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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1983 Ausgegeben zu Bonn am 23. September 1983 Nr. 40
Tag 1n h a I t Seite
12.9.83 Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1157
610-5-3
13. 9. 83 Verordnung über die Abgaben in den bundeseigenen Häfen im Geltungsbereich der See-
schiffahrtstraßen-Ordnung (Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1176
neu: 9510-1-3-7; 9510-1-3-5, 9510-1-3-2
16. 9. 83 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fach-
theoretischen Teil der Meisterprüfung für das Textilreiniger-Handwerk (Textilreinigermeister-
verordnung - TextRMstrV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1179
neu: 7110-3-77; 7110-3-8
16.9. 83 Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungs-
pflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1182
2121-51-7
20. 9. 83 Erste Verordnung zur Änderung der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung 1184
9241-23-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1196
Zweite Verordnung
zur Änderung der Zollkostenordnung
Vom 12. September 1983
Auf Grund des§ 178 Abs. 3 der Abgabenordnung vom 2. Der Gebührentarif für Untersuchungen - Anlage zu
16. März 1976 (BGBI. I S. 613) und des§ 112 Abs. 3 des § 9 Abs. 1 - wird wie aus der Anlage zu dieser Ver-
Gesetzes über das Branntweinmonopol, der durch Arti- ordnung ersichtlich gefaßt.
kel 26 Nr. 11 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) neu
gefaßt worden ist, wird verordnet: Artikel 2
Artikel 1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 414 der Abgaben-
Die Zollkostenordnung vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1
ordnung auch im Land Berlin.
S. 848, 1060, 1449), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 16. Juni 1982 (BGBI. I S. 690), wird wie
folgt geändert:
Artikel 3
1. Die Überschrift wird geändert in „Zollkostenverord-
nung (ZKostV)". Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1983 in Kraft.
Bonn, den 12. September 1983
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
1158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 2)
Gebührentarif für Untersuchungen
- Anlage zu § 9 Abs. 1 -
Inhalt
Vorbemerkungen
A. Physikochemische Messungen und Untersuchungen
B. Allgemeine chemische Untersuchungen
C. Besondere chemische Untersuchungen
D. Untersuchungen nach besonderen Vorschriften des Zolltarifs und der Erläuterungen
E. Untersuchungen von Spinnstoffen und Waren daraus
F. Eisen, Ferrolegierungen und Stahl
G. Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz ( § 3 ZuckStDB) und Zuckersteuervergütungs-
ordnung
H. Zuckersteuerbefreiungsordnung (Untersuchung von Vergällungsmitteln und vergälltem Zucker)
1. Salzsteuerbefreiungsordnung (Untersuchung von Vergällungsmitteln und vergälltem Salz)
K. Mineralöl
L. Branntweinmonopol (Chemisch-Technische Bestimmungen - CTB)
M. Marktordnungswaren
Vorbemerkungen
(1) Die Untersuchungsgebühr bemißt sich für den Aufbau der Untersuchungsanlage, die Untersuchung der Ware,
den Abbau der Untersuchungsanlage und die Anfertigung des Gutachtens nach den in den Abschnitten Abis M
aufgeführten Sätzen.
(2) Werden Proben von Waren gleicher Art in größerer Zahl gleichzeitig oder in unmittelbarer Folge untersucht
und wird dadurch der für die einzelne Untersuchung sonst erforderliche Aufwand erheblich vermindert, so sind die
Gebührensätze nur zur Hälfte anzusetzen. Die gleiche Ermäßigung gilt für die Untersuchung der dritten Probe und
aller weiteren Proben, wenn aus einer Sendung gleichzeitig oder in unmittelbarer Folge drei oder mehr Proben von
Waren gleicher Art untersucht werden.
(3) Sind für Untersuchungen Gebührensätze nicht festgesetzt oder ist im Gebührentarif bestimmt, daß die Gebühr
nach dem Zeitaufwand (nZ) zu bemessen ist, so sind als Stundensätze zugrunde zu legen:
- a) für Beamte des höheren Dienstes und
vergleichbare Angestellte 47,- DM,
- b) für Beamte des gehobenen Dienstes und
vergleichbare Angestellte 34,- DM,
- c) für sonstige Bedienstete 26,- DM.
Angefangene halbe Stunden sind auf halbe Stunden aufzurunden.
(4) Als Untersuchungen gelten auch aufwendige Probenvorbereitungen, die nach Sachlage erforderliche Begut-
achtung von Waren an Hand von Zeichnungen, Prospekten, Angaben des Antragstellers oder des Anmelde-
pflichtigen usw. sowie die Auswertung von Analysenzeugnissen, auf Grund derer ein Gutachten gefertigt wird. Für
diese Untersuchungen und für die Anfertigung des Gutachtens sind Gebühren nach dem Zeitaufwand anzusetzen.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1983 1159
Nummer DM Art der Untersuchung
des Gebührentarifs
A. Physikochemische Messungen und Untersuchungen
1. Längen- bzw. Dickenmessungen
1.1 12,- - Mikrometer
1.2 18,- - mit Meßmikroskop
1.3 nZ - mit Reiskorn-Meßgerät
2. Siebanalyse (nach DIN 1171 und 4188)
2.1 18,- - erste Fraktion
2.2 12,- - jede weitere Fraktion
3. Bestimmung der Dichte flüssiger und fester Körper
3.1 - mittels der Spindel
3.1.1 8,- - - bis+ 25 °C
3.1.2 12,- - - bei mehr als + 25 °C
3.2 - mittels der Mohr-(Westphal-)schen Waage
3.2.1 12,- - - bis+ 25 °C
3.2.2 16,- - - bei mehr als + 25 °C
3.3 - mittels des Pyknometers
3.3.1 23,- - - bis+ 25 °C
3.3.2 30,- - - bei mehr als + 25 °C
3.4 26,- - nach dem Schwebeverfahren
3.5 12,- - nach dem Schüttgewicht (augenscheinliche Dichte)
4. Bestimmung der Viskosität
4.1 70,- - Messungen unter + 10 °C
4.2 35,- - Messungen bei + 10 °C bis + 50 °C
4.3 45,- - Messungen über + 50 °C
5. Messungen mit dem
5.1 - Refraktometer
5.1.1 18,- - - bei + 1 5 °C bis + 25 °C
5.1.2 22,- - - unter + 1 5 °C oder über+ 25 °C
5.2 39,- - Interferometer
5.3 35,- - Colorimeter (Photometer)
5.4 30,- - Nephelometer
5.5 27,- - Polarimeter
5.6 22,- - Hand- bzw. einfachen Spektrometer
5.7 - Spektrographen oder Spektrophotometer
5.7.1 Grundgebühr - - lnfrarotspektrophotometer
19,-
zusätzlich
Gebühr nZ
5.7.2 Grundgebühr - - andere
10,-
zusätzlich
Gebühr nZ
6. 30,- Lumineszenzanalyse
1160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 983, Teil 1
Nummer DM Art der Untersuchung
des Gebührentarifs
7. 234,- Radioaktivität (zwei Bestimmungen zu verschiedenen Zeiten)
8. Chromatographische Bestimmungen
8.1 Grundgebühr - mittels des Gaschromatographen
13,-
zusätzlich
Gebühr nZ
8.2 nZ - andere
9. Bestimmung des pH-Werts
9.1 6,- - mit lndikatorfolien
9.2 18,- - colorimetrisch
9.3 31,- - elektrometrisch
10. Schmelzpunkt organischer Stoffe
10.1 18,- - einfach
10.2 nZ - nach der Mikromethode von Kofler
11. 30,- Erstarrungspunkt organischer Stoffe nach Shukoff
12. Molekulargewichtsbestimmung
12.1 49,- - durch Gefrierpunktserniedrigung bzw. Siedepunktserhö-
hung
12.2 30,- - nach Rast
13. 23,- Siedepunktsbestimmung
14. Destillation
14.1 35,- - einfache Destillation bei normalem Druck
14.2 nZ - andere
15. 6,- Löslichkeit und Unlöslichkeit in Wasser, Säuren, Laugen oder
in organischen Lösungsmitteln, qualitativ, je Versuch
16. 45,- Extraktion oder Perforation
17. nZ Mikroskopische Untersuchungen
18. nZ Physikochemische Messungen und Untersuchungen, ander-
weit nicht genannt
B. Allgemeine chemische Untersuchungen
1. Bestimmung des Abdampfrückstands
1.1 30,- - in sirupartigen Stoffen
1.2 22,- - in anderen Stoffen
2. Bestimmung des Wassers bzw. wasserfreien Stoffs in anderer
Weise als nach Nr. B. 1.
2.1 23,- - mittelbar aus der Dichte
2.2 39,- - durch Xylol-Destillation
2.3 69,- - nach der Methode von K. Fischer
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1983 1161
Nummer DM Art der Untersuchung
des Gebührentarifs
3. Bestimmung der Asche
3.1 22,- - Gesamtasche
3.2 30,- - Sulfatasche
3.3 18,- - wasserlösliche bzw. -unlösliche Asche
3.4 18,- - säurelösliche bzw. -unlösliche Asche
3.5 16,- - Alkalität der wasserlöslichen Asche
4. Nachweis und Bestimmung von Anionen und Kationen, soweit
nicht an anderer Stelle erfaßt, je Einzelbestimmung
4.1 12,- - einfache Untersuchung
4.2 nZ - schwierige Untersuchung
5. Elementaranalyse
5.1 18,- - qualitativer Nachweis von Stickstoff, Schwefel, Halogenen
und/oder anderen Elementen, je Element
5.2 - quantitative Analysen
5.2.1 18,- Vorbereiten und Trocknen
5.2.2 19,- Kohlenstoff, Wasserstoff oder Gesamtstickstoff (soweit
nicht unter B.· 6.1 erfaßt), je Element
5.2.3 35,- Schwefel
5.2.4 30,- Halogene
5.2.5 35,- Methoxylgruppen
5.2.6 35,- Phosphor
5.2.7 nZ andere Bestimmungen, ausgenommen solche der Nr. 8. 6.
6. Bestimmung des Stickstoffs und seiner Verbindungen
6.1 35,- - Gesamtstickstoff nach Kjeldahl
6.2 53,- - Eiweißstickstoff
6.3 30,- - Ammoniak
6.4 49,- - Harnstoff
7. Bestimmung der Kohlenhydrate*)
*) Anmerkung: Bestimmungen auf Grund der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz (§ 3) und der Zuckersteuer-
vergütungsordnung siehe unter G.
7.1 70,- - Gesamtmenge der wasserlöslichen, stickstoff- und asche-
freien Extraktstoffe
7.2 30,- - direkt reduzierender Zucker
7.3 35,- - Gesamtzucker, nach Inversion
7.4 - Invertzucker und Stärkesirup
7.4.1 16,- - - qualitativ
7.4.2 35,- - - quantitativ
7.5 43,- - Polarisation vor und nach der Inversion
7.6 69,- - Dextrine
7.7 - Stärke (ausgenommen D. 4)
7.7.1 43,- - - polarimetrisch
7.7.2 58,- - - anders
7.8 51,- - Rohfaser
7.9 - Laktose
1162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Nummer DM Art der Untersuchung
des Gebührentarifs
7.9.1 23,- polarimetrisch
7.9.2 34,- anders
8. Bestimmung des Weingeists *)
*) Anmerkung: Bestimmungen auf Grund der CTB zum Branntweinmonopolgesetz siehe unter L.
