1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Sprachförderungsverordnung
Vom 3. August 1983
Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Arbeitsförderungsge- S. 946) anerkannt sind und ihren gewöhnlichen
setzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582) verordnet die Aufenthalt im Geltungsbereich des Arbeitsför-
Bundesregierung nach Anhörung der Bundesanstalt für derungsgesetzes haben,".
Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgeset-
zes mit Zustimmung des Bundesrates: 2. In § 2 Abs. 1 wird im zweiten Halbsatz „ 139," ge-
strichen.
Artikel 1 Artikel 2
Die Sprachförderungsverordnung vom 27. Juli 1976 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
(BGBI. 1 S. 1949), zuletzt geändert durch Verordnung leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 250 des Arbeits-
vom 27. Dezember 1982 (BGBI. I S. 2064), wird wie folgt förderungsgesetzes auch im Land Berlin.
geändert:
1. § 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: Artikel 3
„3. Ausländern, die als Asylberechtigte nach dem Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1983
Asylverfahrensgesetz vom 1 6. Juli 1982 (BGBI. 1 in Kraft.
Bonn, den 3. August 1983
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Für den Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1983 1067
Verordnung
zur Änderung der zweiten Berechnungsverordnung
Vom 3. August 1983
Auf Grund des § 105 Abs. 1 des Zweiten Wohnungs- abweichend von Satz 1 die höheren Zinsen hinzuge-
baugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom rechnet werden; § 12 Abs. 5 Satz 2 ist entsprechend
30. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1085), anzuwenden."
des § 48 Abs. 1 und 3 des Ersten Wohnungsbaugeset- 3. § 23 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 2300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung ,,(5) Werden an der Stelle der als Darlehen gewähr-
und ten öffentlichen Mittel nach § 12 Abs. 5 andere Mittel
ausgewiesen, so dürfen als Kapitalkosten der neuen
des§ 28 Abs. 1 und 2 des Wohnungsbindungsgesetzes Mittel Zinsen nach Absatz 4 Satz 1 angesetzt wer-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982 den. Solange für den Wohnraum die Bindung nach
(BGBI. 1 S. 972) § 8 des Wohnungsbindungsgesetzes besteht, dürfen
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des jedoch keine Zinsen nach einem höheren Zinssatz
Bundesrates: als 5 vom Hundert angesetzt werden; abweichend
hiervon dürfen, soweit im Zeitpunkt der Rückzahlung
Artikel 1 oder Ablösung für das öffentliche Baudarlehen auf
Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung Grund der§§ 18 a bis 18 e des Wohnungsbindungs-
gesetzes Zinsen nach einem Zinssatz von mehr als
Die Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung 5 vom Hundert zu entrichten sind, die höheren Zinsen
der Bekanntmachung vom 18. Juli 1979 (BGBI. 1 auch für die neuen Finanzierungsmittel angesetzt
S. 1077), geändert durch die Verordnung vom 1. Juli werden. Ist ein Schuldnachlaß gewährt worden, dür-
1980 (BGBI. 1 S. 785), wird wie folgt geändert: fen Kapitalkosten für den erlassenen Darlehens-
betrag nicht angesetzt werden."
1. In § 1 2 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender
Satz eingefügt: Artikel 2
„Sind die Darlehen nach dem Gesetz zur Förderung Geltung im Saarland
des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
Artikel 1 gilt nicht im Saarland.
für Miet- und Genossenschaftswohnungen gewährt
und nach dem 24. Juli 1982 zurückgezahlt worden,
Artikel 3
ist Satz 1 nur dann anzuwenden, wenn die zustän-
dige Stelle die Wohnungen von der Zweckbindung Berlin-Klausel
der Bergarbeiterwohnungen unbefristet freigestellt
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
hat.''
tungsgesetzes in Verbindung mit § 125 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes und § 33 a des Wohnungs-
2. In § 18 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender
bindungsgesetzes auch im Land Berlin.
Satz eingefügt:
,,Soweit im Zeitpunkt der Rückzahlung oder Ablö- Artikel 4
sung für das Aufwendungs- oder Annuitätsdarlehen Inkrafttreten
auf Grund der §§ 18 a bis 18 e des Wohnungsbin-
dungsgesetzes Zinsen nach einem Zinssatz von Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 24. Juli 1982
mehr als 5 vom Hundert zu entrichten sind, dürfen in Kraft.
Bonn, den 3. August 1983
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. Oscar Schneider
1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Abbaubarkeit anionischer und nichtionischer
grenzflächenaktiver Stoffe in Wasch- und Reinigungsmitteln
Vom 4. August 1983
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Waschmittelgesetzes 2. als alkaliresistente endständig blockierte Alkyl- und
vom 20. August 1975 (BGBI. I S. 2255) wird nach Anhö- Alkylarylpolyglykolether oder die für die unter Num-
rung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit dem mer 1 genannten Arten von Substanzen in Reini-
Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister gungsmitteln für die Lebensmittel- und Getränke-
für Jugend, Familie und Gesundheit mit Zustimmung des industrie und für die metallverarbeitende Industrie
Bundesrates verordnet: verwendet werden, bis zum 31. März 1986 keine
Anwendung.
Artikel 1 (2) Der Absatz 1 findet auf die dort genannten nichtio-
§ 3 der Verordnung über die Abbaubarkeit anioni- nischen grenzflächenaktiven Substanzen, die nach dem
scher und nichtionischer grenzflächenaktiver Stoffe in 30. September 1983 in Verkehr gebracht werden, nur
Wasch- und Reinigungsmitteln vom 30. Januar 1977 Anwendung, wenn die biologische Abbaubarkeit der
(BGBI. 1 S. 244), geändert durch Verordnung vom genannten Substanzen größer ist als diejenige der Pro-
18. Juni 1980 (BGBI. I S. 706), erhält folgende Fassung: dukte, die für den gleichen Verwendungszweck bis zum
30. September 1983 hergestellt worden sind."
,,§ 3
Übergangsbestimmung
Artikel 2
(1) Die§§ 1 und 2 finden hinsichtlich derjenigen nicht-
ionischen grenzflächenaktiven Stoffe, die Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 13 des Waschmittel-
1 . als schwachschäumende Additionsprodukte von gesetzes auch im Land Berlin.
Alkenoxiden mit Substanzen wie Alkoholen, Alkyl-
phenolen, Glykolen, Polyolen, Fettsäuren, Amiden
oder Aminen in Reinigungsmitteln für die gewerbliche
maschinelle Geschirrspülung verwendet werden, bis Artikel 3
zum 31. Dezember 1984 keine Anwendung; Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1983 in Kraft.
Bonn, den 4. August 1983
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1983 1069
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus
Vom 4. August 1983
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Pflanzenschutz-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Oktober 1975 (BGBI. 1 S. 2591; 1976 1 S. 1059) wird
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
In§ 3 der Verordnung zur Bekämpfung der San-Jose-
Schildlaus vom 20. April 1972 (BGBI. I S. 629), geändert
durch Verordnung vom 22. November 1979 (BGBI. 1
S. 1950), wird der Schlußpunkt durch ein Komma
ersetzt, und es wird folgender Teilsatz angefügt:
,,soweit nicht die zuständige Behörde die San-Jose-
Schildlaus bekämpft oder feststellt, daß durch andere
Maßnahmen eine ausreichende Bekämpfung sicher-
gestellt ist."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 29 des Pflanzen-
schutzgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 4. August 1983
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Schmidt
1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
fünfte Verordnung
zur Änderung der Wein-Verordnung
Vom 4. August 1983
Auf Grund§ 1 Abs. 5, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 6, § 14 b1) Absatz 2 wird gestrichen.
Abs. 3, § 16 Abs. 3, §§ 17, 20 Abs. 6, § 21 Abs. 1, § 22
Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1, § 30 Abs. 3, § 32 b2) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a einge-
Abs. 3, §§ 33, 46 Abs. 4, § 47 Abs. 1, §§ 49, 51 fügt:
Abs. 3, § 53 Abs. 3, § 62 a und§ 71 Abs. 1 des Wein- ,,(2 a) Kaliumhydrogentartrat darf nur verwen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom det werden, wenn es den in Anlage 2 Abschnitt 1
27. August 1982 (BGBI. 1 $. 1196) wird im Einverneh- festgelegten Anforderungen entspricht.''
men mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
verordnet:
,,(3) Bei der Herstellung von inländischem
Likörwein und inländischen weinhaltigen Geträn-
Artikel 1 ken sowie bei der Behandlung von ausländi-
Die Wein-Verordnung vom 15. Juli 1971 (BGBI. 1 schem Likörwein und ausländischen weinhalti-
S. 926), zuletzt geändert durch die Verordnung vom gen Getränken im Inland dürfen nur folgende
22. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2012), wird wie folgt Stoffe zugesetzt werden:
geändert:
1. gasförmige oder verdichtete Kohlensäure
(E 290) oder bei der Gärung von Most, Jung-
1 . § 1 wird wie folgt geändert: wein oder Wein entstehende Kohlensäure;
a) In der Überschrift wird das Wort „Alkoholgrade" 2. Schwefel oder Schwefelschnitten aus
durch die Worte „Volumenprozent Alkohol" Schwefel, gereinigt;
ersetzt. 3. reine, gasförmige schweflige Säure (E 220),
b) Der Ausdruck „Grad (A0 ) " wird durch den Aus- auch in Wasser gelöst, mit einem Gehalt von
druck „Volumenprozent (%vol)", der Ausdruck mindestens fünf vom Hundert Schwefel-
0
,,Oe " durch den Ausdruck „ Oe" ersetzt.
0 dioxid;
4. reines Kaliumdisulfit (E 224), auch in Ta-
blettenform und auch in Vermischung mit
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Tannin, sofern der Gehalt der Mischung an
a) In der Überschrift erhält der Klammerhinweis fol- Tannin zehn vom Hundert nicht übersteigt;
gende Fassung: 5. L(+)-Ascorbinsäure, kristallisiert, bis zu
,,(zu§ 8 Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 6, § 21 Abs. 1, einer Menge von 150 Milligramm in einem
§ 22 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 3, § 23 Abs. 2 Satz 3, Liter;
§ 30 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 32 Abs. 3, § 33 des 6. im Wein gelöste Wels-, Stör- oder Hausen-
Gesetzes)''. blase;
7. Speisegelatine oder Speisegelatine in wäß-
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: riger Lösung, sofern der Gelatineanteil min-
destens 20 vom Hundert beträgt und der
,,( 1) Inländischem zur Gewinnung von Tafel-
Gehalt an schwefliger Säure 2,5 Gramm in
wein geeignetem Wein, inländischem Tafelwein
einem Liter nicht übersteigt; Speisegelatine
und inländischem zur Gewinnung von Qualitäts-
muß den in Anlage 2 Abschnitt II festgeleg-
wein b. A. geeignetem Wein darf, sofern die
ten Anforderungen entsprechen;
Reben nicht mit Kupfersulfat behandelt worden
sind, zur Beseitigung eines geschmacklichen 8. flüssiges Eiweiß (Eiklar) aus Hühnereiern,
oder geruchlichen Mangels Kupfersulfat bis zu das den Anforderungen nach § 3 Abs. 2 bis
den in Anhang III Nr. 2 Buchstabe x der Verord- 5 und§ 4 Abs. 1 der Eiprodukte-Verordnung
nung (EWG) Nr. 337179 des Rates vom vom 19. Februar 1975 (BGBI. 1S. 537) in der
5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktor- jeweils geltenden Fassung entspricht;
ganisation für Wein (ABI. EG Nr. L 54 S. 1 ), 9. Tannin, gepulvert, bis zu einer Höchstmenge
zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) von 10 Gramm auf 100 Liter;
Nr. 3577 /81 des Rates vom 3. Dezember 1981 10. technisch reines Kieselsol in wäßriger
(ABI. EG Nr. L 359 S. 1 ), festgesetzten Grenz- Lösung, dessen Gehalt an kolloider Kiesel-
werten zugesetzt werden." säure mindestens 15 vom Hundert beträgt;
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1983 1071
11. Bentonit, das den in der Anlage 2 Abschnitt 3. § 4 wird wie folgt geändert:
III festgelegten Anforderungen entspricht; a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
12. Kaliumhexacyanoferrat (II), gepulvert, rein,
aa) Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-
sofern die erforderliche Menge von einem
Sachkundigen verantwortlich ermittelt und sung:
der Zusatz so bemessen wird, daß in dem ,,Eine Prüfungsnummer kann beantragen,
geklärten Erzeugnis keine Cyanverbindun- wer den Wein abgefüllt hat; im Falle des
gen verbleiben; Absatzes 3 ist der Hersteller antragsbe-
rechtigt. Der Antrag ist der zuständigen
13. inerte Filterhilfsstoffe;
Behörde auf einem Antragsformblatt einzu-
14. Aktivkohle, die den in der Anlage 2 Abschnitt reichen, das die in Anlage 5 Abschnitt I auf-
IV festgelegten Anforderungen entspricht. geführten Angaben enthält."
Sie darf nicht zum Zwecke der Entfernung
des Rotweinfarbstoffes verwendet werden; bb) Es werden folgende Sätze 8 und 9 angefügt:
15. reine Sorbinsäure (E 200) oder reines Kali- ,,Der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungs-
umsorbat (E 202) bis zu einer Höchstmenge nummer kann zurückgewiesen werden,
von 200 Milligramm in einem Liter, berech- wenn für den Wein die vorgeschriebenen
net als Sorbinsäure; Eintragungen in der Weinbuchführung nicht,
nicht vollständig oder nicht richtig erfolgt
16. pektolytische Enzyme;
sind. Wird ein Antrag abgelehnt oder mit
17. reiner, gasförmiger Stickstoff; Auflagen beschieden, so kann der Wein
18. Metaweinsäure bis zu einer Menge von 100 nach Ablauf der Widerspruchsfrist erneut
Milligramm in einem Liter. zur Qualitätsprüfung angestellt werden."
Soweit die in Satz 1 bezeichneten Stoffe in der b) In Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
Zusatzstoffverkehrsverordnung vom 20. Dezem-
ber 1977 (BGBI. 1S. 2653) in der jeweils gelten- „Die Prüfungsbehörde kann jedoch die weitere
den Fassung aufgeführt sind, müssen sie den Aufbewahrung der Probe anordnen, wenn sie
dort festgesetzten Reinheitsanforderungen ent- eine erneute Untersuchung des Weines eingelei-
sprechen. Soweit Wasser verwendet wird, muß tet hat.''
es den Anforderungen der Trinkwasser-Verord-
nung vom 31. Januar 1975 (BGBI. 1S. 453) und 4. § 5 wird wie folgt geändert:
der Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung in a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 2125-4-39, veröffentlichten bereinigten ,,(1) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Prü-
Fassung in ihren jeweils geltenden Fassungen fungsnummer ist unbeschadet des § 4 Abs. 3 von
entsprechen und darf nicht geeignet sein, das dem abgefüllten Wein ein Untersuchungsbefund
Erzeugnis geschmacklich, geruchlich oder farb- der für die Untersuchung zuständigen Behörde
lich nachteilig zu beeinflussen." vorzulegen; ist diese Behörde nicht in der Lage,
alle anfallenden Untersuchungen vorzunehmen,
d) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung: kann die zuständige Behörde eine andere Stelle
,,Bei der Herstellung von inländischen weinhalti- für die Untersuchung zulassen. Der Untersu-
gen Getränken dürfen die in Anlage 1 der Aro- chungsbefund muß folgende Angaben enthalten:
menverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I 1. Aussteller des Untersuchungsbefunds,
S. 1625, 1677), geändert durch Verordnung vom
10. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 601 ), aufgeführten 2. Name (Firma) des Antragstellers,
Stoffe nicht zugesetzt werden; in ausländischen 3. vorgesehene Bezeichnung,
weinhaltigen Getränken dürfen sie nicht enthal- 4. sensorischer Befund über Farbe, Klarheit,
ten sein." Geruch und Geschmack,
e) Absatz 6 erhält folgende Fassung: 5. die festgestellten analytischen Werte für
,,(6) Für Likörwein, der nach den Rechtsvor- a) Gesamt- Gramm im Liter
schriften des Ursprungslandes die Bezeichnung alkoholgehalt und Volumen-
Marsala führen darf, wird ein Höchstgehalt an prozent
Sulfaten, als Kaliumsulfat berechnet, von 3 000 b) vorhandener Gramm im Liter
Milligramm und für Likörwein, der nach den Alkoholgehalt und Volumen-
Rechtsvorschriften des Ursprungslandes die prozent
Bezeichnung Sherry (Jerez), Malaga, Montilla, c) Gesamtextrakt, Gramm im Liter
Moriles oder Boberg führen darf, von 2 500 Milli- berechnet
gramm im Liter zugelassen." nach Tabarie
f) Es wird folgender Absatz 7 angefügt: d) vergärbare Zucker, Gramm im Liter
,,(7) Für weinhaltige Getränke, die nach den berechnet
Rechtsvorschriften des Ursprungslandes die als Invertzucker
Bezeichnung „Marsala speciale" tragen dürfen, e) Alkohol-
wird ein Höchstgehalt an Sulfaten, als Kalium- Restzucker-Verhältnis,
sulfat berechnet, von 2 250 Milligramm im Liter sofern eine Regelung
zugelassen." getroffen ist
1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
f) Gesamtsäure, Gramni im Liter schaftsgesellschaft sowie Gütezeichen, die
berechnet durch Rechtsverordnung der weinbautreibenden
als Weinsäure Länder zugelassen sind, sofern dem Wein nach
g) freie schweflige Milligramm § 5 Abs. 5 die Prüfungsnummer erteilt worden ist
Säure im Liter und er bei der Sinnenprüfung nach § 5 Abs. 3
h) gesamte schweflige Milligramm oder einer in entsprechender Anwendung der
Säure im Liter Anlage 5 Abschnitt II gesondert durchgeführten
Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl
i) relative 2,50 erhalten hat."
Dichte d 20/20".
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „mit- c) In Absatz 2 werden die Worte „Nr. 1608/76 der
gewirkt" das Wort „hat" und der Punkt gestri- Kommission vom 4. Juni 1976 über Durchfüh-
chen und die Worte „oder die Fertigung ord- rungsbestimmungen für die Bezeichnung und
nungsgemäßer Analysen gröblich oder wieder- Aufmachung der Weine und der Traubenmoste
holt vernachlässigt hat.'' angefügt. (ABI. EG Nr. L 183 S. 1), geändert durch die Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1054/77 vom 13. Mai 1977
c) In Absatz 3 Satz 1 werden der Punkt durch ein (ABI. EG Nr. L 130 S. 1)" durch die Worte
Komma ersetzt und die Worte „sofern nicht „Nr. 997 /81 der Kommission vom 26. März 1981
bereits auf Grund der vorliegenden Unterlagen über Durchführungsbestimmungen für die
der Antrag zurückzuweisen oder abzulehnen Bezeichnung und Aufmachung der Weine und
ist." angefügt. der Traubenmoste (ABI. EG Nr. L 106 S. 1),
geändert durch die Verordnung (EWG)
d) In Absatz 5 Satz 1 werden der Punkt gestrichen Nr. 2628/81 vom 10. September 1981 (ABI. EG
und die Worte „für die beantragte Menge, soweit Nr. L 258 S. 10)" ersetzt.
sie sich zu diesem Zeitpunkt in seiner Verfü-
gungsgewalt befindet." angefügt. 6. § 7 wird wie folgt geändert:
e) In Absatz 6 Buchstabe c werden der Punkt durch a) Der Klammerhinweis der Überschrift erhält fol-
ein Komma ersetzt und folgende Buchstaben d gende Fassung:
und e angefügt: ,.(zu§ 16 Abs. 3 und§ 49 des Gesetzes)".
