702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Vierten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Vom 10. Juni 1983
Auf Grund des § 37 Abs. 2 und 3 und des § 39 Abs. 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes vom 13. September 1976
(BGBI. 1 S. 2737) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet:
Artikel 1
Die Vierte Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 14. April 1978 (BGBI. 1 S. 503) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 werden die Stundensätze „64" durch „77", ,,55" durch „66" und „47" durch „56" ersetzt.
2. Die Anlage erhält folgende Fassung:
„Anlage
Gebührenverzeichnis
Abschnitt 1: Rahmengebühren DM
von bis
1. Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
( § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SprengG) 125,- 4 500,- 1)
2. Erlaubnis zur Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe
( § 7 Abs. 1 Nr. 3 SprengG) 125,- 4 500,- 1)
3. Genehmigung eines Lagers zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe
( § 17 Abs. 1 Nr. 1 SprengG) 1 25,- 3 000,- 2 )
zuzüglich der nach
Baurecht anfallenden
Gebühren
4. Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie zum Erwerb
und zur Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe im nichtgewerblichen
Bereich
( § 27 Abs. 1 SprengG) 30,- 300,-
5. Wesentliche Änderung einer Erlaubnis oder Genehmigung nach den Num-
mern 1 bis 3 die Hälfte der
für die Erlaubnis
oder Genehmigung
in den Nummern 1 bis 3
vorgesehenen Gebühren
) Der Berechnung der Gebühren nach den Nummern 1 und 2 wird der Umfang des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen oder deren Beför-
derung, ausgedrückt in durchschnittlichen Jahresmengen in t zugrunde gelegt.
Für die ersten 100 t durchschnittlicher Jahresmenge 20,-DM/t
für die 100 t übersteigende Menge bis 500 t 5,-DM/t
für die 500 t übersteigende Menge 1,-DM/t
höchstens 4 500,-DM.
:•) Der Berechnung der Gebühr nach Nummer 3 wird die Höchstlagermenge zugrunde gelegt. Die Gebühren betragen:
bis 1 t 125,-DM
je weitere Tonne bis 10 t 40,-DM
je weitere Tonne 10,-DM.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1983 703
DM
von bis
6. Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach Nummer 4 20,- 150,-
7. Feststellungsbescheid nach § 2 Abs. 2 SprengG 50,- 300,-
8. Zulassung von explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör
(§ 5 Abs. 1 SprengG) 50,- 500,-
9. Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Abs. 4 SprengG 50,- 1 000,-
10. Wesentliche Änderung einer Zulassung nach Nummer 8 oder 9 40,- 400,-
11. Zuordnung von explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Lagergruppe
(§ 4 Abs. 4 der 2. SprengV) 50,- 500,-
12. Besondere Anforderungen an die Verwendung explosionsgefährlicher Stoffe
nach § 5 Abs. 4 SprengG 30,- 200,-
13. Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis oder Genehmigung nach den Num-
mern 1 bis 3 oder zu einer Zulassung nach Nummer 8 oder 9 40,- 300,-
14. Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis nach Nummer 4 10,- 150,-
1 5. Zulassung von Ausnahmen
a) von dem Erfordernis der Zulassung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 SprengG 25,- 500,-
b) von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 5 Abs. 3
Nr. 2 SprengG 25,- 500,-
c) von den Verboten nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SprengG 25,- 200,-
d) von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefähr-
licher Stoffe nach § 2 Abs. 5 der 1. SprengV 25,- 200,-
e) von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 der
1. SprengV 25,- 200,-
f) von den Vertriebs- und Verwendungsverboten nach § 24 Abs. 1 der
1. SprengV 25,- 300,-
g) von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang
nach § 32 Abs. 5 Satz 2 der 1. SprengV 25,- 50,-
h) von den Vorschriften über Führung, Inhalt und Vorlage des Verzeichnisses
nach § 44 der 1 . SprengV 25,- 300,-
i) von den Anforderungen an die Aufbewahrung explosionsgefährlicher
Stoffe nach § 3 Abs. 1 der 2. SprengV 25,- 400,-
16. Abnahme der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SprengG 50,- 300,-
17. Abnahme der Prüfung nach § 20 Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 SprengG 50,- 300,-
18. Abnahme der Prüfung nach § 27 Abs. 3 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 SprengG 25,- 200,-
19. Anordnungen nach § 32 Abs. 1 oder 2 oder § 48 SprengG oder § 24 Abs. 2
der 1 . SprengV 30,- 500,-
20. Untersagungen nach§ 12 Abs. 2, § 32 Abs. 3 oder 4 und nach§ 33 Abs. 1,
2 oder 3 SprengG 30,- 300,-
21. Sicherstellung nach § 32 Abs. 5 Satz 2 oder 4 SprengG 30,- 100,-
22. Anerkennung von Grund- und Sonderlehrgängen nach § 32 Abs. 1 der
1. SprengV 200,- 500,-
23. Anerkennung von Wiederholungslehrgängen nach § 32 Abs. 1 der
1. SprengV 100,- 300,-
24. Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf
Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in
den Nummern 1 bis 23 und in Abschnitt II aufgeführt sind 25,- 300,-
Für den Widerruf oder die Rücknahme von Amtshandlungen und für die
Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen auf Vornahme von Amtshand-
lungen gilt § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes.
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Abschnitt II: Feste Gebühren DM
1. Bewilligung von Fristverlängerungen nach § 11 Satz 2 SprengG 60,-
2. Überprüfung einer verantwortlichen Person, deren Bestellung nach § 14
Satz 3 SprengG angezeigt worden ist 50,-
3. Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG 60,-
4. Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach Nummer 3 40,-
5. Verlängerung der Geltungsdauer des Befähigungsscheines nach § 20
SprengG 40,-
6. Verlängerung der Geltungsdauer der Erlaubnis nach § 27 SprengG 25,-
7. Bewilligung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach § 27 Abs. 5
SprengG 25,-
8. Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis nach § 7 oder§ 27
SprengG oder einen in Verlust geratenen Befähigungsschein nach § 20
SprengG 40,-
9. Ungültigkeitserklärung eines in Verlust geratenen Erlaubnisbescheides oder
einer Ausfertigung oder eines in Verlust geratenen Befähigungsscheines
nach § 35 Abs. 2 SprengG 40,-
10. Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für die praktische Erpro-
bung nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 der 1. SprengV 30,-
11. Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der
1. SprengV 25,-"
Artikel 2
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 52 des Sprengstoff-
gesetzes auch im Land Berlin. Die Vorschriften dieser Verordnung sind im Land Berlin jedoch nicht anzuwenden,
soweit sie mit Rechtsvorschriften der Alliierten Behörden unvereinbar sind.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1983 in Kraft.
Bonn, den 10. Juni 1983
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1983 705
Siebente Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter
Vom 13. Juni 1983
Auf Grund des§ 30 Abs. 2 und des§ 72 Abs. 3 des ab dem 9. Semester
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung zweitausendvierhundertsiebzehn Deutsche Mark.''
vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273) wird im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem 2. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
Bundesminister der Finanzen verordnet:
„ Der Familienzuschlag beträgt monatlich bei einem
Sanitätsoffizier-Anwärter
Artikel 1
1. ohne kindergeldberechtigendes Kind
Die Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sani- einhundertzwanzig Deutsche Mark,
tätsoffizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBI. 1
S. 3229), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. mit einem kindergeldberechtigenden Kind
17. Januar 1983 (BGBI. 1 S. 37), wird wie folgt geändert: zweihundertneunundzwanzig Deutsche Mark,
1. § 5 wird wie folgt gefaßt: 3. mit zwei kindergeldberechtigenden Kindern
dreihundertzweiunddreißig Deutsche Mark,
,,§ 5
4. mit drei kindergeldberechtigenden Kindern
Der Grundbetrag beträgt monatlich im 1. und dreihundertachtzig Deutsche Mark.
2. Semester
Für das vierte und fünfte kindergeldberechtigende
eintausendsechshundertneununddreißig Deutsche
Mark, Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach Satz 1
Nr. 4 um je einundneunzig Deutsche Mark;
nach der Ernennung zum Fahnenjunker oder See-
kadett für das sechste und jedes weitere kindergeldberech-
tigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach
eintausendachthundertdreiundzwanzig Deutsche
Satz 1 Nr. 4 um je einhundertdreizehn Deutsche
Mark,
Mark."
im 3. und 4. Semester
eintausendneunhundertfünfundneunzig Deutsche 3. § 6 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Mark,
,,Steht der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-Anwär-
im 5. und 6. Semester ters als Beamter, Richter oder Soldat oder Angestell-
- vor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, tier- ter im öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 7
ärztlichen Vorprüfung oder des ersten Abschnitts Satz 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der
der pharmazeutischen Prüfung Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
eintausendneunhundertfünfundneunzig Deutsche 1980 (BGBI. 1 S. 2081) oder ist er auf Grund einer
Mark, Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrecht-
- nach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, tier- lichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und steht
ärztlichen Vorprüfung oder des ersten Abschnitts ihm der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der fol-
der pharmazeutischen Prüfung genden Stufen zu, so erhält der Sanitätsoffizier-
zweitausendeinhundertsechsundsiebzig Deut- Anwärter den Familienzuschlag nach Absatz 2 Nr. 1
sche Mark, nur in Höhe von sechzig Deutsche Mark."
im 7. und 8. Semester
Artikel 2
zweitau senddrei hundertfü nfu ndfü nfzi g Deutsche
Mark, Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1983 in Kraft.
Bonn, den 13. Juni 1983
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Dr. Hiehle
706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
Vom 13. Juni 1983
Auf Grund des § 5 der Bundes-Apothekerordnung vom 5. Juni 1968 (BGBI. 1
S. 601 ), der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 1977 (BGBI. 1
S. 1581) geändert worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet:
Artikel 1
Die Approbationsordnung für Apotheker vom 23. August 1971 (BGBI. 1
S. 1377), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Approba-
tionsordnung für Apotheker vom 20. Juni 1980 (BGBI. 1S. 758), wird wie folgt
geändert:
In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „im Zweiten Prüfungsabschnitt bis
zum 1. Oktober 1983" ersetzt durch die Worte „im Zweiten Prüfungsabschnitt
bis zum 1. Oktober 1986".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 17 der Bundes-Apothekerordnung auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 13. Juni 1983
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1983 707
Vierte Verordnung
zur Änderung der Eichgültigkeitsverordnung
Vom 16. Juni 1983
Auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
des Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (BGBI. I S. 759), der aa) Buchstabe i erhä!t folgende Fassung:
durch Gesetz vom 6. Juli 1973 (BGBI. I S. 716) geändert
worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- „i) Zusatzeinrichtungen für Gasmeßgeräte
ordnet: mit Ausnahme der Gebergeräte und der
Schalteinrichtungen,''.
Artikel 1 bb) Buchstabe I wird gestrichen.
Die Eichgültigkeitsverordnung in der Fassung der
e) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
Bekanntmachung vom 5. August 1976 (BGBI. 1S. 2082),
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom „5. sechs Jahre für
14. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2218), wird wie folgt a) Strahlenschutzdosimeter mit geeigneter
geändert: Kontrollvorrichtung, mit Ausnahme der
Meßsysteme nach Nummer 1 Buchstabe
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: n, wenn der Benutzer nicht in jedem Meß-
a) An Nummer 1 werden folgende Buchstaben m und bereich des Dosimeters Kontrollmessun-
n angefügt: gen ausführt und ihre Ergebnisse auf-
zeichnet,
,,m) automatisch beschickte Waagen für Fertig-
packungen ungleicher Füllmenge mit einem b) Therapiedosimeter mit geeigneter Kon-
maximalen Brückenhub von mehr als 1 Milli- trollvorrichtung, wenn der Benutzer in
meter, jedem Meßbereich des Dosimeters Kon-
trollmessungen ausführt und ihre Ergeb-
n) allgemein zur Eichung zugelassene ortsfeste nisse aufzeichnet,
Strahlenschutz-Meßsysteme,''.
c) Bimetall- und Federthermometer zur
b) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort Bestimmung der Temperatur in Lager-,
,,Baustoffwaagen" die Worte „und der selbst- Verkaufs- und Beförderungseinrichtun-
tätigen Waagen" eingefügt. gen für gekühlte, gefrorene und tiegefro-
rene Lebensmittel,
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert: d) Temperaturaufnehmer mit Meßwider-
aa) Buchstabe a erhält folgende Fassung: ständen aus Platin oder Nickel zur
,,a) Maßstäbe und Meßbänder mit Aus- Bestimmung der Temperatur in Lager-
nahme der Maßstäbe und Meßbänder behältern oder Rohrleitungen, wenn der
nach Absatz 2 Nr. 14,". lsolationswiderstand und die Richtigkeit
der Temperaturanzeige ohne Ausbau des
bb) Buchstabe g erhält folgende Fassung: Temperaturaufnehmers in zweijährigem
„g) Viehwaagen in landwirtschaftlichen Abstand von der zuständigen Behörde
Betrieben,". überprüft werden,
e) eingebaute Temperaturaufnehmer mit
cc) Folgender Buchstabe m wird angefügt: Meßwiderständen aus Platin oder Nickel
„m) Wirkdruckmeßanlagen für Gas, wenn zur Bestimmung der Temperatur in
ein Filter vorgeschaltet ist, das durch Lager-, Verkaufs- und Beförderungsein-
Differenzdruckmessung mit Maximum- richtungen für gekühlte, gefrorene oder
anzeige überwacht wird,". tiefgefrorene Lebensmittel,".
708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
f) Nummer 6 wird wie folgt geändert: werden; die Kalibrierung muß von fachkun-
aa) Buchstabe a erhält folgende Fassung: digen bestellten Personen mit einem
geeichten Therapiedosimeter mit einer
,,a) Kaltwasserzähler und ihre Zusatzein- Eichgültigkeitsdauer nach § 1 oder nach
richtungen mit Ausnahme der Einrich- Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b durchgeführt
tungen zur Meßwertfernübertragung ein- werden, das bei der die Therapie durchfüh-
schließlich der zugehörigen Meßwert- renden Stelle ständig verfügbar ist,
geber, ''.
17. Drehkolbengaszähler, Turbinenradgaszäh-
bb) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
ler und Wirbelgaszähler im geschäftlichen
,,e) Turbinenradgaszähler mit dauerge- Verkehr zwischen gleichbleibenden Part-
schmierten Lagern der Turbinenradwelle nern mit einem maximalen Durchfluß von
(ohne Schmierungseinrichtung),''. mindestens 3 000 Kubikmeter je Stunde
Gas im Normzustand, wenn ein Vergleichs-
g) Nummer 7 Buchstabe b wird durch folgende zähler eingebaut ist, der zu Vergleichsmes-
Buchstaben b und c ersetzt: sungen in Reihe geschaltet werden kann,
„b) Flüssigkeitsglasthermometer mit Ausnahme und wenn Vergleichsmessungen bei der
der Thermometer nach Absatz 2 Nr. 6, ersten Inbetriebnahme und nachfolgend
mindestens einmal jährlich ausgeführt
c) Heizölzähler in Wohnungen,".
werden,
h) Nummer 8 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
18. Gasdruckregelgeräte zur thermischen
„a) Balgengaszähler der Größen NB 10 oder Gasabrechnung, wenn Geräte der Regel-
G 10 und kleiner, Turbinenradgaszähler mit gruppen RG 2,5 und RG 5 mindestens ein-
Schmierungseinrichtung der Größen NB mal jährlich und Geräte der Regelgruppe
3 000 oder G 2 500 und kleiner sowie Wirbel- RG 10 mindestens in Zeitabständen, die der
gaszähler,". Eichgültigkeit der zugehörigen Gaszähler
entsprechen, vom Versorgungsunterneh-
i) Nummer 9 Buchstabe a und b erhält folgende Fas- men nachgeprüft, gekennzeichnet und die
sung: Ergebnisse aufgezeichnet werden,
„a) Verdrängungsgaszähler der Größen NB 20
bis NB 1 000 oder G 16 bis G 1 000, 19. Lagerbehälter in Form stehender Zylinder
mit voll aufliegendem Flachboden, deren
b) Turbinenradgaszähler mit Schmierungsein- Meßeinrichtung nicht als Standrohr oder
richtung der Größen NB 5 000 und NB 7 000 Schauglas mit Skale ausgeführt ist, wenn
oder G 4 000 und G 6 500,". der Sumpf nicht in den Maßraum einbezogen
und die Meßbeständigkeit des Maßraums
2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: durch eine vollständige Vermessung ohne
a) Die Nummern 7 und 8 erhalten folgende Fassung: Sumpf frühestens 5 Jahre nach einer vor-
aufgegangenen Eichung festgestellt ist,
„7. Verdrängungsgaszähler der Größen NB
1 500 oder G 1 600 und größer sowie Turbi- 20. Raum meßgeräte für feste Meßgüter."
nenradgaszähler mit Schmierungseinrich-
tung der Größen NB 10 000 oder G 10 000 3. § 2 Abs. 3 Satz 3 wird gestrichen.
und größer,
8. Gebergeräte für Gasmeßgeräte und für deren 4. An § 6 wird folgender Satz angefügt:
Zusatzeinrichtungen sowie Einrichtungen zur
Meßwertfernübertragung einschließlich der „Der Hauptstempel oder das Meßgerät darf mit der
zugehörigen Meßwertgeber an Wassermeß- zusätzlichen Angabe „Geeicht (Beglaubigt) bis ... "
geräten,". in Verbindung mit der vollständigen Jahreszahl ver-
sehen sein."
b) Die Nummern 14 und 15 werden durch folgende
Nummern 14 bis 20 ersetzt:
5. § 9 erhält folgende Fassung:
,, 14. Maßstäbe und Meßbänder bis 2 m Länge,
15. Strahlenschutzdosimeter mit geeigneter ,,§ 9
Kontrollvorrichtung, mit Ausnahme der Übergangsvorschriften
Meßsysteme nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe
n, wenn der Benutzer in jedem Meßbereich Die Eichung folgender bereits in Versorgungsnet-
des Dosimeters Kontrollmessungen aus- zen eingebauter Gaszähler verliert mit dem Ablauf
führt und ihre Ergebnisse aufzeichnet, des 31. Dezember 1986 ihre Gültigkeit:
16. Therapiedosimeter, wenn sie nach jeder 1. Verdrängungsgaszähler der Größen NB 20 bis NB
Einwirkung, die die Richtigkeit der Messung 1 000 und Turbinenradgaszähler mit Schmie-
beeinflussen kann, sowie mindestens alle rungseinrichtung der Größen NB 5 000 und
2 Jahre in den verwendeten Meßbereichen NB 7 000, die vor dem 1. Januar 1971 geeicht
kalibriert und die Ergebnisse aufgezeichnet worden sind,
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1983 709
2. Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrich- 13. Dezember 1977 (Beilage 29/77 zum BAnz. Nr. 238
tung der Größen NB 3 000 oder G 2 500 und klei- vom 21. Dezember 1977) wird aufgehoben.
ner, die vor dem 1. Januar 1975 geeicht worden
sind, sowie
Artikel 3
3. Turbinenradgaszähler ohne Schmierungseinrich-
tung, die vor dem 1. Januar 1979 geeicht worden Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
sind." leitungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eich-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 2
Artikel 4
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Eichung
von Meßgeräten - Eichanweisung - Besondere Vor- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
schriften - Prüfung von Volumengaszählern - vom in Kraft.
Bonn, den 16. Juni 1983
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Postscheckordnung
Vom 20. Juni 1983
Auf Grund des§ 14 des Postverwaltungsgesetzes in Für die Überziehung erhebt das Postscheckamt
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer bankübliche Zinsen. Die Sätze 3 und 4 gelten ent-
900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im sprechend für Kontoüberziehungen auf Grund von
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft Barabhebungen an Geldausgabeautomaten sowie
verordnet: für Kontoüberziehungen durch die Abbuchung von
Lastschriften, Rückschecks, Gebühren und Aus-
Artikel 1 lagen.
Die Postscheckordnung vom 1. Dezember 1969 (2) Das Postscheckamt kann eingesandte Auf-
(BGBI. 1 S. 2159), zuletzt geändert durch § 3 der Ver- träge, für die das Guthaben nicht ausreicht, als dek-
ordnung vom 1. Oktober 1981 (BGBI. I S. 1106), wird wie kungslos zurücksenden. Für deckungslose Post-
folgt geändert: überweisungen und Postschecks sowie für dek-
kungslose Barabhebungen an Geldausgabeauto-
1 . In § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: maten werden Gebühren erhoben.
,,Anderkonten werden nur für Rechtsanwälte, (3) Das Postscheckamt ist berechtigt, Lastschrif-
Notare, Patentanwälte und für Angehörige der ten, die von Dritten zum Einzug eingereicht worden
öffentlich bestellten wirtschaftsprüfenden sowie sind, von dem in der Lastschrift angegebenen Post-
wirtschafts- und steuerberatenden Berufe eröff- scheckkonto abzubuchen. Der Kontoinhaber ist
net." verpflichtet, einen Widerspruch gegen die Abbu-
chung dem Postscheckamt gegenüber unverzüg-
2. § 4 erhält folgende Fassung: lich vorzubringen. Ein Widerspruch gegen die Abbu-
chung einer Lastschrift, für die dem Postscheckamt
,,§ 4
ein Abbuchungsauftrag des Kontoinhabers vorliegt,
Kontonummer und Kontobezeichnung ist unwirksam.
(1) Jedes Postscheckkonto erhält eine Konto-
(4) Die auf ein Postscheckkonto überwiesenen
nummer und eine Kontobezeichnung. oder eingezahlten Beträge werden gutgebucht. Ein
(2) Das Postscheckkonto muß so bezeichnet Widerspruch des Postscheckteilnehmers gegen die
sein, daß über den Kontoinhaber kein Zweifel Gutbuchung von Beträgen ist unwirksam.
besteht. Anderkonten müssen in der Kontobezeich- (5) Fehlerhafte Last- und Gutbuchungen werden
nung auch den Beruf des Kontoinhabers und den vom Postscheckamt berichtigt. Nachteile aus feh-
Zusatz „Anderkonto'' enthalten. lerhaften Last- und Gutbuchungen, die darauf beru-
(3) Über die Kontonummer und die Kontobezeich- hen, daß Bankleitzahl, kontoführendes Geldinstitut,
nung der Postscheckkonten können die Post- Kontonummer, Kontobezeichnung oder Betrag
scheckämter Dritten Auskunft erteilen, soweit dem unrichtig, unvollständig oder voneinander abwei-
kontoführenden Postscheckamt keine gegenteilige chend angegeben sind, hat die Deutsche Bundes-
Erklärung des Kontoinhabers vorliegt." post nicht zu vertreten."
3. In § 9 Abs. 3 Nr. 2 werden die Worte „Gut- noch 5. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „gutzuschrei-
Lastschriften" durch die Worte „Gut- noch Last- ben" durch das Wort „gutzubuchen" ersetzt.
buchungen" ersetzt.
6. § 1 5 wird wie folgt geändert:
4. § 12 erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 durch
,.§ 12 folgenden Satz ersetzt:
Last- und Gutbuchungen
„Der im Vordruck eines Postschecks enthaltene
( 1) Aufträge des Postscheckteilnehmers zu Zusatz „oder Überbringer" und der übrige Text
Lasten seines Postscheckkontos werden ausge- dürfen nicht geändert oder gestrichen werden."
führt, wenn das verfügbare Guthaben ausreicht.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Das Postscheckamt kann auch Aufträge ausführen,
wenn das Postscheckkonto dadurch bis zu einem ,,(3) Ist in einem Postscheck mit dem einge-
bestimmten Betrag überzogen wird. Der Post- druckten Zusatz „nicht an Order" ein Zahlungs-
scheckteilnehmer ist bei einer Überziehung ver- empfänger genannt, so weist das Postscheck-
pflichtet, das Konto unverzüglich auszugleichen. amt das Zustellpostamt an, den vom Konto abge-
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1983 711
buchten Betrag an den Empfänger auszuzahlen rungstag). Der Dauerauftrag muß dem Postscheck-
(Zahlungsanweisung). Der Zusatz „nicht an amt rechtzeitig vor dem ersten Ausführungstag
Order" und der übrige vorgedruckte Text dürfen zugehen.
nicht geändert oder gestrichen werden. Für die (3) Das Postscheckamt kann einen Dauerauftrag
Zahlungsanweisung wird eine Gebühr erhoben. als widerrufen ansehen, wenn der Betrag in drei auf-
Für die Behandlung der Zahlungsanweisung einanderfolgenden Fällen mangels Deckung nicht
beim Zustellpostamt gelten die Bestimmungen abgebucht oder nicht eingezogen werden konnte.
der Postordnung für Postanweisungen sinnge-
mäß. Die Empfangsberechtigung für Zahlungs- § 17
anweisungen richtet sich nach den Vorschriften Lastschrifteinzug
der Postordnung für Sendungen mit Wert-
angabe." ( 1) Das Postscheckamt kann einem Postscheck-
teilnehmer mit umfangreichem Zahlungsverkehr
c) Absatz 4 wird aufgehoben. widerruflich genehmigen, Forderungsbeträge mit-
tels Lastschriften von Postscheckkonten oder
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. In seinem
anderen Girokonten der Zahlungspflichtigen einzie-
Satz 2 wird das Wort „Lastschrift" durch das
hen und seinem Postscheckkonto gutbuchen zu
Wort „Lastbuchung" und in seinem Satz 4 das
lassen. Die Gutbuchung erfolgt unter dem Vorbehalt
Wort „Gutschrift" durch das Wort „Gutbuchung"
des Eingangs des einzuziehenden Betrags.
ersetzt.
(2) Der Postscheckteilnehmer darf eine Last-
schrift nur unter der Voraussetzung zum Einzug ein-
7. § 15 a wird wie folgt geändert: reichen, daß ihm eine schriftliche Einzugsermächti-
a) In Absatz 1 werden nach den Worten „Das Post- gung des Zahlungspflichtigen vorliegt (Einzugs-
scheckamt kann" die Worte „unter den für das ermächtigungs-Lastschrift) oder daß dem konto-
eurocheque-System verbindlichen Bedingun- führenden Geldinstitut ein Abbuchungsauftrag des
gen" eingefügt. Zahlungspflichtigen erteilt ist (Abbuchungsauf-
trags-Lastschrift). Bei Einzugsermächtigungs-
b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: Lastschriften kann das Postscheckamt vom Post-
,,(4) Eine eurocheque-Karte mit entsprechend scheckteilnehmer die Vorlage der Einzugsermächti-
beschaffenem Magnetstreifen kann unter den für gung verlangen.
das institutsübergreifende Geldausgabeauto- (3) Das Postscheckamt ist berechtigt, die
maten-System verbindlichen Bedingungen zu- Beträge nicht eingelöster Lastschriften dem Post-
sätzlich für Barabhebungen an institutsübergrei- scheckkonto des Zahlungsempfängers zurückzu-
fenden Geldausgabeautomaten (ec-Geldauto- belasten. Gleiches gilt für Einzugsermächtigungs-
maten) verwendet werden. Für die Barabhebung Lastschriften, gegen die der Zahlungspflichtige
an einem ec-Geldautomaten der Deutschen Widerspruch erhoben hat.
Bundespost unter Verwendung einer von einem
Kreditinstitut ausgegebenen eurocheque-Karte (4) Für das Abbuchen von Gebühren, Kosten und
wird eine Gebühr erhoben." Zinsausgleichsbeträgen, die dem Postscheckamt
bei nicht eingelösten oder wegen Widerspruchs
zurückzubelastenden Lastschriften angerechnet
8. Die §§ 16 bis 18 erhalten folgende Fassung: werden, gilt§ 25 Satz 1 entsprechend.
,,§ 16 § 18
Dauerauftrag Sammelauftrag
(1) Der Postscheckteilnehmer kann das Post- (1) Der Postscheckteilnehmer kann mehrere
scheckamt mit Dauerauftrag anweisen, bis auf gleichzeitig zu erledigende Überweisungen, Zah-
Widerruf an bestimmten wiederkehrenden Tagen lungsanweisungen, Dauer-Überweisungen und
den gleichen Betrag Dauer-Zahlungsanweisungen zu Sammelaufträgen
1. von seinem Postscheckkonto abzubuchen und zusammenfassen.
- auf ein Konto desselben Empfängers zu über- (2) Zahlungsanweisungen zur Verrechnung,
weisen (Dauer-Überweisung), Lastschriften und Dauer-Lastschriften müssen zu
- an denselben Empfänger auszahlen zu lassen Sammelaufträgen zusammengefaßt werden."
(Dauer-Zahlungsanweisung)
oder 9. In § 19 Satz 1 wird das Wort „gutgeschrieben"
2. von einem Konto desselben Zahlungspflichtigen durch das Wort „gutgebucht" ersetzt.
unter den in § 17 genannten Voraussetzungen
einziehen zu lassen und seinem Postscheck- 1O. In § 20 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Gutschrift"
konto gutzubuchen (Dauer-Lastschrift). durch das Wort „Gutbuchung" ersetzt.
(2) Im Dauerauftrag ist der jeweilige Tag zu
bestimmen, an dem die Dauer-Überweisung oder 11. § 21 wird wie folgt geändert:
Dauer-Zahlungsanweisung abgebucht oder an dem a) Die bisherigen Sätze 1 bis 4 werden Absatz 1. In
die Dauer-Lastschrift beim Postscheckamt des Satz 2 wird das Wort „gutgeschrieben" durch
Auftraggebers bearbeitet werden soll (Ausfüh- das Wort „gutgebucht" ersetzt.
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
b) Es wird folgenoer Absatz 2 angefügt: 1 . In § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
,,(2) Für das Abbuchen von Gebühren, Kosten „Die gleiche Gebühr wird für eine Barabhebung an
und Zinsausgleichsbeträgen, die dem Post- einem ec-Geldautomaten der Deutschen Bundes-
scheckamt bei Rückschecks angerechnet wer- post unter Verwendung einer von einem Kreditinsti-
den, gilt § 25 Satz 1 entsprechend." tut ausgegebenen eurocheque-Karte erhoben."
12. § 23 wird wie folgt geändert: 2. In der Anlage zu § 1 Abs. 1 (Übersicht der Post-
a) In Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird das Wort scheckgebühren) wird nach der lfd. Nr. 14 eingefügt:
,.gutgeschrieben" jeweils durch das Wort „gut- „ 14 a Deckungslose Barabhebung
gebucht'' ersetzt. an einem Geldausgabeautomaten 2,-".
b) In Absatz 2 wird das Wort „Lastschrift" durch
das Wort „Lastbuchung" ersetzt. Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
13. In § 24 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Lastschrift"
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postver-
durch das Wort „Lastbuchung" ersetzt.
waltungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 2
Die Postscheckgebührenordnung vom 1. Oktober Artikel 4
1981 (BGBI. 1 S. 1106, 1187) wird wie folgt geändert: Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1983 in Kraft.
Bonn, den 20. Juni 1983
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Schwarz-Schilling
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1983 713
Dreiundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Fernmeldeordnung (23. ÄndVFO)
Vom 21. Juni 1983
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
verordnet:
Artikel 1
Änderung der Fernmeldeordnung
Die Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. 1 S. 541 ), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 579), wird wie folgt geändert:
(1) Der Verordnungswortlaut wird wie folgt geändert:
1. § 49 a wird wie folgt geändert:
a) An Absatz 2 wird angefügt:
„Die örtlichen Breitbandnetze können untereinander und mit anderen technischen Einrichtungen verbunden
werden."
b) In Absatz 3 Satz 1 wird der Klammerausdruck ,,(Übergabepunkt)" gestrichen und nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
,,Die Anschlußleitung oder Teile davon können gemeinsame Bestandteile von mehreren Breitbandanschlüs-
sen sein."
2. In § 58 Abs. 2 wird nach der Übergangsvorschrift zu den Abschnitten 10, 11 und 13 (Änderungs- und Über-
nahmegebühren) eingefügt:
,,Abschnitt 12 a.1 Nr. 1 (Grundgebühren für Breitbandanschlüsse)
1. Sind für ein örtliches Breitbandnetz oder für Teile davon Investitionsbeiträge geleistet worden und sind des-
halb gemäß Vorschrift 1 und 2 zu Abschnitt 12.3 Nr. 1 bis 5 der Fernmeldegebührenvorschriften in der bis
zum 30. Juni 1983 geltenden Fassung die monatlichen Gebühren nach Abschnitt 12.3 Nr. 1 bis 5 zu erhe-
benden monatlichen Gebühren um einen Vomhundertsatz ermäßigt worden, so werden ab 1. Juli 1983 für
Breitbandanschlüsse dieser örtlichen Breitbandverteilnetze oder für Breitbandanschlüsse der entsprechen-
den Teile davon die zu erhebenden monatlichen Gebühren um denselben Vomhundertsatz ermäßigt. Die
Ermäßigung entfällt mit dem Ablauf von zehn Jahren nach der Inbetriebnahme des jeweiligen örtlichen Breit-
bandnetzes oder des jeweiligen Teiles davon, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 1993.
2. Für Breitbandanschlüsse, für die ein Antrag auf Anschließung bis zum 30. Juni 1983 gestellt und von der
Deutschen Bundespost bestätigt worden ist und die bis zum 31. Dezember 1983 hergestellt worden sind,
sind folgende besondere Regelungen anzuwenden:
a) Anstelle der Gebühr nach Abschnitt 12 a.1 Nr. 1 der Fernmeldegebührenvorschriften wird bis zum
31. Dezember 1983 eine ermäßigte monatliche Gebühr von 5,- DM je Wohneinheit berechnet.
b) Für die Zeit vom 1. Juli 1983 bis zum 31. Dezember 1983 werden jedoch die monatlichen Gebühren nach
Abschnitt 12.3 Nr. 1 bis 5 der Fernmeldegebührenvorschriften in der bis zum 30. Juni 1983 geltenden Fas-
sung weiter erhoben; die zuviel erhobenen Unterschiedsbeträge zwischen der Summe der bisherigen
monatlichen Gebühren und der Summe der ermäßigten monatlichen Gebühr nach Buchstabe a werden
nach dem 31. Dezember 1983 erstattet.
3. Für Breitbandanschlüsse im Land Berlin sind folgende besondere Regelungen anzuwenden:
a) Anstelle der Gebühr nach Abschnitt 12 a.1 Nr. 1 der Fernmeldegebührenvorschriften wird eine ermäßigte
monatliche Gebühr von 3,- DM je Wohneinheit erhoben.
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
b) Für Breitbandanschlüsse, die bis zum 30. Juni 1983 hergestellt worden sind, werden für die Zeit vom 1. Juli
1983 bis zum 31. Dezember 1983 die monatlichen Gebühren nach Abschnitt 12.3 Nr. 1 bis 5 der Fern-
meldegebührenvorschriften in der bis zum 30. Juni 1983 geltenden Fassung weiter erhoben; die zuviel
erhobenen Unterschiedsbeträge zwischen der Summe der bisherigen monatlichen Gebühren und der
Summe der ermäßigten monat!ichen Gebühr nach Buchstabe a werden nach dem 31. Dezember 1983
erstattet.
c) Die Vergünstigung nach Buchstabe a entfällt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem für den jewei-
ligen Breitbandanschluß die Gebühr nach Abschnitt 12 a.1 Nr. 2 zu erheben ist.
4. liegen die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift 1 vor, ermäßigen sich die nach Übergangsvorschrift 2
und 3 zu erhebenden Gebühren um den maßgebenden Vomhundertsatz.
5. Für Breitbandanschlüsse, für die gemäß Vorschrift 3 zu Abschnitt 12.3 Nr. 1 bis 5 der Fernmeldegebühren-
vorschritten in der bis zum 30. Juni 1983 geltenden Fassung anstelle der monatlichen Gebühren eine ein-
malige Gebühr in Höhe des Achtzigfachen der monatlichen Gebühren für einen Zeitraum von zehn Jahren
nach Übergabe des Breitbandanschlusses entrichtet worden ist, werden vom 1 . Juli 1983 an bis zum Ende
des vorgenannten Zeitraumes keine monatlichen Gebühren nach Abschnitt 12 a.1 Nr. 1 der Fernmeldegebüh-
renvorschriften erhoben. In den Fällen der Vorschrift 1 zu Abschnitt 12 a.2 Nr. 1 der Fernmeldegebührenvor-
schriften werden jedoch monatliche Gebühren nach Abschnitt 1 2 a.1 Nr. 1 der Fernmeldegebührenvorschrif-
ten erhoben.
Abschnitt 12 a.2 (Anschließungsgebühren für Breitbandanschlüsse)
1. Auf die Erhebung von Anschließungsgebühren für Breitbandanschlüsse ist die Übergangsvorschrift 1 zu
Abschnitt 12 a.1 Nr. 1 sinngemäß anzuwenden. Es werden jedoch mindestens 40 v. H. der Anschließungs-
gebühren nach Abschnitt 12 a.2 erhoben.
2. Für Breitbandanschlüsse, für die ein Antrag auf Anschließung bis zum 30. Juni 1983 gestellt und von der
Deutschen Bundespost bestätigt worden ist und die bis zum 31. Dezember 1983 hergestellt worden sind,
sind die Anschließungsgebühren nach Abschnitt 12.3 Nr. 6 der Fernmeldegebührenvorschriften in der bis zum
30. Juni 1983 geltenden Fassung zu erheben, höchstens die Anschließungsgebühren nach Übergangsvor-
schrift 4.
3. liegen die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift 1 vor, ermäßigen sich die nach Übergangsvorschrift 2
zu erhebenden Gebühren um den maßgebenden Vomhundertsatz.
4. Für Breitbandanschlüsse, für die ein Antrag auf Anschließung in der Zeit vom 1. Juli 1983 bis zum 30. Juni
1985 gestellt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist und die bis zum 31. Dezember 1985
hergestellt worden sind, werden anstelle der Anschließungsgebühren nach Abschnitt 12 a.2 der Fernmelde-
gebührenvorschriften folgende ermäßigte Anschließungsgebühren erhoben:
anstelle der Gebühr nach Nr. 1 400,- DM und
anstelle der Gebühr nach Vorschrift 3 zu Nr. 1 250,- DM.
Die Vorschriften 4 und 5 zu Abschnitt 12 a.2 Nr. 1 der Fernmeldegebührenvorschriften sind auf Breitband-
anschlüsse, für die Anschließungsgebühren nach Satz 1 erhoben werden, nicht anzuwenden.
5. Für Breitbandanschlüsse, für die gemäß Vorschrift 2 zu Abschnitt 12.3 Nr. 6 der Fernmeldegebührenvorschrif-
ten in der bis zum 30. Juni 1983 geltenden Fassung anstelle der einmaligen Anschließungsgebühr die
Erhebung monatlicher Gebühren für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Übergabe des Breitband-
anschlusses in der Höhe eines Achtzigstels der einmaligen Anschließungsgebühr beantragt worden ist, ist
diese monatliche Gebühr bis zum Ende des vorgenannten Zeitraumes weiter zu erheben."
(2) Die Anlage 3 -Fernmeldegebührenvorschriften- wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt -8.4. Besondere Leistungen- wird in der Spalte ,Gegenstand' in der Vorschrift zu Nr. 9 nach dem
Klammerausdruck ,(§ 9 a Abs. 1 Satz 2 der Fernmeldeordnung)' eingefügt:
,,sowie je Breitbandanschluß (§ 49 a der Fernmeldeordnung)".
2. Abschnitt -12. Ton- und Fernsehsendeanlagen für Rundfunkzwecke, Breitbandanschlüsse- wird wie folgt
geändert:
a) Die Überschrift zu Abschnitt 1 2 wird wie folgt gefaßt:
,, 12. Ton- und Fernsehsendeanlagen für Rundfunkzwecke ( § 49 der Fernmeldeordnung)".
b) Abschnitt -12.3. Breitbandanschlüsse- wird aufgehoben.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1983 715
3. Nach Abschnitt -12.2. Dauernd überlassene Fernsehrundfunksendeanlagen- wird folgender Abschnitt
-1 2 a. Örtliche Breitbandnetze- eingefügt:
Gebühr
,,Nr. Gegenstand
DM
12 a. Örtliche Breitbandnetze
( § 49 a der Fernmeldeordnung)
12 a.1. Grundgebühren für Breitbandanschlüsse
Monatliche Gebühr für einen Breitbandanschluß zur Über-
mittlung von Verteilinformationen in einem Gebäude, je
angeschlossene Wohneinheit ........................... . 6,-
1. Bei gewerblich genutzten Räumen und in Beherber-
gungsbetrieben werden je zwei Räume, in denen Breit-
bandsteckdosen installiert .sind, als eine Wohneinheit
gerechnet.
2. Bei Schulen, Krankenhäusern, Sanatorien, Heimen und
vergleichbaren sozialen Einrichtungen werden je sechs
Räume, in denen Breitbandsteckdosen installiert sind, als
eine Wohneinheit gerechnet.
3. Bei Ausstellungen, Messen und vergleichbaren Veran-
staltungen werden je zwanzig Breitbandsteckdosen als
eine Wohneinheit gerechnet.
4. Die nach den Vorschriften 1 bis 3 ermittelten Wohnein-
heiten werden auf volle Wohneinheiten abgerundet; es wird
mindestens die Gebühr nach Nr. 1 erhoben.
2 Monatlicher Zuschlag zu der Gebühr nach Nr. 1 für den
Aufwand der besonderen Heranführung weiterer Rundfunk-
programme an ein örtliches Breitbandnetz, je angeschlossene
Wohneinheit ........................................... . 3,-
Die Vorschriften 1 bis 4 zu Nr. 1 sind sinngemäß anzuwen-
den.
12 a.2. Anschließungs- und Übernahmegebühren
für Breitbandanschlüsse
Anschl ießungsgebühren
Anschließung eines Breitbandanschlusses zur Übermittlung
von Verteilinformationen in einem Gebäude, je angeschlos-
sene Wohneinheit ...................................... . 500,-
1. Für zusätzliche Wohneinheiten, die bei der Erweiterung
der Breitbandanlage angeschlossen werden, wird die
Gebühr nach Nr. 1 erhoben.
2. Die Vorschriften 1 bis 4 zu 12 a.1 Nr. 1 sind anzuwenden.
3. Wird die Anschließung eines Breitbandanschlusses
innerhalb einer von der Deutschen Bundespost für ein ört-
liches Breitbandnetz oder Teile davon festgelegten und
bekanntgegebenen Frist beantragt und von ihr bestätigt, so
werden anstelle der Gebühr nach Nr. 1 350,- DM erhoben.
Die Frist nach Satz 1 richtet sich nach den technischen und
betrieblichen Möglichkeiten beim Aufbau dieses Breitband-
netzes.
4. Auf Antrag des Teilnehmers werden anstelle der einma-
ligen Gebühr nach Nr. 1 mit zugehörigen Vorschriften für
den Zeitraum von vier Jahren nach der Übergabe des Breit-
bandanschlusses eine monatliche Gebühr in Höhe von
12,50 DM erhoben.
5. In den Fällen nach Vorschrift 3 wird gemäß Vorschrift 4
eine monatliche Gebühr in Höhe von 8,75 DM erhoben.
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Gebühr
,,Nr. Gegenstand
DM
6. Wird ein Breitbandanschluß, für den monatliche Gebüh-
ren nach den Vorschriften 4 oder 5 erhoben werden, vor
Ablauf des Vierjahresabschnitts gekündigt, so wird für
jeden noch nicht abgelaufenen Kalendermonat ein Acht-
undvierzigstel der Gebühren nach Nr. 1 oder nach der Vor-
schrift 3 in einer Summe erhoben.
7. Wird ein Breitbandanschluß gekündigt, so werden
bereits entrichtete einmalige Gebühren nicht erstattet.
Übernahmegebühren
2 Für die Übernahme vorhandener Breitbandanschlüsse ein-
schließlich der daran angeschlossenen Breitbandverteil-
anlage, je Breitbandanschluß ........................... . 55,-
Mit der Übernahme verpflichtet sich der Übernehmende, die
vom vorherigen Teilnehmer statt der einmaligen Gebühren
nach 12 a.2 Nr. 1 oder nach Vorschrift 3 zu Nr. 1 beantrag-
ten monatlichen Gebühren bis zum Ende des Zeitraumes
nach Vorschrift 4 zu Nr. 1 zu entrichten."
Artikel 2
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Postverwaltungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1983 in Kraft.
Bonn, den 21. Juni 1983
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Schwarz-Schilling
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1983 717
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Vergünstigungen für Wein
Vom 21. Juni 1983
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
vom 31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617), der durch Arti-
kel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1
S. 705) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit
den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft
verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Gewährung von Vergünsti-
gungen für Wein vom 8. Oktober 1976 (BGBI. 1 S. 2900)
wird wie folgt geändert:
Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:
,,§ 5 a
Private Lagerhaltung
Wenn nach in § 1 genannten Rechtsakten das Bun-
desamt im voraus über Veränderungen des Ortes der
Lagerung oder der Art der Behältnisse, die während der
Geltungsdauer eines Vertrages über die private Lager-
haltung eintreten, in Kenntnis zu setzen ist, so sind ihm
die entsprechenden Informationen mindestens fünf
Tage vor Beginn der Veränderung schriftlich mitzutei-
len."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 21. Juni 1983
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Neunte Verordnung·
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 21. Juni 1983
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 Di neody m(l II)-tris( 3-sul fonatoi sonicotinat)
und 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 Eritrityltetranitrat, Erythrittetranitrat
(BGBI. 1 S. 2445, 2448) wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister Ethylnitrat
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach An- Fenoprofen, (±)-2-(3-Phenoxyphenyl)propionsäure
hörung c;ies Sachverständigen-Ausschusses für Ver- und ihre Salze
schreibungspflicht mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet: myo-lnositolhexanitrat
Artikel 1 lsosorbiddinitrat, 1,4: 3,6-Dianhydro-D-glucitol-
dinitrat
Die Anlage zur der Verordnung über verschreibungs-
pflichtige Arzneimittel vom 31. Oktober 1977 (BGBI. 1 Mannitolhexanitrat, Mannithexanitrat
S. 1933), zuletzt geändert durch die Verordnung vom Memantin, 3,5-Dimethyl-1-adamantanamin
7. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 955), wird wie folgt geändert: und seine Salze
Naproxen, (+)-2-(6-Methoxy-2-naphthyl)propion=
1. Die Position „Clopenthixol" erhält folgende Fas- säure und ihre Salze
sung:
Oxitriptan, 5-Hydroxy-L-tryptophan
,,Clopenthixol, 2-{4-[3-(2-Chlor-9-thioxantheny=
liden)propyl]-1-piperazinyl}ethanol, seine Salze und Pentaeritrityltetranitrat, Pentaerythrittetranitrat
Ester'' Trolnitrat, 2,2' ,2"-Nitrilotris( ethylnitrat)
Viquidil, (3R,4S)-1-(6-Methoxy-4-chinolyl)-
2. Folgende Positionen werden angefügt: 3-(3-vinyl-4-piperidyl)-1-propanon''.
,,Alfadolon-21-acetat, 3ix,21-Dihydroxy-
5ix-pregnan-11,20-dion-21-acetat
Afaxalon, 3Cl-Hydroxy-5ix-pregnan-11 ,20-dion Artikel 2
Amitriptylinoxid, 3-( 10, 11-Dihydro- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
5H-di benzo[ a,d] cyclohepten-5-yl iden )- tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes
N,N-di methyl propyl am in-N-ox id zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August
Bezafibrat, 2-{4-[2-(4-Chlorbenzamido)ethyl]=
1976 (BGBI. 1 S. 2445) auch im Land Berlin.
phenoxy}-2-methylpropionsäure und ihre Salze
Brotianid, 2-Brom-6-[ 4-bromphenyl=
(thiocarbamoyl) ]-4-chlorphenylacetat Artikel 3
- zur Anwendung bei Tieren - Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1983 in Kraft.
Bonn, den 21. Juni 1983
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Heiner Geißler
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1983 719
Dreizehnte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BlmSchV)
Vom 22. Juni 1983
Inhaltsübersicht
Erster Teil § 19 Grenzwerte für Stickstoffoxide
Allgemeine Vorschriften § 20 Grenzwerte für Schwefeloxide
§ Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Vierter Teil
Zweiter Teil Messung und Überwachung der Emissionen
Anforderungen an Errichtung und Betrieb § 21 Meßstellen
§ 22 Erstmalige und wiederkehrende Messungen
Erster Abschnitt
§ 23 Meßprogramm für Einzelmessungen
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
§ 24 Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen
§ 3 Grenzwerte für staubförmige Emissionen § 25 Kontinuierliche Messungen
§ 4 Grenzwert für Kohlenmonoxid § 26 Aufzeichnungen und Auswertung bei kontinuierlicher
§ 5 Grenzwerte für Stickstoffoxide Messung
§ 6 Grenzwerte für Schwefeloxide § 27 Berichte und Beurteilung kontinuierlicher Messungen
§ 7 Grenzwerte für Halogenverbindungen § 28 Kalibrierung und Funktionsprüfung von Meßeinrichtun-
gen
Zweiter Abschnitt
Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe Fünfter Teil
§ 8 Grenzwerte für staubförmige Emissionen Gemeinsame Vorschriften
§ 9 Grenzwert für Kohlenmonoxid § 29 Ableitbedingungen für Abgase
§ 10 Grenzwert für Stickstoffoxide § 30 Erweiterung von Anlagen
§ 11 Grenzwerte für Schwefeloxide § 31 Mischfeuerungen und Mehrstoffeuerungen
§ 12 Grenzwerte für Halogenverbindungen § 32 Begrenzung staubförmiger Emissionen bei Lagerungs-
und Transportvorgängen
Dritter Abschnitt § 33 Zulassung von Ausnahmen
Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe § 34 · Weitergehende Anforderungen
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
§ 13 Grenzwerte für staubförmige Emissionen
§ 14 Grenzwert für Kohlenmonoxid
§ 15 Grenzwert für Stickstoffoxide
Sechster Teil
§ 16 Grenzwerte für Schwefeloxide
Schlußvorschriften
Dritter Teil § 36 Übergangsvorschriften
Anforderungen an Altanlagen § 37 Änderungen der Vierten und Fünften Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
§ 17 Grenzwerte für staubförmige Emissionen § 38 Berlin-Klausel
§ 18 Grenzwerte für Kohlenmonoxid § 39 Inkrafttreten
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 4 Abs. 1 Satz 3 genehmigt sind oder die vor Inkrafttreten des Bun-
in Verbindung mit§ 19 Abs. 1 des Bundes-Immissions- des-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Abs. 4
schutzgesetzes vom 15. März 197 4 (BGBI. 1 S. 721, der Gewerbeordnung anzuzeigen waren; ferner
1193) wird von der Bundesregierung und Feuerungsanlagen, die zum Zeitpunkt des lnkraft-
tretens der Verordnung Gegenstand eines Geneh-
auf Grund des § 53 Abs. 1 Satz 2 des Bundes- migungsverfahrens sind, soweit in einem die
Immissionsschutzgesetzes wird vom Bundesminister Genehmigungsbehörde bindenden Bescheid die
des Innern Begrenzung von Emissionen bereits festgelegt wor-
nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung den ist;
des Bundesrates verordnet:
4. Brennstoffe
alle einer Feuerungsanlage zugeführten brennbaren
Erster Teil Stoffe einschließlich ihrer nicht brennbaren
Bestandteile;
Allgemeine Vorschriften
§ 1 5. Emissionen
Anwendungsbereich die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreini-
gungen; sie werden angegeben als Massenkonzen-
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die trationen in der Einheit Milligramm je Kubikmeter
Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen (mg/m 3 ), bezogen auf das Abgasvolumen im Norm-
mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt zustand (273 K, 1013 mbar) nach Abzug des
und mehr einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen. Sie Feuchtegehaltes an Wasserdampf;
enthält Anforderungen, die zur Vorsorge gegen schäd-
liche Umwelteinwirkungen nach§ 5 Nr. 2 des Bundes- 6. Emissionsgrenzwerte
Immissionsschutzgesetzes zu erfüllen sind.
zulässige Massenkonzentrationen von Luftverun-
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung reinigungen im Abgas, die nach den in § 27 Abs. 2
bei ausschließlichem Einsatz von gasförmigen Brenn- festgelegten Kriterien beurteilt werden;
stoffen für Feuerungsanlagen mit einer Feuerungs-
wärmeleistung von 100 Megawatt und mehr. 7. Feuerungsanlagen
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Abfallverbren- Anlagen nach § 2 Nr. 1 der Vierten Verordnung zur
nungsanlagen, Koksofenunterfeuerungen, Gasturbinen Durchführung des Bundes-Immissionsschutzge-
und Nachverbrennungsanlagen sowie Feuerungsanla- setzes, auch soweit sie Teil einer anderen genehmi-
gen, mit deren Abgasen oder Flammen Güter in unmit- gungsbedürftigen Anlage sind;
telbarer Berührung erwärmt, getrocknet oder sonst
behandelt werden. 8. Feuerungswärmeleistung
(4) Die Vorschriften des Zweiten Teils dieser Verord- der auf den unteren Heizwert bezogene Wärme-
nung gelten nicht für Altanlagen, soweit nicht auf Vor-· inhalt des Brennstoffs, der einer Feuerungsanlage
schritten dieses Teils verwiesen wird. im Dauerbetrieb je Zeiteinheit zur Erzielung der
genehmigten Leistung zugeführt wird;
9. Mehrstoffeuerungen
§ 2
Einzelfeuerungen, die mit zwei oder mehr Brenn-
Begriffsbestimmungen
stoffen wechselweise betrieben werden;
Im Sinne dieser Verordnung sind:
10. Mischfeuerungen
1. Abgase
Einzelfeuerungen, die mit zwei oder mehr Brenn-
die Trägergase mit den festen, flüssigen oder gas- stoffen gleichzeitig betrieben werden;
förmigen Emissionen; der Abgasvolumenstrom ist
bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand
11. Nachverbrennungsanlagen
(273 K, 1013 mbar) nach Abzug des Feuchtegehal-
tes an Wasserdampf; Einrichtungen zum Zwecke der Abgasreinigung, die
nicht als selbständige Feuerungsanlagen betrieben
2. Abgasendreinigungsanlagen werden;
der Feuerungsanlage nachgeschaltete Einrichtun-
gen zur Abscheidung gasförmiger Luftverunreini- 12. Restnutzung
gungen; die restliche Betriebszeit einer Altanlage, angege-
ben in Stunden, die sich aus dem Verhältnis der mit
3. Altanlagen dem Brennstoff zugeführten Energie, bezogen auf
Feuerungsanlagen, deren Errichtung und Betrieb den unteren Heizwert, zu der Feuerungswärmelei-
zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verordnung stung der Anlage ergibt;
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1983 721
13. Schwefelemissionsgrad sehe oder andere dem Stand der Technik entspre-
das Verhältnis der im Abgas emittierten Schwefel- chende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszu-
menge zu der mit dem Brennstoff zugeführten schöpfen.
Schwefelmenge; er wird angegeben als Vomhun- (2) Für Feuerungsanlagen mit Staubfeuerungen für
dertsatz. Steinkohle und flüssigem Ascheabzug gilt Absatz 1 mit
der Maßgabe, daß eine Massenkonzentration von höch-
zweiter Teil stens 1 800 Milligramm je Kubikmeter Abgas, angege-
ben als Stickstoffdioxid und bezogen auf einen Volu-
Anforderungen an Errichtung und Betrieb mengehalt an Sauerstoff im Abgas von 5 vom Hundert,
nicht überschritten wird.
Erster Abschnitt
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe §6
§3 Grenzwerte für Schwefeloxide
Grenzwerte für staubförmige Emissionen ( 1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind so zu
errichten und zu betreiben, daß die Emissionen an
(1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind so zu
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas, angege-
errichten und zu betreiben, daß die staubförmigen
ben als Schwefeldioxid und bezogen auf die in § 3 Abs. 3
Emissionen im Abgas eine Massenkonzentration von
angegebenen Volumengehalte an Sauerstoff im Abgas,
50 Milligramm je Kubikmeter Abgas nicht überschreiten.
eine Massenkonzentration von 400 Milligramm je Kubik-
(2) Werden andere feste Brennstoffe als Kohle oder meter Abgas nicht überschreiten und ein Schwefel-
Holz eingesetzt, so dürfen die staubförmigen Emissio- emissionsgrad von 15 vom Hundert nicht überschritten
nen an Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Kobalt, Nickel und wird. Können die Anforderungen nach Satz 1 bei Einsatz
deren Verbindungen, angegeben als Elemente, im von Brennstoffen mit besonders hohem oder stark
Abgas eine Massenkonzentration von insgesamt 0,5 schwankendem Schwefelgehalt nach dem Stand der
Milligramm je Kubikmeter Abgas nicht überschreiten. Technik nicht erfüllt werden, so ist die Entschwefe-
lungseinrichtung ständig mit der höchstmöglichen
(3) Die Massenkonzentration bezieht sich Abscheideleistung zu betreiben. Eine Massenkonzen-
1. bei Rostfeuerungen und Wirbelschichtfeuerungen tration von höchstens 650 Milligramm je Kubikmeter
Abgas darf nicht überschritten werden.
auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von
7 vom Hundert,
(2) Abweichend von Absatz 1 sind Feuerungsanlagen
2. bei Staubfeuerungen mit trockenem Ascheabzug mit Rostfeuerungen oder Staubfeuerungen für Kohle mit
auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 Mega-
6 vom Hundert, watt bis einschließlich 300 Megawatt so zu errichten
und zu betreiben, daß die Emissionen an Schwefeldioxid
3. bei Staubfeuerungen mit flüssigem Ascheabzug
und Schwefeltrioxid im Abgas, angegeben als Schwe-
auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von feldioxid und bezogen auf die in§ 3 Abs. 3 angegebenen
5 vom Hundert. Volumengehalte an Sauerstoff im Abgas, eine Massen-
(4) Die Emissionsgrenzwerte nach den Absätzen 1 konzentration von 2 000 Milligramm je Kubikmeter
und 2 sind auch bei der Heizflächenreinigung einzuhal- Abgas nicht überschreiten und ein Schwefelemissions-
ten. grad von 40 vom Hundert nicht überschritten wird.
§4 (3) Abweichend von Absatz 1 sind Feuerungsanlagen
Grenzwert für Kohlenmonoxid mit Rostfeuerungen oder Staubfeuerungen für Kohle mit
einer Feuerungswärmeleistung bis einschließlich 100
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind so zu Megawatt so zu errichten und zu betreiben, daß die
errichten und zu betreiben, daß die Emissionen an Koh- Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im
lenmonoxid im Abgas, bezogen auf die in § 3 Abs. 3 Abgas, angegeben als Schwefeldioxid und bezogen auf
angegebenen Volumengehalte an Sauerstoff im Abgas, die in § 3 Abs. 3 angegebenen Volumengehalte an
eine Massenkonzentration von 250 Milligramm je Kubik- Sauerstoff im Abgas, eine Massenkonzentration von
meter Abgas nicht überschreiten. 2 000 Milligramm je Kubikmeter Abgas nicht über-
schreiten.
§ 5 (4) Abweichend von Absatz 1 sind Feuerungsanlagen
Grenzwerte für Stickstoffoxide mit Wirbelschichtfeuerungen für Kohle mit einer Feue-
rungswärmeleistung bis einschließlich 300 Megawatt
( 1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind so zu so zu errichten und zu betreiben, daß die Emissionen an
errichten und zu betreiben, daß die Emissionen an Stick- Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas, angege-
stoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas eine Mas- ben als Schwefeldioxid und bezogen auf einen Volu-
senkonzentration von höchstens 800 Milligramm je mengehalt an Sauerstoff im Abgas von 7 vom Hundert,
Kubikmeter Abgas, angegeben als Stickstoffdioxid und eine Massenkonzentration von 400 Milligramm je Kubik-
bezogen auf die in § 3 Abs. 3 angegebenen Volumenge- meter Abgas nicht überschreiten oder ein Schwefel-
halte an Sauerstoff im Abgas, nicht überschreiten. Die emissionsgrad von 25 vom Hundert nicht überschritten
Möglichkeiten, die Emissionen durch feuerungstechni- wird.
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
(5) Abweichend von Absatz 3 kann die zuständige gehalt an Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert und
Behörde für einen Zeitraum von jeweils bis zu einem nach Abzug der adsorbierten Schwefelsäure, eine Mas-
Jahr eine Massenkonzentration von höchstens 2 500 senkonzentration von 50 Milligramm je Kubikmeter
Milligramm je Kubikmeter Abgas zulassen, wenn nach- Abgas nicht überschreiten.
gewiesen wird, daß
(2) Werden Heizöle nach DIN 51 603 Teil 1 (Ausgabe
1. für diesen Zeitraum für die Feuerungsanlage geeig- Dezember 1981) oder DIN 51 603 Teil 2 (Ausgabe
nete schwefelarme Kohle zur Erfüllung der Anforde- Oktober 1976) mit einem Nickelgehalt von mehr als 1 2
rungen nicht zur Verfügung stehen wird und Milligramm je Kilogramm Brennstoff oder andere flüs-
2. die Schornsteinhöhe nach Nummer 2.4 der Ersten sige Brennstoffe als Heizöle nach DIN 51 603 einge-
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes- setzt, so dürfen die staubförmigen Emissionen an Arsen,
Immissionsschutzgesetz vom 28. August 1974 Blei, Cadmium, Chrom, Kobalt, Nickel und deren Verbin-
dungen, angegeben als Elemente, im Abgas eine Mas-
(GMBI. S.426, 525), geändert durch die Allgemeine
Verwaltungsvorschrift vom 23. Februar 1983 (GMBI. senkonzentration von insgesamt 2 Milligramm je Kubik-
S. 94), für den während des Ausnahmezeitraumes meter Abgas, bezogen auf einen Volumengehalt an
zugelassenen Schwefelgehalt des Brennstoffs aus- Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert, nicht über-
gelegt ist. schreiten. Die Normblätter, erschienen in der Beuth-
Vertrieb GmbH, Berlin und Köln, sind beim Deutschen
(6) Eine Feuerungsanlage darf auch bei Ausfall der Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
Einrichtung zur Verminderung der Schwefeloxidemis-
sionen weiterbetrieben werden, wenn die Ausfallzeit (3) Die Emissionsgrenzwerte nach den Absätzen 1
72 aufeinanderfolgende Stunden und innerhalb eines und 2 sind auch bei der Heizflächenreinigung einzu-
Kalenderjahres insgesamt 240 Stunden nicht über- halten.
schreitet; der Ausfall ist der zuständigen Behörde §9
unverzüglich anzuzeigen. Anfahrzeiten, in denen das
Grenzwert für Kohlenmonoxid
Doppelte des Emissionsgrenzwertes aus technischen
Gründen nicht eingehalten werden kann, bleiben unbe- Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe sind so zu
rücksichtigt. errichten und zu betreiben, daß die Emissionen an Koh-
§7 lenmonoxid im Abgas, bezogen auf einen Volumenge-
Grenzwerte für Halogenverbindungen halt an Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert, eine
Massenkonzentration von 175 Milligramm je Kubik-
(1) Feuerungsanlagen mit Rostfeuerungen oder meter Abgas nicht überschreiten.
Staubfeuerungen für feste Brennstoffe sind so zu
errichten und zu betreiben, daß die Emissionen an anor- § 10
ganischen gasförmigen Halogenverbindungen im Ab-
gas, bezogen auf die in§ 3 Abs. 3 angegebenen Volu- Grenzwert für Stickstoffoxide
mengehalte an Sauerstoff im Abgas, Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe sind so zu
errichten und zu betreiben, daß die Emissionen an Stick-
1. bei einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300
stoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas eine Mas-
Megawatt Massenkonzentrationen von 100 Milli-
gramm anorganische gasförmige Chlorverbindun- senkonzentration von höchstens 450 Milligramm je
gen, angegeben als Chlorwasserstoff, und 15 Milli- Kubikmeter Abgas, angegeben als Stickstoffdioxid und
bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im
gramm anorganische gasförmige Fluorverbindungen,
angegeben als Fluorwasserstoff, je Kubikmeter Abgas von 3 vom Hundert, nicht überschreiten. Die Mög-
Abgas, lichkeiten, die Emissionen durch feuerungstechnische
oder andere dem Stand der Technik entsprechende
2. bei einer Feuerungswärmeleistung bis einschließlich Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.
300 Megawatt Massenkonzentrationen von 200 Mil-
ligramm anorganische gasförmige Chlorverbindun- § 11
gen, angegeben als Chlorwasserstoff, und 30 Milli-
gramm anorganische gasförmige Fluorverbindungen, Grenzwerte für Schwefeloxide
angegeben als Fluorwasserstoff, je Kubikmeter ( 1) Feuerungsan lagen für flüssige Brennstoffe sind so
Abgas, zu errichten und zu betreiben, daß die Emissionen an
nicht überschreiten. Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas, angege-
ben als Schwefeldioxid und bezogen auf einen Volu-
(2) § 6 Abs. 6 gilt entsprechend. mengehalt an Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert,
eine Massenkonzentration von 400 Milligramm je Kubik-
meter Abgas nicht überschreiten und ein Schwefel-
Zweiter Abschnitt emissionsgrad von 15 vom Hundert nicht überschritten
Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe wird. Können die Anforderungen nach Satz 1 bei Einsatz
von Brennstoffen mit besonders hohem oder stark
§8 schwankendem Schwefelgehalt nach dem Stand der
Technik nicht erfüllt werden, so ist die Entschwefe-
Grenzwerte für staubförmige Emissionen
lungseinrichtung ständig mit der höchstmöglichen Ab-
(1) Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe sind so scheideleistung zu betreiben; eine Massenkonzentra-
zu errichten und zu betreiben, daß die staubförmigen tion von höchstens 650 Milligramm je Kubikmeter
Emissionen im Abgas, bezogen auf einen Volumen- Abgas darf nicht überschritten werden.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1983 723
(2) Abweichend von Absatz 1 sind Feuerungsanlagen Dritter Abschnitt
für flüssige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmelei-
Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe
stung von mehr als 100 Megawatt bis einschließlich 300
Megawatt so zu errichten und zu betreiben, daß die
Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im § 13
Abgas, angegeben als Schwefeldioxid und bezogen auf
Grenzwerte für staubförmige Emissionen
einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 3 vom
Hundert, eine Massenkonzentration von 1 700 Milli- (1) Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe
gramm je Kubikmeter Abgas nicht überschreiten und ein sind so zu errichten und zu betreiben, daß die staubför-
Schwefelemissionsgrad von 40 vom Hundert nicht über- migen Emissionen im Abgas, bezogen auf einen Volu-
schritten wird. mengehalt an Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert,
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf eine eine Massenkonzentration von 5 Milligramm je Kubik-
Feuerungsanlage betrieben werden, wenn ein Brenn- meter Abgas nicht überschreiten.
stoff eingesetzt wird, der den Anforderungen der §§ 3 (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die staubförmi-
und 4 der Dritten Verordnung zur Durchführung des gen Emissionen im Abgas, bezogen auf einen Volumen-
Bundes-Immissionsschutzgesetzes entspricht. gehalt an Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert, bei
(4) Abweichend von Absatz 1 sind Feuerungsanlagen Verwendung von
für flüssige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmelei- 1. Gichtgas (Hochofengas) 10 mg/m 3
stung bis einschließlich 100 Megawatt so zu errichten
und zu betreiben, daß die Emissionen an Schwefeldioxid 2. Industriegasen der Stahlerzeugung 100 mg/m 3
und Schwefeltrioxid im Abgas, angegeben als Schwe- nicht übersteigen.
feldioxid und bezogen auf einen Volumengehalt an
Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert, eine Massen- § 14
konzentration von 1 700 Milligramm je Kubikmeter Grenzwert für Kohlenmonoxid
Abgas nicht überschreiten.
Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe sind so
(5) Abweichend von Absatz 4 kann die zuständige zu errichten und zu betreiben, daß die Emissionen an
Behörde für einen Zeitraum von jeweils bis zu 6 Monaten Kohlenmonoxid im Abgas, bezogen auf einen Volumen-
eine Massenkonzentration von höchstens 3 400 Milli- gehalt an Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert, eine
gramm je Kubikmeter Abgas zulassen, wenn nachge- Massenkonzentration von 1 00 Milligramm je Kubik-
wiesen wird, daß meter Abgas nicht überschreiten.
1. für diesen Zeitraum schwefelarmes Heizöl zur Erfül-
lung der Anforderungen nicht zur Verfügung stehen § 15
wird und Grenzwert für Stickstoffoxide
2. die Schornsteinhöhe nach Nummer 2.4 der Ersten
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe sind so
Immissionsschutzgesetz vom 28. August 197 4 zu errichten und zu betreiben, daß die Emissionen an
(GMBI. S. 426, 525), geändert durch die Allgemeine Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas eine
Verwaltungsvorschrift vom 23. Februar 1983 (GMBI. Massenkonzentration von höchstens 350 Milligramm je
S. 94), für den während des Ausnahmezeitraums Kubikmeter Abgas, angegeben als Stickstoffdioxid und
zugelassenen Schwefelgehalt des Brennstoffs aus- bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im
gelegt ist. Abgas von 3 vom Hundert, nicht überschreiten. Die Mög-
lichkeiten, die Emissionen durch feuerungstechnische
(6) § 6 Abs. 6 gilt entsprechend. oder andere dem Stand der Technik entsprechende
Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.
§ 12
Grenzwerte für Halogenverbindungen § 16
Grenzwerte für Schwefeloxide
(1) Werden in Feuerungsanlagen für flüssige Brenn-
stoffe andere flüssige Brennstoffe als Heizöle nach DIN ( 1) Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe
51 603 Teil 1 (Ausgabe Dezember 1981) oder DIN sind so zu errichten und zu betreiben, daß die Emissio-
51 603 Teil 2 (Ausgabe Oktober 1976) eingesetzt, so nen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas,
dürfen die Emissionen an anorganischen gasfömigen angegeben als Schwefeldioxid und bezogen auf einen
Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hun-
eine Massenkonzentration von 30 Milligramm je Kubik- dert, eine Massenkonzentration von 35 Milligramm je
meter Abgas, und die Emissionen an anorganischen Kubikmeter Abgas nicht überschreiten.
gasförmigen Fluorverbindungen, angegeben als Fluor-
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Emissionen
wasserstoff, eine Massenkonzentration von 5 Milli-
gramm je Kubikmeter Abgas, bezogen auf einen Volu- an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas, ange-
mengehalt an Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert, geben als Schwefeldioxid und bezogen auf einen Volu-
nicht überschreiten. Die Normblätter, erschienen in der mengehalt an Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert,
Beuth-Vertrieb GmbH, Berlin und Köln, sind beim Deut- bei Verwendung von
schen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt. 1. Kokereigas 100 mg/m 3
(2) § 6 Abs. 6 gilt entsprechend. 2. Flüssiggas 5 mg/m 3
724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
3. Brenngasen, die im Verbund die sich aus § 19
zwischen Eisenhüttenwerk und dem Diagramm
Kokerei eingesetzt werden, Grenzwerte für Stickstoffoxide
(Anlage 1)
ergebende (1) Bei Altanlagen sind die Emissionen an Stickstoff-
Massen- monoxid und Stickstoffdioxid im Abgas so zu begren-
konzentration zen, daß folgende Massenkonzentrationen im Abgas,
nicht überschreiten. angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschritten
werden:
1. bei Altanlagen mit Staubfeuerungen
Dritter Teil für Steinkohle
mit trockenem Ascheabzug 1 300 mg/m 3
Anforderungen an Altanlagen
2. bei Altanlagen mit Staubfeuerungen
§ 17 für Steinkohle
mit flüssigem Ascheabzug 2 000 mg/m 3
Grenzwerte für staubförmige Emissionen
3. bei sonstigen Altanlagen
( 1) Bei Altanlagen für feste Brennstoffe dürfen die für feste Brennstoffe 1 000 mg/m 3
staubf9rmigen Emissionen im Abgas
4. bei Altanlagen
1. bei Einsatz von Braunkohle für flüssige Brennstoffe 700 mg/m 3
eine Massenkonzentration von 80 mg/m 3 und 5. bei Altanlagen
für gasförmige Brennstoffe 500 mg/m 3
2. bei Einsatz sonstiger fester Brennstoffe
eine Massenkonzentration von 1 25 mg/m 3 Die Möglichkeiten, die Emissionen durch feuerungs-
technische oder andere dem Stand der Technik ent-
nicht überschreiten. sprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind
auszuschöpfen.
(2) Bei Altanlagen für flüssige Brennstoffe dürfen die
staubförmigen Emissionen im Abgas die sich aus dem (2) Die Massenkonzentrationen beziehen sich auf die
Diagramm (Anlage 2) ergebende Massenkonzentration in § 3 Abs. 3, § 10 und § 15 angegebenen Volumen-
nicht überschreiten. gehalte an Sauerstoff im Abgas.
(3) Werden in Altanlagen für feste Brennstoffe andere § 20
feste Brennstoffe als Kohle oder Holz eingesetzt, so
dürfen die staubförmigen Emissionen an Arsen, Blei, Grenzwerte für Schwefeloxide
Cadmium, Chrom, Kobalt, Nickel und deren Verbindun- (1) Bei Altanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe
gen, angegeben als Elemente, im Abgas eine Massen- dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwe-
konzentration von insgesamt 1,5 Milligramm je Kubik- feltrioxid im Abgas folgende Emissionsbegrenzungen
meter Abgas nicht überschreiten. nicht überschreiten:
(4) Werden in Altanlagen für flüssige Brennstoffe 1. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von
Heizöle nach DIN 51 603 Teil 1 (Ausgabe Dezember mehr als 300 Megawatt und einer Restnutzung
1981) oder DIN 51 603 Teil 2 (Ausgabe Oktober 1976) a) von höchstens 10 000 Stunden
mit einem Nickelgehalt von mehr als 12 Milligramm je
die Emissionsbegrenzung entsprechend der
Kilogramm Brennstoff oder andere flüssige Brennstoffe
erteilten Genehmigung,
als Heizöle nach DIN 51 603 eingesetzt, so dürfen die
staubförmigen Emissionen an Arsen, Blei, Cadmium, b) von mehr als 10 000 Stunden und höchstens
Chrom, Kobalt, Nickel und deren Verbindungen, ange- 30 000 Stunden
geben als Elemente, im Abgas eine Massenkonzentra- eine Massenkonzentration von 2 500 Milligramm
tion von insgesamt 2 Milligramm je Kubikmeter Abgas je Kubikmeter Abgas,
nicht überschreiten. Die Normblätter, erschienen in der
c) von mehr als 30 000 Stunden
Beuth-Vertrieb GmbH, Berlin und Köln, sind beim Deut-
schen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt. die Emissionsbegrenzungen entsprechend § 6
Abs. 1 sowie § 11 Abs. 1 und 3;
(5) Die Massenkonzentrationen beziehen sich auf die
in § 3 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 und 2 angegebenen Volu- 2. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis
mengehalte an Sauerstoff im Abgas. einschließlich 300 Megawatt und einer Restnutzung
a) von höchstens 10 000 Stunden
(6) Die Emissionsgrenzwerte nach den Absätzen 1 die Emissionsbegrenzung entsprechend der
bis 4 sind auch bei der Heizflächenreinigung einzu- erteilten Genehmigung,
halten.
b) von mehr als 10 000 Stunden
§ 18 eine Massenkonzentration von 2 500 Milligramm
je Kubikmeter Abgas.
Grenzwerte für Kohlenmonoxid
(2) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b sowie Nr. 2
Die §§ 4, 9 und 14 gelten entsprechend. Buchstabe a gilt längstens bis zum 1. April 1993. Nach
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1983 725
diesem Zeitpunkt finden für alle Altanlagen die Emis- Anforderungen des Zweiten und Dritten Teils der Ver-
sionsbegrenzungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c ordnung durch Messungen einer nach § 26 des Bundes-
oder § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 sowie § 11 Abs. 2 Immissionsschutzgesetzes bekanntgegebenen Stelle
bis 4 Anwendung. ermitteln zu lassen, und zwar
(3) Die Massenkonzentrationen beziehen sich auf 1. frühestens nach dreimonatigem Betrieb und späte-
Schwefeldioxid und die in § 3 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 stens 1 2 Monate nach Inbetriebnahme und
angegebenen Volumengehalte an Sauerstoff im Abgas.
2. anschließend wiederkehrend jeweils nach Ablauf von
(4) Bei Altanlagen für feste Brennstoffe nach Absatz 1 3 Jahren.
Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b gilt§ 6 Abs. 5
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit die Ein-
entsprechend mit der Maßgabe, daß für höchstens
haltung der Anforderungen durch kontinuierliche Mes-
30 000 Stunden der Restnutzung eine Massenkonzen-
sungen nach § 25 unter Verwendung aufzeichnender
tration von höchstens 3 200 Milligramm je Kubikmeter
Meßgeräte fortlaufend nachzuweisen ist.
Abgas zugelassen werden kann. Bei Altanlagen für flüs-
sige Brennstoffe nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b gilt (3) Abweichend von Absatz 1 sind für Feuerungs-
§ 11 Abs. 5 entsprechend. anlagen für flüssige Brennstoffe Messungen zur Fest-
(5) § 6 Abs. 6 gilt entsprechend. stellung der Emissionen nach § 11 Abs. 4 bis 6 sowie
§ 20 Abs. 1 nicht erforderlich, wenn die Emissionsgrenz-
(6) Der Betreiber einer Altanlage kann innerhalb eines werte ausschließlich durch den Einsatz eines entspre-
Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung durch schrift- chenden Brennstoffes eingehalten werden. In diesem
liche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde die Fall sind Nachweise über den Schwefelgehalt und den
Feuerungswärmeleistung und die Restnutzung unter unteren Heizwert des eingesetzten Brennstoffes zu füh-
Verzicht auf weitergehende Berechtigungen aus der ren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzu-
Genehmigung beschränken. Die Feuerungswärmelei- legen. Die Nachweise sind drei Jahre lang aufzubewah-
stung muß 15 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung ren.
entsprechend der Erklärung herabgesetzt sein. Die
Restnutzung beginnt ein Jahr nach Inkrafttreten der (4) Abweichend von Absatz 1 sind Messungen zur
Verordnung; sie endet mit der Stillegung der Feuerungs- Feststellung der Emissionen nach § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2
und § 17 Abs. 3 und 4 im Rahmen der Kalibrierung der
anlage. Gibt der Betreiber keine Erklärung ab, so gelten
die Anforderungen für einen uneingeschränkten Betrieb. Meßeinrichtungen zur kontinuierlichen Messung staub-
förmiger Emissionen nach § 28 Abs. 2 durchzuführen.
(7) Bilden mehrere Einzelfeuerungen eine gemein-
same Altanlage, so sind bei der Ermittlung der maßgeb- § 23
lichen Feuerungswärmeleistung nur die Einzelfeuerun-
gen zu berücksichtigen, in denen feste oder flüssige Meßprogramm für Einzelmessungen
Brennstoffe eingesetzt werden. Der Betreiber kann die (1) Messungen zur Feststellung der Emissionen nach
Restnutzung für jede Einzelfeuerung festlegen. Vor § 22 sind unter Einsatz von Meßeinrichtungen und Meß-
Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 oder Nr. 2 sind die Ein- verfahren durchzuführen, die dem Stand der Meßtechnik
zelfeuerungen Restnutzungsklassen nach Absatz 1 entsprechen. Es sind mindestens 3 Einzelmessungen
Nr. 1 Buchstabe a bis c zuzuordnen. Die für die Anforde- bei Betrieb der Anlage mit der Feuerungswärmeleistung
rungen des Absatzes 1 maßgebliche Feuerungswärme- durchzuführen.
leistung ergibt sich aus der Summe der Feuerungswär-
meleistungen der der gemeinsamen Altanlage zugeord- (2) Die Dauer der Einzelmessung soll eine halbe
neten Einzelfeuerungen. Stunde nicht überschreiten; das Ergebnis der Einzel-
messung ist als Halbstundenwert anzugeben.
(8) Bei Mehrstoffeuerungen sind Betriebszeiten, in
denen ausschließlich gasförmige Brennstoffe einge- (3) Abweichend von Absatz 2 soll die Einzelmessung
setzt werden, nicht auf die Restnutzung anzurechnen. 2 Stunden nicht überschreiten, wenn die Zeit von einer
halben Stunde in besonders schwierigen Fällen nicht
eingehalten werden kann.
Vierter Teil
Messung und Überwachung der Emissionen § 24
§ 21 Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen
Meßstellen ( 1 ) Über die Ergebnisse der Messungen nach § 22 in
Verbindung mit § 23 sind Meßberichte zu erstellen und
Der Betreiber einer Feuerungsanlage hat zur Fest- der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.
stellung der Emissionen, für die Grenzwerte in dieser
Verordnung festgelegt sind, Meßstellen nach näherer (2) Die Meßberichte müssen Angaben über das
Bestimmung durch die zuständige Behörde einzurich- Ergebnis jeder Einzelmessung, über das verwendete
ten. Die Einrichtung der Meßstellen muß technisch ein- Meßverfahren und über die Betriebsbedingungen, die für
wandfreie und gefahrlose Emissionsmessungen ge- die Beurteilung des Meßergebnisses von Bedeutung
währleisten. sind, enthalten. Hierzu gehören auch Angaben über die
§ 22 eingesetzten Brennstoffe und den Betriebszustand der
Emissionsminderungseinrichtungen.
Erstmalige und wiederkehrende Messungen
(3) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten,
(1) Nach Errichtung oder wesentlicher Änderung von wenn das Ergebnis jeder Einzelmessung den festgeleg-
Feuerungsanlagen hat der Betreiber die Einhaltung der ten Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
§ 25 (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Mittelungszeit für
Kontinuierliche Messungen den Halbstundenmittelwert der minimalen Kalibrierzeit
anzupassen, wenn die Zeit von einer halben Stunde bei
( 1) Feuerungsan lagen für feste oder flüssige Brenn- der Kalibrierung nach § 28 Abs. 1 nicht eingehalten
stoffe sind mit einer Meßeinrichtung auszurüsten, die werden kann. Die Mittelungszeit darf 2 Stunden nicht
die Massenkonzentration der staubförmigen Emissio- überschreiten.
nen im Abgas fortlaufend ermittelt.
(3) Die Mittelwerte nach Absatz 1 sind auf den jewei-
(2) Feuerungsanlagen sind mit einer Meßeinrichtung ligen Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen, zu klassie-
auszurüsten, die die Massenkonzentration von Kohlen- ren und als Häufigkeitsverteilungen zu speichern. Für
monoxid im Abgas fortlaufend ermittelt. die Halbstundenmittelwerte soll die Anzahl der Klassen
(3) Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brenn- mindestens 20 betragen; die zehnte Klasse soll im
stoffe sowie Feuerungsanlagen für gasförmige Brenn- Bereich des Emissionsgrenzwertes liegen. Mit der
stoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als Ermittlung der Häufigkeitsverteilungen ist am Beginn
400 Megawatt sind mit einer Meßeinrichtung auszu- eines Kalenderjahres jeweils neu zu beginnen. Die Häu-
rüsten, die die Massenkonzentrationen von Stickstoff- figkeitsverteilungen müssen jederzeit ablesbar sein und
monoxid und Stickstoffdioxid im Abgas fortlaufend sind einmal täglich aufzuzeichnen.
ermittelt. Ergibt sich auf Grund von Messungen, daß der
Anteil des Stickstoffdioxids an den Stickstoffoxidemis- (4) Die Aufzeichnungen der Meßeinrichtungen nach
den Absätzen 1 bis 3 sind drei Jahre lang aufzubewah-
sionen unter 5 vom Hundert liegt, so kann auf die kon-
tinuierliche Messung des Stickstoffdioxids verzichtet ren.
und dessen Anteil durch Berechnung berücksichtigt (5) Über den ordnungsgemäßen Einbau automati-
werden. Ist die kontinuierliche Messung des Stickstoff- scher Meßeinrichtungen ist der zuständigen Behörde
dioxids erforderlich, so muß die Feuerungsanlage spä- die Bescheinigung einer von der zuständigen obersten
testens 6 Monate nach der Inbetriebnahme mit einer Landesbehörde bekanntgegebenen Stelle unverzüglich
entsprechenden Meßeinrichtung ausgerüstet sein. vorzulegen.
(4) Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brenn- § 27
stoffe sind mit einem Meßgerät auszurüsten, das die Berichte und Beurteilung kontinuierlicher Messungen
Massenkonzentration von Schwefeldioxid im Abgas
fortlaufend ermittelt. Der bei der Kalibrierung zu ermit- (1) Über die Ergebnisse der Messungen nach § 25 in
telnde Anteil an Schwefeltrioxid ist durch Berechnung Verbindung mit§ 26 sind Meßberichte zu erstellen und
zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für Feuerungs- der zuständigen Behörde innerhalb von 3 Monaten nach
anlagen für flüssige Brennstoffe, die den Anforderungen Ablauf eines jeden Kalenderjahres vorzulegen.
nach den§§ 3 und 4 der Dritten Verordnung zur Durch- (2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten,
führung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ent- wenn die Auswertung der Ergebnisse nach Absatz 1 für
sprechen. die Betriebsstunden innerhalb eines Kalenderjahres
(5) Durch fortlaufende Aufzeichnung geeigneter ergibt, daß
Betriebsgrößen oder des Abscheidegrades von Abgas-
1. sämtliche Tagesmittelwerte den Emissionsgrenz-
endreinigungsanlagen ist nachzuweisen, daß die in § 6
wert,
Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 1 und 2 festgelegten
Schwefelemissionsgrade nicht überschritten werden. 2. 97 vom Hundert aller Halbstundenmittelwerte
Die Art des Nachweises wird durch die zuständige Sechsfünftel des Emissionsgrenzwertes und
Behörde näher bestimmt. 3. sämtliche Halbstundenrnittelwerte das Zweifache
(6) Feuerungsanlagen sind mit einer Meßeinrichtung des Emissionsgrenzwertes
auszurüsten, die den Volumengehalt an Sauerstoff im
nicht überschreiten. Zeiten nach § 6 Abs. 6, § 11 Abs. 6
Abgas fortlaufend ermittelt.
und § 20 Abs. 5 bleiben unberücksichtigt.
(7) Abweichend von Absatz 1 bis 6 ist die Nach-
(3) Die vorgeschriebenen Schwefelemissionsgrade
rüstung einer Altanlage nicht erforderlich, wenn durch
gelten als eingehalten, wenn die Ergebnisse der Mes-
Erklärung nach§ 20 Abs. 6 festgelegt ist, daß die Anlage
sungen nach § 25 Abs. 5 die Beurteilungskriterien des
mit einer Restnutzung von höchstens 10 000 Stunden
Absatzes 2 bei sinngemäßer Anwendung erfüllen.
betrieben wird.
§ 26
§ 28
Aufzeichnungen und Auswertung
Kalibrierung und Funktionsprüfung
bei kontinuierlicher Messung
von Meßeinrichtungen
(1) Bei kontinuierlichen Messungen sind während des
( 1) Meßeinrichtungen, die die Massenkonzentration
Betriebes der Feuerungsanlage durch geeignete von staub- oder gasförmigen Emissionen fortlaufend
Meßeinrichtungen Momentanwerte für die nach § 25 zu
ermitteln und aufzeichnen, sind durch eine von der
messenden Größen und für die Leistung der Feuerungs- zuständigen obersten Landesbehörde bekanntgegebe-
anlage fortlaufend automatisch aufzuzeichnen. Für jede
nen Stelle kalibrieren und jährlich einmal auf Funktions-
aufeinanderfolgende halbe Stunde ist der Halbstunden-
fähigkeit prüfen zu lassen.
mittelwert und für jeden Kalendertag ist der Tagesmit-
telwert - bezogen auf die tägliche Betriebszeit - zu (2) Die Kalibrierung der Meßeinrichtungen ist bei
bilden. Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1983 727
als 300 Megawatt im Abstand von drei Jahren, im übri- § 31
gen im Abstand von fünf Jahren, wiederholen zu lassen.
Mischfeuerungen und Mehrstoffeuerungen
(3) Die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung (1) Bei Mischfeuerungen sind die für den jeweiligen
und der Prüfung der Funktionsfähigkeit sind der zustän- Brennstoff festgelegten Emissionsgrenzwerte nach
digen Behörde innerhalb von vier Wochen vorzulegen. dem Verhältnis des mit diesem Brennstoff zugeführten
Wärmeinhalts zur insgesamt zugeführten Wärmemenge
zu ermitteln. Die für die Feuerungsanlage maßgeblichen
Fünfter Teil Emissionsgrenzwerte ergeben sich durch Addition der
nach Satz 1 ermittelten Werte.
Gemeinsame Vorschriften
(2) Abweichend von Absatz 1 finden die Vorschriften
§ 29 für den Brennstoff Anwendung, für den der höchste
Emissionsgrenzwert gilt, wenn während des Betriebes
Ableitbedingungen für Abgase
der Anlage der Anteil dieses Brennstoffes an der insge-
(1) Die Abgase von Feuerungsanlagen sind zur Vor- samt zugeführten Wärmemenge mindestens 50 vom
sorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen über Hundert beträgt. Der Anteil des maßgeblichen Brenn-
einen Schornstein abzuleiten. Die Schornsteinhöhe ist stoffes darf bei Anlagen, die Destillations- und Konver-
nach Nummer 2.4 der Ersten Allgemeinen Verwaltungs- sionsrückstände der Erdölverarbeitung im Eigenver-
vorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom brauch einsetzen, unterschritten werden, wenn die
28. August 1974 (GMBI. S. 426,525), geändert durch Emissionskonzentration in dem Abgas, das dem maß-
die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 23. Februar geblichen Brennstoff zuzurechnen ist, den für diesen
1983 (GMBI. S. 94), auszulegen. Brennstoff sich aus Satz 1 ergebenden Wert nicht über-
schreitet.
(2) Beim Betrieb einer Feuerungsanlage ist für die
(3) Bei Mehrstoffeuerungen gelten die Anforderungen
Abgase an der Schornsteinmündung eine Temperatur
für den jeweils eingesetzten Brennstoff.
von mindestens 345 Kelvin einzuhalten. Satz 1 gilt nicht
für Feuerungsanlagen in Kraftwerken, deren Abgase (4) Abweichend von Absatz 3 gelten bei einer Umstel-
über den Kühlturm abgeleitet werden. lung von festen Brennstoffen auf gasförmige für eine
Zeit von 4 Stunden nach der Umstellung hinsichtlich der
(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Nachrüstung Begrenzung staubförmiger Emissionen die Anforderun-
einer Altanlage nicht erforderlich, wenn durch Erklärung gen für feste Brennstoffe.
nach § 20 Abs. 6 festgelegt ist, daß die Anlage mit einer
Restnutzung von höchstens 10 000 Stunden betrieben
wird. § 32
§ 30 Begrenzung staubförmiger Emissionen
bei Lagerungs- und Transportvorgängen
Erweiterung von Anlagen
(1) Bei der Lagerung und beim Transport von festen
(1) Wird eine Feuerungsanlage durch Zubau einer
Brennstoffen sind Maßnahmen zur Begrenzung staub-
Einzelfeuerung in der Weise erweitert, daß die vorhan-
förmiger Emissionen unter Berücksichtigung der beson-
dene Anlage und die neu zu errichtende Einzelfeuerung
deren Umstände des Einzelfalles nach näherer Bestim-
eine gemeinsame Feuerungsanlage bilden, so bestim-
mung der zuständigen Behörde zu treffen, namentlich
men sich die Anforderungen
1. durch Anlegen von begrünten Erdwällen, Wind-
1. für die neu zu errichtende Einzelfeuerung nach den schutzbepflanzungen oder Windschutzzäunen;
Vorschriften des Zweiten Teils dieser Verordnung,
und zwar nach den Anforderungen für eine Feue- 2. durch Kapseln der Bandförderer oder sonstiger
rungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung, die Transporteinrichtungen, Absaugen staubhaltiger
der Summe der Feuerungswärmeleistungen der Abluft und Reinigen der Abluft mit filternden Ent-
bestehenden Anlage und der neu zu errichtenden staubern;
Einzelfeuerung entspricht, und 3. durch kontinuierliches Anpassen der Abwurfhöhe an
den Abwurf- und Übergabestellen an die wechselnde
2. für die bestehende Anlage, Höhe der Schüttung;
a) soweit es sich um eine Altanlage handelt, nach 4. durch Abdecken der Oberfläche, insbesondere mit
den Vorschriften des Dritten Teils dieser Verord- Matten oder grobkörnigem Material (größer als
nung, 10 mm Durchmesser), durch Verfestigen mit Binde-
b) soweit es sich um eine Feuerungsanlage handelt, mitteln oder durch ständiges Einhalten einer Feuchte
die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechend einem Massengehalt von 10 vom Hun-
errichtet worden ist, nach den Vorschriften des dert Wasser an der Oberfläche der Schüttungen oder
Zweiten Teils dieser Verordnung. durch Einhausung von Misch- und Lagerplätzen;
5. durch Kombination von Maßnahmen nach den Num-
(2) Wird die Feuerungswärmeleistung einer Anlage mern 1 bis 4.
erhöht, für die eine Erklärung nach§ 20 Abs. 6 abgege-
ben worden war, so gelten insgesamt die Vorschriften (2) Staubförmige Emissionen, die beim Entleeren von
des Zweiten Teils dieser Verordnung. Filteranlagen entstehen können, sind dadurch zu ver-
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
mindern, daß die Stäube in geschlossene Behältnisse e) die für Halogenverbindungen nach§ 7 Abs. 1, § 12
abgezogen oder an den Austragstellen befeuchtet Abs. 1
werden.
festgesetzten oder zugelassenen Grenzwerte über-
(3) Für staubförmige Verbrennungsrückstände sind schreitet,
geschlossene Transporteinrichtungen und geschlos-
sene Zwischenlager zu verwenden. Bei der Lagerung 2. entgegen§ 6 Abs. 6 Satz 1 oder entgegen§ 7 Abs. 2,
anderer Rückstände gilt Absatz 1 entsprechend. § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2, § 20 Abs. 5, jeweils in Ver-
bindung mit§ 6 Abs. 6 Satz 1, den Ausfall der Abgas-
einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
§ 33 3. entgegen§ 22 Abs. 1 die Einhaltung der Anforderun-
Zulassung von Ausnahmen gen nicht oder nicht rechtzeitig ermitteln läßt,
( 1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag Ausnah- 4. entgegen § 22 Abs. 3 Satz 2 oder 3 den vorgeschrie-
men von Vorschriften dieser Verordnung zuzulassen, benen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht voll-
soweit unter Berücksichtigung der besonderen Um- ständig führt oder nicht aufbewahrt,
stände des Einzelfalls
5. entgegen § 24 Abs. 1 und 2 oder § 27 Abs. 1 Meß-
1. einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder
berichte mit den dort bezeichneten Angaben nicht
nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllbar
erstellt oder nicht rechtzeitig vorlegt,
sind,
2. im übrigen die dem Stand der Technik entsprechen- 6. entgegen § 25 Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder 3, Abs. 4 Satz
den Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung ange- 1 oder Abs. 6 Feuerungsanlagen nicht oder nicht
wandt werden und rechtzeitig mit der vorgeschriebenen Meßeinrichtung
ausrüstet,
3. die Schornsteinhöhe nach Nummer 2.4 der Ersten
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes- 7. einer Vorschrift des § 26 Abs. 1 bis 3 über die Auf-
Immissionsschutzgesetz vom 28. August 197 4 zeichnung oder Auswertung bei kontinuierlicher
(GMBI. S. 426, 525), geändert durch die Allgemeine Messung zuwiderhandelt oder entgegen § 26 Abs. 4
Verwaltungsvorschrift vom 23. Februar 1983 (GMBI. Aufzeichnungen der Messungen nicht aufbewahrt,
S. 94), auch für den als Ausnahme zugelassenen
Emissionsgrenzwert ausgelegt ist, es sei denn, auch 8. entgegen § 28 Abs. 1 Meßeinrichtungen nicht kali-
insoweit liegen die Voraussetzungen der Nummer 1 brieren oder nicht auf ihre Funktionsfähigkeit über-
vor. prüfen oder entgegen § 28 Abs. 2 die Kalibrierung der
Meßeinrichtungen nicht oder nicht rechtzeitig wie-
(2) Die zuständige Behörde kann die Ausnahmen mit
derholen läßt oder entgegen § 28 Abs. 3 die dort
Bedingungen erteilen, mit Auflagen verbinden oder
genannten Berichte nicht oder nicht rechtzeitig vor-
befristen.
legt oder
§ 34
9. einer Vorschrift des § 29 Abs. 1 oder 2 Satz 1 über
Weitergehende Anforderungen die Ableitbedingungen für Abgase zuwiderhandelt.
Die Befugnis der zuständigen Behörde, andere oder Die Bußgeldvorschriften des Satzes 1 finden im Falle
weitergehende Anforderungen, insbesondere zur Ver- einer Erweiterung von Anlagen nach § 30 Anwendung.
meidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5
Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu tref-
fen, bleibt unberührt.
Sechster Teil
§ 35
Schlußvorschriften
Ordnungswidrigkeiten
§ 36
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vor- Übergangsvorschriften
sätzlich oder fahrlässig (1) Die vorbereitenden Maßnahmen zur Einhaltung
der Anforderungen bei Altanlagen müssen unverzüglich
1. bei dem Betrieb einer Feuerungsanlage für feste,
flüssige oder gasförmige Brennstoffe eingeleitet werden.
a) die für staubförmige Emissionen nach den§§ 3, 8, (2) Die Anforderungen der §§ 21, 25, 26 und 29 sind
13, 17, nach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieser
b) die für Kohlenmonoxid nach den §§ 4, 9, 14, Verordnung, die Anforderungen der §§ 17 bis 19 und
jeweils auch in Verbindung mit § 18, des § 20 Abs. 1 nach Ablauf von fünf Jahren seit Inkraft-
treten dieser Verordnung einzuhalten. Abweichend von
c) die für Stickstoffoxide nach den §§ 5, 10, 15, 19 Satz 1 sind die Anforderungen des § 20 Abs. 1 nach
Abs. 1, Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten der Verordnung
d) die für Schwefeloxide nach § 6 Abs. 1 bis 5, § 11 einzuhalten, falls der Betreiber sich verpflichtet, den
Abs. 1, 2, 4 oder 5, den §§ 16, 20 Abs. 1, 2 oder Emissionsgrenzwert ausschließlich durch den Einsatz
4 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 oder eines entsprechenden Brennstoffs einzuhalten.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1983 729
(3) Kann die Nachrüstung einer Altanlage aus Grün- Zügen" gestrichen und nach dem Wort „maß-
den, die der Anlagenbetreiber nicht zu vertreten hat, vor gebend;" jeweils folgender Halbsatz angefügt:
Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verord- „mehrere Einzelfeuerungen bilden eine gemeinsame
nung nicht abgeschlossen werden, so kann die zustän- Anlage, wenn die Abgasströme zu einem gemein-
dige Behörde eine Ausnahme zulassen; die Ausnahme samen Schornstein mit einem oder mehreren Zügen
ist zu befristen. führen oder die Einzelfeuerungen sonst in einem
§ 37 engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang
stehen;".
Änderungen der Vierten und fünften Verordnung
zur Durchführung (2) Die Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bun-
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes des-Immissionsschutzgesetzes vom 14. Februar 1975
(BGBI. 1 S. 504, 727) wird wie folgt geändert:
(1) Die Vierte Verordnung zur Durchführung des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes vom 14. Februar 1975 In § 1 Nr. 1 werden die Worte „600 Gigajoule je Stunde"
(BGBI. 1 S. 499, 727), geändert durch § 14 der Verord- durch die Worte „ 150 Megawatt" und die Worte
nung vom 27. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 772), wird wie folgt ,,5 Terajoule je Stunde" durch die Worte „250 Mega-
geändert: watt" ersetzt.
1. In § 2 Nr. 1 werden die Worte „40 Gigajoule je § 38
Stunde" durch die Worte „ 10 Megawatt" und die Berlin-Klausel
Worte „2 Terajoule je Stunde" durch die Worte„ 100
Megawatt'' ersetzt. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-
2. In§ 4 Nr. 1 werden die Worte „4 Gigajoule je Stunde" Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.
durch die Worte „1 Megawatt'' und die Worte „40
Gigajoule je Stunde" durch die Worte„ 10 Megawatt" § 39
ersetzt.
Inkrafttreten
3. In § 2 Nr. 1 und § 4 Nr. 1 werden jeweils die Worte
„oder führen mehrere Einzelfeuerungen zu einem Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
gemeinsamen Schornstein mit einem oder mehreren Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 22. Juni 1983
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr.Zimmermann
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anlage 1
(zu § 16 Abs. 2 Nr. 3)
800~----~----~----~-----.-----------------,-
mg/m3
600
r
ö
Cl)
C
~
400
C
0
:;::;
~
cQ)
N
C
0
:X: 200
C
Q)
Cl)
Cl)
~
~
0
0 20 40 60 80 100
Koksofengasanteil in %
100 80 60 40 20 0
Hochofengasanteil in %
Anlage 2
(zu § 17 Abs. 2)
100
mg/m 3 ~ - - - - - - - - - ~ - - - - - - - - - ~ - - - - - - - - - - - ,
1
.0
:J
~
ci5
C
~
50
C
0
:;::;
~
cQ)
N
C
0
:X:
C
Q)
Cl)
Cl)
~
~
Oi.___ _ _ _ _ _ _ _ _ __j___ _ _ _ _ _ _ _ ___,___ _ _ _ _ _ _ _ __ _ ,
50 100 150 X 103 m3/h
Volumenstrom an Abgas----
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1983 731
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zuordnung der Ämter
der Leiter kommunaler Versorgungs- und Verkehrsbetriebe
(Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes - BWeBesV)
Vom 22. Juni 1983
Auf Grund des§ 22 des Bundesbesoldungsgesetzes b) In Absatz 2 erhält die Tabelle folgende Fassung:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
1980 (BGBI. 1 S. 2081) verordnet die Bundesregierung ,,Erzeu- Bezug Betör-
mit Zustimmung des Bundesrates: gung derung
(Förde-
rung)
§ 1
Strom: 1 kWh 2
Die Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes
vom 16. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1585) wird wie folgt Gas:
geändert: 1 m 3 im Norm-
zustand
(H 0 = 5 kWh/m 3 ) 4 2
1. In § 1 Abs. 1 erhält in der Tabelle die Spalte
,,Betriebszahlen in Millionen" folgende Fassung: Fernwärme: 1 kWh 0,5 bis 0,35 bis
0,6 0,43
„eines Versorgungs- oder Verkehrsbetriebes mit
Wasser: 1 m 3 6 bis 3 bis
bis 12 Mio 12 6
mehr als 12 bis 25 Mio
Verkehr:
mehr als 25 bis 45 Mio
1 beförderte Person 3".
mehr als 45 bis 90 Mio
mehr als 90 bis 180 Mio
mehr als 180 bis 320 Mio 3. In § 3 werden die Jahreszahlen „ 1973" jeweils
mehr als 320 bis 575 Mio ersetzt durch die Jahreszahlen „ 1980".
mehr als 575 bis 1 155 Mio
§2
mehr als 1 155 bis 2 185 Mio
mehr als 2 185 bis 3 855 Mio Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
mehr als 3 855 Mio''. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 82 des Bundes-
besoldungsgesetzes auch im Land Berlin.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
§ 3
a) In Absatz 1 werden die Worte „Wirtschaftsjahr
1973" durch die Worte „Wirtschaftsjahr 1980" Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
ersetzt. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 22. Juni 1983
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder
öffentlich-rechtlicher Sparkassen
(Sparkassenbesoldungsverordnung des Bundes - BSparkBesV)
Vom 22. Juni 1983
Auf Grund des § 22 des Bundesbesoldungsgesetzes mehr als 2 730 bis 4 200 Mio DM
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November mehr als 4 200 bis 6 930 Mio DM
1980 (BGBI. 1 S. 2081) verordnet die Bundesregierung mehr als 6 930 bis 9 870 Mio DM
mit Zustimmung des Bundesrates: mehr als 9 870 Mio DM".
§ 1 2. In § 2 und in § 3 Abs. 1 werden die Worte
„31. Dezember 1973" jeweils durch die Worte
Die Sparkassenbesoldungsverordnung des Bundes ,,31. Dezember 1980" ersetzt.
vom 16. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1588) wird wie folgt ge-
ändert:
§2
1. In§ 1 Abs. 1 erhält in der Tabelle die Spalte „Bemes- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
sungsgrundlage in Millionen DM" folgende Fassung: leitungsgesetzes in Verbindung mit § 82 des Bundes-
„bis 175 Mio DM besoldungsgesetzes auch im Land Berlin.
mehr als 175 bis 290 Mio DM
mehr als 290 bis 575 Mio DM §3
mehr als 575 bis 1 050 Mio DM
mehr als 1 050 bis 1 845 Mio DM Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
mehr als 1 845 bis 2 730 Mio DM Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 22. Juni 1983
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 26 - Taq der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1983 733
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 8. März 1983 - 1 Bvl 21 /80 -, ergangen auf Vorla-
gebeschluß des Landessozialgerichts Niedersachsen,
wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 111 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a) des
Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung des Arti-
kels 1 § 1 Nummer 27 des Gesetzes zur Verbesse-
rung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des
Arbeitsförderungs- und des Bundesversorgungsge-
setzes (HStruktG-AFG) vom 18. Dezember 1975
(Bundesgesetzbl. 1 S. 3113) ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 8. Juni 1983
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 9. Februar 1983- 1 Bvl 8/80 u. a. -, ergangen auf
Vorlagen der Sozialgerichte Marburg und Braunschweig
und auf Verfassungsbeschwerden, wird folgende Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 13 Absatz 1 a Satz 3 des Angestelltenversiche-
rungsgesetzes in der Fassung des Artikels 2 § 2
Nummer 4 Buchstabe b) des Gesetzes zur Zwanzig-
sten Rentenanpassung und zur Verbesserung der
Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversiche-
rung (Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz -
20. RAG) vom 27. Juni 1977 (Bundesgesetzbl. 1
S. 1040) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 15. Juni 1983
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 26 - Taq der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1983 733
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 8. März 1983 - 1 Bvl 21 /80 -, ergangen auf Vorla-
gebeschluß des Landessozialgerichts Niedersachsen,
wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 111 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a) des
Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung des Arti-
kels 1 § 1 Nummer 27 des Gesetzes zur Verbesse-
rung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des
Arbeitsförderungs- und des Bundesversorgungsge-
setzes (HStruktG-AFG) vom 18. Dezember 1975
(Bundesgesetzbl. 1 S. 3113) ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 8. Juni 1983
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 9. Februar 1983- 1 Bvl 8/80 u. a. -, ergangen auf
Vorlagen der Sozialgerichte Marburg und Braunschweig
und auf Verfassungsbeschwerden, wird folgende Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 13 Absatz 1 a Satz 3 des Angestelltenversiche-
rungsgesetzes in der Fassung des Artikels 2 § 2
Nummer 4 Buchstabe b) des Gesetzes zur Zwanzig-
sten Rentenanpassung und zur Verbesserung der
Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversiche-
rung (Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz -
20. RAG) vom 27. Juni 1977 (Bundesgesetzbl. 1
S. 1040) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 15. Juni 1983
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 15, ausgegeben am 21. Juni 1983
Tag Inhalt Seite
15. 6. 83 Fünfte Verordnung zur Änderung der Neufassung 1977 der Anlagen A und B zum Europäischen
Übereink.9mmen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
(5. ADR-Anderungsverordnung) .......................................................... . 418
27. 5. 83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit ...................... . 424
27. 5. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über bürgerliche und poli-
tische Rechte und des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte 426
30. 5. 83 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-sowjetischen Doppelbesteuerungs-
abkommens ............................................................................ . 427
30. 5. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr .. 427
30. 5. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen 427
30. 5. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Befrei-
ungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen .................................. . 428
1. 6. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die vorübergehende zoll-
freie Einfuhr von medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial zur leihweisen Ver-
wendung für Diagnose- und Behandlungszwecke in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen
des Gesundheitswesens ................................................................ . 429
7. 6. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Bank für
Wiederaufbau und Entwicklung .......................................................... . 429
7. 6. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens über
die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften ............... . 430
8. 6. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 197 4 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See ............................................... . 430
8. 6. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseiti-
gung jeder Form von Rassendiskriminierung und zu Artikel 14 dieses Übereinkommens ..... . 430
Preis dieser Ausgabe: 2.20 DM (1,50 DM zuzüglich -,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1983 735
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
25. 5. 83 Verordnung über die Tarifüberwachung im Umzugs-
verkehr 100 31. 5. 83 1.6. 83
neu: 9241-8-1
13. 6. 83 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
Verhütung einer Einschleppung der afrikanischen
Schweinepest aus Italien 109 15.6.83 11. 6. 83
7831-1-43-25
13. 6. 83 Verordnung Nr. 7 /83 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 110 16.6. 83 1, 7.83
9500-4-6-4
9. 6. 83 VIII. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben auf
der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und
Koblenz (Coblence) 110 16.6.83 1. 7.83
9500-9
3. 6. 83 zweiundzwanzigste Verordnung der Bundesanstalt
für Flugsicherung zur Änderung der Achtundzwanzig-
sten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Hannover) 110 16. 6. 83 4. 8.83
96-1-2-26
15. 6. 83 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zoll-
tarifs (Nr. 8/83 - Antidumpingzoll für bestimmte
Bleche mit Ursprung in Brasilien - EGKS) 111 21. 6.83 22. 6.83
613-2-1
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
17. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1212/83 des Rates zur Änderung der Sonder-
abschöpfung bei der Einfuhr neuseeländischer Butter in das Ver-
einigte Königreich 21. 5.83 L 132/11
17. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1213/83 des Rates zur Festsetzung des
Orientierungspreises und des Interventionspreises für ausgewach-
sene Rinder für das Wirtschaftsjahr 1983/84 21. 5. 83 L 132/12
17. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1214/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1202/82 zur Einführung des gemeinschaftlichen
Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener R in-
der für die Feststellung der Marktpreise für Rindfleisch 21. 5. 83 L 132/14
17. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1215/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1201 /82 über die Gewährung einer K a I b ungsprämie
in Griechenland, Irland, Italien und Nordirland 21. 5. 83 L 132/15
17. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1216/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1199/82 über die Gewährung einer Zusatzprämie für
die Erhaltung des Mutterkuhbestandes in Irland und in Nordirland 21. 5. 83 L 132/16
17. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1217 /83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1200/82 über die Gewährung einer Prämie bei der
Schlachtung bestimmter ausgewachsener Sch I achtri nder im Ver-
einigten Königreich 21. 5.83 L 132/17
17. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1218/83 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises, der Interventionspreise und der Referenzpreise im
Schaffleischsektor für das Wirtschaftsjahr 1983/84 21. 5. 83 L 132/18
17. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1219/83 des Rates zur Festsetzung von
Preisen und anderen Beträgen im Obst- und Gemüsesektor für
das Wirtschaftsjahr 1983/84 21. 5. 83 L 132/21
17. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1220/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1117 /78 über die gemeinsame Marktorganisation für
Trockenfutter 21. 5. 83 L 132/29
17. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1221 /83 des Rates zur Festsetzung der pau-
schalen Produktionsbeihilfe sowie des Zielpreises für
Trockenfutter für das Wirtschaftsjahr 1983/84 21.5.83 L 132/30
17. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1222/83 des Rates zur Festsetzung der Höhe
der Beihilfe für Seidenraupen für das Zuchtjahr 1983/84 21. 5.83 L 132/32
6. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1224/83 der Kommission zur zweiten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 997 /81 über Durchführungsbestim-
mungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der
Trauben moste 21. 5.83 L 134/1
16. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1225/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1431 /82 über besondere Maßnahmen für Erbsen,
Puffbohnen und Ackerbohnen 20. 5.83 L 131 /1
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1983 737
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
20. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1258/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 über Durchführungsbestimmungen
bei Interventionsmaßnahmen auf dem Ri ndfl ei sch sektor 21. 5.83 L 133/42
20. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1259/83 der Kommission zur Festsetzung der
ab 23. Mai 1983 geltenden Ankaufspreise für Tierkörper und halbe
Tierkörper bei Interventionen auf dem Rindfleischsektor 21. 5.83 L 133/45
20. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1262/83 der Kommission über die Durch-
führungsvorschriften für die Gewährung einer Prämie bei der Geburt
von K ä I b er n während des Wirtschaftsjahres 1983/84 21. 5.83 L 133/50
20. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1263/83 der Kommission über Durchfüh-
rungsvorschriften für die Schlachtprämie für ausgewachsene
Rinder im Vereinigten Königreich für das Wirtschaftsjahr 1983/84 21. 5. 83 L 133/52
20. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1264/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1767 /82 hinsichtlich der Anpassung der Frei-
Grenze-Werte bestimmter Käse für das Wirtschaftsjahr 1983/84 21. 5.83 L 133/54
20. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1265/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungsbestimmungen für
die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm 21. 5.83 L 133/57
20. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1266/83 der Kommission zur dritten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2657 /80 zur Bestimmung der auf den
repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für
frische oder gekühlte Tierkörper von Schafen und zur Ermittlung der
Preise einiger anderer Qualitäten von Tierkörpern von Schafen in der
Gemeinschaft 21. 5.83 L 133/58
20. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1267 /83 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 3191 /80 mit Übergangsmaßnahmen über die
Nichtwiedereinziehung der variablen Schlachtprämie bei Erzeugnis-
sen des Schaf- und Ziegenfleischsektors, die aus der Gemein-
schaft ausgeführt worden sind 21. 5.83 L 133/59
25. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1288/83 der Kommission zur Festsetzung des
Betrages der Abgabe zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucker für
das Wirtschaftsjahr 1983/84 26.5.83 L 137/12
20. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1303/83 der Kommission zur Festsetzung
besonderer Durchführungsbestimmungen für Einfuhrlizenzen und
Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Verarbeitungserzeugnisse
aus Obst und Gemüse 27.5.83 L 138/25
26. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1304/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung_ (EWG) Nr. 1821 /81 über die Bedingungen der Gewäh-
rung einer Ubergangsvergütung für die am Ende des Wirtschaftsjah-
res vorhandenen Bestände an bestimmten Getreidearten 27. 5.83 L 138/31
26. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1305/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1754/81 hinsichtlich der Mindestmenge
Getreide, das von der griechischen Interventionsstelle übernom-
men werden kann 27. 5.83 L 138/33
26. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1322/83 des Rates über den Transfer von
550000 Tonnen zur Brotherstellung geeigneten Weichweizens
aus den Beständen der französischen und der deutschen Interven-
tionsstelle 27. 5.83 L 138/63
27. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1327 /83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2545/81 zur Festlegung der Durchführungs-
bestimmungen zu den Maßnahmen für den Absatz des in den franzö-
sischen überseeischen Departements erzeugten Zuckers 28.5.83 L 139/11
27. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1328/83 der Kommission zur Festsetzung des
im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Ange-
botspreises für Kirschen für das Wirtschaftsjahr 1983 28. 5.83 L 139/12
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
27. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1329/83 der Kommission zur Festsetzung des
im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Ange-
botspreises für Pflaumen für das Wirtschaftsjahr 1983 28. 5.83 L 139/13
27. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1330/83 der Kommission zur Festsetzung des
im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Ange-
botspreises für Pfirsiche einschließlich Brugnolen und Nektarinen
für das Wirtschaftsjahr 1983 28. 5. 83 L 139/15
Andere Vorschriften
20. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1223/83 des Rates über die in der Landwirt-
schaft anzuwendenden Umrechnungskurse 21. 5. 83 L 132/33
16. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1226/83 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Frühkartof-
feln der Tarifstelle 07.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Zypern (1983) 20. 5. 83 L 131 /3
18. 5. 83 Empfehlung Nr. 1230/83/EGKS der Kommission zur Einführung eines
endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten
Blechen aus Stahl mit Ursprung in Brasilien 20. 5. 83 L 131/13
18. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1235/83 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Xylolmoschus der Tarifstelle 29.03 B
ex II, mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3377 /82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 20. 5.83 L 131/30
20. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1244/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1054/78 im Anschluß an die Festsetzung
eines neuen in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungs-
kurses für die Deutsche Mark, das irische Pfund, den französischen
Franken, die griechische Drachme, die italienische Lira und den
niederländischen Gulden 23. 5.83 L 135/1
20. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1261 /83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 427 /81 zur Ermächtigung Griechenlands, die
für die Einfuhr der Erzeugnisse des Rindfleischsektors geltenden Zoll-
sätze vollständig auszusetzen 21. 5.83 L 133/49
24. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1281 /83 des Rates zur Verlängerung des
vorläufigen Antidumpingzolls auf 4,4'-lsopropylidendiphenol mit
Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika 25. 5.81 L 136/12
24. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1287 /83 der Kommission über die Einreihung
von Waren in die Tarifstellen 17.04 Bund 97.02 Ades Gemeinsamen
Zolltarifs 26. 5. 83 L137/11
24. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1296/83 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Verde-Weine
der Tarifnummer ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung
in Portugal (1983/84) 27. 5. 83 L 138/1
24. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1297/83 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Däo-Weine
der Tarifnummer ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung
in Portugal (1983/84) 27. 5.83 L 138/7
24. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1298/83 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Moscatel-
de-Setubal-Weine der Tarifnummer ex 22.05 des'Gemeinsamen Zoll-
tarifs mit Ursprung in Portugal ( 1983/84) 27. 5. 83 L 138/13
24. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1299/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 812/80 hinsichtlich der Einfuhren von Jutegarnen mit
Ursprung in Indien in die Benelux-Länder 27. 5. 83 L 138/17
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1983 739
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
25. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1306/83 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Bekleidung, Handschuhe und anderes
Bekleidungszubehör der Tarifstellen 42.03 A, B 11, B III und C, mit
Ursprung in Uruguay, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3377 /82
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 27. 5. 83 L 138/34
16. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1355/83 des Rates zur zeitweiligen Ausset-
zung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige
industrielle Waren 2. 6.83 L 144/1
30. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1360/83 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für anderes Leder der Tarifstelle
41.02 ex C, mit Ursprung in Uruguay, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3377 /82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 31. 5.83 L 140/9
26. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1366/83 des Rates zur Verlängerung des vor-
läufigen Antidumpingzolls für ein bestimmtes chemisches Düngemit-
tel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika 31.5.83 L 140/21
27. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1385/83 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifstelle 21.02 C II des Gemeinsamen Zolltarifs 1. 6. 83 L 141/43
27. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1386/83 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifstelle 21.07 BI a) des Gemeinsamen Zolltarifs 1. 6. 83 L 141/44
27. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1387/83 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifstelle 19.02 B II des Gemeinsamen Zolltarifs 1. 6. 83 L 141/45
31. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1399/83 der Kommission über die Festset-
zung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zoll-
werts bestimmter verderblicher Waren 2.6.83 L 143/9
31. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1417 /83 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien 3. 6. 83 L 145/8
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlr1gsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1 ,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
rechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,50 DM (4,50 DM zuzüglich 1,- DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
„Wo steht was" im Bundes- Auszug aus dem Gesamtregister sich mit dem neuen Gesamt-
gesetzblatt. Über dreißig register systematisch erschließen
Jahre Gesetzgebung, von und beseitigen damit eine von
„A bis Z" aufgeschlüsselt, in vielen regelmäßigen Benutzern
des Bundesgesetzblattes als
einem Band
schmerzlich empfundene Lücke.
Denn mit dem neuen Gesamt-
registerband kann auf die zeitauf-
Gesamtregister wendige Durchsicht der einzel-
nen Jahresregister verzichtet
werden.
Bundesgesetzblatt Mit dem Registerband
findet ein Unternehmen seinen
1949 bis 1980 Abschluß, dessen Ziel es war,
Teil I und Teil D die gesamte, mehr als 130000
Druckseiten umfassende Be-
kanntmachungsdokumentation
Rund 400 Seiten des Gesetzblattes der Bundes-
A4-Format, in Leinen, republik Deutschland für den
Zeitraum 1949 bis 1980 zunächst
DM 350,-. (Zugleich Regi-
in einer handlichen Mikrofiche-
sterband für die Bezieher Edition vorzulegen und mit einem
der Mikrofiche-Edition des Gesamtregister inhaltlich zu er-
Bundesgesetzblattes 1949 schließen.
bis 1980) Dieser Gesamtregisterband
gehört in jede wissenschaftliche
Bibliothek, zu allen Gerichten
Mit dem von Grund auf und Behörden, Anwaltskanzleien,
neu entwickelten, umfassenden Wirtschaftsprüfungs- und Steuer-
Registerband zum Bundes- beratungsgesellschaften.
gesetzblatt wird nunmehr erstmals Das Gesamtregister soll in
der schnelle Zugriff zu allen mehrjährigem Abstand überar-
im Zeitraum 1949 bis einschließ- beitet und neu aufgelegt
lich 1980 in den Teilen I und II werden.
des Bundesgesetzblattes ver- Da dieser Registerband
öffentlichten Rechtsvorschriften zum Lieferumfang der Mikro-
und internatinalen Verträgen fiche-Edition Bundesgesetzblatt
möglich. Mehr als dreiJahr- 1949-1980 gehört, wird sein
zehnte gesetzgeberische Tätig- Einzelverkaufspreis beim Erwerb
keit, von Beginn der Bundes- der Mikrofiche-Edition mit an-
republik Deutschland an, lassen gerechnet.
Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. B. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1