529
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1983 Ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 1983 Nr. 20
Tag Inhalt Seite
6. 5. 83 Neufassung des Wehrpflichtgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 529
50-1
3. 5. 83 Verordnung über den Anpassungsfaktor für Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversiche-
rung im Jahre 1983 (Unfallversicherungsanpassungsverordnung 1983) ........... '- . . . . . . . . . 546
neu: 8231-30
3. 5. 83 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Alten-
heime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (HeimMindBauV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 547
2170-5-2
3. 5. 83 Neufassung der Heimmindestbauverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 550
2170-5-2
4. 5. 83 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirt-
schaftsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 556
7400-1-5
4. 5. 83 Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenverordnung - Geflügelfleischhygiene (GFIGebV)
und der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung (GFIUV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 557
7832-5-3, 7832-5-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 558
Bekanntmachung
der Neufassung des Wehrpflichtgesetzes
Vom 6. Mai 1983
Auf Grund des Artikels 6 des Gesetzes zur Änderung 6. den nach seinem Artikel 9 in Kraft getretenen Arti-
des Wehrrechts und des Zivildienstrechts vom 24. Fe- kel 1 des Neunten Gesetzes zur Änderung des
bruar 1983 (BGBI. 1S. 179) wird nachstehend der Wort- Wehrpflichtgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBI. 1
laut des Wehrpflichtgesetzes vom 21. Juli 1956 (BGBI. I S. 1046),
S. 651) in der ab 2. März 1983 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Das Gesetz in seiner ursprünglichen 7. den am 1. Juli 1976 in Kraft getretenen Artikel 3 des
Fassung ist am 25. Juli 1956 in Kraft getreten. Die Gesetzes über die Personalstruktur des Bundes-
Neufassung berücksichtigt: grenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1357),
8. den am 1. August 1976 in Kraft getretenen Artikel 3
1. den am 1. April 1973 in Kraft getretenen § 72 des des Gesetzes zur Änderung des Entwicklungshel-
Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18. August 1972
fer-Gesetzes vom 29. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1701 ),
(BGBI. 1 S. 1834),
9. den am 1. Juni 1980 in Kraft getretenen Artikel 4
2. die Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezem-
des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Solda-
ber 1972 (BGBI. 1 S. 2277),
tengesetzes vom 22. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 581 ),
3. den am 1. Juli 1973 in Kraft getretenen Artikel 2 des
Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über 10. den am 23. August 1980 in Kraft getretenen § 25
den zivilen Ersatzdienst vom 25. Juni 1973 (BGBI. 1 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes vom 16.
S. 669), August 1980 (BGBI. 1 S. 1429),
4. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 11. den am 2. März 1983 in Kraft getretenen Artikel 1
326 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Strafge- des Gesetzes zur Änderung des Wehrrechts und
setzbuch vom 2. März 197 4 (BGBI. 1 S. 469), geän- des Zivildienstrechts vom 24. Februar 1983 (BGBI. 1
dert durch § 2 des Gesetzes vom 22. Dezember s. 179).
1977 (BGBI. 1 S. 3104),
5. den am 1. Mai 197 4 in Kraft getretenen Artikel III § 4 Bonn, den 6. Mai 1983
des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwer-
beschädigtenrechts vom 24. April 197 4 (BGBI. 1 Der Bundesminister der Verteidigung
S. 981), Wörner
530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Wehrpflichtgesetz
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Abschnitt IV
Wehrpflicht Beendigung des Wehrdienstes
und Verlust des Dienstgrades
1. Umfang der Wehrpflicht § §
Allgemeine Wehrpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
Beendigungsgründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Wehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen . . . . . 2
Entlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Inhalt und Dauer der Wehrpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer
2. Wehrdienst truppenärztlicher Behandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 a
Arten des Wehrdienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Ausschluß aus der Bundeswehr und Verlust des
Grundwehrdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Dienstgrades . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Verfügungsbereitschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5a Wiederaufnahme des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Wehrübungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6a
Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst 7 Abschnitt V
Wehrdienst in fremden Streitkräften . . . . . . . . . . . . . 8 Rechtsbehelfe
Tauglichkeitsgrade . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8a
Rechtsweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
3. Wehrdienstausnahmen Besondere Vorschriften für das Vorverfahren . . . . . . . . 33
Wehrdienstunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Besondere Vorschriften für das gerichtliche Verfahren 34
Ausschluß vom Wehrdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage· . . . 35
Befreiung vom Wehrdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Zurückstellung vom Wehrdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Unabkömmlichstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Abschnitt VI
Zivilschutz oder Katastrophenschutz . . . . . . . . . . . . . 13 a
Entwicklungsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 b Übergangs- und Schlußvorschriften
Angehörige der früheren Wehrmacht und Wehrpflich-
tige älterer Geburtsjahrgänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Abschnitt 11
Wehrüberwachung von Angehörigen der Reserve . . . . 36 a
Wehrersatzwesen
Verzicht auf einen Dienstgrad . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
1. Wehrersatzbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Wiedergutmachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
2. Erfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Verleihung eines höheren Dienstgrades............. 39
3. Heranziehung von ungedienten Wehrpflichtigen Dienstgrad bei militärfachlicher Verwendung . . . . . . . . 40
Zweck der Musterung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Wehrpflicht bei Zuzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Durchführung der Musterung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte . . . . . . . . 42
Musterungsausschuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Grenzschutzdienstpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 a
Verfahrensgrundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Wehrpflichtige außerhalb des Geltungsbereichs
Zurückstellungsanträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 dieses Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Eignungsprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 a Zustellung, Vorführung und Zuführung . . . . . . . . . . . . . . 44
Einberufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 Bußgeldvorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Verfahrensvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 Stadtstaatklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
4. Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen . . . . . 23 (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
5. Wehrüberwachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Vorschriften für den Bereitschafts- und Verteidigungs-
fall ............................................... 48
Abschnitt 111 Erfassung und Musterung von Wehrpflichtigen
für bestimmte Aufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
Vorschriften für Kriegsdienstverweigerer
Zuständigkeit für den Erlaß von Rechtsverordnungen 50
Wirkungen der Kriegsdienstverweigerung . . . . . . . . . . . 25 Einschränkung von Grundrechten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 Übergangsvorschriften aus Anlaß des Änderungs-
Waffenloser Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 gesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 179) . . . . . 52
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1983 531
Abschnitt 1 §3
Wehrpflicht Inhalt und Dauer der Wehrpflicht
(1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im
1. Umfang der Wehrpflicht Falle des§ 25 durch den Zivildienst erfülit. *) Sie umfaßt
die Pflicht, sich zu melden, vorzustellen, nach Maßgabe
§ 1 dieses Gesetzes Auskünfte zu erteilen, sich auf die gei-
stige und körperliche Tauglichkeit untersuchen und auf
Allgemeine Wehrpflicht
die Eignung für bestimmte Verwendungen prüfen zu las-
( 1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten sen, den Wehrpaß und das Personalstammblatt in Emp-
achtzehnten Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des fang zu nehmen und zum Gebrauch im Wehrdienst
Grundgesetzes sind und bestimmte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke zu
1. ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich übernehmen und entsprechend dem Einberufungsbe-
dieses Gesetzes haben oder scheid zum Dienstantritt mitzubringen.
2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb des Gebietes (2) Wehrpflichtige haben nach Beginn der Erfassung
des Deutschen Reichs nach dem Stand vom ihres Geburtsjahrgangs eine Genehmigung des zustän-
31. Dezember 1937 (Deutschland) haben und ent- digen Kreiswehrersatzamtes einzuholen, wenn sie den
weder Geltungsbereich dieses Gesetzes länger als drei
Monate verlassen wollen, ohne daß die Voraussetzun-
a) ihren letzten innerdeutschen ständigen Aufent-
gen des § 1 Abs. 2 bereits vorliegen. Das gleiche gilt,
halt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten
wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus
oder
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ver-
b) einen Paß oder eine Staatsangehörigkeitsur- bleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichti-
kunde der Bundesrepublik Deutschland besitzen gen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses
oder sich auf andere Weise ihrem Schutz unter- Gesetzes über drei Monate ausdehnen wollen. Die
stellt haben. Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem der
Wehrpflichtige für eine Einberufung zum Wehrdienst
(2) Die Wehrpflicht ruht bei Deutschen, die ihren stän- nicht heransteht. Über diesen Zeitraum hinaus ist sie zu
digen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb erteilen, soweit die Versagung für den Wehrpflichtigen
Deutschlands haben, wenn Tatsachen die Annahme eine besondere - im Bereitschafts- und Verteidigungs-
rechtfertigen, daß sie beabsichtigen, ihren ständigen fall eine unzumutbare - Härte bedeuten würde. Der
Aufenthalt im Ausland beizubehalten. Das gilt insbeson- Bundesminister der Verteidigung kann Ausnahmen von
dere für Deutsche, die zugleich die Staatsangehörigkeit der Genehmigungspflicht zulassen.
eines anderen Staates besitzen.
(3) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in
(3) Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht, wenn dem der Wehrpflichtige das fünfundvierzigste Lebens-
Wehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt jahr vollendet. § 49 bleibt unberührt.
(4) Bei Offizieren und Unteroffizieren endet die Wehr-
1. während des Wehrdienstes aus dem Geltungs-
pflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste
bereich dieses Gesetzes hinausverlegen,
Lebensjahr vollenden.§ 51 des Soldatengesetzes bleibt
2. ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung unberührt.
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hinaus-
(5) Im Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit
verlegen oder
Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das
3. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hinaus- sechzigste Lebensjahr vollendet.
verlegen, ohne diesen zu verlassen.
2. Wehrdienst
§2
§4
Wehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen
Arten des Wehrdienstes
(1) Ausländer, deren Heimatstaat Deutsche gesetz-
lich zum Wehrdienst verpflichtet, können unter den (1) Der auf Grund der Wehrpflicht zu leistende Wehr-
gleichen Voraussetzungen, unter denen Deutsche dort dienst umfaßt
wehrpflichtig sind, durch Rechtsverordnung der Wehr- 1. den Grundwehrdienst (§ 5),
pflicht unterworfen werden.
2. den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft
(2) Staatenlose können durch Rechtsverordnung der (§ 5 a),
Wehrpflicht unterworfen werden, wenn sie ihren ständi-
gen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes *) § 3 Abs. 1 hat ab 1. Januar 1984 folgenden Wortlaut:
haben. Hat ein staatenloser Wehrpflichtiger seinen ,,(1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im Falle des § 1 des
Kriegsdienstverweigerungsgesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 203)
Grundwehrdienst abgeleistet, so hat er einen Anspruch durch den Zivildienst erfüllt."
auf Einbürgerung, wenn er seinen dauernden Aufenthalt (Artikel 3 Nr. 1 des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes vom
im Inland hat. 28. Februar 1983, BGBI. 1 S. 203).
532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
3. Wehrübungen (§ 6), heit während eines solchen Wehrdienstverhältnisses,
die durch Aussetzung der Vollziehung des Einberu-
4. im Verteidigungsfall den unbefristeten Wehrdienst;
§ 3 Abs. 5 bleibt unberührt.
fungsbescheids bedingt sind. Zeiten der Verbüßung von
Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe, Jugendarrest
(2) Ungediente Wehrpflichtige gehören zur Ersatz- oder Disziplinararrest während eines solchen Wehr-
reserve. Wehrpflichtige, die in der Bundeswehr gedient dienstverhältnisses sollen nachgedient werden; dies
haben, gehören zur Reserve. Die übrigen gedienten gilt auch für Zeiten einer während eines solchen Wehr-
Wehrpflichtigen gehören zur Reserve, sobald über ihre dienstverhältnisses erlittenen Untersuchungshaft, der
Heranziehung zum Wehrdienst auf Grund der Wehr- eine rechtskräftige Verurteilung gefolgt ist.
pflicht entschieden ist.
(3) Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen § 5a
Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstel-
Verfügungsbereitschaft
lung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht
Wehrdienst leistet. ( 1) Wehrpflichtige leisten während einer Zeit von
zwölf Monaten im Anschluß an den Grundwehrdienst
(4) Außerhalb der Wehrübungen können Angehörige oder an die Beendigung eines Dienstverhältnisses als
und ehemalige Angehörige der Reserve, die wehrdienst- Soldat auf Zeit auf Grund des § 54 Abs. 1 Satz 1 des
fähig sind und das fünfundsechzigste Lebensjahr noch Soldatengesetzes Wehrdienst in der Verfügungsbereit-
nicht vollendet haben, zu dienstlichen Veranstaltungen schaft, wenn und solange der Bundesminister der Ver-
durch den Bundesminister der Verteidigung oder die von teidigung es anordnet. Während der zwölf Monate sind
ihm bestimmte Stelle zugezogen werden. Während der sie Angehörige der Verfügungsbereitschaft, wenn sie
Dienstleistung sind sie Soldat. § 2 des Soldatenge- einen Einberufungsbescheid für diesen Wehrdienst
setzes findet keine Anwendung. erhalten haben. Für das Verfahren über die Heran-
ziehung und die Anordnung gilt § 23 Abs. 1 und 3.
§5
(2) Wehrpflichtige, die einen Einberufungsbescheid
Grundwehrdienst für den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft erhal-
( 1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die das ten haben, sind verpflichtet,
achtundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet 1. Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehr-
haben, Wehrpflichtige, die während des Grundwehr- ersatzbehörde sie jederzeit erreichen,
dienstes wegen ihrer beruflichen Ausbildung vorwie-
gend militärfachlich (§ 40) verwendet oder vor Vollen- 2. bevorstehende Änderungen ihres ständigen Aufent-
dung des achtundzwanzigsten Lebensjahres wegen halts, ihrer Wohnung oder ihrer Anschrift unverzüg-
einer Wehrdienstausnahme nach § 13 b nicht zum lich der zuständigen Wehrersatzbehörde zu melden.
Grundwehrdienst herangezogen werden, jedoch bis zur § 24 bleibt unberührt.
Vollendung des zweiunddreißigsten Lebensjahres.*)
Der Grundwehrdienst dauert fünfzehn Monate und (3) Wehrdienst nach Absatz 1 Satz 1 wird auf die
beginnt in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem der Gesamtdauer der Wehrübungen nach § 6 Abs. 2 bis 5
Wehrpflichtige das neunzehnte Lebensjahr vollendet. angerechnet.
Einern Antrag des Betroffenen, ihn schon vor Musterung
seines Geburtsjahrgangs zum Grundwehrdienst heran- §6
zuziehen, kann nach Vollendung des siebzehnten und Wehrübungen
soll nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres
( 1 ) Eine Wehrübung dauert höchstens drei Monate.
entsprochen werden; der Antrag eines Minderjährigen
bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. (2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei
(2) Zum Grundwehrdienst können Wehrpflichtige in Mannschaften höchstens neun, bei Unteroffizieren
zeitlich getrennten Abschnitten herangezogen werden, höchstens fünfzehn und bei Offizieren höchstens acht-
wenn sie sonst nach § 12 Abs. 4 über den in § 12 Abs. 6 zehn Monate.
Satz 1 bestimmten Zeitpunkt hinaus vom Grundwehr- (3) Die Gesamtdauer der Wehrübungen verlängert
dienst zurückgestellt werden müßten. sich bei Wehrpflichtigen, die aus dem Grundwehrdienst
(3) Tage der schuldhaften Abwesenheit von der vorzeitig entlassen wurden, um die Zeit, um die sie vor-
Truppe oder Dienststelle und Zeiten der schuldhaften zeitig entlassen worden sind, soweit sie nicht für diese
Dienstverweigerung während eines Wehrdienstverhält- Zeit erneut zum Grundwehrdienst einberufen werden.
nisses, in dem Grundwehrdienst zu leisten ist, sind (4) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungsergebnis
nachzudienen. Das gleiche gilt für Zeiten der Abwesen- für den Wehrdienst zur Verfügung stehen, können zu
Wehrübungen einberufen werden, wenn sie auf Grund
•) § 5 Abs. 1 wird ab 1. Januar 1884 um folgenden, nach Satz 1 einzufügenden der Einberufungsanordnungen des Bundesministers der
Satz ergänzt:
Verteidigung nicht zum Grundwehrdienst herangezogen
„Bei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsverfahrens nach den
Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollen- werden. In diesem Falle verlängert sich die Gesamt-
dung des achtundzwanzigsten Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin dauer der Wehrübungen um die Zeit des Grundwehr-
bestehengebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grundwehrdienst einberufen
werden konnten, verlängert sich der Zeitraum, innerhalb dessen Grundwehr-
dienstes. Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt
dienst zu leisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht jedoch
über die Vollendung des zweiunddreißigsten Lebensjahres hinaus."
1. bei Mannschaften höchstens vierundzwanzig,
(Artikel 3 Nr. 2 des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes vom bei Unteroffizieren höchstens dreißig,
28. Februar 1983, BGBI. 1 S. 203). bei Offizieren höchstens dreiunddreißig Monate,
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1983 533
2. sofern die Wehrpflichtigen das achtundzwanzigste §8a
Lebensjahr vollendet haben, Tauglichkeitsgrade
bei Mannschaften höchstens einundzwanzig,
bei Unteroffizieren höchstens siebenundzwanzig, (1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt:
bei Offizieren höchstens dreißig Monate. wehrdienstfähig,
(5) Nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebens- vorübergehend nicht wehrdienstfähig,
jahres dürfen Wehrpflichtige als Mannschaften nur noch nicht wehrdienstfähig.
zu Wehrübungen von insgesamt drei Monaten, Unterof- Die Richtlinien für die Festsetzung der einzelnen
fiziere nur noch zu Wehrübungen von insgesamt sechs Tauglichkeitsgrade werden vom Bundesminister der
Monaten herangezogen werden. Verteidigung erlassen.
(6) Für Wehrübungen, die als Bereitschaftsdienst von (2) Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach
der Bundesregierung angeordnet worden sind, gilt die Maßgabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig,
zeitliche Begrenzung des Absatzes 1 nicht. Auf die verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte
Gesamtdauer der Wehrübungen nach den Absätzen 2 Tätigkeiten oder verwendungsfähig mit Einschränkung
bis 5 werden sie nicht angerechnet; der Bundesminister in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten.
der Verteidigung kann eine Anrechnung anordnen. Im Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit stehen sie für
den Wehrdienst zur Verfügung, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt.
§ 6a
(weggefallen)
§7
3. Wehrdienstausnahmen
Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst §9
Der auf Grund freiwilliger Verpflichtung in der Bundes- Wehrdienstunfähigkeit
wehr geleistete Wehrdienst ist auf den Grundwehr- Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen,
dienst anzurechnen; er kann auch auf Wehrübungen
angerechnet werden.*) 1. wer nicht wehrdienstfähig ist,
2. wer entmündigt ist.
§8
§ 10
Wehrdienst in fremden Streitkräften
Ausschluß vom Wehrdienst
(1) Wehrpflichtige dürfen sich nur mit Zustimmung
des Bundesministers der Verteidigung oder der von ihm (1) Vom Wehrdienst ist ausgeschlossen,
beauftragten Stelle zum Eintritt in fremde Streitkräfte 1. wer durch ein deutsches Gericht wegen eines Ver-
verpflichten. Dies gilt nicht bei Wehrdienst, der auf brechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem
Grund gesetzlicher Vorschrift des Aufenthaltsstaates Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach
zu leisten ist. den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat,
(2) Der Bundesminister der Verteidigung kann im Ein- Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
zelfall Wehrdienst in fremden Streitkräften auf den oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren
Wehrdienst nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von sechs
anrechnen. Der Wehrdienst soll angerechnet werden, Monaten oder mehr verurteilt worden ist, es sei denn,
wenn er auf Grund gesetzlicher Vorschrift geleistet wor- daß die Eintragung über die Verurteilung im Zentral-
den ist oder wenn der Bundesminister der Verteidigung register getilgt ist,
ihm zugestimmt hat. Zum Nachweis des Wehrdienstes 2. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Beklei-
in fremden Streitkräften kann das Kreiswehrersatzamt dung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
eine Versicherung des Wehrpflichtigen an Eides Statt
verlangen. 3. wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung
nach den § § 64 oder 66 des Strafgesetzbuches
*) § 7 hat ab 1. Januar 1984 folgenden Wortlaut:
unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt
ist.
.. § 7
Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst (2) Verurteilungen durch Gerichte außerhalb des Gel-
und von geleistetem Zivildienst
tungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur in
(1) Der auf Grund freiwilliger Verpflichtung in der Bundeswehr geleistete
Wehrdienst ist auf den Grundwehrdienst anzurechnen; er kann auch auf Wehr-
Betracht, soweit die Vollstreckung nach dem Gesetz
übungen angerechnet werden. über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Straf-
(2) Wehrpflichtige, die auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ver- sachen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
zichtet haben oder denen die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu nummer 312-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,
verweigern, rechtskräftig aberkannt worden ist, werden im Frieden nicht zum
Wehrdienst herangezogen, wenn sie Zivildienst von der in§ 24 Abs. 2 des Zivil- zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes
dienstgesetzes bestimmten Dauer geleistet haben. Wird der Zivildienst vorzeitig vom 18. August 1980 (BGBI. I S. 1503), zulässig ist oder
beendet, ist die im Zivildienst zurückgelegte Zeit, soweit sie die Zeit übersteigt,
die der Zivildienst gegenüber dem Grundwehrdienst länger dauert, auf den
war.
Wehrdienst anzurechnen."
(Artikel 3 Nr. 3 des Kriegsdienstverweigerung-Neuordnungsgesetzes vom
(3) Der Bundesminister der Verteidigung kann im
28. Februar 1983, BGBI. 1 S. 203). Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen.
534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
§ 11 (3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die
Befreiung vom Wehrdienst Wahl zum Bundestag, zu einem Landtag oder zum Euro-
päischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl
(1) Vom Wehrdienst sind befreit zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann
1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses, er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag
einberufen werden.
2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die
die Diakonatsweihe empfangen haben, (4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf
3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekennt- Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung
nisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbeson-
evangelischen oder eines Geistlichen römisch- dere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher
katholischen Bekenntnisses, der die Diakonats- Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine
weihe empfangen hat, entspricht, solche liegt in der Regel vor,
4. Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwer- 1. wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
behindertengesetzes, a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger
5. Heimkehrer im Sinne des Heimkehrergesetzes, die Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Perso-
nach dem 1. Juli 1953 von ihrer Gewahrsamsmacht nen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher
entlassen worden sind. oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat,
gefährdet würde oder
(2) Vom Wehrdienst sind auf Antrag zu befreien
b) für Verwandte ersten Grades besondere Not-
1. Wehrpflichtige, deren sämtliche Brüder oder, falls stände zu erwarten sind,
keine Brüder vorhanden waren, deren sämtliche
Schwestern an den Folgen einer Schädigung im 2. wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fort-
Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder führung eines eigenen oder elterlichen landwirt-
des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes in der schaftlichen Betriebes oder Gewerbebetriebes
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer unentbehrlich ist,
251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt 3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
geändert durch Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom
a) einen bereits weitgehend geförderten Ausbil-
13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677), verstorben sind,
dungsabschnitt,
2. Wehrpflichtige, deren Vater oder Mutter oder beide
b) den zweiten Bildungsweg zur Hochschul- oder
an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1
des Bundesversorgungsgesetzes oder des § 1 des Fachhochschulreife, zu einem mittleren Bildungs-
Bundesentschädigungsgesetzes verstorben sind, abschluß oder zum Hauptschulabschluß oder
sofern der Wehrpflichtige der einzige lebende Sohn c) eine ohne Hochschul- oder Fachhochschulreife
des verstorbenen Elternteils aus der Verbindung mit begonnene erste Berufsausbildung, die regelmä-
dem anderen Elternteil ist. Der nichteheliche Sohn ßig nicht länger als vier Jahre dauert oder deren
steht dem ehelichen gleich, wenn seine Eltern verlobt regelmäßig über vier Jahre hinausführender
waren, ihre Ehe infolge des Kriegstodes eines Eltern- Abschnitt noch nicht begonnen hat,
teils oder aus rassischen oder politischen Gründen unterbrechen würde.
jedoch nicht geschlossen werden konnte.
Der Antrag ist spätestens während der Musterung oder, (5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner
wenn der Befreiungstatbestand später eintritt oder zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfah-
bekannt wird, binnen drei Monaten nach Kenntnis des ren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest,
Befreiungstatbestandes zu stellen. § 60 der Verwal- Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel
tungsgerichtsordnung findet mit der Maßgabe Anwen- der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder
dung, daß über die Wiedereinsetzung in den vorigen wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder
Stand das Kreiswehrersatzamt zu entscheiden hat. das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden
würde.
§ 12 (6) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 Buchstabe a,
Zurückstellung vom Wehrdienst Nr. 2 und 3 darf der Wehrpflichtige vom Grundwehr-
dienst höchstens so lange zurückgestellt werden, daß
( 1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt, er noch vor Vollendung des achtundzwanzigsten, im
1. wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist, Falle des§ 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 noch vor Vollen-
2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheits- dung des zweiunddreißigsten Lebensjahres einberufen
strafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einbe-
verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder rufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er
nach § 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in einem auch darüber hinaus zurückgestellt werden.
psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entzie-
hungsanstalt untergebracht ist, § 13
3. wer unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist. Unabkömmlichstellung
(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich ( 1 ) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für
auf das geistliche Amt ( § 11) vorbereiten, auf Antrag die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben
zurückgestellt. kann ein Wehrpflichtiger im öffentlichen Interesse für
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1983 535
den Wehrdienst unabkömmlich gestellt werden, wenn Trägers vertraglich zur Leistung eines mindestens zwei-
und solange er für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht jährigen Entwicklungsdienstes verpflichtet haben, sich
entbehrt werden kann. Die Unabkömmlichstellung kann in angemessener Weise für die spätere Tätigkeit als
mit der Einschränkung ausgesprochen werden, daß der Entwicklungshelfer fortbilden und der Bundesminister
Wehrpflichtige in zeitlich begrenztem Umfang zum für wirtschaftliche Zusammenarbeit dies bestätigt.
Wehrdienst herangezogen werden darf. Die Bundesre-
gierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allge- (2) Wehrpflichtige werden ferner nicht zum Wehr-
meine Verwaltungsvorschriften über die Grundsätze, dienst herangezogen, wenn und solange sie die Voraus-
die dem Ausgleich des personellen Kräftebedarfs setzungen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 des Entwicklungs-
zugrunde zu legen sind. helfer-Gesetzes erfüllen.
(2) Über die Unabkömmlichstellung entscheidet die (3) Haben Wehrpflichtige mindestens zwei Jahre Ent-
Wehrersatzbehörde auf Vorschlag der zuständigen Ver- wicklungsdienst geleistet, so erlischt ihre Pflicht,
waltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht steht auch den Grundwehrdienst zu leisten. Das gleiche gilt, wenn min-
Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit sie Kör- destens fünfzehn Monate Entwicklungsdienst geleistet
perschaften des öffentlichen Rechts sind, für ihre sind, der Wehrpflichtige dessen vorzeitige Beendigung
Bediensteten zu. Die Zuständigkeit und das Verfahren nicht zu vertreten hat und der Bundesminister für wirt-
regelt eine Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung schaftliche Zusammenarbeit dies bestätigt.
regelt auch, wie Meinungsverschiedenheiten zwischen (4) Die Träger des Entwicklungsdienstes sind ver-
der Wehrersatzbehörde und der vorschlagenden Ver- pflichtet, das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraus-
waltungsbehörde unter Abwägung der verschiedenen setzungen für die Nichtheranziehung von Wehrpflichti-
Belange auszugleichen sind. Die Rechtsverordnung gen der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen.
regelt ferner, für welche Fristen die Unabkömmlich-
stellung ausgesprochen werden kann und welche sach-
verständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung und
Wirtschaft zu hören sind. Abschnitt II
Wehrersatzwesen
(3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Wehrpflichti-
gen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen
für die Unabkömmlichstellung der zuständigen Wehrer- 1. Wehrersatzbehörden
satzbehörde anzuzeigen. Wehrpflichtige, die in keinem
Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, haben den Weg- § 14
fall der Voraussetzungen selbst anzuzeigen. ( 1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit Aus-
nahme der Erfassung werden in bundeseigener Verwal-
§ 13 a tung durchgeführt und folgenden, dem Bundesminister
Zivilschutz oder Katastrophenschutz der Verteidigung unterstehenden Behörden der Bun-
deswehrverwaltung übertragen:
(1) Wehrpflichtige, die sich mit Zustimmung der
zuständigen Behörde auf mindestens zehn Jahre zum 1. Bundeswehrverwaltungsamt
Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophen- - Bundesoberbehörde -,
schutz verpflichtet haben, werden nicht zum Wehrdienst 2. Wehrbereichsverwaltungen
herangezogen, solange sie als Helfer im Zivilschutz oder
- Bundesmittelbehörden -,
Katastrophenschutz mitwirken. Der Bundesminister
des Innern oder der nach § 15 des Gesetzes über die 3. Kreiswehrersatzämter
Erweiterung des Katastrophenschutzes zuständige - Bundesunterbehörden -.
Bundesminister und der Bundesminister der Verteidi-
gung vereinbaren jeweils die Zahl, bis zu der eine solche (2) Die örtliche Zuständigkeit der Mittel- und Unterbe-
Freistellung möglich ist, unter angemessener Berück- hörden der Bundeswehrverwaltung ist den Grenzen der
sichtigung des Personalbedarfs der Bundeswehr, des Länder und ihrer Verwaltungsbezirke anzupassen. Der
Zivilschutzes und des Katastrophenschutzes. Dabei Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm
kann auch nach Jahrgängen, beruflicher Tätigkeit und bestimmte Stelle kann durch allgemeine Verwaltungs-
Ausbildungsstand unterschieden sowie die Zustim- vorschriften die örtliche Zuständigkeit für Musterungs-
mung des Kreiswehrersatzamtes vorgesehen werden. entscheidungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2
Halbsatz 1 und für die Anhörung nach § 29 Abs. 4 Nr. 1
(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, der abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsver-
zuständigen Wehrersatzbehörde das Vorliegen sowie fahrensgesetzes regeln.
den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranzie-
hung von Wehrpflichtigen zum Wehrdienst anzuzeigen.
2. Erfassung
§13b
§15
Entwicklungsdienst
( 1) Im Wege der Erfassung werden für alle Wehrpflich-
(1) Wehrpflichtige werden bis zur Vollendung des
tigen Personennachweise angelegt und laufend geführt.
dreißigsten Lebensjahres nicht zum Wehrdienst heran-
gezogen, wenn sie sich gegenüber einem nach § 2 des (2) Die Erfassungsbehörde fordert die Wehrpflichti-
Entwicklungshelfer-Gesetzes anerkannten Träger des gen auf, schriftlich oder mündlich die für die Erfassung
Entwicklungsdienstes im Rahmen des Bedarfs dieses erforderlichen Angaben zu machen. Die Wehrpflichtigen
536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
sind verpflichtet, die geforderten Auskünfte zu erteilen tersuchung durchführbar sind. Der Musterungsaus-
und nach Aufforderung sich persönlich bei der Erfas- schuß kann eine nochmalige Untersuchung durch einen
sungsbehörde zu melden. anderen Arzt anordnen.
(3) Die Erfassung ist Aufgabe der Länder. Sie wird von (5) Das Ergebnis der Untersuchung ist unter Angabe
den Meldebehörden durchgeführt; in Ländern, in denen des Tauglichkeitsgrades schriftlich dem Musterungs-
amtsangehörige Gemeinden Meldebehörden sind, kann ausschuß vorzulegen; dem Wehrpflichtigen ist eine
die Landesregierung bestimmen, daß sie von den Abschrift auszuhändigen.
Ämtern durchgeführt wird. Die Landesregierung kann
ferner bestimmen, daß Seemannsämter bei der Anle- (6) Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer
gung der Personennachweise nach Absatz 1 mitwirken. ärztlichen Behandlung oder einer Operation im Sinne
Um die planmäßige und reibungslose Durchführung der des § 1 7 Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes gleich-
Erfassung sicherzustellen, kann die Bundesregierung kommen, dürfen nicht ohne Zustimmung des Wehr-
für besondere Fälle Einzelweisungen erteilen. pflichtigen vorgenommen werden.
(4) Die Erfassungsbehörde leitet das Erfassungser- (7) Nicht als ärztliche Behandlung und als Operation
gebnis dem Kreiswehrersatzamt zu. im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes
und nicht als Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit
( 5) Die anläßlich der Erfassung entstehenden not- gelten einfache ärztliche Maßnahmen, wie Blutent-
wendigen Auslagen der Wehrpflichtigen tragen die Län- nahme aus dem Ohrläppchen, dem Finger oder einer
der. Sie erstatten auch den durch die Erfassung entste- Blutader oder eine röntgenologische Untersuchung.
henden Verdienstausfall für diejenigen wehrpflichtigen
Arbeitnehmer, die nicht unter das Arbeitsplatzschutzge-
§18
setz fallen.
Musterungsausschuß
(6) Männliche Personen können bereits ein halbes Jahr
vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres erfaßt ( 1 ) Die Entscheidung nach § 16 Abs. 2 treffen Muste-
werden. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend. rungsausschüsse, die bei den Kreiswehrersatzämtern
gebildet werden. Bei Wehrpflichtigen, die nach § 5
Abs. 1 Satz 3 vorzeitig zum Grundwehrdienst herange-
zogen werden sollen, entscheiden die Kreiswehrersatz-
3. Heranziehung ämter; das gleiche gilt für Zurückstellungen nach § 12
von ungedienten Wehrpflichtigen Abs. 5 oder wenn nach der Musterung Wehrdienstaus-
nahmen oder die Voraussetzungen einer Heranziehung
zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnit-
§ 16
ten(§ 5 Abs. 2) eintreten oder wegfallen oder der Eintritt
Zweck der Musterung oder Wegfall bekannt wird.
( 1) Ungediente Wehrpflichtige werden vor der Heran-
ziehung zum Wehrdienst gemustert. (2) Die Musterungsausschüsse sind mit dem Leiter
des Kreiswehrersatzamtes oder seinem Vertreter als
(2) Durch die Musterung wird entschieden, welche Vorsitzendem, einem Beisitzer, der von der Landes-
ungedienten Wehrpflichtigen für den Wehrdienst zur regierung oder der von ihr bestimmten Stelle benannt
Verfügung stehen. Festgestellt wird ferner die Verfüg- wird, sowie einem ehrenamtlichen Beisitzer besetzt.
barkeit für den Grundwehrdienst in zeitlich getrennten
Abschnitten im Falle des§ 5 Abs. 2. (3) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsver-
ordnung die Beschlußorgane der kreisfreien Städte und
Landkreise, die die ehrenamtlichen Beisitzer binnen drei
Monaten nach Mitteilung der erforderlichen Zahl der
§17
Beisitzer wählen.
Durchführung der Musterung
(4) Die Beisitzer haben über die ihnen bei der Aus-
(1) Die Musterung wird von den Kreiswehrersatzäm- übung ihres Amtes bekanntgewordenen Angelegen-
tern im Benehmen mit den kreisfreien Städten und den heiten Verschwiegenheit zu wahren.
Landkreisen durchgeführt.
(2) In den kreisfreien Städten und den Landkreisen §19
sind die für die Musterung erforderlichen Räume bereit-
zustellen. Die Kosten trägt der Bund. Verfahrensgrundsätze
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet das Muste-
(3) Die Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforderung rungsverfahren. Er hat jedem Beisitzer auf Verlangen zu
durch die Kreiswehrersatzämter zur Musterung vorzu-
gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen.
stellen.
(2) Die Mitglieder des Musterungsausschusses
(4) Die Wehrpflichtigen sind vor ihrem Erscheinen vor
haben gleiches Stimmrecht. Weisungen für den Einzel-
dem Musterungsausschuß auf ihre geistige und körper- fall dürfen ihnen nicht erteilt werden. Das Verfahren ist
liche Tauglichkeit eingehend ärztlich zu untersuchen.
nicht öffentlich.
Dabei sind solche Untersuchungen vorzunehmen, die
nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft für die (3) Der Musterungsausschuß erforscht den Sachver-
Beurteilung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen für den halt von Amts wegen und erhebt die erforderlichen
Wehrdienst notwendig und im Rahmen einer Reihenun- Beweise. Eine Beeidigung von Zeugen und Sachver-
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1983 537
ständigen durch den Musterungsausschuß findet nicht gabe Anwendung, daß über die Wiedereinsetzung in den
statt. Die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen ist vorigen Stand das Kreiswehrersatzamt zu entscheiden
unzulässig. hat.
(4) Alle Behörden und Gerichte haben dem Muste- § 20a
rungsausschuß Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Der Eignungsprüfung
Musterungsausschuß kann insbesondere das Amtsge-
( 1) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungsbe-
richt, in dessen Bezirk ein Zeuge oder Sachverständiger
scheid wehrdienstfähig sind, können vor ihrer Einberu-
seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, um
fung auf ihre Eignung für bestimmte Verwendungen
Vernehmung des Zeugen oder Sachverständigen ersu-
geprüft werden. Sie haben sich nach Aufforderung
chen. Hierbei sind die Tatsachen und Vorgänge anzuge-
durch die zuständigen Wehrersatzbehörden zur Prüfung
ben, über welche die Vernehmung erfolgen soll. Die Vor-
vorzustellen. § 19 Abs. 8 Satz 2 und 3 findet entspre-
schriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der
chende Anwendung.
Zivilprozeßordnung sind sinngemäß anzuwenden. Die
Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen liegt (2) In den kreisfreien Städten und den Landkreisen
im Ermessen des Amtsgerichts. Das Amtsgericht sind die für die Eignungsprüfung erforderlichen Räume
entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit einer bereitzustellen. Die Kosten trägt der Bund.
Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder
der Eidesleistung. Die Entscheidung kann nicht ange- § 21
fochten werden.
Einberufung
(5) Außer dem Wehrpflichtigen kann auch sein
( 1) Ungediente Wehrpflichtige werden von den Kreis-
gesetzlicher Vertreter binnen der für den Wehrpflichti-
wehrersatzämtern auf Grund der Einberufungsanord-
gen laufenden Fristen selbständig Anträge stellen und
nungen des Bundesministers der Verteidigung in Aus-
von den zulässigen Rechtsbehelfen Gebrauch machen.
führung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst
Die Vorschriften für die Anträge und Rechtsbehelfe des
einberufen. Ort und Zeit des Diensteintritts werden
Wehrpflichtigen gelten entsprechend.
durch Einberufungsbescheid bekanntgegeben.
(6) Kann die Entscheidung nicht im Musterungstermin
(2) Die Wehrpflichtigen haben sich entsprechend dem
getroffen werden, so entscheidet der Musterungsaus-
Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundes-
schuß, ob der Wehrpflichtige erneut zu laden ist. Der
wehr zu stellen.
Ausschuß kann den Vorsitzenden ermächtigen, allein
schriftlich zu entscheiden, wenn die Entscheidung von § 22
dem Ergebnis einer vom Ausschuß angeordneten Verfahrensvorschriften
Beweisaufnahme abhängt und ein eindeutiges Ergebnis
Durch Rechtsverordnung wird Näheres bestimmt über
der Beweisaufnahme zu erwarten ist. Bei erneuter
Ladung kann der Musterungsausschuß in anderer 1. das Verfahren bei der Musterung und der Einberu-
Zusammensetzung entscheiden. fung von ungedienten Wehrpflichtigen sowie über die
Erstattung der Auslagen gemäß § 19 Abs. 8,
(7) Über das Ergebnis der Musterung erhalten die
Wehrpflichtigen einen schriftlichen Musterungsbe- 2. die Voraussetzungen für die Berufung der ehrenamt-
scheid. lichen Beisitzer in die Musterungsausschüsse, über
die Amtsdauer und die vorzeitige Beendigung des
(8) Das Verfahren vor dem Musterungsausschuß ist Amtes sowie über die Entschädigung der ehrenamt-
kostenfrei. Notwendige Auslagen sind dem Wehrpflich- lichen Beisitzer.
tigen zu erstatten. Einern wehrpflichtigen Arbeitnehmer,
der nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird
auch der durch die Musterung entstehende Verdienst- 4. Heranziehung
ausfall erstattet. von gedienten Wehrpflichtigen
§ 20 § 23
Zurückstellungsanträge ( 1) Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr
(1) Anträge auf Zurückstellung nach§ 12 Abs. 2 und gedient haben, werden nach Prüfung ihrer Verfügbarkeit
4 sollen bei der Meldung zur Erfassung, spätestens zwei durch die zuständigen Wehrersatzbehörden zum Wehr-
Wochen vor der Musterung, schriftlich oder zur Nieder- dienst einberufen. Sie sind zu hören, wenn seit dem
schrift bei der Erfassungsbehörde gestellt sein. Sie sind Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als zwei Jahre
zu begründen. Die Erfassungsbehörde prüft, ob die verstrichen sind, und auf Antrag oder, soweit sich
Angaben, die den Antrag begründen, sachlich richtig Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheits-
sind, und leitet den Antrag mit dem Prüfungsergebnis zustandes ergeben, erneut ärztlich zu untersuchen. Auf
dem Kreiswehrersatzamt zu. die Untersuchung findet§ 17 Abs. 6 und 7 Anwendung.
Die Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforderung
(2) Ist die Frist versäumt, können Zurückstellungsan- durch die Kreiswehrersatzämter vorzustellen. Sie
träge nur noch bis zur Musterung bei dem Kreiswehrer- haben sich entsprechend dem Einberufungsbescheid
satzamt gestellt werden. Entsteht der Zurückstellungs- zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen. Das
grund später, sind Zurückstellungsanträge nur binnen Nähere über ihre Anhörung und Untersuchung sowie
drei Monaten nach Eintritt des Grundes zulässig. § 60 über den Zeitpunkt der Einberufung regelt eine Rechts-
der Verwaltungsgerichtsordnung findet mit der Maß- verordnung. § 4 Abs. 4 bleibt unberührt.
538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
(2) (weggefallen) ihrer Anmelde- oder Abmeldepflicht nach den Lan-
desgesetzen über das Meldewesen nachge-
(3) Im Einberufungsbescheid für den Wehrdienst in
kommen,
der Verfügungsbereitschaft ist zu bestimmen, daß der
Wehrpflichtige sich unverzüglich bei der angegebenen 2. Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehr-
Einheit oder Dienststelle zu melden hat, wenn der Bun- ersatzbehörde sie unverzüglich erreichen,
desminister der Verteidigung die Anordnung nach§ 5 a 3. auf Auffordern der zuständigen Wehrersatzbehörde
Abs. 1 Satz 1 durch öffentlichen Aufruf im Rundfunk sich persönlich zu melden - dabei findet § 19 Abs. 8
(Hörfunk, Fernsehen) bekanntmacht oder das Kreis- Satz 2 und 3 entsprechend Anwendung -,
wehrersatzamt sie dem Wehrpflichtigen formlos mitteilt.
Die Bekanntmachung gilt mit dem Ende der ersten 4. ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungs-
Durchgabe im Rundfunk, die Mitteilung mit dem Zugang stücke ohne Entschädigung jederzeit erreichbar
an den Wehrpflichtigen als bewirkt; dieser Zeitpunkt ist sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen, sie nicht
auch für den Diensteintritt festzusetzen. außerhalb des Wehrdienstes zu verwenden, eine
mißbräuchliche Benutzung durch Dritte auszuschlie-
ßen, den Weisungen zur Behandlung der Sachen
5. Wehrüberwachung nachzukommen, die Sachen der zuständigen Dienst-
stelle auf Aufforderung vorzulegen und ihr Schäden
§ 24 sowie Verluste unverzüglich zu melden,
( 1) Die Wehrpflichtigen unterliegen von ihrer Muste- 5. die Pflicht, den Wehrpaß und das Personalstamm-
rung an der Wehrüberwachung. Diese endet bei Offizie- blatt sorgfältig aufzubewahren, nicht mißbräuchlich
ren mit Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste, bei zu verwenden und auf Aufforderung der zuständigen
Unteroffizieren, in dem sie das fünfundvierzigste, und bei Dienststelle vorzulegen oder zurückzugeben,
Mannschaften sowie ungedienten Wehrpflichtigen, in 6. soweit sie in der Bundeswehr gedient haben, sich zur
dem sie das zweiunddreißigste Lebensjahr vollenden, Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen zu las-
im Falle des§ 51 des Soldatengesetzes mit Vollendung sen und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre körperliche
des fünfundsechzigsten Lebensjahres. Auch nach Unversehrtheit zu dulden,
diesem Zeitpunkt unterliegen der Wehrüberwachung
7. der zuständigen Wehrersatzbehörde die für eine
abweichend von der Regelung in Satz 2 Wehrpflichtige,
erstmalige und für weitere Sicherheitsüberprüfungen
die für den Verteidigungsfall einberufen sind.
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Soweit es zur Heranziehung zum Wehrdienst einer Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt auch für die Zeit nach Beendigung
Musterung nicht bedarf, unterliegen die Wehrpflichtigen der Wehrüberwachung. Die Wehrpflichtigen haben für
der Wehrüberwachung von dem Zeitpunkt an, an dem schuldhaft verursachte Schäden und Verluste an aus-~
erstmalig über ihre Heranziehung entschieden wird. gehändigten Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken
Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei ange- Geldersatz zu leisten. Die Schadensersatzansprüche
hören, unterliegen der Wehrüberwachung vom Zeit- verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem
punkt ihres Ausscheidens aus diesem Vollzugsdienst die zuständigen Behörden von dem Schaden Kenntnis
an. erlangen, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig
Jahren von der Begehung der Handlung an.
(3) Von der Wehrüberwachung sind diejenigen Wehr-
pflichtigen ausgenommen, die (6 a) (weggefallen)
1. nicht wehrdienstfähig sind ( § 9), (7) Während der Wehrüberwachung haben die Wehr-
2. vom Wehrdienst dauernd ausgeschlossen sind pflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatzbehörde
(§ 10), unverzüglich schriftlich oder mündlich zu melden
3. vom Wehrdienst befreit sind ( § 11 ) oder 1. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort länger
als acht Wochen fernzubleiben - § 3 Abs. 2 bleibt
4. als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind.
unberührt -,
(4) Wehrpflichtige können in besonderen Fällen für 2. den Eintritt von Tatsachen, die eine Wehrdienstaus-
begrenzte Zeit von der Erfüllung der ihnen im Rahmen nahme nach den §§ 9 bis 11 Abs. 1 begründen,
der Wehrüberwachung übertragenen Aufgaben ganz
oder teilweise befreit werden, wenn und solange sie für 3. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorübergehende
eine Einberufung nicht in Betracht kommen. Wehrdienstunfähigkeit von voraussichtlich minde-
stens sechs Monaten begründen; auf Auffordern der
(5) Wehrpflichtige, die gemäß§ 13 a nicht zum Wehr- zuständigen Wehrersatzbehörde Erkrankungen und
dienst herangezogen werden, unterliegen für die Dauer Verletzungen sowie Verschlimmerungen von Erkran-
ihrer Mitwirkung im Zivilschutz oder Katastrophen- kungen und Verletzungen seit der Musterung,
schutz nicht der Wehrüberwachung. Prüfung der Verfügbarkeit oder Entlassungsunter-
suchung, von denen der Wehrpflichtige oder sein Arzt
(6) Während der Wehrüberwachung haben die Wehr- annimmt, daß sie für die Beurteilung seiner Taug-
pflichtigen lichkeit von Belang sind,
1. jede Änderung ihres ständigen Aufenthalts oder ihrer 4. den Wegfall der Voraussetzungen für eine Heranzie-
Wohnung binnen einer Woche der zuständigen hung zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten
Wehrersatzbehörde ihres Weg- und Zuzugsortes zu Abschnitten ( § 5 Abs. 2) und den vorzeitigen Wegfall
melden, es sei denn, sie sind innerhalb dieser Frist der Voraussetzungen für eine Zurückstellung,
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1983 539
5. den Abschluß und einen Wechsel ihrer beruflichen besetzt. Der Vorsitzende hat im Ausschuß beratende
Ausbildung sowie einen Wechsel ihres Berufes. Stimme; er muß zum Richteramt oder zum höheren Ver-
waltungsdienst befähigt sein und das achtundzwanzig-
(8) Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Wehr- ste Lebensjahr vollendet haben. Die Beisitzer müssen
überwachung von Wehrpflichtigen, die als Besatzungs- das zweiunddreißigste Lebensjahr vollendet haben und
mitglieder auf Seeschiffen gemäß Flaggenrechtsgesetz sollen für ihre Aufgabe auf Grund ihrer Lebenserfahrung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer geeignet sein. Aus jeder kreisfreien Stadt und jedem
9514-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt Landkreis sind von den durch Rechtsverordnung der
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai Landesregierung bestimmten Beschlußorganen minde-
1978 (BGBI. 1 S. 613), fahren, können durch Rechtsver- stens zwei Beisitzer zu wählen. Die Reihenfolge ihrer
ordnung der See-Berufsgenossenschaft übertragen Heranziehung wird von dem zuständigen Kreiswehrer-
werden. Kosten, die der See-Berufsgenossenschaft satzamt durch das Los bestimmt.
durch die Übertragung dieser Aufgaben entstehen, trägt
der Bund. In der Rechtsverordnung können Art und Höhe (4) Die Ausschüsse haben bei ihrer Entscheidung die
der Kostenerstattung bestimmt werden. gesamte Persönlichkeit des Antragstellers und sein
sittliches Verhalten zu berücksichtigen. Die Mitglieder
(9) Zum Zwecke der Wehrüberwachung teilt die der Ausschüsse sind an Weisungen nicht gebunden.
