62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Errichtung von Sachverständigen-Ausschüssen
für Standardzulassungen, Apothekenpflicht und Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
Vom 27. Januar 1983
Auf Grund des § 53 des Arzneimittelgesetzes vom 2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
24. August 1976 (BGBI. 1S. 2445, 2448) wird verordnet: ,,(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und deren
Stellvertreter werden durch den Bundesminister ein-
heitlich für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren
Artikel 1 berufen. Nachfolger für vorzeitig ausscheidende Mit-
glieder oder Stellvertreter werden nur für den Rest
Die Verordnung zur Errichtung von Sachverständi-
gen-Ausschüssen für Standardzulassungen, Apothe- des jeweiligen Berufungszeitraums berufen."
kenpflicht und Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
vom 2. Januar 1978 (BGBI. I S. 30), geändert durch Ver- Artikel 2
ordnung vom 16. März 1981 (BGBI. 1 S. 323), wird wie
folgt geändert: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes
zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August
1. In § 2 Abs. 3 wird nach den Worten ,,- drei Hoch- 1976 (BGBI. 1 S. 2445) auch im Land Berlin.
schullehrer der Pharmakologie, davon einer aus dem
Fach Veterinärmedizin'' eingefügt: Artikel 3
,,- ein Hochschullehrer der Medizinischen Statistik Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
oder Epidemiologie". in Kraft.
Bonn, den 27. Januar 1983
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1983 63
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen
und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Keramiker-Handwerk
(Keramikermeisterverordnung - KeramMstrV)
Vom 3. Februar 1983
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 13. Entwerfen, Berechnen und Gestalten von Keramik,
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 14. Freidrehen, Abdrehen, Henkeln und Garnieren,
(BGBI. 19661 S. 1 ), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert 15. Eindrehen und Überdrehen,
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini- 16. Ausformen, Aufbauen und Überschlagen,
ster für Bildung und Wissenschaft verordnet:
1 7. Gießen und Pressen,
18. Anfertigen von Gipsmodellen und -formen,
1. Abschnitt
19. Herstellen von Glasuren und Farben,
Berufsbild
20. Dekorieren insbesondere durch Schneiden, Ritzen,
Stempeln und Auflegen sowie durch Malen mit
§ 1 Engoben, Glasuren und Farben,
Berufsbild 21. Engobieren und Glasieren insbesondere durch Tau-
(1) Dem Keramiker-Handwerk sind folgende Tätigkei- chen, Schütten und Spritzen,
ten zuzurechnen: 22. Einsetzen und Beschicken der Brennöfen,
Anfertigung und Dekorierung von 23. Trocknen und Brennen der Keramik,
1. Gebrauchs- und Zierkeramik, 24. Anbringen und Setzen selbstgefertigter Baukerami-
ken,
2. Baukeramik.
25. Feststellen und Beseitigen von Fehlern und ihren
(2) Dem Keramiker-Handwerk sind folgende Kennt- Ursachen,
nisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
26. Sortieren, fachgerechtes Lagern, Transportieren
1. Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Verwendung, und Verpacken von Halb- und Fertigerzeugnissen,
Aufbereitung und Bearbeitung der Werk- und Hilfs-
stoffe, 27. Bedienen und Überwachen der Brennöfen,
2. Kenntnisse der Formgebungstechniken, 28. Instandhalten der Werkzeuge, Geräte und Maschi-
nen.
3. Kenntnisse der Dekorationstechniken,
4. Kenntnisse der Trocknungstechniken,
2. Abschnitt
5. Kenntnisse der Brenntechniken und der rationellen
Energieverwendung, Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
6. Kenntnisse der chemischen Zusammensetzung der
der Meisterprüfung
Rohstoffe, Glasuren und Farben für die Keramik,
§2
7. Kenntnisse über den Kachelofen bau,
Gliederung, Dauer und Bestehen
8. Kenntnisse über die Heizungstechnik, der praktischen Prüfung (Teil 1)
9. Kenntnisse der geschichtlichen Entwicklung der
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzuferti-
Keramik,
gen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestim-
10. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der mung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge
Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
Arbeitssicherheit,
11. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll
Lebensmittel-, des Immissions-, des Gewässer- ohne die Trocknungs- und Brennzeit nicht länger als
und Brandschutzes sowie der Verdingungsordnung fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht
für Bauleistungen, länger als acht Stunden dauern.
12. Zusammensetzen und Aufbereiten der Rohstoffe zu (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Massen und Engoben, Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe. Bei der 1. Rohstoffkunde:
Bewertung der Leistungen sind die harmonische chemische Zusammensetzung von Rohstoffen, Gla-
Verbindung von Form, Dekor und Funktion sowie die suren und Farben für die Keramik;
materialgerechte Verarbeitung besonders zu berück-
sichtigen.
2. Fachzeichnen:
§3
a) Lesen und Anfertigen von Werkzeichnungen und
Meisterprüfungsarbeit
Skizzen zur Arbeitsvorbereitung,
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachste- b) Entwerfen von keramischen Erzeugnissen;
hend genannten Arbeiten anzufertigen:
1. ein freigedrehtes Gefäß mit einer Höhe von minde- 3. Gestaltung und Dekorierung:
stens 40 cm und einem Durchmesser von minde-
a) Stilkunde,
stens 30 cm sowie eine freigedrehte, glasierte
Schale mit einem Fertigmaß von mindestens 50 cm b) Farben- und Formenlehre,
Durchmesser, c) Maiarten,
2. eine glasierte Baukeramik als Aufbauarbeit mit einem d) plastische Dekoration;
Fertigmaß von mindestens 60 x 60 cm,
3. ein Krug und eine Schale oder eine Baukeramik, 4. Fachrechnen:
jeweils dekoriert und glasiert.
a) Masse- und Glasurberechnungen,
(2) Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuß vor Anfer- b) Flächen- und Körperberechnungen;
tigung der Meisterprüfungsarbeit einen Entwurf in Form
einer Werkzeichnung und eine Beschreibung der Mei- 5. Fachtechnologie:
sterprüfungsarbeit zur Zustimmung vorzulegen.
a) Aufbereitung der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe,
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern: b) Fertigungsmethoden,
1. der Entwurf und die Beschreibung nach Absatz 2, c) Trocknungstechnik,
2. die Kostenberechnung. d) Glasuren,
e) Formgebungstechnik,
§4
f) Dekorationstechnik,
Arbeitsprobe
g) Herstellung von Gipsmodellen und Formen,
(1) Als Arbeitsprobe sind sechs der nachstehend
genannten Arbeiten auszuführen: h) Konstruktionsmerkmale und Typen der Brenn-
und Kachelöfen,
1. Drehen einer Serie von Gefäßen mit einer Höhe von
mindestens 25 cm nach vorgegebenem Muster, i) Brenntechnik einschließlich Meß- und Regeltech-
nik und rationelle Energieverwendung,
2. Drehen von Tellern oder Schalen nach vorgegebener
Zeichnung, k) berufsbezogene Vorschriften der Unfallverhü-
tung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicher-
3. Drehen einer Dose mit Deckel, heit,
4. Ausformen mit einer mehrteiligen Stückform, Zusam- 1) berufsbezogene Vorschriften des Lebensmittel-,
mensetzen und Garnieren, des Immissions-, des Gewässer- und Brand-
5. Anfertigen und Verstegen einer quadratischen Platte schutzes sowie der Verdingungsordnung für Bau-
mit einer Kantenlänge von 50 cm, leistungen;
6. Aufbauen eines Körpers nach vorgegebener Zeich-
6. Kalkulation:
nung,
7. Dekorieren eines Gefäßes durch Malen, Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung
wesentlichen Faktoren einschließlich der Berech-
8. Aufbringen eines plastischen Dekors auf ein Gefäß nung für die Angebots- und die Nachkalkulation.
oder eine Platte,
9. Drehen eines Gipsmodells mit einer Höhe von 20 cm (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-
nach vorgegebenem Muster oder Schnitzen eines zuführen.
Henkels.
(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkei-
Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine
ten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprü-
halbe Stunde dauern.
fungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen
worden sind. (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
§5 Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(Teil II)
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden sechs Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den Prü-
Prüfungsfächern nachzuweisen: fungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1, 4, 5 und 6.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1983 65
3. Abschnitt 12. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2381) in der jeweils gel-
tenden Fassung.
Übergangs- und Schlußvorschriften
§8
§6 Berlin-Klausel
Übergangsvorschrift Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden
werksordnung auch im Land Berlin.
Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
schriften zu Ende geführt.
§9
Inkrafttreten
§7 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1983 in Kraft.
Weitere Anforderungen
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr
Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom anzuwenden.
Bonn, den 3. Februar 1983
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang i 983, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Anwartschaftszeit-Verordnung
Vom 7. Februar 1983
Auf Grund des § 104 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsförde-
rungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. I S. 582), der
durch Artikel 28 Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember
1982 (BGBI. 1 S. 1857) geändert worden ist, wird nach
Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234
Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes verordnet:
Artikel 1
In § 1 Satz 2 der Anwartschaftszeit-Verordnung vom
29. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 112) wird das Wort „hun-
dertvier" durch das Wort „achtundsiebzig" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 250 des Arbeitsför-
derungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 7. Februar 1983
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1983 67
Verordnung
über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags der Forstwirtschaft
Vom 9. Februar 1983
Auf Grund des § 1 Abs. 1 bis 4 des Forstschäden- (3) Würde in einem Betrieb durch die Beschränkun-
Ausgleichsgesetzes vom 29. August 1969 (BGBI. 1 gen nach Absatz 1 der gesamte Holzeinschlag dieses
S. 1533) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister Betriebes auf weniger als 80 vom Hundert des jährli-
für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verord- chen Nutzungssatzes im Sinne des § 34 b Abs. 4 Nr. 1
net: des Einkommensteuergesetzes (Hiebsatz) absinken,
§ 1 so können die in Absatz 1 genannten Vomhundertsätze
bei den Holzartengruppen Fichte und Kiefer entspre-
( 1) Der ordentliche Holzeinschlag der Forstwirtschaft
chend überschritten werden; dabei sind die Nutzungs-
wird für die Holzartengruppen Fichte und Kiefer
möglichkeiten nach dem Nutzungssatz hinsichtlich der
1. auf jeweils 80 vom Hundert in den Ländern Baden- nicht beschränkten Holzartengruppen voll anzurechnen.
Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen,
(4) Ordentliche Holzeinschläge des Forstwirtschafts-
Rheinland-Pfalz und Saarland,
jahres 1983, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung
2. auf jeweils 90 vom Hundert in den Ländern Berlin, erfolgt sind, sind auf den beschränkten Holzeinschlag
Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig- der jeweiligen Holzartengruppe des Forstwirtschafts-
Holstein jahres 1983 bis zur Höhe der Beschränkung anzurech-
nen. Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 gilt dies entspre-
beschränkt. Bei der Berechnung des Vomhundertsatzes
chend für das Kalenderjahr 1983.
der jeweiligen Holzartengruppe ist der durchschnittliche
Einschlag der letzten fünf Wirtschaftsjahre zugrunde zu
legen. §2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
(2) Die Einschlagsbeschränkungen nach Absatz 1 tungsgesetzes in Verbindung mit § 12 des Forstschä-
gelten für den Zeitraum des Forstwirtschaftsjahres den-Ausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.
1983 ( 1. Oktober 1982 bis 30. September 1983). Legt
ein Betrieb seiner Einschlagsplanung das Kalenderjahr
als Forstwirtschaftsjahr zugrunde, so gelten die Ein- §3
schlagsbeschränkungen für den Zeitraum des Kalen- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
derjahres 1983. in Kraft.
