1197
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1983 Ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 1983 Nr. 41
Tag Inhalt Seite
23. 9. 83 Dritte Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung ........................ • • 1197
9512-14, 9511-8-1
23. 9. 83 Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft (See-BGKostV) ..... . 1205
neu: 9510-15; 9512-12, 9513-1-4
16. 9.83 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Gedenkmünze Martin Luther) .................................................... • ... • • • • 1216
neu: 691-10-34
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 23 und Nr. 24 ............................................ • • • • 1217
Verkündungen im Bundesanzeiger .................................................... • • • • 1218
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .................................. • .. 1218
Dritte Verordnung
zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
Vom 23. September 1983
Auf Grund 1. Die Einleitungsformel wird wie folgt gefaßt:
- des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5, Satz 2, Abs. 2 „Auf Grund
Nr. 1, Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Aufgaben
- des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5, Satz 2, Abs. 2
des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der
Nr. 1, Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Auf-
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977
gaben des Bundes auf dem Gebiet der See-
(BGBI. I S. 1314), geändert durch Artikel 3 des Geset-
schiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung
zes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 198211 S. 2), wird
vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1314), geändert
vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundes-
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember
minister für das Post- und Fernmeldewesen im Ein-
1981 (BGBI. 1982 II S. 2), wird vom Bundesmini-
vernehmen mit dem Bundesminister der Justiz
ster für Verkehr und vom Bundesminister für das
- des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrig- Post- und Fernmeldewesen im Einvernehmen mit
keiten in der Fassung der Bekanntmachung vom dem Bundesminister der Justiz
2. Januar 1975 (BGBI. I S. 80, 520) wird vom Bundes-
- des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs-
minister für Verkehr und vom Bundesminister für das
widrigkeiten in der Fassung der Bekannt-
Post- und Fernmeldewesen
machung vom 2. Januar 1975 (BGBI. I S. 80, 520)
- des Artikels 6 b Abs. 3 des Gesetzes über das Inter- wird vom Bundesminister für Verkehr und vom
nationale Übereinkommen zur Verhütung der Ver- Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
schmutzung der See durch Öl, 1954, in der Fassung wesen
der Bekanntmachung vom 19. Januar 1979 (BGBI. II
verordnet:".
S. 62) wird vom Bundesminister für Verkehr
verordnet: 2. § 1 Abs. 3 und 4 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1 ,,(3) Für Fischereifahrzeuge gelten nur§ 10 Abs. 3,
Die Schiffssicherheitsverordnung vom 30. September § 13 Abs. 5 und 12, die§§ 16 bis 28 sowie§ 50
1980 (BGBI. 1S. 1833), zuletzt geändert durch die Ver- Abs. 2, soweit er die Ausrüstung mit Funkanlagen
ordnung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1S. 102), wird wie betrifft, und die§§ 66 und 74 Abs. 1 Nr. 2, 5, 6, 11
folgt geändert: bis 26, Nr. 39 Buchstaben b und c und Nr. 45.
1198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
(4) Für Schiffe unter fremder Flagge gelten die soweit sie sich auf den Schiffsbetrieb, auf die Aus-
§§ 14, 16 und 17 Abs. 3 und 4 sowie § 7 4 Abs. 1 rüstung, den Freibord, das Führen von Tagebüchern
Nr. 7 bis 9 und 11." sowie das Mitführen von Zeugnissen beziehen, der
Schiffsführer und der sonst hierfür an Bord Verant-
3. § 2 wird wie folgt geändert: wortliche.''
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
6. Im § 5 Abs. 5 werden die Worte „den Sicherheitsan-
,,(3) ,,übereinkommen von 1973/78" bedeutet
forderungen der Übereinkommen von 1974 und
das in London am 4. März 197 4 von der Bundes-
1966" durch die Worte „den Anforderungen der
republik Deutschland unterzeichnete Internatio-
Übereinkommen von 197 4, 1966 und 1973/78"
nale Übereinkommen vom 2. November 1973 zur
ersetzt.
Verhütung der Meeresverschmutzung durch
Schiffe in der Fassung des in London am
16. November 1978 von der Bundesrepublik 7. § 6 wird wie folgt gefaßt:
Deutschland unterzeichneten Protokolls vom ,,§ 6
17. Februar 1978 zu diesem Übereinkommen - Allgemeine Anforderungen
Gesetz vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1982 II
s. 2)." Soweit
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 1. die Übereinkommen von 1974, 1966 oder
4 und 5. 1973/78,
c) Im bisherigen Absatz 3 werden die Nummern 9 2. diese Verordnung oder
und 10 wie folgt gefaßt: 3. die für Funkgeräte von dem Bundesminister für
,,9. Mittlere Fahrt: die über die Grenzen der Klei- das Post- und Fernmeldewesen oder den ihm
nen Fahrt hinausgehende Fahrt zwischen nachgeordneten Stellen erlassenen Vorschriften
europäischen Häfen einschließlich lslands, keine besonderen Anforderungen an Bauausfüh-
nichteuropäischen Häfen des Mittelmeeres rungen, Anordnungen, Einrichtungen, Anlagen, Aus-
und des Schwarzen Meeres, Häfen der rüstung und Werkstoffe sowie an den Einbau ent-
westafrikanischen Küste nördlich von 20° halten, sind die allgemein anerkannten Regeln der
nördlicher Breite sowie Häfen auf den Kana- Technik anzuwenden, insbesondere soweit diese in
rischen Inseln und auf Madeira; den vom Bundesminister für Verkehr oder den ihm
10. Große Fahrt: die über die Grenzen der Mitt- nachgeordneten Stellen erlassenen und im Ver-
leren Fahrt hinausgehende Fahrt, ein- kehrsblatt bekanntgegebenen Richtlinien enthalten
schließlich der Fahrt nach Spitzbergen und sind."
den Azoren;".
d) Im bisherigen Absatz 3 wird folgende Nummer 23 8. Im § 7 werden nach der Jahreszahl „ 1966" die
angefügt: Worte „sowie Kapitel I Regel 3 der Anlage I zum
„23. Bruttoraumgehalt in Registertonnen: die im Übereinkommen von 1973/78" eingefügt.
Schiffsmeßbrief oder im Sicherheitszeugnis
hierfür angegebene Zahl der Registertonnen 9. § 8 wird wie folgt geändert:
oder bei Schiffen, deren Vermessungs- a) In Absatz 1 werden nach den Worten „des Schif-
ergebnis als Bruttoraumzahl ausgewiesen fes" die Worte „oder die Abwehr von Gefahren
und nicht auf Antrag in Registertonnen fest- für das Wasser" eingefügt.
gestellt worden ist, die Bruttoraumzahl oder
bei Schiffen mit Doppelmeßbrief nach den b) In Absatz 2 werden nach den Worten „Verkehrs-
Oslo-Regeln der im Schiffsmeßbrief oder im teilnehmer nicht gefährdet" die Worte „oder
Sicherheitszeugnis ausgewiesene höhere Gefahren für das Wasser abgewehrt" eingefügt.
Bruttoraumgehalt eines Schiffes in Regi-
stertonnen." 10. § 9 wird wie folgt geändert:
e) Der bisherige Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: a) Nach dem Klammerzusatz in Absatz 1 Nr. 5 wird
,,(5) Im übrigen werden die in den Übereinkom- ein Beistrich gesetzt und folgende Nummer 6
men von 197 4, 1966 und 1973/78 festgelegten eingefügt:
Begriffsbestimmungen angewendet.'' „6. für ein Tragflächenboot, Luftkissenfahrzeug
oder einen sonstigen neuen Schiffstyp
4. Im § 3 Abs. 1 werden nach der Jahres;zahl „ 197 4" gemäß Kapitel I Regel 2 Abs. 4 Buchstabe a
ein Beistrich eingefügt und die Worte „und 1966" der Anlage I zum Übereinkommen von
durch die Worte „ 1966 und 1973/78'' ersetzt. 1973/78".
b) Im Absatz 1 werden nach den Worten „Sicher-
5. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: heit des Schiffes" die Worte „oder zur Abwehr
,,(1) Der Eigentümer und der Besitzer des Schiffes von Gefahren für das Wasser" eingefügt.
sind für die Befolgung der Vorschriften der Überein-
kommen von 1974, 1966 und 1973/78 und dieser 11. § 10 wird wie folgt geändert:
Verordnung verantwortlich. Neben diesen sind ver- a) Im Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze
antwortlich für die Befolgung dieser Vorschriften, ersetzt:
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1983 1199
„Rettungsmittel, die nicht zur Pflichtausrüstung Magnet-Regelkornpassen und Magnet-Steuerkorn-
eines Schiffes gehören, aber an Bord mitgeführt passen sowie für die Kompensierung von Peilfunk-
werden, müssen nach Maßgabe der Anlage 7 anlagen."
geprüft und zugelassen sein. Die See-Berufsge-
nossenschaft erläßt, soweit der Bundesminister 14. § 13 wird wie folgt geändert:
für Verkehr dies für erforderlich hält, mit dessen
Zustimmung allgemeine Prüfungs- und Zulas- a) Im Absatz 1 werden jeweils nach der Jahreszahl
sungsbedingungen, die im Verkehrsblatt zu ver- „1974" ein Beistrich gesetzt und die Worte „und
öffentlichen sind." 1966" durch die Worte „ 1966 und 1973/78"
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Absatz 1 gilt für das Deutsche Hydrogra- b) Im Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Festigkeit"
phische Institut bei der Prüfung und Zulassung durch das Wort „Beschaffenheit" ersetzt. Außer-
der in§ 18 Abs. 2 und 3 und§ 23 Abs. 3 aufge- dem wird folgender Satz angefügt:
führten nautischen Anlagen, Geräte und Instru- ,,Die See-Berufsgenossenschaft kann die Gül-
mente entsprechend, bei Ortungsfunkanlagen, tigkeit des Sicherheitszeugnisses zweimal
Funkbojen und tragbaren Funkgeräten für Ret- jeweils für die Dauer von einem Jahr verlängern,
tungsboote und -flöße jedoch nur hinsichtlich der wenn das Schiff nach Maßgabe dieser Verord-
navigatorischen Eignung." nung besichtigt worden ist und die Besichtigung
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ergeben hat, daß das Schiff den Vorschriften
dieser Verordnung entspricht."
