1145
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1983 Ausgegeben zu Bonn am 13. September 1983 Nr. 39
Tag Inhalt Seite
16. 8. 83 Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPEV) . . . . . . . . . . . . 1145
neu: 9501-37; 9501-33
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1151
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1151
Die Rheinschiffahrtspolizeiverordnung wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des
Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Verordnung
zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung
(RheinSchPEV)
Vom 16. August 1983
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über die bis 6 nichts anderes bestimmt ist, die Wasser- und
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen- Schiffahrtsdirektionen West und Südwest als Strom-
schiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede- und Schiffahrtspolizeibehörden. Diese können die
rungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten Fas- Regelung örtlicher Verhältnisse ihren nachgeordneten
sung, von denen Absatz 1 zuletzt durch § 13 Abs. 2 des Stellen übertragen.
Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) ge-
ändert worden ist und Absatz 4 diese Absatzbezeich- (2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West und
nung durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Januar 1975 Südwest werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
(BGBI. II S. 65) erhalten hat, und auf Grund des § 8 zu Versuchszwecken oder bis zu einer Änderung
Abs. 2 des Altölgesetzes in der Fassung der Bekannt- eine von der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung abwei-
machung vom 11. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2113) - chende Regelung bis zur Dauer von 3 Jahren zu treffen.
insoweit im Einvernehmen mit dem Bundesminister des (3) Zuständige Behörde für die Zulassung von Bau-
Innern - wird verordnet: mustern im Sinne des § 4.06 Nr. 1 Buchstabe a der
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung ist der Bundesmini-
Artikel 1 ster für Verkehr.
Anwendungsbereich (4) Zuständige Behörden im Sinne der§ 1.10 Nr. 2,
§ 1.12 Nr. 3 und 4, § 1.13 Nr. 2 und 3, §§ 1.14, 1.15 Nr. 2,
Die Rheinschiffahrtspolizeiverordnung ist in der anlie-
§ 1.17 Nr. 1, §§ 1.19 und 1.20 der Rheinschiffahrts-
genden, von der Zentralkommission für die Rhein-
schiffahrt beschlossenen Fassung*) auf der Bundes- polizeiverordnung sind neben den Wasser- und
wasserstraße Rhein anzuwenden. Schiffahrtsdirektionen auch deren nachgeordnete Stel-
len und gemäß den nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Artikel 2 Binnenschiffahrt geschlossenen Vereinbarungen die
Zuständige Behörden Polizeien der Länder.
(1) Zuständige Behörden im Sinne der Rheinschiff- (5) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.15 Nr. 4
fahr1spolizeiverordnung sind, soweit in den Absätzen 3 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung sind die für die
Wasserwirtschaft zuständigen Behörden.
•) Diese Fassung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung wird als Anlageband
zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des
Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos
(6) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.07 Nr. 3
übersandt. der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung sind die nach der
1146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Rheinschiffs-Untersuchungsordnung, Anlage zur Ver- 6. entgegen ~- 1.15 Nr. 5 die Außenhaut eines Fahr-
ordnung vom 26. März 1976 (BGBI. 1 S. 773), zuletzt zeugs mit 01 anstreicht,
geändert durch die Verordnung vom 24. März 1983
(BGBI. I S. 359), gebildeten Schiffsuntersuchungskom- 7. entgegen § 1.23 eine besondere Veranstaltung
missionen. ohne Erlaubnis durchführt oder durchführen läßt,
(7) Die zuständige Behörde kann eine Erlaubnis nach 8. entgegen § 3.48 Nr. 2 von der Bezeichnung nach
der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung befristen, unter § 3.48 Nr. 1 Gebrauch macht,
Bedingungen und einem Vorbehalt des Widerrufs ertei-
len sowie mit Auflagen verbinden; die nachträgliche Auf- 9. entgegen § 4.01 Nr. 3 Schallzeichen von einem
nahme sowie die Änderung und Ergänzung von Auflagen Fahrzeug gibt, auf dem sich der Führer des Verban-
sind zulässig. Der Betroffene hat den Auflagen nachzu- des oder der gekuppelten Fahrzeuge nicht befindet,
kommen.
10. entgegen § 6.17 Nr. 3 Satz 1 an einem Fahrzeug
Artikel 3
oder Schwimmkörper anlegt, sich daran anhängt
Zugelassene Sammelstellen oder im Sogwasser mitfährt,
Zugelassene Sammelstellen im Sinne des§ 1.15 Nr. 4
11. entgegen § 6.17 Nr. 4 ausreichend Abstand nicht
der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung sind neben den
hält oder
abnahmepflichtigen Unternehmen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 in
Verbindung mit § 3 des Altölgesetzes) auch die von den 1 2. als Mitglied der Besatzung
für das Wasser zuständigen Behörden zugelassenen
Sammelstellen(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 des Altölgesetzes). a) entgegen § 1.03 Nr. 1 eine Anweisung des
Schiffsführers nicht befolgt oder
b) entgegen§ 1.17 Nr. 1 Satz 2 nicht an Bord oder
Artikel 4
in der Nähe der Unfallstelle bleibt.
