409
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1983 Ausgegeben zu Bonn am 9. April 1983 Nr. 16
Tag Inhalt Seite
29. 3. 83 Verordnung zum Schutz von Tieren beim grenzüberschreitenden Transport . . . . . . . . . . . . . . . . . . 409
neu: 7833-3-2
30. 3. 83 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin (Bäcker-Ausbildungsverord-
nung - BäAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 413
neu: 800-21-1-103
30. 3. 83 Verordnung über die Berufsausbildung zum Konditor/zur Konditorin (Konditor-Ausbildungs-
verordnung - KondAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 422
neu: 7110-6-22
28. 3. 83 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 1 Nr. 1 a des Gesetzes zur Änderung
des Bremischen Besoldungsgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 432
1104-5
28. 3. 83 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu dem Hamburgischen Gesetz zum Staats-
vertrag über den Norddeutschen Rundfunk) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 432
1104-5
25. 3. 83 Berichtigung einer Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 433
423-1-5-43
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger ..................................................... : . . 434
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 435
Verordnung
zum Schutz von Tieren beim grenzüberschreitenden Transport
Vom 29. März 1983
Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes §2
vom 24. Juli 1972 (BGBI. 1 S. 1277) wird im Einverneh-
(1) Beim grenzüberschreitenden Transport muß eine
men mit dem Bundesminister für Verkehr mit Zustim- dem Muster der Anlage entsprechende Bescheinigung
mung des Bundesrates verordnet:
(Transportbescheinigung) mitgeführt und der zuständi-
Abschnitt 1
gen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.
Allgemeine Vorschriften (2) Wird beim Transport von Rindern und Schweinen
eine Gesundheitsbescheinigung nach Anlage F der
§ 1 Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964
Im Sinne dieser Verordnung sind zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern
1. Tiere:
und Schweinen (ABI. EG 1975 Nr. C 189 S. 1) in der
Einhufer, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, jeweils geltenden Fassung mitgeführt, so gilt diese
soweit sie Haustiere sind; Gesundheitsbescheinigung als Transportbescheini-
2. Transportmittel: gung, wenn sie um die Angaben nach Abschnitt A Nr. IV
Laderäume und Behälter für die Beförderung auf dem sowie den Abschnitten B und C der Anlage ergänzt
Land-, Wasser- oder Luftweg; worden ist.
3. grenzüberschreitender Transport:
(3) Die Transportbescheinigung darf nur aus einem
jede Beförderung von Tieren über die Grenze in einzigen Blatt bestehen. Sie muß in den Amtssprachen
einem Transportmittel vom Beginn des Verladens in oder jeweils mindestens einer Amtssprache des Ver-
das Transportmittel bis zum Ende des Ausladens aus sandlandes, des Bestimmungslandes und gegebenen-
diesem Transportmittel; ausgenommen sind der falls des Transitlandes ausgestellt sein, sofern diese
kleine Grenzverkehr sowie Transporte im Verkehr mit Länder Mitgliedstaaten sind.
Berlin (West) im Transit durch die Deutsche Demo-
kratische Republik; (4) Die Transportbescheinigung wird ungültig, wenn
4. Mitgliedstaat: die Tiere nicht innerhalb von 24 Stunden seit Unter-
Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein- zeichnung der Bescheinigung nach Abschnitt A der
schaft. Anlage verladen worden sind. Eine ungültig gewordene
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Transportbescheinigung darf nur durch eine Transport- Transportbescheinigung vorgenommen oder enthält die
bescheinigung nach Absatz 1 ersetzt werden. Transportbescheinigung bereits eine entsprechende
Eintragung seitens eines anderen Mitgliedstaates, so
§3 sendet die für den Ort des Grenzübertritts zuständige
Behörde eine Ablichtung der Transportbescheinigung
( 1 ) Stellt der beamtete Tierarzt während des grenz-
an das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft.
überschreitenden Transports Mängel fest, die bei den
Tieren vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden
hervorrufen können, so ordnet er oder die sonst zustän- Abschnitt 4
dige Behörde unverzüglich gegenüber dem Begleiter der
Tiere oder dem mit ihrer Betreuung Beauftragten die Ausnahmen
zum Schutz der Tiere notwendigen Maßnahmen an.
§7
(2) Die Durchführung einer während des grenzüber- Die Verpflichtung zum Mitführen und zur Vorlage der
schreitenden Transports erforderlich gewordenen Ver- Transportbescheinigung nach § 2 Abs. 1 und 2 sowie
sorgung der Tiere mit Futter oder Wasser ist von dem die Feststellung der Transportfähigkeit und ihre Bestä-
Verantwortlichen für die Einrichtung, in der diese Maß- tigung nach § 4 Abs. 1 entfallen, soweit es einer Ent-
nahmen durchgeführt wurden, in der Transportbeschei- scheidung des Rates oder der Kommission der Europäi-
nigung zu bestätigen. schen Gemeinschaften nach Artikel 4 oder 5 der Richt-
linie 81 /389/EWG des Rates vom 12. Mai 1981 zur
Abschnitt 2 Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der
Verbringen aus dem Geltungsbereich Richtlinie 77 / 489/EWG über den Schutz von Tieren
dieser Verordnung beim internationalen Transport (ABI. EG Nr. L 150 S. 1)
entspricht und der Bundesminister für Ernährung, Land-
§4 wirtschaft und Forsten dies im Bundesanzeiger be-
( 1) Tiere dürfen für einen Transport aus dem Gel- kanntgemacht hat. Die Verpflichtung zum Mitführen und
zur Vorlage der Transportbescheinigung nach§ 2 Abs. 1
tungsbereich dieser Verordnung nur verladen werden,
wenn der beamtete Tierarzt ihre Transportfähigkeit fest- und 2 sowie die Feststellung der Transportfähigkeit und
gestellt und in Abschnitt Ader Transportbescheinigung ihre Bestätigung nach § 4 Abs. 1 entfallen für Renn- und
bestätigt hat. Turnierpferde sowie für Tiere, die an internationalen
Ausstellungen teilnehmen, soweit und solange eine in
(2) Die Ladebescheinigung (Abschnitt B der Trans- Satz 1 genannte Entscheidung für diese Tiere nicht
portbescheinigung) wird nur ausgestellt, wenn die die ergangen ist.
Tiere und das Transportmittel betreffenden Bestimmun-
gen der Artikel 6 bis 37 des Europäischen Übereinkom- Abschnitt 5
mens vom 13. Dezember 1968 über den Schutz von
Tieren beim internationalen Transport (BGBI. 1973 II Ordnungswidrigkeiten
5. 721) eingehalten sind. §8
Abschnitt 3 Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 16 des
Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Verbringen in oder durch den Geltungsbereich lässig entgegen § 2 Abs. 1 eine Transportbescheini-
dieser Verordnung gung nicht mitführt oder nicht vorlegt.
§5
Beim Verbringen von Tieren in oder durch den Gel- Abschnitt 6
tungsbereich dieser Verordnung prüft der beamtete
Tierarzt durch Besichtigung der Sendung, ob die in § 4 Schlußvorschriften
Abs. 2 bezeichneten Bestimmungen eingehalten wor-
§9
den sind. Er prüft außerdem, ob die nach § 2 vorge-
schriebene Bescheinigung mitgeführt wird. Er trägt die Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
festgestellten Mängel sowie bei der Feststellung an- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 22 des Tier-
geordnete Maßnahmen in die Transportbescheinigung schutzgesetzes auch im Land Berlin.
ein.
§6 § 10
Wird beim Verbringen in den Geltungsbereich dieser Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verordnung eine Eintragung nach § 5 Satz 2 in die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 29. März 1983
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1983 411
Anlage
Bescheinigung Nr........ .
INTERNATIONALE TIERTRANSPORT-BESCHEINIGUNG 1)
Zuständige Stelle: (Druckbuchstaben)
Transport von Tieren nach Kapitel I des Anhangs zur Richtlinie 77 /489/EWG
A. BESCHEINIGUNG ÜBER DIE TRANSPORTFÄHIGKEIT FÜR DEN INTERNATIONALEN TRANS-
PORT
Versandland: .............................................................................................. 2)
Name und Anschrift des Versenders: ................................................................ 2)
Bestimmungsland: ........................................................................................ 2)
1. Anzahl der Tiere: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2)
II. Beschreibung der Tiere: ............................................................................. .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . 2)
III. Endgültiger Bestimmungsort sowie Name und Anschrift des Empfängers: ................ .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2)
IV. Der Unterzeichnete bestätigt, daß er die vorstehend beschriebenen Tiere untersucht und
für tauglich für den vorgesehenen internationalen Transport befunden hat.
Stempel Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ortszeit ............... .
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit, wenn die betreffenden Tiere nicht innerhalb
von 24 Stunden nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung zum internationalen Transport
verladen werden.
B. LADEBESCHEINIGUNG
Der Unterzeichnete bestätigt, daß die vorstehend beschriebenen Tiere unter vom amtlichen
Tierarzt gebilligten Umständen am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Datum) um .......... (Ortszeit) 4
)
in ....................................................... .
(Verladeort)
auf . . . . . . .. . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . .. . . .. . . .. . . . . .. .. . . .. . . . .. .. . .. . . .. . . .. .. . . . . . . . . . . . . 3) verladen wurden.
Stempel
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes
oder des Vertreters der zuständigen Behörde) 5)
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
C. BEMERKUNGEN 6)
1. Die vorstehend beschriebenen Tiere sind nicht im Einklang mit .......................... 7)
transportiert worden, und folgende Maßnahmen sind ergriffen worden: ................... .
