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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1983 Ausgegeben zu Bonn am 31. März 1983 Nr. 15
Tag Inhalt Seite
29. 3. 83 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 377
7631-1, 7631-1 /1, 7631-1-1, 7631-3, 7630-1-1, 7630-1-3, 925-1, 311-1, 315-1, 402-28, 403-6, 4120-7, 4121-1, 611-4-4,
611-5, 611-6-3-2, 703-1, 792-1, 7100-1, 7104-6, 7610-1, 7691-2, 800-22
25. 3. 83 Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Durchführung des Feststellungsgesetzes . . . 389
622-1-DV 3, 622-1-DV 5, 622-1-DV 9, 622-1-DV 10, 622-1-DV 14, 622-1-DV 15, 622-1-DV 16, 622-1-DV 17
25. 3. 83 Zweite Verordnung zur Änderung der RV-Pauschalbeitragsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 402
8232-35
28. 3. 83 Vierte Verordnung zur Änderung der RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung . . . . . . . . . . . . 403
8232-34
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 404
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 405
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 406
Vierzehntes Gesetz
zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Vom 29. März 1983
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) In Absatz 2 wird der Punkt nach Satz 1 durch ein
das folgende Gesetz beschlossen: Semikolon ersetzt; folgender Satz 2 wird ange-
fügt: ,,Für öffentlich-rechtliche Versicherungs-
Artikel 1 unternehmen des öffentlichen Dienstes oder der
Kirchen, die ausschließlich die Alters-, Invalidi-
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
täts- oder Hinterbliebenenversorgung zum Ge-
Das Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten genstand haben, gelten nur § 13 Abs. 1, §§ 14,
Versicherungsunternehmungen in der im Bundesge- 54 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a und Satz 2, § 55
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7631-1, veröffent- Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2 a bis 2 c, §§ 81,
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch 81 a, 82 bis 84, 86, 88 und 89; für die nach Lan-
Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 1982 (BGBI. 1 desrecht errichteten und der Landesaufsicht un-
S. 1425), wird wie folgt geändert: terliegenden Versicherungsunternehmen dieser
Art kann das Landesrecht Abweichendes be-
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: ,,Gesetz stimmen.''
über die Beaufsichtigung der Versicherungsunter- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
nehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz-VAG)".
aa) Nach Nummer 1 wird eingefügt:
2. § 1 wird wie folgt geändert: „ 1 a. die auf Grund der Handwerksordnung
von Innungen errichteten Unterstüt-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: zungskassen;".
,,(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterlie- bb) In Nummer 3 werden nach den Worten „ein
gen Unternehmen, die den Betrieb von Versiche- oder mehrere kommuna~e-Mitg!ieder''--die --
rungsgeschäften zum Gegenstand haben und Worte „oder - in den Fällen des Buchsta-
nicht Träger der Sozialversicherung sind (Ver- bens b - sonstige Gebietskörperschaften''
sicherungsunternehmen).'' eingefügt.
378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
cc) Nach Nummer 3 wird angefügt: zum Betrieb der Kranken-, Kredit- und Kautions-
„4. Körperschaften und Anstalten des sowie der Rechtsschutzversicherung und die
öffentlichen Rechts, bei denen Versi- Erlaubnis zum Betrieb anderer Versicherungsspar-
cherungsverhältnisse unmittelbar kraft ten einander ausschließen, bestimmt sich nach
Gesetzes entstehen oder infolge eines Absatz 1 Nr. 2."
gesetzlichen Zwanges genommen wer-
den müssen oder die ein auf Gesetz 8. In § 10 Abs. 2 werden nach dem Wort „Gegen-
beruhendes Monopol besitzen. seitigkeit" die Worte „und öffentlich-rechtlichen
5. Unternehmen mit örtlich eng begrenz- Versicherungsunternehmen'' eingefügt.
tem Wirkungsbereich, die für den Fall
eines ungewissen Ereignisses gegen 9. § 13 wird wie folgt geändert:
Pauschalentgelt Leistungen überneh-
a) Nach Absatz 1 wird eingefügt:
men, sofern diese nicht in einer Geld-
leistung, einer Kostenübernahme oder ,,(1 a) Absatz 1 gilt nicht für Verträge über
einer Haftungsfreistellung gegenüber Funktionsausgliederungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4).
Dritten bestehen." Derartige Verträge mit Versicherungsunterneh-
men, die der Aufsicht nach diesem Gesetz unter-
3. Nach § 2 wird eingefügt: liegen, werden erst mit ihrer Vorlage bei der Auf-
sichtsbehörde wirksam. Derartige Verträge mit
,,§ 3 anderen Unternehmen werden erst drei Monate
Soweit in diesem Gesetz Vorschriften für den nach ihrer Vorlage bei der Aufsichtsbehörde
Vorstand oder den Aufsichtsrat getroffen sind und wirksam, falls diese nicht aus Gründen des § 8
öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen Abs. 1 widerspricht. Die Aufsichtsbehörde kann
Organe mit dieser Bezeichnung nicht besitzen, tritt in begründeten Fällen die Frist bis auf sechs
an die Stelle des Vorstands das entsprechende Monate verlängern. Die Frist endet bereits vor-
Geschäftsführungsorgan und an die Stelle des Auf- her, sobald die Aufsichtsbehörde die Unbedenk-
sichtsrats das entsprechende Überwachungs- lichkeit der Verträge feststellt. Wird lediglich das
organ." Entgelt geändert, so gelten die Sätze 2 bis 5
nicht. Änderungen des Entgelts in Verträgen mit
4. § 5 wird wie folgt geändert: verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktienge-
setzes) und diesen nach § 53 d Abs. 3 gleichge-
a) In Absatz 3 wird nach Nummer 2 der Punkt durch stellten Unternehmen werden erst mit der Vor-
ein Komma ersetzt; folgende Nummern werden lage des Änderungsvertrages bei der Aufsichts-
angefügt: behörde wirksam. § 53 d bleibt unberührt."
„3. Unternehmensverträge der in den §§ 291 b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
und 292 des Aktiengesetzes bezeichneten
Art, ,,Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Versiche-
rungssparten oder ein anderes Gebiet im Gel-
4. Verträge, durch die der Vertrieb, die Be- tungsbereich dieses Gesetzes ausgedehnt wer-
standsverwaltung, die Leistungsbearbei- den, so sind hierfür die Nachweise gemäß § 5
tung, das Rechnungswesen, die Ver- Abs. 3 bis 5 vorzulegen."
mögensanlage oder die Vermögensverwal-
tung eines Versicherungsunternehmens im c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Geltungsbereich dieses Gesetzes ganz oder ,,(3) Soll der Geschäftsbetrieb auf ein Gebiet
zu einem wesentlichen Teil einem anderen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-
Unternehmen auf Dauer übertragen werden zes ausgedehnt werden, so ist nachzuweisen,
soll (Funktionsausgliederung)." daß das Versicherungsunternehmen auch nach
b) Absatz 7 wird aufgehoben. der beabsichtigten Ausdehnung des Geschäfts-
betriebs die Vorschriften über die Kapitalaus-
stattung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
5. § 6 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: erfüllt und im Falle der Errichtung einer Nieder-
,,Satz 1 gilt nicht für die Kredit- und Kautionsver- lassung in einem Gebiet außerhalb des Gel-
sicherung." tungsbereichs dieses Gesetzes eine dort erfor-
derliche Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erhal-
6. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung: ten hat; ferner ist anzugeben, welche Versiche-
rungszweige und -arten es zu betreiben beab-
,,(1) Die Erlaubnis darf nur Aktiengesellschaften,
sichtigt."
Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechts erteilt werden." 10. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:
7. In § 8 wird nach Absatz 1 eingefügt:
„Die Rechte und Pflichten des übertragenden
,,(1 a) Die Erlaubnis zum Betrieb der Lebensver- Unternehmens aus den Versicherungsverträgen
sicherung (Anlage Teil A Nr. 18 bis 20) und die gehen mit der Bestandsübertragung auch im
Erlaubnis zum Betrieb anderer Versicherungsspar- Verhältnis zu den Versicherungsnehmern auf
ten schließen einander aus. Inwieweit die Erlaubnis das übernehmende Unternehmen über; § 415
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des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzu- bb) In Nummer 1 wird nach Buchstabe b ein-
wenden." gefügt:
b) Absatz 3 wird aufgehoben. ,,c) bei öffentlich-rechtlichen Versiche-
rungsunternehmen die dem Grundkapi-
tal bei Aktiengesellschaften entspre-
11. In § 17 Abs. 2 wird das Wort „notarisch" durch das
Wort „notariell" ersetzt. chenden Posten;".
cc) Nummer 5 wird Nummer 4.
12. In § 44 Satz 1 werden die Worte „übereinkommen, dd) Nummer 4 wird Nummer 5 und erhält fol-
durch die der Versicherungsbestand des Vereins in gende Fassung:
seiner Gesamtheit oder in einzelnen Zweigen" ,,5. bei Versicherungsvereinen auf Gegen-
durch die Worte „Verträge, durch die der Versiche- seitigkeit und nach dem Gegenseitig-
rungsbestand des Vereins ganz oder teilweise" keitsgrundsatz arbeitenden öffentlich-
ersetzt. rechtlichen Versicherungsunterneh-
men, wenn sie nicht die Lebensversi-
13. § 44 b wird wie folgt geändert: cherung betreiben, die Hälfte der nach
der Satzung in einem Geschäftsjahr
a) In Absatz 4 Satz 5 werden die Worte „gerichtlich zulässigen Nachschüsse, soweit diese
oder" gestrichen. nicht die Hälfte der gesamten Eigenmit-
b) In Absatz 5 Satz 5 werden die Worte „Artikel 5 tel übersteigen;".
des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBI. I S. 836)" ee) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
durch die Worte „Artikel 5 des Gesetzes vom „6. bei Lebensversicherungsunternehmen
25. Oktober 1982 (BGBI. 1 S. 1425)" ersetzt.
a) die Rückstellung für Beitragsrück-
erstattung, sofern sie zur Deckung
14. In § 53 Abs. 4 wird das Wort „kleiner" durch das von Verlusten verwendet werden
Wort „kleinerer'' ersetzt. darf und soweit sie nicht auf festge-
legte Überschußanteile entfällt,
15. In § 53 a Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „gericht- b) auf Antrag nach Maßgabe der auf
lich oder" gestrichen. Grund des Absatzes 2 erlassenen
Vorschriften und mit Zustimmung
16. § 53 c wird wie folgt geändert: der Aufsichtsbehörde der Wert der
a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Eigen- künftigen Überschüsse und der
mittel" die Worte „freie unbelastete" eingefügt. Wert von in den Beitrag eingerech-
neten Abschlußkosten, soweit sie
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: bei der Deckungsrücklage nicht
,,(2) Der Bundesminister der Finanzen wird berücksichtigt worden sind."
ermächtigt, zur Durchführung von Richtlinien des
d) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Nr. 1 bis 5"
Rates der Europäischen Gemeinschaften auf durch „Nr. 1 bis 6" ersetzt.
dem Gebiet des Versicherungswesens durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung e) Absatz 5 wird aufgehoben.
des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlas-
sen 17. Nach § 53 c wird eingefügt:
1. über die Berechnung und Höhe der Solvabili- „53d
tätsspanne,
(1) Nimmt ein Versicherungsunternehmen Lei-
2. über den für die einzelnen Versicherungs- stungen eines verbundenen Unternehmens (§ 15
sparten maßgebenden Mindestbetrag des des Aktiengesetzes), das nicht Versicherungsun-
Garantiefonds, ternehmen ist, auf Grund von Dienst-, Werk-, Miet-
3. darüber, wie bei Lebensversicherungsunter- und Pachtverträgen sowie Verträgen vergleichbarer
nehmen nicht in der Bilanz ausgewiesene Art in Anspruch, ist das Entgelt auf den Betrag
Eigenmittel errechnet werden und in welchem zu begrenzen, den ein ordentlicher und gewissen-
Umfang sie auf die Solvabilitätsspanne und hafter Geschäftsleiter unter Berücksichtigung der
den Garantiefonds angerechnet werden dür- Belange der Versicherten auch mit einem nicht ver-
fen. bundenen Unternehmen vereinbaren würde. Die
durch diese Verträge entstehenden Aufwendungen
Soweit in den in Satz 1 genannten Richtlinien sowie die Art ihrer Berechnung sind dem Versiche-
Beträge in Europäischen Rechnungseinheiten rungsunternehmen jährlich mitzuteilen.
festgesetzt werden, gibt der Bundesminister der
Finanzen den Gegenwert in Deutschen Mark (2) Verträge nach Absatz 1 bedürfen der Schrift-
sowie Änderungen dieses Gegenwertes im Bun- form.
desanzeiger bekannt." (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Verträge mit einem nicht verbundenen Unterneh-
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: men, wenn beide Vertragsparteien unmittelbar oder
aa) Nach dem Wort „Eigenmittel" vor Nummer 1 mittelbar im Mehrheitsbesitz (§ 16 des Aktienge-
wird eingefügt: ,,nach Absatz 1". setzes) derselben Person oder Personen stehen."