,,Dies gilt nicht für Echolotanlagen, die aus-
schließlich für Zwecke der Fischerei verwendet c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
werden.'' ,,Die See-Berufsgenossenschaft kann die Gül-
tigkeit des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheits-
12. § 11 wird wie folgt geändert: zeugnisses zweimal jeweils für die Dauer von
zwei Jahren verlängern, wenn das Schiff nach
a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
eingefügt: Maßgabe dieser Verordnung besichtigt worden
ist und die Besichtigung ergeben hat, daß das
,,(3) Besichtigungen gemäß Kapitel I Regel 4 Schiff den Vorschriften dieser Verordnung ent-
Abs. 1 Buchstabe b der Anlage I zum Überein- spricht.''
kommen von 1973/78 sind alle 5 Jahre durchzu-
führen, bei Frachtschiffen ohne Klasse jedoch d) Folgender Absatz 12 wird angefügt:
alle 2 Jahre. ,,(12) Ein Schiff darf die Fahrt nur antreten,
(4) Zwischenbesichtigungen gemäß Kapitel 1 wenn es die nach den Übereinkommen von 197 4,
~egel 4 Abs. 1 Buchstabe c der Anlage I zum 1966 und 1973/78 und nach dieser Verordnung
Ubereinkommmen von 1973/78 sind alle 30 vorgeschriebenen Zeugnisse erhalten hat sowie
Monate durchzuführen, bei Frachtschiffen ohne mit der vorgeschriebenen Freibordmarke ver-
Klasse jedoch alle 2 Jahre. Darüber hinaus sehen ist. Sämtliche Zeugnisse sind an Bord mit-
unterliegen Schiffe der jährlichen Pflichtbesichti- zuführen."
gung gemäß Kapitel I Regel 4 Abs. 3 Buch-
stabe b der Anlage I zum Übereinkommen von 15. § 14 wird wie folgt geändert:
1973/78."
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 5
,,Schiffe unter fremder Flagge".
bis 7.
c) Der bisherige Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: b) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:
,,(7) Nach einer auf Grund der Übereinkommen ,,(1) Schiffe unter fremder Flagge, auf welche
von 1974, 1966 oder 1973/78 oder dieser Ver- die Übereinkommen von 197 4, 1966 oder
ordnung durchgeführten Besichtigung dürfen am 1973/78 Anwendung finden, müssen, wenn sie
Schiff, seinen Einrichtungen und seiner Ausrü- das Küstenmeer oder die inneren Gewässer
stung ohne Genehmigung der See-Berufsgenos- befahren, die nach den Übereinkommen von
senschaft keine Änderungen vorgenommen wer- 1974, 1966 und 1973/78 vorgeschriebenen
den. Wird der ordnungsgemäße Zustand des Zeugnisse mitführen und mit der vorgeschriebe-
Schiffes, seiner Einrichtungen und seiner Aus- nen Freibordmarke versehen sein.
rüstung beeinträchtigt, ist unverzüglich für die (2) Schiffe unter fremder Flagge, auf welche
sachgemäße Wiederherstellung des ordnungs- die Übereinkommen von 197 4, 1966 oder
gemäßen Zustandes zu sorgen.'' 1973/78 keine Anwendung finden, müssen,
wenn sie das Küstenmeer oder die inneren
13. Dem § 12 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: Gewässer befahren,
,,Die Anerkennung obliegt der See-Berufsgenos- 1 . die Zeugnisse mitführen und mit der Freibord-
senschaft oder dem Deutschen Hydrographischen marke versehen sein, die nach dem Recht des
Institut im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit. Sie Flaggenstaates vorgeschrieben sind, und
kann allgemein oder für den Einzelfall ausgespro- 2. hinsichtlich Bau, Einrichtung und Ausrüstung
chen werden. Dies gilt auch für die Regulierung von den Anforderungen der Übereinkommen ent-
1200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
sprechen oder eine vergleichbare Sicherheit e) In Absatz 4 werden nach der Jahreszahl „197 4"
und die Abwehr von Gefahren für das Wasser ein Beistrich eingefügt und die Worte „oder
auf andere Weise gewährleisten. 1966" durch die Worte „1966 oder 1973/78"
(3) Schiffe unter fremder Flagge müssen, ersetzt.
wenn sie das Küstenmeer oder die inneren
Gewässer befahren, 18. Im § 21 Satz 2 wird das Wort „neue" vor dem Wort
,,Prüfmarke'' gestrichen.
1. die Anforderungen des § 30 Abs. 4 sowie der
§§ 31, 32 und 49 Abs. 1 erfüllen und, 19. § 22 wird wie folgt geändert:
2. wenn sie Küstenschiffahrt im Sinne des a) Im Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „vor dem
Gesetzes über die Küstenschiffahrt in der im Einbau und vor Umbauten" durch die Worte „der
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum- Prüfung und" ersetzt.
mer 9511-6, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, geändert durch Artikel 145 des Geset- b) Absatz 2 wird aufgehoben. Die bisherigen
zes vom 24. Mai 1968 (BGBI. I S. 503), betrei- Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
ben, den Sicherheitsanforderungen dieser c) Dem bisherigen Absatz 3 wird folgender Satz
Verordnung für Schiffe in der Nationalen Fahrt angefügt:
entsprechen und dies durch eine Bescheini-
gung der See-Berufsgenossenschaft nach- ,,Regulierte Magnet-Regelkompasse und Ma-
weisen, die mitzuführen ist." gnet-Steuerkompasse werden vom Deutschen
Hydrographischen Institut mit einer Prüfplakette
16. Im § 16 Satz 2 wird der Klammerzusatz nach dem gekennzeichnet.''
Wort „Vollzugsaufgaben" gestrichen. d) Im bisherigen Absatz 4 Satz 1 werden nach dem
Wort „Institut" die Worte „nach Maßgabe der
17. § 17 wird wie folgt geändert: Anlagen 6 und 7'' eingefügt.
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: e) Dem bisherigen Absatz 4 wird folgender Satz
angefügt:
,,2. das Schiff hinsichtlich Bauzustand, Einrich-
tung oder der vorgeschriebenen Ausrüstung „Kompensierte Peilfunkanlagen werden vom
Mängel aufweist, die eine Gefahr für die Deutschen Hydrographischen Institut mit einer
Sicherheit oder Umwelt darstellen (wesent- Prüfplakette gekennzeichnet."
liche Mängel),".
20. Im § 23 Abs. 3 werden die Worte „die nautische Eig-
b) Im Absatz 2 werden nach den Worten „Sicher-
nung des Funkgerätes" in „ihre nautische Eignung"
heit des Schiffes" anstelle des Wortes „und" ein
geändert.
Beistrich und nach den Worten „an Bord befind-
lichen Personen" die Worte „und die Abwehr von
Gefahren für das Wasser" eingefügt. 21. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Nr. 1 werden folgende Nummern
c) Im Absatz 2 Nr. 1 werden nach der Jahreszahl
„ 1974" ein Beistrich eingefügt und die Worte 2 und 3 eingefügt:
„oder 1966" durch , die Worte „ 1966 oder ,,2. zu Buchstabe b Ziffer i:
1973/78" ersetzt. Rettungsboote mit fester Überdachung
d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: müssen in geschlossenem, leerem und voll-
,,(3) Die See-Berufsgenossenschaft hat eine besetztem Zustand bei befestigter Aus-
Maßnahme nach Absatz 2 gegen ein Schiff unter rüstung und angeschnallten Personen
fremder Flagge anzuordnen, selbstaufrichtend sein.
1. auf welches das Übereinkommen von 1974, 3. zu Buchstabe e:
1966 oder 1973/78 Anwendung findet, wenn Die Festigkeit von Rettungsbooten aus
die Voraussetzungen dafür nach Kapitel 1 glasfaserverstärktem Kunststoff muß derart
Regel 19 der Anlage zum Übereinkommen sein, daß nach Überlastung mit 100 v. H.
von 1974 oder nach Artikel 21 des Überein- keine bleibende Verformung eintritt."
kommens von 1966 oder nach Artikel 5 des Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Num-
Übereinkommens von 1973/78 vorliegen, mern 4 und 5.
2. auf welches das Übereinkommen von 197 4, b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
1966 oder 1973/78 keine Anwendung findet,
wenn es die nach dem Recht des Flaggen- ,,(6) Zu Regel 9 (Besondere Merkmale der
staates vorgeschriebenen Zeugnisse nicht Motorrettungsboote)
mitführt, wesentliche Mängel hinsichtlich 1. zu Buchstabe a Ziffer i:
Bauzustand, Einrichtung oder Ausrüstung Der Typ des Dieselmotors und der Start-
aufweist, nicht mit der vorgeschriebenen Frei- anlage muß von der See-Berufsgenossen-
bordmarke versehen ist, den vorgeschriebe- schaft zugelassen sein.
nen Mindestfreibord unterschreitet oder
keine ausreichende Stabilität aufweist, 2. zu Buchstabe b:
3. welches die Anforderungen des § 14 Abs. 3 Bei Rettungsbooten mit fester Überdachung,
oder 4 Satz 1 nicht erfüllt." die mit einer umluftunabhängigen Luftversor-
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1983 1201
gungs- und Wassersprühanlage ausgerüstet muß auf derartigen Rettungsbooten jeder
sind, sind diese Einrichtungen bei der Berech- Sitzplatz mit einem zugelassenen Sicher-
nung des Raumgehaltes der inneren heitsgurt versehen sein."
