561
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1983 Ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 1983 Nr. 21
Tag Inhalt Seite
3. 5. 83 Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft für
Maßnahmen zur Erforschung und Entwicklung neuer Verwendungszwecke für Erzeugnisse des
Weinsektors . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 561
neu: 7847-11-8-5
4. 5. 83 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
Industriemeisterin - Fachrichtung Papierverarbeitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 562
neu: 800-21-7-23
5. 5. 83 Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung des Deutschen Hydrographischen
Instituts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 570
9510-11
6. 5. 83 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (22. ÄndVFO) 579
9026-1, 900-1-3-2, 9029-1, 9029-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 598
Rechtsvorschriften 'der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 599
Verordnung
über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft
für Maßnahmen zur Erforschung und Entwicklung neuer Verwendungszwecke
für Erzeugnisse des Weinsektors
Vom 3. Mai 1983
Auf Grund des § 26 Abs. 3 des Gesetzes zur Durch- des Weinsektors im Rahmen der gemeinsamen Markt-
führung der gemeinsamen Marktorganisationen vom organisation für Wein ist das Bundesamt für Ernährung
31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617), der durch§ 23 Nr. 4 und Forstwirtschaft.
des Gesetzes vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1608) §2
geändert worden ist, wird verordnet:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
§ 1 Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
auch im Land Berlin.
Zuständig für die Durchführung von Rechtsakten des
Rates und der Kommission der Europäischen Gemein- §3
schaften über Maßnahmen zur Erforschung und Ent- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
wicklung neuer Verwendungszwecke für Erzeugnisse in Kraft.
Bonn, den 3. Mai 1983
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin -
Fachrichtung Papierverarbeitung
Vom 4. Mai 1983
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset- (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
zes vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt kannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
durch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 Industriemeisterin - Fachrichtung Papierverarbeitung.
(BGBI. 1S. 2525) geändert worden ist, wird nach Anhö-
rung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für
Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsför- §2
derungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 Zulassungsvoraussetzungen
S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
(1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer
Wirtschaft verordnet:
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
§ 1 anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses Papierverarbeitung zugeordnet werden kann, und
danach eine mindestens dreijährige einschlägige
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Berufspraxis oder
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum
Industriemeister/zur Industriemeisterin - Fachrichtung 2. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufs-
Papierverarbeitung erworben worden sind, kann die zu- praxis
ständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durch- nachweist.
führen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industriemei-
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prü- sterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vor-
fungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertig- lage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft
keiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen
Industriemeisters als Führungskraft zwischen Planung erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtferti-
und Ausführung in dem ihm übertragenen Aufgaben- gen.
bereich wahrzunehmen:
§3
1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der
Betriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Gliederung und Inhalt der Prüfung
Hinblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen;
(1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in
Veranlassen der Instandhaltung und Verbesserung
der Betriebsmittel; 1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,
2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung 2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,
technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte 3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfä-
higkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeitung und (2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 7 schriftlich
Anleitung der Mitarbeiter; Anstreben eines partner- und mündlich und im berufs- und arbeitspädagogischen
schaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern; Wei- Teil bei der praktisch durchzuführenden Unterweisung
terleiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbei- außerdem in Form von praktischen Übungen nach Maß-
ter mit einer eigenen Beurteilung; Bemühen um gabe der §§ 4 bis 6 durchzuführen. Wird die schriftliche
Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung und dem Prüfung programmiert durchgeführt, so kann die Dauer
Betriebsrat; berufliche Bildung der Mitarbeiter; der schriftlichen Prüfung gekürzt werden.
3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der (3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger
Arbeitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein- Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen ge-
und ausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer prüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spä-
Quantität und Qualität; Beeinflussen des Material- testens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des
und Produktionsflusses zur Gewährleistung eines ersten Prüfungsteiles zu beginnen.
störungsfreien und termingerechten Arbeitens; Hin-
wirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit im
Betriebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen §4
Betriebseinheiten;
Fachrichtungsübergreifender Teil
4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des
Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim- (1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgen-
mung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit den Fächern zu prüfen:
befaßten Stellen und Personen. 1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1983 563
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln, 1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb. a) Entwicklungsprozeß des einzelnen,
b) Gruppenverhalten;
(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewußtes
Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß 2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:
er wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirt- a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,
schaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen
kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,
daß er Organisationsprobleme des Betriebes auch in c) Führungsgrundsätze;
ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und not-
3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammen-
wendige Organisationstechniken an Hand von Beispie-
arbeit im Betrieb:
len aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen
können geprüft werden: a) Rolle des Industriemeisters,
1. Aus der Volkswirtschaftslehre: b) Kooperation und Kommunikation,
a) Produktionsformen, c) Führungstechniken und Führungsverhalten.
b) Wirtschaftssysteme, (5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prü-
c) nationale und internationale Unternehmens- und fungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3
Organisationsformen und deren Zusammen- genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.
schlüsse, (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 6
d) nationale und internationale Organisationen und Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer
Verbände der Wirtschaft; unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzei-
ten betragen im Prüfungsfach:
2. aus der Betriebswirtschaftslehre:
1. Grundlagen
a) Betriebsorganisation: für kostenbewußtes Handeln: 2 Stunden,
aa) Aufbauorganisation, 2. Grundlagen
bb) Arbeitsplanung, für rechtsbewußtes Handeln: Stunde,
cc) Arbeitssteuerung, 3. Grundlagen
für die Zusammenarbeit im Betrieb: 1,5 Stunden.
dd) Arbeitskontrolle,
b) Organisations- und Informationstechniken, (7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3
genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer
c) Kostenrechnung. nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufs-
typische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klä-
(3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewußtes ren und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen.
Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund- Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situa-
kenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand tionsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prü-
von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nach- fungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
weisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für
seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. (8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1
In diesem Rahmen können geprüft werden: und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-
1. Aus dem Grundgesetz: fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-
ausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-
a) Grundrechte, zen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die
b) Gesetzgebung, eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von
wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll
c) Rechtsprechung; je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als
2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht: 10 Minuten dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entspre-
chend.
a) Arbeitsvertragsrecht,
§5
b) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicher-
heitsrecht, Fachrichtungsspezifischer Teil
der Fachrichtung Papierverarbeitung
c) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,
(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden
d) Tarifvertragsrecht,
Fächern zu prüfen:
e) Sozialversicherungsrecht; 1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grund-
3. Umweltschutzrecht. lagen,
2. Technologie der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe,
(4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen-
arbeit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachwei- 3. Betriebstechnik,
sen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt 4. Allgemeine Fertigungstechnik,
und soziologische Zusammenhänge im Betrieb erken-
5. Spezielle Fertigungstechnik,
nen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können
geprüft werden: 6. Arbeitssicherheit und Umweltschutz.
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
(2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwis- Maschinen und Instrumente sowie die dafür erforderli-
senschaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilneh- che Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik kennt. Er
mer nachweisen, daß er mathematische und naturwis- soll die technischen Einrichtungen eines Betriebes und
senschaftliche Kenntnisse zur Lösung technischer Auf- ihre Einsatzmöglichkeiten im Hinblick auf einen dauer-
gabenstellungen unter Berücksichtigung der SI-Einhei- haften und sicheren Produktionsablauf sowie die Qua-
ten anwenden kann. Hierbei soll er insbesondere deut- lität der Produkte beurteilen können. Ferner soll. er
lich machen, daß er die Zusammenhänge von abhängi- Betriebsstörungen erkennen und ihre Beseitigung ver-
gen Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen anlassen können. In diesem Rahmen können geprüft
können geprüft werden: werden:
1. Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren 1. Energieversorgung im Betrieb:
Aufbau;
a) Energiearten und deren Verteilung, einschließlich
2. Rechnen mit Größen-, Zahlenwert- und Einheiten- Nutzstromversorgungsanlagen und Notstrom-
gleichungen; betriebseinrichtungen,
3. Flächen-, Gewichts- und Mengenberechnungen b) energiesparende Maßnahmen,
sowie Nutzen-, Ergebnis- und Ausschußberechnun-
c) Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen,
gen;
d) Verhalten bei Störungen und Unfällen,
4. Berechnen von Kräften, Arbeit, Leistung und Wir-
kungsgrad; e) Auswirkungen des Betriebsraumklimas auf die
Verarbeitungseigenschaften;
5. Grundkenntnisse über die Zusammenhänge von
Strom, Spannung und elektrischem Widerstand; 2. Maschinen, Anlagen und Fördereinrichtungen:
6. Kenntnisse aus der Elektronik; a) Aufbau und Wirkungsweise,
7. Begriffe aus der Optik, insbesondere Wellenlänge, b) Maschinenelemente und Baugruppen,
Frequenz, Amplitude, Farbenlehre; c) Betrieb, Wartung und Instandhaltung;
8. Grundkenntnisse aus der organischen und anorgani- 3. Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik:
schen Chemie, insbesondere über Basen, Säuren,
Salze, ph-lndikatoren, Thermoplaste, Duroplaste; a) Begriffe aus der Meß-, Steuerungs- und Rege-
lungstechnik,
9. Grundkenntnisse aus der Statistik.
b) Einsatz mechanisch, hydraulisch, pneumatisch
(3) Im Prüfungsfach „Technologie der Roh-, Werk- und elektronisch gesteuerter An!agen,
und Hilfsstoffe" soll der Prüfungsteilnehmer nachwei- c) Methoden und Geräte zur Erfassung und Rege-
sen, daß er die wesentlichen Roh-, Werk- und Hilfsstoffe lung von Prozeßgrößen, insbesondere Strom und
aus der papier-, pappe- und kunststoffverarbeitenden Spannung sowie Druck, Menge, Geschwindigkeit,
Industrie kennt und aus den Eigenschaften auf ihre Ver- Temperatur und ph-Wert.
wendung und Verarbeitung schließen kann. In diesem
Rahmen können geprüft werden: (5) Im Prüfungsfach „Allgemeine Fertigungstechnik"
soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über all-
1. Herkunft, Eigenschaften und Verwendungsgebiete
gemeine fertigungstechnische Kenntnisse aus der
der Rohstoffe;
papier-, pappe- und kunststoffverarbeitenden Industrie
2. Aufbereitungsverfahren, Eigenschaften und Verwen- verfügt, fertigungstechnische Zusammenhänge erken-
dung der Halbstoffe, insbesondere Holzschliff, Zell- nen und beurteilen sowie zweckentsprechende Maß-
stoff und Kunststoffgranulat; nahmen unter Berücksichtigung der Qualitätskontrolle
3. Herstellung, Eigenschaften und Verwendung der und -sicherung einleiten kann. In diesem Rahmen kön-
Ganzstoffe, insbesondere Papier, Karton, Pappe und nen geprüft werden:
Folie; 1. Produktentwicklung:
4. Veredeln und Ausrüsten der Werkstoffe; a) Musterentwurf,
5. Aufbau, Herstellung, Eigenschaften und Verwendung b) Urheber- und Erfinderrecht,
der Hilfsstoffe:
c) Anfertigen von Zeichnungen,
a) Klebestoffe,
d) Werkzeugbau,
b) Druckfarben, e) graphische Gestaltung;
c) Lacke,
2. Drucken:
d) Kunststoffe,
a) Druckvorlagenherstellung,
e) Schmierstoffe; b) Druckformenherstellung,
6. Kenntnisse der Meß- und Prüfverfahren für Roh-, c) Druckverfahren;
Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung der einschlä-
gigen Normen und VDE-Bestimmungen. 3. Veredeln:
a) Kaschieren,
(4) Im Prüfungsfach „Betriebstechnik" soll der Prü-
fungsteilnehmer nachweisen, daß er Aufbau, Funktion b) Beschichten,
und Einsatzmöglichkeiten der einschlägigen Apparate, c) Beziehen,
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1983 565
d) Prägen, Lage sein, die Belange des Umweltschutzes zu berück-
e) Lackieren; sichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
4. Trennen: 1. Arbeitssicherheit im Betrieb:
a) Schneiden, a) wesentliche Bestimmungen spezifischer Rechts-
vorschriften der Arbeitssicherheit,
b) Sägen,
b) betriebliche und außerbetriebliche Organe der
c) Stanzen; Unfallverhütung,
· 5. Formen: c) psychologische und physiologische sowie techni-
a) Rillen, sche Grundlagen der Unfallverhütung,
b) Ritzen, d) gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und ge-
fährliche chemische Stoffe,
c) Biegen,
e) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explo-
d) Perforieren,
sionsgefahr,
e) Bördeln,
f) Schutzmaßnahmen gegen Gefahren im innerbe-
f) Ziehen; trieblichen Transport und Verkehr,
6. Verbinden: g) persönliche Schutzausrüstungen und besondere
a) Kleben, Sicherheitsmaßnahmen;
b) Heften, 2. Umweltschutz:
c) Nähen, a) Entsorgung,
d) Siegeln, b) Wiedergewinnungskreisläufe,
e) Schweißen; c) Wasser- und Luftreinhaltung,
7. Technische Kommunikation: d) Lärmschutz,
a) Lesen einfacher technischer Zeichnungen, e) Staubschutz.
b) Anfertigen von Skizzen zur Erläuterung techni- (8) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach
scher Sachverhalte, aus einer unter Aufsicht anzufertige·nden Arbeit und soll
nicht länger als 12 Stunden dauern. Die Mindestzeiten
c) Erstellen von Tabellen, Statistiken, Dia- und betragen im Prüfungsfach:
Nomogrammen einschließlich deren Verwendung
als Entscheidungshilfen, 1. Mathematische und
naturwissenschaftliche Grundlagen: 1,5 Stunden,
d) Abfassen von Produktionsprotokollen;
2. Technologie der
8. Qualitätssicherung und -kontrolle: Roh-, Werk- und Hilfsstoffe: 1,5 Stunden,
a) wesentliche Bestimmungen der wichtigsten Ver- 3. Betriebstechnik: 1,5 Stunden,
packungsnormen,
4. Allgemeine Fertigungstechnik: 2 Stunden,
b) wesentliche Prüf- und Kontrollmethoden für Ver-
packungsmittel, 5. Spezielle Fertigungstechnik: 2 Stunden,
c) einschlägige Abnahmebedingungen und Liefer- 6. Arbeitssicherheit
vorschriften. und Umweltschutz: 1 Stunde.