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
1 8. § 54 a wird wie folgt geändert: b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4 und erhält fol-
a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Gewinn- gende Fassung:
anteile" durch das Wort „Überschußanteile" ,,Forderungen aus Vorauszahlungen oder Dar-
ersetzt. lehen auf die eigenen Versicherungsscheine des
b) In Absatz 3 erhält der zweite Halbsatz folgende Unternehmens, soweit sie zu den Beständen des
Fassung: ,,das übrige gebundene Vermögen ist Deckungsstocks gehören, brauchen nur in einer
in gleicher Weise anzulegen."; folgender neuer Gesamtsumme nachgewiesen zu werden."
Satz 2 wird angefügt: ,,Soweit es nach vernünf- c) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 5
tiger kaufmännischer Beurteilung gerechtfertigt bis 7.
ist, kann das übrige gebundene Vermögen auch
nach Absatz 2 angelegt werden." 23. In § 77 Abs. 4 werden die Worte „aus den Gegen-
c) Nach Absatz 3 wird eingefügt: ständen, die in das Verzeichnis des Deckungs-
stocks (§ 66 Abs. 6) eingetragen sind," durch die
,,(3 a) Beteiligt sich ein Versicherungsunter-
Worte „aus den Deckungsstockwerten (§ 66
nehmen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes
Abs. 6)" ersetzt.
aus an Mitversicherungen über Risiken in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft, darf das gebundene Vermögen auch 24. Nach § 79 wird eingefügt:
in demjenigen Mitgliedstaat belegen sein, von ,,§ 79a
dem aus der führende Versicherer tätig wird."
Die §§ 70 bis 76 gelten nicht für öffentlich-recht-
liche Versicherungsunternehmen."
19. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 a Satz 1 Nr. 5 werden die Worte 25. § 81 wird wie folgt geändert:
„von Versicherungsaktiengesellschaften und
Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit" a) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
durch die Worte „der Versicherungsunterneh- ,,(2 a) Bestellt die Aufsichtsbehörde auf Grund
men" ersetzt. der§§ 81 oder 89 einen Sonderbeauftragten zur
b) In Absatz 2 a Satz 2 und den Absätzen 2 b und Wahrung der Belange der Versicherten, so kann
2 c werden die Worte „Versicherungs- und sie diesem alle Rechte übertragen, die den Orga-
Bausparwesen" durch das Wort „Versiche- nen des Unternehmens nach Gesetz oder Sat-
rungswesen" ersetzt. zung zustehen. Die durch die Bestellung des
Sonderbeauftragten entstehenden Kosten ein-
c) In Absatz 3 werden die Worte „Versicherungs- schließlich der diesem zu gewährenden Vergü-
aktiengesellschaften und Versicherungsvereine tung, die die Aufsichtsbehörde festsetzt, fallen
auf Gegenseitigkeit'' durch das Wort „Versiche- dem Versicherungsunternehmen zur Last."
rungsunternehmen'' ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die
20. In § 56 wird folgender Absatz angefügt: Worte „Versicherungsunternehmungen, die juri-
stische Personen des öffentlichen Rechts sind"
,,(4) Bei Mitversicherungen gemäß§ 54 a Abs. 3 a durch die Worte „öffentlich-rechtlichen Versi-
muß die Rückstellung für noch nicht abgewickelte cherungsunternehmen" ersetzt.
Versicherungsfälle der Höhe nach anteilig zumin-
dest derjenigen entsprechen, die der führende Ver- c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
sicherer nach den Vorschriften oder der Übung in ,,(4) Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen
dem Land bilden muß, von dem aus er tätig wird." nach Absatz 2 Satz 1 auch unmittelbar gegen-
über anderen Unternehmen treffen, soweit sie für
21. Nach § 59 wird eingefügt: ein Versicherungsunternehmen
,,§ 60 a) Tätigkeiten wahrnehmen, die Gegenstand
Die §§ 57 bis 59 gelten nicht für nach Landes- eines Vertrages über Funktionsausgliederun-
recht errichtete und der Landesaufsicht unter- gen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4) sein können, oder
liegende öffentlich-rechtliche Versicherungsunter- b) Leistungen auf Grund von Verträgen nach
nehmen, für die landesrechtliche Vorschriften zur § 53 d erbringen ..
Prüfung ihrer Rechnungsabschlüsse bestehen." Die gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbehörde
gegenüber Verlagen zu, die Bezieher von ihnen
22. § 66 Abs. 6 wird wie folgt geändert: verlegter Zeitungen oder Zeitschriften bei einem
a) Nach Satz 1 werden folgende neue Sätze 2 und Versicherungsunternehmen versichert haben. In
3 eingefügt: den Fällen der Sätze 1 und 2 gilt Absatz 3 ent-
sprechend.''
,,Die Vorschriften über den Deckungsstockgel-
ten für alle Vermögensgegenstände, die im Ver- 26. § 81 b wird wie folgt geändert:
zeichnis eingetragen sind. Ansprüche auf Nut-
zungen, die die zum Deckungsstock gehörenden a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Vermögensgegenstände gewähren, gehören ,,Sind die Eigenmittel eines Versicherungsunter-
auch ohne Eintragung in das Verzeichnis zum nehmens geringer als der Garantiefonds oder auf
Deckungsstock.'' diesen nicht in dem erforderlichen Umfang anre-
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chenbar, so hat das Unternehmen auf Verlangen 29. § 84 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
der Aufsichtsbehörde dieser einen Plan über die
„Die Aufsichtsbehörde soll die Prüfung nach § 83
kurzfristige Beschaffung der erforderlichen
Abs. 1 Satz 1 in regelmäßigen Zeitabständen vor-
Eigenmittel (Finanzierungsplan) zur Genehmi- nehmen."
gung vorzulegen."
b) In Absatz 4 werden nach den Worten „des § 54 a 30. Nach § 87 wird eingefügt:
Abs. 1" die Worte „und 3 a" eingefügt. ,,§ 87 a
c) Absatz 5 wird aufgehoben. Mißbraucht ein Versicherungsunternehmen die
Möglichkeit nach § 111 Abs. 2, als führender Ver-
sicherer Versicherungsunternehmen aus anderen
27. Nach § 81 b wird eingefügt: Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
,,§ 81 C meinschaft an Mitversicherungen zu beteiligen, so
kann die Aufsichtsbehörde gegenüber diesem Ver-
( 1) Entspricht die Rückgewährquote eines
sicherungsunternehmen die zur Beseitigung des
Lebensversicherungsunternehmens im Durch-
Mißbrauchs erforderlichen Anordnungen treffen. In
schnitt der letzten drei Geschäftsjahre nicht dem
· schwerwiegenden Fällen kann die Aufsichtsbe-
anhand des Durchschnitts aller Lebensversiche-
hörde ferner dem Versicherungsunternehmen den
rungsunternehmen festgelegten Rückgewährricht-
Abschluß derartiger Mitversicherungen untersagen
satz, so hat das Unternehmen auf Verlangen der
oder die in § 87 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen
Aufsichtsbehörde dieser einen Plan zur Sicherstel-
treffen.§ 81 Abs. 3 und§ 87 Abs. 3 bis 5 gelten ent-
lung angemessener Zuführungen zur Rückstellung
sprechend. Als Mißbrauch ist es insbesondere
für Beitragsrückerstattung (Rückgewährplan) zur
anzusehen, wenn ein Versicherungsunternehmen
Genehmigung vorzulegen. Die §§ 8 und 81 Abs. 3
die einem führenden Versicherer üblicherweise
gelten entsprechend.§ 81 Abs. 2 und§ 87 bleiben
zukommenden Aufgaben nicht wahrnimmt oder an
unberührt.
dem Vertrag Versicherungsunternehmen beteiligt,
(2) Die Rückgewährquote entspricht dem in vom die nach§ 111 Abs. 2 nicht zu einer solchen Betei-
Hundert ausgedrückten Verhältnis der Summe aus ligung befugt sind."
rechnungsmäßigen Zinsen und der Zuführung zur
Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu der 31 . § 88 wird wie folgt geändert:
Summe aus Normrisikoüberschuß und Normzins-
ertrag. a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „einer Ver-
sicherungsaktiengesellschaft oder eines Versi-
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird cherungsvereins auf Gegenseitigkeit" durch die
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Worte „eines Versicherungsunternehmens"
Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Wahrung ersetzt.
der Belange der Versicherten unter Berücksichti-
gung der Marktverhältnisse die Höhe des Rückge- b) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die
währrichtsatzes festzulegen und Vorschriften über Sätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentlich-rechtliche
die Berechnung des Normrisikoüberschusses und Versicherungsunternehmen, über deren Vermö-
des Normzinsertrags zu erlassen. Die Ermächtigung gen ein Konkursverfahren nicht zulässig ist."
kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- c) In Absatz 2 Satz 4 werden hinter den Worten
mung des Bundesrates bedarf, auf das Bundesauf- ,,Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit"
sichtsamt für das Versicherungswesen übertragen die Worte „und nach dem Gegenseitigkeits-
werden. grundsatz arbeitenden öffentlich-rechtlichen
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pensions- Versicherungsunternehmen" eingefügt.
und Sterbekassen."
32. § 90 wird wie folgt geändert:
28. § 83 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen.
a) Nach Absatz 2 wird eingefügt: b) In Absatz 4 werden die Worte „öffentlicher Ver-
sicherungsanstalten" durch die Worte „öffent-
,,(2 a) Soweit Unternehmen für ein Versiche- lich-rechtlicher Versicherungsunternehmen" er-
rungsunternehmen setzt.
a) Tätigkeiten wahrnehmen, die Gegenstand
eines Vertrages über Funktionsausgliederun- 33. § 92 wird wie folgt geändert:
gen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4) sein können, oder a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
b) Leistungen auf Grund von Verträgen nach
,,(2) Die Mitglieder des Versicherungsbeirats
§ 53 d erbringen,
beraten das Bundesaufsichtsamt für das Ver-
gilt für sie Absatz 2 entsprechend." sicherungswesen gutachtlich bei Vorbereitung
wichtigerer Beschlüsse und wirken mit Stimm-
b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Worte „öffentlicher
recht bei den Entscheidungen der Beschluß-
Versicherungsanstalten" durch die Worte
,,öffentlich-rechtlicher Versicherungsunterneh- kammern mit."
men'' ersetzt. b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
34. § 101 wird wie folgt geändert: 40. § 11 0 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Reiche" durch das a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 77 bis
Wort „Bund'' ersetzt; die Worte „und Bauspar- 79" durch die Angabe ,, §§ 70 bis 79 a" ersetzt.
kassen (Abschnitt VII)" werden gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: aa) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2.