Bonn, den 9. Februar 1983
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Industriekeramiker/zur lndustriekeramikerin
(Industriekeramiker-Ausbildungsverordnung - lndkerAusbV) *)
Vom 9. Februar 1983
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 2. Organisation des Ausbildungsbetriebes sowie
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch arbeitsrechtliche Regelungen,
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
3. Lesen und Anwenden von Zeichnungen sowie
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit Arbeiten nach Fertigungsvorschriften,
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-
ordnet: 4. Kenntnisse der Roh- und Hilfsstoffe für die kerami-
sche Produktion,
§1
5. Aufbereiten keramischer Rohstoffe zu Massen,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Glasuren oder Engoben,
Der Ausbildungsberuf lndustriekeramiker/lndustrie- 6. Formenherstellung, Formgebung keramischer
keramikerin wird staatlich anerkannt. Massen,
7. Grundlagen der manuellen Metallbearbeitung und
§2 der Verbindungstechniken,
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen 8. Trocknen und Brennen keramischer Rohlinge,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Aus- 9. Oberflächenveredeln und Endbearbeiten von Roh-
bildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen und Fertigwaren,
1. Formgebung und 10. Durchführen von Prüfungen zur Qualitätssicherung.
2. Mechanik (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-
richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten
gewählt werden. und Kenntnisse:
§3 1. in der Fachrichtung Formgebung:
a) Vorbereiten keramischer Massen zur Verarbei-
Ausbildungsberufsbild
tung,
(1) Gegenstand der für die beiden Fachrichtungen b) Einrichten von Formgebungsmaschinen,
gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: c) Formen keramischer Massen,
aa) Drehen,
1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und
rationelle Energieverwendung, bb) Gießen,
cc) Pressen,
*) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon-
ferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland d) Garnieren keramischer Rohteile,
beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Bei-
lage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. e) Endbearbeiten von Roh- und Fertigwaren;
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1983 69
2. in der Fachrichtung Mechanik: 2. Anfertigen einer einteiligen Gipsform,
a) anwendungsbezogene Meß-, Steuer- und Regel- 3. Formgebung eines einfachen keramischen Gegen-
technik, standes,
b) Betreiben von Geräten, Maschinen und Anlagen 4. Oberflächenveredeln eines keramischen Gegen-
der Aufbereitung, Formgebung und Endbearbei- standes durch Gestalten, Glasieren oder Engobieren,
tung, 5. Endbearbeiten eines keramischen Gegenstandes.
c) Einstellen und Überwachen von Trocknungs- und
Brennanlagen, (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-
d) Beheben von Störungen an mechanischen und genden Gebieten schriftlich lösen:
automatischen Produktionseinrichtungen,
1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und
e) Instandhalten von Werkzeugen und Produktions-
rationelle Energieverwendung,
einrichtungen.
2. Organisation des Ausbildungsbetriebes sowie ar-
§4 beitsrechtliche Regelungen,
Ausbildungsrahmenplan 3. keramische Roh- und Hilfsstoffe,
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach 4. Modelle, Formen und Formgebungsverfahren,
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen 5. Aufbereiten keramischer Massen und Glasuren,
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
6. Trocknen und Brennen keramischer Rohlinge,
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche 7. auf die Nummern 3 bis 6 bezogene Aufgaben der
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere Mischungs-, Prozent-, Flächen-, Volumen- und
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Gewichtsberechnung.
Abweichung erfordern.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene
Fälle berücksichtigen.
§5
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
Ausbildungsplan besondere unterschritten werden, soweit die schrift-
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen.
§8
Abschlußprüfung
§6
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Berichtsheft Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs- (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft in insgesamt höchstens 8 Stunden 5 Arbeitsproben
regelmäßig durchzusehen. durchführen. Hiervon sollen eine Arbeitsprobe auf die für
beide Fachrichtungen gemeinsamen Fertigkeiten und
4 Arbeitsproben auf die Fertigkeiten entfallen, die
§7
Gegenstand der Berufsausbildung in der jeweiligen
Zwischenprüfung Fachrichtung sind. Hierfür kommen insbesondere in
Betracht:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende 1. für die Fertigkeiten, die Gegenstand der gemeinsa-
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. men Berufsausbildung sind, in höchstens 3 Stunden:
a) physikalische Untersuchung eines Rohstoffes,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
einer Masse, Glasur oder Engobe,
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter lau-
fender Nummer 8 und 9 für das zweite Ausbildungsjahr b) Durchführen einer Prüfung zur Qualitätssiche-
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den rung;
im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-
lehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die 2. für die Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufsaus-
Berufsausbildung wesentlich ist. bildung in den beiden Fachrichtungen sind, in höch-
stens 5 Stunden:
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling a) in der Fachrichtung Formgebung:
in insgesamt höchstens 5 Stunden 3 Arbeitsproben
aa) Aufdrehen von Hubeln und Weiterverarbeiten
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
nach dem Einformverfahren,
1. einfache Ermittlung von Eigenschaften keramischer bb) Einrichten einer einfachen Formgebungs-
Werkstoffe, maschine,
70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
cc) Herstellen keramischer Rohteile nach dem bb) Trocknungs- und Brennführung,
Überformverfahren oder durch Becherquet-
cc) Maßnahmen zur Beseitigung von Störfällen
schen,
an mechanischen und automatischen Pro-
dd) Herstellen keramischer Rohteile nach dem duktionseinrichtungen;
Hohlgußverfahren oder Kerngußverfahren,
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
ee) Garnieren einfacher und komplizierter Roh-
teile, a) Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,
ff) Herstellen keramischer Rohteile nach dem b) Mischungsberechnung,
Trocken- oder Naßpreßverfahren,
c) Prozentrechnung,
gg) Endbearbeiten an je einem Roh- und Fertig-
d) Proportionsberechnung,
teil;
e) einfache Rechnungen aus der Mechanik;
b) in der Fachrichtung Mechanik:
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
aa) Aufbau einer einfachen elektrischen, pneu-
matischen oder hydraulischen Schaltung a) einfache anwendungsbezogene Skizzen und
technische Zeichnungen,
nach vorgegebenen Schalt- oder Montage-
plänen, b) Lesen, Ergänzen und Erläutern von Fertigungs-
bb) Einrichten einer Maschine, eines Gerätes unterlagen;
oder einer Anlage der Formgebung, 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
cc) Einrichten einer Maschine, eines Gerätes Wirtschafts- und Sozialkunde.
