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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1983 Ausgegeben zu Bonn am 12. März 1983 Nr. 11
Tag Inhalt Seite
9. 3. 83 Drittes Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249
neu: 9241-1-3; 9241-1
10. 3. 83 Neufassung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256
9241-1
7. 3. 83 Verordnung über die Gewährung einer Produktionserstattung für Zucker zur Verwendung in der
chemischen Industrie (Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 283
neu: 7847-11-4-46; 7847-6-7
7. 3. 83 Verordnung über die im Rahmen der Produktionsregelung für Zucker zu erhebenden Abgaben
(Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 286
neu: 7847-11-5-3; 7847-11-5-1
Drittes Gesetz
zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Vom 9. März 1983
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates a) kann abweichend von § 12 Abs. 1 Nr. 3
das folgende Gesetz beschlossen: an Stelle der Genehmigungsurkunde
eine Bescheinigung der Deutschen Bun-
Artikel 1 desbahn über deren Hinterlegung mit-
geführt werden und
Das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. August 1975 (BGBI. I S. 2132, b) gilt die Beschränkung des § 12 Abs. 1
2480), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes Nr. 2 nicht."
vom 26. November 1979 (BGBI. I S. 1953), wird wie folgt
geändert: 3. § 8 Abs. 3 wird gestrichen.
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Nah-
zone" die Worte „mit Ausnahme des Umzugsver- 4. In § 9 Abs. 1 werden die Worte „sowie die Höchst-
kehrs" eingefügt. zahlen der Fahrzeuge für den Möbelfernverkehr
(§ 37)" gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Worten „dieser 5. Folgender § 19 b wird eingefügt:
Grenzen" die Worte „mit Ausnahme des
Umzugsverkehrs" eingefügt. ,,§ 19 b
Der Unternehmer unterliegt wegen der Erfüllung
b) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: der gesetzlichen Vorschriften und der ihm durch die
„2. Wird die An- oder Abfuhr über die Grenzen Genehmigung auferlegten Bedingungen, Auflagen
der Nahzone des eingesetzten Kraftfahr- und verkehrsmäßigen Beschränkungen unbescha-
zeugs hinaus oder außerhalb dieser Gren- det der §§ 53 bis 76 der Aufsicht der Genehmi-
zen durchgeführt, so gungsbehörde."
250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
6. § 21 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: (2) Für die Erteilung der Erlaubnis ist diejenige
,,(1) Es werden Tarifkommissionen gebildet für untere Verkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk
den allgemeinen Güterfernverkehr und den Bezirks- der Unternehmer seinen Sitz oder eine gerichtlich
güterfernverkehr.'' eingetragene Zweigniederlassung hat (Erlaubnis-
behörde).
§ 39
7. Dem § 22 Abs. 2 werden folgende Sätze 3 und 4
angefügt: Auf das Erlaubnisverfahren für den Umzugsver-
kehr sind
,,Leistungen, die im Zusammenhang mit Beförde-
rungen dem Unternehmer außerhalb des Beförde- § 8 Abs. 2 über die Entscheidung in Zweifelsfällen,
rungsvertrages oder dem Spediteur außerhalb des § 10 Abs. 2 über den Nachweis der fachlichen Eig-
Speditionsvertrages erbracht werden, dürfen nicht nung,
pauschal, sondern nur auf Grund einer Einzelab-
rechnung vergütet werden; unberührt bleiben Rege- § 14 Abs. 2 über die Zuständigkeit bei einem
lungen nach den §§ 32, 35 und 84 h. Entgelte für Sitz des Unternehmens außerhalb des Geltungs-
eine Beschäftigungs- oder Umsatzgarantie oder für bereichs dieses Gesetzes,
eine Organisation des Fahrzeugeinsatzes dürfen § 14 Abs. 3 Satz 1 mit der Maßgabe, daß die An-
nur auf Grund des Tarifs oder einer anderen Rechts- hörung der Bundesanstalt unterbleibt und als be-
verordnung nach diesem Gesetz gezahlt werden." teiligte Verbände des Verkehrsgewerbes die Ver-
tretungen des Möbeltransports und der Spedition
zu hören sind,
8. § 29 Satz 2 erhält folgende Fassung:
§ 15 Abs. 1, 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5
„Der Unternehmer hat die Beförderungspapiere und
Satz 2 und Abs. 6 über Aushändigung, Inhalt und
das Fahrtenbuch nach Beendigung der Beförderung
Verlust der Urkunde,
fünf Jahre, die Schaublätter der Fahrtschreiber und
Kontrollgeräte ein Jahr geordnet aufzubewahren.'' § 17 über die Nachprüfung der Betriebssicherheit
der Kraftfahrzeuge,
§ 18 über die Pflicht zur Mitteilung an die Berufs-
9. § 31 wird gestrichen.
genossenschaft und
§ 19 über die Fortführung des Betriebes nach dem
10. § 34 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: Tod des Unternehmers sowie nach dem Wegfall der
„Auf die Rücknahme der Bestellung findet § 102 b Erwerbs- oder Geschäftsfähigkeit des Unterneh-
Abs. 1 und 2 Nr. 4, 7 und 9 entsprechende Anwen- mers oder der für die Führung der Geschäfte
dung." bestellten Person
entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der
11 . Nach § 36 wird folgender Dritter Abschnitt mit der nach § 8 Abs. 2 zuständigen höheren Landesver-
Überschrift „Vorschriften für besondere Verkehre" kehrsbehörde die untere Verkehrsbehörde tritt.
eingefügt.
§ 40
Der Fünfte Titel wird Erster Titel, und die Überschrift
erhält folgende Fassung: (1) Entgelte für die Beförderung und für Neben-
leistungen im Umzugsverkehr sind Mindest-/
,,Sondervorschriften für den Umzugsverkehr". Höchstentgelte, falls in dem Tarif nichts anderes
bestimmt ist. Auf den Tarif sind die §§ 20 und 22
Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz und Abs. 3 anzuwen-
1 2. Die §§ 37 bis 44 werden wie folgt gefaßt:
den. Falls der Tarif Mindest-/Höchstentgelte vor-
,,§ 37 sieht, gilt außerdem § 22 Abs. 2. Für das Tarif-
bildungsverfahren gilt § 20 a.
Die Beförderung von Umzugsgut, Erbgut und Hei-
ratsgut mit einem Kraftfahrzeug für andere (2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-
(Umzugsverkehr) ist erlaubnispflichtig. Die Erlaub- tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
nis wird dem Unternehmer für seine Person zeitlich Bundesrates eine Tarifkommission für den Umzugs-
unbeschränkt erteilt. verkehr zu errichten. Die§§ 21, 21 a und 21 b gelten
entsprechend mit der Maßgabe, daß die Mitglieder
§ 38 der Tarifkommission und ihre Stellvertreter auf Vor-
schlag von Angehörigen oder Verbänden des
( 1) Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn Umzugs- und Möbelverkehrs und die Mitglieder des
1. der Unternehmer und die für die Führung der beratenden Ausschusses auf Vorschlag der Ver-
Geschäfte bestellte Person zuverlässig sind, bände der Industrie, des Handels, der Spedition, des
Handwerks und der Verbraucher berufen werden.
2. der Unternehmer oder die für die Führung der
Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist (3) Die Tarifkommission für den Umzugsverkehr
und ist auch zuständig zur Festsetzung von Tarifen für
die Beförderung von Handelsmöbeln in besonders
3. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeu-
gewährleistet ist. gen im Güterfernverkehr und Güternahverkehr.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1983 251
§ 41 nahme auf,,§ 3 Nr. 9" ersetzt, in Buchstabe e die
§ 26 über das Verbot des Haftungsausschlusses Bezugnahme auf ,,§ 11 a" durch die Bezug-
und der Haftungsbeschränkung und § 27 über die nahme auf,,§ 1 O" ersetzt, nach dem Wort „Kraft-
Versicherungspflicht gelten entsprechend. § 29 fahrzeugsteuergesetzes" in Buchstabe e ein
über die Buchführungs- und Aufbewahrungspflicht Komma gesetzt und eingefügt:
gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der Unter- „f) die Beförderung gefährlicher Güter auf der
nehmer die Zweitschriften seiner Rechnungen fünf Straße,
Jahre nach Rechnungsausstellung aufzubewahren g) die Beschaffenheit, Kennzeichnung und
hat. Benutzung von Transportbehältnissen zur
§ 42 Beförderung von Lebensmitteln,
h) das Mitführen einer Ausfertigung der
Auf allen Fahrten ist eine Ausfertigung der Erlaub-
Genehmigungsurkunde nach § 12 Abs. 4
nisurkunde mitzuführen und auf Verlangen der
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs-
zuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung auszu-
waffen vom 20. April 1961 in der im Bundes-
händigen.
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
§ 43 190-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
(1) Der Unternehmer unterliegt wegen der Erfül- sung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
lung der gesetzlichen Vorschriften der Aufsicht der Gesetzes vom 31. Mai 1978 (BGBI. 1
Erlaubnisbehörde. Im übrigen gilt§ 55 Abs. 1 und 2 s. 641 ),".
entsprechend.
c) In Absatz 2 Nr. 3 wird das letzte Wort „und"
(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch- durch einen Punkt ersetzt.
tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates zu bestimmen, in welchem Umfang d) Absatz 2 Nr. 4 wird gestrichen.
und nach welchem Verfahren Unterlagen zur Tarif-
überwachung der Bundesanstalt für den Güterfern-
verkehr vorzulegen sind. In der Rechtsverordnung 19. Folgender § 54 a wird eingefügt:
kann auch die statistische Erfassung der Beförde- ,,§ 54a
rungsleistungen vorgesehen werden.
(1) Die Bundesanstalt unterstützt die Erlaubnis-
behörde (§§ 43 und 82), soweit diese darüber zu
§ 44 wachen hat, daß der Unternehmer, der Umzugsver-
Für den Umzugsverkehr der Deutschen Bundes- kehr oder Güternahverkehr betreibt, der Spediteur
bahn gelten nicht die §§ 37 bis 39, 42, 43 und und der Vermittler nach den§§ 32 und 84 h, außer-
102 b." dem alle anderen am Beförderungsvertrag Beteilig-
ten, die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden
Pflichten erfüllen, vor allem, daß die Tarife und die
13. Der Sechste Titel wird zweiter Titel.
Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
und daß Umzugsverkehr und Güternahverkehr nicht
14. § 46 erhält folgende Fassung: ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben werden.
Sie wird dabei durch Ermittlungen in Einzelfällen,
,,§ 46 insbesondere auf Grund von Hinweisen der Erlaub-
Für den Güterfernverkehr der Deutschen Bundes- nisbehörde, tätig. Die Einzelheiten regelt der Bun-
bahn mit bundesbahneigenen Kraftfahrzeugen gel- desminister für Verkehr mit Zustimmung des Bun-
ten nicht die §§ 8 bis 15, 17 bis 19 b, 23 mit Aus- desrates in allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
nahme des Absatzes 1 Satz 1, ferner die§§ 27, 58 (2) § 54 Abs. 2 Nr. 3 findet Anwendung."
und 102 b."
20. § 55 wird wie folgt geändert:
15. Der Siebente Titel wird Dritter Titel.
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
,, 1. Sie kann durch Beauftragte die erforder-
16. Der Achte Titel wird Vierter Abschnitt. lichen Ermittlungen anstellen, auch Einsicht
in die Bücher und Geschäftspapiere ein-
17. In § 53 Abs. 3 Satz 4 wird die Bezugnahme auf schließlich der Unterlagen über den Fahr-
,,§ 77" durch die Bezugnahme auf,,§ 19 b" ersetzt. zeugeinsatz nehmen lassen, und zwar bei
a) Eigentümern und Besitzern von Kraft-
18. § 54 wird wie folgt geändert: fahrzeugen zur Güterbeförderung,
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Unter- b) allen an der Beförderung oder ihrer
nehmer" die Worte „des Güterfernverkehrs" ein- Abrechnung und Prüfung Beteiligten
gefügt. sowie den gesetzlich an den Tarif gebun-
denen Dritten und den Vermittlern von
b) In Absatz 2 Nr. 3 werden in Buchstabe d die Ladegut oder Laderaum ( §§ 32, 84 h)
Bezugnahme auf,,§ 2 Nr. 7 a" durch die Bezug- und
252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
c) den Beteiligten an Handelsgeschäften zes,", die Worte,,§ 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2,
über die beförderten Güter." Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 über Aushändigung, Inhalt
und Verlust der Urkunde," durch die Worte ,,§ 15
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Abs. 1, 2 Nr. 1, 2 und 5, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6
,,(3) Der Bundesminister für Verkehr erläßt zur über Aushändigung, Inhalt und Verlust der
Durchführung der der Bundesanstalt nach den Urkunde," ersetzt.
§§ 54 und 54 a übertragenen Aufgaben die erfor-
derlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften,
28. In § 84 Abs. 2 Satz 1 wird der Satzteil „und 3. den
im Falle des§ 54 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a im Ein-
Möbelnahverkehr" gestrichen.
vernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit."
21. § 60 wird wie folgt geändert: 29. § 84 h erhält folgende Fassung:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: ,,§ 84 h
,,(1) Die Unternehmer des Güterfernverkehrs, (1) § 32 sowie die§§ 33 und 34 finden entspre-
des Umzugsverkehrs und des Güternahverkehrs chende Anwendung.
sowie die Abfertigungsspediteure haben ihre
Unternehmen und auf Verlangen der Bundesan- (2) Der Abfertigungsspediteur im Güternahv.er-
stalt die verwendeten Kraftfahrzeuge und kehr erhält von dem Unternehmer des Güternahver-
Anhänger bei der Bundesanstalt anzumelden. kehrs für seine Tätigkeit ein vom Bundesminister für
Die Deutsche Bundesbahn hat auf Verlangen der Verkehr festgesetztes Entgelt. Die Einzelheiten
Bundesanstalt ihre im Güterfernverkehr verwen- über die Höhe des Entgelts und die Voraussetzun-
deten Kraftfahrzeuge und Anhänger anzumel- gen seiner Erhebung bestimmt der Bundesminister
den." für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Bundesanstalt hat über sämtliche 30. In § 85 Abs. 3 wird das Wort „Buchführungspflicht"
Unternehmen des Güterfernverkehrs, des durch die Worte „Buchführungs- und Aufbewah-
Umzugsverkehrs und des Güternahverkehrs rungspflicht" ersetzt.
sowie über die Abfertigungsspediteure Register
zu führen."
31. Die §§ 87 a, 87 b und 88 werden gestrichen.
22. In§ 63 Abs. 2 Nr. 4 wird die Bezugnahme auf,,§ 87 b
Abs. 2," gestrichen. 32. In § 89 wird im ersten Satzteil die Bezugnahme auf
,,§ 88" durch die Bezugnahme auf,,§ 102 b" ersetzt
und im dritten Satzteil die Bezugnahme auf ,, , 86
23. § 69 wird gestrichen.
und 88" durch die Bezugnahme auf „und 86"
ersetzt.
24. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Güter- und 33. In§ 93 Abs. 1 werden die Worte,,§ 15 Abs. 4 Satz 1
Möbelfernverkehrs" durch das Wort „Güterfern- über den Nachweis der Versicherung vor Aushändi-
verkehrs" ersetzt. gung der Urkunde" durch die Worte ,,§ 15 Abs. 5
b) In Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort Satz 1 über den Nachweis der Versicherung vor
„Abfertigungsspediteuren" die Worte „von Aushändigung der Urkunde" ersetzt.
Unternehmern, die Umzugsverkehr oder Güter-
nahverkehr betreiben," eingefügt. 34. In § 94 wird die Bezugnahme auf§ 31 gestrichen.
c) In Absatz 3 wird das Wort „Rechnungsjahr"
durch das Wort „Haushaltsjahr" ersetzt. 35. § 96 erhält folgende Fassung:
25. Der Neunte Titel „Aufsicht" mit den §§ 77 und 78 ,,§ 96
wird gestrichen. § 19 b über die Aufsicht der Genehmigungs-
behörde ist entsprechend anzuwenden."
26. Der Dritte Abschnitt wird Fünfter Abschnitt.
36. Der Vierte Abschnitt wird Sechster Abschnitt.
27. In § 83 Abs. 1 werden die Worte,,§ 8 Abs. 2 und 3
über die Entscheidung in Zweifelsfällen sowie über
37. Der Fünfte Abschnitt wird Siebenter Abschnitt; die
die Begründung und Zustellung der Entscheidung,"
Überschrift erhält die Fassung „Vorschriften über
durch die Worte ,, § 8 Abs. 2 über die Entscheidung
Geldbuße und Rücknahme der Genehmigung oder
in Zweifelsfällen,", die Worte,,§ 14 Abs. 2 über die
der Erlaubnis".
Zuständigkeit bei einem Sitz des Unternehmens im
Ausland" durch die Worte ,,§ 14 Abs. 2 über die
Zuständigkeit bei einem Sitz des Unternehmens 38. In § 98 wird nach der Bezugnahme auf § 22 ein-
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset- gefügt: ,,40,".
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1983 253
39. § 99 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 5. der Unternehmer die sozialrechtlichen oder
a) Folgende Nummer 1 b wird eingefügt: arbeitsrechtlichen Verpflichtungen, die ihm
kraft Gesetzes oder Tarifvertrages hinsichtlich
„ 1 b. entgegen § 37 Umzugsverkehr betreibt der in seinem Betrieb Beschäftigten obliegen,
ohne im Besitz einer Erlaubnis zu sein." wiederholt nicht erfüllt hat,
b) Die Nummern 1 b bis 1 d werden Nummern 1 c 6. Personen, die für die Leitung des Unterneh-
bis 1 e. mens verantwortlich sind, gegen die Auflagen
oder Beschränkungen der Genehmigung oder
c) In Nummer 4 werden im Einleitungssatz die der Erlaubnis wiederholt in grober Weise ver-
Worte „Güterfern- oder -nahverkehrs" durch die stoßen oder die im Interesse der öffentlichen
Worte „Güterfern-, Umzugs- oder Güternahver- Sicherheit erlassenen Vorschriften trotz Ver-
kehrs" ersetzt. warnung nicht erfüllt haben,
d) In Nummer 4 Buchstabe d wird die Bezugnahme 7. Personen, die für die Leitung des Unterneh-
auf,,§§ 29, 85 Abs. 3" durch die Bezugnahme mens verantwortlich sind, wegen Verstoßes
auf,,§§ 29, 41, 85 Abs. 3" und das Wort „Buch- gegen Tarifvorschriften mehr als zweimal
führungspflicht" durch die Worte „Buchfüh- rechtskräftig verurteilt worden sind,
rungs- und Aufbewahrungspflicht" ersetzt. 8. der Unternehmer die ihm obliegenden steuer-
rechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht
e) In Nummer 5 wird die Bezugnahme auf ,,§§ 39, erfüllt hat,
40 Abs. 1," durch die Bezugnahme auf,,§ 42"
ersetzt und die Bezugnahme auf,,§ 87 a Abs. 3, 9. nach Erteilung der Genehmigung oder Erlaub-
§ 87 b Abs. 1 Satz 1" gestrichen. nis andere schwerwiegende Umstände eintre-
ten, aus denen sich die Unzuverlässigkeit der
für die Leitung des Unternehmens verantwort-
40. In § 99 Abs. 2 wird im ersten Halbsatz die Bezug-
lichen Personen ergibt,
nahme auf „Nr. 1 bis 1 d" durch die Bezugnahme auf
,,Nr. 1 bis 1 e" ersetzt. 10. der Unternehmer den Fernverkehrsbetrieb
nicht binnen drei Monaten nach Erteilung der
41. In § 100 Abs. 1 wird die Bezugnahme auf ,,§§ 54, Genehmigung aufgenommen oder die Gehmi-
87 a" durch die Bezugnahme auf,,§§ 54 und 54 a" gung während einer Dauer von sechs Monaten
ersetzt. nicht ausgenutzt hat oder
11. der Unternehmer im Zwangsvollstreckungsver-
42. In § 102 werden nach dem Wort „Güternahverkehr" fahren wegen einer Geldforderung in das
die Worte „oder den Umzugsverkehr" eingefügt und bewegliche Vermögen eine eidesstattliche
nach den Worten „untere Verkehrsbehörde" wird Versicherung abgegeben hat.
der Klammerzusatz ,,(§ 82)" durch den Klammer-
zusatz,,(§ 38 Abs. 2 und § 82)" ersetzt. (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 8 und 11 dür-
fen die Finanzbehörden den Genehmigungsbehör-
den Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung
43. Folgender § 102 b wird eingefügt:
der steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die
,,§ 102 b Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach
§ 284 der Abgabenordnung machen.
(1) Die Genehmigung oder die Erlaubnis kann
zurückgenommen werden, wenn der Unternehmer (4) Vor der Entziehung der Genehmigung ist die
oder sein Bevollmächtigter über Tatsachen, die für Bundesanstalt zu hören."
die Erteilung der Genehmigung oder der Erlaubnis
erheblich waren, vorsätzlich oder grobfahrlässig
unrichtige Angaben gemacht hat. 44. Der Sechste Abschnitt wird Achter Abschnitt.
(2) Die Genehmigung oder die Erlaubnis kann
widerrufen werden, wenn 45. § 103 wird wie folgt geändert:
1. der Unternehmer die in § 22 Abs. 2, den §§ 27 a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „des Fern-
bis 29, 41 und 85 festgesetzten Verpflichtun- und Nahverkehrs" durch die Worte „des Fern-,
gen wiederholt gröblich verletzt hat, Umzugs- und Nahverkehrs" ersetzt.
2. der Unternehmer des Güterfernverkehrs drei
Monate kein Kraftfahrzeug mehr besitzt, das b) In Absatz 3 Nr. 2 wird die Bezugnahme auf,,§ 78"
der Voraussetzung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 ent- durch die Bezugnahme auf,,§ 102 b" ersetzt.
spricht,
c) Absatz 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
3. ein nach den §§ 27 oder 85 Abs. 2 vorgeschrie-
benes Versicherungsverhältnis erloschen ist, ,,3. die Erteilung der Genehmigungen dem Bun-
desminister für Verkehr oder nach dessen
4. über das Vermögen des Unternehmers der
Richtlinien der Bundesanstalt für den Güter-
Konkurs eröffnet oder die Eröffnung des Kon-
fernverkehr übertragen wird."
kurses mangels einer den Kosten des Verfah-
rens entsprechenden Konkursmasse abge-
lehnt wird, 46. § 103 b Abs. 2 Satz 4 wird gestrichen.
254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
47. § 106 Abs. 1 erhält folgende Fassung: d) Weist der Antragsteller nach, daß er aus Gründen,
,,(1) Eine Genehmigung für den Umzugsverkehr, die er nicht zu vertreten hat, den nach Buchstabe b
die vor dem 1. Juli 1983 erteilt worden ist, gilt als erforderlichen Umsatz nicht erzielen konnte, so kann
Erlaubnis für den Umzugsverkehr (§ 37) fort." ihm ausnahmsweise eine Genehmigung für den all-
gemeinen Güterfernverkehr erteilt werden, wenn die
Nichterteilung der Genehmigung unter Berücksichti-
gung betrieblicher, struktur- oder regionalpolitischer
Artikel 2 Gesichtspunkte eine unzumutbare Härte darstellen
(1) Eine Genehmigung für den Möbelfernverkehr, die würde.
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden ist,
berechtigt zum Umzugsverkehr und zur Beförderung von e) Ein Antragsteller, der bereits nach der Höchstzahlen-
Möbeln im Güterfernverkehr mit einem Kraftfahrzeug Verordnung freiwillig Genehmigungen für den Möbel-
oder einem Anhänger. Die Genehmigung berechtigt fer- fernverkehr in Genehmigungen für den allgemeinen
ner dazu, bei Ausführung eines Möbeltransports Rest- Güterfernverkehr umgetauscht hat, erhält hinsicht-
gut auf dem als Zugkraft verwendeten Kraftfahrzeug lich der Möbelfernverkehrsgenehmigungen, die ihm
und im Anhänger zu befördern. Die Genehmigung wird nach dem freiwilligen Umtausch erstmals erteilt wur-
neun Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes un- den, für 135 000 Deutsche Mark Frachtumsatz
gültig. jeweils eine Genehmigung für den allgemeinen
Güt~rfernverkehr, höchstens jedoch die Zahl der
(2) Nahverkehrsunternehmer, die vor Inkrafttreten Genehmigungen nach Buchstabe a.
dieses Gesetzes Umzugsverkehr durchgeführt haben,
und Unternehmer des Möbelfernverkehrs erhalten auf (4) Bei Genehmigungen nach Absatz 3 ist in die
Antrag eine Erlaubnis für den Umzugsverkehr, ohne daß Genehmigungsurkunde eine Nutzlast von 15 Tonnen
die Voraussetzungen für die Erteilung geprüft werden. einzutragen.
Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von sechs Monaten
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden. (5) Eine höhere Nutzlast kann eingetragen werden,
wenn der Unternehmer nachweist, daß die höhere Nutz-
(3) Über die nach § 9 des Güterkraftverkehrsgeset- last unter Berücksichtigung betrieblicher Belange zur
zes in Verbindung mit der Sechsten Verordnung über Durchführung von Möbelbeförderungen dringend erfor-
die Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge des Güterfernver- derlich ist. Einern Antragsteller, der bereits nach der
kehrs und der Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs vom Höchstzahlen-Verordnung freiwillig Genehmigungen für
3. Juli 1970 (BGBI. I S. 1101 ), zuletzt geändert durch die den Möbelfernverkehr in Genehmigungen für den allge-
Verordnung vom 24. November 1978 (BGBI. 1 S. 1909), meinen Güterfernverkehr umgetauscht hat, kann die in
festgesetzten Höchstzahlen für den allgemeinen Güter- der Genehmigungsurkunde eingetragene Nutzlast-
fernverkehr hinaus dürfen an Stelle von Genehmigun- beschränkung abgeändert werden, sofern er nachweist,
gen für den Möbelfernverkehr im Sinne des Absatzes 1 daß eine höhere als die eingetragene Nutzlast unter
Satz 1 auf Antrag Genehmigungen für den allgemeinen Berücksichtigung betrieblicher Belange zur Durchfüh-
Güterfernverkehr mit folgender Maßgabe erteilt werden: rung von Möbelbeförderungen dringend erforderlich ist.
In diesen Fällen gilt § 12 a des Güterkraftverkehrs-
a) In den Antrag müssen sämtliche einem Unternehmer gesetzes mit der Einschränkung, daß die zu berück-
erteilten Genehmigungen für den Möbelfernverkehr sichtigende Nutzlast höchstens 15 Tonnen beträgt.
einbezogen sein. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf
von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (6) Genehmigungen nach den Absätzen 3 bis 5
gestellt werden. berechtigen den Unternehmer, ein Kraftfahrzeug zu
verwenden, das einschließlich Anhänger die in der
b) Der Unternehmer muß innerhalb von zwölf Monaten Genehmigungsurkunde eingetragene Nutzlast nicht
vor Antragstellung 34 000 Deutsche Mark Umsatz überschreitet.
im Möbelfernverkehr ohne Umzugsverkehr erzielt
haben. (7) Für jeweils zwei Genehmigungen mit einer Nutz-
lastbeschränkung, die ein Unternehmer nach den
c) Die innerhalb des Zeitraums nach Buchstabe b mit Absätzen 3 bis 5 oder auf Grund des freiwilligen Umtau-
Genehmigungen für den Möbelfernverkehr erzielten sches nach der Höchstzahlen-Verordnung erhalten hat,
Frachtumsätze im Möbelfernverkehr ohne Umzugs- kann dem Unternehmer auf seinen Antrag eine Geneh-
verkehr sind zusammenzuzählen. Für 34 000 Deut- migung ohne Nutzlastbeschränkung erteilt werden.
sche Mark Frachtumsatz wird eine, für weitere
135 000 Deutsche Mark Frachtumsatz jeweils eine (8) Für eine Genehmigung mit einer Nutzlast-
weitere Genehmigung für den allgemeinen Güter- beschränkung, die ein Unternehmer nach den Absätzen
fernverkehr mit der Beschränkung nach den Absät- 3 bis 5 oder auf Grund des freiwilligen Umtausches nach
zen 4 und 5 erteilt, höchstens jedoch die Zahl der der Höchstzahlen-Verordnung erhalten hat, kann dem
Genehmigungen nach Buchstabe a. Wurde seit dem Unternehmer auf seinen Antrag eine Genehmigung für
1. Januar 1979 innerhalb von zwölf zusammenhän- den Bezirksgüterfernverkehr ohne Nutzlastbeschrän-
genden Monaten ein höherer Umsatz im Möbelfern- kung erteilt werden.
verkehr ohne Umzugsverkehr erzielt als im Zeitraum
nach Buchstabe b, kann dieser Umsatz zur Erteilung (9) Die nach den Absätzen 3 bis 8 erteilten Genehmi-
weiterer Genehmigungen (hier 135 000 Deutsche gungen erhöhen oder verringern die durch die Höchst-
Mark Frachtumsatz) zugrunde gelegt werden. zahlen-Verordnung festgesetzten und auf die Länder
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1983 255
aufgeteilten Genehmigungen für den allgemeinen Artikel 4
Güterfernverkehr bei demjenigen Land, in dem sie erteilt Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
wurden. Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 5
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
des Güterkraftverkehrsgesetzes in der nach Inkraft-
treten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundes- (2) Artikel 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1987
gesetzblatt bekanntmachen. außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 9. März 1983
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG)
Vom 10. März 1983
Auf Grund des Artikels 3 des Dritten Gesetzes 5. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 92
zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom
9. März 1983 (BGBI. 1 S. 249) wird nachstehend der 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ),
Wortlaut des Güterkraftverkehrsgesetzes vom
17. Oktober 1952 (BGBI. I S. 697) in der ab 1. April 1983 6. den am 1. Juni 1979 in Kraft getretenen Artikel 3 des
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuerge-
berücksichtigt: setzes vom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1S. 2063),
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 6. August
1975 (BGBI. 1 S. 2132, 2480), 7. das am 14. Juli 1979 in Kraft getretene Zweite
Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgeset-
2. den am 1. Februar 1976 in Kraft getretenen Artikel 2
zes vom 9. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 960),
Abs. 5 des Ersten Durchführungsgesetzes/EWG
zum VAG vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1S. 3139),
8. den am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Artikel 13
3. den am 18. Februar 1976 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes zur Neufassung des Umsatzsteuerge-
des Gesetzes vom 10. Februar 1976 zu dem Über- setzes und zur Änderung anderer Gesetze vom
einkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere 26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953),
Container (BGBI. II S. 253; 1977 II S. 41 ),
4 das am 18. Juli 1976 in Kraft getretene Gesetz zur 9. das am 1. April 1983 in Kraft tretende Dritte Gesetz
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom
14. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1806), 9. März 1983 (BGBI. 1 S. 249).
Bonn, den 10. März 1983
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1983 257
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Erster Abschnitt (4) Die Landesregierungen bestimmen die Ortsmittel-
punkte nach Anhörung der Bundesanstalt für den Güter-
Allgemeine Vorschriften fernverkehr durch Rechtsverordnung. Sie können ihre
Ermächtigung durch Rechtsverordnung weiter übertra-
§ 1 gen, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 und des Absat-
zes 3 jedoch nur auf eine oberste Landesbehörde oder
Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen
auf eine höhere Landesverkehrsbehörde.
unterliegt ausschließlich den Bestimmungen dieses
Gesetzes. Güter sind auch lebende Tiere.
§3
§2 (1) Güterfernverkehr ist jede Beförderung von Gütern
mit einem Kraftfahrzeug für andere über die Grenzen der
(1) Guternahverkehr ist jede Beförderung von Gütern
mit einem Kraftfahrzeug für andere innerhalb der Nah- Nahzone hinaus oder außerhalb dieser Grenzen mit
zone mit Ausnahme des Umzugsverkehrs. Güternahver- Ausnahme des Umzugsverkehrs.
kehr ist auch die Beförderung mit Kraftfahrzeugen des (2) Werden Güter für andere auf einem Teil der
Güterkraftverkehrs, die die nach der Straßenverkehrs- Strecke mit einem Kraftfahrzeug, auf einem anderen Teil
Zulassungs-Ordnung höchstzulässigen Abmessungen der Strecke mit der Eisenbahn oder einem Binnenschiff
oder Gewichte um mehr als zehn vom Hundert über- in einem Kraftfahrzeug, einem Anhänger oder deren Auf-
schreiten, soweit Güter zur unmittelbar anschließenden bauten (Huckepackverkehr) oder in Behältern befördert
Beförderung mit der Eisenbahn zu einem Bahnhof oder und wird der Vertrag über die Beförderung auf der
in unmittelbarem Anschluß an eine Beförderung mit der Gesamtstrecke durch einen Unternehmer geschlossen,
Eisenbahn von einem Bahnhof jeweils innerhalb der der im Besitz einer Genehmigung für den Güterfernver-
Nahzone der Gemeinde des Bahnhofs befördert werden. kehr ist, die die Beförderung auf der Gesamtstrecke
deckt, so sind die Vorschriften für den Güterfernverkehr
(2) Die Nahzone ist das Gebiet innerhalb eines mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:
Umkreises von fünfzig Kilometern, gerechnet in der Luft-
linie vom Mittelpunkt des Standorts des Kraftfahrzeugs 1. Wird die An- oder Abfuhr innerhalb der Nahzone des
(Ortsmittelpunkt) aus. Zur Nahzone gehören alle eingesetzten Kraftfahrzeugs durchgeführt, so gelten
Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb der Nah- hierfür die Bestimmungen des § 12 nicht.
zone liegt. Sie ist für j~de Gemeinde von der nach Lan-
desrecht zuständigen Behörde öffentlich bekanntzuge- 2. Wird die An- oder Abfuhr über die Grenzen der Nah-
ben. Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Ein- zone des eingesetzten Kraftfahrzeugs hinaus oder
wohnern oder mit einer Fläche von mehr als einhundert außerhalb dieser Grenzen durchgeführt, so
Quadratkilometern können für die Bestimmung von a) kann abweichend von § 12 Abs. 1 Nr. 3 an Stelle
Ortsmittelpunkten in Bezirke eingeteilt werden; für jeden der Genehmigungsurkunde eine Bescheinigung
Bezirk kann ein Ortsmittelpunkt bestimmt werden. Jeder der Deutschen Bundesbahn über deren Hinterle-
dieser bezirklichen Ortsmittelpunkte gilt als Ortsmittel- gung mitgeführt werden und
punkt für das gesamte Gemeindegebiet. Der Ortsmittel- b) gilt die Beschränkung des§ 12 Abs. 1 Nr. 2 nicht.
punkt muß ein verkehrswirtschaftlicher Schwerpunkt
der Gemeinde oder des Bezirks sein. 3. Die Beförderung auf der Gesamtstrecke gilt mit der
Genehmigung durchgeführt, die der Unternehmer bei
(3) Werden Gemeinden oder Gemeindeteile in andere der Deutschen Bundesbahn hinterlegt oder die er für
Gemeinden eingegliedert oder zu einer neuen die An- oder Abfuhr verwendet.
Gemeinde zusammengeschlossen, so können für die in
ihrem Gebietsumfang geänderte oder neugebildete Dies gilt nicht für das Verhältnis zwischen dem Unter-
Gemeinde bis zu drei bezirkliche Ortsmittelpunkte nach nehmer des Güterfernverkehrs und der Eisenbahn oder
Absatz 2 bestimmt werden, auch wenn die Vorausset- dem Schiffahrttreibenden sowie einem für die An- oder
zungen des Absatzes 2 Satz 4 erster Halbsatz nicht vor- Abfuhr innerhalb der Nahzone eingesetzten Unterneh-
liegen. Die Bestimmung ist nur zulässig, wenn es für die mer des Güternahverkehrs.
befriedigende Verkehrsbedienung eines bestimmten
Gebietes erforderlich ist, eingerichtete Verkehrsverbin- §4
dungen aufrechtzuerhalten, die unter Berücksichtigung
der bisherigen Ortsmittelpunkte Güternahverkehr im (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine
Sinne dieser Vorschrift darstellen. Sind Gemeinden Anwendung auf
oder Gemeindeteile nach dem 31. Dezember 1968 in 1. die Beförderung von Gütern durch den Bund, die Län-
eine andere Gemeinde eingegliedert oder zu einer der, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und durch
neuen Gemeinde zusammengeschlossen worden, so andere Körperschaften des öffentlichen Rechts im
gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Rahmen ihrer hoheitlichen Betätigung,
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
2. die Beförderung von Gütern mit Krafträdern oder mit Kraftfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen der
Personenkraftwagen, zuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhändi-
3. die Beförderung von Leichen in besonders hierfür gen ist.
eingerichteten und ausschließlich solchen Beförde-
(4) Für die im Güternahverkehr verwendeten Last-
rungen dienenden Kraftfahrzeugen,
kraftwagen mit einer Nutzlast von nicht mehr als 750 kg
4. die Beförderung eines einzelnen beschädigten Fahr- gilt der im Fahrzeugschein eingetragene regelmäßige
zeugs, Standort als Standort im Sinne dieses Gesetzes, soweit
5. die Beförderung von lebenden Tieren mit Ausnahme nicht ein Standort nach den Absätzen 1 bis 3 bestimmt
von Schlachtvieh. ist.
(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, (5) Sollen Kraftfahrzeuge über die Grenzen der Nah-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- zone hinaus oder außerhalb dieser Grenzen vorüberge-
rates weitere, irn Rahmen des Gesamtverkehrs nicht ins hend im Nahverkehr verwendet werden, so kann die
Gewicht fallende Beförderungsfälle allgemein von den untere Verkehrsbehörde vorübergehend einen anderen
Bestimmungen dieses Gesetzes auszunehmen oder sie Ort zum Standort erklären, wenn dies aus wirtschaftli-
einer anderen Beförderungsart zuzuordnen. chen Gründen geboten und mit dem öffentlichen Inter-
esse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Güter-
kraftverkehrs vereinbar ist.
§5
(1) Durch Schaffung von Scheintatbeständen dürfen (6) Ist ein Standort nach den Vorschriften dieses
die Vorschriften dieses Gesetzes nicht umgangen wer- Gesetzes nicht bestimmt worden, so gilt unbeschadet
den. von Absatz 4 als Standort der Ort des Sitzes oder der
nicht nur vorübergehenden geschäftlichen Niederlas-
(2) Ein Scheintatbestand liegt auch dann vor, wenn sung, von dem aus das Kraftfahrzeug eingesetzt wird.
1. die Güter dem befördernden Unternehmer lediglich
für die Zeit der Beförderung übereignet werden, §6a
2. eine Sendung nach einem Ort innerhalb der Nahzone
(1) Die von der Landesregierung bestimmte Behörde
abgefertigt wird - außer beim Vorlauf für einen Spe-
hat auf Antrag des Unternehmers einen Ort als Standort
diteursammelgutverkehr -, sofern von vornherein
zu bestimmen, an dem der Unternehmer weder den Sitz
eine Beförderung darüber hinaus beabsichtigt ist;
seines Unternehmens noch eine geschäftliche Nieder-
dabei macht es keinen Unterschied, ob die Beförde-
lassung hat (angenommener Standort).
rung auf demselben Kraftfahrzeug oder mit Umla-
dung unterwegs ausgeführt wird und ob mehrere (2) Der angenommene Standort darf nicht weiter als
Unternehmer an der Beförderung beteiligt sind. dreißig Kilometer in der Luftlinie vom Sitz oder der Nie-
derlassung entfernt liegen. Liegt der Sitz oder eine nicht
§6 nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung des
Unternehmers
( 1) Für jedes Kraftfahrzeug, das im Güterfernverkehr
1. im Zonenrandgebiet oder
oder im Güternahverkehr verwendet werden soll, muß
ein Standort bestimmt werden. Der Unternehmer muß 2. nördlich des Nordostseekanals nicht weiter als vier-
an diesem Standort den Sitz seines Unternehmens oder zig Kilometer in der Luftlinie von der Westküste des
eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlas- Landes Schleswig-Holstein entfernt,
sung haben. darf der angenommene Standort entweder nicht weiter
(2) Der Sitz eines Unternehmens kann nur anerkannt als dreißig Kilometer in der Luftlinie vom Sitz oder der
werden, wenn - bezogen auf Art und Umfang des Unter- Niederlassung oder nicht weiter als fünfzig Kilometer in
nehmens - mindestens folgende Voraussetzungen der Luftlinie sowohl vom Zonenrand oder der Westküste
gegeben sind: des Landes Schleswig-Holstein als auch vom Sitz oder
der Niederlassung entfernt liegen. Die Entfernungen
a) ein besonderer durch den Unternehmer entspre- nach den Sätzen 1 und 2 werden zum Ortsmittelpunkt
chend eingerichteter und ständig benutzter Raum, des angenommenen Standorts sowie vom Ortsmittel-
der erforderlich, geeignet und bestimmt ist, Mittel- punkt der Gemeinde aus gemessen, in der sich der Sitz
punkt der geschäftlichen Tätigkeit dieses Unterneh- oder die Niederlassung befindet.
mens zu bilden;
b) das Vorhandensein einer zu selbständigem Handeln (3) Der angenommene Standort ist für alle Kraftfahr-
befugten geschäftskundigen Person, soweit der zeuge des Sitzes oder der Niederlassung zu bestimmen.
Unternehmer die Geschäfte nicht selbst wahrnimmt; Ist für einen Teil der Kraftfahrzeuge des Sitz.es oder der
Niederlassung entgegen Satz 1 der angenommene
c) eine dem Unternehmenszweck entsprechende Tä- Standort nicht bestimmt, so gilt auch für diese Kraftfahr-
tigkeit von erheblicherem Umfang. zeuge der angenommene Standort. Die erneute Bestim-
Diese Mindestanforderungen gelten auch für nicht nur mung eines angenommenen Standortes ist erst nach
vorübergehende geschäftliche Niederlassungen. Ablauf eines Jahres zulässig.
(3) Über die Bestimmung des Standortes ist eine amt- (4) § 6 Abs. 5 gilt auch für Kraftfahrzeuge, für die ein
liche Bescheinigung zu erteilen, die bei allen Fahrten im angenommener Standort bestimmt ist.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1983 259
§6b (2) Die im Rahmen der Höchstzahlenaufteilung auf ein
Land entfallenden Genehmigungen dürfen nur von einer
(1) Bei einer Beförderung von Gütern, die zu einem
Genehmigungsbehörde dieses Landes ( § 14 Abs. 1
Teil innerhalb und zu einem anderen Teil außerhalb des
und 2) erteilt werden. Ausnahmen von Satz 1 bedürfen
Geltungsbereichs dieses Gesetzes durchgeführt wird
der Zustimmung der obersten Verkehrsbehörde des
(grenzüberschreitender Güterkraftverkehr), gilt für ein
Landes, zu dessen Höchstzahlenanteil die Genehmi-
Kraftfahrzeug, das nicht im Geltungsbereich dieses
gung zählt; die Zustimmung darf nur aus struktur- oder
Gesetzes zugelassen ist, die Gemeinde als Standort, in
regionalpolitischen Gründen oder zur Vermeidung des
deren Gebiet das Kraftfahrzeug in diesen Geltungsbe-
Handels mit Genehmigungen für den Güterfernverkehr
reich zuerst einfährt oder ihn zuletzt verläßt.
versagt werden.
(2) Bei einer Beförderung von Gütern, bei der Be- und § 10
Entladeort innei ~alb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes liegen (Binnenverkehr), mit einem Kraftfahr- ( 1 ) Die Genehmigung kann im Rahmen des § 9 nur
zeug, das nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt werden, wenn
zugelassen ist, gelten die Vorschriften über den Güter- 1. der Unternehmer und die für die Führung der
nahverkehr, wenn ein Standort nach den Vorschriften Geschäfte bestellte Person zuverlässig sind,
dieses Gesetzes bestimmt ist und die Beförderung
Güternahverkehr im Sinne des § 2 ist, in allen übrigen 2. der Unternehmer oder die für die Führung der
Fällen die Vorschriften über den Güterfernverkehr. Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
3. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes
§7 gewährleistet ist.
(1) Mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung hat die (2) Die fachliche Eignung wird durch eine angemes-
Bundesregierung darauf hinzuwirken, daß die Wettbe- sene Tätigkeit in einem Unternehmen des Güterkraft-
werbsbedingungen der Verkehrsträger angeglichen verkehrs oder in einem Speditionsunternehmen, das
werden und daß durch marktgerechte Entgelte und Güterkraftverkehr betreibt, oder durch Ablegung einer
einen lauteren Wettbewerb der Verkehrsträger eine Prüfung nachgewiesen. Das Nähere regelt der Bundes-
volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgabenteilung ermög- minister für Verkehr durch Rechtsverordnung.
licht wird. (3) Neu zu erteilende Genehmigungen sind öffentlich
auszuschreiben; die Ausschreibung kann auf bestimmte
(2) Die Leistungen und Entgelte der verschiedenen
Bewerbergruppen oder Gebiete beschränkt werden. Bei
Verkehrsträger hat der Bundesminister für Verkehr
der Verteilung der Genehmigungen sind Neubewerber,
insoweit aufeinander abzustimmen, als es die Verhinde-
Klein-, Mittel- und Großunternehmer angemessen zu
rung eines unbilligen Wettbewerbs erfordert. berücksichtigen. Innerhalb der jeweiligen Gruppe ist
denjenigen Bewerbern der Vorzug· zu geben, die die
(3) Der Bundesminister für Verkehr kann Richtlinien
Gewähr dafür bieten, daß sie unter den gegebenen wirt-
über die Genehmigung der Verkehrstarife bekanntma-
schaftlichen Bedingungen das öffentliche Verkehrsbe-
chen.
dürfnis nach Dienstleistungen des gewerblichen Güter-
fernverkehrs am besten befriedigen. Das Vorliegen
eines öffentlichen Verkehrsbedürfnisses kann auch
zweiter Abschnitt unter Berücksichtigung von struktur- oder regionalpoli-
tischen Gesichtpunkten beurteilt werden. Einern Bewer-
Güterfernverkehr
ber darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden.
Erster Titel (4) In Fällen zwingender betrieblicher oder persönli-
Genehmigung cher Belange eines Bewerbers, z. B. im Erbfall oder zur
Weiterführung eines Unternehmens oder eines selb-
§8 ständigen, abgrenzbaren Unternehmensteils, oder zur
Erfüllung eines dringenden öffentlichen Verkehrsbe-
(1) Güterfernverkehr im Sinne des § 3 Abs. 1 ist dürfnisses kann im Einzelfall unter Anlegung eines
genehmigungspflichtig. strengen Maßstabes von den Vorschriften des Absat-
zes 3 abgewichen werden. Dabei kann die Genehmi-
(2) Entstehen Zweifel darüber, ob eine Güterbeförde- gung unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden,
rung genehmigungspflichtig ist, so entscheidet die für wenn dies zur Vermeidung eines Handels mit Genehmi-
den Sitz des Unternehmens zuständige höhere Landes- gungen erforderlich ist.
verkehrsbehörde.
(5) Genehmigungen, deren Gültigkeitsdauer abgelau-
§9 fen ist, werden in der Regel und unbeschadet der
Bestimmungen des Absatzes 6 dem bisherigen Geneh-
(1) Mit Zustimmung des Bundesrates setzt der Bun- migungsinhaber erteilt; Absatz 3 findet in diesen Fällen
desminister für Verkehr unter Brücksichtigung des keine Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der bisherige
öffentlichen Verkehrsbedürfnisses und der Verkehrssi- Genehmigungsinhaber die Genehmigung in den letzten
cherheit auf den Straßen die Höchstzahlen der Kraft- 24 Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht hinrei-
fahrzeuge für den allgemeinen Güternfernverkehr und chend genutzt hat. Eine hinreichende Ausnutzung ist
den Bezirksgüterfernverkehr ( § 13 a) fest und teilt sie grundsätzlich dann nicht gegeben, wenn die mit der
auf die Länder auf. Genehmigung erzielten Leistungen nach Gewichtskilo-
260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
metern und Umsatz aus Gründen, die der Unternehmer gehört oder von ihm auf Abzahlung gekawft ist und das
zu vertreten hat, jeweils weniger als die Hälfte der im er auf Grund der Genehmigung hätte einsetzen können,
Durchschnitt des betreffenden Landes erzielten Lei- höchstens jedoch 25 Tonnen. Die Nutzlast des Kraft-
stungen betragen. fahrzeuges einschließlich Anhängers darf nur bei einer
Genehmigung berücksichtigt werden. Ist eine Genehmi-
(6) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn sie mit gung im Sinne des § 9 mit einer Nutzlastbeschränkung
dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung erteilt, so ist abweichend von Satz 2 diese Nutzlast
eines geordneten Güterfernverkehrs unvereinbar ist. maßgebend.
(2) Absatz 1 gilt für Genehmigungen für den Möbel-
§ 11
fernverkehr mit der Maßgabe, daß an die Stelle der N~tz-
(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für seine last von Kraftfahrzeug und Anhänger die Nutzlast des
Person erteilt. Sie ist nicht übertragbar. entsprechenden Fahrzeugs tritt.
(2) Die Genehmigung wird auf Zeit erteilt. Ihre Gültig- (3) An Stelle mehrerer nach Absatz 1 oder 2 erteilter
keitsdauer beträgt grundsätzlich 8 Jahre. Genehmigungen darf dem Unternehmer eine andere
Anzahl von Genehmigungen erteilt werden, sofern die in
Absatz 1 oder 2 bezeichnete Nutzlast dabei nicht über-
§12 schritten wird.
( 1 ) Die Genehmigung berechtigt den Unternehmer, (4) Die Genehmigungen nach den Absätzen 1, 2 oder
ein Kraftfahrzeug im Güterfernverkehr unter folgenden 3 dürfen nur mit der Maßgabe erteilt werden, daß sie
Voraussetzungen einzusetzen (genehmigtes Kraftfahr- lediglich für Kraftfahrzeuge verwendet werden dürfen,
zeug): die zu jeder Zeit denselben Standort haben müssen.
1. Das Kraftfahrzeug muß auf den Namen des Unter-
(5) Die nach den Absätzen 1, 2 oder 3 erteilten meh-
nehmers zugelassen sein und ihm gehören oder von
reren Genehmigungen gelten als eine Genehmigung im
ihm auf Abzahlung gekauft sein.