8.1 23,- - qualitativ
8.2 30,- - quantitativ, aus der Dichte des Destillats
8.3 53,- - quantitativ, aus der Dichte nach dem Ausschütteln mit
Petrolbenzin
9. Bestimmung des Methylalkohols
9.1 30,- - qualitativ
9.2 58,- - quantitativ, auch neben Weingeist und/oder lsopropyl-
alkohol
10. Bestimmung des lsopropylalkohols
10.1 30,- - qualitativ
10.2 88,- - quantitativ, auch neben Weingeist und/oder Methylalkohol
11. 78,- Bestimmung des Glyzerins (quantitativ)
12. 117,- Bestimmung des Glyzerins und 2,3-Butylenglykols
13. 18,- Nachweis künstlicher Farbstoffe mittels der Wollfadenprobe
14. Bestimmung der freien Säuren
14.1 18,- - Gesamtsäuren
14.2 26,- - nichtflüchtige
14.3 35,- - flüchtige
15. nZ Nachweis chemischer Konservierungsmittel (z. B. in Frucht-
säften)
16. nZ Allgemeine chemiscne Untersuchungen, anderweit nicht
genannt
C. Besondere chemische Untersuchungen
1. Öle, Fette, Wachse und dergleichen
1.1 - Gesamtfett
1.1.1 45,- - - direkte Extraktion
1.1.2 58,- - - Extraktion nach Aufschluß
1.2 62,- - Schmelzpunkt von Fettsäuren mit Spaltung und Reinigung
1.3 117,- - Schmelzpunktdifferenzmethode nach Bömer
1.4 22,- - Säuregrad, Säurezahl, freie Fettsäure
1.5 31,- - Verseifungszahl
1.6 66,- - Unverseifbares
1.7 35,- - Jodzahl
1.8 - Reichert-Meissl- und/ oder Polenske-Zahl
1.8.1 45,- einzeln
1.8.2 73,- gemeinsam
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1983 1163
Nummer DM Art der Untersuchung
des Gebührentarifs
1.9 45,- - Acetylzahl oder Hydroxylzahl
1.10 30,- - Nickel
1.11 117,- - lsoölsäure (gehärtete Fette)
1.12 14,- - Farbreaktionen
1.13 45,- - Buttersäurezahl nach Großfeld
1.14 58,- - Caprylsäurezahl nach Großfeld
1.15 45,- - Gesamtzahl nach Großfeld
1.16 45,- - Epoxidsauerstoff
1.17 136,- - Phytosterinnachweis, Digitoninmethode oder Äther-
methode nach Bömer
2. Kaffee, Tee und deren Zubereitungen
2.1 39,- - wasserlösliche Stoffe (Extraktausbeute)
2.2 74,- - Koffein
2.3 35,- - Chloraminzahl
3. 66,- Bestimmung des Kreatinins
4. 66,- Bestimmung der Lecithinphosphorsäure
5. 35,- Nachweis und Bestimmung von Verdickungsmitteln
(z. B. Pektine, Johannisbrotkernmehl, Zellulosederivate)
6. 14,- Prüfung auf Lutein, q1,1alitativ
7. 35,- Ermittlung des Chloridgehalts in Alkalihydroxiden
8. Ermittlung des K 2 O-Gehalts in
8.1 19,- - Kaliumsulfat
8.2 30,- - Kaliummagnesiumsulfat
9. nZ Bestimmung der Abietinsäure in Kolophoniumderivaten
10. nZ Bestimmung von Provitaminen und Vitaminen
11. nZ Kunststoffe
12. Kautschuk und Kautschukwaren
12.1 23,- - Trockenstoff von Latex
12.2 26,- - Dichte nach dem Schwebeverfahren
12.3 22,- - Asche
12.4 45,- - Extraktion der Harze
12.5 18,- - Burchfield-Test
12.6 18,- - Weber-Test
12.7 35,- - Jodzahl
12.8 35,- - Stickstoff nach Kjeldahl
12.9 35,- - Chlor, quantitativ
12.10 18,- - Löslichkeitsbestimmung
12.11 35,- - Bestimmung des Gewebeanteils
12.12 45,- - Acetonextrakt
12.13 45,- - Chloroformextrakt
1164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Nummer DM Art der Untersuchung
des Gebührentarifs
12.14 35,- - Ruß, quantitativ
12.15 49,- - Gesamtschwefel
12.16 49,- - Schwefel im Acetonextrakt
12.17 49,- - Schwefel im Chloroformextrakt
12.18 97,- - Herstellung von Kautschukmischungen und anschließende
Vulkanisation
12.19 35,- - Bestimmung der Zerreißfestigkeit
12.20 18,- - Bestimmung der bleibenden Dehnung
13. nZ Besondere chemische Untersuchungen, anderweit nicht
genannt
D. Untersuchungen nach besonderen Vorschriften des Zolltarifs und der Erläuterungen
1. 58,- Bestimmung des Trockenstoffs von Tomatensaft
2. 47,- Ermittlung des Gesamttrockenstoffs und des Gehalts an Alko-
hol in Weinen und Wermutweinen usw.
3. 18,- Untersuchung des Weinessigs auf den Gehalt an wasserfreier
Essigsäure .
4. 43,- Ermittlung des Stärkegehalts von Müllereierzeugnissen aus
Getreide
5. 30,- Untersuchung von Vergällungsmitteln auf Eignung zum Un-
je Vergäl- genießbarmachen von Kasein, Albumin und Eiweißstoffen der
lungsmittel Hülsenfrüchte (sogenanntem pflanzlichen Kasein)
6. 19,- Untersuchung von Holzkohle (einschließlich Kohle aus Scha-
len oder Nüssen) auf Aktivierung
7. 97,- Untersuchung von Kieselgur, Tripel und dergleichen auf Akti-
vierung
8. 39,- Unterscheidung zwischen Papier, Pappe und Filterplatten aus
Papierhalbstoff mit Asbestgehalt des Kapitels 48 und Waren
aus Asbest (z. 8. Kapitel 68)
9. 23,- Feststellung der Beschaffenheitsmerkmale von bloß ange-
färbten, durch bloßes Dämpfen gebräunten und gefärbten ·
(kremierten) Garnen
10. 23,- Feststellung der Feinheitsnummer von Garnen und der Lauf-
länge im Zwirn
11. nZ Quantitative Bestimmung der Spinnstoffe in Mischwaren
12. 18,- Feststellung des Quadratmetergewichts von Geweben
13. 18,- Feststellung des Quadratmetergewichts von Papieren
14. 97,- Feststellung von Ummagnetisierungsverlusten bei Elektro-
blechen
Nr. 40 - Tag der Au'sgabe: Bonn, den 23. September 1983 1165
Nummer DM Art der Untersuchung
des Gebührentarifs
E. Untersuchungen von Spinnstoffen und Waren daraus
1. Ermittlung der Länge und Breite von Geweben, DIN 53 851
1 .1 16,- - bis 25 m Länge
1.2 26,- - von mehr als 25 bis 50 m Länge
1.3 5,- - je weitere 10 m Länge
2. Ermittlung der Länge und Breite von Gewirken und Gestricken,
DIN 53 881
'2.1 19,- - bis 10 m Länge
2.2 26,- - von mehr als 10 bis 25 m Länge
2.3 6,- - je weitere 10 m Länge
3. nZ Ermittlung der Länge und Breite von textilen Flächengebilden,
anderweit nicht genannt
4. Gewichtsbestimmung an Geweben, DIN 53 854
4.1 10,- - Flächengewicht je m2
4.2 19,- - Gewicht des laufenden Meters
5. Gewichtsbestimmung von Gewirken und Gestricken,
DIN 53884
5.1 13,- - Flächengewicht je m2
5.2 22,- - Gewicht des laufenden Meters
6. Gewichtsbestimmungen von textilen Flächenerzeugnissen,
anderweit nicht genannt
6.1 nZ - Flächengewicht je m2
6.2 nZ - Gewicht des laufenden Meters
7. 19,- Messung der Dicke textiler Flächengebilde, DIN 53 855
(10 Messungen bei einem Meßdruck)
8. 136,- Messung der Faserlänge, einschl. Diagramm, DIN 53 805
9. 32,- Messung der Einzelfaser aus Garnen und Geweben, je 100
Fasern
10. Bestimmung der Kapillarzahl von Chemiespinnfäden
10.1 13,- - bis 40 Einzelfäden
10.2 16,- - von mehr als 40 bis 60 Einzelfäden
10.3 19,- - von mehr als 60 Einzelfäden
11. Messung des Faserdurchmessers in Mikroprojektion der
Längsansicht, Bestimmung der Wollfeinheit, Garn-Nummer-
(Titer) -bestimmung, DIN 53 811
11.1 16,- - je 100 Messungen
11.2 29,- - mit Diagramm
11.3 21,- - bei Mischungen
11.4 34,- - mit Diagramm
12. Bestimmung der mittleren Feinheit von Chemiespinnfäden
(10 bis 20 Bündel zu je 50 Fäden), DIN 53 812
12.1 45,- - einfach
1166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Nummer DM Art der Untersuchung
des Gebührentarifs
12.2 71,- - bei Entnahme aus Garn
12.3 97,- - Mischgarne
13. Bestimmung der Feinheit von Garnen und Zwirnen im ein-
fachen Weifverfahren, DIN 53 830
13.1 16,- - Lauflänge und Nummern (2 Versuche)
13.2 - bei Entnahme aus Geweben
13.2.1 10,- - - einfache Gewebe (je Fadensystem)
13.2.2 13,- - - gefilzte Gewebe (je Fadensystem)
13.3 nZ - bei Entnahme aus anderweit nicht genannten textilen
Flächengebilden
14. Bestimmung der Drehung von Garnen und Zwirnen sowie
der Längenänderung beim Aufdrehen (Aufdrehverfahren),
DIN 53 832
14.1 - bis 2 000 Drehungen/m (10 Versuche)
14.1.1 13,- - - ohne Bestimmung der Einzwirnung
14.1.2 18,- - - mit Bestimmung der Einzwirnung
14.2 - von mehr als 2 000 Drehungen/m (10 Versuche)
14.2.1 19,- - - ohne Bestimmung der Einzwirnung
14.2.2 24,- - - mit Bestimmung der Einzwirnung
15. Ermittlung der Zugfestigkeit von Garnen und Zwirnen,
DIN 53 834 *)
*) Anmerkung: Die Bestimmung der Feinheit zur Ermittlung der Reißlänge ist gesondert zu berechnen.
15.1 9,- - bei Prüfung in trockenem Zustand (10 Versuche)
15.2 14,- - bei Prüfung in nassem Zustand (10 Versuche)
15.3 - Statistische Auswertung
15.3.1 22,- Prüfung trocken
15.3.2 27,- Prüfung naß
16. Ermittlung der Art und des Aufbaus von Fäden
16.1 10,- - nach DIN 60 900
16.2 nZ - bei kompliziertem Aufbau
17. Ermittlung der Fadendichte in Geweben, DIN 53 853
17.1 nZ - Tuche, Schwergewebe und schwer ausnehmbare Mehr-
lagengewebe
17.2 nZ - Auszählen der Kettfäden über größere Breiten
17.3 10,- - andere, je Richtung
18. 14,- Ermittlung der Maschendichte von Gewirken und Gestricken,
DIN 53 883, je Richtung
19. nZ Ermittlung der Dichte an textilen Flächengebilden, anderweit
nicht genannt (Stichdichte, Knotendichte)
20. Ermittlung der Gewebebindung, PIN 61 101
20.1 13,- - Grundbindungen und einfache Ableitungen davon
20.2 nZ - schwierige Bindungen
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1983 1167
Nummer DM Art der Untersuchung
des Gebührentarifs
21. nZ Ermittlung der Bindungen (Knüpfungen) textiler Flächen-
gebilde, anderweit nicht genannt
22. 39,- Ermittlung der Florhöhe (100 Einzelmessungen)
23. 18,- Ermittlung des Flornoppengewichts (je 50 Noppen)
24. 26,- Ermittlung der Flornoppenlänge (20 Messungen)
25. Ermittlung der Gleichmäßigkeit
25.1 nZ - von Fasern (Anfertigung von Querschnitten und Mikro-
skopie)
25.2 13,- - von Fäden (nach dem Augenschein mit dem Seriplan)
25.3 nZ - von textilen Flächengebilden (Zählen von Fehlern, Beurtei-
lung nach dem Augenschein)
26. 52,- Messen des Knittererholungswinkels textiler Erzeugnisse
(waagerechte Faltenkante, hochstehender freier Schenkel),
DIN 53 890, je 5 Versuche in Kette und Schuß
27. Ermittlung der Maßänderung von Geweben
27.1 32,- - beim Durchnässen, DIN 53 892
27.2 - beim Waschen, DIN 53 892
27.2.1 30,- - - Koch- oder Feinwäsche
27.2.2 39,- - - Maschinenwäsche
27.3 32,- - beim Bügeln mit feuchtem Bügeltuch oder Bügelpresse
28. Quantitative Bestimmung der Anteile von Fasermischungen
28.1 - physikalisch (Ausleseverfahren)
28.1.1 nZ - - Fasern
28.1.2 26,- - - Fäden (auch Trennung von Kette und Schuß), DIN 53 856
28.2 - chemisch (quantative Bestimmung binärer Mischungen, je
nach Verfahren auch Vorreinigen und Mikroskopieren) *)
*) Anmerkung: Bei Mischungen, die mehr als zwei Bestandteile enthalten, erhöhen sich die Gebühren je Bestandteil um 50 v. H.
28.2.1 58,- Kalilauge-Verfahren, DIN 54 204
28.2.2 58,- Schwefelsäure-Verfahren, DIN 54 205
28.2.3 97,- Hypochlorit-Verfahren, DIN 54 206
28.2.4 97,- Ameisensäure/Zinkchlorid-Verfahren,
DIN 54 208 (Entwurf)
28.2.5 97,- Aceton-Verfahren, DIN 54 210
28.2.6 97,- Dichlormethan-(Methylenchlorid)-Verfahren, DIN 54 211
28.2.7 97,- - - Trypsin-Verfahren, DIN 54 212
28.2.8 97,- Schwefelkohlenstoff/ Aceton-Verfahren, DIN 54 216
28.2.9 97,- - - Dimethylformamid-Verfahren, DIN 54 217
28.2.10 97,- Essigsäure-Verfahren, DIN 54 218
28.2.11 65,- - - Ameisensäure-Verfahren, DIN 54 220
28.2.12 58,- - - Salzsäure-Verfahren, DIN 54 221
29. Ermittlung der Begleitstoffe
29.1 - Mikromethoden
29.1.1 39,- - - Nachweis von Fett, Kalkseife, Mattierung usw.
