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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1983 Ausgegeben zu Bonn am 10. März 1983 Nr. 10
Tag 1n h a I t Seite
3.3. 83 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Überwachung der festgesetzten Ent-
gelte für Verkehrsleistungen und die Erhebung von Beiträgen in der Binnenschiffahrt . . . . . . . . 225
9500-4-5
3. 3. 83 Verordnung über die Gewährung von Abwrackprämien in der Binnenschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . 226
neu: 9500-4-1 0; 9500-4-9
3. 3.83 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232
96-1-18
23. 2.83 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zum Gesetz über die wissenschaftlichen Hoch-
schulen des Landes Nordrhein-Westfalen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245
1104-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 246
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Überwachung der festgesetzten Entgelte
für Verkehrsleistungen
und die Erhebung von Beiträgen in der Binnenschiffahrt
Vom 3. März 1983
Auf Grund des § 32 a Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes über
den gewerblichen Binnenschiffsverkehr in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8.. Januar 1969 (BGBI. 1
S. 65) wird verordnet:
Artikel 1
§ 8 der Verordnung über die Überwachung der fest-
gesetzten Entgelte für Verkehrsleistungen und die Er-
hebung von Beiträgen in der Binnenschiffahrt vom
8. Januar 1969 (BGBI. I S. 19), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 15. Februar 1982 (BGBI. 1S. 181)
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,§ 8
Die Höhe der Beiträge nach § 32 a Abs. 2 des Ge-
setzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr
beträgt 1 vom Hundert."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des Gesetzes
über den gew~rblichen Binnenschiffsverkehr auch im
Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. April 1983 in Kraft.
Bonn, den 3. März 1983
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 983, Teil 1
Verordnung
über die Gewährung von Abwrackprämien in der Binnenschiffahrt
Vom 3. März 1983
Auf Grund des§ 32 a Abs. 1 und 4 Nr. 1, 2, 5 und 6 des ten Unternehmens der Wasser- und Schiffahrtsdirek-
Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr tion West mindestens vier Wochen vor Beginn der
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar Abwrackung angezeigt worden ist. Eine Kontrolle des
1969 (BGBI. 1 S. 65), von denen Absatz 1 und Abs. 4 Abwrackvorganges wird von der zuständigen Behörde
Nr. 1 , 2 durch das Dritte Gesetz zur Änderung des der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung durchgeführt.
Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr
vom 25. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 822) geändert worden (3) Abwrackung ist die vollständige Verschrottung
sind, wird verordnet: des Schiffskaskos. Teile des Schiffskaskos dürfen nicht
wieder zum Bau von Schiffen verwendbar sein.
§ 1 (4) Für Schiffe, die infolge Havarie-. oder sonstiger
Schadensfälle nicht mehr reparaturwürdig sind und
(1) Prämien werden nur an Schiffahrttreibende für das
abgewrackt werden, wird keine Prämie gewährt.
Abwracken solcher Schiffe gewährt, für die der Nach-
weis geführt wird, daß sie entweder
§2
1. in den beiden Kalenderjahren 1979 und 1980 wäh-
rend je 1 55 Betriebstagen zwischen deutschen (1 ) Die Höhe der Prämie ergibt sich je nach Tragfähig-
Lade- und Löschplätzen zu Verkehrsleistungen im keit des Güterschiffes aus nachstehender Tabelle
Sinne des § 21 Abs. 1 des Gesetzes über den
gewerblichen Binnenschiffsverkehr oder zu gleichar- Tragfähigkeit in Tonnen Deutsche Mark je Tonne
tigen Leistungen im Sinne der§§ 2 Nr. 7 und 16 des für Tank- für Trocken-
Hamburgischen Hafenverkehrs- und Schiffahrtsge- schiffe güterschiffe
setzes vom 3. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz-
Stufe 1 bis 150 74,70 186,75
und Verordnungsblatt S. 177) verwendet worden
Stufe 2 über 150 bis 200 64,00 160,00
sind, oder
Stufe 3 über 200 bis 350 53,30 133,25
2. während der der Antragstellung unmittelbar vorauf- Stufe 4 über 350 bis 500 48,00 120,00
gegangenen fünf Kalenderjahre in einem Binnen- Stufe 5 über 500 bis 750 42,70 106,75
schiffsregister im Geltungsbereich des Gesetzes Stufe 6 über 750 37,30 93,25
über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr einge-
tragen waren und Für Tankschiffe wird zu diesen Sätzen ein Zuschlag von
daß außerdem am 1. Januar des Kalenderjahres der 90,- Deutsche Mark je angefangene Tonne gewährt. Für
Antragstellung die Ersteintragung in ein Binnenschiffs- Motorgüterschiffe einschließlich Motortankschiffe wer-
register den zusätzlich 45,30 Deutsche Mark je Kilowatt (33,30
Deutsche Mark je PS) gewährt. Liegt die sich danach für
bei Güterschiffen - ausgenommen Tankschiffen - das Abwracken eines Güterschiffes ergebende Prämie
mindestens 20 Jahre, unter dem Höchstbetrag der vorausgehenden Stufe, so
bei Schleppern und Tankschiffen mindestens erhöht sich die Prämie auf diesen Höchstbetrag.
12 Jahre (2) Die Prämie für Schlepper und Schubboote beträgt
zurückliegt. einheitlich 283,25 Deutsche Mark je Kilowatt (208,25
Deutsche Mark je PS).
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist der zusätzliche Nachweis
zu erbringen, daß die Schiffe in einem dieser fünf Kalen- (3) Für die Tragfähigkeit, bei Schiffen mit eigener
derjahre mindestens während 155 Betriebstagen in der Triebkraft für die Maschinenleistung, sind die Eintragun-
gewerblichen Schiffahrt zu Verkehrsleistungen verwen- gen im Binnenschiffsregister, hilfsweise die Eichunter-
det worden sind. Für Fahrzeuge der Hamburger Hafen- lagen maßgebend.
schiffahrt unter 330 Tonnen Tragfähigkeit, die aus-
§3
schließlich im Hamburger Hafen eingesetzt werden,
reicht es aus, wenn für zwei Kalenderjahre der zusätz- (1) Der Antrag auf Gewährung einer Prämie ist in
liche Nachweis von je 85 Einsatztagen geführt wird; als zwe.ifacher Ausfertigung bei der Wasser- und Schiff-
Einsatztage gelten Beförderungszeiten im Sinne der fahrtsdirektion West auf einem Vordruck nach dem
Verordnung über Entgelte der Hafenschiffahrt vom Muster der Anlage 1 einzureichen. Die im Antrag gefor-
20. September 1982 (Amtlicher Anzeiger - Teil II des derten Angaben sind durch Urkunden glaubhaft zu
Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes machen. Es sind mindestens beizubringen:
Nr. 181 S. 1673).
1. eine Bescheinigung eines Abwrackunternehmens
(2) Prämien werden außerdem nur dann gewährt, mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung über
wenn der Tag des Beginns der Abwrackung eines Schif- die vollständige Abwrackung auf einem Vordruck
fes und die Anschrift des mit der Abwrackung beauftrag- nach dem Muster der Anlage 2,
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1983 227
2. eine Bescheinigung einer Schiffsuntersuchungs- ist, über das Vorliegen der nach § 1 erforderlichen Vor-
kommission über die Rückgabe des Schiffsattestes,, aussetzungen vorab entscheiden und eine Berechnung
3. eine Bescheinigung eines Schiffseichsamtes über über die nach§ 2 zu erwartende Prämie beifügen (Vor-
die Rückgabe des Eichscheins, bescheid). Dem Antrag sind Unterlagen nach§ 3 Abs. 1
Satz 2 Nr. 5, gegebenenfalls auch nach § 3 Abs. 1 Satz 2
4. eine Löschungsbescheinigung eines amtlichen Nr. 6, beizufügen.
Schiffsregisters,
(3) Vorbescheid und Bescheid sind zurückzunehmen,
5. beglaubigte Schiffsregisterauszüge nach dem letz- wenn sie auf unrichtigen Angaben des Antragstellers
ten Stand vor der Löschung für die der Antragstellung beruhen. Im Falle der Rücknahme sind bereits gezahlte
unmittelbar vorausgegangenen fünf Kalenderjahre Prämien zurückzuzahlen; der zurückzuzahlende Betrag
und das Schiffstagebuch; bei Schiffen im Falle von ist vom Tage der Auszahlung ab mit 3 vom Hundert über
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 eine zusätzliche Bestätigung des dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, minde-
Unternehmens, das das Schiff betrieben hat oder für stens mit 6 vom Hundert und höchstens mit 7 vom Hun-
das die Verkehrsleistungen erbracht wurden, über dert jährlich zu verzinsen.
die Verwendung des Schiffes während der Mindest-
dauer von 155 Betriebstagen, §5
6. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Satz 3 prüffähige Aufzeichnungen über die tatsäch-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des Gesetz~s
liche Verwendung des Schiffes. über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr auch 1m
Von der Vorlage einzelner Bescheinigungen kann im Land Berlin.
Einzelfall abgesehen werden, wenn der Antragsteller
§6
den Nachweis der Unmöglichkeit erbringt.
Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichts
§4 anderes bestimmt ist, am 1. April 1983 in Kraft. Die Be-
( 1) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion West ent-
stimmung über die Höhe der Prämien für Tankschiffe
(§ 2 Abs. 1) tritt am 1. Mai 1983 in Kraft. Gleichzeitig tritt
scheidet über den Antrag durch Bescheid und zahlt die
Prämie nach Maßgabe der im Abwrackfonds vorhande- die Verordnung über die Gewährung von Abwrack-
nen Mittel aus. prämien in der Binnenschiffahrt vom 28. Mai 1980
(BGBI. 1 S. 658), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
(2) Auf Antrag kann die Wasser- und Schiffahrts- Verordnung vom 15. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 181 ),
direktion West, wenn das Schiff noch nicht abgewrackt außer Kraft.
Bonn, den 3. März 1983
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anlage 1
_ _ _ _ _ _ _ _,den ______ 19_ _
Abs.:-----------------
An die
Wasser- und Schiffahrtsdirektion West
Cheruskerring 11
4400 Münster
Betr.: Verordnung über die Gewährung von Abwrackprämien in der Binnenschiffahrt vom 3. März 1'983
(BGBI. -1 S. 226)
Antrag
*) D A. auf Erteilung eines Vorbescheides gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung
(beinhaltet nicht die endgültige Entscheidung über die Gewährung der Prämie)
*) D B. auf Gewährung und Auszahlung einer Prämie unter Erteilung eines Endbescheides gemäß§ 4 Abs. 1 der
Verordnung
1. Auszufüllen von allen Antragstellern
1. Angaben zum Antragsteller
1.1 Name und genaue Anschrift des A n t r a g s t e l l e r s : - - - - - - - - - - ~ - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - , - - - - - - - - ; Tel.-Nr.: _ _ _ _ __
1.2 Sitz und ·Rechtsform des Urtternehmens: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
**) Den Angaben zu 1. sind beigefügt:
a) Bescheinigung einer Institution der gewerblichen Schiffahrt (zum Beispiel reedereimäßig arbeitende
Genossenschaft), daß der Antragsteller in der gewerblichen Binnenschiffahrt tätig ist (nur Mitglieds-
bescheinigung reicht nicht aus).
Falls a) nicht gegeben ist,
b) beglaubigte Abschrift von Fracht-, Miet- oder Beschäftigungsverträgen, die eine Tätigkeit des Antragstellers
in der gewerblichen Binnenschiffahrt ausweisen.
*) Zutreffendes bitte ankreuzen.
**) Fremdsprachige Unterlagen sind zusammen mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung vorzulegen.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1983 229
2. Angaben über das Schiff, für das Abwrackprämie beantragt wird:
2.1 Art des S c h i f f e s : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
(zum Beispiel Motorgüterschiff, Motortankschiff, Schlepper, Schleppkahn, Tankkahn, Schute, Motorschute)
2.2 Größe des Schiffes in Tonnen: ____________________________
2.3 Motorstärke in Kilowatt oder PS: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
2.4 B a u j a h r : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
2.5 N a m e : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
vorherige N a m e n : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
2.6 E i g e n t u m s s t e l l u n g : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
(Voll-. Miteigentum) bei Miteigentum ist der Anteil des Antragstellers anzugeben -
3. Angaben über Eintragungen in ein Binnenschiffsregister im Geltungsbereich des Gesetzes über den
gewerblichen Binnenschiffsverkehr während der letzten fünf Kalenderjahre vor Antragstellung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2
der Verordnung).
3.1 Registerort:
3.2 Eintragungsdaten eingetragen am: am:
bis: bis:
3.3 Registernummer:
3.4 Voreigentümer:
3.5 Das abzuwrackende Schiff ist regelmäßig im gewerblichen Verkehr eingesetzt gewesen. Dies ist der Fall, wenn
das Schiff in einem der fünf Kalenderjahre vor Antragstellung an mindestens 155 Betriebstagen in der gewerb-
lichen Schiffahrt zu Verkehrsleistungen verwendet worden ist.*)
Kalenderjahr und Anzahl der Betriebstage hier angeben: ___________________
(Nachweis durch Beifügung prüffähiger Belege erforderlich)
Den Angaben zu 2. und 3. sind beglaubigte Schiffsregisterauszüge (Abteilung 1) nach dem letzten Stand der Eintra-
gungen beigefügt.
4. Angaben über Umfang der Verkehrsleistungen, wenn eine fünfjährige Eintragung nach 3. nicht nachgewie-
sen werden kann.
In diesem Fall wird Abwrackprämie auch gewährt, wenn das abzuwrackende Schiff in den Kalenderjahren 1979
und 1980 an je 155 Betriebstagen zu Verkehrsleistungen zwischen deutschen Lade- und deutschen Lösch-
plätzen(§ 21 Abs. 1 des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr) oder zu gleichartigen Leistun-
gen im Sinne des Hamburgischen Hafenverkehrs- und Schiffahrtsgesetzes verwendet worden ist.
4.1 Anzahl der B e t r i e b s t a g e : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
(Zur Glaubhaftmachung dieser Angabe liegt das Schiffstagebuch bei.)
4.2 **) Name und Anschrift des Unternehmens, das das Schiff betrieben hat oder für das mit dem Schiff Verkehrslei-
stungen der oben angegebenen Art erbracht worden sind:
4.3 ***) Bestätigung des Unternehmens unter 4.2, daß das unter 2. angegebene Schiff des Antragstellers in den
Kalenderjahren 1979 und 1980 an _____ Betriebs-/Einsatztagen Verkehrsleistungen in der Trocken-
schiffahrt ***), Tankschiffahrt ***), Schleppschiffahrt ***) zwischen deutschen Lade- und Löschplätzen oder
gleichartige Leistungen im Hamburger Hafen durchgeführt hat.
(Unterschrift)
•) Für Fahrzeuge der Hamburger Hafenschiffahrt unter 330 t Tragfähigkeit, die ausschließlich im Hamburger Hafen eingesetzt werden, sind für zwei Kalenderjahre je
85 Einsatztage nachzuweisen .
..) Bei mehreren Unternehmen sind die erforderlichen Angaben und im Wortlaut gleiche Bestätigungen zu 4.2 und 4.3 auf einem besonderen Blatt aufzuführen .
...) Unzutreffendes bitte streichen.
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
5. Angaben über das AHer des Schiffes
Abwrackprämie wird für das abzuwrackende Schiff nur gewährt, wenn die Ersteintragung in ein Binnenschiffs-
register am 1. Januar des Kalenderjahres der Antragstellung bei Güterschiffen mindestens 20 Jahre, bei
Schleppern und Tankschiffen mindestens 12 Jahre zurückliegt.
5.1 Datum der Ersteintragung: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 5.2 Registerort: _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
6. Voraussichtlicher Abwrackbeginn
(mindestens 4 Wochen vorher bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion West anzuzeigen, sonst kein Anspruch
auf Prämie)
Datum:-----------------------------------
Name und Anschrift des Abwrackunternehmens mit Sitz im Geltungsbereich der Verordnung (bei Abwrackun-
gen im Ausland kein Anspruch auf Abwrackprämie):
II. Zusätzlich erforder1ich bei Antrag auf Erteilung eines Endbescheides:
1. Angaben über Abwrackung
Abwrackung ist die vollständige Verschrottung des Schiffskaskos. Teile des Schiffskaskos dürfen nicht wieder
zum Bau von Schiffen verwendbar sein(§ 1 Abs. 3 der Verordnung).
Name und Anschrift des Abwrackunternehmens: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
2. Bescheinigungen
Bescheinigungen über vollständige Abwrackung auf vorgeschriebenem Formblatt, über Löschung im Schiffs-
register (Löschungsbescheinigung, nicht Löschungsnachricht) sowie über Rückgabe von Schiffsattest und
Eichschein sind beizufügen (Schiffsattest und Eichschein sind nicht bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
West abzugeben, sondern bei den zuständigen Stellen Schiffsuntersuchungskommission und Schiffseichamt).
III. Hiermit wird die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Angaben nebst Anlagen versichert.
Mir ist bekannt, daß die Angaben subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbin-
dung mit§ 2 des Subventionsgesetzes sind und unrichtige Angaben den Tatbestand des Betruges erfüllen, der
mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird. Es ist weiterhin bekannt, daß
Vorbescheid und Bescheid zurückzunehmen und bereits gezahlte Prämien mit Zinsen zurückzuzahlen sind,
wenn sie auf unrichtigen Angaben des Antragstellers beruhen(§ 4 Abs. 3 der Verordnung).
_ _ _ _ _ _ _,,den _ _ _ _ _ 19_ _
(Unterschrift des Antragstellers)
Die Abwrackprämie bitte ich zu überweisen an
Name und A n s c h r i f t : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Konto-Nr.: _ _ _ _ _ _ _ _ bei: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Bankleitzahl: _ _ _ _ _ __
Anmerkung:
Ist zunächst nur die Erteilung eines Vorbescheides nach Buchstabe A. beantragt worden, so ist der Antrag auf
Gewährung und Auszahlung der Abwrackprämie aus dem Abwrackfonds unter Bezugnahme auf den Vor-
bescheid (Datum und Aktenzeichen) mit zusätzlichen Angaben und unter Beifügung der Unterlagen gemäß
Abschnitt II erneut zu stellen. Über die Prämiengewährung wird auch bei Vorliegen eines Vorbescheides erst
durch Endbescheid verbindlich entschieden.
Fremdsprachige Unterlagen sind zusammen mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung vorzulegen.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1983 231
Anlage 2
Abwrackbescheinigung
Die nachstehende Bescheinigung wird zur Erlangung einer Abwrackprämie aus dem deutschen Abwrackfonds aus-
gestellt (dient auch zur Vorlage beim Binnenschiffsregistergericht zwecks Löschung des Schiffes im Register).
