313
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1983 Ausgegeben zu Bonn am 30. März 1983 Nr. 14
Tag I n h a It Seite
21. 3. 83 Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 313
7823-3-2-12
21. 3. 83 Erste Verordnung zur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 314
9511-19
22. 3. 83 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen . . . . . . . . 316
9504-7, 9500-10
23. 3. 83 Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und
Ländern im Ausgleichsjahr 1983 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325
neu: 603-9-13-1
23. 3. 83 Neunte Verordnung zur Änderung der Postordnung (9. ÄndVPostO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 326
901-1-1, 901-1-1-4
23. 3. 83 Erste Verordnung zur Änderung der Auslandspostgebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 327
901-1-21
24. 3. 83 Erste Verordnung zur Änderung der Postzeitungsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 336
901-1-19-6
24. 3. 83 Erste Verordnung zur Änderung der Anrechnungs-Verordnung 1982 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 337
830-2-9-16
24. 3. 83 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin und
über den Erwerb des Schiffsmechanikerbriefes (Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung
- SMAusbV -) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 338
neu: 9513-1-10; 9513-1-5
24. 3. 83 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungs-
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 359
9502-16-1, 9502-16-2
24. 3. 83 Sechste ADNR-Änderungsverordnung..................................................... 367
9502-13-1
18. 3. 83 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1587 b Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 375
1104-5, 402-2
Erste Verordnung
zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
Vom 21. März 1983
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes 2.2 Knollen der Kartoffel (Solanum tuberosum) mit
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober Ursprung in Dänemark".
1975 (BGBI. 1S. 2591; 1976 1S. 1059) wird mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1 Artikel 2
In Anlage 3 Teil A der Pflanzenbeschauverordnung Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
vom 15. März 1982 (BGBI. 1 S. 329) wird Nummer 2 wie tungsgesetzes in Verbindung mit § 29 des Pflanzen-
folgt gefaßt: schutzgesetzes auch im Land Berlin.
,,2 Nachtschattengewächse (Solanaceae)
2.1 Knollenbildende Arten (Solanum L. partim), zum Artikel 3
Anpflanzen bestimmt, außer Knollen der Kartoffel
(Solanum tuberosum) Diese Verordnung tritt am 13. April 1983 in Kraft.
Bonn, den 21. März 1983
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung
Vom 21. März 1983
Auf Grund der§§ 7, 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 die Beantragung der Erteilung eines Führungs-
und des § 1 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben zeugnisses nach§ 28 Abs. 5 des Bundeszentral-
des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der registergesetzes in der Fassung der Bekannt-
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 machung vom 22. Juli 1976 (BGBl.1 S. 2005) ver-
(BGBI. 1S. 1314), von denen § 12 durch Artikel 1 Nr. 1 langt werden."
des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1 S. 613) ge- b) In Absatz 3 Satz 1 werden der Punkt durch einen
ändert worden ist, wird, hinsichtlich des Artikels 1 Nr. 7 Beistrich ersetzt und folgende Worte angefügt:
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen,
verordnet: „soweit dadurch die mit dem Mangel der Eignung
verbundenen Gefahren durch den Bewerber aus-
geglichen werden können."
Artikel 1
Die Verordnung über die Eignung und Befähigung zum 4. § 6 wird wie folgt geändert:
Führen von Sportbooten auf Seeschiffahrtstraßen vom a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
20. Dezember 1973 (BGBI. 1 S. 1988), geändert durch ,,Bei einer neuen Prüfung kann der Prüfungsaus-
Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung vom 19. Dezember 1975 schuß einen Bewerber, der einen Teil der Prüfung
(BGBI. 1976 1 S. 9), wird wie folgt geändert: überdurchschnittlich bestanden hat, von der
erneuten Ablegung dieses Prüfungsteiles
1. Die Kurzbezeichnung der Verordnung erhält fol- befreien."
gende Fassung:
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
,,(Sportbootführerscheinverordnung-See)''. ,,(6) Der Prüfungsausschuß soll Bewerbern, die
neben der Prüfung nach § 3 den Befähigungs-
2. § 1 wird wie folgt geändert: nachweis nach der Verordnung über das Führen
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: von Sportbooten auf den Binnenschiffahrtstra-
Ben vom 21. März 1978 (BGBI. 1 S. 420) erwer-
„Sportboot im Sinne dieser Verordnung ist ein
ben wollen, ermöglichen, die getrennten Prüfun-
von seinem Bootsführer nicht gewerbsmäßig für
gen in zeitlichem Zusammenhang abzulegen."
Sport- oder Erholungszwecke verwendetes
Wasserfahrzeug.''
5. § 8 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
,,2. Personen mit Wohnsitz außerhalb des Gel-
tungsbereiches dieser Verordnung, die sich ,,(1) Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn der
nicht länger als ein Jahr im Geltungsbereich Inhaber körperlich, geistig oder auf Grund seines
dieser Verordnung aufhalten, es sei denn, Verhaltens im Verkehr zum Führen von Sportbooten
daß in dem Staat ihres Wohnsitzes für das nicht mehr geeignet ist.
Führen von Sportbooten auf Wasserstraßen, (2) Eine Fahrerlaubnis kann entzogen werden,
die mit den Seeschiffahrtstraßen vergleich- wenn der Inhaber
bar sind, ein Befähigungsnachweis amtlich 1 . wegen Gefährdung des Schiffsverkehrs rechts-
vorgeschrieben ist; in diesem Fall sind die kräftig verurteilt worden ist,
Inhaber des in dem Staat ihres Wohnsitzes
geltenden Befähigungsnachweises aus- 2. wiederholt mit Geldbuße geahndete Zuwider-
genommen, soweit Gegenseitigkeit gewähr- handlungen gegen strom- und schiffahrtpolizeili-
leistet ist,". che Vorschriften begangen hat,
c) Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 3. unter erheblicher Einwirkung geistiger Getränke
oder anderer berauschender Mittel ein Sportboot
,,3. Führer von Sportbooten, wenn die Sport- geführt hat oder
boote keinen Motorantrieb haben oder mit
einem Motorantrieb ausgerüstet sind, des- 4. einer Auflage nach§ 2 Abs. 3 nicht nachkommt."
sen größte nicht überschreitbare Nutzlei-
stung an der Propellerwelle 3,68 Kilowatt 6. Folgender§ 8 a wird eingefügt:
oder weniger beträgt."
,,§ Sa
d) In Absatz 2 Satz 2 wird die Bezugnahme auf Fahrverbot
,,Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2" durch die Bezug-
nahme auf „Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 und 2" ersetzt. (1) Dem Inhaber eines Befähigungszeugnisses
nach§ 1 Abs. 1 Satz 3 wird das Führen eines Sport-
boots auf Seeschiffahrtstraßen vorübergehend
3. § 2 wird wie folgt geändert:
oder dauernd untersagt (Fahrverbot), wenn die Vor-
a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: aussetzungen des § 8 Abs. 1 gegeben sind. Das
,,Bestehen Zweifel an der Eignung, kann die Vor- Fahrverbot kann ausgesprochen werden, wenn die
lage amts- oder fachärztlicher Zeugnisse oder Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983 315
gegeben sind oder der Inhaber einer im Sportboot- 2. nach Absatz 1 Nr. 5 von den beauftragten Ver-
führerschein eingetragenen Auflage nicht nach- bänden,
kommt. 3. nach Absatz 1 Nr. 7 von der Wasser- und
(2) Über das Fahrverbot entscheidet die Wasser- Schiffahrtsdirektion Nordwest
und Schiffahrtsdirektion Nordwest. Sie teilt ihre festgesetzt und eingezogen."
Entscheidung, soweit der Inhaber eines Sportboot-
führerscheins betroffen ist, unter Angabe der
Gründe den nach § 4 beauftragten Sportverbänden 8. In § 11 Satz 2 werden im ersten Halbsatz die Worte
mit." „und das Kanalamt Kiel-Holtenau" gestrichen und
am Ende des zweiten Halbsatzes nach dem Klam-
merzusatz die Worte „sowie des Bundesgrenz-
7. § 10 erhält folgende Fassung: schutzes und der Zollverwaltung" eingefügt.
,,§ 10 9. § 12 wird wie folgt geändert:
Kosten
a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Bezugnahme auf,,§ 1
(1) An Kosten (Gebühren und Auslagen) werden Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2'' durch die Bezugnahme
erhoben: auf,,§ 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2" ersetzt.
1. Für die Abnahme b) Nach Absatz 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 2 ein-
der Führerscheinprüfung DM 54,- gefügt:
2. für die Erteilung einer Fahrerlaubnis „2. entgegen einem Fahrverbot nach § 8 a
nach Bestehen der Prüfung DM 22,- Abs. 1 ein Sportboot führt,".
3. für die nachträgliche Erteilung c) In Absatz 1 werden die bisherigen Nummern 2
von Auflagen nach § 2 Abs. 3 DM 11,50 bis 5 Nummern 3 bis 6.
4. für die Ausstellung einer Ersatz-
ausfertigung nach § 7 DM 30,- 10. § 13 wird wie folgt geändert:
5. für die Erteilung einer Fahrerlaubnis Im Absatz 2 wird die Bezugnahme auf,,§ 1 Abs. 1
ohne Prüfung nach § 13 DM 30,- Satz 2 Nr. 1" durch die Bezugnahme auf,,§ 1 Abs. 1
Satz 3 Nr. 1 " ersetzt.
6. für die Ablehnung eines Antrags DM 19,-
7. für die Entziehung einer Fahrerlaubnis Artikel 2
nach§ 8 und Verhängung eines Fahr-
verbots nach § 8 a DM 85,- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
bis DM 250,- tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Gesetzes
8. Reisekosten für die Prüfungsmitglieder. über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-
schiffahrt auch im Land Berlin.
(2) Die Kosten für Amtshandlungen werden im
Auftrage des Bundesministers für Verkehr
Artikel 3
1. nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 von den Prü-
fungsausschüssen, Diese Verordnung tritt am 1. April 1983 in Kraft.
Bonn, den 21 . März 1983
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Bayer
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen
Vom 22. März 1983
Auf Grund des § 3 Abs. 3 und des § 3 b Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
Gebiet der Binnenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, von denen § 3 Abs. 3 durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Januar 1975
(BGBl.11 S. 65) eingefügt und§ 3 b durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1965 (BGBl.11 S. 873)
eingefügt und durch § 13 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBI. I S. 2121) zuletzt geändert
worden ist, wird - hinsichtlich des Artikels 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen -
verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen vom 30. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1785), geändert
durch § 7 der Verordnung vom 22. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 2008), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 werden die Worte „mit Ausnahme der Talsperren" gestrichen.
2. Dem§ 4 Abs. 2 Nr. 2 werden die folgenden Worte angefügt:
,,dies gilt nicht für Eichungen im Sportboot-Eichverfahren;".
3. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Bei Schiffen, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung
in der Schwimmebene der größten Eintauchung festgestellt (Dritter Abschnitt).
4. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Bei Wasserfahrzeugen, die für Sport- oder Erholungszwecke verwendet werden (Sportboote),
wird die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung im vereinfachten Verfahren (Sportboot-Eich-
verfahren) festgestellt (Vierter Abschnitt), sofern nicht der Antragsberechtigte die Eichung nach dem
Dritten Abschnitt begehrt."
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden eingefügt:
,,(2) Bei der Eichung nach§ 26 Abs. 1 Nr. 1 ist das Schiff auf Verlangen des Schiffseichamts an
Land bereitzustellen.
(3) Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist im Sportboot-Eichverfahren nicht anzuwenden. Es ist jedoch ein form-
loser Antrag zu stellen."
6. § 13 Nr. 1 bis 4 erhält folgende Fassung:
,, 1 . Meßbänder,
2. Maßstäbe von 4 Meter, 3 Meter, 2 Meter, 1 Meter und 0,5 Meter Länge; sie müssen aus dauer-
haftem und maßhaltigem Werkstoff bestehen und schwimmfähig sein; an einer Seite muß eine
Skala mit Zentimeterteilung eingearbeitet sein, die über die ganze Länge verläuft;
3. Gliedermaßstäbe von 2 Meter Länge;
4. Maßstäbe zur Messung der Eintauchungen in Beschaffenheit und Ausstattung nach Nummer 2,
an denen eine Anschlagplatte so angebracht ist, daß in der Betriebsstellung die Einhaltung eines
rechten Winkels gewährleistet wird und die so lang sein muß, daß mit ihrer Oberkante waagerecht
das Anlegen an den tiefsten Punkt des Schiffsbodens möglich ist; auf beiden Seiten müssen
Skalen in Zentimeterteilung angebracht werden, deren Nullpunkte im Scheitel des Winkels
liegen."
7. Dem § 26 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Nur die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung wird im Eichschein (Rubrik 34) ein-
getragen.''
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983 317
8. § 27 erhält folgende Fassung:
„Tragfähigkeit
( 1) Die Tragfähigkeit wird auf Antrag festgestellt und im Eichschein (Rubrik 22) eingetragen.
(2) Kurvenblätter, Arealkurven und Stabilitätsrechnungen können zur Ermittlung der Tragfähigkeit
verwendet werden."
9. Der Vierte Abschnitt wird fünfter Abschnitt, der Fünfte Abschnitt wird Sechster Abschnitt und der
Sechste Abschnitt wird Siebenter Abschnitt. Die §§ 30 bis 35 werden §§ 38 bis 43.
10. Nach dem Dritten Abschnitt wird folgender Vierter Abschnitt eingefügt:
„Vierter Abschnitt
Sportboot-Eichverfahren
§ 30
Allgemeines
Die Wasserverdrängung ist nach der Formel des § 26 Abs. 1 Nr. 2 festzustellen.
§ 31
Ebene der größten Eintauchung
( 1) Bei der Eichung eines Sportboots nach den §§ 32, 33 oder 37 wird die Ebene der größten Ein-
tauchung festgelegt, indem am schwimmenden unbeladenen, jedoch vollständig ausgerüsteten und
eingerichteten Sportboot die Eintauchtiefe gemessen wird. Als Zuschlag für Verbrauchsstoffe, Per-
sonen und deren Gepäck sind 5 Zentimeter hinzuzurechnen. Die Eintauchtiefe ist auf halber Länge
des Schiffskörpers zu messen. Starke Vertrimmungen sind zu berücksichtigen, feste Flossenkiele
und Schwerter jedoch nicht. Eine Schmutzwasserlinie kann zur Ermittlung herangezogen werden.
(2) Die Ebene der größten Eintauchung kann auch an Land anhand der Schmutzwasserlinie fest-
gelegt werden.
(3) Es können auch entsprechende Angaben des Herstellers verwendet werden.
§ 32
Berechnung der Wasserverdrängung
(1) § 26 Abs. 1 Nr. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Angaben des Herstellers oder andere
Angaben zur Bestimmung des Völligkeitsgrades der Verdrängung für die Berechnung verwendet wer-
den können.
(2) Andernfalls sind als Völligkeitsgrad der Verdrängung der Berechnung in der Regel zugrunde-
zulegen
- bei Motorbooten: ö = 0,35,
- bei Segelbooten: ö = 0,25.
§ 33
Baumuster-Eichung
(1) Ein in Serie hergestelltes Sportboot kann als Baumuster im Sportboot-Eichverfahren geeicht
werden, wenn dies als Baumuster-Eichung beantragt wird.
(2) Dem Antrag sind Zeichnungen, Abbildungen und eine umfassende Baubeschreibung - je elf-
fach - beizufügen, aus denen die Beschaffenheit des Bootskörpers, der Antriebsmaschinen - soweit
diese fest eingebaut sind-, die Einrichtung und Ausrüstung und die Serien-Ausstattung im einzelnen
hervorgeht.
(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, Änderungen der Serie, die Einfluß auf das Gewicht haben,
unverzüglich der technischen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(4) Abweichend von§ 31 Abs. 1 wird die Ebene der größten Eintauchung bei einem Sportboot, das
für den Betrieb mit einem Außenbordmotor gebaut ist, ohne das Gewicht des Motors, der Tanks und
der Startbatterie festgelegt.
(5) Das Ergebnis der Baumuster-Eichung wird in eine Liste aufgenommen, die von der technischen
Aufsichtsbehörde geführt und fortgeschrieben wird. Die Liste enthält als Ergebnis der Baumuster-
Eichung folgende Angaben:
1. Eichzeichen,
2. Hersteller,
3. Typbezeichnung,
318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
4. Länge über alles,
5. größte Breite,
6. Wasserverdrängung bei größter Eintauchung,
7. Baumaterial des Rumpfes,
8. Hersteller, Leistung und Gewicht der Antriebsmaschine.
§ 34
Überprüfung von Nachbauten
Bei einem Sportboot, dessen Baumuster geeicht ist, genügt anstelle der Eichung eine Überprüfung
der Länge über alles und der größten Breite. Bei einem Sportboot, das für den Betrieb mit einem
Außenbordmotor gebaut und eingerichtet ist, muß das Gewicht des Motors, der Tanks, der Tankfüllung
und der Startbatterie dem Ergebnis der Baumuster-Eichung hinzugefügt werden.
§ 35
Eichbescheinigung
( 1 ) Das Schiffseichamt erteilt für das im Sportboot-Eichverfahren geeichte oder nach § 34 über-
prüfte Sportboot eine Eichbescheinigung nach dem Muster der Anlage 8. Die Eichbescheinigung ist
eine Urkunde nach§ 13 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
derungsnummer 315-18, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 833).
(2) Die Eichbescheinigung für Sportboote wird ungültig, wenn
1. die Eichplakette zerstört oder unleserlich geworden ist oder
2. am Sportboot Änderungen (Umbauten, Einbau eines anderen Motors oder einer Maschinenanlage)
vorgenommen worden sind, die erheblichen Einfluß auf das Gewicht haben, so daß die Angaben in
der Eichbescheinigung über die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung nicht mehr zutreffen.
Eine ungültig gewordene Eichbescheinigung kann nach Änderung wieder in Kraft gesetzt werden.
(3) Das Schiffseichamt trägt jede Eichbescheinigung unter fortlaufender Nummer in das Eichver-
zeichnis für Sportboote nach dem Muster der Anlage 5 ein.
(4) Die Eichbescheinigung für das Baumuster eines Sportboots erhält den Zusatz „Baumuster".
Sie ist nicht Urkunde nach § 13 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung; der entsprechende Hinweis wird
gestrichen.
§ 36
Eichplakette mit Eichzeichen
( 1 ) Ein Sportboot, das im Sportboot-Eichverfahren geeicht oder nach § 34 überprüft ist, erhält
anstelle der Eichmarken ( § 20) eine Eichplakette nach dem Muster der Anlage 9 mit aufgedrucktem
Eichzeichen.
(2) Die Eichplakette besteht aus einer rechteckigen, zerstörbaren Haftfolie von 10,0 x 6,4 Zenti-
meter Abmessung. Sie trägt einen hellgrün-grauen Guillochen-Sicherheitsunterdruck mit eingearbei-
tetem Bundesadler, der Aufdruck ist dunkelgrün. Die Eichplakette wird im Sportboot angebracht, und
zwar an einer gegen Witterungs- und mechanische Einflüsse weitgehend geschützten Stelle, die nicht
ohne Umbau austauschbar ist. Die Stelle wird in der Eichbescheinigung unter der Nummer 9 ein-
getragen.
(3) Das Eichzeichen besteht aus den Kennbuchstaben des Schiffeichamtes, das die Eichung vor-
genommen hat, der Nummer der Eichbescheinigung und dem Zusatz „Sp".
(4) Eine Eichplakette für das Baumuster eines Sportboots wird nur erteilt, wenn das Sportboot auch
nach§ 34 überprüft ist und außer der Eichbescheinigung für das Baumuster(§ 35 Abs. 4) eine Eich-
bescheinigung für das jeweilige Sportboot (§ 35 Abs. 1) erteilt ist.
§ 37
Grenzfälle
Ergibt die Eichung des Sportboots eine Wasserverdrängung von weniger als fünf oder von minde-
stens zehn Kubikmeter, so ist auf Antrag eine Berechnung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 durchzuführen. Die
§§ 31, 35 und 36 sind anzuwenden."
11. In § 40 werden vor dem Wort „erhoben" die Worte ,, , zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 22. März 1983 (BGBI. 1 S. 316)," eingefügt.
12. Die Anhänge A und B dieser Verordnung werden als Anlage 8 (Muster der Eichbescheinigung) und 9
(Muster der Eichplakette) angefügt.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983 319
Artikel 2
Abschnitt VI des Gebührenverzeichnisses-Anlage der Kostenverordnung der Wasser- und Schiffahrts-
verwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 22. Oktober 1980 (BGBI. I S. 2008), geän-
dert durch die Verordnung vom 9. März 1982 (BGBI. 1S. 315), erhält folgende Fassung:
Fundstellen-
Lfd. hinweis Gebühr
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage im Anhang DM
Nummer
VI. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Schiffseichung
1. a) Eichung nach dem zweiten Abschnitt der Ver- §§ 8, 14 bis 21 Verordnung 20
ordnung über die Eichung von Binnenschiffen über die Eichung von Binnen-
einschließlich der Ausfertigung des Eich- schiffen
scheins (ohne Tragfähigkeitstabelle), dem Ein-
körnen oder Einkerben der Eichmarken und
Eichzeichen
bis 100 Tonnen Grundbetrag 200,-
zuzüglich je Tonne 1,-
Ober 100 Tonnen bis 500 Tonnen
Grundbetrag 310,-
zuzüglich für jede weitere Tonne über 100 0,70
Tonnen
über 500 Tonnen Grundbetrag 620,-
zuzüglich für jede weitere Tonne über 500 0,40
Tonnen
b) Eichung nach dem Dritten Abschnitt der Ver- § 26 Abs. 1 Nr. 1 Verordnung 20 800,-
ordnung über die Eichung von Binnenschiffen über die Eichung von Binnen-
bei Anwendung der Simpson-Regel ein- schiffen
schließlich Nebenarbeiten nach Buchstabe a
c) Eichung nach dem Dritten Abschnitt der Ver- § 26 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung 20
ordnung über die Eichung von Binnenschiffen über die Eichung von Binnen-
bei Anwendung der Formel einschließlich schiffen
Nebenarbeiten nach Buchstabe a
bis 100 Kubikmeter Wasserverdrängung 195,-
über 100 Kubikmeter Wasserverdrängung 245,-
d) Eichung einer Klappschute nach dem Zweiten §§ 8, 14 bis 21 Verordnung Gebühren
Abschnitt der Verordnung über die Eichung über die Eichung von Binnen- sowohl für
von Binnenschiffen und Lieferung einer Lade- schiffen den Schiffs-
raumtabelle, wobei 1 Kubikmeter gleich 1 rumpf als
Tonne gerechnet wird auch für den
Laderaum
nach Buch-
stabe a
e) Eichung einer Klappschute nach dem Dritten § 26 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung Gebühren
Abschnitt der Verordnung über die Eichung über die Eichung von Binnen- für den
von Binnenschiffen bei Anwendung der Formel schiffen Schiffsrumpf
und Lieferung einer Laderaumtabelle, wobei nach
1 Kubikmeter gleich 1 Tonne gerechnet Buchstabe c
wird, einschließlich Nebenarbeiten nach und für
Buchstabe a den Lade-
raum nach
Buchstabe a
2. a) Nachprüfung der Eichung auf Verlangen des § 4 Abs. 2 Nr. 4 Verordnung 20 Gebühr
Antragsberechtigten, wenn sich die Richtigkeit über die Eichung von Binnen- nach
der Eichung herausstellt schiffen Nummer 1
b) Nachprüfung der Eichung von Amts wegen § 8 Abs. 4 in Verbindung mit§ 9 20 Drei Fünftel
Abs. 2 der Gebühr
Verordnung über die Eichung nach
von Binnenschiffen Nummer 1
3. a) Nacheichung, wenn die Geltungsdauer des § 8 Abs. 3 in Verbindung mit 20 Gebühr
Eichscheins abgelaufen ist § 38 Verordnung über die nach
Eichung von Binnenschiffen Nummer 1
320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Fundstellen-
Lfd. hinweis Gebühr
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage im Anhang DM
Nummer
b) Nacheichung, bei der die Aufstellung einer § 38 Verordnung über die 20 Gebühr
neuen Arealkurve erfo~derlich ist, einschließ- Eichung von Binnenschiffen nach
lich Nebenarbeiten nach Nummer 1 Buch- Nummer 1
stabe a
c) Nacheichung, bei der Ergebnisse früherer § 38 Abs. 3 Verordnung über 20 Vier Fünftel
Eichungen weitgehend verwendet werden die Eichung von Binnenschif- der Gebühr
konnten, einschließlich Nebenarbeiten nach fen nach
Nummer 1 Buchstabe a Nummer 1
4. Angesetzte oder angefangene Eichungen, die aus Zwei Fünftel
Gründen, die der Antragsteller zu vertreten hat, der Gebühr
nicht durchgeführt werden konnten oder unter- nach
brochen werden mußten Nummer 1
bis zur vollen
Gebühr
5. Verlängerung der Geltungsdauer eines Eich- § 9 Abs. 1 Verordnung über die 20 Drei Fünftel
scheins Eichung von Binnenschiffen der Gebühr
nach
Nummer 1
6. Ausfertigung einer Zweitschrift oder Abschrift des 80,-
Eichscheins
7. Befristete Verlängerung der Geltungsdauer eines § 9 Abs. 5 Verordnung über die 20 80,-
Eichscheins Eichung von Binnenschiffen
8. Eintragung von Berichtigungen § 11 Verordnung über die 20 80,-
Eichung von Binnenschiffen
9. Eintragung einer Änderung des Namens oder der §§ 10 und 11 Verordnung über 20 25,-
Devise sowie endgültige Eintragung einer Berich- die Eichung von Binnenschif-
tigung nach vorangegangener vorläufiger Eintra- fen
gung
10. Ausstellung der vorläufigen Eichbescheinigung § 12 Verordnung über die 20 70,-
Eichung von Binnenschiffen
11. Erstellung derTragfähigkeitstabelle im Eichschein § 19 Abs. 10 Verordnung über 20 120,-
(Rubrik 33) die Eichung von Binnenschif-
fen
12. Erneuerung der Eichmarken einschließlich § 20 Abs. 1 und § 28 Verord- 20
Anbringung des Eichzeichens außerhalb einer nung über die Eichung von
Eichung Binnenschiffen
je Marke 25,-
13. Anbringung von Eichskalen § 22 Verordnung über die 20
Eichung von Binnenschiffen
je Skala 25,-
14. Sportboot-Eichung nach dem Vierten Abschnitt § 32 Verordnung über die 20 175,-
der Verordnung über die Eichung von Binnen- Eichung von Binnenschiffen
schiffen einschließlich Erteilung der Eichbeschei-
nigung und Anbringung der Eichplakette
15. Baumuster-Eichung nach dem Vierten Abschnitt § 33 Verordnung über die 20 300,-
der Verordnung über die Eichung von Binnen- Eichung von Binnenschiffen
schiffen
16. Überprüfung von Sportbooten aus einer Serie, für § 34 Verordnung über die 20 60,-
die eine Baumuster-Eichung durchgeführt wor- Eichung von Binnenschiffen
den ist, einschließlich Erteilung der Eichbeschei-
nigung und Anbringung der Eichplakette
17. Erneuerung der Eichplakette einschließlich Aus- § 35 Abs. 2 Verordnung über 20 40,-
stellung einer neuen Eichbescheinigung die Eichung von Binnenschif-
fen
18. Berechnung bei Anwendung der Simpson-Regel §§ 37, 26 Abs. 1 Nr. 1 Verord- 20 800,-
einschließlich Erteilung der Eichbescheinigung nung über die Eichung von
und Anbringung der Eichplakette unter Fortfall der Binnenschiffen
Gebühren nach Nummer 14 oder 15
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983 321
Artikel 3
Bert in-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 11 des Gesetzes
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1983 in Kraft.
Bonn, den 22. März 1983
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anhang A
Anlage 8
Eichzeichen: Sp
Bundesrepublik Deutschland
Eichbescheinigung
für
Sportboote
nach
. § 35 der Verordnung über die Eichung .
! von Binnenschiffen !
1 1
Die Eichbescheinigung ist eine Urkunde
nach § 13 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung
(Im Falle des § 35 Abs. 4 BinSchEO zu streichen)
8601-08 Eichbescheinigung für Sportboote
·......................................................................................................................................................................................................................................................................................
Seite 1
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983 323
~ ~ ~
gebaute Maschinenanlage D Außenbordmotor D ohne Motor D
kW
m3
hplakette nach § 36 ist angebracht:
Wasser- und Schiffahrtsamt
Schiffseichamt
Unterschrift
11. Raum für Vermerke des Registergerichts:
•) Zutreffendes ist angekreuzt
Seite 2
324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anhang B
Anlage 9
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Eichplakette für Sportboote
Spl
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983 325
Erste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1983
Vom 23. März 1983
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den des Aufkommens an die Bundeshauptkasse ab. Soweit
Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom dies aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sind die
28. August 1969 (BGBI. 1S. 1432) wird mit Zustimmung Einnahmen täglich in Höhe des geschätzten Aufkom-
des Bundesrates verordnet: mens abzuliefern; der Ausgleich mit dem tatsächlichen
Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen.
§ 1
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung (3) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-
und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1983 behörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet der Bun-
desminister der Finanzen am 15. eines jeden Monats
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei- eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkom-
lung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im mens des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat
Ausgleichsjahr 1983 wird der Zahlungsverkehr nach werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des
§ 14 Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, Vormonats zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge ver-
daß die Ablieferung des Bundesanteils an der durch rechnet. Für die Aufteilung auf die einzelnen Länder gilt
Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die im § 13 Nr. 3 des Gesetzes über den Finanzaus-
die folgenden Hundertsätze erhöht oder vermindert wird: gleich zwischen Bund und Ländern genannte Feststel-
Baden-Württemberg 85,5 v. H. lung der Einwohnerzahlen.
Bayern 64,2 v. H.
Berlin 56,8 v. H. §2
Bremen 21,9 v. H. Berlin-Klausel
Hamburg 97,4 v. H.
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Hessen 72,9 v. H. tungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Gesetzes
Niedersachsen 33,5 v. H. über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
Nordrhein-Westfalen 70,0 V. H. auch im Land Berlin.
Rheinland-Pfalz 50,5 V. H.
Saarland 5,9v.H. §3
Schleswig-Holstein 22,6 v. H. Inkrafttreten
(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vorläu- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
figen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am Tage 1983 in Kraft.
Bonn, den 23. März 1983
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Neunte Verordnung
zur Änderung der Postordnung
(9. ÄndVPostO)
Vom 23. März 1983
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Änderung der Postordnung
In § 26 der Postordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
901-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch die Verordnung
vom 1. Oktober 1981 (BGBI. 1 S. 1069) geändert worden ist, werden
1 . Absatz 1 wie folgt gefaßt:
,,(1) Selbstgebuchte nichtsperrige gewöhnliche Paketsendungen mit gleichblei-
bender Einlieferungsnummer sind Postgut.",
2. Absatz 2 Satz 2 aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Postgebührenordnung
In der Anlage zu§ 1 der Postgebührenordnung vom 1. Oktober 1981 (BGBI. I S. 1061,
1 725) werden unter der laufenden Nummer 18 hinter Buchstabe b die Buchstaben c
und d mit folgendem Text eingefügt:
„c) selbstgebuchtes freigemachtes Gebühr für ein Standardpaket
gewöhnliches Standardpaket gleichen Gewichts abzüglich
ohne besondere Versendungs- 0,90 DM
form Luftpost
d) selbstgebuchtes freigemachtes Gebühr für ein Standardpaket
gewöhnliches nichtsperriges gleichen Gewichts zuzüglich
Paket ohne besondere 0,10 DM".
Versendungsform Luftpost
Artikel 3
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit
§ 37 des Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 20. Oktober 1982 in Kraft.
Bonn, den 23. März 1983
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen·
Dr. Christian Schwarz-Schilling
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983 327
Erste Verordnung
zur Änderung der Auslandspostgebührenordnung
Vom 23. März 1983
Auf Grund des§ 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Änderung der Auslandspostgebührenordnung
Die Auslandspostgebührenordnung vom 1. Oktober 1981 (BGBI. 1S. 1070) wird wie folgt geändert:
1. Die Anlage 5 wird durch die Anlage zu dieser Verordnung ersetzt.
2. Die Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) Lfd. Nr. 7 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) bei Abwicklung einer Zahlung mit Scheck Wünscht der Auftraggeber, daß der
aa) für beleggebundene Aufträge Scheck dem Empfänger unter „Ein-
schreiben" oder „Einschreiben -
bei Beträgen
Rückschein" übersandt werden soll,
bis 100 DM 5 so sind hierfür zusätzlich die entspre-
über 100 DM bis 500 DM 7 chenden Gebühren nach Anlage 1 zu
über 500 DM bis 1 000 DM 10 § 1 zu entrichten. Wünscht der Auf-
traggeber die Abwicklung der Zah-
über 1 000 DM bis 2 500 DM 14 lung mit DM-Scheck oder mit Scheck
über 2 500 DM bis 5 000 DM 17 in einer Währung, deren Devisenkurs
über 5 000 DM bis 20 000 DM 20 an der Frankfurter Börse nicht amtlich
über 20 000 DM bis 25 000 DM ermittelt wird, so hat er auch die Spe-
25
sen der Korrespondenzbank, soweit
über 25000 30 solche zusätzlich anfallen, zu tragen."
bb) für mit Magnetband oder anderen elektro-
nischen Datenträgern erteilte Aufträge
- unabhängig von der Betragshöhe -
je Auftrag 2
b) Lfd. Nr. 8 erhält folgende Fassung:
„Telegrafische Postüberweisung
a) zur Gutschrift des Betrages auf einem Postgiro-
konto im Ausland 10
b) bei Abwicklung mit telegrafischer Postanwei-
sung
die Gebühr für eine telegrafische Postanwei-
sung (lfd. Nr. 2)"
c) Lfd. Nr. 9 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) nach Dänemark, Finnland, Norwegen und
Schweden
bis 100 DM 4 20
bei Beträgen
über 100 DM bis 2 000 DM
für jede weiteren 10 DM 05
bei Beträgen über 2 000 DM
die Gebühr für eine Postanweisung
(lfd. Nr. 1)"
d) Nach lfd. Nr. 15 wird folgende lfd. Nr. 16 angefügt:
„ 161 Gebühr für eine Gutschriftanzeige 1 1 50 1
328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Artikel 2
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1983 in Kraft.
Bonn, den 23. März 1983
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. C h r i s t i a n S c h w a r z - S c h i 11 i n g
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983 329
Anlage
Anlage 5
(zu § 1)
Gebi.ihren für Datapost-Sendungen nach dem Ausland
Regelmäßige Einlieferung Unregelmäßige Einlieferung
A. Besondere Gebühr für A. -
das Einrichten und die
Aufrechterhaltung einer
Land Datapost-Verbindung,
monatlich: 120,- DM
B. Beförderungsgebühr B. Beförderungsgebühr
bis DM bis DM
kg kg
Argentinien 1 66,- 1 101,-
2 87,- 2 122,-
3 107,- 3 142,-
4 127,- 4 162,-
5 147,- 5 182,-
6 168,- 6 203,-
7 188,- 7 223,-
8 208,- 8 243,-
9 228,- 9 263,-
10 249,- 10 284,-
11 269,- 11 304,-
12 289,- 12 324,-
13 309,- 13 344,-
14 330,- 14 365,-
15 350,- 15 385,-
16 370,- 16 405,-
17 390,- 17 425,-
18 410,- 18 445,-
19 431,- 19 466,-
20 451,- 20 486,-
Australien 1 74,- 1 109,-
2 102,- 2 137,-
3 131,- 3 166,-
4 159,- 4 194,-
5 187,- 5 222,-
6 215,- 6 250,-
7 243,- 7 278,-
8 272,- 8 307,-
9 300,- 9 335,-
10 328,- 10 363,-
11 356,- 11 391,-
12 384,- 12 419,-
13 413,- 13 448,-
14 441,- 14 476,-
15 469,- 15 504,-
16 497,- 16 532,-
17 525,- 17 560,-
18 554,- 18 589,-
19 582,- 19 617,-
20 610,- 20 645,-
Belgien 1 48,- 1 83,-
2 49,- 2 84,-
3 51,- 3 86,-
4 52,- 4 87,-
5 54,- 5 89,-
6 56,- 6 91,-
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Regelmäßige Einlieferung Unregelmäßige Einlieferung
A. Besondere Gebühr für A. -
das Einrichten und die
Aufrechterhaltung einer
Land Datapost-Verbindung,
monatlich: 120,- DM
B. Beförderungsgebühr 8. Beförderungsgebühr
bis DM bis DM
kg kg
noch Belgien 7 57,- 7 92,-
8 59,- 8 94,-
9 60,- 9 95,-
10 62,- 10 97,-
11 64,- 11 99,-
12 65,- 12 100,-
13 67,- 13 102,-
14 68,- 14 103,-
15 70,- 15 105,-
16 72,- 16 107,-
17 73,- 17 108,-
18 75,- 18 110,-
19 76,- 19 111,-
20 78,- 20 113,-
Brasilien 1 63,-
2 79,-
3 96,-
4 112,-
5 129,-
6 145,-
7 162,-
8 178,-
9 195,-
10 211,-
11 228,-
12 244,-
13 261,-
14 277,-
15 294,-
16 310,-
17 327,-
18 343,-
19 360,-
20 376,-
China
a) Volksrepublik C h i n a 1 60,- 1 95,-
2 74,- 2 109,-
3 88,- 3 123,-
4 102,- 4 137,-
5 117,- 5 152,-
6 131,- 6 166,-
7 145,- 7 180,-
8 159,- 8 194,-
9 173,- 9 208,-
10 187,- 10 222,-
11 201,- 11 236,-
12 215,- 12 250,-
13 229,- 13 264,-
14 243,- 14 278,-
15 258,- 15 293,-
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983 331
Regelmäßige Einlieferung Unregelmäßige Einlieferung
A. Besondere Gebühr für A. -
das Einrichten und die
Aufrechterhaltung einer
Land Datapost-Verbindung,
monatlk:h: 120,- DM
B. Beförderungsgebühr B. Beförderungsgebühr
bis DM bis DM
kg kg
b) Taiwan 1 65,- 1 100,-
2 84,- 2 119,-
3 102,- 3 137,-
4 121,- 4 156,-
5 140,- 5 175,-
6 159,- 6 194,-
7 178,- 7 213,-
8 196,- 8 231,-
9 215,- 9 250,-
10 234,- 10 269,-
11 253,- 11 288,-
12 272,- 12 307,-
13 290,- 13 325,-
14 309,- 14 344,-
15 328,- 15 363,-
16 347,- 16 382,-
17 366,- 17 401,-
18 384,- 18 419,-
19 403,- 19 438,-
20 422,- 20 457,-
Frankreich, 1 48,-
Andorra und 2 50,-
Monaco 3 52,-
4 54,-
5 56,-
6 57,-
7 59,-
8 61,-
9 63,-
10 65,-
11 67,-
12 69,-
13 71,-
14 73,-
15 75,-
Großbritannien 1 48,- 1 83,-
und Nordirland 2 50,- 2 85,-
3 53,- 3 88,-
4 55,- 4 90,-
5 57,- 5 92,-
6 59,- 6 94,-
7 61,- 7 96,-
8 64,- 8 99,-
9 66,- 9 101,-
10 68,- 10 103,-
11 70,- 11 105,-
12 72,- 12 107,-
13 75,- 13 110,-
14 77,- 14 112,-
15 79,- 15 114,-
16 81,- 16 116,-
17 83,- 17 118,-
18 86,- 18 121,-
19 88,- 19 123,-
20 90,- 20 125,-
332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Regelmäßige Einlieferung Unregelmäßige Einlieferung
A. Besondere Gebühr für A. -
das Einrichten und die
Aufrechterhaltung einer
Land Datapost-Verbindung,
monatlich: 120,- DM
B. Beförderungsgebühr 8. Beförderungsgebühr
bis DM bis DM
kg kg
Hongkong 1 62,- 1 97;-
2 78,- 2 113,-
3 94,- 3 129,-
4 110,- 4 145,-
5 127,- 5 162,-
6 143,- 6 178,-
7 159,- 7 194,-
8 175,- 8 210,-
9 191,- 9 226,-
10 207,- 10 242,-
11 223,- 11 258,-
12 239,- 12 274,-
13 255,- 13 290,-
14 271,- 14 306,-
15 288,- 15 323,-
16 304,- 16 339,-
17 320,- 17 355,-
18 336,- 18 371,-
19 352,- 19 387,-
20 368,- 20 403,-
-Japan 1 63,- 1 98,-
2 79,- 2 114,-
3 96,- 3 131,-
4 112,- 4 147,-
5 129,- 5 164,-
6 146,- 6 181,-
7 162,- 7 197,-
8 179,- 8 214,-
9 195,- 9 230,-
10 212,- 10 247,-
Kanada 1 57,- 1 92,-
2 67,- 2 102,-
3 78,- 3 113,-
4 89,- 4 124,-
5 99,- 5 134,-
6 110,- 6 145,-
7 121,- 7 156,-
8 131,- 8 166,-
9 142,- 9 177,-
10 153,- 10 188,-
11 163,- 11 198,-
12 174,- 12 209,-
13 185,- 13 220,-
14 196,- 14 231,-
15 206,- 15 241,-
16 217,- 16 252,-
17 228,- 17 263,-
18 239,- 18 274,-
19 249,- 19 284,-
20 260,- 20 295,-
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983 333
Regelmäßige Einlieferung Unregelmäßige Einlieferung
A. Besondere Gebühr für A. -
das Einrichten und die
Aufrechterhaltung einer
Land Datapost-Verbindung,
monatlich: 120,- DM
B. Beförderungsgebühr B. Beförderungsgebühr
bis DM bis DM
kg kg
Korea, Republik (Südkorea) 1 61,- 1 96,-
2 77,- 2 112,-
3 92,- 3 127,-
4 108,- 4 143,-
5 123,- 5 158,-
6 138,- 6 173,-
7 154,- 7 189,-
8 169,- 8 204,-
9 185,- 9 220,-
10 200,- 10 235,-
11 215,- 11 250,-
12 231,- 12 266,-
13 246,- 13 281,-
14 262,- 14 297,-
15 277,- 15 312,-
16 292,- 16 327,-
17 308,- 17 343,-
18 323,- 18 358,-
19 339,- 19 374,-
20 354,- 20 389,-
Kuwait 1 54,- 1 89,-
2 62,- 2 97,-
3 70,- 3 105,-
4 78,- 4 113,-
5 86,- 5 121,-
6 94,- 6 129,-
7 102,- 7 137,-
8 110,- 8 145,-
9 118,- 9 153,-
10 126,- 10 161,-
11 134,- 11 169,-
12 142,- 12 177,-
13 150,- 13 185,-
14 158,- 14 193,-
15 166,- 15 201,-
16 174,- 16 209,-
17 182,- 17 217,-
18 190,- 18 225,-
19 198,- 19 233,-
20 206,- 20 241,-
Niederlande 1 48,- 1 83,-
2 49,- 2 84,-
3 51,- 3 86,-
4 52,- 4 87,-
5 54,- 5 89,-
6 56,- 6 91,-
7 57,- 7 92,-
8 59,- 8 94,-
9 60,- 9 95,-
10 62,- 10 97,-
11 64,- 11 99,-
12 65,- 12 100,-
13 67,- 13 102,-
14 68,- 14 103,-
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Regelmäßige Einlieferung Unregelmäßige Einlieferung
A. Besondere Gebühr für A. -
das Einrichten und die
Aufrechterhaltung einer
Land Datapost-Verbindung,
monatlich: 120,- DM
B. Beförderungsgebühr B. Beförderungsgebühr
bis DM bis DM
kg kg
noch Niederlande 15 70,- 15 105,-
16 72,- 16 107,-
17 73,- 17 108,-
18 75,- 18 110,-
19 76,- 19 111,-
20 78,- 20 113,-
Schweiz und 1 48,- 1 83,-
Liechtenstein 2 ,•50,- 2 85,-
3 52,- 3 87,-
4 54,- 4 89,-
5 56,- 5 91,-
6 58,- 6 93,-
7 60,- 7 95,-
8 62,- 8 97,-
9 63,- 9 98,~
10 65,- 10 100,-
11 67,- 11 102,-
12 69,- 12 104,-
13 71,- 13 106,-
14 73,- 14 108,-
15 ,75,- 15 110,-
16 77,- 16 112,-
17 79,- 17 114,-
18 81,- 18 116,-
19 83,- 19 118,-
20 85,- 20 120,-
Singapur 1 64,- 1 99,-
2 82,- 2 117,-
3 101,- 3 136,-
4 119,- 4 154,-
5 137,- 5 172,-
6 155,- 6 190,-
7 173,- 7 208,-
8 192,- 8 227,-
9 210,- 9 245,-
10 228,- 10 263,-
11 246,- 11 281,-
12 264,- 12 299,-
13 283,- 13 318,-
14 301,- 14 336,-
15 319,- 15 354,-
16 337,- 16 372,-
17 355,- 17 390,-
18 374,- 18 409,-
19 392,- 19 427,-
20 410,- 20 445,-
Südafrika 1 62,- 1 97,-
2 77,- 2 112,-
3 93,- 3 128,-
4 108,- 4 143,-
5 124,- 5 159,-
6 139,- 6 174,-
7 155,- 7 190,-
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983 335
Regelmäßige Einlieferung Unregelmäßige Einlieferung
A. Besondere Gebühr für A. -
das Einrichten und die
Aufrechterhaltung einer
Land Datapost-Verbindung,
monatlich: 120,- DM
8. Beförderungsgebühr 8. Beförderungsgebühr
bis DM bis DM
kg kg
noch Südafrika 8 170,- 8 205,-
9 186,- 9 221,-
10 201,- 10 236,-
11 217,- 11 252,-
12 232,- 12 267,-
13 248,- 13 283,-
14 263,- 14 298,-
15 279,- 15 314,-
16 294,- 16 329,-
17 310,- 17 345,-
18 325,- 18 360,-
19 341,- 19 376,-
20 356,- 20 391,-
Vereinigte Staaten 1 57,-
von Amerika 2 68,-
3 79,-
4 90,-
5 102,-
6 113,-
7 124,-
8 135,-
9 146,-
10 157,-
11 168,-
12 179,-
13 190,-
14 201,-
15 213,-
16 224,-
17 235,-
18 246,-
19 257,-
20 268,-
336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Postzeitungsordnung
Vom 24. März 1983
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird ver-
ordnet:
Artikel 1
Die Postzeitungsordnung vom 9. September 1981
(BGBI. 1 S. 950) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Zulassung setzt voraus, daß die Zeitungen
in der inneren und äußeren Gestaltung den Vorschrif-
ten dieser Verordnung entsprechen."
2. In § 3 wird Absatz 2 aufgehoben. Der bisherige
Absatz 3 wird Absatz 2.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
tungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1983 in Kraft.
Bonn, den 24. März 1983
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983 337
Erste Verordnung
zur Änderung der Anrechnungs-Verordnung 1982
Vom 24. März 1983
Auf Grund des§ 33 Abs. 6, des§ 33 a A_bs. 1 Satz 3,
des § 33 b Abs. 5 Satz 3, des § 41 Abs. 3, des§ 47
Abs. 2 und des§ 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21) wird mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Anrechnungs-Verordnung 1982 vom
22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1698) wird wie folgt ge-
ändert:
1 . In § 5 werden die Worte „Zeiträume im Kalenderjahr
1982" durch die Worte „die Zeit vom 1 . Januar 1982
bis 30. Juni 1983" ersetzt.
2. In der Anlage zu § 1 werden in der Überschrift die
Worte „31. Dezember 1982" durch die Worte
,,30. Juni 1983" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 92
des Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1983 in Kraft.
Bonn, den 24. März 1983
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert BI üm
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin
und über den Erwerb des Schiffsmechanikerbriefes
(Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung - SMAusbV -)
Vom 24. März 1983
Auf Grund des § 142 Abs. 1 des Seemannsgesetzes vermittelt werden können, sind sie in geeigneten Ein-
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer richtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu vermit-
9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch teln.
Artikel 49 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1
S. 705) geändert worden ist, wird vom Bundesminister §5
für Verkehr und dem Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung im Einvernet;lmen mit dem Bundesmini- Zuständige Stelle
ster für Bildung und Wissenschaft sowie mit Zustim- ( 1) Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung
mung des Bundesrates und auf Grund des § 7 Satz 1 der Berufsausbildung und fördert sie durch Beratung der
und des durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 Ausbildenden (Reeder) und der Auszubildenden. Sie hat
(BGBI. 1S. 613) geänderten § 12 Abs. 2 des Gesetzes ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein-
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See- zurichten und zu führen, in das der wesentliche Inhalt
schiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom und Änderungen des Berufsausbildungsvertrages ein-
30. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1314) wird vom Bundesmini- zutragen sind. Die Eintragung ist für den Auszubilden-
ster für Verkehr und hinsichtlich des§ 26 im Einverneh- den gebührenfrei.
men mit dem Bundesminister der Finanzen verordnet:
(2) Zuständige Stelle im Sinne dieser Verordnung ist
§ 1 die Berufsbildungsstelle Seeschiffahrt e. V.
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung zum §6
Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin auf nicht
der Fischerei dienenden Kauffahrteischiffen, die Ausbildungsdauer
berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen. ( 1) Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§2 (2) Die zuständige Stelle hat auf Antrag die Ausbil-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
dungsdauer zu kürzen, wenn zu erwarten ist, daß der
Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten
Der Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker/Schiffsme- Ausbildungsdauer erreicht.
chanikerin wird staatlich anerkannt.
(3) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf
§3 Antrag des Auszubildenden die Ausbildungsdauer ver-
längern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das
Ausbildungsstätte Ausbildungsziel zu erreichen.
Ausbildungsstätte im Sinne dieser Verordnung ist ein
(4) Vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3
Schiff,
sind die Beteiligten zu hören.
1. das vom Bundesminister für Verkehr als nach Art und
Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet aner-
kannt ist und §7
2. auf dem die Zahl der Auszubildenden in einem ange- Schulisches Berufsgrundbildungsjahr
messenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze
oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es Der Ausbildungsberuf ist schwerpunktunabhängig
sei denn, daß andernfalls die Berufsausbildung nicht dem Berufsfeld Metalltechnik zugeordnet. Der erfolgrei-
gefährdet wird und che Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjah-
res im Berufsfeld Metalltechnik ist als erstes Jahr der
3. auf dem die Berufsausbildung von einem persönlich Berufsausbildung auf die Ausbildungszeit nach § 6
und fachlich geeigneten Ausbilder durchgeführt wird. anzurechnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt
sind:
§4
Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
1. Das Berufsgrundbildungsjahr wird in einer öffentli-
chen oder nach Landesrecht als gleichwertig gelten-
Soweit die erforderlichen Fertigkeiten und Kennt- den privaten berufsbildenden Schule als einjährige
nisse nicht in vollem Umfang in der Ausbildungsstätte Berufsgrundbildung in Vollzeitform durchgeführt.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983 339
2. Der Unterricht wird nach Maßgabe der Stundenver- 3.2 Ausführen von Ladungsarbeiten,
teilung nach dem berufsfeldbezogenen Rahmenlehr- 3.3 Ausführen von Arbeiten zur Ladungssicherung,
plan der Ständigen Konferenz der Kultusminister der
Länder in der Bundesrepublik Deutschland und der 3.4 Ausführen von Arbeiten zur Ladungsfürsorge,
von ihr am 19. Mai 1978 beschlossenen Rahmenver- 3.5 Bedienen von Hebezeugen, Fördermitteln und
einbarung über das Berufsgrundbildungsjahr (BAnz. Anschlaggeschirren,
Nr. 130 vom 15. Juli 1978) erteilt.
4 Schiffssich~rung:
§8 4.1 Feuerschutz und Sicherheitsmanöver:
Ausbildungsberufsbild 4.1.1 Durchführen von . vorbeugenden Maßnahmen
zum Brandschutz,
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
4.1.2 Handhaben von Feuerlöschgeräten und -anla-
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
gen,
1 Arbeits- und Fertigungstechniken: 4.1.3 Handhaben der Brandschutzausrüstung,
1.1 Metallbearbeitung und -verarbeitung: 4.2 Rettungsdienst und Sicherheitsmanöver:
1.1.1 Messen und Prüfen, 4.2.1 Durchführen vori vorbeugenden Maßnahmen
1.1.2 Anreißen, Körnen, Kennzeichnen, zum Rettungsdienst,
1.1 .3 Trennen: Zerteilen von Hand, Spanen von Hand 4.2.2 Handhaben von Rettungsmitteln,
und mit Maschinen, 4.2.3 Handhaben der sonstigen Ausrüstung zum Ret-
1.1.4 Umformen: Umformen ohne und mit Wärme, tungsdienst,
1.1.5 Fügen: Zusammenlegen, An- und Einpressen, 4.3 Unfallverhütung, Arbeitsschutz, Umweltschutz
Löten und Schweißen, und rationelle Energieverwendung,
1.2 Tauwerkbearbeitung und -verarbeitung, 5 Kenntnisse von wichtigen arbeits- und sozial-
1.3 lnstandhaltungstechniken: rechtlichen Vorschriften in der Seeschiffahrt.
1.3.1 Ausführen von Wartungs- und Reparaturarbei-
ten, §9
1.3.2 Ausführen von Konservierungs- und Anstrichar- Ausbildungsrahmenplan
beiten,
Die in § 8 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-
1.4 Holz- und Kunststoffbearbeitung und -verarbei- len nach der in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur
tung, sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
2 Fahrbetrieb: von dem Ausbjldungsrahmenplan abweichende sachli-
che und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes
2.1 Brückendienst:
ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezo-
2.1.1 Ablesen und Handhaben von Meß-, Prüf- und gene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebs-
Anzeigegeräten, praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
2.1.2 Steuern des Schiffes,
2.1.3 Übermitteln von Kommandos und Meldungen, §10
2.1.4 Handhaben von Festmacherleinen, Ausbildungsplan
2.1 .5 Bedienen eines Ankergeschirrs, Der Reeder hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
2.1.6 Durchführen des Signaldienstes, dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-
bildungsplan zu erstellen.
2.1.7 Kennen der Seezeichen, Signal- und Lichterfüh-
rung,
§ 11
2.1 .8 Bestimmen von Peilungen und Abstand,
Führung des Berichtsheftes
2.2 Maschinendienst:
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
2.2.1 Ablesen und Handhaben von Meß-, Prüf- und
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
Anzeigegeräten,
zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
2.2.2 Bedienen von Kraftmaschinen, zeit zu führen. Das Berichtsheft ist vom Reeder oder
2.2.3 Bedienen von Arbeitsmaschinen, Apparaten und dem Ausbilder monatlich und bei einer Abmusterung
Behältern, des Auszubildender, gegenzuzeichnen.
2.2.4 Bedienen von Lenz-, Ballast- und Versor-
§12
gungssystemen,
Zeugnis
3 Ladungs- und Umschlagstechnik: (1) Der Reeder hat dem Auszubildenden bei jeder
3.1 Handhaben von Ladungsgütern, Abmusterung und bei Beendigung des Berufsausbil-
340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
dungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Hat der 3 im Prüfungsfach Ladungs- und Umschlagstech-
Reeder die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, nik:
so hat auch der Ausbilder das Zeugnis zu unterschrei- typische Eigenschaften von festen, flüssigen und
ben.
gasförmigen Ladungsgütern als Stückgut und
Massengut;
(2) Das Zeugnis muß Angaben enthalten über Art,
Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die 4 im Prüfungsfach Schiffssicherung:
erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten des Auszubil- 4.1 Brandabwehr:
denden. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch
4.1.1 Brandursachen und -verhütung sowie Sicher-
Angaben über Führung, Leistung und besondere fachli-
che Fähigkeiten aufzunehmen. heitsrolle und Feuerstoßtrupp,
4.1.2 Aufbau, Wirkungsweise und Einsatz von Feuer-
löschgeräten,
§ 13 4.1.3 Einsatz von Atemschutzgeräten und der Brand-
Zwischenprüfung schutzausrüstung,
( 1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
4.2 Rettungsdienst:
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll frühestens 4.2.1 Sicherheitsrolle und Bereitschaftsbootsbesat-
drei Monate vor und spätestens drei Monate nach zung,
Ablauf der Hälfte der Ausbildungsdauer nach § 6 statt- 4.2.2 Bauart und Einsatz von Rettungsmitteln,
finden. Die §§ 15 und 16 gelten entsprechend.
4.3 Unfallverhütung und Arbeitsschutz.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der (5) Die im Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann
Anlage zu § 9 für das erste Ausbildungsjahr und in insbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-
Abschnitt II laufende Nummer 1.1, 1.2 und 1.3.2 für das liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent- (6) Mit der Zwischenprüfung soll die Rettungsboot-
sprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden und Feuerschutzprüfung nach den Richtlinien der See-
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich Berufsgenossenschaft durch deren technische Auf-
ist. sichtsbeamte vorgenommen werden.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling
zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbe- §14
sondere in Betracht: Abschlußprüfung
Anfertigen eines Werkstückes aus Metall in (1) Es ist eine Abschlußprüfung durchzuführen. Die
höchstens zwei Stunden, wobei folgende Abschlußprüfung kann zweimal wiederholt werden.
Arbeits- und Fertigungstechniken zur Anwen-
dung kommen sollen: (2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen.
1 .1 Messen und Prüfen,
1 .2 Anreißen, Körnen, Kennzeichnen,
§15
1.3 Zerteilen und Spanen,
Prüfungsausschüsse
1.4 Umformen,
Für die Abnahme der Abschlußprüfung errichtet die
1.5 Fügen,
zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.
2 Anfertigen von Knoten und Steken sowie eines
Tauspleißes in höchstens einer Stunde.
§16
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in Zusammensetzung und Berufung
insgesamt höchstens 180 Minuten Fragen und Aufga- (1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens
ben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungs-
1 im Prüfungsfach Arbeits- und Fertigungstechni- · gebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungs-
ken: wesen geeignet sein.
1.1 Eigenschaften, Einteilung und Benennung sowie (2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder
Verwendung und Bearbeitung von Metallen und Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in
sonstigen Werkstoffen, gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer der Berufs-
1.2 Techniken der Metallbearbeitung; schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamt-
zahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber
2 im Prüfungsfach Fahrbetrieb auf dem Gebiete und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stell-
des Brückendienstes: vertreter.
Aufbau und Wirkungsweise von nautischen Meß-, (3) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden von den
Prüf- und Anzeigegeräten; Reederverbänden, die Beauftragten der Arbeitnehmer
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983 341
werden von den in der Seeschiffahrt vertretenen 2. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung zum
Gewerkschaften vorgeschlagen. Der Lehrer der Berufs- Rettungsboot- und Feuerschutzmann sowie
schule wird von der Schulaufsichtsbehörde vorgeschla-
3. die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang.
gen.
(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder (2) Auf die Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 wird eine
werden von der zuständigen Stelle für drei Jahre beru- gleichartige praktische Tätigkeit bis zu drei Jahren
fen. angerechnet:
(5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder 1. auf auf See eingesetzten Behördenfahrzeugen,
können nach Anhörung der an ihrerBerufung Beteiligten 2. auf Fahrzeugen der Hochseefischerei,
aus wichtigem Grund abberufen werden.
3. auf Kauffahrteischiffen, die nicht berechtigt sind, die
(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamt- Bundesflagge zu führen,
lich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse ist, 4. auf Fahrzeugen der Binnenschiffahrt und Hafenschiff-
soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite fahrt,
gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu
zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit 5. auf überwiegend auf See eingesetzten Fahrzeugen
Genehmigung des Bundesministers für Verkehr festge- der Marine.
setzt wird.
§ 20
(7) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn
andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Übergangsregelung für die Zulassung
Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann. zur Abschlußprüfung in besonderen Fällen
Zur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer nach-
§ 17 weist
Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung 1. a) die erfolgreiche Teilnahme an einer von der
zuständigen Stelle anerkannten Fortbildung für
(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte den integrierten Einsatz oder
einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vor-
sitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben b) den Erwerb des Matrosenbriefes oder
Mitgliedergruppe angehören. c) die erfolgreiche Teilnahme an einer von der
zuständigen Stelle anerkannten Fortbildung zum
(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn Bootsmann, Decksschlosser oder Maschinenvor-
zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. mann oder
Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stim-
men. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsit- d) den Erwerb des Facharbeiter-/Gesellenbriefes in
zenden den Ausschlag. einem Beruf des Berufsfeldes „Metalltechnik"
oder in einem anderen einschlägigen metallverar-
§18 beitenden Beruf und eine mindestens einjährige
praktische Tätigkeit im Maschinenbetrieb oder
Zulassung zur Abschlußprüfung
e) den Erwerb des Facharbeiter-/Gesellenbriefes in
Zur Abschlußprüfung ist zuzulassen, einem Beruf des Berufsfeldes „Holztechnik" oder
in einem anderen einschlägigen holzverarbeiten-
1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wes- den Beruf und eine mindestens zweijährige prak-
sen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate tische Tätigkeit im Decksbetrieb oder
nach dem Prüfungstermin endet,
f) eine mindestens sechsjährige praktische Tätig-
2. wer an der Zwischenprüfung nach § 13 teilgenom- keit im Decksbetrieb oder im Maschinenbetrieb
men und das Berichtsheft geführt hat, oder
3. wer die in § 12 vorgeschriebenen Zeugnisse besitzt g) eine dieser Verordnung entsprechende Ausbil-
und die Prüfung zum Rettungsboot- und Feuer- dung im Decksbetrieb oder im Maschinenbetrieb,
schutzmann nach den Richtlinien der See-Berufsge-
nossenschaft bestanden hat und 2. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung zum
Rettungsboot- und Feuerschutzmann,
4. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Ausbil-
dungsverzeichnis eingetragen oder aus einem Grund 3. die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang,
nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende 4. eine mindestens siebenmonatige praktische Tätig-
noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat. keit im bisher fremden Arbeitsbereich „Decksbe-
trieb" oder „Maschinenbetrieb" auf Kauffahrteischif-
§19 fen und
Zulassung zur Abschlußprüfung im besonderen Fall 5. die Teilnahme an den von der zuständigen Stelle
anerkannten Ergänzungslehrgängen für den Decks-
(1) Zur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer und Maschinenbetrieb in den Fällen Nummer 1 Buch-
nachweist: staben b bis g.
1. eine mindestens sechsjährige praktische Tätigkeit Die Ergänzungslehrgänge müssen unter Berücksichti-
im Gesamtschiffsbetrieb auf Kauffahrteischiffen, gung der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
der Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker dienlich 4 drei Arbeitsproben aus der Schiffssicherung als
sein und mindestens 360 Stunden umfassen. Einzel- oder Gruppenarbeit in höchstens drei
Stunden:
§ 21 4.1 Handhaben eines Feuerlöschgeräts und der
Brandschutzausrüstung,
Entscheidung über die Zulassung
zur Abschlußprüfung 4.2 Handhaben eines Rettungsmittels und der Aus-
setzvorrichtung,
Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet
4.3 Handhaben der sonstigen Ausrüstung zum Ret-
die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraus-
set-zungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prü- tungsdienst.
fungsausschuß. (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
den Prüfungsfächern Arbeits- und Fertigungstechniken,
§ 22
Fahrbetrieb, Ladungs- und Umschlagstechnik, Schiffs-
Prüfungsanforderungen in der Abschlußprüfung sicherung und Arbeits- und Sozialrecht in der See-
schiffahrt in höchstens 360 Minuten schriftlich geprüft
( 1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbeson-
Anlage zu § 9 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
dere aus folgenden Gebieten in Betracht:
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich Im Prüfungsfach Arbeits- und Fertigungstechni-
ist. ken:
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in 1 _1 Eigenschaften, Einteilung und Benennung sowie
insgesamt höchstens vierzehn Stunden acht Arbeits- Verwendung und Bearbeitung von Metallen und
proben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in sonstigen Werkstoffen,
Betracht:
1.2 Techniken der Metallbearbeitung,
zwei Arbeitsproben aus den Arbeits- und Ferti-
gungstechniken als Einzelarbeit in höchstens 1 .3 lnstandhaltungstechniken;
acht Stunden:
1.1 Anfertigen eines Werkstücks aus Metall in höch- 2 im Prüfungsfach Fahrbetrieb:
stens sechs Stunden, wobei folgende Arbeits-
und Fertigungstechniken zur Anwendung kom-
2.1 Brückendienst:
men sollen: 2.1.1 Aufbau, Wirkungsweise und Bedienung von nau-
tischen Meß-, Prüf-:: und Anzeigegeräten sowie
1 .1 .1 Messen und Prüfen,
von Steuer- und Ruderanlagen,
1.1.2 Anreißen, Körnen, Kennzeichnen,
1 .1 .3 Zerteilen von Hand und Spanen von Hand oder 2.1.2 Not- und Verkehrssignale,
mit Maschinen,
2.1 .3 Seezeichen sowie Signal- und Lichterführung,
1.1.4 Umformen mit oder ohne Wärme,
1.1.5 Weich- oder Hartlöten und Schweißen oder 2.1.4 Wetterdaten, Gezeiten, Wind- und Meeresströ-
Brennen, mungssysteme sowie Aufbau, Wirkungsweise
und Bedienung von meteorologischen Meß-,
1.2 Anfertigen eines Spleißes in höchstens zwei Prüf- und Anzeigegeräten;
Stunden, wobei folgende Arbeits- und Ferti-
gungstechniken zur Anwendung kommen sollen: 2.2 Maschinendienst:
1 .2.1 Messen und Ablängen,
2.2.1 Aufbau, Wirkungsweise und Betrieb von Kraft-
1 .2.2 Spleißen nach Maßvorgaben, und Arbeitsmaschinen sowie von Apparaten und
1 .2.3 Nacharbeiten; Behältern,
2.2.2 Aufbau und Zweck von Lenz-, Ballast- und Ver-
2 zwei Arbeitsproben aus dem Fahrbetrieb als Ein-
sorgungssystem sowie von elektrischen Anla-
zel- oder Gruppenarbeit in höchstens zwei Stun-
gen an Bord,
den:
2.1 Bedienen oder Beschreiben der Bedienung von 2.2.3 Zweck der technischen Meß- und Anzeigege-
Steuer- und Ruderanlagen sowie von Festma- räte;
cherleinen und Ankergeschirren,
2.2 Bedienen oder Beschreiben der Bedienung von 3 im Prüfungsfach Ladungs- und Umschlagstech-
Kraft- und Arbeitsmaschinen; nik:
3 3.1 Typische Eigenschaften von festen, flüssigen
eine Arbeitsprobe aus der Ladungs- und
und gasförmigen Ladungsgütern als Stückgut
Umschlagstechnik als Einzel- oder Gruppenar-
beit in höchstens einer Stunde: und Massengut,
Bedienen oder Beschreiben der Bedienung von 3.2 Behandlung von Ladungsgütern beim Laden und
Hebezeugen und Umschlagseinrichtungen; Löschen sowie während der Reise,
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983 343
3.3 Aufbau, Wirkungsweise und Betrieb von Hebe- 3 Im Prüfungsfach
zeugen und Anschlaggeschirren, Pumpen, För- Ladungs- und Umschlagstechnik: 60 Minuten
derbändern und Rampen,
4 Im Prüfungsfach
3.4 Aufbau und Betrieb von Ladeluken und Lade- SchiffssichE;ffung: 90 Minuten
tankverschlüssen, Bug-, Seiten- und Heckpfor-
ten sowie von Laderäumen und Tanks; 5 Im Prüfungsfach
Arbeits- und Sozialrecht in der Seeschiffahrt:
4 im Prüfungsfach Schiffssicherung: 30 Minuten.
4.1 Brandabwehr: (5) In den Fällen des§ 20 Nr. 1 Buchstaben a bis c soll
4.1.1 Brandursachen und -verhütung sowie Sicher- der Prüfling aus dem Decksdienst
heitsrolle und Feuerstoßtrupp,
1 zum Nachweis der Fertigkeiten
4.1.2 Aufbau, Wirkungsweise und Einsatz von Brand- 1 _
1 eine Arbeitsprobe nach Absatz 2 Nr. 1.1 in höch-
erkennungsanlagen und Feuerlöschgeräten, stens sechs Stunden und
4.1 .3 Aufbau, Wirkungsweise und Einsatz von Atem-
1.2 eine Arbeitsprobe nach Absatz 2 Nr. 2.2 in höch-
schutzgeräten, Gasspür- und Gaskonzentra-
stens einer Stunde
tionsmeßgeräten sowie der Brandschutzausrü-
stung; durchführen sowie
4.2 Rettungsdienst: 2 zum Nachweis der Kenntnisse
4.2.1 Sicherheitsrolle und Bereitschaftsbootsbesat- 2.1 im Prüfungsfach Arbeits- und Fertigungstechni-
zung sowie Verhalten in Seenot, ken nach Absatz 3 Nr. 1 in höchstens 60 Minuten
und
4.2.2 Bauart und Einsatz von Rettungsmitteln und
ihren Aussetzvorrichtungen,
2.2 im Prüfungsfach Fahrbetrieb auf dem Gebiet des
Maschinendienstes nach Absatz 3 Nr. 2.2 in
4.2.3 Einsatz und Bedienung von Seenotsignalmitteln
höchstens 60 Minuten
und sonstigen Ausrüstungen zum Rettungs-
dienst sowie Maßnahmen zur Lecksicherung und schriftlich geprüft werden.
Hilfeleistung in Seenot;
4.3 (6) In den Fällen des § 20 Nr. 1 Buchstaben a, c und
Unfallverhütung, Arbeitsschutz, Umweltschutz
d soll der Prüfling aus dem Maschinendienst
und rationelle Energieverwendung,
Notwendigkeit und Zweck von Unfallverhütungs- 1 zum Nachweis der Fertigkeiten
und Arbeitsschutzvorschriften sowie von Maß-
1.1 eine Arbeitsprobe nach Absatz 2 Nr. 1.2 in höch-
nahmen zum Umweltschutz und zur rationellen
stens zwei Stunden,
Energieverwendung;
1.2 eine Arbeitsprobe nach Absatz 2 Nr. 2.1 in höch-
5 im Prüfungsfach Arbeits- und Sozialrecht in der stens einer Stunde,
Seeschiffahrt:
5.1 Voraussetzungen, Ablauf und Abschlüsse der 1.3 eine Arbeitsprobe nach Absatz 2 Nr. 3 in höch-
beruflichen Bildungsgänge in der Seeschiffahrt stens einer Stunde und
sowie Sinn und Zweck wesentlicher Bestimmun-
1.4 drei Arbeitsproben nach Absatz 2 Nr. 4 in höch-
gen aus dem Berufsbildungsrecht,
stens drei Stunden
5.2 Sinn und Zweck wesentlicher Bestimmungen durchführen sowie
des Seemannsgesetzes und der Tarifverträge
sowie des Betriebsverfassungsgesetzes,
2 zum Nachweis der Kenntnisse
5.3 Sinn und Zweck wesentlicher Bestimmungen der 2.1 im Prüfungsfach Fahrbetrieb auf dem Gebiet des
Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenver- Brückendienstes nach Absatz 3 Nr. 2.1 in höch-
sicherung. stens 60 Minuten,
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
Fälle berücksichtigen. 2.2 im Prüfungsfach Ladungs- und Umschlagstech-
nik nach Absatz 3 Nr. 3 in höchstens 60 Minuten,
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen- 2.3 im Prüfungsfach Schiffssicherung nach Absatz 3
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: Nr. 4 in höchstens 90 Minuten und
Im Prüfungsfach 2.4 im Prüfungsfach Arbeits- und Sozialrecht in der
Arbeits- und Fertigungstechniken: 60 Minuten Seeschiffahrt nach Absatz 3 Nr. 5 in höchstens
30 Minuten
2 Im Prüfungsfach
Fahrbetrieb: 120 Minuten schriftlich geprüft werden.
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
(7) Die in den Absätzen 4, 5 Nr. 2 und 6 Nr. 2 genannte (2) Von der vierjährigen Seefahrtzeit nach Absatz 1
Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten wer- Nr. 2 Buchstabe b müssen vom Bewerber des Decks-
den, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter dienstes mindestens 150 Tage im Maschinenbetrieb
Form durchgeführt wird. und vom Bewerber des Maschinendienstes mindestens
150 Tage im Decksbetrieb nachgewiesen werden. Auf
(8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf- die vierjährige Seefahrtzeit kann eine praktische Tätig-
lings oder nach Ermessen des P1 üfungsausschusses keit in Landbetrieben bis zu 18 Monaten angerechnet
durch eine mündliche Prüfung in einer Dauer von höch- werden.
stens 30 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das
Bestehen der Prüfung oder für die Verbesserung der
Prüfungsleistungen den Ausschlag geben kann. Die § 25
schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das Ersatz des Schiffsmechanikerbriefes
doppelte Gewicht.
Ist der Schiffsmechanikerbrief unbrauchbar gewor-
(9) Für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses hat den oder wird glaubhaft gemacht, daß er verlorengegan-
die Fertigkeitsprüfung gegenüber der Kenntnisprüfung gen ist, so stellt die zuständige Stelle auf Antrag eine
das gleiche Gewicht. Innerhalb der Fertigkeitsprüfung Ersatzausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen
haben die Arbeitsproben in den Bereichen nach Absatz ist. Der unbrauchbar gewordene Schiffsmechanikerbrief
2 Nr. 1 und 4 das doppelte Gewicht. Innerhalb der ist abzuliefern.
Kenntnisprüfung haben die Prüfungsfächer Fahrbetrieb
und Schiffssicherung das doppelte Gewicht. § 26
Kosten
( 10) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
Fertigkeitsprüfung und in der Kenntnisprüfung minde- ( 1 ) An Gebühren werden erhoben:
stens ausreichende Leistungen erbracht sind. In der
Fertigkeitsprüfung und in der Kenntnisprüfung kann 1. für Bewerber nach den §§ 19 und 20
jeweils nur eine mangelhafte Leistung ausgeglichen a) für die Abnahme
werden, eine ungenügende Leistung jedoch nicht. der Abschlußprüfung 85 DM
b) für die Abnahme
§ 23
der Wiederholungsprüfung 60 DM
Erwerb des Schiffsmechanikerbriefes 2. für Bewerber nach den §§ 19, 20 und 24
Wer die Abschlußprüfung bestanden hat, erhält einen für das Ausstellen
Schiffsmechanikerbrief nach dem Muster der Anlage 2. des Schiffsmechanikerbriefes 1 5 DM
Der Schiffsmechanikerbrief wird von der zuständigen
3. für das Ausstellen einer Ersatzausfertigung
,Stelle ausgestellt.
des Schiffsmechanikerbriefes 20 DM
§ 24 (2) Die Kosten (Gebühren und Auslagen) werden von
Übergangsregelung für den Erwerb der zuständigen Stelle festgesetzt und eingezogen.
des Schiffsmechanikerbriefes in besonderen Fällen
(3) Für Bewerber nach § 18 ist die Abschlußprüfung
( 1) Den Schiffsmechanikerbrief nach § 23 erhalten
und die Erstausstellung des Schiffsmechanikerbriefes
auf Antrag auch Bewerber, die nachweisen
kostenfrei.
1. a) den Erwerb des Matrosenbriefes und
b) den Erwerb des Facharbeiter-/Gesellenbriefes in § 27
einem Beruf des Berufsfelds Metalltechnik oder in Übergangsregelung
einem anderen einschlägigen metallverarbeiten-
den Beruf und eine mindestens einjährige prakti- (1) Auf die Berufsausbildungsverhältnisse nach der
sche Tätigkeit im Maschinenbetrieb oder Matrosen-Ausbildungsordnung vom 23. Mai 1975
(BGBI. 1 S. 1264), die bei Inkrafttreten dieser Verord-
2. a) die erfolgreiche Teilnahme an einer von der nung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter
zuständigen Stelle anerkannten Fortbildung für anzuwenden, es sei denn, die Vertragspartner vereinba-
den integrierten Einsatz oder zum Bootsmann ren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung
oder Decksschlosser oder Maschinenvormann für Ausbildungsverhältnisse im ersten oder zweiten
und Ausbildungsjahr. Erfolgt die Vereinbarung im zweiten
Ausbildungsjahr nach der Zwischenprüfung, so muß der
b) eine Seefahrtzeit von mindestens vier Jahren im dabei festgestellte Ausbildungsstand die Vorausset-
Anschluß an zungen für eine erfolgreiche Fortsetzung der Berufsaus-
aa) den Erwerb des Matrosenbriefes oder des bildung bieten.
Facharbeiter-/Gesellenbriefes in einem der
Berufe nach § 20 oder (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die in der Zeit
bis zum 31. Juli 1986 beginnen, können die Vertrags-
bb) eine sechsjährige Tätigkeit im Maschinen- partner die Anwendung der bisherigen Vorschriften ver-
betrieb. einbaren.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983 345
§ 28 § 29
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 148 des Seemanns- Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
gesetzes und§ 21 des Gesetzes über die Aufgaben des (2) Die Matrosen-Ausbildungsordnung vom 23. Mai
Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt auch im Land 1975 (BGBI. I S. 1264) tritt vorbehaltlich des§ 27 dieser
Berlin. Verordnung am 31. Juli 1986 außer Kraft.
Bonn, den 24. März 1983
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anlage 1
(zu§ 9)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin
Abschnitt 1: Berufliche Grundbildung
Lfd. Teil des zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
1 2 3 4
1 Arbeits- und
Fertigkeits-
techniken
(§ 8 Nr. 1)
1.1 Metallbearbeitung
und -verarbeitung
(§ 8 Nr. 1.1)
1.1.1 Messen und Prüfen a) Arten, Funktion und Anwendung von Meß-
(§ 8 Nr. 1.1.1) zeugen und Hilfsmitteln beschreiben
b) Längen bis zu einer Genauigkeit von 0, 1 mm 3
und Winkel bis zu einer Genauigkeit von 1°
messen
c) Maße, Formen und Flächen prüfen
1.1.2 Anreißen, Körnen, a) Arten, Funktion und Anwendung von Anreiß-
Kennzeichnen werkzeugen, Körnen und Hilfsmitteln beschrei-
(§ 8 Nr. 1.1.2) ben
b) Kennzeichnungsverfahren beschreiben
c) Maße aus Zeichnungen und anderen Unterla- 1
gen auf Werkstücke übertragen
d) Mittelpunkte und Umrisse körnen
e) Werkstücke kennzeichnen
1.1.3 Trennen
(§ 8 Nr. 1.1.3)
1.1.3.1 Zerteilen von Hand a) Arten, Funktion und Anwendung von Trenn-
meißeln, Scheren und Rohrabschneidern be-
schreiben
b) Werkstücke einspannen sowie nach vorgege-
benen Maßen teilend und scherend meißeln
C) Werkstücke nach vorgegebenen Maßen mit 13
Hand- und Hebelscheren zerteilen und ein-
schneiden
d) Rohre nach vorgegebenen Maßen abschneiden
1.1.3.2 Spanen von Hand a) Arten, Funktion und Anwendung von Meißeln,
Sägen, Feilen, Reibahlen, Schabern und Gewin-
deschneidern beschreiben
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983 347
Lfd. Teil des zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
2 3 4
b) Werkstücke für das Spanen von Hand ein-
spannen
c) Werkstücke spanend meißeln
d) Werkstücke nach vorgegebenen Maßen mit der
Säge einschneiden und zerteilen
e) Werkstücke unter Einhaltung vorgegebener
Maßgenauigkeit und Oberflächengüte feilen
(mindestens IT 12, geschlichtet)
f) Bohrungen unter Einhaltuog vorgegebener
Maßgenauigkeit reiben (mindestens IT 12)
g) Oberflächen schaben
h) ISO-Regelgewinde (DIN 13) nach vorgegebe-
nen Maßen herstellen
1.1.3.3 Spanen mit Maschinen a) Arten, Funktion und Anwendung von Sägema-
schinen, Bohrmaschinen, Drehbänken, Fräs-
maschinen und Schleifmaschinen beschreiben
b) Werkzeuge und Werkstücke einspannen sowie
Maschinen sicher bedienen
c) Werkstücke nach vorgegebenen Maßen mit der
Sägemaschine einschneiden und zerteilen
d) Werkstücke unter Einhaltung vorgegebener
Maßgenauigkeit mit einer stationären und einer
Handbohrmaschine bohren (mindestens IT 12)
e) Bohrungen senken
f) Werkstücke unter Einhaltung vorgegebener
Maßgenauigkeit und Oberflächengüte drehen
und fräsen (mindestens IT 12, geschruppt und
geschlichtet)
g) Werkstücke und Werkzeuge unter Einhaltung
vorgegebener Maßgenauigkeit schleifen
1.1.4 Umformen
(§ 8 Nr. 1.1.4)
1.1.4.1 Umformen a) Arten, Funktion und Anwendung von Werkzeu-
ohne Wärme gen und Hilfsmitteln für das Umformen ohne
Wärme beschreiben
b) Bleche und Flachstahl treiben, schweifen und
stauchen
c) Werkstücke nach vorgegebenen Maßen und
unter Beachtung des Faserverlaufs biegen 5
d) Einfache Blechversteifungen und -verbindun-
gen herstellen
1.1.4.2 Umformen mit Wärme a) Arten, Funktion und Anwendung von Werkzeu-
gen und Hilfsmitteln für das Umformen mit
Wärme beschreiben
b) Werkstücke nach vorgegebenen Maßen biegen
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Lfd. Teil des zeitliche Richtwerte
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3- 4
1.1.5 Fügen
(§ 8 Nr. 1.1.5)
1.1.5.1 Zusammenlegen a) Werkstücke herrichten
b) Werkstücke aufsetzen und einschieben
1.1.5.2 An- und Einpressen a) Vorarbeiten für Schraub-, Stift-, Niet- und Rohr-
schraubverbindungen beschreiben
b) Arten, Funktion und Anwendung von Verbin-
dungselementen, Werkzeugen und Hilfsmitteln
für das An- und Einpressen beschreiben
c) Einfache Schraubverbindungen herstellen und
sichern
d) Einfache Stiftverbindungen herstellen
e) Einfache Kaltnietverbindungen an Blechen her- 9
stellen
f) Einfache Rohrschraubverbindungen herstellen
1.1.5.3 Löten und Schweißen a) Vorarbeiten für das Löten und Schweißen be-
schreiben
b) Arten, Funktion und Anwendung von Wärme-
quellen, Löten und Hilfsmitteln für das Löten
beschreiben
c) Arten, Funktion und Anwendung von Schweiß-
geräten beschreiben
d) Einfache Lötarbeiten ausführen
e) Einfache Schweiß- und Brennschneidarbeiten
ausführen
1.2 Tauwerkbearbeitung a) Arten und Anwendung von Knoten, Steken und
und -verarbeitung Spleißen beschreiben 1
(§ 8 Nr. 1.2)
b) Knoten und Steke herstellen
1.3 Instandhaltungs-
techniken
(§ 8 Nr. 1.3)
4
1.3.1 Ausführen von Fertigkeiten der Metallbearbeitung und -verar-
Wartungs- und beitung anwenden
Reparaturarbeiten
(§ 8 Nr. 1.3.1)
2 Fahrbetrieb
(§ 8 Nr. 2)
2.1 Brückendienst
(§ 8 Nr. 2.1)
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983 349
Lfd. Teil des zeitliche Richtwerte
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3 4
2.1.1 Ablesen und a) Nautische Anzeigegeräte für Kurs, Geschwin-
Handhaben von Meß-, digkeit, Wassertiefe und Zeit ablesen
Prüf- und Anzeige- b) sonstige Prüf- und Anzeigegeräte auf der
geräten Brücke ablesen
(§ 8 Nr. 2.1.1)
2.1.2 Steuern des Schiffs Schiff nach Kompaß, Landmarken und Seezei-
(§ 8 Nr. 2.1.2) chen steuern
2.1.3 Übermitteln von a) Übliche Kommandos im Brücken- und Maschi-
Kommandos und nendienst nennen 5
Meldungen b) Schiffe sowie sonstige Objekte auf See und an
(§ 8 Nr. 2.1.3) Land während des Ausgucks erkennen und
melden
c) Kommandos und Meldungen übermitteln
2.1.4 Handhaben von a) Übliche Arten des Fest- und Losmachens be-
Festmacherleinen schreiben
(§ 8 Nr. 2.1.4)
b) Schiff losmachen, festmachen und verholen
2.2 Maschinendienst
(§ 8 Nr. 2.2)
2.2.1 Ablesen und
Handhaben von Meß-, Analoge und digitale Anzeigegeräte ablesen
Prüf- und Anzeige-
geräten 1
(§ 8 Nr. 2.2.1)
2.2.2 Bedienen von a) Betriebsanleitungen für die jeweiligen Kraft-
Kraftmaschinen maschinen lesen
(§ 8 Nr. 2.2.2) b) Betriebsstörungen beschreiben
3 Ladungs- und
Umschlagstechnik
(§ 8 Nr. 3)
3.1 Handhaben von Verpackungen und Kennzeichnungen von fe-
Ladungsgütern sten, flüssigen und gasförmigen Ladungsgütern
(§ 8 Nr. 3.1) beschreiben
3.2 Ausführen von Laderäume, Tanks und Decks beschreiben und 2
Ladungsarbeiten zum Laden und Löschen vorbereiten
(§ 8 Nr. 3.2)
350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Lfd. Teil des zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
2
1 2 3 4
3.3 Ausführen von Möglichkeiten einer Gefährdung der Ladung
Arbeiten zur nennen
Ladungssicherung
(§ 8 Nr. 3.3)
4 Schiffssicherung
(§ 8 Nr. 4)
4.1 Feuerschutz und
Sicherheitsmanöver
(§ 8 Nr. 4.1)
4.1.1 Durchführen von a) Voraussetzungen für eine Verbrennung nennen
vorbeugenden b) Ursachen für die Feuergefährlichkeit verschie-
Maßnahmen zum dener Stoffe sowie Brandursachen und Brand-
Brandschutz verhütungsmaßnahmen nennen
(§ 8 Nr. 4.1.1) 5
C) Brandschutz- und Sicherheitspläne lesen
d) Möglichkeiten einer Branderkennung nennen
e) Sicherheitsrolle beschreiben
f) Aufgaben nach der Sicherheitsrolle durchfüh-
ren
4.1.2 Handhaben von a) Aufbau, Wirkungsweise und Einsatz von Feuer-
Feuerlöschgeräten und löschgeräten beschreiben
-anlagen b) Wirkungsweise und Einsatz von Feuerlöschmit-
(§ 8 Nr. 4.1.2) teln beschreiben
C) Verhaltensmaßregeln bei der Brandbekämp-
fung nennen
d) Feuerlöschgeräte sachgerecht handhaben
4.2 Rettungsdienst und
Sicherheitsmanöver
(§ 8 Nr. 4.2)
4.2.1 Durchführen von a) Verhaltensmaßregeln im Seenotfall nennen
vorbeugenden b) Sicherheitsrolle beschreiben
Maßnahmen zum
Rettungsdienst c) Aufgaben nach der Sicherheitsrolle durchfüh-
(§ 8 Nr. 4.2.1) ren
3
4.2.2 Handhaben von a) Bauart von Rettungsbooten, Rettungsflößen
Rettungsmitteln und Rettungsgeräten beschreiben
(§ 8 Nr. 4.2.2) b) Rettungsringe und Rettungswesten beschrei-
ben
C) Aufbau von Aussetzvorrichtungen für Rettungs-
geräte beschreiben
d) Rettungsmittel handhaben
Nr. 1 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983 351
Lfd. Teil des zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
2 3 4
4.3 Unfallverhütung, a) Wichtige Unfallverhütungsvorschriften für den
Arbeitsschutz, Umwelt- Schiffsbetrieb nennen und anwenden
schutz und rationelle b) Arbeitsschutzvorschriften und wichtige Be-
Energieverwendung triebsanleitungen nennen und anwenden
(§ 8 Nr. 4.3)
c) Richtige Arbeitskleidung und persönliche
Schutzausrüstung nennen sowie deren Benut-
zung beschreiben
- - - + - - - - - - - - - - - + - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - l während des ersten
Ausbildungsjahres
5 Kenntnisse von a) Berufliche Bildungswege und wesentliche In- zu vermitteln
wichtigen halte eines Ausbildungsverhältnisses und eines
arbeits- und Heuerverhältnisses nennen
sozial rechtlichen b) Auswirkungen der wesentlichen tarifrecht-
Vorschriften in der lichen und sozialrechtlichen Bestimmungen
Seeschiffahrt auf die Besatzungsmitglieder nennen
(§ 8 Nr. 5)
c) Auswirkungen der wesentlichen Bestimmun-
gen des Betriebsverfassungsgesetzes auf die
Seeschiffahrt nennen
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3
1 2 3 4
1 Arbeits- und
Fertigungstechniken
(§ 8 Nr. 1)
1.1 Holz- und a) Arten, Funktion und Anwendung von Werkzeu-
Kunststoffbearbeitung gen für die Holzbearbeitung und -verarbeitung
und -verarbeitung beschreiben
(§ 8 Nr. 1.4)
b) Kunststoffbearbeitungsverfahren unter Beach-
tung der besonderen Sicherheitsanforderun- 3
gen und Kontrollverfahren beschreiben und bei
Reparaturen an Bord anwenden
c) Einfache Vorrichtungen aus Holz herstellen
1.2 Tauwerkbearbeitung a) Arten, Herstellung und Behandlung von Tau-
und -verarbeitung werk beschreiben
(§ 8 Nr. 1.2) b) Arten, Funktion und Anwendung von Spleiß-
werkzeugen beschreiben
4
c) Drahtspleiße nach DIN und Tauspleiße herstel-
len
d) Tauwerk den jeweiligen Eigenschaften entspre-
chend behandeln
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
1.3 lnstandhaltungs-
techniken
(§ 8 Nr. 1.3)
1.3.1 Ausführen von a) Zerlegen und zusammenbauen von Maschinen
Wartungs- und anhand von Zeichnungen und Plänen beschrei-
Reparaturarbeiten ben
(§ 8 Nr. 1.3.1)
b) Rohrverlegearbeiten und Reparaturen von
Rohrleitungen beschreiben
c) Meßtechnische Methoden des Austauschbaus
und Fertigkeiten der Metallbearbeitung und 12
8
-verarbeitung anwenden (Abschnitt I Nr. 1.1)
d) Wartungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht
ausführen
e) Rohrleitungen verlegen sowie Reparaturen und
Notreparaturen von Rohrleitungen ausführen
1.3.2 Ausführen von a) Zusammensetzung, Eigenschaften und Wir-
Konservierungs- und kungsweisen sowie Lagerung, Verwendung,
Anstricharbeiten Bearbeitung und Verarbeitung von Konservie-
(§ 8 Nr. 1.3.2) rungsmitteln und Hilfsstoffen beschreiben
b) Arten, Funktion und Anwendung von Werkzeu-
gen für Konservierungs- und Anstricharbeiten
beschreiben 6
c) Alte und neue Untergründe vorbehandeln sowie
Grund-, Zwischen- und Schlußanstriche auf-
tragen
d) Beschichtungen auftragen
e) Anstriche und Beschichtungen reinigen und
pflegen
2 Fahrbetrieb
(§ 8 Nr. 2)
2.1 Brückendienst
(§ 8 Nr. 2.1)
2.1.1 Ablesen und a) Meteorologische Meß-, Prüf- und Anzeigegerä-
Handhaben von te handhaben, meteorologische Daten ermitteln
Meß-, Prüf- und sowie Wetter und Gezeiten beobachten
Anzeigegeräten
b) Nautische Anzeigegeräte für Kurs, Geschwin-
(§ 8 Nr. 2.1.1)
digkeit, Wassertiefe und Zeit ablesen und hand- 8 8
haben
c) Sonstige Prüf- und Anzeigegeräte auf der
Brücke ablesen und handhaben
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983 353
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
1 2 3 4
2.1.2 Steuern des Schiffs a) Steuereigenschaften des Schiffs beschreiben
(§ 8 Nr. 2.1.2)
b) Schiff nach Kompaß, Landmarken und See-
zeichen sowie nach Anweisungen steuern
c) Steueranlagen nach Anweisung handhaben
2.1.3 Übermitteln von a) Übliche Kommandos im Brücken- und Maschi-
Kommandos und nendienst in deutscher und englischer Sprache
Meldungen nennen
(§ 8 Nr. 2.1.3)
b) Schiffe nach Typ, Größe und Lage sowie sonsti-
ge Objekte auf See und an Land während des
Ausgucks erkennen und melden
C) Kommandos und Meldungen übermitteln sowie
Übermittlungsgeräte handhaben
2.1.4 Handhaben von Schiff losmachen, festmachen und verholen
Festmacherleinen und Schleppverbindungen herstellen
(§ 8 Nr. 2.1.4)
2.1.5 Bedienen eines a) Ankergeschirr beschreiben
Ankergeschirrs b) Ankergeschirr bedienen
(§ 8 Nr. 2.1.5)
2.1.6 Durchführen des a) Häufig benutzte und wichtige Signale und
Signaldienstes Signalmittel nennen und beschreiben
(§ 8 Nr. 2.1.6)
b) übliche Regeln beim Dippen nennen
c) Flaggen anstecken, vorheißen und auftuchen
2.1.7 Kennen der a) Internationale Betonnungssysteme zur Kenn-
Seezeichen, Signal- zeichnung des Fahrwassers und von Schiffahrt-
und Lichterführung hindernissen nennen und beschreiben
(§ 8 Nr. 2.1.7)
b) Befeuerungssysteme nach Funktion und
Kennung nennen und beschreiben
c) Optische und akustische Signale von Fahrzeu-
gen und sonstigen Objekten beschreiben
d) Ausweichregeln für Maschinenfahrzeuge nen-
nen
2.1.8 Bestimmen von a) Seekarten lesen sowie Peildiopter, Kartenzirkel
Peilungen und Abstand und Kursdreiecke handhaben
(§ 8 Nr. 2.1.8)
b) Objekte auf dem Radarbild lokalisieren sowie
Störungen des Radarbilds erkennen
2.2 Maschinendienst
(§ 8 Nr. 2.2)
354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
2.2.1 Ablesen und a) Bauteile einer Meßkette nennen
Handhaben von
b) Bedeutung der Aufzeichnung von registrieren-
Meß-, Prüf- und
den Geräten nennen
Anzeigegeräten
(§ 8 Nr. 2.2.1) c) Analoge und digitale Anzeigegeräte ablesen
und transportable Meßeinrichtungen handha-
ben
2.2.2 Bedienen von a) Betriebsanleitungen für die jeweiligen Kraft-
Kraftmaschinen ,maschinen lesen und anwenden
(§ 8 Nr. 2.2.2)
b) Betriebskennwerte für Kraftstoff, Schmierung,
Kühlung und Wasser feststellen und beschrei-
ben
c) Brennkraftmaschinen, Dampfkraftmaschinen,
Elektromotoren und Generatoren inbetriebneh-
men, während des Betriebs überwachen und
außerbetriebnehmen 8 12
d) Betriebsstörungen erkennen
2.2.3 Bedienen von a) Funktion von Arbeitsmaschinen, Apparaten und
Arbeitsmaschinen, Behältern im Gesamtsystem beschreiben
Apparaten und
b) Arbeitsmaschinen, Apparate und Behälter
Behältern
inbetriebnehmen, während des Betriebs über-
(§ 8 Nr. 2.2.3)
wachen und außerbetriebnehmen sowie in
Stör- und Notfällen handhaben
2.2.4 Bedienen von a) Rohrleitungssysteme für den Schiffsbetrieb,
Lenz-, Ballast- den Maschinenbetrieb und die Schiffssicher-
und Versorgungs- heit beschreiben
systemen b) Rohrleitungssysteme für den Schiffsbetrieb,
(§ 8 Nr. 2.2.4)
den Maschinenbetrieb und die Schiffssicher-
heit bedienen
3 Ladungs- und
Umschlagstechnik
(§ 8 Nr. 3)
3.1 Handhaben von a) Typische Eigenschaften, Verpackungen und
Ladungsgütern Kennzeichnungen von festen, flüssigen und
(§ 8 Nr. 3.1) gasförmigen Ladungsgütern beschreiben
b) Behandlung von üblichen Ladungsgütern be-
schreiben
c) Ladungsgüter handhaben
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983 355
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
3.2 Ausführen von a) Laderäume, Tanks und Decks sowie Ladeluken
Ladungsarbeiten und Ladetankverschlüsse beschreiben
(§ 8 Nr. 3.2)
b) Laderäume, Tanks und Decks zum Laden und
Löschen von üblichen und besonderen La-
dungsgütern vorbereiten
c) Lade- und Löscheinrichtungen (Nr. 3.5) sowie
Ladeluken- und Ladetankverschlüsse bedie-
nen und handhaben
3.3 Ausführen von a) Möglichkeiten einer Gefährdung der Ladung
Arbeiten zur nennen und beschreiben
Ladungssicherung b) Techniken der Ladungssicherung beschreiben
(§ 8 Nr. 3.3)
c) Arbeiten zur Ladungssicherung ausführen
8 15
3.4 Ausführen von a) Umschlag und Stauung der Ladung überwa-
Arbeiten zur chen
Ladungsfürsorge b) Stauskizzen anfertigen
(§ 8 Nr. 3.4)
c) Staupläne lesen
d) Ladung während der Reise kontrollieren
3.5 Bedienen von a) Aufbau, Wirkungsweise, Einsatz und Belastbar-
Hebezeugen, keit von Ladebäumen, Kränen, Hubzügen, Fla-
Fördermitteln und schenzügen, Winden, Gabelstaplern, Förder-
Anschlaggeschirren bändern und Pumpen beschreiben
(§ 8 Nr. 3.5)
b) Einsatz und Belastbarkeit von üblichen An-
schlaggeschirren beschreiben
c) Hebezeuge, Fördermittel und Anschlaggeschir-
re fachgerecht bedienen und handhaben
4 Schiffssicherung
(§ 8 Nr. 4)
4.1 Feuerschutz und
Sicherheitsmanöver
(§ 8 Nr. 4.1)
4.1.1 Durchführen von a) Voraussetzungen für eine Verbrennung be-
vorbeugenden schreiben
Maßnahmen zum b) Ursachen für die Feuergefährlichkeit verschie-
Brandschutz dener Stoffe sowie Brandursachen und Brand-
(§ 8 Nr. 4.1.1)
verhütungsmaßnahmen beschreiben
c) Baulichen Feuerschutz an Bord beschreiben
d) Wirkungsweise einer Branderkennungsanlage
beschreiben
e) Aufgaben nach der Sicherheitsrolle durch-
führen
f) Branderkennungsanlagen, Brandabwehrgeräte
und -anlagen überprüfen und instandhalten
356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
zeitliche Richtwerte
lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
4.1.2 Handhaben von a) Grundsätzliche Probleme bei der Bekämpfung
Feuer1öschgeräten von Schiffsbränden beschreiben
und -anlagen b) Aufbau, Wirkungsweise und Einsatz von Feuer-
(§ 8 Nr. 4.1.2) löschgeräten und -anlagen beschreiben
c) Verhaltensmaßregeln bei der Brandbekämp-
fung anwenden
d) Feuerlöschgeräte sachgerecht handhaben und
beim Einsatz von Großfeuer1öschanlagen mit-
wirken
4 3
4.1.3 Handhaben der a) Aufbau, Wirkungsweise und Einsatz von Atem-
Brandschutzausrüstung schutzgeräten und Gasschutzmeßgeräten so-
(§ 8 Nr. 4.1.3) wie des Hitzeschutzanzugs beschreiben
b) Sonstige Brandschutzausrüstung nennen
c) Atemschutzgeräte, Gasschutzmeßgeräte und
sonstige Brandschutzausrüstung handhaben
d) Hitzeschutzanzug anlegen
4.2 Rettungsdienst und
Sicherheitsmanöver
(§ 8 Nr. 4.2)
4.2.1 Durchführen von a) Verhaltensmaßregeln im Seenotfall beschrei-
vorbeugenden ben
Maßnahmen zum b) Aufgaben nach der Sicherheitsrolle durchführen
Rettungsdienst
(§ 8 Nr. 4.2.1) c) Rettungsmittel und sonstige Ausrüstung zum
Rettungsdienst überprüfen und instandhalten
4.2.2 Handhaben von a) Einsatz von Rettungsbooten, Rettungsflößen
Rettungsmitteln und Rettungsgeräten beschreiben
(§ 8 Nr. 4.2.2)
b) Wirkungsweise von Aussetzvorrichtungen für 3 2
Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungs-
geräte beschreiben
c) Rettungsmittel und Aussetzvorrichtungen
handhaben
4.2.3 Handhaben der a) Seenotsignale (Nr. 2.1.6) und sonstige Ausrü-
sonstigen stung zum Rettungsdienst nennen und be-
Ausrüstung zum schreiben
Rettungsdienst b) Maßnahmen zur Lecksicherung beschreiben
(§ 8 Nr. 4.2.3)
c) Maßnahmen zur Hilfeleistung für andere Schiffe
und deren Besatzung in Seenotfällen
beschreiben
d) Signalmittel, Seenotsignale und sonstige Aus-
rüstung zum Rettungsdienst handhaben
e) Leckagen provisorisch abdichten
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983 357
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 1 3
1 2 3 4
4.3 Unfallverhütung, a) Wichtige Unfallverhütungsvorschriften für den
Arbeitsschutz, Schiffsbetrieb erläutern
Umweltschutz und b) Notwendigkeit besonderer Unfallverhütungs-
rationelle vorschritten für Seeschiffe erläutern
Energieverwendung
(§ 8 Nr. 4.3) c) Einführung neu an Bord gekommener Besat-
zungsmitglieder in bezug auf unfallsicheres Ver-
halten beschreiben
d) Arbeitsschutzvorschriften und wichtige Be-
triebsanleitungen erläutern
e) Wichtige äußere und individuelle Belastungs-
faktoren für den Menschen im Schiffsbetrieb
nennen und erläutern
während der gesamten
f) Arbeitsplatzbedingte Ursachen von Umweltbe-
lastungen nennen und zu deren Vermeidung beruflichen
beitragen Fachbildung
zu vermitteln
g) Die auf Schiffen verwendeten Energiearten nen-
nen und Möglichkeiten rationeller Energiever-
wendung am Arbeitsplatz beschreiben
5 Kenntnisse von a) Berufliche Bildungswege und wesentliche In-
wichtigen arbeits- halte eines Ausbildungsverhältnisses und eines
und sozialrechtlichen Heuerverhältnisses erläutern
Vorschriften in der b) Auswirkungen der wesentlichen tarifrechtli-
Seeschiffahrt chen und sozialrechtlichen Bestimmungen auf
(§ 8 Nr. 5) die Besatzungsmitglieder erläutern
c) Auswirkungen der wesentlichen Bestimmun-
gen des Betriebsverfassungsgesetzes auf die
Seeschiffahrt erläutern
(
358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anlage 2
(zu § 23)
Bundesrepublik Deutschland
- Bundesadler -
Schiffsmechanikerbrief
(Name, Vorname)
geboren am ............................................................................................................................................................ in ...................................................................................................................................
besitzt die Befähigung zum
Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin
nach Maßgabe der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin und
über den Erwerb des Schiffsmechanikerbriefes vom ..................................................................................................................................................................................
Stempel
(zuständige Stelle und Unterschrift)
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983 359
„ Erste Verordnung
zur Anderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung
Vom 24. März 1983
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-
schiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1965 (BGBI. II S. 873) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vom 26. März 1976 (BGBI. 1S. 773),
geändert durch § 11.05 der Verordnung vom 14. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 59), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 werden „Koblenz-Rhein" durch „Koblenz" und „Würzburg" durch „Aschaffenburg"
ersetzt.
2. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
,,b) ein Schiff oder schwimmendes Gerät führt, das sich nicht in dem in den Bau-, Einrichtungs- und Aus-
rüstungsvorschriften (Kapitel 3 bis 13) - mit Ausnahme des § 6.01 Nr. 1 - vorgeschriebenen Zustand
befindet oder an Bord dessen sich nicht die im Schiffsattest eingetragenen Einrichtungen und Aus-
rüstungsgegenstände befinden (Artikel 7 Abs. 1),".
b) Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt gefaßt:
„f) ein Schiff oder schwimmendes Gerät führt, ohne daß sich
- die nach § 6.01 Nr. 2 vorgeschriebenen Unterlagen mit Übersichtsschaltplänen, Leistungsangaben
über die elektrischen Betriebsmittel oder Angaben über die Kabeltypen und Kabelquerschnitte,
- die Prüfbescheinigung für Feuerlöschgeräte (§ 7.03 Nr. 3) oder
- die Bescheinigung für Flüssiggasanlagen (§§ 8.15, 13.04)
an Bord befinden,".
c) Nummer 1 Buchstabe i wird wie folgt gefaßt:
„i) auf einem Schiff oder schwimmenden Gerät eine Flüssiggasanlage ohne Bescheinigung über die
Abnahme betreibt, deren Betrieb anordnet oder zuläßt (§§ 8.15, 13.04),".
d) In Buchstabe I wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
e) nach Buchstabe I wird folgender Buchstabe m eingefügt:
,,m) ein vor dem 1. Juli 1983 auf Kiel gelegtes Schiff oder schwimmendes Gerät(§ 15.02 Nr. 3 Abs. 3) führt,
ohne daß sich der Schalt- und Installationsplan oder die Bedienungsanweisung der elektrischen Anlagen
an Bord befindet;".
f) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
„a) entgegen Artikel 7 Abs. 1 das Schiff oder schwimmende Gerät nicht in dem vorgeschriebenen Zustand
- mit Ausnahme des § 6.01 Nr. 1 - erhält oder nicht dafür sorgt, daß sich die im Schiffsattest eingetra-
genen Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände an Bord befinden,".
3. Die Anlage zur Artikel 1 (Rheinschiffs-Untersuchungsordnung) wird wie folgt geändert:
a) § 4.04 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 4.04
Mindestfreibord
Unter Berücksichtigung der Verminderung nach§ 4.03 darf der Mindestfreibord nicht geringer als null mm
sein."
360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
b) Kapitel 6 wird wie folgt gefaßt:
„Kapitel 6
Elektrische Anlagen
§ 6.01
Allgemeine Bestimmungen
1. Wenn für bestimmte Teile einer Anlage besondere Vorschriften fehlen, so wird der Sicherheitsgrad als
ausreichend angesehen, wenn die betreffenden Teile nach einer europäischen Norm oder Vorschrift her-
gestellt sind, die unter vergleichbaren Bedingungen Anwendung finden.
2. An Bord müssen sich von der Untersuchungskommission mit Sichtvermerk versehene Unterlagen befin-
den, die enthalten:
- Übersichtsschaltpläne (Haupt-, Not- und Verteilerschalttafeln),
- Leistungsangaben über die elektrischen Betriebsmittel,
- Kabeltypen und Kabelquerschnitte.
3. Die Anlagen müssen für ständige Neigungen des Schiffes bis zu 15° und für Raumtemperaturen bis-zu 40°
ausgelegt sein und bis zu diesen Grenzen einwandfrei arbeiten.
§ 6.02
Schutz gegen Berührung und Wasser
Die Mindestschutzart der fest installierten Teile der Anlage muß dem jeweiligen Aufstellungsort entsprechen:
Mindestschutzart (nach IEC-Publ. 529) *)
Aufstellungsort Schalttafeln Installations-
Generatoren Motoren Transformatoren Verteilungen material Leuchten
Schaltgeräte
Betriebs-, Maschinen-,
Rudermaschinenräume IP 22 **) IP 22 IP 22 2) IP 22 1) 2) IP 44 IP 22
Laderäume IP 55 IP 55
Akku-, Farben- und Lampenräume IP 44 u. (Ex) 3) ***)
Freies Deck, offene Steuerstände IP 55 IP 55 IP 55 IP 55
Geschlossenes Ruderhaus IP 22 IP 22 IP 22 IP 22 IP 22
Wohnungen
außer sanitäre und feuchte Räume IP 22 IP 20 IP 20
Sanitäre und feuchte Räume IP 44 IP 44 IP 44 IP 55 IP 44
Anmerkungen:
1) Für Geräte mit hoher Wärmeentwicklung: IP 12.
2) Wenn die Schutzart nicht durch das Gerät selbst sichergestellt ist, muß der Aufstellungsort die Schutzart,
wie in der Tafel angegeben, erfüllen.
3) Elektrische Einrichtung vom Typ bescheinigte Sicherheit, z. B. entsprechend IEC-Publ. 79.
•) Veröffentlichung Nr. 529 der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (International Electrotechnical Commission), zu beziehen beim Auslands-
normenverkauf im DIN, Burggrafenstraße 4-10, 1000 Berlin 30.
••) IP= international protection.
Die erste Kennziffer bezeichnet die Schutzarten gegen Berühren und gegen Eindringen von Fremdkörpern, die zweite Kennziffer die Schutzarten gegen Ein-
dringen von Wasser (DIN 40050), zu beziehen beim Beuth-Verlag, Burggrafenstraße 4-10, 1000 Berlin 30.
•••) Ex= explosionsgeschützt.
§ 6.03
Explosionsschutz
In Räumen, in denen sich explosible Gase oder Gasgemische ansammeln können (z. B. in Akkumulatoren-
räumen, in Räumen, die zur Aufbewahrung von leicht entzündbaren Stoffen bestimmt sind), sind nur elektri-
sche Einrichtungen in explosionsgeschützter Ausführung (bescheinigte Sicherheit) zugelassen. Schalter für
Leuchten und andere elektrische Geräte dürfen in diesen Räumen nicht installiert sein.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983 361
§ 6.04
Schutzerdung
1. Bei Anlagen mit Spannungen über 50 V ist eine Schutzerdung erforderlich.
2. Betriebsmäßig nicht unter Spannung stehende Metallteile, die der Berührung zugänglich sind, wie z. 8.
Grundrahmen und Gehäuse von Maschinen, Geräten und Leuchten müssen separat geerdet sein, sofern
sie nicht durch die Art ihres Einbaues mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden sind.
3. Die Gehäuse von beweglichen Stromverbrauchern und Handgeräten müssen durch einen zusätzlichen,
betriebsmäßig keinen Strom führenden Schutzleiter im Anschlußkabel geerdet sein.
Diese Vorschrift gilt nicht bei Verwendung eines Schutz-Trenntransformators und bei Geräten mit Schutz-
isolierung (Doppelisolierung).
4. Der Querschnitt des Schutzleiters muß mindestens gleich dem halben Querschnitt der Hauptleiter sein.
Bei Querschnitten der Hauptleiter bis zu 16 mm 2 muß der Querschnitt des Schutzleiters jedoch gleich
dem der Hauptleiter sein. Bei getrennt verlegten Schutzleitern muß der Querschnitt mindestens 4 mm 2
betragen.
§ 6.05
Zulässige maximale Spannungen
1. Für die Spannungen dürfen die folgenden Werte nicht überschritten werden:
Zulässige maximale Spannung bei
Art der Anlage
Gleichstrom Wechselstrom Drehstrom
a) Kraft- und Heizungsanlagen, einschl. der allgemein verwendeten
Steckdosen 250 V 250 V 500 V
b) Beleuchtungs-, Befehls- und Meldeanlagen, einschl. der all-
gemeinverwendeten Steckdosen 250 V 250 V -
c) Steckdosen für die Speisung von Handgeräten, die auf offenen
Decks oder in engen oder feuchten metallischen Räumen, mit
Ausnahme von Kesseln und Tanks, benutzt werden
1. allgemein 50 V 1) 50 V 1) -
2. mit Verwendung eines Schutz-Trenntransformators, der nur
ein Gerät speist - 250V -
Der Sekundärstromkreis muß allpolig gegen Masse isoliert sein.
3. bei Verwendung von Geräten mit Schutzisolierung (Doppel-
isolierung) 250 V 250V -
d) Steckdosen für Speisung von Handgeräten, die in Kesseln und
Tanks benutzt werden 50 V 1) 50 V 1) -
Anmerkung:
1) Bei Erzeugung dieser Spannung aus Netzen höherer Spannung muß eine galvanische Trennung verwendet
werden.
2. Unter Beachtung der erforderlichen Schutzmaßnahmen sind höhere Spannungen zulässig:
a) für Kraftanlagen, deren Leistung dies erfordert;
b) für bordeigene Sonderanlagen (z. 8. Funkanlagen und Zündeinrichtungen).
§ 6.06
Verteilungssysteme
Die folgenden Verteilungssysteme sind zugelassen:
Für Gleichstrom und Ein-Phasen-Wechselstrom:
a) Zwei-Leiter, von denen der eine geerdet ist,
b) Ein-Leiter und Schiffskörperrückleitung, nur für örtlich begrenzte Anlagen (wie z. B. Startanlagen eines
Verbrennungsmotors, kathodischer Korrosionsschutz),
c) Zwei-Leiter, isoliert vom Schiffskörper.
362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Für Drehstrom (Drei-Phasen-Wechselstrom):
a) Vier-Leiter mit geerdetem Sternpunkt ohne Schiffskörperrückleitung,
b) Drei-Leiter isoliert vom Schiffskörper.
Systeme mit geerdetem Sternpunkt und Schiffskörp~rrückleitung sind zugelassen, jedoch nicht für End-
stromkreise.
Die Verwendung anderer Systeme kann von der Untersuchungskommission zugelassen werden.
§ 6.07
Landanschluß
1. Die Zuleitungen von Landnetzen zu Bordnetz-Anlagen müssen fest angeschlossen sein (z. B. über feste
Klemmen oder feste Steckvorrichtungen). Die Kabelanschlüsse dürfen nicht auf Zug beansprucht werden
können.
2. Der Schiffskörper muß bei einer Anschlußspannung von über 50 V wirksam geerdet werden können. Der
Erdungsanschluß muß besonders gekennzeichnet sein.
3. Die Schalteinrichtungen des Landanschlusses müssen so verriegelt werden können, daß ein Parallel-
betrieb der Bordnetzgeneratoren mit dem Landnetz vermieden wird.
4. Der Landanschluß muß gegen Kurzschluß und Überlast geschützt sein.
5. Auf der Hauptschalttafel muß angezeigt werden, ob der Landanschluß unter Spannung steht.
6. Es müssen Anzeigeeinrichtungen installiert sein, um bei Gleichstrom die Polarität und bei Drehstrom die
Phasenfolge des Landanschlusses mit dem des Schiffsnetzes vergleichen zu können.
7. Eine Hinweistafel beim Landanschluß muß angeben:
a) die zu treffenden Maßnahmen für die Herstellung des Landanschlusses,
b) Stromart und Nennspannung, bei Wechselstrom zusätzlich die Frequenz.
§ 6.08
Stromabgabe an andere Schiffe
1. Wird Strom an andere Schiffe abgegeben, so muß eine getrennte Anschlußvorrichtung vorhanden sein.
Werden Spannungen über 50 V oder Ströme über 16 A übertragen, so muß sichergestellt sein, daß der
Anschluß nur im spannungslosen Zustand hergestellt werden kann.
2. Die Kabelanschlüsse dürfen nicht auf Zug beansprucht werden können.
§ 6.09
Generatoren und Motoren
1. Generatoren, Motoren und ihre Klemmenkästen müssen für Besichtigungen, Messungen und Reparaturen
zugänglich sein. Sie dürfen nur so aufgestellt sein, daß Wasser oder Öl nicht an die Wicklungen gelangen
kann.
2. Generatoren, die von der Hauptmaschine, der Propellerwelle oder einem zu anderen Zwecken dienenden
Hilfsaggregat angetrieben werden, müssen dem betriebsmäßig auftretenden Drehzahlbereich entspre-
chend bemessen sein.
§ 6.10
Akkumulatoren
1. Akkumulatoren müssen zugänglich und so aufgestellt sein, daß sie sich bei Bewegungen des Schiffes
nicht verschieben können. Sie dürfen nicht an Plätzen aufgestellt sein, an denen sie übermäßiger Hitze,
extremer Kälte, Spritzwasser oder Dämpfen ausgesetzt sind.
Sie dürfen nicht in Steuerhäusern, Wohnungen und Laderäumen untergebracht sein. Dies gilt nicht für
Akkumulatoren in tragbaren Geräten.
2. Akkumulatorenbatterien mit einer Ladeleistung von mehr als 2,0 kW - errechnet aus Maximalladestrom
und Nennspannung der Batterie- müssen in einem besonderen Raum untergebracht sein. Bei Aufstellung
an Deck genügt die Unterbringung in einem Schrank.
Batterien mit einer Ladeleistung bis zu 2,0 kW dürfen auch unter Deck in einem Schrank oder Kasten auf-
gestellt sein. Sie dürfen auch offen im Maschinenraum oder an anderen gut belüfteten Stellen stehen; in
diesen Fällen müssen sie gegen herabfallende Gegenstände und Tropfwasser geschützt sein.
3. Die Innenflächen aller für Batterien vorgesehenen Räume, Schränke oder Kästen sowie Regale und
andere Bauelemente müssen gegen die schädlichen Auswirkungen von Elektrolyt geschützt sein.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983 363
4. Geschlossene Räume, Schränke oder Kästen, in denen Batterien aufgestellt sind, müssen wirksam belüf-
tet werden können. Die Zuluft ist unten so zu-, und die Abluft oben so abzuführen, daß ein einwandfreier
Abzug der Gase gewährleistet ist.
Die Belüftungskanäle dürfen keine Vorrichtungen (z. 8. Absperrschieber) enthalten, die den freien Durch-
gang der Luft behindern.
5. Die erforderliche Luftmenge (Q) in m3 pro Stunde ist nach folgender Formel zu berechnen:
Q = 0,11 XI X n
In dieser Formel bedeuten:
1 = ¼ des maximalen Stromes der Ladeeinrichtung in A;
n = die Anzahl der Zellen.
6. Bei natürlicher Lüftung muß der Querschnitt der Luftkanäle so bemessen sein, daß bei einer Luftgeschwin-
digkeit von 0,5 m/s die erforderliche Luftmenge erreicht wird. Der Querschnitt muß jedoch wenigstens
80 cm 2 für Bleibatterien und 1 20 cm 2 für Stahlbatterien betragen.
7. Bei künstlicher Lüftung muß ein Lüfter, vorzugsweise ein Absauglüfter, vorhanden sein, dessen Motor
nicht im Gas- oder Luftstrom angeordnet sein darf.
Dieser Lüfter muß so ausgeführt sein, daß Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüfter-
gehäuse sowie elektrostatische Aufladungen ausgeschlossen sind.
8. An den Türen oder Deckeln von Akkumulatorenräumen, -schränken oder -kästen muß ein Symbol für
Rauchverbot angebracht sein, ähnlich Bild 72 der Anlage 3 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung mit
einem Durchmesser von mindestens 10 cm.
§ 6.11
Schaltanlagen
1. Schalttafeln
a) Alle Geräte, Schalter, Sicherungen und Instrumente in Schalttafeln müssen übersichtlich angeordnet
und für Zwecke der Wartung und Instandsetzung zugänglich sein.
Klemmleisten für Spannungen bis 50 V und solche für Spannungen über 50 V müssen voneinander
getrennt angeordnet und entsprechend gekennzeichnet sein.
b) Auf den Schalttafeln müssen Bezeichnungsschilder für alle Schalter und Geräte mit Angabe des
Stromkreises angebracht sein.
Sicherungen müssen mit Nennstromstärke und Stromkreis gekennzeichnet sein.
c) Sofern sich hinter den Türen Geräte mit einer Betriebsspannung größer als 50 V befinden, müssen
spannungführende Teile dieser Geräte gegen zufällige Berührung bei offenen Türen geschützt sein.
d) Werkstoffe für Schalttafeln müssen mechanisch fest, dauerhaft, schwerentflammbar, sie dürfen nicht
hygroskopisch sein.
2. Schalter, Schutzeinrichtungen
a) Generator- und Verbraucherstromkreise müssen in jedem nicht geerdeten Leiter gegen Kurzschluß
und Überstrom geschützt sein.
Hierfür können Schalteinrichtungen mit Kurzschluß- und Überstromauslösung oder Schmelzsicherun-
gen verwendet werden.
Stromkreise für den elektrischen Antrieb von Ruderanlagen sowie deren Steuerstromkreise dürfen nur
gegen Kurzschluß geschützt sein. Sind thermische Auslöser in Leistungsschaltern vorhanden, so müs-
sen diese unwirksam gemacht oder mindestens auf den 2fachen Nennstrom eingestellt sein.
b) Die Verbraucherabgänge von der Hauptschalttafel über 16 A müssen mit Lastschaltern bzw. Lei-
stungsschaltern versehen sein.
c) Verbraucher, die für den Schiffsantrieb, die Ruderanlage, die Navigation und die Sicherheitssysteme
notwendig sind sowie Verbraucher mit einem Nennstrom über 16 A müssen über einen separaten
Stromkreis eingespeist werden.
d) Schaltgeräte müsse nicht nur entsprechend ihrem Nennstrom ausgewählt sein, sondern auch entspre-
chend ihrer thermischen und dynamischen Festigkeit sowie ihres Schaltvermögens.
Schalter müssen alle unter Spannung stehende Leiter gleichzeitig schalten. Die Schaltstellung muß
erkennbar sein.
e) Die Sicherungseinsätze müssen einen geschlossenen Schmelzraum besitzen und aus einem kerami-
schen oder gleichwertigen Werkstoff bestehen. Sie müssen so ausgewechselt werden können, daß für
den Bedienenden keine Gefahr einer Berührung besteht.
364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
3. Meß- und Überwachungseinrichtungen
a) Für Generator-, Batterie- und Verteilerstromkreise müssen, soweit für einen sicheren Betrieb der
Anlage erforderlich, Meß- und Überwachungseinrichtungen vorhanden sein.
b) Bei ungeerdeten Netzen mit einer Spannung über 50 V muß eine geeignete Erdschluß-Prüfeinrichtung
vorhanden sein.
4. Aufstellung von Schalttafeln
a) Schalttafeln müssen in gut zugänglichen und ausreichend belüfteten Räumen so aufgestellt sein, daß
sie gegen Wasser- und mechanische Schäden geschützt sind.
Rohrleitungen und Luftkanäle müssen so angeordnet sein, daß bei Leckagen die Schaltanlagen nicht
gefährdet werden. Läßt sich ihre Verlegung in der Nähe von Schalttafeln nicht vermeiden, so dürfen die
Rohre in diesem Bereich keine lösbaren Verbindungen haben.
b) Schränke und Nischen, in denen offene Schaltgeräte untergebracht werden, müssen aus schwerent-
flammbarem Werkstoff bestehen oder durch eine Auskleidung mit Metall oder einem anderen nicht
brennbaren Werkstoff geschützt sein.
c) Bei Spannungen über 50 V müssen vor den Bedienungsseiten der Hauptschalttafel isolierende
Grätinge oder Matten vorhanden sein. Auf der Vorderseite der Tafeln dürfen keine unter Spannung
stehende Teile angebracht sein.
§ 6.12
Notabschaltvorrichtungen
Für Ölfeuerungsanlagen, Brennstoffpumpen, Brennstoffseparatoren und Maschinenraumlüfter müssen
außerhalb der Aufstellungsräume Notabschalteinrichtungen vorhanden sein, sofern nicht durch andere Ein-
richtungen eine schnelle Absperrung von Brennstoff und Luft außerhalb des Aufstellungsraumes möglich ist.
§ 6.13
Installationsmaterial
1. Die Kabeleinführungsstutzen von Geräten müssen den anzuschließenden Kabeln entsprechend bemes-
sen und auf die verwendeten Kabeltypen abgestimmt sein.
2. Bei Stromstärken über 16 A müssen die Steckdosen mit einem Schalter so verriegelt sein, daß weder das
Einstecken noch das Ziehen des Steckers möglich ist, wenn die Kontaktbuchsen der Steckdosen unter
Spannung stehen ..
3. Steckdosen verschiedener Verteilungssysteme mit voneinander abweichenden Spannungen oder
Frequenzen müssen unverwechselbar sein.
4. Schalter müssen alle nicht geerdeten Leiter eines Stromkreises gleichzeitig schalten. In Beleuchtungs-
stromkreisen von Wohnbereichen sind jedoch einpolige Schalter zulässig.
§ 6.14
Kabel
1. Kabel müssen schwerentflammbar sein und einen wasserdichten und ölbeständigen Mantel haben.
In den Wohnungen kann die Verwendung von anderen Kabeltypen unter der Bedingung zugelassen wer-
den, daß sie wirksam geschützt sind und schwerentflammbare Eigenschaften aufweisen.
2. Für Kraft- und Beleuchtungsanlagen müssen Kabel mit einem Mindestquerschnitt von 1,5 mm 2 verwendet
sein.
3. Metallarmierungen und -mäntel von Kabeln dürfen betriebsmäßig nicht als Leiter oder Schutzleiter ver-
wendet werden.
4. Metallarmierungen und -mäntel von Kabeln in Kraft- und Beleuchtungsanlagen müssen mindestens an
einem Ende geerdet sein.
5. Die Bemessung des Leiterquerschnittes muß dem zulässigen Spannungsfall sowie der maximal zulässi-
gen Leitertemperatur (Strombelastbarkeit) entsprechen.
6. Die Kabel müssen gegen die Gefahr einer mechanischen Beschädigung geschützt sein.
7. Durch die Befestigung der Kabel muß sichergestellt sein, daß eventuell auftretende Zugbelastungen in den
zulässigen Grenzen bleiben.
8. Werden Kabel durch Schotte oder Decks geführt, dürfen die mechanische Festigkeit, die Dichtigkeit und
die Feuerfestigkeit dieser Schotte und Decks nicht durch die Kabeldurchführungen beeinträchtigt werden.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983 365
§ 6.15
Beleuchtungsanlagen
1. Leuchten müssen so angebracht sein, daß brennbare Gegenstände oder Bauteile nicht durch die von den
Leuchten erzeugte Wärme entzündet werden können.
2. Leuchten auf dem offenen Deck müssen so angeordnet sein, daß die Erkennbarkeit der Signalleuchten
nicht nachteilig beeinflußt wird.
3. Sind zwei oder mehr Leuchten in einem Maschinen- oder Kesselraum vorhanden, müssen sie auf wenig-
stens zwei Stromkreise verteilt sein.
§ 6.16
Signalleuchten
1. Die Schalttafel für Signalleuchten muß im Steuerhaus angebracht sein; sie muß durch ein separates Kabel
von der Hauptschalttafel gespeist werden.
2. Jede Signalleuchte muß einzeln von der Schalttafel für Signalleuchten gespeist, geschützt und geschaltet
werden können.
3. Zur Kontrolle der Signalleuchten müssen Stromzeiglampen oder gleichwertige Einrichtungen auf der
Schalttafel im Steuerhaus angebracht sein, sofern diese Kontrolle nicht unmittelbar vom Steuerhaus aus
möglich ist. Ein Ausfall der elektrischen Überwachungseinrichtung darf den Betrieb der von ihr überwach-
ten Leuchte nicht beeinträchtigen.
4. Mehrere örtlich zusammenliegende Leuchten dürfen gemeinsam gespeist, geschaltet und überwacht
werden. Die Überwachungseinrichtung muß den Ausfall bereits einer Leuchte melden. ·
§ 6.17
Notstromanlage
1. Wenn eine Notstromanlage vorgeschrieben ist, muß sie folgenden Bedingungen entsprechen.
2. Als Notstromquelle sind zugelassen:
a) ein Aggregat mit eigener von der Hauptmaschine unabhängiger Brennstoffversorgung und unabhän-
gigem Kühlsystem, welches bei Netzausfall selbsttätig anläuft und innerhalb von 30 Sekunden die
Stromversorgung selbsttätig übernehmen kann, oder, wenn es sich in unmittelbarer Nähe des Steu-
erhauses oder einer anderen ständig durch Fachpersonal besetzten Stelle befindet, von Hand ange-
lassen werden kann, oder
b) eine Akkumulatorenbatterie, die bei Netzausfall die Speisung automatisch übernimmt und in der Lage
ist, die aufgeführten Verbraucher während der vorgeschriebenen Zeit ohne Zwischenladung und ohne
einen unzulässigen Spannungsrückgang zu versorgen.
Die für die Notstromversorgung vorzusehende Betriebsdauer ist nach der Zweckbestimmung des Schiffes
oder schwimmenden Gerätes festzulegen. Sie darf 30 Minuten nicht unterschreiten.
3. Notaggregate, Notbatterien sowie die zugehörigen Schaltanlagen dürfen im Maschinenraum, jedoch mög-
lichst hoch, aufgestellt sein. Für Fahrgastschiffe gilt § 11.11 Nr. 1.
4. Störungen in der Hauptschaltanlage dürfen die Betriebssicherheit der Notschaltanlage nicht beeinflussen.
5. Die Notstromquelle muß mindestens für den gleichzeitigen Betrieb folgender elektrischer Einrichtungen,
soweit diese vorgeschrieben sind, bemessen sein, sofern die Geräte keine eigene Stromquelle besitzen:
a) Signalleuchten,
b) Schallgeräte,
c) Notbeleuchtung,
d) Sprechfunkanlage,
e) Generalalarmanlage bzw. für diesen Zweck geeignete Lautsprecheranlage,
f) Notscheinwerfer,
g) Sprinkleranlage,
h) weitere Sicherheitsanlagen."
c) Dem § 15.02 Nr. 3 werden folgende Absätze angefügt:
„Für Schiffe, deren Mindestfreibord nach § 4.04 in der am 31. März 1983 geltenden Fassung festgesetzt
wurde, kann die Untersuchungskommission auf Antrag des Schiffseigners den Freibord nach dem am 1. April
1983 geänderten§ 4.04 festsetzen. Die Vergrößerung der Schiffslänge eines vor dem 1. April 1976 zuge-
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
lassenen Schiffes hat keinen Einfluß auf den festgesetzten Freibord, wenn durch die Verlängerung die Höhe
und Länge des vorderen und des hinteren Sprungs sowie die Höhe und Breite der Aufbauten einschließlich
der Lukensülle nicht verringert werden.
Schiffe und schwimmende Geräte, deren Kiel vor dem 1. Juli 1983 gelegt wurde, brauchen den am 1. April
1983 abgeänderten Bestimmungen des Kapitels 6 nicht zu genügen; sie müssen jedoch der am 31. März
1983 geltenden Fassung entsprechen."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gesetzes über
die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. April 1983 in Kraft.
Bonn, den 24. März 1983
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983 367
Sechste ADNR-Änderungsverordnung
Vom 24. März 1983
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom
6. August 1975 (BGBI. I S. 2121) in Verbindung mit§ 8 Nr. 1 und 2 der ADNR-Einführungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. I S. 1119) wird nach Anhörung von
Sachverständigen gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Änderung der ADNR-Einführungsverordnung
Die ADNR-Einführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977
(BGBI. 1S. 1119), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. März 1982 (BGBI. 1 S. 390), wird
wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung ,,(ADNR-Einführungsverordnung)" durch die Kurz-
bezeichnung ,,(Gefahrgutverordnung-Binnenschiffahrt - GGVBinSch -)" ersetzt.
2. In § 1 Abs. 4 werden nach dem Wort „Rheinschiffs-Untersuchungsordnung" die Worte „vom
26. März 1976 (BGBI. 1S. 773), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. März 1983 (BGBI. 1
S. 359)," eingefügt und die Worte „in der jeweils geltenden Fassung" durch die Worte „vom
14. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 59)" ersetzt.
3. In § 3 Abs. 1 werden „Randnummer 131 250 (3)" durch „Randnummer 131 250 (2)" und die
Worte „Genehmigungsvermerk auf Schaltplänen usw." durch die Worte „Sichtvermerk auf
Unterlagen für die elektrischen Anlagen" ersetzt.
4. In § 4 Abs. 1 werden nach den Worten „5. Juli 1978 (BGBI. 1S. 1017)" die Worte"' geändert
durch Verordnung vom 27. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 1113)," eingefügt.
5. In § 6 Abs. 3 Nr. 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
6. Dem § 6 Abs. 3 werden folgende Nummern 9 und 10 angefügt:
„9. vor dem Beladen eines Schiffes mit einem in Randnummer 6331 Ziffer 12 der Anlage A zum ADNR
genannten gefährlichen Gut sich davon zu überzeugen, daß die Zustimmung des Wohnungsinhabers
zum Messen der Gaskonzentration in der Wohnung (Randnummer 32 460 der Anlage B zum ADNR)
erteilt ist; ist diese nicht erteilt, so darf er das Beladen nicht gestatten,
10. vor Antritt der Fahrt sich davon zu überzeugen, daß eine beim Messen festgestellte gefährliche Gas-
konzentration beseitigt ist (Randnummer 32 460 der Anlage B zum ADNR); ist diese nicht beseitigt,
so darf er die Fahrt nicht antreten."
7. In § 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe m wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
8. Dem § 7 Abs. 1 Nr. 3 wird folgender Buchstabe n angefügt:
,,n) entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 9, zweiter Halbsatz, das Beladen gestattet oder entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 10,
zweiter Halbsatz, die Fahrt antritt;".
9. Dem § 9 wird folgende Nummer 12 angefügt:
„12. Unbeschadet des Artikels 8 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein
(ADNR) - Anlage 1 - brauchen Schiffe, deren Kiel vor dem 1. Juli 1983 gelegt wurde, den am 1. April
1983 abgeänderten Bestimmungen der Randnummern 10 251, 131 212 Abs. 4 in bezug auf die Auf-
stellung des Antriebsmotors des Ventilators, Randnummer 131 250 Abs. 1 Buchstaben b und c und
Randnummer 131 252 Spalte V nicht zu genügen; sie müssen jedoch der am 31. März 1983 gelten-
den Fassung entsprechen."
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
10. In Anlage 1 - Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) - wird
in Anlage A Randnummer 6331 nach Ziffer 11 folgende Ziffer 12 eingefügt:
„ 12. Ölsaaten, Öl schrote, Ölsaatkuchen, Ölkuchen, pflanzliches Öl enthaltend und lösemittelbehandelt in
nicht selbstentzündlichem Zustand.
Bern. Stoffe der Ziffer 12 sind den Vorschriften der Anlage B des ADNR nicht unterstellt, wenn sie so vorbereitet oder behandelt wor-
den sind, daß während der Beförderung keine gefährlichen Gase in gefährlichen Mengen frei werden können (keine Explo-
sionsgefahr) und wenn dies im Beförderungspapier bescheinigt ist."
11. In Anlage 1 wird Anlage B wie folgt geändert:
a) In Randnummer 10 001 Abs. 2 wird am Ende des ersten Halbsatzes das Wort „ist" durch das
Wort „sind" ersetzt.
b) In Randnummer 10 102 Abs. 1 werden
- in Ziffer 26 und 27 die Worte „Publikation 144, Mindestschutz" jeweils durch das Wort
,,Mindestschutzart'' ersetzt,
- in Ziffer 28 „usw.;" gestrichen und auf neuer Zeile eingefügt:
,,Einrichtungen nach Ziffer 32 fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;",
- in Ziffer 32 werden am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und angefügt:
,,hierzu gehören z. B.
