942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Arzneibuch
Vom 15. Juli 1983
Auf Grund des § 55 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes 22. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 670), wird nach Maßgabe
vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448) wird mit des Zweiten Nachtrages 1983 zum Homöopathi-
Zustimmung des Bundesrates verordnet: schen Arzneibuch 1. Ausgabe (HAB 1) geändert.
Bezugsquelle der amtlichen Fassung des Zweiten
Artikel 1 Nachtrages 1983 ist der Deutsche Apotheker Verlag
in Stuttgart.
1. Das Europäische Arzneibuch in der Fassung der Ver-
ordnung über das Arzneibuch vom 25. Juli 1978 Artikel 2
(BGBI. 1 S. 1112), geändert durch Verordnung vom
6. Juni 1980 (BGBI. I S. 668), wird nach Maßgabe des Homöopathische Arzneimittel, die sich beim Inkraft-
Zweiten Nachtrages 1983 zum Europäischen Arznei- treten dieser Verordnung im Verkehr befinden und nicht
buch geändert. Bezugsquelle der amtlichen Fassung den Anforderungen des Zweiten Nachtrages 1 983 zum
des Zweiten Nachtrages 1983 ist der Deutsche Homöopathischen Arzneibuch 1. Ausgabe (HAB 1) ent-
Apotheker Verlag in Stuttgart. sprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1985 in
den Verkehr gebracht werden.
2. Das Deutsche Arzneibuch in der Fassung der Ver-
ordnung über das Arzneibuch vom 25. Juli 1978
(BGBI. 1 S. 1112), geändert durch Verordnung vom Artikel 3
6. Juni 1980 (BGBI. I S. 668), wird nach Maßgabe des Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Zweiten Nachtrages 1 983 zum Deutschen Arznei- tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes
buch 8. Ausgabe (DAS 8) geändert. Bezugsquelle zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August
der amtlichen Fassung des Zweiten Nachtrages 1976 (BGBI. 1 S. 2445) auch im Land Berlin.
1983 ist der Deutsche Apotheker Verlag in Stuttgart.
3. Das Homöopathische Arzneibuch in der Fassung der
Verordnung über das Arzneibuch vom 25. Juli 1978 Artikel 4
(BGBI. 1 S. 1112), geändert durch Verordnung vom Diese Verordnung tritt am 1. November 1983 in Kraft.
Bonn, den 15. Juli 1983
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Werner Chory
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1983 943
Verordnung
zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen
zwischen Meldebehörden verschiedener Länder
(Erste Meldedaten-Übermittlungsverordnung des Bundes - 1. BMeldDÜV)
Vom 18. Juli 1983
Auf Grund des§ 20 Abs. 2 und 3 des Melderechtsrah- Geburtsort 0602, 0603,
mengesetzes vom 1 6. August 1980 (BGBI. 1 S. 1429)
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Zugehörigkeit zu einer öffentlich- 1101,
rechtlichen Religionsgesellschaft
§ 1 Staatsangehörigkeit 1001,
Allgemeines Tag des Zuzugs 1301,
(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von Familienstand 1401.
regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Melde-
behörden verschiedener Länder in den Fällen des § 17 (2) Ist für die Anmeldung ein gemeinsamer Melde-
Abs. 1 und 2 des Melderechtsrahmengesetzes. schein verwendet worden, so brauchen nur die in
Absatz 1 genannten Daten desjenigen Meldepflichtigen
(2) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Gel- übermittelt zu werden, der den Meldeschein unter-
tungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes, so sind schrieben hat. In diesen Fällen ist anzugeben, auf wie-
Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die viele Familienangehörige (Ehegatte und Kinder) sich die
für die Hauptwohnung ( § 12 Abs. 2 des Melderechts~,ßh- Anmeldung bezogen hat.
mengesetzes) als auch die für Nebenwohnungen ( § 12
Abs. 3 des Melderechtsrahmengesetzes) des Einwoh- §3
ners zuständigen Meldebehörden. § 3 Abs. 1 bleibt
Auswertung der Rückmeldung
unberührt.