Sinne des § 9.
2. Für das Kraftfahrzeug muß der in der Genehmigungs- §13
urkunde bezeichnete Standort bestimmt sein.
Die Genehmigung kann unter Bedingungen, Auflagen
3. Die Genehmigungsurkunde(§ 15) und das Fahrten-
oder mit verkehrsmäßigen Beschränkungen erteilt wer-
buch (§ 28 Abs. 2) sind auf der gesamten Beförde-
den, die sich im Rahmen der verkehrswirtschaftlichen
rungsstrecke im Kraftfahrzeug mitzuführen.
Ziele des Gesetzes halten müssen.
4. Das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs ist in
das Fahrtenbuch einzutragen. §13a
(2) Verwendet ein Unternehmer des Güterfernver- (1) Eine verkehrsmäßige Beschränkung im Sinne des
kehrs entweder zu Beginn oder am Ende einer Beförde- § 13 liegt insbesondere vor, wenn die Genehmigung auf
rung im Güterfernverkehr ein Kraftfahrzeug ohne den Güterfernverkehr innerhalb eines Umkreises von
Genehmigung innerhalb der Nahzone ( § 2 Abs. 2) oder höchstens einhundertfünfzig Kilometern, gerechnet in
ein Kraftfahrzeug mit einer Bezirksgenehmigung inner- der Luftlinie vom Ortsmittelpunkt des Standortes der
halb der Bezirkszone(§ 13 a Abs. 1 ), so gilt diese Beför- Kraftfahrzeuge aus, die auf Grund der Genehmigung
derung, wenn der Unternehmer auf der übrigen Beförde- eingesetzt werden dürfen, beschränkt wird (Bezirksge-
rungsstrecke ein anderes Kraftfahrzeug unter den Vor- nehmigung); zur Bezirkszone gehören alle Gemeinden,
aussetzungen des Absatzes 1 mit einer Genehmigung deren Ortsmittelpunkt innerhalb des Umkreises liegt.
einsetzt, die die gesamte Beförderung deckt, als gleich-
falls mit dem genehmigten Kraftfahrzeug ausgeführt. (2) Sofern es für die befriedigende Verkehrsbedie-
nung eines bestimmten Gebietes erforderlich ist, insbe-
(3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, sondere im Hinblick auf die Stillegung von Eisenbahn-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- strecken oder die Einstellung des Abfertigungsdienstes
rates Ausnahmen von der Voraussetzung des Absat- an Eisenbahnstrecken, und es dem Unternehmer unter
zes 1 Nr. 1 für die Fälle zuzulassen, in denen ein im Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage zugemu-
Güterfernverkehr verwendetes Kraftfahrzeug kurzfristig tet werden kann, kann eine Bezirksgehmigung ferner
ausfällt. In der Rechtsverordnung ist die höchstzuläs- nach § 13 mit der Auflage erteilt werden, daß der Unter-
sige Dauer eines solchen Einsatzes sowie das seiner nehmer regelmäßig nach näherer Bestimmung durch die
Überwachung dienende Verfahren zu regeln. Genehmigungsbehörde vorgeschriebene Güterlinien
bedient. Die Genehmigungsbehörde kann ihm hierfür
§12a einen besonderen Tarif genehmigen; auf den Tarif sind
die Vorschriften der §§ 20, 22 und 23 anzuwenden. Der
(1) An Stelle einer Genehmigung dürfen dem Unter- Unternehmer ist zur Beförderung nach dem Tarif ver-
nehmer mehrere Genehmigungen erteilt werden, wenn pflichtet, wenn
diese Genehmigungen den Unternehmer berechtigen,
1. die Beförderung mit den regelmäßig für die Linie ver-
nur solche Kraftfahrzeuge zu verwenden, die einschließ-
wendeten Beförderungsmitteln möglich ist und
lich Anhänger insgesamt eine bestimmte Nutzlast nicht
überschreiten. Maßgebend für die Nutzlast nach Satz 1 2. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert
ist die Nutzlast eines Kraftfahrzeuges einschließlich wird, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat.
Anhänger, das im Zeitpunkt der Antragstellung auf den Auf eine nach Satz 1 eingerichtete Güterlinie finden die
Namen des Unternehmers zugelassen ist und ihm §§ 90 bis 97 keine Anwendung.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1983 261
§14 Verkehrsbedienung eines bestimmten Gebietes erfor-
derlich ist und sie dem Unternehmer unter Berücksich-
(1) Für die Erteilung der Genehmigung ist diejenige
tigung seiner wirtschaftlichen Lage zugemutet werden
höhere Landesverkehrsbehörde zuständig, in deren
kann. Vor der Entscheidung sind die für den neuen
Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder eine nicht nur
Standort zuständige Genehmigungsbehörde sowie die
vorübergehende geschäftliche Niederlassung hat und
für den bisherigen und die für den neuen Standort
die Kraftfahrzeuge, die auf Grund der Genehmigung ein-
zuständigen Außenstellen der Bundesanstalt für den
gesetzt werden sollen, zugelassen sind oder zugelas-
Güterfernverkehr zu hören.
sen werden sollen.
(4) In den Fällen des § 6 a ist abweichend von
(2) Hat ein Unternehmen im Geltungsbereich dieses
Absatz 3 Satz 2 die Genehmigungsurkunde der für die
Gesetzes keinen Sitz, so entscheidet diejenige höhere
Bestimmung des angenommenen Standortes zuständi-
Landesverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Beladeort
gen Behörde zur Berichtigung vorzulegen.
liegt.
(5) Die Genehmigungsurkunde darf dem Unternehmer
(3) Die Genehmigungsbehörde ist verpflichtet, vor der
erst ausgehändigt werden, nachdem er den Nachweis
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer
der Versicherung erbracht hat (§ 27). Einer Aktienge-
Genehmigung die Bundesanstalt für den Güterfernver-
sellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesell-
kehr (§ 53), die beteiligten Verbände des Verkehrsge-.
schaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossen-
werbes, die fachlich zuständige Gewerkschaft und die
schaft darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehän-
zuständige Industrie- und Handelskammer zu hören. Vor
digt werden, wenn außerdem die Eintragung in das Regi-
allen Entscheidungen nach § 13 a Abs. 2 ist außer den
ster nachgewiesen ist oder die Eintragung in das Regi-
in Satz 1 genannten Stellen die zuständige Verwaltung
ster nur noch von der Vorlage der Genehmigungs-
der Eisenbahn zu hören, deren Verkehrsgebiet berührt
urkunde beim Registergericht abhängt.
wird, sowie die zuständige Landwirtschaftskammer
oder, soweit eine solche nicht besteht, die oberste (6) Der Verlust der Genehmigungsurkunde ist der
Landesbehörde für Ernährung und Landwirtschaft. Das Genehmigungsbehörde zu melden.
Nähere bestimmt der Bundesminister für Verkehr durch
Rechtsverordnung.
§ 16
§15
(weggefallen)
(1) Die Genehmigung wird durch Aushändigung einer
Genehmigungsurkunde erteilt.
(2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten § 17
1. einen Hinweis auf dieses Gesetz, Die Genehmigungsbehörde kann jederzeit durch die
zuständige Zulassungsbehörde die Betriebssicherheit
2. die Bezeichnung des Unternehmers und den Sitz des
der Kraftfahrzeuge auf Kosten des Unternehmers nach-
Unternehmens,
prüfen lassen.
3. die Bezeichnung eines Standortes, der für alle Kraft-
fahrzeuge bestimmt sein muß, für die die Genehmi- §18
gung verwendet werden soll,
Die Genehmigungsbehörde hat der zuständigen
4. die Zeitdauer, für die die Genehmigung erteilt wird, Berufsgenossenschaft die Erteilung der Genehmigung
und mitzuteilen. Die Anzeigepflicht des Unternehmers nach
5. die Bedingungen, Auflagen oder verkehrsmäßigen § 661 der Reichsversicherungsordnung bleibt unbe-
Beschränkungen, unter denen die Genehmigung rührt.
erteilt wird.
§19
(3) Ändert sich die Bezeichnung des Unternehmers (1) Nach dem Tod des Unternehmers darf der Erbe
oder der Sitz des Unternehmens, so ist die Genehmi- den Betrieb vorläufig weiterführen; das gleiche gilt für
gungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Berichti- den Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger oder
gung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn die Genehmi- Nachlaßverwalter während einer Testamentsvollstrek-
gung für Kraftfahrzeuge mit einem anderen als dem kung, Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung.
nach Absatz 2 Nr. 3 bezeichneten Standort verwendet
werden soll. Handelt es sich in diesem Falle um eine (2) Die Befugnis erlischt, wenn nicht der Erbe binnen
Bezirksgenehmigung, so bedarf es zur Berichtigung der drei Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der
Genehmigungsurkunde der vorherigen Zustimmung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder die in Absatz 1 zwei-
für den bisherigen Standort zuständigen Genehmi- ter Halbsatz genannten Personen binnen drei Monaten
gungsbehörde, wenn nach der Annahme ihres Amtes oder ihrer Bestellung die
1. der bisherige Standort in einem der in § 6 a Abs. 2 Genehmigung beantragt haben; ein in der Person des
genannten Gebiete liegt oder Erben wirksam gewordener Fristablauf wirkt auch
gegen den Nachlaßverwalter.
2. der Standort der Kraftfahrzeuge, die auf Grund der
Genehmigung eingesetzt werden sollen, in einem (3) Wird die Genehmigung erteilt, so gilt sie als die
anderen Land liegt. dem Rechtsvorgänger erteilte Genehmigung.
Die Zustimmung ist zu versagen, sofern die Beibehal- (4) Im Falle der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit
tung des bisherigen Standortes für die befriedigende des Unternehmers oder der für die Führung der
262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Geschäfte bestellten Person darf ein Dritter, bei dem die (4) Der Bundesminister für Verkehr kann im Einver-
Voraussetzungen des§ 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 noch nicht nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft an
festgestellt sind, das Unternehmen bis zu sechs Mona- Stelle der Tarifkommission Frachtsätze und andere in
ten nach Feststellung der Erwerbs- oder Geschäftsun- Absatz 1 genannte Angaben festsetzen, wenn das all-
fähigkeit weiterführen. In ausreichend begründeten gemeine Wohl es erfordert.
Sonderfällen kann diese Frist um drei Monate verlängert
werden. (5) Alle anderen für den Beförderungsvertrag maßge-
benden Beförderungsbedingungen werden vom Bun-
desminister für Verkehr festgesetzt.
§ 19 a
(6) Die nach diesen Vorschriften festgesetzten und
Die Genehmigungsbehörde kann für bestimmte
genehmigten Tarife erläßt der Bundesminister für Ver-
Beförderungen Genehmigungen für Einzelfahrten
kehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
abweichend von den Vorschriften des§ 9 Abs. 1, § 10
Bundesrates. Er kann Rechtsverordnungen, die Fracht-
Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 bis 6, § 14 Abs. 3 und der auf Grund
sätze und andere in Absatz 1 genannte Angaben enthal-
des § 103 Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnungen ertei-
ten, aufheben, wenn das allgemeine Wohl es erfordert;
len, wenn und soweit dies zur Versorgung der Bevölke-
er bedarf hierzu des Einvernehmens mit dem Bundesmi-
rung mit lebensnotwendigen Gütern oder zur Vermei-
nister für Wirtschaft.
dung schwerwiegender volkswirtschaftlicher Nachteile
zwingend geboten ist.
§ 21
§ 19 b (1) Es werden Tarifkommissionen gebildet für den all-
gemeinen Güterfernverkehr und den Bezirksgüterfern-
Der Unternehmer unterliegt wegen der Erfüllung der verkehr. An Stelle dieser Tarifkommissionen kann eine
gesetzlichen Vorschriften und der ihm durch die Geneh- gemeinsame Tarifkommission gebildet werden.
migung auferlegten Bedingungen, Auflagen und ver-
kehrsmäßigen Beschränkungen unbeschadet der§§ 53 (2) Die Tarifkommissionen setzen sich aus Tarifsach-
bis 76 der Aufsicht der Genehmigungsbehörde. verständigen der beteiligten Zweige des Güterfernver-
kehrs zusammen. Die Mitglieder der Tarifkommissionen
und ihre Stellvertreter werden vom Bundesminister für
Zweiter Titel Verkehr auf die Dauer von drei Jahren aus dem Kreise
Tarif der Personen berufen, die ihm von Angehörigen oder
Verbänden des Güterfernverkehrsgewerbes vorge-
§ 20 schlagen werden. § 62 Abs. 4 und 5 ist entsprechend
anzuwenden. Die Mitglieder der Tarifkommissionen sind
(1) Die Tarife müssen alle zur Bestimmung des Beför- ehrenamtlich tätig; sie sind nicht an Aufträge oder Wei-
derungsentgelts (Entgelte für die Beförderung und für sungen gebunden.
Nebenleistungen) notwendigen Angaben und alle ande-
ren für den Beförderungsvertrag maßgebenden Beför- § 21 a
derungsbedingungen enthalten.
(1) Bei jeder Tarifkommission wird ein beratender
(2) Die Tarife gelten hinsichtlich der Beförderungslei- Ausschuß gebildet.
stung auch für den Speditionsvertrag zwischen dem
Spediteur und seinem Auftraggeber. Bewirkt der Spedi- (2) Die beratenden Ausschüsse setzen sich aus Ver-
teur die Versendung des Gutes zusammen mit dem Gut tretern der Verlader zusammen. Die Mitglieder dieser
eines anderen Auftraggebers in einer Sendung, so ist Ausschüsse und ihre Stellvertreter werden von der
jedoch das Entgelt für die Beförderung des einzelnen Industrie und dem Handel, von der Spedition, dem Hand-
Gutes mindestens nach dem Frachtsatz der für die Sen- werk und der Agrarwirtschaft vorgeschlagen. Im übrigen
dung anzuwendenden Gewichtsklasse zu entrichten; ist§ 21 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
unberührt bleiben besondere Regelungen nach dem
Preisgesetz. (3) Die Tarifkommissionen haben ihren beratenden
Ausschüssen vor jeder Sitzung, in der über die Fest-
§ 20a setzung von Tarifen beschlossen werden soll, nach
Maßgabe der Geschäftsordnung Gelegenheit zur Stel-
(1) Die Frachtsätze und alle anderen zur Bestimmung lungnahme zu geben.
des Beförderungsentgelts notwendigen Angaben des
Tarifs werden von Tarifkommissionen festgesetzt.
§ 21 b
(2) Die Beschlüsse der Tarifkommissionen nach
Absatz 1 bedürfen der Genehmigung des Bundesmini- ( 1) Der Bundesminister für Verkehr errichtet die Tarif-
sters für Verkehr. Er entscheidet im Einvernehmen mit kommissionen und ihre beratenden Ausschüsse und
dem Bundesminister für Wirtschaft. bestimmt ihre Zusammensetzung und ihren Aufbau
sowie den Sitz der Tarifkommissionen durch Rechtsver-
(3) Der Bundesminister für Verkehr soll, wenn er nicht ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.
vorher entscheidet, sich innerhalb von drei Wochen
nach Eingang des Beschlusses gegenüber der Tarif- (2) Die Tarifkommissionen und ihre beratenden Aus-
kommission äußern und innerhalb von zwei Monaten schüsse geben sich Geschäftsordnungen, die der
nach Eingang des Beschlusses über die Genehmigung Genehmigung des Bundesministers für Verkehr be-
entscheiden. dürfen.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1983 263
(3) Der Bundesminister für Verkehr ist berechtigt, an für den Güterfernverkehr (§ 53) mitzuteilen; er hat
den Sitzungen der Tarifkommissionen und ihrer bera- zusammen mit der Sonderabmachung alle Unterlagen
tenden Ausschüsse teilzunehmen oder sich vertreten vorzulegen, die den Abschluß sowie die vereinbarten
zu lassen. Er kann Bedienstete der Bundesanstalt für Beförderungsentgelte rechtfertigen.
den Güterfernverkehr als Beauftragte entsenden.
(3) Sonderabmachungen werden spätestens drei
Monate nach Inkrafttreten eines Wettbewerbstarifs
§ 22
nach Absatz 1 Nr. 1 unwirksam.
( 1) Die Beförderungsentgelte sollen den wirtschaftli-
(4) Ist der Markt für die Beförderung bestimmter Güter
chen Verhältnissen der Unternehmer des Güterkraftver-
in bestimmten Verkehrsverbindungen gestört, so kann
kehrsgewerbes Rechnung tragen; sie sind Mindest-/
der Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverord-
Höchstentgelte, falls in dem Tarif nichts anderes
nung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
bestimmt ist. Bei Festsetzung der Beförderungsentgelte
daß in diesen Fällen der Abschluß von Sonderabma-
sind unbillige Benachteiligungen landwirtschaftlicher
chungen längstens für die Dauer eines Jahres der vor-
und mittelständischer Wirtschaftskreise sowie wirt-
herigen Genehmigung des Bundesministers für Verkehr
schaftlich schwacher und verkehrsungünstig gelegener
bedarf. Der Markt gilt insbesondere dann als gestört,
Gebiete zu verhindern.
wenn die durchschnittliche Höhe der während eines
(2) Ermäßigungen des Beförderungsentgelts und Kalenderjahres erhobenen Beförderungsentgelte nicht
andere Vergünstigungen, die nicht veröffentlicht worden ausreicht, um die Rentabilität eines ordnungsgemäß
sind und nicht unter gleichen Bedingungen jedermann geführten und normal beschäftigten Verkehrsunterneh-
zugute kommen, sind unzulässig. Unzulässig sind ferner mens zu gewährleisten.
Zahlungen oder andere Zuwendungen, die einer Umge-
hung des tarifmäßigen Beförderungsentgelts gleich- § 23
kommen. Leistungen, die im Zusammenhang mit Beför-
derungen dem Unternehmer außerhalb des Beförde- (1) Ist Beförderungsentgelt unter Tarif berechnet, so
rungsvertrages oder dem Spediteur außerhalb des Spe- hat der Unternehmer den Unterschiedsbetrag zwischen
ditionsvertrages erbracht werden, dürfen nicht pau- dem tarifmäßigen und dem tatsächlich berechneten Ent-
schal, sondern nur auf Grund einer Einzelabrechnung gelt nachzufordern und erforderlichenfalls gerichtlich
vergütet werden; unberührt bleiben Regelungen nach geltend zu machen und im Wege der Zwangsvollstrek-
den §§ 32, 35 und 84 h. Entgelte für eine Beschäfti- kung beizutreiben. Kommt der Unternehmer dieser Ver-
gungs- oder Umsatzgarantie oder für eine Organisation pflichtung innerhalb einer von der Bundesanstalt für den
des Fahrzeugeinsatzes dürfen nur auf Grund des Tarifs Güterfernverkehr (§ 53) festzusetzenden angemesse-
oder einer anderen Rechtsverordnung nach diesem nen Frist nicht nach, so geht die Forderung auf die Bun-
Gesetz gezahlt werden. desanstalt über, die das zuwenig berechnete Entgelt im
eigenen Namen einzuziehen hat. In diesem Falle führt
(3) Die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsver-
sie an Stelle des Unternehmers die in dem Unter-
trages wird durch tarifwidrige Abreden nicht berührt. Die
schiedsbetrag enthaltene Umsatzsteuer an das für sie
Höhe des Beförderungsentgelts und die Beförderungs-
zuständige Finanzamt ab; die Unterschiedsberechnung
bedingungen richten sich auch in diesen Fällen nach
gilt für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 des
den Bestimmungen des Tarifs.
Umsatzsteuergesetzes als Rechnung des Unterneh-
mers, wenn in ihr der Steuerbetrag gesondert ausge-
§ 22a wiesen ist.
(1) Für die Beförderung von Gütern von und nach (2) Ist Beförderungsentgelt über Tarif berechnet oder
deutschen Seehäfen, die über See eingeführt worden sind andere tarifwidrige Zahlungen oder Zuwendungen
sind oder über See ausgeführt werden, kann der Unter- geleistet, so muß der leistende diese zurückfordern und
nehmer ohne Bindung an die Tarife Entgelte mit dem erforderlichenfalls gerichtlich geltend machen und im
Absender schriftlich vereinbaren (Sonderabmachun- Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben. Kommt der
gen). Solche Sonderabmachungen sind nur zulässig, leistende dieser Verpflichtung innerhalb einer von der
1. wenn Umstände vorliegen, die bei der Festsetzung Bundesanstalt festzusetzenden angemessenen Frist
der Tarife nicht berücksichtigt worden sind, insbe- nicht nach, so geht die Forderung auf die Bundesanstalt
sondere, wenn der Wettbewerb gegenüber anderen über, die das zuviel berechnete Entgelt im eigenen
Verkehrswegen oder Verkehrsträgern eine Sonder- Namen einzuziehen hat. Bei Zuwendungen, die nicht in
abmachung erfordert und ihm durch einen Wettbe- Geld bestehen, ist der dem Wert der Zuwendung ent-
werbstarif nicht Rechnung getragen wird, und sprechende Geldbetrag einzuziehen.§ 817 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
2. wenn die Sonderabmachung eine Gütermenge von
mindestens 500 Tonnen in drei Monaten in derselben (3) Hat ein nach den Absätzen 1 oder 2 Forderungs-
Verkehrsverbindung oder für denselben Urversender berechtigter vorsätzlich gehandelt, so geht die Forde-
oder für denselben Empfänger umfaßt, und rung in dem Zeitpunkt auf die Bundesanstalt über, in
dem diese dem Schuldner den Übergang mitteilt, im Fall
3. wenn die Sonderabmachung das finanzielle
des Konkurses eines Forderungsberechtigten jedoch
Betriebsergebnis des Unternehmers erhält oder ver-
bessert. nur, soweit die Forderung nicht zur Befriedigung der
Gläubiger erforderlich ist. Tritt der Konkurs erst inner-
(2) Der Unternehmer hat die Sonderabmachung halb von drei Monaten nach dem Forderungsübergang
unverzüglich nach ihrem Abschluß der Bundesanstalt ein, so kann der Konkursverwalter verlangen, daß die
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bundesanstalt einen entsprechenden Teil der Forde- (2) Der Nachweis der Versicherung ist durch eine vom
rung oder, falls diese bereits eingezogen ist, des Erlöses Versicherer oder seinem Beauftragten zu erteilende
auf ihn zurücküberträgt. Versicherungsbestätigung nach vorgeschriebenem
Muster zu erbringen. Der Versicherer oder sein Beauf-
(4) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt durch tragter ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer bei
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Beginn des Versicherungsschutzes die Versicherungs-
die Form, in der die nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bestätigung kostenlos zu erteilen.
Satz 1 Berechtigten die Einziehung nach- oder zurück-
zufordernder Geldbeträge nachzuweisen haben. (3) Die Genehmigungsbehörde hat dem Versicherer
oder seinem Beauftragten die Nummer und das Ausstel-
(5) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Beförderungen lungsdatum der Genehmigungsurkunde mitzuteilen.
im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr keine
Anwendung. Der Bundesminister für Verkehr kann (4) Versicherungsunternehmen, mit denen Unterneh-
jedoch durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des mer des Güterfernverkehrs eine Versicherung nach
Bundesrates bestimmen, daß die Absätze 1 bis 3 auf Absatz 1 abgeschlossen haben, sind verpflichtet, das
Beförderungen im grenzüberschreitenden Güterkraft- Erlöschen des Versicherungsverhältnisses gemäß
verkehr ganz oder teilweise Anwendung finden, wenn § 158 c des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
das Recht, das an dem außerhalb des Geltungsbereichs unverzüglich der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
dieses Gesetzes liegenden Be- oder Entladeort gilt, ent-
sprechende Bestimmungen enthält. (5) Die Genehmigungsbehörde kann jederzeit von
dem Unternehmer den Nachweis der Versicherung ver-
langen.
§ 24
(6) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Genehmi-
Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr (§ 53) gungsurkunde unverzüglich an die Genehmigungs-
veröffentlicht unverzüglich im Verkehrsblatt- Amtsblatt behörde zurückzugeben, wenn eine ausreichende
des Bundesministers für Verkehr - folgende Einzelhei- Schadensversicherung nicht mehr besteht.
ten aller Sonderabmachungen, die ihr nach § 22 a
Abs. 2 mitgeteilt worden sind: (7) Die Einzelheiten des Nachweis- und Meldeverfah-
rens nach den Absätzen 1 bis 4 bestimmt der Bundes-
1 . Name des Unternehmers, minister für Verkehr durch Rechtsverordnung.
2. Verkehrsverbindungen,
3. Güterart, § 28
4. Gütermenge, ( 1) Unternehmer und Absender haben dafür zu sor-
5. vereinbarte Beförderungsentgelte, gen, daß über jede Sendung die von dem Bundesmini-
ster für Verkehr oder durch das Übereinkommen über
6. Tag des Abschlusses der Sonderabmachung,
den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengü-
7. Dauer der Sonderabmachung, terverkehr (BGBI. 1961 II S. 11 20) vorgeschriebenen
8. wichtigste Sonderbedingungen. Beförderungs- und Begleitpapiere ausgefertigt werden.
Diese sind bei allen Beförderungen im Güterfernverkehr
im Kraftfahrzeug mitzuführen.
§ 25
(2) Der Unternehmer hat ein Fahrtenbuch zu führen.
(weggefallen) Einzelheiten über Form und Ausfüllung dieses Fahrten-
buches bestimmt der Bundesminister für Verkehr durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.
Dritter Titel (3) Die Genehmigungsurkunde, das Fahrtenbuch und
Pflichten der am Beförderungsvertrag Beteiligten die Beförderungs- und Begleitpapiere sind auf Verlan-
gen der zuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung aus-
§ 26 zuhändigen.
Soweit Beförderungsbedingungen (§ 20) anzuwen- (4) Im Falle des§ 12 Abs. 2 sind die Beförderungspa-
den sind, kann der Unternehmer die ihm nach den piere auch während der Beförderung auf der Teilstrecke
gesetzlichen Vorschriften oder den Beförderungsbedin- mitzuführen, auf der ein Kraftfahrzeug ohne Genehmi-
gungen obliegende Haftung durch Vertrag weder aus- gung eingesetzt wird. Absatz 3 ist insoweit anzuwen-
schließen noch beschränken. den.
§ 29
§ 27
Unternehmer und Spediteure haben über den Güter-
(1) Der Unternehmer hat sich gegen alle Schäden, für fernverkehr Bücher zu führen und in diesen die Beförde-
die er nach den Beförderungsbedingungen haftet, zu rungsgeschäfte, insbesondere das Beförderungsent-
versichern. Auf diese Versicherung finden die für die gelt, nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchfüh-
Transportversicherung geltenden Vorschriften des rung ersichtlich zu machen. Der Unternehmer hat die
§ 187 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in Beförderungspapiere und das Fahrtenbuch nach Been-
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer digung der Beförderung fünf Jahre, die Schaublätter der
7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung mit späte- Fahrtschreiber und Kontrollgeräte ein Jahr geordnet
ren Änderungen entsprechende Anwendung. aufzubewahren.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1983 265
§ 30 stalt für den Güterfernverkehr(§ 53), der Vertretungen
des gewerblichen Güterfernverkehrs und der Spedition
Die an dem Beförderungsvertrag Beteiligten sind für und Lagerei bestellt.
die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben und
Erklärungen in den Beförderungspapieren verantwort- (2) Bestellt werden kann nur eine handelsgerichtlich
lich. eingetragene Speditionsfirma, die zuverlässig ist und
§ 31 nach ihren betrieblichen und wirtschaftlichen Einrich-
tungen die Gewähr für die Erfüllung der Aufgaben des
(weggefallen) Abfertigungsdienstes bietet.
(3) Auf die Rücknahme der Bestellung findet § 102 b
§ 32 Abs. 1 und 2 Nr. 4, 7 und 9 entsprechende Anwendung.
(1) Die Vermittlung von Ladegut oder Laderaum im Die Bestellung kann außerdem zurückgenommen wer-
Güterfernverkehr ist nur solchen Personen gestattet, den, wenn der Abfertigungsspediteur wiederholt gegen
bei denen eine derartige Tätigkeit im Rahmen ihres die Abfertigungsordnung (§ 36) verstoßen hat.
Gewerbebetriebs üblich ist. Über solche Geschäfte sind (4) Für die Abfertigungsspediteure des Kraftverkehrs
Bücher zu führen, die Angaben über die Parteien, das der Deutschen Bundesbahn finden die Vorschriften der
beförderte Ladegut, das Beförderungsentgelt und die §§ 33 bis 36 entsprechende Anwendung mit der Maß-
Provision enthalten müssen. Die Bücher und sonstigen
gabe, daß die Abfertigungsspediteure durch die Deut-
Unterlagen über das Vermittlungsgeschäft sind fünf
sche Bundesbahn nach Anhörung der höheren Landes-
Jahre aufzubewahren.
verkehrsbehörde bestellt werden. Einer Anhörung der
(2) Die am Beförderungsvertrag Beteiligten dürfen, Vertretung des gewerblichen Güterfernverkehrs bedarf
unbeschadet der Vorschriften der §§ 33 bis 36, bei der es nicht.
Beschaffung von Ladegut oder Laderaum sich anderer § 35
als der in Absatz 1 bezeichneten Personen nicht bedie-
nen; im übrigen darf den an dem Beförderungsvertrag Der Abfertigungsspediteur erhält von dem Unterneh-
oder seiner Durchführung Beteiligten eine in bezug auf mer des Güterfernverkehrs für seine Tätigkeit ein Ent-
das Beförderungsentgelt prozentual berechnete Provi- gelt, das der Bundesminister für Verkehr im Einverneh-
sion nicht gezahlt werden. men mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
(3) Der Vermittler hat gegen den Unternehmer festsetzt.
Anspruch auf Vermittlungsprovision nur, wenn der § 36
Unternehmer bei dem Vermittler nachgesucht hat, ihm
die Gelegenheit zum Abschluß eines Beförderungsver- Die Aufgaben des Abfertigungsspediteurs bei der
trages nachzuweisen, und wenn der Beförderungsver- Durchführung des Güterfernverkehrs, insbesondere
trag infolge der Vermittlung zustande gekommen ist. Ist seine Rechte und Pflichten, werden durch eine Abferti-
der Vermittler wegen desselben Ladegutes bereits zur gungsordnung geregelt, die der Bundesminister für Ver-
Beschaffung von Laderaum im Auftrag eines Dritten kehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
tätig, so hat er gegen den Unternehmer keinen Bundesrates erläßt. Vor Erlaß der Abfertigungsordnung
Anspruch auf Provision; das gleiche gilt, wenn der Ver- ist der Verwaltungsrat der Bundesanstalt für den Güter-
mittler Beteiligter an den der Beförderung zugrunde lie- fernverkehr ( § 53) zu hören.
genden Rechtsgeschäften ist.
(4) Die für das Vermittlungsgeschäft gezahlte Provi- Dritter Abschnitt
sion darf weder ganz noch teilweise in irgendeiner Form
an Dritte weitergegeben werden. Vorschriften für besondere Verkehre
(5) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt im Ein- Erster Titel
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
Sondervorschriften für den Umzugsverkehr
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates Höchstsätze für die Bemessung der Vermitt-
§ 37
lungsprovision und der Entgelte für Nebenleistungen,
soweit diese vom Unternehmer gezahlt werden. Die Beförderung von Umzugsgut, Erbgut und Heirats-
gut mit einem Kraftfahrzeug für andere (Umzugsver-
kehr) ist erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis wird dem
Vierter Titel Unternehmer für seine Person zeitlich unbeschränkt
Abfertigungsdienst
erteilt.
§ 38
§ 33 (1) Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
Abfertigungsspediteur ist ein Spediteur, der im Güter- 1. der Unternehmer und die für die Führung der
fernverkehr Transporte abfertigt. Geschäfte bestellte Person zuverlässig sind,
2. der Unternehmer oder die für die Führung der
§ 34 Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
( 1) Der Abfertigungsspediteur wird von der höheren 3. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes
Landesverkehrsbehörde nach Anhörung der Bundesan- gewährleistet ist.
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
(2) Für die Erteilung der Erlaubnis ist diejenige untere § 41
Verkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Unter-
§ 26 über das Verbot des Haftungsausschlusses und
nehmer seinen Sitz oder eine gerichtlich eingetragene
der Haftungsbeschränkung und§ 27 über die Versiche-
Zweigniederlassung hat (Erlaubnisbehörde).
rungspflicht gelten entsprechend. § 29 über die Buch-
führungs- und Aufbewahrungspflicht gilt entsprechend
§ 39
mit der Maßgabe, daß der Unternehmer die Zweitschrif-
ten seiner Rechnungen fünf Jahre nach Rechnungsaus-
Auf das Erlaubnisverfahren für den Umzugsverkehr stellung aufzubewahren hat.
sind
§ 8 Abs. 2 über die Entscheidung in Zweifelsfällen, § 42
§ 10 Abs. 2 über den Nachweis der fachlichen Eignung, Auf allen Fahrten ist eine Ausfertigung der Erlaubnis-
§ 14 Abs. 2 über die Zuständigkeit bei einem Sitz des urkunde mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen
Unternehmens außerhalb des Geltungsbereichs dieses Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhändigen.
Gesetzes,
§ 14 Abs. 3 Satz 1 mit der Maßgabe, daß die Anhörung § 43
der Bundesanstalt unterbleibt und als beteiligte Ver-
bände des Verkehrsgewerbes die Vertretungen des (1) Der Unternehmer unterliegt wegen der Erfüllung
Möbeltransports und der Spedition zu hören sind, der gesetzlichen Vorschriften der Aufsicht der Erlaub-
nisbehörde. Im übrigen gilt § 55 Abs. 1 und 2 entspre-
§ 15 Abs. 1, 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 2
chend.
und Abs. 6 über Aushändigung, Inhalt und Verlust der
Urkunde, (2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
§ 17 über die Nachprüfung der Betriebssicherheit der durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
Kraftfahrzeuge, desrates zu bestimmen, in welchem Umfang und nach
welchem Verfahren Unterlagen zur Tarifüberwachung
§ 18 über die Pflicht zur Mitteilung an die Berufsgenos- der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr vorzulegen
senschaft und sind. In der Rechtsverordnung kann auch die statisti-
§ 19 über die Fortführung des Betriebes nach dem Tod sche Erfassung der Beförderungsleistungen vorgese-
des Unternehmers sowie nach dem Wegfall der hen werden.
Erwerbs- oder Geschäftsfähigkeit des Unternehmers § 44
oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Per-
son Für den Umzugsverkehr der Deutschen Bundesbahn
gelten nicht die §§ 37 bis 39, 42, 43 und 102 b.
entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der
nach § 8 Abs. 2 zuständigen höheren Landesverkehrs-
behörde die untere Verkehrsbehörde tritt.
zweiter Titel
§ 40 Sondervorschriften für den Güterfernverkehr
der Deutschen Bundesbahn
(1) Entgelte für die Beförderung und für Nebenleistun-
gen im Umzugsverkehr sind Mindest-/Höchstentgelte,
§ 45
falls in dem Tarif nichts anderes bestimmt ist. Auf den
Tarif sind die §§ 20 und 22 Abs. 1 Satz 1 erster Halb- (1) Die Deutsche Bundesbahn darf Güterfernverkehr
satz und Abs. 3 anzuwenden. Falls der Tarif Mindest-/ mit eigenen Kraftfahrzeugen betreiben.
Höchstentgelte vorsieht, gilt außerdem§ 22 Abs. 2. Für
das Tarifbildungsverfahren gilt § 20 a. (2) Der Bundesminister für Verkehr setzt die Höchst-
zahl der bundesbahneigenen Kraftfahrzeuge, die im
(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, Güterfernverkehr eingesetzt werden dürfen, fest. Die
Höchstzahl darf dreieinhalb vom Hundert der für den all-
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
gemeinen Güterfernverkehr nach§ 9 festgesetzten Zahl
desrates eine Tarifkommission für den Umzugsverkehr
nicht übersteigen.
zu errichten. Die §§ 21, 21 a und 21 b gelten entspre-
chend mit der Maßgabe, daß die Mitglieder der Tarifkom-
§ 46
mission und ihre Stellvertreter auf Vorschlag von Ange-
hörigen oder Verbänden des Umzugs- und Möbelver- Für den Güterfernverkehr der Deutschen Bundesbahn
kehrs und die Mitglieder des beratenden Ausschusses mit bundesbahneigenen Kraftfahrzeugen gelten nicht
auf Vorschlag der Verbände der Industrie, des Handels, die§§ 8 bis 15, 17 bis 19 b, 23 mit Ausnahme des Ab-
der Spedition, des Handwerks und der Verbraucher satzes 1 Satz 1, ferner die§§ 27, 58 und 102 b.
berufen werden.
§ 47
(3) Die Tarifkommission für den Umzugsverkehr ist
auch zuständig zur Festsetzung von Tarifen für die (1) Die Deutsche Bundesbahn darf zur Durchführung
Beförderung von Handelsmöbeln in besonders für die ihres Güterfernverkehrs Unternehmer des genehmigten
Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeugen im Güter- Güterfernverkehrs beschäftigen. Falls sie solche Unter-
fernverkehr und Güternahverkehr. nehmer beschäftigt, hat sie ihnen ein Entgelt in Höhe der
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1983 267
nach dem Tarif(§ 20) zu berechnenden Fracht zu zah- kehr verwendeten Kraftfahrzeugs und für Lastkraft-
len. Hiervon dürfen als Ausgleich für die Leistungen der wagen ohne Anhänger mit einer zulässigen Nutzlast
Deutschen Bundesbahn, insbesondere für die Bereit- von weniger als 4 t. Der Bundesminister für Verkehr
stellung des Ladegutes, die Fahrzeugdisposition, die bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
Abwicklung des Frachtvertrages und die Abrechnung des Bundesrates die höchstzulässige Dauer eines
des Transports mit dem Unternehmer, Abzüge gemacht solchen Einsatzes sowie das seiner Überwachung
werden, die der Bundesminister für Verkehr durch dienende Verfahren.
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
5. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rah-
festsetzt. Der Bundesminister für Verkehr kann in Fällen
men der gesamten Tätigkeit des Unternehmens dar-
besonderen öffentlichen Interesses Ausnahmen von
stellen.
Satz 2 zulassen.
(2) Werkfernverkehr ist Werkverkehr außerhalb der
(2) Bei Güterbeförderungen nach Absatz 1 ist Fracht- in § 2 Abs. 2 bestimmten Zone. § 2 Abs. 1 Satz 2 und
führer die Deutsche Bundesbahn. § 3 finden entsprechende Anwendung.
(3) Die Unternehmer des genehmigten Güterfernver-
kehrs unterliegen bei Güterbeförderungen nach § 48a
Absatz 1 nicht den Vorschriften der§§ 20 und 23 Abs. 1
( 1) Güter werden nur dann zur Wiederveräußerung im
sowie der §§ 26, 27 und 58; die Vorschriften des § 23
Sinne von § 48 Abs. 1 Nr. 1 erworben, wenn sie im Rah-
Abs. 2 bis 4 und der§§ 28 und 29 finden entsprechende
men einer geschäftlichen Tätigkeit gekauft werden, die
Anwendung. Die Verpflichtungen nach den §§ 20, 23
ein selbständiges, innerhalb üblicher Geschäftsbezie-
Abs. 1 Satz 1 und§ 26 treffen an Stelle der Unternehmer
hungen unabhängiges Handeln des Unternehmens dar-
die Deutsche Bundesbahn.
stellt und nicht von anderen wahrgenommen wird, die an
(4) Die von der Deutschen Bundesbahn über die Geschäften über diese Güter beteiligt sind.
Beschäftigung von Unternehmern des genehmigten
(2) Sind die beförderten Güter nicht zur Wiederveräu-
Güterfernverkehrs abgeschlossenen Verträge dürfen
ßerung im Sinne von Absatz 1 erworben und ist auch
nicht verlängert oder erneuert werden, soweit sie mit
keine der anderen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1
diesem Gesetz in Widerspruch stehen.
Nr. 1 erfüllt, so finden die Bestimmungen über die Güter-
beförderung für andere Anwendung.
Dritter Titel
§ 49
Sondervorschriften für den Werkverkehr
(1) Den Bestimmungen über den Werkverkehr unter-
§ 48 liegt auch die Beförderung von Gütern durch Handels-
vertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
( 1) Werkverkehr ist jede Beförderung von Gütern für
eigene Zwecke. Er ist nur zulässig, wenn folgende Vor- 1. deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter
aussetzungen erfüllt sind: bezieht,
1. Die beförderten Güter müssen zum Verbrauch oder 2. die Voraussetzungen nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 vor-
zur Wiederveräußerung erworben oder zum Eigen- liegen und
gebrauch oder zur gewerbsmäßigen Vermietung oder 3. ein Lastkraftwagen von nicht mehr als 4 t Nutzlast
zur Veredelung oder Bearbeitung oder Verarbeitung ohne Anhänger verwendet wird.
bestimmt oder bestimmt gewesen oder von dem
Unternehmen erzeugt, gefördert oder hergestellt (2) Die Beschränkung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht für
sein. die Beförderung von Vieh zu den Viehmärkten, Verlade-
stellen und Schlachtstellen.
2. Die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter
zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unter- § 50
nehmen oder ihrer Überführung entweder innerhalb
des Unternehmens oder zum Zweck des Eigenge- Der Werkfernverkehr ist nicht genehmigungspflichtig.
brauchs außerhalb des Unternehmens dienen. Soll ein Lastkraftwagen mit mehr als 4 t Nutzlast oder
3. Die Kraftfahrzeuge müssen bei der Beförderung von eine Zugmaschine mit einer Leistung über 40 kW ver-
Angehörigen des Unternehmens, die nicht Ange- wendet werden, so darf Werkfernverkehr unbeschadet
stellte anderer Unternehmen oder selbständige des§ 50 c Abs. 3 jedoch nur durchgeführt werden, wenn
Unternehmer sein dürfen, bedient werden. Werden im dem Unternehmer für das Kraftfahrzeug eine Beförde-
Huckepackverkehr die Güter mit der Eisenbahn oder rungsbescheinigung erteilt ist; dies gilt nicht für Beför-
mit einem Binnenschiff in einem Kraftfahrzeug beför- derungen im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr
dert, so darf das Unternehmen bei der An- oder sowie für die Beförderung von Gütern, die den eigenen
Abfuhr zu oder von der Eisenbahn oder einem Bin- Zwecken eines Unternehmens des gewerblichen Güter-
nenschiff sich auch anderer als der in Satz 1 genann- kraftverkehrs dient. Es besteht keine Tarifpflicht (§ 20)
ten Personen bedienen. und keine Versicherungspflicht (§ 27).
4. Die Kraftfahrzeuge müssen auf den Namen des
§ 50a
Unternehmers zugelassen sein und ihm gehören
oder von ihm auf Abzahlung gekauft sein; dies gilt (1) Die Beförderungsbescheinigung wird dem l.Jnter-
nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer nehmer für ein bestimmtes Kraftfahrzeug erteilt. Sie ist
eines kurzfristigen Ausfalls des sonst im Werkver- nicht übertragbar.
268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
(2) Die Beförderungsbescheinigung wird auf Zeit nahme Berechtigten auf Antrag gegen Erstattung der
erteilt. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt höchstens fünf Kosten das Werkfernverkehrs-Verzeichnis. Die Bun-
Jahre. desanstalt teilt den Tag der Bekanntgabe dem Antrag-
§ 50 b steller mit.
( 1) Für die Erteilung der Beförderungsbescheinigung (3) Eine Bekanntgabe entfällt, wenn
ist die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr (§ 53) 1. die beantragte Gültigkeitsdauer der Beförderungs-
zuständig. bescheinigung weniger als drei Monate beträgt oder
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Beförderungsbe- 2. die Beförderungsbescheinigung für gelegentliche
scheinigung ist auf einem von der Bundesanstalt vorge- Einzelbeförderungen an bestimmten Tagen bean-
schriebenen Formblatt in dreifacher Ausfertigung bei tragt wird, die insgesamt nicht mehr als 30 Tage aus-
derjenigen Außenstelle der Bundesanstalt einzurei- machen dürfen.
chen, in deren Bereich das Kraftfahrzeug, für das die
Beförderungsbescheinigung erteilt werden soll, zuge- In diesen Fällen darf Werkfernverkehr bereits nach
lassen ist oder zugelassen werden soll. Ist das Kraft- Absendung des Antrags auf Erteilung der Beförderungs-
fahrzeug nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes bescheinigung gemäß § 50 b Abs. 2 durchgeführt wer-
zugelassen, ist der Antrag bei der Zentrale der Bundes- den.
anstalt zu stellen.
(4) Soweit die Deutsche Bundesbahn oder eine nicht-
(3) Der Antrag muß enthalten bundeseigene Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs
1. die Erklärung, daß der Antragsteller zulässigen dem Antragsteller die Durchführung der Beförderungs-
Werkfernverkehr nach den §§ 48, 49 durchführen leistungen anbietet, hat sie ihr Angebot auch an die
will, nach § 50 b Abs. 2 zuständige Stelle der Bundesanstalt
zu übermitteln.
2. diejenigen Angaben, die für eine Bekanntgabe nach
§ 50 c Abs. 1 erforderlich sind,
§ 50d
3. Einzelangaben über das Kraftfahrzeug,
(1) Die Beförderungsbescheinigung ist zu erteilen:
4. die Gültigkeitsdauer, für die die Beförderungsbe-
scheinigung erteilt werden soll. 1. in den in § 50 c Abs. 3 genannten Fällen,
(4) Eine Ausfertigung des Antrages übersendet die 2. in allen anderen Fällen, in denen
Bundesanstalt an die höhere Landesverkehrsbehörde,
a) die Nutzlast von Kraftfahrzeugen, für die Beförde-
in deren Bezirk das Kraftfahrzeug zugelassen ist oder
rungsbescheinigungen beantragt werden, unter
zugelassen werden soll.
Berücksichtigung der dem Antragsteller bereits
erteilten oder von ihm gleichzeitig beantragten
§ 50c Beförderungsbescheinigungen nicht in einem ·
offensichtlichen Mißverhältnis zu den Beförde-
( 1) Die Bundesanstalt gibt spätestens 14 Tage nach rungsleistungen steht, die der Antragsteller aus-
Eingang des Antrages auf Erteilung einer Beförderungs- zuführen hat, und
bescheinigung folgende Einzelheiten aus dem Antrag
nach Maßgabe des Absatzes 2 bekannt: b) der Antragsteller nachweist, daß er innerhalb
einer Frist von zwei Monaten seit Bekanntgabe
1. Name (Firma) und Anschrift des Antragstellers, nach § 50 c kein für ihn annehmbares Angebot
2. Größe und Art des benötigten Beförderungsmittels, der Deutschen Bundesbahn oder einer nichtbun-
deseigenen Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs
3. Güterart nach den Hauptgruppen des Güterverzeich-
zur Durchführung seiner Güterbeförderungen
nisses und monatliche durchschnittliche Güter-
erhalten hat. Ein Beförderungsangebot ist
menge,
annehmbar, wenn es unter Berücksichtigung der
4. durchschnittliche Entfernung der Beförderung, Eigenarten des Unternehmens des Antragstellers
gerundet auf volle 100 km, den erforderlichen Beförderungsleistungen und
5. Besonderheiten im Rahmen der Beförderung, soweit den nach Gesetz oder Tarif hierfür zu berechnen-
der Antragsteller sie angeben will. den Entgelten entspricht.
(2) Die Bundesanstalt erstellt wöchentlich ein Ver- (2) Die Bundesanstalt ist berechtigt, vor der Entschei-
zeichnis mit den Angaben nach Absatz 1 (Werkfernver- dung über den Antrag auf Erteilung einer Beförderungs-
kehrs-Verzeichnis), in dem diejenigen Anträge berück- bescheinigung den Antragsteller sowie die Deutsche
sichtigt sind, die alle nach § 50 b Abs. 3 vorgeschriebe- Bundesbahn und eine nichtbundeseigene Eisenbahn
nen Angaben vollständig enthalten. Die Bekanntgabe des öffentlichen Verkehrs, soweit sie ein den Angaben
erfolgt dadurch, daß die Bundesanstalt das Werkfern- nach § 50 c Abs. 1 entsprechendes Angebot abgege-
verkehrs-Verzeichnis bei ihren Außenstellen zur Ein- ben haben (Beteiligte), zur Anhörung zu laden. Auf
sichtnahme auslegt. Zur Einsichtnahme sind berechtigt Antrag eines Beteiligten ist sie hierzu verpflichtet. Der
die Deutsche Bundesbahn, die nichtbundeseigenen Antrag ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit
Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, die Binnen- Bekanntgabe nach § 50 c bei der nach § 50 b Abs. 2
schiffsgewerbetreibenden, die Unternehmer des Güter- zuständigen Stelle der Bundesanstalt zu stellen. Die
fernverkehrs sowie die bestellten Abfertigungsspedi- Anhörung kann gemeinsam erfolgen und als vermitteln-
teure. Die Bundesanstalt übersendet den zur Einsicht- des Marktgespräch mit den Beteiligten geführt werden.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1983 269
(3) Eine Durchschrift der Beförderungsbescheinigung § 51
oder des Ablehnungsbescheides erhält die nach § 50 b
Abs. 4 zuständige Behörde. (1) Die Vorschriften über den Standort in § 6 Abs. 1,
2 und 6 sowie in § 6 a finden entsprechende Anwen-
dung. Über die Bestimmung des Standorts ist eine amt-
§ 50e
liche Bescheinigung zu erteilen, die bei allen Fahrten im
Kraftfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen der
(1) Die Beförderungsbescheinigung muß enthalten: zuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhändi-
1. einen Hinweis auf dieses Gesetz, gen ist.
2. die Bezeichnung des Unternehmens, (2) Für Lastkraftwagen mit einer Nutzlast von nicht
mehr als 4 t und Zugmaschinen mit einer Leistung von
3. die Bezeichnung des Kraftfahrzeugs, für das die nicht mehr als 40 kW sowie für Zugmaschinen, die
Beförderungsbescheinigung erteilt wird, unter durch land- und forstwirtschaftliche Betriebe aus-
Angabe des amtlichen Kennzeichens, schließlich im Werknahverkehr eingesetzt werden und
die von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, gilt der im
4. die Gültigkeitsdauer.
