505
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1983 Ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 1983 Nr. 19
Tag Inhalt Seite
2. 5. 83 Zweite Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung 505
7825-1-4
2. 5. 83 Zehnte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz . 516
612-4-1, Anlage A zu 612-4-1, Anlage B zu 612-4-1
2. 5. 83 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Seestraßenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 521
9511-20
20. 4. 83 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 15 Abs. 1 und Abs. 2 erster Halbsatz
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 525
1104-5, 400-1
28. 4. 83 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1 Abs. 1 Nr. 4 und§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 525
1104-5, 611-8-2-2
27. 4. 83 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 526
neu 423-1-7-78
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 526
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 527
Zweite Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vom 2. Mai 1983
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Futtermittelgesetzes vom 2. Juli
1975 (BGBI. 1 S. 17 45) wird vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5, 7 und 8 und Abs. 2 sowie § 5 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 des Futtermittelgesetzes
vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Jugend, Familie und Gesundheit und
auf Grund des§ 14 Abs. 3 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Futtermittelverordnung vom 8. April 1981 (BGBI. I S. 352), geändert durch Verordnung vom 14. Oktober 1982
(BGBI. 1 S. 1415), wird wie folgt geändert: ,
1 . § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Worte „Calcium, Phosphor, Natrium und Rohasche" durch die Worte „Calcium,
Phosphor und Natrium" ersetzt;
bb) Nummer 3 Buchstabe g wird wie folgt gefaßt:
,,g} Hunde und Katzen sowie andere als in den Buchstaben a bis f genannten Tiere außer Heimtieren:
Rohprotein, Rohfett, Rohfaser und Rohasche;"
b) in Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, genügt die Angabe der Gehalte
an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche, Stärke und Gesamtzucker, bei Verwendung mineralischer
Einzelfuttermittel zusätzlich der Gehalte an Calcium, Phosphor und Natrium."
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt:
,,9. die Einzelfuttermittel nach Maßgabe der Absätze 3 und 4,";
b) in Absatz 2 Nr. 2 wird in Spalte 2 nach dem Wort „Rohfaser," das Wort „Rohasche," eingefügt;
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Werden bei Mischfuttermitteln für Nutztiere und sonstige Tiere außer Heimtieren Angaben über die
Zusammensetzung gemacht, so sind alle enthaltenen Einzelfuttermittel mit ihren Anteilen anzugeben.";
d) folgender Absatz wird angefügt:
,,(4) Werden bei Mischfuttermitteln für Heimtiere Angaben über die Zusammensetzung gemacht, so genügt
es, wenn die enthaltenen Einzelfuttermittel in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile ange-
geben werden. Bei Einzelfuttermitteln, die unter eine der in Anlage 2 a aufgeführten Gruppen fallen, können
anstelle der Einzelfuttermittel die Gruppen angegeben werden; in diesem Falle ist die Angabe einzelner
Einzelfuttermittel nur zulässig, wenn sie nicht unter eine der Gruppen nach Anlage 2 a fallen."
3. In § 18 Abs. 1 werden in Spalte 1 der Tabelle die erste und zweite Gruppe wie folgt gefaßt:
,,Antioxidantien,
färbende Stoffe außer Carotinoiden,
Gerinnungshilfsstoffe,
Konservierungsstoffe
Kupfer, wenn der Gehalt 50 mg
je kg überschreitet".
4. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen;
b) in Absatz 3 werden nach dem Wort „gelten" die Worte ,, - außer für Futtermittel mit einem Gehalt an
Aflatoxin 8 1 von mehr als 0,2 Milligramm je Kilogramm -" eingefügt.
5. § 24 Satz 2 wird gestrichen.
6. In § 26 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „nach § 23 Abs. 2 Satz 2" gestrichen.
7. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Futtermittel für Heimtiere dürfen noch nach § 13 Abs. 3 der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Futter-
mittelverordnung bis zum 31. Dezember 1984 in den Verkehr gebracht werden.";
b) folgende Absätze werden angefügt:
,,(3) Futtermittel, die dieser Verordnung in der bis zum 5. Mai 1983 geltenden Fassung entsprechen, dürfen
noch bis zum 30. Juni 1983 in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt für Futtermittel mit einem Gehalt an
Aflatoxin 8 1 von mehr als 0,2 Milligramm je Kilogramm nur insoweit, als diese am 5. Mai 1983 bereits erstmals
in deren Geltungsbereich in den Verkehr gebracht worden sind.
(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 dürfen Futtermittel, die dieser Verordnung in der bis zum 5. Mai 1983
geltenden Fassung entsprechen, nur noch bis zum 30. Mai 1983 in den Verkehr gebracht werden, soweit
sie
1. als Futtermittel für Hunde den Zusatzstoff 1,2-Propandiol als Emulgator, Stabilisator, Verdickungs- oder
Geliermittel,
2. die Zusatzstoffe Calciumsilikat asbestfrei, Kieselgur oder Kieselsäuren wasserfrei als Fließhilfsstoffe,
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1983 507
3. als Milchaustauschfuttermittel oder Milch die Zusatzstoffe Zitronensäure wasserfrei oder Zitronensäure-
Monohydrat als Gerinnungshilfsstoffe,
4. den Zusatzstoff Weißer Ton als Preßhilfsstoff oder
5. als Mineralfuttermittel für Rinder den Zusatzstoff Weißer Ton
enthalten."
8. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Position „Baumwollsaatextraktionsschrot aus teilgeschälter Saat, aufgefettet" wird folgende
Position eingefügt:
Bezeichnung Beschreibung Anforde- Gehalte anzu- Inhalts- Ver-
rungen bei Narmtyp gebende statte, die packungs-
in v. H. in V. H. Inhalts- zusätzlich pflicht
statte angegeben
werden
dürfen
2 3 4 5 6 7
,,Baumwollsaat- Nebenerzeugnis, das bei Wasser Rohprotein Rohprotein Rohasche
extraktions- der Ölgewinnung durch max. 13 min. 34 Rohfett Wasser
sehret aus Extraktion aus den ent- Rohfaser Rohfaser
teilgeschälter linterten und teilweise max. 18
Saat, mit geschälten Samen der
Formaldehyd Baumwollpflanze anfällt,
behandelt, und dessen Rohprotein
für mit Hilfe von
Rinder, Formaldehyd in seiner
Schafe Abbaufähigkeit im
und Ziegen Vormagen reduziert
wurde
Rohfett max. 4 v. H.
Rohfaser max. 23 v. H.
Formaldehyd
0, 11 bis 0, 15 V. H. "·1
bb) in der Position „Fleischfuttermehl" wird Spalte 2 wie folgt gefaßt:
„Erzeugnis, das durch Trocknen und Mahlen knochenarmer Fleischteile geschlachteter warmblütiger
Landtiere gewonnen wird und
1. praktisch frei von Haaren, Borsten, Federn, Horn, Hufen, Haut, Blut sowie von Magen- und Darminhalt
ist und
2. technisch frei von Rückständen organischer Lösungsmittel ist
Rohprotein min. 75 v. H.";
cc) in der Position „Fleischknochenmehl" wird Spalte 2 wie folgt gefaßt:
„Erzeugnis, das durch Trocknen und Mahlen knochenreicher Fleischteile warmblütiger Landtiere
gewonnen wird und
1. praktisch frei von Haaren, Borsten, Federn, Horn, Hufen, Haut, Blut sowie von Magen- und Darminhalt
ist und
2. technisch frei von Rückständen organischer Lösungsmittel ist
Phosphor max. 9 v. H. ";
dd) in der Position „Futterknochenschrot" wird Spalte 2 wie folgt gefaßt:
,,Erzeugnis, das durch Trocknen und Zerkleinern weitgehend entfetteter Knochen warmblütiger Land-
tiere gewonnen wird und
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
1. praktisch frei von Haaren, Borsten, Federn, Horn, Hufen, Haut, Blut sowie von Magen- und Darminhalt,
2. technisch frei von Rückständen organischer Lösungsmittel und
3. frei von Splittern und scharfkantigen Knochenteilen
ist";
ee) nach der Position „Gelatine" wird folgende Position eingefügt:
Bezeichnung Beschreibung Anforde- Gehalte anzu- Inhalts- Ver-
rungen bei Narmtyp gebende statte, die packungs-
in v. H. in V. H. Inhalts- zusätzlich pflicht
statte angegeben
werden
dürfen
2 3 4 5 6 7
,,Gelatine- Erzeugnis, das durch Wasser Rohprotein Rohprotein Rohasche
Soja- enzymatischen Auf- max. 5 min. 90 Lysin Rohfett
Protein- schluß aus Gelatine Lysin Wasser
hydrolysat und Sojaprotein min. 4,5
gewonnen wird und
aus praktisch reinem
Protein und Peptiden
besteht
Rohprotein min. 93 v. H. "·
'
ff) in der Position „Griebenkuchen" wird Spalte 2 wie folgt gefaßt:
„Nebenerzeugnis, das bei der Talg- oder Fettgewinnung aus tierischen Produkten anfällt und technisch
frei von Rückständen organischer Lösungsmittel ist";
gg) in der Position „Grünfuttersilage" werden in Spalte 2 nach dem Wort „Benzoesäure," die Worte
„Enzyme zur Spaltung der polymeren Kohlenhydrate und Zellwandbestandteile," sowie nach dem Wort
,,Natriumnitrit" das Wort ,, , Milchsäurebakterien" eingefügt;
hh) nach der Position „Rapsextraktionsschrot, aufgefettet" wird folgende Position eingefügt:
Bezeichnung Beschreibung Anfarde- Gehalte anzu- Inhalts- Ver-
rungen bei Narmtyp gebende statte, die packungs-
in v. H. in v. H. Inhalts- zusätzlich pflicht
statte angegeben
werden
dürfen
2 3 4 5 6 7
,,Raps- Nebenerzeugnis, das bei botanische Rohprotein Rohprotein Rohasche
extraktions- der Ölgewinnung durch Reinheit min. 34 Rohfett Wasser
schrot, mit Extraktion aus den min. 94 Rohfaser
Formaldehyd Samen von Raps, Wasser
behandelt, indischem Sarson max. 13
für Rinder, sowie Rübsen anfällt,
Schafe und und dessen Roh-
Ziegen protein mit Hilfe von
Formaldehyd in seiner
Abbaufähigkeit im Vor-
magen reduziert wurde
Rohfett max. 4 v. H.
