789
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1983 Ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 1983 Nr. 28
Tag In h a I t Seite
22. 6. 83 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit der
Eisenbahn (1. Eisenbahn-Gefahrgut-Änderungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 789
9241-23-4
22. 6. 83 Neufassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 827
9241-23-4
24. 6. 83 Sechste Verordnung zur Änderung der Handelsregisterverfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 832
315-20
23. 6. 83 Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes 833
neu 423-1-5-44
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 834
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn
(1. Eisenbahn-Gefahrgut-Änderungsverordnung)
Vom 22. Juni 1983
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 5 und des § 5 Abs. 2 wenn sie nach der Anlage zur Beförderung mit
Satz 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Eisenbahnen zugelassen und die Anforderungen
Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) mit Zustim- der Anlage erfüllt sind.
mung des Bundesrates und auf Grund des § 5 Abs. 2
Satz 1 dieses Gesetzes jeweils in Verbindung mit § 17 (2) Gefährliche Güter dürfen als Reisegepäck
der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter nicht zur Beförderung aufgegeben werden, soweit
mit der Eisenbahn vom 23. August 1979 (BGBI. 1 im Deutschen Eisenbahn-Personen-, Gepäck- und
S. 1502), hinsichtlich des § 3 Abs. 1 und 5 nach Anhö- Expreßguttarif Ausnahmen nicht zugelassen sind.
rung von Sachverständigen gemäß § 4 dieses Gesetzes
wird vom Bundesminister für Verkehr verordnet: (3) Wer als Unternehmer, Inhaber eines Betrie-
bes, Leiter einer Behörde oder Privatperson zum
Artikel 1 Zwecke der Beförderung gefährliche Güter zu Ver-
sandstücken verpackt oder im Rahmen seiner Ver-
Die Verordnung über die Beförderung gefährlicher
antwortlichkeit verpacken läßt, hat die Vorschriften
Güter mit der Eisenbahn vom 23. August 1979 (BGBI. 1 über
S. 1502) wird wie folgt geändert:
a) die Verpackung nach der Anlage, Klassen 1 a bis
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: 6.2 und 8, jeweils Abschnitte A.1. und 2. der
,.(3) Absender im Sinne dieser Verordnung ist, wer Beförderungsvorschriften, sowie der Klasse 7,
mit der Eisenbahn einen Frachtvertrag abschließt; in Blätter 1 bis 11, jeweils Nummer 2,
Fällen, in denen die Eisenbahn für eigene Zwecke
gefährliche Güter befördert, gilt sie selbst als b) das Zusammenpacken nach der Anlage, Klassen
Absender.'' 1 a bis 6.2 und 8, jeweils Abschnitt A.3. der Beför-
derungsvorschriften, sowie der Klasse 7, Blätter
1 bis 11, jeweils Nummer 4,
2. § 3 wird wie folgt gefaßt:
c) die Kennzeichnung nach der Anlage, Klassen 1 a
.. § 3 bis 6.2 und 8, jeweils Abschnitt A.4. der Beförde-
Zulassung zur Beförderung rungsvorschriften, sowie der Klasse 7, Blätter 1
(1) Gefährliche Güter dürfen der Eisenbahn vom bis 11, jeweils Nummer 1,
Absender zur Beförderung nur übergeben werden, zu beachten."
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
3. Folgender § 3 a wird eingefügt: zeiliche Aufgaben oder die Aufgaben der Kampf-
mittelräumung dies erfordern. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2
,,§ 3 a und Satz 2 ist anzuwenden.
Sicherheitspflichten
(6) Die für den Bereich der Bundeseisenbahnen
Die an der Beförderung gefährlicher Güter Betei- zugelassenen Ausnahmen gelten auch für den
ligten haben die nach Art und Ausmaß der vorher- Bereich der übrigen Eisenbahnen; die von den Län-
sehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu dern zugelassenen Ausnahmen gelten im Einver-
treffen, um Schadensfälle zu verhindern und die nehmen mit dem Bundesminister für Verkehr auch
Auswirkungen etwaiger Schadensfälle so gering für den Bereich der Bundeseisenbahnen, sofern das
wie möglich zu halten." die Ausnahme erteilende Bundesland nicht etwas
anderes bestimmt."
4. § 4 wird wie folgt gefaßt:
5. § 6 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 4
,,§ 6
Ausnahmen
Baumusterzulassung
(1) Der Bundesminister für Verkehr kann für den
von Tankcontainern und Kesselwagen
Bereich der Bundeseisenbahnen, die nach Landes-
recht zuständigen Behörden können für den Bereich Tankcontainer sind nach der Anlage, Anhang X,
der übrigen Eisenbahnen auf Antrag für Einzelfälle und Kesselwagen nach der Anlage, Anhang XI,
oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnah- zuzulassen. Die Zulassung wird für ein Baumuster
men von dieser Verordnung zulassen. erteilt. In der Zulassung muß bestimmt werden, für
welche gefährlichen Güter der Tankcontainer oder
(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden,
der Kesselwagen verwendet werden darf. Die Bau-
wenn musterzulassung ist zu erteilen, wenn das Bau-
1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das muster des Tankcontainers der Anlage, Anhang X,
Gut sonst von der Beförderung ausgeschlossen oder das Baumuster des Kesselwagens der Anlage,
wäre oder die Einhaltung einer Bestimmung Anhang XI, entspricht. Die Baumusterzulassung
unzumutbar ist und kann außer nach den Vorschriften der Verwaltungs-
2. sichergestellt ist, daß die Sicherheitsvorkehrun- verfahrensgesetze widerrufen werden, soweit dies
gen, die nach den von dem Gut ausgehenden zur Abwehr der von der Beförderung gefährlicher
Gefahren erforderlich sind, dem Stand von Wis- Güter ausgehenden Gefahren nach § 2 Abs. 1 des
senschaft und Technik entsprechen. Entspre- Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter
chen die Sicherheitsvorkehrungen nicht dem erforderlich ist. Sie kann unter den gleichen Voraus-
Stand von Wissenschaft und Technik, so müs- setzungen inhaltlich beschränkt, mit einer Bedin-
sen die verbleibenden Gefahren als vertretbar gung erlassen oder mit einer Auflage oder mit dem
angesehen werden können. Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung
oder Ergänzung einer Auflage versehen werden."
(3) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrun-
gen ist bei Abweichungen von der Anlage vom
6. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Antragsteller ein Gutachten von Sachverständigen
für gefährliche Güter, für Fahrzeug- und Behälter- ,,(1) Die Wagen und Container sind mit den Zetteln
bau oder für andere mit der Beförderung gefährli- nach der Anlage, Anhang IX, sowie nach Randnum-
cher Güter zusammenhängende Fragen vorzulegen. mer 121 Abs. 3, Randnummer 148 Abs. 6 und 7
In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 müssen in oder Randnummer 229 Abs. 3 a zu versehen."
diesem Gutachten auch die verbleibenden Gefah-
ren dargestellt werden; außerdem muß begründet 7. § 8 wird wie folgt geändert:
werden, weshalb die verbleibenden Gefahren als
vertretbar angesehen werden. Die zuständige Stelle a) In Absatz 1 Satz 1 und in Satz 2 sowie
kann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten b) in Absatz 2
des Antragstellers verlangen oder im Benehmen mit wird jeweils das Wort „Kennzeichnungstafeln"
dem Antragsteller weitere Gutachten selbst anfor- durch das Wort „Kennzeichnungen'' ersetzt.
dern.
(4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 zugelas- 8. § 10 wird wie folgt gefaßt:
sen, so sind diese schriftlich und unter dem Vorbe-
halt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, daß sich ,,§ 10
die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzu- Lagern von Versandstücken
reichend zur Einschränkung der von der Beförde-
rung ausgehenden Gefahren herausstellen. Die Werden gefährliche Güter im Verlauf der Beförde-
Ausnahmezulassungen dürfen auf höchstens rung zwischengelagert, so müssen an Belade-,
3 Jahre erteilt werden. Umlade- und Entladestellen Aufschriften und
Gefahrzettel auf den Versandstücken sichtbar sein.
(5) Für die Streitkräfte und die Vollzugspolizei des Die Zusammenladeverbote nach der Anlage, Klas-
Bundes und der Länder sowie die Kampfmittelräum- sen 1 a bis 6.2 und 8, jeweils Abschnitt E, sowie der
dienste der Länder sind Ausnahmen nach Absatz 1 Klasse 7, Blätter 1 bis 11, jeweils Nummer 13,
zuzulassen, soweit Gründe der Verteidigung, poli- gelten sinngemäß."
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1983 791
9. § 1 2 wird wie folgt geändert: 13. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Form"
a) Folgende Nummer 1 wird eingefügt:
das Wort „mindestens" eingefügt.
„ 1 . als Unternehmer, Inhaber eines Betriebes
b) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: oder Privatperson einer der in § 3 Abs. 3 oder
„5. die mögliche Gefährdung von Gewässern Randnummer 19 Abs. 2 bis 4 aufgeführten
beim Freiwerden der beförderten Güter (z. B. Vorschriften über das Verpacken, Zusam-
Mischbarkeit mit Wasser) und die für diesen menpacken und Kennzeichnen zuwider-
Fall zu ergreif enden Sofortmaßnahmen." handelt;".
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und wie
folgt geändert:
,,(2) Der Absender hat der Eisenbahn Unfall-
merkblätter zur Verfügung zu stellen, wenn die aa) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
Eisenbahn kein Unfallmerkblatt für das zu beför- „c) Tankcontainer oder Kesselwagen für
dernde Gut vorhält. In diesem Fall ist auf dem die Beförderung von anderen als den in
Unfallmerkblatt Name und Anschrift der natür- der Baumusterzulassung nach § 6
lichen oder juristischen Person anzugeben, die Satz 3 bestimmten gefährlichen Gütern
es aufgestellt hat und die für den Inhalt verant- verwendet;''.
wortlich ist. Soweit der Bundesminister für Ver-
bb) Buchstabe d wird gestrichen.
kehr Muster für Unfallmerkblätter für die Beförde-
rung gefährlicher Güter auf der Straße bekannt- cc) Die bisherigen Buchstaben e bis h werden d
gibt oder auf solche hinweist, darf die Eisenbahn bis g.
diese Unfallmerkblätter verwenden." dd) Folgender Buchstabe h wird angefügt:
„h) Tankcontainer oder Kesselwagen für
die Beförderung gefährlicher Güter ver-
10. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: wendet, obwohl die Voraussetzungen
,,(2) Zur Meldung sind der Absender, das Eisen- der Anlage, Anhang X Abs. 1.7.2.1
bahnpersonal, der Empfänger oder ein Dritter auf Satz 1 oder Anhang XI Abs. 1.7.2.1
Grund einer Empfängeranweisung nach § 75 Abs. 6 Satz 1 nicht erfüllt sind;".
der Eisenbahn-Verkehrsordnung verpflichtet, wenn
sie von Unfällen oder Unregelmäßigkeiten Kenntnis c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und wie
erhalten." folgt gefaßt:
,,3. als Reisender entgegen § 3 Abs. 2 gefähr-
liche Güter als Reisegepäck zur Beförde-
11 . § 1 4 wird wie folgt gefaßt: rung aufgibt;".
,,§ 14
d) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Num-
Kombinierter Verkehr mern 4 bis 6.
Container, Ladeeinheiten und Ladungen mit
gefährlichen Gütern, die im kombinierten Verkehr e) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
über Schiene und Straße befördert werden, müssen „6. als Betroffener einer im Rahmen
bezüglich Beschaffenheit, Beladung und Kenn-
a) einer Ausnahmezulassung nach § 4,
zeichnung auch den Bestimmungen der Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter auf der b) einer Baumusterzulassung nach § 6
Straße oder dem Europäischen Übereinkommen Satz 6 oder
über die internationale Beförderung gefährlicher c) einer Erklärung nach Anhang 8.3 c der
Güter auf der Straße (ADR) entsprechen." Gefahrgutverordnung Straße
erteilten vollziehbaren Auflage zuwider-
handelt;".
1 2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: f) In Nummer 2 Buchstabe g (bisher Nummer 1
Buchstabe h), Nummer 4 Buchstabe e (bisher
,,(2) Die Zuständigkeiten der Behörden und die Nummer 3 Buchstabe e) und Nummer 5 Buch-
Wahrnehmung von Aufgaben durch Sachver- stabe c (bisher Nummer 4 Buchstabe c) werden
ständige gelten entsprechend für Beförderungen jeweils die Worte „nicht unverzüglich" durch die
nach der Internationalen Ordnung für die Beför- Worte „nicht oder nicht rechtzeitig" ersetzt.
derung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn
(RIO)."
14. Folgender § 17 a wird eingefügt:
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,§ 17 a
,,(3) Zuständig für die Baumusterzulassung von
Tankcontainern ist die Bundesanstalt für Mate- Anwendung anderer Vorschriften
rialprüfung und für die Baumusterzulassung von Die Anforderungen nach der Druckbehälterver-
Kesselwagen das Bundesbahn-Zentralamt Min- ordnung und nach der Verordnung über brennbare
den (Westf.)." Flüssigkeiten bleiben unberührt."
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
15. § 18 wird wie folgt gefaßt: licher Güter mit der Eisenbahn einschließlich der Anlage
in der jeweils geltenden Fassung bekanntzumachen
,,§ 18 und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu be-
Übergangsvorschriften seitigen.
Bis zum 31. Dezember 1984 brauchen Versand-
stücke, die als Wagenladung befördert werden,
abweichend von der Anlage, Randnummer 307 Artikel 3
Abs. 1, 414 Abs. 1, 443 Abs. 1, 511 Abs. 1, 632 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Abs. 1 und 824 Abs. 1 nicht mit Gefahrzetteln ver- leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 14 des Gesetzes
sehen zu sein, wenn sie mit deutlichen Hinweisen über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land
auf die von den gefährlichen Gütern ausgehenden Berlin.
Gefahren versehen sind."
16. Die Anlage wird wie aus der Anlage zu dieser Ver- Artikel 4
ordnung ersichtlich geändert. (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1983 in
Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
Artikel 2 (2) Die in der Anlage zu dieser Verordnung unter
Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, den Nummer 151 Buchstabe a und c aufgeführte Änderung
Wortlaut der Verordnung über die Beförderung gefähr- tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Bonn, den 22. Juni 1983
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1983 793
Anlage
Die Anlage wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Bezeichung des Anhangs I a wie folgt gefaßt:
„Bestimmungen für Fibertrommeln und Pappfässer für bestimmte Gegenstände und feste Stoffe der Klassen 1 a, 1 b
und 6.1."
2. In Randnummer 2 Abs. 1 wird die Bezeichnung des Anhangs I a wie folgt gefaßt:
„Bestimmungen für Fibertrommeln und Pappfässer für bestimmte Gegenstände und feste Stoffe der Klassen 1 a, 1 b
und 6.1."
3. Randnummer 4 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Soweit in dieser Anlage des Wort „Gewicht" verwendet wird, ist darunter die Masse zu verstehen. Ist in dieser Anlage
das Gewicht der Versandstücke angegeben, so handelt es sich, sofern nichts anderes bestimmt ist, um die Bruttomasse."
4. Randnummer 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden die Worte „in Berlin-Dahlem" gestrichen.
b) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
„Die Verpackungen geprüfter Baumuster sind
- mit dem Kurzzeichen „D", der Kurzbezeichnung der Prüfanstalt, einer Registriernummer sowie Monat und Jahr der
Herstellung dauerhaft zu kennzeichnen (z.B. D/BAM/127 /5/81) oder
- mit der nach den Vorschriften der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (GefahrgutV-
See) für geprüfte Verpackungen vorgeschriebenen Kennzeichnung zu versehen
(z.B. ® 1H1 /Y1 ,4/ 81 /7 /D/VL 123)."
5. Randnummer 13 wird wie folgt gefaßt:
„Wenn ein in Rn. 1801 des Anhangs VIII aufgeführtes gefährliches Gut in einem Behälterwagen befördert wird, muß der
Behälterwagen mit einer Kennzeichnung versehen sein, die den Bestimmungen dieses Anhangs entspricht."
6. Randnummer 18 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Container mit gefährlichen Gütern dürfen bei solchen Beförderungen ebenfalls nach den Vorschriften der Gefahr-
gutVSee oder nach den durch die GefahrgutVSee zugelassenen Bestimmungen gekennzeichnet sein."
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Tankcontainer mit gefährlichen Gütern dürfen innerhalb der Seehafenstädte sowie von und nach einem deutschen
Seehafen - auch nach einer vorausgegangenen oder nachfolgenden Beförderung auf der Straße oder auf einer
Binnenwasserstraße - befördert werden, wenn sie den Vorschriften der GefahrgutVSee oder den durch die Gefahr-
gutVSee zugelassenen Bestimmungen entsprechen."
7. Folgende Randnummer 19 wird angefügt:
,,(1) Gefährliche Stoffe und Zubereitungen, deren gefährliche Eigenschaften noch nicht bekannt sind, um sie nach Rn. 3
Abs. 1 und 2 zu klassifizieren, dürfen - sofern ausgeschlossen ist, daß sie unter die Klassen 1 a, 1 b, 1 c, 2, 5.2 oder 7
fallen - in Mengen bis 1,5 kg je Versandstück als Probe für Prüfzwecke befördert werden.
(2) Der Werkstoff der Verpackungen darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine schädlichen Verbindungen mit
ihm eingehen. Die Verpackungen, die aus einer Innen- und Außenverpackung bestehen müssen, und ihre Verschlüsse
müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs nicht lockern und allen denkbaren Beanspruchungen
während der Beförderung zuverlässig standhalten. Zerbrechliche Gefäße dürfen deshalb nicht verwendet werden.
(3) Das Zusammenpacken mit anderen gefährlichen oder mit sonstigen Gütern ist nicht zugelassen.
(4) Auf der Außenverpackung ist gut lesbar und unauslöschbar anzugeben: ,,Gefahrgut-Probe". Diese Aufschrift ist, wenn
eine Kiste verwendet wird, an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen Verpackungen in entsprechender Weise
anzubringen.
(5) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß lauten: ,,Gefahrgut-Probe". Diese Bezeichnung ist rot zu unterstreichen
und durch die Angabe der Randnummer und die Abkürzung „GGVE" zu ergänzen (z. B. ,,Rn 19 GGVE").
(6) Versandstücke mit Stoffen und Zubereitungen nach Absatz 1 dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden
mit Versandstücken, die mit Zetteln nach Muster 1 oder mit 2 Zetteln nach Muster 2 A bis 5 versehen sind."
8. Die Leerrandnummern „ 19-99" werden durch die Leerrandnummern „20-99" ersetzt.
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
9. Randnummer 101 wird wie folgt geändert:
a) Ziffer 3 wird wie folgt gefaßt:
,,3. Gelatinierte Nitrozellulosepulver und gelatinierte nitroglycerinhaltige Nitrozellulosepulver (Nitroglycerinpulver)
a) nicht porös und nicht staubförmig ; Nitroglycerinpulver darf auch einen Zusatz von Nitropenta oder von
gekörntem Schwarzpulver oder von Komponenten des Schwarzpulvers (Kaliumnitrat, Schwefel, Holzkohle)
enthalten;
b) porös oder staubförmig.
Siehe auch Anhang 1, Rn. 1102."
b) Folgende Ziffer 3 A. wird eingefügt:
„3 A. Festtreibstoffe
a) in der Hauptsache aus Nitrozellulose und Nitroglycerin bestehend (Mehrbasige Festtreibstoffe). Die Festtreib-
stoffe dürfen auch Zusätze von Ammoniumperchlorat, Ammoniumnitrat, Natriumnitrat und Metallen ent-
halten;
b) in der Hauptsache aus Ammoniumperchlorat, verbrennbaren Stoffen (Metallen) und Bindern bestehend
(Komposit-Festtreibstoffe). Die Festtreibstoffe dürfen auch Zusätze von Ammoniumnitrat und Natriumnitrat
enthalten.
Die Festtreibstoffe dürfen nur als Stücke, Bänder oder als Treibsätze, mit und ohne Isolierung, nicht staubförmig
und ohne Abrieb, befördert werden.
Siehe auch Anhang 1, Rn. 1102/1."
c) Folgende Ziffer 5 A wird eingefügt:
,,5 A. Formteile aus Nitrozellulose - Zellulosemischungen, gut stabilisiert, nicht porös und ohne staubförmigen Abrieb,
mit 40 % bis 75 % Nitrozellulose, 15 % bis 40 % Zellstoff, 6 % bis 20 % Binder und 0,5 % bis 2 % Stabilisatoren.
Siehe auch Anhang 1, Rn. 1102."
d) Ziffer 12 wird wie folgt geändert:
aa) Am Ende von Buchstabe b wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt;
bb) folgender Buchstabe c wird angefügt:
„c) wasserhaltige gelierte Nitratsprengstoffe, das sind Gemische aus anorganischen Nitraten (mit oder ohne
Ammoniumnitrat), Wasser, Geliermitteln und brennbaren Stoffen (z. B. Metalle in Pulverform oder in sonstiger
feiner Verteilung, flüssige organische Verbindungen, feste organische Verbindungen). Sie können daneben
explosive Stoffe (z. B. organische Nitroverbindungen, Nitrozellulosepulver) und inerte Stoffe enthalten.";
cc) der Satz vor der Bemerkung wird wie folgt gefaßt:
,,Siehe zu a) und b) auch Anhang 1, Rn. 1105; zu c) auch Anhang 1, Rn. 1105/1."
10. Der Randnummer 102 wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Soweit in den Vorschriften über die Verpackung der einzelnen Stoffe oder Arten von Gegenständen zur Sicherung
des Verschlusses Bänder oder Drähte aus geeignetem Metall vorgeschrieben oder zugelassen sind, dürfen auch
genügend widerstandsfähige Bänder aus geeignetem Kunststoff verwendet werden."
11. Randnummer 104 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Eingangsworte wie folgt gefaßt:
„Die Stoffe der Ziffern 3 a) - mit Ausnahme von Nitroglycerinpulver mit einem Zusatz von gekörntem Schwarzpulver
- und 4 müssen verpackt sein:"
b) Folgender Absatz 2 a wird eingefügt:
,,(2 a) Nitroglycerinpulver mit einem Zusatz von gekörntem Schwarzpulver der Ziffer 3 a) muß in Büchsen aus Pappe,
Weiß-, Zink- oder Aluminiumblech oder geeignetem schwerentzündbarem Kunststoff oder in Beuteln aus dichtem
Gewebe oder starkem Papier von mindestens zwei Lagen oder aus starkem Papier mit einer Einlage aus Aluminium
oder geeignetem Kunststoff verpackt sein. Diese Verpackungen sind in Holzkisten oder in Mengen von höchstens
40 kg in Einheitspappkästen (siehe Rn. 15) für 50 kg Höchstgewicht einzusetzen."
12. Folgende Randnummer 104/1 wird eingefügt:
,,(1) Die Stoffe der Ziffer 3 A. - Festtreibstoffbänder auf Papphülsen aufgerollt - müssen einzeln in zwei Lagenwasser-
festem Papier oder in einer Folie aus geeignetem Kunststoff eingewickelt und in Holzkisten fest eingesetzt sein. Sie sind
in den Holzkisten durch Holz-, Kunststoff- oder Pappeinsätze so zu sichern, daß sie sich nicht gegenseitig berühren und
nicht an der Kistenwand reiben können. Der Verschluß der Holzkisten darf durch herumgelegte und gespannte Bänder
oder Drähte aus einem geeigneten Metall gesichert sein. Sind sie aus Eisen, so müssen sie mit einem Stoff überzogen
sein, der bei Stoß oder Reibung keine Funken erzeugt.
(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 120 kg. Es darf nicht mehr als 100 kg Festtreibstoff enthalten."
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1983 /95
13. Folgende Randnummer 105/1 wird eingefügt:
,,(1) Die Gegenstände der Ziffer 5 A. müssen einzeln in geeigneter Kunststoffolie verpackt und in einer weiteren Ver-
packung fest eingesetzt sein. Diese Verpackungen sind in Schachteln aus starker Vollpappe einzusetzen.
(2) Ein Versandstück darf bei Beförderung als Wagenladung nicht schwerer sein als 120 kg und bei Beförderung als
Stückgut nicht schwerer als 75 kg."
14. Randnummer 106 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die festen Stoffe der Ziffer 6 a bis d) - mit Ausnahme von Merkurit der Ziffer 6 b) - dürfen auch in fest ver-
schlossenen Fibertrommeln verpackt sein."