„d) der Wein ganz oder teilweise vor Erteilung
der Prüfungsnummer abgefüllt in Verkehr b) Absatz 4 wird gestrichen.
gebracht worden ist,
e) für den Wein die vorgeschriebenen Eintra- 7. Nach§ 7 wird folgender neuer§ 7 a eingefügt:
gungen in der Weinbuchführung nicht, nicht ,.§ 7a
vollständig oder nicht richtig erfolgt sind." Liebfrauenmilch, Liebfraumilch
(zu § 16 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes)
5. § 6 wird wie folgt geändert: Weiße Qualitätsweine der bestimmten Anbauge-
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: biete Nahe, Rheinhessen, Rheinpfalz und Rheingau
dürfen als Liebfrauenmilch (Liebfraumilch) bezeich-
,,§ 6 net werden, wenn sie überwiegend aus Trauben der
Einschränkung der Verwendung Rebsorten Riesling, Silvaner oder Müller-Thurgau
bestimmter Angaben hergestellt, von der Geschmacksart dieser Rebsor-
(zu § 16 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes)''. ten bestimmt und nicht mit einer Rebsortenangabe
versehen sind. Der Restzuckergehalt der so
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: bezeichneten Weine muß den für die Geschmacks-
,,(1) Als Auszeichnungen im Sinne von Artikel 2 angabe „halbtrocken'' höchstzulässigen Wert über-
Abs. 3 Buchstabe e und Artikel 12 Abs. 2 Buch- steigen."
stabe p der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 des
Rates vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allge- 8. Nach § 7 a wird folgender neuer § 7 b eingefügt:
meiner Regeln für die Bezeichnung und Aufma- ,,§ 7b
chung der Weine und derTraubenmoste (ABI. EG Erforderliche Angaben bei inländischem Perlwein
Nr. L 54 S. 99), zuletzt geändert durch Verord- (zu § ·10 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes)
nung (EWG) Nr. 3685/81 vom 15. Dezember
1981 (ABI. EG Nr. L 369 S. 1), dürfen nur Aus- ( 1 ) Inländischer Perlwein oder Perlwein mit zuge-
zeichnungen der Deutschen Landwirtschaftsge- setzter Kohlensäure muß als Perlwein oder Perl-
sellschaft und der von der Landesregierung wein mit zugesetzter Kohlensäure bezeichnet wer-
eines weinbautreibenden Landes anerkannten den. Diese Angabe befreit nicht von den sich aus§ 7
Träger von Weinprämiierungen angegeben wer- Abs. 2 und 3 ergebenden Bezeichnungspflichten.
den, wenn der Wein bei einer in entsprechender (2) Neben den Bezeichnungen nach Absatz 1 ist
Anwendung der Anlage 5 Abschnitt II durchge- der Abfüller anzugeben; dies gilt nicht, wenn der
führten Sinnenprüfung mindestens die Qualitäts- Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlen-
zahl 3,50 erhalten hat. Auszeichnungen im Sinne säure unter dem Namen (Firma) eines anderen in
des Satzes 1 sind auch das Gütezeichen „Deut- der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Ansäs-
sches Weinsiegel" der Deutschen Landwirt- sigen in den Verkehr gebracht wird und dieser
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1983 1073
zuverlässige schriftliche Unterlagen über den Abfül- „halbtrocken" darf nur gebraucht werden, wenn der
ler besitzt. Daneben kann der Hersteller angegeben Restzuckergehalt des Weines
werden, wenn er eingewilligt hat.
a) den nach Artikel 13 Abs. 6 Unterabs. 2 zweiter
(3) Bei nicht abgefülltem inländischen Perlwein Gedankenstrich für „trocken'' festgelegten Wert
oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure ist der übersteigt,
Hersteller anzugeben." b) bis zu höchstens 18 Gramm je Liter beträgt und
der in Gramm je Liter Weinsäure ausgedrückte
Gesamtsäuregehalt des Weines höchstens 10
9. § 8 erhält folgende Fassung:
Gramm je Liter niedriger ist.''
,,§ 8
Herstellungsangaben bei inländischem Wein 10. § 9 erhält folgende Fassung:
(zu § 16 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes) ,,§ 9
(1) Abweichend von Artikel 14 Abs. 2 und unter Tafelweine und Perlweine aus Erzeugnissen
den Voraussetzungen des Artikels 17 der Verord- der EWG-Mitgliedstaaten
nung (EWG) Nr. 355/79 wird die Angabe des (zu § 17 des Gesetzes)
Namens einer kleineren geographischen Einheit als
( 1) § 2 Abs. 4 und § 7 Abs. 1 gelten entsprechend
der des bestimmten Anbaugebiets bei inländischem
für im Inland hergestellte Tafelweine und für zur
Qualitätswein b. A. zugelassen, wenn
Gewinnung von Tafelwein geeignete Weine, bei
1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrau- denen andere als inländische Erzeugnisse verwen-
ben der angegebenen geographischen Einheit det worden sind.
bereitet worden ist und (2) § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, § 7 b und
2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich des § 8 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend für im Inland
zum Süßen verwendeten Erzeugnisses (Süß- hergestellte Perlweine und Perlweine mit zugesetz-
reserve) nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ter Kohlensäure, bei denen andere als inländische
seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse Erzeugnisse verwendet worden sind."
aus anderen geographischen Einheiten stam-
men. 11 . § 10 wird wie folgt geändert:
(2) Abweichend von Artikel 5 Abs. 1 und Artikel a) Der Klammerhinweis der Überschrift erhält fol-
15 Abs. 1 und unter den Voraussetzungen der Arti- gende Fassung:
kel 7 und 17 der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 ,,(zu§ 16 Abs. 3, §§ 17, 20 Abs. 6 und§ 49 des
werden bei inländischem Wein zugelassen Gesetzes)''.
1. die Angabe einer Rebsorte, wenn
b) Es werden folgende Absätze 1 und 2 eingefügt:
a) er mindestens zu 85 vom Hundert aus Wein- ,,( 1) Als Code im Sinne von Artikel 3 Abs. 4
trauben der angegebenen Rebsorte bereitet Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 355/79
worden ist und diese seine Art bestimmt und ist die amtliche Schlüsselnummer des von den
b) sofern er gesüßt worden ist, einschließlich der Statistischen Landesämtern herausgegebenen
Süßreserve nicht mehr als 25 vom Hundert Gemeindeschlüsselverzeichnisses unter Voran-
der zu seiner Herstellung verwendeten stellung des Buchstabens 0- zu verwenden.
Erzeugnisse von anderen Rebsorten stam- (2) Bei Wein, der im Inland in den Verkehr
men; gebracht wird, dürfen die Angaben über den
2. die Angabe zweier Rebsorten, wenn der Wein Abfüller und den Abfüllungsort oder den Impor-
teur in der Etikettierung mittels einer von der
vollständig aus Weintrauben der angegebenen
zuständigen Behörde zugeteilten Kennziffer
Rebsorten hergestellt ist; die Rebsorten sind
erfolgen, sofern die Etikettierung die Angabe
nach ihrem Mengenanteil in absteigender Folge
anzugeben. eines anderen an der Vermarktung Beteiligten
nach Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe c, Artikel 1 2
(3) Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 und Artikel Abs. 2 Buchstabe d, Artikel 27 Abs. 2 Buch-
16 Abs. 1 und unter den Voraussetzungen der Arti- stabe c oder Artikel 28 Abs. 2 Buchstabe h der
kel 7 und 17 der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 wird Verordnung (EWG) Nr. 355/79 enthält. Der
die Angabe eines Jahrgangs bei inländischem Wein Kennziffer ist das Bundesland mit der Abkürzung
zugelassen, wenn BW-, BY-, BE-, HB-, HH-, HE-, NI-, NW-, RP-, SL-
oder SH- voranzustellen."
1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrau-
ben des angegebenen Jahrgangs bereitet wor- c) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 3; in ihm
den ist und werden die Worte „Tafelwein und Qualitätswein
b. A." durch das Wort „Wein" ersetzt.
2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich der
Süßreserve nicht mehr als 25 vom Hundert der zu 12. § 11 wird wie folgt geändert:
seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse a) Der Klammerhinweis der Überschrift erhält fol-
aus anderen Jahrgängen stammen. gende Fassung:
(4) Die nach Artikel 13 Abs. 6 Unterabs. 1 der Ver- ,,(zu § 16 Abs. 3 Nr. 1, §§ 17 und 20 Abs. 6 des
ordnung (EWG) Nr. 997 /81 zulässige Angabe Gesetzes)".
1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
b) Die Zahl „2133/74" wird durch die Zahl b) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,355/79'' ersetzt. „Bei Wein und Traubenmost richtet sich die
Angabe des Abfüllers, Versenders oder Impor-
13. Nach § 11 wird folgender neuer § 12 eingefügt: teurs nach den Vorschriften der Verordnung
(EWG) Nr. 355/79; für im Inland abgefüllten Wein
,,§ 12 und Traubenmost gilt Satz 2 entsprechend."
Erforderliche Angaben bei ausländischem Perlwein
(zu § 20 Abs. 6 des Gesetzes)
17. § 18 wird wie folgt geändert:
(1) Bei ausländischem Perlwein oder Perlwein mit
zugesetzter Kohlensäure gilt § 7 b Abs. 1 entspre- a) In der Überschrift wird das Wort „Alkoholfreier"
chend. durch das Wort „Entalkoholisierter" ersetzt.
(2) Wird ausländischer Perlwein oder Perlwein b) In Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3
0
mit zugesetzter Kohlensäure ins Inland verbracht Nr. 1 wird jeweils das Zeichen „ durch das Wort
"
oder im Inland in den Verkehr gebracht, so ist bei ,,Volumenprozent" ersetzt.
nicht abgefüllten Erzeugnissen der Importeur, bei
c) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort „alkoholfreier"
abgefüllten Erzeugnissen der Abfüller anzugeben.
durch das Wort „entalkoholisierter" ersetzt.
Bei im Inland abgefülltem ausländischem Perlwein
oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure ist der d) In Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort „alkoholfreiem"
Abfüller anzugeben; dies gilt nicht, wenn das durch das Wort „entalkoholisiertem" ersetzt.
Erzeugnis unter dem Namen (Firma) eines anderen
in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Ansässigen in den Verkehr oder aus dem Inland ver- 18. In§ 22 Abs. 4 werden die Zahl „2133/74" durch die
bracht wird und dieser zuverlässige schriftliche Zahl „355/79" und die Zahl „ 1608/76" durch die
Unterlagen über den Abfüller besitzt. Daneben kann Zahl „997 /81 " ersetzt.
der Hersteller angegeben werden, wenn er einge-
willigt hat."
19. Nach § 22 wird folgender neuer§ 22 a eingefügt:
14. § 13 wird wie folgt geändert: ,,§ 22a
In der Deutschen Demokratischen Republik
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
und Berlin (Ost) hergestellte weinhaltige Getränke
„Ausländischer Likörwein, der durch Verschnitt und Likörweine
von Erzeugnissen verschiedener Herkunftslän- (zu § 62 a des Gesetzes)
der hergestellt worden ist, muß in deutscher
(1) In der Deutschen Demokratischen Republik
Sprache als ausländischer Likörwein bezeichnet
und Berlin (Ost) hergestellte weinhaltige Getränke
werden."
dürfen nur in den Geltungsbereich dieser Verord-
b) In Absatz 4 werden die Worte „ 1 bis 3" durch die nung verbracht und dort in den Verkehr gebracht
Angabe „2 und 3'' ersetzt. werden, wenn
c) Absatz 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze 1. sie nach Herstellung, Beschaffenheit, Bezeich-
ersetzt: nung und Aufmachung den in der Deutschen
Demokratischen Republik und in Berlin (Ost) gel-
,,Bei im Inland abgefülltem ausländischem Likör- tenden Vorschriften entsprechen und dort in den
wein ist der Abfüller anzugeben; dies gilt nicht, Verkehr gebracht werden dürfen,
wenn der Likörwein unter dem Namen (Firma)
eines anderen in der Europäischen Wirtschafts- 2. die Herstellung gleichartiger Erzeugnisse auch
gemeinschaft Ansässigen in den Verkehr im Geltungsbereich dieser Verordnung erlaubt
gebracht oder aus dem Inland verbracht wird und ist,
dieser zuverlässige schriftliche Unterlagen über 3. sie hinsichtlich der verwendeten Erzeugnisse,
den Abfüller besitzt. Daneben kann der Hersteller der zugesetzten Stoffe und der angewendeten
angegeben werden, wenn er eingewilligt hat." Verfahren sowie hinsichtlich des Gehalts an
schwefliger Säure und sonstigen Stoffen den
15. § 15 wird wie folgt geändert: Vorschriften für gleichartige im Geltungsbereich
a) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b wird die Zahl „25" dieser Verordnung hergestellte Erzeugnisse ent-
durch die Zahl „40" und die Zahl „200" durch die sprechen und
Zahl „ 150'' ersetzt.
4. sie nicht mit Bezeichnungen, Kennzeichnungen,
b) In Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 Nr. 2 wird jeweils sonstigen Angaben und Aufmachungen verse-
das Wort „Grad" durch das Wort „Volumenpro- hen sind, die bei gleichartigen im Geltungsbe-
zent" ersetzt. reich dieser Verordnung hergestellten Erzeug-
nissen unzulässig sind.
16. § 16 wird wie folgt geändert:
(2) Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 gilt entsprechend für
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „ 1608/76" in der Deutschen Demokratischen Republik und
durch die Angabe „997 /81" ersetzt. Berlin (Ost) hergestellten Likörwein."
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1-983 1075
20. § 23 erhält folgende Fassung: 2. a) entgegen § 6 Abs. 1 Auszeichnungen angibt
,,§ 23 oder
Straftaten b) entgegen§ 7 Abs. 1, §§ 7 a, 8, 9 Abs. 1 in Ver-
bindung mit§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 in Verbin-
(1) Nach§ 67 Abs. 2 bis 4 des Weingesetzes wird dung mit § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 oder 3,
bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 oder Abs. 4 in Ver-
1. entgegen § 2 Abs. 1 den dort bezeichneten bindung mit § 8 Abs. 2 oder 3 Bezeichnungen
Erzeugnissen Kupfersulfat zusetzt, oder Qualitätshinweise verwendet,
2. entgegen § 2 Abs. 2 a Kaliumhydrogentartrat ohne daß die dort bezeichneten Erzeugnisse den
verwendet, das den in Anlage 2 Abschnitt I fest- festgelegten Anforderungen entsprechen,
gelegten Anforderungen nicht entspricht, 3. entgegen § 16 Abs. 1 die vorgeschriebenen
3. entgegen § 2 Abs. 3 bei der Herstellung oder Angaben nicht oder nicht in der vorgeschriebe-
Behandlung der dort bezeichneten Erzeugnisse nen Weise anbringt,
andere als die dort aufgeführten Stoffe, Stoffe
über die dort festgesetzten Höchstmengen hin- 4. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 Behältnisse oder
aus oder Stoffe, die den dort festgesetzten deren Verschlüsse nicht mit dem vorgeschriebe-
Anforderungen nicht entsprechen, zusetzt, nen Hinweis versieht,
4. entgegen § 2 Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz inlän- 5. entgegen § 16 Abs. 3 der Prüfungsnummer die
dischen weinhaltigen Getränken die dort aufge- vorgeschriebenen Worte nicht voranstellt,
führten Stoffe zusetzt,
5. entgegen § 20 Mischgetränke ohne die vorge- 6. entgegen § 16 Abs. 4 ein Warenzeichen nicht in
schriebene Kenntlichmachung in den Verkehr der vorgeschriebenen Weise verwendet,
bringt, 7. entgegen § 17 andere als die dort angegebenen
6. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 Behältnisse ver- Erzeugnisse in Bocksbeutelflaschen abgefüllt in
wendet, die nicht ausnahmslos für Lebensmittel den Verkehr bringt,
benutzt worden sind,
8. entgegen § 22 Abs. 3 Behältnisse nicht in der
7. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 Behältnisse nicht vorgeschriebenen Weise kennzeichnet oder
reinigt,
8. entgegen § 22 Abs. 2 Räume zur Herstellung, 9. entgegen § 22 a Abs. 1 Nr. 4 weinhaltige
Abfüllung oder Lagerung von anderen Gegen- Getränke oder entgegen§ 22 a Abs. 2 in Verbin-
ständen oder Stoffen als Lebensmitteln benutzt dung mit Abs. 1 Nr. 4 Likörwein mit unzulässigen
oder Bezeichnungen, Kennzeichnungen, sonstigen
Angaben oder Aufmachungen in den Geltungs-
9. entgegen § 22 a Abs. 1 Nr. 3 weinhaltige bereich dieser Verordnung verbringt oder dort in
Getränke oder entgegen§ 22 a Abs. 2 in Verbin- den Verkehr bringt."
dung mit Abs. 1 Nr. 3 Likörwein in den Geltungs-
bereich dieser Verordnung verbringt oder dort in
den Verkehr bringt. 22. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
(2) Nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 des Weingesetzes wird a) In der Überschrift werden die Worte „Grad Alko-
bestraft, wer entgegen § 22 a Abs. 1 Nr. 1 oder 2 hol" durch das Wort „Volumenprozent" ersetzt.
weinhaltige Getränke oder entgegen § 22 a Abs. 2 b) In der Kopfleiste wird jeweils der Ausdruck
in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 oder 2 Likörwein in ,,
0
Alkohol" durch den Ausdruck „o/ovol Alkohol"
den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt ersetzt.
oder dort in den Verkehr bringt."
23. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
21. § 24 erhält folgende Fassung:
a) Der Klammerhinweis in der Überschrift erhält fol-
,,§ 24 gende Fassung:
Ordnungswidrigkeiten ,,(zu § 2 Abs. 2 a und 3 Nr. 7, 11 und 14)".