1. Abwrackunternehmen:
Name:
Anschrift:
2. Antragsteller:
Name:
Anschrift: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
3. Letzter Schiffseigner lt. Binnenschiffsregister:
Name:------------------------------------
Anschrift: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
4. Bezeichnung des abgewrackten Binnenschiffes:
Name:
ehemalige N a m e n : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Größe in T o n n e n : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Motorstärke in Kilowatt oder PS: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Art (zum Beispiel Motorschiff, Motortankschiff, Schlepper, Tankkahn, Motorschute): _ _ _ _ _ _ __
Baujahr:
Registernummer: - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
5. Zur Abwrackung vorgelegt am: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
6. Das unter 4. genannte Schiff ist im Sinne der nachstehenden Erläuterung von meinem Unternehmen vollständig
abgewrackt worden am: - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
(Abwrackung ist die vollständige Verschrottung des Schiffskaskos. Teile des Schiffskaskos dürfen nicht wieder
zum Bau von Schiffen verwendbar sein.)
7. Mir ist bekannt, daß obige Angaben subventionserheblich im Sinne des§ 264 des Strafgesetzbuchs in Verbin-
dung mit§ 2 des Subventionsgesetzes sind und unrichtige Angaben den Tatbestand des Betruges erfüllen, der
mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ·oder einer Geldstrafe geahndet wird.
8. Die Richtigkeit der vorstehenden Angaben wird bestätigt. Abwrackunternehmen:
__________ ,den _ _ _ _ __
(Unterschrift, Anschrift, Stempel)
9. Von der vollständigen Abwrackung des unter 4. genannten Schiffes hat sich der Antragsteller selbst durch
Inaugenscheinnahme überzeugt.
Antragsteller:
__________ ,den _ _ _ _ __
(Unterschrift, Anschrift, Stempel)
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
Vom 3. März 1983
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5, 9 a und 2. im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer
Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 des Luftverkehrs- berufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom oder als zweiter Flugzeugführer auf Flugzeu-
14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61) wird im Einvernehmen gen der im Luftfahrerschein eingetragenen
mit dem Bundesminister der Finanzen verordnet: Muster,
3. im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer
Artikel 1 Tätigkeit als verantwortlicher Flugzeugführer
auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein ein-
Die Verordnung über Luftfahrtpersonal vom 9. Januar getragenen Muster bis zu einer Höchstmasse
1976 (BGBI. 1 S. 53, 1097) wird wie folgt geändert: von 5 700 kg,
4. im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer
1. § 6 wird aufgehoben. Tätigkeit als zweiter Flugzeugführer auf Flug-
zeugen der im Luftfahrerschein eingetrage-
2. § 7 wird wie folgt geändert: nen Muster."
a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird „für b) Absatz 3 wird aufgehoben. Absatz 4 wird Ab-
Bewerber, die eine Erlaubnis für Privatflugzeug- satz 3.
führer besitzen" gestrichen, ebenso der Bei-
strich nach dem Wort „besitzen" in Absatz 1 5. In§ 11 Abs. 4 Satz 1 wird die Verweisung auf,,§ 6
Satz 1. Abs. 5 Nr. 3 Satz 2" geändert in,,§ 7 Abs. 2 Satz 3";
b) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: in Satz 2 wird die Verweisung auf,,§ 75 Abs. 3"
geändert in,,§ 75 Abs. 2".
„ 1 . die Flugausbildung nach § 1 Abs. 3 und 4 in
Verbindung mit§ 2; die Erfüllung dieser Vor-
aussetzungen kann durch den Besitz der 6. § 1 2 wird wie folgt geändert:
Erlaubnis für Privatflugzeugführer nachge- · a) In Absatz 1 wird „und einer nach den Vor-
wiesen werden,''. schriften dieser Verordnung erteilten Muster-
c) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort „zusätzliche" berechtigung für ein Flugzeug der Lufttüchtig-
gestrichen. keitsgruppe Verkehrsflugzeuge (§ 68 Abs. 2
Satz 1)" durch „und einer Gesamtflugzeit von
d) In Absatz 2 wird Satz 1 ersetzt durch folgende
900 Stunden als Flugzeugführer" ersetzt.
zwei Sätze:
b) In Absatz 2 wird zwischen der Ziffer 10 und dem
„Die praktische Tätigkeit als Flugzeugführer muß
Punkt eingefügt:
mindestens 150 Flugstunden, davon 100 Flug-
stunden als verantwortlicher Flugzeugführer, „mit der Maßgabe, daß in § 10 Abs. 2 Nr. 3 die
innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Höchstmasse 20 000 kg beträgt".
Antrages auf Erteilung der Erlaubnis umfassen.
Auf die Flugzeit als verantwortlicher Flugzeug- 7. § 1 3 wird wie folgt geändert:
führer werden Ausbildungsflugzeiten im Allein-
flug in Begleitung eines Fluglehrers, in denen der In Satz 1 wii"d „mit Ausnahme des § 17 Abs. 4
Bewerber die Tätigkeit des verantwortlichen Satz 3" gestrichen. Satz 2 wird aufgehoben.
Flugzeugführers ausgeübt hat, angerechnet."
e) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: 8. § 14 wird wie folgt geändert:
,,(3) Die theoretische Ausbildung hat die in§ 1 a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete in dem für ,,(1) fachliche Voraussetzungen für den Er-
Berufsflugzeugführer 2. Klasse notwendigen werb der Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer
Umfang zu umfassen. Sie ist innerhalb der letz- sind
ten 24 Monate vor Ablegung der Prüfung nach 1. die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 3
§ 8 durchzuführen." und 4 in Verbindung mit § 2 sowie § 7 Abs. 2,
4 und 5 und § 71 Abs. 3 und 5 bis 8; die Erfül-
3. § 8 Abs. 2 und § 9 werden aufgehoben. lung dieser Voraussetzungen kann durch den
Besitz der entsprechenden Erlaubnisse oder,
4. § 10 wird wie folgt geändert: im Fall des § 71 Abs. 3 und 5 bis 8, durch den
Besitz der Instrumentenflugberechtigung
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
nachgewiesen werden,
,,(2) Die Erlaubnis berechtigt 2. die Tätigkeit als Flugzeugführer,
1. zur Tätigkeit als Privatflugzeugführer nach§ 4 3. der Nachweis ausreichender Kenntnisse in
Abs. 2, der englischen Sprache sowie in Mathematik
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1983 233
und Physik vor Beginn der theoretischen Aus- 9. § 15 wird wie folgt gefaßt:
bildung nach Nummer 4, ,,§ 15
4. die theoretische Ausbildung, Prüfung
5. die zusätzliche praktische Ausbildung."
( 1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und
b) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt: praktischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach
seinem fachlichen Wissen und seinem praktischen
,,(5) Von dem Nachweis der Tätigkeit als Flug-
Können die an einen Verkehrsflugzeugführer zu
zeugführer nach Absatz 2 kann unter nachste-
henden Voraussetzungen abgesehen werden: stellenden Anforderungen erfüllt.
(2) Die Prüfungen erstrecken sich
a) weist der Bewerber eine Gesamtflugzeit von
weniger als 900 Stunden nach, wird die 1 . auf die in § 1 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,
Erlaubnis für eine Tätigkeit als verantwortli- 2. auf die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten
cher Flugzeugführer im gewerbsmäßigen zum Führen und Bedienen des oder der in der
Luftverkehr auf Flugzeugen der im Luftfahrer- Ausbildung verwendeten Flugzeugmuster,
schein eingetragenen Flugzeugmuster bis zu
einer Höchstmasse von 5 700 kg beschränkt; 3. auf die zur Durchführung von Flügen nach Instru-
mentenflugregeln notwendigen Kenntnisse und
b) weist der Bewerber eine Gesamtflugzeit von
Fähigkeiten.
wenigstens 900 Stunden, jedoch weniger als
nach Absatz 2 vorgeschrieben, nach, wird die (3) Der Bundesminister für Verkehr kann verfü-
Erlaubnis für eine Tätigkeit als verantwortli- gen, daß die praktische Prüfung teilweise oder voll-
cher Flugzeugführer im gewerbsmäßigen ständig auf einem Flugübungsgerät abgelegt wer-
Luftverkehr auf Flugzeugen der im Luftfahrer- den kann."
schein eingetragenen Flugzeugmuster mit
einer Höchstmasse bis 20 000 kg be-
10. § 16 wird wie folgt geändert:
schränkt.
a) ~bsatz 1 wird wie folgt gefaßt:
(6) Die theoretische Ausbildung umfaßt die in
§ 1 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete in dem für ,,( 1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung
Verkehrsflugzeugführer notwendigen Umfang. des Luftfahrerscheines für Verkehrsluftfahr-
Sie erfolgt innerhalb der letzten 24 Monate vor zeugführer nach Muster 4, Beiblatt A 1, im Fall
Ablegung der Prüfung nach § 15. des § 14 Abs. 5 nach Muster 4, Beiblatt A 2,
erteilt."
