1129
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1983 Ausgegeben zu Bonn am 27. August 1983 Nr. 38
Tag Inhalt Seite
17. 8. 83 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Grenze des Freihafens Hamburg
- Freihafenteil Alter Freihafen - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1129
613-1-7-5
24. 8. 83 Verordnung über das Einsammeln und Befördern von Abfällen (Abfallbeförderungs-Verordnung -
AbfBefV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1130
neu: 2129-6-5; 212~6-1-2
22. 8. 83 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen 1137
424-2-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 21 . . . . . . . . . . . . .. . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . .. . .. . .. . . . . . . 1138
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1139
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Grenze des Freihafens Hamburg
- Freihafenteil Alter Freihafen -
Vom 17. August 1983
Auf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der „Von hier aus folgt sie dem in ca. 5 m Abstand parallel
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 zur Böschung des Kohlenschiffhafens verlaufenden
(BGBI. 1S. 529) wird verordnet: Maschenzaun - diesen im Freihafen belassend- 265
min gerader Linie nach Nordnordosten. Danach wen-
Artikel 1 det sie sich - weiter dem Maschenzaun folgend und
diesen im Freihafen belassend - in einem leichten
Die Anlage zur Verordnung über die Grenze des Frei- Bogen von 136 m nach Nordnordwesten, verläuft
hafens Hamburg - Freihafenteil Alter Freihafen - vom dann 655 m in dieser Richtung bis hin zu der Kehre
20. November 1980 (BGBI. 1 S. 2154) wird wie folgt am Ende des Schifferweges. An diesem Punkt wen-
geändert: det sie sich - am Maschenzaun verlaufend und
diesen im Freihafen belassend- 5 m nach Nordnord-
1 . Die Sätze 35 bis 39 werden durch folgende Sätze 35 osten, dann 11 m nach Nordosten, anschließend
bis 37 ersetzt: 6,5 m nach Norden und schwenkt dann 40 m nach
„Dem westlichen Rand der Brücke bis zum südlichen Westen. Von dort verläuft sie 25 m nach Westnord-
Ufer der Norderelbe folgend, führt sie von dort 380 m westen bis hin zu der durch Grenzweiser gekenn-
am Maschenzaun entlang - diesen im Freihafen zeichneten Pfahlgruppe. Sie biegt sodann nach
belassend - in südsüdwestlicher Richtung bis zum Nordnordosten ab und verläuft in gerader Linie 90 m
Eisenbahntor über der „Tunnelstraße". Hier über- in die Norderelbe hinein."
quert sie auf einer Länge von 5 m das Gleis der
Hafenbahn in nordwestlicher Richtung. Sodann ver- Artikel 2
läuft sie am Maschenzaun - diesen im Freihafen
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
belassend - 790 m erst in südsüdwestlicher und tungsgesetzes in Verbindung mit§ 89 des Zollgesetzes
dann in westsüdwestlicher Richtung bis hin zum
auch im Land Berlin.
Ende des Maschenzauns am Schnittpunkt der Stra-
ßen „Veddeler Damm" und „Am Saale-Hafen"." Artikel 3
2. Die bisherigen Sätze 70 bis 77 werden durch fol- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
gende Sätze 68 bis 72 ersetzt: in Kraft.
Bonn, den 17. August 1983
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
1130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Verordnung
über das Einsammeln und Befördern von Abfällen
(Abfallbeförderungs-Verordnung -AbfBefV)
Vom 24. August 1983
Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Abfallbeseitigungsge- Beförderungsmittel, einen neuen Antrag unter Verwen-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom dung des Antragsvordrucks verlangt. Entsprechendes
5. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 41, 288) in Verbindung mit gilt für die Verlängerung einer befristet erteilten Geneh-
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom migung.
23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet die Bundes-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: §2
Form der Genehmigung
§ 1
Die Genehmigung wird unter Verwendung eines dem
Antragsunterlagen Muster der Anlage 2 entsprechenden Vordrucks
(Genehmigungsvordruck) erteilt. Die Änderung oder
( 1 ) Die Genehmigung nach § 1 2 des Abfallbeseiti-
Verlängerung einer befristet erteilten Genehmigung
gungsgesetzes ist vom Einsammler oder Beförderer
kann durch Ausfüllen der Nummer 7 des Genehmi-
unter Verwendung eines dem Muster aus der Anlage 1
entsprechenden Vordrucks (Antragsvordruck) zu be- gung&l)escheides erfolgen.
antragen. Der Antrag ist in fünf Ausfertigungen einzu-
reichen. Die in den Nummern 6.1, 6.2 und 6.6 des An- §3
tragsvordrucks genannten Unterlagen sind beizufügen.
