613
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1983 Ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 1983 Nr. 23
Tag Inhalt Seite
24. 5. 83 Neufassung des Bundessozialhilfegesetzes .............................................. . 613
2170-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 640
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 641
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 642
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundessozialhilfegesetzes
Vom 24. Mai 1983
Auf Grund des Artikels II § 23 des Gesetzes vom
4. November 1982 (BGBI. 1S. 1450) wird nachstehend
der Wortlaut des Bundessozialhilfegesetzes in der vom
1. Juli 1983 an geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar
1976 (BGBI. 1 S. 289, 1150),
2. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel II
§ 27 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1
S. 1469),
3. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 21
des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1
S. 1523),
4. den Artikel II § 1 4 des Gesetzes vom 4. November
1982 (BGBI. 1S. 1450), dessen Nummer 5 und 7 mit
Wirkung vom 1. Januar 1982 und dessen Nummer 3
und 6 am 1. Januar 1983 in Kraft getreten sind und
der im übrigen am 1. Juli 1983 in Kraft tritt,
5. den am 1 . Januar 1983 in Kraft getretenen Artikel 12
des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1
S.1857).
Bonn, den 24. Mai 1 983
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
1n haltsü bersicht
Abschnitt 1 §§ Unterabschnitt 10 §§
Allgemeines 1 bis 10 Hilfe zur Pflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 und 69
Abschnitt 2 Unterabschnitt 11
Hilfe zum Lebensunterhalt Hilfe zur Weiterführung des Haushalts . . . . . . 70 und 71
Unterabschnitt 1 Unterabschnitt 12
Personenkreis, Gegenstand der Hilfe . . . . . . . 11 bis 16 Hilfe zur Überwindung besonderer
sozialer Schwierigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . 72
Unterabschnitt 2
Unterabschnitt 13
Hilfe zur Arbeit 18 bis 20
Altenhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
Unterabschnitt 3
Form und Maß der Leistungen . . . . . . . . . . . . . . 21 bis 24 Abschnitt 4
Einsatz des Einkommens und des Vermögens
Unterabschnitt 4
Ausschluß des Anspruchs auf Hilfe, Unterabschnitt 1
Einschränkung der Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 und 26 Allgemeine Bestimmungen über den
Einsatz des Einkommens . . . . . . . . . . . . . . . . 76 bis 78
Abschnitt 3
Unterabschnitt 2
Hilfe in besonderen Lebenslagen
Einkommensgrenzen für die Hilfe
Unterabschnitt 1 in besonderen Lebenslagen . . . . . . . . . . . . . . 79, 81,
83 bis 85
Allgemeines 27 bis 29 a und 87
Unterabschnitt 3
Unterabschnitt 2
Einsatz des Vermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 und 89
Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung
der Lebensgrundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Abschnitt 5
Unterabschnitt 3 Verpflichtungen anderer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 bis 91 a
(weggefallen)
Abschnitt 6
Unterabschnitt 4
Kostenersatz 92, 92 a, 92c
Vorbeugende Gesundheitshilfe . . . . . . . . . . . . . 36
Unterabschnitt 5 Abschnitt 7
Krankenhilfe, sonstige Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . 37 und 37 a Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften...... 93 und 95
Unterabschnitt 5 a Abschnitt 8
Hilfe zur Familienplanung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 b Träger der Sozialhilfe 96 bis 102
Unterabschnitt 6
Abschnitt 9
Hilfe für werdende Mütter
und Wöchnerinnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 Kostenerstattung zwischen den Trägern
der Sozialhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103 bis 112
Unterabschnitt 7
Eingliederungshilfe für Behinderte . . . . . . . . . . 39, 40, 43, 44, Abschnitt 10
46 und 47 Verfahrensbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 114 und 116
Unterabschnitt 8 Abschnitt 11
Tuberkulosehilfe 48 bis 50, Sonstige Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119 bis 122
56 bis 64
und 66
Abschnitt 12
Unterabschnitt 9
Sonderbestimmungen zur Sicherung
Blindenhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 der Eingliederung Behinderter . . . . . . . . . . . 123 bis 126 b
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1983 615
Abschnitt 13 Unterabschnitt 2
Tuberkulosebekämpfung außerhalb der Sozialhilfe Sonderbestimmungen für sonstige
zur Tuberkulosebekämpfung
Unterabschnitt 1 verpflichtete Stellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132 bis 137
Sonderbestimmungen für die Träger der
Tuberkulosehilfe, die nicht Träger der Abschnitt 14
Sozialhilfe sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127, 128, Übergangs- und Schlußbestimmungen . . . . . . 139 bis 152
130, 131
Abschnitt 1 (2) Über Form und Maß der Sozialhilfe ist nach pflicht-
mäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit dieses
Allgemeines
Gesetz das Ermessen nicht ausschließt.
§ 1
§ 5
Inhalt und Aufgabe der Sozialhilfe
Einsetzen der Sozialhilfe
(1) Die Sozialhilfe umfaßt Hilfe zum Lebensunterhalt
und Hilfe in besonderen Lebenslagen. Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Träger der Sozi-
alhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt
(2) Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger der wird, daß die Voraussetzungen für die Gewährung vor-
Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der liegen.
Würde des Menschen entspricht. Die Hilfe soll ihn §6
soweit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu
leben; hierbei muß er nach seinen Kräften mitwirken. Vorbeugende Hilfe, nachgehende Hilfe
( 1 ) Die Sozialhilfe soll vorbeugend gewährt werden,
§ 2 wenn dadurch eine dem einzelnen drohende Notlage
Nachrang der Sozialhilfe ganz oder teilweise abgewendet werden kann. Die Son-
derbestimmungen der §§ 36 und 57 gehen der Rege-
( 1) Sozialhilfe erhält nich( wer sich selbst helfen kann lung des Satzes 1 vor.
oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders
von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozial- (2) Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer
leistungen, erhält. Notlage gewährt werden, wenn dies geboten ist, um die
Wirksamkeit der zuvor gewährten Hilfe zu sichern. Die
(2) Verpflichtungen anderer, besonders Unterhalts- Sonderbestimmungen der§§ 40, 49 und 50 gehen der
pflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, Regelung des Satzes 1 vor.
werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Rechts-
vorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die § 7
jedoch kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb ver-
sagt werden, weil nach diesem Gesetz entsprechende Familiengerechte Hilfe
Leistungen vorgesehen sind. Bei Gewährung der Sozialhilfe sollen die besonderen
Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchenden berück-
§3 sichtigt werden. Die Sozialhilfe soll die Kräfte der Fami-
Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles lie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der
Familie festigen.
( 1) Art, Form und Maß der Sozialhilfe richten sich nach
§ 8
der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der
Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und Formen der Sozialhilfe
den örtlichen Verhältnissen.
(1) Formen der Sozialhilfe sind persönliche Hilfe,
(2) Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die Geldleistung oder Sachleistung.
Gestaltung der Hilfe richten, soll entsprochen werden,
(2) Zur persönlichen Hilfe gehört außer der Bera-
soweit sie angemessen sind und keine unvertretbaren
tung in Fragen der Sozialhilfe ( § 14 des Ersten Buches
Mehrkosten erfordern.
Sozialgesetzbuch) auch die Beratung in sonstigen
(3) Auf seinen Wunsch soll der Hilfeempfänger in sozialen Angelegenheiten, soweit letztere nicht von
einer solchen Einrichtung untergebracht werden, in der anderen Stellen oder Personen wahrzunehmen ist. Wird
er durch Geistliche seines Bekenntnisses betreut wer- Beratung in sonstigen sozialen Angelegenheiten auch
den kann. von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege wahrgenom-
§ 4 men, ist der Ratsuchende zunächst hierauf hinzuwei-
sen.
Anspruch auf Sozialhilfe
§ 9
(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit Träger der Sozialhilfe
dieses Gesetz bestimmt, daß die Hilfe zu gewähren ist.
Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen
gepfändet werden. Trägern gewährt.
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
§ 10 genannten Personen dem Träger der Sozialhilfe die Auf-
Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege wendungen zu ersetzen; mehrere Verpflichtete haften
als Gesamtschuldner.
( 1) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesell-
schaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände (3) Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch dem
der freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer gewährt werden, der ein für den notwendigen Lebens-
Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufga- unterhalt ausreichendes Einkommen oder Vermögen
ben werden durch dieses Gesetz nicht berührt. hat, jedoch einzelne für seinen Lebensunterhalt erfor-
derliche Tätigkeiten nicht verrichten kann; von dem Hil-
(2) Die Träger der Sozialhilfe sollen bei der Durchfüh- feempfänger kann ein angemessener Kostenbeitrag
rung dieses Gesetzes mit den Kirchen und Religionsge- verlangt werden.
sellschaften des öffentlichen Rechts sowie den Verbän- § 12
den der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten und
Notwendiger Lebensunterhalt
dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durch-
führung ihrer Aufgaben achten. (1) Der notwendige Lebensunterhalt umfaßt beson-
ders Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege,
(3) Die Zusammenarbeit soll darauf gerichtet sein,
Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täg-
daß sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit der freien
lichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des
Wohlfahrtspflege zum Wohle des Hilfesuchenden wirk-
täglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfange
sam ergänzen. Die Träger der Sozialhilfe sollen die Ver-
auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am
bände der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf
kulturellen Leben.
dem Gebiet der Sozialhilfe angemessen unterstützen.
(2) Bei Kindern und Jugendlichen umfaßt der notwen-
(4) Wird die Hilfe im Einzelfalle durch die freie Wohl-
dige Lebensunterhalt auch den besonderen, vor allem
fahrtspflege gewährleistet, sollen die Träger der Sozial-
den durch das Wachstum bedingten Bedarf.
hilfe von der Durchführung eigener Maßnahmen abse-
hen; dies gilt nicht für die Gewährung von Geldleistun-
gen. § 13
Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen
(5) Die Träger der Sozialhilfe können allgemein an der
Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die (1) Für Weiterversicherte im Sinne des § 313 der
Verbände der freien Wohlfahrtspflege beteiligen oder Reichsversicherungsordnung sowie für Rentenantrag-
ihnen die Durchführung solcher Aufgaben übertragen, steller, die nach § 315 a der Reichsversicherungsord-
wenn die Verbände mit der Beteiligung oder Übertra- nung krankenversicherungspflichtig sind, sind die Kran-
gung einverstanden sind. Die Träger der Sozialhilfeblei- kenversicherungsbeiträge zu übernehmen, soweit die
ben dem Hilfesuchenden gegenüber verantwortlich. genannten Personen die Voraussetzungen des § 11
Abs. 1 erfüllen. § 76 Abs. 2 Nr. 2 und 3 gilt insoweit nicht.
(2) In sonstigen Fällen können Beiträge für eine frei-
Abschnitt 2 willige Krankenversicherung übernommen werden,
soweit sie angemessen sind; zur Aufrechterhaltung
Hilfe zum Lebensunterhalt einer freiwilligen Krankenversicherung sind solche Bei-
träge zu übernehmen, wenn laufende Hilfe zum Lebens-
unterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer zu gewäh-
Unterabschnitt 1
ren ist. § 76 Abs. 2 Nr. 3 gilt insoweit nicht.
Personenkreis, Gegenstand der Hilfe
§ 14
§ 11
Alterssicherung
Personenkreis
Als Hilfe zum Lebensunterhalt können auch die
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren, Kosten übernommen werden, die erforderlich sind, um
der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine ange-
nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor messene Alterssicherung oder auf ein angemessenes
allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaf- Sterbegeld zu erfüllen.
fen kann. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten sind
das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten zu § 15
berücksichtigen; soweit minderjährige unverheiratete
Kinder, die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Eltern- Bestattungskosten
teiles angehören, den notwendigen Lebensunterhalt Die erforderlichen Kosten einer Bestattung sind zu
aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht beschaffen übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht
können, sind auch das Einkommen und das Vermögen zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
der Eltern oder des Elternteiles zu berücksichtigen.
(2) Hilfe zum Lebensunterhalt kann in begründeten § 15 a
Fällen auch insoweit gewährt werden, als der notwen- Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen
dige Lebensunterhalt aus dem nach Absatz 1 zu berück-
sichtigenden Einkommen und Vermögen beschafft wer- Hilfe zum Lebensunterhalt kann in Fällen, in denen
den kann. In diesem Umfange haben die in Absatz 1 nach den vorstehenden Bestimmungen die Gewährung
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1983 617
von Hilfe nicht möglich ist, gewährt werden, wenn dies 3. der Beschäftigungsort vom Wohnort des Hilfe-
zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer empfängers weiter entfernt ist als ein früherer Be-
vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Geldleistun- schäftigungs- oder Ausbildungsort,
gen können als Beihilfe oder bei vorübergehender Not- 4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den
lage als Darlehen gewährt werden. bisherigen Beschäftigungen des Hilfeempfängers.
§ 15 b
§ 19
Darlehen bei vorübergehender Notlage
Schaffung von Arbeitsgelegenheiten
Sind laufende Leistungen zum Lebensunterhalt vor-
aussichtlich nur für kurze Dauer zu gewähren, können (1) Für Hilfesuchende, die keine Arbeit finden können,
Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. sollen nach Möglichkeit Arbeitsgelegenheiten geschaf-
fen werden.
§ 16
(2) Wird für den Hilfesuchenden Gelegenheit zu
Haushaltsgemeinschaft gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen,
kann ihm entweder das übliche Arbeitsentgelt oder Hilfe
Lebt ein Hilfesuchender in Haushaltsgemeinschaft
zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen
mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet,
Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt wer-
daß er von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt
den; zusätzlich ist nur die Arbeit, die sonst nicht, nicht in
erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermö-
diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrich-
gen erwartet werden kann. Soweit jedoch der Hilfesu-
tet werden würde.
chende von den in Satz 1 genannten Personen Leistun-
gen zum Lebensunterhalt nicht erhält, ist ihm Hilfe zum (3) Wird im Falle des Absatzes 2 Hilfe zum Lebensun-
Lebensunterhalt zu gewähren. terhalt gewährt, so wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne
des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im
§ 17 Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversiche-
(weggefallen) rung begründet. Die Vorschriften über den Arbeits-
schutz finden jedoch Anwendung.
Unterabschnitt 2 § 20
Hilfe zur Arbeit Gewöhnung an Arbeit,
Prüfung der Arbeitsbereitschaft
§ 18
(1) Ist es im Einzelfall erforderlich, einen arbeitsent-
Beschaffung des Lebensunterhalts durch Arbeit wöhnten Hilfesuchenden an Arbeit zu gewöhnen oder
die Bereitschaft eines Hilfesuchenden zur Arbeit zu prü-
(1) Jeder Hilfesuchende muß seine Arbeitskraft zur fen, soll ihm eine hierfür geeignete Tätigkeit angeboten
Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine
werden.
unterhaltsberechtigten Angehörigen einsetzen.
(2) Es ist darauf hinzuwirken, daß der Hilfesuchende (2) Während dieser Tätigkeit werden dem Hilfesu-
sich um Arbeit bemüht und Gelegenheit zur Arbeit erhält; chenden Hilfe zum Lebensunterhalt und eine angemes-
hierbei ist besonders mit den Dienststellen der Bundes- sene Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt.
anstalt für Arbeit zusammenzuwirken. Dies gilt nicht für § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
Hilfesuchende, denen eine Arbeitserlaubnis nicht erteilt
werden kann; § 19 bleibt unberührt, soweit kein Arbeits-
verhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründet wird.
Unterabschnitt 3
(3) Dem Hilfesuchenden darf eine Arbeit nicht zuge-
mutet werden, wenn er körperlich oder geistig hierzu Form und Maß der Leistungen
nicht in der Lage ist oder wenn ihm die künftige Aus-
übung seiner bisherigen überwiegenden Tätigkeit § 21
wesentlich erschwert würde oder wenn der Arbeit ein laufende und einmalige Leistungen
sonstiger wichtiger Grund entgegensteht. Ihm darf eine
Arbeit vor allem nicht zugemutet werden, soweit ( 1) Hilfe zum Lebensunterhalt kann durch laufende
dadurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefähr- und einmalige Leistungen gewährt werden.
det würde; auch sonst sind die Pflichten zu berücksich-
tigen, die dem Hilfesuchenden die Führung eines Haus- (2) Einmalige Leistungen sind auch zu gewähren,
halts oder die Pflege eines Angehörigen auferlegt. Eine wenn der Hilfesuchende zwar keine laufenden Leistun-
Arbeit ist insbesondere nicht allein deshalb unzumutbar, gen zum Lebensunterhalt benötigt, den Lebensunterhalt
weil jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll
beschaffen kann. In diesem Falle kann das Einkommen
1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des berücksichtigt werden, das die in § 11 Abs. 1 genannten
Hilfeempfängers entspricht, Personen innerhalb eines Zeitraums von bis zu
2. sie im Hinblick auf die Ausbildung des Hilfeempfän- 6 Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem
gers als geringerwertig anzusehen ist, über die Hilfe entschieden worden ist.
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
(3) Die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Anstalt, (4) Für das Jahr 1983 tritt an die Stelle einer Neufest-
einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung umfaßt setzung der Regelsätze nach Absatz 3 vom 1. Juli 1983
auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen an eine Erhöhung der seit dem 1. Januar 1982 geltenden
Verfügung, es sei denn, daß dessen bestimmungs- Regelsätze um 2 vom Hundert.
mäßige Verwendung durch oder für den Hilfeempfänger
nicht möglich ist. Hilfeempfänger, die das
§ 23
18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten den Barbetrag
in Höhe von mindestens 30 vom Hundert des Regelsat- Mehrbedarf
zes eines Haushaltsvorstandes. Für Hilfeempfänger, die
(1) Ein Mehrbedarf von 20 vom Hundert des maßge-
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, setzen
benden Regelsatzes ist anzuerkennen
die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen
bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich vorhande- 1. für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet
nen Einrichtungen die Höhe des Barbetrages fest. Trägt haben,
der Hilfeempfänger einen Teil der Kosten des Aufent- 2. für Personen unter 65 Jahren, die erwerbsunfähig im
halts in der Einrichtung selbst, erhält er einen zusätzli- Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind,
chen Barbetrag in Höhe von 5 vom Hundert seines Ein-
kommens, höchstens jedoch in Höhe von 15 vom Hun- 3. für werdende Mütter vom Beginn des
dert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes. Bei 6. Schwangerschaftsmonats an,
Hilfeempfängern mit Einkünften aus Renten der gesetz- 4. für Tuberkulosekranke während der Dauer der Heil-
lichen Rentenversicherung oder aus Versorgungsbezü- behandlung,
gen des öffentlichen Dienstes oder mit sonstigem regel-
soweit nicht im Einzelfalle ein abweichender Bedarf
mäßigem Einkommen kann anstelle des im Einzelfalle
besteht.
maßgebenden Barbetrages ein entsprechender Teil
dieser Einkünfte unberücksichtigt gelassen werden. (2) Für Personen, die mit 2 oder 3 Kindern unter 16
Jahren zusammenleben und allein für deren Pflege und
Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf von 20 vom Hun-
§ 22 dert des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen,
Regelbedarf soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf
besteht; bei 4 oder mehr Kindern erhöht sich der Mehr-
( 1) laufende Leistungen zum Lebensunterhalt außer- bedarf auf 40 vom Hundert des maßgebenden Regel-
halb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrich- satzes.
tungen werden nach Regelsätzen gewährt. Sie sind
abweichend von den Regelsätzen zu bemessen, soweit (3) Für Behinderte, die das 15. Lebensjahr vollendet
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. haben und denen Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1
Nr. 3 bis 5 gewährt wird, ist ein Mehrbedarf von 40 vom
(2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und Hundert des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen,
Gesundheit erläßt im Einvernehmen mit dem Bundes- soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf
minister für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundes- besteht. Satz 1 kann auch nach Beendigung der in § 40
minister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Abs. 1 Nr. 3 bis 5 genannten Maßnahmen während einer
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Inhalt angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbei-
und Aufbau der Regelsätze; die Rechtsverordnung kann tungszeit, angewendet werden.
einzelne laufende Leistungen von der Gewährung nach
Regelsätzen ausnehmen und über ihre Gestaltung (4) Ein Mehrbedarf in angemessener Höhe ist anzuer-
Näheres bestimmen. kennen
(3) Die zuständigen Landesbehörden oder die von 1. für Erwerbstätige, vor allem für Personen, die trotz
ihnen bestimmten Stellen setzen die Höhe der Regel- beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb
sätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 nachgehen,
fest; dabei sind die tatsächlichen Lebenshaltungsko- 2. für Kranke, Genesene, Behinderte oder von einer
sten und örtliche Unterschiede zu berücksichtigen. Bei Krankheit oder Behinderung Bedrohte, die einer
der Festsetzung der Regelsätze ist darauf Bedacht zu kostenaufwendigeren Ernährung bedürfen.
nehmen, daß sie zusammen mit den Durchschnitts-
beträgen für die Kosten der Unterkunft unter dem im (5) In den Fällen des Absatzes 3 findet Absatz 1 Nr. 2
Geltungsbereich der jeweiligen Regelsätze erzielten und Absatz 4 Nr. 1 keine Anwendung. Im übrigen sind
durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelt unterer Lohn- Absatz 1 Nr. 1 bis 4, die Absätze 2 und 3 sowie Absatz 4
gruppen zuzüglich Kindergeld und Wohngeld bleiben, Nr. 1 und 2 nebeneinander anzuwenden.
soweit nicht die Verpflichtung, den Lebensunterhalt
durch die Regelsätze im notwendigen Umfang zu
sichern, bei größeren Haushaltsgemeinschaften dem § 24
entgegensteht. Notwendig werdende Neufestsetzun- Mehrbedarf für Blinde und Behinderte
gen der Regelsätze sind zu dem Zeitpunkt vorzuneh-
men, von dem an Rentenerhöhungen nach den Vor- (1) Der Mehrbedarf nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 ist für
schriften der gesetzlichen Rentenversicherungen über erwerbstätige Blinde in Höhe des Erwerbseinkommens
die Anpassung der Renten auf die Leistungen nach anzuerkennen, wenn es 50 vom Hundert des Regelsat-
diesem Gesetz anzurechnen sind; zu einem anderen zes eines Haushaltsvorstandes monatlich nicht über-
Zeitpunkt notwendig werdende Neufestsetzungen der steigt; übersteigt es diesen Betrag, so beträgt der Mehr-
Regelsätze sind nicht ausgeschlossen. bedarf 50 vom Hundert des Regelsatzes eines Haus-
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1983 619
haltsvorstandes zuzüglich 25 vom Hundert des diesen Abschnitt 3
Betrag übersteigenden Erwerbseinkommens. Satz 1
findet auch Anwendung auf Personen, Hilfe in besonderen Lebenslagen
1. deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr
als 1/ 50 beträgt, Unterabschnitt 1
2. bei denen durch Nummer 1 nicht erfaßte, nicht nur Allgemeines
vorübergehende Störungen des Sehvermögens von
einem solchen Schweregrad vorliegen, daß sie der § 27
Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nummer 1
gleichzuachten sind. Arten der Hilfe
( 1) Die Hilfe in besonderen Leben lagen umfaßt
(2) Absatz 1 Satz 1 findet auch Anwendung auf
Behinderte, deren Behinderung so schwer ist, daß sie 1. Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebens-
als Beschädigte die Pflegezulage nach den Stufen III bis grundlage,
VI nach § 35 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsge- 2. (weggefallen)
setzes erhielten. Die Bundesregierung bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 3. vorbeugende Gesundheitshilfe,
Näheres über die Abgrenzung des Personenkreises. 4. Krankenhilfe, sonstige Hilfe,
4 a. Hilfe zur Familienplanung,
5. Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen,
Unterabschnitt 4 6. Eingliederungshilfe für Behinderte,
Ausschluß des Anspruchs auf Hilfe, 7. Tuberkulosehilfe,
Einschränkung der Hilfe 8. Blindenhilfe,
9. Hilfe zur Pflege,
§ 25
10. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts,
( 1) Wer sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten, hat
keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. 11. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten,
(2) Die Hilfe kann bis auf das zum Lebensunterhalt
12. Altenhilfe.
Unerläßliche eingeschränkt werden
1. bei einem Hilfesuchenden, der nach Eintritt der (2) Hilfe kann auch in anderen besonderen Lebensla-
Geschäftsfähigkeit sein Einkommen oder Vermögen gen gewährt werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher
vermindert hat in der Absicht, die Voraussetzungen Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe
für die Gewährung oder Erhöhung der Hilfe herbeizu- oder als Darlehen gewährt werden.
führen,
(3) Wird die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder
2. bei einem Hilfeempfänger, der trotz Belehrung sein einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung
unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt, zur teilstationären Betreuung gewährt, umfaßt die Hilfe
3. bei einem Hilfesuchenden, der sein Arbeitsverhältnis in besonderen Lebenslagen auch den in der Einrichtung
gelöst oder durch ein vertragswidriges Verhalten gewährten Lebensunterhalt.
Anlaß für die Kündigung des Arbeitgebers gegeben
hat oder der sich weigert, an einer Maßnahme zur
beruflichen Ausbildung, Fortbildung oder Umschu- § 28
1ung teilzunehmen, oder der die Teilnahme an einer Personenkreis
der genannten Maßnahmen abgebrochen hat, ohne
für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Hilfe in besonderen Lebenslagen wird nach den
Bestimmungen dieses Abschnitts gewährt, soweit dem
(3) Soweit wie möglich ist zu verhüten, daß die unter- Hilfesuchenden, seinem nicht getrennt lebenden Ehe-
haltsberechtigten Angehörigen der in den Absätzen 1 gatten und, wenn er minderjährig und unverheiratet ist,
und 2 genannten Personen oder andere mit ihnen in auch seinen Eltern die Aufbringung der Mittel aus dem
Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfeempfänger durch Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen
die Versagung oder die Einschränkung der Hilfe mitbe- des Abschnitts 4 nicht zuzumuten ist.
troffen werden.
§ 29
§ 26
Erweiterte Hilfe, Aufwendungsersatz
Sonderregelung für Auszubildende
In begründeten Fällen kann Hilfe über § 28 hinaus
Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des auch insoweit gewährt werden, als den dort genannten
Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder des Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkom-
Arbeitsförderungsgesetzes dem Grunde nach förde- men oder Vermögen zuzumuten ist. In diesem Umfange
rungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Hilfe zum haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen
Lebensunterhalt. In besonderen Härtefällen kann Hilfe zu ersetzen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamt-
zum Lebensunterhalt gewährt werden. schuldner.
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
§ 29 a Unterabschnitt 5
Einschränkung der Hilfe Krankenhilfe, sonstige Hilfe
Die Hilfe kann bei einem Hilfesuchenden, auf den die
Voraussetzungen des§ 25 Abs. 2 Nr. 1 zutreffen, einge- § 37
schränkt werden, soweit dadurch der Gesundheit die- Krankenhilfe
nende Maßnahmen nicht gefährdet werden.
( 1) Kranken ist Krankenhilfe zu gewähren.
(2) Die Krankenhilfe umfaßt ärztliche und zahnärztli-
che Behandlung, Versorgung mit Arzneimitteln, Ver-
Unterabschnitt 2 bandmitteln und Zahnersatz, Krankenhausbehandlung
sowie sonstige zur Genesung, zur Besserung oder zur
Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung Linderung der Krankheitsfolgen erforderliche Leistun-
der Lebensgrundlage gen. Die Leistungen sollen in der Regel den Leistungen
entsprechen, die nach den Vorschriften über die gesetz-
§ 30 liche Krankenversicherung gewährt werden.
( 1) Personen, denen eine ausreichende wirtschaftli- (3) Ärzte und Zahnärzte haben für ihre Leistungen
che Lebensgrundlage fehlt oder bei denen sie gefährdet Anspruch auf die Vergütung, welche die Ortskranken-
ist, kann Hilfe gewährt werden. Die Hilfe soll dazu die- kasse, in deren Bereich der Arzt oder der Zahnarzt nie-
nen, ihnen den Aufbau oder die Sicherung einer Lebens- dergelassen ist, für ihre Mitglieder zahlt. Der Kranke hat
grundlage durch eigene Tätigkeit zu ermöglichen. die freie Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten, die sich
zur ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung im
(2) Die Hilfe soll in der Regel nur gewährt werden, Rahmen der Krankenhilfe zu der in Satz 1 genannten
wenn dem Hilfesuchenden sonst voraussichtlich Hilfe Vergütung bereit erklären.
zum Lebensunterhalt gewährt werden müßte.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend bei ärztlichen oder
(3) Geldleistungen können als Beihilfe oder Darlehen zahnärztlichen Leistungen in den Fällen der§§ 36, 37 a,
gewährt werden. 37 b, 38, 40 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des § 49 Abs. 2 und des
§ 57.
§ 37 a
Unterabschnitt 3 Hilfe bei Schwangerschaft oder bei Sterilisation
(weggefallen) Bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch einer
Schwangerschaft oder bei einer nicht rechtswidrigen
Sterilisation ist Hilfe zu gewähren, wenn der Eingriff von
einem Arzt vorgenommen wird. Die Hilfe umfaßt die
in § 200 f Satz 2 der Reichsversicherungsordnung
Unterabschnitt 4
genannten Leistungen.
Vorbeugende Gesundheitshilfe
§ 36
Unterabschnitt 5 a
(1) Personen, bei denen nach ärztlichem Urteil eine
Hilfe zur Familienplanung
Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden
einzutreten droht, soll vorbeugende Gesundheitshilfe
gewährt werden. Außerdem können zur Früherkennung § 37 b
von Krankheiten Vorsorgeuntersuchungen gewährt Zur Familienplanung ist Hilfe zu gewähren. Maßnah-
werden; sie sind zu gewähren, soweit Versicherte nach men der Hilfe sind vor allem Übernahme der Kosten
den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung
.über Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten 1. der notwendigen ärztlichen Beratung einschließlich
(§§ 181 bis 181 b der Reichsversicherungsordnung) der erforderlichen Untersuchung und Verordnung,
Anspruch auf diese Maßnahmen haben. 2. der ärztlich verordneten empfängnisregelnden Mittel.
(2) Zu den Maßnahmen der vorbeugenden Gesund-
heitshilfe gehören vor allem die nach amts- oder ver-
trauensärztlichem Gutachten im Einzelfall erforderli- Unterabschnitt 6
chen Erholungskuren, besonders für Kinder, Jugendli-
Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen
che und alte Menschen sowie für Mütter in geeigneten
Müttergenesungsheimen. Die Leistungen sollen in der
§ 38
Regel den Leistungen entsprechen, die nach den Vor-
schriften über die gesetzliche Krankenversicherung (1) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen ist Hilfe zu
gewährt werden. gewähren.
(3) Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter (2) Die Hilfe umfaßt
bleiben unberührt. 1. ärztliche Betreuung und Hilfe sowie Hebammenhilfe,
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1983 621
2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln, 2 a. heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch
3. einen Pauschbetrag für die im Zusammenhang mit nicht im schulpflichtigen Alter sind,
der Entbindung entstehenden Aufwendungen, 3. Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, vor
4. Pflege in einer Anstalt oder einem Heim sowie häus- allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und
liche Wartung und Pflege nach den Bestimmungen durch Hilfe zum Besuch weiterführender Schulen
des§ 69 Abs. 2, einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestim-
mungen über die Ermöglichung der Schulbildung im
5. Mutterschaftsgeld. Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unbe-
Die Leistungen sollen in der Regel den Leistungen rührt,
entsprechen, die nach den Vorschriften über die ge- 4. Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf
setzliche Krankenversicherung Versicherten für ihre oder für eine sonstige angemessene Tätigkeit,
Familienangehörigen gewährt werden; erhöhen die
Ortskrankenkassen durch ihre Satzung den Betrag des 5. Hilfe zur Fortbildung im früheren oder einem diesem
Mutterschaftsgeldes, so kann der Träger der Sozialhilfe, verwandten Beruf oder zur Umschulung für einen
dessen Bereich mit dem der Kassen ganz oder teilweise angemessenen Beruf oder eine sonstige angemes-
übereinstimmt, diese Leistungen bis zur gleichen Höhe, sene Tätigkeit; Hilfe kann auch zum Aufstieg im
bei unterschiedlichen Erhöhungen bis zum Betrage der Berufsleben gewährt werden, wenn die Besonder-
geringsten Erhöhung, gewähren. Satz 1 Nr. 5 und § 23 heit des Einzelfalles dies rechtfertigt,
Abs. 1 Nr. 3 sind nebeneinander anzuwenden. 6. Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im
Arbeitsleben,
6 a. Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer Woh-
Unterabschnitt 7 nung, die den besonderen Bedürfnissen des Behin-
Eingliederungshilfe für Behinderte derten entspricht,
7. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit
§ 39 der ärztlichen oder ärztlich verordneten Maßnah-
Personenkreis und Aufgabe men und zur Sicherung der Eingliederung des
Behinderten in das Arbeitsleben,
( 1) Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, 8. Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft.
geistig oder seelisch wesentlich behindert sind ist Ein-
gliederungshilfe zu gewähren. Personen mit ein~r ande-
(2) Behinderten, bei denen wegen Art oder Schwere
ren körperlichen, geistigen oder seelischen Behinde-
ihrer Behinderung arbeits- und berufsfördernde Maß-
rung kann sie gewährt werden.
nahmen nach Absatz 1 mit dem Ziel der Eingliederung
(2) Den Behinderten stehen die von einer Behinde- auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht in Betracht
rung Bedrohten gleich. Dies gilt bei Personen, bei denen kommen, soll nach Möglichkeit Gelegenheit zur Aus-
Maßnahmen der in den §§ 36 und 37 genannten Art übung einer der Behinderung entsprechenden Beschäf-
erforderlich sind, nur, wenn auch bei Durchführung tigung, insbesondere in einer Werkstatt für Behinderte,
dieser Maßnahmen eine Behinderung einzutreten droht. gegeben werden.
(3) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine dro- (3) Der Begriff der Werkstatt für Behinderte und ihre
hende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene fachlichen Anforderungen richten sich nach den Vor-
Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu schriften des Schwerbehindertengesetzes.
mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzu-
(4) Soweit es im Einzelfall gerechtfertigt ist, können
gliedern. Hierzu gehört vor allem, dem Behinderten die
Beihilfen an den Behinderten oder seine Angehörigen
Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermögli-
zum Besuch während der Durchführung der Maßnah-
chen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines ange-
men der Eingliederungshilfe in einer Anstalt, einem Heim
messenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen
oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt werden.
Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn soweit wie möglich
unabhängig von Pflege zu machen.
(4) Eingliederungshilfe wird gewährt, wenn und §§ 41 und 42
solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor (weggefallen)
allem nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht
besteht, daß die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt
werden kann. § 43
§ 40 Erweiterte Hilfe
Maßnahmen der Hilfe (1) Erfordert die Behinderung Gewährung der Hilfe in
(1) Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind vor allem einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Ein-
richtung, einer Tageseinrichtung für Behinderte oder
1. ambulante oder stationäre Behandlung oder son- ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, ist die
stige ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen Hilfe hierfür auch dann in vollem Umfang zu gewähren,
zur Verhütung, Beseitigung oder Milderung der wenn den in § 28 genannten Personen die Aufbringung
Behinderung, der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist. In Höhe dieses
2. Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit Teils haben sie zu den Kosten der Hilfe beizutragen;
orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln, mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
(2) Hat der Behinderte das 21. Lebensjahr noch nicht (2) Bei der Aufstellung des Gesamtplans und der
vollendet, so ist den in § 28 genannten Personen die Durchführung der Maßnahmen wirkt der Träger der
Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des.Lebensun- Sozialhilfe mit dem Behinderten und den sonst im Ein-
terhalts zuzumuten zelfalle Beteiligten, vor allem mit dem behandelnden
1. bei heilpädagogischen Maßnahmen für Kinder, die Arzt, dem Gesundheitsamt, dem Landesarzt ( § 1 26 a),
noch nicht im schulpflichtigen Alter sind(§ 40 Abs. 1 dem Jugendamt und den Dienststellen der Bundesan-
Nr. 2 a), stalt für Arbeit, zusammen.
2. bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung § 47
einschließlich der Vorbereitung hierzu (§ 40 Abs. 1
Bestimmungen über die Durchführung der Hilfe
Nr. 3),
3. bei der Hilfe, die dem Behinderten die für ihn erreich- Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
bare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über
ermöglichen soll, wenn die Behinderung eine Schul- die Abgrenzung des Personenkreises der Behinderten,
bildung voraussichtlich nicht zulassen wird oder über Art und Umfang der Maßnahmen der Eingliede-
nicht zuläßt, rungshilfe sowie über das Zusammenwirken mit ande-
ren Stellen, die der Eingliederungshilfe entsprechende
4. bei der Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen Maßnahmen durchführen, erlassen.
Beruf oder für eine sonstige angemessene Tätigkeit
(§ 40 Abs. 1 Nr. 4), wenn die hierzu erforderlichen
Maßnahmen in besonderen Einrichtungen für Behin- Unterabschnitt 8
derte durchgeführt werden.
Tuberkulosehilfe
Die Kosten des in einer Einrichtung gewährten
Lebensunterhalts sind nur in Höhe der für den häusli- § 48
chen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen anzu-
setzen; dies gilt nicht für den Zeitraum, in dem gleichzei- Aufgabe und Umfang
tig mit den Maßnahmen nach Satz 1 in der Einrichtung
( 1) Aufgabe der Tuberkulosehilfe ist es, die Heilung
durchgeführte andere Maßnahmen überwiegen. Die
Tuberkulosekranker zu fördern und zu sichern sowie die
zuständigen Landesbehörden können Nähres über die
Umgebung der Kranken gegen die Übertragung der
Bemessung der für den häuslichen Lebensunterhalt
Tuberkulosehilfe zu schützen.
ersparten Aufwendungen bestimmen. Die Sätze 1 bis 3
sollen auch dann Anwendung finden, wenn die Maßnah- (2) Die Tuberkulosehilfe umfaßt
men erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres des
1. Heilbehandlung,
Behinderten abgeschlossen werden können; in anderen
Fällen können sie Anwendung finden, wenn dies aus 2. Hilfe zur Eingliederung in das Arbeitsleben,
besonderen Gründen des Einzelfalles gerechtfertigt ist. 3. (weggefallen)
(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht 4. Sonderleistungen,
Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Lei-
stungen für denselben Zweck zu gewähren, dem die in 5. vorbeugende Hilfe.
Absatz 2 genannten Maßnahmen dienen, wird seine (3) Wegen Tuberkulose wird Hilfe nach den§§ 36 und
Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er 37 nicht gewährt. Auf die Tuberkulosehilfe ist § 2 Abs. 2
solche Leistungen gewährt, kann abweichend von Satz 2 nicht anzuwenden.
Absatz 2 von den in § 28 genannten Personen die Auf-
bringung der Mittel verlangt werden. § 49
Heilbehandlung
§ 44
Vorläufige Hilfeleistung (1) Dem Kranken ist Heilbehandlung zu gewähren.
Steht spätestens 4 Wochen nach Bekanntwerden (2) Die Heilbehandlung umfaßt je nach den Erforder-
des Bedarfs beim Träger der Sozialhilfe nicht fest, ob ein nissen des Einzelfalles
anderer als der Träger der Sozialhilfe oder welcher 1. stationäre Behandlung einschließlich der Dauerbe-
andere zur Hilfe verpflichtet ist, hat der Träger der handlung,
Sozialhilfe die notwendigen Maßnahmen unverzüglich
2. stationäre Beobachtung, auch zur Klärung diagnosti-
durchzuführen, wenn zu befürchten ist, daß sie sonst
scher Fragen,
nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden.
3. ambulante Behandlung einschließlich der hierzu
§ 45 erforderlichen Kontrolluntersuchungen,
(weggefallen) 4. Versorgung mit Arznei-, Heil- und Verbandmitteln,
5. (weggefallen)
§ 46
6. häusliche Wartung und Pflege,
Gesamtplan
7. Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit
( 1) Der Träger der Sozialhilfe stellt so frühzeitig wie orthopädischen und anderen Hilfsmitteln im Zusam-
möglich einen Gesamtplan zur Durchführung der einzel- menhang mit den übrigen Maßnahmen der Heilbe-
nen Maßnahmen auf. handlung,
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1983 623
8. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit § 57
ärztlicher Maßnahmen.
Vorbeugende Hilfe
(3) Die stationäre Behandlung schließt die gleichzei-
(1) Vorbeugende Hilfe ist Minderjährigen und ihren
tige Behandlung anderer Krankheiten ein; sie schließt
Müttern zu gewähren, wenn sie in Wohngemeinschaft
auch die zahnärztliche Behandlung und die Versorgung
mit einem Kranken leben, der an einer ansteckungsfä-
mit Zahnersatz ein, soweit diese für die Vorbereitung
higen Tuberkulose leidet. Sie kann auch anderen Perso-
oder Durchführung der stationären Behandlung erfor-
nen aus der Umgebung eines Tuberkulosekranken
derlich sind.
sowie Genesenen gewährt werden.
§ 50 (2) Die vorbeugende Hilfe umfaßt alle Maßnahmen,
die geeignet sind, die in Absatz 1 genannten Personen
Hilfe zur Eingliederung in das Arbeitsleben gegen die Übertragung der Krankheit oder eine erneute
(1) Dem Kranken oder Genesenen ist Hilfe zur Ein- Erkrankung widerstandsfähig zu machen.
gliederung in das Arbeitsleben zu gewähren, soweit die
Krankheit oder ihre Auswirkungen besondere Maßnah-
men erfordern. Die Hilfe muß den Kräften und der Eig- § 58
nung des Kranken oder Genesenen entsprechen. Sie Erweiterte Hilfe
soll dazu beitragen, daß er die Auswirkungen der Krank-
heit soweit wie möglich überwindet. Heilbehandlung und Hilfe zur Eingliederung in das
Arbeitsleben sind auch dann in vollem Umfange zu
(2) Die Hilfe umfaßt die in § 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 gewähren, wenn den in § 28 genannten Personen die
genannten Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist. In
ihnen erforderliche Versorgung mit Körperersatzstük- Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten der Hilfe bei-
ken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln sowie zutragen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamt-
nachgehende Hilfe zur Sicherung der Eingliederung in schuldner.
das Arbeitsleben. § 43 Abs. 2 und § 46 gelten entspre-
chend. § 59
(3) Während der stationären Behandlung soll dem Vorläufige Hilfeleistung
Kranken nach Möglichkeit Gelegenheit gegeben wer- (1) Steht nicht fest, ob ein anderer als der Träger der
den, seine beruflichen Kenntnisse zu erhalten und zu Sozialhilfe oder welcher andere zur Hilfe verpflichtet ist,
erweitern. hat der Träger der Sozialhilfe die notwendigen Maßnah-
(4) Arbeitswilligen Kranken, die in absehbarer Zeit in men unverzüglich durchzuführen, wenn zu befürchten
das allgemeine Arbeitsleben nicht eingegliedert werden ist, daß sie sonst nicht oder nicht rechtzeitig durchge-
können, soll Gelegenheit gegeben werden, eine geeig- führt werden. Sind in anderen Fällen Maßnahmen der
nete Tätigkeit auszuüben, soweit ihr Gesundheitszu- Heilbehandlung unaufschiebbar, hat der Träger der
stand dies zuläßt. Sozialhilfe sie einzuleiten.
(2) Der Träger der Sozialhilfe hat die Stelle, die er zur
Gewährung der Hilfe für verpflichtet hält, unverzüglich
§§ 51 bis 55
über seine Maßnahmen zu unterrichten.
(weggefallen)
§ 60
§ 56 Weiterbestehen der sachlichen Zuständigkeit
Sonderleistungen Ändern sich nach der Feststellung der Behandlungs-
bedürftigkeit durch einen amtlich bestellten Arzt die
(1) Als Sonderleistungen sollen, soweit im Einzelfall
Umstände, welche die sachliche Zuständigkeit eines
geboten, gewährt werden
Trägers der Sozialhilfe begründet haben, so bleibt seine
1. Beihilfen zur Haltung von Ersatzkräften im Haushalt Zuständigkeit bis zur Beendigung der Heilbehandlung
oder Kleinbetrieb oder zur vorübergehenden ander- bestehen. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des§ 59
weitigen Unterbringung Haushaltsangehöriger, und nicht über den Ablauf des dritten Monats hinaus, der
2. Mitwirkung bei der Wohnungsbeschaffung. auf die Entlassung aus der stationären Behandlung
folgt.
Die Leistung nach Nummer 2 wird ohne Rücksicht auf
vorhandenes Einkommen oder Vermögen gewährt. § 61
Übernahme von Kosten durch den Träger
(2) Als Sonderleistungen können, soweit dies im Ein-
der Sozialhilfe
zelfall gerechtfertigt ist, gewährt werden
1. Beihilfen oder Darlehen zur Verbesserung der Wohn- Der Träger der Sozialhilfe ist nicht verpflichtet, Kosten
verhältnisse, für eine Maßnahme zu übernehmen, die nicht von ihm
veranlaßt oder genehmigt ist, außer wenn die Maß-
2. Beihilfen an den Kranken, den Genesenen oder ihre nahme von einer Stelle eingeleitet ist, die im Falle von
Angehörigen zum Besuch während der stationären Tuberkulose Leistungen zu gewähren hat, und wenn sie
Behandlung und der stationären Maßnahmen zur Ein- bei rechtzeitiger Kenntnis von dem Träger der Sozial-
gliederung in das Arbeitsleben. hilfe durchzuführen gewesen wäre.
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
§ 62 § 65
Übernahme der Heilbehandlung und der Hilfe (weggefallen)
zur Eingliederung in das Arbeitsleben
§ 66
Der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe ist ver-
pflichtet, auf Antrag einer Stelle, die im Falle von Tuber- Kostentragung durch den Bund
kulose Leistungen zu gewähren hat, auf deren Rech-
Der Bund trägt zur Hälfte die Aufwendungen, die dem
nung die Heilbehandlung und die Hilfe zur Eingliederung
Träger der Sozialhilfe durch den Vollzug der§§ 50, 56
in das Arbeitsleben durchzuführen. Er kann die Erstat-
und 57 entstehen. Persönliche und sächliche Verwal-
tung angemessener Verwaltungskosten verlangen.
tungskosten bleiben hierbei außer Ansatz.
§ 63
Beteiligung des Gesundheitsamtes Unterabschnitt 9
( 1) Tuberkulosehilfe kann bei dem Gesundheitsamt Blindenhilfe
oder bei der Gemeinde, in welcher der Hilfesuchende
sich tatsächlich aufhält, beantragt werden. Die § 67
Gemeinde leitet den Antrag unverzüglich an das
(1) Blinden, die das 1. Lebensjahr vollendet haben, ist
Gesundheitsamt weiter. Das Gesundheitsamt leitet den
zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehr-
Antrag mit seiner Stellungnahme unverzüglich dem Trä-
aufwendungen Blindenhilfe zu gewähren, soweit sie
ger der Sozialhilfe zu.
keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechts-
(2) Wird kein Antrag nach Absatz 1 gestellt, kann das vorschriften erhalten.
Gesundheitsamt Tuberkulosehilfe bei dem Träger der
Sozialhilfe beantragen. (2) Die Blindenhilfe wird Blinden nach Vollendung des
18. Lebensjahres in Höhe eines Betrages von 750 Deut-
(3) Wird kein Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 sche Mark, Blinden, die das 18. Lebensjahr noch nicht
gestellt, hat der Träger der Sozialhilfe die von ihm beab- vollendet haben, in Höhe eines Betrages von 375 Deut-
sichtigten Maßnahmen im Benehmen mit dem Gesund- sche Mark gewährt.
heitsamt einzuleiten.
(3) Befindet sich der Blinde in einer Anstalt, einem
§ 64
Heim oder einer gleichartigen Einrichtung und werden
Beratung, Aufklärung, Weisungen die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mit-
teln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so
( 1) Der Träger der Sozialhilfe und das Gesundheits-
verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus
amt haben den Kranken oder Genesenen, die Personen,
diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch
die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder bis
um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2; dies gilt
zur Erkrankung gelebt haben, sowie die sonstigen Hil-
von dem ersten Tage des zweiten Monats an, der auf
feempfänger zu beraten und in geeigneter W~ise aufz~- den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen
klären wie die Heilung gefördert und gesichert, die Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für
Pflege' durchgeführt und die Ansteckung vermieden
jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der
werden kann. Falls erforderlich, kann der Träger der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem
Sozialhilfe oder das Gesundheitsamt den in Satz 1 Dreißigste! des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn
genannten Personen Weisungen erteilen. die vorübergehende Abwesenheit länger als 6 volle
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach
verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe und dem Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.
Gesundheitsamt die zur Bekämpfung der Tuberkulose (4) Ein Blinder, der sich weigert, eine ihm zumutbare
erforderlichen Auskünfte zu geben und ihren Weisungen Arbeit zu leisten oder sich zu einem angemessenen
zu folgen. Verstößt der Kranke, der Genesene oder ein Beruf oder zu einer sonstigen angemessenen Tätigkeit
sonstiger Hilfeempfänger in grober Weise oder beharr- ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, hat kei-
lich gegen eine Weisu_ng des Trägers der Sozialhilfe nen Anspruch auf Blindenhilfe. Die Blindenhilfe kann
oder gefährdet er vorsätzlich oder grobfahrlässig andere versagt werden, soweit ihre bestimmungsmäßige Ver-
Personen, den Erfolg der Heilbehandlung oder einer wendung durch oder für den Blinden nicht möglich ist.
Maßnahme zur Eingliederung in das Arbeitsleben, so
können die Hilfe zu seinem Lebensunterhalt bis auf das (5) Neben der Blindenhilfe werden Hilfe zur Pflege
Unerläßliche eingeschränkt und die Sonderleistungen wegen Blindheit (§§ 68 und 69) außerhalb von Anstal-
ganz oder teilweise versagt werden, solange er trotz ten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen sowie ein
schriftlichen Hinweises auf diese Folgen sein Verhalten Barbetrag(§ 21 Abs. 3) nicht gewährt. Neben Absatz 1
fortsetzt. ist § 23 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der Blinde
nicht allein wegen Blindheit erwerbsunfähig ist. Die
(3) Die nach Absatz 2 zur Erteilung einer Auskunft Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Blinde, die nicht
Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen
Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach
verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen
anderen Rechtsvorschriften erhalten.
der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher (6) Die Blindenhilfe nach Absatz 2 verändert sich
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz jeweils, erstmals mit Wirkung vom 1. Juli 1984 an, um
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. den Vomhundertsatz, um den Versorgungsbezüge nach
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1983 625
§ 56 des Bundesversorgungsgesetzes angepaßt wer- Pflege erfordert. Für die in § 24 Abs. 2 genannten Per-
den; ein nicht auf volle Deutsche Mark errechneter sonen beträgt das Pflegegeld 750 Deutsche Mark
Betrag ist bis zu 0,49 Deutsche Mark abzurunden und monatlich; bei ihnen sind die Voraussetzungen für die
von 0,50 Deutsche Mark an aufzurunden. Gewährung eines Pflegegeldes stets als erfüllt anzuse-
hen. Bei teilstationärer Betreuung des Pflegebedürfti-
(7) Die Absätze 1 bis 6 finden auch Anwendung auf
gen kann das Pflegegeld angemessen gekürzt werden.
die in § 24 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen, die das
1. Lebensjahr vollendet haben. (5) Die Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 wer-
den neben den Leistungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2
gewährt. Werden Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 und
Unterabschnitt 10
3 gewährt, kann das Pflegegeld um bis zu 50 vom Hun-
Hilfe zur Pflege dert gekürzt werden.
(6) Das Pflegegeld nach Absatz 4 verändert sich
§ 68
jeweils, erstmals mit Wirkung vom 1. Juli 1984 an, um
Inhalt den Vomhundertsatz, um den Versorgungsbezüge nach
§ 56 des Bundesversorgungsgesetzes angepaßt wer-
(1) Personen, die infolge Krankheit oder Behinderung
den; ein nicht auf volle Deutsche Mark errechneter
so hilflos sind, daß sie nicht ohne Wartung und Pflege
Betrag ist bis zu 0,49 Deutsche Mark abzurunden und
bleiben können, ist Hilfe zur Pflege zu gewähren.
von 0,50 Deutsche Mark an aufzurunden.
(2) Dem Pflegebedürftigen sollen auch die Hilfsmittel
zur Verfügung gestellt werden, die zur Erleichterung sei-
ner Beschwerden wirksam beitragen. Ferner sollen ihm Unterabschnitt 11
nach Möglichkeit angemessene Bildung und Anregun-
gen kultureller oder sonstiger Art vermittelt werden. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
§ 69 § 70
Häusliche Pflege, Pflegegeld Inhalt und Aufgabe
(1) Reichen im Falle des§ 68 Abs. 1 häusliche War- (1) Personen mit eigenem Haushalt soll Hilfe zur Wei-
tung und Pflege aus, gelten die Absätze 2 bis 6. terführung des Haushalts gewährt werden, wenn keiner
der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann
(2) Der Träger der Sozialhilfe soll darauf hinwirken, und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die
daß Wartung und Pflege durch Personen, die dem Pfle- Hilfe soll in der Regel nur vorübergehend gewährt wer-
gebedürftigen nahestehen, oder im Wege der Nachbar- den.
schaftshilfe übernommen werden. In diesen Fällen sind
dem Pflegebedürftigen die angemessenen Aufwendun- (2) Die Hilfe umfaßt die persönliche Betreuung von
gen der Pflegeperson zu erstatten; auch können ange- Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur Weiter-
messene Beihilfen gewährt und Beiträge der Pflege- führung des Haushalts erforderliche Tätigkeit.
person für eine angemessene Alterssicherung über-
(3) § 69 Abs. 2 gilt entsprechend.
nommen werden, wenn diese nicht anderweitig sicher-
gestellt ist. Ist neben oder anstelle der Wartung und
Pflege nach Satz 1 die Heranziehung einer besonderen § 71
Pflegekraft erforderlich, so sind die angemessenen Hilfe durch anderweitige Unterbringung
Kosten hierfür zu übernehmen. Haushaltsangehöriger
(3) Ist ein Pflegebedürftiger, der das 1. Lebensjahr Die Hilfe kann auch durch Übernahme der angemes-
vollendet hat, so hilflos, daß er für die gewöhnlichen und senen Kosten für eine vorübergehende anderweitige
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf Unterbringung von Haushaltsangehörigen gewährt wer-
des täglichen Lebens in erheblichem Umfange der War- den, wenn diese Unterbringung in besonderen Fällen
tung und Pflege dauernd bedarf, so ist ihm ein Pflege- neben oder statt der Weiterführung des Haushalts
geld zu gewähren. Zusätzlich zum Pflegegeld sind dem geboten ist.
Pflegebedürftigen die Aufwendungen für die Beiträge
einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft Unterabschnitt 12
für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten,
wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Leistun- Hilfe zur Überwindung besonderer
gen nach den Sätzen 1 und 2 werden nicht gewährt, sozialer Schwierigkeiten
soweit der Pflegebedürftige gleichartige Leistungen
nach anderen Rechtsvorschriften erhält. Auf das Pflege- § 72
geld sind Leistungen nach § 67 oder gleichartige Lei-
stungen nach anderen Rechtsvorschriften bis zum (1) Personen, bei denen besondere soziale Schwie-
31. Dezember 1983 mit 25 vom Hundert, im Jahre 1984 rigkeiten der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft
mit 50 vom Hundert und vom 1. Januar 1985 an mit entgegenstehen, ist Hilfe zur Überwindung dieser
70 vom Hundert anzurechnen. Schwierigkeiten zu gewähren, wenn sie aus eigener
Kraft hierzu nicht fähig sind. Andere Bestimmungen
(4) Das Pflegegeld beträgt 276 Deutsche Mark dieses Gesetzes und die Bestimmungen des Gesetzes
monatlich; es ist angemessen zu erhöhen, wenn der für Jugendwohlfahrt gehen der Regelung des Satzes 1
Zustand des Pflegebedürftigen außergewöhnliche vor.
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
(2) Die Hilfe umfaßt alle Maßnahmen, die notwendig 6. Hilfe zu einer Betätigung, wenn sie vom alten Men-
sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseiti- schen gewünscht wird.
gen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten,
vor allem Beratung und persönliche Betreuung des Hil- (3) Hilfe nach Absatz 1 soll auch gewährt werden,
fesuchenden und seiner Angehörigen, sowie Maßnah- wenn sie der Vorbereitung auf das Alter dient.
men bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung. (4) Altenhilfe soll ohne Rücksicht auf vorhandenes
Einkommen oder Vermögen gewährt werden, soweit im
(3) Die Hilfe wird ohne Rücksicht auf Einkommen und
Einzelfall persönliche Hilfe erforderlich ist.
Vermögen gewährt, soweit im Einzelfalle persönliche
Hilfe erforderlich ist; im übrigen ist Einkommen und Ver-
mögen der in§ 28 genannten Personen nicht zu berück-
sichtigen sowie von der Inanspruchnahme nach bürger- Abschnitt 4
lichem Recht Unterhaltspflichtiger abzusehen, soweit
dies den Erfolg der Hilfe gefährden würde. Einsatz des Einkommens
und des Vermögens
(4) Die Träger der Sozialhilfe sollen mit den Vereini-
gungen, die sich die gleichen Aufgaben zum Ziel gesetzt
haben, und mit den sonst beteiligten Stellen zusammen- Unterabschnitt 1
arbeiten und darauf hinwirken, daß sich die Sozialhilfe Allgemeine Bestimmungen
und die Tätigkeit dieser Vereinigungen und Stellen wirk-
über den Einsatz des Einkommens
sam ergänzen. In geeigneten Fällen ist ein Gesamtplan
zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzu-
§ 76
stellen.
Begriff des Einkommens
(5) Der Bundesminister für Jugend, Familie und
(1) Zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gehö-
Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustim-
ren alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Aus-
mung des Bundesrates Bestimmungen über die Abgren-
nahme der Leistungen nach diesem Gesetz und der
zung des Personenkreises sowie über Art und Umfang
der Maßnahmen nach Absatz 2 erlassen. Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
§§ 73 und 74
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
(weggefallen)
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich
der Arbeitslosenversicherung,
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherun-
Unterabschnitt 13 gen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Bei-
träge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund
Altenhilfe
und Höhe angemessen sind,
§ 75 4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen
notwendigen Ausgaben.
( 1) Alten Menschen soll außer der Hilfe nach den übri-
gen Bestimmungen dieses Gesetzes Altenhilfe gewährt (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-
werden. Sie soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die nung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über
durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden die Berechnung des Einkommens, besonders der Ein-
oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu künfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbe-
erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. betrieb und aus selbständiger Arbeit, bestimmen.
(2) Als Maßnahmen der Hilfe kommen vor allem in § 77
Betracht:
Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen
1. Hilfe bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer
Wohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen (1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher
entspricht, Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck
gewährt werden, sind nur soweit als Einkommen zu
2. Hilfe in allen Fragen der Aufnahme in eine Einrich-
berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demsel-
tung, die der Betreuung alter Menschen dient, insbe-
ben Zweck dient.
sondere bei der Beschaffung eines geeigneten Heim-
platzes, (2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens,
3. Hilfe in allen Fragen der Inanspruchnahme altersge- der nicht Vermögensschaden ist, nach § 847 des
rechter Dienste, Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird, ist nicht als
Einkommen zu berücksichtigen.
4. Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrich-
tungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der
§ 78
Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Men-
schen dienen, Zuwendungen
5. Hilfe, die alten Menschen die Verbindung mit nahe- (1) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege bleiben
stehenden Personen ermöglicht, als Einkommen außer Betracht; dies gilt nicht, soweit die
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1983 627
Zuwendung die Lage des Empfängers so günstig beein- ren Familie oder bei den in § 104 genannten anderen
flußt, daß daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre. Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen
Aufenthalt des Hilfeempfängers oder, wenn im Falle des
(2) Zuwendungen, die ein anderer gewährt, ohne
Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder
hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sol-
eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnli-
len als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre
chem Aufenthalt; ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Gel-
Berücksichtigung für den Empfänger eine besondere
tungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden oder
Härte bedeuten würde.
nicht zu ermitteln, gilt Satz 1.
(4) Die Länder und, soweit nicht landesrechtliche Vor-
Unterabschnitt 2 schriften entgegenstehen, auch die Träger der Sozial-
Einkommensgrenzen für die Hilfe hilfe sind nicht gehindert, für bestimmte Arten der Hilfe
in besonderen Lebenslagen in besonderen Lebenslagen der Einkommensgrenze
einen höheren Grundbetrag zugrunde zu legen.
§ 79
Allgemeine Einkommensgrenze § 80
(1) Bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen ist dem (weggefallen)
Hilfesuchenden und seinem nicht getrennt lebenden
Ehegatten die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, § 81
wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches
Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht Besondere Einkommensgrenze
übersteigt, die sich ergibt aus (1) An die Stelle des Grundbetrages nach§ 79 tritt ein
1. einem Grundbetrag in Höhe des Doppelten des Grundbetrag in Höhe des Dreifachen des Regelsatzes
Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes, eines Haushaltsvorstandes
2. den Kosten der Unterkunft und 1. bei der Eingliederungshilfe für Behinderte nach § 39
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, wenn die Hilfe in einer
3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Deut-
Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrich-
sche Mark aufgerundeten Betrages von 80 vom Hun-
tung oder in einer Einrichtung zur teilstationären
dert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes für
Betreuung gewährt wird,
den nicht getrennt lebenden Ehegatten und für jede
Person, die vom Hilfesuchenden oder seinem nicht 2. bei der ambulanten Behandlung der in § 39 Abs. 1
getrennt lebenden Ehegatten bisher überwiegend Satz 1 und Abs. 2 genannten Personen sowie bei den
unterhalten worden ist oder der sie nach der Ent- für diese durchzuführenden sonstigen ärztlichen und
scheidung über die Gewährung der Sozialhilfe unter- ärztlich verordneten Maßnahmen (§ 40 Abs. 1 Nr. 1),
haltspflichtig werden. 3. bei der Versorgung der in § 39 Abs. 1 Satz 1 und
(2) Ist der Hilfesuchende minderjährig und unverhei- Abs. 2 genannten Personen mit Körperersatzstük-
ratet, so ist ihm und seinen Eltern die Aufbringung der ken sowie mit größeren orthopädischen oder größe-
Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des ren anderen Hilfsmitteln (§ 40 Abs. 1 Nr. 2),
Bedarfs das monatliche Einkommen des Hilfesuchen- 4. bei der Heilbehandlung und der Hilfe zur Eingliede-
den und seiner Eltern zusammen eine Einkommens- rung in das Arbeitsleben für Tuberkulosekranke und
grenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus Genesene (§§ 49 und 50),
1. einem Grundbetrag in Höhe des Doppelten des 5. bei der Pflege (§ 68) in einer Anstalt, einem Heim
Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes, oder einer gleichartigen Einrichtung, wenn sie vor-
2. den Kosten der Unterkunft und aussichtlich auf längere Zeit erforderlich ist, sowie
bei der häuslichen Pflege (§ 69), wenn der in § 69
3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Deut- Abs. 3 Satz 1 genannte Schweregrad der Hilfslosig-
sche Mark aufgerundeten Betrages von 80 vom Hun-
keit besteht,
dert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes für
einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, 6. bei der Krankenhilfe (§ 37), nachdem die Krankheit
sowie für den Hilfesuchenden und für jede Person, während eines zusammenhängenden Zeitraumes
die von den Eltern oder dem Hilfesuchenden bisher von 3 Monaten entweder dauerndes Krankenlager
überwiegend unterhalten worden ist oder der sie oder wegen ihrer besonderen Schwere ständige
nach der Entscheidung über die Gewährung der ärztliche Betreuung erfordert hat.
Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden. (2) An die Stelle des Grundbetrages nach § 79 tritt bei
Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Ein- der Blindenhilfe nach § 67 und bei dem Pflegegeld nach
kommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem der Hilfe- § 69 Abs. 4 Satz 2 ein Grundbetrag in Höhe des Sechs-
suchende lebt; lebt er bei keinem Elternteil, bestimmt fachen des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes.
sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1. Absatz 1 Nr. 5 gilt insoweit nicht.
(3) Der für den Grundbetrag und den Familienzu- (3) Der Familienzuschlag beträgt in den Fällen des
schlag maßgebende Regelsatz bestimmt sich nach dem Absatzes 2 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten
Ort, an dem der Hilfeempfänger die Hilfe erhält. Bei der die Hälfte des Grundbetrages nach Absatz 1, wenn jeder
Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleicharti- Ehegatte blind oder behindert im Sinne des§ 24 Abs. 1
gen Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer ande- Satz 2 oder Abs. 2 ist.
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
(4) § 79 Abs. 4 gilt nicht. 3. soweit bei der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder
einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrich-
(5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord- tung zur teilstationären Betreuung Aufwendungen für
nung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden.
welche orthopädischen und anderen Hilfsmittel die Vor- Darüber hinaus kann in angemessenem Umfange die
aussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 erfüllen. Aufbringung der Mittel verlangt werden von Perso-
nen, die auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege in
§ 82 einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen
Einrichtung bedürfen, solange sie nicht einen ande-
(weggefallen) ren überwiegend unterhalten.
§ 86
§ 83
(weggefallen)
zusammentreffen mehrerer Einkommensgrenzen
Kann dieselbe Leistung gleichzeitig nach mehreren § 87
Bestimmungen gewährt werden, für die unterschiedli-
Einsatz des Einkommens bei mehrf~chem Bedarf
che Einkommensgrenzen maßgebend sind, so wird sie
nach der Bestimmung gewährt, für welche die höhere (1) Wird im Einzelfalle der Einsatz eines Teils des Ein-
Einkommensgrenze maßgebend ist. kommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfszuge-
mutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens
bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens
§ 84
für einen anderen, gleichzeitig bestehenden Bedarf
Einsatz des Einkommens zuzumuten ist oder verlangt werden kann, nicht berück-
über der Einkommensgrenze sichtigt werden.
( 1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die (2) Sind im Falle des Absatzes 1 für die Bedarfsfälle
maßgebende Einkommensgrenze übersteigt, ist die Auf- unterschiedliche Einkommensgrenzen maßgebend, so
bringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumu- ist zunächst über die Hilfe zu entscheiden, für welche
ten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, die niedrigere Einkommensgrenze maßgebend ist.
sind vor allem die Art des Bedarfs, die Dauer und Höhe
der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere (3) Sind im Falle des Absatzes 1 für die Bedarfsfälle
Belastungen des Hilfesuchenden und seiner unterhalts- gleiche Einkommensgrenzen maßgebend, jedoch für die
berechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Gewährung der Hilfe verschiedene Träger der Sozial-
hilfe zuständig, so hat die Entscheidung über die Hilfe für
(2) Verliert der Hilfesuchende durch den Eintritt eines den zuerst eingetretenen Bedarf den Vorrang; treten die
Bedarfsfalles sein Einkommen ganz oder teilweise und Bedarfsfälle gleichzeitig ein, so ist das über der Einkom-
ist sein Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Auf- mensgrenze liegende Einkommen zu gleichen Teilen bei
bringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt den Bedarfsfällen zu berücksichtigen.
werden, das er innerhalb eines angemessenen Zeitrau-
mes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die
maßgebende Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur Unterabschnitt 3
insoweit, als ihm ohne den Verlust des Einkommens die Einsatz des Vermögens
Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.
(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von § 88
Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens Einzusetzendes Vermögen, Ausnahmen
ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel
nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkom- (1) Zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehört
men verlangt werden, das die in§ 28 genannten Perso- das gesamte verwertbare Vermögen.
nen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu 3 Monaten
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht wer-
nach Ablauf des Monats, in dem über die Hilfe entschie-
den vom Einsatz oder von der Verwertung
den worden ist, erwerben.
1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum
Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage
§ 85 oder zur Gründung eines Hausstandes gewährt wird,
Einsatz des Einkommens 2. (weggefallen)
unter der Einkommensgrenze
3. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bishe-
Die Aufbringung der Mittel kann, auch soweit das Ein- rigen Lebensverhältnisse des Hilfesuchenden zu
kommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt berücksichtigen,
werden,
4. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortset-
1. soweit von einem anderen Leistungen für einen zung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit
besonderen Zweck gewährt werden, für den sonst unentbehrlich sind,
Sozialhilfe zu gewähren wäre, 5. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung
2. wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mit- für den Hilfesuchenden oder seine Familie eine
tel erforderlich sind, besondere Härte bedeuten würde,
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1983 629
6. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, des§ 58 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu
besonders wissenschaftlicher oder künstlerischer, leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch aus-
Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, geschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, ver-
7. eines kleinen Hausgrundstücks, besonders eines pfändet oder gepfändet werden kann.
Familienheims, wenn der Hilfesuchende das Haus- (2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des
grundstück allein oder zusammen mit Angehörigen, Anspruchs für die Zeit, für die dem Hilfeempfänger die
denen es nach seinem Tode weiter als Wohnung die- Hilfe ohne Unterbrechung gewährt wird; als Unterbre-
nen soll, ganz oder teilweise bewohnt, chung gilt ein Zeitraum von mehr als 2 Monaten.
8. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den
ist eine besondere Notlage des Hilfesuchenden zu
Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs
berücksichtigen.
bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder
(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn in den Fällen des § 19
von der Verwertung eines Vermögens abhängig
Abs. 2 und des § 20 Abs. 2 Hilfe zum Lebensunterhalt
gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen
zuzüglich einer Entschädigung für Mehraufwendungen
einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten
gewährt wird. Die§§ 115 und 116 des Zehnten Buches
Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der
Sozialgesetzbuch gehen der Regelung des Absatzes 1
Hilfe in besonderen Lebenslagen vor allem der Fall,
vor.
soweit eine angemessene Lebensführung oder die Auf-
rechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung
wesentlich erschwert würde. § 91
Ansprüche gegen einen nach bürgerlichem Recht
(4) Der Bundesminister für Jugend, Familie und
Unterhaltspflichtigen
Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates die Höhe der Barbeträge oder ( 1) Der Träger der Sozialhilfe darf den Übergang eines
sonstigen Geldwerte im Sinne des Absatzes 2 Nr. 8 Anspruchs nach § 90 gegen einen nach bürgerlichem
bestimmen. Recht Unterhaltspflichtigen nicht bewirken, wenn der
Unterhaltspflichtige mit dem Hilfeempfänger im zweiten
§ 89 oder in einem entfernteren Grade verwandt ist. In den
übrigen Fällen darf er den Übergang nur in dem Umfange
Darlehen
bewirken, in dem ein Hilfeempfänger nach den Bestim-
Soweit nach§ 88 für den Bedarf des Hilfesuchenden mungen des Abschnitts 4 mit Ausnahme des§ 84 Abs. 2
Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Ver- und des§ 85 Nr. 3 Satz 2 sein Einkommen und Vermö-
brauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens gen einzusetzen hätte.
nicht möglich ist oder für den, der es einzusetzen hat,
(2) Für die Vergangenheit kann ein Unterhaltspflich-
eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Dar-
tiger außer unter den Voraussetzungen des bürgerli-
lehen gewährt werden. Die Gewährung kann davon
chen Rechts nur in Anspruch genommen werden, wenn
abhängig gemacht werden, daß der Anspruch auf Rück-
ihm die Gewährung der Sozialhilfe unverzüglich schrift-
zahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
lich mitgeteilt worden ist.
(3) Der Träger der Sozialhilfe soll davon absehen,
einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen in
Abschnitt 5 Anspruch zu nehmen, soweit dies eine Härte bedeuten
würde; er soll vor allem von der Inanspruchnahme unter-
Verpflichtungen anderer haltspflichtiger Eltern absehen, soweit einem Behinder-
ten, einem von einer Behinderung Bedrohten oder
§ 90 einem Pflegebedürftigen nach Vollendung des
Übergang von Ansprüchen 21. Lebensjahres Eingliederungshilfe für Behinderte
oder Hilfe zur Pflege gewährt wird. Der Träger der Sozi-
( 1) Hat ein Hilfeempfänger oder haben Personen nach alhilfe kann davon absehen, einen Unterhaltspflichtigen
§ 28 für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, einen in Anspruch zu nehmen, wenn anzunehmen ist, daß der
Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträ- mit der Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen ver-
ger im Sinne von§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetz- bundene Verwaltungsaufwand in keinem angemesse-
buch ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftli- nen Verhältnis zu der Unterhaltsleistung stehen wird.
che Anzeige an den anderen bewirken, daß dieser
Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn
übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs § 91 a
auch wegen seiner Aufwendungen für diejenige Hilfe Feststellung der Sozialleistungen
zum Lebensunterhalt bewirken, die er gleichzeitig mit
der Hilfe für den in Satz 1 genannten Hilfeempfänger Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe
dessen nicht getrennt lebendem Ehegatten und dessen kann die Feststellung einer Sozialleistung aus der Sozi-
minderjährigen unverheirateten Kindern gewährt. Der alversicherung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen.
Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt wer- Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden ver-
den, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen ent- strichen sind, wirkt nicht gegen ihn; dies gilt nicht für die
weder die Hilfe nicht gewährt worden wäre oder in den Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das
Fällen des § 11 Abs. 2, des § 29, des § 43 Abs. 1 und Verfahren selbst betreibt.
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Abschnitt 6 (2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nach-
laßverbindlichkeiten; der Erbe haftet nur mit dem Nach-
Kostenersatz laß.
§ 92 (3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend
zu machen,
Allgemeines
1 . soweit der Wert des Nachlasses unter dem Zweifa-
(1) Eine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der
chen des Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 liegt,
Sozialhilfe nach diesem Gesetz besteht nur in den
Fällen der §§ 92 a und 92 c; eine Verpflichtung zum 2. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrage
Kostenersatz nach anderen Rechtsvorschriften bleibt von 30 000 Deutsche Mark liegt, wenn der Erbe der
unberührt. Ehegatte des Hilfeempfängers oder mit diesem ver-
wandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tode
(2) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht in des Hilfeempfängers mit diesem in häuslicher
den Fällen der§§ 92 a und 92 c nicht, wenn nach § 19 Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat,
Abs. 2 oder nach§ 20 Abs. 2 Hilfe zum Lebensunterhalt
zuzüglich einer Entschädigung für Mehraufwendungen 3. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der
gewährt wird. Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte
bedeuten würde.
§ 92 a (4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in
Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten 3 Jahren nach dem Tode des Hilfeempfängers oder sei-
nes Ehegatten. § 92 a Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflich-
tet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Vor-
aussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe an sich
selbst oder an seine unterhaltsberechtigten Angehöri- Abschnitt 7
gen durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhal-
Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften
ten herbeigeführt hat. Von der Heranziehung zum
Kostenersatz kann abgesehen werden, soweit sie eine
Härte bedeuten würde; es ist davon abzusehen, soweit § 93
die Heranziehung die Fähigkeit des Ersatzpflichtigen Einrichtungen
beeinträchtigen würde, künftig unabhängig von Sozial-
hilfe am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. (1) Zur Gewährung von Sozialhilfe sollen die Träger
der Sozialhilfe eigene Einrichtungen nicht neu schaffen,
(2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung soweit geeignete Einrichtungen der in § 10 Abs. 2
zum Ersatz der Kosten geht auf den Erben über. Der genannten Träger der freien Wohlfahrtspflege vorhan-
Erbe haftet nur mit dem Nachlaß. den sind, ausgebaut oder geschaffen werden können.
(2) Werden im Einzelfall Einrichtungen anderer Träger
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in
in Anspruch genommen, sind Vereinbarungen über die
3 Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Hilfe
von den Trägern der Sozialhilfe zu erstattenden Kosten
gewährt worden ist. Die Bestimmungen des Bürgerli-
anzustreben, soweit darüber keine landesrechtlichen
chen Gesetzbuchs über die Hemmung und Unterbre-
Vorschriften bestehen.
chung der Verjährung gelten entsprechend; der Erhe-
bung der Klage steht der Erlaß eines Leistungsbeschei- (3) Die Bundesregierung kann im Falle des Absat-
des gleich. zes 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates bestimmen, welche Kostenbestandteile
§ 92 b bei den zu erstattenden Kosten zu berücksichtigen sind.
(weggefallen)
§ 94
(weggefallen)
§ 92c
Kostenersatz durch Erben § 95
( 1) Der Erbe des Hilfeempfängers oder seines Ehe- Arbeitsgemeinschaften
gatten, falls dieser vor dem Hilfeempfänger stirbt, ist (1) Die Träger der Sozialhilfe sollen die Bildung von
zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe mit Ausnahme der Arbeitsgemeinschaften anstreben, wenn es geboten ist,
Kosten der Tuberkulosehilfe verpflichtet. Die Ersatz- die gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von
pflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die Maßnahmen zu beraten oder zu sichern. In den Arbeits-
innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren vor dem Erbfall gemeinschaften sollen vor allem die Stellen vertreten
aufgewendet worden sind und die das zweifache des sein, deren gesetzliche Aufgaben dem gleichen Ziel die-
Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 übersteigen. Die nen oder die an der Durchführung der Maßnahmen
Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten besteht nicht für beteiligt sind, besonders die Verbände der freien Wohl-
die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrennt- fahrtspflege.
lebens der Ehegatten gewährt worden ist. Ist der Hilfe-
empfänger der Erbe seines Ehegatten, so ist er zum (2) Bei der Bekämpfung der Tuberkulose sollen die
Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet. Träger der Sozialhilfe mit anderen gesetzlich verpflich-
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1983 631
teten Stellen zur Abstimmung der Maßnahmen und Ver- Gesetzes nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, rich··
waltungsveriahren Arbeitsgemeinschaften bilden mit tet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 97 Abs. 1
dem Ziel, die Aufgaben gemeinsam zu erfüllen. Die Satz 1; § 106 gilt entsprechend.
Arbeitsgemeinschaften sollen vor allem den Bettenaus-
gleich und das Verfahren der Schnelleinweisung regeln. § 99
Der Träger der Sozialhilfe soll die Bildung der Arbeitsge-
meinschaft anstreben, wenn in seinem Bereich keine Sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers
Arbeitsgemeinschaft besteht. Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche
Träger der Sozialhilfe, soweit nicht nach § 100 oder
nach Landesrecht der überörtliche Träger sachlich
Abschnitt 8 zuständig ist.
§ 100
Träger der Sozialhilfe
Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers
§ 96 ( 1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich
Örtliche und überörtliche Träger zuständig
(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien 1. für die Hilfe in besonderen Lebenslagen für die in§ 39
Städte und die Landkreise. Die Länder können bestim- Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Personen, für
men, daß und inwieweit die Landkreise ihnen zugehö- Geisteskranke, Personen mit einer sonstigen geisti-
rige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchfüh- gen oder seelischen Behinderung oder Störung,
rung von Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen Anfallskranke und Suchtkranke, wenn es wegen der
und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Behinderung oder des Leidens dieser Personen in
Fällen erlassen die Landkreise den Widerspruchsbe- Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalles
scheid nach der Verwaltungsgerichtsordnung. eriorderlich ist, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim
oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Ein-
(2) Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger. richtung zur teilstationären Betreuung zu gewähren;
Sie können bestimmen, daß und inwieweit die überört- dies gilt nicht, wenn die Hilfegewährung in der Ein-
lichen Träger örtliche Träger sowie diesen zugehörige richtung überwiegend aus anderem Grunde erforder-
Gemeinden und Gemeindeverbände zur Durchführung lich ist,
von Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und
2. für die Versorgung Behinderter mit Körperersatz-
ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen
stücken, größeren orthopädischen und größeren
erlassen die überörtlichen Träger den Widerspruchsbe-
anderen Hilfsmitteln im Sinne des § 81 Abs. 1 Nr. 3,
scheid nach der Verwaltungsgerichtsordnung.
3. für die Tuberkulosehilfe,
§ 97 4. für die Blindenhilfe nach § 67,
Örtliche Zuständigkeit 5. für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten nach § 72, wenn es erforderlich ist,
( 1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer
der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfesu- gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung
chende tatsächlich aufhält. In den Fällen des § 15 ist
zur teilstationären Betreuung zu gewähren,
örtlich zuständig der Träger, in dessen Bereich der
Bestattungsort liegt; § 100 Abs. 2 bleibt unberührt. 6. für die Hilfe zum Besuch einer Hochschule im Rah-
men der Eingliederungshilfe für Behinderte.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 begründete Zuständig-
keit bleibt bestehen, wenn der Träger der Sozialhilfe (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 5
oder die von ihm beauftragte Stelle die Unterbringung erstreckt sich die Zuständigkeit des überörtlichen Trä-
des Hilfeempfängers zur Hilfegewährung außerhalb sei- gers auf alle Leistungen an den Hilfeempfänger, für wel-
nes Bereichs veranlaßt hat oder ihr zustimmt. Die che die Voraussetzungen nach diesem Gesetz gleich-
Zuständigkeit endet, wenn dem Hilfeempfänger für zeitig vorliegen, sowie auf die Hilfe nach § 15; dies gilt
einen zusammenhängenden Zeitraum von 2 Monaten in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 nicht, wenn die
Hilfe nicht zu gewähren war. Hilfe in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung
gewährt wird.
§ 98 § 101
Örtliche Zuständigkeit Allgemeine Aufgaben des überörtlichen Trägers
bei der Gewährung von Sozialhilfe an Personen Die überörtlichen Träger sollen zur Weiterentwicklung
in Einrichtungen zum Vollzug von Maßnahmen der Sozialhilfe, vor allem bei verbreite-
richterlich angeordneter Freiheitsentziehung ten Krankheiten, beitragen; hierfür können sie die erfor-
Für Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug derlichen Einrichtungen schaffen oder fördern.
richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten,
ist örtlich zuständig der Träger der Sozialhilfe, in dessen § 102
Bereich der Hilfesuchende seinen gewöhnlichen Auf-
Fachkräfte
enthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat
oder in den 2 Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt Bei der Durchführung dieses Gesetzes sollen Perso-
hat. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Bereich dieses nen beschäftigt werden, die sich hierfür nach ihrer Per-
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
sönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren pflichtung zur Kostenerstattung bleibt bestehen, wenn
Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben das Kind die Einrichtung verläßt und vor Ablauf von
oder besondere Erfahrungen im Sozialwesen besitzen. 2 Monaten nach der Geburt in einer Anstalt, einem Heim
oder einer gleichartigen Einrichtung, in einer anderen
Familie oder bei den in § 104 genannten anderen Per-
Abschnitt 9 sonen untergebracht wird.
Kostenerstattung zwischen den Trägern § 106
der Sozialhilfe
Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Trägers
§ 103 Ist in Fällen der §§ 103 bis 105 ein gewöhnlicher Auf-
Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Anstalt enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vor-
handen oder nicht zu ermitteln, so sind dem örtlichen
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger der Sozialhilfe für Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten von
den Aufenthalt eines Hilfeempfängers in einer Anstalt, dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu
einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder im dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
Zusammenhang hiermit aufgewendet hat, sind von dem
sachlich zuständigen Träger zu erstatten, in dessen § 107
Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Auf-
enthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat Kostenerstattung bei pflichtwidriger Handlung
oder in den 2 Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt (1) Ein Träger der Sozialhilfe hat einem anderen Trä-
hat. Tritt jemand aus einer Anstalt, einem Heim oder ger die aufgewendeten Kosten zu erstatten, wenn diese
einer gleichartigen Einrichtung in eine andere Einrich- Kosten durch eine pflichtwidrige Handlung des Trägers
tung oder von dort in weitere Einrichtungen über, richtet der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle ent-
sich der zur Kostenerstattung verpflichtete Träger nach standen sind.
dem gewöhnlichen Aufenthalt, der für die erste Einrich-
tung maßgebend ist. (2) Gewährt ein Träger der Sozialhilfe einem Hilfesu-
chenden Reisegeld, so handelt er nicht pflichtwidrig,
(2) Als Aufenthalt in einer Anstalt, einem Heim oder wenn dadurch die Reise an den Ort des gewöhnlichen
einer gleichartigen Einrichtung gilt auch, wenn jemand Aufenthalts ermöglicht wird oder wenn dadurch die Not-
außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in lage des Hilfesuchenden beseitigt oder wesentlich
ihrer Betreuung bleibt, oder aus der Einrichtung beur- gemindert wird oder wenn die Reise zur Zusammenfüh-
laubt wird. rung naher Angehöriger geboten und eine Unterkunft für
(3) Die Verpflichtung zur Kostenerstattung nach den Hilfesuchenden gesichert ist.
Absatz 1 besteht auch, wenn jemand beim Verlassen (3) Im Falle des Absatzes 1 hat der erstattungspflich-
einer Einrichtung oder innerhalb von 2 Wochen danach tige Träger der Sozialhilfe auf Verlangen des anderen
der Sozialhilfe bedarf, solange er sich nach dem Verlas- Trägers außerdem einen Betrag in Höhe eines Drittels
sen der Einrichtung ununterbrochen im Bereich des ört- der aufgewendeten Kosten, mindestens jedoch
lichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, außerhalb 50 Deutsche Mark, zu zahlen.
einer Anstalt, eines Heimes oder einer gleichartigen Ein-
richtung aufhält; die Verpflichtung zur Erstattung fällt (4) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 3
weg, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum besteht nicht oder fällt weg, wenn für einen zusammen-
von einem Monat Hilfe nicht zu gewähren war. hängenden Zeitraum von 3 Monaten Hilfe nicht zu
gewähren war.
(4) Anstalten, Heime oder gleichartige Einrichtungen
im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind alle Einrichtungen, die § 108
der Pflege, der Behandlung oder sonstigen in diesem Kostenerstattung bei Übertritt aus dem Ausland
Gesetz vorgesehenen Maßnahmen oder der Erziehung
dienen. (1) Tritt jemand, der weder im Ausland noch im Gel-
§ 104 tungsbereich dieses Gesetzes einen gewöhnlichen Auf-
enthalt hat, aus dem Ausland in den Geltungsbereich
Kostenerstattung bei Unterbringung dieses Gesetzes über und bedarf er innerhalb eines
in einer anderen Familie Monats nach seinem Übertritt der Sozialhilfe, so sind die
§ 103 gilt entsprechend, wenn ein Kind oder ein
aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger
Jugendlicher unter 16 Jahren in einer anderen Familie der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich der Hilfe-
oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder bei suchende geboren ist.
einem Elternteil untergebracht ist. (2) Liegt der Geburtsort des Hilfesuchenden nicht im
Geltungsbereich dieses Gesetzes oder ist er nicht zu
§ 105 ermitteln, wird der zur Kostenerstattung verpflichtete
Kostenerstattung bei Geburt in einer Anstalt überörtliche Träger der Sozialhilfe von einer Schieds-
stelle bestimmt. Hierbei hat die Schiedsstelle die Ein-
Wird ein Kind in einer Anstalt, einem Heim oder einer wohnerzahl und die Belastungen, die sich im vorange-
gleichartigen Einrichtung geboren, so gilt § 103 ent- gangenen Haushaltsjahr nach den Absätzen 1 bis 4 und
sprechend; an die Stelle des gewöhnlichen Aufenthalts nach § 119 ergeben haben, zu berücksichtigen. Die
des Hilfeempfängers tritt der gewöhnliche Aufenthalt Schiedsstelle wird durch Verwaltungsvereinbarung der
der Mutter des Kindes. Die nach Satz 1 begründete Ver- Länder gebildet.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1983 633
(3) Leben Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte (2) Kosten unter 400 Deutsche Mark sind außer im
bei Eintritt des Bedarfs an Sozialhilfe zusammen, richtet Falle des§ 107 Abs. 1 nicht zu erstatten; im Falle des
sich der erstattungspflichtige Träger nach dem ältesten § 108 tritt an die Stelle des Betrages von 400 Deutsche
von ihnen, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes Mark der Betrag von 200 Deutsche Mark. Verzugszin-
geboren ist. Ist keiner von ihnen im Geltungsbereich sen können nicht verlangt werden.
dieses Gesetzes geboren, so ist ein gemeinsamer
erstattungspflichtiger Träger nach Absatz 2 zu bestim- § 112
men.
Frist zur Geltendmachung des Anspruchs
(4) Ist ein Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1, auf Kostenerstattung
Absatz 2 oder Absatz 3 zur Erstattung der für einen Hil-
feempfänger aufgewendeten Kosten verpflichtet, so hat Will ein Träger der Sozialhilfe von einem anderen Trä-
er auch die für den Ehegatten oder die minderjährigen ger Kostenerstattung verlangen, hat er ihm dies inner-
Kinder des Hilfeempfängers aufgewendeten Kosten zu halb von 6 Monaten nach der Entscheidung über die
erstatten, wenn diese Personen später aus dem Aus- Gewährung der Hilfe mitzuteilen. Unterläßt er die Mittei-
land in den Geltungsbereich dieses Gesetzes übertre- lung innerhalb dieser Frist, kann er nur die Erstattung
ten und innerhalb eines Monats der Sozialhilfe bedürfen. der Kosten verlangen, die in den 6 Monaten vor der Mit-
teilung entstanden sind und nachher entstehen. Kann er
(5) Die Verpflichtung zur Erstattung der für einen Hil- den erstattungspflichtigen Träger der Sozialhilfe trotz
feempfänger aufgewendeten Kosten fällt weg, wenn ihm sorgfältiger Ermittlungen nicht feststellen, so wird die
inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum Frist nach Satz 1 gewahrt, wenn er vor ihrem Ablauf den
von 3 Monaten Sozialhilfe nicht zu gewähren war. Erstattungsanspruch bei der zuständigen Behörde
anmeldet.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Personen,
deren Unterbringung nach dem Übertritt aus dem Aus- § 113
land bundesrechtlich oder durch Vereinbarung zwi- (weggefallen)
schen Bund und Ländern geregelt ist.
§ 109 Abschnitt 10
Ausschluß des gewöhnlichen Aufenthalts Verfahrensbestimmungen
Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieses
Abschnitts gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrich- § 114
tung der in § 103 Abs. 4 genannten Art, die Unterbrin- Beteiligung sozial erfahrener Personen
gung im Sinne des § 104, der in § 105 Satz 2 genannte
vorübergehende Aufenthalt des Kindes sowie der auf (1) Vor dem Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschrif-
richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende ten und der Festsetzung der Regelsätze sind sozial
Aufenthalt in einer Einrichtung. erfahrene Personen zu hören, besonders aus Vereini-
gungen, die Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigun-
gen von Sozialleistungsempfängern.
§ 110
Übernahme der Hilfe (2) Vor dem Erlaß des Bescheides über einen Wider-
spruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen
( 1) Der Träger der Sozialhilfe, der die Hilfe gewährt, die Festsetzung ihrer Art und Höhe sind Personen, wie
kann von dem kostenerstattungspflichtigen Träger ver- sie in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.
langen, daß dieser die Gewährung der Hilfe in seinem
Bereich übernimmt. Der kostenerstattungspflichtige § 115
Träger kann verlangen, daß die Hilfe von ihm in seinem
Bereich gewährt wird. Der kostenerstattungspflichtige (weggefallen)
Träger hat die Kosten zu tragen, die durch den Wechsel
des Aufenthaltsortes des Hilfeempfängers entstehen. § 116
(2) Die Übernahme der Hilfe kann nicht verlangt wer- Pflicht zur Auskunft
den, wenn der Hilfeempfänger dem Wechsel seines Auf- ( 1) Die Unterhaltspflichtigen und die Kostenersatz-
enthaltsortes nicht zustimmt oder wenn sonst ein wich- pflichtigen sind verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe
tiger Grund entgegensteht, besonders wenn der über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse
erstrebte Erfolg der Hilfe beeinträchtigt oder ihre Dauer Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses
wesentlich verlängert würde. Gesetzes es erfordert.
(3) Absatz 1 gilt nicht im Falle des § 106. (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der
Sozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung, die
§ 111 Arbeitsstätte und den Arbeitsverdienst des bei ihm
Umfang der Kostenerstattung beschäftigten Hilfesuchenden oder Hilfeempfängers,
Unterhaltspflichtigen oder Kostenersatzpflichtigen
( 1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses
soweit die Hilfe diesem Gesetz entspricht. Dabei gelten Gesetzes es erfordert.
die Grundsätze für die Gewährung von Sozialhilfe, die
am Aufenthaltsort des Hilfeempfängers zur Zeit der (3) Für die Auskunftspflicht nach den Absätzen 1
Hilfegewährung bestehen. und 2 gilt § 64 Abs. 3 entsprechend.
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vor- 1937 gehörenden Gebieten östlich der Oder-Neiße-
sätzlich oder fahrlässig die Auskunft nach Absatz 2 Linie haben. Dabei gilt als Aufenthaltsstaat oder als Auf-
nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht fristgemäß enthaltsland im Sinne der genannten Vorschriften der
erteilt. Die Ordnungswidrigkeit k.ann mit einer Geldbuße Staat, der die Verwaltung ausübt.
geahndet werden.
§ 120
§§ 11 7 und 118
(weggefallen) Sozialhilfe für Ausländer
( 1) Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Arti-
kels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind und die sich im
Abschnitt 11
Geltungsbereich dieses Gesetzes tatsächlich aufhal-
Sonstige Bestimmungen ten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Krankenhilfe, Hilfe für
werdende Mütter und Wöchnerinnen, Tuberkulosehilfe
§ 119 und Hilfe zur Pflege nach diesem Gesetz zu gewähren;
wer sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes bege-
Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
ben hat, um Sozialhilfe zu erlangen, hat keinen
(1) Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Anspruch. Im übrigen kann Sozialhilfe gewährt werden,
Ausland haben und im Ausland der Hilfe bedürfen, soll, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Rechtsvor-
vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 Nr. 1, Hilfe zum schriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten
Lebensunterhalt, Krankenhilfe und Hilfe für werdende Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu gewähren ist
Mütter und Wöchnerinnen gewährt werden. Sonstige oder gewährt werden soll, bleiben unberührt.
Sozialhilfe kann ihnen gewährt werden, wenn die
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beschränkt sich
besondere Lage des Einzelfalles dies rechtfertigt.
der Anspruch asylsuchender Ausländer bis zum rechts-
(2) Soweit es im Einzelfall der Billigkeit entspricht, kräftigen Abschluß des Asylverfahrens auf die Hilfe zum
kann folgenden Personen, die ihren gewöhnlichen Auf- Lebensunterhalt; sonstige Sozialhilfe kann gewährt
enthalt im Ausland haben und im Ausland der Hilfe werden. Die Hilfe soll, soweit dies möglich ist, als Sach-
bedürfen, Sozialhilfe gewährt werden: leistung gewährt werden. laufende Geldleistungen kön-
nen auf das zum Lebensunterhalt Unerläßliche einge-
1. Deutschen, die gleichzeitig die Staatsangehörigkeit
schränkt werden.
ihres Aufenthaltsstaates besitzen, wenn auch ihr
Vater oder ihre Mutter die Staatsangehörigkeit (3) Der Bundesminister für Jugend, Familie und
dieses Staates besitzt oder besessen hat, sowie Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustim-
ihren Abkömmlingen, mung des Bundesrates bestimmen, daß außer den in
2. Familienangehörigen von Deutschen, wenn sie mit Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige
diesen in Haushaltsgemeinschaft leben, Sozialhilfe zu gewähren ist oder gewährt werden soll.
3. ehemaligen Deutschen, zu deren Übernahme die
§ 121
Bundesrepublik Deutschland auf Grund zwischen-
staatlicher Abkommen verpflichtet wäre, sowie ihren Erstattung von Aufwendungen anderer
Familienangehörigen.
Hat jemand in einem Eilfall einem anderen Hilfe
(3) Hilfe wird nicht gewährt, soweit sie von dem hierzu gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger
verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde,
gewährt wird oder zu erwarten ist. Hilfe wird ferner nicht sind ihm auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem
gewährt, wenn die Heimführung des Hilfesuchenden Umfange zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund
geboten ist. rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat.
Dies gilt nur, wenn er den Antrag innerhalb angemesse-
(4) Art, Form und Maß der Hilfe sowie der Einsatz des ner Frist stellt.
Einkommens und des Vermögens richten sich nach den
§ 122
besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland unter
Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse Eheähnliche Gemeinschaft
eines dort lebenden Deutschen.
Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben,
(5) Für die Gewährung der Hilfe sachlich zuständig ist dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des
der überörtliche Träger der Sozialhilfe. Örtlich zuständig Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden
ist der Träger, in dessen Bereich der Hilfesuchende als Ehegatten. § 16 gilt entsprechend.
geboren ist; § 108 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend; die
nach § 108 Abs. 3 begründete Zuständigkeit bleibt
bestehen, solange noch eine der dort genannten Perso- Abschnitt 12
nen der Sozialhilfe bedarf. Sonderbestimmungen zur Sicherung
(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deut- der Eingliederung Behinderter
schen Dienststellen im Ausland zusammen.
§ 123
(7) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 finden ent-
Allgemeines
sprechende Anwendung auf Deutsche, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in den zum Staatsgebiet des Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung
Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31 . Dezember gelten zur Sicherung der Eingliederung Behinderter die
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1983 635
§§ 124 bis 126 b. Sie gelten nicht für Personen, die für § 125
sich oder ihre Familienangehörigen Leistungen von der Aufgaben der Ärzte
gesetzlichen Krankenversicherung erhalten oder die
wegen ihrer Behinderung Leistungen zur Rehabilitation (1) Ärzte haben die in§ 124 Abs. 1 genannten Perso-
von der gesetzlichen Unfallversicherung oder der nensorgeberechtigten sowie die in § 1 24 Abs. 3
gesetzlichen Rentenversicherung oder als Beschädigte genannten Behinderten über die nach Art und Schwere
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Geset- der Behinderung geeigneten ärztlichen und sonstigen
zen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar Eingliederungsmaßnahmen zu beraten oder sie auf die
erklären, Entschädigungsleistungen erhalten. Den Möglichkeit der Beratung durch das Gesundheitsamt
Behinderten im Sinne der§§ 124 bis 126 b stehen die und, wenn berufliche Eingliederungsmaßnahmen in
von einer Behinderung Bedrohten gleich. Betracht kommen, durch das Arbeitsamt hinzuweisen;
sie haben ihnen ein amtliches Merkblatt auszuhändigen,
das über die Möglichkeiten gesetzlicher Hilfe ein-
§ 124 schließlich der Berufsberatung und über die Durchfüh-
rung von Eingliederungsmaßnahmen, insbesondere
Sicherung der Beratung Behinderter
ärztlicher, schulischer und beruflicher Art, unterrichtet.
(1) Eltern und Vormünder, die bei einer ihrer Perso-
nensorge anvertrauten Person eine Behinderung wahr- (2) Zur Sicherung der in § 126 Nr. 3 genannten
nehmen oder durch die in Absatz 2 genannten Personen Zwecke haben die Ärzte die ihnen nach Absatz 1
hierauf hingewiesen werden, haben den Behinderten bekannt werdenden Behinderungen und wesentliche
unverzüglich dem Gesundheitsamt oder einem Arzt zur Angaben zur Person des Behinderten alsbald dem
Beratung über die geeigneten Eingliederungsmaßnah- Gesundheitsamt mitzuteilen; dabei sind die Namen der
men vorzustellen. Behinderten und der Personensorgeberechtigten nicht
anzugeben.
(2) Hebammen, Medizinalpersonen außer Ärzten,
Lehrer, Sozialarbeiter (Wohlfahrtspfleger), Jugendleite- (3) Läßt ein Personensorgeberechtigter trotz wieder-
rinnen, Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen und Heimer- holter Aufforderung durch den Arzt die zur Eingliederung
zieher, die bei Ausübung ihres Berufs bei den in erforderlichen ärztlichen Maßnahmen nicht durchführen
Absatz 1 genannten Behinderten eine Behinderung oder vernachlässigt er sie, so hat der Arzt das Gesund-
wahrnehmen, haben die Personensorgeberechtigten heitsamt alsbald zu benachrichtigen; er kann das
auf die Behinderung und auf ihre Verpflichtung nach Gesundheitsamt benachrichtigen, wenn ein Personen-
Absatz 1 hinzuweisen. Stellen die Personensorgebe- sorgeberechtigter zur Eingliederung erforderliche son-
rechtigten auch nach wiederholtem Hinweis auf ihre stige Maßnahmen nicht durchführen läßt oder vernach-
Verpflichtung den Behinderten nicht dem Gesundheits- lässigt.
amt oder einem Arzt zur Beratung vor, haben die in
Satz 1 genannten Personen das Gesundheitsamt zu (4) Der Bundesminister für Jugend, Familie und
benachrichtigen. Gesundheit erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nister für Arbeit und Sozialordnung sowie mit Zustim-
mung des Bundesrates Verwaltungsvorschriften zur
(3) Nehmen Medizinalpersonen außer Ärzten und
Durchführung der Absätze 1 und 2.
Sozialarbeiter (Wohlfahrtspfleger) bei Ausübung ihres
Berufs eine Behinderung bei volljährigen Personen
wahr, die nicht unter Vormundschaft stehen, so haben
§ 126
sie diesen Personen anzuraten, das Gesundheitsamt
oder einen Arzt zur Beratung über die geeigneten Ein- Aufgaben des Gesundheitsamtes
gliederungsmaßnahmen aufzusuchen. Mit ausdrückli-
Das Gesundheitsamt hat die Aufgabe,
cher Zustimmung dieser Personen haben sie das
Gesundheitsamt und, wenn berufliche Eingliederungs- 1. Behinderte oder Personensorgeberechtigte über die
maßnahmen in Betracht kommen, das Arbeitsamt zu nach Art und Schwere der Behinderung geeigneten
benachrichtigen. ärztlichen und sonstigen Eingliederungsmaßnahmen
im Benehmen mit dem behandelnden Arzt auch wäh-
(4) Behinderungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind rend und nach der Durchführung von Heil- und Ein-
gliederungsmaßnahmen zu beraten; die Beratung ist
1. eine nicht nur vorübergehende erhebliche Beein- mit Zustimmung des Behinderten oder des Perso-
trächtigung der Bewegungsfähigkeit, die auf dem nensorgeberechtigten im Benehmen mit den an der
Fehlen oder auf Funktionsstörungen von Gliedmaßen Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen betei-
oder auf anderen Ursachen beruht, ligten Stellen oder Personen vorzunehmen. Steht der
Behinderte schon in ärztlicher Behandlung, setzt sich
2. Mißbildungen, Entstellungen und Rückgratverkrüm-
das Gesundheitsamt mit dem behandelnden Arzt in
mungen, wenn die Behinderungen erheblich sind,
Verbindung. Bei der Beratung ist ein amtliches Merk-
3. eine nicht nur vorübergehende erhebliche Beein- blatt (§ 125 Abs. 1 Halbsatz 2) auszuhändigen. Für
trächtigung der Seh-, Hör- und Sprachfähigkeit, die Beratung sind im Benehmen mit den Landes-
ärzten die erforderlichen Sprechtage durchzuführen;
4. eine erhebliche Beeinträchtigung der geistigen oder
seelischen Kräfte 2. zur Einleitung der erforderlichen Eingliederungsmaß-
nahmen den zuständigen Sozialleistungsträger und,
oder drohende Behinderungen dieser Art. wenn berufliche Eingliederungsmaßnahmen in
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Betracht kommen, auch die Bundesanstalt für Arbeit des öffentlichen Rechts stehen, auch wenn sie im
mit Zustimmung des Behinderten oder des Perso- Ausland verwendet werden, von dem Dienstherrn,
nensorgeberechtigten zu verständigen;
2. Versorgungsempfängern des öffentlichen Dienstes,
3. die Unterlagen auszuwerten und sie zur Planung der deren Versorgungsbezüge der Bund oder eine bun-
erforderlichen Einrichtungen und zur weiteren wis- desunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung
senschaftlichen Auswertung nach näherer Bestim- des öffentlichen Rechts oder Einrichtungen nach
mung der zuständigen obersten Landesbehörden § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-
weiterzuleiten. Bei der Weiterleitung der Unterlagen nisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal-
sind die Namen der Behinderten und der Personen- lenden Personen tragen, von dem Träger der Versor-
sorgeberechtigten nicht anzugeben. gungslast.
Die Tuberkulosehilfe ist auch für den Ehegatten und für
§ 126 a die nach § 2 des Bundeskindergeldgesetzes zu berück-
Landesärzte sichtigenden Kinder zu gewähren, wenn diese nicht
selbst einen Anspruch auf Tuberkulosehilfe gegen
(1) In den Ländern sind Landesärzte zu bestellen, die einen in Satz 1 bezeichneten Leistungsträger haben.
über besondere Erfahrungen in der Hilfe für Behinderte Kommen für einen Kranken oder Genesenen (Satz 1
verfügen. oder Satz 2) mehrere Leistungsträger nach Satz 1 oder
( 2) Die Landesärzte haben vor allem die Aufgabe, ein Leistungsträger nach Satz 1 und ein Leistungsträger
nach einer entsprechenden Landesregelung (Absatz 6)
1. die Gesundheitsämter bei der Einrichtung und Durch- in Betracht, so richtet sich der Anspruch gegen denje-
führung der erforderlichen Sprechtage zur Beratung nigen Dienstherrn oder Träger der Versorgungslast, der
Behinderter und Personensorgeberechtigter zu un- die höheren Dienst- oder Versorgungsbezüge zahlt.
terstützen und sich an den Sprechtagen zu betei-
ligen, (2) Deutschen, die bei einer Dienststelle des Bundes,
einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder
2. Gutachten für die Landesbehörden, die für das Stiftung des öffentlichen Rechts im Ausland als Orts-
Gesundheitswesen und die Sozialhilfe zuständig kräfte beschäftigt werden, kann der Dienstherr Tuber-
sind, sowie für die zuständigen Sozialleistungsträger kulosehilfe gewähren. Das gleiche gilt für die in Absatz 1
zu erstatten, Satz 2 genannten Personen sowie für Kinder, für die
3. die für das Gesundheitswesen zuständigen Landes- Auslandskinderzuschlag gewährt wird, wenn auch die
behörden über den Erfolg der Erfassungs-, Vor- übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vor-
beugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen in der Hilfe liegen.
für Behinderte regelmäßig zu unterrichten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1. Ehrenbeamte und Beamte, die ein ihre Arbeitskraft
§ 126 b nur nebenbei beanspruchendes Amt bekleiden oder
Unterrichtung der Bevölkerung vorübergehend für nicht länger als ein Jahr verwen-
det werden,
Die Bevölkerung ist über die Möglichkeiten der Ein-
gliederung von Behinderten und über die nach diesem 2. andere Personen, die für weniger als die Hälfte der
Abschnitt bestehenden Verpflichtungen in geeigneter regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder aus-
Weise regelmäßig zu unterrichten. hilfsweise beschäftigt werden,
3. Personen, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst
§ 126 C oder zivilen Ersatzdienst leisten, sowie Dienstpflich-
tige, die im Zivilschutzkorps Dienst leisten,
(weggefallen)
4. Versorgungsempfänger, die ausschließlich Beschä-
digtenversorgung nach dem Dritten Teil des S_~lda-
tenversorgungsgesetzes oder ausschließlich Uber-
Abschnitt 13 gangsgeld, Abfindungsrente, Übergangsbeihilfe oder
Tuberkulosebekämpfung Übergangsgebührnisse erhalten, es sei denn, daß
außerhalb der Sozialhilfe der Dienstherr gleichzeitig Berufsförderung gewährt;
dies gilt auch, wenn mehrere dieser Leistungen
nebeneinander gewährt werden.
Unterabschnitt 1 (4) § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 2, die§§ 4,
Sonderbestimmungen für die Träger 48 bis 50, 56 bis 58, 61, 63, 64, 76 bis 85, 87, 90, 91,
der Tuberkulosehilfe, 91 a und 95 Abs. 2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend;
die nicht Träger der Sozialhilfe sind bei der Anwendung der§§ 58 und 79 ist das Einkommen
des Kranken oder Genesenen, seines nicht getrennt
lebenden Ehegatten und, wenn er minderjährig oder ein
§ 127
nach § 2 des Bundeskindergeldgesetzes oder beim
Öffentlicher Dienst Auslandskinderzuschlag zu berücksichtigendes Kind
ist, auch das Einkommen seiner Eltern zu berücksichti-
(1) Tuberkulosehilfe ist zu gewähren
gen. Bei der Anwendung der in Satz 1 genannten
1. Personen, die im Dienst des Bundes oder einer bun- Bestimmungen auf die Personen, die im Ausland ver-
desunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung wendet oder als Ortskräfte beschäftigt werden, sind die
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1983 637
besonderen Verhältnisse im Aufenthaltsland und die Unterabschnitt 2
notwendigen Lebensbedürfnisse eines dort lebenden
Deutschen zu berücksichtigen; die wegen einer Ver- Sonderbestimmungen für sonstige zur
wendung im Ausland gewährten Bezüge sind, soweit sie Tuberkulosebekämpfung verpflichtete Stellen
die Bezüge eines entsprechenden Bediensteten im
Inland übersteigen, bei der Anwendung der§§ 79 bis 85 § 132
nicht zu berücksichtigen. Die Bundesregierung kann Anwendungsbereich
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates nähere Vorschriften über die Berücksichtigung Für die Träger der Sozialversicherung, die Träger der
des Einkommens nach Abschnitt 4 erlassen. Kriegsopferversorgung sowie der Versorgung, die nach
dem Bundesversorgungsgesetz durchgeführt wird, für
(5) Ist die Erkrankung auf einen Dienst- oder Arbeits- die Träger der Leistungen nach dem Unterhaltssiche-
unfall zurückzuführen oder ist der Dienstherr zur freien rungsgesetz, für die Bundesanstalt für Arbeit und für die
Heilfürsorge verpflichtet, so gelten neben den hierfür Gesundheitsämter gelten bis zu einer anderweitigen
maßgebenden Vorschriften die Bestimmungen der gesetzlichen Regelung die§§ 133 bis 137.
Absätze 1 bis 4 nur, soweit sie weitergehende An-
sprüche gewähren. § 133
Beteiligung des Gesundheitsamtes
§ 128
Für die Beteiligung des Gesundheitsamtes gilt § 63
Wechsel der Zuständigkeit entsprechend; abweichend von Absatz 1 Satz 1 können
(1) In den Fällen des§ 127 gilt§ 60 vorbehaltlich der Anträge auf Leistungen bei dem Gesundheitsamt oder
bei der Gemeinde, in welcher der Berechtigte seinen
Regelung des Absatzes 2 entsprechend.
gewöhnlichen Aufenthalt hat, gestellt werden.
(2) Mit dem Wechsel des Dienstherrn oder des Trä-
gers der Versorgungslast geht die Zuständigkeit auf den § 134
neuen Dienstherrn oder Träger der Versorgungslast Arbeitsgemeinschaften
über. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses bleibt die
bisherige Zuständigkeit bis zur Beendigung der Heilbe- Für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften durch die
handlung, jedoch nicht über den Ablauf des dritten in § 132 genannten Stellen mit anderen gesetzlich
Monats hinaus bestehen, der auf die Entlassung aus der verpflichteten Leistungsträgern gilt § 95 Abs. 2 Satz 1
stationären Behandlung folgt; sie bleibt über diesen und 2 entsprechend.
Zeitpunkt hinaus bis zur Beendigung der Maßnahmen
zur Eingliederung in das Arbeitsleben im Sinne des§ 40 § 135
Abs. 1 Nr. 4 oder 5 bestehen, wenn der Dienstherr auf Weiterbestehen der Zuständigkeit
Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zur Gewährung
von Berufsförderungsmaßnahmen verpflichtet ist oder ( 1) Ändern sich nach der Feststellung der Behand-
während der Dienstzeit verpflichtet war. lungsbedürftigkeit durch einen amtlich bestellten Arzt
die Umstände, welche die sachliche Zuständigkeit
eines in § 132 genannten Leistungsträgers begründet
§ 129 haben, so bleibt seine Zuständigkeit bis zur Beendigung
(weggefallen) der Heilbehandlung bestehen. Dies gilt jedoch bei Fami-
lienangehörigen der in § 127 Abs. 3 Nr. 3 genannten
Personen nur bis zur Beendigung des Dienstverhältnis-
§ 130 ses, im übrigen nicht über den Ablauf des dritten Monats
hinaus, der auf die Entlassung aus der stationären
Anstaltspflege
Behandlung folgt.
(1) Ist ein Tuberkulosekranker wegen Geisteskrank-
(2) Unberührt bleiben die Bestimmungen über die
heit, Geistesschwäche, Epilepsie oder Suchtkrankheit
zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht in der gesetz-
auf öffentliche Kosten in Anstaltspflege untergebracht,
so ist ihm während der Unterbringung auch Heilbehand- lichen Krankenversicherung.
lung von dem für diese Unterbringung zuständigen
Kostenträger zu .gewähren. § 136
(2) § 3 Abs. 2 und die§§ 4, 49 und 64 gelten entspre- Beratung, Aufklärung, Weisungen
chend. (1) Die in§ 132 genannten Leistungsträger sowie die
Gesundheitsämter haben den Kranken oder Genesenen
§ 131 und seine Familienangehörigen zu beraten und in geeig-
Haftvollzug neter Weise aufzuklären, wie die Heilung gefördert und
gesichert, die Pflege durchgeführt und die Ansteckung
(1) Für die Zeit, in der sich ein Tuberkulosekranker in vermieden werden kann. Falls erforderlich, können die
Untersuchungshaft befindet, eine Freiheitsstrafe ver- Leistungsträger oder die Gesundheitsämter den in
büßt oder auf Grund einer Maßregel der Besserung und Satz 1 genannten Personen Weisungen erteilen. § 3
Sicherung untergebracht ist, ist ihm auch Heilbehand- Abs. 2 gilt entsprechend.
lung von der Vollzugsbehörde zu gewähren.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind
(2) Die §§ 4, 49 und 64 gelten entsprechend. verpflichtet, den in § 132 bezeichneten Stellen die zur
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bekämpfung der Tuberkulose erforderlichen Auskünfte Anspruch gegen den anderen hat, auch die Kosten der
zu geben und ihren Weisungen zu folgen. Verstößt der gleichzeitig mit dieser Hilfe seinem nicht getrennt leben-
Kranke, der Genesene oder ein Familienangehöriger in den Ehegatten und seinen minderjährigen unverheirate-
grober Weise oder beharrlich gegen die Weisung eines ten Kindern gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt.
Trägers der Sozialversicherung oder gefährdet er vor-
sätzlich oder grobfahrlässig andere Personen, den § 141
Erfolg der Heilbehandlung oder einer Eingliederungs-
maßnahme, so kann der Träger der Sozialversicherung Übergangsregelung für laufende Leistungen
Barleistungen mit Ausnahme von Renten ganz oder teil- Werden in Einzelfällen bei Inkrafttreten dieses Geset-
weise versagen, solange der Kranke, der Genesene zes laufende Leistungen der öffentlichen Fürsorge oder
oder der Familienangehörige trotz schriftlichen Hinwei- der Tuberkulosehilfe gewährt, die höher sind als die
ses auf diese Folge sein Verhalten fortsetzt; für die Ver- nach diesem Gesetz zu gewährenden Leistungen, darf
sagung von Renten gelten die Vorschriften der Sozial- die Sozialhilfe bis zum Ablauf eines Jahres nach dem
versicherung. Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht geringer sein als die
(3) Für die Auskunftspflicht nach Absatz 2 gilt § 64 Leistungen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts
Abs. 3 entsprechend. gewährt würden.
§ 142
(4) Im übrigen bleiben die Vorschriften, welche die
Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen für die Übergangsregelung für das Verfahren nach § 23
Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederher- der Fürsorgepflichtverordnung
stellung der Erwerbsfähigkeit erlassen, unberührt.
Hat bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Verwal-
tungsbehörde nach § 23 Abs. 2 der Verordnung über die
§ 137
Fürsorgepflicht die Unterhaltspflicht im Verwaltungs-
Einzelweisungen der Bundesregierung wege festgestellt, so regelt sich das weitere Verfahren
bis zu seinem Abschluß nach bisherigem Recht.
Die Bundesregierung kann in Fällen von grundsätz-
licher oder erheblicher finanzieller Bedeutung für
die Gewährung von Leistungen in den Fällen der statio- § 143
nären Dauerbehandlung nach § 1244 a der Reichsver- Übergangsregelung für die örtliche Zuständigkeit
sicherungsordnung, des § 21 a des Angestelltenver- in der Tuberkulosehilfe
sicherungsgesetzes und des § 43 a des Reichsknapp-
schaftsgesetzes Einzelweisungen erteilen. Wird bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einem Tuber-
kulosekranken durch einen Träger der Sozialhilfe statio-
näre Behandlung gewährt, so bleibt die in diesem Zeit-
§ 138
punkt begründete örtliche Zuständigkeit des· Trägers
(weggefallen) der Sozialhilfe bis zur Beendigung der Heilbehandlung
bestehen, jedoch nicht über den Ablauf des dritten
Monats hinaus, der auf die Entlassung aus der statio-
nären Behandlung folgt.
Abschnitt 14
Übergangs- und Schlußbestimmungen § 144
Übergangsregelung für die Kostenerstattung
§ 139
Auf die Kostenerstattung zwischen den Trägern der
Bestimmungen und Bezeichnungen in anderen
Sozialhilfe sind die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
Vorschriften
geltenden Regelungen weiter anzuwenden
(1) Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen 1. bei allen Leistungen, die für eine vor dem Inkrafttreten
verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, dieses Gesetzes liegende Zeit gewährt worden sind,
die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert
werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden 2. in den Fällen, in denen vor Inkrafttreten dieses
Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes. Gesetzes die Pflicht zur Kostenerstattung durch
Anerkennung oder rechtskräftige Entscheidung fest-
(2) Soweit nach anderen Vorschriften die Fürsorge- gestellt worden ist.
verbände Aufgaben durchzuführen haben, treten an ihre
Stelle die Träger der Sozialhilfe. § 145
Kostenerstattung bei Evakuierten
§ 140
Wird ein Evakuierter im Sinne des § 1 des Bundes-
Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe
evakuiertengesetzes in der im Bundesgesetzblatt
nach sonstigen Vorschriften
Teil III, Gliederungsnummer 241-1, veröffentlichten be-
Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozialhilfe, reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 90 des
Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu ver- Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), an den
langen, gegen den der Empfänger von Sozialhilfe einen Ausgangsort rückgeführt oder kehrt er an den Aus-
Anspruch hat, nach sonstigen gesetzlichen Vorschrif- gangsort zurück, wird hierdurch eine Kostener-
ten, die dem§ 90 vorgehen, so gelten als Aufwendungen stattungspflicht nach den §§ 103 bis 105 nicht begrün-
außer den Kosten der Hilfe für denjenigen, der den det.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1983 639
§ 146 der von da an geltenden Fassung des Gesetzes zu ver-
Zuständigkeit auf Grund der sagen oder zu kürzen wären, ist die zuvor geltende Fas-
deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung sung weiterhin anzuwenden, längstens jedoch bis zum
31. März 1982. § 22 Abs. 4 bleibt unberührt.
Die in der Erklärung der Bevollmächtigten der Regie-
rung der Bundesrepublik zum Schlußprotokoll zur Ver-
einbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland § § 148 bis 150
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über (Änderung von Gesetzen)
die Fürsorge für Hilfsbedürftige vom 14. Juli 1952
(BGBI. 1953 II S. 31) genannten deutschen Fürsorge- § 151
stellen sind die überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die
für die Gewährung von Sozialhilfe für Deutsche im Aus- Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel
land nach § 119 Abs. 5 örtlich zuständig wären. ( 1) Welche Stellen zuständige Behörden im Sinne
dieses Gesetzes sind, bestimmt, soweit eine landes-
§ 147 rechtliche Regelung nicht besteht, die Landesregierung.
Übergangsregelung bei Nichtbestehen (2) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Ham-
der Schiedsstelle burg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Geset-
Solange die Schiedsstelle nach § 108 Abs. 2 nicht zes über die Zuständigkeit von Behörden dem beson-
gebildet ist, nimmt der Bundesminister für Jugend, Fami- deren Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
lie und Gesundheit oder die von ihm beauftragte Stelle
die Aufgaben der Schiedsstelle wahr. § 152
§ 147 a Berlin-Klausel
Übergangsregelung aus Anlaß des Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
2. Haushaltsstrukturgesetzes Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
Soweit laufende Leistungen vom Inkrafttreten des erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Artikels 21 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes an wegen Dritten Überleitungsgesetzes.
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 12, ausgegeben am 31. Mai 1983
Tag Inhalt Seite
11. 5. 83 Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen Beitritt
Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen ................................. . 326
17. 5. 83 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenz-
übergang Jestetten-Wangental/Osterfingen .............................................. . 328
25.4.83 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des deutsch-argentinischen Luftverkehrsab-
kommens .............................................................................. . 330
25.4.83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins ............. . 330
26.4.83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung
von Rundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete
gesendet werden ....................................................................... . 331
26.4.83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrecht-
licher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt ................................... . 331
26.4.83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Vereinheit-
lichung von Regeln über Konnossemente ................................................ . 332
27.4.83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kern-
waffen ................................................................................. . 332
27.4.83 Bekanntmachung zu dem Artikel 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten ......................................................................... . 332
27.4.83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfol-
gung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich
Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) ............................................... . 333
5. 5.83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit .......... . 333
5.5.83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit .......... . 335
6. 5. 83 Bekanntmachung der Neufassung der Anhänge 1, II und III zu dem Europäischen Fürsorge-
abkommen ............................................................................. . 337
11. 5. 83 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-niederländischen Abkommens über die
Bestimmung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen aus der Versicherung für den Fall der
Krankheit und Mutterschaft auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ................. . 348
11. 5. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages ....... . 348
13. 5.83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale See-
schiffahrts-Organisation ................................................................ . 349
17. 5. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivil-
rechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden ......................................... . 349
17. 5.83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen ........... . 350
17. 5. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation .. . 351
17. 5.83 Bekanntmachung zu der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit ................... . 351
Preis dieser Ausgabe: 3,80 DM (3,- DM zuzüglich -,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,60 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 23 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1983 641
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
10. 5. 83 Verordnung über besondere Maßnahmen beim Ver-
trieb von Saatgut 90 14.5.83 15.5.83
7822-3-15
6. 5. 83 Verordnung TSU Nr. 1 /83 zur Änderung der Verord-
nung TS Nr. 4/61 über den Tarif für den Möbelverkehr
mit Kraftfahrzeugen 92 18.5.83 1. 6. 83
9291
9. 5. 83 Verordnung Nr. 6/83 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 92 18.5.83 1. 6. 83
9500-4-6-4
18. 5. 83 Verordnung TSU Nr. 2/83 über den Tarif für den Um-
zugsverkehr 97 26.5.83 1. 6. 83
9291
10. 5. 83 Zweite V~rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Einundachtzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum Verkehrslandeplatz Hof) 97 26.5.83 7. 7.83
96-1-2-81
10. 5. 83 Zweite Ve,rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Neunundachtzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Sonderflug-
hafen Oberpfaffenhofen) 97 26. 5.83 7. 7.83
96-1-2-89
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1014/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 262/79 über den Verkauf von Butter zu herab-
gesetzten Preisen für die Herstellung von Backwaren, Spei-
seeis und anderen Lebensmitteln und zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1468/79 29. 4. 83 L 114/8
28. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1022/83 des Rates zur dritten Verlängerung
des Mi I c hwirtschaftsjahres 1982/83 30. 4. 83 L 116/1
28. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1023/83 des Rates zur dritten Verlängerung
des Wirtschaftsjahres 1982/83 für Schaf- und Ziegenfleisch 30.4. 83 L 116/2
28. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1024/83 des Rates zur dritten Verlängerung
des Wirtschaftsjahres 1982/83 für Ri ndf I ei sch 30. 4. 83 L 116/3
28. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1025/83 des Rates zur Festsetzung der pau-
schalen Produktionsbeihilfe sowie des Zielpreises für bestimmte
Trockenfuttererzeugnisse für die Zeit vom 1. bis zum 22. Mai
1983 30.4.83 L 116/4
28. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1026/83 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und des Ankaufspreises für BI um e n k oh I für die Zeit
vom 1. bis zum 22. Mai 1983 30. 4. 83 L 116/6
27. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1028/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3035/80 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für
die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Fest-
setzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaft-
liche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des
Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden 30.4. 83 L 116/9
29. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 der Kommission über Lagerverträge
für Tafelwein, Traubenmost, konzentrierten Traubenmost und
rektifizierten konzentrierten Traubenmost 30. 4. 83 L 116/77
3. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1072/83 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 86/83 zur Aussetzung bestimmter Vorschrif-
ten der Verordnung (EWG) Nr. 1767 /82 hinsichtlich der Durchführung
der Bestimmungen bei der Einfuhr bestimmter Käsesorten 4. 4. 83 L 117/5
18. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1080/83 des Rates zur Festlegung der Rege-
lung für den Handel Griechenlands mit Tunesien 6. 5. 83 L 120/1
4. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1088/83 der Kommission zur Anpassung der
Bezeichnung bestimmter Erzeugnisse des Anhangs I der Verordnung
(EWG) Nr. 516/77 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation
für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse 5. 5.83 L 118/16
5. 5. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1102/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1624/76 über besondere Bestimmungen für
die Zahlung der Beihilfe für Magermilchpulver, das im Hoheits-
gebiet eines anderen Mitgliedstaats denaturiert oder zu Mischfutter
verarbeitet wird 6. 5.83 L 119/13
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1983 643
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
28. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 971 /83 des Rates über den Abschluß des
Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea über die
Fischerei vor der Küste Guineas 27.4.83 L 111 /1
26. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 985/83 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Bariumchlorid mit
Ursprung in der Volksrepublik China und in der Deutschen Demokra-
tischen Republik 27.4.83 L 110/11
25. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 991 /83 des Rates zur Verlängerung des vor-
läufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von totgebranntem natürli-
chem Magnesit (gesintert) mit Ursprung in der Volksrepublik China
oder in Nordkorea 27.4.83 L 110/27
25. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 992/83 des Rates zur Verlängerung des vor-
läufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von kaustischgebranntem
natürlichem Magnesit mit Ursprung in der Volksrepublik China 27.4.83 L 110/28
25. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 993/83 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/83 des Assoziationsrate·s EWG-Türkei zur Erset-
zung der Rechnungseinheit durch die ECU in dem Beschluß Nr. 5/72
über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zur
Anwendung der Artikel 2 und 3 des Zusatzprotokolls zum Abkommen
von Ankara 28.4.83 L 112/1
27. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1008/83 des Rates zur Festlegung von Maß-
nahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für auf
den Färöern registrierte Schiffe für 1983 30.4.83 L 115/1
27. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1009/83 des Rates zur Festlegung von Maß-
nahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände
gegenüber Schiffen unter norwegischer Flagge für 1983 30.4.83 L 115/11
27. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1010/83 des Rates zur Festlegung von Maß-
nahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände
gegenüber Schiffen unter schwedischer Flagge für 1983 30.4.83 L 115/21
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
rechnung.
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kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,60 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 387. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. April 1983,
ist im Bundesanzeiger Nr. 93 vom 19. Mai 1983 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 93 vom 19. Mai 1983 kann zum Preis von 3,90 DM
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