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden eingefügt:
,,(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 120 kg oder wenn es sich rollen läßt, nicht schwerer als 300 kg;
bei Verwendung eines Pappfasses oder einer Fibertrommel darf es jedoch nicht schwerer sein als 75 kg.
(4) Die Stoffe der Ziffer 6 b) - mit Ausnahme von Merkurit - dürfen auch in dicht verschlossenen Beuteln aus geeig-
netem Kunststoff verpackt sein. Die Wanddicke der Beutel muß bei einem Füllgewicht von höchstens 2,5 kg je Beutel
mindestens 0, 1 mm und bei einem Füllgewicht von mehr als 2,5 kg je Beutel mindestens 0, 15 mm betragen. Die Beutel
sind bis zu einer Gesamtmenge von 25 kg in Einheitspappkästen (siehe Rn. 15) für 30 kg Höchstgewicht fest einzu-
setzen."
c) Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden Absätze 5, 6 und 7.
15. Randnummer 108 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstabe a Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,3. die Gegenstände der Ziffer 8 c): einzeln in festem Papier und zu höchstens 100 Stück in Blechschachteln ein-
gesetzt. Bis zu 20 Gegenstände dürfen auch ohne Papierumhüllung in einer Reihe auf Einsätzen aus Pappe oder
Kunststoff, die mit höchstens 10 Rillen versehen sein dürfen, so eingelegt werden, daß bei der Beförderung kein
Abrieb entsteht. Höchstens 5 Einsätze sind in Schachteln aus Pappe, Metall oder Kunststoff einzusetzen.
Höchstens 100 Schachteln sind in eine Versandkiste aus Holz zu verpacken."
b) Am Ende von Absatz 1 Buchstabe b Nr. 1 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und folgender Unterabsatz
angefügt:
,,Die Stoffe der Ziffer 8 a) dürfen auch wie vorstehend unter a) 1. verpackt sein;".
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Ein Versandstück nach Absatz 1 a) 3., Sätze 2 bis 4, darf höchstens 20 kg Tetryl enthalten."
16. Randnummer 111 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Buchstabe a werden folgende Nummern 4 und 5 eingefügt:
,,4. in Mengen von höchstens 25 kg in Säcken aus dichtem Gewebe (ausgenommen aus hochisolierendem Material),
die in Beuteln aus geeignetem Kunststoff und damit in Einheitspappkästen (siehe Rn. 15) für 30 kg Höchstgewicht
einzusetzen sind;
5. in Mengen von höchstens 50 kg in Säcken aus dichtem Gewebe, die in Fibertrommeln einzusetzen sind. Diese
müssen einer hierfür besonders zugelassenen Bauart nach Anhang I a entsprechen;".
b) Absatz 1 Buchstabe a Nummern 4 bis 7 werden Nummern 6 bis 9.
c) Dem Absatz 1 Buchstabe b wird folgender Satz angefügt:
„Die Rollen dürfen bis zu einem Gewicht von 25 kg auch in Einheitspappkästen (siehe Rn. 15) für 30 kg Höchstgewicht
eingesetzt werden."
d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Für Einheitspappkästen gelten jedoch die in Absatz 1 vorgeschriebenen Höchstgewichte."
17. In Randnummer 112 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Ziffer 12" durch die Worte „Ziffer 12 a) und b)" ersetzt.
18. Folgende Randnummer 112/2 wird eingefügt:
„Die Stoffe der Ziffer 12 c) müssen in Mengen bis zu 25 kg in Hüllen oder Beuteln aus geeignetem Kunststoff mit einer
Wanddicke von mindestens 0, 1 mm verpackt sein. Die Hüllen oder Beutel sind in Holzkisten oder in Einheitspappkästen
(siehe Rn. 15) für 30 kg Höchstgewicht fest einzusetzen. Ein Versandstück darf höchstens 25 kg Sprengstoff enthalten.''
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
19. Randnummer 114 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende von Absatz 1 Buchstabe c Nr. 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 5
angefügt:
,,5. in Mengen bis zu 25 kg in dicht verschlossenen Beuteln aus geeignetem Kunststoff mit einer Wanddicke von min-
destens 0, 1 mm. Die Beutel sind in Einheitspappkästen (siehe Rn. 15) für 30 kg Höchstgewicht fest einzulegen;
die Einheitspappkästen müssen mit starken Klebstreifen verschlossen werden. Bei einer solchen Verpackung ist
die vorstehend unter 2. geforderte Vereinigung der Patronen zu Paketen von höchstens 2,5 kg nicht erforderlich."
b) In Absatz 2 letzter Halbsatz werden nach den Worten „Abs. (1) c) 4." die Worte „und 5." eingefügt.
20. Am Ende von Randnummer 118 Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
,,das gilt auch für die nach Rn. 111 (1) a) 5. verpackten Stoffe der Ziffer 11 a) und b)."
21. In Randnummer 121 Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „und 5." durch die Worte „6. und 7." ersetzt.
22. Randnummer 124 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte ,,in Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1 versehen sind," gestricben.
b) Die Buchstaben b bis d werden durch folgende Buchstaben b und c ersetzt:
,,b) mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 2 D, 4, 4 A, 6 A, 6 Boder 6 C versehen sind;
c) mit Versandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 2 A, 2 B, 2 C, 3 oder 5 versehen sind."
23. Randnummer 131 wird wie folgt geändert:
a) Ziffer 8 wird wie folgt gefaßt:
,,8. Gegenstände mit Leucht- oder Signa/mitteln oder mit anderen pyrotechnischen Sätzen, mit oder ohne Treibladung,
mit oder ohne Ausstoßladung und ohne Sprengladung, deren Treib- oder pyrotechnischer Satz so verdichtet ist,
daß die Gegenstände beim Abbrennen nicht explodieren."
b) Folgende Ziffern 12 und 13 werden angefügt:
,, 12. Zündverstärker:
a) bestehend aus einem geschlossenen Gehäuse aus Pappe, Metall oder Kunststoff, das explosiven Stoff
enthält, oder bestehend aus kunststoffgebundenem explosiven Stoff;
b) bestehend aus einer offenen Hülse oder Kapsel aus Pappe, Metall oder Kunststoff, die gegossenen oder
gepreßten explosiven Stoff enthält.
13. Gegenstände mit pyrotechnischen Knall- oder Blitzsätzen mit Anzündvorrichtung, mit oder ohne Treibladung, ohne
Sprengladung, mit nicht mehr als 100 g Knallsatz.
Bem. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Knall- und Blitzsätze ist die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz, Anlage 1, Abschnitt 4.2 zu
beachten."
24. Randnummer 134 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe aa eingefügt:
„aa) Zündhütchen[Ziffer 2 a)] mit bedeckter Zündsatzoberfläche dürfen auch in eine Verpackung, bestehend aus
einem Kunststoffinnenteil, in dem die einzelnen Gegenstände in jeweils durch eine Zwischenwand aus Kunst-
stoff getrennte Reihen nebeneinander liegen, eingesetzt werden. Diese Verpackung mit höchstens 250 Gegen-
ständen ist in eine Schiebeschachtel aus Pappe einzusetzen. Höchstens 10 Schiebeschachteln sind in einer
Schachtel aus Pappe zu vereinigen. Höchstens 20 dieser Sammelschachteln sind in Einheitspappkästen (siehe
Rn. 15) für 75 kg Höchstgewicht, die mit Wellpappe ausgelegt sind, einzusetzen."
b) In Absatz 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „Textilstoffen" die Worte „oder in Pappfässern, die einer hierfür
besonders zugelassenen Bauart nach Anhang I a entsprechen" eingefügt.
c) Am Ende von Absatz 1 Buchstabe d werden folgende Sätze angefügt:
„Die Gegenstände dürfen auch in Einsätzen aus Hartschaum fest eingesetzt sein. Diese Einsätze sind in Holzkisten
fest einzusetzen, die mit wasserfestem Papier ausgelegt sind."
d) Am Ende von Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Sind die Gegenstände der Ziffer 2 a) nach Absatz (1) aa) verpackt, so darf ein Versandstück nicht schwerer sein als
40 kg."
25. Randnummer 137 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1983 797
aa) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
„Höchstens 5 Sammelpakete sind in eine Versandkiste aus Holz von mindestens 18 mm Wanddicke oder in eine
Blechverpackung einzusetzen."
bb) Satz 7 wird wie folgt gefaßt:
„Höchstens 10 Pakete - bei Drahtlängen bis zu 1 m auch 20 solcher Pakete - sind in eine dicht mit Schrauben
zu verschließende Versandkiste aus Holz von mindestens 18 mm Wanddicke einzusetzen."
b) Buchstabe e wird wie folgt geändert:
aa) Der auf den Doppelpunkt folgende bisherige Text wird Nummer 1. In Satz 6 dieses Textes wird das Wort „luftdicht"
durch das Wort „dicht" ersetzt.
bb) Folgende Nummer 2 wird angefügt:
,,2. zu höchstens 50 Stück in Verpackungen aus Hartschaumstoff. Die Gegenstände sind so in diese mit Klebe-
band zu verschließenden Verpackungen einzusetzen, daß jeder Gegenstand für sich unbeweglich allseitig
von Hartschaumstoff umgeben ist und der Abstand von Zünder zu Zünder mindestens 1 cm und von Zünder
zu Kistenwand mindestens 2,5 cm beträgt. Enthalten die Gegenstände freiliegende Sprengkapseln (Detona-
toren), so ist außerdem ein Abstand von Detonator zu Detonator von mindestens 2 cm einzuhalten. Höchstens
6 solcher Verpackungen sind unbeweglich in eine mit Hartschaumstoff ausgekleidete Versandkiste aus Holz
von mindestens 18 mm Wanddicke einzusetzen."
c) Dem Buchstaben f wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. zu höchstens 20 Stück in Verpackungen aus Hartschaumstoff. Die Gegenstände sind so in diese mit Klebeband
zu verschließenden Verpackungen einzusetzen, daß jeder Gegenstand für sich unbeweglich allseitig von Hart-
schaumstoff umgeben ist und der Abstand von Sprengkapsel (Detonator) zu Sprengkapsel (Detonator) minde-
stens 4 cm, von Gegenstand zu Gegenstand mindestens 2 cm und von Gegenstand zu Kistenwand mindestens
1 cm beträgt. Höchstens 2 solcher Verpackungen sind unbeweglich in eine Versandkiste aus Holz von 18 mm
Wanddicke einzusetzen."
26. Folgende Randnummern 143/1 und 143/2 werden eingefügt:
a) Randnummer 143/1:
,,(1) Die Gegenstände der Ziffer 12 a) müssen in Beuteln aus geeignetem Kunststoff verpackt oder einzeln mit Papier
oder Kunststoff umhüllt sein. Die Beutel dürfen höchstens 500 g explosiven Stoff enthalten. Gegenstände mit
geschlossenem Gehäuse bedürfen nicht einer solchen Innenverpackung. Die Beutel oder einzelnen Gegenstände sind
in Kisten aus Holz, Pappe, Metall oder Kunststoff oder in dicht zu verschließende Papptrommeln mit Sperrholzboden
und -decke! fest einzusetzen. Die Deckel der Holzkisten müssen mit Schrauben, diejenigen der Trommeln mit Spann-
ringverschluß verschlossen werden.
(2) Die Gegenstände der Ziffer 12 b) müssen mit Papier oder Kunststoff umhüllt und in Gefäße aus Pappe, Metall oder
Kunststoff fest eingesetzt sein. Die Gefäße aus Metall sind allseitig mit Polsterstoffen auszukleiden. Die Gegenstände
dürfen auch ohne Papier- oder Kunststoffumhüllung in die Innenverpackung eingesetzt werden, wenn zwischen den
einzelnen Gegenständen ein Zwischenraum von mindestens 3 mm verbleibt, der mit Polsterstoffen auszufüllen ist. Die
Innenverpackungen sind in Kisten aus Holz, Pappe, Metall oder Kunststoff fest einzusetzen. Die Deckel der Kisten aus
Holz müssen mit Schrauben verschlossen werden.
(3) Ein Versandstück mit Gegenständen der Ziffer 12 darf nicht mehr als 25 kg explosive Stoffe enthalten und nicht
schwerer sein als 35 kg."
b) Randnummer 143/2:
,,(1) Die Gegenstände der Ziffer 13 müssen in Schachteln aus Pappe verpackt sein. Gegenstände mit mehr als 1 g
Knallsatz sind mit Pappstreifen festzulegen. Die Gegenstände dürfen auch in Einsätze aus Kunststoff oder Holz fest
eingesetzt werden. Die Schachteln aus Pappe oder die Einsätze sind in Holzkisten einzusetzen. Bei Gegenständen
mit weniger als 10 g Knallsatz dürfen die Schachteln aus Pappe auch in Einheitspappkästen (siehe Rn. 15) für 50 kg
Höchstgewicht eingesetzt werden.
(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg, bei Verwendung eines Einheitspappkastens nicht schwerer
als 20 kg."
27. In Randnummer 147 Abs. 3 werden nach dem Wort „Frachtbriefes" folgende Worte eingefügt:
,,oder in Frachtbriefen, die diese Felder nicht aufweisen, am oberen rechten Rand des die Sendung begleitenden Fracht-
briefteils".
28. In Randnummer 148 Abs. 7 Satz 1 werden die Worte „und 1.2" sowie „der Bundeswehr" gestrichen.
29. Randnummer 151 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstaben b bis d werden durch folgende Buchstaben b und c ersetzt:
,,b) mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 2 D, 4, 4 A, 6 A, 6 Boder 6 C versehen sind;
c) mit Versandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 2 A, 2 B, 2 C, 3 oder 5 versehen sind."
b) In Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte ,,(1) b) bis d)" durch die Worte ,,(1) b) und c)" ersetzt.
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
30 Randnummer 170 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Buchstaben a werden folgende Sätze angefügt:
,,Die in den Ziffern 1 5, 1 5 A. und 15 B. bezeichneten Gegenstände dürfen erst befördert werden, wenn die Bundes-
anstalt für Materialprüfung ein Muster des Versandstücks (Gegenstände und Verpackungen) geprüft und zur Eisen-
bahnbeförderung zugelassen hat. Änderungen der Anordnung und Verteilung der Gegenstände sowie der Verpackung
bedürfen einer erneuten Prüfung und Zulassung durch die Bundesanstalt für Materialprüfung."
b) In Buchstabe d werden die Worte „Der Explosivsatz muß" durch die Worte „Die Gegenstände mit Explosivsatz
müssen" ersetzt.
31. Randnummer 171 wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer 3 B. wird das Wort „oder" durch das Wort „und" ersetzt.
b) Ziffer 1 5 B. wird wie folgt gefaßt:
,, 15 B. Plastik-Amorces, P/astik--Amorcesbänder, Plastik-Amorcesringe. 1000 Amorces dürfen höchstens 7,5 g Phos-
phor-Chlorat-Knallsatz enthalten. Der Knallsatz muß sich in Näpfchen aus geeignetem Kunststoff befinden,
wobei die Näpfchen durch fest angeklebte oder in anderer Weise befestigte Papierblättchen, Kunststoff-
scheiben oder durch aufgespritzten Kunststoff abgedeckt sind."
c) Folgende Ziffer 15 C. wird eingefügt:
,, 15 C. Party-Knaller. 1000 Party-Knaller dürfen höchstens 7,5 g Phosphor-Chlorat-Knallsatz enthalten."
d) Nach Ziffer 24 wird folgende Bemerkung eingefügt:
.,Bern. Als Kleinfeuerwerk der Ziffer 24 gelten auch pyrotechnische Gegenstände der Ziffern 21 bis 23 mit einem pyrotechnischen Satz von höchstens 50 g,
hiervon nicht mehr als 7 g loses Schwarz-(Korn-)pulver, im einzelnen Gegenstand. Der pyrotechnische Satz darf nicht gefährlicher sein als Schwarz-
(Korn-)pulver Gegenstände mit einem pyrotechnischen Satz von mehr als 30 g bis höchstens 50 g dürfen nur in solchen Verpackungen befördert
werden. deren Eignung die Bundesanstalt für Materialprüfung festgestellt hat."
32 Randnummer 173 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
,, Die Schachteln dürfen auch mit einem nicht leicht entzündbaren Stoff (z. 8. Zellulosehydrat- oder Zelluloseacetat-
folie) zu Sammelpaketen vereinigt werden, deren sämtliche Falten zu verkleben oder thermisch zu versiegeln sind."
b) Absatz 2 Satz 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
„Höchstens 12 dieser Schachteln sind zu einem Paket zu vereinigen, dessen Falten zu verkleben sind, oder zu
höchstens 10 Stück in Klarsichtschachteln aus geeignetem Kunststoff (z. B. Hart-PVC) einzusetzen. Höchstens
12 Pakete oder 5 Klarsichtschachteln sind mit widerstandsfähigem Papier zu einem Sammelpaket zu vereinigen,
dessen Falten alle verklebt sein müssen."
33. In Randnummer 175/2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Holzkiste" die
Worte „oder in einen Einheitspappkasten (siehe Rn. 15) für 30 kg Höchstgewicht" eingefügt.
34. Randnummer 1 79 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
„a) die Gegenstände der Ziffern 9 und 10: in Papier oder Schachteln; die Gegenstände der Ziffer 9 auch in
Schachteln aus geschäumtem Kunststoff oder aus Pappe, die mit einem Deckel aus schwer entflammbarer
Klarsichtfolie aus geeignetem Kunststoff (z. B. PVC) zu verschließen sind; oder in Schachteln aus Pappe mit
vorgeformten Einsätzen aus Tiefziehfolie aus geeignetem Kunststoff, die mit einem Deckel aus schwer ent-
flammbarer Klarsichtfolie aus geeignetem Kunststoff (z. B. PVC) zu verschließen sind; oder in vorgeformte
Tiefziehfolie aus geeignetem Kunststoff, die auf einer kunststoffbeschichteten Pappe aufgesiegelt oder in
anderer Weise auf einem Kartonblatt ausreichend befestigt ist;".
bb) Am Ende von Buchstabe b Nr. 2 wird der Strichpunkt durch das Wort „oder" ersetzt und folgende Nummer 3
angefügt:
,,3. in Schachteln aus Kunststoff;".
cc) Buchstabe g Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„die Gegenstände der Ziffer 14: zu höchstens 12 Stück in Beuteln aus Papier oder geeignetem Kunststoff oder
bis zu höchstens 50 Stück in Schachteln aus Pappe."
dd) Die Buchstaben h und hh werden durch folgenden Buchstaben h ersetzt:
„h) die Gegenstände der Ziffern 15, 15 A., 15 B. und 15 C.: in Schachteln, Näpfchen oder Dosen aus Pappe oder
geeignetem Kunststoff. Bei Gegenständen der Ziffern 15, 15 A. und 15 B. sind diese Verpackungen mit
Packpapier oder durch Gummibänder zu einem Päckchen zu vereinigen oder in Schachteln aus Pappe oder
Kunststoff oder in Kunststoffbeuteln zu verpacken.
Siehe auch Rn. 170 Abs. 2 a);".
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1983 799
ee) Buchstabe s wird wie folgt gefaßt:
,,s) die Gegenstände der Ziffer 24:
1. in Schachteln aus Pappe oder in starkem Papier;
2. in Schachteln aus geeignetem Kunststoff oder aus Pappe, die mit einem Deckel aus schwer entflamm-
barer Klarsichtfolie aus geeignetem Kunststoff (z. 8. PVC) zu verschließen sind; oder in Schachteln aus
Pappe mit vorgeformten Einsätzen aus Tiefziehfolie aus geeignetem Kunststoff, die mit einem Deckel aus
schwer entflammbarer Klarsichtfolie aus geeignetem Kunststoff (z. 8. PVC) zu verschließen sind; oder in
vorgeformte Tiefziehfolie aus geeignetem Kunststoff, die auf einer kunststoffbeschichteten Pappe auf-
gesiegelt oder in anderer Weise auf einem Kartonblatt ausreichend befestigt ist;
3. zu höchstens 15 Gegenständen in Beuteln aus geeignetem Kunststoff mit einer Wanddicke von
mindestens 0,08 mm. Wenn die Anzündstelle der Gegenstände nicht mit einer Schutzkappe versehen ist,
müssen die Gegenstände vorher in Dosen aus Pappe oder Kunststoff verpackt sein;".
ff) Buchstabe t wird wie folgt gefaßt:
,,t) die Gegenstände der Ziffer 25:
1. in Schachteln aus Pappe oder in starkem Papier;
2. in Schachteln aus geeignetem Kunststoff oder aus Pappe, die mit einem Deckel aus schwer entflamm-
barer Klarsichtfolie aus geeignetem Kunststoff (z. 8. PVC) zu verschließen sind; oder in Schachteln aus
Pappe mit vorgeformten Einsätzen aus Tiefziehfolie aus geeignetem Kunststoff, die mit einem Deckel aus
schwer entflammbarer Klarsichtfolie aus geeignetem Kunststoff (z. 8. PVC) zu verschließen sind; oder in
vorgeformte Tiefziehfolie aus geeignetem Kunststoff, die auf einer kunststoffbeschichteten Pappe auf-
gesiegelt oder in anderer Weise auf einem Kartonblatt ausreichend befestigt ist;
3. zu höchstens 15 Gegenständen in Beuteln aus geeignetem Kunststoff mit einer Wanddicke von
mindestens 0,08 mm. Wenn die Anzündstelle der Gegenstände nicht mit einer Schutzkappe versehen ist,
müssen die Gegenstände vorher in Dosen aus Pappe oder Kunststoff verpackt sein.
Größere Feuerwerkskörper bedürfen keiner inneren Verpackung, wenn ihre Anzündstelle mit einer Schutzkappe
versehen ist;".
b) Absatz 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „sowie 15 A." gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Worte „für Zündbänder (Amorcesbänder) der Ziffer 15, verpackt nach Rn. 179 (1) hh) 1., auf
100 Pappkästen," gestrichen.
cc) In Satz 4 und 5 werden jeweils die Worte „Ziffer 15" durch die Worte „Ziffern 15, 15 A., 15 8. und 15 C." ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Ein Versandstück mit Gegenständen der Ziffern 9, 11, 12, 15 bis 22 oder 24 bis 26 darf nicht schwerer sein als
100 kg und mit Gegenständen der Ziffer 23 nicht schwerer als 50 kg; es darf nicht schwerer sein als 35 kg, wenn die
Kiste nur eine Wanddicke von 11 mm hat und mit einem Eisenband umspannt ist."
35. Randnummer 180/1 Abs. 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die Gegenstände der Ziffer 28 c) müssen zu höchstens 5 Stück in Schachteln aus paraffinierter Pappe oder, wenn sie
einzeln mit Hartschaumstoff vollständig umhüllt sind, zu höchstens 3 Stück in Beuteln aus geeignetem Kunststoff verpackt
sein. Höchstens 50 Schachteln aus Pappe oder Beutel sind in eine Holzkiste einzusetzen."
36. Randnummer 180/3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die Zündsätze der Ziffer 30 a) müssen zu höchstens 500 g in Röhren oder Gefäßen aus geeignetem Kunststoff oder
Metall verpackt sein. Die Röhren oder Gefäße sind mit Stopfen aus weichem Material wie Gummi, Kork oder Kunststoff
zu verschließen und unter Verwendung von Kieselgur oder einer Mischung von Kieselgur und Holzmehl in eine Ver-
sandkiste aus Holz so einzubetten, daß sie weder einander noch die Kistenwände berühren. Die Röhren oder Gefäße
dürfen auch mit festen Einsätzen aus Holz oder schwer brennbarem Kunststoff in der Außenverpackung festgelegt
oder in mit geeignetem Kunststoff ausgeschäumten Versandkisten aus Holz eingesetzt sein."
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Eisenblech" durch die Worte „Stahlblech oder in Dosen aus geeignetem leitfähigen
Kunststoff" ersetzt.
37. In Randnummer 181 Abs. 2 Tabelle werden in Spalte 1 die Ziffern „9-25" durch die Ziffern „21 bis 25" ersetzt.
38. In Randnummer 184 Abs. 3 wird nach dem Wort „Ziffern" eingefügt: ,, 15, 15 A., 15 8.,".
39. Randnummer 188 Buchstaben b bis d werden durch folgende Buchstaben b und c ersetzt:
,,b) mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 2 D, 4, 4 A, 6 A, 6 8 oder 6 C versehen sind;
c) mit Versandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 2 A, 2 8, 2 C, 3 oder 5 versehen sind."
