457
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1983 Ausgegeben zu Bonn am 30. April 1983 Nr. 18
Tag Inhalt Seite
21. 4. 83 Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes {SVG) 457
53-4
26. 4. 83 Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung (LwVeranlV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 491
neu: 780-3-4
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 503
Bekanntmachung
der Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG)
Vom 21. April 1983
Auf Grund des Artikels 6 des Gesetzes zur Änderung
des Wehrrechts und des Zivildienstrechts vom
24. Februar 1983 (BGBI. 1S. 179) wird nachstehend der
Wortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes vom
26. Juli 1957 (BGBI. I S. 785) in der ab 2. März 1983 gel-
tenden Fassung bekanntgemacht. Das Gesetz in seiner
ursprünglichen Fassung ist mit Wirkung vom 1. April
1956 in Kraft getreten. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober
1980 (BGBI. 1 S. 1957),
2. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 14
des Gesetzes zur Konsolidierung der Arbeitsförde-
rung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1497),
3. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 3
des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haus-
haltsstruktur vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1
S. 1523),
4. den am 2. März 1983 in Kraft getretenen Artikel 3 des
Gesetzes zur Änderung des Wehrrechts und des
Zivildienstrechts vom 24. Februar 1983 (BGBI. 1
S. 179).
Bonn, den 21. April 1983
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Gesetz
über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr
und ihre Hinterbliebenen
(Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Inhaltsübersicht
§§ §§
Erster Teil c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit . . . . . . . 20 bis 25
Einleitende Vorschriften d) Höhe des Ruhegehalts . . . . . . . . . . . . 26
1. Persönlicher Geltungsbereich ........ . 3. Unfallruhegehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
1 a. Regelung durch Gesetz .............. . 1a 4. Kapitalabfindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 bis 35
2. Wehrdienstzeit ...................... . 2 5. Unterhaltsbeitrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
6. Übergangsgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
7. Ausgleich bei Altersgrenzen . . . . . . . . . . . 38
zweiter Teil
8. Berufsförderung der Berufssoldaten 39 und 40
Berufsförderung und
Dienstzeitversorgung
Abschnitt III
Abschnitt 1
Versorgung der Hinterbliebenen von
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung Soldaten
der Soldaten auf Zeit
1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen Sol-
1. Arten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 daten und Soldaten auf Zeit . . . . . . . . . . . 41 und 42
2. Allgemeinberuflicher Unterricht und 2. Hinterbliebene von Berufssoldaten . . . . . 43
Fachausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 bis 5 a
3. Bezüge bei Verschollenheit . . . . . . . . . . . 44
3. Eingliederung in das spätere Berufsleben
4. Hinterbliebene von weiblichen Soldaten 44a
a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
b) Durchführung der Eingliederungs- Abschnitt IV
maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Gemeinsame Vorschriften für Soldaten
c) Anrechnung der Zeit der Fachausbil- und ihre Hinterbliebenen
dung und der Wehrdienstzeit . . . . . . . 8 und 8 a
1. Anwendungsbereich ................. . 45
d) Eingliederungsschein und Zulas-
sungsschein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 2. Zahlung der Versorgungsbezüge, Bewilli-
gung und Zahlungsweise ............ . 46
e) Stellenvorbehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1O
3. Ortszuschlag, örtlicher Sonderzuschlag,
4. Dienstzeitversorgung Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzu-
a) Übergangsgebührnisse und Aus- wendung ............................ . 47
gleichsbezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 und 11 a 4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung . 48
b) Übergangsbeihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 5. Rückforderung ...................... . 49
c) Übergangsbeihilfe in besonderen Fäl- 6. Aufrechnung und Zurückbehaltung .... . 50
len . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
7. (weggefallen)
d) Wiederverwendung eines ehemaligen
8. (weggefallen)
Soldaten auf Zeit ................. . 13 a
9. Zusammentreffen von Versorgungsbezü-
e) Beurlaubung ohne Dienstbezüge ... 13 b
gen mit Verwendungseinkommen . . . . . . 53
f) Versorgung beim Ruhen der Rechte
und Pflichten ..................... . 13 C
10. Zusammentreffen mehrerer Versor-
gungsbezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 bis 55 b
Abschnitt II 10 a. Kürzung der Versorgungsbezüge nach
der Ehescheidung ................... . 55c
Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten und 55 d
1. Arten ............................... . 14 11. Verlust der Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . 56 und 57
2. Ruhegehalt 12. Entziehung der Versorgung .......... . 58
a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 und 16 13. Erlöschen und Wiederaufleben der Ver-
b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge . . . . 17 und 18 sorgungsbezüge für Hinterbliebene .... 59
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1983 459
§§ §§
14. Anzeigepflicht ....................... . 60 2. Wehrdienstbeschädigung ............ . 81
15. Nichtberücksichtigung der Versorgungs- 2 a. Versorgung in besonderen Fällen ..... . 81 a
bezüge ............................. . 61 82
3. Heilbehandlung in besonderen Fällen ..
4. Versorgungskrankengeld in besonderen
Abschnitt V 83
Fällen; Beginn der Versorgung ....... .
Sondervorschriften 84
5. zusammentreffen von Ansprüchen .... .
1. Umzugskostenvergütung . . . . . . . . . . . . . . 62
2. Einmalige Unfallentschädigung für be-
sonders gefährdete Soldaten ......... . 63 Abschnitt II
3. Einmalige Entschädigung ............ . 63a Versorgung beschädigter Soldaten
während des Wehrdienstverhältnisses
Abschnitt VI und Sondervorschriften
Übergangsvorschriften 1. Ausgleich. für Wehrdienstbeschädigung 85
1. Anrechnung früherer Dienstzeiten als 2. Erstattung von Sachschäden und beson-
ruhegehaltfähige Dienstzeit . . . . . . . . . . . 64 bis 69 deren Aufwendungen ................ . 86
2. Anrechnung anderer Zeiten als ruhege-
haltfähige Dienstzeit ................. . 70
3. (weggefallen) Vierter Teil
4. (weggefallen) Organisation, Verfahren, Rechtsweg
5. Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen 1. Dienstzeitversorgung ................ . 87
Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben,
und ihre Hinterbliebenen . . . . . . . . . . . . . . 73 und 7 4 2. Beschädigtenversorgung ............. . 88
6. Freiwillige Soldaten im Dienstverhältnis
nach dem Freiwilligengesetz ......... . 75
Fünfter Teil
7. Ehemalige Vollzugsbeamte im Bundes-
grenzschutz ......................... . 76 Schlu ßvorschriften
8. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944 ..... . 77 1. Anrechnung auf die Unfallentschädigung 89
8 a. Versorgung wegen eines während des
1 a. Dienstbezüge ....................... . 89a
Ersten oder zweiten Weltkrieges erlitte-
nen Kriegsunfalles ................... . 77 a 1 b. Anpassung der Versorgungsbezüge .. . 89b
8 b. Versorgung wegen eines in der Kriegsge-
fangenschaft erlittenen Unfalles ...... . 77 b
2. Reichsgebiet ........................ . 90
9. Erstattung von Versicherungsbeiträgen . 78 3. Dienstzeiten außerhalb des Reichsgebie-
tes ................................. . 91
10. Freiwillige Krankenversicherung 79
11. (weggefallen) 3 a. Begrenzung der Ansprüche aus einer
Wehrdienstbeschädigung ............ . 91 a
Dritter Teil 3 b. (weggefallen)
Beschädigtenversorgung 4. Erlaß von Verwaltungsvorschriften 92
Abschnitt 1 5. (weggefallen)
Versorgung beschädigter Soldaten nach 6. (weggefallen)
Beendigung des Wehrdienstverhältnisses,
gleichgestellter Zivilpersonen und ihrer 7. Versorgungsberechtigte im Land Berlin 95
Hinterbliebenen
8. (weggefallen)
1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädi-
gung ............................... . 80 9. (Inkrafttreten) 97
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Erster Teil 2. in der Regel nach der Wehrdienstzeit und außerhalb
Einleitende Vorschriften der Bundeswehrfachschu!en und der Bildungsein-
richtungen der Streitkräfte die Fachausbildung in
öffentlichen und privaten Einrichtungen, die auch
1. Persönlicher Geltungsbereich
sonst eine Ausbildung und Weiterbildung für das
§ 1 spätere Berufsleben durchführen, und
( 1) Dieses Gesetz gilt für die ehemaligen Soldaten der 3. die Eingliederung in das spätere Berufsleben.
Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen, soweit es im ein- (2) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit
zelnen nichts anderes bestimmt. umfaßt Übergangsgebührnisse, Ausgleichsbezüge und
(2) Der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme Übergangsbeihilfen. Zur Dienstzeitversorgung gehört
der §§ 7, 8, 8 a, 41 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, § 41 ferner die jährliche Sonderzuwendung.
Abs. 2, §§ 46, 63 und 63 a gilt nicht für Soldaten auf
Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung haben (§ 3
Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes). 2. Allgemeinberuflicher Unterricht
und Fachausbildung
1 a. Regelung durch Gesetz §4
§ 1a ( 1) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von
(1) Die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterblie- 1. acht und weniger als zwölf Jahren in das Dienstver-
benen wird durch Gesetz geregelt. hältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind,
haben im letzten Dienstjahr,
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche,
die dem Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich 2. zwölf und mehr Jahren in das Dienstverhältnis eines
zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind un- Soldaten auf Zeit berufen worden sind, haben in den
wirksam. Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die letzten eineinhalb Dienstjahren
zu diesem Zweck abgeschlossen werden. Anspruch auf Teilnahme am allgemeinberuflichen Un-
terricht auf Kosten des Bundes; der Anspruch entsteht
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann in dem Zeitpunkt, der hiernach für den Beginn der Teil-
weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit in nahme bestimmt ist. Soldaten auf Zeit, die mit einer
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. nach den Laufbahnvorschriften geforderten wissen-
schaftlichen Vorbildung in die Bundeswehr eingestellt
worden sind, haben keinen Anspruch auf Teilnahme am
2. Wehrdienstzeit allgemeinberuflichen Unterricht.
§2
(2) Die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht
Wehrdienstzeit nach diesem Gesetz ist die Zeit vom richtet sich nach der Eignung und Neigung des Solda-
Tage des tatsächlichen Diensteintritts in die Bundes- ten. Der Anspruch erlischt durch Verzicht; mit der Fest-
wehr bis zum Ablauf des Tages, an dem das Dienstver- stellung der Nichteignung des Soldaten beschränkt sich
hältnis endet. Der Grundwehrdienst wird jedoch mit sei- der noch nicht verbrauchte Teil des Anspruchs auf die
ner gesetzlich festgesetzten Dauer angerechnet. Nicht Möglichkeit, das Recht aus § 5 a auszuüben. Der
angerechnet wird die Zeit, um deren Dauer sich der Tag Anspruch vermindert sich im Umfang der Teilnahme an
der Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 52 einer Ausbildung an Hochschulen, Fachhochschulen
Abs. 2 Satz 3 der Wehrdisziplinarordnung verschiebt. oder Fachschulen im Rahmen der militärischen Ausbil-
dung auf Kosten des Bundes, wenn ihr Abschluß von
allen Ländern im Geltungsbereich dieses Gesetzes
zivilberuflich anerkannt ist; dies gilt nicht, wenn die Aus-
Zweiter Teil bildung aus dienstlichen Gründen vorzeitig beendet
worden ist. Der Anspruch vermindert sich ferner im
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Umfang von sechs Monaten, höchstens jedoch um die
tatsächliche Dauer der Ausbildung, wenn die militäri-
Abschnitt 1 sche Ausbildung zum Erwerb
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung 1. eines dem Realschulabschluß gleichwertigen
der. Soldaten auf Zeit Abschlusses,
2. eines Abschlusses auf Grund einer Rechtsverord-
1. Arten nung nach § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
§3 oder nach § 42 Abs. 2 der Handwerksordnung oder
3. einer Befähigung, die auf Grund einer Meisterprüfung
(1) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit umfaßt
nach den §§ 77, 81 oder 95 des Berufsbildungs-
1. während der Wehrdienstzeit den allgemeinberufli- gesetzes oder nach § 45 der Handwerksordnung er-
chen Unterricht an der Bundeswehrfachschule, worben worden ist,
rJr. 1 n TutJ der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1983
qeführt hc1t; dr r zc;h,nirn, um dnn ~;ich cler Anspruch
1
Dienstbezüge, die jeweils dor Bemessung der Über-
hic1T1;y;h ,1Prrr1iindurt, c!nrt zuzüolich des Züihc~umos, für gangsgebührn:sse zugrunde liegen oder zuletzt gelogen
den zum FnNnrrJ des Abschlusses BenJfr:,fördHrung haben; Einkommen aus der Fachausbildung ist anzu-
n;::1.::-;h diesem Gesetz fJf: :~ ührt worclon ist, sechs tvionate rechnen. Die §§ 46, 49, 50, 60 und 61 geaen entspre-
nicht übei ~.teigon. S~üz 1 firnld in den Fülkm der Nurn- chend.
mmn 2 und :s, nur dann f,,nvv·cndung, wenn dm Soldat in
d0n !c-tz.ten drei ,. .lt:hron vor licrn Zeitpunkt, in dem dor (5) Die Fachausbildung dauert bei einer Wehrdienst-
Ansprucl1 ohne Ar1v..-c:rn.iur,g der Vorschr1Hen der SätzE~ zeit von
:3 und 4 entstehrm würdfl, übetwiHqmid in f:Jiner dnr maß-· 1. vier und weniger a!s sechs Jahren bis zu sechs
geblichnn Au<:J)i!dunf:l eriLpi eclwnden Verwendung Monaten,
Q(:istandr:m hat.
2. sechs und weniger als acht Jahren bis zu einem ,Jahr,
(3) Der Bundosmi~1istrr der Vmteidi91.mg odi::~r die von 3. acht und wenigür als zwölf Jahren bis zu einem Jahr
ihrn bestirnrn1.e E:ehördl1 de:r nundesvvehrverwaltung und sechs Monaten,
kann auf An! n:1q die 1·1::!ilnahme 2.m allrJ(• rnoinberuf!ichen
Unterricht 4. zwöif und mehr Jahren bis zu drei Jahren.
1„ bereit~ für Pinen fr(Jhernn ?ds den nach Absatz 1 Die Fachausbildung nach Satz 1 Nr. 4 dauert für Solda-
Satz 1 ur1d Absatz 2 Satz ~1 bis 5 b€slimmten Zeit- ten auf Zeit, die eine Ausbildung an Hochschulen oder
raum zulassen, wenn Fachhochschulen (§ 4 Abs. 2 Satz 3) erhalten und die
Abschlußprüfung bestanden haben, bis zu zwei Jahren.
a) dies aus dienstlichen GrCmdnn geboten ist oder
(6) Die Bewilligung einer Fachausbildung k.ann wider-
b) der Anspruch des Soldaten wegen der irn Einzel··
rufen werden, wenn auf Grund
fall in Betracht komrmrnden Ausbildung nicht
innerhalb dieses Zeitraumes erfüllt werden kann, 1. der Leistungen oder des Verhaltens des Soldaten
oder
2. über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus
um höchstens sechs Monate verlängern, wenn der 2. nicht hinreichender Eignung der Bildungseinrichtung
Anspruch des Soldaten wegen K.rankheit, die nicht nicht z.u erwarten ist, daß das Ausbildungsziel erreicht
auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist, wird.
oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde
nicht erfüllt werden konnte. (7) Der Bundesminister der Verteidigung oder die von
ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung
(4) Das Nähere über den Beginn des allgemeinberuf- kann auf Antrag die Teilnahme an der Fachausbildung
lichen Unterrichts, seine Art und Dauer, die Erklärung im Rahmen der bewilligten Art über die nach Absatz 5
des Verzichts sowie über die an der Bundeswehrfach- vorgesehenen Zeiträume hinaus verlängern. Die Verlän-
schule abzulegenden Prüfungen bestimmt die Bundes- gerung darf einschließlich einer Verlängerung nach § 4
regierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Abs. 3 Nr. 2 ein Jahr, im Falle der Entlassung wegen
Bundesrates. Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Ver-
schulden zurückzuführen ist, nach einer Wehrdienstzeit
§ 5 von mehr als sieben Jahren zwei Jahre nicht überstei-
gen.
(1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Einglie-
derungsscheins sind, haben Anspruch auf Fachausbil- (8) Das Nähere über die Antragstellung, den Beginn
dung auf Kosten des Bundes, wenn sie auf die Dauer der Fach_ausbildung, die Berücksichtigung der Interes-
von mindestens vier Jahren in das Dienstverhältnis sen des Berechtigten beim Übergang in eine andere
eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind. Die Fachausbildung und beim Widerruf der Bewilligung
Fachausbildung wird auf Antrag gewährt. einer Fachausbildung sowie über die Höhe der Kosten
der Fachausbildung bestimmt die Bundesregierung
(2) Der Anspruch auf Fachausbildung erlischt, wenn
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
das Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet als
rates.
1 . wegen Ablaufs der Zeit, für die der Soldat in das §5a
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen
worden ist(§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder (1) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von acht und
mehr Jahren in dieses Dienstverhältnis berufen worden
2. wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes gro- sind, wird auf Antrag gewährt
bes Verschulden zurückzuführen ist.
1. Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht an
(3) Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag Stelle von Fachausbildung oder
Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4 bewilligt wor-
den, kann die Fachausbildung ganz oder zum Teil bis zur 2. Fact1ausbildung an Stelle von Teilnahme am al!ge-
Dauer des Zeitraumes gewährt werdBn, für den Über- mei nberufl ichen Unterricht.
gangsgebührnisse zustehen.
(2) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von sechs und
(4) Die Art der Fachausbildung richtr3t sich nach der weniger als acht Jahren in das Dienstverhältnis eines
Neigung und Eignung des Soldaten, die Höhe ihrer Soldaten auf Zeit berufen worden sind, können auf
Kosten nach der LänfJe der Wehrdienstzeit. Zu den Antrag in besonderen Fällen nach Beendigung der
Kosten ~Jehört, wenn die Teilnahme an der Fachausbil- Wehrdienstzeit an Stelle von Fachausbildung auf
dung die Arbei.tskraft überwiegend in Anspruch nimmt, Kosten des Bundes am a!lgemeinberuflichen Unterricht
ein Ausbildungszusctluß. Er betrügt 15 vorn Hundert clfü bis zur Dauer von sechs Monaten tei1nehmen.
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absat- c) Anrechnung der Zeit der
zes 2 gilt§ 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 entsprechend. Wird der Fachausbildung
Soldat bei Durchführung der Fachausbildung während und der Wehrdienstzeit
der Dauer des Dienstverhältnisses vom militärischen
Dienst freigestellt, so ist das aus der Fachausbildung §8
erzielte Einkommen auf die für diesen Zeitraum zuste- ( 1) Die Zeit einer Fachausbildung wird auf die Berufs-
henden Dienstbezüge anzurechnen; § 60 gilt entspre- zugehörigkeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat
chend. im Anschluß an die Fachausbildung in dem erlernten
oder einem vergleichbaren Beruf sechs Monate tätig ist.
(4) Das Nähere über Art und Dauer des allgemeinbe- Eine vorübergehende berufsfremde Beschäftigung
ruflichen Unterrichts nach Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 bleibt außer Betracht.
und über den Beginn der Fachausbildung nach Absatz 1
Nr. 2 sowie über die Antragstellung bestimmt die Bun- (2) Die Zeit des Grundwehrdienstes wird auf die
desregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung Berufszugehörigkeit auch dann angerechnet, wenn der
des Bundesrates. Grundwehrdienst durch freiwilligen Wehrdienst abgelei-
stet worden ist. Im übrigen werden Wehrdienstzeiten zu
einem Drittel angerechnet, es sei denn, daß sie als Zei-
3. Eingliederung in das spätem Berufsleben ten einer Fachausbildung nach Absatz 1 voll zu berück-
sichtigen sind.
a) A 11 gerne i n es (3) Die Zeiten einer Fachausbildung und des Wehr-
dienstes werden nach den Absätzen 1 und 2 auch auf
§6 die Betriebszugehörigkeit angerechnet, wenn der ehe-
Soldaten auf Zeit, die Dienstzeitversorgung erhalten, malige Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnis-
wird nach ihrem Ausscheiden aus dem Wehrdienst die ses sechs Monate dem Betrieb angehört. In einer
Eingliederung in das spätere Berufsleben nach Maß- betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung
gabe der §§ 7 bis 10 erleichtert. beschränkt sich eine Anrechnung nach Satz 1 auf die
Berücksichtigung bei den Unverfallbarkeitsfristen des
§ 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
b) Durchführung der Altersversorgung vom 19. Dezember 197 4 (BGBI. 1
Ei ngliederu ngsmaßnahmen S. 3610).
§ 7 (4) Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst werden
Zeiten einer Fachausbildung und des Wehrdienstes
( 1) Die entlassenen Soldaten werden innerhalb der
nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf die Dienst-
Berufsförderung der Bundeswehr bei der Erlangung
und Beschäftigungszeit angerechnet, wenn der ehema-
eines ihrer Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatzes
lige Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnisses
unterstützt. Es sind rechtzeitig, auch bereits während
sechs Monate im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.
der Wehrdienstzeit, die Maßnahmen einzuleiten oder
durchzuführen, die eine Arbeitsaufnahme im Anschluß (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein
an die Beendigung des Dienstverhältnisses oder der Soldat im Anschluß an eine Fachausbildung oder an den
Fachausbildung ermöglichen. Für Soldaten, die ihre Wehrdienst eine für den künftigen Beruf förderliche Aus-
volle berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Ein- bildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder
arbeitungszeit erlangen können, kann ein Einarbei- andere berufliche Ausbildung) ohne unzulässige Über-
tungszuschuß gewährt werden. schreitung der Regelzeit durchführt. Auf Probe- und
Ausbildungszeiten sowie auf Wartezeiten für den
(2) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit Erwerb des Urlaubsanspruchs werden Zeiten einer
für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festge- Fachausbildung und des Wehrdienstes nicht angerech-
setzt worden ist, bis zum Ablauf von sechs Monaten net.
nach Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses oder
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für einen Soldaten
der Fachausbildung um Einstellung in den öffentlichen
auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu
Dienst, so stehen seiner Einstellung Vorschriften nicht
zwei Jahren festgesetzt oder nach § 54 Abs. 3 des Sol-
entgegen, nach denen ein Höchstalter bei der Einstel-
datengesetzes über diesen Zeitraum hinaus verlängert
lung nicht überschritten sein darf. Dies gilt auch, wenn
worden ist.
der Soldat im Anschluß an den Wehrdienst eine für den
künftigen Beruf vorgeschriebene, über die allgemeinbil-
§ Ba
dende Schulbildung hinausget1ende Ausbildung (Hoch-
schul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder andere beruf- ( 1) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit oder ehemaliger
liche Ausbildung) ohne unzulässige Überschreitung der Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum
Regelzeit durchführt und sich bis zum Ablauf von sechs von nicht mehr als drei Jahren festgesetzt worden ist,
Monaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstel- bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung
lung in den öffentlichen Dienst bewirbt. des Dienstverhältnisses um Einstellung als Beamter
und wird er in den Vorbereitungsdienst eingestellt, so
(3) Die Vermittlung in freie Arbeitsplätze obliegt der darf nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn die
Bundesanstalt für Arbeit; dabei ist die nach diesem Anstellung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben
Gesetz gewährte Berufsförderung zu berücksichtigen. werden, zu dem der Beamte ohne Ableisten des nach
§ 10 Abs. 4 bleibt unberührt. § 7 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst
Nr. 18 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1983 463
anrechenbaren Wehrdienstes als Soldat auf Zeit zur b) sie sich zwar für eine Dienstzeit von zwölf oder
Anstellung herangestanden hätte. Das Ableisten der mehr Jahren verpflichtet haben, ihre Dienstzeit
vorgeschriebenen Probezeit wird dadurct, nicht berührt. aber im Hinblick auf eine besondere Ausbildung
Die Sätze 1 und 2 gelten für Beförderungen sinngemäß, zunächst auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt
sofern die dienstlichen Leistungen eine Beförderung worden ist
während der Probezeit rechtfertigen. und sie eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren
(2) Die nach § 7 des Wehrpflichtgesetzes auf den abgeleistet haben.
Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes Soldaten auf Zeit, die Angestellte im öffentlichen Dienst
als Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum oder ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungs-
von nicht mehr als drei Jahren festgesetzt worden ist, scheins Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag
wird auf die bei der Zulassung zu weiterführenden Prü- einen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst,
fungen im Beruf nachzuweisende Zeit einer mehrjähri- wenn ihr Dienstverhältnis aus den in Satz 1 Nr. 1 oder 2
gen Tätigkeit nach der Lehrabschlußprüfung angerech- genannten Gründen endet.
net, soweit eine Zeit von drei Jahren nicht unterschritten
wird. (2) Der Eingliederungsschein oder der Zulassungs-
(3) Beginnt ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen schein ist bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit oder
Dienstzeit für einen Zeitraum von nicht mehr als drei bei Zustellung der Entlassungsverfügung zu erteilen.
Jahren festgesetzt worden ist, im Anschluß an den Der Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des Ein-
gliederungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines
Wehrdienst eine für den künftigen Beruf als Beamter
vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbil- Monats nach Unanfechtbarkeit der Feststellung nach
dung hinausgehende Ausbildung (Hochschul-, Fach- Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 zu stellen ist, zu erteilen; die
hochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Ausbil- Erteilung eines Zulassungsscheins ist nicht mehr zuläs-
dung) oder wird diese durch den Wehrdienst unterbro- sig, wenn nach § 12 Abs. 4 Satz 1 ein Antrag auf Zah-
chen, so gilt Absatz 1 entsprechend, wenn er sich bis lung der Übergangsbeihilfe gestellt ist. Die Erteilung
zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins
Ausbildung um Einstellung als Beamter bewirbt und auf ist ausgeschlossen, wenn der Soldat rechtskräftig zur
Grund dieser Bewerbung eingestellt wird. Dienstzeiten, Dienstgradherabsetzung verurteilt worden ist.
die Voraussetzung für eine Beförderung sind, beginnen (3) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines
für einen unter den dem Satz 1 entsprechenden Voraus- Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10
setzungen eingestellten Richter mit dem Zeitpunkt, zu Abs. 4 Satz 4 sind auf die nach § 10 Abs. 1 und 2 vor-
dem er ohne Ableisten des nach § 7 des Wehrpflichtge- behaltenen Stellen einzustellen, im unmittelbaren
setzes auf den Grundwehrdienst anrechenbaren Wehr- Anschluß an den Vorbereitungsdienst nach bestande-
dienstes als Soldat auf Zeit zur Ernennung auf Lebens- ner beamtenrechtlicher Laufbahnprüfung zu Beamten
zeit herangestanden hätte. auf Probe zu ernennen und als Beamte oder dienstord-
nungsmäßig Angestellte anzustellen oder als Ange-
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für einen
stellte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu
Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein späteres Be-
übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen, dienst-
amtenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige
ordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Vorausset-
Tätigkeit im Arbeitsverhältnis an Stelle des sonst vorge-
zungen erfüllen. Das Recht aus dem Eingliederungs-
schriebenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird.
schein erlischt für seinen Inhaber mit der Feststellung,
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für einen Soldaten daß
auf Zeit oder ehemaligen Soldaten auf Zeit, dessen 1. er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im
Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren festge- Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat,
setzt oder nach § 54 Abs. 3 des Soldatengesetzes über
diesen Zeitraum hinaus verlängert worden ist. 2. er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder nicht
mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt,
d) Eing I iederu ngsschei n 3. seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen
und Zulassungsschein abgelehnt worden ist oder
§9 4. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete
Beamtenverhältnis aus einem von ihm zu vertreten-
( 1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluß den Grunde vor der Anstellung geendet hat.
an ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen,
erhalten auf Antrag einen Eingliederungsschein für den
öffentlichen Dienst, wenn e) Stellenvorbehalt
1. ihr Dienstverhältnis ohne eine Verlängerung nach § 10
§ 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes wegen Ablaufs
( 1) Den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder
einer Wehrdienstzeit von mindestens zwölf Jahren
Zulassungsscheins sind vorzubehalten
enden würde oder
1. bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei den
2. ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit, die nicht
Einstellungsbehörden des Bundes, der Länder, der
auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist,
Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als zehn-
verfügt wird, nachdem
. tausend Einwohnern sowie anderer Körperschaften,
a) ihre Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit
mehr Jahren festgesetzt worden ist oder jeweils mehr als zwanzig planmäßigen Beamtenste!-
464 Bundm:;gesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
len oder entsprechenden durch Angestellte zu beset- stellung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 trifft eine Vormerkstelle
zenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-recht- des Bundes im Einvernehmen mit der für die Einstel-
lichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände lungsbehörde zuständigen Vormerkstelle. Einen unter
jede sechste Stelle bei der Einstellung für den ein- den Vormerkstellen erforderlichen Ausgleich führt eine
fachen und mittleren Dienst und jede neunte Stelle Vormerkstelle des Bundes im Einvernehmen mit den
bei der Einstellung für den gehobenen Dienst, Vormerkstellen der Länder durch. Der Bundesminister
des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
2. von den durch Angestellte zu besetzenden freien,
nister der Verteidigung durch Rechtsverordnung mit
freiwerdenden und neugeschaffenen Stellen des
Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Vor-
Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindever-
merkstellen des Bundes sowie über die Aufgaben der
bände) mit mehr als zehntausend Einwohnern sowie
Vormerkstellen der Länder, über die Bewerbung, Erfas-
anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
sung, Zuweisung und Einstellung der Inhaber eines Ein-
des öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als zwanzig
gliederungsscheins, Zulassungsscheins oder einer
planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden
Bestätigung nach Satz 4, die Erfassung und Bekannt-
durch Angestellte zu besetzenden Stellen mit Aus-
gabe der Stellen sowie die Feststellung nach§ 9 Abs. 3
nahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-
Satz 2.
schaften und ihrer Verbände jeweils jede zehnte
Stelle innerhalb der Vergütungsgruppen IX bis X oder 4. Dienstzeitversorgung
Kr. 1, V c bis VIII oder Kr. II bis Kr. VI und III bis V a/b
oder Kr. VII bis Kr. X des Bundes-Angestelltentarif- a) Ü bergan gsgebü h rn i sse
vertrages oder der entsprechenden Vergütungsgrup- und Ausgleichsbezüge
pen anderer Tarifverträge, wenn diese Stellen nicht
einem vorübergehenden Bedarf dienen. § 11
Soweit eine Einstellung nicht unmittelbar in ein Beam- ( 1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von
tenverhältnis oder ein Angestelltenverhältnis im Sinne mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebühr-
des Satzes 1 vorgesehen, sondern zunächst ein vorge- nisse, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs
schaltetes Ausbildungsverhältnis zu durchlaufen ist, der Zeit, für die sie in dieses berufen sind ( § 54 Abs. 1
sind an Stelle der nach Satz 1 vorzubehaltenden Stellen des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit,
in entsprechender Anzahl Stellen bei Einstellungen in die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzufüh-
die vorgeschalteten Ausbildungsverhältnisse vorzube- ren ist. Dies gilt nicht, wenn im Anschluß an die Been-
halten. Wird die Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn digung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit ein
ausschließlich in einem anderen Ausbildungsverhältnis Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wird.
als dem eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungs-
(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach
dienst durchgeführt, gilt bei Einstellungen in dieses Aus-
einer Dienstzeit von
bildungsverhältnis Satz 1 Nr. 1 entsprechend.
1. vier und weniger als sechs Jahren für sechs Monate,
(2) Bei der Einstellung von Angestellten, die bei den
2. sechs und weniger als acht Jahren für ein Jahr,
Trägern der Sozialversicherung für eine dienstord-
nungsmäßige Anstellung ausgebildet werden, gilt Ab- 3. acht und weniger als zwölf Jahren für ein Jahr und
satz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 entsprechend. sechs Monate,
(3) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 gilt nicht 4. zwölf und mehr Jahren für drei Jahre.
1. bei Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst, Soldaten auf Zeit, deren Anspruch auf Fachausbildung
sich nach § 5 Abs. 5 Satz 2 bestimmt, erhalten Über-
2. bei Einstellungen in den Schuldienst für eine Ver- gangsgebührnisse nach Satz 1 Nr. 4 für zwei Jahre. Die
wendung als Lehrer, Übergangsgebührnisse betragen fünfundsiebzig vom
3. für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats. Bei der
und Berechnung ist der Ortszuschlag bis zur Stufe 2
zugrunde zu legen. Die Übergangsgebührnisse erhöhen
4. für Stellen, die herkömmlich mit weiblichen Ange-
sich um 17,30 Deutsche Mark, wenn ihrer Berechnung
stellten besetzt werden.
ein Ortszuschlag der Stufe 2 zugrunde liegt; § 40 Abs. 5
des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(4) Für die Erfassung der Stellen und der Inhaber
eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins (3) Wird die Fachausbildung nach § 5 Abs. 7 verlän-
sind Vormerkstellen beim Bund und bei den Ländern gert, so können für die Zeit der Verlängerung die Über-
einzurichten. Die Inhaber eines Eingliederungsscheins gangsgebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten
oder Zulassungsscheins bewerben sich bei den Vor- Zeiträume hinaus gewährt werden.
merkstellen und sind von diesen nach Eignung und Nei-
(4) Übergangsgebührnisse können ganz oder zum
gung den Einstellungsbehörden zuzuweisen. Sie sind
Teil den Soldaten auf Zeit bewilligt werden, die nach
von diesen zum nächstmöglichen Zeitpunkt gemäß § 9
einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren auf
Abs. 3 Satz 1 einzustellen. Das gilt auch, wenn ein Sol-
eigenen Antrag entlassen worden sind, weil das Verblei-
dat zur Durchführung der Fachausbildung (§§ 4, 5 a
ben im Wehrdienst für sie wegen außergewöhnlicher
Abs. 1 Nr. 2) vom militärischen Dienst freigestellt wird;
persönlicher Gründe eine besondere Härte bedeutet
an die Stelle des Eingliederungsscheins oder Zulas-
hätte.
sungsscheins tritt in diesem Falle bis z.u dessen Ertei-
lung eine Bestätigung über den bei Ablauf der festge- (5) Die Übergangsgebührnisse werden in Monatsbe-
setzten Dienstzeit bestehenden Anspruch. Die Fest- trägen wie die Dienstbezüge gezahlt. Beim Tode des
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1983 465
Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag dem 2. vier bis sieben Jahren das Vierfache,
überlebenden Ehegatten, seinen leiblichen Abkömm- 3. acht und mehr Jahren das Sechsfache
lingen oder den an Kindes Statt angenommenen Kin-
dern weiterzuzahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach der Dienstbezüge des letzten Monats.
Satz 2 nicht vorhanden, so sind die Übergangsgebühr-
nisse den Eltern oder Adoptiveltern weiterzuzahlen. Als (3) Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt
Ausnahme kann der Bundesminister der Verteidigung die Übergangsbeihilfe fünfundzwanzig vom Hundert und
oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehr- für Inhaber eines Zulassungsscheins fünfzig vom Hun-
verwaltung die Zahlung für den gesamten Anspruchs- dert des nach Absatz 2 zustehenden Betrages. Bei
zeitraum oder für einen Teil desselben auch in einer Inhabern eines Eingliederungsscheins steht der Been-
Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der Anspruch digung des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die
auf Übergangsgebüllrnisse als abgegolten. Beendigung nach § 125 Abs. 1 des Beamtenrechtsrah-
mengesetzes gleich.
§ 11 a (4) Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den Fällen
des § 9 Abs. 3 Satz 2 sowie in den Fällen der Beendi-
(1) Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten gung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach
nach Beendigung des Dienstvert1ältnisses an Stelle von § 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienst-
Übergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. Die Aus- unfähigkeit nach§ 55 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 6
gleichsbezüge werden gewährt beim Bezug Satz 3 des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Ein-
1. von Anwärterbezügen als Beamter auf Widerruf im gliederungsscheins Versorgung nach den §§ 5, 5 a, 11
Vorbereitungsdienst oder von Bezügen in einem son- und, wenn er nicht nach § 9 Abs. 2 Satz 2 die Erteilung
stigen Ausbildungsverhältnis als Beamter auf Wider- eines Zulassungsscheins beantragt hat, Übergangsbei-
ruf in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen hilfe nach Absatz 2; in den Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 2
diesen Bezügen zuzüglich des Urlaubsgeldes und Nr. 2 und 3 ist die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2
dem Grundgehalt und Ortszuschlag der Dienstbe- jedoch nur auf Antrag zu gewähren. Bemessungsgrund-
züge des letzten Monats zuzüglict1 des Urlaubsgel- lage sind die Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die
des al_s Soldat auf Zeit, der Berechnung der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3
zugrunde gelegen haben. Die bisher gewährten Leistun-
2. von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des Unter- gen (Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichs-
schiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt dieser bezüge) sind anzurechnen.
Dienstbezüge und dem Grundgehalt der Dienstbe-
züge des letzten Monats als Soldat auf Zeit, (5) Inhaber des Zulassungsscheins können unter
Rückgabe des Zulassungsscheins die Übergangsbei-
längstens jedoch für die Dauer von ·zehn Jahren. Der
hilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, daß sie mit Hilfe
Anspruch auf Ausgleichsbezüge erlischt, wenn das mit
des Zu!assungsscheins bereits als Beamte oder dienst-
Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamten-
ordnungsmäßig Angestellte angestellt oder als Ange-
verhältnis nach der Anstellung endet.
stellte in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit
(2) Stirbt ein ehemaliger Soldat auf Zeit, der einen übernommen worden sind. Der nachträgliche Erwerb
Anspruch auf Ausgleichsbezüge hat, ist § 11 Abs. 5 des Zulassungsscheins gegen Rückzahlung der nach
Satz 2 und 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwen- Absatz 2 gewährten Übergangsbeihilfe ist nicht zuläs-
den, daß den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen sig.
vo~ Ersten des auf den Sterbemonat folgenden Monats (6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4
an Ubergangsgebührnisse für einen Zeitraum zu zahlen ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbei-
sind, für den sie dem Verstorbenen ohne Inanspruch- hilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt.
nahme eines Eingliederungsscheins künftig noch zuge-
standen hätten. (7) Die in§ 11 Abs. 5 Satz 2 genannten Hinterbliebe-
nen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehrdienst-
zeit von mehr als einem Jahr und drei Monaten verstor-
b) Übergangsbeihilfe ben ist, erhalten die Übergangsbeihilfe, die dem Verstor-
§ 12 benen nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeit-
punkt seines Todes sein Dienstverhältnis unter den
(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet hätte. Sind
mehr als einem Jahr und drei Monaten erhalten eine Anspruchsberechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, ist
Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet die Übergangsbeihilfe den Eltern oder Adoptiveltern zu
wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind gewähren.
(§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder wegen
Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Ver- (8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienst-
schulden zurückzuführen ist. Die Übergangsbeihilfe verhältnisses gegen den Soldaten auf Zeit ein Ver-
wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses in einer fahren, das nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengeset-
Summe gezahlt. § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. zes zum Verlust der Rechtsstellung oder nach § 55
Abs. 1 oder 5 des Soldatengesetzes zur Entlassung
(2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf führen könnte, so darf die Übergangsbeihilfe erst nach
Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und nur
Zulassungsscheins ( § 9) sind, nach einer Wehrdienst- gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbe-
zeit von züge eingetreten ist.
1. weniger als vier Jahren das Eineinhalbfache, (9) § 49 Abs. 2 gilt entsprechend.
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
c) Übergangsbeihilfe Inhaber eines Amtes, das dem eines Parlamentarischen
in besonderen Fällen Staatssekretärs im Sinne des Gesetzes über die
Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatsse-
§ 13
kretäre entspricht. In den Fällen des§ 25 Abs. 4 Satz 3
Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu des Soldatengesetzes ist § 13 b Satz 1 entsprechend
einem Jahr und drei Monaten erhalten eine Übergangs- anzuwenden hinsichtlich der Zeit, um die die Zeit des
beihi,lfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Dienst- Dienstverhältnisses bis zum Ende der Amtszeit kürzer
unfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Verschulden ist als die festgesetzte Dienstzeit.
zurückzuführen ist, oder wegen Ablaufs der Zeit, für die
sie in das Dienstverhältnis berufen sind(§ 54 Abs. 1 des
Soldatengesetzes). Die Übergangsbeihilfe wird in Höhe Abschnitt II
des Entlassungsgeldes nach § 9 des Wehrsoldgeset- Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
zes gewährt. § 12 Abs. 8 gilt entsprechend.
1. Arten
d) Wiederverwendung
eines ehemaligen Soldaten auf Zeit § 14
§ 13 a (1) Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten um-
faßt:
Wird ein ehemaliger Soldat auf Zeit erneut in das
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen, so ist 1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
bei Beendigung dieses Dienstverhältnisses der Berech- 2. Unfallruhegehalt,
nung der Versorgungsbezüge nach den §§ 11 und 12
die Gesamtdienstzeit zugrunde zu legen. Beträge, die 3. Übergangsgeld,
auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses nach den 4. Ausgleich bei Altersgrenzen.
§§ 11 bis 13 und 4 7 Abs. 1 Satz 2 zugestanden haben,
sind anzurechnen. Der Umfang einer Berufsförderung (2) Zur Dienstzeitversorgung gehört ferner die jähr-
richtet sich nach der Gesamtdienstzeit. Ein Anspruch liche Sonderzuwendung.
auf Erteilung eines Eingliederungsscheins besteht
nicht, es sei denn, das letzte Dienstverhältnis hat nach 2. Ruhegehalt
einer ununterbrochenen Dienstzeit von zwölf oder mehr a) Allgemeines
Jahren geendet. Zeiten einer auf Grund eines früheren
§ 15
Dienstverhältnisses gewährten Berufsförderung sind
auf die nunmehr zustehende Berufsförderung anzurech- ( 1) Ein Berufssoldat, der in den Ruhestand getreten
nen. ist(§ 25 Abs. 4, §§ 44, 50, 51 Abs. 3 des Soldatenge-
setzes), erhält Ruhegehalt, in den Fällen des§ 50 des
e) Beurlaubung ohne Dienstbezüge Soldatengesetzes erst nach Ablauf der Zeit, für die
§ 13 b Dienstbezüge gewährt werden.
(2) Als Dienstzeit nach § 44 Abs. 5 des Soldatenge-
Die nach den§§ 11, 12 und 47 Abs. 1 Satz 2 zuste-
henden Versorgungsbezüge sind bei Soldaten auf Zeit, setzes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhegehaltfähig
die ohne Dienstbezüge beurlaubt worden sind, um den ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhege-
Betrag zu kürzen, der dem Verhältnis der Zeit der Beur- haltfähige Dienstzeit gelten oder nach § 22 als ruhege-
laubung zur Gesamtdienstzeit ( § 2) entspricht. Die Kür- haltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzu-
zung entfällt, soweit die Berücksichtigung der Zeit der rechnen; die Einschränkung des § 22 Abs. 2 gilt nicht.
Beurlaubung allgemein zugestanden ist. Satz 1 gilt auch
für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernblei- § 16
bens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhege-
des Wehrsoldes. haltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen
Dienstzeit berechnet.
f) Verso r g u n g bei m R u h e n
der Rechte und Pflichten
b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
§13c
§ 17
(1) Auf einen Soldaten auf Zeit, dessen Rechte und
Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach dem Abgeord- (1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
netengesetz oder entsprechenden Rechtsvorschriften 1. das Grundgehalt, das dem Soldaten nach dem Besol-
geruht haben, ist, soweit die Zeit des Ruhens nicht als dungsrecht zuletzt zugestanden hat,
Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts gilt, § 13 b
2. derOrtszuschlag (§ 47 Abs. 1 Satz 1) bis zur Stufe 2,
Satz 1 entsprechend anzuwenden.
3. andere Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als
(2) Die Zeit, die ein Soldat als Mitglied der Bundesre- ruhegehaltfähig bezeichnet sind.
gierung oder als Parlamentarischer Staatssekretär bei
einem Mitglied der Bundesregierung zurückgelegt hat, (2) Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit in
gilt für die Versorgung als W~hrdienstzeit. Dies gilt auch den Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der
für die Zeit als Mitglied einer Landesregierung oder als nach Absatz 1 Nr. 1 oder § 18 Abs. 1 maßgebenden
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1983 467
Besoldungsgruppe nach der Dienstaltersstufe zu- (2) Nicht ruhegehaltfähig sind Wehrdienstzeiten
grunde zu legen, die er bis zum Zeitpunkt des Eintritts
1. in einem Soldatenverhältnis, das durch eine Ent-
in den Ruhestand wegen Erreichens der jeweils für ihn
scheidung der in § 48 des Soldatengesetzes be-
geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze
zeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet
( § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Soldatenge-
worden ist,
setzes) hätte erreichen können. Für Offiziere, die in
strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer 2. im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Sol-
oder Kampfbeobachter verwendet werden, gelten die in daten auf Zeit, das durch Entlassung auf Antrag des
§ 45 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes festgesetzten Soldaten beendet worden ist, wenn ihm ein Verfah-
besonderen Altersgrenzen. ren mit der Folge des Verlustes seiner Rechte oder
der Entfernung aus dem Dienst drohte.
§ 18 Der Bundesminister der Verteidigung kann Ausnahmen
zulassen.
(1) Hat ein Berufssoldat die Dienstbezüge seines
letzten Dienstgrades nicht mindestens zwei Jahre (3) Ruhegehaltfähig ist die während der Wehrdienst-
erhalten, so sind nur die Bezüge seines vorletzten zeit zurückgelegte Zeit
Dienstgrades ruhegehaltfähig, wenn die Dienstbezüge
1. als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landes-
des letzten Dienstgrades nicht der Eingangsbesol-
regierung,
dungsgruppe seiner Laufbahn entsprechen. Hat der
Berufssoldat vorher einen Dienstgrad nicht gehabt, so 2. der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen
setzt der Bundesminister der Verteidigung im Einver- Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregie-
nehmen mit dem Bundesminister des Innern die ruhege- rung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem
haltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe von fünfzig vom Mitglied einer Landesregierung, soweit entspre-
Hundert der Sätze nach § 17 fest. chende Voraussetzungen vorliegen,
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat vor 3. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen
Ablauf der Frist verstorben oder wegen Dienstunfähig- oder überstaatlichen Einrichtung.
keit infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
versetzt worden ist oder die Aufgaben einer seinem letz-
ten Dienstgrad entsprechenden Dienststellung minde-
stens zwei Jahre lang tatsächlich wahrgenommen hat. § 21
Absatz 1 gilt ferner nicht, wenn der Berufssoldat, nach- Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach§ 20 erhöht sich
dem er die Dienstbezüge seines letzten Dienstgrades um die Zeit, die
ein Jahr lang erhalten hat, wegen Dienstunfähigkeit in
den Ruhestand versetzt worden ist. Absatz 1 gilt auch 1. ein Soldat im Ruhestand
nicht, wenn der Berufssoldat infolge der Schaffung a) in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden
eines neuen Dienstgrades durch Gesetz in eine dafür entgeltlichen Beschäftigung als Berufssoldat,
neu ausgebrachte oder gehobene, erstmals besetzbare Beamter, Richter, berufsmäßiger Angehöriger des
Planstelle eingewiesen worden ist; das gleiche gilt, Zivilschutzkorps, Mitglied der Bundesregierung
wenn durch Gesetz einem Dienstgrad erstmals höhere oder einer Landesregierung oder Parlamentari-
Dienstbezüge zugeordnet wurden. scher Staatssekretär bei einem Mitglied der Bun-
desregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder
bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit
§ 19
entsprechende Voraussetzungen vorliegen, zu-
(weggefallen) rückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungs-
anspruch zu erlangen,
b) in einer Tätigkeit im Sinne des§ 65 Abs. 1 Satz 1
c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Nr. 5 zurückgelegt hat,
§ 20
2. im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist,
( 1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit ( § 2 bis zu fünf Jahren.
