265
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1982 Ausgegeben zu Bonn am 6. März 1982 Nr. 9
Tag Inhalt Seite
25. 2.82 Verordnung über Produktionserstattungen für Olivenöl 265
neu: 7847-11-4-40
2. 3. 82 Dritte Verordnung zur Änderung der Kostenordnung des Bundesamtes für Schiffsvermessung 268
9517-6
3. 3. 82 Neunte Verordnung zur Änderung der Postreisegebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269
901-1-18-2
3. 3. 82 Neunte Verordnung zur Änderung der Schutzbau-Höchstbetragsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 273
215-7-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 9 und Nr. 1O . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 275
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 276
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 277
Verordnung
über Produktionserstattungen für Olivenöl
Vom 25. Februar 1982
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und des § 9 des Ge- §3
setzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga- Gewährung der Produktionserstattung
nisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617), die
durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 Die Produktionserstattung wird nur für Olivenöl der
(BGBI. I S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund Tarifstelle 15.07 A II a des Gemeinsamen Zolltarifs ge-
der §§ 10, 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur währt, das sich im zollrechtlich freien Verkehr befindet
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und unter amtlicher Überwachung in einem anerkannten
wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Herstellungsbetrieb verwendet wird.
Finanzen und für Wirtschaft verordnet:
§ 1 §4
Anwendungsbereich Anerkennung des Herstellungsbetriebes
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die ( 1) Zuständig für die Entgegennahme des Antrags auf
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom- Anerkennung und deren Erteilung ist das Hauptzollamt,
mission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen in dessen Bezirk der Herstellungsbetrieb gelegen ist.
der gemeinsamen Marktorganisation für Fette hinsicht- Antragsberechtigt ist, wer in seinem Betrieb im Gel-
lich der Gewährung einer Erstattung bei der Erzeugung tungsbereich dieser Verordnung Olivenöl zum Herstel-
(Produktionserstattung) für Olivenöl, das zur Herstel- len von Fischkonserven der Tarifstellen 16.04 8, C, D, E,
lung bestimmter Konserven verwendet wird. Fund G oder von Gemüsekonserven der Tarifnummer
20.02 des Gemeinsamen Zolltarifs verwendet (Erstat-
tungsbeteiligter).
§2
Zuständigkeit (2) Die Anerkennung setzt voraus, daß der Erstat-
tungsbeteiligte
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung
und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundes- 1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und
finanzverwaltung. regelmäßig Abschlüsse macht,
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
2. auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt: §7
a) Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen Kaution
das Olivenöl gelagert oder verarbeitet werden
soll, (1) Die nach den im § 1 genannten Rechtsakten zu
stellende Kaution ist durch Hinterlegung einer Geld-
b) Beschreibung des vorgesehenen Herstellungs- summe zugunsten oder durch selbstschuldnerische
verfahrens, Bürgschaft gegenüber der Bundesrepublik Deutschland
c) zusätzliche Angaben, soweit sie zur Über- zu leisten. Der Bürge muß zur geschäftsmäßigen Über-
wachung erforderlich sind. nahme von Bürgschaften im Geltungsbereich dieser
Verordnung berechtigt sein und dort seinen Wohnsitz
(3) Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Antrag- oder eine Niederlassung haben.
steller die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2
Buchstabe a nachzuweisen. (2) Die Kaution wird von der zuständigen Zollstelle
(4) Die Anerkennung wird dem Antragsteller durch verwaltet. Diese trifft auch die Entscheidung über die
einen Erlaubnisschein erteilt, in dem die überwachende Freigabe oder den Verfall der Kaution. Die Kaution ver-
Zollstelle bestimmt wird. fällt zugunsten der Bundesrepublik Deutschland.
(5) Für die Rücknahme der Anerkennung gelten die (3) Ist die Kaution zu Unrecht freigegeben worden, so
§§ 130 und 131 der Abgabenordnung. ist sie erneut zu stellen oder statt dessen ein Betrag in
Höhe der Kaution zu zahlen.
§5
Amtliche Überwachung §8
(1) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist bei der Beweislast, Rückforderung und Verzinsung
überwachenden Zollstelle spätestens fünf Werktage vor
dem als Beginn der Herstellung vorgesehenen Zeit- (1) Der Erstattungsbeteiligte trägt auch nach Emp-
punkt nach vorgeschriebenem Muster in vier Stücken zu fang des Erstattungsbetrages in dem Verantwortungs-
stellen. Der Antrag hat mindestens die nach den in § 1 bereich, der nicht zum Bereich der Bundesfinanzverwal-
bezeichneten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben tung gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Vor-
zu enthalten. aussetzungen für die Gewährung der Produktions-
erstattung bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres,
(2) Der Erstattungsbeteiligte hat der überwachenden das dem Jahr der Auszahlung folgt.
Zollstelle
(2) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzu-
1. auf Verlangen die Unterlagen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 zahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind vom Zeitpunkt
vorzulegen, des Empfanges an mit zwei vom Hundert, bei Verzug
2. jede Veränderung hinsichtlich der nach § 4 Abs. 2 vom Tage des Verzuges an mit drei vom Hundert über
Nr. 2 gemachten Angaben unverzüglich mitzuteilen, dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzin-
3. den Zeitpunkt einer Inventur, die sich auf der amt- sen; der am Ersten eines Monats geltende Diskontsatz
lichen Überwachung unterliegende Ware erstreckt, ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.
so rechtzeitig anzuzeigen, daß eine amtliche Be-
(3) Zurückzuzahlende Beträge werden durch Be-
standsaufnahme durch die überwachende Zollstelle
mit der Inventur verbunden werden kann. scheid festgesetzt.
(3) Das Olivenöl ist der überwachenden Zollstelle im §9
Herstellungsbetrieb vorzuführen.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(4) Der Erstattungsbeteiligte hat der überwachenden
(1) Der Erstattungsbeteiligte ist verpflichtet,
Zollstelle die Verwendung des Olivenöls zur Herstellung
der in§ 4 Abs. 1 bezeichneten Waren schriftlich in drei 1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
Stücken anzuzeigen.
2. gesonderte Aufzeichnungen zu führen über den
§6
Zu- und Abgang oder sonstigen Verbleib sowie den
Produktionserstattung Zustand des Olivenöls, das unter Überwachung
verwendet wird.
( 1) Der Antrag auf Produktionserstattung ist bei
der überwachenden Zollstelle nach vorgeschriebenem (2) Der Erstattungsbeteiligte hat die in Absatz 1 ge-
Muster zu stellen. nannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden
geschäftlichen Belege sieben Jahre lang aufzubewah-
(2) Die Produktionserstattung wird durch Bescheid
ren, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine län-
festgesetzt. Erstattungsbescheide sind zu ändern oder
gere Aufbewahrungspflicht besteht.
zurückzunehmen, soweit die Voraussetzungen für die
Gewährung der Erstattung nicht vorgelegen haben oder
entfallen sind. §10
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
(3) Der Erstattungsanspruch wird mit Bekanntgabe
des Bescheides fällig. Erstattungsforderungen sind (1) Zum Zwecke der Überwachung hat der Erstat-
unverzinslich. tungsbeteiligte der Bundesfinanzverwaltung das Betre-
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1982 267
ten der Geschäftsräume und Betriebstätten während den Zollstelle schriftlich in doppelter Ausfertigung anzu-
der Geschäftszeit und Betriebszeit und die Durchfüh- zeigen; die Beauftragten haben die Anzeige ebenfalls zu
rung von Kontrollen hinsichtlich der Erfüllung der Vor- unterzeichnen.
aussetzungen für die Gewährung der Produktionser-
stattung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht § 11
kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Auf- Berlin-Klausel
zeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur
Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erfor- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
derliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
Buchführung hat der Erstattungsbeteiligte auf seine Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszu- auch im Land Berlin.
drucken, soweit es die überwachende Zollstelle ver-
langt.