(Unterschrift des Beamten der zuständigen Behörde) 6)
II. Der Unterzeichnete erklärt, daß die vorstehend beschriebenen Tiere in/im .............. .
gefüttert und getränkt wurden und den genannten Betrieb am .................... (Datum)
um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Ortszeit) verlassen haben.
(Unterschrift des Verantwortlichen des Betriebs) 8)
Wenn in der Rubrik C ! Bemerkungen gemacht wurden, ist diese Bescheinigung binnen 3 Tagen
nach Beendigung des Transports vom Besitzer oder von seinem Bevollmächtigten am Bestim-
mungsort der zuständigen Behörde ordnungsgemäß ausgefüllt einzureichen.
Anmerkungen
1
) Für jede Sendung von Tieren, die in ein und demselben Eisenbahnwaggon, Lastwagen, Con-
tainer, Flugzeug oder Schiff von ein und demselben Betrieb an ein und denselben Empfänger
versandt werden, ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen. Wird diese Sendung geteilt,
so muß für jede Gruppe eine erforderlichenfalls am Tag der Teilung der Sendung ergänzte
Abschrift der Bescheinigung mitgeführt werden, die im Bedarfsfall weiter zu ergänzen ist und
bei der betreffenden Gruppe bis zu ihrer Ankunft am endgültigen Bestimmungsort verbleiben
muß.
2
) Nur auszufüllen, wenn die Tiere ohne EWG-Gesundheitsbescheinigung transportiert werden.
Bei der Beschreibung sind Rasse und Geschlecht der Tiere anzugeben: z. B. Mutterschaf,
Schafbock, Lamm usw. bzw. die entsprechenden Bezeichnungen anderer Arten.
3
) Angabe des Transportmittels, bei Flugzeugen der Flugnummer, bei Schiffen des Schiffs-
namens und bei Eisenbahnwaggons oder Fahrzeugen der Registriernummer. Bei Anhängern,
die von der Zugmaschine getrennt werden können, ist die Containernummer anzugeben.
4
) Zeitpunkt der Verladung des ersten Tieres.
5
) Wenn vorgesehen ist, daß die Verladung von einem amtlichen Tierarzt zu überwachen ist, so
muß dieser die Rubrik B ausfüllen. Obliegt die Überwachung einem anderen Beamten der
zuständigen Behörde als dem amtlichen Tierarzt, der jedoch unter der Aufsicht des Tierarztes
steht, so muß der Beamte die unter Rubrik B vorgesehene Bestätigung eintragen.
6
) Rubrik CI der Bescheinigung ist nur auszufüllen, wenn ein von der zuständigen Behörde des
Transit- oder des Bestimmungslandes oder - wenn diese Kontrolle dort erfolgt - des Schlacht-
betriebs, in den die Tiere verbracht werden sollen, bestellter Verantwortlicher der Kontrollstelle
der Auffassung ist, daß die Tiere nicht in Übereinstimmung mit den Nummern 4 bis 35 des
Anhangs zur Richtlinie 77/489/EWG transportiert worden sind.
7) Der Beamte hat im einzelnen anzugeben, welche Auflagen seines Erachtens nicht eingehalten
worden sind.
8
) Sind Maßnahmen, einschließlich Füttern und Tränken der Tiere, getroffen worden, so hat der
Verantwortliche des Betriebs, in dem die Maßnahmen durchgeführt wurden, Abschnitt II der
Rubrik C auszufüllen.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1983 413
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin
(Bäcker-Ausbildungsverordnung - BäAusbV) *)
Vom 30. März 1983
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsges,etzes vom 1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch rationelle Energieverwendung,
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
2. Ausführen von Hygienemaßnahmen,
S. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Hand-
werksordnung in der Fassung der Bekanntmachung 3. Anwenden berufsbezogener gewerbe- und lebens-
.vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt mittelrechtlicher Vorschriften,
durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 4. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes,
(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, wird im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wis- 5. Bedienen und Pflegen von Anlagen, Maschinen und
senschaft verordnet: Arbeitsgeräten,
§ 1 6. Lagern und Kontrollieren von Roh- und Zusatz-
stoffen, Halbfabrikaten, Fertigerzeugnissen und
Anwendungsbereich Verpackungsmaterialien,
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem 7. Herstellen von Roggen-, Weizen- und Mischbroten,
Ausbildungsberuf Bäcker/Bäckerin nach der Hand-
werksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach 8. Herstellen von Spezialbroten,
§ 2 anerkannten Ausbildungsberuf. 9. Herstellen von Brötchen und sonstigem Klein-
gebäck,
§2 10. Herstellen von Feinen Backwaren aus Blätter-,
Staatliche Anerkennung Mürbe- und Hefeteig,
Der Ausbildungsberuf Bäcker/Bäckerin wird staatlich 11. Herstellen von Fülltlflgen und Verarbeiten von
anerkannt. Früchten,
§3 12. Zubereiten und Verarbeiten von Glasuren,
Ausbildungsdauer 13. Zusammensetzen und Ausgarnieren von Torten und
Desserts,
Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Auszubildende, denen
der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften 14. Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres 15. Herstellen von Lebkuchen,
nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des
16. Kenntnisse der Speiseeisherstellung.
Berufsbildungsgesetzes und § 27 a Abs. 1 der Hand-
werksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung
anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung §6
im zweiten Ausbildungsjahr. Ausbildungsrahmenplan
§4 Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach
der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
Berufsfeldbreite Grundbildung die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betrieb- dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
liche Ausbildung nach dieser Ausbildungsordnung und von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf-
die Ausbildung in der Berufsschule nach den landes- lichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-
rechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungs- bildung abweichende sachliche und zeitliche Gliede-
jahr erfolgen. rung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zuläs-
sig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
§5 Abweichung erfordern.
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens §7
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Ausbildungsplan
*) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon- Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
ferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Ausbildungsplan zu erstellen.
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
§ 8 § 10
Berichtsheft Abschlußprüfung und Gesellenprüfung
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines (1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit erstrecken sich auf die in der Anlage aufgeführten
zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs- Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft schulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die
regelmäßig durchzusehen. Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
§9 insgesamt höchstens 8 Stunden je eine Arbeitsprobe
Zwischenprüfung aus den Bereichen Herstellen von Brot und Weizen-
kleingebäck sowie Herstellen von Feinen Backwaren
( 1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. 1. Herstellen von Brot und Weizenkleingebäck ein-
schließlich Flechtgebäck mit den Arbeitsschritten
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Zubereiten eines Teiges, Weiterverarbeiten und
Anlage für die ersten 3 Ausbildungshalbjahre aufgeführ- Backen,
ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr- 2. Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen und
plänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Massen, von Füllungen und Glasuren sowie das
Berufsausbildung wesentlich ist. Zusammensetzen und Ausgarnieren einer Torte und
eines Formstückes.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 4 Stunden 4 Arbeitsproben (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
durchführen, in jedem Falle die Herstellung eines Teiges den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
für eine Brotsorte gemäß Nummer 1. Für die übrigen matik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich
Arbeitsproben kommen insbesondere die unter den geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben ins-
Nummern 2 bis 6 aufgeführten Arbeitsproben in besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
Betracht; aus den einzelnen Bereichen soll jedoch 1. im Prüfungsfach Technologie:
jeweils nur eine Arbeitsprobe ausgewählt werden:
a) Eigenschaften einschließlich Qualitätsmerkmale
1. Herstellen von Teigen für Roggen- und Weizen- . sowie Verwendung der Rohstoffe,
mischbrot,
b) Auswirkungen der Fertigungstechniken, der ratio-
2. Herstellen von Brötchenteigen und Formen von orts- nellen Herstellung und der eingesetzten Roh-
üblichen Brötchen, stoffe auf die Qualität des Endproduktes,
3. Formen von Kleingebäck, insbesondere Hörnchen c) Einsatz von Maschinen und Geräten unter
und Brezeln, Berücksichtigung rationeller Herstellungsverfah-
4. Herstellen von Teigen für Hefe- und Mürbegebäck, ren,
5. Herstellen von Teigen für Plunder- und Blätterteig- d) Rezepte und Rezeptvariationen für Brot, Klein-
gebäck, gebäcke und Feine Backwaren,
6. Formen verschiedener Teige, insbesondere Mürbe-, e) berufsbezogene Verordnungen des Lebensmittel-
Blätter-, Hefe- und Plunderteig, für Gebäcke. rechtes und rechtliche Vorschriften für den
Betrieb einer Gaststätte,
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in f) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz,
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol- rationelle Energieverwendung sowie Hygiene;
genden Gebieten schriftlich lösen:
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
1. Beschreiben der Eignung von Rohstoffen für ihre Ver-
arbeitung, a) Berechnungen der Rezepturen, Führungen und
2. Erklären der Veränderungen bei der Lagerung von Ausbeuten bei der Backwarenherstellung,
Waren auf Grund äußerer Einflüsse, b) Berechnungen für die Backwarenkalkulation;
3. Beschreiben der Lockerungsmittel für die Herstel- 3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
lung von Brot und Weizenhefegebäcken, Erklären
Wirtschafts- und Sozialkunde.
des Gärprozesses,
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
4. Anwenden der Grundrechenarten einschließlich
Fälle berücksichtigen.
Bruch- und Prozentrechnung an berufsspezifischen
Beispielen. (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
Fälle berücksichtigen. 1. im Prüfungsfach
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- Technologie 120 Minuten,
besondere unterschritten werden, soweit die schrift- 2. im Prüfungsfach
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. Technische Mathematik 90 Minuten,
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1983 415
3. im Prüfungsfach § 11
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. Übergangsregelung
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
besondere unterschritten werden, soweit die schrift- ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf- schriften dieser Verordnung.
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu
§ 12
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat Berlin-Klausel
gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs- leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 112 des Berufs-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü- bildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung
fungsfächer das doppelte Gewicht. auch im Land Berlin.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer- §13
tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
Inkrafttreten
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind. Diese Verordnung tritt am 1. August 1983 in Kraft.
Bonn, den 30. März 1983
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anlage
(zu§ 6)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin
Abschnitt 1: Berufliche Grundbildung
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
1 2
2 3 4
Arbeitsschutz, Unfall- a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der ge-
verhütung, Umweltschutz setzlichen Unfallversicherung, insbesondere
und rationelle Energie- Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
verwendung Merkblätter, nennen
(§5Nr.1) b) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei
den Arbeitsabläufen anwenden
c) unfallverursachendes Verhalten sowie berufs-
typische Unfallquellen und -Situationen
beschreiben
d) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom
beschreiben
e) wesentliche Vorschriften über die Feuerver-
hütung und die Brandschutzeinrichtungen
nennen
f) Gefahren im Umgang mit Giften, Gasen und
leicht entzündlichen Stoffen nennen
g) Verhalten bei Unfällen beschreiben und Maß-
nahmen zur Ersten Hilfe einleiten
h) betriebsbedingte Umweltbelastungen und Mög-
lichkeiten ihrer Einschränkung und Vermeidung
nennen
i) Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungs-
mittel unter Berücksichtigung des Bundes- während der gesamten
seuchengesetzes verwenden Ausbildung
zu vermitteln
k) Abfälle unter Berücksichtigung der gesetz-
lichen Bestimmungen beseitigen
1) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-
giearten nennen und Möglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen Einwir-
kungs- und Beobachtungsbereich anführen
2 Ausführen von a) Bedeutung der Arbeitshygiene erklären
Hygienemaßnahmen b) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der
(§ 5 Nr. 2)
Hygienevorschriften einrichten und sauber-
halten
c) Arbeitskleidung auswählen
d) Hygienevorschriften anwenden
3 Anwenden berufsbe- a) berufsbezogene gewerbe- und lebensmittel-
zogener gewerbe- und rechtliche Vorschriften anwenden
lebensmittelrechtlicher b) Vorschriften für die Herstellung und den Um-
Vorschriften gang mit Speiseeis nennen
(§ 5 Nr. 3)
c) die für den Betrieb einer Gaststätte geltenden
Vorschriften nennen
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1983 417
zu vermitteln im
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2
2 3 4
4 Kenntnisse des a) Struktur und Aufgaben des Ausbildungs-
Ausbildungsbetriebes betriebes beschreiben X
(§ 5 Nr. 4) b) Produktionsabläufe darstellen X
c) Zusammenwirken der einzelnen Betriebsteile
erläutern X
d) den Ausbildungsvertrag, die Ausbildungs-
ordnung, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das
Gesetz über die Arbeitszeit bei Bäckereien und
Konditoreien und die Tarifverträge erläutern X
5 Bedienen und Pflegen a) Arbeitsweise und Einsatz der Anlagen, Maschi-
von Anlagen, Maschinen nen und Arbeitsgeräte beschreiben X
und Arbeitsgeräten b) Bleche, Formen und Arbeitsgeräte herrichten
(§ 5 Nr. 5) und pflegen X
c) Maschinen unter Beachtung der Bedienungs-
anleitung und der Sicherheitsvorschriften be-
dienen X
d) Maschinen unter Beachtung der Hygienevor-
schriften pflegen X
e) Reinigungsmittel und Pflegemittel auswählen X
6 Lagern und Kontrollieren a) Arten und Sorten der Rohstoffe und Halbfabrika-
von Roh- und Zusatz- te beschreiben X
stoffen, Halbfabrikaten, b) Einflüsse von Temperatur, Licht und Feuchtig-
Fertigerzeugnissen und keit auf die Haltbarkeit der Erzeugnisse erläutern X
Verpackungsmaterialien
(§ 5 Nr. 6) c) Lagerarten, -verfahren und -einrichtungen
nennen X
d) Waren annehmen X
e) Waren auf Gewicht und Menge prüfen X
f) Rohstoffe, Halbfabrikate und Fertigerzeugnisse
kühlen X
g) Roh- und Zusatzstoffe sowie Gewürze unter
Berücksichtigung äußerer Einflüsse lagern X
h) Verpackungsmaterialien lagern X
i) Verpackungsmaterialien auswählen X
k) Bäckereierzeugnisse verpacken X
7 Herstellen von Roggen-, a) Grundrezepte und ihre Abwandlungen be-
Weizen- und Mischbroten schreiben X
(§ 5 Nr. 7) b) Teige kneten und mixen X
c) Teige abwiegen, wirken und formen X
8 Herstellen von Brötchen a) Grundrezepte und ihre Abwandlungen be-
und sonstigem Klein- schreiben X
gebäck b) Teige kneten und mixen X
(§ 5 Nr. 9)
c) Teige abwiegen, wirken und formen X
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
2
2 3 4
9 Herstellen von Feinen a) Blätterteige nach ihrer Herstellungsart unter-
Backwaren aus Blätter-, scheiden X
Mürbe- und Hefeteig b) Grundteig für Blätterteige anwirken und tourie-
(§ 5 Nr. 10)
ren X
c) gefüllte und ungefüllte Teile aus Blätterteig auf-
machen X
d) Arten und Verwendung verschiedener Mürbe-
teige beschreiben X
e) Mürbeteige anwirken, ausrollen und ausste-
chen, ausformen X
f) Arten und Verwendung verschiedener Hefeteige
beschreiben X
g) Hefeteig in direkter und indirekter Führung an-
wirken, rühren oder kneten X
h) Plunderteig deutscher und dänischer Art tourie-
ren X
i) Plunder- und Hefeteig ausrollen, schneiden, fül-
len, aufmachen und belegen X
10 Herstellen von Füllungen a) Herstellungsarten und Haltbarkeit der ver-
und Verarbeiten von schiedenen Füllungen beschreiben X
Früchten b) Schlagsahne zubereiten X
(§ 5 Nr. 11)
c) Sahnefüllungen herstellen, insbesondere
Fonds kochen und Schlagsahne unterziehen X
d) verschiedene Krems kochen X
e) Früchte und Trockenfrüchte nach Art, Herkunft
und Verwendung beschreiben X
f) Früchte vorbereiten X
g) Früchte blanchieren und kochen X
11 Zubereiten und a) Zuckerglasuren nach Herstellungsart und
Verarbeiten von Glasuren Verwendung unterscheiden X
(§ 5 Nr. 12)
b) Aprikotur und Fondantglasur zubereiten X
c) Gebäcke aprikotieren und glasieren X
d) Gebäcke überziehen X
12 Zusammensetzen und Torten und Desserts mit Dekorteilen belegen X
Ausgarnieren von Torten
und Desserts
(§ 5 Nr. 13)
13 Herstellen und Weiter- a) Massen auf Grund der Zutaten und der Her-
verarbeiten von Massen stellungsart zuordnen X
(§ 5 Nr. 14)
b) Biskuitmassen anschlagen X
c) leichte Massen anschlagen X
d) Brühmasse abrösten und rühren X
e) Makronenmasse rühren X
f) Brühmasse im Fettbad abbacken X
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1983 419
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
zu vermitteln
Lfd. Teil des im Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
3 4
4
5 II
1 die in § 5 Nr. 1, 2 und 3 die in Abschnitt I lfd. Nr. 1, 2 und 3, Spalte 3, während der gesamten
aufgeführten Teile des aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildung zu vermitteln
Ausbildungsberufs-
bildes
2 Bedienen und Pflegen a) Backofen bedienen und beschicken X
von Anlagen, Maschinen b) Anlagen unter Beachtung der Bedienungsanlei-
und Arbeitsgeräten
(§ 5 Nr. 5)
tung und der Sicherheitsvorschriften bedienen X
c) Anlagen unter Beachtung der Hygienevor-
schritten pflegen X
3 Lagern und Kontrollieren a) Eigenschaften und Wirkung von Gewürzen und
von Roh- und Zusatz- Zusatzstoffen erläutern X
stoffen, Halbfabrikaten, b) Roh- und Zusatzstoffe sowie Gewürze ab-
Fertigerzeugnissen und wiegen und messen X
Verpackungsmaterialien
(§ 5 Nr. 6) c) Rohstoffe nach Qualitätsmerkmalen beurteilen X
d) Rohstoffe, Halbfabrikate und Fertigerzeugnisse
frosten und entfrosten X
e) Halbfabrikate und Fertigerzeugnisse lagern und
kontrollieren X
4 Herstellen von Roggen-, a) Rohstoffe und Halbfabrikate auswählen, dosie-
Weizen- und Misch- ren und nach vorgegebenen Rezepturen ein-
broten setzen X
(§ 5 Nr. 7) b) Lockerungsmittel, insbesondere Sauerteig und
Hefe, einsetzen X
c) Sauerteig nach vorgegebenen Rezepturen und
Führungsarten herstellen X
d) Gärprozeß erklären X
e) Gärverlauf beurteilen und beeinflussen X
f) Abbacken X
g) Brot schneiden und verpacken X
h) fertige Erzeugnisse nach vorgegebenen Krite-
rien beurteilen X
i) Fehlerquellen bei der Brotherstellung beschrei-
ben X
5 Herstellen von Spezial- a) Spezialbrote und ihre Rezepturen beschreiben X
broten b) spezielle Rohstoffe unter- Berücksichtigung
(§ 5 Nr. 8) ihrer Eigenschaften einsetzen X
c) Zutaten nach vorgegebenen Rezepturen aus-
