1105
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1983 Ausgegeben zu Bonn am 18. August 1983 Nr. 37
Tag Inhalt Seite
9. 8. 83 Siebente Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürf-
tiger Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1105
7102-36
15. 8. 83 Vierte Verordnung zur Änderung der Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung . . . . . . . . . . . . 1125
7847-11-5-3
9. 8.83 Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes 1126
neu: 423-1-5-46
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1127
Siebente Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung
für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen
Vom 9. August 1983
Auf Grund des§ 24 Abs. 1 Nr. 5 der Gewerbeordnung führt, so sind diese mit der Reisekostenvergütung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar nach billigem Ermessen anteilig zu belasten."
1978 (BGBI. I S. 97) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 2. Die Anhänge I bis VI werden durch die dieser Verord-
(BGBI. 1 S. 821) verordnet die Bundesregierung mit nung beigefügten Anhänge I bis VI ersetzt.
Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1 Artikel 2
Die Kostenverordnung für die Prüfung überwa- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
chungsbedürftiger Anlagen vom 31. Juli 1970 (BGBI. 1 tungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-
S. 1162), zuletzt geändert durch Verordnung vom ordnung auch im Land Berlin.
5. August 1981 (BGBl.I S. 813), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: Artikel 3
„Werden von einem Sachverständigen auf einer Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Reise Prüfungen bei mehreren Betreibern durchge- in Kraft.
Bonn, den 9. August 1983
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert BI ü m
1106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anhang 1
Gebühren
für die Prüfung von Dampfkesselanlagen
Für die Prüfung von Dampfkesselanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
1 Dampfkessel der Gruppe IV nach § 4 Abs. 4 der Dampfkesselverordnung (DampfkV)
1.1 Bemessungsgrundlage
1 .1.1 Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Dampfkesseln der Gruppe IV ist die Jahres-
gebühr, abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 1.7.
Die Jahresgebühr besteht aus
a) der Grundgebühr nach Nummer 1.1.2,
b) dem Zuschlag für Abgas-Wasservorwärmer nach Nummer 1.1 .3,
c) dem Zuschlag für besondere Feuerungen nach Nummer 1.1 .4,
d) dem Zuschlag bei Verzicht auf die ständige Beaufsichtigung nach Nummer 1.1.5,
e) dem Zuschlag für das Druckausdehnungsgefäß bei Heißwassererzeugern nach Nummer 1.1.6.
1.1.2 Die Grundgebühr wird berechnet
a) bei nicht elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der Heizfläche Hin m2 (Nummer 1.1.7) und beträgt
je Dampfkessel
bis 100 m2 Heizfläche in DM: 2,680 · H + 95,50
über 100 bis 500 m2 Heizfläche in DM: 1,017 · H + 261,-
über 500 bis 3 000 m2 Heizfläche in DM: 0,887 · H + 313,50
über 3 000 m2 Heizfläche in DM: 0,800 · H + 573,-
b) bei elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der elektrischen
Leistung N in kW und beträgt in DM: 0, 118 · N + 96,-
1.1.3 Bei Abgas-Wasservorwärmern, die vom Dampfkessel wasserseitig absperrbar sind,
beträgt der Zuschlag 128,-DM.
1.1.4 Bei Dampfkesseln, die mit automatischen, teilautomatischen oder kombinierten Öl-,
Altöl-, Gas-, Späne-, Staub- oder Abfallfeuerungen ausgerüstet sind, beträgt der
Zuschlag je Feuerung 40,-DM.
1.1 .5 Bei Dampfkesseln, bei denen auf die ständige Beaufsichtigung verzichtet wird, beträgt
der Zuschlag für die Prüfung der besonderen Einrichtungen 70,- DM.
1.1.6 Bei Heißwassererzeugern, die ein Druckausdehnungsgefäß besitzen, beträgt der
Zuschlag für das Druckausdehnungsgefäß mit einem Rauminhalt
bis 50 Liter 80,-DM
über 50 Liter bis 400 Liter 92,- DM
über 400 Liter bis 2 000 Liter 120,-DM
über 2 000 Liter bis 5 000 Liter 160,- DM
über 5 000 Liter bis 10 000 Liter 190,- DM
über 10 000 Liter 190,- DM
und zusätzlich je weitere und angefangene 10 000 Liter 18,- DM.
Besitzen mehrere Heißwassererzeuger ein gemeinsames Druckausdehnungsgefäß, so ist bei der Berech-
nung der Gebühr der Zuschlag für das Druckausdehnungsgefäß durch die Zahl der Heißwassererzeuger
zu teilen. ·
1.1 .7 Berechnung der Heizfläche
1.1.7.1 Als Heizfläche gilt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die feuer- oder abgasberührte Ober-
fläche des Dampfkessels, des Überhitzers, des Zwischenüberhitzers und des Abgas-Wasservorwärmers.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1983 1107
Als feuer- oder abgasberührt gelten auch solche Heizflächen, die gegen zu hohe Wärmeeinwirkungen
durch Abmauerung geschützt sind.
1.1.7.2 Bei Rohrwänden gilt als Heizfläche in m2 die Fläche
H -= n · 1 · da · 1t
Es bedeuten
n Anzahl der Rohre in der Rohrwand, wobei jedoch höchstens folgende Rohrzahl zugrunde gelegt werden
darf:
b
nmax- 2 . da
mittlere beheizte Länge der Rohre in m
da Rohraußendurchmesser in m
b Breite der Rohrwand in m.
Eine Bestiftung der Rohre und angeschweißte Rippen als Halterung für Auskleidungen, Ausmauerungen,
Ausstampfungen und dergleichen bleiben unberücksichtigt.
1.1.7.3 Bei Rohrwandkonstruktionen, die gegen den Feuerraum abgedeckt sind (z.B. Bailey-Platten, Zündgürtel,
Zyklone), gilt als Heizfläche in m2 die Fläche
H-n·l-~-1t
2
wobei für n die tatsächlich vorhandene Anzahl der Rohre einzusetzen ist.
1.1.7.4 Bei Rohrwänden aus Flossenrohren und bei ähnlichen Konstruktionen gilt als Heizfläche in m2 die Fläche
H. . n · 1· [(1t; d,) + (t - dJ]
wobei t die Teilung der Rohre in der Rohrwand bedeutet.
1.1.7.5 Bei Rippenrohren gilt als Heizfläche
- bei Dampfkesseln mit eigener Feuerung das 0,3fache
- bei Abhitzekesseln das 0,2fache
der feuer- oder abgasberührten Oberfläche (beide Seiten der Rippen und die dazwischenliegende
Rohroberfläche).
1.2 Vorprüfung
1.2.1 Für die Prüfung der Festigkeit und der Konstruktionsunterlagen sowie für die Prüfung der Antrags-
unterlagen wird insgesamt erhoben
a) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche bis 100 m2 das 3,5fache der der Heizfläche entsprechen-
den Jahresgebühr,
b) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 100 m2 bis 450 m2 das 3,5fache der einer Heizfläche
von 100 m2 entsprechenden Jahresgebühr,
c) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 450 m2 das 1,8fache der der Heizfläche entsprechen-
den Jahresgebühr,
wobei der Zuschlag nach Nummer 1.1.5 nur zur Hälfte zu berücksichtigen ist.
1.2.2 Werden die Unterlagen für eine Dampfkesselanlage mit mehreren Dampfkesseln gleicher Bauart und
Größe gleichzeitig eingereicht, so wird die Gebühr nach Nummer 1.2.1 nur für einen Dampfkessel erhoben.
