933
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1983 Ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 1983 Nr. 32
Tag Inhalt Seite
15. 7. 83 Fünfzehnte Verordnung über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen gemäß
§§ 1236 bis 1244 a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für die Verwaltungs-
und Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter (15. Bemessungsverordnung) . . 933
neu: 8232-37-15; 8232-37-14
2. 7. 83 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 621 Abs. 1 Nr. 6 der Zivilprozeßordnung) 935
1104-5, 310-4
14. 7. 83 Erlaß über die Stiftung der Eichendorff-Plakette . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 935
neu: 1134-13
11. 7. 83 Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 936
neu: 423-1-5-45
29. 6. 83 Berichtigung der Neunten Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungs-
pflichtige Arzneimittel ................................ , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 937
2121-50-1-16
11. 7. 83 Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoff-
gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 937
7134-2-1/1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 938
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 938
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 939
Dieser Ausgabe ist für alle Abonnenten die Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1983 beigefügt.
fünfzehnte Verordnung
über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen
gemäß §§ 1236 bis 1244 a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung
und für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter
( 15. Bemessungsverordnung)
Vom 15. Juli 1983
Auf Grund des § 1390 a Abs. 2 der Reichsversiche- § 2
rungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
derungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Die Anteile der einzelnen Träger der Rentenversiche-
rung der Arbeiter gemäß § 1390 a Abs. 2 der Reichsver-
Fassung, der durch Artikel 1 § 1 Nr. 12 des Gesetzes
vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 956) eingefügt worden ist, sicherungsordnung an dem Gesamtbetrag ( § 1 ) werden
wird nach Anhören des Verbandes deutscher Renten- für 1983 (in Vomhundertteilen) endgültig festgesetzt für
versicherungsträger mit Zustimmung des Bundesrates die
verordnet:
Landesversicherungsanstalt
§ 1
Hannover auf 7,964
Der gemäß§ 1390 a Abs. 1 der Reichsversicherungs- Westfalen auf 11,579
ordnung für Maßnahmen nach den §§ 1 236 bis 1 244 a,
1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung und Hessen auf 8,017
für Verwaltungs- und Verfahrenskosten den Trägern Rheinprovinz auf 14,993
der Rentenversicherung der Arbeiter zur Verfügung
Oberbayern auf 5,174
stehende Betrag wird
Niederbayern-Oberpfalz auf 3,430
für 1983 endgültig auf 4 310 000 000 DM
und Rheinland-Pfalz auf 5,708
für 1984 vorläufig auf 4 469 000 000 DM für das Saarland auf 1,579
festgesetzt. Oberfranken und Mittelfranken auf 4,676
934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Freie und Hansestadt Hamburg auf 3,127 Württemberg auf 8,797
Unterfranken auf 1,932 Baden auf 7,047
Schwaben auf 2,647 Berlin auf 3,605
Württemberg auf 8,797 Schleswig-Holstein auf 3,852
Baden auf 7,047 Oldenburg-Bremen auf 2,363
Berlin auf 3,605 Braunschweig auf 1,310
Schleswig-Holstein auf 3,852 Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf 1,848
Oldenburg-Bremen auf 2,363 Seekasse auf 0,352.
Braunschweig auf 1,310 §3
Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf 1,848
Stellt sich nach den Rechnungsergebnissen der
Seekasse auf 0,352 ersten neun Kalendermonate des laufenden Kalender-
und jahres heraus, daß der Anteil einzelner Versicherungs-
träger (§ 2) nicht ausreicht, die Aufgaben ordnungsge-
für 1984 (in Vomhundertteilen) vorläufig festgesetzt für mäß zu erfüllen, kann der Anteil uberschritten werden,
die wenn durch Vereinbarung sichergestellt ist, daß durch
Landesversicherungsanstalt entsprechende Verringerung der Aufwendungen ande-
Hannover rer Versicherungsträger der Gesamtbetrag (§ 1 ) nicht
auf 7,964
überschritten wird. Die Vereinbarung bedarf des Einver-
Westfalen auf 11,579 nehmens mit den Aufsichtsbehörden der beteiligten
Hessen auf 8,017 Versicherungsträger.
Rheinprovinz auf 14,993 §4
Oberbayern auf 5,174 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Niederbayern-Oberpfalz auf 3,430 leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des
Rheinland-Pfalz Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes auch
auf 5,708
im Land Berlin.
für das Saarland auf 1,579
Oberfranken und Mittelfranken auf 4,676 §5
Freie und Hansestadt Hamburg auf 3,027 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1983 in Kraft. Gleichzeitig treten die auf 1983 bezoge-
Unterfranken auf 1,932
nen Vorschriften der 14. Bemessungsverordnung vom
Schwaben auf 2,747 25. November 1 982 (BGBI. 1 S. 1 580) außer Kraft.
