958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung tierseuchenrechtlicher Einfuhrvorschriften
Vom 19. Juli 1983
Auf Grund des§ 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4, des§ 7 rung der Veranstaltung oder für die Teil-
Abs. 1 und 4 und des § 61 d Abs. 2 des Tierseuchen- nahme des Tieres an der Veranstaltung
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom verantwortlichen Sport- oder Zuchtverban-
28. März 1980 (BGBI. I S. 386) wird mit Zustimmung des des und
Bundesrates verordnet:
b) die Tollwutschutzimpfung nach Maßgabe
des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b in Ver-
Artikel 1 bindung mit Absatz.4
Zweite Änderung der Verordnung über die Einfuhr und nachgewiesen werden.'';
die Durchfuhr von Hunden und Hauskatzen c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr aa) In der Einleitung wird die Verweisung „Ab-
von Hunden und Hauskatzen vom 30. Januar 1981 satz 2 Nr. 1 Buchstabe c" durch die Verwei-
(BGBI. 1 S. 143), geändert durch Artikel 3 der Verord- sung „Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b" ersetzt;
nung vom 30. Oktober 1981 (BGBI. 1S. 1169), wird wie
folgt geändert: bb) in Satz 2 wird nach den Worten „in deutscher
Sprache" das Wort „ausgestellt" eingefügt;
1. Der Bezeichnung wird die Kurzbezeichnung cc) in Satz 3 wird das Wort „Zolldienststelle"
,,(Hunde-Einfuhrverordnung)" angefügt. durch das Wort „Zollstelle" ersetzt;
d) in Absatz 5 wird die Verweisung „Absatz 2 Nr. 1
2. § 1 wird wie folgt geändert: Buchstabe c" durch die Verweisung „Absatz 2
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Nr. 1 Buchstabe b'' ersetzt.
aa) In der Einleitung wird das Wort „bedarf"
durch das Wort „bedürfen" ersetzt; Artikel 2
bb) in Nummer 1 wird die Einleitung wie folgt Dritte Änderung der Hasen-Einfuhrverordnung
gefaßt: Die Hasen-Einfuhrverordnung vom 6. Juli 1970
„ 1. bis zu drei Tieren, die im Reiseverkehr (BGBI. 1 S. 1062), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
oder aus Gründen einer Wohnsitzverle- Verordnung vom 22. Mai 1981 (BGBI. 1S. 446), wird wie
gung mitgeführt oder im Luftverkehr aus folgt geändert:
Gründen einer Wohnsitzverlegung ein-
geführt werden, wenn"; 1. § 1 wird wie folgt geändert:
cc) Nummer 1 Buchstabe a wird gestrichen; a) · In Absatz 1 wird das Wort „veterinärpolizeilichen"
dd) Nummer 1 Buchstabe b wird Buchstabe a gestrichen;
und Buchstabe c wird Buchstabe b; in diesem
wird das Wort „Zolldienststelle" durch das b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Wort „Zollstelle" ersetzt; aa) In der Einleitung werden die Worte „nach
Absatz 1 " gestrichen;
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Der Genehmigung bedürfen ferner nicht die bb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
Einfuhr und die Durchfuhr von ,, 1. die Einfuhr von Hauskaninchen aus euro-
1. Blindenführhunden, Diensthunden der Bun- päischen Ländern, wenn die Tiere von
deswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Zoll- einer Gesundheitsbescheinigung beglei-
verwaltung und der Polizei sowie von Hunden, tet sind, die dem Muster der Anlage 1
die im Rettungsdienst eingesetzt werden, und entspricht. Die Gesundheitsbescheini-
gung ist in deutscher Sprache ausge-
2. Schlittenhunden, die ausschließlich zur Teil- stellt oder mit einer amtlich beglaubigten
nahme an Rennen eingeführt oder nach vor- deutschen Übersetzung vorzulegen; sie
übergehender Ausfuhr zur Teilnahme an Ren- darf nur aus einem einzigen Blatt beste-
nen wieder eingeführt oder zur oder nach der hen;"
Teilnahme an Rennen durchgeführt werden,
wenn der Zollstelle für jedes Tier cc) die Nummern 2 a und 3 werden durch fol-
a) die vorgesehene oder erfolgte Teilnahme gende Nummern ersetzt:
an den Rennen durch Vorlage einer schrift- ,,3. die Einfuhr von Hasen und Kaninchen,
lichen Bestätigung des für die Durchfüh- die im Artistenberuf verwendet werden;
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4. die Einfuhr von Hauskaninchen im Reise- In diesen ist mindestens vorzusehen, daß bei der
verkehr oder aus Gründen einer Wohn- Einfuhr nachzuweisen ist, daß
sitzverlegung, wenn nicht mehr als drei 1. im Falle des§ 1 Abs. 1 für lebende Hauskanin-
Tiere mitgeführt werden." chen die in dem Muster der Anlage 1 und
2. § 2 wird wie folgt geändert: 2. im Falle des § 4 Abs. 1 für
a) In Absatz 2 wird das Wort „Zolldienststellen" a) erlegte Hasen und Wildkaninchen die in
durch das Wort „Zollstellen" ersetzt; dem Muster der Anlage 2 und
b) in Absatz 3 wird das Wort „Zolldienststelle" durch b) geschlachtete Hauskaninchen die in dem
das Wort „Zollstelle" ersetzt; Muster der Anlage 3
c) in Absatz 4 wird das Wort „veterinärpolizeilichen" vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
gestrichen; (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden
d) in Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 2 Nr. 2 bis können in Ausnahmefällen von den Nebenbestim-
3" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4" mungen nach Absatz 1 Satz 4 insoweit absehen,
ersetzt. als auf andere Weise gewährleistet ist, daß Tier-
seuchen nicht eingeschleppt oder weiterverbrei-
tet werden können.";
3. § 3 wird wie folgt gefaßt:
b) in Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort „Zolldienststelle"
,,§ 3 durch das Wort „Zollstelle" ersetzt.
Lebende Hasen und Kaninchen dürfen nur in
Transportmitteln oder Behältnissen eingeführt und
7. § 6 wird wie folgt gefaßt:
durchgeführt werden, die so beschaffen sind, daß tie-
rische Abgänge, Einstreu oder Futter während der ,,§ 6
Beförderung nicht heraussickern oder herausfallen Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
können." Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig ohne die erforderliche Genehmigung
4. § 4 wird wie folgt geändert:
1. entgegen § 1 Abs. 1 lebende Hasen oder Kanin-
a) In Absatz 1 wird das Wort „veterinärpolizeilichen" chen oder
gestrichen;
2. entgegen § 4 Abs. 1 tote Hasen oder Kaninchen
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: einführt."
aa) In der Einleitung werden die Worte „nach
Absatz 1 " gestrichen; 8. Anlage I wird Anlage 1 , Anlage II wird Anlage 2 und
Anlage III wird Anlage 3.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. die Einfuhr erlegter Hasen und Wildkaninchen
und geschlachteter Hauskaninchen aus Artikel 3
europäischen Ländern, wenn die Sendung Zweite Änderung der Verordnung über das Verbot
von einer Gesundheitsbescheinigung beglei- der Einfuhr und der Durchfuhr von Affen
tet ist, die
Die Verordnung über das Verbot der Einfuhr und der
a) für erlegte Hasen und Wildkaninchen dem Durchfuhr von Affen vom 9. November 1967 (BAnz.
Muster der Anlage 2, Nr. 212 vom 10. November 1967), geändert durch Ver-
ordnung vom 10. April 1968 (BAnz. Nr. 80 vom 26. April
b) für geschlachtete Hauskaninchen dem 1968), wird wie folgt geändert:
Muster der Anlage 3
entspricht.§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 gilt entspre- 1. Der Bezeichnung wird die Kurzbezeichnung ,,(Affen-
chend;". Einfuhrverordnung)" angefügt.
5. Die Überschrift des Abschnitts III wird wie folgt 2. In§ 1 Abs. 2 werden die Worte „Verwendung finden"
gefaßt: durch die Worte „verwendet werden" ersetzt.
,,III. Genehmigungen und Ausnahmen".
3. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
6. § 5 wird wie folgt geändert: ,,Die Ausnahmegenehmigung ist mit den erforder-
lichen Nebenbestimmungen zu versehen."
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
,,(1) Zuständig für die Entscheidung über 4. § 3 wird wie folgt gefaßt:
Genehmigungen nach dieser Verordnung sind die
obersten Landesbehörden. Genehmigungen dür- ,,§ 3
fen nicht erteilt werden, wenn eine Einschleppung Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
oder Weiterverbreitung von Tierseuchen zu be- Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fürchten ist. Die Genehmigungen sind mit den fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 Affen oder Halbaffen
erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen. einführt oder durchführt."
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Artikel 4 bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
Dritte Änderung der Geflügel-Einfuhrverordnung ,,2. die Einfuhr und die Durchfuhr von Geflü-
Die Geflügel-Einfuhrverordnung vom 24. Juli 1974 gel, das im Artistenberuf verwendet
wird;"
(BGBI. 1 S. 1540), zuletzt geändert durch Artikel 3 der
Verordnung vom 22. Mai 1981 (BGBI. 1S. 446), wird wie cc) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
folgt geändert: ,,4. die Einfuhr und die Durchfuhr von Geflü-
gel bis zu drei Tieren aus europäischen
1 . § 1 wird wie folgt geändert:
Ländern mit Ausnahme der Türkei, die
a) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefaßt: im Reiseverkehr oder aus Gründen
,,2. Hausgeflügel: einer Wohnsitzverlegung mitgeführt
werden und im Falle der Einfuhr nicht
Enten, Gänse, Hühner - einschließlich Perl-
zur Abgabe an andere bestimmt sind;".
hühner und Truthühner-, Pfauen, Tauben;
3. Wildgeflügel: 4. § 4 wird wie folgt geändert:
Auerwild, Birkwild, Fasanen, Flughühner,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Haselhühner, Moorhühner, Rackelwild, Reb-
hühner, Schneehühner, Schnepfen - ein- ,,(1) Lebendes Geflügel unterliegt vor der Ein-
schließlich Bekassinen -, Schwäne, Stein- fuhr oder Durchfuhr bei der Zollstelle der amts-
hühner, Strauße, Trappen, Trutwild, Wach- tierärztlichen Untersuchung.'';
teln, Wasserhühner, Wildenten, Wildgänse b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
und Wildtauben, auch wenn sie in Farmen
oder auf sonstige Weise gehalten werden;" aa) In Satz 1 wird das Wort „Zolldienststellen"
durch das Wort „Zollstellen" ersetzt;
b) Nummer 3 a wird Nummer 4; die Nummern 4 bis
8 werden Nummern 5 bis 9; bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Dasselbe gilt bei der Durchfuhr für den Ein-
c) in der neuen Nummer 7 werden tritt der Sendungen in das Wirtschafts-
aa) die Worte „Brat- oder kochfertiges Haus- gebiet.";
geflügel'· durch die Worte „Brat- und koch-
c) in Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Zolldienst-
fertiges Geflügel" und
stelle" durch das Wort „Zollstelle" ersetzt;
bb) die Worte „geschlachtetes Hausgeflügel" d) in Absatz 4 wird das Wort „veterinärpolizei-
durch die Worte „geschlachtetes Haus- lichen'' gestrichen.
oder Wildgeflügel" ersetzt;
d) die neue Nummer 8 wird wie folgt gefaßt: 5. § 7 wird wie folgt geändert:
,,8. Übernahmeerklärung: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
die Erklärung der zuständigen Behörde des ,,(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von totem
nach einer Durchfuhr erstberührten angren- Geflügel, auch in Teilen oder als Fleischerzeug-
zenden fremden Wirtschaftsgebietes, die nis, bedürfen der Genehmigung.
Sendung, sofern sie sich beim Eintritt in
das Wirtschaftsgebiet als frei von Seuchen (2) Der Genehmigung bedarf nicht die Einfuhr
und seuchenverdächtigen Erscheinungen aus europäischen Ländern von
erwiesen hat, ohne Rücksicht auf deren 1 . brat- oder kochfertigem Geflügel sowie
Zustand zu übernehmen;". Fleischerzeugnissen von Hausgeflügel und
geschlachtetem Wildgeflügel, wenn das
2. § 2 wird wie folgt gefaßt: Geflügel und die Fleischerzeugnisse von
einer Gesundheitsbescheinigung begleitet
,,§ 2
sind, die dem Muster der Anlage 2 entspricht, ·
Gesundheitsbescheinigungen, Übernahmeerklä-
rungen und amtliche Bescheinigungen nach dieser 2. erlegtem Wildgeflügel, wenn es von einer
Verordnung sind in deutscher Sprache ausgestellt Gesundheitsbescheinigung begleitet ist, die
oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen dem Muster der Anlage 3 entspricht.";
Übersetzung vorzulegen. Sie dürfen nur aus einem b) in den Absätzen 3 und 4 Nr. 1 wird jeweils das
einzigen Blatt bestehen." Wort „Zolldienststelle" durch das Wort „Zoll-
stelle'' ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „veterinärpolizei- 6. § 9 wird wie folgt geändert:
lichen" gestrichen; a) In Absatz 1 wird das Wort „veterinärpolizei-
b) in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „nach lichen" gestrichen;
Absatz 1" gestrichen und die Angabe „Anlage I" b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt; aa) In der Einleitung werden die Worte „nach
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Absatz 1 " gestrichen;
aa) In der Einleitung werden die Worte „nach bb) in Nummer 1 wird die Angabe „Anlage III"
Absatz 1 " gestrichen; durch die Angabe „Anlage 4" ersetzt.
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7. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Zolldienst- 2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 unbearbeitete
stelle" durch das Wort „Zollstelle" ersetzt. Federn oder Federteile einführt, entgegen § 11
Abs. 1 Satz 2 nach ihrer Einfuhr eine Vorschrift
8. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert: nach Anlage 5 nicht beachtet oder entgegen
§ 11 Abs. 3 unbearbeitete Federn oder Federteile
a) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage IV Nr. 2" durch
durchführt."
die Angabe „Anlage 5 Nr. 2" ersetzt;
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: 12. Anlage I wird Anlage 1, Anlage II Muster 1 wird
„Nach ihrer Einfuhr sind die Vorschriften der Anlage 2, Anlage II Muster 2 wird Anlage 3,
Anlage 5 zu beachten." Anlage III wird Anlage 4 und Anlage IV wird
Anlage 5.
9. Die Überschrift des Abschnitts VI wird wie folgt
gefaßt: 13. In Anlage 1 wird in Abschnitt III das Wort „veterinär-
,,VI. Genehmigungen und Ausnahmen". polizeilichen" durch das Wort „tierseuchenrecht-
lichen" ersetzt.
10. § 1 2 wird wie folgt geändert:
14. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
a) In der Überschrift wird das Wort „Hausgeflügels"
,,(1) Zuständig für die Entscheidung über durch das Wort „Geflügels" ersetzt;
Genehmigungen nach dieser Verordnung sind
die obersten Landesbehörden. Genehmigungen b) in Abschnitt III wird das Wort „veterinärpolizeili-
dürfen nicht erteilt werden, wenn eine Einschlep- chen" durch das Wort „tierseuchenrechtlichen"
pung oder Weiterverbreitung von Tierseuchen zu ersetzt;
befürchten ist. Die Genehmigungen sind mit den c) in der Fußnote 1 werden nach dem Wort
erforderlichen Nebenbestimmungen zu verse- „Gesundheitsbescheinigung'' folgende Worte
hen. In diesen ist mindestens vorzusehen: eingefügt: ,,gilt nur für die Einfuhr aus europäi-
1. im Falle des§ 3 Abs. 1, daß für die Durchfuhr schen Ländern von brat- oder kochfertigem
die in dem Muster der Anlage 1 , Geflügel sowie von Fleischerzeugnissen von
Hausgeflügel und geschlachtetem Wildgeflügel;
2. im Falle des§ 7 Abs. 1, daß für die Einfuhr die sie".
in dem jeweils entsprechenden Muster der
Anlagen 2 und 3, 15. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
3. im Falle des § 9 Abs. 1, daß für Bruteier von a) In Abschnitt III Nr. 6 wird das Wort „viehseuchen-
Hausgeflügel die in dem Muster der Anlage 4 rechtlichen" durch das Wort „tierseuchenrecht-
sowie in § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3 lichen" ersetzt;
vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt b) in Abschnitt IV wird die Zahl „5" durch die Zahl
sind.";
,, 1 o·' ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: 16. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
,, 1. in Ausnahmefällen von den Neben- a) In der Überschrift wird das Wort „Veterinärpoli-
bestimmungen nach ·Absatz 1 Satz 4 zeiliche" durch das Wort „Tierseuchenrecht-
insoweit absehen, als auf andere Weise liche" ersetzt;
gewährleistet ist, daß Tierseuchen
nicht eingeschleppt oder weiterverbrei- b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
tet werden können."; aa) In der Einleitung wird das Wort „Zolldienst-
bb) in Nummer 4 wird das Wort „Zolldienst- stellen" durch das Wort „Zollstellen"
stelle" durch das Wort „Zollstelle" ersetzt. ersetzt;
bb) in Buchstabe a wird das Wort „veterinär-
11 . § 13 wird wie folgt gefaßt: polizeilichen" durch das Wort „tierseuchen-
rechtlichen" ersetzt.
,,§ 13
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2
des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich Artikel 5
oder fahrlässig Erste Änderung der Papageien-Einfuhrverordnung
1. ohne die erforderliche Genehmigung Die Papageien-Einfuhrverordnung vom 3. März 1975
a) entgegen § 3 Abs. 1 lebendes Geflügel ein- (BGBI. 1 S. 653) wird wie folgt geändert:
führt oder durchführt,
1. Folgende Abschnittsüberschriften werden eingefügt:
b) entgegen § 7 Abs. 1 totes Geflügel, auch in
Teilen oder als Fleischerzeugnis, einführt a) vor § 1: ,,1. Einfuhr und Durchfuhr"
oder durchführt oder b) vor § 5: ,,II. Behördliche Beobachtung"
c) entgegen § 9 Abs. 1 Bruteier einführt oder c) vor § 7: ,,III. Buchführung"
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d) vor§ 8: ,,IV. Genehmigungen und Ausnahmen" gungsberechtigte hat das Eintreffen der Tiere am
Bestimmungsort der für den Bestimmungsort zustän-
e) vor§ 9: ,,V. Ordnungswidrigkeiten"
digen Behörde unverzüglich anzuzeigen."
f) vor § 10: ,,VI. Schlußvorschriften".
6. In den §§ 5 und 6 werden jeweils die Worte „amt-
2. § 1 wird wie folgt geändert: liche" und „amtlichen" durch die Worte „behörd-
a) In Absatz 1 wird das Wort „veterinärpolizeilichen" liche" und „behördlichen" ersetzt.
gestrichen;
7. In§ 7 Abs. 1 wird das Wort „Viehseuchengesetzes"
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „Tierseuchengesetzes" ersetzt.
aa) In der Einleitung werden die Worte „nach
Absatz 1 " gestrichen; . 8. § 8 wird wie folgt geändert:
bb) in Nummer 1 wird das Wort „Zolldienststelle" a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
durch das Wort „Zollstelle" ersetzt;
,,(1) Zuständig für die Entscheidung über
cc) Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Genehmigungen nach dieser Verordnung sind die
,,Das Ausstellungsdatum der Bescheinigun- obersten Landesbehörden. Genehmigungen dür-
gen darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht län- fen nicht erteilt werden, wenn eine Einschleppung
ger als 1 2 Monate zurückliegen; die Beschei- oder Weiterverbreitung von Tierseuchen zu be-
nigungen dürfen nur aus einem einzigen Blatt fürchten ist. Die Genehmigungen sind mit den
bestehen; die Gesundheitsbescheinigung erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen;
nach Buchstabe b ist in deutscher Sprache die Zahl der einzuführenden Tiere ist zu begren-
ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubig- zen, wenn und soweit dies zur Gewährleistung
ten deutschen Übersetzung vorzulegen,"; einer ordnungsgemäßen Unterbringung und Über-
dd) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: wachung in der Quarantänestation sowie einer
wirksamen Behandlung und Behandlungskon-
,,2. die Einfuhr und die Durchfuhr von Papa- trolle notwendig ist.";
geien und Sittichen, die im Artistenberuf
verwendet werden,"; b) in Absatz 2 werden
ee) die Nummern 4 bis 6 werden durch folgende aa) in Nummer 1 nach den Worten „auf andere
Nummern ersetzt: Weise" die Worte ,, , insbesondere durch
Nebenbestimmungen,'' eingefügt und
,,4. die Durchfuhr von Papageien und Sitti-
chen im Luftverkehr, wenn die Tiere den bb) in Nummer 2 das Wort „Zolldienststelle"
Flughafen nicht verlassen, durch das Wort „Zollstelle" ersetzt.
5. die Durchfuhr von Papageien und Sitti-
chen bei Anlandung im Seeschiffsver- 9. § 9 wird wie folgt geändert:
kehr, wenn die Tiere das Schiff nicht ver-
a) In der Einleitung wird das Wort „Viehseuchen-
lassen."
gesetzes" durch das Wort „Tierseuchengeset-
zes'' ersetzt;
3. § 2 wird wie folgt geändert:
b) in Nummer 4 wird das Komma durch das Wort
a) In Absatz 2 werden das Wort „Zolldienststellen"
„oder" und in Nummer 5 das abschließende Wort
durch das Wort „Zollstellen" und die Worte „der
,,oder" durch einen Punkt ersetzt;
Tiere" durch die Worte „der Sendungen" ersetzt;
b) in Absatz 3 wird das Wort „Zolldienststelle" durch c) Nummer 6 wird gestrichen.
das Wort „Zollstelle'' ersetzt;
c) in Absatz 4 wird das Wort „veterinärpolizeilichen" Artikel 6
gestrichen.
Zweite Änderung der Bienen-Einfuhrverordnung
4. In§ 3 Satz 2 wird die Angabe,,§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, Die Bienen-Einfuhrverordnung in der Fassung der
5 und 6 und" durch die Angabe,,§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis Bekanntmachung vom 24. April 1979 (BGBI. 1 S. 499)
3 sowie" ersetzt. wird wie folgt geändert:
5. § 4 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: 1. In§ 1 wird das.Wort „viehseuchenrechtlichen" ge-
strichen.
,,(1) Papageien und Sittiche müssen nach der Ein-
fuhrabfertigung unmittelbar zum Bestimmungsort,
nach der Durchfuhrabfertigung unmittelbar zur Aus- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
gangs-Grenzzollstelle weitergeleitet werden. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(2) Im Falle der Einfuhr von Papageien und Sitti- aa) In Satz 1 werden die Worte „nach § 1" ge-
chen hat der beamtete Tierarzt die zuständige strichen;
Behörde des Bestimmungsortes unter Angabe der
Art und Zahl der Tiere fernmündlich, fernschriftlich bb) in Satz 2 wird die Bezeichnung ,, (Bundes-
oder telegrafisch zu benachrichtigen. Der Verfü- minister)" gestrichen;
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983 963
cc) folgender Satz wird angefügt: c) in Absatz 2 Satz 4 wird ferner das Wort „Zoll-
,,Sie darf nur aus einem einzigen Blatt be- dienststelle" durch das Wort „Zollstelle" ersetzt.
stehen.";
8. Der neue § 5 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Im Einleitungssatz wird die Angabe „nach § 5
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Zolldienststelle" Abs. 1 " durch die Angabe „nach § 3 Abs. 1 "
durch das Wort „Zollstelle" ersetzt;
ersetzt;
bb) in Numm,er 3 Satz 1 werden die Worte
„benannte Untersuchungsstelle" durch die b) in den Nummern 1 bis 5 werden jeweils die Hin-
Worte „bestimmte Stelle" ersetzt; weise auf die Anlagen 2 bis 6 durch die Hinweise
auf die Anlagen 3 bis 7 ersetzt.
cc) in Nummer 3 Satz 2 sowie in den Nummern 4
und 6 werden jeweils die Worte „amtlichen"
9. In dem neuen § 7 wird in Absatz 1 das Wort „vieh-
und „amtliche" durch die Worte „behörd-
seuchenrechtlichen'' gestrichen.
lichen" und „behördliche" ersetzt.