1 .2.3 Werden von demselben Antragsteller die Unterlagen für mehrere Dampfkesselanlagen gleicher Bauart und
Größe, die ohne Bezug auf den Aufstellungsort erlaubt werden, oder für mehrere Schiffsdampfkessel-
anlagen gleicher Bauart und Größe gleichzeitig eingereicht, so wird die Gebühr nach Nummer 1.2.1 nur
für einen Dampfkessel erhoben.
1.2.4 Für die Vorprüfung einer wesentlichen Änderung kann bis zu einer halben Jahresgebühr erhoben werden.
1.3 Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung
1.3.1 Bauprüfung und Wasserdruckprüfung
Für die Bauprüfung und für die Wasserdruckprüfung wird je Dampfkessel und je Prüfung das 1, 1fache einer
Jahresgebühr ohne die Zuschläge nach den Nummern 1.1 .4 und 1.1 .5 erhoben.
1108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
1 .3.2 Abnahmeprüfung
1 .3.2.1 Für die Prüfung im kalten Zustand und für die Prüfung im Betriebszustand wird je Dampfkessel und je
Prüfung 65 v. H. einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 95,50 DM erhoben.
1.3.2.2 Wenn eine Prüfung im kalten Zustand entfallen kann, wird für die Prüfung im Betriebszustand das 1, 1fache
einer Jahresgebühr erhoben.
1.3.2.3 Für die Prüfung einer Dampfkesselanlage, für die eine Teilerlaubnis nach § 11 DampfkV erteilt ist, kann
bis zu einer Jahresgebühr erhoben werden.
1 .3.2.4 Für eine eingeschränkte Abnahmeprüfung, z.B. nach wesentlicher Änderung (Teilabnahmeprüfung), kann
bis zu einer halben Jahresgebühr erhoben werden.
1.4 Wiederkehrende Prüfungen
1 .4.1 Für die wiederkehrenden Prüfungen (äußere Prüfung, innere Prüfung, Wasserdruckprüfung) wird zu
Beginn jedes Kalenderjahres eine Jahresgebühr erhoben, unabhängig von der Art und Anzahl der wieder-
kehrenden Prüfungen. Die Jahresgebühr ist nicht zu erheben, wenn ein Dampfkessel außer Betrieb
gesetzt und dies der zuständigen technischen Überwachungsorganisation bis zum 31. Dezember des vor-
angegangenen Jahres angezeigt worden ist; dies gilt nicht für die im laufe des nächsten Kalenderjahres
wieder angemeldeten Dampfkessel.
1 .4.2 In dem Jahr, in dem die Gebühr für die Abnahmeprüfung entsteht, wird für die wiederkehrende Prüfung
keine Jahresgebühr erhoben.
1 .4.3 Kann eine Wasserdruckprüfung, die im Zusammenhang mit einer inneren Prüfung als Ergänzung durch-
zuführen ist, nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der inneren Prüfung durchgeführt werden, so kann
dafür bis zu 70 v. H. einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 95,50 DM erhoben werden.
1 .4.4 Abweichend von Nummer 1 .4.1 Satz 1 werden für die wiederkehrenden Prüfungen von Schiffsdampf-
kesselanlagen auf Seeschiffen, ausgenommen solchen auf Fahrgastschiffen, die Gebühren wie folgt
l
erhoben:
äußere Prüfung 95 V. H.
innere Prüfung 95v. H. einer Jahresgebühr nach Nummer 1.1 .1 .
Wasserdruckprüfung 70v. H.
1.5 Prüfung vor Wiederinbetriebnahme
1 .5.1 Sind bei einem während eines vollen Kalenderjahres_ vorübergehend außer Betrieb gesetzten Dampf-
kessel Prüfungen entfallen, so wird für jede nachgeholte Prüfung 70 v. H. einer Jahresgebühr, mindestens
jedoch 95,50 DM erhoben.
1 .5.2 War eine Dampfkesselanlage länger als zwei Jahre außer Betrieb gesetzt, so wird für jede Prüfung vor
Wiederinbetriebnahme (innere Prüfung, Wasserdruckprüfung) 70 v. H. einer Jahresgebühr, mindestens
jedoch 95,50 DM erhoben.
1.6 Angeordnete Prüfung
Für eine angeordnete Prüfung wird bis zu 70 v. H. einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 95,50 DM
erhoben.
1.7 Sonstige Prüfungen
Für die in den Nummern 1.2 bis 1.6 nicht genannten Prüfungen werden die Gebühren
nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden Sachverständigen für jede
begonnene Viertelstunde 22,- DM.
2 Dampfkessel der Gruppe II nach § 4 Abs. 2 der Dampfkesselverordnung
2.1 Bemessungsgrundlage
2.1 .1 Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Dampfkesseln der Gruppe II sind die Grund-
gebühr nach Nummer 2.1.2 und die Zuschläge für besondere Feuerungen nach Nummer 2.1.3 sowie für
das Druckausdehnungsgefäß bei Heißwassererzeugern nach Nummer 2.1.4.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1983 1109
2.1.2 Die Grundgebühr wird bei Dampferzeugern nach der Dampfleistung D in tlh und bei Heißwassererzeugern
nach der Wärmeleistung Q in GJ/h berechnet. Die Grundgebühr beträgt je Dampfkessel mit eine·r Dampf-
leistung bzw. Wärmeleistung
bis 4 t/h in DM: 42,0 ·D + 75,-
bzw. bis 10 GJ/h in DM: 16,5 ·Q + 75,-
über 4 tlh in DM: 21,0 ·D + 158,50
bzw. über 10 GJ/h in DM: 8,25 ·Q + 158,50.
2.1.3 Bei Dampfkesseln, die mit automatischen, teilautomatischen und kombinierten Öl-,
Gas-, Späne- oder Staubfeuerungen ausgerüstet sind, beträgt der Zuschlag je
Feuerung 44,-DM.
2.1.4 Bei Heißwassererzeugern, die ein Druckausdehnungsgefäß besitzen, wird der Zuschlag nach Nummer
1 .1 .6 berechnet.
2 .2 Vor prüf u n g
2.2.1 Für die Prüfung der Festigkeit und der Konstruktionsunterlagen sowie für die Prüfung der Antrags-
unterlagen wird insgesamt das 2,2fache der Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben. Die Nummern 1.2.2 und
1 .2.3 finden entsprechende Anwendung.
2.2.2 Für die Vorprüfung einer wesentlichen Änderung kann bis zu 70 v. H. der Gebühr nach Nummer 2.1
erhoben werden.
2.3 Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung
2.3.1 Für die Prüfung der Bauausführung und für die Wasserdruckprüfung wird je Dampfkessel und je Prüfung
eine Gebühr nach Nummer 2.1 ohne den Zuschlag nach Nummer 2.1.3 erhoben.
2.3.2 Für die Abnahmeprüfung wird je Dampfkessel das 1,6fache der Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
2.3.3 Für die Abnahmeprüfung nach einer wesentlichen Änderung wird je Dampfkessel eine Gebühr nach
Nummer 2.1 erhoben.
2.4 Wiederkehrende äußere Prüfung
Für die wiederkehrende äußere Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
2.5 Angeordnete Prüfung
Für eine angeordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
2.6 Sonstige Prüfungen
Für die in den Nummern 2.2 bis 2.5 nicht genannten Prüfungen werden die Gebühren
nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden Sachverständigen für jede
begonnene Viertelstunde 22,- DM.
3 Dampfkessel der Gruppen I und III nach § 4 Abs. 1 und 3 der Dampfkesselverordnung
3.1 Vorprüfung, Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung
Für die Vorprüfung, Bauprüfung, Wasserdruckprüfung und Abnahmeprüfung von Dampfkesseln der
Gruppe III sowie für jede Prüfung nach einer wesentlichen Änderung wird je Prüfung und je Dampfkessel,
unabhängig von der Größe, eine Gebühr von 127,- DM erhoben. Für die Vorprüfung finden die Nummern
1.2.2 und 1 .2.3 entsprechende Anwendung.