Schwimmvorrichtungen zu berücksichtigen." i) Im Absatz 14 wird folgender Satz angefügt:
c) Im Absatz 8 Nr. 1 werden nach den Worten „ver- „Jedes Schiff muß mit einem Netz ausgerüstet
wendet werden;" die Worte eingefügt „bei Ret- sein, das zur Rettung Schiffbrüchiger geeignet
tungsbooten mit fester Überdachung genügen ist."
vier Riemen und vier Klappdollen oder Ruder-
gabeln;". j) Absatz 15 Nr. 2 wird aufgehoben; die bisherigen
Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3.
d) Nach Absatz 8 Nr. 1 wird folgende Nummer 2 ein-
gefügt: k) Im Absatz 19 Nr. 1 wird folgender Satz 2 einge-
fügt:
,,2. zu Buchstabe a Ziffer iii:
Bei Rettungsbooten mit fester Überdachung
Bei Rettungsbooten mit fester Überdachung
~ehört zur Prüfung der Betriebsbereitschaft die
muß das Ruder vom Manöverstand aus
Untersuchung der Batterie, der elektrischen
bedienbar sein. Eine Not-Steuereinrichtung
Lade- und Starteinrichtung und der umluftunab-
muß vorhanden sein."
hängigen Luftversorgungsanlage.''
Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden Num-
1) Dem Absatz 19 Nr. 6 wird folgender Satz ange-
mern 3 bis 9.
fügt:
e) Dem bisherigen Absatz 8 Nr. 4 wird folgender „In Rettungsbooten mit fester Überdachung sind
Satz angefügt: die Sicherheitsgurte anzulegen.''
„Bei Rettungsbooten mit fester Überdachung
muß eine Fangleine aus dem Bootsinneren lös-
22. § 44 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
bar sein."
a) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2
f) Nach dem bisherigen Absatz 8 Nr. 8 wird fol- eingefügt:
gende neue Nummer 10 eingefügt:
,,2. zu Buchstabe c:
,, 10. zu Buchstabe a Ziffer xvi:
Auf Frachtschiffen, deren Kiel nach dem
Dies gilt nicht für Rettungsboote mit fester
1. Oktober 1984 gelegt wird, müssen Ret-
Überdachung.''
tungsboote mit fester Überdachung in ihrer
Die bisherigen Nummern 9 bis 13 werden Num- Staustellung vom freien Deck aus besetzt,
mern 11 bis 15. von dort aus voll besetzt zu Wasser gelas-
sen und von innen gefiert werden können.
g) Nach dem bisherigen Absatz 8 Nr. 13 wird fol-
Soll das Boot direkt vom Deckshaus aus
gende Nummer 16 eingefügt:
besetzt werden können, so muß ein zweiter
,, 16. zu Buchstabe a Ziffer xxvi: Zugang vom freien Deck aus vorgesehen
Dies gilt nicht für Rettungsboote mit fester werden; dieser Zugang kann eine fest ange-
Überdachung." brachte Leiter sein. Der Zugang muß so
gestaltet sein, daß eine verletzte Person auf
Die bisherigen Nummern 14 und 15 werden
einer Krankentrage eingebootet werden
Nummern 17 und 18.
kann."
h) Der bisherige Absatz 8 Nr. 14 wird wie folgt b) Nach der bisherigen Nummer 2 wird folgende
gefaßt: neue Nummer 4 eingefügt:
,,17. zu Buchstabe a am Schluß: ,,4. zu Buchstabe h:
Die Rettungsboote müssen ferner mit von Bei Davits, die ein Besetzen der Rettungs-
der See-Berufsgenossenschaft zugelas- boote in der Staustellung und ein Zuwasser-
senen Reflexstoffen, einer von der See- lassen aus dieser Position vorsehen, kön-
Berufsgenossenschaft zugelassenen Folie nen die Vorrichtungen nach Buchstabe h
für jede Person gegen Unterkühlung, einem entfallen."
vom Deutschen Hydrographischen Institut
baumustergeprüften und zugelassenen Die bisherigen Nummern 2, 3 und 4 werden Num-
Radarreflektor sowie je einem Exemplar mern 3, 5 und 6.
der vom Bundesminister für Verkehr und c) Der bisherigen Nummer 4 werden folgende Sätze
der See-Berufsgenossenschaft herausge- angefügt:
gebenen „Anweisungen für das Überleben
„An Verbindungsstagen vo.~ Davits, unter denen
auf See" und „Empfehlungen für das Ver-
Rettungsboote mit fester Uberdachung stehen,
halten in Rettungsfahrzeugen" ausgerü-
brauchen keine Manntaue angebracht zu sein.
stet sein. Abweichend hiervon brauchen
Rettungsboote mit fester Überdachung nur Rettungsboote mit fester Überdachung müssen
mit zugelassenen Folien zum Schutz gegen im vollbesetzten Zustand bei geschlossenen
Unterkühlung für 10 v. H. der für das Boot Einstiegsöffnungen aus dem Bootsinneren
zugelassenen Personen, mindestens aber gefiert und von den Heißhaken getrennt werden
mit 3 Folien ausgerüstet zu sein. Außerdem können. Die Heißhaken müssen zentral und
1202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
gleichzeitig unter Last zu lösen sein. Die Aus- des des Schiffes, seiner Einrichtungen und
lösevorrichtung ist gegen unbeabsichtigtes seiner Ausrüstung nicht oder nicht rechtzei-
Betätigen wirksam zu schützen." tig sorgt,".
c) In Nummer 5 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 1
23. Im § 46 Abs. 2 werden die Worte „mit Ausnahme der Satz 1" ersetzt durch die Angabe,,§ 13 Abs. 12
Fahrt zu den Kanarischen Inseln und nach Madeira" Satz 1 ".
gestrichen. d) In Nummer 6 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 1
Satz 2" ersetzt durch die Angabe,,§ 13 Abs. 12
Satz 2".
24. Im § 62 Abs. 1 werden nach den Worten „ 1 Mast mit
Segel," die Worte „ 1 zugelassener Radarreflektor," e) In Nummer 7 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 2"
eingefügt. ersetzt durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 oder
Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 2".
25. Nach § 68 wird folgender Teil D eingefügt: f) In Nummer 8 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 3"
ersetzt durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 3 Nr. 1 ".
„Teil D
g) In Nummer 17 wird das Wort „unverzüglich"
Zusatzvorschriften für Schiffe,
durch die Worte „oder nicht rechtzeitig" ersetzt.
auf die die Anlage I zum Übereinkommen
von 1973/78 Anwendung findet h) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 18 ein-
gefügt:
§ 69
,, 18. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 die bezeichne-
(Zu Kapitel II der Anlage I zum Übereinkommen ten nautischen Anlagen, Geräte oder
von 1973/78) Instrumente ohne Genehmigung an Bord
Überwachung der Verschmutzung aufstellt oder anbringt,".
durch den Schiffsbetrieb Die bisherigen Nummern 18 bis 45 werden Num-
(1) Zu Regel 9 Abs. 2 (Einrichtungen für die mern 19 bis 46.
Lagerung von Ölrückständen an Bord) i) In der bisherigen Nummer 18 wird die Angabe
Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als ,,§ 22 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 22
400 Registertonnen, die keine Öltankschiffe sind, Abs. 2 Satz 1 '' ersetzt.
sind, soweit möglich und zumutbar, mit Einrichtun- j) In der bisherigen Nummer 19 wird die Angabe
gen auszurüsten, die die Lagerung von Ölrückstän- ,,§ 22 Abs. 4 Satz 1" ersetzt durch die Angabe
den an Bord und ihr Einleiten in Auffanganlagen oder ,,§ 22 Abs. 3 Satz 1 ".
ins Meer nach Kapitel II Regel 9 Abs. 1 Buchstabe b
der Anlage I zum Übereinkommen von 1973/78 k) In der bisherigen Nummer 21 wird das Wort
gewährleisten. „unverzüglich" durch die Worte „oder nicht
rechtzeitig" ersetzt.
(2) Zu Regel 15 Abs. 4 und Regel 16 Abs. 1 1) In der bisherigen Nummer 45 wird die Angabe
(Einrichtungen für die Lagerung von Öl oder ölhal- ,,§ 69 Abs. 3 Satz 1" ersetzt durch die Angabe
tigen Gemischen an Bord) ,,§ 70 Abs. 3 Satz 1 ".
Öltankschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von
weniger als 150 Registertonnen und sonstige 28. Im bisherigen § 75 werden nach dem Wort „See-
Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als schiffahrt" die Worte „und § 134 des Gesetzes über
400 Registertonnen sind, soweit durchführbar, Ordnungswidrigkeiten'' eingefügt.
dafür auszurüsten, Öl oder ölhaltige Gemische an
Bord zu behalten oder sie nach den Vorschriften 29. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
des Kapitel II Regel 9 Abs. 1 der Anlage I zum Über- Unter der Frage „Ist ein Peilfunkgerät vorhanden?''
einkommen von 1973/78 einzuleiten." wird eine neue Zeile mit der Frage
Der bisherige Teil D wird Teil E. Die bisherigen§§ 69 „Ist eine Funkausrüstung für Zielfahrt auf der
bis 76 werden §§ 70 bis 77. Sprechfu nknotfrequenz vorhanden?''
sowie eine weitere neue Zeile mit der Frage
26. Im bisherigen § 72 wird die Angabe,,§§ 69 bis 71" ,,Ist ein Radargerät vorhanden?"
durch die Angabe,,§§ 70 bis 72" ersetzt.
eingefügt.
27. Der bisherige § 73 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 30. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: a) In der laufenden Nummer 14 werden in der Spalte
,,3. entgegen § 11 Abs. 7 Satz 1 ohne Genehmi- „Gegenstand" die Worte „Peilfunkanlage mit
gung Änderungen am Schiff, seinen Einrich- Peilfunkbuch" ersetzt durch die Worte „Peilfunk-
tungen und seiner Ausrüstung vornimmt,". anlage der Klasse I".
b) In der laufenden Nummer 15 werden in der Spalte
b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
,,Gegenstand" die Worte „Kleinpeiler f. Ziel-
,,4. entgegen § 11 Abs. 7 Satz 2 für die Wieder- fahrt 16 )" ersetzt durch die Worte „Peilfunk-
herstellung des ordnungsgemäßen Zustan- anlagen der Klasse 11 16 )".
