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Bundesgesetzblatt
Teil 1 25702 A
1983 Ausgegeben zu Bonn am 23. März 1983 Nr. 12
Tag I n h a It Seite
1 5. 3. 83 Neufassung des Gesetzes über Personalausweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 289
210-1
15. 3. 83 Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland 291
neu: 210-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 7 und Nr. 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 294
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über Personalausweise
Vom 15. März 1983
Auf Grund des Artikels 3 des Vierten Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes über Personalausweise vom
25. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 194) wird nachstehend der
Wortlaut des Gesetzes über Personalausweise in der
ab 1. November 1984 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
210-1, veröffentlichte bereinigte Fassung des
Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom
10. Juli 1958 (BGBI. 1 S. 437) und des§ 3 des Geset-
zes über den Abschluß der Sammlung des Bundes-
rechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1451 ),
2. den am 1. April 1970 in Kraft getretenen Artikel 85
Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1
S. 645),
3. das am 16. Juni 1971 in Kraft getretene Gesetz vom
11. Juni 1971 (BGBI. 1 S. 817),
4. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 43
des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),
5. das am 10. November 1978 in Kraft getretene Gesetz
vom 6. November 1978 (BGBI. 1 S. 1712),
6. das nach Maßgabe seines Artikels 2 in Kraft getre-
tene Gesetz vom 6. März 1980 (BGBI. 1 S. 270),
7. das am 14. August 1981 in Kraft getretene Gesetz
vom 7. August 1981 (BGBI. 1 S. 806),
8. das am 1. November 1984 in Kraft tretende Gesetz
vom 25. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 194).
Bonn, den 15. März 1983
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Gesetz
über Personalausweise
§ 1 (2) Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des
Gesetzes über das Paßwesen kann die zuständige
Ausweispflicht
Behörde im Einzelfall anordnen, daß der Personalaus-
( 1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des weis abweichend von den Bestimmungen einer Rechts-
Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben verordnung nach§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Paß-
und nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der wesen nicht zum Verlassen des Gebietes des Geltungs-
allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet, bereichs des Grundgesetzes über eine Auslandsgrenze
einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlan- berechtigt.
gen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten
Behörde vorzulegen. Der Ausweispflicht kann auch §3
durch Vorlage eines vorläufigen Personalausweises
Datenschutzrechtl iche Bestimmungen
genügt werden. Der Pflicht zum Besitz eines Personal-
ausweises unterliegt nicht, wer einen zur Personenfest- ( 1) Der Personalausweis und der vorläufige Personal-
stellung bestimmten Ausweis der Deutschen Demokra- ausweis dürfen weder Fingerabdrücke noch verschlüs-
tischen Republik besitzt. selte Angaben über die Person des Inhabers enthalten.
Die Seriennummer darf keine Daten über die Person des
(2) Der Personalausweis und der vorläufige Personal-
Ausweisinhabers oder Hinweise auf solche Daten ent-
ausweis sind nach einheitlichen Mustern mit Lichtbild
halten.
auszustellen; sie erhalten eine Seriennummer. Der Aus-
weis enthält neben dem Lichtbild des Ausweisinhabers
(2) Beantragung, Ausstellung und Ausgabe von Per-
und seiner Unterschrift ausschließlich folgende An-
sonalausweisen und vorläufigen Personalausweisen
gaben über seine Person:
dürfen nicht zum Anlaß genommen werden, die dafür
1. Familienname und ggf. Geburtsname, erforderlichen Angaben außer bei den nach Landes-
2. Vornamen, recht zuständigen örtlichen Personalausweisbehörden
zu speichern. Entsprechendes gilt für die zur Ausstel-
3. Ordensname/Künstlername, lung des Ausweises erforderlichen Antragsunterlagen
4. Tag und Ort der Geburt, sowie für personenbezogene fotografische Datenträger
(Mikrofilme).
5. Größe, Farbe der Augen,
6. gegenwärtige Anschrift, (3) Eine zentrale, alle Seriennummern umfassende
7. Staatsangehörigkeit. Speicherung darf nur bei der Bundesdruckerei und aus-
schließlich zum Nachweis des Verbleibs der Ausweise
(3) Für die erstmalige Ausstellung des Personalaus- erfolgen. Die Speicherung der übrigen in § 1 Abs. 2
weises sowie für die Neuausstellung nach Ablauf der genannten Angaben bei der Bundesdruckerei ist unzu-
Gültigkeitsdauer ist eine Gebühr von zehn Deutsche lässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorüber-
Mark zu erheben. Die erstmalige Ausstellung des Perso- gehend der Herstellung des Personalausweises dient;
nalausweises an Personen, die das 21. Lebensjahr die Angaben sind anschließend zu löschen.
noch nicht vollendet haben, ist gebührenfrei. Von der
Erhebung einer Gebühr kann abgesehen werden, wenn (4) Die Seriennummern dürfen nicht zur Einrichtung
der Gebührenpflichtige bedürftig ist. oder Erschließung von Dateien verwendet werden.
Satz 1 gilt nicht für die Verwendung der Seriennummern
(4) Die Muster der Ausweise bestimmt der Bundes- durch die nach Landesrecht zuständigen örtlichen Per-
minister des Innern durch Rechtsverordnung, die der
sonalausweisbehörden zur Erschließung ihrer Dateien
Zustimmung des Bundesrates bedarf.
und für die Seriennummern solcher Personalausweise
und vorläufiger Personalausweise, die für ungültig
§ 2 erklärt worden oder abhanden gekommen sind oder bei
Gültigkeit denen der Verdacht mißbräuchlicher Benutzung
besteht.
( 1) Personalausweise werden für eine Gültigkeits-
dauer von zehn Jahren ausgestellt. Bei Personen, die (5) Der Personalausweis darf nicht zur automati-
das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt schen Einrichtung oder Erschließung von Dateien ver-
die Gültigkeitsdauer der Personalausweise fünf Jahre. wendet werden. Dies gilt nicht für Dateien, die für
Vorläufige Personalausweise werden für eine Gültig- Zwecke der Grenzkontrolle und der Fahndung aus
keitsdauer von höchstens drei Monaten ausgestellt. Gründen der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zuläs- durch die hierfür zuständigen Behörden betrieben wer-
sig. Der neue Ausweis erhält eine neue Seriennummer. den.
Nr. 1 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1983 291
§4 3. gegen das Verbot der Verwendung der Seriennum-
mern oder des Personalausweises zur Einrichtung
Verwendung im nichtöffentlichen Bereich
oder Erschließung von Dateien (§ 4 Satz 2) verstößt.
Der Personalausweis und der vorläufige Personal-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
ausweis können auch im nichtöffentlichen Bereich als
geahndet werden.
Ausweis- und Legitimationspapier benutzt werden. Die
Seriennummer darf nicht zur Einrichtung oder Erschlie- §6
ßung, der Personalausweis nicht zur automatischen Berliner behelfsmäßige Personalausweise
Erschließung von Dateien verwendet werden.
Die Berliner behelfsmäßigen Personalausweise gel-
ten bis auf weiteres als Personalausweise im Sinne
§ 5 des§ 1.
Ordnungswidrigkeiten §7
(1) Ordnungswidrig handelt, wer Inkrafttreten
1. vorsätzlich oder leichtfertig es unterläßt, für sich oder §8
als gesetztlicher Vertreter eines Minderjährigen für
diesen einen Ausweis ausstellen zu lassen, obwohl Übergangsvorschrift
er dazu verpflichtet ist,
Besitzt ein Ausweispflichtiger nur einen Paß, so hat er
2. es unterläßt, einen Ausweis auf Verlangen einer innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Geset-
zuständigen Stelle vorzulegen, oder zes einen Personalausweis zu beantragen.
Verordnung
zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland
Vom 15. März 1983
Auf Grund des§ 1 Abs. 4 des Gesetzes über Personalausweise in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 15. März 1983 (BGBI. 1 S. 289) wird mit Zu-
stimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Muster für den Personalausweis
Der Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der
Anlage 1 abgedruckten Muster auszustellen.
§ 2
Muster für den vorläufigen Personalausweis
Der vorläufige Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland ist nach
dem in der Anlage 2 abgedruckten Muster auszustellen.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 1984 in Kraft.
Bonn, den 15. März 1983
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anlage 1
Muster des Personalausweises
der Bundesrepublik Deutschland
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Rückseite
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1983 293
Anlage 2
Muster des vorläufigen Personalausweises
der Bundesrepublik Deutschland
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Vorderseite
Rückseite
294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 7, ausgegeben am 16. März 1983
Tag Inhalt Seite
10. 3. 83 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 8. Oktober 1970 zur gegenseitigen Anerkennung
von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte {Gesetz zur Pharma-
zeutischen lnspektions-Convention - PIC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158
16. 2. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfol-
gung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich
Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 4
23. 2. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämp-
fung des Terrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175
23. 2. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Internationale Aus-
stellungen und des Protokolls zur Änderung dieses Abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176
23. 2. 83 Bekanntmachung des deutsch-irakischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . 177
24. 2. 83 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung der Verzeichnisse der Durchgangsstrecken
zum deutsch-schweizerischen Abkommen über Durchgangsrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179
25. 2. 83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Liberia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182
28. 2. 83 Bekanntmachung über die Grenzabfertigung nach den deutsch-französischen Vereinbarungen
über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an den Grenz-
übergängen Beinheim-Roppenheim/lffezheim und Hüningen/Weil am Rhein (Palmrainbrücke) . 184
28. 2. 83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Liberia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184
1. 3. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot der Anbringung
von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeres-
untergrund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186
1. 3. 83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Liberia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186
Preis dieser Ausgabe: 3,80 DM (3,- DM zuzüglich -,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,60 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1983 295
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 8, ausgegeben am 19. März 1983
Tag I n h a It Seite
14. 3. 83 Fünfzehnt~ Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem Euro-
päischen Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(15. Ausnahmeverordnung zum ADR - 15. ADR-AusnV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190
2. 3. 83 Bekanntmachung über Benutzergebühren nach dem Internationalen Übereinkommen über
Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196
2. 3. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere
Container . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199
3. 3. 83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Botsuana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200
3. 3. 83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201
3. 3. 83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203
3. 3. 83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Liberia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204
3. 3. 83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Liberia über die Konsolidierung liberianischer Verbindlichkeiten aus
der Finanziellen Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206
3. 3. 83 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210
4. 3. 83 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flücht-
linge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211
Preis dieser Ausgabe: 3,80 DM (3,- DM zuzüglich -,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,60 DM.
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296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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je angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesqesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugspreis ist
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Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite ·
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
9. 2. 83 Verordnung (EWG) Nr. 328/83 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 998/68, (EWG) Nr. 2260/69 und (EWG)
Nr. 1570/71 über die Nichtfestsetzung von Zusatzbeträgen bei Ein-
fuhren von lebenden und geschlachteten Schweinen sowie
bestimmten Teilstücken von Schweinen aus Ungarn, Rumänien und
Bulgarien 10. 2. 83 L 38/12
9. 2. 83 Verordnung (EWG) Nr. 330/83 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 27 42/82 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr
von getrockneten Trauben 10. 2. 83 L 38/18
Andere Vorschriften
7. 2. 83 Verordnung (EWG) Nr. 313/83 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für anderes Ziegen- und Zickelleder der Tarif-
stelle 41.04 B II mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3377 /82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 8. 2. 83 L 36/9
24. 1. 83 Verordnung (EWG) Nr. 314/83 des Rates über den Abschluß des Ko-
operationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugo-
slawien 14. 2. 83 L 41 /1
24. 1. 83 Verordnung (EWG) Nr. 315/83 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung von Anhang A
des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien (Tarifnummer 22.09 des Gemeinsamen Zolltarifs) 14. 2. 83 L41/107
24. 1 83 Verordnung (EWG) Nr. 316/83 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung von Anhang A
des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien (Tarifnummer 29.04 des Gemeinsamen Zolltarifs) 14. 2. 83 L41/110