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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1983 Ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1983 Nr. 1
Tag Inhalt Seite
6. 1.83 Anordnung über die Auflösung des 9. Deutschen Bundestages
neu: 1101-0
6. 1. 83 Anordnung über die Bundestagswahl 1983 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
neu: 111-1/2
28. 12. 82 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin
und über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufs-
ausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
neu: 800-21-9-8
28. 12. 82 Verord~un_~ üb~r die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Revierjäger/
zur Rev,erJagenn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
neu: 800-21-8-8
28. 12. 82 Vierte Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
7820-3
23. 12. 82 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1-2
neu: 423-1-7-76
28. 12. 82 Bekanntmachung über die Gewährung eines dem Sortenschutz entsprechenden Schutzes
außerhalb des Geltungsbereichs des Sortenschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
neu: 7822-2-8; 7822-2-6
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Anordnung
über die Auflösung des 9. Deutschen Bundestages
Vom 6. Januar 1983
Gemäß Artikel 68 des Grundgesetzes für die Bundes-
republik Deutschland löse ich auf Vorschlag des
Bundeskanzlers den 9. Deutschen Bundestag auf.
Diese Anordnung tritt am 7. Januar 1983 in Kraft.
Bonn, den 6. Januar 1983
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Anordnung
über die Bundestagswahl 1983
Vom 6. Januar 1983
Auf Grund des § 1 6 des Bundeswahlgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1975
(BGBI. 1 S. 2325), zuletzt geändert durch das Sechste
Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom
7. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1613), ordne ich an:
Die Wahl zum Deutschen Bundestag findet
am 6. März 1983 statt.
Bonn, den 6. Januar 1983
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1983 3
Verordnung
über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger /Revierjägerin
und über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung
für die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin
Vom 28. Dezember 1982
Auf Grund des§ 81 Abs. 4 und des§ 80 Abs. 2 des (4) Wird die schriftliche Prüfung programmiert durch-
Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 geführt, so kann ihre Dauer vom Prüfungsausschuß ge-
S. 1112), die durch Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom kürzt werden.
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden sind,
wird nach Anhörung des Hauptausschusses des Bun- §3
desinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Be-
rufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember Prüfungsanforderungen im praktischen Teil
1981 (BGBI. 1S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bun- (1) In der praktischen Prüfung ist ein Arbeitseinsatz
desminister für Bildung und Wissenschaft verordnet: durchzuführen.
(2) Der Arbeitseinsatz umfaßt Planung und Durchfüh-
§ 1 rung von Arbeiten im Betrieb. Die Planung soll, soweit
dies von der Art der jeweiligen Arbeit her möglich ist, vor
Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des der Durchführung schriftlich niedergelegt werden. Die
Abschlusses Durchführung soll nicht länger als vier Stunden dauern.
(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob (3) Im Arbeitseinsatz soll der Prüfungsteilnehmer Fer-
der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Fertigkeiten tigkeiten in folgenden Prüfungsfächern nachweisen:
und Kenntnisse hat, einen Jagdbetrieb selbständig zu
führen, die dort vorkommenden Arbeiten meisterhaft 1. Schätzen eines Wildschadens, Maßnahmen zur
auszuführen und Auszubildende ordnungsgemäß aus- Wildschadensverhütung,
zubilden. 2. Maßnahmen der Reviergestaltung und der Äsungs-
verbesserung,
(2) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung führt
zum Abschluß Revierjagdmeister/Revierjagdmeisterin. 3. Bauen und Instandhalten von jagdlichen Einrich-
tungen, Unfallverhütung,
4. Vorbereiten und Leiten von Jagden, jagdliches
§2 Schießen, Unfallverhütung,
Gliederung der Meisterprüfung 5. Arbeiten mit einem Jagdhund.
(1) Die Meisterprüfung umfaßt
§4
1. einen praktischen Teil,
Prüfungsanforderungen im fachtheoretischen Teil
2. einen fachtheoretischen Teil,
( 1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil erstreckt
3. einen wirtschaftlichen und rechtlichen Teil, sich auf folgende Prüfungsfächer:
4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil. 1. Wildtierkunde und Wildernährung,
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der Absät- 2. Jagdbewirtschaftung, Reviergestaltung, Umwelt,
ze 3 und 4 sowie der§§ 3 bis 6 im praktischen Teil in
Form eines Arbeitseinsatzes, im fachtheoretischen, 3. Wildkrankheiten und ihre Bekämpfung sowie Wild-
brethygiene,
wirtschaftlichen und rechtlichen sowie im berufs- und
arbeitspädagogischen Teil schriftlich und mündlich, au- 4. Jagdwaffen, Jagdgeräte,
ßerdem im fachtheoretischen Teil in Form einer Meister- 5. Jagdhunde.
prüfungsarbeit und im berufs- und arbeitspädagogi-
schen Teil in Form einer praktischen Unterweisung (2) Die Meisterprüfungsarbeit soll als schriftliche
durchzuführen. Hausarbeit erteilt werden. Für ihre Anfertigung wird ein
Zeitraum von zwölf Wochen zur Verfügung gestellt. Bei
(3) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteil- der Aufgabenstellung sollen Vorschläge des Prüfungs-
nehmer in einem Prüfungsgespräch nachweisen, daß er teilnehmers berücksichtigt werden.
in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu
erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte (3) In den einzelnen Prüfungsfächern können geprüft
Lösungsvorschläge zu machen. Der Prüfungsausschuß werden:
kann den Prüfungsteilnehmer von der mündlichen Prü-
fung in dem Prüfungsteil befreien, in dem er eine sehr 1. Prüfungsfach Wildtierkunde und Wildernährung:
gute schriftliche Leistung erbracht hat. § 6 Abs. 4 Satz a) Körperbau und -funktionen, Lebensweise und
2 bleibt unberührt. Biotopansprüche der heimischen Wildarten,
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
b) Altersbestimmung und Erkennungsmerkmale 1. Wirtschaftslehre,
wichtiger Wildarten,
2. Rechnungswesen,
c) Nährstoffansprüche und Ernährung des Wildes,
3. Rechts- und Sozialwesen.
d) Wildfutterbereitung, -beschaffung und -lagerung,
Ergänzung der natürlichen Äsung, (2) In den einzelnen Prüfungsfächern können geprüft
werden:
e) wildlebende Tierarten, die dem Jagdrecht nicht
unterliegen. 1. Prüfungsfach Wirtschaftslehre:
2. Prüfungsfach Jagdbewirtschaftung, Reviergestal- a) Grundlagen und Bedingungen der Jagdbewirt-
tung, Umwelt: schaftung,
a) Wildstandsbewirtschaftung, Abschußplanung, b) Betriebsorganisation, Betriebskosten, Finanzie-
rung,
b) Wildlebensräume und deren Gestaltung,
c) Grundlagen und Kostenfaktoren der land-, forst-
c) Einrichtungen in einem Jagdrevier, Unfallver- und fischereiwirtschaftlichen Produktion,
hütung,
d) Markt und Absatz,
d) Wildschadensverhütung und -schätzung,
e) Grundkenntnisse der Agrar- und Jagdpolitik.
e) Aufzucht und Haltung von Wildarten in Gehegen,
Tierschutz, 2. Prüfungsfach Rechnungswesen:
f) Landschaftspflege, Natur- und Umweltschutz, a) Buchführung im Jagdbetrieb,
g) Land- und Waldbau. b) Kostenrechnung, Betriebserfolg,
3. Prüfungsfach Wildkrankheiten und ihre Bekämp- c) Geld- und Kreditwesen.
fung sowie Wi ldbrethygiene: 3. Prüfungsfach Rechts- und Sozialwesen:
a) Wildkrankheiten und ihre Verbreitung, a) Jagdrecht,
b) Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen bei b) für die Jagd bedeutsame Vorschriften des bürger-
Wildkrankheiten, lichen und öffentlichen Rechts, insbesondere des
c) Beurteilen der gesundheitlich unbedenklichen Bürgerlichen Gesetzbuches, des Straf-, Strafpro-
Beschaffenheit des Wildbrets, zeß-, Ordnungswidrigkeiten-, Waffen-, Sicher-
heits-, Forst-, Naturschutz-, Landschaftspflege-,
d) Versorgen des verendeten Wildes unter Berück- Umweltschutz-, Fleischbeschau-, Tierschutz-,
sichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnah- Viehseuchen- und Tierkörperbeseitigungsrechts,
men,
c) Arbeitsrecht, soweit es nicht nach§ 6 Abs. 2 Nr. 4
e) Gefährdung des Menschen durch Wildkrank- geprüft wird, insbesondere Arbeitsvertrags- und
heiten. Tarifvertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Ar-
4. Prüfungsfach Jagdwaffen, Jagdgeräte: beitszeit- und Urlaubsrecht, Kündigungsschutz-
und Arbeitsschutzrecht, Unfallverhütungsvor-
a) Jagdwaffen, Munition, Unfallverhütung,
schriften,
b) Ballistik und Schußwirkung, d) Versicherungswesen:
c) optische Geräte, aa) Sozialversicherung: Kranken-, Renten-, Ar-
d) Fallen und ihre Einsatzmöglichkeiten, Unfall- beitslosen- und Unfallversicherung,
verhütung. bb) Privatversicherung: Lebens-, Sach-, Kran-
5. Prüfungsfach Jagdhunde: ken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung,
a) Arten und Rassen sowie deren jagdliche Eignung, e) Steuerwesen:
Zucht, Grundsteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer
b) Ernährung, Haltung und Pflege, einschließlich Lohnsteuer.
c) Krankheiten, ihre Erkennung und Behandlung, (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als
d) Erziehen, Abrichten und Führen der Jagdhunde, vier Stunden, die mündliche Prüfung für den einzelnen
Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.
e) Hundeprüfungswesen.
(4) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier §6
Stunden, die mündliche Prüfung soll für den einzelnen Prüfungsanforderungen
Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern. im berufs- und arbeitspädagogischen Teil
§5 (1) Die Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen
Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
Prüfungsanforderungen
im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil 1. Gr_undfragen der Berufsbildung,
2. Planung und Durchführung der Ausbildung,
(1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und rechtlichen
Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer: 3. Der Jugendliche in der Ausbildung,
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1983 5
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung. 4. Prüfungsfach Rechtsgrundlagen der Berufsbil-
dung:
(2) In den einzelnen Prüfungsfächern können geprüft
werden: a) Die wesentlichen Bestimmungen des Grundge-
setzes, der jeweiligen Landesverfassung und des
1. Prüfungsfach Grundfragen der Berufsbildung: Berufsbildungsgesetzes,
a) Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bil- b) die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und
dungssystem, individueller und gesellschaftlicher Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Ju-
Anspruch auf Chancengleichheit, Mobilität und gendschutzrechts, insbesondere des Arbeitsver-
Aufstieg, individuelle und soziale Bedeutung von tragsrechts, des Betriebsverfassungsrechts, des
Arbeitskraft und Arbeitsleistung, Zusammenhän- Tarifvertragsrechts, des Arbeitsförderungs- und
ge zwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt, Ausbildungsförderungsrechts, des Jugend-
b) Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und be- arbeitsschutzrechts und des Unfallschutzrechts,
rufliche Schulen als Ausbildungsstätten im c) die rechtlichen Beziehungen zwischen dem
System der beruflichen Bildung, Ausbildenden, dem Ausbilder und dem Auszubil-
c) Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Aus- denden.
bildenden und des Ausbilders.
(3) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insge-
samt fünf Stunden dauern und aus je einer unter
2. Prüfungsfach Planung und Durchführung der Aus-
bildung: Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 1
Nr. 2 bis 4 aufgeführten Prüfungsfächern bestehen.
a) Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Aus-
bildungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen, (4) Die mündliche Prüfung soll die in Absatz 1 genann-
ten Prüfungsfächer umfassen und je Prüfungsteilneh-
b) didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte: mer in der Regel eine halbe Stunde dauern. Außerdem
aa) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der soll vom Prüfungsteilnehmer eine praktische Unterwei-
Ausbildung, sung von Auszubildenden durchgeführt werden, die
auch im praktischen Teil der Prüfung erfolgen kann.
bb) Festlegen der lehrgangs- und produktions-
Wird der Prüfungsteilnehmer nach § 2 Abs. 3 von der
gebundenen Ausbildungsabschnitte, Aus-
mündlichen Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-
wahl der betrieblichen und überbetrieblichen
schen Teil befreit, so ist die praktische Unterweisung
Ausbildungsplätze, Erstellen des betrieb-
lichen Ausbildungsplans, nach Satz 2 durchzuführen.
c) Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Be-
rufsberatung und dem Ausbildungsberater, §7
d) Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbil- Anrechnung von Prüfungsleistungen
dung:
(1) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in
aa) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und einem anderen Beruf bestanden haben, können auf An-
Üben am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, trag durch den Prüfungsausschuß von der Ablegung der
Lehrgespräch, Demonstration von Ausbil- Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfä-
dungsvorgängen,
chern gemäß den §§ 3 bis 6 freigestellt werden, wenn
bb) Ausbildungsmittel, die anderweitig abgelegte Prüfung den Anforderungen
cc) Lern- und Führungshilfen, dieser Verordnung insoweit entspricht.
dd) Beurteilen und Bewerten. (2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-
schen Teil kann auf Antrag durch den Prüfungsaus-
3. Prüfungsfach Der Jugendliche in der Ausbildung: schuß freigestellt werden, wer nachweist, daß er
vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder
a) Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendge- staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder einem
mäßen Berufsausbildung, staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung abgelegt
b) Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung, hat, deren Inhalt den Prüfungsanforderungen nach § 6
c) typische Entwicklungserscheinungen und Ver- entspricht.
haltensweisen im Jugendalter, Motivation und (3) Von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prü-
Verhalten, gruppenpsychologische Verhaltens- fungsteilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 3 bis 6
weisen, kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zustän-
d) betriebliche und außerbetriebliche Umweltein- digen Stelle freigestellt werden, wenn er vor Inkrafttre-
flüsse, soziales und politisches Verhalten Ju- ten dieser Verordnung oder im Rahmen des § 10 nach
gendlicher, den allgemein anerkannten Regeln der Berufsjägerord-
nung (BJO) vom 1. April 1955 in der Fassung vom
e) Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierig- 1. April 1969 oder in Bayern nach einer entsprechenden
keiten des Jugendlichen, Landesverordnung zur Ausführung des Bayerischen
f) gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen Jagdgesetzes eine Prüfung zum Revierjäger bestanden
einschließlich der Vorbeugung gegen Berufs- hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungs-
krankheiten, Beachtung der Leistungskurve, teile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine vollständige
Unfallverhütung. Freistellung ist nicht zulässig.
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
§8 § 10
Bestehen der Meisterprüfung Übergangsvorschrift
(1) Die vier Teile der Prüfung sind gesondert zu be- Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-
werten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Gesamtnote fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschrif-
als arithmetisches Mittel aus den Noten der einzelnen ten zu Ende geführt.
Prüfungsfächer zu bilden. Die Meisterprüfungsarbeit
nach § 4 Abs. 2 und die praktische Unterweisung nach § 11
§ 6 Abs. 4 gelten in diesem Sinne als Prüfungsfächer.
Die Noten für die schriftlichen und mündlichen Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis
Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung
Note zusammenzufassen. Die Leistungen der schrift- Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung vor dem
lichen Prüfung haben das gleiche Gewicht wie die Lei- Deutschen Jagdschutzverband e. V. nach den allgemein
stungen der mündlichen Prüfung. anerkannten Regeln der Berufsjägerordnung (BJO) vom
(2) Sind die Leistungen nicht in allen Prüfungsteilen 1. April 1955 in der Fassung vom 1. April 1969 oder in
mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet Bayern nach einer entsprechenden Landesverordnung
worden, so ist die Meisterprüfung insgesamt nicht be- zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes abge-
standen. Sie ist auch nicht bestanden, wenn ein Prü- legten Prüfungen zum Revierjäger werden zum Nach-
fungsfach mit der Note „ungenügend" oder zwei Prü- weis der für die fachliche Eignung erforderlichen beruf-
fungsfächer mit der Note „mangelhaft" bewertet worden lichen Fertigkeiten und Kenntnisse als Prüfungen im
sind. Sinne des§ 80 Abs. 1 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes
für den Ausbildungsberuf Revierjäger/Revierjägerin an-
erkannt.
§9
Wiederholung der Meisterprüfung §12
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, kann Berlin-Klausel
zweimal wiederholt werden.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
teilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Prüfungsteilen und -fächern zu befreien, wenn seine
Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung §13
mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet
worden sind, und er sich innerhalb von zwei Jahren, Inkrafttreten
gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestan- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
denen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. in Kraft.
Bonn, den 28. Dezember 1982
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 1 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1983 7
Verordnung
über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin
Vom 28. Dezember 1982
Auf Grund des § 82 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset- (5) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bieten,
zes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch daß die Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vor-
Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 schriften zum Schutze des Auszubildenden eingehalten
(BGBI. 1 S. 705) geändert worden ist, wird nach Anhö- werden können.
rung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für
Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungs-
förderungsgesetzes vom 23. Dezember 1 981 (BGBI. 1 § 2
S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Mindestanforderung an die Größe
Bildung und Wissenschaft verordnet:
Die Ausbildungsstätte soll ein Jagdrevier mit einer
§ 1 Größe von mindestens 500 ha im Flachland und
von mindestens 1 000 ha im Hochgebirge mit seinen
Mindestanforderungen an die Einrichtung und
Vorbergen sein.
den Bewirtschaftungszustand
( 1) Die Ausbildungsstätte muß ein Jagdrevier sein,
das nach seinem jagdlichen Bewirtschaftungszustand §3
und seinen jagdbetrieblichen Einrichtungen sowie sei"- Ausnahmeregelung
nem Wildvorkommen die Voraussetzungen dafür bietet,
daß dem Auszubildenden die in der Verordnung über die Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser
Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für
vom 26. April 1982 (BGBI. 1 S. 554) geforderten Fertig- die Ausbildung befristet anerkannt werden, wenn dies
keiten und Kenntnisse vermittelt werden können. Eine nach den regionalen Struktur✓ erhältnissen notwendig
stetige Anleitung muß gewährleistet sein. ist und sichergestellt ist, daß eine erforderliche Aus-
bildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte
(2) Ausbildende haben die Verordnung über die durchgeführt werden kann.
Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin
und die Prüfungsordnung an geeigneter Stelle im Be-
trieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhändigen.
§4
(3) Die Ausbildungsstätte soll nach den im Bundes-
Berlin-Klausel
jagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. September 1976 (BGBI. 1 S. 2849) festgelegten Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
jagdgesetzlichen Bestimmungen und unter Beachtung leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
der landeskulturellen Belange jagdlich ständig bewirt- bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
schaftet werden. Die jagdwirtschaftlichen Vorgänge und
Ergebnisse sollen buchführungsmäßig erfaßt werden.
(4) In der Ausbildungsstätte sollen nach dem Stand §5
der Technik allgemein gebräuchliche jagdbetriebliche Inkrafttreten
Einrichtungen in einwandfreiem Zustand sowie entspre-
chende Werkzeuge und Geräte zu deren Pflege und Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkünju'lg
Instandhaltung zur Verfügung stehen. in Kraft.
Bonn, den 28. Dezember 1982
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Düngemittelverordnung
Vom 28. Dezember 1982
Auf Grund des§ 2 Abs. 2, des§ 3 Abs. 1, 2 und 3 und des§ 4 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. November
1977 (BGBI. 1 S. 2134) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Düngemittelverordnung vom 19. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2845), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 14. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 659), wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Organische und organisch-mineralische Düngemittel mit einem Chromgehalt bis 1 % dürfen noch bis zum
30. Juni 1984 in den Verkehr gebracht werden."
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Vorbemerkung wird folgender Satz angefügt: ,,Für mineralische Einnährstoffdünger des Typs „Ammo-
niumnitrat", die mehr als 28 % Stickstoff enthalten, gilt dies nur, wenn sie
1. hinsichtlich ihres Gehaltes an verbrennlichen Bestandteilen den Grenzwerten nach Anhang II Nr. 11 .1
Abs. 5 Nr. 1 Gruppe A Untergruppe A I bis A III und
2. den Anforderungen nach Anhang II Nr. 11 .3 Abs. 4
der Arbeitsstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 144)
entsprechen.''
b) In Abschnitt 1 Nr. 1 wird bei der Position „Ammoniumnitrat (Kalkammonsalpeter)" Spalte 6 wie folgt gefaßt:
Wenn das Düngemittel mehr als 28 % Stickstoff enthält, darf es nur in geschlossenen Packungen an
Anwender abgegeben werden;
der Düngemitteltyp darf als „Kalkammonsalpeter" bezeichnet werden, wenn neben Ammoniumnitrat nur
Calciumcarbonat (Kalkstein) oder Magnesium- und Calciumcarbonat (Dolomit) mit einem Mindestgehalt von
20 % enthalten sind;
die Carbonate müssen einen Reinheitsgrad von mindestens 90 % aufweisen".
c) In Abschnitt 1 Nr. 1 wird nach der Position „Ammoniakwasser" folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6
,,Kalk- 10%N Gesamt- Stickstoff bewer- Carbamid, Calcium- Das Düngemittel
salpeter- stickstoff, tet als Gesamt- nitrat, auch Calcium- darf nur mit einem
Harnstoff- Amidstickstoff, stickstoff oder chlorid Hinweis auf die für
Lösung Nitratstickstoff als Amid- und die Beständigkeit
Nitratstickstoff der Lösung zweck-
mäßige. Art der La-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1983 9
2 3 4 5 6
gerung, insbeson-
dere auf die Lager-
temperatur, ge-
werbsmäßig in den
Verkehr gebracht
werden;
bei der Angabe der
typbestimmenden
Bestandteile, Nähr-
stofformen und
Nährstofflöslichkei-
ten darf auf einen
Gehalt an Calcium,
bewertet als Ca, hin-
gewiesen werden,
wenn dieser minde-
stens 10 % beträgt;
enthält das Dünge-
mittel Calciumchlo-
rid und entspricht
dieses nicht der im
Arzneibuch festge-
legten Qualität, muß
jede Packung mit
dem Hinweis ge-
kennzeichnet sein:
,,Nicht für Blattdün-
gung oder zum Be-
netzen von Früch-
ten!""
d) In Abschnitt 1 Nr. 2 wird nach der Position „Weicherdiges Rohphosphat mit Magnesium" folgende Position
eingefügt:
2 3 4 5 6
,,Roh- 14 % P 2O5 Mi neralsäurelös- Phosphat bewer- Tricalciumphosphat,
phosphat 40% liches Phosphat, tet als mineral- Calciumcarbonat;
mit kohlen- CaCO 3 in 2 %iger Amei- säurelösliches Mischen von
saurem Kalk sensäure lös- P2O 5, minde- a) weicherdigem Roh-
liches Phosphat; stens 40 % des phosphat mit folgen-
Calciumcarbonat angegebenen der Mahlfeinheit:
Gehalts an P 2 0 5 mindestens 98 %
in 2 %iger Amei- Siebdurchgang bei
sensäure löslich; 0,315 mm lichter
Kalk bewertet als Maschen weite,
CaCO 3 mindestens 90 %
Siebdurchgang bei
0, 16 mm lichter
Maschenweite, mit
b) kohlensaurem Kalk
mit folgender Mahl-
feinheit des Aus-
gangsgesteins bei
Herstellung aus
aa) hartem
Gestein:
mindestens
97 % Sieb-
durchgang bei
1,0 mm lichter
Maschenweite,
mindestens
70% Sieb-
durchgang bei
0,315 mm lich-
ter Maschen-
weite
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
2 3 4 5 6
bb) weichem
Gestein:
mindestens
97 % Sieb-
durchgang bei
3,0 mm lichter
Maschenweite,
mindestens
50 % Sieb-
durchgang bei
1,0 mm lichter
Maschen weite
cc) Kreide:
mindestens
97 % Sieb-
durchgang bei
4,0 mm lichter
Maschenweite,
mindestens
70 % Sieb-
durchgang bei
2,0 mm lichter
Maschenweite"
e) In Abschnitt 1 Nr. 4 wird bei der Position „Magnesiumsulfat" Spalte 3 wie folgt gefaßt:
,,Wasserlösliches Magnesiumoxid".
f) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
aa) In der Vorbemerkung wird im dritten Satz die Zahl „ 1" durch die Zahl „0,8" ersetzt;
bb) bei den drei Positionen „Torfmischdünger" wird Spalte 5 jeweils wie folgt gefaßt:
,,Aufbereiten von Torf unter Zugeben mineralischer oder organischer Düngemittel";
cc) nach der zweiten Position "Torfmischdünger" wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6
,,Torfmisch- 30% organische organische Sub- Aufbereiten von Torf
dünger organische Substanz; stanz bewertet unter Zugeben minerali-
Substanz als Glühverlust; scher oder organischer
1% N Gesamt- Stickstoff ohne Düngemittel''
1 % P2 0 5 stickstoff; Berücksichti-
gung des Torf-
stickstoffs be-
wertet als Ge-
samtstickstoff;
Gesamt- Phosphat bewer-
phosphat tet als Gesamt-
P205
g) Abschnitt 4 Unterabschnitt A Nr. 1 Spalte 6 wird wie folgt gefaßt:
„Wenn das Düngemittel mehr als 0,3 % Bor enthält, darf es nur in geschlossenen Packungen gewerbsmäßig
in den Verk~hr gebracht werden; durch Aufdruck oder Einlegezettel ist auf den Borgehalt hinzuweisen".
h) In Abschnitt 4 Unterabschnitt C werden nach der Position „Eisen-Kupfer-Mangan-Mischdünger" folgende
Positionen angefügt:
2 3 4 5 6
,,Kupfer- 6% Cu wasserlösliches Kupfer bewertet Kupfersulfat oder Di- Das Düngemittel
cie,nger- Kupfer als wasserlös- natri umkupfersalz der darf nur in geschlos-
Lösung liches Cu Äthylendiamintetra- senen Packungen
essigsäure gewerbsmäßig in
den Verkehr ge-
bracht werden;
durch Aufdruck ist
auf die Anwen-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1983 11
2 3 4 5 6
dungszeit (zeitliche
Wiederholung,
Stand der Vegeta-
tion) und den Men-
genaufwand je Flä-
cheneinheit hinzu-
weisen
Mangan- 6% Mn wasserlösliches Mangan bewer- Mangansulfat oder Di- Das Düngemittel
dünger- Mangan tet als wasser- natri ummangansalz der dari nur in geschlos-
Lösung lösliches Mn Äthylendiamintetra- senen Packungen
essigsäure gewerbsmäßig in
den Verkehr ge-
bracht werden;
durch Aufdruck ist
auf die Anwen-
dungszeit (zeitliche
Wiederholung,
Stand der Vegeta-
tion) und den Men-
genaufwand je Flä-
cheneinheit hinzu-
weisen
Zinkdünger- 6 % Zn wasserlösliches Zink bewertet Zinksulfat oder Di- Das Düngemittel
Lösung Zink als wasserlös- natriumzinksalz der dari nur in geschlos-
liches Zn Äthylendiamintetra- senen Packungen
essigsäure gewerbsmäßig in
den Verkehr ge-
bracht werden;
durch Aufdruck ist
auf die Anwen-
dungszeit (zeitliche
Wiederholung,
Stand der Vegeta-
tion) und den Men-
genaufwand je Flä-
cheneinheit hinzu-
weisen"
3. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1 werden nach den Worten „Kalksalpeter-Harnstoff-Suspension" die Worte ,, , Kalksalpeter-
Harnstoff-Lösung" eingefügt;
b) in Nummer 1.2 werden nach dem Wort „Meeresalgen" die Worte,,, Rohphosphat mit kohlensaurem Kalk"
eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Düngemittel-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a und b tritt am 1. Januar
1984 in Kraft.
Bonn, den 28. Dezember 1982
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Scholz
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bekanntmachung
zu§ 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 23. Dezember 1982
Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des
Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 2. Januar 1968 (BGBI. I S. 1, 29) wird gemäß
Erklärungen des Außenministeriums und des Registrar
of Trade Marks von St. Vincent und den Grenadinen
bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in
St. Vincent und den Grenadinen in demselben Umfang
wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in
St. Vincent und den Grenadinen anmelden, brauchen
nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zei-
chen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befin-
det, den Markenschutz nachgesucht und erhalten
haben.
Bonn, den 23. Dezember 1982
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretu·ng
Dr.Kinkel
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1983 13
Bekanntmachung
über die Gewährung eines dem Sortenschutz entsprechenden Schutzes
außerhalb des Geltungsbereichs des Sortenschutzgesetzes
Vom 28. Dezember 1982
Auf Grund des § 23 Abs. 1 Nr. 3 des Sortenschutzge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 105) wird bekanntgegeben:
1. Ein dem Sortenschutz nach dem Sortenschutzge-
setz entsprechender Schutz wird deutschen Staats-
angehörigen oder Personen mit Wohnsitz oder Süz
im Geltungsbereich des Gesetzes gewährt in
a) Irland für Sorten der Arten, die nach den irischen
Vorschriften Sortenschutz erhalten können;
b) Japan für Sorten der Arten, die nach den japani-
schen Vorschriften Sortenschutz erhalten kön-
nen und im Artenverzeichnis zum Sortenschutz-
gesetz (Verordnung vom 26. Juni 1978 [BGBI. 1
S. 91 O] in der jeweils geltenden Fassung) aufge-
führt sind;
c) Neuseeland für Sorten der Arten, die nach den
neuseeländischen Vorschriften Sortenschutz
erhalten können;
d) den Vereinigten Staaten für Sorten der Arten, die
nach den amerikanischen Vorschriften Patent-
schutz erhalten können und im Artenverzeichnis
zum Sortenschutzgesetz aufgeführt sind.
2. Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekannt-
machung über die Gewährung eines dem Sorten-
schutz entsprechenden Schutzes außerhalb des
Geltungsbereichs des Sortenschutzgesetzes vom
15. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 3159).
Bonn, den 28. Dezember 1982
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Scholz
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
22. 12. 82 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
Durchführung der lnterzonenhandelsverordnung 4. 1. 83 5. 1.83
770-2-1-6
3. 1. 83 Verordnung über die Verlängerung der Frist für den
Bezug des Kurzarbeitergeldes 4. 1.83 s. § 4
810-29
21. 12. 82 Dritte Verordnung zur Änderung der Lotsordnung
Ems 2 5. 1.83 1. 1. 83
9515-10-1-6
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäi sehen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
13. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3392/82 des Rates zur Festsetzung der Orien-
tierungspreise für die in Anhang I Abschnitte A und D der Verordnung
(EWG) Nr. 3796/81 aufgeführten Fischereierzeugnisse für das
Fischwirtschaftsjahr 1983 18. 12.82 L 357/1
13. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3393/82 des Rates zur Festsetzung der Orien-
tierungspreise für die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81
aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr
1983 18. 12.82 L 357/3
13. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3394/82 des Rates zur Festsetzung des
gemeinschaftlichen Produktionspreises für Th u nfi sehe, die für die
Konservenindustrie bestimmt sind, für das Fischwirtschaftsjahr 1983 18. 12. 82 L 357/5
17. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3397/82 der Kommission zur Änderung der
Durchführungsbestimmungen betreffend die Einreichung von Anträ-
gen auf Zuschüsse des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, für Vorhaben
oder Sonderprogramme 18. 12.82 L 357/10
17. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3398/82 der Kommission zur Verlängerung
der gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von bestimmten
lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels mit Ursprung
in bestimmten Ländern 18. 12. 82 L 357/12
17. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3399/82 der Kommission zur Festlegung der
Beitrittausgleichsbeträge für Wein für die Zeit vom 16. Dezember
1982 bis 15. Dezember 1983 18. 12.82 L 357/13
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
22. 12. 82 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
Durchführung der lnterzonenhandelsverordnung 4. 1. 83 5. 1.83
770-2-1-6
3. 1. 83 Verordnung über die Verlängerung der Frist für den
Bezug des Kurzarbeitergeldes 4. 1.83 s. § 4
810-29
21. 12. 82 Dritte Verordnung zur Änderung der Lotsordnung
Ems 2 5. 1.83 1. 1. 83
9515-10-1-6
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäi sehen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
13. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3392/82 des Rates zur Festsetzung der Orien-
tierungspreise für die in Anhang I Abschnitte A und D der Verordnung
(EWG) Nr. 3796/81 aufgeführten Fischereierzeugnisse für das
Fischwirtschaftsjahr 1983 18. 12.82 L 357/1
13. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3393/82 des Rates zur Festsetzung der Orien-
tierungspreise für die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81
aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr
1983 18. 12.82 L 357/3
13. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3394/82 des Rates zur Festsetzung des
gemeinschaftlichen Produktionspreises für Th u nfi sehe, die für die
Konservenindustrie bestimmt sind, für das Fischwirtschaftsjahr 1983 18. 12. 82 L 357/5
17. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3397/82 der Kommission zur Änderung der
Durchführungsbestimmungen betreffend die Einreichung von Anträ-
gen auf Zuschüsse des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, für Vorhaben
oder Sonderprogramme 18. 12.82 L 357/10
17. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3398/82 der Kommission zur Verlängerung
der gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von bestimmten
lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels mit Ursprung
in bestimmten Ländern 18. 12. 82 L 357/12
17. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3399/82 der Kommission zur Festlegung der
Beitrittausgleichsbeträge für Wein für die Zeit vom 16. Dezember
1982 bis 15. Dezember 1983 18. 12.82 L 357/13
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1983 15
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
3. 1 2. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3356/82 des Rates zur Fest.?etzung von Pla-
fonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung der
Einfuhren bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in Malta (1983) 20. 12. 82 L 358/13
3. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3357 /82 des Rates zur Eröffnung und Verwal-
tung eines präferentiellen Gemeinschaftsplafonds für bestimmte in
der Türkei raffinierte Erdölerzeugnisse und zur Einrichtung einer
gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren dieser Erzeugnisse
(1983) 20. 12. 82 L 358/15
3. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3358/82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Weine aus
frischen Weintrauben der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Zypern (1983) 20. 12. 82 L 358/18
3. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3359/82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für getrocknete
Weintrauben der Tarifstelle 08.04 BI des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Zypern (1983) 20. 12. 82 L 358/21
3. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3360/82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Likörweine
der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Zypern (1983) 20. 12. 82 L 358/24
3. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3361 /82 des Rates zur zeitweiligen Ausset-
zung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige
industrielle Waren 20. 12. 82 L 359/1
6. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3362/82 der Kommission betreffend An-
hang IV der Verordnung (EWG) Nr. 3061 /79 über die gemeinsame
Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in der
Volksrepublik China 20. 12.82 L 359/22
14. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3367 /82 der Kommission über die Fest-
setzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des
Zollwerts bestimmter verderblicher Waren 16. 12. 82 L 354/9
8. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3377 /82 des Rates zur Anwendung allgemei-
ner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in
Entwicklungsländern im Jahr 1983 23. 12.82 L 363/1
8. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3378/82 des Rates zur Anwendung allgemei-
ner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungslän-
dern im Jahr 1983 23. 12. 82 L 363/92
8. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3379/82 des Rates zur Anwendung allgemei-
ner Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1983 23. 12.82 L 363/174
16. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3383/82 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Einfuhrregelung für Erzeugnisse der Tarifstelle
07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Thailand, die
1983 aus diesem Land ausgeführt werden 17.12.82 L 356/8
9. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3384/82 der Kommission zur Verlängerung
der Gültigkeitsdauer für die nachträgliche Kontrolle der Einfuhr von
Schuhen in die Gemeinschaft 17. 12. 82 L 356/13
9. 12. 82 Verordnung (EWG) t'-,/_r. 3385/82 der Kommission zur Fortsetzung der
gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren von gewissen Kraft-
wagen, Werkzeugmaschinen, Farbfernsehempfangsgeräten und
Kathodenstrahlröhren mit Ursprung in Japan 17. 12. 82 L 356/14
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
rechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,20 DM (1,50 DM zuzüglich 0,70 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,-- DM. Im Bezugspreis ist
die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5%. Postvertriebsstück· Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 1982
Auslieferung ab Februar 1983
Teil 1: 15,40 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Teil II: 7,70 DM (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung
6,5 % MwSt. sind enthalten
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren
Hinweis: Einbanddecken für Teil I und Teil II können jetzt auch zur Fortsetzung bestellt werden.
Die Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sachver-
zeichnisse für den Jahrgang 1982 des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II liegen einer der nächsten
Ausgaben des Bundesgesetzblattes 1983 Teil I bzw. Teil II im Rahmen des Abonnements bei.
Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H.
Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1