Erfolgt die Abfallbeseitigung außerhalb des Geltungs- Gebühren und Auslagen
bereiches des Abfallbeseitigungsgesetzes, sind die Für Amtshandlungen der Genehmigungsbehörde
Unterlagen nach den Nummern 6.1, 6.3 und 6.6, bei Ab- werden Gebühren und Auslagen erhoben. Für die
fallbeseitigung auf der Hohen See die Unterlagen nach Bemessung der Gebühren gelten folgende Rahmen-
den Nummern 6.1, 6.4 bis 6.6 beizufügen. sätze:
(2) Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer 1. Erteilung von Genehmigungen für das Einsammeln
Unterlagen verlangen, insbesondere oder Befördern in einem Einzelfall von
1 . Angaben über die technische Herkunft und Beschaf- a) Sperrmüll oder hausmüll-
fenheit der Abfälle, ähnlichen Abfällen 10 bis 1 000 DM
2. Zulassungen, Genehmigungen oder Bescheinigun- b) Erdaushub, Straßenaufbruch
gen nach nationalen oder internationalen Vorschrif- oder Bauschutt, ver-
ten über die Beförderung gefährlicher Güter, unreinigt durch Schadstoffe 20 bis 3 000 DM
3. Genehmigung oder Erlaubnis nach dem Güterkraft- c) sonstigen Abfällen,
verkehrsgesetz. insbesondere Abfällen im
(3) Neben den Angaben zum Gebiet, in dem einge- Sinne von § 2 Abs. 2 AbfG 30 bis 5 000 DM
sammelt wird oder die Beförderung der Abfälle beginnt 2. Erteilung von Genehmigungen auf bestimmte oder
(Nummer 2 des Antragsvordrucks), kann die zuständige unbestimmte Zeit für das Einsammeln oder Befördern
Behörde auch eine Aufstellung mit Namen und Anschrif- von
ten der Abfallerzeuger sowie über Abfallmengen ver-
langen. a) Sperrmüll oder hausmüll-
ähnlichen Abfällen 20 bis 6 000 DM
(4) Die Änderung einer nach § 12 des Abfallbeseiti-
b) Erdaushub, Straßenaufbruch
gungsgesetzes erteilten Genehmigung kann ohne Ein-
oder Bauschutt, verunreinigt
haltung der Form nach Absatz 1 schriftlich beantragt
durch Schadstoffe 30 bis 8 000 DM
werden, sofern nicht die zuständige Behörde zur Ermitt-
lung des Sachverhalts, insbesondere wegen des c) sonstigen Abfällen,
Umfangs der Änderungen hinsichtlich der Abfallarten, insbesondere Abfällen im
Abfallmengen, des Entsorgungsgebietes oder der Sinne von § 2 Abs. 2 AbfG 40 bis 10 000 DM.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1983 11'31
§4 §5
Inkrafttreten
Berlin-Klausel
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 33 des Abfall- Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallbeförderungs-Verord-
beseitigungsgesetzes auch im Land Berlin. nung vom 29. Juli 197 4 (BGBI. 1 S. 1581) außer Kraft.
Bonn, den 24. August 1983
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
1132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anlage 1
(Muster Antragsvordruck)
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung Zutreffendes bitte ankreuzen~ oder ausfüllen.
zum Einsammeln oder Befördern von Abfällen Zu den Kreisziffern O finden Sie Hinweise in
den Erläuterungen auf der Rückseite.
nach § 12 Abfallbeseitigungsgesetz (AbfG)
1 Angaben zum Einsammler oder Beförderer (Antragsteller}
1.1 Name, Vorname / Firma 1 Telefon
Straße, PLZ, Geschäftsort Beförderernummer
1.2 (soweit amtlich festgelegt)
1.3 Der Antragsteller ist Erzeuger der in Nummer 2 bezeichneten Abfälle n ia n nein
2 Angaben über die Abfälle und deren Beseitigung <D
Abfallart® Abfallschlüssel- Gebiet„ in dem eingesammelt wird Erzeugernummer ®
nummer@ oder die Beförderung beginnt © (Soweit amtlich festgelegt)
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
l\nlagen- Betreiber und Standort der Beseitigungsanlage ® Beseitigernummer @
art ® (soweit amtlich festgelegt)
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
3 Angaben zum Einsammlungs- oder Beförderungsvorgang ©
Beförde- Beförde- Zahl der Ab- Das Beförderungsmittel wird
rungs- Nutzlast Abfallart@
rungs- faHtransporte Abfallmenge @ m3 / t ausschließlich zur Abfallbeför- Amtliches Kennzeichen
mittel@ art@) t im Jahr@
2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 derung eingesetzt
3.1 7 ia n nein
3.2 n ja n nein
3.3 n ia n nein
3.4 7 ia n nein
3.5 n ia n nein
4
4.1 --
Die Abfälle sollen eingesammelt oder befördert werden ®
in einem Einzelfall am
auf bestimmte Zeit vom ........ bis .. . . . .. .
auf unbestimmte Zeit ab
> 1
Tag
1 1
Monat
1 1
Jahr
1 1 1
Tag
1 1
Monat
1 1
Jahr
1 1
4.2 Transportweg:
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1983 1133
Folgende Hinweise sind zu beachten:
© Falls mehr als fünf Abfallarten eingesammelt oder befördert werden sollen, ist ein weiterer Antragsvordruck aus-
zufüllen, soweit nicht die zuständige Behörde weitere Angaben auf einem von ihr herausgegebenen Beiblatt ver-
langt.