(7) Die zusätzliche praktische Ausbildung
dauert mindestens 15 Stunden im Instrumenten- b) In Absatz 2 werden folgende Sätze 2 und 3 ange-
flug auf einem mehrmotorigen Flugzeugmuster fügt:
innerhalb der letzten 6 Monate vor Ablegung der ,,Die Berechtigung, Flüge nach Instrumentenflug-
Prüfung nach § 15. Das Flugzeugmuster muß in regeln durchzuführen, wird vom Zeitpunkt der
Aufbau, Ausrüstung und Flugeigenschaften für Erteilung der Erlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer
die Schulung der Zusammenarbeit von Zwei- von 12 Monaten erteilt. § 14 Abs. 5 bleibt unbe-
Mann-Flugbesatzungen geeignet sein. Die prak- rührt."
tische Ausbildung kann teilweise oder vollstän-
dig auf einem vom Luftfahrt-Bundesamt hier-
für anerkannten lnstrumentenflugübungsgerät 11 . § 17 wird wie folgt gefaßt:
durchgeführt werden. Die praktische Ausbildung ,,§ 17
enthält Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung
a) die Vermittlung der Fähigkeit zur sicheren der Erlaubnis
Führung und Bedienung des verwendeten (1) Die Erlaubnis wird erteilt
Flugzeugmusters nach den Instrumenten
unter Berücksichtigung der Flugüberwa- 1. für die Tätigkeit als Verkehrsflugzeugführer oder
chungsverfahren an Bord und der Aufgaben- als Berufsflugzeugführer mit einer Gültigkeits-
teilung zwischen Zwei-Mann-Flugbesatzun- dauer von 12 Monaten,
gen im Normalfall, in besonderen Flugzustän- 2. für die Tätigkeit als Privatflugzeugführer mit einer
den und bei Ausfall von Ausrüstungsteilen, Gültigkeitsdauer von 24 Monaten.
darunter mindestens 15 Anflüge unter Benut- (2) Eine Erlaubnis kann um die Gültigkeitsdauer
zung des Instrumentenlandesystems (ILS), nach Absatz 1 verlängert oder sie kann erneuert
des Drehfunkfeuers (VOR) und des ungerich- werden, wenn der Bewerber 20 Flugstunden als
teten Funkfeuers (NDB) an mindestens drei verantwortlicher Flugzeugführer innerhalb der letz-
Flugplätzen, davon fünf Anflüge unter Instru- ten 1 2 Monate vor Ablauf der Gültigkeit oder vor
mentenflugbedingungen, fünf Instrumenten- Stellung des Antrages auf Erneuerung der Erlaubnis
anflüge mit anschließender Landung und fünf sowie einen Überprüfungsflug nach den Instrumen-
Instrumentenanflüge bis zur Entscheidungs- tenflugregeln in den letzten drei Monaten vor Ablauf
höhe mit anschließendem Durchstarten bei der Gültigkeit oder vor Stellung des Antrages auf
simuliertem Ausfall eines Triebwerkes, Erneuerung der Erlaubnis mit einem von der Erlaub-
b) eine Einweisung in das Verhalten in Notfällen nisbehörde anerkannten Sachverständigen nach-
und bei Unfällen." weist. Die Erlaubnisbehörde kann zulassen, daß der
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Überprüfungsflug teilweise oder vollständig durch 16. § 67 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.
eine entsprechende Überprüfung auf einem vom
Luftfahrt-Bundesamt anerkannten lnstrumenten-
flugübungsgerät ersetzt wird. Die Überprüfung kann 17. § 68 wird wie folgt geändert:
mit einer Überprüfung nach § 70 Abs. 2 und nach
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
§ 74 Abs. 3 verbunden werden. Die Flugzeit nach
Satz 1 kann durch Flugstunden als zweiter Flug- „Für den Erwerb einer Musterberechtigung für
zeugführer ersetzt werden, wenn hierbei die Tätig- ein mehrmotoriges Flugzeug mit einer Höchst-
keit des verantwortlichen Flugzeugführers in des- masse von mehr als 5 700 kg und mit einer im
sen Begleitung und unter seiner Aufsicht ausgeübt Flughandbuch vorgeschriebenen Mindestflugbe-
worden ist. Die Erlaubnisbehörde kann ferner zulas- satzung von zwei oder mehr Flugbesatzungsmit-
sen, daß Übungsstunden auf einem lnstrumenten- gliedern haben Flugzeugführer, die nicht Inhaber
flugübungsgerät für ein mehrmotoriges Flugzeug- der Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer sind,
muster teilweise auf die nach den Sätzen 1 und 4 als Voraussetzung für eine Tätigkeit im gewerbs-
erforderlichen Flugstunden angerechnet werden. mäßigen Luftverkehr oder für eine berufsmäßige
Tätigkeit im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr
(3) Die Erlaubnisbehörde kann die Erneuerung nachzuweisen, daß sie im Besitz der Instrumen-
der Erlaubnis von einer Überprüfung durch einen tenflugberechtigung sind, die zusätzliche prakti-
von ihr bestimmten Sachverständigen abhängig sche Ausbildung nach § 14 Abs. 7 erhalten und
machen. Für die Erneuerung einer Erlaubnis, deren die Prüfung nach § 15 abgelegt haben."
Gültigkeit länger als drei Jahre abgelaufen ist, hat
der Bewerber zusätzlich die theoretische Prüfung b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
nach § 15 zu wiederholen. ,,(5) Hubschrauberführer, die erstmalig die
(4) Für die Anrechnung von Flugzeiten als zweiter Musterberechtigung für ein Hubschraubermu-
Flugzeugführer nach Absatz 2 gilt § 11 Abs. 3 ent- ster der Lufttüchtigkeitsgruppe Verkehrshub-
sprechend." schrauber erwerben wollen, müssen eine
Gesamtflugzeit von 900 Stunden als Hubschrau-
12. In § 29 Abs. 1 wird von der Verweisung zwischen berführer nachweisen.''
den Klammern „Abs. 2 Satz 1 und" gestrichen.
13. § 30 wird wie folgt geändert: 18. § 71 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Verweisung,,§ 17 mit Ausnahme a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
§ 17 Abs. 4 Satz 3" ersetzt durch die Bezeichnung ,,(4) Die theoretische Ausbildung umfaßt die in
,,§ 28". Satz 2 wird aufgehoben. § 1 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete in dem für
die Führung und Bedienung von Luftfahrzeugen
14. § 58 wird wie folgt geändert: bei Flügen nach Instrumentenflugregeln notwen-
digen Umfang. Sie erfolgt innerhalb der letzten
a) Absatz 1 Nr. 4 wird aufgehoben. 24 Monate vor Ablegung der Prüfung nach§ 73."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: b) Absatz 6 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die theoretische Ausbildung umfaßt die in ,,2. eine Instrumentenausbildung von minde-
§ 1 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete in dem für stens 30 Flugstunden, bei gleichzeitigem
Flugingenieure notwendigen Umfang. Sie erfolgt Erwerb der Musterberechtigung für ein bei
innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablegung der der Ausbildung verwendetes mehrmotoriges
theoretischen Grundprüfung nach § 59." Flugzeugmuster mindestens 35 Flugstun-
c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben .. Die den, davon 20 Flugstunden auf dem mehr-
Absätze 6 und 7 werden Absätze 4 und 5. motorigen Flugzeugmuster, mit Fluglehrer
oder in Begleitung eines Fluglehrers, in
15. § 60 Abs. 2 wird nach dem Wort „Musters" wie folgt denen der Bewerber die Tätigkeit des ver-
ergänzt: antwortlichen Flugzeugführers ausübt. Der
Bundesminister für Verkehr kann verfügen,
„in Begleitung und unter der Aufsicht eines hierfür daß die Instrumentenausbildung bis zu
von der Erlaubnisbehörde anerkannten Fluginge- 15 Flugstunden auf einem lnstrumentenflug-
nieurs. Die Beschränkung auf die Ausübung der übungsgerät durchgeführt wird."
Tätigkeit unter Aufsicht eines anerkannten Flug-
ingenieurs entfällt, wenn der Inhaber der Erlaubnis c) Absatz 6 Nr. 3 wird aufgehoben.
mindestens 100 Flugstunden als Flugingenieur d) Absatz 9 wird aufgehoben.
nach Erwerb der Erlaubnis nachweist und eine
Überprüfung vor einem von der Erlaubnisbehörde
bestimmten Sachverständigen bestanden hat. 19. § 72 wird wie folgt gefaßt:
50 Flugstunden als Flugingenieur können durch ,,§ 72
eine Tätigkeit als Flugzeugführer auf Flugzeugen
der Lufttüchtigkeitsgruppe Verkehrsflugzeuge oder Erleichterungen
durch Übungsstunden auf einem vom Luftfahrt- Für Bewerber, die die Instrumentenflugberechti-
Bundesamt hierfür anerkannten lnstrumentenflug- gung für Hubschrauberführer besitzen, entfällt die
übungsgerät ersetzt werden." Ausbildung nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 bis 4."
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1983 235
20. § 73 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 wird das Wort „eine" durch das Wort
a) Absatz 1 wird § 73 und um folgenden Satz 3 ,,die" ersetzt und wird „in gleichem Umfang" ge-
ergänzt: strichen.
,,Der Bundesminister für Verkehr kann verfügen, 24. In § 77 Abs. 2 Nr. 1 wird „für mehrmotorige Flug-
daß die praktische Prüfung teilweise auf einem
zeuge" gestrichen.
lnstrumentenflugübungsgerät abzulegen ist."
Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen. 25. In § 78 Satz 1 wird die Zahl „2" durch die Zahl „3"
b) Absatz 2 wird aufgehoben. ersetzt.
26. In § 99 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 3 wird „für mehr-
21. § 74 wird wie folgt geändert:
motorige Flugzeuge" gestrichen.
a) In Absatz 2 Satz 1 wird „auf einmotorigen Flug-
zeugen sowie Anflüge" gestrichen. Die Sätze 2 27. § 125 wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:
bis 5 werden aufgehoben.