,,(2) Der Gesamtbetrag der Gebühren soll neun bb) Folgender neuer Satz 1 wird eingefügt:
Zehntel der Kosten des Absatzes 1 betragen. „Bei Unternehmen mit Sitz außerhalb der
Der Satz von eins vom Tausend der gebühren- Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
pflichtigen Einnahme an Versicherungsentgelten schaftsgemeinschaft wird ein Treuhänder
darf nicht überschritten werden. Die Gebühren nach den §§ 70 bis 76 nicht bestellt."
werden nach dem Verhältnis der Rohentgelte cc) Der bisherige Satz 2 wird aufgehoben.
(Bruttoprämien, Beiträge, Vor- und Nach-
schüsse, Umlagen) berechnet, die einem jeden c) Absatz 3 wird aufgehoben.
Unternehmen im letzten Geschäftsjahr aus den
von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes
41. Nach § 110 wird eingefügt:
abgeschlossenen Versicherungen, jedoch nach
Abzug der zurückgewährten Überschüsse oder ,,§ 111
Gewinnanteile, erwachsen sind." (1) Ausländische Versicherungsunternehmen mit
c) In Absatz 3 werden die Worte „sowie an Spar- Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
und Tilgungsbeiträgen" gestrichen. schaftsgemeinschaft, die im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ausschließlich die in der Anlage
Teil A Nr. 4 bis 7 und 12 genannten Versicherungs-
35. An § 106 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: sparten betreiben, unterliegen den Vorschriften
dieses Gesetzes nicht, soweit sie das Direktversi-
„Der Hauptbevollmächtigte ist zur Eintragung in das
cherungsgeschäft im Wege des Dienstleistungs-
Handelsregister anzumelden."
verkehrs im Sinne des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreiben.
36. § 106 a Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 Satz 3
werden aufgehoben. (2) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen
ferner nicht ausländische Versicherungsunterneh-
men mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäi-
37. § 1 06 b wird wie folgt geändert: schen Wirtschaftsgemeinschaft, soweit sie sich an
a) An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Mitversicherungen über Risiken in der Gemein-
schaft beteiligen. Voraussetzung hierfür ist jedoch,
,,Im Falle der Übertragung eines Versicherungs-
daß
bestandes ( § 14) kann die Aufsichtsbehörde
anordnen, daß die gestellten Sicherheiten für 1. die Mitversicherung ausschließlich gewerbliche
den übernommenen Bestand bestehenbleiben, oder freiberufliche Risiken der Versicherungs-
wenn auch von dem übernehmenden Unterneh- sparten 4 bis 9, 11 bis 13 und 16 der Anlage
men Sicherheiten gefordert werden können." Teil A mit Ausnahme von Haftpflichtrisiken im
Zusammenhang mit Schäden durch Kernenergie
b) Absatz 6 wird aufgehoben. oder Arzneimittel deckt,
2. der Mitversicherung
38. Nach § 106 b wird eingefügt: a) in den Sparten 8, 9, 11, 13 und 1 6 der Anlage
,,§ 106 C Teil A allgemeine Versicherungsbedingun-
gen, die dem führenden Versicherer nach
·Ausländischen Versicherurigsunternehmen, wel- diesem Gesetz genehmigt worden sind, und
che die Lebensversicherung zugleich mit anderen
Versicherungssparten betreiben, darf der b) die Tarife des führenden Versicherers
Geschäftsbetrieb im Geltungsbereich dieses zugrunde liegen,
Gesetzes nicht für die Lebensversicherung erlaubt 3. der führende Versicherer befugt ist, im Geltungs-
werden." bereich dieses Gesetzes derartige Risiken auch
allein zu decken,
39. § 107 erhält folgende Fassung: 4. der Mitversicherer bei der Beteiligung an der Mit-
versicherung außer über den führenden Ver-
,,§ 107 sicherer nicht über eine Niederlassung im Gel-
Ausländische Versicherungsunternehmen, denen tungsbereich dieses Gesetzes tätig wird und
der Geschäftsbetrieb nach § 105 erlaubt worden 5. der durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nr. 2
ist, dürfen die Versicherungsverträge mit Versiche- festgelegte Umfang der Risiken nicht unter-
rungsnehmern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt schritten wird.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, sowie
Versicherungsverträge über dort belegene Grund- (3) Der Bundesminister der Finanzen wird
stücke nur durch Bevollmächtigte abschließen, die ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnen." Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1983 383
1. Absatz 1 auf ausländische Versicherungsunter- c) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
nehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten „Die Aufsichtsbehörde kann ein Unternehmen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
anwendbar zu erklären, soweit hierfür ein wirt- das am 31. Januar 1976 zum Betrieb der in der
schaftliches Bedürfnis besteht, Anlage Teil A Nr. 1 bis 17 genannten Versiche-
2. zur Durchführung von Richtlinien des Rates der rungssparten befugt war und dessen Beiträge
Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet am 31. Juli 1978 das Sechsfache des Mindest-
des Versicherungswesens Vorschriften über betrages des Garantiefonds nicht erreichten, von
den Umfang der Risiken zu erlassen, die nach der Verpflichtung befreien, Eigenmittel in dieser
Absatz 2 gedeckt werden dürfen." Höhe vor Ablauf des Geschäftsjahres nachzu-
weisen, in dem die Beiträge den sechsfachen
42. In der Überschrift zum Abschnitt VI a werden die Betrag erreichen."
Worte „mit Ausnahme der Lebensversicherung"
gestrichen. 47. § 133 d Satz 2 wird aufgehoben.
43. Nach § 122 wird eingefügt: 48. § 133 e erhält folgende Fassung:
,,§ 123 ,,§ 133 e
Die am 29. Dezember 1974 nach Maßgabe der bis Für ausländische Unternehmen mit Sitz außer-
zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Vor- halb der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
schriften und aufsichtsbehördlichen Anordnungen schaftsgemeinschaft gilt § 133 c Abs. 1 Satz 1 und
sowie auf Grund von Einzelgenehmigungen der Abs. 2 entsprechend."
Aufsichtsbehörde erworbenen Vermögenswerte
können im gebundenen Vermögen verbleiben, im
Deckungsstock jedoch nur, soweit sie bereits dem 49. Nach § 133 e werden eingefügt:
Deckungsstock zugeführt und in das Deckungs- ,,§ 133 f
stockverzeichnis eingetragen waren." (1) Bei einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes, der die Erlaubnis
44. Die§§ 124 bis 1 27 und 129 bis 132 und 133 a wer- zum Betrieb der Lebensversicherung bis zum
den aufgehoben. 14. März 1989 erteilt wird und an der ein Versiche-
rungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat
45. An § 128 wird folgender Satz angefügt: der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wel-
„Sie haben jedoch bis zum 31. Dezember 1983 eine ches die Lebensversicherung zugleich mit anderen
Verlustrücklage zu bilden;§ 53 b bleibt unberührt." Versicherungssparten betreibt, zumindest mit 95
vom Hundert beteiligt ist, gilt bis zum Ende des sie-
46. § 133 c wird wie folgt geändert: benten Geschäftsjahres nach Erteilung der Erlaub-
nis zum Geschäftsbetrieb eine finanzielle Garantie
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: des letztgenannten Unternehmens bis zur Höhe der
,,(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Hälfte des Mindestbetrages des Garantiefonds
Geltungsbereich dieses Gesetzes, die am ( § 53 c Abs. 2) als Eigenmittel, solange die Solva-
14. September 1981 zum Betrieb der Lebensver- bilitätsspanne (§ 53 c Abs. 1) nicht höher als der
sicherung befugt sind, haben die Vorschriften Mindestbetrag des Garantiefonds ist. In diesem Fall
über die Kapitalausstattung bis zum 14. März wird nicht eingezahltes Grundkapital über die Vor-
1984 zu erfüllen. Die Aufsichtsbehörde kann ein schrift des § 53 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a
Unternehmen, dessen in Höhe der Solvabilitäts- hinaus auch insoweit nicht als Eigenmittel angese-
spanne ( § 53 c Abs. 1) ohne Abzug der Rückver- hen, als es zusammen mit dem Garantiebetrag die
sicherung gebildete Eigenmittel am 15. März Hälfte des Mindestbetrages des Garantiefonds
1984 nicht den Mindestbetrag des Garantie- übersteigt. Die Garantie muß bis zur vollständigen
fonds (§ 53 c Abs. 2) erreichen, von der Ver- Ersetzung durch andere Eigenmittel (Absatz 3)
pflichtung befreien, Eigenmittel in dieser Höhe unwiderruflich sein.
vor Ablauf des Geschäftsjahres nachzuweisen, (2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn das betei-
in dem die in Höhe der Solvabilitätsspanne ohne ligte Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat
Abzug der Rückversicherung gebildeten Eigen- der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Gel-
mittel den Mindestbetrag des Garantiefonds tungsbereich dieses Gesetzes keine Niederlassung
erreichen. Die Befreiung darf nicht über den für den Betrieb anderer Versicherungssparten als
14. März 1989 hinaus gewährt werden."
der Lebensversicherung hat und sowohl über die für
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: den Betrieb der Lebensversicherung als auch über
,,(3) Einern in Absatz 1 genannten Unterneh- die für den Betrieb anderer Versicherungssparten
men, dessen Eigenmittel bis zum 14. März 1984 als der Lebensversicherung vorgeschriebenen
die vorgeschriebene Höhe nicht erreichen, kann Eigenmittel verfügt. Hierbei dürfen Eigenmittel in
die Aufsichtsbehörde eine zusätzliche Frist von Höhe der Garantie nicht berücksichtigt werden.
längstens zwei Jahren gewähren, sofern das (3) Die Aktiengesellschaft muß die Garantie
Unternehmen einen .Solvabilitätsplan vorgelegt schrittweise, beginnend mit dem dritten Geschäfts-
hat." jahr nach der Erteilung der Erlaubnis zum
384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 983, Teil 1
Geschäftsbetrieb, durch andere Eigenmittel erset- 1. Vereine auf Gegenseitigkeit, die nicht eingetra-
zen. Hierfür ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Ertei- gen zu werden brauchen, wenn
lung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb ein Plan
a) ihre Satzung vorsieht, daß Nachschüsse vor-
vorzulegen, der der Genehmigung der Aufsichts-
behalten sind oder Versicherungsansprüche
behörde bedarf.
gekürzt werden dürfen, und
§ 133 g
b) ihre jährlichen Beiträge den durch Rechtsver-
Bestehende Verträge über Funktionsausgliede- ordnung nach Absatz 2 festgesetzten Betrag
rungen(§ 5 Abs. 3 Nr. 4) sind der Aufsichtsbehörde nicht übersteigen,
vorzulegen, soweit sie bisher noch nicht vorgelegt es sei denn, daß sie die Haftpflichtversicherung
worden sind." oder die Kredit- und Kautionsversicherung
betreiben;
50. § 144 a Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
2. Sterbekassen, deren t.eistungen die durch-
„ 1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen schnittlichen Bestattungskosten bei einem
Versicherungsvertrag für ein Unternehmen Todesfall nicht übersteigen, sowie Betriebsster-
abschließt, das die zum Betrieb derartiger Ver- bekassen und Pensionskassen.
sicherungsgeschäfte erforderliche Erlaubnis
nicht besitzt, oder den Abschluß eines Versi- (2) Der Bundesminister der Finanzen wird
cherungsvertrages für ein solches Unterneh- ermächtigt, zur Durchführung von Richtlinien des
men geschäftsmäßig vermittelt oder". Rates der Europäischen Gemeinschaften auf dem
Gebiet des Versicherungswesens durch Rechts-
51. § 146 erhält folgende Fassung: verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf, den für die Anwendung des Absatzes 1
,,§ 146 Nr. 1 Buchstabe b maßgebenden Betrag der jährli-
Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- chen Beiträge festzusetzen.
tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
(3) Für ausländische Versicherungsunternehmen
mung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß
mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
der Betrieb aller Versicherungsgeschäfte oder ein-
Wirtschaftsgemeinschaft, die nach dem Recht ihres
zelner Arten von Versicherungsgeschäften mit dem
Sitzlandes nicht verpflichtet sind, Kapitalanforde-
in Artikel I Abs. 1 Buchstabe a bis c des Abkommens
rungen entsprechend den Richtlinien des Rates der
vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nord-
Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des
atlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer
Versicherungswesens zu genügen, gelten § 14
Truppen (BGBI. 1961 II S. 1183, 1190) bezeichne-
Abs. 1 Satz 2, § 106 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buch-
ten Personenkreis ganz oder teilweise nicht den
stabe b, §§ 111 b bis 111 e und 133 d nicht.
Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt, soweit
hierdurch im Geltungsbereich dieses Gesetzes die (4) Für die in den Absätzen 1 und 3 genannten
Belange anderer Versicherter und die dauernde Unternehmen bestimmt sich die Höhe der erforder-
Erfüllbarkeit der sonstigen Versicherungsverträge lichen finanziellen Mittel nach § 8 Abs. 1 Nr. 2. Von
nicht gefährdet werden." ausländischen Unternehmen kann das Bundesauf-
sichtsamt verlangen, daß sie im Geltungsbereich
52. § 151 erhält folgende Fassung: dieses Gesetzes Sicherheiten (feste und beweg-
,,§ 151 liche Kaution) und einen angemessenen Organisa-
tionsfonds stellen.
Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen,
die nicht der Aufsicht nach diesem Gesetz unterlie- (5) Für öffentlich-rechtliche Krankenversor-
gen, haben dem Bundesaufsichtsamt für das Versi- gungseinrichtungen der Deutschen Bundespost
cherungswesen auf Anforderung die gleichen stati- und der Deutschen Bundesbahn sowie für die Ver-
stischen Angaben über ihren Geschäftsbetrieb ein- sorgungsanstalt des Bundes und der Länder, die
zureichen wie Versicherungsunternehmen, die der Bundesbahn-Versjcherungsanstalt - Abteilung B -
Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen." und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bun-
despost gilt dieses Gesetz nicht."
53. In § 153 werden die Worte „öffentlichen Anstalten"
durch die Worte „öffentlich-rechtlichen Versiche- 56. Nach § 158 werden folgende §§ 159 und 160 ange-
rungsunternehmen" ernetzt. fügt:
,,§ 159
54. § 1 55. wird aufgehoben.
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung über
55. Die §§ 156 und 156 a erhalten folgende Fassung: Einrichtungen der in § 762 Abs. 1 der Reichsver-
sicherungsordnung bezeichneten Art sowie über
,,§ 156 deren Satzungen und Geschäftspläne bedürfen der
§ 34 Satz 1 und § 39 Abs. 3 gelten entsprechend Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 5 Abs. 1 bis
auch für Versicherungsaktiengesellschaften. 3 und § 8 gelten hierfür entsprechend. Im übrigen
gelten für diese Einrichtungen § 13 Abs. 1, §§ 14, 54
§ 156 a
Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a und Satz 2, § 55 Abs. 1,
(1) § 5 Abs. 4, §§ 53 c und 81 b Abs. 1 und 2 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2 a bis 2 c, §§ 81, 81 a, 82 bis
gelten nicht für 84, 86, 88 und 89 entsprechend.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1983 385
(2) § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 1, §§ 14, 54, 54 a Abs. 1 (5) Unternehmen, die im Rahmen eines einheit-
bis 3, 4 und 5, §§ 54 d, 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1 bis lichen Vertrages Risiken decken, die den in der
3, §§ 81, 81 a, 82 bis 84 und 86 sind auf die Versor- Anlage Teil A Nr. 1 und 18 genannten Versiche-
gungsanstalt der deutschen Bühnen und die Ver- rungssparten zuzuordnen sind, dürfen den Unfall-
sorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester versicherungsteil dieser Verträge auf ein anderes
entsprechend anzuwenden. Form und Gliederung Unternehmen übertragen. § 14 gilt entsprechend.
des jährlichen Rechnungsabschlusses bestimmt Für Übertragungen vor dem 15. März 1984 gelten
die Aufsichtsbehörde; ihr ist spätestens zehn die Absätze 1 bis 3 entsprechend.''
Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres der Rech-
nungsabschluß vorzulegen. 57. Die Anlage zum Gesetz wird wie folgt geändert:
(3) Soweit in anderen Vorschriften bestimmt ist,
a) In Teil A erhält Nummer 18 folgende Fassung:
daß Bestimmungen dieses Gesetzes auf Unterneh-
men, die nicht unter § 1 fallen, entsprechend anzu- „18. Leben (soweit nicht unter den Nummern 19
wenden sind, bleiben diese Vorschriften unberührt. und 20 aufgeführt)".
§ 160 b) In Teil A werden angefügt:
(1) Überträgt ein Versicherungsunternehmen, „19. Heirats.:. und Geburtenversicherung
das im Geltungsbereich dieses Gesetzes die 20. Fondsgebundene Lebensversicherung".
Lebensversicherung zugleich mit anderen Ver- c) In Teil B Buchstabe a wird nach der Zahl „3" die
sicherungssparten betreibt, einen Teil seines Ver- Angabe „Buchstabe a" gestrichen.
sicherungsbestandes nach § 14 in der Weise, daß
das Unternehmen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes nur noch entweder die Lebensversiche- Artikel 2
rung oder andere Versicherungssparten betreibt,
werden die durch diese Übertragung bedingten Änderung anderer Rechtsvorschriften
Rechtsvorgänge, die der Börsenumsatzsteuer oder (1) Die Artikel 5 und 7 Satz 2 des Gesetzes zur Ände-
der Grunderwerbsteuer unterliegen, auf Antrag von rung des Gesetzes über die Beaufsichtigung der priva-
der Besteuerung ausgenommen. Dies gilt nur, ten Versicherungsunternehmungen vom 20. Dezember
soweit der Wert der übertragenen Vermögens- 197 4 (BGBI. 1 S. 3693) werden gestrichen.
gegenstände dem Wert der übertragenen versiche-
rungstechnischen Rückstellungen, der auf den (2) Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
übertragenen Versicherungsbestand entfallenden über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsun-
Verbindlichkeiten, sonstigen Rückstellungen und ternehmungen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
Rechnungsabgrenzungsposten einschließlich der derungsnummer 7631-1-1, veröffentlichten bereinigten
anteiligen Pensionsverbindlichkeiten und Pen- Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 de$
sionsrückstellungen sowie der anteiligen Eigenmit- Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3139),
tel und Wertberichtigungen entspricht. Die Sätze 1 wird aufgehoben.
und 2 gelten entsprechend für ein ausländisches
Versicherungsunternehmen, das die Lebensversi- (3) Die Verordnung über die Durchführung der Verord-
cherung zugleich mit anderen Versicherungsspar- nung zur Vereinheitlichung der Versicherungsaufsicht
ten betreibt, dem im Geltungsbereich dieses Geset- in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
zes jedoch nur die Erlaubnis zum Betrieb der 7631-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
Lebensversicherung erteilt worden ist, wenn es sei- geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom
nen Bestand an Lebensversicherungsverträgen auf 18. Dezember 1975 (BGBl.I S. 3139), wird aufgehoben,
ein Unternehmen überträgt, das nur die Lebensver- soweit sie Bundesrecht ist.
sicherung betreibt.
(2) Wird ein Versicherungsbestand unter den in (4) Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesauf-
Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen gegen sichtsamtes für das Versicherungswesen in der im Bun-
Gewährung von Gesellschaftsrechten auf eine desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7630-1, ver-
inländische Kapitalgesellschaft im Sinne des Kapi- öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
talverkehrsteuergesetzes übertragen, wird der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 197 4
Erwerb von Gesellschaftsrechten durch den ersten (BGBI. 1 S. 3693), wird wie folgt geändert:
Erwerber auf Antrag von der Besteuerung nach § 2
Abs. 1 Nr. 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes aus- 1 . An § 2 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
genommen, soweit die Gegenleistung den Wert des ,,Für öffentlich-rechtliche Wettbewerbsversiche-
übertragenen Bestandes und der anteiligen Eigen- rungsunternehmen, bei denen die Aufsicht von ober-
mittel nicht übersteigt. sten Bundesbehörden ausgeübt wird, bleibt es bei
(3) Die anteiligen Eigenmittel im Sinne der dieser Regelung."
Absätze 1 und 2 sind der Betrag, der der Aufsichts-
behörde nach § 53 c Abs. 4 für den zu übertragen- 2. Nach § 2 Abs. 3 wird eingefügt:
den Versicherungsbestand im Zeitpunkt der Über- ,,(4) Das Bundesaufsichtsamt führt ferner die
tragung nachzuweisen ist. Fachaufsicht über die Einrichtungen der in § 762
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur für Übertragun- Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung genannten
gen nach dem 14. März 1979 und vor dem 15. März Art, wenn diese Einrichtungen über den Bereich
1984. eines Landes hinaus tätig sind."
386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
3. In § 6 werden die Worte „Gesetz über die Beaufsich- (8) § 112 der Vergleichsordnung in der im Bundesge-
tigung der privaten Versicherungsunternehmen'' setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-1, veröffent-
durch das Wort „Versicherungsaufsichtsgesetz" lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
ersetzt. Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBI. I S. 836),
wird wie folgt geändert:
4. In § 8 erster Halbsatz und § 10 Abs. 2 werden
die Worte „des Gesetzes über die Beaufsichtigung 1. In der Überschrift wird das Wort „Versicherungs-
der privaten Versicherungsunternehmen" durch die unternehmungen" durch das Wort „Versicherungs-
Worte „des Versicherungsaufsichtsgesetzes" er- unternehmen" ersetzt.
setzt.
2. In Absatz 1 werden die Worte „einer Versicherungs-
unternehmung" durch die Worte „eines Versiche-
(5) In der Ersten Durchführungsverordnung zum rungsunternehmens" und die Worte „des Gesetzes
Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichts- über die privaten Versicherungsunternehmungen
amtes für das Versicherungswesen in der im Bundes- vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. l S. 315, 750) oder
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7630-1-1, ver- des Gesetzes über Bausparkassen vom 16. Novem-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert ber 1972 (Bundesgesetzbl. 1 S. 2097)" durch die
durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember Worte „des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
1974 (BGBI. 1 S. 3693), werden in § 3 die Worte „des des Gesetzes über Bausparkassen" ersetzt.
Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Ver-
sicherungsunternehmen" durch die Worte „des Ver- 3. In Absatz 2 werden die Worte „vom 10. Juli 1961
sicherungsaufsichtsgesetzes'' ersetzt. (Bundesgesetzbl. 1 S. 881 ), zuletzt geändert durch
das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über
das Kreditwesen vom 24. März 1976 (Bundes-
(6) Die Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz gesetzbl. 1S. 725)," gestrichen.
über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für
das Versicherungswesen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7630-1-3, veröffentlichten (9) Im Gesetz über die Angelegenheit der freiwilligen
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
Abs. 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1 derungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten
S. 3139), wird wie folgt geändert: Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 25. Oktober 1982 (BGBI. 1 S. 1425), werden in
1 . In § 2 werden die Worte „des Gesetzes über die § 145 Abs. 1 die Worte „des Gesetzes über die Beauf-
Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunter- sichtigung der privaten Versicherungsunterneh-
nehmungen vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. 1 mungen" durch die Worte „des Versicherungsauf-
S. 315) in der Fassung des Gesetzes vom 5. März sichtsgesetzes" ersetzt.
1937 - Reichsgesetzbl. 1 S. 269 - (VAG)" durch
die Worte „des Versicherungsaufsichtsgesetzes (10) Im Gesetz zur Regelung des Rechts der Allge-
(V AG)" ersetzt. meinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976
(BGBI. 1 S. 3317) werden in § 16 Nr. 1 die Worte „des
2. In § 7 Abs. 2 Nr. 7 erhält der Klammerzusatz folgende , Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Ver-
Fassung: sicherungsunternehmungen" durch die Worte „des
,,(§ 81 Abs. 2 a VAG)". Versicherungsaufsichtsgesetzes'' ersetzt.