Bonn, den 15. Juli 1983
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Manfred Baden
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1983 935
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 31. Mai 1983 - 1 Bvl 34/79 -, ergangen auf Vor-
lagebeschluß des Amtsgerichts Frankfurt/Main, wird
die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 621 Absatz 1 Nummer 6 der Zivilprozeßordnung in
der Fassung des Artikels 6 des Ersten Gesetzes zur
Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom
14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. l S. 1421) ist mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 2. Juli 1983
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Erlaß
über die Stiftung der Eichendorff-Plakette
Vom 14. Juli 1983
Als Auszeichnung für Gebirgs- und Wandervereine,
die sich in langjährigem Wirken besondere Verdienste
um die Pflege und Förderung des Wanderns, des Hei-
matgedankens und des Umweltbewußtseins erworben
haben, stifte ich die
Eichendorff-Plakette.
Die Einzelheiten der Verleihung werden durch beson-
dere Richtlinien festgelegt.
Bonn, den 14. Juli 1983
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1983 935
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 31. Mai 1983 - 1 Bvl 34/79 -, ergangen auf Vor-
lagebeschluß des Amtsgerichts Frankfurt/Main, wird
die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 621 Absatz 1 Nummer 6 der Zivilprozeßordnung in
der Fassung des Artikels 6 des Ersten Gesetzes zur
Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom
14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. l S. 1421) ist mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 2. Juli 1983
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Erlaß
über die Stiftung der Eichendorff-Plakette
Vom 14. Juli 1983
Als Auszeichnung für Gebirgs- und Wandervereine,
die sich in langjährigem Wirken besondere Verdienste
um die Pflege und Förderung des Wanderns, des Hei-
matgedankens und des Umweltbewußtseins erworben
haben, stifte ich die
Eichendorff-Plakette.
Die Einzelheiten der Verleihung werden durch beson-
dere Richtlinien festgelegt.
Bonn, den 14. Juli 1983
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bekanntmachung
zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 11. Juli 1983
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29) wird in der Anlage ein
amtliches Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht,
das im Königreich Spanien für gewerbliche Waren ein-
geführt ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 833).
Bonn, den 11 . Juli 1983
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Anlage
Prüf- und Gewährzeichen des Königreichs Spanien
für gewerbliche Waren
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1983 937
Berichtigung
der Neunten Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 29. Juni 1983
In der Neunten Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über verschreibungspflichtige Arzneimittel vom
21. Juni 1983 (BGBI. 1S. 718) muß in Artikel 1 Nr. 2 die
zweite Position richtig lauten:
,,Alfaxalon, 3cx-Hydroxy-5cx-pregnan-11,20-dion".
Bonn, den 29. Juni 1983
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Im Auftrag
Dr. Kornfeld
Berichtigung
der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Vom 11. Juli 1983
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Ver-
ordnung zum Sprengstoffgesetz vom 20. Juni 1983
(BGBI. 1 S. 741) wird wie folgt berichtigt:
1. In Artikel 1 Nr. 13 muß die Änderungsanweisung statt
,,Anlage I" richtig lauten: ,,Anlage 1 ".
2. Artikel 5 Satz 2 muß richtig lauten:
„Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a und Nummer 15 tritt am
1. Januar 1984 in Kraft."
Bonn, den 11. Juli 1983
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. Apel
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1983 937
Berichtigung
der Neunten Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 29. Juni 1983
In der Neunten Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über verschreibungspflichtige Arzneimittel vom
21. Juni 1983 (BGBI. 1S. 718) muß in Artikel 1 Nr. 2 die
zweite Position richtig lauten:
,,Alfaxalon, 3cx-Hydroxy-5cx-pregnan-11,20-dion".
Bonn, den 29. Juni 1983
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Im Auftrag
Dr. Kornfeld
Berichtigung
der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Vom 11. Juli 1983
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Ver-
ordnung zum Sprengstoffgesetz vom 20. Juni 1983
(BGBI. 1 S. 741) wird wie folgt berichtigt:
1. In Artikel 1 Nr. 13 muß die Änderungsanweisung statt
,,Anlage I" richtig lauten: ,,Anlage 1 ".
2. Artikel 5 Satz 2 muß richtig lauten:
„Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a und Nummer 15 tritt am
1. Januar 1984 in Kraft."
Bonn, den 11. Juli 1983
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. Apel
938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 17, ausgegeben am 15. Juli 1983
Tag Inhalt Seite
21.6.83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Tonga über Finanzielle Zusammenarbeit ................... . 457
22.6.83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Volksrepublik Kongo über Finanzielle Zusammenarbeit .................. . 459
23.6.83 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-
nahme ......................................................... , ....................... . 461
23.6.83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ............................................. . 462
24.6.83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale Beförde-
rungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für
diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) ........................................... . 462
27.6.83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Zentralafrikanischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit .......... . 463
Dieser Ausgabe ist für alle Abonnenten die Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1983 beigefügt.
Preis di...- Ausgabe: 2,35 DM (1,65 DM zuzüglich -,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
9. 7. 83 Erste Ve~9rdnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Neunzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
des Luftraums und der Flugverfahren für die Durch-
führung kontrollierter Sichtflüge im Nahverkehrsbe-
reich Zürich über deutschem Hoheitsgebiet) 123 7. 7.83 8. 7. 83
96-1-2-90
6. 7. 83 Fünfte V~rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Sechsunddreißigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung der Funkfrequenzen der nicht von der Bundes-
anstalt für Flugsicherung betriebenen Bodenfunkstel-
len) 127 13. 7.83 1. 9. 83
96-1-2-36
4. 7. 83 Verordnung Nr. 8/83 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 129 15. 7.83 1. 8. 83
9500-4-6-4
938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 17, ausgegeben am 15. Juli 1983
Tag Inhalt Seite
21.6.83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Tonga über Finanzielle Zusammenarbeit ................... . 457
22.6.83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Volksrepublik Kongo über Finanzielle Zusammenarbeit .................. . 459
23.6.83 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-
nahme ......................................................... , ....................... . 461
23.6.83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ............................................. . 462
24.6.83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale Beförde-
rungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für
diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) ........................................... . 462
27.6.83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Zentralafrikanischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit .......... . 463
Dieser Ausgabe ist für alle Abonnenten die Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1983 beigefügt.
Preis di...- Ausgabe: 2,35 DM (1,65 DM zuzüglich -,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
9. 7. 83 Erste Ve~9rdnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Neunzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
des Luftraums und der Flugverfahren für die Durch-
führung kontrollierter Sichtflüge im Nahverkehrsbe-
reich Zürich über deutschem Hoheitsgebiet) 123 7. 7.83 8. 7. 83
96-1-2-90
6. 7. 83 Fünfte V~rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Sechsunddreißigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung der Funkfrequenzen der nicht von der Bundes-
anstalt für Flugsicherung betriebenen Bodenfunkstel-
len) 127 13. 7.83 1. 9. 83
96-1-2-36
4. 7. 83 Verordnung Nr. 8/83 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 129 15. 7.83 1. 8. 83
9500-4-6-4
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1983 939
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
6. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1452/83 der Kommission zur Bestimmung der
Verwaltungskosten der Erzeugerorganisationen der Fischwirt-
schaft 7.6.83 L 149/5
7. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1461 /83 der Kommission zur Änderung des
Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 532/75 über die Wiedereinzie-
hung der Beihilfen für Magerm i I chpu lver für Futterzwecke und zu
Mischfutter verarbeitete Mager m i Ich bei der Ausfuhr 8. 6.83 L 150/17
7. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1462/83 der Kommission zur Durchführung
der Verordnung (EWG) Nr. 1322/83 des Rates hinsichtlich des Trans-
fers von zur Brotherstellung geeignetem Weichweizen nach dem
Vereinigten Königreich und Irland 8.6.83 L 150/20
7. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1463/83 der Kommission zur Durchführung
der Verordnung (EWG) Nr. 1322/83 des Rates hinsichtlich des Trans-
fers von zur Brotherstellung geeignetem We i eh weizen nach Italien 8.6.83 L 150/22
8. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1483/83 der Kommission zur elften Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 610/77 zur Bestimmung der auf den
repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für
ausgewachsene Rinder und zur Ermittlung der Preise einiger anderer
Rinder in der Gemeinschaft 9.6.83 L151/31
8. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1485/83 der Kommission über die Ermächti-
gung zur Lagerung in einem anderen Mitgliedstaat der gemäß Verord-
nung (EWG) Nr. 685/69 gekauften Butter 9.6.83 L151/35
9. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1499/83 der Kommission über die Einstellung
des Sc h o 11 e n fang s durch Schiffe unter niederländischer Flagge 10. 6. 83 L 152/17
9. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1501 /83 der Kommission über den Absatz be-
stimmter Fischereierzeugnisse, die Gegenstand von Maßnah-
men zur Marktregulierung sind 10.6.83 L 152/22
10. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1522/83 der Kommission über Durchfüh-
rungsbestimmungen zu der Lagerbeihilfe für Qualitätsweine
bestimmter Anbaugebiete gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1356/83 11. 6. 83 L 153/30
14. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1541 /83 der Kommission zur dritten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2456/82 zur Regelung der in Artikel 40 der
Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 genannten Destillation für das We In-
wirtschaftsjahr 1982/83 15.6.83 L 157/5
14. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1550/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1883/78 über die allgemeinen Regeln für die Finan-
zierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs-
und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie 16.6.83 L 158/9
15. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr 1556/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1204/72 über Durchführungsbestimmungen
zur Beihilferegelung für Ölsaaten 16.6.83 L 158/23
15 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1558/83 der Kommission zur Festsetzung der
Bestandteile zum Schutz der Verarbeitungsindustrie auf dem
Getreide- und Re1ssektor beim Handel zwischen Griechenland
und den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft für das Wirt-
schaftsJahr 1983/84 16 6.83 L 158/26
940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 . Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
rechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,35 DM (1,65 DM zuzüglich 0,70 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3, 15 DM. Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1982 - Format DIN A4 - Umfang 392 Seiten
Die Neuauflage 1982 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Nachtrag zum Fundstellennachweis A
Abgeschlossen am 30. Juni 1983 - Format DIN A4 - Umfang 16 Seiten
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1982 - Format DIN A4 - Umfang 460 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von 26,50 DM zuzüglich 2,30 DM Porto und Verpackungsspesen gegen
Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen
werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.