oder einer Anlage der Endbearbeitung,
dd) Erkennen und Beheben einer Störung an Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
einer Produktionseinrichtung, Fälle berücksichtigen.
ee) Durchführen einer lnstandhaltungsarbeit an (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
einer Produktionseinrichtung. den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in 1. im Prüfungsfach
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe- Technologie 120 Minuten,
matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und 2. im Prüfungsfach
Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra- Technische Mathematik 90 Minuten,
gen und Aufgaben .insbesondere aus folgenden Gebie-
3. im Prüfungsfach
ten in Betracht:
Technisches Zeichnen 90 Minuten,
1. im Prüfungsfach Technologie: 4. im Prüfungsfach
a) Kenntnisse, die Gegenstand der gemeinsamen Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
Berufsausbildung sind:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
aa) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umwelt- besondere unterschritten werden, soweit die schrift-
schutz und rationelle Energieverwendung, liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
bb) Modelle, Formen und Formgebungsverfah- (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
ren, lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
cc) keramische Roh- und Hilfsstoffe, einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
dd) Methoden der Qualitätssicherung durch Prü- Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat
fungen an Rohstoffen, Massen, Glasuren, gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
Engoben, Halb- und Fertigwaren;
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
b) Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbil- fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
dung in der Fachrichtung Formgebung sind: fungsfächer das doppelte Gewicht.
aa) Zusammensetzung und Eigenschaften kera- (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
mischer Massen sowie deren Aufbereitung, tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
bb) Formgebungsverfahren, Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
cc) Trocknen und Brennen keramischer Roh-
linge,
dd) Oberflächenveredlung,
§9
ee) Endbearbeitung von Roh- und Fertigwaren;
Aufhebung von Vorschriften
c) Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbil- Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
dung in der Fachrichtung Mechanik sind: pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,
aa) Aufbau, Steuerung und Arbeitsweise von Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-
Fertigungsmaschinen und -anlagen, berufe, insbesondere für die Ausbildungsberufe
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1983 71
Geschirrkeramformer und Technokeramformer, die in § 11
dieser Rechtsverordnung geregelt sind, sind vorbehalt- Berlin-Klausel
lich des § 10 nicht mehr anzuwenden.
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
§ 10 tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
dungsgesetzes auch im Land Berlin.
Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen §12
Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver- Inkrafttreten
tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
schriften dieser Verordnung. Diese Verordnung tritt am 1. August 1983 in Kraft.
Bonn, den 9. Februar 1983
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
v. Würzen
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anlage
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Industriekeramiker/zur lndustriekeramikerin
1. Für beide Fachrichtungen gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
2 3 4
Arbeitsschutz, a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften in
Unfallverhütung, Gesetzen und Verordnungen nennen
Umweltschutz und
b) Unfallverhütungsvorschriften, Merkblätter und
rationelle Energie-
verwendung Richtlinien, insbesondere für die keramische In-
dustrie, erläutern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
c) unfallverursachendes menschliches Verhalten
sowie betriebstypische Unfallquellen und
-Situationen beschreiben
d) Schutzmaßnahmen an technischen Einrichtun-
gen und Geräten nennen
e) Gefahren, die von elektrischen Anlagen aus-
gehen, erklären und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
f) Gefahren, die von Lärm, Giften, Gasen und
Arbeitsstoffen ausgehen, erklären und Maß-
nahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
g) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
beachten und Brandschutzeinrichtungen be-
dienen
h) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und
Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten während der gesamten
Ausbildung
i) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umweltbe- zu vermitteln
lastung wie Lärm, Hitze, Staub, Gase, Dämpfe,
Abfall und Abwasser beschreiben und zu ihrer
Vermeidung beitragen
k) über die Abwasserreinigung und Abfallbeseiti-
gung im Ausbildungsbetrieb unter Beachtung
der gesetzlichen Bestimmungen Auskunft
geben
1) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-
giearten nennen und Möglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen Einwir-
kungs- und Beobachtungsbereich anführen
