853
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1983 Ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1983 Nr. 30
Tag Inhalt Seite
20. 6. 83 Erste Verordnung zur Änderung_ der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße (1. Straßen-Gefahrgut-Anderungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 853
neu: 9241-23-3/2; 9241-23-3
29. 6. 83 Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße ............................................. ; 905
9241-23-3
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
( 1. Straßen-Gefahrgut-Änderungsverordnung)
Vom 20. Juni 1983
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 5 sowie § 5 Abs. 2 § 1b
Satz 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Sicherheitspflichten
Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121) in Verbin-
dung mit § 17 der Verordnung über die Beförderung Die an der Beförderung gefährlicher Güter Betei-
gefährlicher Güter auf der Straße vom 23. August 1979 ligten haben die nach Art und Ausmaß der vorher-
(BGBI. 1S. 1509) wird nach Anhörung von Sachverstän- sehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu
digen gemäß § 4 dieses Gesetzes vom Bundesminister treffen, um Schadensfälle zu verhindern und die
für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Auswirkungen etwaiger Schadensfälle so gering
wie möglich zu halten."
Artikel 1 2. § 2 wird wie folgt gefaßt:
Die Verordnung über die Beförderung gefährlicher ,,§ 2
Güter auf der Straße vom 23. August 1979 (BGBI. 1 Beförderungen in Versandstücken, Containern,
S. 1509) wird wie folgt geändert: Tanks und Fahrzeugladungen
1. Nach§ 1 werden folgende§§ 1 a und 1 b eingefügt: (1) Wer als Unternehmer, Inhaber eines Betrie-
bes, Leiter einer Behörde oder Privatperson zum
,,§ 1 a Zwecke der Beförderung gefährliche Güter zu Ver-
Begriffsbestimmungen sandstücken verpackt oder im Rahmen seiner Ver-
antwortlichkeit verpacken läßt, muß die Vorschrif-
Im Sinne dieser Verordnung ist
ten für die Verpackung, das Zusammenpacken und
a) Absender, wer mit dem Beförderer einen Beför- die Kennzeichnung nach Anlage A, Randnum-
derungsvertrag abschließt; wird kein Beförde- mer 2004 und 2020 Abs. 2 bis 4, beachten.
rungsvertrag abgeschlossen, so gilt der Beförde-
(2~ Der Verlader muß bei Übergabe zur Beförde-
rer als Absender;
rung prüfen, ob die Verpackung erkennbar beschä-
b) Verlader, wer als unmittelbarer Besitzer das Gut digt ist. .Kann sie ihren Schutzzweck während der
dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder Beförderung nicht erfüllen, insbesondere wenn
selbst befördert; gefährliches Gut austritt, darf das Versandstück nur
übergeben werden, wenn der Mangel beseitigt wor-
c) Beförderer, wer das Fahrzeug für die Ortsverän- den ist.
derung des Gutes verwendet;
(3) Der Fahrzeugführer darf Versandstücke nicht
d) Fahrzeugführer, wer das Fahrzeug führt. befördern, deren Verpackung infolge Beschädigung
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erkennbar ihren Schutzzweck während der Beför- sich nicht um Güter nach Anlage B, Anhang B. 8,
derung nicht erfüllen kann, insbesondere bei denen handelt."
gefährliches Gut austritt.
c) In Absatz 4 wird nach der Zahl „4.1," die Zahl
(4) Der Verlader darf gefährliche Güter zur Be- ,,5.2," eingefügt.
förderung in loser Schüttung, in Containern oder
in Tanks nur übergeben und der Beförderer sie 5. § 5 wird wie folgt geändert:
nur befördern, wenn die Beförderungsart nach
Anlage B, Randnummer 10 003 Abs. 1, zulässig ist. a} Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
(5) Die Vorschriften der Anlage B, Randnummer ,,(1} Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwi-
10 003, hinsichtlich schenfällen, die sich während der Beförderung
1. Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge (Randnum- ereignen können, hat der Fahrzeugführer Unfall-
merkblätter mitzuführen. Sie müssen für ein ein-
mer 10 003 Abs. 2) muß der Halter,
zelnes gefährliches Gut oder eine Gruppe von
2. Beladen, Zusammenladen, Entladen und Hand- gefährlichen Gütern aufgestellt sein. In den
habung (Randnummer 10 003 Abs. 3 und 4) muß Unfallmerkblättern ist in knapper Form minde-
der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Bei- stens anzugeben
fahrer oder Empfänger,
1. die Bezeichnung der beförderten gefährlichen
3. Durchführung der Beförderung und Über- Güter und die Art der Gefahr, die sie in sich
wachung beim Parken (Randnummer 1O 003 bergen, sowie die erforderlichen Sicherheits-
Abs. 3) muß der Fahrzeugführer maßnahmen, um ihr zu begegnen;
beachten." 2. die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfe-
leistungen, falls Personen mit den beförderten
3. § 3 wird wie folgt geändert: Gütern oder entweichenden Stoffen in Berüh-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: rung kommen;
,,Mitführen von Beförderungspapieren, Mitwir- 3. die im Brandfalle zu ergreifenden Maßnah-
kungspflicht bei Kontrollen". men, insbesondere die Mittel oder Gruppen
von Mitteln, die zur Brandbekämpfung ver-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: wendet oder nicht verwendet werden dürfen;
aa) In Nummer 3 werden ,,(§ 6 Abs. 2 und 4)" 4. die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung
durch,,(§ 6)" ersetzt und am Ende die Worte der Verpackung oder der beförderten gefähr-
angefügt: lichen Güter zu ergreifenden Maßnahmen,
„soweit erforderlich mit der Erklärung nach insbesondere, wenn sich diese Güter auf der
Anlage B, Anhang B. 3 c,". Straße ausgebreitet haben;
bb) In Nummer 5 wird ,,(§ 11 Abs. 5)" durch 5. die mögliche Gefährdung von Gewässern
,,(§ 11 )" ersetzt. beim Freiwerden der beförderten Güter (z. B.
Mischbarkeit mit Wasser) und die für diesen
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Fall zu ergreifenden Sofortmaßnahmen und
,,(2) Die Beförderungspapiere sind vom Fahr- 6. Name und Anschrift der natürlichen oder juri-
zeugführer, die nach Anlage B, Randnummern stischen Person, die sie aufgestellt hat und
10 240, 10 260, 11 240, 11 260, 21 240, 21 260, die für den Inhalt verantwortlich ist."
51 260, 61 240, 61 260, 71 240 und 81 240 mit-
zuführenden Ausrüstungsgegenstände ein- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
schließlich Schutzausrüstung sind vom Fahr- aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
zeugführer und vom Beifahrer zuständigen Per-
„Sind getrennte Tanks eines Fahrzeugs
sonen zur Prüfung vorzulegen oder auszuhändi-
oder ist ein durch Trennwände in mehrere
gen."
Abteilungen unterteilter Tank mit verschie-
denen gefährlichen oder mit gefährlichen
4. § 4 wird wie folgt geändert: und nicht gefährlichen Gütern gefüllt, so
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch folgende muß aus den Unfallmerkblättern oder einem
Sätze 1 bis 3 ersetzt: Beiblatt ersichtlich sein, welches gefähr-
liche Gut sich in den einzelnen Tanks oder in
„Der Absender hat jeder Sendung gefährlicher
den einzelnen Abteilungen befindet."
Güter ein Begleitpapier mitzugeben. Wird eine
Sendung auf mehrere Fahrzeuge verteilt, so hat bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Inhalt" die
er für jede Beförderungseinheit (Anlage B, Rand- Worte „der einzelnen Tanks oder" einge-
nummer 10 102) eine Ausfertigung des Begleit- fügt.
papiers über die Teilsendung_ mitzugeben. Der-_ c) Absatz 3-wirchvie-folgt gefaßt-
Beförderer muß sicherstellen, daß es dem Fahr-
zeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben ,,(3) Wenn der Fahrzeugführer die Unfallmerk-
wird." blätter nicht besitzt, so hat der Verlader sicher-
zustellen, daß sie vor Beförderungsbeginn in
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: dessen Besitz gelangen. Die vom Bundesmini-
,,Bei der Beförderung in Tanks braucht das Netto- ster für Verkehr bekanntgegebenen Muster für
gewicht nicht angegeben zu werden, sofern es Unfallmerkblätter sollen verwendet werden."
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d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: ,,Zulassungsstelle nach § 23 der Straßen-
,,(4) Fahrzeugführer und Beifahrer sind ver- verkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der
pflichtet, vom Inhalt der Unfallmerkblätter vor Sachverständige nach § 10 Abs. 3 Nr. 2"
Beförderungsbeginn Kenntnis zu nehmen und ersetzt.
bei Gefahr die erforderlichen Maßnahmen zu
treffen." c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „so ist vom"
durch die Worte „so ist - außer bei Tankcontai-
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: nern - vom" ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Worte „oder am"
gestrichen. d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „mitgeführt" ,,Genügen die Fahrzeuge den erwähnten Vor-
das Wort „zu'' eingefügt. schriften, ist vom amtlichen oder amtlich aner-
kannten Sachverständigen für den Kraftfahr-
f) In Absatz 6 Satz 2 werden die Worte ,, § 11 Abs. 2
zeugverkehr nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 eine Prüfbe-
Nr. 1" durch die Worte ,,§ 10 a Abs. 1 Nr. 1"
scheinigung auszustellen, und zwar für Beförde-
ersetzt.
rungseinheiten der Fahrzeugklasse 8. III nach
g) Absatz 7 wird gestrichen. Anlage 8, Anhang 8. 3 b, und für die übrigen
Fahrzeuge nach Anlage 8, Anhang 8. 3 a; der
h) Die Absätze 8 und 9 werden Absätze 7 und 8. Sachverständige oder die Zulassungsstelle
nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
i) In Absatz 8 Satz 2 wird das Wort „dürfen" durch Ordnung vermerken durch Stempelaufdruck im
das Wort „müssen" ersetzt. Fahrzeugschein „Geprüft nach § 6 Abs. 4 der
GGVS"."
6. § 6 wird wie folgt geändert:
e) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
,,(7) Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Gefäßbatte-
aa) Folgender Satz 3 wird eingefügt:
rien, Beförderungseinheiten der Fahrzeugklasse
,,Die Baumusterzulassung ist zu erteilen, 8. III, Sattelzugmaschinen von Tankfahrzeugen
wenn das Baumuster des Tankfahrzeugs, und Trägerfahrzeuge von Aufsetztanks dürfen
des Aufsetztanks und der Gefäßbatterie der nur zur Beförderung der gefährlichen Güter ver-
Anlage B, Anhang B. 1 a, oder das Bau- wendet werden, die in der Prüfbescheinigung
muster des Tankcontainers der Anlage 8, nach den Absätzen 2 oder 4 oder in der Erklärung
Anhang B. 1 b, entspricht." nach Anlage 8, Anhang 8. 3 c, aufgeführt sind.
bb) Satz 6 wird durch folgende Sätze 6 und 7 Tankfahrzeuge, Beförderungseinheiten der
ersetzt: Fahrzeugklasse 8.111, Sattelzugmaschinen von
Tankfahrzeugen und Trägerfahrzeuge von Auf-
„Die Baumusterzulassung kann außer nach setztanks dürfen zur Beförderung gefährlicher
den Vorschriften der Verwaltungsverfah- Güter außerdem nur verwendet werden, wenn
rensgesetze widerrufen werden, soweit dies ein Vermerk nach den Absätzen 2 oder 4 im
zur Abwehr der von der Beförderung gefähr- Fahrzeugschein eingetragen ist. Fahrzeug-
licher Güter ausgehenden Gefahren nach scheine von Anhängern, die einen solchen Ver-
§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförde- merk tragen, sind stets mitzuführen. Der Verlader
rung gefährlicher Güter erforderlich ist. Sie hat sicherzustellen, daß gefährliche Güter zur
kann unter den gleichen Voraussetzungen
Beförderung in Tankfahrzeugen, Aufsetztanks,
inhaltlich beschränkt, mit einer Bedingung
Gefäßbatterien oder Beförderungseinheiten der
erlassen oder mit einer Auflage, Änderung
Fahrzeugklasse 8. III dem Fahrzeugführer oder
oder Ergänzung einer Auflage versehen
Beförderer nur übergeben werden, wenn die
werden."
Prüfbescheinigung nach den Absätzen 2 oder 4
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: mit den erforderlichen Prüfvermerken oder die
Erklärung nach Anlage 8, Anhang 8. 3 c, vorliegt
aa) In Satz 3 werden die Worte „Aufsetztank, und in ihnen das zu befördernde Gut bezeichnet
die Gefäßbatterie oder der Tankcontainer" ist."
durch die Worte „Aufsetztank oder die
Gefäßbatterie" ersetzt. f) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „Fahrzeug-
halters" durch das Wort „Halters" ersetzt.
bb) Folgender Satz 4 wird eingefügt:
,,In die Prüfbescheinigung sind auch Bedin- g) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
gungen und Auflagen der Baumusterzulas-
sung nach Absatz 1 Satz 7 zu übernehmen, ,,(9) Der Verlader darf nur solche gefährlichen
soweit sie von den an der Beförderung Güter zur Beförderung in Tankcontainern über-
Beteiligten zu beachten sind." geben, die in der Baumusterzulassung oder in
der Erklärung nach Anlage 8, Anhang 8. 3 c, auf-
cc) In Satz 5 werden die Worte „Zulassungs- geführt sind. Er hat etwaige Auflagen der Bau-
stelle der nach § 23 der Straßenverkehrs- musterzulassung für das zu befördernde Gut zu
Zulassungs-Ordnung" durch die Worte beachten."
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7. § 7 wird wie folgt geändert: Stoffe in getrennten Tanks oder in getrennten
Abteilen eines Tanks befördert, so müssen an
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
den Seiten jedes Tanks oder Tankabteils parallel
„Die Erlaubnis wird dem Beförderer erteilt, wenn zur Längsachse des Fahrzeugs organgefarbene
die Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung Warntafeln deutlich sichtbar angebracht sein,
und die Prüfung der Beförderungsmittel nach die mit den nach Absatz 1 vorgeschriebenen
dieser Verordnung oder, soweit die Beförderung übereinstimmen und, soweit es sich um in der
dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkom- Anlage 8, Anhang B. 5, aufgezählte Stoffe han-
men vom 30. September 1957 über die inter- delt, mit den zugehörigen Kennzeichnungsnum-
nationale Beförderung gefährlicher Güter auf mern versehen sind. Die nach Absatz 2 an der
der Straße (ADA) unterliegt, nach der Anlage B Vorder- und Rückseite vorgesehenen Warntafeln
zum Europäischen Übereinkommen vom dürfen dann keine Kennzeichnungsnummer
30. September 1957 über die internationale haben; das nach Absatz 6 geforderte Behältnis
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße an der Rückseite der Warntafeln ist in diesem
erfüllt sind." Falle nicht erforderlich. Wird in einem Tankfahr-
zeug mit getrennten Tanks oder Abteilen oder in
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: einem Trägerfahrzeug mit mehreren Aufsetz-
,,(5) Der Verlader hat sicherzustellen, daß tanks nur ein einziges gefährliches Gut beför-
gefährliche Güter, für deren Beförderung eine dert, so dürfen die seitlichen Warntafeln und die
Erlaubnis erforderlich ist, dem Fahrzeugführer Warntafeln nach Absatz 2 mit den zugehörigen
oder Beförderer nur übergeben werden, wenn der Kennzeichnungsnummern versehen sein (Rund-
Erlaubnisbescheid vorliegt. Der Beförderer hat umkennzeichnung).
den Erlaubnisbescheid dem Fahrzeugführer vor
Beförderungsbeginn zu übergeben." (6) Die Warntafeln ohne Kennzeichnungsnum-
mern müssen an ihrer Rückseite mit einem was-
8. § 8 wird wie folgt geändert: serdichten, unverschlossenen Behältnis zur Auf-
bewahrung der Unfallmerkblätter nach § 5 ver-
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt: sehen sein. Die Warntafeln und die Behältnisse
,,Warntafeln sind nicht erforderlich bei der Be- an ihrer Rückseite müssen aus schwer ent-
förderung von Sicherheitszündhölzern der flammbarem Werkstoff bestehen.
Anlage A, Randnummer 2171, Ziffer 1, Buch-
(7) Die Kennzeichnungsnummern nach
stabe a, und Stoffen der Anlage A, Randnummer
Anlage B, Anhang B. 5, müssen aus schwarzen
2651, soweit sie nicht unter§ 10 a Abs. 1 Nr. 1
Ziffern von 100 Millimeter Höhe und 15 Millimeter
fallen. Die Anforderungen an die Warntafeln gel-
Strichbreite zusammengesetzt sein. Die Num-
ten unbeschadet des Absatzes 6 als erfüllt, wenn
mer zur Kennzeichnung der Gefahr muß im obe-
die Warntafeln dem Europäischen Übereinkom-
ren Teil der Warntafel und diejenige zur Kenn-
men vom 30. September 1957 über die interna-
zeichnung des Stoffes im unteren Teil der Warn-
tionale Beförderung gefährlicher Güter auf der
tafel angebracht sein; sie müssen durch eine
Straße (ADA) entsprechen."
waagerechte schwarze Linie von 15 Millimeter
b) Die Absätze 2 bis 10 werden durch folgende Breite in der Mitte der Warntafel getrennt sein.
Absätze 2 bis 11 ersetzt: Die Kennzeichnungsnummern müssen unaus-
löschbar und nach einem Brand von 15 Minuten
,,(2) Die Warntafeln sind vorn und hinten am
Dauer noch lesbar sein.
Fahrzeug senkrecht zur Fahrzeuglängsachse
und nicht höher als 1,50 Meter über der Fahr- (8) Bei Beförderungen von gefährlichen Gütern
bahn deutlich sichtbar anzubringen. Bei Zügen der Anlage A, II. Teil, Klassen 1 a, 1 b und 1 c, Zif-
müssen die Warntafeln am Zugfahrzeug an der fern 16 und 21 bis 23, muß jede Warntafel mit
Vorderseite und am Anhänger an der Rückseite einem Gefahrzettel nach Muster 1 der Anlage A,
angebracht sein; das gilt auch, wenn nur ein Anhang A. 9, mit der zusätzlichen Aufschrift
Fahrzeug des Zuges mit gefährlichen Gütern „EXPLOSIV" versehen sein. Der Gefahrzettel mit
beladen ist. einer Seitenlänge von 200 Millimeter muß mitten
(3) Wird in den Fahrzeugen eines Zuges je ein auf der Warntafel mit der Spitze nach oben ange-
anderes gefährliches Gut befördert, so müssen bracht sein. Die Aufschrift muß schwarz sein. Die
an jedem Fahrzeug vorn und hinten Warntafeln Buchstabenhöhe muß 35 Millimeter, die Schrift-
für das jeweils beförderte Gut angebracht sein, stärke 5 Millimeter betragen. Anstelle des
sofern eine unterschiedliche Kennzeichnung Gefahrzettels dürfen das Bildzeichen und die
vorgeschrieben ist. Aufschrift auch auf der Warntafel in gleicher
Größe aufgemalt sein.
(4) Bei Tankfahrzeugen und Trägerfahrzeugen
von Aufsetztanks, mit denen nur ein in der (9) Für die Ausrüstung des Fahrzeugs mit
Anlage B, Anhang B. 5, aufgezählter Stoff beför- Warntafelhalterung und Warntafeln einschließ-
dert wird, müssen auf den Warntafeln die in lich der in Anlage B, Anhang B. 5, vorgeschriebe-
diesem Anhang vorgesehenen Kennzeichnungs- nen Kennzeichnungsnummern sowie der in
nummern angegeben sein. Absatz 8 und der in Randnummer 71 500 Abs. 2
(5) Werden in einem Tankfahrzeug oder mit vorgeschriebenen Zettel hat der Halter zu sor-
einem Trägerfahrzeug von Aufsetztanks mehrere gen.
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(10) Die Warntafeln müssen vollständig ver- vom 30. September 1957 über die internationale
deckt oder entfernt sein, wenn keine gefährli- Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
chen Güter geladen sind und, sofern gefährliche (ADR), Anlage A, Randnummer 2010, und Anlage B,
Güter in Tanks befördert wurden, die Tanks Randnummer 10 602, über Abweichungen von den
gereinigt sind. Sie dürfen verdeckt oder entfernt Anlagen A und B zu diesem Übereinkommen abge-
werden, sobald das Nettogewicht der geladenen schlossen, dürfen vom Zeitpunkt ihrer Verkündung
Güter - ausgenommen gefährliche Güter in im Bundesgesetzblatt bis zu ihrer Aufhebung Beför-
Tanks - die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 angegebe- derungen innerhalb des Geltungsbereichs dieser
nen Gewichtsgrenzen unterschreitet. Für das Verordnung unter denselben Voraussetzungen und
Anbringen oder Sichtbarmachen, das Verdecken nach denselben Bestimmungen durchgeführt wer-
und Entfernen der Warntafeln einschließlich der den, wie es in diesen Vereinbarungen für den grenz-
in Anlage B, Anhang B. 5, vorgeschriebenen überschreitenden Verkehr vorgesehen ist. In
Kennzeichnungsnummern hat der Fahrzeugfüh- diesem Falle hat der Absender im Begleitpapier
rer zu sorgen. Wegen Anbringen und Entfernen zusätzlich die Nummer der Vereinbarung wie folgt
der Gefahrzettel siehe Randnummer 3901 anzugeben: ,,ADA-Vereinbarung Nr .... D"."
Abs. 3.
(11) Für die Kennzeichnung der Fahrzeuge, 1 2. § 11 wird wie folgt gefaßt:
die radioaktive Stoffe befördern, gilt Anlage B, ,,§ 11
Randnummer 71 500 Abs. 2."
Ausnahmen
9. § 9 wird wie folgt geändert: (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen
können auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze bestimmte Antragsteller Ausnahmen von dieser
ersetzt: Verordnung zulassen.
,,Der Absender muß den Beförderer und der Ver-
(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden,
lader muß den Fahrzeugführer auf das gefährli-
wenn
che Gut und dessen Bezeichnung (Benennung,
Klasse, Ziffer und ggf. Buchstabe der Stoffauf- 1 . der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das
zählung) hinweisen. Wird der Absender im Auf- Gut sonst von der Beförderung ausgeschlossen
trage eines anderen tätig, so hat der Auftrag- wäre oder die Einhaltung einer Bestimmung
geber den Absender in gleicher Weise zu unter- unzumutbar ist und
richten.'' 2. sichergestellt ist, daß die Sicherheitsvorkehrun-
b) Absatz 3 wird gestrichen. gen, die nach den von dem Gut ausgehenden
Gefahren erforderlich sind, dem Stand von Wis-
10. § 10 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert: senschaft und Technik entsprechen. Entspre-
a) Nach dem Wort „Behörde," werden die Worte chen die Sicherheitsvorkehrungen nicht dem
,,für die Baumusterzulassung von Tankcontai- Stand von Wissenschaft und Technik, so müs-
nern die Bundesanstalt für Materialprüfung," ein- sen die verbleibenden Gefahren als vertretbar
gefügt. angesehen werden können.
b) Die Worte „in der Fassung der Bekanntmachung (3) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrun-
vom 1. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 97)" werden gen ist bei Abweichungen von den Anlagen A und B
gestrichen. vom Antragsteller ein Gutachten von Sachverstän-
digen für gefährliche Güter, für Fahrzeug- und
11. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt: Behälterbau oder für andere mit der Beförderung
gefährlicher Güter zusammenhängende Fragen vor-
,,§ 10a zulegen. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 müs-
Sonderregelungen sen in diesem Gutachten auch die verbleibenden
( 1) Für die Beförderung von Gütern der Klasse 6.2 Gefahren dargestellt werden; außerdem muß
gilt folgendes: begründet werden, weshalb die verbleibenden
Gefahren als vertretbar angesehen werden. Die
1. Die§§ 5, 8 und 9 sind nur anzuwenden, wenn es nach Landesrecht zuständige Stelle kann die Vor-
sich um infizierte oder ansteckungsgefährliche lage weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstel-
Stoffe handelt; lers verlangen oder im Benehmen mit dem Antrag-
2. auf Tierärzte in Ausübung ihrer Praxis, tierärzt- steller weitere Gutachten selbst anfordern.
liche Institute, Tierkörperbeseitigungsanstalten (4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 zugelas-
und Unternehmen der Fäkalienabfuhr im Rahmen sen, so sind diese schriftlich und unter dem Vorbe-
ihrer Tätigkeit sowie land- und forstwirtschaftli- halt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, daß sich
che Betriebe und für sie tätige Lohnunternehmer die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzu-
bei der Beförderung von Stalldüngern und Latri- reichend zur Einschränkung der von der Beförde-
nenstoffen im Rahmen ihrer land- und forstwirt- rung ausgehenden Gefahren herausstellen. Die
schaftlichen Tätigkeit sind die Vorschriften Ausnahmezulassungen dürfen auf höchstens
dieser Verordnung nicht anzuwenden. 3 Jahre erteilt werden.
(2) Hat die Bundesrepublik Deutschland Verein- (5) Der Bundesminister der Verteidigung, der
barungen nach dem Europäischen Übereinkommen Bundesminister des Innern, die Innenminister
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(-senatoren) der Länder und die für die Kampf- In dem Fortbildungslehrgang sind Kenntnisse
mittelbeseitigung zuständigen obersten Landes- zu vermitteln, die der Entwicklung in diesen
behörden oder die von ihnen bestimmten Stellen Schulungsbereichen Rechnung tragen."
können von den§§ 1 bis 4, 6 bis 8, 12 und 14 Aus-
nahmen zulassen, soweit Gründe der Verteidigung, c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Beförde-
polizeiliche Aufgaben, Aufgaben der Feuerwehren rung bestimmter gefährlicher Güter" durch die
oder Aufgaben der Kampfmittelräumung dies erfor- Worte „Beförderung der Güter einer Klasse oder
dern und die öffentliche Sicherheit gebührend mehrerer Klassen" ersetzt.
berücksichtigt ist. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2
d) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:
ist anzuwenden."
,,(4) Für eine abhanden gekommene oder
13. § 12 wird wie folgt geändert: unbrauchbar gewordene Teilnahmebescheini-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: gung ist auf Antrag eine neue Bescheinigung
auszufertigen; zuständig ist die Industrie- und
,,(1) Führer von Tankfahrzeugen oder von
Handelskammer, die die in Verlust geratene
Beförderungseinheiten zur Beförderung von Bescheinigung ausgestellt hat. Auf Verlangen
Tanks (Aufsetztanks, Gefäßbatterien) oder von
der Industrie- und Handelskammer ist eine Ver-
Tankcontainern, wenn der Fassungsraum aller in sicherung an Eides Statt über den Verlust der
einer Beförderungseinheit verladenen Tankcon-
Bescheinigung abzugeben."
tainer insgesamt mehr als 3 000 Liter beträgt,
müssen im Besitz einer von der Industrie- und e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. In Satz 2
Handelskammer nach dem Muster des Europäi- werden die Worte „mit Tankfahrzeugen" durch
schen Übereinkommens vom 30. September die Worte „mit Fahrzeugen nach Absatz 1 Satz 1"
1957 über die internationale Beförderung gefähr- ersetzt.
licher Güter auf der Straße (ADR), Anlage 8,
Anhang B. 6, ausgestellten Bescheinigung sein,
durch die nachgewiesen wird, daß sie an einer 14. § 13 wird wie folgt gefaßt:
Schulung über die besonderen Anforderungen ,,§ 13
bei Gefahrguttransporten erfolgreich teilgenom- Ordnungswidrigkeiten
men haben. In der Bescheinigung muß auf
Seite 4 vermerkt sein: ,,Gilt auch als Bescheini- Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1
gung nach§ 12 GGVS". Der Fahrzeugführer muß des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
die erfolgreiche Teilnahme an einem Fortbil- Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
dungslehrgang nach Ablauf von fünf Jahren seit
1 . als Absender
Ausstellung der Bescheinigung durch eine ent-
sprechende Eintragung der Industrie- und a) gefährliche Güter befördern läßt, die nach
Handelskammer nachweisen." § 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage A, Rand-
nummern 2100, 2130, 2170, 2200, 2300,
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: 2400,2430,2470,2500,2550,2600,2650,
,,(2) Die Schulung erfolgt in einem von der Indu- 2700 Abs. 1, 2800 oder 2900 nicht befördert
strie- und Handelskammer anerkannten Lehr- werden dürfen;
gang über
b) entgegen§ 4 Abs. 1 Satz 1 oder 2 der Sen-
1. die für die Beförderung gefährlicher Güter dung oder Teilsendung ein Begleitpapier
maßgebenden allgemeinen Vorschriften, nicht mitgibt;
2. die wesentlichsten Arten der Gefahren, c) entgegen§ 4 Abs. 2 bis 4 das Begleitpapier
3. die für die verschiedenen Arten der Gefahren nicht wie vorgeschrieben ausfüllt;
geeigneten Verhütungs- und Sicherheits-
d) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 den Beförderer
maßnahmen,
auf das gefährliche Gut und dessen Bezeich-
4. das Verhalten nach einem Unfall (Erste Hilfe, nung nicht hinweist;
Sicherheit des Verkehrs, Grundkenntnis über
den Einsatz von Schutzausrüstungen und 2. als Verlader
andere Maßnahmen},
a) entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 die Verpackung
5. die Bezettelung und Gefahrenkennzeichnung, nicht prüft oder entgegen Satz 2 das Ver-
6. die besonderen Pflichten des Fahrzeugfüh- sandstück ohne Beseitigung des Mangels
rers bei Gefahrguttransporten, zur Beförderung übergibt;
7. den Zweck und die Funktionsweise der tech-
b) entgegen § 2 Abs. 4 dem Beförderer gefähr-
nischen Ausrüstung der Fahrzeuge,
liche Güter übergibt;
8. das Fahrverhalten von Fahrzeugen mit Tanks
einschließlich Bewegungen der Ladung. c) entgegen § 5 Abs. 3 nicht sicherstellt, daß
die Unfallmerkblätter vor Beförderungsbe-
Es wird eine gemeinsame Anerkennung für Lehr- ginn in den Besitz des Fahrzeugführers
gänge nach Satz 1 und Randnummer 10 170 des gelangen;
Europäischen Übereinkommens vom 30. Sep-
tember 1957 über die internationale Beförderung d) entgegen§ 6 Abs. 7 Satz 4 nicht sicherstellt,
gefährlicher Güter auf der Straße (ADA) erteilt. daß die Prüfbescheinigung mit den erforder-
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liehen Prüfvermerken oder die Erklärung ausrüstung oder die nach Randnummer
nach Anlage B, Anhang B. 3 c, vorliegt und in 51 260 erforderliche sonstige Ausrüstung
ihnen das zu befördernde Gut bezeichnet ist; nicht mitgibt;
e) entgegen§ 6 Abs. 9 Satz 1 gefährliche Güter k) entgegen Randnummer 11 106 die Ge-
zur Beförderung übergibt; wichtsbeschränkungen nicht beachtet;
f) entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 nicht sicherstellt, 1) einer Vorschrift der Randnummern 211 270
daß gefährliche Güter, für deren Beförderung bis 211 273 über die wechselweise Verwen-
eine Erlaubnis erforderlich ist, dem Fahr- dung der Tanks zuwiderhandelt;
zeugführer oder Beförderer nur übergeben
m) entgegen Randnummer 211 673 oder
werden, wenn der Erlaubnisbescheid vor-
211 771 Tanks zur Beförderung von Nah-
liegt;
rungs-, Genuß- oder Futtermitteln, kosmeti-
g) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 den Fahrzeug- schen Artikeln, Arzneimitteln oder Stoffen,
führer auf das gefährliche Gut und dessen die zu ihrer Herstellung dienen, verwendet;
Bezeichnung nicht hinweist;
4. als Fahrzeugführer
h) entgegen Randnummer 211 172 Abs. 6
Satz 1 den Füllungsgrad oder das Höchstge- a) entgegen § 2 Abs. 3 beschädigte Versand-
wicht der Füllung dem Fahrzeugführer nicht stücke befördert;
angibt; b) entgegen § 2 Abs. 5 Nr. 3 die Vorschriften
i) entgegen Randnummer 211 172 Abs. 6 über die Durchführung der Beförderung oder
Satz 2 die Einhaltung des Füllungsgrades die Überwachung beim Parken nicht be-
oder des Höchstgewichts der Füllung nicht achtet;
feststellt; c) entgegen § 3 Abs. 1 Beförderungspapiere
nicht mitführt;
3. als Beförderer
d) entgegen § 3 Abs. 2 Beförderungspapiere
a) gefährliche Güter befördert, die nach § 1
oder Ausrüstungsgegenstände zur Prüfung
Satz 2 in Verbindung mit Anlage A, Rand-
nicht vorzeigt oder nicht aushändigt;
nummern 2100, 2130, 2170, 2200, 2300,
2400,2430,2470,2500,2550,2600,2650, e) entgegen § 5 Abs. 1, 5 oder 6 Unfallmerk-
2700 Abs. 1, 2800 oder 2900 nicht befördert blätter nicht oder nicht an der vorgeschrie-
werden dürfen; benen Stelle mitführt;
b) entgegen § 2 Abs. 4 gefährliche Güter be- f) entgegen § 5 Abs. 4 die erforderlichen Maß-
fördert; nahmen nicht trifft;
c) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, g) entgegen § 5 Abs. 8 Satz 2 andere Unfall-
daß das Begleitpapier dem Fahrzeugführer merkbl'ätter nicht wie vorgeschrieben aufbe-
vor Beförderungsbeginn übergeben wird; wahrt;
d) entgegen § 6 Abs. 7 Satz 1 Beförderungs- h) entgegen § 6 Abs. 7 Satz 3 den Fahrzeug-
mittel verwendet oder entgegen Satz 2 schein von Anhängern nicht mitführt;
Beförderungsmittel ohne den vorgeschrie- i) entgegen § 8 Abs. 10 eine Warntafel oder
benen Vermerk im Fahrzeugschein verwen- Kennzeichnungsnummer nicht anbringt,
det; nicht verdeckt oder nicht entfernt;
e) entgegen§ 7 Abs. 1 Satz 1 gefährliche Güter j) entgegen § 9 Abs. 1 der Polizei nicht oder
ohne die erforderliche Erlaubnis befördert; nicht rechtzeitig Mitteilung macht;
f) entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 den Erlaubnis- k) entgegen§ 12 Abs. 1 ein Fahrzeug ohne den
bescheid vor Beförderungsbeginn nicht vorgeschriebenen Nachweis führt;
übergibt;
5. als Beifahrer
g) entgegen § 12 Abs. 6 Satz 1 nicht dafür
sorgt, daß nur geschulte Fahrzeugführer ein- a) entgegen § 3 Abs. 2 Ausrüstungsgegen-
gesetzt werden; stände zur Prüfung nicht vorzeigt oder nicht
aushändigt;
h) einer Vorschrift der Randnummern 10 104 b) entgegen§ 5 Abs. 4 die erforderlichen Maß-
Abs. 1, 11 104, 41 104, 42 104, 43 104 oder nahmen nicht trifft;
52 104 über Fahrzeugarten zuwiderhandelt;
c) entgegen § 9 Abs. 1 der Polizei nicht oder
i) entgegen Randnummer 10 171 Abs. 1 in nicht rechtzeitig Mitteilung macht;
Verbindung tnit Randnummer 11 171 Abs. 2
oder 52 171 Abs. 2 den Fahrzeugführer 6. als Halter
durch einen Beifahrer nicht begleiten läßt a) entgegen § 2 Abs. 5 Nr. 1 die Vorschriften
oder das Fahrzeug mit einem Autotelefon über den Bau oder die Ausrüstung der Fahr-
nicht ausrüstet; zeuge nicht beachtet;
j) die nach Randnummern 10 260 Abs. 2, b) entgegen § 8 Abs. 9 für die Ausrüstung des
21 260 oder 61 260 erforderliche Schutz- Fahrzeugs nicht sorgt;
860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
c) Tanks, die die in Randnummer 211 170 § 5 Abs. 3 (Übergabe der Unfallmerkblätter durch
vorgeschriebene Mindestwanddicke nicht den Verlader)
haben, verwendet; Die Bestimmung ist ab 1. Januar 1984 anzuwenden.