(1) Wer eine in§ 23 Abs. 2 bezeichnete Handlung
fahrlässig begeht, handelt nach § 69 Abs. 1 des b) Folgender neuer Abschnitt 1. wird eingefügt:
Weingesetzes ordnungswidrig. „1. Reinheitsanforderungen für
(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 69 Abs. 5 Nr. 1 Kaliumhydrogentartrat (Weinstein)
des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder Gehalt mind. 99,0 %
fahrlässig Trockenverlust ( 105 °C) max. 1 %
1. einer Vorschrift des§ 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 oder Blei: max. 5 mg/kg
3 Satz 1, § 7 b, § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Arsen: max. 3 mg/kg
Abs. 2 oder 3 Satz 1 oder § 7 b, § 10 Abs. 1, § 12 pH-Wert (0,5%ige wäßrige Lösung):
Abs. 1 in Verbindung mit§ 7 b Abs. 1, § 12 Abs. 2, 3,&-4,0".
§ 13 Abs. 1 Satz 1 oder 3, Abs. 5 oder 6, § 15
Abs. 3, § 16 Abs. 2 Satz 1 über Angaben oder c) Die bisherigen Abschnitte 1. bis III. werden
Bezeichnungen zuwiderhandelt, Abschnitte II. bis IV.
1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
d) In dem neuen Abschnitt III. wird Nummer 3 wie b) Prädikat; wenn nicht für das beantragte
folgt gefaßt: aber für ein anderes Prädikat
typisch, kann der Wein für
,,3. Arsen (As) nicht mehr als 0,2 und Blei (Pb) dieses zugelassen werden.
nicht mehr als 2 Milligramm pro 100 Gramm
c) Bestimmtes Anbaugebiet bzw. Bereich
lufttrockenem Bentonit enthalten sind und".
d) Farbe
e) Der bisherige Abschnitt IV. wird gestrichen. e) Klarheit
2. Sensorische Prüfmerkmale und Qualitätszahl
24. In Anlage 3 werden die Worte „Cadmium 0, 1 Milli- a) Punkteskala
gramm in einem Liter" durch die Worte „Cadmium
0,01 Milligramm in einem Liter" ersetzt. Punkte Intervalle Qualitäts-
beschreibung
25. Die Anlage 5 erhält folgende Fassung: 5 4,5~.oo hervorragend
4 3,5~,49 sehr gut
„Anlage 5 3 2,50-3,49 gut
(zu§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3 und§ 6 Abs. 1) 2 1,50-2,49 zufriedenstellend
1 0,50-1,49 nicht
1. Der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer zufriedenstellend
nach den §§ 11 und 12 des Weingesetzes muß 0 keine Bewertung,
mindestens folgende Angaben enthalten: d. h. Ausschluß
des Weines
Prüfungsbehörde
beantragte Prüfungsnummer b) Sensorische Prüfmerkmale und Möglich-
keiten der Punktvergabe
1 . Antragsteller Prüf- Möglichkeiten
Name/Postanschrift merkmal der Punktvergabe
PLZ Ort Geruch 5 4,5 4 3,5 3 2,5 2 1,5 1 0,5 O
2. Beantragte Bezeichnung des Erzeugnisses Ge-
Jahrgang schmack 5 4,5 4 3,5 3 2,5 2 1,5 1 0,5 O
bestimmtes Anbaugebiet Har-
Gemeinde monie 5 4,5 4 3,5 3 2,5 2 1,5 1 0,5 0
Lage oder Bereich
Weinart (Harmonie ist das Zusammenwirken von
Rebsorte(n) Geruch, Geschmack und sensorischen
beantragte Qualitätsbezeichnung Vorbedingungen. Ihre Bewertung darf
Mostgewicht oder natürlicher Alkoholgehalt gegenüber Geruch und Geschmack um
Wein-Nr. höchstens 1,0 Punkt nach oben abwei-
Gesamtmenge der Wein-Nr. chen. Sind Geruch und Geschmack unter-
abgefüllte Menge der Wein-Nr. schiedlich bewertet, so gilt jeweils die
Abfülldatum höhere Punktzahl).
Jedes Prüfmerkmal ist einzeln zu bewer-
3. Zusammensetzung des Erzeugnisses ten und seine Punktzahl niederzuschrei-
Verschnittanteile ben. Nach Bewertung aller Prüfmerkmale
Zusatz von ausländischem Deckrotwein dürfen die niedergeschriebenen Punkt-
(Anteil und Menge) zahlen noch korrigiert werden.
Art und Ausmaß der Anreicherung
Entsäuerung Alle Prüfmerkmale sind gleich wichtig
Anteil und Ausmaß der Süßung (jeweils Gewichtungsfaktor 1 ).
4. Weitere Angaben c) Mindestpunktzahlen und Qualitätszahl
Wurde eine Prüfung schon einmal beantragt?
Die Mindestpunktzahl für jedes einzelne
Wenn ja, unter welcher Antragsnummer?
Prüfmerkmal ist 1,5.
II. Bewertung der Sinnenprüfung Die durch 3 geteilte Summe der für
Geruch, Geschmack und Harmonie erteil-
1 . Sensorische Vorbedingungen ten Punkte ergibt die Qualitätszahl.
Die nachfolgenden Vorbedingungen werden Die Qualitätszahl muß für Weine aller Qua-
auf JA/NEIN-Entscheidung geprüft (zu den litätsstufen mindestens 1,50 betragen.
Buchstaben a bis e, ob „typisch für"); dabei
bedeutet NEIN den Ausschluß von der weite-
ren Prüfung. Artikel 2
a) Rebsorte; wenn angegeben aber nicht Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-
typisch, kann der Wein ohne heit kann den Wortlaut der Wein-Verordnung in der vom
Rebsortenangabe zugelassen Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung
werden. im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1983 1077
die Paragraphen und deren Untergliederungen mit (2) Artikel 1 Nr. 25 tritt am 1. Januar 1984, Artikel 1
neuen durchlaufenden Ordnungszeichen versehen. Nr. 6 Buchstabe b und Nr. 8 am 1. September 1984 und
Artikel 1 Nr. 17 am 1. September 1986 in Kraft.
Artikel 3 (3) Erzeugnisse, die beim Inkrafttreten dieser Verord-
nung abgefüllt waren und den bis zu diesem Zeitpunkt
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen weiter in
tungsgesetzes in Verbindung mit § 74 des Weingeset-
den Verkehr gebracht, ins Inland oder aus dem Inland
zes auch im Land Berlin.
verbracht werden.
(4) Etiketten mit amtlich zugeteilten Code-Nummern,
Artikel 4 die § 10 Abs. 1 dieser Verordnung nicht entsprechen,
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat- dürfen bis zum 31. Dezember 1984 weiter verwendet
zes 2 am 1. September 1983 in Kraft. werden.
Bonn, den 4. August 1983
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
· In Vertretung
Werner Chory
1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Wein-Verordnung
Vom 4. August 1983
Auf Grund des Artikels 2 der Fünften Verordnung zur zu 2. des § 8 Abs. 1 Satz 2, des § 9 Abs. 5 Satz 2 und
Änderung der Wein-Verordnung vom 4. August 1983 Abs. 6, des § 10 Abs. 8, des § 14 Abs. 3, des § 1 5
(BGBI. 1 S. 1070) wird nachstehend der Wortlaut der Abs. 3, der §§ 16, 17, 18 Abs. 3 Nr. 1, des § 19
Wein-Verordnung in der ab 1. Januar 1984 geltenden Abs. 2 und 4, des § 21 Abs. 1, des § 22 Abs. 3,
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksich- des § 23 Abs. 2 Nr. 1, des § 30 Abs. 3, des § 32
tigt: Abs. 3, der§§ 33, 46 Abs. 4 Nr. 1, des§ 47 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2, des § 50 und des § 71 Abs. 1 des
1. die am 19. Juli 1971 in Kraft getretene Wein-Verord- Weingesetzes vom 14. Juli 1971 (BGBI. 1S. 893),
nung vom 15. Juli 1971 (BGBI. 1 S. 926), von denen § 50 durch Gesetz vom 28. März 1973
2. den teils am 1. April und teils am 1. Juli 1973 in Kraft (BGBI. 1 S. 241) geändert worden ist,
getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 30. März
1973 (BGBI. 1 S. 245), zu 3. des § 8 Abs. 1 Satz 2, des § 9 Abs. 6, des § 14
Abs. 3, des § 18 Abs. 3 Nr. 1, des § 19 Abs. 2 und
3. den am 23. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 1
4, des § 21 Abs. 1, des § 22 Abs. 3, des § 24
der Verordnung vom 14. Januar 1977 (BGBI. 1
Abs. 1 , des § 30 Abs. 3 Satz 2, des § 32 Abs. 3,
s. 117), des § 4 7 Abs. 2, der §§ 61 und 71 Abs. 1 des
4. die teils am 29. Juli und teils am 1. September 1977 Weingesetzes vom 14. Juli 1971 (BGBI. 1S. 893),
in Kraft getretene Verordnung vom 20. Juli 1977
(BGBI. 1 S. 1416), zu 4. des § 15 Abs. 3, der §§ 16, 17, 20 Abs. 7, des
5. den am 31. Dezember 1981 in Kraft getretenen Ar- § 47 Abs. 1 Satz 2, der§§ 49, 61 und 71 Abs. 1
tikel 19 der Verordnung vom 22. Dezember 1981 des Weingesetzes vom 14. Juli 1971 (BGBI. 1
(BGBI. 1 S. 1625, 1675), S. 893),
6. die am 31. Dezember 1982 in Kraft getretene Verord-
zu 5. des § 24 Abs. 1 Satz 1, des § 46 Abs. 4 Nr. 1, der
nung vom 22. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2012),
§§ 49, 53 Abs. 3 und des § 71 Abs. 1 des Wein-
7. die nach ihrem Artikel 4 zu verschiedenen Zeitpunk- gesetzes vom 14. Juli 1971 (BGBI. 1 S. 893),
ten in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 6. des § 10 Abs. 9 und des§ 71 Abs. 1 des Wein-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
zu 1 . des § 1 Abs. 5, des § 8 Abs. 1 , des § 9 Abs. 6, des vom 27. August 1982 (BGBI. 1 S. 1196),
§ 10 Abs. 8, des § 14 Abs. 3, des § 15 Abs. 3, der
§§ 16, 17, 18 Abs. 3, des § 19 Abs. 2 und 4, des zu 7. des§ 1 Abs. 5, des§ 8 Abs. 1, des§ 9 Abs. 6, des '
§ 20 Abs. 7, des§ 21 Abs. 1, des§ 22 Abs. 3, des § 14 Abs. 3, des§ 16 Abs. 3, der§§ 17, 20 Abs. 6,
§ 23 Abs. 2 Nr. 1, des § 24 Abs. 1, des § 30 des § 21 Abs. 1, des § 22 Abs. 2 und 3, des § 23
Abs. 3, des § 31 Abs. 5, des § 32 Abs. 3, der Abs. 2, des § 24 Abs. 1, des § 30 Abs. 3, des § 32
§§ 33, 34 Abs. 2, des§ 46 Abs. 4 Nr. 2, des§ 47 Abs. 3, der §§ 33, 46 Abs. 4, des § 4 7 Abs. 1, der
Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2, der §§ 49, 50, 51 §§ 49, 51 Abs. 3, des§ 53 Abs. 3, des§ 62 a und
Abs. 3, des § 53 Abs. 3, des § 60 Abs. 1, der des§ 71 Abs. 1 des Weingesetzes in der Fassung
§§ 61 und 71 Abs. 1 des Weingesetzes vom der Bekanntmachung vom 27. August 1982
14. Juli 1971 (BGBI. 1 S. 893), (BGBI. 1 S. 1196).
Bonn, den 4. August 1983
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Werner Chory
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1983 1079
Verordnung
über Wein, Likörwein und weinhaltige Getränke
(Wein-Verordnung)
§ 1 7. Speisegelatine oder Speisegelatine in wäßriger
Umrechnung von Oechslegraden Lösung, sofern der Gelatineanteil mindestens
in Volumenprozent Alkohol 20 vom Hundert beträgt und der Gehalt an schwef-
(zu § 1 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes) liger Säure 2,5 Gramm in einem Liter nicht über-
steigt; Speisegelatine muß den in Anlage 2
Die Ermittlung des natürlichen Alkoholgehaltes in Abschnitt II festgelegten Anforderungen entspre-
Volumenprozent (%vol) aus den Oechslegraden ( Oe) 0
chen;
erfolgt nach der in der Anlage 1 aufgeführten Tabelle.
8. flüssiges Eiweiß (Eiklar) aus Hühnereiern, das den
Für andere Umrechnungen ist die Tabelle nicht anwend-
bar. Anforderungen nach § 3 Abs. 2 bis 5 und § 4 Abs. 1
der Eiprodukte-Verordnung vom 19. Februar 1975
(BGBI. 1 S. 537) in der jeweils geltenden Fassung
§2 entspricht;
Behandlungsstoffe und Höchstmengen 9. Tannin, gepulvert, bis zu einer Höchstmenge von
(zu§ 8 Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 6, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 2 10 Gramm auf 100 Liter;
Nr. 6 und Abs. 3, § 23 Abs. 2 Satz 3, § 30 Abs. 3 Satz 2
und 3, § 32 Abs. 3, § 33 des Gesetzes) 10. technisch reines Kieselsol in wäßriger Lösung, des-
sen Gehalt an kolloider Kieselsäure mindestens
(1) Inländischem zur Gewinnung von Tafelwein geeig- 15 vom Hundert beträgt;
netem Wein, inländischem Tafelwein und inländischem
11 . Bentonit, das den in der Anlage 2 Abschnitt III fest-
zur Gewinnung von Qualitätswein b. A. geeignetem
gelegten Anforderungen entspricht;
Wein darf, sofern die Reben nicht mit Kupfersulfat
behandelt worden sind, zur Beseitigung eines 12. Kaliumhexacyanoferrat (II), gepulvert, rein, sofern
geschmacklichen oder geruchlichen Mangels Kupfer- die erforderliche Menge von einem Sachkundigen
sulfat bis zu den in Anhang III Nr. 2 Buchstabe x der Ver- verantwortlich ermittelt und der Zusatz so bemes-
ordnung (EWG) Nr. 337179 des Rates vom 5. Februar sen wird, daß in dem geklärten Erzeugnis keine
1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein Cyanverbindungen verbleiben;
(ABI. EG Nr. l 54 S. 1), zuletzt geändert durch die Ver- 13. inerte Filterhilfsstoffe;
ordnung (EWG) Nr. 3577 /81 des Rates vom
3. Dezember 1981 (ABI. EG Nr. l 359 S. 1 ), festgesetz- 14. Aktivkohle, die den in der Anlage 2 Abschnitt IV
ten Grenzwerten zugesetzt werden. festgelegten Anforderungen entspricht. Sie darf
nicht zum Zwecke der Entfernung des Rotweinfarb-
(2) Kaliumhydrogentartrat darf nur verwendet wer- stoffes verwendet werden;
den, wenn es den in Anlage 2 Abschnitt I festgelegten 15. reine Sorbinsäure (E 200) oder reines Kaliumsorbat
Anforderungen entspricht. (E 202) bis zu einer Höchstmenge von 200 Milli-
gramm in einem Liter, berechnet als Sorbinsäure;
(3) Bei der Herstellung von inländischem likörwein
und inländischen weinhaltigen Getränken sowie bei der 16. pektolytische Enzyme;
Behandlung von ausländischem likörwein und auslän- 17. reiner, gasförmiger Stickstoff;
dischen weinhaltigen Getränken im Inland dürfen nur
folgende Stoffe zugesetzt werden: 18. Metaweinsäure bis zu einer Menge von 100 Milli-
gramm in einem Liter.
1. gasförmige oder verdichtete Kohlensäure (E 290)
Soweit die in Satz 1 bezeichneten Stoffe in der Zusatz-
oder bei der Gärung von Most, Jungwein oder Wein
stoffverkehrsverordnung vom 20. Dezember 1977
entstehende Kohlensäure;
(BGBI. I S. 2653) in der jeweils geltenden Fassung auf-
2. Schwefel oder Schwefelschnitten aus Schwefel, geführt sind, müssen sie den dort festgesetzten Rein-
gereinigt; heitsanforderungen entsprechen. Soweit Wasser ver-
wendet wird, muß es den Anforderungen der Trinkwas-
3. reine, gasförmige schweflige Säure (E 220), auch in ser-Verordnung vom 31. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 453)
Wasser gelöst, mit einem Gehalt von mindestens und der Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung in der
fünf vom Hundert Schwefeldioxid; im · Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
4. reines Kaliumdisulfit (E 224), auch in Tablettenform 2125-4-39, veröffentlichen bereinigten Fassung in ihren
und auch in Vermischung mit Tannin, sofern der jeweils geltenden Fassungen entsprechen und darf
Gehalt der Mischung an Tannin zehn vom Hundert nicht geeignet sein, das Erzeugnis geschmacklich,
nicht übersteigt; geruchlich oder farblich nachteilig zu beeinflussen.
5. L(+)-Ascorbinsäure, kristallisiert, bis zu einer (4) Bei Wein, Traubenmost, likörwein und weinhalti-
Menge von 150 Milligramm in einem Liter; gen Getränken darf der Gehalt an den in der Anlage 3
aufgeführten Stoffen die dort angegebenen Höchstmen-
6. im Wein gelöste Wels-, Stör- oder Hausenblase; gen nicht überschreiten.
1080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
(5) Bei der Herstellung von inländischen weinhaltigen weitere unentgeltliche Proben anfordern oder entneh-
Getränken dürfen die in Anlage 1 der Aromenverord- men lassen. Der Antrag ist nach dem Datum und der Rei-
nung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1625, 1677), henfolge seines Eingangs, bezogen auf die Anträge des
geändert durch Verordnung vom 10. Mai 1983 (BGBI. 1 Antragstellers, mit einer Nummer zu versehen (Antrags-
S. 601 ), aufgeführten Stoffe nicht zugesetzt werden; in nummer). Die fortlaufende Zählung der Antragsnum-
ausländischen weinhaltigen Getränken dürfen sie nicht mern endet mit dem Kalenderjahr. Auf Antrag kann die
enthalten sein. Satz 1 gilt nicht für folgende Stoffe, zuständige Behörde von der fortlaufenden Zählung der
Pflanzen, Pflanzenteile oder deren Zubereitungen: Antragsnummern absehen, wenn hierfür ein dringendes
1. Waldmeister (Asperula odorata) bei der Herstellung Bedürfnis nachgewiesen wird und eine einwandfreie
von weinhaltigen Getränken, die als Maiwein, Mai- Kontrolle gewährleistet ist. Der Antrag auf Zuteilung
bowle oder unter ähnlicher Bezeichnung in den Ver- einer Prüfungsnummer kann zurückgewiesen werden,
kehr gebracht werden (Höchstgehalt an Cumarin im wenn für den Wein die vorgeschriebenen Eintragungen
verzehrsfertigen Getränk 5 ppm), in der Weinbuchführung nicht, nicht vollständig oder
nicht richtig erfolgt sind. Wird ein Antrag abgelehnt oder
2. Chinarinde, Chinin und seine Salze bei der Herstel- mit Auflagen beschieden, so kann der Wein nach Ablauf
lung von weinhaltigen Getränken (Höchstgehalt im der Widerspruchsfrist erneut zur Qualitätsprüfung
verzehrsfertigen Getränk 300 ppm, berechnet als angestellt werden.
Chinin) und
3. Quassiaholz (Lignum Quassiae) bei der Herstellung (2) Von der Probe ist mindestens eine Flasche bis
von Wermutwein. zum Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung des Prü-
fungsbescheides aufzubewahren. Für Qualitätswein mit
(6) Für Likörwein, der nach den Rechtsvorschriften Prädikat kann die Behörde die Aufbewahrung bis zu vier
des Ursprungslandes die Bezeichnung Marsala führen Jahren anordnen. Die Aufbewahrung kann nach Versie-
darf, wird ein Höchstgehalt an Sulfaten, als Kaliumsulfat gelung der Flaschen auch dem Antragsteller aufgege-
berechnet, von 3 000 Milligramm und für Likörwein, der ben werden. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist kann
nach den Rechtsvorschriften des Ursprungslandes die der Antragsteller innerhalb von drei Monaten über die
Bezeichnung Sherry (Jerez), Malaga, Montilla, Moriles Probe verfügen, soweit sie nicht für Zwecke der Prüfung
oder Boberg führen darf, von 2 500 Milligramm im Liter oder Überwachung verwendet wurde.
zugelassen.
(7) Für weinhaltige Getränke, die nach den Rechts- (3) Sofern ein Antrag gestellt wird, bevor der Wein auf
vorschriften des Ursprungslandes die Bezeichnung Flaschen abgefüllt ist, ist auch diesem Antrag unent-
„Marsala speciale" tragen dürfen, wird ein Höchstgehalt geltlich eine Probe von drei Flaschen beizufügen. Zur
an Sulfaten, als Kaliumsulfat berechnet, von 2 250 Mil- Feststellung der Identität ist nach der Abfüllung auf
ligramm im Liter zugelassen. Flaschen eine weitere unentgeltliche Probe von drei
Flaschen und ein Untersuchungsbefund nach § 5 Abs. 1
nachzureichen.
§3
Abgrenzung der bestimmten Anbaugebiete, (4) Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt,
der Weinbaugebiete und deren Untergebiete oder wird der Prüfungsbescheid aufgehoben, so ist dem
sowie der Landweingebiete Antragsteller die Probe unverzüglich zur Verfügung zu
(zu § 10 Abs. 9 des Gesetzes) stellen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Die Prü-
fungsbehörde kann jedoch die weitere Aufbewahrung
(1) Die Abgrenzung der bestimmten Anbaugebiete
der Probe anordnen, wenn sie eine erneute Untersu-
sowie der Weinbaugebiete und deren Untergebiete
chung des Weines eingeleitet hat.
ergibt sich aus Anlage 4.
(2) Die Ermächtigung zur Abgrenzung der bestimmten
Anbaugebiete, der Weinbaugebiete und deren Unter- §5
gebiete sowie der Landweingebiete wird auf die Landes- Prüfungsverfahren
regierungen der weinbautreibenden Länder übertragen. (zu § 14 Abs. 3 des Gesetzes)
(3) Anlage 4 tritt außer Kraft, wenn und soweit (1) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnum-
bestimmte Anbaugebiete oder Weinbaugebiete und mer ist unbeschadet des § 4 Abs. 3 von dem abgefüllten
deren Untergebiete auf Grund von Absatz 2 neu abge- Wein ein Untersuchungsbefund der für die Untersu-
grenzt worden sind. chung zuständigen Behörde vorzulegen; ist diese Be-
hörde nicht in der Lage, alle anfallenden Untersuchun-
§4 gen vorzunehmen, kann die zuständige Behörde eine
Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer andere Stelle für die Untersuchung zulassen. Der Unter-
(zu § 14 Abs. 3 des Gesetzes) suchungsbefund muß folgende Angaben enthaiten:
(1 ) Eine Prüfungsnummer kann beantragen, wer den 1 . Aussteller des Untersuchungsbefunds,
Wein abgefüllt hat; im Falle des Absatzes 3 ist der Her-
steller antragsberechtigt. Der Antrag ist der zuständi- 2. Name (Firma) des Antragstellers,
gen Behörde auf einem Antragsformblatt einzureichen, 3. vorgesehene Bezeichnung,
das die in Anlage 5 Abschnitt I aufgeführten Angaben
enthält. Dem Antrag ist unentgeltlich eine Probe von drei 4. sensorischer Befund über Farbe, Klarheit, Geruch
Flaschen beizufügen. Die zuständige Behörde kann und Geschmack,
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1983 1081
5. die festgestellten analytischen Werte für Weichen bei einer Teilmenge Geschmacksrichtung,
Qualität oder das Analysenbild nicht nur unwesentlich
a) Gesamtalkoholgehalt Gramm im Liter und
von der ersten Teilmenge ab, so gilt deren Prüfungs-
Volumenprozent
nummer nicht für diese Teilmenge.
b) vorhandenen Gramm im Liter und
Alkoholgehalt Volumenprozent
(5) Für Wein, der durch Verschnitt hergestellt und in
c) Gesamtextrakt, Gramm im Liter gleichbleibender Qualität und Geschmacksrichtung mit
berechnet nach Tabarie einem gleichbleibenden Namen in Verkehr gebracht
d) vergärbare Zucker, Gramm im Liter wird (Markenwein), kann die Prüfungsnummer für die
berechnet als Dauer eines Jahres erteilt werden. Ändert sich bei einer
Invertzucker Herstellung nicht nur unwesentlich Geschmacksrich-
tung oder Qualität, so gilt die Prüfungsnummer nicht für
e) Alkohol-Restzucker- diese Menge. Die Zuteilung einer Prüfungsnummer für
Verhältnis, sofern eine ein Jahr kann nur für Wein in Anspruch genommen wer-
Regelung getroffen ist den, der keine Jahrgangsangabe und keine engere
f) Gesamtsäure, Gramm im Liter geographische Bezeichnung als die eines bestimmten
berechnet als Anbaugebietes trägt. Jede neue Herstellung ist anzuzei-
Weinsäure gen.
g) freie schweflige Milligramm im Liter
Säure (6) Die zuständige Behörde erteilt dem Antragsteller
über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbescheid
mit einer Prüfungsnummer für die beantragte Menge,
h) gesamte schweflige Milligramm im Liter soweit sie sich zu diesem Zeitpunkt in seiner Verfü-
Säure gungsgewalt befindet. Die Prüfungsnummer setzt sich
i) relative Dichte d 20/20 zusammen aus:
(2) Die Zulassung der in Absatz 1 Satz 1 genannten 1. einer Nummer für den Betrieb des Antragstellers
Stelle setzt fachliche Ausbildung der die Untersuchung (Betriebsnummer), die von der zuständigen Behörde
ausführenden Personen und eine ausreichende Labor- zugeteilt wird,
einrichtung voraus. Eine allgemeine Zulassung kann für
Personen erfolgen, die gewerblich weinchemische 2. der Antragsnummer des Antragstellers (§ 4 Abs. 1
Untersuchungen ausführen. Die Zulassung kann ver- Satz 5),
sagt oder zurückgenommen werden, wenn die zugelas-
sene Stelle gegen die Weinbuch- oder Analysenbuch- 3. den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl der Antrag-
führung verstoßen oder an der Erschleichung einer Prü- stellung.
fungsnummer oder an der Herstellung verkehrswidriger
Erzeugnisse mitgewirkt oder die Fertigung ordnungsge- Der Prüfungsbescheid und die Prüfungsnummer sind
mäßer Analysen gröblich oder wiederholt vernachläs- dem Antragsteller innerhalb von zehn Tagen nach der
sigt hat. Prüfung schriftlich bekanntzugeben. Der Prüfungsbe-
scheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Die Bekanntgabe soll innerhalb von drei Wochen nach
(3) Die zuständige Behörde hat eine Sinnenprüfung dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde
zu veranlassen, sofern nicht bereits auf Grund der vor- erfolgen.
liegenden Unterlagen der Antrag zurückzuweisen oder
abzulehnen ist. Sie trifft ihre Entscheidung nach Über-
(7) Die Entscheidung über die Erteilung der Prüfungs-
prüfung der eingereichten Unterlagen und dem Ergebnis
nummer ist zurückzunehmen, wenn
der Sinnenprüfung. Sie kann eine nochmalige oder eine
weitergehende Untersuchung veranlassen sowie die
a) nachträglich ein Umstand bekannt wird, der der Ertei-
Vorlage weiterer sachdienlicher Unterlagen verlangen.
lung einer Prüfungsnummer entgegengestanden
Für die Sinnenprüfung und ihre Bewertung gilt das in
hätte,
Anlage 5 Abschnitt II angegebene Schema.
b) nachträglich ein Umstand eintritt, der der Erteilung
(4) Wird derselbe Wein in mehreren Teilmengen einer Prüfungsnummer entgegenstehen würde,
abgefüllt, so kann die Prüfungsnummer der ersten
Abfüllung für alle weiteren Abfüllungen verwendet wer- c) der Antragsteller eine ihm auferlegte Aufbewahrung
den. Voraussetzung ist, daß im Zeitpunkt der Antrag- der Probeflaschen nicht vorgenommen oder die Auf-
stellung die gesamte Weinmenge im Herstellungs- bewahrungsfrist nicht eingehalten oder die amtlichen
betrieb des Antragstellers lagert und jede Teilmenge Siegel entfernt hat,
nach ihrer Herstellung von gleicher Zusammensetzung
wie die erste Teilmenge ist. Die Erteilung der Prüfungs- d) der Wein ganz oder teilweise vor Erteilung der Prü-
nummer ist für jede abgefüllte Teilmenge neu zu bean- fungsnummer abgefüllt in Verkehr gebracht worden
tragen; § 4 und die Absätze 1 und 3 gelten entspre- ist,
chend. Die zuständige Behörde kann zulassen, daß statt
des Antrags die Abfüllung der Teilmenge lediglich ange- e) für den Wein die vorgeschriebenen Eintragungen in
zeigt wird. In diesem Falle kann die Prüfungsbehörde der Weinbuchführung nicht, nicht vollständig oder
eine unentgeltliche Probe von drei Flaschen anfordern. nicht richtig erfolgt sind.
1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
§6 (3) Die Bezeichnungen Roseewein oder Rotling müs-
Einschränkung der Verwendung sen angegeben werden. Bei Qualitätswein b. A.darf statt
bestimmter Angaben der Bezeichnung Roseewein die Bezeichnung Weiß-
(zu § 16 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes) herbst gebraucht werden, wenn er aus Trauben gewon.:
nen ist, die von einer einzigen Rebsorte stammen und in
(1) Als Auszeichnungen im Sinne von Artikel 2 Abs. 3 den bestimmten Anbaugebieten Ahr, Baden, Franken,
Buchstabe e und Artikel 12 Abs. 2 Buchstabe p der Ver- Rheingau, Rheinhessen, Rheinpfalz und Württemberg
ordnung (EWG) Nr. 355/79 des Rates vom 5. Februar geerntet worden sind; die Rebsorte muß in Verbindung
1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die mit der Bezeichnung Weißherbst in gleicher Schrift,
Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Trau- Größe und Farbe angegeben werden. Für einen Quali-
benmoste (ABI. EG Nr. L 54 S. 99), zuletzt geändert tätswein b. A. darf statt der Bezeichnung Rotling die
durch Verordnung (EWG) Nr. 3685/81 vom Bezeichnung
15. Dezember 1981 (ABI. EG Nr. L 369 S. 1 ), dürfen nur
1. Schillerwein gebraucht werden, wenn die zur Her-
Auszeichnungen der Deutschen Landwirtschaftsgesell-
stellung des Weines verwendeten Erzeugnisse aus-
schaft und der von der Landesregierung eines wein-
schließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Würt-
bautreibenden Landes anerkannten Träger von Wein-
temberg geerntet worden sind;
prämiierungen angegeben werden, wenn der Wein bei
einer in entsprechender Anwendung der Anlage 5 2. Badisch Rotgold mit dem Zusatz Grauburgunder und
Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens Spätburgunder gebraucht werden, wenn die zur Her-
die Qualitätszahl 3,50 erhalten hat. Auszeichnungen im stellung verwendeten Erzeugnisse ausschließlich in
Sinne des Satzes 1 sind auch das Gütezeichen „Deut- dem bestimmten Anbaugebiet Baden geerntet wor-
sches Weinsiegel" der Deutschen Landwirtschaftsge- den sind.
sellschaft sowie Gütezeichen, die durch Rechtsverord- (4) Bei den in Absatz 1 Nr. 5 aufgeführten Erzeugnis-
nung der weinbautreibenden Länder zugelassen sind,
sen muß die Bezeichnung Perlwein angegeben werden.
sofern dem Wein nach § 5 Abs. 6 die Prüfungsnummer
Diese Angabe befreit nicht von den sich aus den Ab-
erteilt worden ist und er bei der Sinnenprüfung nach § 5
sätzen 2 und 3 ergebenden Bezeichnungspflichten 1 ).
Abs. 3 oder einer in entsprechender Anwendung der
Anlage 5 Abschnitt II gesondert durchgeführten Sinnen-
prüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat. §8
(2) Als Empfehlungen über die Zulassung des Weines Liebfrauenmilch, Liebfraumilch
zu religiösen Zwecken im Sinne von Artikel 9 der Ver- (zu § 16 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes)
ordnung (EWG) Nr. 997 /81 der Kommission vom Weiße Qualitätsweine der bestimmten Anbaugebiete
26. März 1981 über Durchführungsbestimmungen für Nahe, Rheinhessen, Rheinpfalz und Rheingau dürfen als
die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Liebfrauenmilch (Liebfraumilch) bezeichnet werden,
Trauben moste (ABI. EG Nr. L 106 S. 1 ), geändert durch wenn sie überwiegend aus Trauben der Rebsorten Ries-
die Verordnung (EWG) Nr. 2628/81 vom 10. September ling, Silvaner oder Müller-Thurgau hergestellt, von der
1981 (ABI. EG Nr. L 258 S. 10), dürfen nur die Bezeich- Geschmacksart dieser Rebsorten bestimmt und nicht
nungen „Abendmahlswein", ,,Meßwein", ,,Koscherer mit einer Rebsortenangabe versehen sind. Der Restzuk-
Wein" oder „Koscherer Passahwein" verwendet wer- kergehalt der so bezeichneten Weine muß den für die
den. Geschmacksangabe „halbtrocken" höchstzulässigen
Wert übersteigen.
§7
§ 9 2)
Angaben von Weinarten bei inländischem Wein
(zu § 16 Abs. 3 und § 49 des Gesetzes) Erforderliche Angaben bei inländischem Perlwein
(zu § 16 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes)
(1) Als Bezeichnungen für Weinarten dürfen bei inlän-
dischem Wein verwendet werden: ( 1) Inländischer Perlwein oder Perlwein mit zugesetz-
1. Weißwein für einen nur aus Weißweintrauben herge- ter Kohlensäure muß als Perlwein oder Perlwein mit
stellten Wein, zugesetzter Kohlensäure bezeichnet werden. Diese
Angabe befreit nicht von den sich aus § 7 Abs. 2 und 3
2. Rotwein für einen nur aus Rotweintrauben herge- ergebenden Bezeichnungspflichten.
stellten Wein, der aus einem rotgekelterten Most her-
(2) Neben den Bezeichnungen nach Absatz 1 ist der
gestellt ist,
Abfüller anzugeben; dies gilt nicht, wenn der Perlwein
3. Roseewein für einen nur aus hellgekeltertem Most oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure unter dem
von Rotweintrauben hergestellten Wein, Namen (Firma) eines anderen in der Europäischen Wirt-
4. Rotling für einen Wein von blaß- bis hellroter Farbe, schaftsgemeinschaft Ansässigen in den Verkehr
der durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gebracht wird und dieser zuverlässige schriftliche
gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, Unterlagen über den Abfüller besitzt. Daneben kann der
hergestellt ist, Hersteller angegeben werden, wenn er eingewilligt hat.
5. Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure. (3) Bei nicht abgefülltem inländischen Perlwein oder
Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure ist der Hersteller
(2) Die Bezeichnungen Weißwein oder Rotwein müs- anzugeben.
sen angegeben werden, wenn keine engeren geogra-
phischen Bezeichnungen als das Wort „deutsch" 1) Absatz 4 tritt am 31 . August 1984 außer Kraft.
gebraucht wird. 2) § 9 tritt erst am 1. September 1984 in Kraft.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1983 1083
§10 § 11
Herstellungsangaben bei inländischem Wein Tafelweine und Perlweine aus Erzeugnissen
(zu § 16 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes) der EWG-Mitgliedstaaten
(1) Abweichend von Artikel 14 Abs. 2 und unter den (zu § 17 des Gesetzes)
Voraussetzungen des Artikels 17 der Verordnung (1) § 2 Abs. 4 und§ 7 Abs. 1 gelten entsprechend für
(EWG) Nr. 355/79 wird die Angabe des Namens einer im Inland hergestellte Tafelweine und für zur Gewinnung
kleineren geographischen Einheit als der des bestimm- von Tafelwein geeignete Weine, bei denen andere als
ten Anbaugebiets bei inländischem Qualitätswein b. A. inländische Erzeugnisse verwendet worden sind.
zugelassen, wenn
(2) § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, § 9 und § 10
1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben Abs. 2 und 3 gelten entsprechend für im Inland herge-
der angegebenen geographischen Einheit bereitet stellte Perlweine und Perlweine mit zugesetzter Kohlen-
worden ist und säure, bei denen andere als inländische Erzeugnisse
verwendet worden sind.
2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich des zum
Süßen verwendeten Erzeugnisses (Süßreserve)
§12
nicht mehr als 25 vom Hundert der zu seiner Herstel-
lung verwendeten Erzeugnisse aus anderen geogra- Angaben durch Kennziffern
phischen Einheiten stammen. (zu§ 16 Abs. 3, §§ 17, 20 Abs. 6 und§ 49
des Gesetzes)
(2) Abweichend von Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 15
(1) Als Code im Sinne von Artikel 3 Abs. 4 Unterabs. 1
Abs. 1 und unter den Voraussetzungen der Artikel 7 und
der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 ist die amtliche
17 der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 werden bei inlän-
Schlüsselnummer des von den Statistischen Lan-
dischem Wein zugelassen
desämtern herausgegebenen Gemeindeschlüssel-
1. die Angabe einer Rebsorte, wenn verzeichnisses unter Voranstellung des Buchsta-
bens D- zu. verwenden.
a) er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrau-
ben der angegebenen Rebsorte bereitet worden (2) Bei Wein, der im Inland in den Verkehr gebracht
ist und diese seine Art bestimmt und wird, dürfen die Angaben über den Abfüller und den
Abfüllungsort oder den Importeur in der Etikettierung
b) sofern er gesüßt worden ist, einschließlich der mittels einer von der zuständigen Behörde zugeteilten
Süßreserve nicht mehr als 25 vom Hundert der zu Kennziffer erfolgen, sofern die Etikettierung die Angabe
seiner Herstellung verwendeten Ezeugnisse von eines anderen an der Vermarktung Beteiligten nach
anderen Rebsorten stammen; Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe c, Artikel 12 Abs. 2 Buch-
stabe d, Artikel 27 Abs. 2 Buchstabe c oder Artikel 28
2. die Angabe zweier Rebsorten, wenn der Wein voll-
Abs. 2 Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr. 355/79
ständig aus Weintrauben der angegebenen Rebsor-
enthält. Der Kennziffer ist das Bundesland mit der
ten hergestellt ist; die Rebsorten sind nach ihrem
Abkürzung BW-, BY-, BE-, HB-, HH-, HE-, NI-, NW-, RP-,
Mengenanteil in absteigender Folge anzugeben.
SL- oder SH- voranzustellen.
(3) Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 16 (3) Bei Wein, der im Inland in den Verkehr gebracht
Abs. 1 und unter den Voraussetzungen der Artikel 7 und wird, können die zuständigen Behörden zulassen, daß
17 der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 wird die Angabe die vorgeschriebenen und zulässigen Angaben in den
eines Jahrgangs bei inländischem Wein zugelassen, Geschäftspapieren durch eine Kennziffer angegeben
wenn werden, sofern diese die schnelle Feststellung der
Bezeichnung des Erzeugnisses gewährleistet.
1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben
des angegebenen Jahrgangs bereitet worden ist und
2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich der Süß- §13
reserve nicht mehr als 25 vom Hundert der zu seiner Befreiung von der Etikettierungspflicht
Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen (zu§ 16 Abs. 3 Nr. 1, §§ 17 und 20 Abs. 6 des Gesetzes)
Jahrgängen stammen.
Abweichend von Artikel 1 Abs. 3 Unterabs. 1 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 355/79 werden von der Verpflich-
(4) Die nach Artikel 13 Abs. 6 Unterabs. 1 der Verord-
tung zur Etikettierung befreit
nung (EWG) Nr. 997 /81 zulässige Angabe „halbtrok-
ken" darf nur gebraucht werden, wenn der Restzucker- 1. Erzeugnisse, die
gehalt des Weines a) zwischen zwei oder mehreren Anlagen oder
a) den nach Artikel 13 Abs. 6 Unterabs. 2 zweiter b) zwischen den Rebflächen und den Weinberei-
Gedankenstrich für „trocken" festgelegten Wert tungsanlagen
übersteigt,
ein und desselben Betriebs in der gleichen Gemeinde
b) bis zu höchstens 18 Gramm je Liter beträgt und der befördert werden,
in Gramm je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamt- 2. Traubenmost und Wein in Mengen bis zu fünfzehn
säuregehalt des Weines höchstens 10 Gramm je Litern je Partie, der nicht zum Verkauf bestimmt ist,
Liter niedriger ist. sowie
1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
3. Traubenmost und Wein, der zum Eigenverbrauch in besitzt. Daneben kann der Hersteller angegeben wer-
den Familien des Erzeugers und seiner Angestellten den, wenn er eingewilligt hat.
bestimmt ist.
(6) Der Alkoholgehalt des Likörweins ist in Volumen-
§14 prozent anzugeben.
Erforderliche Angaben bei ausländischem Perlwein
§16
(zu § 20 Abs. 6 des Gesetzes)
Gattungsbezeichnungen für weinhaltige
(1) Bei ausländischem Perlwein oder Perlwein mit Getränke
zugesetzter Kohlensäure gilt § 9 Abs. 1 entsprechend. (zu§ 31 Abs. 5 und§ 34 Abs. 2 des Gesetzes)
(2) Wird ausländischer Perlwein oder Perlwein mit (1) Als Katte Ente darf nur das weinhaltige Getränk
zugesetzter Kohlensäure ins Inland verbracht oder im bezeichnet werden, das hergestellt wird durch Vermi-
Inland in den Verkehr gebracht, so ist bei nicht abgefüll- schen der Erzeugnisse Wein, Perlwein oder Perlwein mit
ten Erzeugnissen der Importeur, bei abgefüllten Erzeug- zugesetzter Kohlensäure mit den Erzeugnissen
nissen der Abfüller anzugeben. Bei im Inland abgefüll- Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Koh-
tem ausländischem Perlwein oder Perlwein mit zuge- lensäure unter Zusatz von natürlichen Zitronenbestand-
setzter Kohlensäure ist der Abfüller anzugeben; dies gilt teilen oder deren Auszügen, die geschmacklich deutlich
nicht, wenn das Erzeugnis unter dem Namen (Firma) wahrnehmbar sein müssen. Der Anteil des Schaum-
eines anderen in der Europäischen Wirtschaftsgemein- weins oder Schaumweins mit zugesetzter Kohlensäure
schaft Ansässigen in den Verkehr oder aus dem Inland muß mindestens 25 vom Hundert des fertigen Getränks
verbracht wird und dieser zuverlässige schriftliche betragen.
Unterlagen über den Abfüller besitzt. Daneben kann der
Hersteller angegeben werden, wenn er eingewilligt hat. (2) Als Schorle darf nur das weinhaltige Getränk
bezeichnet werden, das durch Vermischen von Wein,
Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit
§15
kohlensäurehaltigem Wasser hergestellt wird.
Bezeichnungen und Angaben
für ausländischen Likörwein (3) Als Glühwein darf ein weinhaltiges Getränk nur
(zu § 24 Abs. 1 des Gesetzes) bezeichnet werden, wenn es ausschließlich aus Rot-
wein, Zucker und würzenden Stoffen hergestellt ist
(1) Ausländischer Likörwein muß in deutscher Spra-
che als Likörwein und mit dem Namen des Herstellungs- (4) Als Wein-Aperitif darf ein weinhaltiges Getränk
landes oder dem aus diesem Namen abgeleiteten nur bezeichnet werden, wenn es mindestens zu 70 vom
Eigenschaftswort bezeichnet werden. Eine engere Hundert aus Wein oder Schaumwein, auch in Vermi-
geographische Bezeichnung ist nur zusätzlich und nur schung miteinander, besteht.
dann zulässig, wenn sie den Vorschriften des Herstel- (5) Bei Verwendung der in den Absätzen 1 bis 4
lungslandes entspricht und der Likörwein im Inland nicht genannten Gattungsbezeichnungen kann von einer
verschnitten ist. Ausländischer Likörwein, der durch Bezeichnung nach§ 31 Abs. 1 des Weingesetzes abge-
Verschnitt von Erzeugnissen verschiedener Herkunfts- sehen werden.
länder hergestellt worden ist, muß in deutscher Sprache
als ausländischer Likörwein bezeichnet werden. § 17
(2) Abweichend von der Bestimmung des Absatzes 1 Gesundheitsbezogene Angaben bei Wein
Satz 1 können allgemein bekannte Likörweine statt mit (zu § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes)
dem Wort Likörwein mit den für sie üblichen Namen
(1) Wein, der wegen seiner Beschaffenheit zum Ver-
bezeichnet werden.
zehr für Diabetiker geeignet ist, darf auf Behältnissen,
(3) Ausländischer Likörwein darf als Qualitätslikör- deren Verpackung, Getränkekarten sowie Preisange-
wein oder mit sonstigen Angaben, die auf eine über dem boten mit den Worten „Für Diabetiker geeignet" unter
Durchschnitt liegende Qualität hinweisen, nur gekenn- Hinzufügung der Worte „nur nach Befragen des Arztes"
zeichnet werden, wenn eine solche Kennzeichnung gekennzeichnet werden.
nach dem Recht des Herstellungslandes ausdrücklich
vorgesehen und von der Erfüllung bestimmter Qualitäts- (2) Wein ist als zum Verzehr für Diabetiker geeignet
voraussetzungen abhängig ist. anzusehen, wenn er
1 . in einem Liter
(4) Für die Angabe von Rebsorten und Jahrgängen gilt
§ 10 Abs. 2 und 3 entsprechend. a) höchstens 4 Gramm unvergorenen Zucker, als
Invertzucker berechnet,
(5) Wird ausländischer Likörwein ins Inland verbracht
oder im Inland in den Verkehr gebracht, so ist bei nicht b) höchstens 40 Milligramm freie und 150 Milli-
abgefülltem Likörwein der Importeur, bei abgefülltem gramm gesamte schweflige Säure enthält und
Likörwein der Abfüller anzugeben. Bei im Inland abge- 2. höchstens 12 Volumenprozent vorhandenen Alkohol
fülltem ausländischen Likörwein ist der Abfüller anzuge- aufweist.
ben; dies gilt nicht, wenn der Likörwein unter dem
Namen (Firma) eines anderen in der Europäischen Wirt- (3) Bei Wein, der nach Absatz 1 gekennzeichnet ist,
schaftsgemeinschaft Ansässigen in den Verkehr müssen auf den Behältnissen
gebracht oder aus dem Inland verbracht wird und dieser 1. der Gehalt an unvergorenem Zucker, als Invertzucker
zuverlässige schriftliche Unterlagen über den Abfüller berechnet, in Gramm je Liter,
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1983 1085
2. der Gehalt an Alkohol in Volumenprozent, § 21 *)
3. der Brennwert des Alkohols und der physiologische Alkoholfreier Wein
Gesamtbrennwert, jeweils auf einen Liter berechnet, (zu§ 51 Abs. 3 und§ 53 Abs. 3 des Gesetzes)
angegeben sein. (1) Getränke, die nicht Erzeugnisse im Sinne des
Weingesetzes sind, dürfen hergestellt und in den Ver-
§18 kehr gebracht werden, wenn sie
Art der Aufmachung · 1. ausschließlich aus Wein nach § 1 des Weingesetzes
(zu § 46 Abs. 4 Nr. 1 und § 49 des Gesetzes) unter schonender Entgeistung im Vakuumverfahren
hergestellt wurden,
(1) Vorgeschriebene Angaben bei Perlwein, Perlwein 2. weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten
mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein und weinhalti- , und
gen Getränken sind auf Fertigpackungen und auf son-
stigen Behältnissen, in denen das Erzeugnis in den Ver-
3. deutlich als alkoholfreier Wein auf den Flaschen,
kehr gebracht, ins Inland oder aus dem Inland verbracht Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und
wird, oder auf einem mit ihnen verbundenen Etikett an Preislisten bezeichnet sind.
einer in die Augen fallenden Stelle in deutscher Sprache (2) Getränke, die den Bestimmungen des Absatzes 1
leicht verständlich, deutlich sichtbar, leicht lesbar und entsprechen, dürfen durch Vermischen mit Wein herge-
unverwischbar anzubringen. Sie dürfen nicht durch stellt werden, wenn sie
andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder
getrennt werden; die Bezeichnung des Erzeugnisses 1. ausschließlich in das Ausland verbracht werden,
sowie die Mengenkennzeichnung nach § 16 Abs. 1 des 2. weniger als 2 Volumenprozent Alkohol enthalten und
Eichgesetzes sind im gleichen Sichtfeld anzubringen. 3. deutlich als leicht alkoholischer Wein bezeichnet
§ 3 Abs. 4 Nr. 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsver- sind.
ordnung gilt entsprechend. Bei Wein und Traubenmost
richtet sich die Anbringung von Angaben nach den Vor- (3) Schäumende Getränke, die durch Vergärung oder
schriften der Verordnung (EWG) Nr. 997 /81. unter Zusatz von Kohlensäure aus Getränken, die den
Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechen, herge-
(2) ls~ bei Likörwein oder weinhaltigen Getränken die stellt sind, dürfen in den Verkehr gebracht werden, wenn
Angabe des Herstellers, Importeurs oder Abfüllers vor- sie
geschrieben, so ist neben dem Namen (Firma) der Ort
des Betriebes oder der Hauptniederlassung anzugeben. 1. weniger als 2 Volumenprozent Alkohol enthalten und
Die Behältnisse oder deren Verschlüsse müssen 2. deutlich als aus alkoholfreiem Wein hergestellt auf
zusätzlich mit einem Hinweis versehen sein, mit dessen Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränke-
Hilfe eine genaue Nachprüfung im Abfüllbetrieb möglich karten und Preislisten bezeichnet sind.
ist. Bei Wein und Traubenmost richtet sich die Angabe
des Abfüllers, Versenders oder Importeurs nach den § 22
Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 355/79; für im
Inland abgefüllten Wein und Traubenmost gilt Satz 2 Mischgetränke
entsprechend. (zu§ 53 Abs. 3 des Gesetzes)
(3) Bei Qualitätswein oder Qualitätswein mit Prädikat Durch Vermischen von Wein, Perlwein oder Perlwein
sind der Prüfungsnummer die Worte „Amtliche Prü- mit zugesetzter Kohlensäure mit alkoholfreien Geträn-
fungsnummer" voranzustellen; anstelle dieser Worte ken hergestellte Getränke dürfen in den Verkehr
kann die Kurzform „A.P.Nr." gebraucht werden. gebracht werden, wenn der Anteil der Erzeugnisse
wenigstens 15 und höchstens 50 vom Hundert beträgt;
(4) Wird bei der Flaschenausstattung, auf Preisange- er ist in Raumhundertteilen auf den Behältnissen,
boten oder in der Werbung neben der Weinbezeichnung Getränkekarten und bei Preisangeboten unter Zusatz
ein Warenzeichen (Wort- oder Bildzeichen) verwendet, des Wortes „Mischgetränk" kenntlich zu machen.
so muß es von der Weinbezeichnung deutlich abgeho-
ben sein. •) § 21 gilt ab 1. September 1986 in folgender Fassung:
§ 21
Entalkoholisierter Wein
§ 19 (zu § 51 Abs. 3 und§ 53 Abs. 3 des Gesetzes)
(weggefallen) (1) Getränke, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind, dürfen
hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
1. ausschließlich aus Wein nach § 1 des Weingesetzes unter schonender Ent-
geistung im Vakuumverfahren hergestellt wurden,
2. weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten und
§ 20 3. deutlich als entalkoholisierter Wein auf den Flaschen, Behältnissen, Verpak-
kungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind.
Behältnisform (2) Getränke, die den Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechen, dürfen
(zu § 46 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes) durch Vermischen mit Wein hergestellt werden, wenn sie
1. ausschließlich in das Ausland verbracht werden,
In Bocksbeutelflaschen herkömmlicher Art darf nur 2. weniger als 2 Volumenprozent Alkohol enthalten und
3. deutlich als leicht alkoholischer Wein bezeichnet sind.
Qualitätswein b. A. aus dem bestimmten Anbaugebiet (3) Schäumende Getränke, die durch Vergärung oder unter Zusatz von Koh-
Franken, aus dem badischen Taubertal und dem Schüp- lensäure aus Getränken, die den Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechen,
fergrund sowie aus den Gemeinden Neuweier, Stein- hergestellt sind, dürfen in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
1. weniger als 2 Volumenprozent Alkohol enthalten und
bach, Umweg und Varnhalt abgefüllt in den Verkehr 2. deutlich als aus entalkoholisiertem Wein hergestellt auf Flaschen, Behält-
gebracht werden. nissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind.
1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
§ 23 sowie hinsichtlich des Gehalts an schwefliger Säure
Vergällung von Weintrub und sonstigen Stoffen den Vorschriften für gleich-
(zu § 60 Abs. 1 des Gesetzes) artige im Geltungsbereich dieser Verordnung her-
gestellte Erzeugnisse entsprechen und
Zur Vergällung von Weintrub ist nur Lithiumchlorid in
einer Menge von mindestens 0,5 Gramm oder Natrium- 4. sie nicht mit Bezeichnungen, Kennzeichnungen, son-
chlorid in einer Menge von mindestens 2 Gramm in stigen Angaben und Aufmachungen versehen sind,
einem Liter zugelassen. die bei gleichartigen im Geltungsbereich dieser Ver-
ordnung hergestellten Erzeugnissen unzulässig sind.
§ 24 (2) Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 gilt entsprechend für in der
Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen Deutschen Demokratischen Republik und Berlin (Ost)
(zu § 61 des Gesetzes) hergestellten Likörwein.
(1) Zur Herstellung, Abfüllung, Lagerung oder Beför-
derung von nicht abgefülltem Likörwein und nicht abge- § 26
füllten weinhaltigen Getränken sowie von Erzeugnissen, Straftaten
aus denen sie hergestellt sind, und von Traubensaft und
konzentriertem Traubensaft dürfen nur fabrikneue oder (1) Nach § 67 Abs. 2 bis 4 des Weingesetzes wird
solche Behältnisse verwendet werden, die ausnahms- bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
los für Lebensmittel benutzt worden sind. Sie sind vor 1 . entgegen § 2 Abs. 1 den dort bezeichneten Erzeug-
und nach jeder Verwendung zu reinigen, sofern es sich nissen Kupfersulfat zusetzt,
nicht um fabrikneue, saubere Behältnisse handelt.
2. entgegen § 2 Abs. 2 Kaliumhydrogentartrat verwen-
(2) Räume, die der Herstellung, Abfüllung oder Lage- det, das den in Anlage 2 Abschnitt I festgelegten
rung von nicht abgefülltem Wein, teilweise gegorenem Anforderungen nicht entspricht,
Traubenmost, Likörwein oder weinhaltigen Getränken
3. entgegen § 2 Abs. 3 bei der Herstellung oder
oder von Erzeugnissen dienen, aus denen sie herge- Behandlung der dort bezeichneten Erzeugnisse
stellt werden, dürfen nicht zur Herstellung, Abfüllung
andere als die dort aufgeführten Stoffe, Stoffe über
oder Lagerung von anderen Gegenständen oder Stoffen die dort festgesetzten Höchstmengen hinaus oder
als Lebensmitteln benutzt werden; ausgenommen sind
Stoffe, die den dort festgesetzten Anforderungen
Geräte, Stoffe, Ausstattungs- und Verpackungsmittel,
nicht entsprechen, zusetzt,
die der Herstellung, Lagerung, Abfüllung, Ausstattung
oder Verpackung von Getränken dienen. 4. entgegen § 2 Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz inländi-
schen weinhaltigen Getränken die dort aufgeführten
(3) Behältnisse, die zur Beförderung von nicht abge- Stoffe zusetzt,
füllten Erzeugnissen nach Absatz 1 benutzt werden,
sind mit der dauerhaften Aufschrift „Nur für Lebensmit- 5. entgegen § 22 Mischgetränke ohne die vorgeschrie-
teltransporte" zu kennzeichnen. bene Kenntlichmachung in den Verkehr bringt,
6. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 Behältnisse verwendet,
(4) Bei Wein und Traubenmost sowie bei Erzeugnis-
die nicht ausnahmslos für Lebensmittel benutzt wor-
sen, aus denen sie hergestellt werden, richtet sich die den sind,
Verwendung und Kennzeichnung von Behältnissen
nach Artikel 40 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 7. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 Behältnisse nicht rei-
Nr. 355/79 und Artikel 19 der Verordnung (EWG) nigt,
Nr. 997/81. 8. entgegen § 24 Abs. 2 Räume zur Herstellung, Abfül-
lung oder Lagerung von anderen Gegenständen oder
§ 25 Stoffen als Lebensmitteln benutzt oder
In der Deutschen Demokratischen Republik 9. entgegen § 25 Abs. 1 Nr. 3 weinhaltige Getränke
und Berlin (Ost) hergestellte weinhaltige Getränke oder entgegen§ 25 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1
und Likörweine Nr. 3 Likörwein in den Geltungsbereich dieser Ver-
(zu § 62 a des Gesetzes) ordnung verbringt oder dort in den Verkehr bringt.
( 1 ) In der Deutschen Demokratischen Republik und
Berlin (Ost) hergestellte weinhaltige Getränke dürfen (2) Nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 des Weingesetzes wird
bestraft, wer entgegen § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 weinhal-
nur in den Geltungsbereich dieser Verordnung ver-
tige Getränke oder entgegen § 25 Abs. 2 in Verbindung
bracht und dort in den Verkehr gebracht werden, wenn
mit Abs. 1 Nr. 1 oder 2 Likörwein in den Geltungsbereich
1. sie nach Herstellung, Beschaffenheit, Bezeichnung dieser Verordnung verbringt oder dort in den Verkehr
und Aufmachung den in der Deutschen Demokrati- bringt.
schen Republik und in Berlin (Ost) geltenden Vor-
schriften entsprechen und dort in den Verkehr
gebracht werden dürfen, § 27
2. die Herstellung gleichartiger Erzeugnisse auch im Ordnungswidrigkeiten
Geltungsbereich dieser Verordnung erlaubt ist,
( 1) Wer eine in § 26 Abs. 2 bezeichnete Handlung
3. sie hinsichtlich der verwendeten Erzeugnisse, der fahrlässig begeht, handelt nach§ 69 Abs. 1 des Wein-
zugesetzten Stoffe und der angewendeten Verfahren gesetzes ordnungswidrig.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1983 1087
(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 69 Abs. 5 Nr. 1 des 4. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 2 Behältnisse oder deren
Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verschlüsse nicht mit dem vorgeschriebenen Hin-
weis versieht,
1. einer Vorschrift des § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 oder 3
Satz 1, § 9, § 11 Abs. 2 in Verbindung mit§ 7 Abs. 2 5. entgegen § 18 Abs. 3 der Prüfungsnummer die vor-
oder 3 Satz 1 oder§ 9, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1 in Ver- geschriebenen Worte nicht voranstellt,
bindung mit§ 9 Abs. 1, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1
oder 3, Abs. 5 oder 6, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 2 Satz 1 6. entgegen § 18 Abs. 4 ein Warenzeichen nicht in der
über Angaben oder Bezeichnungen zuwiderhandelt, vorgeschriebenen Weise verwendet,
2. a) entgegen § 6 Abs. 1 Auszeichnungen angibt oder
7. entgegen § 20 andere als die dort angegebenen
b) entgegen § 7 Abs. 1, §§ 8, 10, 11 Abs. 1 in Ver- Erzeugnisse in Bocksbeutelflaschen abgefüllt in den
bindung mit § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 2 in Verbindung Verkehr bringt,
mit § 7 Abs. 1 oder § 10 Abs. 2 oder 3, § 15 Abs. 1
Satz 2, Abs. 3 oder Abs. 4 in Verbindung mit§ 10 8. entgegen § 24 Abs. 3 Behältnisse nicht in der vorge-
Abs. 2 oder 3 Bezeichnungen oder Qualitätshin- schriebenen Weise kennzeichnet oder
weise verwendet,
9. entgegen § 25 Abs. 1 Nr. 4 weinhaltige Getränke
ohne daß die dort bezeichneten Erzeugnisse den oder entgegen § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 25
festgelegten Anforderungen entsprechen,
Abs. 1 Nr. 4 Likörwein mit unzulässigen Bezeichnun-
3. entgegen § 18 Abs. 1 die vorgeschriebenen Angaben gen, Kennzeichnungen, sonstigen Angaben oder
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise Aufmachungen in den Geltungsbereich dieser Ver-
anbringt, ordnung verbringt oder dort in den Verkehr bringt.
Anlage 1
(zu§ 1)
Tabelle
zur Ennittlung des natürlichen Alkoholgehaltes
in Volumenprozent aus dem Oechslegrad
%vol %vol %vol %vol %vol %vol
°Oe °Oe °Oe °Oe °Oe Alkohol °Oe Alkohol
Alkohol Alkohol Alkohol Alkohol
40 4,4 59 7,3 78 10,3 97 13,3 116 16,3 135 19,2
41 4,5 60 7,5 79 10,5 98 13,4 117 16,4 136 19,4
42 4,7 61 7,7 80 10,6 99 13,6 118 16,6 137 19,5
43 4,8 62 7,8 81 10,8 100 13,8 119 16,7 138 19,7
44 5,0 63 8,0 82 10,9 101 13,9 120 16,9 139 19,8
45 5,2 64 8,1 83 11, 1 102 14,1 121 17,0 140 20,0
46 5,3 65 8,3 84 11,3 103 14,2 122 17,2 141 20,2
47 5,5 66 8,4 85 11,4 104 14,4 123 17,3 142 20,3
48 5,6 67 8,6 86 11,6 105 14,5 124 17,5 143 20,5
49 5,8 68 8,8 87 11,7 106 14,7 125 17,7 144 20,6
50 5,9 69 8,9 88 11,9 107 14,8 126 17,8 145 20,8
51 6,1 70 9,1 89 12,0 108 15,0 127 18,0 146 20,9
52 6,3 71 9,2 90 12,2 109 15,2 128 18,1 147 21,1
53 6,4 72 9,4 91 12,4 110 15,3 129 18,3 148 21,3
54 6,6 73 9,5 92 12,5 - 111 15,5 130 18,4 149 21,4
55 6,7 74 9,7 93 12,7 112 15,6 131 18,6 150 21,5
56 6,9 75 9,8 94 12,8 113 15,8 132 18,8
57 7,0 76 10,0 95 13,0 114 15,9 133 18,9
58 7,2 77 10,2 96 13,1 115 16, 1 134 19,1
1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anlage 2
(zu§ 2 Abs. 2 und 3 Nr. 7, 11 und 14)
1. Reinheitsanforderungen für vorliegen. Die Untersuchungslösung wird in der
Kaliumhydrogentartrat (Weinstein) Weise hergestellt, daß 2,5 Gramm des lufttrockenen
Bentonits in einem 250 Milliliter-Meßkolben mit ein-
Gehalt mind. 99,0 %
prozentiger Weinsäurelösung zur Marke aufgefüllt
Trockenverlust (105 °C) max. 1 % und unter gelegentlichem Umschwenken 24 Stunden
Blei: max. 5 mg/kg stehen gelassen wird. Mit der durch Dekantieren
Arsen: max. 3 mg/kg oder Zentrifugieren erhaltenen Lösung werden die in
pH-Wert (0,5 %ige wäßrige Lösung): 3,5-4,0 Nummer 1 Buchstaben a bis d sowie Nummer 2
angegebenen Untersuchungen durchgeführt,
2. die Asche der in 1%iger Weinsäure löslichen Stoffe
II. Reinheitsanforderungen für Speisegelatine den Betrag von drei Gramm pro 100 Gramm lufttrok-
kenem Bentonit nicht übersteigt,
Speisegelatine ist nur zur Behandlung zugelassen,
wenn sie 3. Arsen (As) nicht mehr als 0,2 und Blei (Pb) nicht
mehr als 2 Milligramm pro 100 Gramm lufttrockenem
a) weniger als Bentonit enthalten sind und
2,5 vom Hundert Asche
4. der Wirkungswert des Bentonits mindestens 40 %
b) weniger als 400 mg/kg schweflige Säure beträgt; der Wirkungswert wird nach den Vorschrif-
c) weniger als 2 mg/kg Arsen ten des „Internationalen Codex der Weinbehand-
lungsmittel" des Internationalen Amtes für Rebe und
d) weniger als 30 mg/kg Kupfer
Wein bestimmt.
e) weniger als 5 mg/kg Blei
enthält und Wasserstoffperoxid nicht nachweisbar ist. IV. Reinheitsanforderungen für Aktivkohle
Die aerobe Gesamtkeimzahl (Nährmedium: Trypton-
Aktivkohle ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn
Hefeextrakt-Glukose-Agar) darf 10 000 in einem
in 100 Gramm lufttrockener Aktivkohle
Gramm nicht übersteigen. Coliforme Bakterien dürfen in
0, 1 Gramm, Clostridien sowie Escherichia coli in einem 1. nicht mehr als
Gramm nicht nachweisbar sein.
a) 5 Milligramm in 20% iger Salpetersäure
lösliches Blei (Pb)
III. Reinheitsanforderungen für Bentonit b) 150 Milligramm in 20% iger Salpetersäure
lösliches Zink (Zn)
Bentonit ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn
c) 0,5 Milligramm in 20% iger Salpetersäure
1. in 100 Gramm lufttrockenem Bentonit nicht mehr als lösliches Arsen (As)
a) 0,5 Gramm in 1%iger Weinsäure enthalten sind. Die Untersuchungslösung wird in der
lösliches Natrium (Na) Weise hergestellt, daß etwa 2 Gramm lufttrockene
b) 0,5 Gramm in 1%iger Weinsäure Aktivkohle genau eingewogen, mit 30 Milliliter 20pro-
lösliches Calcium (Ca) zentiger Salpetersäure 5 Minuten erhitzt und durch
ein gehärtetes Filter in einen 100-Milliliter-Meßkol-
c) 0,5 Gramm in 1%iger Weinsäure
ben filtriert werden. Der Rückstand wird mit heißem,
lösliches Magnesium (Mg)
destilliertem Wasser ausgewaschen und mit destil-
d) 0, 1 Gramm in 1%iger Weinsäure liertem Wasser zur Marke aufgefüllt.
lösliches Eisen (Fe) 2. Cyanverbindungen, Teerprodukte und polycyclische
e) 1,0 Gramm Kohlensäure (C02), gebunden, aromatische Verbindungen nicht nachweisbar sind.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1983 '1089
Anlage 3
(zu § 2 Abs. 4)
Aluminium 8 Milligramm in einem Liter
Arsen 0,2 Milligramm in einem Liter
Blei 0,3 Milligramm in einem Liter
Bor, berechnet als
Borsäure 35 Milligramm in einem Liter
Brom, gesamtes 0,5 Milligramm in einem Liter
Fluor 0,5 Milligramm in einem Liter
Cadmium 0,01 Milligramm in einem Liter
Kupfer 5 Milligramm in einem Liter
Zink 5 Milligramm in einem Liter
Zinn Milligramm in einem Liter
Anlage 4
(zu § 3 Abs. 1 und 2)
1. Abgrenzung der bestimmten Anbaugebiete bahn entlang bis Koblenz Schnittpunkt B 9, entlang
der B 9 südwärts bis zur B 327, entlang der B 327
Die bestimmten Anbaugebiete sind wie folgt abge-
bis Hermeskeil, entlang der B 52 bis zur B 407, ent-
grenzt:
lang der B 407 bis Zerf, entlang der B 268 bis Los-
1. Ahr: Vom linken Rheinufer an der nördlichen Gemar- heim (Saarland), entlang der Landesstraße Los-
kungsgrenze Rolandswerth entlang der Landes- heim-Bachem-Merzig-Hilbringen-Fitten-Büdin-
grenze des Landes Rheinland-Pfalz bis Kirchsahr, gen-Wellingen, von dort entlang der französisch-
entlang der Landesstraße bis Kreuzberg, entlang deutschen Grenze bis zur Mosel;
der Ahr aufwärts bis Brück, entlang dem Staffeler-
5. Nahe: Von der Einmündung der Nahe in den Rhein
bach, entlang dem Vinxtbach bis zur B 9, entlang rheinabwärts entlang der Gemarkungsgrenze Bin-
der B 9 bis zur Landesgrenze des Landes Rhein-
gerbrück, entlang der nördlichen Gemarkungs-
land-Pfalz bei Rolandswerth; grenze von Weiler und Daxweiler bis zur Bundesau-
2. Hessische Bergstraße: Die Stadt Darmstadt, die tobahn Bingen-Rheinböllen, entlang der Bundesau-
weinbautreibenden Gemeinden in den Stadt- und tobahn bis Rheinböllen, entlang der B 50 bis Kirch-
Landkreisen Darmstadt, Bergstraße und Dieburg berg, südlich entlang der B 421 bis Dickenschied,
sowie die Gemeinde Dietzenbach im Landkreis entlang der Straße Rohrbach-Schneppenbach bis
Offenbach; zum Hahnenbach, dem Hahnenbach entlang bis zur
Nahe, in westlicher Richtung entlang der Nahe bis
3. Mittelrhein: Vom linken Rheinufer an der Vinxt-
zur B 270, entlang der B 270 bis Langweiler, entlang
bacheinmündung entlang dem Vinxtbach bis zur
der Straße Homberg-Kirrweiler-Niederalben, süd-
Bundesautobahn Koblenz-Krefeld, entlang der
lich bis zum Glan, entlang dem Glan bis Altenglan,
Bundesautobahn in Richtung Koblenz bis zur B 256,
von Altenglan entlang der Straße Kreimbach-Mor-
entlang der B 256 bis zur B 9, entlang der B 9 bis zur
bach-Heimkirchen bis zur Alsenz, östlich der Alsenz
B 327, entlang der B 327 bis zur Bundesautobahn
entlang der Straße Eisenschmelz-Falken-
Koblenz-Bingen, entlang dieser Autobahn bis zur
stein-Marienthal, entlang der westlichen Gemar-
B 50, entlang der B 50 bis nach Weiler, von dort in
kungsgrenze von Dannenfels, Kirchheim-Bolanden,
einer nördlichen Linie bis zum Rhein. Rechtsrhei- Kriegsfeld, Mörsfeld, Tiefenthal, Fürfeld, Frei-Lau-
nisch entlang der Landesgrenze des Landes Rhein-
bersheim, Hackenheim, entlang der östlichen
land-Pfalz bis zur Bundesautobahn Limburg-Köln,
Stadtgrenze Bad Kreuznach bis zur Nahe, entlang
entlang der Bundesautobahn in Richtung Köln bis
der Nahe bis zur Einmündung in den Rhein;
zu B 56, entlang der B 56 bis zum Rhein, linksrhei-
nisch entlang der B 9 bis zur Landesgrenze des 6. Rheingau: Die Städte Frankfurt am Main und Wies-
Landes Rheinland-Pfalz; baden, die weinbautreibenden Gemeinden im
Rheingaukreis und im Main-Taunus-Kreis sowie die
4. Mosel-Saar-Ruwer: Von der französisch-deut-
Gemeinden Großenhausen im Landkreis Gelnhau-
schen Grenze bei Appach moselabwärts bis zur sen und Böddiger im Landkreis Melsungen;
Einmündung der Sauer, saueraufwärts bis zur
B 257, entlang der B 257 über Bitburg-Daun bis zur 7. Rheinhessen: Von der Einmündung der Nahe in den
Bundesautobahn Trier-Koblenz, der Bundesauto- Rhein rheinaufwärts bis zur südlichen Gemarkungs-
1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
grenze der Stadt Worms, entlang der südlichen II. Abgrenzung der Weinbaugebiete
Grenze des Landkreises Worms-Alzey bis zur und ihrer Untergebiete
Grenze des Landkreises Bad Kreuznach bei Tiefen-
Die Weinbaugebiete und ihre Untergebiete sind wie
thal, von dort nach Norden entlang der Weinbauge-
folgt abgegrenzt:
bietsgrenze Nahe bis zum Rhein;
8. Rheinpfalz: Ab südlicher Gemarkungsgrenze der 1 . Rhein und Mosel:
Stadt Worms oen Rhein nach Süden entlang bis zur a) Rhein:
französisch-deutschen Grenze, vom Rhein nach
Die Unter Abschnitt I Nr. 1 bis 3 und 5 bis 8
Westen entlang der französisch-deutschen Grenze
umschriebene Fläche;
bis nach Schweigen, entlang der Straße Schwei-
gen-Pirmasens, nach Norden entlang der B 270 bis b) Mosel:
zur Weinbaugebietsgrenze des Weinbaugebietes
Die unter Abschnitt I Nr. 4 umschriebene Fläche;
Nahe, im Norden entlang der Weinbaugebiets-
grenze der Weinbaugebiete Nahe und Rheinhessen;
2. Main:
9. Franken: Von Rothenburg ob der Tauber das Aisch- Die unter Abschnitt I Nr. 9 umschriebene Fläche, fer-
tal abwärts bis zur Regnitz, diese abwärts bis zum ner die Südhänge des Bayerischen Waldes entlang
Main, das Maintal aufwärts bis Staffelstein, von dort der Donau zwischen Naab und Großer Laber, die
Richtung Westen entlang der Staatsstraße 2278 Gemarkungen Asbach und Mallersdorf des Landkrei-
bis Ebern, entlang der B 279 und der Staatsstraße ses Mallersdorf und die Gemeinde Piegendorf des
2266 bis Hofheim, entlang der Staatsstraße 2281 Landkreises Rottenburg an der Laber;
über Stadtlauringen nach Münnerstadt, entlang der
B 19 und der B 287 nach Bad Kissingen, entlang der 3. Neckar:
B 286 über Brückenau nach Westen bis zur Staats- Die unter Abschnitt I Nr. 1 O umschriebene Fläche;
grenze des Freistaates Bayern, diese entlang nach
Süden bis Rothenburg ob der Tauber; 4. Oberrhein;
10. Württemberg: Die Regierungsezirke Nordwürttem- a) Römertor:
berg und Südwürttemberg-Hohenzollern und der
Der Regierungsbezirk Südbaden,
bayerische Landkreis Lindau;
11. Baden: Die Regierungsbezirke Nordbaden und Süd- b) Burgengau:
baden. Der Regierungsbezirk Nordbaden.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1983 1091
Anlage 5
(zu § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 1)
1. b) Prädikat; wenn nicht für das beantragte aber für
ein anderes Prädikat typisch, kann der
Der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer nach Wein für dieses zugelassen werden.
den §§ 11 und 12 des Weingesetzes muß mindestens
folgende Angaben enthalten: c) Bestimmtes Anbaugebiet bzw. Bereich
Prüfungsbehörde d) Farbe
beantragte Prüfungsnummer e) Klarheit
1 . Antragsteller
2. Sensorische Prüfmerkmale und Qualitätszahl
Name/Postanschrift
PLZ Ort a) Punkteskala
2. Beantragte Bezeichnung des Erzeugnisses Punkte Intervalle Qualitätsbeschreibung
Jahrgang 5 4,50-5,00 hervorragend
bestimmtes Anbaugebiet 4 3,50-4,49 sehr gut
Gemeinde 3 2,50-3,49 gut
Lage oder Bereich 2 1,50-2,49 zufriedenstellend
Weinart 1 0,50-1 ,49 nicht zufriedenstellend
Rebsorte(n) O keine Bewertung, d. h.
beantragte Qualitätsbezeichnung Ausschluß des Weines
Mostgewicht oder natürlicher Alkoholgehalt b) Sensorische Prüfmerkmale und Möglichkeiten
Wein-Nr. der Punktvergabe
Gesamtmenge der Wein-Nr. Prüfmerkmal Möglichkeiten der Punktvergabe
abgefüllte Menge der Wein-Nr. Geruch 5 4,5 4 3,5 3 2,5 2 1,5 1 0,5 0
Abfülldatum Geschmack 5 4,5 4 3,5 3 2,5 2 1,5 1 0,5 0
3. Zusammensetzung des Erzeugnisses Harmonie 5 4,5 4 3,5 3 2,5 2 1,5 1 0,5 0
Verschnittanteile
(Harmonie ist das Zusammenwirken von Geruch,
Zusatz von ausländischem Deckrotwein (Anteil und Geschmack und sensorischen Vorbedingungen.