3. In § 6 wird das Wort „Viehseuchengesetzes" durch 10. In dem neuen § 8 werden in Absatz 2 Nr. 1 und 2
das Wort „Tierseuchengesetzes" ersetzt. jeweils die Angaben „von § 5 Abs. 2" und „nach § 7
Nr. 2 und 3" durch die Angaben „von § 3 Abs. 2" und
4. In der Anlage wird in Abschnitt V das Wort „Ausstel- ,,nach§ 5 Nr. 2 und 3" ersetzt.
lung" durch das Wort „Ausfertigung" ersetzt.
11 . Der neue § 9 wird wie folgt geändert:
Artikel 7 a) Im Einleitungssatz wird das Wort „Viehseuchen-
Zweite Änderung der Einfuhrverordnung gesetzes" durch das Wort „Tierseuchengeset-
Futtermittel tierischer Herkunft zes" ersetzt;
Die Einfuhrverordnung Futtermittel tierischer Herkunft b) Nummer 5 wird Nummer 1; in ihr werden die Zah-
vom 15. August 1978 (BGBI. 1S. 1375), geändert durch len 5 und 8 jeweils durch die Zahlen 3 und 7
Artikel 4 der Verordnung vom 22. Mai 1981 (BGBI. 1 ersetzt;
S. 446), wird wie folgt geändert:
c) die Nummern 1 bis 4 werden Nummern 2 bis 5; in
ihnen wird jeweils die Zahl 4 durch die Zahl 6
1. In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung wie ersetzt;
folgt gefaßt:
d) in der neuen Nummer 4 wird das Komma durch
,, (Futtermittel-Einfuhrverordnung)".
das Wort „oder'' ersetzt.
2. § 2 wird§ 10, § 3 wird§ 2, § 4 wird§ 6, die§§ 5 bis
7 werden§§ 3 bis 5 und die§§ 8 bis 10 werden§§ 7 12. Der neue § 10 wird in den neuen Abschnitt VI ein-
bis 9. gefügt und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Viehseuchengeset-
3. Der neue § 2 wird wie folgt gefaßt: zes" durch das Wort „Tierseuchengesetzes"
,,§ 2 ersetzt;
Amtliche Bescheinigungen nach dieser Verord- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nung sind in deutscher Sprache ausgestellt oder mit
einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung aa) In der Einleitung wird die Angabe ,,§§ 3 bis
vorzulegen. Sie dürfen nur aus einem einzigen Blatt 9" durch die Angabe ,,§§ 2 bis 9" ersetzt;
bestehen." bb) in Nummer 6 Buchstabe e wird der Punkt
durch das Wort „und" ersetzt;
4. In der Überschrift des zweiten Abschnitts werden
die Worte „mit Genehmigung" gestrichen. cc) folgende Nummer wird angefügt:
,,7. Futtermittel tierischer Herkunft in Fertig-
5. Im neuen§ 3 werden in Absatz 1 die Angabe,,§§ 6 packungen, die
und 7" durch die Angabe,,§§ 4 und 5" ersetzt sowie a) im Reiseverkehr oder aus Gründen
das Wort „viehseuchenrechtlichen" gestrichen. einer Wohnsitzverlegung zur Verfüt-
terung an gleichzeitig mitgeführte
6. Die Abschnittsüberschrift vor dem neuen § 4 wird Tiere in angemessener Menge oder
gestrichen; die Abschnitte IV bis VII werden
b) als Futter für die Tiere eines interna-
Abschnitte III bis VI.
tionalen Transports in der bis zur
voraussichtlichen Beendigung des
7. Der neue§ 4 wird wie folgt geändert: Transports notwendigen Menge
a) In Absatz 1 wird die Angabe „nach § 5 Abs. 1 " eingeführt oder durchgeführt werden."
durch die Angabe „nach § 3 Abs. 1 " ersetzt;
b) in Absatz 2 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe 13. In Anlage 1 wird die Angabe ,, (zu § 6 Abs. 1) '' durch
,,Anlage 7" durch die Angabe „Anlage 2" ersetzt; die Angabe ,, (zu § 4 Abs. 1 ) " ersetzt.
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
14. Anlage 7 wird Anlage 2; in ihr wird die Angabe ,,(zu 5. § 5 wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 2 und § 9 Abs. 2)" durch die Angabe ,,(zu
a) In der Einleitung wird das Wort „Viehseuchen-
§ 4 Abs. 2)" ersetzt.
gesetzes" durch das Wort „Tierseuchengeset-
zes'' ersetzt;
15. Die Anlagen 2 bis 6 werden Anlagen 3 bis 7; in ihnen
wird jeweils der Hinweis auf § 7 durch den Hinweis b) in Nummer 2 wird das Komma durch das Wort
auf § 5 ersetzt. „oder'' und in Nummer 3 das abschließende Wort
,,oder" durch einen Punkt ersetzt;
Artikel 8 c) Nummer 4 wird gestrichen.
Sechste Änderung
der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung Artikel 10
Die Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der Zweite Änderung
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 der Tierseuchenschutzverordnung DDR
(BGBI. 1 S. 1728) wird wie folgt geändert: Die Tierseuchenschutzverordnung DDR in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 24. August 1979
1. § 8 wird gestrichen. (BGBI. 1 S. 1519) wird wie folgt geändert:
2. In der Anlage 2 wird folgende Nummer 24 angefügt: 1 . In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung wie folgt
,,24. Virushepatitis der Gänse und der Moschus- gefaßt:
enten''. ,, (DDR-Tierseuchenschutzverordnung) ''.
Artikel 9 2. In § 1 Nr. 4 Buchstabe a wird das Wort „bestimmte"
durch das Wort „geeignete" ersetzt.
Erste Änderung
der Tierseuchenschutzverordnung Nord-Ostsee-Kanal 3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Die Tierseuchenschutzverordnung Nord-Ostsee- ,,(1) Das Verbringen lebender Klauentiere, Einhufer,
Kanal vom 8. Juni 1973 (BGBI. 1 S. 605, 732) wird wie Hunde, Hauskatzen, Affen, Halbaffen, lebenden
folgt geändert: Geflügels, leb~nder Papageien, Sittiche und Bienen
in oder durch sowie lebender Hasen und Kaninchen
1. In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung wie folgt in das Wirtschaftsgebiet bedarf der Genehmigung."
gefaßt:
4. § 3 wird wie folgt geändert:
,, (Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverord-
nung) ". a) Absatz 1 wird wie folgt' gefaßt:
,,(1) Lebende Klauentiere, Einhufer, Hunde,
2. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Viehseuchen- Hauskatzen, Affen, Halbaffen, lebendes Geflügel,
gesetzes" durch das Wort „Tierseuchengesetzes" lebende Papageien und Sittiche unterliegen vor
ersetzt. dem Verbringen in oder durch, Hasen und Kanin-
chen vor dem Verbringen in das Wirtschaftsgebiet
3. § 2 wird wie folgt geändert: der amtstierärztlichen Untersuchung bei der Zoll-
stelle.";
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
b) in Absatz 2 wird in Satz 1 das Wort „Zolldienst-
,,Lebende Klauentiere, Einhufer, Hasen, Kanin- stelle" durch das Wort „Zollstelle" ersetzt.
chen, Hunde, Hauskatzen, Affen, Halbaffen,
lebendes Geflügel, lebende Papageien und Sitti- 5. § 4 wird wie folgt geändert:
che sowie verendete Tiere, tierische Abgänge,
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in diesem
Einstreu, Futter oder Abwasser aus den mit Tieren
Absatz wird in den Nummern 2 und 3 jeweils das
besetzten Laderäumen oder Behältnissen dürfen
Wort „Zolldienststelle" durch das Wort „Zoll-
während der Durchfahrt durch den Kanal nicht von
stelle'' ersetzt;
Bord des Schiffes verbracht oder abgelassen
werden."; b) folgender Absatz wird angefügt:
,,(2) Die §§ 2 und 3 sind ferner nicht anzuwen-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
den auf Tiere, ausgenommen Klauentiere und Ein-
, ,,(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten nicht, hufer, die im Artistenberuf verwendet werden."
wenn nur einzelne Hunde, Hauskatzen, Affen,
Halbaffen, Papageien oder Sittiche oder wenn 6. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „Zolldienststelle" durch
Kaninchen oder Hausgeflügel, die von der Schiffs- das Wort „Zollstelle" ersetzt.
besatzung oder von Reisenden gehalten werden,
an Bord des Schiffes mitgeführt werden.'' 7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in der Einleitung das Wort „vieh-
4. § 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: seuchenrechtlichen" gestrichen;
;,Die Ausnahmegenehmigungen sind mit den erfor- b) in Absatz 2 werden in der Einleitung die Worte
derlichen Nebenbestimmungen zu versehen." ,,nach Absatz 1 " gestrichen.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983 965
8. In § 7 wird das Wort „Viehseuchen" durch das Wort Artikel 11
,,Tierseuchen'' ersetzt.
Neufassungen
9. § 10 wird wie folgt gefaßt: Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten kann den Wortlaut der durch die Artikel 1
,,§ 10 bis 7, 9 und 10 geänderten Verordnungen in der vom
Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 2 des Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
fahrlässig
Artikel 12
1. entgegen § 2 Abs. 1 dort bezeichnete Tiere ohne
Berlin-Klausel
Genehmigung in oder durch das Wirtschafts-
gebiet verbringt, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des
2. entgegen § 5 Abs. 1 dort bezeichnetes Fleisch Gesetzes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im
ohne amtstierärztliche Gesundheitsbescheini- Land Berlin.
gung in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder Artikel 13
3. entgegen § 6 Abs. 1 dort bezeichnete Waren ohne Inkrafttreten
Genehmigung in das Wirtschaftsgebiet ver- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
bringt.'' in Kraft.
Bonn, den 19. Juli 1983
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Hunde-Einfuhrverordnung
Vom 19. Juli 1983
Auf Grund des Artikels 11 der Vierten Verordnung zur
Änderung tierseuchenrechtlicher Einfuhrvorschriften
vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1S. 958) wird nachstehend der
Wortlaut der Hunde-Einfuhrverordnung in der ab 29. Juli
1983 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-
sung berücksichtigt:
1. die am 1. Mai 1981 in Kraft getretene Verordnung
über die Einfuhr und die Durchfuhr von Hunden und
Hauskatzen vom 30. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 143),
2. den am 5. November 1981 in Kraft getretenen Arti-
kel 3 der Verordnung vom 30. Oktober 1981 (BGBI. I
S.1169),
3. den am 29. Juli 1983 in Kraft tretenden Artikel 1 der
Verordnung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 958).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
des§ 7 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1
S. 386).
Bonn, den 19. Juli 1983
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983 967
Verordnung
über die Einfuhr und die Durchfuhr von Hunden und Hauskatzen
(Hunde-Einfuhrverordnung)
§ 1 staltung verantwortlichen Sport- oder Zuchtver-
bandes und
( 1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Hunden und
Hauskatzen bedürfen der Genehmigung. b) die Tollwutschutzimpfung nach Maßgabe des
Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe bin Verbindung mit
(2) Der Genehmigung bedürfen nicht die Einfuhr und Absatz 4 nachgewiesen werden.
die Durchfuhr von Hunden und Hauskatzen,
1. bis zu drei Tieren, die im Reiseverkehr oder aus Grün- (4) Der Nachweis nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b
den einer Wohnsitzverlegung mitgeführt oder im Luft- wird geführt durch Vorlage
verkehr aus Gründen einer Wohnsitzverlegung ein- a) eines gültigen Internationalen Impfpasses für Hunde
geführt werden, wenn oder Katzen, in dem durch Unterschrift und Dienst-
a) diese Tiere nicht zur Abgabe an andere bestimmt siegel oder Stempel eines Tierarztes bescheinigt
sind und wird, daß das Tier mit einem zugelassenen Impfstoff
b) der Zollstelle für jedes Tier nach Maßgabe des gegen Tollwut schutzgeimpft worden ist; aus dem
Absatzes 4 nachgewiesen wird, daß es gegen Dienstsiegel oder Stempel muß die Dienststelle oder
Tollwut schutzgeimpft worden ist und die Impfung die Anschrift des Tierarztes deutlich feststellbar sein;
aa) mindestens 30 Tage und längstens 12 oder
Monate vor dem Grenzübertritt oder b) einer tierärztlichen Impfbescheinigung nach dem
bb) als Wiederholungsimpfung längstens 12 Muster der Anlage.
Monate nach vorausgegangener Tollwut-
schutzimpfung und längstens 12 Monate vor Der Internationale lmpfpaß und die tierärztliche Impfbe-
dem Grenzübertritt scheinigung sind in deutscher Sprache ausgestellt oder
mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung
durchgeführt worden ist; vorzulegen. Die Zollstelle kann auf die Vorlage einer
2. die im Artistenberuf verwendet werden; amtlich beglaubigten Übersetzung verzichten, wenn ihr
zweifelsfrei ersichtlich ist, daß die fremdsprachige
3. die im Durchgangsverkehr zwischen zwei Orten
Bescheinigung die geforderten Nachweise vollständig
eines angrenzenden Staates über das Gebiet der
enthält.
Bundesrepublik Deutschland oder zwischen zwei
Orten der Bundesrepublik Deutschland über das ( 5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
Gebiet eines angrenzenden Staates in Kraftfahrzeu- im Einzelfall eine Ausnahme von Absatz 2 Nr. 1 Buch-
gen oder in der Eisenbahn mitgeführt werden, sofern stabe b dahingehend zulassen, daß der Tag der Tollwut-
diese Durchfuhr im Rahmen eines zwischen der Bun- schutzimpfung beim Grenzübertritt weniger als 30 Tage
desrepublik Deutschland und dem angrenzenden zurückliegt.
Staat geschlossenen Abkommens über den erleich- § 2
terten Durchgangsverkehr erfolgt;
(1) Zuständig für die Entscheidung über die Genehmi-
4. die in einem Zollgrenzbezirk gehalten werden, wenn
gung sind die obersten Landesbehörden. Die Genehmi-
im kleinen Grenzverkehr nicht mehr als drei Tiere mit-
gung darf nicht erteilt werden, wenn eine Einschleppung
geführt werden;
oder Weiterverbreitung von Tierseuchen zu befürchten
5. die bei Anlandung im Schiffsverkehr das Schiff nicht ist. Ihre Erteilung kann davon abhängig gemacht wer-
verlassen; den, daß der Antragsteller der Behörde geeignete
6. die bei Zwischenlandung im Luftverkehr den Flug- Räumlichkeiten nachweist, in denen er die eingeführten
hafen nicht verlassen. Hunde oder Hauskatzen zur Durchführung einer amt-
lichen Beobachtung von wenigstens zwei Wochen
(3) Der Genehmigung bedürfen ferner nicht die Ein- Dauer abgesondert halten kann.
fuhr und die Durchfuhr von
(2) Die Genehmigung ist mit den erforderlichen
1. Blindenführhunden, Diensthunden der Bundeswehr, Nebenbestimmungen zu versehen.
des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung und
der Polizei sowie von Hunden, die im Rettungsdienst
§3
eingesetzt werden, und
2. Schlittenhunden, die ausschließlich zur Teilnahme Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
an Rennen eingeführt oder nach vorübergehender Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
Ausfuhr zur Teilnahme an Rennen wieder eingeführt fahrlässig ohne die Genehmigung nach § 1 Abs. 1 einen
oder zur oder nach der Teilnahme an Rennen durch- Hund oder eine Hauskatze einführt oder durchführt.
geführt werden, wenn der Zollstelle für jedes Tier
§4
a) die vorgesehene oder erfolgte Teilnahme an den
Rennen durch Vorlage einer schriftlichen Bestäti- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
gung des für die Durchführung der Veranstaltung tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
oder für die Teilnahme des Tieres an der Veran- vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land Berlin.
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anlage
(zu § 1 Abs. 4 Buchstabe b)
Tierärztliche Impfbescheinigung
für die Einfuhr und die Durchfuhr von Hunden
und Hauskatzen
Herkunftsland: ............................................................................................................................... .
Ausstellender Tierarzt (Name und Anschrift): ....................................................................................... .
1. Herkunft des Tieres:
Name und Anschrift des Halters des Tieres: ................................................................................... .
Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten: ........................................................................... .
II. Angaben zur Identifizierung des Tieres:
Hund/Katze 1 ), Geschlecht: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rasse: ........................................................... .
Alter: .....-.......................................................... Farbe: ............................................................ .
Art und Zeichnung des Felles: ..................................................................................................... .
Sonstige Kennzeichen oder Beschreibung: ..................................... , .............................................. .
III. Der Unterzeichnete bescheinigt folgendes:
Das Tier ist - zuletzt 1 ) - am ........................................ 2) mit einem zugelassenen
Impfstoff gegen Tollwut schutzgeimpft worden.
- 1) 2 ) eine vorausgegangene Schutzimpfung des Tieres gegen Tollwut liegt nicht länger als 12 Monate zurück.
Art des Impfstoffes: ................................................................................................................... .
Bezeichnung des Impfstoffes: ...................................................................................................... .
Hersteller: ................................................................................................................................
2
IV. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der letzten Tollwut-Schutzimpfung an gerechnet, 12 Monate gültig. )
Ausgefertigt in ................................................... . am
(Ort) (Datum)
Tierarzt
(Siegel
oder
Stempel)
(Unterschrift)
i) Streichen, wenn nicht zutreffend.
'l) Die Einfuhr ist nur zulässig, wenn die letzte Tollwutschutzimpfung mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate zurückliegt; die 30-Tage-Frist gilt nicht,
wenn es sich um eine im Abstand von längstens 12 Monaten nach der vorausgegangenen Schutzimpfung durchgeführte Wiederholungsimpfung handelt.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983 969
Bekanntmachung
der Neufassung der Hasen-Einfuhrverordnung
Vom 19. Juli 1983
Auf Grund des Artikels 11 der Vierten Verordnung zur
Änderung tierseuchenrechtlicher Einfuhrvorschriften
vom 19. Juli 1983 (BGBl.1 S. 958) wird nachstehend der
Wortlaut der Hasen-Einfuhrverordnung in der ab 29. Juli
1983 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-
sung berücksichtigt:
1. die am 18. August 1970 in Kraft getretene Hasen-
Einfuhrverordnung vom 6. Juli 1970 (BGBI. I S. 1062),
2. die am 19. April 1973 in Kraft getretene Verordnung
vom 4. April 1973 (BGBI. 1S. 305),
3. den am 28. Mai 1981 in Kraft getretenen Artikel 2 der
Verordnung vom 22. Mai 1981 (BGBI. 1 S. 446),
4. den am 29. Juli 1983 .in Kraft tretenden Artikel 2 der
Verordnung vom 19. Juli 1983 (BGBI. I S. 958).
· Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1 . und 2. des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 1969 (BGBI. 1 S. 158),
zu 3. und 4. des § 7 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom
28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386).
Bonn, den 19. Juli 1983
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Verordnung
über die Einfuhr von Hasen und Kaninchen
(Hasen-Einfuhrverordnung)
1. Einfuhr führt werden, die so beschaffen sind, daß tierische
lebender Hasen und Kaninchen Abgänge, Einstreu oder Futter während der Beförderung
nicht heraussickern oder herausfallen können.
§ 1
(1) Die Einfuhr lebender Hasen und Kaninchen bedarf II. Einfuhr toter Hasen und Kaninchen
der Genehmigung.
§4
(2) Der Genehmigung bedürfen nicht
1 . die Einfuhr von Hauskaninchen aus europäischen (1) Die Einfuhr toter Hasen und Kaninchen bedarf der
Ländern, wenn die Tiere von einer Gesundheitsbe- Genehmigung.
scheinigung begleitet sind, die dem Muster der
Anlage 1 entspricht. Die Gesundheitsbescheinigung (2) Der Genehmigung bedürfen nicht
ist in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer 1. die Einfuhr erlegter Hasen und Wildkaninchen und
amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung vorzu- geschlachteter Hauskaninchen aus europäischen
legen; sie darf nur aus einem einzigen Blatt bestehen; Ländern, wenn die Sendung von einer Gesundheits-
2. die Einfuhr von Hauskaninchen, die auf Schiffen von bescheinigung begleitet ist, die
dem Schiffseigner oder der Schiffsbesatzung gehal- a) für erlegte Hasen und Wildkaninchen dem Muster
ten werden, sofern sie in einer mitgeführten der Anlage 2,
Bestandsliste eingetragen sind und das Schiff nicht b) für geschlachtete Hauskaninchen dem Muster
verlassen;
der Anlage 3
3. die Einfuhr von Hasen und Kaninchen, die im entspricht. § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend;
Artistenberuf verwendet werden;
4. die Einfuhr von Hauskaninchen im Reiseverkehr oder 2. die Einfuhr erlegter Hasen und Wildkaninchen und
aus Gründen einer Wohnsitzverlegung, wenn nicht geschlachteter Hauskaninchen sowie von Teilen sol-
mehr als drei Tiere mitgeführt werden. cher Tiere, wenn sie
a) im Personenverkehr oder als Geschenk im Post-
§2 oder Frachtverkehr oder für Angehörige diploma-
tischer oder konsularischer Vertretungen einge-
( 1) Lebende Hasen und Kaninchen unterliegen vor führt werden, sofern das Fleisch zum eigenen
der Einfuhr der amtstierärztlichen Untersuchung. Verbrauch des Verbringenden oder Empfängers
(2) Die Einfuhr lebender Hasen und Kaninchen ist nur bestimmt ist,
über die vom Bundesminister für Ernährung, Landwirt- b) zur Verpflegung der Reisenden oder Beschäftig-
schaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundes- ten auf Schiffen, in Flugzeugen, auf der Eisenbahn
minister der Finanzen im Bundesanzeiger für die Ab- oder in Reiseomnibussen mitgeführt werden,
fertigung bekanntgegebenen Zollstellen zulässig.
c) als Übersiedlungsgut natürlicher Personen in
(3) Die voraussichtliche Ankunftszeit lebender Hasen einer Menge mitgeführt werden, die üblicherweise
und Kaninchen ist der Zollstelle unter Angabe der Art als Vorrat gehalten wird;
und Zahl der Tiere mindestens 24 Stunden vorher mit-
3. die Einfuhr zubereiteter Teile von Hasen und Kanin-
zuteilen. Fällt die Ankunftszeit auf den ersten Werktag
chen in verkaufsfertigen Packungen, sofern das
nach einem Sonn- oder Feiertag, so ist sie mindestens
Fleisch durch Hitzebehandlung die Eigenschaften
48 Stunden vorher mitzuteilen.
frischen Fleisches verloren hat;
(4) Auf dem Luftwege eingeführte lebende Hasen und
Kaninchen, die an einer Seuche leiden, der Seuche oder 4. die Einfuhr von Haaren, vollständig trockenen Fellen
Ansteckung verdächtig sind oder nach der Entladung und Blutserum von Hasen und Kaninchen. -
nicht sofort weiterbefördert oder nicht sofort abgeholt
werden, sind abzusondern, sofern von der zuständigen
III. Genehmigungen und Ausnahmen
Behörde keine anderen Maßnahmen angeordnet wer-
den. §5
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des ( 1) Zuständig für die Entscheidung über Genehmigun-
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4. gen nach dieser Verordnung sind die obersten Landes-
§3 behörden. Genehmigungen dürfen nicht erteilt werden,
wenn eine Einschleppung oder Weiterverbreitung von
Lebende Hasen und Kaninchen dürfen nur in Trans- Tierseuchen zu befürchten ist. Die Genehmigungen sind
portmitteln oder Behältnissen eingeführt und durchge- mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu verse-
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983 963
cc) folgender Satz wird angefügt: c) in Absatz 2 Satz 4 wird ferner das Wort „Zoll-
,,Sie darf nur aus einem einzigen Blatt be- dienststelle" durch das Wort „Zollstelle" ersetzt.
stehen.";
8. Der neue § 5 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Im Einleitungssatz wird die Angabe „nach § 5
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Zolldienststelle" Abs. 1 " durch die Angabe „nach § 3 Abs. 1 "
durch das Wort „Zollstelle" ersetzt; ersetzt;
bb) in Numm,er 3 Satz 1 werden die Worte
„benannte Untersuchungsstelle" durch die b) in den Nummern 1 bis 5 werden jeweils die Hin-
Worte „bestimmte Stelle" ersetzt; weise auf die Anlagen 2 bis 6 durch die Hinweise
auf die Anlagen 3 bis 7 ersetzt.
cc) in Nummer 3 Satz 2 sowie in den Nummern 4
und 6 werden jeweils die Worte „amtlichen"
9. In dem neuen § 7 wird in Absatz 1 das Wort „vieh-
und „amtliche" durch die Worte „behörd- 1
seuchenrechtlichen' gestrichen.
lichen" und „behördliche" ersetzt.
3. In § 6 wird das Wort „Viehseuchengesetzes" durch 10. In dem neuen § 8 werden in Absatz 2 Nr. 1 und 2
das Wort „Tierseuchengesetzes" ersetzt. jeweils die Angaben „von § 5 Abs. 2" und „nach § 7
Nr. 2 und 3" durch die Angaben „von § 3 Abs. 2" und
4. In der Anlage wird in Abschnitt V das Wort „Ausstel- ,,nach§ 5 Nr. 2 und 3" ersetzt.
lung" durch das Wort „Ausfertigung" ersetzt.
11 . Der neue § 9 wird wie folgt geändert:
Artikel 7 a) Im Einleitungssatz wird das Wort „Viehseuchen-
Zweite Änderung der Einfuhrverordnung gesetzes" durch das Wort „Tierseuchengeset-
Futtermittel tierischer Herkunft zes" ersetzt;
Die Einfuhrverordnung Futtermittel tierischer Herkunft b) Nummer 5 wird Nummer 1; in ihr werden die Zah-
vom 15. August 1978 (BGBI. 1S. 1375), geändert durch len 5 und 8 jeweils durch die Zahlen 3 und 7
Artikel 4 der Verordnung vom 22. Mai 1981 (BGBI. 1 ersetzt;
S. 446), wird wie folgt geändert:
c) die Nummern 1 bis 4 werden Nummern 2 bis 5; in
ihnen wird jeweils die Zahl 4 durch die Zahl 6
1. In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung wie ersetzt;
folgt gefaßt:
d) in der neuen Nummer 4 wird das Komma durch
,, (Futtermittel-Einfuhrverordnung)''.
das Wort „oder" ersetzt.
2. § 2 wird § 10, § 3 wird § 2, § 4 wird § 6, die §§ 5 bis
7 werden§§ 3 bis 5 und die§§ 8 bis 10 werden§§ 7 12. Der neue § 10 wird in den neuen Abschnitt VI ein-
bis 9. gefügt und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Viehseuchengeset-
3. Der neue § 2 wird wie folgt gefaßt: zes" durch das Wort „Tierseuchengesetzes"
,,§ 2 ersetzt;
Amtliche Bescheinigungen nach dieser Verord- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nung sind in deutscher Sprache ausgestellt oder mit
einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung aa) In der Einleitung wird die Angabe ,,§§ 3 bis
vorzulegen. Sie dürfen nur aus einem einzigen Blatt 9" durch die Angabe ,,§§ 2 bis 9" ersetzt;
bestehen." bb) in Nummer 6 Buchstabe e wird der Punkt
durch das Wort „und" ersetzt;
4. In der Überschrift des zweiten Abschnitts werden
die Worte „mit Genehmigung" gestrichen. cc) folgende Nummer wird angefügt:
,,7. Futtermittel tierischer Herkunft in Fertig-
5. Im neuen§ 3 werden in Absatz 1 die Angabe,,§§ 6 packungen, die
und 7" durch die Angabe,,§§ 4 und 5 ersetzt sowie
1
'
a) im Reiseverkehr oder aus Gründen
das Wort „viehseuchenrechtlichen" gestrichen. einer Wohnsitzverlegung zur Verfüt-
terung an gleichzeitig mitgeführte
6. Die Abschnittsüberschrift vor dem neuen § 4 wird Tiere in angemessener Menge oder
gestrichen; die Abschnitte IV bis VII werden
b) als Futter für die Tiere eines interna-
Abschnitte III bis VI.
tionalen Transports in der bis zur
voraussichtlichen Beendigung des
7. Der neue § 4 wird wie folgt geändert: Transports notwendigen Menge
a) In Absatz 1 wird die Angabe „nach § 5 Abs. 1 " eingeführt oder durchgeführt werden."
durch die Angabe „nach § 3 Abs. 1 " ersetzt;
b) in Absatz 2 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe 11
13. In Anlage 1 wird die Angabe ,, (zu § 6 Abs. 1) durch
,,Anlage 7" durch die Angabe „Anlage 2" ersetzt; die Angabe ,,(zu § 4 Abs. 1 )" ersetzt.
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2 Nr. 1)
Gesundheitsbescheinigung
für die Einfuhr lebender Hauskaninchen
Versandland: ................................................................................................................................. .
Ausstellende Behörde (amtlicher Tierarzt): .......................................................................................... .
1. Herkunft der Tiere:
Name und Anschrift des Herkunftsbetriebes:
Name und Anschrift des Absenders: ............................................................................................. .
Zahl der Tiere: .......................................................................................................................... .
II. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt von
(Versandort)
nach .................................................................................................. .
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel: 1 ) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Name und Anschrift des Empfängers: ............................................................................................ .
III. Bescheinigung:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Hauskaninchen in einem im Hoheitsgebiet des Ver-
sandlandes gelegenen Betrieb gehalten worden sind, in dem während der letzten 3 Monate auf Kaninchen über-
tragbare Tierseuchen, insbesondere Myxomatose, nicht zur amtlichen Kenntnis gekommen sind.
IV. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 10 Tage gültig; werden die Tiere vom Ver-
sandland aus auf dem Seewege befördert, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um die Zeit des Seetransportes.
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am .................................................................. .
(Siegel) Der amtliche Tierarzt
(Unterschrift)
1) Bei Versand mit Eisenbahn oder Lastkraftwagen sind die Kennzeichen oder Nummern des Fahrzeugs, bei Versand mit Flugzeug die Flugnummer und bei Schiffsversand
der Name des Schiffes einzutragen.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983 973
Anlage 2
(zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)
Gesundheitsbescheinigung
für die Einfuhr erlegter Hasen und Wildkaninchen
Versandland:
Ausstellende Behörde (amtlicher Tierarzt): .......................................................................................... .
1. Angaben zur Identifizierung:
Hasen/Wildkaninchen 1), erlegt, im Fell/ohne Fell 1)
Teile von erlegten Hasen/Wildkaninchen 1)
Art der Teile: ............................................................................................................................ .
Art der Verpackung: .................................................................................................................. .
Zahl der Tiere oder Packstücke: .................................................................................................. .
Nettogewicht: ........................................................................................................................... .
II. Bestimmung der Ware:
Die Ware wird versandt von
(Versandort)
nach ...................................................................................................... .
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel: 2)
Name und Anschrift des Absenders: ............................................................................................. .
Name und Anschrift des Empfängers: ........................................................................................... .
III. Bescheinigung:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten erlegten Hasen/Wildkaninchen 1 ) an einem im
Hoheitsgebiet des Versandlandes gelegenen Ort erlegt worden sind, an dem und in dessen Umkreis von 20 km
während der letzten 3 Monate vor der Erlegung auf Hasen und Kaninchen übertragbare Tierseuchen, insbeson-
dere Myxomatose 3 ), Tularämie und Brucellose bei Wildtieren, nicht zur amtlichen Kenntnis gekommen sind.
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am .................................................................. .
(Sieget) Der amtliche Tierarzt
(Unterschrift)
') Nichtzutreffendes streichen.
2
) Bei Versand mit Eisenbahn oder Lastkraftwt1gen sind die Kennzeichen oder Nummern des Fahrzeugs, bei Versand mit Flugzeug die Flugnummer und bei Schiffsversand
der Name des Schiffes einzutragen.
3
) Bei Einfuhr erlegter Hasen kann das Wort „Myxomatose" gestrichen werden.
974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anlage 3
(zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)
Gesundheitsbescheinigung
für die Einfuhr geschlachteter Hauskaninchen
Versandland:
Ausstellende Behörde (amtlicher Tierarzt): .......................................................................................... .
1. Angaben zur Identifizierung:
Hauskaninchen, geschlachtet 1)
Teile geschlachteter Hauskaninchen 1)
Art der Teile: ............................................................................................................................ .
Art der Verpackung: .................................................................................................................. .
Zahl der Tiere oder Packstücke: .................................................................................................. .
Nettogewicht: ........................................................................................................................... .
II. Bestimmung der Ware:
Die Ware wird versandt von
(Versandort)
nach ...................................................................................................... .
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel: 2 ) •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Name und Anschrift des Absenders: ............................................................................................. .
Name und Anschrift des Empfängers: ........................................................................................... .
III. Bescheinigung
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Hauskaninchen in einem im Hoheitsgebiet des Ver-
sandlandes gelegenen Betrieb gehalten worden sind, in dem während der letzten 3 Monate vor der Schlachtung
auf Kaninchen übertragbare Tierseuchen, insbesondere Myxomatose, nicht zur amtlichen Kenntnis gekommen
sind.
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am .................................................................. .
(Siegel) Der amtliche Tierarzt
(Unterschrift)
1 ) Nichtzutreffendes streichen.
2) Bei Versand mit Eisenbahn oder Lastkraftwagen sind die Kennzeichen oder Nummern des Fahrzeugs, bei Versand mit Flugzeug die FlugnummM und bei Schiffsversand
der Name des Schiffes einzutragen.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983 975
Bekanntmachung
der Neufassung der Affen-Einfuhrverordnung
Vom 19. Juli 1983
Auf Grund des Artikels 11 der Vierten Verordnung zur
Änderung tierseuchenrechtlicher Einfuhrvorschriften
vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1S. 958) wird nachstehend der
Wortlaut der Affen-Einfuhrverordnung in der ab 29. Juli
1983 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-
sung berücksichtigt:
1. die am 11. November 1967 in Kraft getretene Verord-
nung über das Verbot der Einfuhr und der Durchfuhr
von Affen vom 9. November 1967 (BAnz. Nr. 212 vom
10. November 1967),
2. die Verordnung vom 10. April 1968 (BAnz. Nr. 80 vom
26. April 1968),
3. den am 29. Juli 1983 in Kraft tretenden Artikel 3 der
Verordnung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 958).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1 . und 2. des § 7 Abs. 1 und 2 des Viehseuchen-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 7831-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, ge-
ändert durch Gesetz vom 26. Juli 1965
(BGBI. I S. 627),
zu 3. des § 7 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386).
Bonn, den 19. Juli 1 983
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Verordnung
über das Verbot der Einfuhr und der Durchfuhr von Affen
(Affen-Einfuhrverordnung)
§ 1 von Seuchen, die auf Tiere übertragbar sind, nicht zu
(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Affen (Simiae)
befürchten ist. Die Ausnahmegenehmigung ist mit den
und Halbaffen (Prosimiae) sind verboten. erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Affen und §3
Halbaffen, die im Artistenberuf verwendet werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
(3) Das Verbot nach Absatz 1 gilt ferner nicht für die Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
Durchfuhr bei Zwischenlandung im Luftverkehr, wenn fahrlässig entgegen§ 1 Abs. 1 Affen oder Halbaffen ein-
die Tiere zwischenzeitlich das Flugzeug nicht verlassen. führt oder durchführt.
§2 §4
Die zuständigen obersten Landesbehörden können Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
im Benehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des
Landwirtschaft und Forsten Ausnahmen von dem Ver- Gesetzes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im
bot des§ 1 Abs. 1 zulassen, wenn eine Einschleppung Land Berlin.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983 977
Bekanntmachung
der Neufassung der Geflügel-Einfuhrverordnung
Vom 19. Juli 1983
Auf Grund des Artikels 11 der Vierten Verordnung zur
Änderung tierseuchenrechtlicher Einfuhrvorschriften
vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1S. 958) wird nachstehend der
Wortlaut der Geflügel-Einfuhrverordnung in der ab
29. Juli 1983 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. November 1974 in Kraft getretene Geflügel-
Einfuhrverordnung vom 24. Juli 1974 (BGBI. 1
s. 1540),
2. den am 7. September 1976 in Kraft getretenen§ 18
Abs. 2 des Gesetzes vom 2. September 1975 (BGBI. I
S. 2313),
3. den am 28. Mai 1981 in Kraft getretenen Artikel 3 der
Verordnung vom 22. Mai 1981 (BGBI. 1 S. 446),
4. den am 29. Juli 1983 in Kraft tretenden Artikel 4 der
Verordnung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 958).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Dezember 1973 (BGBI. 1974 1 S. 1 ),
zu 3. und 4. des § 7 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom
28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386).
Bonn, den 19. Juli 1983
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Verordnung
über die Einfuhr und Durchfuhr von Geflügel, Bruteiern
sowie unbearbeiteten federn und Federteilen
(Geflügel-Einfuhrverordnung)
1. Allgemeine Vorschriften ordnung sind in deutscher Sprache ausgestellt oder mit
einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung vor-
§ 1
zulegen. Sie dürfen nur aus einem einzigen Blatt beste-
Im Sinne dieser Verordnung sind: hen.
1. Geflügel:
II. Einfuhr und Durchfuhr lebenden Geflügels
Haus- und Wildgeflügel;
2. Hausgeflügel: §3
Enten, Gänse, Hühner - einschließlich Perlhühner (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr lebenden Geflügels
und Truthühner-, Pfauen und Tauben; bedürfen der Genehmigung.
3. Wildgeflügel: (2) Der Genehmigung bedarf nicht die Durchfuhr
Auerwild, Birkwild, Fasanen, Flughühner, Haselhüh- lebenden Hausgeflügels im Eisenbahnverkehr, wenn es
ner, Moorhühner, Rackelwild, Rebhühner, Schnee- von einer Übernahmeerklärung sowie einer Gesund-
hühner, Schnepfen - einschließlich Bekassinen -, heitsbescheinigung begleitet ist, die dem Muster der
Schwäne, Steinhühner, Strauße, Trappen, Trutwild, Anlage 1 entspricht. Während der Durchfuhr dürfen
Wachteln, Wasserhühner, Wildenten, Wildgänse und lebendes oder totes Geflügel, Eier, Federn, tierische
Wildtauben, auch wenn sie in Farmen oder auf son- Abgänge, Einstreu oder Futter nicht aus den Beförde-
stige Weise gehalten werden; rungsmitteln entfernt werden.
4. Schlachtgeflügel: (3) Der Genehmigung bedürfen ferner nicht
Geflügel, das dazu bestimmt ist, nach seiner Ankunft
im Wirtschaftsgebiet unmittelbar zu einem Schlacht-
1. die Einfuhr und die Durchfuhr von Brieftauben, die von
Brieftaubenvereinigungen in Spezialtransportwagen
betrieb gebracht zu werden;
zum Zwecke des Auflassens eingeführt oder durch-
5. Eintagsküken: geführt werden;
lebendes Geflügel, das seit dem Schlupf nicht gefüt- 2. die Einfuhr und die Durchfuhr von Geflügel, das im
tert worden ist; Artistenberuf verwendet wird;
6. Bruteier:
3. die Einfuhr und die Durchfuhr von Geflügel, das auf
Eier, die zur Erzeugung von Geflügel bestimmt sind; Schiffen von dem Schiffseigner oder der Schiffsbe-
7. Brat- oder kochfertiges Geflügel: satzung gehalten wird, sofern die Tiere in einer mit-
geführten Bestandsliste eingetragen sind und das
zum menschlichen Genuß bestimmtes geschlachte-
Schiff nicht verlassen;
tes Haus- oder Wildgeflügel- auch Teile davon-, bei
dem Kopf, Schlund- einschließlich Kropf-, Luftröhre, 4. die Einfuhr und die Durchfuhr von Geflügel bis zu drei
Magen, Darm, Geschlechtsorgane und die Füße bis Tieren aus europäischen Ländern mit Ausnahme der
zum Unterschenkel entfernt sind; Hals, Herz, Leber Türkei, die im Reiseverkehr oder aus Gründen einer
ohne Gallenblase und der aufgeschnittene, von der Wohnsitzverlegung mitgeführt werden und im Falle
Hornschicht befreite Muskelmagen können beigefügt der Einfuhr nicht zur Abgabe an andere bestimmt
sein; sind;
8. Übernahmeerklärung: 5. die Durchfuhr von Geflügel bei Zwischenlandung im
die Erklärung der zuständigen Behörde des nach Luftverkehr, wenn die Tiere den Flughafen nicht ver-
einer Durchfuhr erstberührten angrenzenden frem- lassen;
den Wirtschaftsgebietes, die Sendung, sofern sie 6. die Durchfuhr von Geflügel bei Anlandung im See-
sich beim Eintritt in das Wirtschaftsgebiet als frei von schiffsverkehr, wenn die Tiere zwischenzeitlich das
Seuchen und seuchenverdächtigen Erscheinungen Schiff nicht verlassen.
erwiesen hat, ohne Rücksicht auf deren Zustand zu
übernehmen; §4
9. Amtlicher Tierarzt:
(1) Lebendes Geflügel unterliegt vor der Einfuhr oder
von der zuständigen Zentralbehörde des Versand- Durchfuhr bei der Zollstelle der amtstierärztlichen
landes bezeichneter Tierarzt. Untersuchung.
§ 2 (2) Die Einfuhr lebenden Geflügels ist nur über die
vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Gesundheitsbescheinigungen, Übernahmeerklä- Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
rungen und amtliche Bescheinigungen nach dieser Ver- Finanzen im Bundesanzeiger für die Abfertigung
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983 979
bekanntgegebenen Zollstellen zulässig. Dasselbe gilt Abfertigung zum freien Verkehr, zur Zollgutlagerung in
bei der Durchfuhr für den Eintritt der Sendungen in das einem offenen Zollager, zum aktiven Veredlungsverkehr,
Wirtschaftsgebiet. zum Umwandlungsverkehr oder zur Zollgutverwendung
zur Eingangsuntersuchung gestellt wird, in Urschrift
(3) Die voraussichtliche Ankunftszeit lebenden Geflü- vorzulegen; die der Eingangsstelle vorzulegenden
gels ist der Zollstelle unter Angabe der Art und Zahl der Gesundheitsbescheinigungen werden von dieser einbe-
Tiere mindestens 24 Stunden vorher mitzuteilen. Fällt halten.
die Ankunftszeit auf den ersten Werktag nach einem
Sonn- oder Feiertag, so ist sie mindestens 48 Stunden (4) Absatz 1 gilt nicht für
vorher mitzuteilen. 1. zum menschlichen Genuß bestimmtes Geflügel-
-- fleisch, das mit trockener oder feuchter Hitze so
(4) Auf dem Luftwege eingeführtes lebendes Geflügel,
das an einer Seuche leidet, der Seuche oder der behandelt worden ist, daß in allen Teilen des Flei-
Ansteckung verdächtig ist oder nach der Entladung sches eine Temperatur von mindestens 65 °C
nicht sofort weiterbefördert oder nicht sofort abgeholt erreicht wurde. Die Hitzebehandlung von Fleisch von
wird, ist abzusondern, sofern von der zuständigen Wildgeflügel, Tauben und Pfauen ist der Zollstelle
Behörde keine anderen Maßnahmen angeordnet wer- durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nach-
den. zuweisen,
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des 2. Fette, die durch Erhitzen gewonnen sind,
§ 3 Abs. 3. 3. geschlachtetes oder erlegtes Geflügel, das
§5 a) im Personenverkehr oder als Geschenk im Post-
oder Frachtverkehr oder für Angehörige diploma-
Lebendes Geflügel darf nur in Transportmitteln oder in
tischer oder konsularischer Vertretungen einge-
Behältnissen eingeführt und durchgeführt werden, die
führt oder durchgeführt wird, sofern das Geflügel-
so beschaffen sind, daß tierische Abgänge, Einstreu
fleisch zum eigenen Verbrauch des Verbringen-
oder Futter während der Beförderung nicht heraus-
den oder des Empfängers bestimmt ist,
sickern oder herausfallen können. Dies gilt nicht in den
Fällen des § 3 Abs. 3 Nr. 2 bis 6. b) zur Verpflegung der Reisenden oder Beschäftig-
ten auf Schiffen, in Flugzeugen, auf der Eisenbahn
§6 oder in Reiseomnibussen mitgeführt wird oder
c) als Übersiedlungsgut natürlicher Personen in
Lebendes Geflügel muß nach der Einfuhrabfertigung
einer Menge mitgeführt wird, die üblicherweise als
unmittelbar an seinen Bestimmungsort weitergeleitet
Vorrat gehalten wird,
werden. Der beamtete Tierarzt hat die zuständige
Behörde des Bestimmungsortes fernmündlich, fern- 4. die Durchfuhr geschlachteten oder erlegten Geflü-
schriftlich oder telegrafisch unter Angabe der Art und gels, wenn es in dichten Behältnissen verpackt ist
der Zahl der Tiere zu benachrichtigen. Der Verfügungs- oder so befördert wird, daß aus dem Transportmittel
berechtigte hat das Eintreffen des Geflügels am Bestim- Flüssigkeiten nicht heraustropfen sowie Federn
mungsort der für den Bestimmungsort zuständigen nicht herausfallen können.
Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Sätze 1 bis 3
gelten nicht in den Fällen des § 3 Abs. 3. §8
Beim gewerbsmäßigen Ausschlachten und Zerlegen
III. Einfuhr und Durchfuhr toten Geflügels eingeführten geschlachteten oder erlegten Geflügels
sind die Schlachtabfälle und die nicht zum menschli-
§7 chen Genuß bestimmten Teile einschließlich der Federn
und Federteile unschädlich zu beseitigen.
(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von totem Geflügel,
auch in Teilen oder als Fleischerzeugnis, bedürfen der
Genehmigung.
IV. Einfuhr von Bruteiern
(2) Der Genehmigung bedarf nicht die Einfuhr aus
§9
europäischen Ländern von
1. brat- oder kochfertigem Geflügel sowie Fleischer- (1) Die Einfuhr von Bruteiern bedarf der Genehmi-
zeugnissen von Hausgeflügel und geschlachtetem gung.
Wildgeflügel, wenn das Geflügel und die Fleischer- (2) Der Genehmigung bedarf nicht die Einfuhr von
zeugnisse von einer Gesundheitsbescheinigung Bruteiern von Hausgeflügel aus europäischen Ländern,
begleitet sind, die dem Muster der Anlage 2 ent- wenn die Bruteier
spricht,
1. von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sind,
2. erlegtem Wildgeflügel, wenn es von einer Gesund- die dem Muster der Anlage 4 entspricht,
heitsbescheinigung begleitet ist, die dem Muster der
Anlage 3 entspricht. 2. durch einen das Herkunftsland und den Verwen-
dungszweck nachweisenden Stempelaufdruck
(3) Die Gesundheitsbescheinigungen nach Absatz 2 gekennzeichnet sind. Bei Bruteiern aus Mitgliedstaa-
sind der Zollstelle an der Grenze, die Gesundheitsbe- ten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
scheinigung nach Absatz 2 Nr. 1 außerdem der Ein- genügt ein den Herkunftsbetrieb ausweisender
gangsstelle, bei der die Sendung vor der zollamtlichen Stempelaufdruck; außerdem bedarf es bei Bruteiern
980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts- dem Wasserdampf oder auf eine andere Art, die eine
gemeinschaft nicht der Einzelkennzeichnung, wenn Übertragung von Krankheitserregern ausschließt,
die Verpackung durch eine Banderole verschlossen behandelt sind. Die Bearbeitung ist durch Vorlage einer
ist, auf der die Kennummer des Herkunftsbetriebes Bescheinigung des für den Herkunftsort zuständigen
sowie die Geflügelart, von der die Eier stammen, amtlichen Tierarztes nachzuweisen.
angegeben sind,
3. in erstmalig benutzten, sauberen Behältnissen ver-
packt sind, die an gut sichtbarer Stelle und in deutlich VI. Genehmigungen und Ausnahmen
lesbarer Schrift Angaben tragen, aus denen zu er-
sehen ist, daß es sich um Bruteier handelt. Bereits § 12
benutzte Behältnisse dürfen für die Verpackung nur ( 1 ) Zuständig für die Entscheidung über Genehmigun-
dann verwendet werden, wenn sie aus Plastikmate- gen nach dieser Verordnung sind die obersten Landes-
rial, Metall oder anderem entsprechend desinfizier- behörden. Genehmigungen dürfen nicht erteilt werden,
barem Material bestehen und vor ihrer Verwendung wenn eine Einschleppung oder Weiterverbreitung von
gereinigt und desinfiziert worden sind. Tierseuchen zu befürchten ist. Die Genehmigungen sind
mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu verse-
§ 10 hen. In diesen ist mindestens vorzusehen:
( 1) Bruteier müssen nach der Einfuhrabfertigung 1. im Falle des § 3 Abs. 1, daß für die Durchfuhr die in
unmittelbar an ihren Bestimmungsort weitergeleitet dem Muster der Anlage 1,
werden. Der Verfügungsberechtigte hat der Zollstelle 2. im Falle des§ 7 Abs. 1, daß für die Einfuhr die in dem
zur unverzüglichen Benachrichtigung der zuständigen jeweils entsprechenden Muster der Anlagen 2 und 3,
Behörde des Bestimmungsortes einen Benachrichti-
gungsvordruck in einem nicht verschlossenen Freium- 3. im Falle des§ 9 Abs. 1, daß für Bruteier von Hausge-
schlag oder auf einer freigemachten Postkarte zu über- flügel die in dem Muster der Anlage 4 sowie in § 9
geben, worin die Weiterbeförderung der Bruteier, ihre Abs. 2 Nr. 2 und 3
Zahl, die Art und Zahl der Eiertransportbehältnisse vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.
sowie die genaue Anschrift des Empfängers angezeigt
werden. Der Verfügungsberechtigte hat das Eintreffen (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-
der Bruteier am Bestimmungsort der für den Bestim- nen
mungsort zuständigen Behörde unter Vorlage der 1. in Ausnahmefällen von den Nebenbestimmungen
Gesundheitsbescheinigung unverzüglich anzuzeigen. nach Absatz 1 Satz 4 insoweit absehen, als auf
Die Bruteier dürfen ohne Genehmigung der zuständigen andere Weise gewährleistet ist, daß Tierseuchen
Behörde nicht aus dem Betrieb entfernt werden. nicht eingeschleppt oder weiterverbreitet werden
können,
(2) Die für den Versand von Bruteiern verwendeten
Behältnisse sind am Bestimmungsort nach näherer 2. Ausnahmen von § 4 Abs. 1 zulassen für
Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu a) spezifisch pathogenfreies Geflügel,
desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen. Die beim
Bebrüten eingeführter Bruteier und beim Schlupf anfal- b) Geflügel nach seiner Teilnahme an Ausstellungen
lenden Brütereiabfälle sind nach Anweisung des beam- in europäischen Ländern,
teten Tierarztes unschädlich zu beseitigen. Die zustän- 3. abweichend von § 4 Abs. 1
dige Behörde kann auf Antrag statt der unschädlichen
a) die Einfuhr von Eintagsküken sowie im Einzelfall
Beseitigung eine andere Verwertung genehmigen, wenn
von aus europäischen Ländern stammendem
insbesondere durch Auflagen sichergestellt ist, daß
Schlachtgeflügel mit der Maßgabe genehmigen,
Tierseuchen nicht verbreitet werden.
daß die Eintagsküken oder das Schlachtgeflügel
unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort
V. Einfuhr und Durchfuhr von Federn amtstierärztlich zu untersuchen und bis zum
und Federteilen Abschluß der Untersuchung abzusondern sind,
§ 11 b) die Durchfuhr von Eintagsküken mit der Maßgabe
genehmigen, daß die Tiere unter zollamtlicher
(1) Unbearbeitete Federn und Federteile dürfen nur
Überwachung unmittelbar zu der Ausgangs-
eingeführt werden, wenn sie trocken sind und in Umhül-
Grenzzollstelle weitergeleitet werden,
lungen fest verpackt sowie für die in Anlage 5 Nr. 2
bezeichneten Einrichtungen bestimmt sind. Nach ihrer 4. in Einzelfällen auf Antrag die Einfuhr und die Durch-
Einfuhr sind die Vorschriften der Anlage 5 zu beachten. fuhr abweichend von § 4 Abs. 2 über eine nicht im
Bundesanzeiger bekanntgegebene Zollstelle ge-
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Einfuhr von Waren- nehmigen.
mustern und Schmuckfedern im Gewicht bis zu
500 Gramm.
VII. Ordnungswidrigkeiten
(3) Unbearbeitete Federn und Federteile dürfen nur
durchgeführt werden, wenn sie trocken und in Umhül- §13
lungen fest verpackt sind.
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 ·Nr. 2 des
(4) Als unbearbeitet im Sinne der Absätze 1 und 3 gel- Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
ten Federn und Federteile, wenn sie nicht mit strömen- fahrlässig
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983 981
1 . ohne die erforderliche Genehmigung beachtet oder entgegen § 11 Abs. 3 unbearbeitete
a) entgegen § 3 Abs. 1 lebendes Geflügel einführt Federn oder Federteile durchführt.
oder durchführt,
b) entgegen § 7 Abs. 1 totes Geflügel einführt oder
durchführt oder VIII. Schlußvorschriften
c) entgegen § 9 Abs. 1 Bruteier einführt oder § 14
2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 unbearbeitete Federn Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
oder Federteile einführt, entgegen§ 11 Abs. 1 Satz 2 tungsgesetzes in Verbindung_mit Artikel 3 des Gesetzes
nach ihrer Einfuhr eine Vorschrift nach Anlage 5 nicht vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land Berlin.
982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983. Teil 1
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 2)
Gesundheitsbescheinigung
für die Durchfuhr lebenden Hausgeflügels 1)
Versandland:
Ausstellende Behörde:
(amtlicher Tierarzt)
1. Angaben zur Identifizierung:
Tierart: .....................................................................................................................................
Zahl der Tiere: ........................................................................................................................... .
II. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt von
(Versandort, Land)
nach
(Bestimmungsort, Land)
mit folgendem Eisenbahnwagen:
(Kennzeichen oder Nummer)
Name und Anschrift des Absenders:
Name und Anschrift des Empfängers: ............................................................................................ .
III. Bescheinigung:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß im Herkunftsbestand der Tiere während der letzten 40 Tage vor dem Ver-
sand Geflügelcholera, Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit nicht zur amtlichen Kenntnis gekommen sind
und der Herkunftsbestand der Tiere keinen tierseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen wegen des Auftretens
einer auf Geflügel übertragbaren Krankheit unterliegt.
IV. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in ................................................ : .. . am
(Tag der Verladung)
Der amtliche Tierarzt
(Siegel) (Unterschrift)
1 ) Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Transportmittel gemeinsam befördert werden und von demselben Absender stammen, ausgestellt
werden.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2$.· Juli 1983 983
Anlage 2
(zu § 7 Abs. 2 Nr. 1)
Gesundheitsbescheinigung
1
für die Einfuhr geschlachteten Geflügels )
Versandland: ................................................................................................................................. .
Ausstellende Behörde:
(amtlicher Tierarzt)
1. Angaben zur Identifizierung der Ware:
Art der Ware:
(brat- oder kochfertige ganze Tierkörper, Geflügelteile, Geflügelfleischerzeugnisse)
Tierart, von der die Ware stammt: ................................................................................................ .
Art der Verpackung: .................................................................................................................. .
Zahl der Packstücke: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nettogewicht: ................................ .
II. Bestimmung der Ware:
Die Ware wird versandt von
(Versandort, Land)
nach
(Bestimmungsort, land)
mit folgendem Transportmittel 2 ): •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Name und Anschrift des Absenders: ............................................................................................. .
Name und Anschrift des Empfängers: ...................................................................... : .................... .
III. Bescheinigung:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichnete Ware von Geflügel stammt, das aus einem im
Hoheitsgebiet des Versandlandes gelegenen Herkunftsbestand kommt, in dem während der letzten 40 Tage
vor der Schlachtung Geflügelcholera, Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit nicht zur amtlichen Kenntnis
gekommen sind und der keinen tierseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen wegen des Auftretens einer auf
Geflügel übertragbaren Krankheit unterliegt.
Ausgefertigt in ................................................... . am .................................................................. .
Der amtliche Tierarzt
(Siegel) (Unterschrift)
') Die Gesundheitsbescheinigung gilt nur für die Einfuhr aus europäischen Ländern von brat- oder kochfertigem Geflügel sowie von Fleischerzeugnissen von Hausgeflügel
und geschlachtetem Wildgeflügel; sie darf nur für die Ware, die in einem Transportmittel gemeinsam befördert wird und von demselben Absender stammt, ausgestellt
werden.
2) Bei Versand mit der Eisenbahn oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern der Fahrzeuge, bei Versand mit dem Flugzeug die Flugnummer
und bei Schiffsversand der Name des Schiffes einzutragen.
984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anlage 3
(zu § 7 Abs. 2 Nr. 2)
Gesundheitsbescheinigung
für die Einfuhr erlegten Wildgeflügels 1)
Versandland: ................................................................................................................................. .
Ausstellende Behörde:
(amtlicher Tierarzt)
1. Angaben zur Identifizierung:
Tierart: . .. ... . . . . . . ... .. .. .. .. . ... .. .. .. .. . .. .. . .. .. . . . .. ... .. .. . Art der Verpackung: ........................................... .
Zahl der Packstücke: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nettogewicht: .................................................... .
II Bestimmung der Ware:
Die Ware wird versandt von
(Versandort, Land)
nach
(Bestimmungsort, Land)
mit folgendem Transportmittel 2 ): •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Name und Anschrift des Absenders: ............................................................................................. .
Name und Anschrift des Empfängers: ........................................................................................... .
III. Bescheinigung:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß das oben bezeichnete Wildgeflügel an einem Ort des im Abschnitt II ange-
gebenen Versandlandes erlegt worden ist, an dem und in dessen Umkreis von 20 km am Tage der Erlegung
sowie während der zurückliegenden 40 Tage Geflügelcholera, Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit nicht zur
amtlichen Kenntnis gekommen sind.
Ausgefertigt in ................................................... . am .................................................................. .
Der amtliche Tierarzt
(Siegel) (Unterschrift)
1) Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Ware, die in einem Transportmittel gemeinsam befördert wird, von demselben Absender stammt und für denselben Emp-
fänger bestimmt ist, ausgestellt werden.
'-) Bei Versand mit der Eisenbahn oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern der Fahrzeuge, bei Versand mit dem Flugzeug die Flugnummer
und bei Schiffsversand der Name des Schiffes einzutragen.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983 977
Bekanntmachung
der Neufassung der Geflügel-Einfuhrverordnung
Vom 19. Juli 1983
Auf Grund des Artikels 11 der Vierten Verordnung zur
Änderung tierseuchenrechtlicher Einfuhrvorschriften
vom 1 9. Juli 1 983 (BGBI. 1S. 958) wird nachstehend der
Wortlaut der Geflügel-Einfuhrverordnung in der ab
29. Juli 1983 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. November 1974 in Kraft getretene Geflügel-
Einfuhrverordnung vom 24. Juli 1974 (BGBI. 1
s. 1540),
2. den am 7. September 1976 in Kraft getretenen§ 18
Abs. 2 des Gesetzes vom 2. September 1975 (BGBI. I
S. 2313),
3. den am 28. Mai 1981 in Kraft getretenen Artikel 3 der
Verordnung vom 22. Mai 1981 (BGBI. 1 S. 446),
4. den am 29. Juli 1983 in Kraft tretenden Artikel 4 der
Verordnung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 958).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des§ 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Dezember 1973 (BGBI. 1974 1 S. 1 ),
zu 3. und 4. des § 7 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom
28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386).
Bonn, den 19. Juli 1983
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
7. die Bruteier sind vor dem Versand im Herkunftsbetrieb nach einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren
desinfiziert worden;
8. für die Verpackung der Bruteier wurden nur erstmals benutzte oder gereinigte und mit einem wirksamen
Desinfektionsmittel desinfizierte Eiertransportbehältnisse verwendet.
IV. Diese Bescheinigung ist, vom Zeitpunkt der Ausstellung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in ................................................... . am .................................................................. .
Der amtliche Tierarzt
(Siegel) (Unterschrift)
1) Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Bruteier ausgestellt werden, die in einem Transportmittel gemeinsam befördert werden, nur von einer Geflügelart und
einem Herkunftsbetrieb stammen und für nur einen Empfänger bestimmt sind.
2) Einzelkennzeichnung der Eier ist nicht erforderlich bei der Einfuhr aus Ländern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, sofern die für den Transport der Eier
verwendeten Behältnisse durch eine Banderole verschlossen sind.
3) Gilt nur für die betreffende Tierart.
+) Gilt nicht für Enten und Gänse.
l) Gilt nicht für Enten, Gänse und Puten.
t) Gilt nicht für Puten.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983 987
Anlage 5
(zu § 11 Abs. 1)
Tierseuchenrechtliche Vorschriften
für eingeführte unbearbeitete Federn und Federteile
1. Unbearbeitete Federn und Federteile (Ware) dürfen nach der Einfuhr nur in Umhüllungen fest verpackt weiter-
befördert werden.
2. Die Ware darf von der Zollstelle nur unmittelbar
a) in einen Bearbeitungsbetrieb oder eine Desinfektionsanstalt, deren Überprüfung ergeben hat, daß die
Voraussetzungen zur Erfüllung der in den Nummern 5 bis 11 bezeichneten tierseuchenrechtlichen Anforde-
rungen vorliegen, oder
b) in ein Lagerhaus, in dem die in Nummer 5 vorgeschriebene Lagerung gewährleistet ist,
weitergeleitet werden. Die Bearbeitungsbetriebe und Desinfektionsanstalten werden vom Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgegeben.
3. Die Ware darf vom Lagerhaus nur unmittelbar an die in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Einrichtungen
sowie zur Ausfuhr weitergeleitet werden.
4. Der Verfügungsberechtigte hat das Eintreffen der Ware im Bearbeitungsbetrieb oder in der Desinfektions-
anstalt unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
5. Die Ware ist im Bearbeitungsbetrieb, in der Desinfektionsanstalt oder im Lagerhaus so zu lagern, daß eine
Verschleppung von Tierseuchenerregern vermieden wird.
6. Die Ware und die anfallenden Nebenprodukte dürfen aus dem Bearbeitungsbetrieb oder der Desinfektions-
anstalt nur abgegeben werden, nachdem sie einem Verfahren unterworfen worden sind, durch das Tier-
seuchenerreger - insbesondere Salmonellen sowie Erreger der Geflügelcholera, Geflügelpest und der New-
castle-Krankheit - abgetötet werden.
7. Das Entstauben der Ware vor der Bearbeitung ist unzulässig, es sei denn, der Staub wird in eine dichte Staub-
kammer abgesaugt und unschädlich beseitigt.
8. Bei der Bearbeitung anfallende Abfälle und der Staub sind so zu behandeln, daß Tierseuchenerreger - insbe-
sondere Salmonellen sowie Erreger der Geflügelcholera, Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit - abge-
tötet werden.
9. Bearbeitete Federn und Federteile sind im Bearbeitungsbetrieb oder in der Desinfektionsanstalt so zu lagern,
daß sie mit unbearbeiteter Ware nicht mehr in Berührung kommen.
10. Die für die Einfuhr benutzten Umhüllungen sind unschädlich zu beseitigen oder in Dämpfern bei einer Tempe-
ratur von mindestens 100 °C während einer Dauer von 30 Minuten oder durch ein anderes, in seiner Wirksam-
keit gleichwertiges Verfahren zu entseuchen.
11. Die zum Transport der unbearbeiteten Ware benutzten Fahrzeuge sind unverzüglich nach Abschluß des Trans-
ports zu reinigen und zu desinfizieren. ·
988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Papageien-Einfuhrverordnung
Vom 19. Juli 1983
Auf Grund des Artikels 11 der Vierten Verordnung zur
Änderung tierseuchenrechtlicher Einfuhrvorschriften
vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1S. 958) wird nachstehend der
Wortlaut der Papageien-Einfuhrverordnung in der ab
29. Juli 1983 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. Juli 1975, hinsichtlich ihrer Anlage 1 Nr. 1
jedoch erst am 1. April 1976, in Kraft getretene Papa-
geien-Einfuhrverordnung vom 3. März 1975 (BGBI. 1
S. 653),
2. den am 29. Juli 1983 in Kraft tretenden Artikel 5 der
Verordnung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 958).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des§ 7 Abs. 1 und des§ 61 d Abs. 2 des Viehseu-
chengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Dezember 1973 (BGBI. 1974 1
s. 1 ),
zu 2. des § 7 Abs. 1 und des § 61 d Abs. 2 des Tier-
seuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386).
Bonn, den 19. Juli 1983
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983 989
Verordnung
über die Einfuhr und die Durchfuhr von Papageien und Sittichen
(Papageien-Einfuhrverordnung)
1. Einfuhr und Durchfuhr minister der Finanzen im Bundesanzeiger für die Abfer-
§ 1 tigung bekanntgegebenen Zollstellen zulässig; das-
selbe gilt bei der Durchfuhr für den Eintritt der Sendun-
( 1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Papageien und gen in das Wirtschaftsgebiet.
Sittichen bedürfen der Genehmigung.
(3) Die voraussichtliche Ankunftszeit von Papageien
(2) Der Genehmigung bedürfen nicht und Sittichen ist der Zollstelle unter Angabe der Art und
1. die Einfuhr von nicht mehr als 3 Papageien oder Sit- Zahl der Tiere mindestens 24 Stunden vorher mitzutei-
tichen, die von ihren im Geltungsbereich dieser Ver- len. Fällt die Ankunftszeit auf den ersten Werktag nach
ordnung wohnenden Besitzern, die nicht Züchter einem Sonn- oder Feiertag, so ist sie mindestens
oder Händler sind, im Reiseverkehr vorübergehend 48 Stunden vorher mitzuteilen.
ausgeführt worden sind, wenn der Zollstelle die Iden-
(4) Auf dem Luftwege eingeführte Papageien und Sit-
tität des jeweiligen Tieres nachgewiesen wird durch
tiche, die an einer Seuche leiden, der Seuche oder
Vorlage einer vor der Ausreise ausgestellten
Ansteckung verdächtig sind oder nach der Entladung
a) amtlichen Bescheinigung, die Angaben über den nicht sofort weiterbefördert oder nicht sofort abgeholt
Namen, den Wohnort und die Anschrift des Tier- werden, sind abzusondern, sofern von der zuständigen
halters, über die Art, die Farbe und gegebenen- Behörde keine anderen Maßnahmen angeordnet wer-
falls die Zeichnung des Tieres sowie über die den.
Kennzeichnung des amtlichen Fußringes enthält,
oder (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht
b) amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung, 1. in den Fällen des § 1 Abs. 2 und
die für die Einfuhr in andere Staaten von diesen 2. bei der Einfuhr und der Durchfuhr von nicht mehr als
jeweils vorgeschrieben ist, sofern diese die nach 3 Papageien oder Sittichen, die im persönlichen
Buchstabe a geforderten Angaben enthält. Bereich von Personen, die nicht Züchter oder Händ-
Das Ausstellungsdatum der Bescheinigungen darf ler sind, gehalten werden und im Reiseverkehr mitge-
zum Zeitpunkt der Vorlage nicht länger als 12 Monate führt oder aus Gründen einer Wohnsitzverlegung ein-
zurückliegen; die Bescheinigungen dürfen nur aus geführt werden.
einem einzigen Blatt bestehen; die Gesundheitsbe-
§3
scheinigung nach Buchstabe bist in deutscher Spra-
che ausges1e11t oder mit einer amtlich beglaubigten Papageien und Sittiche dürfen
deutschen Ubersetzung vorzulegen, 1. nicht gemeinsam mit anderen Vogelarten in densel-
2. die Einfuhr und die Durchfuhr von Papageien und Sit- ben Transportbehältnissen eingeführt und
tichen, die im Artistenberuf verwendet werden, 2. nur in Transportmitteln oder Transportbehältnissen
3. die Einfuhr und die Durchfuhr von Papageien und Sit- eingeführt oder durchgefuhrt werden, die so beschaf-
tichen, die auf Schiffen von dem Schiffseigner oder fen sind, daß tierische Abgänge, Einstreu oder Futter
der Schiffsbesatzung gehalten werden, sofern die während der Beförderung nicht heraussickern oder
Tiere ausreichend gekennzeichnet und in einer mit- herausfallen können.
geführten Bestandsliste eingetragen sind und das Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
Schiff nicht verlassen, sowie des § 2 Abs. 5 Nr. 2.
4. die Durchfuhr von Papageien und Sittichen im Luft-
verkehr, wenn die Tiere den Flughafen nicht verlas-
sen, §4
5. die Durchfuhr von Papageien und Sittichen bei (1) Papageien und Sittiche müssen nach der Einfuhr-
Anlandung im Seeschiffsverkehr, wenn die Tiere das abfertigung unmittelbar zum Bestimmungsort, nach der
Schiff nicht verlassen. Durchfuhrabfertigung unmittelbar zur Ausgangs-Grenz-
zollstelle weitergeleitet werden.
§2 (2) Im Falle der Einfuhr von Papageien und Sittichen
(1) Papageien und Sittiche unterliegen vor der Einfuhr hat der beamtete Tierarzt die zuständige Behörde des
oder der Durchfuhr der amtstierärztlichen Unter- Bestimmungsortes unter Angabe der Art und Zahl der
suchung. Tiere fernmündlich, fernschriftlich oder telegrafisch zu
benachrichtigen. Der Verfügungsberechtigte hat das
(2) Die Einfuhr von Papageien und Sittichen ist nur Eintreffen der Tiere am Bestimmungsort der für den
über die vom Bundesminister für Ernährung, Landwirt- Bestimmungsort zuständigen Behörde unverzüglich
schaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundes- anzuzeigen.
990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des 2. der Behandlungserfolg durch das Ergebnis der
§ 1 Abs. 2 und des § 2 Abs. 5 Nr. 2. durchgeführten Behandlungskontrolle, insbesondere
dadurch festgestellt worden ist, daß im Falle
II. Behördliche Beobachtung a) der Kontrolluntersuchung von Blutproben ein the-
§5 rapeutisch ausreichender Antibiotikagehalt und
( 1) Eingeführte Papageien und Sittiche unterliegen - b) der Untersuchung von Organen oder Kotproben
ausgenommen in den Fällen des§ 1 Abs. 2 und des§ 2 keine Psittakoseerreger
Abs. 5 Nr. 2 - am Bestimmungsort nach näherer Anwei-
sung des beamteten Tierarztes auf Kosten des Einfüh- gefunden worden sind, und
rers der Absonderung und behördlichen Beobachtung in
der durch die Genehmigung nach§ 1 Abs. 1 bestimmten 3. bei der abschließenden amtstierärztlichen Unter-
Quarantänestation. Die Quarantänestation muß den suchung alle Tiere gesund befunden und für das Vor-
baulichen und hygienischen Mindestanforderungen der liegen einer Tierseuche, insbesondere der Psitta-
Anlage 1 entsprechen. kose, Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit, keine
Anzeichen festgestellt worden sind.
(2) Während der behördlichen Beobachtung hat der
Einführer nach näherer Anweisung des beamteten Tier- (2) Nach Abschluß der behördlichen Beobachtung
arztes auf seine Kosten sind die Quarantäneräume und Gerätschaften nach
Anweisung des beamteten Tierarztes ordnungsgemäß
1. die Tiere einer Behandlung gegen Psittakose unter-
zu reinigen und zu desinfizieren.
ziehen zu lassen,
2. während der Behandlung zur Feststellung des Anti-
biotikagehalts im Blut der Tiere sowie im Futter not- III. Buchführung
wendige Kontrolluntersuchungen vornehmen und
§7
3. nach der Behandlung zur Feststellung des Behand-
lungsergebnisses notwendige Untersuchungen von (1) Züchter und Händler, die nach§ 61 d Abs. 1 Satz 4
Organ- und Kotproben auf das Vorhandensein von des Tierseuchengesetzes Papageien und Sittiche zu
Psittakoseerregern vornehmen zu lassen. kennzeichnen und über die dort bezeichneten Tat-
sachen Buch zu führen haben, müssen
(3) Unbeschadet der näheren Anweisungen des
beamteten Tierarztes nach Absatz 1 gilt für die Abson- 1. eingeführte Tiere bereits in der Quarantänestation,
derung und behördliche Beobachtung folgendes: und zwar spätestens vor Beginn der Behandlung
1. In einer Quarantänestation dürfen keine anderen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1, kennzeichnen und
Vögel als Papageien und Sittiche gehalten werden. 2. über sie einen Nachweis nach dem Muster der
2. In einer Quarantänestation dürfen gleichzeitig nur Anlage 2 führen.
Papageien und Sittiche gehalten werden, die
gemeinsam in die Quarantänestation eingestellt wor- (2) Die nach Absatz 1 Nr. 2 zu führenden Bücher müs-
den sind (Quarantänegruppe); nach Beginn der sen gebunden und mit Seitenzahlen versehen sein. In
Behandlung nach Absatz 2 Nr. 1 und bis zur abge- diese Bücher sind jeweils unverzüglich einzutragen
schlossenen Reinigung und Desinfektion nach § 6 1. Art und Zahl der Tiere,
Abs. 2 dürfen weitere Tiere nicht mehr eingestellt
werden. 2. Datum der Einstellung in die Quarantänestation,
3. Aus einer Quarantänestation dürfen Papageien und
3. Herkunft der Tiere (Name und Anschrift des Her-
Sittiche vor Aufhebung der behördlichen Beobach-
kunftsbestandes oder der Fangstation sowie des
tung ohne Genehmigung der zuständigen Behörde
Importeurs),
nicht entfernt werden.