§ 12
(2) Der Erstattungsbeteiligte hat die Verpflichtungen, Inkrafttreten
die ihm gegenüber den Zollstellen obliegen, selbst zu er-
füllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauf- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
tragte zu bestellen. Die Bestellung ist der überwachen- in Kraft.
Bonn, den 25. Februar 1982
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Kostenordnung
des Bundesamtes für Schiffsvermessung
Vom 2. März 1982
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Auf- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
gaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in ,,Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bun-
der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 desamtes für Schiffsvermessung (SchVmKostV)".
(BGBI. I S. 1314), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes
vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1S. 613) geändert worden ist, 2. In der Anlage zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis)
und des § 3 b Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben werden geändert:
des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der a) Bei Nr. 7 der Betrag von „225,-" in „660,-".
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der b) Bei Nr. 8 der Betrag von „112,50" in „660,-".
zuletzt durch § 13 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom
6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121) geändert worden ist, Artikel 2
in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821) wird leitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 Satz 2 des
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Ge-
verordnet:
biet der Seeschiffahrt und § 11 Abs. 2 des Gesetzes
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Artikel 1 Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
Die Kostenordnung des Bundesamtes für Schiffsver-
messung vom 22. Juni 1978 (BGBI. I S. 770), zuletzt ge- Artikel 3
ändert durch die Verordnung vom 25. Mai 1981 (BGBI. I Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
S. 457), wird wie folgt geändert:
in Kraft.
Bonn, den 2. März 1982
Der Bundesminister für Verkehr
Hauff
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1982 269
Neunte Verordnung
zur Änderung der Postreisegebührenordnung
Vom 3. März 1982
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbin-
dung mit § 45 Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungs-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
rungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft und dem Bundesminister für Verkehr ver-
ordnet:
Artikel 1
Die Postreisegebührenordnung vom 20. März 1973
(BGBI. I S. 221 ), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 14. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 654), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Handgepäck und Kinderwagen für mitreisende
Kinder werden gebührenfrei befördert."
2. Die Anlage (Gebührenübersicht) erhält die Fassung
der Anlage zu dieser Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Post-
verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 15. März 1982 in Kraft.
Bonn, den 3. März 1982
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage
Gebühren übersieht
Lfd.
1. Fahrscheine
Nr. Gebührenentfernung Regelfahrscheine Sch ü lerfah rschei ne
km DM DM
1- 3 1,40 1,40
4- 5 1,60 1,60
6- 10 2,20 2,20
11- 15 3- 3,-
'
16- 20 3,40 3,40
21- 30 4,60 4,60
31- 40 6,40 6,40
41- 50 8,20 8,20
51- 60 10,- 8,-
61- 70 12,- 10,-
71- 80 13,- 11,-
81- 90 15,- 13,-
91-100 17,- 14,-
101-110 19,- 16,-
111-120 20,- 17,-
121-130 22,- 19,-
131-140 24,- 20,-
141-150 25,- 21,-
Für höhere Entfernungen wird der Fahrscheingebühr für 150 km die Gebühr für die um
150 km gekürzte Gebührenentfernung zugeschlagen. Die Gebühren sind auf volle DM
aufzurunden.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1982 271
II. Zeitkarten
Lfd.