(6) Im Prüfungsfach „Spezielle Fertigungstechnik" (9) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prü-
soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er an fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-
Hand von Situationsbeschreibungen und zeichneri- ausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-
schen Darstellungen mit Hilfe einschlägiger Unterlagen zen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die
eine fertigungstechnische Aufgabe aus einem Produk- eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von
tionsbereich der papier-, pappe- oder kunststoffverar- wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll
beitenden Industrie lösen und die Lösungsschritte je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als
begründen kann. In der fertigungstechnischen Aufgabe 10 Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten dau-
soll in einem Fertigungsverfahren gemäß Absatz 5 Nr. 1 ern. § 4 Abs. 7 Satz 1 unc:I 2 gilt entsprechend.
bis 6 die Herstellung eines Produktes einschließlich
etwaiger Zwischen- oder Teilprodukte dargestellt wer- §6
den. Der Prüfungsteilnehmer bestimmt das Fertigungs- Berufs- und arbeitspädagogischer Teil
verfahren und den Produktionsbereich, in dem er geprüft
werden will. (1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in fol-
genden Fächern zu prüfen:
(7) Im Prüfungsfach „Arbeitssicherheit und Umwelt-
schutz" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er 1. Grundfragen der Berufsbildung,
mögliche Gefahren beim Umgang mit technischen Ein- 2. Planung und Durchführung der Ausbildung,
richtungen, Stoffen und Energien kennt und Maßnah-
men zur Verhinderung sowie Methoden zur Bekämpfung 3. Der Jugendliche in der Ausbildung,
von Schadensereignissen beurteilen kann. Er soll in der 4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
(2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung" schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertrags-
können geprüft werden: rechts, des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifver-
1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungssy- tragsrechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbil-
stem, individueller und gesellschaftlicher Anspruch dungsförderungsrechts, des Jugendarbeitsschutz-
auf Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, indivi- rechts und des Unfallschutzrechts;
duelle und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und 3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbil-
Arbeitsleistung, zusammenhänge zwischen Berufs- denden, dem Ausbilder und dem Auszubildenden.
bildung und Arbeitsmarkt;
(6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und berufli-
führen.
che Schulen als Ausbildungsstätten im System der
beruflichen Bildung; (7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insge-
samt 5 Stunden dauern und aus je ei' ner unter Aufsicht
3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbil- anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4
denden und des Ausbilders. aufgeführten Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche
(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der Prüfung soll die in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer
Ausbildung" können geprüft werden: umfassen und je Prüfungsteilnehmer in der Regel
30 Minuten dauern. Außerdem soll eine vom Prüfungs-
1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbil-
teilnehmer praktisch durchzuführende Unterweisung
dungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen;
von Auszubildenden stattfinden.
2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:
a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil- §7
dung, Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebun- Von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prüfungs-
denen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der teilen und Prüfungsfächern gemäß den§§ 3 bis 6 kann
betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungs- der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen
plätze, Erstellen des betrieblichen Ausbildungs- Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen
plans; Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufs- dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-
beratung und dem Ausbildungsberater; ausschuß eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor
Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforde-
4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:
rungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer ent-
a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben spricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.
am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,
Demonstration von Ausbildungsvorgängen, §8
b) Ausbildungsmittel, Bestehen der Prüfung
c) Lern- und Führungshilfen,
(1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu
d) Beurteilen und Bewerten. bewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als
arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Lei-
(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil- stungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die
dung" können geprüft werden:
Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungslei-
1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen stungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note
Berufsausbildung; zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen
2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung; Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte
Gewicht. Die Note für die praktisch durchzuführende
3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhal- Unterweisung im berufs- und arbeitspädagogischen Teil
tensweisen im Jugendalter, Motivation und Verhal- ist als gesonderte Note den jeweiligen Noten für die ein-
ten, gruppenpsychologische Verhaltensweisen; zelnen Prüfungsfächer dieses Teils zuzurechnen und
4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse, daraus das arithmetische Mittel zu bilden.
soziales und politisches Verhalten Jugendlicher;
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierig- nehmer in jedem der drei Prüfungsteile mindestens aus-
keiten des Jugendlichen; reichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in
6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein- höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht
schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankhei- ausreichende Leistungen vorliegen.
ten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung. (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
(5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufs- gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des
bildung" können geprüft werden: Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,
Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzel-
1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgeset-
nen Prüfungsfächern und in der praktisch durchzufüh-
zes, der jeweiligen Landesverfassung und des
renden Unterweisung erzielten Noten hervorgehen
Berufsbildungsgesetzes;
müssen. Im Fall der Freistellung gemäß§ 7 sind Ort und
2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der
Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend- anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1983 567
§9 haben und sich in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum
Wiederholung der Prüfung 31. Dezember 1985 zu einer Wiederholungsprüfung
anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den
( 1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei- bisherigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle
mal wiederholt werden. kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wieder-
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil- holungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen;
nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü- § 9 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
fungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn
seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prü-
fung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei § 11
Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht
Berlin-Klausel
bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung
anmeldet. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
§10 tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
dungsgesetzes auch im Land Berlin.
Übergangsvorschriften
( 1) Die am 1. Januar 1984 laufenden Prüfungsver-
fahren können nach den bisherigen Vorschriften zu
Ende geführt werden. §12
Inkrafttreten
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Industriemeisterprü-
fung nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
Bonn, den 4. Mai 1983
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Dr. Dorothee Wilms
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anlage
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papierverarbeitung
Herr/Frau ............................................................................................................................ .
geboren am .................................................. in ................................................................. .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papierverarbeitung
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/
Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papierverarbeitung vom 4. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 562)
bestanden.
Datum ................................................................. .
Unterschrift .......................................................... .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1983 569
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung
Note
1. Fachrichtungsübergreifende Prüfung
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb
(Im Fall des § 7: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 im Hinblick auf die
am ................................ in ................................. vor .............................. .
abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach .............................. .
freigestellt.")
II. Fachrichtungsspezifische Prüfung
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen
2. Technologie der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe
3. Betriebstechnik
4. Allgemeine Fertigungstechnik
5. Spezielle Fertigungstechnik
[Fertigungsverfahren: .......... 1 )]
6. Arbeitssicherheit und Umweltschutz
(Im Fall des § 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.3)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung
1. Grundfragen der Berufsbildung
2. Planung und Durchführung der Ausbildung
3. Der Jugendliche in der Ausbildung
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung
5. Praktisch durchzuführende Unterweisung
(Im Fall des § 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.3)
1
) Angabe des Fertigungsverfahrens gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 1 bis 6
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Sechste Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung des Deutschen Hydrographischen Instituts
Vom 5. Mai 1983
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Auf- 1 . § 2 wird wie folgt geändert:
gaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977
,,(4) Der Inhaber der Zulassung trägt die Kosten
(BGBI. I S. 1314), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes
der Nachprüfung nach § 19 Abs. 2 Satz 4 der
vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1 S. 613) geändert worden ist,
Schiffssicherheitsverordnung, wenn er gegen die
und des § 3 b Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben
mit der Zulassung verbundenen Auflagen ver-
des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der
stoßen hat."
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
zuletzt durch § 13 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom
2. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 erhält die aus der Anlage
6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) geändert worden ist,
ersichtliche Fassung.
in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungsko-
stengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 821 ), wird Artikel 2
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
verordnet:
tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Gesetzes
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-
schiffahrt, § 11 des Gesetzes über die Aufgaben des
Artikel 1 Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt und § 25
Die Kostenverordnung des Deutschen Hydrographi- des Verwaltungskostengesetzes auch im Land Berlin.
schen Instituts vom 5. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1191 ),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Septem- Artikel 3
ber 1981 (BGBI. 1 S. 969), wird wie folgt geändert: Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1983 in Kraft.
Bonn, den 5. Mai 1983
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1983 571
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 2)
Gebührenverzeichnis
Nummer Gebührentatbestand Gebühr
Deutsche Mark
Prüfung von Magnet-Regel-, Magnet-Steuer- und Magnet-Reservekompassen,
Selbststeueranlagen, Magnet-Fernkompaßanlagen und Geräten zur Kursüber-
wachung
001 Baumusterprüfung eines Magnet-Regel- oder eines Magnet-Steuerkompasses
der Klasse 1 9 000,-
002 Bau mu sterprüfu ng
1. eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse II oder eines Magnet-Reserve-
kompasses für einen Magnet-Regel- oder einen Magnet-Steuerkompaß der
Klasse I oder II 5 300,-
2. eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse III 3 900,-
3. eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse IV 2 800,-
003 Baumusterprüfung eines Magnet-Regel- oder eines Magnet-Steuerkompasses
der Klasse I ohne Kompaßstand 5 300,-
004 Baumusterprüfung einer optischen Übertragungseinrichtung für Reflexions- oder
Projektionskompasse 750,-
005 Baumusterprüfung einer komplizierten Selbststeueranlage
1. mit Magnetkompaß-Kursinformationsgeber 9 550,-
2. ohne Kursinformationsgeber 9 000,-
006 Baumusterprüfung einer einfachen Selbststeueranlage
1. mit Magnetkompaß-Kursinformationsgeber 6 400,-
2. ohne Kursinformationsgeber 5 800,-
007 Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes für Selbststeueranlagen, Magnet-Fern-
kompaßanlagen und Kursalarmanlagen 750,-
008 Baumusterprüfung einer Magnet-Fernkompaßanlage
(ohne Magnetkompaß) 9 550,-
009 Baumusterprüfung einer Kursalarmanlage
(ohne Magnetkompaß) 4 250,-
010 Baumusterprüfung eines Magnetkompaß-Kursinformationsgebers
(ohne Magnetkompaß) 3 200,-
011 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 001 bis 010 genannten Anlagen
und Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster umfang-
reiche Änderungen aufweist, die eine Laborprüfung erfordern 40 V. H.
der Grund-
gebühr
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Nummer Gebührentatbestand Gebühr
Deutsche Mark
012 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 001 bis 010 genannten Anlagen
und Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster einfache
Änderungen aufweist, die eine Laborprüfung erfordern 20 v. H.
der Grund-
gebühr
013 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 001 bis 010 genannten Anlagen
und Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen
aufweist, die keine Laborprüfung erfordern 10 v.H.
der Grund-
gebühr
014 Bestimmung der magnetischen Mindestabstände
1. eines Einzelgerätes 850,-
2. eines Einzelgerätes, für das keine Aufrnägnetisierung erforderlich ist 600,-
3. eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamtmasse 600,-
4. eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamtmasse, für das keine Auf-
magnetisierung erforderlich ist 400,-
015 Prüfung eines Baumusters eines Magnetkompasses der Klasse A oder B auf
Vibrationsfestigkeit 425,-
016 Prüfung der Aufstellung der Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkompasse
je angefangene Stunde 80,-
017 Prüfung von Selbststeueranlagen vor Verwendung an Bord
je angefangene Stunde 80,-
018 Prüfung von Magnetkornpassen der Klasse A oder B vor Verwendung an Bord 70,-
019 Beratung zur Beseitigung von Vibrationsstörungen an Bord
je angefangene Stunde 80,-
Regulierung von Magnet-Regel- und -Steuerkompassen,
Kompensierung von Peilfunkanlagen an Bord
101 Regulierung eines Kompasses auf Schiffen in Abständen von zwei Jahren, auf
Schiffen mit einer Länge über alles
1. bis 30 m 150,-
2. über 30 m bis 60 m 200,-
3. über 60 m bis 90 m 350,-
4. über 90 m bis 1 20 m 450,-
5. über 1 20 m bis 200 m 580,-
6. über 200 m 700,-
7. Regulierung jeden weiteren Kompasses und Regulierung eines Kompasses
mit besonderer Sondenfeldkompensation 110,-
102 Kompensierung einer Peilfunkanlage in Abständen von zwei Jahren auf Schiffen
1 . bis 1 600 BAT 420,-
2. über 1 600 BAT 580,-
103 Kompensierung jeder weiteren Frequenz oder Feststellung der Zielfahrtfähigkeit 110,-
104 1. Regulierung eines Kompasses oder Kompensierung einer Peilfunkanlage vor
Inbetriebnahme zusätzlich oder zusätzliche Deviationsbestimmung oder Auf-
nahme der Funkbeschickung 95,-
Nr. 21 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1983 573
Nummer Gebührentatbestand Gebühr
Deutsche Mark
2. Regulierung eines Kompasses mit besonderer Sondenfeldkompensation vor
Inbetriebnahme zusätzlich 170,-
105 Benutzung eines Funkbeschickungssenders
je angefangene halbe Stunde 15,-
106 Elektrische Regulierung je Komponente zusätzlich 170,-
107 Gegenpeilung Land/Schiff mittels UKW auf besondere Anforderung zusätzlich
1. bei Schiffen bis 90 m Länge 170,-
2. bei Schiffen über 90 m Länge 230,-
108 Ausrichten von Peileinrichtungen und Kompaßtöchtern
(auf besondere Anforderung)
je angefangene Stunde 80,-
Prüfung von Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeßanlagen
und Wendeanzeigern
201 Baumusterprüfung einer Kreiselkompaßanlage
1. der Klasse I mit Horizontanzeige 23000,-
2. der Klasse I und II ohne Horizontanzeige 19 100,-
3. der Klasse III 12 800,-
202 Prüfung eines Baumusters einer Kreiselkompaßanlage, das gegenüber einem
bereits zugelassenen Baumuster Änderungen aufweist, die
1. nur eine Fahrzeugerprobung erfordern 30 V. H.
der Grund-
gebühr
2. nur eine dynamische Prüfung erfordern 15 V. H.
der Grund-
gebühr
3. nur eine statische Prüfung erfordern 10 v. H.
der Grund-
gebühr
4. keine Fahrzeugerprobung und keine Laborprüfung erfordern 5 V. H.
der Grund-
gebühr
203 Baumusterprüfung einer Fahrtmeßanlage 6 600,-
204 Baumusterprüfung eines Wendeanzeigers 3 000,-
205 Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes für Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeß-
anlagen und Wendeanzeigern 750,-
206 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 203 bis 205 genannten Anlagen
und Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen
aufweist, die
1. eine Laborprüfung erfordern 40 v. H.
der Grund-
gebühr
2. keine Laborprüfung erfordern 10 V. H.
der Grund-
gebühr
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Nummer Gebührentatbestand Gebühr
Deutsche Mark
207 Prüfung einer Kreiselkompaßanlage vor Verwendung an Bord 250,-
208 Prüfung einer Fahrtmeßanlage vor Verwendung an Bord
je angefangene Stunde 80,-
209 Prüfung eines Wendeanzeigers vor Verwendung an Bord 120,-
Prüfung von Winkelmeßinstrumenten, Barometern,
Thermometern und Schiffschronometern
301 Baumusterprüfung eines Winkelmeßgerätes 2 650,-
302 Baumusterprüfung eines Thermometers 2 650,-
303 Baumusterprüfung eines Barometers oder Barographen 2 650,-
304 Baumusterprüfung eines elektronischen Schiffschronometers 2200,-
305 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 301 bis 304 genannten Geräte,
das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen aufweist,
die
1. eine Laborprüfung erfordern 40 v. H.
der Grund-
gebühr
2. keine Laborprüfung erfordern 10 V. H.
der Grund-
gebühr
306 Prüfung eines Winkelmeßgerätes vor Verwendung an Bord 90,-
307 Prüfung eines Barometers oder Barographen vor Verwendung an Bord 100,-
308 Prüfung eines Thermometers vor Verwendung an Bord 100,-
309 Prüfung eines Schiffschronometers vor Verwendung an Bord 110,-
Prüfung von Signalleuchten
401 Baumusterprüfung einer Positionslaterne für die Seeschiffahrt 3000,-
402 Baumusterprüfung einer Signalleuchte für die Binnenschiffahrt 500,-
403 Baumusterprüfung einer Morsesignalleuchte mit Signalgeber 3 300,-
404 1. Baumusterprüfung eines Tagsignal- oder eines Suchscheinwerfers 3 550,-
2. Prüfung auf Suchscheinwerfer zusätzlich 800,-
405 Baumusterprüfung einer Manöversignalanlage 4 200,-
406 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 401 bis 405 genannten Geräte,
das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen aufweist,
die
1. eine Laborprüfung erfordern 40 v.H.
der Grund-
gebühr
2. keine Laborprüfung erfordern 10 v. H.
der Grund-
gebühr
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1983 575
Nummer Gebührentatbestand Gebühr
Deutsche Mark
407 lichttechnische Prüfung einer Seenotsignalleuchte 1 200,-
408 Prüfung der Anbringung von Positionslaternen, Schallsignalanlagen und Manö-
versignalanlagen
je angefangene Stunde 80,-
Prüfung von Ortungsfunkanlagen, integrierten Navigationsanlagen,
tragbaren Funkgeräten und Radarreflektoren
501 Baumusterprüfung einer Radaranlage
1. der Klasse 1 9 900,-
2. der Klasse II 8 600,-
3. der Klasse III 6400,-
502 Baumusterprüfung
1. einer Peilfunkanlage 7 900,-
2. eines Kleinpeilers für die Zielfahrt 6400,-
503 Baumusterprüfung
1. einer Seenotfunkboje 7 800,-
2. eines tragbaren Funkgerätes für Rettungsboote und -flöße 4000,-
3. eines Seenotsenders für nicht ausrüstungspflichtige Schiffe 4400,-
504 Baumusterprüfung einer integrierten Navigationsanlage 17 200,-
505 Baumusterprüfung eines passiven Navigationszusatzgerätes mit elektronischer
Datenverarbeitung oder vergleichbaren Einrichtungen
1. mit komplizierten Funktionen 9 900,-
2. mit einfachen Funktionen 5 300,-
506 Baumusterprüfung einer Hyperbel-Navigationsanlage
1 . rechnergestützt 14 800,-
2. nicht rechnergestützt 11 900,-
507 Baumusterprüfung eines Radarreflektors 4 900,-
508 Baumusterprüfung einer Satelliten-Navigationsanlage 14 000,-
509 Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes für Ortungsfunk- und integrierte Naviga-
tionsanlagen, das
1. eine Prüfung an Bord erfordert 2 600,-
2. eine Prüfung im Labor erfordert
2.1. mit komplizierten Funktionen 2200,-
2.2. mit einfachen Funktionen 1 200,-
3. keine Prüfung an Bord und im Labor erfordert 600,-
510 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 501 bis 509 genannten Anlagen
und Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen
aufweist, die
1. eine Prüfung an Bord erfordern 60 v.H.
der Grund-
gebühr
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Nummer Gebührentatbestand Gebühr
Deutsche Mark
2. eine Prüfung im Labor erfordern 40 v.H.
der Grund-
gebühr
3. keine Prüfung an Bord und im Labor erfordern 10 v. H.
der Grund-
gebühr
511 Prüfung einer integrierten Navigationsanlage vor Verwendung an Bord
1. mit einfachen Funktionen 600,-
2. mit komplizierten Funktionen 1 100,-
512 Prüfung einer Radaranlage vor Verwendung an Bord
1 . der Klasse 500,-
2. der Klasse I mit automatischem Bildauswertegerät 1 000,-
3. der Klasse II 300,-
4. der Klasse III 235,-
513 Prüfung einer Decca- oder Peilfunkanlage vor Verwendung an Bord 235,-
514 Prüfung der Beeinflussung der Ortungsfunkanlage durch Amateurfunkstellen 150,-
515 Prüfung der Aufstellung von Ortungsfunk- und integrierten Navigationsanlagen
je angefangene Stunde 80,-
Prüfung von Echolotanlagen und Schallsignalanlagen
601 Baumusterprüfung einer Echolotanlage 10 500,-
602 Baumusterprüfung einer Pfeife 3 200,-
603 Baumusterprüfung eines automatischen Signalgebers 1 800,-
604 Baumusterprüfung eines handbetätigten Signalgebers 200,-
605 Baumusterprüfung einer Glocke oder eines Gongs 1 380,-
606 Baumusterprüfung einer elektrischen Einrichtung mit den entsprechenden
Schalleigenschaften einer Glocke und/oder eines Gongs 2 650,-
607 Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes für Echolotanlagen, das
1. eine Prüfung an Bord erfordert 1 650,-
2. eine Prüfung im Labor erfordert
2.1. mit komplizierten Funktionen 1 400,-
2.2. mit einfachen Funktionen 700,-
3. keine Prüfung an Bord und im Labor erfordert 350,-
608 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 601 bis 607 genannten Anlagen
und Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen
aufweist, die eine Prüfung an Bord erfordern 60 v.H.
der Grund-
gebühr
609 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 601 bis 607 genannten Anlagen
und Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen
aufweist, die eine Prüfung im Labor erfordern 40 v.H.
der Grund-
gebühr
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1983 577
Nummer Gebührentatbestand Gebühr
Deutsche Mark
610 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 601 bis 607 genannten Anlagen
und Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen
aufweist, die keine Prüfung an Bord und im Labor erfordern 10v.H.
der Grund-
gebühr
611 Prüfung einer Echolotanlage vor Verwendung an Bord
1. der Klasse I und III 500,-
2. der Klasse II 250,-
Sonstige Amtshandlungen
701 Umschreibung einer Baumusterzulassung auf einen Dritten 320,-
702 Umschreibung der Genehmigung zur Aufstellung oder Anbringung von Anlagen
und Geräten auf einen Dritten 100,-
703 1. Anerkennung von Betrieben für Überprüfungen 300,-
2. Anerkennung von Reparaturbetrieben 850,-
3. Verlängerung der Anerkennung 120,-
4. Abgabe von Prüfmarken je angefangene 50 Stück 25,-
704 Steuerung einer zentralen Uhrenanlage oder laufende Übermittlung von Zeit-
marken
je angefangenen Monat 110,-
705 Prüfung der Änderung der Unterlagen, Angaben und Kennzeichnungen für ein
zugelassenes oder zugelassenes und geändertes Baumuster 120,-
706 1. Bauartprüfung nautischer Anlagen, Geräte und Instrumente im Einzelfall 50 v.H.
der Grund-
gebühr
der Bau-
muster-
prüfung
2. Nachprüfung einer bauartzugelassenen Anlage 10 v. H.
der Grund-
gebühr
der Bau-
muster-
prüfung
707 Ausnahmegenehmigung nach § 8 Schiffssicherheitsverordnung für nautische
Anlagen, Geräte und Instrumente, die
1. nur eine Prüfung der Unterlagen erfordern 100,-
2. eine einfache Prüfung im Labor und/oder an Bord erfordern 100,-
bis
1 000,-
3. eine umfangreiche Prüfung im Labor und/oder an Bord erfordern 1 000,-
bis
4000,-
708 Durchführung von Messungen zur elektro-magnetischen Verträglichkeit
je angefangene Stunde 80,-
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Nummer Gebührentatbestand Gebühr
Deutsche Mark
Gebühren in besonderen Fällen
801 Bei Hinderung des Prüfers, Kompensierers und Regulierers dadurch, daß er nicht
an Bord genommen wird oder ohne die Prüfung durchgeführt zu haben wieder
entlassen wird 75 v. H.
der Grund-
gebühr
802 Für die Reise- und Wartezeit vor und nach einer Prüfung an Bord, Kompensierung
und Regulierung
je angefangene Stunde 70,-
höchstens jedoch je Tag 840,-
803 Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen (am 24. und 31. Dezember ab 12 Uhr,
an allen gesetzlichen Feiertagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr) 100 v. H.
der Grund-
gebühr
804 Für Sonntagsarbeit (ab 12 Uhr des Sonnabends bis 24 Uhr des Sonntags) 50 V. H.
der Grund-
gebühr
805 Für Nachtarbeit (von 17 Uhr bis 7 Uhr), soweit nicht bereits Zuschläge für Sonn-
und Feiertagsarbeit erhoben werden 25 v.H.
der Grund-
gebühr
Die Gebühren nach den Nummern 802 bis 805 werden als Zuschläge erhoben.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1983 579
zweiundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Fernmeldeordnung (22. ÄndVFO)
Vom 6. Mai 1983
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
verordnet:
Artikel 1
Änderung der Fernmeldeordnung
Die Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. 1 S. 541 ), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 1982 (BGBI. 1 S. 1583), wird wie folgt geändert:
(1) Der Verordnungswortlaut wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 a wird eingefügt:
,,(5 b) Auf Antrag überläßt die Deutsche Bundespost im Rahmen ihrer technischen und betrieblichen Mög-
lichkeiten Einrichtungen, die die Weiterschaltung von Anrufen in einer Vermittlungsstelle der Deutschen
Bundespost ermöglichen (Anrufweiterschaltung). Die Weiterschaltung des Anrufs wird dem anrufenden
Teilnehmer angesagt. Die Anrufweiterschaltung umfaßt zwei Regelhauptanschlüsse und die besonderen
technischen Einrichtungen in der Ortsvermittlungsstelle für die Weiterschaltung der Anrufe. Die Anrufweiter-
schaltung wird in drei verschiedenen Ausführungen überlassen:
1. Anrufweiterschaltung ohne Sprechapparat beim Teilnehmer für die Weiterschaltung ankommender
Anrufe zu einem vom Teilnehmer bestimmten Fernsprechanschluß,
2. Anrufweiterschaltung mit Sprechapparat beim Teilnehmer für kommende und gehende Gespräche und
die Steuerung der Weiterschaltung ankommender Anrufe zu einem vom Teilnehmer bestimmten Fern-
sprechanschluß zu beliebigen Zeiten,
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
3. Anrufweiterschaltung mit Sprechapparat beim Teilnehmer für kommende und gehende Gespräche und
die Steuerung der Weiterschaltung ankommender Anrufe zu beliebigen Fernsprechanschlüssen und zu
beliebigen Zeiten."
b) Nach dem neuen Absatz 5 b wird eingefügt:
,,(5 c) Auf Antrag überläßt die Deutsche Bundespost einem Teilnehmer in seinen räumlich zusammen-
hängenden Wohn- oder Geschäftsräumen zwei Einzelanschlüssse als Regelhauptanschlüsse für einfache
Hauptanschlüsse oder für Hauptanschlüsse mit Hauptstellen nach§ 5 a Abs. 1 Satz 3 oder§ 6 Abs. 1 Satz 3,
die im Endausbau höchstens mit zwei Amtsleitungen beschaltbar sind (Doppelanschluß)."
2. In § 10 wird an Absatz 2 angefügt:
„Inhaber von Einrichtungen nach § 38 a Abs. 2 sind Telefaxteilnehmer. Inhaber von Einrichtungen für den
Bildschirmtextdienst (§ 38 b Abs. 2 Satz 1 oder 2), die zugleich Inhaber einer Teilnehmerkennung nach§ 38 b
Abs. 2 Satz 3 sind, sind Bildschirmtextteilnehmer."
3. In § 11 wird an Absatz 2 b angefügt:
„Bei Bildschirmtextanschlüssen ist die Übernahme der Teilnehmerkennung (§ 38 b Abs. 2 Satz 3) und die
Übernahme der Mitbenutzerkennung (§ 15 Abs. 1 Satz 6) ausgeschlossen."
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden in den Sätzen 1 und 2 jeweils die Worte „von mehr als 20 Deutsche Mark" durch die
Worte „von 20 Deutsche Mark an" ersetzt.
b) Nach Absatz 11 wird angefügt:
,,( 12) Für Einrichtungen des Bildschirmtextdienstes gelten die zusätzlichen Bestimmungen der Absätze 12
und 13. Für die Gebühren für Leistungen der Deutschen Bundespost im Bildschirmtextdienst gelten die
Absätze 1 bis 11. Durch den Abruf der vom Anbieter(§ 38 b Abs. 4) mit einem Preis gekennzeichneten Bild-
schirmtextseiten entstehen Vergütungen (Anbietervergütung). Die Vergütungsdaten, zu denen weder die
Nummer noch der Inhalt einer abgerufenen Bildschirmtextseite gehören, werden von der Deutschen Bundes-
post für bestimmte Abrechnungszeiträume erfaßt. Die Verarbeitung der Vergütungsdaten ist Aufgabe der
Deutschen Bundespost. Die Vergütungen werden im Namen der Deutschen Bundespost von den Bildschirm-
textteilnehmern mit der Fernmelderechnung eingezogen. Die an die Deutsche Bundespost gezahlten Ver-
gütungen werden monatlich dem jeweiligen Anbieter gebührenpflichtig gutgeschrieben. Bei unvollständiger
Zahlung einer Fernmelderechnung über Gebühren und Vergütungen gilt die Zahlung des Bildschirmtextteil-
nehmers - soweit dieser nicht ausdrücklich die Gebühren der Deutschen Bundespost beanstandet - vor-
rangig für Gebühren der Deutschen Bundespost. Entrichtet der Bildschirmtextteilnehmer die Vergütungen
nicht oder nicht vollständig, so wird er an die Zahlung erinnert. Für die Behandlung nicht eingelöster Schecks
oder Lastschriften ist Absatz 3 Satz 8 sinngemäß anzuwenden. Die rückständigen Vergütungen werden
nicht in die nächste planmäßige Fernmelderechnung übernommen. Die rückständigen Vergütungen sowie
die für die Durchsetzung des Anspruchs erforderlichen Vergütungsdaten werden im Rahmen der tech-
nischen und betrieblichen Möglichkeiten der Deutschen Bundespost den jeweiligen Anbietern oder deren
Empfangsbevollmächtigten ( § 10 Abs. 8) mitgeteilt; die rückständigen Vergütungen werden anteilig mit der
Anbietervergütung verrechnet.
( 13) Einwendungen gegen Vergütungen können gegenüber der Deutschen Bundespost nur schriftlich und
unter Beifügung der Rechnungsunterlagen bei der zuständigen Fernmelderechnungsstelle erhoben werden.
Drei Monate nach Bekanntgabe der Fernmelderechnung werden nach Abschluß der Abrechnung die Ver-
gütungsdaten gelöscht. Zu Unrecht erhobene Vergütungen werden erstattet. Zu erstattende Vergütungen
werden von der Deutschen Bundespost nicht verzinst. Schriftliche Aufstellungen über die Zusammen-
setzung der in Rechnung gestellten Vergütungen sind gebührenpflichtig; diese Gebühren werden bei Ein-
wendungen nicht erhoben."
5. In § 15 wird an Absatz 1 angefügt:
„Auf Antrag eines Bildschirmtextteilnehmers (§ 10 Abs. 2 Satz 3) erlaubt die Deutsche Bundespost die
Mitbenutzung des Bildschirmtextanschlusses und die Verwendung einer gebührenpflichtigen Mitbenutzer-
kennung des Bildschirmtextdienstes."
6. § 34 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Außer bei Not-, Staats-, Militär- und Konferenzgesprächen sind Gesprächsverbindungen im Ortsdienst ohne
die jeweilige Ortsnetzkennzahl vom Teilnehmer selbst zu wählen."
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1983 581
7. Die Überschrift des Abschnittes E in Teil I wird wie folgt gefaßt:
,,Fernsprechauftragsdienst, Telefaxdienst, Bildschirmtextdienst, amtliche Teilnehmerverzeichnis-se"
8. Nach § 38 a wird eingefügt:
„38 b
Bildschirmtextdienst
( 1) Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, unterhält die Deutsche
Bundespost einen Bildschirmtextdienst; er übermittelt Texte und grafische Darstellungen zur Wiedergabe auf
Bildschirmgeräten. Der Bildschirmtextdienst wird zwischen Bildschirmtextanschlüssen über Bildschirmtext-
vermittlungsstellen abgewickelt und von einer Bildschirmtextleitzentrale gesteuert. Die Verbindungen
zwischen Bildschirmtextanschlüssen und der zuständigen Bildschirmtextvermittlungsstelle werden im öffent-
lichen Fernsprechnetz (§ 1) oder im öffentlichen Datexnetz (§ 9 Abs. 1 der Verordnung für den Fernschreib-
und den Datexdienst) ausgeführt. Die für den Zugang erforderlichen technischen Einrichtungen in der Bild-
schirmtextvermittlungsstelle oder in der Bildschirmtextleitzentrale gelten als Hauptanschlüsse.
(2) Bildschirmtextanschlüsse sind Regelhauptanschlüsse(§ 5 Abs. 2 Satz 1) oder amtsberechtigte Regel-
nebenanschlüsse(§ 5 a Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 6 Satz 1) mit einer für den Bildschirmtextdienst zugelassenen
posteigenen Zusatzeinrichtung (§ 8 Abs. 2). Außerdem können Fernsprechhauptanschlüsse mit posteigenen
Zusatzeinrichtungen zur Übertragung von Daten, die für den Bildschirmtextdienst zugelassen sind, oder Datex-
hauptanschlüsse ( § 10 der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst) als Bildschirmtext-
anschlüsse überlassen werden. Bildschirmtextanschlüsse erhalten eine Teilnehmerkennung. Die an die post-
eigenen Einrichtungen angeschlossenen privaten Einrichtungen werden vom Teilnehmer beschafft und müssen
von der Deutschen Bundespost für den Bildschirmtextdienst zugelassen sein und die vorgeschriebenen
Anschließungsbedingungen (Schnittstellenbedingungen) erfüllen.
(3) Der Zugang zum Bildschirmtextdienst wird im öffentlichen Fernsprechnetz im Orts-, Nah- und Ferndienst
(§ 34 Satz 1, § 35 Abs. 1 Satz 1 und§ 36 Abs. 1 Satz 1) oder im öffentlichen Datexnetz im Datexdienst (§ 13
Abs. 1 Satz 1 der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst) abgewickelt. Auf Antrag eines Datex-
teilnehmers kann die Deutsche Bundespost gebührenpflichtige Verbindungen zwischen Bildschirmtextvermitt-
lungsstellen und hierfür zugelassenen privaten Endeinrichtungen zur Aufnahme, Bereithaltung und Über-
mittlung von Informationen oder von anderen Diensten für den Bildschirmtextdienst über das öffentliche Datex-
netz mit Paketvermittlung(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst) zulassen.
Die für den Zugang erforderlichen technischen Einrichtungen in der Bildschirmtextvermittlungsstelle gelten als
Datexhauptanschlüsse für Paketvermittlung. Endeinrichtungen nach Satz 2 erhalten neben der Rufnummer des
Datexhauptanschlusses eine gebührenpflichtige Kennung; Datexverbindungsgebühren für Verbindungen
zwischen diesen Endeinrichtungen und den Einrichtungen nach Satz 3 gehen zu Lasten des Teilnehmers nach
Satz 2.
(4) Bildschirmtextteilnehmer (§ 10 Abs. 2 Satz 3), die unter den landesrechtlichen Voraussetzungen Infor-
mationen oder andere Dienste für Bildschirmtextteilnehmer verfügbar machen, sind Anbieter. Einern Anbieter
wird von der Deutschen Bundespost eine gebührenpflichtige Leitseite des Bildschirmtextdienstes auf Antrag
für den gesamten Geltungsbereich dieser Verordnung oder für einzelne regionale Bereiche zugeteilt. Auf Antrag
eines Anbieters können gebührenpflichtig besondere Benutzergruppen eingerichtet werden, die bestimmten
Bildschirmtextteilnehmern oder Mitbenutzern den Zugang zu sonst nicht allgemein zugänglichen Informationen
oder anderen Diensten ermöglichen (geschlossene Benutzergruppe). Die Sicherung der erteilten Zugangs-
berechtigung obliegt dem Anbieter.
(5) Bildschirmtextteilnehmer und Mitbenutzer gemäß§ 15 Abs.1 Satz 6 können untereinander Mitteilungen
austauschen. Mitteilungen werden 30 Tage von der Deutschen Bundespost bereitgehalten, nach Ablauf dieser
Frist an den Absender zurückgegeben und nach weiteren 30 Tagen gelöscht. Mitteilungen, die ein Anbieter zur
Absendung an sich selbst für Bildschirmtextteilnehmer bereitstellt, sind Antwortseiten.
(6) Die Sicherung personenbezogener Daten, die im Bildschirmtextdienst in Einrichtungen der Deutschen
Bundespost anfallen, ist Aufgabe der Deutschen Bundespost. Betroffene Anbieter oder Teilnehmer können der
Deutschen Bundespost in bezug auf personenbezogene Daten, die die im Bildschirmtextdienst übertragenen
oder zum Abruf bereitgehaltenen Informationen und andere Dienste betreffen (Inhaltsdaten), datenschutzrecht-
liche Weisungen nur im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten und in den dem Bildschirm-
textdienst zugrunde liegenden Verfahren erteilen. Der Anspruch auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und
Löschung von personenbezogenen Inhaltsdaten ist gegenüber den betroffenen Anbietern oder Teilnehmern
geltend zu machen."
9. § 39 Abs. 4 a wird wie folgt gefaßt:
,,(4 a) Die Deutsche Bundespost stellt als Hilfsmittel für den Telefaxdienst und für den Bildschirmtextdienst
amtliche Verzeichnisse der Teilnehmer nach § 1O Abs. 2 Satz 2 und 3 auf. Für diese Verzeichnisse sind
Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden."
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
10. In § 54 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Für zu Unrecht abgebuchte Vergütungen(§ 13 Abs. 13 Satz 3) sind die Absätze 1 und 2 sinngemäß anzu-
wenden.''
11 . § 58 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Übergangsvorschriften zu Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 (Zuschlag für Nebenstellenanlagen) wird
eingefügt:
,,Abschnitt 2.14.7 (Nummernblöcke für Nebenstellenanlagen mit Durchwahl)
1. Bis zum 31. Dezember 1983 werden für bestehende Nebenstellenanlagen mit Durchwahl bis zur Neben-
stelle die Regel-Nummernblöcke (Hinweis 1 zu Abschnitt 2.14.7 der Fernmeldegebührenvorschriften)
zugeteilt.
2. Für Nebenstellenanlagen mit Durchwahl bis zur Nebenstelle, die vor dem 1. Januar 1984 an das öffent-
liche Fernsprechnetz angeschlossen sind und bei denen Nebenstellennummern über den zugeteilten
Regel-Nummernblock hinaus benötigt werden, ist bis zum 31. März 1984 der entsprechende Erweiterte
Nummernblock (Hinweis 2 zu Abschnitt 2.14.7 der Fernmeldegebührenvorschriften) zu beantragen.
3. Die Gebühren nach Abschnitt 2.14.7 Nr. 1 bis 4 der Fernmeldegebührenvorschriften werden erst ab
1. April 1984 erhoben.
4. Die Rufnummernplanung der Deutschen Bundespost richtet sich nach den bestehenden technischen
Voraussetzungen und den wirtschaftlichen Möglichkeiten, das öffentliche Fernsprechnetz technisch
anzupassen und in notwendigem Umfang auszubauen. Solange die Rufnummernplanung der Deutschen
Bundespost es zuläßt, gelten folgende ergänzende Regelungen:
a) Ist die Stellenzahl des beantragten Erweiterten Nummernblocks gleich der Stellenzahl des zugeteilten
Regel-Nummernblocks, werden die Gebühren nach Abschnitt 2.14.7 Nr. 1 bis 4 der Fernmelde-
gebührenvorschriften nicht erhoben.
b) Übersteigt die Stellenzahl des beantragten Erweiterten Nummernblocks die Stellenzahl des zugeteil-
ten Regel-Nummernblocks, so wird der Gebührenberechnung nach Vorschrift 1 zu Abschnitt 2.14.7
Nr. 1 bis 4 der Fernmeldegebührenvorschriften nur die Zahl der Nebenstellennummern des
Erweiterten Nummernblocks mit dem geringsten Nummernvorrat aber der gleichen Stellenzahl wie der
beantragte Erweiterte Nummernblock zugrunde gelegt.
5. Der Zeitpunkt, an dem für den Bereich einer Ortsvermittlungsstelle die Rufnummernplanung der Deut-
schen Bundespost die Vergünstigung nach Übergangsvorschrift 4 nicht mehr zuläßt, wird den jeweils
betroffenen Teilnehmern mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt mindestens 12 Monate vorher. Ab dem Zeitpunkt
nach Satz 1 werden die bestimmungsgemäßen Gebühren nach Abschnitt 2.14.7 der Fernmelde-
gebührenvorschriften erhoben.''
b) Die Übergangsvorschrift zu Abschnitt 7.1 Nr. 3 (Pauschale Nahgesprächsgebühren bei Anrufweiterschal-
tung) wird wie folgt ersetzt:
,,Abschnitt 7.1 Nr. 3 bis 11 (Nah- und Ferngesprächsgebühren bei Anrufweiterschaltung)
1. Für eine Anrufweiterschaltung, auf die die Übergangsvorschrift zu Abschnitt 7.1 Nr. 3 (Pauschale Nah-
gesprächsgebühren bei Anrufweiterschaltung) in der bis zum 31. Mai 1983 geltenden Fassung anzu-
wenden war, gilt diese Vorschrift weiter, bis die technischen Voraussetzungen für die Anwendung der
geänderten Überlassungsbedingungen gegeben sind, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1984.
2. Bis die technischen Voraussetzungen gegeben sind, längstens bis zum 31. Dezember 1988, wird die
Betriebsweise gemäß§ 5 Abs. 5 b Nr. 3 der Anrufweiterschaltung in den Vermittlungsstellen der Orts-
netze Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg und München und in den Endvermittlungsstellen des Knoten-
vermittlungsstellenbereichs Traunstein nicht zugelassen.
3. Die Betriebsweise gemäß § 5 Abs. 5 b Nr. 3 der Anrufweiterschaltung wird für weiterführende Gespräche
zu Anschlüssen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegen, nicht zugelassen; aus-
genommen sind weiterführende Gespräche von Berlin (West) nach Berlin (Ost).
4. Soweit bei der Betriebsweise gemäß § 5 Abs. 5 b Nr. 1 und 2 die Vorschrift zu Abschnitt 7.1 Nr. 3 bis
11 der Fernmeldegebührenvorschriften aus technischen Gründen nicht angewendet werden kann, wer-
den für weiterführende Nahgespräche, die von einer Anrufweiterschaltung ausgehen, die zehnfachen
Nahgesprächsgebühren erhoben; für weiterführende Ferngespräche nach Ortsnetzen, die nicht mehr als
50 km entfernt sind (1. Zone), die 2,8fachen Ferngesprächsgebühren; für weiterführende Ferngespräche
nach Ortsnetzen, die mehr als 50 km entfernt sind, wenn die Entfernung zwischen den zuständigen Kno-
tenvermittlungsstellen nicht mehr als 100 km betragen (II. Zone), die 1,6fachen Ferngesprächsgebühren
und für die übrigen Ferngespräche die bestimmungsgemäßen Gebühren erhoben. Der Zuschlag nach
Abschnitt 7.1 Nr. 12 der Fernmeldegebührenvorschriften wird neben den Gebühren nach Satz 1 erhoben.
Die Sätze 1 und 2 sind längstens bis zum 31. Dezember 1988 anzuwenden."
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1983 583
c) In der Übergangsvorschrift zu Abschnitt 7.1 Nr. 1 bis 12 (Gebührenfreiheit für Notrufanschlüsse) wird die
Angabe „Vorschrift 1.1" durch die Angabe „Vorschrift 11" ersetzt.
d) Nach der Übergangsvorschrift zu Abschnitt 7.1 Nr. 1 bis 12 (Gebührenfreiheit für Notrufanschlüsse) wird
eingefügt:
,,Abschnitt 8.6 (Bildschirmtextdienst)
1. Soweit im Probebetrieb bis zum 31. August 1983 Einrichtungen für den Bildschirmtextdienst überlassen
wurden, können sie bis längstens zum 31. Dezember 1984 weiterbetrieben werden, soweit die Umstel-
lung des Bildschirmtextdienstes auf die zum 1 . September 1983 geänderten technischen Bedingungen
eine Verwendung noch gestattet. In diesen Fällen gelten die für den Probebetrieb vereinbarten Gebühren
weiter, die Sonderregelung über Ferngesprächsgebühren für Anbieter jedoch nur bis zur Überführung der
Vermittlungseinrichtungen des Probebetriebs als Bildschirmtextvermittlungsstellen. Beantragt ein Teil-
nehmer die Umrüstung der Einrichtungen nach Satz 1 und die Teilnahme am Bildschirmtextdienst zu den
ab 1. September 1983 geltenden Bedingungen, so werden die Gebühren für Bildschirmtexteinrichtungen
nach Abschnitt 8.6.3 der Fernmeldegebührenvorschriften nicht erhoben.
2. Mit der Einführung des Bildschirmtextdienstes werden für Bildschirmtextteilnehmer die Gebühren nach
Abschnitt 8.6.1 Nr. 2 bis 6 der Fernmeldegebührenvorschriften bis zum 31. Dezember 1984 nicht erhoben
und vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1985 nur zu 50 v. H.
3. Mit der Einführung des Bildschirmtextdienstes werden für Anbieter die Gebühren nach Abschnitt 8.6.2
der Fernmeldegebührenvorschriften wie folgt erhoben: Bis zum 31. Dezember 1984 wird an Stelle der
Gebühr nach Nr. 1 die Gebühr nach Nr. 2 erhoben; die Gebühr nach Nr. 3 wird bis zum 31. Dezember 1984
nicht erhoben; die Gebühren nach Nr. 4, 5, 7 und 9 bis 16 werden bis zum 31. Dezember 1984 nicht
erhoben und vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1985 zu 50 v. H.
4. Für Bildschirmtextanschlüsse zu Vorführzwecken in der Internationalen Funkausstellung Berlin werden
vom 1. September 1983 bis zum 1 2. September 1983 die Gebühren nach Abschnitt 8.6.1 und 8.6.3 der
Fernmeldegebührenvorschriften nicht erhoben; ebenso entfällt die Erhebung und Verrechnung der
Anbietervergütung.''
(2) Die Anlage 3 -Fernmeldegebührenvorschriften- wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt -1. Hauptanschlüsse sowie Sprechapparate, Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen bei
einfachen Hauptstellen- wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt -1.1. Grundgebühren für Hauptanschlüsse- wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird in der Spalte „Gegenstand" eingefügt:
,, 1. Für einen Hauptanschluß mit Mehrfachzugang (§ 5 Abs. 5 a der Fernmeldeordnung) wird die Grund-
gebühr der Gruppe I unbeschadet der verordnungsgemäßen Zuschläge in unveränderter Höhe erho-
ben."
bb) Nach der neuen Vorschrift 1 zu Nr. 1 wird in der Spalte „Gegenstand" eingefügt:
,,2. Für zwei Einzelanschlüsse, die gemäß § 5 Abs. 5 c der Fernmeldeordnung als Doppelanschluß über-
lassen werden, werden an Stelle der doppelten Gebühr der Gruppe I als monatliche Gebühr 40,- DM
erhoben; Doppelanschlüsse werden nicht mit Zweieranschlüssen oder mit Anschlüssen der Gruppe II
überlassen. Satz 1 wird für bestehende Anschlüsse auf Antrag, vom Tage des Eingangs gemäß § 11
Abs. 3 der Fernmeldeordnung, angewendet."
cc) In der Spalte „Gegenstand" werden die Vorschriften 2 und 3 zu Nr. 1 und 2 aufgehoben.
dd) Die Nummer 2 a wird wie folgt ersetzt:
„Monatliche Grundgebühren für die Bereithaltung einer
Anrufweiterschaltung für ankommende Anrufe gemäß
§ 5 Abs. 5 b der Fernmeldeordnung
2a zu einem vom Teilnehmer bestimmten Fernsprech-
anschluß (Ausführung 1) ........................ . 133,-
2b zu einem vom Teilnehmer bestimmten Fernsprech-
anschluß mit Sprechapparat (Ausführung 2) ...... . 160,-
2c zu beliebigen vom Teilnehmer bestimmten Fern-
sprechanschlüssen mit Sprechapparat (Ausfüh-
rung 3) ........................................ . 160,-
Zu Nr. 2 b und 2 c
Mit den Gebühren ist die Überlassung eines Sprech-
apparates besonderer Art für kommende und gehende
Gespräche sowie die Steuerung der Weiterschaltung
ankommender Anrufe abgegolten.
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Zu Nr. 2 a bis 2 c
Mit den Gebühren ist die Grundgebühr für zwei Haupt-
anschlüsse abgegolten."
ee) In der Vorschrift zu Nr. 14 wird die Angabe „ 1.2.2 Nr. 7 bis 9" durch die Angabe „ 1.2.2 Nr. 5 oder 6"
ersetzt.
ff) Bei der Nummer 16 wird in der Spalte „Gebühr" die Zahl „25,-" durch die Zahl „ 12,-" ersetzt.
gg) Nummer 22 wird einschließlich der vorangestellten Überschrift und der zugehörigen Vorschrift auf-
gehoben.
b) Abschnitt -1.3. Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen bei einfachen Haupt-
anschlüssen- wird wie folgt geändert:
aa) In der Vorschrift 2 zu Nr. 6 wird in der Spalte „Gegenstand" das Wort „Heimtelefonanlage" durch das
Wort „Familientelefonanlage" ersetzt.
bb) Die Nummern 7 und 8 werden einschließlich der vorangestellten Überschrift und der zugehörigen Vor-
schrift aufgehoben.
c) Abschnitt -1.4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs- und Abnahmegebühren- wird in der Spalte
,,Gegenstand'' wie folgt geändert:
aa) Nach der Nummer 2 wird eingefügt:
„ 1. Für die Anschließung einer Anrufweiterschaltung ( § 5 Abs. 5 b der Fernmeldeordnung) wird die
Gebühr nach Nr. 2 nur einmal erhoben."
bb) Nach der neuen Vorschrift 1 zu Nr. 2 wird eingefügt:
„2. Für die Anschließung des zweiten Hauptanschlusses, der gemäß§ 5 Abs. 5 c der Fernmeldeordnung
zu einem Doppelanschluß gehört, wird die Hälfte der Gebühr nach Nr. 2 erhoben. Satz 1 ist auch im Falle
der nicht gleichzeitigen Herstellung anzuwenden."
cc) In der Vorschrift 3 a zu Nr. 1 bis 3 wird Satz 2 gestrichen.
dd) In der Nummer 9 werden nach den Worten „je einfachen Hauptanschluß" die Worte „oder Doppel-
anschluß" eingefügt.
2. In Abschnitt -2. Nebenstellenanlagen- wird nach Abschnitt -2.14.6. Anschließungsgebühren für Nebenstellen-
anlagen auf Schiffen- eingefügt:
Monatliche Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
„2.14. 7 Gebühren für zusätzliche Durchwahlrufnummern
für Nebenstellenanlagen mit Durchwahl
( § 5 Abs. 7 Satz 1 und § 6 Abs. 3 der Fernmelde-
ordnung)
Hinweise
1. Für Nebenstellenanlagen mit Durchwahl bis zur Neben-
stelle werden die Nebenstellennummern je nach Bau-
stufe oder Ausbau der Nebenstellenanlage festgesetzt
(Regel-Nummernblock). Andere Nebenstellennummern
dürfen grundsätzlich nicht genutzt werden.
2. Soweit die technischen und betrieblichen Vorausset-
zungen gegeben sind, können Nummernblöcke mit grö-
ßerem Nummernvorrat und höherer Stellenzahl (Erwei-
terte Nummernblöcke) beantragt werden. Für Erweiterte
Nummernblöcke werden monatliche Gebühren erhoben.
Gebühr für Erweiterte Nummernblöcke, deren Nummern-
vorrat den nach Hinweis 1 festgelegten Nummernvorrat des
Regel-Nummernblocks übersteigt,
für einen Erweiterten Nummernblock mit zweistelligen
Nebenstellennummern, je 1O Nebenstellennummern ... 4,-
2 für einen Erweiterten Nummernblock mit dreistelligen
Nebenstellennummern, je 10 Nebenstellennummern ... 4,-
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1983 585
Monatliche Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
3 für einen Erweiterten Nummernblock mit vierstelligen
Nebenstellennummern, je 100 Nebenstellennummern . 25,-
4 für einen Erweiterten Nummernblock mit fünfstelligen
Nebenstellennummern, je 1 000 Nebenstellennummern 100,-
Zu Nr. 1 bis 4
1. Für die Ermittlung der Zahl der gebührenpflichtigen
Nebenstellennummern ist der Unterschied zwischen
dem Nummernvorrat des Erweiterten Nummernblocks
und dem des Regel-Nummernblocks maßgebend.
2. Die in § 58 Abs. 2 der Fernmeldeordnung enthaltenen
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 2 . 14.7 sind anzu-
wenden."
3. Abschnitt -7.1. Orts-, Nah- und Ferngespräche- wird wie folgt geändert:
a) Nach der Nummer 3 wird in der Spalte „Gegenstand" in der Vorschrift 1 die Angabe„ 1." gestrichen und die
Vorschrift 2 aufgehoben.
b) Nach der Vorschrift zu Nummer 3 wird eingefügt:
„Zu Nr. 1 und 3
Für ein weiterführendes Ortsgespräch, das von einer Anrufweiterschaltung ausgeht, wird die Gebühr nach
Nr. 1 oder 3 erhoben."
c) Nach der Nummer 11 wird eingefügt:
„Zu Nr. 3 bis 11
Für ein weiterführendes Nah- oder Ferngespräch, das von einer Anrufweiterschaltung ausgeht, wird an
Stelle der Gebühren nach Nr. 3 bis 11 die Taggebühr nach Nr. 11 erhoben; in diesen Fällen ist Hinweis 2
zu Abschnitt 7 nicht anzuwenden."
4. Abschnitt -8. Fernsprechauftragsdienst, Aufgabe von Telegrammen, Amtliche Teilnehmerverzeichnisse,
Besondere Leistungen, Funkrufanschlüsse- wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Abschnittes 8 wird wie folgt geändert:
„8. Fernsprechauftragsdienst, Aufgabe von Telegrammen, Amtliche Teilnehmerverzeichnisse, Besondere
Leistungen, Funkrufanschlüsse, Bildschirmtextdienst".
b) In Abschnitt -8.4. Besondere Leistungen- wird nach der Nummer 10 eingefügt:
,,Gebühren für eine Aufstellung der mit der Fernmelderech-
nung erhobenen Vergütungen gemäß § 13 Abs. 13 Satz 5
der Fernmeldeordnung, je Aufstellung
10 a für die erste Seite der Aufstellung .................. . 12,-
10 b für jede weitere angefangene oder volle Seite ....... . 1,40
Zu Nr.10a und 10b
Mit den Gebühren nach Nr. 10 a und 10 bist die Aufstel-
lung von jeweils bis zu 50 Einzelvergütungen je Seite
abgegolten, wenn die Aufstellung bis zu einem Monat
vor Absendung der planmäßigen Fernmelderechnung
bei der Deutschen Bundespost beantr> wurde. Bei
verspäteten Anträgen wird das Doppelte der Gebühr
nach Nr. 10 a und 10 b erhoben."
c) Nach Abschnitt-8.5. Funkrufanschlüsse- wird der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführte Abschnitt
-8.6. Bildschirmtextdienst- eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über den Post- und Fernmeldeverkehr
mit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik
In§ 1 a der Verordnung über den Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der Deutschen Demokra-
tischen Republik vom 4. Juni 1976 (BGBI. 1976 II S. 633), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
1. Oktober 1981 (BGBI. I S. 1109), wird der Schlußpunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
„4. die in Artikel 1 Abs. 3 Nr. 1 genannte Zusatzleistung ,Persönliche Gespräche mit Herbeiruf durch Boten' und
die im Protokollvermerk zu Artikel 1 Abs. 2 genannte Dienstleistung ,Blitzgespräche' mit Wirkung vom 1. Juni
1982."
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr
mit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik
Die Anlage zur Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der
Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Juni 1976 (BGBI. I S. 1400), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Ver-
ordnung vom 4. März 1982 (BGBI. 1 S. 284), wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt -8. Fernsprechdienst- wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 14 und 15 werden aufgehoben.
b) Bei der Nummer 17 werden in der Spalte 2 die Worte „und mit" gestrichen.
c) In der Vorschrift zu lfd. Nr. 16 werden die Worte „sind Gebühren wie für Blitzgespräche zu entrichten" durch
die Worte „ist das Zehnfache der Gebühren nach Nr. 1 bis 10 zu erheben" ersetzt.
d) Nach der Vorschrift 2 zu lfd. Nr. 19 bis 23 wird eingefügt:
„3. Für weiterführende Ferngespräche, die von einer Anrufweiterschaltung aus Ortsnetzen der 1. bis IV. Zone
ausgehen, werden innerhalb der 1. und II. Zone die 3,7fachen Gesprächsgebühren, innerhalb der III. Zone
die 1,6fachen Gesprächsgebühren und für die übrigen weiterführenden Ferngespräche innerhalb der
IV. Zone die bestimmungsgemäßen Gebühren nach Nummer 22 erhoben.
4. Für weiterführende Ferngespräche nach Berlin (Ost), die von einer Anrufweiterschaltung in Berlin
(West) ausgehen, wird bei Nummer 23 an Stelle der Gesprächsdauer von 360 Sekunden eine
Gesprächsdauer von 12 Sekunden für eine Ortsgesprächsgebühreneinheit zugrunde gelegt."
2. In Abschnitt -E. Seefunkdienst- werden bei der Nummer 5 in der Spalte 2 die Worte „und mit" gestrichen.
Artikel 4
Änderung der Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland
Die Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland vom 22. Dezember 1977 (BGBI. 1978 1 S. 33),
zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. Juni 1982 (BGBI. 1S. 785), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Nummer 4 wird eingefügt:
,,5. der Teletexdienst,''.
b) Nach der neuen Nummer 5 wird eingefügt:
,,6. der Bildschirmtextdienst,".
c) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 7 und 8.
2. In § 4 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe,,(§ 7)" durch die Angabe,,(§ 9)" ersetzt.
3. Nach § 5 wird eingefügt:
,,§ 6
Teletexdienst
Soweit dies im Ausland zugelassen ist und hierfür die technischen und betrieblichen Voraussetzungen
gegeben sind, kann über öffentliche Fernmeldenetze der Teletexverkehr abgewickelt werden."
4. Nach dem neuen § 6 wird eingefügt:
,,§ 7
Bildschirmtextdienst
Soweit dies im Ausland zugelassen ist und hierfür die technischen und betrieblichen Voraussetzungen
gegeben sind, können über öffentliche Fernmeldenetze Texte und grafische Darstellungen zur Wiedergabe auf
Bildschirmgeräten übermittelt werden."
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1983 587
5. Die bisherigen §§ 6 bis 10 werden die §§ 8 bis 12.
6. In dem neuen § 10 wird die Angabe,,§ 7 Abs. 4 Nr. 2" durch die Angabe,,§ 9 Abs. 4 Nr. 2" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Auslandsfernmeldegebührenordnung
Die Gebührenvorschriften für den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland, Anlage zur Auslandsfernmeldegebühren-
ordnung vom 22. Dezember 1977 (BGBI. 19781 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni
1982 (BGBI. 1S. 785), werden wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Abschnittsüberschrift -2.2 Telexverbindungen mit Seefunkstellen- die
Abschnittsüberschrift -2.2 a Teletexdienst- eingefügt.
2. Abschnitt -1 .1 Ferngespräche- wird wie folgt geändert:
a) Nach der Nummer 8 wird in den Spalten 1 bis 5 eingefügt:
2 3 4 5
Anguilla ............................................ . 53,10
b) Die Angaben in den Spalten 1 bis 5 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen werden wie folgt gefaßt:
1 2 3 4 5
,,9 Antigua und Barbuda ................................ . 1,391 39,00 13,00
10 Äquatorialguinea .................................... . 38,40 12,80
17 Bangladesch ........................................ . 37,20 12,40
28 Salomonen ......................................... . 39,00 13,00
32 Chile ............................................... . 1,391 39,00 13,00
39 Dominikanische Republik ............................ . 1,391 39,00 13,00
46 Fidschi ............................................. . 1,391 39,00 13,00
51 Französisch-Polynesien .............................. . 1,391 39,00 13,00
56 Kiribati ............................................. . 39,00 13,00
59 Grönland ........................................... . 1,391 39,00 13,00
70 Indien .............................................. . 1,391 39,00 13,00
83 Jordanien ........................................... . 6,4 12,00 8,00
85 Kaimaninseln ....................................... . 1,391 39,00 13,00
94 Kolumbien .......................................... . 1,391 39,00 13,00
113 Mali ................................................ . 37,20 12,40
136 Niger ............................................... . 37,20 12,40
149 Philippinen .......................................... . 1,391 39,00 13,00
173 St. Christoph-Nevis .................................. . 53,10
177 St. Vincent und die Grenadinen ....................... . 1,391 39,00 13,00
183 Tansania (Vereinigte Republik) ....................... . 1,391 39,00 13,00
184 Thailand ............................................ . 1,391 39,00 13,00
188 Tonga .............................................. . 1,391 39,00 13,00
198 Uganda ............................................. . 1,391 39,00 13,00
200 Uruguay ............................................ . 1,391 39,00 13,00''.
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
c) Nach der Vorschrift 9 zu Nr. 1 bis 211 wird in der Spalte 2 angefügt:
,, 10. Für weiterführende Ferngespräche, die von einer Anrufweiterschaltung aus Ortsnetzen der Grenz-
zonen 1, 2 und 3 ausgehen, werden innerhalb der 1. Grenzzone die 4,7fachen Gesprächsgebühren
nach Spalte 3, innerhalb der 2. Grenzzone die 2,6fachen Gesprächsgebühren nach Spalte 3 und inner-
halb der 3. Grenzzone die 1,2fachen Gesprächsgebühren nach Spalte 3 erhoben. In allen übrigen
Fällen werden für weiterführende Ferngespräche die bestimmungsgemäßen Gebühren nach Spalte 3
erhoben.''
3. Abschnitt -2.1 Telexverbindungen- wird wie folgt geändert:
a) Nach der Nummer 8 wird in den Spalten 1 bis 5 eingefügt:
2 4 5
Anguilla ............................................ . 30,00".
b) Die Angaben in den Spalten 1 bis 5 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen werden wie folgt gefaßt:
2 3 4 5
„9 Antigua und Barbuda ................................ . 30,00
14 Australien .......................................... . 1,818 19,80
16 Bahrain ............................................. . 0,769 30,00
18 Barbados ........................................... . 7,80 30,00
24 Bolivien .................................._........... . 7,80 30,00
55 Gibraltar ............................................ . 6 3,00
56 Kiribati ............................................. . 30,00
61 Guadeloupe ......................................... . 7,80 30,00
68 Honduras ........................................... . 7,80 30,00
93 Kenia .............................................. . 7,80 30,00
121 Mexiko ............................................. . 0,769 30,00
135 Niederländische Antillen ............................. . 7,80 30,00
173 St. Christoph-Nevis .................................. . 30,00
177 St. Vincent und die Grenadinen ....................... . 30,00
183 Tansania (Vereinigte Republik) ....................... . 30,00".
4. Nach Abschnitt -2.2 Telexverbindungen mit Seefunkstellen- wird eingefügt:
„2.2 a Teletexdienst
Verbindungsdauer für eine
Nr. Verkehrsbeziehung Gebühreneinheit von 0, 10 DM
(Zeiteinheit) Sekunden
2 3
1 Kanada ............................................. . 1,49
2 Österreich .......................................... . 5,2
3 Vereinigte Staaten .................................. . 1,49
Zu Nr. 1 bis 3
Die Vorschriften 1 bis 3 zu 3.3.2 Nr. 1 bis 7 sind anzu-
wenden."
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1983 589
5. Abschnitt -3 Datenübertragungsdienst- wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt -3.2.2 Datenübertragung über das öffentliche Datexnetz mit Paketvermittlung- wird wie folgt
gefaßt:
„3.2.2 Datenübertragung über das öffentliche Datexnetz mit Paketvermittlung
Selbstgewählte virtuelle Datexverbindungen
über logische Kanäle
Verbin- Zuschlag Zuschlag zur Gebühr nach
dungs- zur Gebühr Spalte 3 für übertragene
gebühr nach Datenpakete je Segment
je Minute Spalte 3 bei Gebührenübernahme
für über- durch den gerufenen
Nr. Verkehrsbeziehung tragene Anschluß, je Anschluß
Daten- bis zu für den
pakete, 200 000 200 000
je Segment Segmenten Segmente
überschrei-
tenden Teil
Pf Pf Pf Pf
1 2 3 4 5 6
1 Argentinien .............................. . 30 2,0 2,0 1,8
2 Australien ............................... . 25 1,6 1,5 1,3
3 Belgien .................................. . 5 0,5 0,45 0,45
4 Brasilien ................................ . 30 2,0 2,0 1,8
5 Chile .................................... . 30 2,0 2,0 1,8
6 Dänemark ............................... . 5 0,5 0,45 0,45
7 Finnland ................................. . 5 0,5 0,45 0,45
8 Frankreich ............................... . 5 0,5 0,45 0,45
9 Französische Antillen .................... . 5 0,5 0,45 0,45
10 Griechenland ............................ . 5 0,5 0,45 0,45
11 Großbritannien (Vereinigtes Königreich) ... . 5 0,5 0,45 0,30
12 Irland ................................... . 5 0,5 0,45 0,45
13 Italien ................................... . 5 0,5 0,45 0,45
14 Japan ................................... . 30 2,0 2,0 1,8
15 Kanada ................................. . 25 1,6 1,5 1,3
16 Korea (Republik) ......................... . 30 2,0 2,0 1,8
17 Luxemburg .............................. . 5 0,5 0,45 0,45
18 Niederlande ............................. . 5 0,5 0,45 0,35
19 Nordirland (Vereinigtes Königreich) ........ . 5 0,5 0,45 0,30
20 Norwegen ............................... . 5 0,5 0,45 0,45
21 Österreich ............................... . 5 0,5 0,5 0,5
22 Schweden ............................... . 5 0,5 0,45 0,45
23 Schweiz ................................. . 5 0,5 0,45 0,45
24 Singapur ................................ . 30 2,0 2,0 1,8
25 Südafrika ................................ . 30 2,0 2,0 1,8
26 Spanien ................................. . 5 0,5 0,5 0,5
27 Vereinigte Staaten ....................... . 20 1,6 1,5 1,3
Zu Nr. 1 bis 27
1. Angefangene Minuten zählen als volle.
2. Die Vorschrift 1 zu Abschnitt 2.2.2
Nr. 2 bis 5 der FsDxGV (Anlage zur
VFsDx) ist anzuwenden.
3. Die Vorschriften 2 bis 4 zu Abschnitt
2.2.2 Nr. 1 bis 5 der FsDxGV (Anlage zur
VFsDx) sind anzuwenden.
4. Die Vorschriften 2, 7 und 8 zu
Abschnitt 2.2.1 Nr. 1 bis 16 der FsDxGV
(Anlage zur VFsDx) sind sinngemäß
anzuwenden.
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Gebühr
Nr. Gegenstand
Pf
2 3
Zuschlag zu den Verbindungsgebühren
28 für jede bereitgestellte virtuelle Datexverbindung, je
Datexverbindung .................................. . 5
Die Vorschrift 1 zu Abschnitt 2.2.2 Nr. 6 der FsDxGV
(Anlage zur VFsDx) ist anzuwenden.
29 für die Anpassung nichtpaketorientierter Nachrichten
gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a der VFsDx, je
Minute ....................................... •••••• 6
1. Die Gebühr nach Nr. 29 wird für die Dauer der Verbin-
dung erhoben. Angefangene Minuten zählen als volle.
2. Die Vorschriften zu Abschnitt 2.2.2 Nr. 7 der FsDxGV
(Anlage zur VFsDx) sind nicht anzuwenden.
Zu Nr. 28 und 29
Der Zuschlag wird auch bei Zugang aus dem öffentli-
chen Fernsprechnetz oder dem öffentlichen Datexnetz
mit Leitungsvermittlung erhoben.
Zu Nr. 1 bis 29
1. Die Gebühren werden bei Zugang aus dem öffentli-
chen Fernsprechnetz oder dem öffentlichen Datexnetz
mit Leitungsvermittlung neben den Gebühren nach
Abschnitt 2.2.2 Nr. 8 bis 12 der FsDxGV (Anlage zur
VFsDx) und den Gesprächsgebühren nach Abschnitt
7.1 der FGV (Anlage 3 zur FO) oder den Datexverbin-
dungsgebühren nach Abschnitt 2.2.1 der FsDxGV
(Anlage zur VFsDx) erhoben.
2. Für Verbindungen nach Datenpaketvermittlungsan-
schlüssen im Bereich der Deutschen Bundespost wer-
den Gebühren nach Nr. 17, 28 und 29 erhoben. Vor-
schrift 1 ist bei Zugang aus dem öffentlichen Fern-
sprechnetz oder dem öffentlichen Datexnetz mit Lei-
tungsvermittlung sinngemäß anzuwenden.
3. Die Gebühren werden bei Verbindungsweiterschal-
tung(§ 9 Abs. 2 a derVFsDx) neben den Gesprächsge-
bühren nach Abschnitt 7.1 der FGV (Anlage 3 zur FO)
erhoben. Die Verbindungsgebühren für die von der Ein-
richtung für Verbindungsweiterschaltung ausgehenden
Verbindungen gehen zu Lasten des Teilnehmers, der
die Verbindungsweiterschaltung beantragt hat."
b) Abschnitt -3.3.2 Datexverbindungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 200 bitls- wird wie
folgt gefaßt:
„3.3.2 Datexverbindungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 200 bit/s
Verbindungsdauer für eine
Gebühreneinheit von 0, 1O DM
(Zeiteinheit) Sekunden
Nr. Verkehrsbeziehung für Übertragungsgeschwindigkeiten
von 300 von 2 400 von 4 800 von 9 600
bitls bit/s bitls bitls
1 2 3 4 5 6
1 Dänemark ................................ 6,5 5,4 3,23 1,91
2 Finnland .................................. - 3,95 2,36 1,39
3 Kanada .................................. - 1,49 0,909 0,526
4 Norwegen •••••••••••••••••••••••• • ••••••• - 4,2 2,51 1,48
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1983 591
Verbindungsdauer für eine
Gebühreneinheit von 0, 10 DM
(Zeiteinheit) Sekunden
Nr. Verkehrsbeziehung für Übertragungsgeschwindigkeiten
von 300 von 2 400 von 4 800 von 9 600
bitls bitls bitls bitls
2 3 4 5 6
5 Österreich ............................... . 6,24 5,2 3,12 1,83
6 Schweden ............................... . 4,76 2,85 1,68
7 Vereinigte Staaten ....................... . 1,49 0,909 0,526
Zu Nr. 1 bis 7
1. Bei einer Datexverbindung beginnt
die gebührenpflichtige Verbindungszeit,
wenn der Anschluß des Anrufenden mit
dem Anschluß des Angerufenen verbun-
den ist, auch wenn der Angerufene in die
angebotene Datexverbindung nicht ein-
tritt. Die Gebühr wird im Besetztfall nicht
erhoben.
2. Jede angefangene Zeiteinheit zählt als
volle Zeiteinheit.
3. Die Vorschrift 3 Satz 1 und 3 sowie die
Vorschriften 7 und 8 zu Abschnitt 2.2.1
Nr. 1 bis 16 der FsDxGV (Anlage zur
VFsDx) sind anzuwenden.
4. Die Gebühren werden bei Verbin-
dungsweiterschaltung (§ 9 Abs. 2 a der
VFsDx) neben den Gesprächsgebühren
nach Abschnitt 7.1 der FGV (Anlage 3 zur
FO) erhoben. Die Verbindungsgebühren ·
für die von der Einrichtung für Verbin-
dungsweiterschaltung ausgehenden Ver-
bindungen gehen zu Lasten des Teilneh-
mers, der die Verbindungsweiterschal-
tung beantragt hat. Die in § 18 Abs. 2 der
VFsDx aufgeführte Übergangsvorschrift
zu Abschnitt 2.1 Nr. 34 (Verbindungswei-
terschaltung) der FsDxGV ist sinngemäß
anzuwenden. In diesem Fall werden für
die weitergeschalteten Datexverbindun-
gen Gebühren nach Spalte 4 erhoben."
6. Abschnitt -4 Telegramm- und Bildtelegrafendienst- wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt -4.1 Telegramme- wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Nummer 8 wird in den Spalten 1 bis 4 eingefügt:
2 3 4
Anguilla ........................................ . 14,70 2,10".
bb) Die Angaben in den Spalten 1 bis 4 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen werden wie folgt gefaßt:
2 3 4
„9 Antigua und Barbuda ............................. 14,70 2,10
173 St. Christoph-Nevis ............................... 14,70 2,10
177 St. Vincent und die Grenadinen .................... 14,70 2,10
183 Tansania (Vereinigte Republik) ••••••••••••••• • •••• 10,50 1,50".
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
b) In Abschnitt -4.3 Bildtelegramme von öffentlichen Bildtelegrafenstellen der Deutschen Bundespost nach
öffentlichen Bildtelegrafenstellen im Ausland- werden die Angaben in den Spalten 1 bis 6 der nachstehen-
den Verkehrsbeziehungen mit zugehöriger Vorschrift wie folgt gefaßt:
2 3 4 5 6
„4 Argentinien .............................. .
11 Chile .................................... .
58 Vereinigte Staaten ....................... .
7. Abschnitt -5 Mietleitungsdienst- wird wie folgt geändert:
a) In den Vorbemerkungen werden bei der Nummer 6.2 in Satz 2 die Worte „von mehr als 30 Minuten" durch
die Worte „von mindestens 30 Minuten" ersetzt.
b) Abschnitt -5.1 Internationale Fernsprechmietleitungen- wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Nummer 8 wird in den Spalten 1 bis 4 eingefügt:
2 3 4
Anguilla ........................................ .
bb) Die Angaben in den Spalten 1 bis 4 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen werden wie folgt gefaßt:
2 3 4
111 Afghanistan ..................................... .
9 Antigua und Barbuda ............................ .
31 Burundi ......................................... . 14850 14850
44 Falklandinseln .................................. .
63 Guatemala ...................................... . 14850 14850
89 Kanalinseln ..................................... . 3550 4 730
109 Madagaskar .................................... . 14850 14850
120 Mauritius ....................................... . 14 850 14850
146 Papua-Neuguinea ............................... . 14850 14850
157 Ruanda ......................................... .
173 St. Christoph-Nevis .............................. .
177 St. Vincent und die Grenadinen ................... .
183 Tansania (Vereinigte Republik) ................... . 14850 14 850".
cc) Die Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 211 wird in der Spalte 2 wie folgt gefaßt:
„2. Für das Bereitstellen einer internationalen Mietleitung mit besonderer Übertragungsgüte wird zu den
Erhebungsgebühren ein monatlicher Zuschlag erhoben. Dieser Zuschlag beträgt für Übertragungs-
güte nach CCITT-Empfehlung M. 1020 240,00 DM und für Übertragungsgüte nach CCITT-Empfeh-
lung M. 1025 120,00 DM."
c) Abschnitt -5.2 Internationale Telegrafenmietleitungen- wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Nummer 8 wird in den Spalten 1 bis 8 eingefügt:
2 8
Anguilla ...................... .
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1983 593
bb) Die Angaben in den Spalten 1 bis 8 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen werden wie folgt gefaßt:
1 2 3 4 5 6 7 8
„9 Antigua und Barbuda .......... - - - - - -
31 Burundi ....................... 4190 - - - - -
36 Costa Rica .................... 4190 4120 2630 4610 4880 -
44 Falklandinseln ................. - - - - - -
52 Gabun • • ••••• • •••••••••••••••• 4190 4120 2630 4610 4880 5650
63 Guatemala ••• • •••••••••••••••• 4190 4120 2630 4 610 4880 5650
89 Kanalinseln ................... 1 180 - - - 1 420 1 890
99 Kuba ••••••• • •••••••• • • ••••••• 4190 - - 4610 4880 5650
109 Madagaskar .................. 4190 4120 2630 4 610 4880 5650
120 Mauritius •••••••••••••••••• • •• - - - 4610 4880 -
121 Mexiko •••••••••••••••••• 1 •••• 4190 4120 2630 4 610 4880 5650
146 Papua-Neuguinea ............. 4190 4120 2630 4 610 4880 -
147 Paraguay ••••• • • •••••••••••••• 4190 4120 2630 4 610 - -
148 Peru .......................... 4190 - - 4610 4880 5650
157 Ruanda • • ••••••••••••••••••••• - - - - - -
167 Seschellen .................... 4190 4120 2630 4610 4880 5650
173 St. Christoph-Nevis ............ - - - - - -
177 St. Vincent und die Grenadinen . - - - - - -
183 Tansania (Vereinigte Republik) - - - - - -"
Artikel 6
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Postverwaltungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1983 in Kraft, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats treten in Kraft:
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 1,
Nr. 11 Buchstabe b,
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, dd und gg,
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb,
Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, bb und dd,
Nr. 3,
Artikel 2,
Artikel 3,
Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a und c,
Nr. 2, 3, 5 und 6,
Artikel 5.
(3) Am 1. Juli 1983 tritt in Kraft:
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a und Abs. 2 Nr. 2.
Bonn, den 6. Mai 1983
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Chr. Schwarz-Schilling
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c)
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
8.6. Bildschirmtextdienst
( § 38 b der Fernmeldeordnung)
8.6.1. Einrichtungen des Bildschirmtextdienstes mit Gebühren-
pflicht für einen Bildschirmtextteilnehmer
(§ 10 Abs. 2 Satz 3 der Fernmeldeordnung)
1 Monatliche Gebühr für einen Bildschirmtextanschluß, je Teil-
nehmerkennung .......................................... . 8,-
Die Gebühr wird bei Anschlüssen gemäß § 38 b Abs. 2 Satz 2
der Fernmeldeordnung nur einmal erhoben, auch wenn die
zugeteilte Kennung bei weiteren Anschlüssen verwendet wird.
2 Gebühr für die Belegung eines Speicherplatzes für eine Mit-
benutzerkennung (§ 15 Abs. 1 der Fernmeldeordnung), je
Mitbenutzer täglich ........................................ . 0,05
Zu Nr. 1 und 2
Die Gebühren werden neben den verordnungsgemäßen
Gebühren nach den Abschnitten 1, 1 a oder 2 der Fernmelde-
gebührenvorschritten oder nach den Fernschreib- und Datex-
gebührenvorschriften (Anlage zur Verordnung für den Fern-
schreib- und den Datexdienst) für Anschlüsse nach § 38 b
Abs. 2 Satz 1 und 2 der Fernmeldeordnung und neben den
Gebühren für alle weiteren Teilnehmereinrichtungen, die mit
diesen Anschlüssen verbunden sind, erhoben.
Mitteilungen an einen Bildschirmtextteilnehmer oder Mitbenutzer
(§ 38 b Abs. 5 der Fernmeldeordnung)
3 für das Absenden einer Mitteilung, je Seite ............... . 0,40
4 für das Speichern einer Empfängerliste zur Übermittlung gleich-
lautender Mitteilungen an mehrere Empfänger, je Empfänger
täglich ................................................. . 0,005
Die Gebühr nach Nr. 4 wird auch für Listen erhoben, in die nur
Bildschirmtextteilnehmer eingetragen werden, deren Mittei-
lungen empfangen werden sollen.
Zu Nr. 3 und 4
Die Gebühren nach Nr. 3 und 4 werden nebeneinander
erhoben.
5 für das Speichern einer abgerufenen Mitteilungsseite bis zur
Löschung durch den Empfänger, je Seite täglich .......... . 0,015
Zu Nr. 2, 4 und 5
Angefangene Kalendertage zählen als volle Tage.
6 Gebühr für die Übermittlung einer Seite auf Anforderung in einen
regionalen Bereich, für den der Anbieter keine Gebühren nach
8.6.2 Nr. 1 bis 5 entrichtet hat, je Seite ..................... . 0,02
Zu Nr. 3 bis 6
Eine Seite im Sinne der Gebührenvorschriften umfaßt einen
Nachrichteninhalt, einschließlich Steuersignale, der als eigen-
ständig abrufbarer Bildschirminhalt abgebildet wird; angefan-
gene 1 900 Byte zählen als volle Seite.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1983 595
Nr. Gebühr
Gegenstand
DM
8.6.2. Einrichtungen des Bildschirmtextdienstes mit Gebühren-
pflicht für einen Anbieter
(§ 38 b Abs. 4 der Fernmeldeordnung)
Monatliche Gebühren für eine Leitseite zum Angebot von Informa-
tionen oder von anderen Diensten, je Leitseite
1 im gesamten Geltungsbereich dieser Verordnung .......... . 350,-
2 in einem regionalen Bereich ............................. . 50,-
An Stelle der Gebühr nach Nr. 2 wird neben der Gebühr nach
Nr. 1 die Gebühr nach Nr. 3 erhoben.
3 in dem zweiten und jedem weiteren regionalen Bereich, je
Bereich ................................................ . 15,-
Gebühr für die Belegung eines Speicherplatzes für das Angebot
einer Bildschirmtextseite, je Seite täglich
4 im gesamten Geltungsbereich dieser Verordnung .......... . 0,075
5 in jedem regionalen Bereich nach Nr. 2 und 3 ............. . 0,015
Zu Nr. 1 bis 5
Eine Seite im Sinne der Gebührenvorschriften umfaßt einen
Nachrichteninhalt, einschließlich Steuersignale, der als eigen-
ständig abrufbarer Bildschirminhalt abgebildet wird; angefan-
gene 1 900 Byte zählen als volle Seiten.
Geschlossene Benutzergruppen gemäß§ 38 b Abs. 4 Satz 3 und
4 der Fernmeldeordnung
6 monatliche Gebühr für die Berechtigung, Bildschirmtextteilneh-
mer oder Mitbenutzer in eine geschlossene Benutzergruppe
aufzunehmen, je Anbieter ................................ . 50,-
7 Gebühr für das Speichern der Berechtigungsliste einer
geschlossenen Benutzergruppe, je Adresse täglich ........ . 0,015
Zu Nr. 6 und 7
Die Gebühren nach Nr. 6 und 7 werden nebeneinander
erhoben.
8 Monatliche Gebühr für das Bereithalten von Bildschirmtextein-
richtungen für die Verbindungen mit privaten Einrichtungen
gemäß§ 38 b Abs. 3 Satz 2 der Fernmeldeordnung und die Benut-
zung einer Kennung, je Datexhauptanschluß mit Kennung ..... 250,-
Die Gebührenpflicht obliegt dem Datexteilnehmer, der die Ein-
richtungen gemäß § 38 b Abs. 3 Satz 2 der Fernmeldeordnung
betreibt.
9 Übertragen einer Seite aus Bildschirmtextvermittlungsstellen
nach Einrichtungen gemäß § 38 b Abs. 3 Satz 2 der Fernmelde-
ordnung, je Seite ......................................... . 0,01
Zu Nr. 8 und 9
Die Gebühren werden neben den verordnungsgemäßen
Gebühren für den Fernschreib- und den Datexdienst erhoben.
Antwortseiten
10 für das Absenden einer Antwortseite, je Antwortseite ...... . 0,30
11 für das Speichern einer abgerufenen Antwortseite bis zur
Löschung durch den Anbieter, je Seite täglich ............. . 0,015
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
Eingabe von Bildschirmtextseiten
12 Gebühr für die Benutzung des Bildschirmtext-Eingabesystems,
je Minute ............................................... . 0,02
1. Angefangene Minuten zählen als volle Minuten.
2. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Anbieter die Daten
so aufbereitet überträgt, daß die Bildschirmtextseiten ohne
Benutzerführung durch das Eingabesystem angenommen wer-
den können.
Eingeben, Verändern, Vervielfältigen oder Löschen einer Bild-
schirmtextseite
13 zeitgleich mit der Eingabe, je Seite ..................... . 0,10
14 zeitlich verzögert bis zu einem Tag, je Seite ............. . 0,05
Zu Nr. 13 und 14
Soweit die Vorschrift 2 zu Nr. 12 nicht erfüllt ist, wird neben der
Gebühr nach Nr. 13 oder 14 die Gebühr nach Nr. 12 erhoben.
Zu Nr. 9 bis 14
Die Vorschrift zu Nr. 1 bis 5 ist anzuwenden.
15 Übernahme von Bildschirmtextseiten von materiellen Daten-
trägern, je Datenträger .................................. . 20,-
1. Die Übernahme der Daten für den Bildschirmtextdienst wird
nur ausgeführt, wenn die Vorschrift 2 zu Nr. 12 erfüllt ist. Neben
der Gebühr nach Nr. 15 wird die Gebühr nach Nr. 14 erhoben.
2. Für die Rücksendung der Datenträger werden die bestim-
mungsgemäßen Postgebühren erhoben.
16 Gebühr für zusätzliche Speicherplätze der Anbieterliste, je
Suchwort täglich ........................................ . 0,05
Zu Nr. 4, 5, 7, 11 und 16
Angefangene Kalendertage zählen als volle Tage.
Bearbeiten und Überweisen der Anbietervergütungen (§ 13
Abs. 12 der Fernmeldeordnung), je Gutschrift
17 Grundbetrag- ............................................ . 20,-
18 Zuschlag ............................................... . 2 v. H. der Anbietervergütung
Zu Nr. 17 und 18
Die Anbietervergütung wird erst bei einem Mindestbetrag von
50,- DM oder ohne Rücksicht auf die Höhe nach Schluß des
Kalenderjahres gutgeschrieben.
8.6.3. Sonstige Gebühren
Änderung der bestehenden Teilnehmerverhältnisse für Teilneh-
mer gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 der Fernmeldeordnung oder gemäß
§ 11 Abs. 1 der Verordnung für den Fernschreib- und den Datex-
dienst in ein Bildschirmtextteilnehmerverhältnis, je Bildschirm-
textanschluß ............................................. . 55,-
1. Durch die Änderung der bestehenden Teilnehmerverhält-
nisse bleiben die Vorschriften für den Fernsprechdienst oder
den Datexdienst unberührt, soweit die Anschlüsse für diese
Dienste benutzt werden.
2. Wird ein Bildschirmtextanschluß beantragt, für den die nach
§ 38 b Abs. 2 Satz 1 und 2 der Fernmeldeordnung erforderli-
chen Anschlüsse erst hergestellt werden müssen, so wird die
Gebühr nach Nr. 1 bei der Neubegründung eines Fernsprech-
oder Datexteilnehmerverhältnisses nicht erhoben; in diesen
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1983 597
Nr. Gebühr
Gegenstand
DM
Fällen werden die verordnungsgemäßen Gebühren nach
Abschnitt 1.4 der Fernmeldegebührenvorschriften oder nach
Abschnitt 4 der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften
(Anlage zur Verordnung für den Fernschreib- und den Datex-
dienst) erhoben. Die Gebühr nach Nr. 1 wird jedoch immer
neben den verordnungsgemäßen Gebühren nach Abschnitt 1 a
oder Abschnitt 2 der Fernmeldegebührenvorschriften erhoben.
Die Vorschrift 1 ist sinngemäß anzuwenden.
3. Die Änderung eines bestehenden Bildschirmtextteilnehmer-
verhältnisses über Teilnehmereinrichtungen nach § 38 b
Abs. 2 Satz 1 der Fernmeldeordnung in ein Bildschirmtextteil-
nehmerverhältnis mit Teilnehmereinrichtungen nach § 38 b
Abs. 2 Satz 2 der Fernmeldeordnung und umgekehrt ist nur
durch Kündigung des Bildschirmtextteilnehmerverhältnisses
und nachfolgender Änderung nach Nr. 1 möglich, dabei ist die
Vorschrift 2 anzuwenden.
4. Durch Mitbenutzung(§ 15 Abs. 1 Satz 6 der Fernmeldeord-
nung) erforderliche Änderungen an den Bildschirmtexteinrich-
tungen sind gebührenfrei.
Einmalige Gebühr für das Zuteilen einer Berechtigung
2 zum Herstellen von Verbindungen zu einem Datexhauptan-
schluß gemäß § 38 b Abs. 3 Satz 2 der Fernmeldeordnung, je
Anbieter ................................................ . 55,-
3 nach 8.6.2 Nr. 1 oder 2, je Leitseite ...................... . 55,-
4 nach 8.6.2 Nr. 6, je geschlossene Benutzergruppe ......... . 55,-
5 ilach 8.6.2 Nr. 8, je Datexhauptanschluß mit Kennung ..... . 55,-
Zu Nr. 2 bis 5
1. Bei gleichzeitiger Zuteilung mehrerer Berechtigungen wird
die Gebühr nur einmal erhoben.
2. Änderungen der zugeteilten Berechtigungen sind gebühren-
frei.
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 11, ausgegeben am 11. Mai 1983
Tag I n h a It Seite
2. 5. 83 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 7/83- Besondere Zollsätze gegen-
über Jugoslawien - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302
18. 3. 83 Bekanntmachung der Änderungen der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von
Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 303
21. 3. 83 Bekanntmachung über de.fl Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die
zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 303
14. 4. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei . . . . . . . . 313
14. 4. 83 Bekanntmachung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Auslreferungsvertrags im
Verhältnis zu den Bahamas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 313
14. 4. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende
Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 315
14. 4. 83 Bekanntmachung zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316
19. 4. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Überein-
kommens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 317
20. 4. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über technische Handels-
hemmnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 318
20. 4. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung der
Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . 318
20. 4. 83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 318
21. 4. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung
des Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320
21. 4. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320
22. 4. 83 Bekanntmachung zu dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außer-
gerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 321
22. 4. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung des Inter-
nationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 322
22. 4. 83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 322
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Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1983 599
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 957/83 des Rates zur zweiten Verlängerung
des Mi Ich wirtschaftsjahres 1982/83 23.4.83 L 106/1
20. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 958/83 des Rates zur zweiten Verlängerung
des Wirtschaftsjahres 1982/83 für Schaf- und Ziegenfleisch 23.4.83 L 106/2
20. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 959/83 des Rates zur zweiten Verlängerung
des Wirtschaftsjahres 1982/83 für Rindfleisch 23.4.83 L 106/3
20. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 960/83 des Rates zur Festsetzung der pau-
schalen Produktionsbeihilfe sowie des Zielpreises für bestimmte
Trockenfuttererzeugnisse für die Zeit vom 25. bis zum 30. April
1983 23.4.83 L 106/4
26. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 984/83 der Kommission zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 hinsichtlich der Geltungsdauer
bestimmter Einfuhrlizenzen für Getreide 27.4.83 L 110/10
27. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1001/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 546/83 mit den Bestimmungen für die Destil-
lation von Tafelwein gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 337 /79 und zur Verringerung der Tafelweinmengen, die in
den unterzeichneten Verträgen und Erklärungen angegeben sind 28.4.83 L 112/16
27. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 1004/83 der Kommission zur 14. Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2730/81 zur Aufstellung des Verzeichnis-
ses der Stellen in den einführenden Drittländern, von denen Aus-
schreibungen für Milch und Milcherzeugnisse ausgehen kön-
nen 28.4.83 L 112/20
Andere Vorschriften
19. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 928/83 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für bestimmte Säcke und Beutel zu Verpak-
kungszwecken der Warenkategorie Nr. 93 (Kennziffer 0930), mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3378/82 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 21. 4. 83 L 102/18
19. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 929/83 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher
und Staubtücher, andere als aus Gewirken, der Warenkategorie
Nr. 113 (Kennziffer 1130), mit Ursprung in China, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3378/82 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 21.4.83 L 102/20
19. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 930/83 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Vitamine 86 und H der Tarifstelle 29.38 B
ex 11, mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3377 /82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 21.4.83 L 102/22
19. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 931 /83 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Vitamin C der Tarifstelle 29.38 B IV, mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3377 /82 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 21.4.83 L 102/23
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
19. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 932/83 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Gehäuse für Uhren der Tarifnummer 91.01
und Teile davon, der Tarifnummer 91.09, mit Ursprung in Hongkong,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3377 /82 des Rates vorgesehe-
nen Zollpräferenzen gewährt werden 21. 4. 83 L 102/24
19. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 942/83 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr nach Frankreich von bestimmten Textilwaren (Kategorien 68 und
80) mit Ursprung in Südkorea 22. 4. 83 L 104/8
19. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 943/83 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit
Ursprung in Polen 22.4.83 L104/10
21. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 945/83 der Kommission zur zweiten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1575/80 zur Durchführung von Artikel 13
der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates über die Erstattung
oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben 22.4.83 L 104/14
21. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 946/83 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1573/80 zur Durchführung von Artikel 5 Absatz 2
der Verordnung (EWG) Nr. 1697179 des Rates betreffend die Nach-
erhebung von nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs-
oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemel-
det worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abga-
ben beinhaltet 22. 4.83 L 104/15
21. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 948/83 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für anderes Schaf- und Lammleder der Tarif-
stelle 41.03 B II, mit Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3377 /82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 22.4. 83 L 104/17
21. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 949/83 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für anderes Rind- und Kalbleder der Tarifstelle
41,02 ex C, mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3377 /82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 22.4.83 L 104/18
20. 4. 83 Entscheidung Nr. 950/83/EGKS der Kommission zur Festsetzung der
geänderten prozentualen Kürzungen für das zweite Quartal 1983
gemäß Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS zur Verlängerung des
Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte
Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie 22. 4. 83 L 104/19