Fahrzeugschein für den Unternehmer als Fahrzeughal-
ter eingetragene regelmäßige Standort als Standort im
(2) Die Beförderungsbescheinigung ist der Bundes- Sinne dieses Gesetzes, soweit nicht ein Standort nach
anstalt zur Berichtigung vorzulegen, wenn Absatz 1 bestimmt ist. Für Lastkraftwagen ohne Anhän-
1. die Angaben über das Unternehmen oder das Kraft- ger mit einer zulässigen Nutzlast von weniger als 4 t, die
fahrzeug nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sich ändern, nicht auf den Unternehmer zugelassen sind, gilt die Nie-
derlassung des Unternehmers, von der aus der Last-
2. an die Stelle des Kraftfahrzeugs, für das die Beförde- kraftwagen eingesetzt wird als Standort im Sinne
rungsbescheinigung erteilt ist, ein anderes Kraftfahr- dieses Gesetzes, soweit nicht ein Standort nach
zeug treten soll. Absatz 1 bestimmt ist.
(3) Die Beförderungsbescheinigung oder im Falle des (3) Werden Kraftfahrzeuge des Werkverkehrs über
§ 50 c Abs. 3 Satz 2 eine Durchschrift des Antrags ist die Grenzen der Nahzone hinaus oder außerhalb dieser
bei allen Fahrten im Kraftfahrzeug mitzuführen und auf Grenzen vorübergehend im Nahverkehr verwendet, so
Verlangen der zuständigen Kontrollbeamten zur Prü- kann die untere Verkehrsbehörde den Einsatzort zum
fung auszuhändigen. Standort erklären, wenn dies aus wirtschaftlichen Grün-
den geboten und mit dem öffentlichen Interesse an der
Aufrechterhaltung eines geordneten Güterkraftverkehrs
§ 50 f vereinbar ist.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch § 51 a
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Erteilung von Beförderungsbescheinigungen für die § 6 b gilt auch im Werkverkehr.
Dauer von längstens einem Jahr auszusetzen, wenn
und soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich § 52
ist, um einer drohenden oder bereits eingetretenen
Gefährdung der Ausgeglichenheit oder Funktionsfähig- ( 1) Bei allen Werkfernverkehrsfahrten, bei denen
keit des binnenländischen Verkehrs oder der Verkehrs- Kraftfahrzeuge von mehr als 1 t Nutzlast oder Zugma-
sicherheit auf den Straßen zu begegnen. Die Ausset- schinen verwendet werden, sind die von dem Bundesmi-
zung kann bis zu einem weiteren Jahr verlängert wer- nister für Verkehr vorgeschriebenen Beförderungs- und
den, soweit die Voraussetzungen des Satzes 1 noch Begleitpapiere mitzuführen und auf Verlangen den mit
vorliegen. Eine weitere Aussetzung ist danach erst wie- der Überwachung des Güterfernverkehrs beauftragten
der nach Ablauf von mindestens zwei Jahren, beginnend Stellen zur Prüfung vorzulegen.
mit dem Ende des letzten Aussetzungszeitraums, zuläs-
(2) Unternehmen, die Werkfernverkehr durchführen,
sig.
haben nach näherer Bestimmung durch den Bundesmi-
(2) In der Rechtsverordnung sind Ausnahmen für die nister für Verkehr der Bundesanstalt für den Güterfern-
Unternehmen mit Sitz oder nicht nur vorübergehender verkehr ( § 53) monatlich eine Übersicht aller durchge-
geschäftlicher Niederlassung im Zonenrandgebiet, die führten Beförderungen im Werkfernverkehr oder eine
Werkfernverkehr durchführen, und zugunsten solcher Fehlanzeige vorzulegen. Eine Durchschrift hiervon ist
Unternehmen zuzulassen, die wegen ihrer Eigenart oder fünf Jahre aufzubewahren.
geographischen Lage den Werkfernverkehr für (3) Zur statistischen Erfassung aller Beförderungslei-
bestimmte Güter nicht entbehren, insbesondere auf die stungen im Werkfernverkehr sind die Durchschriften der
öffentlichen Verkehrsunternehmen nicht ausweichen in Absatz 2 vorgeschriebenen Übersicht einer Stelle, die
können oder durch die Versagung neuer Beförderungs- vom Bundesminister für Verkehr bestimmt wird, monat-
bescheinigungen in wirtschaftliche Schwierigkeiten lich einzureichen.
geraten würden; ferner für die Fälle, in denen es sich um
die Wiedererteilung einer abgelaufenen Beförderungs- (4) Die im Werkfernverkehr ausschließlich für grenz-
bescheinigung handelt, deren Versagung auch unter überschreitende Beförderungen verwendeten und im
Berücksichtigung der für den Erlaß der Verordnung Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Kraft-
maßgeblichen Gründe eine unbillige Härte darstellen fahrzeuge mit mehr als 4 t Nutzlast und Zugmaschinen
würde. mit einer Leistung über 40 kW sind bei der Bundesan-
270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
stalt mit einem von ihr vorgeschriebenen Formblatt 2. die auf § 52 beruhenden gesetzlichen Verpflichtun-
anzumelden; die von der Bundesanstalt erteilte Melde- gen eingehalten werden,
bestätigung ist bei allen Fahrten im Kraftfahrzeug mitzu-
führen und auf Verlangen der zuständigen Kontrollbe- 3. die Rechtsvorschriften über
amten zur Prüfung auszuhändigen. Sie sind abzumel- a) die Beschäftigung und die Tätigkeiten des Fahr-
den, wenn sie nicht mehr im Werkfernverkehr verwendet personals auf Kraftfahrzeugen,
werden.
b) die zulässigen Abmessungen sowie die zulässi-
(5) Die auf Grund der Absätze 1 bis 3 zu treffenden gen Achslasten und Gesamtgewichte von Kraft-
Bestimmungen erläßt der Bundesminister für Verkehr fahrzeugen und Anhängern,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- c) die im internationalen Güterkraftverkehr verwen-
desrates. deten Container gemäß Artikel VI Abs. 1 des Inter-
nationalen Übereinkommens über sichere Contai-
Vierter Abschnitt
ner in der Fassung der Bekanntmachung vom
Bundesanstalt für den Güterfernverkehr 27. Januar 1977 (BGBI. II S. 41 ),
d) die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 des Kraftfahr-
§ 53 zeugsteuergesetzes,
(1) Zur Herstellung und Gewährleistung der Ordnung e) die Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger
im Güterfernverkehr innerhalb seiner verschiedenen nach § 1 O des Kraftfahrzeugsteuergesetzes,
Zweige und im Verhältnis zu anderen Verkehrsträgern f) die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße,
wird eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen
Rechts errichtet, die den Namen „Bundesanstalt für den g) die Beschaffenheit, Kennzeichnung und Benut-
Güterfernverkehr" führt. zung von Transportbehältnissen zur Beförderung
von Lebensmitteln,
(2) Der Sitz der Bundesanstalt wird durch den Bun-
h) das Mitführen einer Ausfertigung der Genehmi-
desminister für Verkehr nach Anhörung des Bundesra-
gungsurkunde nach § 12 Abs. 4 des Gesetzes
tes bestimmt.
über die Kontrolle von Kriegswaffen in der im
(3) Die Bundesanstalt errichtet in den Ländern Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
Außenstellen. Zahl und Sitz der Außenstellen sind von 190-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
ihr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ver- letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
kehr und den jeweils zuständigen obersten Landesver- 31. Mai 1978 (BGBl.I S. 641),
kehrsbehörden zu bestimmen. Das gleiche gilt für die eingehalten werden, soweit diese Überwachung im
Bestellung der Leiter der Außenstellen und ihrer Stell- Rahmen der Maßnahmen nach § 55 Abs. 1 Nr. 4
vertreter, die erfahrene Kenner des Verkehrs sein sol- durchgeführt werden kann.
len. Die Außenstellen sind verpflichtet, den höheren und
obersten Landesverkehrsbehörden auf Verlangen alle (3) Der Bundesanstalt obliegt es ferner, auf Anforde-
Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Aufsicht rung der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen bei der
gemäß § 19 b erforderlich sind. Durchführung der ihnen nach§ 31 a des Gesetzes über
(4) Der Aufbau der Bundesanstalt wird durch eine den gewerblichen Binnenschiffsverkehr in der Fassung
Satzung geregelt, soweit das nicht bereits in diesem der Bekannntmachung vom 8. Januar 1969 (BGBI. 1
Gesetz geschieht. Der Bundesminister für Verkehr S. 65), geändert durch Artikel 275 des Gesetzes vom
erläßt die Satzung nach Anhörung des Verwaltungsrats. 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), obliegenden Überwa-
chungsaufgabe gegen Erstattung der ihr dadurch ent-
(5) Die Bundesanstalt führt ein Dienstsiegel. Es zeigt stehenden Kosten mitzuwirken.
den Bundesadler mit der Umschrift „Bundesanstalt für
den Güterfernverkehr''.
§ 54a
§ 54
(1) Die Bundesanstalt unterstützt die Erlaubnisbe-
(1 ) Die Bundesanstalt hat dafür Sorge zu tragen, daß hörde. (§§ 43 und 82), soweit diese darüber zu wachen
der Unternehmer des Güterfernverkehrs, der Spediteur hat, daß der Unternehmer, der Umzugsverkehr oder
und der Vermittler nach§ 32, außerdem alle anderen am Güternahverkehr betreibt, der Spediteur und der Ver-
Beförderungsvertrag Beteiligten, die ihnen nach diesem mittler nach den §§ 32 und 84 h, außerdem alle anderen
Gesetz obliegenden Pflichten erfüllen, vor allem, daß die am Beförderungsvertrag Beteiligten, die ihnen nach
Tarife, die Beförderungsbedingungen und die Bestim- diesem Gesetz obliegenden Pflichten erfüllen, vor allem,
mungen über Sonderabmachungen eingehalten wer- daß die Tarife und die Beförderungsbedingungen einge-
den. halten werden, und daß Umzugsverkehr und Güternah-
(2) Die Bundesanstalt hat weiter - hinsichtlich Num- verkehr nicht ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben
mer 3 Buchstabe a im Zusammenwirken mit den Gewer- werden. Sie wird dabei durch Ermittlungen in Einzelfäl-
beaufsichtsämtern - darüber zu wachen, daß len, insbesondere auf Grund von Hinweisen der Erlaub-
nisbehörde, tätig. Die Einzelheiten regelt der Bundesmi-
1. Güterfernverkehr nicht ohne die erforderliche Geneh- nister für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates in
migung sowie Werkfernverkehr nicht in unzulässiger allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
Weise und nicht ohne die erforderliche Beförde-
rungsbescheinigung betrieben werden, (2) § 54 Abs. 2 Nr. 3 findet Anwendung.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1983 271
§ 55 § 57
( 1 ) Zur Durchführung der Überwachungsaufgaben hat (1) Die Bundesanstalt hat die statistische Erfassung
die Bundesanstalt folgende Befugnisse: · aller Beförderungsleistungen im Güterfernverkehr nach
den Weisungen des Bundesministers für Verkehr und im
1. Sie kann durch Beauftragte die erforderlichen Ermitt- Rahmen der für die Bundesstatistik vorgesehenen
lungen anstellen, auch Einsicht in die Bücher und
Bestimmungen vorzunehmen.
Geschäftspapiere einschließlich der Unterlagen über
den Fahrzeugeinsatz nehmen lassen, und zwar bei (2) Die Einzelheiten des Verfahrens bestimmt der
a) Eigentümern und Besitzern von Kraftfahrzeugen Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverordnung
zur Güterbeförderung, ohne Zustimmung des Bundesrates.
b) allen an der Beförderung oder ihrer Abrechnung § 58
und Prüfung Beteiligten sowie den gesetzlich an
den Tarif gebundenen Dritten und den Vermittlern ( 1) Der Unternehmer hat der Bundesanstalt monatlich
von Ladegut oder Laderaum (§§ 32, 84 h) und die für die Überwachung der Tarife und der Sonderab-
c) den Beteiligten an Handelsgeschäften über die machungen (Tarifüberwachung) erforderlichen Unterla-
beförderten Güter. gen vorzulegen. Die in der Vorlage enthaltenen Erklä-
rungen gelten als Steuererklärungen im Sinne der
2. Sie und ihre Beauftragten können von den in Num- Abgabenordnung.
mer 1 genannten Beteiligten und den in deren
Geschäftsbetrieb tätigen Personen Auskunft über (2) Falls der Unternehmer eine Frachtenprüfstelle mit
alle Tatsachen verlangen, die für die Durchführung der Vorlage der Unterlagen beauftragt, hat er dies der
der Überwachung von Bedeutung sind. Die Auskunft Bundesanstalt mitzuteilen. Frachtenprüfstellen bedür-
ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und fen der Zulassung durch die Bundesanstalt.
Gewissen zu erteilen. Der zur Erteilung der Auskunft (3) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt die Ein-
Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen zelheiten des Verfahrens bei der Tarifüberwachung
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
einen der in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß- desrates.
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf- § 59
gerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen (1) Frachtenprüfstellen im Sinne des§ 58 dürfen nicht
würde. zugelassen werden, wenn nicht die Gewähr dafür gege-
ben ist, daß
3. Ihre Beauftragten können Grundstücke und
Geschäftsräume der in Nummer 1 genannten Betei- a) die mit der Frachtenprüfung Befaßten persönlich
ligten betreten, um an Ort und Stelle innerhalb der zuverlässig und fachlich geeignet sind und
üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden Ermittlun- b) die für die Durchführung der Prüfung gegebenen
gen durchzuführen. Die in Nummer 2 genannten Per- Richtlinien der Bundesanstalt ausgeführt werden.
sonen haben ihnen hierbei jede Auskunft und Nach-
weisung zu erteilen, deren sie bedürfen. Die Zulassung ist beim Wegfall einer dieser Vorausset-
zungen zu entziehen.
4. Sie kann auch außerhalb der Geschäftsräume der
Beteiligten, insbesondere auf Straßen, auf Autohöfen (2) Allen mit der Frachtenprüfung befaßten Personen
und an Tankstellen zur Kontrolle der Ladung und zur ist es unbeschadet der Vorschriften der Abgabenord-
Prüfung der Begleitpapiere Überwachungsmaßnah- nung verboten, Geschäfts- oder Berufsgeheimnisse, die
men durchführen. bei der Prüfung der Beförderungspapiere zu ihrer Kennt-
nis gelangen, zu verwerten oder anderen mitzuteilen.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 Genannten und die in deren
Geschäftsbetrieb tätigen Personen haben den Beauf- § 60
tragten der Bundesanstalt bei der Durchführung der
Überwachungsmaßnahmen die erforderlichen Hilfsmit- (1) Die Unternehmer des Güterfernverkehrs, des
tel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten. Umzugsverkehrs und des Güternahverkehrs sowie die
Abfertigungsspediteure haben ihre Unternehmen und
auf Verlangen der Bundesanstalt die verwendeten
(3) Der Bundesminister für Verkehr erläßt zur Durch-
Kraftfahrzeuge und Anhänger bei der Bundesanstalt
führung der der Bundesanstalt nach den§§ 54 und 54 a
anzumelden. Die Deutsche Bundesbahn hat auf Verlan-
übertragenen Aufgaben die erforderlichen allgemeinen
gen der Bundesanstalt ihre im Güterfernverkehr ver-
Verwaltungsvorschriften, im Falle des§ 54 Abs. 2 Nr. 3
wendeten Kraftfahrzeuge und Anhänger anzumelden.
Buchstabe a im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Arbeit. (2) Die Bundesanstalt hat über sämtliche Unterneh-
men des Güterfernverkehrs, des Umzugsverkehrs und
§ 56 des Güternahverkehrs sowie über die Abfertigungsspe-
diteure Register zu führen.
Die Bundesanstalt kann die Durchführung der im Rah-
men ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Ver- (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die im Werkfernver-
waltungsmaßnahmen nach den für die Durchsetzung kehr verwendeten Kraftfahrzeuge und Anhänger mit
von Verwaltungsmaßnahmen allgemein geltenden mehr als 4 t Nutzlast und Zugmaschinen mit einer Lei-
Bestimmungen erzwingen. stung über 40 kW.
272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
§ 61 (2) Der Verwaltungsrat beschließt über
Organe der Bundesanstalt sind der Verwaltungsrat 1. die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats und des
und der Leiter. Leiters,
2. die Dienstbezüge des Leiters und der leitenden
§ 62 Angestellten,
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 27 Mitgliedern, 3. den Haushaltsplan und den Jahresabschluß,
und zwar aus 4. die Vorschläge zur Erhebung der Umlagen und Mel-
6 Vertretern des Bundesverbandes des Deutschen debeiträge gemäß § 75, § 97 d Abs. 5,
Güterfernverkehrs (BDF) e. V., 5. die Aufnahme von Krediten,
Vertreter des Bundesverbandes des Deutschen 6. (weggefallen)
Güternahverkehrs (BON) e. V.,
7. die Richtlinien für die Zulassung von Frachtenprüf-
1 Vertreter der Arbeitsgemeinschaft Möbeltransport stellen (§ 59).
Bundesverband e. V.,
(3) Der Verwaltungsrat kann zur Vorbereitung seiner
2 Vertretern des Bundesverbandes Spedition und
Lagerei e. V., Entschei'dungen Ausschüsse bilden. Die Geschäftsfüh-
rung in diesen Ausschüssen obliegt dem Leiter.
1 Vertreter der Deutschen Bundesbahn,
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind zur Ver-
1 Vertreter des Deutschen Industrie- und Handelstags, schwiegenheit über die Angelegenheiten der Bundes-
1 Vertreter des Bundesverbandes der Deutschen Indu- anstalt verpflichtet. Sie sind an keinerlei Aufträge oder
strie, Weisungen gebunden und haben ihr Amt nach bestem
Vertreter des Zentralausschusses der Deutschen Wissen und Gewissen zu versehen.
Landwirtschaft,
Vertreter des Zentralverbandes des Deutschen § 64
Handwerks,
(1) Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit
1 Vertreter des Zentralverbandes der Versicherungs- Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
wirtschaft, der Vorsitzende. Zur Beschlußfassung ist die Anwesen-
5 Vertretern der Gewerkschaften, heit von mindestens 15 Mitgliedern erforderlich.
6 Vertretern der obersten Landesverkehrsbehörden. (2) Der Verwaltungsrat wählt jährlich zu Beginn des
Geschäftsjahrs aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
Die Mitglieder werden vom Bundesminister für Verkehr
und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsit-
auf Vorschlag der vorstehenden Gruppen ernannt, die
zende beruft die Sitzungen ein. Ordentliche Sitzungen
Vertreter der obersten Landesverkehrsbehörden auf
müssen mindestens zweimal im Kalenderjahr stattfin-
Vorschlag des Bundesrates.
, den. Weitere Sitzungen müssen anberaumt werden,
(2) Von jedem Vorschlagsberechtigten mit Ausnahme wenn ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats oder
der Deutschen Bundesbahn und der obersten Landes- der Leiter oder der Bundesminister für Verkehr es ver-
verkehrsbehörden ist dem Bundesminister für Verkehr langt. Der Vorsitzende kann jederzeit eine Sitzung anbe-
die doppelte Zahl vorzuschlagen. raumen.
(3) Die Mitglieder werden auf 3 Jahre ernannt. Nach (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehren-
der ersten Ernennung scheidet jedes Jahr ein Drittel der amtlich tätig; sie erhalten angemessenen Ersatz ihrer
Mitglieder aus. Die Ausscheidenden werden durch das Auslagen.
Los bestimmt; sie können wiederernannt werden. § 65
(4) Die Mitglieder können jederzeit durch schriftliche ( 1) Der Leiter wird auf Vorschlag des Verwaltungsrats
Erklärung gegenüber dem Bundesminister für Verkehr vom Bundesminister für Verkehr ernannt und unbescha-
ihr Amt niederlegen. Verliert ein Mitglied die Fähigkeit det der Vorschrift des § 76 Abs. 2 abberufen.
zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder wird über sein
Vermögen der Konkurs eröffnet, so erlischt seine Mit- (2) Der Leiter und alle Angestellten der Bundesanstalt
gliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt ferner, wenn der sind hauptberuflich tätig. Sie dürfen weder dem Verwal-
Bundesminister für Verkehr feststellt, daß ein Mitglied tungsrat noch einem Unternehmen des Transportge-
nicht mehr der Gruppe angehört, die ihn vorgeschlagen werbes oder der Spedition angehören.
hat.
(5) Beim Ausscheiden eines Mitglieds während seiner § 66
Amtszeit wird sein Nachfolger für den Rest der Amts-
Der Leiter führt die Geschäfte der Bundesanstalt. Er
dauer des ausgeschiedenen Mitglieds ernannt.
hat dem Verwaltungsrat monatlich über den Stand der
Geschäfte zu berichten.
§ 63
§ 67
(1) Der Verwaltungsrat berät den Leiter bei der Durch-
führung der Geschäfte. (weggefallen)
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1983 273
§ 68 kehr oder Güternahverkehr betreiben, sowie von Unter-
nehmen, denen nach § 50 Satz 2 eine Beförderungsbe-
( 1) Der Leiter und die bei der Bundesanstalt Beschäf-
scheinigung oder nach § 52 Abs. 4 eine Meldebestäti-
tigten sind zur Verschwiegenheit über die Angelegen-
gung erteilt ist.
heiten der Bundesanstalt verpflichtet.
(2) Die Umlagen und Meldebeiträge werden auf Vor-
(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch gegen-
schlag des Verwaltungsrats von dem Bundesminister
über dem Verwaltungsrat und seinen Mitgliedern hin-
für Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
sichtlich der Geschäftsvorgänge des einzelnen Unter-
des Bundesrates festgesetzt. Sie können nach den Vor-
nehmers. Die Vorschriften der Abgabenordnung bleiben
schriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben ein-
unberührt.
gezogen werden.
§ 69
(3) Bei der Festsetzung der Umlagen und Meldebei-
(weggefallen) träge sind die der Bundesanstalt erwachsenden Kosten
zugrunde zu legen. Überschüsse aus dem Geschäfts-
§ 70 betrieb sind zur Senkung der Umlagen und Meldebei-
träge für das nächste Haushaltsjahr zu verwenden.
Der Leiter hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden
Haushaltsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. (4) Geldbußen der Bundesanstalt als Verwaltungsbe-
Dieser muß alle Einnahmen und Ausgaben, die für das hörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Haushaltsjahr zu erwarten sind, nach Zweckbestim- Ordnungswidrigkeiten werden zur Kasse der Bundes-
mung und Ansatz getrennt ausweisen und ausgeglichen anstalt vereinnahmt.
sein. § 76
§ 71
(1) Die Bundesanstalt untersteht der Aufsicht des
Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bun- Bundesministers für Verkehr. Er kann vom Verwaltungs-
desministers für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bun- rat und vom Leiter Auskunft fordern und Einblick in alle
desminister der Finanzen; er ist dem Bundesminister für Geschäftspapiere der Bundesanstalt nehmen.
Verkehr spätestens zwei Monate vor Beginn des Haus-
(2) Stellt der Bundesminister für Verkehr fest, daß der
haltsjahres vorzulegen.
Leiter der Bundesanstalt bei der Erfüllung der ihm oblie-
genden Aufgaben nicht gesetzmäßig handelt oder in
§ 72
erheblichem Umfang den Zwecken des Gesetzes zuwi-
Nach Abschluß des Haushaltsjahres hat der Leiter derhandelt, so kann er den Leiter abberufen und vom
über alle Einnahmen und Ausgaben des abgeschlosse- Verwaltungsrat Vorschläge über eine Neubestellung
nen Haushaltsjahres Rechnung zu legen (Haushalts- des Leiters fordern. Kommt der Verwaltungsrat dieser
rechnung). Forderung nicht nach, so kann der Bundesminister für
Verkehr die Aufgaben der Bundesanstalt durch von ihm
§ 73
Beauftragte wahrnehmen lassen.
(1) Der Bundesrechnungshof nimmt die Rechnungs-
(3) Die durch die Tätigkeit der Beauftragten des Bun-
prüfung vor. Er kann nach seinem Ermessen die Prüfung
desministers für Verkehr entstehenden Kosten trägt die
beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.
Bundesanstalt.
(2) Die Haushaltsrechnung ist mit dem Prüfungsbe- § 77
richt dem Bundesminister für Verkehr vorzulegen, der
die Entlastung im Einvernehmen mit dem Bundesmini- (weggefallen)
ster der Finanzen erteilt.
§ 78
§ 74
(weggefallen)
Die Haushaltsordnung, die Finanz- und Rechnungs-
bestimmungen und die sonstigen Vorschriften des Bun- § 79
des über die Wirtschaftsführung finden auf die Bundes-
anstalt sinngemäß Anwendung. (weggefallen)
§ 75
Fünfter Abschnitt
(1) Die Kosten der Bundesanstalt sind durch Umlagen
zu decken. Die Höhe der Umlagen wird bei den Unter- Güternahverkehr
nehmern des Güterfernverkehrs nach dem Frachtum-
satz bemessen. Werden die Frachtunterlagen über eine Erster Titel
Frachtenprüfstelle nach § 58 vorgeprüft, so ermäßigt
Allgemeiner Güternahverkehr
sich die Umlage um einen angemessenen Satz. Es kann
eine jährliche Mindestumlage für jede erteilte Genehmi-
§ 80
gung und für jedes im Güterfernverkehr eingesetzte
bundesbahneigene Kraftfahrzeug festgesetzt werden. Wer Güternahverkehr mit Lastkraftwagen mit einer
Jährliche Meldebeiträge werden erhoben von Abferti- Nutzlast von mehr als 750 Kilogramm oder mit Zugma-
gungsspediteuren, von Unternehmern, die Umzugsver- schinen gewerbsmäßig betreiben will (allgemeiner
274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Güternahverkehr), bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis § 83 a
wird dem Unternehmer für seine Person zeitlich unbe-
§ 19 a ist entsprechend anzuwenden mit der Maß-
schränkt erteilt; sie kann auf Antrag auf bestimmte
gabe, daß die Erlaubnisbehörde eine Erlaubnis für Ein-
Beförderungsfälle beschränkt werden. Für den Güter-
zelfahrten abweichend von den Vorschriften der§§ 80,
liniennahverkehr gelten die besonderen Vorschriften
81 Nr. 2 und 3 und § 83 Abs. 2 erteilen kann.
der§§ 90 bis 97.
§ 81 § 84
Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn ( 1 ) Entgelte für die Beförderung und für Nebenleistun-
gen im Güternahverkehr sind Höchstentgelte, falls in
1. der Unternehmer und die für die Führung der
dem Tarif nichts anderes bestimmt ist. In dem Tarif kann
Geschäfte bestellte Person zuverlässig sind,
die Abrechnung oder die Nachprüfung der Abrechnung
2. der Unternehmer oder die für die Führung der über eine Abrechnungsstelle angeordnet und die Ent-
Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und richtung der dafür zu zahlenden Gebühren geregelt wer-
3. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes den. Auf den Tarif sind die Vorschriften des§ 20 Abs. 2
gewährleistet ist. und des § 22 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Abs. 2 und
3 unmittelbar sowie die Vorschriften des § 20 Abs. 1
entsprechend anzuwenden.
§ 82
Für die Erteilung der Erlaubnis ist diejenige untere (2) Es werden Tarifkommissionen gebildet für
Verkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Unter- 1 . den allgemeinen Güternahverkehr,
nehmer seinen Sitz oder eine gerichtlich eingetragene
2. den Speditionsnahverkehr.
Zweigniederlassung hat (Erlaubnisbehörde).
Anstelle dieser Tarifkommissionen kann eine gemein-
same Tarifkommission gebildet werden.
§ 83
(3) Für den Güterfernverkehr und den Güternahver-
( 1) Auf das Erlaubnisverfahren sind die Vorschriften kehr oder für ihre Zweige können gemeinsame Tarif-
des § 8 Abs. 2 über die Entscheidung in Zweifelsfällen, kommissionen gebildet werden. In diesem Fall gelten die
§ 1 0 Abs. 2 über den Nachweis der fachlichen Eignung, §§ 20 a, 21 a und 21 b unmittelbar sowie § 21 Abs. 2
entsprechend.
§ 14 Abs. 2 über die Zuständigkeit bei einem Sitz des
Unternehmens außerhalb des Geltungsbereichs dieses
§ 84a
Gesetzes,
§ 15 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2 und 5, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Die Tarifkommissionen haben die Aufgabe, marktge-
über Aushändigung, Inhalt und Verlust der Urkunde, rechte Beförderungsentgelte zu bilden.
§ 17 über die Nachprüfung der Betriebssicherheit der
Kraftfahrzeuge, § 84b
§ 18 über die Pflicht zur Mitteilung an die Berufsgenos- (1) Der Bundesminister für Verkehr errichtet die Tarif-
senschaft und kommissionen; er bestimmt ihre Zusammensetzung und
§ 19 über die Fortführung des Betriebes nach dem Tod ihren Aufbau sowie ihren Sitz durch Rechtsverordnung
des Unternehmers sowie nach dem Wegfall der ohne Zustimmung des Bundesrates.
Erwerbs- oder Geschäftsfähigkeit des Unternehmers (2) Die Tarifkommissionen geben sich Geschäftsord-
oder der für die Führung der Geschäfte bestellten nungen, die der Genehmigung des Bundesministers für
Person Verkehr bedürfen.
entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der
(3) Die Bundesminister für Verkehr und Wirtschaft
nach§ 8 Abs. 2 zuständigen höheren Landesverkehrs-
sind berechtigt, an den Sitzungen der Tarifkommissio-
behörde die untere Verkehrsbehörde tritt.
nen teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen.
(2) Die Vorschrift des§ 14 Abs. 3 ist mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, daß eine Anhörung der
Bundesanstalt unterbleibt und als beteiligte Verbände § 84c
des Verkehrsgewerbes die Vertretungen des Güternah- (1) Die Tarifkommissionen bestehen jeweils aus zwei
verkehrs, des Möbeltransports und der Spedition und zahlenmäßig gleich starken Gruppen von Tarifsachver-
Lagerei zu hören sind. ständigen der in § 84 Abs. 2 genannten Gewerbezweige
(3) Ändert sich die Bezeichnung des Unternehmers (Unternehmer) und von Vertretern der Verlader. Die Mit-
oder der Sitz des Unternehmens, so ist der Erlaubnisbe- glieder der Gruppe der Unternehmer werden auf Vor-
hörde die Erlaubnisurkunde zur Berichtigung vorzule- schlag von Angehörigen oder Verbänden der beteiligten
gen. Gewerbezweige, die Mitglieder der Gruppe der Verlader
werden auf Vorschlag der Verbände der Industrie, des
(4) Wird nach§ 103 Abs. 2 Nr. 5 eine Versicherungs- Handels, der Spedition, des Handwerks und der Agrar-
pflicht eingeführt, so darf die Erlaubnisurkunde dem wirtschaft vom Bundesminister für Verkehr auf die
Unternehmer erst ausgehändigt werden, nachdem er Dauer von drei Jahren berufen; das gleiche gilt für ihre
den Nachweis der Versicherung erbracht hat (§ 27). Stellvertreter.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1983 275
(2) Für die Niederlegung des Amts eines Mitglieds der Beschlusses der Tarifkommission und innerhalb von
Tarifkommission, das Erlöschen der Mitgliedschaft und einem Monat nach Eingang des Beschlusses der erwei-
das Ausscheiden eines Mitglieds während seiner Amts- terten Tarifkommission über die Genehmigung ent-
zeit ist § 62 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden; scheiden.
das gleiche gilt für die Stellvertreter der Mitglieder. (3) Der Bundesminister für Verkehr kann ohne Mitwir-
(3) Die Mitglieder der Tarifkommissionen sind ehren- kung der Tarifkommissionen oder der erweiterten Tarif-
amtlich tätig; sie sind nicht an Aufträge oder Weisungen kommissionen Beförderungsentgelte festsetzen, wenn
gebunden. Gründe des allgemeinen Wohls es erfordern oder wenn
eine Tarifkommission oder eine erweiterte Tarifkommis-
§ 84d sion ein Beförderungsentgelt nicht beschließt; er bedarf
In der Tarifkommission beraten die Gruppe der Unter- hierzu des Einvernehmens mit dem Bundesminister für
nehmer und die Gruppe der Verlader gemeinsam. Bei Wirtschaft.
Abstimmungen verfügt jede Gruppe über eine Stimme. (4) § 20 a Abs. 5 gilt entsprechend.
(5) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die von ihm
§ 84e nach diesen Vorschriften genehmigten oder festgesetz-
( 1) Können sich die Gruppe der Unternehmer und die ten Tarife durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
Gruppe der Verlader in der Tarifkommission über ein des Bundesrates. Er kann Rechtsverordnungen, die
bestimmtes Beförderungsentgelt nicht einigen, so zeigt Beförderungsentgelte und alle anderen zur Bestimmung
des Beförderungsentgelts notwendigen Angaben ent-
die Tarifkommission dies innerhalb einer Frist von 14
halten, aufheben, wenn das allgemeine Wohl es erfor-
Tagen nach der ergebnislos verlaufenen Sitzung dem
dert; er bedarf hierzu des Einvernehmens mit dem Bun-
Vorsitzenden der erweiterten Tarifkommission an.
desminister für Wirtschaft.
(2) Die erweiterten Tarifkommissionen bestehen
jeweils aus der Gruppe der Tarifsachverständigen der § 84g
Unternehmer, der Gruppe der Verlader, einem unabhän-
gigen Vorsitzenden und je einem von der Gruppe der Die Tarife können auch ohne Mitwirkung der Tarif-
Unternehmer und der Gruppe der Verlader benannten kommissionen von der Landesregierung im Benehmen
unabhängigen Beisitzer. Der Bundesminister für Ver- mit den Bundesministern für Verkehr und Wirtschaft
kehr beruft den Vorsitzenden und die beiden Beisitzer festgesetzt und durch Rechtsverordnung erlassen wer-
sowie ihre Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren; er den, wenn sie nur für ein Land oder einen Teil des Lan-
kann sie aus wichtigem Grund abberufen. Die §§ 84 b des Geltung haben sollen und der Bundesminister für
und 84 c Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwen- Verkehr für dieses Gebiet nicht bereits einen Tarif erlas-
dung. sen hat; die Landesregierung kann ihre Befugnis durch
Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde
(3) Der Vorsitzende der erweiterten Tarifkommission weiter übertragen.
beruft diese innerhalb von vier Wochen nach Eingang
der Anzeige nach Absatz 1 ein. § 84 h
(4) Die erweiterte Tarifkommission berät über das (1) § 32 sowie die§§ 33 und 34 finden entsprechende
Beförderungsentgelt nach Absatz 1. Können sich die Anwendung.
Gruppe der Unternehmer und die Gruppe der Verlader (2) Der Abfertigungsspediteur im Güternahverkehr
wiederum nicht einigen, so beschließt die erweiterte erhält von dem Unternehmer des Güternahverkehrs für
Tarifkommission über das Entgelt. Der Vorsitzende, die seine Tätigkeit ein vom Bundesminister für Verkehr fest-
beiden Beisitzer, die Gruppe der Unternehmer und die gesetztes Entgelt. Die Einzelheiten über die Höhe des
Gruppe der Verlader haben hierbei je eine Stimme. Entgelts und die Voraussetzungen seiner Erhebung
Beschlossen ist das Entgelt, für das mindestens drei bestimmt der Bundesminister für Verkehr im Einverneh-
Stimmen abgegeben werden. men mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch
Rechtsverordnung.
(5) Die von den Tarifkommissionen und den erweiter-
ten Tarifkommissionen beschlossenen Beförderungs- § 85
entgelte gelten als marktgerecht. (1) Die Vorschriften des § 26 über das Verbot des
Haftungsausschlusses und der Haftungsbeschränkung
§ 84 f der Unternehmer sind entsprechend anzuwenden,
sofern Beförderungsbedingungen für den Güternahver-
(1) Die Beschlüsse der Tarifkommissionen und der
kehr nach § 84 f Abs. 4 festgesetzt sind.
erweiterten Tarifkommissionen bedürfen der Genehmi-
gung des Bundesministers für Verkehr. Er entscheidet (2) Wird die Versicherungspflicht gegen Güterschä-
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- den nach § 103 Abs. 2 Nr. 5 eingeführt, so ist die Vor-
schaft. schrift des § 27 über die besonderen Pflichten der
Unternehmer entsprechend anzuwenden.
(2) Der Bundesminister für Verkehr soll, sofern er
nicht vorher entscheidet, gegenüber der Tarifkommis- (3) Die Vorschriften des§ 29 über die Buchführungs-
sion innerhalb von drei Wochen und gegenüber der und Aufbewahrungspflicht gelten entsprechend mit der
erweiterten Tarifkommission innerhalb von zwei Maßgabe, daß der Unternehmer die Zweitschriften sei-
Wochen nach Eingang des Beschlusses sich äußern ner Rechnungen fünf Jahre nach Rechnungsausstel-
und innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des lung aufzubewahren hat.
276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
§ 86 b) im Rahmen eines Maschinenringes oder eines
vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammen-
Auf allen Fahrten ist eine Ausfertigung der Erlaubnis-
schlusses, sofern die Beförderung mit Zugma-
urkunde mitzuführen und auf Verlangen den zuständi-
gen Kontrollorganen zur Prüfung vorzulegen. schinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt
wird, die nach § 2 Nr. 6 des Kraftfahrzeugsteuer-
gesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 1972
§ 87 (BGBI. 1 S. 2209) von der Kraftfahrzeugsteuer
Der Unternehmer unterliegt wegen der Erfüllung der befreit sind.
gesetzlichen Vorschriften der Aufsicht der Erlaubnisbe-
hörde. Im übrigen gelten die Vorschriften des§ 55 Abs. 1 § 89 b
und 2 entsprechend.
(1) Der Bundesminister für Verkehr kann im Einver-
§ 87 a nehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Entgelte für
(weggefallen) Beförderungen nach § 89 a Nr. 1 durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates festsetzen.
§ 87 b
(2) Soweit der Bundesminister für Verkehr von dieser
(weggefallen) Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat, kann die
Landesregierung im Benehmen mit den Bundesmini-
§ 88 stern für Verkehr, für Wirtschaft und für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten Entgelte nach Absatz 1
(weggefallen) durch Rechtsverordnung festsetzen, wenn sie nur für
ein Land oder einen Teil des Landes Geltung haben sol-
§ 89 len; die Landesregierung kann ihre Befugnis auf eine
oberste Landesbehörde weiter übertragen.
Es gelten nicht die Vorschriften
der§§ 80 bis 83, 85 Abs. 2, §§ 86, 87 und 102 b für den (3) Bei der Festsetzung der Entgelte sind die Selbst-
Güternahverkehr der Deutschen Bundesbahn; kosten für die Beförderung und die Belange der Milcher-
zeuger angemessen zu berücksichtigen.
des § 81 Nr. 1 und 2 für den Güternahverkehr anderer
öffentlicher Eisenbahnen;
§ 89c
der §§ 80, 81, 83 und 86 für den Güternahverkehr der
Unternehmer des Güterfernverkehrs; die Erlaubnisbe- Wer Beförderungen nach § 89 a durchführt, unterliegt
hörde hat jedoch eine Bescheinigung über die Berech- wegen der Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften der
tigung zur Ausübung des allgemeinen Güternahver- Aufsicht der unteren Verkehrsbehörde, in deren Bezirk
kehrs zu erteilen; eine Ausfertigung der Bescheinigung der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb gelegen ist.
ist auf allen Fahrten mitzuführen und auf Verlangen den Die Vorschriften des§ 55 Abs. 1 und 2 gelten entspre-
zuständigen Kontrollorganen zur Prüfung vorzulegen. chend.
Dritter Titel
Zweiter Titel Güterliniennahverkehr
landwirtschaftliche Sonderverkehre
§ 90
§ 89a
(1) Wer Güternahverkehr im Sinne des§ 80 zwischen
Die§§ 80 bis 89 über den allgemeinen Güternahver- bestimmten Ausgangs- und Endpunkten linien- und
kehr und die §§ 90 bis 97 über den Güterliniennahver- regelmäßig betreiben will (Güterliniennahverkehr),
kehr sind nicht anzuwenden auf bedarf außer der Erlaubnis der Genehmigung. Sie wird
dem Unternehmer für seine Person, für die Einrichtung
1. die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für
und den Betrieb der Linie, die Streckenführung und für
andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben,
die Zahl, Art und das Fassungsvermögen der Kraftfahr-
Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirt-
zeuge und den Tarif auf Zeit erteilt. Die Vorschriften des
schaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 des
§ 20 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und des§ 22 sind
Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der
unmittelbar und die Vorschriften des § 20 Abs. 1 ent-
Fassung der Bekanntmachung vom 14. September
sprechend anzuwenden. Der Unternehmer ist zur Beför-
1965 (BGBI. 1 S. 1449) mit eigenen oder von ihnen
derung nach dem Tarif verpflichtet, wenn
auf Abzahlung gekauften Kraftfahrzeugen oder
Anhängern, sofern der Unternehmer nicht im Besitz 1. die Beförderung mit den regelmäßig für die Linie ver-
der Erlaubnis für den Güternahverkehr ist, wendeten Beförderungsmitteln möglich ist und
2. die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übli- 2. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert
che Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen wird, die der Unternehmer nicht abzuwenden und
Bedarfsgütern oder Erzeugnissen für andere denen er auch nicht abzuhelfen vermag.
Botriebe dieser Art
(2) Als Güterliniennahverkehr gilt nicht der Zubringer-
a) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe, und Verteilerverkehr für die Verkehrsträger.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1983 277
§ 91 zustande, so entscheidet auf Antrag einer beteiligten
obersten Landesverkehrsbehörde für die Bundesregie-
( 1) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn die Vor- rung der Bundesminister für Verkehr nach Artikel 84
aussetzungen des § 81 erfüllt sind. Abs. 5 des Grundgesetzes durch Einzelweisung an die
beteiligten obersten Landesverkehrsbehörden. Das
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch den
gleiche gilt, wenn über die Entscheidung eines Geneh-
beantragten Linienverkehr die öffentlichen Verkehrs-
migungsantrags zwischen den Genehmigungsbehör-
interessen beeinträchtigt würden oder der beantragte
den der beteiligten Länder ein Einvernehmen nicht her-
Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich
gestellt und auch ein Einvernehmen zwischen den ober-
aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres
sten Landesverkehrsbehörden darüber nicht erzielt
Bauzustandes für diesen Verkehr nicht eignen.
werden kann.
(3) Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrs- § 93
interessen ist gegeben, wenn für den beantragten Ver-
kehr kein öffentliches Verkehrsbedürfnis vorliegt, insbe- (1) Auf das Genehmigungsverfahren sind die Vor-
sondere schriften des
1. der beantragte Linienverkehr die Erfüllung der Ver- § 13 über die Erteilung der Genehmigung unter Bedin-
kehrsaufgaben, die andere bereits bestehende gungen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen Beschrän-
Unternehmen sachgemäß wahrnehmen, zu gefähr- kungen,
den geeignet ist oder § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 und Abs. 3 über Inhalt und Berich-
2. der beantragte Linienverkehr einer dem öffentlichen tigung der Urkunde,
Verkehrsbedürfnis mehr entsprechenden Ausgestal-
§ 15 Abs. 5 Satz 1 über den Nachweis der Versicherung
tung des Verkehrs durch die bestehenden Verkehrs- vor Aushändigung der Urkunde und die in
unternehmen vorgreift und wenn bei einer Notwen-
digkeit der Verbesserung der Verkehrsbedienung § 83 Abs. 1 genannten Vorschriften mit Ausnahme des
das vorhandene Unternehmen bereit und in der Lage § 14 Abs. 2
ist, einer solchen Verbesserung innerhalb einer von anzuwenden, wobei an die Stelle der nach § 8 Abs. 2
der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist zuständigen höheren Landesverkehrsbehörde die nach
Rechnung zu tragen. § 92 zuständige Behörde tritt.
(4) liegen zur Befriedigung eines öffentlichen Ver- (2) Die Vorschrift des§ 14 Abs. 3 ist mit der Maßgabe
kehrsbedürfnisses mehrere Anträge vor, bei denen die entsprechend anzuwenden, daß eine Anhörung der
Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, so ent- Bundesanstalt unterbleibt, als beteiligte Verbände des
scheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemä- Verkehrsgewerbes die Vertretung des Güternahver-
ßem Ermessen, wem die Genehmigung zu erteilen ist. kehrs und der Spedition und Lagerei und außerdem die
zuständige Verwaltung der Eisenbahn, deren Verkehrs-
gebiet berührt wird, sowie der Wegeunterhaltungs-
§ 92 pflichtige zu hören sind. Falls eine Genehmigung für den
(1) Für die Erteilung der Genehmigung ist diejenige überwiegenden Teil der Strecke bereits einem anderen
höhere Landesverkehrsbehörde zuständig, in deren Unternehmer erteilt wurde, ist auch dieser Unternehmer
Bezirk der Linienverkehr ausschließlich betrieben wer- zu hören.
den soll. Die Landesregierungen werden ermächtigt, (3) Die vorgeschriebene Anhörung der zuständigen
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abwei- Verwaltung der Eisenbahn entfällt im Land Berlin.
chend von Satz 1 an Stelle der höheren Landesver-
kehrsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie
können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehör-
§ 94
den übertragen.
Auf die Pflichten der am Beförderungsvertrag Beteilig-
(2) Soll der Linienverkehr in den Bezirken mehrerer ten sind die Vorschriften der§§ 27, 28 Abs. 1, §§ 30 und
Genehmigungsbehörden desselben Landes betrieben 85 Abs. 1 über die Versicherungspflicht des Unterneh-
werden, so ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in mers, die Ausfertigung vorgeschriebener Beförderungs-
deren Bezirk die Linie ihren Ausgangspunkt hat. Beste- und Begleitpapiere, die Verantwortlichkeit der Beteilig-
hen Zweifel über den Ausgangspunkt, so wird die ten für die Richtigkeit und die Vollständigkeit aller Anga-
zuständige Genehmigungsbehörde von der obersten ben und Erklärungen in den Beförderungspapieren
Landesverkehrsbehörde bestimmt. Die zuständige sowie das Verbot des Haftungsausschlusses und der
Genehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Ein- Haftungsbeschränkung anzuwenden. Die Vorschriften
vernehmen mit den an der Linienführung beteiligten des § 84 h über die Vermittlung von Ladegut oder Lade-
Genehmigungsbehörden. Kommt ein Einvernehmen raum sind entsprechend anzuwenden.
nicht zustande, so entscheidet die oberste Landesver-
kehrsbehörde.
§ 95
(3) Soll der Linienverkehr in mehreren Ländern betrie-
ben werden, so findet Absatz 2 entsprechende Anwen- Auf allen Fahrten sind eine Ausfertigung der Geneh-
dung. Bestehen zwischen den beteiligten Ländern Zwei- migungsurkunde und vorgeschriebene Beförderungs-
fel .über die Zuständigkeit und kommt eine Einigung der und Begleitpapiere mitzuführen und auf Verlangen den
obersten Landesverkehrsbehörden darüber nicht zuständigen Kontrollorganen zur Prüfung vorzulegen.
278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
§ 96 § 97 b
§ 19 b über die Aufsicht der Genehmigungsbehörde (1) Zur Durchführung ihrer Aufgaben nach§ 97 a ver-
ist entsprechend anzuwenden. fügt die Bundesanstalt über folgende Rechte und Befug-
nisse:
§ 97 a) Prüfung der Bücher und anderer Geschäftsunterla-
gen der Unternehmen,
(1) Auf den Güterliniennahverkehr der Deutschen
Bundesbahn und anderer öffentlicher Eisenbahnen sind b) Anfertigung von Abschriften oder Auszügen aus
die Vorschriften der §§ 90 bis 96 mit Ausnahme des diesen Büchern und Unterlagen an Ort und Stelle,
§ 91 Abs. 1 anzuwenden. c) Zutritt zu allen Geschäftsräumlichkeiten, Betriebs-
grundstücken und Fahrzeugen der Unternehmen,
(2) Wollen die Deutsche Bundesbahn und andere d) Anspruch auf Anforderung jeder Erklärung zu den
öffentliche Eisenbahnen Kraftfahrzeuge von Unterneh-
Büchern und Geschäftsunterlagen.
mern einsetzen, so bedürfen die Unternehmer der
Erlaubnis nach § 80. Die Genehmigungspflicht der Deut- (2) Der Bundesminister für Verkehr erläßt zur Durch-
schen Bundesbahn und anderer öffentlicher Eisenbah- führung der der Bundesanstalt nach § 97 a übertrage-
nen bleibt unberührt. nen Aufgaben die erforderlichen Allgemeinen Verwal-
tungsvorschriften.
(3) Die Deutsche Bundesbahn ist von der Pflicht § 97c
befreit, sich gegen Schäden zu versichern ( § 27).
(1) Unbeschadet der Anwendung des Artikels 5 der
(4) Der von der Deutschen Bundesbahn und anderen Verordnung Nr. 11 des Rates der Europäischen Wirt-
öffentlichen Eisenbahnen betriebene Schienenersatz- schaftsgemeinschaft (§ 97 a) haben die Unternehmer
verkehr(§ 3 Abs. 4 der Eisenbahn-Verkehrsordnung in des Güterfern- und -nahverkehrs sowie des Werkver-
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- kehrs der Bundesanstalt auf Verlangen alle erforderli-
mer 934-1, veröffentlichten bereinigten Fassung) chen zusätzlichen Auskünfte über Tarife, Konventionen,
bedarf keiner Genehmigung. Preisvereinbarungen und Beförderungsbedingungen zu
erteilen.
(2) Die Bundesanstalt kann für die Erteilung dieser
Sechster Abschnitt Auskünfte eine Frist von mindestens einem Monat fest-
setzen.
Durchführung bestimmter Vorschriften
(3) § 97 b gilt entsprechend.
der Europäischen Gemeinschaften
§ 97d
§ 97 a
(1) Die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zustän-
(1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der
dige Behörde im Sinne der Artikel 14 und 15 der Verord-
Pflichten, die nach Artikel 5 Abs. 2 und den Artikeln 6, 11
nung (EWG) Nr. 2831 /77 des Rates vom 12. Dezember
und 13 der Verordnung Nr. 11 des Rates der Europäi-
1977 über die Bildung der Beförderungsentgelte im
schen Wirtschaftsgemeinschaft über die Beseitigung
Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABI.
von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und
EG Nr. L 334 S. 22) ist die Bundesanstalt für den Güter-
Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Abs. 3 des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschafts- fernverkehr.
gemeinschaft vom 27. Juni 1960 (ABI. EG S. 1121; (2) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der
BGBI. 1960 II S. 2209) den Pflichten nach Artikel 9 Abs. 3 Satz 2 und Artikel 14
1. Unternehmern des Güterfern- und -nahverkehrs Abs. 2, 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2831 /77.
sowie des Werkverkehrs, § 55 findet Anwendung.
2. Spediteuren und Vermittlern von Beförderungslei- (3) Auf Beförderungen, die einem Referenztarif nach
stungen sowie Hilfsunternehmern des Verkehrs der Verordnung (EWG) Nr. 2831 /77 unterliegen oder für
die Sonderabmachungen nach Artikel 14 der genannten
obliegen.
Verordnung getroffen werden, findet § 58 entspre-
(2) Im Rahmen der Überwachung dieser Pflichten ist chende Anwendung.
die Bundesanstalt insbesondere auch zuständig (4) Auf Beförderungen im Güternahverkehr, die der
1. für Entgegennahme von Mitteilungen und Unterrich- Verordnung (EWG) Nr. 2831177 unterliegen, findet§ 58
tungen nach Artikel 5 Abs. 2 der genannten Verord- entsprechende Anwendung.
nung und (5) Die Kosten der Bundesanstalt, die ihr durch die
2. für das Verlangen von Auskünften nach Artikel 13 der Überwachung der den Unternehmern des Güternahver-
genannten Verordnung. kehrs nach der Verordnung (EWG) Nr. 2831 /77 oblie-
genden Pflichten erwachsen, sind durch Umlagen bei
(3) Der Bundesanstalt obliegt ferner die Durchset- den Unternehmern des Güternahverkehrs zu decken.
zung der Befugnisse, die den Beauftragten der Komrnis- Die Höhe der Umlagen wird nach dem unter die Verord-
sion der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach nung (EWG) Nr. 2831 /77 fallenden Frachtumsatz
Artikel 14 Abs. 2 der genannten Verordnung zustehen. bemessen. § 75 findet entsprechende Anwendung.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1983 279
§ 97 e 1 a. entgegen § 12 Abs. 1 Güterfernverkehr in unzuläs-
( 1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die im Ein- siger Weise betreibt;
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft 1 b. entgegen § 37 Umzugsverkehr betreibt, otme im
gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2831 /77 Besitz einer Erlaubnis zu sein;
des Rates vom 1 2. Dezember 1977 über die Bildung der
Beförderungsentgelte im Güterkraftverkehr zwischen 1 c. entgegen den §§ 48, 49 Werkverkehr in unzulässi-
den Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr. L 334 S. 22) festge- ger Weise betreibt; ·
setzten oder geänderten Tarife durch Rechtsverord- 1 d. entgegen § 50 Werkfernverkehr betreibt, ohne im
nung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die §§ 20 a, Besitz einer Beförderungsbescheinigung zu sein;
84 f finden keine Anwendung. Die Geltung der bereits
nach den §§ 20 a, 84 f erlassenen Tarife bleibt unbe- 1 e. entgegen § 80 Güternahverkehr betreibt, ohne im
rührt. Besitz einer Erlaubnis zu sein;
(2) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die durch 2. Beförderungen im Güterfernverkehr, Güternahver-
wirksame Entscheidung der Kommission oder des kehr oder Werkverkehr mit einem Kraftfahrzeug
Rates nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) durchführt, für das ein Standort entgegen§ 6 Abs. 1,
Nr. 2831 /77 festgesetzten Tarife durch Rechtsverord- § 51 Abs. 1 Satz 1 nicht bestimmt worden ist;
nung ohne Zustimmung des Bundesrates.
3. den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestim-
mungen oder vollziehbaren Anordnungen, sofern sie
Siebenter Abschnitt
ausdrücklich auf diese Vorschrift verweisen, oder
Vorschriften über Geldbuße und Rücknahme den Bedingungen, Auflagen oder verkehrsmäßigen
der Genehmigung oder der Erlaubnis Beschränkungen der Genehmigung oder der
Erlaubnis zuwiderhandelt;
§ 98
4. als Unternehmer des Güterfern-, Umzugs- oder
Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 3 des Wirt- Güternahverkehrs, als Spediteur, als in deren
schaftsstrafgesetzes 1954 begeht, wer vorsätzlich oder Geschäftsbetrieb tätige Person oder als sonst am
fahrlässig Beförderungsvertrag Beteiligter
1. den Abschluß von Verträgen der in diesem Gesetz a) in vorgeschriebenen Beförderungspapieren über
genannten Art in Abweichung von den gemäß § 20 Art oder Menge der beförderten Güter oder über
Abs. 2, §§ 20 a, 22, 40, 84 Abs. 1, §§ 84 f, 84 g, 89 b die Beförderungsstrecken unrichtige oder
und 97 e verbindlichen Bedingungen, Tarifen und unvollständige Angaben macht,
Entgelten anbietet oder vermittelt oder wer solche b) vorgeschriebene Papiere, die im Sinne dieser
Verträge abschließt oder erfüllt oder Bestimmungen unrichtige, ungenaue oder
2. entgegen § 22 a Abs. 1 oder entgegen Artikel 9 unvollständige Angaben enthalten, den mit der
Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2831 /77 Überwachung ·des Verkehrs beauftragten Stel-
des Rates vom 12. Dezember 1977 über die Bildung len vorlegt oder sie bei der Beförderung von
der Beförderungsentgelte im Güterkraftverkehr zwi- Gütern mit Kraftfahrzeugen mit sich führt,
schen den Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr. L 334 c) sich entgegen den Bestimmungen des § 32
S. 22) eine Sonderabmachung vereinbart oder erfüllt, Ladegut oder Laderaum vermitteln läßt oder
a) die eine Gütermenge von weniger als 500 Tonnen d) gegen die in den §§ 29, 41, 85 Abs. 3 oder nach
in drei Monaten umfaßt, oder § 103 Abs. 2 Nr. 4 angeordnete Buchführungs-
b) obwohl ihn die Bundesanstalt auf die Unzulässig- und Aufbewahrungspflicht verstößt;
keit der Sonderabmachung hingewiesen hat,
5. als an der Beförderung oder ihrer Abrechnung und
3. eine unzulässige oder eine höhere als die durch Prüfung Beteiligter oder gesetzlich an den Tarif
Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 5 oder § 84 h in gebundener Dritter oder Vermittler von Ladegut
Verbindung mit § 32 Abs. 5 zugelassene Provision oder Laderaum oder als in deren Geschäftsbetrieb
vom Unternehmer fordert oder annimmt oder als tätige Person gegen die Bestimmungen des § 6
Unternehmer zahlt oder Abs. 3, des § 22 a Abs. 2, der §§ 23, 27, 28, 42,
§ 50 e Abs. 3, § 51 Abs. 1 Satz 2, §§ 52, 55 Abs. 1
4. ein anderes als das durch Rechtsverordnung nach
und 2, § 58 Abs. 1, § 60 Abs. 1, § 86, § 89 letzter
§ 35 festgesetzte Entgelt fordert, annimmt oder zahlt.
Halbsatz oder die Vorschriften über die Beschrif-
tung der Kraftfahrzeuge des Güterfernverkehrs
§ 98a oder des Güternahverkehrs verstößt oder
(weggefallen) 6. Ladegut oder Laderaum entgegen den Vorschriften
des § 32 oder § 84 h vermittelt oder sonst gegen
§ 99 Bestimmungen dieser Paragraphen verstößt.
( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis
fahrlässig 1 e und 3 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
1. entgegen § 8 Güterfernverkehr oder § 90 Güter- Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
liniennahverkehr betreibt, ohne im Besitz einer Nr. 2, 4, 5 und 6 kann mit einer Geldbuße bis zu fünf-
Genehmigung zu sein; tausend Deutsche Mark geahndet werden.
280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
§ 99a 4. als Inhaber einer Gemeinschaftsgenehmigung nach
der Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 des Rates vom
(1) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich
16. Dezember 1976 über das Gemeinschaftskontin-
oder fahrlässig
gent für den Güterkraftverkehr zwischt:m den Mit-
1. als Unternehmer des Güterfern-, des Güternahver- gliedstaaten (ABI. EG Nr. L 357 S. 1) oder als in des-
kehrs oder des Werkverkehrs sen Betrieb tätige Person
a) entgegen Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 11 a) eine Gemeinschaftsgenehmigung entgegen Arti-
des Rates der Europäischen Gemeinschaften kel 2 Abs. 1 der genannten Verordnung für
über die Beseitigung von Diskriminierungen auf gewerbliche Beförderungen im innerstaatlichen
dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedin- Verkehr der Bundesrepublik Deutschland ver-
gungen gemäß Artikel 79 Abs. 3 des Vertrages zur wendet,
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein- b) entgegen Artikel 2 Abs. 3 der genannten Verord-
schaft vom 27. Juni 1960 (ABI. EG S. 1121; nung eine Gemeinschaftsgenehmigung an Dritte
BGBI. 1960 II S. 2209) die Bundesanstalt nicht überträgt,
unverzüglich über die in Artikel 5 Abs. 1 der
genannten Verordnung bezeichneten Tarife, Kon- c) eine Gemeinschaftsgenehmigung, die abgelaufen
ventionen, Preisvereinbarungen und Beförde- oder zurückgenommen oder widerrufen worden
rungsbedingungen unterrichtet, die bei Inkrafttre- ist, benutzt,
ten dieser Vorschrift für das Unternehmen gelten d) eine Gemeinschaftsgenehmigung entgegen Arti-
oder nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift für kel 2 Abs. 1 der genannten Verordnung für Beför-
das Unternehmen eingeführt, abgeschlossen derungen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
oder geändert werden, land und einem Drittland oder zwischen einem
b) dem Artikel 6 der genannten Verordnung über die anderen Mitgliedstaat und einem Drittland unter
Ausstellung, Numerierung, Beigabe, Ausfüllung Durchfahren der Bundesrepublik Deutschland
und Aufbewahrung der Beförderungspapiere benutzt,
zuwiderhandelt, e) eine Gemeinschaftsgenehmigung entgegen Arti-
c) der Bundesanstalt entgegen§ 97 c die verlangten kel 2 Abs. 3 Satz 4 der genannten Verordnung
Auskünfte nicht fristgemäß, unrichtig oder unvoll- nicht im Fahrzeug mitführt oder auf Verlangen der
ständig erteilt, oder zuständigen Kontrollbeamten nicht zur Prüfung
aushändigt,
2. als Spediteur, als Vermittler von Beförderungslei- f) das Fahrtenberichtsheft entgegen Artikel 4 Abs. 1
stungen oder als Hilfsunternehmer des Verkehrs der der genannten Verordnung nicht im Fahrzeug mit-
Bundesanstalt entgegen Artikel 13 der genannten führt oder auf Verlangen der zuständigen Kontroll-
Verordnung die verlangten Auskünfte nicht fristge- beamten nicht zur Prüfung aushändigt,
mäß, unrichtig oder unvollständig erteilt, oder
g) das Fahrtenberichtsheft entgegen Artikel 4 Abs. 1
3. als Unternehmer des Güterfern- oder -nahverkehrs der genannten Verordnung nicht, nicht richtig
a) eine Sonderabmachung im Sinne des Artikels 14 oder nicht vollständig ausfüllt,
der Verordnung (EWG) Nr. 2831 /77 des Rates h) die Fahrtenberichte entgegen Artikel 4 Abs. 1 der
vom 12. Dezember 1977 über die Bildung der genannten Verordnung nicht bei jedem Grenz-
Beförderungsentgelte im Güterkraftverkehr zwi- übergang von der Eingangszollbehörde abstem-
schen den Mitglieds~aaten (ABI. EG Nr. L 334 peln läßt,
S. 22) nicht schriftlich vereinbart, i) die Fahrtenberichte entgegen Artikel 4 Abs. 1 der
b) entgegen Artikel 14 Abs. 2 der genannten Verord-- genannten Verordnung nicht oder nicht frist-
nung eine Sonderabmachung nicht unverzüglich gemäß der zuständigen Behörde vorlegt.
nach ihrem Abschluß der Bundesanstalt mitteilt
oder hierbei nicht alle Unterlagen vorlegt, die den (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
Abschluß sowie die vereinbarten Beförderungs- bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
entgelte rechtfertigen,
§ 99b
c) entgegen Artikel 14 Abs. 5 Halbsatz 1 oder Arti-
kel 14 Abs. 6 Satz 1 der genannten Verordnung (weggefallen)
eine Sonderabmachung ohne vorherige Genehmi-
gung durch die zuständige Behörde durchführt § 100
oder abschließt, oder
(1) Bei der Durchführung der Überwachungsaufgaben
d) entgegen § 97 d Abs. 3 oder 4 in Verbindung mit
nach den§§ 54 und 54 a haben die Bundesanstalt und
§ 58 Abs. 1 Satz 1 der Bundesanstalt nicht
ihre Beauftragten Zuwiderhandlungen gegen die ge-
monatlich die für die Überwachung der Sonderab-
setzlichen Vorschriften zu erforschen und zu verfolgen.
machungen nach Artikel 14 der genannten Ver-
Die Beauftragten der Bundesanstalt haben insoweit die
ordnung erforderlichen Unterlagen vorlegt, oder
Rechte und Pflichten der Beamten des Polizeidienstes
e) der Bundesanstalt entgegen Artikel 15 der nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und
genannten Verordnung die verlangten Auskünfte nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.§ 163 der
nicht, nicht fristgemäß, unrichtig oder unvollstän- Strafprozeßordnung und § 53 des Gesetzes über Ord-
dig erteilt, nungswidrigkeiten bleiben unberührt.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1983 281
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 können auch 5. der Unternehmer die sozialrechtlichen oder arbeits-
die Bundesanstalt und ihre Beauftragten die Verwar- rechtlichen Verpflichtungen, die ihm kraft Gesetzes
nung nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei- oder Tarifvertrages hinsichtlich der in seinem Betieb
ten erteilen.§ 57 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungs- Beschäftigten obliegen, wiederholt nicht erfüllt hat,
widrigkeiten gilt entsprechend.
6. Personen, die für die Leitung des Unternehmens
verantwortlich sind, gegen die Auflagen oder
§ 101 Beschränkungen der Genehmigung oder der
Erlaubnis wiederholt in grober Weise verstoßen
Bei Verstößen gegen Bestimmungen, die den Güter-
oder die im Interesse der öffentlichen Sicherheit
fernverkehr betreffen, ist die zuständige Verwaltungs-
erlassenen Vorschriften trotz Verwarnung nicht
behörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrig-
erfüllt haben,
keiten die höhere Landesverkehrsbehörde.
7. Personen, die für die Leitung des Unternehmens
verantwortlich sind, wegen Verstoßes gegen Tarif-
§ 102
vorschriften mehr als zweimal rechtskräftig verur-
Bei Verstößen gegen Bestimmungen, die den allge- teilt worden sind,
meinen Güternahverkehr oder den Umzugsverkehr
8. der Unternehmer die ihm obliegenden steuerrecht-
betreffen, ist die zuständige Verwaltungsbehörde im
lichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat,
Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die
untere Verkehrsbehörde(§ 38 Abs. 2 und§ 82), bei Ver- 9. nach Erteilung der Genehmigung oder Erlaubnis
stößen, die landwirtschaftliche Sonderverkehre betref- andere schwerwiegende Umstände eintreten, aus
fen, die in § 89 c Satz 1 bezeichnete Behörde und bei denen sich die Unzuverlässigkeit der für die Leitung
Verstößen, die den Güterliniennahverkehr betreffen, die des Unternehmens verantwortlichen Personen
höhere Landesverkehrsbehörde (§ 92). ergibt,
1O. der Unternehmer den Fernverkehrsbetrieb nicht
§ 102 a binnen drei Monaten nach Erteilung der Genehmi-
gung aufgenommen oder die Genehmigung wäh-
(1) Wird ein Verstoß in einem Unternehmen began-
rend einer Dauer von sechs Monaten nicht ausge-
gen, das im Geltungsbereich des Gesetzes weder sei-
nutzt hat oder
nen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und
hat auch der Betroffene im Geltungsbereich des Geset- 11 . der Unternehmer im Zwangsvollstreckungsverfah-
zes keinen Wohnsitz, so ist Verwaltungsbehörde im ren wegen einer Geldforderung in das bewegliche
Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord- Vermögen eine eidesstattliche Versicherung abge-
nungswidrigkeiten die Bundesanstalt. geben hat.
(2) Die Bundesanstalt ist ferner Verwaltungsbehörde (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 8 und 11 dürfen
im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord- die Finanzbehörden den Genehmigungsbehörden Mit-
nungswidrigkeiten bei Verstößen nach den §§ 98 und teilung über die wiederholte Nichterfüllung der steuer-
99 a im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr. rechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der eides-
stattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenord-
nung machen.
§ 102 b
(1) Die Genehmigung oder die Erlaubnis kann zurück- (4) Vor der Entziehung der Genehmigung ist die Bun-
genommen werden, wenn der Unternehmer oder sein desanstalt zu hören.
Bevollmächtigter über Tatsachen, die für die Erteilung
der Genehmigung oder der Erlaubnis erheblich waren,
vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtige Angaben
gemacht hat.
Achter Abschnitt
(2) Die Genehmigung oder die Erlaubnis kann wider- · Schlußbestimmungen
rufen werden, wenn
1. der Unternehmer die in § 22 Abs. 2, den §§ 27 bis § 103
29, 41 und 85 festgesetzten Verpflichtungen wie-
derholt gröblich verletzt hat, (1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zustim-
mung des Bundesrates die zur Durchführung des
2. der Unternehmer des Güterfernverkehrs drei Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvor-
Monate kein Kraftfahrzeug mehr besitzt, das der schriften.
Voraussetzung des § 1 2 Abs. 1 Nr. 1 entspricht,
(2) Der Bundesminister für Verkehr kann mit Zustim-
3. ein nach den §§ 27 oder 85 Abs. 2 vorgeschriebe-
mung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen
nes Versicherungsverhältnis erloschen ist,
1. über die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fern-
4. über das Vermögen des Unternehmers der Konkurs
verkehrs,
eröffnet oder die Eröffnung des Konkurses mangels
einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden 2. über die Beschriftung und Beschilderun·g der Kraft-
Konkursmasse abgelehnt wird, fahrzeuge des Fern-, Umzugs- und Nahverkehrs,
282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
3. über die Wahrnehmung der Befugnisse, die auf (5) Rechtsverordnungen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3
Grund der nach früherem Recht erlassenen Tarife und nach Absatz 4 bedürfen der Zustimmung des Bun-
dem Reichs-Kraftwagen-Betriebsverband zustan- desrates.
den,
4. über die statistische Erfassung des Güternahver- § 103 a
kehrs und über die Einführung von Beförderungs- und Die Grenzzollstellen und andere für die Kontrolle an
Begleitpapieren sowie der Buchführungspflicht im der Grenze zuständige Stellen sind berechtigt, Kraft-
Güterliniennahverkehr und fahrzeuge zurückzuweisen, wenn nicht die Genehmi-
5. über die Einführung einer Pflicht des Unternehmers, gungsurkunde und die Beförderungspapiere, deren Mit-
sich gegen Schäden, für die er bei Beförderungen im führung vorgeschrieben ist, vorgelegt werden. Die
Güternahverkehr haftet, zu versichern. Befugnisse der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
bleiben unberührt.
(3) Der Bundesminister für Verkehr kann auf dem
Gebiet des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs § 103b
und des Durchgangsverkehrs zur Ordnung dieser Ver-
kehre und zur Durchführung internationaler Abkommen (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und
sowie von Verordnungen, Entscheidungen und Richtli- nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvor-
nien des Rates und der Kommission der Europäischen schriften werden von demjenigen, der die Amtshandlung
Gemeinschaften durch Rechtsverordnung Vorschriften veranlaßt oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen
erlassen, durch die für diese Verkehre wird, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde
1. die Genehmigungspflicht und die Pflicht zur Einhal- . die Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen auch der
tung anderer Ordnungsvorschriften dieses Gesetzes Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen ent-
auch für den nach diesem Gesetz freien Straßengü- standen sind.
terverkehr eingeführt werden oder ausländische
Unternehmer von der Genehmigungspflicht oder der (2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände im Güterver-
Einhaltung anderer Ordnungsvorschriften dieses kehr mit Kraftfahrzeugen kann der Bundesminister für
Gesetzes befreit werden,
Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates durch
2. abweichend von den Bestimmungen der §§ 6 bis Rechtsverordnung näher bestimmen und dabei feste
19 a dieses Gesetzes das Genehmigungsverfahren Gebührensätze oder Rahmensätze vorsehen. Die
geregelt sowie abweichend von den Bestimmungen Gebührensätze sind so zu bemessen, daß zwischen der
des § 102 b dieses Gesetzes der vorübergehende den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der
oder dauernde Ausschluß vom grenzüberschreiten- Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaft-
den Güterkraftverkehr vorgesehen werden, lichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshand-
3. die Erteilung der Genehmigungen dem Bundesmini- lungen andererseits ein angemessenes Verhältnis
ster für Verkehr oder nach dessen Richtlinien der besteht. Dieser Grundsatz gilt auch bei Festsetzung der
Bundesanstalt für den Güterfernverkehr übertragen Gebühr im Einzelfall, soweit für die Gebühren Rahmen-
wird, sätze festgelegt sind.
4. die Pflicht zur Einhaltung der Tarifvorschriften dieses (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 können
Gesetzes aufgehoben wird, soweit es sich um Beför- der Umfang der zu erstattenden Auslagen, eine Vor-
derungsfälle handelt, die in Artikel 18 der Verordnung schußpflicht, die Fälligkeit und die Verjährung der
(EWG) Nr. 2831 /77 des Rates vom 12. Dezember Kostenansprüche, die Befreiung von der Kostenpflicht,
1977 über die Bildung der Beförderungsentgelte im insbesondere für Unternehmen mit Betriebssitz im Aus-
Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten land, soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist, sowie das
(ABI. EG Nr. L 334 S. 22) genannt sind. Erhebungsverfahren geregelt werden.
(4) Der Bundesminister für Verkehr kann auf dem
Gebiet des grenzüberschreitenden kombinierten Ver- § 104
kehrs(§ 3 Abs. 2) zur Ordnung dieses Verkehrs und zur
Durchführung internationaler Abkommen sowie von (Inkrafttreten)
Verordnungen, Entscheidungen und Richtlinien des
Rates und der Kommission der Europäischen Gemein-
schaften durch Rechtsverordnung Vorschriften erlas- § 105
sen, durch die für diesen Verkehr
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
1. auf die Genehmigungspflicht oder die Pflicht zur Ein- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
haltung anderer Ordnungsvorschriften dieses Geset- Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
zes verzichtet wird oder erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes.
2. Vorschriften über die Genehmigung, das Genehmi-
gungsverfahren, den Tarif und die Überwachung ein-
geführt werden oder bestimmt wird, daß Beförderun-
§ 106
gen ausschließlich im Geltungsbereich dieses
Gesetzes nur mit Kraftfahrzeugen durchgeführt wer- (1) Eine Genehmigung für den Umzugsverkehr, die
den dürfen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor dem 1. Juli 1983 erteilt worden ist, gilt als Erlaubnis
zugelassen sind. für den Umzugsverkehr (§ 37) fort.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1983 283
(2) Der Reichskraftwagentarif vom 30. März 1936 § 107
(Reichsverkehrsblatt B S. 71) mit seinen bis zum
Soweit im Rahmen einer kommunalen Neugliederung
18. Oktober 1952 ergangenen Änderungen und Ergän-
selbständige Gemeinden aufhören zu bestehen oder in
zungen gilt als auf Grund des § 20 a erlassen.
ihrem Gebietsstand geändert werden, wird die Landes-
(3) (weggefallen) regierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung anzu-
ordnen, daß die bis zur Neugliederung bestehenden
(4) Personen, die nachweislich bis zum Zeitpunkt des Gemeinden bis zu sechs Jahren seit Wirksamwerden
lnkrafttretens dieses Gesetzes das Güternahverkehrs- der Neugliederung weiterhin als Gemeinden im Sinne
gewerbe betrieben haben, gilt die Erlaubnis nach § 80 dieses Gesetzes mit dem Gebietsstand, den sie am
als erteilt; der Nachweis ist der nach § 82 zuständigen Tage vor dem Wirksamwerden der Neugliederung hat-
Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttre- ten, gelten, längstens jedoch bis zur Bestimmung eines
ten dieses Gesetzes zu erbringen. Die Behörde stellt Ortsmittelpunktes für die neue Gemeinde. Die Landes-
diesen Personen eine Bescheinigung aus, die als regierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-
Urkunde im Sinne der§§ 15 und 86 gilt. nung weiter übertragen.
Verordnung
über die Gewährung einer Produktionserstattung
für Zucker zur Verwendung in der chemischen Industrie
(Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung)
Vom 7. März 1983
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und des § 9 des Geset- 1. sich im zollrechtlich freien Verkehr des Zollgebietes
zes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa- befinden und
tionen vom 31. August 1972 (BGBI. I S. 1617), die durch
Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 2. unter amtlicher Überwachung in einem zugelassenen
(BGBI. 1S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund Herstellungsbetrieb zum Herstellen der Verarbei-
des § 10 Abs. 1, des § 12 und des § 26 Abs. 2 Nr. 1 des tungserzeugnisse verwendet werden.
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-
organisationen wird im Einvernehmen mit den Bundes-
§4
ministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:
Zulassung des Herstellungsbetriebes,
§ 1
Erstattungsbeteiligter
Anwendungsbereich
( 1) Antragsberechtigt ist der Inhaber des Betriebes,
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten im Rahmen der die Verarbeitungserzeugnisse herstellt (Erstat-
der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker für die tungsbeteiligter). Sind an der Herstellung des Verarbei-
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom- tungserzeugnisses nacheinander mehrere Betriebe
mission der Europäischen Gemeinschaften über die beteiligt, so ist Erstattungsbeteiligter der Inhaber des
Gewährung einer Produktionserstattung für die Ver- letzten Betriebes, in dem der Verarbeitungsvorgang
wendung bestimmter Zuckerarten (Grunderzeugnisse) abgeschlossen wird. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse in der chemi-
schen Industrie und gleichgestellter Produktionsberei- (2) Zuständig für die Entgegennahme des Antrages
che (Verarbeitungserzeugnisse). und die Zulassung ist das Hauptzollamt, in dessen
Bezirk der Betrieb des Erstattungsbeteiligten liegt.
§2
(3) Die Zulassung setzt voraus, daß der Erstattungs-
Zuständigkeit beteiligte
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung
und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundes- 1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und
finanzverwaltung. regelmäßig Abschlüsse macht,
§3 2. auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt:
Voraussetzungen a) Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen
Die Produktionserstattung wird nur für Grunderzeug- die Grunderzeugnisse gelagert und verarbeitet
nisse gewährt, die werden sollen,
284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
b) Beschreibung des vorgesehenen Herstellungs- sung kann von Bedingungen abhängig gemacht und mit
verfahrens unter Angabe von Zutaten, Nebener- Auflagen verbunden werden, soweit es für die Überwa-
zeugnissen und Ausbeuteverhältnissen, chung von Menge, Art und Beschaffenheit der ange-
c) zusätzliche Angaben, soweit sie zur Überwa- schriebenen Grunderzeugnisse erforderlich ist. Die
chung erforderlich sind. Anschreibung ist der überwachenden Zollstelle in drei
Stücken anzuzeigen.
In den Fällen nach Absatz 1 Satz 2 setzt die Zulassung
außerdem voraus, daß auch die Inhaber der anderen
§6
beteiligten Betriebe die Voraussetzungen nach Satz 1
erfüllen und mit dem Antrag des Erstattungsbeteiligten Pflichten des Erstattungsbeteiligten
einverstanden sind. Diese Erklärung ist schriftlich abzu- ( 1) Der Erstattungsbeteiligte hat die unter Überwa-
geben.
chung gestellten Grunderzeugnisse unverzüglich in die
(4) Die Zulassung wird dem Erstattungsbeteiligten nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstab_e a angegebenen
durch einen Erlaubnisschein erteilt, in dem die überwa- Betriebsräume aufzunehmen.
chende Zollstelle bestimmt wird. liegen in den Fällen
nach Absatz 1 Satz 2 die beteiligten Betriebe in den (2) Der Erstattungsbeteiligte ist verpflichtet:
Bezirken verschiedener Zollstellen, so können auch 1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
mehrere überwachende Zollstelle·n bestimmt werden. In
2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über
diesem Fall grenzt das Hauptzollamt die Aufgaben der
überwachenden Zollstellen voneinander ab. a) den Zu- und Abgang oder sonstigen Verbleib
sowie den Bestand der Grunderzeugnisse, die
(5) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulas- unter Überwachung verwendet werden,
sung gelten die §§ 130 und 131 der Abgabenordnung
entsprechend. b) die hergestellten Mengen von Zwischen- und Ver-
arbeitungserzeugnissen sowie die dabei verwen-
§5 deten Zutaten und angefallenen Nebenerzeug-
Erstattungsantrag und Anmeldung, nisse und Abfälle,
Übergang in den Erstattungs-Verwendungsverkehr 3. der überwachenden Zollstelle jede Veränderung hin-
sichtlich der nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 gemachten Anga-
(1) Die Produktionserstattung wird dem Erstattungs-
ben unverzüglich mitzuteilen.
beteiligten auf Antrag gewährt. Der Antrag auf Gewäh-
rung einer Produktionserstattung ist in drei Stücken bei (3) Erstreckt sich eine Inventur im Betrieb des Erstat-
der überwachenden Zollstelle einzureichen. Mit Zustim- tungsbeteiligten auf Waren, die sich im Erstattungs-
mung der überwachenden Zollstelle kann der Antrag Verwendungsverkehr befinden, so hat der Erstattungs-
auch bei einer anderen Zollstelle und, soweit die Grund- beteiligte der überwachenden Zollstelle den Zeitpunkt
erzeugnisse eingeführt worden sind, auch bei der Zoll- der Inventur so rechtzeitig anzuzeigen, daß eine amt-
stelle, die sie zum zollrechtlich freien Verkehr abfertigt, liche Bestandsaufnahme durch die Zollstelle mit der
gestellt werden; in diesen Fällen ist der Antrag in vier Inventur verbunden werden kann.
Stücken einzureichen.
(4) Der Erstattungsbeteiligte ist verpflichtet, die in
(2) Der Erstattungsbeteiligte hat die Grunderzeug- Absatz 2 Nr. 2 genannten Unterlagen und die sich dar-
nisse der Zollstelle, bei der er die Produktionserstattung auf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre
beantragt (Absatz 1), anzumelden und dort oder an dem lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewah-
von der Zollstelle bestimmten Ort vorzuführen. Die An- rungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
meldung ist in drei Stücken, in den Fällen nach Absatz 1
Satz 3 in vier Stücken, abzugeben. Auf Verlangen der (5) Zum Zwecke der Überwachung hat der Erstat-
Zollstelle hat der Erstattungsbeteiligte den Erlaubnis- tungsbeteiligte den Zollstellen das Betreten der
schein vorzulegen. Geschäftsräume und Betriebsstätten und die Aufnahme
der Bestände an Waren, die sich im Erstattungs-Ver-
(3) Auf Grund des Antrags auf Produktionserstattung wendungsverkehr befinden, während der Geschäfts-
(Absatz 1) und der Anmeldung der Grunderzeugnisse oder Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in
(Absatz 2) werden diese unter amtliche Überwachung Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, beson-
gestellt und dem Erstattungsbeteiligten zur zweck- und deren Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schrift-
fristgerechten Verwendung überlassen. Die Grunder- stücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und
zeugnisse gehen damit in den Erstattungs-Verwen- die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei auto-
dungsverkehr über. Auf besonderen Antrag des Erstat- matischer Buchführung ist der Erstattungsbeteiligte
tungsbeteiligten können die Grunderzeugnisse abwei- verpflichtet, auf Verlangen der Zollstellen auf seine
chend von Satz 1 auch zu einem späteren Zeitpunkt Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszu-
unter Überwachung gestellt werden. In diesem Fall hat drucken.
der Erstattungsbeteiligte bei der Überführung der
Grunderzeugnisse in den Erstattungs-Verwendungver- (6) Die überwachende Zollstelle kann dem Erstat-
kehr auf den bereits früher gestellten Antrag auf Produk- tungsbeteiligten im Einzelfall ergänzende Pflichten auf-
tionserstattung hinzuweisen. erlegen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.
(4) Die überwachende Zollstelle kann zulassen, daß (7) Der Erstattungsbeteiligte hat die Verpflichtungen,
die Grunderzeugnisse ohne Vorführung durch Anschrei- die ihm gegenüber den Zollstellen obliegen, selbst zu
ben unter Überwachung gestellt werden. Diese Zulas- erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1983 285
Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der überwa- nach § 7 kann der Bundesminister der Finanzen Muster
chenden Zollstelle schriftlich in doppelter Ausfertigung in der Vorschrittensammlung Bundesfinanzverwaltung
anzuzeigen; die Beauftragten haben die Anzeige mit zu bekanntgeben oder Vordrucke bei den zuständigen
unterschreiben. Zollstellen bereithalten. Soweit Muster bekanntgege-
ben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese
(8) In den Fällen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 haben auch
zu verwenden.
die Inhaber der anderen beteiligten Betriebe die Pflich-
ten nach den Absätzen 1 bis 7 zu erfüllen.
§ 11
§ 7 Festsetzung und Auszahlung der Erstattung
Abgabe von Zwischenerzeugnissen ( 1) Auf Grund des Antrags nach § 5 Abs. 1 setzt die
für die Gewährung der Produktionserstattung zustän-
In den Fällen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 haben sich der dige Zollstelle die Erstattung durch Bescheid fest, und
abgebende und der empfangende Betrieb die Abgabe zwar auch dann, wenn die Grunderzeugnisse nach § 5
und den Empfang der Zwischenerzeugnisse mit einer Abs. 3 Satz 3 noch nicht unter Überwachung gestellt
Übergabebestätigung in vier Stücken zu bestätigen. worden sind.
Zwei Stücke der Bestätigung sind vom empfangenden
Betrieb seiner überwachenden Zollstelle vorzulegen. (2) Für den Erstattungsbescheid gelten die §§ 157
und 356 der Abgabenordnung sinngemäß. Für die
Bekanntgabe des Bescheids gilt§ 1 22 der Abgabenord-
§8
nung sinngemäß.
Ende des Erstattungs-Verwendungsverkehrs
(3) Die Produktionserstattung wird erst ausgezahlt,
(1) Der Erstattungs-Verwendungsverkehr endet mit wenn die zweckgerechte Verwendung der Grunder-
der zweckgerechten Verwendung der Grunderzeug- zeugnisse zollamtlich festgestellt worden ist.
nisse. Die Grunderzeugnisse sind zweckgerecht ver-
wendet, wenn die begünstigten Verarbeitungserzeug- (4) Erstattungsforderungen sind unverzinslich.
nisse bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des Erstat-
tungsbescheides hergestellt worden sind. §12
(2) Der Erstattungsbeteiligte hat der überwachenden Abschlagszahlung
Zollstelle das Ende des Erstattungs-Verwendungsver-
kehrs für die auf Grund eines Antrags unter Überwa- ( 1) Auf Antrag wird ein Abschlag auf die Produktions-
chung gestellten Grunderzeugnisse in drei Stücken erstattung in Höhe des nach den in § 1 genannten
anzuzeigen und dabei Menge, Art und Beschaffenheit Rechtsakten zulässigen Höchstbetrages gegen Sicher-
der hergestellten Verarbeitungserzeugnisse anzuge- heitsleistung in vorgeschriebener Höhe gezahlt, nach-
ben. dem die Grunderzeugnisse unter Überwachung gestellt
worden sind. Der Antrag auf Abschlagszahlung ist mit
§9 dem Antrag nach § 5 Abs. 1 zu verbinden. Für die
Entnahme Sicherheitsleistung gelten die Vorschriften der§§ 241
aus dem Erstattungs-Verwendungsverkehr bis 248 der Abgabenordnung sinngemäß. Für die Befrie-
digung des Rückzahlungsanspruchs durch Verwertung
(1) Werden Waren aus dem Erstattungs-Verwen- von Sicherheiten gilt § 327 der Abgabenordnung sinn-
dungsverkehr entnommen, bevor dieser nach § 8 endet, gemäß.
so ist dies unter Angabe ihrer Menge, Art und Beschaf-
fenheit und, soweit es sich nicht um Grunderzeugnisse (2) Die Sicherheit ist bei der zuständigen Zollstelle zu
handelt, auch unter Angabe von Menge, Art und leisten.
Beschaffenheit der zu ihrer Herstellung verwendeten
Grunderzeugnisse sowie des Zeitpunktes der Ent- §13
nahme der überwachenden Zollstelle schriftlich in drei Änderung oder Rücknahme
Stücken anzuzeigen. des Erstattungsbescheides
(2) Grunderzeugnisse, die zweckwidrig verwendet Erstattungsbescheide sind zu ändern oder zurückzu-
worden sind, gelten als aus dem Erstattungs-Verwen- nehmen, soweit die Voraussetzungen für die Gewäh-
dungsverkehr entnommen. Als entnommen gelten auch rung der Erstattung nicht vorgelegen haben oder entfal-
Fehlmengen, die bei der Verwendung entstehen und len sind. Dies gilt auch dann, wenn die Warennichtfrist-
nicht auf technisch unvermeidbare Mengenverluste gerecht verwendet oder aus dem Erstattungs-Verwen-
zurückzuführen sind. Als Zeitpunkt der Entnahme gilt dungsverkehr entnommen werden oder als entnommen
der Zeitpunkt der Feststellung der Fehlmenge, sofern gelten.
der tatsächliche Zeitpunkt nicht ermittelt werden kann.
§14
§ 10 Beweislast, Rückzahlung, Verzinsung
Muster, Vordrucke
( 1) Der Erstattungsbeteiligte trägt auch nach dem
Für den Antrag nach § 5 Abs. 1, die Anmeldung nach Empfang des Erstattungsbetrages in dem Verantwor-
§ 5 Abs. 2, die Anzeigen nach § 5 Abs. 4 Satz 3, § 8 tungsbereich, der nicht zum Bereich der Bundesfinanz-
Abs. 2 und § 9 Abs. 1 sowie die Übergabebestätigung verwaltung gehört, die Beweislast für das Vorliegen der
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Voraussetzungen für die Gewährung der Produktionser- §15
stattung bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das dem
Berlin-Klausel
Kalenderjahr der Auszahlung folgt.
(2) Zu Unrecht empfangene Erstattungsbeträge sind Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge, ausge- tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
nommen zurückzuzahlende Abschläge nach § 12, sind Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
vom Tage des Empfangs an mit zwei vom Hundert über auch im Land Berlin.
dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundes-
bank, bei Verzug vom Tage des Verzugs an mit drei vom § 16
Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deut-
schen Bundesbank zu verzinsen; der am Ersten eines Inkrafttreten
Monats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
dieses Monats zugrunde zu legen. in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die
(3) Die für die Gewährung der Produktionserstattung Gewährung einer Produktionserstattung für Zucker vom
zuständige Zollstelle setzt die zurückzuzahlenden 30. August 1968 (BAnz. Nr. 164 vom 3. September
Beträge durch Bescheid fest. § 11 Abs. 2 gilt entspre- 1968), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 2 der Verord-
chend. nung vom 4. August 1977 (BGBI. I S. 1529), außer Kraft.
Bonn, den 7. März 1983
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Verordnung
über die im Rahmen der Produktionsregelung für Zucker zu erhebenden Abgaben
(Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung)
Vom 7. März 1983
Auf Grund des§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 9 des Geset- §3
zes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa-
Begriffsbestimmungen
tionen vom 31. August 1972 (BGBI. I S. 1617), die durch
Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 Im Sinne dieser Verordnung sind:
(BGBI. 1S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund 1 . Zuckerhersteller
des § 10 Abs. 1 und des § 12 des Gesetzes zur Durch-
führung der gemeinsamen Marktorganisationen wird im die Inhaber von Unternehmen, die Zucker im Sinne
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen der Nummer 3 herstellen oder gewinnen, auch wenn
und für Wirtschaft verordnet: Zucker im Produktionsablauf nur als Zwischener-
zeugnis entsteht,
§ 1 2. lsoglukosehersteller
die Inhaber von Unternehmen, die aus Stärke, Glu-
Anwendungsbereich
kose oder Glukosepolymeren fruktosehaltige Glu-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten im Rahmen kose (lsoglukose) herstellen, auch wenn lsoglukose
der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker für die im Produktionsablauf nur als Zwischenerzeugnis
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom- entsteht,
mission der Europäischen Gemeinschaften über die 3. Zucker
Erhebung der Abgaben für a) Weißzucker und Rohzucker aus Nummer 17.01
1. die innerhalb und außerhalb von Produktionsquoten des Gemeinsamen Zolltarifs,
hergestellten oder gewonnenen Zucker- und lsoglu- b) Invertzucker aus den Tarifstellen 17.02 D II und
kosemengen und 21.07 F IV des Gemeinsamen Zolltarifs sowie
2. die auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragenen c) Sirupe aus Tarifstelle 17.02 D II des Gemeinsa-
Zuckermengen. men Zolltarifs mit einem Reinheitsgrad, bezogen
auf den Trockenstoff, von
§2
- 70 vom Hundert oder mehr, sofern sie aus
Zuständigkeit Zuckerrüben und
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung - 75 vom Hundert oder mehr, sofern sie aus
und der in§ 1 genannten Rechtsakte sind die Hauptzoll- Zuckerrohr
ämter. hergestellt worden sind,
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1983 287
4. lsoglukose beginnen soll. Die Anzeige darf erst abgegeben werden,
Erzeugnisse der Tarifstellen 17.02 D I und 21.07 F III wenn die 8- oder C-Zuckermenge, die übertragen wer-
des Gemeinsamen Zolltarifs mit einem Gehalt, bezo- den soll, erzeugt worden ist. Sie ist spätestens zusam-
gen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 men mit der Anzeige nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 abzugeben.
Gewichtshundertteilen Fruktose. (2) Die Übertragungsmenge kann auf mehrere Anzei-
gen mit unterschiedlichem Beginn des Lagerzeitraums
§4 aufgeteilt werden.
Anzeigeverpflichtung (3) Soweit die in§ 1 genannten Rechtsakte eine rück-
(1) Der Zuckerhersteller hat dem zuständigen Haupt- wirkende Berichtigung der Übertragung zulassen, ist
zollamt anzuzeigen: diese dem zuständigen Hauptzollamt bis zu dem auf die
Vorlage der Anzeige nach Absatz 1 folgenden 31. Juli
1. bis zum 31. Januar eines jeden Jahres die vorläufige schriftlich anzuzeigen.
Zuckererzeugung des laufenden Wirtschaftsjahres,
2. bis zum 15. September eines jeden Jahres die end- §7
gültige Zuckererzeugung des vorausgegangenen Muster, Vordrucke
Wirtschaftsjahres.
Für Anzeigen nach den §§ 4 und 6 kann der Bundes-
(2) Der lsoglukosehersteller hat dem zuständigen minister der Finanzen Muster in der Vorschriftensamm-
Hauptzollamt bis zum 15. eines jeden Monats die im vor- lung Bundesfinanzverwaltung bekanntgeben oder Vor-
hergehenden Kalendermonat erzeugte Menge lsoglu- drucke bei den zuständigen Hauptzollämtern bereithal-
kose anzuzeigen. Dabei ist auch die im jeweiligen Wirt- ten. Soweit Muster bekanntgegeben oder Vordrucke
schaftsjahr bereits vorher erzeugte Menge lsoglukose bereitgehalten werden, sir.d diese zu verwenden.
und die Summe beider Mengen anzugeben.
(3) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 sind in §8
zwei Stücken abzugeben; von Unternehmen mit mehre- Amtliche Feststellung
ren Herstellungsbetrieben ist für jeden weiteren Her- der Zucker- und lsoglukoseerzeugung
stellungsbetrieb ein zusätzliches Stück einzureichen.
( 1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt zu den durch
die in§ 1 genannten Rechtsakte festgelegten Terminen
§5
1. jedem Zuckerhersteller einen Feststellungsbescheid
Werkverträge über die Herstellung von Zucker
über seine vorläufige und endgültige Zuckererzeu-
(1) Soll im Rahmen eines Werkvertrages hergestellter gung im Wirtschaftsjahr und
Zucker der Erzeugung des Auftraggebers zugerechnet 2. jedem lsoglukosehersteller einen Feststellungsbe-
werden, so ist dies unverzüglich nach Vertragsabschluß scheid über seine monatliche lsoglukoseerzeugung
zu beantragen. Der Antrag ist und seine endgültige lsoglukoseerzeugung im Wirt-
1. im Regelfall in zwei Stücken an das für den Auftrag- schaftsjahr.
geber zuständigen Hauptzollamt, (2) In den Feststellungsbescheiden nach Absatz 1
2. wenn einer der beteiligten Zuckerhersteller seinen Nr. 1 werden die Entscheidungen nach § 5 Abs. 2
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, in drei Stük- berücksichtigt. Außerdem wird darin über die nach § 6
ken an das für den inländischen Zuckerhersteller angezeigten Übertragungen und die Lagerzeiträume für
zuständige Hauptzollamt und die Übertragungsmengen entschieden.
3. wenn ein Fall höherer Gewalt als Grund für den Werk-
vertrag anerkannt werden soll, in fünf Stücken an das §9
für den Auftraggeber zuständige Hauptzollamt Festsetzung der Abgaben
zu richten. Hat im Fall des Satzes 2 Nr. 3 nur der Verar- ( 1) Das zuständige Hauptzollamt setzt durch schrift-
beiter seinen Sitz im Geltungsbereich dieser Verord- lichen Bescheid fest:
nung, so zeigt er den Vertragsabschluß lediglich dem für
ihn zuständigen Hauptzollamt schriftlich an. 1. die Abschlagszahlung auf die Abgaben für die nach
den Feststellungsbescheiden (§ 8) innerhalb von
(2) Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Produktionsquoten erzeugten Zucker- und lsogluko-
Bescheid. Für die Bekanntgabe der Bescheide gilt§ 1 22 semengen,
der Abgabenordnung sinngemäß.
2. die endgültigen Abgaben für die nach den Feststel-
lungsbescheiden (§ 8) innerhalb von Produktions-
§6 quoten erzeugten Zucker- und lsoglukosemengen
Übertragung von Zucker sowie den Unterschiedsbetrag zur Abschlagszah-
auf das folgende Wirtschaftsjahr lung nach Nummer 1,
(1) Die Übertragung von Zucker auf das folgende 3. die Abgaben für auf dem Binnenmarkt der Europäi-
Wirischaftsjahr ist dem zuständigen Hauptzollamt in schen Wirtschaftsgemeinschaft abgesetzte Mengen
zwei Stücken anzuzeigen. Dabei ist die Übertragungs- C-Zucker und C-lsoglukose,
menge in 8- und C-Zucker aufzuschlüsseln. Außerdem 4. die Abgaben für zur Ausfuhr ausgetauschte Mengen
ist anzugeben, wann der zwölfmonatige Lagerzeitraum C-Zucker und C-lsoglukose und
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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5. die Abgaben für nicht gelagerte Übertragungsmen- 213 bis 217 der Abgabenordnung sowie nach den auf
gen Zucker. Grund des § 212 der Abgabenordnung erlassenen
(2) Für die Bekanntgabe der Bescheide nach Ab- Rechtsverordnungen. Sind die Räume, in denen sich die
satz 1 gilt § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung sinn- Verwaltung befindet, von dem Herstellungsbetrieb ört-
gemäß. lich getrennt, so unterliegen auch diese Räume der Auf-
sicht.
(3) Zahlungsaufschub für die nach Absatz 1 zu zah-
lenden Beträge wird nicht gewährt. § 13
Aufzeichnungen
§ 10
Soweit die für die Erhebung der Zuckersteuer vorge-
Verzinsung
schriebenen Steuerbücher für die Feststellung der Ver-
Werden die nach § 9 festgesetzten Abgaben nicht hältnisse, die für die Erhebung der in § 1 genannten
rechtzeitig gezahlt, so sind sie vom Fälligkeitstag an mit Abgaben maßgebend sind, nicht ausreichen, kann das
drei vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen zuständige Hauptzollamt die Vorlage geeigneter ande-
Bundesbank zu verzinsen; der am Ersten eines Monats rer Aufzeichnungen verlangen. Diese Aufzeichnungen
geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses und die sich hierauf beziehenden geschäftlichen Belege
Monats zugrunde zu legen. hat der Zuckerhersteller sieben Jahre lang aufzubewah-
ren. Soweit der Überwachungszweck es erfordert, kann
§ 11 das Hauptzollamt dem Zuckerhersteller ergänzende
Pflichten auferlegen.
Verjährung
Die Ansprüche des Hauptzollamts sowie der Zucker- §14
und lsoglukosehersteller auf Grund dieser Verordnung
verjähren in fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen Berlin-Klausel
beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjährung Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
Abgaben festgesetzt worden sind, im Falle der Produk- Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
tionsabgaben mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die auch im Land Berlin.
Abgaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 endgültig festgesetzt
worden sind. Im übrigen gelten für die Verjährung die §15
Vorschriften der §§ 230 bis 232 der Abgabenordnung
sinngemäß. Inkrafttreten
§ 12 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Aufsicht in Kraft. Gleichzeitig tritt die Produktionsabgabenver-
ordnung Zucker vom 17. Juli 1973 (BGBI. 1 S. 944),
Betriebe, die Zucker oder lsoglukose herstellen, zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung
unterliegen der Aufsicht nach den §§ 209 bis 211 und vom 4. August 1977 (BGBI. 1 S. 1529), außer Kraft.
Bonn, den 7. März 1983
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr