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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1983 Ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1983 Nr. 27
Tag In h a I t Seite
20. 6. 83 Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz . . . . . . . . . . . . . 7 41
neu 7134-2-1/1
21. 6. 83 Neufassung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ................................ . 744
7134-2-1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Vom 20. Juni 1983
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4, des § 6 Abs. 1 Wiedergewinnung von der Anwendung des
Nr. 2 und 3, des § 9 Abs. 3 und des § 39 Abs. 1 des Gesetzes nicht ausgenommen ist;".
Sprengstoffgesetzes vom 13. September 1976 (BGBI. 1
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „den Verkehr
S. 2737) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
mit und" gestrichen.
für Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
und auf Grund des§ 29 Nr. 1 Buchstabe a und Nummer ,,(3) Die §§ 7 bis 14, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2,
3 des Sprengstoffgesetzes die§§ 23, 27 sowie§ 28 des Gesetzes, soweit
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: er sich auf § 22 Abs. 1 und 2 und § 23, und bei
Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr vollendet
haben, auch auf§ 22 Abs. 3 bezieht, sind nicht
Artikel 1 anzuwenden auf den Erwerb, die Aufbewahrung,
Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. die bestimmungsgemäße Verwendung und das
November 1977 (BGBI. 1 S. 2141 ), zuletzt geändert Befördern von pyrotechnischen Gegenständen
durch Verordnung vom 3. Juli 1980 (BGBI. I S. 828), wird der Unterklasse T 2, die beim Wasser- und Luft-
wie folgt geändert: sport oder beim Bergsteigen zur Rettung von
Menschen oder als Signalmittel bestimmt sind,
1. § 1 wird wie folgt geändert: soweit diese Gegenstände von Personen erwor-
ben, aufbewahrt, verwendet oder befördert
a) In Absatz 1 werden werden, die
aa) in Nummer 2 der Buchstabe b durch fol- 1. ein nautisches Patent, einen Matrosenbrief
gende Buchstaben b und c ersetzt: oder ein Befähigungszeugnis zum Rettungs-
„b) Zündhütchen mit einem Zündsatz von bootsmann besitzen und im Rahmen ihrer
nicht mehr als 0,2 Gramm, Berufsausbildung im Umgang mit den
c) Zündpillen und Zündlamellen;", genannten Gegenständen und den dabei zu
beachtenden Vorschriften unterwiesen wor-
bb) in Nummer 4 nach dem Wort „ist," die Worte den sind,
,,und mit Membranfiltern aus Cellulosenitra- 2. einen amtlichen Berechtigungsschein für das
ten" eingefügt und am Ende folgender Halb- Führen von Motorwassertahrzeugen des
satz angefügt: Katastrophenschutzes des Bundesamtes für
„das gleiche gilt für Kine- und Röntgenfilme Zivilschutz, ein Sporthochseeschifferzeugnis,
auf Cellulosenitratbasis mit photographi- einen amtlichen Sportbootführerschein, einen
scher Schicht mit der Maßgabe, daß deren Führerschein des Deutschen Segler-Verban-
Aufbewahrung im Zusammenhang mit der des oder des Deutschen Motor-Yachtverban-
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
des oder einen Wasser- oder Bergwachtaus- 1980 (BGBI. 1 S. 2344), Anlagenband zur Ausgabe
weis des Roten Kreuzes oder einen Ausweis Nr. 79" ersetzt.
der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft
besitzen oder 6. In § 32 Abs. 3 wird folgende Nummer 8 angefügt:
3. einen Befähigungsnachweis zum Führen von „8. Sprengungen bei Arbeiten für unterirdische
Hängegleitern, von Gleitflugzeugen und von
Hohlräume."
Ultraleichtflugzeugen des Deutschen Hän-
gegleiterverbandes, des Deutschen Aero-
Clubs oder einer anderen vom Bundesmini- 7. § 33 wird wie folgt geändert:
ster für Verkehr anerkannten Stelle besitzen. a) In Absatz 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
Im Falle der Nummern 2 und 3 muß aus dem ,,3. der Antragsteller die erforderliche Zuverläs-
Befähigungsnachweis hervorgehen, daß der sigkeit für die Durchführung des Lehrgangs
Inhaber im Rahmen seiner Ausbildung im besitzt; dies gilt als erfüllt, wenn der Antrag-
Umgang mit den genannten Gegenständen und steller Träger einer gesetzlichen Unfallversi-
den dabei zu beachtenden Vorschriften unter- cherung ist,".
wiesen worden ist." Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
2. § 3 wird wie folgt geändert: b) Absatz 4 wird gestrichen.
a) Absatz 1 Nr. 1 1. Halbsatz erhält folgende Fas-
sung: 8. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
,,explosionsgefährliche Stoffe, die nur für militä- a) In Satz 4 werden die Worte „amtsärztliches
rische oder polizeiliche Zwecke hergestellt, Zeugnis" durch die Worte „ärztliches Zeugnis"
wiedergewonnen, bearbeitet, verarbeitet oder ersetzt.
eingeführt und an eine militärische oder polizei- b) Es wird folgender Satz 5 angefügt:
liche Dienststelle vertrieben oder ihr überlassen
werden,''. „Die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses
kann die zuständige Behörde verlangen, wenn
b) In Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 werden sie das ärztliche Zeugnis für unzutreffend hält."
jeweils die Worte „Bundesinstitut(s) für che-
misch-technische Untersuchungen" durch die 9. § 35 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Worte „Bundesinstitut(s) für chemisch-techni-
,,Ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ehema-
sche Untersuchungen beim Bundesamt für
ligen Angehörigen der Vollzugspolizei des Bundes
Wehrtechnik und Beschaffung" ersetzt.
oder der Länder mit mindestens 4jähriger Dienstzeit
c) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird folgende Nummer 7 a sowie Angehörigen des Katastrophenschutzes mit
eingefügt: einer Zeit der Mitwirkung im Katastrophenschutz
von mindestens 4 Jahren kann die Zeit ihrer Ausbil-
„7 a. pyrotechnische Gegenstände der Klasse dung und Tätigkeit als Helfertätigkeit nach Absatz 1
T, die als Seenotsignalmittel zur Ausrü- bis zu einem halben Jahr angerechnet werden,
stung von Schiffen fremder Staaten in den wenn sie an einem Lehrgang im Sprengen mit Erfolg
Geltungsbereich des Gesetzes eingeführt teilgenommen haben und eine entsprechende Ver-
werden, soweit sie nicht in den allgemei- wendung während der genannten Zeiten nachwei-
nen Verkehr gelangen,". sen."
3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 10. In § 46 wird Nummer 15 gestrichen.
a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5 a ein-
gefügt: 11. § 48 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
,,5 a. das Fraunhofer-Institut für Kurzzeitdyna-
,, § 48
mik - Ernst-Mach-Institut-,".
(1) Lehrgangsträgern, denen die Anerkennung für
b) In Satz 2 werden die Worte „und 5" durch die
Lehrgänge zur Vermittlung der Fachkunde für den
Worte ,, , 5 und 5 a" ersetzt.
Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen
Stoffen oder deren Beförderung vor dem 1. Juli 1983
4. In § 14 Abs. 5 erhält die Nummer 2 folgende Fas- erteilt worden ist, kann die Anerkennung des Lehr-
sung: ganges auch widerrufen werden, wenn Tatsachen
„2. ausschließlich für militärische oder polizeiliche die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche
Zwecke hergestellt und an eine militärische Zuverlässigkeit nicht mehr besitzen.
oder polizeiliche Dienststelle vertrieben oder ihr (2) Brückenzünder A, die am 1. Januar 1984
überlassen werden." bereits hergestellt oder eingeführt sind, dürfen noch
bis zum 1. Januar 1985 vertrieben und anderen
5. In § 26 Abs. 4 wird das Zitat „Anlage III der Dritten überlassen werden, ohne in Widerstandsgruppen
Verordnung zum Waffengesetz vom 22. Dezember mit einer Toleranz von 0,25 Ohm geordnet zu sein.
1976 (BGBI. 1S. 3770)" durch „Anlage III der Dritten Die genannten Gegenstände dürfen bis zum 1. Juli
Verordnung zum Waffengesetz vom 20. Dezember 1988 verwendet werden.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1983 743
(3) Kurz- und Langzeitzünder, die am 1. Januar 32 - Die Isolierung der beiden Zünderdrähte von
1984 bereits hergestellt oder eingeführt sind, dürfen Brückenzündern HU muß wie folgt gefärbt sein:
noch bis zum 1. Juli 1985 unter der Bezeichnung 1. Bei Sprengmoment- und Brennzündern blau-
Millisekunden- oder Halbsekundenzünder vertrie- weiß
ben oder anderen überlassen werden. Die genann-
ten Gegenstände dürfen bis zum 1. Januar 1986 2. bei Kurzzeitzündern blau-grün
verwendet werden." 3. bei Langzeitzündern blau-rot.
12. § 48 a wird gestrichen. 33 - Bei Sprengzeitzündern müssen die Zeitstufen-
nummern und das Verzögerungsintervall auf Kenn-
zeichnungsfähnchen angegeben sein."
13. Anlage I wird wie folgt geändert:
a) An Absatz 49 wird folgender Satz angefügt: Artikel 2
„Sie müssen innerhalb dieses Bereiches in Übergangsvorschriften
Widerstandsgruppen mit einer Toleranz von 0,25
Ohm geordnet sein." Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung den Verkehr
mit Brennzündern, Pulverzündschnüren und Anzündern
b) In Absatz 72 wird das Wort „Halbsekundenzün-
für Pulverzündschnüre ohne Erlaubnis betreiben darf(§
der" durch die Worte „Langzeitzünder mit einem
1 Abs. 2 Nr. 1 der 1. SprengV), hat für die Ausübung
Verzögerungsintervall von 500 ms" ersetzt.
dieser Tätigkeit bis zum 1. Januar 1984 eine Erlaubnis
c) In Absatz 112 und Absatz 114 wird jeweils die nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 SprengG zu beantragen. Der
Angabe „12 ms" durch die Angabe „10 ms" Antragsteller darf den Verkehr mit den genannten
ersetzt. Gegenständen noch bis zur Unanfechtbarkeit der Ent-
d) In Absatz 185 wird der Punkt am Ende durch scheidung über den Antrag ohne Erlaubnis ausüben.
einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt: Artikel 3
„für Gegenstände der Unterklasse T,, die als Neubekanntmachung
Antrieb für Flug- und Raketenmodelle bestimmt
sind, gilt Absatz 148 nicht." Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der
Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der vom
Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung
14. In Anlage 2 Abschnitt II wird nach dem Unterab-
mit neuem Datum im Bundesgesetzblatt bekanntma-
sch.nitt „elektrische Zünder als Brückenzünder" fol-
chen.
gender Unterabschnitt eingefügt:
Artikel 4
„nichtelektrische Zünder
Berlin-Klausel
nichtelektrische Sprengmomentzünder ZNEM
nichtelektrische Sprengzeitzünder ZNEV". Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 52 des Spreng-
15. In der Anlage 3 erhalten die Absätze 31 bis 33 fol- stoffgesetzes auch im Land Berlin. Die Vorschriften
gende Fassung: dieser Verordnung sind im Land Berlin jedoch nicht an-
zuwenden, soweit sie mit Rechtsvorschriften der Alliier-
„31 - Die Isolierung der beiden Zünderdrähte von ten Behörden unvereinbar sind.
Brückenzündern A und Brückenzündern U muß wie
folgt gefärbt sein:
Artikel 5
1. Bei Sprengmoment- und Brennzündern gelb-
weiß Inkrafttreten
2. bei Kurzzeitzündern (Verzögerungsintervall Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichts
weniger als 100 Millisekunden) gelb-grün anderes bestimmt ist, am 1. Juli 1983 in Kraft. Artikel 1
3. bei Langzeitzündern (Verzögerungsintervall von Nr. 12 Buchstabe a und Nummer 14 tritt am 1. Januar
100 und mehr Millisekunden) gelb-rot. 1984 in Kraft.
Bonn, den 20. Juni 1983
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Vom 21. Juni 1983
Auf Grund des Artikels 3 der Zweiten Verordnung zur Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoff- zu 1 . der §§ 4, 6, 9 Abs.3, des § 16 Abs. 3, des § 20
gesetz vom 20. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 7 41) wird nach- Abs. 3, des§ 22 Abs. 5, der§§ 29 und 39 Abs. 1
stehend der Wortlaut der Ersten Verordnung zum des Sprengstoffgesetzes vom 13. September
Sprengstoffgesetz in der ab 1. Juli 1983 geltenden Fas- 1976 (BGBI. 1S. 2737) sowie des § 36 Abs. 3 des
sung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-
1. die am 1. Dezember 1977 in Kraft getretene Erste sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975
Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Novem- (BGBI. 1S. 80, 520),
ber 1977 (BGBI. 1 S. 2141 ),
zu 2. des§ 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit§ 39 Abs. 1
2. den am 1. Juli 1978 in Kraft getretenen§ 5 der Dritten Satz 1, des§ 25 Nr. 1 und 5 in Verbindung mit§ 39
Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni Abs. 2 Satz 1 sowie des § 29 Nr. 2 Buchstabe a
1978 (BGBI. 1 S. 783), und c des Sprengstoffgesetzes,
3. die am 1. September 1980 in Kraft getretene Erste zu 3. des § 4, des § 6 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4, des § 9
Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung Abs. 3, des § 29 Nr. 3 und des § 39 Abs. 1 des
zum Sprengstoffgesetz vom 3. Juli 1980 (BGBI. 1 Sprengstoffgesetzes,
S. 828), zu 4. des§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4, des§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und
4. die nach ihrem Artikel 5 in Kraft tretende eingangs 3, des § 9 Abs. 3 und des § 39 Abs. 1 des Spreng-
genannte Verordnung. stoffgesetzes.
Bonn, den 21. Juni 1983
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
Erste Verordnung
zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 - Anwendungsbereich des Gesetzes Abschnitt XI - Sachverständigenausschuß
Abschnitt II - Zulassung von explosionsgefährlichen Abschnitt XII - Ordnungswidrigkeiten
Stoffen und Sprengzubehör
Abschnitt III - Verfahren bei der Zulassung; Zulassung Abschnitt XIII - Übergangs- und Schlußvorschriften
zu Erprobungszwecken mit dem Vorbe-
halt des Widerrufs Anlage 1 - Anforderungen an die Zusammensetzung
und Beschaffenheit von explosionsge-
Abschnitt IV - Allgemeine Vorschriften über Kennzeich-
fährlichen Stoffen und Sprengzubehör
nung und Verpackung, Überlassen zur
nach § 6 Abs. 1
Beförderung
Abschnitt V - Vertrieb, Überlassen und Verwenden Anlage 2 - Zeichen für explosionsgefährliche Stoffe
pyrotechnischer Gegenstände und Sprengzubehör nach § 8
Abschnitt VI - Sonstige Vorschriften über explosions- - Kennzeichnung und Verpackung von
Anlage 3
gefährliche Stoffe explosionsgefährlichen Stoffen und
Abschnitt VII - Fachkunde und Prüfungsverfahren Sprengzubehör nach § 14 Abs. 1
Abschnitt VIII - Staatlich anerkannte Lehrgänge Anlage 4 - Gefahrensymbol und Gefahrenbezeich-
nung nach § 14 Abs. 1 Nr. 5
Abschnitt IX - Beseitigung von Zugangsbeschränkun-
gen für EG-Angehörige, Nachweis der
Anlage 5 - Gefahrenhinweise, Sicherheitsrat-
Fachkunde
schläge sowie Gefahrensymbole und
Abschnitt X - Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vor- Gefahrenbezeichnungen nach § 15
lage des Verzeichnisses nach § 16 des Abs. 1 für bestimmte explosionsgefährli-
Gesetzes che Stoffe
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1983 745
Abschnitt 1 (2) Die §§ 7 bis 13, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2 und
§ 23 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf
Anwendungsbereich des Gesetzes
1. das Aufbewahren von Brennzündern, Pulverzünd-
§ 1 schnüren und Anzündern für Pulverzündschnüre;
dies gilt nicht für offene Pulverzündschnüre (Stoppi-
(1) Das Sprengstoffgesetz (Gesetz) ist nicht anzu- nen) und Brennzünder mit Sprengkapseln,
wenden auf
2. den Erwerb, die Aufbewahrung und bestimmungs-
1. den Erwerb, das Aufbewahren, das Verwenden, das gemäße Verwendung von pyrotechnischen Gegen-
Vernichten, die Beförderung und die Einfuhr von ständen der Unterklasse T2 (§ 6 Abs. 4), die in der
Schiffahrt oder in der Luftfahrt zur Rettung von Men-
a) Schallmeßvorrichtungen zur Bestimmung der schen oder als Signalmittel bestimmt sind, soweit
Wassertiefe mit einem Knallsatz von nicht mehr diese Gegenstände vom Reeder, vom Schiffseigner,
als je 2 g, wenn diese Gegenstände vom Schiffs- vom Luftfahrtunternehmer oder von deren Beauftrag-
führer oder einer von ihm schriftlich beauftragten ten erworben sowie von Personen aufbewahrt oder
Person erworben oder verwendet werden, verwendet werden, die ein nautisches Patent, einen
Matrosenbrief oder ein Befähigungszeugnis zum Ret-
b) Schnellauslösevorrichtungen mit einem Satz von
tungsbootsmann besitzen oder als Flug- oder Flug-
nicht mehr als 2 g, wenn diese Vorrichtungen
begleitpersonal tätig sind und die im Rahmen ihrer
gegen ein unbefugtes Öffnen gesichert, druckfest
Berufsausbildung im Umgang mit den genannten
und splittersicher sind und von dem Leiter eines
Gegenständen und den dabei zu beachtenden Vor-
Betriebes oder einer von ihm schriftlich beauftrag-
schriften unterwiesen worden sind.
ten Person erworben oder verwendet werden,
c) Anzündern für Verbrennungskraftmaschinen; (3) Die §§ 7 bis 14, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2, die
§§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf
2. den Verkehr mit sowie die Beförderung, die Einfuhr, § 22 Abs. 1 und 2 und § 23, und bei Jugendlichen, die
das Aufbewahren, das Verwenden und Vernichten das 16. Lebensjahr vollendet haben, auch auf § 22
von Abs. 3 bezieht, sind nicht anzuwenden auf den Erwerb,
die Aufbewahrung, die bestimmungsgemäße Verwen-
a) Sprengniete mit einem Sprengsatz von höchstens dung und das Befördern von pyrotechnischen Gegen-
40 g auf 1 000 Sprengniete, ständen der Unterklasse T 2, die beim Wasser- und Luft-
b) Zündhütchen mit einem Zündsatz von nicht mehr sport oder beim Bergsteigen zur Rettung von Menschen
als 0,2 Gramm, oder als Signalmittel bestimmt sind, soweit diese
Gegenstände von Personen erworben, aufbewahrt, ver-
c) Zündpillen und Zündlamellen; wendet oder befördert werden, die
3. den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefähr- 1. ein nautisches Patent, einen Matrosenbrief oder ein
lichen Stoffen, die an Sicherheitszündhölzern und Befähigungszeugnis zum Rettungsbootsmann besit-
Überallzündhölzern verarbeitet sind, sowie die Beför- zen und im Rahmen ihrer Berufsausbildung im
derung und die Einfuhr der an derartigen Zündhölzern Umgang mit den genannten Gegenständen und den
verarbeiteten explosionsgefährlichen Stoffe; dabei zu beachtenden Vorschriften unterwiesen wor-
den sind,
4. den Umgang - ausgenommen das Be- und Verarbei- 2. einen amtlichen Berechtigungsschein für das Führen
ten, das Wiedergewinnen und das Vernichten - und von Motorwasserfahrzeugen des Katastrophen-
den Verkehr mit Fertigerzeugnissen, die aus Zellhorn schutzes des Bundesamtes für Zivilschutz, ein
hergestellt sind oder in denen Zellhorn verarbeitet ist, Sporthochseeschifferzeugnis, einen amtlichen
und mit Membranfiltern aus Cellulosenitraten sowie Sportbootführerschein, einen Führerschein des
auf die Beförderung und die Einfuhr dieser Erzeug- Deutschen Segler-Verbandes oder des Deutschen
nisse; das gleiche gilt für Kine- und Röntgenfilme auf Motor-Yachtverbandes oder einen Wasser- oder
Cellulosenitratbasis mit photographischer Schicht Bergwachtausweis des Roten Kreuzes oder einen
mit der Maßgabe, daß deren Aufbewahrung im Ausweis der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft
Zusammenhang mit der Wiedergewinnung von der besitzen oder
Anwendung des Gesetzes nicht ausgenommen ist;
3. einen Befähigungsnachweis zum Führen von Hän-
gegleitern, von Gleitflugzeugen und von Ultraleicht-
5. das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten und Vernich-
flugzeugen des Deutschen Hängegleiterverbandes,
ten explosionsgefährlicher Zwischenerzeugnisse,
des Deutschen Aero-Clubs oder einer anderen vom
das Verwenden explosionsgefährlicher Hilfsstoffe
Bundesminister für Verkehr anerkannten Stelle
und das innerbetriebliche Befördern, lnempfang-
besitzen.
nehmen und Überlassen dieser Stoffe, soweit die
Stoffe in einer oder mehreren nach § 4 des Bundes- Im Falle der Nummern 2 und 3 muß aus dem Befähi-
Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürfti- gungsnachweis hervorgehen, daß der Inhaber im Rah-
gen Anlagen innerhalb desselben Betriebsgeländes men seiner Ausbildung im Umgang mit den genannten
zu nicht explosionsgefährlichen Stoffen verarbeitet Gegenständen und den dabei zu beachtenden Vor-
werden. schriften unterwiesen worden ist.
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
§ 2 liehen Stoffe darf nur gegen Bestell- oder Lieferschein
erfolgen, der fünf Jahre aufzubewahren ist.
(1) Die §§ 5, 7 bis 16, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, die
§ § 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf (5) Die zuständige Behörde kann in den Fällen der
§ 16 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 bezieht, Absätze 1 bis 4 im Einzelfall größere Mengen explo-
sind nicht anzuwenden auf sionsgefährlicher Stoffe zulassen, soweit der Schutz
von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter
1. das Herstellen, das Be- und Verarbeiten, das Aufbe- oder Dritter auf andere Weise gewährleistet ist.
wahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb
und die Einfuhr kleiner Mengen der explosionsge-
fährlichen Stoffe der Anlage I zum Gesetz, die für wis-
§3
senschaftliche, analytische, medizinische und phar-
mazeutische Zwecke verwendet werden durch ( 1 ) § 5 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf
a) Inhaber von wissenschaftlichen Instituten oder 1. explosionsgefährliche Stoffe, die nur für militärische
von Laboratorien und die mit der Leitung dieser oder polizeiliche Zwecke hergestellt, wiedergewon-
Stellen beauftragten Personen, nen, bearbeitet, verarbeitet oder eingeführt und an
eine militärische oder polizeiliche Dienststelle ver-
b) Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Heilprakti- trieben oder ihr überlassen werden, wenn sicherge-
ker und Dentisten, stellt ist, daß die explosionsgefährlichen Stoffe den
c) Personen, die unter Aufsicht einer nach Buch- von der jeweils zuständigen Stelle erlassenen tech-
stabe a oder b bezeichneten Person handeln; nischen Lieferbedingungen entsprechen, soweit
diese den Schutz von Leben, Gesundheit und Sach-
2. den gegenseitigen Vertrieb und das gegenseitige gütern Beschäftigter oder Dritter betreffen,
Überlassen kleiner Mengen zwischen den unter
Nummer 1 bezeichneten Personen mit der Maßgabe, 2. explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I zum
daß das Überlassen nur gegen Bestell- oder Liefer- Gesetz, die nur für militärische oder polizeiliche
schein erfolgen darf, der fünf Jahre aufzubewahren Zwecke bestimmt sind und zum Zwecke der Prü-
ist. fung dem Bundesinstitut für chemisch-technische
Untersuchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik
Die in Nummer 1 Buchstabe a und b bezeichneten Per- und Beschaffung überlassen werden,
sonen müssen die für die beabsichtigte Tätigkeit erfor-
derliche Fachkunde besitzen. Als kleine Mengen im 3. explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I zum
Sinne der Nummern 1 und 2 gelten höchstens je 100 g Gesetz, die nur für militärische oder polizeiliche
von explosionsgefährlichen Stoffen, die gegen mecha- Zwecke bestimmt sind, soweit sie zum Zwecke der
nische und thermische Beanspruchung nicht empfind- Bearbeitung oder Verarbeitung
licher sind als Pentaerythrittetranitrat und höchstens a) von· dem Inhaber einer nach § 4 des Bundes-
je 3 g von empfindlicheren explosionsgefährlichen Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbe-
Stoffen. dürftigen Anlage an den Inhaber einer anderen
derartigen Anlage vertrieben oder überlassen
(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten
werden,
mit explosionsgefährlichen Stoffen der Anlage II Ab-
schnitt A zum Gesetz gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß b) eingeführt und an den Inhaber einer nach § 4 des
die§§ 5, 14, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2 und§ 23 des Geset- Bundes-lmmi ssionsschutzgesetzes genehm i-
zes nicht anzuwenden sind. g ungsbedürftigen Anlage vertrieben oder über-
lassen werden;
(3) Für Betriebslaboratorien, die in einem räumlichen die Freistellung gilt auch dann, wenn diese explo- ·
und betrieblichen Zusammenhang mit einer nach § 4
sionsgefährlichen Stoffe zum Zwecke der Erpro-
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmi- bung vertrieben oder überlassen werden,
gungsbedürftigen Anlage, in der mit explosionsgefährli-
chen Stoffen umgegangen werden darf, betrieben wer- 4. explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I und der
den, gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß Anlage II Abschnitt A zum Gesetz, die für wissen-
die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten mit explo- schaftliche Untersuchungen oder für wissenschaft-
sionsgefährlichen Stoffen zu Zwecken der Fertigungs- lich-technische Versuchsreihen oder im Rahmen
kontrolle oder der Forschung in einer Menge bis zu 3 kg einer Prüfung nach§ 9 Abs. 1 von der Versuchsgru-
zulässig sind; das gleiche gilt, soweit die explosionsge- bengesellschaft mbH eingeführt, ihr überlassen
fährlichen Stoffe von dem Inhaber eines solchen oder auf der von ihr betriebenen Versuchsgrube ver-
Betriebslaboratoriums oder den mit der Leitung des wendet werden,
Laboratoriums beauftragten Personen erworben, an sie
5. explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I und der
vertrieben oder ihnen überlassen werden.
Anlage II Abschnitt A zum Gesetz, die nicht für mili-
tärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind,
(4) Die §§ 5, 7, 10 bis 13, 15 Abs. 1 und § 16 des
soweit
Gesetzes sind auf die in Absatz 1 bezeichneten Tätig-
keiten zu Zwecken der Fertigungskontrolle oder der a) die aus ihnen hergestellten Endprodukte der
Forschung in gewerblichen Betrieben nicht anzuwen- Zulassungspflicht unterliegen, diese Stoffe zu
den, soweit hierbei mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht explosionsgefährlichen Stoffen weiterver-
der Anlage I in Mengen bis zu 3 kg umgegangen wird. arbeitet werden oder für die Endprodukte eine
Der Vertrieb und das Überlassen der explosionsgefähr- Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1983 747
des Gesetzes zum Zwecke der Ausfuhr erteilt (3) § 5 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf explo-
worden ist und die Voraussetzungen der Num- sionsgefährliche Stoffe, die vom Versender ausgeführt
mer 3 im übrigen gegeben sind, worden waren und an diesen unverändert in der ver-
sandmäßigen Verpackung zurückkommen. Die Voraus-
b) diese Stoffe in pyrotechnischen Gegenständen
setzungen nach Satz 1 sind nachzuweisen.
der Klasse IV weiterverarbeitet werden,
c) diese Stoffe in Munition im Sinne des Waffen-
gesetzes geladen werden, §4
d) diese Stoffe zum Vorderlader- oder Böllerschie- ( 1 ) § 16 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf
ßen verwendet werden, 1. explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I zum
6. Schnellauslösevorrichtungen für Sicherungsein- Gesetz, die in einer nach § 4 des Bundes-Immis-
richtungen in Luftfahrzeugen, sionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen
Anlage zum Zwecke der Bearbeitung oder Verarbei-
7. pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV,
tung hergestellt und als solche nicht vertrieben oder
8. pyrotechnische Gegenstände der Klasse T, die als an andere nicht überlassen werden,
Seenotsignalmittel zur Ausrüstung von Schiffen
2. explosionsgefährliche Stoffe, die von dem Inhaber
fremder Staaten in den Geltungsbereich des Geset-
einer Erlaubnis nach § 27 des Gesetzes in einer
zes eingeführt werden, soweit sie nicht in den allge-
Menge hergestellt, wiedergewonnen, erworben, ein-
meinen Verkehr gelangen,
geführt, verwendet oder vernichtet werden, für die auf
9. pyrotechnische Gegenstände, die als Muster oder Grund einer Rechtsverordnung eine Genehmigung
Proben in der erforderlichen Menge von demjenigen, nach § 17 des Gesetzes nicht erforderlich ist,
der die Zulassung dieser Gegenstände beantragen
3. Brennzünder, Pulverzündschnüre, Anzünder für Pul-
will, eingeführt werden,
verzündschnüre sowie pyrotechnische Gegen-
10. Teile von stände.
a) Ladergeräten, soweit diese nicht auf das Fördern (2) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, die§§ 23,
von und Laden mit Sprengstoff unmittelbaren 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22
Einfluß haben, Abs. 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden
b) Mischladegeräten, soweit diese nicht auf das auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten,
Austragen und Fördern der Ausgangsstoffe aus den Erwerb, den Vertrieb, das Überlassen und das
Vorratsbehältern, das Zuteilen, Registrieren und Befördern von pyrotechnischen Gegenständen der
Mischen der Ausgangsstoffe sowie das Fördern Klassen 1, II und der Unterklasse T1. Auf das Aufbewah-
und Laden des Sprengstoffes unmittelbaren Ein- ren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb und
fluß haben. das Befördern von pyrotechnischen Gegenständen der
Klasse III sind § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie § 27
Die Nummern 1 bis 4 gelten für Sprengzubehör entspre- Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, soweit er sich auf § 8 Abs. 1
chend. Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes bezieht, nicht anzu-
wenden.
(2) Der Nachweis dafür, daß die explosionsgefährli-
chen Stoffe nach Absatz 1 Nr. 1 den technischen Liefer- (3) § 22 Abs. 3 des Gesetzes ist auf pyrotechnische
bedingungen entsprechen, ist durch eine Bescheini- Gegenstände der Klasse I nicht anzuwenden.
gung des Bundesinstituts für chemisch-technische
Untersuchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und
Beschaffung zu erbringen, der Nachweis dafür, daß die §5
explosionsgefährlichen Stoffe nach Absatz 1 Nr. 3 für
( 1 ) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf den Umgang
militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind,
mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie auf deren
durch eine Bescheinigung oder den Auftrag der jeweili-
Erwerb, Überlassen, Befördern und Einfuhr durch
gen staatlichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle.
Gegenüber Unterauftragnehmern gilt die Befreiung 1 . die Bundesanstalt für Materialprüfung,
nach Absatz 1 Nr. 3 durch die schriftliche Bekanntgabe 2. das Bundesinstitut für chemisch-technische Unter-
der Nummer des Genehmigungsbescheides nach dem suchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und
Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder durch Beschaffung,
die Bezeichnung des Auftrages einer staatlichen
Beschaffungs- oder Auftragsstelle als nachgewiesen. 3. die Bergbau-Versuchsstrecke der Westfälischen
Der Überlasser von explosionsgefährlichen Stoffen hat Berggewerkschaftskasse,
sich vom Erwerber schriftlich bescheinigen zu lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben
daß die Stoffe erforderlich ist.
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a zu (2) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf das Be- und
den in dieser Vorschrift bezeichneten Endprodukten Verarbeiten, das Wiedergewinnen, das Aufbew8:~ren,
in einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzge- das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Uber-
setzes genehmigungsbedürftigen Anlage oder lassen, das Befördern und die Einfuhr von explosionsge-
2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b zu pyro- fährlichen Stoffen durch
technischen Gegenständen der Klasse IV 1. das Bundeskriminalamt und die Landeskriminaläm-
bearbeitet oder verarbeitet werden sollen. ter,
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
2. das Zollkriminalinstitut und die Zolltechnischen Prü- müssen in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit
fungs- und Lehranstalten der Bundeszollverwaltung, den in der Anlage 1 bezeichneten Anforderungen ent-
sprechen.
3. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
4. die Beschußämter, (2) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall von ein-
zelnen Anforderungen der Anlage 1 Ausnahmen zulas-
5. das Fraunhofer-Institut für Chemie der Treib- und sen oder zusätzliche Anforderungen stellen sowie von
Explosivstoffe, der Prüfung einzelner Anforderungen absehen, wenn
6. das Fraunhofer-Institut für Kurzzeitdynamik - Ernst- der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern
Mach-Institut -, Beschäftigter oder Dritter dies zuläßt oder erfordert.
7. die Beschaffungsstelle des Bundesministeriums des (3) Wettersprengstoffe und Wettersprengschnüre
Innern, werden entsprechend ihrer Sicherheit gegen Schlag-
8. das Beschaffungsamt für Wehrtechnik und Beschaf- wetter nach Anlage 1 in die Klassen 1, II und III eingeteilt.
fung und die ihm nachgeordneten Dienststellen, (4) Pyrotechnische Gegenstände werden nach den
soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben Anforderungen der Anlage 1 nach ihrer Gefährlichkeit
erforderlich ist. Satz 1 gilt auch für das Herstellen explo- oder ihrem Verwendungszweck in folgende Klassen
sionsgefährlicher Stoffe durch die in den Nummern 1, 5 eingeteilt:
und 6 genannten Stellen. Klasse 1: Feuerwerksspielwaren,
(3) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf das Aufbe- Klasse II: Kleinfeuerwerk,
wahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, Klasse III: Mittelfeuerwerk,
das Überlassen und das Befördern von
Klasse IV: Großfeuerwerk,
1. Knallkapseln für Signalzwecke durch die Deutsche
Bundesbahn, Klasse T: Pyrotechnische Gegenstände für techni-
sche Zwecke.
2. explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer Menge
von 100 g und, soweit sie Forschungszwecken die- Nach dem Grad ihrer Gefährlichkeit wird die Klasse T in
nen, bis zu 3 kg, durch öffentliche Hochschulen, die Unterklassen T 1 und T 2 eingeteilt. Zu den pyrotech-
Fachhochschulen, Fachschulen und allgemein- oder nischen Gegenständen für technische Zwecke gehören
berufsbildende Schulen, insbesondere Gegenstände, die zur Rettung von Men-
schen, zur Beförderung von Gegenständen oder zu
soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben
meteorologischen Zwecken bestimmt sind oder die als
erforderlich ist.
Hilfsmittel bei Arbeitsvorgängen als Signalmittel, als
(4) Die §§ 7 bis 14 und 27 des Gesetzes sind nicht Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel
anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das oder Lehr- und Sportzwecken dienen sollen, sowie
Vernichten, den Erwerb, das Überlassen und das Beför- Knallkorken.
dern explosionsgefährlicher Stoffe durch Einheiten und
Ausbildungseinrichtungen des Katastrophenschutzes § 7
des Bundes, der Länder und der kommunalen Gebiets- ( 1) Explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I und der
körperschaften und durch Behörden der Wasser- und Anlage II Abschnitt A zum Gesetz und Sprengzubehör
Schiffahrtsverwa!tung des Bundes, soweit dies zur dürfen keine Bezeichnung haben, die zur Irreführung
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. geeignet ist oder eine Verwechslung mit Stoffen und
Gegenständen anderer Beschaffenheit hervorruft.
(5) Den Bediensteten der in den Absätzen 2 bis 4
genannten Stellen dürfen explosionsgefährliche Stoffe (2) Die Bezeichnung der Wettersprengstoffe und der
nur gegen Aushändigung einer Bescheinigung dieser Wettersprengschnüre muß mit dem Wort „Wetter"
Stellen überlassen werden, aus der Art und Menge der beginnen. Die Wettersprengstoffe und -sprengschnüre
explosionsgefährlichen Stoffe hervorgehen, die der desselben Typs sind zusätzlich durch große lateinische
Bedienstete erwerben darf. Die Bescheinigung ist dem Buchstaben in der Reihenfolge des Alphabets zu unter-
Erwerber zurückzugeben, wenn die Menge der Stoffe, scheiden.
auf die sie lautet, noch nicht erreicht ist. Der Überlasser
hat beim Überlassen die Angaben nach§ 25 Abs. 1 Satz (3) Schlagwettergesicherte Zündmaschinen und
2 in der Bescheinigung dauerhaft einzutragen und die Zündmaschinenprüfgeräte müssen in der Typenbe-
Bescheinigung, soweit er nicht nach Satz 2 zur Rück- zeichnung den Buchstaben „K" führen.
gabe verpflichtet ist, drei Jahre lang aufzubewahren.
§8
Abschnitt II
Die Zulassungsbehörde hat dem Zulassungsinhaber
Zulassung von explosionsgefährlichen Stoffen die Verwendung eines Zulassungszeichens vorzu-
und Sprengzubehör schreiben, das sich aus der Kurzbezeichnung der Bun-
desanstalt für Materialprüfung als Zulassungsbehörde
§6 „BAM", dem in der Anlage 2 für den jeweiligen Stoff oder
Gegenstand vorgesehenen Zeichen und einer Kennum-
(1) Explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I und der mer zusammensetzt. Die Kennummer besteht aus einer
Anlage II Abschnitt A zum Gesetz und Sprengzubehör fortlaufenden Nummer.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1983 749
Abschnitt III 3. die Beschaffenheit des Stoffes oder Gegenstandes,
seine chemische Zusammensetzung, seine physika-
Verfahren bei der Zulassung; lischen Eigenschaften, seine Bauart, seinen Verwen-
Zulassung zu Erprobungszwecken
dungszweck sowie seine Anwendungs- und Wir-
mit dem Vorbehalt des Widerrufs
kungsweise; kann die chemische Zusammensetzung
§9 nicht mit ausreichender Genauigkeit angegeben
werden, so ist der explosionsgefährliche Stoff durch
(1) Zusammensetzung und Beschaffenheit von explo- Angaben über sein Herstellungsverfahren zu charak-
sionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör sind an terisieren,
einer Probe oder an einem Baumuster zu prüfen.
4. bei der Zulassung von
(2) Wird die Zulassung eines explosionsgefährlichen
a) Sprengschnüren und Pulverzündschnüren auch
Stoffes oder Gegenstandes beantragt, der nach den
die Farbe des Kennfadens für die Herstellungs-
Angaben des Herstellers in seiner Zusammensetzung
stätte,
und Beschaffenheit einem bereits zugelassenen Stoff
oder Gegenstand entspricht, so kann die Prüfung auf die b) Sprengkapseln, Sprengverzögerern und Spreng-
Feststellung beschränkt werden zündern auch die Form des Zeichens für die Her-
stellungsstätte,
1. bei explosionsgefährlichen und explosionsfähigen
Stoffen, die zum Sprengen verwendet werden, ob der c) pyrotechnischen Gegenständen auch die Form
Stoff mit dem bereits zugelassenen Stoff in seiner des Zeichens für die Herstellungsstätte, sofern
Zusammensetzung und Beschaffenheit überein- sich die Kennzeichnung mit dem Namen der Her-
stimmt oder stellungsstätte wegen der geringen Größe des
2. bei Zündmitteln, pyrotechnischen Gegenständen, Gegenstandes auf diesem nicht anbringen läßt.
Gegenständen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes
(2) Dem Antrag auf Zulassung von Gesteinspreng-
und Sprengzubehör, ob die Gegenstände in Beschaf-
stoffen, von Sprengstoffen für sonstige Zwecke, die zum
fenheit und Funktionsweise ganz oder teilweise dem
Verstärken, Perforieren oder Schneiden bestimmt sind,
zugelassenen Gegenstand entsprechen oder ihm
von Wettersprengstoffen, von Zündmitteln zur Verwen-
vergleichbar sind.
dung der genannten Sprengstoffe und von Sprengzube-
Die nach Absatz 3 Nr. 2 zuständige Prüfstelle beschei- hör sind beizufügen.
nigt dem Antragsteller die Übereinstimmung des Stoffes
1. die Prüfbescheinigung der Bergbau-Versuchs-
oder die Übereinstimmung oder Vergleichbarkeit des
Gegenstandes mit einem bereits zugelassenen Stoff strecke nach § 9 Abs. 4,
oder Gegenstand. 2. die Bezeichnung eines Betriebes oder mehrerer
Betriebe, in dem oder in denen die praktische Erpro-
(3) Zuständig ist bung (§ 11) durchgeführt werden soll,
1. die Zulassungsbehörde für die Prüfung von explo- 3. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, daß
sionsgefährlichen Stoffen und Gegenständen mit gegen die Durchführung der praktischen Erprobung
Ausnahme der in Nummer 2 bezeichneten Stoffe und in den in Aussicht genommenen Betrieben keine
Gegenstände, Bedenken bestehen.
2. die Bergbau-Versuchsstrecke der Westfälischen Die Nummern 2 und 3 gelten nicht, wenn die Bergbau-
Berggewerkschaftskasse für die Prüfung von Versuchsstrecke in den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 3
Gesteinsprengstoffen, von Sprengstoffen für son- in ihrer Prüfbescheinigung vorschlägt, von einer prakti-
stige Zwecke, die zum Verstärken, Perforieren oder schen Erprobung abzusehen. Die Unterlagen nach den
Schneiden bestimmt sind, von Wettersprengstoffen, Nummern 2 und 3 sind der Zulassungsbehörde nach-
von Zündmitteln zur Verwendung der genannten träglich zu übersenden, wenn diese eine praktische
Sprengstoffe und von Sprengzubehör. Erprobung anordnet; dies gilt auch bei einer praktischen
Erprobung von explosionsgefährlichen Stoffen und
(4) Die Bergbau-Versuchsstrecke erteilt dem Antrag- Gegenständen, für deren Prüfung die Zulassungsbe-
steller eine Prüfbescheinigung darüber, ob und inwie- hörde zuständig ist.
weit bei dem geprüften Stoff oder Gegenstand Versa-
gungsgründe nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes (3) Der Antragsteller hat der für die Prüfung nach § 9
vorliegen. Aus der Prüfbescheinigung muß hervorgehen, Abs. 3 zuständigen Stelle
für welchen Verwendungsbereich der geprüfte Stoff
oder Gegenstand geeignet ist. 1. Proben oder Muster des Stoffes oder Gegenstandes
und eines Vergleichsstoffes oder -gegenstandes in
einer zur Prüfung ausreichenden Menge oder Zahl zu
§10 übersenden,
(1) Der Antragsteller hat in dem Antrag anzugeben 2. auf Verlangen die erforderlichen Belegmuster zum
Verbleib zu überlassen.
1. die Bezeichnung des explosionsgefährlichen Stoffes
oder des Sprengzubehörs, (4) Die Zulassungsbehörde kann das Ergebnis der
2. den Namen (Firma) und die Anschrift des Herstellers Prüfung dem nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes gebildeten
sowie die Herstellungsstätte, bei der Einfuhr außer- Sachverständigenausschuß für explosionsgefährliche
dem den Namen (Firma) und die Anschrift dessen, Stoffe zur Stellungnahme vorlegen, wenn zweifelhaft ist,
der die Stoffe oder Gegenstände einführt, ob bei Erteilung der Zulassung der Schutz von Leben,
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter (2) Der Zulassungsbescheid hat folgende Angaben zu
gewährleistet ist. enthalten:
§ 11 1. Die Bezeichnung des exploslonsgefährlichen Stoffes
oder des Sprengzubehörs,
( 1 ) Explosionsgefährliche Stoffe können zu Erpro-
2. den Namen (Firma) und die Anschrift des Herstellers
bungszwecken in einem Betrieb oder in mehreren
und, bei der Einfuhr außerdem den Namen (Firma)
Betrieben mit dem Vorbehalt des Widerrufs zugelassen
und die Anschrift dessen, der den Stoff oder Gegen-
werden, wenn ihre Wirkungsweise, Brauchbarkeit und
stand einführt,
Beständigkeit durch die Prüfung nach § 9 Abs. 1 nicht
ausreichend zu ermitteln sind. Gesteinsprengstoffe, 3. Angaben über die für die Verwendung wesentlichen
Sprengstoffe für sonstige Zwecke, die zum Verstärken, Merkmale des Stoffes oder Gegenstandes,
Perforieren oder Schneiden bestimmt sind, Wetter- 4. Art und Form des Zulassungszeichens (§ 8),
sprengstoffe und hierfür bestimmte Zündmittel, die zur
Verwendung in untertägigen Betrieben bestimmt sind, 5. die inhaltlichen Beschränkungen und die Nebenbe-
müssen praktisch erprobt werden. Von einer prakti- stimmungen der Zulassung.
schen Erprobung von Gesteinsprengstoffen, Spreng- (3) In dem Zulassungsbescheid muß dem Zulas-
stoffen für sonstige Zwecke und von hierfür bestimmten sungsinhaber aufgegeben werden, einen Auszug des
Zündmitteln, die ausschließlich zur Verwendung in nicht Zulassungsbescheides den Verwendern auszuhändi-
untertägigen Betrieben bestimmt sind, von Sprengzube- gen, soweit darin sicherheitstechnische Bestimmungen
hör und, im Falle des § 9 Abs. 2, auch von in Satz 2 getroffen sind.
genannten Stoffen und Gegenständen kann abgesehen
werden, wenn dies zum Schutz von Leben, Gesundheit §13
oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter nicht erfor-
derlich erscheint. (1) Die Zulassung von explosionsgefährlichen Stoffen
und Sprengzubehör, deren Änderung oder Berichtigung
(2) Von der Zusammensetzung und Beschaffenheit sowie die Rücknahme oder der Widerruf einer Zulas-
eines mit dem Vorbehalt des Widerrufs zugelassenen sung wird im Bundesanzeiger und im Amts- und Mittei-
Stoffes oder Gegenstandes kann während der prakti- lungsblatt der Bundesanstalt für Materialprüfung
schen Erprobung im Rahmen der in der Zulassung fest- bekanntgemacht. Die Bekanntmachung soll die in § 12
gelegten Begrenzung mit Zustimmung der Prüfstelle Abs. 2 bezeichneten Angaben enthalten.
( § 9 Abs. 3) abgewichen werden, wenn der Schutz von
Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder (2) Bei befristeten Zulassungen kann von der
Dritter gewährleistet ist. Hierüber sind die Zulassungs- Bekanntmachung abgesehen werden.
behörde und die für die Aufsicht über die Erprobung
zuständige Behörde zu unterrichten.
Abschnitt IV
(3) Die praktische Erprobung erfolgt unter Aufsicht
der zuständigen Behörde; es sind zu beteiligen Allgemeine Vorschriften über Kennzeichnung
1. an der Erprobung von Gesteinsprengstoffen und und Verpackung, Überlassen zur Beförderung
Sprengstoffen für sonstige Zwecke, die zum Verstär-
ken, Perforieren oder Schneiden bestimmt sind, von §14
Wettersprengstoffen, von Zündmitteln zur Verwen-
(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzu-
dung der genannten Sprengstoffe und von Sprengzu-
behör herstellt oder einführt, darf diese Stoffe oder
behör die Bergbau-Versuchsstrecke und auf Verlan-
Gegenstände anderen nur überlassen, wenn sie und
gen auch die Zulassungsbehörde,
ihre Verpackung nach den Vorschriften der Anlage 3
2. an der Erprobung anderer explosionsgefährlicher gekennzeichnet sind. Soweit diese Vorschriften nichts
Stoffe und pyrotechnischer Gegenstände die Zulas- Abweichendes vorschreiben, ist folgende Kennzeich-
sungsbehörde, nung anzubringen:
3. an der Erprobung in Betrieben, die nicht der Bergauf- 1. Die Bezeichnung (Name) des jeweiligen Stoffes oder
sicht unterliegen, auch der zuständige Träger der Gegenstandes,
gesetzlichen Unfallversicherung.
2. der Name (Firma) des Herstellers, im Falle der Ein-
(4) Über das Ergebnis der praktischen Erprobung von fuhr außerdem der Name (Firma) des Einführers,
Gestein- und Wettersprengstoffen und von Zündmitteln, 3. die Herstellungsstätte,
die für die Verwendung von Gestein- und Wetterspreng-
stoffen bestimmt sind, sowie von Sprengzubehör fertigt 4. das vorgeschriebene Zulassungszeichen,
die zuständige Behörde einen Erprobungsbericht an, 5. das Gefahrensymbol und die Gefahrenbezeichnung
den sie der Zulassungsbehörde übersendet. nach Anlage 4; das Symbol muß mindestens ein
Zehntel der von der Kennzeichnung eingenommenen
Fläche ausfüllen.
§ 12
(2) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt oder
(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung einführt und selbst aufbewahren oder anderen überlas-
eines explosionsgefährlichen Stoffes oder von Spreng- sen will, hat auf dem Versandstück oder, sofern die
zubehör nach § 5 des Gesetzes ist durch die Bundes- Stoffe nicht zum Versand bestimmt sind, auf dem Pack-
anstalt für Materialprüfung schriftlich zu erlassen. stück folgende Kennzeichnung anzubringen:
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1983 751
1. Die Lagergruppe des Stoffes oder Gegenstandes in entsprechen. Die Kennzeichnung muß sich hinsichtlich
der jeweiligen Verpackung, Farbe oder Aufmachung deutlich vom Untergrund unter-
2. die Verträglichkeitsgruppe des Stoffes oder Gegen- scheiden. Das Gefahrensymbol nach Anlage 4 und
standes, soweit sie im Bundesanzeiger bekanntge- Anlage 5 Nr. 5 muß mindestens 1 cm 2 groß sein und min-
macht oder von der Bundesanstalt für Materialprü- destens ein Zehntel der von der Kennzeichnung einge-
fung angeordnet worden ist. nommenen Fläche ausfüllen.
(3) Ist eine Kennzeichnung nach Absatz 2 auf einem
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten für das Kennzeichnungsschild angebracht, so muß das Schild
Versandstück als erfüllt, wenn es nach den verkehrs- mit seiner ganzen Fläche auf der Verpackung zuverläs-
rechtlichen Vorschriften gekennzeichnet ist, soweit in sig haften. Die Kennzeichnung darf auf einem mit der
Anlage 3 Abs. 5, 9, 10, 17, 19, 22, 28 oder 60 nicht Verpackung einschließlich Behältnis verbundenen
etwas anderes bestimmt ist. Soweit es nach den ver- Schild angebracht sein, wenn die geringen Abmessun-
kehrsrechtlichen Vorschriften nicht vorgeschrieben ist, gen oder die sonstige Beschaffenheit eine Kennzeich-
muß auf dem Versandstück die Kennzeichnung nach nung nach Absatz 2 nicht zulassen oder wenn durch die
Absatz 2 angebracht sein. Ist die Verpackung des Ver- Art der Verpackung das Anbringen eines auf seiner gan-
sandstückes die einzige Verpackung, so muß sie außer- zen Fläche haftenden Kennzeichnungsschildes nicht
dem nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 gekennzeichnet sein. möglich ist.
§ 16
(4) Die vorgeschriebene Kennzeichnung auf dem
Gegenstand oder auf der Verpackung muß deutlich (1) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt oder
sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft sein. Die Kenn- einführt, darf diese Stoffe anderen nur überlassen, wenn
zeichnung ist in deutscher Sprache anzubringen. Kenn- sie nach den Vorschriften der Anlage 3 verpackt sind.
zeichnungen in verschlüsselter Form sind unzulässig, Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes vor-
soweit dies nicht in der Anlage 3 ausdrücklich zugelas- schreiben, muß die Verpackung hinsichtlich der Wider-
sen ist. Für die Kennzeichnung auf der Innenverpackung standsfähigkeit und Undurchlässigkeit folgenden Anfor-
mit dem Gefahrensymbol und der Gefahrenbezeichnung derungen genügen:
brauchen die in Absatz 1 Nr. 5 vorgeschriebene Größe
und die in Anlage 4 vorgeschriebene Farbe nicht einge-
1. Die Verpackungen müssen so verschlossen und
halten zu werden. beschaffen sein, daß der Inhalt bei gewöhnlicher
Beanspruchung nicht beeinträchtigt wird und vom
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf Inhalt nichts nach außen gelangen kann; dies gilt
explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör, die nicht, wenn die Eigenschaften des Stoffes andere
Sicherheitsvorkehrungen erfordern.
1. zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen in Länder
außerhalb der Europäischen Gemeinschaften 2. Der Werkstoff der Verpackungen und ihrer Ver-
bestimmt sind, schlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden
und darf keine Verbindung mit ihm eingehen, die eine
2. ausschließlich für militärische oder polizeiliche Explosion, eine Entzündung oder einen anderen Vor-
Zwecke hergestellt und an eine militärische oder gang herbeiführen kann, der Gefahren für Leben,
polizeiliche Dienststelle vertrieben oder ihr überlas- Gesundheit oder Sachgüter verursacht.
sen werden.
3. Die Verpackung und ihre Verschlüsse müssen in
§ 15 allen Teilen so fest und widerstandsfähig sein, daß
sie sich nicht unbeabsichtigt lockern oder öffnen und
(1) Auf explosionsgefährlichen Stoffen der Anlage 5
allen Beanspruchungen zuverlässig standhalten,
und ihrer Verpackung sind außer der Kennzeichnung
denen sie üblicherweise beim Umgang ausgesetzt
nach§ 14 Abs. 1 und 2 die Hinweise auf die besonderen
sind.
Gefahren, die Sicherheitsratschläge und die Gefah-
rensymbole mit den Gefahrenbezeichnungen nach (2) Die Verpackungen und deren Verschlüsse für
Anlage 5 Nr. 1 bis 5 in dem in Nummer 6 dieser Anlage Zündstoffe, pyrotechnische Sätze, Treibladungspulver
vorgeschriebenen Umfang anzubringen. § 14 Abs. 5 und Raketentreibstoffe sowie für Stoffe der Anlage II
Nr. 1 gilt entsprechend. zum Gesetz müssen außerdem so beschaffen sein, daß
sie keine nach dem Stand der Technik vermeidbare
(2) Die Abmessungen der Kennzeichnung für explo- Erhöhung der Gefahr bewirken. Bei Stoffen der Anlage II
sionsgefährliche Stoffe nach Absatz 1 müssen bei zum Gesetz ist darüber hinaus die Menge der Stoffe in
einem Rauminhalt der Verpackung der Verpackungseinheit so zu wählen, daß bei Tempe-
raturen, denen die Stoffe beim Transport und bei der
bis zu 0,25 Liter einem Format in angemessener Lagerung üblicherweise ausgesetzt sind, keine Selbst-
Größe, entzündung eintritt. Ist diese Forderung nicht erfüllbar,
von mehr als 0,25 Liter bis zu 3 Liter mindestens dem so ist durch dauernde Kühlung eine Selbsterhitzung zu
Format 52 x 7 4 mm, verhindern.
von mehr als 3 bis 50 Liter mindestens dem Format (3) Pyrotechnische Gegenstände, die in einer ein-
74 x 105 mm, oder mehrseitig durchsichtigen Verpackung zur Schau
gestellt werden sollen, müssen durch die Verpackung
von mehr als 50 bis 500 Liter mindestens dem Format so geschützt sein, daß durch übliche thermische oder
105 x 148 mm,
mechanische Beanspruchung kein Gegenstand gezün-
von mehr als 500 Liter mindestens dem Format det wird. Eine vierwöchige Lagerung bis 50° C darf keine
148x210mm Beschädigung der Verpackung hervorrufen.
752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
(4) Treibladungspulver für das nichtgewerbsmäßige 3. folgende Ausgangsstoffe nicht enthalten:
Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und zum a) Schwefel mit freier Säure oder mit mehr als 0, 1
Vorderladerschießen darf nur in der Ursprungsverpak- vom Hundert unverbrennbaren Bestandteilen,
kung des Herstellers oder der Verpackung des Einfüh-
rers vertrieben oder anderen überlassen werden. Der b) Schwefelblüte,
Inhalt darf höchstens eine Masse von 1 kg haben. c) weißen (gelben) Phosphor,
(5) Pulversprengstoffe dürfen in Betrieben anderen d) Kaliumchlorat mit mehr als 0, 15 vom Hundert Bro-
zum Schnüren und zum Kessel- und Lassensprengen in matgehalt.
loser Form überlassen werden.
(2) Wer pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV
herstellt oder einführt, darf diese Gegenstände anderen
§ 17
nur überlassen, wenn sie folgenden Anforderungen ent-
Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzube- sprechen:
hör vertreibt, darf diese Stoffe oder Gegenstände ande- 1. Die Sätze dürfen nicht selbstentzündlich sein; eine
ren nur überlassen, wenn er sich auf Grund von Stich- vierwöchige Lagerung bei 50° C darf bei ihnen keine
proben überzeugt hat, daß chemische Veränderung hervorrufen, die eine Gefah-
1. die explosionsgefährlichen Stoffe nach den Vor- renerhöhung bedeutet. Enthalten die Gegenstände
schriften der §§ 14, 15 und 16 und der Anlage 3 verschiedene Sätze, so dürfen die Bestandteile
Abschnitt 1, 2, 4 und 5 gekennzeichnet und verpackt dieser Sätze nicht in Reaktion untereinander treten
sind, können, die zur Selbstentzündung führt.
2. das Sprengzubehör nach den Vorschriften des§ 14 2. In Knallsätzen dürfen an explosionsgefährlichen
und der Anlage 3 Abschnitt 3 gekennzeichnet ist. Stoffen nur Cellulosenitrate mit 12,6 vom Hundert
und weniger Stickstoffgehalt, Schwarzpulver, andere
Nitratgemische oder Perchloratgemische enthalten
§ 18 sein.
( 1) Der Hersteller oder Einführer darf explosionsge- 3. Die pyrotechnischen Sätze dürfen folgende Stoffe
fährliche Stoffe, die nach den Vorschriften über die nicht enthalten:
Beförderung gefährlicher Güter auf dem Versandstück Ammoniumsalze oder Amine zusammen mit Chlora-
nicht mit dem Gefahrensymbol für explosionsgefähr- ten, Chlorate zusammen mit Metallen, Antimonsulfi-
liche Stoffe gekennzeichnet und nicht für die Ausfuhr den oder Kaliumhexacyanoferrat (II). Die Verwen-
bestimmt sind, anderen im Geltungsbereich des Geset- dung von Ammoniumsalzen und Aminen zusammen
zes nur überlassen, wenn er in das Beförderungspapier mit Chloraten in Rauch erzeugenden Gemischen ist
den Hinweis „Explosionsgefährlich" aufgenommen hat. zuiässig, wenn durch die Zusammensetzung des
Ist in diesem Fall ein Beförderungspapier nicht vorge- pyrotechnischen Satzes eine hinreichende Bestän-
schrieben, so ist der Hinweis „Explosionsgefährlich" digkeit gewährleistet ist. Enthält ein pyrotechnischer
auf dem Versandstück anzubringen. Gegenstand mehrere zulässige Sätze, so sind diese
so anzuordnen, daß keine Mischungen der in Satz 1
(2) Durch die Vorschriften der§§ 14 bis 16 bleiben die
genannten Art entstehen können.
Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften über
die Beförderung gefährlicher Güter unberührt. 4. In Sätzen, die Chlorate enthalten, darf der Anteil an
Chloraten 70 vom Hundert nicht übersteigen. In
§ 19 Leuchtsätzen auf Bariumchlorat-Grundlage und in
Pfeifsätzen darf der Chloratanteil bis zu 80 vom Hun-
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den dert des Satzgewichts betragen.
Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften der
§§ 14 und 16 Abs. 1 und 2 und der Anlage 3 Ausnahmen (3) Der Hersteller und derjenige, der pyrotechnische
bewilligen, soweit der mit diesen Vorschriften Gegenstände einführt, haben sich auf Grund einer Ana-
bezweckte Schutz von Leben, Gesundheit oder Sach- lyse des Herstellers der Ausgangsstoffe oder eines
gütern Beschäftigter oder Dritter in anderer Weise anerkannten Sachverständigen davon zu überzeugen,
gewährleistet ist. daß bei den Ausgangsstoffen die Voraussetzungen
nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und bei den pyrotechnischen
Sätzen die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 3 Satz 2
Abschnitt V vorliegen. Die Nachweise über die Prüfung sind drei
Vertrieb, Überlassen und Verwenden Jahre lang aufzubewahren.
pyrotechnischer Gegenstände
§ 21
§ 20
( 1) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen
( 1) Wer pyrotechnische Gegenstände herstellt oder in der Zeit vom 1. November bis zum 28. Dezember nicht
einführt, darf diese anderen nur überlassen, wenn ihre feilgehalten und dem Verbraucher nicht überlassen
Sätze werden. Ist der 28. Dezember ein Donnerstag, Freitag
1. mechanisch oder chemisch nicht verunreinigt sind, oder Samstag, so endet das Verbot nach Satz 1 bereits
mit Ablauf des 27. Dezember.
2. keine saure Reaktion zeigen, es sei denn, daß die
Handhabungssicherheit oder die Lagerbeständigkeit (2) Pyrotechnische Gegenstände der Klassen III und
nicht beeinträchtigt wird, IV und der Unterklasse T 2 dürfen nur Personen überlas-
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1983 753
sen werden, die auf Grund einer Erlaubnis nach§ 7 oder (2) Wer pyrotechnische Gegenstände der Klassen III
§ 27 des Gesetzes oder auf Grund einer Bescheinigung oder IV abbrennen will, hat der zuständigen Behörde das
nach § 5 Abs. 5 zum Erwerb berechtigt sind oder mit beabsichtigte Feuerwerk zwei Wochen vorher schrift-
diesen Gegenständen umgehen dürfen. lich anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben
(3) Sind pyrotechnische Gegenstände verschiedener 1. Name und Anschrift der für das Abbrennen des
Klassen zu einem Sortiment vereinigt, so darf dieses Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie Num-
anderen nur nach den für die Gegenstände der höch- mer und Datum der Erlaubnisbescheide nach § 7
sten Klasse geltenden Vorschriften überlassen werden. oder § 27 des Gesetzes oder des Befähigungsschei-
nes nach § 20 des Gesetzes und die ausstellende
(4) Jedem pyrotechnischen Gegenstand der Klassen Behörde,
11, III und T sowie jedem aus pyrotechnischen Gegen-
2. Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des
ständen der Klassen II und III zusammengestellten Feu-
Feuerwerks,
erwerkstück ist eine Gebrauchsanweisung beizufügen.
Soweit sich die Gebrauchsanweisung auf einzelnen 3. Entfernungen zu besonders brandempfindlichen
Gegenständen nicht anbringen läßt, genügt die Anbrin- Gebäuden und Anlagen im Umkreis von 200 m,
gung auf der kleinsten Verpackungseinheit. Enthält eine 4. die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperr-
kleinste Verpackungseinheit verschiedene pyrotechni- maßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum
sche Gegenstände, so muß ersichtlich sein, welche Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.
Gebrauchsanweisung für welchen Gegenstand gilt. Bei
Notsignalen der Klasse T kann die Gebrauchsanwei- Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf die Ein-
sung auch in Form einer bildlichen Darstellung gegeben haltung der Frist nach Satz 1 verzichten, wenn dies aus
werden, wenn diese einen irrtümlichen Gebrauch aus- besonderen Gründen gerechtfertigt erscheint.
schließt. (3) Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet
haben, dürien pyrotechnische Gegenstände der Unter-
(5) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürien
klasse T1, die für Lehr- und Sportzwecke bestimmt sind,
an den Verbraucher nur in kleinsten Verpackungsein-
nur unter Aufsicht des Sorgeberechtigten bearbeiten
heiten oder in größeren Einheiten, die mehrere kleinste
und verwenden. In einer sportlichen oder technischen
Verpackungseinheiten enthalten, vertrieben oder ihm
Vereinigung ist dies nur zulässig, wenn der Sorge-
überlassen werden, soweit die nach Absatz 4 vorge-
berechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat
schriebene Gebrauchsanweisung nicht auf dem einzel-
oder selbst anwesend ist.
nen Gegenstand angebracht ist.
§ 24
§ 22
(1) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im
(1) Pyrotechnische Gegenstände dürfen an den Ver-
Einzelfall von den Verboten des§ 20 Abs. 1 und 2, des
braucher, ausgenommen im Versandhandel, nur in Ver-
§ 21 Abs. 1 und des§ 23 Abs. 1 aus begründetem Anlaß
kaufsräumen vertrieben und anderen überlassen wer-
Ausnahmen zulassen. Eine allgemeine Ausnahmege-
den. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I dürien
nehmigung ist öffentlich bekanntzugeben.
auch außerhalb von Verkaufsräumen vertrieben und
anderen überlassen werden. (2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im
(2) In Verkaufsräumen dürfen pyrotechnische Gegen- Einzelfall anordnen, daß pyrotechnische Gegenstände
stände - ausgenommen Knallbonbons - in Schaufen- der Klasse II
stern nicht, im übrigen nur in geschlossenen Schaukä- 1. in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die beson-
sten ausgestellt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die ders brandempfindlich sind, auch am 31. Dezember
pyrotechnischen Gegenstände eine ein- oder mehrsei- und am 1. Januar und
tig durchsichtige Verpackung haben und diese von der
2. in bestimmten dichtbesiedelten Wohngebieten am
Bundesanstalt für Materialprüfung als unbedenklich
31. Dezember vor 18 Uhr und am 1. Januar nach
bescheinigt worden ist. Jede kleinste Verpackungsein-
heit ist mit einer Kurzfassung der Bescheinigung zu ver-
1 Uhr
sehen. nicht abgebrannt werden dürfen. Eine allgemeine
(3) Im Reisegewerbe und auf Veranstaltungen im Anordnung ist öffentlich bekanntzugeben.
Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung dürien pyro-
technische Gegenstände der Klasse I abweichend von Abschnitt VI
dem Verbot des § 22 Abs. 4 des Gesetzes vertrieben
und anderen überlassen werden. Sonstige Vorschriften
über explosionsgefährliche Stoffe
§ 23
§ 25
(1) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen
in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember nicht ( 1) Explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I zum
verwendet (abgebrannt) werden, außer wenn sie von Gesetz, zu deren Erwerb es der Erlaubnis bedarf, dürfen
einem Erlaubnisinhaber nach§ 7 oder§ 27 des Geset- einem anderen nur gegen Vorlage des Erlaubnisbe-
zes zusammen mit Gegenständen der Klassen III oder IV scheides oder einer von der Erlaubnisbehörde erteilten
abgebrannt werden. Das Abbrennen pyrotechnischer weiteren Ausfertigung des Erlaubnisbescheides über-
Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Kran- lassen werden. Beim Überlassen dieser Stoffe- ausge-
kenhäusern, Kinder- und Altersheimen ist verboten. nommen pyrotechnischer Gegenstände - an Inhaber
754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
einer Erlaubnis nach§ 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Geset- b) außergewöhnlichen mechanischen, thermischen
zes sind Art und Menge der Stoffe, der Tag des Überlas- oder sonstigen Beanspruchungen unterworfen
sens sowie der Name und die Anschrift des Überlassers war, von denen anzunehmen ist, daß sie die Emp-
dauerhaft in der Erlaubnisurkunde des Erwerbers einzu- findlichkeit oder Beständigkeit der in der Munition
tragen. enthaltenen Stoffe, insbesondere durch Einwir-
(2) Wer Treibladungspulver - ausgenommen kung von Bränden oder Explosionen, verändert
Schwarzpulver - für das nichtgewerbsmäßige Laden haben.
und Wiederladen von Patronenhülsen vertreibt und dem (2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für den Ver-
Verbraucher überläßt, hat auf jeder Verpackungseinheit trieb und das Überlassen der in Absatz 1 genannten
(§ 16 Abs. 4) die für die bestimmungsgemäße Verwen- Gegenstände an Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 des
dung des Treibladungspulvers erforderlichen Ladedaten Gesetzes, die sich vertraglich zur Vernichtung dieser
anzubringen oder jeder Verpackungseinheit beizufügen; Gegenstände verpflichtet haben.
die zuständige Stelle prüft an einer Auswahl von Lade-
daten deren Richtigkeit in bezug auf die entstehenden
Gasdrücke und versieht die Ladedaten mit einem Prüf- Abschnitt VII
zeichen.
Fachkunde und Prüfungsverfahren
§ 26
( 1) Bei der nichtgewerblichen Herstellung von Patro- § 29
nen sind Ladearbeiten und der sonstige Umgang mit Die in der Prüfung nach§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und in der Prü-
Treibladungspulver und Zündhütchen nur in geschlos- fung nach§ 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit§ 27 Abs. 3
senen Räumen erlaubt. Während dieser Tätigkeiten ist Satz 3 des Gesetzes nachzuweisende Fachkunde
der Aufenthalt Unbefugter sowie offenes Licht, offenes umfaßt
Feuer und das Rauchen in solchen Räumen verboten.
1. ausreichende technische Kenntnisse über
(2) Zum Laden von Treibladungspulver und zum Ent-
a) die Empfindlichkeit und Wirkungsweise von
laden geladener Patronenhülsen dürfen nur technisch
explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren
einwandfreie Geräte verwendet werden, die ein handha-
Handhabung und Anwendung,
bungssicheres Laden und Entladen gewährleisten.
b) die Ursachen und Folgen des Unbrauchbarwer-
(3) Schadhafte Hülsen, insbesondere solche mit Ris- dens von explosionsgefährlichen Stoffen,
sen im Hülsenmaterial, bleibender Verformung des Hül-
senbodens oder Dehnungsringen dürfen nicht wieder- c) die zu treffenden Maßnahmen zur Sicherheit des
geladen werden. Lebens und der Gesundheit Beschäftigter oder
Dritter und zur Abwendung von Gefahren für
(4) Der Gasdruck selbstgeladener Patronen, die aus Sachgüter,
der Waffe verschossen werden sollen, darf den in der
2. ausreichende rechtliche Kenntnisse der Vorschriften
Anlage III der Dritten Verordnung zum Waffengesetz
über den Umgang und Verkehr mit explosionsgefähr-
vom 20. Dezember 1980 (BGBI. I S. 2344), Anlagenband
lichen Stoffen sowie über deren Beförderung
zu Ausgabe Nr. 79, für entsprechende Patronen festge-
legten höchstzulässigen Gasdruck nicht überschreiten. soweit die technischen und rechtlichen Kenntnisse für
die Ausübung der jeweils beabsichtigten Tätigkeit erfor-
derlich sind.
§ 27
§ 30
(1) Brückenzünder A dürfen zum Sprengen nicht ver-
wendet werden. (1) Die Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
(2) Brückenzünder A, die einem Verbraucher zu ande- ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde in
ren als Sprengzwecken in einer Lieferung überlassen Anwesenheit einer anderen sachverständigen Person
werden, dürfen keinen unterschiedlichen Widerstands- abzulegen. Diese ist berechtigt, in der Prüfung Fragen
gruppen angehören. zu dem Prüfungsstoff zu stellen. Bei Prüfung von Perso-
nen aus Betrieben, die nicht der Bergaufsicht unterlie-
gen, ist dem Vertreter der gesetzlichen Unfallversiche-
§ 28
rung Gelegenheit zu geben, als sachverständige Person
( 1) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nicht vertrie- nach Satz 1 an der Prüfung teilzunehmen.
ben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn (2) Die Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
sie ganz oder teilweise stammen aus zum Nachweis der Fachkunde für die Beförderung
1. Fundmunition oder explosionsgefährlicher Stoffe und die Prüfung nach § 9
2. Zündkörpern, Sonderkörpern mit explosionsgefährli- Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 3 des
Gesetzes können vor einem Vertreter der zuständigen
chen Stoffen oder Treibladungspulver oder aus Fest-
treibstoffraketen, von Lagermunition oder Behörde allein abgelegt werden.
3. Lagermunition oder anderen als den in Nummer 2
genannten Gegenständen von Lagermunition, die § 31
a) wegen ungenügender Lagerbeständigkeit ausge- (1) Die Prüfung ist mündlich abzulegen; es können
sondert war oder zusätzlich schriftliche Prüfungsfragen gestellt werden.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1983 755
Zum Nachweis der Fachkunde für die Ausführung von 6. Eissprengungen,
Sprengarbeiten, die Verwendung von pyrotechnischen
7. Schneefeldsprengungen,
Gegenständen, den Umgang mit Treibladungspulver für
das nicht gewerbsmäßige Laden und Wiederladen von 8. Sprengungen bei Arbeiten für unterirdische Hohl-
Patronenhülsen, zum Vorderladerschießen oder zum räume.
Böllerschießen ist außer der theoretischen in der Regel (4) Wiederholungslehrgänge können zum Austausch
eine praktische Prüfung abzulegen.
von Erfahrungen bei der Durchführung von Sprengarbei-
(2) Über den wesentlichen Inhalt und das Ergebnis ten oder beim sonstigen Umgang und Verkehr mit explo-
der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von sionsgefährlichen Stoffen und den dabei eingetretenen
dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeich- Unfällen sowie zur Vermittlung von Kenntnissen über
nen ist. neue Entwicklungen auf dem Gebiet der explosionsge-
fährlichen Stoffe, insbesondere neue Sprengverfahren,
(3) Über die in der Prüfung nachgewiesene Fach- neue pyrotechnische Gegenstände und neue Ladever-
kunde ist dem Bewerber ein Zeugnis auszustellen, das fahren anerkannt werden.
von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unter-
(5) Der Inhaber einer Erlaubnis nach den§§ 7 und 27
zeichnen ist. Das Zeugnis soll auch von der anderen
des Gesetzes und der Inhaber eines Befähigungsschei-
sachverständigen Person unterzeichnet werden.
nes nach § 20 des Gesetzes, die Sprengarbeiten aus-
(4) Besteht der Bewerber die Prüfung nicht, so kann führen oder ·Großfeuerwerke abbrennen, haben jeweils
die Prüfung höchstens zweimal wiederholt werden. Der nach Ablauf von 5 Jahren an einem Wiederholungslehr-
Vertreter der zuständigen Behörde kann bestimmen gang teilzunehmen. Die zuständige Behörde kann in
daß die Prüfung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Verpflich-
wiederholt werden darf. tung zulassen.
§ 33
(1) Grundlehrgänge dürfen nur anerkannt werden,
Abschnitt VIII wenn
Staatlich anerkannte Lehrgänge 1. in einem theoretischen Teil ausreichende Kennt-
nisse vermittelt werden über
§ 32 a) die Empfindlichkeit und die Wirkungsweise der
(1) Von der zuständigen Behörde werden Lehrgänge gebräuchlichen explosionsgefährlichen Stoffe,
zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und Ver- b) die unfallsichere Handhabung und Anwendung
kehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und deren von explosionsgefährlichen Stoffen,
Beförderung staatlich anerkannt. Diese Lehrgänge wer-
c) die Rechtsvorschriften über den Umgang und Ver-
den ihrer Art nach als Grund-, Sonder- oder Wiederho-
lungslehrgänge anerkannt. kehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie
über deren Beförderung,
(2) Grundlehrgänge können insbesondere anerkannt 2. in einem praktischen Teil ausreichende Fertigkeiten
werden für:
in der unfallsicheren Handhabung und Anwendung
1. Allgemeine Sprengarbeiten, explosionsgefährlicher Stoffe vermittelt werden.
2. Kultursprengungen zu land- und forstwirtschaftli- Der praktische Teil nach Nummer 2 kann bei Personen,
chen Zwecken, die nur den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
betreiben oder diese Stoffe befördern wollen, entfallen.
3. den Umgang - ausgenommen das Verwenden - mit
pyrotechnischen Gegenständen, (2) Die Grundlehrgänge nach Absatz 1 dürfen ferner
4. das Verwenden von pyrotechnischen Gegenstän- . nur anerkannt werden, wenn
den, 1. die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Ver-
5. den Umgang - ausgenommen das Herstellen - mit mittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkei-
Treibladungspulver zum Laden und Wiederladen von ten gewährleistet,
Patronenhülsen, 2. die fachliche Leitung des Lehrgangs die für die ord-
6. den Umgang - ausgenommen das Herstellen - mit nungsgemäße Durchführung der beabsichtigten
Treibladungspulver zum Vorderladerschießen, Tätigkeiten erforderliche Ausbildung gewährleistet,
7. den Umgang - ausgenommen das Herstellen - mit 3. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit für
Böllerpulver. die Durchführung des Lehrgangs besitzt; dies gilt als
erfüllt, wenn der Antragsteller Träger einer gesetz-
(3) Sonderlehrgänge können insbesondere auf fol- li,chen Unfallversicherung ist,
genden Sachgebieten anerkannt werden:
4. der Abschluß einer angemessenen Haftpflichtversi-
1. Sprengen von Bauwerken und Bauwerksteilen, cherung zur Deckung von Schäden, die den Lehr-
2. Großbohrlochsprengungen, gangsteilnehmern und Dritten bei der Durchführung
des Lehrgangs entstehen, nachgewiesen worden ist.
3. Kammersprengungen,
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Sonderlehrgänge,
4. Sprengungen unter Wasser,
Absatz 2 ist auf Wiederholungslehrgänge entsprechend
5. Sprengungen in heißen Massen, anzuwenden.
756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
§ 34 genannten Zeit nachweisen. Bei Nachweis einer weiter-
gehenden Ausbildung und Tätigkeit im Sprengen, insbe-
(1) Der Antragsteller ist zu einem Lehrgang zuzulas-
sondere durch eine Lehrtätigkeit, können in begründe-
sen, wenn bei ihm Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1
ten Ausnahmefällen abweichende anrechenbare Zeiten
Nr. 1 und 2 Buchstabe b und c des Gesetzes oder nach
festgelegt werden.
§ 27 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes nicht vorliegen.
(4) Für die Zulassung zu Sonderlehrgängen gelten die
(2) Die Zuverlässigkeit ist durch eine Unbedenklich- Absätze 1 und 2 entsprechend. Der Nachweis der prak-
keitsbescheinigung der für die Erteilung der Erlaubnis tischen Tätigkeit muß für das Fachgebiet, in dem der
oder des Befähigungsscheines zuständigen Behörde Bewerber tätig sein will, erbracht werden.
nachzuweisen. Wird innerhalb eines Jahres nach Aus-
stellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung eine
§ 36
Erlaubnis oder ein Befähigungsschein beantragt, so ist
die erneute Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstel- (1) Der Grundlehrgang ist mit einer theoretischen und
lers nicht erforderlich, sofern nicht neue Tatsachen die einer praktischen Prüfung abzuschließen. Die Prüfung
Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die erfor- kann ganz oder teilweise auch zu einem späteren Zeit-
derliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Die Prüfung punkt nachgeholt werden.
der Zuverlässigkeit kann entfallen, wenn der Inhaber
eines Befähigungsscheines die Zulassung zu einem (2) Die theoretische Prüfung ist mündlich abzulegen.
Sonder- oder Wiederholungslehrgang beantragt. Die Zusätzlich können schriftliche Prüfungsfragen gestellt
körperliche Eignung ist in Zweifelsfällen durch ein ärzt- werden.
liches Zeugnis, insbesondere über die Seh- und Hör- (3) Die Prüfung ist vor einem Vertreter der zuständi-
fähigkeit, nachzuweisen. Die Vorlage eines amtsärzt- gen Behörde, in deren Bezirk der Lehrgang durchgeführt
lichen Zeugnisses kann die zuständige Behörde verlan- wird, in Anwesenheit eines Vertreters des Lehrgangs-
gen, wenn sie das ärztliche Zeugnis für unzutreffend trägers abzulegen. Der Vertreter des Lehrgangsträgers
hält. ist berechtigt, Fragen zum Prüfungsstoff zu stellen. Wird
die praktische Prüfung nachgeholt, so kann sie vor
(3) Zu einem Sonderlehrgang wird in der Regel nur einem Vertreter der zuständigen Behörde allein abge-
zugelassen, wer an einem entsprechenden Grundlehr- legt werden.§ 31 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
gang teilgenommen hat. Zu einem Wiederholungslehr-
gang wird in der Regel nur zugelassen, wer an einem (4) Über das Prüfungsergebnis und den wesentlichen
entsprechenden Grund- oder Sonderlehrgang teilge- Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen,
nommen hat. Der Teilnahme an einem Grund-oder Son- die von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu
derlehrgang in den Fällen der Sätze 1 und 2 steht eine unterzeichnen ist.
Prüfung auf dem entsprechenden Fachgebiet vor der
zuständigen Behörde nach § 31 gleich. (5) Über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang
ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, aus dem die
Art der vermittelten Kenntnisse hervorgeht. Das Zeug-
nis ist von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu
§ 35 unterzeichnen. Es soll auch von dem Vertreter des Lehr-
( 1) Zu einem Grundlehrgang ist der Antragsteller nur gangsträgers unterzeichnet werden. Im Falle einer
zuzulassen, wenn er außer den Voraussetzungen nach nachträglichen Prüfung kann das Zeugnis vom Vertreter
§ 34 Abs. 1 eine einjährige Tätigkeit als Helfer der zuständigen Behörde allein unterzeichnet werden.
1. im Falle der Ausführung von Sprengarbeiten bei (6) Auf Sonderlehrgänge sind die Absätze 1 bis 5 ent-
einem Sprengberechtigten, sprechend anzuwenden; von einer praktischen Prüfung
2. im Falle des Abbrennens von Großfeuerwerken bei kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen wer-
einem Berechtigten zum Abbrennen von Großfeuer- den.
werken § 37
nachweist. Die §§ 32 bis 36 gelten nicht für Lehrgänge für Per-
sonen aus Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen,
(2) Die Helfertätigkeit nach Absatz 1 kann bis auf ein wenn die Ausbildungspläne dieser Lehrgänge nach
Vierteljahr abgekürzt werden, wenn der Antragsteller landesrechtlichen Vorschriften anerkannt sind. Insoweit
nachweist, daß er in dieser Zeit an einer für seine Aus- gilt der Nachweis der Fachkunde für die Ausführung von
bildung genügenden Anzahl von Sprengungen oder Sprengarbeiten durch die erfolgreiche Teilnahme an
Großfeuerwerken mitgewirkt hat. einem solchen Lehrgang als erbracht.
(3) Ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ehe-
maligen Angehörigen der Vollzugspolizei des Bundes Abschnitt IX
oder der Länder mit mindestens 4jähriger Dienstzeit Beseitigung von Zugangsbeschränkungen
sowie Angehörigen des Katastrophenschutzes mit für EG-Angehörige, Nachweis der Fachkunde
einer Zeit der Mitwirkung im Katastrophenschutz von
mindestens 4 Jahren kann die Zeit ihrer Ausbildung und
§ 38
Tätigkeit als Helfertätigkeit nach Absatz 1 bis zu einem
halben Jahr angerechnet werden, wenn sie an einem (1) Auf Ausländer, die Staatsangehörige eines Mit-
Lehrgang im Sprengen mit Erfolg teilgenommen haben gliedstaates der Europäischen Gemeinschaften (EG)
und eine entsprechende Verwendung während der sind, ist § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes nicht anzuwen-
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1983 757
den. Dies gilt auch, soweit in § 20 Abs. 2 des Gesetzes 3. drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger sowie
auf diese Vorschrift verwiesen wird. außerdem fünf Jahre als Unselbständiger oder
(2) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der 4. fünf Jahre ununterbrochen in leitender Stellung, ein-
EG, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundes- schließlich einer mindestens dreijährigen Tätigkeit
republik Deutschland ansässig sind, ist§ 8 Abs. 2 Nr. 2 mit technischen Aufgaben und der Verantwortung für
des Gesetzes nicht anzuwenden, soweit sie mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn
er für den betreffenden Beruf eine mindestens drei-
1. explosionsgefährliche Stoffe außerhalb des Gel- jährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die
tungsbereichs des Gesetzes herstellen, bearbeiten, durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt
verarbeiten, wiedergewinnen oder den Verkehr mit oder von einer zuständigen Berufsinstitution als voll-
diesen Stoffen betreiben und diese Stoffe im Rahmen wertig anerkannt ist.
ihrer geschäftlichen Tätigkeit im Geltungsbereich
des Gesetzes zu Personen befördern oder von Per- Die ausgeübte Tätigkeit muß in ihren wesentlichen
sonen in Empfang nehmen, die nach dem Gesetz Punkten mit derjenigen Tätigkeit übereinstimmen, für
oder nach dieser Verordnung zum Verkehr mit explo- die die Erlaubnis beantragt wird.
sionsgefährlichen Stoffen berechtigt sind, (2) In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten
2. explosionsgefährliche Stoffe im Geltungsbereich des Fällen darf die Tätigkeit als Selbständiger oder als
Gesetzes verwenden oder vernichten, sie zu diesem Betriebsleiter höchstens zehn Jahre vor dem Zeitpunkt
Zweck erwerben oder zu der Stelle der Verwendung der Antragstellung beendet worden sein.
oder Vernichtung befördern,
(3) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen der
3. Bestellungen für explosionsgefährliche Stoffe bei Absätze 1 und 2 erfüllt sind, ist vom Antragsteller durch
Inhabern einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Her-
des Gesetzes aufsuchen oder diesen den Erwerb, kunftslandes zu erbringen.
den Vertrieb oder das Überlassen solcher Stoffe ver-
mitteln. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden auf den
Nachweis der Fachkunde für die Aufbewahrung oder
(3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden auf
Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe, soweit
Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines
diese Tätigkeit im Rahmen der Herstellung, der Bearbei-
Mitgliedstaates der EG gegründet sind und ihren sat-
tung, der Verarbeitung, der Wiedergewinnung, der Ver-
zungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre
wendung oder der Vernichtung explosionsgefährlicher
Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben.
Stoffe ausgeübt wird.
Soweit diese Gesellschaften nur ihren satzungsmäßi-
gen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre
Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, § 40
gilt Satz 1 nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und
dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mit- (1) Der Nachweis der Fachkunde für den Verkehr mit
gliedstaates steht. explosionsgefährlichen Stoffen oder für die Aufbewah-
rung dieser Stoffe im Sinne des § 9 des Gesetzes ist für
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 zugunsten einen Ausländer, der Staatsangehöriger eines Mitglied-
von Angehörigen der Mitgliedstaaten der EG sind nicht staates der EG ist, als erbracht anzusehen, wenn er in
anzuwenden, soweit dies zur Beseitigung einer Störung einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik
der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Deutschland beim Verkehr mit explosionsgefährlichen
Abwehr einer bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Stoffen oder bei der Aufbewahrung dieser Stoffe wie
Sicherheit oder Ordnung im Einzelfall erforderlich ist. folgt tätig war:
§ 39 1. drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in
leitender Stellung,
(1) Der Nachweis der Fachkunde für die Herstellung,
die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Wiedergewin- 2. zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in
nung, die Verwendung oder Vernichtung explosionsge- leitender Stellung, wenn er für den betreffenden
fährlicher Stoffe im Sinne des § 9 des Gesetzes ist für Beruf eine vorherige Ausbildung nachweisen kann,
einen Ausländer, der Staatsangehöriger eines Mitglied- die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestä-
staates der EG ist, als erbracht anzusehen, wenn er in tigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als
einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik vollwertig anerkannt ist,
Deutschland bei der Herstellung, der Bearbeitung, der 3. zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in
Verarbeitung, der Wiedergewinnung, der Verwendung leitender Stellung sowie außerdem drei Jahre als
oder Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe wie Unselbständiger oder
folgt tätig war:
4. drei Jahre ununterbrochen als Unselbständiger,
1. sechs Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder wenn er für den betreffenden Beruf eine vorherige
als Betriebsleiter, Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich
2. drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder als anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer
Betriebsleiter, wenn er für den betreffenden Beruf zuständigen Berufsinstitution als vollwertig aner-
eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung kannt ist.
nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkann- Die ausgeübte Tätigkeit muß in ihren wesentlichen
tes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Punkten mit derjenigen Tätigkeit übereinstimmen, für
Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist, die die Erlaubnis beantragt wird.
758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
(2) In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten (4) Das Verzeichnis mit den Belegen ist der zuständi-
Fällen darf die Tätigkeit als Selbständiger oder in leiten- gen Behörde oder den von ihr beauftragten Personen
der Stellung höchstens zehn Jahre vor dem Zeitpunkt auf Verlangen vorzulegen.
der Antragstellung beendet worden sein.
(5) Das Verzeichnis mit den Belegen ist am Aufbe-
(3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzusehen, wahrungsort der explosionsgefährlichen Stoffe oder der
wenn der Antragsteller die dreijährige Tätigkeit nach Zündmittel selbst oder in dessen Nähe leicht erreichbar
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nicht ununterbrochen ausgeübt und sicher aufzubewahren. Der zur Führung des Ver-
hat, die Ausübung jedoch nicht mehr als zwei Jahre vor zeichnisses Verpflichtete hat das Verzeichnis mit den
dem Zeitpunkt der Antragstellung beendet worden ist. Belegen bis zum Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage
(4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des der darin vorgenommenen letzten Eintragung an
Absatzes 1 übt aus, wer in einem industriellen oder gerechnet, aufzubewahren. Gibt der zur Führung des
kaufmännischen Betrieb des entsprechenden Berufs- Verzeichnisses Verpflichtete das Gewerbe auf, so hat er
zweiges tätig war: das von ihm geführte Verzeichnis mit den Belegen sei-
1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweignieder- nem Nachfolger zu übergeben oder der zuständigen
lassung, Behörde auszuhändigen.
2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters (6) Werden Sprengstoffe erst an der Verwendungs-
des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine stelle in Mischladegeräten hergestellt und dort unver-
Verantwortung verbunden ist, die der des vertreten- züglich zum Sprengen verwendet, so ist über die Art und
den Unternehmers oder Leiters entspricht oder Menge ihrer wesentlichen Bestandteile für jedes Misch-
ladegerät ein Verzeichnis zu führen. Auf die Führung
3. in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben dieses Verzeichnisses sind Absatz 2, Abs. 3 Satz 1,
und mit der Verantwortung für mindestens eine Abs. 4 und Abs. 5 Satz 3 entsprechend anzuwenden. An
Abteilung des Unternehmens. der jeweiligen Verwendungsstelle können vorläufige
(5) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen der Aufzeichnungen gemacht werden, aus denen die Anga-
Absätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom Antragsteller durch ben nach § 42 Abs. 3 und 4 hervorgehen müssen, wenn
eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Her- die vorläufigen Aufzeichnungen nach dem Einsatz an
kunftslandes zu erbringen. der Verwendungsstelle unverzüglich in das Verzeichnis
übertragen werden. Das Verzeichnis ist bis zum Ablauf
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch anzuwenden auf den von fünf Jahren, von dem Tage der darin vorgenomme-
Nachweis der Fachkunde für die Beförderung explo- nen letzten Eintragung an gerechnet, im Betrieb aufzu-
sionsgefährlicher Stoffe, soweit diese Tätigkeit im Rah- bewahren.
men des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen
oder der Aufbewahrung dieser Stoffe ausgeübt wird. § 42
(1) Das Verzeichnis muß mindestens enthalten
Abschnitt X 1. die Bezeichnung des Betriebes sowie den Namen der
Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage Person und ihres Stellvertreters, die das Verzeichnis
des Verzeichnisses nach§ 16 des Gesetzes führen,
2. das Datum des Eingangs und der Ausgabe von
§ 41 explosionsgefährlichen Stoffen und Zündmitteln,
(1) Das Verzeichnis nach § 16 des Gesetzes ist 3. die Art und Menge der eingegangenen und ausgege-
unterteilt nach der Art der explosionsgefährlichen Stoffe benen explosionsgefährlichen Stoffe und Zündmittel,
und der Zündmittel zu führen. 4. das Herstellungsjahr, die Nummern der Kisten, der
Kartons oder der anderen Behälter und der einzelnen
(2) Das Verzeichnis muß dauerhaft gebunden und mit
Pakete,
fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Anzahl
der Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben. Ein Ver- 5. den Namen und die Anschrift des Lieferers, bei Rück-
zeichnis, das nicht mehr verwendet wird, ist unter gabe von explosionsgefährlichen Stoffen oder Zünd-
Angabe des Datums abzuschließen. Alle Eintragungen mitteln den Namen des Zurückgebenden,
sind unverzüglich in dauerhafter Form und in deutscher 6. den Namen der Person, der explosionsgefährliche
Sprache vorzunehmen. § 43 Abs. 3 des Handelsgesetz- Stoffe oder Zündmittel überlassen werden, bei einer
buches ist anzuwenden. Sofern bei den Eintragungen betriebsfremden Person auch deren Anschrift sowie
einzelne Angaben nicht gemacht werden können, ist Ausstellungsdatum, Nummer, Gültigkeitsdauer und
dies unter Angabe der Gründe zu vermerken. ausstellende Behörde der Erlaubnisurkunde oder
(3) Das Verzeichnis ist am Ende jeder Seite, minde- des Befähigungsscheines sowie die Unterschrift des
stens jedoch am Ende eines Monats abzuschließen; in Empfängers.
Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Ver- (2) Vernichtete oder in Verlust geratene explosions-
zeichnis täglich abzuschließen, sofern Eintragungen an gefährliche Stoffe oder Zündmittel sowie ein sonstiger
diesem Tage vorgenommen worden sind. Der Führer Fehlbestand sind im Verzeichnis unter Angabe der
des Verzeichnisses hat die Übereinstimmung des Gründe auf der Ausgabeseite zu buchen. In das Ver-
errechneten Bestandes mit dem tatsächlichen Bestand zeichnis sind mit einem entsprechenden Vermerk auch
nachzuprüfen und in dem Verzeichnis zu bescheinigen. diejenigen explosionsgefährlichen Stoffe oder Zündmit-
Der Bestand ist auf die nächstfolgende Seite des Ver- tel auf der Ausgabeseite einzutragen, die der Führer des
zeichnisses zu übertragen. Verzeichnisses zur eigenen Verwendung entnimmt.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1983 759
(3) Das Verzeichnis nach § 41 Abs. 6 muß minde- des Bundesministers für Wirtschaft und des Bundes-
stens enthalten ministers für Verkehr,
1 . den Namen und den Sitz des Betreibers, die Typen- 2. sechs Vertretern der Landesregierungen aus den
bezeichnung und die Fabriknummer des Mischlade- fachlich beteiligten Ressorts,
gerätes sowie den Namen der Person und ihres Stell-
3. je einem Vertreter der Bundesanstalt für Materialprü-
vertreters, die das Verzeichnis führen,
fung, des Bundesinstituts für chemisch-technische
2. die Verwendungsstelle und das Datum des Misch- Untersuchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik
ladevorgangs, und Beschaffung und des Bundeskriminalamtes,
3. die Art und Menge der an der jeweiligen Verwen- 4. einem Vertreter der Bergbau-Versuchsstrecke der
dungsstelle zum Mischen entnommenen wesentli- Westfälischen Berggewerkschaftskasse,
chen Bestandteile,
5. zwei Vertretern der Träger der gesetzlichen Unfall-
4. die Art und Menge des an der jeweiligen Verwen- versicherung,
dungsstelle hergestellten Sprengstoffes.
6. einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und Prüf-
(4) Vernichtete oder in Verlust geratene Sprengstoffe anstalt für Jagd- und Sportwaffen e. V.,
sind im Verzeichnis nach Absatz 3 unter Angabe der 7. zwei Vertretern der Explosivstoffindustrie und je
Gründe besonders zu vermerken. einem Vertreter der chemischen Industrie, der pyro-
technischen Industrie, des Bergbaus, der Industrie
§ 43 der Steine und Erden, des Abbruchgewerbes und der
Auf die Führung des Verzeichnisses nach§ 28 in Ver- Importeure von explosionsgefährlichen Stoffen,
bindung mit § 16 des Gesetzes sind die§§ 41 und 42 8. zwei Vertretern der Gewerkschaften.
Abs. 1 und 2 mit folgender Maßgabe entsprechend Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Die
anzuwenden: Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter
1. Anstelle der Angaben nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 sind der müssen auf dem Gebiet des Umgangs und Verkehrs mit
Name und die Anschrift des Erlaubnisinhabers anzu- explosionsgefährlichen Stoffen sachverständig und
geben, erfahren sein.
2. anstelle der ausgegebenen Stoffe sind die entnom- (4) Der Bundesminister des Innern und der Bundesmi-
menen Stoffe einzutragen. nister für Arbeit und Sozialordnung können zu den Sit-
zungen des Ausschusses weitere Vertreter der Bun-
§ 44 desressorts oder eines beteiligten Landesressorts
sowie weitere Sachverständige einladen.
(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den
Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und (5) Der Bundesminister des Innern beruft im Einver-
Vorlage des Verzeichnisses nach den §§ 41, 42 und 43 nehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-
Ausnahmen zulassen, soweit der mit diesen Vorschrif- ordnung die Mitglieder des Ausschusses und deren
ten bezweckte Schutz von Leben, Gesundheit oder Stellvertreter; dabei erfolgt die Berufung
Sachgütern Beschäftigter oder Dritter in anderer Weise 1. der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 2 auf Vorschlag des
gewährleistet ist.
Bundesrates,
(2) In den Ausnahmen nach Absatz 1 kann die Füh-
2. der Vertreter der Bundesanstalt für Materialprüfung
rung des Verzeichnisses in Karteiform oder mit Hilfe der
und des Bundesinstituts für chemisch-technische
automatischen Datenverarbeitung zugelassen und hin-
Untersuchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik
sichtlich der Unterschriftsleistung des Empfängers eine
und Beschaffung auf Vorschlag des Bundesministers
von § 42 Abs. 1 Nr. 6 abweichende Regelung getroffen
werden. für Wirtschaft,
3. der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 4, 5 und 6 nach An-
Abschnitt XI hörung der Vorstände dieser Stellen,
Sachverständigenausschuß 4. der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 7 und 8 nach Anhö-
rung der jeweiligen Spitzenorganisationen.
§ 45
(6) Die Mitglieder des Ausschusses üben ihre Tätig-
( 1) Beim Bundesminister des Innern wird ein Sachver-
keit ehrenamtlich aus.
ständigenausschuß für explosionsgefährliche Stoffe
gebildet.
(2) Den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter des Abschnitt XII
Bundesministers des Innern, bei Zuständigkeit des Bun-
desministers für Arbeit und Sozialordnung für einen Ordnungswidrigkeiten
Beratungsgegenstand nach den§§ 24 und 25 des
Gesetzes ein Vertreter dieses Bundesministers. § 46
(3) Der Ausschuß setzt sich aus dem Vorsitzenden Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des
und folgenden Mitgliedern zusammen: Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Je einem Vertreter des Bundesministers des Innern, 1. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 3 beim Überlassen explo-
des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, sionsgefährlicher Stoffe die vorgeschriebenen An-
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
gaben in der Bescheinigung nicht dauerhaft einträgt 14. einer Vorschrift der §§ 41, 42 oder § 43 über das
oder die Bescheinigung nicht aufbewahrt, Verzeichnis nach § 16 oder § 28 des Gesetzes
2. entgegen § 14 oder § 15 explosionsgefährliche zuwiderhandelt.
Stoffe oder Gegenstände ohne vorschriftsmäßige
Kennzeichnung, auch ihrer Verpackung, einem § 47
anderen überläßt, Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
3. entgegen § 16 explosionsgefährliche Stoffe ohne Ordnungswidrigkeiten
vorschriftsmäßige Verpackung einem anderen 1. nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes,
überläßt,
2. nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes,
4. entgegen § 17 explosionsgefährliche Stoffe oder
Sprengzubehör einem anderen überläßt, ohne sich 3. nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes, soweit danach
von der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung oder ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Auf-
Verpackung der explosionsgefährlichen Stoffe oder lage nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder 3 nicht, nicht voll-
von der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung des ständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
Sprengzubehörs überzeugt zu haben, wird der Bundesanstalt für Materialprüfung übertragen.
5. sich entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 nicht davon über-
zeugt, daß bei den Ausgangsstoffen oder Sätzen
der pyrotechnischen Gegenstände die in § 20 Abschnitt XIII
Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 20 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2
bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, oder der Übergangs- und Schlußvorschriften
Pflicht zur Aufbewahrung der Prüfungsnachweise
nach § 20 Abs. 3 Satz 2 zuwiderhandelt, § 48
6. einer Vorschrift des § 21 über das Feilhalten oder (1) Lehrgangsträgern, denen die Anerkennung für
das Überlassen oder des § 22 über den Vertrieb, Lehrgänge zur Vermittlung der Fachkunde für den
das Überlassen oder das Ausstellen pyrotechni- Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stof-
scher Gegenstände zuwiderhandelt, fen oder deren Beförderung vor dem 1. Juli 1983 erteilt
7. einer Vorschrift des § 23 Abs. 1 über die Verwen- worden ist, kann die Anerkennung des Lehrganges auch
dung pyrotechnischer Gegenstände oder des § 23 widerrufen werden, wenn Tatsachen die Annahme
Abs. 2 über die Anzeige eines beabsichtigten rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit
Feuerwerks zuwiderhandelt, nicht mehr besitzen.
8. entgegen einer Anordnung nach § 24 Abs. 2 pyro- (2) Brückenzünder A, die am 1. Januar 1984 bereits
technische Gegenstände abbrennt, hergestellt oder eingeführt sind, dürfen noch bis zum
1 . Januar 1985 vertrieben und anderen überlassen wer-
9. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefährliche den, ohne in Widerstandsgruppen mit einer Toleranz von
Stoffe ohne Vorlage des Erlaubnisbescheides oder
0,25 Ohm geordnet zu sein. Die genannten Gegen-
einer Ausfertigung des Erlaubnisbescheides über-
stände dürfen bis zum 1 . Juli 1988 verwendet werden.
läßt oder entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 beim Über-
lassen der Stoffe die vorgeschriebenen Angaben in (3) Kurz- und Langzeitzünder, die am 1. Januar 1984
der Erlaubnisurkunde nicht dauerhaft einträgt, bereits hergestellt oder eingeführt sind, dürfen noch bis
10. entgegen § 25 Abs. 2 Treibladungspulver einem zum 1. Juli 1985 unter der Bezeichnung Millisekunden-
anderen überläßt, ohne auf der kleinsten Verpak- oder Halbsekundenzünder vertrieben oder anderen
kungseinheit die vorgeschriebenen Ladedaten überlassen werden. Die genannten Gegenstände dürfen
anzubringen oder diese beizufügen, bis zum 1. Januar 1986 verwendet werden.
11. einer Vorschrift des § 26 Abs. 1 über das Verhalten
beim Umgang mit Treibladungspulver oder Zündhüt- § 49
chen, des § 26 Abs. 2 oder 3 über das Laden oder
Entladen von Patronenhülsen oder des § 26 Abs. 4 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
über den höchstzulässigen Gasdruck zuwiderhan- tungsgesetzes in Verbindung mit§ 52 des Sprengstoff-
delt, gesetzes auch im Land Berlin. Die Vorschriften dieser
Verordnung sind im Land Berlin jedoch nicht anzuwen-
1 2. entgegen § 27 Abs. 1 Brückenzünder A zum Spren-
den, soweit sie mit Rechtsvorschriften der Alliierten
gen verwendet oder entgegen § 27 Abs. 2 Brücken-
Behörden unvereinbar sind.
zünder A unterschiedlicher Widerstandsgruppen in
einer Lieferung einem anderen überläßt,
13. entgegen § 28 explosionsgefährliche Stoffe, die
§ 50
aus Fund- oder Lagermunition stammen, vertreibt,
einem anderen überläßt oder verwendet oder (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1983 761
Anlage 1
Anforderungen
an die Zusammensetzung und Beschaffenheit
von explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzbehör nach § 6 Abs. 1
1 Sprengstoffe
1.1 Gesteinsprengstoffe und Sprengstoffe für sonstige Zwecke
1 - Für die anteilmäßige Zusammensetzung eines jeden Gesteinsprengstoffs ist die bei der Zulassung
festgelegte Begrenzung maßgebend. Im übrigen sind Abweichungen nur innerhalb der Grenzen der tech-
nischen Reinheit der Bestandteile und der Toleranzen bei Wägung und Dosierung zulässig. Gestein-
sprengstoffe sind auch hinsichtlich ihrer Energie und Brisanz durch das zur Prüfung eingereichte Muster
als festgelegt zu betrachten.
2 - Gesteinsprengstoffe müssen Patronenform haben, sofern in der Zulassung nichts Abweichendes
bestimmt wird.
3 - Die bei wirkenden Sprengladungen entstehenden Sprengschwaden von Gesteinsprengstoffen, die
für eine Verwendung unter Tage bestimmt sind, dürfen Kohlenmonoxid, nitrose Gase, andere Gase,
Dämpfe oder schwebfähige feste Rückstände nur in einer Menge enthalten, die unter den üblichen
Betriebsbedingungen keine Gesundheitsschäden verursacht.
4 - Bei Gesteinsprengstoffen müssen alle festen Bestandteile hinreichend fein sowie miteinander und
mit den flüssigen oder gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig vermengt sein. Aluminium darf auch in
Blättchenform verwendet werden. Die Verwendung von Ammoniumnitrat in Form poröser Granulate ist
zulässig.
5 - Gesteinsprengstoffe müssen bei bestimmungsgemäßer Verwendung zuverlässig zur Detonation
kommen und durchdetonieren.
6 - Als wasserfest bezeichnete Gesteinsprengstoffe müssen im Bohrloch auch nach längerer Einwir-
kung von Wasser durchdetonieren.
7 - Gesteinsprengstoffe, die unter Wasserdruck verwendet werden sollen (Unterwasser-Gestein-
sprengstoffe), müssen auch unter erhöhtem Wasserdruck durchtetonieren.
8 - Pulversprengstoffe müssen gekörnt oder gepreßt sein.
9 - Für Verstärkungsladungen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend. Diese Sprengstoffe müssen den
Sprengstoff, dessen Detonation sie einleiten sollen, sicher zünden.
10 - Für Perforationsladungen gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend. Diese Sprengstoffe müssen
sich bei bestimmungsgemäßer Verwendung sicher zünden lassen. Sofern sie unter Druck verwendet wer-
den sollen, müssen sie auch unter erhöhtem Druck durchdetonieren.
11 - Für Sprengstoffe zum Be- und Verarbeiten von Werkstoffen gelten die Absätze 1 und 4 bis 7 ent-
sprechend. Diese Sprengstoffe müssen sich bei bestimmungsgemäßer Verwendung sicher zünden las-
sen. Sofern sie unter Druck verwendet werden sollen, müssen sie auch unter erhöhtem Druck durchde-
tonieren.
1.2 Wettersprengstoffe
12 - Abweichungen von der in der Zulassung festgelegten anteilmäßigen Zusammensetzung der Wet-
tersprengstoffe sind nur innerhalb der Grenzen der technischen Reinheit der Bestandteile und der Wäge-
toleranz zulässig. Wettersprengstoffe sind auch hinsichtlich ihrer Energie und Brisanz durch das zur Prü-
fung eingereichte Muster als festgelegt zu betrachten.
13 - Wettersprengstoffe müssen Patronenform haben; der Durchmesser der Patronen muß mindestens
30 mm betragen. Alle festen Bestandteile müssen hinreichend fein sowie miteinander und mit den flüs-
sigen oder gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig vermengt sein.
14 - Für die Sprengschwaden von Wettersprengstoffen gilt Absatz 3 entsprechend.
15 - Wettersprengstoffe müssen bei bestimmungsgemäßer Verwendung zuverlässig zur Detonation
kommen und durchdetonieren. Für die Detonationsfähigkeit von Wettersprengstoffen, die unter Wasser
verwendet werden sollen (Unterwasser-Wettersprengstoffe), gilt Absatz 7 entsprechend.
16 - Wettersprengstoffe der Klasse I müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke aus dem Stahlmörser mit
55 mm weitem und 60 cm langem Bohrloch vom Bohrlochtiefsten gezündet, mit Ladungen bis zu 60 cm
Länge in der für die Zulassung vorgesehenen Patronierung gegen Kohlenstaub sicher sein.
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
17 - Wettersprengstoffe der Klasse II und III müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke aus dem Stahlmörser
mit 40 mm weitem und 2 m langem Bohrloch vom Bohrlochfiefsten gezündet, mit Ladungen bis zu 2 m
Länge in der für die Zulassung vorgesehenen Patronierung gegen Kohlenstaub sicher sein.
18 - Wettersprengstoffe der Klasse III müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke in einer einreihigen Lade-
säule von 2 m Länge in der Nut des 2 m langen Kantenmörsers in der für die Zulassung vorgesehenen
Patronierung, bei einem Wandabstand von 15 cm und einem Auftreffwinkel von 90° gezündet, gegen Koh-
lenstaub sicher sein.
19 - Wettersprengstoffe der Klasse I müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke aus dem Stahlmörser mit
55 mm weitem und 60 cm langem Bohrloch vom Bohrlochmund gezündet, mit am Bohrlochtiefsten anlie-
genden Ladungen bis zu 50 cm Länge in der für die Zulassung vorgesehenen Patronierung gegen Schlag-
wetter sicher sein.
20 - Wettersprengstoffe der Klasse II müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke in einer einreihigen Lade-
säule von 40 cm Länge in der Nut des 2 m langen Kantenmörsers bei einem Wandabstand von 65 cm und
einem Auftreffwinkel von 45° gezündet, in der für die Zulassung vorgesehenen Patronierung gegen
Schlagwetter sicher sein.
21 - Wettersprengstoffe der Klasse III müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke in einreihigen Ladesäulen
von Längen bis zu 2 min der Nut des 2 m langen Kantenmörsers in der für die Zulassung vorgesehenen
Patronierung bei allen Kantenmörserstellungen gezündet, gegen Schlagwetter sicher sein.
2 Zündmittel
2.1 Sprengschnüre
2.1.1 Allgemeine Anforderungen
22 - Die Sprengschnüre müssen eine kräftige Umspinnung oder Umhüllung haben, die eine hinreichende
mechanische Festigkeit gewährleistet und die die Sprengstoffseele bei üblicher mechanischer Beanspru-
chung schützt.
23 - Die Sprengschnüre müssen den für die jeweilige Sprengschnurart gestellten Anforderungen auch
nach Feucht- und Warmlagerung genügen.
2.1.2 Besondere Anforderungen an die einzelnen Sprengschnurarten
2.1.2.1 Sprengschnüre ohne seitliche Detonationsübertragung
24 - Die Sprengschnüre dürfen die Detonation seitlich nicht übertragen.
25 - Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.
2.1.2.2 Sprengschnüre mit einer seitlichen Detonationsübertragung von weniger als 5 cm auf die gleiche Spreng-
schnur
26 - Benachbarte Sprengschnüre gleicher Art dürfen nur bis zu einem Abstand von 5 cm die Detonation
gegenseitig übertragen.
27 - Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.
2.1.2.3 Sprengschnüre ohne Einschränkung des seitlichen Detonationsübertragungsbereiches
28 - Für Zündbarkeit und Zündfähigkeit gilt Absatz 27 entsprechend.
2.1.2.4 Zusätzliche Anforderungen an Sprengschnüre für die Verwendung unter Tage
29 - Für die Beschaffenheit der Sprengschwaden gilt Absatz 3 entsprechend.
2.1 .2.5 Wettersprengschnüre
30 - Wettersprengschnüre müssen die für Wettersprengstoffe hinsichtlich Kohlenstaubsicherheit
gestellten Anforderungen nach Absätzen 17 und 18 sinngemäß erfüllen.
31 - Wettersprengschnüre müssen die für Wettersprengstoffe hinsichtlich Schlagwettersicherheit
gestellten Anforderungen nach den Absätzen 19 bis 21 sinngemäß erfüllen.
32 - Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.
33 - Für die Beschaffenheit der Sprengschwaden gilt Absatz 3 entsprechend.
2.1.2.6 Sprengschnüre mit erhöhten Anforderungen an Wärme- und Druckbeständigkeit
34 - Sprengschnüre, die unter Wasserdruck und bei höheren Temperaturen verwendet werden sollen,
müssen auch unter Berücksichtigung einer notwendigen Standzeit zuverlässig zünden.
35 - Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1983 763
2.2 Sprengkapseln
36 - Die Sprengkapseln müssen zuverlässig die Detonation einleiten.
37 - Das Zündvermögen darf durch Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt werden.
38 - Ladung und Hülsenwerkstoff dürfen auch unter ungünstigen Lagerbedingungen keine nachteiligen
Veränderungen zeigen.
39 - Der Außendurchmesser der Sprengkapseln muß zwischen 6,8 mm und 6,9 mm liegen.
40 - Vor der Ladung muß ein mindestens 15 mm langer Leerraum vorhanden sein.
41 - Die Sprengkapseln müssen ein Innenhütchen enthalten und einen Flachboden haben.
2.3 Sprengverzögerer
42 - Die Sprengverzögerer müssen durch Sprengschnüre zuverlässig zündbar sein und müssen
Sprengschnüre zuverlässig zünden.
43 - Für die Lagerbeständigkeit der Sprengverzögerer gilt Absatz 23 entsprechend.
44 - Ladung und Hülsenwerkstoff dürfen auch bei feuchter und trockener Lagerung keine gefährlichen
Veränderungen zeigen.
2.4 Elektrische Zünder
2.4.1 Allgemeines
45 - Die inneren Zünderteile und der Verschluß müssen fest in der Zünderhülse sitzen.
46 - Die Zünder müssen Zünderdrähte von mindestens 2 m Länge haben. Für Sonderzwecke sind auch
kürzere Zünderdrähte zulässig.
4 7 - Bei Zünderdrähten aus Stahl muß der Drahtdurchmesser mindestens 0,6 mm, bei Zünderdrähten
aus Kupfer mindestens 0,5 mm betragen. Zünderdrähte aus Stahl müssen einen leitenden Überzug haben,
der den Stahl vor dem Rosten schützt und eine gut leitende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen
gewährleistet. Die Zünderdrähte müssen auf ihrer ganzen Länge isoliert sein. Die Isolierung muß bei
bestimmungsgemäßer Verwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsi-
cher sein. Für Zünderdrähte, deren Isolierung bei der Verwendung besonderen Beanspruchungen ausge-
setzt ist, werden diesen Beanspruchungen entsprechend Anforderungen an die mechanische Festigkeit
der Isolierung gestellt.
2.4.2 Elektrische Kennwerte
2.4.2.1 Brückenzünder A
48 - Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht
mehr als 4,5 Ohm betragen.
49 - Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,8 Ohm und 2,0 Ohm liegen. Sie müssen innerhalb
dieses Bereiches in Widerstandsgruppen mit einer Toleranz von 0,25 Ohm geordnet sein.*)
50 - Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 0,8 mWs/Ohm und 3,0 mWs/Ohm liegen.
51 - Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,6 A innerhalb von 10 ms ausgelöst wer-
den.
52 - Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0, 18 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst
werden.
53 - Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einen Gleichstrom
der Stärke 0,8 A versagerfrei zusammen zünden lassen.
2.4.2.2 Brückenzünder U
54 - Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht
mehr als 3,5 Ohm betragen.
55 - Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,4 Ohm und 0,8 Ohm liegen.
56 - Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 8,0 mWs/Ohm und 16,0 mWs/Ohm lie-
gen.
57 - Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 1,3 A innerhalb von 1O ms ausgelöst wer-
den.
58 - Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,45 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst
werden.
*) Absatz 49 Satz 2 tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
59 - Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem Gleich-
strom der Stärke 1,5 A versagerfrei zusammen zünden lassen.
60 - Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer Zünderdrahtlänge von 3,5 m und einer elektrischen
Kapazität von 2 000 pF durch elektrostatische Spannungen von 10 kV über die Glühbrücke nicht ausge-
löst werden. Bei Zündern mit Zünderdrähten aus Kupfer ermäßigt sich dieser Wert auf 8 kV. Darüber hin-
aus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Überschläge im Innern der Hülse gesichert sein.
2.4.2.3 Brückenzünder HU
61 - Die Zünder dürfen bei einer Energiezufuhr bis zu 600 m\/Vs nicht ausgelöst werden.
62 - Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 1 100 mWs/Ohm und 2 500 mWs/Ohm
liegen.
63 - Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 4,0 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst
werden.
64 - Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem Zündimpuls
von weniger als 3 000 mWs/Ohm versagerfrei zusammen zünden lassen.
65 - Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer elektrischen Kapazität von 2 500 pF durch elektro-
statische Spannungen von 30 kV über die Glühbrücke nicht ausgelöst werden. Darüber hinaus müssen
die Zünder gegen Auslösung durch Überschläge im Innern der Hülse gesichert sein.
2.4.3 Sonstige Anforderungen an die einzelne Zünderarten
2.4.3.1 Sprengzünder (Sprengmomentzünder und Sprengzeitzünder)
66 - Sprengzünder müssen zuverlässig die Detonation einleiten; sie müssen außerdem wasserdicht
sein. Zünder, die unter Wasserdruck und bei höheren Temperaturen verwendet werden sollen, müssen
auch unter diesen Bedingungen zünden.
67 - Ladung, Hülsenwerkstoff und die anderen Bauteile dürfen sich bei der Aufbewahrung nicht gefähr-
lich verändern.
68 - Die Zünderhülsen müssen einen Flachboden haben.
69 - Die Verzögerungszeiten von Sprengzeitzündern müssen so gleichmäßig sein, daß Überschneidun-
gen der Brennzeiten benachbarter Zeitstufen nicht eintreten.
70 - Sprengzeitzünder dürfen während des Wirkens ihres Verzögerungsmittels leicht entflammbare
Sprengstoffe nicht in Brand setzen.
71 - Schlagwettersichere Sprengzünder müssen bestimmte Anforderungen hinsichtlich ihrer Schlag-
wettersicherheit erfüllen. Sie dürfen nur schwer entflammbare Bauteile haben. Die Zünderdrahtisolierung
muß schwer entflammbar sein.
72 - Schlagwettersichere Langzeitzünder mit einem Verzögerungsintervall von 500 ms dürfen nur
10 Zeitstufen haben.
2.4.3.2 Brennzünder (Brennmomentzünder, Zündschnurzeitzünder, Pulverzünder)
73 - Bei Brennmomentzündern und Zündschnurzeitzündern ohne Sprengkapsel muß die Hülse zur Auf-
nahme einer Sprengkapsel so beschaffen sein, daß sie sich gut einführen läßt und die Sprengkapsel
(Absatz 39) nach dem Einführen festsitzt. Besondere Vorrichtungen zur Aufnahme der Sprengkapseln
müssen die gleichen Forderungen erfüllen.
74 - Brennmomentzünder müssen beim Zünden eine in ihren Hülsenleerraum eingesetzte Sprengkapsel
einwandfrei zünden.
75 - In Zündschnurzeitzündern muß eine zugelassene Pulverzündschnur befestigt sein.
76 - Beim Zünden von Zündschnurzeitzündern müssen die Pulverzündschnüre einwandfrei gezündet
werden. Dabei darf die Zünderhülse nicht gewaltsam von der Zündschnur abgeworfen werden.
77 - Die Verzögerungszeiten von Zündschnurzeitzündern mit gleich langen Pulverzündschnurstücken
dürfen nicht wesentlich voneinander abweichen.
78 - Pulverzünder müssen Pulversprengstoffe zuverlässig zünden.
2.5 Pulverzündschnüre
2.5.1 Allgemeines
79 - Die Umspinnung oder Umhüllung muß die Pulverseele bei üblicher mechanischer Beanspruchung
schützen.
80 - Die Pulverseele darf an den geschnittenen Enden nicht ausrieseln.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1983 765
81 - Pulverzündschnüre müssen zuverlässig entzündbar und zündfähig sein.
82 - Pulverzündschnüre dürfen beim Abbrennen nicht seitlich aussprühen und außen nicht zum Glühen
kommen.
2.5.2 Brennzeit
83 - Die bei der Zulassungsprüfung im eingelieferten Zustand, nach vierzehntägiger und nach vierwö-
chiger Trockenlagerung bei Raumtemperatur ermittelte durchschnittliche Brennzeit darf nicht weniger als
115 s und nicht mehr als 125 s für 1 m betragen. Die Brennzeit der einzelnen Zündschnurstücke darf von
der durchschnittlichen Brennzeit um nicht mehr als ± 10 s für 1 m abweichen.
84 - Die Brennzeit darf durch Feuchtigkeit und Wärme um nicht mehr als ± 10 s von der durchschnitt-
lichen Brennzeit nach Absatz 83 abweichen. Weiße Zündschnüre brauchen nicht feuchtlagerbeständig zu
sein.
85 - Die Brennzeit von blanken und geschützten wasserdichten Zündschnüren darf nach einer Lagerung
von 24 Stunden unter Wasser beim Abbrennen unter Wasser um nicht mehr als ± 10 s von der durch-
schnittlichen Brennzeit nach Absatz 83 abweichen.
2.6 Anzünder für Pulverzündschnüre
86 - Anzünder für Pulverzündschnüre müssen Pulverzündschnüre zuverlässig zünden. Sie müssen aus-
reichend lagerbeständig sein.
87 - Zündlichter, die bei Sprengarbeiten verwendet werden, müssen ein rotes Warnlicht haben; auch die
Warnflamme muß Pulverzündschnüre zuverlässig zünden.
88 - Die gesamte Brennzeit von Zündlichtern muß zwischen 54 s und 66 s liegen, die des roten Warn-
lichtes zwischen 8 s und 12 s. Nach Lagerung darf sich die Brennzeit nicht wesentlich verändern.
89 - Die Brennzeit von Anzündlitzen muß zwischen H und 12 s für 1 m liegen.
2.7 Zündmittel für sonstige Zwecke
89.1 - Zündmittel für sonstige Zwecke müssen zuverlässig zündbar und ausreichend zündfähig sein.
89.2 - Zündmittel für sonstige Zwecke dürfen durch übliche mechanische Beanspruchung nicht ausoe-
löst werden.
3 Sprengzubehör
3.1 Zündleitungen
90 - Bei Zündleitungen dürfen Hin- und Rückleitungen nicht in einer gemeinsamen Umhüllung liegen.
Eine Verbindung der Isolation zweier Leiter durch einen Steg gilt nicht als gemeinsame Umhüllung (Steg-
zündleitung). Die Zündleitungen sind als Einfachleitungen, als verseilte Leitungen oder als Stegzünd-
leitungen zulässig.
91 - Der Leiter selbst muß mehrdrähtig sein. Kein Draht darf einen kleineren Durchmesser als 0,3 mm
oder einen größeren als 1,0 mm haben.
92 - Die Zerreißkraft jedes Leiters muß mindestens 200 N betragen.
93 - Die Zündleitungen müssen eine ausreichende Biegsamkeit und Biegefestigkeit haben.
94 - Der elektrische Widerstand einer Einfachzündleitung und eines jeden Leiters einer verseilten Zünd-
leitung sowie einer Stegzündleitung darf für 100 m Länge höchstens 5 Ohm betragen.
95 - Stahlleiter müssen einen leitenden Überzug haben, der den Stahl vor dem Rosten schützt und eine
gut leitende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet.
96 - Zündleitungen müssen isoliert sein. Die Isolierung muß bei bestimmungsgemäßer Verwendung
mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein. Die Isolierung von Zündlei-
tungen mit erhöhter mechanischer Festigkeit und erhöhter elektrischer Durchschlagfestigkeit muß auch
gegen darüber hinausgehende Anforderungen beständig sein.
3.2 Verlängerungsdrähte
97 - Verlängerungsdrähte müssen den Anforderungen des Absatzes 47 entsprechen.
3.3 Isolierhülsen
98 - Isolierhülsen müssen mindestens 7 cm lang sein. Sie müssen bei bestimmungsgemäßer Verwen-
dung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein.
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
3.4 Zündmaschinen
3.4.1 Mechanische Beschaffenheit
99 - Die Zündmaschinen müssen zuverlässig arbeiten.
100 - Die Zündmaschinen müssen ein widerstandsfähiges, geschlossenes Gehäuse haben.
101 - Alle Teile der Zündmaschinen müssen so angebracht und befestigt sein, daß ein selbsttätiges
Lockern ausgeschlossen ist. Als Schutz gegen das selbsttätige Lockern von Zündmaschinenteilen sind
insbesondere Federringe oder gleichwertige Sicherungselemente anzusehen.
102 - Die Bauart der Zündmaschinen muß ein unbefugtes Betätigen erschweren.
3.4.2 Elektrische Beschaffenheit
103 - Zündmaschinen müssen kräftige Anschlußklemmen mit unverlierbaren Muttern haben. Die
Anschlußklemmen dürfen keinen hohlen Querschnitt haben und müssen aus Messing mit einer Zugfestig-
keit von mindestens 400 N/mm 2 bestehen. Der Durchmesser der Halteschraube muß mindestens 4 mm
und der der Anschlußschraube mindestens 6 mm betragen. Sie müssen gegen zufällige Berührung unter
Spannung stehender Teile gesichert sein.
104 - Zwischen den Anschlußklemmen muß ein Steg aus Isolierstoff angebracht sein, der die Klemm-
fläche um mindestens 8 mm überragt.
105 - Das Gehäuse der Zündmaschine und die zum mechanischen Aufbau dienenden Metallteile dürfen
zur Stromleitung nicht benutzt werden. Blanke elektrische Leitungen müssen durch besondere Isoliermit-
tel geschützt sein. Die Anschlußklemmen und alle zur Stromleitung dienenden Teile müssen gegenüber
dem Gehäuse eine Durchschlagfestigkeit von der doppelten Betriebsspitzenspannung, mindestens
jedoch 1 000 V Wechselspannung haben.
106 - Der Werkstoff von Isolierstoffteilen muß den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entspre-
chen.
107 - Kondensatorzündmaschinen müssen so gebaut sein, daß nach ihrer Betätigung keine gefährli-
chen Restladungen auf der Kondensatorbatterie verbleiben.
108 - Verriegelungsvorrichtungen von Zündmaschinen, die im Falle einer nicht ausreichenden. Betäti-
gung die Abgabe eines zu schwachen Zündstroms verhindern sollen, dürfen erst dann den Zündstrom frei-
geben, wenn die vorgeschriebene elektrische Leistung abgegeben werden kann. Federzugmaschinen
müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, daß bei nicht voll aufgezogener Feder ein Zündstrom abge-
geben werden kann.
109 - Kondensatorzündmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, daß bei nicht auf die
Sollspannung aufgeladenem Kondensator ein Zündstrom abgegeben werden kann. Sofern eine solche
Vorrichtung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand anzubringen ist, kann statt dessen in die
Zündmaschine eine Anzeigevorrichtung für die Kondensatorspannung eingebaut sein.
3.4.3 Leistungsfähigkeit
3.4.3.1 Allgemeines
110 - Zündmaschinen für Reihenschaltung müssen für Zünderzahlen von 10, 20, 30, 50, 80,100, 160,
200, 300 oder 400 Zündern, Zündmaschinen für Parallelschaltung für Zünderzahlen von 50, 80 oder 100
Zündern bei begrenztem Widerstand des an die Zündmaschine anzuschließenden Zündkreises bestimmt
sein.
3.4.3.2 Zündmaschinen für Brückenzünder A
111 - Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern A müssen beim Höchstwiderstand und
bei einem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:
1. Der elektrische Strom muß spätestens nach 1 ms die Stärke 1 A erreicht haben. Der Stromimpuls vom
Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf 1 A absinkt, muß min-
destens 4 mWs/Ohm betragen.
2. Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muß in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses Stromimpulses
erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 1, 15 A betragen; die unteren Stromspitzen dürfen in dieser
Zeit 0,8 A nicht unterschreiten.
3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für
10 Zünder 60 Ohm
20 Zünder 110 Ohm
30 Zünder 160 Ohm
50 Zünder 260 Ohm
80 Zünder 410 Ohm
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1983 767
100 Zünder 510 Ohm
160 Zünder 810 Ohm
200 Zünder 1 010 Ohm
300 Zünder 1 510 Ohm
400 Zünder 2010 Ohm.
112 - Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern A müssen folgenden Anforderungen
genügen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstrom-Verzweigungen von je 4,5 Ohm
und bei Vorschaltung eines elektrischen Widerstandes von 1 Ohm sowie bei dem höchstzulässigen
Widerstand des Zündkreises, für den die Zündmaschine bestimmt ist, muß der Stromimpuls in allen Zwei-
gen bei einer Gesamtzeit von höchstens 10 ms mehr als 4 mWs/Ohm betragen.
3.4.3.3 Zündmaschinen für Brückenzünder U
113 - Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern U müssen beim Höchstwiderstand und
bei einem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:
1. Der elektrische Strom muß spätestens nach 1 ms die Stärke 2 A erreicht haben. Der Stromimpuls vom
Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf 1,6 A (bei Konden-
satorzündmaschinen auf 1,5 A) abgesunken ist, muß mindestens 20 mWs/Ohm (bei Kondensator-
zündmaschinen 18 mWs/Ohm) betragen.
2. Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muß in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses Stromimpulses
erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 2,5 A betragen; die unteren Stromspitzen dürfen in dieser
Zeit nicht 1 ,5 A unterschreiten.
3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für
10 Zünder 55 Ohm
20 Zünder 90 Ohm
30 Zünder 125 Ohm
50 Zünder 195 Ohm
80 Zünder 300 Ohm
100 Zünder 370 Ohm
160 Zünder 580 Ohm
200 Zünder 720 Ohm
300 Zünder 1 070 Ohm
400 Zünder 1 420 Ohm.
114 - Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern U müssen folgenden Anforderungen
genügen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstromverzweigungen von je 3,5 Ohm
und bei Vorschaltung eines Widerstandes von 1 Ohm sowie bei dem höchstzulässigen Widerstand des
Zündkreises, für den die Zündmaschine bestimmt ist, muß der Stromimpuls in allen Zweigen bei einer
Gesamtzeit von höchstens 10 ms mehr als 20 mWs/Ohm (bei Kondensatorzündmaschinen
18 mWs/Ohm) betragen.
3.4.3.4 Zündmaschinen für Brückenzünder HU
115 - Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern HU müssen beim Höchstwiderstand
und bei einem äußeren Widerstand von 5 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:
1. Der elektrische Strom muß spätestens nach 1 ms die Stärke von mindestens 30 A erreicht haben.
2. Der Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder
auf 15 A abgesunken ist, muß mindestens 3 300 mWs/Ohm betragen.
3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für
20 Zünder 15 Ohm
80 Zünder 50 Ohm
160 Zünder 100 Ohm.
3.4.4 Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündmaschinen
116 - Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündmaschinen den anerkannten Regeln der
Sicherheitstechnik entsprechen. Hiervon ist die Anbringung der Anschlußklemmen ausgenommen.
Ebenso gelten nicht die in diesen Regeln gestellten besonderen Anforderungen an Isolierstoffe sowie an
Kriechstrecken, Luftstrecken und Abstände bei der Schutzart „erhöhte Sicherheit".
117 - Die Zündstromdauer darf nicht mehr als 4 ms betragen. Nach der Abgabe eines Zündimpulses muß
ein unbeabsichtigtes Wiederaufladen des Kondensators und die Abgabe eines zweiten Zündimpulses
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
unmöglich sein. Bei Zündmaschinen für Zünderzahlen bis zu 50 Zündern darf die Spitzenspannung nicht
mehr als 1 200 V, bei Zündmaschinen für Zünderzahlen von 80 Zündern und darüber nicht mehr als
1 500 V betragen.
3.5 Zündmaschi nenprüfgeräte
118 - Zündmaschinenprüfgeräte müssen einen inneren Widerstand haben, der der Leistungsfähigkeit
der Zündmaschinentypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, angepaßt ist.
119 - Die Zündmaschinenprüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündmaschinen ein
Nachlassen der Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.
120 - Für das Gehäuse eines Zündmaschinenprüfgerätes gilt Absatz 105 entsprechend.
121 - Für schlagwettergesicherte Zündmaschinenprüfgeräte gilt Absatz 116 entsprechend.
3.6 Zündkreisprüfer
3.6.1 Allgemeine Anforderungen
122 - Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.
123 - Die Spannung der Stromquelle darf nicht mehr als 5 V betragen.
124 - Die Meßstromstärke darf nicht mehr als 25 mA betragen.
125 - Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt werden.
126 - Zündkreisprüfer müssen durch eingebaute Schutzwiderstände so gesichert sein, daß auch dann,
wenn einer der Pole der Stromquelle unmittelbare Verbindung mit Gehäuseteilen oder der zugehörigen
Anschlußklemme erhalten sollte, die Stärke des abgegebenen elektrischen Stromes 50 mA nicht
überschreiten kann.
127 - Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt sein, daß eine Überbrückung und
damit eine Ausschaltung der Schutzwiderstände ausgeschlossen ist.
128 - Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den stromleitenden Teilen und
blanken metallischen Gehäuseteilen muß 500 V Wechselspannung betragen.
3.6.2 Besondere Anforderungen an Ohmmeter
129 - Die Meßgenauigkeit muß bei senkrechter und waagerechter Gebrauchslage mindestens ±
1,5 v. H. der Skalenlänge betragen.
130 - Das Meßwerk muß eine Nullpunktregulierung haben.
131 - Abweichungen bis zu 10 v. H. der mittleren Spannung der Stromquelle dürfen die Meßgenauigkeit
nicht beeinflussen.
3.7 Ladegeräte
132 - Ladegeräte müssen so beschaffen sein, daß gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht ent-
stehen können.
Antriebe müssen so angeordnet oder gesichert sein, daß gefährliche Wechselwirkungen zwischen diesen
und dem Gesteinsprengstoff ausgeschlossen sind.
133 - Teile von Ladegeräten, die mit Sprengstoffen in Berührung kommen, müssen mit diesen chemisch
verträglich, gegen Flammenwirkung in erforderlichem Maße widerstandsfähig und so beschaffen sein, daß
sie ordnungsgemäß gereinigt werden können.
134 - Bei Teilen zum Fördern des Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden Kräfte durch
Zwangsbegrenzung der Antriebskräfte oder durch andere gleichwertige Maßnahmen so niedrig gehalten
werden, daß keine gefährlichen mechanischen oder thermischen Beanspruchungen der geförderten
Stoffe auftreten können. -
135 - Die Beschaffenheit der Teile zum Laden des Sprengstoffes, insbesondere die Formgebung des
Vorratsbehälters, muß eine sichere Zufuhr und eine einwandfreie Förderung in den Laderaum gewährlei-
sten.
136 - Elektrische Anlagen für den Ladeteil müssen in der Schutzart IP 54 nach DIN 40050, Blatt 1, Aus-
gabe August 1970, Blatt 2, Ausgabe Juni 1972, ausgeführt sein. Stromstärke und Spannungen elektri-
scher Fernbedienungseinrichtungen müssen dem Abschnitt 3.6, Absatz 122, 123 und 125 entsprechen;
die Meßstromstärke darf nicht mehr als 100 mA betragen.
3.8 Mischladegeräte
137 - Für Mischladegeräte gelten die unter Abschnitt 3.7 für Ladegeräte aufgeführten Anforderungen der
Absätze 132, 135 und 136 mit der Maßgabe, daß sich die Anforderungen auch auf den Mischteil beziehen.
- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1983 769
138 - Die Konstruktion von Mischladegeräten muß gewährleisten, daß sich keine Ansammlungen von
Stäuben bilden, die zu Bränden oder Explosionen führen können.
139 - Durch die Form der Behälter oder andere Maßnahmen muß eine sichere Zufuhr der Ausgangs-
produkte gewährleistet sein. Einrichtungen zum Fördern und Zuteilen der Ausgangsstoffe (Dosiereinrich-
tungen) sowie die Einrichtungen zum Mischen müssen so beschaffen sein, daß der Sprengstoff ent-
sprechend dem zugelassenen Muster hergestellt werden kann.
140 - Teile von Mischladegeräten, die mit Ausgangsprodukten oder Sprengstoffen in Berührung kom-
men, müssen mit diesen chemisch verträglich, gegen Flammeneinwirkung in erforderlichem Maße wider-
standsfähig und so beschaffen sein, daß sie ordnungsgemäß gereinigt werden können.
141 - Bei Teilen zum Fördern und Zuteilen gefährlicher Ausgangsprodukte sowie zum Mischen und
Fördern des Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden Kräfte durch Zwangsbegrenzung der
Antriebskräfte oder durch andere gleichwertige Maßnahmen so niedrig gehalten werden, daß keine
gefährlichen mechanischen oder thermischen Beanspruchungen der geförderten Stoffe auftreten können.
142 - Teile zum Mischen und Laden müssen zum Fahrzeugantrieb so angeordnet oder gesichert sein,
daß gefährliche Wechselwirkungen mit dem Sprengstoff ausgeschlossen sind; elektrische Anlagen des
Fahrzeuges im Bereich der Misch- und Ladeeinrichtungen müssen besonders geschützt sein.
143 - Die Mischladegeräte müssen mit Zählwerken versehen sein, die die zugeteilten Mengen der
wesentlichen Ausgangsstoffe anzeigen. Die Zählwerke müssen gegen den Eingriff Unbefugter gesichert
werden können.
4 Pyrotechnische Gegenstände, deren Sätze und Zündmittel für pyrotechnische Gegenstände und
deren Sätze
4.1 Pyrotechnische Gegenstände
144 - Pyrotechnische Gegenstände müssen so beschaffen sein, daß sie bei bestimmungsgemäßer
Verwendung handhabungssicher sind.
145 - Pyrotechnische Gegenstände müssen so widerstandsfähig sein oder durch die Ursprungs-
verpackung des Herstellers so geschützt sein, daß durch Beanspruchungen, denen sie üblicherweise
beim Umgang und Verkehr ausgesetzt sind, ihre Handhabungssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
146 - Die Art der Zündung eines pyrotechnischen Gegenstandes muß deutlich erkennbar oder aus der
Beschriftung ersichtlich sein. Die Zündstelle muß deutlich sichtbar sein.
14 7 - Pyrotechnische Gegenstände müssen gegen unbeabsichtigte Zündung durch Schutzkappen oder
gleichwertige Vorrichtungen, durch die Art und Form der Verpackung oder durch die Konstruktion des
Gegenstandes gesichert sein.
Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn die Gegenstände in ungeöffneter kleinster Ursprungsverpackung des
Herstellers (kleinste Verpackungseinheit) vertrieben werden.
148 - Pyrotechnische Gegenstände müssen so beschaffen sein, daß sie nicht höher als 100 m steigen.
149 - Pyrotechnische Gegenstände dürfen bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine gefährlichen
Splitter bilden.
4.2 Pyrotechnische Sätze
150 - Die Sätze pyrotechnischer Gegenstände dürfen nicht selbstentzündlich sein.
151 - Eine vierwöchige Lagerung bei 50° C darf an den Sätzen eines pyrotechnischen Gegenstandes
und am Gegenstand keine Veränderung hervorrufen, die eine Gefahrenerhöhung bedeutet. Enthält
ein pyrotechnischer Gegenstand verschiedene Sätze, so dürfen die Bestandteile dieser Sätze nicht in
Reaktion untereinander treten können, die zur Selbstentzündung führt oder eine Gefahrenerhöhung
hervorruft.
152 - In pyrotechnischen Sätzen dürfen nicht enthalten sein:
1. Ammoniumsalze und Amine zusammen mit Chloraten,
2. Metalle, Antimonsulfide oder Kaliumhexacyanoferrat (II) zusammen mit Chloraten.
Enthält ein pyrotechnischer Gegenstand mehrere zulässige Sätze, so sind diese so anzuordnen, daß keine
Mischungen der vorstehend genannten Art entstehen können.
153 - In Sätzen, die Chlorate enthalten, darf der Anteil an Chloraten 70 v. H. nicht übersteigen. In Leucht-
sätzen auf Bariumchlorat-Grundlage, in Pfeifsätzen sowie in Sätzen für Knallkorken, Zündblättchen, und
-bänder (Amorces) darf der Chloratanteil bis auf 80 v. H. des Satzgewichtes erhöht werden.
770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
4.3 Besondere Anforderungen an die einzelnen Klassen
4.3.1 Klasse 1: Feuerwerkspielwaren
154 - Das Gesamtgewicht der Sätze (Anfeuerung und Effektsätze) des einzelnen pyrotechnischen
Gegenstandes darf nicht mehr als 3 g betragen.
155 - In einem pyrotechnischen Gegenstand, ausgenommen in Amorces und Tretknallern, darf an Knall-
satz nur maximal 0,5 g Nitrocellulose in Form von Kollodiumwolle (-watte) mit einem Stickstoffgehalt von
maximal 12,6 % oder maximal 2,5 mg Silberfulminat enthalten sein.
156 - In Amorces und Tretknallern können auch chlorat- oder perchlorathaltige Knallsätze enthalten
sein. Die Knallsatzmenge darf nicht größer sein als 7,5 mg je Amorces oder Tretknaller. Silberfulminat und
ähnliche Stoffe sind nicht zulässig.
157 - Bei Plastikamorces muß der Knallsatz in Näpfchen aus geeignetem Kunststoff untergebracht und
abgedeckt sein.
158 - Anzünd- oder anreibbare pyrotechnische Gegenstände mit Knall- oder Bewegungswirkung müs-
sen in der Regel eine Zeitzündung mit einer Brenndauer von mindestens 3 und höchstens 6 Sekunden
haben.
159 - Pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz, Party-Knaller und Raketen sind in dieser Klasse nicht
zulässig.
4.3.2 Klasse II: Kleinfeuerwerk
160 - Die Gesamtmenge aller Sätze eines pyrotechnischen Gegenstandes, ausgenommen Raketen und
Party-Knaller, darf nicht mehr als 50 g, bei verdichtetem Bengalpulver nicht mehr als 2 500 g betragen.
161 - Bei Raketen darf die Gesamtmenge der Sätze nicht mehr als 20 g und davon der Anteil an Effekt-
sätzen nicht mehr als 10 g betragen. Bei Leitwerkraketen können Ausnahmen von dieser Gewichts-
begrenzung zugelassen werden.
162 - In einem pyrotechnischen Gegenstand, ausgenommen Party-Knaller, darf der Knallsatz nur
Schwarzpulver enthalten; die Satzmenge darf 1 O g nicht überschreiten. Party-Knaller dürfen als Satz nur
chlorat- oder perchlorathaltigen Knallsatz in einer Menge von nicht mehr als 10 mg enthalten.
163 - Bei Knallkörpern, ausgenommen umwickelte kubische Knallkörper, darf die Wandstärke der
Satzumhüllung nicht mehr als 3,5 mm betragen.
Dies gilt nicht, wenn die Satzumhüllung ohne Verwendung von Klebstoffen und Bindemitteln aus Papier
mit einer flächen bezogenen Masse von maximal 150 g/m 2 hergestellt ist und die Prüfung ergibt, daß keine
gefährlicheren Wirkungen als bei der Verwendung einer Satzumhüllung aus verleimtem Papier mit 3,5 mm
Wandstärke eintreten oder die Satzumhüllung aus Kunststoff besteht und die Prüfung ergibt, daß keine
gefährlicheren Wirkungen als bei der Verwendung einer Satzumhüllung aus verleimtem Papier mit 3,5 mm
Wandstärke eintreten.
164 - Umwickelte kubische Knallkörper dürfen neben einer maximal 2 mm starken Satzumhüllung aus
Pappe nicht mehr als 3 Umwicklungen (2 Lagen je Fläche) mit einer geleimten Hanf- oder Papierschnur
von 2 mm Durchmesser haben.
165 - Anzünd- und anreibbare pyrotechnische Gegenstände müssen eine Zeitzündung mit einer
Brenndauer von mindestens 3 und höchstens 6 Sekunden haben.
Dies gilt nicht für Gegenstände, für die keine Verzögerung erforderlich ist.
166 - Raketen, Feuertöpfe, Feuerwerksbomben, Feuerwerksröhren und Handröhren müssen die in
ihnen enthaltenen Gegenstände mit pyrotechnischen Effekten so hoch ausstoßen, daß deren Rückstände
nicht brennend auf die Erde fallen.
167 - Schwärmer dürfen nicht höher als 1 m steigen.
168 - Doppelschläge müssen so beschaffen sein, daß sie nur gerichtet fliegen können.
169 - Für Gegenstände mit Knallwirkung gilt der Absatz 149 mit der Maßgabe, daß Splitter und Bauteile
nicht weiter als 8 m - vom Ort der Zerlegung gemessen - fortgeschleudert werden dürfen.
Bei pyrotechnischen Gegenständen mit Knallwirkung dürfen keine brennenden oder glimmenden Splitter
entstehen.
4.3.3 Klasse III: Mittelfeuerwerk
170 - Die Menge der pyrotechnischen Sätze eines nicht aus mehreren Einzelheiten zusammengesetz-
ten Gegenstandes, ausgenommen Raketen, darf nicht mehr als 250 g betragen; bei Raketen darf die
Gesamtmenge der pyrotechnischen Sätze nicht mehr als 75 g betragen. Einzelteile sind Bauteile, die für
sich funktionsfähige pyrotechnische Gegenstände sind.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1983 771
171 - Werden mehrere Einzelteile zu einem Gegenstand der Klasse III zusammengesetzt, so darf die
Gesamtmenge der pyrotechnischen Sätze des zusammengesetzten Gegenstandes, ausgenommen bei
Wasserfällen, nicht mehr als 800 g betragen; bei Wasserfällen darf die Satzmenge bis zu 1 200 g
betragen.
172 - In einem zusammengesetzten Gegenstand dürfen, mit Ausnahme bei Lichterbildern, nicht mehr als
1 2 Einzelteile vereinigt sein. Lichter und Lanzen werden hierbei nicht mitgerechnet. Lichterbilder sind
Gegenstände, bei denen als Einzelteile ausschließlich Lichter und Lanzen verwendet werden.
173 - In einem pyrotechnischen Gegenstand darf an Knallsatz nicht mehr als 100 g Schwarzpulver oder
50 g eines anderen Nitratgemisches enthalten sein.
174 - In einem Einzelteil eines aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzten Gegenstandes darf an
Knallsatz nicht mehr als 15 g Schwarzpulver oder 6 g Nitratknallsatz enthalten sein.
175 - In einer Rakete darf an Knallsatz nicht mehr 40 g Schwarzpulver oder 20 g Nitratknallsatz
enthalten sein.
176 - Blitzknallbomben dürfen außer dem Treibsatz höchstens 50 g eines Nitrat-Schwefel-Aluminium-
Gemisches enthalten.
177 - Sind in einem Gegenstand verschiedene Knallsätze enthalten, so darf die Gesamtmenge dieser
Sätze nicht größer sein als 50 g.
178 - Für Gegenstände mit Knallwirkung - ausgenommen Raketen - gilt der Absatz 149 mit der Maß-
gabe, daß Splitter und Bauteile nicht weiter als 8 m - vom Ort der Zerlegung gemessen - fortgeschleudert
werden dürfen.
179 - Pryrotechnische Gegenstände müssen eine Zeitzündung mit einer Brenndauer von mindestens 3
und höchstens 6 Sekunden haben. Dies gilt nicht für Gegenstände, für die eine Zeitzündung nicht
erforderlich ist.
180 - Für Raketen, Feuertöpfe, Feuerwerksbomben und Feuerwerksröhren gilt Absatz 166 ent-
sprechend.
181 - Für die Beschaffenheit von Doppelschlägen gilt Absatz 168 entsprechend.
4.3.4 Klasse T: Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke
182 - Für die Beschaffenheit der Gegenstände dieser Klasse gelten die Bestimmungen der Absätze 150,
151 und 152.
183 - In Knallsätzen sind Schwarzpulver, andere Nitratgemische, Nitrocellulose mit einem Stickstoff-
gehalt von maximal 12,6 % und Perchloratgemische zulässig.
184 - Absatz 152 gilt mit der Maßgabe, daß die Verwendung von Ammoniumsalzen und Aminen
zusammen mit Chloraten in raucherzeugenden Gemischen zulässig ist, wenn die Zusammensetzung des
pyrotechnischen Satzes eine hinreichende Beständigkeit gewährleistet.
185 - Für pyrotechnische Gegenstände der Klasse T 2 gelten nicht die Absätze 148 und 149, für Gegen-
stände der Unterklasse T 1, die als Antrieb für Flug- und Raketenmodelle bestimmt sind, gilt Absatz 148
nicht.
186 - Die Gegenstände der Klasse T sind der Unterklasse T1 zuzuordnen, wenn sie den folgenden
Anforderungen entsprechen:
a) Rauch- oder nebelerzeugende Gegenstände dürfen
1. nicht mehr als 1 kg Satz enthalten,
2. keine Rauch- oder Nebelsätze enthalten, deren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zustand weniger
als 60 s für 0, 1 kg beträgt,
3. bei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke zerlegt
werden.
b) Pyrotechnische Lichter und Fackeln, die als Signalmittel oder zur Beleuchtung dienen, dürfen
1. nicht mehr als 0,5 kg Satz enthalten,
2. keine Leuchtsätze enthalten, deren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zustand weniger als 60 s für
0, 1 kg beträgt,
3. bei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke zerlegt
werden.
c) Gegenstände mit Schallwirkung dürfen
1. als Knallsatz nicht mehr als 10 g Schwarzpulver oder 0,8 g eines Kaliumperchlorat-Aluminium-
Knallsatzes enthalten,
2. bei einer Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke zerlegt werden.
772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
d) Reiz-, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel dürfen
1. keinen Knallsatz und nicht mehr als 1 kg des Wirksatzes enthalten,
2. keine Wirksätze enthalten, deren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zustand weniger als 60 s für
0, 1 kg beträgt,
3. bei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke zerlegt
werden.
e) Raketen dürfen nicht mehr als 20 g Treibsatz enthalten.
f) Gegenstände mit Heizwirkung oder Gegenstände, die zum Anzünden dienen, dürfen nicht mehr als 10 g
Satz enthalten und durch Brand oder Schlag nicht zur Explosion gebracht werden können.
187 - Knallkorken sind Gegenstände der Unterklasse T,. Für sie gelten folgende Anforderungen:
1. Die Körper dürfen nur aus Naturkork oder aus von der Zulassungsbehörde anerkannten korkähnlichen
Massen bestehen.
2. Die Körper müssen 15 mm 1~ 1 mm hoch sein, am Boden einen Durchmesser von 16 mm, an der oberen
Fläche einen Durchmesser von 14 mm sowie eine zentrisch angeordnete zylindrische Vertiefung von
7,5 mm ± 1 mm und von 7 mm Durchmesser zur Aufnahme eines Pappnäpfchens haben.
3. Das zur Aufnahme des Knallsatzes bestimmte Pappnäpfchen muß in den Hohlraum des Körpers so
eingesetzt sein, daß es weder herausfallen noch sich lockern kann.
4. Der Knallsatz darf nur aus Kaliumchlorat, Phosphor, Kreide und einem Bindemittel bestehen. Er muß
neutral reagieren und so eingebracht sein, daß er nicht abbröckelt. Seine Zusammensetzung muß beim
Abschuß die Zerlegung des Körpers gewährleisten.
5. Ein Knallkorken darf höchstens 0,06 g und muß mindestens 0,04 g Knallsatz enthalten.
6. Der Hohlraum, in dem sich der Knallsatz befindet, muß mit einem Deckblättchen aus widerstands-
fähigem Papier verschlossen sein.
188 - liegen bei einzelnen Gegenständen die Merkmale des Absatzes 186 (sowie des Absatzes 189
Satz 1) nicht vor, so sind die Gegenstände unter Berücksichtigung der Gefährlichkeitsmerkmale der
Unterklassen T, und T 2 in eine dieser Unterklassen einzuordnen.
189 - Signalmittel der Klasse T mit Antrieb durch eine Ausstoßladung sind in jedem Fall Gegenstände
der Unterklasse T 2. Das gleiche gilt für pyrotechnische Munition für technische Zwecke, die zur Ver-
wendung in Geräten zum einmaligen Abschießen bestimmt sind.
190 - Pyrotechnische Druckgasgeneratoren dürfen durch Brand oder Schlag nicht zur Explosion
gebracht werden können.
4.3.5 Zündmittel für pyrotechnische Zwecke
191 - Pyrotechnische Zündmittel müssen so beschaffen sein, daß sie bei bestimmungsgemäßer
Verwendung handhabungssicher sind.
192 - Für die Beschaffenheit von pyrotechnischen Zündmitteln und deren Sätzen gelten Absatz 145 und
151 entsprechend.
4.3.5.1 Pulverzündschnüre für pyrotechnische Zwecke (Feuerwerkszündschnüre)
193 - Für Feuerwerkszündschnüre gelten die Absätze 79 bis 82 entsprechend.
194 - Die Brennzeit der Feuerwerkszündschnur im Anlieferungszustand und nach zweiwöchiger und
vierwöchiger Lagerung bei Raumtemperatur darf nicht wesentlich vom Mittelwert abweichen.
195 - Die durchschnittliche Brennzeit der Feuerwerkszündschnur darf nach vierwöchiger Lagerung bei
50° C nicht wesentlich von der nach Absatz 194 ermittelten durchschnittlichen Brennzeit abweichen.
196 - Die durchschnittliche Brennzeit einer wasserdichten Zündschnur darf nach einer 24stündigen
Lagerung unter Wasser nicht wesentlich von der nach Absatz 194 ermittelten Brennzeit abweichen.
4.3.5.2 Stoppinen
197 - Stoppinen müssen üblichen mechanischen Beanspruchungen widerstehen.
198 - Stoppinen müssen zuverlässig entzündbar sein.
199 - Für die Brennzeit von Stoppinen gelten die Absätze 194 und 195 entsprechend.
4.3.5.3 Zündlichter für pyrotechnische Zwecke
200 - Zündlichter müssen zuvenässig entzündbar sein, gleichmäßig abbrennen und Feuerwerks-
zündschnüre zuverlässig zünden.
201 - Für Zündlichter gelten die Absätze 145 und 149 entsprechend.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1983 773
4.3.5.4 Schlag- und Reibanzünder für pyrotechnische Zwecke
202 Beim Zünden von Schlag- und Reibanzündern muß die Zündkette einwandfrei gezündet werden.
Die Zünderhülse muß mit der Zündkette ausreichend fest verbunden sein. Für Schlag- und Reibanzünder
gelten die Absätze 145 und 149 entsprechend.
203 - Die Abbrennzeiten der Zündketten von gleichen Reib- oder Schlaganzündern dürfen nicht wesent-
lich voneinander abweichen.
204 - Die Zündkette muß ordnungsgemäß abbrennen und ausreichend zündfähig sein.
205 - Die in Reib- oder Schlaganzündern verarbeiteten Zündmittel müssen den für diese Gegenstände
geltenden Anforderungen entsprechen.
4.3.5.5 Elektrische Zünder für pyrotechnische Zwecke
206 - Für die Beschaffenheit elektrischer Zünder für pyrotechnische Zwecke gelten die Anforderungen
der Absätze 45 und 4 7 und Abschnitt 2.4.2 entsprechend.
207 - Eine vierwöchige Lagerung bei 50° C darf keine Veränderung der mechanischen und elektrischen
Eigenschaften des Zünders bewirken.
5 Explosionsgefährliche Stoffe für technische, wissenschaftliche, analytische, medizinische und pharma-
zeutische Zwecke sowie Stoffe, die als Hilfsstoffe bei der Herstellung chemischer Erzeugnisse verwen-
det werden.
208 - Mischungen müssen homogen sein. flüssige Bestandteile dürfen nur verwendet werden, wenn sie
den Festkörper gleichmäßig benetzen.
209 - Die Stoffe dürfen nicht selbsterhitzungsfähig sein. Während einer siebentägigen Lagerung bei
50° C unter Wärmestau, dessen Grad der Beanspruchung des Stoffes beim Umgang und bei der Beför-
derung entspricht, darf in der gelagerten Probe keine Selbsterhitzung um mehr als 3° C eintreten. Werden
die Stoffe schärferen Beanspruchungen unterworfen, so sind die Prüfungsbedingungen bezüglich der
Lagertemperatur oder -dauer entsprechend zu wählen.
21 O - Erfüllt der Stoff die Anforderungen nach Absatz 209 nicht, so muß beim Umgang und bei der Beför-
derung eine Temperatur eingehalten werden, bei der eine Selbsterhitzung mit Sicherheit ausgeschlossen
ist.
6 Raketentreibstoffe
211 - Für die anteilmäßige Zusammensetzung eines jeden Raketentreibstoffes ist die bei der Zulassung
festgelegte Begrenzung maßgebend. Die Zusammensetzung darf innerhalb dieser Begrenzung mit
Zustimmung der Zulassungsbehörde von der zur Prüfung eingereichten Zusammensetzung abweichen. Im
übrigen sind Abweichungen nur innerhalb der Grenzen der technischen Reinheit der Bestandteile und der
Wägetoleranz zulässig.
212 - Alle festen Bestandteile der Stoffe müssen hinreichend fein sowie miteinander und mit den
flüssigen oder gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig vermengt sein.
213 - Die Stoffe müssen gegen mechanische und thermische Beanspruchung, denen sie üblicherweise
beim Umgang oder bei der Beförderung ausgesetzt sind, unempfindlich sein. Sie dürfen bei bestimmungs-
gemäßer Verwendung nicht explodieren oder detonieren.
214 - Stoffe in gepreßter oder gegossener Form dürfen keine Risse oder Gasblasen enthalten.
215 - Die Stoffe dürfen auch unter ungünstigen Lagerbedingungen keine nachteiligen Veränderungen
zeigen.
216 - Verschiedene Stoffe in einem Gegenstand dürfen nicht in Reaktion miteinander treten können, die
zur Selbstentzündung führt.
774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anlage 2
Zeichen für explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nach § 8
Stoff oder Gegenstand Zeichen
1. Sprengstoffe
Gesteinsprengstoffe und Sprengstoffe für sonstige Zwecke
Pulversprengstoffe P
Hochprozentige gelatinöse Sprengstoffe GNN
Gelatinöse Sprengstoffe GN
Halbgelatinöse Sprengstoffe HN
Pulverförmige Sprengstoffe mit Sprengölzusatz PN
Pulverförmige Sprengstoffe ohne Sprengölzusatz PA
Pulverförmige Sprengstoffe ohne Sprengölzusatz, wasserfest PAW
Pulverförmige Sprengstoffe ohne Sprengölzusatz mit ausschließlich nicht
explosionsgefährlichen verbrennlichen Anteilen PAC
Chloratsprengstoffe PCI
Sprengschlämme SA
Druckfeste Sprengstoffe GND
Feste Salpetersäureester, Nitramine und aromatische Nitroverbindungen sowie im
wesentlichen aus diesen bestehende Gemische im festen bis plastischen Zustand mit
zusätzlichen verbrennlichen Komponenten oder ohne diese Komponenten E
Sprengstoffe für sonstige Zwecke SZ
Wettersprengstoffe der
Klasse I W1
Klasse II W II
Klasse III W III
II. Zündmittel
Sprengschnüre ohne seitliche Detonationsübertragung sso
Sprengschnüre mit einem seitlichen Detonationsübertragungsbereich bis 5 cm ss
Sprengschnüre ohne Einschränkung des seitlichen Detonationsübertragungsbereiches SSM
Wettersprengschnüre der Klasse 1 WSSI
Wettersprengschnüre der Klasse II WSSII
Wettersprengschnüre der Klasse III WSSIII
Sprengkapseln SK
Sprengkapseln mit elektrischer Auslösung SKE
Sprengkapseln mit mechanischer Auslösung SKM
Sprengverzögerer SV
elektrische Zünder als Brückenzünder A u HU
nichtschlagwettersichere Sprengmomentzünder ZEMA ZEMU ZEMHU
schlagwettersichere Sprengmomentzünder ZEMSA ZEMSU ZEMSHU
nichtschlagwettersichere Sprengzeitzünder ZEVA ZEVU ZEVHU
schlagwettersichere Sprengzeitzünder ZEVSA ZEVSU ZEVSHU
Brennmomentzünder ZEBA ZEBU ZEBHU
Zündschnurzeitzünder ZEZA ZEZU ZEZHU
Pulverzünder ZEPA ZEPU ZEPHU
nichtelektrische Zünder
nichtelektrische Sprengmomentzünder ZNEM
nichtelektrische Sprengzeitzünder ZNEV
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1983 775
Stoff oder Gegenstand Zeichen
Pulverzündschnüre
weiße zzw
geteerte ZZT
blanke wasserdichte ZZB
geschützte wasserdichte ZZG
Anzünder für Pulverzündschnüre ZA
Zündmittel für sonstige Zwecke zsz
III. Sprengzubehör
Zündleitungen
Einfachleitungen ZLE
verseilte Leitungen ZLV
Stegleitungen ZLG
Verlängerungsdrähte zv
Isolierhülsen ZI
Zündmaschinen ZM
Zündmaschinenprüfgeräte ZP
Zündkreisprüfer ZK
Ladegeräte L
Mischladegeräte ML
IV. Pyrotechnische Gegenstände, deren Sätze und Zündmittel für pyrotechnische
Gegenstände und deren Sätze
a) Pyrotechnische Gegenstände der
Klasse 1 PI
Klasse II p II
Klasse III PIii
Klasse T1 PT1
Klasse T2 PT2
b) Pyrotechnische Sätze PS
c) Zündmittel für pyrotechnische Zwecke
Pulverzündschnüre für pyrotechnische Zwecke ZZP
Stoppinen zzs
Zündlichter für pyrotechnische Zwecke ZZL
Schlag- oder Reibanzünder ZZA
Elektrische Zünder für pyrotechnische Zwecke ZZE
V. Explosionsgefährliche Stoffe für technische, wissenschaftliche, analytische,
medizinische und pharmazeutische Zwecke sowie Stoffe, die als Hilfsmittel bei
der Herstellung chemischer Erzeugnisse verwendet werden
Explosionsgefährliche Stoffe
für technische Zwecke EST
für wissenschaftliche, analytische, medizinische und pharmazeutische Zwecke ESW
die als Hilfsstoffe bei der Herstellung von chemischen Erzeugnissen verwendet werden H
VI. Treib- und Zündstoffe
Treibladungspulver T
Raketentreibstoffe R
Raketentreibstoffe in laboriertem Zustand RG
Zündstoffe z
776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anlage 3
Kennzeichnung und Verpackung
von explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 14 Abs. 1
1 Sprengstoffe
1.1 Gest'einsprengstoffe und Sprengstoffe für sonstige Zwecke
1 - Gesteinsprengstoffe müssen in Paketen verpackt sein; dies gilt nicht für brisante Gesteinspreng-
stoffe, wenn das Gewicht der einzelnen Patrone mindestens 500 g beträgt oder die paketlose Verpackung
nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zugelassen ist. Patronen brisanter
Gesteinsprengstoffe mit einem Gewicht von weniger als 500 g können auch in wasserdichten, durchsich-
tigen Kunststoffschläuchen verpackt und zu Paketeinheiten gebündelt sein.
2 - Absatz 1 ist auf Gesteinsprengstoffe nicht anzuwenden, wenn diese Stoffe in kleineren Mengen, als
sie in der Ursprungsverpackung des Herstellers enthalten sind, dem Verbraucher überlassen werden; die
Gesteinsprengstoffe müssen jedoch handhabungssicher und so verpackt sein, daß sie gefahrlos befördert
werden können.
3 - Sprengstoffe für sonstige Zwecke müssen handhabungssicher verpackt sein. Dies gilt als erfüllt,
wenn die Verpackung den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter entspricht.
4 - Undurchsichtige Umhüllungen der Patronen und Pakete von brisanten Gesteinsprengstoffen müssen
rot sein; durchsichtige Umhüllungen müssen rote Farbe erkennen lassen oder einen mindestens 5 cm
breiten roten Ring tragen. Bei undurchsichtiger starrer Umhüllung von Patronen genügt zur Kennzeichnung
ein mindestens 5 cm breiter roter Ring.
5 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen brisante Gesteinsprengstoffe versandt werden,
müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:
1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,
4. das Gewicht des Sprengstoffinhalts.
6 - Pakete und Patronen, in denen brisante Gesteinsprengstoffe verpackt werden, müssen folgende
Angaben tragen oder erkennen lassen:
1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1,
2. die Jahreszahl der Herstellung,
3. die Nummer der Kiste oder des Kartons nach Absatz 5 Nr. 3.
Pakete einer Sprengstoffkiste oder eines Kartons sind zusätzlich mit einer fortlaufenden Nummer und mit
der Zahl der in dem Paket enthaltenen Patronen zu kennzeichnen. Patronen sind zusätzlich mit der Num-
mer des Pakets zu kennzeichnen. Soweit sich die Kennzeichnung mit dem Zulassungszeichen und dem
Gefahrensymbol mit der Gefahrenbezeichnung (§ 14 Abs. 1 Nr. 5) auf den Patronen nicht anbringen läßt,
genügt die Kennzeichnung auf den Paketen.
7 - Werden Patronen brisanter Gesteinsprengstoffe in wasserdichten durchsichtigen Kunststoffschläu-
chen verpackt und zu Paketeinheiten gebündelt, so genügt die Kennzeichnung der Paketeinheiten in der
Kiste oder in dem Karton mit einer durchlaufenden Nummer.
8 - Für die in den Absätzen 5 und 6 vorgeschriebene Kennzeichnung sind bei Patronen und Paketen
schwarze, bei den Kisten, Kartons und anderen Behältern rote Schriftzeichen und Zahlen zu verwenden.
9 - Für die Kennzeichnung der Kisten, Kartons, Paketeinheiten, Patronen und anderer Behälter, in denen
Sprengstoffe für sonstige Zwecke verpackt werden, gelten die Absätze 4 bis 8 entsprechend. Anstelle des
Gewichts des Sprengstoffinhalts kann die Anzahl der Gegenstände angegeben werden.
10- Undurchsichtige Umhüllungen der Patronen und Pakete von Pulversprengstoffen müssen braun sein.
Die Kisten, Kartons und Behälter sowie Umhüllungen, in denen Pulversprengstoffe versandt werden,
müssen folgende Angaben tragen:
1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1983 777
3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,
4. das Gewicht des Sprengstoffinhalts.
11 - Pakete und Patronen von Pulversorengstoffen müssen folgende Angaben tragen oder erkennen
lassen:
1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1,
2. die Jahreszahl der Herstellung,
3. die Nummer der Kiste oder des Kartons nach Absatz 10 Nr. 3.
Absatz 6 letzter Satz gilt entsprechend.
12 Die in Absatz 10 vorgeschriebene Kennzeichnung ist auf den Patronen und Paketen in schwarzen,
auf den Behältern in roten Schriftzeichen und Zahlen anzubringen.
13 - Die Absätze 1 bis 12 sind nicht anzuwenden auf
1. Pulversprengstoffe, die zum Schnüren und zum Kessel- oder Lassensprengen in loser Form über-
lassen werden,
2. Gesteinsprengstoffe, die erst an der Verwendungsstelle hergestellt und dort unverzüglich zum
Sprengen verwendet werden.
1.2 We.ttersprengstoffe
14 - Wettersprengstoffe der Klasse I müssen in Paketen verpackt sein.
1 5 - Wettersprengstoffe der Klassen II und III müssen in wasserdichten, durchsichtigen Kunststoff-
schläuchen verpackt und zu Paketeinheiten gebündelt sein. Diese Verpackung ist auch für Wetterspreng-
stoffe der Klasse I zulässig.
16 - Die Umhüllungen der Patronen und Pakete von Wettersprengstoffen müssen folgende Farben
haben oder erkennen lassen:
1. Der Klasse 1: Gelblich-weiß
2. Der Klasse II: Gelblich-weiß mit 2 cm breiten grünen Querstreifen
3. Der Klasse III: Grün.
17 - Für die Kennzeichnung der Kisten, Kartons, Paketeinheiten und Patronen, in denen Wetterspreng-
stoffe versandt werden, gilt Absatz 5 bis 7 entsprechend. Anstelle der Monatszahl ist die Jahreswochen-
zahl anzugeben.
18 - Für die in Absatz 17 vorgeschriebene Kennzeichnung sind schwarze Schriftzeichen und Zahlen zu
verwenden.
2 Zündmittel
2.1 Sprengschnüre
19 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Sprengschnüre versandt werden, müssen folgende
Angaben tragen oder erkennen lassen:
1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,
4. die Länge der Sprengschnur.
20 - Jede Sprengschnur muß einen Kennfaden bestimmter Farbe haben, der die Herstellungsstätte
kennzeichnet. Die äußere Umhüllung von Wettersprengschnüren muß weiß sein; andere Sprengschnüre
dürfen nicht weiß sein.
21 - Sprengschnüre müssen auf Rollen gewickelt und dürfen nicht länger als 500 m sein. Jede Rolle
muß folgende Angaben tragen:
1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1,
2. die Länge der Sprengschnur,
3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
4. die Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters nach Absatz 19 Nr. 3.
Die Rollen einer Kiste, eines Kartons oder eines anderen Behälters sind zusätzlich mit einer fortlaufenden
Nummer zu kennzeichnen.
778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
2.2 Sprengkapseln
22 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Sprengkapseln versandt werden, müssen folgende
Angaben tragen oder erkennen lassen:
1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Jahreszahl der Herstellung,
3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,
4. die Anzahl der Sprengkapseln.
23 - In den Flachboden der Sprengkapseln muß ein Zeichen eingeprägt sein, das die Herstellungsstätte
kennzeichnet.
24 - Sprengkapseln müssen in Schachteln mit höchstens 100 Stück verpackt sein. Die Schachteln
müssen folgende Angaben tragen:
1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1,
2. die Anzahl der Sprengkapseln,
3. die Jahreszahl der Herstellung,
4. die Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters nach Absatz 22 Nr. 3.
Die Schachteln einer Kiste, eines Kartons oder eines anderen Behälters sind zusätzlich mit einer fort-
laufenden Nummer zu kennzeichnen. Ferner muß in jeder Schachtel ein Zettel enthalten sein, der den Tag
der Herstellung angeben muß.
2.3 Sprengverzögerer
25 - In die Hülsen von Sprengverzögerern muß ein Zeichen eingeprägt sein, das die Herstellungsstätte
kennzeichnet.
26 - Sprengverzögerer müssen in Schachteln zu höchstens 100 Stück verpackt sein.
27 - Die Schachteln müssen folgende Angaben tragen:
1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1,
2. die Anzahl der Sprengverzögerer,
3. die mittlere Verzögerungszeit in Millisekunden,
4. die Jahreszahl der Herstellung.
2.4 Elektrische Zünder
28 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen elektrische Zünder versandt werden, müssen
folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:
1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,
4. die Anzahl der elektrischen Zünder.
29 - Elektrische Zünder müssen in Paketen zu höchstens 100 Stück verpackt sein. Jedes Paket muß
mit einem Zettel versehen sein, der bei Brückenzündern A gelbe Farbe mit dem Buchstaben „A", bei
Brückenzündern U gelbe Farbe mit dem Buchstaben „U", bei Brückenzündern HU blaue Farbe hat und
folgende Angaben tragen muß:
1. Die Anzahl der Zünder,
2. die Zünderdrahtlänge und das Material,
3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
4. die Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters nach Absatz 28 Nr. 3,
5. bei Sprengzündern die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1,
6. bei Brennzündern die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
7. bei Brückenzündern A und U den Brücken- und Gesamtwiderstand, bei Brückenzündern HU den
Gesamtwiderstand,
8. bei Sprengzeitzündern das Verzögerungsintervall und die Anzahl der Zeitstufen, bei Zündschnurzeit-
zündern die Länge der Zündschnüre,
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1983 779
9. ,,schlagwettersicher" oder „nicht schlagwettersicher".
Die Pakete einer Kiste, eines Kartons oder eines anderen Behälters sind zusätzlich mit einer fortlaufenden
Nummer zu kennzeichnen.
30 - in den Flachboden der Zünderhülsen von Sprengzündern muß ein Zeichen, das die Herstellungs-
stätte kennzeichnet, in den Flachboden von Sprengzeitzündern auch die Zeitstufennummer eingeprägt
sein. Schlagwettersichere Sprengzünder müssen Hülsen aus Kupfer oder Messing haben, die keine Fär-
bung enthalten. Die Hülsen nicht schlagwettersicherer Zünder müssen sich in Material oder Farbe deutlich
von metallisch blankem Kupfer oder Messing unterscheiden.
31 - Die Isolierung der beiden Zünderdrähte von Brückenzündern A und Brückenzündern U muß wie folgt
gefärbt sein:
1. Bei Sprengmoment- und Brennzündern gelb-weiß
2. bei Kurzzeitzündern (Verzögerungsintervall weniger als 100 Millisekunden) gelb-grün
3. bei Langzeitzündern (Verzögerungsintervall von 100 und mehr Millisekunden) gelb-rot.*)
32 - Die Isolierung der beiden Zünderdrähte von Brückenzündern HU muß wie folgt gefärbt sein:
1. Bei Sprengmoment- und Brennzündern blau-weiß
2. bei Kurzzeitzündern blau-grün
3. bei Langzeitzündern blau-rot.*)
33 - Bei Sprengzeitzündern müssen die Zeitstufennummer und das Verzögerungsintervall auf Kenn-
zeichnungsfähnchen angegeben sein.*)
2.5 Pulverzündschnüre und Anzünder für Pulverzündschnüre
34 - Jede Pulverzündschnur muß einen Kennfaden bestimmter Farbe haben, der die Herstellungsstätte
kennzeichnet.
35 - Die Gefäße, in denen die Pulverzündschnurringe oder -rollen verpackt werden, müssen mit einem
Zettel versehen sein, der folgende Angaben tragen muß:
1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Anzahl der Pulverzündschnurringe oder -rollen und die Länge eines Ringes oder einer Rolle,
3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung.
36 - Anzünder für Pulverzündschnüre müssen in Schachteln mit höchstens 25 Stück verpackt sein.
Die Schachteln müssen die Anzünder gegen Feuchtigkeit schützen.
37 - Jede Schachtel mit Anzündern für Pulverzündschnüre muß folgende Angaben tragen:
1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Anzahl der Anzünder,
3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
4. bei Zündlichtern: die Brennzeit in Sekunden.
38 - Für die Kennzeichnung und Verpackung von Anzündern für Pulverzündschnüre in Form von Anzünd-
litzen gilt Absatz 34 und 35 entsprechend. Die Kennzeichnung muß außerdem die Brennzeit in Sekunden
je Meter angeben.
2.6 Zündmittel für sonstige Zwecke
38.1 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Zündmittel für sonstige Zwecke versandt werden,
müssen folgende Angaben tragen:
1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Jahreszahl der Herstellung,
3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,
4. die Anzahl der Zündmittel.
•) Die Absätze 31 bis 33 treten am 1 Januar 1984 in Kraft
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
3 Sprengzubehör
3.1 Z ü n d I e i tu n gen
39 - Die Isolierung von Zündleitungen, deren elektrischer Widerstand je 100 m Länge eines Leiters nicht
mehr als 2 Ohm beträgt, muß gelb gefärbt sein. Bei einem Widerstand von mehrals 2 Ohm muß sie rot
gefärbt sein.
40 - Rollen, in denen Zündleitungen verpackt werden, müssen mit einem Zettel versehen sein, der
folgende Angaben tragen muß:
1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Länge der Zündleitung und den Werkstoff des Leiters,
3. den elektrischen Widerstand für 100 m einfacher Leitungslänge.
3.2 Verlängerungsdrähte
41 - Die Isolierung von Verlängerungsdrähten aus Stahl muß grau, die Isolierung von Verlängerungs-
drähten aus Kupfer grün gefärbt sein. Die Isolierung von Verlängerungsdrähten aus Stahl, die ausschließ-
lich im Salzbergbau verwendet werden, dürfen abweichend von Satz 1 blau sein.
42 - Rollen, in denen Verlängerungsdrähte verpackt werden, müssen mit einem Zettel versehen sein, der
folgende Angaben tragen muß:
1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Länge des Verlängerungsdrahtes und den Werkstoff des Leiters,
3. den elektrischen Widerstand für 100 m Drahtlänge.
3.3 1sol i erh ül sen
43 - Packungen mit Isolierhülsen müssen mit einem Zettel versehen sein, der folgende Angaben tragen
muß:
1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Anzahl der Isolierhülsen.
3.4 Zündmaschinen
44 - Zündmaschinen müssen folgende Angaben tragen:
1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,
2. die Typenbezeichnung,
3. die Zünderart, bei Zündmaschinen für mehrere Zünderarten die Zünderarten, für die sie zur Verwendung
anderen überlassen werden, die Schaltweise und die zulässige Anzahl der Zünder,
4. den elektrischen Höchstwiderstand, bei Zündmaschinen für mehrere Zünderarten die elektrischen
Höchstwiderstände für die Zünderarten, für die sie zur Verwendung anderen überlassen werden,
5. die Fabriknummer,
6. die Jahreszahl der Herstellung,
7. bei schlagwettergesicherten Zündmaschinen:@,
8. bei Zündmaschinen mit einer Verriegelungsvorrichtung, mit Ausnahme von Zündmaschinen mit
Anzeigevorrichtung für die Kondensatorspannung, den Buchstaben „Z" vor der Fabriknummer.
3.5 Zü ndmaschi nenprüfgeräte
45 - Zündmaschinenprüfgeräte müssen folgende Angaben tragen:
1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,
2. die Typenbezeichnung,
3. die Bezeichnung der Zündmaschinentypen, zu deren Nachprüfung das Gerät bestimmt ist,
4. die Fabriknummer,
5. die Jahreszahl der Herstellung,
6. bei schlagwettergesicherten Zündmaschinenprüfgeräten:@.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1983 781
3.6 Zündkreisprüfer
46 - Zündkreisprüfer müssen folgende Angaben tragen:
1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,
2. die Typenbezeichnung,
3. den elektrischen Widerstandsbereich,
4. die Fabriknummer,
5. die Jahreszahl der Herstellung,
3.7 Ladegeräte
4 7 - Ladegeräte müssen folgende Angaben tragen:
1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,
2. die Typenbezeichnung,
3. die Fabriknummer.
3.8 Mischladegeräte
48 - Für Mischladegeräte gilt Absatz 4 7 entsprechend.
4 Pyrotechnische Gegenstände und Zündmittel für pyrotechnische Gegenstände
49 - Pyrotechnische Gegenstände sowie ihre Verpackung müssen folgende Angaben tragen:
Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, bei pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV die
Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 3.
Anstelle des Namens oder der Firma des Herstellers oder Einführers nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 kann dessen
Warenzeichen und anstelle der Herstellungsstätte nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 ein Kennzeichen für die Herstel-
lungsstätte auf den pyrotechnischen Gegenständen angebracht sein; auf der kleinsten Ursprungs-
verpackung des Herstellers (kleinste Verpackungseinheit) ist außerdem das Bruttogewicht der Ver-
packungseinheit anzubringen. Dies gilt nicht für Knallbonbons und Knallerbsen. Für die Kennzeichnung
pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II ist die Farbe Grün zu verwenden. Die Verwendung der Farbe
Grün für die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände anderer Klassen ist nicht zulässig.
50 - Gegenstände der Klasse IV und T mit Ausnahme der Knallkorken müssen außer den Angaben nach
Absatz 49 mit der Jahreszahl der Herstellung gekennzeichnet werden.
51 - Soweit sich die Kennzeichnung auf einzelnen Gegenständen nicht anbringen läßt, genügt die
Anbringung auf der kleinsten Verpackungseinheit. Enthält eine kleinste Verpackungseinheit verschiedene
pyrotechnische Gegenstände, so muß erkennbar sein, welche Kennzeichnung für welchen Gegenstand
gilt.
52 - Die Kennzeichnung der kleinsten Verpackungseinheit kann entfallen, wenn das Verpackungsmate-
rial den Gegenstand ein- oder mehrseitig durchsichtig umschließt und die Kennzeichnung auf dem Gegen-
stand deutlich erkennbar ist.
53 - Außer der Kennzeichnung nach Absatz 49 bis 52 sind folgende Hinweise anzubringen bei pyro-
technischen Gegenständen
der Klasse II: ,,Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten",
der Klasse III: ,,Abgabe nur gegen Vorlage einer behördlichen Erlaubnis zur Verwendung von Gegen-
ständen der Klasse III",
der Klasse IV: ,,Abgabe nur gegen Vorlage einer behördlichen Erlaubnis zur Verwendung von Gegen-
ständen der Klasse IV".
54 - Für die Verpackung von Knallkorken gelten folgende besondere Bestimmungen:
1. Die einzelne Verpackungsschachtel darf höchstens 50 Knallkorken enthalten, diese müssen auf den
Schachtelboden geklebt sein.
2. Die Verpackungsschachteln müssen aus zäher, widerstandsfähiger Pappe hergestellt sein. Der Unter-
teil der Schachtel muß so hoch sein, daß sein oberer Rand 5 mm über der Oberfläche der eingeklebten
Knallkorken liegt und so bemessen sein, daß die Knallkorken sich nirgends zwängen. Der Deckel der
Schachtel muß dicht schließen und mindestens 15 mm über den oberen Rand des Unterteils greifen.
3. Der Raum zwischen und über den Knallkorken muß bis zum Schachtelrand mit Holzmehl ausgefüllt
sein, das keine Bestandteile enthalten darf, durch die das Deckblättchen verletzt werden kann. Das
Holzmehl muß mit einem weichen Stoff abgedeckt sein.
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
4. Der Deckel und das Unterteil der gefüllten Schachtel müssen durch einen Klebstreifen fest miteinander
verbunden sein.
5. Fertige Schachteln müssen beim Versand zu Paketen vereinigt sein. Ein Paket darf nicht mehr als 10
Schachteln enthalten. Die Pakete müssen in Holzkisten oder in anderen für die Beförderung auf der
Eisenbahn zugelassenen Versandbehältern derart verpackt sein, daß sie gegen Verschieben gesichert
sind.
55 - Jede Pulverzündschnur für pyrotechnische Zwecke muß einen Kennfaden bestimmter Farbe haben,
der die Herstellungsstätte kennzeichnet.
56 - Die Gefäße, in denen die Pulverzündschnüre für pyrotechnische Zwecke in Ringen oder Abschnitten
verpackt werden, müssen mit einem Zettel versehen sein, der folgende Angaben tragen muß: ·
1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Anzahl der Pulverzündschnurringe und die Länge eines Ringes oder die Gesamtlänge der Pulver-
zündschnur und die Länge eines Abschnittes,
3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung.
57 - Die Gefäße, in denen Stoppinen verpackt werden, müssen mit einem Zettel versehen sein, der
folgende Angaben tragen muß:
1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Anzahl der Stoppinen,
3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung.
58 - Bei Zündlichtern für pyrotechnische Zwecke ist deren Brennzeit anzugeben. Im übrigen gilt
Absatz 37 entsprechend.
59 - Für Schlag- und Reibanzünder und für elektrische Zünder für pyrotechnische Zwecke gelten
Absatz 28 Nr. 1 bis 4, Absatz 29 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 und Absatz 31 Nr. 1 entsprechend.
5 Sonstige explosionsgefährliche Stoffe
60 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Zündstoffe, pyrotechnische Sätze, Treibladungs-
pulver und Raketentreibstoffe versandt werden, müssen folgende Angaben tragen:
1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,
4. die Anzahl der Gegenstände oder die Menge des Stoffes,
5. die bei der Zulassung vorgeschriebenen Sicherheitshinweise.
Bei Treibladungspulver entfällt die Kennzeichnung nach Nummer 5 und nach § 14 Abs. 1 Nr. 4.
61 - Behälter und Pakete, in denen
1. Stoffe der Anlage II Abschnitt A zum Gesetz,
2. Stoffe der Anlage II Abschnitt B und C zum Gesetz,
verpackt werden, müssen die Angaben nach Absatz 60 Nr. 1, 2, 4 und 5 tragen. Bei Stoffen der Nummer 2
entfällt die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 und Absatz 60 Nr. 5.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1983 783
Anlage 4
Gefahrensymbol und Gefahrenbezeichnung nach§ 14 Abs. 1 Nr. 5
Schwarzer Aufdruck auf orangegelbem Grund
E
Explosionsgefährlich
784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anlage 5
Gefahrenhinweise, Sicherheitsratschläge sowie Gefahrensymbole
und Gefahrenbezeichnungen nach § 15 Abs. 1
für bestimmte explosionsgefährliche Stoffe
Hinweise auf die besonderen Gefahren bei gefährlichen Stoffen
1. R-Sätze
R 1 In trockenem Zustand explosionsfähig.
R 2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsfähig.
R 3 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen leicht explosionsfähig.
R 4 Bildet hochempfindliche explosionsfähige Metallverbindungen.
R 5 Beim Erwärmen explosionsfähig.
R 6 Mit und ohne Luft explosionsfähig.
R 7 Kann Brand verursachen.
R 8 Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen.
R 9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen.
R 10 Entzündlich.
R 11 Leichtentzündlich.
R 12 Hochentzündlich.
R 13 Hochentzündliches Flüssiggas.
R 14 Reagiert heftig mit Wasser.
R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicher Gase.
R 16 Explosionsfähig in Mischung mit brandfördernden Stoffen.
R 17 Selbstentzündlich an der Luft.
R 18 Bei Gebrauch Bildung explosiver/leichtentzündlicher Dampf-Luftgemische möglich.
R 19 Kann explosionsfähige Peroxide bilden.
R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen.
R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut.
R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken.
R 23 Giftig beim Einatmen.
R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut.
R 25 Giftig beim Verschlucken.
R 26 Sehr giftig beim Einatmen.
R 27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut.
R 28 Sehr giftig beim Verschlucken.
R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase.
R 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden.
R 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase.
R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure hochgiftige Gase.
R 33 Gefahr kumulativer Wirkungen.
R 34 Verursacht Verätzungen.
R 35 Verursacht schwere Verätzungen.
R 36 Reizt die Augen.
R 37 Reizt die Atmungsorgane.
R 38 Reizt die Haut.
R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens.
R 40 Irreversibler Schaden möglich.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1983 785
2. Kombination der R-Sätze
R 15/29 Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und leichtentzündlicher Gase.
R 20/21 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut.
R 21 /22 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.
R 20/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken.
R 20/21 /22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut.
R 23/24 Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut.
R 24/25 Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.
R 23/25 Giftig beim Einatmen und Verschlucken.
R 23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut.
R 26/27 Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut.
R 27/28 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.
R 26/28 Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken.
R 26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut.
R 36/37 Reizt die Augen und die Atmungsorgane.
R 37/38 Reizt die Atmungsorgane und die Haut.
R 36/38 Reizt die Augen und die Haut.
R 36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut.
Sicherheitsratschläge für gefährliche Stoffe
3. $-Sätze
s 1 Unter Verschluß aufbewahren.
s 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
s 3 Kühl aufbewahren.
s 4 Von Wohnplätzen fernhalten.
s 5 Unter ......... aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller anzugeben).
s 6 Unter ......... aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller anzugeben).
s 7 Behälter dicht geschlossen halten.
s 8 Behälter trocken halten.
s 9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren.
S10 Inhalt feucht halten.
S 11 Zutritt von Luft verhindern.
S 12 Behälter nicht gasdicht verschließen.
S13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten.
S 14 Von ......... fernhalten (Inkompatible Substanzen sind vom Hersteller anzugeben).
S 15 Vor Hitze schützen.
S16 Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen.
S 17 Von brennbaren Stoffen fernhalten.
S 18 Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben.
S 20 Bei der Arbeit nicht essen und trinken.
S 21 Bei der Arbeit nicht rauchen.
S 22 Staub nicht einatmen.
S 23 Gas/Rauch/Dampf/ Aerosol nicht einatmen.
S 24 Berührung mit der Haut vermeiden.
S 25 Berührung mit den Augen vermeiden.
S 26 Spritzer in die Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren.
S 27 Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen.
S 28 Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel ......... (vom Hersteller anzugeben).
S 29 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen.
S 30 Niemals Wasser hinzugießen.
S 31 Von explosionsfähigen Stoffen fernhalten.
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
S 33 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen.
S 34 Schlag und Reibung vermeiden.
S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.
S 36 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen.
S 37 Geeignete Schutzhandschuhe tragen.
S 38 Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen.
S 39 Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.
S 40 Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit ......... reinigen (Material vom Hersteller anzu-
geben).
S 41 Explosions- und Brandgase nicht einatmen.
S 42 Bei Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen.
S 43 Zum Löschen ......... (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht,
anfügen: ,,Kein Wasser verwenden").
S 44 Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen).
S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen).
4. Kombination der 5-Sätze
S 1/2 Unter Verschluß und für Kinder unzugänglich aufbewahren.
S 3/9 Behälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren.
S 7/9 Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren.
S 7/8 Behälter trocken und dicht geschlossen halten.
S 20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen.
S 24/25 Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden.
S 36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen.
S 36/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.
S 37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.
S 36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz
tragen.
5. Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen
Schwarzer Aufdruck auf orangegelbem Grund
T C
Giftig Ätzend
Xn Xi
Gesundheitsschädlich Reizend
6. Aus den den nachstehend aufgeführten explosionsgefährlichen Stoffen in den Spalten 4, 5 und 6 zugeordneten Kennbuchstaben und Kennzahlen ergeben
sich die zusätzlichen Gefahrensymbole sowie die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) und die Sicherheitsratschläge (S-Sätze).
Kennbuchstaben Hinweis auf die Sicherheitsratschläge
Lfd.
Bezeichnung des Stoffes Chemische Formel für das zusätzliche besonderen Gefahren $-Sätze - $-Sätze- Nummer nach
Nr.
Gefahrensymbol R-Sätze - R-Sätze- EG-Richtlinie
kombinationen
.nach Anlage 5 Nr. 5 kombi nationen
1 2 3 4 5 6 7
1 Äthylnitrat C2H5NQ3 2 23-24/25 007-007-00-8
2 Am mon i umdi chromat (NH4)2Cr2O1 Xi 1-8-36/37/38 28-35 024-003--00-1
3 Ammoniumperchlorat NH4ClO4 Xn 1-22 22-27-35 01 7-009-00-0
4 Benzoylperoxid C14H10O4 Xi 3--36/37/38 3/7/9-14-27-34-37/39 61 7-008-00-0 z:-<
5 Bleiazid PbN6 Xn 3--20/22-33 33/34-35 082-003--00-7
I\J
6 Bleitrinitroresorcinat C6HN3OsPb Xn 3--20/22-33 33--34-35 609-019-00-4 --.J
1
7 Cel Iulosen itrate z. B. (C6H1N3Q11 )n-Trinitrat 1-3 35 603--037-00-6 --i
PJ
8 Diäthylenglykoldi nitrat C4HsN2O4 T 3--26/27 /28-33 33--35-36/ 3 7-45 603--033--00-4 CO
9 4,4' -Dichlorbenzoylperoxid C14HsCl2O4 Xi 3--36/37 /38 3/7/9-14-27-34-37/39 617-011-00-7 Q.
..,
(t)
10 Dinitroaminophenol C6H5N3O5 Xn 1-20/21/22 35 612-034-00-9
11 Glycerintrinitrat C3H5N3O9 T 3--26/27 /28-33 33--35-36/37-45 603--034-00-X
•C
(/)
CO
12 Glykoldinitrat C2H4N2O6 T 2-26/27 /28-33 33--35-36/37-45 603--032-00-9 PJ
rr
13 Hexanitrodiphenylamin C12H5N1O12 T 2-26/27 /28-33 35-36-44 612-018-00-1 ~
14 Hexanitrodi phenylami n-Ammoni um C, 2H4N6O12(NH4) T 1-26/27/28-33 35-36-45 612-019-00-7 CD
0
:::,
15 1-Hydroxy-1 '-hydroperoxy _:::,
-dicyclohexylperoxid C12H20O5 C 3--35 3/7/9-14-27-34-37/39 617-009-00-6 Q.
(t)
16 Jodylbenzol C6H5JO2 1 35 053--003--00-4 :::,
Mannithexanitrat C6HsN6O1a 3 35 603-036-00-0 I\J
17
90
18 Pentaerythrittetranitrat C5HsN4O12 3 35 603--035-00-5 c.,_
C
19 Quecksilberfulminat Hg(CN0)2 T 23/24/25-33 3--34-35-44 080-005-00-2 :::,
20 Quecksilberoxycyanid Hg20(CN)2 Xn 23/24/25-33 28-35-44 080-006-00-8 CO
(X)
21 1,3,6,8-Tetranitrocarbazol C12H5N5Oa Xn 1-20/21/22 35 613--003--00-2 c.u
22 Tetranitronaphthali n C10H4N4Oa Xn 2-20/21 /22-33 35 609-014-00-7
23 Trinitroanisol C1H5N3O1 Xn 2-20/21 /22 35 609-011-00-0
24 Trinitrobenzol C6H3N3O6 T 2-26/27 /28-33 35-45 609-005-00-8
25 Trinitrochlorbenzol C6H2CIN3O6 T 2-26/27/28 35-45 610-004-00-X
26 Trinitrokrosol C1H5N3O1 Xn 2-4-20/21 /22 35 609-012-00-6
27 Trinitrophenol C6H3N3O1 T 2-4-23/24/25 28-35-37-44 609-009-00-X
28 Trinitrophenol meta II salze C6H2N3Q1 (Metall)-Pikrat T 3--23/24/25 28-35-37-44 609-010-00-5
29 Trinitrophenyl methyl nitramin C1H5N5Os Xn 2-23/24/25-33 35-44 612-017-00-6
30 Trinitroresorcin C6H3N3Oa Xn 2-4-20/21 /22 35 609-018-00-9
31 Trinitrotoluol (TNT) C1H5N3O6 T 2-23/24/25-33 35-44 609-008-00-4
....,
0)
32 Trinitroxylol CaH1N3O6 Xn 2-20/21 /22-33 35 609-013--00-1 .....
788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesministi!r der Justrz Verlc1g Bur,descrnzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zwe:rytJetrreb Borrn
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ihrer Inkraftsetzung oder Durchset1ung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntn achungen,
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Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
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Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1982 - Format DIN A4 - Umfang 460 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
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Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
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