1168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Nummer DM Art der Untersuchung
des Gebührentarifs
29.1.2 nZ - - Nachweis von Appreturen
29.2 - Makromethoden
29.2.1 - - qualitativ
29.2.1.1 nZ - - - Öle und Fette
29.2.1.2 nZ - - - Appreturen und Schlichten
29.2.1.3 nZ - - - Aschenbestandteile
29.2.1.4 13,- - - - Formaldehyd
29.2.1 .5 39,- - - - Mattierung
29.2.2 - - quantitativ
29.2.2.1 39,- - - Asche
29.2.2.2 nZ - - - andere Begleitstoffe
30. nZ Ermittlung des chemischen Verhaltens der Textilfaserstoffe
(Brennprobe, trockene Destillation, Typ-Reaktion, Testfär-
bung)
31. 6~ Fluoreszenz-Untersuchung im UV
32. nZ Schädigungsnachweise
33. Untersuchung von Querschnittsformen
33.1 - Handquerschnitt
33.1.1 nZ - - ohne Zeichnung
33.1.2 nZ - - mit Zeichnung
33.2 nZ - Mikrotomquerschnitt
34. Herstellung von fotografischen Aufnahmen
34.1 nZ - Mikroaufnahmen, je Aufnahme
34.2 nZ - andere
35. Ermittlung der Echtheit von Färbungen und Drucken gegen-
über
35.1 - Wasser
35.1.1 13,- - - leichte Beanspruchung, DIN 54 005
35.1.2 19,- - - schwere Beanspruchung, DIN 54 006
35.2 16,- - heißem Wasser, DIN 54 047
35.3 16,- - Meerwasser, DIN 54 007
35.4 32~- - gechlortem Wasser, DIN 54 019
35.5 9,- - Wassertropfen, DIN 54 008
35.6 45,- - Schweiß, DIN 54 020
35.7 13,- - Abrieb, DIN 54 021
35.8 - Waschen
35.8.1 32,- - - mechanische Wäsche, DIN 54 009
35.8.1.1 32,- - - - Waschprüfung 5, DIN 54 012
35.8.1.2 32,- - - - andere Waschprüfungen, DIN 54 010, 54 011, 54 013,
54014
35.8.2 39,- - - mit Peroxiden, DIN 54 015
35.8.3 39,- - - mit Hypochlorit, DIN 54 016
35.9 26,- - Bügeln, DIN 54 022
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1983 1169
Nummer DM Art der Untersuchung
des Gebührentarifs
36. 26,- Bügelversuche, allgemeine
37. nZ Ermittlung der Farbstoffklasse
38. nZ Farbstoffnachweis
39. Mikroehemischer Nachweis von Spinnstoffen, qualitativ je
Garn
39.1 16,- - Wolle, Baumwolle, Seide
39.2 19,- - Bastfasern
39.3 26,- - Chemiefasern
40. Ermittlung der Zugfestigkeit von Geweben, DIN 53 857
40.1 78,- - bei Prüfung in trockenem Zustand (5 Versuche je Richtung)
40.2 117,- - bei Prüfung in nassem Zustand (5 Versuche je Richtung)
41. Scheuerprüfung von textilen Flächengebilden
41.1 5,- - erste 500 Touren
41.2 4,- - weitere 500 Touren
41.3 3,- - Berechnung des Gewichtsverlusts
42. Berstdruckprüfung
42.1 19,- - bei Prüfung in trockenem Zustand (5 Versuche)
42.2 29,- - bei Prüfung in nassem Zustand (5 Versuche)
43. nZ Ermittlung von Beschaffenheitsmerkmalen, anderweit nicht
genannt
44. nZ Auswertung von Prüfergebnissen, DIN 53 804
F. Eisen, Ferrolegierungen und Stahl
1. Eisen und Ferrolegierungen
1.1 35,- - qualitative Untersuchung
1.2 78,- - Bestimmung des Gehalts an Aluminium
1.3 58,- - Bestimmung des Gehalts an Chrom
1.4 49,- - Bestimmung des Gehalts an Eisen
1.5 30,- - Bestimmung des Gehalts an Kohlenstoff
1.6 53,- - Bestimmung des Gehalts an Kupfer
1.7 35,- - Bestimmung des Gehalts an Mangan
1.8 69,- - Bestimmung des Gehalts an Molybdän
1.9 45,- - Bestimmung des Gehalts an Nickel
1.10 39,- - Bestimmung des Gehalts an Phosphor
1.11 49,- - Bestimmung des Gehalts an Silizium
1.12 70,- - Bestimmung des Gehalts an Titan
1.13 78,- - Bestimmung des Gehalts an Vanadium
1.14 78,- - Bestimmung des Gehalts an Wolfram
1.15 78,- - Bestimmung des Gehalts an anderen Legierungselementen
(z.B. Niob)
2. Stahl
2.1 35,- - qualitative Untersuchung
1170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Nummer DM Art der Untersuchung
des Gebührentarifs
2.2 78,- - Bestimmung des Gehalts an Aluminium
2.3 53,- - Bestimmung des Gehalts an Blei
2.4 - Bestimmung des Gehalts an Chrom
2.4.1 39,- - - in löslichen Stählen
2.4.2 58,- - - in korrosionsfesten Stählen
2.5 78,- - Bestimmung des Gehalts an Kobalt
2.6 30,- - Bestimmung des Gehalts an Kohlenstoff
2.7 53,- - Bestimmung des Gehalts an Kupfer
2.8 35,- - Bestimmung des Gehalts an Mangan
2.9 69,- - Bestimmung des Gehalts an Molybdän
2.10 45,- - Bestimmung des Gehalts an Nickel
2.11 39,- - Bestimmung des Gehalts an Phosphor
2.12 - Bestimmung des Gehalts an Silizium
2.12.1 39,- - - in unlegierten Stählen
2.12.2 49,- - - in legierten Stählen
2.13 39,- - Bestimmung des Gehalts an Schwefel
2.14 70,- - Bestimmung des Gehalts an Titan
2.15 78,- - Bestimmung des Gehalts an Vanadium
2.16 78,- - Bestimmung des Gehalts an Wolfram
2.17 49,- - Bestimmung des Gehalts an Eisen
2.18 78,- - Bestimmung des Gehalts an anderen Legierungselementen
2.19 - Vollanalyse von Kohlenstoffstählen (Kohlenstoff, Mangan,
Phosphor, Schwefel, Sjlizium)
2.19.1 117,- mit Kupfer
2.19.2 97,- - - ohne Kupfer
G. Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz(§ 3 ZuclcStDB) und Zuckersteuer-
vergütungsordnung
1. 43,- Saccharosebestimmung (Polarisation vor und nach der Inver-
sion)
2. Waren, die nur enthalten invertzuckerhaltigen Rübenzucker
oder invertzuckerfreien Rübenzucker und fruktosefreien Stär-
kesirup oder invertzuckerhaltigen Rübenzucker und fruktose-
freien Stärkesirup
2.1 97,- - mit Untersuchung von Stärkesirup (lnversionspolarisation,
Gesamtzucker, reduzierender Zucker im Stärkesirup)
2.2 58,- - ohne Untersuchung von Stärkesirup (lnversionspolarisa-
tion, Gesamtzucker)
3. 43,- Stärkezuckerhaltige, rübenzuckerfreie Waren (direkte Polari-
sation der Ware und des verwendeten Stärkezuckers)
H. Zuckersteuerbefreiungsordnung (Untersuchung von Vergällungsmitteln und vergälltem Zucker)
1. 43,- Fettsäuren
2. 18,- Pottasche und Soda
3. 22,- Seifenpulver
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1983 1171
Nummer DM Art der Untersuchung
des Gebührentarifs
4. 35,- Seifenflocken
5. 22,- Natrium- und Kaliumhydroxid
6. 22,- Eisenoxid
7. 43,- Petroleum und sonstige Mineralöle
8. 43,- Sulfitablauge
9. 18,- Natronwasserglaspulver
10. 43,- Phenol
11. 22,- beta-Naphthol
12. 18,- Kalziumchloridhydrate und wasserfreies Kalziumchlorid
13. 43,- Harnstoff
14. 22,- Paraformaldehyd
15. 43,- Octosan
16. 51,- Fischmehl
17. 51,- Tierkörpermehl
18. 22,- Quellstärke
19. 43,- Bockshornkleesamenmehl
20. 35,- Kreide
21. Grundgebühr Vergällter Zucker
35,-
zusätzlich
die Gebühr
für das
angewendete
Vergällungs-
mittel
1. Salzsteuerbefreiungsordnung (Untersuchung von Vergällungsmitteln und vergälltem Salz)
1. 43,- Mineralöl
2. 22,- Seifenpulver
3.1 12,- - Chicagoblau 6 8 technisch, Benzobrillantblau 6 85
3.2 22,- - Heliotropin und Soda
4. 22,- Eisenoxid
5. 12,- Ponceau 6 R
6. 18,- Naphthalin
7. 30,- Heliogenblau-Lumogengelb-Mischung
8. 12,- Eosin
1172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Nummer DM Art der Untersuchung
des Gebührentarifs
9. 12,- Inhibitor „Hoechst 422"
1Q 43~ ,,XXG-Emulsion''
11. 30,- Farbstoffgemisch L-Gelb EWG Nr. 102 und L-Blau
EWG Nr. E 131
12. Grundgebühr Vergälltes Salz
35,-
zusätzlich
die Gebühr
für das
angewendete
Vergällungs-
mittel
K. Mineralöl
1. 47,- Destillation nach ASTM D 86/DIN 51 751
2. 47,- Destillation nach Kraemer-Spilker, DIN 51 761
3. 214,- Destillation nach Große-Oetringhaus, DIN 51 567
4.1 35,- - Flammpunkt nach Abel-Pensky, DIN 51 755
4.2 35,- - Flammpunkt im offenen Tiegel, z.B. DIN 51 584
5. Farbzahl nach ASTM D 1500/DIN 51 578
5.1 30,- - bei + 15 °C bis + 25 °C
5.2 43,- - bei mehr als + 25 °C
6. 30,- Sulfatasche nach ASTM D 874/DIN z.B. 51 575
7. 22,- Neutralisationszahl
8. 69,- Verseifungszahl, potentiometrisch, nach ASTM D 939
9. 58,- Pourpoint nach ASTM D 97
10. 43,- Dampfdruck von Flüssiggas nach ASTM D 1 267 /DIN z. B.
51 616
11. 43,- Dampfdruck nach Reid, DIN 5175
12. 69,- Ölgehalt in Paraffin nach ASTM D 721 /DIN 51 571
13. 69,- Weichparaffingehalt in Paraffin, z. 8. nach DIN 51 572
14. 49,- Schwefelgehalt, z. 8. nach ASTM D 1 266 oder DIN 51 768
15. 35,- Erstarrungspunkt am rotierenden Thermometer nach ASTM D
938/DIN 51 556
16. 35,- Tropfpunkt nach Ubbelohde, DIN 51 801
17. 43,- Erweichungspunkt nach Kraemer-Sarnow, DIN 1995 U 5
18. 43,- Nadelpenetration nach ASTM D 5/DIN z. 8. 1995 U 3
19. 58,- Walk-Konuspenetration nach ASTM D 217 /DIN 51 804
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1983 1173
Nummer DM Art der Untersuchung
des Gebührentarifs
20. 43,- Konuspenetration nach ASTM D 937/DIN 51 580
21. 58,- Gehalt an Kohlenwasserstoffgruppen nach dem FIA-Verfah-
ren, DIN 51 791
22. 58,- Heizwert
23. 58,-- Bromzahl, elektrometrisch oder nach DIN 51 77 4
24. 30,- Phenol- bzw. Kreosotgehalt in Teerölen
25. 43,- Korrosiver Schwefel
26. 30,- SK-Zahl, z. 8. nach DIN 51 553
27. 47,- Asphaltgehalt, z. 8. nach DIN 51 557
28. 65,- Bestimmung des Furfurolgehalts im Zusammenhang mit der
Heizölkennzeichnung
L. Branntweinmonopol (Chemisch-Technische Bestimmungen - CTB)
1. Ermittlung des Alkoholgehaltes, wenn die Probe außer Ethanol
und Wasser weder Extraktstoffe noch flüchtige Stoffe enthält
1.1 5,- mit dem Alkoholometer nach M 1
1.2 23,- mit dem Pyknometer nach M 3.1
wenn die Probe außer Ethanol und Wasser nur nichtflüchtige
Extraktstoffe enthält
1.3 30,- nach Abtrieb mit dem Alkoholometer nach M 2
1.4 45,- nach Abtrieb mit dem Pyknometer nach M 3.2
wenn die Probe außer Ethanol und Wasser andere flüchtige
Stoffe enthält
1.5 53,- nach M 3.3.1 und M 3.3.2
1.6 23,- Zuschlag für Prüfung nach M 3.3.3
1.7 13,- Zuschlag für Ermittlung des Alkoholgehaltes in Spraydosen
2. Ermittlung des Extrakgehaltes in Alkohol und alkoholhaltigen
Erzeugnissen
2.1 23,- als Abdampfrückstand
2.2 23,- als Zucker über den Destillationsrückstand aus der Dichte
3. Sensorische Prüfung auf Aussehen, Geruch und Geschmack
3.1 18,- bei Einzelprüfungen
3.2 57,- bei Dreiecksprüfungen nach DIN 10 951
4. Bestimmung der Permanganat-Entfärbungszeit in Neutral-
alkohol
18,- nach Abschnitt 6 CTB
5. Bestimmung der Aldehyde in Neutral- und Rohalkohol
5.1 43,- nach Abschnitt 6 CTB (mit Reagenz n. Schiff)
5.2 43,- nach Abschnitt 6 CTB (mit Hydroxylaminhydrochlorid)
6. Bestimmung der höheren Alkohole (Fuselöl) in Neutral- und
Rohalkohol
6.1 26,- Fuselölgehalt gern. § 204 80
1174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Nummer DM Art der Untersuchung
des Gebührentarifs
6.2 69,- Fuselöltest nach Komarowsky (Abschnitt 6 CTB)
6.3 69,- Zusammensetzung des Fuselöls (gaschromatographisch)
7. Bestimmung der Gesamtsäure in Neutral- und Rohalkohol
41,- nach Abschnitt 6 CTB
8. Bestimmung der Ester in Neutralalkohol
69,- nach Abschnitt 6 CTB
9. Bestimmung der flüchtigen Basen in Neutral- und Rohalkohol
9.1 65,- nach Abschnitt 6 CTB (Methode nach Conway)
9.2 58,- nach Abschnitt 6 CTB (mit Reagenz n. Neßler)
10. Bestimmung des Methanols in Neutral- und Rohalkohol
58,- nach Abschnitt 6 CTB
11. Bestimmung des Furfurals in Neutralalkohol (qualitativ)
41,- nach Abschnitt 6 CTB
12. Ermittlung des 14C-Gehalts in Ethanol und alkoholhaltigen
Erzeugnissen
12.1 196,- bei einem Alkoholgehalt bis 85 % vol
12.2 166,- bei einem Alkoholgehalt von mehr als 85 % vol
13. nZ Bestimmung von Begleit- und Nebenstoffen in Alkohol und
alkoholhaltigen Erzeugnissen (gaschromatographisch)
14. Untersuchung von Vergällungsmitteln nach Abschn. 9.5 CTB
14.1 43,- Thymol
14.2 43,- Kampfer
14.3 58,- Olivenöl, fette Öle
14.4 26,- Latschenkiefernöl, Fichtennadelöl oder Kiefernnadelöl
14.5 30,- Kalilauge
14.6 30,- Natriumkarbonat
14.7 49,- Phthalsäurediethylester
14.8 39,- Methylethyl keton (einschl. Zusätze)
14.9 58,- Schellack
14.10 26,- Fichtenkolophonium
14.11 39,- Petrolether
14.12 39,- Toluol
14.13 26,- Ethyl et her
M. Marktordnungswaren
1. nZ Bestimmung der Kornlänge und Kornbreite bei Reis
2. 43,- Bestimmung des Stärkegehalts nach dem abgewandelten
polarimetrischen Ewers-Verfahren
3. 22,- Bestimmung des Aschegehalts von Mehl
4. 51,- Bestimmung des Rohfasergehalts
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1983 1175
Nummer DM Art der Untersuchung
des Gebührentarifs
5. 45,- Bestimmung des Fettgehalts von Maismehl und Maisgrieß
6. Bestimmung des Schälgrades
6.1 35,- - geschälte Getreidekörner
6.2 70,- - perlförmig geschliffene Getreidekörner
7. 35,- Nachweis von Peroxidase
8. 35,- Bestimmung des Proteingehalts von Kleber und Klebermehl
9. Untersuchung von Ölsaaten
9.1 nZ - Verkleinerung von Mischproben zu Kontraktproben
9.2 nZ - Verkleinerung von Kontraktproben zu Analysenproben
9.3 22,- - Bestimmung des Gehalts an Feuchtigkeit und flüchtigen
Bestandteilen
9.4 nZ - Bestimmung des Gehalts an Fremdbestandteilen
10. Untersuchung von Waren der Tarifstelle 15.01 A II
10.1 117,- - Bömerzahl
10.2 35,- - Peroxidzahl
10.3 22,- - freie Fettsäuren (ISO-Verfahren R 660)
10.4 30,- - Wassergehalt (ISO-Verfahren 662 - 1980)
10.5 43,- - Gehalt an Verschmutzung (ISO-Verfahren R 932)
11. nZ Untersuchung von Olivenölen
12. Untersuchung von Waren der Tarifnrn. 16.01 und 16.02
12.1 35,- - Gesamtproteingehalt (ISO-Verfahren 937 - 1978)
12.2 35,- - Wassergehalt (ISO-Verfahren 1442 "'."" 1973)
12.3 70,- - Fremdwassergehalt (12.1 und 12.2)
13. 78,- Feststellung von Weichweizenmehl und -grieß in Teigwaren
(nach der Methode Young und Gilles, abgeändert durch
Bernaerts und Gruner)
14. nZ Bestimmung des Gehalts an Laktose
15. 195,- gaschromatographische Bestimmung des Mannit/Sorbit-
Verhältnisses
16. Polarimetrisch ermittelter Reinheitsgrad, bezogen auf Trok-
kenstoff
16.1 39,- - in Weißzucker
16.2 88,- - in Rohzucker (Rendement-Bestimmung)
17. 58,- Bestimmung des Gesamtzuckergehalts nach der Methode von
Lane und Eynon
18. Feststellung des Stammwürzegehalts in Bier
18.1 35,- - nach dem Refraktometerverf ahren
18.2 58,- - nach dem pyknometrischen Destillationsverfahren
19. 13,- *) Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts von Rohtabak
*) Anmerkung: Doppelbestimmung einer Einzelprobe.