Sofern eine Quarantänestation aus mehreren selbstän- 4. Datum der Beringung sowie die Kennzeichen der
digen, räumlich voneinander getrennten Abteilungen Ringe,
(Quarantäneabteilung) besteht, gelten die Nummern 1
5. Beginn und Dauer der Behandlung nach § 5 Abs. 2
bis 3 jeweils nur für eine Abteilung.
Nr. 1, Art und Dosierung des verwendeten Arzneimit-
(4) In Quarantänestationen dürfen tels sowie die durchgeführten Kontrolluntersuchun-
gen und deren Ergebnisse,
1. Papageien und Sittiche nur zum Zwecke der Durch-
führung der behördlichen Beobachtung nach 6. Datum der Abgabe der Tiere, Name und Anschrift des
Absatz 1 verbracht werden und Empfängers, Datum des Abganges der Tiere, gege-
2. andere Haustiere, ausgenommen Hunde und Katzen, benenfalls Todesursache und Untersuchungs-
auch nicht vorübergehend gehalten oder geduldet befund.
werden.
§6 (3) In den Büchern sind nicht beschriebene Zeilen
durch einen waagerechten Strich kenntlich zu machen.
(1) Die Absonderung und behördliche Beobachtung Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf weder
nach § 5 Abs. 1 sind aufzuheben, wenn mittels Durchstreichens noch auf andere Weise un-
1. die Behandlung nach § 5 Abs. 2 ordnungsgemäß leserlich gemacht werden. Es darf nicht radiert und es
durchgeführt und abgeschlossen ist, dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983 991
nicht erkennen lassen, ob sie bei der ursprünglichen V. Ordnungswidrigkeiten
Eintragung oder erst später gemacht wurden. Die
§9
Bücher sind nach der letzten Eintragung mindestens
2 Jahre aufzubewahren. Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
IV. Genehmigungen und Ausnahmen 1. Papageien oder Sittiche ohne Genehmigung nach
§ 1 Abs. 1 einführt oder durchführt,
§8
2. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 die Tiere einer Behandlung
(1) Zuständig für die Entscheidung über Genehmigun- nicht unterzieht oder entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 oder
gen nach dieser Verordnung sind die obersten Landes- 3 die dort bezeichneten Untersuchungen nicht vor-
behörden. Genehmigungen dürfen nicht erteilt werden, nehmen läßt,
wenn eine Einschleppung oder Weiterverbreitung von
Tierseuchen zu befürchten ist. Die Genehmigungen sind 3. entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 in einer Quarantänestation
mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu verse- andere Vögel hält oder entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 2
hen; die Zahl der einzuführenden Tiere ist zu begrenzen, nicht nur Papageien oder Sittiche derselben Quaran-
wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer ord- tänegruppe hält oder weitere Tiere einstellt oder
nungsgemäßen Unterbringung und Überwachung in der entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 3 Papageien oder Sittiche
Quarantänestation sowie einer wirksamen Behandlung entfernt,
und Behandlungskontrolle notwendig ist. 4. entgegen§ 5 Abs. 4 Nr. 2 in einer Quarantänestation
andere Haustiere hält oder duldet oder
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön- 5. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 2 die Bücher nicht
nen in Einzelfällen vorschriftsmäßig führt oder entgegen § 7 Abs. 3
Satz 4 sie nicht aufbewahrt.
1. für einzelne Tiere Ausnahmen von § 5 zulassen,
wenn auf andere Weise, insbesondere durch Neben-
bestimmungen, sichergestellt ist, daß keine Tierseu- VI. Schlußvorschriften
chen eingeschleppt oder weiterverbreitet werden,
und §10
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
2. die Einfuhr und die Durchfuhr abweichend von § 2 leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des
Abs. 2 über eine nicht im Bundesanzeiger bekannt- Gesetzes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im
gegebene Zollstelle genehmigen. Land Berlin.
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anlage 1
(zu § 5 Abs. 1)
Bauliche und hygienische Mindestanforderungen
für Einrichtung und Betrieb von Quarantänestationen
1 . Einrichtung von Quarantänestationen c) Quarantäneräume
a) Quarantänestation Die Räume, in denen die Tiere während der amt-
Die Quarantänestation muß mit einem minde- lichen Beobachtung untergebracht werden (Qua-
stens 1,50 m hohen Maschendrahtzaun oder in rantäneräume), müssen allseits geschlossen sein
gleichwertiger Weise eingezäunt sein und darf nur sowie abwaschbare und desinfizierbare Wände
durch verschließbare Eingänge betreten oder und undurchlässige, desinfizierbare Fußböden
befahren werden können; die Eingänge sind haben. Vor dem Zugang zu den Quarantäneräu-
geschlossen zu halten. men muß ein abgetrennter Vorraum zur Aufbe-
wahrung und zum Anlegen der Schutzkleidung
vorhanden sein; der Raum muß mit einer Wasch-
Besteht eine Quarantänestation nur aus
gelegenheit und einer UV-Lampe zur Bestrahlung
aa) einem Gebäude, so muß es mit verschließ- der abgelegten Schutzkleidung ausgestattet sein.
barem Eingang versehen sein, Die Benutzung eines Vorraumes für mehrere Qua-
rantäneräume kann zugelassen werden, sofern
bb) einem oder mehreren Räumen eines Gebäu- es mit den tierseuchenhygienischen Erforder-
des, das noch anderen Zwecken dient, so nissen vereinbar ist. Ein gemeinsamer Vorraum
muß der Quarantäneteil des Gebäudes für mehrere Quarantäneabteilungen ist nicht zu-
gegenüber den übrigen Räumen durch einen lässig.
verschließbaren Hauptzugang abgetrennt
sein. d) Käfige
Während der Behandlung sind die Tiere in Metall-
Die Eingänge sind geschlossen zu halten. In käfigen mit einem Drahtzwischenboden zu halten.
diesen Fällen ist eine Einzäunung entsprechend Der Abstand zwischen Käfigboden und Drahtzwi-
Satz 1 nicht erforderlich. schenboden muß so bemessen sein, daß von den
Tieren Futterreste und Kot nicht aufgenommen
b) Quarantäneabteilung werden können. Bei Kleinsittichen und Zwerg-
papageien muß dieser Abstand mindestens 5 cm,
Eine Quarantänestation kann aus mehreren selb-
bei größeren Sittichen und Papageien mindestens
ständigen, räumlich voneinander getrennten
10 cm betragen. Die Kotauffangbleche müssen
Abteilungen (Quarantäneabteilung) bestehen.
mit einer leicht zu entfernenden Papierauflage
Die räumliche Trennung muß mindestens in der
versehen werden.
folgenden Weise gegeben sein:
2. Reil"ligung und Desinfektion
- Sofern innerhalb einer Quarantänestation ein-
zelne Gebäude jeweils eine Quarantäneabtei- Vor dem Eingang der Quarantänestation und jeder
lung bilden, müssen die Abteilungen durch Quarantäneabteilung müssen Desinfektionsmatten,
einen mindestens 1,50 m hohen Maschen- die mit einer wirksamen Desinfektionslösung zu
drahtzaun oder in gleichwertiger Weise gegen- durchtränken und mit dieser ständig feucht zu halten
einander abgegrenzt sein und dürfen nur durch sind, angebracht sein. Die Fußböden der Quarantä-
getrennte und verschließbare Eingänge betre- neräume sind täglich zu reinigen, die Abgänge und
ten oder befahren werden können; die Eingänge Futterreste unschädlich zu beseitigen. Die Reinigung
sind geschlossen zu halten. und Desinfektion der Käfige, einschließlich des
Zubehörs, sind einmal wöchentlich nach näherer
- Befinden sich mehrere Quarantäneabteilungen Anweisung des beamteten Tierarztes durchzuführen.
in einem Gebäude, das im übrigen noch ande-
ren Zwecken dient, so muß jede Abteilung einen 3. Infektionsschutz
eigenen, verschließbaren Hauptzugang haben. Vor jedem Betreten der Räume, in denen sich Tiere in
Die einzelnen Quarantäneabteilungen müssen Quarantäne befinden, sind Schutzkleidung ein-
luftraummäßig voneinander getrennt sein, schließlich Kopfbedeckung, Atemschutz und Gummi-
außerdem dürfen zwischen ihnen keine bau- stiefel anzulegen. Nach Verlassen der Räume sind
lichen Verbindungen, wie Türen, Fenster oder Hände und Arme zu reinigen und zu desinfizieren.
Durchreichen, bestehen. Im übrigen gilt Buch- Schutzkleidung und Schuhwerk sind im Vorraum
stabe a letzter Satz. abzulegen und der UV-Bestrahlung auszusetzen.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983 993
Anlage 2
(zu § 7 Abs. 1 Nr. 2)
(Titelseite)
Nachweisbuch
über Aufnahme, Behandlung und Abgabe von Papageien
und Sittichen in Quarantänestationen
Name und Anschrift des Besitzers der Quarantänestation:
··························--- ------------------·-------------,-----
Anschrift der Quarantänestation:
(Seite 1) (0
(0
~
Eingeführt von: Beringung
Lfd. Eingestellt
Tierart Zahl
Nr. am: (Name u. Anschrift des Herkunftsbestandes
(Name u. Anschrift des Importeurs) am: Kennzeichen:
oder der Fangstation)
1 2 3 4 5 6 7 8
CD
C:
(Seite 2) :J
Q.
(1)
Behandlung Kontrolluntersuchung Abgegeben C/)
CO
Lfd. (1)
C/)
Nr. mit: Beginn Ende am: Methode Ergebnis am: Zahl an: (1)
(Arzneimittel, Dosierung) (Name u. Anschrift des Empfängers) N
cr
~
9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
c...
ro
=r
-,
CO
ro
:J
CO
.....
CO
CX>
J.u
-1
~
(Seite 3)
Abgang durch Tod Bemerkungen
Lfd.
(z. B. Untersuchungsbefunde)
Nr. am: Zahl Kennzeichen: Todesursache
19 20 21 22 23 24
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983 995
Bekanntmachung
der Neufassung der Bienen-Einfuhrverordnung
Vom 19. Juli 1983
Auf Grund des Artikels 11 der Vierten Verordnung zur
Änderung tierseuchenrechtlicher Einfuhrvorschriften
vom 19. Juli 1983 (BGBI. I S. 958) wird nachstehend der
Wortlaut der Bienen-Einfuhrverordnung in der ab 29. Juli
1983 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-
sung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung
vom 24. April 1979 (BGBI. 1 S. 499),
2. den am 29. Juli 1983 in Kraft tretenden Artikel 6 der
Verordnung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 958).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1 . des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar
1977 (BGBI. 1 S. 313),
zu 2. des§ 7 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. März
1980 (BGBI. 1 S. 386).
Bonn, den 19. Juli 1983
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Verordnung
über die Einfuhr und die Durchfuhr von Bienen
(Bienen-Einfuhrverordnung)
§ 1 zugesetzt worden sind, nicht von ihrem Standort ent-
fernt und Veränderungen an den Bienenvölkern nicht
Die Einfuhr von Bienenvölkern mit und ohne Waben- vorgenommen werden.
bau sowie von Bienenköniginnen mit ihren Begleitbie-
nen bedarf der Genehmigung. 5. Wird durch die Untersuchung der Begleitbienen nach
Nummer 3 Milbenseuche festgestellt, so ist das Volk,
dem die Bienenkönigin zugesetzt worden ist, unver-
§ 2
züglich nach Anweisung des beamteten Tierarztes
(1) Der Genehmigung bedarf nicht die Einfuhr von gegen Milbenseuche zu behandeln.
Bienenköniginnen mit ihren Begleitbienen aus europä- 6. Die behördliche Beobachtung ist aufzuheben, wenn
ischen Ländern, wenn sie nachweislich aus einem von
der lmkerorganisation oder der für die Bienenzucht a) bei der Untersuchung der Begleitbienen nach
zuständigen Behörde des Versandlandes anerkannten Nummer 3 Milbenseuche nicht festgestellt oder
Bienenzuchtbetrieb stammen und von einer Gesund- b) im Falle der Nummer 5 die Behandlung des
heitsbescheinigung begleitet sind, die dem Muster der Bienenvolkes ordnungsgemäß durchgeführt
Anlage entspricht. Als für die Anerkennung von Bienen-
zuchtbetrieben in den Herkunftsländern zuständig wer- worden ist.
den nur die lmkerorganisationen und Behörden angese- · §3
hen, die in der vom Bundesminister für Ernährung, Land-
Die Einfuhr von nicht mit Bienen besetzten gebrauch-
wirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannge-
ten Bienenwohnungen ist verboten.
gebenen Liste aufgeführt sind. Die Gesundheitsbe-
scheinigung ist in deutscher Sprache ausgestellt oder
mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung
§4
vorzulegen. Sie darf nur aus einem einzigen Blatt beste-
hen. Bienenvölker mit und ohne Wabenbau, Bienenköni-
ginnen mit ihren Begleitbienen sowie nicht mit Bienen
(2) Für die eingeführten Bienenköniginnen und ihre
besetzte gebrauchte Bienenwohnungen dürfen nur
Begleitbienen gilt folgendes:
durchgeführt werden, wenn die Bienenwohnungen oder
1. Die Bienenköniginnen und ihre Begleitbienen müs- andere Transportbehältnisse bienendicht verschlossen
sen nach der Einfuhrabfertigung unmittelbar zu ihrem sind.
Bestimmungsort weitergeleitet werden. Die Zollstelle
benachrichtigt die zuständige Behörde des Bestim-
§5
mungsortes fernmündlich, fernschriftlich oder tele-
grafisch von der Einfuhr unter Angabe der Zahl der ( 1 ) Zuständig für die Entscheidung über Genehmigun-
Bienenköniginnen. Der Verfügungsberechtigte hat gen nach dieser Verordnung sind die obersten Landes-
das Eintreffen der Bienenköniginnen am Bestim- behörden. Genehmigungen dürfen nicht erteilt werden,
mungsort der für diesen Ort zuständigen Behörde wenn eine Einschleppung oder Weiterverbreitung von
unter Vorlage der Gesundheitsbescheinigung unver- Bienenseuchen zu befürchten ist. Die Genehmigungen
züglich anzuzeigen. sind mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu ver-
2. Die Bienenköniginnen sind nach Eintreffen am sehen. Bei der Einfuhr von Bienenköniginnen und ihren
Bestimmungsort, bevor sie einem Bienenvolk zuge- Begleitbienen müssen diese Nebenbestimmungen
setzt werden, amtstierärztlich auf Varroatose zu
1. vorsehen, daß mindestens die in dem Muster der
untersuchen. Wird hierbei ein Befall mit der Varroa-
Gesundheitsbescheinigung (Anlage) aufgeführten·
milbe festgestellt, so sind die befallene Bienenköni-
Voraussetzungen erfüllt sind und
gin und ihre Begleitbienen sofort zu töten und
unschädlich zu beseitigen. 2. mindestens den gleichen Schutz gegen eine Ein-
3. Werden bei der Untersuchung nacn Nummer 2 Var- schleppung oder Weiterverbreitung von Bienen-
roamilben nicht festgestellt, so sind die mit den Bie- seuchen vorsehen wie die Vorschriften des § 2
nenköniginnen eingeführten Begleitbienen zu töten, Abs. 2.
an die von der zuständigen Behörde bestimmte Stelle
einzusenden und dort auf Acariose (Milbenseuche) (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-
untersuchen zu lassen. Bis zum Abschluß dieser nen wissenschaftlichen Instituten und staatlichen
Untersuchung unterliegen die Bienenvölker, denen Besamungslaboratorien, die sich mit Bienenforschung
die Bienenköniginnen zugesetzt worden sind, der oder Bienenzucht befassen, die Einfuhr von Bienenköni-
behördlichen Beobachtung. ginnen abweichend von Absatz 1 Satz 4 genehmigen;
die Genehmigungen sind mit der Auflage zu verbinden,
4. Während der behördlichen Beobachtung dürfen die daß die Leiter der Institute und Besamungslaboratorien
Bienenvölker, denen eingeführte Bienenköniginnen alle geeigneten Maßnahmen zur Verhütung einer Ver-
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983 997
breitung von Bienenseuchen veranlassen und für deren 2. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 eine Bienenkönigin
Durchführung Sorge tragen. vor dem Zusetzen zu einem Bienenvolk nicht unter-
suchen läßt,
(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-
nen ferner in Einzelfällen auf Antrag die Einfuhr von 3. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 4 ein Bienenvolk von dem
Bienenköniginnen abweichend von Absatz 1 Satz 4 Standort entfernt,
Nr. 1 genehmigen, wenn auf andere Weise sicherge- 4. entgegen § 3 eine gebrauchte Bienenwohnung ein-
stellt ist, daß keine Bienenseuchen eingeschleppt oder führt oder
weiterverbreitet werden. 5. entgegen § 4 ein Bienenvolk, eine Bienenkönigin
oder eine gebrauchte Bienenwohnung durchführt.
§6
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des §7
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
fahrlässig
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
1. entgegen § 1 ein Bienenvolk oder eine Bienenkönigin zes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land
ohne Genehmigung einführt, Berlin.
998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anlage
(zu § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1)
Gesundheitsbescheinigung 1 )
für die Einfuhr von Bienenköniginnen mit ihren Begleitbienen
Versandland:
Ausstellende Behörde (amtlicher Tierarzt): .......................................................................................... .
1. Zahl der Bienenköniginnen: ....................................................... ·.................................................. .
II. Herkunft der Bienenköniginnen:
(Name und Anschrift des Bienenzuchtbetriebes)
III. Empfänger der Bienenköniginnen:
(Name und Anschrift)
IV. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß
1. der unter II genannte Betrieb von ............................................................................................. .
(lmkerorganisation oder zuständige Behörde des Versandlandes)
als Zuchtbetrieb anerkannt ist und die Bienen aus diesem Betrieb stammen;
2. in dem Herkunftsbetrieb sowie in dessen Umkreis von 2 km während der letzten 12 Monate Acariose
(Milbenseuche), bösartige Faulbrut oder Varroatose nicht zur amtlichen Kenntnis gekommen sind und im
Herkunftsbetrieb die folgenden amtlichen Untersuchungen mit negativem Ergebnis durchgeführt wurden:
a) im laufe des letzten Winters die Untersuchung des Totenfalles auf Milbenseuche und
b) nach Beginn der Brutperiode und vor Beginn der Aufzucht der Bienenköniginnen, jedoch längstens
3 Monate vor der Ausfuhr, die Untersuchungen auf bösartige Faulbrut.
V. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausfertigung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am .................................................................. .
Der amtliche Tierarzt
(Siegel)
(Unterschrift)
1
) Die Gesundheitsbescheinigung darf einheitlich nur für die Anzahl der Bienenköniginnen ausgestellt werden, die aus demselben Bienenzuchtbetrieb stammen und für
denselben Empfänger bestimmt sind.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983 999
Bekanntmachung
der Neufassung der Futtermittel-Einfuhrverordnung
Vom 19. Juli 1983
Auf Grund des Artikels 11 der Vierten Verordnung zur
Änderung tierseuchenrechtlicher Einfuhrvorschriften
vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1S. 958) wird nachstehend der
Wortlaut der Futtermittel-Einfuhrverordnung in der ab
29. Juli 1983 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1 . die am 1. April 1979 in Kraft getretene Einfuhrverord-
nung Futtermittel tierischer Herkunft vom 15. August
1978 (BGBI. 1 S. 1375),
2. den am 28. Mai 1981 in Kraft getretenen Artikel 4 der
Verordnung vom 22. Mai 1981 (BGBI. 1 S. 446),
3. den am 29. Juli 1983 in Kraft tretenden Artikel 7 der
Verordnung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 958).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1 . des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Februar 1977 (BGBI. I S. 313),
zu 2. und 3. des§ 7 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom
28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386).
Bonn, den 19. Juli 1983
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Verordnung
über die Einfuhr und die Durchfuhr von Futtermitteln
tierischer Herkunft und von Knochenmaterial
(Futtermittel-Einfuhrverordnung)
1. Allgemeine Vorschriften lagen und wissenschaftlicher Gutachten über den
Betrieb sowie über Technik und Wirksamkeit des
§ 1 angewandten Verfahrens abhängig gemacht werden.
1m Sinne dieser Verordnung sind
1. Futtermittel tierischer Herkunft: §4
Futtermittel im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Futter- ( 1) Der Genehmigung nach § 3 Abs. 1 bedarf nicht die
mittelgesetzes, die aus Tierkörpern, Tierkörperteilen Einfuhr von
oder Erzeugnissen von Tieren bestehen oder solche 1. Fischmehlen und Fischlebermehl,
enthalten;
2. getrockneten, auch gemahlenen Garnelen, Krusten-
2. Knochenmaterial:
tieren, Schalentieren und Weichtieren,
Knochen von Landsäugetieren sowie daraus herge-
stellte Erzeugnisse, insbesondere Knochenmehl, 3. Blutkuchen, Fettkuchen, Fleischkuchen, Grieben-
Knochenschrot, Knochengrieß und phosphorsaurer kuchen, Blutmehl und Tierlebermehl,
Futterkalk (Dicalciumphosphat); 4. Federn, Federteilen und Federmehlen sowie getrock-
3. Amtlicher Tierarzt: neten und gemahlenen Geflügelschlachtabfällen,
von der zuständigen Zentralbehörde des Versand- 5. Mischfuttermitteln aus oder mit Futtermitteln der
landes bezeichneter Tierarzt. Nummern 1 bis 4, sofern in den Mischfuttermitteln
keine anderen Bestandteile tierischer Herkunft -
§ 2 ausgenommen tierische Fette - enthalten sind,
Amtliche Bescheinigungen nach dieser Verordnung wenn die Sendung von einer amtlichen Bescheinigung
sind in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer nach dem Muster der Anlage 1 begleitet ist. Futtermittel
amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung vorzule- nach Satz 1 Nr. 3 und 5 dürfen nicht mehr als 1 vom
gen. Sie dürfen nur aus einem einzigen Blatt bestehen. Hundert Knochenmaterial enthalten.
(2) Futtermittel nach Absatz 1 unterliegen vor der zoll-
II. Einfuhr amtlichen Abfertigung zum freien Verkehr, zur Zollgut-
lagerung in einem offenen Zollager, zum aktiven Verede-
§3
lungsverkehr, zum Umwandlungsverkehr oder zur Zoll-
(1) Die Einfuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft gutverwendung
und von Knochenmaterial bedarf, vorbehaltlich der§§ 4 1. einer bakteriologischen Untersuchung auf Salmo-
und 5, der Genehmigung. nellen und
(2) Für Futtermittel tierischer Herkunft, in denen Kno- 2. einer Untersuchung auf das Vorhandensein von Kno-
chenmaterial enthalten ist, insbesondere für Fleisch- chenmaterial - ausgenommen in den Fällen des
futtermehl, Fleischknochenmehl, Futterknochenschrot, Absatzes 1 Nr. 2 und 4 -,
Knochenfuttermehl und Tiermehl, sowie für Knochen-
material werden unter Berücksichtigung der im Her- in einem von der zuständigen Behörde bestimmten
kunftsland vorkommenden Tierseuchen Genehmigun- Untersuchungsamt nach den Vorschriften der Anlage 2.
gen nur erteilt, wenn die Ware Der Antrag auf Untersuchung ist unter Beifügung der
Urschrift der amtlichen Bescheinigung bei der zuständi-
1. zur Weiterverarbeitung in einem Empfangsbetrieb gen Behörde zu stellen. Die zuständige Behörde kann im
bestimmt ist, der durch die zuständige Behörde mit Einzelfall zulassen, daß
dem Ergebnis überprüft worden ist, daß bei der Wei-
terverarbeitung Verfahren angewandt werden, durch 1. die amtliche Bescheinigung nachgereicht wird, oder
die etwa vorhandene Krankheitserreger einschließ- 2. an Stelle der Urschrift · eine amtlich beglaubigte
lich ihrer Dauerformen abgetötet werden, oder Abschrift oder Ablichtung vorgelegt wird, wenn die
2. im Herstellungsbetrieb des Herkunftslandes so Sendung in identifizierbare Teilsendungen aufgeteilt
behandelt wird, daß etwa vorhandene Krankheitser- wird und die Abschrift oder Ablichtung als aus-
reger einschließlich ihrer Dauerformen abgetötet schließlich für die jeweilige Teilsendung geltend
werden, und die baulichen, technischen und hygieni- gekennzeichnet ist.
schen Voraussetzungen sowie die Art der veterinär- Die Zollstelle überläßt dem amtlichen Probenehmer die
behördlichen Kontrolle des Herstellungsbetriebes nach Anlage 2 vorgeschriebene Zahl von Proben. Sie
die ausreichende Behandlung und hygienisch ein- fertigt die Sendung erst ab, wenn ihr die zuständige
wandfreie Beschaffenheit der Futtermittel und des Behörde die Einfuhrfähigkeit durch einen Vermerk auf
Knochenmaterials sicherstellen. Die Erteilung der der amtlichen Bescheinigung bestätigt hat. Dieser Ver-
Genehmigung kann von der Vorlage amtlicher Unter- merk lautet in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 5
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983 1001
„Salmonellen und unzulässiges Knochenmaterial nicht 5. von Futtermitteln nicht tierischer Herkunft, denen
nachgewiesen. Einfuhrfähig" und in den Fällen des Futtermittel tierischer Herkunft als Denaturierungs-
Absatzes 1 Nr. 2 und 4 „Salmonellen nicht nachgewie- mittel bis zu 4 Gewichtshundertteilen zugefügt wor-
sen. Einfuhrfähig". den sind, wenn die Sendung von einer amtlichen
Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7
(3) Werden bei einer Untersuchung nach Absatz 2 begleitet ist;
Salmonellen oder Knochenmaterial - in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 2 mehr als 1 vom Hundert Knochenma- 6. von Milch, Magermilch, Buttermilch und Molke aus
terial - festgestellt, so ist die Sendung unter zollamtli- europäischen Ländern, wenn die Sendung von einer
cher Überwachung wieder auszuführen; die zuständige amtlichen Bescheinigung nach der Verordnung über
Behörde versieht die amtliche Bescheinigung - bei Teil- hygienische Anforderungen an Milch und Milcher-
sendungen die Abschrift oder Ablichtung - je nach der zeugnisse bei der Einfuhr vom 23. Dezember 1969
getroffenen Feststellung mit dem Vermerk „Salmonel- (BGBI. 1 S. 2423), zuletzt geändert durch Artikel 14
len nachgewiesen. Nicht einfuhrfähig" oder „Unzulässi- der Verordnung vom 16. Mai 1975 (BGBI. 1S. 1281 ),
ges Knochenmaterial nachgewiesen. Nicht einfuhrfä- in der jeweils geltenden Fassung begleitet ist.
hig". Sind Salmonellen festgestellt worden, so kann die
zuständige Behörde an Stelle der Ausfuhr genehmigen, §6
daß die Sendung im Geltungsbereich dieser Verordnung
unter amtlicher Aufsicht nachbehandelt oder nach (1) Futtermittel tierischer Herkunft und Knochenma-
näherer Anweisung der zuständigen Behörde unschäd- terial dürfen nur eingeführt werden
lich beseitigt wird. Im Falle der Nachbehandlung gilt 1. in erstmalig benutzten Umhüllungen fest verpackt,
Absatz 2, ausgenommen Satz 1 Nr. 2, entsprechend.
2. in Fertigpackungen oder
3. unverpackt, wenn die Ware in geschlossenen und
§5
dichten Behältnissen oder Fahrzeugen oder in Schif-
Der Genehmigung nach § 3 Abs. 1 bedarf ferner nicht fen transportiert wird.
die Einfuhr
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 ist das Verpak-
1. von kungsmaterial nach dem Entleeren zu verbrennen oder
a) Trockenmilcherzeugnissen, Molkenerzeugnissen auf andere Weise unschädlich zu beseitigen. Die
in Pulverform und Milcheiweißerzeugnissen, die zuständige Behörde kann abweichend hiervon
aus pasteurisierter Milch hergestellt sind, sowie 1. die Wiederverwendung des Verpackungsmaterials
von Mischungen, in denen an tierischen Bestand- genehmigen, wenn es durch Erhitzen in gespanntem
teilen ausschließlich aus pasteurisierter Milch Wasserdampf während mindestens 30 Minuten auf
hergestellte Trockenmilch-, Molken- oder Milch- über 120 °C oder durch ein von der zuständigen
eiweißerzeugnisse oder tierische Fette enthalten Behörde anerkanntes anderes Verfahren, durch das
sind, aus europäischen Ländern, etwa vorhandene Krankheitserreger einschließlich
b) tierischen Fetten in Tankwagen, Tankschiffen ihrer Dauerformen abgetötet werden, behandelt wor-
oder Tankbehältern, die vor dem Einfüllen auf min- den ist, oder
destens 85 °C erhitzt worden sind, 2. die Wiederausfuhr des Verpackungsmaterials unter
c) unvermischten Fischpreßsäften (Solubles) in amtlicher Kontrolle zulassen.
flüssiger Form, auch eingedickt, mit einem pH- (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 dürfen zum Entladen
Wert von nicht mehr als 4,5, nur Einrichtungen benutzt werden, die so beschaffen
wenn die Sendung von einer amtlichen Bescheini- sind, daß eine weitgehend staubfreie Entladung sicher-
gung nach dem Muster der Anlage 3 begleitet ist; gestellt ist. Werden in einer Sendung Salmonellen fest-
gestellt, so sind die zum Entladen benutzten Einrichtun-
2. von Trockenfutter, Backfutter und Halbfeuchtfutter gen gründlich zu reinigen und wirksam zu desinfizieren.
(Soft-Food, Semi Moist Food) tierischer Herkunft in
Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die Desin-
Fertigpackungen für Hunde, Katzen, Vögel und
fektion durch ein geeignetes Fachunternehmen vorge-
andere Heimtiere, wenn die Futtermittel bei oder
nommen wird.
nach ihrer Herstellung so behandelt worden sind, daß
Krankheitserreger, die in den Ausgangsprodukten
enthalten oder während der Herstellung in das Fut- III. Durchfuhr
termittel gelangt sein können, abgetötet worden sind,
§7
und die Sendung von einer amtlichen Bescheinigung
nach dem Muster der Anlage 4 begleitet ist;, ( 1) Die Durchfuhr von Futtermitteln tierischer Her-
3. von Futtermitteln tierischer Herkunft in luftdicht ver- kunft sowie von Knochenmaterial bedarf der Genehmi-
schlossenen Behältnissen, wenn die Sendung von gung.
einer amtlichen Bescheinigung nach dem Muster der (2) Der Genehmigung bedarf nicht die Durchfuhr von
Anlage 5 begleitet ist; Futtermitteln tierischer Herkunft und von Knochenmate-
4. von phosphorsaurem Futterkalk in plombierten Säk- rial - ausgenommen Knochen, die nicht vollkommen
ken bei unmittelbarer Herkunft von der Herstellungs- trocken und nicht vollkommen von Weichteilen befreit
stätte, wenn die Sendung von einer amtlichen sind - in Fertigpackungen, in Säcken oder anderen
Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 Umhüllungen fest verpackt oder in geschlossenen und
begleitet ist; dichten Fahrzeugen oder Behältnissen oder in Schiffen.
1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
IV. Genehmigungen und Ausnahmen fuhr und die Durchfuhr von Futtermitteln tierischer Her-
§8 kunft und von Knochenmaterial nicht anzuwenden.
(1) Zuständig für die Entscheidung über Genehmigun- (2) Die §§ 2 bis 9 sind nicht anzuwenden auf
gen nach dieser Verordnung sind die obersten Landes- 1. Fänge von deutschen Schiffen, einschließlich der
behörden. Genehmigungen dürfen nicht erteilt werden, daraus auf diesen Schiffen gewonnenen Erzeug-
wenn eine Einschleppung oder Weiterverbreitung von nisse, die in einem Hafen des Wirtschaftsgebietes
Tierseuchen zu befürchten ist. Die Genehmigungen sind entladen werden,
mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu verse-
2. vollkommen trockene Geweihe und Gehörne,
hen.
3. vollkommen trockene und von Weichteilen vollkom-
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön- men freie Knochen, die
nen im Einzelfall
a) sich in natürlichem Zusammenhang· mit Gewei-
1. die Einfuhr abweichend von § 3 Abs. 2 genehmigen, hen, Gehörnen oder Hörnern - einschließlich
2. für Versuchszwecke von der Vorlage einer amtlichen Gamskrucken und Muffelschnecken - befinden
Bescheinigung nach § 5 Nr. 2 und 3 absehen, oder
wenn auf andere Weise, insbesondere durch Nebenbe- b) zu Lehr-, Forschungs-, Ausstellungs- oder
stimmungen hinsichtlich der Behandlung der Ware nach Schnitzzwecken bestimmt sind,
der Einfuhr sichergestellt ist, daß keine Tierseuchen 4. Mustersendungen bis zu einem Gewicht von 5 Kilo-
eingeschleppt oder weiterverbreitet werden. gramm,
5. Spezialfutter für Aquarienfische, sofern sie kein Kno-
V. Ordnungswidrigkeiten chenmaterial und keine Fleischteile von Säugetieren
enthalten,
§9
6. a) Fleischknochenextrakt, Knochenasche, Kno-
Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 2 des chenkohle (Beinschwarz), Ossein, Zähne,
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
b) kohlensauren Futterkalk (Muschelschalenschrot,
fahrlässig
Austernschalenschrot), Sepiaschalen,
1. ohne Genehmigung Futtermittel tierischer Herkunft
c) Ameiseneier, Salinenkrebseier, Daphnien, ge-
oder Knochenmaterial
trocknete Insekten,
a) entgegen § 3 Abs. 1 einführt oder
d) Milchzucker,
b) entgegen § 7 Abs. 1 durchführt,
e) Dorschlebertran, Seetieröl und
2. entgegen § 6 Abs. 1 Futtermittel tierischer Herkunft
7. Futtermittel tierischer Herkunft in Fertigpackungen,
oder Knochenmaterial einführt,
die
3. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Verpackungsmaterial
a) im Reiseverkehr oder aus Gründen einer Wohn-
nicht beseitigt,
sitzverlegung zurVerfütterung an gleichzeitig mit-
4. entgegen§ 6 Abs. 3 Satz 1 zum Entladen andere als geführte Tiere in angemessener Menge oder
die dort bezeichneten Einrichtungen verwendet oder b) als Futter für die Tiere eines internationalen
5. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 benutzte Einrichtungen Transports in der bis zur voraussichtlichen Be-
nicht reinigt oder nicht desinfiziert. endigung des Transports notwendigen Menge
eingeführt oder durchgeführt werden.
VI. Schlußvorschriften
§ 11
§10
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
( 1 ) Andere auf § 7 Abs. 1 oder 2 des Tierseuchenge- tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
setzes gestützte Rechtsverordnungen sind auf die Ein- vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land Berlin.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983 1003
Anlage 1
(zu § 4 Abs. 1)
Amtliche Bescheinigung
für die Einfuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft 1)
Versandland:
Zuständiges Ministerium: ..................................................................................................................
Ausstellende Behörde: .................................................................................................................... .
1. Angaben zur Identifizierung:
Art des Futtermittels: ................................................................................................................ ..
Art der Verpackung: ...................................................................................................................
Zahl der Packstücke: ..................................................................................................................
Gewicht: ........................................................................................... ; ..................................... .
II. Herkunft des Futtermittels:
Herkunftsland: .......................................................................................................................... .
Name und Anschrift des Herstellerbetriebes: .................................................................................. .
III. Bestimmung des Futtermittels:
Das Futtermittel wird versandt von
nach
mit folgendem Transportmittel: ..................................................................................................... .
Name und Anschrift des Absenders: ............................................................................................. .
Name und Anschrift des Empfängers: ........................................................................................... .
1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
IV. Bescheinigung
Es wird bescheinigt, daß das Futtermittel
1. bei oder nach der Herstellung so erhitzt wurde, daß in allen Teilen für die Dauer von mindestens 30 Minuten
eine Temperatur von mindestens 80 °C erreicht worden ist,
2. laut amtlicher Analyse
a) 2 ) kein Knochenmaterial 3 ) - sofern es sich um Futtermittel nach Fußnote 1 Buchstabe c oder e handelt,
nicht mehr als 1 vom Hundert Knochenmaterial 3 ) - enthält,
b) sofern es sich um Mischungen nach Fußnote 1 Buchstabe e handelt, keine anderen Bestandteile
tierischer Herkunft als die in Fußnote 1 genannten Futtermittel enthält.
Ausgefertigt in ................................................... . am .................................................................. .
(Siegel) Der amtliche Tierarzt
oder
die zuständige Behörde 4 )
(Unterschrift)
') Diese Bescheinigung gilt für
a) Fischmehle, einschließlich Fischlebermehl,
b) getrocknete und gemahlene Garnelen, Krusten-, Schalen- und Weichtiere,
c) Blutkuchen, Fettkuchen, Fleischkuchen, Griebenkuchen, Blutmehl und Tierlebermehl,
d) Federn, Federteile, Federmehle, getrocknete und gemahlene Geflügelschlachtabfälle und
e) Mischfuttermittel aus oder mit Futtermitteln nach den Buchstaben a bis d.
2
) Der Nachweis nach Nummer 2 Buchstabe a ist nur für Futtermittel nach Fußnote 1 Buchstaben a, c und e erforderlich und ist bei Futtermitteln nach Fußnote 1 Buch-
staben b und d zu streich~n.
3
) Knochenmaterial: Knochen von Landsäugetieren sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, insbesondere Knochenmehl, Knochenschrot, Knochengrieß, phosphorsaurer
Futterkalk (Dicalciumphosphat).
4
) Vom zuständigen Ministerium des Versandlandes zur Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für den Export von Futtermitteln tierischer Herkunft ermächtigte Behörde.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983 1005
Anlage 2
(zu § 4 Abs. 2)
Probenahme, bakteriologische Untersuchung und Untersuchung
auf das Vorhandensein von Knochenmaterial
1. Allgemeine Bestimmungen Stellen der Ladung zu entnehmen. Vor Beginn
1. Begriff der Sendung der Probenentnahme aus einer Sendung ist das
Probenentnahmegerät keimfrei zu machen. Die
Sendung im Sinne dieser Anlage ist: Einzelprobengefäße müssen vor der Aufnahme
1.1 Verpackte Ware: der Proben keimfrei sein und dicht verschlossen
der Untersuchungsstelle zugeleitet werden. Die
Die Warenmenge, die nach ihrer Kennzeich-
für die Probengefäße verwendeten Transportbe-
nung gleichartig ist und auf die sich die amt-
hältnisse müssen -wenn sie nicht fabrikneu sind
liche Bescheinigung nach Anlage 1 bezieht;
- vor jedem Transport gereinigt und desinfiziert
hierzu gehört auch die Ware aus geplatzten
werden.
oder sonst beschädigten Packungen.
1.2 Unverpackte Ware: Für die Ermittlung der Probenzahl gelten je 50
Die Ladung eines Transportmittels. Kilogramm der Ware als eine Gewichtseinheit.
Die Zahl der zu entnehmenden Einzelproben
1.2.1 Die Ladungen mehrerer Transportmit- errechnet sich wie folgt:
tel können als eine Sendung zur
Untersuchung gestellt werden, sofern Gewichtseinheiten: Proben, bezogen
sich die amtliche Bescheinigung auf auf Gewichtseinheiten:
diese Ladungen bezieht. bis 100 = 5 V. H.
1.2.2 Eine Teilmenge einer Ladung gilt als 101 bis500 = 3 V. H.
Sendung, wenn sie in gesonderten über 500 = 2 V. H.
Laderäumen, Großbehältnissen oder Bei gebrochenen Zahlen ist das Ergebnis auf die
Schiffsluken durch feste Wände, nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden.
Böden und Decken von den anderen
Teilen der Ladung getrennt ist und
sich die amtliche Bescheinigung auf 3. Untersuchungsgang
diese Teilmenge bezieht. Die Einzelprobe ist-im Falle von gepreßtem Pro-
1 .2.3 Abweichend von Nummer 1.2.2 darf benmaterial nach Zermahlen - mit der fünffachen
aus einem Seeschiff unverpackte Gewichtsmenge des Anreicherungsmediums
Ware mit einer Gesamtmenge von zu übergießen und 18 bis 24 Stunden bei+ 37 °C
mehr als 500 Tonnen in Teilmengen zu bebrüten. Als Anreicherungsmedium ist die
von mindestens 100 Tonnen aufge- Selenitbrühe nach Leifson oder eine Tetrathio-
teilt als jeweils eine Sendung in Schu- natbouillon zu verwenden. Es sind jedoch nur
ten, leichtern, Küstenmotorschiffen solche Tetrathionatmedien zu verwenden, die
oder Flußkähnen zur Untersuchung ausreichend - für die Dauer der Bebrütung - ge-
gestellt werden; bei Übernahme puffert sind.
unverpackter Ware vom Seeschiff auf
Eisenbahnwagen dürfen als kleinste Anschließend ist ein Tropfen jeder Probe fraktio-
Einheit 100 Tonnen zu einer Sendung niert auf je eine Brillantgrünphenolrot-Laktose-
zusammengefaßt werden. Agarplatte sowie auf eine andere, für die Salmo-
nellendiagnostik geeignete Platte auszustrei-
1.2.4 Die mit Spezialtransportfahrzeugen chen. Diese Platten sind ebenfalls 18 bis 24
(Kesselwagen) eingeführte unver- Stunden bei + 37 °C zu bebrüten.
packte Ware eines Fahrzeugs gilt nur
dann als eine Sendung, wenn die Verdächtig gewachsene Kolonien sind mit staat-
Warenmenge mit der in der amtlichen lich geprüften polyvalenten Salmonellaseren in
Bescheinigung angegebenen über- der Objektträger-Agglutination zu untersuchen
einstimmt. und bei positivem Ausfall mit 0- und H-Faktoren-
seren sowie biochemisch weiter zu prüfen.
II. Bakteriologische Untersuchung
2. Probenahme 4. Nachbehandlung
Es sind Einzelproben im Gewicht von je etwa 25 Nachbehandlungen und deren bakteriologische
Gramm aus jeweils anderen Packungen und bei Wirksamkeitskontrolle sind nach näherer Anwei-
unverpackter Ware aus mehreren Schichten und sung der zuständigen Behörde durchzuführen.
1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
III. Untersuchung auf das Vorhandensein Knochengehalt gefertigt. Wird in
von Knochenmaterial einem der Präparate Knochenmate-
rial festgestellt, so ist die Untersu-
5. Probenahme
chung mit einer neuen 10-Gramm-
5.1 Technik der Probenentnahme Probe zu wiederholen; von dieser
Die Untersuchungsproben sind aus jeweils Probe sind jedoch zehn Objektträger-
verschiedenen Packungen, bei lose präparate herzustellen und zu unter-
geschütteter Ware aus verschiedenen suchen.
Schichten und von verschiedenen Stellen 6.2.2 Beurteilung
der Ladung, zu entnehmen.
Wird bei der Wiederholungsuntersu-
5.2 Probenzahl und -gewicht chung nach Nummer 6.2.1 Knochen-
Von einer Sendung sind jeweils 20 Einzel- material in mindestens drei der zehn
proben von etwa gleichem Gewicht zu ent- Präparate festgestellt, so gilt in dem
nehmen, wobei das Gesamtgewicht der Ein- untersuchten Futtermittel - vorbe-
zelproben mindestens 250 Gramm betragen haltlich der Nummer 6.3 - Knochen-
muß. Die Einzelproben sind in Sammel- material als nachgewiesen im Sinne
gefäße oder -behältnisse zu füllen und ver- des § 4 Abs. 3.
schlossen der Untersuchungsstelle zuzu- 6.3 Feststellung des Prozentgehalts an Kno-
leiten. chenmaterial
Sofern in Sendungen von Blutkuchen, Fett-
6. Untersuchung der Proben
kuchen, Fleischkuchen, Griebenkuchen,
6.1 Zubereitung des Untersuchungsmaterials Blutmehl und Tierlebermehl sowie von
Das der Untersuchungsstelle zugeleitete Mischfuttermitteln nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 bei
Untersuchungsmaterial ist - im Falle von der Untersuchung Knochenmaterial gemäß
gepreßtem Probenmaterial nach Zermahlen Nummer 6.2.2 festgestellt wird, ist der Pro-
- gründlich zu mischen. zentgehalt an Knochenmaterial in dem
betreffenden Futtermittel festzustellen. Zu
6.2 Mikroskopische Untersuchung diesem Zweck ist eine 20-Gramm-
6.2.1 Untersuchungsgang Probe des zubereiteten Untersuchungsma-
Von einer 10-Gramm-Probe des zu- terials mittels der Sedimentationsmethode
bereiteten Untersuchungsmaterials zu untersuchen. Wird bei dieser Untersu-
werden die schweren Bestandteile chung ein Anteil von Knochenmaterial von
mittels Sedimentation ausge- mehr als 1 vom Hundert festgestellt, so gilt
schwemmt und von dem Bodensatz für diese Futtermittel unzulässiges Kno-
drei Objektträgerpräparate für die chenmaterial als nachgewiesen im Sinne
mikroskopische Untersuchung auf des § 4 Abs. 3.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983 1007
Anlage 3
(zu § 5 Nr. 1)
Amtliche Bescheinigung
für die Einfuhr von Futtermitteln aus oder mit Trockenmilch-,
Molken- und Milcheiweißerzeugnissen aus pasteurisierter Milch,
von tierischen fetten und Fischpreßsäften (Solubles) 1 )
Versandland: ..................................................................................................................................
Zuständiges Ministerium: ................................................................................................................. .
Ausstellende Behörde:
1. Angaben zur Identifizierung:
Art des Futtermittels: ................................................................................................................. .
Art der Verpackung: .................................................................................................................. .
Zahl der Packstücke: ................................................................................................................. .
Gewicht:
II. Herkunft des Futtermittels:
Herkunftsland: ...........................................................................................................................
Name und Anschrift des Herstellerbetriebes: .................................................................................. .
III. Bestimmung des Futtermittels:
Das Futtermittel wird versandt von
nach
mit folgendem Transportmittel: ..................................................................................................... .
Name und Anschrift des Absenders: ............................................................................................. .
Name und Anschrift des Empfängers: ........................................................................................... .
1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
IV. Bescheinigung
Es wird bescheinigt:
1. a) 1
) Das Trockenmilch-, Molken-, Milcheiweißerzeugnis in Pul verform wurde aus pasteurisierter Milch
hergestellt.
b) 1
) Das Mischfuttermittel, in dem nur aus pasteurisierter Milch hergestellte Trockenmilch-, Molken- oder
Milcheiweißerzeugnisse in Pulverform enthalten sind, enthält mit Ausnahme tierischer Fette keine
anderen Bestandteile tierischer Herkunft, insbesondere kein Knochenmaterial. 2 )
1
c) ) Die tierischen Fette sind vor dem Einfüllen in den Tankwagen auf mindestens 85 °C erhitzt worden.
1
d) ) Der Preßsaft - eingedickt oder nicht eingedickt - von Fischen (Solubles) ist unvermischt und zeigte bei
der Prüfung an Probenmaterial, das aus dem versandfertig abgefüllten Behältnis entnommen wurde,
einen pH-Wert von nicht mehr als 4,5.
2. Bei der amtlichen bakteriologischen Untersuchung der Produktions-Charge, von der die Sendung stammt,
in dem Institut ...................................................................................................................... .
in ....................................................................................................................................... .
das für die Durchführung amtlicher bakteriologischer Untersuchungen zugelassen ist, sind Salmonellen
nicht festgestellt worden. 3 )
Ausgefertigt in ................................................... . am .................................................................. .
(Siegel)
Der amtliche Tierarzt
oder die zuständige Behörde 4 )
(Unterschrift)
1
) Je nach Art des Futtermittels Nichtzutreffendes streichen.
2) Knochenmaterial: Knochen von Landsäugetieren sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, insbesondere Knochenmehl, Knochenschrot, Knochengrieß, phosphorsaurer
Futterkalk (Dicalciumphosphat).
3) Der Nachweis nach Nummer 2 i$t nur für Futtermittel nach Nummer 1 Buchstaben a und b erforderlich und ist bei der Einfuhr anderer Erzeugnisse zu streichen. Für
die bakteriologische Untersuchung sind mindestens 12 Proben von je 25 Gramm aus verschiedenen Packungen bzw. verschiedenen, möglichst gleichmäßig verteilten
Stellen der Produktions-Charge amtlich zu entnehmen.
4
) Vom zuständigen Ministerium des Versandlandes zur Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für den Export von Futtermitteln tierischer Herkunft ermächtigte Behörde.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983 1009
Anlage 4
(zu§ 5 Nr. 2)
Amtliche Bescheinigung
für die Einfuhr von Trockenfutter, Backfutter und Halbfeuchtfutter tierischer Herkunft
in Fertigpackungen für Hunde, Katzen, Vögel und sonstige Heimtiere
Versandland:
Zuständiges Ministerium: ..................................................................................................................
Ausstellende Behörde: .................................................................................................................... .
1. Angaben zur Identifizierung:
Art des Futtermittels: ................................................................................................................. .
Art der Verpackung: ...................................................................................................................
Zahl der Packstücke: ..................................................................................................................
Gewicht: .......................................................................................... , ...................................... .
II. Herkunft des Futtermittels:
Herkunftsland: ...........................................................................................................................
Name und Anschrift des Herstellerbetriebes: .................................................................................. .
III. Bestimmung des Futtermittels:
Das Futtermittel wird versandt von
nach
mit folgendem Transportmittel: ..................................................................................................... .
Name und Anschrift des Absenders: ............................................................................................. .
Name und Anschrift des Empfängers: ........................................................................................... .
1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
IV. Bescheinigung
Es wird bescheinigt, daß
1. das zur Herstellung des Futtermittels verwendete Fleisch, einschließlich Fleischerzeugnisse, sowie
Knochenmaterial - außer Fleischfuttermehl, Fleischknochenmehl und Tiermehl - von Tieren stammen, die
ordnungsgemäß geschlachtet oder erlegt worden sind,
1
2. a) ) das Trockenfutter/Backfutter
während des Herstellungsverfahrens so erhitzt worden ist, daß in allen Teilen des Produkts eine
Temperatur von mindestens 120 °C erzielt worden ist,
1
b) ) das Halbfeuchtfutter
während des Herstellungsverfahrens so erhitzt worden ist, daß in allen Teilen des Produkts eine
Temperatur von mindestens 100 °C erzielt worden ist und nach der von
dem amtlichen Institut ...................................................................................................... .
in ..................................................................................................................................
stichprobenweise getroffenen Feststellung das Endprodukt
aa) 2
) einen ¾ -Wert von weniger als 0,850 oder
bb) 2) einen aw-Wert von weniger als 0,900 und einen pH-Wert von weniger als 5,2 aufweist,
3. bei der amtlichen bakteriologischen Untersuchung der Produktions-Charge, von der die Sendung stammt,
in dem Institut
in ...................................................................................................................................... ,
das für die Durchführung amtlicher bakteriologischer Untersuchungen zugelassen ist, Salmonellen oder
Milzbrandkeime nicht festgestellt worden sind. 3 )
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am .................................................................. .
Der amtliche Tierarzt
(Siegel)
(Unterschrift)
1) Je nach Art des Futtermittels a) oder b) streichen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Für die bakteriologische Untersuchung sind mindestens 12 Proben von je 25 Gramm aus verschiedenen Packungen bzw. verschiedenen, möglichst gleichmäßig ver-
teilten Stellen der Produktions-Charge amtlich zu entnehmen.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983 1011·
Anlage 5
(zu§ 5 Nr. 3)
Amtliche Bescheinigung
für die Einfuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft
in luftdicht verschlossenen Behältnissen (Konserven)
Versandland:
Zuständiges Ministerium: ................................................................................................................. .
Ausstellende Behörde: .................................................................................................................... .
1. Angaben zur Identifizierung:
Art des Futtermittels: ................................................................................................................. .
Art der Verpackung: ............................................ , ..................................................................... .
Zahl der Packstücke: ................................................................................................................. .
Gewicht: ................................................................................................................................. .
II. Herkunft des Futtermittels:
Herkunftsland: .......................................................................................................................... .
Name und Anschrift des Herstellerbetriebes: .................................................................................. .
III. Bestimmung des Futtermittels:
Das Futtermittel wird versandt von
nach
mit folgendem Transportmittel: ..................................................................................................... .
Name und Anschrift des Absenders: ............................................................................................. .
Name und Anschrift des Empfängers: ........................................................................................... .
IV. Bescheinigung
Es wird bescheinigt, daß
1. das zur Herstellung des Futtermittels verwendete Fleisch, einschließlich Fleischerzeugnisse, sowie
Knochenmaterial - außer Fleischfuttermehl, Fleischknochenmehl und Tiermehl - von Tieren stammen, die
ordnungsgemäß geschlachtet oder erlegt worden sind,
2. das Futtermittel in luftdicht verschlossenen Behältnissen abgepackt und in diesen Behältnissen so erhitzt
worden ist, daß ein Fe-Wert von mindestens 4,0 erzielt wurde.
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . am .................................................................. .
(Siegel) Der amtliche Tierarzt
(Unterschrift)
1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anlage 6
(zu§ 5 Nr. 4)
Amtliche Bescheinigung
für die Einfuhr von phosphorsaurem Futterkalk
(Dicalciumphosphat)
Versandland: ......................................................................................................; .......................... .
Zuständiges Ministerium: ............................................................................•.....................................
Ausstellende Behörde: .................................................................................................................... .
1. Angaben zur Identifizierung:
Art des Futtermittels: ................................................................................................................ ..
Art der Verpackung: .................................................................................................................. .
Zahl der Packstücke: ..................................................................................................................
Gewicht: ..................................................................................................................................
II. Herkunft des Futtermittels:
Herkunftsland: .......................................................................................... ••••••••••••• ••••· · · · · · · · · · · · · · · ·
Name und Anschrift des Herstellerbetriebes: .................................................................................. .
···················································· .. ··························································································
III. Bestimmung des Futtermittels:
Das Futtermittel wird versandt von
nach
mit folgendem Transportmittel: .................................................................................................... ..
Name und Anschrift des Absenders: ............................................................................................. .
Name und Anschrift des Empfängers:
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983 1013
IV. Bescheinigung
Es wird bescheinigt, daß
1. das Rohmaterial zur Gewinnung des Futterkalkes einem der folgenden Verfahren unterworfen worden ist:
1
a) ) Die zur Herstellung verwendeten Mazerationsbrühen wurden gekocht oder
b) 1
) das zur Herstellung verwendete Knochenmaterial wurde mit einer Salzsäurelösung von 3,5 vom Hundert
zu einer Anfangsmazerationslauge verarbeitet, die nur bis zu einem Gehalt von 10 Grad Baume mit
Salzen angereichert wurde
und
der gewonnene phosphorsaure Futterkalk wurde
entweder
bei mindestens 70 bis 75 °C während dreimal 24 Stunden getrocknet
oder
einer Erhitzung von mindestens 130 °C während mindestens 30 Minuten ausgesetzt,
2. die Ware vom Herstellerbetrieb aus unmittelbar in plombierten neuen Säcken ohne Beimischung anderen
Materials zum Versand in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist.
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am .................................................................. .
(Siegel) Der amtliche Tierarzt
(Unterschrift)
11 Nichtzutreffendes ist zu streichen.
1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anlage 7
(zu§ 5 Nr. 5)
Amtliche Bescheinigung
für die Einfuhr von Futtermitteln, die mit Futtermitteln
tierischer Herkunft denaturiert worden sind
Versandland: ................................................................................................................................. .
Zuständiges Ministerium: ................................................................................................................. .
Ausstellende Behörde: .................................................................................................................... .
1. Angaben zur Identifizierung:
Art des Futtermittels: ................................................................................................................. .
Art des Futtermittels tierischer Herkunft, das zur Denaturierung verwandt wurde:
Art der Verpackung: .................................................................................................................. .
Zahl der Packstücke: ................................................................................................................. .
Gewicht: ................................................................................................................................. .
II. Herkunft des Futtermittels:
Herkunftsland: .......................................................................................................................... .
Name und Anschrift des Betriebes, in dem das Denaturierungsmittel beigemischt wurde:
III. Bestimmung des Futtermittels:
Das Futtermittel wird versandt von
nach
mit folgendem Transportmittel: ..................................................................................................... .
Name und Anschrift des Absenders: ............................................................................................. .
Name und Anschrift des Empfängers: ........................................................................................... .
IV. Bescheinigung
Es wird bescheinigt, daß das Futtermittel tierischer Herkunft im Herkunftsland 1 )/Versandland 1
) zur Denatu-
rierung beigemischt wurde und
1. bei oder nach der Herstellung so erhitzt wurde, daß in allen Teilen für die Dauer von mindestens 30 Minuten
eine Temperatur von mindestens 80 °C erreicht worden ist,
2. nicht mehr als 4 Gewichtshundertteile des Futtermittels (Endprodukt) beträgt.
Ausgefertigt in ................................................... . am
Der amtliche Tierarzt
(Siegel)
(Unterschrift)
1
) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983 1015
Bekanntmachung
der Neufassung der Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung
Vom 19. Juli 1983
Auf Grund des Artikels 11 der Vierten Verordnung zur
Änderung tierseuchenrechtlicher Einfuhrvorschriften
vom 19. Juli 1983 (BGBt. l S. 958) wird nachstehend der
Wortlaut der Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutz-
verordnung in der ab 29. Juli 1983 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 24. September 1973 in Kraft getretene Tier-
seuchenschutzverordnung Nord-Ostsee-Kanal vom
8. Juni 1973 (BGBI. 1 S. 605, 732),
2. den am 29. Juli 1983 in Kraft tretenden Artikel 9 der
Verordnung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1S. 958).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
1969 (BGBI. 1 S. 158),
zu 2. des § 7 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. März
1980 (BGBI. 1 S. 386).
Bonn, den 19. Juli 1983
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Verordnung
über die Beförderung von Tieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Tieren
sowie von sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können,
durch den Nord-Ostsee-Kanal
(Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung)
§ 1 §3
(1) Diese Verordnung gilt für die Durchfahrt von See- (1) Von den in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Tieren
schiffen mit stammende Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe, Rauhfut-
1. lebenden und toten Tieren, ter, Stroh sowie Gegenstände jeder Art, von denen nach
den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß sie Trä-
2. Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Tieren und
ger von Ansteckungsstoff sein können, müssen wäh-
3. Rauhfutter und Stroh sowie sonstigen Gegenstän- rend der Durchfahrt durch den Kanal in den Laderäumen
den, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, verstaut oder - sofern sie auf Deck gelagert sind - in
durch den Nord-Ostsee-Kanal (Kanal). Andere auf § 7 Behältnissen oder Umhüllungen fest verpackt sein. Sie
Abs. 1 oder 2 des Tierseuchengesetzes gestützte Vor- dürfen während der Durchfahrt durch den Kanal nicht
schriften finden auf die in Satz 1 bezeichnete Durchfahrt von Bord verbracht werden.
keine Anwendung. (2) Absatz 1 gilt nicht für
(2) Der Bereich des Kanals im Sinne dieser Verord- 1. Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe, die so behandelt
nung erstreckt sich von der Verbindungslinie zwischen worden sind, daß die Abtötung von Tierseuchenerre-
den Molen köpfen in Brunsbüttel bis zu der Verbindungs- gern gewährleistet ist, und
linie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau
2. Lebensmittel tierischer Herkunft, die zur Verpflegung
unter Einschluß des Gieselaukanals, Schirnauer Sees, der Schiffsbesatzung oder von Reisenden mitgeführt
Borgstedter Sees, Audorfer Sees, Obereidersees mit
werden.
Enge, Achterwehrer Schiffahrtskanals und Flemhuder
Sees.
§4
§2
Die zuständige oberste Landesbehörde kann Aus-
(1) Lebende Klauentiere, Einhufer, Hasen, Kaninchen, nahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulas-
Hunde, Hauskatzen, Affen, Halbaffen, lebendes Geflü- sen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, daß keine
gel, lebende Papageien und Sittiche sowie verendete Tierseuchen eingeschleppt oder weiterverbreitet wer-
Tiere, tierische Abgänge, Einstreu, Futter oder Abwas- den. Die Ausnahmegenehmigungen sind mit den erfor-
ser aus den mit Tieren besetzten Laderäumen oder derlichen Nebenbestimmungen zu versehen.
Behältnissen dürfen während der Durchfahrt durch den
Kanal nicht von Bord des Schiffes verbracht oder abge-
lassen werden. Die Laderäume und Behältnisse, in §5
denen in Satz 1 genannte Tiere untergebracht sind,
müssen so beschaffen sein, daß die Tiere und deren Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
Abgänge sowie Einstreu, Futter oder Abwasser aus den
fahrlässig
mit lebenden Tieren besetzten Laderäumen oder
Behältnissen während der Durchfahrt durch den Kanal 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein lebendes oder veren-
nicht von Bord gelangen können. detes Tier, tierische Abgänge, Einstreu, Futter oder
Abwasser von Bord verbringt oder abläßt,
(2) Der Schiffsführer hat die Durchfahrt durch den
Kanal mit lebenden, in Absatz 1 Satz 1 genannten Tie- 2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 die Durchfahrt nicht
ren der zuständigen Behörde mindestens sechs Stun- anzeigt oder
den vor dem Einlaufen des Schiffes in die Eingangs- 3. entgegen§ 3 Abs. 1 Satz 2 Teile, Erzeugnisse, Roh-
schleuse anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann vor stoffe, Rauhfutter, Stroh oder einen anderen Gegen-
der Durchfahrt durch den Kanal prüfen, ob die Voraus- stand von Bord verbringt.
setzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.
(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten nicht, wenn
nur einzelne Hunde, Hauskatzen, Affen, Halbaffen, §6
Papageien oder Sittiche oder wenn Kaninchen oder Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Hausgeflügel, die von der Schiffsbesatzung oder von tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
Reisenden gehalten werden, an Bord des Schiffes mit- zes vom 26. Juli 1965 (BGB!. 1 S. 627) auch im Land
geführt werden. Berlin.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983 1017
Bekanntmachung
der Neufassung der DDR-Tierseuchenschutzverordnung
Vom 19. Juli 1983
Auf Grund des Artikels 11 der Vierten Verordnung zur
Änderung tierseuchenrechtlicher Einfuhrvorschriften
vom 19. Juli 1 983 (BGBI. I S. 958) wird nachstehend der
Wortlaut der DDR-Tierseuchenschutzverordnung in der
ab 29. Juli 1983 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung
vom 24. August 1979 (BGBI. 1 S. 1519),
2. den am 29. Juli 1983 in Kraft tretenden Artikel 10 der
Verordnung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 958).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 7 Abs. 1 und 4 des Viehseuchengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Februar 1977 (BGBI. 1 S. 313),
zu 2. des § 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 und des § 7
Abs. 1 und 4 des Tierseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. März
1980 (BGBI. 1 S. 386).
Bonn, den 19. Juli 1983
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Verordnung
zum Schutz gegen eine Verbreitung von Tierseuchen
beim Verbringen von Waren aus den Währungsgebieten
der Mark der Deutschen Demokratischen Republik
(DDR-Tierseuchenschutzverordnung)
1. Begriffsbestimmungen 7. Lebende Tierseuchenerreger:
vermehrungsfähige Erreger, die bei Tieren übertrag-
§ 1 bare Krankheiten hervorrufen können, sowie ver-
mehrungsfähige, hinsichtlich der Virulenz modifi-
Im Sinne dieser Verordnung sind
zierte Stämme, die von solchen Erregern abstam-
1 . Klauentiere: men;
Haus- und Wildwiederkäuer sowie Haus- und Wild- 8. Verbringen in das Wirtschaftsgebiet:
schweine; das Verbringen aus den Währungsgebieten der
2. Einhufer: Mark der Deutschen Demokratischen Republik in
Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und das Wirtschaftsgebiet;
Zebroide; 9. Verbringen durch das Wirtschaftsgebiet:
3. Geflügel: die Beförderung unter zollamtlicher Überwachung
ohne Umladung und Zwischenlagerung aus den
a) Hausgeflügel: Gänse, Enten, Hühner - ein- Währungsgebieten der Mark der Deutschen Demo-
schließlich Perlhühner und Truthühner-, Tauben kratischen Republik durch das Wirtschaftsgebiet in
und Pfauen; fremde Wirtschaftsgebiete;
b) Wildgeflügel: Fasanen, Rebhühner, Schneehüh- 10. Amtliche Bescheinigung:
ner, Steinhühner, Haselhühner, Moorhühner,
Flughühner, Wachteln, Schnepfen - einschließ- eine von der für den Herkunftsort der Ware zustän-
lich Bekassinen -, Trappen, Wildtauben, Auer- digen Behörde ausgestellte und mit einem amt-
wild, Birkwild, Rackelwild, Trutwild, Schwäne, lichen Siegel versehene Bescheinigung.
Wildgänse, Wildenten und Wasserhühner;
II. Lebende Tiere
4. Fleisch:
a) zum menschlichen Genuß geeignete Teile §2
geschlachteter oder erlegter Klauentiere;
(1) Das Verbringen lebender Klauentiere, Einhufer,
b) geschlachtetes Hausgeflügel und erlegtes oder Hunde, Hauskatzen, Affen, Halbaffen, lebenden Geflü-
geschlachtetes Wildgeflügel sowie Teile davon; gels, lebender Papageien, Sittiche und Bienen in oder
c) daraus hergestellte Fleischerzeugnisse; durch sowie lebender Hasen und Kaninchen in das Wirt-
schaftsgebiet bedarf der Genehmigung.
5. Brat- oder kochfertiges Hausgeflügel:
zum menschlichen Genuß bestimmtes geschlach- (2) Der Genehmigung bedarf nicht das Verbringen
tetes Hausgeflügel - auch Teile davon-, bei dem lebender Einhufer in oder durch das Wirtschaftsgebiet,
Kopf, Schlund - einschließlich Kropf -, Luftröhre, wenn die Tiere von einer amtstierärztlichen Gesund-
Magen, Darm, Geschlechtsorgane und die Füße bis heitsbescheinigung begleitet sind, die
zum Unterschenkel entfernt sind; Hals, Herz, Leber
ohne Gallenblase und der aufgeschnittene, von der 1. bei Zucht- und Nutztieren der Anlage 1,
Hornschicht befreite Muskelmagen können beige- 2. bei Schlachttieren der Anlage 2
fügt sein; entspricht.
6. Futtermittel tierischer Herkunft:
(3) Lebende Klauentiere und Einhufer müssen wie
zur Verwendung als Futtermittel bestimmte, von folgt gekennzeichnet sein:
Tieren stammende Teile oder Erzeugnisse aller Art
in unbearbeitetem oder bearbeitetem Zustand, ins- 1. Klauentiere mit Ausnahme von Schweinen beim Ver-
besondere: Meerestiere (z. B. Fische, Meeres- bringen in das Wirtschaftsgebiet durch amtliche oder
säugetiere, Krebse und Weichtiere, getrocknet, amtlich anerkannte Marken;
auch gemahlen), Fleischfuttermehl, Fleischkno- 2. Klauentiere beim Verbringen durch das Wirtschafts-
chenmehl, Futterknochenschrot, Knochenfutter- gebiet sowie Schweine beim Verbringen in das Wirt-
mehl, Tierkörpermehl, Tierkörperkuchen, Tierkör- schaftsgebiet durch eine Kennzeichnung nach Num-
perextrakt, Futterblutmehl, Grieben-, Fett- und mer 1 oder eine andere dauerhafte, den Identitäts-
Fleischkuchen, Milch und Milcherzeugnisse, Feder- nachweis gewährleistende Kennzeichnung;
mehl und Schlachtabfälle von Geflügel sowie
Mischungen, in denen vorstehende Futtermittel ent- 3. Einhufer beim Verbringen in das Wirtschaftsgebiet
halten sind; durch Hufbrand, Mähnenplomben oder Marken; der
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983 1019
Kennzeichnung bedarf es nicht, wenn der Identitäts- III. Fleisch
nachweis auch durch die Beschreibung des Tieres in
einer amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung §5
gewährleistet ist.
( 1) Fleisch darf in das Wirtschaftsgebiet nur verbracht
Der Kennzeichnung bedürfen nicht Wildtiere, die für werden, wenn der Zollstelle eine amtstierärztliche
Zoologische Gärten, Tierparke oder Tierhandlungen Gesundheitsbescheinigung vorgelegt wird, die
bestimmt sind.
§3 1. bei Fleisch von Hauswiederkäuern der Anlage 3,
( 1) Lebende Klauentiere, Einhufer, Hunde, Hauskat- 2. bei Fleisch von Hausschweinen der Anlage 4,
zen, Affen, Halbaffen, lebendes Geflügel, lebende Papa- 3. bei Fleisch von Wildwiederkäuern und Wildschwei-
geien und Sittiche unterliegen vor dem Verbringen in nen sowie bei ganzen Tierkörpern in der Decke der
oder durch, Hasen und Kaninchen vor dem Verbringen in Anlage 5,
das Wirtschaftsgebiet der amtstierärztlichen Unter-
4. bei Fleisch von Hausgeflügel der Anlage 6,
suchung bei der Zollstelle.
5. bei Fleisch von Wildgeflügel der Anlage 7
(2) Die voraussichtliche Ankunftszeit einer Sendung
lebender Tiere der in Absatz 1 genannten Arten ist der entspricht.
Zollstelle unter Angabe der Art und Zahl der Tiere min-
(2) Geschlachtetes Hausgeflügel darf in das Wirt-
destens 24 Stunden vorher mitzuteilen. Fällt die
schaftsgebiet nur brat- oder kochfertig verbracht wer-
Ankunftszeit auf den ersten Werktag nach einem Sonn-
den.
oder Feiertag, so ist sie 48 Stunden vorher mitzuteilen.
(3) Werden Einhufer zum Schlachten in das Wirt- (3) Der Vorlage einer amtstierärztlichen Gesund-
schaftsgebiet verbracht, so hat der beamtete Tierarzt heitsbescheinigung nach Absatz 1 bedarf es nicht für
die zuständige Behörde des Bestimmungsortes unter
1. zubereitetes Fleisch, das ausweislich einer amt-
Angabe der Art und Zahl der Tiere fernmündlich, fern-
lichen Bescheinigung mit trockener oder feuchter
schriftlich oder telegrafisch zu benachrichtigen. Der
Hitze so behandelt worden ist, daß in allen Teilen des
Verfügungsberechtigte hat das Eintreffen der Tiere am
Fleisches eine Temperatur von mindestens 65 °C
Bestimmungsort der für den Bestimmungsort zuständi-
erreicht wurde,
gen Behörde unter Vorlage der Gesundheitsbescheini-
gung unverzüglich anzuzeigen. 2. Fette, die durch Erhitzen gewonnen sind,
3. vollkommen trockene oder vollkommen durchgesal-
§4 zene Därme,
(1) Die §§ 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn 4. Fleisch, das im Personenverkehr zum eigenen Ver-
jemand höchstens drei Tiere folgender Arten im Reise- brauch oder auf Schiffen oder auf der Eisenbahn zur
verkehr mitführt: Verpflegung der Reisenden oder Beschäftigten mit-
geführt wird.