~ Bei Abfallart und Abfallschlüsselnummer sind die Bezeichnungen aus der Verordnung zur Bestimmung von Abfäl-
len nach § 2 Abs. 2 AbfG vom 24. Mai 1977 (BGBI. 1S. 773) oder die von der zuständigen Behörde mitgeteilten
Bezeichnungen einzusetzen.
© Einzutragen ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt. Aufstellungen mit Namen und Anschriften der Abfallerzeuger so-
wie über Abfallmengen sind auf einem Beiblatt anzufügen, soweit die zuständige Behörde diese Angaben nach
§ 1 Abs. 3 der Abfallbeförderungs-Verordnung verlangt.
® Die Erzeugernummer ist nur anzugeben, soweit die in Nummer 2.1 bis 2.5 genannten Abfallarten jeweils einem
bestimmten Abfallerzeuger zuzuordnen sind.
® Zur Kennzeichnung der Abfallbeseitigungsanlagen sind folgende Kennziffern einzusetzen: Deponie== 1 ; Verbren-
nungsanlage== 2; Neutralisations-oder Entgiftungsanlage = 3; Zwischenlager= 4; Tanklager= 5; kommunale Ab-
wasserbehandlungsanlage= 6; Industrie-Abwasserbehandlungsanlage== 7; sonstige Anlage= 8.
0 Endet der Einsammlungs- und Beförderungsvorgang außerhalb des Geltungsbereichs des Abfallbeseitigungsge-
setzes, sind die Angaben zur Abfallbeseitigungsanlage unter Nummer 5.1 bis 5.5 einzutragen ..
® Wird von der Behörde ausgefüllt, soweit bisher noch nicht amtlich festgelegt bzw. dem Antragsteller noch nicht
bekannt.
® Für die Kennzeichnung der Beförderungsmittel sind folgende Kennziffern einzusetzen: Kraftfahrzeug= 1; Bahn-=2;
Binnenschiff=== 3; Seeschiff .... 4; sonstiges Fahrzeug== 5.
® Für die Kennzeichnung der Beförderungsart sind folgende Kennziffern einzusetzen: Saugdrucktank= 1 ; Aufsetz-
tank - 2; Tankcontainer= 3; Container- 4; Absetzmulde== 5; Abrollmulde== 6; sonstige Beförderungsart== 7.
® Soweit die Zahl der Transporte bei Antragstellung noch nicht feststeht, ist eine geschätzte Zahl anzugeben.
@ Bitte hier die jeweilige Abfallart aus Nummer 2.1 bis 2.5 ankreuzen.
@ Im letzten Feld ist einzutragen, ob die Mengenangabe sich auf m3 odert bezieht. Wird eine Genehmigung auf unbe-
stimmte Zeit beantragt, ist die innerhalb eines Jahres ~inzusammelnde oder zu befördernde Abfallmenge anzu-
geben.
@ Ist nicht für alle Einsammlungs- oder Beförderungsvorgänge zeitlich dieselbe Dauer und derselbe Transportweg
vorgesehen, so sind unter Nummer 4 oder auf einem Beiblatt die Abweichungen zu beschreiben. Hierbei sind zur
Kennzeichnung der Abfallarten aus Nummer 2 die jeweiligen Nummern 2.1 bis 2.5 voranzustellen. Angaben zum
Transportweg (Nummer 4.2) sind nur erforderlich, wenn der Transport innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
Landesgrenzen überschreitet oder außerhalb des Geltungsbereichs des Abfallbeseitigungsgesetzes endet; in
letzterem Fall ist auch die Zollstelle anzugeben.
® Zur Kennzeichnung ist die unter Nummer 2 der jeweiligen Abfallart vorangestellte Nummer 2.1 bis 2.5 einzusetzen.
® Die Erklärung des Betreibers der Abfallbeseitigungsanlage muß eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Anlage
für die in Nummer 2.1 bis 2.5 genannten Abfallarten zugelassen ist und daß der Anlagenbetreiber zur Annahme die-
ser Abfälle bereit ist.
@ Die Erklärungen sind von der zuständigen Behörde des Landes vorzulegen, in dem die Abfälle abgelagert, ver-
brannt oder auf sonstige Wei~~ beseitigt werden. Soweit die Erklärungen nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind,
muß auch eine beglaubigte Ubersetzung vorgelegt werden.
@ Das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Hohe See und die Vernichtung oder Beseitigung von Abfällen in Ver-
brennungsanlagen auf der Hohen See bedürfen der Erlaubnis (Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 5 Satz 1 des Gesetzes
vom 11. Februar 1977, BGBI. II S. 165).
@ Erfolgt die Verladung über einen Hafen außerhalb des Geltungsbereichs des Abfallbeseitigungsgesetzes, ist auch
eine Genehmigung des Landes erforderlich, in dessen Gebiet der Verladehafen liegt.
1134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
5 Angaben zu Einsammlungs- oder Beförderungsvorgängen, die außerhalb des Geltungsbereichs des
Abfallbeseitigungsgesetzes enden
Abfall- Land, in dem die Abfälle beseitigt werden Anlagen- Verladehafen, sofern Beseitigung
art@ Betreiber und Standort der Beseitigungsanlage art@ auf See erfolgt
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
6 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beigefügt:
6.1 7 Gewerbeanmeldung n Handelsregisterauszug
6.2 7 Einverständniserklärung des Betreibers der Abfallbeseitigungsanlage ®
Einverständniserklärung/ Unbedenklichkeitsbescheinigung
6.3 7 für Abfallbeseitigung an Land außerhalb des Geltungsbereichs des Abfallbeseitigungsgesetzes®
6.4 7 Erlaubnis-des Deutschen Hydrographischen Instituts bei Abfallbeseitigung auf See®
Genehmigung ausländischer Behörden, ·
6.5 7 die außer der Genehmigung nach Nummer 6.4 für Abfallbeseitigung auf See erforderlich ist @)
6.6 n Nachweis über Haftpflichtversicherungen
6.7 n Folgende von der Behörde nach § 1 Abs. 2 oder 3 der Abfallbeförderungs-Verordnung angeforderte Unterlagen:
7 n folgende in Nummer 6 aufgeführte Unterlagen liegen der Behörde bereits vor:
Ort, Datum Unterschrift, Firmenstempel des Antragstellers
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1983 1135
Anlage 2
(Muster Genehmigungsvordruck)
(Stempel der zuständigen Behörde) Nur von der Genehmigungsbehörde auszufüllen !
(Aktenzeichen)
Genehmigungsbescheid
1 Der vorstehende Antrag wird mit folgenden Maßgaben genehmigt:
1.1 Die im Antrag gemachten Angaben sind Bestandteil dieser Genehmigung. Soweit unter Ziffer 1.4 Ü
abweichende Bestimmungen getroffen werden, gehen diese den Angaben im Antrag vor.
1.2 Der Genehmigungsbescheid (einschließlich etwaiger Änderungsbescheide) oder ein beglaubigter Ü
Abdruck ist in allen zum Einsammeln und Befördern der Abfälle benutzten Beförderungsmitteln
mitzuführen.
1.3 Das mit dem Einsammeln oder Befördern betraute Personal muß mit den Gefahren über den Umgang
mit Abfällen vertraut und in der Lage sein, bei Unfällen, durch die gefährliche Abfälle freigesetzt werden Q
können, die auf die beförderten Abfälle abgestimmten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere die zustän-
digen Stellen (Polizei, Feuerwehr, Wasserbehörde, Umweltschutzbehörde) zu benachrichtigen.
1.4 Die Genehmigung wird von folgenden weiteren Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht (z. 8. Ü
zum Beförderungsweg oder über getrennte Einsammlung und Beförderung von Abfällen, vom Antrag
abweichende Abfallbeseitigungsanlage):
2 Die Genehmigung ist bis zum _________ befristet.
3 Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt. 0
4 Dieser Bescheid ist kostenpflichtig. Die Gebühr wird gemäß § 3 der Abfallbeförderungs-Verordnung
auf _____ DM festgesetzt. An Auslagen werden _ _ _ _ _ DM erhoben.
5 Hinweise:
5.1 Die Genehmigung berechtigt nur zum Einsammeln und Befördern der im Antrag aufgeführten Abfälle
mit den dort genannten Beförderungsmitteln und vo·n dort genannten Abfallerzeugern oder Einsamm-
lungsgebieten zu den jeweils vorgesehenen Abfallbeseitigungsanlagen. Bei Änderung der im Antrag
gemachten Angaben, insbesondere bei Änderung der Abfallarten, Abfallerzeuger, Einsammlungsgebiete
oder Beförderungsmittel, ist eine Änderungsgenehmigung einzuholen.
5.2 Die Genehmigung ist nicht übertragbar.
5.3 Die Genehmigung kann, insbesondere bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Antrag, bei
Nichteinhalten der Auflagen oder bei sonstigen Verstößen gegen die Vorschriften des Abfallbeseitigungs-
gesetzes und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen, zurückgenommen oder widerrufen
werden. Außerdem können Verstöße gegen diese Vorschriften als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
(z. B. §§ 326, 330 a StGB, § 18 AbfG) geahndet werden.
5.4 Beim Einsammeln oder Befördern der Abfälle sind alle einschlägigen Vorschriften, insbesondere der
Grundsatz des § 2 Abs. 1 AbfG und die sich aus § 11 Abs. 2 oder 3 AbfG in Verbindung mit der Ab-
fallnachweis-Verordnung vom 2. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 668) ergebenden Nebenpflichten, zu beachten.
1136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
5.5 Diese Genehmigung schließt nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse
oder Zulassungen (insbesondere nach nationalen oder internationalen verkehrsrechtlichen Vorschriften
über die Beförderung gefährlicher Güter) nicht ein. Die Genehmigung läßt auch die Anforderungen un-
berührt, welche die Gefahrgutvorschriften - insbesondere in bezug auf die beförderten Stoffe, die Be-
förderungsmittel, das Transportpersonal und das Mitführen von Begleitpapieren - stellen. Es wird da-
rauf hingewiesen, daß die in Nummer 2 des Antrags aufgeführten Abfälle gefährliche Güter im Sinne
der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS), der Gefahrgutverordnung Eisenbahn (GGVE), der Gefahrgut-
verordnung Binnenschiffahrt (GGVBinSch) oder der Gefahrgutverordnung See sein können und Beför-
derungsmittel nach Maßgabe der GGVS entsprechend gekennzeichnet werden müssen.
6 Rechtsbehelfsbelehrung:
Die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist Bestandteil dieses Bescheides.
Ort, Datum, Unterschrift
7 Verlängerungs-/Änderungsbescheid
7.1 Die obenstehende Genehmigung wird bis zum ....................................... verlängert/in folgenden Punkten geändert:
7.2 Dieser Bescheid ist kostenpflichtig. Die Gebühr wird gemäß§ 3 der Abfallbeförderungs-Verordnung auf
............................... .. ........... DM festgesetzt. An Auslagen werden ............................................... DM erhoben.
7.3 Rechts b ehe I f s b e I ehr u n g:
Die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist Bestandteil dieses Bescheides.
Ort, Datum, Unterschrift
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1983 1137
Bekanntmachung
, über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 22. August 1983
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 424-2-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976
II S. 649), wird bekanntgemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Waren-
zeichen wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
1. ,,SPOGA- Internationale Fachmesse für Sport-
artikel, Campingbedarf und Gartenmöbel"
vom 11. bis 13. September 1983 in Köln
2. ,,Internationale Gartenfachmesse"
vom 11. bis 13. September 1983 in Köln
3. ,,Internationale Messe KIND + JUGEND Köln''
vom 23. bis 25. September 1983 in Köln
4. ,,s + b - Internationale Ausstellung für Sport-, Bäder-
und Freizeitanlagen mit internationalem Kongreß"
vom 28. September bis 1 . Oktober 1983 in Köln
5. ,,Design-Börse"
vom 4. bis 8. Oktober 1983 in Essen
6. ,,ANUGA - Weltmarkt für Ernährung -
consuma • gastroma • technica"
vom 15. bis 20. Oktober 1983 in Köln
7. ,,SURTEC Berlin '83 - Internationale Ausstellung
und Kongreß für die Oberflächentechnik"
vom 24. bis 27. Oktober 1983 in Berlin
8. ,,IENA 83 - Internationale Fachmesse -
,Ideen - Erfindungen - Neuheiten' "
vom 2. bis 6. November 1983 in Nürnberg
9. ,,35. Internationale Spielwarenmesse mit Fach-
messe Modellbau, Hobby und Basteln"
vom 2. bis 8. Februar 1984 in Nürnberg
Bonn, den 22. August 1983
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 21, ausgegeben am 25. August 1983
Tag Inhalt Seite
8.8.83 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 9/83- Erhöhung des Zollkontingents
1983 für Bananen) ..................................................................... . 546
613-2-1
20. 7. 83 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zur gegenseitigen Anerkennung
von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte (Pharmazeutische
lnspektions-Convention-PIC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 547
25. 7. 83 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über weiträumige grenzüber-
schreitende Luftverunreinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 548
27. 7. 83 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Errich-
tung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Jestetten-Wangen-
tal/Osterfingen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 549
29. 7. 83 - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 549
1. 8. 83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Botsuana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 550
1. 8. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Haftung gegenüber
Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie nebst Zusatzvereinbarungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 552
2. 8. 83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Botsuana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 552
2. 8. 83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 554
3. 8. 83 Bekanntmachung zur Verlängerung der Geltungsdauer des deutsch-rumänischen Abkommens
über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 555
4. 8. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Ein-
fuhr privater Straßenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 556
14. 8. 83 Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über Technische Zusammenarbeit 556
Preis dieser Ausgabe: 2,35 DM (1,65 DM zuzüglich -,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3, 15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1983 1139
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
11. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1884/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2755/80 hinsichtlich der Festsetzung der
Ankaufspreise für die Intervention für den Zeitraum vom 15. Juli bis
15. Dezember 1983 12. 7.83 L 187/25
11. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1885/83 der Kommission zur Bestimmung des
Einkommensausfalls sowie des Betrages der je Mutterschaf zu
zahlenden Prämie für die Mitgliedstaaten für das Wirtschaftsjahr
1982/83 12. 7.83 L 187/27
11. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1886/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1354/83 über allgemeine Durchführungsbe-
stimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Magermilchpul-
ver, Butter und Butteroil im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe 12. 7.83 L 187/29
11. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1887 /83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1485/83 über die Ermächtigung zur Lagerung
in einem anderen Mitgliedstaat der gemäß Verordnung (EWG)
Nr. 685/69 gekauften Butter 12. 7.'83 L 187/30
5. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1903/83 der Kommission über die Einstellung
des Herings fang s durch Schiffe unter niederländischer Flagge 13. 7.83 L 188/13
5. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1904/83 der Kommission über die Einstellung
des Heri ngsfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten
Königreichs 13. 7.83 L 188/14
11. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1905/83 des Rates zur Änderung der Verord-
n~ng (EWG) Nr. 2766/75 über die Liste der Erzeugnisse, für welche
Einschleusungspreise festgesetzt werden, und über die Regeln, nach
denen der Einschleusungspreis für geschlachtete Schweine fest-
gesetzt wird 14. 7.83 L 190/1
11. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1906/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2767175 über die Grundregeln für das sogenannte
System von Leit- und Folgeerzeugnissen, das die Festsetzung von
Zusatzträgern auf dem Schweine f I e i s c h sek t o r ermöglicht 14.7.83 L 190/4
13. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1928/83 der Kommission zur Festlegung der
Kriterien für die Verteilung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1210/83
festgesetzten Beträge an die Kleinerzeuger von M i Ich durch die Mit-
gliedstaaten 15. 7.83 L 191/14
14. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1931 /83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 861 /83 über Maßnahmen zur Erforschung
neuer Verwendungszwecke für Erzeugnisse des Weinsektors 15. 7. 83 L 191/17
14. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1932/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1617 /83 hinsichtlich der Beihilferegelung für
bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse 15. 7.83 L 191/18
13. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1935/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 563/82 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 für die Feststellung der Marktpreise
für ausgewachsene Rinder auf Grundlage des gemeinschaftlichen
Handelsklassenschemas für Schlachtkörper 15. 7.83 L 191/41
1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
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13. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1936/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1560/70 über die Bedingungen für die Ver-
gabe von Aufträgen zur Verarbeitung von aus dem Handel gezogenem
Obst und Gemüse zu Saft 15. 7.83 L 191/42
13. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1937 /83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 55/72 zur Regelung der Ausschreibungen für
den Absatz von aus dem Handel gezogenem Obst und Gemüse 15. 7.83 L 191/43
15. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1953/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2290/82 zur Festlegung der Durchführungs-
bestimmungen für die Inhabern langfristiger Lagerverträge für
Tafelweine vorbehaltenen ergänzenden Maßnahmen für das Wirt-
schaftsjahr 1981 /82 16. 7.83 L 192/22
15. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1955/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1441 /83 hinsichtlich der Frist für den Abschluß
des Vertrages für die private Lagerhaltung für Käse der Sorte
Pecorino Romano 16. 7.83 L 192/25
15. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1956/83 der Kommission zur siebten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2192/82 mit Durchführungsbestim-
mungen für die besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen
und Ackerbohnen 16.7.83 L 192/26
18. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1979/83 der Kommission zur Ergänzung der
Verordnung (EWG) Nr. 890/78 über die Einzelheiten der Zertifizierung
von Hopfen 19. 7.83 L 195/34
18. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1980/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2006/80 zur Festlegung der Interventionsorte
für Getreide 19.7.83 L 195/36
18. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1981 /83 der Kommission zur sechsten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1842/81 hinsichtlich der Gewährung
angepaßter Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer
Getränke ausgeführtes Getreide 19. 7.83 L 195/37
11. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1994/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1196/81 zur Einführung einer Beihilfe für die Bi e-
n e n zu c h t in den Wirtschaftsjahren 1981 /82, 1982/83 und 1983/84 16.7.83 L 192/8
18. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1997 /83 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises sowie des Betrages der
Produktionsbeihilfe für Williamsbirnen in Sirup für das Wirt-
schaftsjahr 1983/84 20. 7.83 L 196/14
19. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1998/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung Nr. 467 /67 /EWG über die Festsetzung der Umrech-
nungssätze für die Verarbeitungsstufen von Reis sowie über die
Festsetzung der Bearbeitungskosten und des Wertes der Neben-
produkte 20. 7.83 L 196/16
19. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1999/83 der Kommission zur Festsetzung der
Schwellenpreise für Reis für das Wirtschaftsjahr 1983/84 20. 7.83 L 196/17
18. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2003/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1760/78 über eine gemeinsame Maßnahme zur Ver-
besserung der Infrastruktur in bestimmten ländlichen Gebieten 21. 7.83 L 198/1
18. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2004/83 des Rates zur Änderung derVerord-
nungen (EWG) Nr. 2511 /69 und (EWG) Nr. 1035/72 hinsichtlich
Zitronen 21. 7.83 L 198/2
18. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2005/83 des Rates zur Änderung des
Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 1219/83 zur Festsetzung von
Preisen und anderen Beträgen im Obst- und Gemüsesektor für
das Wirtschaftsjahr 1983/84 hinsichtlich Zitronen 21. 7.83 L 198/4
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1983 1141
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18. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 2006/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 471 /76 hinsichtlich der Dauer der Aussetzung der
Anwendung der Preisbedingung, der die Einfuhr frischer Zitronen
mit Ursprung in einigen Ländern des Mittelmeerraums in die Gemein-
schaft unterliegt 21. 7.83 L 198/5
18. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 2007/83 des Rates zur Festsetzung der
Beihilfe für die Erzeugung von Ananaskonserven und des den
Ananaserzeugern zu zahlenden Mindestpreises für das Wirtschafts-
jahr 1983/84 21. 7. 83 L 198/6
20. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 2013/83 der Kommission zur elften Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1528/78 über Durchführungsbestimmun-
gen zur Beihilferegelung für Trockenfutter 21. 7.83 L 198/17
20. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 2014/83 der Kommission zur Ergänzung des
Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 771/74 über die Bedingungen für
die Beihilfe für Flachs und Hanf 21. 7.83 L 198/19
20. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 2015/83 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1423/82 über Maßnahmen
zur Förderung der Verwendung von Flachsfasern in den Wirtschafts-
jahren 1982/83 bis 1986/87 21. 7. 83 L 198/20
18. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 2025/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 97 4/71 hinsichtlich der Berechnung der Währungs-
ausgleichsbeträge für Schweinefleisch 22. 7.83 L 199/11
Andere Vorschriften
12. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1898/83 der Kommission zur Festsetzung
mengenmäßiger Beschränkungen für die Einfuhren bestimmter
Textilwaren mit Ursprung in der Türkei 13. 7.83 L 188/5
12. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1899/83 der Kommission zur Festsetzung
mengenmäßiger Beschränkungen für die Einfuhren bestimmter
Textilwaren mit Ursprung in der Türkei 13. 7.83 L 188/7
12. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1911 /83 der Kommission über die Festset-
zung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zoll-
werts bestimmter verderblicher Ware·n 14. 7.83 L 190/15
13. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 der Kommission mit Durchführungs-
vorschriften für die Führung der Buchhaltung zum Zweck der Feststel-
lung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben 14. 7.83 L 190/25
11. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr.. 1922/83 des Rates zur Festlegung der zwi-
schen der Gemeinschaft und Zypern geltenden Handelsregelung 15. 7.83 L 191 /1
11. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1923/83 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rote Rüben
der Tarifstelle ex 07.01 G IV des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung
in Zypern ( 1983) 15. 7.83 L191/4
11. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1924/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 3498/82 und (EWG) Nr. 806/83 über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für
Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack und
frische Tafeltrauben der Tarifstellen 07.01 S und ex 08.04 A I des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern (1983) 15. 7.83 L 191/6
13. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1929/83 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Säcke, Beutel und ähnliche Waren,
aus Polyäthylen, der Tarifstelle 39.07 B V ex d), mit Ursprung in Hong-
kong, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3377/82 des Rates vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 15. 7.83 L 191/15
1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
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13. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 1930/83 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Melamin der Tarifstelle 29.35 ex Q, mit
Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3377 /82
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 15. 7.83 L 191/16
11. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1945/83 des Rates über die Anwendung in der
Gemeinschaft der berichtigten Beträge für die Nachweise gemäß dem
Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung
in ... " oder „Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusam-
menarbeit der Verwaltungen des Kooperationsabkommens zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien 16. 7. 83 L 192/1
11. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 1946/83 des Rates zur Durchführung des
Beschlusses Nr. 2/83 des Kooperationsrates EWG-Jugoslawien über
die Verwendung der ECU anstelle der Europäischen Rechnungsein-
heit im Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit
Ursprung in ... " oder „Ursprungswaren" und über die Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen 16. 7.83 L 192/2
11. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 1947/83 des Rates zur Durchführung des
Besghlusses Nr. 3/83 des Kooperationsrates EWG-Jugoslawien über
die Anderung der Anmerkung 6 des Anhangs I des Protokolls Nr. 3
über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in ... " oder
„Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der
Verwaltungen 16. 7.83 L 192/4
11. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 1948/83 des Rates über den Abschluß des
Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und der Regierung Finnlands 16. 7.83 l 192/6
15. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 1954/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 693/83 mit Durchführungsbestimmungen zur
Einfuhrregelung für die Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Drittländern außer Thailand
für 1983 16. 7.83 L 192/23
14. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 1957/83 der Kommission zur Festsetzung
mengenmäßiger Beschränkungen für die Einfuhren bestimmter Tex-
tilwaren mit Ursprung in der Türkei 16. 7.83 L 192/29
11. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 1971 /83 des Rates zur Gewährung einer
finanziellen Unterstützung für industrielle Pilot- und für Demonstra-
tionsvorhaben auf dem Gebiet der Verflüssigung und Vergasung
fester Brennstoffe 19. 7.83 L 195/1
11. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 1972/83 des Rates zur Gewährung einer
finanziellen Unterstützung für Demonstrationsvorhaben auf dem
Gebiet der Nutzung alternativer Energiequellen, der Energieeinspa-
rung und der Substitution von Kohlenwasserstoffen 19. 7.83 L 195/6
22. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission über die Anwendung
von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinver-
triebsverei nbarungen 30.6.83 L 173/1
22. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission über die Anwendung
Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsver-
einbarungen 30.6.83 L 173/5
18. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 1985/83 der Kommission über die Einstellung
des Heringsfangs durch Schiffe unter deutscher Flagge 19. 7.83 L 195/41
11. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1992/83 des Rates zur Festlegung von Vor-
schritten über die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3331 /82
über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung im Jahr 1983 20. 7.83 L 196/1
11. 7.83 Verordnung (EWG) Nr. 1993/83 des Rates über die Durchführung
eines Sonderprogramms zur Bekämpfung des Hungers in der Welt 20. 7.83 L 196/6
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18. 7. 83 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2022/83 des Rates zur
Angleichung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und
Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der
Europäischen Gemeinschaften anwendbar sind 22. 7.83 L 199/1
18. 7. 83 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2023/83 des Rates zur Ände-
rung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 440/83 hinsichtlich
der Vergütung für Schichtdienst der Beamten und sonstigen Bedien-
steten der Europäischen Gemeinschaften 22. 7.83 L 199/3
18. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2024/83 des Rates über die Einführung eines
endgültigen Antidumpingzolls auf 4,4'-lsopropylidendiphenol mit
Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika 22. 7.83 L 199/4
20. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2042/83 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Frankreich, Italien und in das Vereinigte Königreich von
Geweben aus synthetischen Spinnfasern (Kategorie 3) mit Ursprung
in Indonesien 23. 7.83 L 200/26
20. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2043/83 der Kommission zur Änderung des für
die Berliner Handelsmessen 1983 bestimmten zusätzlichen Einfuhr-
kontingents in die Gemeinschaft von bestimmten Textilwaren (Kate-
gorie 12) mit Ursprung in Thailand 23. 7.83 L 200/28
21. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2050/83 des Rates zur Bestätigung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 873/83 der Kommission zur Aufhebung der
Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Geschirr sowie
Haushalts- oder Toilettengegenständen aus Steinzeug nach Frank-
reich und in das Vereinigte Königreich und zur Einführung eines
Systems automatischer Einfuhrgenehmigungen für diese Waren mit
Ursprung in oder Herkunft aus Südkorea 23. 7.83 L 200/43
20. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2053/83 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifstelle 32.04 A IV des Gemeinsamen Zolltarifs 26. 7.83 L 202/5
20. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2054/83 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifstelle 90.28 A II a) des Gemeinsamen Zolltarifs 26. 7.83 L 202/7
20. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2055/83 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifnummern 84.49 und 85.05 des Gemeinsamen Zoll-
tarifs 26. 7.83 L 202/9
20. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2056/83 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifnummer 84.25 des Gemeinsamen Zolltarifs 26. 7.83 L 202/11
22. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2057/83 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien 26. 7.83 L 202/12
22. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 2058/83 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien 26. 7.83 L 202/13
1144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
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ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 389. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. Juni 1983,
ist im Bundesanzeiger Nr. 134 vom 22. Juli 1983 erschienen.
Diese Übersicht enthält b_ei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 134 vom 22. Juli 1983 kann zum Preis von 3,90 DM
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