1176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Verordnung
über die Abgaben in den bundeseigenen Häfen
im Geltungsbereich der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung
(Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung)
Vom 13. September 1983
Auf Grund des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über 2. bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein aus-
die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See- gewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen,
schiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. bei Wasserfahrzeugen, für die kein Schiffsmeßbrief
30. Juni 1977 (BGBI. I S. 1314), der durch Artikel 1 Nr. 2 oder Eichschein ausgestellt ist, ein Drittel des Pro-
des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1 S. 613) geän- dukts aus Länge, Breite und Seitenhöhe,
dert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister der Finanzen verordnet: 4. bei Kriegsschiffen die Wasserverdrängung in Kubik-
meter,
§ 1 5. a) bei Fischereifahrzeugen,
Anwendungsbereich b) bei Sportbooten, Vergnügungsfahrzeugen wie
Kähnen, Jollen und sonstigen kleinen Wasser-
(1) Diese Verordnung gilt für die bundeseigenen fahrzeugen, für die kein Schiffsmeßbrief oder
Schutz- und Sicherheitshäfen Borkum, Helgoland, Eichschein ausgestellt ist,
Seezeichenhafen Wittdün, Hörnum, Schleimünde,
Kiel-Holtenau, Brunsbüttel und Stadersand. die Länge in Richtung der größten Ausdehnung.
(2) Die abgabenpflichtigen Gebiete umfassen die Angefangene Bemessungseinheiten sind auf volle Ein-
Hafenbecken und die dazugehörigen Anlagen in den heiten aufzurunden.
Grenzen der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung
vom 10. Februar 1980 (BAnz. Nr. 45 vom 5. März 1980), §4
geändert durch die Verordnung vom 15. Februar 1982 Abgabenerhebung und Fälligkeit
(BAnz. Nr. 40 vom 27. Februar 1982), sowie das Hafen-
becken und die dazugehörigen Anlagen im Schutz-, ( 1) Das Hafengeld wird durch das örtlich zuständige
Sicherheits- und Bauhafen Borkum in den Grenzen der Wasser- und Schiffahrtsamt erhoben. Es ist auf volle
Hafenordnung Borkum vom 1 5. Juni 1983 (BAnz. zehn Pfennig aufzurunden und wird mit der Bekannt-
S. 6113). gabe der Abgabenrechnung an den Abgabenschuldner
fällig, wenn nicht das Wasser- und Schiffahrtsamt einen
§2 späteren Zeitpunkt bestimmt. Das Hafengeld ist ab dem
Abgaben 15. Tag nach Fälligkeit mit zwei vom Hundert über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu
( 1) Für die Benutzung des Hafens ist Hafengeld nach verzinsen.
der Anlage zu entrichten.
(2) Für Hafengeld, das für Wasserfahrzeuge, schwim-
(2) Wird der Hafen ausnahmsweise zum Umschlag mendes Arbeitsgerät oder Schwimmkörper zu zahlen
oder zur Lagerung in Anspruch genommen, so ist dafür ist, sind Eigentümer und Benutzer Gesamtschuldner.
ein privatrechtliches Entgelt zu entrichten; das Entgelt
bemißt sich nach dem von der zuständigen Wasser- und
Schiffahrtsdirektion festgesetzten Tarif für liegen, §5
Umschlag und Lagerung in bundeseigenen Häfen im Befreiungen und Ermäßigungen
Geltungsbereich der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung.
( 1) Hafengeld wird nicht erhoben
§3 1. für Wasserfahrzeuge, schwimmendes Arbeitsgerät
Berechnungsgrundlagen und Schwimmkörper des Bundes oder der Länder,
die zur Kontrolle oder zur Unterhaltung der Strom-,
Grundlage für die Berechnung des Hafengeldes ist bei Kanal- oder Hafenanlagen eingesetzt sind sowie für
Wasserfahrzeugen für die gewerbliche Personenbeför- Wasserfahrzeuge, schwimmendes Arbeitsgerät und
derung die Zahl der zugelassenen Fahrgäste. Bei ande- Schwimmkörper privater Unternehmer, die im Auftrag
ren Wasserfahrzeugen sind zugrunde zu legen: der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes
Unterhaltungs- und Bauarbeiten durchführen und
1. bei Seeschiffen das im Schiffsmeßbrief eingetragene
dem Wasser- und Schiffahrtsamt darüber eine
Ergebnis der Schiffsvermessung (Bruttoraumgehalt
Bescheinigung des Auftraggebers vorlegen,
in Registertonnen oder Bruttoraumzahl), wobei unter
mehreren Vermessungsergebnissen das höchste 2. für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Ret-
Ergebnis maßgebend ist, tung Schiffbrüchiger,
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1983 1177
3. für Fahrzeuge der Bundeswehr, des Bundesgrenz- ein Ersatzfahrzeug desjenigen, dem das erste Wasser-
schutzes, für Zoll-, Lotsen-, Feuerlösch-, Rettungs- fahrzeug gehört oder gehört hat, anzurechnen. In
sowie Fischereiaufsichtsfahrzeuge, diesem Fall wird die Pauschale nach dem größeren
Fahrzeug berechnet.
4. für Beiboote der im Hafen liegenden Wasserfahr-
zeuge, wenn für sie keine Sonderleistungen in § 7
Anspruch genommen werden und wenn sie nicht zur Anmeldung
gewerbsmäßigen Personen- oder Güterbeförderung
verwendet werden, Wer den Hafen benutzt, hat dies unverzüglich dem
Wasser- und Schiffahrtsamt anzuzeigen; dabei sind die
5. für Fahrzeuge der gewerblichen Schiffahrt in einem für die Abgabenberechnung oder -befreiung erforder-
Hafen am Nord-Ostsee-Kanal, sofern die Wasser- lichen Unterlagen vorzulegen.
und Uferfläche ausschließlich zur Übernahme von
Treibstoff oder Proviant, zur Abgabe von Slop oder
§8
zur Durchführung von Reparaturen benutzt wird und
diese Benutzung nicht länger als zwölf Stunden Berlin-Klausel
dauert.
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
(2) Für Wasserfahrzeuge, die den Hafen als Nothafen tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Gesetzes
benutzen, ermäßigt sich das Hafengeld auf 50 vom Hun- über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-
dert, solange die Notlage besteht. Bei einer Liegezeit schiffahrt auch im Land Berlin.
von weniger als 12 Stunden ermäßigt sich das Hafen-
geld für Wasserfahrzeuge nach § 3 Satz 2 Nr. 1 bis 4 §9
und Nr. 5 Buchstabe a auf 25 vom Hundert. Inkrafttreten,
Außerkrafttreten früherer Vorschriften
(3) Weitere Befreiungen und Ermäßigungen kann die
zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion im Einzel- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1983 in
fall zulassen, wenn das öffentliche Interesse es erfor- Kraft.
dert.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
§6
1 . die Verordnung über die Abgaben in den bundeseige-
Pauschalen nen Häfen im Geltungsbereich der Seeschiffahrtstra-
Auf Antrag kann, außer für Häfen am Nord-Ostsee- ßen-Ordnung vom 5. März 1976 (BGBI. 1 S. 494),
Kanal und für Fahrgastschiffe im Hafen Borkum, für ein zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Mai
bestimmtes Wasserfahrzeug eine Pauschale laut 1982 (BGBI. 1S. 637),
Anlage festgesetzt werden. Wird ein solches Wasser- 2. die Verordnung über die Abgaben für die Inanspruch-
fahrzeug veräußert, geht es verloren oder fällt es wegen nahme des Seezeichenhafens Wittdün vom 15. Juni
Instandsetzung aus, so ist die Pauschale auf Antrag für 1973 (BAnz. Nr. 116 vom 27. Juni 1973).
Bonn, den 13. September 1983
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Bayer
1178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anlage
(zu den §§ 2 und 6)
Hafengeld
( 1) Das Hafengeld beträgt über 14 m bis 16 m 4,00DM
1. für Fahrgastschiffe, Bäderboote, über 16 m bis 18 m 5,00DM
Sportanglerfahrzeuge, Personenfäh- über 18 m bis 20 m 8,00DM
ren und sonstige Fahrzeuge der
gewerbsmäßigen Personenbeförde- über 20 m bis 26 m 11,00 DM
rung, unabhängig davon, ob Güter über 26 m bis 32 m 16,00 DM
mitgeführt werden, 20,00DM.