7. als Unternehmer, Inhaber eines Betriebes oder Bis zum 31. Dezember 1983 hat der Absender
Privatperson entgegen§ 2 Abs. 1 die Vorschrif- sicherzustellen, daß die Unfallmerkblätter dem
ten über die Verpackung, das Zusammen- Fahrzeugführer vor Beginn der Beförderung überge-
packen oder die Kennzeichnung nicht beachtet; ben werden. Ordnungswidrig im Sinne des § 10
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Beförderung
8. als Auftraggeber des Absenders entgegen § 9 gefährlicher Güter handelt der Absender, der vor-
Abs. 2 Satz 2 den Absender auf das gefährliche sätzlich oder fahrlässig nicht sicherstellt, daß die
Gut und dessen Bezeichnung nicht hinweist; Unfallmerkblätter dem Fahrzeugführer vor Beginn
der Beförderung übergeben werden.
9. entgegen§ 2 Abs. 5 Nr. 2 die Vorschriften über
das Beladen, Zusammenladen, Entladen oder § 6 Abs. 2 und 4 (Bescheinigung der besonderen
die Handhabung nicht beachtet; Zulassung)
Die besondere Zulassung nach§ 6 der Verordnung
10. als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 1 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der
Satz 3 Nr. 6 unzureichende oder unzutreffende Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom
Angaben in das Unfallmerkblatt aufnimmt; 28. September 1976 (BGBI. 1S. 2888) für Tankfahr-
zeuge, Sattelzugmaschinen und Beförderungsein-
11. einer im Rahmen
heiten der Fahrzeugklasse B. III gilt bis zur nächsten
a) einer Baumusterzulassung nach § 6 Abs. 9 nach dem 1. September 1979 liegenden wiederkeh-
Satz 2, renden Prüfung als Prüfbescheinigung nach § 6
b) einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 4. Der Vermerk im Fahrzeugschein
„Besondere Zulassung für Gefahrguttransporte
c) einer Ausnahmezulassung nach § 11 oder erteilt" gilt als Vermerk nach § 6 Abs. 2 oder 4.
d) einer Erklärung nach Anhang 8.3 c
§ 6 Abs. 7 Satz 4 (Vorliegen der Prüfbescheinigung)
erteilten vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt;
Die Bestimmung gilt für den Verlader ab 1. Januar
1 2. entgegen der Randnummer 10 118 Abs. 5, 1984. Bis zum 31. Dezember 1983 darf der Absen-
10 121 Abs. 2, 10 500 Abs. 7 oder 71 500 der gefährliche Güter dem Fahrzeugführer oder
Abs. 2 Gefahrzettel nicht anbringt, nicht ver- Beförderer nur übergeben, wenn die Prüfbescheini-
deckt oder nicht entfernt; gung nach § 6 Abs. 2 oder 4 mit den erforderlichen
Prüfvermerken oder die Erklärung nach Anlage B,
13. die Vorschriften der Randnummer 10 353 in Anhang B. 3 c, vorliegt und in ihnen das zu beför-
Verbindung mit Randnummer 10 002 über trag- dernde Gut bezeichnet ist. Ordnungswidrig im Sinne
bare Beleuchtungsgeräte nicht beachtet; des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Beför-
derung gefährlicher Güter handelt der Absender,
14. das Rauchverbot der Randnummer 10 37 4 in der vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Satz 2
Verbindung mit Randnummer 10 002 nicht gefährliche Güter zur Beförderung übergibt.
beachtet;
§ 1 2 Abs. 3 Satz 1 (Auf einzelne Klassen
15. entgegen Randnummer 11 354 mit Feuer oder beschränkte Schulung)
offenem Licht umgeht oder Zündhölzer oder
Ist vor dem 1. September 1983 eine Bescheinigung
Feuerzeuge in das Fahrzeug oder an die Pack-
für einzelne Stoffe ausgestellt worden, so kann dem
und Ladestellen mitnimmt;
Inhaber auf Antrag während ihrer Geltungsdauer
eine Bescheinigung für die betreffende Klasse
16. einer Vorschrift der Randnummer 51 303, erteilt werden.
61 303 oder 62 303 über Vorsichtsmaßnahmen
bei Nahrungs- und Genußmitteln zuwider- (2) Zu den nachstehend bezeichneten Bestim-
handelt; mungen der Anlage A gelten folgende Übergangs-
vorschriften:
17. dem Fahrzeugführer Unfallmerkblätter übergibt,
Randnummern 2220 Abs. 1 und 2221 Abs. 1
die die in Randnummer 61 185 vorgeschriebe-
nen Hinweise nicht enthalten." (Gefäße für Kohlendioxid und Acetylen)
Kohlendioxid der Randnummer 2201 Ziffer 5 a) und
Acetylen der Randnummer 2201 Ziffer 9 c) dürfen in
15. § 1 4 wird wie folgt gefaßt: Gefäßen befördert werden, die vor dem 1 . Januar
,,§ 14 1963 hergestellt sind, wenn von amtlichen oder
amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 10
Übergangsvorschriften
Abs. 3 Nr. 2 dieser Verordnung geprüft worden ist,
( 1) Zu den nachstehend bezeichneten Bestim- daß sie den Anforderungen des Artikels 2 der Ver-
mungen dieser Verordnung gelten folgende Über- ordnung zur Ablösung von Verordnungen nach§ 24
gangsvorschriften: der Gewerbeordnung vom 27. Februar 1980 - Ver-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983 861
ordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und über die internationale Beförderung gefährlicher
Füllanlagen (Druckbehälterverordnung) - (BGBI. 1 Güter auf der Straße (ADA) für diese Güter entspre-
S. 173, 184) entsprechen. Für den bei der wieder- chen. Festverbundene Tanks, Aufsetztanks und
kehrenden Prüfung anzuwendenden Prüfdruck und Gefäßbatterien für die Beförderung von Gasen der
ihre höchstzulässige Füllung gelten die Werte, die Klasse 2 dürfen unter den Voraussetzungen des
für diese Gefäße nach der vorgenannten Verord- Satzes 1 bis zum 31. August 1991 weiterverwendet
nung zulässig sind. werden. Die Weiterverwendung über den in den Sät-
zen 1 und 2 genannten Zeitpunkt ist für Tanks für
Randnummern 2307 Abs. 1, 2414 Abs. 1, 2443 Stoffe der Klasse 2 unbefristet, für Tanks für Stoffe
Abs. 1, 2511 Abs. 1, 2632 Abs. 1 und 2824 Abs. 1 der Klassen 3 bis 8 bis zum 31 . August 1994 zuläs-
(Gefahrzettel für Versandstücke in geschlossener sig, wenn die Ausrüstung der Tanks der Anlage B,
Ladung) Anhang 8.1 a, entspricht. Die Wanddicken der
Bis zum 31. Dezember 1984 brauchen Versand- Tanks für Stoffe der Klassen 3 bis 8 müssen jedoch
stücke, die als geschlossene Ladung befördert wer- mindestens einem Berechnungsdruck von 4 bar
den, abweichend von den Randnummern 2307 (Überdruck) bei Baustahl und 2 bar (Überdruck) bei
Abs. 1, 2414 Abs. 1, 2443 Abs. 1, 2511 Abs. 1, 2632 Aluminium und Aluminiumlegierungen entsprechen.
Abs. 1 und 2824 Abs. 1 nicht mit Gefahrzetteln ver- Für Tankquerschnitte, die nicht kreisförmig sind,
sehen zu sein, wenn das Fahrzeug die nach § 8 wird der für die Berechnung dienende Durchmesser
dieser Verordnung vorgesehene Kennzeichnung auf der Grundlage eines Kreises festgelegt, dessen
trägt und die Versandstücke mit deutlichen Hinwei- Fläche dem tatsächlichen Querschnitt des Tanks
sen auf die von den gefährlichen Gütern ausgehen- entspricht. Die wiederkehrenden Prüfungen sind in
den Gefahren versehen sind. diesem Fall nach Anlage 8, Anhang 8.1 a, Kapitel 1
und 11, jeweils Abschnitt 5, durchzuführen. Soweit ab
(3) Zu den nachstehend bezeichneten Bestim- 1. September 1979 ein höherer Prüfdruck vorge-
mungen der Anlage B gelten folgende Übergangs- schrieben ist, genügt bei Tanks aus Aluminium und
vorschriften: Aluminiumlegierungen ein Prüfdruck von 2 bar
Randnummer 10 171 Abs. 1 Satz 4 (Autotelefon) (Überdruck).
Die Bestimmung tritt mit Ablauf des 31. März 1984 2. Unbefristet dürfen weiterverwendet werden fest-
für Beförderungen solcher gefährlicher Güter außer verbundene Tanks, Aufsetztanks und Gefäßbatte-
Kraft, die beim Freiwerden durch die Betätigung des rien für Stoffe der Klassen 3 bis 8, die hinsichtlich
Autotelefons entzündet werden können, falls kein Wanddicke und Ausrüstung der Anlage 8, Anhang
Autotelefon mit eigensicherem Stromkreis ver- 8.1 a, entsprechen.
wendet wird.
Anhang 8. 1 b (Tankcontainer)
Randnummer 10 260 Abs. 1 Satz 2 (Prüfzeichen für
1. Tankcontainer mit einem Fassungsraum von min-
Warnleuchten)
destens 1 000 Liter, die vor dem 1. September 1976
Die Bestimmung gilt für Warnleuchten, die nach gebaut worden sind und die nicht der Anlage B,
dem 1 . November 1 983 hergestellt werden. Anhang 8.1 b, entsprechen, dürfen weiterverwen-
det werden, wenn keine sicherheitstechnischen
Kapitel I und II, Abschnitte 2 (Besondere Anforde- Bedenken bestehen und dies durch eine Bescheini-
rungen an die Fahrzeuge und ihre Ausrüstung) gung der Bundesanstalt für Materialprüfung nach-
gewiesen wird.
Fahrzeuge, die bis zum 31. August 1981 gebaut und
in Verkehr gebracht wurden und die nicht den 2. Tankcontainer, die der Druckgasverordnung vom
besonderen Anforderungen an die Fahrzeuge und 20. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 730), zuletzt geändert
ihre Ausrüstung (Anlage B, Kapitel I und 11, Ab- durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 1976
schnitte 2) entsprechen, dürfen bis zum 31. August (BGBI. 1 S. 1889), in der bis zum 30. Juni 1980 gel-
1985 weiterverwendet werden, wenn sie der Ver- tenden Fassung oder der Verordnung über brenn-
ordnung über die Beförderung gefährlicher Güter bare Flüssigkeiten in der Fassung der Bekanntma-
auf der Straße in der Fassung der Bekanntmachung chung vom 5. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 689, 1449),
vom 28. September 1976 (BGBI. 1S. 2888) entspre- geändert durch § 68 Abs. 5 des Gesetzes vom
chen. 15. März 197 4 (BGBI. I S. 721 ), entsprechen und die
bis zum 31. August 1978 hergestellt wurden, dürfen
Anhang B.1 a (Festverbundene Tanks, Aufsetz-
weiterverwendet werden.
tanks und Gefäßbatterien)
1. Festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Gefäß- Randnummern 230 000 und 230 001 (Prüfbeschei-
batterien, die bis zum 31. August 1981 gebaut und nigungsvordrucke)
in den Verkehr gebracht wurden und die nicht der 1. Prüfbescheinigungsvordrucke nach Anlage 8,
Anlage B, Anhang 8.1 a, entsprechen, dürfen bis Anhang 8.3 a, die der vor dem 1 . September 1983
zum 31. August 1985 weiterverwendet werden,
geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum
wenn sie der Verordnung über die Beförderung
31. März 1984 aufgebraucht werden.
gefährlicher Güter auf der Straße in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. September 1976 (BGBI. 1 2. Prüfbescheinigungsvordrucke nach Anlage B,
S. 2888) oder den Regelvorschriften des Europäi- Anhang 8.3 b, die der vor dem 1. September 1983
schen Übereinkommens vom 30. September 1957 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum
862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
31. März 1984 aufgebraucht werden. Auf Antrag soweit die Genehmigungen unbefristet erteilt worden
des Fahrzeughalters sind solche Prüfbescheinigun- sind.
gen gegen Prüfbescheinigungen, die der neuen
Artikel 3
Fassung entsprechen, auszutauschen."
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
16. In § 15 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „Abs. 4" tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
durch die Worte „Abs. 5" ersetzt. über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land
Berlin.
17. § 18 wird wie folgt gefaßt: Artikel 4
,,§ 18 (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1983 in
Kraft, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Anwendung anderer Vorschriften
Unberührt bleiben: (2) Die in der Anlage unter den Nummern 134, 138
(soweit es sich um neu aufgenommene Stoffe handelt),
1. das Atomgesetz, 157, 159, 173 Buchstabe a (soweit es sich um neu auf-
2. das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, genommene Stoffe handelt) und b, 183 und 244 (soweit
es sich um neu aufgenommene Stoffe handelt) aufge-
3. das Sprengstoffgesetz,
führten Änderungen treten am 1. Februar 1984, Artikel 1
4. das Abfallbeseitigungsgesetz, Nr. 5 'Buchstabe a hinsichtlich§ 5 Abs. 1 Nr. 6 tritt am
5. das Chemikaliengesetz 1. August 1984 und die in der Anlage unter den Num-
mern 191,206 und 215 aufgeführten Änderungen treten
und die auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen. am 1. Mai 1985 in Kraft.
Ferner bleiben die Druckbehälterverordnung und
die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten unbe- (3) Es treten in Kraft
rührt." 1. Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe b hinsichtlich der Anbrin-
gungshöhe der Warntafeln für Fahrzeuge, die bis zum
18. Die Anlagen A und B werden wie aus der Anlage zu 31. August 1981 gebaut und in den Verkehr gebracht
dieser Verordnung ersichtlich geändert. wurden, am 1 . September 1985;
2. Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a hinsichtlich der Führer
Artikel 2 von Beförderungseinheiten zur Beförderung von
Ausnahmen des Bundesministers für Verkehr nach Tanks und von Tankcontainern am 1. Januar 1984,
§ 11 Abs. 4 der Verordnung über die Beförderung hinsichtlich des Bescheinigungsmusters am 1. April
gefährlicher Güter auf der Straße vom 10. Mai 1973 1988;
(BGBI. 1S. 449) oder nach § 11 Abs. 3 in der Fassung 3. Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe c am 1 . Oktober 1 983 für
der Bekanntmachung vom 28. September 1976 (BGBI. 1 Bescheinigungen, die von diesem Tage an ausge-
S. 2888) treten mit Ablauf des 30. Juni 1984 außer Kraft, stellt werden.
Bonn, den 20. Juni 1983
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983 863
Anlage
Anlage A wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis der Anlage A, III. Teil - Anhänge der Anlage A, wird wie folgt geändert:
a) Die Bezeichnung des Anhangs A.1 a wird wie folgt gefaßt:
„Bestimmungen für Fibertrommeln und Pappfässer für bestimmte Gegenstände und feste Stoffe der Klassen 1 a, 1 b
und 6.1 ".
b) In der Bezeichnung des Anhangs A.2 werden die Worte „für tiefgekühlte verflüssigte Gase" durch die Worte „für die
Beförderung von tiefgekühlten verflüssigten Gasen" ersetzt.
2. Randnummer 2001 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Soweit in dieser Anlage das Wort „Gewicht" verwendet wird, ist darunter die Masse zu verstehen. Ist in dieser
Anlage vom Gewicht der Versandstücke die Rede, so ist darunter, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bruttomasse
zu verstehen. Die Masse der für die Beförderung der Güter benutzten Container und Tanks ist in den Bruttomassen nicht
enthalten.··
3. Randnummer 2002 Abs. 1 3 wird wie folgt gefaßt:
,,( 13) Soweit Verpackungen aus Kunststoff ohne zusätzliche Außenverpackung (z. B. Schutzverpackungen) vorge-
schrieben oder zugelassen sind, muß die Eignung der Kunststoffverpackung durch eine Baumusterprüfung nachgewiesen
sein. Die Prüfung ist durchzuführen durch die Bundesanstalt für Materialprüfung oder das Bundesbahn-Zentralamt Minden
(Westf.). Die Verpackungen geprüfter Baumuster sind
- mit dem Kurzzeichen „D", der Kurzbezeichnung der Prüfanstalt, einer Registriernummer sowie Monat und Jahr der
Herstellung dauerhaft zu kennzeichnen (z. B. D/BAM/127 /5/81) oder
- mit der nach den Vorschriften der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (GefahrgutV-
See) für geprüfte Verpackungen vorgeschriebenen Kennzeichnung zu versehen (z.B. ~ 1H1 /Y 1,4/81 /7 /D/VL
123)." ~
4. Randnummer 2003 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Inhaltsangabe des Anhangs A.1 a wird wie folgt gefaßt: ,,Bestimmungen für Fibertrommeln und Pappfässer für
bestimmte Stoffe und feste Gegenstände der Klassen 1 a, 1 b und 6.1 ".
b) In der Inhaltsangabe des Anhangs A.2 werden die Worte „für tiefgekühlte verflüssigte Gase" durch die Worte „für die
Beförderung von tiefgekühlten verflüssigten Gasen" ersetzt.
5. In Randnummer 2004, Übersicht, werden die Angaben in der Spalte „Verpackung" wie folgt geändert:
a) Bei der Klasse 1b wird „2132-2143" durch „2132-2143/2" ersetzt.
b) Bei der Klasse 4.1 wird „2402-2412/ 4" durch „2402-2412/5" ersetzt.
c) Bei der Klasse 6.2 wird „2652-2662" durch „2652-2662/1" ersetzt.
6. Folgende Randnummer 2020 wird eingefügt:
,,(1) Gefährliche Stoffe und Zubereitungen, deren gefährliche Eigenschaften noch nicht bekannt sind, um sie nach
Rn. 2002 Abs. 11 und 12 zu klassifizieren, dürfen - sofern ausgeschlossen ist, daß sie unter die Klassen 1 a, 1 b, 1 c, 2,
5.2 oder 7 fallen - in Mengen bis 1,5 kg je Versandstück als Probe für Prüfzwecke befördert werden.
(2) Der Werkstoff der Verpackungen darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine schädlichen Verbindungen mit
ihm eingehen. Die Verpackungen, die aus einer Innen- und Außenverpackung bestehen müssen, und ihre Verschlüsse
müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs nicht lockern und allen denkbaren Beanspruchungen
während der Beförderung zuverlässig standhalten. Zerbrechliche Gefäße dürfen deshalb nicht verwendet werden.
(3) Das Zusammenpacken mit anderen gefährlichen oder mit sonstigen Gütern ist nicht zugelassen.
(4) Auf der Außenverpackung ist gut lesbar und unauslöschbar anzugeben: ,,Gefahrgut-Probe". Diese Aufschrift ist,
wenn eine Kiste verwendet wird, an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen Verpackungen in entsprechender
Weise anzubringen.
(5) Die Bezeichnung des Gutes im Begleitpapier muß lauten: ,,Gefahrgut-Probe". Diese Bezeichnung ist rot zu unterstrei-
chen und durch die Angabe der Randnummer und die Abkürzung „GGVS" oder „GGVE" zu ergänzen (z.B. ,,Rn. 2020
GGVS").
(6) Versandstücke mit Stoffen und Zubereitungen nach Absatz 1 dürfen nicht zusammen in ein Fahrzeug verladen
werden mit Versandstücken, die mit Zetteln nach Muster 1 oder mit 2 Zetteln nach Muster 2 A bis 5 versehen sind."
864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
7. Randnummer 2101 wird wie folgt !=jeändert:
a) Ziffer 3 wird wie folgt gefaßt:
,.3. Gelatinierte Nitrozellulosepulver und gelatinierte nitroglycerinhaltige Nitrozellulosepulver (Nitroglycerinpulver),
a) nicht porös und nicht staubförmig;
Nitroglycerinpulver darf auch einen Zusatz von Nitropenta oder von gekörntem Schwarzpulver oder von
Komponenten des Schwarzpulvers (Kaliumnitrat, Schwefel, Holzkohle) enthalten;
b) porös oder staubförmig.
Siehe auch Anhang A.1 Rn. 3102."
b) Folgende Ziffer 3 A. wird eingefügt:
,.3 A. Festtreibstoffe,
a) in der Hauptsache aus Nitrozellulose und Nitroglycerin bestehend (Mehrbasige Festtreibstoffe). Die Festtreib-
stoffe dürfen auch Zusätze von Ammoniumperchlorat, Ammoniumnitrat, Natriumnitrat und Metallen enthalten;
b) in der Hauptsache aus Ammoniumperchlorat, verbrennbaren Stoffen (Metallen) und Bindern bestehend
(Komposit-Festtreibstoffe). Die Festtreibstoffe dürfen auch Zusätze von Ammoniumnitrat und Natriumnitrat
enthalten.
Die Festtreibstoffe dürfen nur als Stücke, Bänder oder als Treibsätze, mit oder ohne Isolierung, nicht staubförmig
und ohne Abrieb, befördert werden.
Siehe auch Anhang A.1 Rn. 3102/1."
c) Folgende Ziffer 5 A. wird eingefügt:
„5 A. Formteile aus Nitrozellulose-Zellulosemischungen, gut stabilisiert, nicht porös und ohne staubförmigen Abrieb, mit
40 % bis 75 % Nitrozellulose, 15 % bis 40 % Zellstoff, 6 % bis 20 % Binder und 0,5 % bis 2 % Stabilisatoren.
Siehe auch Anhang A.1 Rn. 3102."
d) In Ziffer 12 wird am Ende von Buchstabe b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Buchstabe c
angefügt:
„c) wasserhaltige, gelierte Nitratsprengstoffe, das sind Gemische aus anorganischen Nitraten (mit oder ohne
Ammoniumnitrat), Wasser, Geliermitteln und brennbaren Stoffen (z.B. Metalle in Pulverform oder in sonstiger
feiner Verteilung, flüssige organische Verbindungen, feste organische Verbindungen). Sie können daneben explo-
sive Stoffe (z.B. organische Nitroverbindungen, Nitrozellulosepulver) und inerte Stoffe enthalten; siehe auch
Anhang A.1 Rn. 3105/1."
8. Der Randnummer 2102 wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Soweit in den Vorschriften über die Verpackung der einzelnen Stoffe oder Arten von ~egenständen zur Sicherung
des Verschlusses Bänder oder Drähte aus geeignetem Metall vorgeschrieben oder zugelassen sind, dürfen auch
genügend widerstandsfähige Bänder aus geeignetem Kunststoff verwendet werden."
9. Randnummer 2104 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Eingangsworte wie folgt gefaßt:
„Die Stoffe der Ziffern 3 a) - mit Ausnahme von Nitroglycerinpulver mit einem Zusatz von gekörntem Schwarzpulver
- und 4 müssen verpackt sein:".
b) Folgender Absatz 2 a wird eingefügt:
,,(2 a) Nitroglycerinpulver mit einem Zusatz von gekörntem Schwarzpulver der Ziffer 3 a) muß in Büchsen aus Pappe,
Weiß-, Zink- oder Aluminiumblech oder geeignetem schwerentzündbarem Kunststoff oder in Beuteln aus dichtem
Gewebe oder starkem Papier von mindestens zwei Lagen oder aus starkem Papier mit einer Einlage aus Aluminium
oder geeignetem Kunststoff verpackt sein. Diese Verpackungen sind in Holzkisten oder in Mengen von höchstens
40 kg in Einheitspappkästen (siehe Rn. 2012) für 50 kg Höchstgewicht einzusetzen."
10. Folgende Randnummer 2104/1 wird eingefügt:
,,(1) Die Stoffe der Ziffer 3 A. - Festtreibstoffbänder auf Papphülsen aufgerollt - müssen einzeln in zwei Lagenwasser-
festem Papier oder in einer Folie aus geeignetem Kunststoff eingewickelt und in Holzkisten fest eingesetzt sein. Sie sind
in den Holzkisten durch Holz-, Kunststoff- oder Pappeinsätze so zu sichern, daß sie sich nicht gegenseitig berühren und
nicht an der Kistenwand reiben können. Der Verschluß der Holzkisten darf durch herumgelegte und gespannte Bänder
oder Drähte aus einem geeignetem Metall gesichert sein. Sind sie aus Eisen, so müssen sie mit einem Stoff überzogen
sein, der bei Stoß oder Reibung keine Funken erzeugt.
(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 120 kg. Es darf nicht mehr als 100 kg Festtreibstoff enthalten."
11. Folgende Randnummer 2105/1 wird eingefügt:
,,(1) Die Gegenstände der Ziffer 5 A. müssen einzeln in geeigneter Kunststoffolie verpackt und in einer weiteren
Verpackung fest eingesetzt sein. Diese Verpackungen sind in Schachteln aus starker Vollpappe einzusetzen.
(2) Ein Versandstück darf bei Beförderung als geschlossene Ladung nicht schwerer sein als 120 kg und nicht schwerer
als 75 kg, wenn es nicht als geschlossene Ladung befördert wird."
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983 865
1 2. Randnummer 2106 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,.(2) Die festen Stoffe der Ziffer 6 a) bis d) - 'mit Ausnahme von Merkurit der Ziffer 6 b) - dürfen auch in festver-
schlossenen Fibertrommeln verpackt sein."
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden eingefügt:
,.(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 120 kg oder, wenn es sich rollen läßt, nicht schwerer als 300 kg;
bei Verwendung von Pappfässern oder Fibertrommeln oarf es jedoch nicht schwerer sein als 75 kg.
(4) Die Stoffe der Ziffer 6 b) - mit Ausnahme von Merkurit - dürfen avch in dicht verschJossenen Beuteln aus
geeignetem Kunststoff verpackt sein. Die Wanddicke der Beutel muß bei einem Füllgewicht von höchste.ns 2,5 kg je
Beutel mindestens 0, 1 mm und bei einem Füllgewicht von mehr als 2,5 kg je Beutel mindestens ö, 15 mm betragen. Die
Beutel sind bis zu einer Gesamtmenge von 25 kg in Einheitspappkästen (siehe Rn. 2012) für 30 kg Höchstgewicht fest
einzusetzen."
c) Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden Absätze 5, 6 und 7.
13. Randnummer 2108 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstabe a Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
,.3. die Gegenstände der Ziffer 8 c): einzeln in festem Papier und zu höchstens 100 Stück in Blechschachteln einge-
setzt. Bis zu 20 Gegenstände dürfen auch ohne Papierumhüllung in einer Reihe auf Einsätzen aus Pappe oder
Kunststoff, die mit höchstens 10 Rillen versehen sein dürfen, so eingelegt werden, daß bei der Beförderung kein
Abrieb entsteht. Höchstens 5 Einsätze sind in Schachteln aus Pappe, Metall oder Kunststoff einzusetzen.
Höchstens 100 Schachteln sind in einer Versandkiste aus Holz zu verpacken;".
b) Am Ende von Absatz 1 Buchstabe b Nr. 1 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und folgender Unterabsatz
angefügt:
,,Die Stoffe der Ziffer 8 a) dürfen auch wie vorstehend unter a) 1. verpackt sein;".
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Ein Versandstück nach Absatz 1 a) 3., Sätze 2 bis 4, darf höchstens 20 kg Tetryl enthalten."
14. Randnummer 2111 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Buchstabe a werden folgende Nummern 4 und 5 eingefügt:
,,4. in Mengen von höchstens 25 kg in Säcken aus dichtem Gewebe (ausgenommen aus hochisolierendem Material),
die in Beutel aus geeignetem Kunststoff und damit in Einheitspappkästen (siehe Rn. 2012) für 30 kg Höchst-
gewicht einzusetzen sind;
5. in Mengen von höchstens 50 kg in Säcken aus dichtem Gewebe, die in Fibertrommeln einzusetzen sind. Diese
müssen einer hierfür besonders zugelassenen Bauart nach Anhang A.1 a entsprechen;".
b) Absatz 1 Buchstabe a Nummern 4 bis 7 werden Nummern 6 bis 9.
c) Dem Absatz 1 Buchstabe b wird folgender Satz angefügt:
,,Die Rollen dürfen bis zu einem Gewicht von 25 kg auch in Einheitspappkästen (siehe Rn. 2012) für 30 kg Höchst-
gewicht eingesetzt werden."
d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Für Einheitspappkästen gelten jedoch die in Absatz 1 vorgeschriebenen Höchstgewichte."
15. In Randnummer 2112 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Ziffer 12" durch die Worte „Ziffer 12 a) und b)" ersetzt.
16. Folgende Randnummer 2112/2 wird eingefügt:
„Die Stoffe der Ziffer 12 c) müssen in Mengen bis zu 25 kg in Hüllen oder Beutel aus geeignetem Kunststoff mit einer
Wanddicke von mindestens 0, 1 mm verpackt sein. Die Hüllen oder Beutel sind in Holzkisten oder in Einheitspappkästen
(siehe Rn. 2012) für 30 kg Höchstgewicht fest einzusetzen. Ein Versandstück darf höchstens 25 kg Sprengstoff ent-
halten."
17. Randnummer 2114 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende von Absatz 1 Buchstabe c Nr. 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 5
angefügt:
,,5. in Mengen bis zu 25 kg in dicht verschlossenen Beuteln aus geeignetem Kunststoff mit einer Wanddicke von min-
destens 0, 1 mm. Die Beutel sind in Einheitspappkästen (siehe Rn. 2012) für 30 kg Höchstgewicht fest einzulegen;
die Einheitspappkästen müssen mit starken Klebstreifen verschlossen werden. Bei einer solchen Verpackung ist
die vorstehend unter 2. geforderte Vereinigung der Patronen zu Paketen von höchstens 2,5 kg nicht erforderlich."
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Worten „Absatz 1 c) 4." die Worte „und 5." eingefügt.
866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
18. Randnummer 2131 wird wie folgt geändert:
a) Ziffer 8 wird wie folgt gefaßt:
,,8. Gegenstände mit Leucht- oder Signa/mitteln oder mit anderen pyrotechnischen Sätzen, mit oder ohne Treibladung,
mit oder ohne Ausstoßladung und ohne Sprengladung, deren Treib- oder pyrotechnischer Satz so verdichtet ist,
daß die Gegenstände beim Abbrennen nicht explodieren."
b) Folgende Ziffern 1 2 und 13 werden angefügt:
,, 12. Zündverstärker:
a) bestehend aus einem geschlossenen Gehäuse aus Pappe, Metall oder Kunststoff, das explosiven Stoff ent-
hält, oder bestehend aus kunststoffgebundenem explosivem Stoff;
b) bestehend aus einer offenen Hülse oder Kapsel aus Pappe, Metall oder Kunststoff, die gegossenen oder
gepreßten explosiven Stoff enthält.
13. Gegenstände mit pyrotechnischen Knall- oder Blitzsätzen mit Anzündvorrichtung, mit oder ohne Treibladung, ohne
Sprengladung, mit nicht mehr als 100 g Knallsatz.
Bern. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Knall- und Blitzsätze ist die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz, Anlage 1, Abschnitt 4.2, zu
beachten."
19. Randnummer 2134 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe aa eingefügt:
„aa) Zündhütchen [Ziffer 2 a)] mit bedeckter Zündsatzoberfläche dürfen auch in eine Verpackung, bestehend aus
einem Kunststoffinnenteil, in dem die einzelnen Gegenstände in jeweils durch eine Zwischenwand aus Kunst-
stoff getrennte Reihen nebeneinander liegen, eingesetzt werden. Diese Verpackung mit höchstens 250 Gegen-
ständen ist in eine Schiebeschachtel aus Pappe einzusetzen. Höchstens 10 Schiebeschachteln sind in einer
Schachtel aus Pappe zu vereinigen. Höchstens 20 dieser Sammelschachteln sind in Einheitspappkästen (siehe
Rn. 2012) für 75 kg Höchstgewicht, die mit Wellpappe ausgelegt sind, einzusetzen."
b) In Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte „in dichten Gewebesäcken" durch die Worte „in Säcken aus Textilstoffen
oder in Pappfässern, die einer hierfür besonders zugelassenen Bauart nach Anhang A.1 a entsprechen" ersetzt.
c) Am Ende von Absatz 1 Buchstabe d werden folgende Sätze angefügt:
„Die Gegenstände dürfen auch in Einsätzen aus Hartschaum fest eingesetzt sein. Diese Einsätze sind in Holzkisten
fest einzusetzen, die mit wasserfestem Papier ausgelegt sind."
d) Am Ende von Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Sind die Gegenstände der Ziffer 2 a) nach Absatz 1 aa) verpackt, so darf ein Versandstück nicht schwerer sein als
40 kg."
20. Randnummer 2137 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a.) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4, 1. Halbsatz, wird wie folgt gefaßt:
„Höchstens 5 Sammelpakete sind in eine Versandkiste aus Holz von mindestens 18 mm Wanddicke oder in eine
Blechverpackung einzusetzen;".
bb) Satz 7 wird wie folgt gefaßt:
„Höchstens 10 Pakete - bei Drahtlängen bis zu 1 m auch 20 solcher Pakete - sind in eine dicht mit Schrauben
zu verschließende Versandkiste aus Holz von mindestens 18 mm Wanddick'e einzusetzen."
b) Buchstabe e wird wie folgt geändert:
aa) Der auf den Doppelpunkt folgende bisherige Text wird Nummer 1. In Satz 6 dieses Textes wird das Wort „luftdicht"
durch das Wort „dicht" ersetzt.
bb) Folgende Nummer 2 wird angefügt:
,,2. zu höchstens 50 Stück in Verpackungen aus Hartschaumstoff. Die Gegenstände sind so in diese mit Klebe-
band zu verschließenden Verpackungen einzusetzen, daß jeder Gegenstand für sich unbeweglich allseitig
von Hartschaumstoff umgeben ist und der Abstand von Zünder zu Zünder mindestens 1 cm und von Zünder
zu Kistenwand mindestens 2,5 cm beträgt. Enthalten die Gegenstände freiliegende Sprengkapseln (Detona-
toren), so ist außerdem ein Abstand von Detonator zu Detonator von mindestens 2 cm einzuhalten. Höchstens
6 solcher Verpackungen sind unbeweglich in eine mit Hartschaumstoff ausgekleidete Versandkiste aus Holz
von mindestens 18 mm Wanddicke einzusetzen."
c) Dem Buchstaben f wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. zu höchstens 20 Stück in Verpackungen aus Hartschaumstoff. Die Gegenstände sind so in diese mit Klebeband
zu verschließenden Verpackungen einzusetzen, daß jeder Gegenstand für sich unbeweglich allseitig von Hart-
schaumstoff umgeben ist und der Abstand von Sprengkapsel (Detonator) zu Sprengkapsel (Detonator) minde-
stens 4 cm, von Gegenstand zu Gegenstand mindestens 2 cm und von Gegenstand zu Kistenwand mindestens
1 cm beträgt. Höchstens 2 solcher Verpackungen sind unbeweglich in eine Versandkiste aus Holz von 18 mm
Wanddicke einzusetzen."
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983 867
21. Folgende Randnummern 2143/1 und 2143/2 werden eingefügt:
a) Randnummer 2143/1:
,,(1) Die Gegenstände der Ziffer 12 a) müssen in Beuteln aus geeignetem Kunststoff verpackt oder einzeln mit Papier
oder Kunststoff umhüllt sein. Die Beutel dürfen höchstens 500 g explosiven Stoff enthalten. Gegenstände mit
geschlossenem Gehäuse bedürfen nicht einer solchen Innenverpackung. Die Beutel oder einzelnen Gegenstände sind
in Kisten aus Holz, Pappe, Metall oder Kunststoff oder in dicht zu verschließende Papptrommeln mit Sperrholzboden
und -deckel fest einzusetzen. Die Deckel der Holzkisten müssen mit Schrauben, diejenigen der Trommeln mit Spann-
ringverschluß verschlossen werden.
(2) Die Gegenstände der Ziffer 12 b) müssen mit Papier oder Kunststoff umhüllt und in Gefäße aus Pappe, Metall
oder Kunststoff fest eingesetzt sein. Die Gefäße aus Metall sind allseitig mit Polsterstoffen auszukleiden. Die Gegen-
stände dürfen auch ohne Papier- oder Kunststoffumhüllung in die Innenverpackung eingesetzt werden, wenn
zwischen den einzelnen Gegenständen ein Zwischenraum von mindestens 3 mm verbleibt, der mit Polsterstoffen
auszufüllen ist. Die Innenverpackungen sind in Kisten aus Holz, Pappe, Metall oder Kunststoff fest einzusetzen. Die
Deckel der Kisten aus Holz müssen mit Schrauben verschlossen werden.
(3) Ein Versandstück mit Gegenständen der Ziffer 12 darf nicht mehr als 25 kg explosive Stoffe enthalten und nicht
schwerer sein als 35 kg."
b) Randnummer 2143/2:
,,(1) Die Gegenstände der Ziffer 13 müssen in Schachteln aus Pappe verpackt sein. Gegenstände mit mehr als 1 g
Knallsatz sind mit Pappstreifen festzulegen. Die Gegenstände dürfen auch in Einsätze aus Kunststoff oder Holz fest
eingesetzt werden. Die Schachteln aus Pappe oder die Einsätze sind in Holzkisten einzusetzen. Bei Gegenständen
mit weniger als 10 g Knallsatz dürfen die Schachteln aus Pappe auch in Einheitspappkästen (siehe Rn. 2012) für 50 kg
Höchstgewicht eingesetzt werden.