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des
Fahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereit- Gebiet der Binnenschiffahrt handelt auch, wer vorsätz-
schaftspolizei, des Bundesgrenzschutzes, der Streit- lich oder fahrlässig·
kräfte, des Zolldienstes, der Feuerwehr, des Zivil- und
Katastrophenschutzes sowie der Wasserwirtschafts- als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nr. 3 für Kurs und
verwaltungen sind von der Beachtung der Rhein- Geschwindigkeit verantwortliche Person
schiff&hrtspolizeiverordnung befreit, soweit dies zur 1. entgegen § 1.06 ein Fahrzeug, einen Verband oder
Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung gekuppelte Fahrzeuge führt, deren Geschwindigkeit
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend gebo- den Gegebenheiten der Wasserstraße oder An-
ten ist. lagen nicht angepaßt sind,
Artikel 5 2. ein Fahrzeug führt, auf dem entgegen § 1.09 Nr. 3
Zuwiderhandlungen gegen Artikel 2 Abs. 6 Satz 3 ein Ausguck oder Posten nicht aufgestellt ist,
sowie gegen die Rheinschiffahrtspolizeiverordnung
3. entgegen § 1.19 eine vollziehbare Anweisung von
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Bediensteten der zuständigen Behörde nicht
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem befolgt,
Gebiet der Binnenschiffahrt handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig 4. eine vollziehbare Anordnung vorübergehender Art
nach § 1 .22 nicht beachtet,
1. entgegen Artikel 2 Abs. 6 Satz 2 einer mit einer
Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage nicht 5. entgegen § 3.01 Nr. 1 die. zusätzlichen Zeichen
nachkommt, nicht setzt,
2. entgegen § 1.02 Nr. 1 ein Fahrzeug oder einen 6. Lichter gebraucht, die dem § 3.02 nicht entspre-
Schwimmkörper oder entgegen § 1.02_ Nr. 2 einen chen oder entgegen § 3.05 Nr. 1 andere Lichter oder
Verband oder gekuppelte Fahrzeuge führt, ohne Sichtzeichen gebraucht oder sie unter Umständen
hierfür geeignet zu sein, gebraucht, für die sie nicht vorgeschrieben oder
zugelassen sind,
3. entgegen § 1.03 Nr. 2 eine Anweisung des Schiffs-
führers nicht befolgt, 7. entgegen § 3.06 ausgefallene Lichter nicht oder
nicht rechtzeitig ersetzt,
4. entgegen § 1.13 Nr. 1 Schiffahrtszeichen benutzt,
beschädigt oder unbrauchbar macht, 8. der Vorschrift des§ 3.07 über den Gebrauch von
Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln oder ande-
5. entgegen § 1.15 Nr. 1 feste Gegenstände oder Flüs- ren Gegenständen zuwiderhandelt,
sigkeiten, entgegen § 1.15 Nr. 3 Ölrückstände in die
Wasserstraße oder entgegen § 1.15 Nr. 6 Reini- 9. ein Fahrzeug, einen Verband, gekuppelte Fahr-
gungsmittel mit emulgierender Wirkung in die Bilge zeuge, schwimmendes Gerät, einen Schwimmkör-
einbringt, per oder eine schwimmende Anlage
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1983 1147
a) bei Nacht während der Fahrt nach § 3.08 Nr. 1 17. entgegen § 6.17 Nr. 1 mit einem anderen Fahrzeug
oder 2, § 3.09 Nr. 1 bis 4, §§ 3.10, 3.11 Nr. 1, auf gleicher Höhe fährt oder näher als in § 6.17 Nr. 2
§ 3.1 2 Nr. 1, §§ 3.13, 3.14, 3.16, 3.18 oder 3.19, zugelassen heranfährt,
b) bei Tag während der Fahrt nach § 3.29 Nr. 1 bis 18. entgegen § 6.18 Anker, Trossen oder Ketten schlei-
5, §§ 3.30 bis 3.32, 3.35, 3.36 oder 12.02 Nr. 5 fen läßt,
nicht bezeichnet,
19. entgegen § 6.19 Nr. 1 das Fahrzeug treiben läßt,
10. entgegen § 4.01 Nr. 1 Schallzeichen mit anderen als
den vorgeschriebenen Geräten gibt, 20. entgegen § 6.22 Nr. 1 vor dem Verbotszeichen nicht
anhält, entgegen § 6.22 Nr. 2 eine Wasserfläche
11. entgegen § 4.01 Nr. 2 mit den Schallzeichen nicht befährt oder entgegen§ 6.22 a an den in§ 3.27 oder
gleichzeitig die vorgeschriebenen Lichtzeichen gibt, § 3.41 genannten Fahrzeugen vorbeifährt,
12. entgegen § 4.01 Nr. 4 oder § 4.02 Nr. 1 in Verbin- 21. einer Vorschrift über
dung mit Anlage 6 die erforderlichen Schallzeichen
nicht vorschriftsmäßig gibt, a) das Verhalten, Wenden, Stilliegen oder Anlegen
auf dem kanalisierten Rhein oder im Bereich der
13. entgegen § 4.03 Nr. 1 Schallzeichen gebraucht, dort gelegenen Kanäle, Schleusen oder Wehre
na9h § 9.01 Nr. 3 oder 4 Satz 1 zweiter Halbsatz,
14. entgegen § 5.01 Nr. 2 in Verbindung mit Nummer 1 Nr. 5, 6 Satz 1, Nr. 7 oder 8,
eine Anordnung nicht befolgt, die durch ein Zeichen b) die geregelte Begegnung nach § 9.02 Nr. 2 bis 5,
nach Anlage 7 Buchstabe A oder B erteilt wird,
c) Beschränkungen der Schiffahrt auf der Strecke
15. einer Vorschrift über Lorch - St. Goar, im Bereich der Moselmündung,
bei Duisburg - Ruhrort oder Wesel nach § 9.06,
a) die Fahrregeln für Kleinfahrzeuge nach § 6.02
Nr. 1 oder § 6.02 a, d) die Schiffahrt bei Hochwasser nach § 10.01
Nr. 1, 2 oder 4
b) das Verhalten oder die Zeichengebung beim
Begegnen nach den§§ 6.03 bis 6.05, 6.07, 6.08 zuwiderhandelt,
oder beim Überholen nach den §§ 6.03, 6.09,
6.10 oder 6.11, 22. entgegen § 9.04 in den dort genannten Bereichen
auf gleicher Höhe fährt oder
c) die Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem
Kurs nach § 6.1 2, 23. die in § 9.09 Nr. 2 auf den Altrheinen zugelassene
d) das Verhalten oder die Zeichengebung beim Fahrgeschwindigkeit überschreitet.