Menge) Ihre Bewertung darf gegenüber Geruch und
Art und Ausmaß der Anreicherung Geschmack um höchstens 1,0 Punkt nach oben
Entsäuerung abweichen. Sind Geruch und Geschmack unter-
Anteil und Ausmaß der Süßung schiedlich bewertet, so gilt jeweils die höhere
Punktzahl).
4. Weitere Angaben
Jedes Prüfmerkmal ist einzeln zu bewerten und
Wurde eine Prüfung schon einmal beantragt? seine Punktzahl niederzuschreiben. Nach Bewer-
Wenn ja, unter welcher Antragsnummer? tung aller Prüfmerkmale dürfen die niederge-
schriebenen Punktzahlen noch korrigiert werden.
Alle Prüfmerkmale sind gleich wichtig (jeweils
II. Bewertung der Sinnenprüfung Gewichtungsfaktor 1).
1. Sensorische Vorbedingungen c) Mindespunktzahlen und Qualitätszahl
Die nachfolgenden Vorbedingungen werden auf Die Mindestpunktzahl für jedes einzelne Prüf-
JA/NEIN-Entscheidung geprüft (zu den Buchstaben merkmal ist 1,5.
a bis e, ob „typisch für"); dabei bedeutet NEIN den Die durch 3 geteilte Summe der für Geruch,
Ausschluß von der weiteren Prüfung. Geschmack und Harmonie erteilten Punkte ergibt
a} Rebsorte; wenn angegeben aber nicht typisch, die Qualitätszahl.
kann der Wein ohne Rebsortenangabe Die Qualitätszahl muß für Weine aller Qualitäts-
zugelassen werden. stufen mindestens 1,50 betragen.
1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang· 1983, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung
Vom 8. August 1983
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und des § 9 des Geset- tet, die der Bundesanstalt durch die Überwachung
zes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorgani- der Hinterviertelzerlegung entstehenden Kosten
sationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617), die zu ersetzen. Die Hinterviertel werden in diesem
durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 Fall unter Überwachung der Bundesanstalt ver-
(BGBI. 1S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund wogen, zerlegt und die Teilstücke einzeln ver-
des § 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung packt und so unlöschbar gekennzeichnet, daß sie
der Gemeinsamen Marktorganisationen wird im Einver- nicht durch andere Erzeugnisse ersetzt werden
nehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für können. Die Packstücke sind fortlaufend zu
Wirtschaft verordnet: numerieren und mit den Nummern der Bescheini-
gungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 zu versehen. Die
Artikel 1
Bundesanstalt trägt das Gewicht der Hinterviertel
Die Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung vom in Feld 7 der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Be-
18. August 1982 (BGBI. 1S. 1229) wird wie folgt geän- scheinigung ein, sichert die Nämlichkeit der Pack-
dert: stücke und erklärt, daß die Hinterviertel mit dem
festgestellten Gewicht entsprechend den in § 1
1. In § 2 Abs. 1 wird in Nummer 4 der Punkt durch ein genannten Vorschriften und dieser Verordnung
Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: vollständig zerlegt und die gewonnenen Teil-
stücke in Packstücke mit den entsprechenden
„5. der Überwachung der Teilstückzerlegung, der Nummern verpackt worden sind."
Verpackung, der Nämlichkeitssicherung bis zu
deren Übernahme durch die Bundesfinanzver-
waltung nach Absatz 2 und hinsichtlich der Aus-
Artikel 2
stellung der Erklärung nach § 4 Abs. 2 Satz 4."
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
2. § 4 wird wie folgt geändert: tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. auch im Land Berlin.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Zer- Artikel 3
legebetriebes Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 bis Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1983 in
5 zulassen, falls sich der Antragsteller verpflich- Kraft.
Bonn, den 8. August 1983
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Schmidt
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1983 1093
Verordnung
über die Gewährung von Beihilfen für Schulmilch
(Schulmilch-Beihilfen-Verordnung)
Vom 9. August 1983
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13 und der §§ 9 und 11 2. sich schriftlich verpflichten,
Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsa- a) die einwandfreie Qualität der Schulmilch zu
men Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1 gewährleisten,
S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden sind, b) zu gewährleisten, daß die Schulmilch nur zum
sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 und des § 12 des Verbrauch durch Schulmilchempfänger in den in
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktor- § 2 Abs. 1 genannten Einrichtungen verteilt wird,
ganisationen wird im Einvernehmen mit den Bundes- c) unter Berücksichtigung ihrer üblichen Preiskalku-
ministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet: lation dafür Sorge zu tragen, daß sich der Bei-
hilfebetrag auf den Verkaufspreis für den Schul-
§ 1 milchempfänger auswirkt.
Anwendungsbereich (2) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die die nach Landesrecht zuständige Stelle auch einen
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom- Händler auf dessen Antrag als Lieferanten zulassen.
mission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen Absatz 1 Nr. 2 ist anzuwenden.
der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und
(3) Der Lieferant darf Schulmilchlieferungen erst nach
Milcherzeugnisse hinsichtlich der Abgabe von Milch
Erteilung der Zulassung aufnehmen.
und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in
Schulen (Schulmilch). (4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein schwe-
rer Verstoß gegen diese Verordnung oder die in § 1
§2
genannten Rechtsakte festgestellt wird. Im übrigen
Schulmilchempfänger kann sie unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2
(1) Schulmilchempfänger im Sinne dieser Verordnung des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen wer-
sind nur den.
1. Kinder in Vorschulkindergärten, Kindergärten, Kin-
§4
dertagesstätten und Kinderwohnheimen,
Antragsverfahren für die Beihilfengewährung
2. Schüler an Grundschulen, Sonderschulen und wei-
terführenden Schulen, (1) Der Lieferant stellt bei der nach Landesrecht
zuständigen Stelle auf einem je land einheitlichen
3. Schüler an berufsbildenden Schulen und Berufs-
Formblatt monatlich einen Antrag auf Gewährung der
schulen,
Beihilfe. Das Formblatt muß mindestens enthalten:
4. Schüler und Studierende an Fachschulen bis zur
1. Name und Anschrift des Lieferanten,
Fachhochschulreife oder Hochschulreife,
2. Bezeichnung und Anschrift der Einrichtung, in der
5. Schüler in Ferienlägern, Jugendherbergen sowie
Schulmilch an Schulmilchempfänger abgegeben
Kur- und Behindertenheimen, sofern eine pädagogi-
worden ist,
sche Betreuung durch die in den Nummern 1 bis 4
genannten Einrichtungen, deren Träger oder öffent- 3. Höchstzahl der begünstigten Schulmilchempfän-
lich rechtliche Stellen erfolgt. ger,
(2) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen setzen 4. Zahl der Schultage,
auf Antrag unter den Voraussetzungen der in § 1 5. Höchstmenge der Erzeugnisse in kg Milch,
genannten Rechtsakte eine Menge von bis zu 0,5 Liter 6. die je Erzeugnis verteilten Mengen und den entspre-
je Schulmilchempfänger und Schultag fest.
chenden Beihilfebetrag,
7. den Verkaufspreis für den Schulmilchempfänger,
§3
8. Erklärung des Lieferanten über das Vorliegen quit-
Zulassung der Lieferanten
tierter Rechnungen oder Rechnungen und die sich
(1) Molkereien werden von den nach Landesrecht darauf beziehenden Zahlungsbelege über die gelie-
zuständigen Stellen als Lieferanten auf Antrag zugelas- ferten Erzeugnisse und darüber, daß die Preise in
sen, wenn sie den Rechnungen jeweils getrennt angegeben sind,
1. Erzeugnisse, für die nach den in § 1 genannten 9. Erklärung des Lieferanten über das Vorliegen der
Rechtsakten eine Beihilfe gewährt werden kann, her- Einverständniserklärung der Einrichtung mit der
stellen oder von Herstellern beziehen, Belieferung,
1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
10. im Falle des§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Auflagen zur Sicherstel- Unterstützung zu gewähren. Im Falle automatischer
lung der bestimmungsgemäßen Schulmilchverwen- Buchführung hat er auf seine Kosten den Beauftragten
dung. der prüfungsberechtigten Behörde auf Verlangen Listen
mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.
(2) Im Falle des§ 2 Abs. 2 sind die Voraussetzungen
dafür in dem Antrag aufzunehmen. (2) Die in Absatz 1 genannte Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die in § 2 Abs. 1 genannten Ein-
(3) Anträge sind bis zum 20. des auf den Abrech-
richtungen.
nungsmonat folgenden Monats zu stellen. Später einge-
hende Anträge werden erst im darauffolgenden Monat §8
berücksichtigt. Der Antrag muß jedoch spätestens im Beweislast, Rückforderung und Verzinsung
vierten auf die Lieferung folgenden Monat gestellt sein.
(1) Der Beihilfeempfänger trägt auch nach Empfang
des Beihilfebetrages in dem Verantwortungsbereich,
§5
der nicht in den Bereich der zuständigen Behörden
Gewährung der Beihilfe gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Vorausset-
(1) Die Beihilfe wird dem nach§ 3 zugelassenen Lie- zungen für die Gewährung der Beihilfe bis zum Ablauf
feranten gewährt, wenn die Voraussetzungen dafür des dritten Kalenderjahres, das dem Jahr der Auszah-
nach den in § 1 genannten Rechtsakten und dieser Ver- lung folgt.
ordnung erfüllt sind. (2) Rechtswidrige Bewilligungsbescheide sind
(2) Beihilfeforderungen sind unverzinslich und nicht zurückzunehmen, zu Unrecht empfangene Beihilfen
übertragbar. sind zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind
vom Zeitpunkt des Empfanges an mit zwei vom Hundert,
§6 bei Verzug vom Tage des Verzuges an mit drei vom Hun-
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten dert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
zu verzinsen; der am Ersten eines Monats geltende Dis-
Der Beihilfeempfänger ist verpflichtet, ordnungsge- kontsatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde
mäß kaufmännische Bücher zu führen und die zum zu legen. Die zurückzuzahlenden Beträge werden durch
Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruch- Bescheid festgesetzt.
nahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen zu
machen. Die Aufzeichnungen müssen insbesondere §9
enthalten: Kosten
1. Name und Anschrift der in§ 2 Abs. 1 genannten Ein-
richtungen, an die Schulmilch geliefert worden ist, Soweit auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten
für die amtliche Überwachung Proben entnommen oder
sowie die Menge der gelieferten Erzeugnisse,
Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind den
2. Name und Anschrift des Herstellers der Erzeugnisse, zuständigen Behörden die entstandenen Auslagen für
wenn der Beihilfeempfänger die Erzeugnisse nicht die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie
selbst herstellt, für die Warenuntersuchungen zu erstatten. Kosten-
3. Name und Anschrift dritter Personen, derer sich der schuldner ist der Beihilfeempfänger.
Beihilfeempfänger gegebenenfalls bei der Lieferung
an die in§ 2 Abs. 1 genannten Einrichtungen bedient, §10
4. Name und Anschrift der Vorlieferanten, wenn ein Berlin-Klausel
Händler nach § 3 Abs. 2 als Lieferant zugelassen ist Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
und die Erzeugnisse nicht unmittelbar vom Hersteller tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
bezieht. Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen auch im Land Berlin.
erstellt worden sind, können herangezogen werden. Der § 11
Beihilfeempfänger ist verpflichtet, die Bücher und Auf-
zeichnungen sowie die sich darauf beziehenden ge- Inkrafttreten
schäftlichen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren, (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August
soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach an- 1983 in Kraft.
deren Vorschriften bestehen.
(2) Zulassungen nach § 3 Abs. 1 und 2, die auf
Anträge hin, die bis zum 30. November 1983 bei der
§7 nach Landesrecht zuständigen Stelle eingegangen
Duldungs- und Mitwirkungspflichten sind, erteilt werden, gelten mit Wirkung vom 1. August
1983. '
(1) Der Beihilfeempfänger hat den nach Landesrecht
zuständigen Behörden und den Landesrechnungshöfen
das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume wäh-
rend der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten und Bonn, den 9. August 1983
auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmänni-
schen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Der Bundesminister
Schriftstücke, insbesondere die sich auf die Angaben für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
nach § 4 Abs. 1 beziehenden Unterlagen, zur Einsicht In Vertretung des Staatssekretärs
vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Schmidt
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1983 1095
Verordnung
über meldepflichtige Tierkrankheiten
Vom 9. August 1983
Auf Grund des § 10 Abs. 2 und des § 78 a Abs. 2 des zur Erlangung einer schnelleren Übersicht über Vorkom-
Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt- men und Ausbreitung der betreffenden Krankheit erfor-
machung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386) wird mit derlich ist.
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§4
§ 1 Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Tierseuchengesetzes handelt, wer als Leiter einer pri-
(1) Die Leiter der Veterinäruntersuchungsämter, der vaten Untersuchungsstelle oder als Tierarzt vorsätzlich
Tiergesundheitsämter oder sonstiger öffentlicher oder oder fahrlässig entgegen § 1 eine Meldung nicht, nicht
privater Untersuchungsstellen sind verpflichtet, das vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.
Auftreten der in Spalte 2 der Anlage aufgeführten
Krankheiten unverzüglich der nach Landesrecht zu-
§5
ständigen Behörde unter Angabe der betroffenen Tier-
arten und der Anzahl der betroffenen Bestände zu mel- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
den. tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land Berlin.
(2) Die Meldepflicht gilt ebenso für Tierärzte, die in
Ausübung ihres Berufes eine Krankheit nach Spalte 2
der Anlage feststellen, es sei denn, daß zur Feststellung §6
der betreffenden Krankheit in einem Bestand Unter- (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
suchungsmaterial bei einer der in Absatz 1 genannten dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über mel-
Stellen untersucht worden ist. depflichtige Tierkrankheiten vom 29. April 1970 (BGBI. 1
(3) Auf Anforderung der zuständigen Behörde sind im S. 443), zuletzt geändert durch Verordnung vom
Einzelfall zur Überprüfung, ob eine Bescheinigung der 21. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 132), außer Kraft.
Seuchenfreiheit insbesondere für Exportzwecke ausge- (2) Es werden gestrichen:
stellt werden kann, auch die Anschriften der Halter der
betroffenen Bestände zu melden. 1. die Rechtsanordnung über die Anzeigepflicht für die
ansteckende Blutarmut der Einhufer, Bundesgesetz-
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 7831-1-16-a, vom
§ 2
22. März 1946 (Amtsblatt des Staatssekretariats für
Die zuständige Behörde faßt die Meldungen nach dem das französisch besetzte Gebiet Württembergs und
Stand vom 1. Januar und 1. Juli jedes Jahres in einem Hohenzollerns S. 31 ),
Formblatt nach dem Muster der Anlage zusammen. Die 2. die Verordnung Nr. 39 des Innenministeriums über
Zusammenstellungen sind dem Bundesminister für die Anzeigepflicht für die ansteckende Blutarmut der
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bis zum Ablauf Einhufer, Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats zuzu- nummer 7831-1-16-b, vom 25. März 1946 (Regie-
leiten. rungsblatt der Regierung Württemberg-Baden
S. 165),
§3
3. die Landesverordnung über dfe Anzeigepflicht für die
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft ansteckende Blutarmut der Einhufer, Bundesgesetz-
und Forsten kann Meldungen für einzelne der in Spalte 2 blatt Teil III, Gliederungsnummer 7831-1-16-c, vom
der Anlage aufgeführten Krankheiten auch zu weiteren 17. November 1947 (Badisches Gesetz- und Verord-
als den in§ 2 genannten Terminen anfordern, wenn dies nungsblatt S. 230).
Bonn, den 9. August 1983
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Schmidt
1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anlage
(zu den §§ 1 und 2)
Z-usammenstellung der meldepflichtigen Tierkrankheiten
für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni,
für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember*)
Kreis: _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Regierungsbezirk: _ _ _ _ _ __
Land: _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Num-j Krankheit Anzahl der Bestände Bemerkungen
mer
1 1 i 3 4
3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 3.11 3.12 3.13 3.14 3.15 3.16
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1. Ansteckende Gehirn-Rückenmark
entzündung der Einhufer
(Bornasche Krankheit) - - - - - - - - - - - - - -
2. Ansteckende Metritis des Pferdes
(CEM) - - - - - - - - - - - - - -
3. Bösartiges Katarrhalfieber
des Rindes (BKF) - - - - - - - - - - - - - -
4. Bovine Virusdiarrhoe oder
Mucosal-Disease (BVD oder MD) - - - - - - - - - - - - - -
5. Chlamydienabort des Schafes - - - - - - - - - - - - - -
6. Ecthyma contagiosum
(Parapoxinfektion) - - - - - - - - - - - - -
7. Euterpocken des Rindes
(Parapoxinfektion) - - - - - - - - - - - - - -
8. Frühlingsvirämie der Karpfen
(SVC) - - - - - - - - - - - - - -
9. Gumboro-Krankheit - - - - - - - - - - - - -
10. Infektiöse Bovine Rhinotracheitis
(IBR) - - - - - - - - - - - - - -
11. Infektiöse Laryngotracheitis des
Geflügels (IL n - - - - - - - - - - - - - -
12. Infektiöse Pankreasnekrose der
Forellen und forellenartigen
Fische {IPN) - - - - - - - - - - - - - -
13. Leptospirose - - - - - - - - - - - - -
14. Listeriose - - - - - - - - - - - -
15. Maedi - - - - - - - - - - - - - -
16. Mareksche Krankheit (akute Form) - - - - - - - - - - - - - -
17. Ornithose {außer Psittakose) - - - - - - - - - .-
18. Paratuberkulose des Rindes - - - - - - - - - - - - - -
19. Q-Fieber - - - - - - - - - - - -
20. Rhinitis atrophicans - - - - - - - - - - - - - -
21. Säugerpocken {Orthopoxinfektion) - - - - - - - - - -
22. Stomatitis papulosa des Rindes
{Parapoxinfektion) - - - - - - - - - - - - - -
23. Toxoplasmose - - - - - - - - - - - -
24. Transmissible Virale Gastro-
enteritis des Schweines (TGE) - - - - - - - - - - - - - -
25. Tuberkulose des Geflügels - - - - - - - - - - - - - -
26. Tularämie - - - - - - - - - - - - - -
27. Virale hämorrhagische Septikämie
der Forellen (VHS) - - - - - - - - - - - - - -
28. Visna - - - - - - - - - - - - - -
29. Vogelpocken (Avipoxinfektion) - - - - - - - - - -
") Nichtzutreffendes streichen
_ _ _ _ _ _ _ _ den _ _ _ _ _ _ 19_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
(Ort) (Unterschrift)
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1983 1097
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 22. März 1983-2 BvR 475/78-, ergangen auf Ver-
fassungsbeschwerde, wird folgende Entscheidungsfor-
mel veröffentlicht:
Artikel 1 Satz 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom
11. September 1970 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland · und der Republik Österreich über
Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer-
und Monopolangelegenheiten vom 29. Juli 1971
(Bundesgesetzbl. II S. 1001) in Verbindung mit Arti-
kel 2 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 11 Absatz 2
Satz 1, Absatz 4, Absatz 5, Absatz 6 Satz 1 dieses
Vertrages ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 1. August 1983
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr.Kinkel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 15. Juni 1983 - 1 BvR 1025/79 -, ergangen auf
Verfassungsbeschwerde, wird folgende Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 43 Absatz 1 der Allgemeinen Verfügung über die
Einrichtung und Führung des Grundbuchs (Grund-
buchverfügung) vom 8. August 1935 (Reichsministe-
rialbl. S. 637) ist nach Maßgabe der Gründe dieser
Entscheidung mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 3. August 1983
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1983 1097
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 22. März 1983-2 BvR 475/78-, ergangen auf Ver-
fassungsbeschwerde, wird folgende Entscheidungsfor-
mel veröffentlicht:
Artikel 1 Satz 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom
11. September 1970 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland · und der Republik Österreich über
Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer-
und Monopolangelegenheiten vom 29. Juli 1971
(Bundesgesetzbl. II S. 1001) in Verbindung mit Arti-
kel 2 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 11 Absatz 2
Satz 1, Absatz 4, Absatz 5, Absatz 6 Satz 1 dieses
Vertrages ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 1. August 1983
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr.Kinkel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 15. Juni 1983 - 1 BvR 1025/79 -, ergangen auf
Verfassungsbeschwerde, wird folgende Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 43 Absatz 1 der Allgemeinen Verfügung über die
Einrichtung und Führung des Grundbuchs (Grund-
buchverfügung) vom 8. August 1935 (Reichsministe-
rialbl. S. 637) ist nach Maßgabe der Gründe dieser
Entscheidung mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 3. August 1983
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bekanntmachung
zu§ 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 28. Juli 1983
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (BGBI. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklä-
rung des Registrar of Patents & Trade Marks der Demo-
kratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka bekannt-
gemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in
der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen,
daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre
Niederlassung befindet, den Markenschutz nach-
gesucht und erhalten haben.
Bonn, den 28. Juli 1983
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1983 1099
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 20, ausgegeben am 11. August 1983
Tag In halt Seite
26. 7.83 Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlage I des Übereinkommens vom
2. Dezember 1972 über sichere Container ............................................... . 530
27. 7.83 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an
der deutsch-belgischen Grenze am Grenzübergang Steinebrück-Autobahn ................. . 533
3.8.83 Zweite Verordnung über die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnittes I der Anl.~ge I zum
Vertrag vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Stau-
stufen und Grenzbrücken ergeben ....................................................... . 535
27.6.83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die völkerrechtliche
Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände ........................................ . 537
28.6.83 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit ................. . 537
29.6.83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit ..................... . 539
15. 7.83 Bekanntmachung zu dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen 541
25. 7. 83 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-elfenbeinischen Luftverkehrsabkommens 542
1. 8. 83 Bekanntmachung einer Änderung der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Baumaß-
nahmen der internationalen militärischen Hauptquartiere zwischen dem Bundesminister für
Raumordnung, Bauwesen und Städtebau und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte,
Europa - HQ-ABG - .................................................................... . 542
1. 8. 83 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-französischen Abkommens über die Ein-
ziehung oder Beitreibung von Beiträgen der Sozialen Sicherheit ........................... . 543
1. 8. 83 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-französischen Abkommens über den Ver-
zicht auf die Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle im Rahmen
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 .......................................... . 543
1. 8. 83 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-französischen Abkommens über den
Verzicht auf die Erstattung der Kosten von Sachleistungen, welche bei Krankheit an Rentner, die
ehemalige Grenzgänger oder Hinterbliebene eines Grenzgängers sind, sowie deren Familien-
angehörige gewährt wurden ............................................................. . 544
Preis dieser Ausgabe: 2.35 DM (1.65 DM zuzüglich 0,70 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen VOfausrechnung 3, 15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99- 509 oder gegen Vorausrechnung.
1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
22. 7. 83 Verordnung über Umlagen und Meldebeiträge zur
Deckung der Kosten der Bundesanstalt für den Güter-
fernverkehr 136 26. 7. 83 1. 8. 83
neu: 9260-6-22; 9290-6-21
26. 7. 83 Verordnung Nr. 11 /83 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 141 2.8. 83 1. 9. 83
9500-4-6-4
2. 8. 83 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
Verhütung einer Einschleppung der afrikanischen
Schweinepest aus Italien 145 6. 8.83 7.8.83
7831-1-43-25
3. 8. 83 Verordnung über die Abweichung von Qualitätsnor-
men für bestimmte Sorten von Äpfeln der Ernte 1983 146 9.8. 83 10.8.83
neu: 7849-2-2-1-1 0
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
21. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1657 /83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 hinsichtlich des Sektors Getreide 22.6.83 L 162/10
21. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1658/83 der Kommission über den Verkauf
von jeweils 50 000 Tonnen zur Brotherstellung geeigneten Weich-
weizens aus Beständen der irischen bzw. der britischen Interven-
tionsstelle auf dem Binnenmarkt 22.6. 83 L 162/12
22. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1669/83 der Kommission zur Festsetzung der
Schwellenpreise für Getreide und für bestimmte Arten von Mehl,
Grob- und Feingrieß für das Wirtschaftsjahr 1983/84 23. 6.83 L 164/18
21. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1677 /83 des Rates zur Festsetzung der Ziel-
preise, der Interventionspreise und der Käufern von Tabakblättern
gewährten Prämien sowie der abgeleiteten Interventionspreise für
Tabakballen und der Bezugsqualitäten der Ernte 1983 28. 6. 83 L 170/1
23. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1689/83 der Kommission zur zweiten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2661 /80 mit Durchführungsbestim-
mungen für die variable Schlachtprämie für Schafe 24.6.83 L 165/23
1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
22. 7. 83 Verordnung über Umlagen und Meldebeiträge zur
Deckung der Kosten der Bundesanstalt für den Güter-
fernverkehr 136 26. 7. 83 1. 8. 83
neu: 9260-6-22; 9290-6-21
26. 7. 83 Verordnung Nr. 11 /83 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 141 2.8. 83 1. 9. 83
9500-4-6-4
2. 8. 83 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
Verhütung einer Einschleppung der afrikanischen
Schweinepest aus Italien 145 6. 8.83 7.8.83
7831-1-43-25
3. 8. 83 Verordnung über die Abweichung von Qualitätsnor-
men für bestimmte Sorten von Äpfeln der Ernte 1983 146 9.8. 83 10.8.83
neu: 7849-2-2-1-1 0
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
21. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1657 /83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 hinsichtlich des Sektors Getreide 22.6.83 L 162/10
21. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1658/83 der Kommission über den Verkauf
von jeweils 50 000 Tonnen zur Brotherstellung geeigneten Weich-
weizens aus Beständen der irischen bzw. der britischen Interven-
tionsstelle auf dem Binnenmarkt 22.6. 83 L 162/12
22. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1669/83 der Kommission zur Festsetzung der
Schwellenpreise für Getreide und für bestimmte Arten von Mehl,
Grob- und Feingrieß für das Wirtschaftsjahr 1983/84 23. 6.83 L 164/18
21. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1677 /83 des Rates zur Festsetzung der Ziel-
preise, der Interventionspreise und der Käufern von Tabakblättern
gewährten Prämien sowie der abgeleiteten Interventionspreise für
Tabakballen und der Bezugsqualitäten der Ernte 1983 28. 6. 83 L 170/1
23. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1689/83 der Kommission zur zweiten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2661 /80 mit Durchführungsbestim-
mungen für die variable Schlachtprämie für Schafe 24.6.83 L 165/23
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1983 1101
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vom Nr./Seite
23. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1690/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 368/77 und (EWG) Nr. 443/77 über den
Verkauf von Mager m i Ich p u I ver aus öffentlicher Lagerhaltung für
Tiere außer jungen Kälbern 24.6.83 L 165/25
23. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1691 /83 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Birnen für das Wirtschaftsjahr 1983/84 24.6.83 L 165/26
23. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1692/83 der Kommission zur Festsetzung des
im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Ange-
botspreises für Birnen für das Wirtschaftsjahr 1983/84 24.6.83 L 165/27
23. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1693/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1203/73 zur Festsetzung der Anpassungs-
koeffizienten für die Ankaufspreise auf dem Sektor Obst und
Gemüse 24.6.83 L 165/29
24. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1707/83 der Kommission zur Festsetzung des
Pauschbetrags für die Anwendung der Mindestlagermengenregelung
im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1983/84 25.6.83 L 166/14
24. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1708/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2103/77 über Durchführungsbestimmungen
für den Ankauf von Zucker, der aus in der Gemeinschaft geernteten
Zuckerrüben oder aus in der Gemeinschaft geerntetem Zucker-
rohr hergestellt worden ist, durch die Interventionsstellen 25.6.83 L 166/15
24. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1709/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1244/82 über Durchführungsvorschriften zur
Prämienregelung für die Erhaltung des Mutterkuhbestands 25.6.83 L 166/16
27. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1733/83 der Kommission zur vorübergehen-
den Aussetzung einiger Bestimmungen der Verordnung (EWG)
Nr. 2042/75 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr-
und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis 28.6.83 L 169/20
27. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1735/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1072/83 hinsichtlich der Durchführung der
Bestimmungen bei der Einfuhr bestimmter Käsesorten 28.6.83 L 169/24
29. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1757/83 der Kommission zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 über Durchführungsbestimmun-
gen für die Gewährung der Prämie für Tabak b I ä t t er hinsichtlich der
Termine für den Abschluß und die Registrierung der Anbauverträge 30.6.83 L 172/14
29. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1758/83 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise von Hybridmai s zur Aussaat für das Wirtschafts-
jahr 1983/84 30.6.83 L 172/15
29. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1759/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1728/70 zur Festsetzung der Zu- und
Abschläge für Rohtabak 30.6.83 L 172/17
29. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1760/83 der Kommission über besondere
Durchführungsvorschriften für Vorausfestsetzungsbescheinigungen
für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form
von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt
werden, und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79
hinsichtlich der Zahlung der Erstattung für Butter 30.6.83 L 172/20
29. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1765/83 der Kommission zur Festsetzung der
ab 4. Juli 1983 geltenden Ankaufspreise für Vorderviertel bei Inter-
ventionen auf dem Rindfleischsektor 30.6.83 L 172/37
30. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1796/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1403/83, (EWG) Nr. 1427 /83 und (EWG)
Nr. 1428/83 betreffend die Durchführung besonderer Interventions-
maßnahmen für zur Brotherstellung geeigneten Weichweizen zum
Ende des Wirtschaftsjahres 1982/83 1. 7.83 L 176/59
1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
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vom Nr./Seite
30. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1797 /83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung Nr. 282/67 /EWG„ über Durchführungsbestimmungen
betreffend die Intervention bei O I s a a t e n 1. 7.83 L 176/60
30. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1798/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2931 /81 hinsichtlich der Aussetzung der Zölle
bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Griechen-
land 1. 7. 83 L 176/61
28. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1806/83 des Rates zur Festsetzung des maxi-
malen Vomhundertsatzes der Beihilfe für die Bienenzucht, die im Wirt-
schaftsjahr 1983/84 für den Ankauf von Futterzucker verwendet
werden darf 1. 7.83 L 177/1
1. 7. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1816/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der
Ausfuhrlizenzen für Mischfuttermittel aus Getreide und Verar-
beitungserzeugnisse aus Getreide und Reis 2. 7.83 L 178/13
Andere Vorschriften
21. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1679/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1039/82 über die Grundregeln für die Lieferung von
Milchfetten an bestimmte Entwicklungsländer und Spezialorganisa-
tionen im Rahmen des Nahrungsmittelhilfeprogramms für 1982 24.6. 83 L 165/4
21. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1680/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1040/82 über die Lieferung von Milchfetten an
bestimmte Entwicklungsländer und Spezialorganisationen im Rah-
men des Nahrungsmittelhilfeprogramms für 1982 24.6.83 L 165/5
22. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1686/83 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Kostüme und Hosenanzüge, aus Geweben,
der Warenkategorie Nr. 29 (Kennziffer 0290), mit Ursprung in Indone-
sien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3378/82 des Rates vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 24. 6.83 L 165/17
22. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1687 /83 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Kostüme und Hosenanzüge, aus Geweben,
der Warenkategorie Nr. 29 (Kennziffer 0290), mit Ursprung in Paki-
stan, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3378/82 des Rates vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 24. 6.83 L 165/19
22. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1688/83 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Anzüge und Kombinationen, aus Gewirken,
der Warenkategorie Nr. 75 (Kennziffer 0750), mit Ursprung in den
Philippinen, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 3378/82 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 24.6.83 L 165/21
24. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1710/83 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für synthetische Spinnfäden, nicht in Aufma-
chungen für den Einzelverkauf, der Warenkategorie Nr. 41 (Kennziffer
0410), mit Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3378/82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 25.6.83 L 166/17
24. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1711 /83 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für anderes konfektioniertes Bekleidungszu-
behör der Warenkategorie Nr. 88 (Kennziffer 0880), mit Ursprung in
Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3378/82 des Rates vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 25.6.83 L 166/19
2. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1718/83 des Rates über die Anwenduf1g des
Beschlusses Nr. 1/83 des Gemischten Ausschusses EWG-Oster-
reich zur erneuten Änderung von Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über
die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder
,,Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenar-
beit der Verwaltungen 30.6.83 L 174/1
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1983 1103
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
2. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1719/83 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/83 des Gemischten Ausschusses EWG-Finnland
zur erneuten Änderung von Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder
,,Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenar-
beit der Verwaltungen 30.6.83 L 174/3
2. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1720/83 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/83 des Gemischten Ausschusses EWG-Island zur
erneuten Änderung von Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestim-
mung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungser-
zeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwal-
tungen 30.6. 83 L 174/5
2. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1721 /83 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/83 des Gemischten Ausschusses EWG-Norwegen
zur erneuten Änderung von Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder
,.Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenar-
beit der Verwaltungen 30.6.83 L 174/7
2. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1722/83 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 1 /83 des Gemischten Ausschusses EWG-Portugal
zur erneuten Änderung von Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder
,,Ursprungserzeugnsise" und über die Methoden der Zusammenar-
beit der Verwaltungen 30. 6.83 L 174/9
2. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1723/83 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 1 /83 des Gemischten Ausschusses EWG-Schwe-
den zur erneuten Änderung von Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die
Bestimmungen des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder
.,Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenar-
beit der Verwaltungen 30.6.83 L 174/11
2. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1724/83 des Rates über die Anwendung
des Beschlusses Nr. 1/83 des Gemischten Ausschusses
EWG-Schweiz zur erneuten Änderung von Artikel 8 des Protokolls
Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in"
oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusam-
menarbeit der Verwaltungen 30.6.83 L 174/13
20. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1725/83 des Rates zur Aufteilung bestimmter
Fangquoten für in der Wirtschaftszone Norwegens und in der Fische-
reizone um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitglied-
staaten 28.6.83 L 169/1
20. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1726/83 des Rates zur Aufteilung der Fang-
quoten für in den Gewässern Schwedens fischende Fischereifahr-
zeuge auf die Mitgliedstaaten 28.6.83 L 169/5
20. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1727 /83 des Rates zur Aufteilung der Fang-
quoten für in den Gewässern der Färöer fischende Fischereifahr-
zeuge auf die Mitgliedstaaten 28.6.83 L 169/7
20. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1728/83 des Rates zur Bewirtschaftung und
Kontrolle bestimmter Fangquoten für 1983 für Fischereifahrzeuge
unter d~r Flagge eines Mitgliedstaats, die im Regelungsbereich des
NAFO-Ubereinkommen fischen 28.6.83 L 169/9
20. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1729/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2057 /82 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur
Kontrolle der Fischereitätigkeit von Schiffen der Mitgliedstaaten 28.6.83 L 169/14
27. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1734/83 der Kommission zur Festsetzung der
Sonderkurse zur Umrechnung der Referenzpreise frei Grenze für ein-
geführte Likörweine in Landeswährung 28. 6.83 L 169/22
27. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1736/83 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien 28. 6.83 L 169/25
1104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
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21. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1739/83 des Rates über eine Sondermaß-
nahme der Gemeinschaft zur Förderung der Stadterneuerung in
Nordirland (Belfast) 29.6.83 L 171 /1
28. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1743/83 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für anderes Rind- und Kai bieder der Tarif-
stelle 41.02 ex C, mit Urprung in Pakistan, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3377 /82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 29. 6. 83 L 171 /9
28. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1755/83 der Kommission über die Festset-
zung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zoll-
werts bestimmter verderblicher Waren 30. 6.83 L 172/9
28. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1756/83 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Frankreich von bestimmten Textilwaren mit Ursprung in
Peru 30.6.83 L 172/12
29. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1794/83 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien 1. 7. 83 L 176/57
29. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1795/83 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien 1. 7.83 L 176/58
28. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1807 /83 des Rates zur Aufstockung der für
das Jahr 1983 eröffneten Gemeinschaftszollkontingente für
bestimmte Güteklassen von Ferrochrom der Tarifstelle ex 73.02 E 1
des Gemeinsamen Zolltarifs 1. 7. 83 L 177/2
30. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1808/83 des Rates zur Verlängerung der
Regelung für den Handel Griechenlands mit den AKP-Staaten 1. 7.83 L177/4
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 573/83 der Kommission
vom 14. März 1983 über die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die
Kommission im Sektor Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen
(ABI. Nr. L 69 vom 15. 3. 1983) 2. 7.83 L 178/23
Berichtigung der Verordnung (E~:.WG) Nr. 1401 /83 der Kommission
vom 1. Juni 1983 zur sechsten Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 2192/82 mit Durchführungsbestimmungen für die besonderen
Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen und Ackerl::>ohnen (ABI. Nr. L 143
vom 2. 6. 1983) 2. 7. 83 L 178/23