Satz 1). Dies gilt nicht für die Zeit § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 gilt entspre-
1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres, chend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 Buch-
stabe a außerdem § 64 Abs. 3 Satz 1.
2. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer
Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksich-
tigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des § 22
Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, daß
dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Inter- (1) Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten
essen dient, berücksichtigt werden, in denen ein Berufssoldat nach
Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Beru-
3. eines unerlaubten schuldhaften Fern,bleibens vom
fung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit
Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des oder eines Berufssoldaten im privatrechtlichen Arbeits-
Wehrsoldes,
verhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst-
4. eines Wehrdienstes im Sinne des § 51 Abs. 2 und herrn im Reichsgebiet ohne von dem Soldaten zu vertre-
§ 54 Abs. 4 des Soldatengesetzes. tende Unterbrechung tätig war, wenn diese Tätigkeit zu
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
seiner Einstellung als Soldat auf Zeit oder als Berufs- kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit, jedoch höchstens
soldat geführt hat: bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hin-
aus, berücksichtigt werden.
1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem
Beamten, Unteroffizier oder Offizier obliegenden oder (2) § 69 gilt entsprechend.
später einem Beamten, Unteroffizier oder Offizier
übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder § 25
2. Zeiten einer für seine Laufbahn förderlichen hand-
(1) Ist der Berufssoldat vor Vollendung des fünfund-
werksmäßigen, technischen oder anderen fachlichen
fünfzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in
Tätigkeit.
den Ruhestand getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung
Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtun- des fünfundfünfzigsten Lebensjahres für die Berech-
gen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten nung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
Dienstherrn durch Staatsvertrag oder Verwaltungsab- zu einem Drittel hinzugerechnet (Zurechnungszeit),
kommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen oblie- soweit diese Zeit nicht nach anderen Vorschriften als
gender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden ruhegehaltfähig berücksichtigt wird.
sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen
Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig (2) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in Län-
berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsäch- dern, in denen er gesundheitsschädigenden klimati-
lichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. § 69 gilt schen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach
entsprechend. Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegt, bis zum
Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksich-
(2) Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses nach tigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein
Absatz 1 dürfen, soweit der öffentlich-rechtliche Dienst- Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beur-
herr auf Grund dieses Beschäftigungsverhältnisses Zu- laubten Soldaten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1
schüsse zu einer Lebensversicherung oder einer öffent- genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienst-
lich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungsein- lichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei
richtung geleistet hat, nur zur Hälfte als ruhegehaltfähig Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist.
berücksichtigt werden, wenn Leistungen aus der
Lebensversicherung oder der öffentlich-rechtlichen (3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung gewährt als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt,
werden oder gewährt worden sind. findet nur die für den Soldaten günstigere Vorschrift
Anwendung.
§ 23 d) Höhe des Ruhegehalts
( 1) Einern Berufssoldaten kann die nach Vollendung § 26
des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit
(1) Das Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung einer
1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschrie-
zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfunddrei-
benen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und
ßig vom Hundert und steigt mit jedem weiteren Dienst-
praktische Ausbildung, übliche Prüfungszeit),
jahr bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr
2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für um zwei vom Hundert, von da an um eins vom Hundert
die Übernahme in das Soldatenverhältnis vorge- der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchst-
schrieben ist, satz von fünfundsiebzig vom Hundert, wobei ein Rest der
ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mehr als einhundert-
als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Wird die all- zweiundachtzig Tagen als vollendetes Dienstjahr gilt;
gemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbil- für jedes Jahr, um das die ruhegehaltfähige Dienstzeit
dung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. wegen Teilzeitbeschäftigung nach § 72 a des Bundes-
(2) Hat der Berufssoldat sein Studium nach der Fest- beamtengesetzes oder dem entsprechenden Landes-
setzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Stu- recht hinter der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zurück-
diengang begonnen, kann die tatsächliche Studien- bleibt, die der Berufssoldat bei Nichtanwendung des
'§ 65 Abs. 1 Satz 2 auf die Zeit nach § 72 a des Bundes-
dauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regel-
studienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht über- beamtengesetzes oder dem entsprechenden Landes-
schritten ist. recht erreichen würde, vermindert sich der Hundertsatz
vor Anwendung des Höchstsatzes um 0,5, jedoch nicht
unter fünfunddreißig. Das Ruhegehalt erhöht sich um
§ 24
17,30 Deutsche Mark, wenn seiner Berechnung ein
(1) Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach Voll- Ortszuschlag der Stufe 2 zugrunde liegt; § 40 Abs. 5
endung des siebzehnten Lebensjahres vor seinem Ein- des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
tritt in die Bundeswehr Mindestens werden fünfundsechzig vom Hundert der
jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-
1. besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die stufe der Besoldungsgruppe 3 der Besoldungsord-
notwendige Voraussetzung für seine Verwendung in nung A zuzüglich eines Betrages nach Satz 2 gewährt.
einem Fachgebiet in der Bundeswehr bilden, oder Die Mindestversorgung erhöht sich um fünfundvierzig
2. als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungs- Deutsche Mark für den Soldaten im Ruhestand und die
helfergesetzes tätig gewesen ist, Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1983 469
nach § 43 in Verbindung mit § 25 des Beamtenversor- für den Weg von und nach der Familienwohnung; der
gungsgesetzes außer Betracht. Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unter-
brochen, wenn der Berufssoldat von dem unmittelba-
(2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird für die Berufs- ren Wege zwischen der Wohnung und der Dienst-
soldaten erhöht, die wegen Überschreitens der für ihren
stelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil sein
Dienstgrad festgesetzten besonderen Altersgrenze Kind (§ 2 des Bundeskindergeldgesetzes), das mit
nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit§ 45 Abs. 2 Nr. 1, 2
ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner oder seines
Buchstaben a bis c und Nr. 4 des Soldatengesetzes in
Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut
den Ruhestand versetzt werden. Die Erhöhung beträgt
anvertraut wird oder weil er mit anderen Soldaten
beim Eintritt in den Ruhestand nach Vollendung des
oder mit berufstätigen od~r in der gesetzlichen
dreiundfünfzigsten Lebensjahres fünf vom Hundert der
Unfallversicherung versicherten Personen gemein-
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und vermindert sich
sam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der
bei späterem Eintritt in den Ruhestand mit jedem weite-
Dienststelle benutzt;
ren vollendeten Lebensjahr um eins vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; ein sich hiernach 2. das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geldin-
jeweils ergebender höherer Hundertsatz des Ruhege- stitut, an das der Dienstherr die Dienstbezüge des
halts bleibt bei späterem Eintritt in den Ruhestand Berufssoldaten zu dessen Gunsten überweist oder
gewahrt. Das Ruhegehalt darf fünfundsiebzig vom Hun- zahlt, wenn der Berufssoldat erstmalig nach Über-
dert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht überstei- weisung der Dienstbezüge das Geldinstitut persön-
gen. lich aufsucht.
Ein Unfall, den der Verletzte bei der Gewährung der
(3) Bei einem nach§ 50 des Soldatengesetzes in den unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung oder auf
einstweiligen Ruhestand versetzten Berufssoldaten einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge
beträgt das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre eines Dienstunfalles.
des einstweiligen Ruhestandes fünfundsiebzig vom
Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der (4) Erkrankt ein Berufssoldat, der nach der Art seiner
Endstufe der Besoldungsgruppe, in der er sich zur Zeit dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an
seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an
befunden hat, zuzüglich eines Betrages nach Absatz 1 einer solchen Krankheit, so liegt ein Dienstunfall vor, es
Satz 2. Das Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem sei denn, daß er sich die Krankheit außerhalb des Dien-
Berufssoldaten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht stes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen
übersteigen. Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie
durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verur-
3. Unfallruhegehalt sacht worden ist, denen der Berufssoldat am Ort seines
§ 27 dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland beson-
ders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden
(1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienstunfä- Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch
higkeit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
versetzt worden ist, sind die§§ 36, 37, 44 Abs. 1 und 2, desrates bedarf.
§§ 45 und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes ent- (5) Dem durch Dienstunfall verursachten Körper-
sprechend anzuwenden. In den Fällen des § 37 des schaden gleichzuachten ist ein Körperschaden, den ein
Beamtenversorgungsgesetzes bemißt sich das Unfall- Berufssoldat außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn
ruhegehalt für Berufssoldaten in der Laufbahngruppe er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Ver-
der Unteroffiziere und für Berufssoldaten mit dem halten oder wegen seiner Eigenschaft als Berufssoldat
Dienstgrad Fähnrich oder Oberfähnrich mindestens angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körper-
nach der Besoldungsgruppe A 9, für Berufsoffiziere min- schaden, den ein Berufssoldat im Ausland erleidet,
destens nach der Besoldungsgruppe A 1 2, jedoch für wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen,
Stabsoffiziere und Offiziere des Sanitätsdienstes min- denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufent-
destens nach der Besoldungsgruppe A 16. Im übrigen halts im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen
gelten die Vorschriften über das Ruhegehalt. wird.
(2) Dienstunfall ist ein· auf äußerer Einwirkung beru- (6) Einern Berufssoldaten, der zur Wahrnehmung
hendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienst-
einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in lichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in
Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körper-
Zum Dienst gehören auch schaden erleidet, kann Versorgung nach dieser Vor-
1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätig- schrift und den §§ 63 und 63 a gewährt werden.
keit am Bestimmungsort,
2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. 4. Kapitalabfindung
§ 28
(3) Als Dienst gilt auch
( 1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt
1. das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhän- eines Teils des Ruhegehalts eine Kapitalabfindung
genden Weges nach und von der Dienststelle; hat der erhalten
Berufssoldat wegen der Entfernung seiner ständigen
Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in 1. zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenz-
dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch grundlage,
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
2. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eige- für die Zeit der Wiederverwendung von den Dienstbezü-
nen Grundbesitzes, gen einzubehalten und an die Kasse abzuführen, die für
3. zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte, die Zahlung des Ruhegehalts zuständig war. Wird der
wiederverwendete Berufssoldat erneut in den Ruhe-
4. zur Beschaffung einer Wohnstätte. stand versetzt, so sind hinsichtlich der restlichen Kapi-
(2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versagen, talabfindung die §§ 30 bis 34 anzuwenden; wird er ohne
wenn der Soldat im Ruhestand das fünfundfünfzigste einen Anspruch auf Ruhegehalt entlassen, so ist er nach
Lebensjahr überschritten hat. Maßgabe des § 33 zur Rückzahlung verpflichtet.
(3) Dem Abgefundenen kann vor Ablauf von zehn Jah-
§ 29 ren auf Antrag der Teil des Ruhegehalts, der durch die
Kapitalabfindung erloschen ist, gegen Rückzahlung der
(1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt werden,
Abfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn wich-
wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Gel- tige Gründe vorliegen.
des gewährleistet erscheint.
(2) Vor Ablehnung eines Antrages ist dem Antragstel- § 33
ler Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 32)
(3) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt werden, beschränkt sich nach Ablauf
wenn der Soldat im Ruhestand wieder in die Bundes- des ersten Jahres
wehr eingestellt ist oder als Beamter oder Arbeitnehmer auf 91 vom Hundert der Abfindungssumme,
im öffentlichen Dienst verwendet wird.
des zweiten Jahres
§ 30 auf 82 vom Hundert der Abfindungssumme,
des dritten Jahres
(1) Der Teilbetrag des Ruhegehalts, an dessen Stelle
auf 72 vom Hundert der Abfindungssumme,
die Kapitalabfindung tritt, darf fünfzig vom Hundert des
Ruhegehalts und viertausendachthundert Deutsche des vierten Jahres
Mark jährlich nicht übersteigen. auf 62 vom Hundert der Abfindungssumme,
(2) Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehalts, an des fünften Jahres
dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt mit auf 52 vom Hundert der Abfindungssumme,
Ablauf des Monats der Auszahlung für zehn Jahre. Als des sechsten Jahres
Abfindungssumme wird das Neunfache des ihr auf 42 vom Hundert der Abfindungssumme,
zugrunde liegenden Jahresbetrages gezahlt.
des siebenten Jahres
auf 32 vom Hundert der Abfindungssumme,
§ 31
des achten Jahres
Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapitals auf 22 vom Hundert der Abfindungssumme,
ist durch die Form der Auszahlung und in der Regel des neunten Jahres
durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Weiter- auf 11 vom Hundert der Abfindungssumme.
veräußerung des Grundstücks oder des an einem
Grundstück bestehenden Rechts zu sichern. Hierzu Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszahlung
kann vor allem angeordnet werden, daß die Weiterver- der Abfindungssumme folgenden Monats bis zum Ende
äußerung und Belastung des Grundstücks oder des an des Monats, in dem die Abfindungssumme zurückge-
einem Grundstück bestehenden Rechts innerhalb einer zahlt worden ist.
Frist bis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung des Bun-
desministers der Verteidigung zulässig ist. Diese (2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß
Anordnung wird mit der Eintragung in das Grundbuch eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Hun-
wirksam. Eingetragen wird auf Ersuchen des Bundesmi- dertsätzen für volle Jahre noch die Hundertsätze zu
nisters der Verteidigung. berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzahlungszeit-
punkt verstrichenen Monate des angefangenen Jahres
entfallen. Entsprechendes gilt, wenn die Abfindungs-
§ 32
summe vor Ablauf des ersten Jahres zurückgezahlt
( 1) Die Kapitalabfindung ist insoweit zurückzuzahlen, wird.
als
(3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme lebt der
1. sie nicht bis zu dem Zeitpunkt, der vom Bundesmini- Anspruch auf den der Abfindung zugrunde liegenden
ster der Verteidigung festgesetzt ist, bestimmungs- Teil des Ruhegehalts mit dem Ersten des auf die Rück-
gemäß verwendet worden ist oder zahlung folgenden Monats wieder auf.
2. der Anspruch auf Ruhegehalt vor Ablauf der in § 30 (4) Der Bundesminister der Verteidigung kann in den
Abs. 2 bezeichneten Frist aus anderen Gründen als Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 Teilzahlungen zulassen.
durch Tod des Berechtigten wegfällt.
(2) Die Kapitalabfindung ist abweichend von Absatz 1 § 34
Nr. 2 nicht zurückzuzahlen, wenn der Ruhestand gemäß
§ 51 Abs. 5 des Soldatengesetzes endet. Der der Kapi- (1) Ruht das Ruhegehalt ganz oder zum Teil, weil der
talabfindung zugrunde liegende Teil des Ruhegehalts ist Empfänger im Wehrdienst oder im anderen öffentlichen
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1983 471
Dienst wiederverwendet wird, so ist der der Kapitalab- 3. die während einer Beurlaubung (Absatz 1 Satz 2)
findung zugrunde liegende Teil des Ruhegehalts inso- ausgeübte Tätigkeit zu einem neuen Beschäfti-
weit von den Dienstbezügen einzubehalten, als er den gungsverhältnis geführt hat.
nicht ruhenden Teil übersteigt. Die einbehaltenen
(5) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für
Beträge sind an die Kasse abzuführen, die für die Zah-
die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge
lung des Ruhegehalts zuständig ist.
gezahlt. Es ist· Iängstens bis zum Ende des Monats zu
(2) Ruht das Ruhegehalt aus anderen Gründen ganz zahlen, in dem der Berufssoldat die für seinen Dienst-
oder zum Teil, so ist der der Kapitalabfindung zugrunde grad vorgeschriebene Altersgrenze erreicht hat. Beim
liegende Teil des Ruhegehalts insoweit zurückzuzahlen, Tode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte
als er den nicht ruhenden Teil übersteigt. Der Bundes- Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.
minister der Verteidigung kann Teilzahlungen zulassen.
(6) Hat der Entlassene während des Bezuges des
§ 35 Übergangsgeldes ein neues Soldatenverhältnis, ein
Beamtenverhältnis oder ein privatrechtliches Arbeits-
( 1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Beur- verhältnis im öffentlichen Dienst begründet, so wird für
kundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen Be- die Dauer dieser Verwendung die Zahlung des Über-
scheinigungen, Eintragungen und Löschungen im gangsgeldes unterbrochen.
Grundbuch, die zur Durchführung des § 31 erforderlich
sind, sind kostenfrei. 7. Ausgleich bei Altersgrenzen
(2) Die Vorschriften über die Gebühren und Auslagen
der Notare werden hierdurch nicht berührt. § 38
(1) Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des fünfund-
5. Unterhaltsbeitrag sechzigsten Lebensjahres nach § 44 Abs. 1 oder 2 des
Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten ist, erhält
§ 36
neben seinem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich
Einern Berufssoldaten kann ein Unterhaltsbeitrag bis in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge ( § 1. Abs. 2
zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden, wenn er vor Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des
Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren ( § 15 Abs. 2 letzten Monats, jedoch nicht über achttausend Deut-
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 5 Satz 1 sche Mark. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein
Nr. 1 des Soldatengesetzes) wegen Erreichens der für Fünftel mit jedem Dienstjahr, das über das vollendete
seinen Dienstgrad bestimmten Altersgrenze oder sechzigste Lebensjahr hinaus geleistet wird. Er ist beim
wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist. Eintritt in den Ruhestand in einer Summe auszuzahlen.
Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen Unfall-
6. Übergangsgeld entschädigung(§ 63) oder einer einmaligen Entschädi-
gung ( § 63 a) gewährt.
§ 37
(2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhe-
(1) Ein Berufssoldat, der stand gegen den Berufssoldaten ein Verfahren, das
1. wegen Dienstunfähigkeit mit einer Dienstzeit von nach § 46 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Soldaten-
weniger als fünf Jahren ( § 15 Abs. 2 dieses Geset- gesetzes zur Entlassung oder nach § 48 des Soldaten-
zes in Verbindung mit § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des gesetzes zum Verlust der Rechtsstellung führen könnte,
Soldatengesetzes) oder so darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen
Abschluß des Verfahrens und nur gewährt werden,
2. wegen mangelnder Eignung(§ 46 Abs. 4 des Solda- wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten
tengesetzes) ist.
entlassen worden ist, erhält ein Übergangsgeld. Das
8. Berufsförderung der Berufssoldaten
Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn der
Berufssoldat im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienst- § 39
bezüge beurlaubt war.
(1) Einern Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis
(2) Das Übergangsgeld beträgt nach vollendeter ein- vor dem vollendeten vierzigsten Lebensjahr wegen
jähriger Wehrdienstzeit das Einfache und bei längerer Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung en-
Wehrdienstzeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer det, werden auf Antrag die Fachausbildung oder an
die Hälfte, insgesamt höchstens das Fünffache der deren Stelle die Teilnahme am allgemeinberuflichen
Dienstbezüge(§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbe- Unterricht in dem Umfang, wie sie einem Soldaten auf
soldungsgesetzes), die der Soldat im letzten Monat Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwölf Jahren zusteht,
erhalten hat oder erhalten hätte. und der Zulassungsschein gewährt. Satz 1 gilt entspre-
chend für einen Berufssoldaten, dessen Dienstverhält-
(3) Als Wehrdienstzeit (Absatz 2) gilt die Zeit eines nis wegen Überschreitens der für Offiziere in Verwen-
ununterbrochenen Wehrdienstes in der Bundeswehr. dungen als Flugzeugführer oder Kampfbeobachter in
(4) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, we(ln strahlgetriebenen Kampfflugzeugen festgesetzten be-
sonderen Altersgrenze nach§ 44 Abs. 2 in Verbindung
1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 bewilligt wird oder mit § 45 Abs. 2 Nr. 3 des Soldatengesetzes endet. Be-
2. die Dienstzeit bei der Bemessung einer gewährten ruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einer Wehrdienstbe-
Versorgung als ruhegehaltfähige Dienstzeit ange- schädigung, können die Leistungen nach Satz 1
rechnet wird oder gewährt werden.
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
(2) Einern Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis Todes von ihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte
nach dem vollendeten vierzigsten, aber vor dem vollen- erhalten können.
deten fünfundvierzigsten Lebensjahr wegen Dienstun-
fähigkeit infolge einer Wehrdienstbeschädigung endet, (2) § 49 Abs. 2, die §§ 50 und 60 gelten entspre-
wird auf Antrag Fachausbildung oder an deren Stelle die chend.
Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht in dem
Umfang gewährt, wie sie einem Soldaten auf Zeit mit 2. Hinterbliebene von Berufssoldaten
einer Wehrdienstzeit von zwölf Jahren zusteht. Beruht
§ 43
die Dienstunfähigkeit nicht auf einer Wehrdienstbe-
schädigung, können die Leistungen nach Satz 1 ge- (1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und
währt werden. Soldaten im Ruhestand sind die§§ 16 bis 25, 27, 28, 39,
40, 42 Satz 1 und 2, §§ 44, 45 und 86 des Beamtenver-
(3) Die §§ 5 und 5 a gelten entsprechend, bei der
sorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Anwendung des Absatzes 1 auch die §§ 7, 9 und 10.
(2) Der Witwe, dem geschiedenen Ehegatten und den
Kindern eines verstorbenen Berufssoldaten, dem nach
§ 40
§ 36 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder
Einern Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis hätte bewilligt werden können, kann die in den §§ 19,
wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung 20, 22 bis 25 des Beamtenversorgungsgesetzes vorge-
in das spätere Berufsleben nach den§§ 6 bis 8 erleich- sehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe
tert. als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Dies gilt auch für
den früheren Ehegatten eines verstorbenen Berufs-
soldaten oder Soldaten im Ruhestand, dessen Ehe mit
Abschnitt III diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war. Die
§§ 21 und 27 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten
Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten
entsprechend.
1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen Soldaten (3) Waisengeld wird nicht gewährt, wenn der Ehe-
und Soldaten auf Zeit mann der Mutter während der gesetzlichen Empfängnis-
zeit verschollen war. Dies gilt nicht, wenn der Verschol-
§ 41 lene zurückgekehrt ist, es sei denn, daß die Ehelichkeit
des Kindes später angefochten worden ist.