1. Hauskaninchen und Geflügel;
2. Hunde und Hauskatzen, sofern der Zollstelle durch
Vorlage eines von einem Tierarzt ausgestellten Impf- IV. Tierische Teile außer Fleisch, tierische Erzeugnisse
passes oder einer tierärztlichen Bescheinigung und Rohstoffe sowie Rauhfutter und Stroh
nachgewiesen wird, daß die Tiere vor mindestens 30
Tagen und längstens zwölf Monaten oder im Falle §6
einer Wiederholungsimpfung während der letzten
zwölf Monate mit einem amtlich zugelassenen Impf- (1) Das Verbringen folgender Waren in das Wirt-
stoff gegen Tollwut schutzgeimpft worden sind; schaftsgebiet bedarf der Genehmigung:
3. Papageien und Sittiche, sofern der Zollstelle durch 1. Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wieder-
Vorlage einer amtstierärztlichen Gesundheitsbe- käuern sowie Schweineborsten;
scheinigung nachgewiesen wird, daß die Tiere
gesund befunden worden sind und in deren Her- 1 a. unbearbeitete Federn und Federteile;
kunftsbestand während der letzten 30 Tage keine auf 1 b. Bruteier;
Papageien und Sittiche übertragbaren Krankheiten
2. Hörner von Wiederkäuern;
zur amtlichen Kenntnis gelangt sind; der Vorlage
dieser Gesundheitsbescheinigung bedarf es nicht für 3. Häute, Felle und Klauen von Klauentieren;
Papageien und Sittiche, die von ihren im Geltungsbe- 4. tierischer Dünger sowie Rauhfutter und Stroh;
reich dieser Verordnung wohnenden Besitzern vor-
übergehend in die Währungsgebiete der Mark der 5. Knochenmehl, Knochengrieß, Knochenschrot
Deutschen Demokratischen Republik verbracht wor- sowie Knochen oder Knochenstücke in rohem,
den sind, sofern die Identität des jeweiligen Tieres gekochtem oder entfettetem Zustand;
durch eine vor der Ausreise ausgestellte amtliche 6. Futtermittel tierischer Herkunft;
Bescheinigung nachgewiesen wird.
7. in den Nummern 1 bis 6 und in § 5 nicht genannte
(2) Die§§ 2 und 3 sind ferner nicht anzuwenden auf Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe von Klauentieren
Tiere, ausgenommen Klauentiere und Einhufer, die im und Geflügel, ausgenommen Milch, Milcherzeug-
Artistenberuf verwendet werden. nisse, Konsumeier und Eiprodukte.
1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
(2) Der Genehmigung bedarf nicht das Verbringen von der Deutschen Demokratischen Republik durch das
Wirtschaftsgebiet unter zollamtlicher Überwachung
1. gegerbten, vollkommen gesalzenen oder vollkommen ohne Umladung und Zwischenlagerung in ein Freihafen-
trockenen Häuten und Fellen, gekalktem Leimleder gebiet des Wirtschaftsgebietes zur Weiterbeförderung
sowie gekalkten und von Haaren und Fleischteilen in fremde Wirtschaftsgebiete.
befreiten Häuten und Fellen,
2. vollkommen trockenen Hörnern und Klauen,
VII. Genehmigungen und Ausnahmen
3. Rauhfutter und Stroh, sofern es nur zur Verpackung
anderer Waren verwendet wird,
§9
4. Warenmustern der in Absatz 1 Nr. 1, 5 und 6 aufge-
führten Waren bis zum Gewicht von 5 Kilogramm und ( 1) Zuständig für die Entscheidung über Genehmigun-
von Warenmustern der in Absatz 1 Nr. 1 a aufgeführ- gen nach dieser Verordnung sind die obersten Landes-
ten Waren sowie von Schmuckfedern bis zum behörden. Genehmigungen dürfen nicht erteilt werden,
Gewicht von 500 Gramm, wenn eine Einschleppung oder Weiterverbreitung von
Tierseuchen zu befürchten ist. Die Genehmigungen sind
5. Knochen oder Knochenteilen, die sich in natürlichem mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu verse-
Zusammenhang mit Gehörnen, Geweihen, Gams- hen.
krucken oder Muffelschnecken befinden, sofern sie
von Weichteilen völlig befreit und lufttrocken sind, (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-
sowie Knochen zu Schnitzzwecken, nen im Benehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten in Ausnahmefällen
6. Schafwolle, Haaren von Wiederkäuern sowie
Abweichungen von § 5 Abs. 1 zulassen, wenn auf
Schweineborsten, wenn sie einer Fabrikwäsche
andere Weise, insbesondere durch Nebenbestimmun-
unterzogen oder beim Gerben gewonnen sind,
gen, gewährleistet ist, daß keine Tierseuchen einge-
7. Federn und Federteilen, die ausweislich einer amts- schleppt oder weiterverbreitet werden.
tierärztlichen Bescheinigung mit strömendem Was-
serdampf oder auf eine andere Art, die eine Übertra-
gung von Krankheitserregern ausschließt, behandelt VIII. Ordnungswidrigkeiten
sind.
§10
V. Tierseuchenerreger und Impfstoffe,
die Tierseuchenerreger enthalten Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
§7 fahrlässig
Das Verbringen von lebenden Tierseuchenerregern 1 . entgegen § 2 Abs. 1 dort bezeichnete Tiere ohne
für wissenschaftlich geleitete Einrichtungen und Genehmigung in oder durch das Wirtschaftsgebiet
Betriebe zur Durchführung von Forschungen oder zur verbringt,
Herstellung von Sera, Impfstoffen und diagnostischen 2. entgegen § 5 Abs. 1 dort bezeichnetes Fleisch ohne
Mitteln und das Verbringen von Impfstoffen, die lebende amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung in das
Tierseuchenerreger enthalten und zur Bekämpfung von Wirtschaftsgebiet verbringt oder
Tierseuchen bestimmt sind, in das Wirtschaftsgebiet
3. entgegen § 6 Abs. 1 dort bezeichnete Waren ohne
kann genehmigt werden, sofern im Einzelfall festgestellt
Genehmigung in das Wirtschaftsgebiet verbringt.
wird, daß hierfür ein Bedürfnis besteht und Belange der
Seuchenabwehr und Seuchenbekämpfung nicht ent-
gegenstehen.
IX. Schlußvorschriften
VI. Beförderung in Freihafengebiete
§ 11
§8
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Die Beschränkungen der §§ 5 bis 7 gelten nicht bei tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
der Beförderung aus den Währungsgebieten der Mark vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land Berlin.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983 1021
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2)
Gesundheitsbescheinigung
Einhufer - Zucht- und Nutztiere
Versandland: .............................................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: ..........................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung des Tieres:
Gattung: ...................................................................... Geschlecht: ...........................................................................
Rasse: .. ........ .. .. .... .... .. .. ....... .... ... .. .. Alter: ... .................. ........ ........ ............. Farbe: ...................................................
Nummer des Hufbrandes oder der Mähnenplombe oder Beschreibung (z.B. Abzeichen): ...................
II. Herkunft des Tieres:
Name und Anschrift des Herkunftsbestandes: .....................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: .......................................................................................................................
III. Bestimmung des Tieres:
Bestimmungsort oder Bestimmungsland 1 ):
Name und Anschrift des ersten Empfängers 2 ): ....................................................................................................
Transportmittel:
Art: .......................................................................................................................................................................................
Nummer oder sonstiges Kennzeichen: ...................................................................................................................
IV. Gesundheitszustand des Tieres:
Der Unterzeichner bescheinigt, daß das oben bezeichnete Tier folgenden Voraussetzungen ent-
spricht:
a) Es hat während der letzten 3 Monate, gerechnet vom Tag der Verladung, oder seit seiner Geburt
ununterbrochen dem unter II genannten Herkunftsbestand angehört.
b) Es ist heute von mir untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer übertragbaren
Krankheit auf.
2 3
c) ) ) Es ist innerhalb der letzten 30 Tage, gerechnet vom Tag der Verladung, mittels des Agargel-
lmmunodiffusionstests mit negativem Ergebnis auf ansteckende Blutarmut amtlich untersucht
worden.
d) Das Tier oder sein Herkunftsbestand unterliegen keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln wegen
des Auftretens einer übertragbaren Krankheit, für die Einhufer empfänglich sind. In dem Herkunfts-
bestand und in dessen Umkreis von 1O km sind Rotz und Beschälseuche während der letzten
12 Monate, ansteckende Blutarmut und ansteckende Gehirn-Rückenmarkentzündung während
der letzten 6 Monate, jeweils gerechnet vom Tag der Verladung, amtlich nicht festgestellt worden.
1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983,· Teil 1
V. Gültigkeitsdauer:
Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in ................................................................. am
(Siegel) Der amtliche Tierarzt
(Unterschrift)
') Anzugeben ist der Bestimmungsort. wenn er im Wirtschaftsgebiet liegt; anderenfalls das Bestimmungsland.
2) Did Angaben sind nicht erlorder1ich, wenn der Bestimmungsort nicht im Wirtschaftsgebiet liegt.
3) Die Angaben sind nicht erlorderlich für Einhufer, die zum Tierbestand eines Zirkusunternehmens gehören, sowie für Fohlen bei Fuß; in diesen Fällen ist
Buchstabe c zu streichen.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983 1023
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 2)
Gesundheitsbescheinigung
Einhufer - Schlachttiere
Versandland: .............................................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: ..........................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Zahl der Tiere: .................................................................................................................................................................
Lfd. Nummer des Hufbrandes oder der
Geschlecht Alter
Nr. Mähnenplombe oder Beschreibung
II. Herkunft der Tiere:
Versandort: .......................................................................................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: .......................................................................................................................
III. Bestimmung der Tiere:
Bestimmungsort oder Bestimmungsland 1 ): .......................................................................................................... .
Name und Anschrift des Empfängers 2 ): .................................................................................................................
Bezeichnung des Schlachthauses, in das die Tiere verbracht werden 2 ): .................................................. .
Transportmittel:
Art· .......................................................................................................................................................................................
Nummer oder sonstiges Kennzeichen:
IV. Gesundheitszustand der Tiere:
Der Unterzeichner bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere folgenden Voraussetzungen ent-
sprechen:
a) Sie sind heute von mir untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer übertrag-
baren Krankheit auf.
b) Die Tiere oder ihre Herkunftsbestände unterliegen keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln
wegen des Auftretens einer übertragbaren Krankheit, für die Einhufer empfänglich sind. Darüber
hinaus haben sie während der letzten 30 Tage zu einem Herkunftsbestand gehört, in dem Rotz,
Beschälseuche, ansteckende Blutarmut und ansteckende Gehirn-Rückenmarkentzündung wäh-
rend der letzten 6 Monate, jeweils gerechnet vom Tage der Verladung, amtlich nicht festgestellt
worden sind.
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
V. Gültigkeitsdauer:
Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in ................................................................. am .........................................................................................
(Siegel) Der amtliche Tierarzt
(Unterschrift)
') Anzugeben ist der Bestimmungsort, wenn er im Wirtschaftsgebiet liegt; anderenfalls das Bestimmungsland.
i) Die Angaben sind nicht erforderlich, wenn der Bestimmungsort nicht im Wirtschaftsgebiet liegt.
3
) Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere einheitlich ausgestellt werden, die mit einem Transportmittel gemeinsam befördert werden, vom
selben Absender stammen und für denselben Empfänger bestimmt sind.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983 1025
Anlage 3
(zu § 5 Abs. 1)
Gesundheitsbescheinigung
Fleisch von Hauswiederkäuern
Versandland: .............................................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: ..........................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:
Fleisch von (Tierart): .....................................................................................................................................................
Art der Teile: .........................................,..........................................................................................................................
Art der Verpackung: ......................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ...............................................................................................................................
Nettogewicht: ...................................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches:
Versandort: .......................................................................................................................................:.............................. .
Name und Anschrift des Absenders: .........................................................................._ .............................................
III. Bestimmung des Fleisches:
Bestimmungsort: .............................................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .....................................................................................................................
Transportmittel:
Art: .......................................................................................................................................................................................
Nummer oder sonstiges Kennzeichen: ..................:................................................................................................
IV. Angaben über die Tiere, von denen das Fleisch stammt:
Der Unterzeichner bescheinigt, daß die Tiere, von denen das Fleisch stammt,
a) während der letzten 3 Monate vor der Schlachtung oder seit ihrer Geburt im Versandland gehalten
worden sind,
b) aus Beständen stammen, in denen seit mindestens 3 Monaten und in deren Umkreis von 10 km
seit mindestens 30 Tagen vor dem Abtransport zur Schlachtung kein Fall von Maul- und Klauen-
seuche amtlich festgestellt worden ist,
c) 1) aus Beständen stammen, in denen seit mindestens 3 Monaten Melitensisbrucellose nicht fest-
gestellt worden ist,
d) unmittelbar vor und nach der Schlachtung tierärztlich untersucht und frei von Tierseuchen be-
funden worden sind,
e) in einem Schlachthaus geschlachtet worden sind, in dem am Tage der Schlachtung Maul- und
Klauenseuche nicht festgestellt worden ist und in dem im Falle eines Ausbruchs von Maul- und
Klauenseuche das an diesem Tag und bis zur abgeschlossenen Entseuchung des Schlacht-
hauses erschlachtete Fleisch vom Versand nach dem Wirtschaftsgebiet ausgenommen wird.
Ausgefertigt in am
(Siegel) Der amtliche Tierarzt
(Unterschrift)
') Bei Rindfleisch entfällt dieser Nachweis; in diesem Fall ist Buchstabe c zu streichen.
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anlage 4
(zu § 5 Abs. 1 )
Gesundheitsbescheinigung
Fleisch von Hausschweinen
Versandland: .............................................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: ..........................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:
Art der Teile: ....................................................................................................................................................................
Art der Verpackung: ......................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ...............................................................................................................................
Nettogewicht: ...................................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches:
Versandort: .......................................................................................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: .......................................................................................................................
III. Bestimmung des Fleisches:
Bestimmungsort: .............................................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .....................................................................................................................
Transportmittel:
Art: .......................................................................................................................................................................................
Nummer oder sonstiges Kennzeichen: ...................................................................................................................
IV. Angaben über die Tiere, von denen das Fleisch stammt:
Der Unterzeichner bescheinigt, daß die Tiere, von denen das Fleisch stammt,
a) während der letzten 3 Monate vor der Schlachtung oder seit ihrer Geburt im Versandland gehalten
worden sind,
b) aus Beständen stammen, in denen seit mindestens 3 Monaten kein Fall von Maul- und Klauen-
seuche, Vesikulärer Schweinekrankheit, Schweinebrucellose, Schweinepest, ansteckender
Schweinelähmung und Aujeszkyscher Krankheit und in deren Umkreis von 10 km seit mindestens
30 Tagen vor dem Abtransport zur Schlachtung kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer
Schweinekrankheit und ansteckender Schweinelähmung amtlich festgestellt worden ist,
c) unmittelbar vor und nach der Schlachtung tierärztlich untersucht und frei von Tierseuchen be-
funden worden sind,
d) in einem Schlachthaus geschlachtet worden sind, in dem am Tage der Schlachtung Maul- und
Klauenseuche, Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest, ansteckende Schweinelähmung
und Aujeszkysche Krankheit nicht festgestellt worden sind und in dem im Falle eines Ausbruchs
von Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit, Schweinepest, ansteckender
Schweinelähmung und Aujeszkyscher Krankheit das an diesem Tag und bis zur abgeschlossenen
Entseuchung des Schlachthauses erschlachtete Fleisch vom Versand nach dem Wirtschafts-
gebiet ausgenommen wird.
Ausgefertigt in ................................................................. am
(Siegel) Der amtliche Tierarzt
(Unterschrift)
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983 1027
Anlage 5
(zu § 5 Abs. 1)
Gesundheitsbescheinigung
Fleisch von Wildwiederkäuern und Wildschweinen
sowie ganze Tierkörper in der Decke
Versandland: .............................................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: ..........................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:
Fleisch von (Tierart): .....................................................................................................................................................
Art der Teile: ....................................................................................................................................................................
Art der Verpackung: ......................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ...............................................................................................................................
Nettogewicht: ...................................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches:
Versandart: .......................................................................................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: .......................................................................................................................
III. Bestimmung des Fleisches:
Bestimmungsort: .............................................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .....................................................................................................................
Transportmittel:
Art: .......................................................................................................................................................................................
Nummer oder sonstiges Kennzeichen: ...................................................................................................................
IV. Angaben über die Tiere, von denen das Fleisch stammt:
Der Unterzeichner bescheinigt, daß die Tiere, von denen das Fleisch stammt, an einem Ort des
Versandlandes erlegt worden sind, an dem und in dessen Umkreis von 20 km während der letzten
1
40 Tage vor der Erlegung kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Schweinepest ) oder ansteckender
Schweinelähmung 1 ) amtlich festgestellt worden ist.
Ausgefertigt in ................................................................. am .........................................................................................
(Siegel) Der amtliche Tierarzt
(Unterschrift)
1) Bei Fleisch von Wildwiederkäuern entfällt dieser Nachweis.
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anlage 6
(zu § 5 Abs. 1 )
Gesundheitsbescheinigung
Fleisch von Hausgeflügel
Versandland: .............................................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: ..........................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:
Fleisch von (Tierart): ............................................................................................................................................:...... ..
Art der Ware: ...................................................................................................................................................................
(brat- oder kochfertige ganze Tierkörper, Geflügelteile, Geflügelfleischerzeugnisse)
Art der Verpackung: ......................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ...............................................................................................................................
Nettogewicht: ...................................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches:
Versandort: .......................................................................................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: .......................................................................................................................
III. Bestimmung des Fleisches:
Bestimmungsort: .............................................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .....................................................................................................................
Transportmittel:
Art: .......................................................................................................................................................................................
Nummer oder sonstiges Kennzeichen: ...................................................................................................................
IV. Angaben über die Tiere, von denen das Fleisch stammt:
Der Unterzeichner bescheinigt, daß die Tiere, von denen das Fleisch stammt, aus einem im Versand-
land gelegenen Herkunftsbestand kommen, in dem während der letzten 40 Tage vor dem Abtransport
zur Schlachtung kein Fall von Geflügelcholera, Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit amtlich fest-
gestellt worden ist und der keiner tierseuchenrechtlichen Sperre wegen des Auftretens einer auf
Geflügel übertragbaren Krankheit unterliegt.
Ausgefertigt in ................................................................. am .........................................................................................
(Siegel) Der amtliche Tierarzt
(Unterschrift)
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983 1029
Anlage 7
(zu § 5 Abs. 1)
Gesundheitsbescheinigung
Fleisch von Wildgeflügel
Versandland: .............................................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: ..........................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:
Fleisch von (Tierart): .....................................................................................................................................................
Art der Ware: ...................................................................................................................................................................
(ganze Tierkörper, Herrichtungsform, Geflügelteile, Geflügelfleischerzeugnisse)
Art der Verpackung: ......................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ...............................................................................................................................
Nettogewicht: ...................................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches:
Versandort: .......................................................................................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: .......................................................................................................................
III. Bestimmung des Fleisches:
Bestimmungsort: .............................................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .....................................................................................................................
Transportmittel:
Art· .......................................................................................................................................................................................
Nummer oder sonstiges Kennzeichen: ...................................................................................................................
IV. Angaben über die Tiere, von denen das Fleisch stammt:
Der Unterzeichner bescheinigt, daß die Tiere, von denen das Fleisch stammt,
1
a) ) an einem Ort des Versandlandes erlegt worden sind, an dem und in dessen Umkreis von 20 km
während der letzten 40 Tage vor der Erlegung kein Fall von Geflügelcholera, Geflügelpest oder
Newcastle-Krankheit amtlich festgestellt worden ist,
1
b) ) aus einem im Versandland gelegenen Herkunftsbestand kommen, in dem während der letzten
40 Tage vor dem Abtransport zur Schlachtung kein Fall von Geflügelcholera, Geflügelpest oder
Newcastle-Krankheit amtlich festgestellt worden ist und der keiner tierseuchenrechtlichen Sperre
wegen des Auftretens einer auf Geflügel übertragbaren Krankheit unterliegt.
Ausgefertigt in ................................................................. am .........................................................................................
(Siegel) Der amtliche Tierarzt
(Unterschrift)
1) Nichtzutreffendes streichen.
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
14. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1564/83 des Rates zur Festsetzung der Preise
für Getreide für das Wirtschaftsjahr 1983/84 22.6.83 L 163/1
14. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1565/83 des Rates über die monatlichen
Zuschläge zu den Preisen für Getreide, Mehl von Weizen und
Roggen sowie für Grob- und Feingrieß von Weizen und für das
Wirtschaftsjahr 1983/84 22. 6.83 L 163/3
14. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1566/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1418/76 über die gemeinsame Marktorganisation für
Reis 22.6.83 L 163/5
Andere Vorschriften
2. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1471/83 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Madeira-
Weine der Tarifnummer ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Portugal (1983/84) 9.6.83 L 151/5
7. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1472/83 des Rates zur Einführung eines end-
gültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhr von Hexamethylentetramin
mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik oder der
Sowjetunion 9.6.83 L 151/9
7. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1479/83 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf Kupfersulfat mit Ursprung in der
Tschechoslowakei und der UdSSR 9.6.83 L 151/24
7. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1480/83 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifstelle 97.03 B des Gemeinsamen Zolltarifs 9.6.83 L 151/27
7. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1481/83 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifnummer 38.16 des Gemeinsamen Zolltarifs 9.6.83 L 151/28
8. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1482/83 der Kommission zur zwölften Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 über Durchführungsbestim-
mungen und Vereinfachungsmaßn~hmen, des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens und zur zweiten Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 1664/81 9. 6.83 L 151/29
8. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1484/83 der Kommission zur Festsetzung der
Sonderkurse zur Umrechnung der Referenzpreise frei Grenze für ein-
geführte Likörweine in Landeswährung 9.6.83 L151/33
7. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1495/83 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifstelle 38.19 X des Gemeinsamen Zolltarifs 10.6.83 L 152/8
7. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1496/83 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien 10.6.83 L 152/9
9. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1498/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3509/82 zur Festsetzung des Pauschalwerts
der in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1983 aus dem Handel
genommenen Fischereierzeugnisse, der zur Berechnung des finan-
ziellen Ausgleichs und des entsprechenden Vorschusses dient 10.6.83 L 152/15
9. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1500/83 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Außenbordmotoren
mit Ursprung in Japan 10.6.83 L 152/18
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1983 1031
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
9. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1502/83 der ~ommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 670/83 mit Ubergangsmaßnahmen für die
Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen im Handel zwischen
einigen Mitgliedstaaten 10.6.83 L 152/24
2. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1514/83 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Sherry-
Weine der Tarifnummer ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Spanien (1983/84) 11.6.83 L 153/1
2. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1515/83 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Malaga-
Weine der Tarifnummer ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Spanien (1983/84) 11.6.83 L 153/5
2. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1516/83 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Jumilla-,
Priorate-, Rioja- und Valdepeiias-Weine der Tarifnummer ex 22.05
des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Spanien (1983/84) 11. 6. 83 L 153/19
10. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1523/83 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Bekleidung, Handschuhe und anderes
Bekleidungszubehör der Tarifstellen 42.03 A, B II, B III und C, mit
Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3377 /82 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 11. 6. 83 L 153/34
10. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1524/83 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Figuren, Phantasiegegenstände, Ein-
richtungs-, Zier- und Schmuckgegenstände der Tarifnummer 69.13,
mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3377 /82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 11.6.83 L 153/35
13. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1534/83 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Farbpinsel, ähnliche Pinsel und Bür-
sten, der Tarifstelle 96.01 B ex III, mit Ursprung in Hongkong, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3377 /82 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden 14.6.83 L 155/5
13. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1535/83 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifstelle 21.07 GI a) 1 des Gemeinsamen Zolltarifs 14.6.83 L 155/6
13. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1536/83 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifnummer 15.16 des Gemeinsamen Zolltarifs 14.6.83 L 155/7
14. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1548/83 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für 38 000 Stück
Färsen und Kühen bestimmter Höhenrassen, nicht zum Schlachten,
der Tarifstelle ex 01.02 A II des Gemeinsamen Zolltarifs 16.6.83 L 158/1
14. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1549/83 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für 5 000 Stück
Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen, nicht zum
Schlachten, der Tarifstelle ex 01.02 A II des Gemeinsamen Zolltarifs 16.6.83 L 158/5
14. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1555/83 der Kommission über die Festset-
zung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zoll-
werts bestimmter verderblicher Waren 16.6.83 L 158/20
14. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1557/83 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Italien von bestimmten Textilwaren mit Ursprung in
China 16.6.83 L 158/24
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1355/83 des Rates vom
16. Mai 1983 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze
des Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren (ABI.
Nr. L 144 vom 2. 6. 1983) 16. 6. 83 L 158/38
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.bH. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
rechnung.
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 389. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. Juni 1983,
ist im Bundesanzeiger Nr. 134 vom 22. Juli 1983 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 134 vom 22. Juli 1983 kann zum Preis von 3,90 DM
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