441
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1983 Ausgegeben zu Bonn am 27. April 1983 Nr. 17
Tag Inhalt Seite
14. 4. 83 Vierte Verordnung zur Änderung der Elften Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgeset-
zes zugleich Dreizehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsge-
setz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 441
622-1-DV 11
20. 4. 83 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Geflügelfleisch (Geflügelfleisch-Handelsklas-
sen-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 444
7849-1-5
20. 4. 83 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungs-
pflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 448
2121-51-7
31. 3. 83 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 32 Abs. 7 Satz 2 des Angestelltenversiche-
rungsgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 451
1104-5, 821-1, 8232-19-1
7. 4. 83 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 38 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes) 451
1104-5, 7111-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 452
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 453
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 453
Vierte Verordnung
zur Änderung der Elften Verordnung
zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
zugleich Dreizehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
Vom 14. April 1983
Auf Grund des § 16 Abs. 8, des § 20 Abs. 2 und nung vom 22. November 1973 (BGBI. 1 S. 1737), wird
des § 43 Abs. 1 Nr. 1 des Feststellungsgesetzes in der nach der Anlage dieser Verordnung ergänzt.
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969
(BGBI. 1S. 1885) sowie des§ 239 Abs. 3 und des§ 367 Artikel 2
des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1 . Oktober 1969 (BGBI. 1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
S. 1909) verordnet die Bundesregierung mit Zustim- tungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des Feststel-
mung des Bundesrates: lungsgesetzes und § 37 4 des Lastenausgleichsgeset-
zes auch im Land Berlin.
Artikel 1
Die Anlage 2 der Elften Verordnung zur Durchführung Artikel 3
des Feststellungsgesetzes zugleich Dreizehnten Ver-
ordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lasten- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
ausgleichsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Verkündung folgenden Kalendermonats, Artikel 1
Gliederungsnummer 622-1-DV 11, veröffentlichten be- jedoch mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenaus-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verord- gleichsgesetzes (§ 375) in Kraft.
Bonn, den 14. April 1983
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 1)
Umrechnungssätze
Umrechnungssatz
nach
Land Währungseinheit
§1 §2 für die Zeit
RM RM
1 2 3 4 5
Bulgarien Lew 3,25 3,25 vom 1. 1. 1963 bis zum 31.12.1963
China Jen Min Piao 0,00018 0,00018 vom 1. 1. 1952 bis zum 28. 2. 1955
1,89 1,89 vom 1. 3. 1955 bis zum 31. 12. 1955
1,70 1,70 vom 1. 1. 1956 bis zum 5. 3. 1961
1,62 1,62 vom 6. 3. 1961 bis zum 30. 9. 1967
1,60 1,60 vom 1.10.1967 bis zum 30. 9. 1968
1,58 1,58 vom 1.10.1968 bis zum 14. 6. 1969
Renminbi Yuan 1,62 1,62 vom 15. 6. 1969 bis zum 30. 9. 1969
1,48 1,48 vom 1.10.1969 bis zum 31.12.1969
Jugoslawien Dinar 0,006 0,006 vom 1. 1. 1965 bis zum 31.12.1965
0,50 0,50 vom 1. 1. 1966 bis zum 31.12.1966
0,47 0,47 vom 1. 1. 1967 bis zum 31.12.1967
0,46 0,46 vom 1. 1. 1968 bis zum 31.12.1968
0,43 0,43 vom 1. 1. 1969 bis zum 31.12.1969
0,40 0,40 vom 1. 1. 1970 bis zum 31.12.1970
0,29 0,29 vom 1. 1. 1971 bis zum 31.12.1971
0,26 0,26 vom 1. 1. 1972 bis zum 31.12.1972
0,23 0,23 vom 1. 1. 1973 bis zum 31.12.1973
0,20 0,20 vom 1. 1. 1974 bis zum 31.12.1974
0,17 0,17 vom 1. 1. 1975 bis zum 31.12.1975
0,16 0,16 vom 1. 1. 1976 bis zum 31.12.1976
0,14 0,14 vom 1. 1. 1977 bis zum 31.12.1977
0,13 0,13 vom 1. 1. 1978 bis zum 31.12.1978