Meldebehörde dem zuständigen Kreiswehrersatzamt
die in§ 18 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes ge- (5) Die Prüfungsausschüsse werden für den Bezirk
nannten Daten aller männlichen Deutschen zwischen eines oder mehrerer Kreiswehrersatzämter bei Kreis-
dem vollendeten achtzehnten und zweiunddreißigsten wehrersatzämtern gebildet.
Lebensjahr sowie spätere Änderungen dieser Daten mit.
(6) Im übrigen gelten § 18 Abs. 3 und 4 und § 19 mit
In gleicher Weise ist bei Wehrpflichtigen zu verfahren,
von denen der Meldebehörde durch Mitteilung der Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 6
Wehrersatzbehörde bekannt ist, daß sie auch nach Voll- Satz 2 sowie§ 22 entsprechend. Der Wehrpflichtige ist
endung des zweiunddreißigsten Lebensjahres der über die zulässigen Rechtsbehelfe ( §§ 32 bis 35) zu
Wehrüberwachung unterliegen. belehren.
(7) Einer Entscheidung über den Antrag bedarf es
nicht, wenn und solange eine Einberufung aus anderen
Abschnitt III *) Gründen nicht in Betracht kommt.
Vorschriften (8) Zur unentgeltlichen Vertretung von Wehrpflichti-
für Kriegsdienstverweigerer gen vor den Prüfungsausschüssen und -kammern für
Kriegsdienstverweigerer oder einem Verwaltungsge-
§ 25 richt sind auch die von den Kirchen und Religionsge-
meinschaften, soweit sie Körperschaften des öffentli-
Wirkungen der Kriegsdienstverweigerung
chen Rechts sind, beauftragten Personen zugelassen.
Wer sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an
jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten wider- § 27
setzt und deshalb den Kriegsdienst mit der Waffe ver-
weigert, hat statt des Wehrdienstes einen Zivildienst Waffenloser Dienst
außerhalb der Bundeswehr zu leisten. Er kann auf sei- Der waffenlose Dienst in der Bundeswehr befreit von
nen Antrag zum waffenlosen Dienst in der Bundeswehr der Pflicht zum Kampf mit der Waffe und der Pflicht zur
herangezogen werden. Teilnahme an einer Ausbildung, die den Wehrpflichtigen
auf den Kampf mit der Waffe vorbereitet.
§ 26
Verfahren
( 1) Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Abschnitt IV
Waffe zu verweigern, wird auf Antrag entschieden. Beendigung des Wehrdienstes
(2) Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift und Verlust des Dienstgrades
beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Er soll begründet
werden. Der Antrag eines ungedienten Wehrpflichtigen § 28
soll vierzehn Tage vor der Musterung eingereicht wer- Beendigungsgründe
den. Er befreit nicht von der Pflicht, sich zur Erfassung
zu melden und zur Musterung vorzustellen. Der Wehrdienst endet
1. durch Entlassung (§ 29),
(3) Die Entscheidung treffen besondere Ausschüsse
(Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverweigerer). 2. im Falle einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt kalen-
Sie werden mit einem vom Bundesminister der Verteidi- dermäßig bestimmt ist, durch Ablauf der für den
gung bestimmten Vorsitzenden, einem Beisitzer, der von Wehrdienst festgesetzten Zeit; dies gilt nicht, wenn
der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle der Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet
benannt wird, sowie zwei ehrenamtlichen Beisitzern oder der Verteidigungsfall eingetreten ist,
3. durch Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in
•) Abschnitt III entfällt ab 1. Januar 1984 (Artikel 3 Nr. 4 des Kriegsdienstverwei- ein Zivildienstverhältnis nach § 19 Abs. 2 des
gerungs-Neuordnungsgesetzes vom 28. Februar 1983, BGBI. 1 S. 203). An die Zivildienstgesetzes,
Stelle der§§ 25 und 26 treten die Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungs-
gesetzes; § 27 entfällt ersatzlos. 4. durch Ausschluß ( § 30).
540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
§ 29 über die Entlassung entscheidende Dienststelle kann
Entlassung auch andere Beweise erheben.
(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehr- (3) (weggefallen)
dienst leistet, ist zu entlassen
(4) Er kann entlassen werden
1 . mit Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten 1 . auf seinen Antrag nach Anhörung der Wehrersatzbe-
Zeit; dies gilt nicht, wenn bei einer Wehrübung der hörde, wenn das Verbleiben in der Bundeswehr für
Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist, wenn ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher,
sich der Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine beson-
anschließt oder wenn der Bereitschaftsdienst nach dere Härte bedeuten würde und dies nach der Entlas-
§ 6 Abs. 6 angeordnet oder der Verteidigungsfall sung seine Zurückstellung vom Wehrdienst nach
eingetreten ist, § 12 Abs. 4 rechtfertigt,
2. aus dem Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft, 2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest
wenn dessen Anordnung aufgehoben wird oder der von drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur
Soldat nicht mehr zur Verfügungsbereitschaft Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist;
gehört, es sei denn, daß der Bereitschaftsdienst das gleiche gilt, wenn die Aussetzung einer Jugend-
nach§ 6 Abs. 6 angeordnet oder der Verteidigungs- strafe zur Bewährung widerrufen wird.
fall eingetreten ist,
(5) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die
2a. aus dem Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6, nach § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes für die Ernen-
wenn dessen Anordnung aufgehoben wird, es sei nung des Soldaten zuständig wäre oder der die Aus-
denn, daß der Verteidigungsfall eingetreten ist, übung des Entlassungsrechts übertragen worden ist.
3. während des Verteidigungsfalles bei Beendigung Die Entlassung nach Absatz 1 Nr. 1 aus einer Wehr-
der Verwendung oder mit Ablauf des Jahres, in dem übung, deren Endzeitpunkt nicht kalendermäßig
er das sechzigste Lebensjahr vollendet, im Falle des bestimmt ist, sowie die Entlassung nach Absatz 1 Nr. 7
§ 51 des Soldatengesetzes mit Vollendung des und 9 verfügt der nächste Disziplinarvorgesetzte; das
fünfundsechzigsten Lebensjahres, gleiche gilt, wenn bei der Einstellungsuntersuchung die
4. wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen vorübergehende Wehrdienstunfähigkeit oder die Wehr-
dienstunfähigkeit des Soldaten festgestellt wird.
des § 1 nicht erfüllt sind, oder wenn im Frieden die
Wehrpflicht des Soldaten endet, (6) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe
5. wenn der Einberufungsbescheid aufgehoben wird oder Dienststelle fernhält, gilt mit dem Tag als entlas-
oder eine zwingende Wehrdienstausnahme vorliegt sen, an dem er hätte entlassen werden müssen, wenn er
- in den Fällen des § 11 erst nach Befreiung durch statt dessen Dienst geleistet hätte. Seine Pflicht, Tage
die Wehrersatzbehörde -, der schuldhaften Abwesenheit nachzudienen (§ 5
Abs. 3), bleibt unberührt.
6. wenn nach dem bisherigen Verhalten durch sein
Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ord-
§ 29a
nung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich
gefährdet würde, Verlängerung des Wehrdienstes
bei stationärer truppenärztlicher Behandlung
7. wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist,
soweit er nicht auf seinen Antrag zum waffenlosen Befindet sich ein Soldat, der auf Grund der Wehr-
Dienst herangezogen oder nach § 19 Abs. 2 des pflicht Wehrdienst leistet, im Entlassungszeitpunkt in
Zivildienstgesetzes in den Zivildienst überführt wird, stationärer truppenärztlicher Behandlung, so endet der
, Wehrdienst, zu dem er einberufen wurde,
8. wenn er seiner Aufstellung für die Wahl zum Bun-
destag, zu einem Landtag oder zum Europäischen 1. wenn die stationäre truppenärztliche Behandlung
Parlament zugestimmt hat, beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach
dem Entlassungszeitpunkt oder
9. wenn er unabkömmlich gestellt ist,
2. wenn er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt,
10. wenn er gemäß § 13 a der zuständigen Behörde für daß er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhält-
den Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nisses nicht einverstanden ist, mit dem Tage der
im Zeitpunkt der Einberufung zur Verfügung stand Abgabe dieser Erklärung.
und ohne die Einberufung hierfür weiterhin verfüg-
bar sein würde. § 30
(2) Er ist ferner zu entlassen, wenn er körperlich oder Ausschluß aus der Bundeswehr
geistig dauernd dienstunfähig ist. Auf seinen Antrag und Verlust des Dienstgrades
kann er auch dann entlassen werden, wenn die Wieder- (1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehr-
herstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der gesetz- dienst leistet, ist aus der Bundeswehr ausgeschlossen,
lichen Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist. Er ist ver- wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts
pflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf die in § 10
hierzu bestimmten Ärzten untersuchen zu lassen. Auf bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen
die Untersuchung findet § 17 Abs. 6 und 7 Anwendung. erkannt wird. Er verliert seinen Dienstgrad; dies gilt
Das Recht des Soldaten, darüber hinaus Gutachten von auch, wenn er wegen schuldhafter Verletzung seiner
Ärzten seiner Wahl einzuholen, bleibt unberührt. Die Dienstpflichten nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 entlassen wird.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1983 541
(2) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad, und 6) hat aufschiebende Wirkung. Wird ein Antrag auf
wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht im Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erst gestellt,
Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt wird nachdem der Musterungsbescheid vollziehbar gewor-
1. auf die in § 38 Abs. 1 des Soldatengesetzes bezeich- den ist, hat der Widerspruch gegen den Bescheid des
neten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen oder Prüfungsausschussses keine aufschiebende Wirkung.
Gegen den Musterungsbescheid und den Bescheid
2. wegen vorsätzlich begangener Tat auf Freiheits- des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer
strafe von mindestens einem Jahr. kann auch das Kreiswehrersatzamt Widerspruch einle-
gen.
§ 31
(3) Über den Widerspruch gegen den Musterungsbe-
Wiederaufnahme des Verfahrens scheid entscheiden Musterungskammern, die für den
Wird ein Urteil mit den Folgen des § 30 im Wiederauf- Bezirk eines oder mehrerer Kreiswehrersatzämter bei
nahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Fol- Wehrbereichsverwaltungen gebildet werden. Sie sind
gen nicht hat, so gilt der Verlust des Dienstgrades als mit einem zum Richteramt oder zum höheren Verwal-
nicht eingetreten. Die Beendigung des Wehrdienstes tungsdienst befähigten Angehörigen der Bundeswehr-
verwaltung als Vorsitzendem, einem Beisitzer, der von
durch einen Ausschluß darf für die Erfüllung der Wehr-
pflicht nicht zum Nachteil des Betroffenen geltend der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle
gemacht werden. benannt wird, sowie einem ehrenamtlichen Beisitzer
besetzt.
(4) Über den Widerspruch gegen Bescheide der
Abschnitt V Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverweigerer ent-
scheiden Prüfungskammern für Kriegsdienstverweige-
Rechtsbehelfe rer, die für den Bezirk eines oder mehrerer Kreiswehr-
ersatzämter bei Wehrbereichsverwaltungen gebildet
§ 32 werden. Im übrigen gilt § 26 Abs. 3, 4 und 7 ent-
Rechtsweg sprechend.
Für Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses (5) Über den Widerspruch gegen den Einberufungs-
Gesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. bescheid(§ 21 und§ 23 Abs. 1) entscheidet die Wehr-
bereichsverwaltung. Der Widerspruch gegen den Einbe-
rufungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung, es
§ 33 *)
sei denn, daß der Widerspruch unter Vorlage eines
Besondere Vorschriften für das Vorverfahren Bescheides über die Unabkömmlichstellung oder über
(1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die auf die mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf min-
Grund dieses Gesetzes ergehen, ist binnen zwei destens zehn Jahre eingegangene Verpflichtung zum
Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophen-
oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben,· die schutz eingelegt und dieser Bescheid von dem zustän-
den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch digen Kreiswehrersatzamt geprüft ist.
durch Einlegung bei der Behörde, die den Wider- (6) Die ehrenamtlichen Beisitzer in den Musterungs-
spruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt. und Prüfungskammern werden von den durch Rechts-
(2) Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid verordnung der Landesregierung bestimmten Beschluß-
( § 19 Abs. 7) und gegen den Bescheid des Prüfungs- organen der im Bereich der Musterungs- und Prüfungs-
ausschusses für Kriegsdienstverweigerer ( § 26 Abs. 3 kammern gelegenen kreisfreien Städte und Landkreise
binnen drei Monaten nach Mitteilung der erforderlichen
Zahl der Beisitzer gewählt. Soweit in Ländern für den
•) Ab 1. Januar 1984 ändert sich der Wortlaut des § 33 wie folgt: Bereich einer höheren Verwaltungsbehörde Bezirksver-
Absatz 2 lautet: tretungen bestehen, werden die Beisitzer von diesen
,,(2) Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid (§ 19 Abs. 7) hat auf- gewählt. § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.
schiebende Wirkung. Gegen den Musterungsbescheid kann auch das Kreis-
wehrersatzamt Widerspruch einlegen." (7) Für das Verfahren der Musterungskammern gel-
Absatz 4 entfällt. ten die §§ 19 und 22 entsprechend. Das gleiche gilt mit
Absatz 6 lautet: Ausnahme des § 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 für
.,(6) Die ehrenamtlichen Beisitzer in den Musterungskammern werden von den das Verfahren der Prüfungskammern. Der Wehrpflich-
durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmten Beschlußorganen
der im Bereich der Musterungskammern gelegenen kreisfreien Städte und
tige kann mit seinem Einverständnis von der Pflicht, sich
Landkreise binnen drei Monaten nach Mitteilung der erforderlichen Zahl der vorzustellen, befreit werden.
Beisitzer gewählt. Soweit in Ländern für den Bereich einer höheren Verwal-
tungsbehörde Bezirksvertretungen bestehen, werden die Beisitzer von diesen (8) Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar gewor-
gewählt. § 18 Abs. 4 gilt entsprechend."
den, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungsbe-
Absatz 7 lautet:
scheid nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung
,,(7) Für das Verfahren der Musterungskammern gelten die §§ 19 und 22 ent-
sprechend. Der Wehrpflichtige kann mit seinem Einverständnis von der Pflicht, durch den Einberufungsbescheid selbst geltend
sich vorzustellen, befreit werden." gemacht wird.
(Artikel 3 Nr. 5 des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes vom
28. Februar 1983, BGBI. 1 S. 203). (9) Der Wehrpflichtige ist über den zulässigen
An die Stelle der entfallenden Vorschriften für das Kriegsdienstverweigerungs- Rechtsbehelf gegen einen auf Grund dieses Gesetzes
verfahren treten die Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes. erlassenen Verwaltungsakt zu belehren.
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
§ 34 außerhalb der früheren Wehrmacht eine militärische
Besondere Vorschriften Grundausbildung erhalten haben, gilt § 23 entspre-
für das gerichtliche Verfahren chend. Sie sind jedoch zu untersuchen und unterliegen
der Wehrüberwachung von der Prüfung ihrer Verfüg-
( 1) In Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses barkeit an. Der Widerspruch gegen den Einberufungs-
Gesetzes ist die Berufung gegen das Urteil des Verwal- bescheid hat bei ihrer erstmaligen Einberufung zur
tungsgerichts ausgeschlossen. Bundeswehr aufschiebende Wirkung. Sie werden im
(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist bin- Frieden nur zu Wehrübungen herangezogen, deren
nen eines Monats nach Zustellung die Revision an das Gesamtdauer bei Mannschaften höchstens drei, bei
Bundesverwaltungsgericht zulässig, wenn wesentliche Unteroffizieren höchstens sechs und bei Offizieren
Mängel des Verfahrens im Sinne der Verwaltungsge- höchstens achtzehn Monate beträgt.
richtsordnung gerügt werden oder das Verwaltungsge- (3) Wehrpflichtige, die in der früheren Wehrmacht
richt die Revision in seiner Entscheidung zugelassen Wehrdienst geleistet haben, sind mit dem ihrem letzten
hat. Die Zulassung der Revision kann nur verweigert früheren Dienstgrad entsprechenden Dienstgrad einzu-
werden, wenn offensichtlich eine Klärung grundsätzli- berufen.
cher Rechtsfragen nicht zu erwarten ist. Die Revision
muß zugelassen werden, wenn das Urteil von einer Ent- (4) Ungediente Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli
scheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht 1937 geboren sind, werden im Frieden nur zu Wehr-
und auf dieser Abweichung beruht. übungen, deren Gesamtdauer bei Mannschaften
höchstens drei Monate, bei Unteroffizieren höchstens
(3) § 132 Abs. 3 bis 5 der Verwaltungsgerichtsord- sechs Monate, bei Offizieren höchstens achtzehn
nung gilt für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung Monate beträgt, herangezogen.
der Revision entsprechend. Gegen andere Entschei-
dungen des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde
ausgeschlossen. § 36 a
§ 35 *) Wehrüberwachung von Angehörigen der Reserve
Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage Die gemäß § 4 Abs. 2 zur Reserve gehörenden Wehr-
pflichtigen unterliegen auch dann der Wehrüberwa-
( 1) Die Anfechtungsklage gegen den Musterungsbe-
chung, wenn sie vor ihrem Eintritt in die Bundeswehr
scheid, den Einberufungsbescheid und den Bescheid
nicht erfaßt und gemustert worden sind.
der Prüfungsausschüsse und Prüfungskammern für
Kriegsdienstverweigerer hat keine aufschiebende Wir-
kung. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende § 37
Wirkung anordnen. Vor der Anordnung ist die Wehr- Verzicht auf einen Dienstgrad
bereichsverwaltung zu hören.
( 1) Wehrpflichtige, die nicht in der Bundeswehr
(2) Auch die Wehrbereichsverwaltung kann gegen gedient haben, können auf ihren früheren Dienstgrad
den Musterungsbescheid und den Bescheid der Prü- verzichten. In diesem Falle erhalten sie den untersten
fungsausschüsse und Prüfungskammern für Kriegs- Mannschaftsdienstgrad.
dienstverweigerer Anfechtungsklage erheben oder
Rechtsmittel einlegen. (2) Die Verzichtserklärung ist bei dem für den Wohn-
sitz des Wehrpflichtigen zuständigen Kreiswehrersatz-
amt zu Protokoll zu geben.
Abschnitt VI
(3) Die Verzichtserklärung kann nicht widerrufen
Übergangs- und Schlußvorschriften
werden.
§ 36 § 38
Angehörige der früheren Wehrmacht Wiedergutmachung
und Wehrpflichtige älterer Geburtsjahrgänge (1) Angehörigen der früheren Wehrmacht, die Ver-
( 1) Offiziere und Unteroffiziere der früheren Wehr- folgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes
macht sind bis zum Ablauf des Jahres wehrpflichtig, in sind und deshalb in ihrer militärischen Laufbahn
dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden. benachteiligt wurden, ist auf Antrag der Dienstgrad zu
verleihen, den sie bei normalem Verlauf ihrer Laufbahn
(2) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, die in . wahrscheinlich erreicht hätten.
der früheren Wehrmacht Wehrdienst geleistet oder
(2) § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.
•) § 35 hat ab 1. Januar 1984 folgenden Wortlaut:
,,§ 35 § 39
Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage
Verleihung eines höheren Dienstgrades
( 1) Die Anfechtungsklage gegen den Musterungsbescheid und den Einberu-
fungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann auf Antrag ( 1) Einern Wehrpflichtigen, der sich die für einen
die aufschiebende Wirkung anordnen. Vor der Anordnung ist die Wehrbereichs-
verwaltung zu hören.
höheren Dienstgrad erforderliche militärische Eignung
durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb der Bun-
(2) Auch die Wehrbereichsverwaltung kann gegen den Musterungsbescheid
Anfechtungsklage erheben oder Rechtsmittel einlegen." deswehr oder der früheren Wehrmacht erworben hat,
(Artikel 3 Nr. 6 des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes vom
kann dieser Dienstgrad verliehen werden (§ 4 Abs. 1
28. Februar 1983, BGBI. 1 S. 203). Nr. 3 des Soldatengesetzes).
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1983 543
(2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von dem (3) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, die im
Ergebnis eines Wehrdienstes abhängig gemacht wer- polizeilichen Vollzugsdienst Dienst geleistet haben, gilt
den. In diesem Fall ist der Wehrpflichtige zum Wehr- § 23 Abs. 1 entsprechend.
dienst mit einem vorläufigen Dienstgrad einzuberufen.
(3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt § 23 § 42 a
Abs. 1. Grenzschutzdienstpflicht
§ 40 Männer, die nach dem Bundesgrenzschutzgesetz
zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz ver-
Dienstgrad bei militärfachlicher Verwendung
pflichtet sind (Grenzschutzdienstpflichtige), können
( 1) Wird ein Wehrpflichtiger auf Grund seiner durch nicht zum Wehrdienst herangezogen werden. Der im
Lebens- und Berufserfahrung erworbenen besonderen Bundesgrenzschutz geleistete Dienst ist auf den Grund-
Eignung für eine militärfachliche Verwendung vorgese- wehrdienst anzurechnen; § 42 ist nicht anzuwenden.
hen, so kann ihm der für die Dienststellung erforderliche
Dienstgrad für die Dauer der Verwendung oder endgültig § 43
verliehen werden.
Wehrpflichtige außerhalb des Geltungsbereichs
(2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von dem dieses Gesetzes
Ergebnis eines Wehrdienstes abhängig gemacht (1) Erfassung, Musterung, Einberufung und Wehr-
werden. In diesem Fall ist der Wehrpflichtige zum überwachung der Wehrpflichtigen, die ihren ständigen
Wehrdienst mit einem vorläufigen Dienstgrad einzube- Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses
rufen. Gesetzes haben, ohne daß ihre Wehrpflicht gemäß § 1
(3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt § 23 Abs. 2 ruht, werden durch besonderes Gesetz geregelt.
Abs. 1. Wehrpflichtige, die ohne die nach § 3 Abs.. 2 erforderli-
che Genehmigung ihren ständigen Aufenthalt aus dem
§ 41 Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausverlegen,
Wehrpflicht bei Zuzug werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfaßt,
gemustert und einberufen.
(1) Wer seinen ständigen Aufenthalt aus den in § 1
Abs. 2 Nr. 3 oder § 3 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertrie- (2) Wehrpflichtige, die sich im Zeitpunkt der Aufforde-
benengesetzes genannten Gebieten verlegt hat oder rung, sich zur Erfassung persönlich zu melden ( § 15
verlegt, wird vor Ablauf von zwei Jahren nicht wehr- Abs. 2), zur Musterung vorzustellen (§ 17 Abs. 3) oder
pflichtig. sich gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 3 bei der zuständigen Wehr-
ersatzbehörde zu melden, außerhalb des Geltungsbe-
(2) Mit der Einberufung gilt die Erlaubnis zum ständi- reichs dieses Gesetzes befinden, jedoch ihren ständi-
gen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes gen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereichs haben,
nach dem Gesetz über die Notaufnahme von Deutschen sind für die Dauer der Abwesenheit von der Melde- oder
in das Bundesgebiet als erteilt. Vorstellungspflicht zu befreien. Dies gilt nicht, wenn
ihnen die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung
§ 42 nicht erteilt worden ist oder wenn ihnen die Meldung
Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte oder Vorstellung zugemutet werden kann. Sie haben
sich unverzüglich nach Rückkehr bei der zuständigen
(1) Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei Erfassungs- oder Wehrersatzbehörde zu melden.
oder dem hauptamtlichen Bahnpolizeidienst der Deut-
schen Bundesbahn (polizeilicher Vollzugsdienst) ange-
§ 44
hören oder für diesen durch schriftlichen Bescheid
angenommen sind, werden für die Dauer ihrer Zugehö- Zustellung, Vorführung und Zuführung
rigkeit nicht zum Wehrdienst herangezogen. Haben ( 1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Bescheide
Wehrpflichtige im polizeilichen Vollzugsdienst minde- sind zuzustellen. Für das Zustellungsverfahren gilt
stens drei Jahre Dienst geleistet, so erlischt ihre Pflicht, das Verwaltungszustellungsgesetz. Einberufungsbe-
Grundwehrdienst zu leisten. Die Gesamtdauer der von scheide zu Wehrübungen, die von der Bundesregierung
ihnen noch zu leistenden Wehrübungen beträgt bei als Bereitschaftsdienst nach§ 6 Abs. 6 angeordnet sind
Mannschaften höchstens neun, bei Unteroffizieren oder nicht länger als drei Tage dauern, können auch
höchstens fünfzehn und bei Offizieren höchstens acht- durch Eilbrief oder in entsprechender Anwendung des
zehn Monate. Der im polizeilichen Vollzugsdienst über § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes unmittelbar
drei Jahre geleistete Dienst kann auf diese Wehrübun- durch die Truppe zugestellt werden; die Zustellung
gen, der zwischen achtzehn Monaten und drei Jahren durch Eilbrief gilt mit dessen Zugang als bewirkt. Für das
geleistete Dienst auf den Wehrdienst angerechnet Zustellungsverfahren bei der Erfassung gelten die
werden. Zustellungsvorschriften der _Länder. Bei minderjährigen
(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, den Wehrpflichtigen ist an diese zuzustellen; § 7 Abs. 1 des
Widerruf eines Annahmebescheides sowie das Aus- Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechen-
scheiden aus dem Vollzugsdienst dem zuständigen den landesrechtlichen Vorschriften gelten insoweit
Kreiswehrersatzamt anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn nicht.
Wehrpflichtige trotz Annahmebescheides ihren Dienst (2) Bei Wehrpflichtigen, die der Erfassung, der Muste-
bei der Vollzugspolizei oder hauptamtlichen Bahnpolizei rung, der Prüfung der Verfügbarkeit, der Eignungsprü-
nicht antreten. fung oder auf eine Aufforderung der Wehrersatzbe-
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
hörde, sich persönlich zu melden ( § 24 Abs. 6 Nr. 3), den dazu ergehenden Rechtsverordnungen den Lan-
unentschuldigt fernbleiben, kann die Vorführung ange- desbehörden, den kreisfreien Städten und den Land-
ordnet werden; das gleiche gilt bei männlichen Perso- kreisen oder den Gemeinden sowie deren Vertretungs-
nen, die der Erfassung unentschuldigt fernbleiben(§ 15 körperschaften zugewiesen sind.
Abs. 6). Die Polizei ist um Durchführung zu ersuchen.
(3) Die Polizei kann ersucht werden, Wehrpflichtige, § 47
die ihrer Einberufung unentschuldigt nicht Folge leisten,
dem nächsten Feldjäger-Dienstkommando zuzuführen. (weggefallen)
(4) Die Polizei ist befugt, zum Zwecke der Vorführung
oder Zuführung die Wohnung und andere Räume des § 48
Wehrpflichtigen zu betreten und nach ihm zu suchen.
Das gleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere Woh- Vorschriften für den Bereitschafts- und
nungen und Räume, wenn sich der Wehrpflichtige einem Verteidigungsfall
unmittelbar bevorstehenden Zugriff der Polizei durch (1) Die folgenden besonderen Vorschriften gelten,
Betreten solcher Wohnungen und Räume entzieht. wenn Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6
Abs. 6 angeordnet sind:
§ 45
1. Zurückstellungen nach§ 12 Abs. 2 und 4 können im
Bußgeldvorschrift Bereitschaftsfall vom Kreiswehrersatzamt widerru-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fen werden, es sei denn, daß die Heranziehung zum
fahrlässig Wehrdienst für den Wehrpflichtigen eine unzumut-
bare Härte bedeuten würde.
1 . entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2
2. Die Vorschriften über die Mitwirkung besonderer
a) sich nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes ( § 17
Ausschüsse beim Musterungsverfahren ( §§ 18 und
Abs. 4, 6 und 7, § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3) auf die
33) sind nicht anzuwenden. An Stelle des Ausschus-
geistige oder körperliche Tauglichkeit untersu-
ses entscheidet der Leiter der Behörde, bei der der
chen oder auf die Eignung für bestimmte Verwen-
Ausschuß zu bilden wäre. Die kreisfreie Stadt oder
dungen ( § 20 a Abs. 1 Satz 1 und 2) prüfen läßt,
der Landkreis sollen vor der Entscheidung gehört
b) seinen Wehrpaß oder sein Personalstammblatt werden.
nicht in Empfang nimmt oder
c) zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Beklei- 3. Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid
dungs- oder Ausrüstungsstücke nicht übernimmt ( § 19 Abs. 7) und gegen den Einberufungsbescheid
oder nicht entsprechend dem Einberufungsbe- bei der erstmaligen Einberufung eines gedienten
scheid zum Dienstantritt mitbringt, Wehrpflichtigen zur Bundeswehr(§ 36 Abs. 2 Satz 3)
hat keine aufschiebende Wirkung (§ 33 Abs. 2).
2. entgegen § 3 Abs. 2 nicht die für einen Aufenthalt
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes 4. Bei der Einberufung von Wehrpflichtigen, die bereits
erforderliche Genehmigung einholt, in der Bundeswehr gedient haben, ist § 23 Abs. 1
3. als Wehrpflichtiger, der einen Einberufungsbescheid Satz 2 und 3 nicht anzuwenden. Als Untersuchung
für den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft gilt die Einstellungsuntersuchung.
erhalten hat, einer Pflicht nach § 5 a Abs. 2 Satz 1 5. Auf Anordnung der Bundesregierung haben Wehr-
zuwiderhandelt, pflichtige
4. gegen eine Vorschrift des§ 15 Abs. 2 oder 6 über die
a) Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehrer-
Erteilung von Auskünften oder die persönliche Mel-
satzbehörde sie unverzüglich erreichen, auch
dung zur Erfassung verstößt,
wenn sie der Wehrüberwachung nicht unterlie-
5. eine Aufforderung zur Vorstellung nach § 17 Abs. 3 gen,
oder § 23 Abs. 1 Satz 4 nicht befolgt oder
b) eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehr-
6. eine ihm nach § 24 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 wäh- ersatzamtes einzuholen, wenn sie den Geltungs-
rend der Wehrüberwachung oder eine ihm nach§ 24 bereich dieses Gesetzes verlassen wollen,
Abs. 6 Satz 2 nach Beendigung der Wehrüberwa-
chung obliegende Pflicht verletzt. c) unverzüglich zurückzukehren, wenn sie sich
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße zes aufhalten, und, soweit sie einem Geburtsjahr-
geahndet werden. gang angehören, dessen Erfassung begonnen
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 hat, sich beim zuständigen oder nächsten Kreis-
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, wehrersatzamt zu melden.
soweit es sich nicht um Ordnungswidrigkeiten bei der Dies gilt nicht für Wehrpflichtige, die ihren ständigen
Erfassung handelt, das Kreiswehrersatzamt. Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes haben oder bei deutschen Dienststellen
§ 46 oder öffentlichen zwischen- oder überstaatlichen
Organisationen außerhalb des Geltungsbereichs
Stadtstaatklausel dieses Gesetzes beschäftigt sind oder mit Genehmi-
Die Länder Bremen und Hamburg bestimmen, welche gung einer obersten Bundes- oder Landesbehörde
Stellen die Aufgaben erfüllen, die in diesem Gesetz und oder der von dieser bestimmten Stelle sich außerhalb
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1983 545
dieses Geltungsbereichs aufhalten oder ihn ver- sie das fünfundvierzigste Lebensjahr vollenden, ein-
lassen. berufen werden. Die §§ 13, 13 a und 36 bleiben unbe-
rührt.
(2) Im Verteidigungsfall gelten Absatz 1 Nr. 2 bis 5
und folgende Vorschriften: (2) Das Nähere über die Erfassung der unter Absatz 1
fallenden Personen, soweit sie nicht zum Geschäftsbe-
1. Die Meldung gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 1 ist innerhalb
reich des Bundesministers der Verteidigung gehören
achtundvierzig Stunden zu erstatten; § 24 Abs. 6
oder nicht bei Dienststellen der Stationierungs- oder
Nr. 1 Halbsatz 2 ist nicht anzuwenden.
NATO-Streitkräfte beschäftigt sind, wird durch Rechts-
2. Wehrpflichtige, die beantragt haben, ihre Berechti- verordnung geregelt.
gung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern,
festzustellen, können zum Zivildienst oder auf ihren (3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden,
Antrag zum waffenlosen Dienst einberufen werden, daß natürliche Personen und juristische Personen des
bevor über ihren Feststellungsantrag entschieden privaten oder öffentlichen Rechts die für die Erfassung
ist.*) des unter Absatz 1 fallenden Personenkreises erforder-
lichen Angaben machen.
3. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2, 4 und 5 treten
außer Kraft. Erneute Zurückstellungen nach § 1 2
Abs. 4 sind zulässig, wenn die Heranziehung zum § 50
Wehrdienst für den Wehrpflichtigen auch im Verteidi-
gungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Zuständigkeit für den Erlaß
von Rechtsverordnungen
4. Wehrpflichtige, die im Frieden gemäß§ 12 Abs. 2 vom
(1) Die Bundesregierung erläßt die Rechtsverordnun-
Wehrdienst zurückgestellt werden, sind im Verteidi-
gen
gungsfall auf Antrag zum Sanitätsdienst einzu-
berufen. 1. über die Unterwerfung von Ausländern und Staaten-
losen unter die Wehrpflicht (§ 2),
5. Wehrpflichtige, die sich im Verteidigungsfall zum frei-
willigen Eintritt in die Bundeswehr melden, dürfen von 2. über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der
einem Offizier in der Stellung eines Bataillonskom- Unabkömmlichstellung (§ 13 Abs. 2)-dabei kann die
mandeurs oder in entsprechender Dienststellung als Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen
Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst Behörden auf oberste Bundesbehörden oder auf die
leisten, mit dem untersten Mannschaftsdienstgrad Landesregierungen übertragen werden; diese kön-
oder mit ihrem letzten in der Bundeswehr oder in der nen ermächtigt werden, die Ermächtigung auf die
früheren Wehrmacht erreichten Dienstgrad einge- obersten Landesbehörden weiterzuübertragen -,
stellt werden, wenn die Einberufung durch das zu-
3. über die Übertragung von Aufgaben der Wehrersatz-
ständige Kreiswehrersatzamt nicht möglich ist.
behörde bei der Wehrüberwachung auf die See-
Berufsgenossenschaft und über die Art und Höhe der
§ 49 vom Bund der See-Berufsgenossenschaft zu erstat-
tenden Kosten (§ 24 Abs. 8),
Erfassung und Musterung von Wehrpflichtigen
für bestimmte Aufgaben 4. über das Verfahren in den Fällen der§§ 22, 23 Abs. 1
( 1) Wehrpflichtige, die wegen ihrer beruflichen Aus- Satz 6, des § 26 Abs. 6 und des § 33 Abs. 7, *)
bildung oder Tätigkeit im Verteidigungsfall für Aufgaben
5. über die Erfassung von Wehrpflichtigen für
verwendet werden sollen, die der Herstellung der Ein-
bestimmte Aufgaben (§ 49 Abs. 2),
satzfähigkeit oder der Sicherung der Operationsfreiheit
der Streitkräfte dienen, können nach Vollendung des 6. über die Auskunftspflicht (§ 49 Abs. 3).
achtzehnten Lebensjahres bis zum Ablauf des Jahres, in
dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, erfaßt (2) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustim-
und gemustert werden. Sie können nach Maßgabe mung des Bundesrates.
dieses Gesetzes zu Wehrübungen einberufen werden,
wenn die Bundesregierung feststellt, daß dies zu einer
nach den Umständen gebotenen Herstellung der Ein- § 51
satzfähigkeit oder zur Sicherung der Operationsfreiheit Einschränkung von Grundrechten
der Streitkräfte notwendig ist. Auch ohne diese Fest-
stellung können sie zu einer Wehrübung einberufen Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
werden, die jedoch nur der Vorbereitung auf ihre vorge- (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Frei-
sehene Verwendung im Einzelfall dienen darf; Mann- heit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgeset-
schaften dürfen nur bis zum Ablauf des Jahres, in dem zes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundge-
setzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-
•) § 48 Abs. 2 Nr. 2 hat ab 1. Januar 1984 folgenden Wortlaut:
•) § 50 Abs. 1 Nr. 4 hat ab 1. Januar 1984 folgenden Wortlaut:
„2. Wehrpflichtige, die beantragt haben, ihre Berechtigung, den Kriegsdienst
mit der Waffe zu verweigern, festzustellen, können zum Zivildienst einberu- „4. über das Verfahren in den Fällen der §§ 22, 23 Abs. 1 Satz 6 und des § 33
fen werden, bevor über ihren Feststellungsantrag entschieden ist." Abs. 7,".
(Artikel 3 Nr. 7 des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes vom (Artikel 3 Nr. 8 des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes vom
28. Februar 1983, BGBI. 1S. 203). 28. Februar 1983, BGBl.1 S. 203).
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
kel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe Abs. 3 Satz 3 ist diese Vorschrift in der vom 2. März
dieses Gesetzes eingeschränkt. 1983 an geltenden Fassung nur anzuwenden, wenn der
Freiheitsentzug oder die Untersuchungshaft ganz oder
teilweise auf eine nach dem 1. März 1983 begangene
§ 52 Tat zurückgeht.
Übergangsvorschriften aus Anlaß des
(2) Hätte ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner
Änderungsgesetzes vom 24. Februar 1983
Truppe oder Dienststelle fernhält, vor dem 2. März 1983
(BGBI. 1 S. 179)
entlassen werden müssen, wenn er statt dessen Dienst
(1) Auf Zeiten eines verbüßten Freiheitsentzuges und geleistet hätte, so gilt er abweichend von § 29 Abs. 6
einer erlittenen Untersuchungshaft im Sinne von § 5 Satz 1 als am 2. März 1983 entlassen.
Verordnung
über den Anpassungsfaktor für Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
im Jahre 1983
(Unf allversicherungsanpassungsverordnung 1983)
Vom 3. Mai 1983
Auf Grund des§ 579 Abs. 2 Satz 3 und des§ 558 § 2
Abs. 3 Satz 4 der Reichsversicherungsordnung, beide Das Pflegegeld beträgt vom 1 . Juli 1983 an zwischen
eingefügt durch Artikel 2 § 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes 384 Deutsche Mark und 1531 Deutsche Mark monat-
vom 25. Juli 1978 (BGBI. 1S. 1089), und unter Berück- lich.
sichtigung der Änderung des § 579 Abs. 1 und des
§3
§ 558 Abs. 3 Sätze 2 und 3 durch Artikel 19 Nr. 20 und
22 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
S. 1857) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des
ordnet: Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom
28. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 956) auch im Land Berlin.
§ 1
Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1983 an § 4
anzupassenden Geldleistungen aus der gesetzlichen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Unfallversicherung beträgt 1 ,048. in Kraft.
Bonn, den 3. Mai 1983
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1983 547
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über bauliche Mindestanforderungen
für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige
(HeimMindBauV)
Vom 3. Mai 1983
Auf Grund des § 3 in Verbindung mit § 22 des Heim- 6. §§ 8 bis 10 werden wie folgt gefaßt:
gesetzes vom 7. August 1974 (BGBI. 1S. 1873) wird im
,,§ 8
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
und dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen Fernsprecher
und Städtebau mit Zustimmung des Bundesrates ver- In den Einrichtungen muß in jedem Gebäude min-
ordnet: destens ein Fernsprecher vorhanden sein, über den
Artikel 1 die Bewohner erreichbar sind und der von nicht
bettlägerigen Bewohnern ohne Mithören Dritter
Änderung
benutzt werden kann.
Die Verordnung über bauliche Mindestanforderungen §9
für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Zugänge
Volljährige vom 27. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 189) wird
wie folgt geändert: ( 1) Wohn-, Schlaf- und Sanitärräume müssen im
Notfall von außen zugänglich sein.
1. Die Verordnung erhält die Kurzbezeichnung: (2) In Pflegeheimen und Pflegeabteilungen müs-
sen die Türen zu den Pflegeplätzen so breit sein,
,,Heimmindestbauverordnung''.
daß durch sie bettlägerige Bewohner transportiert
werden können.
2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: §10
,,(2) In Pflegeheimen und Pflegeabteilungen müs- Sanitäre Anlagen
sen die Flure zu den Pflegeplätzen so bemessen
( 1) Badewannen und Duschen in Gemeinschafts-
sein, daß auf ihnen bettlägerige Bewohner transpor-
anlagen müssen bei ihrer Benutzung einen Sicht-
tiert werden können."
schutz haben.
3. § 4 wird wie folgt gefaßt: (2) Bei Badewannen muß ein sicheres Ein- und
Aussteigen möglich sein.
,,§ 4
(3) Badewannen, Duschen und Spülaborte müs-
Aufzüge
sen mit Haltegriffen versehen sein.
In Einrichtungen, in denen bei regelmäßiger
(4) In Einrichtungen mit Rollstuhlbenutzern müs-
Benutzung durch die Bewohner mehr als eine
sen für diese Personen geeignete sanitäre Anlagen
Geschoßhöhe zu überwinden ist oder in denen Roll-
in ausreichender Zahl vorhanden sein."
stuhlbenutzer in nicht stufenlos zugänglichen
Geschossen untergebracht sind, muß mindestens
ein Aufzug vorhanden sein. Art, Größe und Ausstat- 7. § 1 3 wird wie folgt gefaßt:
tung des Aufzugs müssen den Bedürfnissen der ,,§ 13
Bewohner entsprechen." Gebäudezugänge
Die Eingangsebene der von den Bewohnern
4. In § 5 wird Satz 2 gestrichen.
benutzten Gebäude einer Einrichtung soll von der
öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar
5. § 6 wird wie folgt geändert: sein. Der Zugang muß beleuchtbar sein."
a) In Absatz 2 werden die Worte „und bei Dunkel-
heit sichtbar" gestrichen. 8. § 1 4 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird Absatz 1 und Absatz 1 wird a) Absatz 2 wird Absatz 3.
Absatz 2.
b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
c) In Absatz 3 werden die Worte „Leselampen in
,,(2) Für die Berechnung der Wohnflächen nach
Betrieb genommen werden können" durch die
Absatz 1 gelten § 42 Abs. 2 Satz 1 erster Halb-
Worte „Anschlüsse zum Betrieb von Leselampen
satz, § 43 und § 44 Abs. 1 der Zweiten Berech-
vorhanden sein" ersetzt und folgender Satz
nungsverordnung entsprechend. Wintergärten
angefügt:
und ähnliche nach allen Seiten geschlossene
„In Schlafräumen müssen diese Anschlüsse den Räume ( § 44 Abs. 1 Nr. 2) werden nicht ange-
Betten zugeordnet sein." rechnet."
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
9. § 15 wird wie folgt geändert: ,,(2) Bei der Berechnung der Wohnflächen nach
a) In Absatz 1 werden in Nummer 1 die Worte „eine Absatz 1 gilt § 14 Abs. 2 entsprechend."
Kochgelegenheit" durch die Worte „ausrei-
chende Kochgelegenheiten" und in Nummer 3 17. § 24 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
die Worte „Absonderungsraum mit Handwasch- ,,(2) § 15 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4, Abs. 2 in Verbindung
becken" durch die Worte „Einzelzimmer im Sinne mit Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend. Außerdem müs-
des § 14 zur vorübergehenden Nutzung durch sen Schmutzräume und Fäkalienspülen in erforder-
Bewohner" ersetzt.
licher Zahl vorhanden sein."
b) In Absatz 2 wird das Wort „bis" durch das Wort
,,und" ersetzt. 18. In der Überschrift des§ 25 wird das Wort „Gemein-
schaftsflächen" durch das Wort „Gemeinschafts-
10. § 16 wird wie folgt gefaßt: räume" ersetzt.
,,§ 16
Gemeinschaftsräume 19. § 27 wird wie folgt geändert:
( 1) Die Einrichtung muß mindestens einen a) Das Wort „je" wird durch die Worte „jeweils bis
Gemeinschaftsraum von 20 m7 Nutzfläche haben. In zu" ersetzt.
Einrichtungen mit mehr als 20 Bewohnern muß eine b) Folgende Absätze werden angefügt:
Nutzfläche von mindestens 1 m 2 je Bewohner zur
Verfügung stehen. ,,(3) Ist dauernd bettlägerigen Bewohnern die
Benutzung sanitärer Anlagen nur in der Ge-
(2) Bei der Berechnung der Fläche nach Absatz 1 schoßebene ihres Wohnschlafraumes möglich,
können Speiseräume, in Ausnahmefällen auch so muß die nach Absatz 2 geforderte Anzahl an
andere geeignete Räume und Flure, insbesondere Badewannen und Duschen in dem jeweiligen
Wohnflure, angerechnet werden. Treppen, sonstige Geschoß vorgehalten werden.
Verkehrsflächen, Loggien und Balkone werden
nicht berücksichtigt." (4) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend."
11. In § 17 Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaftsflä- 20. Der Vierte Abschnitt des Zweiten Teils wird durch
chen" durch das Wort „Gemeinschaftsräume" folgenden Teil ersetzt:
ersetzt. „Dritter Teil
12. § 18 wird wie folgt geändert: Einrichtungen
für behinderte Volljährige
a) In den Absätzen 1 und 2 werden nach dem Wort
,,jeweils" die Worte „bis zu" eingefügt. § 29
b) Folgender Absatz wird angefügt: Einrichtungen
für behinderte Volljährige
,,(3) In den Gemeinschaftsbädern der Pflegeab-
teilungen sind die Badewannen an den Längs- (1) In Einrichtungen für behinderte Volljährige
seiten und an einer Stirnseite freistehend aufzu- sind bei der Anwendung der Verordnung die beson-
stellen." deren Bedürfnisse der Bewohner, die sich insbe-
sondere aus Art und Schwere der Behinderung
13. § 19 wird wie folgt geändert: ergeben, zu berücksichtigen. Von Anforderungen
der Verordnung kann insoweit abgewichen werden.
0a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
,,Waschtisch" die Worte „mit Kalt- und Warm- (2) Als gleichartige Einrichtungen im Sinne des
wasseranschluß" eingefügt. ersten und zweiten Abschnitts des zweiten Teils der
Verordnung gelten auch Einrichtungen für behin-
a) In Absatz 2 wird die Textstelle,,§ 14 Abs. 2"
derte Volljährige."
durch,,§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 2"
ersetzt.
21. Der Fünfte Abschnitt des Zweiten Teils wird wie
b) Folgender Absatz wird angefügt: folgt gefaßt:
,,(3) Bei der Berechnung der Wohnflächen
„Vierter Abschnitt
nach Absatz 1 gilt§ 14 Abs. 2 entsprechend."
Einrichtungen
14. In § 20 wird das Wort „Gemeinschaftsflächen" in mit Mischcharakter
der Überschrift und in Absatz 2 letzter Halbsatz
durch das Wort „Gemeinschaftsräume" ersetzt. § 28
Einrichtungen
15. In§ 22 werden nach dem Wort „jeweils" die Worte mit Mischcharakter
,,bis zu" eingefügt.
Sind Teile einer Einrichtung mehreren Einrich-
tungsarten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimgeset-
16. § 23 wird wie folgt geändert:
zes zuzuordnen, so sind auf diese Teile die Anforde-
Der bisherige Text wird Absatz 1; ihm wird folgender rungen der Verordnung für die ihnen jeweils enl-
Absatz angefügt: sprechende Einrichtungsart anzuwenden."
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1983 549
22. Die Zwischenüberschrift nach§ 29 wird geändert in: b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„Vierter Teil ,,3. die Wohn-, Schlaf- oder Sanitärräume ent-
gegen § 9 Abs. 1 im Notfall nicht von außen
Fristen und Befreiungen" zugänglich sind,"
23. § 30 wird wie folgt geändert: c) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. ,,4. die Funktions- und Zubehörräume oder sani-
tären Anlagen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 oder 4,
In Satz 3 werden die Worte „um höchstens wei- § 18 Abs. 1 oder 2, § 21, § 22, § 24 Abs. 1
tere fünf Jahre" gestrichen. oder§ 27 Abs. 1 bis 3 nicht vorhanden sind,"
b) Folgender Absatz wird angefügt:
d) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Für andere als die in Absatz 1 Satz 1
,,5. die Gemeinschaftsräume nach § 16 Abs. 1,
genannten Einrichtungen kann die zuständige
§ 20 Abs. 1 oder§ 25 Satz 1 nicht vorhanden
Behörde auf Antrag angemessene Fristen zur
sind,".
Erfüllung einzelner Anforderungen nach dieser
Verordnung einräumen. Die Fristen dürfen fünf
Jahre vom Zeitpunkt der Anzeige nach § 7 des 27. In§ 33 werden in der Einleitung der nachfolgenden
Heimgesetzes an nicht überschreiten. Sie kön- Aufzählung die Worte,,, ausgenommen die in§ 28
nen in besonders begründeten Ausnahmefällen genannten Einrichtungen," gestrichen.
verlängert werden."
Artikel 2
24. § 31 wird wie folgt geändert: Neufassung der Heimmindestbauverordnung
a) In Absatz 1 wird der Halbsatz ,,, die bei Inkraft- Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-
treten dieser Verordnung im Betrieb, im Bau oder heit kann den Wortlaut der Heimmindestbauverordnung
im baureifen Planungsstadium ist," gestrichen. in der vom 11. Mai 19B3 an geltenden Fassung im Bun-
desgesetzblatt bekanntmachen.
b) Absatz 2 wird gestrichen. Absatz 3 wird Ab-
satz 2.
Artikel 3
25. In der Zwischenüberschrift nach § 31 wird die erste Berlin-Klausel
Zeile „Vierter Teil" geändert in „Fünfter Teil". Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 24 des Heim-
26. § 32 wird wie folgt geändert: gesetzes auch im Land Berlin.
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. die Mindestanforderungen an die Wohn- Artikel 4
plätze nach § 2, § 14 Abs. 1 oder 3 oder § 19 Inkrafttreten
Abs. 1 oder 2 oder die Mindestanforderun-
gen an die Pflegeplätze nach §§ 2 oder 23 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Abs. 1 nicht erfüllt sind," in Kraft.
Bonn, den 3. Mai 1983
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Heimmindestbauverordnung
Vom 3. Mai 1983
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur
Änderung der Verordnung über bauliche Mindestanfor-
derungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflege-
heime für Volljährige vom 3. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 547)
wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über
bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Alten-
wohnheime und Pflegeheime für Volljährige in der ab
11. Mai 1983 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. August 1978 in Kraft getretene Verordnung
über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime,
Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige vom
27. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 189),
2. die am 11. Mai 1983 in Kraft tretende eingangs ge-
nannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
des§ 3 in Verbindung mit§ 22 des Heimgesetzes vom
7. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1873).
Bonn, den 3. Mai 1983
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1983 551
Verordnung über bauliche Mindestanforderungen
für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige
(Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Dritter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften Pflegeheime für Volljährige
und gleichartige Einrichtungen
Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 1
Wohn- und Pflegeplätze ............................. § 2 Pflegeplätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 23
Flure und Treppen .................................. § 3 Funktions- und Zubehörräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 24
Aufzüge ............................................ § 4 Gemeinschaftsräume ............................... § 25
Fußböden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 5 Therapieräume ..................................... § 26
Beleuchtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 6 Sanitäre Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 27
Rufanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 7
Fernsprecher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 8 Vierter Abschnitt
Zugänge ........................................... § 9 Einrichtungen mit Mischcharakter
Sanitäre Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 10
Einrichtungen mit Mischcharakter .................... § 28
Wirtschaftsräume ................................... § 11
Heizung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 12
Gebäudezugänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 13
Dritter Teil
zweiter Teil Einrichtungen für behinderte Volljährige
Besondere Vorschriften Einrichtungen für behinderte Volljährige .............. § 29
Erster Abschnitt
Altenheime und gleichartige Einrichtungen Vierter Teil
Wohnplätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 14 Fristen und Befreiungen
Funktions- und Zubehörräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 15
Fristen zur Angleichung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 30
Gemeinschaftsräume ............................... § 16
Befreiungen ........................................ § 31
Therapieräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 17
Sanitäre Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 18
Fünfter Teil
Zweiter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten und
Altenwohnheime und gleichartige Einrichtungen Schlußbestimmungen
Wohnplätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 19 Ordnungswidrigkeiten ............................... § 32
Gemeinschaftsräume ............................... § 20 Nichtanwendung von Vorschriften .................... § 33
Funktions- und Zubehörräume ....................... § 21 Berlin-Klausel ...................................... § 34
Sanitäre Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 22 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 35
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Erster Teil § 7
Gemeinsame Vorschriften Rufanlage
§ 1
Räume, in denen Pflegebedürftige untergebracht sind,
müssen mit einer Rufanlage ausgestattet sein, die von
Anwendungsbereich jedem Bett aus bedient werden kann.
Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimge-
setzes, die in der Regel mindestens sechs Personen §8
aufnehmen, dürfen nur betrieben werden, wenn sie die
Fernsprecher
Mindestanforderungen der §§ 2 bis 29 erfüllen, soweit
nicht nach den §§ 30 und 31 etwas anderes bestimmt In den Einrichtungen muß in jedem Gebäude minde-
wird. stens ein Fernsprecher vorhanden sein, über den die
§2 Bewohner erreichbar sind und der von nicht bettlägeri-
Wohn- und Pflegeplätze gen Bewohnern ohne Mithören Dritter benutzt werden
kann.
Wohnplätze(§§ 14, 19) und Pflegeplätze(§ 23) müs-
sen unmittelbar von einem Flur erreichbar sein, der den §9
Heimbewohnern, dem Personal und den Besuchern Zugänge
allgemein zugänglich ist.
( 1) Wohn-, Schlaf- und Sanitärräume müssen im Not-
§3 fall von außen zugänglich sein.
Flure und Treppen (2) In Pflegeheimen und Pflegeabteilungen müssen
(1) Flure, die von Heimbewohnern benutzt werden, die Türen zu den Pflegeplätzen so breit sein, daß durch
dürfen innerhalb eines Geschosses keine oder nur sol- sie bettlägerige Bewohner transportiert werden können.
che Stufen haben, die zusammen mit einer geeigneten
Rampe angeordnet sind.
§ 10
(2) In Pflegeheimen und Pflegeabteilungen müssen Sanitäre Anlagen
die Flure zu den Pflegeplätzen so bemessen sein, daß
auf ihnen bettlägerige Bewohner transportiert werden ( 1) Badewannen und Duschen in Gemeinschafts-
können. anlagen müssen bei ihrer Benutzung einen Sichtschutz
haben.
(3) Flure und Treppen sind an beiden Seiten mit
festen Handläufen zu versehen. (2) Bei Badewannen muß ein sicheres Ein- und Aus-
steigen möglich sein.
§4 (3) Badewannen, Duschen und Spülaborte müssen
mit Haltegriffen versehen sein.
Aufzüge
(4) In Einrichtungen mit Rollstuhlbenutzern müssen
In Einrichtungen, in denen bei regelmäßiger Benut-
für diese Personen geeignete sanitäre Anlagen in aus-
zung durch die Bewohner mehr als eine Geschoßhöhe
reichender Zahl vorhanden sein.
zu überwinden ist oder in denen Rollstuhlbenutzer in
nicht stufenlos zugänglichen Geschossen unterge-
bracht sind, muß mindestens ein Aufzug vorhanden § 11
sein. Art, Größe und Ausstattung des Aufzugs müssen
den Bedürfnissen der Bewohner entsprechen. Wirtschaftsräume
Wirtschaftsräume müssen in der erforderlichen Zahl
§5 und Größe vorhanden sein, soweit die Versorgung nicht
Fußböden durch Betriebe außerhalb des Heimes sichergestellt ist.
Fußbodenbeläge der von Heimbewohnern benutzten
Räume und Verkehrsflächen müssen rutschfest sein. § 12
Heizung
§6
Durch geeignete Heizanlagen ist für alle Räume, Trep-
Beleuchtung
penräume, Flure und sanitäre Anlagen eine den Be-
(1) Die Lichtschalter müssen ohne Schwierigkeit zu dürfnissen der Heimbewohner angepaßte Temperatur
bedienen sein. sicherzustellen.
(2) In Treppenräumen und Fluren muß bei Dunkelheit § 13
die Nachtbeleuchtung in Betrieb sein. Gebäudezugänge
(3) In Wohn-, Schlaf- und Gemeinschaftsräumen Die Eingangsebene der von den Bewohnern benutz-
müssen Anschlüsse zum Betrieb von Leselampen vor- ten Gebäude einer Einrichtung soll von der öffentlichen
handen sein. In Schlafräumen müssen diese An- Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein. Der Zugang
schlüsse den Betten zugeordnet sein. muß beleuchtbar sein.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1983 553
Zweiter Teil § 17
Besondere Vorschriften Therapieräume
In jeder Einrichtung muß ein Raum für Bewegungs-
Erster Abschnitt therapie oder Gymnastik vorhanden sein, wenn nicht
Altenheime und gleichartige Einrichtungen geeignete Gymnastik- und Therapieräume in zumut-
barer Entfernung außerhalb der Einrichtung von den
§14 Heimbewohnern regelmäßig benutzt werden können.
Gemeinschaftsräume nach § 16 können dafür verwen-
Wohnplätze det werden.
(1) Wohnplätze für eine Person müssen mindestens § 18
einen Wohnschlafraum mit einer Wohnfläche von 12 m 2 , Sanitäre Anlagen
Wohnplätze für zwei Personen einen solchen mit einer
Wohnfläche von 18 m 2 umfassen. Wohnplätze für mehr (1) Für jeweils bis zu acht Bewohner muß im gleichen
als zwei Personen sind nur ausnahmsweise mit Zustim- Geschoß mindestens ein Spülabort mit Handwasch-
mung der zuständigen Behörde, Wohnplätze für mehr becken vorhanden sein.
als vier Personen sind nicht zulässig. Für die dritte oder (2) Für jeweils bis zu 20 Bewohner muß im gleichen
vierte Person muß die zusätzliche Wohnfläche wenig- Gebäude mindestens eine Badewanne oder eine
stens je 6 m 2 betragen. Dusche zur Verfügung stehen.
(2) Für die Berechnung der Wohnflächen nach Ab- (3) In den Gemeinschaftsbädern der Pflegeabteilun-
satz 1 gelten § 42 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz, § 43 gen sind die Badewannen an den Längsseiten und an
und § 44 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung einer Stirnseite freistehend aufzustellen.
entsprechend. Wintergärten und ähnliche nach allen
Seiten geschlossene Räume ( § 44 Abs. 1 Nr. 2) werden
nicht angerechnet. Zweiter Abschnitt
(3) Wohnplätze für bis zu zwei Personen müssen über Altenwohnheime
einen Waschtisch mit Kalt- und Warmwasseranschluß und gleichartige Einrichtungen
verfügen. Bei Wohnplätzen für mehr als zwei Personen
muß ein zweiter Waschtisch mit Kalt- und Warmwasser- §19
anschluß vorhanden sein.
Wohnplätze
§ 15 ( 1) Wohnplätze für eine Person müssen mindestens
2
einen Wohnschlafraum mit einer Wohnfläche von 12 m ,
Funktions- und Zubehörräume
ferner eine Küche, eine Kochnische oder einen Koch-
(1) In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhan- schrank umfassen und über einen Sanitärraum mit
den sein: Waschtisch mit Kalt- und Warmwasseranschluß und
Spülklosett verfügen. Bei Wohnplätzen für zwei Perso-
1. ausreichende Kochgelegenheiten für die Bewohner,
nen muß die Wohnfläche des Wohnschlafraumes oder
2. ein Abstellraum für die Sachen der Bewohner, getrennter Wohn- und Schlafräume mindestens 18 m 2
3. in Einrichtungen mit Mehrbettzimmern ein Einzelzim- betragen.
mer im Sinne des§ 14 zur vorübergehenden Nutzung (2) Für Wohnplätze mit mehr als zwei Personen gilt
durch Bewohner, § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
4. ein Leichenraum, wenn nicht eine kurzfristige Über-
(3) Bei der Berechnung der Wohnflächen nach Ab-
führung der Leichen sichergestellt ist.
satz 1 gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.
(2) Besteht die Einrichtung aus mehreren Gebäuden,
müssen die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 in § 20
jedem Gebäude erfüllt werden.
Gemeinschaftsräume
( 1 ) § 16 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß je
§16 Heimbewohner Gemeinschaftsraum von mindestens
Gemeinschaftsräume 0,75 m 2 Nutzfläche zur Verfügung stehen muß.
(2) Sind in zumutbarer Entfernung außerhalb der Ein-
(1) Die Einrichtung muß mindestens einen Gemein-
richtung geeignete Räume zur Gestaltung des gesell-
schaftsraum von 20 m 2 Nutzfläche haben. In Einrichtun-
schaftlichen und kulturellen Lebens vorhanden, die den
gen mit mehr als 20 Bewohnern muß eine Nutzfläche
Bewohnern der Einrichtung regelmäßig zur Verfügung
von mindestens 1 m2 je Bewohner zur Verfügung
stehen, können sie auf die Gemeinschaftsräume ange-
stehen.
rechnet werden.
(2) Bei der Berechnung der Fläche nach Absatz 1 § 21
können Speiseräume, in Ausnahmefällen auch andere Funktions- und Zubehörräume
geeignete Räume und Flure, insbesondere Wohnflure,
angerechnet werden. Treppen, sonstige Verkehrsflä- In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden
chen, Loggien und Balkone werden nicht berücksichtigt. sein:
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983. Teil 1
1. ein Abstellraum für die Sachen der Heimbewohner, Wohnschlafraumes möglich, so muß die nach Absatz 2
2. besondere Wasch- und Trockenräume zur Benut- geforderte Anzahl an Badewannen und Duschen in dem
zung durch die Heimbewohner. jeweiligen Geschoß vorgehalten werden.
(4) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 22
Sanitäre Anlagen
Vierter Abschnitt
Für jeweils bis zu 20 Bewohner muß im gleichen
Gebäude mindestens eine Badewanne oder eine Einrichtungen mit Mischcharakter
Dusche zur Verfügung stehen.
§ 28
Einrichtungen mit Mischcharakter
Dritter Abschnitt
Sind Teile einer Einrichtung mehreren Einrichtungs-
Pflegeheime für Volljährige
arten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes zu-
und gleichartige Einrichtungen
zuordnen, so sind auf diese Teile die Anforderungen der
Verordnung für die ihnen jeweils entsprechende Einrich-
§ 23
tungsart anzuwenden.
Pflegeplätze
(1) Pflegeplätze müssen mindestens einen Wohn-
schlafraum mit einer Wohnfläche von 12 m 2 für einen Dritter Teil
Bewohner, 18 m 2 für zwei, 24 m2 für drei und 30 m2 für
vier Bewohner umfassen. Wohnschlafräume für mehr Einrichtungen für behinderte Volljährige
als vier Bewohner sind nicht zulässig.
§ 29
(2) Bei der Berechnung der Wohnflächen nach Ab-
Einrichtungen für behinderte Volljährige
satz 1 gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.
(1) In Einrichtungen für behinderte Volljährige sind bei
§ 24 der Anwendung der Verordnung die besonderen Bedürf-
nisse der Bewohner, die sich insbesondere aus Art und
Funktions- und Zubehörräume Schwere der Behinderungen ergeben, zu berücksichti-
( 1) Funktions- und Zubehörräume müssen in aus- gen. Von Anforderungen der Verordnung kann insoweit
reichender Zahl vorhanden und den Besonderheiten der abgewichen werden.
Pflegebedürftigkeit angepaßt sein.
(2) Als gleichartige Einrichtungen im Sinne des ersten
(2) § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 2 in Verbindung mit und zweiten Abschnitts des zweiten Teils der Verord-
Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend. Außerdem müssen nung gelten auch Einrichtungen für behinderte Voll-
Schmutzräume und Fäkalienspülen in erforderlicher jährige.
Zahl vorhanden sein.
§ 25
Gemeinschaftsräume Vierter Teil
§ 20 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Nutzflächen müs- Fristen und Befreiungen
sen jedoch so angelegt sein, daß auch Bettlägerige an
Veranstaltungen und Zusammenkünften teilnehmen § 30
können.
Fristen zur Angleichung
§ 26
( 1) Erfüllen Einrichtungen, die bei Inkrafttreten dieser
Therapieräume Verordnung im Betrieb, im Bau oder im baureifen Pla-
nungsstadium sind, die Mindestanforderungen der§§ 2
§ 17 gilt entsprechend.
bis 29 nicht, so hat die zuständige Behörde zur Anglei-
chung an die einzelnen Anforderungen angemessene
§ 27 Fristen einzuräumen. Die Frist für die Angleichung darf
Sanitäre Anlagen zehn Jahre vom Inkrafttreten der Verordnung an nicht
überschreiten. Sie kann bei Vorliegen eines wichtigen
( 1) Für jeweils bis zu vier Bewohner müssen in unmit- Grundes verlängert werden.
telbarer Nähe des Wohnschlafraumes ein Waschtisch
mit Kalt- und Warmwasseranschluß und für jeweils bis (2) Für andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten
zu acht Bewohner ein Spülabort vorhanden sein. Einrichtungen kann die zuständige Behörde auf Antrag
(2) Für jeweils bis zu 20 Bewohner müssen im glei- angemessene Fristen zur Erfüllung einzelner Anforde-
chen Gebäude mindestens eine Badewanne und eine rungen nach dieser Verordnung einräumen. Die Fristen
Dusche zur Verfügung stehen. dürfen fünf Jahre vom Zeitpunkt der Anzeige nach § 7
des Heimgesetzes an nicht überschreiten. Sie können
(3) Ist dauernd bettlägerigen Bewohnern die Benut- in besonders begründeten Ausnahmefällen verlängert
zung sanitärer Anlagen nur in der Geschoßebene ihres werden.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1983 555
§ 31 3. die Verordnung des Senats von Berlin über Min-
Befreiungen destanforderungen und Überwachungsmaßnahmen
gegenüber gewerblichen Altenheimen, Altenwohn-
(1) Ist dem Träger einer Einrichtung die Erfüllung der heimen und Pflegeheimen für Volljährige vom
in den §§ 2 bis 29 genannten Anforderungen technisch 3. Oktober 1967 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht Berlin, S. 1457),
zumutbar, kann die zuständige Behörde auf Antrag ganz 4. die Verordnung des Senators für Wirtschaft und
oder teilweise Befreiung erteilen, wenn die Befreiung mit Außenhandel der Freien Hansestadt Bremen über
den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner verein- den gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen,
bar ist. Altenwohnheimen und Pflegeheimen (Heimverord-
(2) Der Träger einer Einrichtung ist vom Zeitpunkt der nung - HeimVO -) vom 30. April 1968 (Gesetzblatt
Antragstellung bis zur Entscheidung über den Antrag für der Freien Hansestadt Bremen, S. 95),
die beantragten Tatbestände von der Verpflichtung zur 5. die Verordnung des Senats der Freien und Hanse-
Angleichung vorläufig befreit. stadt Hamburg über den gewerbsmäßigen Betrieb
von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflege-
heimen (Heimverordnung) vom 29. Oktober 1968
Fünfter Teil (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt,
Ordnungswidrigkeiten S. 248),
und Schlußbestimmungen 6. die Verordnung des Hessischen Ministers für
Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen über
§ 32 den gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen,
Altenwohnheimen und Pflegeheimen (Heimverord-
Ordnungswidrigkeiten
nung - HeimVO -) vom 7. Oktober 1969 (Gesetz-
Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 des und Verordnungsblatt I für das Land Hessen,
Heimgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig S. 195),
entgegen § 1 eine Einrichtung betreibt, in der 7. die Verordnung des Niedersächsischen Ministers
1. die Mindestanforderungen an die Wohnplätze nach für Wirtschaft und Verkehr über den gewerbsmäßi-
§ 2, § 14 Abs. 1 oder 3 oder§ 19 Abs. 1 oder 2 oder gen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen
die Mindestanforderungen an die Pflegeplätze nach und Pflegeheimen (Heimverordnung - HeimVO -)
den §§ 2 oder 23 Abs. 1 nicht erfüllt sind, vom 3. Oktober 1968 (Niedersächsisches Gesetz-
und Verordnungsblatt, S. ·129),
2. Rufanlagen nach § 7 oder Fernsprecher nach § 8
nicht vorhanden sind, 8. die Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
über den gewerbsmäßigen Betrieb von Altenhei-
3. die Wohn-, Schlaf- oder Sanitärräume entgegen § 9 men, Altenwohnheimen und Pflegeheimen (Heim-
Abs. 1 im Notfall nicht von außen zugänglich sind, verordnung - HeimVO -) vom 25. Februar 1969
4. die Funktions- und Zubehörräume oder sanitären (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nord-
Anlagen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 oder 4, § 18 Abs. 1 rhein-Westfalen, S. 142),
oder 2, § 21, § 22, § 24 Abs. 1 oder§ 27 Abs. 1 bis 3 9. die Verordnung des Landes Reinland-Pfalz über den
nicht vorhanden sind, gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Alten-
5. die Gemeinschaftsräume nach § 16 Abs. 1, § 20 wohnheimen und Pflegeheimen (Heimverordnung -
Abs. 1 oder § 25 Satz 1 nicht vorhanden sind, HeimVO-) vom 25. Juli 1969 (Gesetz- und Verord-
nungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz, S. 150),
6. die Therapieräume nach § 17 oder§ 26 nicht vorhan-
den sind. 10. die Verordnung des Landes Saarland über den
§ 33 gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Alten-
wohnheimen und Pflegeheimen (Heimverordnung -
Nichtanwendung von Vorschriften HeimVO -) vom 1. April 1969 (Amtsblatt des Saar-
Mit Inkrafttreten der Verordnung sind folgende Vor- landes, S. 197) und
schriften, soweit sie Vorschriften über Mindestanforde- 11. die Verordnung des Ministers für Wirtschaft und
rungen für die Räume, Verkehrsflächen und sanitäre Verkehr des Landes Schleswig-Holstein über den
Anlagen enthalten, auf die Einrichtungen nach § 1 nicht gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Alten-
mehr anzuwenden: wohnheimen und Pflegeheimen (Heimverordnung -
HeimVO-) vom 22. April 1969 (Gesetz- und Verord-
1. die Verordnung des Wirtschaftsministeriums des
nungsblatt für Schleswig-Holstein, S. 89).
Landes Baden-Württemberg über den gewerbsmä-
ßigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen
und Pflegeheimen (Heimverordnung - HeimVO -) § 34
vom 25. Februar 1970 (Gesetzblatt für Baden-Würt- Berlin-Klausel
temberg, S. 98),
2. die Verordnung des Bayerischen Staatsministe- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
riums für Wirtschaft und Verkehr über den gewerbs- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 24 des Heim-
mäßigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohn- gesetzes auch im Land Berlin.
heimen und Pflegeheimen (Heimverordnung -
§ 35
HeimVO -) vom 23. August 1968 (Bayerisches
Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 319), (Inkrafttreten)
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr
Vom 4. Mai 1983
Auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 3 in Verbindung
mit§ 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Außenwirtschaftsgeset-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
von denen § 27 Abs. 1 durch das Gesetz vom 6. Oktober
1980 (BGBI. 1 S. 1905) und § 28 Abs. 3 zuletzt durch
§ 24 des Gesetzes vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1608,
2902) geändert worden sind, verordnet die Bundes-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Regelung von
Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr vom
18. Juli 1977 (BGBI. I S. 1308), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 23. Februar 1981 (BGBI. 1S. 272),
erhält folgende Fassung:
„2. in den von den §§ 44 a und 45 AWV erfaßten
Bereichen des Dienstleistungsverkehrs.''
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 4. Mai 1983
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1983 557
Zweite Verordnung
zur Änderung der Gebührenverordnung - Geflügelfleischhygiene (GFIGebV)
und der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung (GFIUV)
Vom 4. Mai 1983
Auf Grund des § 7 Abs. 5 Nr. 1 und des § 33 Abs. 2 bei anderem Geflügel als dem vorgenannten
des Geflügelfleischhygienegesetzes in der Fassung der bis 5 000 kg 0,04 DM je kg Schlachtgewicht
Bekanntmachung vom 15. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 993) in über 5 000 kg 0,03 DM je kg Schlachtgewicht
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs- Mindestgebühr 10,- DM.
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821) wird
b) Untersuchung des Geflügelfleisches in Zer-
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
legungs- oder Verarbeitungsbetrieben nach
§ 7 oder § 15 des Geflügelfleischhygiene-
Artikel 1 gesetzes, die in keinem räumlichen Zusam-
Die Verordnung über die Gebühren für Amtshandlun- menhang mit einem Schlachtbetrieb stehen
gen bei der Durchführung des Geflügelfleischhygiene- bei einer täglichen Untersuchungsmenge
gesetzes vom 24. Juli 1973 (BGBI. 1 S. 897), geändert bis 5 000 kg 0,03 DM je 10 kg
durch Verordnung vom 27. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1150), über 5 000 kg 0,02 DM je 10 kg
wird in ihrer Anlage wie folgt geändert: Mindestgebühr 15,- DM."
1. In den Nummern 1 und 2 werden die Worte 4. Die Nummer 12 erhält folgende Fassung:
,,Schlachtbetriebes oder Verarbeitungsbetriebes''
durch die Worte „Schlacht-, Zerlegungs- oder Verar- „ 12. Wartegebühr nach § 33 Abs. 2 Nr. 14 des
beitungsbetriebes" und die Worte „Schlacht- oder Geflügelfleischhygienegesetzes bei Amts-
Verarbeitungskapazität" durch die Worte handlungen im innerstaatlichen und innerge-
,,Schlacht-, Zerlegungs- oder Verarbeitungskapazi- meinschaftlichen Handelsverkehr sowie im
tät" ersetzt. Handelsverkehr mit Drittländern je angefan-
gene halbe Stunde 15,- DM."
2. In den Nummern 3, 4 und 5 werden die Worte „eines
Gefrier- oder Kühlhauses" durch die Worte „einer
Artikel 2
Gefrier- oder Kühleinrichtung" ersetzt.
In der Verordnung über die amtlichen Untersuchun-
3. Die Nummer 7 erhält folgende Fassung: gen des Schlachtgeflügels und des Geflügelfleisches in
„7. a) Untersuchung des Schlachtgeflügels auf die der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
Nämlichkeit und Transportschäden nach § 7 1976 (BGBI. 1 S. 3077), zuletzt geändert durch Verord-
Abs. 2 Satz 2 des Geflügelfleischhygiene- nung vom 8. April 1981 (BGBI. I S. 373) erhält Anlage 1
Abschnitt IV Nr. 1 Satz 1 folgende Fassung:
gesetzes, Untersuchung der Tierkörper und
Nebenprodukte der Schlachtung nach § 7 „Der amtliche Tierarzt hat das frische Fleisch darauf zu
Abs. 4 des Geflügelfleischhygienegesetzes überprüfen, ob es die vorgeschriebene Kennzeichnung
einschließlich der Überwachung des betref- aufweist."
fenden Schlachtbetriebes nach § 5 des Geflü-
gelfleischhygienegesetzes sowie Untersu- Artikel 3
chung von Geflügelfleisch in Zerlegungs- oder
Verarbeitungsbetrieben nach § 7 oder § 15 Berlin-Klausel
des Geflügelfleischhygienegesetzes, die in
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
räumlichem Zusammenhang mit einem
tungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des Geflügel-
Schlachtbetrieb stehen fleischhygienegesetzes auch im Land Berlin.
in einem Betrieb je Arbeitstag bei einer Unter-
suchungsmenge
von höchstens 10 Wochen alten Hühnern und Artikel 4
Enten, 20 Wochen alten Gänsen und 30 Inkrafttreten
Wochen alten Puten
bis 5 000 kg 0,03 DM je kg Schlachtgewicht Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
über 5 000 kg 0,02 DM je kg Schlachtgewicht in Kraft.
Bonn, den 4. Mai 1983
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
19. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 910/83 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 368/77 und (EWG) Nr. 443/77 über den Verkauf
von Mager m i Ich p u I ver aus öffentlicher Lagerhaltung für Tiere
außer jungen Kälbern 20.4.83 L 101/12
19. 4. 83 Verqrdnung (EWG) Nr. 911 /83 der Kommission zur Einfügung weite-
rer Ubergangsmaßnahmen in die Verordnung (EWG) Nr. 789/83 hin-
sichtlich der Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von getrockneten
Trauben 20.4. 83 L 101/13
18. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 919/83 des Rates zur Aufhebung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3534/82 zur Aussetzung einiger Bestimmungen der
Verordnung (EWG) Nr. 2915/79 hinsichtlich der Anwendung einer
ermäßigten Abschöpfung für bestimmte Käsesorten 21.4.83 L 102/1
18. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 920/83 des RaJes zur Festsetzung des Grund-
preises und des Ankaufspreises für Apfel für Juni 1983 21.4. 83 L 102/2
20. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 933/83 der Kommission zur fünften Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2192/82 mit Durchführungsbestimmungen
für die besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen und
Ackerbohnen 21.4. 83 L 102/25
21. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 947 /83 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3434/82 zur Verlängerung der Einlagerung
bestimmter Mengen getrockneter Weintrauben und getrockneter
Feigen aus Beständen der griechischen Einlagerungsstelle über
das Ende des Wirtschaftsjahres 1981 /82 hinaus 21.4. 83 L 104/16
Andere Vorschriften
15.4.83 Verordnung (EWG) Nr. 893/83 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 593/83 hinsichtlich des Systems der differenzier-
ten Bezahlung der Milch nach ihrer Qualität 16.4. 83 L 97/22
15.4.83 Verordnung (EWG) Nr. 894/83 der Kommission zur Festsetzung der
ab 18. April 1983 geltenden Ankaufspreise für Tierkörper und halbe
Tierkörper bei Interventionen auf dem Rindfleischsektor 16.4.83 L 97/23
15. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 895/83 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Farbpinsel, ähnliche Pinsel und Bürsten der
Tarifstelle 96.01 B ex III, mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3377 /82 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 16.4.83 L 97/26
15. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 896/83 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Chloride des Ammoniums der Tarifstelle
28.30 A 1, mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3377/82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 16.4.83 L 97/27
15. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 897 /83 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Messer der Tarifstelle 82.09 A, mit
Ursprung in Singapur, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3377 /82
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 16.4.83 L 97/28
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1983 559
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 899/83 des Rates zur Änderung des Anhangs 1
der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 hinsichtlich der Bezeichnung der
Waren, die auf einzelstaatlicher Ebene teilweise mengenmäßigen
Beschränkungen unterliegen 21.4.83 L 103/1
18. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 905/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2940/81 zur Einführung eines endgültigen Anti-
dumpingzolls auf Paraxylol (p-Xylol) mit Ursprung in Puerto Rico, den
Vereinigten Staaten von Amerika und den amerikanischen Jungfern-
inseln 20.4.83 L 101 /1
18. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 906/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2761 /81 zur Einführung eines endgültigen Anti-
dumpingzolls auf o-Xylol (Orthoxylol) mit Ursprung in Puerto Rico und
den Vereinigten Staaten von Amerika 20.4. 83 L 101/4
28. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche
System der Zollbefreiung 23.4.83 L 105/1
19. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 925/83 der Kommission über die Festsetzung
von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren 21. 4. 83 L 102/11
19. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 926/83 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für bestimmte Gewebe aus synthetischen
Spinntasern, roh oder gebleicht, der Warenkategorie Nr. ex 3 (Kenn-
ziffer 0033), mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3378/82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 21.4.83 L 102/14
19. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 927 /83 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für bestimmte Gewerbe aus synthetischen
Spinnfasern, roh oder gebleicht, der Warenkategorie Nr. ex 3 (Kenn-
ziffer 0033), mit Ursprung in Indonesien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3378/82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 21.4.83 L 102/16
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
rechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,80 DM (3,- DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,60 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück· Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1982 - Format DIN A4 - Umfang 392 Seiten
Die Neuauflage 1982 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1982 - Format DIN A4 - Umfang 460 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von 26,50 DM zuzüglich 2,00 DM Porto und Verpackungsspesen gegen
Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen
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