(11) In der Verordnung über das Erbbaurecht in der im
(7) Im Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965 Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6,
(BGBI. I S. 213), zuletzt geändert durch§ 9 des Geset- veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
zes vom 11. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1181 ), werden durch Gesetz vom 8. Januar 1974 (BGBI. I S. 41), wer-
den in § 21 Abs. 1 die Worte „vom 13. Juli 1899 (Reichs-
1 . in § 2 Abs. 1 Nr. 5 die Worte „des Gesetzes über die gesetzbl. S. 375)" gestrichen und die Worte,,§ 60 des
Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunter-
Gesetzes über die privaten Versicherungsunterneh-
nehmungen in der Fassung der Bekanntmachung
mungen vom 12. Mai 1901 (Reichsgesetzbl. S. 139) von
vom 6. Juni 1· 931 (Reichsgesetzbl. 1 S. 315, 750),
privaten Versicherungsunternehmungen" durch die
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Dezem-
Worte ,,§ 54 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes
ber 1975 (Bundesgesetzbl. 1 S. 3139),"
von Versicherungsunternehmen" ersetzt.
2. in § 8 Abs. 2 Satz 2 die Worte „des Gesetzes über die
Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunter- ( 12) Das Gesetz über die Rechnungslegung von be-
nehmungen vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. 1 stimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August
S. 315) in der Fassung des Gesetzes vom 1969 (BGBI. I S. 1189; 19701 S. 1113), geändert durch
18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. 1 S. 3139)" Artikel 128 des Gesetzes vom 2. März 197 4 (BGBI. 1
und S. 469), wird wie folgt geändert:
3. in § 13 Abs. 1 Satz 5 die Worte „des Gesetzes über 1. In § 5 Abs. 2 Nr. 6 und § 6 Abs. 9 werden die Worte
die Beaufsichtigung der privaten Versicherungs- „des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten
unternehmungen" Versicherungsunternehmungen und Bausparkas-
durch die Worte „des Versicherungsaufsichtsgeset- sen" durch die Worte „des Versicherungsaufsichts-
zes" ersetzt. gesetzes" ersetzt.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1983 387
2. In§ 6 Abs. 9 werden ferner die Worte „bei Versiche- nehmungen" durch die Worte „des Versicherungs-
rungsunternehmungen und Bausparkassen" durch aufsichtsgesetzes" ersetzt.
die Worte „bei Versicherungsunternehmen,§ 13 des
Gesetzes über Bausparkassen über besondere ( 18) § 17 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz des Bundes-
Pflichten des Prüfers" ersetzt. jagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. September 1976 (BGBI. 1 S. 2849) erhält folgende
( 13) Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 Fassung:
(BGBI. 1 S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
,,die Versicherung kann nur bei einem im Geltungsbe-
Gesetzes vom 25. Oktober 1982 (BGBI. 1S. 1425), wird
reich des Versicherungsaufsichtsgesetzes zum Betrieb
wie folgt geändert:
der Jagdhaftpflichtversicherung befugten Versiche-
1. In § 70 Satz 2 werden die Worte „des Gesetzes über rungsunternehmen genommen werden;''.
die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsun-
ternehmungen und Bausparkassen" durch die Worte (19) § 12 Abs. 4 der Gewerbeordnung in der Fassung
„des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBI. 1
Gesetzes über Bausparkassen" ersetzt. S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 15. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1390), erhält
2. In § 209 Abs. 5 Satz 2, § 360 Abs. 5 und § 385 d folgende Fassung:
Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „des Gesetzes über
die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsun- ,,(4) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf eine aus-
ternehmungen und Bausparkassen" durch die Worte ländische juristische Person nicht, wenn sie nach dem
,,des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. Versicherungsaufsichtsgesetz oder nach dem Gesetz
über das Kreditwesen der Aufsicht unterliegt."
(14) Im Körperschaftsteuergesetz 1981 in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1981
(20) Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fas-
(BGBI. 1S. 1357) werden in § 5 Abs. 1 Nr. 4 die Worte
sung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1975 (BGBI. 1
„des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten
S. 1351 ), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom
Versicherungsunternehmungen in der im Bundesge-
28. November 1979 (BGBI. 1 S. 1986), wird wie folgt
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7631-1, veröffent-
geändert:
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. I 1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „vom 10. Juli
S. 3139)" durch die Worte „des Versicherungsauf- 1961 (Bundesgesetzbl. 1 S. 881 ), zuletzt geändert
sichtsgesetzes" ersetzt. durch das Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz vom
18. März 1975 (Bundesgesetzbl. 1 S. 705)," gestri-
(15) Im Gewerbesteuergesetz in der Fassung der chen und die Worte „Gesetz über die Beaufsichti-
Bekanntmachung vom 22. September 1978 (BGBI. 1 gung der privaten Versicherungsunternehmungen
S. 1557), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. 1S. 315), zuletzt
vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857), werden in geändert durch das Gesetz zur Änderung des Geset-
§ 35 c Nr. 2 Buchstabe d die Worte „des Gesetzes über zes über die Beaufsichtigung der privaten Versiche-
die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunter- rungsunternehmungen vom 20. Dezember 1974
nehmungen" durch die Worte „des Versicherungsauf- (Bundesgesetzbl. 1S. 3693)," durch das Wort „Ver-
sichtsgesetzes" ersetzt. sicherungsaufsichtsgesetz'' ersetzt.
(16) Im Vermögensteuergesetz vom 17. April 1974 2. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte „Gesetz über die
(BGBI. 1 S. 949), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunter-
Gesetzes vom 22. August 1980 (BGBI. 1S. 1558), wer- nehmungen" durch das Wort „Versicherungsauf-
den in § 3 Abs. 1 Nr. 6 die Worte „des Gesetzes über die sichtsgesetz" ersetzt.
Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunterneh-
mungen vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzblatt I S. 315,
750), zuletzt geändert durch das Erste Durchführungs- (21) Im Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung
gesetz/EWG zum VAG vom 18. Dezember 1975 (Bun- der Bekanntmachung vom 3. Mai 1976 (BGBI. 1
desgesetzblatt I S. 3139)" durch die Worte „des Ver- S. 1121 ), geändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom
sicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), werden in § 20
Abs. 3 Nr. 1 die Worte „des Gesetzes über die Beauf-
sichtigung der privaten Versicherungsunternehmun-
(17) § 102 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
gen" durch die Worte „des Versicherungsaufsichts-
schränkungen in der Fassung der Bekanntmachung
gesetzes" ersetzt.
vom 24. September 1980 (BGBl.1 S. 1761) wird wie folgt
geändert:
(22) § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Bauspar-
1. In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die kassen vom 16. November 1972 (BGBI. 1 S. 2097),
Worte „Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom
Versicherungsunternehmungen" durch die Worte 24. März 1976 (BGBI. I S. 725), erhält folgende Fassung:
,,Versicherungsaufsichtsgesetz'' ersetzt.
,,Die Rechte und Pflichten der übertragenden Bauspar-
2. In Absatz 5 werden die Worte „des Gesetzes über die kasse aus den Bausparverträgen gehen mit der Geneh-
Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunter- migung auch im Verhältnis zu den Bausparern auf die
388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
übernehmende Bausparkasse über; § 415 des Bürger- 2. in § 90 Abs. 4, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 101 Abs. 1,
lichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden." 3 und 4, §§ 102, 103 Abs. 1, § 110 Abs. 1 und 2,
§§ 150 und 152 die Bezeichnung „Reichsaufsichts-
(23) Im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen amt" durch die Bezeichnung „Bundesaufsichtsamt"
Altersversorgung vom 19. Dezember 197 4 (BGBI. 1 und
S. 3610) werden in§ 14 Abs. 1 die Worte „des Gesetzes
über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsun- 3. in § 101 Abs. 4 die Bezeichnung „Reichshaupt-
ternehmungen" durch die Worte „des Versicherungs- kasse" durch die Bezeichnung „Bundeshaupt-
aufsichtsgesetzes" ersetzt. kasse"
ersetzen.
Artikel 3 Artikel 4
Neufassung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Berlin-Klausel
Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der nach des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
diesem Gesetz geltenden Fassung im Bundesgesetz- im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund des
blatt bekanntmachen und dabei das Wort „Unterneh- Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils gelten-
mung" und seine Zusammensetzungen durch das Wort den Fassung erlassen werden, gelten im Land Berlin
,,Unternehmen" und seine Zusammensetzungen erset- nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
zen sowie das Satzgefüge hieran anpassen. Er kann
dabei ferner
Artikel 5
1. in§ 90 Abs. 3, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 3 und§ 101 Inkrafttreten
Abs. 3 die Bezeichnung „Reichswirtschaftsminister"
durch die Bezeichnung „Bundesminister der Finan- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
zen", Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 29. März 1983
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1983 389
Verordnung
zur Änderung von Verordnungen zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
Vom 25. März 1983
Auf Grund des§ 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in Ver- 1978 (BGBI. I S. 785), wird entsprechend der Anlage D
bindung mit § 12 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes in zu dieser Verordnung ergänzt.
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969
(BGBI. I S. 1885), beide Vorschriften geändert durch§ 2 Artikel 4
des Gesetzes vom 27. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 401 ),
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Änderung der 14. FeststellungsDV
Bundesrates: Die Anlage 1 (Gebietsverzeichnis mit Angabe der
Wertgruppen) der Vierzehnten Verordnung zur Durch-
Artikel 1 führung des Feststellungsgesetzes in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 622-1-DV 14, ver-
Änderung der 3. FeststellungsDV öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
Die Anlage (Verzeichnis der Kreis-Hektarsätze und durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Juni 1978
der Gebiets-Hektarsätze) zur Dritten Verordnung zur (BGBI. 1 S. 785), wird entsprechend der Anlage E zu
Durchführung des Feststellungsgesetzes in der im Bun- dieser Verordnung ergänzt.
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 622-1-DV 3,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert Artikel 5
durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1978
(BGBI. 1S. 785), wird entsprechend den Anlagen A und Änderung der 15. FeststellungsDV
B zu dieser Verordnung geändert und ergänzt. Die Anlage 1 (Weinbau-Gebietshektarsätze) der
Fünfzehnten Verordnung zur Durchführung des Fest-
Artikel 2 stellungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 622-1-DV 15, veröffentlichten
Änderung der 5. und 9. FeststellungsDV bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5
Die Anlage 2 (Verzeichnis der Hauptflächenwerte zur der Verordnung vom 23. Juni 1978 (BGBI. I S. 785), wird
Ermittlung des Regelwerts beim Flächenwertverfahren) entsprechend der Anlage F zu dieser Verordnung
der Fünften Verordnung zur Durchführung des Feststel- ergänzt.
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie- Artikel 6
derungsnummer 622-1-DV 5, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver- Änderung der 16. FeststellungsDV
ordnung vom 23. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 785), und Die Anlage 1 (Gebiets-Ertragsrichtzahlen) der Sech-
zehnten Verordnung zur Durchführung des Feststel-
die Anlage 1 (Gemeindeverzeichnis mit Boden-Flächen-
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
wert und Gebäude-Wertklasse) der Neunten Verord-
derungsnummer 622-1-DV 16, veröffentlichten berei-
nung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes in
der im Bundesgesatzblatt Teil III, Gliederungsnummer nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 der
Verordnung vom 23. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 785), wird
622-1-DV 9, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom entsprechend der Anlage G zu dieser Verordnung
ergänzt.
23. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 785),
Artikel 7
werden entsprechend der Anlage C zu dieser Verord-
nung geändert und ergänzt. Änderung der 17. FeststellungsDV
In der Anlage 2 der Siebzehnten Verordnung zur
Artikel 3 Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 16. Juni
Änderung der 10. FeststellungsDV 1964 (BGBI. 1 S. 356), zuletzt geändert durch Artikel 7
der Verordnung vom 23. Juni 1978 (BGBl.1 S. 785), wird
Die Anlage 5 (Kreisverzeichnis mit Angabe der im Teil Hin Abschnitt 3 Abs. 1 das Verzeichnis wie folgt
Pausch-Hektarsätze) der Zehnten Verordnung zur ergänzt:
Durchführung des Feststellungsgesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 622-1- a) In die in Spalte 1 bei den Metallerzen in der Klammer
DV 10, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt enthaltene Aufzählung der Mineralarten werden die
geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Juni Worte eingefügt „Chrom, Nickel".
390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
b) Die Aufzählung in den Spalten 1 bis 6 wird bei den einzelnen Mineralen (Mineralgemengen) wie folgt ergänzt:
Spalte
2 3 4 5 6
„Braunkohle Böhmen und Mähren
Revier Brünn Tagebau 1,15 20
Untertagebau 0,85 20
Griechenland Tagebau 0,90 20
Untertagebau 0,45 20
Steinkohle Böhmen und Mähren
Verw.Bez.
Münchengrätz Untertagebau 0,60 10
Eisenerze, Griechenland Tagebau 1,00 100
einschl. Untertagebau 0,70 100
Raseneisen-
erz,
Siderit, Schwe-
felkies, Man- Polen II Tagebau 1,05 100
ganhaltiges Untertagebau 0,75 100
Eisenerz
Metallerze Griechenland Untertagebau 1,60 100
(umfassend
Blei, Chrom,
Kupfer,
Molybdän, Vereinigte
Nickel, Staaten von
Schwerspat, Nordamerika Untertagebau 0,85 100
Zink, Zinn)
Uranerz Reg.Bez. Aussig Untertagebau 100."
Artikel 8 „Erbsensaatzucht
Änderung der 19. FeststellungsDV als Wertanteil
für besondere Wirtschaftsgebäude
Die Neunzehnte Verordnung zur Durchführung des 10 vom Hundert."
Feststellungsgesetzes vom 21. Dezember 1964 (BGBI. I
S. 1098), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verord- Artikel 9
nung vom 23. Juni 1978 (BGBI. 1S. 785), wird wie folgt
geändert: Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
1. Dem § 4 Abs. 3 wird in der Aufzählung der Kultur-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des Feststel-
pflanzen angefügt:
lungsgesetzes auch im Land Berlin.
,,Erbsen . . . . .. . .. . . . . . .. . . .. . . . . . .. .. . . .. . . .. . . . . . 20 Hektar."
2. Dem § 5 Abs. 1 wird in der Aufzählung der Bewer- Artikel 10
tungssätze angefügt: Inkrafttreten
„Gräser
Wiesenschwingel 42 50 Die Artikel 1 bis 8 treten jeweils mit Wirkung vom
Erbsen 35 40". Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung der durch sie
geänderten Verordnungen in Kraft. Im übrigen tritt die
3. Dem § 6 Abs. 1 wird in der Aufzählung der Wert- Verordnung am ersten Tage des auf die Verkündung fol-
anteile angefügt: genden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 25. März 1983
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1983 391
Anlage A
(zu Artikel 1)
Kreis-Hektarsätze
Kreis- bzw. Kreis- bzw.
Gebiet Gebiets- Gebiet Gebiets-
(Vertreibungsgebiet/Heimatgebiet) Hektarsatz (Vertreibungsgebiet/Heimatgebiet) Hektarsatz
RM RM
2 2
Dänemark Rumänien
Amt Teilgebiet Siebenbürgen
Apenrade Kreis
VI Augustenburg 1300 Baia de Aries 660
Beclean 720
Insel Seeland
Huedin 460
IV Hyllinge 950
lghiu 1200
V Vallensved 950
Ocna Mures 730
Teius 1000
Griechenland
Nomarchie Sowjetunion
Attika 1. Änderung
Verwaltungsbezirk Die Bezeichnung „Kreis" wird geändert in „Gebiet".
Groß Athen II. E r g ä n z u n g e n
soweit Gemeinde Alt Phaleron 500 Gebiet
Altai
soweit deutsches Siedlungsgebiet 400
Italien
Orenburg (Tschkalow) 500
Provinz 500
Kujbiyschew (Samara)
Salerno
soweit Gemeinde Sarno 950 Vereinigte Staaten von Nordamerika
Bundesstaat
Trient
West Virginia
soweit Gemeinde
Bedollo 700 a) Urbar gemachtes Nutzland 500
Canal San Bovo 1100 b) Nicht urbar gemachtes Buschland
Eichberg 700 bis 20 v. H. des urbar gemachten
Lavis 1500 Nutzlandes als Vorratsland 60
Trient 1500 c) Übriges Buschland als Vorratsland 30
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anlage B
(zu Artikel 1)
Gebiets-Hektarsätze
Gebietsbereich
(Vertreibungsgebiet/Heimatgebiet) Spalte RM
2 3
1. Änderung
Im Kopf der Spalten 26 a,
26 b, 28 a und 28 b werden
hinter dem Wort
„Manihot" die Worte „und
Ficus elastica" angefügt.
II. Ergänzungen
Brasilien
Gebiet
Mato Grosso 17b 20
17c 4
Minas Gerais 17b 20
17c 4
Cura~o 14a 120
17b 20
17c 4
Guatemala
Gebiet
Suchitepequez 14c 30
14d 7
Indonesien
Gebiet
Bali 11 270
25a 460
25b 240
26a 200
26b 110
27a 380
27b 200
28a 160
28b 90
Kamerun
Victoria 10 420
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1983 393
Anlage C
(zu Artikel 2)
Verzeichnis der Haupt-Flächenwerte zur Ennittlung des Regelwerts
beim Flächenwertverfahren (5. FeststellungsDV) und Gemeindeverzeichnis mit Boden-Flächenwert
und Gebäude-Wertklasse (9. FeststellungsDV)
Altbauten 1 Neubauten
Boden-Flächenwert
Flächenwert für 1 m2 Gesamtgeschoßfläche
Mietwohngrundstücke Mietwohn-
und gemischtgenutzte Einfamilienhäuser grundstücke Ein- Gebäude-
Gemeinde Grundstücke und familien- Leitwert Grenzwert Wert-
(Vertreibungsgebiet/Heimatgebiet) gemischt- häuser klasse
ohne 1 mit ohne 1 mit genutzte
Grundstücke
Abgeltungsbetrag Abgeltungsbetrag
RM RM RM RM RM RM RM RM
1 1
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
1 1
Abessinien
Asmara 25 44 39 60 1,5 3 9
Assab 15 42 30 58 0,8 1,5 9
Australien
Townsville 31 52 43 70 3 8 7
Belgien
(ohne Teilgebiet Eupen und Malmedy)
Ekeren 32 53 44 71 3,5 10 6
Brasilien
Bahia 35 58 49 79 5 70 3
Bello Horizonte 33 55 45 74 4,5 56 4
Diamantina 26 46 39 61 2 5 8
Goyaz 27 47 40 62 2,5 6 7
ltajahy 26 46 39 61 2 5 8
Para (Betern) 34 56 46 76 5 56 4
Pocos de Caldas 26 46 39 61 2 5 8
Rio de Janeiro 42 71 67 93 7 300 1
Victoria 27 47 40 62 2,5 6 7
China
Weihaiwai 22 43 36 58 1,3 2,5 9
Dänemark
Greve Sogn (Insel Seeland) 1,8 3,5 9
Hyllinge (Insel Seeland) 27 47 40 64 1,5 3 9
Rinkenaes 28 48 41 65 1,8 3,5 9
Vallensved (Insel Seeland) 27 47 40 64 1,5 3 9
Ecuador
Guayaquil 32 54 44 72 4,5 40 4
Elsaß
lllzach 30 50 42 67 2 4,5 8
394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Altbauten 1 Neubauten
Boden-Flächenwert
Flächenwert für 1 m2 Gesamtgeschoßfläche
Mietwohngrundstücke Mietwohn-
und gemischtgenutzte Einfamilienhäuser grundstücke Ein- Gebäude-
Gemeinde Grundstücke und familien- Leitwert Grenzwert Wert-
(Vertreibungsgebiet/Heimatgebiet) gemischt- häuser klasse
ohne 1
mit ohne 1 mit genutzte
Grundstücke
Abgeltungsbetrag Abgeltungsbetrag
RM RM RM RM RM RM RM RM
1 1
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
1 1
Frankreich
Chalon-sur-Saone (Saone et Loire) 33 55 45 74 4 16 4
Chartres (Eure et Loire) 34 55 46 75 4 22 4
Dammarie-les-Lys (Seine et Marne) 30 51 42 68 2 5 7
Montigny-en-Ostrevent (Nord) 30 48 41 66 1,8 4 8
Griechenland
Poros (Attika) 29 49 41 66 2 4 8
Großbritannien
Cambuslang 33 55 45 73 4 15 4
Dunoon 30 52 42 70 2,5 7 7
Lennoxtown 29 49 41 66 1,8 4 8
Guatemala
Barrio Pamplona 30 50 44 66 3,5 19 6
Chiquimula 24 44 38 59 1,5 3 9
San Jose 20 43 34 58 1,3 2,5 9
Italien und lstrien
1. Änderung
Der Gemeindename „Trenta"
wird geändert in „Trento (Trient)"
II. Ergänzungen
Cortina d' Ampezzo 30 52 42 69 2 6 7
Neapel 7 300 0
Piran 30 50 42 67 2 4,5 8
Sarno 32 53 44 71 3,5 10 6
Sesto S. Giovanni 34 55 46 75 4 22 4
Kanada
Grande Prairie 22 47 34 64 1,3 2,5 9
Red Deer 26 47 40 64 1,5 3 9
Libanon
Dhour-e-Choueir (Dhour-el-Shuwayr) 18 43 33 58 2 9
Nieder1ande
Ambt Delden (Prov. Overijssel) 30 51 42 68 2 5 7
Anlo (Prov. Drenthe) 30 51 42 68 2 5 7
Doniawerstal (Prov. Friesland) 30 51 42 68 2 6 7
Duivendijke (Prov. Zeeland) 22 47 34 64 1,3 2,5 9
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1983 395
Altbauten 1 Neubauten
Boden-Flächenwert
Flächenwert für 1 m2 Gesamtgeschoßfläche
Mietwohngrundstücke Mietwohn-
und gemischtgenutzte Einfamilienhäuser grundstücke Ein- Gebäude-
Gemeinde Grundstücke und familien- Leitwert Grenzwert 1/Vert-
(Vertreibungsgebiet/Heimatgebiet) gemischt- häuser klasse
ohne mit ohne mit genutzte
1 1
Grundstücke
Abgeltungsbetrag Abgeltungsbetrag
AM AM AM AM AM AM AM AM
1 1
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
1 1
Emnes (Prov. Utrecht) 29 48 41 65 1,8 4 8
Gramsbergen (Prov. Overijssel) 30 50 42 67 2 5 7
Grevenbicht (Prov. Limburg) 29 48 41 65 1,8 4 8
Heino (Prov. Overijssel) 30 50 42 67 2 4,5 8
Hemelumer (Prov. Friesland) 30 51 42 68 2 5 7
Hendrik-ldo Ambacht
(Prov. Zuidholland) 30 51 42 68 2 5 7
Hennaarderadeel (Prov. Friesland) 30 50 42 67 2 5 7
ldaarderadeel (Prov. Friesland) 30 51 42 68 2 6 7
Krimpen a. d. ljssel (Prov. Zuidholland) 30 51 42 68 2 6 7
Markelo (Prov. Overijssel) 30 51 42 68 2 5 7
Oosterhesselen (Prov. Drenthe) 30 49 41 66 1,8 4 8
Oosterland (Prov. Zeeland) 29 48 41 65 1,8 3,5 9
Opsterland (Prov. Friesland) 32 54 44 72 3,5 13 6
Rauwerderhem (Prov. Friesland) 30 48 41 66 1,8 4 8
Roggel (Prov. Limburg) 29 48 41 65 1,8 4 8
Smallingerland (Prov. Friesland) 32 53 44 71 3,5 12 6
Usquert (Prov. Groningen) 29 48 41 65 1,8 3,5 9
Utingeradeel (Prov. Friesland) 30 51 42 68 2 5 7
Weerselo (Prov. Overijssel) 30 52 42 69 2 6 7
Wijmbritseradeel (Prov. Friesland) 32 53 44 71 3,5 10 6
Wolphaartsdijk (Prov. Zeeland) 30 49 41 66 1,8 4 8
Zierikzee (Prov. Zeeland) 30 51 42 68 2 6 7
Zuidlaren (Prov. Drenthe) 30 51 42 68 2 6 7
Zwijndrecht (Prov. Zuidhollland) 32 53 44 71 3,5 10 6
Rumänien
Ditrau 26 45 39 60 1,8 4,5 8
Joseni 26 45 39 60 1,8 4,5 8
Schweiz
Zürich 37 65 59 87 6 130 2
Sowjetunion
Angarsk 33 57 47 77
Aschchabad 33 57 47 77
Barnaul 33 58 47 78
Brjansk 33 58 48 79
Jenakijewo 32 56 46 76
Kalinin 33 58 48 79
Kirow 33 58 47 78
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Altbauten 1 Neubauten
Boden-Flächenwert
Flächenwert für 1 m2 Gesamtgeschoßfläche
Mietwohngrundstücke Mietwohn-
und gemischtgenutzte Einfamilienhäuser grundstücke Ein- Gebäude-
Gemeinde Grundstücke und familien- Leitwert Grenzwert Wert-
(Vertreibungsgebiet/Heimatgebiet) gemischt- häuser klasse
ohne mit ohne mit genutzte
1 1
Grundstücke
Abgeltungsbetrag Abgeltungsbetrag
RM RM RM RM RM RM RM RM
1 1
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
1 1
Kostroma 33 57 47 77
Krasnojarsk 33 58 48 79
Nowokusnezk 33 58 48 79
Ordshonikidse 33 57 47 77
Orenburg 33 58 48 79
Samarkand 33 58 47 78
Schachty 33 58 47 78
Semipalatinsk 32 56 46 76
Tula 33 58 48 79
Ufa 33 58 48 79
Vereinigte Staaten
von Nordamerika
Anchorage, Alaska 30 50 42 68 2 5 7
Astoria, Oreg. 31 52 43 70 3 8 7
Beatrice, Nebr. 31 52 43 70 3 8 7
Charleston, W. Virg. 36 60 51 81 4,5 34 3
Chicago, III.
Postbezirk (Postal Zone) 57 46 76 71 97 7 300 0
Chippewa Falls, Wisc. 31 52 43 70 3 8 7
Cleveland, Ohio
Postbezirk (Postal Zone) 11 42 71 67 93 7 300 0
Darby, Pa. 32 53 44 71 3,5 11 6
Dundalk, Md. 30 50 42 67 1,8 3,5 8
Easton, Penn. 34 56 46 76 4 20 4
Fairbury, Nebr. 30 51 42 68 2 6 7
Forest Park, III. 31 52 43 70 3 8 7
Gien Cove, N. Y. 35 58 49 79 4,5 32 3
Hartford, Conn. 38 67 59 89 6 150 2
Hastings-on-Hudson, N. Y. 32 53 44 71 3,5 11 6
Hicksville, N. Y. 34 56 46 76 4 20 4
lnglewood, Cal. 34 56 46 76 4 20 4
Jamestown, N. Y. 34 56 46 76 4,5 25 3
Knoxville, Tenn. 37 62 53 85 5,5 47 3
La Crosse, Wisc. 34 56 46 76 4,5 25 3
Louisville, Ky. 37 65 58 87 6 125 2
Milford, Conn. 33 57 47 77 4 20 4
New Rochelle, N. Y. 36 60 51 81 4,5 33 3
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1983 397
Altbauten 1 Neubauten
Boden-flAchenwert
AAchenwert fOr 1 m2 GesamtgeschoßflAche
Mietwohngrundstocke Mietwohn-
und gemlschtgenutzte Einfamilienhäuser grundstOcke Ein- Gebäude-
Gemeinde Grundstocke und famlllen- Leitwert Grenzwert wart-
(VertrelbungsgebleVHelmatgebiet) gemischt- hAuser klasse
ohne 1 mit ohne 1 mit genutzte
Grundstocke
Abgeltungsbetrag Abgeltungsbetrag
RM RM RM RM RM RM RM RM
1 1
1 2 1 3 . 1 5 6 7 8 9 10
New York
Bronx
51 40 68 64 91 6 200 1
..
Postbezirk (Postal Zone)
52
53
40
47
68
78
64
73
91
99
6
7
200
300
1
0
. 54
59
40
40
68
68
64
64
91
91
6
6
200
200
1
1
Brooklyn
Postbezirk (Postal Zone) 6 38 67 60 88 6 150 2
. 18 47 78 73 99 7 300 0
Manhattan
1 45 74 70 96 6 200 0
. .
Postbezirk (Postal Zone)
6 45 74 70 96 6 200 0
. 22
7 45
54
74
90
70
85
96
113
6
7
200
300
0
0
35 45 74 70 96 6 200 0
Queens
Postbezirk (Postal Zone) 16 43 72 68 94 7 300 0
74 45 74 70 96 7 300 0
Oregon City, Oreg. 30 51 42 68 2 6 7
Rock Island, III. 34 56 46 76 4,5 25 3
San Antonio, Tex. 37 65 56 87 6 80 3
Scranton, Pa 37 63 54 86 5,5 60 3
Seaside, Oreg. 30 50 42 67 1,8 3,5 8
Springfield, Ohio 36 60 51 81 4,5 34 3
Stevens Point, Wisc. 32 53 44 71 3,5 10 6
Sunbury, Pa 32 53 44 71 3,5 10 6
Towson, Md. 30 50 42 67 1,8 3,5 8
Waukesha, Wisc. 33 57 47 77 4 20 4
Wausau, Wisc. 33 55 45 73 4 15 4
West Hartford, Conn. 35 58 49 79 4,5 32 3
White Ptains, N. Y. 35 58 49 79 4,5 32 3
Wilmington, Dei. 37 62 53 85 5,5 47 3
Youngstown, Ohio 37 63 54 86 5,5 65 3
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anlage D
(zu Artikel 3)
Kreisverzeichnis mit Angabe der Pausch-Hektarsätze
Gebiet
Spalte RM
(Vertreibungsgebiet/Heimatgebiet)
2 3
Italien und lstrien
Provinz
Trient 2a 110
2b 190
3a 260
3b 420
4a 120
4b 190
Sa 100
Sb 160
6a 60
6b 90
7a 50
7b 70
Ba 50
8b 70
9 30
Vereinigte Staaten von Nordamerika
Bundesstaat
Pennsylvania 9 35
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1983 399
Anlage E
(zu Artikel 4)
Gebietsverzeichnis mit Angabe der Wertgruppen
Wertgruppe
Gemüsebau-, Baumschul-,
Gebiet
Blumenbau-, Rebschul-
(Vertreibungsgebiet/Heimatgebiet) Obstbau-
Gemischt- und und
betriebe
Spargelbau- Forstpftanzen-
betriebe zuchtbetriebe
2 3 4
Italien und lstrien
Provinz
Bozen
Gerichtsbezirk
Starzing 3 3 4
Welsberg 3 3 4
Salerno 3
Anlage F
(zu Artikel 5)
Weinbau-Gebietshektarsätze
Weinbau-
Gebiet Gebiets-
(Vertreibungsgebiet/Heimatgebiet) hektarsatz
AM
2
Italien und lstrien
Provinz
Trient
soweit Gemeinde Trient 8250
Triest
soweit Gemeinde Piran 5500
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anlage G
(zu Artikel 6)
B. Gebiets-Ertragsrichtzahlen der Flußfischereibetriebe
Gebiets-
Ertrags-
Gebiet
richtzahl der
(Vertreibungsgebiet/Heimatgebiet)
Flußfischerei-
betriebe
2
RegBez Danzig
35. Die Leba
im Kreis Karthaus 16
Italien und lstrien
1. Die Ahr (im Ahrntal)
von der Einmündung des Arzbaches
bei St. Johann bis Laner Brücke bei Luttach 72
2. Der Brantenbach
a) Talbach 35
b) Nebenbäche 15
3. Die Etsch
a) vom Ausfluß aus dem Haidersee
bis zur Brücke in Laatsch 45
b) weiter bis zur Brücke in Spondinig 66
c) von der Einmündung des Tiefenbachs
bis zur Einmündung des Schnalser Baches 78
d) weiter bis Töll-Absturz 103
e) von der Brücke in Vilpian
bis zur Einmündung des Eisack 127
f) weiter bis zur Brücke in Pfatten 150
4. Der Punibach
von Planeil bis zur Einmündung in die Etsch 21
5. Der Rambach
von der Schweizer Grenze
bis zur Einmündung in die Etsch 52
6. Der Saldurbach 33
7. Der Schnalser Bach
a) Talbach 40
b) Nebenbäche 16
8. Der Schwarzenbach 28
9. Der Ultener Bach (Valschauer Bach)
a) Talbach 40
b) Nebenbäche 16
10. Der Weißenbach 38
11. Bachläufe
soweit nicht besonders aufgeführt
a) Forellenbäche 16
b) im übrigen 11
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1983 401
C. Gebiets-Ertragsrichtzahlen der Teichbetriebe
Gebiets-
Ertrags-
Gebiet
richtzahl der
(Vertreibungsgebiet/Heimatgebiet)
Teich-
betriebe
2
Italien und lstrien
Provinz
Bozen
1. Forellenteichbetriebe 120
2. sonstige Teichbetriebe 110
Industriegebiet Ostoberschlesien
Kreis
reschen 120
Rumänien
Teilgebiet Siebenbürgen
Kreis
Kronstadt Stadt 110
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der RV-Pauschalbeitragsverordnung
Vom 25. März 1983
Auf Grund des § 1385 Abs. 5 der Reichsversiche-
rungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
derungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung,§ 112 Abs. 5 des Angestelltenversicherungs-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
rungsnummer 821-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung und § 130 Abs.8 des Reichsknappschaftsgeset-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 822-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in
Verbindung mit § 59 des Bundesgrenzschutzgesetzes
vom 18. August 1972 (BGBI. 1S. 1834) wird im Einver-
nehmen mit den Bundesministern des Innern, der Finan-
zen, der Verteidigung und für Jugend, Familie und
Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates verord-
net:
Artikel 1
§ 2 Abs. 2 der RV-Pauschalbeitragsverordnung vom
19. März 1974 (BGBI. I S. 757), geändert durch Verord-
nung vom 10. Mai 1982 (BGBI. 1S. 609), erhält folgende
Fassung:
,,(2) Bruttoarbeitsentgelt ist der für die Berechnung
des Beitrages nach § 1385 Abs. 3 Buchstabe d der
Reichsversicherungsordnung, § 112 Abs. 3 Buch-
stabe d des Angestelltenversicherungsgesetzes und
§ 130 Abs. 5 Buchstabe b des Reichsknappschaftsge-
setzes jeweils maßgebende Vomhundertsatz des
durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgeltes im Sinne des
§ 54 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes, das für
das Kalenderjahr bestimmt ist, für das die Beiträge zu
entrichten sind."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nicht im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1983 in Kraft.