über 32 m
je zugelassenen Fahrgast für ein bis
drei Kalendertage 0,65 DM, (3) Für Wasserfahrzeuge nach § 3
Satz 2 Nr. 5 Buchstabe b beträgt das
2. für Frachtschiffe (einschließlich Hafengeld, ohne Rücksicht auf die
Wagen- und Güterfähren) und son- Anzahl der täglichen Benutzungen, je
stige Wasserfahrzeuge mit Aus- Kalendertag
nahme solcher nach§ 3 Satz 2 Nr. 5 a) im Schutz- und Sicherheitshafen
je Bruttoregistertonne oder Brutto- Helgoland bei einer Länge
raumzahl für ein bis drei Kalender- bis 8m 7,00DM
tage
über 8 m bis 10 m 11,00 DM
in den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal
und im Hafen Stadersand 0,15 DM über 10 m bis 14 m 13,00 DM
ab 1. Januar 1984 0,20DM über 14 m bis 17 m 15,00 DM
ab 1. Januar 1985 0,28DM, über 17 m 20,00DM;
in den übrigen Häfen 0,53DM. b) in den übrigen Häfen bei einer Länge
Das Hafengeld beträgt nach Ablauf einer bis 8m 5,00DM
Liegezeit von drei Kalendertagen für über 8 m bis 10 m 8,00DM
Wasserfahrzeuge nach den Nummern 1
über 10 m bis 14 m 10,00DM
und 2
über 14 m bis 17 m 12,00 DM
je Bruttoregistertonne oder Bruttoraum-
zahl und Kalendertag über 17 m 15,00 DM.
in den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal Bei Mehrrumpfbooten erhöhen sich diese Beträge
und im Hafen Stadersand 0,08DM jeweils um die Hälfte.
ab 1. Januar 1984 0,12 DM (4) Die Pauschale nach § 6 beträgt
ab 1. Januar 1985 0,15 DM, 1. für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe für ein Kalen-
in den übrigen Häfen 0,25 DM. derjahr bis zu jährlich
40 Benutzungen das 25fache,
(2) Für Fischereifahrzeuge beträgt
das Hafengeld, ohne Rücksicht auf die 80 Benutzungen das 40fache,
Anzahl der täglichen Benutzungen, je 250 Benutzungen das 1OOfache,
Kalendertag bei einer Länge von
über 250 Benutzungen das 120fache
bis 7m 1,00 DM
des Hafengelds nach Absatz 1 Satz 1,
über 7 m bis 10 m 2,00DM
2. für Fischereifahrzeuge
über 10 m bis 12 m 2,50DM
für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate 15 und
über 1 2 m bis 14 m 3,00DM für ein Kalenderjahr 60 Tagessätze nach Absatz 2.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1983 1179
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Textilreiniger-Handwerk
(Textilreinigermeisterverordnung - TextRMstrV)
Vom 16. September 1983
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 9. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der
(BGBI. 19661 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Arbeitssicherheit,
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert 10. Kenntnisse des Umweltschutzes, insbesondere
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundes- des Immissionsschutzes,
minister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
11. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen und
1. Abschnitt Richtlinien,
Berufsbild 12. Aufstellen von Reinigungs-, Wasch- und Aus-
rüstungsplänen,
§ 1 13. Kennzeichnen; Vorsortieren der Textilien und der
Berufsbild Bekleidung nach Farben, Fasern und Pflegekenn-
zeichen,
(1) Dem Textilreiniger-Handwerk sind folgende Tätig-
keiten zuzurechnen: 14. Vorbehandeln der Textilien und der Bekleidung
nach der Art ihrer Verschmutzung,
Behandlung, Pflege und Veredlung von Textilien und
15. Zusammenstellen der Textilien und der Bekleidung
Bekleidung insbesondere durch
entsprechend ihrer Behandlung und Ausrüstung,
1. Reinigen, 16. Durchführen der maschinellen Reinigung und Aus-
2. Waschen, rüstung,
3. Detachieren, 17. Bestimmen des Belade- und Flottenverhältnisses,
4. Bügeln, 18. Bestimmen der Menge des Waschmittels und der
Zusätze für die Ausrüstung,
5. Pressen,
19. Durchführen und Kontrollieren des Waschganges,
6. Mangeln,
20. Nachbehandeln der Textilien und der Bekleidung
7. Färben,
zur Beseitigung von Restverfleckungen,
8. Ausrüsten.
21. Formbügeln, Pressen und Zusammenlegen,
(2) Dem Textilreiniger-Handwerk sind folgende 22. Handbügeln, insbesondere von Hemden, Blusen
Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: und Oberbekleidung,
1. Kenntnisse über fachbezogene Physik und Chemie, 23. Eingeben, Mangeln und Falten der Flachwäsche,
2. Kenntnisse über Gewinnung, Ausrüstung und Ver- 24. Durchführen der Endkontrolle,
arbeitung von Natur- und Chemiefasern,
25. Warten und Pflegen der Anlagen, Maschinen und
3. Kenntnisse über Veredlung von Garnen und Roh- Geräte.
textilien,
4. Kenntnisse der Funktionsweise und Bedienung der
Anlagen, Maschinen und Geräte sowie der Berück- 2. Abschnitt
sichtigung energiesparender Maßnahmen,
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
5. Kenntnisse der Lösungs- und Hilfsmittel und deren der Meisterprüfung
Einsatzmöglichkeiten,
6. Kenntnisse der Wasch- und Waschhilfsmittel und §2
deren Einsatzmöglichkeiten, Gliederung, Dauer und Bestehen
7. Kenntnisse der Ausrüstungsmittel und deren Ein- der praktischen Prüfung (Teil 1)
satzmöglichkeiten, (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit und eine
8. Kenntnisse der Reaktionen von Lösungs-, Wasch- Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Mei-
und Ausrüstungsmitteln und deren Auswirkungen sterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings
auf die Gesundheit, nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
1180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
(2) Die Ausführung der Meisterprüfungsarbeit soll b) Beseitigen von Verfleckungen,
nicht länger als drei Arbeitstage, die der Arbeitsprobe
c) Handbügeln.
nicht länger als acht Stunden dauern.
(3) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkei-
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
ten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprü-
Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Mei-
fungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen
sterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.,
werden konnten.
§3
§5
Meisterprüfungsarbeit
Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der beiden nach-
stehend genannten Arbeiten auszuführen: (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier
Prüfungsfächern nachzuweisen:
1. Behandeln unterschiedlicher Reinigungsteile durch
1. Fachtechnologie:
a) Kennzeichnen; Vorsortieren nach Farben, Fasern
und Pflegekennzeichen, a) fachbezogene Physik und Chemie,
b) Vorbehandeln nach Art der Verschmutzung, b) Funktionsweise und Bedienung der Anlagen,
Maschinen und Geräte sowie Berücksichtigung
c) Zusammenstellen der Maschinenbeladung und energiesparender Maßnahmen,
Aufstellen eines Bearbeitungsplanes entspre-
chend der Behandlung und Ausrüstung, c) berufsbezogene Normen und Richtlinien,
d) Durchführen der maschinellen Reinigung und d) berufsbezogene Vorschriften der Unfallverhü-
Ausrüstung, tung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicher-
heit,
e) Nachbehandeln zur Beseitigung von Restverflek-
kungen, e) Umweltschutz, insbesondere Immissionsschutz;
f) Formbügeln, Pressen und Zusammenlegen,
2. Reinigungs-, Wasch- und Ausrüstungsmittelkunde:
g) Handbügeln, a) Lösungs- und Hilfsmittel und ihre Einsatzmöglich-
h) Durchführen der Endkontrolle. keiten,
2. Behandeln unterschiedlicher Waschteile durch b) Wasch- und Waschhilfsmittel und ihre Einsatz-
möglichkeiten,
a) Kennzeichnen; Vorsortieren nach Farben, Fasern
und Pflegekennzeichen, c) Ausrüstungsmittel und ihre Einsatzmöglichkeiten,
b) Aufstellen eines Bearbeitungsplanes einschließ- d) Reaktionen von Lösungs-, Wasch- und Aus-
lich Bestimmen des Belade- und Flottenverhält- rüstungsmitteln und deren Auswirkungen auf die
nisses sowie der Menge des Waschmittels und Gesundheit;
der Zusätze für die Ausrüstung,
3. Textilkunde:
c) Durchführen und Kontrollieren des Waschgan-
ges, a) Gewinnung, Ausrüstung und Verarbeitung von
Natur- und Chemiefasern,
d) Pressen der Kittel und Oberhemden,
b) Veredlung von Garnen und Rohtextilien;
e) Handbügeln,
f) Mangeln und Falten der Flachwäsche, 4. Kalkulation:
g) Durchführen der Endkontrolle. Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung
wesentlichen Faktoren.
§4
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-
Arbeitsprobe zuführen.
(1) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1
Nr. 1 gewählt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbeiten (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als
auszuführen: 12 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als
eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung
a) Durchführen eines 2-Bad-Waschverfahrens, soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden
b) Titrieren der Waschlauge, geprüft werden.
c) Handbügeln. (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
(2) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
Nr. 2 gewählt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbeiten
auszuführen:
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
a) Durchführen eines zweistufigen Reinigungsverfah- Teils II sind ausreichende Leistungen in den Prüfungs-
rens, fächern nach Absatz 1 Nr. 1 und 2.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1983 1181
3. Abschnitt §8
Übergangs- und Schlußvorschriften Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
§6
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-
Übergangsvorschrift werksordnung auch im Land Berlin.
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden
Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor- §9
schriften zu Ende geführt. Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1984 in Kraft.
§ 7
Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild des
Weitere Anforderungen Wäscher- und Plätter-Handwerks vom 8. Januar 1969
(BGBI. 1 S. 40) außer Kraft.
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
12. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2381) in der jeweils Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr
geltenden Fassung. anzuwenden.
Bonn, den 16. September 1983
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
1182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
„ Zwanzigste Verordnung
zur Anderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 16. September 1983
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. 1S. 2445, 2448) wird vom Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
sowie auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) vom Bundes-
minister für Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978
(BGBI. I S. 917), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. April 1983 (BGBl.I S. 448),
wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Sind weitere Stoffe oder Zubereitungen in die Anlage aufgenommen worden, so
dürfen kosmetische Mittel, die solche Stoffe oder Zubereitungen enthalten, noch
zwölf Monate nach dem Inkrafttreten der Ergänzung der Anlage weiterhin hergestellt,
eingeführt und in den Verkehr gebracht werden, soweit dies bis zum Zeitpunkt des
lnkrafttretens der Ergänzung zulässig war."
2. Die Anlage wird um folgende Positionen ergänzt:
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
281 Alprostadil, 7-{(1 R, 2R, 3R)-3- 1. Januar 1989
Hydroxy-2-[(E, 3S)-3-hydroxy-
1-octenyl]-5-oxocyclopentyl}=
heptansäure und ihre Salze
282 Canrenon, 3-Oxo-17cx.-pregna- 1. Januar 1989
4,6-dien-21, 17ß-carbolacton
283 Ciclosporin, Cyclo{[(E)- 1. Januar 1989
(2S, 3R, 4R)-3-hydroxy-4-
methyl-2-methylamino-6-
octenoyl]-L-2-aminobutyryl-
N-methylglycyl-N-methyl-
L-leucyl-L-valyl-N-methyl-L-
leucyl-L-alanyl-D-alanyl-N-
methyl-L-leucyl-N-methyl-L-
leucyl-N-methyl-L-valyl}
284 Decylmethylsulfoxid 1 . Januar 1989
285 Guanabenz, (2,6-Dichlorbenzyliden= 1. Januar 1989
amino)guanidin und seine Salze
286 lvermectin, Mischung aus 1. Januar 1989
5-0-Desmethyl-22,23-
dihydroavermectin A1 a und
5-0-Desmethyl-25-des(1-methyl=
propyl )-2 2, 23-d ihyd ro-2 5-
isopropyl avermecti n A1a
- zur Anwendung bei Tieren -
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1983 1183
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
287 Norfloxacin, 1-Ethyl-6-fluor- 1 . Januar 1989
1,4-dihydro-4-oxo-7-( 1-
piperazinyl)-3-chinolin=
carbonsäure und ihre Salze
288 Procaterol, (R*, S*)-8-Hydroxy- 1. Januar 1989
5-[1-hydroxy-2-(isopropyl=
amino)butyl]-2(1 H)-chinolinon
und seine Salze
289 4-epi-Tetracyclin, 4e<-Dimethyl= 1 . Januar 1989
amino-1,4,4a,5,5a,6, 11, 12a-
octahydro-3,6C<, 10, 12, 12a~1-
pentahydroxy-6-methyl-1, 11-
dioxo-2-naphthacencarboxamid
und seine Salze
290 Thymostimulin, Polypeptid- 1. Januar 1989
lmmunstimulans-Faktor aus der
Thymusdrüse von Säugetieren
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit
Artikel 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2445) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 16. September 1983
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
1184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung
Vom 20. September 1983
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121)
wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden verordnet:
Artikel 1
Die Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 2. Oktober 1979 (BGBI. 1 S. 1609) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Abweichend von den§§ 1, 2, 4, 5 und 8 der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekannt-
machung vom 29. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 905), dürfen gefährliche Güter unter den Voraussetzungen und
Bedingungen der in der Anlage 1 enthaltenen Ausnahmen auf der Straße befördert werden."
2. § 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 2
(1) Abweichend von den§§ 1, 2 und 4 der Gefahrgutverordnung Straße dürfen gefährliche Güter unter den
Voraussetzungen und Bedingungen einer gemäß§ 4 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn vom 23. August 1979
(BGBI. 1 S. 1502) erteilten Ausnahmegenehmigung auf der Straße befördert werden, wenn
1. die Ausnahmegenehmigung in der Anlage 2 aufgeführt ist oder
2. es sich um die Beförderung von Gütern in Versandstücken oder Containern zum oder vom nächsten geeig-
neten Bahnhof handelt und die Ausnahmegenehmigung vom Absender für den Eisenbahntransport in
Anspruch genommen werden darf.
(2) Sofern in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Ausnahmegenehmigung für Beförderungen auf der Straße
nur mit Einschränkungen oder nur unter zusätzlichen Bedingungen gelten sollen, ist dies in Spalte 4 der
Anlage 2 angegeben.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Absender im Begleitpapier zusätzlich die Nummer der Eisenbahn-
ausnahmegenehmigung wie folgt anzugeben: ,,Ausnahmegenehmigung Nr.... " oder „AG Nr.... "."
Artikel 2
Anlage 1 der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung wird wie folgt geändert:
1 . Die Ausnahmen Nr. S 1 und S 2 werden aufgehoben.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1983 1185
2. Der Ausnahme Nr. S 3 wird folgender Absatz angefügt:
,,Diese Ausnahme gilt längstens bis zum 31. Dezember 1984."