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
40. Randnummer 201 wird wie folgt geändert:
a) Ziffer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden am Ende folgende Worte angefügt:
,.Gemisch von Bromchlordifluormethan (Halon 1211) und Stickstoff; Gemisch von Dichlordifluormethan (Halon 122)
und Stickstoff,·".
bb) Am Ende von Buchstabe b letzter Teilsatz werden die Worte „Gemisch Buten-1 (Butylen)" durch die Worte
„Gemisch Buten (Butylen)" ersetzt und die Worte „Gemisch Butan, Gemisch Buten, Gemisch Propan, Gemisch
Propen" in Kursivschrift gesetzt.
cc) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
a) Zwischen den Angaben für Methylacetylen/Propadien-Gemisch V und für Gemische von Kohlenwasserstoffen
und Butadien-1,3 wird folgender Teilsatz eingefügt:
„Methylacetylen!Propadien-Gemisch VI mit höchstens 13,5 Vol.-% Methylacetylen und Propadien (davon
höchstens 6 Vol.-% Propadien), mindestens ebensoviele Vol.-% Propan und mindestens 20 % dieses Anteils
n- und iso-Butan sowie mindestens 70 Vol.-% Propen (Propylen);".
b) Am Ende des letzten Teilsatzes wird das Wort „überschreitet" durch das Wort „unterschreitet" ersetzt.
dd) In Buchstabe et erster Teilsatz wird nach dem Wort „Kohlendioxid" der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt.
b) In Ziffer 6 Buchstabe a werden nach dem Wort „Trifluormethan (R 23);" folgende Worte angefügt:
.. Gemisch von Bromtrifluormethan (Halon 1301) und Stickstoff;".
c) In den Bemerkungen zu Ziffern 12 und 13 Nr. 1 ist das Wort „Druckgasausschuß" durch das Wort „Druckbehälter-
ausschuß" zu ersetzen.
d) Am Ende von Ziffer 14 wird das Wort „enthalten" durch die Worte „enthalten haben" ersetzt.
41. Am Ende von Randnummer 201 a Buchstabe f wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender
Buchstabe g angefügt:
„g) Halogenkohlenwasserstoffe (Halone) [Ziffern 3 a) und 5 a)] als Löschmittel in tragbaren Feuerlöschern, wenn das
Druckgefäß den Vorschriften der Druckbehälterverordnung entspricht."
42. In Randnummer 202 Abs. 3 Nummer 1 werden nach den Worten „der Ziffer 5 a)" die Worte „sowie Gemisch
R 503 der Ziffer 6 a)" eingefügt.
43. Am Ende von Randnummer 203 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. Gase und Gasgemische der Ziffern 12 und 13, sofern die Bundesanstalt für Materialprüfung die Unbedenklichkeit
bestätigt hat."
44. In den Randnummern 204 Abs. 1, 213 Abs. 1, 214 Abs. 3 Buchstabe b und im Anhang X Abs. 1.8.3 wird jeweils
das Wort „Druckgasverordnung" durch das Wort „Druckbehälterverordnung" ersetzt.
45. In Randnummer 206 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
,,(1 a) In dickwandige Glasröhren dürfen auch eingefüllt werden:
a) Bortrichlorid der Ziffer 3 at) in Mengen bis zu 25 g. Das Höchstgewicht der Füllung beträgt 1,24 kg je Liter Fassungs-
raum und der Mindestprüfdruck der Glasröhre 10 bar;
b) Nitrosylchlorid der Ziffer 3 at) in Mengen bis zu 100 g. Das Höchstgewicht der Füllung beträgt 1, 14 kg je Liter
Fassungsraum und der Mindestprüfdruck 11 bar.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. (1 )."
46. In Randnummer 215 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für Metallgefäße, ausgenommen Gefäße für Acetylen, mit einem Fassungsraum von nicht mehr
als 220 cm 3 ."
47. Randnummer 216 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 A. a ist das Wort „Druckgasausschuß" durch das Wort „Druckbehälterausschuß" zu ersetzen.
b) Absatz 3 Buchstabe c Satz 2 wird gestrichen.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Sofern nach den Vorschriften der Druckbehälterverordnung für die Gefäße nach Absatz 3 a) bis c) kürzere Prüf-
fristen gelten, sind diese Fristen maßgebend."
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1983 801
48. Randnummer 218 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Buchstaben b und c werden wie folgt gefaßt:
,.b) das Eigengewicht des Gefäßes ohne Ausrüstungsteile;
c) für die Gefäße für verflüssigte Gase außerdem das Eigengewicht des Gefäßes einschl. der Ausrüstungsteile, wie
Ventile, Metallstopfen und dergl., aber ohne das Gewicht der Schutzkappe;".
b) In Buchstabe i werden nach dem Wort ,. ,,Gasgemisch" " die Worte „oder Prüfgas" eingefügt.
49. Am Ende von Randnummer 219 Abs. 3 werden der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Worte
angefügt: ,,oder 225 bar, wobei das Höchstgewicht der Füllung je Liter Fassungsraum 0,715 kg nicht über-
steigen darf."
50. Randnummer 220 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2, Tabelle, wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte „Bezeichnung des Stoffes" werden die Worte „Gemisch Buten-1 (Butylen)" durch die Worte
„Gemisch Buten (Butylen)" ersetzt und nach den Worten „Methylacetylen/Propadien-Gemisch V" die Worte „und
VI" angefügt.
bb) Nach „Gasgemisch von 19 Gew.-% bis 21 Gew.-% Dichlordifluormethan (R 12) mit 79 Gew.-% bis 81 Gew.-%
Bromchlordifluormethan (R 12 B 1 )" und den zugehörigen Angaben werden folgende Angaben eingefügt:
,,Gemisch von Bromchlordifluormethan (Halon 1211)
und Stickstoff bis zu einem höchstzulässigen
Fülldruck bei 15' C von 1 )
- 10 bar 4 a) 18 1,00
19 1,20
20 1,30
21 1,40
25 1,50
44 1,60
- 15 bar 4 a) 25 1,00
26 1,20
27 1,30
29 1,40
38 1,50
65 1,60
- 18 bar 4 a) 30 0,91
- 20 bar 4 a) 31 1,00
33 1,20
35 1,30
38 1,40
50 1,50
85 1,60
- 30 bar 4 a) 44 1,00
47 1,20
50 1,30
55 1,40
76 1,50
126 1,60
40 bar 4 a) 95 1,40
Gemisch von Dichlordifluormethan
(Halon 122) und Stickstoff bis zu einem
höchstzulässigen Fülldruck
bei 15° C von 60 bar 1 ) 4 a) 120 0,75"
b) Absatz 3, Tabelle, wird wie folgt geändert:
aa) Für Schwefelhexafluorid werden die Angaben in den beiden letzten Spalten „ 140 1,37" durch die Angaben
„140 1,33
160 1,37"
ersetzt.
bb) Für Gasgemisch R 503 werden die Angaben in den beiden letzten Spalten durch die Angaben
„190 0,93
225 0,98"
ergänzt.
1) Der höchstzulässige Fülldruck gilt für Halon mit Stickstoffüberlagerung, während sich das Höchstgewicht der Füllung je Liter Fassungsraum auf das reine
Halon bezieht.
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgan~ 1983, Teil 1
cc) Nach „Gasgemisch R 503" und den zugehörigen Angaben werden folgende Angaben eingefügt:
„Gemisch von Bromtrifluormethan
(Halon 1301) und Stickstoff bis zu einem
höchstzulässigen Fülldruck
bei 15c C von 1 )
- 23 bar 6a) 56 0,80
57 0,90
62 1,00
70 1,10
76 1,15
- 25 bar 6 a) 74 1,00
- 39 bar 6 a) 77 0,80
81 0,90
90 1,00
101 1,10
109 1,15
- 55 bar 6a) 105 0,80
110 0,90
121 1,00
134 1,10
143 1,15
- 60 bar 6a) 120 0,75"
') Der höchstzulässige Fülldruck gilt für Halon mit Stickstoffüberlagerung, während sich das Höchstgewicht der Füllung je Liter Fassungsraum auf das reine
Halon bezieht.
51. Randnummer 223 Abs. 3 wird gestrichen.
52. Randnummer 229 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 3 a wird eingefügt:
,,(3 a) Kesselwagen und Wagen mit Tankcontainern mit Chlor, Chlorkohlenoxid (Phosgen) und Stickstoffdioxid NO2
(Stickstofftetroxid N2O4) der Ziffer 3 at), Äthylenoxid mit höchstens 10 Gew.-% Kohlendioxid und Äthylenoxid mit
Stickstoff bis zu einem maximalen Gesamtdruck von 10 bar bei 50° C der Ziffer 4 et) müssen an beiden Längsseiten
in oder neben dem Zettelhalter einen Zettel mit rotem Ring (Breite 1 cm, Innendurchmesser 11 cm) auf weißem Grund
tragen. Das gilt auch für ungereinigte leere Kesselwagen und Wagen mit ungereinigten leeren Tankcontainern der
Ziffer 14, in denen diese Gase befördert worden sind."
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „Bortrifluorid [Ziffer 1 at)]" gestrichen.
c) In Absatz 4 Satz 3 werden nach den Worten „Tankcontainer mit" die Worte „Bortrifluorid der Ziffer 1 at)," eingefügt.
53. Randnummer 230 wird wie folgt gefaßt:
,,Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 in Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 2 A gekennzeichnet sind,
dürfen nicht mit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1 a (Rn. 101 ), 1 b (Rn. 131) oder 1 c (Rn. 171) in Versandstücken,
die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 1 versehen sind, zusammen in einen Wagen verladen werden."
54. Randnummer 231 wird wie folgt gefaßt:
,,Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen besondere Fracht-
briefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO)."
55. Randnummer 232 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Ungereinigte leere Behälterwagengefäße und Tankcontainer der Ziffer 14 müssen mit den gleichen Zetteln
versehen sein wie im gefüllten Zustand."
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Die Gefäße der Ziffer 14 dürfen auch nach Ablauf der Prüffrist für die wiederkehrende Prüfung nach Rn. 216 (3)
befördert werden, um sie der Prüfung zuzuführen."
56. In Randnummer 233 Abs. 2 a) werden nach den Worten „Rn. 216 (3)" die Worte „und (4)" eingefügt und Satz
2 gestrichen.
57. Der Randnummer 300 wird folgender Absatz 7 angefügt:
,,(7) Entzündbare flüssige Stoffe der Rn. 301 Ziffer 4, die auf ihren Flammpunkt und darüber erwärmt sind, gelten als Stoffe
der Ziffer 1.·'
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1983 803
58. In Randnummer 301 a Buchstabe d wird in Satz 2 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der nach-
folgende Satzteil gestrichen.
59. Randnummer 303 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Ziffern 1 a), 3" durch die Worte „Ziffern 1 a), 2, 3" ersetzt.
b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c werden die Worte „Rollreifen und" gestrichen.
bb) Folgender Unterabsatz wird angefügt:
,,Die Metallverpackungen müssen so beschaffen sein, daß eine rasche und vollständige Druckentlastung erfolgt,
wenn der Innendruck 2 bar (Überdruck) erreicht."
60. Randnummer 304 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Ziffern 1 a), 3" durch die Worte „Ziffern 1 a), 2, 3" ersetzt.
b) In Absatz 3 Buchstabe c werden die Worte „3 bis 5" durch die Worte „2 bis 5" ersetzt.
61. In Randnummer 307 werden die Absätze 2 und 4 gestrichen und Absatz 3 in Absatz 2 geändert.
62. Randnummer 312 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „mit Stoffen der Ziffern 1 bis 5" durch die Worte „mit den oben erwähnten Stoffen"
ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „und mit Methylalkohol (Ziffer 5)" durch die Worte „oder Methylalkohol (Ziffer 5)"
ersetzt.
c) Absatz 2 wird gestrichen und Absatz 3 in Absatz 2 geändert.
63. Randnummer 313 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Flüssigkeiten der Klasse 3 in Versandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 2 A versehen sind,
dürfen nicht mit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1 a (Rn. 101 ), 1 b (Rn. 131) oder 1 c (Rn. 171) in Versandstücken,
die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 1 versehen sind, zusammen in einen Wagen verladen werden.
(2) Die Flüssigkeiten der Klasse 3 in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 2 A versehen sind, dürfen nicht
zusammen in einen Wagen verladen werden:
a) mit Stoffen der Klassen 5.1 (Rn. 501) oder 5.2 (Rn. 551) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 3
versehen sind;
b) mit flüssigen Stoffen der Klasse 8 (Rn. 801) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 5 versehen sind."
64. Randnummer 315 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Ungereinigte leere Gefäße, Behälterwagengefäße und Tankcontainer der Ziffer 6 müssen mit den gleichen Zetteln
versehen sein wie in gefülltem Zustand."
65. Randnummer 401 wird wie folgt geändert:
In Ziffer 13 a) werden die Worte „oder Zink" gestrichen.
66. In Randnummer 407 Abs. 3 werden die Worte „Rn. 416 (3)" durch die Worte „Rn. 416 (2)" ersetzt.
67. In Randnummer 408 Abs. 7 werden die Worte „Rn. 416 (4)" durch die Worte „Rn. 416 (3)" ersetzt.
68. Randnummer 414 Abs. 3 wird gestrichen.
69. Randnummer 420 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 4 bis 8, 12 sowie 14 und 15 müssen auf beiden Seiten der Wagen, bei
Beförderung von Schwefel der Ziffer 2 b), Phosphorsesquisulfid und Phosphorpentasulfid der Ziffer 8 und Naphthalin der
Ziffer 11 c) in Kesselwagen und Tankcontainern müssen auf beiden Seiten der Kesselwagen und Tankcontainer Zettel
nach Muster 2 B angebracht werden."
70. Randnummer 421 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Stoffe der Klasse 4.1 in Versandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 2 B versehen sind, dürfen
nicht mit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1 a (Rn. 101 ), 1 b (Rn. 131) oder 1 c (Rn. 171) in Versandstücken, die
mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 1 versehen sind, zusammen in einen Wagen verladen werden.
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
(2) Die Stoffe der Klasse 4.1 in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 2 B versehen sind, dürfen nicht
zusammen in einen Wagen verladen werden:
a) mit Stoffen der Klassen 5.1 (Rn. 501) oder 5.2 (Rn. 551) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 3
versehen sind;
b) mit flüssigen Stoffen der Klasse 8 (Rn. 801) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 5 versehen sind."
71 Randnummer 431 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende von Ziffer 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und das Wort „9-Phosphabicyclononan (Cyclo-
oktadienphosphin)" angefügt.
b) In Ziffer 3 werden die Worte „Aluminiumdiäthylchlorid sowie andere" gestrichen.
c) Ziffer 3 B. wird wie folgt gefaßt:
,,3 B. Aluminiumtriäthyl zu höchstens 20 %, Aluminiumdiäthylchlorid sowie Di-n-butylaluminiumhydrid und Diisobutyl-
aluminiumhydrid zu höchstens 40 % und Äthylaluminiumdichlorid, Aluminiumtriisobutyl sowie Äthylaluminium-
sesquichlorid zu höchstens 50 % gelöst in geeigneten Lösemitteln mit einem Siedepunkt über 65" C".
d) Ziffer 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Worte „oder Zink" gestrichen.
bb) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Calciumhydrosulfit" das Wort „und" durch einen Beistrich ersetzt und nach
dem Wort „Zinkhydrosu/fit" folgende Worte eingefügt: ,,und Natriumhydrogensulfid mit weniger als 25 % Kristall-
wasser".
e) In Ziffer 14 wird das Wort „Phosphor" durch das Wort „Stoffe" ersetzt.
72. In Randnummer 431 a Buchstabe b werden die Worte „Klasse 4.1 Ziffer 14 a) und b)" durch die Worte
,,Klasse 4.1 Ziffer 13 a) und b)" ersetzt.
73. Randnummer 433 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Phosphor der Ziffer 1 muß" durch die Worte „Die Stoffe der Ziffer 1 müssen" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Phosphor" durch die Worte „Stoffen der Ziffer 1" ersetzt.
74. In Randnummer 442 Abs. 2, Tabelle, werden die Worte „Weißer oder gelber Phosphor" durch die Worte
,,Sämtliche Stoffe" ersetzt.
75. Randnummer 443 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „Phosphor" durch das Wort „Stoffe" ersetzt.
b) Absatz 4 wird gestrichen.
76. Randnummer 449 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„An beiden Seiten von Behälterwagen und Tankcontainern mit Stoffen der Ziffer 1 müssen Zettel nach Muster 2 C
angebracht werden."
b) In Satz 3 werden die Worte „Stoffen der Ziffer 1," gestrichen und die Worte „Muster 2 C" durch die Worte „Muster
2 C und 2 D" ersetzt.
77. Randnummer 450 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Stoffe der Klasse 4.2 in Versandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 2 C versehen sind, dürfen
nicht mit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1 a (Rn. 101 ), 1 b (Rn. 131) oder 1 c (Rn. 171) in Versandstücken, die
mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 1 versehen sind, zusammen in einen Wagen verladen werden.
(2) Die Stoffe der Ziffer 4 in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 2 C versehen sind, dürfen nicht zusammen
in einen Wagen verladen werden:
a) mit Stoffen der Klasse 5.1 (Rn. 501) oder 5.2 (Rn. 551) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 3 versehen
sind;
b) mit flüssigen Stoffen der Klasse 8 (Rn. 801) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 5 versehen sind."
78. Randnummer 452 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Ungereinigte leere Gefäße, Eisenfässer, Behälterwagengefäße und Tankcontainer der Ziffern 14 und 15 müssen mit
den gleichen Zetteln versehen sein wie im gefüllten Zustand. Das gilt auch für Tankcontainer und Behälterwagengefäße,
die Stoffe der Ziffer 1 enthalten haben, in den Fällen des Absatzes 4.7.5 der Anhänge X und XI."
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1983 805
79. Randnummer 4 76 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
,,(3) Siliciumchloroform (Trichlorsilan) darf auch in Mengen von höchstens 370 ml unter Stickstoffabdeckung in zuge-
schmolzenen Quarzampullen mit einer Wanddicke von mindestens 2 mm und einem Fassungsraum von höchstens
500 ml verpackt sein. Höchstens 10 Quarzampullen sind in einen mit entsprechenden Aussparungen versehenen
Kunststoffkörper fest einzusetzen, wobei die Ampullenhälse zu schützen sind. Der Kunststoffkörper ist mit geeigneten
Polsterstoffen in eine Kiste aus widerstandsfähigem Material festliegend einzubetten, auf deren Boden zusätzlich eine
ausreichende Menge von Natriumbicarbonat aufzubringen ist. Der Raum zwischen Kunststoffkörper und Kistendeckel
ist mit Schaumstoff auszufüllen. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 20 kg."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
80. Raridnummer 485 wird wie folgt gefaßt:
„Die Stoffe der Klasse 4.3 dürfen nicht mit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1 a (Rn. 101 ), 1 b (Rn. 131) oder 1 c
(Rn. 171) in Versandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 1 versehen sind, zusammen in einen Wagen
verladen werden."
81. Randnummer 486 wird wie folgt gefaßt:
11 Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen besondere Fracht-
briefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO)."
82. Randnummer 487 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Ungereinigte leere Gefäße, Behälterwagengefäße, Tankcontainer und Kleincontainer der Ziffer 5 müssen mit den
gleichen Zetteln versehen sein wie im gefüllten Zustand."
83. Randnummer 488 wird wie folgt gefaßt:
,,Keine Vorschriften"
84. Randnummer 509 Abs. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
11 b) in luftdicht verschlossenen Metallfässern."
85. Randnummer 511 Abs. 3 wird gestrichen.
86. Randnummer 518 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Die Stoffe der Klasse 5.1 in Versandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 3 versehen sind, dürfen
nicht mit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1 a (Rn. 101 ), 1 b (Rn. 131) oder 1 c (Rn. 171) in Versandstücken, die
mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 1 versehen sind, zusammen in einen Wagen verladen werden.
(2) Die Stoffe der Klasse 5.1 in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 3 versehen sind, dürfen nicht zusammen
in einen Wagen verladen werden:
a) mit Stoffen der Klassen 3 (Rn. 301 ), 4.1 (Rn. 401) oder 4.2 (Rn. 431) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach
Muster 2 A, 2 B oder 2 C versehen sind;
b) mit flüssigen Stoffen der Klasse 8 (Rn. 801) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 5 versehen sind."
87. Randnummer 520 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Ungereinigte leere Verpackungen, Behälterwagengefäße, Tankcontainer und Kleincontainer der Ziffer 11 müssen mit
den gleichen Zetteln versehen sein wie im gefüllten Zustand."
88. Randnummer 551 wird wie folgt geändert:
a) Ziffer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b werden 20 %" durch 25 %" und am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
11 11
bb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
,,c) mit mindestens 50 % festen trockenen inerten Stoffen."
b) Ziffer 7 wird wie folgt gefaßt:
,,7. 2,2-Bis-(tert.butylperoxy)-butan:
a) mit mindestens 50 % Phlegmatisierungsmitteln;
b) in einer Konzentration von höchstens 14 % mit höchstens 12 % tert. Butylper-(2-äthyl)-hex;moat, mindestens 14 %
Phlegmatisierungsmitteln und mindestens 60 % festen trockenen inerten Stoffen."
c) In Ziffer 9 wird der Klammerzusatz in Kursivschrift gesetzt.
d) In Ziffer 25 wird im Klammerzusatz das Wort „didert." durch das Wort „ditert." ersetzt.
806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
e) Ziffer 31 wird wie folgt gefaßt:
,,31. 2, 5-Dimethy/-2, 5-di-(benzoylperoxy)-hexan:
a) mit mindestens 20 % Wasser;
b) mit mindestens 20 % festen trockenen inerten Stoffen."
f) In Ziffer 33 wird der Klammerzusatz in Kursivschrift gesetzt.
g) Am Ende von Ziffer 34 D. Buchstabe b wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Buchstabe c
angefügt:
,,c) mit mindestens 13 % Phlegmatisierungsmitteln und mindestens 47 % festen trockenen inerten Stoffen."
h) Folgende Ziffern 34 E., 34 F. und 34 G. werden eingefügt:
,,34 E. 3-Chlorperoxybenzoesäure mit mindestens 15 % 3-Chlorbenzoesäure.
Bern. Die Stoffe der Ziffer 34 E. sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn sie bei der Prüfung nach Rn. 3152/1 der Verordnung über die
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GGVS) bei 50° C beständig sind.
34 F. 2,2-Bis-(tert.butylperoxy)-propan:
a) in einer Lösung mit mindestens 50 % Phlegmatisierungsmitteln;
b) mit mindestens 13 % Phlegmatisierungsmitteln und mindestens 47 % festen trockenen inerten Stoffen.
34 G. tert.Amylperoxybenzoat in einer Lösung mit mindestens 10 % Phlegmatisierungsmitteln."
i) Ziffer 52 wird wie folgt gefaßt:
,,52. tert.Butylper-(2-äthyl)-hexanoat:
a) technisch rein;
b) in einer Lösung mit mindestens 50 % Phlegmatisierungsmitteln."
j) In Ziffer 67 wird das Wort „Dimyristylperoxidicarbonat" durch das Wort „Dimyristylperoxydicarbonat" ersetzt.
k) Folgende Ziffern 70., 71., 72. und 77. werden eingefügt:
,, 70. Methylcyclohexanonperoxid[1-Hydroxy-1 '-hydroperoxy-di-(methylcyclohexyl)-peroxide] in einer Lösung mit minde-
stens 35 % Phlegmatisierungsmitteln.
71. Diperoxyazelainsäure mit mindestens 15 % Azelainsäure, mindestens 54 % Natriumsulfat (berechnet wasserfrei)
und 3 % bis 5 % Wasser.
72. tert. Amylperoxy-(2-äthyl)-hexanoat, technisch rein.
77. Bis-2,2-(tert.butylperoxy)-butan in einer Lösung von höchstens 35 %, mit höchstens 30 % tert. Butylper-(2-äthyl)-
hexanoat und mindestens 35 % Phlegmatisierungsmitteln."
89. Randnummer 554 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 werden die Worte „ 13 a) und 17 a)" durch die Worte„ 13 a), 17 a) und 34 E." ersetzt.
b) In Absatz 10 Satz 2 werden die Worte „34 b) und 34 D. a)" durch die Worte „34 b), 34 D. a) und 34 E." ersetzt.
90. Randnummer 558/1 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Die Umgebungstemperatur, die nicht überschritten werden darf, beträgt 20° C für die Stoffe der Ziffern 52 a), 63, 67 und
72, 30" C für die Stoffe der Ziffern 57, 58 und 66 und 35° C für die Stoffe der Ziffern 52 b), 70, 71 und 77."
91. Randnummer 558/2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „66 und 67 a)" durch die Worte „66, 67 a) und 71" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „58 und 63" durch die Worte „58, 63, 70, 72 und 77" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Ein Gefäß darf höchstens 25 kg, ein Versandstück mit Stoffen der Ziffern 52 a) und 63 höchstens 25 kg, mit
Stoffen der Ziffern 52 b), 58, 70, 72 und 77 höchstens 50 kg enthalten."
92. Randnummer 561 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte „Ziffern 4 a)" werden durch die Worte „Ziffern 2 c), 4 a)" ersetzt.
b) Die Worte „34 D. a), 52 und 66" werden durch die Worte „34 D. a), 34 E., 52 a) und 66" ersetzt.
93. In Randnummer 564 Abs. 1 werden die Worte„ 1 bis 34 D." durch die Worte„ 1 bis 34 G." und die Worte „67 a)
und b)" durch die Worte .,67, 70 bis 72, 77," ersetzt.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1983 807
94. Der Randnummer 569 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Ungereinigte leere Verpackungen, Behälterwagengefäße und Tankcontainer der Ziffer 99 müssen mit den gleichen
Zetteln versehen sein wie im gefüllten Zustand."
95. Randnummer 601 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der Ziffern 21 und 23 wird jeweils folgende Bemerkung angefügt:
,,Bem. 2,3,7,8-Tetrachlordibenz-1.4-dioxin (TCDD) ist in jeglicher Konzentration zur Beförderung nicht zugelassen. Dies gilt nicht für zugelassene Pflanzen-
und Holzschutzmittel."
b) In Ziffer 33 und in der Bemerkung wird jeweils das Wort „Phosphorzink" durch das Wort „Zinkphosphid" ersetzt.
96. Randnummer 632 Abs. 3 wird gestrichen.
97. In Randnummer 639 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „21 bis 23, 25," durch die Worte „21 bis 25," ersetzt.
98. Randnummer 640 wird wie folgt gefaßt:
„Die Stoffe der Klasse 6.1 in Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 2 A, 4 oder 4 A versehen sind, dürfen nicht
mit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1 a (Rn. 101 ), 1 b (Rn. 131) oder 1 c (Rn. 171) in Versandstücken, die mit einem
oder zwei Zetteln nach Muster 1 versehen sind, zusammen in einen Wagen verladen werden."
99. Randnummer 641 wird wie folgt gefaßt:
,,Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen besondere Fracht-
briefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO)."
100. Randnummer 642 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Ungereinigte leere Verpackungen, Säcke, Behälterwagengefäße und Tankcontainer der Ziffern 91 und 92 müssen
mit den gleichen Zetteln versehen sein wie im gefüllten Zustand."
101. Randnummer 651 wird wie folgt geändert:
a) Ziffer 10 A. wird gestrichen.
b) Folgende Ziffer 11 A. wird eingefügt:
,, 11 A. a) Organismen mit neukombinierten Nukleinsäuren;
b) Tierkörper, Tierkörperteile sowie von Tieren stammende Erzeugnisse, die Organismen mit neukombinierten
Nukfeinsäuren enthalten."
c) In Ziffer 12 werden die Worte „und 11" durch die Worte „und 11 sowie 11 A." ersetzt.
102. Randnummer 661 Satz 2 wird gestrichen.
103. Folgende Randnummer 662/1 wird eingefügt:
,,(1) Die Stoffe der Ziffer 11 A. a) sind in Gefäße aus einem wasserundurchlässigen Werkstoff zu verpacken. Die Gefäße
dürfen in geschlossenem Zustand bei einem äußeren Unterdruck von 265 mbar und einem inneren Überdruck von
3410 mbar sowie im Temperaturbereich zwischen - 20° C und + 60° C weder bersten noch undicht werden.
(2) Die Stoffe der Ziffer 11 A. b) sind in Gefäße aus einem wasserundurchlässigen Werkstoff zu verpacken.
(3) Die Gefäße nach Absatz 1 und 2 sind in wasserdichte Umhüllungen zu verpacken. Sind sie darin nicht unbeweglich
festgelegt, so sind sie in flüssigkeitsaufsaugendes Material fest einzubetten.
(4) Die Verschlüsse der Gefäße nach Absatz 1 und 2 sowie die Umhüllungen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen
gesichert sein.
(5) Die Gefäße mit ihren Umhüllungen sind in widerstandsfähige Versandverpackungen einzusetzen."
104. Randnummer 664 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Worte „und 11" durch die Worte „und 11 sowie 11 A." ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Worte „und 8" durch die Worte „und 8 sowie 11 A." ersetzt.
105. Randnummer 665 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „sowie 10 A." gestrichen.
808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Stoffe der Ziffer 11 A. dürfen als Expreßgut befördert werden, sofern ein Versandstück nicht schwerer ist als
25 kg."
106. In Randnummer 666 Abs. 3 werden die Worte „und 8" durch die Worte „und 8 sowie 11 A." ersetzt.
107. Randnummer 667 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende von Absatz 1 Buchstabe d werden der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der Buchstabe e gestrichen.
b) In Absatz 2 Buchstabe d werden die Worte „Ziffern 9 und 10 A.'' durch die Worte „Ziffer 9" ersetzt und Satz 3
gestrichen.
108. In Randnummer 670 werden die Worte „und 8" durch die Worte „und 8 sowie 11 A." ersetzt.
109. Randnummer 67 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 werden gestrichen.
110. Randnummer 700 Abschnitt 3 wird wie folgt gefaßt:
„a) Die Stoffe der Klasse 7 in Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 6 A, 6 8 oder 6 C versehen sind, dürfen
nicht mit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1 a (Rn. 101 ), 1 b (Rn. 131) oder 1 c (Rn. 171) in Versandstücken,
die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 1 versehen sind, zusammen in einen Wagen verladen werden.
b) Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen besondere Fracht-
briefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO)."
111. Randnummer 703 Blatt 5 bis 11 Ziffer 13 wird jeweils wie folgt gefaßt:
,,Siehe Rn. 700 (3)."
11 2. Am Ende von Randnummer 801 a Buchstabe e wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender
Buchstabe f angefügt:
„f) säureentleerte Akkumulatoren, sofern sie in gedeckten Wagen befördert werden und eine Umweltverschmutzung
durch ausgelaufene Säurereste sicher vermieden wird."
113. Am Ende von Randnummer 804 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Mit Säure gefüllte Altakkumulatoren müssen entweder auf Paletten gestapelt und gegen Rutschen, Umfallen und
Beschädigung gesichert oder in Spezialbehältern verladen sein, die den Vorschriften der Rn. 802 (2) entsprechen und ein
Auslaufen der Säure verhindern."
114. In Randnummer 816 Satz 1 werden nach dem Wort „Metall" die Worte „oder geeignetem Kunststoff"
eingefügt.
115. In Randnummer 821 Abs. 2 wird nach dem zweiten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt:
„Gefäße aus geeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens 3 Liter, die mit einem in Absatz 3, zweiter
Unterabsatz, beschriebenen besonderen Verschluß versehen sind, dürfen auch nach Buchstabe b dieses Absatzes
verpackt sein. Die Gefäße dürfen höchstens zu 95 % ihres Fassungsraums gefüllt sein."
116. Randnummer 824 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Versandstücken mit einem Gewicht von weniger als 75 kg darf auf die zusätzliche Kennzeichnung mit Zetteln
nach Muster 8 verzichtet werden, wenn die Versandstückverschlüsse bei der Handhabung deutlich sichtbar sind."
b) Absatz 4 wird gestrichen.
117. Nach Randnummer 829 und der Überschrift des Abschnitts 2 wird neben der ersten Zeile des Textes die
Randnummer „830'' eingesetzt.
118. Randnummer 831 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 1 bis 12, 14, 15, 22, 24, 31 bis 35 und 41 a) müssen auf beiden Seiten der
Wagen, bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 1 a) bis d), 2 bis 7, 8 bis 10, 14, 21 b), c) und e), 23, 24, 32, 34, 35, 37
und 41 a) und b) in Behälterwagen müssen auf beiden Seiten der Behälterwagen und bei Beförderung von Stoffen der
Klasse 8 in Tankcontainern müssen auf beiden Seiten der Tankcontainer Zettel nach Muster 5, bei Beförderung von
Stoffen der Ziffer 34 außerdem Zettel nach Muster 4 angebracht werden."
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1983 809
119. Randnummer 832 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Stoffe der Klasse 8 in Versandstücken, die mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 5 versehen sind, dürfen
nicht mit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1 a (Rn. 101 ), 1 b (Rn. 131) oder 1 c (Rn. 171) in Versandstücken, die
mit einem oder zwei Zetteln nach Muster 1 versehen sind, zusammen in einen Wagen verladen werden.
(2) Die flüssigen Stoffe der Klasse 8 in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 5 versehen sind, dürfen nicht
zusammen in einen Wagen verladen werden:
a) mit Stoffen der Klassen 3 (Rn. 301 ), 4.1 (Rn. 401) oder 4.2 (Rn. 431) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach
Muster 2 A, 2 B oder 2 C versehen sind;
b) mit Stoffen der Klassen 5.1 (Rn. 501) oder 5.2 (Rn. 551) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 3
versehen sind."
120. Randnummer 834 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Ungereinigte leere Verpackungen, Behälterwagengefäße und Tankcontainer der Ziffer 51 müssen mit den gleichen
Zetteln versehen sein wie im gefüllten Zustand."
b) Absatz 4 wird gestrichen.
121. Randnummer 835 wird wie folgt gefaßt:
,,Keine Vorschriften".
122. In Anhang I werden in der Überschrift die Worte „feste Stoffe" durch die Worte „feste Stoffe, selbstentzünd-
liche Stoffe" ersetzt.
1 23. Randnummer 11 02 wird wie folgt geändert:
a) Im Einleitungssatz werden nach den Worten „und 5" die Worte „sowie 5 A." eingefügt.
b) Am Ende von Ziffer 1 Satz 1 werden der Doppelpunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Worte angefügt:
,,Formteile aus Nitrozellulose-Zellulosemischungen:".
124. Folgende Randnummer 1102/1 wird eingefügt:
,,Zu Rn. 101 Ziffer 3 A.:
Die Festtreibstoffe dürfen weder gegen Stoß noch gegen Reibung empfindlicher sein als Nitropenta.
Siehe Rn. 11 50, 11 55 und 1156.
Festtreibstoffe der Ziffer 3 A. a) müssen auch den Vorschriften der Rn. 1102 Ziffer 2. entsprechen."
125. Am Anfang von Randnummer 1105 werden die Worte „Zu Rn. 101, Ziffer 12:" durch die Worte „Zu Rn. 101,
Ziffer 12 a) und b):" ersetzt.
126. Folgende Randnummer 1105/1 wird eingefügt:
,,Zu Rn. 101, Ziffer 12 c): wasserhaltige gelierte Nitratsprengstoffe müssen, sofern sie als brennbare Bestandteile Metalle,
Legierungen, intermetallische Verbindungen oder Ferro-Legierungen enthalten, bei einer Lagerung bei 50 °C genügend
beständig sein [siehe Rn. 1152 c)]. Enthalten die Sprengstoffe Nitrozellulosepulver ohne Nitroglycerin als explosiven
Bestandteil, so hat dieses den Vorschriften der Rn. 1102 Ziffer 1. zu genügen. Enthalten die Sprengstoffe nitroglycerin-
haltige Nitrozellulosepulver als explosiven Bestandteil, so hat dieses den Vorschriften der Rn. 1102 Ziffer 2. zu genügen.
Die Stoffe der Ziffer 12 c) dürfen bei der Prüfung durch Erhitzen unter Einschluß in einer Stahlhülse mit Düsenplatte
[Rn. 1154 d)] unter Anwendung einer Düsenplatte mit einer Öffnung von 8 mm Durchmesser und mehr nicht zur Explosion
kommen. Sie dürfen bei der Prüfung der Empfindlichkeit auf Stoß [Rn. 1155 b)] bei einer Schlagenergie von 10 J und
weniger nicht explodieren und bei der Prüfung der Empfindlichkeit auf Reibung [Rn. 1156 b)] bei Anwendung einer Reib-
stiftbelastung von weniger als 240 N nicht entflammen, knistern oder explodieren."
1 27. Randnummer 1107 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 und Satz 2 wird jeweils „ 14 C." du'rch „ 14 B." ersetzt.
b) Im zweiten Unterabsatz werden die Worte „3,7 % Nitroglykol" durch die Worte „37,7 % Nitroglykol" und die Worte
,,4,4 % Trinitrotoluol" durch die Worte „4,0 % Trinitrotoluol" ersetzt.
128. In Randnummer 1111 werden die Worte „Zu Rn. 170 (2) d): Der Explosivsatz darf" durch die Worte „Zu
Rn. 131 Ziffer 13 und Rn. 170 (2) d): Die Gegenstände mit Explosivsatz dürfen" ersetzt.
810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
129 Folgende Rananummer 1111 /1 wird eingefügt:
,,Zu Rn. 401 Ziffer 10 und Rn. 431 Ziffer 8 A.: Die Stoffe, ausgenommen inertisierter (d. h. nicht selbstentzündlicher)
Braunkohlenschwelkoks, unterliegen den Prüfvorschriften nach Rn. 1158/1."
130. Der Randnummer 1112 wird folgender Satz angefügt:
„Die Stoffe der Ziffer 34 E. unterliegen außerdem den Prüfbestimmungen nach Rn. 3152/1 der Verordnung über die
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GGVS)."
131 In Randnummer 1150 wird folgender Absatz 2 f eingefügt:
,.(2 f) Die Stoffe der Rn. 101 Ziffern 12, 13 und 14 c) bedürfen, sofern sie ausdrücklich zur Ausfuhr aus dem Geltungs-
bereich dieser Verordnung bestimmt sind, für die Beförderung nach deutschen Seehäfen keiner besonderen Zulassung
nach den Absätzen (2 b) oder (2 c)."
132. Randnummer 1151 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach den Worten „Zu Rn. 1101 und 1102" die Worte „sowie 110211" angefügt.
b) In Buchstabe b werden der Überschrift die Worte „und der in Rn. 1102/1 genannten Festtreibstoffe"
angefügt.
c) In Buchstabe b Abs. 2 werden nach dem Wort „Nitrozellulosepulver" die Worte „sowie mehrbasige Festtreibstoffe"
eingefügt.
133 Randnummer 1152 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach den Worten „Zu Rn. 1103 und 1105" die Worte „sowie 110511" angefügt.
b) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
.,c) Prüfung der in Rn. 1105/1 genannten Stoffe, sofern sie Metalle, Legierungen, intermetalli-
sche Verbindungen oder Ferro-Legierungen enthalten
(1) Beschreibung der Prüfapparatur (Fig. 20 und 21 ):
Die Prüfapparatur besteht im wesentlichen aus einem Entwicklergefäß und einem offenen Quecksilber-
manometer, die miteinander verbunden werden. Das Entwicklergefäß besteht aus mehreren Einzelteilen, die vor
Ausführung der Prüfung wie folgt zusammenzusetzen sind: Auf eine am Rand mit wenig Silikon-Vakuumfett ein-
geriebene 3 mm dicke kreisrunde Glasplatte von 150 mm Durchmesser wird ein 1 mm dicker Dichtungsring aus
Weich-PVC (150 mm Außendurchmesser, 120 mm Innendurchmesser) aufgelegt. Auf diesen wird ein am Plan-
schliff mit wenig Silikon-Vakuumfett eingeriebener, handelsüblicher Exsikkatorendeckel (150 mm Außendurch-
messer, 15 mm Breite des Planschliffs, 20 mm Tiefe, ca. 120 ml Inhalt) mit zentraler Schliffhülse (NS 24) aufge-
setzt. Unter die Glasplatte und über den Exsikkatorendeckel wird jeweils ein 3 mm dicker Aluminiumring von
150 mm Außen- und 120 mm Innendurchmesser gelegt. Zur Vermeidung punktförmiger Druckbeanspruchungen
empfiehlt es sich, zwischen die Aluminiumringe und die Glasplatte bzw. den planauslaufenden Deckelrand eine
Überfangmanschette aus Gummi einzulegen. Um einen vakuumdichten Verschluß herbeizuführen, werden 5 bis
6 Schraubzwingen aus nichtrostendem Stahl (10 mm Breite, 20 mm Maulweite) über die Aluminiumringe gescho-
ben und die Schrauben über Kreuz angezogen. In die zentrale Schliffhülse paßt ein entsprechender Normalschliff-
Kern, an dem im Winkel von 90° und im Abstand von ca. 100 mm ein Dreiwegehahn über ein Glasrohr von ca. 4 mm
lichter Weite so angeschmolzen ist, daß dieses Glasrohr in der Höhe des unteren Randes des Kerns endet. Zur
Vermeidung eines Luftpuffers wird der Leerraum zwischen Glasrohr und Innenwand des Schliffkerns mit einem
geeigneten Material, z. B. aushärtendem Kleber, ausgefüllt. Anstelle des Schliffkerns darf auch ein dicht-
schließender, das Glasrohr aufnehmender Gummipfropfen verwendet werden. Das Ende des Ableitungsrohres
des Dreiwegehahns wird mit einem dichtschließenden Polyäthylenschlauch mit einem offenen Quecksilber-
manorneter (ca. 200 mm Schenkellänge) verbunden.
(2) Durchführung der Prüfung:
Das Entwicklergefäß wird mit 100 g des zu prüfenden Sprengstoffs beschickt und anschließend über den Schliff-
kern mit dem Dreiwegehahn-Quecksilbermanometer dichtschließend verbunden. Durch Verminderung des
Druckes um 100 mbar bis 200 mbar wird die Apparatur auf Dichtheit geprüft. Die dichtverschlossene, geringfügig
evakuierte Prüfapparatur wird anschließend in einen auf 50 °C konstant temperierten Raum gestellt und dort
14 Tage belassen. Während dieser Zeit wird der Stand des Quecksilbermanometers in der Regel einmal täglich
abgelesen und unter Berücksichtigung des herrschenden äußeren Luftdrucks registriert. Ist eine Drucksteigerung
vor dem vierzehnten Tag der Lagerung erkennbar, so ist die Lagerung auf jeden Fall fortzusetzen, bis der Druck
in der Apparatur über 1013 mbar hinausgeht.
(3) Auswertung der Prüfung:
Die bei der Prüfung erhaltenen Druck-Zeit-Wertepaare werden graphisch dargestellt. Steigt der Druck in der
Prüfapparatur bei einer Lagerung des Sprengstoffs bei 50 °C während einer Lagerzeit von 14 Tagen über einen
Wert von 1013 mbar annähernd linear oder beschleunigt an und setzt sich der zeitliche Druckverlauf bis minde-
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1983 811
stens 1033 mbar in gleicher Weise fort, so ist auf eine ungenügende Beständigkeit des untersuchten Sprengstoffs
zu schließen."
134. In den Überschriften der Randnummern 1155 und 1156 wird der Klammerzusatz jeweils wie folgt gefaßt:
,,(siehe Rn. 1102/1 bis 1110 und 1112)".
135. Dem Anhang I werden folgende Abbildungen 20 und 21 angefügt:
Prüfung der chemischen Beständigkeit bei Wärme
zu Rn. 1152 c)
NS 24/29
Kern mit
Kunstharz
(1)
(2) -
Fig. 20 Prüfapparatur
(1) Entwicklergefäß
(2) Quecksilbennanometer
812 Bundesgesetzblatt,. Jahrgang 1983, Teil 1
Prüfung auf chemische Beständigkeit bei Wärme
zu Rn. 1152 c)
Maße in mm
(2) (3)
-....------120~--------...._......,,_,I
- - t - - - - - - - - - - - 1 5 0 ____________.,.
~
-----25----P11
Fig. 2 Entwicklergefäß
(1) handelsüblicher Exsikkatorendeckel für oberen, inneren Durchmesser von 100 mm
(2) Glasscheibe nicht angerauht
(3) Dichtungsring aus Weich-PVC
(4) Überfangmanschette aus Gummi
(5) Aluminiumring
(6) starre Schraubzwinge aus nichtrostendem Stahl, 10 mm breit
136. Anhang I a, Überschrift, wird wie folgt gefaßt:
„Bestimmungen für Fibertrommeln und Pappfässer für bestimmte Gegenstände und feste Stoffe der Klassen 1 a, 1 b
und 6.1 nach Rn. 111 (1)a) 5., 134 (1)b), 615 (1)f), 620 (1)h), 621 (1)e), 624c), 625 (1)e), 626 (1)e) und
627 (1) a) 6."
137. Randnummer 1160 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
.,Jede Bauart einer Fibertrommel oder eines Pappfasses zur Beförderung von Stoffen der Rn. 101 Ziffer 11 a) und b),
Gegenständen der Rn. 131 Ziffer 2 b) 1. und festen giftigen Stoffen der Rn. 601 Ziffern 31 a) und c), 52, 53, 71 bis 75 und
81 bis 84 muß von der Bundesanstalt für Materialprüfung oder dem Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westt.) geprüft und
zugelassen werden. Die Zulassungsstellen dürfen Prüfergebnisse anderer Stellen anerkennen."
1 38. Randnummer 1161 wird wie folgt gefaßt:
„Jede Bauart einer Fibertrommel oder eines Pappfasses ist auf Kosten des Antragstellers einer praktischen Prüfung zu
unterziehen. Der Antragsteller hat der Prüfstelle für diesen Zweck die erforderliche Anzahl von Trommeln oder Fässern
zur Verfügung zu stellen, die mit einem Stoff von etwa gleichem spezifischem Gewicht wie der zu befördernde Stoff gefüllt
sein müssen. Bei der Prüfung ist das Verhalten der gefüllten Trommeln oder Fässer beim Fallenlassen aus einer Höhe
von 2,5 m auf ein Kopfsteinpflaster, und zwar beim Auftreffen auf die Mantelfläche, auf den Boden, den Deckel und je auf
eine Kante des Bodens und des Deckels festzustellen. Die Prüfstelle erstellt über das Ergebnis der Prüfung ein
Gutachten.··
139. Randnummer 1162 wird wie folgt gefaßt:
.,Hat eine Bauart den Anforderungen der Prüfung genügt und verpflichtet sich der Hersteller schriftlich, nur solche Fiber-
trommeln oder Pappfässer zur Beförderung der in Rn. 1160 bezeichneten Stoffe und Gegenstände zu liefern, die der
geprüften Bauart genau entsprechen, so wird die Bauart durch die Bundesanstalt für Materialprüfung oder durch das
Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.) zugelassen und eine Zulassungsnummer erteilt."
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1 983 813
140. Randnummer 11 63 wird wie folgt gefaßt:
„Hersteller von Fibertrommeln oder Pappfässern, deren Bauart zugelassen worden ist, müssen auf den Mantel der von
ihnen hergestellten, der zugelassenen Bauart entsprechenden Fässer einen deutlichen Aufdruck mit folgenden Angaben
anbringen:
,,Fibertrommel (oder Pappfaß) zugelassen.
Zulassungsnummer der Bauart .. ./BAM (oder BZA)."
Bem. Bei Fibertrommeln und Pappfässern, die für die Beförderung von festen giftigen Stoffen verwendet werden, darf Satz 1 des Aufdrucks auch lauten:
,.Fibertrommel (oder Pappfaß) für feste giftige Stoffe zugelassen."
141 . a) Folgende Randnummer 1165 wird eingefügt:
,,Anstelle der nach Rn. 1163 gekennzeichneten Fibertrommeln und Pappfässer dürfen auch solche verwendet werden,
die nach den Vorschriften der GefahrgutVSee für Stoffe der Verpackungsgruppe I geprüft, zugelassen und gekenn-
zeichnet sind."
b) Die Leer-Randnummern „ 1165-1199" werden durch die Leer-Randnummern „ 1166-1199" ersetzt.
142. In Randnummer 1200 Abs. 1 wird in Spalte B der Tabelle die Zahl „300" durch die Zahl „330" ersetzt.
143. Randnummer 1503 wird wie folgt gefaßt:
„Die Fässer geprüfter Bauarten sind
- durch das eingeprägte oder aufgedruckte Kurzzeichen „D" sowie durch die Bezeichnung „RIO" oder „ADR" und eine
Registriernummer, die durch die Prüfstelle erteilt wird, dauerhaft zu kennzeichnen oder
- mit der nach den Vorschriften der GefahrgutVSee für geprüfte Verpackungen vorgeschriebenen Kennzeichnung zu
versehen (z.B. ( [ ) 1 A 1 /Y1,4/76/D/VL123)."
144. Randnummer 1690 Abs. 1, Tabelle XXI, wird wie folgt geändert:
a) Unter
den folgenden
Angaben für
das Radionuklid ist jeweils die anschließend in Anführungszeichen aufgeführte Zeile einzufügen:
Symbol des Element und A1(Ci) A2(Ci) Spezifische
Radionuklids Ordnungszahl Aktivität (Ci/g)
133Ba „13:JBam 300 300 6,1 . 105"
131cs „112cs 20 20 1,5 . 105"
,,Ge ,, ''Ge 20 20 3,6. 106 "
3H „ 115Hf Hafnium (72) 50 50 1, 1 . 104 "
233Pa „201pb Blei (82) 20 20 1,7. 106 "
141pm „151pm 70 70 7,3·10 5"
193Pt „1%ptm 1000 1000 1,7. 105"
99Tc ,, , nTem Tellur (52) 100 100 8,9' 103"
Th(bestrahlt) „ 44Ti Titan (22) 8 5 1,7-102 "
b) In den mit „ 181 Hf", ,, 710 Pb" und „ 125Tem" beginnenden Zeilen werden die Angaben in der Spalte „Element und
Ordnungszahl" gestrichen.
145. Die Überschrift vor Randnummer 1800 wird wie folgt gefaßt:
,,Kennzeichnung der Behälterwagen".
146. Randnummer 1800 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 werden durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Absender muß an jeder Längsseite eines Behälterwagens, in dem ein in Rn. 1801 aufgezählter Stoff befördert
wird, senkrecht eine nichtrückstrahlende, rechteckige, orangefarbene Kennzeichnung anbringen, deren Grundlinie
40 cm und deren Höhe mindestens 30 cm beträgt. Die Kennzeichnung muß einen schwarzen Rand von 15 mm Breite
aufweisen. Die Kennzeichnung kann durch eine Tafel, eine Selbstklebefolie, einen Anstrich oder in gleichwertiger
Weise angebracht werden, unter der Bedingung, daß das dafür verwendete Material witterungsbeständig ist und eine
dauerhafte Kennzeichnung gewährleistet."
b) In Absatz 2 werden die Worte „Jede Tafel muß die Kennzeichnungsnummern" durch die Worte „Jede Kennzeichnung
muß die Nummern" ersetzt.
814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die Kennzeichnungsnummern setzen sich aus schwarzen Ziffern von 100 mm Höhe und 15 mm Strichbreite
zusammen. Die Nummer, die die Gefahr angibt, muß im oberen Teil der Kennzeichnung und diejenige, die den Stoff
angibt, im unteren Teil der Kennzeichnung angebracht sein; sie müssen durch eine waagerechte schwarze Linie von
15 mm Breite in der Mitte der Kennzeichnung getrennt sein (siehe Rn. 1802)."
d) In Absatz 4 werden das Wort „Tafeln" durch das Wort „Kennzeichnungen" und das Wort „Kennzeichnungsnummern"
durch das Wort „Nummern" ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Die obenerwähnten Vorschriften gelten ebenfalls für entleerte nicht gereinigte und nicht entgaste Behälterwagen.
Wenn die gefährlichen Stoffe ausgeladen und die Behälter gereinigt und entgast sind, dürfen die orangefarbenen
Kennzeichnungen nicht mehr sichtbar sein."
f) Absatz 6 wird gestrichen.
147. Randnummer 1801 wird wie folgt geändert:
a) In der Bemerkung wird der dritte Unterabsatz wie folgt gefaßt:
„Sind die beiden ersten Ziffern die gleichen, so deutet dies im allgemeinen auf eine Zunahme der Hauptgefahr hin; sind die zweite und die dritte Ziffer die
gleichen, so deutet dies auf eine Zunahme der zusätzlichen Gefahr hin; 33 bedeutet also eine sehr leicht entzündbare Flüssigkeit (Flammpunkt unter 21 'C);
66 weist auf einen sehr giftigen Stoff und 88 auf einen sehr stark ätzenden Stoff hin. Ergeben jedoch die beiden ersten Ziffern die Zahl 22, so bedeutet dies
ein tiefgekühltes Gas; ergeben die beiden ersten Ziffern die Zahl 44, so bedeutet dies einen entzündbaren festen Stoff in geschmolzenem Zustand und mit
einer erhöhten Temperatur. Die Zahl 42 bezeichnet einen festen Stoff, der in Berührung mit Wasser Gase entwickeln kann. Die Kennzeichnungsnummer 333
bezeichnet eine selbstentzündliche Flüssigkeit."
b) Das Verzeichnis der Stoffe und der Kennzeichnungsnummern wird wie folgt gefaßt:
Bezeichnung des Stoffes Klasse und Nummer zur Nummer zur
Ziffer der Kennzeichnung Kennzeichnung
Stoffaufzählung der Gefahr des Stoffes
(obere Hälfte) (untere Hälfte)
(a) (b) (c) (d)
Abfallschwefelsäure, vollständig denitriert ............. . 8, 1. d) 88 1832
Acetal (Acetaldehyddiäthylacetal) .................... . 3, 1. a) 33 1088
Acetaldehyd ........................................ . 3, 5. 33 1089
Acetaldehyddiäthylacetal: siehe Acetal
Aceton ............................................. . 3, 5. 33 1090
Acetoncyanhydrin ................................... . 6.1, 11. a) 66 1541
Acetonitril (Methylcyanid) ............................ . 6.1, 2. b) 633 1648
Acetylchlorid ........................................ . 8, 22. 83 1717
Acetylendichlorid: siehe 1,2-Dichloräthylen
Acrolein ............................................ . 3, 1. a) 336 1092
Acrylamid, Lösungen von ............................. . 6.1, 21. 60 2074
Acrylnitril ........................................... . 6.1, 2. a) 633 1093
Acrylsäureäthylester ................................. . 3, 1. a) 339 1917
Adiponitril ........................................... . 6.1, 21. 60 2205
Äthanol ............................................. . 3, 5. 33 1170
Äthylacetat ......................................... . 3, 1. a) 33 1173
Äthyläther .......................................... . 3, 1. a) 33 1155
Äthylalkohol ......................................... . 3, 5. 33 1170
Äthylamin in Lösungen mit 50 % bis 70 % ............. . 3, 5. 338 2270
Äthylamin, wasserfrei (Monoäthylamin) ................ . 2, 3. bt) 236 1036
Äthylamylketon ...................................... . 3, 3. 30 2271
N-Äthylanilin ........................................ . 6.1, 21. 60 2272
Äthylbenzol ......................................... . 3, 1. a) 33 1175
Äthylbromacetat: siehe Bromessigsäure-
äthylester
Äthylbromid (Bromäthan) ............................. . 6.1, 61. 60 1891
Äthylbutanol: siehe Alkohole, flüssig, nicht giftig
Äthylbutyrat (Buttersäureäthylester) .................. . 3, 3. 30 1180
Äthylchloracetat: siehe Chloressigsäure-
äthylester
Äthylchlorformiat: siehe Chlorameisen-
säureäthylester
Äthylchlorid ......................................... . 2, 3. bt) 23 1037
Äthylen ............................................. . 2, 5. b) 23 1962
Äthylen (tiefgekühlt) ................................. . 2, 7. b) 223 1038
Äthylenchlorhydrin ................................... . 6.1,12.b) 66 1135
Äthylenchlorid: siehe 1,2-0ichloräthan
Äthylendiamin ....................................... . 8, 35. 83 1604
Äthylenimin ......................................... . 6.1, 3. 663 1185
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1983 815
Bezeichnung des Stoffes Klasse und Nummer zur Nummer zur
Ziffer der Kennzeichnung Kennzeichnung
Stoffaufzählung der Gefahr des Stoffes
(obere Hälfte) (untere Hälfte)
(a) (b) (c) (d)
Äthylenoxid mit Stickstoff ............................ . 2, 4. et) 236 1040
Äthylfluid ........................................... . 6.1, 14. 663 1649
Äthylformiat ......................................... . 3, 1. a) 33 1190
Äthylglykolacetat .................................... . 3, 3. 30 1172
2-Äthyl-1-hexanol: siehe Alkohole, flüssig, nicht giftig
Äthylhexylamin ..................................... . 8, 35. 83 2276
Äthylmercaptan ..................................... . 3, 1. a) 336 2363
Äthylmethacrylat ................... , ................ . 3, 1. a) 339 2277
Äthyloxalat .......................................... . 6.1, 13. 60 2525
1-Äthylpiperidin ..................................... . 3, 1. a) 636 2386
Äthylpropionat (Propionsäureäthylester) .............. . 3, 1. a) 33 1195
Äthylsilikat (Kieselsäuretetraäthylester) ............... . 3, 3. 30 1292
Alkohol, denaturiert .................................. . 3, 5. 33 1095
Alkohole, flüssig, nicht giftig, rein oder in Gemischen, in
diesem Anhang nicht namentlich genannt (Äthylbutanol,
2-Äthyl-1-hexanol, Heptanole, Hexanole, Octanole) ... 3, 3. oder 4. 30 1987
Alkylphenole, in diesem Anhang nicht namentlich genannt
(Di-tert-butyl-m-Kresol, Heptylphenol, tert-Butylkresol) 6.1, 22. 60 2430
Alkylsulfonsäuren mit mehr als 3 % freier Schwefelsäure 8, 1. c) 80 2584
Allylalkohol ......................................... . 6.1, 13. a) 63 1098
Allylamin ............................................ . 3, 5. 336 2334
Allylchlorid .......................................... . 6.1, 4. a) 633 1100
Allylglycidyläther .................................... . 3, 3. 36 2219
Aluminiumalkyle:
- Aluminiumtriäthyl ................................ . 4.2, 3. X 333 1102
- Aluminiumtrimethyl ............................... . 4.2, 3. X 333 1103
- Alkyl-alurninium-halogenide ...................... . 4.2, 3. X 333 2221
Ameisensäure mit mindestens 70 % reiner Säure ...... . 8, 21. b) 80 1779
Ameisensäureäthylester ............................. . 3, 1. a) 33 1190
Ameisensäuremethylester ............................ . 3, 1. a) 33 1243
Ameisensäuretriäthylester ........................... . 3, 3. 30 2524
Aminophenole ....................................... . 6.1, 21. 60 2512
Ammoniak .......................................... . 2, 3. at) 268 1005
A~~~!~-!2 :~~s:~i;:'~_s_t: ~i~-~~~~ -~~
0
-~o- ~'.~
Ammoniak in Wasser gelöst, mit über 40 % bis höchstens
.h.~~~~~~~~ l 2, 9. at) 268 2073
50 Gew-% Ammoniak .............................. .
Ammoniumbifluorid, Lösungen von .................... . 8, 15. a) 86 1727
Ammoniumnitrat, warme wässerige Lösungen von ..... . 5.1, 6. a) 589 2426
Amylacetat .......................................... . 3, 3. 30 1104
Amylalkohol, tertiär .................................. . 3, 1. a) 33 1105
Amylalkohole (andere als tertiäre) .................... . 3, 3. 30 1105
Anilin ............................................... . 6.1, 11. b) 60 1547
o-Anisidin ........................................... . 6.1, 21. 60 2431
Anisol .............................................. . 3, 3. 30 2222
Antimonpentachlorid ................................. . 8, 11. a) 80 1730
Argon (tiefgekühlt) ................................... . 2, 7. a) 22 1951
Arsensäure (in wässerigen Lösungen) ................ . 6.1, 52. 668 1553
Arylsulfonsäuren mit mehr als 3 % freier Schwefelsäure . 8, 1. c) 80 2584
Benzalchlorid: siehe Benzylidenchlorid
Benzaldehyd ........................................ . 3, 4. 30 1990
Benzol .............................................. . 3, 1. a) 33 1114
Benzotrichlorid (Phenylchloroform) .................... . 6.1, 62. 68 2226
Benzoylchlorid ...................................... . 8, 22. 83 1736
Benzylchlorid ........................................ . 6.1, 61 k) 68 1738
Benzylidenchlorid (Benzalchlorid) ..................... . 6.1, 62. 68 1886
Blausäurelösungen, wässerige, mit höchstens 20 % reiner
Säure ............................................ . 6.1, 1. b) 663 1613
Bleialkyle (Tetraäthylblei, Tetramethylblei) und ihre
Mischungen mit organischen Verbindungen der Halo-
gene ............................................. . 6.1, 14. 663 1649
Borfluorid-Essigsäure-Komplex ....................... . 8, 15. a) 80 1742
Brom ............................................... . 8, 14. 886 1744
Bromacetylbromid ................................... . 8, 22. X 80 2513
816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bezeichnung des Stoffes Klasse und Nummer zur Nummer zur
Ziffer der Kennzeichnung Kennzeichnung
Stoffaufzählung der Gefahr des Stoffes
(obere Hälfte) (untere Hälfte)
(a) (b) (c) (d)
Bromäthan: siehe Äthylbromid
Brombenzol ......................................... . 3, 4. 30 2514
Bromchlordifluormethan (R 12 B 1) ................... . 2, 3. a) 20 1974
Brom-1-chlor-3-propan .............................. . 6.1, 61. 60 2688
Bromessigsäureäthylester (Äthylbromacetat) .......... . 6.1, 61. h) 63 1603
Bromessigsäuremethylester (Methylbromacetat) ....... . 6.1, 61. g) 63 2643
Bromoform .......................................... . 6.1, 61. 60 2515
Bromtrifluormethan (R 13 B 1) ........................ . 2, 5. a) 20 1009
Bromwasserstoff .................................... . 2,3.at) 286 1048
Bromwasserstofflösungen ............................ . 8, 5. 88 1788
Butadien-1 ,3 ........................................ . 2, 3. c) 239 1010
Butan ............................................... . 2, 3. b) 23 1011
iso-Butan ........................................... . 2, 3. b) 23 1969
n-Butanol ........................................... . 3, 3. 30 1120
sec-Butanol ......................................... . 3, 3. 30 1121
tert-Butanol ......................................... . 3, 5. 33 1122
Butanon-2: siehe Methyläthylketon
Buten-1 ............................................. . 2, 3. b) 23 1012
iso-Buten ........................................... . 2, 3. b) 23 1055
Buttersäureäthylester: siehe Äthylbutyrat
Buttersäureanhydrid ................................. . 3, 4. 38 2739
Buttersäurechlorid: siehe Butyrylchlorid
iso-Butylacetat ...................................... . 3, 1. a) 33 1213
n-Butylacetat ....................................... . 3, 3. 30 1123
sec-Butylacetat ..................................... . 3, 1. a) 33 1124
n-Butylacrylat ....................................... . 3, 3. 39 2348
n-Butyläther: siehe Dibutyläther
n-Butylalkohol ....................................... . 3, 3. 30 1120
sec-Butylalkohol .................................... . 3, 3. 30 1121
tert-Butylalkohol ..................................... . 3, 5. 33 1122
Butylamin ........................................... . 3, 5. 338 1125
Butylbromide ........................................ . 3, 1. a) 33 1126
n-Butylchlorid ....................................... . 3, 1. a) 33 1127
tert-Butylcyclohexylchlorformiat: siehe Chlorameisen-
säure-tert-butylcyclohexylester
n-Butylisocyanat .................................... . 6.1, 3. 633 2485
tert-Butylisocyanat .................................. . 6.1, 3. 633 2484
tert-Butylkresol: siehe Alkylphenole
Butylmethacrylat .................................... . 3, 3. 39 2227
Butyraldehyd ........................................ . 3, 1. a) 33 1129
Butyrylchlorid (Buttersäurechlorid) .................... . 8, 22. 83 2353
Calciumchlorat, Lösungen von ........................ . 5.1, 4. a) 50 2429
Chlor ............................................... . 2, 3. at) 266 1017
Chloraceton ......................................... . 6.1,61.b) 60 1695
Chloracetylchlorid ................................... . 8, 22. 80 1752
Chloral, wasserfrei: siehe Trichloracetaldehyd
Chlorameisensäureäthylester (Äthylchlorformiat) ....... . 6.1, 4. c) 638 1182
Chlorameisensäureäthyl-2-hexylester (2-Hexyläthylchlor-
formiat) ........................................... . 6.1, 61. 683 2748
Chlorameisensäure-tert-butylcyclohexylester (tert-Butyl-
cyclohexyl-chlorformiat) ............................ . 6.1, 61. 68 2747
Chlorameisensäuremethylester (Methylchlorformiat) ... . 6.1, 4. b) 638 1238
Chloraniline, flüssig .................................. . 6.1,21.e) 60 2019
p-Chlor-o-anisidin ................................... . 6.1, 21. 60 2233
Chlordifluoräthan (R 142 b) .......................... . 2, 3. b) 23 2517
Chlordifluormethan (R 22) ............................ . 2, 3. a) 20 1018
Chlordimethyläther (Chlormethylmethyläther) .......... . 3, 1. a) 336 1239
Chloressigsäuren, flüssig (Dichloressigsäure, Monochlor-
essigsäure) ....................................... . 8, 21. a) 80 1750
Chloressigsäureäthylester (Äthylchloracetat) ........... . 6.1,61.f) 63 1181
Chloressigsäuremethylester (Methylchloracetat) ....... . 6.1,61.e) 63 2295
Chlorkohlenoxid ..................................... . 2,3.at) 266 1076
Chlorkresole ........................................ . 6.1, 22. 60 2669
Chlormethylmethyläther: siehe Chlordi methyläther
Chlornitrobenzole .................................... . 6.1, 21. k) 60 1578
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1983 817
Bezeichnung des Stoffes Klasse und Nummer zur Nummer zur
Ziffer der Kennzeichnung Kennzeichnung
Stoffaufzählung der Gefahr des Stoffes
(obere Hälfte) (untere Hälfte)
(a) (b) (c) (d)
Chlornitrotoluole ..................................... . 6.1, 21. 60 2433
Chloroform . . . . ..................................... . 6.1, 61. 60 1888
Chloropren .......................................... . 3, 1. a) 336 1991
Chlorpentafluoräthan (R 115) ........................ . 2, 3. a) 20 1020
2-Chlorphenol ....................................... . 6.1, 13. 68 2021
Chlorpikrin .......................................... . 6.1, 12. d) 66 1580
2-Chlorpropan (lsopropylchlorid) ...................... . 3, 1. a) 33 2356
Chlorschwefel, stabilisiert ............................ . 8, 11. a) 886 1828
Chlorsulfonsäure .................................... . 8, 11. a) 88 1754
Chlortoluole (o-, m-, p-) .............................. . 3, 3. 30 2238
Chlortrifluormethan (R 13) ........................... . 2, 5. a) 20 1022
Chlorwasserstoff .................................... . 2, 5. at) 286 1050
Chlorwasserstofflösungen ............................ . 8, 5. 88 1789
Crotonaldehyd ...................................... . 3, 1. a) 336 1143
Cumol (iso-Propylbenzol) ............................ . 3, 3. 30 1918
Cumolhydroperoxid .................................. . 5.2, 10. 539 2116
Cyanidlösungen, anorganische ....................... . 6.1,31.b) 66 1935
Cyclohexan ......................................... . 3, 1. a) 33 1145
Cyclohexanon ....................................... . 3, 3. 30 1915
Cyclohexen ......................................... . 3, 1. a) 33 2256
Cyclohexylacetat .................................... . 3, 4. 30 2243
Cyclohexylamin ..................................... . 8, 35. 83 2357
Cyclooctadien ....................................... . 3, 3. 36 2520
Cyclopentan ........................................ . 3, 1. a) 33 1146
Cyclopentanon ...................................... . 3, 3. 30 2245
Cyclopropan ........................................ . 2, 3. b) 23 1027
Decahydronaphthaline ............................... . 3, 3. 30 1147
Diacetonalkohol, techn ............................... . 3, 5. 33 1148
Diäthylamin ......................................... . 3, 5. 338 1154
N,N-Diäthylanilin .................................... . 6.1, 21. 60 2432
Diäthylbenzol ....................................... . 3, 4. 30 2049
Diäthylcarbonat ..................................... . 3, 3. 30 2366
Diäthylsulfat ........................................ . 6.1, 22. 60 1594
1,2-Dibromäthan .................................... . 6.1, 61. a) 60 1605
Dibrommethan: siehe Methylenbromid
Dibutyläther (n-Butyläther) ........................... . 3, 3. 30 1149
Di-(n-butyl)amin ..................................... . 8, 35. 83 2248
Di-tert-butyl-m-kresol: siehe Alkylphenole
Di-(tert-butyl)-peroxid ............................... . 5.2, 1. 539 2102
Dichloracetylchlorid .................................. . 8, 22. 80 1765
1,2-Dichloräthan (Äthylenchlorid) ..................... . 3, 1. a) 336 1184
2,2-Dichloräthyläther ................................ . 6.1, 12. f) 663 1916
1, 1-Dichloräthylen: siehe Vinylidenchlorid
1,2-Dichloräthylen (Acetylendichlorid) ................. . 3, 1. a) 33 1150
o-Dichlorbenzol ..................................... . 3, 4. 36 1591
Dichlordifluormethan (R 12) .......................... . 2, 3. a) 20 1028
Dichloressigsäure: siehe Chloressigsäuren
Dichloressigsäuremethylester (Methyldichloracetat) .... . 6.1, 61. 60 2299
Dichlorfluormethan (R 21) ............................ . 2, 3. a) 20 1029
Dichlormethan: siehe Methylenchlorid
Dichlorphenole ...................................... . 6.1, 62. 60 2021
Dichlopropan: siehe Propylendichlorid
Dichlorpropen ....................................... . 3, 3. 36 2047
Dichlortetrafluoräthan (R 114) ........................ . 2, 3. a) 20 1958
Dicycloheptadien .................................... . 3, 1. a) 33 2251
Dicyclopentadien, techn. . ............................ . 3, 3. 30 2048
1, 1-Difluoräthylen (Vinylidenfluorid) (R 1132 a) ........ . 2, 5. c) 23 1959
Di-isobutylamin ...................................... . 3, 1. a) 338 2361
Di-isobutylene ....................................... . 3, 1. a) 33 2050
Di-iso-Propyläther ................................... . 3, 1. a) 33 1159
Di-isopropylamin .................................... . 3, 5. 338 1158
Diisopropylbenzolhydroperoxid ....................... . 5.2, 18. 539 2171
Diketen ............................................. . 3, 3. 39 2521
Dimethoxymethan: siehe Methylal
Dimethyläther ....................................... . 2, 3. bt) 23 1033
818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bezeichnung des Stoffes Klasse und Nummer zur Nummer zur
Ziffer der Kennzeichnung Kennzeichnung
Stoffaufzählung der Gefahr des Stoffes
(obere Hälfte) (untere Hälfte)
(a) (b) (c) (d)
Dimethylamin, wasserfrei ............................. . 2, 3. bt) 236 1032
Dimethylamin, wässerige Lösungen von, mit einem Flamm-
punkt unter 21 ° C .................................. . 3, 5. 338 1160
Dimethylaminoäthylmethacrylat ....................... . 6.1, 11. 69 2522
N,N-Dimethylanilin ................................... . 6.1,11.b) 60 2253
N,N-Dimethylcyclohexylamin ......................... . 3, 3. 38 2264
Dimethyldisulfid ..................................... . 3, 1. a) 336 2381
1.1-Dimethylhydrazin ................................ . 3, 5. 338 1163
Dimethylkarbonat .................................... . 3, 1. a) 33 1161
Dimethylsulfat ....................................... . 6.1, 13. b) 663 1595
Dinitrotoluole ........................................ . 6.1, 21. m) 60 1600
Dioxan .............................................. . 3, 5. 336 1165
Dipropylentriamin .................................... . 8, 35. 80 2269
Distickstoffoxid N2O ................................. . 2, 5. a) 25 1070
Druckerschwärze: siehe Druckfarben
Druckfarben (Druckerschwärze)
- mit Flammpunkt unter 21 ° C ...................... . 3, 2. 33 1210
- mit Flammpunkt 21 ° C oder mehr, mit höchstens 30 %
Feststoffen ................................... . 3, 3. 30 1210
Eisessig in wässerigen Lösungen mit mehr als 80 % reiner
Säure ............................................ . 8, 21. c) 83 1842
Epichlorhydrin ....................................... . 6.1, 12. a) 663 2023
Erdgas (Naturgas) (tiefgekühlt) ....................... . 2, 8. b) 223 1972
Essigester .......................................... . 3, 1. a) 33 1173
Essigsäure in wässerigen Lösungen mit mehr als 80 %
reiner Säure ...................................... . 8, 21. c) 83 1842
Essigsäureäthylester ................................ . 3, 1. a) 33 1173
Essigsäureamylester ................................. . 3, 3. 30 1104
Essigsäureanhydrid .................................. . 8, 21. e) 83 1715
n-Essigsäurebutylester .............................. . 3, 3. 30 1123
sec-Essigsäurebutylester ............................ . 3, 1. a) 33 1124
Essigsäuremethylester ............................... . 3, 1. a) 33 1231
Fluorbenzol ......................................... . 3, 1. a) 33 2387
Fluorborsäure, wässerige Lösungen mit höchstens 78 %
reiner Säure ...................................... . 8, 7. 88 1775
Fluortoluol .......................................... . 3, 1. a) 33 2388
Fluorwasserstoff ..................................... . 8, 6. a) 886 1052
Flußsäure, wässerige Lösungen von Fluorwasserstoff mit
mehr als 85 % reiner Säure ........................ . 8, 6. b)
Flußsäure, wässerige Lösungen von Fluorwasserstoff mit
mehr als 60 %, aber höchstens 85 % reiner Säure .... 8, 6. c) 886 1790
Flußsäure, wässerige Lösungen von Fluorwasserstoff mit
höchstens 60 % reiner Säure ...................... .
Furfurol ............................................. .
8, 6. d)
3, 4.
1 36 1199
Gemische F 1, F 2 und F 3 ........................... . 2, 4. a) 20 1078
Gemisch R 502 ...................................... . 2, 4. a) 20 1973
Gemische von Kohlenwasserstoffen (verflüssigte Gase)
(Gemische A, A 0, A 1, B und C) ................... . 2, 4. b) 23 1965
Gemische von Kohlenwasserstoffen und Butadien-1 ,3
(verflüssigte Gase) ................................ . 2,4. c) 239 1965
Gemische von Methylacetylen und Propadien und Kohlen-
wasserstoffen (Gemische P 1 und P 2) ............. . 2, 4. c) 293 1060
Harze, gelöst in entzündbaren flüssigen Stoffen
- mit Flammpunkt unter 21" C ...................... . 3, 1. a) oder 2. 33 1866
- mit Flammpunkt zwischen 21 ° C und 100" C mit höch-
stens 30 % Feststoffen ........................ . 3, 3. oder 4. 30 1866
Helium, flüssig (tiefgekühlt) .......................... . 2, 7. a) 22 1963
Heptanal (Heptylaldehyd, Önanthaldehyd) ............. . 3, 3. 30 1989
Heptanole: siehe Alkohole, flüssig, nicht giftig
Heptylaldehyd: siehe Heptanal
Heptylphenoi: siehe Alkylphenole
Hexachloraceton .................................... . 6.1, 62. 60 2661
Hexachlorbutadien .................................. . 6.1, 61. 60 2279
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1983 819
Bezeichnung des Stoffes Klasse und Nummer zur Nummer zur
Ziffer der Kennzeichnung Kennzeichnung
Stoffaufzählung der Gefahr des Stoffes
(obere Hälfte) (untere Hälfte)
(a) (b) (c) (d)
Hexamethylendiamin ................................. . 8, 35. 80 1783
Hexanole: siehe Alkohole, flüssig, nicht giftig
2-Hexyläthylchlorformiat: siehe Chlorameisensäureäthyl-
2-hexylester
Holzgeist ........................................... . 3, 5. 336 1230
Hydrazin in wässerigen Lösungen mit höchstens 72 %
Hydrazin:
- Lösungen mit mehr als 64 % ..................... . 8, 34. 86 2029
- Lösungen mit höchstens 64 % ................... . 8, 34. 86 2030
Hypochloritlösungen mit mehr als 50 g aktivem Chlor pro
Liter .............................................. . 8, 37. a)
Hypochloritlösungen mit höchstens 50 g aktivem Chlor pro 85 1791
Liter .............................................. . 8, 37. b) 1
lsobutanol (lsobutylalkohol) .......................... . 3, 3. 30 1212
lsobuttersäureanhydrid .............................. . 3, 4. 38 2530
lsobuttersäurenitril .................................. . 6.1, 2. c) 633 2284
lsobutylacrylat ...................................... . 3, 3. 39 2527
lsobutyraldehyd ..................................... . 3, 1. a) 33 2045
lsobutylalkohol: siehe lsobutanol
lsobutylentrimer: siehe Tri-isobutylen
lsobutylisobutyrat ................................... . 3, 3. 30 2528
lsobutylisocyanat .................................... . 6.1, 3. 633 2486
lsobutylmethacrylat .................................. . 3, 3. 39 2283
Isopren ............................................. . 3, 1. a) 339 1218
Isopropanol: siehe lsopropylalkohol
lsopropylalkohol (Isopropanol) ........................ . 3, 5. 33 1219
lsopropylchlorid: siehe 2-Chlorpropan
lsopropylisocyanat ................................... . 6.1, 3. 633 2483
lsopropylnitrat ....................................... . 3, 1. a) 33 1222
Kalilaugen (Kaliumhydroxid in Lösungen) ............. . 8, 32. 88 1814
Kalium .............................................. . 4.3, 1. a) X 423 2257
Kaliumchlorat, Lösungen von ......................... . 5.1, 4. a) 50 2427
Kaliumhydroxid in Lösungen: siehe Kalilaugen
Kieselfluorwasserstoffsäure: siehe Si Iicofl uorwasserstoff-
sä ure
Kieselsäuretetraäthylester: siehe Äthylsilikat
Kohlendioxid (Kohlensäure) .......................... . 2, 5. a) 20 1013
Kohlendioxid (Kohlensäure) (tiefgekühlt) .............. . 2, 7. a) 22 2187
Kohlenwasserstoffe, flüssige, rein oder als Mischung, mit
einem Flammpunkt unter 21 ° C, soweit in diesem Anhang
nicht namentlich genannt .......................... . 3, 1. a) 33 1203
Kohlenwasserstoffe, flüssige, rein oder als Mischung, mit
einem Flammpunkt von 21 '' C bis 55° C, soweit in diesem
Anhang nicht namentlich genannt .................. . 3, 3. 30 1223
Kohlenwasserstoffe, flüssige, rein oder als Mischung, mit
einem Flammpunkt über 55° C bis 100° C, soweit in
diesem Anhang nicht namentlich genannt ........... . 3, 4. 30 1202
Kresole ............................................. . 6.1, 22. a) 60 2076
Kresylsäure ......................................... . 6.1, 22. a) 60 2022
Luft (tiefgekühlt) ..................................... . 2, 8. a) 22 1003
p-Menthanhydroperoxid .............................. . 5.2, 14. 539 2125
Mesitylen: siehe 1,3,5-Trimethylbenzol
Mesityloxid .......................................... . 3, 3. 38 1229
Methan (tiefgekühlt) ................................. . 2, 7. b) 223 1972
Methanol ........................................... . 3, 5. 336 1230
Methylacetat ........................................ . 3, 1. a) 33 1231
Methylacrylat ........................................ . 3, 1. a) 339 1919
Methyläthylketon (Butanon-2) ........................ . 3, 1. a) 33 1193
2-Methyl-5-äthyl-pyridin ............................. . 6.1, 11. 60 2300
Methylal (Dimethoxymethan) ......................... . 3, 1. a) 33 1234
Methylalkohol ....................................... . 3, 5. 336 1230
820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bezeichnung des Stoffes Klasse und Nummer zur Nummer zur
Ziffer der Kennzeichnung Kennzeichnung
Stoffaufzählung der Gefahr des Stoffes
(obere Hälfte) (untere Hälfte)
(a) (b) (c) (d)
Methylamin ......................................... . 2, 3. bt) 263 1061
Methylamin, Lösungen von ........................... . 3, 5. 336 1235
Methylbromacetat: siehe Bromessigsäuremethylester
Methylbromid ....................................... . 2, 3. at) 263 1062
Methylchloracetat: siehe Chloressigsäuremethylester
Methylchlorformiat: siehe Chlorameisensäuremethylester
Methylchlorid ........................................ . 2, 3. bt) 236 1063
Methylcyanid: siehe Acetonitril
Methylcyclohexan ................................... . 3, 1. a) 33 2296
Methylcyclohexanon ................................. . 3, 3. 30 2297
Methylcyclopentan ......................... : ........ . 3, 1. a) 33 2298
Methyldichloracetat: siehe Dichloressigsäuremethylester
Methyldichlorsilan ................................... . 8, 23. a) X 338 1242
Methylenbromid (Dibrommethan) ..................... . 6.1, 61. 60 2664
Methylenchlorid (Dichlormethan) ...................... . 6.1, 61. 60 1593
Methylformiat ....................................... . 3, 1. a) 33 1243
Methylfuran ......................................... . 3, 1. a) 33 2301
Methyl-iso-Butylcarbinol ............................. . 3, 3. 30 2053
Methylisobutylketon ................................. . 3, 1. a) 33 1245
Methylmercaptan .................................... . 2, 3. bt) 263 1064
Methylmethacrylat ................................... . 3, 1. a) 339 1247
Methylmorpholin ..................................... . 8, 35. 83 2535
Methylpropionat ..................................... . 3, 1. a) 33 1248
a-Methylstyrol ....................................... . 3, 3. 30 2303
Methyltetrahydrofuran ............................... . 3, 1. a) 33 2536
Methyltrichloracetat ................................. . 6.1, 61. 60 2533
Methyltrichlorsilan . . . . . . . . . . . . . ..................... . 8, 23. a) X 338 1250
a-Methylvaleraldehyd ................................ . 3, 4. 30 2367
Methylvinylketon .................................... . 3, 1. a) 33 1251
Mischsäure mit mehr als 30 % reiner Salpetersäure ... . 8, 3. a) 856 1796
Mischsäure mit höchstens 30 % reiner Salpetersäure .. . 8, 3. b) 886 1796
Monoäthylamin: siehe Äthylamin, wasserfrei
Monochlorbenzol .................................... . 3, 3. 30 1134
Monochloressigsäure: siehe Chloressigsäuren
Mononitrokresole .................................... . 6.1, 22. 60 2446
Mononitrotoluole .................................... . 6.1, 21. 1) 60 1664
Naphthalin in geschmolzenem Zustand ................ . 4.1, 11. c) 44 2304
Natrium ............................................. . 4.3, 1. a) X 423 1428
Natriumaluminat, Lösungen von ...................... . 8, 32. 88 1819
Natriumchlorat, fest .................................. . 5.1, 4. a) 50 1495
Natriumchlorat, Lösungen von ........................ . 5.1, 4. a) 50 2428
Natriumchlorit, Lösungen von ......................... . 5.1, 4. C) 50 1908
Natriumhydroxid in Lösungen: siehe Natronlaugen
Natriumsulfid: siehe Schwefelnatrium
Natronlaugen (Natriumhydroxid in Lösungen) .... . 8, 32. 88 1824
Nitroanisole ......................................... . 6.1, 21. 60 2730
Nitrobenzol ......................................... . 3, 4. 36 1662
Nitropropane . . . . . . . . . . . . . . . . ....................... . 3, 3. 30 2608
Nitrosylschwefelsäure, gelöst in Schwefelsäure ........ . 8, 1. c) 886 2308
Nitroxylole .......................................... . 6.1,21.n) 60 1665
Octanole: siehe Alkohole, flüssig, nicht giftig
Octylaldehyd ........................................ . 3, 3. 30 2539
Önanthaldehyd: siehe Heptanal
Oleum ....................................... . 8, 1. a) 886 1831
Paraldehyd .......................................... . 3, 1. a) 33 1264
Pentan und lsopentan ............................... . 3, 1. a) 33 1265
Perchlormethylmercaptan ............................ . 6.1, 12. e) 668 1670
Perchlorsäure in wässerigen Lösungen mit höchstens
50 % reiner Säure ................................. . 8, 4. 85 1802
Perchlorsäure in wässerigen Lösungen mit mehr als 50 %
aber höchstens 72,5 % reiner Säure ................ . 5.1, 3. 588 1873
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1983 821
Bezeichnung des Stoffes Klasse und Nummer zur Nummer zur
Ziffer der Kennzeichnung Kennzeichnung
Stoffaufzählung der Gefahr des Stoffes
(obere Hälfte) (untere Hälfte)
(a) (b) (c) (d)
Pestizide: siehe Schädlingsbekämpfung, Mittel zur
Petroläther: siehe flüssige Kohlenwasserstoffe mit Flamm-
punkt unter 21" C
Phenetidin .......................................... . 6.1, 21. 60 2311
Phenol, geschmolzen ................................ . 6.1, 13. c) 68 2312
Phenylchloroform: siehe Benzotrichlorid
Phenylendiamine .................................... . 6.1, 21. 60 1673
Phosgen ............................................ . 2, 3. at) 266 1076
Phosphor, weiß, geschmolzen ........................ . 4.2, 1. 436 2447
Phosphoroxychlorid .................................. . 8, 11. a) 88 1810
Phosphortribromid ................................... . 8, 11. b) 86 1808
Phosphortrichlorid ................................... . 8, 11. a) 88 1809
Phosphorylchlorid ................................... . 8, 11. a) 88 1810
Pinanhydroperoxid ................................... . 5.2, 15. 539 2162
a-Pinen: siehe Terpenkohlenwasserstoffe
Pivaloylchlorid ....................................... . 8, 22. 80 2438
Propan ............................................. . 2, 3. b) 23 1978
Propanal: siehe Propionaldehyd
Propanol: siehe Propylalkohol
Propen ............................................. . 2, 3. b) 23 1077
Propionaldehyd (Propanal) ........................... . 3, 1. a) 33 1275
Propionsäure ........................................ . 8, 21. d) 80 1848
Propionsäureäthylester: siehe Äthylpropionat
Propionylchlorid ..................................... . 3, 1. a) 338 1815
iso-Propylacetat ..................................... . 3, 1. a) 33 1220
n-Propylacetat ...................................... . 3, 1. a) 33 1276
Propylalkohol (Propanol) ............................. . 3, 5. 33 1274
iso-Propylamin ...................................... . 3, 5. 338 1221
iso-Propylbenzol: siehe Cumol
n-Propylbenzol ...................................... . 3, 3. 30 2364
Propylendiamin ...................................... . 8, 35. 83 2258
Propylendichlorid (Dichlorpropan) ............•......... 3, 1. a) 33 1279
Propylenimin ........................................ . 6.1, 3. 633 1921
Propylenoxid ........................................ . 3, 1. a) 336 1280
Propylentrimer: siehe Tripropylen
Pyridin .............................................. . 3, 5. 336 1282
Salpetersäure mit mehr als 70 % reiner Säure ......... . 8, 2. a) 856 2032
Salpetersäure mit mehr als 55 % aber höchstens 70 %
reiner Säure ...................................... . 8, 2. b) 886 2031
Salzsäure ........................................... . 8, 5. 88 1789
Sauerstoff (tiefgekühlt) .............................. . 2, 7. a) 225 1073
Schädlingsbekämpfung, Mittel zur (Pestizide),
Karbamate (Verbindungen und Präparate):
- mit Flammpunkt unter 32" C ...................... . 6.1,81.d)
6.1, 82. d) } 663 2758
6.1, 83. d) 63 2758
- in diesem Anhang nicht anderweitig genannt ...... . 6.1, 81. d)
6.1, 82. d) } 66 2757
6.1, 83. d) 60 2757
Schädlingsbekämpfung, Mittel zur (Pestizide),
organische Chlorverbindungen (Verbindungen und Präpa-
rate):
- mit Flammpunkt unter 32" C ...................... . 6.1,81.b)
6.1, 82. b) } 663 2762
6.1, 83. b) 63 2762
- in diesem Anhang nicht anderweitig genannt ...... . 6.1,81.b) l 66 2761
6.1,82.b) f
6.1, 83. b) 60 2761
Schädlingsbekämpfung, Mittel zur (Pestizide),
organische Phosphorverbindungen (Verbindungen und
Präparate):
- mit Flammpunkt unter 32'' C ...................... . 6.1,81.a) fl 2784
663
6.1, 82. a)
6.1, 83. a) 63 2784
822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bezeichnung des Stoffes Klasse und Nummer zur Nummer zur
Ziffer der Kennzeichnung Kennzeichnung
Stoffaufzählung der Gefahr des Stoffes
(obere Hälfte) (untere Hälfte)
(a) (b) (c) (d)
- in diesem Anhang nicht anderweitig genannt ...... . 6.1, 81. a)
66 2783
6.1, 82. a)
6.1, 83. a) 60 2783
Schwefel in geschmolzenem Zustand ................. . 4.1, 2, b) 44 2448
Schwefeläther ....................................... . 3, 1. a) 33 1155
Schwefeldichlorid .................................... . 8, 11. X 886 1828
Schwefeldioxid ...................................... . 2, 3. at) 26 1079
Schwefelhexafluorid ................................. . 2, 5. a) 20 1080
Schwefelkohlenstoff ................................. . 3, 1. a) 336 1131
Schwefelnatrium (Natriumsulfid), Lösungen von ........ . 8, 36. 86 1849
Schwefelsäure mit mehr als 85 % reiner Säure ........ . 8, 1. a)
Schwefelsäure mit mehr als 75 % aber höchstens 85 %
reiner Säure ...................................... .
Schwefelsäure mit höchstens 75 % reiner Säure ...... .
Schwefelsäure, rauchend ............................ .
Schwefelsäureanhydrid .............................. .
Schwefelwasserstoff, verflüssigt ...................... .
8. 1. b)
8, 1. c)
8, 1. a)
8, 9.
2, 3. bt)
l 88
886
885
263
1830
1831
1829
1053
Siliciumchloroform (Trichlorosilan) .................... . 4.3, 4. X 338 1295
Siliciumtetrachlorid .................................. . 8, 11. a) 88 1818
Si Iicofl uorwasserstoffsä ure (Kieselfluorwasserstoffsäure) 8, 8. 88 1778
Spiritus, gewöhnlicher ............................... . 3, 5. 33 1170
Stickstoff (tiefgekühlt) ............................... . 2, 7. a) 22 1977
Stickstoffdioxid NO2 (Stickstofftetroxid N2Q4) .......... . 2, 3. at) 265 1067
Styrol (Vinylbenzol) .................................. . 3, 3. 30 2055
Sulfurylchlorid ....................................... . 8, 11. a) 88 1834
Terpen-Kohlenwasserstoffe (u.-Pi nen, T erpenti nessenz,
Terpinolen) ....................................... . 3, 3. oder 4. 30 2319
Terpentinessenz: siehe Terpen-Kohlenwasserstoffe
Terpentinöl .......................................... . 3, 3. 30 1299
Terpinolen: siehe Terpen-Kohlenwasserstoffe
Tetrabromkohlenstoff ................................ . 6.1, 61. 60 2516
1, 1,2,2-Tetrachloräthan .............................. . 6.1, 12. c) 60 1702
Tetrachlorkohlenstoff ................................ . 6.1, 61. 60 1846
Tetrahydrofuran ..................................... . 3, 5. 33 2056
Tetrahydrothiophen (Thiophan) ....................... . 3, 1. a) 33 2412
Thionylchlorid ....................................... . 8, 11. a) 88 1836
Thiophan: siehe Tetrahydrothiophen
Titantetrachlorid ..................................... . 8, 11. a) 88 1838
Toluidine ............................................ . 6.1, 21.o) 60 1708
Toluol .............................................. . 3, 1. a) 33 1294
2,4-Toluylendiamin .................................. . 6.1,21.h) 60 1709
2,4-Toluylendiisocyanat .............................. . 6.1, 25. a) 60 2078
Triäthylamin .......................................... . 3, 5. 338 1296
Triäthylentetramin ................................... . 8, 35. 80 2259
Tributylamin ......................................... . 8, 35. 80 2542
Trichloracetaldehyd (Chloral, wasserfrei) .............. . 6.1, 12. 68 2075
Trichloracetylchlorid ................................. . 8, 22. 80 2442
Trichlorbenzole, flüssig .............................. . 6.1, 62. 60 2321
Trichlorosilan: siehe Siliciumchloroform
Trifluormethan (R 23) ................................ . 2, 5. a) 20 1984
Tri-isobutylen (lsobutylentrimer) ...................... . 3, 3. 30 2324
Trimethylamin ....................................... . 2, 3. bt) 236 1083
Trimethylamin, Lösungen von ......................... . 3, 5. 336 1297
1,3,5-Trimethylbenzol (Mesitylen) ..................... . 3, 3. 30 2325
Trimethylborat ....................................... . 3, 1. a) 33 2416
Trimethylchlorsilan .................................. . 8, 23. a) X 338 1298
Tripropylamin ....................................... . 8, 35. 83 2260
Tripropylen (Propylentrimer) .......................... . 3, 3. 30 2057
Vanadiumoxytrichlorid, Lösungen von ................. . 8, 11. 86 2443
Vinylacetat .......................................... . 3, 1. a) 33 1301
Vinylbenzol: siehe Styrol
Vinylchlorid ......................................... . 2, 3. c) 239 1086
Vinylidenchlorid ( 1, 1-Dichloräthylen) .................. . 3, 1. a) 339 1303
Vinylidenfluorid: siehe 1, 1-Difluoräthylen (R 1132 a)
Vinylmethyläther .................................... . 2, 3.ct) 239 1087
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1983 823
Bezeichnung des Stoffes Klasse und Nummer zur Nummer zur
Ziffer der Kennzeichnung Kennzeichnung
Stoffaufzählung der Gefahr des Stoffes
(obere Hälfte) (untere Hälfte)
(a) (b) (c) (d)
Wasserstoffperoxid, stabilisiert und in wässerigen Lösun-
gen mit mehr als 60 % Wasserstoffperoxid, stabilisiert 5.1, 1. 559 2015
Wasserstoffperoxid in wässerigen Lösungen mit mehr als
40 % bis höchstens 60 % Wasserstoffperoxid ....... . 8, 41. a)
Wasserstoffperoxid in wässerigen Lösungen mit mehr als
6 % bis höchstens 40 % Wasserstoffperoxid ........ . 8, 41. b) l 85 2014
Xylenole ............................................ . 6.1, 22. b) 60 2261
Xylole .............................................. . 3, 3. 30 1307
148. Randnummer 1802 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
.,Die Kennzeichnungsnummern müssen wie folgt dargestellt werden:"
149. Randnummer 1902 wird wie folgt gefaßt:
,,Die für Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 8 vorgeschriebenen Gefahrzettel (siehe die Tafel am Schluß) bedeuten:
Nr. 1 (Bombe, schwarz auf orange Grund): Explosionsgefährlich;
Nr. 2A (Flamme, schwarz auf rotem Grund): Feuergefährlich (entzündbare flüssige Stoffe);
Nr. 28 (Flamme, schwarz, Grund aus gleich breiten, senk- Feuergefährlich (entzündbare feste Stoffe);
rechten roten und weißen Streifen):
Nr. 2C (Flamme, schwarz auf weißem Grund, untere Hälfte Selbstentzündlich;
des Zettels rot):
Nr. 2D (Flamme, schwarz auf blauem Grund): Entzündliche Gase bei Berührung mit Wasser;
Nr. 3 (Flamme über einem Kreis, schwarz auf gelbem Entzündend wirkende Stoffe oder organische Per-
Grund): oxide;
Nr. 4 (Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen, schwarz Giftig;
auf weißem Grund): in den Wagen und Güterhallen (Magazinen)
getrennt von Nahrungs- und Genußmitteln zu
lagern;
Nr. 4A (Andreaskreuz auf einer Ähre, schwarz auf wei- Gesundheitsschädlich;
ßem Grund): in Wagen und Güterhallen (Magazinen) getrennt
von Nahrungs- und Genußmitteln zu halten;
Nr. 5 (Reagenzgläser, aus denen Tropfen auf den Ätzend;
Querschnitt einer Platte und auf eine Hand her-
abfallen; schwarz auf weißem Grund, untere Hälfte
des Zettels schwarz mit weißem Rand):
Nr. 6 A (Strahlensymbol; Aufschrift „RADIOACTIVE", ein Radioaktiver Stoff in Versandstücken der Kategorie
senkrechter Streifen auf der unteren Hälfte, mit I-WEISS; bei Beschädigung der Versandstücke
folgendem Text: gesundheitsgefährdende Wirkung bei Aufnahme in
Inhalt ... den Körper, beim Einatmen und beim Berühren frei-
Aktivität ... gewordenen Stoffes;
Symbol und Aufschriften schwarz auf weißem
Grund, senkrechter Streifen rot):
Nr. 6 B (wie Zettel 6 A, aber zwei senkrechte Streifen in Radioaktiver Stoff in Versandstücken der Kategorie
der unteren Hälfte, mit folgendem Text: II-Gelb; von Versandstücken mit der Aufschrift
Inhalt ... ,,FOTO" (siehe Rn. 1657) fernhalten; bei Beschädi-
Aktivität ... gung der Versandstücke gesundheitsgefährdende
Transportkennzahl ... Wirkung bei Aufnahme in den Körper, beim Einat-
Symbol und Aufschriften schwarz; Grund: obere men und beim Berühren freigewordenen Stoffes
Hälfte gelb, untere Hälfte weiß, senkrechte Streifen sowie Gefahr der Strahlenwirkung auf Entfernung;
rot):
Nr. 6C (wie Zettel 6 B, aber drei senkrechte Streifen in Radioaktiver Stoff in Versandstücken der Kategorie
der unteren Hälfte): III-GELB; von Versandstücken mit der Aufschrift
„FOTO" (siehe Rn. 1657) fernhalten und sich nicht
unnötig in ihrer Nähe aufhalten. Bei Beschädigung
der Versandstücke gesundheitsgefährdende Wir-
kung bei Aufnahme in den Körper, beim Einatmen
und beim Berühren freigewordenen Stoffes sowie
Gefahr der Strahlenwirkung auf Entfernung;
824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Nr. 6 D (Strahlensymbol, darunter die Aufschrift Radioaktiver Stoff mit den unter Nr. 6 A, 6 Boder 6 C
„RADIOACTIVE"; Symbol und Aufschrift schwarz angegebenen Gefahren;
auf weißem Grund):
Nr. 7 (offener Regenschirm, schwarz auf weißem Vor Nässe schützen;
Grund):
Nr. 8 (zwei Pfeile, schwarz auf weißem Grund): Oben;
Der Zettel ist, mit den Pfeilspitzen nach oben, auf
zwei gegenüberliegenden Seiten anzubringen;
Nr. 9 (Kelchglas, rot auf weißem Grund): Vorsichtig behandeln, oder: Nicht stürzen;
Nr. 10 (Dreieck, rot mit schwarzem Ausrufzeichen): Vorsichtig verschieben."
150. Anhang X wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1.2.6 Satz 2 wird das Wort „Sprödbruchunempfindlichkeit" durch das Wort „Sprödbruchempfindlichkeit"
ersetzt.
b) In Absatz 1.3.6 wird nach dem Wort „luftdicht" das Zeichen ,,*)" eingefügt und am Ende folgende Fußnote auf-
genommen:
.. •) luftdicht verschlossene Tanks sind Tanks, deren Öffnungen luftdicht verschlossen sind und die nicht mit Sicherheitsventilen, Berstscheiben oder
anderen Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sind. Tanks mit Sicherheitsventilen, vor denen eine Berstscheibe angeordnet ist, gelten als luftdicht
verschlossen.··
c) Absatz 1 .3.8 wird wie folgt gefaßt:
„Aus Tanks mit einem Fassungsraum von mehr als 3 m 3 für flüssige Stoffe mit Flammpunkt bis 55 °C muß eine
Gasrückführung möglich sein."
d) Am Ende von Absatz 1.3.9 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
,,wenn die Tanks nicht nachweisbar explosionsdruckstoßfest sind."
e) Absatz 1.3.10 wird wie folgt gefaßt:
„Tanks mit innerem Überdruck müssen gefahrlos entspannt werden können. Bei Tanks zur Beförderung von flüssigen
Stoffen mit Flammpunkt bis 55 °C muß nachweisbar sichergestellt sein, daß sie explosionsdruckstoßfest gebaut sind
oder daß beim Entspannen Flammen nicht in den Tank hineinschlagen können."
f) In Absatz 1.4 werden der erste und dritte Unterabsatz gestrichen.
g) Folgende Absätze 1.7.2.1 und 1.7.2.2 werden eingefügt:
„ 1 .7 .2.1 Die Beförderung weiterer gefährlicher Güter der gleichen Klasse(n) ist nur zulässig, wenn diese Güter nach
dem Absatz „Verwendung" in den Sondervorschriften für die einzelnen Klassen zur Beförderung in Tank-
containern ausdrücklich zugelassen sind und die Bundesanstalt für Materialprüfung oder ein amtlicher oder
amtlich für Prüfungen von Anlagen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 oder 9 der Gewerbeordnung anerkannter Sach-
verständiger nach § 24 c der Gewerbeordnung oder ein nach Rechtsverordnungen aufgrund des § 24 Abs. 1
der Gewerbeordnung für die Prüfung dieser Anlagen amtlich anerkannter Sachverständiger in einer Erklärung
nach Anhang 8.3 c der Gefahrgutverordnung Straße bescheinigt, daß der Tankcontainer den Vorschriften
dieses Anhangs für die Beförderung der Güter entspricht. Der Sachverständige hat eine Ausfertigung der
Erklärung unverzüglich an die Bundesanstalt für Materialprüfung zu übersenden.
1.7.2.2 In leere ungereinigte Tanks dürfen nur solche Stoffe gefüllt werden, die mit dem Restinhalt nicht gefährlich
reagieren können oder deren gefährliche Eigenschaften durch den Restinhalt nicht wesentlich erhöht werden
können; das gilt besonders für flüssige Stoffe mit Flammpunkt über 55 °C, die in leere ungereinigte Tanks
gefüllt werden, die zuletzt Flüssigkeiten mit Flammpunkt bis 55 °C enthielten."
h) Die Fußnote 9 zu Absatz 1.7.4 wird wie folgt gefaßt:
.. 9) Als flüssig im Sinne dieser Bestimmung sind Stoffe anzusehen, deren kinematische Viskosität bei 20 C weniger als 2 500 mm 2 /s beträgt."
i) In Absatz 1.8.1 wird der Text durch einen waagerechten Strich ersetzt.
j) Absatz 1.8.2 wird wie folgt gefaßt:
,,Tankcontainer mit einem Fassungsraum von 1 000 1 und mehr, die nicht diesem Anhang entsprechen, dürfen weiter-
verwendet werden, wenn keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen und dies durch eine Bescheinigung der
Bundesanstalt für Materialprüfung nachgewiesen wird."
In Absatz 1.8.3 wird das Wort „Druckgasverordnung" durch das Wort „Druckbehälterverordnung" ersetzt.
k) In Absatz 2.3.4.1 Satz 1 werden vor dem Wort „automatisch" die Worte „oder bei einem Brand" eingefügt.
1) In Absatz 2.5.2.5 Satz 1 wird im letzten Halbsatz das Wort „ 1,5fachen" durch das Wort „ 1,3fachen" ersetzt.
m) Am Ende von Absatz 2.7.1 Satz 2, Gruppe 2 und Gruppe 3, werden jeweils der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt
und die Worte „Gemische von Kohlenwasserstoffen und Butadien-1,3 [Ziffer 4 c)];" angefügt.
n) Absatz 2.7.2 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 1 und 2 wird das Wort „flüssigem" jeweil~ durch das Wort „verflüssigtem" ersetzt.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1983 825
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ammoniak" die Worte „oder mit Gemischen von Kohlenwasserstoffen und
Butadien-1,3" eingefügt.
c) Folgender Satz 5 wird angefügt:
„Eine Reinigung ist jedoch nicht erforderlich bei einer wechselweisen Verwendung von Kohlenwasserstoffen der
Ziffern 3 b) und 4 b) einerseits und Gemischen von Kohlenwasserstoffen und Butadien-1,3 der Ziffer 4 c) anderer-
seits."
o) Folgender Abschnitt 2.8 wird eingefügt:
„2.8 Übergangsvorschriften
2.8.1 Tankcontainer müssen die Forderung im Absatz 2.3.4.1, daß die Absperreinrichtung auch bei einem Brand muß
ausgelöst werden können, ab 1. Januar 1985 erfüllen."
p) In den Absätzen 4.1, 4.2.1 und 4.3.2 werden jeweils nach dem Wort „Phosphor" die Worte „und 9-Phosphabicyclo-
nonan (Cyclooktadienphosphin)" eingefügt.
q) In den Absätzen 4.3.2.1 und 4.3.2.2 wird jeweils das Wort „Phosphorstandes" durch die Worte „Füllungsstandes der
Stoffe der Ziffer 1" ersetzt.
r) In Absatz 4.5.1 werden nach dem Wort „Phosphor" die Worte „und 9-Phosphabicyclononan (Cyclooktadien-
phosphin)" eingefügt.
s) In Absatz 4.7.2 werden die Worte „Phosphor (Rn. 431 Ziffer 1) muß" durch die Worte „Phosphor und 9-Phosphabi-
cyclononan (Cyclooktadienphosphin) (Rn. 431 Ziffer 1) müssen" ersetzt.
t) In Absatz 4.7.3 wird „Abs. 4.3.3" durch „Abs. 4.3.4" ersetzt.
u) Absatz 4.7.5 wird wie folgt geändert:
a) Im Einleitungssatz werden die Worte „Phosphor (Rn. 431 Ziffer 1 )" durch die Worte „Stoffe der Rn. 431 Ziffer 1"
ersetzt.
b) Im letzten Teilsatz wird das Wort „Phosphor" durch die Worte „dem Füllgut" ersetzt.
151. Anhang XI wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 .3.9 wird wie folgt gefaßt:
„Aus Tanks mit einem Fassungsraum von mehr als 3 m 3 für flüssige Stoffe mit Flammpunkt bis 55 °C muß eine
Gasrückführung möglich sein."
b) Am Ende von Absatz 1.3.10 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,wenn die
Tanks nicht nachweisbar explosionsdruckstoßfest sind."
c) Absatz 1 .3.11 wird wie folgt gefaßt:
„Tanks mit innerem Überdruck müssen gefahrlos entspannt werden können. Bei Tanks zur Beförderung von flüssigen
Stoffen mit Flammpunkt bis 55 'C muß nachweisbar sichergestellt sein, daß sie explosionsdruckstoßfest gebaut sind
oder daß beim Entspannen Flammen nicht in den Tank hineinschlagen können."
d) Am Ende von Absatz 1 .3.12 Satz 1 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
,.wenn die Tanks nicht nachweisbar explosionsdruckstoßfest sind."
e) Folgende Absätze 1.7.2.1 und 1.7.2.2 werden eingefügt:
„ 1.7.2.1 Die Beförderung weiterer gefährlicher Güter der gleichen Klasse (n) ist nur zulässig, wenn diese Güter nach
dem Absatz „Verwendung" in den Sondervorschriften für die einzelnen Klassen zur Beförderung in Kessel-
wagen ausdrücklich zugelassen sind und das Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.) oder ein amtlicher
oder amtlich für Prüfungen von Anlagen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 oder 9 der Gewerbeordnung anerkannter
Sachverständiger nach § 24 c der Gewerbeordnung oder ein nach Rechtsverordnungen aufgrund des § 24
Abs. 1 der Gewerbeordnung für die Prüfung dieser Anlagen amtlich anerkannter Sachverständiger in einer
Erklärung nach Anhang B.3 c der Gefahrgutverordnung Straße bescheinigt, daß der Kesselwagen den Vor-
schriften dieses Anhangs für die Beförderung der Güter entspricht. Der Sachverständige hat eine Aus-
fertigung der Erklärung unverzüglich an das Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.) zu übersenden.
1.7.2.2 In leere ungereinigte Tanks dürfen nur solche Stoffe gefüllt werden, die mit dem Restinhalt nicht gefährlich
reagieren können oder deren gefährliche Eigenschaften durch den Restinhalt nicht wesentlich erhöht werden
können; das gilt besonders für flüssige Stoffe mit Flammpunkt über 55 °C, die in leere ungereinigte Tanks
gefüllt werden, die zuletzt Flüssigkeiten mit Flammpunkt bis 55 °C enthielten."
f) In Absatz 1 .8.3 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
„Für Tanks zum Transport von Äthylenoxid mit Stickstoff genügt ein Prüfdruck von 10 bar, wenn der Gesamtüberdruck
des Gemisches bei 50 C mindestens 6,5 bar und höchstens 7,2 bar beträgt."
g) In Absatz 2.3.2.1 Satz 1 werden vor dem Wort „automatisch" die Worte „oder bei einem Brand" eingefügt.
826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
h) Absatz 2.5.2.2 Buchstabe b, Tabelle, wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte „Bezeichnung des Stoffes" werden die Worte „Gemisch Buten-1 (Butylen)" durch die Worte
„Gemisch Buten (Butylen)" ersetzt und nach den Worten „Methylacetylen/Propadien-Gemisch V" die Worte „und
VI" angefügt.
bb) In der Spalte „Mindestprüfdruck für Gefäße ohne wärmeisolierende Schutzeinrichtung" werden die Zahlen-
angaben bei folgenden Stoffen gestrichen: ,,Butadien-1,3, Chlortrifluoräthylen (R 1113), Äthylenoxid mit
höchstens 10 Gew-% Kohlendioxid und Äthylenoxid mit Stickstoff bis zu einem maximalen Gesamtdruck von
10 bar bei 50 "C."
i) In Absatz 2.5.2.3, Buchstabe b, Tabelle, werden die Angaben für Gasgemisch R 503 in den beiden letzten Spalten
durch die Angaben
„190 0,97
225 1,02"
ergänzt.
j) In Absatz 2.5.6 werden die Worte „Prüfungen durchzuführen" durch die Worte „Prüfungen, einschließlich die Wasser-
druckprüfung, durchzuführen" ersetzt.
k) Absatz 2.5.6.1 wird wie folgt gefaßt:
,,Alle 4 Jahre an Tanks für Bortrifluorid [Ziffer 1 at)], Stadtgas [Ziffer 2 bt)], Bromwasserstoff, Chlor, Chlorkohlenoxid,
Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid [Ziffer 3 at)], Schwefelwasserstoff [Ziffer 3 bt)] und Chlorwasserstoff [Ziffer 5 at)]".
1) Absatz 2.7.1 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende von Satz 2 Gruppe 2 und Gruppe 3 werden jeweils der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und die
Worte „Gemische von Kohlenwasserstoffen und Butadien-1,3 [Ziffer 4 c) ];" angefügt.
b) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort „flüssigem" durch das Wort „verflüssigtem" ersetzt.
c) In Satz 5 werden nach dem Wort „Ammoniak" die Worte „oder mit Gemischen von Kohlenwasserstoffen und
Butadien-1,3" eingefügt.
d) Folgender Satz 7 wird angefügt:
„Eine Reinigung ist jedoch nicht erforderlich bei einer wechselweisen Verwendung von Kohlenwasserstoffen der
Ziffern 3 b) und 4 b) einerseits und Gemischen von Kohlenwasserstoffen und Butadien-1,3 der Ziffer 4 c) anderer-
seits."
m) In Absatz 2.7.2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „flüssigem" durch das Wort „verflüssigtem" ersetzt.
n) Folgender Abschnitt 2.8 wird eingefügt:
„2.8 Übergangsvorschriften
2.8.1 Tanks müssen die Forderung im Absatz 2.3.2.1, daß die Absperreinrichtung auch bei einem Brand muß aus-
gelöst werden können, ab 1. Januar 1985 erfüllen."
o) In den Absätzen 4.1, 4.2.1 und 4.3.2 werden jeweils nach dem Wort „Phosphor" die Worte „und 9-Phosphabi-
cyclononan (Cyclooktadienphosphin)" eingefügt.
p) Absatz 4.3.2.1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Phosphors" durch das Wort „Füllgutes" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die beiden letzten Teilsätze wie folgt gefaßt:
„der oberhalb des höchstzulässigen Füllungsstandes der Stoffe der Ziffer 1 liegt, und müssen unter verriegelbaren
Kappen vollständig verschlossen sein."
q) In Absatz 4.3.2.2 wird das Wort „Phosphorstandes" durch die Worte „Füllungsstandes der Stoffe der Ziffer 1" ersetzt.
r) In Abschnitt „4.5 Prüfungen" werden neben der ersten Zeile des ersten Absatzes die Absatzbezeichnung „4.5.1"
eingesetzt und nach dem Wort „Phosphor" die Worte „und 9-Phosphabicyclononan (Cyclooktadienphosphin)"
eingefügt.
s) In Absatz 4.7.2 werden die Worte „Phosphor (Rn. 431 Ziffer 1) muß" durch die Worte „Phosphor und 9-Phosphabi-
cyclononan (Cyclooktadienphosphin) (Rn. 431 Ziffer 1) müssen" ersetzt.
t) Absatz 4.7.5 wird wie folgt geändert:
a) Am Anfang werden die Worte „Tanks, die Phosphor (Rn. 431 Ziffer 1 )" durch die Worte „Tanks, die Stoffe der
Rn. 431 Ziffer 1" ersetzt.
b) Im letzten Teilsatz wird das Wort „Phosphor" durch die Worte „dem Füllgut" ersetzt.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1983 827
Bekanntmachung
der Neufassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn
Vom 22. Juni 1983
Auf Grund des Artikels 2 der 1. Eisenbahn-Gefahrgut-
Änderungsverordnung vom 22. Juni 1983 (BGBI. 1
S. 789) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgut-
verordnung Eisenbahn in der ab 1. September 1983 gel-
tenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die am 1. September 1979 in Kraft getretene Gefahr-
gutverordnung Eisenbahn vom 23. August 1979
(BGBI. 1 S. 1502),
2. die am 1. September 1983 in Kraft tretende eingangs
genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 3 Abs. 1, 3 und 5, des § 5 Abs. 2, 3 und 4
und des § 6 des Gesetzes über die Beförderung
gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1
S. 2121) sowie des § 36 Abs. 3 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1
S. 80),
zu 2. des § 3 Abs. 1 und 5 und des § 5 Abs. 2 des
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter
vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) in Verbin-
dung mit § 1 7 der Gefahrgutverordnung Eisen-
bahn vom 23. August 1979 (BGBI. 1 S. 1502).
Bonn, den 22. Juni 1983
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn
(Gefahrgutverordnung Eisenbahn - GGVE)
§ 1 c) die Kennzeichnung nach der Anlage, Klassen 1 a bis
Anwendungsbereich 6.2 und 8, jeweils Abschnitt A. 4. der Beförderungs-
vorschriften, sowie der Klasse 7, Blätter 1 bis 11,
Diese Verordnung gilt für die Beförderung gefährlicher jeweils Nummer 1,
Güter mit Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs. Für
zu beachten.
die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen des
nichtöffentlichen Verkehrs gilt sie, soweit diese Eisen- §3a
bahnen den Bereich eines Betriebes auf einem abge- Sicherheitspflichten
schlossenen Gelände im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten
Güter verlassen. haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren
Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um
§2 Schadensfälle zu verhrndern und die Auswirkungen
etwaiger Schadensfälle so gering wie möglich zu halten.
Begriffsbestimmungen
(1) Eisenbahnen im Sinne dieser Verordnung sind §4
Schienenbahnen mit Ausnahme der Straßenbahnen,
der nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bah- Ausnahmen
nen und der sonstigen Bahnen besonderer Bauart. (1) Der Bundesminister für Verkehr kann für den
(2) Gefährliche Güter im Sinne dieser Verordnung Bereich der Bundeseisenbahnen, die nach Landesrecht
sind die unter die Begriffe der Anlage, Klassen 1 a bis 8, zuständigen Behörden können für den Bereich der übri-
fallenden Stoffe und Gegenstände. gen Eisenbahnen auf Antrag für Einzelfälle oder allge-
mein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von dieser
(3) Absender im Sinne dieser Verordnung ist, wer mit Verordnung zulassen.
der Eisenbahn einen Frachtvertrag abschließt; in Fällen,
in denen die Eisenbahn für eigene Zwecke gefährliche (2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn
Güter befördert, gilt sie selbst als Absender. 1 . der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut
sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre
oder die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar
§3 ist und
Zulassung zur Beförderung
2. sichergestellt ist, daß die Sicherheitsvorkehrungen,
(1) Gefährliche Güter dürfen der Eisenbahn vom die nach den von dem Gut ausgehenden Gefahren
Absender zur Beförderung nur übergeben werden, wenn erforderlich sind, dem Stand von Wissenschaft und
sie nach der Anlage zur Beförderung mit Eisenbahnen Technik entsprechen. Entsprechen die Sicherheits-
zugelassen und die Anforderungen der Anlage erfüllt vorkehrungen nicht dem Stand von Wissenschaft
sind. und Technik, so müssen die verbleibenden Gefahren
als vertretbar angesehen werden können.
(2) Gefährliche Güter dürfen als Reisegepäck nicht
zur Beförderung aufgegeben werden, soweit im Deut- (3) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen
schen Eisenbahn-Personen-, Gepäck- und Expreßgut- ist bei Abweichungen von der Anlage vom Antragsteller
tarif Ausnahmen nicht zugelassen sind. ein Gutachten von Sachverständigen für gefährliche
Güter, für Fahrzeug- und Behälterbau oder für andere
(3) Wer als Unternehmer, Inhaber eines Betriebes, mit der Beförderung gefährlicher Güter zusammenhän-
Leiter einer Behörde oder Privatperson zum Zwecke der gende Fragen vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 2
Beförderung gefährliche Güter zu Versandstücken ver- Satz 2 müssen in diesem Gutachten auch die verblei-
packt oder im Rahmen seiner Verantwortlichkeit ver- benden Gefahren dargestellt werden; außerdem muß
packen läßt, hat die Vorschriften über begründet werden, weshalb die verbleibenden Gefahren
a) die Verpackung nach der Anlage, Klassen 1 a bis 6.2 als vertretbar angesehen werden. Die zuständige Stelle
und 8, jeweils Abschnitte A.1. und 2. der Beförde- kann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten des
rungsvorschriften, sowie der Klasse 7, Blätter 1 bis Antragstellers verlangen oder im Benehmen mit dem
11, jeweils Nummer 2, Antragsteller weitere Gutachten selbst anfordern.
b) das Zusammenpacken nach der Anlage, Klassen 1 a (4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 zugelassen,
bis 6.2 und 8, jeweils Abschnitt A. 3. der Beförde- so sind diese schriftlich und unter dem Vorbehalt des
rungsvorschriften, sowie der Klasse 7, Blätter 1 bis Widerrufs für den Fall zu erteilen, daß sich die auferleg-
11 , jeweils Nummer 4, ten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Ein-
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1983 829
schränkung der von der Beförderung ausgehenden wagens der Anlage, Anhang XI, entspricht. Die Bau-
Gefahren herausstellen. Die Ausnahmezulassungen musterzulassung kann außer nach den Vorschriften der
dürfen auf höchstens 3 Jahre erteilt werden. Verwaltungsverfahrensgesetze widerrufen werden,
soweit dies zur Abwehr der von der Beförderung gefähr·-
(5) Für die Streitkräfte und die Vollzugspolizei des licher Güter ausgehenden Gefahren nach § 2 Abs. 1 des
Bundes und der Länder sowie die Kampfmittelräumdien- Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter erfor-
ste der Länder sind Ausnahmen nach Absatz 1 zuzulas- derlich ist. Sie kann unter den gleichen Voraussetzun-
sen, soweit Gründe der Verteidigung, polizeiliche Auf- gen inhaltlich beschränkt, mit einer Bedingung erlassen
gaben oder die Aufgaben der Kampfmittelräumung dies oder mit einer Auflage oder mit dem Vorbehalt der nach-
erfordern. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 ist anzu- träglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer
wenden. Auflage versehen werd~n.
(6) Die für den Bereich der Bundeseisenbahnen zuge-
lassenen Ausnahmen gelten auch für den Bereich der
§ 7
übrigen Eisenbahnen; die von den Ländern zugelasse-
nen Ausnahmen gelten im Einvernehmen mit dem Bezettelung der Wagen und Container
Bundesminister für Verkehr auch für den Bereich der
(1) Die Wagen und Container sind mit den Zetteln
Bundeseisenbahnen, sofern das die Ausnahme ertei-
nach der Anlage, Anhang IX, sowie nach Randnummer
lende Bundesland nicht etwas anderes bestimmt.
121 Abs. 3, Randnummer 148 Abs. 6 und 7 oder Rand-
nummer 229 Abs. 3 a zu versehen.
§5 (2) Die Zettel sind durch den für die Beladung des
Wagens und Containers nach der Anlage, Anhang IX,
Beförderungspapiere Randnummer 1901 Abs. 2 und 3 Verantwortlichen anzu-
( 1) Der Absender hat jeder Sendung mit gefährlichen bringen. Nach der Entladung sind sie vom Empfänger zu
Gütern den in den Tarifen vorgeschriebenen Frachtbrief entfernen, ausgenommen bei leeren ungereinigten oder
beizugeben. Die Expreßgutkarte gilt als Frachtbrief im nicht entgasten Behälterwagen und Tankcontainern in
Sinne dieser Verordnung. den in der Anlage, Teil 11, Klassen 1 bis 8, jeweils
Abschnitt F aufgeführten Fällen, sowie bei leeren unge-
(2) Für die Bezeichnung der gefährlichen Güter, für reinigten Wagen, in denen radioaktive Stoffe geringer
Bescheinigungen oder Vermerke im Frachtbrief und in spezifischer Aktivität in loser Schüttung befördert
etwaigen Ergänzungsblättern gelten die Vorschriften worden sind.
der Anlage. Wird ein in der Anlage, Anhang VIII, aufge-
führtes gefährliches Gut in einem Behälterwagen beför- §8
dert, ist im Frachtbrief außerdem die Nummer zur Kenn-
zeichnung des Stoffes anzugeben. Kennzeichnung der Behälterwagen
(3) Wenn eine Sammelladung gefährliche Güter ver- (1) Der Absender muß an jeder Längsseite eines
schiedener Art enthält, die nach den Vorschriften der Behälterwagens, in dem ein in der Anlage, Anhang VIII,
Anlage zusammengepackt oder zusammengeladen Randnummer 1801 aufgeführtes gefährliches Gut
werden dürfen, müssen sie im Frachtbrief einzeln aufge- befördert wird, Kennzeichnungen nach Randnummer
führt sein. Reicht der Raum für die Inhaltsangabe nicht 1800 in Verbindung mit Randnummer 1802 anbringen.
aus, sind dem Frachtbrief gleichgroße Ergänzungsblät- Die Kennzeichnungen sind vom Absender mit den in
ter anzuheften. Randnummer 1801 vorgeschriebenen Kennzeich-
nungsnummern zu versehen.
(4) Für gefährliche Güter, die nicht zusammen in einen
Wagen verladen werden dürfen, müssen besondere (2) Der Empfänger hat jedoch dafür zu sorgen, daß die
Frachtbriefe ausgestellt werden. Kennzeichnungen nach der Entladung am Wagen
belassen werden, jedoch bei leeren gereinigten oder
(5) Werden gefährliche Güter mit Eisenbahnen des entgasten Behälterwagen nicht mehr sichtbar sind.
nichtöffentlichen Verkehrs befördert, so darf auch ein
anderes Beförderungspapier als der im Absatz 1 vor-
geschriebene Frachtbrief verwendet werden. Die Ab- §9
sätze 2 bis 4 bleiben unberührt.
Zusammenladeverbote
Die Zusammenladeverbote der Anlage sind vom
§6 Absender, wenn dieser die Versandstücke verlädt,
sonst von der Eisenbahn zu beachten.
Baumusterzulassung
von Tankcontainern und Kesselwagen
Tankcontainer sind nach der Anlage, Anhang X, und §10
Kesselwagen nach der Anlage, Anhang XI, zuzulassen. Lagern von Versandstücken
Die Zulassung wird für ein Baumuster erteilt. In der
Zulassung muß bestimmt werden, für welche gefähr- Werden gefährliche Güter im Verlauf der Beförderung
lichen Güter der Tankcontainer oder der Kesselwagen zwischengelagert, so müssen an Belade-, Umlade- und
verwendet werden darf. Die Baumusterzulassung ist zu Entladestellen Aufschriften und Gefahrzettel auf dery
erteilen, wenn das Baumuster des Tankcontainers der Versandstücken sichtbar sein. Die Zusammenladever-
Anlage, Anhang X, oder das Baumuster des Kessel- bote nach der Anlage, Klassen 1 a bis 6.2 und 8, jeweils
830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Abschnitt E, sowie der Klasse 7, Blätter 1 bis 11, jeweils §13
Nummer 13, gelten sinngemäß. Melde- und sonstige Pflichten
( 1 ) Wenn gefährliche Güter bei Unfällen oder Unregel-
§ 11
mäßigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung frei
Überwachung werden oder die Gefahr des Freiwerdens besteht oder
wenn gefährliche Güter abhanden gekommen sind, ist
(1) Die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbah-
dies den von der Eisenbahn - bei Eisenbahnen des
nen unterliegt der Überwachung durch die in § 15
nichtöffentlichen Verkehrs den von der Aufsichts-
bestimmten zuständigen Behörden.
behörde'- bestimmten Stellen, erforderlichenfalls auch
(2) Wenn der Verdacht besteht, daß ein gefährliches den Feuerwehr- und Polizeidienststellen unverzüglich
Gut unter Außerachtlassung der Vorschriften dieser zu melden. Liegt der eingetretene Schaden im Stück-
Verordnung aufgegeben worden ist, muß die Eisenbahn gutverkehr unter 200,- DM, kann von einer Meldung
die Sendung prüfen oder durch einen Sachverständigen abgesehen werden, es sei denn, daß es sich um Stoffe
prüfen lassen; sie muß die erforderlichen Maßnahmen der Klassen 1 a bis 1 c oder 7 oder um Fälle von Bedeu-
treffen, wenn Verstöße gegen diese Verordnung fest- tung für die Sicherheit der Beförderung handelt.
gestellt werden.
(2) Zur Meldung sind der Absender, das Eisenbahn-
personal, der Empfänger oder ein Dritter auf Grund einer
§ 12 Empfängeranweisung nach § 75 Abs. 6 der Eisenbahn-
Maßnahmen bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten Verkehrsordnung verpflichtet, wenn sie von Unfällen
oder Unregelmäßigkeiten Kenntnis erhalten.
(1) Für das Verhalten bei Unfällen und Unregelmäßig-
keiten sind von der Eisenbahn Unfallmerkblätter vorzu- (3) Die Eisenbahn hat die Ursachen der ihr gemelde-
halten, die in knapper Form mindestens angeben: ten Unfälle und Unregelmäßigkeiten zu untersuchen.
1. die Bezeichnung der beförderten gefährlichen Güter
§ 14
und die Art der Gefahr, die sie in sich bergen, sowie
die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, um ihr zu Kombinierter Verkehr
begegnen;
Container, Ladeeinheiten und Ladungen mit gefährli-
2. Maßnahmen oder Hilfeleistungen, falls Personen mit chen Gütern, die im kombinierten Verkehr über Schiene
den gefährlichen Gütern in Berührung gekommen und Straße befördert werden, müssen bezüglich
sind; Beschaffenheit, Beladung und Kennzeichnung auch den
3. Maßnahmen im Brandfalle, insbesondere Mittel oder Bestimmungen der Verordnung über die Beförderung
Gruppen von Mitteln, die zur Brandbekämpfung ver- gefährlicher Güter auf der Straße oder dem Europäi-
wendet oder nicht verwendet werden dürfen; schen Übereinkommen über die internationale Beför-
derung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) ent-
4. Maßnahmen bei Bruch oder sonstiger Beschädigung sprechen.
der Verpackung, insbesondere wenn gefährliche
Güter auf den Erdboden gelangen oder sich gas- §15
förmig ausbreiten; Zuständigkeiten
5. die mögliche Gefährdung von Gewässern beim Frei- (1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Ver-
werden der beförderten Güter (z. B. Mischbarkeit mit ordnung obliegt, soweit in der Anlage nichts anderes
Wasser) und die für diesen Fall zu ergreifenden bestimmt ist, im Bereich der Bundeseisenbahnen der
Sofortmaßnahmen. Deutschen Bundesbahn, im Bereich der übrigen Eisen-
Werden gefährliche Güter im Stückgutverkehr beför- bahnen den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
dert, genügt es, wenn für das gefährliche Gut oder für
(2) Die Zuständigkeiten der Behörden und die Wahr-
verschiedene gefährliche Güter ein gemeinsames
nehmung von Aufgaben durch Sachverständige gelten
Unfallmerkblatt für eine oder mehrere Klassen vorgehal-
entsprechend für Beförderungen nach der Internatio-
ten wird.
nalen Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter
(2) Der Absender hat der Eisenbahn Unfallmerkblätter mit der Eisenbahn (RIO).
zur Verfügung zu stellen, wenn die Eisenbahn kein
(3) Zuständig für die Baumusterzulassung von Tank-
Unfallmerkblatt für das zu befördernde Gut vorhält. In
containern ist die Bundesanstalt für Materialprüfung
diesem Fall ist auf dem Unfallmerkblatt Name und
und für die Baumusterzulassung von Kesselwagen das
Anschrift der natürlichen oder juristischen Person anzu-
Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.).
geben, die es aufgestellt hat und die für den Inhalt ver-
antwortlich ist. Soweit der Bundesminister für Verkehr
Muster für Unfallmerkblätter für die Beförderung gefähr- § 16
licher Güter auf der Straße bekanntgibt oder auf solche Ordnungswidrigkeiten
hinweist, darf die Eisenbahn diese Unfallmerkblätter
verwenden. (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-
(3) Die Eisenbahn hat sicherzustellen, daß ihr mit der delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Beförderung gefähr:icher Güter befaßtes Personal über
die Maßnahmen unterrichtet ist, die es bei Unfällen und 1. als Unternehmer, Inhaber eines Betriebes oder Pri-
Unregelmäßigkeiten zu treffen hat. vatperson einer der in § 3 Abs. 3 oder Randnummer
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1983 831
19 Abs. 2 bis 4 aufgeführten Vorschriften über das b) entgegen§ 8 Abs. 2 nicht dafür sorgt, daß mit den
Verpacken, Zusammenpacken und Kennzeichnen Kennzeichnungstafeln wie vorgeschrieben ver-
zuwiderhandelt; fahren wird;
2. als Absender c) den Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 und 2 nicht
oder nicht rechtzeitig nachkommt;
a) entgegen § 3 Abs. 1 gefährliche Güter zur Beför-
derung übergibt; 6. als Betroffener einer im Rahmen
b) entgegen § 5 der Sendung ein Beförderungspa- a) einer Ausnahmezulassung nach § 4,
pier nicht, nicht wie vorgeschrieben ausgefüllt b) einer Baumusterzulassung nach § 6 Satz 6 oder
oder nicht mit den vorgeschriebenen Bescheini-
gungen oder Vermerken beigibt; c) einer Erklärung nach Anhang B. 3 c der Gefahr-
gutverordnung Straße
c) Tankcontainer oder Kesselwagen für die Beförde-
rung von anderen als den in der Baumusterzulas- erteilten vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
sung nach § 6 Satz 3 bestimmten gefährlichen (2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-
Gütern verwendet; widrigkeiten nach Absatz 1 sind im Bereich der Deut-
d) entgegen § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 an den Wagen schen Bundesbahn die Bundesbahndirektionen zu-
oder Containern die vorgeschriebenen Zettel ständig.
nicht anbringt;
§ 17
e) entgegen § 8 die Vorschriften über die Kenn-
zeichnung der Behälterwagen nicht beachtet; Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr
f) entgegen § 9 Zusammenladeverbote nicht beach- Die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnun-
tet; gen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach§ 3
g) den Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 und 2 nicht Abs. 1 und 2 und§ 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über
oder nicht rechtzeitig nachkommt; die Beförderung gefährlicher Güter werden, soweit sie
die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen
h) Tankcontainer oder Kesselwagen für die Beför- betreffen, auf den Bundesminister für Verkehr über-
derung gefährlicher Güter verwendet, obwohl tragen.
die Voraussetzungen der Anlage, Anhang X
Abs. 1.7.2.1 Satz 1 oder Anhang XI Abs. 1.7.2.1 §17a
Satz 1 nicht erfüllt sind;
Anwendung anderer Vorschriften
3. als Reisender entgegen § 3 Abs. 2 gefährliche Güter
Die Anforderungen nach der Druckbehälterverord-
als Reisegepäck zur Beförderung aufgibt;
nung und nach der Verordnung über brennbare Flüssig-
4. als Verantwortlicher der Eisenbahn keiten bleiben unberührt.
a) entgegen § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 an den Wagen
nicht die vorgeschriebenen Zettel anbringt; § 18
b) entgegen § 9 Zusammenladeverbote nicht be- Übergangsvorschriften
achtet;
Bis zum 31. Dezember 1984 brauchen Versand-
c) entgegen § 10 die Vorschriften über das Lagern stücke, die als Wagenladung befördert werden, abwei-
von Versandstücken nicht beachtet; chend von der Anlage, Randnummer 307 Abs. 1, 414
d) entgegen § 1 2 Abs. 3 nicht sicherstellt, daß das Abs. 1 , 443 Abs. 1 , 511 Abs. 1, 632 Abs. 1 und 824
mit der Beförderung gefährlicher Güter befaßte Abs. 1 nicht mit Gefahrzettel versehen zu sein, wenn sie
Eisenbahnpersonal über die bei Unfällen oder mit deutlichen Hinweisen auf die von den gefährlichen
Unregelmäßigkeiten zu treffenden Maßnahmen Gütern ausgehenden Gefahren versehen sind.
unterrichtet ist;
e) den Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 und 2 nicht §19
oder nicht rechtzeitig nachkommt;
Berlin-Klausel
5. als Empfänger einer Sendung mit gefährlichen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Gütern oder als Dritter auf Grund einer Empfäriger- leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 14 des Gesetzes
anweisung nach § 75 Abs. 6 der Eisenbahn-Ver- über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land
kehrsordnung Berlin.
a) entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 von den Wagen oder
Containern die nach § 7 Abs. 1 angebrachten § 20
Zettel nach der Entladung nicht entfernt; (Inkrafttreten)
Anlage*)
•i Die Anlage wurde als Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 54 vom
29. August 1979 ausgegeben und durch die 1. Eisenbahn-Gefahrgut-Ände-
rungsverordnung vom 22. Juni 1983 (BGBI. I S. 789) geändert.
832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Sechste Verordnung
zur Änderung der Handelsregisterverfügung
Vom 24. Juni 1983
Auf Grund des § 1 25 Abs. 3 des Gesetzes über die sichtsgesetzes bestellten Hauptbevollmächtig-
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Ver- ten mit Vornamen, Familiennamen und Wohn-
bindung mit Artikel 1 29 Abs. 1 des Grundgesetzes wird ort."
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
3. § 47 erhält folgende Fassung:
§ 1
,,§ 47
Die Handelsregisterverfügung vom 12. August 1937 In den Fällen der Verschmelzung und der Vermö-
(Reichsministerialblatt S. 515), zuletzt geändert durch gensübertragung sind bei Eintragung der Verschmel-
die Fünfte Verordnung zur Änderung der Handelsregi- zung oder der Vermögensübertragung die die über-
sterverfügung vom 25. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1685), wird tragenden Gesellschaften betreffenden Eintragun-
wie folgt geändert: gen rot zu unterstreichen. Auf den Registerblättern
der übertragenden Gesellschaften ist in der Spalte
1. In § 40 Nr. 5 Abs. 4 wird am Ende der Punkt durch ,,Bemerkungen" auf das Registerblatt der überneh-
einen Strichpunkt ersetzt und folgendes angefügt: menden Gesellschaft zu verweisen und umgekehrt."
„f) bei ausländischen Versicherungsunternehmen
die gemäß § 106 Abs. 3 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes bestellten Hauptbevollmächtig- §2
ten mit Vornamen, Familiennamen und Wohn- Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern sie
ort." im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
2. In § 43 Nr. 6 wird am Ende der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgendes angefügt: §3
„m) bei ausländischen Versicherungsunternehmen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
die gemäß § 106 Abs. 3 des Versicherungsauf- in Kraft.
Bonn, den 24. Juni 1983
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1983 833
Bekanntmachung
zu§ 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 23. Juni 1983
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 a des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29) wird bekanntgemacht,
daß die Bezeichnungen, die Abkürzung und das Kenn-
zeichen der Internationalen Fernmeldesatellitenorgani-
sation „INTELSAT" (Anlage) von der Eintragung als
Warenzeichen ausgeschlossen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Januar 1983 (BGBI. 1 S. 4 7,
433).
Bonn, den 23. Juni 1983
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Anlage
Bezeichnungen
INTERNATIONAL TELECOMMUNICATIONS SATELLITE ORGANIZATION
ORGANISATION INTERNATIONALE DE TELECOMMUNICATIONS PAR SATELLITES
ORGANIZACION INTERNACIONAL DE TELECOMUNICACIONES POR SATELITE
Abkürzung
INTELSAT
Kennzeichen
834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in· der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
27. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1331 /83 der Kommission zur Festsetzung des
im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Ange-
botspreises für Tafeltrauben für das Wirtschaftsjahr 1983 28.5.83 L 139/17
27. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1332/83 der Kommission zur Festsetzung des
für das Wirtschaftsjahr 1983/84 geltenden Angebotspreises der
Gemeinschaft für Zitronen im Handel mit Griechenland 28. 5. 83 L 139/19
27. 5. 83 Ver0rdnung (EWG) Nr. 1333/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1203/73 zur Festsetzung der Anpassungs-
koeffizienten für die Ankaufspreise auf dem Sektor Obst und
Gemüse 28.5. 83 L 139/21
27. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1334/83 der Kommission zw,Festsetzung der
Anpassungskoeffizienten für den Ankaufspreis für Apfel nach Ver-
ordnung (EWG) Nr. 920/83 des Rates 28. 5. 83 L 139/22
27. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1335/83 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Kirschen für das Wirtschaftsjahr 1983 28. 5. 83 L 139/23
27. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1336/83 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Pf I au m e n ffü das Wirtschaftsjahr 1983 28. 5.83 L 139/24
27. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1337 /83 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Pfirsiche einschließlich Brugnolen und
Nektar i n e n für das Wirtschaftsjahr 1983 28.5.83 L 139/26
27. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1338/83 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Tafeltrauben für das Wirtschaftsjahr 1983 28. 5.83 L 139/28
27. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1339/83 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Zitronen für das Wirtschaftsjahr 1983/84 28. 5.83 L 139/30
27. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1340/83 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Auberginen für das Wirtschaftsjahr 1983 28. 5.83 L 139/32
26. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1353/83 des Rates zur Festsetzung vorläufi-
ger Quotenzuteilungen für den Heringsbestand in der nördlichen
und zentralen Nordsee 28. 5. 83 L 139/54
17. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1354/83 der Kommission über allgemeine
Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von
Magermilchpulver, Butter und Butteroil im Rahmen der Nah-
rungsmittelhilfe 1. 6. 83 L 142/1
25. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1356/83 des Rates über eine Beihilfe für die
Einlagerung von Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete 31.5. 83 L 140/1
25. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1357 /83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1055/81 zur Einführung einer vorübergehenden
Finanzbeihilfe der Gemeinschaft zugunsten Irlands für Tuberku!inpro-
ben und Untersuchung auf Brucellose an Rindern vor Transporten 31. 5.83 L 140/3
31. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1388/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 bezüglich der Erhebung der Mitver-
antwortungsabgabe im Sektor Mi Ich und Mi I cherzeu g ni sse
während des Milchwirtschaftsjahres 1983/84 1. 6. 83 L 141/46
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1983 835
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäi sehen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
31. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1389/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1759/82 betreffend die letzte Frist für die
Gewährung der Beihilfen an die Kleinerzeuger von Mi I eh 1. 6. 83 L 141/47
31. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1394/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1009/83 zur Festlegung von Maßnahmen zur Erhal-
tung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber Schiffen
unter norwegischer Flagge für 1983 1. 6. 83 L 141/57
1. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1400/83 der Kommission zur 16. Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2730/81 zur Aufstellung des Verzeichnisses
der Stellen in den einführenden Drittländern, von denen Ausschrei-
bungen für Milch und Milcherzeugnisse ausgehen können 2.6.83 L 143/12
1. 6. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1401 /83 der Kommission zur sechsten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2192/82 mit Durchführungsbestim-
mungen für die besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen
und Ackerbohnen 2.6.83 L 143/13
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2192/82 der Kommission
vom 8. August 1982 mit Durchführungsbestimmungen für die beson-
deren Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen (ABI.
Nr. L 233 vom 7. 8. 1982) 4.6.83 L 146/23
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2923/82 der Kommission
vom 29. Oktober 1982 zur Anderung der Verordnungen (EWG)
Nr. 368/77 und (EWG) Nr. 443/77 hinsichtlich der Methoden zur
Denaturierung von Magermilchpulver (ABI. Nr. L 304 vom 30. 10.
1982) 4. 6. 83 L 146/23
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr,. 3322/82 der Kommission
vom 10. Dezember 1982 zur zweiten Anderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2192/82 mit Durchführungsbestimmungen für die beson-
deren Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen (ABI.
Nr. L 351 vom 11. 12. 1982) 4.6.83 L 146/23
Berichtigung der Verordnung (E\lyG) Nr. 3472/82 der Kommission
vom 23. Dezember 1982 zur dritten Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 2192/82 mit Durchführungsbestimmungen für die besonderen
Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen (ABI. Nr. L 365
vom 24. 1 2. 1982) 4.6.83 L 146/23
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 593/83 der Kommission
vom 14. März 1983 zur Fortführung der Aktionen gemäß der Verord-
nung (EWG) Nr. 1271178 zur Verbesserung der Qualität der Milch in
der Gemeinschaft (ABI. Nr. L 71 von 17. 3. 1983) 4.6.83 L 146/24
836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Besteilungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1 ,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
rechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,60 DM (4,50 DM zuzüglich 1, 10 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,40 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn. 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
„Wo steht was" im Bundes- Auszug aus dem Gesamtregister sich mit dem neuen Gesamt-
gesetzblatt. Über dreißig register systematisch erschließen
Jahre Gesetzgebung, von und beseitigen damit eine von
„A bis Z" aufgeschlüsselt, m vielen regelmäßigen Benutzern
einem Band des Bundesgesetzblattes als
schmerzlich empfundene Lücke.
Denn mit dem neuen Gesamt-
registerband kann auf die zeitauf-
Gesamtregister wendige Durchsicht der einzel-
nen Jahresregister verzichtet
werden.
Bundesgesetzblatt Mit dem Registerband
1949 bis 1980 findet ein Unternehmen seinen
Abschluß, dessen Ziel es war,
Teil I und Teil D die gesamte, mehr als 130 000
Druckseiten umfassende Be-
kanntmachungsdokumentation
Rund 400 Seiten des Gesetzblattes der Bundes-
A4-Format, in Leinen, republik Deutschland für den
DM 350,-. (Zugleich Regi- Zeitraum 1949 bis 1980 zunächst
in einer handlichen Mikrofiche-
sterband für die Bezieher Edition vorzulegen und mit einem
der Mikrofiche-Edition des Gesamtregister inhaltlich zu er-
Bundesgesetzblattes 1949 schließen.
bis 1980) Dieser Gesamtregisterband
gehört in jede wissenschaftliche
Bibliothek, zu allen Gerichten
Mit dem von Grund auf und Behörden, Anwaltskanzleien,
neu entwickelten, umfassenden Wirtschaftsprüfungs- und Steuer-
Registerband zum Bundes- beratungsgesellschaften.
gesetzblatt wird nunmehr erstmals Das Gesamtregister soll in
der schnelle Zugriff zu allen mehrjährigem Abstand überar-
im Zeitraum 1949 bis einschließ- beitet und neu aufgelegt
lich 1980 in den Teilen I und II werden.
des Bundesgesetzblattes ver- Da dieser Registerband
öffentlichten Rechtsvorschriften zum Lieferumfang der Mikro-
und intematinalen Verträgen fiche-Edition Bundesgesetzblatt
möglich. Mehr als drei Jahr- 1949-1980 gehört, wird sein
zehnte gesetzgeberische Tätig- Einzelverkaufspreis beim Erwerb
keit, von Beginn der Bundes- der Mikrofiche-Edition mit an-
republik Deutschland an, lassen gerechnet.
Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1