Nr. Gebühren- Monats- Wochen- Schüler- Schüler-
entfernung karten karten monatskarten wochenkarten
km DM DM DM DM
2 1- 4 34,- 9,50 27,- 7,50
5- 6 39,- 11,- 30,- 8,50
7- 8 51,- 14,50 39,- 11,-
9- 10 63,- 18,- 48,- 13,50
11- 12 67,- 19,- 51,- 14,50
13- 14 76,- 21,50 58,- 16,50
15- 16 81,- 23,- 62,- 17,50
17- 18 86,- 24,50 65,- 18,50
19- 20 91,- 26,- 69,- 19,50
21- 23 98,- 28,- 74,- 21,-
24- 26 105,- 30,- 79,- 22,50
27- 29 112,- 32,- 84,- 24,-
30- 32 123,- 35,- 93,- 26,50
33- 35 132,- 37,50 100,- 28,50
36- 38 140,- 40,- 105,- 30,-
39- 41 149,- 42,50 112,- 32,-
42- 44 158,- 45,- 119,- 34,-
45- 47 165,- 47,- 125,- 35,50
48- 50 172,- 49,- 130,- 37,-
51- 54 193,- 55,- 146,- 41,50
55- 58 203,- 58,- 153,- 43,50
59- 62 212,- 60,50 160,- 45,50
63- 66 221,- 63,- 167,- 47,50
67- 70 230,- 65,50 174,- 49,50
71- 74 238,- 68,- 179,- 51,-
75- 78 245,- 70,- 184,- 52,50
79- 82 252,- 72,- 189,- 54,-
83- 86 258,- 73,50 195,- 55,50
87- 90 265,- 75,50 200,- 57,-
91- 95 270,- 77,- 203,- 58,-
96-100 277,- 79,- 209,- 59,50
101-105 291,- 83,- 219,- 62,50
106-110 305,- 87,- 230,- 65,50
111-115 319,- 91,- 240,- 68,50
116-120 335,- 95,50 252,- 72,-
121-125 349,- 99,50 263,- 75,-
126-130 363,- 103,50 273,- 78,-
131-135 377,- 107,50 284,- 81,-
136-140 391,- 111,50 294,- 84,-
141-145 405,- 115,50 305,- 87,-
146-150 419,- 119,50 315,- 90,-
Für Entfernungen über 150 km ist für je angefangene weitere 5 km der nachstehende
Betrag dem Preis für 1 50 km zuzuschlagen:
Monatskarten 14,- DM Schülermonatskarten 11,- DM
Wochenkarten 4,- DM Schülerwochenkarten 3,- DM
272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Lfd. Gebühr Höhe der
Gegenstand
Nr. DM Pf Ermäßigung
III. Gebührenermäßigung
3 Kinderermäßigung .................. . 50 v.H.
4 Gruppenermäßigung ................ . bis 50 v. H.
Mindestfahrgebühr ................. . 1
5 (aufgehoben)
IV. Gebühren für die
Sachbeförderung
6 Reisegepäck
je Stück
a) bis 50 km Gebührenentfernung .. 1 50
b) über 50 km Gebührenentfernung 2
c) Fahrräder ....................... . 3
7 Kraftpostgut
je Stück
a) bis 10 kg Gewicht 3
b) bis 20 kg Gewicht 6
c) bis 50 kg Gewicht ............... . 9
8 Behandlungsgebühr für durchgehende
Beförderung des Reisegepäcks
je Stück ........................... . 2
9 Milchkannen als Kraftpostgut zwischen
Erzeuger und Molkerei
je Kanne .......................... . 3
10 Hunde ............................. . 50 v.H.
von der Gebühr des Regelfahrscheins
V. Gebührenerstattung
11 Erstattungsgebühr je Erstattungs-
antrag 10 v. H. des erstattungsfähigen
Betrages,
mindestens ........................ . 1
höchstens ......................... . 5
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1982 273
Neunte Verordnung
zur Änderung der Schutzbau-Höchstbetragsverordnung
Vom 3. März 1982
Auf Grund des§ 7 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit§ 7
Höchstbetrag der
Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 12 Abs. 3 Satz 1 des Schutz- Herstellungskosten
baugesetzes vom 9. September 1965 (BGBI. 1S. 1232) Zahl der
im Sinne des § 7 des
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Schutzplätze
Schutzbaugesetzes
Bundesrates: -DM-
Artikel 1 45 47050
46 47400
Die Schutzbau-Höchstbetragsverordnung vorn 47 47750
25. Februar 1970 (BGBI. 1 S. 217), zuletzt geändert 48 48100
durch die Verordnung vom 5. Februar 1981 (BGBI. 1 49 48450
S. 161 ), wird wie folgt geändert: 50 48800
1. Die bisherigen Anlagen 1 bis 4 werden durch die Anlage 2
folgenden Anlagen 1 bis 4 ersetzt:
Hausschutzräume
Anlage 1 in bestehenden Gebäuden
(nachträgliche Innenbauten)
Hausschutzräume
in neuerrichteten Gebäuden (Innenbauten) Höchstbetrag der
Herstel Iungskosten
Höchstbetrag der Zahl der
im Sinne des § 12 Abs. 3
Herstellungskosten Schutzplätze
des Schutzbaugesetzes
Zahl der
im Sinne des § 7 des -DM-
Schutzplätze
Schutzbaugesetzes
-DM- 1-7 37550
8 38700
1-7 24350 9 39850
8 25150 10 41 000
9 25950 11 42100
10 26750 12 43200
11 27550 13 44300
12 28350 14 45400
13 29150 15 46400
14 29900 16 47400
15 30650 17 48400
16 31 350 18 49400
17 32050 19 50400
18 32750 20 51 400
19 33450 21 52300
20 34100 22 53200
21 34 750 23 54100
22 35400 24 54950
23 36000 25 55800
24 36600 26 56600
25 37200 27 57300
26 37800 28 58000
27 38400 29 58700
28 38950 30 59400
29 39500 31 60100
30 40050 32 60800
31 40600 33 61 500
32 41100 34 62200
33 41 600 35 62850
34 42100 36 63500
35 42600 37 64150
36 43100 38 64800
37 43600 39 65450
38 44100 40 66100
39 44550 41 66750
40 45000 42 67400
41 45450 43 68050
42 45850 44 68700
43 46250 45 69350
44 46650 46 69950
274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Höchstbetrag der Höchstbetrag der
Zahl der Herstel Iungskosten Herstel Iungskosten
Zahl der
Schutzplätze im Sinne des § 12 Abs. 3 im Sinne des§ 7 des
Schutzplätze
des Schutzbaugesetzes Schutzbaugesetzes
-DM- -DM-
47 70550 36 78700
48 71 150 37 79850
49 71 750 38 81 000
50 72 350 39 82150
40 83300
41 84450
Anlage 3 42 85600
43 86750
Hausschutzräume 44 87900
in Form selbständiger Bauten 45 89050
(Außenbauten) 46 90200
47 91 350
Höchstbetrag der 48 92500
Herstel Iung skosten 49 93650
Zahl der 50 94800
im Sinne des§ 7 des
Schutzplätze
Schutzbaugesetzes
-DM- Anlage 4
Großschutzräume als Mehrzweckbauten
1-7 50650
8 51 450 Höchstbetrag der
9 52 250 Herstellungskosten
10 53050
Zahl der im Sinne des § 7
11 53850
Schutzplätze des Schutzbaugesetzes
12 54650 je Schutzplatz
13 55450
-DM-
14 56300
15 57150
16 58000 300- 500 2425
17 58900 501- 750 2340
18 59850 751-1 000 2 255
19 60800 1 001-1 250 2170
20 61 750 1 251-1 500 2075
21 62750 1 501-1 750 1 975
22 63750 1751-2000 1 880
23 64 750 2 001-2 250 1 785
24 65750 2 251-2 500 1 720
25 66750 2 501-2 750 1 655
26 67 750 2 751-3 000 1 590
27 68800 über 3 000 1 590
28 69850
29 70950 2. In § 2 wird die Jahreszahl „1979" durch die Jahres-
30 72050 zahl „ 1980" ersetzt.
31 73150
32 74 250 Artikel 2
33 75350
34 76450 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
35 77 550 in Kraft.
Bonn, den 3. März 1982
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1982 275
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 9, ausgegeben am 27. Februar 1982
Tag Inhalt Seite
24. 2. 82 Verordnung über das Inkrafttreten von Änderungen der Ausführungsordnung vom 21. Juni 1974
zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . 178
4. 2. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Überein-
kommens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180
5. 2. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die internationale Anerken-
nung von Rechten an Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180
8. 2. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180
8. 2. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den zwischenstaatlichen
Austausch von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181
8. 2. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung
der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken . . . . . . 181
8. 2. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Vorrechte, Befreiungen und
lmmunitäten der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT . . . . . . . . . . . . . . . . . 182
8. 2. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die den Seeleuten der Han-
delsmarine für die Behandlung von Geschlechtskrankheiten zu gewährenden Erleichterungen . 183
9. 2. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 183
10. 2. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über
Suchtstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185
10. 2. 82 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-srilankischen Doppelbesteuerungs-
abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185
10. 2. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Ernährungs- und Landwirtschafts-
organisation der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186
10. 2. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186
11. 2. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186
12. 2. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Protokolle über Änderungen des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187
12. 2. 82 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit 187
15. 2. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 56 des
Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189
15. 2. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rettung und Rück-
führung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen 189
24. 2. 82 Bekanntmachung über das teilweise Außerkrafttreten von Verordnungen zu der Ausführungs-
ordnung vom 21. Juni 1974 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von
Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190
24. 2. 82 Berichtigung der Ausführungsordnung vom 21. Juni 1974 zum Madrider Abkommen über die
internationale Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr.10, ausgegeben am 4. März 1982
Tag Inhalt Seite
25. 2.82 Verordnung zu dem Abkommen vom 26. Mai 1981 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Einziehung oder Beitreibung
von Beiträgen der Sozialen Sicherheit ................................................... . 193
25. 2.82 Verordnung zu dem Abkommen vom 26. Mai 1981 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den Verzicht auf Erstattung der
Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle im Rahmen der Verordnungen (EWG)
Nr. 1408/71 und 57 4/72 ................................................................ . 198
25. 2.82 Verordnung zu dem Abkommen vom 26. Mai 1981 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den Verzicht auf die Erstattung
der Kosten von Sachleistungen, welche bei Krankheit an Rentner, die ehemalige Grenzgänger
oder Hinterbliebene eines Grenzgängers sind, sowie deren Familienangehörige gewährt wurden 200
1. 2. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich von Regelungen nach dem Übereinkommen über die
Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und
Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung ....... . 203
11. 2.82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ............................................. . 205
16. 2.82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung der
Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen ............. . 206
16.2.82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Verifikationsabkommens .................. . 207
18.2.82 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-österreichischen Vertrags über den
Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über
die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen ............................................ . 207
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
10. 2. 82 Verordnung Nr. 2/82 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 33 18. 2.82 1. 3. 82
9500-4-6-4
10. 2. 82 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zoll-
tarifs (Nr. 3/82 - Änderung von Effektivpreisen für
Antidumpingzölle auf bestimmte EGKS-Waren) 35 20. 2.82 21. 2.82
613-2-1
23. 2. 82 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über
besondere Maßnahmen beim Vertrieb von Saatgut 39 26.2.82 11. 2. 82
7822-3-15
15. 2. 82 Elfte Verqrdnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Ersten Durchführungsverord-
nung zur Verordnung über die Flugsicherungsaus-
rüstung der Luftfahrzeuge 40 27. 2.82 22.3.82
96-1-13-1
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1982 277
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
15. 2. 82 Erste Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirek-
tion Nord zur Änderung der Verordnung über die
Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Bundes-
marine, des Bundesgrenzschutzes und der Bundes-
bahn der Bundesrepublik Deutschland an See-
schiffahrtsstraßen im Bereich der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Nord (Schutz- und Sicherheits-
hafenverordnung) 40 27.2.82 28.2.82
9511-21
15. 2. 82 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Nord über die Annahme von
Steurern auf dem Nord-Ostsee-Kanal 40 27.2.82 27. 2.82
neu: 9511-1-5
1. 3. 82 Verordnung über den Vertrieb von Behelfssaatgut bei
Sommerweizen 42 3.3.82 4.3.82
neu: 7822-3-21
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
9. 2. 82 Verordnung (EWG) Nr. 302/82 der Kommission zur Festsetzung des
im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Ange-
botspreises für Gurken für das Wirtschaftsjahr 1982 10. 2.82 L 37/10
9. 2. 82 Verordnung (EWG) Nr. 303/82 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Gurken für das Wirtschaftsjahr 1982 10. 2. 82 L 37/12
11. 2. 82 Verordnung (EWG) Nr. 331/82 der Kommission zur Anpassung
bestimmter im voraus .festgesetzter Ausfuhrerstattungen auf dem
Zuckersektor und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2235/81 12. 2. 82 L 41/35
12. 2. 82 Verordnung (EWG) Nr. 337 /82 der Kommission zur zehnten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 610/77 zur Bestimmung der auf den
repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für
ausgewachsene Rinder und zur Ermittlung der Preise einiger
anderer Rinder in der Gemeinschaft 13.2.82 L 42/9
17. 2. 82 Verordnung (EWG) Nr. 384/82 der Kommission zur dritten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2730/81 zur Aufstellung des Verzeichnis-
ses der Stellen in den einführenden Drittländern, von denen Aus-
schreibungen für Mi Ich und Milcherzeugnisse ausgehen können 20.2.82 L 48/24
Andere Vorschriften
26. 1. 82 Verordnung (EWG) Nr. 237 /82 des Rates über den Abschluß des Ab-
kommens über den Beitritt der Republik Simbabwe zum zweiten AKP-
EWG-Abkommen 30. 1. 82 L 24/1
2. 2. 82 Verordnung (EWG) Nr. 261 /82 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Textilwaren mit Ursprung in
Korea 4.2.82 L 27/13
278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
3. 2.82 Verordnung (EWG) Nr. 287 /82 des Rates zur Festsetzung der für die
Einfuhren von Waren mit Ursprung in Jugoslawien auf Grund des
Beitritts der Republik Griechenland zur Gemeinschaft geltenden
Regelung 6. 2.82 L 30/1
29. 1.82 Verordnung (EWG) Nr. 289/82 der Kommission über Anträge auf Zu-
schüsse des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die
Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, für Vorhaben zur Verbesse-
rung der Infrastruktur in einigen benachteiligten ländlichen Gebieten
der Bundesrepublik Deutschland 9. 2.82 L 36/1
26. 1.82 Verordnung (EWG) Nr. 298/82 des Rates über den Abschluß des Ab-
kommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Republik Indien über den Handel und die Zusammenarbeit im Han-
del mit Juteerzeugnissen 15. 2.82 L 43/1
9. 2.82 Verordnung (EWG) Nr. 301 /82 der Kommission zw Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2729/79 hinsichtlich der Ubermittlung der
Angaben über die Einfuhren von Rohöl oder Rohölerzeugnissen an die
Kommission 10. 2.82 L 37/5
9. 2.82 Verordnung (EWG) Nr. 317 /82 der Kommission über die Festsetzung
von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren 11. 2.82 L 39/11
10. 2.82 Verordnung (EWG) Nr. 341 /82 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr nach der Bundesrepublik Deutschland, Irland, Griechenland, lta-
lien und den Benelux-Ländern von bestimmten Textilwaren mit Ur.,.
sprung in China 16. 2.82 L 44/5
12. 2.82 Verordnung (EWG) Nr. 342/82 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Taschentücher der Warenkategorie Nr. 89
(Kennziffer 0890), mit Ursprung in Malaysia, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3602/81 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 16.2.82 L 44/7
15.2.82 Verordnung (EWG) Nr. 357 /82 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte
Köhler der Tarifstelle ex 03.02 A I f) und bestimmte Filets vom Köhler
der Tarifstelle ex 03.02 A II d) 18.2.82 L 46/1
15.2.82 Verordnung (EWG) Nr. 358/82 des Rates zur Durchführung des Be-
schlusses Nr. 1/81 des Kooperationsrates EWG-Israel zur Ersetzung
der Rechnungseinheit durch die ECU im Protokoll über die Bestim-
mung des Begriffs „Waren mit Ursprung in ... " oder „Ursprungswa-
ren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft und dem Staat Israel 18.2.82 L46/2
17. 2.82 Verordnung (EWG) Nr. 367 /82 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Oxalsäure, ihre Salze und Ester, der Tarif-
stelle 29.15 A 1, mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3601 /81 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 18. 2.82 L 46/17
15. 2.82 Verordnung (EWG) Nr. 369/82 des Rates zur Aufteilung der Fangquo-
ten für die in den kanadischen Gewässern fischenden Fischereifahr-
zeuge auf die Mitgliedstaaten 19. 2.82 L 47/1
15. 2.82 Verordnung (EWG) Nr. 370/82 des Rates zur Bewirtschaftung und
Kontrolle bestimmter Fangquoten für 1982 für Fischereifahrzeuge
unter d~r Flagge eines Mitgliedstaats, die im Regelungsbereich des
NAFO-Ubereinkommens fischen 19. 2.82 L 47/3
15. 2.82 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 371 /82 des Rates zur
Anderung der durch die Verordnungen (Euratom, EGKS, EWG)
Nr. 187 /81 und (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 397 /81 festgelegten
Tabellen der Gehälter sowie der sonstigen Bestandteile der Bezüge 19. 2. 82 L 47/8
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1982 279
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
15. 2. 82 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 372/82 des Rates zur Anglei-
chung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonsti-
gen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Be-
richtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezü-
ge anwendbar sind 19.2.82 L 47 /13
15. 2. 82 Verordnung (EWG) Nr. 379/82 des Rates zur Festlegung zeitweiliger
Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände
gegenüber Schiffen unter spanischer Flagge für die Zeit vom
15. Februar bis zum 30. April 1982 20. 2.82 L 48/1
15. 2. 82 Verordnung (EWG) Nr. 380/82 des Rates zur Festlegung von Inte-
rimsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestän-
de für auf den Färöern registrierte Fischereifahrzeuge 20. 2.82 L 48/10
19. 2. 82 Verordnung (EWG) Nr. 386/82 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1372/81 über die Berechnung der Währungsaus-
gleichsbeträge 22. 2.82 L 49/1
22. 2. 82 Verordnung (EWG) Nr. 388/82 der Kommission zur Aussetzung der
Vorausfestsetzung der in der Belgisch-Luxemburgischen Wirt-
schaftsunion (BLWU) und in Dänemark geltenden Währungsaus-
gleichsbeträge 22. 2.82 L 50/1
15. 2. 82 Verordnung (EWG) Nr. 389/82 des Rates über die Erzeugergemein-
schaften und ihre Vereinigungen im Baumwollsektor 23. 2.82 L 51 /1
19. 2. 82 Verordnung (EWG) Nr. 392/82 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Harnstoff mit einem Gehalt an Stickstoff
von mehr als 45 Gewichtshundertteilen, bezogen auf das Gewicht des
wasserfreien Stoffes, der Tarifstelle 31.02 B, mit Ursprung in Vene-
zuela, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3601 /81 des Rates vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 23. 2.82 L 51 /11
Es ist nachzutragen:
21. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3827 /81 des Rates über die Lieferung von
Zucker an das Hilfswerk der Vereinten Nationen für die Palästina-
flüchtlinge (UNRWA) im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe 31. 12. 81 L 392/1
280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 1981
Auslieferung ab Februar 1982
Teil 1: 14,80 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Teil II: 14,80 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
6,5 % MwSt. sind enthalten
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-
gesetzblatt" Köln 3 99-509
oder gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Die Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sachver-
zeichnisse für den Jahrgang 1981 des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II liegen einer der nächsten
Ausgaben des Bundesgesetzblattes 1982 Teil I bzw. Teil II im Rahmen des Abonnements bei.
Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H.
Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1