(1) Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder
(3) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung
die Hauptwohnung des Einwohners, unterrichtet die bis-
ist der Datensatz für das Meldewesen (Einheitlicher
her zuständige Meldebehörde die Meldebehörde der
Bundes-/Länderteil) zugrunde zu legen; er ist am
neuen Wohnung unverzüglich über das Vorliegen von
21. Oktober 1982 von der Bundesvereinigung der kom-
Tatsachen nach§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Melderechts-
munalen Spitzenverbände herausgegeben worden, im
rahmengesetzes (2101-2103, 2301, 2302). Satz 1 gilt
Deutschen Gemeindeverlag GmbH, Max-Planck-
auch, wenn die neue Wohnung ihren Status als alleinige
Straße 1 2, 5000 Köln 40, erschienen und bei dem Bun-
Wohnung oder als Hauptwohnung durch Abmeldung
desarchiv, Am Wöllershof 1 2, 5400 Koblenz, jedermann
oder besondere Erklärung des Einwohners erhalten hat.
zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.
(2) Weichen die der bisher zuständigen Meldebe-
(4) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 2 bis
hörde nach§ 2 übermittelten Daten von den bei ihr über
4 unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für
den Einwohner gespeicherten Daten ab, so unterrichtet
das Meldewesen (Einheitlicher Bundes-/Länderteil)
sie hierüber die Meldebehörde der neuen Wohnung und
bezeichnet.
alle für weitere Wohnungen des Einwohners zuständi-
§ 2 gen Meldebehörden. Eine Unterrichtung unterbleibt,
wenn die Abweichung ausschließlich darauf beruht, daß
Rückmeldung
die bisher zuständige Meldebehörde weniger Daten
(1) Hat sich ein Einwohner eines Landes bei einer über den Einwohner gespeichert hat.
Meldebehörde eines anderen Landes angemeldet, so (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sollen zum
übermittelt diese Meldebehörde der bisher zuständigen
Zwecke der richtigen Zuordnung folgende Daten des
Meldebehörde und allen für weitere Wohnungen des Einwohners zusätzlich übermittelt werden:
Einwohners zuständigen Meldebehörden folgende
Daten (Rückmeldung): Familiennamen (jetziger und 0101-0104,
früherer Name mit Namens- 0201, 0202,
Familiennamen (jetziger und 0101-0104,
bestandteilen)
früherer Name mit Namens- 0201, 0202,
bestandteilen) Vornamen 0301,
Vornamen 0301, 0302, Tag der Geburt 0601,
Anschriften (gegenwärtige und 1201-1213, Anschriften (gegenwärtige und 1201-1212,
frühere Anschrift, Haupt- oder 1215-1222, frühere Anschrift) 1215-1222.
Nebenwohnung)
(4) In den Fällen des§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Mel-
Tag der Geburt 0601, derechtsrahmengesetzes hat die bisher zuständige
944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Meldebehörde der Meldebehörde der neuen Wohnung §5
auch die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten
Verfahren der Datenübermittlungen
erforderlichen Hinweise zu übermitteln, soweit sie im
Melderegister gespeichert sind. (1) Die Datenübermittlungen sind in schriftlicher Form
oder, soweit sich die beteiligten Meldebehörden darauf
§4 einigen, in automatisierter Form vorzunehmen. Werden
die Daten in automatisierter Form übermittelt, sind hier-
Fortschreibung der Daten
bei die anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu
( 1) Werden in § 2 Abs. 1 des Melderechtsrahmenge- legen.
setzes bezeichnete Daten bei einer für eine Wohnung
(2) Soweit die Antwort auf eine Rückmeldung auch
des Einwohners zuständigen Meldebehörde fortge-
Daten nach § 2 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes
schrieben, insbesondere weil sie unrichtig oder unvoll-
enthält, hat sie bei Datenübermittlungen in schriftlicher
ständig waren, oder weil der Einwohner seinen Melde-
Form in einem verschlossenen Briefumschlag zu erfol-
pflichten nach den §§ 11 bis 13 des Melderechtsrah-
gen.
mengesetzes nicht oder nicht vollständig nachgekom-
men ist so übermittelt diese Meldebehörde die fortge- §6
schrieb~nen Daten den für weitere Wohnungen des Ein- Berlin-Klausel
wohners zuständigen Meldebehörden.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich durch tungsgesetzes in Verbindung mit§ 27 des Melderechts-
Abmeldung oder besondere Erklärung des Meldepflich- rahmengesetzes auch im Land Berlin.
tigen der Status einer Wohnung ändert. In diesen Fällen
sind auch der neue Wohnungsstatus (1213) und das
§7
Datum des Wohnungsstatuswechsels (1214) zu über-
mitteln. Inkrafttreten
(3) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend. Diese Verordnung tritt am 1. Oktoqer 1983 in Kraft.
Bonn, den 18. Juli 1983
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1983 945
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
Vom 20. Juli 1983
Auf Grund des § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 4. Vor § 6 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 18 Satz 1, § 19 Abs. 1, § 22 Abs. 1
,,§ 5a
und der §§ 23, 29 und 30 des Tierseuchengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der
(BGBI. 1 S. 386) wird mit Zustimmung des Bundesrates Seuche öffentlich bekannt."
verordnet:
5. § 6 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöfts
Artikel 1 und der Schweineställe oder der sonstigen
Standorte, in oder an denen sich Schweine
Die Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche befinden, Schilder mit der deutlichen und halt-
Krankheit vom 30. April 1980 (BGBI. 1 S. 488) wird wie baren Aufschrift „Aujeszkysche Krankheit -
folgt geändert: Unbefugter Zutritt verboten'' gut sichtbar anzu-
bringen."
1. In § 3 Abs. 3 werden die Worte „im Einzelfall" gestri-
chen.
6. § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
2. Nach § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt: „c) die seuchenkranken und seuchenverdächtigen
Schweine sowie deren bis zu zwei Wochen alten
,,§ 3a Ferkel verendet sind oder getötet oder entfernt
Der Besitzer hat Zucht- und Nutzschweine, die worden sind, die übrigen Schweine gegen
gegen die Aujeszkysche Krankheit geimpft worden Aujeszkysche Krankheit geimpft sind und bei
sind, unverzüglich und deutlich sichtbar mit Ohrmar- ihnen innerhalb von 35 Tagen nach der Entfer-
ken oder durch Ohrlochung als geimpft zu kennzeich- nung der seuchenkranken und seuchenverdäch-
nen." tigen Schweine keine weiteren Erkrankungen
festgestellt worden sind".
3. § 4 wird wie folgt gefaßt:
7. Nach § 16 Nr. 1 wird folgende Nummer eingefügt:
,,§ 4 „ 1 a. entgegen § 3 a geimpfte Tiere nicht oder nicht
Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Grün- rechtzeitig in der vorgeschriebenen Weise
den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, kennzeichnet,".
1. eine amtstierärztliche Untersuchung von Schwei-
nen eines bestimmten Gebietes einschließlich der Artikel 2
Entnahme von Blutproben zur Untersuchung auf
Aujeszkysche Krankheit, Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
2. für Schweine, die in einen Bestand eingestellt
werden, vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land Berlin.
a) eine Untersuchung,
b) eine Absonderung, Artikel 3
c) eine amtliche Beobachtung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
anordnen." in Kraft.
Bonn, den 20. Juli 1983
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Orthopädieschuhmacher-Handwerk
(Orthopädieschuhmachermeisterverordnung - OrthSchMstrVO)
Vom 21. Juli 1983
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 4. Kenntnisse der Wirkungsweise der Heil- und Hilfs-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 mittel,
(BGBI. 19661 S. 1 ), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des
5. Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Verarbeitung
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. I S. 705) geändert
und Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe,
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
ster für Bildung und Wissenschaft verordnet: 6. Kenntnisse der Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
7. Kenntnisse der Hygiene, Sterilisation, Anti- und
Asepsis sowie über Verhütung und Entstehung der
1. Abschnitt Infektion,
Berufsbild 8. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
Unfallverhütung, . des Arbeitsschutzes und der
§ 1 Arbeitssicherheit,
Berufsbild
9. Kenntnisse der Liefervereinbarungen und der
berufsbezogenen Vorschriften des Sozial- und des
( 1 ) Dem Orthopädieschuhmacher-Handwerk sind fol- Gesundheitsrechts,
gende Tätigkeiten zuzurechnen: 1O. Kenntnisse über Abgabe und Anwendung von Arz-
neimitteln, die zum Verkehr außerhalb der Apothe-
1. Entwurf, Anfertigung, Anpassung und Instandset- ken zugelassen sind, sowie von Fußpflegemitteln,
zung von orthopädischen Heil- und Hilfsmitteln, ins-
besondere von 11 . Kenntnisse der Wirkungsweise der ärztlich verord-
neten Therapie,
a) Orthopädieschuhen, Innenschuhen, Fußergän- 1 2. Auswählen der orthopädischen Heil- und Hilfsmittel
zungen, Fußbettungen und Einlagen, nach ärztlicher Verordnung,
b) mechanisch wirksamen Bandagen, Fußkorrektur- 13. Auswerten von Trittspuren und Profilzeichnungen,
und Schuheinbauelementen sowie
14. Anfertigen von Gipsmodellen,
c) Abwicklungshilfen, Feststellungs- und Entla- 15. Entwerfen und kosmetisches Gestalten der ortho-
stungselementen, pädischen Heil- und Hilfsmittel,
für den Fuß und den Unterschenkel, soweit es für die 16. Anfertigen von Konstruktionszeichnungen,
Versorgung des Fußes erforderlich ist,
17. Be- und Verarbeiten von Leder, Kunststoffen, Holz,
2. Ausführung orthopädischer Zurichtungen am Kon- Metallen, Textilien und sonstigen Werk- und Hilfs-
fektionsschuh, stoffen,
3. Auswahl und Anpassung therapeutischer Fertig- und 18. Anfertigen und Anpassen der orthopädischen Heil-
Halbfertigartikel, und Hilfsmittel,
19. Beurteilen, Pflegen und Behandeln von Haut- und
4. Ausführung medizinischer Fußpflege, Nagelschäden, erforderlichenfalls nach ärztlicher
5. Anfertigung und Instandsetzung von Schuhwerk aller Verordnung,
Art. 20. Anfertigen, Anpassen und Anbringen von Nagel-
ersatz und -spangen,
(2) Dem Orthopädieschuhmacher-Handwerk sind fol-
gende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 21. Anfertigen, Anpassen und Anbringen von Druck-
schutz-. und Entlastungs-Orthesen sowie Auswäh-
1 . Kenntnisse der Anatomie, der Physiologie und der len und Anpassen von Druckschutz- und Ent-
Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane, lastungspolstern,
2. Kenntnisse der Psychologie des Gehbehinderten, 22. Pflegen und Instandhalten der Werkzeuge, Geräte
3. Kenntnisse der Biomechanik, und Maschinen.
Nr. 33_ - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1983 947
2. Abschnitt 3. Entfernen des Kernes von Dornenschwielen und
Hühneraugen,
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
der Meisterprüfung 4. Beseitigen von Nagelveränderungen durch Fräsen,
Schneiden und Schleifen,
§2 5. Herauslösen von Nagelteilen.
Gliederung, Dauer und Bestehen (2) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1
der praktischen Prüfung Nr. 1 angefertigt, ist als weitere Arbeitsprobe eine der
(Teil 1) nachstehenden Arbeiten auszuführen:
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzuferti- 1. ein Vorfußersatz in Hartschaum-Gießharz-Technik
gen und zwei Arbeitsproben auszuführen. mit Arbeitszeichnung,
(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als 2. ein Paar Einlagen nach Gipsabdruck,
sieben, die beiden Arbeitsproben sollen nicht länger als
3. eine Dreibackeneinlage im Tiefziehverfahren,
insgesamt zwei Arbeitstage dauern.
4. eine Lähmungsmanschette,
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der 5. eine Knöchelstütze,
Meisterprüfungsarbeit und in jeder der beiden Arbeits- 6. eine mechanisch wirksame Bandage.
proben. Innerhalb der Meisterprüfungsarbeit müssen „
Paßform und Funktion des Heil- und Hilfsmittels eben- (3) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1
falls mit mindestens ausreichend bewertet sein. Nr. 2 angefertigt, ist als weitere Arbeitsprobe eine der
nachstehenden Arbeiten auszuführen:
§3 1. ein Leisten aus Holz nach Gipsabdruck oder Tritt-
Meisterprüfungsarbeit spur,
2. ein Verkürzungsausgleich mit einer Höhe von mehr
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachfolgen-
als 5cm,
.den Arbeiten auszuführen:
1 . Entwerfen, Anfertigen und Anpassen eines Paares 3. ein Schaft über einen vorgegebenen Leisten,
orthopädischer Schuhe mit Bettungs- und Korrek- 4. eine orthopädische Zurichtung am Konfektions-
turelementen unter Berücksichtigung von Bio- schuh.
mechanik, Lotaufbau und Bodentechnik,
(4) In den Arbeitsproben sind die wichtigsten Fertig-
2. Entwerfen, Anfertigen und Anpassen eines Innen- keiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprü-
schuhes mit Bettungs- und Korrekturelementen fungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen
unter Berücksichtigung von Biomechanik, Lotaufbau werden konnten.
und Bodentechnik mit paariger Schuhversorgung.
(2) Die zur Meisterprüfungsarbeit erforderlichen Paß-
§5
teile sind nach Weisung des Prüfungsausschusses Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
selbst anzufertigen. Halbfertigerzeugnisse dürfen nur (Teil II)
mit Zustimmung des Prüfungsausschusses verwendet
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden sechs
werden. Die fertigen Arbeiten sind dem Prüfungsaus-
schuß am Patienten vorzuführen. Prüfungsfächern nachzuweisen:
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern: 1. Technische Mathematik:
a) Ermitteln von Beinlängen- und Fußlängendifferen-
1. die Leisten,
zen,
2. die Farbtrittspuren mit Profilzeichnungen,
b) Berechnen des Volumens chemischer Werk-
3. der Positivabdruck aus Gips oder anderen Werk- stoffe;
stoffen,
2. Technisches Zeichnen:
4. der Befund über den zu versorgenden Fall unter
Berücksichtigung der ärztlichen Verordnung, a) Anfertigen von Werkzeichnungen, Skizzen,
Modell- und Profilzeichnungen,
5. die erforderlichen Modelle und Konstruktionszeich-
nungen, b) Anfertigen von Schaftgrundmodellen nach Win-
kelsystem oder Kopierverfahren;
6. die Kostenberechnung der Meisterprüfungsarbeit.
3. Fachtechnologie:
§4 a) Wirkungsweise der Heil- und Hilfsmittel,
Arbeitsproben b) Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz-
(1) Als eine der beiden Arbeitsproben sind drei der
und Bewegungsorgane,
nachstehenden Arbeiten, davon in jedem Falle die nach c) Psychologie des Gehbehinderten,
Nummer 1 , auszuführen: d) Biomechanik,
1. Beraten nach ärztlicher Diagnose, e) Anwendung der Werkzeuge, Geräte und Maschi-
2. Abtragen von Hornhaut und Hühneraugen, nen,
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
f) Hygiene, Sterilisation, Anti- und Asepsis sowie (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Verhütung und Entstehung der Infektion, Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den
g) berufsbezogene Vorschriften der Unfallverhü- Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 6.
tung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicher-
heit,
3. Abschnitt
h) Liefervereinbarungen und berufsbezogene Vor-
schriften des Sozial- und des Gesundheitsrechts, Übergangs- und Schlußvorschriften
i) Wirkungsweise der ärztlich verordneten Therapie,
§6
k) Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln, die
zum Verkehr außerhalb der Apotheken zugelas- Übergangsvorschrift
sen sind, sowie von Fußpflegemitteln; Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden
4. Werkstoffkunde: Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
schriften zu Ende geführt.
Arten, Eigenschaften, Verarbeitung und Verwendung
der Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere von Leder,
Kunststoffen, Holz, Metallen und Textilien; §7
Weitere Anforderungen
5. Werkzeug- und Maschinenkunde:
a) Handwerkzeuge, Beschneid- und Egalisier- Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
maschinen, bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
b) Heißluft- und Mischgeräte, 12. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2381) in der jeweils gel-
c) Schleif-, Fräs- und Ausputzmaschinen, tenden Fassung.
d) Nähmaschinen für Ober- und Bodenleder;
§8
6. Kalkulation: Berlin-Klausel
Grundberechnungen für die Angebotskalkulation;
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Preisermittlung nach Positionsliste.
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu- werksordnung auch im Land Berlin.
führen.
(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf §9
Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine Inkrafttreten
halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an
einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft wer- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1984 in Kraft.
den.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr
gute schriftliche Leistungen erbracht hat. anzuwenden.
Bonn, den 21. Juli 1983
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1983 949
Sechste Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Vom 21. Juli 1983
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 6 b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes-
,,(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1 ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, Absatz 1 Nr. 3, Neujahr,
zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a, Ab- Karfreitag,
satz 2, zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 5 Buch- Ostermontag,
stabe b des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBI. 1S. 413), Tag der Arbeit (1. Mai),
wird vom Bundesminister für Verkehr- hinsichtlich Arti- Christi Himmelfahrt,
kel 1 Nr. 4 vom Bundesminister für Verkehr und vom Pfingstmontag,
Bundesminister des Innern - mit Zustimmung des Bun- Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg,
desrates verordnet: Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rhein-
land-Pfalz und im Saarland,
17. Juni,
Artikel 1
Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen,
1970 (BGBI. 1 S. 1565, 1971 1 S. 38), zuletzt geändert Rheinland-Pfalz und im Saarland,
durch die Verordnung vom 28. April 1982 (BGBI. 1 Buß- und Bettag,
S. 564), wird wie folgt geändert: 1. und 2. Weihnachtstag."
1. In§ 12 Abs. 3 Nr. 4 wird im Klammerzusatz „und 226" 5. § 41 wird wie folgt geändert:
gestrichen. a) In Absatz 2 wird Nummer 4 wie folgt geändert:
aa) Zeichen 224 erhält folgende Bildunterschrift:
2. In § 18 Abs. 5 Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma
,,Straßenbahnen oder Linienbusse",
ersetzt und danach folgende neue Nummer 3 ein-
gefügt: bb) Zeichen 226 entfällt,
,,3. für Kraftomnibusse ohne Anhänger,
a) die nach Eintragung im Fahrzeugschein cc) Satz 1 der Erläuterungen wird gestrichen.
geeignet sind, eine Höchstgeschwindigkeit
von 100 km/h zu fahren, b) In Absatz 3 Nr. 8 wird die Abbildung von Zeichen
b) deren Motorleistung mindestens 11 kW/t des 299 durch folgende ersetzt:
zulässigen Gesamtgewichts beträgt und
c) an deren Rückseite eine mit dem Siegel der
Zulassungsstelle versehene „ 100' '-Plakette
angebracht ist, 100 km/h."
3. In § 20 Abs. 1 wird im Klammerzusatz „oder 226"
gestrichen.
4. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Das Verbot gilt nicht für
1. Fahrten von und nach Berlin sowie im Verkehr
mit der DDR,
2. Transporte von Frischmilch."
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
6. § 53 wird wie folgt geändert: Fahrzeugschein nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung: Buchstabe a ab 1 . Januar 1 984."
,,(4) Das Zeichen 226 der Straßenverkehrs-Ord-
nung vom 16. November 1970 (BGBI. 1 S. 1565, Artikel 2
1971 1S. 38) in der Fassung der Verordnung vom Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
28. April 1982 (BGBI. I S. 564) hat bis zum 31. De- tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
zember 1993 die Bedeutung des Zeichens 224 in vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 2090) auch im Land
der Fassung der vorstehenden Verordnung." Berlin.
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: Artikel 3
,,(5) Omnibushalter, die am 31. Juli 1983 eine Diese Verordnung tritt am 1. August 1983 in Kraft;
Ausnahmegenehmigung haben, auf Autobahnen Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b hinsichtlich Allerheiligen im
100 km/h zu fahren, benötigen die Eintragung im lande Bayern jedoch erst am 1 . November 1984.
Bonn, den 21. Juli 1983
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1983 951
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 28. Juni 1983- 1 BvL 20/79 -, ergangen auf Vor-
lagebeschluß des Landessozialgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen, wird die Entscheidungsformel
veröffentlicht:
§ 33 b Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 des
Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges
(Bundesversorgungsgesetz - BVG) in der Fassung
des Artikels 1 Nummer 8 des Neunten Gesetzes über
die Anpassung der Leistungen des Bundesversor-
gungsgesetzes (Neuntes Anpassungsgesetz-KOV -
9. AnpG-KOV) vom 27. Juni 1977 (Bundesgesetzbl. 1
Seite 1037) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 15. Juli 1983
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bekanntmachung
über den Abschluß und das Inkrafttreten
des Staatsvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg
und dem Land Hessen über eine Änderung der Landesgrenze
Vom 14. Juli 1983
Zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem
Land Hessen wurde am 18. März 1983 ein Staatsver-
trag über eine Änderung der Landesgrenze abgeschlos-
sen. Diesem Vertrag haben der Landtag von Baden-
Württemberg durch Gesetz vom 6. Juni 1983 (Gesetz-
blatt für Baden-Württemberg S. 197) und der Landtag
von Hessen durch Gesetz vom 3. Mai 1983 (Gesetz-
und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I S. 59)
zugestimmt. Der Staatsvertrag ist nach seinem Artikel 5
Abs. 2 am 21. Juni 1983 in Kraft getreten.
Gemäß§ 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren
bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der
Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom
30. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1325) wird nachstehend der
Staatsvertrag zwischen den genannten Ländern mit der
Anlage zu Artikel 1 Abs. 2 bekanntgemacht.
Bonn, den 14. Juli 1983
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Antoni
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1983 953
Staatsvertrag
zwischen dem Land Baden-Württemberg
und dem Land Hessen über eine Änderung der Landesgrenze
Das Land Baden-Württemberg und das Land Hessen, (4) Vereinbarungen nach Absatz 2 und 3 bedürfen der
beide vertreten durch ihre Ministerpräsidenten, schlie- Genehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe
ßen nachstehenden Staatsvertrag: und des Regierungspräsidenten in Darmstadt als der
zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden.
Artikel 1
(1) Das Land Baden-Württemberg tritt an das Land Artikel 3
Hessen das Gebiet des Ortsteils Rennhof der Stadt
Hemsbach, Rhein-Neckar-Kreis, ab. Im einzelnen han- (1) Mit der Gebietsänderung treten in dem betroffenen
delt es sich hierbei um folgende Flurstücke der Gemar- Gebiet die Rechtsvorschriften des Landes Baden-Würt-
kung Hemsbach: Nr. 4373/6, 4373/7, 4510 bis 4515, temberg, des Rhein-Neckar-Kreises und der Stadt
4515/1, 4516 bis 4529, 4529/1 und 4530 bis 4547. Hemsbach außer Kraft. Die in der Stadt Lampertheim
geltenden Rechtsvorschriften des Landes Hessen, des
(2) Der bisherige und der neue Verlauf der Landes- Landkreises Bergstraße und der Stadt Lampertheim tre-
grenze und das abgetretene Gebiet sind aus der Anlage ten in Kraft.
zu diesem Staatsvertrag ersichtlich.
(2) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem
(3) Das Land Hessen gliedert das abgetretene Gebiet Inkrafttreten dieses Vertrages entstanden sind, bleiben
in die Stadt Lampertheim, Landkreis Bergstraße, ein. die bisher geltenden Vorschriften maßgebend.
Artikel 2
Artikel 4
( 1) Folgende in dem abgetretenen Gebiet belegenen
Gegenstände des Verwaltungsvermögens gehen ent- Die vertragschließenden Länder gehen davon aus,
schädigungslos über: daß für den durch diesen Staatsvertrag entstehenden
Gebietsverlust bei späteren Änderungen der gemeinsa-
Die Flurstücke 4373/6 und 4373/7 (Landesstraße men Grenze ein Gebietsausgleich geschaffen wird.
3110) vom Land Baden-Württemberg auf das Land Hes-
sen, das Flurstück 4510 (Landgraben) von der Stadt
Hemsbach auf die Stadt Lampertheim. Artikel 5
( 2) Die von der Abtretung betroffenen Städte werden (1) Die Ratifikationsurkunden dieses Staatsvertrages
ermächtigt, für den Steuerkraftverlust der Stadt Hems- sollen unverzüglich ausgetauscht werden, sobald die
bach eine Ausgleichszahlung zu vereinbaren. nach den Landesverfassungen zuständigen Organe der
vertragschließenden Länder dem Staatsvertrag zuge-
(3) Im übrigen regeln die von der Abtretung betroffe- stimmt haben.
nen Landkreise und Städte Rechtsfolgen der Änderung
ihrer Gebiete und die Auseinandersetzung durch Ver- (2) Dieser Staatsvertrag tritt am Tag der Hinterlegung
einbarung. der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Bonn, 18. März 1983
Der Ministerpräsident Der Hessische Ministerpräsident
des Landes Baden-Württemberg Holger Börner
Lothar Späth
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 1 Abs. 2)
Anlage zum Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Hessen
über eine Änderung der Landesgrenze
Nord
Baden-Württemberg
Stadt H e m s b a c h
Zeichenerklärung:
D~-o
bestehenbleibende
wegfallende
neue
I Landesgrenze
Hessen
Maßstab 1 : 5 000
Stadt La rn p e r t h e i m
Kleine Wiese
'\!