wählen, dosieren und zusetzen X
d) Teige unter Berücksichtigung der Zutaten und
Herstellungsverfahren kneten und formen X
e) Gärverlauf beurteilen X
f) Abbacken X
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
zu vermitteln
Lfd. Teil des im Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
3 4 5 6
1 2 3 4
6 Herstellen von Brötchen a) Roh- und Zusatzstoffe auswählen, dosieren und
und sonstigem Klein- nach vorgegebenen Rezepturen einsetzen X
gebäck b) ortsübliche Spezialitäten und Flechtgebäck
(§ 5 Nr. 9)
herstellen X
c) Gärprozeß erklären X
d) Gärverlauf unterbrechen X
e) Gärverlauf beurteilen und beeinflussen X
f) Abbacken X
g) fertige Erzeugnisse nach vorgegebenen Krite-
rien beurteilen X
h) Fehlerquellen bei der Herstellung von Brötchen
und sonstigem Kleingebäck beschreiben X
7 Herstellen von Feinen a) Roh- und Zusatzstoffe sowie Gewürze aus-
Backwaren aus Blätter-, wählen, dosieren und nach vorgegebenen
Mürbe- und Hefeteig Rezepturen einsetzen X
(§ 5 Nr. 10) b) Spritzmürbeteig rühren und dressieren X
c) Teegebäck aus Mürbeteig füllen, zusammen-
setzen und garnieren X
d) Blätter- und Mürbeteige backen X
e) Gärprozeß erklären X
f) Hefeteige unter Berücksichtigung der Gär-
zeiten backen X
g) schweren Hefeteig, insbesondere für Stollen,
führen, aufmachen und backen X
h) fertige Erzeugnisse nach vorgegebenen
Kriterien beurteilen X
i) Fehlerquellen bei der Herstellung Feiner Back-
waren beschreiben X
8 Herstellen von Füllungen a) deutschen, französischen, italienischen Krem
und Verarbeiten von nach Herstellungsart und Verwendung unter-
Früchten scheiden X
(§ 5 Nr. 11) b) verschiedene Krems aufschlagen X
c) Makronen-, Nuß-, Marzipan- und Nougatfüll-
massen rühren X
9 Zubereiten und Ver- a) Spritzschokolade und Spritzglasur zubereiten
arbeiten von Glasuren und verarbeiten X
(§ 5 Nr. 12) b) Kuvertüre temperieren X
10 Zusammensetzen und a) Böden und Kapseln mit Füllungen unter Be-
Ausgarnieren von Torten rücksichtigung der Farbe und des Geschmacks
und Desserts zusammensetzen X
(§ 5 Nr. 13) b) Grunddekortechniken ausführen, insbeson-
dere Einstreichen, Einstreuen, Riefen und Be-
legen X
c) Torten und Desserts überziehen und ausgar-
nieren X
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1983 421
zu vermitteln
Lfd. Teil des im Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
3 4 5 1 6
1 2 3 4
11 Herstellen a) Roh- und Zusatzstoffe sowie Gewürze aus-
und Weiterverarbeiten wählen, dosieren und nach vorgegebenen
von Massen Rezepturen einsetzen X
(§ 5 Nr. 14)
b) schwere Massen, insbesondere für Sand- und
Fruchtkuchen, rühren X
C) verschiedene Baisermassen anschlagen X
d) Florentiner- und Bienenstichmassen abrösten X
e) Massen dressieren, aufstreichen, einfüllen X
f) Massen backen X
g) fertige Erzeugnisse nach vorgegebenen Krite-
rien beurteilen X
h) Fehlerquellen bei der Herstellung von Massen
beschreiben X
12 Herstellen von Leb- a) Roh- und Zusatzstoffe sowie Gewürze aus-
kuchen wählen, dosieren und nach vorgegebenen
(§ 5 Nr. 15) Rezepturen einsetzen X
b) Gebäcke aus Lebkuchenteig, insbesondere
Honigkuchen, nach Art, Herstellung und regio-
naler Bedeutung nennen X
C) Lebkuchenteig, insbesondere für Honig-
kuchen, anwirken und lagern X
d) Lebkuchenmassen aufstreichen X
e) Lebkuchenteig, insbesondere für Honig-
kuchen, aufmachen und backen X
13 Kenntnisse der Speise- a) Rohstoffe und Halbfabrikate nennen X
eisherstellung b) Herstellungsverfahren beschreiben X
(§ 5 Nr. 16)
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Konditor/zur Konditorin
(Konditor-Ausbildungsverordnung - KondAusbV) *)
Vom 30. März 1983
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der 6. Lagern und Kontrollieren von Roh- und Zusatzstof-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 fen, Halbfabrikaten, Fertigerzeugnissen und Ver-
(BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des packungsmaterialien,
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2525) geän-
7. Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
dert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister für Bildung und Wissenschaft verordnet: 8. Herstellen von Füllungen und Verarbeiten von
Früchten,
9. Zusammensetzen und Ausgarnieren von Torten und
§ 1 Desserts,
Anwendungsbereich 10. Herstellen von Feinen Backwaren aus Blätter-,
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Mürbe- und Hefeteig,
Ausbildungsberuf Konditor/Konditorin nach der Hand- 11. Zubereiten und Verarbeiten von Glasuren,
werksordnung.
1 2. Herstellen von Lebkuchen,
§2 13. Entwerfen und Gestalten von Konditoreierzeugnis-
sen,
Ausbildungsdauer
14. Herstellen von Marzipan- und Nougaterzeugnissen,
Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Auszubildende, denen
der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften 15. Herstellen von Erzeugnissen unter Verwendung von
eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres Schokolade,
nach einer Rechtsverordnung gemäß § 27 a Abs. 1 der 16. Herstellen von Zuckererzeugnissen,
Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbil-
dung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbil- 17. Herstellen von Pralinen,
dung im zweiten Ausbildungsjahr. 18. Herstellen von Speiseeis und Süßspeisen,
19. Herstellen von Salz- und Käsegebäcken.
§3
§5
Berufsfeldbreite Grundbildung
Ausbildungsrahmenplan
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betrieb- Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
liche Ausbildung nach dieser Ausbildungsordnung und der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
die Ausbildung in der Berufsschule nach den landes- die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur
rechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungs- sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
jahr erfolgen. dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der berufli-
chen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-
§4 bildung abweichende sachliche und zeitliche Gliede-
Ausbildungsberufsbild rung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zuläs-
sig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Ab-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
weichung erfordern.
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und §6
rationelle Energieverwendung, Ausbildungsplan
2. Ausführen von Hygienemaßnahmen, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
3. Anwenden berufsbezogener gewerbe- und lebens- bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
mittelrechtlicher Vorschriften, Ausbildungsplan zu erstellen.
4. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes,
§7
5. Bedienen und Pflegen von Anlagen, Maschinen und
Arbeitsgeräten, Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
•) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft
Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. regelmäßig durchzusehen.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1983 423
§8 Die dazugehörige Werkzeichnung ist dem Prüfungsaus-
Zwischenprüfung
schuß zur Genehmigung vorzulegen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine 2. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende Betracht:
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. a) Anschlagen und Sacken einer Masse, insbeson-
dere Biskuit-, Sand-, Mandel-, Nußmasse,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage für die ersten 3 Ausbildungshalbjahre aufgeführ- b) Anwirken, Aufmachen und Backen eines Teiges,
ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im insbesondere Blätter-, Hefe-, Plunderteig,
Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr- c) Herstellen eines Erzeugnisses aus Mürbeteig,
plänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Herstellen eines Erzeugnisses aus Makronen-
Berufsausbildung wesentlich ist. masse,
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in d) Anfertigen einer Teegebäcksorte, Anfertigen
insgesamt höchstens 4 Stunden 2 Arbeitsproben eines Erzeugnisses aus Lebkuchenteig,
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: e) Abrösten, Dressieren und Sacken einer Brüh-
1. Herstellen von Gebäck aus Blätter-, Hefe-, Plunder- masse,
und Mürbeteig, f) Herstellen von Speiseeis, Herstellen einer Süß-
2. Herstellen von Erzeugnissen aus leichten Massen für speise,
Tortenböden, Herstellen von Erzeugnissen aus Brüh- g) Modellieren von Marzipan,
masse,
h) Herstellen eines Erzeugnisses aus Zucker, Aus-
3. Durchführen von Garnierarbeiten. führen einer Kuvertürearbeit,
Es soll aus den einzelnen Bereichen jeweils nur eine i) Ausführen von Garnier- und Dekorarbeiten.