0,11 0,11 vom 1. 1. 1979 bis zum 31.12.1979
0,09 0,09 vom 1. 1. 1980 bis zum 31.12.1980
0,07 0,07 vom 1. 1. 1981 bis zum 31.12.1981
Polen Zloty 0,19 0,19 vom 1. 1. 1973 bis zum 31.12.1977
0,18 0,18 vom 1. 1. 1978 bis zum 31.12.1978
0,08 0,08 vom 1. 1. 1979 bis zum 31.12.1979
0,07 0,07 vom 1. 1. 1980 bis zum 31.12.1980
0,06 0,06 vom 1. 1. 1981 bis zum 31.12.1981
Rumänien Leu 0,18 0,18 vom 1. 1. 1973 bis zum 1.10.1974
0,21 0,21 vom 2.10.1974 bis zum 31.12.1974
0,20 0,20 vom 1. 1. 1975 bis zum 31. 12. 1975
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1983 443
Umrechnungssatz
nach
Land Währungseinheit
§1 §2 für die Zeit
RM RM
1 2 3 4 5
noch Rumänien 0,21 0,21 vom 1. 1. 1976 bis zum 31.12.1976
0,19 0,19 vom 1. 1. 1977 bis zum 31.12.1977
0,18 0,18 vom 1. 1. 1978 bis zum 5. 3. 1978
0,17 0,17 vom 6. 3. 1978 bis zum 31. 12. 1978
0,15 0,15 vom 1. 1. 1979 bis zum 31.12.1979
0,16 0,16 vom 1. 1. 1980 bis zum 31.12.1980
0,15 0,15 vom 1. 1. 1981 bis zum 31.12.1981
Sowjetunion Rubel 3,98 3,98 vom 1. 1. 1971 bis zum 31.12.1971
4,20 4,20 vom 1. 1. 1972 bis zum 31.12.1972
4,49 4,49 vom 1. 1. 1973 bis zum 31.12.1973
4,80 4,80 vom 1. 1. 1974 bis zum 31.12.1974
5,09 5,09 vom 1. 1. 1975 bis zum 31.12.1975
5,32 5,32 vom 1. 1. 1976 bis zum 31.12.1976
5,53 5,53 vom 1. 1. 1977 bis zum 31.12.1977
5,63 5,63 vom 1. 1. 1978 bis zum 31.12.1978
5,86 5,86 vom 1. 1. 1979 bis zum 31.12.1979
6,04 6,04 vom 1. 1. 1980 bis zum 31.12.1980
Tschechoslowakei Tschechoslowakische 0,34 0,34 vom 1. 1. 1973 bis zum 31.12.1973
Krone
0,37 0,37 vom 1. 1. 1974 bis zum 31.12.1974
0,39 0,39 vom 1. 1. 1975 bis zum 31.12.1975
0,40 0,40 vom 1. 1. 1976 bis zum 31.12.1976
0,41 0,41 vom 1. 1. 1977 bis zum 31.12.1978
0,42 0,42 vom 1. 1. 1979 bis zum 31.12.1979
0,43 0,43 vom 1. 1. 1980 bis zum 31.12.1980
Ungarn Forint 0,18 0,18 vom 1. 1. 1972 bis zum 31.12.1973
0,19 0,19 vom 1. 1. 1974 bis zum 31.12.1978
0,18 0,18 vom 1. 1.1979 bis zum 31.12.1979
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Verordnung
über gesetzliche Handelsklassen für Geflügelfleisch
(Geflügelfleisch-Handelsklassen-Verordnung)
Vom 20. April 1983
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und des § 2 des Handels- §3
klassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Ausnahmeregelung
vom 23. November 1972 (BGBI. 1S. 2201) wird im Ein-
vernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie § 2 Abs. 2 gilt nicht für Geflügelfleisch, das dazu
und Gesundheit und für Wirtschaft mit Zustimmung des bestimmt ist,
Bundesrates verordnet: 1. vom Geflügelhalter am Ort der Geflügelhaltung
unmittelbar an den Verbraucher abgegeben oder
§ 1
2. in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieser
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen Verordnung verbracht
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzu- zu werden.
wenden auf rohes Geflügelfleisch ohne jeden Zusatz, §4
das zur Abgabe an den Verbraucher(§ 6 des Lebens-
Kennzeichnung
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes) bestimmt ist.
Eine Oberflächenbehandlung durch Würzen oder in ähn- (1) Geflügelfleisch in Fertigpackungen, das nach der
licher Weise gilt nicht als Zusatz im Sinne des Satzes 1. Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kenn-
zeichnen ist, darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind gebracht werden, wenn in Verbindung mit der Verkehrs-
1. Geflügel: als Haustiere gehaltene Hühner (ausge- bezeichnung zusätzlich
nommen Zwerg- und Perlhühner), Truthühner, Enten 1 . die gesetzliche Handelsklasse,
und Gänse; 2. der Angebotszustand
2. Geflügelfleisch: geschlachtetes Geflügel und Geflü- angegeben sind. Bei geschlachtetem Geflügel muß die
gelteile; Kennzeichnung ferner die entsprechende Angabe „mit
3. Geschlachtetes Geflügel: Tierkörper ohne Kopf oder Hals und Innereien" oder „ohne Hals und Innereien"
ohne Kopf und Hals und ohne Ständer oder Paddeln; enthalten. Werden der Hals, die Innereien oder
bestimmte Innereien regelmäßig nicht beigefügt, so ist
4. Geflügelteile: Hälften, Brüste, Schenkel und Ober- dies entsprechend anzugeben.
schenkel, bei Truthühnern auch Unterschenkel,
sofern diese Teile den jeweiligen Beschreibungen in (2) Unverpacktes Geflügelfleisch oder Geflügelfleisch
Abschnitt II Nr. 4 bis 8 der Anlage entsprechen; in Fertigpackungen im Sinne des§ 1 Abs. 2 der Lebens-
mittel-Kennzeichnungsverordnung darf gewerbsmäßig
5. Innereien: Herz, Leber und Magen (ohne Horn- nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit der
schicht).
Verkehrsbezeichnung und den Angaben nach Absatz 1
gekennzeichnet ist.
§2
(3) Die Kennzeichnung ist an einer in die Augen fal-
Gesetzliche Handelsklassen lenden Stelle in deutscher Sprache leicht verständlich,
(1) Für Geflügelfleisch werden gesetzliche Handels- deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar anzu-
klassen eingeführt mit den Bezeichnungen bringen
Handelsklasse A 1. in den Fällen des Absatzes 1 auf der Fertigpackung
oder einem mit ihr verbundenen Etikett; bei einer
Handelsklasse B
Ware, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des
Handelsklasse C. § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-
degesetzes bestimmt ist, genügt es, wenn die Anga-
(2) Geflügelfleisch darf gewerbsmäßig nur nach einer ben auf einer Transportpackung angebracht oder in
gesetzlichen Handelsklasse in den Verkehr gebracht einem der Ware beigefügten Begleitpapier enthalten
werden; es muß dabei mindestens die in Abschnitt I der sind;
Anlage jeweils bezeichneten Qualitätsmerkmale auf-
weisen. 2. in den Fällen des Absatzes 2 auf einem Schild auf
oder neben der Ware.
(3) Hähnchen mit den Qualitätsmerkmalen der Han-
delsklasse A können mit der Bezeichnung Handels- §5
klasse Extra in den Verkehr gebracht werden, sofern
Verkehrsbezeichnungen, Angebotszustände
das Nenngewicht mindestens 1 200 Gramm, bei Tier-
körpern ohne Hals und Innereien mindestens 1 100 (1) Verkehrsbezeichnungen sind nach Maßgabe des
Gramm beträgt. Abschnitts II der Anlage
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1983 445
1. bei geschlachtetem Geflügel: Hähnchen, Suppen- §8
huhn, junges Truthuhn, Truthuhn, junge Ente, Ente,
Marktnotierungen
Frühmastgans, junge Gans, Gans;
2. bei Geflügelteilen: Hälfte, Brust, Schenkel, Ober- Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und son-
schenkel, Unterschenkel, jeweils verbunden mit der stige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgese-
entsprechenden Bezeichnung nach Nummer 1. hene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preis-
feststellungen für Geflügelfleisch vornehmen, sind ver-
(2) Es können jeweils verwendet werden die Ver- pflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die
kehrsbezeichnungen gesetzlichen Handelsklassen zugrunde zu legen.
1. Truthahn, Pute oder Puter statt der Bezeichnung
Truthuhn;
§9
2. Keule statt der Bezeichnung Schenkel;
Ordnungswidrigkeiten
3. halb statt der Bezeichnung Hälfte.
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des
(3) Die Verkehrsbezeichnung Hähnchen kann ergänzt Handelsklassengesetzes handelt, wer
werden durch die Bezeichnung
1 . entgegen § 4 Geflügelfleisch gewerbsmäßig in den
1. Poularde, wenn das Nenngewicht mindestens 1 200 Verkehr bringt, das nicht oder nicht in der vorge-
Gramm, schriebenen Weise mit den dort vorgeschriebenen
2. junger Hahn, wenn das Nenngewicht mindestens Angaben gekennzeichnet ist oder
1 800 Gramm 2. a) entgegen§ 6 in Rechnungen, Lieferscheinen oder
beträgt. Bei Tierkörpern ohne Hals und Innereien ermä- sonstigen Transportbegleitpapieren oder
ßigen sich diese Gewichte um 100 Gramm. b) entgegen § 7 in öffentlichen Bekanntmachungen
oder Mitteilungen
(4) Angebotszustände sind nach Maßgabe des
Abschnitts III der Anlage nicht die vorgeschriebenen Angaben macht.
1. gekühlt oder frisch,
2. gefroren, § 10
3. tiefgefroren. Berlin-Klausel
§6 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Rechnungen, Lieferscheine, tungsgesetzes in Verbindung mit§ 11 des Handelsklas-
sonstige Transportbegleitpapiere sengesetzes auch im Land Berlin.
In Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen Trans-
portbegleitpapieren, ausgenommen in solchen Papieren
§ 11
des Einzelhandels, ist die gesetzliche Handelsklasse
anzugeben, unter der das Geflügelfleisch in den Verkehr Inkrafttreten, Außerkrafttreten
gebracht worden ist.
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
§7
Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in
Werbung Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über gesetzliche
Handelsklassen für geschlachtetes Geflügel und für
In öffentlichen Bekanntmachungen und in Mitteilun-
Geflügelteile vom 15. September 1965 (BGBI. 1
gen, die für einen größeren Kreis von Personen
S. 1368), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
bestimmt sind, darf für Geflügelfleisch nicht ohne
9. August 1971 (BGBI. 1 S. 1345), außer Kraft.
Angabe der gesetzlichen Handelsklasse geworben wer-
den, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich (2) Bis zum 31. Dezember 1985 darf Geflügelfleisch
unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit noch mit einer Kennzeichnung nach den bisher gelten-
beziehen. den Vorschriften in den Verkehr gebracht werden.
Bonn, den 20. April 1983
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Kiechle
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anlage
(zu den§§ 1, 2 und 5)
1. Qualitätsmerkmale
1. Handelsklasse A
a) Fleischansatz Vollfleischig, Brust breit und lang, Brustbein nicht
hervortretend
b) Fettansatz Gleichmäßig und gering; bei Suppenhühnern, Enten
und Gänsen stärkere Fettschicht zulässig
c) Federkiele, Haarfedern Nur an Halslappen, Flügelspitzen, Bürzel und Fußge-
lenken, bei Truthühnern, Enten und Gänsen auch an
anderen Körperteilen vereinzelt zulässig
d) Verletzungen, Quetschungen, Verfärbungen An Brust und Schenkeln keine, an anderen Stellen
kleine zulässig
e) Frostbrand Nicht zulässig
2. Handelsklasse B
a) Fleischansatz Fleischig, Brustbein mäßig hervortretend
b) Fettansatz Ungleichmäßig, Fleisch nicht deutlich unter der Haut
vorscheinend
c) Federkiele, Haarfedern Bei Hühnern auch an anderen Körperteilen, ausge-
nommen Brust und Schenkeln, vereinzelt, bei ande-
rem Geflügel vermehrt zulässig
d) Verletzungen, Quetschungen, Verfärbungen Auch an Brust und Schenkeln kleine zulässig
e) Frostbrand Mäßiger zulässig
3. Handelsklasse C Geflügelfleisch, das nicht die Qualitätsmerkmale der
Handelsklasse A oder B aufweist.
II. Verkehrsbezeichnungen
1. Hähnchen, junges Truthuhn, junge Ente,
Frühmastgans Junges Masttier, Brustbeinfortsatz biegsam
2. junge Gans Brustbeinfortsatz noch biegsam
3. Suppenhuhn, Truthuhn, Ente, Gans Nach der Geschlechtsreife geschlachtet, Brustbein-
fortsatz verknöchert
4. Hälfte Halber Tierkörper, längs des Brustbeins und der
Wirbelsäule geteilt
5. Brust Muskulatur beiderseits des Brustbeins und Brust-
beinfortsatzes mit Haut und Knochen wie gewach-
sen
6. Schenkel Ober- und Unterschenkelknochen mit Muskulatur
und Haut wie gewachsen
7. Oberschenkel Oberschenkelknochen mit Muskulatur und Haut wie
gewachsen
8. Unterschenkel Unterschenkelknochen mit Muskulatur und Haut wie
gewachsen.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27_. April 1983 447
III. Angebotszustände
1 . Gekühlt oder frisch Von der Schlachtung an nicht durch Kälteeinwirkung
erstarrt.
2. Gefroren Unverzüglich nach der Schlachtung oder Zerlegung
auf eine Kerntemperatur von mindestens-12° C ein-
gefroren und auf dieser Temperatur gehalten.
3. Tiefgefroren Unverzüglich nach der Schlachtung oder Zerlegung
auf eine Kerntemperatur von mindestens-18° C ein-
gefroren und auf dieser Temperatur gehalten. Der
Temperaturbereich der maximalen Kristallisation
muß beim Einfrieren möglichst schnell durchschritten
werden.
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Neunzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 20. April 1983
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom
24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448) wird vom Bundesminister für Jugend, Familie
und Gesundheit sowie auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) vom
Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zu der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom
26. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 917), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember
1982 (BGBI. 1 S. 1851 ), wird wie folgt geändert:
1. Die Position 30 erhält folgende Fassung:
,,lsoconazol, 1-[2,4-Dichlor-ß-(2,6- 1. Januar 1984"
dichlorbenzyloxy) phenethyl]=
imidazol und seine Salze
- ausgenommen zum äußeren Gebrauch -
2. Die Position 261 erhält folgende Fassung:
,,Malathion, Diethyl-( di methoxy= 1. Januar 1988"
thiophosphinoylthio)succinat
- zur Anwendung bei Menschen -
3. Folgende Positionen werden angefügt:
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
262 Alfentanil, N-{ 1-[2-(4-Ethyl-5-oxo- 1. Juli 1988
2-tetrazolin-1-yl)ethyl]-4-
methoxymethyl-4-piperidyl} =
propionanilid und seine Salze
263 Benproperin, 1-[2-(2-Benzyl= 1. Juli 1988
phenoxy)-1-methylethyl]=
piperidin und seine Salze
264 Cefmenoxim, (6R, 7R)-7-[2-(2-Amino- 1. Juli 1988
4-thiazolyl)glyoxylamido]-3-
( 1-methyl-1 H-tetrazol-5-
ylthiomethyl)-8-oxo-5-thia-1-
azabicyclo[ 4.2.0]oct-2-en-2-carbon=
säure-7 2 -(Z)-(O-methyloxim)
und seine Salze
265 Cefroxadin, (6R, 7R)-7-[(R)-2- 1. Juli 1988
Amino-2-(1,4-cyclohexadien-1-
yl) acetamido ]-3-methoxy-8-oxo-
5-thia-1 -azabicyclo[ 4.2.0]oct-2-
en-2-carbonsäure und ihre Salze
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1983 449
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
266 Ceftizoxim, (6R, 7R)-7-[2-(2-Amino- 1. Juli 1988
4-thiazolyl)glyoxylamido]-8-oxo-
5-thia-1-azabicyclo[ 4.2.0]oct-
2-en-2-carbonsäure-7 2 -(Z)-( O-methyloxim)
und seine Salze
267 Ceftriaxon, (6R, 7R)-7-[2-(2-Amino- 1. Juli 1988
4-thiazolyl) glyoxylamido ]-3-
(2,5-dihydro-6-hydroxy-2-methyl-
5-oxo-1 ,2,4-triazin-3-ylthio=
methyl)-8-oxo-5-thia-1-azabicycl0=
[ 4.2.0]oct-2-en-2-carbonsäure-
2
7 -(Z)-( O-methyloxim)
und seine Salze
268 Difenidol, 1, 1-Diphenyl-4-piperidino= 1. Juli 1988
butanol und seine Salze
269 Doxapram, 1-Ethyl-4-(2- 1. Juli 1988
morpholinoethyl)-3,3-diphenyl-
2-pyrrolidon und seine Salze
- zur Anwendung bei Tieren -
270 Flutamid, 4' -Nitro-3' -trifluor= 1. Juli 1988
methylisobutyranilid
271 Interferon /J human, Interferon 1. Juli 1988
aus Human-Fibroblasten
272 lsoxicam, 4-Hydroxy-2-methyl-N- 1. Juli 1988
(5-methyl-3-isoxazolyl)-2H-1 ,2-
benzothiazin-3-carboxamid-1, 1-
dioxid
273 Ketotifen, 4-( 1-Methyl-4-pipe= 1. Juli 1988
ridyliden)-4H-benzo[ 4,5]=
cyclohepta[1,2-b]thiophen-10(9H)-
on und seine Salze
274 Nabilone, (±Hrans-3-( 1, 1- 1. Juli 1988
Dimethylheptyl)-7,8, 10, 10a-tetra=
hydro-1-hydroxy-6,6-dimethyl-
6H-di benzo [b,d] pyran-9 (6aH)-on
275 Oxidronsäure, (Hydroxymethylen)= 1. Juli 1988
diphosphonsäure und ihre Salze
276 Pipotiazinpalmitat (Ester), 1. Juli 1988
2-{ 1-[3-(2-Dimethylsulfamoyl-
10-phenothiazinyl)propyl]-
4-piperidyl}ethylpalmitat
und seine Salze
277 Prednimustin, 11 /J, 17,21-Trihy= 1. Juli 1988
droxy-1,4-pregnadien-3,10-dion-
21-(4-{4-[bis(2-chlorethyl)=
amino]phenyl}butyrat)
278 Propiram, N-(1-Methyl-2-piperidinO= 1. Juli 1988
ethyl)-N-(2-pyridyl)propionamid
und seine Salze
- bis zu 100 mg
je abgeteilte Darreichungsform
und mindestens dieselbe Menge
Methylcell ulose -
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
279 Protirelin, 5-Oxo-L-prolyl- 1. Juli 1988
L-histidyl-L-prolinamid
und seine Salze
- zur intranasalen Anwendung -
280 Tiamulin, (11-Hydroxy-6,7,10, 1. Juli 1988
1 2-tetramethyl-1-oxo-1 0-vinyl-
perhydro-3a, 7 -pentanoi nden-8-yl)-
[ (2-diethylaminoethylthio)acetat]
und seine Salze
- zur Anwendung bei Tieren -
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit
Artikel 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2445) auch im Land Berlin.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Kosmetische Mittel, die in Artikel 1 Nr. 3 dieser Verordnung aufgeführte Stoffe
oder Zubereitungen enthalten, dürfen noch zwölf Monate nach dem Inkrafttreten wei-
terhin hergestellt, eingeführt und in den Verkehr gebracht werden, soweit dies bisher
zulässig war. § 24 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie auf
Grund des § 26 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erlassene
Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Bonn, den 20. April 1983
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1983 451
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 8. Februar 1983-1 Bvl 28/79-, ergangen auf Vor-
lagebeschluß des Sozialgerichts Lübeck, wird die Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 32 Absatz 7 Satz 2 des Angestelltenversicherungs-
gesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Besei-
tigung von Härten in den gesetzlichen Rentenver-
sicherungen und zur Änderung sozialrechtlicher Vor-
schriften (Rentenversicherungs-Änderungsgesetz -
RVÄndG) vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. 1
S. 4 76) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes
insoweit unvereinbar, als bis zum 31. Dezember 1956
entrichtete Pflichtbeiträge, die während einer Ausfall-
zeit nach § 36 Absatz 1 Nummer 6 des Angestellten-
versicherungsgesetzes entrichtet worden sind, bei
der Berechnung der Rente auch dann nicht berück-