(1) Auf die Hinterbliebenen eines wehrpflichtigen Sol-
daten oder eines Soldaten auf Zeit, der während des
Wehrdienstverhältnisses verstorben ist, sind die Vor- 3. Bezüge bei Verschollenheit
schriften des § 17 des Beamtenversorgungsgesetzes § 44
über die Bezüge im Sterbemonat, auf die Hinterbliebe-
nen eines Soldaten auf Zeit auch die Vorschriften des (1) Ein verschollener Berufssoldat, Soldat auf Zeit,
§ 18 des Beamtenversorgungsgesetzes über das Ster- Soldat im Ruhestand oder anderer Versorgungsemp-
begeld entsprechend anzuwenden. fänger erhält die ihm zustehenden Dienst- oder Versor-
gungsbezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem der
(2) Stirbt ein wehrpflichtiger Soldat oder ein Soldat Bundesminister der Verteidigung feststellt, daß sein
auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu einem Jahr und Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
drei Monaten während des Wehrdienstverhältnisses an
den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung, so erhalten (2) Vom Ersten des Monats an, der dem in Absatz 1
die Eltern oder Adoptiveltern, wenn sie mit dem Verstor- bestimmten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die
benen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft im Falle des Todes des Verschollenen nach§ 11 Abs. 5
gelebt haben, ein Sterbegeld in Höhe von dreitausend Satz 2 oder 3 oder nach § 11 a Abs. 2 Übergangsge-
Deutsche Mark. Das Sterbegeld wird nicht gewährt, bührnisse, nach § 12 Abs. 7 eine Übergangsbeihilfe,
wenn eine einmalige Unfallentschädigung nach § 63 nach § 42 eine Unterstützung, nach § 43 Witwen- oder
oder eine einmalige Entschädigung nach§ 63 a zusteht. Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten wür-
Das Sterbegeld vermindert sich um Leistungen, die den, diese Bezüge. Die Bezüge für den Sterbemonat und
nach Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz zu gewähren das Sterbegeld werden nicht gewährt.
sind. § 85 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein
Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge, soweit
§ 42 nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen,
wieder auf. Nachzahlungen an Dienst- oder Versor-
(1) Ist ein Soldat auf Zeit, der in der Bundeswehr min- gungsbezügen sind längstens für ein Jahr zu leisten; die
destens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat, während nach Absatz 2, nach § 80 und nach anderen Gesetzen
der Dauer seines Dienstverhältnisses verstorben und auf Grund der Verschollenheit für den gleichen Zeitraum
ist der Tod nicht die Folge einer Wehrdienstbeschädi- gewährten Bezüge sind anzurechnen.
gung, so können die in § 11 Abs. 5 Satz 2 genannten
Hinterbliebenen auf Antrag eine laufende Unterstützung (4) Ergibt sich, daß bei einem Soldaten die Vorausset-
auf Zeit erhalten. Die Unterstützung darf nach Höhe und zungen des§ 9 des Bundesbesoldungsgesetzes vorlie-
Dauer die Übergangsgebührnisse nicht übersteigen, die gen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von
der verstorbene Soldat auf Grund der im Zeitpunkt des ihm zurückgefordert werden.
r.Jr 18 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1983 473
(5) Wird rler Verschollene für tot erklärt oder die den; vorherige Zusicherungen sind unvvirksam. Ob Zei-
Todeszeit gerichtlich fr~:3tgestellt oder 1::1ine Sh3rbeur- ten nach den §§ 22 bis 24 als ruhegehaltfähige Dirmst--
kunde über den Tod des Ver~:chollenen ausgestellt, so zeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei dm
ist die Hinterbiiehonenvorsorgung von dem Ers1en des Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
auf din nGchtskraft der gerichti;chen Ent::1cheidung oder entschieden werden. Diese Entscheidungen stermn
die Ausstellung cJer Slerbeurkunde folgenden Monats unter dem Vorbehalt eines Gleichb!eibens dt'3!r Recr1ts-
an unter Burücksichtigung des fe~,t1JestolltEm Tod(• S- lage, dit• ihnen zu~irunde liegt.
zeilpunhtes neu fo.stzu:.:.etzen.
(3) Entscheidunrien in versorgungsrechtiichen Ange-
legenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall
4. Hinterbliubene von weiblichen Soldaten hinausgehende Bedeutung haben, sind vom Bundesmi-
§ 44 8 nister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister des Innern zu treffen.
Bei Hinterb:i1::;benen '✓ On Frauen tritt im Sinne der Vor-
!3Chriften dieses Gü~2iUt2cs an die Stelle df}S Witwengel-· (4) Dif) Versorgungsbezüge sind, soweit nichts andP-
des das Witwerge!d, an die Slelle der Witwe der Witwer. res bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im glei-
chen Zeitpunkt zu .zahlen wie die Dienstbezüge der Sol-
daten. Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der
Abschnitt IV Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Ver-
zugszinsen.
Gemeinsame Vorschriften
für Soldaten und ihre Hinterbliebenen (5) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz
oder dauernden Aufenthalt nicht im Bundesgebiet ein-
1. Anwendungsbereich schließlich des Landes Berlin, so kann der Bundesmini-
ster der Verteidigung oder die von ihm bestimmte
§ 45 Behörde die Zahlung der Versorgungsbezüge davon
(1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschrif- abhängig machen, daß im Bundesgebiet einschließlich
ten gelten des Landes Berlin ein Empfangsbevollmächtigter be-
stellt wird.
1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 als Ruhegehalt,
2. ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege gewährt 3. Ortszuschlag, örtlicher Sonderzuschlag,
wird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzuwendung
3. die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt, auch bei § 47
Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 11 Abs. 5
Satz 2 und 3, § 11 a Abs. 2). (1) Auf den Ortszuschlag ( § 11 Abs. 2 Satz 4, § 17
Abs. 1 Nr. 2) finden die für Soldaten geltenden Vor-
(2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene schriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unter-
(§ 43) gilt§ 63 des Beamtenversorgungsgesetzes ent-
schiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der nach dem
sprechend. Hierbei gilt ein nach § 43 Abs. 2 gewährter Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des
Unterhaltsbeitrag als Witwen- oder Waisengeld. Ortszuschlages wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er
(3) Die Empfänger der Versorgungsbezüge nach den wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnis-
Absätzen 1 und 2 gelten als Soldaten im Ruhestand, als sen des Soldaten oder Soldaten im Ruhestand für die
Witwen oder Waisen. Stufen des Ortszuschlages in Betracht kommenden
Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die
Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat
2. Zahlung der Versorgungsbezüge, oder ohne Berücksichtigung der §§ 3 oder 8 des Bun-
Bewilligung und Zahlungsweise deskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach
§ 46
ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht,
wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise
( 1) Der Bundesminister der Verteidigung entscheidet bei den Stufen des Ortszuschlages zu berücksichtigen
über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Soldat oder
Grund von Kannvorschriften sowie über die Berücksich- Soldat im Ruhestand noch lebte. Sind mehrere An-
tigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, setzt spruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschieds-
die Versorgungsbezüge fest und bestimmt die Person betrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der
des Zahlungsempfängers. Er entscheidet ferner über auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.
die Bewilligung einer Kapitalabfindung und einer Um-
zugskostenvergütung. Der Bundesminister der Verteidi- (2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag
gung kann diese Befugnisse sowie seine Befugnisse gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 10
nach § 31 Satz 2 und 4, § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 4, des Bundeskindergeldgesetzes entspricht, wenn in der
§ 34 Abs. 2 Satz 2 und§ 49 Abs. 2 Satz 3 im Einverneh- Person der Waise die Voraussetzungen des § 2 des
men mit dem Bundesminister cJes Innern auf andere Bundeskindergeldgesetzes erfüllt sind, Ausschlie-
Behörden seines Geschäftsbereichs übertragen. ßungsgründe nach § 8 des Bundeskinderge!dgesetzes
nicht vorliegen und keine Person vorhanden ist, die nach
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versor- § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberech-
gungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen tigt ist. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der
erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen wer·· §§ 53 und 55 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des
474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
§ 55 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen 8.
gezahlt.
§ 52
(3) Die Versorgungsberechtigten erhalten eine Son-
derzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher (weggefallen)
Regelung.
9. zusammentreffen von Versorgungsbezügen
4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung mit Verwendungseinkommen
§ 48 § 53
( 1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn (1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer
bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur inso- Verwendung im Wehrdienst oder im anderen öffentli-
weit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der chen Dienst ein Einkommen, so erhält er daneben seine
Pfändung unterliegen. Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2 bezeich-
neten Höchstgrenze.
(2) Ansprüche auf Übergangsbeihilfe, Sterbegeld,
einmalige Unfallentschädigung und auf einmalige Ent- (2) Als Höchstgrenze gelten
schädigung können weder gepfändet noch abgetreten 1. für Soldaten im Ruhestand bis zum Ende des Monats,
noch verpfändet werden. Ansprüche auf einen Ausbil- in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollen-
dungszuschuß, auf Übergangsgebührnisse und auf den,
Grund einer Bewilligung einer Unterstützung nach § 42
die für denselben Zeitraum bemessenen ruhegehalt-
können weder abgetreten noch verpfändet werden. For- fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-
derungen des Dienstherrn gegen den Verstorbene~ aus dungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berech-
Vorschuß- oder Darlehnsgewährungen sowie aus Uber- net, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47
zahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen kön- Abs. 1,
nen auf das Sterbegeld angerechnet werden.
2. für Soldaten im Ruhestand vom Ersten des auf die
Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres
5. Rückforderung
folgenden Monats an
§ 49 der Betrag nach Nummer 1,
(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine für Witwen
gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit der Betrag, der sich nach Nummer 1 unter Berück-
rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die sichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbe-
Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten. trages nach § 4 7 Abs. 1 ergibt,
(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel für Waisen
gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften vierzig vom Hundert des Betrages, der sich nach
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zuste-
einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetz- henden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1
lich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Man- ergibt,
gels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es
gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der erhöht um vierzig vom Hundert des Betrages des
Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rück- Gesamteinkommens aus der Versorgung und der
forderung kann mit Zustimmung des Bundesministers Verwendung im öffentlichen Dienst, der die jeweilige
der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abge- Höchstgrenze übersteigt.
sehen werden.
(3) Bei der Ruhensberechnung nach den Absätzen 1
und 2 sind Aufwandsentschädigungen außer Betracht
6. Aufrechnung und Zurückbehaltung zu lassen.
§ 50 (4) Als Höchstgrenze nach Absatz 2 Nr. 1 gilt minde-
stens ein Betrag in Höhe des Eineinviertelfachen der
Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-
gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann stufe der Besoldungsgruppe A 3, zuzüglich des Unter-
nur insoweit geltend gemacht werden, als sie pfändbar schiedsbetrages nach § 4 7 Abs. 1.
sind. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht
gegenüber einem Anspruch auf Übergangsbeihilfe kann (5) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des
gegen den Empfänger nur wegen eines Anspruchs aus Absatzes 1 ist jede Beschäftigung im Dienst von Kör-
dem Dienstverhältnis geltend gemacht werden. Diese perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Einschränkungen gelten nicht, soweit gegen den Emp- Rechts im Reichsgebiet oder ihrer Verbände; ausge-
fänger ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätz- nommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen
licher unerlaubter Handlung besteht. Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Ver-
wendung im öffentlichen Dienst steht die Verwendung
7. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung gleich, an der eine Körper-
§ 51
schaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 1 durch
(weggefallen) Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1983 475
Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, gung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich
entscheidet auf Antrag der Behörde oder des Versor- des Unterschiedsbetrages nach§ 47 Abs. 1 nur bis zum
gungsberechtigten der Bundesminister der Verteidi- Erreichen der in Absatz 2 Nr. 3 bezeichneten Höchst-
gung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des grenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem
Innern. Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach
§ 47 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von zwanzig
(6) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und
vom Hundert des neuen Versorgungsbezuges zurück-
ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 5 mit der
bleiben.
Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Höchst-
grenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus (5) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und
denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 4 mit der
jedoch unter Zugrundelegung des Grundgehalts aus der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Höchst-
Endstufe der Besoldungsgruppe, zuzüglich des U,rter- grenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus
schiedsbetrages nach § 4 7 Abs. 1. denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind,
zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 4 7 Abs. 1.
§ 54
(weggefallen) § 55a
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten aus
10. Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer
§ 55 zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für
Angehörige des öffentlichen Dienstes nur bis zu der in
(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Zu den
Dienst (§ 53 Abs. 5 Satz 1) an neuen Versorgungsbe- Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
zügen rechnet nicht der Kinderzuschuß. Renten, Rentenerhö-
1. ein Soldat im Ruhestand hungen und Rentenminderungen, die auf§ 1587 b des
Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, Bürgerlichen Gesetzbuchs beruhen, bleiben unberück-
sichtigt.
2. eine Witwe oder Waise
aus der Verwendung des verstorbenen Soldaten (2) Als Höchstgrenze gelten
oder Soldaten im Ruhestand Witwengeld, Waisen- 1. für Soldaten im Ruhestand
geld oder eine ähnliche Versorgung,
der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des
3. eine Witwe Unterschiedsbetrages nach § 4 7 Abs. 1 ergeben
Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt wer-
den
so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die frü-
heren Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2 a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das
Ruhegehalt berechnet ist,
(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Soldaten im Ruhestand (Absatz 1 Nr. 1) b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit
das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr
gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zuzüglich
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige
der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berück-
Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unter- sichtigten Zeiten einer rentenversicherungs-
schiedsbetrages nach § 4 7 Abs. 1, pflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Ein-
tritt des Versorgungsfalles,
2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2)
2. für Witwen
das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem
Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des
Unterschiedsbetrages nach § 4 7 Abs. 1, Unterschiedsbetrages nach § 4 7 Abs. 1,
3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) für Waisen
fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs- Unterschiedsbetrages nach§ 47 Abs. 1, wenn dieser
gruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde neben dem Waisengeld gezahlt wird,
liegende Ruhegehalt bemißt, zuzüglich des Unter- aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
schiedsbetrages nach § 4 7 Abs. 1 und des Betrages
nach § 26 Abs. 1 Satz 2. (3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen 1. bei Soldaten im Ruhestand (Absatz 2 Nr. 1)
Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von die Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung
zwanzig vom Hundert des früheren Versorgungsbezu- oder Tätigkeit des Ehegatten,
ges zu belassen. 2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2)
(4) Erwirbt ein Soldat im Ruhestand einen Anspruch Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder
auf Witwergeld, Witwengeld oder eine ähnliche Versor- Tätigkeit.
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-
Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1 ), der tung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung
1. cJem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsan-
freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversiche- sprüche erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder
rung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, überstaatlichen Dienst gerechnet. Entsprechendes gilt
wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dern Dienst einer
dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Bei- zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
träge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie
Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfall- Dienstzeiten berücksichtigt werden.
zeiten entspricht, (3) Absatz 1 Satz 1 findet auch Anwendung, wenn der
2. auf einer Höherversicherung beruht. Soldat oder Soldat im Ruhestand bei seinem Ausschei-
den aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatli-
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die
chen oder überstaatlichen Einrichtung an Stelle einer
Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe
Versorgung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder als
geleistet hat.
Zahlung aus einem Versorgungsfonds erhält. Das gilt
(5) Bei Anwendung des§ 53 ist von der nach Anwen- nicht, wenn der Soldat oder Soldat im Ruhestand den
dung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversor- Teil des Kapitalbetrages, der die Rückzahlung der von
gung auszugehen. ihm geleisteten eigenen Beiträge zuzüglich der hierauf
gewährten Zinsen übersteigt, an den Bund abführt. Zahlt
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbe- der Soldat oder Soldat im Ruhestand nur den auf ein
zügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versor- oder mehrere Jahre entfallenden Bruchteil dieses Betra-
gungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der ges an den Bund, findet Absatz 1 Satz 1 nur hinsichtlich
frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des dieser Jahre keine Anwendung. Die Zahlung muß inner-
gekürzten neueren Versorgungsbezugs nach § 55 zu halb eines Jahres nach Beendigung der Entsendung
regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbe- oder der Berufung in das Soldatenverhältnis erfolgen.
zug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren
Versorgungsbezugs nach den Absätzen 1 bis 4 zu (4) Hat der Soldat oder Soldat im Ruhestand schon
regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach vor seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen
Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar
Versorgungsfalles zu berücksichtigen. oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhal-
ten oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche
(7) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen ent- Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer
sprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die Form verringert, ist die Zahlung nach Absatz 3 in Höhe
von einem deutschen Versicherungsträger außerhalb des ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten.
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder die von
einem nichtdeutschen Versicherungsträger nach einem (5) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Solda-
für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwi- ten oder Soldaten im Ruhestand Hinterbliebenenbezüge
schenstaatlichen Abkommen gewährt werden. von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-
richtung, ruht ihr deutsches Witwengeld und Waisen-
(8) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und
geld in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung
ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 7 mit der des Absatzes 1 nach dem entsprechenden Anteilssatz
Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Höchst- ergibt. Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Absatz 3
grenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus finden entsprechende Anwendung.
denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind,
zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1.
1O a. Kürzung der Versorgungsbezüge nach der
§ 55 b Ehescheidung
(1) Erhält ein Soldat im Ruhestand aus der Verwen- § 55c
dung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen (1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Ren-
oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht tenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen
sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des Betrages, der Gesetzbuchs durch Entscheidung des Familiengerichts
einer Minderung des Vomhundertsatzes von 2, 14 für
begründet worden, werden nach Rechtskraft dieser Ent-
jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
scheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten
Dienst vollendete Jahr entspricht; der Unterschiedsbe-
Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung
trag nach§ 47 Abs. 1 ruht in Höhe von 2,85vom Hundert
von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften
für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag
Dienst vollendete Jahr. Die Versorgungsbezüge ruhen in
gekürzt. Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte
voller Höhe, wenn der Soldat irn Ruhestand als lnvalidi-
im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils
tätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei
erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des
der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-
berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist. Das
tung erhält. Der Ruhensbetrag darf die von der zwi-
einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht
schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ge-
gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Ren-
währte Versorgung nicht übersteigen.
tenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewäh-
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 wird die Zeit, rung einer Waisenrente aus der Versicherung des
in welcher der Soldat im Ruhestand, ohne ein Amt bei berechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1983 477
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts. § 12
sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung Abs. 8 und § 38 Abs. 2 bleiben unberührt.
des Familiengerichts begründeten Anwartschaften.
Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei
§ 57
einem Berufssoldaten um die Hundertsätze der nach
dern Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Kommt ein Soldat im Ruhestand entgegen den Vor-
Scheidungsantrags bis zum Zeitpunkt des Eintritts in schriften des§ 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes in Ver-
den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Vermin- bindung mit§ 39 des Bundesbeamtengesetzes und des
derungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, § 51 des Soldatengesetzes einer erneuten Berufung in
die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten schuldhaft
des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Ver-
Ruhestand vom Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshän- haltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er
gigkeit des Scheidungsantrags an, erhöht oder vermin- für diese Zeit seine Versorgungsbezüge und einen
dert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem Anspruch auf Berufsförderung. Der Bundesminister der
sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kür- Verteidigung stellt ihren Verlust fest und teilt dies dem
zungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung Soldaten im Ruhestand mit. Eine wehrstrafrechtliche
der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert. oder disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht
ausgeschlossen.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisen-
geld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach
Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat 12. Entziehung der Versorgung
erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am
Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den § 58
Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(1) Der Bundesminister der Verteidigung kann ehe-
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach§ 22 Abs. 2 oder 3 des maligen Soldaten, gegen die ein disziplinargerichtliches
Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt. Verfahren auf Grund des § 23 Abs. 2 Nr. 2 des Solda-
tengesetzes nicht durchgeführt werden kann, das Recht
§ 55d auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung ganz
oder zum Teil auf Zeit entziehen, wenn sie sich gegen
(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach§ 55 c die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne
kann von dem Berufssoldaten oder Soldaten im Ruhe- des Grundgesetzes betätigt haben. Tatsachen, die
stand ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapital- diese Maßnahme rechtfertigen, müssen in einem Unter-
betrages an den Dienstherrn abgewendet werden. suchungsverfahren festgestellt worden sein, in dem die
eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständi-
(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt,
gen zulässig und der Versorgungsberechtigte zu hören
der auf Grund der Entscheidung des Familiengerichts
ist.
nach § 1 587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Hin-
Rente zu leisten gewesf.m wäre, erhöht oder vermindert terbl iebenenversorgung.
um die Hundertsätze der nach dem Tage, an dem die
Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, bis
zum Tage der Zahlung des Kapitalbetrages eingetrete- 13. Erlöschen und Wiederaufleben
nen Erhöhungen oder Verminderungen der soldaten- der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene
rechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen
festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den § 59
Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand von (1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versor-
dem Tage, an dem die Entscheidung des Familienge- gungsbezüge erlischt
richts ergangen ist, erhöht oder vermindert sich der
Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhe- 1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in
gehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und dem er stirbt,
Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versor- 2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats,
gungsbezüge erhöht oder vermindert. in dem sie sich verheiratet,
(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kür- 3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats,
zung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den
Monatsbetrag der Dienstbezüge des Berufssoldaten 4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches
oder des Ruhegehalts des Soldaten im Ruhestand nicht Gericht im Bundesgebiet oder im Land Berlin im
unterschreiten. ordentlichen Strafverfahren wegen Verbrechens zu
Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor-
11. Verlust der Versorgung schriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefähr-
§ 56 dung des demokratischen Rechtsstaates oder Lan-
desverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
Ein ehemaliger Soldat verliert das Recht auf Berufs- strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs
förderung und Dienstzeitversorgung in den Fällen des Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft
§ 53 Abs. 1 und des § 57 des Soldatengesetzes oder des Urteils,
478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
5. für jeden Berechtigten, der auf Grund einer Entschei- 2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach
dung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel den §§ 22, 43, 53, 55 bis 55 b und 59 Abs. 2,
18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
3. die Witwe auch die Verheiratung (§ 59 Abs. 1 Satz 1
Die§§ 5 und 52 des Soldatengesetzes gelten entspre- Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe
chend. den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versor-
(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des acht- gungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 59
zehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),
in§ 2 Abs. 2 Satz 1 und 4 und Abs. 3 des Bundeskinder- 4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen
geldgesetzes genannten Voraussetzungen gegeben Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen
sind. Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seeli- Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den
schen Behinderung im Sinne des§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fällen des§ 37 Abs. 6
des Bundeskindergeldgesetzes wird das Waisengeld
unverzüglich anzuzeigen.
ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem
Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen (3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach
der Waise das zweifache des Mindestvollwaisengeldes Absatz 2 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuld-
(§ 26 Abs. 1 Satz 3 und§ 43 Abs. 1 dieses Gesetzes in haft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder
Verbindung mit § 24 Abs. 1 des Beamtenversorgungs- teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim
gesetzes) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisen- Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versor-
geld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 gung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die
Abs. 1 angerechnet. Das Waisengeld nach Satz 2 wird Entscheidung trifft der Bundesminister der Verteidi-
über das siebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus nur gung.
gewährt, wenn
1. die Behinderung bei Vollendung des siebenundzwan- 15. Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
zigsten Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem
§ 61
sich nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Bundes-
kindergeldgesetzes ergebenden Zeitpunkt eingetre- Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen
ten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- Dienst(§ 53 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Bezüge aus
oder Berufsausbildung befunden hat, dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versor-
und gungsbezüge zu bemessen. Das gleiche gilt für eine
Versorgung, die auf Grund der Beschäftigung zu gewäh-
2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte ren ist.
oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden
Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht
unterhaltspflichtig ist und sie nicht un'terhält. Abschnitt V
(3) Hat sich eine Witwe wieder verheiratet und wird Sondervorschriften
die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld
wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe 1. Umzugskostenvergütung
erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Ren-
§ 62
tenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unter-
schiedsbetrag nach § 4 7 Abs. 1 anzurechnen. Der Auf- ( 1) Ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen Dienstver-
lösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich. hältnis wegen Ablaufs der Zeit, für die er in das Dienst-
verhältnis berufen worden ist, nach § 125 Abs. 1 des
(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und die Absätze 2 und Beamtenrechtsrahmengesetzes oder wegen Dienstun-
3 gelten nicht in den Fällen des § 11 Abs. 5 Satz 2 und fähigkeit geendet hat, erhält Umzugskostenvergütung
des § 11 a Abs. 2. wie die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesumzugskostenge-
setzes bezeichneten Personen. Seine Hinterbliebenen
erhalten Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Abs. 1
14. Anzeigepflicht Nr. 6 des Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten
§ 60 Hinterbliebenen.
(1) Die Beschäftigungsstelle(§ 37 Abs. 6, §§ 53, 55) .
(2) Einern ehemaligen Berufssoldaten oder einem
hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Behörde ehemaligen Soldaten auf Zeit, der Anspruch auf
(Regelungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge Fachausbildung oder an deren Stelle auf allgemeinbe-
zahlenden Kasse jede Verwendung eines Versorgungs- ruflichen Unterricht, auf Erteilung eines Eingliederungs-
berechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, scheins oder Anspruch auf berufliche Fortbildung,
ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Umschulung oder Ausbildung auf Grund des Dritten
Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Ver- Teils dieses Gesetzes nach § 26 des Bundesversor-
sorgung unverzüglich anzuzeigen. gungsgesetzes hat, können auf Antrag einmalig die Lei-
stungen nach den §§ 4 bis 7 des Bundesumzugsko-
(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der stengesetzes bewilligt werden. Die Bewilligung ist nur
Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zulässig, wenn der Umzug
zahlenden Kasse
1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses während
1. die Verlegung des Wohnsitzes, der Durchführung einer Berufsförderung nach den
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1983 479
§§ 4, 5 und 5 a oder während einer beruflichen Fort- 2. Einmalige Unfallentschädigung
bildung, Umschulung oder Ausbildung auf Grund des für besonders gefährdete Soldaten
Dritten Teils dieses Gesetzes nach § 26 des Bun-
§ 63
desversorgungsgesetzes an den Ort der Durchfüh-
rung dieser Maßnahmen oder in dessen Nähe, (1) Ein Soldat, der
2. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor 1. als Angehöriger des fliegenden Personals von ein-
Beendigung des Dienstverhältnisses, sitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf-
flugzeugen während des Flugdienstes,
3. nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei
Gewährung von Maßnahmen nach Nummer 1 bis zu 2. als Angehöriger des besonders gefährdeten sonsti-
zwei Jahren nach Beendigung dieser Maßnahmen gen fliegenden Personals während des Flugdien-
oder stes,
3. als Angehöriger des springenden Personals der
4. in den sonstigen Fällen innerhalb von zwei Jahren Luftlandetruppen während des Sprungdienstes,
nach Beendigung des Dienstverhältnisses
4. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und
durchgeführt worden ist. Die Umzugskostenvergütung der Ausbildung,
kann ausnahmsweise mit Zustimmung des Bundesmini-
5. als Kampfschwimmer oder Minentaucher während
sters des Innern neben einer bereits nach Absatz 1
des Kampfschwimmer- oder Minentaucherdien-
gewährten Umzugskostenvergütung bewilligt werden.
stes,
(3) Einern Berufssoldaten, der vor Erreichen der nach 6. als Minendemonteur während des dienstlichen Ein-
§ 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes geltenden allgemei- satzes an Minen unter Wasser,
nen Altersgrenze in den Ruhestand getreten oder 7. als Angehöriger des Versuchspersonals während
wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist, können der dienstlichen Erprobung von Minen und ähnli-
auf Antrag einmalig die Leistungen nach den§§ 4 bis 7 chen Kampfmitteln,
des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden.
Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug an 8. als Angehöriger des besonders gefährdeten Muni-
einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort zur tionsuntersuchungspersonals während des dienst-
Begründung eines neuen Berufes erforderlich gewesen lichen Umgangs mit Munition,
und 9. im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen
Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzer-
1. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor
ten Landfahrzeugen,
Beendigung des Dienstverhältnisses oder
10. als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während
2. innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt in den Ruhe- des besonders gefährlichen Dienstes,
stand oder nach der Entlassung
11 . als Helm- oder Schwimmtaucher während des
durchgeführt und Umzugskostenvergütung nach § 2 besonders gefährlichen Tauchdienstes oder
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 des Bun- 12. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenla-
desumzugskostengesetzes noch nicht gewährt worden sten bei einem Drehflügelflugzeug
ist. Entsprechendes gilt für einen ehemaligen Soldaten
auf Zeit, der einen Unterhaltsbeitrag nach § 73 erhält, einen Unfall erleidet, erhält neben einer Versorgung
wenn er zum Zeitpunkt der Entlassung die nach § 45 nach diesem Gesetz bei Beendigung des Dienstverhält-
Abs. 1 des Soldatengesetzes für Berufssoldaten gel- nisses eine einmalige Unfallentschädigung, wenn er
tende allgemeine Altersgrenze noch nicht erreicht hatte. infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in
diesem Zeitpunkt um wenigstens achtzig vom Hundert
(4) Der Umzugskostenvergütung nach den Absätzen beeinträchtigt ist, es sei denn, daß der Unfall offensicht-
1 bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt, die für den lich nicht auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dien-
Umzug entstehen stes nach den Nummern 1 bis 12 zurückzuführen ist.
1. nach einem Ort innerhalb des Bundesgebietes ein- (2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in
schließlich des Landes Berlin bis zum Zielort, Absatz 1 bezeichneten Art verstorben, so erhalten eine
einmalige Unfallentschädigung
2. nach einem Ort außerhalb des Bundesgebietes bis
zum Ort des Grenzübergangs. 1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versor-
gungsberechtigten leiblichen oder an Kindes Statt
(5) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach angenommenen Kinder,
Tarifklassen, dem Familienstand oder dem Hausstand
richtet, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beendi- 2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz ver-
gung des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen. sorgungsberechtigten leiblichen oder an Kindes
Statt angenommenen Kinder, wenn Hinterbliebene
(6) Die Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 sind der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden
innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der sind,
zuständigen Stelle zu beantragen; die Frist beginnt mit
dem Tage nach Beendigung des Umzuges, sie endet 3. die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in
frühestens ein Jahr nach Beendigung des Dienstver- den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhan-
hältnisses. den sind.
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
(3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt (3) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in
1. achtzigtausend Deutsche Mark im Falle des Absat- Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, so erhal-
zes 1 Nr. 1, ten eine einmalige Entschädigung
2. fünfzigtausend Deutsche Mark im Falle des Absat- 1 . die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versor-
zes 1 Nr. 2 bis 12, gungsberechtigten leiblichen oder an Kindes Statt
angenommenen Kinder in Höhe von insgesamt fünf-
3. insgesamt vierzigtausend Deutsche Mark im Falle undzwanzigtausend Deutsche Mark,
des Absatzes 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1
Nr. 1, 2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz ver-
sorgungsberechtigten leiblichen oder an Kindes
4. insgesamt fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark Statt angenommenen Kinder in Höhe von insgesamt
im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 in Verbindung mit zwölftausendfünfhundert Deutsche Mark, wenn Hin-
Absatz 1 Nr. 2 bis 1 2, terbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht
5. insgesamt zwanzigtausend Deutsche Mark im Falle vorhanden sind,
des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 3. die Großeltern und Enkel in Höhe von insgesamt
Nr. 1, sechstausendzweihundertfünfzig Deutsche Mark,
6. insgesamt zwölftausendfünfhundert Deutsche Mark wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2
im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
Absatz 1 Nr. 2 bis 1 2,
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung,
7. insgesamt zehntausend Deutsche Mark im Falle des wenn auf Grund derselben Ursache ein Anspruch auf
Absatzes 2 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1, einmalige Unfallentschädigung nach § 63 besteht.
8. insgesamt sechstausendzweihundertfünfzig Deut- (5) § 46 gilt entsprechend.
sche Mark im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 in Verbin-
dung mit Absatz 1 Nr. 2 bis 12.
Sie wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Unfall Abschnitt VI
vorsätzlich herbeigeführt hat.
Übergangsvorschriften
(4) Der Bundesminister der Verteidigung bestimmt im
Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern 1. Anrechnung früherer Dienstzeiten als
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des ruhegehaltfähige Dienstzeit
Bundesrates bedarf, die Gruppen von Soldaten, die zu
dem Personenkreis des Absatzes 1 gehören, und die § 64
Verrichtungen, die Dienst im Sinne des Absatzes 1 sind.
( 1) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Berufssoldaten die Zeit, die er verbracht hat
andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im 1. in der alten Wehrmacht (Heer, Marine, Schutz-
Bereich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenhei- truppe),
ten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art gehö-
ren. 2. in der vorläufigen Reichswehr oder vorläufigen
Reichsmarine,
(6) § 46 gilt entsprechend.
3. in der Reichswehr,
4. in der Wehrmacht nach dem Wehrgesetz vom 21. Mai
3. Einmalige Entschädigung
1935,
§ 63a 5. im Polizeivollzugsdienst für Angehörige der Landes-
(1) Setzt ein Soldat bei Ausübung einer Diensthand- polizei, die nach dem Gesetz vom 3. Juli 1935
lung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr ver- (RGBI. 1 S. 851) in die Wehrmacht übergeführt wor-
bunden ist, sein Leben ein und erleidet er infolge dieser den sind.
Gefährdung einen Unfall, so erhält er neben einer Ver-
(2) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen
sorgung nach diesem Gesetz bei Beendigung des
Berufssoldaten die Zeit, die er
Dienstverhältnisses eine einmalige Entschädigung in
Höhe von fünfzigtausend Deutsche Mark, wenn er 1. als deutscher Staatsangehöriger oder Volkszugehö-
infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in riger aus den Gebieten, die nach dem 31. Dezember
diesem Zeitpunkt um wenigstens achtzig vom Hundert 1937 dem Deutschen Reich angegliedert waren,
beeinträchtigt ist. oder
(2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1 wird 2. als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler
auch gewährt, wenn der Soldat
im Wehrdienst des Herkunftslandes verbracht hat. Die
1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidri- §§ 67 und 70 gelten entsprechend.
gen Angriff oder
(3) Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit, für die eine
2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im
Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.
Sinne des § 27 Abs. 5
Im übrigen gelten die §§ 20 und 69, in den Fällen des
einen Unfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erlei- Absatzes 1 auch die §§ 22 bis 24 und 25 Abs. 2 ent-
det. sprechend.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1983 481
§ 65 einer Internierung oder eines Gewahrsams der nach
§ 9 a des Heimkehrergesetzes oder§ 9 Abs. 1 des Häft-
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein
lingshilfegesetzes berechtigten Personen. Nicht als
Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr
ruhegehaltfähig gilt eine dieser Zeiten, die nach anderen
1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Vorschriften bereits angerechnet wird.
Reichsgebiet als Beamter oder Richter gestanden
hat oder § 67 a
2. im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat, soweit
( 1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein
nicht § 64 Abs. 1 Nr. 5 anzuwenden ist, oder
Berufssoldat sich nach Vollendung des siebzehnten
3. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder als Mili- Lebensjahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr auf
täranwärter oder als Anwärter des früheren Reichs- Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines
arbeitsdienstes im Dienst eines öffentlich-rechtli- Dienstes im Sinne der§§ 20, 64, 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
chen Dienstherrn im Reichsgebiet voll beschäftigt 4 und 6 oder einer Kriegsgefangenschaft, einer Internie-
gewesen ist oder rung oder eines Gewahrsams ( § 67) im Anschluß an die
4. im früheren Reichsarbeitsdienst oder im freiwilligen Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung be-
Arbeitsdienst gedient hat, jedoch die Zeit vor dem funden hat.
1 . Juli 1934 nur, wenn der Dienst berufsmäßig gelei- (2) Die Zeit, während der ein Berufssoldat sich nach
stet worden ist, oder Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor seinem
5. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen Eintritt in die Bundeswehr auf Grund einer Krankheit
oder überstaatlichen Einrichtung gestanden hat oder oder Verwundung als Folge eines kriegsbedingten Not-
dienstes ohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag
6. im Zivilschutzkorps gestanden hat.
entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses im An-
Dienstzeiten nach§ 72 a, § 79 a Abs. 1 Nr. 1 und§ 89 a schluß an die Entlassung länger als sechs Monate
Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder dem arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat,
entsprechenden Landesrecht gelten nur zu dem Teil als kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt
ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten werden.
zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die Zeit einer
ehrenamtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig. (3) § 69 gilt entsprechend.
(2) Die §§ 20 und 69 gelten entsprechend. § 64 § 68
Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend, es sei denn, daß die
Abfindung aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst Als ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten berücksichtigt
einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich- werden, in denen ein Berufssoldat nach Vollendung des
tung gewährt worden ist. siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder Berufssol-
§ 66 daten in einem Beschäftigungsverhältnis bei einer deut-
schen zivilen Dienstgruppe bei den Stationierungs-
(1) Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach Voll- streitkräften gestanden hat.
endung des siebzehnten Lebensjahres vor seinem Ein-
tritt in die Bundeswehr § 68a
1. hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Reli-
Der Wehrdienstzeit in der ehemaligen deutschen
gionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140
Wehrmacht im Sinne der §§ 64, 73 und 7 4 steht die vor
des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nicht-
dem 9. Mai 1945 während des Zweiten Weltkrieges ab-
öffentlichen Schuldienst oder
geleistete Zeit eines entsprechenden Kriegsdienstes
2. hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundes- gleich, wenn durch ihn die gesetzliche Wehrpflicht erfüllt
tages oder der Landtage oder kommunaler Vertre- werden konnte. § 70 gilt entsprechend.
tungskörperschaften oder
3. hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzen- § 69
verbänden oder ihren Landesverbänden tätig gewe-
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die
sen ist oder
Zeit, die auf Grund gewährter Wiedergutmachung natio-
4. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst nalsozialistischen Unrechts oder nach dem Gesetz zur
gestanden hat, Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialisti-
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt schen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dien-
werden. stes ohne förmliches Wiedergutmachungsverfahren
anzurechnen ist.
(2) § 69 gilt entsprechend.
2. Anrechnung anderer Zeiten als ruhegehaltfähige
Dienstzeit
§ 67
§ 70
Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein
Berufssoldat nach Vollendung des siebzehnten Lebens- ( 1) Ruhegehaltfähig ist die Zeit, in der ein Berufssol-
jahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr in Kriegs- dat, der am 8. Mai 1945 Berufssoldat der ehemaligen
gefangenschaft gewesen ist. Das gleiche gilt für die Zeit Wehrmacht war, nach diesem Zeitpunkt im öffentlichen
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Dienst als Angestellter oder Arbeiter tätig gewesen ist. higkeit infolge Wehrdienstbeschädigung entlassen wor-
Auch ohne eine solche Tätigkeit wird die Zeit zwischen den ist und eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren
dem 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 voll und, wenn geleistet hat.
der Berufssoldat bis zum 31. Dezember 1975 in die Bun-
(3) Der Bemessung des Unterhaltsbeitrages werden
deswehr wiedereingestellt worden ist und in ihr minde-
die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ( § 17 Abs. 1 und
stens drei Jahre Wehrdienst geleistet hat, die Zeit
§ 18) und die gesamte abgeleistete Wehrdienstzeit
danach bis zur Einstellung zur Hälfte für die Berechnung
zugrunde gelegt. § 26 Abs. 1 und § 67 gelten entspre-
des Ruhegehalts als ruhegehaltfähige Dienstzeit
chend.
berücksichtigt. Entsprechendes gilt für einen Berufssol-
daten, der am 8. Mai 1 945 Beamter im Dienst eines (4) Für einen Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet war der Offiziere, der bis zum 31. März 1970 in das Dienst-
oder berufsmäßig im früheren Reichsarbeitsdienst verhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist
stand. und eine Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren in
der ehemaligen Wehrmacht und mindestens drei Jahren
(2) Dem Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 in der
in der Bundeswehr geleistet hat, gelten die Absätze 1
ehemaligen Wehrmacht nicht berufsmäßig Wehrdienst
bis 3 entsprechend, wenn seine abgeleistete Gesamt-
geleistet hat, wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945
dienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt.
und seiner Einstellung für die Berechnung des Ruhege-
halts zur Hälfte als ruhegehaltfähige Dienstzeit berück- (5) Die Hinterbliebenen dieser Soldaten (Absätze 1, 2
sichtigt, wenn er bis zum 31. Dezember 1975 in die Bun- oder 4) erhalten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des
deswehr wiedereingestellt worden ist und in ihr minde- Witwen- und Waisengeldes ( §§ 19 bis 25 und 27 des
stens drei Jahre Wehrdienst geleistet hat. Beamtenversorgungsgesetzes, § 43 dieses Gesetzes).
(3) Der in den Absätzen 1 und 2 geforderten dreijäh- (6) Die §§ 44 und 46 bis 61 dieses Gesetzes sowie
rigen Mindestdienstzeit in der Bundeswehr bedarf es die §§ 17 und 18 des Beamtenversorgungsgesetzes
nicht, wenn der Berufssoldat vorher wegen Dienstunfä- gelten entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag gilt hierbei
higkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhe- als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld; die Empfän-
stand oder nach § 50 des Soldatengesetzes in den ger des Unterhaltsbeitrages gelten als Soldaten im
einstweiligen Ruhestand versetzt wird oder während der Ruhestand, Witwen oder Waisen.
Zugehörigkeit zur Bundeswehr stirbt.
(7) Die§§ 3, 5, 5 a Abs. 1 Nr. 2 und die§§ 9 bis 12 fin-
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für solche Zeiten, den keine Anwendung. Bewirbt sich ein ehemaliger Sol-
die bereits nach anderen Vorschriften angerechnet wer- dat, der nach den Absätzen 1, 2 oder 4 versorgungsbe-
den, und für Zeiten im Ruhestand. rechtigt ist und das fünfzigste Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, um Einstellung in den öffentlichen Dienst,
3. so stehen seiner Einstellung Vorschriften nicht entge-
gen, nach denen ein Höchstalter bei der Einstellung
§ 71 nicht überschritten sein darf.
(weggefallen) (8) Die in den Absätzen 1, 2 oder 4 bezeichneten Sol-
daten auf Zeit können an Stelle des Unterhaltsbeitrages
die Versorgung nach § 7 4 wählen.
4.
§ 72
§ 74
(weggefallen)
( 1) Für Soldaten auf Zeit in den Laufbahngruppen der
Unteroffiziere und Mannschaften, die in der ehemaligen
5. Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben und bis zum
Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben, 31. März 1970 in das Dienstverhältnis eines Soldaten
und ihre Hinterbliebenen auf Zeit berufen worden sind, die aber die Vorausset-
zungen des§ 73 nicht erfüllen, gelten die§§ 3 bis 12 mit
§ 73
folgender Maßgabe:
( 1) Ein Soldat auf Zeit in der Laufbahngruppe der
Unteroffiziere, der bis zum 31. März 1970 in das Dienst- 1. Voraussetzung für die Gewährung der Leistungen ist
verhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist nicht die Wehrdienstzeit von bestimmter Dauer in der
und eine Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren in Bundeswehr, sondern mit Ausnahme des Falles der
der ehemaligen Wehrmacht und von mindestens drei Wehrdienstzeit von vier Jahren in § 11 Abs. 4 die
Jahren in der Bundeswehr geleistet hat, erhält einen abgeleistete Gesamtdienstzeit,
Unterhaltsbeitrag, wenn sein Dienstverhältnis nach
2. der Umfang der Leistungen richtet sich nach der
einer abgeleisteten Gesamtdienstzeit von mindestens
Länge der Wehrdienstzeit in der Bundeswehr, jedoch
zwölf Jahren wegen Ablaufs der Zeit, für die er in
ist die abgeleistete Gesamtdienstzeit für den Umfang
das Dienstverhältnis berufen worden ist, oder wegen
der Leistungen mit Ausnahme der Übergangshilfe
Dienstunfähigkeit endet.
maßgebend, wenn der Soldat eine Wehrdienstzeit
(2) Der Mindestdienstzeit von drei Jahren in der Bun- von mindestens drei Jahren in der Bundeswehr abge-
deswehr bedarf es nicht, wenn ein Soldat auf Zeit in der leistet hat oder vorher wegen Dienstunfähigkeit ent-
Laufbahngruppe der Unteroffiziere wegen Dienstunfä- lassen worden ist.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1983 483
Beansprucht der Soldat die Fachausbildung oder an 8. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944
deren Stelle die weitere Teilnahme am allgemeinberuf-
§ 77
lichen Unterricht nicht, so erhöht sich die Übergangs-
beihilfe um zwanzig vom Hundert des erreichten Betra- (1) Ein Berufssoldat, der in der Zeit vom 1. Januar
ges. 1927 bis zum 31. Dezember 1944 geboren ist und bis
(2) Für einen Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe zum 31. Dezember 1975 zum ersten Male als Soldat
der Offiziere, der in der ehemaligen Wehrmacht Wehr- eingestellt worden ist, erhält beim Eintritt in den Ruhe-
dienst geleistet hat und die Voraussetzungen des stand einen einmaligen Betrag, der bei einem Ruhege-
Absatzes 1 erfüllt, gelten die §§ 3 bis 8, 11 und 1 2 mit halt bis zu fünfundsechzig vom Hundert der ruhegehalt-
der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Maßgabe. fähigen Dienstbezüge dreitausend Deutsche Mark
beträgt. Dieser Betrag verringert sich, ausgenommen in
(3) Auf die Hinterbliebenen der Soldaten nach den den Fällen des § 27, mit jedem weiteren Vomhundert
Absätzen 1 und 2 sind die Vorschriften entsprechend des Ruhegehalts über fünfundsechzig vom Hundert der
anzuwenden, die für die Hinterbliebenen der sonstigen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge hinaus um dreihundert
Soldaten auf Zeit gelten. Deutsche Mark. Stirbt der Soldat vor Eintritt in den
Ruhestand, so erhalten seine versorgungsberechtigten
(4) Für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Sol-
Hinterbliebenen und, wenn der Tod infolge einer Wehr-
daten gilt § 73 Abs. 7 Satz 2 entsprechend.
dienstbeschädigung eingetreten ist, auch seine Ver-
wandten der aufsteigenden Linie, die nach § 43 dieses
6. Freiwillige Soldaten im Dienstverhältnis Gesetzes in Verbindung mit § 40 des Beamtenversor-
nach dem Freiwilligengesetz gungsgesetzes Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag
haben, einen einmaligen Betrag in Höhe von zwei Drit-
§ 75 teln des Betrages, den der Verstorbene erhalten hätte,
(1) Ein freiwilliger Soldat in dem Dienstverhältnis nach wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre.
dem Freiwilligengesetz, der wegen Dienstunfähigkeit Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, so wird
nicht die Rechtsstellung eines Berufssoldaten oder Sol- der Betrag unter ihnen im Verhältnis der Bezüge nach
daten auf Zeit nach dem Soldatengesetz erlangt, erhält dem Zweiten Teil dieses Gesetzes aufgeteilt.
Versorgung wie ein Berufssoldat. Entsprechendes gilt (2) Der Betrag nach Absatz 1 wird nicht gewährt,
für seine Hinterbliebenen. wenn das Ruhegehalt fünfundsiebzig vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beträgt oder die Hin-
(2) Eine im Dienstverhältnis eines freiwilligen Solda-
terbliebenenbezüge aus einem solchen Ruhegehalt zu
ten nach dem Freiwilligengesetz erlittene Beschädigung
berechnen sind.
im Sinne des § 46 des Bundesbeamtengesetzes gilt als
Wehrdienstbeschädigung und ein Dienstunfall im Sinne
8 a. Versorgung wegen eines während des Ersten
des§ 31 des Beamtenversorgungsgesetzes als Dienst-
oder Zweiten Weltkrieges erlittenen Kriegsunfalles
unfall.
§ 77 a
( 1) Ist ein Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit
7. Ehemalige Vollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz infolge eines Unfalles (§ 27 Abs. 2 bis 5), den er wäh-
§ 76 rend des Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Ausübung
militärischen oder militärähnlichen Dienstes (§§ 2, 3
(1) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten auf Wider- des Bundesversorgungsgesetzes) als Berufssoldat der
ruf im Bundesgrenzschutz, der nach dem Zweiten ehemaligen Wehrmacht oder als Beamter der ehemali-
Gesetz über den Bundesgrenzschutz in die Bundeswehr gen Wehrmacht erlitten hat, in den Ruhestand getreten,
übergeführt worden ist und dessen Dienstverhältnis in so wird Versorgung nach den allgemeinen Vorschriften
der Bundeswehr als Soldat auf Zeit endet, steht die mit folgenden Maßgaben gewährt:
nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres im
Bundesgrenzschutz abgeleistete Dienstzeit der Wehr- 1. Für die Berechnung des Ruhegehalts eines vor Voll-
endung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres in den
dienstzeit in der Bundeswehr im Sinne der§§ 4, 5, 8, 9,
11, 12, 42, 73 und 7 4 gleich. Das gilt auch für die nach Ruhestand getretenen Berufssoldaten wird der ruhe-
gehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurech-
dem 8. Mai 1945 im Polizeivollzugsdienst innerhalb des
nungszeit nach § 25 Abs. 1 hinzugerechnet; § 25
Bundesgebietes oder des Landes Berlin sowie die im
deutschen Paßkontrolldienst in der britischen Zone Abs. 3 gilt entsprechend.
abgeleistete Dienstzeit. 2. Der Ruhegehaltssatz ( § 26 Abs. 1) erhöht sich um
zwanzig vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünf-
(2) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten im Bun- undsiebzig vom Hundert.
desgrenzschutz, der nach dem in Absatz 1 bezeichne-
3. Der Hundertsatz des Mindestruhegehalts (§ 26
ten Gesetz in die Bundeswehr übergeführt worden ist,
Abs. 1 Satz 3) beträgt fünfundsiebzig vom Hundert.
gelten eine im Bundesgrenzschutz erlittene Beschädi-
gung im Sinne des § 46 des Bundesbeamtengesetzes (2) Ist der verletzte Berufssoldat oder Soldat im Ruhe-
als Wehrdienstbeschädigung und ein Dienstunfall im stand an den Folgen des Unfalles verstorben, so sind
Sinne des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes als Hinterbliebene auch die elternlosen Enkel und die Ver-
Dienstunfall. Bei Bemessung des Übergangsgeldes wandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur
steht die Dienstzeit im Bundesgrenzschutz der Wehr- Zeit des Unfalles ganz oder überwiegend durch den Ver-
dienstzeit im Sinne des § 37 Abs. 3 gleich. storbenen bestritten wurde. Die elternlosen Enkel ste-
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
hen hierbei den leiblichen Kindern des Verstorbenen der Dienstunfähigkeit nicht in den Ruhestand versetzt,
gleich. Den Verwandten der aufsteigenden Linie ist für sondern entlassen worden sind, gelten als mit dem Tage
die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von des Wirksamwerdens der Entlassung in den Ruhestand
zusammen dreißig vorn Hundert des Ruhegehalts nach versetzt.
Absatz 1 zu gewähren, mindestens jedoch vierzig vom
Hundert des in Absatz 1 Nr. 3 genannten Betrages.§ 40 (2) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buch-
Satz 2 des Beamtenversorgun!;.1sgesetzes gilt entspre-- stabe b des Bundesversorgungsgesetzes, die ein Sol-
chend. dat auf Zeit als Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht
oder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht erlitten
(3) Für eine Versorgung nach den Absätzen 1 und 2
hat, gilt als Wehrdienstbeschädigung im Sinne der in
gelten § 42 Satz 1 und 2, § 44 des Beamtenversor-
§ 77 a Abs. 5 genannten Vorschrift, wenn auch sonst
gungsgesetzes sowie § 91 a dieses Gesetzes sinnge-
die Voraussetzungen des § 77 a Abs. 5 erfüllt sind.
mäß.
(4) Eine Schädigung im Sinne des§ 1 Abs. 1 des Bun- (3) Die Absätze 1 und 2 können entsprechend auch
desversorgungsgesetzes, die der Berufssoldat vor dem auf einen Soldaten angewendet werden, der aus Anlaß
9. Mai 1945 erlitten hat, gilt als Wehrdienstbeschädi- des Ersten oder Zweiten Weltkrieges in ursächlichem
gung im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Solda- Zusammenhang mit Kriegsereignissen wegen des
tengesetzes sowie des § 18 Abs. 2 Satz 1 und des § 70 Dienstes als Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht
Abs. 3 dieses Gesetzes, wenn er infolge einer solchen oder a!s Beamter der ehemaligen Wehrmacht in
ohne grobes Verschulden erlittenen Schädigung dienst- Gewahrsam einer ausländischen Macht geraten ist und
unfähig geworden ist. sich im Falle des Zweiten Weltkrieges außerhalb des
Geltungsbereichs des Grundgesetzes in Gewahrsam
(5) Eine Schädigung im Sinne des§ 1 Abs. 1 des Bun- befunden hat.
desversorgungsgesetzes, die ein Soldat auf Zeit als
Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder als (4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwen-
Beamter der ehemaligen Wehrmacht vor dem 9. Mai dung auf einen Soldaten, der im Sinne des § 64 Abs. 2
1945 erlitten hat, gilt als Wehrdienstbeschädigung im Satz 1 berufsmäßig Wehrdienst im Herkunftsland oder
Sinne des § 73 Abs. 2, wenn der Soldat infolge einer Dienst im Sinne des § 68 a berufsmäßig geleistet hat.
solchen ohne grobes Verschulden erlittenen Schädi- § 77 a Abs. 7 gilt entsprechend.
gung dienstunfähig geworden ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden entsprechende Anwen- 9. Erstattung von Versicherungsbeiträgen
dung auf einen Soldaten, der im Sinne des § 64 Abs. 2
Satz 1 berufsmäßig Wehrdienst im Herkunftsland oder § 78
Dienst im Sinne des § 68 a berufsmäßig geleistet hat.
(1) Sind für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945
(7) Ansprüche aus den Absätzen 1 bis 6 sind inner- in der ehemaligen Wehrmacht Berufssoldat gewesen ist
halb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach der Ein- und der in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zu seiner Beru-
stellung als Soldat in die Bundeswehr anzumelden; die fung in das Dienstvert1ältnis eines Berufssoldaten inner-
Ausschlußfrist endet jedoch nicht vor dem 1. August halb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäf-
1962. Stirbt der Soldat innerhalb dieser Frist, so kann tigt gewesen ist, Beiträge zu den gesetzlichen Renten-
der Anspruch innerhalb von sechs Monaten nach sei- versicherungen entrichtet worden, so werden ihm auf
nem Tod von seinen Hinterbliebenen geltend gemacht Antrag die Arbeitnehmeranteile aus diesen Beiträgen
werden. sowie freiwillig entrichtete Beiträge erstattet. Ist dem
Berufssoldaten eine Regelleistung aus der Versiche-
rung gewährt worden, so sind nur die später entrichte-
8 b. Versorgung wegen eines in der ten Beiträge zu erstatten. Der Antrag kann nicht auf die
Kriegsgefangenschaft erlittenen Unfalles Erstattung eines Teils der Arbeitnehmeranteile und der
§ 77 b freiwillig entrichteten Beiträge beschränkt werden. Der
Antrag ist innerhalb eines Jahres nach der Berufung in
(1) Ist ein Berufssoldat als Berufssoldat der ehemali- das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu stellen.
gen Wehrmacht oder als Beamter der ehemaligen Wehr- Die Antragsfrist endet nicht vor Ablauf eines Jahres
macht aus Anlaß des Ersten oder Zweiten Weltkrieges nach dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes. Stirbt
in Kriegsgefangenschaft geraten und infolge eines in der Soldat innerhalb dieser Frist, ohne den Antrag
der Kriegsgefangenschaft erlittenen Unfalles ( § 27 gestellt zu haben, so kann der Antrag innerhalb von
Abs. 2 bis 4) in den Ruhestand getreten oder verstor- sechs Monaten nach seinem Tode von seinen Erben
ben, so wird Versorgung nach § 77 a Abs. 1 bis 3 gestellt werden.
gewährt. Außer den in der Rechtsverordnung zu § 27
Abs. 4 genannten Krankheiten kann der Bundesminister (2) Absatz 1 gilt entsprechend
der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
1. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 Beam-
ster des Innern Krankheiten bestimmen, die auf außer-
ter im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
gewöhnlichen Verhältnissen in einer Kriegsgefangen-
im Reichsgebiet gewesen ist oder berufsmäßig im
schaft beruhen. § 77 a Abs. 4 gilt für eine Schädigung
früheren Reichsarbeitsdienst gestanden hat,
im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe b des Bundesversor-
gungsgesetzes entsprechend. Berufssoldaten, die in- 2. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 im
folge einer solchen ohne grobes Verschulden erlittenen Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 berufsmäßig Wehr-
Schädigung dienstunfähig geworden sind und wegen dienst geleistet hat,
Nr. 18 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1983 485
:3. für einen u,._,, .. ,u,uc, der mn B. Mai 1945 Dienst erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigen-
irn Sinne des § 68 a berufsm~1Di(~ geleistet hat, tümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.
4. für die in § 73 t~enannten Soldaten, die in der ehema- (2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine
ligen Wehrmacht berufsmäßig Wehrdienst geleistet gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden
haben. ist durch
Im Falle des Satzes 1 Nr. 4 ist der Antrag auf Erstattung 1. einen Angriff auf den Soldaten
innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienstver-
a) wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Ver-
hältnisses zu stellen.
haltens,
10. Freiwillige Krankenversicherung b) wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder
c) bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen,
§ 79
denen er am Ort seines dienstlich angeordneten
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die im Zeit- Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt
punkt des Eintritts in die Bundeswehr für den Fall der war,
Krankheit pflichtversichert waren und zur Fortsetzung
2. einen Unfall, den der Beschädigte
der Versicherung nach§ 313 der Reichsversicherungs-
ordnung berechtigt gewesen wären, haben das Recht, a) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der not-
innerhalb von sechs Wochen nach der Verkündung wendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehand-
dieses Gesetzes ihre Versicherung freiwillig fortzuset- lung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als
zen. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung und der Gruppenbehandlung oder berufsfördernde Maß-
Anspruch auf Leistungen beginnen erst mit dem Tage nahmen zur Rehabilitation nach§ 26 des Bundes-
des Eingangs der Anzeige des Berechtigten bei der versorgungsgesetzes durchzuführen oder um zur
zuständigen Krankenkasse. Aufklärung des Sachverhalts persönlich zu
erscheinen, sofern das Erscheinen angeordnet
ist,
11.
b) bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a
§ 79 a
aufgeführten Maßnahmen erleidet,
(weggefallen)
3. gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der
Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten Auf-
enthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.
Dritter Teil
Beschädigtenversorgung (3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehö-
ren auch
Abschnitt 1 1. die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im
Sinne des § 4 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes,
Versorgung beschädigter Soldaten
nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, 2. die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden
gleichgestellter Zivilpersonen Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätig-
und ihrer Hinterbliebenen keit am Bestimmungsort,
3. die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veran-
1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung staltungen.
§ 80
(4) Als Wehrdienst gilt auch
Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten
hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnis- 1. das Erscheinen zur Feststellung der Wehrtauglich-
ses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen keit, zu einer Eignungsprüfung oder zur Wehrüberwa-
Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versor- chung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle,
gung in entsprechender Anwendung der Vorschriften
2. das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusam-
des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem
menhängenden Weges nach und von der Dienst-
Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Entspre-
stelle,
chend erhalten eine Zivilperson, die eine Wehrdienstbe-
schädigung erlitten hat, und die Hinterbliebenen eines 3. das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geldin-
Beschädigten auf Antrag Versorgung. stitut, an das der Dienstherr die Dienstbezüge des
Soldaten zu dessen Gunsten überweist oder zahlt,
wenn der Soldat erstmalig nach Überweisung der
2. Wehrdienstbeschädigung Dienstbezüge das Geldinstitut persönlich aufsucht.
§ 81
Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht
(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche unterbrochen, wenn der Soldat von dem unmittelbaren
Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in
durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes vertretbarem Umfang abweicht, weil
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
a) sein Kind ( § 2 des Bundeskindergeldgesetzes), das maligen Soldaten, der im Anschluß an den Grundwehr-
mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen des Wehrdien- dienst Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft oder
stes oder wegen der beruflichen Tätigkeit seines eine Wehrübung abgeleistet hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3
Ehegatten fremder Obhut anvertraut wird, des Wehrpflichtgesetzes), nicht jedoch für die in § 73
b) er mit anderen Soldaten oder mit berufstätigen oder genannten Soldaten. Bei Anwendung der in Satz 1
in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten genannten Vorschriften ist die festgestellte Gesund-
heitsstörung wie eine anerkannte Schädigungsfolge zu
Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg
nach und von der Dienststelle benutzt. behandeln.
Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen (2) Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zur
Familienwohnung vorn Dienstort oder wegen der Kaser- Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Wehr-
nierungspfiicht am Dienstort oder in dessen Nähe eine dienstverhältnisses gewährt. Wird vor Ablauf dieses
Unterkunft, so gelten Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 auch für Zeitraumes ein Anspruch nach § 80 anerkannt, so wer-
den Weg von und nach der Familienwohnung. den sie nur bis zum Zeitpunkt dieser Anerkennung
gewährt. Sie können in besonderen Fällen im Benehmen
(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahr- über den Zeitraum von drei Jahren hinaus gewährt wer-
scheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. den. Sie werden auf Ansprüche nach§ 80 angerechnet.
Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung
als Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche (3) Ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Lei-
Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, stungen besteht nicht,
weil über die Ursache des festgestellten Leidens in
der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, a) wenn und soweit ein Versicherungsträger (§ 29
kann mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches}
und Sozialordnung die Gesundheitsstörung als Folge zu entsprechenden Leistungen verpflichtet ist oder
einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden; die Leistungen aus einem anderen Gesetz - mit Aus-
Zustimmung kann allgemein erteilt werden. Eine Aner- nahme entsprechender Leistungen nach dem
kennung nach den Sätzen 1 und 2 und hierauf beru- Bundessozialhilfegesetz - zu gewähren sind,
hende Verwaltungsakte können mit Wirkung für die Ver-
gangenheit zurückgenommen werden, wenn unzweifel- b) wenn und soweit ein entsprechender Anspruch aus
haft feststeht, daß die Gesundheitsstörung nicht Folge einem Vertrag, ausgenommen Ansprüche aus einer
einer Wehrdienstbeschädigung ist; erbrachte Leistun- privaten Krankenversicherung oder Unfallversiche-
gen sind nicht zu erstatten. rung, besteht,
c} wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das
(6) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte die Jahresarbeitsverdienstgrenze der gesetzlichen
gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienst- Krankenversicherung übersteigt, oder
beschädigung.
d) wenn die Gesundheitsstörung auf eigenen Vorsatz
zurückzuführen ist.
2 a. Versorgung in besonderen Fällen
§ 81 a
4. Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen;
Ist ein Soldat zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die Beginn der Versorgung
öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen
dient, beurlaubt worden, so kann ihm oder seinen Hin- § 83
terbliebenen mit Zustimmung des Bundesministers für
Arbeit und Sozialordnung für die Folgen einer gesund- (1} Die§§ 16 bis 16 f des Bundesversorgungsgeset-
heitlichen Schädigung, die der Soldat durch diese Tätig- zes gelten für einen ehemaligen Soldaten auf Zeit oder
keit oder durch einen Unfall während der Ausübung einen ehemaligen wehrpflichtigen Soldaten, der im Zeit-
dieser Tätigkeit erlitten hat, Versorgung in gleicher punkt der Beendigung des Wehrdienstes infolge einer
Weise wie für die Folgen einer Wehrdienstbeschädi- Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig ist, mit folgen-
gung gewährt werden. Die Zustimmung kann allgemein den Maßgaben:
erteilt werden.
1. Hat der Soldat keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so
gilt er auch dann als arbeitsunfähig, wenn er nicht
3. Heilbehandlung in besonderen Fällen oder doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu ver-
schlimmern, fähig ist, einer Erwerbstätigkeit oder
§ 82 Berufsausbildung nachzugehen. Als Zeitpunkt des
Eintritts einer Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt
( 1) Ein ehemaliger Soldat, der Grundwehrdienst gelei-
der Beendigung des Wehrdienstes.
stet hat(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes}, und
ein ehemaliger Soldat auf Zeit erhalten wegen einer 2. Als Arbeitsentgelt gelten auch, wenn es günstiger ist
Gesundheitsstörung, die bei Beendigung des Wehr- als das nach den§§ 16 a bis 16 f des Bundesversor-
dienstverhältnisses heilbehandlungsbedürftig ist, Lei- gungsgesetzes zu berücksichtigende Arbeitsentgelt,
stungen in entsprechender Anwendung des § 1O Abs. 1
und 3, der§§ 11, 11 a und der§§ 13 bis 24 a des Bun- a} die vor der Beendigung des Wehrdienstverhält-
desversorgungsgesetzes. Dies gilt auch für einen ehe- nisses bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbe-
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1983 487
züge) als Soldat, für einen Soldaten, der Wehrsold Abschnitt II
bezogen hat, zehn Achtel dieser Bezüge oder Versorgung beschädigter Soldaten
b) für einen Soldaten, der Wehrsold bezogen und im während des Wehrdienstverhältnisses
letzten Kalendermonat vor Beginn des Wehr- und Sondervorschriften
dienstverhältnisses Arbeitseinkommen erzielt
hat, dieses Einkommen, wenn es höher ist als die 1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung
unter Buchstabe a genannten Einkünfte.
§ 85
(2) § 60 des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit der
Maßgabe, daß die Versorgung nicht vor dem Tage (1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer Wehr-
beginnt, der auf den Tag der Beendigung des Dienstver- dienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen
hältnisses folgt. § 60 Abs. 1 des Bundesversorgungs- Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbe-
gesetzes gilt auch mit der Maßgabe, daß die Versorgung schädigtenzulage nach § 30 Abs. 1 und § 31 des Bun-
mit dem auf den Tag der Beendigung des Dienstverhält- desversorgungsgesetzes.
nisses folgenden Tage beginnt, wenn der Erstantrag
(2) Trifft eine Wehrdienstbeschädigung mit einer
eines ehemaligen Soldaten oder einer Zivilperson im
Schädigung im Sinne des§ 1 des Bundesversorgungs-
Sinne des§ 80 Satz 2, für die im Anschluß an die Wehr-
gesetzes oder eines Gesetzes, das das Bundesversor-
dienstbeschädigung ein Wehrdienstverhältnis bestan-
gungsgesetz für anwendbar erklärt, zusammen, so ist
den hat, innerhalb eines Jahres nach Beendigung des
die dadurch bedingte Gesamtminderung der Erwerbsfä-
Dienstverhältnisses gestellt wird. Ist ein Soldat, dessen
higkeit festzustellen. Von dem sich daraus ergebenden
Hinterbliebenen Versorgung nach§ 80 zustehen würde,
Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grund-
verschollen, so beginnt die Hinterbliebenenversorgung
rente abzuziehen, die auf die Minderung der Erwerbsfä-
abweichend von§ 61 des Bundesversorgungsgesetzes
higkeit durch die Schädigung nach dem Bundesversor-
frühestens mit dem Ersten des Monats, der auf den
gungsgesetz oder des Gesetzes, das das Bundesver-
Monat folgt, in dem die Zahlung von Dienstbezügen oder
sorgungsgesetz für anwendbar erklärt, entfällt. Der
Wehrsold endet.
Restbetrag ist als Ausgleich zu gewähren.
5. zusammentreffen von Ansprüchen (3) § 81 Abs. 5 und § 81 a finden mit der Maßgabe
Anwendung, daß die Zustimmung vom Bundesminister
§ 84 der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
(1) Die Ansprüche auf Versorgung nach dem Zweiten ster für Arbeit und Sozialordnung erteilt werden muß.
Teil und dem Dritten Teil bestehen unbeschadet des (4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem
Absatzes 6 nebeneinander. seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 4 Satz 1
(2) Besteht neben dem Anspruch auf Unterhaltsbei- und 2 sowie § 62 Abs. 2 und 3 des Bundesversorgungs-
trag für Verwandte der aufsteigenden Linie nach dem gesetzes gelten entsprechend. Der Anspruch auf Aus-
zweiten Teil auch Anspruch auf Elternrente nach dem gleich erlischt spätestens mit der Beendigung des
Dritten Teil dieses Gesetzes oder auf Elternrente nach Wehrdienstverhältnisses. Ist ein Soldat verschollen, so
dem Bundesversorgungsgesetz, so wird nur die den erlischt der Anspruch auf Ausgleich mit Ablauf des
Eltern günstigere Versorgung gewährt. Monats, in dem der Bundesminister der Verteidigung
feststellt, daß das Ableben des Verschollenen mit Wahr-
(3) Treffen Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschä-
scheinlichkeit anzunehmen ist. Kehrt der Verschollene
digung (§§ 80, 81) mit Ansprüchen aus einer Schädi-
zurück, so lebt sein Anspruch auf Ausgleich für den Zeit-
gung nach § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder raum wieder auf, für den Dienstbezüge oder Wehrsold
nach anderen Gesetzen, die das Bundesversorgungs-
nachgezahlt werden.
gesetz für anwendbar erklären, zusammen, so ist unter
Berücksichtigung der durch die gesamten Schädi- (5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetre-
gungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit ten noch verpfändet noch gepfändet werden. Im übrigen
eine einheitliche Rente festzusetzen. gilt § 46 Abs. 1 entsprechend sowie § 50 mit der Maß-
gabe, daß mit einer Forderung auf Rückerstattung zuviel
(4) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes gilt nicht
gezahlten Ausgleichs gegenüber einem Anspruch auf
für den Soldaten, der während des Wehrdienstverhält-
Ausgleich aufgerechnet werden kann.
nisses verstorben ist, wenn die Bundeswehr die Bestat-
tung und Überführung besorgt hat.
2. Erstattung von Sachschäden
(5) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch und besonderen Aufwendungen
beim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach dem Drit-
ten Teil dieses Gesetzes anzuwenden. § 86
(6) § 65 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesversorgungsgeset- ( 1) Sind bei einem während der Ausübung des Wehr-
zes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß einer Versor- dienstes erlittenen Unfall Kleidungsstücke oder andere
gung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestim- Gegenstände, die der Beschädigte mit sich geführt hat,
mungen und der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge die beschädigt oder zerstört worden oder abhanden
entsprechenden Versorgungsbezüge nach dem zwei- gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind
ten Teil dieses Gesetzes gleichstehen; der Anspruch durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere
des Beschädigten auf seine Grundrente nach § 80 Kosten entstanden, so ist dem Beschädigten der nach-
dieses Gesetzes in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 bis 4 des weisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. § 85 Abs. 5
Bundesversorgungsgesetzes ruht jedoch nicht. ist entsprechend anzuwenden.
488 Bundesgesetzblatt, ,Jahrgang 1983, Teil 1
(::!) Ersatz hann auch bni einem Unfall währEinrl der eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen worden
Ausi..:bung einer Tätigkeit im Sinne des§ 8·1 a geleistet ist oder das Verfahren auf Grund des Todes einzulei-
werden; cJie Zustimmung muß vorn Bundesminister der ten ist und wenn ein Antrag auf Versorgung nach den
Verteidigung im Einvernellrnen mit dem Bundesminister §§ 80 oder 82 noch nicht vorliegt.
für Arbc:::it und Sozialordnung erteilt worden.
In al!en anderen Fällen entscheiden nach Beendigung
des Wehrdienstverhältnisses die nach Absatz 1 Satz 2
vor den nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Bet1örden.
Vierter Teil
(3) Die bekanntgegebene Entscheidung einer
Organisation, Verfahren, RPchtsweg Behörde der Verwaltung im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 oder im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sowie die
1. menshcibtf.ffsorgung rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts der Sozial-
gerichtsbarkeit in Angelegenheiten des Absatzes 1
§ B7 über eine Wehrdienstbeschädigung oder über eine
(1) Der Bundesminister der Verteidigung führt die gesundheitliche Schädigung im Sinne des § 81 a und
Versorgung nach dem ZweitPn Teil dieses Gesetzes bei den ursächlichen Zusammenhang einer Gesundheits-
Behörden der Bunclc~svvchrverwaltung c1urch. § 4 Abs. 4, störung mit einem Tatbestand des§ 81 oder des§ 81 a
§ 5 Abs. 8 und § ·10 Abs. 4 bleiben unberührt. sowie über das Vorliegen einer Gesundheitsstörung im
Sinne des § 81 Abs. 5 Satz 2 ist für die Behörde der
(2) Die Durchführung c1es § 11 a Abs. 1 obliegt abwei- jeweils anderen Verwaltung verbindlich. Eine Behörde
chend von Absatz 1 den für die Zahlung der Anwärterbe- einer Verwaltung kann jedoch von der Entscheidung
züge, der Dienstbezüge oder der sonstigen Bezüge an einer Behörde der jeweils anderen Verwaltung im Sinne
die Inhaber eines EingliederungsschE-Jins zuständigen des Absatzes i in deren Benehmen unter den Voraus-
Behörden. Die Ausgleichsbezüoe trägt der Bund. Die setzungen der §§ 44 und 45 des Zehnten Buches des
Ausoaben sind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die Sozialgesetzbuches von der rechtskräftigen Entschei-
damit zusammenhängenden Einnahmen sind an den dung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit unter den
Bund abzuführen. Die Ausgleichsbezüge sind beim Bun- Voraussetzungen des § 44 des Zehnten Buches des
desminister der Verteidigung oder der von ihm bestimm- Sozialgesetzbuches abweichen. Eine nach Absatz 1
ten Stelle zur Erstattung anzumelden. § 88 Abs. 9 gilt Satz 2 zuständige Behörde kann darüber hinaus von der
entsprechend. Entscheidung einer nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen
Behörde oder von einer rechtskräftigen Entscheidung
(3) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absat-
eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit unter den Vor-
zes 1 gelten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten
aussetzungen des § 48 des Zehnten Buches des Sozi-
des § 41 Abs. 2 handelt, die §§ ·1 72, 17 4 und 175 des
algesetzbuches abweichen.
Bundesbeamtengesetzes entsprechend; bis zur Been-
digung des Dienstverhältnisses sind jedoch die Vor- (4) Weisungen des Bundesministers für Arbeit und
schriften der Wehrbeschwerdeordnung über das ver- Sozialordnung in Angelegenheiten des Absatzes 1
waltungsgerichtliche Vorverfahren (§ 23 der Wehr- Satz 2, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hin-
beschwerdeordnung) anzuwenden. Bei Streitigkeiten in ausgehende Bedeutung haben, eine Versorgung nach
Angelegenheiten des Absatzes 2 gelten die für die § 81 Abs. 5 Satz 2, nach den §§ 81 a, 82 Abs. 2 Satz 3
durchführenden Behörden maßgebenden Vorschriften. oder einen Härteausgleich betreffen, ergehen im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung.
2. Beschädigtenversorgung
(5) In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und
§ 88 des§ 41 Abs. 2 sind das Gesetz über das Verwaltungs-
verfahren der Kriegsopferversorgung, die §§ 60 bis 62
(1) Der Bundesminister der Verteidigung führt die sowie 65 bis 67 des Ersten Buches des Sozialgesetz-
§§ 85 und 86 bei Behörden der Bundeswehrverwaltung buches und das Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches
durch. Im übrigen wird der Dritte Teil dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. In Angelegenheiten des
von den zur Durchführung des Bundesversorgungsge- Absatzes 1 Satz 2, soweit die Beschädigtenversorgung
setzes zuständigen Behörden im Auftrag des Bundes nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopfer-
durchgeführt. In Angelegenheiten des Satzes 2 ist fürsorge nach den §§ 25 bis 27 g des Bundesversor-
zuständige oberste Bundesbehörde der Bundesminister gungsgesetzes besteht, sind das Gesetz über das Ver-
für Arbeit und Sozialordnung. waltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, das
(2) Die nach Absatz 1 Satz ·1 zuständigen Behörden Erste und Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches mit fol-
entscheiden auch nach Beendigung des Wehrdienst- genden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
verhältnisses nach§ 41 Abs. 2, §§ 85 und 86, bevor die 1. Für Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen
nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörden über die Aufenthalt im Land Berlin haben, ist in Ermangelung
Beschädigtenversorgung für die Zeit nach Bf~endigung einer nach§ 3 des Gesetzes über das Verwaltungs-
des Wehrdienstverhältnisses entscheiden, verfahren der Kriegsopferversorgung im Geltungsbe-
a) bei ehemaligen Berufssoldaten und Soldaten auf reich dieses Gesetzes begründeten Zuständigkeit
Zeit, die für die Kriegsopferversorgung zuständige Ver-
waltungsbehörde oder Stelle örtlich zuständig, in
b) bei ehemaligen Soldaten, die auf Grund der Wehr- deren Bezirk der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche
pflicht Wehrdienst geleistf~t habt'.";ln, wenn das Verfah- Aufenthalt des Antragstellers im Geltungsbereich
ren bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses dieses Gesetzes gelegen hat. Ist ein solcher Wohn-
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1983 489
sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden, oder über das Vorliegen einer Gesundheitsstörung
so tritt an dessen Stelle der Ort, zu dem der Beschä- im Sinne des § 81 Abs. 5 Satz 2 rechtskräftig ent-
digte einberufen war. schieden, so ist diese Entscheidung insoweit auch
für eine auf derselben Ursache beruhende Rechts-
2. Für Personen, die als Soldaten dem Bundesnach-
streitigkeit über einen Anspruch nach § 80 verbind-
richtendienst angehört haben, und ihre Hinterbliebe-
lich; in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2 ist
nen ist die für die Kriegsopferversorgung zuständige
Halbsatz 1 entsprechend anzuwenden.
Verwaltungsbehörde oder Stelle örtlich zuständig,
die für Versorgungsberechtigte mit Wohnsitz in Köln In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des § 41
zuständig ist. Abs. 2 gelten zusätzlich folgende Maßgaben:
3. Anträge im Sinne des Dritten Teils dieses Gesetzes 4. Ist für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung
sind auch rechtswirksam gestellt, wenn sie bei einer das Land als Beteiligter am Verfahren bezeichnet, so
Dienststelle der Bundeswehr eingegangen sind. tritt an seine Stelle die Bundesrepublik Deutschland.
Für Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den§§ 25 5. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch den
bis 27 g des Bundesversorgungsgesetzes richtet sich Bundesminister der Verteidigung vertreten. Dieser
die örtliche Zuständigkeit für Personen, die ihren Wohn- kann die Vertretung durch eine allgemeine Anord-
sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben, nung anderen Behörden übertragen; die Anordnung
nach Satz 2 Nr. 1. ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(6) In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die (8) Die Aufwendungen für die Versorgungsleistungen
Beschädigtenversorgung riicht in der Gewährung von trägt der Bund. Die Ausgaben sind für Rechnung des
Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den§§ 25 bis Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden Ein-
27 g des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und des nahmen sind an den Bund abzuführen.
§ 41 Abs. 2 sind die Vorschriften des Sozialgerichtsge-
(9) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten Aus-
setzes über das Vorverfahren entsprechend anzuwen-
gaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnah-
den. Sie gelten in Angelegenheiten des Absatzes 1
men sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des
Satz 1 und des § 41 Abs. 2 mit folgenden Maßgaben:
Bundes anzuwenden. Die für die Durchführung des
1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn der Haushalts verantwortlichen Bundesbehörden können
Verwaltungsakt vom Bundesminister der Verteidi- ihre Befugnisse auf die zuständigen obersten Landes-
gung erlassen worden ist. behörden übertragen und zulassen, daß auf die für
2. Den Widerspruchsbescheid erläßt der Bundesmini- Rechnung des Bundes zu leistenden Ausgaben und die
ster der Verteidigung. Er kann die Entscheidung für mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen die landes-
Fälle, in denen er den Verwaltungsakt nicht selbst rechtlichen Vorschriften über die Kassen- und Buchfüh-
erlassen hat, durch allgemeine Anordnung auf rung der zuständigen Landesbehörden angewendet
andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu werden.
veröffentlichen.
Fünfter Teil
3. Bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind die
Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung anzu- Schlußvorschriften
wenden;§ 23 der Wehrbeschwerdeordnung gilt ent-
sprechend. 1. Anrechnung auf die Unfallentschädigung
(7) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absat- § 89
zes 1, soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der
Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge Eine Entschädigung aus einer Flugunfallversicherung,
nach den§§ 25 bis 27 g des Bundesversorgungsgeset- für die der Bund die Beiträge gezahlt hat, ist auf die
zes besteht, und des§ 41 Abs. 2 ist der Rechtsweg vor Unfallentschädigung (§ 63) anzurechnen.
den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Die
Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes sind mit fol-
1 a. Dienstbezüge
genden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
§ 89a
1. Für Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen
Aufenthalt im Land Berlin haben, ist Absatz 5 Satz 2 Dienstbezüge im Sinne der§§ 5, 11, 11 a und 12 sind
Nr. 1 entsprechend anzuwenden. die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Bun-
desbesoldungsgesetzes sowie Amtszulagen, Stellen-
2. Über Klagen von Personen, die als Soldaten dem
zulagen und Ausgleichszulagen.
Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört
haben, und ihren Hinterbliebenen entscheidet das
Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechts- 1 b. Anpassung der Versorgungsbezüge
zug.
§ 89 b
3. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in Angele-
genheiten des Absatzes 1 Satz 1 über die Frage Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten und
einer Wehrdienstbeschädigung oder einer gesund- ihrer Hinterbliebenen finden die§§ 70 bis 76 des Beam-
heitlichen Schädigung im Sinne des § 81 a und den tenversorgungsgesetzes, auf die der Soldaten auf Zeit
ursächlichen Zusammenhang einer Gesundheitsstö- und ihrer Hinterbliebenen § 70 Abs. 1 und 2 des Beam-
rung mit einem Tatbestand des§ 81 oder des§ 81 a tenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung.
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
2. Reichsgebiet (3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben
unberührt.
§ 90
3 b.
Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das
Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember § 91 b
1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeit- (weggefallen)
punkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.
4. Erlaß von Verwaltungsvorschriften
3. Dienstzeiten außerhalb des Reichsgebietes
§ 92
§ 91
( 1) Der Bundesminister der Verteidigung erläßt die zur
Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienst-
Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemei-
herrn im Reichsgebiet im Sinne der§§ 22, 65, 70 Abs. 1
nen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem
Satz 3 und § 78 Abs. 2 stehen gleich
Bundesminister des Innern, zu den§§ 4, 5 und 7 Abs. 1
1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder Satz 3 sowie zum Dritten Teil auch im Einvernehmen mit
Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 gelei- dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.
stete gleichartige Dienst bei einem öffentlich-recht-
lichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach dem (2) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvor-
31. Dezember 1937 dem Deutschen Reich angeglie- schriften an die Landesbehörden wenden, bedürfen sie
dert waren, der Zustimmung des Bundesrates.
2. für volksdeutsche Vertriebene oder Umsiedler der 5.
gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn im Herkunftsland. § 93
(weggefallen)
3 a. Begrenzung der Ansprüche
aus einer Wehrdienstbeschädigung 6.
§ 94
§ 91 a
(weggefallen)
(1) Die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten
Personen haben aus Anlaß einer Wehrdienstbeschädi-
7. Versorgungsberechtigte im Land Berlin
gung gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beru-
henden Ansprüche. Sie können Ansprüche nach allge- § 95
meinen gesetzlichen Vorschriften, die weitergehende
Leistungen als nach diesem Gesetz begründen, gegen Leistungen nach diesem Gesetz werden auch
den Bund, einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienst- gewährt an Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder ständi-
herrn im Bundesgebiet einschließlich des Landes Berlin gen Aufenthalt im Land Berlin haben.
oder gegen die in deren Dienst stehenden Personen nur
dann geltend machen, wenn die Wehrdienstbeschädi- 8.
gung durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer § 96
solchen Person verursacht worden ist.
(weggefallen)
(2) Das Gesetz über die erweiterte Zulassung von
Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsun- 9.
fällen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
§ 97
nummer 2030-2-19, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, ist anzuwenden. (Inkrafttreten)
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1983 491
Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung
(LwVeranlV)
Vom 26. April 1983
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 2, 6 und 7, der §§ 2, 5, regeln und die Ausführung dieser Verordnung einer
7 Abs. 1 Satz 1 , des § 10 Abs. 1 Satz 2 sowie des § 1O Gemeinde für die Gebiete mehrerer Gemeinden zuwei-
Abs. 9 Satz 1, auch in Verbindung mit § 25 Nr. 2 Buch- sen.
stabe b, des Ernährungssicherstellungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1968 (2) Halten sich mehrere Behörden für zuständig oder
(BGBI. 1 S. 1075) wird von der Bundesregierung mit unzuständig oder ist die Zuständigkeit aus anderen
Zustimmung des Bundesrates und auf Grund des § 7 Gründen zweifelhaft und ist eine höhere gemeinsame
Abs. 1 Satz 2 des Ernährungssicherstellungsgesetzes Behörde nicht vorhanden, so entscheidet über die
von der Bundesregierung verordnet: Zuständigkeit der Bundesminister für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten.
Erster Abschnitt § 3
Allgemeine Vorschriften Veranlagungsausschuß
(1) Für das Gebiet der Gemeinde und im Fall des § 2
§ 1
Abs. 1 Satz 2 der sonst zuständigen Behörde wird ein
Anwendungsbereich Veranlagungsausschuß gebildet. Veranlagungsaus-
schüsse können auch für bestimmte Teilgebiete gebil-
(1) Der Veranlagung nach dieser Verordnung unterlie-
det werden. Der Veranlagungsausschuß wirkt bei der
gen Personen, die in ihrem Betrieb durch Bodennutzung
Ermittlung der Ablieferungsmengen beratend mit. Der
oder Tierhaltung Erzeugnisse gewinnen (Erzeuger), für
die Erzeugnisse der Anlage 1, die Veranlagungsausschuß und seine Mitglieder sind bei
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Weisungen nicht
1. bei ihnen vorhanden sind oder sich in ihrem mittel- gebunden.
baren Besitz befinden oder
(2) Die Mitglieder des Veranlagungsausschusses
2. von ihnen gewonnen werden. sollen mit den landwirtschaftlichen Verhältnissen in der
Den Erzeugnissen der Anlage 1 stehen die durch ihre Gemeinde vertraut sein. Die Tätigkeit der Mitglieder ist
Be- oder Verarbeitung gewonnenen Erzeugnisse (§ 9) ehrenamtlich. Die Berufung zum Mitglied eines Veranla-
gleich. gungsausschusses kann nur aus wichtigem Grund
abgelehnt werden.
(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
Zweiter Abschnitt
1. weitere Erzeugnisse der Landwirtschaft in die
Anlage 1 aufzunehmen, um die für Zwecke der Ver- Veranlagungsverfahren
teidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs
der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte, erforder- § 4
liche Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- Meldepflichten der Erzeuger
und Landwirtschaft sicherzustellen,
( 1 ) Erzeuger haben den Erzeugerfragebogen (An-
2. einzelne Erzeugnisse in der Anlage 1 zu streichen, lage 2) innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt auszu-
wenn ihre Einbeziehung in die Veranlagung zu den in füllen und der zuständigen Behörde einzureichen. Die
Nummer 1 genannten Zwecken nicht erforderlich ist, Angaben müssen sich auf die tatsächlichen Verhält-
3. Erzeuger, deren Betrieb eine bestimmte Größe unter- nisse am Tage der Anwendbarkeit dieser Verordnung
schreitet, von der Veranlagung auszunehmen, soweit beziehen. Auf Verlangen der Behörde sind Unterlagen,
hierdurch die in Nummer 1 genannten Zwecke nicht auf denen die Angaben beruhen, vorzulegen.
gefährdet werden.
(2) Die zuständige Behörde kann aus begründetem
Anlaß im Einzelfall verlangen, daß der Erzeuger einzelne
§ 2 Fragen oder Fragegruppen des Erzeugerfragebogens
Zuständigkeit für spätere Stichtage erneut beantwortet.
(1) Zuständig für die Ausführung dieser Verordnung (3) Soweit sich die tatsächlichen Verhältnisse
ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Gemeinde, in ändern, die den Angaben im Erzeugerfragebogen
deren Gebiet die Betriebsstätte des Erzeugers liegt. Die zugrunde liegen, hat der Erzeuger dies der zuständigen
Länder können die sachliche Zuständigkeit abweichend Behörde unverzüglich mitzuteilen.
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
(4) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft Ablieferungsbescheid kann weitere Verfügungen ent-
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung halten, insbesondere über
mit Zustimmung des Bundesrates 1. den Zeitraum, auf den sich die Abgabepflicht bezieht,
1. den Erzeugerfragebogen zu ändern, 2. den Zeitpunkt der Ablieferung,
2. die erneute Ausfüllung und Einreichung des Erzeu- 3. Einzelheiten hinsichtlich Form und Beschaffenheit
gerfragebogens für andere Stichtage als den in der Erzeugnisse, die zur Zeit der Ablieferung bedeut-
Absatz 1 Satz 2 genannten vorzuschreiben, sam sind.
um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Verfügungen über den Zeitpunkt der Ablieferung können
Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung und der gesondert getroffen und öffentlich bekanntgegeben
Streitkräfte, erforderliche Versorgung mit Erzeugnissen werden.
der Ernährungs- und Landwirtschaft sicherzustellen.
(2) Die Ablieferungsmengen sind
(5) Personen- und betriebsbezogene Einzelangaben
des Meldepflichtigen dürfen nur für Zwecke der Ernäh- 1. für Tiere, ausgenommen für Tiere nach Nummer 2, in
rungssicherstellung verwendet werden. Kilogramm Lebendgewicht,
2. für Kälber, Ferkel und Küken zur weiteren Nutzung
§ 5 sowie für Eier in Stück,
Ermittlung der Ablieferungsmengen 3. für Milch in Kilogramm Milchmenge und Kilogramm
Milchfett
(1) Zur Ermittlung der der Abgabepflicht nach § 3 der
festzusetzen.
Ernährungsbewirtschaftungsverordnung vom 10. Januar
1979 (BGBI. 1 S. 52) unterliegenden Mengen (Abliefe- § 7
rungsmengen) werden die nach § 4 gemachten Anga-
Vorläufige Veranlagung
ben und die Feststellungen der zuständigen Behörde
herangezogen. (1) Soweit es zur Sicherstellung der Versorgung
(2) Bei der Ermittlung der Ablieferungsmengen wer-
erforderlich ist, können Erzeuger vorläufig zur Abliefe-
den die Leistungsfähigkeit des Betriebes und der ört- rung von Erzeugnissen veranlagt werden. Im Rahmen
liche Leistungsstand der Erzeugung sowie der vorläufigen Veranlagung können die in § 6 Abs. 1
Satz 2 genannten Verfügungen getroffen werden. Maß-
1. bei pflanzlichen Erzeugnissen die voraussichtlichen nahmen nach den Sätzen 1 und 2 können auch öffent-
örtlichen Hektarerträge der einzelnen Fruchtarten, lich bekanntgegeben werden.
2. bei tierischen Erzeugnissen die unterschiedlichen (2) Sobald die Ablieferungsmengen ermittelt sind, ist
Leistungen der einzelnen Tierarten, getrennt für ein- eine vorläufige Veranlagung aufzuheben, zu ändern oder
zelne Bestands- und Altersgruppen, unter Zugrunde- für endgültig zu erklären.
legung der jeweiligen Nutzungsrichtung
berücksichtigt.
(3) Bei der Ermittlung des innerbetrieblichen Wirt- Dritter Abschnitt
schaftsbedarfs ( § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Ernährungsbewirt-
schaftungsverordnung) an pflanzlichen Erzeugnissen Ablieferung
werden unter Berücksichtigung regionaler Gegebenhei-
ten zugrundegelegt § 8
1. bei Saatgut die in der amtlichen Statistik verwende- Entnahme aus eigener Erzeugung
ten Durchschnittswerte,
Erzeuger dürfen die Mengen an Erzeugnissen, die
2. bei Futter der Viehbestand und die Futternormen ihnen und den zu ihrem Haushalt gehörenden Personen
unter Berücksichtigung der jeweiligen Veredelungs- zustehen, gegen Berechtigungsnachweise entnehmen;
leistung; soweit Höchstmengen für die Verfütterung ihre Abgabepflicht nach§ 3 der Ernährungsbewirtschaf-
nach Absatz 4 festgesetzt worden sind, diese Men- tungsverordnung gilt insoweit als erfüllt.
gen,
3. bei Schwund die an Hand amtlicher Statistiken ermit-
§ 9
telten Durchschnittswerte.
Be- und Verarbeitung von Erzeugnissen
(4) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ( 1) Erzeuger dürfen in ihren Erzeugerbetrieben
mit Zustimmung des Bundesrates festzusetzen, daß Erzeugnisse nicht be- oder verarbeiten. Dies gilt nicht
Getreide oder Kartoffeln nur bis zu einer bestimmten für
Höchstmenge verfüttert werden dürfen. 1. eine Be- und Verarbeitung von Futtermitteln,
2. eine Bearbeitung von
§ 6
a) Saat- und Pflanzgut zur Verwendung im eigenen
Ablieferungsbescheid Betrieb oder durch Pflanzenzuchtbetriebe und die
(1) Durch Ablieferungsbescheid werden der Abgabe- auf tler Stufe dieser Betriebe tätigen Unterneh-
pflichtige und die Ablieferungsmengen bestimmt. Der men,
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1983 493 ·
b) Schlachtgeflügel zur Gewinnung von Geflügel- Einzelfällen für die in Satz 1 genannten Erzeugnisse
fleisch, dessen unmittelbare Abgabe an Inhaber eine abweichende Verfügung treffen und die Ablieferung
von Berechtigungsnachweisen für Verbraucher von Rohmilch an Inhaber von Berechtigungsnachweisen
nach § 37 Abs. 1 des Geflügelfleischhygienege- für Verbraucher erlauben, soweit dies erforderlich ist,
setzes oder einer Rechtsverordnung auf Grund um die notwendige Versorgung sicherzustellen.
des§ 37 Abs. 2 Nr. 1 des Geflügelfleischhygiene-
gesetzes zulässig ist und nach § 11 Abs. 1 erlaubt (2) In der Erlaubnis wird festgesetzt:
worden ist.
1. bei Geflügelfleisch, in welchem Umrechnungsver-
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann das Ernäh- hältnis Schlachtgewicht zu Lebendgewicht steht,
rungsamt in den Fällen, in denen die notwendige Versor- 2. bei Rohmilch, in welchem Umrechnungsverhältnis
gung oder Ablieferung andernfalls nicht gesichert ist sie zu Vollmilch, teilentrahmter und entrahmter Milch
oder in denen Milch wegen der auch sonst üblichen steht.
Wirtschaftsweise nicht an eine Molkerei, Milchsammel-
stelle oder Rahmstation geliefert wird, eine bestimmte
§ 12
Bearbeitung oder eine Verarbeitung zu bestimmten Pro-
dukten erlauben. Meldung der abgelieferten Mengen
Erzeuger sind verpflichtet, der für die Veranlagung
§ 10 zuständigen Behörde bis zum 15. jeden Monats die im
Milchablieferung Vormonat abgelieferten Erzeugnisse zu melden;
Berechtigungsnachweise und andere Nachweise im
(1) Milch ist abzuliefern Sinne des § 26 Abs. 1 und 2 der Ernährungsbewirt-
1. von einem Erzeuger, der bisher Milch an eine Molke- schaftungsverordnung sind der Meldung beizufügen.
rei, Milchsammelstelle oder Rahrnstation geliefert Damit gelten die Verpflichtungen zur Abrechnung nach
hat, ausschließlich an die bisher belieferte Betriebs- § 26 der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung als
stätte, erfüllt.
2. von einem Erzeuger, der Milch bisher nicht an eine
§ 13
Molkerei, Milchsammelstelle oder Rahmstation gelie-
fert hat, an die verkehrsmäßig nächstgelegene Aufbewahrungsfristen
Betriebsstätte.
Erzeuger sind verpflichtet, für jeden Betrieb die sich
Molkereien, Milchsammelstellen oder Rahmstationen auf die Erfüllung ihrer Abgabepflicht beziehenden Unter-
sind verpflichtet, Milch von den Erzeugern abzunehmen, lagen, soweit diese nicht nach Rechtsvorschriften auf
die bereits bisher Milch an sie geliefert haben oder auf Grund des Ernährungssicherstellungsgesetzes bei
Grund der Nummer 2 zur Ablieferung an sie verpflichtet zuständigen Behörden eingereicht worden sind, zwei
sind. Sie dürfen keine Milch von anderen Erzeugern Jahre lang aufzubewahren. Vorschriften, die eine län-
abnehmen. § 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 bleiben gere Aufbewahrungsfrist vorsehen, bleiben unberührt.
unberührt.
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann eine
von Absatz 1 Satz 1 bis 3 abweichende Verfügung tref-
fen, wenn dies auf Grund der Versorgungssituation oder
besonderer Umstände geboten ist. Örtlich zuständig ist Vierter Abschnitt
die Behörde, in deren Bereich die Betriebsstätte des
Schlußbestimmungen
Erzeugers und der Molkerei, Milchsammelstelle oder
Rahmstation liegen. liegen diese in mehreren Ländern,
so entscheidet die für den Erzeuger zuständige oberste § 14
Landesbehörde im Einvernehmen mit der für die Molke- Zuwiderhandlungen
rei, Milchsammelstelle oder Rahmstation zuständigen
obersten Landesbehörde; kann das Einvernehmen nicht ( 1 ) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
herbeigeführt werden, so entscheidet der Bundesmini- 1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Erzeugerfra-
ster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. gebogen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
ausfüllt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig einreicht
oder entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 die dort bezeichne-
§ 11 ten Unterlagen nicht auf Verlangen vorlegt,
Erzeuger-Verbraucher-Direktverkehr 2. entgegen § 4 Abs. 3 eine Änderung nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
( 1) Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 2 der Ernäh-
rungsbewirtschaftungsverordnung kann die zuständige 3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Erzeugnisse be- oder ver-
Behörde auf Antrag eines Erzeugers die Ablieferung von arbeitet,
Kartoffeln, Eiern und Geflügelfleisch an Inhaber von 4. Milch
Berechtigungsnachweisen für Verbraucher erlauben,
wenn der Erzeuger vor Anwendbarkeit dieser Verord- a) entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 nicht an die dort
nung üblicherweise an Verbraucher geliefert hat; sie ist bezeichnete Betriebsstätte abliefert,
auf die von ihm üblicherweise an Verbraucher gelieferte b) entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 nicht von den dort
Menge zu beschränken. Das Ernährungsamt kann in bezeichneten Erzeugern abnimmt oder
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
c) entgegen dem Verbot des § 10 Abs. 1 Satz 3 § 15
abnimmt,
Zustimmung des Bundesrates
5. entgegen § 1 2 Satz 1 abgelieferte Erzeugnisse nicht
Nach Anwendbarkeit dieser Verordnung bedürfen
oder nicht rechtzeitig meldet oder Nachweise der Rechtsverordnungen, zu deren Erlaß der Bundesmini-
Meldung nicht beifügt,
ster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf
6. entgegen § 13 Satz 1 die dort bezeichneten Unterla- Grund des § 1 Abs. 2, des § 4 Abs. 4 und des § 5 Abs. 4
gen nicht aufbewahrt, ermächtigt ist, nicht der Zustimmung des Bundesrates.
7. einer vollziehbaren Verfügung nach § 4 Abs. 2, § 6
Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder § 1 O Abs. 2 § 16
Satz 1 nicht nachkommt, Inkrafttreten und Anwendbarkeit
begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 22 des
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Ernährungssicherstellungsgesetzes, die nach dem Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.
(2) Sie darf mit Ausnahme des § 1 Abs. 2, des § 4
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 25 Nr. 2 Abs. 4 und des § 5 Abs. 4 gemäß § 2 Abs. 3 des Ernäh-
Buchstabe b des Ernährungssicherstellungsgesetzes rungssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des
ist das Ernährungsamt. Artikels 80 a des Grundgesetzes angewandt werden.
Bonn, den 26. April 1983
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Kiechle
Anlage 1
(zu § 1)
Erzeugnisse, die der Veranlagung unterliegen:
1. Getreide (Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Mais, Buchweizen, Dinkel und Hirse), auch geschrotet;
2. Hülsenfrüchte (Bohnen, Erbsen, Linsen);
3. Kartoffeln;
4. Zuckerrüben;
5. Rinder, Schweine, Schafe, Pferde, Hühner (außer Zwerghühnern), Enten, Gänse und Puten sowie Fleisch und
zur menschlichen Ernährung geeignete Innereien dieser Tiere;
6. Hühnereier (außer Eiern von Zwerghühnern);
7. Ölfrüchte und Ölsaaten;
8. Milch (Kuhmilch);
9. Futtermittel außer Silage und wirtschaftseigenem Grünfutter.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1983 495
Anlage 2
Erzeugerfragebogen (zu§ 4)
Dieser Fragebogen ist vom Erzeuger innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt bei
in - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ausgefüllt abzugeben.
Die zuständigen Behörden dürfen personen- und betriebsbezogene Einzelangaben nur für Zwecke der Ernährungssicherstellung
verwenden.
Von der zuständigen Behörde vor Verteilung an die Erzeuger auszufüllen
Ortsnummer: Betriebsnummer: Stichtag für alle Angaben:
1. Angaben zum Erzeuger und zum Betrieb
--
Nr. Anschrift des Erzeugers
Name, Vorname
001
Straße, Hausnummer
002
PLZ, Wohnort 1 1 Fernsprechanschluß (Vorwahl- und Rufnummer)
003 004
Anschrift des Betriebes (wenn sie nicht mit der des Erzeugers übereinstimmt)
Straße, Hausnummer
005
PLZ, Ort 1 1 Fernsprechanschluß (Vorwahl- und Rufnummer)
006 007
Fläche
landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) des Betriebes (einschließlich Pachtland) ha a
008 Ackerland (Summe aus den Nummern 029, 036, 040, 045, 069, 075, 076)
009 Wiesen, Mähweiden, Weiden und Almen
010 Hutungen, Streuwiesen
011 Dauerkulturen (auch Obstanlagen, Reb- und Spargelflächen, Hopfen, Baumschulen)
012 nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Fläche
013 landwirtschaftliche Nutzfläche insgesamt (Summe aus den Nummern 008 bis 012)
014 Wieviel von den unter den Nummern 009, 010 und 012 angegebenen ha/a sind ackerfähig?
Von der landwirtschaftlichen Nutzfläche (Nummer 013) liegen in der
Gemeinde Gemarkung
015
Gemeinde Gemarkung
016
Gemeinde Gemarkung
017
Gemeinde Gemarkung
018
Gemeinde Gemarkung
019
Gemeinde Gemarkung
020
Gemeinde Gemarkung
021
Gemeinde Gemarkung
022
496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
II. Pflanzliche Erzeugung 1 Name
Flächen und Erträge Vorhandene Erzeugnisse (Vorräte)
Flächen - anzugeben ist die gegenwärtige bzw. beabsichtigte Bestel- anzugeben sind solche, die ein Erzeuger besitzt oder die
lung durch den Erzeuger im laufenden Wirtschaftsjahr, unabhängig sich bei ihm befinden; hierunter fallen auch solche, die
davon, ob die Flächen Eigen-- oder Pachtland sind. bei Dritten eingelagert sind.
Erträge - anzugeben sind die zu erwartenden Erträge im Zeitraum der
Ernte.
Fläche bereits durch- vorhandene Erzeugnisse
abgeerntet schnittlicher (Vorräte)
Ertrag
ha a ha/a dt (100 kg)/ha
1 nicht einsiliert
Brotgetreide einsiliert
dt (100 kg) m3
023 Winterweizen
024 Sommerweizen Brotgetreide (einschließlich Saatgut)
025 Winterroggen 046 Weizen
Roggen, Wintermeng-
026 Sommerroggen 047 und sonstiges Getreide
027 Wintermenggetreide 048 insgesamt
028 sonstige Getreidearten
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029 insgesamt > .... · .·, :( . . < Futter- und Industriegetreide
Futter- und Industriegetreide (einschließlich Saatgut)
030 Wintergerste 049 Gerste
Hafer- und
031 Sommergerste 050 Sommermenggetreide
032 Hafer 051 Körnermais
Corn-Cob-Mix (Maiskolben-
033 Sommermenggetreide 052 silage) und ähnliches ::
034 Körnermais 053 sonstiges Getreide
035 sonstige Getreidearten 054 insgesamt
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036 insgesamt :
:< .:· ·:: .· .. ./ .··.: /
Hülsenfrüchte zur Körnergewinnung Hülsenfrüchte (einschließlich Saatgut)
037 Speiseerbsen 055 Speiseerbsen
038 Speisebohnen 056 Speisebohnen
Futterhülsenfrüchte
039 (Ackerbohnen usw.) 057 Futterhülsenfrüchte
040 insgesamt 058 insgesamt
Ölfrüchte zur Körnergewinnung
041 Winterraps
042 Sommerraps
043 Rübsen
044 sonstige Ölfrüchte
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::::::• :: ::: : . .,. ..
045 insgesamt :•· .·. <:.• :>:.:< < << .. )/
. : .·::_:: 10591 Ölfrüchte insgesamt
-2-
Nr . H3 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1983 497
Fortsetzung - Pflanzliche Erzeugung 1 Name
Flächen und Erträge Vorhandene Erzeugnisse (Vorräte)
Flächen - anzugeben ist die gegenwärtige bzw. beabsichtigte Bestel-· anzugeben sind solche, die ein Erzeuger besitzt oder die
lung durch den Erzeuger im laufenden Wirtschaftsjahr, unabhängig sich bei ihm befinden; hierunter fallen auch solche, die
davon, ob die Flächen Eigen- oder Pachtland sind. bei Dritten eingelagert sind.
Erträge - anzugeben sind die zu erwartenden Erträge im Zeitraum der
Ernte.
Fläche bereits durch- vorhandene Erzeugnisse
abgeerntet schnittlicher (Vorräte)
Ertrag
ha 1 a ha/a dt (100 kg)/ha
nicht einsiliert
Hackfrüchte einsiliert
dt (100kg) m3
060 Frühkartoffeln Kartoffeln
.·. ·.·
·.· .. ·
Speisekartoffeln . ·..
061 (mittelfrühe und späte) 078 Speisekartoffeln ····· ...... . ..
Stärke- und Stärke- und ·····••··
••··
····•
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062 Spritkartoffeln 079 Spritkartoffeln ·.···
063 Futterkartoffeln 080 Futterkartoffeln
( •·• ••: •• :>
064 Pflanzgutvermehrung 081 Pflanzgut
••••
Kartoffeln insgesamt ·.
··
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082
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•···•···
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065 (Nummern 060 bis 064) . ·. .......... . <>> \ . insgesamt
066 Zuckerrüben
Rüben zur Futter-
067 gewinnung (Runkel-,
Kohlrüben und andere)
Futtermöhren, Mark-
068 stammkohl und
andere Hackfrüchte
.... <:: .· .. -:·· .·.·,
Hackfrüchte ... ·•··•····•
069 insgesamt
I>>
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(Nummern 065 bis 068) ····•· <> <
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Ackerfutterpflanzen im Hauptanbau
070 Klee, Kleegras
dt (100 kg) m3
071 Luzerne oder
Ackerwiese Grundfuttermittel
072 und Ackerweide
083 Futterrüben
073 Grünmais, Silomais
alle anderen 084 Heu
074 Ackerfutterpflanzen
085 Stroh
075 insge.samt •·· ••·•·•••:
··••··•·········
086 Silagen aus
)·r··~ >> . . . ?.> <
Übriger Anbau ... ..
076 ......... .. . ··•··•··
auf dem Ackerland 1) a) Grünmais ·.
·... ) > /
[~771 Wieviel von den unter den Nummern 023 bis 045 aufu
b) Luzerne <>
· ·• .>>
>>•.•·••.·•.
: : .
geführten Flächen werden ausschließlich zur Saatgutver- ..... .::: .·. ·.·
mehrung genutzt? c) Gras :••
Fruchtart / >•:::
.... : .
d) Rübenblatt .. / :
:•>•
1) z.B. Gemüse und sonstige gärtnerische Erzeugnisse; Pflanzen zur Samengewinnung.
e) sonstigen
f)
Feldfutterfrüchten
Verarbeitungsabfällen
/
>.• •:• ·
>
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•·
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....
····· :•
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. :•• ·•>:••
)
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..
-3-
498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Fortsetzung - Pflanzliche Erzeugung 1 Name
Flächen Vorhandene Erzeugnisse (Vorräte)
anzugeben ist der beabsichtigte Zwischenfruchtanbau, anzugeben sind solche, die ein Erzeuger besitzt oder die
unabhängig davon, ob die Flächen Eigen- oder Pacht- sich bei ihm befinden; hierunter fallen auch solche, die
land sind. bei Dritten eingelagert sind.
GJ ha
Fläche
a
dt (100 kg)
oder
m3
Zwischenfruchtanbau Einzelfuttermittel
stärkehaltige Futtermittel
1087 zu Futterzwecken 089 außer Getreide und Kartoffeln
eiweißhaltige Futtermittel
Fruchtart 090 außer Futterhülsenfrüchten
sonstige · ••·· . <<>/ .\
... ...
• >,/ . ·•.•.
091 Einzelfuttermittel ::::::::\·\.;. :-:-·· .·.·.
·•·•· · • \ .<
1088 zur Gründüngung .·
Fruchtart
092 insgesamt
insgesamt
Mischfuttermittel
093 für Rindvieh
094 für Kälber
095 für Schweine
096 für Geflügel
097 für sonstige Tiere
098 insgesamt
~
Von den unter den Nummern 046 bis 059 und unter den Nummern 078 bis 086 sowie unter den Nummern
089 bis 097 als vorhanden angegebenen Erzeugnissen lagern nicht bei mir, sondern bei
dt (100 kg) 1 m3
Name und Anschrift Erzeugnis oder
-4-
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1983 499
III. Tierische Erzeugung 1 Name
Rindvieh
anzugeben sind alle eigenen Tiere; Pensionsvieh und Lohnhaltung siehe Nummer 174 auf Seite 8
durchschnittliches Abgangs-
Bestands- bzw. Altersgruppe Stück oder angestrebtes Endgewicht je Tier
(Lebendgewicht)
Nr.
erreicht ab Stichtag
kg in Monaten
1
Kühe
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:: :: . : :: ·: .. ··
100 Milchkühe ... ::: :. :: : >< >:.
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.:. ::' .·. <· : ::·: <:·
101 Ammen- und Mutterkühe :: ....
102 Schlacht- und Mastkühe
103 insgesamt
weibliche Rinder und Kälber
104 über 2 Jahre
105 über 1112 bis 2 Jahre
106 über 1 bis 11/2 Jahre
107 über 1/2 bis 1 Jahr
108 Kälber bis 1/2 Jahr (ohne Kälber zur Kälbermast)
109 insgesamt
männliche Rinder und Kälber
110 über 2 Jahre
111 über 11/2 bis 2 Jahre
112 über 1 bis 1112 Jahre
113 über 1/2 bis 1 Jahr
114 Kälber bis 1/2 Jahr (ohne Kälber zur Kälbermast)
115 insgesamt
l 116 I Kälber zur Kälbermast
Angaben zur Leistungsfähigkeit
117 durchschnittliche Nutzungsdauer bei Milchkühen ab erster Kalbung Jahre
118 Milchleistung je Kuh und Jahr (Stalldurchschnitt) kg
119 Fettgehalt der Milch (Stalldurchschnitt) %
120 Milchanlieferung an Molkerei in in den letzten 12 Monaten kg
121 Direktverkauf von Milch und Milcherzeugnissen in den letzten 12 Monaten kg
122 Verbrauch für eigenen Haushalt und Deputat in den letzten 12 Monaten kg
123 durchschnittlicher Vollmilchbedarf je Kalb kg
124 Alter der weiblichen Rinder bei Mastende Monate
125 Alter der männlichen Rinder bei Mastende Monate
126 Anzahl der gemästeten Kälber je Jahr Stück
127 Herdbuchbetrieb (Zutreffendes bitte ankreuzen) n ja n nein
Wieviele der unter Nummer 109 angegebenen weiblichen Rinder sind zu Nutz-
128 und Zuchtzwecken vorqesehen? Stück
Wieviele der unter Nummer 115 angegebenen männlichen Rinder sind zu Zuchtzwecken
129 vorgesehen oder werden zu Zuchtzwecken qenutzt? Stück
Grundfutterbasis bei Rindermast
130 (Zutreffendes bitte ankreuzen) Maissilage Rübenblattsilage Weide und Grassilage
ausschließlicher Einsatz von zugekauftem Fertigfutter bei
131 (Zutreffendes bitte ankreuzen) Milchkühen Mastrindern
-5-
500 Bundesges.etzblatt, ,Jahrgang 19ß:3, Teil 1
Fort:'3ctzun!J -- 'Tit.~tris.cJm Er~~.eugtmg 1 Narne
Schweine
anzuw:.ben siml nfü~ eiqenen Tiere; Penskmsvich und Lohnhaltung siehe Numrrn-)r 17 4 auf Seite 8
--····--··-·-···-"-·"-'----·----·------ -----------------~
durchschnittliches Abgangs-
ßet,lands-· bzw. Gewichtsgruppe Stück oder angestrebtes Endgewicht je Tier
(Lebendgewicht)
Nr.
erreicht ab Stichtag
kg in Wochen
1
-· - - - - - - - - - -,- ,I
-------·-------------~---~~---------,
132 20 bis 50 kg LeLienclqcwicht
133 über 50 bis 80 ~:g l... cbcndgc.~w!chl
·1 :34 über 80 bis 110 k~J t. cbendgewkJü
135 über 110
136 _insgesamt ___ _
Zuchtschweine und Ferkel
137 Zuchteber
138 Zucht- und Jungsauen
139 Zuchtläufer
140 Ferkel
Angaben zur Leistungsfähigkeit
141 tatsächlich ausgemästete Schweine in den letzten 12 Monaten Stück
-·-·-··-----·-·-
142 durchschnittliche Mastdauer ab 20 kg bis zum angestrebten Endgewicht Wochen
143 durchschnittliche Nutzungsdauer der Zuchtsauen ab erstem Wurf Jahre
144 durchschnittlich erzeugte Ferkel je Zuchtsau und Jahr Stück
145 Herdbuchbetrieb (Zutreffendes bitte ankreuzen) n ja n nein
146
147
Einsatz von Grundfutter bei der Zuchtschweinefütterung? (Zutreffendes bitte ankreuzen)
überwiegende Futterbasis in der Schweinemast
n ja n nein
(Zutreffendes bitte ankreuzen) a) zugekauftes Alleinfutter
b) Getreide
c) Getreide und Hackfrucht
Verarbeitungsabfälle
d) (Molke, Magermilch usw.)
Schafe
anzugeben sind alle eirJenen Tiere; Pensionsvieh und Lohnhaltung siehe Nummer 17 4 auf Seite 8
148 Mutterschafe Stück
149 Mastlämmer Stück
150 übrige Schafe Stück
151 insgesamt Stück
-6-
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1983 501
Fortsetzung - Tierische Erzeugung
Name
Geflügel
anzugeben sind alle eigenen Tiere; Lohnhaltung siehe Nummer 174 auf Seite 8
durchschnittliches Abgangs-
Geflügelart Stück oder angestrebtes Endgewicht Anzahl der Nutzungs- erzeugte oder
je Tier (Lebendgewicht) Umtriebe je dauer gemästete
Nr. Tiere in den
Jahr Monate letzten
1 erreicht ab Stich- 12 Monaten
kg tag in Wochen
Hühner
152 Junghennen unter 1/2 Jahr
153 Legehennen 1/2 Jahr und älter
154 Masthähne und -hühner
155 insgesamt
Gänse
156 Elterntiere
157 Tiere zur Mast
158 insgesamt
Enten
159 Elterntiere
160 Tiere zur Mast
161 insgesamt
Puten
162 Elterntiere
163 Tiere zur Mast
164 insgesamt
Angaben zur Leistungsfähigkeit
165 durchschnittliche Legeleistung je Jahr der Legehennen ½ Jahr und älter Stück
166 Geflügelvermehrungsbetrieb (Zutreffendes bitte ankreuzen) 7 ja n nein
167 erzeugte Küken bzw. Jungtiere in den letzten 12 Monaten Art Stück
Stück
Stück
Ausschließlicher Einsatz von zugekauftem Alleinfutter in der Geflügelhaltung?
168 (Zutreffendes bitte ankreuzen) nein
Pferde
anzugeben sind alle eigenen Tiere; Pensionsvieh und Lohnhaltung siehe Nummer 174 auf Seite 8
169 Zuchtpferde ab 148 cm Stockmaß Stück
170 Reitpferde ab 148 cm Stockmaß Stück
171 Arbeitspferde ab 148 cm Stockmaß Stück
172 insgesamt (Summe aus den Nummern 169 bis 171) Stück
173 Ponys und Kleinpferde unter 148 cm Stockmaß Stück
-7-
502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Name
--
Nr.
f---
174 Pensionsvieh bzw. Lohnhaltung
Tierart abgegebene aufgenommene Name und Anschrift desjenigen, der Ihre Tiere aufgenommen hat
Tiere (Stück) Tiere (Stück) oder von dem Sie Tiere aufgenommen haben
IV. Fütterung aus eigener Ernte
nicht einsiliert einsiliert
Wieviel wird von der selbsterzeugten Erntemenge im eigenen Betrieb verfüttert dt (100 kg) m3
175 Brotgetreide
176 Futtergetreide
177 Futterhülsenfrüchte
178 Kartoffeln
~ Bemerkungen:
V. Ich versichere, die vorstehenden Angaben richtig und vollständig gemacht zu haben. Soweit sich die tatsächlichen
Verhältnisse nach dem auf Seite 1 angegebenen Stichtag ändern, werde ich dies unverzüglich mitteilen. Mir ist
bekannt, daß, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 der Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung vom
26. April 1983 (BGBI. I S. 491) diesen Erzeugerfragebogen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt oder ihn
nicht oder nicht rechtzeitig einreicht oder eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, eine Zuwiderhandlung nach§ 14 der Landwirtschafts-Veranlagungsverord-
nung begeht.
Ort Datum
Unterschrift
-8-
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1983 503
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
11. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 836/83 der Kommission zur dritten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2499/82 mit den Bestimmungen für die
vorbeugende Destillation im Weinwirtschaftsjahr 1982/83 12.4.83 L 92/5
11. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 837 /83 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 28/81 zur Festlegung von Übergangsbestimmun-
gen hinsichtlich des Besitzes und des lnverkehrbringens von griechi-
schen Weinerzeugnissen infolge des Beitritts Griechenlands 12. 4. 83 L 92/6
11. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 838/83 der Kommission zur dritten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2457/82 zur Regelung der Destillation der
Nebenerzeugnisse der Weinbereitung für das Wirtschaftsjahr
1982/83 12. 4. 83 L 92/7
11. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 839/83 der Kommission zur zweiten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2456/82 zur Regelung der in Artikel 40 der
Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 genannten Destillation für das Wein-
wirtschaftsjahr 1982/83 12. 4. 83 L 92/8
11. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 840/83 der Kommission zur Verlängerung von
für die Zertifizierung von Hopfen festgelegten Fristen 12.4.83 L 92/9
12. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 852/83 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1725/79 über die Durchführungsbestimmungen
zur Gewährung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete
Magermilch und für insbesondere zur Kälberfütterung bestimmtes
Magermilchpulver 13. 4. 83 L 93/8
12. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 860/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen Nr. 80/63/EWG, (EWG) Nr. 2638/69 und (EWG)
Nr. 496/70 hinsichtlich der Liste der von den einzelnen Mitglied-
staaten mit der Durchführung der Qualitätskontrolle von Obst und
Gemüse beauftragten Stellen 14.4.83 L 95/13
13. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 861 /83 der Kommission über Maßnahmen zur
Erforschung und Entwicklung neuer Verwendungszwecke für Erzeug-
nisse des Weinsektors 14.4.83 L 95/25
13. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 862/83 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1348/81 zur Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1970/80 des Rates über allgemeine Anwendungsvorschriften für
die Maßnahmen zur Förderung des O I i v e n ö I verbrauchs in der
Gemeinschaft 14.4. 83 L 95/28
Andere Vorschriften
8. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 844/83 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr in das Vereinigte Königreich und nach Frankreich von bestimm-
ten Textilerzeugnissen mit Ursprung in Macau 12.4.83 L 92/14
28. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 853/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3587 /82 über die Einfuhrregelung für bestimmte
Textilwaren mit Ursprung in Taiwan 16.4.83 L 98/1
12. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 859/83 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreis~ für Zucchini (Courgettes) für das Wirtschaftsjahr
1983 und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den
Gemeinsamen Zolltarif 14.4.83 L 95/11
504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die z.u
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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rechnung.
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6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 386. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. März 1983,
ist im Bundesanzeiger Nr. 77 vom 23. April 1983 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 77 vom 23. April 1983 kann zum Preis von 3,90 DM
(3,00 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
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