Wenden nach § 6.13 oder bei der Abfahrt nach
§ 6.14, (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
e) das Verhalten oder die Zeichengebung beim Gebiet der Binnenschiffahrt handelt ebenfalls, wer vor-
Überqueren einer Wasserstraße oder bei der Ein- sätzlich oder fahrlässig
fahrt in oder der Ausfahrt aus Häfen oder Neben-
wasserstraßen nach § 6.1 6, als Schiffsführer
f) das Verhalten zur Vermeidung von gefährden- 1. entgegen § 1.02 Nr. 4 während der Fahrt oder des
dem Wellenschlag oder Sogwirkung nach § 6.20 Betriebes nicht an Bord ist,
Nr. 1 oder 3,
2. entgegen § 1.02 Nr. 5 Satz 3 oder 4 eine Anweisung
g) das Führen, liegen oder Belassen von Fähren im
des Führers des Verbandes oder der Zusammen-
Fahrwasser nach§ 6.23,
stellung nicht befolgt,
h) die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durch-
fahren von Brücken oder Wehren nach § 6.24 3. entgegen§ 1.06 ein Fahrzeug, einen Verband oder
Nr. 1 oder 2 Buchstabe a, § 6.25 Nr. 1 , § 6.27 gekuppelte Fahrzeuge führt, deren Länge, Breite,
oder von Schiffbrücken nach § 6.26, Höhe oder Tiefgang den Gegebenheiten der Was-
serstraße oder Anlagen nicht angepaßt sind,
i) das Verhalten im Bereich oder beim Durchfahren
der Schleusen oder Schleusenvorhäfen nach
§ 6.28 Nr. 1 bis 8 oder Nr. 11 Satz 2, § 6.28 a 4. ein Fahrzeug führt,
Nr. 1, 2 oder 4, a) das entgegen § 1.07 Nr. 1 tiefer als zulässig
k) das Verhalten oder die Zeichengebung während abgeladen ist oder entgegen § 13.02 Satz 2 zu'
der Fahrt bei unsichtigem Wetter nach § 6.30 tief eintaucht,
oder § 6.33 oder b) dessen Ladung entgegen§ 1.07Nr. 2 die Stabi-
1) das Verhalten bei der Wahrnehmung des Drei- lität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des
tonzeichens nach § 6.34 Schiffskörpers gefährdet,
zuwiderhandelt, c) das entgegen § 1.07 Nr. 3 mehr Fahrgäste als
zugelassen an Bord hat,
16. entgegen § 6.15 in die Abstände zwischen Teilen d) dessen Ruder entgegen § 1 .09 Nr. 1 mit einer
eines Schleppverbandes hineinfährt, Person besetzt ist, die hierfür fachlich, geistig
1148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
oder körperlich nicht geeignet oder nicht minde- per, eine schwimmende Anlage oder Fischerei-
stens 1 6 Jahre alt ist, geräte
e) an Bord dessen entgegen § 1 .10 Nr. 1 Buchstabe a) bei Nacht während des Stilliegens nach § 3.20
a bis h, k, 1oder § 8.15 Buchstabe a eine der dort Nr. 1 oder 2, §§ 3.21, 3.23, 3.25, 3.26, 3.27 Nr. 1
bezeichneten Urkunden sich nicht befindet, oder 2, § 3.28 oder
f) an Bord dessen sich entgegen § 1 .11 ein b) bei Tag während des Stilliegens nach den
Abdruck der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung §§ 3.37, 3.40, 3.41 Nr. 1 oder 2 oder § 3.42
in der geltenden Fassung, einschließlich der
nicht bezeichnet,
Rechtsverordnungen nach § 1.22 Nr. 3, nicht
befindet, 18. ein Fahrzeug führt, auf dem auf das Verbot des
g) an dem entgegen § 2.01 oder § 2.02 die vor- Betretens nach § 3.43, des Rauchens nach § 3.44
geschriebenen Kennzeichen nicht angebracht oder des Stilliegens nebeneinander nach § 3.47
sind, Nr. 1 oder 2 nicht oder nicht vorschriftsmäßig hin-
gewiesen wird,
h) an dem entgegen § 2.04 Nr. 1 Satz 1 Einsen-
kungsmarken oder entgegen § 2.04 Nr. 2 Satz 1 1 9. entgegen § 4.06 Radar benutzt,
Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind oder
i) dessen Anker die in § 2.05 Nr. 1 vorgeschriebe- 20. einer Vorschrift über
nen Kennzeichen nicht tragen, a) die Zusammenstellung von Verbänden oder
gekuppelten Fahrzeugen nach § 6.21 oder
5. entgegen § 1.1 O Nr. 2 eine der Urkunden nach § 8.11 oder die Beg~hbarkeit von Schubverbän-
§ 1.10 Nr. 1 Buchstabe a bis h, k oder I nicht vorlegt, den nach § 8.09,
6. ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine b) die Zeichengebung beim Stilliegen bei unsichti-
schwimmende Anlage führt, auf denen entgegen gem Wetter nach § 6.31 Nr. 1 oder 2,
§ 1.12 Nr. 1 Gegenstände über die Bordwand hin- c) die Fahrt mit Radar nach § 6.32 Nr. 2 bis 6,
ausragen,
d) das Stilliegen, Ankern oder Festmachen nach
7. ein Fahrzeug führt, bei dem entgegen§ 1.12 Nr. 2 den §§ 7 .01 bis 7 .07 Nr. 1,
der aufgeholte Anker unter den Boden oder den Kiel e) die Wache oder Aufsicht nach § 7 .08,
reicht,
f) das Mitführen von anderen Fahrzeugen als
8. entgegen§ 1.12 Nr. 3 oder 4, § 1.13 Nr. 2 oder 3, Schubleichtern in einem Schubverband nach
§ 8.03,
§§ 1.14, 1.15 Nr. 2, § 1.17 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 3
oder entgegen § 8.14 Nr. 8 eine Benachrichtigung g) die Kupplungen der Schubverbände nach § 8.06
nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, Nr. 3,
h) Sprechfunk auf Fahrzeugen, Verbänden oder
9. entgegen § 1.16 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig
gekuppelten Fahrzeugen nach den§§ 4.05, 8.07,
Hilfe leistet, wenn eine Sperrung des Fahrwassers
8.13 oder über Sprechverbindungen nach § 8.08,
droht,
i) die Verständigung zwischen Fahrzeugen eines
10. entgegen § 1.17 Nr. 1 Satz 2 nicht an Bord oder in Schleppverbandes nach § 8.1 2,
der Nähe der Unfallstelle bleibt,
k) die Nachtschiffahrt auf der Strecke Bingen-St.
Goar nach§ 9.07 Satz 1,
11 . entgegen § 1 .1 7 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise für e.ine 1) die Schiffahrt bei Niedrigwasser nach § 10.02
Wahrschau sorgt, Satz 1 oder
m) die Höchstabmessungen der Schubverbände
1 2. entgegen § 1.18 Nr. 1 oder 2 die Maßnahmen zum nach § 11.02 Nr. 1 bis 3 oder anderer Fahrzeug-
Freimachen des Fahrwassers nicht trifft, zusammenstellungen nach § 11 .03
13. entgegen § 1 .20 den Bediensteten der zuständigen zuwiderhandelt,
Behörde das Anbordkommen nicht erleichtert,
21. entgegen § 8.01 ein über 110 m langes Fahrzeug
14. entgegen§ 1.21 Nr. 1 Satz 2 einen Sondertransport führt,
ohne Erlaubnis durchführt,
22. entgegen § 8.02 Nr. 1 einen Schubverband schleppt
oder schleppen läßt,
15. ein zur Güterbeförderung bestimmtes Binnenschiff
führt, das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist, 23. entgegen § 8.02 Nr. 2 Satz 1 mit einem Schub-
verband eine Schlepptätigkeit ausübt,
16. einer Vorschrift des§ 3.03 über Flaggen und Tafeln
oder des§ 3.04 über Zylinder, Bälle und Kegel zu- 24. entgegen § 8.04 Satz 1 einen Schubverband mit
widerhandelt, einem Trägerschiffsleichter an der Spitze führt,
17. ein Fahrzeug, einen Verband, gekuppelte Fahr- 25. entgegen § 8.05 außerhalb eines Schubverbandes
zeuge, schwimmendes Gerät, einen Schwimmkör- einen Schubleichter fortbewegt,
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1983 1149
26. ein Fahrzeug der in § 8.14 Nr. 1 Buchstabe a oder 4. entgegen§ 1.21 Nr. 1 Satz 2 einen Sondertransport
b genannten Art führt, das mit einem Bleib-weg- ohne Erlaubnis durchführen läßt,
Signal nach § 8.14 Nr. 2 nicht ausgerüstet ist,
5. entgegen § 3.25 Schwimmkörper oder schwim-
27. entgegen § 8.14 Nr. 1 das Bleib-weg-Signal nicht mende Anlagen beim Stilliegen nicht kenntlich
auslöst, macht,
28. beim Wahrnehmen des Bleib-weg-Signals ent- 6. nicht dafür sorgt, daß auf dem Fahrzeug auf das
gegen § 8.14 Nr. 3, 4, 5 oder 7 eine dort bezeichnete Verbot des Betretens nach § 3.43, des Rauchens
Maßnahme nicht trifft, nach § 3.44 oder des Stilliegens nebeneinander
nach§ 3.47 Nr. 1 oder 2 vorschriftsmäßig hingewie-
29. einer Vorschrift über das Stilliegen auf den Reeden sen wird,
nach § 9.1 0 Nr. 2 bis 5 zuwiderhandelt oder
7. die Radarfahrt eines Fahrzeugs anordnet oder
30. entgegen § 8.15 Buchstabe b bis e eine der dort zuläßt, das entgegen § 4.06 oder § 6.32 Nr. 2 nicht
genannten Maßnahmen nicht trifft. vorschriftsmäßig ausgerüstet oder besetzt ist,
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des 8. entgegen§ 7.08 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß sich auf
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem einem stilliegenden Fahrzeug ständig eine einsatz-
Gebiet der Binnenschiffahrt handelt schließlich, wer vor- fähige Wache aufhält,
sätzlich oder fahrlässig
9. entgegen§ 7.08 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß die dort
als Eigentümer oder Ausrüster bezeichneten Fahrzeuge, Schwimmkörper oder
schwimmenden Anlagen beim Stilliegen unter der
1. anordnet oder zuläßt, daß entgegen§ 1.02 Nr. 1 ein Aufsicht einer Person stehen, die im Bedarfsfall
Fahrzeug oder ein Schwimmkörper oder entgegen rasch eingreifen kann,
§ 1.21 Nr. 1 Satz 4 in Verbindung mit§ 1.02 ein Son-
dertransport von einer nicht geeigneten Person 10. anordnet oder zuläßt, daß ein Schubverband ent-
geführt wird, gegen § 8.02 Nr. 1 geschleppt wird oder entgegen
§ 8.02 Nr. 2 Satz 1 Schlepptätigkeit ausübt,
2. entgegen § 1.06 die Führung eines Fahrzeugs,
eines Verbandes oder gekuppelter Fahrzeuge 11. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 8.03 Satz 1
anordnet oder zuläßt, deren Länge, Breite, Höhe von einem Schubverband andere Fahrzeuge als
oder Tiefgang der zu befahrenden Wasserstr~ße Schubleichter mitgeführt werden,
oder der zu benutzenden Anlage nicht angepaßt
sind, 12. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 8.04 Satz 1
ein Trägerschiffsleichter an die Spitze eines Schub-
3. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder verbandes gesetzt wird,
zuläßt,
13. die Inbetriebnahme eines Schubverbandes anord-
a) das entgegen § 1.07 Nr. 1 tiefer als zulässig net oder zuläßt, dessen Kupplungen den Vorschrif-
abgeladen ist oder entgegen § 13.02 Satz 2 zu ten des § 8.06 nicht entsprechen,
tief eintaucht,
14. die Inbetriebnahme eines Schub- oder Schleppver-
b) dessen Ladung entgegen § 1.07 Nr. 2 die Stabi- bandes oder gekuppelter Fahrzeuge anordnet oder
lität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des
zuläßt, die entgegen § 8.07 oder § 8.13 mit einer
Schiffskörpers gefährdet,
Sprechfunkanlage oder entgegen § 8.08 mit einer
c) das entgegen § 1.07 Nr. 3 mehr Fahrgäste als Sprechverbindung nicht ausgerüstet sind,
zugelassen an Bord hat,
15. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs der in § 8.14
d) an Bord dessen sich entgegen § 1.10 Nr. 1 Buch- Nr. 1 Buchstabe a oder b genannten Art anordnet
stabe a bis h, k, 1 oder § 8.15 Buchstabe a eine oder zuläßt, obwohl es mit einem Bleib-weg-Signal
der dort bezeichneten Urkunden sich nicht be- nach § 8.14 Nr. 2 nicht ausgerüstet ist oder
findet,
16. die Inbetriebnahme eines Schubverbandes entge-
e) an dem entgegen § 2.01 oder § 2.02 die vor- gen § 11.02 Nr. 1 bis 3 oder einer anderen Fahr-
geschriebenen Kennzeichen nicht angebracht zeugzusammenstellung entgegen§ 11.03 anordnet
sind, oder zuläßt, die die zulässigen Höchstabmessun-
f) das entgegen § 2 .03 nicht geeicht ist, gen überschreiten.
g) an dem entgegen § 2.04 Nr. 1 Satz 1 Ein-
senkungsmarken oder entgegen § 2.04 Nr. 2
Artikel 6
Satz 1 Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind,
Zuwiderhandlungen gegen das Altölgesetz
h) dessen Anker die in § 2.05 Nr. 1 vorgeschriebe-
nen Kennzeichen nicht tragen, Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des
i) auf dem ein nach § 4.01 Nr. 1 Buchstabe a vor- Altölgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
geschriebenes Schallgerät sich nicht befindet 1. als Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster
oder
a) entgegen § 1.15 Nr. 4 Satz 1 der Rheinschiff"'.
k) das entgegen § 8.01 über 110 m lang ist, fahrtspolizeiverordnung Rückstände von Öl oder
1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
flüssigem Brennstoff einschließlich ölhaltiger Ab- Artikel 8
wässer nicht oder nicht regelmäßig abgibt oder Übergangsvorschriften
b) nicht dafür sorgt, daß der Abgabevermerk nach
§ 1.15 Nr. 4 Satz 2 der Rheinschiffahrtspolizei- ( 1) Soweit an Schubleichtern, die am 1. Oktober 1983
verordnung im Ölkontrollbuch eingetragen wird, ein gültiges Schiffsattest besitzen, Metalltafeln ange-
bracht sind, die den bis zum 30. September 1983 gel-
2. als Schiffsführer tenden Vorschriften, jedoch nicht dem § 1.10 Nr. 3 der
a) entgegen § 1 .10 Nr. 1 Buchstabe i der Rhein- Rheinschiffahrtspolizeiverordnung entsprechen, dürfen
schiffahrtspolizeiverordnung das ordnungsgemäß diese bis zur nächsten Schiffsuntersuchung weiter ver-
ausgefüllte Ölkontrollbuch an Bord nicht mitführt wendet werden.
oder (2) Statt der in § 6.04 Nr. 3 vorgeschriebenen Tafel
b) entgegen§ 1.10 Nr. 2 der Rheinschiffahrtspolizei- kann bis zum 1. Oktober 1984 ein bis zum
verordnung das Ölkontrollbuch auf Verlangen 30. September 1983 vorgeschriebenes Zeichen gezeigt
nicht vorlegt, werden.
3. als Eigentümer oder Ausrüster eines Fahrzeugs nicht (3) Die bereits bestehende Bezeichnung der Wasser-
dafür sorgt, daß sich bei dessen Inbetriebnahme ein straße mit Schiffahrtszeichen wird bis zum 1. Oktober
in § 1.10 Nr. 1 Buchstabe i der Rheinschiffahrts- 1984 auf die Bezeichnung gemäß Anlage 8 umgestellt.
polizeiverordnung vorgeschriebenes Ölkontrollbuch
an Bord befindet.
Artikel 7 Artikel 9
Berlin-Klausel Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1983 in Kraft.
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 11 des Gesetzes Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Einführung der
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin- Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vom 15. Juni 1981
nenschiffahrt und § 12 des Altölgesetzes auch im Land (BGBI. 1 S. 497) einschließlich ihrer Anlage - Rhein-
Berlin. schiffahrtpolizeiverordnung - außer Kraft.
Bonn, den 16. August 1983
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Bayer
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1983 1151
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
3. 8. 83 Verordnung TSU Nr. 3/83 über den Güterkraftver-
kehrstarif für den Umzugsverkehr und für die Beförde-
rung von Handelsmöbeln in besonders für die Möbel-
beförderung eingerichteten Fahrzeugen im Güterfern-
verkehr und Güternahverkehr (GüKUMT) 8785 (151 16. 8. 83) 22.8.83
9291
1. 8. 83 Einundzwanzigste V,erordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Anderung der Zwölften Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festle-
gung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Mün-
chen) 8869 (152 17. 8. 83) s. Artikel 2
96-1-2-12
16. 8. 83 Verordnung TS Nr. 8 - DFST über den Tarif für den
Güterkraftverkehr zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Frankreich 9365 (158 25. 8. 83) 1. 9. 83
9291
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 2026/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 565/80 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstat-
tungen für landwirtschaftliche Waren 22. 7.83 L 199/12
18. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 2027 /83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1569/72 zur Einführung von Sondermaßnahmen für
Raps- und Rübsensamen sowie für Sonnenblumenkerne 22. 7.83 L 199/14
22. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 2035/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1602/82 zur Festsetzung der Koeffizienten,
mit denen der für Trockenpflaumen festgesetzte Betrag der Pro-
duktionsbeihilfe und der für getrocknete Pflaumen (prunes d'Ente)
festgesetzte Mindestpreis zu multiplizieren sind 23. 7.83 L 200/12
22. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 2036/83 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu der Beihilferegelung für die Verwendung von kon-
zentriertem Traubenmost zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse
im Vereinigton Königreich und in Irland sowie zur Festsetzung eines
Beihilfebetrags für das Weinwirtschaftsjahr 1983/84 23. 7.83 L 200/13
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1983 1151
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
3. 8. 83 Verordnung TSU Nr. 3/83 über den Güterkraftver-
kehrstarif für den Umzugsverkehr und für die Beförde-
rung von Handelsmöbeln in besonders für die Möbel-
beförderung eingerichteten Fahrzeugen im Güterfern-
verkehr und Güternahverkehr (GüKUMT) 8785 (151 16. 8. 83) 22.8.83
9291
1. 8. 83 Einundzwanzigste V,erordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Anderung der Zwölften Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festle-
gung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Mün-
chen) 8869 (152 17. 8. 83) s. Artikel 2
96-1-2-12
16. 8. 83 Verordnung TS Nr. 8 - DFST über den Tarif für den
Güterkraftverkehr zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Frankreich 9365 (158 25. 8. 83) 1. 9. 83
9291
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 2026/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 565/80 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstat-
tungen für landwirtschaftliche Waren 22. 7.83 L 199/12
18. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 2027 /83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1569/72 zur Einführung von Sondermaßnahmen für
Raps- und Rübsensamen sowie für Sonnenblumenkerne 22. 7.83 L 199/14
22. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 2035/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1602/82 zur Festsetzung der Koeffizienten,
mit denen der für Trockenpflaumen festgesetzte Betrag der Pro-
duktionsbeihilfe und der für getrocknete Pflaumen (prunes d'Ente)
festgesetzte Mindestpreis zu multiplizieren sind 23. 7.83 L 200/12
22. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 2036/83 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu der Beihilferegelung für die Verwendung von kon-
zentriertem Traubenmost zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse
im Vereinigton Königreich und in Irland sowie zur Festsetzung eines
Beihilfebetrags für das Weinwirtschaftsjahr 1983/84 23. 7.83 L 200/13
1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
22. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 2037 /83 der Kommission über Durchfüh-
rungsbestimmungen zu der Beihilferegelung für die Verwendung von
Trauben, Traubenmost und konzentriertem Traubenmost zur
Herstellung von Traubensaft und zur Festsetzung des Behilfebetrags
für das Weinwirtschaftsjahr 1983/84 23. 7.83 L 200/17
22. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2038/83 der Kommission zur zweiten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 546/83 mit den Bestimmungen für die
Destillation von Tafelwein gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verord-
nung (EWG) Nr. 337 /79 23. 7.83 L 200/21
22. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 2039/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung Nr. 282/67 /EWG„ über Durchführungsbestimmungen
betreffend die Intervention bei Olsaaten 23. 7.83 L 200/22
22. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 2040/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung Nr. 225/67 /EWG mit Durchführungsbestimmungen für
die Ermittlung des Weltmarktpreises für Olsaaten 23. 7.83 L 200/23
22. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 2041 /83 der Kommission zur sechsten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2960/77 über Einzelheiten des Ver-
kaufs von O I i v e n ö I aus Beständen der Interventionsstellen 23. 7.83 L 200/25
25. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 2060/83 der Kommission zur zweiten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 zur Aufstellung der Klassi-
fizierung der Rebsorte,n 26. 7.83 L 202/15
25. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 2061/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 427/81 zur Ermächtigung Griechenlands, die
für die Einfuhr der Erzeugnisse des Ri ndfl ei schsektors geltenden
Zollsätze vollständig auszusetzen 26. 7. 83 L 202/22
25. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 2062/83 der Kommission zur Abweichung von
den Qualitätsnormen für Lauch 26. 7.83 L 202/23
25. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 20~3/83 der Kommission zur Abweichung von
den Qualitätsnormen für Apfel und Birnen für das Wirtschaftsjahr
1983/84 26. 7.83 L 202/24
25. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 2064/83 der Kommission„zur Abweichung von
den Qualitätsnormen für bestimmte Sorten von Apfel n und Birnen
zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1983/84 26. 7.83 L 202/25
25. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 2065/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1641171 über die Festsetzung der Qualitäts-
normen für Äpfel und Birnen für die Dauer des Wirtschaftsjahres
1983/84 26. 7.83 L 202/27
25. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 2066/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1641/71 hinsichtlich der Qualitätsnormen für
Apfel und Birnen 26. 7.83 L 202/28
26. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 2080/83 der Kommission zur Festsetzung der
Einfuhrabschöpfungen für Weiß- und Rohzucker 27. 7.83 L 203/16
26. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 2081 /83 der Kommission zur zweiten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2183/81 mit Durchführungsbestim-
mungen zur Beihilferegelung für B a u m w o 1 1e 27. 7.83 L 203/17
26. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 2082/83 der Kommission zur Festlegung der
tatsächlichen Erzeugung von nicht entkörnter Baum wo II e im Wirt-
schaftsjahr 1982/83 sowie des Prozentsatzes der von den Mitglied-
staaten für das Wirtschaftsjahr 1983/84 zu zahlenden Beihilfe 27. 7.83 L 203/18
26. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 2083/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1339/83 zur Festsetzung der Referenzpreise
für Zitronen für das Wirtschaftsjahr 1983/84 27. 7.83 L 203/19
Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1983 1153
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
26. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2084/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1332/83 zur Festsetzung des für das Wirt-
schaftsjahr 1983/84 geltenden Angebotspreises der Gemeinschaft
für Zitronen im Handel mit Griechenland 27. 7.83 L 203/21
26. 7. 83 Verordnung (EWG) f:-Jr. 2085/83 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Apfel für das Wirtschaftsjahr 1983/84 v. 7.83 L 203/23
26. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2086/83 der Kommission zur Festsetzung des
im Handel mit G~!echenland anwendbaren gemeinschaftlichen Ange-
botspreises für Apfel für das Wirtschaftsjahr 1983/84 27. 7.83 L 203/24
25. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2087 /83 der Kommission zur Festsetzung der
Beihilfe für bestimmte Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen
gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1431/82 27. 7.83 L 203/26
25. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2088/83 der Kommission über die Gewährung
einer Beihilfe zur Umlagerung von Tafelwein, für den im Weinwirt-
schaftsjahr 1982/83 ein Lagervertrag abgeschlossen worden ist 27. 7.83 L 203/29
25. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2089/83 der Kommission zur Festsetzung des
durchschnittlichen Weltmarktpreises, des Richtertrags und des
Betrages, um den sich die in Griechenland zu zahlende Beihilfe für
Leinsamen für das Wirtschaftsjahr 1982/83 verringert 27. 7.83 L 203/29
25. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2090/83 der Kommission zur dritten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 546/83 mit den Bestimmungen für die
Destillation von Tafelwein gemäß„Artikel 15 Absatz 2 der Verord-
nung (EWG) Nr. 337/79 und zur Anderung der Verringerung der
Mengen Tafelwein, die in den unterzeichneten Erklärungen und Ver-
trägen aufgeführt sind 27. 7.83 L 203/33
27. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2104/83 der Kommission zur Ermächtigung
der deutschen Interventionsstelle, Vorderviertel von Rindern im
Hinblick auf ihre Verarbeitung zu Konserven zu verkaufen, die zur
Schaffung von Notvorräten bestimmt sind 28. 7.83 L 204/33
27. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2105/83 der Kommission zur Festsetzung der
Wiegungskoeffizienten für die Berechnung des gemeinschaftlichen
Marktpreises für geschlachtete Schweine und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2052/82 28. 7.83 L 204/34
27. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2106/83 der Kommission mit bestimmten
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1196/81
des Rates zur Einführung einer Beihilfe für die Bienenzucht in den
Wirtschaftsjahren 1981 /82, 1982/83 und 1983/84 28. 7.83 L 204/36
25. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2118/83 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks
und der Lokalregierung der Färöer andererseits über Maßnahmen
hinsichtlich der Lachsfi scherei in den Gewässern des Nordatlan-
tiks 29. 7.83 L 205/1
25. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2119/83 des Rates zur Erhöhung der in Arti-
kel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 269/79 zur Einführung
einer gemeinsamen forstwirtschaftlichen Maßnahme in be-
stimmten Zonen des Mittelmeergebiets der Gemeinschaft festgesetz-
ten Höchstgrenzen für den Umfang der Arbeiten um 25 v. H. 29. 7.83 L 205/4
26. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2124/83 der Kommission über die Ernte- und
Bestandsmeldungen für Reis 29. 7.83 L 205/16
26. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2125/83 der Kommission zur Bestimmung der
anderen Interventionsorte für Reis als Vercelli für das Wirtschafts-
jahr 1983/84 29. 7.83 L 205/21
28. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2126/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 2226/78 und (EWG) Nr. 1765/83 hinsicht-
lich der Erzeugnisse des Rindfleischsektors, die Gegenstand von
Interventionsankäufen in einigen Mitgliedstaaten sein können, sowie
ihrer Koeffizienten 29. 7.83 L 205/23
1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2127 /83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1204q2 über die Durchführungsbestimmun-
gen zur Beihilferegelung für Olsaaten 29. 7.83 L 205/27
29. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2161 /83 der Kommission zur zweiten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 3509/82 zur Festsetzung des Pau-
schalwerts der in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1983 aus
dem Handel genommenen Fischereierzeugnisse, der zur
Berechnung des finanziellen Ausgleichs und des entsprechenden
Vorschusses dient 30. 7.83 L 206/57
29. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2162/83 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Karpfen für das Wirtschaftsjahr 1983/84 30. 7.83 L 206/59
29. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2163/83 der Kommission zur Festsetzung
bestimmter Koeffizienten für in Form bestimmter alkoholischer
Getränke ausgeführtes Getreide für den Zeitraum 1983/84 30. 7.83 L 206/60
29. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2165/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1727/70, (EWG) Nr. 1728/70, (EWG) Nr.
2603/71 und (EWG) Nr. 410/76 hinsichtlich bestimmter
Tabaksorten 30. 7.83 L 206/65
29. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2166/83 der Kommission zur Einführung eines
Lizenzsystems für bestimmte Fischereitätigkeiten in einem Gebiet
nördlich von Schottland (Shetland) 30. 7.83 L 206/71
Andere Vorschriften
22. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 2059/83 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien 26. 7.83 L 202/14
21. 7.83 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS} Nr. 207 4/83 des Rates zur Ände-
runr~ des Status der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und
der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
dieser Gemeinschaften 27. 7.83 L 203/1
25. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 2079/83 der Kommission über die Einführung
eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Dicumyl-
peroxid mit Ursprung in Japan 27. 7.83 L 203/13
25. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 2092/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 435/80 hinsichtlich der Listen der AKP-Staaten, Län-
der und Gebiete (Antigua-Barbuda, Belize, Wanuatu) 28. 7.83 L 204/1
26. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 2097 /83 der Kommission über die Festset-
zung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zoll-
werts bestimmter verderblicher Waren · 28. 7. 83 L204/10
25. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 2101 /83 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in das Vereinigte Königreich von bestimmten Textilwaren
(Kategorie 16) mit Ursprung in Thailand 28. 7.83 L 204/27
25. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 2102/83 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Irland von bestimmten Textilwaren (Kategorie 31) mit
Ursprung in Thailand 28. 7.83 L 204/29
25. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 2103/83 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Irland von bestimmten Textilwaren (Kategorie 74) mit
Ursprung in Thailand 28. 7.83 L 204/31
28. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 2128/83 der Kommission zur zweiten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 3606/82 über die Begriffsbestim-
mung des Warenursprungs bei der Anwendung der von der Europäi-
sehen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus Entwick-
lungs!ändern gewährten Zollpräferenzen 29. 7.83 L 205/28
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1983 1155
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
27. 7. 83 Empfehlung Nr. 2129/83/EGKS der Kommission zur Einführung eines
endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmten Ble-
chen aus Stahl mit Ursprung in Brasilien und zur Aussetzung der
Anwendung dieses Zolls 29. 7.83 L 205/29
28. 7. 83 Entscheidung Nr. 2177 /83/EGKS der Kommission zur Verlängerung
des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für
bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie 31. 7.83 L 208/1
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1718/83 des Rates vom
2. Juni 1983 über die Anwendul")_g des Beschlusses Nr. J/83 des
Gemischten Ausschusses EWG-Osterreich zur erneuten Anderung
von Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse;o und
über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABI. Nr. L
174 vom 30.6.1983) 14. 7.83 L 190/38
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1719/83 des Rates vom
2. Juni 1983 über die Anwendung des Beschlusses .t'Jr. 1/83 des
Gemischten Ausschusses EWG-Finnland zur erneuten Anderung von
Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Er-
zeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABI. Nr. L 174
vom 30. 6. 1983) 14. 7.83 L 190/38
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1720/83 des Rates vom
2. Juni 1983 über die Anwendung des Beschlusses „Nr. 1/83 des
Gemischten Ausschusses EWG-Island zur erneuten Anderung von
Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Er-
zeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABI. Nr. L 174
vom 30. 6. 1983) 14. 7.83 L 190/38
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1721/83 des Rates vom
2. Juni 1983 über die Anwendung des Beschlusses Nr. j /83 des
Gemischten Ausschusses EWG-Norwegen zur erneuten Anderung
von Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und
über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABI. Nr. L
174 vom 30.6.1983) 14. 7.83 L 190/38
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1723/83 des Rates vom
2. Juni 1983 über die Anwendung des Beschlusses Nr. J /83 des
Gemischten Ausschusses EWG-Schweden zur erneuten Anderung
von Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und
über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABI. Nr. L
174 vom 30. 6. 1983) 14. 7.83 L 190/39
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1724/83 des Rates vom
2. Juni 1983 über die Anwendung des Beschlusses Nr. 1/83 des
Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz zur erneuten Änderung von
Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Er-
zeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABI. Nr. L 174
vom 30. 6. 1983) 14. 7. 83 L 190/39
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1223/83 des Rates vom
20. Mai 1983 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrech-
nungskurse (ABI. Nr. L 132 vom 21. 5. 1983) 5.8.83 L 214/46
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2064/83derKommission
vom 25. Juli 1983 zur Abweichung von Qualitätsnormen für bestimmte
Sorten von Äpfeln und Birnen zu Beginn des Wirtschaftsjahres
1983/84 (ABI. Nr. L 202 vom 26. 7. 1983) 30. 7.83 L 206/99
1156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Ver1agsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
Ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
Je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
rechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 2,35 DM (1,65 DM zuzüglich
0,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,15 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte
Steuersatz beträgt 7%. Postvertrieb88tück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1982 - Format DIN A4 - Umfang 392 Seiten
Die Neuauflage 1982 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Nachtrag zum Fundstellennachweis A
Abgeschlossen am 30. Juni 1983 - Format DIN A4 - Umfang 16 Seiten
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1982 - Format DIN A4 - Umfang 460 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von 26,50 DM zuzüglich 2,30 DM Porto und Verpackungsspesen gegen
Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen
werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.