3. Die Ausnahme Nr. S 4 wird wie folgt gefaßt:
„Ausnahme Nr. S 4
(Verpackungszulassung - Transportgefäße aus Kunststoffen)
Abweichend von§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit den Randnummern 2303, 2304, 2609, 2623, 2803, 2805, 2806,
2807, 2808, 2809, 2811, 2815, 2817, 2820, 2821, 61 121 und, soweit es sich um Tankcontainer nach der
Randnummer 10 102 Abs. 1 handelt auch in Verbindung mit den Vorschriften des Anhangs 8. 1 b, dürfen
1. Mischungen aliphatischer Glykole und N, S-Heterocyclen der Randnummer 2301 Ziffer 3
2. lsopropylalkohol (Isopropanol) der Randnummer 2301 Ziffer 5
3. Monochloracetaldehydlösung, 45 %, der Randnummer 2601 Ziffer 12 a)
4. Epichlorhydrin der Randnummer 2601 Ziffer 12 a)
5. Trichloräthylen,
Perchloräthylen,
1.1.1-Trichloräthan, der Randnummer 2601 Ziffer 61 a) (assimiliert)
6. Benzylchlorid der Randnummer 2601 Ziffer 61 k)
7. Bleifluorboratlösung, 50 %, der Randnummer 2601 Ziffer 72 (assimiliert)
8. Schwefelsäure mit höchstens 98 % reiner Säure der Randnummer 2801 Ziffern 1 a) bis c)
9. Gemisch von Schwefelsäure mit Phosphorsäure der Randnummer 2801 Ziffer 1 c)
10. Schwefelsäure, 60 %, und höchstens 2,5 % nichtinogenes Tensid der Randnummer 2801 Ziffer 1 c)
11. Schwefelsäure, 26 %, und höchstens 0,5 % nichtinogenes Tensid der Randnummer 2801 Ziffer 1 c)
12. Salpetersäure mit höchstens 55 % reiner Säure der Randnummer 2801 Ziffer 2 c)
13. Perchlorsäure mit höchstens 20 % reiner Säure der Randnummer 2801 Ziffer 4
14. Salzsäure mit höchstens 37 % reiner Säure der Randnummer 2801 Ziffer 5
15. Bromwasserstofflösung, 70 %, der Randnummer 2801 Ziffer 5
16. Jodwasserstofflösung, 70 %, der Randnummer 2801 Ziffer 5
17. Fluorborsäure, wässerige Lösungen, mit höchstens 40 % reiner Säure der Randnummer 2801 Ziffer 7
18. Chromsäure in wässerigen Lösungen der Randnummer 2801 Ziffer 10 b) (assimiliert)
19. Titantetrachlorid (fest) der Randnummer 2801 Ziffer 11 a) (assimiliert)
20. Titantetrachlorid-Lösung (Titanoxichlorid) der Randnummer 2801 Ziffer 11 a)
21. 66 %ige Zinkchloridlösung in 5 %iger Salzsäure der Randnummer 2801 Ziffer 5 (assimiliert)
22. Chloressigsäure (Monochloressigsäure), fest, der Randnummer 2801 Ziffer 21 a) 1.
23. Chloressigsäure (Monochloressigsäure), wässerige Lösung, der Randnummer 2801 Ziffer 21 a) 1. (assi-
miliert)
24. Dichloressigsäure (flüssig) und Chloressigsäuremischungen der Randnummer 2801 Ziffer 21 a) 2.
25. Ameisensäure der Randnummer 2801 Ziffer 21 b)
26. Essigsäure und ihre wässerigen Lösungen mit mehr als 80 % reiner Säure der Randnummer 2801
Ziffer 21 c)
27. Propionsäure mit mehr als 80 % reiner Säure der Randnummer 2801 Ziffer 21 d)
28 Essigsäureanhydrid der Randnummer 2801 Ziffer 21 e)
29. Thioglykolsäure der Randnummer 2801 Ziffer 21 f)
30. Formaldehyd in wässerigen Lösungen der Randnummer 2801 Ziffer 24
31. Natronlauge mit höchstens 50 % Natriumhydroxyd (Ätznatron) der Randnummer 2801 Ziffer 32
32. Kalilauge mit höchstens 50 % Kaliumhydroxid (Ätzkali) der Randnummer 2801 Ziffer 32
33. Kaliumhydroxid, 15 %, und höchstens 1 % amphoteres Tensid der Randnummer 2801 Ziffer 32
34. Natriumhydroxid, 40 %,
und höchstens 10 % anionogenes Tensid der Randnummer 2801 Ziffer 32
35. Cyanamid in wässeriger Lösung mit höchstens 50 % Cyanamid der Randnummer 2801 Ziffer 32
1186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
36. Hydrazin in wässeriger Lösung mit höchtens 64 % Hydrazin der Randnummer 2801 Ziffer 34
37. Natriumsulfhydratlösung der Randnummer 2801 Ziffer 36
38. Hypochloritlösungen der Randnummer 2801 Ziffer 37 a) und b)
39. Wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid ~it mehr als 6 % bis höchstens 60 % Wasserstoffperoxid
der Randnummer 2801 Ziffer 41 a) und b)
40. Reinigungsmittel, die Stoffe der vorgenannten Ziffern der Klasse 8 einzeln oder im Gemisch miteinander
enthalten sowie Gemische der Stoffe der vorgenannten Ziffern der Klasse 8. Die chemische Zusammen-
setzung dieser Reinigungsmittel oder Gemische ist dem Bundesministerium für Verkehr, Post-
fach 20 01 00, 5300 Bonn 2, mitzuteilen. Vor der Zulassung der Transportgefäße für diese Reinigungsmittel
oder Gemische muß die Zustimmung zur Beförderung in diesen Transportgefäßen durch das Bundes-
ministerium für Verkehr vorliegen,
unter folgenden Bedingungen befördert werden:
1 Verpackung
1.1 die Stoffe sind in Gefäßen oder Tankcontainern (nachstehend Transportgefäße genannt) aus Kunststoffen
mit einem Fassungsraum von
250 1 bis 1 050 1für flüssige Stoffe
- 250 1bis 1 250 1für staubförmige und körnige Stoffe
zu verpacken.
1.2 Die Transportgefäße müssen den Bedingungen der Richtlinien für die Baumusterprüfung und Zulassung
von Transportgefäßen aus Kunststoffen für die Beförderung gefährlicher Stoffe vom 8. März 1976
- RTK 001 - (VkBI. S. 626) entsprechen und von der Bundesanstalt für Materialprüfung oder dem Bundes-
bahn-Zentralamt Minden (Westf.) der Bauart nach zugelassen sein.
2 Sonstige Vorschriften
2.1 Transportgefäße, die mit Benzylchlorid gefüllt sind, müssen zusätzlich mit dem Gefahrzettel nach Anhang
A.9, Muster 5, gekennzeichnet sein.
Transportgefäße, die mit Hydrazin in wässeriger Lösung gefüllt sind, müssen zusätzlich mit dem Gefahr-
zettel nach Muster 4 gekennzeichnet sein.
2.2 Die Transportgefäße müssen im Fall des Einsatzes für Hypochlorit und Wasserstoff-Peroxidlösungen
sowie bei Gemischen mit diesen mit einer Vorrichtung zum Entweichen der Gase oder mit Druckventilen
versehen sein.
2.3 Bei Stoffen mit einem Flammpunkt von höchstens 35 °C muß sichergestellt sein, daß bei betriebsmäßigen
Vorgängen keine Gefahren durch elektrostatische Aufladung der Gefäße entstehen können. Ist mit solchen
Gefahren zu rechnen, so ist eine Prüfung nach RTK 001 Nummer 4.13 durchzuführen.
2.4 Die Transportgefäße dürfen nicht über die auf ihnen angegebene Gebrauchsdauer hinaus verwendet
werden.
3 Vermerk im Begleitpapier
Im Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:
,,Ausnahme Nr. S 4" ."
4. Die Ausnahme Nr. S 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Einleitung wird wie folgt gefaßt:
„Abweichend von § 2 Abs. 4 in Verbindung mit Randnummer 61 121 dürfen
1. - die namentlich aufgezählten und sehr giftigen Stoffe der Randnummer 2601 Ziffern 1 b) bis 5,
- Methacrylonitril der Randnummer 2601 Ziffer 2 a) (assimiliert),
- Methylisocyanat der Randnummer 2601 Ziffer 6 a},
- Äthylisocyanat als Stoff der Randnummer 2601 Ziffer 6 a) (assimiliert),
- Methyl- und Äthylisocyanat,
- Butyl- und Propylisocyanate als Stoffe der Randnummer 2601 Ziffer 6 (assimiliert),
2. - die giftigen Stoffe der Randnummer 2601 Ziffern 11 a}, 12 b) bis e), 13 b), 14, 52, 81 a) und 82 a), die
in flüssigem Zustand befördert werden und die diesen Ziffern zu assimilierenden Stoffe,
3. - die giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffe der Randnummer 2601 Ziffern 11 bis 13, 15, 21 bis 23,
25, 31 b) und c), 32 b), 61, 62, 66 und 81 bis 83, die in flüssigem Zustand befördert werden und die
diesen Ziffern zu assimilierenden Stoffe,
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1983 1187
4. - die giftigen und gesundheitsschädlichen, staubförmigen und körnigen Stoffe der Randnummer 2601
Ziffern 21 bis 23, 31 a), 41, 62, 71 bis 75, 82 bis 84 und die diesen Ziffern zu assimilierenden Stoffe
sowie Lösungen dieser Stoffe".
b) Es werden folgende Absätze 1.1.5 und 1.1 .6 eingefügt:
,;1.1.5 Tanks für Lösungen von Stoffen der Nummer 4 müssen wie für Stoffe nach Nummer 3 gebaut se_in.
1.1.6 Tankcontainer für Methyl- und Äthylisocyanat der Randnummer 2601 Ziffer 6 a) (assimiliert) dürfen
nur einen Fassungsraum von höchstens 1 050 Liter haben."
c) Dem Absatz 1.2.2 werden folgende Sätze angefügt:
,,Tanks für die Beförderung von Stoffen - mit Ausnahme von wässerigen Blausäurelösungen der Randnum-
mer 2601 Ziffer 1 b) -, für die sich alle Öffnungen oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden, können im
unteren Teil des Tankmantels mit einer Reinigungsöffnung (Handloch) versehen sein. Diese Öffnung muß
durch einen dicht abschließenden Flansch verschlossen werden können. Die Ausführung der Reinigungs-
öffnung muß von der Bundesanstalt für Materialprüfung im Rahmen der Baumusterzulassung des Tank-
containers genehmigt sein."
5. Die Ausnahme Nr. S 1 3 wird aufgehoben.
6. In der Einleitung der Ausnahme Nr. S 16 wird „Ziffern 6 a) und b)" geändert in „Ziffern 6 c) und d)".
7. Die Ausnahme Nr. S 19 wird wie folgt gefaßt:
„Ausnahme Nr. S 19
(Zusammenladung von Stoffen und Gegenständen der Klassen 1 a und 1 b)
Abweichend von § 2 Abs. 5 Nr. 2 in Verbindung mit Randnummer 11 403 Abs. 1 Buchstabe a), Abs. 2
Buchstabe a) und Abs. 3 Buchstabe a) dürfen
a) Stoffe und Gegenstände der Randnummer 2101 sowie Gegenstände der Randnummer 2131, jeweils in
Versandstücken, die mit einem Gefahrzettel nach Muster 1 versehen sind,
b) mit Gegenständen der Randnummer 2131 in Versandstücken mit zwei Gefahrzetteln nach Muster 1
zusammen auf einem Fahrzeug unter folgenden Bedingungen befördert werden:
1. Anforderungen an die Gegenstände nach vorstehendem Buchstaben b)
Die Gegenstände dürfen nur zusammen befördert werden, wenn sie nach den Bekanntmachungen vom
12. Juli 1978 (BAnz. Nr. 144 vom 4. August 1978), vom 26. Februar 1980 (BAnz. Nr. 49 vom 11. März 1980),
vom 18. Juni 1980 (BAnz. Nr. 117 vom 1. Juli 1980), vom 3. September 1980 (BAnz. Nr. 183 vom 1. Oktober
1980), vom 8. Januar 1981 (BAnz. Nr. 21 vom 31. Januar 1981) und vom 28. September 1981 (BAnz. Nr. 187
vom 7. Oktober 1981) der Lagergruppe 1.4 angehören.
2. Anforderungen an das Fahrzeug
Die Stoffe und Gegenstände dürfen nur in Beförderungseinheiten 8.111 gemäß Randnummer 11 105 Abs. 2
Buchstabe c) befördert werden.
3. Anforderungen an den Laderaum
Der Laderaum für die Gegenstände nach Buchstabe b) muß allseitig vom Laderaum für die Stoffe und Gegen-
stände nach Buchstabe a) durch eine Wand abgetrennt sein, deren Schutzwirkung gegenüber der Detona-
tionsübertragung mindestens der einer fugenlosen Holzwand von 50 mm Dicke entsprechen muß.
4. Gutachten der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) oder des Bundesinstituts für chemisch-technische
Untersuchungen (BICT)
Werden andere Laderaumabtrennungen als die in Absatz 3 genannten verwendet, so ist eine Gleichwertig-
keitsbescheinigung der Bundesanstalt für Materialprüfung (8AM), für den mili~ärischen Bereich eine Gleich-
wertigkeitsbescheinigung des Bundesinstituts für chemisch-technische Untersuchungen (BICT), über die
Wirksamkeit der Abtrennung hinsichtlich der Verhinderung einer Detonationsübertragung erforderlich.
In Zweifelsfällen ist die Wirksamkeit dieser Abtrennungen durch Versuche zu überprüfen.
5. Mitführen von Bescheinigungen
Während der Beförderung ist
- eine schriftliche Erklärung des Fahrzeughalters, daß die Abtrennung der Laderäume aus einer fugenlosen
Holzwand von mindestens 50 mm Dicke besteht und den Bedingungen dieser Ausnahme entspricht, oder
- eine Kopie der Gleichwertigkeitsbescheinigung der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) oder des
Bundesinstituts für chemisch-technische Untersuchungen (BICT)
mitzuführen.
1188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
6. Vermerk im Begleitpapier
Im Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben: ,,Ausnahme
Nr. S 19"."
8. Die Ausnahmen Nr. S 20 und S 21 werden aufgehoben.
9. Die Ausnahme Nr. S 36, Einleitung, wird wie folgt geändert:
a) Nach der Randnummer „2625" wird die Randnummer „2811" eingefügt.
b) Nach den Worten
,,- Ätzkali (Kaliumhydroxid) der Randnummer 2801 Ziffer 31 a)"
werden folgende Worte eingefügt:
,,- Monochloressigsäure (fest) der Randnummer 2801 Ziffer 21 a)".
10. Die Ausnahme Nr. S 46 wird wie folgt geändert:
a) Die Einleitung erhält folgenden Wortlaut:
,,Abweichend von § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Randnummer 2002 Abs. 13, mit Randnummer 2303 Abs. 1,
Randnummer 2304 Abs. 1, mit den Randnummern 247 4 und 2609 Abs. 1, mit Randnummer 2610 Abs. 2,
Randnummer 2613 Abs. 1, Randnummer 2616 Abs. 1, Randnummer 2620 Abs. 1, Randnummer 2623 Abs. 1,
Randnummer 2628 Abs. 1, mit den Randnummern 2803 und 2805 Abs. 1 und 2, mit Randnummern 2811
Abs. 2, Randnummern 2812 Abs. 1, mit Randnummer 2813/1 Abs. 1, Randnummern 2815 Abs. 1, Rand-
nummern 2817 Abs. 1, mit den Randnummern 2819, 2820 und 2821 Abs. 1 dürfen die in der Tabelle zu dieser
Ausnahme bezeichneten Stoffe unter folgenden Bedingungen befördert werden:".
b) Es werden folgende Absätze 2.5 und 2.6 eingefügt:
,,2.5 Die Kunststoffgefäße für Ameisensäure dürfen abweichend von Randnummer 2811 Abs. 2 Buch-
stabe g) auch mit einem Abgasventil ausgerüstet sein, das so angeordnet sein muß, daß der Stoff
nicht auslaufen kann.
2.6 Die Kunststoffgefäße für Flußsäure dürfen nach Ablauf des Herstellungsjahres nur noch ein Jahr
verwendet werden. Die Verwendungsdauer ist auf dem Kunststoffgefäß ab 1. Januar 1984 wie folgt
anzugeben:
,,längste Verwendungsdauer bis 12/ .... (Jahr)"."
c) Absatz 3 wird aufgehoben, Absatz 4 wird Absatz 3.
d) Der Tabelle werden folgende Angaben angefügt:
„Stoffbezeichnung Rand- Ziffer Fassungs-
nummer raum
höchstens
(Liter)
2 3 4
- niedermolekulare lsoparaffine mit einem Flammpunkt
über 35 °C 2301 3 60
- isopropanolhaltige Spülgemische 2301 5 60
- Äthylalkohol mit geringem Zusatz von mehrwertigem
Alkohol 2301 5 60
- wässerige Monochloracetaldehyd-Lösung, 45 % 2601 12 60
(assi-
miliert)
- phenolische Desinfektionsmittel mit 30 %
Chlor-m-Kresol 2601 13 c) 60
- phenolische Desinfektionsmittel, alkalisch, mit 35 %
p-Chlor-m-Kresol 2601 13 c) 60
- p-Nitrophenol 2601 22 220
- Bleifluorosilicat- und Bleifluoroborat-Lösungen 2601 72 60
- pentachlorphenolhaltige Präparate 2601 82 b) 60
- wässerige Mischung einer Polycarbonsäure
mit bis zu 4 % Quecksilber(ll)-chlorid 2601 53 60
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1983 1189
Stoffbezeichnung Rand- Ziffer Fassungs-
nummer raum
höchstens
(Liter)
2 3 4
- Trichloräthylen 2601 61 a) 220
(assi-
miliert)
- Perchloräthylen 2601 61 a) 220
(assi-
miliert)
- 1 .1 .1-Trichloräthan 2601 61 a) 220
(assi-
miliert)
- Mittel zur Schädlingsbekämpfung 2601 83 220
- Salpetersäure mit höchstens 55 % reiner Säure
(HN0 3 ) 2801 2 c) 60
- Flußsäure mit höchstens 60 % Fluorwasserstoff 2801 6d) 60
- Fluorborsäure 2801 7 60
- Siliconfluorwasserstoffsäure (Kieselfluorwasserstoff) 2801 8 60
- Gemisch von Phosphonbutantricarbonsäure
und Zinkchlorid 2801 12 60
(assi-
miliert)
- Thioglykolsäure 2801 21 f) 220
- Natriumtetrasulfidlauge (Polysulfid), 40 % 2801 36 60
(assi-
miliert)
- Natriumsulfhydratlauge (Natriumbisulfid), 40 % 2801 36 60
(assi-
miliert)
- Wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr
als 40 % bis höchstens 60 % Wasserstoffperoxid 2801 41 a) 60"
11. In der Ausnahme Nr. S 47 wird die Einleitung wie folgt gefaßt:
„Abweichend von § 2 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang B. 1 a dürfen
- Bleiverbindungen - soweit nicht wasserlöslich - der Randnummer 2601 Ziffer 72
- Bariumcarbonat - der Randnummer 2601 Ziffer 71
in Tankfahrzeugen, die vor dem 31. August 1981 hergestellt wurden, unter folgenden Bedingungen bis zum
31. August 1985 befördert werden:".
12. Die Ausnahme Nr. S 48 wird aufgehoben.
13. Die Ausnahme Nr. S 50 wird wie folgt geändert:
a) In der Einleitung werden in der Aufzählung der Randnummern der Beistrich nach „61 121" sowie die Rand-
nummer „62 121" gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„2. Sonstige Vorschriften
2.1 · Wiederkehrende Prüfungen
2.1 .1 Die KTC sind alle 5 Jahre von einem amtlich oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 24 c
der Gewerbeordnung oder durch einen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 der
Gewerbeordnung amtlich anerkannten Sachverständigen folgenden Prüfungen zu unterziehen: Einer
inneren und äußeren Prüfung sowie einer Dichtheitsprüfung oder bei KTC für den Transport flüssiger
Stoffe und bei KTC für Druckfüllung und/oder-entleerung fester Stoffe einer Druckprüfung nach Num-
mer 1.1.4.5 der Richtlinien. Ummantelungen, Isolierungen usw. sind nur soweit zu entfernen, wie es
für die sichere Beurteilung des Tanks erforderlich ist.
2.1.2 Über die Prüfungen sind Bescheinigungen auszustellen. Die Prüfunterlagen sind aufzubewahren.
1190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
2.1.3 Vor Inbetriebnahme und spätestens alle 2½ Jahre ist eine Dichtheits- und Funktionsprüfung sämt-
licher Ausrüstungsteile durch den Betreiber vorzunehmen.
2.2 Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit
Ist die Funktionsfähigkeit eines KTC durch äußere Einflüsse (z.B. Unfall) wesentlich beeinträchtigt
worden, so ist nach der Instandsetzung eine Prüfung durch einen Sachverständigen nach Nummer
2.1.1 zu veranlassen, die in ihrem Umfang einer erstmaligen Prüfung entspricht."
c) Absatz 2 wird Absatz 3 und Absatz 3 wird Absatz 4.
d) Dem bisherigen Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Prüfvorschriften gemäß Absatz 2 gelten auch für diese kubischen Transportgefäße."
14. Die Ausnahmen Nr. S 51, S 54 und S 55 werden aufgehoben.
15. Folgende Ausnahmen Nr. S 56 bis S 62 werden angefügt:
„Ausnahme Nr. S 56
(Probe- und Einweisungsfahrten)
Abweichend von§ 12 Abs. 1 dürfen Tankfahrzeuge oder Beförderungseinheiten zur Beförderung von Tanks
(Aufsetztanks, Gefäßbatterien) oder von Tankcontainern auch von Fahrzeugführern gefahren werden, die nicht
im Besitz einer von der Industrie- und Handelskammer ausgestellten Bescheinigung sind, wenn folgende Bedin-
gungen eingehalten werden:
1. Das Fahrzeug muß sich auf einer Probefahrt mit einem Sachverständigen oder Prüfer oder auf einer Fahrt
für einen einzuweisenden Fahrzeugführer befinden.
2. Der Fahrzeugführer muß von einem Beifahrer begleitet werden, der im Besitz der vorgenannten Bescheini-
gung ist; der Beifahrer ist verantwortlich für die Beachtung der Gefahrgutvorschriften und für die Einhaltung
der Vorsichtsmaßnahmen.
Ausnahme Nr. S 57
(Tanks für Reinigungszwecke)
Abweichend von§ 1 in Verbindung mit Randnummer 2301 Ziffer 6 gilt die Gefahrgutverordnung Straße- mit
Ausnahme des§ 8- nicht für ungereinigte leere Tanks, die zum Zwecke der Tankreinigung von nach§ 191 des
Wasserhaushaltsgesetzes zugelassenen Fachbetrieben genutzt werden, wenn in ihnen Heizöl oder Dieselöl
der Randnummer 2301 Ziffer 4 nur zwischengelagert worden ist.
Ausnahme Nr. S 58
(Trennschalter)
Abweichend von§ 2 Abs. 5 in Verbindung mit Randnummer 10 351 darf der Trennschalter auch beim Parken
betätigt werden.
Ausnahme Nr. S 59
(Vorschriften aus der 5. ADA-Änderungsverordnung)
Abweichend von § 1 in Verbindung mit Randnummer 2201 Ziffer 3 c), Randnummer 2401, von § 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Randnummer 2212 Absatz 3 Buchstabe b, mit den Randnummern 2220, 2412, 2414 Abs. 1 mit
Randnummer 2703 Blatt 5 und von § 2 Abs. 5 in Verbindung mit den Randnummern 21 500, 41 111, 41 118,
Randnummer 211 251 Abs. 2 Buchstabe b (Tabelle), mit Randnummer 250 000 dürfen gefährliche Güter auch
nach den Bestimmungen der 5. ADA-Änderungsverordnung vom 15. Juni 1983 (BGBI. II S. 418), Anlage, Nr. 2
Buchstabe a, Nr. 3 und 6 Buchstabe a sowie Nr. 7, 8, 9, 10, 16, 17, 18, 20 und 26 befördert werden.
Ausnahme.Nr. S 60
(Beförderung von Clophen in Transformatoren und Kondensatoren)
Abweichend von§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit Randnummer 2614 darf Clophen der Randnummer 2601 Ziffer
23 (assimiliert) im Kühlmittelsystem von Transformatoren und Kondensatoren unter folgenden Bedingungen
befördert werden:
1. Das Kühlmittelsystem muß während der Beförderung dicht sein.
2. Der Fahrzeugführer hat auch dann Unfallmerkblätter nach§ 5 mitzuführen, wenn das Nettogewicht des mit
einer Beförderungseinheit beförderten Clophens 3 000 kg oder weniger beträgt.
In das Unfallmerkblatt sind zusätzlich folgende Hinweise aufzunehmen:
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1983 1191
a) Als Hinweise über die von Clophen ausgehenden Gefahren:
„Falls Clophen nach einem Unfall in das Erdreich eindringt, muß es restlos mit dem verunreinigten Boden
entfernt werden.
Im Brandfall kann es zur Bildung von hochgiftigem Dioxin kommen."
b) Als „Maßnahmen" bei Unfällen oder Zwischenfällen:
,,Unverzüglich Straße sichern und andere Straßenbenutzer warnen sowie Unbefugte fernhalten.
Unverzüglich die zuständige Umweltschutzbehörde über den Unfall oder Zwischenfall verständigen (falls
die Umweltschutzbehörde nicht bekannt ist, muß die Polizei oder Feuerwehr gebeten werden, diese
Behörde zu informieren)."
3. Die Fahrzeuge sind nach § 8 auch dann mit Warntafeln zu kennzeichnen, wenn das Nettogewicht des mit
einer Beförderungseinheit beförderten Clophens 3 000 kg oder weniger beträgt.
4. Im Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. S 60''.
Ausnahme Nr. S 61
(Krankenhausmüll)
Abweichend von§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit Randnummer 2662 dürfen ekelerregende oder ansteckungs-
gefährliche Stoffe, die von Menschen herrühren, der Randnummer 2651 Ziffer 11 bis zum 31. Dezember 1984
in bisher im Rahmen der Sondermüllabfuhr verwendeten Verpackungen, die sich bewährt haben, befördert wer-
den.
Ausnahme Nr. S 62
(Beförderungserlaubnis für Druckgasgefäße)
Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 dürfen bis zum 30. Juni 1984 Gase der Klasse 2 in den in der Anlage B,
Anhang B. 8, Bemerkung 3, genannten Gefäßen mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Liter bis höchstens
1 000 Liter ohne Erlaubnis befördert werden, wenn die Erlaubnis bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde
beantragt ist."
Artikel 3
Anlage 2 der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung wird wie folgt gefaßt:
„Anlage 2
zu § 2 der StraßennGefahrgutausnahmeverordnung
Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Gefahrgutverordnung Eisenbahn
Die auf Grund des§ 4 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn erteilten Ausnahmegenehmigungen sind nur befristet
gültig. Die hier aufgeführten Ausnahmen gelten - ungeachtet der in der Ausnahmegenehmigung genannten
Frist - bis zum 30. Juni 1985.
Ausnahme- Klasse Stoffe der Inhalt der Ausnahmegenehmigung und gegebenenfalls für den Straßen- Fundstelle
genehmi- Ziffer verkehr zu beachtende Einschränkungen und zusätzliche Bedingungen
gung
Nr.
2 3 4 5
1 3 bestimmte Zulassung von bauartgeprüften Blechgefäßen VkBI. 1983 S. 368
Stoffe
78 6.1 4 b) u. c) Zulassung von Kunststoffgefäßen aus Poly- VkBI. 1983 S. 368
äthylen mit einem Fassungsraum bis zu 60 1
100 5.2 8 Zulassung eines Gemisches von 16 % Benzoyl- VkBI. 1983 S. 368
peroxid, 64 % inertem Füllstoff und einer kleinen
Menge (2 %) eines in ein geeignetes Harz (18 %)
eingebetteten Amin-Beschleunigers (Tetrabase)
115 3 1 a) Verpack ungszul assu ng VkBI. 1983 S 368
147 5.2 Zulassung von VkBI. 1983 S. 368
a) Cyclohexanonperoxid mit mindestens 30 %
Phlegmatisierungsmitteln der Randnummer
2551 Ziffer 9 b) in einer Menge von höchstens
18 % in der Lösung;
1192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Ausnahme- Klasse Stoffe der Inhalt der Ausnahmegenehmigung und gegebenenfalls für den Straßen- Fundstelle
genehmi- Ziffer verkehr zu beachtende Einschränkungen und zusätzliche Bedingungen
gung
Nr.
2 3 4 5
b) Cumolhydroperoxid der Randnummer 2551
Ziffer 10 in einer Menge von höchstens 30 % in
der Lösung;
c) Methyläthylketonperoxid der Randnummer
2551 Ziffer 34 in einer Menge von höchstens
18 % in der Lösung;
d) Gemische der vorstehend unter a) bis c)
genannten organischen Peroxide der Ziffern
9 d), 10 oder 34 in einer Gesamtmenge von
höchstens 18 % in Lösungen in indifferenten
Lösungsmitteln wie Äthylacetat, Toluol,
Methylenchlorid oder Äthylglykolacetat.
Die unter a) bis d) aufgeführten Härterlösun-
gen dürfen einen Zusatz von höchstens 15 %
Collodiumwolle enthalten oder von ·solchen
Kunstharzen, die gegen die organischen Per-
oxide indifferent sind.
231 4.1 13 a) Zulassung von Papiersäcken bei Beförderung in VkBI. 1983 S. 368
geschlossener Ladung in bedeckten Fahrzeugen
235 6.1 4 b) u. c) Zulassung zur Beförderung in Metallfässern VkBI. 1983 S. 368
Einschränkung: Die Beförderung in Tankfahrzeu-
gen ist nicht zugelassen
241 8 34 Verpackungszulassung VkBI. 1981 S. 368
243 8 5, 6 a) u. b) Verpackungszulassung VkBI. 1983 S. 368
7, 8, 21 b)
bis f) 24,
32 u. 35
244 3, Zusammenpackung zu einem Versandstück VkBI. 1983 S. 368
6.1,
8
250 4.2 Zulassung von VkBI. 1983 S. 368
a) Chlorzinkdoppelsalz eines niedermolekularen
Kondensats aus Diphenylamin-4-diazonium=
chlorid mit Formaldehyd;
b) 4-Benzyl-hydroäthylamino-2,5-diäthoxyben-
zol-diazoniumfluoborat;
c) Chlorzinkdoppelsalz des 2-Chlor-4-(N-
methyl-N-benzyl-amino)-5-(beta-methoxy-
äthoxy)-benzol-diazoniumchlorid;
d) 2-Chlor-4-(N-methyl-N-benzyl-amino)-5-
(beta-methoxy-äthoxy)-benzoldiazonium=
fluoborat;
e) Chlorzinkdoppelsalz des 4-N-Morpholino-2,5-
diäthoxy-benzoldiazoniumchlorid;
f) Chlorzinkdoppelsalz des 4-N-Pyrrolidino-3-
(gamma-diäthylamino-beta-hydroxy-(n)-pro::
pyloxy)-benzoldiazoniumchloridhydrochlorid
251 3 5 Verpackungszulassung VkBI. 1983 S. 368
254 4.3 2 b) Verpackungszulassung VkBI. 1983 S. 368
258 1a 12 a) Verpackungszulassung bei Beförderung in VkBI. 1983 S. 368
geschlossener Ladung
275 6.1 21 e) Verpackungszulassung VkBI. 1983 S. 368
276 6.1 12 a) u. b) Verpackungszulassung VkBI. 1983 S. 368
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1983 1193
Ausnahme- Klasse Stoffe der Inhalt der Ausnahmegenehmigung und gegebenenfalls fur den Straßen- Fundstelle
genehmi- Ziffer verkehr zu beachtende Einschränkungen und zusätzliche Bedingungen
gung
Nr.
2 3 4 5
281 4.3 Zulassung- eines Gemisches aus 83 % Silicium- VkBI. 1983 S. 368
tetrachlorid (SiCl 5 ) und 17 % Siliciumchloroform
(Trichlorsilan)
282 6.1 82 b) Verpackungszulassung VkBI. 1983 S. 368
288 8 31 a) Verpackungszulassung VkBI. 1983 S. 424
294 6.1 61 Zusammenpackung zu einem Versandstück VkBI. 1983 S. 368
304 1a 12 a) Beförderung in loser Schüttung in Kleincontainern VkBI. 1983 S. 368
305 5.1 8 Verpackungszulassung VkBI. 1983 S. 368
306 3 3 Verpackungszulassung VkBI. 1983 S. 368
309 6.1 13 b) Verpackungszulassung VkBI. 1983 S. 368
322 3 1 bis 5; Verpackungszulassung VkBI. 1983 S. 368
5.1 4 c);
6.1 12 b), 61 e)
u. f) u. 83
8 1 c), 2 b), 5,
6 e), 10 b),
21 a) bis f),
22, 37 u.
41 b)
323 6.1 4 a) u. 12 a) Verpackungszulassung VkBI. 1981 S. 190
324 1a Zulassung eines Gemisches aus VkBI. 1981 S. 142
a) 90 % Dinitrosopentamethylentetramin und mit
mindestens 10 % Magnesiumoxid oder
b) 75 % Dinitrosopentamethylentetramin, 15 %
Calciumcarbonat und 10 % verzweigtem,
gesättigtem, aliphatischem Kohlenwasser-
stoff von durchschnittlichem Molge~icht 480
oder
c)_ 75 bis 80 % Dinitrosopentamethylentetramin,
17 bis 20 % anorganischer inerter Füllstoff und
3 bis 5 % Paraffinöl
328 8 11 a) Verpackungszulassung VkBI. 1983 S. 368
340 6.1 72 Verpackungszulassung VkBI. 1983 S. 368
343 1C Zulassung von Thermit-Zündern in bestimmter VkBI. 1983 S. 368
Zusammensetzung
346 8 41 b) Verpackungszulassung VkBI. 1983 S. 368
'
347 6.1 53 Verpackungszulassung VkBI. 1983 S. 368
360 2, 3, bestimmte Erleichterungen für die Zusammenpackung VkBI. 1983 S. 368
4.1, Stoffe Der vollständige Wortlaut
4.2, dieser Ausnahmegenehmi-
4.3, gung kann beim Bundes-
5.1, verkehrsministerium,
5.2, Referat A 13, Postfach
6.1, 20 01 00, 5300 Bonn,
8 angefordert werden.
361 1a 2 Verpackungszulassung VkBI. 1981 S. 142
363 3, bestimmte Verpackungszulassung VkBI. 1983 S. 368
5.1, Stoffe
6.1,
8
374 1b 5 a) Verpackungszulassung VkBI. 1983 S. 368
1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Ausnahme• Klasse Stoffe der Inhalt der Ausnahmegenehmigung und gegebenenfalls für den Straßen• Fundstelle
genehmi• Ziffer verkehr zu beachtende Einschränkungen und zusätzliche Bedingungen
gung
Nr.
2 3 4 5
375 3, bestimmte Verpackungszulassung VkBI. 1983 S. 368
5.1, Stoffe
6.1,
8
377 4.3 4 Verpackungszulassung VkBI. 1983 S. 368
387 8 36 Verpackungszulassung VkBI. 1983 S. 368
396 2 11 Verpackungszulassung VkBI. 1981 S. 190
404 1b Zulassung von Druckgasgeneratoren für Feuer- VkBI. 1981 S. 142
löscher mit bestimmter Zusammensetzung des
Explosivstoffsatzes
407 3 1 bis 5 Verpackungszulassung VkBI. 1983 S. 368
409 1C Zulassung von Rauchpulver zu Übungszwecken VkBI. 1981 S. 142
in bestimmter Zusammensetzung
413 1b 63 b) Verpackungszulassung \tkBI. 1983 S. 368
415 6.1 83 Verpackungszulassung VkBI. 1983 S. 368
417 1b 5 a) Verpackungszulassung VkBI. 1981 S. 142
419 1b Zulassung von Zündverzögerern für elektrische VkBI. 1983 S. 368
Sprengzeitzünder
421 1C Zulassung eines Heizsatzes für Gasgeneratoren VkBI. 1983 S. 368
in bestimmter Zusammensetzung
428 1b Zulassung von Sprengsträngen in einer bestimm- VkBI. 1983 S. 368
ten Verpackung
Zusätzliche Bedingungen: Die für Gegenstände
der Randnummer 2131 Ziffer 1 c) zu beachtenden
Vorschriften der Anlagen A und B sind entspre-
chend anzuwenden. Bei Mengen über 500 kg
(Faktor 20) ist die Beförderung auf der Straße
nach § 7 GGVS erlaubnispflichtig.
435 4.3 Zulassung von VkBI. 1983 S. 368
1. Dimethylaminotrimethylstannan
2. Tris (dimethylamino) boran
3. Tetrakis (dimethylamino) titan
in einer bestimmten Verpackung
Zusätzliche Bedingungen: Die für die Stoffe der
Randnummer 2471 Ziffer 2 b) zu beachtenden
Vorschriften der Anlagen A und B sind entspre-
chend anzuwenden.
453 3 1 Füllung von Tuben VkBI. 1983 S. 368
464 1b Zulassung von Detonatoren für Munition VkBI. 1983 S. 424
484 6.1 11 a) Verpackungszulassung VkBI. 1983 S. 424
498 1b Zulassung von VkBI. 1983 S. 424
- Trennschrauben M 10
Zulassungszeichen BAM PT 2 - 0013
- Trennschrauben M 12
Zulassungszeichen BAM PT 2 - 0014
512 1b Zulassung von VkBI. 1983 S. 424
Schwarzpulver-Treibladungen für Vorderlader-
waffen
525 6.1 72 Verpackungszulassung VkBI. 1983 S. 424
11/78 1b 5 a) Verpackungszulassung VkBI. 1983 S. 424
u. b)
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1983 1195
Ausnahme- Klasse Stoffe der Inhalt der Ausnahmegenehmigung und gegebenenfalls für den Straßen- Fundstelle
genehmi- Ziffer verkehr zu beachtende Einschränkungen und zusätzliche Bedingungen
gung
Nr.
2 3 4 5
15/78 6.1 81 bis Verpackungszulassung VkBI. 1983 S. 424
83
27/78 3 5 Verpackungszulassung VkBI. 1983 S. 368
34/78 1a Zulassung von VkBI. 1983 S. 424
1,4-Dinitrosobenzol
36/78 1a Zulassung von VkBI. 1983 S. 424
T etrazol-1-essigsäure
53/78 8 37 a) Verpackungszulassung VkBI. 1983 S. 368
33/79 6.1 6 Verpackungszulassung VkBI. 1983 S. 424
34/79 3 bestimmte Verpackungszulassung VkBI. 1983 S. 424
4.1 Stoffe
4.2
5.1
6.1
8
5/80 1 C Zulassung von Kraftelementen VkBI. 1983 S. 424
(Auslöser, elektrisch)
16/80 8 41 b) Verpackungszulassung VkBI. 1983 s: 424
2/83 8 5 Verpackungszulassung VkBI. 1983 S. 424
4/83 8 2 a) Verpackungszulassung VkBI. 1983 S. 424
5/83 8 Zulassung von VkBI. 1983 S. 424
Perchlorsäure 70 %ig (HCIO 4) in Mischung mit
einer oder mehreren der nachfolgend aufgeführ-
ten Standardkomponenten
Essigsäure (CH 3COOH) 99-100 %ig, Flußsäure
(HF) 50 %ig, Hexafluorokieselsäure (H 2 SiF 6 )
55 %ig, Orthophosphorsäure (H 3 PO 4) 85 %ig,
Salpetersäure (HNO 3 ) 70 %ig, Salzsäure (HCI)
37 %ig, Schwefelsäure (H 2 SO4) 96 %ig
Artikel 4
Anlage 3 der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung wird aufgehoben.
Artikel 5
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 14 des Gesetzes über
die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.
Artikel 6
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1983 in Kraft.
Bonn, den 20. September 1983
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
1196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
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ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
29. 8. 83 Dreiundzwanzigste,1/erordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Anderung der Vierzehnten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Nürn-
berg) 9993 (169 9. 9. 83) 27. 10.83
96-1-2-14
31.8.83 Zweiundzwanzigste V~rordnung der Bundesanstalt
für Flugsicherung zur Anderung der Zwölften Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Mün-
chen) 9993 (169 9. 9. 83) 27. 10. 83
96-1-2-12
13.9. 83 Verordnung Nr. 12/83 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 10305 (175 17. 9. 83) 1. 10. 83
9500-4-6-4