3.2 Sonstige Prüfungen
Für die in der vorstehenden Nummer nicht genannten Prüfungen von Dampfkesseln der Gruppe III und für
Prüfungen von Dampfkesseln der Gruppe I werden Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie
betragen für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 22,- DM.
4 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt
werden
4.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die
Prüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann bei wiederkehrenden
Prüfungen für ihre Nachholung oder Fortsetzung 70 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.4,
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bei allen übrigen Prüfungen für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und für ihre Nach-
holung oder Fortsetzung je eine Gebühr bei Dampfkesseln der Gruppe IV nach Nummer 1.3, 1.5 oder 1.6,
bei Dampfkesseln der Gruppe II nach Nummer 2.3 oder 2.4 und bei Dampfkesseln der Gruppe III nach
Nummer 3.1 erhoben werden.
4.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung
beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht
beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen
bleiben unberücksichtigt.
5 Termin- und Reisezeitzuschläge
5.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die
Gebühren ein Zuschlag bis 25 v. H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sach-
verständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H.
erhoben.
5.2 Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muß, wird für
die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von 22,- DM für jede begonnene Viertel-
stunde erhoben.
Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei den Prüfungen
erhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück länger als eine Stunde reisen
würde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag anteilig zu berechnen.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1983 1111
Anhang II
Gebühren
für die Prüfung von Druckbehältern, Druckgasbehältern
und Füllanlagen
Prüfung von Druckbehältern
1.1 Bemessungsgrundlage
Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 1.1 .1 und dem Zuschlag
nach Nummer 1.1.2, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige
Höchstgebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden.
1 .1 .1 Grundgebühr
Die Grundgebühr beträgt für die Behälter mit einem Rauminhalt
bis 50 Liter 80,- DM
über 50 Liter bis 400 Liter 92,- DM
über 400 Liter bis 2 000 Liter 120,- DM
über 2 000 Liter bis 5 000 Liter 160,- DM
über 5 000 Liter bis 10 000 Liter 190,- DM
über 10 000 Liter 190,- DM
und zusätzlich je weitere
und angefangene 10 000 Liter 18,- DM.
1 .1 .2 Zuschlag
Bei Druckbehältern, die mit automatischer, teilautomatischer oder kombinierter Öl-, Gas-, Späne- oder
Staubfeuerung ausgerüstet sind, beträgt je Feuerung der Zuschlag bei der Vorprüfung, Abnahmeprüfung
und äußeren Prüfung 66,- DM.
1 .1 .3 Prüfungsfaktor
1 .1 .3.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt der Prüfungsfaktor
für die Vorprüfung 1,43
für die Bauprüfung 1,10
für die Druckprüfung 0,88
für die Abnahmeprüfung 1,32
für die Prüfung der Aufstellung 0,55.
Bei baugleichen Druckbehältern wird die Gebühr für die Vorprüfung nur einmal erhoben.
1.1.3.2 Bei wiederkehrenden Prüfungen und bei Prüfungen in besonderen Fällen beträgt der Prüfungsfaktor
für die innere Prüfung 1,2
für die Druckprüfung 1,0
für die äußere Prüfung 0,9.
1 .1 .4 Höchstgebühr
1 .1 .4.1 Für die Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt die Höchstgebühr je Prüfung 880,- DM.
1.1.4.2 Für wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Druckprüfungen beträgt die Höchstgebühr je
Prüfung 1 200,- DM.
1 .1 .4.3 Für wiederkehrende äußere Prüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung 400,- DM.
1.2 Sonderregelungen
1.2.1 Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen
Werden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem oder mehreren Druckbehältern, die in
unmittelbarer Nähe zueinander aufgestellt sind oder sich in einem Fertigungsbetrieb befinden, unmittelbar
nacheinander durchgeführt, so werden berechnet:
1112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
1 .2.1 .1 bei Prüfungen vor Inbetriebnahme
für die 2. Prüfung 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1
für die 3. bis 10. Prüfung 50 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1
für die 11. bis 20. Prüfung 25 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1
für die 21. und jede weitere Prüfung 15 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1
1.2.1.2 bei wiederkehrenden Prüfungen
für die 2. Prüfung 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1
für die 3. und jede weitere Prüfung 50 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1.
Die Berechnung der Gebühr nach den Nummern 1.2.1.1 und 1.2.1.2 beginnt mit der Prüfung des größten
Umfanges.
1.2.2 Sonderregelungen bei Druckbehältern mit mehreren Druckräumen und/oder mehreren Auslegungs-
zuständen
1.2.2.1 Für Vorprüfungen werden die Gebühren nach Nummer 1.1 für jeden Druckraum und für jeden Auslegungs-
zustand getrennt berechnet, wobei die Sonderregelung nach Nummer 1.2.1 anzuwenden ist.
1.2.2.2 Für Bau-, Druck- und Abnahmeprüfungen sowie für die wiederkehrenden Prüfungen (Num~er 1.1.3.2)
werden die Gebühren nach den Nummern 1.1 und 1.2.1 je Druckraum berechnet, sofern die Prüfungen
getrennt erfolgen. Ergeben sich hiernach unverhältnismäßig hohe Gebühren, so ist die Gebühr entspre-
chend dem tatsächlichen Aufwand zu mindern.
1 .2.3 Sonderregelungen bei Druckbehältern mit einem Rauminhalt bis 13 000 Liter für verflüssigte Brenngase
Abweichend von Nummer 1.1.3.2 beträgt der Prüfungsfaktor
für die innere Prüfung 1,0
für die wiederkehrende Druckprüfung 0,9.
2 Prüfung von Druckgasbehältern
2.1 Erstmalige Prüfung
2.1.1 Prüfung der Zeichnungsunterlagen
Prüfung der Zeichnung auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Druckbehälterverordnung bei
einem Behälterinhalt
bis 1 000 Liter 22,- DM
über 1 000 Liter bis 5 000 Liter 31,- DM
über 5 000 Liter bis 10 000 Liter 43,- DM
über 10 000 Liter 43,- DM
und zusätzlich je weitere
und angefangene 1O 000 Liter 21,- DM.
2.1.2 Werkstoff- und Bauprüfung
2.1 .2.1 Für die Durchführung der Zugprobe, der Biegeprobe und Wanddickennachmessung bei dem ersten Behäl-
ter werden erhoben 29,- DM.
2.1.2.2 Für jede weitere Prüfung nach Nummer 2.1.2.1, sofern diese an demselben Tag und in demselben Betrieb
vorgenommen wird, werden erhoben 20,- DM.
2.1.2.3 Für einen zu wiederholenden Teil der Prüfung nach den Nummern 2.1.2.1 oder 2.1.2.2 werden erhoben
20,-DM.
2.1 .2.4 Für jede zusätzliche besondere Prüfung, z. 8. Kerbschlagbiegeversuch oder Härteprüfung,
werden je 20,- DM
erhoben.
2.1.3 Wasserdruckversuch, äußere und innere Untersuchung, Prüfung des Leergewichts und des Rauminhalts
2.1.3.1 Für die Durchführung des Wasserdruckversuchs, der äußeren und der inneren Untersuchung sowie der
Prüfung des Leergewichts und des Rauminhalts wird insgesamt eine Grundgebühr (Nummer 2.1.3.2) und
unter den Voraussetzungen der Nummer 2.1.3.3 außerdem eine Litergebühr, mindestens jedoch eine
Gebühr nach Nummer 2.1.3.4 erhoben; bei der Berechnung der Gebühr darf die Höchstgebühr nach
Nummer 2.1 .3.5 nicht überschritten werden.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1983 1113
2.1.3.2 Grundgebühr
Die Grundgebühr gilt bis zu einem Gesamtinhalt der geprüften Behälter von höchstens 1 000 Liter, jedoch
für nicht mehr als 25 Behälter.
Die Grundgebühr beträgt 94,- DM.
2.1 .3.3 Litergebühr
Beträgt der Gesamtinhalt der geprüften Behälter mehr als 1 000 Liter, so wird zu der Grundgebühr (Num-
mer 2.1 .3.2) für die 1 000 Liter übersteigenden Liter eine Litergebühr erhoben; werden mehr als 25 Behäl-
ter geprüft und beträgt der Gesamtinhalt von 25 dieser Behälter weniger als 1 000 Liter, so wird die Liter-
gebühr für die Summe der Literinhalte des 26. und der weiteren Behälter erhoben. Die Litergebühr gilt bis
zu einem Gesamtinhalt der geprüften Behälter
von 5 000 Liter je Liter 0,05 DM
für jedes weitere Liter 0,03 DM.
Werden Behälter verschiedener Größe geprüft, so ist bei der Gebührenberechnung mit dem Behälter größ-
ten Inhalts zu beginnen.
2.1.3.4 Mindestgebühr
Die Mindestgebühr besteht aus der Grundgebühr (Nummer 2.1.3.2) und einem Zuschlag für jeden geprüf-
ten Behälter von 1,05 DM.
2.1.3.5 Höchstgebühr je Behälter
Die Höchstgebühr für jeden Behälter beträgt 275,- DM. Werden mehrere Behälter geprüft, so sind die sich
nach den Nummern 2.1.3.2 und 2.1.3.3 ergebenden Gebühren auf jeden Behälter entsprechend seinem
Literinhalt aufzuteilen. Übersteigt dabei der auf einen Behälter entfallende Anteil die Höchstgebühr, so ist
anstelle dieses Anteils nur die Höchstgebühr zu erheben.
2.1.3.6 Berechnungsweise bei mehrtägigen Prüfungen sowie bei Wechsel des Prüfungsortes
Die Gebühren nach den Nummern 2.1.3.2 bis 2.1.3.5 werden für jeden Prüftag und bei jedem Wechsel des
Prüfungsortes von neuem erhoben.
2.2 Wiederkehrende Prüfungen
Für die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgasbehältern (Durchführung des Wasserdruckversuches,
der äußeren und inneren Untersuchung sowie der Gewichtsfeststellung) wird das 1,05fache einer Gebühr
nach Nummer 2.1.3 erhoben.
2.3 Zuschlag bei Behältern auf Behälterfahrzeugen
Bei Behältern auf Behälterfahrzeugen wird für den zusätzlichen Prüfaufwand ein Zuschlag zu den Gebüh-
ren nach Nummer 2.1.3 bzw. Nummer 2.2 erhoben.
Der Zuschlag beträgt je Straßenfahrzeug 207,- DM
Der Zuschlag beträgt je Schienenfahrzeug 64,- DM.
2.4 Prüfung von Treibgastanks in oder an Fahrzeugen
Bei Treibgastanks wird für den zusätzlichen Aufwand bei der Prüfung der Unterlagen und bei der techni-
schen Prüfung eine Gebühr von 88,50 DM erhoben.
2.5 Angeordnete Prüfung
Für eine angeordnete Prüfung wird das 1,05fache der Gebühren nach Nummer 2.1.3 bzw. Nummer 2.4
erhoben.
3 Prüfung von Füllanlagen für Druckgase
3.1 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage der Gebühren für Prüfungen an Füllanlagen sind die Grundgebühr nach Nummer
3.1.1 und Zuschläge nach Nummer 3.1.2.
Für die Prüfung von Füllanlagen in kompakter Bauweise mit nur einem Füllstand und einer Gasart gilt als
Bemessungsgrundlage eine Gebühr nach Nummer 3.1.3.
3.1.1 Die Grundgebühr beträgt je Füllanlage und Gasart 302,- DM.
3.1.2 Zuschläge für angeschlossene Füllstände betragen
für den ersten Füllstand 260,- DM
1114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
für den zweiten Füllstand 130,- DM
für den dritten und jeden weiteren Füllstand 65,- DM.
3.1.3 Für Füllanlagen in kompakter Bauweise mit einem Füllstand und einer Gasart
beträgt die Gebühr 180,- DM.
3.2 Prüfung der Antragsunterlagen je Erlaubnisantrag
Für die Prüfung der Antragsunterlagen wird eine Gebühr nach Nummer 3.1 erhoben.
3.3 Prüfung der Anlage vor Inbetriebnahme
Für die technische Prüfung der Anlage einschließlich Ordnungsprüfung wird das 1,3fache einer Gebühr
nach Nummer 3.1 erhoben.
3.4 Wiederkehrende Prüfung
Für die wiederkehrende Prüfung der Anlage wird 88 v. H. einer Gebühr nach Nummer 3.1 erhoben.
3.5 Prüfung nach wesentlichen Änderungen
Für die Prüfung nach wesentlichen Änderungen kann bis zu 70 v. H. einer Gebühr nach Nummer 3.2 und
Nummer 3.3 erhoben werden.
3.6 Für eine angeordnete Prüfung werden die Gebühren nach den Nummern 3.1, 3.2, 3.3 oder 3.5 erhoben.
4 Sonstiges
4.1 Sonstige Prüfungen
Für die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Prüfungen werden Gebühren nach dem Zeit-
aufwand berechnet. Sie betragen für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde
22,- DM.
4.2 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt
wurden
4.2.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die
Prüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene
oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den
Nummern 1 bis 3 berechnet werden.
4.2.2 Sind mehrere Prüfurilgen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung
beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.2.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht been-
dete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz zu erheben ist; weitere vorgesehene Prüfun-
gen bleiben unberücksichtigt.
4.3 Termin- und Reisezeitzuschläge
4.3.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die
Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sach-
verständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu
100 v. H. erhoben.
4.3.2 Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muß, wird für
die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von 22,- DM für jede begonnene Viertel-
stunde erhoben.
Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei den Prüfungen
erhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück länger als eine Stunde reisen
würde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag anteilig zu berechnen.
4.4 Gebührenermäßigung
Werden dem Sachverständigen über die Vorschrift des § 24 b Satz 1 der Gewerbeordnung hinaus
Arbeitskräfte oder Hilfsmittel zur Verfügung gestellt, ist die Gebühr um den Betrag zu ermäßigen, der der
Zeitersparnis bei der Durchführung der Prüfung entspricht.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1983 1115
Anhang III
Gebühren
für die Prüfung von Aufzugsanlagen
Für die Prüfung von Aufzugsanlagen und von Aufzugswärtern werden folgende Gebühren erhoben:
1 Aufzugsanlagen
1 .1 Die für eine bestimmte Prüfung - abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 3 - zu erhebende
Gebühr besteht aus einer von der Art der Aufzugsanlage abhängigen Grundgebühr G nach Nummer 1.2,
vervielfacht mit dem von der Art der Prüfung abhängigen Prüfungsfaktor f nach Nummer 1.3, und Zuschlä-
gen nach Nummer 1.4. Bei der Prüfung der Anzeigeunterlagen werden keine Zuschläge erhoben.
1.2 Grundgebühr
Grundgebühr G
Art der Aufzugsanlage in DM
Gruppe 1: 168,-
a) Personenaufzug, Lastenaufzug, Güteraufzug
b) Personen-Umlaufaufzug
c) Mühlenaufzug
d) Bauaufzug mit Personenbeförderung
e) Bremsaufzug (Bremsfahrstuhl) in Getreidemühlen
Gruppe II: 132,-
a) Vereinfachter Güteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
b) Unterfluraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
c) Lagerhausaufzug
d) Kleingüteraufzug mit Fangvorrichtung
e) Behälteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
f) Behindertenaufzug
Gruppe III: 87,-
a) Vereinfachter Güteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
b) Unterfluraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
c) Kleingüteraufzug ohne Fangvorrichtung
d) Ablaßvorrichtung
e) Behälteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
Gruppe IV: 190,-
a) Fassadenaufzug
Die noch als Lastenaufzüge mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten Aufzüge fallen
unter die Gruppe 1, die noch als Lastenaufzüge ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeich-
neten Aufzüge fallen unter die Gruppe II und die noch als Kleinlastenaufzüge bezeichneten Aufzüge fallen
unter die Gruppe III.
1116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
1.3 Prüf u n gsf ak tore n
Art der Prüfung Prüfungsfaktor f für Aufzüge
der Gruppe
II III IV
Abnahmeprüfung
Prüfung der Anzeigeunterlagen
1.3.1 für die Unterlagen der ersten Aufzugsanlage 1,00 1,00 1,00 1,00
1.3.2 für die gleichzeitig eingereichten Unterlagen jeder wei-
teren Aufzugsanlage derselben Ausführung und dessel-
ben Betriebes 0,50 0,50 0,50 0,50
Prüfung der Aufzugsanlage
1.3.3 für die erste Aufzugsanlage 1,50 1,50 1,50 1,40
1.3.4 für jede weitere an demselben Tage geprüfte Auf-
zugsanlage desselben Betriebes, sofern diese Prüfung
an diesem Tage zu Ende geführt ist 1,35 1,35 1,35 1,30
Wiederkehrende Prüfungen
Hauptprüfung
1.3.5 für die erste Aufzugsanlage 1,00 1,00 1,00 1,00
1.3.6 für jede weitere an demselben Tage geprüfte Aufzugs-
anlage desselben Betriebes, sofern diese Prüfung an
diesem Tage zu Ende geführt ist 0,90 0,90 0,90 0,90
1.3.7 Zwischenprüfung 0,50 0,50 0,75 0,90
1.4 Zuschläge
1.4.1 Bei mehr als 5 Zugangsstellen beträgt der Zuschlag für jede weitere Zugangsstelle 16,- DM.
1.4.2 Bei mehr als 25 m Förderhöhe beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen
25 m 32,- DM.
Dieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben, wenn Zuschläge nach
Nummer 1 .4.1 berechnet werden.
1 .4.3 Bei Aufzügen- ausgenommen Fassadenaufzügen - mit mehr als 1 000 kg Tragfähigkeit
beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 1 000 kg 16,- DM.
Dieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben
1.4.4 Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 150 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede
weiteren und angefangenen 100 kg 15,- DM.
1.4.5 Bei Aufzügen, deren Geschwindigkeit nicht über den gesamten Fahrbereich durch eine
feste Netzfrequenz bestimmt ist, beträgt der Zuschlag 64,- DM.
Dieser Zuschlag wird nicht erhoben bei hydraulischen Aufzügen mit von Kolben bewegten Lastaufnahme-
mitteln, deren Geschwindigkeit durch fest eingestellte Ventilquerschnitte oder festgelegte und elektrisch
überwachte Schieberstellungen bestimmt ist.
1.4.6 Bei maschinellem Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren beträgt der Zuschlag
für jeden Antrieb 16,- DM.
1.4.7 Bei Aufzügen
mit elektrischer Steuerung für Einfahren und Nachstellen bei geöffneter Fahrschacht-
oder Fahrkorbtür oder
mit Rampenfahrt oder
mit Umgehungsschaltung oder
mit hydraulischem Antrieb und Absinkverhinderungsschaltung
beträgt der Zuschlag 32,- DM.
Dieser Zuschlag wird je Anlage nur einmal berechnet.
1.4.8 Bei Aufzügen in explosionsgeschützter Ausführung beträgt der Zuschlag 64,- DM.
1.4.9 Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 25 m Länge der waagerechten Fahrbahn beträgt
der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m 31,- DM.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1983 1117
1.5 Prüfung der statischen Berechnung
Für die Prüfung der statischen Berechnung von Bauaufzügen mit Personenbeförderung
und Fassadenaufzügen wird - unabhängig von der 'Gebühr für die Anzeigeunterlagen
nach Nummer 1.3.1 - die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt für
jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 22,- DM.
1.6 Angeordnete Prüfung
Für eine angeordnete Prüfung wird die gleiche Gebühr wie für die Hauptprüfung
erhoben.
2 Aufzugswärterprüfung
2.1 Für die Prüfung des ersten Aufzugswärters werden erhoben 44,- DM.
2.2 Für jeden weiteren an demselben Tag und in demselben Betrieb geprüften Aufzugs-
wärter werden 90 v. H. der Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
3 Sonstige Aufzugsanlagen und Prüfungen
Für die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Aufzugsanlagen und Prüfungen
werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden Sach-
verständigen für jede begonnene Viertelstunde 22,- DM.
4 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt
wurden
4.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die
Prüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene
oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach Nummer
1.1 ohne Zuschläge nach Nummer 1 .4, Nummer 1.6 oder Nummer 2.1 berechnet werden.
4.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tage nicht wenigstens eine Prüfung
beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht
beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen
bleiben unberücksichtigt.
5 Termin- und Reisezeitzuschläge
5.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die
Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sach-
verständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H.
erhoben.
5.2 Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muß, wird für
die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von 22,- DM für jede begonnene Viertel-
stunde erhoben~
Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei den Prüfungen
erhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück länger als eine Stunde reisen
würde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag anteilig zu berechnen.
1118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anhang IV
Gebühren
für die Prüfung von Acetylenanlagen
Für die Prüfung von Acetylenanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
1 Erstmalige Prüfung
Für die Prüfung der Antragsunterlagen einer nicht der Bauart nach zugelassenen
Acetylenanlage und für die Prüfung vor Inbetriebnahme wird die Gebühr nach dem
Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt je Prüfung für jeden Sachverständigen für jede
begonnene Viertelstunde 22,-DM.
2 Wiederkehrende Prüfungen
Für die wiederkehrenden Prüfungen wird je Prüfung eine Gebühr nach Nummer 1 erhoben.
3 Sonstige Prüfungen
Für eine angeordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 1 erhoben.
4 Angeordnete Prüfung
Für die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Prüfungen werden die Gebühren
nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden Sachverständigen für jede
begonnene Viertelstunde 22,-DM.
5 Termin- und Reisezeitzuschläge
5.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die
Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sach-
verständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H.
erhoben.
5.2 Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muß, wird für
die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von 22,- DM für jede begonnene Viertel-
stunde erhoben.
Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei den Prüfungen
erhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück länger als eine Stunde reisen
würde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag anteilig zu berechnen.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1983 1119
Anhang V
Gebühren
für die Prüfung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung
brennbarer Flüssigkeiten
Für die Prüfung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten werden folgende
Gebühren erhoben:
1 Unterirdische und oberirdische Tanks, ausgenommen Flachbodentanks sowie Anlagen mit solchen
Tanks
1.1 Prüfung vor der Inbetriebnahme
Für die nachstehenden Prüfungen
- Prüfung der Bauausführung einschließlich der inneren Prüfung
- Prüfung der Isolierung unterirdischer Tanks mit dem Hochspannungsgerät
- Druck- bzw. Dichtheitsprüfung (Tank oder Tankabteil oder Kontrollraum doppelwan-
diger Tanks) einschließlich eventuell vorhandener angeschlossener Rohrleitungen
- Abnahmeprüfung (Prüfung auf Übereinstimmung mit der VbF bzw. der Erlaubnis-
urkunde, z. B. Prüfung der Ausrüstung, sowie Ordnungsprüfung)
werden je Tank und Prüfung folgende Gebühren erhoben:
Rauminhalt des Tanks bis 10 000 Liter- 120,-DM
über 10 000 Liter bis 50 000 Liter 133,-DM
über 50 000 Liter 151,-DM."
1.2 Prüfung nach wesentlicher Änderung
Für Prüfungen, die nach wesentlichen Änderungen durchgeführt werden, können Gebühren bis zur Höhe
der Gebühren nach Nummer 1.1 berechnet werden.
1.3 Wiederkehrende Prüfungen
1.3.1 Für wiederkehrende Prüfungen an einer Tankanlage, ausgenommen Prüfungen nach Nummer 1.3.2,
werden je Tank und Prüfung 90 v. H. der Gebühren nach Nummer 1.1 erhoben.
1.3.2 Für innere Prüfungen wird das 1,5fache der Gebühren nach Nummer 1.1 erhoben.
1 .3.3 Sind Wasserdruckprüfungen oder innere Prüfungen mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand
verbunden, so kann hierfür eine Gebühr bis zum 2fachen der Gebühren nach Nummer 1.1 erhoben werden.
2 Flachbodentanks
2.1 Prüfung vor der Inbetriebnahme
Für die nachstehenden Prüfungen
- Prüfung der Bauausführung einschließlich der inneren Prüfung
- Prüfung der Standsicherheit der Tanks und der Dichtheit des Tankmantels
- Prüfung der Bodennähte auf Dichtheit
- Abnahmeprüfung (Prüfung auf Übereinstimmung mit der VbF bzw. der Erlaubnis-
urkunde, z. B. Prüfung der Ausrüstung, sowie Ordnungsprüfung)
werden je Tank und Prüfung folgende Gebühren erhoben:
Rauminhalt des Tanks bis 5 000 m3 217,-DM
über 5 000 m3 bis 10 000 m3 367,-DM
über 10 000 m3 bis 20 000 m3 500,-DM
über 20 000 m3 500,-DM
und zusätzlich je weitere und angefangene 10 000 m3 83,-DM.
1120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
2.2 Wiederkehrende Prüfungen
Für wiederkehrende Prüfungen werden 80v. H. der Gebühren nach Nummer 2.1 erhoben.
3 Tanks von Straßentankwagen und Aufsetztanks
Für die Prüfungen vor der Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen werden je Tank und Prüfung
90 v. H. der Gebühren nach Nummer 1.1 erhoben.
4 Tanks von Eisenbahnkesselwagen
4.1 Prüfung vor der Inbetriebnahme
Für die Prüfungen (Bauprüfung, Druckprüfung) werden je Tank und Prüfung folgende
Gebühren erhoben:
Rauminhalt des Tanks bis 20 000 Liter 160,-DM
über 20 000 Liter bis 50 000 Liter 192,-DM
über 50 000 Liter 224,-DM.
4.2 Wiederkehrende Prüfungen
Für die Prüfungen werden 80 v. H. der Gebühren nach Nummer 4.1 erhoben.
5 Sonderregelungen für Gebührenrechnungen nach den Nummern 1 bis 4
5.1 Prüfung mehrerer Tanks, mehrere Prüfungen an einem oder mehreren Tanks
Werden gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander mehrere Tanks geprüft oder mehrere Prüfungen an
einem oder mehreren Tanks durchgeführt, so werden für die zweite Prüfung 85 v. H. und für jede weitere
Prüfung 75 v. H. einer Gebühr nach den Nummern 1 bis 4 erhoben. Werden hierbei Prüfungen durchgeführt,
für die unterschiedliche Gebühren zu erheben sind, so ist mit der Prüfung größten Umfangs zu beginnen.
5.2 Prüfung unterteilter Tanks
Bei der Berechnung der Gebühren gilt ein unterteilter Tank als ein Tank, sofern die Prüfung der Tankabteile
gleichzeitig erfolgt.
6 Elektrische Einrichtungen und Blitzschutzanlagen von Tanks
6.1 Für die Prüfung elektrischer Einrichtungen, mit Ausnahme der von Zapfsäulen, werden
für jede in sich geschlossene Anlage eine Grundgebühr von 61,-DM
und folgende Zuschläge erhoben:
explosions-
normale
geschützte
Bauart
Bauart
DM DM
für jedes Gerät
(Motoren, Transformatoren, Umformer, Gleichrichter)
bis zu einer Leistung von je 15 kW 21,- 11,-
bis zu einer Leistung von je mehr als 15 kW 39,- 20,-
für jede Leuchte 7,- 5,-
Die Gebühr für die Prüfung der Schalt- und Verteilungsanlagen ist in vorstehenden Sätzen enthalten.
6.2 Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen einer Zapfsäule wird eine Gebühr von 66,-DM
erhoben.
Ist die Zapfsäule mit Zusatzeinrichtungen, z.B. Belegdrucker, ausgestattet, so erhöht
sich diese Gebühr um 50 v. H.
Für die Prüfung von Zapfsäulen mit mehreren Zapfaggregaten werden die Gebühren je
Aggregat und je Zusatzeinrichtung erhoben.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1983 1121
6.3 Für die Prüfung der Blitzschutzeinrichtungen wird für jede in sich geschlossene Anlage
eine Grundgebühr von 61,-DM
erhoben.
Für die Prüfung jeder Ableitung oder jedes Erdungsanschlusses einschließlich solcher
zur Ableitung statischer Ladungen wird ein Zuschlag von 12,-DM
erhoben.
6.4 Kathodische Korrosionsschutzanlagen
6.4.1 Für die Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes an TankstelJen werden erhoben:
Prüfung nach VDE 0165 je Zapfsäule 8,-DM
Funktionsprüfung für den ersten Behälter 114,-DM
für jeden weiteren Behälter ein Zuschlag von 38,-DM
für jede Fremdstromanlage ein Zuschlag von 19,-DM
für jede Anode ein Zuschlag von 19,-DM.
6.4.2 Für die Prüfung auf Erfordernis einer kathodischen Korrosionsschutzanlage an Tank-
stellen werden erhoben:
Messung des spezifischen Bodenwiderstandes 114,-DM
Messung des Tank/Bodenpotentials und der Änderung des Tank/Bode~potentials je
Behälter 63,-DM
Messung der elektrischen Trennung und Ermittlung des spezifischen Umhüllungswider-
standes je Behälter 32,-DM.
7 Fernleitungen
7 .1 Für jede der nachstehenden Prüfungen von Fernleitungen zum Befördern brennbarer Flüssigkeiten
-
-
Vorprüfung
Bauprüfung
1
erstmalige
- Festigkeits- und Dichtheitsprüfung Prüfungen
- Abnahmeprüfung
- Wiederkehrende Prüfung
werden Gebühren erhoben, die im einzelnen nach der Formel
K = d · (1 · A + 8) + Z · C
errechnet werden.
Hierin bedeuten:
K = Gebühr in DM
d = durchmesser- und prüfartabhängiger Faktor nach Nummer 7.2
1 = Fernleitungslänge in km, wobei für die Gebührenerrechnung Mindestlängen nach Nummer 7.3 zu
berücksichtigen sind.
Bei Parallel-Leitungen wird bei wiederkehrenden Prüfungen die Leitung mit dem größten Durch-
messer mit 100 v. H., alle weiteren Leitungen werden mit 30 v. H. der Länge in Ansatz gebracht.
Eine Parallel-Führung liegt vor, wenn zwei oder mehr unabhängig betreibbare Leitungen, die gleich-
artige Fördermedien in gleicher Richtung fördern, über eine Strecke von mehr als 5 km überwiegend
in einem Abstand von nicht mehr als 50 m parallel zueinander verlaufen. In eine Rohrleitung ein-
bezogene Doppelleitungen, z. 8. Loopingstrecken und Doppeldüker, werden bei wiederkehrenden
Prüfungen nicht angerechnet.
A = prüfartabhängiger Faktor für den Rohrleitungsstrang in DM/km nach Nummer 7.3
8 = stations- und prüfartabhängiger Faktor in DM nach Nummer 7.4
C = prüfabhängiger Faktor in DM nach Nummer 7.5 bei Sonderprüfungen in Bergbaueinflußgebieten
Z = Anzahl der DMS-Meßgitter bzw. SDM-Meßlängen je Fernleitung einschließlich ihrer evtl. Abzweig-
1
leitungen bei Sonderprüfungen in Bergbaueinflußgebieten
Ergeben sich bei Anwendung der Mindestlängen unverhältnismäßig hohe Gebühren oder wird nur ein Teil
der Fernleitung oder der Station zur Prüfung gestellt (Teilprüfung). so ist die Gebühr entsprechend dem
tatsächlichen Aufwand zu mindern.
1122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bei Leitungen von mehr als 75 km bis 150 km Länge wird die über 75 km hinausgehende Leitungslänge
bei der Gebührenerrechnung für Vor- und Abnahmeprüfung um 20 v. H. vermindert. Für die über 150 km
hinausgehende Leitungslänge beträgt die entsprechende Minderung 50 v. H., für die über 225 km hinaus-
gehende Leitungslänge 65 v. H.
7.2 Der Zahlenwert für den Faktor d wird wie folgt bestimmt:
Außendurchmesser Vor- Bau- Festig- Abnahme- Wieder-
der Fernleitung in mm prü- prü- keits- prüfung kehrende Prüfung
fung fung u. Dicht- bei Medium
heits-
prüfung Rohöl Produkt
;;;;;; 273,1 0,6 0,6 0,6 0,65 0,75 0,80
>273, 1 < 304,8 0,7 0,6 0,7 0,7 0,75 0,80
~304,8;;;;;; 406,4 0,7 0,6 0,7 0,7 1,00 1,08
>406,4;;;;;; 711,2 1,0 -1,0 1,0 1,0 1,00 1,08
>711,2 1,3 1,5 1,3 1,3 1,00 1,08
Ergeben sich hiernach bei den erstmaligen Prüfungen von Leitungen bis zu 273, 1 mm Durchmesser unver-
hältnismäßig hohe Gebühren, so ist die Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu mindern.
7.3 Die Zahlenwerte für den Faktor A und die Mindestlänge I betragen:
Vor- Bau- Festigkeits- Abnahme- Wieder-
prüfung prüfung und Dichtheits- prüfung kehrende
prüfurig Prüfung
Mindest-
länge 1 5 1 5* 5 5
Faktor A 1300 3370 1170 970 93,6**
* Bei einer Dichtheitsprüfung, die aus einer äußeren Besichtigung besteht, beträgt die Mindestlänge 1- 1 km.
** Der Faktor A berücksichtigt für die Dichtheitsprüfung jährliche Prüffristen; für jede zusätzliche Dichtheitsprüfung
beträgt der Zahlenwert für den Faktor A 13,52.
7.4 Der Zahlenwert für den Faktor B ergibt sich aus nachstehender Tabelle; er errechnet sich aus der Summe
der auf jeweils eine Station bezogenen Hilfswerte B 1 bis B 5.
~
Hilfs- Vor- Bau- Festigkeits- Abnahme- Wieder-
werte prüfung prüfung und Dichtheits- prüfung kehrende
n prüfung Prüfung
Pump- und
Druckerhöhungsstation B 1 16125 16125 6450 12900 3120*
Übergabestation 82 5800 5800 2260 4520 1 560*
Abzweigstation 83 3870 3870 1 510 3225 1 040*
Schieberstation 84 1 510 1 510 645 1 290 572*
Sicherheits- bzw.
Entlastungsstation 85 7740 7740 3225 6450 1 872*
* Die Hilfswerte B 1 bis B 5 beziehen sich bei der Prüfung der elektrotechnischen Einrichtungen auf Prüffristen von
3 Jahren, bei der Prüfung der Dichtheit an Slopsystemen auf Prüffristen von 5 Jahren.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1983 1123
Bei abweichenden Prüffristen beträgt der Zahlenwert für den Faktor B für jede zusätzliche Prüfung:
~
Hilfswerte Prüfung der Prüfung der Dichtheit
elektrotechnischen an Slopsystemen
n Einrichtungen
Pump- und
Druckerhöhungsstation B 1 624 520
übergabestation 82 249,6 260
Abzweigstation 83 249,6 156
Schieberstation 84 93,6 -
Sicherheits- bzw.
Entlastungsstation 85 249,6 260
Werden bei einer Fernleitung mehrere artgleiche Stationen gleichzeitig zur Vorprüfung gestellt, so werden
für die zweite und alle weiteren Stationen nur 50 v. H. der Tabellenwerte eingesetzt. Dient eine Station
mehreren Funktionen, so gilt für diese Station der Gebührensatz, der ihrer Hauptfunktion entspricht; die
weiteren Funktionen werden mit 50 v. H. des für sie vorgesehenen Gebührensatzes berechnet.
7.5 Die Zahlenwerte für den Faktor C und die Mindestgebühren betragen:
Durchführung Auswertung Stellungnahme zu Ermittlung neuer
von Dehnungs- und grafische den Dehnungs- Nullwerte für
messungen Darstellung von messungen Dehnungsmessungen
Dehnungs-
messungen
Faktor C
DMS-Meßgitter 6,76 4,68 1,04 83,2
SDM-Meßlängen 13,52 9,36 10,4 20,8
Die Gebühren je
Prüfung betragen
jedoch in DM
mindestens
DMS-Meßgitter 332,8 468 332,8 260/Jahr
SDM-Meßlängen 332,8 166,4 166,4 260/Jahr
Die Gebühr für die Erörterung der Ergebnisse der bergbaulichen Überwachung mit den zuständigen
Behörden beträgt je Erörterungstermin und Sachverständigen 728,- DM.
7.6 Werden Prüfungen durchgeführt, die
1. über die im Regelfall für Fernleitungen vorgesehenen Prüfmaßnahmen im Rahmen der Vorprüfung, Bau-
prüfung, Festigkeits- und Dichtheitsprüfung, Abnahmeprüfung oder wiederkehrende Prüfung (Prüf-
arten) hinausgehen
oder
2. im Regelfall der Art nach nicht vorgesehen sind,
so ist hierfür eine Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.
8 Angeordnete Prüfung
Für eine angeordnete Prüfung werden die gleichen Gebühren wie für wiederkehrende Prüfungen erhoben.
Soweit sich die Prüfung auf elektrische Einrichtungen, Blitzschutzanlagen oder Korrosionsschutzanlagen
erstreckt, wird eine Gebühr nach Nummer 6.1, 6.2, 6.3 oder 6.4 erhoben.
1124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
9 Für die in den Nummern 1 bis 6 und 8 nicht genannten Prüfungen werden die Gebühren
nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden Sachverständigen für jede
begonnene Viertelstunde 22,- DM.
10 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt
wurden
10.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die
Prüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene
oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den
Nummern 1 bis 8 berechnet werden.