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1983 1203
c) In der Anmerkung 12 ) zur laufenden Nummer 12 e) In der laufenden Nummer 5 werden in der Spalte
beginnt der Nebensatz ,,Gegenstand" die Worte „Gerät zur Kursüber-
„Definition der Klassen siehe Prüfungs- und wachung" ersetzt durch das Wort „Kursalarm-
anlage".
Zulassungsbedingungen.''
f) In den laufenden Nummern 10 und 11 wird der
mit einer neuen Zeile und wird deutlich gegen
Buchstabe „X" in den Spalten „Baumusterprü-
Buchstabe c abgesetzt.
fung", ,,Prüfung vor Verwendung an Bord durch
d) Die Anmerkung 15 ) zur laufenden Nummer 14 das DHI" und „Führen eines Gerätetagebuches
wird wie folgt gefaßt: an Bord" jeweils mit einem Hinweiszeichen auf
Fußnote „ 2 )" versehen.
„ 15 ) Nur für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt
von 500 und mehr Registertonnen. g) In der laufenden Nummer 13 wird in der Spalte
Mit Kompensierung und mit Pfeilfunkbuch. „Gegenstand" hinter den Worten „Radaranlage
Definition der Klassen siehe Prüfungs- und der Klasse 1, II oder 111 1 )" ein zusätzliches Hin-
Zulassungsbedingungen.'' weiszeichen auf Fußnote ,,3)" angefügt.
e) Die Anmerkung 16 ) zur laufenden Nummer 15 h) In der laufenden Nummer 14 werden in der Spalte
wird wie folgt gefaßt: ,,Gegenstand" die Worte „Kleinpeiler für Ziel-
fahrt" durch die Worte „Peilfunkanlagen der
„ 16 ) Nur für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt Klasse 11 5 )" ersetzt. In den Spalten „Prüfung vor
von 300 und mehr Registertonnen, sofern Verwendung an Bord durch das DHI" und „Füh-
keine Peilfunkanlage der Klasse I vorhan- ren eines Gerätetagebuches an Bord" werden
den ist. die Hinweiszeichen am Buchstaben „X" auf Fuß-
Ohne Kompensierung und ohne Peilfunk- note „ 2 )" jeweils ersetzt durch ein Hinweiszei-
buch. chen auf Fußnote „ 4 )".
Definition der Klassen siehe Prüfungs- und
i) In der laufenden Nummer 15 werden in der Spalte
Zulassungsbedingungen.''
„Gegenstand" die Worte „Peilfunkanlage mit
f) Die Anmerkung 29 ) zur laufenden Nummer 27 Peilfunkbuch" durch die Worte „Peilfunkanlagen
wird wie folgt gefaßt: der Klasse 15 )" ersetzt. In den Spalten „Prüfung
vor Verwendung an Bord durch das DHI" und
,, 29 ) Amtliche Seebücher sind die in den Ver- ,,Führen eines Gerätetagebuches an Bord" wer-
zeichnissen des Deutschen Hydrographi- den die Hinweiszeichen am Buchstaben „X" auf
schen Instituts aufgeführten Bücher, für die Fußnote „2 )" jeweils ersetzt durch ein Hinweis-
in den deutschen Nachrichten für Seefahrer zeichen auf Fußnote „4 )".
Berichtigungen veröffentlicht werden, wie
Seehandbücher, Leuchtfeuerverzeich- j) In der laufenden Nummer 16 wird in der Spalte
nisse, Nautischer Funkdienst (für alle „Gegenstand" die Schreibweise des Wortes
Schiffe mit Telegrafiefunkanlage), Sprech- „Satellitennavigations-Anlage" geändert in
funk für Küstenschiffahrt (für alle Schiffe ,,Satelliten-Navigationsanlage''.
nur mit Sprechfunkanlage), Nautisches k) In der laufenden Nummer 17 werden in der
Jahrbuch und Gezeitentafeln; Amtliche Spalte „Gegenstand" die Worte „Omega-
Seebücher sind ferner sonstige vom Bun- Anlage, Differential-Omega-Anlage" ersetzt
desminister für Verkehr als solche be- durch die Worte „Omega-, Differential-Omega-
stimmte Bücher sowie sonstige Seebücher Navigationsanlage".
anderer hydrographischer Dienste."
1) In der laufenden Nummer 18 wird in der Spalte
,,Gegenstand" das Wort „Decca-Anlage"
31 . Anlage 7 wird wie folgt geändert: ersetzt durch das Wort „Decca-Navigationsan-
lage" und jeweils der Buchstabe „X" in den Spal-
a) Im Klammerzusatz wird vor der Angabe ,,§ 18 ten „Prüfung vor Verwendung an Bord durch das
Abs. 3 und 5" die Angabe ,, § 10 Abs. 1 ," ein- DHI" und „Überprüfung durch einen anerkannten
gefügt. Betrieb" gestrichen.
b) In der Überschrift werden nach dem Wort „Instru- m) In der laufenden Nummer 19 wird in der Spalte
mente" die Worte „sowie Rettungsmittel" ein- „Gegenstand" das Wort „Loran-Anlage" ersetzt
gefügt. durch das Wort „Loran-Navigationsanlage".
c) In den Spalten „Baumusterprüfung" und n) Nach der laufenden Nummer 19 werden die lau-
,,Genehmigung der Einbau-/Umbau-Unterlagen'' fenden Nummern 20 und 21 angefügt.
werden jeweils die Worte „durch das DHI" hinzu- o) In der laufenden Nummer 20 werden in der Spalte
gefügt. ,,Gegenstand'' das Wort „Kälteschutzanzug 6 )''
d) Nach der Spalte „Überprüfung durch einen aner- und in der Spalte „Zulassung durch die See-BG
kannten Betrieb (Prüfmarke)" wird eine neue (Zulassungsnummer)" der Buchstabe „X" ein-
Spalte gefügt.
,,Zulassung durch die See-BG (Zulassungsnum- p) In der laufenden Nummer 21 werden in der Spalte
mer)" ,,Gegenstand" die Worte „Radarreflektor für Ret-
eingefügt. tungsfloß" und in den Spalten „Baumusterprü-
1204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
fung durch das DHI" und „Zulassung durch die Definition der Klassen siehe Prüfungs- und
See-BG (Zulassungsnummer)" jeweils der Zulassungsbedingungen.
Buchstabe „X" eingefügt. 6) Die Kälteschutzanzüge sind gut zugänglich
q) Nach Fußnote 1 ) werden folgende neuen Fuß- an dem in der Sicherheitsrolle genannten
noten 2 ) und 3 ) eingefügt: zentralen Sammelplatz zu lagern. Ist kein
zentraler Sammelplatz vorhanden, so sind
,,2) Bis 1986 nur für Schiffe mit einem Brutto- die Kälteschutzanzüge in der Nähe der Ein-
raumgehalt von 50 Registertonnen und bootungsdecks und von beiden Schiffssei-
mehr. ten gut erreichbar zu lagern; dieser Lager-
3 ) Frachtschiffe, Fischereifahrzeuge und Son-
platz ist eindeutig zu kennzeichnen."
derfahrzeuge mit einem Bruttoraumgehalt
von weniger als 1 00 Registertonnen dürfen
mit Radaranlagen der Klasse III ausgerüstet Artikel 2
sein. Alle anderen Schiffe, die nicht schon Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
nach Anlage 6, laufende Nummer 13, mit tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Gesetzes
Radaranlagen der Klasse I ausgerüstet sein über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-
müssen, dürfen nur mit Radaranlagen aus- schiffahrt und des § 134 des Gesetzes über Ordnungs-
gerüstet sein, die mindestens die Anforde- widrigkeiten auch im Land Berlin.
rungen der Klasse II erfüllen."
Die bisherige Fußnote 2 ) wird Fußnote 4 ).
r) Der bisherigen Fußnote 2 ) werden folgende Fuß- Artikel 3
noten 5 ) und 6 ) angefügt: Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
„5 ) Kompensierung und Peilfunkbuch nur für in Kraft. Gleichzeitig tritt die Öltagebuchverordnung vom
Peilfunkanlagen der Klasse 1. 27. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 229) außer Kraft.
Bonn, den 23. September 1983
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1983 1205
Kostenverordnung
für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft
(See-BGKostV)
Vom 23. September 1983
Auf Grund §2
- des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des (1) Für die in dem anliegenden Gebührenverzeichnis
Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fas- aufgeführten Amtshandlungen wird eine Gebühr erho-
sung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBl.I ben. Auslagen mit Ausnahme der Vergütung für Inlands-
S. 1314), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom dienstreisen werden gesondert erhoben, sofern nicht im
10. Mai 1978 (BGBI. 1 S. 613) geändert worden ist, Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.
wird vom Bundesminister für Verkehr und vom Bun-
desminister für das Post- und Fernmeldewesen im (2) Werden Gebühren nach Registertonnen oder nach
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen, der Raumzahl erhoben, so ist das Schlußergebnis des
- des § 3 b Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des amtlichen Schiffsmeßbriefes, bei zwei Vermessungs-
Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der ergebnissen das jeweils höhere, zugrunde zu legen.
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der (3) Wird eine Amtshandlung im Ausland durchgeführt,
zuletzt durch § 13 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom erhöht sich die Gebühr um 50 vom Hundert.
6. August 1975 (BGBI. I S. 2121) geändert worden ist,
wird vom Bundesminister für Verkehr im Einverneh- (4) Werden auf Antrag Amtshandlungen für Fahr-
men mit dem Bundesminister der Finanzen, zeuge durchgeführt, die nicht berechtigt sind, die
Bundesflagge zu führen, erhöht sich die Gebühr um
- des§ 12 des Gesetzes über die Beförderung gefähr- 30 vom Hundert.
licher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121)
wird vom Bundesminister für Verkehr, (5) Gebühren für Seediensttauglichkeitsuntersu-
- des § 143 a Abs. 2 des Seemannsgesetzes in der chungen werden nur erhoben, soweit diese Kosten nicht
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer von der See-Berufsgenossenschaft nach § 102 b Abs. 2
9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der oder vom Bund nach § 102 b Abs. 4 des Seemanns-
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Mai gesetzes übernommen werden.
1978 (BGBI. 1 S. 613) geändert worden ist, wird vom
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und vom (6) Für Amtshandlungen gegenüber der Deutschen
BundesministerfürVerkehrim Einvernehmen mit dem Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger werden keine
Bundesminister der Finanzen, Gebühren erhoben.
jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 §3
S. 821) verordnet: Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß
von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen
§ 1
und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften
(1) Die See-Berufsgenossenschaft erhebt für Amts- der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.
handlungen auf den Gebieten der Schiffssicherheit, der
Verhütung der Meeresverschmutzung und der Untersu-
chung der Seeleute auf Seediensttauglichkeit Kosten §4
(Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung. Es werden aufgehoben
(2) Verpflichtungen zur Zahlung von Kosten für Tätig- 1. die Kostenordnung für Amtshandlungen der See-
keiten des Germanischen Lloyd auf dem Gebiet der Ver- Berufsgenossenschaft auf dem Gebiet der Schiffs-
hütung der Meeresverschmutzung und für Tätigkeiten sicherheit vom 10. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 62) und
der vom Germanischen Lloyd anerkannten, im Ausland
ansässigen freiberuflichen Besichtiger auf dem Gebiet 2. die Kostenordnung für Amtshandlungen der See-
der Schiffssicherheit und der Verhütung der Meeresver- Berufsgenossenschaft auf dem Gebiet der Unter-
schmutzung werden durch diese Verordnung nicht suchung der Seeleute auf Seediensttauglichkeit vom
berührt. 3. April 1974 (BGBI. 1 S. 831 ).
1206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
§ 5 Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und
§ 148 des Seemannsgesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Gesetzes
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-
§6
schiffahrt, § 11 des Gesetzes über die Aufgaben des
Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt, § 14 des Diese Verordnung tritt am 2. Oktober 1983 in Kraft.
Bonn, den 23. September 1983
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1983 1207
Anlage
(zu § 2 Abs. 1 )
Gebührenverzeichnis
Fundstellen-
Lfd. nachweis Gebühr
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Deutsche Mark
im Anhang 2
Nummer
1. Amtshandlungen auf dem Gebiet der Schiffssicherheit
A. Freibord-Zeugnisse
001 Freibord-Zeugnisse Artikel 16 Abs. 1 des
Übereinkommens von 1966
§ 13 Abs. 1 und 6 der Schiffs- 2
sicherheitsverordnung
002 Besichtigung vor Indienststellung des Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe a des gemäß Anhang 1
Schiffes Übereinkommens von 1966
§ 11 Abs. 2 Satz 2 der Schiffs- 2
sicherheitsverordnung
003 Weitere Besichtigungen Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe b des gemäß Anhang 1
Übereinkommens von 1966
§ 11 Abs. 2 Satz 2 der Schiffs- 2
sicherheitsverordnung
004 Überprüfungen Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe c des gemäß Anhang 1
Übereinkommens von 1966
§ 11 Abs. 2 Satz 2 der Schiffs- 2
sicherheitsverordnung
005 Internationale Freibord-Ausnahme- Artikel 16 Abs. 2 des
zeugnisse Übereinkommens von 1966
a) Für Schiffe neuartiger Bauart Artikel 6 Abs. 2 des
Übereinkommens von 1966
b) Für eine einmalige Artikel 6 Abs. 4 des
Auslandfahrt Übereinkommens von 1966
006 Besichtigung vor Indienststellung des Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe a des 1,5fache Gebühr
Schiffes Übereinkommens von 1966 nach Nummer 002
007 Weitere Besichtigungen Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe b des 1,5fache Gebühr·
Übereinkommen von 1966 nach Nummer 003
008 Überprüfungen .Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe c des 1,5fache Gebühr
Übereinkommens von 1966 nach Nummer 004
009 Genehmigung von Änderungen nach Artikel 15 des Gebühr nach
einer Besichtigung oder Überprüfung Übereinkommens von 1966 Nummer 004
B. Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe
101 Sicherheitszeugnisse für Fahrgast- Kapitel I Regel 12 3
schiffe, Bäderboote und Sportangler- Buchstabe a Ziffer i der Anlage
fahrzeuge zum Übereinkommen von 1974
§ 13 Abs. 1 und 3 der Schiffs- 2
sicherheitsverordnung
102 Besichtigung vor Indienststellung des Kapitel I Regel 7 3 gemäß Anhang 1
Schiffes Buchstabe a Ziffer i der Anlage
zum Übereinkommen von 1974
§ 11 Abs. 1 Satz 4 der Schiffs- 2
sicherheitsverordnung
103 Weitere Besichtigungen Kapitel I Regel 7 3 gemäß Anhang 1
Buchstabe a Ziffer ii der Anlage
zum Übereinkommen von 1974
§ 11 Abs. 1 Satz 4 der Schiffs- 2
sicherheitsverordnung
1208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Fundstellen-
Lfd. nachweis Gebühr
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage im Anhang 2 Deutsche Mark
Nummer
104 Zusätzliche Besichtigung aus besonde- Kapitel I Regel 7 3 Gebühr nach
rem Anlaß Buchstabe a Ziffer iii der Anlage Nummer 103
zum Übereinkommen von 1974
§ 11 Abs. 1 Satz 4 der Schiffs- 2
sicherheitsverordnung
C. Bausicherheitszeugnisse
201 Bausicherheitszeugnisse für Fracht- Kapitel I Regel 12 3
schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von Buchstabe a Ziffer ii der Anlage
500 und mehr Registertonnen oder zum Übereinkommen von 1974
Bruttoraumzahl in der Auslandfahrt § 13 Abs. 1 der Schiffs- 2
sicherheitsverordnung
202 Besichtigung vor Indienststellung des Kapitel I Regel 10 3 gemäß Anhang 1
Schiffes Buchstabe a Satz 1 der Anlage
zum Übereinkommen von 1974
203 Weitere Besichtigungen Kapitel I Regel 10 3 gemäß Anhang 1
Buchstabe a Ziffer ii der Anlage
zum Übereinkommen von 1974
204 Jährliche Pflichtbesichtigungen Kapitel I Regel 6 3 25 vom Hundert
Buchstabe b Satz 4 der Anlage der Gebühr nach
zum Übereinkommen von 1974 Nummer 203
§ 11 Abs. 1 Satz 3 der Schiffs- 2
sicherheitsverordnung
205 Zwischenbesichtigungen von Tank- Kapitel I Regel 10 3 Gebühr nach
schiffen im Alter von 10 und mehr Buchstabe a Ziffer ii der Anlage Nummer 203
Jahren zum Übereinkommen von 1974
§ 11 Abs. 1 Satz 2 der Schiffs- 2
sicherheitsverordnung
206 Zusätzliche Besichtigung aus besonde- Kapitel I Regel 10 3 Gebühr nach
rem Anlaß Buchstabe d in Verbindung mit Nummer 203
Regel 11 Buchstabe c der Anlage
zum Übereinkommen von 1974
D. Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse
301 Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse für Kapitel I Regel 12 3
Frachtschiffe mit einem Bruttoraumge- Buchstabe a Ziffer iii der Anlage
halt von 500 und mehr Registertonnen zum Übereinkommen von 1974
oder Bruttoraumzahl in der Auslandfahrt § 13 Abs. 1 der Schiffs- 2
sicherheitsverordnung
302 Besichtigung vor Indienststellung des Kapitel I Regel 8 3 gemäß Anhang 1
Schiffes Buchstabe a der Anlage
zum Übereinkommen von 1974
303 Weitere Besichtigungen Kapitel I Regel 8 3 gemäß Anhang 1
Buchstabe a der Anlage
zum Übereinkommen von 1974
304 Jährliche Pflichtbesichtigungen Kapitel I Regel 6 3 50 vom Hundert
Buchstabe b Satz 4 der Anlage der Gebühr nach
zum Übereinkommen von 1974 Nummer 303
§ ·11 Abs. 1 Satz 3 der Schiffs- 2
sicherheitsverordnung
305 Zwischenbesichtigungen von Tank- Kapitel I Regel 8 3 Gebühr nach
schiffen im Alter von 10 und mehr Buchstabe b der Anlage Nummer 303
Jahren zum Übereinkommen von 1974
306 Zusätzliche Besichtigung aus besonde- Kapitel I Regel 8 3 Gebühr nach
rem Anlaß Buchstabe a in Verbindung mit Nummer 303
Regel 11 Buchstabe c der Anlage
zum Übereinkommen von 1974
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1983 1209
Fundstellen-
Lfd. nachweis Gebühr
Nr.
Gegenstand Rechtsgrundlage
im Anhang 2 Deutsche Mark
Nummer
E. Sicherheitszeugnisse für Reaktorschiffe
401 Sicherheitszeugnisse für Reaktor-Fahr- Kapitel VIII Regel 10 3
gastschiffe und Reaktor-Frachtschiffe Buchstabe b und c der Anlage
zum Übereinkommen von 1974
402 Besichtigung vor Indienststellung des Kapitel VIII Regel 9 der Anlage 3 3fache Gebühr
Schiffes zum Übereinkommen von 1974 nach Nummer 102
oder Nummer 202
und 302
403 Weitere Besichtigungen Kapitel VIII Regel 9 der Anlage 3 3fache Gebühr
zum Übereinkommen von 1974 nach Nummer 103
oder Nummer 203
und 303
F. Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse
501 Bau- und Ausrüstungs-Sicherheits- § 13 Abs. 4 der Schiffs- 2
zeugnisse für Frachtschiffe mit einem sicherheitsverordnung
Bruttoraumgehalt von 500 oder mehr
Registertonnen oder Bruttoraumzahl in
der Nationalen Fahrt, Frachtschiffe mit
einem Bruttoraumgehalt von weniger
als 500 Registertonnen oder Brutto-
raumzahl und Sonderfahrzeuge
502 Besichtigung vor Indienststellung des § 11 Abs. 1 Satz 1 der Schiffs- 2 gemäß Anhang 1
Schiffes sicherheitsverordnung
503 Weitere Besichtigungen § 11 Abs. 1 Satz 1 der Schiffs- 2 gemäß Anhang 1
sicherheitsverordnung
504 Zusätzliche Besichtigung aus besonde- § 11 Abs. 1 Satz 1 der Schiffs- 2 Gebühr nach
rem Anlaß sicherheitsverordnung Nummer 503
G. Ausnahmezeugnisse
601 Ausnahmebescheinigungen oder Aus- Kapitel I Regel 12 3
nahmezeugnisse für Sicherheitszeug- Buchstabe a Ziffer vi der Anlage
nisse für Fahrgastschiffe, Bausicher- zum Übereinkommen von 1974
heitszeugnisse und Ausrüstungssicher- § 8 der Schiffs- 2
heitszeugnisse sowie Freibordzeug- sicherheitsverordnung
nisse
602 Besichtigung und/oder Planprüfung vor 150,- bis 3 000,-
Erstausfertigung des Zeugnisses
603 Besichtigung und/oder Planprüfung vor 75,- bis 1 500,-
Erneuerung des Zeugnisses
H. Telegrafiefunk- und Sprechfunk-Sicherheitszeugnisse
701 Telegrafiefunk- oder Sprechfunk- Kapitel I Regel 12 3
Sicherheitszeugnisse Buchstabe a Ziffer iv und v
der Anlage
zum Übereinkommen von 1974
§ 13 Abs. 5 der Schiffs- 2
sicherheitsverordnung
Tel egrafi ef unk-An I agen
702 Besichtigung vor Indienststellung des Kapitel I Regel 7 3
Schiffes Buchstabe a Ziffer i und Regel 9
der Anlage
zum Übereinkommen von 1974
§ 23 Abs. 1 der Schiffs- 2
sicherheitsverordnung
- bei Schiffen bis 499 Bruttoraumge- 800,-
halt in Registertonnen oder Brutto-
raumzahl
1210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Fundstellen-
Lfd. nachweis Gebühr
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage im Anhang 2 Deutsche Mark
Nummer
- bei Schiffen ab 500 Bruttoraumgehalt 1 600,-
in Registertonnen oder Bruttoraum-
zahl
703 Weitere Besichtigungen Kapitel I Regel 7 3
Buchstabe a Ziffer ii
und Regel 9 der Anlage
zum Übereinkommen von 1974
§ 23 Abs. 1 der Schiffs- 2
sicherheitsverordnung
- bei Schiffen bis 499 Bruttoraumge- 240,-
halt in Registertonnen oder Brutto-
raumzahl
- bei Schiffen ab 500 Bruttoraumgehalt 480,-
in Registertonnen oder Bruttoraum-
zahl
Sprechfunk-An I agen
704 Besichtigung vor Indienststellung des Kapitel I Regel 7 3
Schiffes Buchstabe a Ziffer i
und Regel 9 der Anlage
zum Übereinkommen von 1974
§ 23 Abs. 1 der Schiffs- 2
sicherheitsverordnung
- bei Schiffen bis 499 Bruttoraumge- 500,-
halt in Registertonnen oder Brutto-
raumzahl
- bei Schiffen ab 500 Bruttoraumgehalt 1 000,-
in Registertonnen oder Bruttoraum-
zahl
705 Weitere Besichtigungen Kapitel I Regel 7 3
Buchstabe a Ziffer ii
und ~egel 9 der Anlage
zum Ubereinkommen von 1974
§ 23 Abs. 1 der Schiffs- 2
sicherheitsverordnung
- bei Schiffen bis 499 Bruttoraumge- 150,-
halt in Registertonnen oder Brutto-
raumzahl
- bei Schiffen ab 500 Bruttoraumgehalt 300,-
in Registertonnen oder Bruttoraum-
zahl
Ausnahmezeugnisse für Telegra- Kapitel I Regel 12 3
fiefunk- oder Sprechfunk-Sicherheits- Buchstabe a Ziffer vi der Anlage
zeugnisse zum Übereinkommen von 1974
§ 8 der Schiffs- 2
sicherheitsverordnung
706 Erstausfertigung
- für Schiffe bis 499 Bruttoraumgehalt 150,-
in Registertonnen oder Bruttoraum-
zahl
- für Schiffe ab 500 Bruttoraumgehalt 300,-
in Registertonnen oder Bruttoraum-
zahl
707 Erneuerung
- für Schiffe bis 499 Bruttoraumgehalt 75,-
in Registertonnen oder Bruttoraum-
zahl
- für Schiffe ab 500 Bruttoraumgehalt 150,-
in Registertonnen oder Bruttoraum-
zahl
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1983 1211
Fundstellen-
Lfd. nachweis Gebühr
Gegenstand Rechtsgrundlage
Nr. im Anhang 2 Deutsche Mark
Nummer
J. Sonstige Amtshandlungen
801 Genehmigung von Änderungen nach Kapitel I Regel 11 der Anlage 3 10 vom Hundert
einer Besichtigung zum Übereinkommen von 1974 der Gebühr, die für
die vorhergehende
Besichtigung
erhoben wurde
802 Verlängerung der Gültigkeit eines Artikel 19 Abs. 2 des 10 vom Hundert
Zeugnisses bis zu fünf Monaten Übereinkommens von 1966 der Gebühren, die für
die vorhergehende
Besichtigung
erhoben wurden
803 Verlängerung der Gültigkeit eines Kapitel I Regel 14 3 10 vom Hundert
Zeugnisses bis zu fünf Monaten Buchstabe c und d der Anlage der Gebühren, die für
zum Übereinkommen von 1974 die vorhergehende
§ 13 Abs. 8 der Schiffs- 2 Besichtigung
sicherheitsverordnung erhoben wurden
Genehmigung zur Beförderung von Kapitel VI Regel 10 der Anlage 3
Getreide zum Übereinkommen von 197 4
804 - für den ersten Getreidebeladungsfall 900,- bis 10 000,-
805 - für jeden weiteren Getreidebela- 90,- bis 1 000,-
dungsfall
806 Bescheinigung für Schiffe, die unter § 5 Abs. 5 der Schiffs- 2 Gebühr nach
fremder Flagge eingesetzt werden sicherheitsverordnung Nummer 002 und
sollen 102 oder 002, 202
und 302 oder 002
und 502
807 Bescheinigung für Schiffe unter fremder § 14 Abs. 2 der Schiffs- 2 Gebühr nach
Flagge, die in der Nationalen Fahrt ein- sicherheitsverordnU ng Nummer 002 und
gesetzt werden sollen 502
808 Zulassungen von Gegenständen im § 1 O Abs. 1 der Schiffs- 2 300,- bis 20 000,-
Bereich Schiffssicherheit sicherheitsverordnung
809 Zusätzliche Prüfungen und Besichti- 150,- bis 15 000,-
gungen von Schiffsanlagen, -einrich-
tungen und -ausrüstungen insbeson-
dere nach Empfehlungen, Richtlinien
und Entschließungen der Internationa-
len Seeschiffahrts-Organisation (IMO)
810 Prüfungen von Plänen und anderen 75 vom Hundert
Unterlagen sowie Besichtigungsberich- der Gebühren für
ten im Zusammenhang mit Besichtigun- Besichtigungen und
gen und Überprüfungen durch die in § 1 Überprüfungen im
Abs. 2 genannten Besichtiger Inland
811 Verbot des Auslaufens oder Weiterfah- § 17 Abs. 2 und 3 der Schiffs- 2 400,- bis 4 000,-
rens bzw. Gestattung des Auslaufens sicherheitsverordnung zuzüglich Auslagen
oder Weiterfahrens unter Auflagen oder Artikel 5 Abs. 2 Satz 3 und 4 des 7 für die Benutzung
Bedingungen Übereinkommens von 1973/78 von Luft- und
§ 4 Abs. 2 der Verordnung 6 Wasserfahrzeugen
über die Besatzung von Schiffen
unter fremder Flagge
812 Nachbesichtigungen nach einer der in 200,- bis 5 000,-
Nummer 811 bezeichneten Maßnahmen zuzüglich Auslagen
für die Benutzung
von Luft- und
Wasserfahrzeugen
K. Sonstige Zeugnisse
901 1 Zeugnis für Fahrten über See § 1.05 der Binnenschiffs-Unter- 4 , 300,-
suchungsordnung
1212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Fundstellen-
Lfd. nachweis Gebühr
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage
im Anhang 2 Deutsche Mark
Nummer
902 Eignungszeugnis für ein Schiff zur § 11 Abs. 5 der Gefahrgut- 5 150,- bis 1 500,-
Beförderung von Gasen oder flüssigen verordnung See
gefährlichen Gütern
II. Amtshandlungen auf dem Gebiet der Verhütung der Meeresverschmutzung
Internationale Zeugnisse über die Ver- Anlage I Kapitel I Regel 5 7
hütung der Ölverschmutzung zum Übereinkommen von 1973/78