Arbeitsprobe ausgewählt werden. Aufgaben, die Gegenstand des Prüfungsstückes
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in sind, sollen nicht für die Arbeitsproben gewählt wer-
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol- den.
genden Gebieten schriftlich lösen: (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
1. Beschreiben der Eignung von Rohstoffen für ihre Ver- den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
arbeitung, matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und
Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-
2. Erklären der Veränderungen bei der Lagerung von gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-
Waren auf Grund äußerer Einflüsse, ten in Betracht:
3. Beschreiben von Massen und Teigen nach Rezeptur 1. im Prüfungsfach Technologie:
und Herstellung,
a) Eigenschaften einschließlich Qualitätsmerkmale
4. Anwenden der Grundrechenarten einschließlich sowie Verwendung der Rohstoffe,
Bruch- und Prozentrechnung an berufsspezifischen
Beispielen, b) Auswirkungen der Fertigungstechniken, der ratio-
nellen Herstellung und der eingesetzten Roh-
5. Zeichnen von Ornamenten und Schriftbildern. stoffe auf die Qualität des Endproduktes,
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene c) Einsatz von Maschinen und Geräten unter
Fälle berücksichtigen. Berücksichtigung rationeller Herstellungsverfah-
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- ren,
besondere unterschritten werden, soweit die schriftli- d) Rezepte und Rezeptvariationen,
che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. e) berufsbezogene Verordnungen des Lebensmittel-
rechtes und rechtliche Vorschriften für den Be-
§9 trieb einer Gaststätte,
Gesellenprüfung f) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz,
rationelle Energieverwenqung sowie Hygiene;
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, a) Berechnungen von Rezepturen,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
b) Berechnungen für die Warenkalkulation;
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
insgesamt höchstens 4 Stunden ein Prüfungsstück
anfertigen und in insgesamt höchstens 8 Stunden a) Entwurf für eine Torte zu einem bestimmten Anlaß,
9 Arbeitsproben durchführen. b) Werkzeichnung für ein Dekorationsmodell;
1. Als Prüfungsstück kommen insbesondere in 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Betracht:
Wirtschafts- und Sozialkunde.
a) Herstellen einer Festtagstorte nach eigener Wahl,
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
b) Herstellen eines Formstückes nach eigener Wahl. Fälle berücksichtigen.
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen- (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
2. im Prüfungsfach
Technische Mathematik 90 Minuten,
§10
3. im Prüfungsfach
Übergangsregelung
Technisches Zeichnen 90 Minuten,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
und Sozialkunde ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
60 Minuten.
Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftli- schriften dieser Verordnung.
che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf- § 11
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in Berlin-Klausel
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat tungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-
gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte ordnung auch im Land Berlin.
Gewicht.
§12
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü- Inkrafttreten
fungsfächer das doppelte Gewicht. Diese Verordnung tritt am 1. August 1983 in Kraft.
Bonn, den 30. März 1983
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 16 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1983 425
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Konditor/zur Konditorin
Abschnitt 1: Berufliche Grundbildung
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
1 2
2 3 4
1 Arbeitsschutz, a) berufsbezogene Vorschriften derTrägerderge-
Unfallverhütung, setzlichen Unfallversicherung, insbesondere
Umweltschutz und Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
rationelle Energie- Merkblätter, nennen
verwendung
b) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei
(§4Nr.1) den Arbeitsabläufen anwenden
c) unfallverursachendes Verhalten sowie berufs-
typische Unfallquellen und -situationen be-
schreiben
d) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom
beschreiben
e) wesentliche Vorschriften über die Feuerver-
hütung und die Brandschutzeinrichtungen
nennen
f) Gefahren im Umgang mit Giften, Gasen und
leicht entzündlichen Stoffen nennen
g) Verhalten bei Unfällen beschreiben und Maß-
nahmen zur Ersten Hilfe einleiten
h) betriebsbedingte Umweltbelastungen und Mög-
lichkeiten ihrer Einschränkung und Vermeidung
nennen
i) Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungs- während der gesamten
mittel unter Berücksichtigung des Bundes- Ausbildung
seuchengesetzes verwenden zu vermitteln
k) Abfälle unter Berücksichtigung der gesetz-
lichen Bestimmungen beseitigen
1) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-
giearten nennen und Möglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen Einwir-
kungs- und Beobachtungsbereich anführen
2 Ausführen von a) Bedeutung der Arbeitshygiene erklären
Hygienemaßnahmen
b) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der
(§ 4 Nr. 2) Hygienevorschriften einrichten und sauber-
halten
c) Arbeitskleidung auswählen
d) Hygienevorschriften anwenden
3 Anwenden berufs- a) berufsbezogene gewerbe- und lebensmittel-
bezogener gewerbe- und rechtliche Vorschriften anwenden
lebensmittelrechtlicher
b) Vorschriften für die Herstellung und den Um-
Vorschriften gang mit Speiseeis anwenden
(§ 4 Nr. 3)
c) die für den Betrieb einer Gaststätte geltenden
Vorschriften nennen
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
~ - - - - ~ - 2- - -
2 3 4
4 Kenntnisse des a) Struktur und Aufgaben des Ausbildungs-
Ausbildungsbetriebes betriebes beschreiben X
(§ 4 Nr. 4) b) Produktionsabläufe darstellen X
c) Zusammenwirken der einzelnen Betriebsteile
erläutern X
d) den Ausbildungsvertrag, die Ausbildungsord-
nung, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Ge-
setz über die Arbeitszeit bei Bäckereien und
Konditoreien und die Tarifverträge erläutern X
5 Bedienen und Pflegen a) Arbeitsweise und Einsatz der Anlagen, Maschi-
von Anlagen, Maschinen nen und Arbeitsgeräte beschreiben X
und Arbeitsgeräten b) Reinigungsmittel und Pflegemittel auswählen X
(§ 4 Nr. 5)
c) Bleche, Formen und Arbeitsgeräte herrichten
und pflegen X
d) Maschinen unter Beachtung der Bedienungs-
anleitung und der Sicherheitsvorschriften be-
dienen X
e) Maschinen unter Beachtung der Hygienevor-
schriften pflegen X
6 Lagern und Kontrollieren a) Arten und Sorten der Rohstoffe und Halb-
von Roh- und Zusatz- fabrikate beschreiben X
stoffen, Halbfabrikaten, b) Einflüsse von Temperatur, Licht und Feuchtig-
Fertigerzeugnissen und keit auf die Haltbarkeit der Erzeugnisse erläutern X
Verpackungsmaterialien
(§ 4 Nr. 6) c) Lagerarten, -verfahren und -einrichtungen
nennen X
d) Waren annehmen X
e) Waren auf Gewicht und Menge prüfen X
f) Rohstoffe, Halbfabrikate und Fertigerzeugnisse
kühlen X
g) Roh- und Zusatzstoffe sowie Gewürze unter
Berücksichtigung äußerer Einflüsse lagern X
h) Verpackungsmaterialien lagern X
i) Verpackungsmaterialien auswählen X
k) Konditoreierzeugnisse verpacken X
7 Herstellen und Weiter- a) Massen auf Grund der Zutaten und der Her-
verarbeiten von Massen stellungsart zuordnen X
(§ 4 Nr. 7) b) Biskuitmassen anschlagen X
c) leichte Massen anschlagen X
d) Brühmasse abrösten und rühren X
e) Makronenmasse rühren X
f) Brühmasse im Fettbad abbacken X
8 Herstellen von Füllungen a) Herstellungsarten und Haltbarkeit der verschie-
und Verarbeiten von denen Füllungen beschreiben X
Früchten b) Schlagsahne aufschlagen X
(§ 4 Nr. 8)
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1983 427
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2
1 2 3 4
c) Fond für Sahnekrem kochen und Schlagsahne
unterziehen X
d) verschiedene Krems kochen X
e) Früchte und Trockenfrüchte nach Art, Herkunft
und Verwendung beschreiben X
f) Früchte vorbereiten X
g) Früchte blanchieren und kochen X
---- -·---·
9 Zusammensetzen und a) mit dem Spritzbeutel garnieren X
Ausgarnieren von Torten b) mit der Spritztüte garnieren
und Desserts
X
(§ 4 Nr. 9) c) Torten und Desserts mit Dekorteilen belegen X
10 Herstellen von Feinen a) Blätterteige nach ihrer Herstellungsart unter-
Backwaren aus Blätter-, scheiden X
Mürbe- und Hefeteig b) Grundteige für Blätterteig anwirken und tou-
(§ 4 Nr. 10) rieren X
c) gefüllte und ungefüllte Teile aus Blätterteig
aufmachen X
d) Arten und Verwendung verschiedener Mürbe-
teige beschreiben X
e) Mürbeteige anwirken, ausrollen und aus-
stechen, ausformen X
f) Arten und Verwendung verschiedener Hefeteige
beschreiben X
g) Hefeteig in direkter und indirekter Führung
anwirken, rühren oder kneten X
h) Plunderteig deutscher und dänischer Art tou-
rieren X
i) Plunder- und Hefeteig ausrollen, schneiden,
füllen, aufmachen und belegen X
11 Zubereiten und Ver- a) Zuckerglasuren nach Herstellungsart und Ver-
arbeiten von Glasuren wendung unterscheiden X
(§ 4 Nr. 11) b) Aprikotur und Fondantglasur zubereiten X
c) Gebäcke aprikotieren und glasieren X
d) Gebäcke überziehen X
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
zu vermitteln
Lfd. Teil des im Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
3 4 5 6
2 3 4
1 die in § 4 Nr. 1, 2 die in Abschnitt I lfd. Nr. 1, 2 und 3, Spalte 3, während der gesamten
und 3 aufgeführten aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildung zu vermitteln
Teile des Ausbildungs-
berufsbildes
2 Bedienen und Pflegen a) Backofen bedienen und beschicken X
von Anlagen, Maschinen
b) Anlagen unter Beachtung der Bedienungsanlei-
und Arbeitsgeräten tung und der Sicherheitsvorschriften bedienen X
(§ 4 Nr. 5)
c) Anlagen unter Beachtung der Hygienevor-
schriften pflegen X
3 Lagern und Kontrollieren a) Eigenschaften und Wirkung von Gewürzen und
von Roh- und Zusatz- Zusatzstoffen erläutern X
stoffen, Halbfabrikaten,
b) Roh- und Zusatzstoffe sowie Gewürze abwie-
Fertigerzeugnissen und
gen und messen X
Verpackungsmaterialien