,,(4) Inhabern der Erlaubnis für Berufsflugzeugfüh-
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: rer 1. Klasse, für Verkehrsflugzeugführer oder für
,,(4) Entscheidungshöhe ist eine, auf die Lande- Verkehrshubschrauberführer, die das 40. Lebens-
bahnschwelle bezogene, festgelegte Höhe im jahr vollendet haben, erhalten das fliegerärztliche
Präzisionsanflug, bei der ein Fehlanflug einzulei- Tauglichkeitszeugnis, wenn Beschränkungen nicht
ten ist, wenn der erforderliche Sichtkontakt für vorliegen, abweichend von Absatz 3 Satz 1 nur für
eine Fortsetzung des Anfluges nicht gegeben einen Zeitraum von sechs Monaten. Die Vorschrif-
ist." ten in Absatz 3 Satz 2 und 3 bleiben unberührt."
22. § 75 wird wie folgt gefaßt: 28. § 128 Abs. 9 Satz 3 wird aufgehoben.
,,§ 75
Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung 29. In § 134 Nr. 1 werden nach dem Beistrich hinter der
der Berechtigung Verweisung auf,,§ 71 Abs. 1" eine Verweisung auf
,,§ 76 Abs. 1" und ein Beistrich eingefügt.
(1) Die Berechtigung wird mit einer Gültigkeits-
dauer von 12 Monaten erteilt.
30. § 135 wird wie folgt gefaßt:
(2) Eine Berechtigung kann um die Gültigkeits-
dauer nach Absatz 1 verlängert oder sie kann ,,§ 135
erneuert werden, wenn der Bewerber nachweist, Übergangsvorschriften
daß er in den letzten drei Monaten vor Ablauf der (1) Die zwischen dem 29. Februar 1976 und dem
Gültigkeit oder vor Stellung des Antrages auf 1. April 1983 geltende Fassung der Verordnung
Erneuerung der Berechtigung einen Überprüfungs- über Luftfahrtpersonal (Erstfassung) ist weiterhin
flug nach den Instrumentenflugregeln mit einem von anzuwenden
der Erlaubnisbehörde anerkannten Sachverständi-
gen durchgeführt hat. Die Erlaubnisbehörde kann 1. auf das Erteilen einer Erlaubnis oder Berechti-
zulassen, daß der Überprüfungsflug teilweise oder gung, für die nach der Erstfassung eine Ausbil-
vollständig durch eine entsprechende Überprüfung dung vorgeschrieben war, wenn
auf einem vom Luftfahrt-Bundesamt hierfür aner- a) die Ausbildung vor dem 1. April 1983 be-
kannten Flugübungsgerät ersetzt wird. Die Über- gonnen worden ist und
prüfung entfällt, wenn der Bewerber eine Überprü-
fung nach § 17 Abs. 2 oder§ 70 Abs. 2 abgelegt hat. b) die fachlichen Voraussetzungen, von denen
Für die Erneuerung der Berechtigung sind zusätz- nach der Erstfassung die Erteilung abhängt,
lich mindestens fünf Anflüge nach Instrumentenan- bis zum 1. Oktober 1983 erfüllt sind;
flugverfahren nachzuweisen. Für die Erneuerung 2. auf das erstmalige Verlängern einer während der
einer Berechtigung, deren Gültigkeit länger als drei Geltungszeit der Erstfassung erteilten Erlaubnis
Jahre abgelaufen ist, hat der Bewerber zusätzlich oder Berechtigung, wenn die Anwendung der
die theoretische Prüfung nach § 73 zu wieder- Erstfassung für den Bewerber günstiger ist als
holen." die der neuen Fassung;
3. in den Fällen des § 135 Nr. 7, 8 und 14 der
23. § 76 wird wie folgt geändert:
Erstfassung.
a) In Absatz 1 wird vor Satz 1 ein neuer Satz einge-
fügt: (2) Inhabern der Erlaubnis für Berufsflugzeugfüh-
rer 2. Klasse mit der Instrumentenflugberechtigung,
,,Luftfahrzeugführer anderer Luftfahrzeuge be- die die theoretische Prüfung nach § 135 Satz 2 Nr. 3
dürfen zur Durchführung von Flügen nach den der Erstfassung abgelegt haben oder deren Erlaub-
Instrumentenflugregeln der Instrumentenflugbe- nis auf Grund des § 10 der Erstfassung erteilt
rechtigung." wurde, wird auf Antrag die Erlaubnis für Verkehrs-
Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2 flugzeugführer erteilt. Das gleiche gilt für Inhaber
und 3. der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 1. Klasse,
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
die die fachlichen Voraussetzungen des § 12 der ,,§ 9 Abs. 1 Nr. 1 der Luftverkehrs-Ordnung in
Erstfassung vor dem 1. April 1 983 erfüllt haben. der Fassung der Bekanntmachung vom
14. November 1969 (BGBI. 1 S. 2117), zuletzt
(3) Inhabern der Erlaubnis für Berufsflugzeugfüh-
geändert durch die Verordnung über Luftfahrt-
rer 2. Klasse ohne Instrumentenflugberechtigung,
personal vom 9. Januar 1976 (BGBI. 1 S. 53),
die auf Grund des § 10 der Erstfassung erteilt
erhält folgende Fassung:
wurde, sowie Inhabern der Instrumentenflugberech-
tigung, die auf Grund des § 74 der Erstfassung ,, 1 . der Luftfahrzeugführer die Schleppberechti-
erteilt wurde, werden bei der Ausbildung nach § 14 gung nach der Verordnung über Luftfahrt-
und bei der Prüfung nach § 1 5 Erleichterungen ent- personal besitzt;"."
sprechend dem Umfang der bereits nachgewiese- Die Absatzbezeichnung ,,(3)" wird gestrichen.
nen Ausbildung und abgelegten Prüfung gewährt.
Inhabern der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer
2. Klasse, die den theoretischen Teil der Prüfung
nach § 11 oder § 15 der Prüfordnung für Luftfahrt- Artikel 2
personal vom 5. April 1967 (BGBI. 1 S. 413) bestan- Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut
den haben, werden die theoretische Ausbildung der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der ab Inkraft-
nach § 14 und der theoretische Teil der Prüfung treten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bun-
nach § 15 erlassen. desgesetzblatt bekanntmachen.
(4) Inhabern der Erlaubnis für Berufsflugzeugfüh-
rer 2. Klasse mit der Musterberechtigung für ein
Flugzeug mit einer Höchstmasse von mehr als Artikel 3
5 700 kg und mit einer im Flughandbuch vorge-
schriebenen Mindestflugbesatzung von zwei oder Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
mehr Flugbesatzungsmitgliedern, die sich im tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
gewerbsmäßigen Luftverkehr auf diesem Muster zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 25. Juli
betätigen, wird die entsprechend eingeschränkte 1964 (BGBI. 1 S. 529) auch im Land Berlin. Die
Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer erteilt. Ab- Beschränkungen der Lufthoheit im Land Berlin bleiben
satz 2 bleibt unberührt." unberührt.
31. § 136 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. Artikel 4
b) Absatz 3 wird der einzige Absatz der Vorschrift Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
und wird wie folgt gefaßt: Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 3. März 1983
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
1. Bundesrepublik Deutschland
gültig bis
Federal Republic of Germany *) XII. Berechtigung für IFR-Flüge
Instrument Rating valid unlil
Die Instrumentenflugberechtigung berechtigt zu Anflügen
bis zu einer Entscheidungshöhe von 60 m/200 ft
The instrument rating entitles to perform approaches
down to a decision height of 60 m/200 ft
Beiblatt "A" zum Luftfahrerschein
XII. Musterberechtigungen - Type Ratings
für - - - - - - - - - -- - -- - -- -- - - - - - - - -- -
a) als verantwortlicher Flugzeugführer - as pilot-in-command
Berufsluftfah rzeugfü h rer ~--------------------------------
Attachment "A" z......
to the Commercial Pilot Licence
0
1
III. Nr................................ -j
ll>
IV. Name· ................................................................................................................................................. CC
Q.
II. Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse [ b) als zweiter Flugzeugführer - as co-pilot (D
Category: Commercial Pilot Licence-Aeroplane
-------------------------------- ......
)>
C
(JJ
IX. Erlaubnis fOr Berufsflugzeugführer 2. Klasse CC
g0ltig bis ll>
Commercial Pilot Licence-Aeroplane valid until O'"
~
~--------------------------------
Gültig als Erlaubnis für Privatflugzeugführer für weitere 12 Monate CD
0
Valid as Private Pilot Licence-Aeroplane for further 12 months ::J
XII. Sonstige Berechtigur.gen - other ratings :?
XIII. Bemerkungen - remarks
~-------------------------------- Q.
(D
::J
9
s::
ll):
N
CO
(X)
w
XI. VIII.
............................................,den .............................
X........... ____________
··········· Unterschrift
LgNr. 5455 zu Muster 2 (§ 10 LuftPersV)
*) Anmerkung: Für Zwecke der elektronischen Datenverarbeitung kann diese N
Seite mit der Überschrift „XII. Berechtigungen- ratings" versehen werden und w
im übrigen unbedruckt bleiben.
.....
N
(,1)
0)
XIV. Umfang der Erlaubnis XIV. Privileges of the Licence
Die Erlaubnis berechtigt The Licence entitles its holder to act
1. als Privatflugzeugführer 1. as a private pilot-aeroplane
a) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer nichtgewerbs- und nichtbe- a) in non-commercial operations for non-commercial and non-professional
rufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher oder zweiter Flugzeugführer auf activities as pilot-in-command or as co-pilot of aeroplanes for which a type
Flugzeugen der eingetragenen Muster für Flüge am Tage und bei Nacht so- rating has been issued for flights by day and by night and for controlled
wie zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge, VFR flights,
b) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tätigkeit auf b) - restricted to the territory of the Federal Republic of Germany- in non-
Flugzeugen der eingetragenen Muster, beschränkt auf das Schleppen von commercial operations for professional activities as pilot-in-command of
Gegenständen hinter Flugzeugen und die Ausbildung von Privatflugzeug- aeroplanes for which a type rating has been issued restricted to aero-tow
führern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Zur Ausübung dieser flights and to provide flight instruction to private pilots-aeroplane provided
Rechte müssen die Schleppberechtigung und die Lehrberechtigung für he is also the holder of an aero-tow flight rating and a f!ight instructor's
Privatflugzeugführer eingetragen sein, rating for private pilots-aeroplane;
2. als Berufsflugzeugführer 2. Klasse 2. as a commercial pilot-aeroplane
a) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tätigkeit als a) in non-commercial operations for professional activities as pilot-in-com-
verantwortlicher oder als zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen der im Luft- mand or as co-pilot of aeroplanes for which a type rating has been issued
fahrerschein eingetragenen Muster für Flüge am Tage und bei Nacht sowie
OJ
for flights by day and by night and for controlled VFR flights, C:
zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge, :::::,
b) in commercial airtransportation as pilot-in-command ofaeroplanes having Q.
b) i.m gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer Tätigkeit als verantwortlicher Flug- a maximum mass of 5 700 kg or less for which a type rating has been issued CD
(./)
zeugführer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster for flights by day and by night and for controlled VFR flights, (C
bis zu einer Höchstmasse von 5 700 kg für Flüge am Tage und bei Nacht so- c) in commercial air transportation as co-pilot of aeroplanes for which a type CD
(./)
wie zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge, rating has been issued for flights by day and by night and for controlled CD
c) im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu ei'ler Tätigkeit als zweiter Flugzeugfüh- VFR flights. N
rer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster für Flüge Remarks:
er
am Tage und bei Nacht sowie zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge.
Bemerkungen:
Additional ratings are required by the holder of the licence for flights under instru-
ment flight rules, for long range flights, acrobatic flights, aero-tow flights, dusting
~c_
Der Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen für Flüge nach In- and spraying flights and for flight instruction incl. type training flights. PJ
strumentenflugregeln, Langstreckenflüge, Kunstflüge, Schleppflüge, Streu- und ~
......
Sprühflüge sowie Flüge als Fluglehrer oder Einweisungsberechtigter. (C
XIV. Privileges of the holder of an endorsed Radiotelephone Operator's Certificate PJ
:::::,
The holder of a Radiotelephone Operator's Certificate is entitled to perform the (C
XIV. Berechtigung des Inhabers eines eingetragenen Sprechfunkzeugnisses radiotelephone and radionavigation services of a German aircraft or aeronautical ~
Der Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses ist berechtigt, den Sprech- und Naviga- station as follows: <O
(X)
tionsfunkdienst bei einer deutschen Luft- oder Bodenfunkstelle in folgendem Um-
fang auszuüben:
- Restricted Flight Radiotelephone Operator's Certificate I for radio services for _w
VFR flights only.
- Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst bei Flügen
.....
General Flight Radiotelephone Operator's Certificate for unrestricted radio ser- ~-
nach Sichtflugregeln. vices.
- Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst ohne Einschränkung.
1. Bundesrepublik Deutschland *) XII. Berechtigung für IFR-Flüge
gültig bis
Federal Republic of Germany Instrument Rating valid until
Die Instrumentenflugberechtigung berechtigt zu Anflügen
•
bis zu einer Entscheidungshöhe von 60 m/200 ft
The Instrument rating entitles to perform approaches
down to a decision height of 60 m/200 ft
XII. Musterberechtigungen - Type Ratings
Beiblatt zum Luftfahrerschein -------------------4
für a) als verantwortlicher Flugzeugführer - as pilot-in-command
~--------------------------------
II. Berufsflugzeugführer 1. Klasse z:"'
~
Attachment to the 0
Senior Commercial Pilot Licence-Aeroplane 1
-t
III. Nr, _ _ __ (C
ll>
b) als zweiter Flugzeugführer - as co-pilot
a.
(D
-,
IV. N a m e : - - - - · - - - - - - - - - - - - - - - - ~-------------------------------- )>
C:
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(C
IX. Erlaubnis fOr Berufsflugzeugführer 1. Klasse gOltlg bis ll>
Senior Commerclal PIiot Licence-Aeroplane valid until C1'
~
GOltlg als Erlaubnis für PrivatflugzeugfOhrer fOr weitere 12 Monate CD
0
Valid as Private PIiot Licence-Aeroplane for further 12 months :::,
_:::,
XIII. Bemerkungen - remarks
XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings
a.
(D
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~
CO
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XI. VIII. Luftfahrt-Bundesamt
den
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Unterschrift
LgNr. 6483 zu Muster 3 (§ 12 LuftPersV)
*) Anmerkung: F0r Zwecke der elektronischen Datenverarbeitung kann diese N
Seite mit der Überschrift ,.XII. Berechtigungen- ratings• versehen werden und CA)
Jm übrigen unbedruckt bleiben. CO
1\)
~
0
XIV. Umfang der Erlaubnis XIV. Privileges of the Licence
Die Erlaubnis berechtigt The Ucence entitles its holder to act
1. als Privatflugzeugführer 1. as a private pilot-aeroplane
a) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer nichtgewerbs- und nichtbe- a) in non-commercial operations for non-commercial and non-professional
rufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher oder zweiter Flugzeugführer auf activities as pilot-in-command or as co-pilot of aeroplanes for which a type
Flugzeugen der eingetragenen Muster für Flüge am Tage und bei Nacht so- rating has been issued for flights by day and by night and for controlled
wie zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für Flüge nach Instru- VFR flights and flights und er instrument flight rules according to the validity
mentenflugregeln entsprechend der Gültigkeit der eingetragenen Instru- of the instrument rating endorsed,
mentenflugberechtigung,
b) - restricted to the territory of the Federal Republic of Germany - in non-
b) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tätigkeit auf commercial operations for professional activities as pilot-in-command of
Flugzeugen der eingetragenen Muster, beschränkt auf das Schleppen von aeroplanes for which a type rating has been issued restricted to aero-tow
Gegenständen hinter Flugzeugen und die Ausbildung von Privatflugzeug- flights and to provide flight instruction to private pilots-aeroplane provided
führern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Zur Ausübung dieser he is also the holder of an aero-tow flight rating and a flight instructor's
Rechte müssen die Schleppberechtigung und die Lehrberechtigung für rating for private pilots-aeroplane,
Privatflugzeugführer eingetragen sein; 2. as a senior commercial pilot-aeroplane
2. als Berufsflugzeugführer 1. Klasse
a) in non-commercial operations for professional activities as pilot-in-com- CD
a) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tätigkeit als mand or as co-pilot of aeroplanes for which a type rating has been issued C:
::,
verantwortlicher oder als zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen der im Luft- for flights by day and by night, for controlled VFR flights and flights under a.
fahrerschein eingetragenen Muster für Flüge am Tage und bei Nacht, zur instrument flight rules, (D
Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für Flüge nach Instrumenten- cn
b) in commercial air transportation as pilot-in-command of aeroplanes having CO
flugregeln, (D
a maximum mass of 20 000 kg or less for wh ich a type rating has been
b) im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer Tätigkeit als verantwortlicher Flug-
cn
issued for flights by day and by night, for controlled VFR flights and flights (D
zeugführer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster under instrument flight rules, N
bis zu einer Höchstmasse von 20 000 kg für Flüge am Tage und bei Nacht,
c) in commercial air transportation as co-pilot of aeroplanes for which a type
er
zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für Flüge nach Instrumen- ~
c)
tenflugregeln,
im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer Tätigkeit als zweiter Flugzeugfüh-
rer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster für Flüge
Remarks:
rating has been issued for flights by day and by night, for controlled VFR
flights and flights under instrument flight rules.
--
c...
Sl,)
::,-
am Tage und bei Nacht, zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für Additional ratings are required by the holder of the licence for long range flights, (0
Flüge nach Instrumentenflugregeln. acrobatic flights, aero-tow flights, dusting and spraying flights and for flight in- Sl,)
struction incl. type training flights. ::,
Bemerkungen: CO
Der Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen für Langstrecken- -4
flüge, Kunstflüge Schleppflüge, Streu- und Sprühflüge sowie Flüge als Fluglehrer XIV. Privileges of the holder of a General Radiotelephone Operator's Certificate CO
0)
oder Einweisungsberechtigter. The holder of a General Radiotelephone Operator's Certificate is entitled to unre- _vJ
strictedly perform the radiotelephone and radionavigation services of a German
aircraft or aeronautical station. -i
XIV. Berechtigung des Inhabers eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für ~-
den Flugfunkdienst (AZF}
Der Inhaber eines AZF ist berechtigt, den Sprech-und Navigationsfunkdienst bei ei-
ner deutschen Luft- oder Bodenfunkstelle uneingeschränkt auszuüben.
1. Bundesrepublik Deutschland
gültig bis
Federal Republic of Germany *) XII. Berechtigung für IFR-Flüge
Instrument Rating valid until
Die Instrumentenflugberechtigung berechtigt zu Anflügen
bis zu einer Entscheidungshöhe von 60 m/200 ft
The instrument rating entitles to perform approaches
down to a decision height of 60 m/200 ft
Beiblatt "A 1" zum Luftfahrerschein XII. Musterberechtigungen - Type Ratings
für ~-------------------------------
a) als verantwortlicher Flugzeugführer - as pilot-in-command
Verkehrsluftfahrzeugführer ~--------------------------------
Attachment "A 1" z:-"!
to the Airline Transport Pilot Licence
0
i
III. Nr................................
-t
IV. Name· ..................................... _ _ _ Ol
~--------------------------------
b) als zweiter Flugzeugführer - as co-pilot
(C
a.
II. Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer A 1 ,
Category: Airline Transport Pilot Licence A 1-Aeroplane
~-------------------------------- CO
)>
C:
C/)
(C
IX. Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer A 1 gültig bis Ol
Airline Transport Pilot Licence A 1-Aeroplane valid until O"'
~
Gültig als Erlaubnis für Privatflugzeugführer fOr weitere 12 Monate Cll
0
Valid as Private Pilot Licence-Aeroplane for further 12 months :::,
XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings :?
XIII. Bemerkungen - remarks ~-------------------------------- a.
CO
:::,
~
9
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VIII. Luftfahrt-Bundesamt
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............ X.--------- Unterschrift
LgNr. 5467 zu Muster 4 (§ 16 LuftPersV)
*) Anmerkung: Für Zwecke der elektronischen Datenverarbeitung kann diese
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Seite mit der Überschrift „XII. Berechtigungen-ratings" versehen werden und· .,:.
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im übrigen unbedruckt bleiben.
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XIV. Umfang der Erlaubnis XIV. Privileges of the Licence
Die Erlaubnis berechtigt The Licence entitles its holder to act
1. als Privatflugzeugführer 1. as a private pilot-aeroplane
a) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer nichtgewerbs- und nichtbe- a) in non-commercial operations for non-commercial and non-professional
rufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher oder zweiter Flugzeugführer auf activities as pilot-in-command or as co-pilot of aeroplanes for which a type
Flugzeugen der eingetragenen Muster für Flüge am Tage und bei Nacht so- rating has been issued for flights by day and by night and for controlled
wie zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für Flüge nach Instru- VFR flights and flights under instrument flight rules according to the validity
mentenflugregeln entsprechend der Gültigkeit der eingetragenen Instru- of the instrument rating endorsed,
mentenflugberechtigung, b) - restricted to the territory of the Federal Republic of Germany - in non-
b) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tätigkeit auf commercial operations for professional activities as pilot-in-command of
Flugzeugen der eingetragenen Muster, beschränkt auf das Schleppen von aeroplanes for which a type rating has been issued restricted to aero-tow
Gegenständen hinter Flugzeugen und die Ausbildung von Privatflugzeug- flights and to provide flight instruction to private pilots-aeroplane provided
führern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Zur Ausübung dieser he is also the holder of an aero-tow flight rating and a flight instructor's
Rechte müssen die Schleppberechtigung und die Lehrberechtigung für rating for private pilots-aeroplane;
Privatflugzeugführer eingetragen sein; 2. as an airline transport pilot A 1-aeroplane
2. als Verkehrsflugzeugführer A 1 as pilot-in-command or co-pilot of aeroplanes for which a type rating has OJ
als verantwortlicher oder zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen der einge- been issued for flights by day and by night, for controlled VFR flights and C
:,
tragenen Muster für Flüge am Tage und bei Nacht, zur Durchführung kon- for flights under instrument flight rules. Q.
trollierter Sichtflüge und für Flüge nach Instrumentenflugregeln. Remarks: CD
cn
Bemerkungen: Additional ratings are required by the holder of the licence for long range flights, CO
CD
Der Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen für Langstrecken- acrobatic flights, aero-tow flights, dusting and spraying flights and for flight in- cn
flüge, Kunstflüge, Schleppflüge, Streu- und Sprühflüge sowie Flüge als Fluglehrer struction incl. type training flights. CD
oder Einweisungsberechtigter. N
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XIV. Privileges of the holder of a General Radiotelephone Operator's Certificate
XIV. Berechtigung des Inhabers eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für The holder of a General Radiotelephone Operator's Certificate is entitled to unre-
den Flugfunkdienst (AZF) strictedly perform the radiotelephone and radionavigation services of a German c....
!l)
Der Inhaber eines AZF ist berechtigt, den Sprech- und Navigationsfunkdienst bei ei- aircraft or aeronautical station. :::r
ner deutschen Luft- oder Bodenfunkstelle uneingeschränkt auszuüben. eo
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CO
......
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1. Bundesrepublik Deutschland
gültig bis
Federal Republic of Germany *) XII. Berechtigung für IFR-Flüge
Instrument Rating valid until
Die Instrumentenflugberechtigung berechtigt zu Anflügen
bis zu einer Entscheidungshöhe von 60 m/200 ft
The instrument rating entitles to perform approaches
down to a decision height of 60 m/200 ft
Beiblatt „A 2" zum Luftfahrerschein
XII. Musterberechtigungen - Type Ratings
für ~-------------------------------
a) als verantwortlicher Flugzeugführer - as pilot-in-command
Verkehrsluftfahrzeugführer ~--------------------------------
Attachment "A 2"
to the Airline Transport Pilot Licence
~
0
III. Nr................................ !
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0)
IV. Name: ................................................................................................................................................. CO
--------
II. Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer A 2 b) als zweiter Flugzeugführer - as co-pilot a..
~-------------------------------- ~
Category: Airline Transport Pilot Licence A2-Aeroplane )>
C
C/)
IX. Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer A2 gültig bis CO
0)
Airline Transport Pilot Licence A 2-Aeroplane valid until O"
~
Gültig als Erlaubnis für Privatflugzeugführer für weitere 12 Monate CD
0
Valid as Private Pilot Licence-Aeroplane for further 12 months :::l
XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings _:::i
XIII. Bemerkungen - remarks
~-------------------------------- a..
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XI. VIII. Luftfahrt-Bundesamt
............................................,den .............................
X. .......................................................... - .... --.-.... - ........
Unterschrift
LgNr. 5468 zu Muster 4 (§ 16 i. V. m. § 14 Abs. 5 LuftPersV)
*) Anmerkung: Für Zwecke der elektronischen Datenverarbeitung kann diese
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Seite mit der Überschrift „XII. Berechtigungen- ratings" versehen werden und .fa,
im übrigen unbedruckt bleiben. w
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XIV. Umfang der Erlaubnis XIV. Privileges of the Licence
Die Erlaubnis berechtigt The Licence entitles its holder to act
1. als Privatflugzeugführer 1. as a private pilot-aeroplane
a) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer nichtgewerbs- und nichtbe- a) in non-commercial operations for non-commercial and non-professional
rufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher oder zweiter Flugzeugführer auf activities as pilot-in-command or as co-pilot of aeroplanes for which a type
Flugzeugen der eingetragenen Muster für Flüge am Tage und bei Nacht so- rating has been issued for flights by day and by night and for controlled
wie zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für Flüge nach Instru- VFR flights and flights und er instrument flight rules according to the validity
mentenflugregeln entsprechend der Gültigkeit der eingetragenen Instru- of the instrument rating endorsed,
mentenflugberechtigung,
b) - restricted to the territory of the Federal Republic of Germany - in non-
b) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tätigkeit auf commercial operations for professional activities as pilot-in-command of
Flugzeugen der eingetragenen Muster, beschränkt auf das Schleppen von aeroplanes for which a type rating has been issued restricted to aero-tow
Gegenständen hinter Flugzeugen und die Ausbildung von Privatflugzeug- flights and to provide flight instruction to private pilots-aeroplane provided
führern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Zur Ausübung dieser he is also the holder of an aero-tow flight rating and a flight instructor's
Rechte müssen die Schleppberechtigung und die Lehrberechtigung für rating for private pilots-aeroplane;
Privatflugzeugführer eingetragen sein;
2. as an airline transport pilot A 2-aeroplane
2. als Verkehrsflugzeugführer A 2
a) in non-commercial operations for professional activities as pilot-in-com- CD
a) im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tätigkeit als mand or as co-pilot of aeroplanes for which a type rating has been issued C:
:::::,
verantwortlicher oder als zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen der im Luft- for flights by day and by night, for controlled VFR flights and flights under a.
fahrerschein eingetragenen Muster für Flüge am Tage und bei Nacht, zur instrument flight rules, (t)
(/)
Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für Flüge nach Instrumenten- CO
b) in commercial airtransportation as pilot-in-command ofaeroplanes having
flugregeln, (t)
a maximum mass of *) kg or less for which a type rating has been is- (/)
b) im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer Tätigkeit als verantwortlicher Flug- sued for flights by day and by night, for controlled VFR flights and flights
zeugführer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster
~
under instrument flight rules, N
bis zu einer Höchstmasse von*) kg für Flüge am Tage und bei Nacht, O"
c) in commercial air transportation as co-pilot of aeroplanes for wh ich a type
zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für Flüge nach lnstrumen-
tei:,flugregeln,
rating has been issued for flights by day and by night, for controlled VFR
flights and flights under instrument flight rules.
~
c) im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer Tätigkeit als zweiter Flugzeugfüh- c...
Remarks: CJ
rer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster für Flüge
am Tage und bei Nacht, zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für Additional ratings are requirP.d by the holder of the licence for long range flights, ....
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CO
Flüge nach Instrumentenflugregeln. acrobatic flights, aero-tow flights, dusting and spraying flights and for flight in- CJ
struction incl. type training flights. :::::,
Bemerkungen: CO
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Der Inhaber der Erlaubnis bedarf zusätzlicher Berechtigungen für Langstreckenflü-
ge, Kunstflüge, Schleppflüge, Streu- und Sprühflüge sowie Flüge als Fluglehrer XIV. Privileges of the holder of a General Radiotelephone Operator's Certificate CO
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oder Einweisungsberechtigter The holder of a General Radiotelephone Operator's Certificate is entitled to unre- 5..l
strictedly perform the radiotelephone and radionavigation services of a German
aircraft or aeronautical station. -i
XIV. Berechtigung des Inhabers eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für ~
den Flugfunkdienst (AZF)
Der Inhaber eines AZF ist berechtigt, den Sprech-und Navigationsfunkdienst bei ei-
ner deutschen Luft- oder Bodenfunkstelle uneingeschränkt auszuüben.
*) Die jeweils zutreffende Einschränkung gemäß § 14 Abs. 5 LuftPersV ist einzutragen.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1983 245
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 20. Oktober 1982 - 1 BvR 1467/80-, ergangen auf
Verfassungsbeschwerden, wird folgende Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
Das Gesetz über die wissenschaftlichen Hochschu-
len des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom
20. November 1979 (Gesetz- und Verordnungsbl. für
das Land Nordrhein-Westfalen S. 926) ist mit Arti-
kel 5 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3
Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit an
Gesamthochschulen
1. für die Wahlen zu Senat und Fachbereichsrat, ein-
schließlich ihrer beschließenden Ausschüsse, und
für die Mitwirkung in diesen Gremien sowie für die
Berechnung der Mehrheiten gemäß § 14 Absatz 2
des Gesetzes die ausschließlich in Fachhoch-
schulstudiengängen tätigen, unter den Vorausset-
zungen des § 49 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b
des Gesetzes eingestellten Professoren und unter
diesen Voraussetzungen gemäß § 122 Absatz 1
des Gesetzes übernommenen Fachhochschulleh-
rer unterschiedslos der Gruppe der Professoren
zugeordnet werden,
2. für die Wahlen zu Senat und Fachbereichsrat die
gemäß § 1 22 Absatz 2 des Gesetzes übernom-
menen Fachhochschullehrer unterschiedslos der
Gruppe der Professoren zugeordnet werden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 23. Februar 1983
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
26. 1. 83 Verordnung (EWG) Nr. 221 /83 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 878/77 über die in der Landwirtschaft anzuwenden-
den Umrechnungskurse 29. 1.83 L 27/7
28. 1. 83 Verordnung (EWG) Nr. 230/83 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 427 /81 zur Ermächtigung Griechenlands, die für
die Einfuhr der Erzeugnisse des Rindfleischsektors geltenden Zoll-
sätze vollständig auszusetzen 29. 1.83 L 27/9
28. 1. 83 Verordnung (EWG) Nr. 233/83 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1054/78 im Anschluß an die Festsetzung eines
neuen in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurses für
die griechische Drachme 29. 1.83 L 27/32
25. 1. 83 Verordnung (EWG) Nr. 199/83 des Rates zur Festlegung von Maß-
nahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände
gegenüber Schiffen unter spanischer Flagge für die Zeit vom
1. Februar bis zum 31. März 1983 1. 2. 83 L 30/1
27. 1. 83 Empfehlung Nr. 259/83/EGKS der Kommission zur Einführung eines
endgültigen Antidumpingzolls auf Breitflanschträger mit Ursprung in
Spanien 1. 2. 83 L 30/61
31. 1. 83 Verordnung (EWG) Nr. 260/83 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Fliesen, gebrannte Pflastersteine, Boden-
und Wandplatten, glasiert, der Tarifnummer 69.08, mit Ursprung in
Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3377 /82 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 1. 2. 83 L 30/65
1. 2. 83 Verordnung (EWG) Nr. 269/83 der Kommission zur vierten Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 2191 /81 und (EWG) Nr. 2192/81 hin-
sichtlich der Kontrollmaßnahmen, die mit der Gewährung einer Bei-
hilfe zum Ankauf von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen sowie
durch die Streitkräfte und ihnen gleichgestellte Einheiten der Mit-
gliedstaaten verbunden sind 2. 2. 83 L 31/5
1. 2. 83 Verordnung (EWG) Nr. 273/83 des Rates zur Einführung eines end-
gültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von leichtem Natriumkar-
bonat mit Ursprung in Bulgarien, der Deutschen Demokratischen
Republik, Polen, Rumänien und der Sowjetunion 3. 2.83 L 32/1
2. 2. 83 Verordnung (EWG) Nr. 290/83 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Ammoniumnitrat-
Harnstoff-Düngemittellösung mit Ursprung in den Vereinigten Staa-
ten von Amerika 4. 2.83 L 33/9
2. 2. 83 Verordnung (EWG) Nr. 302/83 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2931 /81 zur Aussetzung der Zölle bei der Einfuhr
bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Griechenland in die
Gemeinschaft der Neun 5. 2.83 L 34/5
7. 2. 83 Verordnung (EWG) Nr. 311 /83 der Kommission zur zweiten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2499/82 mit Bestimmungen für die vor-
beugende Destillation für das Weinwirtschaftsjahr 1982/83 8. 2. 83 L 36/6
7. 2. 83 Verordnung (EWG) Nr. 312/83 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Luftmatratzen aus Geweben der Waren-
kategorie Nr. 110 (Kennziffer 1100), mit Ursprung in China, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3378/82 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden 8.2.83 L 36/8
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1983 247
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Es sind nachzutragen:
21. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3621 /82. des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/82 des Gemischten Ausschusses EWG-Finnland
zur Änderung hinsichtlich der Tarifnummer 84.59 in Liste A zum Pro-
tokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeug-
nisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen 31. 12.82 L 382/21
21. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3622/82. des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 1 /82 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz
zur Änderung hinsichtlich der Tarifnummer 84.59 in Liste A zum Pro-
tokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeug-
nisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen 31. 12. 82 L 382/23
21. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3623/82 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 1 /82 des Gemischten Ausschusses EWG-Schwe-
den zur Änderung hinsichtlich der Tarifnummer 84.59 in Liste A zum
Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeug-
nisse" u,1d über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen 31. 12.82 L 382/25
21. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3624/82 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 1 /82 des Gemischten Ausschusses EWG-Portugal
zur Änderung hinsichtlich der Tarifnummer 84.59 in Liste A zum Pro-
tokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeug-
nisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen 31. 12.82 L 382/27
21. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3625/82 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 1 /82 des Gemischten Ausschusses EWG-Island zur
Änderung hinsichtlich der Tarifnummer 84.59 in Liste A zum Protokoll
Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse" und
über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen 31. 12.82 L 382/29
21. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3627 /82 des Rates über die Durchführung des
Beschlusses Nr. 2/82 des Gemischten Ausschusses EWG-Öster-
reich zur Ergänzung der Anhänge II und III des Protokolls Nr. 3 über die
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder
,,Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammen-
arbeit der Verwaltungen durch Aufnahme alternativer Prozentregeln
für die Waren der Kapitel 84 bis 92 des Zolltarifschemas des Rates für
die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens 31. 12.82 L 385/1
21. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3628/82 des Rates über die Durchführung des
Beschlusses Nr. 2/82 des Gemischten Ausschusses EWG-Finnland
zur Ergänzung der Anhänge II und III des Protokolls Nr. 3 über die
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder
,,Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammen-
arbeit der Verwaltungen durch Aufnahme alternativer Prozentregeln
für die Waren der Kapitel 84 bis 92 des Zolltarifschemas des Rates für
die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens 31. 12.82 L 385/12
21. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3629/82 des Rates über die Durchführung des
Beschlusses Nr. 2/82 des Gemischten Ausschusses EWG-Island zur
Ergänzung der Anhänge II und III des Protokolls Nr. 3 über die Bestim-
mung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungs-
erzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Ver-
waltungen durch Aufnahme alternativer Prozentregeln für die Waren
der Kapitel 84 bis 92 des Zolltarifschemas des Rates für die Zusam-
menarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens 31. 12.82 L 385/23
21. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3630/82 des Rates über die Durchführung des
Beschlusses Nr. 2/82 des Gemischten Ausschusses EWG-Norwegen
zur Ergänzung der Anhänge II und III des Protokolls Nr. 3 über die
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder
,,Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammen-
arbeit der Verwaltungen durch Aufnahme alternativer Prozentregeln
für die Waren der Kapitel 84 bis 92 des Zolltarifschemas des Rates für
die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens 31. 12.82 L 385/34
248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
rechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,80 DM (3,- DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,60 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. · Postvertriebsstück· Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 1982
Teil 1: 15,40 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Teil II: 7,70 DM (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung
6,5 % MwSt sind enthalten
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren
Hinweis: Einbanddecken für Teil I und Teil II können jetzt auch zur Fortsetzung bestellt werden.
Die Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sachver-
zeichnisse für den Jahrgang 1982 des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II wurden den Ausgaben
des Bundesgesetzblattes 1983 Teil I der Nr. 3 und für Teil II der Nr. 3 im Rahmen des Abonnements
beigefügt.
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