- für Öltankschiffe mit 150 und mehr
Bruttoraumgehalt in Registertonnen
(BRT) oder Bruttoraumzahl (BRZ)
1001 - Erstausfertigung
bis 1 600 BAT/BRZ 1 000,-
ab 1 600 BAT/BAZ 1 600,-
ab 8 000 BRT/BRZ 2000,-
ab 20 000 BAT /BRZ 3000,-
1002 - Erneuerung 50 vom Hundert
der Gebühr nach
Nummer 1001
- für sonstige Schiffe mit 400 und mehr
Bruttoraumgehalt in Registertonnen
(BAT) oder Bruttoraumzahl (BAZ)
1003 - Erstausfertigung
bis 1 600 BAT/BRZ 500,-
ab 1 600 BRT/BRZ 800,-
ab 6 000 BAT/BAZ 1 000,-
ab 10 000 BRT /BRZ 1 200,-
ab 30 000 BRT/BRZ 1 500,:-
1004 - Erneuerung 50 vom Hundert
der Gebühr nach
Nummer 1003
Internationale Zeugnisse über die Ver- Anlage II Regel 11 7
hütung der Verschmutzung bei der zum Übereinkommen von 1973/78
Beförderung schädlicher flüssiger
Stoffe als Massengut
1005 - Erstausfertigung Gebühr nach
Nummer 1001
1006 - Erneuerung 50 vom Hundert
der Gebühr nach
Nummer 1001
Internationale Zeugnisse über die Ver- Anlage IV Regel 4 7
hütung der Verschmutzung durch zum Übereinkommen von 1973/78
Abwasser
1007 - Erstausfertigung Gebühr nach
Nummer 1003
1008 - Erneuerung 50 vom Hundert
der Gebühr nach
Nummer 1003
1009 Verlängerung der Gültigkeit eines Anlage I Regel 8 Abs. 2 und 3, 7 10 vom Hundert
Zeugnisses bis zu fünf Monaten Anlage II Regel 12 Abs. 2 und 3, der Gebühr nach
Anlage IV Regel 7 Abs. 2 und 3 Nummer 1002
zum Übereinkommen von 1973/78 oder 1004, 1006,
1008
1010 Zulassungen von Anlagen und Geräten 300,- bis 7 000,-
zur Verhütung der Meeresverschmut-
zung
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1983 1213
Fundstellen-
Lfd. nachweis Gebühr
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage im Anhang 2 Deutsche Mark
Nummer
III. Amtshandlungen auf dem Gebiet der Untersuchung der Seeleute auf Seediensttauglichkeit
Erst- und Nachuntersuchung
1101 Allgemeine körperliche Untersuchung §§ 2, 3 und 9 der Seedienst- 8 12,70
einschließlich Prüfung des Hörvermö- tauglichkeitsverordnung
gens
1102 Prüfung der Sehschärfe §§ 4 und 9 der Seedienst- 8 7,10
tauglichkeitsverordnung
1103 Prüfung der Farbtüchtigkeit §§ 4 und 9 der Seedienst- 8 7,30
tauglichkeitsverordnung
1104 Röntgenaufnahme der Lunge §§ 2 und 6 der Seedienst- 8 21,-
tauglichkeitsverordnung
1105 Ergänzungsuntersuchung durch § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2, 8 120 vom Hundert
beauftragte Ärzte § 6 Abs. 3 der Seedienst- der nach der
tauglichkeitsverordnung Gebührenordnung
für Ärzte
zu zahlenden
Beträge
1106 Ausstellen des Seediensttauglichkeits- § 7 Abs. 1 Satz 1 und 4 der 8 3,70
oder Seedienstuntauglichkeitszeugnis- Seediensttauglichkeitsverordnung
ses
1107 Ausstellen der Bescheinigung zur Vor- § 14 Abs. 3 der Seedienst- 8 3,70
lage zum Erwerb von Befähigungszeug- tauglichkeitsverordnung
nissen
1214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anhang 1
Bruttoraum- Zu laufenden Nummern des Gebührenverzeichnisses
gehalt in
Registertonnen 002 003 004 102 1) 1031) 2022) 2032) 302 303 502 3) 4) 503 3) 4)
oder Brutto-
raumzahl DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
bis 100 1 350,- 302,- 151,- 6 750,- 405,- - - - - 2125,- 235,-
bis 200 1 350,- 302,- 151,- 6750,- 810,- - - - - 2125,- 235,-
ab 200 1 350,- 302,- 151,- 6750,- 810,- - - - - 2125,- 235,-
zuzüglich
für je 100 145,- 32,- 16,- 720,- 530,- - - - - 215,- 25,-
ab 500 1 785,- 398,- 199,- 8 910,- 2400,- 900,- 100,- 1 870,- 525,- 2770,- 310,-
zuzüglich
für je 100 110,- 24,- 12,- 540,- 297,- 54,- 6,- 115,- 32,- 169,- 19,-
ab 1 500 2885,- 638,- 319,- 14 310,- 5370,- 1 440,- 160,- 3020,- 845,- 4460,- 500,-
zuzüglich
für je 100 58,- 13,- 6,50 288,- 112,- 28,- 3,25 62,- 17,50 90,- 10,25
ab 7500 6365,- 1 418,- 709,- 31 590,- 12090,- 3120,- 355,- 6 740,- 1 895,- 9860,- 1 115,-
zuzüglich
für je 100 35,- 8,- 4,- 188,- 70,- 18,- 2,- 44,- 12,- 62,- 6,80
ab 12 500 8115,- 1 818,- 909,- 40990,- 15 590,- 4020,- 455,- 8940,- 2495,- 12 960,- 1 455,-
zuzüglich
für je 100 28,- 6,40 3,20 140,- 53,- 14,- 1,60 34,- 9,50 48,- 5,40
ab 25500 11 755,- 2650,- 1 325,- 59190,- 22480,- 5840,- 663,- 13360,- 3 730,- 19200,- 2157,-
zuzüglich
für je 100 14,- 3,20 1,60 - 27,- 7,- -,80 18,- 5,- 25,- 2,80
ab 90500 20855,- 4 730,- 2365,- - 40030,- 10390,- 1183,- 25060,- 6980,- 35450,- 3977,-
zuzüglich
für je 100 7,- 1,60 -,80 - - 3,50 -,40 10,- 3,- - -
1) Zu lfd. Nr. 102 und 103 - Sind für Fahrgastschiffe die Voraussetzungen des§ 12 SSV nicht gegeben, werden die Gebühren
auf das 4,5fache erhöht.
2) Zu lfd. Nr. 202 und 203 - Sind die Voraussetzungen des § 12 SSV nicht gegeben, werden die Gebühren auf das 5fache
erhöht.
3) Zu lfd. Nr. 502 und 503 - Sind die Voraussetzungen des § 12 SSV nicht gegeben, werden die Gebühren auf das 6,3fache
erhöht.
4) Zu lfd. Nr. 502 und 503 -= Bei Schiffen ohne eigenen Antrieb und ohne unter Schiffssicherheitsgesichtspunkten zu prüfen-
den Hilfsmaschinen oder Tanks ermäßigen sich die Gebühren auf das 0,5fache.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1983 1215
Anhang 2
Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 (BGBI. 1969 II S. 249) mit
Änderungen von 1971, 1975 und 1979 (BGBI. 1981 II S. 98)
2 Schiffssicherheitsverordnung vom 30. September 1980 (BGBI. 1 S. 1833)
3 Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens
auf See (BGBI. 1979 11 S. 141) mit Protokoll von 1978 (BGBI. 1980 II S. 525)
4 Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 14. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 59)
5 Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen vom 5. Juli
1978 (BGBI. 1 S. 1017)
6 Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge vom 28. Oktober
1981 (BGBI. 1 S. 1163)
7 Internationales Übereinkommen von 1973 und Protokoll von 1978 zur Verhütung
der Meeresverschmutzung durch Schiffe (BGBI. 1982 II S. 2)
8 Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBI. 1 S. 1241)
1216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Gedenkmünze Martin Luther)
Vom 16. September 1983
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung einem Hintergrund, der mit den Lettern aus l iteln dreier
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, seiner Werke ausgefüllt ist. Die Umschrift lautet:
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten „MARTIN LUTHER
Fassung wird aus Anlaß der 500. Wiederkehr des 1483-1546".
Geburtstages von Martin Luther eine Bundesmünze Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl, das
(Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark Münzzeichen und die Umschrift:
geprägt. Die Auflage der Münze beträgt 8,35 Millionen
Stück. Die Prägung erfolgt in der Staatlichen Münze „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Karlsruhe. 5 Deutsche Mark 1983".
Die in „ 19" und „83" unterteilte Jahreszahl ist beider-
Die Münze wird ab 10. November 1983 in den Verkehr seits der Wertziffer 5 angebracht. Das Münzzeichen „G"
gebracht. der Staatlichen Münze Karlsruhe befindet sich zwi-
schen den Schwanzfedern und dem linken Fang des
Die Münze besteht überwiegend aus einer Kupfer- Adlers. Der glatte Münzrand enthält die vertiefte
Nickel-Legierung (75 Prozent Kupfer und 25 Prozent Inschrift:
Nickel) und hat einen Reinnickelkern. Sie hat einen
,,GOTTES WORT BLEIBT IN EWIGKEIT".
Durchmesser von 29 Millimetern und ein Gewicht von
10Gramm. Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist eine
Arabeske eingeprägt.
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird Der Entwurf der Münze stammt von Carl Vezerfi-
von einem schützenden glatten Randstab umgeben. Clemm, München.
Die Bildseite zeigt ein Bildnis Martin Luthers als Pre- Dies wird namens der Bundesregierung bekannt-
. diger (von Lucas Cranach d. Ä. 1528), eingebettet in gemacht.
Bonn, den 16. September 1983
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1983 1217
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 23, ausgegeben am 21. September 1983
Tag Inhalt Seite
13.9.83 Gesetz zu dem Abkommen vom 20. Oktober 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Arbeitslosenversicherung ............... . 578
810-1-51, 810-1-4, 810-1, 810-1-9-2
14.9. 83 Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelungen Nr. 39 und Nr. 40 über die Geschwindig~eits-
meßeinrichtung von Fahrzeugen und über das Abgasverhalten von Krafträdern nach dem Uber-
einkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmi-
gung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige
Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zu den Regelungen Nr. 39 und Nr. 40) ........ . 584
15.8.83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung von Papua-Neuguinea über Finanzielle Zusammenarbeit .................... . 585
1. 9. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale
Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren .... 586
3. 9.83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Senegal über Finanzielle Zusammenarbeit ..................... . 587
5. 9.83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags ........................ . 588
5.9. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums ................................................................ . 589
6.9. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Welt-
organisation für geistiges Eigentum ...................................................... . 589
7.9. 83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Thailand über finanzielle Zusammenarbeit ................. . 589
8.9.83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für
die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens .................................... . 591
9.9.83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und
Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Organisation ................................ . 591
9.9.83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flücht-
linge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ........................... . 592
Die Regelung Nr. 39- Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Geschwindigkeitsmeßeinrichtung
einschließlich ihres Einbaues- und die Regelung Nr. 40- Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich der
Emission luftverunreinigender Gase aus Motoren mit Fremdzündung- werden als Anlagenband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlagenband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlagenband: 2,35 DM (1,65 DM zuzüglich -,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 24, ausgegeben am 27. September 1983
Tag Inhalt Seite
19. 9. 83 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der Rhein-
schiffer ............................................................. ·~· . . . . . . . . . . . . . . . . . . 593
9. 9. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über bürgerliche und
politische Rechte und des Internationalen Pakts ~ber wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte .................................................................·................ 621
14. 9. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale See-
schiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 623
Berichtigung der Bekanntmachung des deutsch-senegalesischen Abkommens über Finanzielle
Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 623
Preis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich -,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 7 o/o.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
1218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
11. 9. 83 Dritte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Einundsechzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung des Luftraums und der Flugverfahren für die
Durchführung kontrollierter Sichtflüge im Nahver-
kehrsbereich Hamburg) 10 401 (177 21. 9. 83) 24. 11.83
96-1-2-61
15. 9. 83 Dritte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Vierten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung der Maß-
einheiten) 10 497 ( 179 23. 9. 83) 24. 11.83
96-1-2-4
15. 9. 83 Dritte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Änderung der Fünften Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Inhalt und Form der
Standortmeldungen) 10 497 (179 23. 9. 83) 24. 11.83
96-1-2-5
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache - .
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2167 /83 der Kommission über die Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Abgabe von Mi Ich und bestimmten
Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen 30. 7.83 L 206/75
25. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 des Rates zur Aufstellung allgemei-
ner Regeln für die Destillation von Wein und Nebenerzeugnissen der
Weinbereitung 3.8.83 L 212/1
29. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2186/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2742/82 über Schutzmaßnahmen bei der Ein-
fuhr von getrockneten Trauben 2.8.83 L 210/11
28. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2213/83 der Kommission zur Festsetzung von
Qualitätsnormen für Zwiebeln und Chi coree 4.8.83 L 213/13
4. 8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2229/83 der Kommission zur Verlängerung
des Einlagerungszeitraums bestimmter Mengen getrockneter Wein-
trauben und getrockneter Feigen aus Beständen der Einlage-
rungsstellen 5.8.83 L 214/8
4. 8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2236/83 der Kommission über den im voraus
festgesetzten Verkaufspreis für getrocknete W e i n trau b e n der
Ernte 1982 und 1983 im Besitz der griechischen Einlagerungsstellen 5.8.83 L 214/15
1218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
11. 9. 83 Dritte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Einundsechzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung des Luftraums und der Flugverfahren für die
Durchführung kontrollierter Sichtflüge im Nahver-
kehrsbereich Hamburg) 10 401 (177 21. 9. 83) 24. 11.83
96-1-2-61
15. 9. 83 Dritte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Vierten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung der Maß-
einheiten) 10 497 ( 179 23. 9. 83) 24. 11.83
96-1-2-4
15. 9. 83 Dritte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Änderung der Fünften Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Inhalt und Form der
Standortmeldungen) 10 497 (179 23. 9. 83) 24. 11.83
96-1-2-5
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache - .
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2167 /83 der Kommission über die Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Abgabe von Mi Ich und bestimmten
Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen 30. 7.83 L 206/75
25. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 des Rates zur Aufstellung allgemei-
ner Regeln für die Destillation von Wein und Nebenerzeugnissen der
Weinbereitung 3.8.83 L 212/1
29. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2186/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2742/82 über Schutzmaßnahmen bei der Ein-
fuhr von getrockneten Trauben 2.8.83 L 210/11
28. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2213/83 der Kommission zur Festsetzung von
Qualitätsnormen für Zwiebeln und Chi coree 4.8.83 L 213/13
4. 8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2229/83 der Kommission zur Verlängerung
des Einlagerungszeitraums bestimmter Mengen getrockneter Wein-
trauben und getrockneter Feigen aus Beständen der Einlage-
rungsstellen 5.8.83 L 214/8
4. 8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2236/83 der Kommission über den im voraus
festgesetzten Verkaufspreis für getrocknete W e i n trau b e n der
Ernte 1982 und 1983 im Besitz der griechischen Einlagerungsstellen 5.8.83 L 214/15
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1983 1219
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
18. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 2251 /83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1724/80 zur Festlegung der Grundregeln betreffend
die Sondermaßnahmen für Sojabohnen 6.8.83 L 216/1
9.8.83 Verordnung (EWG) Nr. 2276/83 der Kommission zur vierten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2499/82 mit den Bestimmungen für die
vorbeugende Destillation im Weinwirtschaftsjahr 1982/83 10. 8.83 L 219/9
28. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 2302/83 der Kommission zur Festsetzung der
Erträge an O I i v e n und O I i v e n ö I für das Wirtschaftsjahr 1982/83 12.8.83 L 221/8
5.8.83 Verordnung (EWG) Nr. 2303/83 der Kommission zur vierten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1978/80 betreffend die Durchführungs-
bestimmungen zu den Sondermaßnahmen für Sojabohnen 12.8.83 L 221/29
12. 8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2317 /83 der Kommission über eine besondere
Interventionsmaßnahme für Weichweizen der Mindestqualität für
die Brotherstellung zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1983/84 13.8.83 L 222/5
16.8.83 Verordnung (EWG) Nr. 2332/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2006/83 zur Festlegung der Interventionsorte
für Getreide 17.8.83 L 224/5
Andere Vorschriften
28. 7.83 Entscheidung Nr. 2178/83/EGKS der Kommission zur Festsetzung
der prozentualen Kürzungen für das dritte Quartal 1983 gemäß der
f;,ntscheidung Nr. 2177 /83/EGKS zur Verlängerung des Systems der
Uberwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse
der Unternehmen der Stahlindustrie 31. 7.83 L 208/45
27. 7.83 Entscheidung Nr. 2182/83/EGKS der Kommission zur Einführung
eines endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmtes Warmbreitband
aus Stahl mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Kanada und Vene-
zuela 2.8.83 L 210/5
28. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 2183/83 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Frankreich und nach Italien von bestimmten Textilwaren
mit Ursprung in Peru 2.8.83 L 210/7
29. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 2184/83 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien 2.8.83 L 210/9
29. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 2185/83 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien 2.8.83 L210/10
28.3.83 Verordnung (EWG),, Nr. 2189/83 des Rates über den Abschluß des
Briefwechsels zur Anderung von Anlage B der Vereinbarung mit den
Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit bestimmten
Stahlerzeugnissen 5.8.83 L 215/1
18.4.83 Verordnung (EWG) Nr. 2190/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2870/82 über die Beschränkung der Ausfuhr
bestimmter Stahlerzeugnisse nach den Vereinigten Staaten von
Amerika 5.8.83 L 215/10
15.4.83 Entscheidung Nr. 2191 /83/EGKS der Kommission zur Modifizierung
von Anhang B zu der mit den Vereinigten Staaten von Amerika getrof-
fenen Vereinbarung auf dem Stahlsektor 5.8.83 L 215/15
20.4.83 Entscheidung Nr. 2192/83/EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung Nr. 2872/82/EGKS über Beschränkungen für die Aus-
fuhr von Stahlerzeugnissen in die Vereinigten Staaten von Amerika 5.8.83 L 215/24
29. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 2193/E;}3 des Rates über die Annahme einer
Verpflichtung im Rahmen der Uberprüfung von Antidumpingmaßnah-
men betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat-Harnstoff-Dünge-
mittellösung (AHD) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Ame-
rika und über die Einstellung des Verfahrens 3.8.83 L 211/1
1220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
rechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. Postvertriebsstück· Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
26. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2194/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1009/83 zur Festlegung von Maßnahmen zur Erhal-
tung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber Schiffen
unter norwegischer Flagge für 1983 3.8. 83 L 211 /4
25. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2198/83 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in das Vereinigte Königreich von bestimmten Textilwaren
(Kategorie 15 B) mit Ursprung in Thailand 3.8.83 L211/13
1. 8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2199/83 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Mäntel, Umhänge und Jacken aus Gewe-
ben der Warenkategorie Nr. 15 B (Kennziffer 0155), mit Ursprung in
Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3378/82 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 3.8. 83 L211/15
1. 8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2200/83 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Oberkleidung für Säuglinge, gewirkt, der
Warenkategorie Nr. 71 (Kennziffer 0710), mit Ursprung in Singapur,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3378/82 des Rates vorgesehe-
nen Zollpräferenzen gewährt werden 3.8.83 L 211/17
1. 8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2201 /83 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Trainingsanzüge aus Gewirken der Waren-
kategorie 73 (Kennziffer 0730), mit Ursprung in Brasilien, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3378/82 des Rates vorgesehenen Zollprä-
ferenzen gewährt werden 3.8.83 L211/19
1. 8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2202/83 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Schals, Umschlagtücher, Halstücher,
andere als Wirkwaren, der Warenkategorie Nr. 84 (Kennziffer 0840),
mit Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3378/82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 3. 8. 83 L 211 /21
1. 8. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2203/83 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Bindfäden, Seile und Taue der Warenkate-
gorie Nr. 90 (Kennziffer 0900), mit Ursprung in Südkorea, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3378/82 des Rates vorgesehenen Zollprä-
ferenzen gewährt werden 3.8.83 L 211/23
29. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2212/83 der Kommission zur Durchführung
des Beschlusses Nr. 1/83 des AKP-EWG-Ausschusses für Zusam-
menarbeit im Zollwesen zur Abweichung von der Begriffsbestimmung
für „Ursprungswaren" zur Berücksichtigung der besonderen Lage
von Malawi und Kenia bei bestimmtem Angelgerät (künstliche Fliegen
zum Flugangeln) 4.8. 83 L 213/11