Formaldehyd
0, 11 bis 0, 15 v. H.
ii) in der Position „Sojaextraktionsschrot für Wiederkäuer, dampferhitzt und mit Formaldehyd behandelt"
wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:
,,Sojaextraktionsschrot, dampferhitzt und mit Formaldehyd behandelt, für Rinder, Schafe und Ziegen";
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1983 509
kk) nach der Position „Sonnenblumenextraktionsschrot aus teilgeschälter Saat, aufgefettet" wird folgende
Position eingefügt:
Bezeichnung Beschreibung Anforde- Gehalte anzu- Inhalts- Ver-
rungen bei Normtyp gebende stoffe, die packungs-
in V. H. in v. H. Inhalts- zusätzlich pflicht
stoffe angegeben
werden
dürfen
2 3 4 5 6 7
,,Sonnenblumen- Nebenerzeugnis, das bei Wasser Rohprotein Rohprotein Rohasche
extraktions- der Ölgewinnung durch max. 13 min. 30 Rohfett Wasser
schrot aus Extraktion aus den Rohfaser Rohfaser
teilgeschälter teiiweise geschälten max. 22
Saat, mit Früchten der Sonnen-
Formaldehyd blume anfällt, und
behandelt, dessen Rohprotein mit
für Rinder, Hilfe von Formaldehyd
Schafe und in seiner Abbaufähigkeit
Ziegen · im Vormagen reduziert
wurde
Rohfett max. 4 v. H.
Rohfaser max. 27 ,5 v. H.
Formaldehyd
0,11 bis 0,15 v. H.
II) in der Position „Steinnußmehl für Wiederkäuer" wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:
,,Steinnußmehl für Rinder, Schafe und Ziegen";
mm) nach der Position „Steinnußmehl für Rinder, Schafe und Ziegen" werden folgende Positionen eingefügt:
Bezeichnung Beschreibung Anforde- Gehalte anzu- Inhalts- Ver-
rungen bei Normtyp gebende stoffe, die packungs-
in V. H. in v. H. Inhalts- zusätzlich pflicht
stoffe angegeben
werden
dürfen
2 3 4 5 6 7
„Stroh, mit Erzeugnis, das zur Stickstoff Wasser
Ammoniak besseren Ausnützung Rohfaser
aufgeschlossen, der organischen Rohasche
für Rinder, Substanz durch
Schafe und Behandlung mit
Ziegen flüssigem Ammoniakgas
oder Ammoniak-
starkwasser aus Stroh
von Gerste, Hafer,
Roggen oder Weizen
gewonnen wird
Stickstoff min. 1, 1 v. H.
Stroh, mit Erzeugnis, das zur Wasser Rohprotein Wasser
Natronlauge besseren Ausnützung max. 16 Rohfaser
aufgeschlossen, der organischen Rohasche
für Rinder, Substanz durch
Schafe und Behandlung mit Natron-
Ziegen lauge aus Stroh
von Gerste, Hafer,
Roggen oder Weizen
gewonnen wird
Natrium 1,5 bis 3, 1 v. H.
nn) in der Position „Tierfett, raffiniert" wird Spalte 2 wie folgt gefaßt:
„Erzeugnis, das aus Fett warmblütiger Landtiere besteht, raffiniert und technisch frei von Rückständen
organischer Lösungsmittel ist
petrolätherunlösliche Veru nrei nigu ngen max. 0,2 v. H.
in der Originalsubstanz
Unverseifbares max. 3 v. H.
in der Originalsubstanz";
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
oo) in der Position „Tierfett" wird Spalte 2 wie folgt gefaßt:
,,Erzeugnis, das aus Fett warmblütiger Landtiere besteht und technisch frei von Rückständen organi-
scher Lösungsmittel ist"
petrolätherunlösliche Verunreinigungen max. 2 v. H.
in der Originalsubstanz
Säurezahl max. 50
in der Originalsubstanz";
pp) in der Position „Tiermehl" wird Spalte 2 wie folgt gefaßt:
"Erzeugnis, das durch Trocknen und Mahlen von Körpern und Körperteilen warmblütiger Landtiere und
gegebenenfalls durch nachträgliche Entfettung durch ein geeignetes Verfahren gewonnen wird und
1. praktisch frei von Haaren, Borsten, Federn, Hufen, Horn, Haut, Blut sowie von Magen- und Darminhalt
ist und
2. technisch frei von Rückständen organischer Lösungsmittel ist
Rohprotein min. 55 v. H.
Rohfett max. 11 v. H. ";
qq) in der Position „Tiermehl, fettreich" wird Spalte 2 wie folgt gefaßt:
"Erzeugnis, das durch Trocknen und Mahlen von Körpern und Körperteilen warmblütiger Landtiere und
gegebenenfalls durch nachträgliche Entfettung durch ein geeignetes Verfahren gewonnen wird und
1 . praktisch frei von Haaren, Borsten, Federn, Hufen, Horn, Haut, Blut sowie von Magen- und Darminhalt
ist und
2. technisch frei von Rückständen organischer Lösungsmittel ist
Rohprotein min. 50 v. H.
Rohfett über 11 v. H.";
b) Teil 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
Bezeichnung Beschreibung Anforde- Gehalte anzu- Inhalts- Ver-
rungen bei Normtyp gebende stoffe, die packungs-
in V. H. in V. H. Inhalts- zusätzlich pflicht
stoffe angegeben
werden
dürfen
2 3 4 5 6 7
„2. Aminosäuren
DL-Methionin Erzeugnis, Wasser DL- DL-
das aus technisch reiner max. 0,5 Methionin Methionin
DL-2-Amino-4-methyl- Reinheit min. 98
mercaptobuttersäure min. 98
besteht
CH 3 -S-CHrCHrCH-COOH
1
NH 2
DL-Methionin- Erzeugnis, Wasser DL-2- DL-2-
Hydroxy- das aus technisch reinem max. 1 Hydroxy- Hydroxy-
analoges- Calciumsalz der DL-2- Reinheit 4-methyl- 4-methyl-
Calciumsalz Hydroxy-4-methyl mercapto- min. 98 mercapto- mercapto-
buttersäure besteht buttersäure, buttersäure,
bezogen bezogen
(CH 3 -S-CHrCHrCH-C00) 2 · Ca
1 auf die auf die
OH monomere monomere
Calcium min. 11 v. H. Säure Säure
min. 86
L-Lysin Erzeugnis, Wasser L-Lysin L-Lysin
das aus technisch reiner max. 2 min. 98
L-2,6-Diaminocapron- Reinheit
säure besteht min. 98
CHrCHrCH 2 -CHrCH-COOH
1 1
NH 2 NH 2
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1983 511
Bezeichnung Beschreibung Anforde- Gehalte anzu- Inhalts- Ver-
rungen bei Narmtyp gebende statte, die packungs-
in v. H. in v. H. Inhalts- zusätzlich pflicht
statte angegeben
werden
dürfen
2 3 4 5 6 7
L-Lysin- Erzeugnis, Wasser L-Lysin L-Lysin
Monohydro- das aus technisch reinem max. 1,5 min. 78
chlorid L-2,6-Diaminocapron- Reinheit
säurehydrochlorid min. 98
besteht
CHrCHrCHrCHrCH-COOH · HCI
1 1
NH 2 NH 2
N-Hydroxy- Erzeugnis, Reinheit DL- DL-
methyl- das aus technisch reinem min. 98 Methionin Methionin
DL-Methionin- N-Hydroxymethyl- min. 67
Calcium- DL-Methionin-Calcium-
Dihydrat Dihydrat besteht
für Rinder,
(CH 3 -S-CHrCHrCH-C00) 2 · Ca · 2H 2 0
Schafe und 1
Ziegen HO-CHrNH
Calcium min. 9 v. H.
Formaldehyd max. 14 v. H.
L-Threonin Erzeugnis, Wasser L-Threonin L-Threonin
das aus technisch reiner max. 1 min. 98
L-2-Amino-3-Hydroxy- Reinheit
Buttersäure besteht min. 98
CH 3 -CH-CH-COOH
1 1
OH NH 2
DL-Tryptophan Erzeugnis, Wasser DL- DL-
das aus technisch reiner max. 1 Tryptophan Tryptophan
DL-2-Amino-3-(3-lndolyl)- Reinheit min. 98
Propionsäure besteht min. 98
(C8 H5 -NH)-CHrCH-COOH
1
NH 2
L-Tryptophan Erzeugnis, Wasser L-Trypto- L-Trypto-
das aus technisch reiner max. 1 phan phan
L-2-Amino-3-(3-lndolyl)- Reinheit min. 98
Propionsäure besteht min. 98
(C 8 H5 -NH)-CHrCH-COOH
1
NH 2 "·
c) Teil 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Position „Knochenfuttermehl" wird folgende Position eingefügt:
Bezeichnung Beschreibung Anfarde- Gehalte anzu- Inhalts- Ver-
rungen bei Normtyp gebende statte, die packungs-
in v. H. in V. H. Inhalts- zusätzlich pflicht
statte angegeben
werden
dürfen
2 3 4 5 6 7
,,Magnesium- Erzeugnis, das aus Magnesium Magnesium
aspartat- technisch reinem min. 9,5
hydrochlorid . Magnesiumaspartat-
hydrochlorid
besteht "·
'
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
bb) in der Position „Monoammoniumphosphat für Rinder, Schafe und Ziegen" werden in Spalte 1 die Worte
„für Rinder, Schafe und Ziegen" gestrichen sowie in Spalte 4 die Zahl „24" durch die Zahl „25" ersetzt
und die Angabe „Stickstoff max. 11 " gestrichen;
d) Teil 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Position „Grünmehl" werden in Spalte 2 nach dem Wort „Trocknen" die Worte,,, gegebenenfalls
nach Vortrocknen," eingefügt und die Zahl „15" durch die Zahl „15,5" ersetzt;
bb) in der Position „Kleegrünmehl" werden in Spalte 2 nach den Worten „Trocknen" und „getrocknet"
jeweils die Worte ,, , gegebenenfalls nach Vortrocknen," eingefügt sowie die Zahl „ 18" durch die Zahl
,, 17" ersetzt;
cc) in der Position „Luzernegrünmehl" werden in Spalte 2 nach den Worten „Trocknen" und „getrocknet"
jeweils die Worte,,, gegebenenfalls nach Vortrocknen," eingefügt sowie die Zahl „18" durch die Zahl
., 17" ersetzt.
9. In Anlage 2 Nr. 1.14, 1.15, 2.16, 2.17, 3.4, 4.1, 5.4 und 7.12 wird in Spalte 4 jeweils das Wort „Rohasche"
gestrichen.
10. Nach Anlage 2 wird als Anlage 2 a die dieser Verordnung beigefügte Anlage eingefügt.
11. Anlage 3 Teil 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Position „Amprolium-Ethopabat" wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 5
„Arprinocid Masthühner 60 60 5 Tage
Junghennen 16 Wochen 60 60 "·
'
bb) die Position „Meticlorpindol-Methylbenzoquat (Mischung aus 100 Teilen Meticlorpindol und 8,35 Teilen
Methylbenzoquat)" wird wie folgt gefaßt:
2 3 4 5
„Masthühner 110 11 0 5Tage
Junghennen 16 Wochen 11 0 110 "·
'
cc) nach der Position „Robenidin" wird folgende Position angefügt:
2 3 4 5
„Salinomycin- Masthühner 50 70 5 Tage
Natrium
b) in Nummer 5 wird in der Position „ 1,2-Propandiol" folgende Zeile gestrichen:
2 3
„Hunde 53000";
c) die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefaßt:
2
,,7. Fließhilfsstoffe, Preßhilfsstoffe
Calciumsilicat, synthetisch alle
Calciumstearate alle
Kaliumstearate alle
Kaolinit-Tone, asbestfrei alle
Kieselgur als gereinigte Diatomeenerde alle
Kieselsäure, gefällt und getrocknet alle
Ligninsulfonate alle
Natriumaluminiumsilicat, synthetisch alle
Natriumstearate alle
Siliziumdioxid, kolloidal alle
Steatit, chlorithaltig alle
8. Gerinnungshilfsstoffe
Zitronensäure alle";
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1983 513
d) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
aa) In der Position „Natriumnitrit" wird Spalte 2 wie folgt gefaßt:
2
„Hunde und Katzen
bb) nach der Position „p-Hydroxybenzoesäurepropylester-Natriumsalz" wird folgende Position eingefügt:
2 3
„ 1,2-Propandiol Hunde 53000 ";
e) Nummer 11 wird gestrichen;
f) in Nummer 12 werden bei der Position „Selen" in Spalte 2 die Worte „Schweine, Geflügel" durch das Wort
,,alle" ersetzt.
12. In Anlage 3 Teil 2 Nr. 3 werden in Spalte 1 die Worte „Weißer Ton" durch das Wort „Kaolinit-Tone, asbestfrei"
ersetzt.
13. Vor Anlage 3 Teil 3 wird folgender Tabellenkopf eingefügt:
Höchstgehalt
Zusatzstoff Einzelfuttermittel
mg je kg
2 3
14. Anlage 3 Teil 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird in Spalte 1 nach dem Wort „Fließhilfsstoffe" das Wort,,, Preßhilfsstoffe" angefügt;
b) in Nummer 5 wird in Spalte 2 das Wort „Milch" durch das Wort „alle" ersetzt;
c) Nummer 8 wird gestrichen.
15. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Position „Aflatoxin 8 1 " wird die Zeile
,,Ergänzungsfuttermittel für laktierende Rinder,
laktierende Schafe und laktierende Ziegen 0,02"
durch die Zeile
„Ergänzungsfuttermittel für Schweine und Gefügel 0,03"
ersetzt;
b) in der Position „Arsen" werden folgende Zeilen angefügt:
„Mineralfuttermittel 8
andere Ergänzungsfuttermittel 4 ";
c) in der Position „Blei" werden folgende Zeilen angefügt:
„Mineralfuttermittel 30
andere Ergänzungsfuttermittel 10";
d) in der Position „Fluor" wird die Zeile
„Mineralfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen 125 1 )"
durch folgende Zeile ersetzt:
,,Ergänzungsfuttermittel 125 1 )";
e) die Position „Lindan" wird durch folgende Position ersetzt:
„ 1 ,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan
alpha- tierische oder pflanzliche Fette 0,5
und andere Einzelfuttermittel 0,025
beta- Alleinfuttermittel für laktierende
Isomere Rinder, laktierende Schafe und
insge- laktierende Ziegen 0,01
samt andere Alleinfuttermittel 0,02
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
gamma- tierische oder pflanzliche Fette 2,5
Isomer andere Einzelfuttermittel 0,1
(Lindan) Milchaustauschfuttermittel für Kälber 0,5
andere Alleinfuttermittel für Kälber 0,2
Alleinfuttermittel für Mastrinder 0,2
andere Alleinfuttermittel für Rinder 0,1
Alleinfuttermittel für Schweine 0,2
Alleinfuttermittel für Schafe,
Ziegen, Pferde, Kaninchen und Fische 0,2
Alleinfuttermittel für Küken 0,2
andere Alleinfuttermittel für Geflügel 0,3
andere Alleinfuttermittel für Nutztiere,
Alleinfuttermittel für Versuchstiere 0,1 ";
f) in der Position „Nitrite, berechnet als Natriumnitrit" wird
folgende Zeile angefügt:
,,Ergänzungsfuttermittel für Nutztiere,
Versuchstiere, Vögel und Zierfische 25";
g) in der Position „Quecksilber" wird folgende Zeile angefügt:
,,Mineralfuttermittel 0,2".
16. In Anlage 7 wird vor der die Erdnüsse betreffenden Position folgende Position eingefügt:
,,Baumwollsaaten, Gossypium ssp., aus Baumwollsaaten hergestellte Einzelfuttermittel".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 24 des Futtermittel-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb
tritt jedoch erst am 31. Mai 1983 in Kraft.
Bonn, den 2. Mai 1983
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1983 515
„Anlage 2 a Anlage
(zu§ 14 Abs. 4)
Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von
Mischfuttermitteln für Heimtiere ersetzt
Gruppe Beschreibung
1. Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse Alle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch
oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie
alle Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung
von Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern warmblütiger
Landtiere
2. Milch und Molkereierzeugnisse Alle Milcherzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Ver-
fahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der
Verarbeitung
3. Eier und Eierzeugnisse Alle Eierzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren
haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Ver-
arbeitung
4. Öle und Fette Alle tierischen und pflanzlichen Öle und Fette
5. Hefen Alle Hefen, deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind
6. Fisch und Fischnebenerzeugnisse Fische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Ver-
fahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der
Verarbeitung
7. Getreide Alle Arten von Getreide, ganz gleich in welcher Aufmachung,
sowie die Erzeugnisse aus der Verarbeitung des Mehlkörpers
8. Gemüse Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten, frisch oder durch
ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht
9. Pflanzliche Nebenerzeugnisse Nebenerzeugnisse aus der Aufbereitung pflanzlicher Erzeug-
nisse, insbesondere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte,
Ölfrüchte
10. Pflanzliche Eiweißextrakte Alle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, deren Proteine durch
ein geeignetes Verfahren auf mindestens 50 % Rohprotein,
bezogen auf die Trockenmasse, angereichert sind und
umstrukturiert (texturiert) sein können
11. Mineralstoffe Alle anorganischen Stoffe, die für die Tierernährung geeignet
sind
12. Zucker Alle Zuckerarten
13. Früchte Alle Arten von Früchten, frisch oder durch ein geeignetes Ver-
fahren haltbar gemacht
14. Nüsse Alle Kerne von Schalenfrüchten
15. Saaten Alle Saaten, unzerkleinert oder grob gemahlen
16. Algen Alle Arten von Algen, frisch oder durch ein geeignetes Ver-
fahren haltbar gemacht
1 7. Weich- und Krebstiere Alle Arten von Weich- oder Krebstieren, Muscheln, frisch oder
durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die
Nebenerzeugnisse aus ihrer Verarbeitung
1 8. Insekten Alle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien
19. Bäckereierzeugnisse Alle Erzeugnisse aus der Backwarenherstellung, insbeson-
dere Brot, Kuchen, Kekse sowie Teigwaren".
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz
Vom 2. Mai 1983
Auf Grund des durch Artikel 23 Nr. 8 des Gesetzes 4. Likör und andere alkoholische Getränke aus
vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3341) zuletzt geän- Tarifstelle 22.09 C des Zolltarifs,
derten § 9 Abs. 4 Nr. 1, 3 und 4, des durch Artikel 1 5. nicht unter die Nummern 2 bis 4 fallende einfache
Nr. 10 Buchstabe a des Gesetzes vom 18. Februar 1983 Mischungen von Zucker im Sinne des § 1 des
(BGBI. 1S. 101) geänderten § 14 Nr. 1, des durch Arti- Gesetzes mit anderen Stoffen, ohne Rücksicht
kel 3 Abs. 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 12. September auf ihre Einordnung im Zolltarif,
1980 (BGBl.1 S. 1695) zuletzt geänderten§ 14 Nr. 3 und
ab einem Gehalt an verwendetem Zucker von
des durch Artikel 1 Nr. 1 0 Buchstabe c des Gesetzes
10 Hundertteilen oder mehr ihres Eigengewichts,
vom 18. Februar 1983 (BGBI. 1S. 101) angefügten § 14
Nr. 4 des Zuckersteuergesetzes in der im Bundesge- 6. Zuckerkulör und karamelisierte Zucker
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-4, veröffent- mit der Zuckermenge, die in diese Waren einge-
lichten bereinigten Fassung sowie des§ 212 Abs. 1 der gangen ist, jedoch höchstens mit deren Eigen-
Abgabenordnung wird verordnet: gewicht.
Einfache Mischungen sind Erzeugnisse, die über
das bloße Mischen hinaus nicht weiter be- oder ver-
Artikel 1
arbeitet worden sind. Hierzu zählen auch Mischun-
(1) Die Durchführungsbestimmungen zum Zucker- gen, die gelösten Zucker enthalten. Unerheblich ist,
steuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- ob die Mischung leicht entmischt werden kann. Ver-
derungsnummer 612-4-1, veröffentlichten bereinigten kaufsfertiges Zurichten (Abpacken, Portionieren)
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes und bloßes Haltbarmachen gelten nicht als weiteres
vom 18. Februar 1983 (BGBI. 1S. 101 ), werden.wie folgt Be- oder Verarbeiten. Mischungen von Zucker im
geändert: Sinne des § 1 des Gesetzes mit anderen Stoffen
werden als einfache Mischung behandelt, sofern
1. Die Überschrift vor den §§ 1 und 2 wird gestrichen. der Zollbeteiligte oder der Abfertigungsbeteiligte
nicht nachweist, daß die Waren weiter be- oder ver-
2. Die Überschrift vor § 3 und § 3 werden wie folgt arbeitet worden sind. Waren der Nr. 22.02 des Zoll-
gefaßt: tarifs gelten nicht als einfache Mischungen.
„Zu § 14 Nr. 4 des Gesetzes (3) Ist zweifelhaft, ob eingeführte zuckerhaltige
Waren Lebensmittel oder Zusatzstoffe im Sinne des
§ 3 Lebensmittel- oder Bedarfsgegenständegesetzes
Besteuerung eingeführter zuckerhaltiger Waren sind, so werden sie als solche behandelt, sofern der
(1) Unter Verwendung von Zucker (§ 1 des Zollbeteiligte oder der Abfertigungsbeteiligte nicht
Gesetzes) hergestellte Lebensmittel und Zusatz- nachweist, daß es sich um andere Erzeugnisse, zum
stoffe im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsge- Beispiel um Futtermittel im Sinne des Futtermittel-
genständegesetzes, die in das Erhebungsgebiet gesetzes oder um Arzneimittel im Sinne des Arznei-
eingeführt werden, unterliegen mit ihrem Gehalt an mittelgesetzes handelt. Darf jedoch nach den Vor-
verwendetem Zucker der Zuckersteuer, wenn schriften in der Anlage A zu § 14 zur Herstellung
dieser - berechnet als fester Zucker - mindestens dieser Waren im Erhebungsgebiet nur vergällter
20 Hundertteile des Eigengewichts der Ware Zucker steuerfrei verwendet werden, so werden sie
beträgt und in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. bei der Einfuhr in das Erhebungsgebiet nur dann
Das gilt auch für Waren zur Herstellung von Waren nicht als Lebensmittel oder Zusatzstoffe behandelt,
der Nr. 24.02 des Zolltarifs, die unter Verwendung wenn sie die nach diesen Vorschriften vorgeschrie-
von Zucker hergestellt sind. Zuckerwaren aus Tarif- benen Vergällungsmittel in der erforderlichen
stelle 17.04 D des Zolltarifs, die nur aus Zucker im Menge enthalten oder wenn diese den Waren ent-
Sinne des § 1 des Gesetzes und Wasser bestehen, sprechend § 8 Abs. 2 der Anlage A zu § 14 nach-
werden als zuckerhaltige Waren behandelt. träglich zugesetzt werden; dies gilt nicht, wenn die
Waren nach ihrem Geruch, Geschmack oder Aus-
(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen der sehen offensichtlich auch ohne entsprechende Ver-
Zuckersteuer gällung zum menschlichen Verzehr nicht geeignet
sind.
1 . feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an
Kakao, aus Nr. 19.08 des Zolltarifs, (4) Bei den nachstehend bezeichneten zucker-
haltigen Waren werden, soweit nicht die Vorausset-
2. Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar zungen des Absatzes 5 Satz 1 oder 3 vorliegen, fol-
gemacht, auch mit Zusatz von Alkohol, aus gende Hundertteile ihres Eigengewichts als Zucker-
Nr. 20.06 des Zolltarifs, gehalt der Besteuerung zugrunde gelegt:
3. Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und 1. bei Waren aus Nr. 17.01 des Zolltarifs,
Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von soweit sie kein Zucker im Sinne des
Alkohol, aus Nr. 20.07 des Zolltarifs, § 1 des Gesetzes sind, 95 v. H.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1983 517
2. bei Waren aus Nr. 17.02 des Zolltarifs, 8. bei Früchten in anderer Weise zube-
soweit sie kein Zucker im Sinne des reitet oder haltbar gemacht, auch mit
§ 1 des Gesetzes sind, mit Ausnahme Zusatz von Alkohol, aus Nr. 20.06 des
von Zuckerkulör und karamelisiertem Zolltarifs
Zucker: die Gewichtshundertteile, die nach
a) neben festem Zucker im Sinne des der Zusätzlichen Vorschrift 2 zu
§ 1 des Gesetzes nur Aroma-, Kapitel 20 des Zolltarifs als Gehalt
Geschmack- oder Farbstoffe allein an verschiedenen Zuckern gelten,
oder miteinander enthaltend 90 v. H. vermindert um die Werte, die in der
Zusätzlichen Vorschrift 3 zu diesem
b) lnvertzuckercreme, auch mit natür-
Kapitel für die einzelnen Früchte
lichem Honig vermischt, 80 v. H.
angegeben sind,
c) andere 70 v. H.
3. bei Zuckerwaren ohne Kakaogehalt 9. bei Fruchtsäften (einschließlich Trau-
der Tarifstellen 17.04 B bis D des benmost) und Gemüsesäften, nicht
Zolltarifs: gegoren, ohne Zusatz von Alkohol,
aus Nr. 20.07 des Zolltarifs
a) außer Stärkezucker nur noch ande-
ren Zucker im Sinne des § 1 des die Gewichtshundertteile, die nach
Gesetzes und Wasser enthaltend 90 v. H. der Zusätzlichen Vorschrift 2 zu
Kapitel 20 des Zolltarifs als Gehalt
b) neben Zucker im Sinne des § 1 an verschiedenen zuckern gelten,
des Gesetzes nur Aroma-, Ge- vermindert um die Werte, die in der
schmack- oder Farbstoffe allein Zusätzlichen Vorschrift 5 zu diesem
oder miteinander oder daneben Kapitel für die einzelnen Säfte ange-
noch Wasser enthaltend 90 v. H. geben sind,
c) andere oder weitere als die unter
Buchstabe b aufgeführten Zusätze 10. bei Lebensmittelzubereitungen, an-
oder auch andere Bestandteile derweit weder genannt noch inbegrif-
(z.B. Holzstiele) enthaltend 70 v. H. fen, aus Tarifstellen 21.07 D, Fund G
des Zolltarifs:
4. bei Schokolade und anderen kakao-
haltigen Lebensmittelzubereitungen a) Zuckersirupe, aromatisiert oder
aus Tarifstellen 18.06 A, C und D des gefärbt 65 V. H.
Zolltarifs: b) Speiseeispulver 55 V. H.
a) Kakaopulver, nur durch Zusatz von c) Waren aus Tarifstelle 21.07 G des
Saccharose gezuckert, 90 v. H. Zolltarifs, außer Saccharose oder
b) kakaohaltige Zuckerwaren 70 v. H. Invertzucker keinen anderen Zuk-
ker im Sinne des§ 1 des Gesetzes
c) Schokolade und Schokoladewa-
enthaltend,
ren, gefüllt (z. B. Krem-, Krokant-,
Marzipan-, Nugat- und Trüffelscho- aa) mit einem Gehalt an Saccha-
kolade, Pralinen), 60 v. H. rose und/ oder Invertzucker von
20 oder mehr, jedoch weniger
d) Speiseeispulver 55 V. H.
als 30 Gewichtshundertteilen 25 v. H.
e) andere Waren 40 V. H.
bb) mit einem Gehalt an Saccha-
5. bei feinen Backwaren, auch mit belie- rose und/oder Invertzucker von
bigem Gehalt an Kakao, aus Nr. 19.08 30 oder mehr, jedoch weniger
des Zolltarifs: als 50 Gewichtshundertteilen 40 v. H.
a) Baisers 90 V. H. cc) mit einem Gehalt an Saccha-
rose und/oder Invertzucker von
b) Makronen 75 V. H. 50 oder mehr, jedoch weniger
c) Honigkuchen, Lebkuchen 40 V. H. als 85 Gewichtshundertteilen 70 v. H.
d) andere 30 v. H. dd) mit einem Gehalt an Saccha-
rose und/oder Invertzucker von
6. bei Früchten, Fruchtschalen, Pflanzen 85 Gewichtshundertteilen oder
und Pflanzenteilen, mit Zucker haltbar mehr 90 v. H.
gemacht (durchtränkt und abgetropft,
glasiert oder kandiert), der Nr. 20.04 11. bei Likör und anderen alkoholischen
des Zolltarifs 65 V. H. Getränken aus Tarifstelle 22.09 C des
Zolltarifs 30 v. H.
7. bei Konfitüren, Marmeladen, Frucht-
gelees, Fruchtpasten und Fruchtmu- Dabei werden diese Gewichtshundertteile als fester
sen, durch Kochen hergestellt, aus Rübenzucker zum Steuersatz von 6 Deutsche Mark
Nr. 20.05 des Zolltarifs 60 v. H. für 100 Kilogramm versteuert.
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
(5) Die Zuckersteuer wird auf Antrag abweichend 7. In § 12 a werden
von Absatz 4 nach dem Gehalt des tatsächlich ver- a) die Angabe,,§ 4 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" durch die
wendeten Zuckers bemessen, sofern der Zollbetei- Angabe ,,§ 4 a Abs. 2 Nr. 3" ersetzt,
ligte oder der Abfertigungsbeteiligte Art und Menge
anmeldet und auf Verlangen nachweist. Bestehen b) folgender Satz angefügt:
Zweifel an der Richtigkeit der Anmeldung, so wer- „Das gleiche gilt für die Aufnahme von Zucker in
den die Waren amtlich untersucht. Hat eine amtliche Räume nach§ 4 a Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes."
Untersuchung stattgefunden, so sind für die
Besteuerung die Zuckerart und die Zuckermenge 8. § 14 wird wie folgt geändert:
maßgebend, die bei der Untersuchung als verwen-
det festgestellt worden sind. a) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Zollta-
rifs" die Worte „oder von Waren zur Herstellung
(6) Werden andere als die in Absatz 4 bezeichne- von Waren der Nr. 24.02 des Zolltarifs" angefügt.
ten zuckerhaltigen Waren in das Erhebungsgebiet
b) Es wird folgender Satz angefügt:
eingeführt, so hat der Zollbeteiligte oder der Abfer-
tigungsbeteiligte den Gehalt des verwendeten ,,§ 6 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt."
Zuckers nach Art und Menge anzumelden und auf
Verlangen nachzuweisen. Bei Zuckerkulör und 9. In § 16 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Betrieb'' durch
karamelisiertem Zucker tritt an die Stelle des das Wort „Herstellungsbetrieb" ersetzt.
Zuckergehaltes die Menge des in diese Waren ein-
gegangenen Zuckers, jedoch höchstens das Eigen- 10. In der Überschrift vor den §§ 17 bis 25 wird die
gewicht dieser Waren. Diese Angaben werden der Angabe „Abs. 1 " gestrichen.
Besteuerung zugrunde gelegt. Ist ihm die Anmel-
dung nicht möglich oder bestehen Zweifel an ihrer 11. In § 22 Abs. 2 werden die Worte „Bedingungen und"
Richtigkeit, so ist Absatz 5 Satz 2 und 3 anzuwen- gestrichen.
den. Dies gilt für Zuckerkulör und karamelisierten
Zucker unter Berücksichtigung von Satz 2 sinnge- (2) Die Zuckersteuerbefreiungsordnung-Anlage A zu
mäß. § 14 der Durchführungsbestimmungen zum Zucker-
steuergesetz - in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
3. Die Überschrift vor § 6 und § 6 werden wie folgt derungsnummer Anlage A zu 612-4-1, veröffentlichten
geändert: bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3
a) In der Überschrift wird nach der Zahl „5" die Abs. 2 der Verordnung vom 3. Dezember 1980 (BGBI. 1
Angabe,,, 9 Abs. 4" eingefügt. S. 2205), wird wie folgt geändert:
b) In § 6 werden
1. In der Überschrift vor § 1 werden
- in Absatz 1 der Punkt am Ende durch einen
Beistrich ersetzt und die Worte „nicht jedoch a) nach dem Wort „Lebensmitteln" die Worte „und
die Herstellung einer anderen Zuckerart." Zusatzstoffen'',
angefügt, b) nach dem Wort „Zolltarifs" die Worte „oder von
- in Absatz 2 folgender Satz angefügt: Waren zur Herstellung von Waren der Nr. 24.02
„Die Fertigwaren dürfen unter Steueraufsicht des Zolltarifs"
unversteuert ausgeführt werden;§ 9 Abs. 1 bis eingefügt.
5 und 7 und 8 gilt sinngemäß."
2. In § 1 werden
4. Die Überschrift vor § 8 und § 8 werden wie folgt
a) nach dem Wort „Lebensmitteln" die Worte „und
geändert:
Zusatzstoffen im Sinne des Lebensmittel- und
a) In der Überschrift wird die Angabe „2," gestri- Bedarfsgegenständegesetzes'',
chen.
b) nach dem Wort „Zolltarifs" die Worte „oder von
b) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt am Ende Waren zur Herstellung von Waren der Nr. 24.02
durch einen Beistrich ersetzt und die Worte „und des Zolltarifs"
zwar Zucker nach dem Steuertarif." angefügt.
eingefügt.
c) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
,,Scheidet die Steuerbefreiung nach Satz 2 aus, 3. In § 2 Abs. 5 Satz 3 werden die Worte „Bedingungen
findet für die Besteuerung § 3 Abs. 4 keine und" und die Worte „nicht unter amtlicher Aufsicht,
Anwendung;§ 3 Abs. 6 gilt sinngemäß." sondern'' gestrichen.
5. In § 9 Abs. 2 wird der Klammerzusatz ,,(§ 3 des 4. § 5 wird wie folgt geändert:
Gesetzes)" durch die Worte ,, - entsprechend den
a) In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6 werden jeweils
in § 3 des Gesetzes bezeichneten Steuersätzen ''
die Worte „Bedingungen und'' gestrichen.
ersetzt.
b) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
6. In § 1 2 Abs. 1 und 5 werdEm jeweils die Worte „zur „Ist die Gemischtlagerung zugelassen, so kann
weiteren Be- oder Verarbeitung, zur Lagerung oder das Hauptzollamt darüber hinaus auch zulassen,
zum Um- oder Abpacken" gestrichen. daß unversteuerter Zucker vermischt mit anderem
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1983 519
gleichartigen Zucker von einem Herstellungsbe- d) In Nummer 4 wird das Wort „Mehl" durch die
trieb bezogen werden darf, wenn die Steuerbe- Worte „Mehl, Grieß oder Stärke" ersetzt.
lange dadurch nicht beeinträchtigt werden und
e) In Nummer 5 werden die Worte „der Nr. 19.08"
sowohl der Hersteller als auch der Erlaubnis-
scheininhaber für den Fall des Untergangs von durch die Worte „aus Nr. 19.08" ersetzt.
Zucker während der Beförderung durch Erklärung f) In Nummer 6 Buchstabe c werden die Worte ,, , mit
ausdrücklich darauf verzichten, bis zur Höhe der Zusatz von Zucker" gestrichen.
unversteuerten Zuckermenge geltend zu machen, g) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
es habe sich bei der untergegangenen Menge um
„ 7. Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder
unversteuerten Zucker gehandelt."
genannt noch inbegriffen, und zwar
5. In § 11 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: a) Speiseeispulver aus Tarifstelle 21.07 D
des Zolltarifs,
„Werden Fertigwaren sowohl für die Ausfuhr als auch
für den Verbrauch im Erhebungsgebiet hergestellt b) Zuckersirup, aromatisiert oder gefärbt,
und ist eine getrennte Herstellung jeweils aus unver- aus Tarifstelle 21.07 F des Zolltarifs,
steuertem Zucker oder aus anderem gleichartigen c) Waren aus Tarifstelle 21.07 G des Zoll-
Zucker nicht möglich oder wirtschaftlich unvertret- tarifs;".
bar, so kann das Hauptzollamt bei Waren mit festste-
hendem Zuckergehalt die gemeinsame Herstellung h) In Nummer 9 werden die Worte „Arzneiwaren,
mit der Folge zulassen, daß der unversteuerte Zucker gezuckert" durch die Worte „Gezuckerte Arznei-
erst mit der Bestimmung der Waren zur Ausfuhr als waren" und die Worte „Brustpulver, gezuckert"
durch die Worte „gezuckerte Brustpulver"
verwendet gilt. Voraussetzung dafür ist, daß ein
Mischbestand besteht oder vorher gebildet wird. Als ersetzt.
zur Ausfuhr bestimmt gelten Waren insbesondere i) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
dann, wenn sie dafür eine besondere Aufmachung ,,Wird der Vertrieb solcher Waren von einem her-
erhalten haben oder wenn bei gleicher Aufmachung stellenden Betrieb oder mehreren herstellenden
- sie im gemeinschaftlichen Versandverfahren mit Betrieben in vollem Umfang auf einen anderen
Versandanmeldung zur Ausfuhr angemeldet wor- Betrieb übertragen, so gilt abweichend von Satz 1
den sind, ausschließlich dessen Inhaber als Hersteller."
- für sie im Eisenbahn- oder Postverkehr die Über-
nahme der Sendung zur Ausfuhr durch die Bahn 2. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
oder Post bestätigt worden ist,
,,§ 2
- für sie ein Antrag auf zollamtliche Überwachung Nichtvergütungsfähige Waren
der Ausfuhr gestellt worden ist."
Die Steuer wird nicht vergütet für Waren,
(3) Die Zuckersteuervergütungsordnung - Anlage B 1. die weniger als 10 v. H. ihres Eigengewichts an
zu § 15 der Durchführungsbestimmungen zum Zucker- versteuertem Zucker, berechnet als fester Zuk-
steuergesetz - in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- ker, enthalten,
derungsnummer Anlage B zu 612-4-1, veröffentlichten 2. deren Eigengewicht bei der Anmeldung zur Aus-
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 fuhr im einzelnen Fall geringer als 100 Kilogramm
Abs. 3 der Verordnung vom 3. Dezember 1980 (BGBI. 1 ist.
S. 2205), wird wie folgt geändert: §3
Höhe der Vergütung
1 . § 1 wird wie folgt geändert:
Die Steuer wird für den zur Herstellung der ver-
a) Der Wortlaut vor Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: gütungsfähigen Waren verwendeten versteuerten
„Wer die nachstehend aufgeführten Waren unter Zucker entsprechend seiner Art und Menge sowie
Verwendung versteuerten Zuckers oder zucker- den dafür nach § 3 Abs. 1 und 4 bis 7 des Gesetzes
haltiger Waren, deren Gehalt an zugesetztem maßgebenden Steuersätzen vergütet. Bei der Her-
Zucker im Sinne des§ 1 des Gesetzes versteuert stellung solcher Waren anfallender verschmutzter
worden ist, im Erhebungsgebiet auf eigene oder Zucker und Zucker in nicht verwertbaren Abfällen
fremde Rechnung hergestellt hat (Hersteller), gelten nur dann als verwendet, wenn der ver-
erhält auf Antrag nach Maßgabe der folgenden schmutzte Zucker und die Abfälle unter zollamtlicher
Vorschriften eine Zuckersteuervergütung, wenn Überwachung, mit Zustimmung des Hauptzollamts ,
er nachweist, daß die Waren aus dem Erhebungs- auch in Anwesenheit einer Steuerhilfsperson, ver-
gebiet ausgeführt worden sind:". nichtet worden sind."
b) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
,,1. Waren aus Nr. 17.01 und 17.02 des Zolltarifs, 3. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „und ihr
soweit sie kein Zucker im Sinne des§ 1 des Zuckergehalt" durch die Worte „und die zur Herstel-
Gesetzes sind;". lung verwendete Menge an versteuertem Zucker für
100 Kilogramm Eigengewicht der Waren entspre-
c) In Nummer 3 werden die Worte „der Tarifstellen" chend den nach § 3 Abs. 1 und 4 bis 7 des Gesetzes
durch die Worte „aus Tarifstellen" ersetzt. maßgebenden Steuersätzen" ersetzt.
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
4. § 5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: b) Es wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:
a) Nummer 3 erhält folgende Fassung: „4. einer Pflicht nach § 7 Satz 2 zur Führung
,,3. Eigengewicht der Ware;". besonderer Anschreibungen oder".
b) In Nummer 4 werden der Punkt durch einen Bei- c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
strich ersetzt und die Worte „getrennt nach
Zuckerarten und den Steuersätzen des § 3 Abs. 1 Artikel 2
und 4 bis 7 des Gesetzes." angefügt. Für bis zum 30. September 1983 aus dem Erhebungs-
gebiet ausgeführte vergütungsfähige Waren wird Ver-
5. § 7 wird wie folgt geändert: gütung für lsoglukose nur dann nach den Steuersätzen
von 4,20 oder 3,60 Deutsche Mark für 100 kg Eigenge-
a) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Semikolon
wicht ( § 3 Abs. 7 Nr. 1 und 2 des Gesetzes) gezahlt,
ersetzt und folgende Worte angefügt: ,,das gleiche
wenn der Vergütungsberechtigte eine entsprechende
gilt für Betriebe, deren Inhaber nach § 1 Satz 2 als
Menge solchen Zuckers bezogen hat, der zu diesen
Hersteller gelten."
Steuersätzen versteuert worden ist. Andernfalls wird die
b) Satz 2 wird gestrichen. Steuer zu dem für diesen Zucker vor dem 1. Mai 1983
c) Der bisherige Satz 3, der Satz 2 wird, wird wie geltenden Steuersatz für Stärkezucker von 2,40 Deut-
folgt gefaßt: sche Mark für 100 kg Eigengewicht ( § 3 Abs. 5 des
Zuckersteuergesetzes in der bis zum 30. April 1983 gel-
„Ergeben sich Art und Menge der verarbeiteten
tenden Fassung) vergütet.
Roh-, Hilfs- oder sonstigen Einsatzstoffe sowie
Art, Menge und Zusammensetzung der daraus
hergestellten Erzeugnisse nicht in übersichtlicher Artikel 3
Weise aus dem betrieblichen Rechnungswesen, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
so hat der Hersteller nach näherer Weisung des tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Satz 2 des
Hauptzollamts darüber besondere Anschreibun- Vierten Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuerge-
gen zu führen." setzes vom 18. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 101) auch im
Land Berlin.
6. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Artikel 4
a) In Nummer 3 wird das Wort „oder" am Schluß Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
durch einen Beistrich ersetzt. in Kraft.
Bonn, den 2. Mai 1983
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1983 521
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Seestraßenordnung
Vom 2. Mai 1983
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 des „Fahrzeuge von weniger als 20 Meter Länge und
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Segelfahrzeuge dürfen jedoch Küstenverkehrs-
Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekannt- zonen unter allen Umständen benutzen."
machung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1S. 1314) wird ver-
ordnet: b) In Buchstabe e erhält der erste Halbsatz fol-
gende Fassung:
Artikel 1 „e) Außer beim Queren oder beim Einlaufen in
Die Verordnung zur Seestraßenordnung vom 13. Juni einen Einbahnweg oder beim Verlassen
1977 (BGBI. 1 S. 813) wird wie folgt geändert: eines Einbahnweges darf ein Fahrzeug in
der Regel nicht in eine Trennzone einlaufen
oder eine Trennlinie überfahren,".
1. In § 1 werden nach den Worten „die dem Über-
einkommen von 1972 (BGB!. 1976 II S. 1023) bei- c) Nach Buchstabe j werden folgende Buchstaben
gefügt" die Worte „und die durch Beschluß der k und I angefügt:
12. Versammlung der Internationalen Seeschiff- „k) Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das in
fahrts-Organisation (IMO) in London am
einem Verkehrstrennungsgebiet Arbeiten
19. November 1981 geändert worden" eingefügt.
zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der
2. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Schiffahrt durchführt, ist von der Befolgung
dieser Regel befreit, soweit dies zur Ausfüh-
a) In Nummer 25 werden nach dem Wort „Signalen"
rung der Arbeiten erforderlich ist.
die Worte „oder Schiffahrtszeichen" eingefügt.
1) Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das in
b) In Nummer 26 wird das Wort „vorgeschriebenen" einem Verkehrstrennungsgebiet Unterwas-
durch das Wort „beschriebenen" ersetzt. serkabel auslegt, versorgt oder aufnimmt, ist
von der Befolgung dieser Regel befreit,
Artikel 2 soweit dies zur Ausführung der Arbeiten
erforderlich ist."
Die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung
von Zusammenstößen auf See (Anlage zu der Ver-
ordnung zur Seestraßenordnung) werden wie folgt 4. In Regel 13 Buchstabe a werden die Worte „dieses
geändert: Abschnittes" durch die Worte „des Teiles B Ab-
schnitte I und II'' ersetzt.
1. Regel 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
5. In Regel 22 wird folgender Buchstabe d angefügt:
,,c) Diese Regeln berühren nicht die von der Regie-
rung eines Staates erlassenen Sondervor- ,,d) Auf schwer erkennbaren, teilweise getauch-
schriften über zusätzliche Positions- oder ten Fahrzeugen oder Gegenständen, die
Signallichter, Signalkörper oder Schallsignale geschleppt werden,
für Kriegsschiffe und Fahrzeuge im Geleit oder - weißes Rundumlicht, 3 Seemeilen."
über zusätzliche Positions- oder Signallichter
oder Signalkörper für fischende Fahrzeuge in 6. Regel 23 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
einer Fangflotte. Diese zusätzlichen Positions- „c) i) Ein Maschinenfahrzeug von weniger als
oder Signallichter, Signalkörper oder Schall- 1 2 Meter Länge darf an Stelle der unter
signale müssen nach Möglichkeit so beschaf- Buchstabe a vorgeschriebenen Lichter ein
fen sein, daß sie nicht mit einem anderen, nach weißes Rundumlicht und Seitenlichter
diesen Regeln zulässigen Licht, Signalkörper
führen;
oder Schallsignal verwechselt werden kön-
nen." ii) ein Maschinenfahrzeug von weniger als 7
Meter Länge, dessen Höchstgeschwindig-
2. Regel 3 Buchstabe g wird wie folgt geändert: keit 7 Knoten nicht übersteigt, darf an
Stelle der unter Buchstabe a vorgeschrie-
a) Satz 2 erster Halbsatz erhält folgende Fassung: benen Lichter ein weißes Rundumlicht und
,,Der Ausdruck ,manövrierbehinderte Fahrzeuge' muß, wenn möglich, außerdem Seitenlich-
umfaßt, ohne darauf beschränkt zu sein:". ter führen;
iii) das Topplicht oder das weiße Rundumlicht
b) In Ziffer v wird das Wort „Minensuchen" durch auf einem Maschinenfahrzeug von weniger
das Wort „Minenräumen" ersetzt.
als 1 2 Meter Länge darf außerhalb der
Längsachse des Fahrzeugs geführt wer-
3. Regel 10 wird wie folgt geändert: den, wenn die Anbringung über der Längs-
a) In Buchstabe d wird folgender neuer Satz 2 achse nicht möglich ist, vorausgesetzt, daß
angefügt: die Seitenlichter in einer Zweifarbenlaterne
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
über der Längsachse des Fahrzeugs oder Signalkörper aus einem vertretbaren
geführt oder so nahe wie möglich in dersel- Grund nicht führen, so müssen alle mögli-
ben Längsachse wie das Topplicht oder chen Maßnahmen getroffen werden, um das
das weiße Rundumlicht angebracht wer- geschleppte Fahrzeug oder den geschlepp-
den." ten Gegenstand zu beleuchten oder die
Anwesenheit eines solchen Fahrzeugs oder
7. Regel 24 wird wie folgt geändert: Gegenstands zumindest erkennbar zu
machen."
a) Buchstabe a Ziffer i Satz 1 erhält folgende Fas-
sung: g) Nach Buchstabe h wird folgender Buchstabe i
angefügt:
„i) an Stelle des in Regel 23 Buchstabe a Ziffer
i oder ii vorgeschriebenen Lichtes zwei Topp- ,,i) Kann ein üblicherweise nicht bei Schlepp-
lichter senkrecht übereinander." vorgängen eingesetztes Fahrzeug aus
einem vertretbaren Grund die unter Buch-
b) Buchstabe c Ziffer i erhält folgende Fassung: stabe a oder c vorgeschriebenen Lichter
„i) an Stelle des in Regel 23 Buchstabe a Ziffer nicht zeigen, so braucht es diese Lichter
i oder ii vorgeschriebenen Lichtes zwei Topp- nicht zu führen, wenn es ein anderes Fahr-
lichter senkrecht übereinander;". zeug schleppt, das sich in Not befindet oder
aus anderen Gründen Hilfe benötigt. Es
c) In Buchstabe d werden die Worte „die Buchsta- müssen alle nach Regel 36 zulässigen mög-
ben a und c dieser Regel gelten" durch die Worte lichen Maßnahmen getroffen werden, um die
,,Buchstabe a oder c dieser Regel gilt" ersetzt. Art der Verbindung zwischen dem schlep-
penden Fahrzeug und dem geschleppten
d) In Buchstabe e erhält der erste Halbsatz fol- Fahrzeug erkennbar zu machen, insbeson-
gende Fassung: dere durch Anleuchten der Schleppleine."
,,Ein geschlepptes Fahrzeug oder ein geschlepp-
ter Gegenstand mit Ausnahme der unter Buch- 8. In Regel 25 Buchstabe b wird die Zahl „ 12" durch
die Zahl „20" ersetzt.
stabe g genannten muß führen".
e) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g 9. Regel 27 wird wie folgt geändert:
eingefügt: a) In Buchstabe b wird im ersten Halbsatz das Wort
,,g) Ein schwer erkennbares, teilweise getauch- ,,Minensuchen" durch das Wort „Minenräumen"
tes geschlepptes Fahrzeug oder ein schwer ersetzt.
erkennbarer, teilweise getauchter ge-
b) In Buchstabe b Ziffer iii entfällt der Beistrich, und
schleppter Gegenstand oder eine Kombina-
das Wort „Topplichter" wird durch die Worte „ein
tion solcher Fahrzeuge oder Gegenstände
Topplicht oder mehrere Topplichter sowie"
muß führen
ersetzt.
i) bei einer Breite von weniger als 25 Meter
je ein weißes Rundumlicht an oder nahe c) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
dem vorderen und hinteren Ende, wobei „c) Ein schleppendes Maschinenfahrzeug muß
Transportschläuche das vordere Licht während eines Schleppvorgangs, bei dem
nicht zu führen brauchen; das schleppende Fahrzeug und sein
ii) bei einer Breite von 25 und mehr Meter Anhang erheblich behindert sind, vom Kurs
zwei zusätzliche weiße Rundumlichter abzuweichen, zusätzlich zu den in Regel 24
an oder nahe den Außenseiten; Buchstabe a vorgeschriebenen Lichtern
oder Signalkörpern die unter Buchstabe b
iii) bei einer Länge von mehr als 100 Meter
Ziffern i und ii dieser Regel vorgeschriebe-
zusätzliche weiße Rundumlichter zwi-
nen Lichter oder Signalkörper führen."
schen den unter den Ziffern i und ii vor-
geschriebenen Lichtern, so daß der d) Buchstabe d wird wie folgt geändert:
Abstand zwischen den Lichtern nicht
aa) Im ersten Halbsatz werden die Worte „Buch-
mehr als 100 Meter beträgt;
stabe b" durch die Worte „Buchstabe b
iv) einen rhombusförmigen Signalkörper an Ziffern i, ii und iii" ersetzt.
oder nahe dem äußersten Ende des letz-
bb) Ziffer iii wird gestrichen.
ten geschleppten Fahrzeugs oder
Gegenstands und, wenn der Schlepp- cc) Die bisherige Ziffer iv wird Ziffer iii und erhält
zug länger als 200 Meter ist, zusätzlich folgende Fassung:
einen rhombusförmigen Signalkörper „iii) vor Anker an Stelle der Lichter oder des
dort, wo er am besten gesehen werden Signalkörpers nach Regel 30 die unter
kann, und so weit vorn wie möglich." diesem Buchstaben vorgeschriebenen
Lichter oder Signalkörper."
f) Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe h und
erhält folgende Fassung: e) Die Buchstaben e, f und g erhalten folgende Fas-
sung:
„h) Kann ein geschlepptes Fahrzeug oder ein
geschleppter Gegenstand die unter Buch- ,,e) Macht die Größe eines Fahrzeugs bei Tau-
stabe e oder g vorgeschriebenen Lichter cherarbeiten es unmöglich, alle unter Buch-
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1983 523
stabe d vorgeschriebenen Lichter und b) Die bisherigen Buchstaben d bis i werden Buch-
Signalkörper zu führen, so sind zu führen staben e bis j.
i) drei Rundumlichter senkrecht überein-
ander dort, wo sie am besten gesehen c) In den bisherigen Buchstaben g und i wird jeweils
werden können. Das obere und das der Buchstabe „f" durch den Buchstaben „g"
untere Licht müssen rot, das mittlere ersetzt.
muß weiß sein;
ii) die Flagge „A" des Internationalen 13. In Regel 36 werden folgende Sätze 2 und 3 an-
Signalbuchs als Tafel von mindestens gefügt:
1 Meter Höhe. Ihre Rundumsichtbarkeit ,,Jedes Licht, das die Aufmerksamkeit eines ande-
muß sichergestellt sein. ren Fahrzeugs erregen soll, muß so beschaffen sein,
daß es nicht mit einem Schiffahrtszeichen verwech-
f) Ein Fahrzeug beim Minenräumen muß
selt werden kann. Für die Zwecke dieser Regel ist
zusätzlich zu den in Regel 23 vorgeschrie-
die Verwendung von hoher Lichtstärke bei unterbro-
benen Lichtern für Maschinenfahrzeuge
chenen Lichtern oder Drehlichtern, zum Beispiel
oder zu den Lichtern oder dem Signalkörper
Lichter mit umlaufender Blendscharte, zu ver-
nach Regel 30 für ein Fahrzeug vor Anker
meiden.''
drei grüne Rundumlichter oder drei Bälle
führen. Eines dieser Lichter oder einer
dieser Signalkörper muß nahe dem Vor- 14. In Regel 37 wird das Wort „vorgeschriebenen"
masttopp und eines oder einer an jedem durch das Wort „beschriebenen" ersetzt.
Ende der vorderen Rah geführt werden.
Diese Lichter oder Signalkörper zeigen an, 15. In Regel 38 wird nach dem Buchstaben g folgender
daß es für andere Fahrzeuge gefährlich ist, Buchstabe h angefügt:
sich dem Minenräumfahrzeug auf weniger „h) Dauernde Befreiung von der Versetzung der
als 1000 Meter zu nähern. Rundumlichter nach den Vorschriften des Ab-
g) Fahrzeuge von weniger als 12 Meter Länge, schnitts 9 Buchstabe b der Anlage 1."
mit Ausnahme solcher Fahrzeuge, die Tau-
cherarbeiten durchführen, brauchen die in 16. Anlage I wird wie folgt geändert:
dieser Regel vorgeschriebenen Lichter und a) In Abschnitt 1 wird folgender neuer Satz 2 an-
Signalkörper nicht zu führen." gefügt:
10. Regel 29 Buchstabe a Ziffer iii erhält folgende Fas- ,,Diese Höhe ist von einem Punkt aus zu messen,
sung: der senkrecht unter dem Anbringungsort des
Lichtes liegt."
,,iii) vor Anker zusätzlich zu den unter Ziffer i vorge-
schriebenen Lichtern das Licht oder die Lichter b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
oder den Signalkörper, die in Regel 30 für Fahr-
zeuge vor Anker vorgeschrieben sind." aa) Buchstabe e erhält folgende Fassung:
,,e) Eines der zwei oder drei für ein Maschi-
11. Regel 30 wird wie folgt geändert: nenfahrzeug beim Schleppen oder
a) In Buchstabe e werden die Worte „oder auf Schieben eines anderen Fahrzeugs
Grund" gestrichen und die Worte „unter Buch- vorgeschriebenen Topplichter muß an
stabe a, b oder d vorgeschriebenen Lichter oder derselben Stelle wie das vordere oder
Signalkörper" durch die Worte „unter den Buch- das hintere Topplicht angebracht sein;
staben a und b vorgeschriebenen Lichter oder jedoch muß, wenn sie am hinteren Mast
den dort vorgeschriebenen Signalkörper" er- geführt werden, das niedrigste hintere
setzt. Topplicht mindestens 4,5 Meter höher
als das vordere Topplicht angebracht
b) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f sein."
angefügt: bb) Buchstabe f erhält folgende Fassung:
„f) Ein Fahrzeug von weniger als 12 Meter „f) i) Das Topplicht oder die Topplichter
Länge auf Grund braucht nicht die unter nach Regel 23 Buchstabe a müssen
Buchstabe d Ziffern i und ii vorgeschriebe- höher angebracht sein als alle ande-
nen Lichter oder Signalkörper zu führen." ren Lichter und Sichthindernisse und
klar von ihnen sein, sofern nicht unter
12. Regel 35 wird wie folgt geändert:
Ziffer ii etwas anderes bestimmt ist.
a) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d ii) Wenn es undurchführbar ist, die in
eingefügt: Regel 27 Buchstabe b Ziffer i oder
„d) Ein fischendes Fahrzeug vor Anker und ein Regel 28 vorgeschriebenen Rund-
manövrierbehindertes Fahrzeug, das bei der umlichter niedriger als die Topplich-
Ausführung seiner Arbeiten vor Anker liegt, ter anzubringen, dürfen sie höher als
müssen an Stelle der unter Buchstabe g das hintere Topplicht oder die hinte-
vorgeschriebenen Signale das unter Buch- ren Topplichter oder senkrecht zwi-
stabe c vorgeschriebene Signal geben." schen dem vorderen Topplicht oder
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
den vorderen Topplichtern und dem geschriebenen Grenzen" durch die Worte
hinteren Topplicht oder den hinteren ,,außerhalb des vorgeschriebenen Aus-
Topplichtern angebracht werden; strahlungswinkels" ersetzt.
jedoch muß in letzterem Fall die Vor- bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort
schrift des Abschnitts 3 Buchstabe c ,,Ankerlichter" die Worte „nach Regel 30"
befolgt werden." eingefügt.
cc) In Buchstabe i Ziffer ii wird das Wort g) In Abschnitt 10 Buchstaben a und b wird jeweils
,,Schandeckel" durch das Wort „Schiffs- im ersten Halbsatz nach dem Wort „Austrah-
körper" ersetzt. lungswinkel" das Wort „angebrachter" ein-
dd) In Buchstabe k Satz 1 werden die Worte gefügt.
„das vordere" durch die Worte „das in
Regel 30 Buchstabe a Ziffer i vorgeschrie- h) Abschnitt 13 erhält folgende Fassung:
bene vordere" ersetzt. „Die Konstruktion der Lichter und Signalkörper
sowie die Anbringung der Lichter an Bord müs-
c) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
sen den Anforderungen der zuständigen
aa) In Buchstabe b Satz 1 werden die Worte Behörde des Staates entsprechen, dessen
„Auf einem Fahrzeug" durch die Worte „Auf Flagge das Fahrzeug zu führen berechtigt ist."
einem Maschinenfahrzeug" ersetzt.
bb) Nach Buchstabe b wird folgender Buch- 17. Anlage III wird wie folgt geändert:
stabe c angefügt:
a) In Abschnitt 1 Buchstabe d Satz 1 werden die
„c) Wenn die in Regel 27 Buchstabe b Ziffer Worte „4 dB unter dem Schalldruckpegel" durch
i oder Regel 28 vorgeschriebenen Lich-
die Worte „4 dB unter dem vorgeschriebenen
ter senkrecht zwischen dem vorderen
Schalldruckpegel" und in Satz 2 die Worte
Topplicht oder den vorderen Topplich-
„ 10 dB unter dem Schalldruckpegel" durch die
tern und dem hinteren Topplicht oder
Worte „ 10 dB unter dem vorgeschriebenen
den hinteren Topplichtern angebracht
Schalldruckpegel" ersetzt.
werden, müssen diese Rundumlichter
einen waagerechten Abstand von min- b) Abschnitt 2 Buchstabe b Satz 2 erhält folgende
destens 2 Meter quer zur Längsachse Fassung:
des Fahrzeugs haben."
„Der Durchmesser des Glockenmunds muß für
d) In Abschnitt 5 Satz 1 werden nach den Worten Schiffe von 20 und mehr Meter Länge minde-
„Die Seitenlichter" die Worte „von Schiffen von stens 300 Millimeter und für Schiffe von 12 und
20 und mehr Meter Länge" eingefügt und folgen- mehr, jedoch weniger als 20 Meter Länge minde-
der neuer Satz 2 eingefügt: stens 200 Millimeter betragen."
„Auf Schiffen von weniger als 20 Meter Länge c) In Abschnitt 3 werden die Worte „in dessen
müssen die Seitenlichter an der Binnenbordseite Schiffsregister das Schiff eingetragen ist'' durch
mit mattschwarz gestrichenen Abschirmungen die Worte „dessen Flagge das Fahrzeug zu
versehen sein, wenn dies zur Erfüllung der führen berechtigt ist" ersetzt.
Vorschriften des Abschnitts 9 erforderlich ist."
e) In Abschnitt 8 wird in der Anmerkung nach Buch- Artikel 3
stabe b folgender neuer Satz 2 angefügt: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
„Dies darf nicht durch eine variable Steuerung leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 21 des Gesetzes
der Lichtstärke bewirkt werden." über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-
schiffahrt auch im Land Berlin.
f) Abschnitt 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a Ziffer ii Satz 2 2. Halbsatz Artikel 4
werden die Worte „außerhalb der vor- Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1983 in Kraft.
Bonn, den 2. Mai 1983
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1983 525
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 22. Februar 1983 - 1 Bvl 17 /81 -, ergangen auf
Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Kaufbeuren, Zweig-
stelle Füssen, wird die Entscheidungsformel veröffent-
licht:
Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 2 erster Halbsatz des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
vom 18. August 1896 (Reichsgesetzbl. S. 604, Bun-
desgesetzbl. III 400-1) ist mit Artikel 3 Absatz 2 des
Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. April 1983
Der Bundesminister der Justiz
Engel hard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 8. März 1983 - 2 Bvl 27 /81 -, ergangen auf Vor-
lagebeschluß des Finanzgerichts Düsseldorf, wird die
Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 1 Absatz 1 Nummer 4 und§ 9 Absatz 1 Nummer 4
Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-
gesetzes - ErbStG - vom 17. April 197 4 (Bundesge-
setzbl. 1 S. 933), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung des Ein-
kommensteuergesetzes und anderer Gesetze vom
18. August 1980 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1537), sind
mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit sie Stiftungen
im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG be-
treffen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. April 1983
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1983 525
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 22. Februar 1983 - 1 Bvl 17 /81 -, ergangen auf
Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Kaufbeuren, Zweig-
stelle Füssen, wird die Entscheidungsformel veröffent-
licht:
Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 2 erster Halbsatz des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
vom 18. August 1896 (Reichsgesetzbl. S. 604, Bun-
desgesetzbl. III 400-1) ist mit Artikel 3 Absatz 2 des
Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. April 1983
Der Bundesminister der Justiz
Engel hard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 8. März 1983 - 2 Bvl 27 /81 -, ergangen auf Vor-
lagebeschluß des Finanzgerichts Düsseldorf, wird die
Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 1 Absatz 1 Nummer 4 und§ 9 Absatz 1 Nummer 4
Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-
gesetzes - ErbStG - vom 17. April 197 4 (Bundesge-
setzbl. 1 S. 933), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung des Ein-
kommensteuergesetzes und anderer Gesetze vom
18. August 1980 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1537), sind
mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit sie Stiftungen
im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG be-
treffen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. April 1983
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bekanntmachung
zu§ 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 27. April 1983
Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar
1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des
Außenministeriums von Barbados bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in Barbados in
demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen
Schutz zugelassen.
Bonn, den 27. April 1983
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Kinkel
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
19. 4. 83 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung
des deutschen Anteils des Gemeinschaftszollkontin-
gents 1983 für bestimmte Sorten Ferrochrom 77 23. 4.83 24.4.83
neu: 613-4-13
20. 4. 83 Verordnung über die Zahlung des Mindestankaufs-
preises und der Beihilfe bei der Destillation von Tafel-
wein gemäß Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 337/79 79 27. 4. 83 10.3.83
neu: 7847-11-4-47
8. 4. 83 Verordnung TSF Nr. 1/83 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 82 30.4. 83 1. 6, 83
9291
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bekanntmachung
zu§ 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 27. April 1983
Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar
1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des
Außenministeriums von Barbados bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in Barbados in
demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen
Schutz zugelassen.
Bonn, den 27. April 1983
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Kinkel
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
19. 4. 83 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung
des deutschen Anteils des Gemeinschaftszollkontin-
gents 1983 für bestimmte Sorten Ferrochrom 77 23. 4.83 24.4.83
neu: 613-4-13
20. 4. 83 Verordnung über die Zahlung des Mindestankaufs-
preises und der Beihilfe bei der Destillation von Tafel-
wein gemäß Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 337/79 79 27. 4. 83 10.3.83
neu: 7847-11-4-47
8. 4. 83 Verordnung TSF Nr. 1/83 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 82 30.4. 83 1. 6, 83
9291
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1983 527
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
6. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 802/83 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für bestimmte Strümpfe, Unterziehstrümpfe,
Socken, usw., der Warenkategorie Nr. 12 (Kennziffer 0120), mit
Ursprung in Sri Lanka, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3378/82
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 7.4.83 L 89/25
6. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 803/83 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für anderes Schaf- und Lammleder der Tarif-
stelle 41.03 B 11, mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3377 /82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 7.4.83 L 89/26
28. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 806/83 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für frische
Tafeltrauben der Tarifstelle ex 08.04 AI des Gemeinsamen Zolltarifs
mit Ursprung in Zypern (1983) 8.4.83 L 90/1
5. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 810/83 der Kommission zur Einreihung von
Waren in bestimmte Tarifnummern und Tarifstellen des Gemein-
samen Zolltarifs 8.4.83 L 90/11
8. 4. 83 Entscheidung Nr. 824/83/EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung Nr. 527178/EGKS betreffend ein Preisangleichungs-
verbot für Stahlangebote aus bestimmten Drittländern 9.4.83 L 91/7
8. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 828/83 der Kommission zur Wiedereinfü~rung
der Erhebung der Zölle für Cumarin, Methylcumarine und Athyl-
cumarine der Tarifstelle 29.35 N, mit Ursprung in China, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3377/82 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden 9.4.83 L 91/15
8. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 829/83 der Kommission über die Wieder-
einführung des Zollsatzes für Unterkleidung aus Gewirken, weder
gummielastisch noch kautschutiert, für Säuglinge, der Waren-
kategorie Nr. 68 (Kennziffer 0680), mit Ursprung in Singapur, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3378/82 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden 9.4.83 L 91/16
13. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 863/83 der Kommission zur Festsetzung der
Sonderkurse zur Umrechnung der Referenzpreise frei Grenze für ein-
geführte Likörweine in Landeswährung 14.4.83 L 95/29
12. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 873/83 der Kommission zur Aufhebung der
Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Geschirr sowie
Haushalts- oder Toilettengegenständen aus Steinzeug nach Frank-
reich und in das Vereinigte Königreich und zur Einführung eines
Systems automatischer Einfuhrgenehmigungen für diese Waren mit
Ursprung in oder Herkunft aus Südkorea 15. 4. 83 L 96/8
12. 4. 83 Empfehlung Nr. 87 4/83/EGKS der Kommission zur Änderung der
Empfehlungen Nr. 811 /78/EGKS und Nr. 1006/78/EGKS über end-
gültige Antidumpingzölle auf bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse
mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik 15. 4.83 L 96/12
15. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 887 /83 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für andere Oberkleidung der Warenkategorie
Nr. 26 (Kennziffer 0260), mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3378/82 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 16.4.83 L 97/11
528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. -- Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: Lautender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bur,desgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 Juli 1982 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
rechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,80 DM (3,- DM zuz[iglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,60 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
15. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 888/83 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Kostüme und Hosenanzüge der Waren-
kategorie Nr. 29 (Kennziffer 0290), mit Ursprung in Malaysia, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3378/82 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden 16. 4. 83 L97/13
15. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 889/83 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Schlafanzüge und Nachthemden der
Warenkategorie Nr. 30 A (Kennziffer 0301 ), mit Ursprung in Pakistan,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3378/82 des Rates vorgesehe-
nen Zollpräferenzen gewährt werden 16.4. 83 L 97/15
15. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 890/83 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für andere Oberkleidung der Warenkategorie
Nr. 83 (Kennziffer 0830), mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3378/82 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 16.4.83 L 97/17
15. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 891 /83 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für andere Oberkleidung der Warenkategorie
Nr. 83 (Kennziffer 0830), mit Ursprung in Malaysia, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3378/82 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 16. 4. 83 L 97/19
15. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 892/8~ der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Athylacetat der Tarifstelle 29.14 A II c)
ex 1, mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3377 /82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 16.4.83 L 97/21