10.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tage nicht wenigstens eine Prüfung
beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 10.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht
beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz zu erheben ist; weitere vorgesehene
Prüfungen bleiben unberücksichtigt.
11 Termin- und Reisezeitzuschläge
11.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die
Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den Sachver-
ständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H.
erhoben.
11.2 Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muß, wird für
die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von 22,- DM für jede begonnene Viertel-
stunde erhoben.
Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei den Prüfungen
erhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück länger als eine Stunde reisen
würde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag anteilig zu berechnen.
Anhang VI
Gebühren
für die Prüfung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen
Für die Prüfung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen wird die Gebühr
nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt für jeden Sachverständigen für jede
begonnene Viertelstunde 22,- DM.
2 Termin- und Reisezeitzuschläge
2.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die
Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sach-
verständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H.
erhoben.
2.2 Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muß, wird für
die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von 22,- DM für jede begonnene Viertel-
stunde erhoben.
Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei den Prüfungen
erhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück länger als eine Stunde reisen
würde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag anteilig zu berechnen.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1983 1125
Vierte Verordnung
zur Änderung der Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung
Vom 15. August 1983
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemein-
samen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBI. I S. 1617), der durch
Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert
worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und
für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
§ 3 a Abs. 3 der Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung vom
25. August 1977 (BGBI. 1 S. 1741 ), die zuletzt durch Verordnung vom
30. August 1982 (BGBI. 1S. 1253) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die für die Zeit vom 1. Juni 1983 bis 31. März 1984 zu entrichtende
Abgabe ermäßigt sich für jeden Abgabeschuldner für die auf diesen Zeit-
raum bezogene Höchstmenge von 60 000 kg um 0,57 DM je 100 kg Milch."
2. In Satz 2 werden die Worte „Verordnung (EWG) Nr. 1190/82 des Rates
vom 18. Mai 1982 (ABI. EG Nr. L 140 S. 10)" durch die Worte „Verordnung
(EWG) Nr. 1210/83 des Rates vom 17. Mai 1983 (ABI. EG Nr. L 132 S. 8)"
ersetzt.
3. Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,Der je 100 kg Milch anzuwendende Berichtigungsbetrag sowie der Zeit-
punkt, zu dem dieser anzuwenden ist, werden vom Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister) im Bundesanzei-
ger bekanntgegeben; nach diesem Zeitpunkt ist die Geltendmachung eines
Gewährungsbetrages ausgeschlossen.''
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit§ 47 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktor-
ganisationen auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1983 in Kraft.
Bonn, den 15. August 1983
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft un~ Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Schmidt
1126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bekanntmachung
zu§ 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 9. August 1983
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 a des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29) wird bekanntgemacht,
daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen
der Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum
(Anlage) von der Eintragung als Warenzeichen aus-
geschlossen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 936).
Bonn, den 9. August 1983
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Krieger
Anlage
Bezeichnungen
AFRICAN INTELLECTUAL PROPERTY ORGANIZATION
ORGANISATION AFRICAINE DE LA PROPRIETE INTELLECTUELLE
Abkürzungen
A.1.P.O.
O.A.P.I.
Kennzeichen
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1983 1127
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1821 /83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1456/82 und zur Festlegung der Höhe der Ha rtwe i-
zen beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1983/84 5. 7.83 L 180/4
30. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1822/83 des Rates über den Transfer von
Mager m i Ich p u I ver an die italienische Interventionsstelle durch
die Interventionsstellen anderer Mitgliedstaaten 5. 7.83 L 180/6
30. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1842/83 des Rates zur Einführung von
Grundregeln für die Abgabe von Milch und bestimmten Milch-
erzeugnissen an Schüler in Schulen 7. 7.83 L 183/1
7. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1854/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2102/75 zur Festlegung der zur Herstellung
einer Tonne Kartoffelstärke benötigten Menge Kartoffeln 7. 7.83 L 183/8
7. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1855/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3433/81 hinsichtlich der Einfuhr von
Zuchtpilzkonserven mit Ursprung in Drittländern 7. 7.83 L 183/13
7. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1857/83 der Kommission zur 17. Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2730/81 zur Aufstellung des Verzeichnis-
ses der Stellen in den einführenden Drittländern, von denen Aus-
schreibungen für Milch und Milcherzeugnisse ausgehen
können 8. 7.83 L 184/15
8. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1871 /83 der Kommission zur Festsetzung des
für das Wirtschaftsjahr 1983/84 den Erzeugern von getrockneten
Pflaumen (,,prunes d'Ente") zu zahlenden Mindestpreises sowie
der Produktionsbeihilfe für Trockenpflaumen 9. 7.83 L 186/10
Andere Vorschriften
29. 6. 83 Entscheidung Nr. 1899/83/EGKS der Kommission zur Verlängerung
des Systems der Uberwachung und der Erzeugungsquoten für
bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie 1. 7.83 L 177/5
30. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1815/83 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in das Vereinigte Königreich von bestimmten Textilwaren mit
Ursprung in Rumänien 2. 7.83 L 178/11
28. 6. 83 Verordnung (EWG. Euratom, EGKS) Nr. 1819/83 des Rates zur
Anpassung der in Artikel 13 des Anhangs VII zum Statut der Beamten
der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Sätze der Tage-
gelder für Dienstreisen 5. 7.83 L 180/1
28. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1820/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1362/78 über ein Programm zur Beschleunigung der
kollektiven Bewässerungsarbeiten im Mezzogiorno 5. 7.83 L 180/3
30. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1823/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3508/80 zur Verlängerung der Handelsregelung mit
Malta über den 31. Dezember 1980 hinaus 5. 7.83 L 180/8
1128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Vertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung er1assenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
1. 7. 83 Entscheidung Nr. 1826/83/EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung Nr. 3483/82/EGKS über die Pflicht der Unternehmen
der Gemeinschaft zur Meldung ihrer Lieferungen bestimmter Stahl-
erzeugnisse 5. 7.83 L 180/13
1. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1827 /83 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien 5. 7.83 L 180/15
30. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1828/83 der Kommission über die Form der
vorherigen Bewilligungen wirtschaftlicher passiver Veredelungsver-
kehre für Textil- und Bekleidungserzeugnisse und die Modalitäten der
Erteilung und Kontrolle dieser Bewilligungen 5. 7.83 L 180/16
5. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1837/83 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Diäthylenglykol der Tarifstelle 29.08 B
ex 1, mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3377 /82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 6. 7.83 L 181/8
5. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1838/83 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Äthylenglykol der Tarifstelle 29.04 C
ex 1, mit Ursprung in Mexiko, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3377 /82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 6. 7. 83 L 181 /9
7. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1859/83 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Melamin der Tarifstelle 29.35 ex Q, mit
Ursprung in Kuwait, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3377 /82
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 8. 7.83 L 184/17
7. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1870/83 der Kommission zur Ermächtigung
der Republik Griechenland zur Aussetzung der bei der Einfuhr
bestimmter Öle und Ölsaaten anwendbaren Zölle im Jahr 1983 9. 7.83 L 186/8
8. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1873/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1054/78 im Anschluß an die Festsetzung
eines neuen in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungs-
kurses für die griechische Drachme 9. 7.83 L 186/17
8. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1877/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1223/83 über die in der Landwirtschaft anzuwenden-
den Umrechnungskurse 9. 7. 83 L 186/24
11. 7. 83 Verordnung ..(EWG) Nr. 1888/83 der Kommission über die gemein-
schaftliche Uberwachung der Einfuhren bestimmter Textilwaren mit
Ursprung in Argentinien 12. 7.83 L 187 /31