(§ 4 Nr. 6) c) Rohstoffe nach Qualitätsmerkmalen beurteilen X
d) Rohstoffe, Halbfabrikate und Fertigerzeugnisse
frosten und entfrosten X
e) Halbfabrikate und Fertigerzeugnisse lagern und
kontrollieren X
4 Herstellen und Weiter- a) Roh- und Zusatzstoffe sowie Gewürze auswäh-
verarbeiten von Massen len, dosieren und nach vorgegebenen Rezeptu-
(§ 4 Nr. 7) ren einsetzen X
b) Biskuitmassen, insbesondere Mohrenkopf-
schalen und Löffelbiskuits, dressieren X
c) schwere Massen, insbesondere für Sand-
kuchen und Fruchtkuchen, rühren X
d) Baumkuchenmassen anschlagen, auftragen
und backen X
e) leichte und schwere Baisermassen anschlagen X
f) Makronenmasse abrösten X
g) Hippenmasse anrühren und backen X
h) Florentiner- und Bienenstichmassen abrösten X
i) Massen dressieren, aufstreichen, einfüllen X
k) Massen backen X
1) fertige Erzeugnisse nach vorgegebenen Krite-
rien beurteilen X
m) Fehlerquellen bei der Herstellung von Massen
beschreiben X
n) Bedeutung der Zuckerersatzstoffe und der Zuk-
keraustauschstoffe, insbesondere Saccharin,
Cyclamat, Sorbit und Fructose, für die Herstel-
lung diätetischer Backwaren nennen X
5 Herstellen von Füllungen a) deutschen, französischen, italienischen Butter-
und Verarbeiten von krem nach Herstellungsart und Verwendung
Früchten unterscheiden X
(§ 4 Nr. 8) b) verschiedene Krems, insbesondere Butter-
krem, aufschlagen X
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1983 429
zu vermitteln
Lfd. Teil des im Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
3 4 5 6
2 3 4
c Kuvertürekrem, insbesondere Canache und
Trüffel, kochen und rühren X
d) Makronen-, Nuß-, Marzipan- und Nougatfüll-
massen rühren X
e) pikante Füllungen, insbesondere Käsekrems,
Fleisch-, Fisch- und Gemüsefüllungen, her-
stellen X
6 Zusammensetzen und a) Grundsätze eines materialgerechten und wirt-
Ausgarnieren von Torten schaftlichen Dekors erklären X
und Desserts b) Böden und Kapseln mit Füllungen unter Be-
(§ 4 Nr. 9) rücksichtigung der Farbe und des Geschmacks
zusammensetzen X
c) Grunddekortechniken ausführen, insbeson-
dere Einstreichen, Einstreuen, Riefen und
Belegen X
d) Torten und Desserts mit Kuvertüre und Fondant
überziehen X
e) Petits fours zusammensetzen, überziehen und
ausgarnieren X
7 Herstellen von Feinen a) Gärprozeß erklären X
Backwaren aus Blätter-, b) Hefeteige unter Berücksichtigung der Gär-
Mürbe- und Hefeteig zeiten backen X
(§ 4 Nr. 10)
c) schweren Hefeteig, insbesondere für Stollen,
führen, aufmachen und backen X
d) Roh- und Zusatzstoffe sowie Gewürze auswäh-
len, dosieren und nach vorgegebenen Rezeptu-
ren einsetzen X
e) Spritzmürbeteig rühren und dressieren X
f) Teegebäck aus Mürbeteig füllen, zusammen-
setzen und garnieren X
g) Blätter- und Mürbeteige backen X
h) fertige Erzeugnisse nach vorgegebenen Krite-
rien beurteilen X
i) Fehlerquellen bei der Herstellung Feiner Back-
waren beschreiben X
8 Zubereiten und Ver- a) Spritzschokolade und Eiweißspritzglasur zu-
arbeiten von Glasuren ~re~n X
(§ 4 Nr. 11) b) Kuvertüre temperieren X
9 Herstellen von a) Gebäcke aus Lebkuchenteig, insbesondere
Lebkuchen Honigkuchen, nach Art, Herstellung und regio-
(§ 4 Nr. 12) naler Bedeutung nennen X
b) Roh- und Zusatzstoffe sowie Gewürze auswäh-
len, dosieren und nach vorgegebenen Rezeptu-
ren einsetzen X
c) Lebkuchenteig, insbesondere für Honig-
kuchen, anwirken und lagern X
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
zu vermitteln
Lfd. Teil des im Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
3 4 5 6
1 2 3 4
d) Lebkuchenmassen aufstreichen X
e) Lebkuchenteig, insbesondere für Honig-
kuchen, aufmachen und backen X
10 Entwerfen und Ge- a) Bedeutung der Harmonie von Material, Farbe
stalten von Konditorei- und Form sowie die Wechselwirkung von Aus-
erzeugnissen sehen und Geschmack erläutern X
(§ 4 Nr. 13) b) Werkzeichnungen für Torten und Formstücke
anfertigen X
c) Entwürfe für Ornamente und Schriftbilder an-
fertigen X
d) Rohstoffe und Materialien dem Gestaltungsent-
wurf entsprechend zusammenstellen X
e) gebräuchliche Schriftzeichen und Symbole als
Dekorationselemente auswählen und einsetzen X
f) Ornamente aus Kuvertüre, Brüh- und Hippen-
masse herstellen X
g) Dekorationsmodelle aus Zucker, Marzipan und
Schokolade sowie aus branchenfremden Mate-
rialien anfertigen X
11 Herstellen von a) verschiedene Marzipan- und Nougatarten nach
Marzipan- und Nougat- Zusammensetzung und Herstellung erläutern X
erzeugnissen b) verschiedene Marzipan- und Nougatarten nach
(§ 4 Nr. 14) Aussehen und Geschmack beurteilen X
c) Lübecker Marzipan anwirken, ausformen und
garnieren X
d) Königsberger Marzipan anwirken, ausformen,
kneifen, flämmen, abglänzen und füllen X
12 Herstellen von Erzeug- a) Kuvertüre nach Zusammensetzung und Ver-
nissen unter Verwen- wendung auswählen X
dung von Schokolade b) Hohlfiguren gießen X
(§ 4 Nr. 15)
c) Gebäck und Marzipanfiguren tauchen, über-
ziehen X
d) Kuvertüre für Dekor fächern und spänen X
e) fertige Erzeugnisse nach vorgegebenen Krite-
rien beurteilen X
f) Fehlerquellen bei der Verarbeitung von Schoko-
lade beschreiben X
13 Herstellen von Zucker- a) Bedeutung einzelner Zuckerstufen beschrei-
erzeugnissen ben X
(§4Nr.16) b) Zuckerstufen nach Handprobe und Temperatur
bestimmen X
c) Zucker nach den einzelnen Zuckerstufen
kochen X
d) verschiedene Krokantarten nach Herstellung
und Verwendung beschreiben X
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1983 431
zu vermitteln
Lfd. Teil des im Ausbildungshalbjahr
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
3 4 5 6
1 2 3 4
e) Krokant herstellen und verarbeiten X
f) Karamel für Dekorzwecke gießen und model-
lieren X
14 Herstellen von Pralinen a) Herstellung verschiedener Pralinenarten mit
(§ 4 Nr. 17) flüssiger Füllung beschreiben X
b) Rezeptvariationen erläutern X
c) Pralinenkörper aus Marzipan und Nougat her-
stellen X
d) Hohlkörper ausformen, füllen, deckeln X
e) Pralinenkörper überziehen und garnieren X
f) geröstete Splittermandeln mit Kuvertüre zu
Mandelsplittern verarbeiten X
g) Fertigerzeugnisse sensorisch prüfen X
15 Herstellen von Speiseeis a) Eismix homogenisieren und pasteurisieren X
und Süßspeisen b) Eismix anrühren und gefrieren X
(§ 4 Nr. 18)
c) Eisbomben und Eisziegel einsetzen, stürzen
und garnieren X
d) Eistorten zusammensetzen und garnieren X
e) Eisbecher und Eismixgetränke zusammenstel-
len und garnieren X
f) Süßspeisen, insbesondere Charlotte a la Russe,
herstellen und garnieren X
16 Herstellen von Salz- a) Salz- und Käsegebäck aus verschiedenen
und Käsegebäcken Teigen und Massen zubereiten X
(§ 4 Nr. 19) b) Käsegebäck und Käsefours füllen, zusammen-
setzen und garnieren X
c) Pasteten mit verschiedenen Füllungen, insbe-
sondere mit Käse, Fleisch, Fisch und Gemüse,
aufmachen X
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 14. Dezember 1982 - 2 BvR 1261 /79 -, ergangen
auf Verfassungsbeschwerden, wird folgende Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
Artikel 1 Nr. 1 a) des Gesetzes zur Änderung des Bre-
mischen Besoldungsgesetzes vom 16. Oktober 1978
(Gesetzbl. S. 219) ist insoweit mit Artikel 33 Absatz 5
des Grundgesetzes unvereinbar, als die Amtsbe-
zeichnung „Lehrer für das Lehramt an öffentlichen
Schulen" auch für Lehrer mit der Befähigung für die
Sekundarstufe II festgesetzt wird.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. März 1983
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 8. Februar 1983-1 BvL 20/81 -, ergangen auf Vor-
lagebeschluß des Landgerichts Hamburg, wird die Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
Das Hamburgische Gesetz zum Staatsvertrag über
den Norddeutschen Rundfunk vom 1. Dezember 1980
(Gesetz- und Verordnungsbl. S. 349) ist, soweit es
sich auf § 1 2 Absatz 2 Satz 1 des Staatsvertrages
über den Norddeutschen Rundfunk (Hamburgisches
Gesetz- und Verordnungsbl. S. 350) bezieht, insoweit
mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1
Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig,
als eine Gegendarstellung spätestens innerhalb von
zwei Wochen nach der beanstandeten Sendung ver-
langt werden muß.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. März 1983
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 14. Dezember 1982 - 2 BvR 1261 /79 -, ergangen
auf Verfassungsbeschwerden, wird folgende Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
Artikel 1 Nr. 1 a) des Gesetzes zur Änderung des Bre-
mischen Besoldungsgesetzes vom 16. Oktober 1978
(Gesetzbl. S. 219) ist insoweit mit Artikel 33 Absatz 5
des Grundgesetzes unvereinbar, als die Amtsbe-
zeichnung „Lehrer für das Lehramt an öffentlichen
Schulen" auch für Lehrer mit der Befähigung für die
Sekundarstufe II festgesetzt wird.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. März 1983
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 8. Februar 1983-1 BvL 20/81 -, ergangen auf Vor-
lagebeschluß des Landgerichts Hamburg, wird die Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
Das Hamburgische Gesetz zum Staatsvertrag über
den Norddeutschen Rundfunk vom 1. Dezember 1980
(Gesetz- und Verordnungsbl. S. 349) ist, soweit es
sich auf § 1 2 Absatz 2 Satz 1 des Staatsvertrages
über den Norddeutschen Rundfunk (Hamburgisches
Gesetz- und Verordnungsbl. S. 350) bezieht, insoweit
mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1
Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig,
als eine Gegendarstellung spätestens innerhalb von
zwei Wochen nach der beanstandeten Sendung ver-
langt werden muß.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. März 1983
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1983 433
Berichtigung
einer Bekanntmachung zu§ 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 25. März 1983
In der Anlage 9 der Bekanntmachung zu § 4 des
Warenzeichengesetzes vom 19. Januar 1983 (BGBI. 1
S. 47) muß die dort spiegelverkehrt wiedergegebene
Abkürzung der Internationalen Seeschiffahrts-Organi-
sation in chinesischer Schrift wie folgt lauten:
Bonn, den 25. März 1983
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Steup
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
28.3.83 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der
afrikanischen Schweinepest aus Italien 62 30.3.83 31. 3.83
neu: 7831-1-43-25; 7831-1-43-24
15.3.83 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Nord über die Schutz- und Sicherheitshäfen der Bun-
desrepublik Deutschland an Binnenschiffahrtstraßen
im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord
(Schutzhafenverordnung) 62 30. 3. 83 31.3.83
neu: 940-9-10
22.3. 83 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zoll-
tarifs (Nr. 6/83 - Vorläufiger Antidumpingzoll für
bestimmte Bleche mit Ursprung in Brasilien - EGKS) 63 31. 3.83 1. 4. 83
613-2-1
28.3. 83 Vierte Verordnung zur Änderung der Lotstarifordnung 63 31.3.83 1. 4. 83
9515-13
28.3.83 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Entgelte der Steurer auf dem Nord-Ostsee-
Kanal (Kanalsteurertarifordnung) 63 31.3.83 1. 4. 83
9519-5
30.3.83 Verordnung TSN Nr. 1/83 zur Änderung der Verord-
nung TS Nr. 11 /58 über einen Tarif für den Güternah-
verkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) 63 31.3. 83 1. 5. 83
9291
11. 3. 83 Siebenundachtzigste Verordnung der Bundesanstalt
für Flugsicherung zur Anderung der Ersten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Funkfrequenzen) 63 31.3. 83 12.5.83
96-1-2-1
Beri~htigung der Siebenundachtzigsten Verordnung
zur Anderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außen-
wi rtschaftsgesetz 63 31. 3. 83
96-1-2-36
17.3.83 Vierte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Sechsunddreißigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung der Funkfrequenzen der nicht von der Bundes-
anstalt für Flugsicherung betriebenen Bodenfunkstel-
len) 65 7.4. 83 12. 5. 83
96-1-2-36
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1983 435
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
8. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 536/83 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 368/77 über den Verkauf von
Magermilchpulver für Tiere außer jungen Kälbern im Ausschrei-
bungsverfahren 9.3.83 L63/9
8. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 537 /83 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 1913/69 und (EWG) Nr. 2042/75 betreffend die
Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr und die Ausfuhrlizenzen für
Get rei demi schf utterm ittel 9.3.83 L 63/10
9. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 546/83 der Kommission mit den Bestimmun-
gen für die Destillation von Ta fe I wein gemäß Artikel 15 Absatz 2
der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 10.3.83 L 64/12
8. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 552/83 des Rates zur Abweichung von Arti-
kel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über eine gemeinsame
Marktorganisation für Obst und Gern ü se 11. 3. 83 L 65/1
14. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 573/83 der Kommission über die Mitteilungen
der Mitgliedstaaten an die Kommission im Sektor Erbsen, Puff-
bohnen und Ackerbohnen 15.3.83 L 69/5
14. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 57 4/83 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2049/82 über die Einzelheiten der Festlegung
der Weltmarktpreise im Sektor Erbsen, Puffbohnen und
Ackerbohnen 15.3.83 L 69/7
14. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 575/83 der Kommission zur vierten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2192/82 mit Durchführungsbestimmungen
für die besonderen Maßnahmen für Erbsen, Pu ff bohnen und
Ackerbohnen 15.3.83 L 69/8
14. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 576/83 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3322/82 zur zweiten Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2192/82 mit Durchführungsbestimmungen für die beson-
deren Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen 15.3.83 L69/9
15. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 583/83 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2729/81 hinsichtlich der Ausfuhrlizenz für Butter
und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 hinsicht-
lich der Zahlung der Erstattung für dieses Erzeugnis 16.3.83 L 70/26
14. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 592/83 der Kommission zur Fortsetzung der
Aktionen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 507 /82 über die Förde-
rung des Verkaufs von Mi Ich erze ugn i sse n aus der Gemeinschaft
außerhalb der Gemeinschaft 17.3.83 L 71/17
14. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 593/83 der Kommission zur Fortführung der
Aktionen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1271 /78 zur Verbesse-
rung der Qualität der Mi Ich in der Gemeinschaft 17. 3.83 L 71 /20
14. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 594/83 der Kommission zur Fortführung der
Aktionen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 273/82 bezüglich der
technischen Hilfen zur Steigerung der Verwertung und des Ver-
brauchs außerhalb der Gemeinschaft von Milcherzeugnissen
aus der Gemeinschaft 17.3.83 L 71 /24
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
14. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 595/83 der Kommission vom 14. März 1983
zur Fortführung der Maßnahmen zur Verkaufsförderung und Werbung
gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 723/78 im Bereich Milch und
Milcherzeugnisse 17. 3.83 L 71 /27
16. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 632/83 der Kommission zur zwölften Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2730/81 zur Aufstellung des Ver-
zeichnisses der Stellen in den einführenden Drittländern, von denen
Ausschreibungen für Milch und Milcherzeugnisse ausgehen
können 19.3.83 L 73/26
18. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 642/83 des Rates zur Festlegung der Menge
neuseeländischer Butter, die das Vereinigte Königreich vom 1. April
bis 31. Dezember 1983 zu Sonderbedingungen einführen darf 22.3.83 L 76/1
23. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 663/83 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1998/78 über Durchführungsbestimmungen zur
Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker 24.3.83 L 78/12
Andere Vorschriften
8. 2. 83 Verordnung (EWG) Nr. 327 /83 der Kommission über die Festsetzung
von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderhlicher Waren 10. 2.83 L 38/9
10. 2. 83 Verordnung (EWG) Nr. 338/83 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Geschirr, Haushalts- und Toilettengegen-
stände, aus Porzellan, der Tarifnummer 69.11, mit Ursprung in Süd-
korea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3377 /82 des Rates vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 11. 2. 83 L 39/14
10. 2. 83 Verordnung (EWG) Nr. 348/83 der Kommission über die Festset-
zung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Hexa-
methylentetramin mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen
Republik und der Sowjetunion, die Annahme von Verpflichtungen
und die Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von
Hexamethylentetramin mit Ursprung in der Tschechoslowakei und
Rumänien 12.2.83 L 40/24
1. 2. 83 Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates über die Freigabe
der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Europäischen Atomgemeinschaft 15. 2.83 L 43/1
8. 2. 83 Entscheidung Nr. 359/83/EGKS der Kommission über die Freigabe
der historischen Archive der Furopäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl 15. 2.83 L 43/14
14. 2. 83 Empfehlung Nr. 375/83/EGKS der Kommission zur Einführung eines
endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmten Ble-
chen aus Stahl mit Ursprung in Brasilien und zur Aussetzung der
Anwendung dieses Zolls 17. 2.83 L 45/11
14. 2. 83 Empfehlung Nr. 376/83/EGKS der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls betreffend die Einfuhren bestimmter
Bleche aus Stahl mit Ursprung in Brasilien 17. 2.83 L 45/14
16. 2. 83 Entscheidung Nr. 379/83/EGKS der Kommission zur Festsetzung der
prozentualen Kürzungen für das zweite Quartal 1983 gemäß der Ent-
~cheidung Nr. 1696/82/EGKS zur Verlängerung des Systems der
Uberwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse
der Unternehmen der Stahlindustrie 17. 2.83 L 45/19
18. 2. 83 Verordnung (EWG) Nr. 398/83 der Kommission zur Festsetzung der
Sonderkurse zur Umrechnung der Referenzpreise frei Grenze für ein-
geführte Likörweine in Landeswährung 19. 2. 83 L47/15
21. 2. 83 Verordnung (EWG) Nr. 405/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 180/83 zur Festlegung von Interimsmaßnahmen zur
Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber
Schiffen, die auf den Färöern registriert sind 25. 2.83 L 52/1
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1983 437
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
21. 2. 83 Verordnung (EWG) Nr. 406/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 179/83 zur Festlegung von Interimsmaßnahmen zur
Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber
Schiffen unter schwedischer Flagge 25.2.83 L 52/3
21. 2. 83 Verordnung (EWG) Nr. 407 /83 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3439/80 zur Einführung eines endgültigen Anti-
dumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Polyester-Spinnfäden mit
Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika 23.2.83 L 50/1
21. 2. 83 Verordnung (EWG) Nr. 414/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2744/75 hinsichtlich der Produkte der Tarifstelle
23.02 Ades Gemeinsamen Zolltarifs 24.2.83 L 51/1
22. 2. 83 Verordnung (EWG) Nr. 419/83 der Kommission über die Festsetzung
von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren 24.2.83 L 51/11
21. 2. 83 Verordnung (EWG) Nr. 420/83 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr nach den Benelux-Ländern von bestimmten Textilwaren mit
Ursprung in der Volksrepublik China 24. 2.83 L 51/14
22. 2. 83 Verordnung (EWG) Nr. 421 /83 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Mäntel, Umhänge und Jacken der Waren-
kategorie Nr. 15 B (Kennziffer 0155), mit Ursprung in Thailand, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3378/82 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden 24. 2.83 L51/16
22. 2. 83 Verordnung (EWG) Nr. 422/83 der Kommission über die Wieder-
einführung des Zollsatzes für Bekleidungszubehör und andere Wirk-
waren der Warenkategorie Nr. 67 (Kennziffer 0670), mit Ursprung in
Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3378/82 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 24. 2.83 L51/18
21. 2. 83 Verordnung (EWG) Nr. 423/83 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in das Vereinigte Königreich, nach den Benelux-Ländern und
Frankreich von bestimmten Textilwaren mit Ursprung in der Volks-
republik China 24.2.83 L 51 /20
23. 2. 83 Verordnung (EWG) Nr. 435/83 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhr bestimmter Textilerzeugnisse mit
Ursprung in der Volksrepublik China 25.2.83 L 52/12
21. 2. 83 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 440/83 des Rates zur Anglei-
chung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonsti-
gen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der
Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungs-
bezüge anwendbar sind 26.2.83 L 53/1
28. 2. 83 Verordnung (EWG) Nr. 485/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1100/80 über die Erhebung eines endgültigen Anti-
dumpingzolls auf bestimmte Polyacryl-Spinnfasern und Polyacryl-
Spinnfäden mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika 2.3.83 L 55/1
28. 2. 83 Verordnung (EWG) Nr. 486/83 des Rates zur Einführung eines end-
gültigen Antidumpingzolls auf Kupfersulfat mit Ursprung in Jugo-
slawien und zur endgültigen Vereinnahmung der in Form eines vor-
läufigen Zolls einbehaltenen Beträge 2.3.83 L 55/4
28. 2. 83 Verordnung (EWG) Nr. 498/83 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifstelle 21.07 G des Gemeinsamen Zolltarifs 3. 3.83 L 56/11
2. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 499/83 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 2029/82 und (EWG) Nr. 3383/82 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Erzeugnisse der Tarif-
stelle 07.06 Ades Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Thailand,
die 1982 und 1983 aus diesem Land ausgeführt werden 3.3.83 L 56/12
3. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 524/83 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifstelle 84.22 B IV des Gemeinsamen Zolltarifs 8.3.83 L 61/5
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
7. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 539/83 der Kommission zur Festsetzung men-
genmäßiger Beschränkungen für die Einfuhren bestimmter Textil-
waren mit Ursprung in der Türkei 9.3.83 L 63/15
8. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 545/83 der Kommission über die Festsetzung
von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren 10.3.83 L 64/9
8. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 550/83 des Rates zur Einführung eines end-
gültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Formen von
Natriumkarbonat mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von
Amerika 10.3.83 L 64/23
8. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 551 /83 des Rates zur Einführung eines end-
gültigen Antidumpingzolls für Kraftpapier und Kraftpappe mit
Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Annahme
von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überprüfung des Anti-
dumpingverfghrens betreffend Kraftpapier und Kraftpappe mit
Ursprung in Osterreich, Kanada, Finnland, Portugal, der Sowjetunion
und Schweden 10.3.83 L 64/25
14. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 585/83 des Rates zur Änderung der Einfuhr-
regelungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 3799/81 hinsichtlich
bestimmter Waren mit Ursprung in Rumänien 17.3.83 L 71/1
14. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 586/83 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Republik Rumänien
zur Änderung des Anhangs II des Protokolls zum Abkommen über den
Handel mit gewerblichen Waren 17.3.83 L 71/3
14. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 603/83 des Rates zur Durchführung einer
Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte im Frühjahr 1983 18.3.83 L 72/1
14. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 604/83 des Rates über die für die Jahre 1983
bis 1986 geltende Einfuhrregelung für Erzeugnisse der Tarifstelle
07.06 Ades Gemeinsamen Zolltarifs und zur Anderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif 18.3.83 L 72/3
15. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 612/83 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr nach Frankreich von bestimmten Textilwaren mit Ursprung in der
Volksrepublik China 18.3.83 L 72/24
15. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 613/83 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr in die Benelux-Länder und in das Vereinigte Königreich von
bestimmten Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China 18.3.83 L 72/26
15. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 614/83 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr in die Benelux-Länder und in das Vereinigte Königreich von
bestimmten Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China 18.3.83 L 72/28
17. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 615/83 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Glaskolben für Isolierbehälter der Tarif-
nummer 70.12, mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3377 /82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 18.3.83 L 72/30
15. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 623/83 des Rates über den Abschluß des
Ubereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft, Norwegen und Schweden über die Regelung der Fischerei im
Skagerrak und Kattegat für 1983 19.3.83 L 73/1
15. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 624/83 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 27 44/80 betreffend zusätzliche Maßnahmen
zugunsten des Vereinigten Königreichs 19.3.83 L 73/6
15. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 625/83 des Rates betreffend im Gemein-
schaftsinteresse liegende Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der
Energiestrategie 19.3.83 L 73/8
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1983 439
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
18. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 638/83 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Schlafanzüge und Nachthemden aus
Gewirken der Warenkategorie Nr. 25 (Kennziffer 0250), mit Ursprung
in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3378/82 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 19.3.83 L 73/37
20. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 641 /83 der Kommission zur Aussetzung der
Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge 21.3.83 L 75/1
18. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr.. 653/83 der Kommission zur Einführung einer
gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren von bestimmten
Waren mit Ursprung in Japan 23.3.83 L 77/8
22. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 662/83 der Kommission über die Festsetzung
von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren 24.3.83 L 78/9
23. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 664/83 der Kommission zur Aussetzung der in
der Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 vorgesehenen Nichtübertragbar-
keit der Rechte aus der Ausfuhrlizenz 24.3.83 L 78/13
23. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 670/83 der Kommission mit Übergangsmaß-
nahmen für die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen im
Handel zwischen einigen Mitgliedstaaten 24.3.83 L 78/23
23. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 671 /83 der Kommission über bestimmte Über-
gangsmaßnahmen betreffend die Vorausfestsetzung der Währungs-
ausgleichsbeträge infolge der Anpassung der Leitkurse der Währun-
gen des Europäischen Währungssystems 24.3.83 L 78/27
24. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 677 /83 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Mäntel, Umhänge und Jacken der Waren-
kategorie Nr. 15 B (Kennziffer 0155), mit Ursprung in Malaysia, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3378/82 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden 25.3.83 L 79/16
24. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 678/83 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Bekleidungszubehör und andere Wirk-
waren der Warenkategorie Nr. 67 (Kennziffer 0670), mit Ursprung in
Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3378/82 des Rates vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 25.3.83 L 79/18
24. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 679/83 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Methanol der Tarifstelle 29.04 A 1, mit
Ursprung in Libyen, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3377 /82
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 25.3.83 L 79/20
25. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 693/83 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Einfuhrregelung für die Erzeugnisse der Tarifstelle
07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Drittländern
außer Thailand für 1983 26.3.83 L 81/6
8 er ich t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 520/83 der Kommission
vom 4. März 1983 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 443/83
über die Lieferung von Weichweizen an das Welternährungspro-
gramm im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (ABI. Nr. L 58 vom 5. 3.
1983) 9.3.83 L 63/18
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 551/83 des Rates vom
8. März 1983 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls für
Kraftpapier und Kraftpappe mit Ursprung in den Vereinigten Staaten
von Amerika uri.d zur Annahme von Verpflichtungen im Zusammen-
hang mit der Uberprüfung des Antidump!_ngverfahrens betreffend
Kraftpapier und Kraftpappe mit Ursprung in Osterreich, Kanada, Finn-
land, Portugal, der Sowjetunion und Schweden (ABI. Nr. L 64 vom
10.3.1983) 15.3.83 L 69/24
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
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Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1982 - Format DIN A4 - Umfang 460 Seiten
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