sichtigt werden, wenn das für den Versicherten gün-
stiger wäre als die Anrechnung der Ausfallzeit.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 31. März 1983
Der Bundesminister der Justiz
Engel hard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 12. Januar 1983-2 Bvl 23/81-, ergangen auf Vor-
lagebeschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs, wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 38 Absatz 2 des Gesetzes über das Schornstein-
fegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG) vom
15. September 1969 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1634) ist
mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 7. April 1983
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Krieger
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1983 451
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 8. Februar 1983-1 Bvl 28/79-, ergangen auf Vor-
lagebeschluß des Sozialgerichts Lübeck, wird die Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 32 Absatz 7 Satz 2 des Angestelltenversicherungs-
gesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Besei-
tigung von Härten in den gesetzlichen Rentenver-
sicherungen und zur Änderung sozialrechtlicher Vor-
schriften (Rentenversicherungs-Änderungsgesetz -
RVÄndG) vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. 1
S. 4 76) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes
insoweit unvereinbar, als bis zum 31. Dezember 1956
entrichtete Pflichtbeiträge, die während einer Ausfall-
zeit nach § 36 Absatz 1 Nummer 6 des Angestellten-
versicherungsgesetzes entrichtet worden sind, bei
der Berechnung der Rente auch dann nicht berück-
sichtigt werden, wenn das für den Versicherten gün-
stiger wäre als die Anrechnung der Ausfallzeit.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 31. März 1983
Der Bundesminister der Justiz
Engel hard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 12. Januar 1983-2 Bvl 23/81-, ergangen auf Vor-
lagebeschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs, wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 38 Absatz 2 des Gesetzes über das Schornstein-
fegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG) vom
15. September 1969 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1634) ist
mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 7. April 1983
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Krieger
452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 10, ausgegeben am 22. April 1983
Tag Inhalt Seite
15. 4. 83 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 16. März 1983
über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Suben-
Autobahn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230
15. 4. 83 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 16. März 1983
über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang
Pfronten (Fallmühle) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233
15. 4. 83 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 16. März 1983
über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Hinter-
schiffl/Kohlstatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236
21. 3. 83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238
21. 3. 83 ~ekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen
Ubereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See................... 240
21. 3. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Verein-
heitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240
23. 3. 83 Bekanntmachung über den Beitritt von Mauretanien, Nigeria und Tschad zum Zweiten AKP-EWG-
Abkommen von Lome . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241
25. 3. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Finanz-Cor-
poration (IFC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241
29. 3. 83 Bekanntmachung des deutsch-niederländischen Abkommens über die Anerkennung von Gleich-
wertigkeiten im Hochschulbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241
29. 3. 83 Bekanntmachung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen
Verkehrs (AGR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245
5. 4. 83 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Kooperationsabkommens zwischen der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien 297
5. 4. 83 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl einerseits und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits . . . . . 297
6. 4. 83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 298
Preis dieser Ausgabe: 8,60 DM (7,50 DM zuzüglich 1,10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,40 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1983 453
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
7. 4. 83 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Tarifkommissionen, die erweiterten Tarifkommissio-
nen und die beratenden Ausschüsse für den Güter-
kraftverkehr 68 12.4.83 13.4.83
9241-16
8. 4. 83 Verordnung über die Zulassung von Handelssaatgut
bei Blauer Lupine 71 15.4.83 16.4.83
neu: 7822-3-22
13. 4. 83 Verordnung Nr. 5/83 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 73 19.4.83 1. 5. 83
95-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 701 /83 der Kommission zur Durchführung von
Maßnahmen zur Steigerung des Mi Ich verbrauchs in bestimmten
Regionen Italiens und Griechenlands 29.3.83 L 82/5
28. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 703/83 der Kommission über die Einstellung
des Makrelenfangs durch Schiffe, die die Flagge von Dänemark
führen 29.3.83 L 82/12
28. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 704/83 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungsbestimmungen für die
Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm 29.3.83 L 82/13
28. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 708/83 des Rates über Maßnahmen zur Erhal-
tung und Bewirtschaftung der Fischbestände in der 200-Meilen-
Zone vor der Küste des französischen Departements Guyana gegen-
über Schiffen unter der Flagge bestimmter Drittländer 30.3.83 L 83/1
28. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 709/83 des Rates zur Festlegung von Maß-
nahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände
gegenüber Schiffen unter spanischer Flagge für 1983 30. 3. 83 L 83/9
29. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 714/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungsbestimmungen für
die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm 30.3.83 L 83/27
29. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 715/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1759/82 betreffend die letzte Frist für die
Gewährung der Beihilfen an die Kleinerzeuger von Mi Ich 30. 3.83 L 83/28
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1983 453
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
7. 4. 83 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Tarifkommissionen, die erweiterten Tarifkommissio-
nen und die beratenden Ausschüsse für den Güter-
kraftverkehr 68 12.4.83 13.4.83
9241-16
8. 4. 83 Verordnung über die Zulassung von Handelssaatgut
bei Blauer Lupine 71 15.4.83 16.4.83
neu: 7822-3-22
13. 4. 83 Verordnung Nr. 5/83 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 73 19.4.83 1. 5. 83
95-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 701 /83 der Kommission zur Durchführung von
Maßnahmen zur Steigerung des Mi Ich verbrauchs in bestimmten
Regionen Italiens und Griechenlands 29.3.83 L 82/5
28. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 703/83 der Kommission über die Einstellung
des Makrelenfangs durch Schiffe, die die Flagge von Dänemark
führen 29.3.83 L 82/12
28. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 704/83 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungsbestimmungen für die
Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm 29.3.83 L 82/13
28. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 708/83 des Rates über Maßnahmen zur Erhal-
tung und Bewirtschaftung der Fischbestände in der 200-Meilen-
Zone vor der Küste des französischen Departements Guyana gegen-
über Schiffen unter der Flagge bestimmter Drittländer 30.3.83 L 83/1
28. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 709/83 des Rates zur Festlegung von Maß-
nahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände
gegenüber Schiffen unter spanischer Flagge für 1983 30. 3. 83 L 83/9
29. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 714/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungsbestimmungen für
die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm 30.3.83 L 83/27
29. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 715/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1759/82 betreffend die letzte Frist für die
Gewährung der Beihilfen an die Kleinerzeuger von Mi Ich 30. 3.83 L 83/28
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 725/83 des Rates zur Verlängerung des
Mi Ich wirtschaftsjahres 1982/83 31.3. 83 L 85/1
28. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 726/83 des Rates zur Verlängerung des
Wirtschaftsjahres 1982/83 für Schaf- und Ziegenfleisch 31. 3.83 L 85/2
28. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 727 /83 des Rates zur Verlängerung des
Wirtschaftsjahres 1982/83 für Rindfleisch 31. 3. 83 L 85/4
28. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 728/83 des Rates zur Festsetzung der pau-
schalen Produktionsbeihilfe sowie des Zielpreises für bestimmte
Trockenfuttererzeugnisse für die Zeit vom 1. bis 24. April 1983 31. 3. 83 L 85/5
29 3 83 Verordnung (EWG) Nr. 763/83 der Kommission zur 13. Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2730/81 zur Aufstellung des Verzeichnisses
der Stellen in den einführenden Drittländern, von denen Ausschrei-
bungen für Milch und Milcherzeugnisse ausgehen können 31. 3.83 L 85/7
30. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 765/83 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 368/77 und (EWG) Nr. 443/77 betreffend den
Verkauf von Magermilchpulver, das zur Verfütterung an Tiere,
außer an junge Kälber, bestimmt ist 31.3. 83 L 85/82
30. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 775/83 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1687/76 hinsichtlich der Verwendung von
Magermilchpulver, das zur Verfütterung an andere Tiere als
junge Kälber bestimmt ist 31.3.83 L 86/8
30. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 776/83 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Tomaten für das Wirtschaftsjahr 1983 31.3.83 L 86/10
30. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 777 /83 der Kommission zur Festsetzung des
im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen
Angebotspreises für Tomaten für das Wirtschaftsjahr 1983 31. 3. 83 L 86/12
30. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 778/83 der Kommission zur Festsetzung von
Qualitätsnormen für Tomaten 31.3.83 L 86/14
30. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 779/83 der Kommission zur Anwendung der
Güteklasse „III" auf bestimmtes Obst im Wirtschaftsjahr 1983/84 31. 3. 83 L 86/20
29. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 786/83 der Kommission zur Festsetzung der
Abschlagszahlungen auf die Produktionsabgaben im Zucker-
sektor für das Wirtschaftsjahr 1982/83 6.4.83 L 88/5
29. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 787 /83 der Kommission über die Mitteilungen
im Zuckersektor 6.4.83 L 88/6
5. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 789/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2742/82 über Schutzmaßnahmen bei der
Einfuhr von getrockneten Trauben 6.4.83 L 88/13
6. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 801 /83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1570/78 hinsichtlich des Nachweises der
Verwendung von Grobgrieß und Feingrieß aus Mais, Quellmehl
und Bruchreis in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der die Erstat-
tung bei der Erzeugung zu zahlen hat 7.4.83 L 89/24
8. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 823/83 der Kommission zur sechsten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 3172/80 über die Durchführungs-
vorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für 01 ivenöl 9.4.83 L 91/5
8. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 825/83 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 525/83 und abweichend von der Verordnung
(EWG) Nr. 2041/75 betreffend die Ausfuhr von Olivenöl nach
Libyen 9.4.83 L 91/10
8. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 826/83 der Kommission über die Einstellung
des Kabeljau- und Witt I in g fang s durch Schiffe unter nieder-
ländischer Flagge 9.4.83 L 91 /11
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1983 455
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
24. 3. 83 Entscheidung Nr. 702/83/EGKS der Kommission zur Einführung
eines vorläufigen Antidumpingzolls auf zum Wiederauswalzen
bestimmtes Warmbreitband aus Stahl mit Ursprung in Argentinien,
Brasilien, Kanada und Venezuela und zur Annahme von Verpflichtun-
gen von zwei kanadischen Ausführern 29. 3.83 L 82/9
28. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 707 /83 des Rates über den Abschluß des
Abkommens zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik
Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus 30.3.83 L 84/1
29. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 713/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3016/78 zur Festlegung bestimmter Regeln für
die Anwendung der Umrechnungskurse für Zucker und lsoglukose 30. 3.83 L 83/25
29. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 760/83 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Bariumchloride der Tarifstelle 28.30 A 11, mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3377 /82 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 31. 3.83 L 85/75
29. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 761 /83 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Methanol der Tarifstelle 29.04 A 1, mit
Ursprung in Mexiko, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3377 /82
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 31.3.83 L 85/76
30. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 766/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1372/81 über die Berechnung der Währungs-
ausgleichsbeträge 31. 3. 83 L 85/84
30. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 771 /83 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 878/77 über die in der Landwirtschaft anzuwen-
denden Umrechnungskurse 31. 3.83 L 85/95
28. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 772/83 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Karotten und
Speisemöhren der Tarifstelle ex 07.01 G II des Gemeinsamen Zoll-
tarifs mit Ursprung in Zypern (1983) 31. 3.83 L 86/1
28. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 773/83 des Rates über die Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für
bestimmte Güteklassen von Ferrochrom der Tarifstelle ex 73.02 E 1
des Gemeinsamen Zolltarifs 31. 3. 83 L 86/3
30. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 780/83 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1054/78 im Anschluß an die Festsetzung eines
neuen in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurses für
den belgischen/luxemburgischen Franken 1. 4. 83 L 87/1
30. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 781 /83 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 670/83 mit Übergangsmaßnahmen für die Anwen-
dung von Währungsausgleichsbeträgen im Handel zwischen einigen
Mitgliedstaaten 1. 4. 83 L 87/3
5. 4. 83 Verordnung (EWG) Nr. 797 /83 der Kommission über die Festsetzung
von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren 7.4.83 L 89/9
29. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 799/83 der Kommission zur Änderung der
Anhänge 5 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 57 4/72 des Rates über
die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstän-
dige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein-
schaft zu- und abwandern 7.4.83 L 89/15
29. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 800/83 der Kommission zur Eröffnung zusätz-
licher Kontingente für Einfuhren in die Gemeinschaft von Textilwaren
mit Ursprung in einigen Drittländern, die an Berliner Handelsmessen
1983 teilnehmen 7.4. 83 L 89/17
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 385. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 28. Februar 1983,
ist im Bundesanzeiger Nr. 53 vom 17. März 1983 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
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