(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg, bei Verwendung eines Einheitspappkastens nicht schwerer
als 20 kg."
22. Randnummer 2170 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Buchstaben a werden folgende Sätze angefügt:
,,Die in den Ziffern 15, 15 A. und 15 B. bezeichneten Gegenstände dürfen erst befördert werden, wenn die Bundes-
anstalt für Materialprüfung ein Muster des Versandstücks (Gegenstände und Verpackungen) geprüft und zur Beför-
derung auf der Straße zugelassen hat. Änderungen der Anordnung und Verteilung der Gegenstände sowie der Ver-
packung bedürfen einer erneuten Prüfung und Zulassung durch die Bundesanstalt für Materialprüfung."
b) In Buchstabe d werden die Worte „Der Explosivsatz muß" durch die Worte „Die Gegenstände mit Explosivsatz
müssen" ersetzt.
23. Randnummer 2171 wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer 3 B. wird das Wort „oder" durch das Wort „und" ersetzt.
b) Ziffer 15 8. wird wie folgt gefaßt:
,, 15 B. Plastik-Amorces, Plastik-Amorcesbänder. Plastik-Amorcesringe.
1 000 Amorces dürfen höchstens 7,5 g Phosphor-Chlorat-Knallsatz enthalten. Der Knallsatz muß sich in
Näpfchen aus geeignetem Kunststoff befinden, wobei die Näpfchen durch fest angeklebte oder in anderer
Weise befestigte Papierblättchen, Kunststoffscheiben oder durch aufgespritzten Kunststoff abgedeckt sind."
c} Folgende Ziffer 15 C. wird eingefügt:
,,15 C. Party-Knaller.
1 000 Party-Knaller dürfen höchstens 7,5 g Phosphor-Chlorat-Knallsatz enthalten."
d) Nach Ziffer 24 wird folgende Bemerkung eingefügt:
,.Bern. Als Kleinfeuerwerk der Ziffer 24 gellen auch pyrotechnische Gegenstände der Ziffern 21 bis 23 mit einem pyrotechnischen Satz von höchstens 50 g,
hiervon nicht mehr als 7 g loses Schwarz-(Korn)-pulver, im einzelnen Gegenstand. Der pyrotechnische Satz darf nicht gefährlicher sein als Schwarz-
(Korn)-pulver. Gegenstände mit einem pyrotechnischen Satz von mehr als 30 g bis höchstens 50 g dürfen nur in solchen Verpackungen befördert
werden, deren Eignung die Bundesanstalt für Materialprüfung festgestellt hat."
24. Randnummer 2173 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
,,Die Schachteln dürfen auch mit einem nicht leicht entzündbarem Stoff (z. 8. Zellulosehydrat- oder Zelluloseacetat-
folie) zu Sammelpaketen vereinigt werden, deren sämtliche Falten zu verkleben oder thermisch zu versiegeln sind."
b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Höchstens 12 dieser Schachteln sind zu einem Paket zu vereinigen, dessen Falten zu verkleben sind, oder zu höch-
stens 10 Stück in Klarsichtschachteln aus geeignetem Kunststoff (z. B. Hart-PVC) einzusetzen. Höchstens 12 Pakete
oder 5 Klarsichtschachteln sind mit widerstandsfähigem Papier zu einem Sammelpaket zu vereinigen, dessen Falten
alle verklebt sein müssen."
25. In Randnummer 2175/2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Holzkiste" die Worte
,,oder in einen Einheitspappkasten (siehe Rn. 2012) für 30 kg Höchstgewicht" eingefügt.
868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
26. Randnummer 2179 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
„a) die Gegenstände der Ziffern 9 und 10 in Papier oder Schachteln; die Gegenstände der Ziffer 9 auch in
Schachteln aus geschäumtem Kunststoff oder aus Pappe, die mit einem Deckel aus schwer entflammbarer
Klarsichtfolie aus geeignetem Kunststoff (z. B. PVC) zu verschließen sind; oder in Schachteln aus Pappe mit
vorgeformten Einsätzen aus Tiefziehfolie aus geeignetem Kunststoff, die mit einem Deckel aus schwer ent-
flammbarer Klarsichtfolie aus geeignetem Kunststoff (z. B. PVC) zu verschließen sind; oder in vorgeformte
Tiefziehfolie aus geeignetem Kunststoff, die auf einer kunststoffbeschichteten Pappe aufgesiegelt oder in
anderer Weise auf einem Kartonblatt ausreichend befestigt ist;".
bb) Am Ende von Buchstabe b Nr. 2 wird der Strichpunkt durch das Wort „oder" ersetzt und folgende Nummer 3
angefügt:
,.3. in Schachteln aus Kunststoff;".
cc) Buchstabe g Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„die Gegenstände der Ziffer 14 zu höchstens 12 Stück in Beuteln aus Papier oder geeignetem Kunststoff oder
bis zu höchstens 50 Stück in Schachteln aus Pappe."
dd) Die Buchstaben h und hh werden durch folgenden Buchstaben h ersetzt:
„h) die Gegenstände der Ziffern 15, 15 A., 15 B. und 15 C. in Schachteln, Näpfchen oder Dosen aus Pappe oder
geeignetem Kunststoff. Bei Gegenständen der Ziffern 15, 15 A. und 15 B. sind diese Verpackungen mit
Packpapier oder durch Gummibänder zu einem Päckchen zu vereinigen oder in Schachteln aus Pappe oder
Kunststoff oder in Kunststoffbeuteln zu verpacken. Siehe auch Rn. 2170 Abs. 2 a);".
ee) Buchstabe s wird wie folgt gefaßt:
„s) die Gegenstände der Ziffer 24
1. in Schachteln aus Pappe oder in starkem Papier;
2. in Schachteln aus geeignetem Kunststoff oder aus Pappe, die mit einem Deckel aus schwer entflammbarer
Klarsichtfolie aus geeignetem Kunststoff (z. B. PVC) zu verschließen sind; oder in Schachteln aus Pappe
mit vorgeformten Einsätzen aus Tiefziehfolie aus geeignetem Kunststoff, die mit einem Deckel aus schwer
entflammbarer Klarsichtfolie aus geeignetem Kunststoff (z. B. PVC) zu verschließen sind; oder in vorge-
formte Tiefziehfolie aus geeignetem Kunststoff, die auf einer kunststoffbeschichteten Pappe aufgesiegelt
oder in anderer Weise auf einem Kartonblatt ausreichend befestigt ist;
3. zu höchstens 15 Gegenständen in Beuteln aus geeignetem Kunststoff mit einer Wanddicke von
mindestens 0,08 mm. Wenn die Anzündstelle der Gegenstände nicht mit einer Schutzkappe versehen ist,
müssen die Gegenstände vorher in Dosen aus Pappe oder Kunststoff verpackt sein;".
ff) Buchstabe t wird wie folgt gefaßt:
„t) die Gegenstände der Ziffer 25
1. in Schachteln aus Pappe oder in starkem Papier;
2. in Schachteln aus geeignetem Kunststoff oder aus Pappe, die mit einem Deckel aus schwer entflammbarer
Klarsichtfolie aus geeignetem Kunststoff (z. B. PVC) zu verschließen sind; oder in Schachteln aus Pappe
mit vorgeformten Einsätzen aus Tiefziehfolie aus geeignetem Kunststoff, die mit einem Deckel aus schwer
entflammbarer Klarsichtfolie aus geeignetem Kunststoff (z. B. PVC) zu verschließen sind; oder in vorge-
formte Tiefziehfolie aus geeignetem Kunststoff, die auf einer kunststoffbeschichteten Pappe aufgesiegelt
oder in anderer Weise auf einem Kartonblatt ausreichend befestigt ist;
3. zu höchstens 15 Gegenständen in Beuteln aus geeignetem Kunststoff mit einer Wanddicke von minde-
stens 0,08 mm. Wenn die Anzündstelle der Gegenstände nicht mit einer Schutzkappe versehen ist,
müssen die Gegenstände vorher in Dosen aus Pappe oder Kunststoff verpackt sein.
Größere Feuerwerkskörper bedürfen keiner inneren Verpackung, wenn ihre Anzündstelle mit einer Schutz-
kappe versehen ist;".
b) Absatz 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „sowie 15 A." gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Worte „Zündbänder (Amorcesbänder) der Ziffer 15, verpackt nach Rn. 2179 (1) hh) 1. auf
100 Pappkästen," gestrichen.
cc) In Satz 4 und 5 werden jeweils die Worte „Ziffer 15" durch die Worte „Ziffer 15, 15 A., 15 B. und 15 C." ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Ein Versandstück mit Gegenständen der Ziffern 9, 11, 12, 15 bis 22 oder 24 bis 26 darf nicht schwerer sein als
100 kg und mit Gegenständen der Ziffer 23 nicht schwerer als 50 kg; es darf nicht schwerer sein als 35 kg, wenn die
Kiste nur eine Wanddicke von 11 mm hat und mit einem Eisenband umspannt ist."
27. Randnummer 2180/1 Abs. 3 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
„Die Gegenstände der Ziffer 28 c) müssen zu höchstens 5 Stück in Schachteln aus paraffinierter Pappe oder, wenn sie
einzeln mit Hartschaumstoff vollständig umhüllt sind, zu höchstens 3 Stück in Beuteln aus geeignetem Kunststoff verpackt
sein. Höchstens 50 Schachteln aus Pappe oder Beutel sind in eine Holzkiste einzusetzen."
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983 869
28. Randnummer 2180/3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die Zündsätze der Ziffer 30 a) müssen zu höchstens 500 g in Röhren oder Gefäßen aus geeignetem Kunststoff oder
Metall verpackt sein. Die Röhren oder Gefäße sind mit Stopfen aus weichem Material wie Gummi, Kork oder Kunststoff
zu verschließen und unter Verwendung von Kieselgur oder einer Mischung von Kieselgur und Holzmehl in eine Ver-
sandkiste aus Holz so einzubetten, daß sie weder einander noch die Kistenwände berühren. Die Röhren oder Gefäße
dürfen auch mit festen Einsätzen aus Holz oder schwer brennbarem Kunststoff in der Außenverpackung festgelegt
oder in mit geeignetem Kunststoff ausgeschäumten Versandkisten aus Holz eingesetzt sein."
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Eisenblech" durch die Worte „Stahlblech oder in Dosen aus geeignetem leitfähigem
Kunststoff" ersetzt.
29. In Randnummer 2184 Abs. 3 wird nach dem Wort „Ziffern" eingefügt:
,,15, 15A., 158.,".
30. Randnummer 2201 wird wie folgt geändert:
a) Ziffer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden am Ende folgende Worte angefügt:
,,Gemisch von Bromchlordif/uormethan (Halon 1211) und Stickstoff;
Gemisch von Dichlordif/uormethan (Halon 122) und Stickstoff;".
bb) In Buchstabe b letzter Teilsatz werden die Worte „Gemisch Buten-1 (Butylen)" durch die Worte „Gemisch Buten
(Butylen)" ersetzt und das Wort ,,(Propylen)" in Normalschrift gesetzt.
cc) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
a) Zwischen den Angaben für Methylacetylen/Propadien-Gemisch V und Gemische von Kohlenwasserstoffen
und Butadien-1,3 wird folgender Teilsatz eingefügt:
„Methylacetylen!Propadien-Gemisch VI mit höchstens 13,5 Vol-% Methylacetylen und Propadien (davon
höchstens 6 Vol-% Propadien), mindestens ebensoviele Vol-% Propan und mindestens 20 % dieses Anteils
n- und iso-Butan sowie mindestens 70 Vol-% Propen (Propylen);".
b) Am Ende des letzten Teilsatzes wird das Wort „überschreitet" durch das Wort „unterschreitet" ersetzt.
b) In Ziffer 6 Buchstabe a werden nach dem Wort „Trifluormethan (R 23);" folgende Worte angefügt:
,,Gemisch von Bromtrifluormethan (Halon 1301) und Stickstoff;".
31. Randnummer 2201 a wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe e werden nach dem Wort „Kraftfahrzeugen," die Worte „die mit einem anderen Straßenfahrzeug
befördert werden," eingefügt.
b) Am Ende des Buchstabens f wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Buchstabe g angefügt:
„g) Halogenkohlenwasserstoffe (Halone) [Ziffern 3 a) und 5 a)] als Löschmittel in tragbaren Feuerlöschern, wenn das
Druckgefäß den Vorschriften der Druckbehälterverordnung entspricht."
32. In Randnummer 2202 Abs. 3 Nr. 1 werden nach den Worten „der Ziffer 5 a)" die Worte „sowie Gemisch R 503
der Ziffer 6 a)" eingefügt.
33. Am Ende von Randnummer 2203 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt
und folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. Gase und Gasgemische der Ziffern 12 und 13, sofern die Bundesanstalt für Materialprüfung die Unbedenklichkeit
bestätigt hat."
34. In den Randnummern 2204 Abs. 1, 2213 Abs. 1 und 2214 Abs. 3 Buchstabe b wird jeweils das Wort „Druck-
gasverordnung" durch das Wort „Druckbehälterverordnung" ersetzt.
35. In Randnummer 2206 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
,,(1 a) In dickwandige Glasröhren dürfen auch eingefüllt werden:
a) Bortrichlorid der Ziffer 3 at) in Mengen bis zu 25 g. Das Höchstgewicht der Füllung beträgt 1,24 kg je Liter Fassungs-
raum und der Mindestprüfdruck der Glasröhre 10 bar;
b) Nitrosylchlorid der Ziffer 3 at) in Mengen bis zu 100 g. Das Höchstgewicht der Füllung beträgt 1, 14 kg je Liter
Fassungsraum und der Mindestprüfdruck der Glasröhre 11 bar.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Absatzes 1."
36. In den Randnummern 2216 Abs. 1 Buchstabe a und 2239 wird jeweils das Wort „Druckgasausschuß" durch
das Wort „Druckbehälterausschuß" ersetzt.
870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
37 In Randnummer 2215 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für Metallgefäße, ausgenommen Gefäße für Acetylen, mit einem Fassungsraum von nicht mehr als
220 cm 3 ."
38. Randnummer 2216 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Sofern nach den Vorschriften der Druckbehälterverordnung für die Gefäße nach Absatz 3 a) bis c) kürzere Prüf-
fristen gelten, sind diese Fristen maßgebend."
39. Randnummer 2218 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Buchstaben b und c werden wie folgt gefaßt:
,,b) das Eigengewicht des Gefäßes ohne Ausrüstungsteile;
c) für die Gefäße für verflüssigte Gase außerdem das Eigengewicht des Gefäßes einschließlich der Ausrüstungsteile,
wie Ventile, Metallstopfen und dergleichen, aber ohne das Gewicht der Schutzkappe;".
b) In Buchstabe i werden nach dem Wort „Gasgemisch" die Worte „oder „Prüfgas"" eingefügt.
40. Randnummer 2219 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender 3. Unterabsatz angefügt:
,,Abweichend hiervon darf für Flaschenbündel mit Argon, Helium, Krypton, Neon und Stickstoff der Ziffer 1 a), Deute-
rium und Wasserstoff der Ziffer 1 b), Gemische aus zwei oder mehreren Edelgasen (außer Xenon) sowie Luft der Ziffer
2 a), brennbaren Gemischen aus Wasserstoff mit mehr als 2 Vol-% Edelgasen (außer Xenon) und/oder Stickstoff und
brennbaren Gemischen aus Methan mit mehr als 2 Vol-% Edelgasen (außer Xenon) und/oder Stickstoff der Ziffer 2 b)
der Füllungsdruck, bezogen auf 15° C, 300 bar nicht übersteigen."
b) Am Ende von Absatz 3 werden der Punkt durch einen Beistrich ersetzt un_d folgende Worte angefügt: ,,oder 225 bar,
wobei das Höchstgewicht der Füllung je Liter Fassungsraum 0,715 kg nicht übersteigen darf."
41. Randnummer 2220 wird wie foigt geändert:
a) Absatz 2, Tabelle, wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte „Bezeichnung des Stoffes" werden die Worte „Gemisch Buten-1 (Butylen)" durch die Worte
„Gemisch Buten (Butylen)" ersetzt und nach den Worten „Methylacetylen/Propadien-Gemisch V" die Worte „und
VI" angefügt.
bb) Nach „Gasgemisch von 19 Gew-% bis 21 Gew-% Dichlordifluormethan (R 12) mit 79 Gew.-% bis 81 Gew.-%
Bromchlordifluormethan (R 12 8 1)" und den zugehörigen Angaben werden folgende Angaben eingefügt:
,,Gemisch von Bromchlordifluormethan (Halon 1211)
und Stickstoff bis zu einem höchstzulässigen
Fülldruck bei 15° C von **)
- 10 bar 4a) 18 1,00
19 1,20
20 1,30
21 1,40
25 1,50
44 1,60
- 15 bar 4a) 25 1,00
26 1,20
27 1,30
29 1,40
38 1,50
65 1,60
- 18 bar 4a) 30 0,91
- 20 bar 4a) 31 1,00
33 1,20
35 1,30
38 1,40
50 1,50
85 1,60
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983 871
- 30 bar 4a) 44 1,00
47 1,20
50 1,30
55 1,40
76 1,50
126 1,60
- 40 bar 4a) 95 1,40
**) Der höchstzulässige Fülldruck gilt für Halon mit Stickstoffüberlagerung, während sich das Höchstgewicht der Füllung je Liter Fassungsraum auf
das reine Halon bezieht."
b) Absatz 3, Tabelle, wird wie folgt geändert:
aa) Für Schwefelhexafluorid werden die Angaben in den beiden letzten Spalten „140 1,37"
durch die Angaben „ 140 1,33
160 1,37" ersetzt.
bb) Für Gasgemisch R 503 werden die Angaben in den beiden letzten Spalten durch die Angaben
„190 0,93
225 0,98"
ergänzt.
cc) Nach „Gasgemisch R 503" und den zugehörigen Angaben werden folgende Angaben eingefügt:
„Gemisch von Bromtrifluormethan (Halon 1301) und
Stickstoff bis zu einem höchstzulässigen Fülldruck bei
15 "C von i)
- 23 bar 6a) 56 0,80
57 0,90
62 1,00
70 1, 10
76 1, 15
- 25 bar 6a) 74 1,00
- 39 bar 6 a) 77 0,80
81 0,90
90 1,00
101 1, 10
109 1, 15
- 55 bar 6 a) 105 0,80
110 0,90
121 1,00
134 1,10
143 1, 15
- 60 bar 6 a) 120 0,75
') Der höchstzulässige Fülldruck gilt für Halon mit Stickstoffüberlagerung, während sich das Höchstgewicht der Füllung je Liter Fassungsraur,-, auf
das reine Halon bezieht."'
42. Randnummer 2223 Abs. 3 wird gestrichen.
43. In Randnummer 2237 wird folgender Satz angefügt:
„Die Gefäße der Ziffer 14 dürfen auch nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung nach Rn. 2216 Abs. 3 befördert
werden, um sie der Prüfung zuzuführen."
44. In Randnummer 2238, Satz 2, werden nach den Worten „Randnummer 2216(3)" die Worte „und (4)"
eingefügt.
45. Der Randnummer 2300 wird folgender Absatz 7 angefügt:
,,(7) Entzündbare flüssige Stoffe der Rn. 2301 Ziffer 4, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt sind, gelten als
Stoffe der Ziffer 1 ."
46. Randnummer 2301 a Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:
,,d) Kraftstoff in Kraftstoffbehältern von Kraftfahrzeugen, die mit einem anderen Straßenfahrzeug befördert werden,
wenn der Kraftstoffbehälter fest und dauerhaft mit dem Fahrzeug und außerdem mit dem Kraftstoffsystem für die
Versorgung der Antriebsmaschine dieses Fahrzeugs verbunden ist. Der Abschlußhahn in der Leitung des zu trans-
portierenden Fahrzeugs ist - sofern vorhanden - zu schließen. Motorräder und Fahrräder mit Hilfsmotor, deren
Behälter Kraftstoff enthalten, müssen aufrecht auf den Rädern stehend verladE;m und gegen Umkippen gesichert
werden."
872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
4 7. Randnummer 2303 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Ziffern 1 a), 3" durch die Worte „Ziffern 1 a), 2, 3" ersetzt.
b) Zu Absatz 7 Satz 2 ist folgende Fußnote aufzunehmen:
.. •) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten z. 8. die DIN-Normen."
c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c werden die Worte „Rollreifen und" gestrichen.
bb) Folgender Unterabsatz wird angefügt:
,,Die Metallverpackungen müssen so beschaffen sein, daß eine rasche und vollständige Druckentlastung erfolgt,
wenn der Innendruck 2 bar (Überdruck) erreicht."
48. Randnummer 2304 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Ziffern 1 a), 3" durch die Worte „Ziffern 1 a), 2, 3" ersetzt.
b) In Absatz 3 Buchstabe c werden die Worte „3 bis 5" durch die Worte „2 bis 5" ersetzt„
49. Randnummer 2307 Abs. 3 wird gestrichen.
50. Randnummer 2401 wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer 13 a) werden die Worte „oder Zink" gestrichen.
b) Folgende Ziffer 16 wird angefügt:
,, 16. 2,2'-Azo-bis-(2,4-dimethylvaleronitril)."
51. Folgende neue Randnummer 2412/5 wird eingefügt:
,,(1) 2,2' -Azo-bis-(2,4-dimethylvaleronitril) (Ziffer 16) muß in Säcken aus geeignetem Kunststoff verpackt sein, die in
dicht schließende Fibertrommeln einzusetzen sind.
(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 55 kg."
52. Am Ende von Randnummer 2413 Abs. 2, Übersicht, wird eine Zeile mit folgenden Angaben angefügt:
a) In der Spalte „Ziffer": ,,16",
b) in der Spalte „Bezeichnung des Stoffes": ,,2,2'-Azo-bis-(2,4-dimethylvaleronitril)",
c) in der Spalte „Höchstmenge": ,,Zusammenpackung nicht zugelassen".
53. Randnummer 2414 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
,,Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 16 sind mit zwei Zetteln nach Muster 2 B zu versehen."
b) Absatz 3 wird gestrichen.
54. Randnummer 2431 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende von Ziffer 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und das Wort „9-Phosphabicyclononan (Cyclo-
oktadienphosphin)." angefügt.
b) Ziffer 3 B. wird wie folgt gefaßt:
„3 B. Aluminiumtriäthyl zu höchstens 20 %, Aluminiumdiäthylchlorid sowie Di-n-butylaluminiumhydrid und
Diisobutylaluminiumhydrid zu höchstens 40 % und Äthylaluminiumdichlorid, Aluminiumtriisobutyl sowie
Äthylaluminiumsesquichlorid zu höchstens 50 % gelöst in geeigneten Lösemitteln mit einem Siedepunkt über
65''C;".
c) Ziffer 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Worte „oder Zink" gestrichen.
bb) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Calciumhydrosulfit" das Wort „und" durch einen Beistrich ersetzt und
nach dem Wort „Zinkhydrosulfit" folgende Worte eingefügt:
,,und Natriumhydrogensulfid mit weniger als 25 % Kristallwasser".
d) In Ziffer 14 wird das Wort „Phosphor" durch das Wort „Stoffe" ersetzt.
e) Ziffer 15 wird wie folgt gefaßt:
„ 15. Ungereinigte leere Gefäße und ungereinigte leere Tanks von Tankcontainern, die Stoffe der Ziffer 3 sowie
ungereinigte leere Gefäße, die Stoffe der Ziffern 3 A. bis 3 D. enthalten haben."
55. In Randnummer 2431 a, Buchstabe b, werden die Worte „Klasse 4.1 Ziffer 14 a) und b)" durch die Worte
,,Klasse 4.1 Ziffer 13 a) und b)" ersetzt.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983 873
56. Randnummer 2433 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Phosphor der Ziffer 1 muß verpackt sein:" durch die Worte „Die Stoffe der Ziffer 1
müssen verpackt sein:" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Phosphor" durch die Worte „Stoffen der Ziffer 1" ersetzt.
57. In Randnummer 2442 Abs. 2, Tabelle, werden die Worte „Weißer oder gelber Phosphor" durch die Worte
,,Sämtliche Stoffe" ersetzt.
58. Randnummer 2443 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „Phosphor" durch das Wort „Stoffe" ersetzt.
b) Absatz 4 wird gestrichen.
59. Der Randnummer 24 76 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Siliciumchloroform (Trichlorsilan) darf auch in Mengen von höchstens 370 ml unter Stickstoffabdeckung in zuge-
schmolzenen Quarzampullen mit einer Wanddicke von mindestens 2 mm und einem Fassungsraum von höchstens 500 ml
verpackt sein. Höchstens 1 O Quarzampullen sind in einen mit entsprechenden Aussparungen versehenen Kunststoffkör-
per fest einzusetzen, wobei die Ampullenhälse durch eine Haube zu schützen sind. Der Kunststoffkörper ist mit geeigneten
Polsterstoffen in eine Kiste aus widerstandsfähigem Material festliegend einzubetten, auf deren Boden zusätzlich eine
ausreichende Menge von Natriumbikarbonat aufzubringen ist. Der Raum zwischen Kunststoffkörper und Kistendeckel ist
mit Schaumstoff auszufüllen. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 20 kg."
60. Randnummer 2509 Abs. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
,,b) in luftdicht verschlossenen Metallfässern."
61. Randnummer 2511 Abs. 3 wird gestrichen.
62. Randnummer 2551 wird wie folgt geändert:
a) Ziffer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b werden „20 %" durch „25 %" und der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.
bb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
,,c) mit mindestens 50 % festen trockenen inerten Stoffen."_
b) Ziffer 7 wird wie folgt gefaßt:
,,7. 2, 2-Bis-(tert. butylperoxy)-butan:
a) mit mindestens 50 % Phlegmatisierungsmitteln;
b) in einer Konzentration von höchstens 14 %, mit höchstens 12 % tert. Buty/per-(2-äthyl)-hexanoat, mindestens
14 % Phlegmatisierungsmitteln und mindestens 60 % festen trockenen inerten Stoffen."
c) Ziffer 31 wird wie folgt gefaßt:
,,31. 2,5-Dimethyl-2,5-di-(benzoylperoxy)-hexan:
a) mit mindestens 20 % Wasser;
b) mit mindestens 20 % festen trockenen inerten Stoffen."
d) Am Ende von Ziffer 34 D. Buchstabe b wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Buchstabe c
angefügt:
,,c) mit mindestens 13 % Phlegmatisierungsmitteln und mindestens 47 % festen trockenen inerten Stoffen."
e) Folgende Ziffern 34 E., 34 F. und 34 G. werden eingefügt:
,,34 E. 3-Chlorperoxybenzoesäure mit mindestens 15 % 3-Chlorbenzoesäure.
Bern. Die Stoffe der Ziffer 34 E sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn sie bei der Prüfung nach Rn. 3152/1 bei 50 ·c beständig sind.
34 F. 2,2-Bis-(tert.butylperoxy)-propan:
a) in einer Lösung mit mindestens 50 % Phlegmatisierungsmitteln;
b) mit mindestens 13 % Phlegmatisierungsmitteln und mindestens 47 % festen trockenen inerten Stoffen.
34 G. tert. Amylperoxybenzoat in einer Lösung mit mindestens 10 % Phlegmatisierungsmitteln."
f) Ziffer 52 wird wie folgt gefaßt:
,,52. tert. Butylper-(2-äthyl)-hexanoat:
a) technisch rein;
b) in einer Lösung mit mindestens 50 % Phlegmatisierungsmitteln."
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
g) Ziffer 53 wird wie folgt gefaßt:
,,53. Bis-(2-äthylhexyl)-peroxydicarbonat:
a) technisch rein;
b) in einer Lösung mit mindestens 25 % Phlegmatisierungs- oder Lösemitteln;
c) in einer stabilen Suspension mit mindestens 55 % Wasser und mit 5 % Polyvinylalkohol."
h) Folgende Ziffern 70 bis 77 werden eingefügt:
.,70. Methylcyclohexanonperoxid {1-Hydroxy-1-hydroperoxydi-(methylcyclohexyl)-peroxide] in einer Lösung mit
mindestens 35 % Phlegmatisierungsmitteln.
71. Diperoxyazelainsäure mit mindestens 15 % Azelainsäure, mindestens 54 % Natriumsulfat (berechnet wasser-
frei) und 3 % bis 5 % Wasser.
72. tert. Amylperoxy-(2-äthyl)-hexanoat, technisch rein.
73. Bis-(iso-tridecyl)-peroxydicarbonat, technisch rein.
7 4. 2,4,4-Trimethylpentyl-2-peroxyphenoxyacetat in einer Lösung mit mindestens 65 % Phlegmatisierungsmitteln.
75. tert. Amylperoxypivalat in einer Lösung mit mindestens 25 % Phlegmatisierungsmitteln.
76. Cumylperoxyneodecanoat in einer Lösung mit mindestens 25 % Phlegmatisierungsmitteln.
77. Bis-2,2-(tert-butylperoxy)-butan in einer Lösung von höchstens 35 %, mit höchstens 30 % tert. Butylper-(2-äthyl)-
hexanoat und mindestens 35 % Phlegmatisierungsmitteln."
63. Randnummer 2554 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 werden die Worte „ 13 a) und 17 a)" durch die Worte „ 13 a), 17 a) und 34 E." ersetzt.
b) In Absatz 10 Satz 2 werden die Worte „34 b) und 34 D. a)" durch die Worte „34 b), 34 D. a) und 34 E." ersetzt.
64. Randnummer 2560 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „45, 51, 54, 56 b), 57, 59, 66 und 67 a)" durch die Worte „45, 51, 53 c), 54, 56 b),
57, 59, 66, 67 a) und 71" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „53, 55, 58, 60 bis 63, 68 und 69" durch die Worte „53 a), 53 b), 55, 58, 60 bis 63,
68 bis 70 und 72 bis 77" ersetzt.
bb) Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
„Ein Gefäß darf höchstens 25 kg, ein Versandstück mit Stoffen der Ziffern 52 a), 55, 63, 68 und 69 höchstens
25 kg und mit Stoffen der übrigen Ziffern höchstens 50 kg enthalten."
65. Randnummer 2563 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte „Ziffern 4 a)" werden durch die Worte „Ziffern 2 c), 4 a)" ersetzt.
b) Die Worte „34 D. a), 46 a), 47 a), 49 a), 52, 55, 56 a), 65 und 66" werden durch die Worte „34 D. a), 34 E., 46 a), 47 a),
49 a), 52 a), 55, 56 a), 65 und 66" ersetzt.
66. Randnummer 2601 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der Ziffer 21 und 23 wird jeweils folgende Bemerkung angefügt:
,.Bam. 2,3,7,8-Tetrachlordibenz-1,4-dioxin (TCDD) ist in jeglicher Konzentration zur Beförderung nicht zugelassen. Dies gilt nicht für zugelassene Pflanzen-
und Holzschutzmittel."
b) In Ziffer 33 und in der Bemerkung wird jeweils das Wort „Phosphorzink" durch das Wort „Zinkphosphid" ersetzt.
67. Randnummer 2632 Abs. 3 wird gestrichen.
68. Randnummer 2651 wird wie folgt geändert:
a) Ziffer 10 A. wird gestrichen.
b) Folgende Ziffer 11 A. wird eingefügt:
.. 11 A. a) Organismen mit neukombinierten Nukleinsäuren;
b) Tierkörper, Tierkörperteile sowie von Tieren stammende Erzeugnisse, die Organismen mit neukombinierten
Nukleinsäuren enthalten.''
c) In Ziffer 12 werden die Worte „und 11" durch die Worte „und 11 sowie 11 A." ersetzt.
69 Folgende Randnummer 2662/1 wird eingefügt:
,,( 1) Die Stoffe der Ziffer 11 A. a) sind in Gefäße aus einem wasserundurchlässigen Werkstoff zu verpacken. Die Gefäße
dürfen in geschlossenem Zustand bei einem äußeren Unterdruck von 265 mbar und einem inneren Überdruck von 3 410
mbar sowie im Temperaturbereich zwischen - 20 ''C und+ 60 "C weder bersten noch undicht werden.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983 875
(2) Die Stoffe der Ziffer 11 A. b) sind in Gefäße aus einem wasserundurchlässigen Werkstoff zu verpacken.
(3) Die Gefäße nach den Absätzen 1 und 2 sind in wasserdichte Umhüllungen zu verpacken. Sind sie darin nicht
unbeweglich festgelegt, so sind sie in flüssigkeitsaufsaugendes Material fest einzubetten.
(4) Die Verschlüsse der Gefäße nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Umhüllungen müssen gegen unbeabsichtigtes
Öffnen gesichert sein.
(5) Die Gefäße mit ihren Umhüllungen sind in widerstandsfähige Versandverpackungen einzusetzen."
70. Randnummer 2664, letzter Satz, wird wie folgt geändert:
a) Die Worte „als Stückgut" werden durch die Worte „nicht als geschlossene Ladung" ersetzt.
b) Die Worte „und 11" werden durch die Worte „und 11 sowie 11 A." ersetzt.
71. Randnummer 2700 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die Stoffe der Klasse 7 in Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 6 A, 6 Boder 6 C versehen sind, dürfen
nicht mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 a (Rn. 2101 ), 1 b (Rn. 2131) oder 1 c (Rn. 2171) in Versandstücken,
die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 1 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden."
72. Randnummer 2703 wird wie folgt geändert:
a) In Blatt 5, 6, 7, 8, 9 und 10 wird der letzte Satz der Ziffer 9 c) jeweils wie folgt gefaßt:
„Außerdem für Fahrzeuge: 2 mrem/h an jeder normalerweise besetzten Stelle des Fahrzeugs [siehe Rn. 3659 (8) des
Anhangs A. 6]."
b) In Blatt 5 bis 11 wird die Ziffer 13 jeweils wie folgt gefaßt:
,,Siehe Rn. 2700 (3)."
73. Am Ende von Randnummer 2801 a Buchstabe e wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender
Buchstabe f angefügt:
.,f) säureentleerte Akkumulatoren, sofern sie in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen befördert werden und eine
Umweltverschmutzung durch ausgelaufene Säurereste sicher vermieden wird."
7 4. Am Ende von Randnummer 2804 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Mit Säure gefüllte Altakkumulatoren müssen entweder auf Paletten gestapelt und gegen Rutschen, Umfallen und
Beschädigung gesichert oder in Spezialbehältern verladen sein, die den Vorschriften der Rn. 2802 (2) entsprechen und
ein Auslauten der Säure verhindern."
75. In Randnummer 2816 Satz 1 werden nach dem Wort „Metall" die Worte „oder geeignetem Kunststoff"
eingefügt.
76. In Randnummer 2821 Abs. 2 wird nach dem zweiten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt:
„Gefäße aus geeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens 3 Litern, die mit einem in Absatz 3, zweiter
Unterabsatz, beschriebenen besonderen Verschluß versehen sind, dürfen auch nach Buchstabe b dieses Absatzes
verpackt sein. Diese Gefäße dürfen höchstens zu 95 % ihres Fassungsraums gefüllt sein."
77. Randnummer 2824 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Versandstücken mit einem Gewicht von weniger als 75 kg darf auf die zusätzliche Kennzeichnung mit Zetteln
nach Muster 8 verzichtet werden, wenn die Versandstückverschlüsse bei der Handhabung deutlich sichtbar sind."
b) Absatz 4 wird gestrichen.
78. In Anhang A. 1 werden in der Überschrift die Worte „feste Stoffe" durch die Worte „feste Stoffe, selbst-
entzündliche Stoffe" ersetzt.
79. Randnummer 3102 wird wie folgt geändert:
a) Im Einleitungssatz werden nach den Worten „und 5" die Worte „sowie 5 A." eingefügt.
b) Am Ende von Ziffer 1 Satz 1 werden der Doppelpunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Worte angefügt:
,,Formteile aus Nitrozellulose-Zellulosemischungen:".
80. Folgende Randnummer 3102/1 wird eingefügt:
,,Zu Rn. 2101 Ziffer 3 A.:
Die Festtreibstoffe dürfen weder gegen Stoß noch gegen Reibung empfindlicher sein als Nitropenta. Siehe Rn. 3150, 3155
und 3156. Festtreibstoffe der Ziffer 3 A. a) müssen auch den Vorschriften der Rn. 3102 Ziffer 2 entsprechen.··
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
81. Am Anfang von Randnummer 3105 werden die Worte „Zu Rn. 2101 Ziffer 12:" durch die Worte „Zu Rn. 2101
Ziffer 12 a) und b) :" ersetzt.