Bonn, den 25. März 1983
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1983 403
Vierte Verordnung
zur Änderung der RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung
Vom 28. März 1983
Auf Grund des § 1434 der Reichsversicherungsord-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
und des§ 156 des Angestelltenversicherungsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird nach
Anhören der Bundesverbände der gesetzlichen Kran-
kenkassen, der Träger der Rentenversicherung der
Arbeiter und der Bundesversicherungsanstalt für Ange-
stellte mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
§ 1 Abs. 2 der RV-Beitragseinzugs-Vergütungsver-
ordnung vom 28. Juni 1973 (BGBI. 1S. 722), die zuletzt
durch die Verordnung vom 5. Juni 1981 (BGBI. 1S. 545)
geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
,,(2) Dieser Vomhundertsatz beträgt
1. für die Zeit vom 1. Januar 1982 bis 31. August 1983
0, 1222 vom Hundert für die Betriebskrankenkassen
und im übrigen 0,4156 vom Hundert,
2. für die Zeit ab 1. September 1983 bis 31. Dezember
1983 0, 1189 vom Hundert für die Betriebskranken-
kassen und im übrigen 0,4043 vom Hundert."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des Drit-
ten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes auch im
Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1982 in Kraft.
Bonn, den 28. März 1983
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
404- Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 9, ausgegeben am 30. März 1983
Tag Inhalt Seite
24. 3. 83 Verordnung zu dem Abkommen vom 1. Oktober 1981 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Bestimmung der
Erstattungsbeträge für Sachleistungen aus der Versicherung für den Fall der Krankheit und
Mutterschaft auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der
Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemein-
schaft zu- und abwandern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214
22. 2. 83 Bekanntmachung zu 1. dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit unter
Ausschluß der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen
sowie dem Zusatzprotokoll hierzu und II. dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über die
Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinter-
bliebenen sowie dem Zusatzprotokoll hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219
4. 3. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale
Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218
7. 3. 83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Portugiesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . 222
7. 3. 83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Portugiesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . 223
7. 3. 83 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Portugiesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 225
9. 3. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen
Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226
11. 3. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . 227
14. 3. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227
15. 3. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Welt-
organisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227
17. 3. 83 Bekanntmachung zur Europäischen Sozialcharta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228
Preis dieser Ausgabe: 2,20 DM (1.50 DM zuzüglich -,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1983 405
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
9.3.83 Verordnung Nr. 3/83 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 55 19. 3. 83 1. 4. 83
9500-4-6-4
14.3.83 Verordnung Nr. 4/83 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 55 19.3.83 1. 4. 83
9500-4-6-4
15.3.83 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zoll-
tarifs (Nr. 5/83 - Antidumpingzoll für Breitflansch-
träger mit Ursprung in Spanien - EGKS) 56 22.3.83 24.3.83
613-2-1
22.3.83 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der
afrikanischen Schweinepest aus Italien 57 23.3.83 24.3.83
neu: 7831-43-24
10.3.83 Verordnung d~r Bundesmonopolverwaltung für
Branntwein zur Anderung der Verordnung über den
Mindestalkoholgehalt von Trinkbranntweinen 58 24.3.83 1. 4. 83
612-7-1-1
24. 2.83 Neunzigste Durchführungsverordnung der Bundes-
anstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung des Luftraums und der Flugverfahren für
die Durchführung kontrollierter Sichtflüge im Nahver-
kehrsbereich Zürich über deutschem Hoheitsgebiet) 59 25.3.83 14.4.83
neu: 96-2-1-90
18.3.83 Siebenundachtzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 60 26.3.83 27.3.83
7400-1-6
8.3.83 Dritte Ve,rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Fünfundachtzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Meldepunkten, Streckenführungen und
Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflug-
regeln im unteren kontrollierten Luftraum) 61 29.3.83 12.5.83
96-1-2-85
8.3.83 Zweite V~rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Sechsundachtzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Meldepunkten, Streckenführungen und
Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflug-
regeln im oberen kontrollierten Luftraum) 61 29.3.83 12.5.83
96-1-2-86
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
8. 2. 83 Verordnung (EWG) Nr. 344/83 des Rates zur Festsetzung der Menge
neuseeländischer Butter, die das Vereinigte Königreich im März
1983 einführen darf 12. 2.83 L 40/1
17. 2. 83 Verordnung (EWG) Nr. 385/83 der Kommission zur fünften Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3172/80 über die Durchführungsvorschrif-
ten für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl 17.2.83 L 46/8
18. 2. 83 Verordnung (EWG) Nr. 396/83der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2783/82 über den im voraus festgesetzten Ver-
kaufspreis für getrocknete Weintrauben der Ernte 1982 im Besitz
der griechischen Einlagerungsstellen 19. 2. 83 L47/11
17. 2. 83 Verordnung (EWG) Nr. 397 /83 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 37 44/81 des Rates hinsichtlich der Liste der Vor-
haben, für die eine Gemeinschaftshilfe gewährt wird, und hinsichtlich
des Anhangs 19. 2. 83 L 47/13
25. 2. 83 Verordnung (EWG) Nr. 446/83 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2103/77 über Durchführungsbestimmungen für
den Ankauf von Zucker, der aus in der Gemeinschaft geernteten
Zuckerrüben oder aus in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr
hergestellt worden ist, durch die Interventionsstellen 26.2.83 L 53/25
25. 2. 83 Verordnung (EWG) Nr. 447/83 der Kommission über die Anpassung
bestimmter im voraus festgesetzter Ausfuhrerstattungen auf dem
Zuckersektor 26. 2.83 L 53/27
28. 2. 83 Verordnung (EWG) Nr. 487/83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 178/83 zur Festlegung von Interimsmaßnahmen zur
Erhaltung und Bewirtschaftung der Fisch bestände für Schiffe
unter norwegischer Flagge 2.3.83 L 55/6
3. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 509/83 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2991 /82 hinsichtlich der Höchstfrist für die Ver-
packung von zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft von
nicht aus Interventionsbeständen stammender Butter 4.3.83 L 57/8
3. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 510/83 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3172/82 zur Festsetzung der Ankaufspreise bei
Interventionen für Hinterviertel auf dem Rind f I e i s c h sek t o r 4.3.83 L 57/9
2. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 511 /83 der Kommission zur Verlängerung der
in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 330/83 festgelegten Frist im
Zusammenhang mit den Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von
getrockneten T r a u b e n 4.3.83 L 57/10
4. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 519/83 der Kommission zur neunten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 über gemeinsame Durchfüh-
rungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei I an d wir t s c h a f t-
1ichen Erzeugnissen 5.3.83 L 58/5
7. 3. 83 Verordnung (EWG) Nr. 525/83 der Kommission zur Abweichung
von der Verordnung (EWG) Nr. 2041 /75 hinsichtlich der Ausfuhr von
01 ivenöl nach Libyen 8.3.83 L 61/7
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1983 407
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Es sind nachzutragen:
21. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3610/82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige
Fischereierzeugnisse (1983) 31. 12.82 L 380/1
21. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3611 /82 des Rates zur Fest.~etzung von Pla-
fonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung der
Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in Jugoslawien (1983) 31. 12.82 L 380/22
30. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3612/82 des Rates zur Festsetz4_ng von Richt-
plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftli~!ien Uberwachung
der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in Osterreich (1983) 31. 12.82 L 380/44
30. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3613/82 des Rates zur Festsetz4_ng von Richt-
plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung
der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in Finnland (1983) 31. 12.82 L 380/48
30. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3614/82 des Rates zur Einrichtung einer
gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter Waren
mit Ursprung in Norwegen (1983) 31. 12.82 L 380/53
30. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3615/82 des Rates zur Festsetz4_ng von Richt-
plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung
der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in Schweden (1983) 31. 12.82 L 380/56
10. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3616/82 des Rates über den Abschluß des
Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und Malaysia über den Handel mit Textilwaren
im Anschluß an den Beitritt der Republik Griechenland zur Gemein-
schaft 31. 12.82 L 382/1
17. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3617 /82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 222/77 über das gemeinschaftliche Versandverfah-
ren 31. 12.82 L 382/6
21. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3618/82 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 3/82 des Gemischten Ausschusses EWG-Norwegen
zur Änderung der Protokolle Nrn. 1 und 2 des Abkommens zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Nor-
wegen 31. 12.82 L 382/13
21. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3619/82 des Rates über die Anwendurig des
Beschlusses Nr. 1/82 des Gemischten Ausschusses EWG-Oster-
reich zur Änderung hinsichtlich der Tarifnummer 84.59 in Liste A zum
Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeug-
nisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen 31. 12.82 L 382/17
21. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3620/82 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/82 des Gemischten Ausschusses EWG-Norwegen
zur Änderung hinsichtlich der Tarifnummer 84.59 in Liste A zum Pro-
tokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeug-
nisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen 31. 12.82 L 382/19
21. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3631 /82 des Rates über die Durchführung des
Beschlusses Nr. 2/82 des Gemischten Ausschusses EWG-Portugal
zur Ergänzung der Anhänge II und III des Protokolls Nr. 3 über die
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder
,,Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammen-
arbeit der Verwaltungen durch Aufnahme alternativer Prozentregeln
für die Waren der Kapitel 84 bis 92 des Zolltarifschemas des Rates für
die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens 31. 12.82 L 385/45
21. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3632/82 des Rates über die Durchführung des
Beschlusses Nr. 2/82 des Gemischten Ausschusses EWG-Schwe-
den zur Ergänzung der Anhänge II und III des Protokolls Nr. 3 über die
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder
,,Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammen-
arbeit der Verwaltungen durch Aufnahme alternativer Prozentregeln
für die Waren der Kapitel 84 bis 92 des Zolltarifschemas des Rates für
die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens 31 12.82 L 385/56
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 983, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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je angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
rechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,80 DM (3,- DM zuzüglich -,80 DM Versand-
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6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
21. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3633/82 des Rates über die Durchführung des
Beschlusses Nr. 2/82 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz
zur Ergänzung der Anhänge II und III des Protokolls Nr. 3 über die
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder
,,Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammen-
arbeit der Verwaltungen durch Aufnahme alternativer Prozentregeln
für die Waren der Kapitel 84 bis 92 des Zolltarifschemas des Rates für
die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens 31. 12.82 L 385/67
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3590/82 des Rates vom
21. Dezember 1982 über die Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit
Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft (ABI. Nr. L 375 vom
31, 12. 1982) 1. 2. 83 L 30/82
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3495/82 des Rates vom
10. Dezember 1982 zur vollständigen oder teilweisen Aussetzung der
Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Erzeugnisse der
Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Malta
(1983) (ABI. Nr. L 372 vom 30. 12. 1982) 2. 2. 83 L 31 /26
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3497/82 des Rates vom
10. Dezember 1982 zur vollständigen oder teilweisen Aussetzung der
Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaft-
liche Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei (1983) (ABI. Nr. L 372
vom 30. 12. 1982) 2. 2.83 L 31 /26
Berichtigung derVerordnyng (EWG) Nr. 3397/82 der Kommission
vom 17. Dezember 1982 zur Anderung der Durchführungsbestimmun-
gen betreffend die Einreichung von Anträgen auf Zuschüsse des
EAGFL, Abteilung Ausrichtung, für Vorhaben oder Sonderprogramme
(ABI. Nr. L 357 vom 18. 12. 1982) 2. 2. 83 L 31 /26
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2456/82 der Kommission
vom 8. September 1982 zur Regelung der in Artikel 40 der Verordnung
(EWG) Nr. 337 /79 genannten Destillation für das Weinwirtschaftsjahr
1982/83 (ABI. Nr. L 262 vom 10. 9. 1982) 5. 2. 83 L 34/28
Berichtigung der Empfehlung Nr. 259/83/EGKS der Kommission
vom 27. Januar 1983 zur Einführung eines endgültigen Antidumping-
zolls auf Breitflanschträger mit Ursprung in Spanien (ABI. Nr. L 30 vom
1. 2. 1983) 8. 2. 83 L 36/10
Berichtigung der Entscheidung Nr. 379/83/EGKS der Kommission
vom 16. Februar 1983 zur Festsetzung der prozentualen Kürzun-
gen für das zweite Quartal 1983 gemäß der l;ntscheidung
Nr. 1696/82/EGKS zur Verlängerung des Systems der Uberwachung
und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unterneh-
men der Stahlindustrie (ABI. Nr. L 45 vom 17. 2. 1983) 18. 2.83 L 46/28