- Drehstromkäfigläufermotoren,
- bürstenlose Generatoren mit kontaktlosen Erregereinrichtungen,
- Sicherungen mit geschlossenem Schmelzraum,
- kontaktlose elektronische Einrichtungen,
- Schaltgeräte in einem Gehäuse der Schutzart IP 55."
c) Randnummer 10 251 erhält folgende Fassung:
„Elektrische Einrichtungen
(1) Die in den Laderäumen vorhandenen elektrischen Einrichtungen müssen durch mehrpolige
Schalter, deren Ein/ Aus-Stellung gekennzeichnet ist, spannungslos gemacht werden können. Diese
Schalter müssen außerhalb des Bereichs der Ladung bzw. außerhalb der Laderäume angebracht sein.
In diesen Bereichen dürfen keine beweglichen Kupplungen oder Abzweigungen und keine nicht ver-
riegelbaren Steckdosen vorhanden sein.
(2) Absatz 1 gilt nicht für durchgehende fest installierte Kabel in den Laderäumen."
d) Die Randnummern 11 251 und 11 257 werden gestrichen.
e) Randnummer 11 351 erhält folgende Fassung:
„Elektrische Einrichtungen
(1) Elektrische Einrichtungen in Laderäumen mit Ausnahme von durchgehenden fest installierten
Kabeln müssen spannungslos sein.
(2) Es ist verboten, solange die Laderäume geöffnet sind, welche Güter der Klasse I b enthalten,
Sprechfunkgeräte mit mehr als 50 Watt Leistung sowie Radargeräte zu verwenden."
f) Randnummer 11 453 erhält folgende Fassung:
„Beleuchtung während der Arbeiten bei Nacht
Wenn das Laden oder Löschen bei Nacht gestattet ist, muß eine wirksame Beleuchtung sichergestellt
sein. Erfolgt sie von Deck aus, hat diese durch gut befestigte elektrische Lampen zu geschehen, die so
angebracht sind, daß sie nicht beschädigt werden. Sind diese Lampen im geschützten Bereich
angeordnet, müssen sie der Schutzart IP 55 entsprechen."
g) Randnummer 14 351 erhält folgende Fassung:
„Elektrische Einrichtungen
Elektrische Einrichtungen in Laderäumen müssen spannungslos sein.
Dies gilt nicht für durchgehende fest installierte Kabel sowie für Meß-, Regel- und Alarmanlagen
in eigensicherer Ausführung und Leuchten der Schutzart druckfeste Kapselung oder Überdruck'."'
kapselung und Antrieb durch Druckluft."
h) Randnummer 14 413 erhält folgende Fassung:
„Vor dem Laden zu treffende Maßnahmen
Vor dem Laden müssen elektrische Einrichtungen in Laderäumen spannungslos gemacht werden.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983 369
Dies gilt nicht für durchgehende fest installierte Kabel sowie für Meß-, Regel~ und Alarmanlagen
in eigensicherer Ausführung und Leuchten der Schutzart druckfeste Kapselung oder Überdruck-
kapselung und Antrieb durch Druckluft."
i) Randnummer 14 451 erhält folgende Fassung:
„Elektrische Einrichtungen
Es ist verboten, während des Ladens und Löschens elektrische Einrichtungen zu verwenden.
Dies gilt nicht für durchgehende fest installierte Kabel in den Laderäumen, für elektrische Einrichtun-
gen vom Typ bescheinigte Sicherheit, für begrenzt explosionsgeschützte elektrische Einrichtungen
außerhalb der Laderäume und des geschützten Bereichs, für die Beleuchtung in Wohnungen und
Betriebsräumen sowie für die Signalleuchten."
j) Randnummer 15 351 erhält folgende Fassung:
„Elektrische Einrichtungen
Elektrische Einrichtungen in Laderäumen müssen spannungslos sein.
Dies gilt nicht für durchgehende fest installierte Kabel sowie für Meß-, Regel- und Alarmanlagen
in eigensicherer Ausführung und Leuchten der Schutzart druckfeste Kapselung oder Überdruck-
kapselung und Antrieb durch Druckluft."
k) Randnummer 15 413 erhält folgende Fassung:
„Vor dem Laden zu treffende Maßnahmen
Vor dem Laden müssen elektrische Einrichtungen in Laderäumen spannungslos gemacht werden.
Dies gilt nicht für durchgehende fest installierte Kabel sowie für Meß-, Regel- und Alarmanlagen
in eigensicherer Ausführung und Leuchten der Schutzart druckfeste Kapselung oder Überdruck-
kapselung und Antrieb durch Druckluft."
1) Randnummer 31 351 erhält folgende Fassung:
„Elektrische Einrichtungen
Elektrische Einrichtungen in Laderäumen müssen spannungslos sein.
Dies gilt nicht für durchgehende fest installierte Kabel sowie für Meß-, Regel- und Alarmanlagen
in eigensicherer Ausführung und Leuchten der Schutzart druckfeste Kapselung oder Überdruck-
kapselung und Antrieb durch Druckluft."
m) Randnummer 31 413 erhält folgende Fassung:
„Vor dem Laden zu treffende Maßnahmen
Vor dem Laden müssen elektrische Einrichtungen in Laderäumen spannungslos gemacht werden.
Dies gilt nicht für durchgehende fest installierte Kabel sowie für Meß-, Regel- und Alarmanlagen
in eigensicherer Ausführung und Leuchten der Schutzart druckfeste Kapselung oder Überdruck-
kapselung und Antrieb durch Druckluft."
n) Randnummer 31 451 erhält folgende Fassung:
„Elektrische Einrichtungen
Es ist verboten, während des Ladens und Löschens elektrische Einrichtungen zu verwenden.
Dies gilt nicht für durchgehende fest installierte Kabel in den Laderäumen, für elektrische Einrichtun-
gen vom Typ bescheinigte Sicherheit, für begrenzt explosionsgeschützte elektrische Einrichtungen
außerhalb der Laderäume und des geschützten Bereiches, für die Beleuchtung in Wohnungen und
Betriebsräumen sowie für die Signalleuchten."
o) In Kapitel II erhält die Klasse III b (Randnummern 32 000 bis 32 999) folgende Fassung:
„Klasse III b
Entzündbare feste Stoffe
32 000-
32099
Abschnitt 1
Allgemeines 32100-
32110
Beförderung in loser Schüttung 32111
Schwefel der Ziffer 2 a, Naphthalin der Ziffern 11 a und b sowie Güter der Ziffer 12 dürfen in loser
Schüttung im Laderaum befördert werden.
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
32112-
32199
Abschnitt 2
Bau und Ausrüstung der Schiffe
32 200-
32 210
32 211 Laderäume und Tanks
(1) Die Innenfläche der Laderäume für Naphthalin der Ziffern 11 a und b in loser Schüttung muß so
ausgekleidet sein, daß sie schwer entflammbar und eine Durchtränkung mit Ladegut ausgeschlossen
ist.
(2) Laderäume für Güter der Ziffer 12 in loser Schüttung müssen durch spritzwasserdichte Metall-
schotte begrenzt sein und, wenn sie eine Strau haben, je Laderaum, vorne und hinten mit bis in den
Raum unter der Strau reichenden Lüftungsrohren versehen sein.
32 212-
32 299
Abschnitt 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
32300
32301 Zugang zu den Laderäumen, Kontrollen
Laderäume, die Güter der Ziffer 12 enthalten, dürfen nur zum Laden, Löschen und zu Kontrollzwecken
betreten werden.
32 302-
32 311
32312 Natürliche und künstliche Lüftung
(1) Laderäume, die Güter der Ziffer 12 in loser Schüttung enthalten, müssen angemessen gelüftet
werden.
(2) Bei Laderäumen mit Strau, die Güter der Ziffer 12 in loser Schüttung enthalten, muß die Luft des
Raumes unter der Strau durch explosionsgeschützte Ventilatoren mindestens einmal je Stunde voll-
ständig erneuert werden.
32 313-
32350
32 351 Elektrische Einrichtungen
Wenn Güter der Ziffer 12 in loser Schüttung befördert werden, müssen die in den Laderäumen
vorhandenen elektrischen Einrichtungen spannungslos sein.
Dies gilt nicht für durchgehende fest installierte Kabel und für Meß-, Regel- und Alarmanlagen
in eigensicherer Ausführung und Leuchten der Schutzart druckfeste Kapselung oder Überdruck-
kapselung und Antrieb durch Druckluft.
32 352-
32399
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für das Laden, Löschen
und Handhaben
32 400-
32 413
32414 Handhaben und Stauen der Ladung
(1) Es ist verboten, Versandstücke über Güter der Ziffer 12 in loser Schüttung zu stauen.
(2) Bevor Personen die Laderäume, die Güter der Ziffer 12 in loser Schüttung enthalten, betreten und
vor dem Entladen muß die Gaskonzentration in geeigneter Weise vom Empfänger der Ladung gemessen
werden.
Der Laderaum darf erst betreten und mit dem Entladen darf erst begonnen werden, wenn die Gas-
konzentration im freien Luftraum über der Ladung unter 50% der unteren Explosionsgrenze liegt.
32 415-
32459
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983 371
Besondere Messungen 32_460
(1) Nach dem Laden von Gütern der Ziffer 12 in loser Schüttung und vor dem Verlassen der Ladestelle
muß in den Wohnungen, Maschinenräumen und angrenzenden Laderäumen die Gaskonzentration
durch eine geeignete Person mit einem geeigneten Gasspürgerät gemessen werden. Diese Person
muß vom Absender bestellt werden.
(2) Werden in den in Abs. (1) genannten Räumen gefährliche Gaskonzentrationen festgestellt,
müssen durch den Absender sofort geeignete Maßnahmen getroffen werden.
32 461-
32499
Abschnitt 5
Besondere Vorschriften über den Verkehr der Schiffe
32 500-
32599
(keine besonderen Vorschriften) 32 600-
32 999"
p) Randnummer 71 453 erhält folgende Fassung:
„Beleuchtung während der Arbeiten bei Nacht
Wenn das Laden oder Löschen bei Nacht gestattet ist, muß eine wirksame Beleuchtung sichergestellt
sein. Erfolgt sie von Deck aus, hat diese durch gut befestigte elektrische Lampen zu geschehen, die
so angebracht sind, daß sie nicht beschädigt werden. Sind diese Lampen im geschützten Bereich
angeordnet, müssen sie der Schutzart IP 55 entsprechen."
q) Randnummer 131 212 Abs. 4 und die Randnummern 131 250 bis 131 256, 131 351,
131 354 und 131 451 erhalten die Fassung der Anlage.
Artikel 2
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1983 in Kraft.
Bonn, den 24. März 1983
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anlage
Tankschiffe der Typen
Rand-
Nummer III IV V
1 1 1
131 212 (4) Ein unter Deck angeordneter Pumpenraum muß mit einer künstlichen Lüftung ver- (4) -
sehen sein, deren Stundenleistung mindestens dem Zwanzigfachen des Raum-
inhalts des Pumpenraumes entspricht. Der E-Antriebsmotor des Ventilators darf
nicht im Pumpenraum und nicht im Luftschacht angebracht sein und muß der
Rn 131 252 entsprechen. Der Ventilator muß so ausgeführt sein, daß Funken-
bildung bei Berühren eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische
Aufladung ausgeschlossen sind.
Die Absaugeschächte müssen bis zum Pumpenraumboden geführt sein. Die Zuluft
muß durch einen Schacht oben in den Pumpenraum eingeführt werden. Die Zuluft-
öffnungen müssen so hoch wie möglich über Deck und soweit wie möglich entfernt
von Tanköffnungen angebracht sein. Die Zu- und Abluftöffnungen müssen mit von
Deck aus bedienbaren Feuerklappen versehen sein.
131 250 Unterlagen für die elektrischen Anlagen
(1) Zusätzlich zu den nach der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung geforderten (1) -
Unterlagen müssen vorhanden sein:
a) ein Plan mit den Grenzen des Bereichs der Ladung sowie Eintragung der in
diesem Bereich installierten elektrischen Betriebsmittel;
b) eine Liste über die in Buchstabe a aufgeführten elektrischen Betriebsmittel mit
folgenden Angaben:
Gerät, Aufstellungsort, Schutzart, Zündschutzart, Prüfstelle und Zulassungs-
Nr.;
c) eine Liste oder ein Übersichtsplan über die außerhalb des Bereichs der Ladung
vorhandenen Betriebsmittel, die während des Ladens, Löschens und Entga-
sens nicht betrieben werden dürfen und nach Rn 131 252 (4) rot gekennzeich-
net sein müssen.
(2) Die vorstehend genannten Unterlagen müssen mit dem Sichtvermerk der zustän- (2) -
digen Behörde versehen sein, die das Zulassungszeugnis erteilt.
131 251 Elektrische Einrichtungen
(1) Es sind folgende Verteilersysteme zugelassen:
a) bei Gleichstrom und Einphasen-Wechselstrom: 2 Leiter, vom Schiffskörper isoliert verlegt;
b) bei Dreiphasen-Wechselstrom: 3 Leiter vom Schiffskörper isoliert verlegt.
Das Verbot, den Nulleiter oder einen anderen Leiter eines Verteilersystems mit dem Schiffskörper zu
verbinden, gilt nicht für örtlich begrenzte und außerhalb des Bereichs der Ladung liegende Anlageteile (z. 8.
Anlaßeinrichtungen der Dieselmotoren) oder die lsolationskontrolleinrichtung nach Abs. (2).
(2) In jedem isolierten Versorgungssystem muß eine lsolationskontrollvorrichtung eingebaut sein.
131 252 Art und Aufstellungsort der elektrischen Einrichtungen
(1) a) In Tanks und Kofferdämmen sind nur zugelassen: Meß-, Regel- und Alarmein- (1) a) In Tanks
richtungen in eigensicherer Ausführung. sind nur
Meß-,
In Kofferdämmen sind zusätzlich zugelassen:
Regel- und
- hermetisch abgeschlossene Echolotschwinger, deren Kabel in dickwandi- Alarmein-
gen Stahlrohren mit gasdichten Verbindungen bis über das Hauptdeck richtungen
geführt sind; in eigen-
- Kabel für den aktiven Kathodenschutz der Außenhaut in Stahlschutzrohren sicherer
wie für Echolotschwinger. Ausführung
oder in
geschlosse-
ner Bauart
für einen
Druck von
mindestens
1 bar
zugelassen.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983 373
Tankschiffe der Typen
Rand-
Nummer
1 III 1 IV V
1
b) In den Pumpenräumen sind nur zugelassen: b) -
Meß-, Regel- und Alarmeinrichtungen in eigensicherer Ausführung und
Leuchten des Typs druckfeste Kapselung oder Überdruckkapselung und
Antrieb durch Druckluft;
- Motoren für den Antrieb betriebsnotwendiger Einrichtungen wie z. 8. von
Ladepumpen. Sie müssen zusätzlich zur Schutzart druckfeste Kapselung
entweder mit einem Schutzsystem versehen sein, das die Erwärmung auf
zulässige Werte, die der Schutzart erhöhte Sicherheit entsprechen,
begrenzt oder sie müssen zusätzlich die Forderungen der Schutzart erhöhte
Sicherheit erfüllen.
c) In Räumen, die vom Schiffskörper unabhängige Tanks enthalten, sind nur c} -
Meß-, Regel- und Alarmanlagen in eigensicherer Ausführung und Leuchten der
Schutzart druckfeste Kapselung oder Überdruckkapselung und Antrieb durch
Druckluft zugelassen.
d) Die Schalt- und Schutzeinrichtungen zu den unter a. bis c. genannten Einrich- d) -
tungen müssen außerhalb des Bereichs der Ladung liegen, wenn sie nicht
eigensicher ausgeführt sind.
e) Auf Deck innerhalb des Bereichs der Ladung müssen die elektrischen Einrich- e) -
tungen einem Typ bescheinigte Sicherheit entsprechen.
(2) Festinstallierte Akkumulatoren müssen außerhalb des Bereiches der Ladung (2) -
untergebracht sein.
(3) a) Elektrische Einrichtungen, die während des Ladens, Löschens und Entgasens (3) -
benutzt werden und die außerhalb des Bereiches der Ladung liegen, müssen
dem Typ begrenzte Explosionsgefahr entsprechen.
b) Dies gilt nicht für
- die Beleuchtungsanlagen in den Wohnungen mit Ausnahme der Schalter,
die in der Nähe des Wohnungseinganges angeordnet sind;
- die Sprechfunkanlagen in den Wohnungen und im Steuerhaus.
(4) Die elektrischen Einrichtungen, die den unter (3) angegebenen Vorschriften nicht (4) -
entsprechen sowie ihre Schaltgeräte müssen rot gekennzeichnet sein.
(5) Ein elektrischer Generator, der den unter (3) angegebenen Vorschriften nicht ent- (5) -
spricht, aber durch eine Maschine ständig angetrieben wird, muß mit einem mehr-
poligen Schalter versehen sein, der alle äußeren und die Erregerstromkreise
unterbrechen kann. Eine Hinweistafel mit den Bedienungsvorschriften muß am
Schalter angebracht sein.
131 253 Erdung
(1) Im Bereich der Ladung müssen die betriebsmäßig nicht unter Spannung stehenden Metallteile elektrischer
Geräte sowie Metallarmierungen und Metallmäntel von Kabeln geerdet sein, sofern sie nicht durch die Art
ihres Einbaues mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden sind.
(2) Abs. (1) gilt auch für Anlagen mit Spannung unter 50 Volt. (2) Abs. (1) gilt in
Tanks und
Kofferdämmen
auch für
Anlagen mit
Spannungen
unter 50 Volt.
131 254-
131 255
131 256 Elektrische Kabel
(1) Alle Kabel, die im Bereich der Ladung liegen, müssen eine metallische Abschir- (1) -
mung haben, damit die Entdeckung von lsolationsfehlern möglich ist.
(2) Kabel für eigensichere Stromkreise dürfen nur für derartige Stromkreise benützt werden und müssen von
andern Kabeln, die nicht eigensichere Stromkreise führen, getrennt verlegt sein (z. 8. nicht zusammen im
gleichen Kabelbündel und nicht durch gemeinsame Kabelsehellen gehaltert).
131 257-
131 259
374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Tankschiffe der Typen
Rand-
Nummer III IV V
1 1
131 350
131 351 Elektrische Einrichtungen
Es ist verboten, im Bereich der Ladung bewegliche elektrische Leitungen zu verwenden.
Dies gilt nicht für eigensichere Stromkreise und für elektrische Kabel zum Anschluß
von Signalleuchten, wenn sich die Steckdose in unmittelbarer Nähe des Signalmastes
oder des Anbringungsortes der Leuchte befindet.
131 352-
131 353
131 354 Elektrische Lampen
Es ist verboten, tragbare Lampen im Bereich der Ladung zu verwenden.
Dies gilt nicht für explosionsgeschützte Lampen mit eigener Stromquelle eines von der
zuständigen Behörde zugelassenen Typs.
131 355-
131 373
131 451 Elektrische Einrichtungen
Es ist verboten, während des Ladens, Löschens und Entgasens elektrische Einrichtun-
gen zu verwenden.
Dies gilt nicht für Anlagen nach Rn. 131 252 (3) a. und b. sowie für elektrische Einrich-
tungen vom Typ bescheinigte Sicherheit.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1983 375
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 27. Januar 1983 - 1 BvR 1008/79 u. a. -, ergangen
auf Verfassungsbeschwerden, wird folgende Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 1587 b Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz des Bürger-
lichen Gesetzbuchs, eingefügt durch Artikel 1 Num-
mer 20 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe-
und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976
(Bundesgesetzbl. l S. 1421 ), ist mit Artikel 2 Absatz 1
des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechts-
staatsprinzip unvereinbar und nichtig.
Die vqrstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 18. März 1983
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
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ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Die Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sachver-
zeichnisse für den Jahrgang 1982 des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II wurden den Ausgaben
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