82. Folgende Randnummer 3105/1 wird eingefügt:
„Zu Rn. 2101 Ziffer 12 c): Wasserhaltige gelierte Nitratsprengstoffe müssen, sofern sie als brennbare Bestandteile
Metalle, Legierungen, intermetallische Verbindungen oder Ferro-Legierungen enthalten, bei einer Lagerung bei 50 'C
genügend beständig sein [siehe Rn. 3152 c)]. Enthalten die Sprengstoffe Nitrozellulosepulver ohne Nitroglycerin als
explosiven Bestandteil, so hat dieses den Vorschriften der Rn. 3102 Ziffer 1. zu genügen. Enthalten die Sprengstoffe
nitroglycerinhaltige Nitrozellulosepulver als explosiven Bestandteil, so hat dieses den Vorschriften der Rn. 3102 Ziffer 2.
zu genügen. Die Stoffe der Ziffer 12 c) dürfen bei der Prüfung durch Erhitzen unter Einschluß in einer Stahlhülse mit Düsen-
platte [Rn. 3154 d)] unter Anwendung einer Düsenplatte mit einer Öffnung von 8 mm Durchmesser und mehr nicht zur
Explosion kommen. Sie dürfen bei der Prüfung der Empfindlichkeit auf Stoß [Rn. 3155 b)] bei einer Schlagenergie von 10 J
und weniger nicht explodieren und bei der Prüfung der Empfindlichkeit auf Reibung [Rn. 3156 b)] bei Anwendung einer
Reibstiftbelastung von weniger als 240 N nicht entflammen, knistern oder explodieren."
83 In Randnummer 3107 wird in Satz 1 und 2 jeweils „ 14 C." durch „ 14 B." ersetzt.
84. In Randnummer 3110 werden die Worte „Zu Rn. 2170" durch die Worte „Zu Rn. 2131" ersetzt.
85. In Randnummer 3111 werden die Worte „Zu Rn. 2170 (2) d): Der Explosivsatz darf" durch die Worte „Zu
Rn. 2131 Ziffer 13 und Rn. 2170 (2) d): Die Gegenstände mit Explosivsatz dürfen" ersetzt.
86. Folgende Randnummer 3111 /1 wird eingefügt:
,,Zu Rn. 2401 Ziffer 10 und 2431 Ziffer 8 A.: Die Stoffe, ausgenommen inertisierter (nicht selbstentzündlicher) Braun-
kohlenschwelkoks, unterliegen den Prüfvorschriften nach Rn. 3158/1."
87. In Randnummer 3150 wird folgender Absatz 2 f eingefügt:
,,(2 f) Die Stoffe der Rn. 2101 Ziffern 12, 13 und 14 c) bedürfen, sofern sie ausdrücklich zur Ausfuhr aus dem Geltungs-
bereich dieser Verordnung bestimmt sind, für die Beförderung nach deutschen Seehäfen keiner besonderen Zulassung
nach den Absätzen (2 b) oder (2 c)."
88. Randnummer 31 51 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach den Worten „Zu Rn. 3101 und 3102" die Worte „sowie 310211" angefügt.
b) In Buchstabe b werden der Überschrift die Worte „und der in Rn. 3102/1 genannten Festtreibstoffe" angefügt.
c) In Buchstabe b Abs. 2 werden nach dem Wort „Nitrozellulosepulver" die Worte „sowie mehrbasige Festtreibstoffe"
eingefügt.
89. Randnummer 3152 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach den Worten „Zu Rn. 3103 und 3105" die Worte „sowie 3105/1" angefügt.
b) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
.,c) Prüfung der in Rn. 3105/1 genannten Stoffe, sofern sie Metalle, Legierungen, intermetalli-
sche Verbindungen oder Ferro-Legierungen enthalten
(1) Beschreibung der Prüfapparatur (Abb. 22 und 23): Die Prüfapparatur besteht im wesentlichen aus einem Ent-
wicklergefäß und einem offenen Quecksilbermanometer, die miteinander verbunden werden. Das Entwicklergefäß
besteht aus mehreren Einzelteilen, die vor Ausführung der Prüfung wie folgt zusammenzusetzen sind: Auf eine am
Rand mit wenig Silikon-Vakuumfett eingeriebene 3 mm dicke kreisrunde Glasplatte von 150 mm Durchmesser wird ein
1 mm dicker Dichtungsring aus Weich-PVC (150 mm Außendurchmesser, 120 mm Innendurchmesser) aufgelegt. Auf
diesen wird ein am Planschliff mit wenig Silikon-Vakuumfett eingeriebener, handelsüblicher Exsikkatorendeckel
( 150 mm Außendurchmesser, 15 mm Breite des Planschliffs, 20 mm Tiefe, ca. 120 ml Inhalt) mit zentraler Schliffhülse
(NS 24) aufgesetzt. Unter die Glasplatte und über den Exsikkatorendeckel wird jeweils ein 3 mm dicker Aluminiumring
von 150 mm Außen- und 120 mm Innendurchmesser gelegt. Zur Vermeidung punktförmiger Druckbeanspruchungen
empfiehlt es sich, zwischen die Aluminiumringe und die Glasplatte bzw. den planauslaufenden Deckelrand eine
Überfangmanschette aus Gummi einzulegen. Um einen vakuumdichten Verschluß herbeizuführen, werden 5-6
Schraubzwingen aus nichtrostendem Stahl (10 mm Breite, 20 mm Maulweite) über die Aluminiumringe geschoben und
die Schrauben über Kreuz angezogen. In die zentrale Schliffhülse paßt ein entsprechender Normalschliff-Kern, an dem
im Winkel von 90 und im Abstand von ca. 100 mm ein Dreiwegehahn über ein Glasrohr von ca. 4 mm lichter Weite
so angeschmolzen ist, daß dieses Glasrohr in der Höhe des unteren Randes des Kerns endet. Zur Vermeidung eines
Luftpuffers wird dP.r Leerraum zwischen Glasrohr und Innenwand des Schliffkerns mit einem geeigneten Material, z. B.
aushärtendem Kleber, ausgefüllt. Anstelle des Schliffkerns darf auch ein dichtschließender, das Glasrohr aufnehmen-
der Gummipfropfen verwendet werden. Das Ende des Ableitungsrohres des Dreiwegehahns wird mit einem dicht-
schließenden Polyäthylenschlauch mit einem offenen Quecksilbermanometer (ca. 200 mm Schenkellänge) ver-
bunden.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983 877
(2) Durchführung der Prüfung:
Das Entwicklergefäß wird mit 100 g des zu prüfenden Sprengstoffs beschickt und anschließend über den Schliffkern
mit dem Dreiwegehahn-Quecksilbermanometer dichtschließend verbunden. Durch Verminderung des Drucks um
100 mbar bis 200 mbar wird die Apparatur auf Dichtheit geprüft. Die dichtverschlossene, geringfügig evakuierte Prüf-
apparatur wird anschließend in einen auf 50 C konstant temperierten Raum gestellt und dort 14 Tage belassen.
Während dieser Zeit wird der Stand des Quecksilbermanometers in der Regel einmal täglich abgelesen und unter
Berücksichtigung des herrschenden äußeren Luftdrucks registriert. Ist eine Drucksteigerung vor dem vierzehnten Tag
der Lagerung erkennbar, so ist die Lagerung auf jeden Fall fortzusetzen, bis der Druck in der Apparatur über 1013 mbar
hinausgeht.
(3) Auswertung der Prüfung:
Die bei der Prüfung erhaltenen Druck-Zeit-Wertepaare werden graphisch dargestellt. Steigt der Druck in der Prüf-
apparatur bei einer Lagerung des Sprengstoffs bei 50 C während einer Lagerzeit von 14 Tagen über einen Wert von
1013 mbar annähernd linear oder beschleunigt an und setzt sich der zeitliche Druckverlauf bis mindestens 1 033 mbar
in gleicher Weise fort, so ist auf eine ungenügende Beständigkeit des untersuchten Sprengstoffs zu schließen."
90. In den Überschriften der Randnummern 3155 und 3156 wird der Klammerzusatz wie folgt gefaßt:
,,(siehe Rn. 3102/1 bis 3110 und 3112)".
91. Dem Anhang A. 1 werden folgende Abbildungen 22 und 23 angefügt:
Prüfung der chemischen Beständigkeit bei Wärme
zu Rn. 3152 c)
NS 24/29
Kern mit
Kunstharz
(1)
(2) -
Abb. 22: Prüfapparatur
(1) Entwicklergefäß
(2) Quecksilbermanometer
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Prüfung auf chemische Beständigkeit bei Wärme
zu Rn. 3152 c)
Maße in mm
Hülse
NS
24/29
(3)
(2)
-+------120 ~ ---------t---t"lll"'tl
t-----25---......
--1'------------150 ~ ____________.,
Abb. 23: Entwicklergefäß
(1) handelsüblicher Exsikkatorendeckel für oberen, inneren Durchmesser von 100 mm
(2) Glasscheibe nicht angerauht
(3) Dichtungsring aus Weich-PVC
(4) Überfangmanschette aus Gummi
(5) Aluminiumring
(6) starre Schraubzwinge aus nichtrostendem Stahl, 10 mm breit
92 Anhang A. 1 a, Überschrift, wird wie folgt gefaßt:
„Bestimmungen für Fibertrommeln und Pappfässer für bestimmte Gegenstände und feste Stoffe der Klassen 1 a, 1 b
und 6.1
nach Rn. 2111 (1) a) 5., 2134 (1) b), 2615 (1) f), 2620 (1) h), 2621 (1) e), 2624 c), 2625 (1) e), 2626 e) und 2627 a) 6."
93. Randnummer 3160 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
,.Jede Bauart einer Fibertrommel oder eines Pappfasses zur Beförderung von Stoffen der Rn. 2101 Ziffer 11 a) und b),
Gegenständen der Rn. 2131 Ziffer 2 b) 1. und festen giftigen Stoffen der Rn. 2601 Ziffern 31 a) und c), 52, 53, 71 bis 75
und 81 bis 84 muß von der Bundesanstalt für Materialprüfung geprüft und zugelassen werden. Die Zulassungsstelle darf
Prüfergebnisse anderer Stellen anerkennen."
94. Randnummer 31 61 wird wie folgt gefaßt:
„Jede Bauart einer Fibertrommel oder eines Pappfasses ist auf Kosten des Antragstellers einer praktischen Prüfung zu
unterziehen. Der Antragsteller hat der Prüfstelle für diesen Zweck die erforderliche Anzahl von Trommeln oder Fässern
zur Verfügung zu stellen, die mit einem Stoff von etwa gleichem spezifischem Gewicht wie der zu befördernde Stoff gefüllt
sein müssen. Bei der Prüfung ist das Verhalten der gefüllten Trommeln oder Fässer beim Fallenlassen aus einer Höhe
von 2,5 m auf ein Kopfsteinpflaster, und zwar beim Auftreffen auf die Mantelfläche, auf den Boden, den Deckel und je auf
eine Kante des Bodens und des Deckels festzustellen. Die Prüfstelle erstellt über das Ergebnis der Prüfung ein Gut-
achten."
95. Randnummer 3162 wird wie folgt gefaßt:
.,Hat eine Bauart den Anforderungen der Prüfung genügt und verpflichtet sich der Hersteller schriftlich, nur solche Fiber-
trommeln oder Pappfässer zur Beförderung der in Rn. 3160 bezeichneten Stoffe und Gegenstände zu liefern, die der
geprüften Bauart genau entsprechen, so wird die Bauart durch die Bundesanstalt für Materialprüfung zugelassen und eine
Zulassungsnummer erteilt."
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983 879
96. Randnummer 3163 wird wie folgt gefaßt:
„Hersteller von Fibertrommeln oder Pappfässern, deren Bauart zugelassen worden ist, müssen auf den Mantel der von
ihnen hergestellten, der zugelassenen Bauart entsprechenden Fässer einen deutlichen Aufdruck mit folgenden Angaben
anbringen:
,,Fibertrommel (oder Pappfaß) zugelassen.
Zulassungsnummer der Bauart ...... /BAM".
Bern. Bei Fibertrommeln und Pappfässern, die für die Beförderung von festen giftigen Stoffen verwendet werden, darf Satz 1 des Aufdrucks auch lauten:
,,Fibertrommel (oder Pappfaß) für feste giftige Stoffe zugelassen."
97. a) Folgende Randnummer 3165 wird eingefügt:
,,Anstelle der nach Rn. 3163 gekennzeichneten Fibertrommeln und Pappfässer dürfen auch solche verwendet werden,
die nach der Gefahrgutverordnung Eisenbahn, Anhang I a, vom Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.) zugelassen
und gekennzeichnet sind oder nach den Vorschriften der GefahrgutVSee für Stoffe der Verpackungsgruppe I geprüft,
zugelassen und gekennzeichnet sind."
b) Die Leer-Randnummern „3165-3199" werden durch die Leer-Randnummern „3166-3199" ersetzt.
98. In Randnummer 3200 Abs. 1, Übersicht, werden in der 1. Spalte die Worte „C = 0,2 %" ersetzt durch die Worte
,,)"=0,2%".
99. Randnummer 3250 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1, erster Halbsatz, werden die Worte „und Tanks" gestrichen.
b) In Absatz 2, zweiter Halbsatz, werden die Worte „und Tanks" gestrichen.
100. In Randnummer 3251, Satz 1, werden die Worte „und Tanks" gestrichen.
101. In Randnummer 3252 Abs. 1 werden die Worte „und Tanks" gestrichen.
102. In Randnummer 3253 werden im Eingangssatz sowie in den Unterabsätzen a und b jeweils die Worte „und
Tanks" gestrichen.
103. Randnummer 3254 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „und Tanks" und „und auf dem Fahrgestell oder im Containerrahmen befestigt" gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Worte „und Tanks" und die Worte „oder den Tank" gestrichen.
104. In den Überschriften vor Randnummer 3265 werden jeweils die Worte „und Tanks" gestrichen.
105. In Randnummer 3265, Satz 1, werden die Worte „und Tanks" gestrichen.
106. Randnummer 3503 wird wie folgt gefaßt:
„Die Fässer geprüfter Bauarten sind
- durch das eingeprägte oder aufgedruckte Kurzzeichen „D" sowie durch die Bezeichnung „ADR" oder „RIO" und eine
Registriernummer, die durch die Prüfstelle erteilt wird, dauerhaft zu kennzeichnen oder
- mit der nach den Vorschriften der GefahrgutVSee für geprüfte Verpackungen vorgeschriebenen Kennzeichnung zu
versehen (z. B. ( ] ) 1A 1/Y 1 ,4/76/D/VL 123)."
107. In Randnummer 3601 Abs. 16 Buchstabe b wird das Wort „Flüssigkeiten" durch das Wort „Flüssigkeit"
ersetzt.
108. Randnummer 3690 Abs. 1, Tabelle XX, wird wie folgt geändert:
a) Unter den Angaben für das in der 1. Spalte bezeichnete Radionuklid ist jeweils die anschließend in Anführungszeichen
aufgeführte Zeile einzufügen:
Symbol des Element und A 1 (Ci) A 2 (Ci) Spezifische
Radionulkids Ordnungszahlen Aktivität (Ci/g)
133ßa „133ßam 300 300 6,1 . 10 5 "
131cs „132cs 20 20 1,5 · 105 "
71Ge „11Ge 20 20 3,6·10 6 "
3H „115Hf Hafnium (72) 50 50 1, 1 . 104"
233Pa „201pb Blei (82) 20 20 1,7. 106 "
141pm 11
151pm 70 70 7,3. 105 "
193Pt „ 195ptm 1000 1000 1,7·10 5 "
99Tc „123rem Tellur (52) 100 100 8,9 · 10 3"
Th (bestrahlt) „44Ti Titan (22) 8 5 1,7. 102"
880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
b) In den mit „ 181 Hf", ., 210 Pb" und „ 125 Tem" beginnenden Zeilen werden die Angaben in der Spalte „Element und
Ordnungszahl" gestrichen.
109 Randnummer 3901 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Verantwortliche Personen für das Anbringen, Verdecken und Entfernen von Gefahrzetteln an Fahrzeugen, Tanks
und Containern
Anbringen der Gefahrzettel Verdecken oder Entfernen der Gefahrzettel
Beförderungsmittel
Vorgeschri eben Verantwortlich ist Vorgeschrieben Verantwortlich ist
in Rn. in Rn.
Tankfahrzeug 10 500 (7) Fahrzeugführer 10 500 (7) Fahrzeugführer
Fahrzeug 71 500 (2) Verlader oder 71 500 (2) Fahrzeugführer
mit radioaktiven Stoffen Fahrzeugführer
Aufsetztank 10121 (2) Fahrzeugführer 10121 (2) Fahrzeugführer
Gefäßbatterie 10 121 (2) Verlader 10 121 (2) Empfänger
(nicht festverbunden)
Tankcontainer 10121 (2) Verlader 10121 (2) Empfänger
Container 10 118 (5) Verlader 10118 (5) Empfänger
Anlage B wird wie folgt geändert:
110. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Bei Anhang 8. 3 b wird die Randnummerangabe „230 001-239 999" durch die Angabe „230 001" ersetzt.
b) Folgender Anhang 8. 3 c wird eingefügt:
„Anhang 8. 3 c Erklärung für gefährliche Güter, die zusätzlich zu den in der Prüfbescheinigung
nach Anhang 8. 3 a genannten gefährlichen Gütern befördert werden dürfen 230 002-239 999".
111 . Randnummer 10 003 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1, Übersicht, werden in der Zeile „alle", Spalte „in Tanks", die Randnummern „211 171 (1) Satz 1 und 2,
212 171 (1) Satz 1 und 2" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „Bau, die Ausrüstung und die Prüfung der Beförderungsmittel" durch die Worte „Bau
und die Ausrüstung der Fahrzeuge" ersetzt.
bb) Die Übersicht wird wie folgt gefaßt:
Klasse Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge
Rn.
alle 10205, 10216, 10240, 10251, 10260(1)
1 a, 1 b, 1 c 11 105, 11 200, 11 205, 11 216, 11 225, 11 231, 11 240, 11 251, 11 260
2 21 205, 21 212, 21 240, 21 251
3 31 205, 31 216, 31 235, 31 251
4.1 41 205, 41 248, 41 251
4.2 42 205, 42 251
4.3 43 205, 43 251
5.1 51 205, 51 216, 51 217, 51 231, 51 251
5.2 52 205, 52 248, 52 251
6.1 61 205, 61 240, 61 251, 61 301
6.2 10002(2)
7 71 200, 71 205, 71 251
8 81 111 (2), 81 205, 81 240, 81 251
9 91 205, 91 251
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983 881
c) Absatz 3, Übersicht, wird wie folgt gefaßt:
Vorschriften über
Klasse das Zusammenladen die Durchführung die Überwachung
der Beförderung beim Parken
Rn. Rn. Rn.
alle 10 403, 10 404, 10 405 10172, 10 351, 10 431, 10171 (2)
10 500 (7), 211 171 (2),
211 172 bis 211 179,
212170, 212176, 212177
1 a, 1 b, 1 c, 11 403, 11 405 11 104, 11 106, 11 399, 11171 (1)
11 400
2 21403 21 128, 21 400, 21 500 (2), 21 171
211 270 bis 211 279
3 31 403, 31 406 31 128, 31 500 (2), 31 171
211 370 bis 211 372
4.1 41 403 41 400, 41 500 (2), 41171
211 470
4.2 42403 42 128, 42 500 (2), 42171
211471, 211474
4.3 43403 43128, 43 500 (2), 43171
211 472, 211 473
5.1 51403 51 128, 51 303, 51 500 (2), 51 171
211 570 bis 211 572
5.2 52 403, 52 406 52 128, 52 400, 52 401, 52171 (1)
52 500 (2)
6.1 61 403 61127, 61128, 61 301, 61 171
61 303, 61 400, 61 500 (3),
211 670 bis 211 673
6.2 10 002 (2) 10 002 (2), 62 303 10 002 (2)
7 71 400 2703 (BI. 1 bis 11, Abs. 8 71 171
in Verbindung mit 2703, und 9), 71 500 (2),
BI. 5 bis 10 211 770, 211 771
8 81 403 81 128, 81 500 (2), 81171
211 870
9 91403 91400 91171
d) Absatz 4, Übersicht, wird wie folgt gefaßt:
Vorschriften über
Klasse das Beladen das Entladen die Handhabung
Rn. Rn. Rn.
alle 10104 (3), 10413, 10 419, 10 41 5, 10 419 10414
212171 bis 212175,
212178
1 a, 1 b, 1 c, 11 400, 11 407 11 4 13
1 11 407 11 414
2 21 400, 21 407, 21 407 21 414
212 270 bis 212 278
3 211 372, 212 370 bis 31 414
212 373
4.1 41104, 41 400,212 470
4.2 42 104, 212 471, 212 474 42414
4.3 43104, 212 472, 212 473 43414
5.1 212 570, 212 571 51 415 51 414
5.2 52 104, 52 400, 52414
52 413, 212 571
882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Vorschriften über
Klasse das Beladen das Entladen die Handhabung
Rn. Rn. Rn.
6.1 61 400, 61 407, 61407,61415
212 670, 212 671
6.2 10 002 (2) 62 415 10 002 (2)
7 71 400 71 400 71 400
in Verbindung mit 2703; in Verbindung mit 2703 in Verbindung mit 2703
71 500 (2), 212 770
8 81 413, 212 870 81 414
9 91 400
112. In Randnummer 10 100 Abs. 2 Ziffer 4 werden nach der Klassenbezeichnung „5.1" der Beistrich und die
Klassenbezeichnung „6.2" gestrichen.
113. Randnummer 10 102 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Begriffsbestimmung „Beförderungseinheit" wie folgt gefaßt:
„Beförderungseinheit" ein Sattelkraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug (ausgenommen Sattelzugmaschinen) ohne
Anhänger oder eine Einheit aus einem Kraftfahrzeug mit Anhänger;".
b) Absatz 5 wird durch folgende Fassung ersetzt:
,,(5) Soweit in dieser Anlage das Wort „Gewicht" verwendet wird, ist darunter die Masse zu verstehen. Ist in dieser
Anlage vom Gewicht der Versandstücke die Rede, so ist darunter, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bruttomasse
zu verstehen. Die Masse der für die Beförderung der Güter benutzten Container und Tanks ist in den Bruttomassen
nicht enthalten."
114. Am Ende von Randnummer 10 104 Abs. 1 ist ein,,*)" anzufügen und am unteren Seitenrand folgende Erläu-
terung aufzunehmen:
.. •) Die Forderung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Fahrzeuge den Anforderungen der TRS 001 entsprechen."
115. Der Randnummer 1 0 11 8 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Container mit gefährlichen Gütern, die innerhalb der Seehafenstädte sowie von und nach einem deutschen Seehafen
- auch nach einer vorausgegangenen oder nachfolgenden Beförderung auf der Eisenbahn oder auf einer Binnenwasser-
straße - befördert werden, dürfen nach den Vorschriften der GefahrgutVSee oder nach den durch die GefahrgutVSee
zugelassenen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Die Gefahrzettel sind vom Verlader anzubringen und vom Empfänger
nach Entleerung und - falls notwendig - Reinigung des Containers zu verdecken oder zu entfernen."
116. Der Randnummer 10 121 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Tankcontainer mit gefährlichen Gütern, die innerhalb der Seehafenstädte sowie von und nach einem deutschen See-
hafen - auch nach einer vorausgegangenen oder nachfolgenden Beförderung auf der Eisenbahn oder auf einer Binnen-
wasserstraße - befördert werden, dürfen nach den Vorschriften der GefahrgutVSee oder nach den durch die GefahrgutV-
See zugelassenen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Die Gefahrzettel sind nach Entleerung und Reinigung der Tanks
zu verdecken oder zu entfernen. Anzubringen sind die Gefahrzettel an Aufsetztanks vom Fahrzeugführer, in den übrigen
Fällen vom Verlader. Zu verdecken oder zu entfernen sind die Gefahrzettel von Aufsetztanks vom Fahrzeugführer, in den
übrigen Fällen vom Empfänger."
117. Randnummer 10 127 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Vorschriften für den Bau, die Überwachung, die Füllung und die Verwendung der festverbundenen Tanks,
der Gefäßbatterien und der Aufsetztanks sowie verschiedene Vorschriften für Tankfahrzeuge und ihre Verwendung
befinden sich im Anhang 8.1 a. Vorschriften für Werkstoffe und Bau festverbundener Tanks, Gefäßbatterien und
Aufsetztanks, die für die Beförderung von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 bestimmt sind, befinden sich
im Anhang 8.1 d."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Tankcontainer mit gefährlichen Gütern dürfen innerhalb der Seehafenstädte sowie von und nach einem deutschen
Seehafen - auch nach einer vorausgegangenen oder nachfolgenden Beförderung auf der Eisenbahn oder auf einer
Binnenwasserstraße - befördert werden, wenn sie den Vorschriften der GefahrgutVSee oder den durch die Gefahr-
gutVSee zugelassenen Bestimmungen entsprechen."
118. Randnummer 10 1 71 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 2 und 3 wird das Wort „Beförderungseinheiten" jeweils durch das Wort „Fahrzeuge" ersetzt.
b) In den Sätzen 4 und 7 werden die Worte „die Beförderungseinheit" jeweils durch die Worte „das Fahrzeug" ersetzt.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983 883
119. In Randnummer 10 240 Abs. 1 werden nach dem Wort „Brandklassen" die Worte „ABC oder" eingefügt und
die Worte „mit Lkw-Aufhängeeinrichtung mitgeführt werden" durch die Worte „mitgeführt werden und mit
einer Halterung angebracht sein" ersetzt.
120. Randnummer 10 251 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. für Tankfahrzeuge, Trägerfahrzeuge von Aufsetztanks und Fahrzeuge mit Tankcontainern nach Rn. 212 123 (1) in
Verbindung mit Rn. 212 133 sowie für Sattelzugmaschinen solcher Fahrzeuge."
121. Randnummer 10 260 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Warnleuchten, die der Schutzart IP 54 entsprechen und deren Gehäuse einschließlich Lichtaustritt bruchsicher ist,
müssen außer dem Prüfzeichen nach § 22 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit dem von der Prüfstelle
zugeteilten Prüfzeichen dauerhaft gekennzeichnet sein."
b) In der Fußnote zu Absatz 1 werden die Worte „TR GGVS 02" ersetzt durch die Worte „TRS 002".
c) Absatz 2 wird ab Buchstabe b wie folgt gefaßt:
„b) sonstiger gefährlicher Güter in Mengen über 3 000 kg oder 3 000 1
muß der Beförderer dem Fahrer und gegebenenfalls auch dem Beifahrer die im Unfallmerkblatt angegebene Schutz-
ausrüstung, mindestens jedoch eine dichtschließende Schutzbrille, geeignete Schutzhandschuhe und eine Augen-
spül"flasche mit reinem Wasser mitgeben. Sind nach dem Unfallmerkblatt Schutzanzug, vollkommener Kopf-, Gesichts-
und Nackenschutz sowie die besondere Erste-Hilfe-Ausrüstung mitzuführen, so gilt dies nur bei der Beförderung
gefährlicher Güter in Tanks oder Tankcontainern. Der Fahrer und der Beifahrer haben die Schutzausrüstung während
der Beförderung mitzuführen."
d) Die Fußnote **) wird gestrichen.
122. In Randnummer 10 403 wird am Ende folgender Satz angefügt:
,,Wegen der Zusammenladeverbote für Gefahrgut-Proben siehe Rn. 2020 (6)."
123. In Randnummer 10 500 Abs. 7 Satz 3 wird das Wort „Entfernen" durch die Worte „Anbringen, Entfernen"
ersetzt.
1 24. In Randnummer 11 106 Abs. 3 Buchstabe b werden die Worte „9 bis 11 der Klasse 1 b" durch die Worte „9 bis
13 der Klasse 1 b" ersetzt.
125. In Randnummer 11 171 Abs. 1 werden in den Angaben für die Klasse 1 b die Worte „9 bis 11" durch die Worte
,,9 bis 13" ersetzt.
126. Folgende Randnummer 11 260 wird eingefügt:
„Sonstige Ausrüstung
Die Vorschriften der Rn. 10 260 (2) über die Mindestschutzausrüstung gelten nicht für die Beförderung von Gütern der
Klassen 1 a, 1 b und 1 c."
127. Die Leer-Randnummern „ 11 252-11 299" werden durch „ 11 252-11 259" und „ 11 261-11 299" ersetzt.
128. In Randnummer 11 399 Abs. 1 wird das Wort „Wegen" durch das Wort „Straßen" ersetzt.
129. Am Ende von Randnummer 11 400 Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halb-
satz angefügt:
,,das gilt auch für die nach Rn. 2111 (1) a) 5. verpackten Stoffe der Ziffer 11 a) und b)."
130. Randnummer 11 403 Abs. 1 bis 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 a dürfen nicht zusammen in ein Fahrzeug verladen werden:
a) mit Gegenständen der Klasse 1 b in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 1 versehen sind;
b) mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 2 D, 4, 4 A, 6 A, 6 B oder 6 C versehen sind;
c) mit Versandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 2 A, 2 B, 2 C, 3 oder 5 versehen sind.
(2) Die Gegenstände der Klasse 1 bin Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1 versehen sind, dürfen nicht
zusammen in ein Fahrzeug verladen werden:
a) mit Gegenständen der Klasse 1 b in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 1 versehen sind;
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
b) mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 2 D, 4, 4 A, 6 A, 6 B oder 6 C versehen sind;
c) mit Versandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 2 A, 2 B, 2 C, 3 oder 5 versehen sind.
(3) Die Gegenstände der Klasse 1 bin Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 1 versehen sind, dürfen nicht
zusammen in ein Fahrzeug verladen werden:
a) mit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1 a, 1 b oder 1 c in Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1
versehen sind;
b) mit den im vorstehenden Absatz 2 b) und c) genannten Versandstücken.
(4) Die Gegenstände der Klasse 1 c in Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1 versehen sind, dürfen nicht
zusammen in ein Fahrzeug verladen werden:
a) mit Gegenständen der Klasse 1 b in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 1 versehen sind;
b) mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 2 D, 4, 4 A, 6 A, 6 B oder 6 C versehen sind;
c) mit Versandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 2 A, 2 B, 2 C, 3 oder 5 versehen sind."
131 . Randnummer 21 1 21 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Worte „Bortrifluorid der Ziffer 1 at)," gestrichen.
b) In Satz 3 werden nach den Worten „Tankcontainer mit" die Worte „Bortrifluorid der Ziffer 1 at)," eingefügt.
132. Randnummer 21 240 wird wie folgt gefaßt:
„Bei der Beförderung von anderen als den in Rn. 220 002 aufgezählten entzündbaren Gasen und Gegenständen oder von
ungereinigten leeren Gefäßen und ungereinigten leeren Tanks der Ziffer 14, die solche Gase enthalten haben, braucht auf
der Beförderungseinheit nur ein tragbarer Feuerlöscher vorhanden zu sein; die Vorschriften der Rn. 10 240 Abs. 3 sind
auf solche Beförderungen nicht anzuwenden."
133. Randnummer 21 260 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Worten „geeigneten Gasmasken" ist der Klammerzusatz ,,(geeignetem Atemschutz)" einzufügen.
b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Bei der Beförderung von Gasen der Ziffern 3 bis 8, die nicht ätzend sind oder die in der Stoffaufzählung nicht durch
den Buchstaben „t" gekennzeichnet sind, braucht keine Augenspülflasche mit reinem Wasser mitgegeben und
mitgeführt zu werden."
134. In Randnummer 21 500 Abs. 2 wird die Liste durch folgende Stoffangaben ergänzt, die entsprechend der
alphabetischen Reihenfolge einzufügen sind:
„Äthylamin, wasserfrei 2 A und 4"
„Chlordifluoräthan 2A"
,, 1, 1-Difluoräthylen 2A"
„Dimethylamin, wasserfrei 2 A und 4"
„Gemische von Methylacetylen und
Propadien und Kohlenwasserstoffen 2A"
„Methyl mercaptan 4 und 2 A"
„Propan 2A"
,,Schwefelwasserstoff 4 und 2 A"
135. Randnummer 31 403 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Flüssigkeiten der Klasse 3 in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 2 A versehen sind, dürfen nicht
mit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1 a, 1 b oder 1 c in Versandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach
Muster 1 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.
(2) Die Flüssigkeiten der Klasse 3 in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 2 A versehen sind, dürfen nicht
zusammen in ein Fahrzeug verladen werden:
a) mit Stoffen der Klassen 5.1 oder 5.2 in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 3 versehen sind;
b) mit flüssigen Stoffen der Klasse 8 in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 5 versehen sind."
136. Folgende Randnummer 31 406 wird eingefügt:
„Zusammenladeverbote für Fahrzeuge mit Tanks
Die Abteile eines Tanks und die auf einem Fahrzeug befindlichen Tanks dürfen nicht Kohlenwasserstoffe mit Flammpunkt
unter 21 C (Ziffer 1) und Heizöl (Ziffer 4) enthalten."
137. Die Leer-Randnummern „31 404-31 413" werden geändert in „31 404-31 405" und „31 407-31 413".
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983 885
138. Randnummer 31 500 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
,,Tanks nach Satz 1, die Acrolein oder Benzol oder Chloropren oder Crotonaldehyd oder Chlordimethyläther [Ziffer 1 a)]
oder Allylglycidäther, Cyclooctadien oder Mesityloxid (Ziffer 3) oder Methylalkohol oder Allylamin (Ziffer 5) enthalten oder
enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln nach Muster 4 versehen sein. Tanks nach Satz 1, die Propionylchlorid
oder Di-isobutylamin [Ziffer 1 a)] oder N,N-Dimethylcyclohexylamin (Ziffer 3) oder Buttersäureanhydrid oder lsobutter-
säureanhydrid (Ziffer 4) oder Di-isopropylamin oder Dimethylamin (wässerige Lösung) oder 1, 1-Dimethylhydrazin oder
Äthylamin (in Lösungen mit 50 % bis 70 %) (Ziffer 5) enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln nach
Muster 5 versehen sein."
139. Randnummer 41 104 wird wie folgt gefaßt:
,,Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 4 bis 8 sowie 14 bis 16 sind in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge zu verladen.
Fahrzeuge, in denen Stoffe der Ziffer 16 befördert werden, müssen den Vorschriften der Rn. 52 248 entsprechen;
Rn. 52 104 Abs. 1 gilt sinngemäß."
140. Am Ende der Randnummer 41 171 wird folgende Zeile angefügt:
,,- Stoffe der Ziffer 1 6: 4 000 kg."
141. Folgende Randnummer 41 248 wird eingefügt:
„Fahrzeuge mit Wärmedämmung, Kältespeicher oder Kältemaschine
Bei der Beförderung von Stoffen der Ziffer 16 gelten die Vorschriften der Rn. 52 248."
142. Die Leer-Randnummern „41 206-41 250" werden durch „41 206-41 247" und „41 249-41 250" ersetzt.
143. Randnummer 41 400 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Die Stoffe der Ziffer 16 sind so zu versenden, daß die Umgebungstemperatur von+ 10 °C nicht überschritten wird.
Werden diese Stoffe nicht in Kühlfahrzeugen befördert, muß die Kühlmittelmenge in der Schutzverpackung so dosiert
sein, daß die Temperatur von+ 1O °C während der gesamten Beförderungsdauer einschließlich des Beladens und Ent-
ladens nicht überschritten wird. Die Verwendung flüssiger Luft oder flüssigen Sauerstoffs als Kühlmittel ist untersagt."
144. Folgende Randnummer 41 401 wird eingefügt:
„Begrenzung der beförderten Mengen
In einer Beförderungseinheit dürfen nicht mehr als 10 000 kg der Stoffe der Ziffer 16 befördert werden."
145. Die Leer-Randnummern „41 401-41 402" werden durch „41 402" ersetzt.
146. Randnummer 41 403 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Stoffe der Klasse 4.1 in Versandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 2 8 versehen sind, dürfen
nicht mit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1 a, 1 b oder 1 c in Versandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach
Muster 1 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.
(2) Die Stoffe der Klasse 4.1 in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 2 B versehen sind, dürfen nicht
zusammen in ein Fahrzeug verladen werden:
a) mit Stoffen der Klassen 5.1 und 5.2 in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 3 versehen sind;
b) mit flüssigen Stoffen der Klasse 8 in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 3 versehen sind."
147. Folgende neue Randnummern 41 413 und 41 414 werden eingefügt:
a) Randnummer 41 413:
„Reinigung vor dem Beladen
Fahrzeuge, in die Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 16 verladen werden sollen, sind sorgfältig zu reinigen."
b) Randnummer 41 414:
„Handhabung und Verstauung
Für Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 16 gilt Rn. 52 414 sinngemäß."
148. Die Leer-Randnummern „41 404-41 499" werden durch „41 404-41 412" und „41 415-41 499" ersetzt.
149. In Randnummer 41 500 Abs. 2 werden die Worte „einem Gefahrzettel" durch das Wort „Zetteln" ersetzt.
886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
150. In Randnummer 42 121 Abs. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Phosphor" die Worte „und Cyclo-
oktadienphosphin" eingefügt.
151. Randnummer 42 128 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Wegen Tanks siehe Rn. 211 177 und 211 474."
152. Randnummer 42 403 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Stoffe der Klasse 4.2 in Versandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 2 C versehen sind, dürfen
nicht mit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1 a, 1 b oder 1 c in Versandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach
Muster 1 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.
(2) Die Stoffe der Ziffer 4 in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 2 C versehen sind, dürfen nicht zusammen
in ein Fahrzeug verladen werden:
a) mit Stoffen der Klassen 5.1 oder 5.2 in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 3 versehen sind;
b) mit flüssigen Stoffen der Klasse 8 in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 5 versehen sind."
153. Randnummer 42 500 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte „einem Gefahrzettel" werden durch das Wort „Zetteln" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Tanks nach Satz 1, die Aluminiumalkyle (Ziffer 3) enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln nach
Muster 2 A versehen sein."
154. Randnummer 43 1 28 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Wegen Tanks siehe Rn. 211 177."
155. Folgende Randnummer 43 403 wird eingefügt:
„Zusammenladeverbot in einem Fahrzeug
Die Stoffe der Klasse 4.3 dürfen nicht mit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1 a, 1 b oder 1 c in Versandstücken,
die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 1 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden."
156. Die Leer-Randnummmern „43 400-43 413" werden durch „43 400-43 402" und „43 404-43 413" ersetzt.
157. Der Randnummer 43 500 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Tanks nach Satz 1, die Siliciumchloroform (Ziffer 4) enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln nach
Muster 2 A und 5 versehen sein."
158. Randnummer 51 403 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Stoffe der Klasse 5.1 in Versandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 3 versehen sind, dürfen
nicht mit Stoffen oder Gegenständen der Klassen 1 a, 1 b oder 1 c in Versandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln
nach Muster 1 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.
(2) Die Stoffe der Klasse 5.1 in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 3 versehen sind, dürfen nicht
zusammen in ein Fahrzeug verladen werden:
a) mit Stoffen der Klassen 3, 4.1 oder 4.2 in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 2 A, 2 Boder 2 C versehen
sind;
b) mit flüssigen Stoffen der Klasse 8 in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 5 versehen sind."
159. Der Randnummer 51 500 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Tanks nach Satz 1, die konzentrierte und warme wässerige Lösungen von Ammoniumnitrat (Ziffer 6) enthalten oder
enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln nach Muster 5 versehen sein."
160. Randnummer 52 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „1 bis 34 D.," durch die Worte „1 bis 34 G.," ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Worte „45 bis 69," durch die Worte „45 bis 77," ersetzt.
161. Randnummer 52 171 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Angaben zu Gruppe A werden die Worte „34 b) und 34 D. a)" durch die Worte „34 b), 34 D. a) und 34 E." ersetzt.
b) In den Angaben zu Gruppe E werden die Worte „Stoffe der Ziffern 52, 55," durch die Worte „Stoffe der Ziffern 52 a),
55," und die Worte „51, 53, 54, 56 b), 57 bis 62, 67 a), 68 und 69" durch die Worte „51, 52 b), 53, 54, 56 b), 57 bis
62, 67 a), 68 bis 77" ersetzt.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983 887
162. Randnummer 52 400 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben für Stoffe der Ziffer 52 und 53 werden durch folgende Angaben ersetzt:
.,Stoffe der Ziffer 52 a):
Höchsttemperatur + 20 ''C
Stoffe der Ziffer 52 b):
Höchsttemperatur + 35 °C
Stoffe der Ziffer 53 a):
Höchsttemperatur - 20 'C
Stoffe der Ziffer 53 b):
Höchsttemperatur
Stoffe der Ziffer 53 c):
Höchsttemperatur -15 "C".
b) Nach den Angaben für Stoffe der Ziffer 69 werden folgende Angaben eingefügt:
.,Stoffe der Ziffer 70:
Höchsttemperatur + 35 "C
Stoffe der Ziffer 71:
Höchsttemperatur +35''C
Stoffe der Ziffer 72:
Höchsttemperatur +20°C
Stoffe der Ziffer 73:
Höchsttemperatur -10°C
Stoffe der Ziffer 74:
Höchsttemperatur -10°C
Stoffe der Ziffer 75:
Höchsttemperatur +10°C
Stoffe der Ziffer 76:
Höchsttemperatur -10°C
Stoffe der Ziffer 77:
Höchsttemperatur + 35 °C".
163. Randnummer 52 401 wird wie folgt geändert:
a) In der 3. Zeile werden die Angaben „52, 55," durch die Angaben „52 a), 55," ersetzt.
b) In der 4. Zeile werden die Worte „51, 53, 54, 56 b), 57 bis 62, 67 a), 68 und 69" durch die Worte „51, 52 b), 53, 54,
56 b), 57 bis 62, 67 a), 68 bis 77" ersetzt.
164. Randnummer 52 403 wird wie folgt gefaßt:
.,Die Stoffe der Klasse 5.2 dürfen nicht zusammen in ein Fahrzeug verladen werden:
a) mit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1 a, 1 b oder 1 c in Versandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach
Muster 1 versehen sind;
b) mit Stoffen der Klassen 3, 4.1 oder 4.2 in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 2 A, 2 Boder 2 C versehen
sind;
c) mit flüssigen Stoffen der Klasse 8 in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 5 versehen sind."
165. Folgende Randnummer 52 406 wird eingefügt:
„Zusammenladeverbote für Fahrzeuge mit Tanks
Die Abteile eines Tanks und die auf einem Fahrzeug befindlichen Tanks dürfen nur Stoffe der Klasse 5.2, Ziffern 1, 10,
14, 15 und 18 enthalten."
166. Die Leer-Randnummern „52 404-52 412" werden durch „52 404-52 405" und „52 407-52 412" ersetzt.
167. In Randnummer 52 500 Abs. 2 werden die Worte „einem Gefahrzettel" durch das Wort „Zetteln" ersetzt.
168. Die Randnummern 61 205 und 61 251 werden wie folgt geändert:
a) Die Worte „1 bis 7" werden durch die Worte „1 b), 2 bis 5" ersetzt.
b) Die Worte „sowie 16" werden gestrichen.
169. In Randnummer 61 260, Satz 1, 1. Spiegelstrich, wird das Wort „Unfallwerkblätter" durch das Wort „Unfall-
merkblätter" ersetzt.
888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
170. Randnummer 61 353 wird wie folgt gefaßt:
,.Die Vorschriften der Rn. 10 353 gelten nur für die Beförderung von Stoffen der Ziffern 1 bis 7, 12 a), b) und f), 13 a), 14,
15 a) und b) sowie 16."
171. Folgende Randnummer 61 403 wird eingefügt:
„Zusammenladeverbot in einem Fahrzeug
Die Stoffe der Klasse 6.1 in Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 2 A, 4 oder 4 A versehen sind, dürfen nicht
mit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1 a, 1 b oder 1 c in Versandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach
Muster 1 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden."
172. Die Leer-Randnummern „61 401-61 406" werden durch „61 401-61 402" und „61 404-61 406" ersetzt.
173. Randnummer 61 500 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,.(3) Mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Stoffe müssen festverbundene Tanks, die Stoffe enthalten, die im
Anhang B.5 aufgezählt sind, außer der Warntafel nach § 8 dieser Verordnung an ihren beiden Längsseiten und hinten
mit Zetteln nach Muster 4 versehen sein. Festverbundene Tanks und ungereinigte leere festverbundene Tanks, die
Acetonitril (Methylcyanid), Acetoncyanhydrin, Allylchlorid, Acrylnitril, Chlorameisensäuremethylester, Chlorameisen-
säureäthylester, 2,2-Dichloräthyläther, Äthylenimin, n-Butylisocyanat, tert-Butylisocyanat, lsobutylisocyanat, lso-
propylisocyanat, lsobuttersäurenitril, Mittel zur Schädlingsbekämpfung (mit einem Flammpunkt unter 32 °C):
Karbamate der Ziffern 81 d) und 82 d), organische Chlorverbindungen der Ziffern 81 b) und 82 b) oder organische
Phosphorverbindungen der Ziffern 81 a) und 82 a) oder Propylenimin enthalten oder enthalten haben, müssen außer-
dem mit Zetteln nach Muster 2 A versehen sein."
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Festverbundene Tanks, die Bromessigsäuremethylester, Bromessigsäureäthylester, Brom-1-chlor-3-propan,
Bromoform, Methylenbromid, Chloressigsäuremethylester, Chloressigsäureäthylester, Chloraceton, Chloroform,
Chlorameisensäure-tert-butylcyclohexylester, Chlorameisensäureäthyl-2-hexylester, Benzylchlorid, Benzyliden-
chlorid, Benzotrichlorid, 1,2-Dibromäthan, Dichloressigsäuremethylester, Methylenchlorid, Dichlorphenole, Hexa-
chloraceton, Hexachlorbutadien, Mittel zur Schädlingsbekämpfung (mit einem Flammpunkt unter 32 °C): Karbamate
der Ziffer 83 d), organische Chlorverbindungen der Ziffer 83 b) oder organische Phosphorverbindungen der Ziffer 83 a),
Tetrabromkohlenstoff, Tetrachlorkohlenstoff, Methyltrichloracetat oder flüssige Trichlorbenzole enthalten, müssen an
ihren beiden Längsseiten und hinten mit Zetteln nach Muster 4 A anstelle von Muster 4 versehen sein. Festverbundene
Tanks und ungereinigte leere festverbundene Tanks, die Bromessigsäuremethylester, Bromessigsäureäthylester,
Chloressigsäuremethylester, Chloressigsäureäthylester, Mittel zur Schädlingsbekämpfung (mit einem Flammpunkt
unter 32 "C): Karbamate der Ziffer 83 d), organische Chlorverbindungen der Ziffer 83 b) oder organische Phosphor-
verbindungen der Ziffer 83 a) enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln nach Muster 2 A versehen
sein."
17 4. Randnummer 62 111 Abs. 3 Buchstabe d wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „Ziffern 9 und 10 A" durch die Worte „Ziffer 9" ersetzt.
b) Satz 3 wird gestrichen.
175. Randnummer 62 303 wird wie folgt gefaßt:
,,Die gefährlichen Güter der Klasse 6.2 sind an Belade-, Entlade- und Umladestellen getrennt von Nahrungs- und Genuß-
mitteln zu halten und dürfen mit solchen nicht in dasselbe Fahrzeug verladen werden."
176. In Randnummer 71 171 wird am Ende des Buchstabens a der Beistrich durch das Wort „und" ersetzt.
177. Folgende Randnummer 71 240 wird eingefügt:
„Feuerlöschmittel
Die Vorschriften der Rn. 10 240 gelten nicht für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7 mit dem Personenkraftwagen.
Bei der Beförderung von Stoffen der Klasse 7 mit dem Personenkraftwagen ist mindestens ein tragbarer Feuerlöscher
nach DIN 14 406 der Größe III für die Brandklassen ABC mit einer Füllmenge von 6 kg (PG 6) mitzuführen."
178. Die Leer-Randnummern „71 206-71 250" werden durch „71 206-71 239" und „71 241-71 250" ersetzt.
179. Folgende Randnummer 71 353 wird eingefügt:
„Tragbare Beleuchtungsgeräte
Die Vorschriften der Rn. 1 0 353 gelten nicht für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7."
180. Die Leer-Randnummern „71 301-71 373" werden durch „71 301-71 352" und „71 354-71 373" ersetzt.
181. In Randnummer 71 500 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Absender" durch das Wort „Verlader" ersetzt.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983 889
182. Randnummer 81 403 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Stoffe der Klasse 8 in Versandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 5 versehen sind, dürfen
nicht mit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1 a, 1 b oder 1 c in Versandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach
Muster 1 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.
(2) Die flüssigen Stoffe der Klasse 8 in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 5 versehen sind, dürfen nicht
zusammen in ein Fahrzeug verladen werden:
a) mit Stoffen der Klassen 3, 4.1 oder 4.2 in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 2 A, 2 8 oder 2 C versehen
sind;
b) mit Stoffen der Klassen 5.1 oder 5.2 in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 3 versehen sind."
183. Der Randnummer 81 500 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Tanks nach Satz 1, die Butyrylchlorid, Cyclohexylamin, Di-(n-butyl)-amin, Methyldichlorsilan, Methylmorpholin oder
Trimethylchlorsilan enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln nach Muster 2 A versehen sein. Tanks
nach Satz 1, die Hydrazin (Ziffer 34) enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln nach Muster 4
versehen sein."
184. In Randnummer 211 127 Abs. 5 Satz 1 wird vor dem Wort „Abteile" das Wort „dichte" eingefügt.
185. Randnummer 211 137 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Aus Tanks mit einem Fassungsraum von mehr als 3 m3 für flüssige Stoffe mit Flammpunkt bis 55 °C muß eine
Gasrückführung möglich sein."
b) Am Ende von Absatz 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
.,wenn die Tanks nicht nachweisbar explosionsdruckstoßfest sind."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
.,(3) Tanks mit innerem Überdruck müssen gefahrlos entspannt werden können. Bei Tanks zur Beförderung von
flüssigen Stoffen mit Flammpunkt bis 55 °C muß nachweisbar sichergestellt sein, daß sie explosionsdruckstoßfest
gebaut sind oder daß beim Entspannen Flammen nicht in den Tank hineinschlagen können."
186. Am Ende von Randnummer 211 138 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt:
.,wenn die Tanks nicht nachweisbar explosionsdruckstoßfest sind."
187. Randnummer 211 140 wird wie folgt gefaßt:
,,Für jedes neue Baumuster eines Tankfahrzeugs, eines Aufsetztanks und einer Gefäßbatterie ist durch die nach Landes-
recht zuständige Behörde oder eine von ihr beauftragte Stelle eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß das von ihr
geprüfte Baumuster des Tankfahrzeugs, des Aufsetztanks oder der Gefäßbatterie einschließlich der Tankbefestigungs-
einrichtungen für den beabsichtigten Zweck geeignet ist und daß die Bauvorschriften nach Abschnitt 2, die Ausrüstungs-
vorschriften nach Abschnitt 3 und die besonderen Bedingungen der jeweiligen Stoffklasse eingehalten sind.
In einem Prüfbericht sind die Prüfergebnisse, die Stoffe, für die das Tankfahrzeug, der Aufsetztank oder die Gefäßbatterie
zugelassen ist, sowie die Zulassungsnummer als Baumuster festzulegen.
Diese Zulassung gilt für die ohne Änderung nachgebauten Tankfahrzeuge, Aufsetztanks und Gefäßbatterien."
188. Randnummer 211 171 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Tanks dürfen nur mit denjenigen gefährlichen Gütern gefüllt werden, für deren Beförderung sie nach der Baumuster-
zulassung zugelassen und die in der Prüfbescheinigung nach Anhang 8.3 a aufgeführt sind. Die Beförderung weiterer
gefährlicher Güter derselben Klasse(n) ist zulässig, wenn diese Güter nach Rn. 10 121 zur Beförderung in Tanks zuge-
lassen sind und die Baumusterzulassungsstelle oder ein Sachverständiger nach§ 10 Abs. 3 Nr. 2 in einer Erklärung nach
Anhang B.3 c bescheinigt, daß das Tankfahrzeug, der Aufsetztank oder die Gefäßbatterie den Vorschriften dieses
Anhangs und der Anlage B für die Beförderung der Güter entspricht. Die Erklärung nach Anhang B.3 c ist mit der Prüf-
bescheinigung nach Anhang 8.3 a zu verbinden. Der Sachverständige hat eine Ausfertigung der Erklärung unverzüglich
an die Baumusterzulassungsstelle zu' übersenden.
Nahrungsmittel dürfen in solchen Tanks nur befördert werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von
Gesundheitsschäden getroffen wurden.
(2) In leere ungereinigte Tanks dürfen nur solche Stoffe gefüllt werden, die mit dem Restinhalt nicht gefährlich reagieren
können oder deren gefährliche Eigenschaften durch den Restinhalt nicht wesentlich erhöht werden können; das gilt
besonders für flüssige Stoffe mit Flammpunkt über 55 C, die in leere ungereinigte Tanks gefüllt werden, die zuletzt
Flüssigkeiten mit· Flammpunkt bis 55 C enthielten."
189. Der Randnummer 211 172 wird folgender Absatz 6 angefügt:
.,(6) Der Verlader hat, wenn er den Tank nicht selbst befüllt, den höchstzulässigen Füllungsgrad oder das Höchstgewicht
der Füllung je Liter Fassungsraum dem Fahrzeugführer anzugeben. Wenn der Verlader den Tank selbst befüllt sowie bei
Gütern des Anhangs B. 8 muß der Verlader die Einhaltung des höchstzulässigen Füllungsgrades oder des Höchstgewichts
der Füllung je Liter Fassungsraum feststellen. Kann der Verlader den höchstzulässigen Füllungsgrad für flüssige Stoffe
in begründeten Ausnahmefällen nicht angeben, so darf der Füllungsgrad höchstens 90 % betragen."
890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
190. Im Abschnitt 8 - Übergangsbestimmungen - wird der Klammerzusatz vor Randnummer 211 180 wie folgt
gefaßt:
,,(Siehe § 14 dieser Verordnung.)".
191. In Randnummer 211 232 Abs. 1 Satz 1 werden vor dem Wort „automatisch" die Worte „oder bei einem Brand"
eingefügt.
192. Randnummer 211 251 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Buchstabe b (Tabelle) wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte „Bezeichnung des Stoffes" werden die Worte „Gemisch Buten-1 (Butylen)" durch die Worte
„Gemisch Buten (Butylen)" ersetzt und nach den Worten „Methylacetylen/Propadien-Gemisch V" die Worte „und
VI" angefügt.
bb) In der Spalte „Mindestprüfdruck für Gefäße ohne wärmeisolierende Schutzeinrichtung" werden die Zahlen-
angaben bei folgenden Stoffen gestrichen:
Butadien-1,3, Chlortrifluoräthylen (R 1113), Äthylenoxid mit höchstens 10 Gew.-% Kohlendioxid, Äthylenoxid mit
Stickstoff bis zu einem maximalen Gesamtdruck von 10 bar bei 50 °C.
b) In Absatz 3 Buchstabe b (Tabelle) werden die Angaben für Gasgemisch R 503 in den beiden letzten Spalten durch
die Angaben
„190 0,97
225 1,02" ergänzt.
193. In Randnummer 211 262 Buchstabe a wird das Wort „zulässige" jeweils durch das Wort „zugelassene"
ersetzt.
194. Randnummer 211 263 wird wie folgt gefaßt:
,,Diese Angaben sind nicht erforderlich bei einem Trägerfahrzeug für Aufsetztank."
195. Am Ende von Randnummer 211 270, Gruppe 2 und Gruppe 3, werden jeweils der Strichpunkt durch einen
Beistrich ersetzt und die Worte „Gemische von Kohlenwasserstoffen und Butadien-1,3 [Ziffer 4 c)];"
angefügt.
196. Randnummer 211 271 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 und 2 wird das Wort „flüssigem" jeweils durch das Wort „verflüssigtem" ersetzt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ammoniak" die Worte „oder mit Gemischen von Kohlenwasserstoffen und Butadien-
1,3" eingefügt.
c) Folgender Satz 5 wird angefügt:
„Eine Reinigung ist jedoch nicht erforderlich bei einer wechselweisen Verwendung von Kohlenwasserstoffen der
Ziffern 3 b) und 4 b) einerseits und Gemischen von Kohlenwasserstoffen und Butadien-1,3 der Ziffer 4 c) anderer-
seits."
197. In Randnummer 211 27 4 wird die Zahl „212 602" durch die Zahl „211 262" ersetzt.
198. In Randnummer 211 321 werden die Worte „jedes _Tankabteils" durch die Worte „jedes dichten Tankabteils"
ersetzt.
199. Der Randnummer 211 332 wird folgender Satz angefügt:
„Tanks auf Tankanhängern benötigen keine Abfüllsicherung, wenn sie nur über ein Tankfahrzeug, das mit einer
geeigneten Abfüllsicherung ausgerüstet ist, entladen werden können."
200. In Randnummer 211 333 werden die Worte „oder Heizöl EL" gestrichen.
201. In Randnummer 211 420 werden nach dem Wort „Phosphor" die Worte „und 9-Phosphabicyclononan (Cyclo-
oktadienphosphin)" eingefügt.
202. Randnummer 211 431 wird wie folgt geändert:
a) Im Einleitungssatz werden nach dem Wort „Phosphor" die Worte „und 9-Phosphabicyclononan (Cyclooktadien-
phosphin) '' eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 wird das Wort „Phosphors" jeweils durch das Wort „Füllgutes" ersetzt.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983 891
bb) In Satz 3 werden die beiden letzten Teilsätze wie folgt gefaßt:
„der oberhalb des höchstzulässigen Füllungsstandes der Stoffe der Ziffer 1 liegt, und müssen mit verriegelbaren
Kappen vollständig verschlossen sein."
c) In Absatz 2 wird das Wort „Phosphorstandes" durch die Worte „Füllungsstandes der Stoffe der Ziffer 1" ersetzt.
203. In Randnummer 211 450 werden nach dem Wort „Phosphor" die Worte „und 9-Phosphabicyclononan (Cyclo-
oktadienphosphin)" eingefügt.
204. In Randnummer 211 471 werden die Worte „Phosphor (Rn. 2431 Ziffer 1) muß" durch die Worte „Phosphor
und 9-Phosphabicyclononan (Cyclooktadienphosphin) (Rn. 2431 Ziffer 1) müssen" ersetzt.
205. Randnummer 211 474 wird wie folgt geändert:
a) Am Anfang werden die Worte „Tanks, die Phosphor (Rn. 2431 Ziffer 1 )" durch die Worte „Tanks, die Stoffe der
Rn. 2431 Ziffer 1" ersetzt.
b) Im letzten Teilsatz wird das Wort „Phosphor" durch die Worte „dem Füllgut" ersetzt.
c) Am Ende wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Tanks, die Stoffe der Rn. 2431 Ziffer 1 enthalten haben, gelten hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften des§ 8
dieser Verordnung und der Rn. 42 500 (2) als „ungereinigte leere Tanks"."
206. Der Randnummer 211 535 wird folgender Satz angefügt:
,,Der Sonnenschutz darf keine brennbaren Stoffe enthalten."
207. In Randnummer 212 101 wird vor dem Wort „Veränderung" das Wort „wesentliche" eingefügt.
208. In Randnummer 212 125 Satz 2 wird das Wort „Sprödbruchunempfindlichkeit" durch das Wort „Sprödbruch-
empfindlichkeit" ersetzt.
209. In Randnummer 212 135 wird nach dem Wort „luftdicht" das Zeichen,,*)" eingefügt und am Ende der Seite
folgende Fußnote aufgenommen:
,,*) luftdicht verschlossene Tanks sind Tanks, deren Öffnungen luftdicht verschlossen sind und die nicht mit Sicherheitsventilen, Berstscheiben oder ähnlichen
Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sind. Tanks mit Sicherheitsventilen, vor denen eine Berstscheibe angeordnet ist, gelten als luftdicht verschlossen."
210. Randnummer 212 137 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Aus Tanks mit einem Fassungsraum von mehr als 3 m3 für flüssige Stoffe mit Flammpunkt bis 55 °C muß eine
Gasrückführung möglich sein."
b) Am Ende von Absatz 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
,,wenn die Tanks nicht nachweisbar explosionsdruckstoßfest sind."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,.(3) Tanks mit innerem Überdruck müssen gefahrlos entspannt werden können. Bei Tanks zur Beförderung von
flüssigen Stoffen mit Flammpunkt bis 55 °C muß nachweisbar sichergestellt sein, daß sie explosionsdruckstoßfest
gebaut sind oder daß beim Entspannen Flammen nicht in den Tank hineinschlagen können."
211. Randnummer 212 140, 1. und 3. Unterabsatz, werden gestrichen.
212. Randnummer 212 171 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Tankcontainer dürfen nur mit denjenigen gefährlichen Gütern gefüllt werden, für deren Beförderung sie nach der
Baumusterzulassung zugelassen sind. Die Beförderung weiterer gefährlicher Güter derselben Klasse(n) ist zulässig,
wenn diese Güter nach Rn. 10 121 zur Beförderung in Tankcontainern zugelassen sind und die Bundesanstalt für
Materialprüfung oder ein Sachverständiger nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 in einer Erklärung nach Anhang 8.3 c bescheinigt, daß
der Tankcontainer den Vorschriften dieses Anhangs für die Beförderung der Güter entspricht. Der Sachverständige hat
eine Ausfertigung der Erklärung unverzüglich an die Bundesanstalt für Materialprüfung zu übersenden.
(2) In leere ungereinigte Tankcontainer dürfen nur solche Stoffe gefüllt werden, die mit dem Restinhalt nicht gefährlich
reagieren können oder deren gefährliche Eigenschaften durch den Restinhalt nicht wesentlich erhöht werden können; das
gilt besonders für flüssige Stoffe mit Flammpunkt über 55 °C, die in leere ungereinigte Tankcontainer gefüllt werden, die
.zuletzt Flüssigkeiten mit Flammpunkt bis 55 °C enthielten."
213. In Randnummer 212 172, Einleitungssatz, sind die Worte „normalen Temperaturen" durch das Wort
,,Umgebungstemperatur" zu ersetzen.
892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
214. Vor den Randnummern 212 180,212 280, 212 380, 212 480, 212 580,212 680 und 212 880 wird der Klam-
merzusatz jeweils wie folgt gefaßt:
,,(Siehe § 14 dieser Verordnung.)".
215. In Randnummer 212 233 Abs. 1 Satz 1 werden vor dem Wort „automatisch" die Worte „oder bei einem Brand"
eingefügt.
216. In Randnummer 212 234 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Absatz 3" durch die Worte „Absatz 2" ersetzt.
217. In Randnummer 212 251 Abs. 5 Buchstabe a wird das Wort „1,5fachen" durch das Wort „1,3fachen" ersetzt.
218. Am Ende von Randnummer 212 270, Gruppe 2 und Gruppe 3, werden jeweils der Strichpunkt durch einen
Beistrich ersetzt und die Worte „Gemisch von Kohlenwasserstoffen und Butadien-1 ,3 [Ziffer 4 c)] ;" angefügt.
219. Randnummer 212 271 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 1 und 2 wird das Wort „flüssigem" jeweils durch das Wort „verflüssigtem" ersetzt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ammoniak" die Worte „oder mit Gemischen von Kohlenwasserstoffen und Butadien-
1,3" eingefügt.
c) Folgender Satz 5 wird angefügt:
,,Eine Reinigung ist jedoch nicht erforderlich bei einer wechselweisen Verwendung von Kohlenwasserstoffen der Zif-
fern 3 b) und 4 b) einerseits und Gemischen von Kohlenwasserstoffen und Butadien-1,3 der Ziffer 4 c) andererseits."
220. In Randnummer 212 27 4 werden die Worte „Rn. 211 161" durch die Worte „Rn. 212 161" ersetzt.
221. In Randnummer 212 420 werden nach dem Wort „Phosphor" die Worte „und 9-Phosphadicyclononan (Cyclo-
oktadienphosphin)" eingefügt.
222. Randnummer 212 431 wird wie folgt geändert:
a) Im Einleitungssatz werden nach dem Wort „Phosphor" die Worte „und 9-Phosphadicyclononan (Cyclooktadien-
phosphin)" eingefügt.
b) In den Absätzen 1 und 2 wird das Wort „Phosphorstandes" jeweils durch die Worte „Füllungsstandes der Stoffe der
Ziffer 1 " ersetzt.
223. In Randnummer 212 450 werden nach dem Wort „Phosphor" die Worte „und 9-Phosphadicyclononan (Cyclo-
oktadienphosphin)" eingefügt.
224. In Randnummer 212 471 werden die Worte „Phosphor der Rn. 2431 Ziffer 1 muß" durch die Worte „Phosphor
und 9-Phosphadicyclononan (Cyclooktadienphosphin) der Rn. 2431 Ziffer 1 müssen" ersetzt.
225. In Randnummer 212 473 werden die Worte „Ziffer 42" durch die Worte „Ziffer 4" ersetzt.
226. Randnummer 212 474 wird wie folgt geändert:
a) Im Einleitungssatz wird das Wort „Phosphor" durch das Wort „Stoffe" ersetzt.
b) Im letzten Teilsatz wird das Wort „Phosphor" durch die Worte „dem Füllgut" ersetzt.
c) Am Ende wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Tanks, die Stoffe der Rn. 2431 Ziffer 1 enthalten haben, gelten hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften des§ 8
dieser Verordnung als „ungereinigte leere Tanks"."
227. In Randnummer 212 621 werden die Worte „Rn. 61 121 (3)" durch die Worte „Rn. 61 121 (2)" ersetzt.
228. In Randnummer 212 630 Abs. 1 werden die Worte „Rn. 61 121 (3)" durch die Worte „Rn. 61 121 (2)" ersetzt.
229. In Randnummer 212 820 Satz 2 werden nach dem Wort „Dicke" die Worte „oder einer gleichwertigen Aus-
kleidung" eingefügt.
230. In Randnummer 214 250 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Gefäße und" gestrichen.
231. In Randnummer 214 250 Abs. 2 werden die Worte „Gefäße und" gestrichen.
232. In Randnummer 214 251 Satz 1 werden die Worte „Gefäße und" gestrichen.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983 893
233. In Randnummer 214 252 werden gestrichen:
a) die Absatzbezeichnung ,,(1 )" vor dem ersten Absatz;
b) die Worte „Gefäße und" in diesem Absatz;
c) Absatz 2.
234. In Randnummer 214 253 werden die Worte „Gefäße und" jeweils gestrichen.
235. In Randnummer 214 254 werden gestrichen:
a) in Satz 1 und 2 die Worte „Gefäße und";
b) in Satz 2 die Worte „das Gefäß oder".
236. In den Überschriften vor Randnummer 214 265 werden die Worte „Gefäße und" jeweils gestrichen.
237. In Randnummer 214 265 Satz 1 werden die Worte „Gefäße und" gestrichen.
238. In der Überschrift vor Randnummer 214 266 werden die Worte „Gefäße und" gestrichen.
239. In Randnummer 214 266 werden die Worte „Gefäße und" gestrichen.
240. In der Überschrift vor Randnummer 214 267 werden die Worte „Gefäße und" gestrichen.
241. Randnummer 230 000 (Anhang 8.3 a) wird wie folgt geändert:
a) Auf Seite 1 wird nach dem Wort „Fahrzeughalter" das Wort ,./Tankhalter" eingefügt.
b) Seite 3, Abschnitt D, wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Tankcontainer" ist durch die Worte „Aufsetztank - Gefäßbatterie" zu ersetzen.
bb) Am Ende wird folgender Satz angefügt:
„Weitere gefährliche Güter dürfen befördert werden, wenn sie in einer Erklärung nach Anhang 8.3 c aufgeführt
sind und die Erklärung mit dieser Prüfbescheinigung verbunden ist."
c) Der Text auf Seite 4 wird wie folgt gefaßt:
,,Die Prüfbescheinigung ist bis zum ........................................................................... / unbefristet gültig.
Diese Bescheinigung gilt bei erlaubnispflichtigen Beförderungen von Gütern der Listen I und II des Anhangs B.8 der
Anlage B der GGVS nur in Verbindung mit der Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde nach § 7 GGVS.
Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . ............................................................................................................. .
Durchgeführte Prüfung: • HP • ZP 0 PEL
......................................................... , den ..................... 19 .. .
Stempel
(Unterschrift)
Die Geltungsdauer der Prüfbescheinigung wird verlängert bis zum
Durchgeführte Prüfung: 0 HP • ZP 0 PEL
, den ........................ .
(Unterschrift, Stempel)
Die Geltungsdauer der Prüfbescheinigung wird verlängert bis zum
Durchgeführte Prüfung: • HP • ZP • PEL
, den ....................... ..
(Unterschrift, Stempel)
894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Die Geltungsdauer der Prüfbescheinigung wird verlängert bis zum
Durchgeführte Prüfung: • HP • ZP • PEL
.................................. , den ........................ .
(Unterschrift, Stempel)
HP = Tankprüfung nach Rn. 211 151 Salz 2 und 5 (.. Hauptprüfung .. )
ZP = Tankprüfung nach Rn. 211 151 Satz 5 (,,Zwischenprüfung")
PEL = Prüfung der elektrischen Ausrüstung nach § 6 Abs. 5 GGVS."
242. Randnummer 230 001 (Anhang 8.3 b) wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt C wird wie folgt gefaßt:
,,Das vorstehend bezeichnete Fahrzeug ist am ................... in ............................................................. .
nach § 6 Abs. 4 der GGVS untersucht worden und erfüllt die Bedingungen für die Zulassung zur Beförderung
von gefährlichen Gütern der Klassen 1 a, 1 b und 1 c. Wegen der Beschränkung der höchstens zur Beförderung
zugelassenen Bruttogewichte siehe Randnummer 11 106 Abs. 4 der Anlage B zur GGVS."
b) Die Angabe der Leer-Randnummern „230 002-239 999" wird gestrichen.
243. Folgende Randnummer 230 002 (Anhang 8.3 c) wird eingefügt:
„Anhang 8.3 c
Vorbemerkungen: 230 002
Es gelten die Vorbemerkungen zur Prüfbescheinigung nach Anhang 8.3 a mit der Maßgabe, daß die nachstehende
Bescheinigung zweiseitig ist.
Erklärung für gefährliche Güter, die zusätzlich zu den in der Baumusterzulassung für Tankcontainer oder in der Prüf-
bescheinigung nach Anhang 8.3 a genannten gefährlichen Gütern befördert werden dürfen
Die Erklärung gehört zur Prüfbescheinigung nach § 6 Gefahrgutverordnung Straße - GGVS - Baumusterzulassung der
(Ausgabestelle)
vom .......................................... für den festverbundenen Tank - Aufsetztank - Gefäßbatterie - Tankcontainer -
mit Baumusterkennzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - Herstellungs-Nr ........................................ .
Hiermit wird bestätigt, daß der Tank/das Tankfahrzeug *) den Vorschriften des Anhangs 8.1 a/8.1 b und der Anlage B der
GGVS *) für die Beförderung folgender zusätzlicher gefährlicher Güter entspricht:
(Bezeichnung, Klasse, Ziffer, gegebenenfalls Buchstaben der Stoffaufzählung)
(Ort, Datum) (Unterschrift des Sachverständigen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2
bzw. des Beauftragten der Baumusterzulassungsstelle)
230003
-239 999
•) Nichtzutreffendes streichen"
244. Anhang 8.5 wird durch folgende Fassung ersetzt:
„Verzeichnis der Stoffe, bei deren Beförderung in Tankfahrzeugen und auf Trägerfahrzeugen von Aufsetztanks nach
§ 8 Abs. 4 dieser Verordnung auf den Warntafeln noch Kennzeichnungsnummern angegeben werden müssen
Bem. Die erste Ziffer der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr bezeichnet die Hauptgefahr wie folgt:
2. Gas
3. Entzündbarer flüssiger Stoff
4. Entzündbarer fester Stoff
5. Endzündend (oxydierend) wirkender Stoff oder organisches Peroxid
6. Giftiger Stoff
8. Ätzender Stoff.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983 895
Die zweite und die dritte Ziffer bezeichnen die zusätzlichen Gefahren:
0. Ohne Bedeutung
1. Explosion
2. Entweichen von Gas
3. Entzündbarkeit
5. Entzündende (oxydierende) Eigenschaften
6. Giftigkeit
8. Ätzbarkeit
9. Gefahr einer heftigen Reaktion, die aus der Selbst-
zersetzung oder der Polymerisation entsteht.
Sind die beiden ersten Ziffern die gleichen, so deutet dies im allgemeinen auf eine Zunahme der Hauptgefahr hin; sind die zweite und die dritte Ziffer
die gleichen, so deutet dies auf eine Zunahme der zusätzlichen Gefahr hin; 33 bedeutet also eine sehr leicht entzündbare Flüssigkeit (Flammpunkt unter
21 'C); 66 weist auf einen sehr giftigen Stoff und 88 auf einen sehr stark ätzenden Stoff hin. Sind jedoch die beiden ersten Ziffern 22, so bedeutet dies
ein tiefgekühltes Gas; sind die beiden ersten Ziffern 44, so bedeutet dies einen entzündbaren festen Stoff im geschmolzenen Zustand mit einer erhöhten
Temperatur. Die Zahl 42 bezeichnet einen festen Stoff, der in Berührung mit Wasser Gase entwickeln kann. Ist die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
333, so bezeichnet dies eine selbstentzündliche Flüssigkeit.
Wenn der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr der Buchstabe ,X' vorangestellt wird, dann ist es ausdrücklich verboten, den Stoff mit Wasser in
Berührung zu bringen.
Bei den nachgenannten Stoffen sind auf den Warntafeln folgende Kennzeichnungsnummern anzugeben:
Bezeichnung des Stoffes Klasse und Nummer zur Nummer zur
Ziffer der Kennzeichnung Kennzeichnung
Stoffaufzählung der Gefahr des Stoffes
(obere Hälfte) (untere Hälfte)
(a) (b) (c) (d)
Abfallschwefelsäure, vollständig denitriert ............. . 8, 1. d) 88 1832
Acetal (Acetaldehyddiäthylacetal) .................... . 3, 1. a) 33 1088
Acetaldehyd ........................................ . 3, 5. 33 1089
Acetaldehyddiäthylacetal: siehe Acetal
Aceton ............................................. . 3, 5. 33 1090
Acetoncyanhydrin ................................... . 6.1, 11. a) 66 1541
Acetonitril (Methylcyanid) ............................ . 6.1, 2. b) 633 1648
Acetylchlorid ........................................ . 8, 22. 83 1717
Acetylendichlorid: siehe 1,2-Dichloräthylen
Acrolein ............................................ . 3, 1. a) 336 1092
Acrylamid, Lösungen von ............................. . 6.1, 21. 60 2074
Acrylnitril ........................................... . 6.1, 2. a) 633 1093
Acrylsäureäthylester ................................. . 3, 1. a) 339 1917
Adiponitril ........................................... . 6.1, 21. 60 2205
Äthanol ............................................. . 3, 5. 33 1170
Äthylacetat ......................................... . 3, 1. a) 33 1173
Äthyläther .......................................... . 3, 1. a) 33 1155
Äthylalkohol ......................................... . 3, 5. 33 1170
Äthylamin in Lösungen mit 50 % bis 70 % ............. . 3, 5. 338 2270
Äthylamin, wasserfrei (Monoäthylamin) ................ . 2, 3.bt) 236 1036
Äthylamylketon ...................................... . 3, 3. 30 2271
N-Äthylanilin ........................................ . 6.1, 21. 60 2272
Äthylbenzol ......................................... . 3, 1. a) 33 1175
Äthylbromacetat: siehe Bromessigsäure-
äthylester
Äthylbrornid (Bromäthan) ............................. . 6.1, 61. 60 1891
Äthylbutanol: siehe Alkohole, flüssig, nicht giftig
Äthylbutyrat (Buttersäureäthylester) .................. . 3, 3. 30 1180
Äthylchloracetat: siehe Chloressigsäure-
äthylester
Äthylchlorformiat: siehe Chlorameisen-
säureäthylester
Äthylchlorid ......................................... . 2, 3. bt) 23 1037
Äthylen ............................................. . 2, 5. b) 23 1962
Äthylen (tiefgekühlt) ................................. . 2, 7. b) 223 1038
Äthylenchlorhydrin ................................... . 6.1,12.b) 66 1135
Äthylenchlorid: siehe 1,2-Dichloräthan
Äthylendiamin ....................................... . 8, 35. 83 1604
Äthylenimin ......................................... . 6.1, 3. 663 1185
Äthylenoxid mit Stickstoff ............. . 2, 4. et) 236 1040
Äthylfluid . . . . . . . . . . . . . . . . ....... . 6.1, 14. 663 1649
Äthylformiat . . . . . . . . . . . . . . .......................... . 3, 1. a) 33 1190
Äthylglykolacetat .................................... . 3, 3. 30 1172
2-Äthyl-1-hexanol: siehe Alkohole, flüssig, nicht giftig
Äthylhexylamin ...................................... . 8, 35. 83 2276
Äthylmercaptan ..................................... . 3, 1. a) 336 2363
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bezeichnung des Stoffes Klasse und Nummer zur Nummer zur
Ziffer der Kennzeichnung Kennzeichnung
Stoffaufzählung der Gefahr des Stoffes
(obere Hälfte) (untere Hälfte)
(a) (b) (c) (d)
Äthylmethacrylat .................................. . 3, 1. a) 339 2277
Äthyloxalat ......................................... . 6.1, 13. 60 2525
1-Äthylpiperidin ..................................... . 3, 1. a) 636 2386
Äthylpropionat (Propionsäureäthylester) .............. . 3, 1. a) 33 1195
Äthylsilikat (Kieselsäuretetraäthylester) ............... . 3, 3. 30 1292
Alkohol, denaturiert .................................. . 3, 5. 33 1095
Alkohole, flüssig, nicht giftig, rein oder in Gemischen, in
diesem Anhang nicht namentlich genannt (Äthylbutanol,
2-Äthyl-1-hexanol, Heptanole, Hexanole, Octanole) ... 3, 3. oder 4. 30 1987
Alkylphenole, in diesem Anhang nicht namentlich genannt
(Di-tert-butyl-m-Kresol, Heptylphenol, tert-Butylkresol) 6.1, 22. 60 2430
Alkylsulfonsäuren mit mehr als 3 % freier Schwefelsäure 8, 1. C) 80 2584
Allylalkohol ......................................... . 6.1, 13. a) 63 1098
Allylamin ............................................ . 3, 5. .336 2334
Allylchlorid .......................................... . 6.1, 4. a) 633 1100
Allylglycidyläther .................................... . 3, 3. 36 2219
Ameisensäure mit mindestens 70 % reiner Säure ...... . 8, 21. b) 80 1779
Ameisensäureäthylester ............................. . 3, 1. a) 33 1190
Ameisensäuremethylester ............................ . 3, 1. a) 33 1243
Ameisensäuretriäthylester ........................... . 3, 3. 30 2524
Aminophenole ....................................... .
Ammoniak .......................................... .
Ammoniak in Wasser gelöst, mit über 35 % bis höchstens
40 Gew-% Ammoniak .............................. .
Ammoniak in Wasser gelöst, mit über 40 % bis höchstens
l 6.1, 21.
2, 3. at)
2, 9. at)
60
268
268
2512
1005
2073
50 Gew-% Ammoniak .............................. .
Ammoniumbifluorid, Lösungen von .................... . 8, 15. a) 86 1727
Ammoniumnitrat, warme wässerige Lösungen von ..... . 5.1, 6. a) 589 2426
Amylacetat .......................................... . 3, 3. 30 1104
Amylalkohol, tertiär .................................. . 3, 1. a) 33 1105
Amylalkohole (andere als tertiäre) .................... . 3, 3. 30 1105
Anilin ............................................... . 6.1, 11. b) 60 1547
o-Anisidin ........................................... . 6.1, 21. 60 2431
Anisol .............................................. . 3, 3. 30 2222
Antimonpentachlorid ................................. . 8, 11. a) 80 1730
Argon (tiefgekühlt) ................................... . 2, 7. a) 22 1951
Arsensäure (in wässerigen Lösungen) ................ . 6.1, 52. 668 1553
Arylsulfonsäuren mit mehr als 3 % freier Schwefelsäure . 8, 1. C) 80 2584
Benzalchlorid: siehe Benzylidenchlorid
Benzaldehyd ........................................ . 3, 4. 30 1990
Benzol .............................................. . 3, 1. a) 33 1114
Benzotrichlorid (Phenylchloroform) .................... . 6.1, 62. 68 2226
Benzoylchlorid ...................................... . 8, 22. 83 1736
Benzylchlorid ........................................ . 6.1, 61 k) 68 1738
Benzylidenchlorid (Benzalchlorid) ..................... . 6.1, 62. 68 1886
Blausäurelösungen, wässerige, mit höchstens 20 % reiner
Säure ............................................ . 6.1, 1. b) 663 1613
Bleialkyle (Tetraäthylblei, Tetramethylblei) und ihre
Mischungen mit organischen Verbindungen der Halo-
gene ............................................. . 6.1, 14. 663 1649
Borfluorid-Essigsäure-Komplex ....................... . 8, 15. a) 80 1742
Brom ............................................... . 8, 14. 886 1744
Bromacetylbromid ................................... . 8, 22. X 80 2513
Bromäthan: siehe Äthylbromid
Brombenzol ......................................... . 3, 4. 30 2514
Bromchlordifluormethan (R 12 B 1) .................. . 2, 3. a) 20 1974
Brom-1-chlor-3-propan .............................. . 6.1, 61. 60 2688
Bromessigsäureäthylester (Äthylbromacetat) .......... . 6.1, 61. h) 63 1603
Bromessigsäuremethylester (Methylbromacetat) ....... . 6.1, 61. g) 63 2643
Bromoform .......................................... . 6.1, 61. 60 2515
Bromtrifluormethan (R 13 B 1) ........................ . 2, 5. a) 20 1009
Bromwasserstoff .................................... . 2, 3. at) 286 1048
Bromwasserstofflösungen ............................ . 8, 5. 88 1788
Butadien-1 ,3 ........................................ . 2, 3. c) 239 1010
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983 897
Bezeichnung des Stoffes Klasse und Nummer zur Nummer zur
Ziffer der Kennzeichnung Kennzeichnung
Stoffaufzählung der Gefahr des Stoffes
(obere Hälfte) (untere Hälfte)
(a) (b) (c) (d)
Butan ............................................... . 2, 3. h) 23 1011
iso-Butan ........................................... . 2, 3. b) 23 1969
n-Butanol ........................................... . 3, 3. 30 1120
sec-Butanol ......................................... . 3, 3. 30 1121
tert-Butanol ......................................... . 3, 5. 33 1122
Butanon-2: siehe Methyläthylketon
Buten-1 ............................................. . 2, 3. b) 23 1012
iso-Buten ........................................... . 2, 3. b) 23 1055
Buttersäureäthylester: siehe Äthylbutyrat
Buttersäureanhydrid ................................. . 3, 4. 38 2739
Buttersäurechlorid: siehe Butyrylchlorid
iso-Butylacetat ...................................... . 3, 1. a) 33 1213
n-Butylacetat ....................................... . 3, 3. 30 1123
sec-Butylacetat ..................................... . 3, 1. a) 33 1124
n-Butylacrylat ....................................... . 3, 3. 39 2348
n-Butyläther: siehe Dibutyläther
n-Butylalkohol ....................................... . 3, 3. 30 1120
sec-Butylalkohol ............•........................ 3, 3. 30 1121
tert-Butylalkohol ..................................... . 3, 5. 33 1122
Butylamin ........................................... . 3, 5. 338 1125
Butylbromide ........................................ . 3, 1. a) 33 1126
n-Butylchlorid ....................................... . 3, 1. a) 33 1127
tert-Butylcyclohexylchlorformiat: siehe Chlorameisen-
säure-tert-butylcyclohexylester
n-Butylisocyanat .................................... . 6.1, 3. 633 2485
tert-Butylisocyanat .................................. . 6.1, 3. 633 2484
tert-Butylkresol: siehe Alkylphenole
Butylmethacrylat .................................... . 3, 3. 39 2227
Butyraldehyd ........................................ . 3, 1. a) 33 1129
Butyrylchlorid (Buttersäurechlorid) .................... . 8, 22. 83 2353
Calciumchlorat, Lösungen von ........................ . 5.1, 4. a) 50 2429
Chlor ............................................... . 2, 3. at) 266 1017
Chloraceton ......................................... . 6.1, 61. b) 60 1695
Chloracetylchlorid ................................... . 8, 22. 80 1752
Chloral, wasserfrei: siehe Trichloracetaldehyd
Chlorameisensäureäthylester (Äthylchlorformiat) ....... . 6.1, 4. c) 638 1182
Chlorameisensäureäthyl-2-hexylester (2-Hexyläthylchlor-
formiat) ........................................... . 6.1, 61. 683 2748
Chlorameisensäure-tert-butylcyclohexylester (tert-Butyl-
cyclohexyl-chlorformiat) ............................ . 6.1, 61. 68 2747
Chlorameisensäuremethylester (Methylchlorformiat) ... . 6.1, 4. b) 638 1238
Chloraniline, flüssig .................................. . 6.1, 21. e) 60 2019
p-Chlor-o-anisidin ................................... . 6.1, 21. 60 2233
Chlordifluoräthan (R 142 b) .......................... . 2, 3. b) 23 2517
Chlordifluormethan (R 22) ............................ . 2, 3. a) 20 1018
Chlordimethyläther (Chlormethylmethyläther) .......... . 3, 1. a) 336 1239
Chloressigsäuren, flüssig (Dichloressigsäure, Monochlor-
essigsäure) ....................................... . 8, 21. a) 80 1750
Chloressigsäureäthylester (Äthylchloracetat) 6.1, 61. f) 63 1181
Chloressigsäuremethylester (Methylchloracetat) ....... . 6.1, 61. e) 63 2295
Chlorkohlenoxid ..................................... . 2, 3. at) 266 1076
Chlorkresole ........................................ . 6.1, 22. 60 2669
Chlormethylmethyläther: siehe Chlordimethyläther
Chlornitrobenzole .................................... . 6.1, 21. k) 60 1578
Chlornitrotoluole ..................................... . 6.1, 21. 60 2433
Chloroform .......................................... . 6.1, 61. 60 1888
Chloropren .......................................... . 3, 1. a) 336 1991
Chlorpentafluoräthan (R 115) ........................ . 2, 3. a) 20 1020
2-Chlorphenol ....................................... . 6.1, 13. 68 2021
Chlorpikrin .......................................... . 6.1, 12. d) 66 1580
2-Chlorpropan (lsopropylchlorid) ...................... . 3, 1. a) 33 2356
Chlorschwefel, stabilisiert ............................ . 8, 11. a) 886 1828
Chlorsulfonsäure .................................... . 8, 11. a) 88 1754
Chlortoluole (o-, m-, p-) .............................. . 3, 3. 30 2238
Chlortrifluormethan (R 13) ........................... . 2, 5. a) 20 1022
898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bezeichnung des Stoffes Klasse und Nummer zur Nummer zur
Ziffer der Kennzeichnung Kennzeichnung
Stoffaufzählung der Gefahr des Stoffes
(obere Hälfte) (untere Hälfte)
(a) (b) (c) (d)
Chlorwasserstoff .................................... . 2, 5.at) 286 1050
Chlorwasserstofflösungen ............................ . 8, 5. 88 1789
Crotonaldehyd ...................................... . 3, 1. a) 336 1143
Cumol (iso-Propylbenzol) ............................ . 3, 3. 30 1918
Cumolhydroperoxid .................................. . 5.2, 10. 539 2116
Cyanidlösungen, anorganische ....................... . 6.1,31.b) 66 1935
Cyclohexan ......................................... . 3, 1. a) 33 1145
Cyclohexanon ....................................... . 3, 3. 30 1915
Cyclohexen ......................................... . 3, 1. a) 33 2256
Cyclohexylacetat .................................... . 3, 4. 30 2243
Cyclohexylamin ..................................... . 8, 35. 83 2357
Cyclooctadien ....................................... . 3, 3. 36 2520
Cyclopentan ........................................ . 3, 1. a) 33 1146
Cyclopentanon ...................................... . 3, 3. 30 2245
Cyclopropan ........................................ . 2, 3. b) 23 1027
Decahydronaphthaline ............................... . 3, 3. 30 1147
Diacetonalkohol, techn ............................... . 3, 5. 33 1148
Diäthylamin ......................................... . 3, 5. 338 1154
N,N-Diäthylanilin .................................... . 6.1, 21. 60 2432
Diäthylbenzol ....................................... . 3, 4. 30 2049
Diäthylcarbonat ..................................... . 3, 3. 30 2366
Diäthylsulfat ........................................ . 6.1, 22. 60 1594
1,2-Dibromäthan .................................... . 6.1, 61. a) 60 1605
Dibrommethan: siehe Methylenbromid
Dibutyläther (n-Butyläther) ........................... . 3, 3. 30 1149
Di-(n-butyl)amin ..................................... . 8, 35. 83 2248
Di-tert-butyl-m-kresol: siehe Alkylphenole
Di-(tert-butyl)-peroxid ............................... . 5.2, 1. 539 2102
Dichloracetylchlorid .................................. . 8, 22. 80 1765
1,2-Dichloräthan (Äthylenchlorid) ..................... . 3, 1. a) 336 1184
2,2-Dichloräthyläther ................................ . 6.1, 12. f) 663 1916
1, 1-Dichloräthylen: siehe Vinylidenchlorid
1,2-Dichloräthylen (Acetylendichlorid) ................. . 3, 1. a) 33 1150
o-Dichlorbenzol ..................................... . 3, 4. 36 1591
Dichlordifluormethan (R 12) .......................... . 2, 3. a) 20 1028
Dichloressigsäure: siehe Chloressigsäuren
Dichloressigsäuremethylester (Methyldichloracetat) .... . 6.1, 61. 60 2299
Dichlorfluormethan (R 21) ............................ . 2, 3. a) 20 1029
Dichlormethan: siehe Methylenchlorid
Dichlorphenole ...................................... . 6.1, 62. 60 2021
Dichlopropan: siehe Propylendichlorid
Dichlorpropen ....................................... . 3, 3. 36 2047
Dichlortetrafluoräthan (R 114) ........................ . 2, 3. a) 20 1958
Dicycloheptadien .................................... . 3, 1. a) 33 2251
Dicyclopentadien, techn. . ............................ . 3, 3. 30 2048
1, 1-Difluoräthylen (Vinylidenfluorid) (R 1132 a) ........ . 2, 5. c) 23 1959
Di-isobutylamin ...................................... . 3, 1. a) 338 2361
Di-isobutylene ....................................... . 3, 1. a) 33 2050
Di-iso-Propyläther ................................... . 3, 1. a) 33 1159
Di-isopropylamin .................................... . 3, 5. 338 1158
Diisopropylbenzolhydroperoxid ....................... . 5.2, 18. 539 2171
Diketen ............................................. . 3, 3. 39 2521
Dimethoxymethan: siehe Methyla1
Dimethyläther ....................................... . 2, 3. bt) 23 1033
Dimethylamin, wasserfrei ............................. . 2, 3. bt) 236 1032
Dimethylamin, wässerige Lösunger. von, mit einem Flamm-
punkt unter 21" C .................................. . 3, 5. 338 1160
Dimethylaminoäthylmethacrylat ....................... . 6.1, 11. 69 2522
N,N-Dimethylanilin ................................... . 6.1, 11. b) 60 2253
N,N-Dimethylcyclohexylamin ......................... . 3, 3. 38 2264
Dimethyldisulfid ..................................... . 3, 1. a) 336 2381
1.1-Dimethylhydrazin ................................ . 3, 5. 338 1163
Dimethylkarbonat .................................... . 3, 1. a) 33 1161
Dimethylsulfat ....................................... . 6.1,13.b) 663 1595
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983 899
Bezeichnung des Stoffes Klasse und Nummer zur Nummer zur
Ziffer der Kennzeichnung Kennzeichnung
Stoffaufzählung der Gefahr des Stoffes
(obere Hälfte) (untere Hälfte)
(a) (b) (c) (d)
Dinitrotoluole ........................................ . 6.1, 21. m) 60 1600
Dioxan .............................................. . 3, 5. 336 1165
Oipropylentriamin .................................... . 8, 35. 80 2269
Distickstoffoxid N2O ................................. . 2, 5. a) 25 1070
Druckerschwärze: siehe Druckfarben
Druckfarben (Druckerschwärze)
- mit Flammpunkt unter 21" C ...................... . 3, 2. 33 1210
- mit Flammpunkt 21" C oder mehr, mit höchstens 30 %
Feststoffen ................................... . 3, 3. 30 1210
Eisessig in wässerigen Lösungen mit mehr als 80 % reiner
Säure ............................................ . 8, 21. c) 83 1842
Epichlorhydrin ....................................... . 6.1, 12. a) 663 2023
Erdgas (Naturgas) (tiefgekühlt) ....................... . 2, 8. b) 223 1972
Essigester .......................................... . 3, 1. a) 33 1173
Essigsäure in wässerigen Lösungen mit mehr als 80 %
reiner Säure ...................................... . 8, 21. c) 83 1842
Essigsäureäthylester ................................ . 3, 1. a) 33 1173
Essigsäureamylester ................................. . 3, 3. 30 1104
Essigsäureanhydrid .................................. . 8, 21. e) 83 1715
n-Essigsäurebutylester .............................. . 3, 3. 30 1123
sec-Essigsäurebutylester ............................ . 3, 1. a) 33 1124
Essigsäuremethylester ............................... . 3, 1. a) 33 1231
Fluorbenzol ......................................... . 3, 1. a) 33 2387
Fluorborsäure, wässerige Lösungen mit höchstens 78 %
reiner Säure ...................................... . 8, 7. 88 1775
Fluortoluol .......................................... . 3, 1. a) 33 2388
Fluorwasserstoff ..................................... . 8, 6. a) 886 1052
Flußsäure, wässerige Lösungen von Fluorwasserstoff mit
mehr als 85 % reiner Säure ........................ . 8, 6. b)
Flußsäure, wässerige Lösungen von Fluorwasserstoff mit
mehr als 60 %, aber höchstens 85 % reiner Säure .... 8, 6. c) 886 1790
Flußsäure, wässerige Lösungen von Fluorwasserstoff mit
höchstens 60 % reiner Säure ...................... . 8, 6. d)
Furfurol ............................................. . 3, 4. 36 1199
Gemische F 1, F 2 und F 3 ........................... . 2, 4. a) 20 1078
Gemisch R 502 ...................................... . 2, 4. a) 20 1973
Gemische von Kohlenwasserstoffen (verflüssigte Gase)
(Gemische A, A 0, A 1, B und C) ................... . 2, 4. b) 23 1965
Gemische von Kohlenwasserstoffen und Butadien-1,3
(verflüssigte Gase) ................................ . 2, 4. c) 239 1965
Gemische von Methylacetylen und Propadien und Kohlen-
wasserstoffen (Gemische P 1 und P 2) ............. . 2, 4. c) 293 1060
Harze, gelöst in entzündbaren flüssigen Stoffen
- mit Flammpunkt unter 21 ° C ...................... . 3, 1 . a) oder 2. 33 1866
- mit Flammpunkt zwischen 21 ° C und 100° C mit höch-
stens 30 % Feststoffen ........................ . 3, 3. oder 4. 30 1866
Helium, flüssig (tiefgekühlt) .......................... . 2, 7. a) 22 1963
Heptanal (Heptylaldehyd, Önanthaldehyd) ............. . 3, 3. 30 1989
Heptanole: siehe Alkohole, flüssig, nicht giftig
Heptylaldehyd: siehe Heptanal
Heptylphenol: siehe Alkylphenole
Hexachloraceton .................................... . 6.1, 62. 60 2661
Hexachlorbutadien .................................. . 6.1, 61. 60 2279
Hexamethylendiamin ................................. . 8, 35. 80 1783
Hexanole: siehe Alkohole, flüssig, nicht giftig
2-Hexyläthylchlorformiat: siehe Chlorameisensäureäthyl-
2-hexylester
Holzgeist ........................................... . 3, 5. 336 1230
900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bezeichnung des Stoffes Klasse und Nummer zur Nummer zur
Ziffer der Kennzeichnung Kennzeichnung
Stoffaufzählung der Gefahr des Stoffes
(obere Hälfte) (untere Hälfte)
(a) (b) (c) (d)
Hydrazin in wässerigen Lösungen mit höchstens 72 %
Hydrazin:
- Lösungen mit mehr als 64 % ..................... . 8, 34. 86 2029
- Lösungen mit höchstens 64 % ................... . 8, 34. 86 2030
Hypochloritlösungen mit mehr als 50 g aktivem Chlor pro
Liter .............................................. .
Hypochloritlösungen mit höchstens 50 g aktivem Chlor pro
Liter .............................................. .
lsobutanol (lsobutylalkohol) .......................... .
lsobuttersäureanhydrid .............................. .
8, 37. a)
8, 37. b)
3, 3.
3, 4.
l 85
30
38
1791
1212
2530
lsobuttersäurenitril .................................. . 6.1, 2. c) 633 2284
lsobutylacrylat ...................................... . 3, 3. 39 2527
lsobutyraldehyd ..................................... . 3, 1. a) 33 2045
lsobutylalkohol: siehe lsobutanol
lsobutylentrimer: siehe Tri-isobutylen
lsobutylisobutyrat ................................... . 3, 3. 30 2528
lsobutylisocyanat .................................... . 6.1, 3. 633 2486
lsobutylmethacrylat .................................. . 3, 3. 39 2283
Isopren ............................................. . 3, 1. a) 339 1218
Isopropanol: siehe lsopropylalkohol
lsopropylalkohol (Isopropanol) ........................ . 3, 5. 33 1219
lsopropylchlorid: siehe 2-Chlorpropan
lsopropylisocyanat ................................... . 6.1, 3. 633 2483
lsopropylnitrat ....................................... . 3, 1. a) 33 1222
Kalilaugen (Kaliumhydroxid in Lösungen) ............. . 8, 32. 88 1814
Kalium .............................................. . 4.3, 1. a) X 423 2257
Kaliumchlorat, Lösungen von ......................... . 5'.1, 4. a) 50 2427
Kaliumhydroxid in Lösungen: siehe Kalilaugen
Kieselfluorwasserstoffsäure: siehe Silicofluorwasserstoff-
säure
Kieselsäuretetraäthylester: siehe Äthylsilikat
Kohlendioxid (Kohlensäure) .......................... . 2, 5. a) 20 1013
Kohlendioxid (Kohlensäure) (tiefgekühlt) .............. . 2, 7. a) 22 2187
Kohlenwasserstoffe, flüssige, rein oder als Mischung, mit
einem Flammpunkt unter 21 ° C, soweit in diesem Anhang
nicht namentlich genannt .......................... . 3, 1. a) 33 1203
Kohlenwasserstoffe, flüssige, rein oder als Mischung, mit
einem Flammpunkt von 21 ° C bis 55° C, soweit in diesem
Anhang nicht namentlich genannt .................. . 3, 3. 30 1223
Kohlenwasserstoffe, flüssige, rein oder als Mischung, mit
einem Flammpunkt über 55° C bis 100° C, soweit in
diesem Anhang nicht namentlich genannt ........... . 3, 4. 30 1202
Kresole ............................................. . 6.1, 22. a) 60 2076
Kresylsäure ......................................... . 6.1, 22. a) 60 2022
Luft (tiefgekühlt) ..................................... . 2, 8. a) 22 1003
p-Menthanhydroperoxid .............................. . 5.2, 14. 539 2125
Mesitylen: siehe 1,3,5-Trimethylbenzol
Mesityloxid .......................................... . 3, 3. 38 1229
Methan (tiefgekühlt) ................................. . 2, 7. b) 223 1972
Methanol ........................................... . 3, 5. 336 1230
Methylacetat ........................................ . 3, 1. a) 33 1231
Methylacrylat ........................................ . 3, 1. a) 339 1919
Methyläthylketon (Butanon-2) ........................ . 3, 1. a) 33 1193
2-Methyl-5-äthyl-pyridin ............................. . 6.1, 11. 60 2300
Methylal (Dimethoxymethan) ......................... . 3, 1. a) 33 1234
Methylalkohol ....................................... . 3, 5. 336 1230
Methylamin ......................................... . 2, 3. bt) 263 1061
Methylamin, Lösungen von ........................... . 3, 5. 336 1235
Methylbromacetat: siehe Bromessigsäuremethylester
Methylbromid ....................................... . 2, 3. at) 263 1062
Methylchloracetat: siehe Chloressigsäuremethylester
Methylchlorformiat: siehe Chlorameisensäuremethylester
Methylchlorid ........................................ . 2, 3. bt) 236 1063
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983 901
Bezeichnung des Stoffes Klasse und Nummer zur Nummer zur
Ziffer der Kennzeichnung Kennzeichnung
Stoffaufzählung. der Gefahr des Stoffes
(obere Hälfte) (untere Hälfte)
(a) (b) (c) (d)
Methylcyanid: siehe Acetonitril
Methylcyclohexan ................................... . 3, 1. a) 33 2296
Methylcyclohexanon ................................. . 3, 3. 30 2297
Methylcyclopentan .................................. . 3, 1. a) 33 2298
Methyldichloracetat: siehe Dichloressigsäuremethylester
Methyldichlorsilan ................................... . 8, 23. a) X 338 1242
Methylenbromid (Dibrommethan) ..................... . 6.1, 61. 60 2664
Methylenchlorid (Dichlormethan) ...................... . 6.1, 61. 60 1593
Methylformiat ....................................... . 3, 1. a) 33 1243
Methylfuran ......................................... . 3, 1. a) 33 2301
Methyl-iso-Butylcarbinol ............................. . 3, 3. 30 2053
Methylisobutylketon ................................. . 3, 1. a) 33 1245
Methylmercaptan .................................... . 2,3. bt) 263 1064
Methylmethacrylat ................................... . 3, 1. a) 339 1247
Methylmorpholin ..................................... . 8, 35. 83 2535
Methylpropionat ..................................... . 3, 1. a) 33 1248
a-Methylstyrol ....................................... . 3, 3. 30 2303
Methyltetrahydrofuran ............................... . 3, 1. a) 33 2536
Methyltrichloracetat ................................. . 6.1, 61. 60 2533
Methyltrichlorsilan ................................... . 8, 23. a) X 338 1250
a-Methylvaleraldehyd ................................ . 3, 4. 30 2367
Methylvinylketon .................................... . 3, 1. a) 33 1251
Mischsäure mit mehr als 30.% reiner Salpetersäure ... . 8, 3. a) 856 1796
Mischsäure mit höchstens 30 % reiner Salpetersäure .. . 8, 3. b) 886 1796
Monoäthylamin: siehe Äthylamin, wasserfrei
Monochlorbenzol .................................... . 3, 3. 30 1134
Monochloressigsäure: siehe Chloressigsäuren
Mononitrokresole .................................... . 6.1, 22. 60 2446
Mononitrotoluole .................................... . 6.1, 21. 1) 60 1664
Naphthalin in geschmolzenem Zustand ................ . 4.1, 11. c) 44 2304
Natrium ............................................. . 4.3, 1. a) X 423 1428
Natriumaluminat, Lösungen von ...................... . 8, 32. 88 1819
Natriumchlorat, fest .................................. . 5.1, 4. a) 50 1495
Natriumchlorat, Lösungen von ........................ . 5.1, 4. a) 50 2428
Natriumchlorit, Lösungen von ......................... . 5.1, 4. c) 50 1908
Natriumhydroxid in Lösungen: siehe Natronlaugen
Natriumsulfid: siehe Schwefelnatrium
Natronlaugen (Natriumhydroxid in Lösungen) .......... . 8, 32. 88 1824
Nitroanisole ......................................... . 6.1, 21. 60 2730
Nitrobenzol ......................................... . 3, 4. 36 1662
Nitropropane ........................................ . 3, 3. 30 2608
Nitrosylschwefelsäure, gelöst in Schwefelsäure ........ . 8, 1. c) 886 2308
Nitroxylole .......................................... . 6.1, 21. n) 60 1665
Octanole: siehe Alkohole, flüssig, nicht giftig
Octylaldehyd ........................................ . 3, 3. 30 2539
Önanthaldehyd: siehe Heptanal
Oleum .............................................. . 8, 1. a) 886 1831
Paraldehyd .......................................... . 3, 1. a) 33 1264
Pentan und lsopentan ............................... . 3, 1. a) 33 1265
Perchlormethylmercaptan ............................ . 6.1, 12. e) 668 1670
Perchlorsäure in wässerigen Lösungen mit höchstens
50 % reiner Säure ................................. . 8, 4. 85 1802
Perchlorsäure in wässerigen Lösungen mit mehr als 50 %
aber höchstens 72,5 % reiner Säure ................ . 5.1, 3. 588 1873
Pestizide: siehe Schädlingsbekämpfung, Mittel zur
Petroläther: siehe flüssige Kohlenwasserstoffe mit Flamm-
punkt unter 21 '' C
Phenetidin .......................................... . 6.1, 21. 60 2311
Phenol, geschmolzen ................................ . 6.1, 13. c) 68 2312
Phenylchloroform: siehe Benzotrichlorid
Phenylendiamine .................................... . 6.1, 21. 60 1673
Phosgen ............................................ . 2, 3. at) 266 1076
Phosphor, weiß, geschmolzen ........................ . 4.2, 1. 436 2447
Phosphoroxychlorid .................................. . 8, 11. a) 88 1810
902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 983, Teil 1
Bezeichnung des Stoffes Klasse und Nummer zur Nummer zur
Ziffer der Kennzeichnung Kennzeichnung
Stoffaufzählung der Gefahr des Stoffes
(obere Hälfte) (untere Hälfte)
(a) (b) (C) (d)
Phosphortribromid ................................... . 8, 11. b) 86 1808
Phosphortrichlorid ................................... . 8, 11. a) 88 1809
Phosphorylchlorid ................................... . 8, 11. a) 88 1810
Pinanhydroperoxid ................................... . 5.2, 15. 539 2l62
a-Pinen: siehe Terpenkohlenwasserstoffe
Pivaloylchlorid ....................................... . 8, 22. 80 2438
Propan ............................................. . 2, 3. b) 23 1978
Propanal: siehe Propionaldehyd
Propanol: siehe Propylalkohol
Propen ............................................. . 2, 3. b) 23 1077
Propionaldehyd (Propanal) ........................... . 3, 1. a) 33 1275
Propionsäure ........................................ . 8, 21. d) 80 1848
Propionsäureäthylester: siehe Äthylpropionat
Propionylchlorid ..................................... . 3, 1. a) 338 1815
iso-Propylacetat ..................................... . 3, 1. a) 33 1220
n-Propylacetat ...................................... . 3, 1. a) 33 1276
Propylalkohol (Propanol) ............................. . 3, 5. 33 1274
iso-Propylamin ...................................... . 3, 5. 338 1221
iso-Propylbenzol: siehe Cumol
n-Propylbenzol ...................................... . 3, 3. 30 2364
Propylendiamin ...................................... . 8, 35. 83 2258
Propylendichlorid (Dichlorpropan) ..................... . 3, 1. a) 33 1279
Propylenimin ........................................ . 6.1, 3. 633 1921
Propylenoxid ........................................ . 3, 1. a) 336 1280
Propylentrimer: siehe Tripropylen
Pyridin .............................................. . 3, 5. 336 1282
Salpetersäure mit mehr als 70 % reiner Säure ......... . 8, 2. a) 856 2032
Salpetersäure mit mehr als 55 %, aber höchstens 70 %
reiner Säure ...................................... . 8, 2. b) 886 2031
Salzsäure ........................................... . 8, 5. 88 1789
Sauerstoff (tiefgekühlt) .............................. . 2, 7. a) 225 1073
Schädlingsbekämpfung, Mittel zur (Pestizide),
Karbamate (Verbindungen und Präparate):
- mit Flammpunkt unter 32" C ...................... . 6.1, 81. d) }
663 2758
6.1, 82. d)
6.1, 83. d) 63 2758
- in diesem Anhang nicht anderweitig genannt ...... . 6.1, 81. d)
6.1, 82. d) } 66 2757
6.1, 83. d) 60 2757
Schädlingsbekämpfung, Mittel zur (Pestizide),
organische Chlorverbindungen (Verbindungen und Prä-
parate):
- mit Flammpunkt unter 32" C ...................... . 6.1, 81. b)
6.1,82.b) } 663 2762
6.1, 83. b) 63 2762
- in diesem Anhang nicht anderweitig genannt ...... . 6.1,81.b)
6.1, 82. b) } 66 2761
6.1, 83. b) 60 2761
Schädlingsbekämpfung, Mittel zur (Pestizide),
organische Phosphorverbindungen (Verbindungen und
Präparate):
- mit Flammpunkt unter 32" C ...................... . 6.1, 81. a)
6.1, 82. a) } 663 2784
6.1, 83. a) 63 2784
- in diesem Anhang nicht anderweitig genannt ...... . 6.1, 81. a)
6.1, 82. a) } 66 2783
6.1, 83. a) 60 2783
Schwefel in geschmolzenem Zustand ................. . 4.1, 2. b) 44 2448
Schwefeläther ....................................... . 3, 1. a) 33 1155
Schwefeldichlorid .................................... . 8, 11. X 886 1828
Schwefeldioxid ...................................... . 2, 3. at) 26 1079
Schwefelhexafluorid ................................. . 2, 5. a) 20 1080
Schwefelkohlenstoff ................................. . 3, 1. a) 336 1131
Schwefelnatrium (Natriumsulfid), Lösungen von ........ . 8, 36. 86 1849
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983 903
Bezeichnung des Stoffes Klasse und Nummer zur Nummer zur
Ziffer der Kennzeichnung Kennzeichnung
Stoffaufzählung der Gefahr des Stoffes
(obere Hälfte) (untere Hälfte)
(a) (b) (c) (d)
Schwefelsäure mit mehr als 85 % reiner Säure ........ . 8, 1. R)
Schwefelsäure mit mehr als 75 %, aber höchstens 85 % 88 1830
reiner Säure ...................................... . 8. 1. b)
Schwefelsäure mit höchstens 75 % reiner Säure ...... . 8, 1. c) 1
Schwefelsäure, rauchend ............................ . 8, 1. a) 886 1831
Schwefelsäureanhydrid .............................. . 8, 9. 885 1829
Schwefelwasserstoff, verflüssigt ...................... . 2, 3. bt) 263 1053
Siliciumchloroform (Trichlorosilan) .................... . 4.3, 4. X 338 1295
Siliciumtetrachlorid .................................. . 8, 11. a) 88 1818
Silicofluorwasserstoffsäure (Kieselfluorwasserstoffsäure) 8, 8. 88 1778
Spiritus, gewöhnlicher ............................... . 3, 5. 33 1170
Stickstoff (tiefgekühlt) ............................... . 2, 7. a) 22 1977
Stickstoffdioxid NO2 (Stickstofftetroxid N2Q4) .......... . 2, 3. at) 265 1067
Styrol (Vinylbenzol) .................................. . 3, 3. 30 2055
Sulfurylchlorid ....................................... . 8, 11. a) 88 1834
Terpen-Kohlenwasserstoffe (a-Pi nen, Terpenti nessenz,
Terpinolen) ....................................... . 3, 3. oder 4. 30 2319
Terpentinessenz: siehe Terpen-Kohlenwasserstoffe
Terpentinöl .......................................... . 3, 3. 30 1299
Terpinolen: siehe Terpen-Kohlenwasserstoffe
Tetrabromkohlenstoff ................................ . 6.1, 61. 60 2516
1 ,1 ,2,2-Tetrachloräthan .............................. . 6.1, 12. C) 60 1702
Tetrachlorkohlenstoff ................................ . 6.1, 61. 60 1846
Tetrahydrofuran ..................................... . 3, 5. 33 2056
Tetrahydrothiophen (Thiophan) ....................... . 3, 1. a) 33 2412
Thionylchlorid ....................................... . 8, 11. a) 88 1836
Thiophan: siehe Tetrahydrothiophen
Titantetrachlorid ..................................... . 8, 11. a) 88 1838
Toluidine ............................................ . 6.1, 21.o) 60 1708
Toluol .............................................. . 3, 1. a) 33 1294
2,4-Toluylendiamin .................................. . 6.1, 21. h) 60 1709
2,4-Toluylendiisocyanat .............................. . 6.1, 25. a) 60 2078
Triäthylamin ......................................... . 3, 5. 338 1296
Triäthylentetramin ................................... . 8, 35. 80 2259
Tributylamin ......................................... . 8, 35. 80 2542
Trichloracetaldehyd (Chloral, wasserfrei) .............. . 6.1, 12. 68 2075
Trichloracetylchlorid ................................. . 8, 22. 80 2442
Trichlorbenzole, flüssig .............................. . 6.1, 62. 60 2321
Trichlorosilan: siehe Siliciumchloroform
Trifluormethan (R 23) ................................ . 2, 5. a) 20 1984
Tri-isobutylen (lsobutylentrimer) ...................... . 3, 3. 30 2324
Trimethylamin ....................................... . 2, 3. bt) 236 1083
Trimethylamin, Lösungen von ......................... . 3, 5. 336 1297
1,3,5-Trimethylbenzol (Mesitylen) ..................... . 3, 3. 30 2325
Trimethylborat ....................................... . 3, 1. a) 33 2416
Trimethylchlorsilan .................................. . 8, 23. a) X 338 1298
Tripropylamin ....................................... . 8, 35. 83 2260
Tripropylen (Propylentrimer) .......................... . 3, 3. 30 2057
Vanadiumoxytrichlorid, Lösungen von ................. . 8, 11. 86 2443
Vinylacetat .......................................... . 3, 1. a) 33 1301
Vinylbenzol: siehe Styrol
Vinylchlorid ......................................... . 2, 3. c) 239 1086
Vinylidenchlorid (1, 1-Dichloräthylen) .................. . 3, 1. a) 339 1303
Vinylidenfluorid: siehe 1, 1-Difluoräthylen (R 1132 a)
Vinylmethyläther .................................... . 2, 3. et) 239 1087
Wasserstoffperoxid, stabilisiert und in wässerigen Lösun-
gen mit mehr als 60 % Wasserstoffperoxid, stabilisiert. 5.1, 1. 559 2015
Wasserstoffperoxid in wässerigen Lösungen mit mehr als
40 % bis höchstens 60 % Wasserstoffperoxid ....... . 8, 41. a)
Wasserstoffperoxid in wässerigen Lösungen mit mehr als
6 % bis höchstens 40 % Wasserstoffperoxid ........ . 8, 41. b)
} 85 2014
Xylenole ............................................ . 6.1, 22. b) 60 2261
Xylole .............................................. . 3, 3. 30 1307'~
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
245. Randnummer 280 001 (Anhang 8.8) wird wie folgt geändert:
a) In Bemerkung 3 werden die Worte „ 1 000 Liter" durch die Worte ,,450 Liter" ersetzt.
b) Liste I wird wie folgt geändert:
aa) Bei Klasse 1 b werden in den Ziffern 7 und 11 die Worte „den Gefahrklassen 1.1 und 1.2" jeweils durch die Worte
,,der Gefahrklasse 1.1 " ersetzt.
bb) Nach den Angaben für Gegenstände der Ziffer 11 werden folgende Angaben eingefügt:
12 a) u. b) Zündverstärker 500 20
-
13 Gegenstände mit pyrotechnischen Knall- oder Blitzsätzen,
soweit es sich um Gegenstände handelt, die der Gefahr-
klasse 1.1 der Vorschriften der Bundeswehr zuzuordnen
sind. 200 50
cc) Die Angaben für die Klasse 2 werden wie folgt geändert:
1) Zwischen den Angaben für Ziffer 4 b) und 4 et) werden folgende Angaben eingefügt:
,,4 c) Gemische von Kohlenwasserstoffen und Butadien-1,3 1 000 1O".
2) In den Angaben für die Ziffern 7 b) und 8 b) werden vor dem Wort „Äthylen" die Worte „Erdgas (Naturgas);"
eingefügt.
dd) Bei Klasse 6.1 werden zwischen den Angaben für Ziffer 4 a) und 11 a) folgende Angaben eingefügt:
„6 a) Methylisocyanat, Äthylisocyanat 1 000 10".
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983 905
Bekanntmachung
der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße
Vom 29. Juni 1983
Auf Grund des Artikels 4 der Verordnung zur Umstel-
lung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße auf das Gesetz über die Beförde-
rung gefährlicher Güter sowie zur Änderung dieser Ver-
ordnung vom 27. Juli 1976 (BGBI. 1S. 1 950) wird nach-
stehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße
in der ab 1. September 1983 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. September 1979 in Kraft getretene Gefahr-
gutverordnung Straße vom 23. August 1979 (BGBI. 1
S. 1509),
2. die am 1. September 1983 in Kraft tretende 1. Stra-
ßen-Gefahrgut-Änderungsverordnung vom 20. Juni
1983 (BGBI. 1 S. 853).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 3 Abs. 1, 3 und 5, des § 5 Abs. 2, 4 und 5
und des § 6 des Gesetzes über die Beförderung
gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1
S. 2121) sowie der§§ 10 und 54 Abs. 1 Satz 3
und Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 31. Oktober
1976 (BGBI. 1 S. 3053),
zu 2. des§ 3 Abs. 1 und 5 und des§ 5 Abs. 2 Satz 2
des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) in
Verbindung mit § 17 der Gefahrgutverordnung
Straße vom 23. August 1979 (BGBI. 1 S. 1509).
Bonn, den 29. Juni 1983
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(Gefahrgutverordnung Straße - GGVS)
§ 1 erkennbar ihren Schutzzweck während der Beförderung
nicht erfüllen kann, insbesondere bei denen gefährli-
Zulassung zur Beförderung
ches Gut austritt.
Gefährliche Güter im Sinne dieser Verordnung sind
die unter die Begriffe der Anlage A, Teil 11, Klassen 1 bis (4) Der Verlader darf gefährliche Güter zur Beförde-
9 fallenden Güter. Sie dürfen auf der Straße nur unter rung in loser Schüttung, in Containern oder in Tanks nur
den Bedingungen der Anlage A befördert werden. übergeben und der Beförderer sie nur befördern, wenn
die Beförderungsart nach Anlage B, Randnummer
10 003 Abs. 1 , zulässig ist.
§ 1a
Begriffsbestimmungen (5) Die Vorschriften der Anlage B, Randnummer
10 003, hinsichtlich
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge (Randnummer
a) Absender, wer mit dem Beförderer einen Beförde-
10 003 Abs. 2) muß der Halter,
rungsvertrag abschließt; wird kein Beförderungsver-
trag abgeschlossen, so gilt der Beförderer als Absen- 2. Beladen, Zusammenladen, Entladen und Handha-
der; bung (Randnummer 10 003 Abs. 3 und 4) muß der
b) Verlader, wer als unmittelbarer Besitzer das Gut dem Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Beifahrer oder
Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst Empfänger,
befördert;
3. Durchführung der Beförderung und Überwachung
c) Beförderer, wer das Fahrzeug für die Ortsverände- beim Parken (Randnummer 10 003 Abs. 3) muß der
rung des Gutes verwendet; Fahrzeugführer
d) Fahrzeugführer, wer das Fahrzeug führt. beachten.
§ 1b
§3
Sicherheitspflichten Mitführen von Beförderungspapieren,
Mitwirkungspflicht bei Kontrollen
Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten
haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren (1 ) Bei der Beförderung gefährlicher Güter sind vom
Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Fahrzeugführer folgende Beförderungspapiere mitzu-
Schadensfälle zu verhindern und die Auswirkungen führen:
etwaiger Schadensfälle so gering wie möglich zu halten. 1 . das Begleitpapier für jede Sendung gefährlicher
Güter (§ 4),
§2
2. Unfallmerkblätter (§ 5),
Beförderung in Versandstücken, Containern,
Tanks und Fahrzeugladungen 3. die gültige Prüfbescheinigung(§ 6), soweit erforder-
lich mit der ErkJärung nach Anlage B, Anhang 8.3 c,
(1) Wer als Unternehmer, Inhaber eines Betriebes,
Leiter einer Behörde oder Privatperson zum Zwecke der 4. der Erlaubnisbescheid für die Beförderung der in
Beförderung gefährliche Güter zu Versandstücken ver- Anlage B, Anhang 8.8, aufgeführten gefährlichen
packt oder im Rahmen seiner Verantwortlichkeit ver- Güter (§ 7),
packen läßt, muß die Vorschriften für die Verpackung, 5. der Bescheid über die Ausnahmegenehmigung
das Zusammenpacken und die Kennzeichnung nach ( § 11 ),
Anlage A, Randnummer 2004 und 2020 Abs. 2 bis 4,
beachten. 6. die Bescheinigung der Industrie- und Handelskam-
mer (§ 12),
(2) Der Verlader muß bei der Übergabe zur Beförde-
rung prüfen, ob die Verpackung erkennbar beschädigt 7. die in den Anlagen A und B vorgeschriebenen beson-
ist. Kann sie ihren Schutzzweck während der Beförde- deren Beförderungspapiere.
rung nicht erfüllen, insbesondere wenn gefährliches Gut
(2) Die Beförderungspapiere sind vom Fahrzeugfüh-
austritt, darf das Versandstück nur übergeben werden,
rer, die nach Anlage B, Randnummern 10 240, 10 260,
wenn der Mangel beseitigt worden ist.
11240, 11260, 21 240, 21 260, 51 260, 61 240, 61 260,
(3) Der Fahrzeugführer darf Versandstücke nicht 71 240 und 81 240, mitzuführenden Ausrüstungsge-
befördern, deren Verpackung infolge Beschädigung genstände einschließlich Schutzausrüstung sind vom
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983 907
Fahrzeugführer und vom Beifahrer zuständigen Perso- §5
nen zur Prüfung vorzulegen oder auszuhändigen. Unfallmerkblätter
(1) Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfäl-
§4
len, die sich während der Beförderung ereignen können,
Begleitpapier hat der Fahrzeugführer Unfallmerkblätter mitzuführen.
Sie müssen für ein einzelnes gefährliches Gut oder eine
( 1) Der Absender hat jeder Sendung gefährlicher
Gruppe von gefährlichen Gütern aufgestellt sein. In den
Güter ein Begleitpapier mitzugeben. Wird eine Sendung
Unfallmerkblättern ist in knapper Form mindestens
auf mehrere Fahrzeuge verteilt, so hat er für jede Beför-
anzugeben
derungseinheit (Anlage 8, Randnummer 10 102) eine
Ausfertigung des Begleitpapiers über die Teilsendung 1. die Bezeichnung der beförderten gefährlichen Güter
mitzugeben. Der Beförderer muß sicherstellen, daß es und die Art der Gefahr, die sie in sich bergen, sowie
dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn überge- die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, um ihr zu
ben wird. Ein Begleitpapier ist nicht erforderlich, wenn begegnen;
die in Anlage 8, Randnummer 10 100 Abs. 2, angegebe- 2. die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen,
nen Mengen nicht überschritten und die Güter für eigene falls Personen mit den beförderten Gütern oder ent-
Zwecke befördert werden und keine Beförderungser- weichenden Stoffen in Berührung kommen;
laubnis nach § 7 Abs. 1 erforderlich ist oder wenn es 3. die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen, insbe-
sich um die Beförderung ungereinigter leerer, festver- sondere die Mittel oder Gruppen von Mitteln, die zur
bundener Tanks von Tankfahrzeugen oder ungereinig- Brandbekämpfung verwendet oder nicht verwendet
ter leerer Aufsetztanks handelt. werden dürfen;
(2) Das Begleitpapier muß Namen und Anschrift des 4. die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Ver-
Absenders und Empfängers, Versandort, Bestimmungs- packung oder der beförderten gefährlichen Güter zu
ort sowie die Bezeichnung und das Nettogewicht des ergreifenden Maßnahmen, insbesondere, wenn sich
Gutes enthalten. Bei der Beförderung in Tanks braucht diese Güter auf der Straße ausgebreitet haben;
das Nettogewicht nicht angegeben zu werden, sofern es 5. die mögliche Gefährdung von Gewässern beim Frei-
sich nicht um Güter nach Anlage 8, Anhang 8.8, handelt. werden der beförderten Güter (z. 8. Mischbarkeit mit
Die Nettogewichtsangabe ist ferner nicht notwendig, Wasser) und die für diesen Fall zu ergreifenden
wenn das Gewicht die in § 5 Abs. 6 Nr. 1 angegebenen Sofortmaßnahmen und
Mengen überschreitet oder es sich um eine nach § 7 6. Name und Anschrift der natürlichen oder juristischen
erlaubnispflichtige Beförderung handelt und das Person, die sie aufgestellt hat und die für den Inhalt
Begleitpapier einen Vermerk enthält, daß das Nettoge- verantwortlich ist.
wicht über den in § 5 Abs. 6 Nr. 1 oder in Anlage 8, (2) Sind getrennte Tanks eines Fahrzeugs oder ist ein
Anhang 8.8, angegebenen Gewichtsgrenzen liegt. Statt durch Trennwände in mehrere Abteilungen unterteilter
des Nettogewichts darf auch das Bruttogewicht ange- Tank mit verschiedenen gefährlichen oder mit gefährli-
geben werden. In diesem Falle ist für die Anwendung der chen und nicht gefährlichen Gütern gefüllt, so muß aus
§§ 5 und 8 das Bruttogewicht maßgebend. Diese Anga- den Unfallmerkblättern oder einem Beiblatt ersichtlich
ben sowie die Vermerke nach Absatz 3 hat der Absen- sein, welches gefährliche Gut sich in den einzelnen
der einzutragen; sie können auch in einem Beförde- Tanks oder in den einzelnen Abteilungen befindet. Die
rungspapier enthalten sein, das auf Grund anderer Vor- zusätzlichen Angaben über den Inhalt der einzelnen
schriften mitzuführen ist. Auf demselben Begleitpapier Tanks oder der einzelnen Abteilungen sind nicht erfor-
dürfen nur solche Güter zusammen aufgeführt werden, derlich, wenn sie mit in Anlage 8, Anhang 8.5, aufge-
die nach Anlage 8 in ein Fahrzeug verladen werden dür- zählten gefährlichen Gütern gefüllt und die nach § 8
fen. Abs. 5 an den Seiten angebrachten Warntafeln mit den
dazugehörigen Kennzeichnungsnummern versehen
(3) Die Bezeichnung des Gutes im Begleitpapier muß
sind.
die in der Stoffaufzählung der Anlage A durch Kursiv-
schrift hervorgehobene Benennung oder, soweit dies in (3) Wenn der Fahrzeugführer die Unfallmerkblätter
Anlage A, Teil II, jeweils Abschnitt 2, Unterabschnitt 8, nicht besitzt, so hat der Verlader sicherzustellen, daß
zugelassen ist, die handelsübliche oder chemische sie vor Beförderungsbeginn in dessen Besitz gelangen.
Benennung enthalten. Die Benennung ist durch die Die vom Bundesminister für Verkehr bekanntgegebenen
Angabe der Klasse, der Ziffer und des Buchstabens der Muster für Unfallmerkblätter sollen verwendet werden.
Stoffaufzählung und durch die Abkürzung „GGVS" oder, (4) Fahrzeugführer und Beifahrer sind verpflichtet,
wenn das Gut auf einem Teil der Beförderungsstrecke vom Inhalt der Unfallmerkblätter vor Beförderungsbe-
mit der Eisenbahn befördert wird, durch die Abkür- ginn Kenntnis zu nehmen und bei Gefahr die erforderli-
zung „GGVE" zu ergänzen. Für radioaktive Stoffe der chen Maßnahmen zu treffen.
Klasse 7 muß das Begleitpapier die nach Anlage A,
Randnummer 2703, Blätter 1 bis 11 jeweils Abs. 7, (5) Die für die tatsächliche Beförderung erforderlichen
geforderten Angaben enthalten. Unfallmerkblätter sind im Führerhaus und, sofern nach
§ 8 Warntafeln erforderlich sind, in dem Behältnis an der
(4) Soweit bei Stoffen und Gegenständen der An- Rückseite der Warntafeln mitzuführen. Sind für die
lage A, Teil II; Klassen 1 a, 1 b, 1 c, 2, 3, 4.1, 5.2, 6.1, 7 Warntafeln besondere Kennzeichnungsnummern vor-
und 8, jeweils Abschnitt 2, Unterabschnitt B, besondere geschrieben, brauchen Unfallmerkblätter in dem Behält-
Vermerke vorgeschrieben sind, müssen auch diese in nis an der Rückseite der Warntafeln nicht mitgeführt zu
das Begleitpapier eingetragen werden. werden.
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind anzuwenden, wenn (2) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme eines Tank-
1. das Nettogewicht bei Gütern der Anlage A, Teil II, fahrzeugs, eines Aufsetztanks, einer Gefäßbatterie oder
eines Tankcontainers sind diese nach Anlage B,
a) Klassen 1 a, 1 b, 1 c und 6.2 insgesamt mehr als Anhang 8.1 a oder Anhang 8.1 b, zu prüfen. Tankfahr-
50 Kilogramm oder zeuge sind außerdem daraufhin zu prüfen, ob sie für eine
b) Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8 und 9 ins- ordnungsgemäße Kennzeichnung nach§ 8 ausgerüstet
gesamt mehr als 3 000 Kilogramm beträgt, sind sowie der Anlage 8, Kapitel I und II jeweils
Abschnitt 2, entsprechen. Genügen das Tankfahrzeug,
2. die Beförderung nach § 7 Abs. 1 erlaubnispflichtig ist
der Aufsetztank oder die Gefäßbatterie den erwähnten
oder
Vorschriften, ist vom amtlichen oder amtlich anerkann-
3. es sich ten Sachverständigen nach § 1O Abs. 3 Nr. 2 eine Prüf-
a) um Stoffe der Anlage A, Teil II, Klasse 7, Rand- bescheinigung nach dem Muster in Anlage B, Anhang
nummer 2703, Blätter 5 bis 11, oder 8.3 a, auszustellen. In die Prüfbescheinigung sind auch
Bedingungen und Auflagen der Baumusterzulassung
b) um gefährliche Güter in Tanks oder um ungerei- nach Absatz 1 Satz 7 zu übernehmen, soweit sie von
nigte Tanks den an der Beförderung Beteiligten zu beachten sind.
handelt. Die Zulassungsstelle nach § 23 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung oder der Sachverständige nach
Den Absätzen 1 bis 5 unterliegen ohne Rücksicht auf § 10 Abs. 3 Nr. 2 hat im Fahrzeugschein des Tankfahr-
das Gewicht nicht Sicherheitszündhölzer der Anlage A, zeugs durch Stempelaufdruck zu vermerken: ,,Bau-
Randnummer 2171, Ziffer 1, Buchstabe a, und Stoffe der muster zugelassen nach GGVS".
Anlage A, Randnummer 2651 , soweit sie nicht unter
(3) Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Gefäßbatterien und
§ 10 a Abs. 1 Nr. 1 fallen.
Tankcontainer unterliegen den in der Anlage 8 vorgese-
(7) Ein Unfallmerkblatt darf auch mitgeführt werden, henen wiederkehrenden Prüfungen. Werden die Prü-
wenn die in Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 angegebenen fungsanforderungen erfüllt, so ist - außer bei Tankcon-
Gewichtsgrenzen nicht erreicht sind oder im Verlauf der tainern - vom amtlichen oder amtlich anerkannten
Beförderung unterschritten werden. Bei der Beförde- Sachverständigen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 ein entspre-
rung ungereinigter leerer Tanks des Absatzes 6 Satz 1 chender Vermerk in die Prüfbescheinigung einzutragen.
Nr. 3 Buchstabe b darf anstelle des auf den ungereinig- (4) Beförderungseinheiten der Fahrzeugklasse 8.111
ten leeren Tank bezogenen Unfallmerkblatts das Unfall- (Anlage B, Randnummer 11 105 Abs. 2 Buchstabe c),
merkblatt des zuletzt beförderten Gutes verwendet wer- Sattelzugmaschinen, die zum Betrieb von Tankfahrzeu-
den. gen bestimmt sind, und Trägerfahrzeuge von Aufsetz-
(8) An den in Absatz 5 genannten Stellen dürfen nur tanks sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme darauf-
die für die tatsächliche Beförderung erforderlichen hin zu prüfen, ob sie für eine ordnungsgemäße Kenn-
Unfallmerkblätter mitgeführt werden. Andere Unfall- zeichnung nach § 8 ausgerüstet sind sowie der An-
merkblätter müssen getrennt von den Begleitpapieren lage 8, Kapitel I und II jeweils Abschnitt 2, für die Beför-
der Ladung in einem Umschlag oder sonstigen Behältnis derung der gefährlichen Güter, für die sie verwendet
mit der Aufschrift „Ungültige Unfallmerkblätter" im Füh- werden sollen, und der Straßenverkehrs-Zulassungs-
rerhaus des Fahrzeugs aufbewahrt werden. Ordnung entsprechen. Genügen die Fahrzeuge den
erwähnten Vorschriften, ist vom amtlichen oder amtlich
anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeug-
§6 verkehr nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 eine Prüfbescheinigung
Baumusterzulassung, Prüfbescheinigungen auszustellen, und zwar für Beförderungseinheiten der
Fahrzeugklasse 8.111 nach Anlage B, Anhang 8.3 b, und
(1) Tankfahrzeuge, Aufsetztanks und Gefäßbatterien für die übrigen Fahrzeuge nach Anlage 8, Anhang 8.3 a;
sind nach Anlage 8, Anhang 8.1 a, und Tankcontainer der Sachverständige oder die Zulassungsstelle nach
nach Anlage B, Anhang B.1 b, zuzulassen. Die Zulas- § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ver-
sung wird für ein Baumuster erteilt. Die Baumusterzu- merken durch Stempelaufdruck im Fahrzeugschein
lassung ist zu erteilen, wenn das Baumuster des Tank- ,,Geprüft nach§ 6 Abs. 4 der GGVS".
fahrzeugs, des Aufsetztanks und der Gefäßbatterie der
Anlage B, Anhang 8.1 a, oder das Baumuster des Tank- (5) Die elektrische Ausrüstung nach Anlage B, Rand-
containers der Anlage 8, Anhang 8.1 b, entspricht. Für nummer 220 000, der Tankfahrzeuge, der Beförde-
Tankfahrzeuge darf die Zulassung nur erteilt werden, rungseinheiten der Fahrzeugklasse 8.111, der Sattelzug-
wenn das Fahrzeug den übrigen Vorschriften der An- maschinen von Tankfahrzeugen und der Trägerfahr-
lage B entspricht. In der Zulassung muß bestimmt wer- zeuge von Aufsetztanks ist wiederkehrend zu prüfen.
den, für welche gefährlichen Güter der Tank verwendet Die Prüffrist beträgt für Beförderungseinheiten der Fahr-
werden darf. Die Baumusterzulassung kann außer nach zeugklasse 8.111 fünf Jahre und für die übrigen Fahrzeuge
den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze drei Jahre. Entspricht die elektrische Ausrüstung der
widerrufen werden, soweit dies zur Abwehr der von der Anlage 8, ist von dem nach § 1O Abs. 3 Nr. 2 oder 3
Beförderung gefährlicher Güter ausgehenden Gefahren zuständigen Sachverständigen bei Tankfahrzeugen in
der Prüfbescheinigung nach Absatz 2, bei den übrigen
nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung
gefährlicher Güter erforderlich ist. Sie kann unter den Fahrzeugen in der Prüfbescheinigung nach Absatz 4 ein
entsprechender Prüfvermerk einzutragen.
gleichen Voraussetzungen inhaltlich beschränkt, mit
einer Bedingung erlassen oder mit einer Auflage, Ände- (6) In der Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßen-
rung oder Ergänzung einer Auflage versehen werden. verkehrs-Zulassungs-Ordnung von Tankfahrzeugen,
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983 909
Beförderungseinheiten der Fahrzeugklasse 8.111, Sattel- Verordnung oder, soweit die Beförderung dem Gesetz
zugmaschinen von Tankfahrzeugen und Trägerfahrzeu- zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. Sep-
gen von Aufsetztanks, in deren Fahrzeugschein ein Ver- tember 1957 über die internationale Beförderung
merk nach den Absätzen 2 oder 4 eingetragen ist, ist gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) unterliegt, nach
durch äußere Besichtigung zu prüfen, ob diese Fahr- der Anlage 8 zum Europäischen Übereinkommen vom
zeuge für eine ordnungsgemäße Kennzeichnung nach 30. September 1957 über die internationale Beförde-
§ 8 ausgerüstet sind und ob Vorschriften der Anlage B, rung gefährlicher Güter auf der Straße erfüllt sind. Die
Kapitel I und II jeweils Abschnitt 2, verletzt sind. Bei Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen (Bedingungen,
Tankfahrzeugen ist ferner durch die äußere Besichti- Befristungen, Auflagen) versehen werden. Die Erlaubnis
gung des Tanks festzustellen, ob dieser Mängel auf- darf nur unter dem Vorbehalt erteilt werden, daß sie
weist und ob die wiederkehrenden Prüfungen nach widerrufen wird, wenn sich die geltenden Sicherheits-
Absatz 3 in der Bescheinigung nach Absatz 2 bestätigt vorschriften oder die Nebenbestimmungen als unzurei-
worden sind. Die Prüfplakette darf nur zugeteilt werden, chend zur Einschränkung der von der Beförderung aus-
wenn das Fahrzeug der Straßenverkehrs-Zulassungs- gehenden Gefahren herausstellen.
Ordnung entspricht, für eine ordnungsgemäße Kenn-
zeichnung nach § 8 ausgerüstet ist und keine durch (2) Soll die Beförderung in Tankfahrzeugen, Aufsetz-
äußere Besichtigung erkennbaren sicherheitstechni- tanks, Gefäßbatterien oder Tankcontainern durchge-
schen Mängel festgestellt worden sind. führt werden, die auf Grund der Übergangsregelung des
§ 14 zur Beförderung gefährlicher Güter weiterverwen-
(7) Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Gefäßbatterien,
det werden dürfen, aber noch nicht den technischen
Beförderungseinheiten der Fahrzeugklasse 8.111, Sattel-
Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, so ist
zugmaschinen von Tankfahrzeugen und Trägerfahr-
dies durch Nebenbestimmungen zu berücksichtigen.
zeuge von Aufsetztanks dürfen nur zur Beförderung der Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung kann die Straßen-
gefährlichen Güter verwendet werden, die in der Prüfbe-
verkehrsbehörde die Beibringung eines Gutachtens von
scheinigung nach den Absätzen 2 oder 4 oder in der
Sachverständigen nach § 10 Abs. 3 auf Kosten des
Erklärung nach Anlage B, Anhang 8.3 c, aufgeführt sind.
Antragstellers über die am Fahrzeug, am festverbunde-
Tankfahrzeuge, Beförderungseinheiten der Fahrzeug-
nen Tank, am Aufsetztank, an der Gefäßbatterie oder am
klasse 8.111, Sattelzugmaschinen von Tankfahrzeugen
Tankcontainer durch technische Maßnahmen getrof-
und Trägerfahrzeuge von Aufsetztanks dürfen zur
fene Vorsorge anordnen.
Beförderung gefährlicher Güter außerdem nur verwen-
det werden, wenn ein Vermerk nach den Absätzen 2
(3) Bei Gütern der Anlage 8, Anhang 8.8, Liste 1, ist die
oder 4 im Fahrzeugschein eingetragen ist. Fahrzeug- Erlaubnis zu versagen, wenn das gefährliche Gut in
scheine von Anhängern, die einen solchen Vermerk tra-
einem Gleis- oder Hafenanschluß verladen und entladen
gen, sind stets mitzuführen. Der Verlader hat sicherzu-
werden kann, es sei denn, daß die Entfernung auf dem
stellen, daß gefährliche Güter zur Beförderung in Tank-
Schienen- oder Wasserweg mindestens doppelt so
fahrzeugen, Aufsetztanks, Gefäßbatterien oder Beför-
groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der Straße.
derungseinheiten der Fahrzeugklasse 8.111 dem Fahr-
Die Erlaubnis ist auf die Beförderung zum und vom näch-
zeugführer oder Beförderer nur übergeben werden,
sten geeigneten Bahnhof oder Hafen zu beschränken,
wenn die Prüfbescheinigung nach den Absätzen 2 oder
wenn das gefährliche Gut in Tankcontainern verladen
4 mit den erforderlichen Prüfvermerken oder die Erklä-
ist oder verladen werden kann, die gesamte Beförde-
rung nach Anlage 8, Anhang 8.3 c, vorliegt und in ihnen
rungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung
das zu befördernde Gut bezeichnet ist. mehr als 200 Kilometer beträgt und das Gut auf dem
(8) Der Vermerk im Fahrzeugschein nach den Absät- größeren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn oder
zen 2 oder 4 ist auf Antrag des Halters von der Zulas- dem Schiff befördert werden kann.
sungsstelle nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung zu streichen. Damit erlischt das Recht (4) Der örtliche Geltungsbereich jeder Erlaubnis ist
zur Beförderung gefährlicher Güter mit dem betreffen- festzulegen. Geht die Fahrt über das Land hinaus, so hat
den Fahrzeug. die Straßenverkehrsbehörde diejenige höhere Verwal-
tungsbehörde, durch deren Bezirk die Fahrt in den ande-
(9) Der Verlader darf nur solche gefährlichen Güter ren Ländern zuerst geht, zu den vorgesehenen Neben-
zur Beförderung in Tankcontainern übergeben, die in der bestimmungen zu hören. Ihre Zustimmung ist nur hin-
Baumusterzulassung oder in der Erklärung nach An- sichtlich des Fahrweges erforderlich. Die Erlaubnis
lage 8, Anhang 8.3 c, aufgeführt sind. Er hat etwaige kann für eine einzelne Fahrt oder für eine begrenzte oder
Auflagen der Baumusterzulassung für das zu beför- unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimm-
dernde Gut zu beachten. ten Zeit von höchstens drei Jahren erteilt werden.
§7 (5) Der Verlader hat sicherzustellen, daß gefährliche
Beförderungserlaubnis Güter, für deren Beförderung eine Erlaubnis erforderlich
für Güter der Liste I und II ist, dem Fahrzeugführer oder Beförderer nur übergeben
werden, wenn der Erlaubnisbescheid vorliegt. Der
( 1) Die Beförderung der in Anlage B, Anhang 8.8, Beförderer hat den Erlaubnisbescheid dem Fahrzeug-
Listen I und II, aufgeführten Güter bedarf in dem dort führer vor Beförderungsbeginn zu übergeben.
festgelegten Rahmen der Erlaubnis der Straßenver-
kehrsbehörde. Die Erlaubnis wird dem Beförderer erteilt, (6) Absatz 3 findet keine Anwendung auf Beförderun-
wenn die Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung gen von und nach Berlin und den Verkehr mit der
und die Prüfung der Beförderungsmittel nach dieser Deutschen Demokratischen Republik und Berlin (Ost).
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
§8 derte Behältnis an der Rückseite der Warntafeln ist in
Kennzeichnung der Fahrzeuge diesem Falle nicht erforderlich. Wird in einem Tankfahr-
zeug mit getrennten Tanks oder Abteilen oder in einem
(1) Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Last- Trägerfahrzeug mit mehreren Aufsetztanks nur ein ein-
züge müssen mit zwei rechteckigen rückstrahlenden ziges gefährliches Gut befördert, so dürfen die seitli-
orangefarbenen Warntafeln (Farbe nach RAL 840 HR chen Warntafeln und die Warntafeln nach Absatz 2 mit
Nr. RAL 2006) von 40 Zentimeter Grundlinie und minde- den zugehörigen Kennzeichnungsnummern versehen
stens 30 Zentimeter Höhe sowie einem schwarzen sein (Rundumkennzeichnung).
Rand von höchstens 15 Millimeter Breite versehen sein,
wenn (6) Die Warntafeln ohne Kennzeichnungsnummern
müssen an ihrer Rückseite mit einem wasserdichten,
1. das Nettogewicht bei Gütern der Anlage A, Teil II,
unverschlossenen Behältnis zur Aufbewahrung der
a) Klassen 1 a, 1 b, 1 c und 6.2 insgesamt mehr als Unfallmerkblätter nach § 5 versehen sein. Die Warnta-
50 Kilogramm oder feln und die Behältnisse an ihrer Rückseite müssen aus
b) Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1 , 8 und 9 ins- schwer entflammbarem Werkstoff bestehen.
gesamt mehr als 3 000 Kilogramm beträgt;
(7) Die Kennzeichnungsnummern nach Anlage 8,
2. die Beförderung nach § 7 Abs. 1 erlaubnispflichtig ist Anhang 8.5, müssen aus schwarzen Ziffern von 100 Mil-
oder limeter Höhe und 15 Millimeter Strichbreite zusammen-
gesetzt sein. Die Nummer zur Kennzeichnung der
3. es sich um gefährliche Güter - ausgenommen Stoffe Gefahr muß im oberen Teil der Warntafel und diejenige
der Klasse 7 - in Tanks oder um ungereinigte leere zur Kennzeichnung des Stoffes im unteren Teil der
Tanks handelt. Warntafel angebracht sein; sie müssen durch eine waa-
Warntafeln sind nicht erforderlich bei der Beförderung gerechte schwarze Linie von 15 Millimeter Breite in der
von Sicherheitszündhölzern der Anlage A, Randnummer Mitte der Warntafel getrennt sein. Die Kennzeichnungs-
2171, Ziffer 1, Buchstabe a, und Stoffen der Anlage A, nummern müssen unauslöschbar und nach einem
Randnummer 2651 , soweit sie nicht unter § 10 a Abs. 1 Brand von 15 Minuten Dauer noch lesbar sein.
Nr. 1 fallen. Die Anforderungen an die Warntafeln gelten
unbeschadet des Absatzes 6 als erfüllt, wenn die Warn- (8) Bei Beförderung von gefährlichen Gütern der
tafeln dem Europäischen Übereinkommen vom 30. Sep- Anlage A, II. Teil, Klassen 1 a, 1 b und 1 c, Ziffern 16 und
tember 1957 über die internationale Beförderung 21 bis 23, muß jede Warntafel mit einem Gefahrzettel
gefährlicher Güter auf der Straße (ADA) entsprechen. nach Muster 1 der Anlage A, Anhang A.9, mit der zusätz-
lichen Aufschrift „EXPLOSIV" versehen sein. Der
(2) Die Warntafeln sind vorn und hinten am Fahrzeug Gefahrzettel mit einer Seitenlänge von 200 Millimeter
senkrecht zur Fahrzeuglängsachse und nicht höher als muß mitten auf der Warntafel mit der Spitze nach oben
1,50 Meter über der Fahrbahn deutlich sichtbar anzu- angebracht sein. Die Aufschrift muß schwarz sein. Die
bringen. Bei Zügen müssen die Warntafeln am Zugfahr- Buchstabenhöhe muß 35 Millimeter, die Schriftstärke
zeug an der Vorderseite und am Anhänger an der Rück- 5 Millimeter betragen. Anstelle des Gefahrzettels dürfen
seite angebracht sein; das gilt auch, wenn nur ein Fahr- das Bildzeichen und die Aufschrift auch auf der Warn-
zeug des Zuges mit gefährlichen Gütern beladen ist. tafel in gleicher Größe aufgemalt sein.
(3) Wird in den Fahrzeugen eines Zuges je ein ande- (9) Für die Ausrüstung des Fahrzeugs mit Warntafel-
res gefährliches Gut befördert, so müssen an jedem halterung und Warntafeln einschließlich der in Anlage B,
Fahrzeug vorn und hinten Warntafeln für das jeweils Anhang 8.5, vorgeschriebenen Kennzeichnungsnum-
beförderte Gut angebracht sein, sofern eine unter- mern sowie der in Absatz 8 und der in Randnummer
schiedliche Kennzeichnung vorgeschrieben ist. 71 500 Abs. 2 vorgeschriebenen Zettel hat der Halter zu
sorgen.
(4) Bei Tankfahrzeugen und Trägerfahrzeugen von
Aufsetztanks, mit denen nur ein in der Anlage B, An- ( 10) Die Warntafeln müssen vollständig verdeckt oder
hang 8.5, aufgezählter Stoff befördert wird, müssen auf entfernt sein, wenn keine gefährlichen Güter geladen
den Warntafeln die in diesem Anhang vorgesehenen sind und, sofern gefährliche Güter in Tanks befördert
Kennzeichnungsnummern angegeben sein. wurden, die Tanks gereinigt sind. Sie dürfen verdeckt
oder entfernt werden, sobald das Nettogewicht der
(5) Werden in einem Tankfahrzeug oder mit einem geladenen Güter - ausgenommen gefährliche Güter in
Trägerfahrzeug von Aufsetztanks mehrere Stoffe in Tanks - die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 angegebenen
getrennten Tanks oder in getrennten Abteilen eines Gewichtsgrenzen unterschreitet. Für das Anbringen
Tanks befördert, so müssen an den Seiten jedes Tanks oder Sichtbarmachen, das Verdecken und Entfernen
oder Tankabteils parallel zur Längsachse des Fahr- der Warntafeln einschließlich der in Anlage 8, Anhang
zeugs organgefarbene Warntafeln deutlich sichtbar 8.5, vorgeschriebenen Kennzeichnungsnummern hat
angebracht sein, die mit den nach Absatz 1 vorgeschrie- der Fahrzeugführer zu sorgen. Wegen Anbringen und
benen übereinstimmen und, soweit es sich um in der Entfernen der Gefahrzettel siehe Randnummer 3901
Anlage B, Anhang 8.5, aufgezählte Stoffe handelt, mit Abs. 3.
den zugehörigen Kennzeichnungsnummern versehen
sind. Die nach Absatz 2 an der Vorder- und Rückseite (11) Für die Kennzeichnung der Fahrzeuge, die radio-
vorgesehenen Warntafeln dürfen dann keine Kenn- aktive Stoffe befördern, gilt Anlage B, Randnummer
zeichnungsnummer haben; das nach Absatz 6 gefor- 71 500 Abs. 2.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983 911
§9 (4) Für die Dienstbereiche der Bundeswehr und des
Melde- und sonstige Pflichten Bundesgrenzschutzes werden, soweit dies Gründe der
Verteidigung oder die Aufgaben des Bundesgrenz-
(1) Wenn im Zusammenhang mit Unfällen oder Zwi- schutzes erfordern, die Zuständigkeiten hinsichtlich der
schenfällen gefährliche Stoffe freiwerden oder die Prüfungen der Tanks und der Fahrzeuge nach § 6 sowie
Gefahr des Freiwerdens besteht, hat der Fahrzeugfüh- hinsichtlich der Beförderungserlaubnis nach § 7 durch
rer oder, falls dieser verhindert ist, der Beifahrer dies der Sachverständige oder Dienststellen wahrgenommen,
Polizei unverzüglich mitzuteilen. die der Bundesminister der Verteidigung oder der Bun-
desminister des Innern bestellt hat.
(2) Der Absender muß den Beförderer und der Verla-
der muß den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut und
§ 10a
dessen Bezeichnung (Benennung, Klasse, Ziffer und
ggf. Buchstabe der Stoffaufzählung) hinweisen. Wird Sonderregelungen
der Absender im Auftrage eines anderen tätig, so hat der
Auftraggeber den Absender in gleicher Weise zu unter- (1) Für die Beförderung von Gütern der Klasse 6.2 gilt
richten. Die Sorgfaltspflichten des Beförderers werden folgendes:
hierdurch nicht berührt. 1. Die§§ 5, 8 und 9 sind nur anzuwenden, wenn es sich
um infizierte oder ansteckungsgefährliche Stoffe
§10 handelt;
Zuständigkeiten
2. auf Tierärzte in Ausübung ihrer Praxis, tierärztliche
Institute, Tierkörperbeseitigungsanstalten und Un-
(1) Die Erlaubnis nach§ 7 Abs. 1 erteilt für Einzelfahr- ternehmen der Fäkalienabfuhr im Rahmen ihrer
ten die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Tätigkeit sowie land- und forstwirtschaftliche
erlaubnispflichtige Verkehr beginnt. Die zeitlich befri- Betriebe und für sie tätige Lohnunternehmer bei der
stete Erlaubnis für eine begrenzte oder unbegrenzte Beförderung von Stalldüngern und Latrinenstoffen im
Zahl von Fahrten erteilt Rahmen ihrer land- und forstwirtschaftlichen Tätig-
a) die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der keit sind die Vorschriften dieser Verordnung nicht
Beförderer seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine anzuwenden.
Zweigniederlassung hat oder (2) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinba-
b) - falls Wohnort, Sitz oder Zweigniederlassung außer- rungen nach dem Europäischen Übereinkommen vom
halb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegen 30. September 1957 über die internationale Beförde-
- die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der rung gefährlicher Güter auf der Straße (ADA), Anlage A,
erlaubnispflichtige Verkehr beginnt. Randnummer 2010, und Anlage B, Randnummer
10 602, über Abweichungen von den Anlagen A und B
Wird die Ladung außerhalb des Geltungsbereichs dieser zu diesem Übereinkommen abgeschlossen, dürfen vom
Verordnung aufgenommen, so beginnt der erlaubnis- Zeitpunkt ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt bis zu
pflichtige Verkehr an der Grenzübergangsstelle. ihrer Aufhebung Beförderungen innerhalb des Gel-
(2) Welche Stelle Straßenverkehrsbehörde ist, richtet tungsbereichs dieser Verordnung unter denselben Vor-
sich nach Landesrecht. aussetzungen und nach denselben Be~timmungen
durchgeführt werden, wie es in diesen Vereinbarungen
(3) Zuständig sind für für den grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehen ist.
1. die Baumusterzulassung von Tankfahrzeugen, Auf- In diesem Falle hat der Absender im Begleitpapier
setztanks und Gefäßbatterien die nach Landesrecht zusätzlich die Nummer der Vereinbarung wie folgt anzu-
zuständige Behörde, für die Baumusterzulassung geben: ,,ADA-Vereinbarung Nr.... D".
von Tankcontainern die Bundesanstalt für Material-
prüfung, für die Baumusterprüfung die amtlichen oder § 11
amtlich für Prüfungen von Anlagen nach § 24 Abs. 3 Ausnahmen
Nr. 2 oder 9 der Gewerbeordnung anerkannten Sach-
verständigen nach § 24 c der Gewerbeordnung; ( 1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können
auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte
2. die sonstigen Prüfungen der Tanks und der Tankfahr-
Antragsteller Ausnahmen von dieser Verordnung zulas-
zeuge die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von
sen.
Anlagen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 oder 9 der Gewerbe-
ordnung anerkannten Sachverständigen nach§ 24 c (2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn
der Gewerbeordnung sowie die nach Rechtsverord-
1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut
nungen auf Grund des§ 24 Abs. 1 der Gewerbeord-
sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre
nung für die Prüfung dieser Anlagen amtlich aner- oder die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar
kannten Sachverständigen; ist und
3. die sonstigen Prüfungen von Fahrzeugen, ausge-
2. sichergestellt ist, daß die Sicherheitsvorkehrungen,
nommen Tankfahrzeuge, die amtlich anerkannten
die nach den von dem Gut ausgehenden Gefahren
Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr;
erforderlich sind, dem Stand von Wissenschaft und
4. die Untersuchungen der Fahrzeuge und Besichtigun- Technik entsprechen. Entsprechen die Sicherheits-
gen der Tanks nach § 6 Abs. 6 die für die Hauptun- vorkehrungen nicht dem Stand von Wissenschaft
tersuchung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs- und Technik, so müssen die verbleibenden Gefahren
Ordnung zuständigen Stellen oder Personen. als vertretbar angesehen werden können.
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
(3) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen 3. die für die verschiedenen Arten der Gefahren geeig-
ist bei Abweichungen von den Anlagen A und B vom neten Verhütungs- und Sicherheitsmaßnahmen,
Antragsteller ein Gutachten von Sachverständigen für
4. das Verhalten nach einem Unfall (Erste Hilfe, Sicher-
gefährliche Güter, für Fahrzeug- und Behälterbau oder
heit des Verkehrs, Grundkenntnis über den Einsatz
für andere mit der Beförderung gefährlicher Güter
von Schutzausrüstungen und andere Maßnahmen),
zusammenhängende Fragen vorzulegen. In den Fällen
des Absatzes 2 Satz 2 müssen in diesem Gutachten 5. die Bezettelung und Gefahrenkennzeichnung,
auch die verbleibenden Gefahren dargestellt werden; 6. die besonderen Pflichten des Fahrzeugführers bei
außerdem muß begründet werden, weshalb die verblei- Gefahrguttransporten,
benden Gefahren als vertretbar angesehen werden. Die
nach Landesrecht zuständige Stelle kann die Vorlage 7. den Zweck und die Funktionsweise der technischen
weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers ver- Ausrüstung der Fahrzeuge,
langen oder im Benehmen mit dem Antragsteller weitere 8. das Fahrverhalten von Fahrzeugen mit Tanks ein-
Gutachten selbst anfordern. schließlich Bewegungen der Ladung.
Es wird eine gemeinsame Anerkennung für Lehrgänge
(4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 zugelassen,
nach Satz 1 und Randnummer 10 170 des Europäi-
so sind diese schriftlich und unter dem Vorbehalt des
schen Übereinkommens vom 30. September 1957 über
Widerrufs für den Fall zu erteilen, daß sich die auferleg-
die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
ten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Ein-
der Straße (ADR) erteilt. In dem Forbildungslehrgang
schränkung der von der Beförderung ausgehenden
sind Kenntnisse zu vermitteln, die der Entwicklung in
Gefahren herausstellen. Die Ausnahmezulassungen
diesen Schulungsbereichen Rechnung tragen.
dürfen auf höchstens 3 Jahre erteilt werden.
(3) Die Schulung kann auf Antrag darauf beschränkt
(5) Der Bundesminister der Verteidigung, der Bundes- werden, daß nur Kenntnisse für die Beförderung der
minister des Innern, die Innenminister (-senatoren) der Güter einer Klasse oder mehrerer Klassen vermittelt
Länder und die für die Kampfmittelbeseitigung zuständi- werden. In diesem Falle ist die Bescheinigung entspre-
gen obersten Landesbehörden oder die von ihnen chend zu beschränken.
bestimmten Stellen können von den §§ 1 bis 4, 6 bis 8,
12 und 14 Ausnahmen zulassen, soweit Gründe der (4) Für eine abhanden gekommene oder unbrauchbar
Verteidigung, polizeiliche Aufgaben, Aufgaben der Feu- gewordene Teilnahmebescheinigung ist auf Antrag eine
erwehren oder Aufgaben der Kampfmittelräumung dies neue Bescheinigung auszufertigen; zuständig ist die
erfordern und die öffentliche Sicherheit gebührend Industrie- und Handelskammer, die die in Verlust gera-
berücksichtigt ist. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 ist tene Bescheinigung ausgestellt hat. Auf Verlangen der
anzuwenden. Industrie- und Handelskammer ist eine Versicherung an
Eides Statt über den Verlust der Bescheinigung abzuge-
§ 12 ben.
Besondere Anforderungen (5) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, daß nur
an die Fahrzeugführer geschulte Fahrzeugführer eingesetzt werden. Der Ein-
satz geschulter Fahrzeugführer entbindet den Beförde-
(1) Führer von Tankfahrzeugen oder von Beförde- rer nicht von seiner Verpflichtung, nur zuverlässige
rungseinheiten zur Beförderung von Tanks (Aufsetz- Fahrzeugführer mit Gefahrguttransporten mit Fahrzeu-
tanks, Gefäßbatterien) oder von Tankcontainern, wenn gen nach Absatz 1 Satz 1 zu betrauen.
der Fassungsraum aller in einer Beförderungseinheit
verladenen Tankcontainer insgesamt mehr als 3 000
Liter beträgt, müssen im Besitz einer von der Industrie- §13
und Handelskammer nach dem Muster des Europäi- Ordnungswidrigkeiten
schen Übereinkommens vom 30. September 1957 über
die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
der Straße (ADA), Anlage B, Anhang B.6, ausgestellten Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-
Bescheinigung sein, durch die nachgewiesen wird, daß delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
sie an einer Schulung über die besonderen Anforderun- 1. als Absender
gen bei Gefahrguttransporten erfolgreich teilgenommen
haben. In der Bescheinigung muß auf Seite 4 vermerkt a) gefährliche Güter befördern läßt, die nach § 1
sein: ,,Gilt auch als Bescheinigung nach § 12 GGVS". Satz 2 in Verbindung mit Anlage A, Randnum-
Der Fahrzeugführer muß die erfolgreiche Teilnahme an mern 2100, 2130, 2170, 2200, 2300, 2400,
einem Fortbildungslehrgang nach Ablauf von fünf Jah- 2430, 24 70, 2500, 2550, 2600, 2650, 2700
ren seit Ausstellung der Bescheinigung durch eine ent- Abs. 1 , 2800 oder 2900, nicht befördert werden
sprechende Eintragung der Industrie- und Handelskam- dürfen;
mer nachweisen. b) entgegen§ 4 Abs. 1 Satz 1 oder 2 der Sendung
oder Teilsendung ein Begleitpapier nicht mitgibt;
(2) Die Schulung erfolgt in einem von der Industrie-
und Handelskammer anerkannten Lehrgang über c) entgegen§ 4 Abs. 2 bis 4 das Begleitpapier nicht
wie vorgeschrieben ausfüllt;
1. die für die Beförderung gefährlicher Güter maßge-
benden allgemeinen Vorschriften, d) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 den Beförderer auf
das gefährliche Gut und dessen Bezeichnung
2. die wesentlichsten Arten der Gefahren, nicht hinweist;
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983 913
2. als Verlader Beifahrer nicht begleiten läßt oder das Fahrzeug
mit einem Autotelefon nicht ausrüstet;
a) entgegen§ 2 Abs. 2 Satz 1 die Verpackung nicht
prüft oder entgegen Satz 2 das Versandstück j) die nach Randnummern 10 260 Abs. 2, 21 260
ohne Beseitigung des Mangels zur Beförderung oder 61 260 erforderliche Schutzausrüstung
übergibt; oder die nach Randnummer 51 260 erforderliche
sonstige Ausrüstung nicht mitgibt;
b) entgegen§ 2 Abs. 4 dem Beförderer gefährliche
Güter übergibt; k) entgegen Randnummer 11 106 die Gewichts-
beschränkungen nicht beachtet;
c) entgegen § 5 Abs. 3 nicht sicherstellt, daß die
Unfallmerkblätter vor Beförderungsbeginn in den 1) einer Vorschrift der Randnummern 211 270 bis
Besitz des Fahrzeugführers gelangen; 211 273 über die wechselweise Verwendung der
Tanks zuwiderhandelt;
d) entgegen § 6 Abs. 7 Satz 4 nicht sicherstellt, daß
die Prüfbescheinigung mit den erforderlichen m) entgegen Randnummer 211 673 oder 211 771
Prüfvermerken oder die Erklärung nach An- Tanks zur Beförderung von Nahrungs-, Genuß-
lage B, Anhang 8.3 c, vorliegt und in ihnen das zu oder Futtermitteln, kosmetischen Artikeln, Arz-
befördernde Gut bezeichnet ist; neimitteln oder Stoffen, die zu ihrer Herstellung
dienen, verwendet;
e) entgegen§ 6 Abs. 9 Satz 1 gefährliche Güter zur
Beförderung übergibt; 4. als Fahrzeugführer
f) entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 nicht sicherstellt, daß a) entgegen§ 2 Abs. 3 beschädigte Versandstücke
gefährliche Güter, für deren Beförderung eine befördert;
Erlaubnis erforderlich ist, dem Fahrzeugführer
oder Beförderer nur übergeben werden, wenn der b) entgegen § 2 Abs. 5 Nr. 3 die Vorschriften über
Erlaubnisbescheid vorliegt; die Durchführung der Beförderung oder die Über-
wachung beim Parken nicht beachtet;
g) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 den Fahrzeugführer
auf das gefährliche Gut und dessen Bezeichnung c) entgegen § 3 Abs. 1 Beförderungspapiere nicht
nicht hinweist; mitführt;
h) entgegen Randnummer 211 171 Abs. 6 Satz 1 d) entgegen § 3 Abs. 2 Beförderungspapiere oder
den Füllungsgrad oder das Höchstgewicht der Ausrüstungsgegenstände zur Prüfung nicht vor-
Füllung dem Fahrzeugführer nicht angibt; zeigt oder nicht aushändigt;
i) entgegen Randnummer 211 172 Abs. 6 Satz 2 e) entgegen § 5 Abs. 1, 5 oder 6 Unfallmerkblätter
die Einhaltung des Füllungsgrades oder des nicht oder nicht an der vorgeschriebenen Stelle
Höchstgewichts der Füllung nicht feststellt; mitführt;
3. als Beförderer f) entgegen § 5 Abs. 4 die erforderlichen Maßnah-
men nicht trifft;
a) gefährliche Güter befördert, die nach § 1 Satz 2
in Verbindung mit Anlage A, Randnummern 2100, g) entgegen § 5 Abs. 8 Satz 2 andere Unfallmerk-
2130, 2170, 220~ 230~ 240~ 243~ 247~ blätter nicht wie vorgeschrieben aufbewahrt;
2500, 2550, 2600, 2650, 2700 Abs. 1 , 2800 oder h) entgegen§ 6 Abs. 7 Satz 3 den Fahrzeugschein
2900, nicht befördert werden dürfen; von Anhängern nicht mitführt;
b) entgegen§ 2 Abs. 4 gefährliche Güter befördert; i) entgegen § 8 Abs. 10 eine Warntafel oder Kenn-
c) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, daß zeichnungsnummer nicht anbringt, nicht ver-
das Begleitpapier dem Fahrzeugführer vor Beför- deckt oder nicht entfernt;
derungsbeginn übergeben wird; j) entgegen § 9 Abs. 1 der Polizei nicht oder nicht
rechtzeitig Mitteilung macht;
d) entgegen § 6 Abs. 7 Satz 1 Beförderungsmittel
verwendet oder entgegen Satz 2 Beförderungs- k) entgegen§ 12 Abs. 1 ein Fahrzeug ohne den vor-
mittel ohne den vorgeschriebenen Vermerk im geschriebenen Nachweis führt;
Fahrzeugschein verwendet;
5. als Beifahrer
e) entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 gefährliche Güter
ohne die erforderliche Erlaubnis befördert; a) entgegen § 3 Abs. 2 Ausrüstungsgegenstände
zur Prüfung nicht vorzeigt oder nicht aushändigt;
f) entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 den Erlaubnisbe-
scheid vor Beförderungsbeginn nicht übergibt; b) entgegen § 5 Abs. 4 die erforderlichen Maßnah-
men nicht trifft;
g) entgegen § 1 2 Abs. 6 Satz 1 nicht dafür sorgt,
daß nur geschulte Fahrzeugführer eingesetzt c) entgegen § 9 Abs. 1 der Polizei nicht oder nicht
werden; rechtzeitig Mitteilung macht;
h) einer Vorschrift der Randnummern 10 104 6. als Halter
Abs. 1, 11 104, 41 104, 42 104, 43 104 oder a) entgegen § 2 Abs. 5 Nr. 1 die Vorschriften über
52 104 über Fahrzeugarten zuwiderhandelt; den Bau oder die Ausrüstung der Fahrzeuge
i) entgegen Randnummer 10 171 Abs. 1 in Verbin- nicht beachtet;
dung mit Randnummer 11 171 Abs. 2 oder b) entgegen § 8 Abs. 9 für die Ausrüstung des Fahr-
52 171 Abs. 2 den Fahrzeugführer durch einen zeugs nicht sorgt;
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
c) Tanks, die die in Randnummer 211 170 vorge- § 6 Abs. 2 und 4 (Bescheinigung der besonderen Zulas-
schriebene Mindestwanddicke nicht haben, ver- sung)
wendet; Die besondere Zulassung nach§ 6 der Verordnung über
7. als Unternehmer, Inhaber eines Betriebes oder Pri- die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in der
vatperson entgegen § 2 Abs. 1 die Vorschriften über Fassung der Bekanntmachung vom 28. September
die Verpackung, das zusammenpacken oder die 1976 (BGBI. 1S. 2888) für Tankfahrzeuge, Sattelzugma-
Kennzeichnung nicht beachtet; schinen und Beförderungseinheiten der Fahrzeug-
8. als Auftraggeber des Absenders entgegen § 9 klasse B. III gilt bis zur nächsten nach dem 1. September
Abs. 2 Satz 2 den Absender auf das gefährliche Gut 1979 liegenden wiederkehrenden Prüfung als Prüfbe-
und dessen Bezeichnung nicht hinweist; scheinigung nach § 6 Abs. 2 und 4. Der Vermerk im
Fahrzeugschein „Besondere Zulassung für Gefahrgut-
9. entgegen § 2 Abs. 5 Nr. 2 die Vorschriften über das transporte erteilt" gilt als Vermerk nach § 6 Abs. 2
Beladen, Zusammenladen, Entladen oder die Hand- oder 4.
habung nicht beachtet;
10. a!s verantwortliche Person nach § 5 Abs. 1 Satz 3 § 6 Abs. 7 Satz 4 (Vorliegen der Prüfbescheinigung)
Nr. 6 unzureichende oder unzutreffende Angaben in Die Bestimmung gilt für den Verlader ab 1. Januar 1984.
das Unfallmerkblatt aufnimmt; Bis zum 31. Dezember 1983 darf der Absender gefähr-
11. einer im Rahmen liche Güter dem Fahrzeugführer oder Beförderer nur
übergeben, wenn die Prüfbescheinigung nach§ 6 Abs. 2
a) einer Baumusterzulassung nach § 6 Abs. 9 oder 4 mit den erforderlichen Prüfvermerken oder die
Satz 2, Erklärung nach Anlage B, Anhang 8.3 c, vorliegt und in
b) einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3, ihnen das zu befördernde Gut bezeichnet ist. Ordnungs-
c) einer Ausnahmezulassung nach § 11 oder widrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
d) einer Erklärung nach Anhang 8.3 c die Beförderung gefährlicher Güter handelt der Absen-
der, der vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Satz 2
erteilten vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt;
gefährliche Güter zur Beförderung übergibt.
12. entgegen der Randnummer 10 118 Abs. 5, 10 121
Abs. 2, 10 500 Abs. 7 oder 71 500 Abs. 2 Gefahrzet- § 1 2 Abs. 3 Satz 1 (Auf einzelne Klassen beschränkte
tel nicht anbringt, nicht verdeckt oder nicht entfernt; Schulung)
13. die Vorschriften der Randnummer 10 353 in Verbin- Ist vor dem 1. September 1983 eine Bescheinigung für
dung mit Randnummer 10 002 über tragbare einzelne Stoffe ausgestellt worden, so kann dem Inha-
Beleuchtungsgeräte nicht beachtet; ber auf Antrag während ihrer Geltungsdauer eine
Bescheinigung für die betreffende Klasse erteilt werden.
14. das Rauchverbot der Randnummer 10 37 4 in Ver-
bindung mit Randnummer 10 002 nicht beachtet; (2) Zu den nachstehend bezeichneten Bestimmungen
15. entgegen Randnummer 11 354 mit Feuer oder offe- der Anlage A gelten folgende Übergangsvorschriften:
nem Licht umgeht oder Zündhölzer oder Feuer-
zeuge in das Fahrzeug oder an die Pack- und Lade- Randnummern 2220 Abs. 1 und 2221 Abs. 1 (Gefäße für
stellen mitnimmt; Kohlendioxid und Acetylen)
16. einer Vorschrift der Randnummer 51 303, 61 303 Kohlendioxid der Randnummer 2201 Ziffer 5 a) und
oder 62 303 über Vorsichtsmaßnahmen bei Nah- Acetylen der Randnummer 2201 Ziffer 9 c) dürfen in
rungs- und Genußmitteln zuwiderhandelt; Gefäßen befördert werden, die vor dem 1. Januar 1963
hergestellt sind, wenn von amtlichen oder amtlich aner-
17. dem Fahrzeugführer Unfallmerkblätter übergibt, die kannten Sachverständigen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 dieser
die in Randnummer 61 185 vorgeschriebenen Hin- Verordnung geprüft worden ist, daß sie den Anforderun-
weise nicht enthalten. gen des Artikels 2 der Verordnung zur Ablösung von
Verordnungen nach § 24 der Gewerbeordnung vom
§14 27. Februar 1980 - Verordnung über Druckbehälter,
Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterver-
Übergangvorschriften ordnung) - (BGBI. 1 S. 173, 184) entsprechen. Für den
(1) Zu den nachstehend bezeichneten Bestimmungen bei der wiederkehrenden Prüfung anzuwendenden Prüf-
dieser Verordnung gelten folgende Übergangsvorschrif- druck und ihre höchstzulässige Füllung gelten die
ten: Werte, die für diese Gefäße nach der vorgenannten Ver-
ordnung zulässig sind.
§ 5 Abs. 3 (Übergabe der Unfallmerkblätter durch den
Verlader) Randnummern 2307 Abs. 1, 2414 Abs. 1, 2443 Abs. 1,
2511 Abs. 1, 2632 Abs. 1 und.2824 Abs. 1 (Gefahrzettel
Die Bestimmung ist ab 1. Januar 1984 anzuwenden. Bis
für Versandstücke in geschlossener Ladung)
zum 31. Dezember 1983 hat der Absender sicherzustel-
len, daß die Unfallmerkblätter dem Fahrzeugführer vor Bis zum 31. Dezember 1984 brauchen Versandstücke,
Beginn der Beförderung übergeben werden. Ordnungs- die als geschlossene Ladung befördert werden, abwei-
widrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über chend von den Randnummern 2307 Abs. 1 , 2414 Abs. 1 ,
die Beförderung gefährlicher Güter handelt der Absen- 2443 Abs. 1 , 2511 Abs. 1, 2632 Abs. 1 und 2824 Abs. 1
der, der vorsätzlich oder fahrlässig nicht sicherstellt, nicht mit Gefahrzetteln versehen zu sein, wenn das
daß die Unfallmerkblätter dem Fahrzeugführer vor Fahrzeug die nach§ 8 dieser Verordnung vorgesehene
Beginn der Beförderung übergeben werden. Kennzeichnung trägt und die Versandstücke mit deutli-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1983 915
chen Hinweisen auf die von den gefährlichen Gütern Abschnitt 5, durchzuführen. Soweit ab 1. September
ausgehenden Gefahren versehen sind. 1979 ein höherer Prüfdruck vorgeschrieben ist,
genügt bei Tanks aus Aluminium und Aluminium-
(3) Zu den nachstehend bezeichneten Bestimmungen legierungen ein Prüfdruck von 2 bar (Überdruck).
der Anlage B gelten folgende Übergangsvorschriften:
2. Unbefristet dürfen weiterverwendet werden festver-
Randnummer 10 171 Abs. 1 Satz 4 (Autotelefon) bundene Tanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien für
Stoffe der Klassen 3 bis 8, die hinsichtlich Wand-
Die Bestimmung tritt mit Ablauf des 31. März 1984 für dicke und Ausrüstung der Anlage B, Anhang 8.1 a,
Beförderungen solcher gefährlicher Güter außer Kraft, entsprechen.
die beim Freiwerden durch die Betätigung des Autotele-
fons entzündet werden können, falls kein Autotelefon Anhang 8.1 b (Tankcontainer)
mit eigensicherem Stromkreis verwendet wird.
1. Tankcontainer mit einem Fassungsraum von minde-
Randnummer 10 260 Abs. 1 Satz 2 (Prüfzeichen für stens 1 000 Liter, die vor dem 1 . September 1976
Warnleuchten) gebaut worden sind und die nicht der Anlage B,
Anhang 8.1 b, entsprechen, dürfen weiterverwendet
Die Bestimmung gilt für Warnleuchten, die nach dem werden, wenn keine sicherheitstechnischen Beden-
1. November 1983 hergestellt werden. ken bestehen und dies durch eine Bescheinigung der
Bundesanstalt für Materialprüfung nachgewiesen
Kapitel I und II, Abschnitte 2 (Besondere Anforderungen wird.
an die Fahrzeuge und ihre Ausrüstung)
2. Tankcontainer, die der Druckgasverordnung vom
Fahrzeuge, die bis zum 31. August 1981 gebaut und in 20. Juni 1968 (BGBI. I S. 730), zuletzt geändert durch
Verkehr gebracht wurden und die nicht den besonderen Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 1976 (BGBI. 1
Anforderungen an die Fahrzeuge und ihre Ausrüstung S. 1889), in der bis zum 30. Juni 1980 geltenden Fas-
(Anlage B, Kapitel I und II, Abschnitte 2) entsprechen, sung oder der Verordnung über brennbare Flüssig-
dürfen bis zum 31. August 1985 weiterverwendet wer- keiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
den, wenn sie der Verordnung über die Beförderung 5. Juni 1970 (BGBI. 1S. 689, 1449), geändert durch
gefährlicher Güter auf der Straße in der Fassung der § 68 Abs. 5 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1
Bekanntmachung vom 28. September 1976 (BGBI. 1 S. 721 ), entsprechen und die bis zum 31. August
S. 2888) entsprechen. 1978 hergestellt wurden, dürfen weiterverwendet
werden.
Anhang 8.1 a (Festverbundene Tanks, Aufsetztanks
und Gefäßbatterien) Randnummern 230 000 und 230 001 (Prüfbescheini-
1. Festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Gefäßbat- gungsvordrucke)
terien, die bis zum 31. August 1981 gebaut und in 1. Prüfbescheinigungsvordrucke nach Anlage B, An-
den Verkehr gebracht wurden und die nicht der An- hang 8.3 a, die der vor dem 1. September 1983 gel-
lage B, Anhang 8. 1 a, entsprechen, dürfen bis zum tenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum
31. August 1985 weiterverwendet werden, wenn sie 31. März 1984 aufgebraucht werden.
der Verordnung über die Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße in der Fassung der Bekanntma- 2. Prüfbescheinigungsvordrucke nach Anlage B, An-
chung vom 28. September 1976 (BGBI. 1 S. 2888) hang 8.3 b, die der vor dem 1. September 1983 gel-
oder den Regelvorschriften des Europäischen Über- tenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum
einkommens vom 30. September 1957 über die inter- 31. März 1984 aufgebraucht werden. Auf Antrag des
nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Fahrzeughalters sind solche Prüfbescheinigungen
Straße (ADA) für diese Güter entsprechen. Festver- gegen Prüfbescheinigungen, die der neuen Fassung
bundene Tanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien für entsprechen, auszutauschen.
die Beförderung von Gasen der Klasse 2 dürfen unter
den Voraussetzungen des Satzes 1 bis zum
31. August 1991 weiterverwendet werden. Die Wei- §15
terverwendung über den in den Sätzen 1 und 2
Sonderrechte
genannten Zeitpunkt ist für Tanks für Stoffe der
Klasse 2 unbefristet, für Tanks für Stoffe der Klassen ( 1) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten
3 bis 8 bis zum 31. August 1994 zulässig, wenn die des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Ausrüstung der Tanks der Anlage B, Anhang 8.1 a, Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikver-
entspricht. Die Wanddicken der Tanks für Stoffe der trages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsicht-
Klassen 3 bis 8 müssen jedoch mindestens einem lich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Berechnungsdruck von 4 bar (Überdruck) bei Bau- ausländischen Truppen, Anlage zum Gesetz zum
stahl und 2 bar (Überdruck) bei Aluminium und Alu- NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen
miniumlegierungen entsprechen. Für Tankquer- vom 18. August 1961 (BGBI. II S. 1183, 1218), wenden
schnitte, die nicht kreisförmig sind, wird der für die bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in
Berechnung dienende Durchmesser auf der Grund- truppeneigenen Fahrzeugen ihre Vorschriften an,
lage eines Kreises festgelegt, dessen Fläche dem soweit diese gleichwertige oder höhere Anforderungen
tatsächlichen Querschnitt des Tanks entspricht. Die als diese Verordnung stellen. An die Stelle der Erlaubnis
wiederkehrenden Prüfungen sind in diesem Fall nach nach § 7 tritt der Beförderungsauftrag der zuständigen
Anlage B, Anhang 8.1 a, Kapitel I und II, jeweils Behörde der Truppe. Soweit die Truppen diese Verord-
916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
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wandte Steuersatz beträgt 6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
nung anwenden, bestimmt die Behörde der Truppe, die §18
den Beförderungsauftrag erteilt, ob und in welchem
Anwendung anderer Vorschriften
Umfang im Sinne des § 11 Abs. 5 von den Anforderun-
gen dieser Verordnung abgewichen werden darf. Unberührt bleiben
1 . das Atomgesetz,
(2) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland
2. das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen,
aus zwischenstaatlichen Verträgen bleiben unberührt.
3. das Sprengstoffgesetz,
4. das Abfallbeseitigungsgesetz,
§16
5. das Chemikaliengesetz
Anwendung der Verordnung auf den ADA-Verkehr
und die auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen.
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 und die§§ 7 und 9 Abs. 1 Ferner bleiben die Druckbehälterverordnung und die
gelten auch für Beförderungen, die dem Europäischen Verordnung über brennbare Flüssigkeiten unberührt.
Übereinkommen vom 30. September 1957 über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der
§19
Straße unterliegen.
(Änderung der Strahlenschutzverordnung)
§ 17
§ 20
Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr Berlin-Klausel
Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 3 tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land
die Beförderung gefährlicher Güter werden, soweit sie
Berlin.
die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
§ 21
betreffen, auf den Bundesminister für Verkehr über-
tragen. (Inkrafttreten)
Anlage A *)
Anlage B *)
') Die Anlagen A und B wurden als Anlagenband zum Bundesgesetzblatt Teil 1
Nr 55 vom 31. August 1979 ausgegeben und durch die 1. Straßen-Gefahrgut-
Änderungsve,ordnung vom 20. Juni 1983 (BGB! 1 S 853) geändert.