1
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1983 955
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 18, ausgegeben am 23. Juli 1983
Tag Inhalt Seite
11. 7. 83 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 3/83-Zollkontingent für Walzdraht-
1. Halbjahr 1983) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466
613-2-1
11. 7. 83 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 4/83- Zollpräferenzen 1983 gegen-
über Entwicklungsländern - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 468
613-2-1
24. 6. 83 Bekanntmachung der Änderung des Artikels V der Satzung der Organisation der Vereinten Natio-
nen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 475
30. 6. 83 Bekanntmachung zu den deutsch-sowjetischen Abkommen über die Entwicklung der wirtschaft-
lichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit und über die weitere Entwicklung der wirt-
schaftlichen Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 476
1. 7. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verbreitung der
durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 476
1. 7. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von
Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 477
5. 7. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 477
5. 7. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 478
8. 7. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 478
8. 7. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Form letzt-
williger Verfügungen anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 479
11. 7. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 479
11. 7. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die
Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 479
11. 7. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beilegung von Investi-
tionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 480
Preis dieser Ausgabe: 2,35 DM ( 1,65 DM zuzüglich -.70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3, 15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
5. 7. 83 Verordnung Nr. 9/83 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 131 19. 7.83 1. 8. 83
9500-4-6-4
6. 7. 83 Verordnung Nr. 10/83 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 132 20. 7.83 1.8.83
9500--4-6-4
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1983 955
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 18, ausgegeben am 23. Juli 1983
Tag Inhalt Seite
11. 7. 83 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 3/83-Zollkontingent für Walzdraht-
1. Halbjahr 1983) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466
613-2-1
11. 7. 83 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 4/83- Zollpräferenzen 1983 gegen-
über Entwicklungsländern - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 468
613-2-1
24. 6. 83 Bekanntmachung der Änderung des Artikels V der Satzung der Organisation der Vereinten Natio-
nen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 475
30. 6. 83 Bekanntmachung zu den deutsch-sowjetischen Abkommen über die Entwicklung der wirtschaft-
lichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit und über die weitere Entwicklung der wirt-
schaftlichen Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 476
1. 7. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verbreitung der
durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 476
1. 7. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von
Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 477
5. 7. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 477
5. 7. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 478
8. 7. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 478
8. 7. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Form letzt-
williger Verfügungen anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 479
11. 7. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 479
11. 7. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die
Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 479
11. 7. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beilegung von Investi-
tionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 480
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956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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rechnung.
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kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3, 15 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
„Wo steht was" im Bundes- Auszug aus dem Gesamtregister sich mit dem neuen Gesamt-
gesetzblatt. Über dreißig register systematisch erschließen
Jahre Gesetzgebung, von und beseitigen damit eine von
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des Bundesgesetzblattes als
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Denn mit dem neuen Gesamt-
registerband kann auf die zeitauf-
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werden.
Bundesgesetzblatt Mit dem Registerband
findet ein Unternehmen seinen
1949 bis 1980 Abschluß, dessen Ziel es war,
Teil I und Teil n die gesamte, mehr als 130000
Druckseiten umfassende Be-
kanntmachungsdokumentation
Rund 400 Seiten des Gesetzblattes der Bundes-
A4-Format, in Leinen, republik Deutschland für den
Zeitraum 1949 bis 1980 zunächst
DM 350,-. (Zugleich Regi-
in einer handlichen Mikrofiche-
sterband für die Bezieher · Edition vorzulegen und mit einem
der Mikrofiche-Edition des Gesamtregister inhaltlich zu er-
Bundesgesetzblattes 1949 schließen.
bis 1980) Dieser Gesamtregisterband
gehört in jede wissenschaftliche
Bibliothek, zu allen Gerichten
Mit dem von Grund auf und Behörden, Anwaltskanzleien,
neu entvvickelten, umfassenden Wirtschaftsprüfungs- und Steuer-
Registerband zum Bundes- beratungsgesellschaften.
gesetzblatt wird nunmehr erstmals Das Gesamtregister soll in
der schnelle Zugriff zu allen mehrjährigem Abstandüberar-
im Zeitraum 1949 bis einschließ- beitet und neu aufgelegt
lich 1980 in den Teilen I und II werden.
des Bundesgesetzblattes ver- Da dieser Registerband
öffentlichten Rechtsvorschriften zum Lieferumfang der Mikro-
und internatinalen Verträgen fiche-Edition Bundesgesetzblatt
möglich. Mehr als dreiJahr- 1949-1980 gehört, wird sein
zehnte gesetzgeberische Tätig- Einzelverkaufspreis beim Eniverb
keit, von Beginn der Bundes- der Mikrofiche-Edition mit an-
republik Deutschland an, lassen gerechnet.
Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1