2 Organisation des a) Organisation des Ausbildungsbetriebes, insbe-
Ausbildungsbetriebes sondere Branche, Betriebs- und Rechtsform,
sowie arbeitsrechtliche beschreiben
Regelungen
b) Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers be-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2) schreiben sowie einschlägige Regelungen aus
Gesetzen, Verordnungen, Tarifverträgen, Be-
triebsvereinbarungen und dem Arbeitsvertrag
nennen
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1983 73
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 1 3
2 3 4
c) für den Ausbildungsbetrieb wichtige Behörden,
Wirtschaftsorganisationen und Berufsverbände
nennen
d) über betriebliche Ordnungsmittel, insbeson-
dere Ausbildungsvertrag, Arbeitszeitordnung,
Tarifvertrag und gesetzliche Bestimmungen
zur Berufsausbildung sowie Allgemeines
Arbeitsrecht, berichten
e) Träger der Sozialversicherung nennen und die
Bedeutung und Leistung der Kranken-, Unfall-,
Arbeitslosen- und Rentenversicherung für den
Arbeitnehmer erläutern
f) Fertigungsabläufe in den einzelnen Produk-
tionsabteilungen init den hierfür erforderlichen
Daten, Maschinen, Werkzeugen und Vorrich-
tungen sowie den Auftragsbegleitpapieren er-
läutern
während der gesamten
g) über Absatzwege der im Ausbildungsbetrieb
Ausbildung
hergestellten Produkte berichten
zu vermitteln
h) Möglichkeiten der beruflichen Weiterbildung
aufzeigen
3 Lesen und Anwenden a) Grundbegriffe der DIN-Normen, insbesondere
von Zeichnungen der Linienarten, Bemaßung, Toleranzen, An-
sowie Arbeiten sichten, Schnittdarstellungen, Oberflächen-
nach Fertigungs- zeichen sowie Maßstäbe, erklären
vorschriften
b) Einzel-, Gesamtzeichnungen und Stücklisten
(§ 3 Abs.1 Nr. 3) lesen
c) technische Daten aus Tabellen und Diagram-
men ermitteln und technische Handbücher
handhaben
d) Bedeutung und Einsatz von Zeichnungen und
Fertigungsvorsch ritten erläutern
e) Zeichnungen und Fertigungsvorschriften an-
wenden
4 Kenntnisse der Roh- a) die chemische Zusammensetzung sowie die 2
und Hilfsstoffe physikalischen und mineralogischen Eigen-
für die keramische schaften plastischer und unplastischer Masse-
Produktion rohstoffe aus den Gruppen Ton, Kaolin, Feld-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4) spat, Quarz, Oxide und Karbonate beschreiben
sowie deren Einfluß auf die keramische Masse
und deren Verarbeitung erläutern
b) die chemische Zusammensetzung sowie die
physikalischen und mineralogischen Eigen-
schaften von Glasurrohstoffen aus den Grup-
pen Ton, Kaolin, Feldspat, Quarz, Oxide und
Karbonate beschreiben sowie deren Einfluß auf
die Glasureigenschaften erläutern
74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
c) die chemische Zusammensetzung sowie die
physikalischen und mineralogischen Eigen-
schaften von Gips beschreiben sowie deren
Einfluß auf das Verarbeitungsverhalten als
Modell-, Dreh- und Gießformengips erläutern
d) feuerfeste Brennhilfsmittel unterscheiden und
deren Verwendung beim Brennvorgang be-
schreiben
e) Eigenschaften und Verarbeitungsmöglichkeiten
von Kunststoffen, insbesondere Epoxidharzen,
für die Herstellung von Modellen und Arbeits-
formen erläutern
5 Aufbereiten a) Aufbereitung keramischer Rohstoffe zu Mas- 1,5
keramischer Rohstoffe sen, Glasuren oder Engoben durch Zerkleinern,
zu Massen, Glasuren Mischen, Klassieren, Reinigen, Dosieren, Ent-
oder Engoben wässern und Homogenisieren für je eine grob-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5) keramische Masse, eine feinkeramische Masse
sowie eine einfache Glasur oder Engobe
beschreiben
b) bei der Aufbereitung einer keramischen Masse
und einer Glasur oder Engobe mitwirken
c) Einflüsse der mineralogischen Zusammenset-
zung, des Wassergehaltes, der chemischen
Zusätze und der Korngröße auf die Plastizität
der keramischen Masse sowie deren zentrale
Bedeutung für die nachfolgende Formgebung
erläutern
6 Formenherstellung, a) Bedeutung der Modellherstellung für die kera- 2
Formgebung mische Produktion erläutern sowie die Arbeits-
keramischer Massen schritte vom Modell bis zu den fertigen Arbeits-
(§ 3 Abs.1 Nr. 6) formen beschreiben
b) bei der Herstellung einer Arbeitsform mit-
arbeiten
c) Arbeitsschritte des Drehens, insbesondere des 6,5
Eindrehens, Überdrehens und Abdrehens,
beschreiben
d) Arbeitsschritte des Gießens, insbesondere
beim Hohlguß und Kernguß, beschreiben
e) Arbeitsschritte des Trocken- und Naßpressens,
insbesondere beim Strangpressen, Stempel-
pressen und isostatischen Pressen, beschrei-
ben
f) einen keramischen Gegenstand nach minde-
stens einer der unter den Buchstaben c bis e
genannten Formgebungsarten formen
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1983 ?5
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
7 Grundlagen a) Eigenschaften und Verwendungsarten von 3
der manuellen Metall- metallischen Werkstoffen, insbesondere von
bearbeitung und der Stahl, nennen
Verbindungstechniken
b) Meß- und Prüfzeuge handhaben
(§ 3 Abs.1 Nr. 7)
c) Werkstücke durch Anreißen, Körnen und Kenn-
zeichnen vorbereiten
d) spanende Metallbearbeitung, insbesondere
durch Schleifen, Sägen, Feilen und Bohren,
durchführen
e) Methoden der spanlosen Bearbeitung von
Blechen, insbesondere Schneiden, Biegen und
Richten, beschreiben
f) Einsatz unlösbarer Verbindungstechniken
nennen sowie die wichtigsten lösbaren Verbin-
