601
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1983 Ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1983 Nr. 22
Tag Inhalt Seite
10. 5. 83 Erste Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 601
2125-40-27
15. 5. 83 Sechste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . 602
9232-1
16. 5. 83 Verordnung zur Änderung der Zehnten Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem
Gebiet der Binnenschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 603
9500-3-10
17. 5. 83 Verordnung zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 604
612-14
20. 5. 83 Zehnte Verordnung zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz
( 10. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG - 10. UhAnpV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 605
neu: 621-1-12-10; 621-1-LDV3
25. 5. 83 Verordnung zur Änderung der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen . . . . . . . . . . . 607
423-1
2. 5. 83 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Gedenkmünze Karl Marx) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 611
neu: 691-10-33
24. 5. 83 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen 612
424-2-1-1
Erste Verordnung
zur Änderung der Aromenverordnung
Vom 10. Mai 1983
Auf Grund des § 1 2 Abs. 1 Nr. 1, des § 16 Abs. 1 2. § 5 wird wie folgt geändert:
Satz 2 und des § 1 9 Nr. 4 Buchstabe b des Lebensmit- a) Folgende Nummer 4 wird eingefügt:
tel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 1 5. August
197 4 (BGBI. 1S. 1945, 1946) wird im Einvernehmen mit ,,4. Liköre, zu deren Herstellung Äthylvanillin ver-
den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und wendet wurde, sofern dies nicht entspre-
Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundes- chend § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b kenntlich
rates verordnet: gemacht wird,".
b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
Artikel 1
Die Aromenverordnung vom 22. Dezember 1981 Artikel 2
(BGBI. 1 S. 1625, 1677) wird wie folgt geändert:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-
1. § 3 wird wie folgt geändert: zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
a) An Absatz 1 Nr. 1 wird folgendes angefügt: 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945) auch im Land Berlin.
,,Äthylvanillin auch zur Herstellung von Likören,".
b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: Artikel 3
,,§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und § 5 Nr. 4 und Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
5 bleiben unberührt." in Kraft.
Bonn, den 10. Mai 1983
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Sechste Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 15. Mai 1983
Auf Grund der§§ 28 und 29 des Straßenverkehrsge- 2. § 13 a wird wie folgt geändert:
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
a) Es werden gestrichen:
nummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
§ 28 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d und
vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 2090), § 29 einge- Absatz 6 a.
fügt durch Artikel 3 Nr. 7 des Gesetzes vom 24. Mai b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
1968 (BGBI. 1 S. 503), wird mit Zustimmung des Bun- ,,Eintragungen von strafgerichtlichen Entschei-
desrates verordnet: dungen mit Ausnahme solcher, in denen von
Artikel 1 Strafe abgesehen worden ist, hindern die Tilgung
aller anderen gerichtlichen Entscheidungen und
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der der verwaltungsbehördlichen Entscheidungen
Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 wegen Ordnungswidrigkeiten; Eintragungen von
(BGBI. 1S. 3193; 1975 1S. 848), zuletzt geändert durch Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten
Artikel 1 der Dritten Verordnung zur Änderung straßen- hindern die Tilgung von Entscheidungen wegen
verkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. November anderer Ordnungswidrigkeiten.''
1982 (BGBI. 1 S. 1533), wird wie folgt geändert:
1 . § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 3. § 13 b Abs. 1 Nr. 2 a wird gestrichen.
a) Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buch-
stabe a erhalten jeweils folgende Fassung:
„a) rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Artikel 2
• Ordnungswidrigkeit nach § 24 oder § 24 a Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
des Straßenverkehrsgesetzes, wenn gegen tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
den Betroffenen eine Geldbuße von minde- vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 2090) auch im Land
stens achtzig Deutsche Mark festgesetzt Berlin.
worden oder wenn § 28 a des Straßenver-
kehrsgesetzes anzuwenden ist;"
Artikel 3
b) Nummer 1 Buchstaben k und I sowie Nummer 3 a
werden aufgehoben. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1983 in Kraft.
Bonn, den 15. Mai 1983
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Bayer
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1983 603
Verordnung
zur Änderung der Zehnten Verordnung zur Übertragung von Befugnissen
auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt
Vom 16. Mai 1983
Auf Grund des§ 3 a in Verbindung mit§ 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Auf-
gaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, von denen § 3 a durch das Gesetz vom 21. Juni 1965 (BGBI. II
S. 873) eingefügt worden ist und§ 3 Abs. 4 diese Absatzbezeichnung durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Januar 1975 (BGBl.11 S. 65) erhalten hat, wird
verordnet:
Artikel 1
Die Zehnte Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet
der Binnenschiffahrt vom 30. Juni 1965 (BGBI. II S. 904), geändert durch
Artikel 1 Nr. 17 der Verordnung vom 19. Dezember 1975 (BGBI. 1976 1S. 9)
wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1
Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest wird ermächtigt, die Höhe
der Entgelte für die Leistungen der Lotsen auf dem Rhein in ihrem Bezirk durch
Rechtsverordnung festzusetzen."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 11 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet
der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 16. Mai 1983
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Bayer
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Verordnung
zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes
Vom 17. Mai 1983
Auf Grund des § 15 Abs. 2 Nr. 1 des Mineralölsteuergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1978 (BGBI. 1 S. 1669) wird
verordnet:
Artikel 1
§ 1 Abs. 2 Satz 2 des Mineralölsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. Oktober 1978 (BGBI. I S. 1669), zuletzt geändert durch das
Verbrauchsteueränderungsgesetz 1982 vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1
S. 1562), wird wie folgt gefaßt:
,,Zolltarif im Sinne dieses Gesetzes sind der Gemeinsame Zolltarif der Euro-
päischen Gemeinschaften in der Fassung des Anhangs zur Verordnung
(EWG) Nr. 3000/82 des Rates vom 19. Oktober 1982 (ABI. EG Nr. L 318 S. 1)
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 vom 28. Juni 1968 über den
Gemeinsamen Zolltarif (ABI. EG Nr. L 172 S. 1) und die zu seiner Durchfüh-
rung erlassenen Rechtsvorschriften."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in
Verbindung mit § 16 des Mineralölsteuergesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 17. Mai 1983
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1983 605
Zehnte Verordnung
zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz
( 10. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG - 10. UhAnpV)
Vom 20. Mai 1983
Auf Grund b) für den Eh~gatten ( § 269 a Abs. 3 des Gesetzes)
- des durch Artikel 18 des Gesetzes vom 1. Dezember in Zuschlagstufe
1981 (BGBI. 1 S. 1205) geänderten § 267 Abs. 3, 1 von 67 auf 70 Deutsche Mark,
2 von 77 auf 80 Deutsche Mark,
- des durch das Gesetz vom 24. August 1972 (BGBI. 1
S. 1521) eingefügten, zuletzt durch Artikel 17 des 3 von 88 auf 92 Deutsche Mark,
Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 1857) 4 von 98 auf 102 Deutsche Mark,
geänderten § 277 a, 5 von 110 auf 11 5 Deutsche Mark,
- der durch das Gesetz vom 24. August 1972 eingefüg- 6 von 132 auf 138 Deutsche Mark,
ten, durch das Gesetz vom 13. Februar 197 4 (BGBI. 1
S. 177) geänderten § 279 Abs. 3 und § 292 Abs. 7 4. der Sozialzuschlag
sowie a) für den Berechtigten (§ 269 b Abs. 2 Satz 1 des
- des § 367 Abs. 1 Gesetzes)
von 77 auf 80 Deutsche Mark,
des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1S. 1909) b) für den Ehegatten ( § 269 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Gesetzes)
Bundesrates: von 98 auf 102 Deutsche Mark,
§ 1 c) für jedes Kind ( § 269 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des
Anpassung der Unterhaltshilfe Gesetzes)
von 121 auf 126 Deutsche Mark,
Vom 1. Juli 1983 ab werden erhöht:
d) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 3 des Ge-
1. der Einkommenshöchstbetrag und der Satz der setzes)
Unterhaltshilfe
von 44 auf 46 Deutsche Mark,
a) für den Berechtigten (§ 267 Abs. 1 Satz 1, § 269
Abs. 1 des Gesetzes) 5. der Zuschlag zur weggefallenen monatlichen Zah-
von 559 auf 584 Deutsche Mark, lung bei der Rentnerunterhaltshilfe (§ 274 Abs. 2
Satz 1 erster Halbsatz des Gesetzes)
b) für den Ehegatten (§ 267 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1,
von 645 auf 679 vom Hundert.
§ 269 Abs. 2 des Gesetzes)
von 373 auf 390 Deutsche Mark,
c) für jedes Kind (§ 267 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 269 §2
Abs. 2 des Gesetzes)
Anpassung von Beträgen
von 190 auf 199 Deutsche Mark, in § 276 Abs. 4 des Gesetzes
d) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 2 des Ge-
setzes) Vom 1. Juti 1983 ab werden erhöht:
von 308 auf 322 Deutsche Mark, 1 . die Einbehaltungsbeträge bei längerdauernder Kran-
kenhausbehandlung (§ 276 Abs. 4 Satz 1 des Ge-
2. der Erhöhungsbetrag zur Pflegezulage ( § 267 Abs. 1 setzes)
letzter Satz des Gesetzes)
von 179 auf 189 Deutsche Mark, a) für einen untergebrachten alleinstehenden Be-
rechtigten
3. der Selbständigenzuschlag von 177 und 185 Deutsche Mark,
a) für den Berechtigten (§ 269 a Abs. 2 des Ge- b) für einen untergebrachten nicht dauernd getrennt
setzes) lebenden Ehegatten
in Zuschlagstufe von 131 auf 137 Deutsche Mark,
1 von 1 27 auf 133 Deutsche Mark,
c) für untergebrachte Kinder und Vollwaisen
2 von 1 63 auf 1 70 Deutsche Mark,
3 von 194 auf 203 Deutsche Mark, von 82 auf 86 Deutsche Mark,
4 von 21 6 auf 226 Deutsche Mark, 2. der Schonbetrag für Empfänger von Rentnerunter-
5 von 236 auf 24 7 Deutsche Mark, haltshilfe ( § 276 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes)
6 von 258 auf 270 Deutsche Mark, von 224 auf 234 Deutsche Mark.
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
§3 2. die Taschengeldsätze in§ 292 Abs. 4 vorletzter Satz
des Gesetzes
Anpassung des Einkommenshöchstbetrages
der Entschädigungsrente a) für einen untergebrachten alleinstehenden Be-
rechtigten oder einen Ehegatten
Vom 1. Juli 1983 ab werden erhöht:
von 84 auf 88 Deutsche Mark,
1. der Einkommenshöchstbetrag der Entschädigungs-
b) für gemeinsam untergebrachte Ehegatten
rente nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Gesetzes
von 144 auf 151 Deutsche Mark,
a) für den Berechtigten
c) für untergebrachte Kinder und Vollwaisen
von 921 auf 949 Deutsche Mark,
von 29 auf 30 Deutsche Mark.
b) für den Ehegatten
von 546 auf 567 Deutsche Mark,
c) für jedes Kind §5
von 198 auf 207 Deutsche Mark, Änderung der Dritten Verordnung
d) für Vollwaisen über Ausgleichsleistungen
nach dem Lastenausgleichsgesetz
von 373 auf 387 Deutsche Mark,
In§ 12 Abs. 2 Satz 2 der Dritten Verordnung über Aus-
2. der Einkommenshöchstbetrag nach § 279 Abs. 1 gleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in
Satz 4 des Gesetzes der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1977
a) für den Berechtigten (BGBI. 1 S. 850), die zuletzt durch die Verordnung vom
von 1 151 auf 1 1 79 Deutsche Mark, 9. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1624) geändert worden
ist, werden mit Wirkung vom 1. Juli 1983 ersetzt
b) für den Ehegatten
von 601 auf 622 Deutsche Mark, die Zahl „81 " durch die Zahl „90" und
die Zahl „27'' durch die Zahl „30''.
c) für jedes Kind
von 249 auf 258 Deutsche Mark,
d) für Vollwaisen §6
von 488 auf 502 Deutsche Mark. Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
§4
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 374 des Lasten-
Anpassung von Beträgen ausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.
in§ 292 des Gesetzes
Vom 1. Juli 1983 ab werden erhöht:
§7
1. der Schonbetrag für Empfänger von Rentnerunter-
Inkrafttreten
haltshilfe in § 292 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 und
Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes jeweils Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
von 224 auf 234 Deutsche Mark, Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 20. Mai 1983
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1983 607
Verordnung
zur Änderung der Klasseneinteilung
von Waren und Dienstleistungen
Vom 25. Mai 1983
Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Warenzeichengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar
1968 (BGBI. 1 S. 1, 29), der durch Artikel 1 Nr. 4 des
Gesetzes vom 29. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 125) ge-
ändert worden ist, wird verordnet:
§ 1
Die § 2 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes als Anlage
beigefügte Klasseneinteilung von Waren und Dienstlei-
stungen, die zuletzt durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes
vom 29. Januar 1979 (BGBI. 1S. 125) geändert worden
ist, erhält die Fassung der Anlage.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Sechsten
Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschrif-
ten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
424-3-6-2, veröffentlichten bereinigten Fassung auch
im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1983 in Kraft.
Bonn, den 25. Mai 1983
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anlage
(zu § 2 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes)
Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen
1. Waren Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche
Klasse 1 Zwecke;
Desinfektionsmittel;
Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaft-
liche, photographische, land-, garten- und forstwirt- Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren;
schaftliche Zwecke; Fungizide, Herbizide.
Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand;
Klasse 6
Düngemittel;
Feuerlöschmittel; Unedle Metalle und deren Legierungen;
Baumaterialien aus Metall;
Mittel zum Härten und Löten von Metallen;
transportable Bauten aus Metall;
chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbar-
machen von Lebensmitteln; Schienenbaumaterial aus Metall;
Gerbmittel; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische
Zwecke);
Klebstoffe für gewerbliche Zwecke.
Schlosserwaren und Kleineisenwaren;
Klasse 2 Metallrohre;
Farben, Firnisse, Lacke; Geldschränke;
Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen
Färbemittel; enthalten sind;
Erze.
Beizen;
Naturharze im Rohzustand; Klasse 7
Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Deko- Maschinen und Werkzeugmaschinen;
rateure, Drucker und Künstler.
Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge);
Klasse 3 Kupplungen und Treibriemen (ausgenommen solche für
Landfahrzeuge);
Wasch- und Bleichmittel;
landwirtschaftliche Geräte;
Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel;
Brutapparate für Eier.
Seifen;
Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Klasse 8
Schönheitspflege, Haarwässer;
Handbetätigte Werkzeuge und Geräte;
Zahnputzmittel.
Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel;
Klasse 4 Hieb- und Stichwaffen;
Technische Öle und Fette; Rasierapparate.
Schmiermittel; Klasse 9
Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staub- Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektri-
bindemittel; sche, photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-,
Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate
Leuchtstoffe; und -instrumente;
Kerzen, Dochte. Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe
von Ton und Bild;
Klasse 5 Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten;
Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeug- Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte
nisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; Apparate;
diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Registrierkassen, Rechenmaschinen und Daten-
Babykost; verarbeitungsgeräte;
Pflaster, Verbandmaterial; Feuerlöschgeräte.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1983 609
Klasse 10 Klasse 17
Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instru- Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und
mente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen ent-
und Zähne; halten sind;
orthopädische Artikel; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate);
chirurgisches Nahtmaterial. Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial;
Schläuche (nicht aus Metall).
Klasse 11
Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-,
Klasse 18
Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte
sowie sanitäre Anlagen. Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit
sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;
Klasse 12 Häute und Felle;
Fahrzeuge; Reise- und Handkoffer;
Apparate zur Beförderung auf dem lande, in der Luft Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke;
oder auf dem Wasser.
Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren.
Klasse 13
Klasse 19
Schußwaffen;
Baumaterialien (nicht aus Metall);
Munition und Geschosse;
Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke;
Sprengstoffe;
Asphalt, Pech und Bitumen;
Feuerwerkskörper.
transportable Bauten (nicht aus Metall);
Klasse 14 Denkmäler (nicht aus Metall).
Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus her-
gestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in
anderen Klassen enthalten sind; Klasse 20
Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Möbel, Spiegel, Rahmen;
Uhren und Zeitmeßinstrumente. Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten
sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Kno-
Klasse 15 chen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perl-
mutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus
Musikinstrumente. Kunststoffen.
Klasse 16
Klasse 21
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Mate-
rialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus
sind; Edelmetall oder plattiert);
Druckereierzeugnisse; Kämme und Schwämme;
Buchbi nderartikel; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln);
Photographien; Bürstenmachermaterial;
Schreibwaren; Putzzeug;
Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haus- Stahlspäne;
haltszwecke; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme
Künstlerbedarfsartikel; von Bauglas);
Pinsel; Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in
Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen anderen Klassen enthalten sind.
Möbel);
Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Klasse 22
Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Seeei, Säcke
anderen Klassen enthalten ist; (soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind):
Spielkarten; Polsterfüllstoffe (außer aus Kautschuk oder Kunststof-
Drucklettern; fen);
Druckstöcke. rohe Gespinstfasern.
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Klasse 23 Klasse 31
Garne und Fäden für textile Zwecke. Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse
sowie Samenkörner, soweit sie nicht in anderen Klas-
Klasse 24 sen enthalten sind;
Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen lebende Tiere;
Klassen enthalten sind; frisches Obst und Gemüse;
Bett- und Tischdecken. Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen;
Futtermittel, Malz.
Klasse 25
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen. Klasse 32
Biere;
Klasse 26
Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und
Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder; andere alkoholfreie Getränke;
Knöpfe, Haken und Ösen, Nadeln; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte;
künstliche Blumen. Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von
Getränken.
Klasse 27
Klasse 33
Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere
Bodenbeläge; Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere).
Tapeten (ausgenommen aus textilem Material).
Klasse 34
Klasse 28 Tabak;
Spiele, Spielzeug; Raucherartikel;
Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klas- Streichhölzer.
sen enthalten sind;
Christbaumschmuck.
II. Dienstleistungen
Klasse 29 Klasse 35
Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Werbung und Geschäftswesen.
Fleischextrakte;
Klasse 36
konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und
Gemüse; Versicherungs- und Finanzwesen.
Gallerten (Gelees), Konfitüren;
Klasse 37
Eier, Milch und Milchprodukte;
Speiseöle und -fette; Bau- und Reparaturwesen.
Salatsaucen; Klasse 38
Konserven.
Nachrichtenwesen.
Klasse 30
Klasse 39
Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaf-
Transport- und Lagerwesen.
fee-Ersatzmittel;
Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren Klasse 40
und Konditorwaren, Speiseeis;
Materialbearbeitung.
Honig, Melassesirup;
Hefe, Backpulver; Klasse 41
Salz, Senf;
Erziehung und Unterhaltung.
Essig, Saucen (ausgenommen Salatsaucen);
Gewürze; Klasse 42
Kühleis. Verschiedenes.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1983 611
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Gedenkmünze Karl Marx)
Vom 2. Mai 1983
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung „KARL MARX
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, 1818-1883".
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung wird aus Anlaß der 100. Wiederkehr des To- Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl, das
destages von Karl Marx eine Bundesmünze (Gedenk- Münzzeichen und die Umschrift:
münze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt. Die
„BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Auflage der Münze beträgt 8,35 Millionen Stück. Die
Prägung erfolgt in der Hamburgischen Münze. 5 DEUTSCHE MARK 1983".
Die in„ 19" und „83" unterteilte Jahreszahl ist beider-
Die Münze wird ab 21. Juni 1983 in den Verkehr seits der Wertziffer 5 angebracht. Das Münzzeichen „J"
gebracht. der Hamburgischen Münze befindet sich in der
Umschrift rechts neben dem Wort „MARK". Der glatte
Die Münze besteht überwiegend aus einer Kupfer-
Münzrand enthält die vertiefte Inschrift:
Nickel-Legierung (75 Prozent Kupfer und 25 Prozent
Nickel) und hat einen Reinnickelkern. Sie hat einen ,,WAHRHEIT ALS WIRKLICHKEIT UND MACHT".
Durchmesser von 29 Millimetern und ein Gewicht von
10 Gramm. Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist ein
doppelblättriges Eichenblattornament mit zwei Eicheln
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird eingepägt.
von einem schützenden glatten Randstab umgeben.
Der Entwurf der Münze stammt von Erich Ott,
München.
Die Bildseite zeigt das Porträt des Philosophen,
Sozialwissenschaftlers und -politikers sowie die Um- Dies wird namens der Bundesregierung bekannt-
schrift: gemacht.
Bonn, den 2. Mai 1983
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.rn.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 24. Mai 1983
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz 8. ,,INTER AIRPORT - 4. Internationale Fachmesse für
von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in Flughafenbau, Terminalausstattung, Bodengeräte
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer und Luftfrachtausrüstungen"
424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, ge- vom 26. bis 29. September 1983 in Frankfurt
ändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976
9. ,,Berliner Dental-Ausstellung 1983 in Verbindung
(BGBI. 1976 II S. 649), wird bekanntgemacht:
mit Deutscher Zahnärztetag 1983''
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Waren- vom 28. September bis 1. Oktober 1983 in Berlin
zeichen wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: 10. ,,RATIO '83 - die Büro-Fachmesse"
vom 5. bis 9. Oktober 1983 in Friedrichshafen
1. ,,iba 83 - 12. Internationale Bäckerei-Fachausstel-
lung" 11. ,, 130. Berliner Durchreise - Internationale Mode-
vom 4. bis 12. Juni 1983 in München messe''
vom 9. bis 12. Oktober 1983 in Berlin
2. ,,Ausstellungen im Rahmen der öffentlichen Sitzun-
gen des Preisrichter-Kollegiums für den Bundes- 1 2. ,,FORUM Brauereitechnologie - Kongreß mit Infor-
preis ,GUTE FORM' - Arbeitsplatz Büro - Design für mationsschau''
kommunikatives Arbeiten" vom 11 . bis 14. Oktober 1983 in Berlin
vom 11. bis 15. Juli 1983 in Darmstadt 13. ,,büro-data - Ausstellung der Bürowirtschaft Berlin
3. ,,Internationale Funkausstellung Berlin 1983, TV- '83"
Video-HiFi" vom 1 2. bis 15. Oktober 1983 in Berlin
vom 2. bis 11. September 1983 in Berlin 14. ,,SYSTEMS - Computersysteme und ihre Anwen-
4. ,,ISPO-HERBST - 19. Internationale Sportartikel- dung - Internationale Fachmesse und Kongreß"
messe'' vom 17. bis 21. Oktober 1983 in München
vom 8. bis 11. September 1983 in München 15. ,,PRODUCTRONICA- 5. Internationale Fachmesse
5. ,,22. INTERBOOT - Internationale Wassersport- für die Fertigung in der Elektronik mit Fachsitzun-
Ausstellung am Bodensee'' gen"
vom 17. bis 25. September 1983 in Friedrichshafen vom 8. bis 12. November 1983 in München
6. ,,IGAFA - 12. Internationale Fachmesse für das 16. ,,Technologieforum Berlin 1983 - Internationaler
Hotel- und Gaststättengewerbe'' Innovationsmarkt - Ausstellung und Kongreß"
vom 19. bis 22. September 1983 in München vom 28. November bis 1. Dezember 1983 in Berlin
17. ,,22. PSI-Messe"
7. ,,INTERMONTEC - 7. Internationale Fachausstel-
vom 11. bis 13. Januar 1984 in Düsseldorf
lung mit Tagungen - Einrichtungen für Sport, Frei-
zeit und Tourismus im Gebirge" 18. ,, 18. Internationale Messe INTERZOO"
vom 21. bis 24. September 1983 in München vom 30. März bis 1. April 1984 in Wiesbaden
Bonn, den 24. Mai 1983
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel