645
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1983 Ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 1983 Nr. 24
Tag Inhalt Seite
6.6.83 Neufassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) 645
2171-2
27. 5. 83 Verordnung über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung von TCDD im Straßenverkehr . . . . . . . 666
neu: 9241-23-3/1
27. 5. 83 Verordnung über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung von TCDD im Eisenbahnverkehr . . . . 667
neu: 9241-23-4/1
27. 5. 83 Verordnung über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung von TCDD in der Binnenschiffahrt . . . 668
neu: 9502-13-2/1
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesgesetzes
über individuelle Förderung der Ausbildung
(Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
Vom 6. Juni 1983
Auf Grund des Artikels 16 Abs. 4 des Haushaltsbe- tärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom
gleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 22. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1057),
S. 1857) wird nachstehend der Wortlaut des Bundes-
ausbildungsförderungsgesetzes vom 26. August 1971 6. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel II
(BGBI. 1 S. 1409) in der ab 1. August 1983 geltenden § 1 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfah-
Fassung bekanntgemacht. Gesetzesstellen, die nach ren - vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469),
dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung in Kraft treten, 7. das nach seinem Artikel 7 zu verschiedenen Zeit-
sind in Fußnoten kenntlich gemacht; dort ist gleichzeitig punkten in Kraft getretene Siebente Gesetz zur
die bis dahin geltende Fassung wiedergegeben. Die Änderung des Bundesausbildungsförderungsge-
Neufassung berücksichtigt: setzes vom 13. Juli ·1981 (BGBI. 1 S. 625),
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes
8. den nach Artikel 41 Abs. 1, 2 und 3 zu verschiede-
vom 9. April 1976 (BGBI. 1 S. 989),
nen Zeitpunkten in Kraft getretenen Artikel 8 des
2. das nach seinem Artikel 3 § 3 zu verschiedenen 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember
Zeitpunkten in Kraft getretene Vierte Gesetz zur 1981 (BGBI. 1 S. 1523),
Änderung des Bundesausbildungsförderungsge-
setzes vom 26. April 1977 (BGBI. 1 S. 653), 9. den am 1. August 1982 in Kraft getretenen § 42 in
Verbindung mit§ 39 Nr. 4 des Asylverfahrensgeset-
3. das nach seinem Artikel 5 zu verschiedenen Zeit- zes vom 16. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 946),
punkten in Kraft getretene Fünfte Gesetz zur Ände-
rung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes 10. den am 1. Juli 1983 in Kraft tretenden Artikel II § 1
vom 17. November 1978 (BGBI. 1 S. 1794), des Sozialgesetzbuches - Zusammenarbeit der
4. das nach seinem Artikel 7 zu verschiedenen Zeit- Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten -
punkten in Kraft getretene Sechste Gesetz zur vom 4. November 1982 (BGBI. 1 S. 1450),
Änderung des Bundesausbildungsförderungsge- 11. den nach Artikel 38 Abs. 1, 10, 11, 12 und 13 zu ver-
setzes vom 16. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1037), schiedenen Zeitpunkten in Kraft tretenden Arti-
5. den am 1. August 1980 in Kraft getretenen § 3 des kel 16 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom
Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humani- 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857).
Bonn, den 6. Juni 1983
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Dr. Dorothee Wilms
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bundesgesetz
über individuelle Förderung der Ausbildung
(Bundesausbildungsförderungsgesetz-BAföG)
§ 1 (4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme
Grundsatz
an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang
mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2
Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Aus-
eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende bildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Aus-
Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses bildungsbestimmungen geregelt ist.
Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen
Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen (5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn der
Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Stu-
dienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft
des Auszubildenden im allgemeinen voll in Anspruch
nimmt. Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes
Abschnitt 1 ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbil-
Förderungsfähige Ausbildung dungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang
hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluß oder
Abbruch fortlaufend verbracht wird.
§2
Ausbildungsstätten (6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn
der Auszubildende
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den
Besuch von 1. einen Anspruch auf Förderung nach den§§ 41 bis 47
des Arbeitsförderungsgesetzes hat oder
1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und
Fachoberschulen, 2. Leistungen nach dem Graduiertenförderungsgesetz
oder von den Begabtenförderungswerken erhält.
2. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abend-
realschulen, Abendgymnasien und Kollegs, §3
3. Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Fernunterricht
Formen der beruflichen Grundbildung, und Fach-
schulen, (1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an
Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter
4. Höheren Fachschulen und Akademien, denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben
5. Hochschulen. Abschluß vorbereiten, wie die in§ 2 Abs. 1 bezeichneten
oder nach § 2 Abs. 3 bestimmten Ausbildungsstätten.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der
Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn (2) Ausbildungsförderung wird nur für die Teilnahme
die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung - mit an Lehrgängen geleistet, die nach § 1 2 des Fernunter-
Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen - oder einer richtsschutzgesetzes zugelassen sind oder, ohne unter
genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird. die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes
zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger ver-
(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und
anstaltet werden.
nichtstaatlichen Hochschulen wird Ausbildungsförde-
rung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde (3) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
anerkennt, daß der Besuch der Ausbildungsstätte dem 1. der Auszubildende in den sechs Monaten vor Beginn
Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungs-
des Bewilligungszeitraumes erfolgreich an dem Lehr-
stätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit
gang teilgenommen hat und er die Vorbereitung auf
nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des
den Ausbildungsabschluß in längstens 12 Monaten
Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbil-
beenden kann,
dungsstätte.
2. die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des
(3) Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft Auszubildenden voll in Anspruch nimmt und diese
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Zeit zumindest drei aufeinanderfolgende Kalender-
Bundesrates bestimmen, daß Ausbildungsförderung monate dauert.
geleistet wird für den Besuch von
Das ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts
1. Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und nachzuweisen.
2 bezeichnet sind,
(4) Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den
2. Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durch-
Auszubildenden welcher Ausbildungsstättenart die
geführt werden,
Teilnehmer an dem jeweiligen Fernunterrichtslehrgang
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 gleichzustellen sind. Auszubildende, die an Lehrgängen
bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist. teilnehmen, die
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1983 647
1. auf den Hauptschulabschluß vorbereiten, werden vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit ange-
nach Vollendung des 17. Lebensjahres den Schülern rechnet werden kann und der Auszubildende nach-
von Abendhauptschulen, weist, daß ihm die über den für eine Ausbildung inner-
2. auf den Realschulabschluß vorbereiten, werden nach halb des Geltungsbereichs des Gesetzes geleisteten
Vollendung des 18. Lebensjahres den Schülern von Bedarf hinaus erforderlichen Mittel anderweit zur
Abendrealschulen, Verfügung stehen,
3. auf die allgemeine oder eine fachgebundene Hoch- und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind.
schulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des Satz 1 gilt nur für die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeich-
21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymna- neten Personen.
sien (4) Absatz 1 gilt nur für den Besuch von Ausbildungs-
gleichgestellt. stätten, der dem Besuch einer der in § 2 Abs. 1 und 2
bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 bestimmten, im Gel-
(5) § 2 Abs. 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden. tungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Ausbildungs-
stätten gleichwertig ist. Die Absätze 2 und 3 gelten nur
§4
für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem
Besuch der im Geltungsbereich dieses Gesetzes gele-
Ausbildung im Geltungsbereich des Gesetzes genen Gymnasien ab Klasse 11, Höheren Fachschulen,
Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der §§ 5 Akademien und Hochschulen gleichwertig ist. Die Prü-
und 6 für die Ausbildung im Geltungsbereich dieses fung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im
Gesetzes geleistet. Rahmen des Bewilligungsverfahrens.
(5) Für die Teilnahme an einem Praktikum außerhalb
§5 des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wird Ausbil-
Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs dungsförderung nur geleistet, wenn es dort nach den
des Gesetzes Ausbildungsbestimmungen als Teil einer Ausbildung an
einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen
(1) Deutschen im Sinne des Grundgesetzes wird Aus- Hochschule in Verbindung mit einer außerhalb des Gel-
bildungsförderung geleistet, wenn sie täglich von ihrem tungsbereichs gelegenen Hochschule abzuleisten ist.
ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Geset-
zes aus eine außerhalb dieses Geltungsbereichsgele-
gene Ausbildungsstätte besuchen. Der ständige Wohn- § 5a
sitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, Unberücksichtigte Ausbildungszeiten
der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbe-
ziehungen ist, ohne daß es auf den Willen zur ständigen Bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine
Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke Ausbildung im Geltungsbereich des Gesetzes bleibt die
der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht sei- Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende außerhalb
nen ständigen Wohnsitz begründet. des Geltungsbereichs durchgeführt hat, längstens
jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, wird Ausbil-
dungsförderung geleistet für den Besuch einer außer- §6
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in Europa Förderung der Deutschen im Ausland
gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren
1. er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand för- ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat
derlich ist und zumindest ein Teil dieser Ausbildung haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat
auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungs- eine Ausbildungsstätte besuchen, kann Ausbildungs-
zeit angerechnet werden kann oder förderung geleistet werden, wenn die besonderen
2. die Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und
nicht durchgeführt werden kann Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Ein-
kommens und Vermögens richten sich nach den beson-
und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. deren Verhältnissen im Aufenthaltsland.§ 9 Abs. 1 und
Satz 1 gilt nur für die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeich- 2 sowie§ 48 sind entsprechend, die§§ 36 bis 38 sind
neten Personen. nicht anzuwenden.
(3) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, wird Ausbil- §7
dungsförderung für den Besuch einer außerhalb Euro- Erstausbildung, weitere Ausbildung
pas gelegenen Ausbildungsstätte geleistet, wenn er
(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende
1. für die Ausbildung erforderlich ist, allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder
2. im Rahmen eines Stipendienprogramms erfolgt, das Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der
der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufs-
den zuständigen Landesministern als besonders för- qualifizierenden Abschluß geleistet.
derungswürdig anerkennt oder
(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbil-
3. der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förder- dungsförderung bis zu deren berufsqualifizierendem
lich ist, zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die Abschluß geleistet,
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
1. wenn sie eine Hochschulausbildung entweder in 1. sie selbst vor Beginn des förderungsfähigen Teils
einem längstens zwei Jahre dauernden Ausbildungs- des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre
gang in derselben Richtung fachlich, insbesondere sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehal-
wissenschaftlich vertieft, weiterführt oder insoweit ten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen
ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten sind oder
Berufs rechtlich erforderlich ist, 2. zumindest ein Elternteil in den letzten drei Jahren vor
2. wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbil-
Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie dungsabschnitts im wesentlichen ständig sich im
in sich selbständig ist und in derselben Richtung Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten hat
fachlich weiterführt, und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im übrigen
3. wenn der Auszubildende eine Fachoberschulklasse, von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des
deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbil- Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vor-
dung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine gelegen haben. Von dem Erfordernis der Erwerbstä-
Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein tigkeit des Elternteils kann abgesehen werden, wenn
Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder dort sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde
die schulischen Voraussetzungen für die weitere nicht ausgeübt wird.
Ausbildung erworben hat oder (3) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen
4. wenn der Auszubildende als erste berufsbildende anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten
eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer ist, bleiben unberührt.
Berufsfachschule abgeschlossen hat.
Im übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige §9
weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Eignung
Umstände des Einzelfalles, insbesondere das ange-
strebte Ausbildungsziel, dies erfordern. (1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistun-
gen des Auszubildenden erwarten lassen, daß er das
(3) Hat der Auszubildende aus wichtigem Grund die angestrebte Ausbildungsziel erreicht.
Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung
gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine (2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der
andere Ausbildung geleistet. Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an
dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer
Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die
den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
entsprechenden Studienfortschritte erkennen läßt.
Abschnitt II Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise
zu erbringen.
Persönliche Voraussetzungen
(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen
§8 wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die
Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 beigebracht hat.
Staatsangehörigkeit
( 1) Ausbildungsförderung wird geleistet
1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, § 10
2. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über Alter
die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bun- (1) Bei Besuch von weiterführenden allgemeinbilden-
desgebiet vom 25. April 1951 (BGBI. I S.269), zuletzt den Schulen und Berufsfachschulen wird Ausbildungs-
geändert durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom förderung ab Klasse 10, im übrigen von Beginn der Aus-
13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677), bildung an geleistet.
3. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im (2) Abweichend von Absatz 1 wird bei Besuch einer
Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und als Realschule oder eines Gymnasiums Ausbildungsförde-
Asylberechtigte nach dem Asylverfahrensgesetz
rung ab Klasse 5 geleistet, wenn der Auszubildende
vom 16. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 946) anerkannt oder nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der
Flüchtlinge nach§ 1 des Gesetzes über Maßnahmen
Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungs-
für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenom-
stätte nicht erreichbar ist.
mene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBI. I S. 1057)
sind, (3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn
4. Ausländern, die ihren ständigen Wohnsitz im Gel- der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsab-
tungsbereich des Gesetzes haben, wenn ein Eltern- schnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt,
teil Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn
5. Auszubildenden, denen nach dem Aufenthaltsge- 1. der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für
setz/EWG als Kindern Freizügigkeit gewährt wird die zu fördernde Ausbildung in einer Fachoberschul-
oder die danach als Kinder verbleibeberechtigt sind. klasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufs-
ausbildung voraussetzt, an einer Abendhauptschule,
(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule,
geleistet, wenn einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder durch
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1983 649
eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung anzurechnen, so wird es zu gleichen Teilen angerech-
zu einer Hochschule erworben hat und danach net; dabei sind auch Auszubildende zu berücksichtigen,
unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Ein-
2. die Art der Ausbildung die Überschreitung der Alters- kommens der Eltern erhalten können. Soweit dabei der
grenze rechtfertigt, Bedarf anderer Auszubildender nach § 12 Abs. 1 und 2,
§ 13 Abs. 1 und 2 und § 14 dieses Gesetzes oder nach
3. der Auszubildende aus persönlichen oder familiären den entsprechenden zu § 40 des Arbeitsförderungsge-
Gründen, insbesondere der Erziehung von Kindern setzes ergangenen Vorschriften überschritten würde,
bis zu 10 Jahren, gehindert war, den Ausbildungs- werden die übersteigenden Einkommensanteile zu glei-
abschnitt rechtzeitig zu beginnen oder chen Teilen auf den noch ungedeckten Beda.rf des
4. der Auszubildende infolge einer einschneidenden Antragstellers und anderer Auszubildender angerech-
Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse net. Diese Aufteilung ist gegebenenfalls mehrfach
bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, durchzuführen.
die nach diesem Gesetz gefördert werden kann,
berufsqualifizierend abgeschlossen hat. §12
Bedarf für Schüler
(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler an
1
Abschnitt III Abendhauptschulen und Abendrealschulen 490 DM. )
Leistungen (2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubil-
dende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler
§ 11 1. von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen
Umfang der Ausbildungsförderung und Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie von
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch
(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunter-
eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht
halt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). 1
vorausgesetzt, 490 DM, )
(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden 2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen,
Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubil- Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen,
denden, seines Ehegatten und seiner Eltern in dieser deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbil-
Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt dung voraussetzt, 595 DM.
zunächst auf den als Zuschuß und zuletzt auf den nach
§ 17 Abs. 3 Nr. 4 als Darlehen zu leistenden Teil des Satz 1 gilt nur, wenn von der Wohnung der Eltern aus
Bedarfs. eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht
erreichbar ist.
(2 a) Einkommen und Vermögen der Eltern bleiben
außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt (3) Der Bedarf nach Absatz 2 Satz 1 gilt auch für den
ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Auszubildenden, der einen eigenen Haushalt führt und
Geltungsbereich dieses Gesetzes Unterhalt zu leisten. 1. verheiratet ist oder war,
(3) Einkommen und Vermögen der Eltern bleiben 2. mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder
ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende
3. die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 erfüllt.
1. ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
(4) Bei einer Ausbildung außerhalb des Geltungsbe-
2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30.
reichs dieses Gesetzes nach § 5 Abs. 2 werden Schü-
Lebensjahr vollendet hat,
lern von Gymnasien ab Klasse 11 innerhalb eines
3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollen- Kalenderjahres die notwendigen Aufwendungen für vier
dung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig Hin- und Rückfahrten zu der Ausbildungsstätte gelei-
war, stet.
4. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach
Abschluß einer vorhergehenden, zumindest dreijähri- 1
) § 12 Abs. 1 und 2 Nr. 1 gilt in dieser Fassung ab 1. August 1983 für
gen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre Bewilligungszeiträume, die nach dem 31. Juli 1983 beginnen.
oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entspre- Bis zu diesem Zeitpunkt gilt
chend länger erwerbstätig war oder - Absatz 1 in folgender Fassung:
., ( 1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler
5. eine weitere in sich selbständige Ausbildung beginnt,
1. von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufs-
nachdem seine Eltern ihm gegenüber ihre Unter- fachschulen ab Klasse 10 sowie von Fachoberschulklassen,
haltspflicht erfüllt haben. deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht
voraussetzt, 275 DM,
Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in
2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendreal-
den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich schulen und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abge-
aus deren Ertrag selbst zu unterhalten. schlossene Berufsausbildung voraussetzt 490 Dtv-1."
- Absatz 2 Nr. 1 in folgender Fassung:
(4) Ist Einkommen des Ehegatten, der Eltern oder
., 1. von Realschulen und Gymnasien ab Klasse 5, von Hauptschu-
eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstel- len und Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie von Fachober-
lers auch auf den Bedarf anderer Auszubildender, für die schulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsaus-
ein Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 gewährt wird, bildung nicht voraussetzt, 490 DM."
650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
§ 12 a (3 a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen
Bedarf in Härtefällen 2) Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum
der Eltern steht.
Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler von Gymna-
sien ab Klasse 12, Berufsaufbauschulen ab dem zwei- (4) Bei einer Ausbildung außerhalb des Geltungsbe-
ten Jahr, Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie von reichs dieses Gesetzes nach § 5 Abs. 2 und 3 wird,
Fachoberschulklassen 12 und Fachschulklassen, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im
deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung Ausbildungsland dies erfordern, zu dem Bedarf ein
nicht voraussetzt, 200 DM. Zuschlag geleistet, dessen Höhe die Bundesregierung
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
Satz 1 gilt nur, wenn von der Wohnung der Eltern aus rates bestimmt. Für den Besuch einer außerhalb Euro-
eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte pas gelegenen Ausbildungsstätte wird der Zuschlag nur
erreichbar ist. geleistet, wenn der Besuch für die Ausbildung erforder-
§13 lich ist.
§14
Bedarf für Studierende
Bedarf für Praktikanten
( 1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in
Als monatlicher Bedarf für Praktikanten gelten die
1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlos-
Beträge, die für Schüler und Studenten der Ausbil-
sene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymna-
sien und Kollegs 445 DM, dungsstätten geleistet werden, mit deren Besuch das
Praktikum in Zusammenhang steht.
2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen
480 DM. 3 )
§14a
(2) Die Beträge nach Absatz 1 erhöhen sich für die Zusatzleistungen in Härtefällen
Unterkunft, wenn der Auszubildende
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
1. bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 55 DM, mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß bei
2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich einer Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
180 DM. Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 1 2
Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 bis 3 hinaus geleistet wird zur
(2 a) Für Auszubildende an Hochschulen, die Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubilden-
1. nach § 165 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 oder nach § 1 76 b den
Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung ver- 1. für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelba-
sichert sind, rem Zusammenhang stehen und soweit dies zur
2. nach § 173 d der Reichsversicherungsordnung von Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,
der Versicherungspflicht befreit oder 2. für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung
3. nach § 1 75 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung unbilliger Härten erforderlich ist.
von der Versicherungspflicht befreit sind, deren
In der Rechtsverordnung können insbesondere Rege-
Anspruch auf Familienkrankenpflege nach§ 205 der
lungen getroffen werden über
Reichsversicherungsordnung aber erloschen ist,
1. die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf
erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 Nr. 2 für Kranken-
gewährt wird,
versicherung um monatlich 38 DM.
2. die Arten der Aufwendungen, die allgemein als be-
(3) (Aufgehoben) 4)
darfserhöhend berücksichtigt werden,
2
3. ·die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaf-
) § 12 a gilt ab 1. August 1983 für Bewilligungszeiträume, die nach dem
31. Juli 1983 beginnen.
fungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen
sind,
3
) § 13 Abs. 1 gilt in dieser Fassung ab 1. August 1983 für Bewilligungs-
zeiträume, die nach dem 31. Juli 1983 beginnen. 4. die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Aus-
Bis zu diesem Zeitpunkt gilt: bildungsabschnitt,
,,(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende an 5. die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen
1. Fachschulen, Abendgymnasien und Kollegs 445 DIV, Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.
2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 480 DM."
4
) Absatz 3 ist aufgehoben. Die Aufhebung gilt ab 1. August 1983 für § 15
Bewilligungszeiträume, die nach dem 31. Juli 1983 beginnen.
Bis zu diesem Zeitpunkt gilt: Förderungsdauer
,,(3) Die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 erhöhen sich für die ( 1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des
Fahrkosten
Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenom-
um monatlich 35 DM,
men wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antrags-
wenn der Auszubildende
monats an.
1. bei seinen Eltern oder seinem Ehegatten oder mit mindestens
einem Kind in einem eigenen Haushalt wohnt und sich die Woh- (2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Aus-
nung nicht am Ort der Ausbildungsstätte oder Praktikumsstelle
befindet oder bildung- einschließlich der unterrichts- und vorlesungs-
2. am Ort der Ausbildungsstätte wohnt und die Praktikumsstelle sich freien Zeit - geleistet bei dem Besuch der in § 2 Abs. 1
außerhalb dieses Ortes befindet." Nr. 4 und 5 bezeichneten oder diesen nach § 2 Abs. 3
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1983 651
als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten, je- (4) Die Ausbildung ist ferner beendet, wenn der Aus-
doch nicht über die Förderungshöchstdauer hinaus. Für zubildende das Ziel des förderungsfähigen Ausbil-
die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts dungsabschnitts endgültig nicht mehr anstrebt
wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalender- (Abbruch der Ausbildung) und die Ausbildung nicht an
monate geleistet. 6 ) einer Ausbildungsstätte anderer Art im Sinne des § 2
Abs. 1 weiterführt.
(2 a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet,
solange der Auszubildende infolge einer Erkrankung
oder Schwangerschaft gehindert ist, die Ausbildung § 16
durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Förderungsdauer außerhalb des Geltungsbereichs
Kalendermonats hinaus. des Gesetzes
(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für (1) Für eine Ausbildung außerhalb des Geltungs-
eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, bereichs dieses Gesetzes nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und
wenn sie Abs. 3 Nr. 2 und 3 wird Ausbildungsförderung für die
1. aus schwerwiegenden Gründen, Dauer eines Jahres geleistet.
2. infolge einer Ausbildung im Ausland ( § 5 Abs. 2 (2) Darüber hinaus kann während eines weiteren Jah-
und 3), res Ausbildungsförderung geleistet werden für den
Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Geltungs-
3. infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen bereich dieses Gesetzes gelegenen Hochschulen
Gremien und satzungsmäßigen Organen der Höhe- gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von beson-
ren Fachschulen, Akademien, Hochschulen und der derer Bedeutung ist.
Länder sowie in satzungsmäßigen Organen der
Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Aus- (3) In den Fällen des§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3
bildungsstätten sowie der Studentenwerke, Nr. 1 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche
4. infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Ab- Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.
schlußprüfung
überschritten worden ist. § 17
Förderungsarten 6)
(4) Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des ( 1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich des
Bundesrates unter besonderer Berücksichtigung der Absatzes 2 als Zuschuß geleistet.
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für jede Ausbil-
dung an den in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 bezeichneten oder (2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Aka-
diesen nach § 2 Abs. 3 als gleichwertig bestimmten demien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an
Ausbildungsstätten die Förderungshöchstdauer. einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem
Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird Ausbil-
dungsförderung als Darlehen geleistet.
§ 15 a
Aufnahme und Beendigung der Ausbildung (3) Bei dem Besuch außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes gelegener Höherer Fachschulen, Aka-
(1) Die Ausbildung gilt im Sinne dieses Gesetzes als demien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an
mit dem Anfang des Monats aufgenommen, in dem einem Praktikum außerhalb dieses Geltungsbereichs
Unterricht oder Vorlesungen tatsächlich begonnen wird Ausbildungsförderung nach § 5 Abs. 2, 3 und 5 bis
werden. zur Höhe von 695 DM monatlich als Darlehen, darüber
(2) Liegt zwischen dem Ende eines Ausbildungs- hinaus - abweichend von Absatz 2- als Zuschuß gelei-
abschnitts und dem Beginn eines anderen nur ein stet.