dungstechniken anwenden
8 Trocknen und Brennen a) Vorgänge während des Trocknungsverlaufs, 2,5
keramischer Rohlinge insbesondere Wasserabgabe und Schwindung,
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8) beschreiben
b) gebräuchliche Trocknungsverfahren ein-
schließlich der dazugehörigen Anlagen
beschreiben und deren unterschiedliche
Wirkungsweise erläutern
c) Folgen unsachgemäßen Trocknens aufzeigen
d) Vorgänge während des Brandes, insbesondere
Schwindung und Scherbenbildung, beschrei-
ben
e) Folgen unsachgemäßen Brennens aufzeigen
f) mit dem Brennstoff unter Beachtung der ein-
schlägigen Unfallverhütungsvorschriften um-
gehen
g) beim Trocknen und Brennen mitwirken
9 Oberflächenveredeln a) Möglichkeiten der Oberflächenveredlung durch 3,5
und Endbearbeiten Gestalten, Glasieren, Engobieren oder Dekorie-
von Roh- ren nennen sowie deren Funktion für den kera-
und Fertigwaren mischen Scherben beschreiben
(§ 3 Abs.1 Nr. 9) b) Techniken zum Gestalten durch Ritzen, Be-
legen und Eindrücken erläutern
c) unterschiedliche Glasier- und Engobiertechni-
ken erläutern
d) einen Überblick über die keramischen Dekora-
tionstechniken, insbesondere Handmalen,
Drucken, Spritzen und Stempeln sowie über die
dafür benötigten Dekorationsmittel, geben
e) bei mindestens einer der unter Buchstabe a
genannten Techniken der Oberflächenvered-
lung mitwirken
76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
f) einfache Endbearbeitungen an Roh- und Fertig-
waren durchführen
10 Durchführen von a) betriebliche Meß- und Prüfverfahren beschrei- 3
Prüfungen ben und daran mitwirken
zur Qualitätssicherung
b) Fehlerkontrolle an Halb- und Fertigwaren,
(§ 3 Abs.1 Nr.10) insbesondere auf Maßabweichungen, Risse,
Glasurfehler, Flecke und Brennfehler, durch-
führen
c) produktbedingte Ursachen für die häufigsten
Fehler an keramischen Halb- und Fertigwaren
nennen und Möglichkeiten der Vermeidung auf-
zeigen
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
A. Fachrichtung Formgebung
Vorbereiten a) beim Massestrangziehen aus der Vakuum- 2
keramischer Massen strangpresse mitwirken
zur Verarbeitung
b) Maßnahmen zur Vermeidung von Feuchtigkeits-
(§ 3 Abs.2 Nr.1 verlust und von Verunreinigung bei kerami-
Buchstabe a) schen Massen durchführen
c) Arbeitsmassen, insbesondere Massestrang
und Gießmassen, für die Verarbeitung einteilen
d) Hubei aufdrehen und pflegen
2 Einrichten a) einfache Formgebungsmaschinen und •-Werk-
von Formgebungs- zeuge der keramischen Fertigung, insbeson-
maschinen dere Vakuumstrangpresse, Drehspindel, Scha-
(§ 3 Abs. 2 Nr.1 blone und Gießkarussel, einrichten
Buchstabe b) b) bei der Einrichtung einer Formgebungs-
maschine mitwirken
c) Formgebungswerkzeuge instandhalten
3 Formen 6,5
keramischer Massen
(§ 3 Abs.2 Nr.1
Buchstabe c)
3.1 Drehen a) vorgefertigte Hubei nach dem Einformverfahren
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 weiterverarbeiten
Buchstaben c, aa) b) ohne Hubei einformen, insbesondere becher-
quetschen
c) Flachgeschirrmasse auf der Drehspindel über-
formen
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1983 77
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
d) Formgebungsmaschinen bedienen
e) Drehfehler, insbesondere Risse, Deformatio-
nen, Kleben der Masse und Handhabungs-
fehler, beschreiben, die Ursachen nennen und
zu ihrer Vermeidung beitragen
3.2 Gießen a) Werkstücke nach dem Hohlgußverfahren her-
(§ 3 Abs.2 Nr.1 stellen
Buchstaben c, bb) b) Werkstücke nach dem Kerngußverfahren her-
stellen
c) Rohlinge ausstegen
d) Gießfehler bei Hohl- und Vollguß, insbesondere
Lufteinschlüsse, Gießflecke, Deformation,
Schlierenbildung, Thixotropie, fehlerhafte
Scherbenbildung, beschreiben, die Ursachen
nennen und zu ihrer Vermeidung beitragen
3.3 Pressen a) Werkstücke nach dem Trockenpreßverfahren
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 herstellen
Buchstaben c, cc) b) Werkstücke nach dem Naßpreßverfahren her-
stellen
c) Preßfehler, insbesondere Maßabweichungen
und Risse, beschreiben, die Ursachen nennen
und zu ihrer Vermeidung beitragen
4 Garnieren a) die Arbeitsschritte des Garniervorganges an 1,5
keramischer Rohteile einem Beispiel beschreiben
(§ 3 Abs.2 Nr.1 b) keramische Teile garnieren
Buchstabe d)
c) Garnierfehler erkennen, die Ursachen nennen
und vermeiden
5 Endbearbeiten a) Endbearbeitung an Rohwaren, insbesondere 1
von Roh- Rändeln, Verputzen, Verschwammen und Ab-
und Fertigwaren drehen, durchführen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 b) Endbearbeitung an Fertigwaren, insbesondere
Buchstabe e) Trennen, Bohren, Schleifen und Polieren,
durchführen
c) Endbearbeitungsfehler an Rohwaren erkennen,
die Ursachen nennen und vermeiden
B. Fachrichtung Mechanik
1 anwendungsbezogene a) Anwendung und Genauigkeit der bei der kera- 3,5
Meß-, Steuer- mischen Produktion eingesetzten Meßverfah-
und Regeltechnik ren, insbesondere für Temperatur-, Druck-, Luft-
(§ 3 Abs.2 Nr.2 feuchte- und Volumenmessungen, beschreiben
Buchstabe a)
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
b) einfache Messungen verfahrenstechnischer
Größen, insbesondere Temperatur-, Druck-,
Luftfeuchte- und Volumenmessungen, vorneh-
men
c) bei der Messung von elektrischen Größen, ins-
besondere bei Spannungs- und Strommessun-
gen, mitwirken
d) Meßfehler erfassen und Auswirkungen auf den
Maximalfehler angeben
e) Unterschied zwischen Steuern und Regeln er-
klären und einfache Steuer- und Regelvorgän-
ge an Beispielen beschreiben, einfache Regel-
kreise aufbauen und einstellen
f) bei der Suche nach Produktionsfehlern und bei
der Reparatur an Meß- und Regelanlagen mit-
wirken
2 Betreiben von Geräten, a) Kraftübertragung durch Hebel, Wellen, Getriebe 3,5
Maschinen und Anlagen und Kupplungen beschreiben
der Aufbereitung,
Formgebung und b) Aufbereitungs-, Formgebungs- und Endbear-
Endbearbeitung beitungsmaschinen einrichten, bedienen und
überwachen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe b) c) mindestens zwei der folgenden Maschinen und
Anlagen unter Anleitung einrichten, bedienen
und überwachen:
Strangpresse, Abschneider, Presse, Roller,
Gießanlage, Schleifmaschine, Setzmaschine
d) Schutzvorrichtungen beim Einrichten der
Maschinen und Anlagen handhaben
e) Fertigungsfehler der Aufbereitung, Formgebung
und Endbearbeitung als Auswirkung fehler-
hafter Produktionsbedingungen erkennen,
beurteilen und Maßnahmen zur Abhilfe auf-
zeigen
f) Fördermittel und -anlagen unter Berücksichti-
gung der Unfallverhütungsvorschriften bedie-
nen und handhaben sowie Fördervorgänge
überwachen
3 Einstellen a) unterschiedliche Trocknungsverfahren ein- 2
und Überwachen schließlich der dazugehörigen Anlagen nennen
von Trocknungs-
und Brennanlagen b) unterschiedliche diskontinuierliche und kon-
tinuierliche Brennverfahren einschließlich der
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 dazugehörigen Brennöfen erläutern
Buchstabe c)
c) Trocknungs- und Brennanlagen unter Aufsicht
einstellen und überwachen
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1983 79
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
d) zusammenhänge zwischen Fehlern an Roh-
und Fertigwaren und fehlerhaften Produktions-
bedingungen an Trocknungs- und Brennanla-
gen erkennen, beurteilen und Maßnahmen zur
Abhilfe aufzeigen
4 Beheben von Störungen a) Energieversorgung des Produktionsbetriebes 1,5
an mechanischen beschreiben
und automatischen
b) bei Störungen der Energieversorgung Maßnah-
Produktions-
einrichtungen men zur Aufrechterhaltung des Notbetriebes
ergreifen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe d) c) Prüf- und Kontrollmittel zur direkten und indirek-
ten Erkennung von Störungen an Produktions-
maschinen und -anlagen sowie an Transport-
anlagen nennen
d) je einen typischen Störfall an mechanischen
und automatischen Produktionseinrichtungen
der Aufbereitung, Formgebung, Trocknung, des
Brennens und der Endbearbeitung nennen so-
wie die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe
aufzeigen und veranlassen
e) bei der Beseitigung von Störungen an mechani-
schen und automatischen Produktionseinrich-
tungen unter Berücksichtigung der Unfallver-
hütungsvorschriften mitwirken
f) Störungen und deren Beseitigung in die Pro-
duktionsprotokolle eintragen
5 Instandhalten a) lnstandhaltungsarbeiten in Form von Einzelauf- 1,5
von Werkzeugen trägen nach festgelegtem Plan beschreiben
und Produktions-
einrichtungen b) mindestens zwei der folgenden Werkzeuge für
die keramische Formgebung lagern und
(§ 3 Abs.2 Nr.2 instand halten:
Buchstabe e)
Gips-, Kunststoff- und Stahlformen, Schablo-
nen, Bohrer, Trennwerkzeuge, Schleifscheiben
c) Werkzeugwechsel an je einer Formgebungs-
und Endbearbeitungsmaschine vornehmen
d) Arbeits- und Materialnachweise überWartungs-
und Reparaturarbeiten schriftlich anfertigen
sowie Befundberichte über erkannte und nicht
beseitigte Mängel schriftlich festhalten
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Vinylchlorid-Bedarfsgegenstände-Verordnung
Vom 9. Februar 1983
Auf Grund des § 31 Abs. 2 Satz 1, des § 32 Abs. 1 Bedarfsgegenständegesetzes *) unter den Gliede-
Nr. 4, Abs. 3 und des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und rungsnummern B 80.61-1 (EG), Stand November 1981,
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 und L 00.00-3 (EG), Stand November 1981, beschrie-
(BGBI. I S. 1945, 1946) wird, hinsichtlich des§ 32 Abs. 1 ben sind. Als nicht nachgewiesen gelten übergehende
Nr. 4, Abs. 3 im Einvernehmen mit den Bundesministern Anteile an monomerem Vinylchlorid, die 0,01 Milligramm
für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung und für in einem Kilogramm Lebensmittel nicht überschreiten.
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, mit Zustim- Ist die Bestimmung dieses Grenzwertes im Lebensmit-
mung des Bundesrates verordnet: tel aus technischen Gründen nicht möglich, so können
geeignete Simulantien verwendet werden."
Artikel 1
Artikel 2
§ 4 der Vinylchlorid-Bedarfsgegenstände-Verord-
nung vom 26. Oktober 1979 (BGBI. 1S. 1773) erhält fol- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
gende Fassung: tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-
zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
,,§ 4 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945) auch im Land Berlin.
Untersuchungsverfahren zur Bestimmung
von monomerem Vinylchlorid
Artikel 3
Der in Bedarfsgegenständen vorhandene Gehalt ( § 2)
sowie übergehende Anteile(§ 3) an monomerem Vinyl- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
chlorid sind nach den Untersuchungsverfahren zu in Kraft.
bestimmen, die in der Amtlichen Sammlung von Unter-
suchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und ') zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln
Bonn, den 9. Februar 1983
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1983 81
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 16. November 1982 - 1 BvL 16/75 und 36/79 -,
ergangen auf Vorlagebeschlüsse des Arbeitsgerichts
Reutlingen, wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 622 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bürger-
lichen Gesetzbuches in der Fassung des Artikels 2
Nummer 4 des Gesetzes zur Änderung des Kündi-
gungsrechtes und anderer arbeitsrechtlicher Vor-
schriften (Erstes Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz)
vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. 1S. 1106) ist
mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht ver-
einbar, soweit bei der Berechnung der für die verlän-
gerten Kündigungsfristen maßgeblichen Beschäfti-
gungsdauer eines Arbeiters Zeiten nicht berücksich-
tigt werden, die vor der Vollendung des 35. Lebens-
jahres liegen, während bei einem Angestellten bereits
Zeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres mit-
gerechnet werden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 27. Januar 1983
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 8. Dezember 1982 - 2 BvL 12/79 -, ergangen auf
Vorlagebeschluß des Sozialgerichts München, wird die
Entscheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 1 § 1 Nummer 37 Buchstabe a und Artikel 2
§ 10 Absatz 1 des Gesetzes zur Dämpfung der Aus-
gabenentwicklung und zur Strukturverbesserung in
der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenver-
sicherungs-Kostendämpfungsgesetz - KVKG) vom
27. Juni 1977 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1069) sind mit
dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 31. Januar 1983
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1983 81
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 16. November 1982 - 1 BvL 16/75 und 36/79 -,
ergangen auf Vorlagebeschlüsse des Arbeitsgerichts
Reutlingen, wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 622 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bürger-
lichen Gesetzbuches in der Fassung des Artikels 2
Nummer 4 des Gesetzes zur Änderung des Kündi-
gungsrechtes und anderer arbeitsrechtlicher Vor-
schriften (Erstes Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz)
vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. 1S. 1106) ist
mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht ver-
einbar, soweit bei der Berechnung der für die verlän-
gerten Kündigungsfristen maßgeblichen Beschäfti-
gungsdauer eines Arbeiters Zeiten nicht berücksich-
tigt werden, die vor der Vollendung des 35. Lebens-
jahres liegen, während bei einem Angestellten bereits
Zeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres mit-
gerechnet werden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 27. Januar 1983
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 8. Dezember 1982 - 2 BvL 12/79 -, ergangen auf
Vorlagebeschluß des Sozialgerichts München, wird die
Entscheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 1 § 1 Nummer 37 Buchstabe a und Artikel 2
§ 10 Absatz 1 des Gesetzes zur Dämpfung der Aus-
gabenentwicklung und zur Strukturverbesserung in
der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenver-
sicherungs-Kostendämpfungsgesetz - KVKG) vom
27. Juni 1977 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1069) sind mit
dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 31. Januar 1983
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 3, ausgegeben am 4. Februar 1983
Tag Inhalt Seite
31 . 1. 83 Gesetz zu dem Abkommen vom 24. Juli 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Sri Lanka über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
31. 1. 83 Gesetz zu dem Abkommen vom 14. Juni 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Zaire über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
11. 1. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die
Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
11. 1. 83 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens Nr. 152 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
13. 1. 83 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-seschellischen Luftverkehrsabkommens 56
14. 1. 83 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
17. 1. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die internationale
Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
17. 1. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . . . . 59
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes sind für die Abonnenten das Titelblatt, die Zeitliche Übersicht
und das Sachverzeichnis für das Bundesgesetzblatt Teil II, Jahrgang 1982, beigefügt.
Preis dieser Ausgabe: 3,70 DM (3,- DM zuzüglich -,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1983 83
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit ,n der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
5. 1. 83 Verordnung (EWG) Nr. 18/83 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2254/82 zur Regelung des Transfers von
Mager m i Ich p u I ver an die italienische Interventionsstelle durch
die Interventionsstellen anderer Mitgliedstaaten 6. 1.83 L 4/9
6. 1. 83 Verordnung (EWG) Nr. 36/83 der Kommission zur zweiten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2457 /82 zur Regelung der Destillation der
Nebenerzeugnisse der Weinbereitung für das Wirtschaftsjahr
1982/83 7. 1.83 L 5/14
7. 1. 83 Verordnung (EWG) Nr. 44/83 der Kommission zur Festsetzung der
Preise, die für die Berechnung des Wertes der am 31. Dezember 1982
bei der Intervention eingelagerten und auf das Haushaltsjahr 1983 zu
übertragenden Agrarerzeugnisse zu berücksichtigen sind 8. 1.83 L 6/5
7. 1. 83 Verordnung (EWG) Nr. 45/83 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1.~04/72 über Durchführungsbestimmungen zur
Beihilferegelung für Olsaaten 8. 1.83 L 6/7
Es sind nachzutragen:
23. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3606/82 der Kommission über die Begriffs-
bestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung der von der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus
Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen 31. 12.82 L 377/1
23. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3607 /82 der Kommission über die zugunsten
der Assoziation der südostasiatischen Länder vorgesehene Abwei-
chung von den Artikeln 1, 6 und 12 der Verordnung (EWG)
Nr. 3606/82 über die Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei
der Anwendung der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
für bestimmte Waren aus Entwicklungsländern gewährten Zollpräfe-
renzen 31. 12.82 L 377/55
23. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3608/82 der Kommission über die zugunsten
der Länder des gemeinsamen Marktes von Mittelamerika vorgese-
hene Abweichung von den Artikeln 1, 6 und 12 der Verordnung (EWG)
Nr. 3606/82 über die Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei
der Anwendung der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
für bestimmte Waren aus Entwicklungsländern gewährten Zollpräfe-
renzen 31. 12.82 L 377/58
23. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3609/82 der Kommission über die zugunsten
der Länder, die das Abkommen von Cartagena unterzeichnet haben
(Andengruppe), vorgesehene Abweichung von den Artikeln 1, 6 und
12 der Verordnung (EWG) Nr. 3606/82 über die Begriffsbestimmung
des Warenursprungs bei der Anwendung der von der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus Entwicklungs-
ländern gewährten Zollpräferenzen 31. 12.82 L 377/61
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
rechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,80 DM (3,- DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,60 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück· Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1982 - Format DIN A4 - Umfang 392 Seiten
Die Neuauflage 1982 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1982 - Format DIN A4 - Umfang 460 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von 26,50 DM zuzüglich 2,00 DM Porto und Verpackungsspesen gegen
Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen
werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.