Monat, so gilt die Ausbildung abweichend von Absatz 1
als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen. Der 6
) § 17 gilt in dieser Fassung ab 1. August 1983 für alle Bewilligungs-
Kalendermonat ist in den ersten Bewilligungszeitraum zeiträurre, die nach dem 31. Juli 1983 beginnen, ab 1. Oktober 1983
des späteren Ausbildungsabschnitts einzubeziehen. ohne diese Einschränkung.
Bis zu diesem Zeitpunkt gilt:
(3) Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der ,,§ 17
Abschlußprüfung des Ausbildungsabschnitts oder, Förderungsarten
wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tatsäch- ( 1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Best in mungen der
lichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungs- Absätze 2 und 3 als Zuschuß geleistet.
abschnitts. Abweichend von Satz 1 ist, sofern ein Prü- (2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und
fungs- oder Abgangszeugnis erteilt wird, das Datum Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das irr'
Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht,
dieses Zeugnisses maßgebend; für den Abschluß einer wird der monatliche Förderungsbetrag, der nach den anderen Vor-
Hochschulausbildung ist stets der Zeitpunkt des letzten schriften dieses Gesetzes als Zuschuß berechnet worden ist,
Prüfungsteils maßgebend. 1. wenn der Auszubildende bei seinen Eltern wohnt, in Höhe von
130 DM,
5
) Dem Absatz 2 ist der folgende Satz 3 angefügt worden; Satz 3 gilt ab 2. wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, in Höhe von
1. Januar 1984: 1so Drv
,,Auszubildenden an den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aus- als Darlehen (Grunddarlehen) geleistet. V'. enn der Förderungsbetrag
bildungsstätten sowie Teilnehmern an einem in Zusammenhang rr it diesen Betrag nicht erreicht, wird er voll als Darlehen geleistet.
dem Besuch dieser Ausbildungsstätten geforderten Praktikum wird (3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und
Ausbildungsförderung für den Monat August nicht geleistet." Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im
652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
§ 18 Eine Überprüfung dieser Feststellungen findet nach Ein-
tritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides nicht mehr
Darlehensbedingungen
1 statt; insbesondere gelten die Vorschriften des§ 44 des
( 1) Das Darlehen ist nicht zu verzinsen. Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht. 8 )
(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Darlehen - vor- (5 b) Das Darlehen kann - auch in größeren Teil-
behaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - mit 6 beträgen - vorzeitig zurückgezahlt werden. Wird ein
vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, wenn der Dar- Darlehen vorzeitig getilgt, so ist auf Antrag ein Nachlaß
lehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als von der Darlehens(rest)schuld zu gewähren.
30 Tage überschritten hat. Aufwendungen für die Gel-
tendmachung der Darlehensforderung sind hierdurch (6) Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
nicht abgegolten. bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates das Nähere über
(3) Das Darlehen und die Zinsen nach der bis zum
1. Beginn und Ende der Verzinsung,
31. März 1976 geltenden Fassung des Absatzes 2 Nr. 1
sind - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage 2. die Verwaltung und Einziehung der Darlehen - ein-
- in gleichbleibenden monatlichen Raten, mindestens schließlich der Maßnahmen zur Sicherung der Rück-
solchen von 1 20 DM innerhalb von 20 Jahren zurückzu- zahlungsansprüche - sowie ihre Rückleitung an
zahlen. Die erste Rate ist fünf Jahre nach dem Ende der Bund und Länder und über
Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geför- 3. die pauschale Erhebung der Kosten für die Ermittlung
derten Ausbildungsabschnitts zu leisten. 7 ) der Anschrift des Darlehensnehmers und für das
(4) Nach Aufforderung durch das Bundesverwal- Mahnverfahren.
tungsamt sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfol- § 18a
gende Monate in einer Summe zu entrichten. Einkommensabhängige Rückzahlung
(5) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig. (1) Zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer nur
soweit verpflichtet, wie in einem Kalendermonat sein
(5 a) Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
Einkommen
erteilt das Bundesverwaltungsamt dem Darlehensneh-
mer - unbeschadet der Fälligkeit nach Absatz 3 Satz 2 den Betrag von 960 (990) 9 ) DM
- einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld übersteigt. Der in Satz 1 bezeichnete Betrag erhöht sich
und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. für
1. den Ehegatten um 430 (440) 9 ) DM,
Zusamrrenhang mit den Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, 2. jedes Kind des Darlehensnehmers, das zu Beginn
wird Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen (Zusatzdar-
lehen) geleistet des in Satz 1 bezeichneten Monats
1. für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2, es sei denn, die Vor- a) das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um
aussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 liegen vor, 330 (340) 9 ) DM,
2. - vorbehaltlich der Nummer 3 - für eine andere Ausbildung nach
§ 7 Abs. 3, wenn die hierfür in der auf Grund des § 15 Abs. 4 erlas- b) das 15. Lebensjahr vollendet hat, um
senen Rechtsverordnungen bestimmte Semesterzahl, die um die 430 (440) 9 ) DM.
Fachsemester in einer früheren, nicht abgeschlossenen Ausbil-
dung zu kürzen ist, überschritten wird, Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um das Einkom-
3. für eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3, wenn der Abbruch der men des Ehegatten und des Kindes. Der Darlehensneh-
Ausbildung oder der Wechsel der Fachrichtung nach dem Ende mer hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach
des vierten Studiensemesters erfolgt, Satz 1 bis 3 geltend und glaubhaft zu machen. § 4 7
4. für die Anschaffung von Lern- und Arbeitsmitteln sowie für die Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
Durchführung von Familienheimfahrten an einen außerhalb des
Geltungsbereichs des Gesetzes gelegenen Ort nach der auf (2) Sind nach§ 18 Abs. 4 Rückzahlungsraten für drei
Grund des § 14 a erlassenen Rechtsverordnung,
Monate zu leisten, so besteht abweichend von Absatz 1
5. nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des
§ 15 Abs. 3 Nr. 4. die Verpflichtung zur Rückzahlung nur, soweit das
Satz 1 Nr. 1 gilt nur nach einer vorangehenden Ausbildung an einer gesamte in den drei Monaten erzielte Einkommen die
Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule. Satz 1 Nr. 2 und 3 dreifache Höhe des Monatsbetrages nach Absatz 1
gilt nicht, wenn der Abbruch der Ausbildung oder der Wechsel der übersteigt.
Fachrichtung erfolgt
1. aus unabweisbarem Grund oder (3) Der Ablauf der Frist von 20 Jahren nach § 18
2. unverzüglich nach einer Zwischenprüfung, durch die der Zugang Abs. 3 wird, höchstens jedoch bis zu 10 Jahren, durch
zu der anderen Ausbildung eröffnet worden ist. Zeiten gehemmt, in denen der Darlehensnehmer nach
(4) Hat der Auszubildende nach Erwerb einer Hochschulreife eine Absatz 1 zur Rückzahlung nicht verpflichtet ist. Dies gilt
Ausbildung, die die von ihm erworbene Hochschulreife nicht voraus-
nicht, soweit das Darlehen nach § 18 b Abs. 2 erlassen
setzte. berufsqualifizierend abgeschlossen und liegen die Vorausset-
zungen des§ 11 Abs. 3 Nr. 5 oder§ 25 a Abs. 1 Nr. 2 vor, so wird Aus- worden ist.
bildungsförderung für den Besuch einer Hochschule ausschließlich
als Zusatzdarlehen geleistet. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn auf 8) Bis zurr 31. Juli 1983 gilt Absatz 5 a in folgender Fassung:
besonderen Antrag des Auszubildenden § 11 Abs. 3 Nr. 5 und § 25 a ,,(5 a) Nach Abschluß der Ausbildung erteilt das Bundesverwal-
Abs. 1 Nr. 2 nicht angewendet werden. Der Antrag ist zusammen mit tungsamt dem Darlehensnehmer einen Bescheid, in dem die Höhe der
dem Antrag auf Ausbildungsförderung zu stellen, er gilt für den je- Darlehensschuld festgestellt wird. Eine Uberprüfung dieser Feststel-
weiligen Bewilligungszeitraum und ist unwiderruflich." lung findet nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides nicht
') Bis zum 31. Juli 1983 gilt Satz 2 in folgender Fassung: mehr statt; insbesondere gelten die Vorschriften des § 44 des Zehn-
ten Buches Sozialgesetzbuch nicht."
„Die erste Rate ist drei Jahre nach Beendigung der Ausbildung zu
leisten." 9) Gilt ab 1. Oktober 1983.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1983 653
§ 18 b § 20
Teilerlaß des Darlehens Rückzahlungspflicht
(1) Dem Auszubildenden, der nach dem Ergebnis der (1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von
Abschlußprüfung zu den ersten 30 vom Hundert der Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalender-
Geförderten gehört, die diese Prüfung in demselben monats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist
Kalenderjahr abgeschlossen haben, werden auf Antrag - außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten
25 vom Hundert des nach dem 31. Dezember 1983 für Buches Sozialgesetzbuch - insoweit der Bewilligungs-
diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehens- bescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu
betrages erlassen. Die Bundesregierung bestimmt erstatten, als
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
1. (Aufgehoben)
rates das Nähere über das Verfahren, insbesondere
über die Ermittlung der ersten 30 vom Hundert der 2. (Aufgehoben)
Geförderten durch die Prüfungsstellen. Sie kann die
Prüfungsstellen zu Auskunft und Mitwirkung verpflich- 3. der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21
ten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfor- erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungs-
dert. förderung nicht berücksichtigt worden ist,
( 1 a) 10 ) Beendet der Auszubildende die Ausbildung 4. Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der
vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer Rückforderung geleistet worden ist.
mit dem Bestehen der Abschlußprüfung oder, wenn eine
solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvor- (2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat
schriften planmäßig, so werden auf seinen Antrag oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in
5 000 DM 11 ) des Darlehens erlassen. Der Antrag ist dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat.
Bescheides nach § 18 Abs. 5 a zu stellen.
(2) Für jeden Monat, in dem das Einkommen des Dar-
lehnsnehmers den Betrag nach § 18 a Abs. 1 Satz 1 und Abschnitt IV
2 nicht übersteigt und in dem er wegen der Pflege und
Erziehung eines Kindes bis zu 1O Jahren oder der
Einkommensanrechnung
Betreuung eines behinderten Kindes nicht oder nur
unwesentlich erwerbstätig ist, ist auf Antrag das Dar- § 21
lehen in Höhe der nach § 18 Abs. 3 festgesetzten Rück- Einkommensbegriff
zahlungsrate zu erlassen. Das Vorliegen der Vorausset-
( 1) Als Einkommen gilt - vorbehaltlich der Absätze 3
zungen nach Satz 1 ist glaubhaft zu machen. Als Kinder
werden die in§ 2 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes und 4 sowie einer Regelung auf Grund des Absatzes 1 a
bezeichneten Personen berücksichtigt. - die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2
Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Aus-
gleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit
§ 19
Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist
Aufrechnung nicht zulässig. Abgezogen werden können:
Mit einem Anspruch auf Rückzahlung von Ausbil- 1. der Altersentlastungsbetrag ( § 24 a des Einkom-
dungsförderung (§ 50 des Zehnten Buches Sozialge- mensteuergesetzes) und der Freibetrag für Einkünfte
setzbuch und § 20) kann gegen den Anspruch auf Aus- aus Land- und Forstwirtschaft ( § 13 Abs. 3 des Ein-
bildungsförderung für abgelaufene Monate abweichend kommensteuergesetzes),
von§ 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in voller
Höhe aufgerechnet werden. Satz 1 gilt nicht, soweit der 2. die Absetzung für Abnutzung nach § 7 b des Einkom-
Anspruch auf Ausbildungsförderung von einem Träger mensteuergesetzes für ein selbstgenutztes Einfami-
der Sozialhilfe zum Ausgleich seiner Aufwendungen lienhaus oder eine selbstgenutzte Eigentumswoh-
nach § 90 des Bundessozialhilfegesetzes auf sich über- nung, soweit sie nicht bereits bei der Ermittlung der
geleitet oder vom Auszubildenden zu demselben Zweck positiven Einkünfte berücksichtigt worden ist; diese
an einen Träger der Sozialhilfe abgetrelen und dies dem Absetzung kann auch von den positiven Einkünften
Amt für Ausbildungsförderung mitgeteilt war. des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
abgezogen werden,
10
) Bis zum 31. Juli 1983 gilt Absatz 1 a rrit Ausnahme des Betrages in
folgender Fassung: 3. die für den Berechnungszeitraum zu leistende Ein-
.,(1 a) Beendet der Auszubildende die Ausbildung vier Monate vor
kommensteuer, Kirchensteuer und
dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der
Abschlußprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach
4. die für den Berechnungszeitraum zu leistenden
den Ausbildungsvorschriften planmäßig, so gilt das Darlehen um den Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bun-
Betrag von 2 000 DM 11 ) als erlassen." desanstalt für Arbeit sowie die geleisteten freiwilli-
11
) Die Zahl 2 000 ist durch die Zahl 5 000 ersetzt mit Wirkung vom gen Aufwemdungen zur Sozialversicherung und für
1. Januar 1983 mit der Maßgabe, daß die darin bestimmte Änderung eine private Kranken-, Unfall- oder Lebensversiche-
nur auf Auszubildende anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember
1983 Förderungsleistungen erhalten und ihre Abschlußprüfung
rung in angemessenem Umfang.
bestehen. Für Auszubildende, die ihre Ausbildung in der Zeit vom
1. Januar 1983 bis zum 31. Dezen ber 1983 beenden, ist der Betrag
Der Abzug nach Satz 3 Nr. 2 ist bei Eltern, die nicht
von 2 000 DM n aßgeblich. geschieden sind oder dauernd getrennt leben, nur für ein
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Objekt zulässig; bei der Ermittlung des Einkommens des 3a. Leistungen nach§ 1 des Diätengesetzes 1968 vom
Auszubildenden und seines Ehegatten ist er nicht zuläs- 3. Mai 1968 (BGBI. I S. 334), zuletzt geändert durch
sig. Leibrenten mit dem Betrag, der nicht steuerlich als Artikel VIII des Gesetzes vom 18. Februar 1977
Ertragsanteil erfaßt ist, und Versorgungsrenten gelten (BGBI. 1 S. 297), sowie nach entsprechenden Vor-
als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. schriften der Länder, soweit in diesen bereits Rege-
lungen entsprechend§ 11 des Abgeordnetengeset-
(1 a) Die Bundesregierung kann durch - frühestens zes vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1 S. 297), zuletzt
am 1. Januar 1983 in Kraft tretende- Rechtsverordnung geändert durch Artikel I des Gesetzes vom
mit Zustimmung des Bundesrates für Land- und Forst- 22. September 1980 (BGBI. 1 S. 1752), in Kraft
wirte, deren Gewinne nach § 13 a des Einkommen- getreten sind,
steuergesetzes ermittelt werden, eine davon abwei-
chende, nach Pauschsätzen vorzunehmende Ermittlung 4. sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebens-
der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bestimmen, bedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unter-
um sicherzustellen, daß auch insoweit Einkünfte in wirk- haltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und
lichkeitsnaher Weise auf den Bedarf angerechnet wer- seines Ehegatten, soweit sie der Bundesminister für
den. Bildung und Wissenschaft in einer Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet
(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nr. 4 hat.
wird von der - um die Beträge nach Absatz 1 Nr. 1 und Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind
2 geminderten - Summe der positiven Einkünfte ein erhält (§ 27 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes),
Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses gilt als Einkommen des Kindes. In den Fällen des § 11
Gesamtbetrages abgesetzt: Abs. 3 gelten die auf den Antragsteller entfallenden Lei-
1. für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und stungen nach dem Bundeskindergeldgesetz, Kinderzu-
für Auszubildende 18 vom Hundert, lagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie
höchstens jedoch ein Betrag Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversi-
von jährlich 9 600 (9 900) 1 2 ) DM, cherungen als sein Einkommen.
2. für nichtrentenversicherungspflichtige (4) Nicht als Einkommen gelten
Arbeitnehmer 12 (11) 12 ) vom Hundert, 1. Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage
höchstens jedoch ein Betrag nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den
von jährlich 5 500 (5 000) 12 ) DM, Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für
3. für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Ver- anwendbar erklären,
sicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger
2. ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigten-
Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer
zulage nach dem Bundesversorgungsgesetz ent-
32 (31) 12 ) vom Hundert, sprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach
höchstens jedoch ein Betrag
§ 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
von jährlich 16 500 (16 800) 12 ) DM,
4. für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht
3. Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Ver-
erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbs- folgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen
tätige 12 ( 11) 12 ) vom Hundert, Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur
höchstens jedoch ein Betrag Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversor-
von jährlich 5 500 (5 000) 12 ) DM. gung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als
Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage ge-
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den leistet würde,
Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen;
dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für 4. Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrech-
einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer nung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbe-
Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter sondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck
eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeich- als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses
nete Gruppe fällt. Gesetzes bestimmt sind.
(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsäch-
lich geleisteten Beträge
§ 22
1. Waisenrenten und Waisengelder, die der Antrag-
Berechnungszeitraum für das Einkommen
steller bezieht,
des Auszubildenden
2. Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen (1) Für die Anrechnung des Einkommens des Auszu-
mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Gesetz, bildenden sind die Einkommen maßgebend, die er für
den Bewilligungszeitraum erzielt.
3. Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz mit
Ausnahme der Leistungen, die der Auszubildende
(2) Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewil-
für seine Kinder erhält,
ligungszeitraums wird der Betrag angerechnet, der sich
ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der
·) Gilt ab 1. Juli 1983 für Bewilligungszeiträume, die nach dem 30. Juni Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt
1983 beginnen. wird.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1983 655
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die (4) Abweichend von Absatz 1 werden
Berücksichtigung des Einkommens der Kinder nach 1. von der Waisenrente und dem Waisengeld der Aus-
§ 23 Abs. 2 sowie der Kinder und sonstigen Unterhalts- zubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 a ) 15
berechtigten nach § 25 Abs. 3. bemißt, monatlich 200 DM, anderer Auszubildender
120 DM monatlich nicht angerechnet,
§ 23 2. Ausbildungshilfen und gleichartige Leistungen aus
Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtun-
gen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie För-
(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben derungsleistungen ausländischer Staaten voll auf
monatlich anrechnungsfrei den Bedarf angerechnet. Das gilt auch für Einkom-
1. für den Auszubildenden selbst bei dem Besuch von men, das aus öffentlichen Mitteln zum Zwecke der
Ausbildung bezogen wird,
a) 13 ) weiterführenden allgemeinbildenden Schulen
und Berufsfachschulen sowie Fach- und 3. Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz, Kin-
Fachoberschulklassen, deren Besuch eine derzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
abgeschlossene Berufsausbildung nicht vor- sowie Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Ren-
aussetzt, 1 25 DM, tenversicherungen, die nach § 48 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch an den Auszubildenden ausge-
b) Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen und
zahlt werden oder die nach § 21 Abs. 3 Satz 3 als
Abendrealschulen sowie von Fachoberschul-
sein Einkommen gelten, voll auf den Bedarf ange-
klassen, deren Besuch eine abgeschlossene
rechnet.
Berufsausbildung voraussetzt, 185 DM,
c) 13 ) Fachschulklassen, deren Besuch eine abge- (5) Besucht der Auszubildende eine außerhalb Euro-
schlossene Berufsausbildung voraussetzt, pas gelegene Ausbildungsstätte, ohne daß die Voraus-
Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschu- setzungen des§ 5 Abs. 3 Nr. 1 vorliegen, so bleibt sein
len, Akademien und Hochschulen 250 DM, Einkommen anrechnungsfrei.
2. für den Ehegatten des Auszubildenden, es sei denn, § 24
er befindet sich in einer nach diesem Gesetz oder
Berechnungszeitraum für das Einkommen der Eltern
§ 40 des Arbeitsförderungsgesetzes förderungsfähi-
und des Ehegatten
gen Ausbildung, 420 DM,
(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern
3. für jedes Kind
und des Ehegatten des Auszubildenden sind die Ein-
des Auszubildenden 330 (340) 14 ) DM.
kommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor
Bei verheirateten Auszubildenden mit mindestens Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.
einem Kind unter 10 Jahren, das sich im Haushalt des
(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum
Auszubildenden befindet, erhöht sich der Freibetrag
zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der
nach Satz 1 Nr. 2 auf 620 Deutsche Mark.
Steuerbescheid noch nicht vor, so wird unter Berück-
(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mindern sichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensver-
sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkom- hältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsför-
men des Ehegatten und des Kindes, die dazu bestimmt derung wird insoweit unter dem Vorbehalt der Rückfor-
sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwen- derung geleistet. Sobald der Steuerbescheid vorliegt,
det werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten und wird über den Antrag abschließend entschieden.
der Kinder des Auszubildenden zu decken. Als Kinder
(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum vor-
werden die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Bundes-
aussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach
kindergeldgesetzes bezeichneten Personen berück-
Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen
sichtigt.
Antrag des Auszubildenden, der vor dem Ende des
(3) 13 ) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhält- Bewilligungszeitraums zu stellen ist, bei der Anrech-
nis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll nung von den Einkommensverhältnissen im Bewilli-
angerechnet. gungszeitraum auszugehen. Der Auszubildende hat das
Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft
zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit unter
13
) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und c und Absatz 3 gilt in dieser Fassung dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich
ab 1. August 1983 für Bewilligungszeiträume, die nach dem 31. Juli
1983 beginnen. das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig
Bis zu diesem Zeitpunkt gilt: feststellen läßt, wird über den Antrag abschließend ent-
,,a) weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfach- schieden.
schulen sowie Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abge-
schlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 125 DM," (4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des
,,c) Fachschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen, Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berech-
Akademien und Hochschulen 250 DM," nungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurech-
,.(3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abwei-
chend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet; bemißt sich der
15
Bedarf des Auszubildenden nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, so bleibt der ) Im Absatz 4 Nr. 1 ist die Textstelle ,,§ 12 a" anstelle des ,.§ 12
Betrag nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a anrechnungsfrei." Abs. 1" eingefügt VI orden. Diese Änderung gilt ab 1. August 1983 für
Bewilligungszeiträume, die nach dem 31. Juli 1983 beginnen.
14 ) Gilt ab 1. Juli 1983 für Bewilligungszeiträume, die nach dem 30. Juni Bis zu diesem Zeitpunkt gilt Absatz 4 mit der Anführung von .. § 12
1983 beginnen, ab 1. Oktober 1983 ohne diese Einschränkung. Abs. 1".
656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
nen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absat- jedoch bis zu 50 DM für das erste Kind, 120 DM für
zes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die das zweite, 180 DM für das dritte und jedes weitere
Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeit- Kind. .
raums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilli-
gungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt (5) Als Kinder werden die in § 2 Abs. 1 Satz 1 des
ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens. Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Personen
berücksichtigt.
(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf beson-
§ 25 deren Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeit-
raums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden
Freibeträge vom Einkommen der Eltern
Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrech-
und des Ehegatten
nungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außer-
(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei gewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33 b des
1. vom Einkommen der Eltern, sofern sie nicht geschie- Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für
den sind oder dauernd getrennt leben, behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher
1 400 (1 450) 14 ) DM, nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.
2. vom Einkommen eines alleinstehenden oder dauernd
getrennt lebenden Elternteils oder des Ehegatten
960 (990) 14 ) DM. § 25a
Der Freibetrag von 960 (990) ) Deutsche Mark gilt
14 Freibeträge vom Einkommen der Eltern
auch für den Elternteil, dessen Ehegatte nicht in Eltern- in besonderen Fällen
Kind-Beziehung zum Auszubildenden steht. (1) Die Freibeträge vom Einkommen der Eltern nach
§ 25 Abs. 1 erhöhen sich um 50 vom Hundert, wenn der
(2) (Aufgehoben) 16
)
Auszubildende
(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich 1. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 27.
1. für jedes Kind und den Ehegatten des Einkommens- Lebensjahr vollendet hat,
beziehers, wenn sie in einer Ausbildung stehen, die 2. eine weitere in sich selbständige Ausbildung beginnt
nach diesem Gesetz oder nach § 40 des Arbeitsför- und seine Eltern ihm gegenüber ihre Unterhaltspflicht
derungsgesetzes gefördert werden kann, um 80 DM, noch nicht erfüllt haben.
2. für andere Kinder des Einkommensbeziehers und für
(2) In den vorbezeichneten Fällen findet§ 25 Abs. 4
weitere diesem gegenüber nach dem bürgerlichen
und 6 Anwendung.
Recht Unterhaltsberechtigte, die bei Beginn des
Bewilligungszeitraums
§ 25 b
a) das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
um je 330 (340) 14 ) DM, Freibeträge vom Einkommen der Eltern
18
und des Ehegatten für Schüler in Härtefällen )
b) das 15. Lebensjahr vollendet haben, um je
430 (440) 14 ) DM. (1) Für Auszubildende, deren Bedarf sich nach§ 12 a
bemißt, bleiben abweichend von § 25 monatlich anrech-
Die Beträge nach Satz 1 Nr. 2 mindern sich um das Ein- nungsfrei
kommen des Kindes oder des sonstigen Unterhalts-
berechtigten. 17 ) 1. vom Einkommen der Eltern, sofern sie nicht geschie-
den sind oder dauernd getrennt leben, 1 100 DM,
(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1 bis 3 2. vom Einkommen eines alleinstehenden oder dauernd
und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des getrennt lebenden Elternteils oder des Ehegatten
Ehegatten bleibt anrechnungsfrei 750DM.
1. zu 25 vom Hundert und Der Freibetrag von 750 Deutsche Mark gilt auch für den
2. zu 10 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Frei- Elternteil, dessen Ehegatte nicht in Eltern-Kind-Bezie-
betrag nach Absatz 3 gewährt wird, höchstens hung zum Auszubildenden steht.
(2) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich
14
) Gilt ab 1. Juli 1983 für Bewilligungszeiträume, die nach dem 30. Juni
1983 beginnen, ab 1. Oktober 1983 ohne diese Einschränkung. 1. für jedes Kind und den Ehegatten des Einkommens-
beziehers, wenn sie in einer Ausbildung stehen, die
16
) Die Aufhebung gilt ab 1. August 1983 für Bewilligungszeiträume, die
nach derr 31. Juli 1983 beginnen. nach diesem Gesetz oder nach § 40 des Arbeitsför-
Bis zu diesem Zeitpunkt gilt: derungsgesetzes gefördert werden kann, um
.,(2) Der Freibetrag nach Absatz 1 Nr. 1 erhöht sich, wenn beide
60DM,
Eltern Einkomrren haben, um das Einkommen des Elternteils mit dem 2. für andere Kinder des Einkommensbeziehers und für
niedrigeren Einkommen, jedoch höchstens um 185 DM."
weitere diesem gegenüber nach dem bürgerlichen
17 ) Satz 3 ist gestrichen. Die Streichung gilt ab 1. August 1983 für Bewil- Recht Unterhaltsberechtigte, die bei Beginn des
ligungszeiträume, die nach dem 31. Juli 1983 beginnen.
Bewilligungszeitraums
Bis zu diesem Zeitpunkt gilt Absatz 3 mit folgendem Satz 3: ,,Wird der
Betrag für eine Person gewährt, mit der der Einkommensbezieher
verheiratet ist oder war, so mindert er sich abweichend von Satz 1
um das Einkommen dieser Person nur, soweit es 185 DM über- 1B) § 25 b gilt ab 1. August 1983 für Bewilligungszeiträume, die nach
steigt." dem 31. Juli 1983 beginnen.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1983 657
a) das 1 5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 24. August 1976 (BGBl.I S. 2485), in Verbindung mit
um je 260 DM, § 18 dieses Gesetzes in der bis zum 30. Juni 1976
b) das 15. Lebensjahr vollendet haben, um je geltenden Fassung,
350DM. 3. Nießbrauchsrechte,
Die Beträge nach Satz 1 Nr. 2 mindern sich um das Ein- 4. Haushaltsgegenstände.
kommen des Kindes oder des sonstigen Unterhalts-
berechtigten.
§ 28
(3) § 25 Abs. 5 und 6 ist anzuwenden. Wertbestimmung des Vermögens
(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen
1 . bei Grundstücken, die nach dem Bewertungsgesetz
Abschnitt V
als zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehö-
Vermögensanrechnung rig bewertet sind, auf die Höhe des Einheitswertes
auf der Grundlage der Wertverhältnisse vom 1 . Ja-
§ 26 nuar 1964,
Umfang der Vermögensanrechnung 2. bei nicht unter Nummer 1 fallenden Grundstücken auf
140 vom Hundert des Einheitswertes auf der Grund-
(1) Vermögen des Auszubildenden wird nach Maß- lage der Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964,
gabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.
3. bei Betriebsvermögen, mit Ausnahme der Grund-
(2) Vermögen des Ehegatten und der Eltern des Aus- stücke, auf die Höhe des Einheitswertes,
zubildenden wird mit der Maßgabe angerechnet, daß der 4. bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
Bedarf des Auszubildenden als gedeckt gilt, wenn der
5. bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeit-
Ehegatte oder zumindest ein Elternteil für das vorletzte
Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums im wertes.
Geltungsbereich dieses Gesetzes Vermögensteuer zu (2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antrag-
entrichten haben. Abweichend von Satz 1 gilt der Bedarf stellung, bei Wertpapieren der Kurswert am 31. Dezem-
durch die Anrechnung des Vermögens einer der vor- ber des Jahres vor der Antragstellung.
genannten Personen nicht als gedeckt, wenn
1. diese einerVeranlagungsgemeinschaft angehört und (3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten
ihr eigenes Vermögen eine Vermögensteuerzah- Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung beste-
lungspflicht nicht begründen würde, henden Schulden und Lasten abzuziehen.
2. ihr Vermögen nach Abzug des Teils, dessen Einsatz (4) Veränderungen zwischen Antragstellung und
oder Verwertung zu einer unbilligen Härte führen Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksich-
würde, eine Vermögensteuerzahlungspflicht nicht tigt.
begründen würde, oder
3. zu Beginn des Bewilligungszeitraums eine Ver- § 29
mögensteuerzahlungspflicht nicht mehr besteht. Freibeträge vom Vermögen
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
1. für den Auszubildenden selbst 6 000 DM,
§ 27
2. für den Ehegatten des Auszubildenden 2 000 DM,
Vermögensbegriff
3. für jedes Kind des Auszubildenden 2000 DM.
(1) Als Vermögen gelten alle
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der
1. beweglichen und unbeweglichen Sachen,
Antragstellung.
2. Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubil- (2) Als Kinder werden die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis
dende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten 4 des Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Perso-
kann. nen berücksichtigt.
(2) Nicht als Vermögen gelten (3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weite-
rer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
1. Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und
andere wiederkehrende Leistungen,
2. Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Sol- § 30
datenversorgungsgesetzes in der Fassung der
Monatlicher Anrechnungsbetrag
Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBI. I S. 457)
sowie nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Bundespolizeibe- Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist
amtengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der
Gesetzes über die Personalstruktur des Bundes- Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl
grenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBI. 1 der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt
S.1357), geändert durch § 94 des Gesetzes vom wird.
658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
§§ 31 bis 34 schüssen aus den gesetzlichen Rentenversicherun-
(Aufgehoben) gen, die sie für den Antragsteller erhalten, zurück-
bleibt. 19 )
(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem
Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Aus-
Abschnitt VI bildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilli-
gungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhal-
§ 35 ten hat, abgesehen werden.
Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge
§ 37
Die Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhundert-
sätze und Höchstbeträge nach§ 21 Abs. 2 sind alle zwei Überleitung von Unterhaltsansprüchen
Jahre zu überprüfen und durch Gesetz gegebenenfalls (1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Aus-
neu festzusetzen. Dabei ist der Entwicklung der Ein- bildungsförderung gezahlt wird, nach bürgerlichem
kommensverhältnisse und der Vermögensbildung, den Recht einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, so
Veränderungen der Lebenshaltungskosten sowie der geht dieser mit der Zahlung bis zur Höhe der geleisteten
finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tra- Aufwendungen auf das Land über, jedoch nur soweit auf
gen. Die Bundesregierung hat hierüber dem Deutschen den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen und
Bundestag zu berichten. Vermögen der Eltern nach diesem Gesetz anzurechnen
ist. Die Zahlungen, welche die Eltern auf Grund der
Überleitungsanzeige erbringen, werden entsprechend
§ 11 Abs. 2 angerechnet.
Abschnitt VII
(2) (Aufgehoben)
Vorausleistung und Überleitung
(3) (Aufgehoben)
§ 36 (4) Für die Vergangenheit können die Eltern des Aus-
Vorausleistung von Ausbildungsförderung zubildenden nur von dem Zeitpunkt in Anspruch genom-
(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, daß seine
men werden, in dem
Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes 1. die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vor-
angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist gelegen haben oder
dadurch die Ausbildung gefährdet, so wird nach Anhö- 2. sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mit-
rung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung gewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben
dieses Betrages geleistet. und darüber belehrt worden sind, unter welchen Vor-
aussetzungen dieses Gesetz eine Inanspruchnahme
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
von Eltern ermöglicht.
1. der Auszubildende glaubhaft macht, daß seine Eltern
den Bedarf nach den§§ 12 bis 14 a nicht leisten, und (5) (Aufgehoben)
die Eltern entgegen § 4 7 Abs. 4 die für die Anrech- (6) Der Anspruch ist von der Fälligkeit an mit 6 vom
nung ihres Einkommens und Vermögens erforderli- Hundert zu verzinsen. Zinsen werden jedoch erst vom
chen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht Beginn des Monats an erhoben, der auf die Mitteilung
vorlegen und darum ihr Einkommen und Vermögen des Amtes für Ausbildungsförderung über den erfolgten
nicht angerechnet werden können, und wenn Anspruchsübergang folgt.
2. Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwal-
tungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier § 38
Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte
Übergang von anderen Ansprüchen 20 )
geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbe-
sondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbil-
außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes dungsförderung gezahlt wird, gegen eine öffentlich-
haben.
19
) Im Absatz 3 wird das Wort „oder" zwischen Nummer 1 und 2 einge-
Haben die Eltern ihren ständigen Wohnsitz außerhalb fügt und die Nummer 3 einschließlich des davorstehenden Wortes
des Geltungsbereichs des Gesetzes, so ist weitere Vor- .,oder" gestrichen. Die Änderung gilt ab 1. August 1983 für Bewilli-
aussetzung, daß der Auszubildende seinen Unterhalts- gungszeiträume, die nach dem 31. Juli 1983 beginnen, ab 1. Oktober
anspruch an das Land abgetreten hat. 1983 ohne diese Einschränkung. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt Ab-
satz 3 einschließlich der nachstehenden Nummer 3:
„oder
(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, 3. wenn in den Fällen des § 17 Abs. 4 auf Antrag des Auszubilden-
den § 11 Abs. 3 Nr. 5 und § 25 a Abs. 1 Nr. 2 nicht angewandt
1. soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend
werden."
einer gemäß§ 1612 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs getroffenen Bestimmung zu leisten, oder 20 ) § 38 gilt in dieser Fassung ab 1. Juli 1983.
Bis zu diesem Zeitpunkt gilt:
2. soweit die Unterhaltsleistung der Eltern hinter den .,§ 38
auf den Antragsteller entfallenden Leistungen nach Überleitung von anderen Ansprüchen
dem Bundeskindergeldgesetz, Kinderzulagen aus (1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsför-
der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzu- derung bewilligt worden ist, gegen einen Träger der Sozialversiche-
Nr. 24 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1983 659
rechtliche Stelle, die nicht Leistungsträger ist, Anspruch wenn es eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist und ein
auf Leistung, die auf den Bedarf anzurechnen ist oder Bediensteter die Befähigung zu einem Richteramt nach
eine Leistung nach diesem Gesetz ausschließt, geht dem Deutschen Richtergesetz oder für den höheren all-
dieser mit der Zahlung in Höhe der geleisteten Aufwen- gemeinen Verwaltungsdienst hat.
dungen auf das Land über. Die §§ 104 und 115 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
§ 40a
Landesämter für Ausbildungsförderung
Abschnitt VIII
Die Länder errichten Landesämter für Ausbildungs-
Organisation förderung. Mehrere Länder können ein gemeinsames
Landesamt für Ausbildungsförderung errichten.
§ 39
Auftragsverwaltung
§ 41
( 1) Dieses Gesetz wird vorbehaltlich des Absatzes 2
im Auftrag des Bundes von den Ländern ausgeführt. Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung
(2) Die nach diesem Gesetz geleisteten Darlehen ( 1) Das Amt für Ausbildungsförderung nimmt die zur
werden durch das Bundesverwaltungsamt verwaltet Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Aufgaben
und eingezogen. wahr, soweit sie nicht anderen Stellen übertragen sind.
Bei der Bearbeitung der Anträge können zentrale Ver-
(3) Jedes Land bestimmt die Behörden, die für die waltungsstellen herangezogen werden.
Entscheidungen nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 4 sowie § 42
Abs. 2 und 3 hinsichtlich der Ausbildungsstätten und (2) Es trifft die zur Entscheidung über den Antrag
Fernlehrinstitute, die ihren Sitz in diesem Land haben, erforderlichen Feststellungen, entscheidet über den
zuständig sind. Antrag und erläßt den Bescheid hierüber.
(4) Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft (3) Das Amt für Ausbildungsförderung hat die Auszu-
kann durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit bildenden und ihre Eltern über die individuelle Förderung
Zustimmung des Bundesrates eine einheitliche maschi- der Ausbildung nach bundes- und landesrechtlichen
nelle Berechnung, Rückrechnung und Abrechnung der Vorschriften zu beraten.
Leistungen nach diesem Gesetz in Form einer algorith-
mischen Darstellung materiellrechtlicher Regelungen § 42
(Programmablaufplan) regeln.
Förderungsausschüsse
§ 40 ( 1) Förderungsausschüsse sind bei Hochschulen
Ämter für Ausbildungsförderung einzurichten. Bei einer Hochschule können mehrere
Förderungsausschüsse eingerichtet werden. Jedem
(1) Die Länder errichten für jeden Kreis und jede Förderungsausschuß gehören an ein hauptamtliches
kreisfreie Stadt ein Amt für Ausbildungsförderung. Die Mitglied des Lehrkörpers und ein Vertreter der Auszubil-
Länder können für mehrere Kreise und/oder kreisfreie denden der Hochschule sowie ein Vertreter des zustän-
Städte ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung digen Amtes für Ausbildungsförderung. Für jedes Mit-
errichten. Im Land Berlin können mehrere Ämter für Aus- glied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen.
bildungsförderung errichtet werden. In den Ländern
Berlin, Bremen und Hamburg kann davon abgesehen (2) Für die gutachtlichen Stellungnahmen über die
werden, Ämter für Ausbildungsförderung zu errichten. Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung
im Ausland nach § 5 Abs. 2 und 3 sind Förderungsaus-
(2) Für Auszubildende, die eine im Geltungsbereich schüsse bei den hierfür zuständigen Ämtern für Ausbil-
des Gesetzes gelegene Hochschule besuchen, richten dungsförderung einzurichten. Bei einem Amt für Ausbil-
die Länder abweichend von Absatz 1 Ämter für Ausbil- dungsförderung können mehrere Förderungsaus-
dungsförderung bei staatlichen Hochschulen oder bei schüsse eingerichtet werden. Jedem Förderungsaus-
Studentenwerken ein. Die Länder können bestimmen, schuß gehören an ein hauptamtliches Mitglied des Lehr-
daß ein bei einer staatlichen Hochschule errichtetes körpers und ein Vertreter der Auszubildenden einer von
Amt für Ausbildungsförderung ein Studentenwerk zur dem Land bestimmten Hochschule, in dem das Amt für
Durchführung seiner Aufgaben heranzieht. Ein Studen- Ausbildungsförderung gelegen ist, sowie ein Vertreter
tenwerk kann Amt für Ausbildungsförderung nur sein, des Amtes für Ausbildungsförderung, bei dem der För-
derungsausschuß errichtet wird.
rung, einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder eine öffentlich-
rechtliche Kasse Anspruch auf Leistung, die auf den Bedarf anzu- (3) Die Wahl des Mitgliedes des Lehrkörpers und des
rechnen ist oder eine Leistung nach diesem Gesetz ausschließt, so Vertreters der Auszubildenden sowie der entsprechen-
kann das Amt für Ausbildungsförderung den Übergang dieses den Ersatzmitglieder erfolgt nach Landesrecht. Die
Anspruchs auf das Land in Höhe der Aufwendungen durch schrift- Berufung aller Mitglieder und Ersatzmitglieder erfolgt
liche Anzeige an den Verpflichteten bewirken.
durch die zuständige Landesbehörde.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs
für die Zeit, für die dem Auszubildenden die Ausbildungsförderung (4) Das Mitglied des Lehrkörpers hat im Förderungs-
ohne Unterbrechung gezahlt wird; als Unterbrechung gilt ein Zeit-
raum von mehr als zwei Monaten. Der Übergang ist nicht dadurch ausschuß den Vorsitz. Der Vertreter des Amtes für Aus-
ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet bildungsförderung führt die Geschäfte des Förderungs-
oder gepfändet werden kann." ausschusses.
660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
(5) Die Mitglieder des Förderungsausschusses sind Abschnitt IX
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Weisungen
nicht gebunden; sie dürfen mit einem Förderungsfall, an Verfahren
dem der Ausschuß mitwirkt, anderweitig nicht befaßt
sein. Sie haben das Recht der Akteneinsicht. Der Förde- § 45
rungsausschuß hat das Recht, den Auszubildenden zu Örtliche Zuständigkeit
hören.
(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförde-
rung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in
§ 43 dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder,
Aufgaben der Förderungsausschüsse wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen
Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in
(1) Die Förderungsausschüsse wirken auf Anforde- dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen
rung in folgenden Fällen durch gutachtliche Stellung- Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn
nahmen zu den besonderen Leistungsvoraussetzungen
mit an der Entscheidung über die Leistung von Ausbil- 1. der Auszubildende verheiratet ist oder war,
dungsförderung für 2. seine Eltern nicht mehr leben,
1. eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 und 3, 3. dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge
2. eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2, nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des
Auszubildenden nicht zustand,
3. eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3,
4. nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in
4. eine Ausbildung, die nach Vollendung des 30. Le- dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförde-
bensjahres begonnen wird, nach § 1O Abs. 3, rung haben,
5. (Aufgehoben) 5. kein Elternteil einen Wohnsitz im Geltungsbereich
6. eine angemessene Zeit nach Überschreiten der För- dieses Gesetzes hat,
derungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3. 6. der Auszubildende von seinem ständigen Wohnsitz
im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus eine außer-
(2) Die Erteilung eines ablehnenden Bescheids ist in
halb dieses Geltungsbereichs gelegene Ausbil-
den Fällen des Absatzes 1 nur zulässig, wenn eine Stel-
dungsstätte besucht ( § 5 Abs. 1 ),
lungnahme des Förderungsauschusses eingeholt wor-
den ist. 7. der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teil-
nahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
(3) Ist ein Förderungsausschuß nicht berufen oder
gibt er binnen einer Frist von vier Wochen eine Stellung- Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im
nahme nicht ab, so entscheidet das Amt für Ausbil- Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen ständigen
dungsförderung ohne Vorliegen der gutachtlichen Stel- Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung
lungnahme. zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.
(4) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von einer (2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubilden-
gutachtlichen Stellungnahme des Förderungsaus- den an
schusses nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem 1. Abendgymnasien und Kollegs,
Auszubildenden und dem Förderungsausschuß schrift-
2. Höheren Fachschulen und Akademien
lich mitzuteilen ist.
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen
Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszu-
§ 44 bildende besucht.
Beirat für Ausbildungsförderung
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei
(1) Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbil-
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des dungsförderung für die an dieser Hochschule immatri-
Bundesrates einen Beirat für Ausbildungsförderung bil- kulierten Auszubildenden zuständig. Die Länder können
den, der ihn bei bestimmen, daß das an einer staatlichen Hochschule
1. der Durchführung des Gesetzes, errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch für Aus-
zubildende zuständig ist, die an anderen Hochschulen
2. der weiteren Ausgestaltung der gesetzlichen Rege-
immatrikuliert sind. Ist das Amt für Ausbildungsförde-
lung der individuellen Ausbildungsförderung und
rung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen
3. der Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.
berät.
(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung
(2) In den Beirat sind neben Vertretern der an der Aus- für eine Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs
führung des Gesetzes beteiligten Landes- und Gemein- dieses Gesetzes nach § 5 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 6 ist
debehörden sowie der Bundesanstalt für Arbeit Vertre- ausschließlich das durch das zuständige Land
ter der Lehrkörper, der Ausbildungsstätten, der Auszu- bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zustän-
bildenden, der Elternschaft, der Wirtschafts- und Sozi- dig. Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
alwissenschaften, der Arbeitgeber sowie der Arbeitneh- bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
mer zu berufen. Bundesrates, welches Land das für alle Auszubilden-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1983 661
den, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbil- (2) Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute sowie
dungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt deren Träger sind verpflichtet, den zuständigen Behör-
bestimmt. den auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und-Urkun-
den vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbil-
§ 45a dungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung
dieses Gesetzes, insbesondere des§ 2 Abs. 2 und des
Wechsel in der Zuständigkeit
§ 3 Abs. 2 es erfordert.
(1) Wird ein anderes Amt für Ausbildungsförderung
zuständig, so tritt dieses Amt für sämtliche Verwal- (3) (Aufgehoben)
tungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an (4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt
die Stelle des bisher zuständigen Amtes. auch für die Eltern und den Ehegatten des Auszubilden-
(2) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muß den.
das bisher zuständige Amt die Leistungen noch solange (5) Über den Arbeitslohn und den auf der Lohnsteuer-
erbringen, bis sie von dem nunmehr zuständigen Amt karte eingetragenen steuerfreien Jahresbetrag hat der
fortgesetzt werden. jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Auszubilden-
(3) Sobald ein Amt zuständig ist, das in einem ande- den, seinen Eltern und seinem Ehegatten sowie dem
ren Land liegt, gehen die Ansprüche nach § 50 Abs. 1 Amt für Ausbildungsförderung eine Bescheinigung aus-
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20 auf zustellen, soweit dies zur Durchführung des Gesetzes
dieses Land über. erforderlich ist.
(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den in
§ 46
den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen und
Antrag Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von
(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen.
auf schriftlichen Antrag entschieden.
(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für § 47 a
Ausbildungsförderung zu richten. Ersatzpflicht des Ehegatten und der Eltern
(3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Haben der Ehegatte oder die Eltern des Auszubilden-
Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, die den die Leistung von Ausbildungsförderung an den Aus-
der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch zubildenden dadurch herbeigeführt, daß sie vorsätzlich
Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben
Bundesrates bestimmt hat. Als so bestimmt gelten auch gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des
die Formblätter, die vor dem 1. August 1981 durch Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterlassen haben, so
Rechtsverordnung eingeführt worden sind. haben sie den Betrag, der für den Auszubildenden als
Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, zu
(4) (Aufgehoben) ersetzen.
(5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung
dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förde- § 48
rungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Mitwirkung von Ausbildungsstätten
Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete
(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungs-
1. Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des förderung für den Besuch einer Höheren Fachschule,
Gesetzes nach § 5 Abs. 2 und 3, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt
2. weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2, an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat
3. andere Ausbildung nach§ 7 Abs. 3, 1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung,
die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom
4. Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze
Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen
nach§ 10 Abs. 3
werden kann und vor dem Ende des vierten Fach-
vorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 4 semesters abgeschlossen worden ist, oder
ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. Das
2. eine nach Beginn des vierten Fachsemesters aus-
Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn
gestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte dar-
der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines
Jahres nach Antragstellung beginnt. über, daß er die bei geordnetem Verlauf seiner Aus-
bildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fach-
semesters üblichen Leistungen erbracht hat.
§ 47 Wenn die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine
Auskunftspf Iichten Zwischenprüfung oder einen entsprechenden Lei-
stungsnachweis bereits vor Beginn des dritten Fach-
( 1) Die Ausbildungsstätte ist verpflichtet, die nach semesters verbindlich vorschreiben, wird abweichend
den§§ 48, 49 erforderlichen gutachtlichen Stellungnah- von Satz 1 für das dritte und vierte Fachsemester Aus-
men abzugeben. Eine Eignungsbescheinigung nach bildungsförderung nur geleistet, wenn die entsprechen-
§ 48 ist von dem hauptamtlichen Mitglied des Lehr- den Nachweise vorgelegt werden. Die Nachweise gel-
körpers der Ausbildungsstätte auszustellen, das nach ten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vor-
dem jeweiligen Landesrecht als zuständig bestimmt ist. gelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des
662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus 3. eine Ausbildung nach Überschreiten der Alters-
ihnen ergibt, daß die darin ausgewiesenen Leistungen grenze nach § 10 Abs. 3
bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht wor-
den sind. entschieden worden, so gilt diese Entscheidung für den
ganzen Ausbildungsabschnitt.
(2) LieQen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine
spätere Uberschreitung der Förderungshöchstdauer (2) In dem Bescheid sind anzugeben
nach § 15 Abs. 3 rechtfertigen, kann das Amt für Aus- 1. die Höhe und Zusammensetzung des Bedarfs,
bildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu
einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen. 2. die Höhe des Einkommens des Auszubildenden,
seines Ehegatten und seiner Eltern sowie des Ver-
(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, mögens des Auszubildenden,
Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbil- 3. die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens
dungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eig- berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung
nung ( § 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbil- der Aufwendungen für die soziale Sicherung,
dung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbil-
dungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht. 4. die Höhe der gewährten Freibeträge und des nach
§ 11 Abs. 4 auf den Bedarf anderer Auszubildender
(4) In den Fällen des§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 angerechneten Einkommens des Ehegatten und der
Nr. 1 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwen- Eltern,
den.
5. die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge
(5) In den Fällen des§ 7 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 kann von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden
das Amt für Ausbildungsförderung, wenn der Auszubil- sowie vom Einkommen seines Ehegatten und seiner
dende eine Ausbildungsstätte besuchen will, für die ein Eltern.
Förderungsauschuß nicht errichtet ist, eine gutachtliche
Stellungnahme dieser Ausbildungsstätte einholen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Antrag auf Ausbildungsförde-
rung dem Grunde nach oder nach § 26 Abs. 2 Satz 1
(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der abgelehnt wird. Auf Verlangen eines Elternteils oder des
gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund Ehegatten, für das Gründe anzugeben sind, entfallen die
abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich mitzu- Angaben über das Einkommen dieser Personen mit
teilen ist. Ausnahme des Betrages des angerechneten Einkom-
§ 49 mens; dies gilt nicht, soweit der Auszubildende im
Zusammenhang mit der Geltendmachung seines
Feststellung der Voraussetzungen der Förderung Anspruchs auf Leistungen nach diesem Gesetz ein
im Ausland besonderes berechtigtes Interesse an-der Kenntnis hat.
(1) Der Auszubildende hat auf Verlangen des Amtes Besucht der Auszubildende eine Höhere Fachschule,
für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellung- Akademie oder Hochschule, so ist in jedem Bescheid
nahme der Ausbildungsstätte, die er bisher besucht hat, das Ende der Förderungshöchstdauer anzugeben.
darüber beizubringen, daß
(3) Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel
1. die fachlichen Voraussetzungen für eine Ausbildung für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden.
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
vorliegen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 3), (4) Endet ein Bewilligungszeitraum und ist ein neuer
2. der Besuch einer außerhalb Europas gelegenen Aus- Bescheid nicht ergangen, so wird innerhalb desselben
bildungsstätte für die Ausbildung erforderlich ist(§ 5 Ausbildungsabschnitts Ausbildungsförderung nach
Abs. 3 Nr. 1 ), Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter
dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Dies gilt
3. der Besuch einer außerhalb des Geltungsbereichs nur, wenn der neue Antrag im wesentlichen vollständig
dieses Gesetzes gelegenen Hochschule während zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeit-
eines weiteren Jahres für die Ausbildung von beson- raums gestellt war und ihm die erforderlichen Nach-
derer Bedeutung ist ( § 16 Abs. 2). weise beigefügt wurden.
(2) § 48 Abs. 6 ist anzuwenden.
(3) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den § 51
Nachweis der für eine Ausbildung im Ausland ausrei-
chenden Sprachkenntnisse verlangen. Zahlweise
( 1) Der Förderungsbetrag ist unbar monatlich im vor-
§ 50 aus zu zahlen.
Bescheid (2) Können bei der erstmaligen Antragstellung in
( 1) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich einem Ausbildungsabschnitt oder nach einer Unterbre-
mitzuteilen (Bescheid). Unter dem Vorbehalt der Rück- chung der Ausbildung die zur Entscheidung über den
forderung kann ein Bescheid nur ergehen, soweit dies in Antrag erforderlichen Feststellungen nicht binnen
diesem Gesetz vorgesehen ist. Ist in einem Bescheid sechs Kalenderwochen getroffen oder Zahlungen nicht
dem Grunde nach über binnen zehn Kalenderwochen geleistet werden, so wird
für vier Monate Ausbildungsförderung bis zur Höhe von
1. eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2,
520 Deutsche Mark monatlich unter dem Vorbehalt der
2. eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 oder Rückforderung geleistet.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1983 663
(3) Monatliche Förderungsbeträge werden auf volle teren nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsbe-
Deutsche Mark abgerundet. rechtigten, für die ein Freibetrag nach diesem Gesetz
gewährt wird,
(4) Nicht geleistet werden monatliche Förderungs-
beträge 3. von den Eltern des Auszubildenden: Familienstand,
Berufstätigkeit, Höhe und Zusammensetzung des
1. unter 20 DM bei Auszubildenden, deren Bedarf sich
Einkommens nach § 21 und des Härtefreibetrags
nach § 12 bestimmt,
nach § 25 Abs. 6, Zahl, Unterhaltsberechtigtenver-
2. unter 30 DM bei Auszubildenden, deren Bedarf sich hältnis und Art der Ausbildung der weiteren unterhal-
nach § 13 bestimmt. tenen Kinder sowie Zahl der nach dem bürgerlichen
Recht Unterhaltsberechtigten, für die ein Freibetrag
§ 52 nach diesem Gesetz gewährt wird,
(Aufgehoben) 4. Höhe und Zusammensetzung des monatlichen
Gesamtbedarfs des Auszubildenden, auf den Bedarf
§ 53
anzurechnende Beträge vom Einkommen und Ver-
mögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen
Änderung des Bescheides seines Ehegatten und seiner Eltern, von den Eltern
Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförde- tatsächlich geleistete Unterhaltsbeträge, Art und
rung maßgeblicher Umstand im laufe des Bewilligungs- Höhe des Förderungsbetrags sowie Beginn und
zeitraums, so wird der Bescheid geändert Ende des Bewilligungszeitraums.
1. zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des (3) Die Ämter für Ausbildungsförderung sind nach
Monats, in dem die Änderung eingetreten ist, rück- Maßgabe des Absatzes 2 auskunftspflichtig.
wirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor
dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt wurde,
2. zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Abschnitt X
Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt.
Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn § 56
des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Aufbringung der Mittel
Fällen des§ 22 und des§ 24 Abs. 3 eine Änderung des
Einkommens oder in den Fällen des § 25 Abs. 6 eine ( 1) Die Ausgaben, die bei der Ausführung dieses
Änderung des Freibetrages eingetreten ist. Gesetzes entstehen, tragen der Bund zu 65 vom Hun-
dert, die Länder zu 35 vom Hundert.
(2) Das Bundesverwaltungsamt führt 35 vom Hundert
§ 54
des in einem Kalenderjahr eingezogenen Darlehens-
Rechtsweg betrages in dem Verhältnis an die Länder ab, in dem die
( 1) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus diesem in den drei vorangegangenen Jahren an das Bundesver-
Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. waltungsamt gemeldeten Darlehensleistungen der ein-
zelnen Länder zueinander stehen.
(2) (Aufgehoben)
(3) Das Land führt 65 vom Hundert der auf Grund des
§ 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie der
§ 55
§§ 20, 37, 38 und 47 a eingezogenen Beträge an den
Statistik Bund ab.
( 1) Über die Ausbildungsförderung nach diesem (4) Die Länder untereinander führen bei der Ausfüh-
Gesetz wird jährlich eine Bundesstatistik durchgeführt. rung dieses Gesetzes keine Einnahmen ab und erstat-
(2) Die Statistik erfaßt jeweils für die einzelnen ten keine Ausgaben.
Monate des vorausgegangenen Kalenderjahres für
jeden geförderten Auszubildenden
1. von dem Auszubildenden: Geschlecht, Geburtsjahr, Abschnitt XI
Staatsangehörigkeit, Familienstand, Zahl der Kinder, Bußgeldvorschriften, Übergangs- und
Wohnung während der Ausbildung, Art eines aner-
Schlußvorschriften
kannten Ausbildungsabschlusses, Ausbildungs-
stätte, Klasse bzw. (Fach-)Semester, Ende der För-
derungshöchstdauer, Höhe und Zusammensetzung § 57
des Einkommens nach § 23 Abs. 1 Satz 2 sowie, (Aufgehoben)
wenn eine Vermögensanrechnung erfolgt, die Höhe
des Vermögens nach § 27 und des Härtefreibetrags § 58
nach§ 31 Abs. 4,
Ordnungswidrigkeiten
2. von dem Ehegatten des Auszubildenden: Berufstä-
tigkeit oder Art der Ausbildung, Höhe und Zusam- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
mensetzung des Einkommens nach § 21 und des fahrlässig
Härtefreibetrags nach § 25 Abs. 6, Zahl und Unter- 1. entgegen § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialge-
haltsberechtigtenverhältnis der Kinder und der wei- setzbuch, jeweils auch in Verbindung mit§ 47 Abs. 4,
664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
die dort bezeichneten Tatsachen auf Verlangen nicht diese Tätigkeit haben. Beschäftigungszeiten, die vom
angibt oder eine Änderung in den Verhältnissen nicht Deutschen Studentenwerk e. V. anerkannt sind, gelten
unverzüglich mitteilt oder auf Verlangen Beweis- als bei dem Bundesverwaltungsamt zurückgelegt.
urkunden nicht vorlegt;
(2) Die Übernahme kann abgelehnt werden, wenn der
2. entgegen § 47 Abs. 2, 5 oder 6 auf Verlangen eine Bedienstete nicht in eine Beschäftigung am Dienstsitz
Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder des Bundesverwaltungsamtes einwilligt.
nicht rechtzeitig erteilt oder eine Urkunde nicht oder
nicht rechtzeitig vorlegt oder
§ 65
3. einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 6 Nr. 2 zu-
widerhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat- Weitergeltende Vorschriften
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (1) Die Vorschriften über die Leistung individueller
Förderung der Ausbildung nach
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
1. dem Bundesversorgungsgesetz,
bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
2. Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 anwendbar erklären,
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in 3. dem Lastenausgleichsgesetz,
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 das Amt für Aus-
bildungsförderung, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 4. dem Bundesentschädigungsgesetz,
das Bundesverwaltungsamt. 5. dem Häftlingshilfegesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. September 1969 (BGBI. 1
S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel II § 19 des
§§ 59 bis 62 Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469),
(Aufgehoben) sowie
6. dem Heimkehrergesetz vom 19. Juni 1950 (BGBI. 1
S. 221 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset-
§ 63 zes vom 23. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1189),
Aufgabenübertragung auf das Bundesverwaltungsamt werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(1) Vom 1. April 1972 an werden die Darlehen, die auf (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften haben
Grund des Ersten Gesetzes über individuelle Förderung Vorrang vor diesem Gesetz.
der Ausbildung vom 19. September 1969 (BGBI. 1
S. 1719), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
14. Mai 1971 (BGBI. 1 S. 666), geleistet worden sind, § 66
nach Beendigung der Ausbildung durch das Bundesver- Aufhebung von Vorschriften
waltungsamt verwaltet und eingezogen.
(1) Das Erste Gesetz über individuelle Förderung der
Ausbildung vom 19. September 1969 (BGBI. 1S. 1719),
(2) Für die auf Grund der Besonderen Bewilligungsbe-
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Mai 1971
dingungen für die Vergabe von Bundesmitteln zur För-
(BGBI. I S. 666), tritt mit Ablauf des 30. September 1971
derung von Studenten an wissenschaftlichen Hoch-
außer Kraft.
schulen in der Bundesrepublik Deutschland einschließ-
lich des Landes Berlin des Bundesministers für Bildung (2) Die auf Grund des § 2 Abs. 2 des Ausbildungsför-
und Wissenschaft vom 19. November 1970 geleisteten derungsgesetzes erlassenen Verordnungen gelten als
Darlehen bleibt es bei der Verwaltung und Einziehung auf Grund des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes erlassen.
durch das Deutsche Studentenwerk e. V.
§ 66 a
(3) Das Deutsche Studentenwerk e. V. führt den
jeweils eingezogenen Darlehensbetrag, der auf Grund Übergangsvorschrift
der in Absatz 2 bezeichneten Besonderen Bewilligungs- (1) Für Auszubildende, die vor dem 1. Januar 1980
bedingungen geleistet worden ist, zu 50 vom Hundert an das 28. Lebensjahr vollenden, verbleibt es in§ 10 Abs. 3
den Bund und zu 50 vom Hundert an das Land ab, in dem bei der Vollendung des 35. Lebensjahres als maßgebli-
die Hochschule ihren Sitz hat, die den Darlehensbetrag cher Altersgrenze.
geleistet hat.
(2) Auf Auszubildende, die wegen der Ableistung
§ 64 1 . des Grundwehr- oder Zivildienstes,
Übernahme von Bediensteten 2. des Dienstes als Entwicklungshelfer nach dem Ent-
durch das Bundesverwaltungsamt wicklungshelfergesetz,
(1) Auf ihr Verlangen sind die Bediensteten des Deut- 3. eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz
schen Studentenwerkes e. V., Bonn, die mit Aufgaben zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
der Studienförderung nach den in § 63 Abs. 2 bezeich- die weitere Ausbildung im Sinne des§ 7 Abs. 2 in unmit-
neten Besonderen Bewilligungsbedingungen beschäf- telbarem Anschluß an diese Dienste oder an die erste
tigt waren, nach Erledigung ihrer Aufgaben von dem Ausbildung nicht vor dem 1. August 1981 aufnehmen
Bundesverwaltungsamt in der Vergütungsgruppe zu konnten, ist auf besonderen Antrag § 7 Abs. 2 Satz 1 in
übernehmen, die sie zum Zeitpunkt ihrer Übernahme für der am 31. Juli 1981 geltenden Fassung anzuwenden.
Nr. 24 - Tag der Ausgabs·: Bonn, den 8. Juni 1983 665
(3) (Aufgehoben) 71 ) 3. Schüler von Fachschulklassen, deren Besuch eine
abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
(4) Auf Auszubildende, die die in Absatz 2 bezeichne-
ten Dienste geleistet, in unmittelbarem Anschluß hieran 4. Studierende an Höheren Fachschulen und Akade-
eine Ausbildung durchgeführt und vor dem 1. August mien,
1983 die festgesetzte Förderungshöchstdauer nicht 5. Studenten an Hochschulen,
erreicht haben, finden auf besonderen Antrag die§§ 17
6. Teilnehmer an Fernunterrichtslehrgängen, die unter
und 66 a Abs. 3 in der am 31. Juli 1983 geltenden Fas-
denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben
sung Anwendung. Satz 1 gilt nur für die Zeit bis zum
Abschluß vorbereiten wie die in den Nummern 1 bis
Ende der Förderungshöchstdauer, längstens jedoch für
5 bezeichneten Ausbildungsstätten,
einen Zeitraum, der der Verzögerung der Ausbildung,
bedingt durch die Dienstleistung, entspricht. 7. Praktikanten, die ein Praktikum in Zusammenhang
mit dem Besuch der vorstehend genannten Ausbil-
(5) Auf Auszubildende, die vor dem 1. August 1983 dungsstätten und Fernunterrichtslehrgänge leisten
Darlehen erhalten haben, ist auf besonderen Antrag müssen. 22 )
§ 18 Abs. 3 Satz 2 in der am 31 . Juli 1983 geltenden
Fassung anzuwenden. Der Antrag kann nur innerhalb (2 a) Im übrigen wird Ausbildungsförderung auf Grund
eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach dieses Gesetzes geleistet für Schüler von Gymnasien
§ 18 Abs. 5 a gestellt werden. ab Klasse 12, Berufsaufbauschulen ab dem zweiten
Jahr, Berufsfachschulen ab Klasse 10, von Fachober-
schulklassen 12 und Fachschulklassen, deren Besuch
§ 67 eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraus-
setzt, sowie für Teilnehmer an einem im Zusammenhang
Berlin-Klausel mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten geforderten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Praktikum. Satz 1 gilt nur, wenn der Auszubildende sich
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. bereits vor dem 1. August 1983 in einem förderungsfä-
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes higen Teil des Ausbildungsabschnittes befunden
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des hat. 23)
Dritten Überleitungsgesetzes.
(3) Im übrigen wird Ausbildungsförderung nach
diesem Gesetz von dem Zeitpunkt an geleistet, den ein
besonderes Gesetz bestimmt.
§ 68
Inkrafttreten 72 ) Absatz 2 gilt in dieser Fassung ab 1. August 1983 für Bewilligungs-
zeiträume, die nach dem 31. Juli 1983 beginnen.
( 1) (Inkrafttreten) Bis zu diesem Zeitpunkt gilt:
,,(2) Ausbildungsförderung auf Grund dieses Gesetzes wird gelei-
(2) Ausbildungsförderung auf Grund dieses Gesetzes stet für
wird geleistet für
1. Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und
1. Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Fachoberschulen ab Klasse 11,
Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10, von 2. Schüler von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abend-
Berufsaufbauschulen, Fachschulklassen, deren realschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung 3. Schüler von Berufsfachschulen ab Klasse 10,
nicht voraussetzt sowie Fachoberschulen, wenn der 3 a. Schüler der Klasse 10 von weiterführenden allgemeinbildenden
Schulen, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt
Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumut-
der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende bare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, 4. Schüler von Fachschulen,
2. Schüler von Abendhauptschulen, Abendrealschulen, 5. Studierende an Höheren Fachschulen und Akademien,
Abendgymnasien und Kollegs, 6. Studenten an Hochschulen,
7. Teilnehmer an Fernunterrichtslehrgängen, die unter denselben
Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluß vorbereiten
1
' ) Die Aufhebung gilt ab 1. August 1983 für Bewilligungszeiträume, die wie die in den Nummern 1 bis 6 bezeichneten Ausbildungs-
nach dem 31. Juli 1983 beginnen, ab 1. Oktober 1983 ohne diese stätten,
Einschränkung. 8. Praktikanten, die ein Praktikum in Zusammenhang mit dem
Bis zu diesem Zeitpunkt gilt: Besuch der vorstehend genannten Ausbildungsstätten und
,,(3) Auf Auszubildende, die in unmittelbarem Anschluß an die Ab- Fernunterrichtslehrgängen leisten müssen."
leistung einer der in Absatz 2 bezeichneten Tätigkeiten den Ausbil-
dungsabschnitt nicht vor dem 1. August 1981 beginnen konnten, 'l) Absatz 2 a gilt ab 1. August 1983 für Bewilligungszeiträume, die
wird auf besonderen Antrag § 17 Abs. 4 nicht angewendet." nach dem 31. Juli 1983 beginnen.
666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Verordnung
über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung von TCDD im Straßenverkehr
Vom 27. Mai 1983
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die §2
Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
(BGBI. 1 S. 2121) wird verordnet: Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 1 1. als Beförderer oder Absender entgegen § 1 Abs. 1
(1) Abweichend von § 1 der Gefahrgutverordnung TCDD befördert oder befördern läßt,
Straße vom 23. August 1979 (BGBI. 1 S. 1509) ist die 2. als Beförderer TCDD ohne die nach § 1 Abs. 3 erfor-
Beförderung von 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin derliche Erlaubnis befördert oder
(TCDD, Randnummer 2601 Ziffer 21 oder 23, assimiliert,
, 3. einer im Rahmen
der Anlage Azur Gefahrgutverordnung Straße) auf der
Straße in jeglicher Konzentration nicht zugelassen. Dies a) einer Ausnahmezulassung nach § 1 Abs. 2 oder
gilt nicht für zugelassene Pflanzen- und Holzschutz- b) einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 3
mittel.
erteilten vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
(2) Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 können von den
nach Landesrecht zuständigen Stellen zugelassen wer- §3
den, wenn eine Gefährdung im Sinne von§ 2 Abs. 1 des Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter nicht tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
zu erwarten ist. über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land
(3) Für die Beförderung von TCDD im grenzüber- Berlin.
schreitenden Straßenverkehr und bei Beförderungen §4
nach Absatz 2 ist unabhängig von der zu befördernden Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Menge eine Erlaubnis gemäß § 7 der Gefahrgutverord- in Kraft. § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 2 Nr. 1 und 3 Buch-
nung Straße erforderlich. TCDD gilt als Stoff der Liste 1 stabe a treten mit Ablauf des 31. August 1983 außer
des Anhangs 8.8 der Anlage 8 zur Gefahrgutverordnung Kraft; im übrigen tritt die Verordnung ein Jahr nach der
Straße. Verkündung außer Kraft.
Bonn, den 27. Mai 1983
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1983 667
Verordnung
über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung von TCDD im Eisenbahnverkehr
Vom 27. Mai 1983
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die §2
Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 Ordnungswidrig im Sinne des § 1O Abs. 1 Nr. 1 des
(BGBI. 1 S. 2121) wird verordnet:
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 1
1. als Absender
(1 ) Abweichend von § 3 Abs. 1 der Gefahrgutverord-
nung Eisenbahn vom 23. August 1979 (BGBI. 1S. 1502) a) entgegen § 1 Abs. 1 oder
ist die Beförderung von 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4- b) entgegen § 1 Abs. 2
dioxin (TCDD, Randnummer 601 Ziffer 21 oder 23, assi-
TCDD zur Beförderung übergibt oder
miliert, der Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn)
mit der Eisenbahn in jeglicher Konzentration nicht zuge- 2.·· einer im Rahmen einer Ausnahmezulassung nach§ 1
lassen. Dies gilt nicht für zI 'l]Pl;:issene Pflanzen- und Abs. 3 Satz 1 erteilten vollziehbaren Auflage zuwider-
Holzschutzmittel. handelt.
(2) Beförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr §3
sind ebenfalls nicht zugelassen. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
(3) Ausnahmen von Absatz 1 können für den Bereich tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 de·s Gesetzes
der Bundeseisenbahnen vom Bundesminister für Ver- über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land
kehr, für den Bereich der übrigen Eisenbahnen von den Berlin.
nach Landesrecht zuständigen Behörden zugelassen §4
werden, wenn eine Gefährdung im Sinne von§ 2 Abs. 1
des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
nicht zu erwarten ist. Für Ausnahmen von Absatz 2 gilt in Kraft. § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie § 2 Nr. 1 Buch-
Artikel 4 § 2 des Internationalen Übereinkommens vom stabe a und Nr. 2 treten mit Ablauf des 31. August 1983
7. Februar 1970 über den Eisenbahnfrachtverkehr außer Kraft; im übrigen tritt die Verordnung ein Jahr nach
(CIM) entsprechend. der Verkündung außer Kraft.
Bonn, den 27. Mai 1983
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982° ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
rechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,80 DM (3,- DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,60 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Verordnung
über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung von TCDD in der Binnenschiffahrt
Vom 27. Mai 1983
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die §2
Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
(BGBI. 1 S. 2121) wird verordnet:
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-
§ 1 delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) Abweichend von Artikel 2 der Verordnung über 1. als Eigentümer, Ausrüster oder Schiffsführer entge-
die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein -An- gen § 1 Abs. 1 TCDD befördert oder
lage 1 der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt - in 2. einer im Rahmen einer Ausnahmezulassung nach
der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 § 1 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflage zuwider-
(BGBI. I S. 1119), zuletzt geändert durch die Verordnung handelt.
vom 24. März 1983 (BGBI. 1S. 367), ist die Beförderung
von 2,3,7 ,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (TCDD, Rand- §3
nummer 6401 Ziffer 21 oder 23, assimiliert, der Anlage A
zur Anlage 1 der Gefahrgutverordnung Binnenschiff- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
fahrt) mit Binnenschiffen in jeglicher Konzentration nicht tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
zugelassen. Dies gilt nicht für zugelassene Pflanzen- über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land
und Holzschutzmittel. Berlin.
(2) Ausnahmen von Absatz 1 kann der Bundesmini-
ster für Verkehr zulassen, wenn eine Gefährdung im §4
Sinne von § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
gefährlicher Güter nicht zu erwarten ist. in Kraft und ein Jahr nach der Verkündung außer Kraft.
Bonn, den 27. Mai 1983
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger