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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1982 Ausgegeben zu Bonn am 3. März 1982 Nr. 8
Tag Inhalt Seite
23. 2. 82 Neufassung des Berlinförderungsgesetzes ............................................... . 225
610-6-5
24. 2. 82 Änderungsverordnung 1981 zur Ersten bis Dritten Durchführungsverordnung zum Bundesent-
schädigungsgesetz ............................................................-......... . 248
251-1-1, 251-1-2, 251-1-3
Bekanntmachung
der Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
Vom 23. Februar 1982
Auf Grund des§ 32 des Berlinförderungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember
1978 (BGBI. 1979 1 S. 1) wird nachstehend der Wortlaut
des Berlinförderungsgesetzes in der vom 1. Januar
1982 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes
vom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1979 1 S. 1),
2. das am 27. April 1979 in Kraft getretene Gesetz
zur Änderung des Berlinförderungsgesetzes vom
20. April 1979 (BGBI. 1 S. 4 77),
3. den am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Artikel 7
des Zweiten Kapitels des Gesetzes zur Neufassung
des Umsatzsteuergesetzes und zur Änderung an-
derer Gesetze vom 26. November 1979 (BGBI. 1
S. 1953),
4. den am 29. August 1980 in Kraft getretenen Artikel 5
des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuer-
gesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und
anderer Gesetze vom 20. August 1980 (BGBI. 1
S. 1545) und
5. den am 30. Dezember 1981 in Kraft getretenen
Artikel 32 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom
22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523).
Bonn, den 23. Februar 1982
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Gesetz
zur Förderung der Berliner Wirtschaft
(Berlinförderungsgesetz - BerlinFG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Artikel III
Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer Investitionszulage §
und bei den Steuern vom Einkommen Investitionszulage für Investitionen in Berlin (West) . . 19
und Ertrag,
Verfolgung von Straftaten nach § 264 aes Straf-
Gewährung einer Investitionszulage gesetzbuches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Abschnitt II
Artikel 1
Steuererleichterungen
Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer §
und Arbeitnehmervergünstigungen
Kürzungsanspruch des Berliner Unternehmers ..... .
Artikel IV
Kürzungsanspruch für Innenumsätze . . . . . . . . . . . . . . . 1 a
Kürzungsanspruch des westdeutschen Unternehmers 2 Einkommensteuer (Lohnsteuer)
und Körperschaftsteuer
. Beschränkung auf den Unternehmensbereich . . . . . . . 3
Ausnahmen, Einschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer
Berliner Unternehmer, westdeutscher Unternehmer . . 5 und Körperschaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Herstellung in Berlin (West) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer
bei Zuzug von Arbeitnehmern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Berliner Wertschöpfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6a
Einkünfte aus Berlin (West) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Bemessungsgrundlage ................ .1. . . . . . . . . . . 7
Behandlung von Organgesellschaften und
Ursprungsbescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
verbundenen Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Versendungs- und Beförderungsnachweis . . . . . . . . . . 9
Berechnung der Ermäßigung der veranlagten
Buchmäßiger Nachweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Einkommensteuer und Körperschaftsteuer . . . . . . . . . . 25
Verfahren bei der Kürzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Ermäßigung der Lohnsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Wegfall der Kürzungsansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Ermittlung der Teilbeträge des verwendbaren
Besonderer Kürzungsanspruch für Unternehmer Eigenkapitals unbeschränkt steuerpflichtiger
in Berlin (West) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Körperschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Artikel V
Artikel II
Vergünstigung für Arbeitnehmer
Vergünstigungen bei den Steuern in Berlin (West)
vom Einkommen und Ertrag
Vergünstigung durch Zulagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Sondervorschriften zur Anwendung des§ 6 a des Ergänzende Vorschriften ............. , . . . . . . . . . . . . . 29
Einkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 a
Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften
Erhöhte Absetzungen für abnutzbare Wirtschafts- der Abgabenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 a
güter des Anlagevermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Erhöhte Absetzungen für Mehrfamilienhäuser . . . . . . . 14 a Artikel VI
Erhöhte Absetzungen für Modernisierungsmaß- Ermächtigungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
nahmen bei Mehrfamilienhäusern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 b
Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zwei-
Abschnitt III
familienhäuser und Eigentumswohnungen . . . . . . . . . . . 15
Verluste bei beschränkter Haftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 a Schlußvorschriften
Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
von betrieblichen Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Ermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung
von Baumaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Abschnitt IV
Anwendung der §§ 16 und 17 durch Arbeitnehmer . . 18 Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1982 227
Abschnitt 1 Kalkulations- und Betriebsunterlagen und der Über-
wachung der Ausführung, wenn der Unternehmer
Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer
hierbei ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in
und bei den Steuern vom Einkommen Berlin (West) tätig geworden ist. Das gilt auch, wenn
und Ertrag, die in Satz 1 bezeichnete Leistung Bestandteil einer
Gewährung einer Investitionszulage Werklieferung ist, sofern das auf die Leistung ent-
fallende Entgelt besonders berechnet worden ist und
Artikel 1 nicht bereits zu dem Entgelt für die nach Absatz 2 be-
günstigten Gegenstände gehört;
Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer
2. die Überlassung von gewerblichen Verfahren,
§ 1
Erfahrungen und Datenverarbeitungsprogrammen,
die ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in
Kürzungsanspruch des Berliner Unternehmers Berlin (West) entwickelt oder gewonnen worden
(1) Hat ein Berliner Unternehmer an einen westdeut- sind;
schen Unternehmer Gegenstände geliefert, so ist erbe- 3. die Datenverarbeitung mit in Berlin (West) instal-
rechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 4,5 lierten Anlagen;
vom Hundert des für diese Gegenstände vereinbarten 4. die Überlassung von in Berlin (West) selbst herge-
Entgelts zu kürzen, wenn die Gegenstände in Berlin
stellten Entwürfen für Werbezwecke, Modellskizzen
(West) hergestellt worden sind und aus Berlin (West) in
und Modefotografien;
den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangt
sind. 5. die üblicherweise und ausschließlich der Werbung
oder der Öffentlichkeitsarbeit dienenden sonstigen
(2) Hat ein Berliner Unternehmer bei einer Werkliefe- Leistungen der Werbungsmittler und Werbeagen-
rung außerhalb von Berlin (West) an einen westdeut- turen sowie entsprechender Unternehmer der
schen Unternehmer in Berlin (West) hergestellte Ge- Öffentlichkeitsarbeit, wenn der Unternehmer hierbei
genstände als Teile verwendet, so ist er berechtigt, die ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in Berlin
von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 4,5 vom Hundert (West) tätig geworden ist;
des auf diese Gegenstände entfallenden Entgelts zu
kürzen, wenn die Gegenstände besonders berechnet 6. die unmittelbar mit dem Betrieb Berliner Film- und
worden sind. Fernsehateliers verbundenen Leistungen für die
Herstellung von Bild- und Tonträgern, sofern diese
(3) Hat ein Berliner Unternehmer Werkleistungen für zur Auswertung im übrigen Geltungsbereich dieses
einen westdeutschen Unternehmer in Berlin (West) Gesetzes bestimmt sind; das gilt nicht für Film- und
ausgeführt, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Fernsehateliers, die von juristischen Personen des
Umsatzsteuer um 4,5 vom Hundert des für diese öffentlichen Rechts oder in der Form privatrechtlicher
Leistungen vereinbarten Entgelts zu kürzen, wenn die Gesellschaften betrieben werden, deren Anteile nur
bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstände aus juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Berlin (West) in den übrigen Geltungsbereich dieses gehören und deren Erträge nur diesen juristischen
Gesetzes gelangt sind. Personen zufließen;
(4) Hat ein Berliner Unternehmer an einen westdeut- 7. die Überlassung von Vorabdruck- und Nachdruck-
schen Unternehmer Gegenstände vermietet oder ver- rechten sowie von Aufführungs-, Sende- und Verfil-
pachtet, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete mungsrechten, auch zur auszugsweisen Verwer-
Umsatzsteuer um 4,5 vom Hundert des für die Über- tung, an den in Berlin (West) selbst verlegten und in
lassung dieser Gegenstände vereinbarten Entgelts zu Berlin (West) hergestellten Werken;
kürzen, wenn die Gegenstände von dem Berliner Unter- 8. die Auswertung und Überlassung von Informationen
nehmer nach dem 31. Dezember 1961 in Berlin (West) und Presseveröffentlichungen durch Zeitungsaus-
hergestellt worden sind und im übrigen Geltungsbereich schnittbüros;
dieses Gesetzes genutzt werden.
9. die Überlassung von in Berlin (West) hergestellten
(5) Hat ein Berliner Unternehmer Filmeeinemwest- Tonnegativen oder Mischbändern von Synchr,onfas-
deutschen Unternehmer zur Auswertung im übrigen sungen zur Auswertung im übrigen Geltungsbereich
Geltungsbereich dieses Gesetzes überlassen, so ist er dieses Gesetzes.
berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um
6 vom Hundert des für die Überlassung zur Auswertung (7) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 erhöht sich der
vereinbarten Entgelts zu kürzen, wenn die Filme nach Vomhundertsatz der Kürzung von 4,5 auf 5, wenn
dem 31. Dezember 1961 in Berlin (West) hergestellt die Gegenstände von einem Berliner Unternehmer
worden sind. hergestellt odier die Werkleistungen von einem Berliner
Unternehmer ausgeführt worden sind, dessen Berliner
(6) Hat ein Berliner Unternehmer für einen westdeut-
Wertschöpfung (§ 6 a) im vorletzten Wirtschaftsjahr
schen Unternehmer eine der folgenden sonstigen
mehr als 50 vom Hundert des auf Berlin (West) entfal-
Leistungen ausgeführt, so ist er berechtigt, die von ihm lenden wirtschaftlichen Umsatzes betragen hat; der
geschuldete Umsatzsteuer um 1O vom Hundert des für Vomhundertsatz der Kürzung erhöht sich auf 6, wenn
diese Leistungen vereinbarten Entgelts zu kürzen: die Berliner Wertschöpfung im vorletzten Wirtschafts-
1. die technische und wirtschaftliche Beratung und jahr mehr als 65 vom Hundert des auf Berlin (West) ent-
Planung für Anlagen außerhalb von Berlin (West) ein- fallenden wirtschaftlichen Umsatzes betragen hat. Die
schließlich der Anfertigung von Konstruktions-, erhöhte Kürzung wird nur auf besonderen Antrag ge-
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
währt. Dem Antrag ist eine Berechnung der Berliner Berliner Unternehmer nach dem 31. Dezember 1961 in
Wertschöpfung nach einem vom Bundesminister der Berlin (West) hergestellt worden sind und im übrigen
Finanzen zu bestimmenden Muster beizufügen. Geltungsbereich dieses Gesetzes genutzt werden.
(8) Die Voraussetzungen für die Kürzungen nach den (5) Hat ein Berliner Unternehmer Filme einem west-
vorstehenden Absätzen 1 bis 7 sind be!egmäßig (§§ 8, deutschen Unternehmer zur Auswertung im übrigen
9) und buchmäßig (§ 10) nachzuweisen. Geltungsbereich dieses Gesetzes überlassen, so ist der
westdeutsche Unternehmer berechtigt, die von ihm ge-
§ 1a schuldete Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des ihm
für die Überlassung zur Auswertung in Rechnung
Kürzungsanspruch für Innenumsätze gestellten Entgelts zu kürzen, wenn die Filme nach dem
(1) Hat ein Unternehmer Gegenstände, die er in einer 31. Dezember 1961 in Berlin (West) hergestellt worden
Betriebstätte in Berlin (West) hergestellt hat, zwecks sind.
gewerblicher Verwendung in eine westdeutsche Be- (6) Hat ein Berliner Unternehmer an einen westdeut-
triebstätte verbracht und ist ein Kürzungsanspruch schen Unternehmer Leistungen der in § 1 Abs. 6 be-
nach§ 1 nicht gegeben, so ist der Unternehmer berech- zeichneten Art ausgeführt, so ist der auftraggebende
tigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 6 vom westdeutsche Unternehmer berechtigt, die von ihm ge-
Hundert des Verrechnungsentgelts (§ 7 Abs. 3) für die schuldete Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des ihm
verbrachten Gegenstände zu kürzen. Die Lieferung der für diese Leistungen in Rechnung gestellten Entgelts zu
Gegenstände an Abnehmer im übrigen Geltungsbereich kürzen.
dieses Gesetzes, die nicht westdeutscher Unternehmer
im Sinne des § 5 Abs. 2 sind, gilt nicht als gewerbliche (7) Die Voraussetzungen für die Kürzungen nach den
Verwendung, es sei denn, daß die Gegenstände in der vorstehenden Absätzen 1 bis 6 sind belegmäßig (§§ 8,
westdeutschen Betriebstätte bearbeitet oder verarbei- 9) und buchmäßig (§ 10) nachzuweisen.
tet worden sind; die Vorschrift des § 6 Abs. 1 gilt sinn-
gemäß.
§3
(2) Die Voraussetzungen für die Kürzung nach Ab- Beschränkung auf den Unternehmensbereich
satz 1 sind belegmäßig und buchmäßig nachzuweisen.
Die Kürzungen nach den §§ 1 und 2 werden nur ge-
währt, wenn der .Berliner Unternehmer die Lieferungen
§2 und sonstigen Leistungen im Rahmen seines Unter-
Kürzungsanspruch nehmens und für das Unternehmen des westdeutschen
des westdeutschen Unternehmers Unternehmers ausgeführt hat. § 5 Abs. 2 Nr. 4 bleibt
unberührt.
(1) Hat ein westdeutscher Unternehmer von einem
Berliner Unternehmer Gegenstände erworben, so ist er §4
berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um Ausnahmen, Einschränkungen
4,2 vom Hundert des ihm für diese Gegenstände in
Rechnung gestellten Entgelts zu kürzen, wenn die (1) Die Kürzungen nach § 1 Abs. 1, § 1 a Abs. 1 und
Gegenstände in Berlin (West) hergestellt worden sind § 2 Abs. 1 werden nicht gewährt für die Lieferung, das
und aus Berlin (West) in den übrigen Geltungsbereich Verbringen oder den Erwerb folgender Gegenstände:
dieses Gesetzes gelangt sind. 1 . Originalwerke der Plastik, Malerei und Graphik nicht
mehr lebender Künstler;
(2) Hat ein Berliner Unternehmer in Berlin (West)
hergestellte Gegenstände bei einer Werklieferung 2. Gebrauchtwaren;
außerhalb von Berlin (West) als Teile verwendet, so ist 3. Antiquitäten;
der auftraggebende westdeutsche Unternehmer
berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 4. Briefmarken;
4,2 vom Hundert des Entgelts zu kürzen, das auf diese 5. Edelsteine und Schmucksteine (Halbedelsteine),
Gegenstände entfällt, wenn die Gegenstände beson- auch synthetische, sowie Gegenstände in Verbin-
ders berechnet worden sind. dung mit diesen Steinen, ausgenommen Diamant-
werkzeuge (Werkzeuge mit arbeitendem Teil aus
(3) Hat ein westdeutscher Unternehmer Werkleistun- Industriediamanten);
gen durch einen Berliner Unternehmer in Berlin (West)
ausführen lassen, so ist er berechtigt, die von ihm ge- 6. echte Perlen, einschließlich Zuchtperlen, sowie
schuldete Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des ihm Gegenstände in Verbindung mit diesen Perlen;
für diese Leistungen in Rechnung gestellten Entgelts zu 7. Edelmetalle und Edelmetallegierungen in Form von
kürzen, wenn die bearbeiteten oder verarbeiteten Roh- und Halbmaterial sowie Fertigwaren aus
Gegenstände aus Berlin (West) in den übrigen Gel- Edelmetallen oder Edelmetallegierungen (hierzu ge-
tungsbereich dieses Gesetzes gelangt sind. hören nicht Waren, die mit Edelmetallen oder Edel-
(4) Hat ein westdeutscher Unternehmer von einem metallegierungen überzogen sind);
Berliner Unternehmer Gegenstände gemietet oder ge- 8. Zinn, Wismut und Cadmium sowie Legierungen, die
pachtet, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete mehr als 20 vom Hundert Zinn oder mehr als insge-
Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des ihm für die Über- samt 3 vom Hundert Wismut oder Cadmium enthal-
lassung dieser Gegenstände in Rechnung gestellten ten, in Form von Roh- und Halbmaterial sowie von
Entgelts zu kürzen, wenn die Gegenstände von dem Fertigfabrikaten. Das gilt nicht für Fertigfabrikate
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1982 229
aus Zinn, die von einem Berliner Unternehmer einschließlich der zum Verkauf an Endverbraucher
hergestellt worden sind, dessen Berliner Wert- üblichen Verpackung in Berlin (West) ausgeführt
schöpfung (§ 6 a) im vorletzten Wirtschaftsjahr werden;
mehr als 65 vom Hundert des auf Berlin (West) ent-
15. Schrott, Alt- und Abfallmaterial einschließlich Bear-
fallenden wirtschaftlichen Umsatzes betragen hat,
beitungsabfälle.
sowie für Druckgußerzeugnisse;
(2) Die Kürzung nach § 2 Abs. 1, soweit nicht bereits
9. Quecksilber;
nach Absatz 1 ausgeschlossen, wird nicht gewährt für
10. NE-Metalle und NE-Metallegierungen, soweit nicht den Erwerb folgender Gegenstände:
unter den Nummern 8 und 9 aufgeführt, in Form von 1. Rohmassen (Marzipan-, Persipan- und Nougatmas-
Vor- und Rohmaterial, die nicht von einem Berliner sen) und Kernpräparate (geschälte oder zerkleinerte
Unternehmer durch thermisches Raffinieren oder Mandeln, Haselnüsse, Kaschunüsse, Aprikosen-
Legieren in Berlin (West) hergestellt worden sind; kerne, Pfirsichkerne);
11. Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes über das 2. a) Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes über
Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetz-
Teil ill, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten blatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffent-
bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fas- lichten bereinigten Fassung in der jeweils gelten-
sung und Halbfabrikate zur Trinkbranntweinherstel- den Fassung und Halbfabrikate zur Trinkbrannt-
lung, ausgenommen Essenzen, die nicht in einer weinherstellung, ausgenommen Essenzen, die in
Betriebstätte in Berlin (West) in Behälter bis zu einer Betriebstätte in Berlin (West) in Behälter bis
10 Liter abgefüllt worden sind. Satz 1 gilt nicht für zu 10 Liter abgefüllt worden sind;
Halbfabrikate, die in einer Brennerei oder in einem
b) Halbfabrikate zur Trinkbranntweinherstellung der
Reinigungsbetrieb in Berlin (West) durch Destil-
lation gewonnen worden sind; in Absatz 1 Nr. 11 Satz 2 bezeichneten Art, sofern
in der Bemessungsgrundlage Branntweinab-
12. Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von gaben enthalten sind;
Rindern, Kälbern, Schweinen und Schafen, frisch, 3. Fleisch und genießbarer Schlachtabfall, soweit die
gekühlt oder gefroren; ausgenommen sind Gegenstände in Absatz 1 Nr. 12 Buchstabe a, Buch-
a) Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von Tie- stabe b Satz 1 und Buchstabe c bezeichnet sind.
ren, die in Berlin (West) geschlachtet und in han-
delsübliche Teile zerlegt worden sind, (3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 eine Kürzung
nicht ausgeschlossen ist, ist das Entgelt oder Verrech-
b) Fleisch, das in Berlin (West) durch vollständiges nungsentgelt zu mindern bei
Entbeinen von Köpfen, Schweine-, Kälber- oder
Schafhälften sowie von Rindervierteln gewonnen 1. Rohmassen und Kernpräparaten (Absatz 2 Nr. 1) für
worden ist. Kotelettstränge, Köpfe von Schwei- die Kürzung nach § 1 Abs. 1 um 7 vom Hundert und
nen, Eis- und Spitzbeine von Schweinehälften für die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 um 50 vom Hundert;
sowie Köpfe, Füße und Schwänze von Kälber- 2. Kupfer und Kupferlegierungen in Form von Vor- und
und Schafhälften brauchen nicht entbeint zu Rohmaterial, wenn die Gegenstände von einem
werden. Die Lieferungen und Innenumsätze die- Berliner Unternehmer hergestellt worden sind,
ser nicht entbeinten Gegenstände werden nicht dessen Berliner Wertschöpfung(§ 6 a) im vorletzten
begünstigt, Wirtschaftsjahr mindestens 10 vom Hundert des auf
c) Fleisch aus in Berlin (West) zerlegten Tierkör- Berlin (West) entfallenden wirtschaftlichen Um_-
pern in Einzelpackungen bis zu 1 000 g; satzes betragen hat, um 20 vom Hundert, im übrigen
um 30 vom Hundert;
13. a) gerösteter Kaffee (Nr. 09.01 A II des Zolltarifs),
3. Trinkbranntweinen und Halbfabrikaten zur Trink-
soweit nicht sämtliche zu seiner Herstellung er-
branntweinherstellung, ausgenommen Essenzen,
forderlichen Bearbeitungen und Verarbeitungen
(Absatz 2 Nr. 2)
(ausgenommen Entziehen von Koffein und Reiz-
stoffen) einschließlich der zum Verkauf an End- a) für die Kürzung nach § 1 Abs. 1 um 24 vom
verbraucher üblichen Verpackung (Einzelpak- Hundert, wenn die Gegenstände von einem
kungen bis zu 500 g) in Berlin (West) ausgeführt Berliner Unternehmer hergestellt worden sind,
werden, dessen Berliner Wertschöpfung (§ 6 a) im vor-
letzten Wirtschaftsjahr mehr als 65 vom Hundert
b) Auszüge und Essenzen aus Kaffee (aus
des auf Berlin (West) entfallenden wirtschaft-
Nr. 21.02 Ades Zolltarifs), soweit bei diesen Ge-
lichen Umsatzes betragen hat, im übrigen um 37
genständen nicht sämtliche zu ihrer Herstellung
vom Hundert,
erforderlichen Bearbeitungen und Verarbeitun-
gen (ausgenommen Entziehen von Koffein und b) für die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 um 63 vom
Reizstoffen) in Berlin (West) ausgeführt werden; Hundert;
14. Zigaretten, Rauchtabak und Zigarren, soweit bei 4. Fleisch und genießbarem Schlachtabfall (Absatz 2
diesen Gegenständen nicht sämtliche zu ihrer Nr. 3) für die Kürzung nach § 1 Abs. 1 um 30 vom
Herstellung erforderlichen Bearbeitungen und Hundert und für die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 um 65
Verarbeitungen (ausgenommen das Entziehen von vom Hundert;
Nikotin und anderen tabakeigenen Stoffen sowie 5. geröstetem Kaffee (Absatz 1 Nr. 13 Buchstabe a) für
die Herstellung von gemischter Zigarreneinlage) die Kürzungen nach § 1 Abs. 1, § 1 a Abs. 1 und § 2
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Abs. 1 um 60 vom Hundert. Das Entgelt oder Verrech- (2) Westdeutscher Unternehmer im Sinne dieses
nungsentgelt darf nach der Minderung für die Kür-· Gesetzes ist
zungen nach § 1 Abs. 1 und § 1 a Abs. 1 höchstens
6,80 DM je Kilogramm, für die Kürzung nach § 2 1. ein Unternehmer, der seine Geschäftsleitung im
Abs. 1 höchstens 5,20 DM je Kilogramm betragen; übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, mit
seinen im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes
6. Auszügen und Essenzen aus Kaffee (Absatz 1 Nr. 13 belegenen Betriebstätten;
Buchstabe b) für die Kürzungen nach§ 1 Abs. 1, § 1 a
Abs. 1 und § 2 Abs. 1 um 8,30 DM je Kilogramm, 2. eine im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes
bei Gegenständen in flüssiger Form um 8,30 DM je belegene Betriebstätte eines Berliner Unternehmers,
Kilogramm Trockenmasse, sofern in der Bemes- wenn sie das Umsatzgeschäft mit einem anderen
sungsgrundlage die Kaffeesteuer enthalten ist; Berliner Unternehmer im eigenen Namen abge-
schlossen hat;
7. Zigaretten und Rauchtabak für die Kürzungen nach
§ 1 Abs. 1 , § 1 a Abs. 1 und § 2 Abs. 1 um die in der 3. eine im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes
Bemessungsgrundlage enthaltene Tabaksteuer; belegene Betriebstätte eines Unternehmers, der
seine Geschäftsleitung außerhalb des Geltungs-
8. den der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit bereichs dieses Gesetzes hat;
dienenden sonstigen Leistungen(§ 1 Abs. 6 Nr. 5) für
die Kürzungen nach § 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 6 um die 4. eine juristische Person des öffentlichen Rechts und
Entgelte, die an Dritte für die Durchführung der eine politische Partei im übrigen Geltungsbereich
Werbung gezahlt werden; dieses Gesetzes, auch wenn die Lieferungen und
sonstigen Leistungen nicht für ihr Unternehmen aus-
9. Kakaohalberzeugnissen (Kakaomasse, Kakaopreß- geführt worden sind.
kuchen, auch fettarme, Kakaobutter) sowie Kakao-
pulver, auch fettarmem, - nicht gezuckert -, Kuver-
türe, Milchschokolade - und Sahneschokoladeüber- §6
zugsmasse und Schokoladenmassen - ausge- Herstellung in Berlin (West)
nommen Fertigschokolade für den Endverbrauch -
für die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 um 36 vom Hundert (1) Eine Herstellung in Berlin (West) liegt vor, wenn
und für die Kürzung nach § 2 Abs. 1 um 75 vom durch eine Bearbeitung oder Verarbeitung in Berlin
Hundert. (West) nach der Verkehrsauffassung ein Gegenstand
anderer Marktgängigkeit entstanden ist, es sei denn,
Die Minderungen des Entgelts oder Verrechnungs- daß der Gegenstand in Berlin (West) nur geringfügig be-
entgelts sind buchmäßig (§ 10) nachzuweisen. In den handelt worden ist. Kennzeichnen, Umpacken, Umfül-
Fällen der Nummern 6 bis 8 hat der Berliner Unter- len, Sortieren, das Zusammenstellen von erworbenen
nehmer in der Rechnung und Rechnungsdurchschrift Gegenständen zu Sachgesamtheiten und das Anbrin-
auch den Betrag anzugeben, um den das Entgelt zu gen von Steuerzeichen gelten nicht als Bearbeitung
mindern ist. oder Verarbeitung.
(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord- (2) Weitere Voraussetzung für eine Herstellung in
nung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß Berlin (West) ist, daß der Gegenstand von einem Berli-
die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 , § 1 a Abs. 1 oder § 2 ner Unternehmer bearbeitet oder verarbeitet worden ist,
Abs. 1 hinsichtlich bestimmter Gegenstände nicht anzu- dessen Berliner Wertschöpfung (§ 6 a) im vorletzten
wenden sind, wenn durch diese Vergünstigungen die Wirtschaftsjahr mindestens 1 O vom Hundert des auf
Existenz eines maßgeblichen Teils derjenigen west- Berlin (West) entfallenden wirtschaftlichen Umsatzes
deutschen Unternehmer erheblich gefährdet würde, die betragen hat. Auf die in § 4 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2
Gegenstände gleicher Art liefern. bezeichneten Gegenstände findet Satz 1 keine Anwen-
dung.
(3) Absatz 2 gilt für Werkleistungen entsprechend.
§5 Eine Werkleistung durch einen Berliner Unternehmer
Berliner Unternehmer, liegt auch dann vor, wenn dieser die Werkleistung ganz
westdeutscher Unternehmer oder teilweise von einem anderen Berliner Unternehmer
ausführen läßt.
(1) Berliner Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes
ist (4) Filme gelten als in Berlin (West) hergestellt, wenn
die Atelieraufnahmen ausschließlich oder fast aus-
1. ein Unternet1mer, der seine Geschäftsleitung in
schließlich in Berliner Atelierbetrieben und die techni-
Berlin (West) hat, auch mit seinen im übrigen Gel-
schen Leistungen (Schnitt, Musikaufnahmen, Mischung
tungsbereich dieses Gesetzes belegenen Betrieb-
und Massenkopien) ausschließlich oder fast aus-
stätten, soweit nicht die Vorschrift des Absatzes 2
schließlich in Berliner filmtechnischen Betrieben durch-
Nr. 2 Anwendung findet;
geführt worden sind. Tonnegative und Mischbänder von
· 2. eine in Berlin (West) belegene Betriebstätte eines Synchronfassungen gelten als in Berlin (West) herge-
Unternehmers, der seine Geschäftsleitung im stellt, wenn die technischen Leistungen ausschließlich
übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im oder fast ausschließlich in Berlin (West) durchgeführt
Ausland hat. worden sind.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1982 231
§ 6a Betriebstätte verbrachten Gegenstand von einem
Berliner Wertschöpfung fremden Unternehmer zu erhalten (Marktpreis ohne
Umsatzsteuer). Ist ein Verrechnungsentgelt in dieser
(1) Als Berliner_ Wertschöpfung im Sinne des § Weise nicht zu ermitteln, so sind der Kürzung höchstens
Abs. 7 und des § 6 Abs. 2 gilt der Unterschied zwischen 115 vom Hundert der nach den einkommensteuerli~hen
dem wirtschaftlichen Umsatz und dem wirtschaftlichen Vorschriften berechneten Herstellungskosten zugn„ de
Materialeinsatz der in Berlin (West) belegenen Betrieb- zu leger.
stätten des Berliner Unternehmers. Als wirtschaftlicher
Umsatz gilt die Leistung des Berliner Unternehmers aus §8
der Herstellung von Gegenständen und aus Werk- Ursprungsbescheinigung
leistungen in Berlin (West) auf der Grundlage von
Verkaufspreisen ohne Umsatzsteuer. Als wirtschaft- (1) Der Nachweis, daß ein Gegenstand in Berlin
licher Materialeinsatz gilt der dem wirtschaftlichen (West) hergestellt oder eine Werkleistung in Berlin
Umsatz zuzurechnende Verbrauch von Roh-, Hilfs- und (West) ausgeführt worden ist, ist durch eine Ursprungs-
Betriebsstoffen einschließlich in Anspruch genommener bescheinigung zu führen, die der Senator für Wirtschaft,
Werkleistungen auf der Grundlage von Anschaffungs- Berlin, auf Antrag des Berliner Unternehmers ausstellt.
kosten. Die Tabaksteuer, die Branntweinabgaben und Der Antrag ist unter Vorlage der Rechnungen oder
die Kaffeesteuer bleiben bei der Ermittlung der Berliner Lieferscheine zu stellen und mit der Versicherung zu
Wertschöpfung außer Ansatz, soweit sie der Berliner versehen, daß die Voraussetzungen der Herstellung in
Unternehmer entrichtet hat. Berlin (West) (§ 6) erfüllt sind. Die Ursprungsbeschei-
nigung wird dem Antragsteller grundsätzlich in zwei
(2) Bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Materi- Ausfertigungen erteilt, von denen eine Ausfertigung für
aleinsatzes kann der Wert der Berliner Vorleistungen den westdeutschen Unternehmer bestimmt ist. Der
wie folgt berücksichtigt werden: Senator für Wirtschaft, Berlin, kann Berliner Unter-
1. Sind im wirtschaftlichen Materialeinsatz Gegenstän- nehmern auf Antrag gestatten, die Ursprungsbeschei-
de enthalten, die ein anderer Unternehmer nachweis- nigung selbst auszustellen.
lich in Berlin (West) hergestellt hat, so können 60 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Leistungen im
vom Hundert des für diese Gegenstände angesetz- Sinne des§ 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 6.
ten Wertes aus dem wirtschaftlichen Materialeinsatz
ausgeschieden werden. Satz 1 gilt nicht für die (3) Der Senator für Wirtschaft, Berlin, bestimmt die
Gegenstände, für deren Lieferung, Verbringung oder Einzelheiten des Verfahrens. Er ist ermächtigt, von den
Erwerb nach § 4 Abs. 1 Kürzungen nicht gewährt beteiligten Unternehmern Angaben und Unterlagen zur
werden. Ermittlung des Tatbestandes sowie über die Höhe der
Berliner Wertschöpfung zu verlangen. Die Finanzämter
2. Sind im wirtschaftlichen Materialeinsatz Werklei-
können Auskunft erteilen.
stungen enthalten, die ein anderer Unternehmer
nachweislich in Berlin (West) ausgeführt hat, so (4) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die
kann der für diese Werkleistungen angesetzte Wert Erteilung der Ursprungsbescheinigungen ist der Finanz-
aus dem wirtschaftlichen Materialeinsatz ausge- rechtsweg gegeben.
schieden werden.
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord- §9
nung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung Versendungs- und Beförderungsnachweis
der GleichmäUigkeit bei der Besteuerung, zur Besei-
tigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Verein- (1) Der Nachweis, daß die in § 1 Abs. 1 und 3, § 1 a
fachung des Besteuerungsverfahrens den Umfang des Abs. 1 und § 2 Abs. 1 und 3 bezeichneten Gegenstände
wirtschaftlichen Umsatzes und des wirtschaftlichen in den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes ge-
Materialeinsatzes näher bestimmen. langt sind, ist durch einen Versendungsbeleg, insbe-
sondere durch Frachtbrief, Posteinlieferungsschein,
§ 7 Konnossement oder deren Doppelstücke, oder durch
einen sonstigen handelsüblichen Beleg, insbesondere
Bemessungsgrundlage
durch eine Bescheinigung des vom Unternehmer beauf-
(1) Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gehört tragten Spediteurs, eine Versandbestätigung des Liefe-
nicht die Umsatzsteuer. § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuer- rers oder eine Empfangsbestätigung der Betriebstätte
gesatzes ist anzuwenden. oder des Erwerbers oder Auftraggebers im übrigen
Geltungsbereich dieses Gesetzes, im Geltungsbereich
(2) In den §§ 1 und 13 treten an die Stelle der verein- dieses Gesetzes zu führen. Aus dem sonstigen Beleg
barten Entgelte die vereinnahmten Entgelte, wenn der muß sich mindestens die handelsübliche Bezeichnung
Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinnahmten und Menge der Gegenstände, der Tag der Versendung
Entgelten berechnet. Anstatt des vereinbarten Entgelts oder Beförderung und das Beförderungsmittel (z. 8.
ist das vereinnahmte Entgelt und der Tag der Ver- Eisenbahn oder Lastkraftwagen) ergeben. Außerdem
einnahmung buchmäßig nachzuweisen. Bei einem soll der Beleg die Versicherung des Ausstellers ent-
Wechsel der Besteuerungsart dürfen Kürzungsbeträge halten, daß die Angaben in dem Beleg auf Grund von
nicht doppelt in Anspruch genommen werden. Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Geltungs-
(3) Als Verrechnungsentgelt im Sinne des§ 1 a Abs. 1 bereich dieses Gesetzes nachprüfbar sind.
ist der Betrag anzusetzen, den der Unternehmer hätte (2) DerNachweis, daß die in § 1 Abs. 4 und 5 und§ 1
aufwenden müssen, um den in die westdeutsche Abs. 6 Nr. 9 bezeichneten Gegenstände im übrigen
232 Bundesgesetzblatt,' Jahrgang 1982, Teil 1
Geltungsbereich dieses Gesetzes genutzt oder aus- 2. bei der Kürzung nach § 1 a:
gewertet werden, ist durch eine Bescheinigung des a) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung
westdeutschen Unternehmers zu erbringen, aus der der Gegenstände, die in die westdeutsche
auch der Zeitraum der Nutzung oder Auswertung Betriebstätte verbracht worden sind,
hervorgehen muß.
b) die Herstellung der Gegenstände in einer Betrieb-
(3) Das Finanzamt kann in begründeten Fällen auf stätte in Berlin (West) unter Hinweis auf die Ur-
Antrag zulassen, daß der Nachweis durch andere sprungsbescheinigung (§ 8),
Belege geführt wird. c) der Tag, an dem die Gegenstände in der west-
deutschen Betriebstätte eingegangen sind,
§ 10 d) der Verwendungszweck,
Buchmäßiger Nachweis e) das Verrechnungsentgelt und die Art der Ermitt-
lung,
(1) Die buchmäßig nachzuweisenden Voraussetzun-
gen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der f) in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Betrag, um den
Buchführung zu ersehen sein. Die Bücher sind im das Verrechnungsentgelt zu mindern ist;
Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen. 3. bei den Kürzungen nach § 2:
(2) In der Regel sollen aufgezeichnet werden a) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung
der Gegenstände, die erworben oder im Werklohn
1. bei den Kürzungen nach § 1: bearbeitet oder verarbeitet worden sind,
a) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung b) der Lieferer oder der leistende,
der Gegenstände, die geliefert oder im Werklohn
bearbeitet oder verarbeitet worden sind, c) der Ort der Herstellung oder der Werkleistung
unter Hinweis auf die Ursprungsbescheinigung
b) die Herstellung des Gegenstandes oder die Werk- (§ 8),
leistung in Berlin (West) unter Hinweis auf die Ur-
sprungsbescheinigung (§ 8), d) die Art der Leistung im Sinne des§ 2 Abs. 6 unter
Hinweis auf die Ursprungsbescheinigung (§ 8),
c) der Lieferer und der Tag der Lieferung an den e) der Tag des Empfangs der Gegenstände im
Berliner Unternehmer oder der Werkleistende und übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes unter
der Tag der Werkleistung an den Berliner Unter- Hinweis auf den Frachtbrief oder andere Belege,
nehmer, wenn der Berliner Unternehmer den
f) die Zeit, während der die gemieteten oder
Gegenstand nicht selbst hergestellt oder selbst
gepachteten Gegenstände im übrigen Geltungs-
bearbeitet oder verarbeitet hat,
bereich dieses Gesetzes genutzt oder die Filme,
d) die Art der Leistung im Sinne des§ 1 Abs. 6 unter Tonnegative oder Mischbänder von Synchronfas-
Hinweis auf die Ursprungsbescheinigung (§ 8), sungen im übrigen Geltungsbereich dieses
e) der Empfänger der Liefei'ung oder der sonstigen Gesetzes ausgewertet worden sind,
Leistung im übrigen Geltungsbereich dieses g) das vereinbarte Entgelt unter Hinweis auf die
Gesetzes nach Namen, Bezeichnung des Gewer- empfangene Rechnung,
bezweigs oder Berufs und Anschrift, h) in den Fällen des§ 4 Abs. 3 der Betrag, um den
f) der Tag der Versendung oder der Beförderung des das Entgelt zu mindern ist.
gelieferten oder im Werklohn bearbeiteten oder (3) Das Finanzamt kann einem steuerlich zuverlässi-
verarbeiteten Gegenstandes unter Hinweis auf gen Unternehmer gestatten, daß er den buchmäßigen
die Versendungsbelege oder die sonstigen Nachweis in anderer Weise erbringt.
Belege (§ 9 Abs. 1 ),
g) die Zeit, während der die vermieteten oder ver- § 11
pachteten Gegenstände im übrigen Geltungs-
bereich dieses Gesetzes genutzt oder die Filme, Verfahren bei der Kürzung
Tonnegative oder Mischbänder von Synchronfas- (1) Die Kürzungsbeträge nach· den §§ 1, 1 a und 2 .
sungen im übrigen Geltungsbereich dieses sind mit der für einen Voranmeldungszeitraum oder
Gesetzes ausgewertet worden sind, unter Hin- Besteuerungszeitraum geschuldeten Umsatzsteuer zu
weis auf die darüber ausgestellte Bescheinigung verrechnen.
des westdeutschen Unternehmers (§ 9 Abs. 2), (2) Werden Entgelte oder Verrechnungsentgelte ge-
h) in den Fällen des § 1 Abs. 7 die Berechnung der mindert, so sind Kürzungsbeträge nach den §§ 1, 1 a
Berliner Wertschöpfung, und 2 insoweit zurückzuzahlen, als diese auf die Ent-
geltminderung entfallen. Der zurückzuzahlende Betrag
i) in den Fällen des § 6 a Abs. 2 die Art der Berliner ist der Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Besteu-
Vorleistung unter Hinweis auf die empfangene erungszeitraum) hinzuzurechnen, in dem die Entgelte
Rechnung und die Ursprungsbescheinigung(§ 8),
gemindert werden.
j) das vereinbarte Entgelt unter Hinweis auf die (3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn vereinbarte Entgel-
Rechnungsdurchschrift, te uneinbringlich geworden sind. Werden die Entgelte
k) in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Betrag, um den nachträglich vereinnahmt, kann der Unternehmer die
das Entgelt zu mindern ist; Kürzung der Umsatzsteuer erneut vornehmen.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1982 233
§12 des Einkommensteuergesetzes ein Rechnungszinsfuß
Wegfall der Kürzungsansprüche von mindestens 4 vom Hundert anzuwenden, wenn der
Pensionsberechtigte
Gelangen Gegenstände, für deren Verbringen oder
Erwerb Anspruch auf die Kürzungen nach§ 1 a oder§ 2 1. bei einer Pensionsrückstellung vor Beendigung des
Dienstverhältpisses des Pensionsberechtigten in
besteht, nach Berlin (West) zurück, ohne daß die
dem betreffenden Wirtschaftsjahr,
Gegenstände im übrigen Geltungsbereich dieses
Gesetzes einer Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne 2. bei einer Pensionsrückstellung nach Beendigung
des§ 6 Abs. 1 unterlegen haben, so darf die Kürzung der des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten
geschuldeten Umsatzsteuer nicht vorgenommen unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwart-
werden. liefert der westdeutsche Unternehmer die schaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalles in
Gegenstände an den Berliner Lieferer zurück, so darf dem letzten Wirtschaftsjahr vor der Beendigung
auch die Kürzung nach § 1 nicht vorgenommen werden. des Dienstverhältnisses oder dem Eintritt des Ver-
Ist die Kürzung bereits vorgenommen worden, so ist der sorgungsfalles
Kürzungsbetrag an das Finanzamt zurückzuzahlen.
mindestens 8 Monate in einer in Berlin (West) belege-
nen Betriebstätte beschäftigt war.
§13
Besonderer Kürzungsanspruch
für Unternehmer in Berlin (West) §14
(1) Unternehmer, für deren Umsatzsteuer ein Finanz- Erhöhte Absetzungen für abnutzbare
amt in Berlin (West) zuständig ist (§ 21 der Abgaben- Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
ordnung), sind unbeschadet der Kürzungen nach den (1) Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die zum
§§ 1, 1 a und 2 berechtigt, die Umsatzsteuer, die sie für Anlagevermögen einer in Berlin (West) belegenen
einen Besteuerungszeitraum schulden, um 4 vom Betriebstätte gehören und bei denen die Voraussetzun-
Hundert der Bemessungsgrundlage für ihre im gleichen gen des Absatzes 2 vorliegen, können im Wirtschafts-
Zeitraum bewirkten steuerpflichtigen Umsätze zu jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den 4 fol-
kürzen, wenn § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes genden Wirtschaftsjahren an Stelle der nach § 7 des
keine Anwendung findet und der Gesamtumsatz (§ 19 Einkommensteuergesetzes zu bemessenden .Abset-
Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes) im laufenden Kalen- zungen für Abnutzung erhöhte Absetzungen bis zur
derjahr 200 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Der Höhe von insgesamt 75 vom Hundert der Anschaffungs-
Kürzungsbetrag darf 720 Deutsche Mark im Kalender- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Von
jahr nicht übersteigen. Sind im Gesamtumsatz lediglich dem Wirtschaftsjahr an, in dem erhöhte Absetzungen
Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des§ 18 nach Satz 1 nicht mehr vorgenommen werden können,
Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes oder aus spätestens vom fünften auf das Wirtschaftsjahr der An-
einer Tätigkeit als Handelsvertreter oder Makler ent- schaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahr
halten, so beträgt der Kürzungsbetrag höchstens 1 200 an, sind die Absetzungen für Abnutzung bei beweg-
Deutsche Mark im Kalenderjahr. lichen Wirtschaftsgütern in gleichen Jahresbeträgen
(2) Sind im Gesamtumsatz sowohl Umsätze nach nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer, bei
Absatz 1 Satz 3 als auch andere Umsätze enthalten und unbeweglichen Wirtschaftsgütern, die Gebäude,
ergibt sich bei den erstgenannten Umsätzen ein niedri- Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigen-
gerer Kürzungsbetrag als 1 200 Deutsche Mark, so tum stehende Räume sind, nach dem Restwert und dem
·kann auch von den anderen steuerpflichtigen Umsätzen nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes unter
ein Kürzungsbetrag bis höchstens 720 Deutsche Mark Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgeben-
berechnet werden. Die Summe aus beiden Kürzungs- den Hundertsatz zu bemessen.
beträgen darf jedoch 1 200 Deutsche Mark nicht über-
steigen. (2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können
in Anspruch genommen werden
(3) Übersteigt der Gesamtumsatz im laufenden
Kalenderjahr 200 000 Deutsche Mark, so mindert sich 1. für bewegliche Wirtschaftsgüter, die mindestens 3
der Betrag, der bei Nichtberücksichtigung der Umsatz- Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in
grenze von 200 000 Deutsche Mark höchstens absetz- einer in Berlin (West) belegenen Betriebstätte ver-
bar wäre, um 4 vom Hundert des Betrages, um den der bleiben;
Gesamtumsatz höher ist als 200 000 Deutsche Mark. 2. für in Berlin (West) belegene unbewegliche Wirt-
schaftsgüter, die Gebäude, Gebäudeteile, Eigen-
tumswohnungen oder im Teileigentum stehende
Artikel II Räume sind, wenn sie
Vergünstigungen bei den Steuern a) im eigenen gewerblichen Betrieb mindestens
vom Einkommen und Ertrag 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung
zu mehr als 80 vom Hundert unmittelbar
§13a
aa) der Fertigung von zum Absatz bestimmten
Sondervorschriften zur Anwendung des § 6 a Wirtschaftsgütern oder der Erzeugung von
des Einkommensteuergesetzes Energie oder Wärme oder
Bei der Berechnung des Teilwerts einer Pensionsver- bb) der Bearbeitung von zum Absatz bestimmten
pflichtung ist abweichend von § 6 a Abs. 3 letzter Satz Wirtschaftsgütern oder
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
cc) der Wiederherstellung von Wirtschaftsgütern wendet werden, wenn die Gebäude in einem Betrieb des
oder Hotel- oder Gaststättengewerbes mindestens 3 Jahre
nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsar-
dd) der Forschung oder Entwicklung im Sinne
beiten überwiegend der Beherbergung dienen. Moderni-
des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe u Satz 4 des
sierungsmaßnahmen im Sinne des Satzes 1 sind Bau-
Einkommensteuergesetzes oder
maßnahmen, durch die folgende Anlagen und Einrich-
ee) der Geschäftsführung oder Verwaltung tungen geschaffen oder umgestaltet werden:
oder 1. Umbau bzw. Einbau nichttragender Trennwände,
der Lagerung von Vorräten 2. Kochräume mit Entlüftungsmöglichkeiten, Wasser-
im Zusammenhang mit den in den Doppel- zapfstelle und Spülbecken, Anschlußmöglichkeit
buchstaben aa bis dd bezeichneten Tätig- für Kohle-, Gas- oder Elektroherd; entlüftbare
keiten Speisekammer oder entlüftbarer Speiseschrank;
oder Kühlräume,
b) vom Steuerpflichtigen errichtet worden sind und 3. neuzeitliche sanitäre Anlagen, auch je Zimmer
mindestens 3 Jahre nach ihrer Herstellung zu (einschließlich Fertigbauweise},
mehr als 80 vom Hundert Angehörigen des eige- 4. ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete
nen gewerblichen Betriebs zu Wohnzwecken Dusche sowie ein Waschbecken, auch je Zimmer,
dienen. 5. Fernseh- und Rundfunkantennenanlagen,
Bei Schiffen ist die Vorschrift des Satzes 1 Nr. 1 mit der 6. Leitungen und Anschlüsse für Elektrizität, Gas und
Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Zeitraums Wasser,
von 3 Jahren ein Zeitraum von 8 Jahren tritt; im Falle der
7. Heizungs-, Warmwasser-, Klima- und Lüftungs-
Anschaffung eines Schiffs ist weitere Voraussetzung
anlagen (Be- und Entlüftung},
für die Anwendung des Absatzes 1, daß das Schiff in un-
gebrauchtem Zustand vom Hersteller erworben worden 8. Fahrstuhlanlagen,
ist. Für Luftfahrzeuge können erhöhte Absetzungen 9. Anschlüsse an die Kanalisation und die Wasser-
nach Apsatz 1 nicht in Anspruch genommen werden. versorgung (Be- und Entwässerung),
(3) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können 10. Umbau bzw. Einbau von Fenstern und Türen,
auch in Anspruch genommen werden 11. Maßnahmen, die ausschließlich zum Zweck des
1. für Ausbauten und Erweiterungen an in Berlin (West) Wärme- und Lärmschutzes vorgenommen werden,
belegenen Gebäuden, wenn die ausgebauten oder 12. Telefon- und Sprechanlagen sowie Notstrom-
neu hergestellten Teile des Gebäudes mindestens anlagen und Feuerschutzanlagen,
3 Jahre nach ihrer Herstellung die Voraussetzungen
des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllen, und 13. Müllschlucker.
2. für andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an in Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis
Berlin (West) belegenen Gebäuden, wenn die 3 sind auf Modernisierungsmaßnahmen an unbeweg-
Gebäude mindestens 3 Jahre nach Beendigung der , liehen Wirtschaftsgütern, die Gebäudeteile, Eigen-
nachträglichen Herstellungsarbeiten die Voraus- tumswohnungen oder im Teileigentum stehende Räume
setzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a sind, entsprechend anzuwenden.
erfüllen. (5) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1, 3
Die erhöhten Absetzungen bemessen sich in diesen und 4 können bereits für Anzahlungen auf Anschaf-
Fällen nach den Herstellungskosten, die für den Aus- fungskosten und für Teilherstellungskosten in Anspruch
bau, für die Erweiterung oder für die anderen nachträg- genommen werden.
lichen Herstellungsarbeiten aufgewendet worden sind.
(6) Auf Gebäude, mit deren Herstellung vor dem
Von dem Wirtschaftsjahr an, in dem erhöhte Absetzun-
1. Januar 1970 begonnen worden ist und die vor dem
gen nach Satz 1 nicht mehr vorgenommen werden
1. Januar 1975 fertiggestellt werden, sind die Vorschrif-
können, ist der Restwert den Anschaffungs- oder Her-
ten des§ 14 des Berlinhilfegesetzes in der Fassung der
stellungskosten des Gebäudes oder dem an deren
Bekanntmachung vom 19. August 1964 (BGBI. 1S. 67 4)
Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren
weiter anzuwenden.
Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das ge-
samte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden
Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden § 14 a
Hundertsatz zu bemessen. Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erhöhte Absetzungen für Mehrfamilienhäuser
Ausbauten, Erweiterungen und andere nachträgliche
Herstellungsarbeiten an unbeweglichen Wirtschaftsgü- (1) Bei in Berlin (West) belegenen Gebäuden, die
tern, die Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im mehr als zwei Wohnungen enthalten (Mehrfamilien-
Teileigentum stehende Räume sind, entsprechend häuser), zu mehr als 66 213 vom Hundert Wohnzwecken
anzuwenden. dienen und vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis
zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft
(4) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können worden sind, können abweichend von § 7 Abs. 4 und 5
auch für nachträgliche Herstellungskosten in Anspruch des Einkommensteuergesetzes im Jahr der Fertig-
genommen werden, die für Modernisierungsmaßnah- stellung oder Anschaffung und dem darauffolgenden
men an in Berlin (West) belegenen Gebäuden aufge- Jahr jeweils bis zu 10 vom Hundert, ferner in den darauf-
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1982 235
folgenden 1O Jahren jeweils bis zu 3 vom Hundert der (6) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 4 können
Herstellungskosten oder Anschaffungskosten abge- bereits für Teilherstellungskosten oder für Anzahlungen
setzt werden. Im Falle der Anschaffung ist Satz 1 nur auf Anschaffungskosten, die erhöhten Absetzungen
anzuwenden, wenn der Hersteller für das veräußerte nach Absatz 5 können bereits für Teilherstellungs-
Gebäude weder Absetzungen für Abnutzung nach § 7 kosten in Anspruch genommen werden.
Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes noch erhöhte
(7) In den Fällen der Absätze 1 bis 5 sind die Vor-
Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch
schriften des § 7 b Abs. 4 des Einkommensteuer-
genommen hat. § 7 b Abs. 1 Satz 2 des Einkommen-
gesetzes anzuwenden.
steuergesetzes gilt entsprechend.
§14b
(2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 Satz 1
können auch für Ausbauten und Erweiterungen an in Erhöhte Absetzungen
Berlin (West) belegenen Gebäuden in Anspruch genom- für Modernisierungsmaßnahmen
men werden, wenn die ausgebauten oder neu herge- bei Mehrfamilienhäusern
stellten Gebäudeteile zu mehr als 80 vom Hundert
(1) Bei in Berlin (West) belegenen Mehrfamilienhäu-
Wohnzwecken dienen. Die erhöhten Absetzungen be-
sern kann der Steuerpflichtige neben den Absetzungen
messen sich in diesem Fall nach den Herstellungs-
für Abnutzung für das Gebäude von den Herstellungs-
kosten, die für den Ausbau oder die Erweiterung aufge-
kosten, die er für Modernisierungsmaßnahmen aufge-
wendet worden sind. § 7 b Abs. 2 Satz 3 des Ein-
wendet hat, anstelle der nach§ 7 Abs. 4 oder 5 des Ein-
kommensteuergesetzes gilt entsprechend.
kommensteuergesetzes oder nach § 14 a zu bemes-
senden Absetzungen im Jahr der Beendigung der
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die Modernisierungsarbeiten und in den beiden folgenden
Vorschriften des § 7 b Abs. 3 des Einkommensteuer- Jahren erhöhte Absetzungen bis zur Höhe von insge-
gesetzes anzuwenden. samt 50 vom Hundert vornehmen. Von dem Jahr an, in
dem erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr
(4) Bei in Berlin (West) belegenen Mehrfamilien-
vorgenommen werden können, spätestens vom dritten
häusern, die im steuerbegünstigten oder frei finan-
auf das Jahr der Beendigung der Modernisierungsarbei-
zierten Wohnungsbau errichtet worden sind, minde-
ten folgenden Jahr an, ist der Restwert in 5 gleichen
stens 3 Jahre nach ihrer Fertigstellung zu mehr als 80
Jahresbeträgen abzusetzen.
vom Hundert Wohnzwecken dienen und vom Steuer-
pflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-
Fertigstellung angeschafft worden sind, können anstel- zes 1 ist, daß
le der in Absatz 1 bezeichneten erhöhten Absetzungen
abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 des Einkommen- 1. das Mehrfamilienhaus
steuergesetzes im Jahr der Fertigstellung oder An- a) in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 bis 10 vor dem
schaffung und in den beiden folgenden Jahren erhöhte 1. Januar 1961,
Absetzungen bis zur Höhe von insgesamt 50 vom b) in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 11 und 12 vor
Hundert der Herstellungskosten oder der Anschaf- dem 1. Januar 1978
fungskosten vorgenommen werden. Im Falle der An-
schaffung ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der Herstel- fertiggestellt worden ist,
ler für das veräußerte Gebäude weder Absetzungen für 2. der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung des
Abnutzung nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuer- Senators für Bau- und Wohnungswesen, Berlin,
gesetzes noch erhöhte Absetzungen oder Sonder- nachweist, daß das zu modernisierende Mehrfami-
abschreibungen in Anspruch genommen hat. Von dem lienhaus nach Art der Nutzung der Festsetzung eines
Jahr an, in dem erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht Bebauungsplans nicht widerspricht und die Durch-
mehr vorgenommen werden können, spätestens vom führung der Modernisierungsmaßnahmen einer ge-
dritten auf das Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung ordneten baulichen Entwicklung des Gemeindege-
folgenden Jahr an, sind die Absetzungen für Abnutzung bietes sowie den Zielsetzungen neuzeitlichen Städ-
nach dem Restwert und dem nach§ 7 Abs. 4 des Ein- tebaus hinsichtlich Erschließung und Auflockerung
kommensteuergesetzes unter Berücksichtigung der
entspricht, und
Restnutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz zu be-
messen. 3. das Mehrfamilienhaus bis zum Ablauf von minde-
stens 3 Jahren nach Beendigung der Moderni-
(5) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 4 Satz 1 sierungsarbeiten zu mehr als 66 2/3 vom Hundert
können auch für Ausbauten und Erweiterungen an in Wohnzwecken dient; § 7 b Abs. 4 des Einkommen-
Berlin (West) belegenen Gebäuden in Anspruch genom- -steuergesetzes gilt entsprechend.
men werden, wenn die Ausbauten oder Erweiterungen Die Voraussetzung der Nummer 1 Buchstabe a entfällt
im steuerbegünstigten oderfrei finanzierten Wohnungs- bei Aufwendungen für die in Absatz 3 Nr. 9 bezeichneten
bau hergestellt worden sind und die ausgebauten oder Anschlüsse, wenn durch eine Bescheinigung des zu-
neu hergestellten Gebäudeteile mindestens 3 Jahre ständigen Bezirksamtes nachgewiesen wird, daß diese
nach ihrer Fertigstellung zu mehr als 80 vom Hundert Anschlüsse im Zusammenhang mit der Errichtung des
Wohnzwecken dienen. Die erhöhten Absetzungen be- Gebäudes noch nicht hergestellt werden konnten.
messen sich in diesem Fall nach den Herstellungsko-
sten, die für den Ausbau oder die Erweiterung aufge- (3) Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des Absat-
wendet worden sind. § 7 b Abs. 2 Satz 3 des Einkom- zes 1 sind Einbauten, durch die folgende Anlagen und
mensteuergesetzes gilt entsprechend. Einrichtungen geschaffen werden:
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
1. Wohnungsabschluß mit oder ohne Vorraum in der 10 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-
Wohnung, lungskosten nur beim Erstobjekt oder nur beim
2. Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeiten, Wasser- Folgeobjekt in Anspruch genommen werden können
zapfstelle und Spülbecken, Anschlußmöglichkeit für und daß in den Fällen des§ 7 b Abs. 5 Satz 5 zweiter
Kohle-, Gas- oder Elektroherd; entlüftbare Speise- Halbsatz des Einkommensteuergesetzes beim
kammer oder entlüftbarer Speiseschrank, Folgeobjekt an die Stelle des Jahres der Fertig-
stellung oder Anschaffung das Jahr tritt, in dem für
3. neuzeitliche sanitäre An1agen, das Folgeobjekt der Begünstigungszeitraum beginnt.
4. ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete § 7 b Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes ist anzu-
Dusche je Wohnung sowie Waschbecken, wenden.
5. Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleichwertiges (2) Werden Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser
Heizgerät, und Eigentumswohnungen, die .mindestens 3 Jahre
nach ihrer Fertigstellung zu mehr als 80 vom Hundert
6. elektrische Brennstellenanschlüsse und Steck- Wohnzwecken dienen, in Berlin (West) im steuerbegün-
dosen, stigten oder frei finanzierten Wohnungsbau hergestellt,
7. Heizungs- und Warmwasseranlagen, kann der Bauherr anstelle der in Absatz 1 bezeichneten
erhöhten Absetzungen abweichend von § 7 Abs. 4 und
8. Fahrstuhlanlagen bei Gebäuden mit mehr als vier
Geschossen, 5 des Einkommensteuergesetzes im Jahr der Fertigstel-
lung und in den beiden folgenden Jahren erhöhte Abset-
9. Anschlüsse an die Kanalisation und an die Wasser- zungen bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert der
versorgung, Herstellungskosten vornehmen. Von dem Jahr an, in
10. Umbau von Fenstern und Türen, dem erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vor-
genommen werden können, spätestens vom dritten auf
11. Maßnahmen, die ausschließlich zum Zweck des das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahr an, sind die
Wärme- oder Lärmschutzes vorgenommen werden, Absetzungen für Abnutzung nach dem Restwert und
12. Anschlüsse an die Fernwärmeversorgung, die über- dem nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes
wiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßge-
zur Verbrennung von Müll oder zur Verwertung von benden Hundertsatz zu bemessen. § 7 b Abs. 1 Satz 3
Abwärme gespeist wird, und Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist ent-
13. Wärmepumpenanlagen, Solaranlagen und Anlagen sprechend anzuwenden.§ 7 b Abs. 5 des Einkommen-
zur Rückgewinnung von Wärme einschließlich der steuergesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend
Anbindung an das Heizsystem. anzuwenden, daß
1. die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen
§ 15 nach den Sätzen 1 bis 3 der Inanspruchnahme der
erhöhten Absetzungen nach § 7 b des Einkommen-
Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,
steuergesetzes gleichsteht,
Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
2. bei Anwendung des § 7 b Abs. 5 Satz 3 des Einkom-
(1) Bei in Berlin (West) belegenen Einfamilienhäu- mensteuergesetzes die Vorschrift des Absatzes 1
sern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen Nr. 3 entsprechend gilt und
sowie bei Ausbauten und Erweiterungen an in Berlin
(West) belegenen Einfamilienhäusern, Zweifamilien- 3. bei der Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen
häusern und Eigentumswohnungen ist § 7 b Abs. 1 bis nach den Sätzen 1 bis 3 die Vorschriften des § 7 b
6 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe Abs. 5 Satz 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes
anzuwenden, daß keine Anwendung finden.
1. der Steuerpflichtige im Jahr der Fertigstellung oder (3) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 2 Satz 1,
Anschaffung und in dem darauffolgenden Jahr je- 3 und 4 können auch für Ausbauten und Erweiterungen
weils bis zu 10 vom Hundert, ferner in den darauffol- an einem Einfamilienhaus, einem Zweifamilienhaus oder
genden 10 Jahren jeweils bis zu 3 vom Hundert der einer Eigentumswohnung in Berlin (West) in Anspruch
Anschaffungs- oder Herstellungskosten absetzen genommen werden, wenn
kann,
1. das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder die
2. in§ 7 b Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1977 fertig-
an die Stelle des 1. Januar 1964 der 1. Januar 1977 gestellt und nicht nach dem 31. Dezember 1976
tritt, angeschafft worden ist,
3. bei Anwendung des § 7 b Abs. 5 Satz 3 des Einkom-
mensteuergesetzes erhöhte Absetzungen außer 2. die Ausbauten oder Erweiterungen im steuerbe-
Betracht bleiben, die der Steuerpflichtige auf Grund günstigten oder frei finanzierten Wohnungsbau
von Vorschriften in Anspruch genommen hat oder in hergestellt worden sind und
Anspruch nimmt, die vor dem 1. Januar 1977 in Kraft 3. die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäude-
getreten sind, und teile mindestens 3 Jahre nach ihrer Fertigstellung
4. bei Anwendung des § 7 b Abs. 5 Satz 4 und 5 des zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen.
Einkommensteuergesetzes die für das Jahr der Fer- Die erhöhten Absetzungen bemessen sich in diesem
tigstellung oder Anschaffung und das folgende Jahr Fall nach den Herstellungskosten, die für den Ausbau
zulässigen erhöhten Absetzungen von jeweils bis zu oder die Erweiterung aufgewendet worden sind. § 7 b
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1982 237
Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes gilt § 16
entsprechend.
Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung
(4) Geht das Eigentum an einem Einfamilienhaus, von betrieblichen Investitionen
einem Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswohnung
(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die der
im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 innerhalb von 3 Jahren
Berliner Industriebank Aktiengesellschaft oder der
nach der Fertigstellung auf eine natürliche Person
Niederlassung Berlin der Industriekreditbank Aktien-
(Ersterwerber) oder nach einem Zwischenerwerb auf
gesellschaft - Deutsche Industriebank unter den
eine natürliche Person (Zweiterwerber) über, gilt Ab-
Voraussetzungen des Absatzes 2 Darlehen gewähren,
satz 2 entsprechend für den Ersterwerber oder den
ermäßigt sich die Einkommensteuer oder Körperschaft-
Zweiterwerber, wenn
steuer für den Veranlagungszeitraum der Hingabe um
1. im Falle des Ersterwerbs 12 vom Hundert der hingegebenen Darlehen. Sind die
der Bauherr, Darlehen aus Mitteln eines Betriebs gegeben worden,
so ermäßigt sich die Einkommensteuer oder Körper-
2. im Falle des Zweiterwerbs schaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem das
der Bauherr und der Zwischenerwerber Wirtschaftsjahr endet, in dessen Verlauf die Darlehen
für das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder die gegeben worden sind.
Eigentumswohnung erhöhte Absetzungen nicht geltend (2) Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach
gemacht haben. Für den Ersterwerber und den Zweiter- Absatz 1 ist, daß die Darlehen
werber treten an die Stelle der Herstellungskosten die
1. nach dem 31. Dezember 1969 hingegeben werden,
Anschaffungskosten und an die Stelle des Jahres der
Fertigstellung das Jahr der Anschaffung. 2. nach den vertraglichen Vereinbarungen eine Laufzeit
von mindestens 8 Jahren haben und frühestens vom
(5) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 findet Ende des vierten Jahres an jährlich mit höchstens
§ 7 b Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes keine einem Fünftel des Darlehensbetrags zurückzuzahlen
Anwendung auf in Berlin (West) belegene Einfamilien- sind und
häuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen,
3. weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem
die ein Steuerpflichtiger im Sinne des Einkommen-
Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredits
steuergesetzes anschafft oder herstellt, wenn der
Steuerpflichtige oder dessen Ehegatte, bei dem die sh:~hen; die Inanspruchnahme laufender Geschäfts-
kredite ist unschädlich.
Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommen-
steuergesetzes vorliegen, im Zusammenhang mit der Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 wird unter der
Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit oder einer selb- Bedingung gewährt, daß eine vorzeitige Rückzahlung
ständigen oder nichtselbständigen Arbeit in Berlin der Darlehen nicht stattfindet.
(West) zugezogen ist und die Voraussetzungen des
§ 21 Abs. 1 Satz 1 erfüllt. Die Anschaffung oder Herstel- (3) Die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft und
lung muß innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme der die Niederlassung Berlin der Industriekreditbank Ak-
gewerblichen Tätigkeit oder der selbständigen oder tiengesellschaft - Deutsche Industriebank haben die
nichtselbständigen Arbeit erfolgen. Satz 1 gilt nur für Darlehen, gegebenenfalls unter Einschaltung von Berli-
Veranlagungszeiträume, in denen der Steuerpflichtige ner Kreditinstituten, an Unternehmen weiterzugeben,
oder dessen Ehegatte, bei dem die Voraussetzungen die die Darlehen unverzüglich und unmittelbar zur
des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vor- Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Wirtschafts-
liegen, das Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder die güter des Anlagevermögens einer in Berlin (West) bele-
Eigentumswohnung selbst bewohnt. genen Betriebstätte verwenden. Die Wirtschaftsgüter
müssen,
1. soweit sie zum beweglichen Anlagevermögen gehö-
§15a
ren, mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder
Verluste bei beschränkter Haftung Herstellung in einer in Berlin (West) belegenen
Betriebstätte verbleiben,
§ 15 a des Einkommensteuergesetzes gilt nicht,
soweit Verluste bei den Einkünften aus Land- und Forst- 2. soweit sie zum unbeweglichen Anlagevermögen
wirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit gehören, in Berlin (West) errichtet werden.
auf der Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach
den§§ 14, 14 a, 14 b oder 15 beruhen. Scheidet ein Mit- Der Herstellung eines Gebäudes in Berlin (West) steht
unternehmer, dessen Kapitalkonto in der Steuerbilanz der Umbau, die Erweiterung, die Modernisierung oder
der Gesellschaft auf Grund von nach Satz 1 ausgleichs- die Instandsetzung eines Gebäudes in Berlin (West)
oder abzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist, aus gleich. Die Berliner Industriebank Akiengesellschaft
der Gesellschaft aus oder wird in einem solchen Fall die und die Niederlassung Berlin der Industriekreditbank
Gesellschaft aufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mit- Aktiengesellschaft - Deutsche Industriebank haben
unternehmer nicht ausgleichen muß, als Veräußerungs- sicherzustellen, daß die Darlehen nur zu diesen Zwek-
gewinn im Sinne des § 16 des Einkommensteuer- ken verwendet werden. Ist der Bedarf an Darlehen für
gesetzes. In Höhe der nach Satz 2 als Gewinn zuzu- die bezeichneten Zwecke gedeckt, so können die
rechnenden Beträge sind bei den anderen Mitunter- Berliner Industriebank Aktiengesellschaft und die
nehmern unter Berücksichtigung der für die Zurechnung Niederlassung Berlin der Industriekreditbank Aktien-
von Verlusten geltenden Grundsätze Verlustanteile gesellschaft - Deutsche Industriebank den Abschluß
anzusetzen. weiterer Darlehensverträge ablehnen.
238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auf 1. höchstens mit gleichen Jahresbeträgen, die der im
Darlehen entsprechend anzuwenden, die unmittelbar an Darlehensvertrag vereinbarten Laufzeit entsprechen,
Unternehmen zur Verwendung zu den in Absatz 3 be- zu tilgen oder
zeichneten Zwecken gegeben worden sind. Für die 2. mit gleichen Jahresbeträgen, bei denen sich bei
Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körperschaft- gleichbleibenden Bedingungen infolge der laufenden
steuer ist in diesen Fällen weitere Voraussetzung, daß Tilgung der Zinsanteil verringert und der Tilgungsan-
sich der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer
teil entsprechend erhöht, zu verzinsen und zu tilgen
gegenüber der Berliner Industriebank Aktiengesell-
sind; Änderungen des Zinssatzes in Anpassung an
schaft oder der Niederlassung Berlin der Industriebank
die allgemeine Zinshöhe sind jedoch zulässig.
Aktiengesellschaft - Deutsche Industriebank damit
einverstanden erklären, daß diese die Verwendung der Absatz 1 letzter Satz gilt entsprechend.
Darlehen zu den bezeichneten Zwecken und die Durch-
führung des Darlehensvertrags überwacht. (3) Voraussetzung für die Steuerermäßigungen nach
den Absätzen 1 und 2 ist, daß die Darlehen an einen
(5) Die Ermäßigung der Einkommensteuer oder Bauherrn gegeben werden und von diesem unverzüglich
Körperschaftsteuer nach Absatz 1 darf zusammen mit und unmittelbar
der Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körper- 1. in den Fällen des Absatzes 1 zur Finanzierung des
schaftsteuer nach § 17 50 vom Hundert der Ein-
Baues von Wohnungen im Sinne des§ 39 oder§ 82
kommensteuer oder Körperschaftsteuer nicht überstei- des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungs-
gen, die sich ohne die Ermäßigung ergeben würde.
bau- und Familienheimgesetz),
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Kreditinstitute 2. in den Fällen des Absatzes 2 zur Finanzierung der
im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen in der dort bezeichneten Bauvorhaben
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1976 (BGBI. I
S. 1121 ), geändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom verwendet werden. Für die Anwendung des Absatzes 1
14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ). ist weitere Voraussetzung, daß die Darlehen weder un-
mittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammen-
hang mit der Aufnahme eines Kredits stehen. Die
Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 und 2 wird un-
§ 17
ter der Bedingung gewährt, daß eine vorzeitige Rück-
Steuerermäßigung für Darlehen zahlung der Darlehen nicht stattfindet; vorzeitige Rück-
zur Finanzierung von Baumaßnahmen zahlungen, die nach Ablauf von 10 Jahren seit der Hin-
gabe des Darlehens auf Grund einer Kündigung oder
(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die unverzins- Teilkündigung des Schuldners stattfinden, sind jedoch
liche, in gleichen Jahresbeträgen zu tilgende Darlehen
unschädlich.
mit einer Laufzeit von mindestens 10 Jahren zur Förde-
rung des Baues von Wohnungen in Berlin (West) ge- (4) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind nur anzu-
währen, ermäßigt sich unter den Voraussetzungen der wenden, soweit die Darlehen 10 000 Deutsche Mark für
Absätze 3 bis 7 die Einkommensteuer oder Körper- jede geförderte Wohnung nicht übersteigen.
schaftsteuer für den Veranlagungszeitraum der Hin-
gabe um 20 vom Hundert der hingegebenen Darlehen. (5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 sind auf
Werden die Darlehen von Steuerpflichtigen, die den Darlehen entsprechend anzuwenden, die der Woh-
Gewinn nach§ 4 Abs. 1 oder§ 5 des Einkommensteuer- nungsbau-Kreditanstalt Berlin oder der Berliner Pfand-
gesetzes ermitteln, aus Mitteln des Betriebs gegeben, brief-Bank gewährt werden. Die Wohnungsbau-Kredit-
so sind die Darlehen in der Bilanz mit dem Wert anzu- anstalt Berlin und die Berliner Pfandbrief-Bank haben
setzen, der sich nach Abzug von Zwischenzinsen unter die Darlehen, gegebenenfalls unter Einschaltung von
Berücksichtigung von Zinseszinsen vom Nennbetrag Berliner Kreditinstituten, an Bauherren weiterzugeben,
der Darlehen ergibt. Dabei ist von einem Zinssatz von die die Darlehen unverzüglich und unmittelbar zur Finan-
höchstens 5,5 vom Hundert auszugehen. Die Sätze 2 zierung der in Absatz 2 bezeichneten Bauvorhaben ver-
und 3 gelten auch, wenn die Hingabe der Darlehen nicht wenden. Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin und die
durch den Betrieb veranlaßt ist. Sind die Darlehen aus Berliner Pfandbrief-Bank haben sicherzustellen, daß die
Mitteln eines Betriebs gegeben worden, so ermäßigt Darlehen nur zu diesen Zwecken verwendet werden. Ist
sich die Einkommensteuer oder Körperschafts teuer des der Bedarf an Darlehen für die bezeichneten Zwecke
Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr gedeckt, so können die Wohnungsbau-Kreditanstalt
endet, in dessen Verlauf die Darlehen gegeben worden Berlin und die Berliner Pfandbrief-Bank den Abschluß
sind. weiterer Darlehensverträge ablehnen.
(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die verzins-
(6) Die Ermäßigung der Einkommensteuer oder
liche Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens
Körperschaftsteuer nach den Absätzen 1 und 2 darf
25 Jahren zur Förderung des Baues, des Umbaues, der
zusammen mit der Ermäßigung der Einkommensteuer
Erweiterung, der Modernisierung und der Instand-
oder Körperschaftsteuer nach § 16 50 vom Hundert
setzung von Gebäuden in Berlin (West) gewähren,
der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nicht
ermäßigt sich unter den Voraussetzungen der Absät-
übersteigen, die sich ohne die Ermäßigungen ergeben
ze 3 bis 7 die Einkommensteuer oder Körperschaft-
würde.
steuer für den Veranlagungszeitraum der Hingabe um
20 vom Hundert der hingegebenen Darlehen. Satz 1 ist (7) Zum Nachweis der in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2,
nur anzuwenden, wenn die Darlehen nach den vertrag- Absatz 3 Satz 1 und in den Absätzen 4 und 5 bezeich-
lichen Vereinbarungen neten Voraussetzungen ist eine Bescheinigung des
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1982 239
Senators für Bau- und Wohnungswesen, Berlin, oder Erzeugung von Energie oder Wärme oder
der von ihm bestimmten Stelle vorzulegen. unmittelbar der Datenverarbeitung dienen,
cc) des Dienstleistungsgewerbes unmittelbar
der Datenverarbeitung dienen, wenn der Um-
§ 18
satz des Betriebs (der Betriebstätte) in Berlin
Anwendung der §§ 16 und 17 durch Arbeitnehmer (West) im Kalenderjahr der Anschaffung oder
Herstellung und in den beiden folgenden
Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Ein-
Kalenderjahren überwiegend auf sonstige
künften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein
Leistungen an Auftraggeber außerhalb von
Steuerabzug vorgenommen wird, und liegen die Voraus-
Berlin (West) entfällt,
setzungen des § 46 Abs. 1 und 2 des Einkommensteu-
ergesetzes nicht vor, so kann die Veranlagung zur An- auf 25 vom Hundert der Anschaffungs- oder
wendung der Vorschriften der §§ 16 und 17 beantragt Herstellungskosten,
werden; § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a und Abs. 3 und
5 des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzu- b) ausschließlich der Forschung oder Entwicklung
wenden. im Sinne des§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe u Satz 4
des Einkommensteuergesetzes dienen, auf 40
vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-
lungskosten, soweit diese den Betrag von
Artikel III 500 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht
Investitionszulage übersteigen, und auf 30 vom Hundert der diesen
Betrag übersteigenden Anschaffungs- oder
§19 Herstellungskosten;
Investitionszulage für Investitionen 2. a) für unbewegliche Wirtschaftsgüter, die die
in Berlin (West) Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
(1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuer- Buchstabe a Doppelbuchstabe dd erfüllen,
gesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die in b) aa) für Ausbauten und Erweiterungen an unbe-
Berlin (West) einen Betrieb (eine Betriebstätte) haben, weglichen Wirtschaftsgütern, wenn die aus-
können für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagever- gebauten oder neu hergestellten Teile min-
mögens und Ausbauten, Erweiterungen und andere destens 3 Jahre nach ihrer Herstellung,
nachträgliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren un-
beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bb) für andere nachträgliche Herstellungsarbei-
die Gebäude, Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder ten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern,
im Teileigentum stehende Räume sind, eine Investi- wenn die unbeweglichen Wirtschaftsgüter
tionszulage erhalten. Werden von einer Gesellschaft im mindestens 3 Jahre nach Beendigung der
Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuerge- nachträglichen Herstellungsarbeiten
setzes Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt
die Voraussetzungen des§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
oder Ausbauten, Erweiterungen oder andere nachträg- Buchstabe a Doppelbuchstabe dd erfüllen,
liche Herstellungsarbeiten vorgenommen, gilt Satz 1 mit
der Maßgabe, daß der Gesellschaft eine Investitions- auf 20 vom Hundert der Herstellungskosten.
zulage gewährt wird. Die Investitionszulage beträgt
Wird der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abwei-
1. 10 vom Hundert der Summe der Anschaffungs- oder chenden Wirtschaftsjahr ermittelt, so tritt an die Stelle
· Herstellungskosten der im Kalenderjahr angeschaff- des Kalenderjahrs das Wirtschaftsjahr, das im Kalen-
ten oder hergestellten abnutzbaren beweglichen derjahr endet.
Wirtschaftsgüter und
2. 15 vom Hundert der Summe der Herstellungskosten (2) Die Investitionszulage wird nur für neue abnutz-
der im Kalenderjahr hergestellten abnutzbaren unbe- bare bewegliche Wirtschaftsgüter gewährt, die zum
weglichen Wirtschaftsgüter und der im Kalenderjahr Anlagevermögen eines Betriebs (einer Betriebstätte) in
beendeten Ausbauten, Erweiterungen und anderen Berlin (West) gehören und mindestens 3 Jahre nach
nachträglichen Herstellungsarbeiten an abnutzbaren ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem solchen
unbeweglichen Wirtschaftsgütern. Betrieb (einer solchen Betriebstätte) verbleiben; bei
Sie erhöht sich Schiffen tritt an die Stelle des Zeitraums von 3 Jahren
ein Zeitraum von 8 Jahren. Für Personenkraftfahrzeuge
1. für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des wird eine Investitionszulage nur gewährt, wenn sie im
Anlagevermögens, die mindestens 3 Jahre nach ihrer eigenen gewerblichen Betrieb ausschließlich der Beför-
Anschaffung oder Herstellung derung von Personen gegen Entgelt dienen oder an
a) in einem Betrieb (einer Betriebstätte) Selbstfahrer vermietet oder für Fahrschulzwecke ver-
wendet werden. Für geringwertige Wirtschaftsgüter im
aa) des verarbeitenden Gewerbes - ausgenom- Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
men Baugewerbe - unmittelbar oder mittel- und für Luftfahrzeuge wird eine Investitionszulage nicht
bar der Fertigung oder unmittelbar der Daten- gewährt. Für abnutzbare unbewegliche Wirtschafts-
verarbeitung dienen, güter des Anlagevermögens sowie für Ausbauten,
bb) der Energiewirtschaft einschließlich Fern- Erweiterungen und andere nachträgliche Herstellungs-
heizwerke unmittelbar oder mittelbar der arbeiten an abnutzbaren unbeweglichen Wirtschafts-
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
gütern des Anlagevermögens, die Gebäude, Gebäude- (6) Das Finanzamt setzt die Investitionszulage durch
teile, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum schriftlichen Bescheid fest. Die Investitionszulage ist in-
stehende Räume sind, wird die Investitionszulage nur nerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Be-
gewährt,wenn scheids auszuzahlen.
1. die unbeweglichen Wirtschaftsgüter in Berlin (West)
errichtet werden und die Voraussetzungen des § 14 (7) Auf die Investitionszulage sind die für Steuerver-
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erfüllen, gütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung
einschließlich der Vorschriften über außergerichtliche
2. a) die Ausbauten oder Erweiterungen an in Berlin Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt
(West) belegenen unbeweglichen Wirtschaftsgü- nicht für § 163 der Abgabenordnung sowie für diejeni-
tern vorgenommen werden und die ausgebauten gen Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen und Ver-
oder neu hergestellten Teile mindestens 3 Jahre brauchsteuervergütungen betreffen. Abweichende Vor-
nach ihrer Herstellung, schriften dieses Gesetzes bleiben unberührt.
b) die anderen nachträglichen Herstellungsarbeiten (8) Der Anspruch auf die Investitionszulage erlischt
an in Berlin (West) belegenen unbeweglichen mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit bewegliche
Wirtschaftsgütern vorgenommen werden und Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstel-
diese Wirtschaftsgüter mindestens 3 Jahre nach lungskosten bei der Bemessung der Investitionszulage
Beendigung der nachträglichen Herstellungs- berücksichtigt worden sind, nicht mindestens 3 Jahre -
arbeiten bei Schiffen nicht mindestens 8 Jahre - seit ihrer An-
die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 schaffung oder Herstellung in einem Betrieb oder einer
Buchstabe a oder Abs. 4 erfüllen. Betriebstätte in Berlin (West) verblieben sind. Das glei-
che gilt, soweit bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern,
Ausbauten, Erweiterungen oder anderen nachträglichen
(3) Die Investitionszulage kann bereits für im Kalen- Herstellungsarbeiten die nach Absatz 2 Satz 4 erforder-
derjahr (Wirtschaftsjahr) aufgewendete Anzahlungen lichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Der An-
auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten spruch auf die erhöhte Investitionszulage nach Absatz 1
gewährt werden. In diesem Fall dürfen die nach den Ab- Satz 4 erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit, so-
sätzen 1 und 2 begünstigten Anschaffungs- oder Her- weit bei Wirtschaftsgütern, Ausbauten, Erweiterungen
stellungskosten im Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr oder anderen nachträglichen Herstellungsarbeiten die
der Anschaffung oder Herstellung bei der Bemessung nach dieser Vorschrift erforderlichen Voraussetzungen
der Investitionszulage nur berücksichtigt werden, so- nicht erfüllt werden; in diesen Fällen bleibt der Anspruch
weit sie die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten auf die Investitionszulage nach Absatz 1 Satz 3 unbe-
übersteigen. § 7 a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommen- rührt, soweit bei den Wirtschaftsgütern, Ausbauten, Er-
steuergesetzes gilt entsprechend. weiterungen oder anderen nachträglichen Herstel-
lungsarbeiten die nach Absatz 2 erforderlichen Voraus-
(4) Die Investitionszulage gehört nicht zu den Ein- setzungen vorliegen.
künften im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie
mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs- oder Her-
(9) Ist die Investitionszulage zurückzuzahlen, weil der
stellungskosten.
Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben oder
geändert worden ist, so ist der Rückzahlungsanspruch
(5) Die Investitionszulage wird auf Antrag nach Ablauf vom Zeitpunkt der Auszahlung, in den Fällen des Absat-
des Kalenderjahrs, in dem die Wirtschaftsgüter, Aus- zes 8 von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzun-
bauten, Erweiterungen und anderen nachträglichen gen für die Aufhebung oder Änderung des Bescheides
Herstellungsarbeiten angezahlt, angeschafft oder ganz eingetreten sind, nach § 238 der Abgabenordnung zu
oder teilweise hergestellt worden sind (bei einem vom verzinsen. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des
Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr: nach Ab- Kalenderjahrs, in dem der Bescheid aufgehoben oder
lauf des Kalenderjahrs, in dem das Wirtschaftsjahren- geändert worden ist.
det, in dem die Wirtschaftsgüter, Ausbauten, Erweite-
rungen und anderen nachträglichen Herstellungsarbei-
(10) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die
ten angezahlt, angeschafft oder ganz oder teilweise her-
auf Grund dieses Artikels ergehende Verwaltungsakte
gestellt worden sind), durch das für den Antragsteller für
der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.
die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Fi-
nanzamt aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer gewährt. Personengesellschaften
wird die Investitionszulage von dem Finanzamt gewährt, § 20
das für die einheitliche oder gesonderte Feststellung Verfolgung von Straftaten nach§ 264
der Einkünfte zuständig ist. Der Antrag auf Gewährung des Strafgesetzbuches
der Investitionszulage kann nur innerhalb von
9 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs gestellt wer- Für die Verfolgung einer Straftat nach § 264 des
den. In dem Antrag müssen die Wirtschaftsgüter, Aus- Strafgesetzbuches, die sich auf die Investitionszulage
bauten, Erweiterungen und anderen nachträglichen bezieht, sowie der Begünstigung einer Person, die eine
Herstellungsarbeiten, für die eine Investitionszulage be- solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften
ansprucht wird, so genau bezeichnet werden, daß ihre der Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuer-
Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist. straftaten entsprechend.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1982 241
Abschnitt II Körperschaftsteuer um 22,5 vom Hundert, soweit sie
nach§ 23 Nr. 2 auf Einkünfte aus diesen Betriebstätten
Steuererleichterungen entfällt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist der Steu-
und Arbeitnehmervergünstigungen erpflichtige Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1
Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, so genügt es,
Artikel IV wenn die in Satz 1 bezeichnete Mindestzahl von Arbeit-
nehmern insgesamt in den in Berlin (West) unterhalte-
Einkommensteuer (Lohnsteuer)
nen Betriebstätten des Unternehmens, an dem der
und Körperschaftsteuer steuerpflichtige beteiligt ist, beschäftigt worden ist. Un-
terhält ein Steuerpflichtiger Betriebstätten mehrerer
§ 21 Gewerbebetriebe in Berlin (West), so werden die Ermä-
Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer ßigungen nur insoweit gewährt, als in den Betriebstätten
und Körperschaftsteuer des einzelnen Gewerbebetriebs die in Satz 1 bezeich-
nete Mindestzahl von Arbeitnehmern beschäftigt
(1) Bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen,· worden ist.
die
1. ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) zu § 22
Beginn des Veranlagungszeitraums haben oder ihn
Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer
im laufe des Veranlagungszeitraums begründen
bei Zuzug von Arbeitnehmern
oder
Bei zur Einkommensteuer veranlagten Arbeitneh-
2. bei mehrfachem Wohnsitz während des ganzen Ver-
mern, die, ohne die Voraussetzungen des§ 21 Abs. 1 zu
anlagungszeitraums einen Wohnsitz in Berlin (West)
haben und sich dort vorwiegend aufhalten oder erfüllen, in Berlin (West) ihren Aufenthalt begründen und
dort eine nichtselbständige Beschäftigung für einen
3. - ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses zusammenhängenden Zeitraum von mindestens
Gesetzes zu haben - ihren gewöhnlichen Aufenthalt 3 Monaten aufnehmen, ermäßigt sich die tarifliche Ein-
in Berlin (West) haben, kommensteuer (§ 32 a Abs. 1 und 5 des Einkommen-
ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer (§ 32 a steuergesetzes), soweit sie auf Einkünfte im Sinne des
Abs. 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes), soweit § 23 Nr. 4 Buchstabe a aus dieser Beschäftigung
sie auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 23 entfällt, um 30 vom Hundert. § 21 Abs. 1 Satz 3 und 4
entfällt, um 30 vom Hundert. BeiEhegatten im Sinne des gilt entsprechend.
§ 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes genügt es
für die Ermäßigung, wenn einer der Ehegatten die Vor- § 23
aussetzungen des Satzes 1 erfüllt. Die Ermäßigung der Einkünfte aus Berlin (West)
Einkommensteuer, die auf Einkünfte aus nichtselbstän-
diger Arbeit im Sinne des§ 23 Nr. 4 Buchstabe a entfällt, Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 21- sind
ist durch die für den Veranlagungszeitraum gezahlten 1. Einkünfte aus in Berlin (West) betriebener Land- und
Zulagen nach§ 28 Abs. 1 Satz 1 abgegolten, soweit sie Forstwirtschaft;
diese nicht übersteigt. Zulagen zum Arbeitslohn, von
dem die Lohnsteuer nach§ 40 a des Einkommensteuer- 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in einer Betrieb-
gesetzes mit einem Pauschsteuersatz erhoben worden stätte in Berlin (West) erzielt worden sind. Hat ein
ist, bleiben außer Betracht. Gewerbebetrieb Betriebstätten (Teile von Betrieb-
stätten) in Berlin (West) und an anderen Orten unter-
(2) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und halten, so gilt als Gewinn der Betriebstätten in Berlin
Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung und ihren (West) der Teil des Gesamtgewinns, der sich aus
Sitz ausschließlich in Berlin (West) haben, ermäßigt dem Verhältnis ergibt, in dem die Arbeitslöhne, die an
sich vorbehaltlich des Satzes 2 die tarifliche Körper- die bei den Betriebstätten in Berlin (West) beschäf-
schaftsteuer (§ 23 Abs. 1 bis 4 und § 26 Abs. 6 des tigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu der
Körperschaftsteuergesetzes), soweit sie auf Einkünfte Summe der Arbeitslöhne stehen, die an die bei allen
aus Berlin (West) im Sinne des § 23 entfällt, um 22,5 Bet,·iebstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt
vom Hundert. Die tarifliche Körperschaftsteuer ermäßigt worden sind. Für den Begriff der Arbeitslöhne sind die
sich um 1O vom Hundert für Einkünfte im Sinne des§ 23 Vorschriften des § 31 des Gewerbesteuergesetzes
Nr. 2, soweit die Einkünfte Einnahmen im Sinne des§ 20 maßgebend. liegen Veräußerungsgewinne im Sinne
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes aus des§ 16 des Einkommensteuergesetzes vor, so tritt
Anteilen an Körperschaften oder Personenvereini- insoweit an die Stelle der Aufteilung nach dem
gungen enthalten, die unbeschränkt Körperschaft- Verhältnis der Arbeitslöhne eine Aufteilung nach dem
steuerpflichtig sind. Verhältnis der Werte des anteiligen Betriebsver-
mögens, die für die Berechnung des Veräußerungs-
(3) Bei Steuerpflichtigen, die, ohne die Voraussetzun-
gewinns zugrunde gelegt werden;
gen der Absätze 1 oder 2 zu erfüllen, eine oder mehrere
Betriebstätten eines Gewerbebetriebs in Berlin (West) 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, soweit sie aus
unterhalten, in denen während des Veranlagungszeit- einer in Berlin (West) ausgeübten Tätigkeit erzielt
raums im Durchschnitt regelmäßig insgesamt minde- worden sind;
stens 25 Arbeitnehmer beschäftigt worden sind, ermä-
ßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 30 vom 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn der
Hundert oder vorbehaltlich des Satzes 2 die tarifliche Arbeitslohn
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
a) fü'r eine Beschäftigung in Berlin (West) aus einem § 24
gegenwärtigen Dienstverhältnis bezogen wird.
Wird im Rahmen einer solchen Beschäftigung Behandlung von Organgesellschaften
Arbeitslohn für eine vorübergehende Tätigkeit au- und verbundenen Unternehmen
ßerhalb von Berlin (West) bezogen, so liegen Ein- (1) In den Fällen der §§ 14, 17 und 18 des Körper-
künfte in diesem Sinne dann vor, wenn die Arbeit- schaftsteuergesetzes sind für die Ermittlung der in
nehmer ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin Betriebstätten in Berlin (West) erzielten Einkünfte aus /
(West) haben. Bei Ehegatten, die beide unbe- Gewerbebetrieb (§ 23 Nr. 2) Organgesellschaften als
schränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd Betriebstätten des Organträgers anzusehen.
getrennt leben, genügt es, wenn einer der Ehe-
gatten seinen ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (2) Bestehen bei einem Unternehmen mit einem oder
(West) hat. Eine vorübergehende Tätigkeit außer- mehreren anderen Unternehmen, ohne daß die Voraus-
halb von Berlin (West) ist jeweils höchstens für setzungen des Absatzes 1 vorliegen, Verbindungen or-
die Dauer von 1 2 Monaten anzunehmen, wenn ganisatorischer, finanzieller oder wirtschaftlicher Art, so
sich die Arbeitnehmer anläßlich einer Dienstreise kann das Finanzamt für die Zwecke der Ermäßigung der
oder einer Tätigkeit, die auf eine bestimmte Zeit Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer den Gewinn
oder auf die Zeit der Durchführung eines be- aus Gewerbebetrieb dieses Unternehmens abweichend
stimmten Vorhabens begrenzt ist, außerhalb von von dem bei der Veranlagung zugrunde gelegten Ge-
Berlin (West) aufhalten. Zum Arbeitslohn aus winn ansetzen. Maßgebend ist der Gewinn, der sich
einem gegenwärtigen Dienstverhältnis im Sinne nach den Verhältnissen des Unternehmens ohne die
dieser Vorschrift gehören auch Bezüge und Vor- bezeichneten Verbindungen ergeben hätte.
teile, die nachträglich für Zeiten gewährt werden,
in denen eine Beschäftigung in einem gegen-
wärtigen Dienstverhältnis vorgelegen hat, oder § 25
die gleichzeitig mit einem anderen Arbeitslohn
Berechnung der Ermäßigung der veranlagten
aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis von
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
demselben Arbeitgeber oder aus derselben
öffentlichen Kasse bezogen werden, (1) Sind in dem Einkommen nur Einkünfte aus Berlin
b) vorbehaltlich der Regelung in Buchstabe a letzter (West) enthalten oder beträgt der Gesamtbetrag der
Satz als Wartegeld, Ruhegeld, Witwen- und Einkünfte nicht mehr als 3 000 Deutsche Mark, so wird
Waisengeld oder andere Bezüge und Vorteile aus die Ermäßigung vorbehaltlich des Absatzes 3 in vollem
früheren Dienstleistungen zufließt; Umfang gewährt.
(2) Sind in dem Einkommen neben den Einkünften aus
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen Berlin (West) noch andere Einkünfte enthalten, so ist die
a) im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 bis Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für die
9 des Einkommensteuergesetzes, wenn der Berechnung der Ermäßigung
Steuerpflichtige nachweist,
1. bei Steuerpflichtigen im Sinne des§ 21 Abs. 1 und 2
aa) daß der Schuldner der Kapitalerträge seinen
im Verhältnis der Summe aller Einkünfte aus Berlin
ausschließlichen Wohnsitz oder seine Ge- (West) - § 23 - zum Gesamtbetrag der Einkünfte,
schäftsleitung und seinen Sitz in Berlin
(West) hat oder 2. bei Steuerpflichtigen im Sinne des§ 22 im Verhältnis
bb) daß es sich um Zinsen auf Einlagen ein- der nach dieser Vorschrift für die Ermäßigung zu be-
schließlich Darlehen bei einer in Berlin rücksichtigenden Einkünfte aus nichtselbständiger
(West) belegenen Betriebstätte eines Kredit- Arbeit aus Berlin (West) zum Gesamtbetrag der
instituts handelt, Einkünfte,
b) im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommen- 3. bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 21 Abs. 3 im
steuergesetzes, wenn das Kapitalvermögen Verhältnis der für die Ermäßigung zu berücksichti-
durch Grundbesitz in Berlin (West), durch Rechte genden Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Berlin
in Berlin (West), die den Vorschriften des bürger- (West) - § 23 Nr. 2 - zum Gesamtbetrag der Einkünf-
lichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder te
durch Schiffe, die in ein Schiffsregister in Berlin
(West) eingetragen sind, gesichert ist; aufzuteilen. Beträgt die Summe der für die Ermäßigung
der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nicht zu
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne berücksichtigenden Einkünfte nicht mehr als 3 000
des§ 21 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergeset- Deutsche Mark, so wird die Ermäßigung vorbehaltlich
zes, wenn das unbewegliche Vermögen, die Sach- des Absatzes 3 in vollem Umfang gewährt.
inbegriffe, gewerblichen Erfahrungen oder Gerech-
tigkeiten in Berlin (West) belegen oder in ein öffent- (3) Bestehen die Einkünfte aus Berlin (West) aus-
liches Buch oder Register in Berlin (West) einge- schließlich aus Einkünften aus nichtselbständiger
tragen sind oder in einer in Berlin (West) belegenen Arbeit im Sinne des§ 23 Nr. 4 Buchstabe a, so wird die
Betriebstätte verwertet werden; nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Ermäßigung nur
insoweit gewährt, als sie die Zulagen nach § 28 Abs. 1
7. Einkünfte im Sinne des § 22 des Einkommensteuer- Satz 1 und 2 übersteigt. Bestehen die Einkünfte aus
gesetzes. Berlin (West) nur zum Teil aus Einkünften aus nichtselb-
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1982 243
ständiger Arbeit im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a, § 27
so ist die Ermäßigung im Verhältnis der letztgenannten
Ermittlung der Teilbeträge
Einkünfte in den Fällen des Absatzes 1 und des Ab-
des verwendbaren Eigenkapitals
satzs 2 Satz 2 zum Gesamtbetrag der Einkünfte und in unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften
den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 zur Summe der
Einkünfte aus Berlin (West) aufzuteilen. Die Ermä- Hat sich die Körperschaftsteuer für Einkünfte aus
ßigung, die hiernach auf die Einkünfte aus nichtselb- Berlin (West) nach§ 21 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1
ständiger Arbeit im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a ermäßigt, gelten diese Einkünfte für die Gliederung des
entfällt, wird nur insoweit gewährt, als sie die Zulagen verwendbaren Eigenkapitals in Höhe des Ermäßigungs-
nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 übersteigt. betrags als nicht mit Körperschaftsteuer belastete Ver-
mögensmehrungen im Sinne des§ 30 Abs. 1 Nr. ,3 des
(4) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, Körperschaftsteuergesetzes. Um denselben Betrag gilt
daß Einkünfte, bei denen die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer, der die ermäßigt besteuerten
Körperschaftsteuer durch den Steuerabzug als abge- Einkünfte unterlegen haben, als erhöht. Im übrigen
golten gilt, im Fall des Absatzes 2 unberücksichtigt blei- gelten die Vorschriften des Vierten Teils des Körper-
ben, Freibeträge, Verlustabzüge, nicht entnommene Ge- schaftsteuergesetzes.
winne, abzuziehende ausländische Einkommensteuer
oder Körperschaftsteuervon den Einkünften abgezogen
werden, mit denen sie wirtschaftlich zusammenhängen Artikel V
oder auf die sie sich beziehen, nachzuversteuernde
Vergünstigung für Arbeitnehmer
Mehrentnahmen diesen hinzugerechnet werden.
Desgleichen kann durch Rechtsverordnung bestimmt in Berlin (West)
werden, daß in den Fällen der§§ 34 und 34 b des Ein-
kommensteuergesetzes die außerordentlichen Ein- § 28
künfte und die darauf entfallende Einkommensteuer von
der Aufteilung nach Absatz 2 ausgenommen oder für die Vergünstigung durch Zulagen
Berechnung der Ermäßigung nach den Grundsätzen des (1) Arbeitnehmer, denen Arbeitslohn für eine Be-
Absatzes 2 gesondert berücksichtigt werden. schäftigung in Berlin (West) aus einem gegenwärtigen
Dienstverhältnis zufließt(§ 23 Nr. 4 Buchstabe a), erhal-
ten unbeschadet der Steuererleichterungen nach den
§ 26 Vorschriften der §§ 21, 22 und 26 eine Vergünstigung
Ermäßigung der Lohnsteuer durch Gewährung von Zulagen. Das gilt auch, solange
bei Unterbrechung oder Einschränkung der Beschäfti-
(1) Die Lohnsteuer, die auf Einkünfte aus Berlin gung im Rahmen eines solchen Dienstverhältnisses der
(West) im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe b entfällt, er- Arbeitslohn fortgezahlt wird. Wird bei einer Unterbre-
mäßigt sich um 30 vom Hundert bei Arbeitnehmern, die chung oder Einschränkung der Beschäftigung der
Arbeitslohn nicht oder nicht mehr fortgezahlt, so werden
a) ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) zu Zulagen je Kalendertag weitergewährt, solange
Beginn des Kalenderjahrs haben oder ihn im laufe
des Kalenderjahrs begründen oder 1. der Arbeitnehmer nachweislich erkrankt ist oder
2. Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenver-
b) bei mehrfachem Wohnsitz während des ganzen sicherung,
Kalenderjahrs einen Wohnsitz in Berlin (West) haben
und sich dort überwiegend aufhalten oder 3. Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallver-
sicherung,
c) - ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses 4. Übergangsgeld nach den §§ 16 bis 16 f des Bun-
Gesetzes zu haben - ihren gewöhnlichen Aufenthalt desversorgungsgesetzes,
in Berlin (West) haben.
5. Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld,
Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig 6. Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des Mut-
sind und nicht dauernd getrennt leben, genügt es für die terschutzgesetzes oder der Reichsversicherungs-
Ermäßigung, wenn einer der Ehegatten die Voraus-
ordnung,
setzungen erfüllt.
7. Übergangsgeld während der Durchführung medizi-
(2) Wird für die in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer nischer und berufsfördernder Maßnahmen zur
ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt, so ist die Rehabilitation aus den gesetzlichen Rentenversi-
nach den § 42 Abs. 4, § 42 a Abs. 2 oder § 42 b Abs. 2 cherungen,
des Einkommensteuergesetzes ermittelte Jahreslohn- 8. Unterhaltsgeld während der Teilnahme an Maßnah-
steuer für die Berechnung des Erstattungsbetrags um men der beruflichen Bildung oder Übergangsgeld
30 vom Hundert zu ermäßigen, soweit sie auf Einkünfte während der Teilnahme an Maßnahmen der beruf-
im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe b entfällt. lichen Rehabilitation nach dem Arbeitsförderungs-
gesetz,
(3) Beziehen Arbeitnehmer neben Einkünften aus
9. Übergangsgeld während einer Berufsförderungs-
Berlin (West) im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe b
maßnahme nach§ 26 a des Bundesversorgungsge-
andere Einkünfte ·aus nichtselbständiger Arbeit, so
gelten für die Berechnung der Ermäßigung die Vor- setzes,
schriften des § 25 Abs. 2 entsprechend. 10. Entschädigung nach dem Bundesseuchengesetz
244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
bezogen wird, höchstens aber für die Dauer von 78 (4) Die Zulage beträgt 8 vom Hundert der Bemes-
Wochen. Die Zulage wird auch Arbeitnehmern gewährt, sungsgrundlage zuzüglich eines Zuschlags für jedes
die Konkursausfallgeld nach dem Arbeitsförderungs- Kind des Arbeitnehmers, das auf seiner Lohnsteuerkar-
gesetz beziehen; dabei sind die Zeiten zu berücksich- te oder auf einer entsprechenden Bescheinigung für den
tigen, für die der Arbeitnehmer noch Ansprüche auf jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum eingetragen ist.
Arbeitsentgelt hat, die seinen Anspruch auf Konkurs- Der Kinderzuschlag beträgt 49,50 Deutsche Mark mo-
ausfallgeld begründen. Das gilt nicht, soweit für diese natlich, 11 ,25 Deutsche Mark wöchentlich oder -2,25
Zeiten bereits Zulagen gewährt worden sind. Die Zula- Deutsche Mark täglich für jedes Kind. Bei anderen als
gen gelten weder als steuerpflichtige Einnahmen im Sin- monatlichen, wöchentlichen oder täglichen lohnab-
ne des Einkommensteuergesetzes noch als Einkom- rechnungszeiträumen beträgt der Zuschlag 2,25 Deut-
men, Verdienst oder Entgelt im Sinne der Sozialversi- sche Mark je Arbeitstag (Absatz 3 Satz 2).
cherung, der Arbeitslosenversicherung und der Arbeits-
losenhilfe. Sie gelten arbeitsrechtlich nicht als Bestand- (5) Der Arbeitgeber hat die Zulagen zu errechnen; da-
teil des Lohns oder Gehalts. bei ist der Zuschlag für ein Kind des Arbeitnehmers (Ab-
satz 4) nur zu berücksichtigen, wenn das Kind auf der
(2) Bemessungsgrundlage für die Zulage ist Lohnsteuerkarte oder einer entsprechenden Bescheini-
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 der aus gung des Arbeitnehmers für den jeweiligen Lohnabrech-
einem gegenwärtigen Dienstverhältnis bezogene nungszeitraum eingetragen ist. Wird der Steuerabzug
Arbeitslohn ( § 23 Nr. 4 Buchstabe a) des Lohnab- nach der Steuerklasse IV durchgeführt, ermäßigen sich
rechnungszeitraums, die in Absatz 4 genannten Beträge des Kinderzuschlags
auf die Hälfte. Der Arbeitgeber hat die Zulagen
2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 der auf einen
Kalendertag entfallende Arbeitslohn des Lohnab- 1. bei monatlichen oder längeren Lohnabrechnungs-
rechnungszeitraums, der der Unterbrechung oder zeiträumen jeweils zusammen mit dem Arbeitslohn,
Einschränkung vorhergeht; hat das Dienstverhältnis 2. bei kürzeren als monatlichen Lohnabrechnungszeit-
erst im laufenden Lohnabrechnungszeitraum begon- räumen jeweils für alle in einem Kalendermonat
nen, so ist Bemessungsgrundlage für die Zulage der endenden Lohnabrechnungszeiträume zusammen
auf einen Kalendertag umgerechnete Arbeitslohn, mit dem Arbeitslohn für den letzten in dem Kalender-
der bei der für den Arbeitnehmer maßgebenden monat endenden Lohnabrechnungszeitraum
regelmäßigen Arbeitszeit für den Lohnabrechnungs-
auszuzahlen. In den den Arbeitnehmern erteilten Lohn-
zeitraum ohne die Unterbrechung oder Einschrän-
abrechnungen sind der Arbeitslohn und die Zulagen ge-
kung zu zahlen wäre. Arbeitslohn, der während der
trennt auszuweisen. Der Arbeitgeber hat die Summe der
Unterbrechnung oder Einschränkung zufließt, bleibt
Zulagen dem Betrag, den er für seine Arbeitnehmer ins-
außer Betracht,
gesamt an Lohnsteuer einbehalten hat, zu entnehmen
3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 das Arbeitsent- und bei der nächsten Lohnsteueranmeldung in einer
gelt aus einer Beschäftigung in Berlin (West) (§ 23 Summe abzusetzen. Übersteigt der zu entnehmende
Nr. 4 Buchstabe a), das den Anspruch auf Konkurs- Betrag den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer einbe-
ausfallgeld begründet (§§ 141 b, 141 c des Arbeits- halten ist, so wird der übersteigende Betrag dem Arbeit-
förderungsgesetzes). geber auf Antrag von dem Finanzamt, an das die Lohn-
Arbeitslohn des Lohnabrechnungszeitraums sind der steuer abzuführen wäre, aus den Einnahmen an Lohn-
laufende Arbeitslohn, der für den Lohnabrechnungszeit- steuer ersetzt. Die vom Arbeitgeber entnommenen Be-
raum gezahlt wird, und sonstige Bezüge, die in dem träge (Satz 5), die vom Finanzamt ersetzten Beträge
Lohnabrechnungszeitraum zufließen. Bezüge, von (Satz 6) sowie etwa vom Finanzamt selbst ausgezahlte
denen die Lohnsteuer nach den§§ 40 und 40 b des Ein- Zulagen mindern die Lohnsteuereinnahmen.
kommensteuergesetzes mit einem Pauschsteuersatz (6) Der Zuschlag für ein Kind des Arbeitnehmers
erhoben wird, und steuerfreie Einnahmen mit Ausnahme (Absatz 4), das bei der Errechnung der Zulage durch
der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- den Arbeitgeber nicht zu berücksichtigen ist (Absatz 5),
und Nachtarbeit(§ 3 b des Einkommensteuergesetzes) wird auf Antrag nach Ablauf des Kalenderjahrs durch
bleiben außer Betracht. das Finanzamt errechnet und ausgezahlt; der Antrag ist
(3) Die Bemessungsgrundlage für die Zulage nach vorbehaltlich des§ 29 Abs. 2 Satz 2 an das Finanzamt
Absatz 1 Satz 1 und 2 ist bei monatlicher Lohnabrech- zu richten,·· das für einen Lohnsteuer-Jahresausgleich
nung auf einen durch 10, bei wöchentlicher Lohnabrech- des Arbeitnehmers zuständig ist. Der Kinderzuschlag ist
nung auf einen durch 2,5 und bei täglicher Lohnabrech- von dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem die Voraus-
nung auf einen durch 0,5 ohne Rest teilbaren Betrag setzungen für die Eintragung des Kindes auf der Lohn-
aufzurunden; bei anderen Lohnabrechnungszeiträumen steuerkarte oder einer entsprechenden Bescheinigung
des Arbeitnehmers vorgelegen haben.
ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus dem mit der
Zahl der Arbeitstage vervielfachten Tagesarbeitslohn, (7) Die Zulage nach Absatz 1 Satz 4 ist von dem
der auf einen durch 0,5 ohne Rest teilbaren Betrag auf- zuständigen Arbeitsamt zu errechnen und zusammen
zurunden ist. Zur Feststellung der Zahl der Arbeitstage mit dem Konkursausfallgeld auszuzahlen; sie ist den
sind von der Zahl der Kalendertage des Lohnabrech- Arbeitnehmern gegenüber gesondert auszuweisen. Die
nungszeitraums für je 7 Tage 2 Tage abzuziehen. Die ausgezahlten Zulagen werden dem Arbeitsamt auf An-
Bemessungsgrundlage für die Zulage nach Absatz 1 trag von dem Finanzamt, an das der Arbeitgeber die
Satz 3 ist auf einen durch 0,5 ohne Rest teilbaren Betrag Lohnsteuer abzuführen hätte, aus den Einnahmen an
und für die Zulage nach Absatz 1 Satz 4 auf einen durch Lohnsteuer ersetzt. Absatz 5 letzter Satz gilt ent-
10 ohne Rest teilbaren Betrag aufzurunden. sprechend.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1982 245
(8) Hat das Arbeitsamt den Konkursverwalter mit der konto. nicht zu führen ist, in entsprechenden Aufzeich-
Errechnung und Auszahlung des Konkursausfallgeldes nungen voneinander getrennt einzutragen. In der Lohn-
beauftragt(§ 141 i des Arbeitsförderungsgesetzes), so steuerbescheinigung und im Lohnzettel sind nur die
hat der Konkursverwalter auch die Zulage zu errechnen Zulagen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 besonders zu
und auszuzahlen. Die Mittel für die Auszahlung werden bescheinigen.
vom Arbeitsamt dem Konkursverwalter zur Veriügung
gestellt und dem Arbeitsamt auf Antrag von dem Finanz- (6) Beträge, die beim Finanzamt auf Grund eines mit
amt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen der Zahlung der Zulagen zusammenhängenden Tatbe-
hätte, ersetzt. standes, insbesondere auf Grund einer Rückforderung
von Zulagen vom Arbeitnehmer oder einer Inanspruch-
(9) Soweit die in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Lei- nahme des Arbeitgebers im Rahmen seiner Haftung,
stungen nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt werden, hat eingehen, erhöhen die Lohnsteuereinnahmen.
der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für einen Zu-
(7) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf
lagenanspruch nach Absatz 1 Satz 3 gegenüber dem
Arbeitgeber nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Vor- Grund dieses Artikels ergehenden Verwaltungsakte der
Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.
lage von Belegen über den Bezug einer der in Absatz 1
Satz 3 bezeichneten Leistungen zu erbringen. Der
Arbeitgeber hat die Art der Leistung und den Zeitraum, § 29 a
für den sie gezahlt worden ist, im Lohnkonto zu ver- Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften
merken. der Abgabenordnung
(10) Der Anspruch auf die Zulage ist nicht übertrag- (1) Für die Zulage gelten die Strafvorschriften des
bar. § 370 Abs. 1 bis 4, der§§ 371,375 Abs. 1 und des§ 376
§ 29 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs. 1 ,
4 und des § 384 der Abgabenordnung entsprechend.
Ergänzende Vorschriften
(2) Für Strafveriahren wegen einer Straftat nach Ab-
(1) Auf die Zulage sind die für Steuervergütungen gel- satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine
tenden Vorschriften der Abgabenordnung einschließlich solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für
der Vorschriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe das Bußgeldveriahren wegen einer Ordnungswidrigkeit
entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für§ 163 der nach Absatz 1 die §§ 409 bis 41 2 der Abgabenordnung
Abgabenordnung sowie für diejenigen Vorschriften, die entsprechend.
lediglich Zollvergütungen und Verbrauchsteuerver-
gütungen betreffen. Abweichende Vorschriften dieses Artikel VI
Gesetzes bleiben unberührt.
Ermächtigungsvorschriften
(2) Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß das Fi-
nanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzu- § 30
führen hat oder in den Fällen des § 28 Abs. 7 und 8 ab-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-
zuführen hätte, die Zulage durch schriftlichen Bescheid
festsetzt. Das gilt auch in den Fällen, in denen neben der mung des Bundesrates
Festsetzung der Zulage von 8 vom Hundert die Gewäh- 1. zur Durchführung dieses Abschnitts Rechtsverord-
rung eines Kinderzuschlags beantragt wird. Der Antrag nungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der
ist bis zum Ablauf von 2 Monaten nach dem Ende des Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung und bei der Ge-
Zeitraums, für den die Zulage nach § 28 Abs. 5 Satz 3 währung der Zulagen, zur Beseitigung von Unbillig-
auszuzahlen ist, in den Fällen des§ 28 Abs. 7 und 8 bis keiten in Härtefällen oder zur Verwaltungsverein-
zum Ablauf von 2 Monaten nach der Auszahlung des fachung eriorderlich ist, und zwar
Konkursausfallgeldes, zu stellen. Die Frist kann auf An- a) über die Abgrenzung des begünstigten Personen-
trag verlängert werden. kreises,
(3) Ist eine Zulage durch Bescheid rechtskräftig fest- b) über die Ermittlung und Abgrenzung der Einkünfte
gesetzt worden, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die aus Berlin (West) einschließlich der darauf entfal-
Zulage an den Arbeitnehmer nach Maßgabe des rechts- lenden Betriebsausgaben und Werbungskosten;
kräftigen Bescheids zu zahlen, wenn nicht das Finanz- 2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
amt die Zulage selbst auszahlt. Das Finanzamt hat dem
a) über das Veriahren bei der Gewährung von Zula-
Arbeitgeber eine Abschrift des rechtskräftigen Be-
gen,
scheids zu übersenden.
b) über die Ersetzung von Zulagen an Arbeitgeber,
(4) Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht gezahlte Zu- wenn die Summe der Zulagen den Betrag über-
lagen. Das Finanzamt hat auf Anfrage des Arbeitgebers steigt, der insgesamt an Lohnsteuer einbehalten
oder in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 4 auf Anfrage ist; dabei kann auch eine Verrechnung mit ande-
des Arbeitsamts oder des Konkursverwalters Auskunft ren Abgaben oder Beiträgen des Arbeitgebers zu-
über die Anwendung der Vorschriften über die Gewäh- gelassen werden. Die verrechneten Beträge sind
rung der Zulagen im einzelnen Fall zu erteilen. vom Finanzamt wie Minderungen der Lohnsteuer-
einnahmen zu behandeln;
(5) Der Arbeitgeber hat die nach § 28 Abs. 1 Satz 1
bis 3 gezahlten Zulagen bei jeder Lohnabrechnung im 3. die in § 25 Abs. 4 vorgesehenen Rechtsverordnun-
Lohnkonto des Arbeitnehmers oder, sofern ein Lohn- gen· zu erlassen.
246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, (5) Bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1977
zur Berechnung der nach den §§ 21, 22 und 26 zu vom Steuerpflichtigen hergestellt worden sind und bei
ermäßigenden Einkommensteuer und Lohnsteuer aus denen der Antrag auf Baugenehmigung vor dem
der Einkommensteuertabelle und der Jahreslohnsteuer- 1. Januar 1979 gestellt worden ist, hat der Steuerpflich-
tabelle abgeleitete Tabellen aufzustellen und bekannt- tige ein Wahlrecht, ob er die erhöhten Absetzungen
zumachen. Bei der Aufstellung der abgeleiteten Tabel- nach § 14 oder nach § 14 des Gesetzes in der Fassung
len sind die gleichen Abrundungen vorzunehmen wie bei der Bekanntmachung vom 18. Februar 1976 (BGBI. 1
der Aufstellung der Ausgangstabellen. Für die Aufstel- S. 353) in Anspruch nehmen will.
lung und Bekanntmachung von Lohnsteuertabellen für
monatliche, wöchentliche und tägliche Lohnzahlungen (6) § 14 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz und § 19 Abs. 2
sind die für die allgemeinen Lohnsteuertabellen maß- Satz 1 und Abs. 8 sind hinsichtlich des Zeitraums von 8
gebenden Vorschriften anzuwenden. Jahren erstmals auf Schiffe anzuwenden, die nach dem
15. Mai 1973 angeschafft oder hergestellt worden sind.
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Das gilt nicht für Schiffe, die vom Steuerpflichtigen, bei
zur Berechnung der Zulagen nach § 28 bei monatlicher, Gesellschaften im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Ein-
wöchentlicher und täglicher Lohnabrechnung Tabellen kommensteuergesetzes von der Gesellschaft, nach-
aufzustellen und bekanntzumachen. weislich vor dem 16. Mai 1973 bestellt worden sind oder
mit deren Herstellung der Steuerpflichtige oder die Ge-
sellschaft vor dem 16. Mai 1973 begonnen hat.
Abschnitt III
(7) § 14 Abs. 2 Satz 3 und§ 19 Abs. 2 Satz 3 sind auf
Sch Iu ßvorsch ritten Luftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem 30. Dezember
1981 angeschafft oder hergestellt werden. § 14 Abs. 2
§ 31 Satz 3 und § 19 Abs. 2 Satz 3 sind ferner auf Luftfahr-
zeuge anzuwenden, die vor dem 31. Dezember 1981 an-
Anwendungsbereich
geschafft oder hergestellt worden sind, soweit Steuer-
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, so- bescheide oder Bescheide über die Gewährung einer
weit in den folgenden Absätzen nichts anderes be- Investitionszulage noch nicht bestandskräftig sind oder
stimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1982 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.
anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt
Satz 1 mit der Maßgabe, daß die vorstehende Fassung (8) Die§§ 14 a und 15 des Gesetzes in der Fassung
dieses Gesetzes erstmals auf den laufenden Arbeits- der Bekanntmachung vom 18. Februar 1976 (BGBI. 1
lohn, der für einen nach dem 31. Dezember 1981 enden- S. 353) oder einer früheren Fassung sind weiter anzu-
den Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonsti- wenden auf Mehrfamilienhäuser sowie Ausbauten und
ge Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1981 zufließen, Erweiterungen an Mehrfamilienhäusern, für die der An-
anzuwenden ist. Für die Gewährung von Zulagen nach trag auf Baugenehmigung vor dem 15. Juli 1977 gestellt
§ 28 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die vorstehende worden ist. Bei Mehrfamilienhäusern sowie Ausbauten
Fassung dieses Gesetzes erstmals auf Lohnabrech- und Erweiterungen an Mehrfamilienhäusern, bei denen
nungszeiträume anzuwenden ist, die nach dem der Antrag auf Baugenehmigung nach dem
31. Dezember 1981 enden. Überschreitet der Lohnab- 31. Dezember 1976 und vor dem 15. Juli 1977 gestellt
rechnungszeitraum fünf Wochen, so tritt an seine Stelle worden ist, hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, ob er
der Lohnzahlungszeitraum. die erhöhten Absetzungen nach § 14 a oder nach den
§§ 14 a oder 15 des Gesetzes in der Fassung der Be-
(2) Die§§ 1 bis 13 sind vorbehaltlich der Sätze 2 und kanntmachung vom 18. Februar 1976 (BGBI. I S. 353) in
3 erstmals auf Umsätze und Innenumsätze anzuwen- Anspruch nehmen will.
den, die nach dem 31. Dezember 1981 ausgeführt wer-
den. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ist auf Umsätze und Innen- (9) § 14 b ist erstmals auf Modernisierungsmaßnah-
umsätze, die in der Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum men anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1978 fertigge-
31. März 1982 ausgeführt werden, mit der Maßgabe an- stellt worden sind. Für Modernisierungsmaßnahmen, die
zuwenden, daß die Minderungssätze 24 durch 21, 37 nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Juli 1978
durch 33 und 63 durch 61 vom Hundert ersetzt werden. fertiggestellt worden sind, ist§ 14 b des Gesetzes in der
§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 ist erstmals auf Umsätze und Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1978
Innenumsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1982 (BGBI. 1979 1 S. 1) weiter anzuwenden.
ausgeführt werden.
(10) § 15 ist erstmals auf Einfamilienhäuser, Zwei-
(3) § 13 a ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzu- familienhäuser und Eigentumswohnungen sowie Aus-
wenden, das nach dem 31. Dezember 1981 endet bauten und Erweiterungen an Einfamilienhäusern, Zwei-
(Übergangsjahr); § 52 Abs. 5 Satz 2 bis 4 des Einkom- familienhäusern und Eigentumswohnungen anzu-
mensteuergesetzes in der durch Artikel 26 des wenden, bei denen
2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981
(BGBI. 1 S. 1523) geänderten Fassung gilt entspre- 1. im Fall der Herstellung
chend. der Antrag auf Baugenehmigung nach dem
31. Dezember 1976 gestellt worden ist,
(4) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
vermögens, die vor dem 1 . September 1 977 angeschafft 2. im Fall der Anschaffung
oder hergestellt worden sind, ist § 13 a Abs. 2 des Ge- diese auf einem nach dem 31. Dezember 1976
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
18. Februar 1976 (BGBI. 1 S. 353) weiter anzuwenden. Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1982 247
Die §§ 14 a und 15 des Gesetzes in der Fassung der setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Bekanntmachung vom 18. Februar 1976 (BGBI. 1 22. Dezember 1978 (BGBI. 1979 1 S. 1) sind letztmals
S. 353) oder einer früheren Fassung sind weiter anzu- für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirt-
wenden bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern schaftsjahr vorangeht, für das § 15 a des Einkommen-
und Eigentumswohnungen sowie Zubauten, Ausbauten steuergesetzes erstmals anzuwenden ist.
und Umbauten an Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäu-
sern und Eigentumswohnungen, bei denen (12) Die Vorschrift des § 15 a ist erstmals für das
Wirtschaftsjahr anzuwenden, für das § 15 a des Ein-
1. im Fall der Herstellung
kommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist.
der Antrag auf Baugenehmigung vor dem 15. Juli
1977 gestellt worden ist,
§ 32
2. im Fall des Ersterwerbs oder Zweiterwerbs
die Anschaffung auf einem vor dem 15. Juli 1977 Ermächtigung
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht.
den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden
Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und
Eigentumswohnungen sowie Ausbauten und Erweiter- in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei
ungen an Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Eigentumswohnungen, bei denen der Antrag auf Bauge-
nehmigung nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem
15. Juli 1977 gestellt worden ist oder bei denen im Er-
werbsfall die Anschaffung auf einem nach dem
31. Dezember 1976 und vor dem 15. Juli 1977 rechts- Abschnitt IV
wirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag
oder gleichstehenden Rechtsakt beruht, hat der Steuer- Berlin-Klausel
pflichtige ein Wahlrecht, ob er die erhöhten Absetzun-
gen nach§ 15 oder nach den §§ 14 a oder 15 des Ge- § 33
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
18. Februar 1976 (BGBI. 1 S. 353) oder einer früheren
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
Fassung in Anspruch nehmen will.
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
(11) Die· Vorschriften des § 14 Abs. 6, des § 14 a dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
Abs. 8, des § 14 b Abs. 4 und des § 1 5 Abs. 6 des Ge- nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Änderungsverordnung 1981
zur Ersten bis Dritten Durchführungsverordnung
zum Bundesentschädigungsgesetz
Vom 24. Febru~r 1982
Auf Grund der §§ 27, 42 Abs. 1 und 3, §§ 126 und 166 b des Bundesentschädigungsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen die
§§ 27, 42 Abs. 1 und 3 und § 126 durch das BEG-Schlußgesetz vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1315)
geändert und§ 166 b durch das gleiche Gesetz eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung mit Zustim-
mung des Bundesrates:
Artikel 1
Änderung der 1. DV-BEG
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBI. 1 S. 292,
393), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Februar 1981 (BGBI. 1 S. 166), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
„5. die Pflegekinder, die der Verfolgte in seine Wohnung aufgenommen hatte und für deren Unterhalt und deren
Erziehung nicht von anderer Seite laufend
ein höherer Betrag als 125 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Juli 1967 ein höherer Betrag als 150 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1971 ein höherer Betrag als 200 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Februar 1977 ein höherer Betrag als 360 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1978 ein höherer Betrag als 430 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1979 ein höherer Betrag als 550 Deutsche Mark monatlich und
ab 1. März 1981 ein höherer Betrag als 650 Deutsche Mark monatlich
gezahlt wird."
2. § 7 Abs. 1 Nr. 2 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:
,,2. wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig sind, sofern die dauernde Erwerbs-
unfähigkeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, ohne Rücksicht auf das Lebensalter, wenn
sie nicht ein eigenes Einkommen
von mehr als 125 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Juli 1967 von mehr als 150 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1971 von mehr als 200 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Februar 1977 von mehr als 360 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1978 von mehr als 430 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1979 von mehr als 550 Deutsche Mark monatlich und
ab 1. März 1981 von mehr als 650 Deutsche Mark monatlich
haben;".
3. § 18 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„4. für Pflegekinder auch mit dem Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem für ihren Unterhalt und ihre
Erziehung von anderer Seite laufend
ein höherer Betrag als 125 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Juli 1967 ein höherer Betrag als 150 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1971 ein höherer Betrag als 200 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Februar 1977 ein höherer Betrag als 360 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1978 ein höherer Betrag als 430 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1979 ein höherer Betrag als 550 Deutsche Mark monatlich und
ab 1. März 1981 ein höherer Betrag als 650 Deutsche Mark monatlich
gezahlt wird,".
4. § 19 Abs. 1 Nr. 4 und 5 erhält folgende Fassung:
„4. den Fortfall der Erwerbsunfähigkeit im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und den Bezug eines Einkommens
von mehr als 125 Deutsche Mark monatlich,
ab1.Juli1967 von mehr als 150 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1971 von mehr als 200 Deutsche Mark monatlich,
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1982 249
ab 1. Februar 1977 von mehr als 360 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1978 von mehr als 430 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1 979 von mehr als 550 Deutsche Mark monatlich und
ab 1. März 1981 von mehr als 650 Deutsche Mark monatlich,
5. die Zahlung eines Betrages
von mehr als 125 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Juli 1967 von mehr als 150 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1971 von mehr als 200 Deutsche. Mark monatlich,
ab 1. Februar 1977 von mehr als 360 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1978 von mehr als 430 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1979 von mehr als 550 Deutsche Mark monatlich und
ab 1 . März 1 981 von mehr als 650 Deutsche Mark monatlich
im Falle des § 5 Abs. 2 Nr. 5, ".
5. § 21 a erhält folgende Fassung:
,,§ 21 a
Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt für
vom vom vom vom vom vom vom vom
1.1.1966 1.10.1966 1.7.1968 1.4.1969 1.9.1969 1.1.1971 1.1.1972 1.1.1973
bis bis bis bis bis bis bis bis
30.9.1966 30.6.1968 31.3.1969 31.8.1969 31.12.1970 31.12.1971 31.12.1972 31.12.1973
DM DM DM DM DM DM DM DM
die Witwe ................. 304 316 329 345 373 418 451 494
den Witwer ............... 304 316 329 345 373 418 451 494
die Vollwaise .............. 153 159 165 173 187 209 226 247
die erste und zweite
Halbwaise,
wenn keine Rente für die
Witwe oder den Witwer
gezahlt wird, je 115 120 125 131 141 158 171 187
wenn eine Rente für die
Witwe oder den Witwer
gezahlt wird, je 85 88 92 96 104 116 125 137
die dritte und jede folgende
Halbwaise je 76 79 82 86 93 104 112 123
den elternlosen Enkel ...... 153 159 165 173 187 209 226 247
die Eltern oder Adoptiv-
eitern zusammen .......... 229 238 248 260 281 315 340 372
einen überlebenden Eltern-
oder Adoptivelternteil ...... 153 159 165 173 187 209 226 247
vom vom vom vom vom vom vom
1.1.1974 1.1.1975 1.2.1976 1.2.1977 1.3.1978 1.3.1979 1.3.1980
bis bis bis bis bis bis bis ab
31.12.1974 31.1.1976 31.1.1977 28.2.1978 28.2.1979 29.2.1980 28.2.1981 1.3.1981
DM DM DM DM DM DM DM DM
die Witwe ................. 553 586 642 706 755 800 860 903
den Witwer ............... 553 586 642 706 755 800 860 903
die Vollwaise .............. 277 294 322 354 379 402 432 454
die erste und zweite
Halbwaise,
wenn keine Rente für die
Witwe oder den Witwer
gezahlt wird, je 209 222 243 267 286 303 326 342
wenn eine Rente für die
Witwe oder den Witwer
gezahlt wird, je 153 162 177 195 209 222 239 251
die dritte und jede folgende
Halbwaise je 138 146 160 176 188 199 214 225
den elternlosen Enkel ...... 277 294 322 354 379 402 432 454
die Eltern oder Adaptiv-
eitern zusammen .......... 417 442 484 532 569 603 648 680
einen überlebenden Eltern-
oder Adoptivelternteil ...... 277 294 322 354 379 402 432 454"
250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
6. Die Besoldungsübersicht (Anlage 1 zu § 10) erhält folgende Fassung:
„Anlage 1
zu§ 10 der 1. DV-BEG
Besoldungsübersicht
Vergleichbarer Dienst Einfacher Mittlerer Gehobener Höherer
Dienst Dienst Dienst Dienst
DM DM DM DM
1. Ruhegehaltfähige jährliche Dienstbezüge bis 30. 9. 1951 3100 4300 6800 11 000
bis 31. 3. 1953 3596 4988 7888 12760
bis 31.12.1955 4092 5676 8976 14520
bis 31. 3. 1957 4464 6192 9792 15840
bis 31. 5. 1960 5148 7084 10944 17 480
bis 31.12.1960 5508 7 580 11 710 18529
bis 30. 6. 1962 5949 8186 12647 19826
bis 28. 2. 1963 6306 8677 13279 20817
bis 30. 9. 1964 6876 8677 13 279 20817
bis 31. 8. 1965 7 426 9 371 14 209 22 274
bis 31. 12. 1965 8400 10092 15 756 23250
bis 30. 9. 1966 8 736 10496 16386 24180
bis 30. 6. 1968 9085 10 916 17 041 24905
bis 31. 3. 1969 9448 11 353 17 723 25777
bis 31. 8. 1969 10848 13629 19878 27887
bis 31.12.1970 12115 15108 21 738 29995
bis 31.12.1971 13440 17 505 23983 34178
bis 31.12.1972 14 563 18919 25818 35960
bis 31.12.1973 16 021 20703 28093 38625
bis 31.12.1974 18062 22891 31 051 41 960
bis 31. 1. 1976 19146 24264 32914 44058
bis 31. 1. 1977 20107 25357 34417 45767
bis 28. 2. 1978 21148 26668 36177 47926
bis 28. 2. 1979 22079 27823 37 751 50015
bis 29. 2. 1980 22942 28903 39 214 51 913
bis 28. 2. 1981 24357 30673 41609 55060
ab 1. 3. 1981 25453 31 984 43297 57184
2. Unfallruhegehalt (66 7h % aus Nr. 1) bis 30. 9. 1951 2067 2867 4534 7334
bis 31. 3. 1953 2398 3326 5259 8507
bis 31. 12. 1955 2728 3784 5984 9680
bis 31. 3. 1957 2976 4128 6528 10560
bis 31. 5. 1960 3432 4 723 7 296 11 653
bis 31.12.1960 3672 5054 7806 12353
bis 30. 6. 1962 3966 5458 8432 13 218
bis 28. 2. 1963 4204 5785 8853 13878
bis 30. 9. 1964 4584 5785 8853 13878
bis 31. 8. 1965 4951 6247 9473 14849
bis 31.12.1965 5600 6728 10504 15500
bis 30. 9. 1966 5824 6997 10924 16120
bis 30. 6. 1968 6057 7 277 11 361 16603
bis 31. 3. 1969 6299 7 568 11 815 17184
bis 31. 8. 1969 7 232 9086 13 252 18 591
bis 31. 12. 1970 8077 10072 14492 19997
bis 31.12.1971 8959 11 669 15987 22783
bis 31. 12. 1972 9709 12 613 17 212 23973
bis 31.12.1973 10681 13802 18 729 25750
bis 31.12.1974 12 041 15 261 20701 27973
bis 31. 1. 1976 12 764 16176 21 943 29372
bis 31. 1. 1977 13405 16905 22945 30511
bis 28. 2. 1978 14099 17 779 24118 31951
bis 28. 2. 1979 14 719 18549 25167 33343
bis 29. 2. 1980 15 295 19 269 26143 34609
bis 28. 2. 1981 16 238 20449 27739 36707
ab 1. 3. 1981 16969 21 323 28865 38123
3. Witwengeld (60 % aus Nr. 2) bis 30. 9 1951 1 500 1 720 2720 4400
bis 31. 3. 1953 1 500 1 996 3155 5104
bis 31.12.1955 1 637 2 270 3590 5808
bis 31. 3. 1957 1 786 2477 3917 6336
bis 31. 5. 1960 2059 2834 4378 6992
bis 31.12.1960 2 204 3032 4684 7 412
bis 30. 6. 1962 2380 3275 5059 7 931
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1982 251
Vergleichbarer Dienst Einfacher Mittlerer Gehobener Höherer
Dienst Dienst Dienst Dienst
DM DM DM DM
bis 28. 2. 1963 2522 3471 5312 8327
bis 30. 9. 1964 2750 3471 5312 8327
bis 31. 8. 1965 2 971 3748. 5684 8909
bis 31. 12. 1965 3360 4037 6302 9300
bis 30. 9. 1966 3494 4198 6554 9672
bis 30. 6. 1968 3634 4366 6817 9962
bis 31. 3. 1969- 3779 4541 7089 10311
bis 31. 8. 1969 4339 5452 7951 11155
bis 31.12.1970 4846 6043 8695 11 998
bis 31.12.1971 5376 7008 9600 13668
bis 31. 12. 1972 5832 7572 10332 14388
bis 31.12.1973 6408 8280 11 232 15456
bis 31.12.1974 7 224 9156 12420 16 788
bis 31. 1. 1976 7656 9708 13164 17628
bis 31. 1. 1977 8040 10140 13 764 18312
bis 28. 2. 1978 8460 10668 14472 19176
bis 28. 2. 1979 8832 11136 15096 20004
bis 29. 2. 1980 9180 11 556 15684 20760
bis 28. 2. 1981 9744 12 264 16644 22020
ab 1. 3. 1981 10188 12792 17 316 22872
4. Waisengeld (30 % aus Nr. 2) bis 30. 9. 1951 620 860 1 360 2200
bis 31. 3. 1953 719 998 1 578 2 552
bis 31.12.1955 818 1135 1 795 2904
bis 31. 3. 1957 893 1 238 1 958 3168
bis 31. 5. 1960 1 030 1 417 2189 3496
bis 31.12.1960 1 102 1 516 2342 3706
bis 30. 6. 1962 1 190 1 637 2530 3965
bis 28. 2. 1963 · 1 261 1 736 2656 4163
bis 30. 9. 1964 1 375 1 736 2656 4163
bis 31. 8. 1965 1 485 1 874 2842 4455
bis 31.12.1965 1 680 2018 3151 4650
bis 30. 9. 1966 1 747 2099 3277 4836
bis 30. 6. 1968 1 817 2183 3408 4981
bis 31. 3. 1969 1 890 2 271 3545 5155
bis 31. 8. 1969 2170 2726 3976 5577
bis 31.12.1970 2423 3022 4348 5999
bis 31.12.1971 2688 3504 4800 6840
bis 31.12.1972 2916 3792 5172 7200
bis 31.12.1973 3204 4140 5616 7728
bis 31.12.1974 3612 4584 6216 8388
bis 31. 1. 1976 3828 4848 6588 8808
bis 31. 1. 1977 4020 5076 6888 9156
bis 28. 2. 1978 4236 5340 7236 9588
bis 28. 2. 1979 4416 5568 7548 10008
bis 29. 2. 1980 4584 5784 7848 10380
bis 28. 2. 1981 4872 6132 8328 11 016
ab 1. 3. 1981 5088 6396 8664 11436."
Artikel 2
Änderung der 2. DV-BEG
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 31. März 1966 (BGBI. 1
S. 285), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Februar 1981 (BGBI. 1 S. 166), wird wie folgt geändert:
1. § 21 a erhält folgende Fassung:
,,§ 21 a
Erhöhung der monatlichen Mindestbeträge der Rente
( § 32 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes)
Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
vom vom vom vom vom vom vom vom
1.1.1966 1.10.1966 1.7.1968 1.4.1969 1.9.1969 1.1.1971 1.1.1972 1.1.1973
bis bis bis bis bis bis bis bis
30.9.1966 30.6.1968 31.3.1969 31.8.1969 31.12.1970 31.12.1971 31.12.1972 31.12.1973
DM DM DM DM DM DM DM DM
von 25 bis 39 v. H.......... 153 159 165 173 187 209 226 247
von 40 bis 49 v. H.......... 191 199 207 217 234 262 283 310
252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
vom vom vom vom vom vom vom vom
1.1.1966 1.10.1966 1.7.1968 1.4.1969 1.9.1969 1.1.1971 1.1.1972 1.1.1973
bis bis bis bis bis bis bis bis
30.9.1966 30.6.1968 31.3.1969 31.8.1969 31.12.1970 31.12.1971 31.12.1972 31.12.1973
DM DM DM DM DM DM DM DM
von 50 bis 59 v. H.......... 229 238 248 260 281 315 340 372
von 60 bis 69 v. H. ......... 266 277 288 302 326 365 394 431
von 70 bis 79 v. H.......... 304 316 329 345 373 418 451 494
von 80
und mehr v. H. ............. 380 395 411 431 465 521 563 616
vom vom vom vom vom vom vom
1.1.1974 1.1.1975 1.2.1976 1.2.1977 1.3.1978 1.3.1979 1.3.1980
bis bis bis bis bis bis bis ab
31.12.1974 31.1.1976 31.1.1977 28.2.1978 28.2.1979 29.2.1980 28.2.1981 1.3.1981
DM DM DM DM DM DM DM DM
von 25 bis 39 v. H.......... 277 294 322 354 379 402 432 454
von 40 bis 49 v. H.......... 347 368 403 443 474 502 540 567
von 50 bis 59 v. H.......... 417 442 484 532 569 603 648 680
von 60 bis 69 v. H. ......... 483 512 561 617 660 700 753 791
von 70 bis 79 v. H.......... 553 586 642 706 755 800 860 903
von 80
und mehr v. H.............. 690 731 800 879 941 997 1 072 1 126."
2. § 21 b erhält folgende Fassung:
,,§ 21 b
Erhöhung der monatlichen Mindestbeträge der Rente
(§ 32 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes)
Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt
vom vom vom vom vom vom vom vom
1.1.1966 1.10.1966 1.7.1968 1.4.1969 1.9.1969 1.1.1971 1.1.1972 1.1.1973
bis bis bis bis bis bis bis bis
30.9.1966 30.6.1968 31.3.1969 31.8.1969 31.12.1970 31.12.1971 31.12.1972 31.12.1973
DM DM DM DM 'DM DM DM DM
354 368 383 401 433 485 524 574
vom vom vom vom vom vom vom
1.1.1974 1.1.1975 1.2.1976 1.2.1977 1.3.1978 1.3.1979 1.3.1980
bis bis bis bis bis bis bis ab
31.12.1974 31. 1. 1976 31. 1. 1977 28.2.1978 28.2.1979 29.2.1980 28.2.1981 1.3.1981
DM DM DM DM DM DM DM DM
643 682 747 821 878 931 1 001 1 051."
3. Die Besoldungsübersicht (Anlage zu den §§ 13 und 14) erhält folgende Fassung:
„Anlage
zu den §§ 13 und 14 der 2. DV-BEG
Besoldungsübersicht
bis zum ab ab ab ab ab ab ab
Lebensalter voll- voll- voll- voll- voll- voll- voll- voll-
endeten endetem endetein endetem endetem endetem endetem endetem
gemäß § 13 Abs. 2 oder 25. 25. 30. 35. 40. 45. 50. 55.
§ 14 Abs. 2 Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens-
jahr jahr jahr jahr jahr jahr jahr jahr
DM DM DM DM DM DM DM DM
1. Diensteinkommen bis 30. 9. 1951 2400 2400 2 550 2700 2850 3000 3150 3300
jährlich bis 31. 3. 1953 2784 2 784 2958 3132 3306 3480 3654 3828
Einfacher Dienst bis 31.12.1955 3168 3168 3366 3564 3 762 3960 4158 4356
bis 31. 3. 1957 3456 3456 3672 3888 4104 4320 4536 4 752
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1982 253
bis zum ab ab ab ab ab ab ab
voll- voll- voll- voll- voll- voll- voll- voll-
Lebensalter endeten endetem endetem endetem endetem endetem endetem endetem
gemäß § 13 Abs. 2 oder 25. 25: 30. 35. 40. 45. 50. 55.
Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens-
§ 14 Abs. 2 jahr jahr jahr jahr jahr jahr jahr jahr
DM DM DM DM DM DM DM DM
bis 31. 5. 1960 4 212 4 212 4446 4680 4914 5148 5148 5148
bis31.12.1960 4507 4507 4 757 5008 5258 5508 5508 5508
bis 30. 6. 1962 4868 4868 5138 5409 5679 5949 5949 5949
bis 28. 2. 1963 5160 5160 5446 5734 6020 6306 6306 6306
bis 30. 9. 1964 5160 5160 5472 5784 6096 6408 6720 6876
bis 31. 8. 1965 5 573 5573 5910 6247 6584 6921 7 258 7 426
bis 31. 12. 1965 6108 6490 6872 7 254 7636 . 8018 8400 8400
bis 30. 9. 1966 6352 6750 7147 7 544 7941 8339 8736 8736
bis 30. 6. 1968 6606 7020 7 433 7 846 8259 8673 9085 9085
bis 31. 3. 1969 6870 7 301 7 730 8160 8589 9020 9448 9448
bis 31. 8. 1969 8040 8604 9168 9732 10284 10848
bis 31. 12. 1970 9108 9708 10308 10920 11 520 12120
bis 31.12.1971 10 236 10872 11 520 12156 12804 13440
bis 31.12.1972 11 220 11 892 12 552 13 224 13896 14 568
bis31.12.1973 12 468 13176 13884 14604 15 312 16020
bis 31.12.1974 14460 15180 15900 16620 17 340 18060
bis 31. 1. 1976 15324 16092 16848 17 616 18384 19152
bis 31. 1. 1977 16 296 17064 17 820 18588 19344 20112
bis 28. 2. 1978 17136 17 940 18 744 19 548 20352 21 144
bis 28. 2. 1979 17 892 18 732 19 572 20400 21 240 22080
bis 29. 2. 1980 18588 19452 20328 21 204 22068 22944
bis 28. 2. 1981 19728 20652 21 576 22500 23424 24360
ab 1. 3. 1981 20664 21 624 22 572 23532 24492 25 452
2. Diensteinkommen bis 30. 9. 1951 2800 2800 3100 3400 3700 4000 4300 4600
jährlich bis 31. 3. 1953 3248 3248 3596 3944 4292 4640 4988 5336
Mittlerer Dienst bis 31. 12. 1955 3696 3696 4092 4488 4884 5 280 5676 6072
bis 31. 3. 1957 4032 4032 4464 4896 5328 5760 6192 6624
bis 31. 5. 1960 4 774 4 774 5236 5698 6160 6622 7084 7084
bis 31. 12. 1960 5108 5108 5603 6097 6 591 7086 7 580 7 580
bis 30. 6. 1962 5517 5517 6051 6585 7118 7653 8186 8186
bis 28. 2. 1963 5848 5848 6414 6980 7 545 8112 8677 8677
bis 30. 9. 1964 , 6120 6120 6552 6980 7 545 8112 8677 8677
bis 31. 8. 1965 6610 6 610 7076 7538 8149 8 761 9 371 9 371
bis 31.12.1965 7176 7662 8148 8634 9120 9606 10092 10092
bis 30. 9. 1966 7 463 7968 8474 8979 9485 9990 10496 10496
bis 30. 6. 1968 7 762 8287 8813 9338 9864 10390 10916 10916
bis 31. 3. 1969 8072 8618 9166 9 712 10 259 10806 11 353 11 353
bis 31. 8. 1969 8664 9660 10656 11 652 12 636 13632
bis 31. 12. 1970 9780 10848 11 916 12 984 14052 15108
bis 31.12.1971 11 064 12 348 13644 14 928 16 212 17 508
bis31.12.1972 12 216 13548 14892 16 236 17 580 18924
bis31.12.1973 13584 15 012 16428 17 856 19 284 20700
bis 31.12.1974 15 576 17040 18504 19 968 21 432 22896
bis 31. 1. 1976 16 500 18060 19608 21 156 22 716 24264
bis 31. 1. 1977 17 460 19044 20616 22 200 23 784 25356
bis 28. 2. 1978 18348 20016 21 672 23340 25008 26664
bis 28. 2. 1979 19140 20868 22608 24348 26088 27 828
bis 29. 2. 1980 19872 21 672 23484 25284 27 096 28896
bis 28. 2. 1981 21 072 22992 24912 26832 28752 30672
ab 1. 3. 1981 22044 24036 26016 28008 29988 31 980
3. Diensteinkommen bis 30. 9. 1951 3600 3600 4200 4800 5400 6000 6600 7 200
jährlich bis 31. 3. 1953 4176 4176 4872 5568 6264 6960 7656 8352
Gehobener Dienst bis 31. 12. 1955 4 752 4 752 5544 6336 7128 7920 8 712 9504
bis 31. 3. 1957 5184 5184 6048 6912 7776 8640 9504 10368
bis 31. 5. 1960 5928 5928 6840 7 752 8664 9576 10488 10944
bis31.12.1960 6343 6343 7 319 8295 9270 10246 11 222 11 710
bis 30. 6. 1962 6850 6850 7905 8959 10 012 11 066 12120 12 647
bis 28. 2. 1963 7 261 7 261 8379 9497 10613 11 730 12 726 13279
bis 30. 9. 1964 7 661 7 661 8379 9497 10 613 11 730 12726 13 279
bis 31. 8. 1965 8 274 8274 9049 10257 11 356 12 551 13617 14 209
bis 31. 12. 1965 9684 10587 11 490 12393 13 296 14198 15100 15100
bis 30. 9. 1966 10 071 11 010 11 950 12889 13828 14 766 15 704 15 704
bis 30. 6. 1968 10474 11 450 12428 13405 14 381 15357 16332 16332
254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
bis zum ab ab ab ab ab ab ab
voll- voll- voll- voll- voll- voll- voll- voll-
Lebensalter endeten endetem ende.lern endetem endetem endetem endetem endetem
gemäß § 13 Abs. 2 oder 25. 25. 30. 35. 40. 45. 50. 55.
Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens-
§ 14 Abs. 2 jahr Jahr jahr jahr jahr jahr jahr jahr
DM DM DM DM DM OM DM DM
bis 31. 3. 1969 10893 11 908 12 925 13 941 14 956 15 971 16 985 16 985
bis 31. 8. 1969 11 832 13 272 14 712 16152 17 592 19 032
bis31.12.1970 13 056 14 580 16 092 17 616 19128 20652
bis 31.12.1971 14 700 16 272 17 844 19404 20 976 22 548
bis 31. 12. 1972 16152 17 784 19 404 21 024 22644 24 264
bis 31.12.1973 17 844 19 560 21 276 22 980 24 696 26 412
bis 31.12.1974 19836 21 708 23580 25 452 27 324 29184
bis 31. 1. 1976 21 024 23004 24 996 26976 28956 30936
bis 31. 1. 1977 21 948 23988 26040 28092 30132 32184
bis 28. 2. 1978 23052 25164 27 288 29400 31 524 33648
bis 28. 2. 1979 24 036 26 220 28 416 30 612 32808 34992
bis 29. 2. 1980 24 948 27 204 29472 31 740 34008 36 276
bis 28. 2. 1981 26436 28836 31 236 33636 36048 38448
ab 1. 3. 1981 27 588 30060 32 556 35028 37 512 39996
4. Diensteinkommen bis 30. 9. 1951 4900 4900 6000 7100 8200 9300 10400 11 500
jährlich bis 31. 3. 1953 5684 5 684 6960 8236 9 512 10788 12064 13340
Höherer Dienst bis 31. 12. 1955 6468 6468 7 920 9372 10824 12 276 13 728 15180
bis 31. 3. 1957 7 056 7 056 8640 10 224 11 808 13 392 14976 16 560
bis 31. 5. 1960 7 448 7 448 9120 10 792 12 464 14 136 15808 17 480
bis 31.12.1960 7 969 7 969 9758 11 547 13 212 14 984 16 756 18529
bis 30. 6. 1962 8607 8607 10539 12 471 14137 16033 17 929 19826
bis 30. 9. 1964 9123 9123 11 171 13095 14 844 16 835 18825 20817
bis 31. 8. 1965 9 853 9853 11 953 14 012 15883 18 013 20143 22 274
bis 31. 12. 1965 13 994 15177 16360 17 543 18 726 19 909 21 092 22 274
bis 30. 9. 1966 14 554 15 784 17 014 18 245 19 475 20705 21 936 23165
bis 30. 6. 1968 15 136 16 415 17 695 18975 20254 21 326 22 594 23860
bis 31. 3. 1969 15 741 17 072 18403 19 734 20963 22 072 23385 24695
bis 31. 8. 1969 16 704 18 372 20040 21 708 23364 25 032 26 700
bis31.12.1970 18144 19 872 21 612 23352 25080 26820 28560
bis31.12.1971 19 908 22044 24180 26316 28452 30588 32 724
bis 31. 12. 1972 21 564 23688 25824 27960 30084 32 220 34356
bis 31.12.1973 23 592 25 788 27 984 30180 32376 34 572 36 780
bis 31.12.1974 26064 28404 30756 33096 35448 37 788 40140
bis 31. 1. 1976 27 624 30048 32460 34884 37 308 39720 42144
bis 31. 1. 1977 28 788 31 284 33780 36 264 38760 41 256 43 740
bis 28. 2. 1978 30 252 32808 35352 37 896 40440 42 984 45 528
bis 28. 2. 1979 31 464 34092 36708 39324 41 952 44 568 47184
bis 29. 2. 1980 32 676 35352 38028 40704 43380 46056 48 732
bis 28. 2. 1981 34 632 37 428 40 212 42 996 45 792 48576 51 372
ab 1. 3. 1981 36060 38928 41 808 44676 47 544 50412 53 280."
Artikel 3
Änderung der 3. DV-BEG
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBI. I S. 300),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Februar 1981 (BGBI. 1 S. 166), wird wie folgt geändert:
1. § 22 a erhält folgende Fassung:
,,§ 22 a
Erhöhung des monatlichen Höchstbetrages der Rente
(§ 83 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes)
Der monatliche Höchstbetrag der Rente beträgt
vom vom vom vom vom vom vom vom
1. 10 1966 1 7. 1968 1.4.1969 1.9.1969 1.1.1971 1.1.1972 1.1.1973 1.1.1974
bis bis bis bis bis bis bis bis
30.6.1968 31.3.1969 31.8.1969 31.12.1970 31.12.1971 31.12.1972 31.12.1973 31.12.1974
DM DM DM DM DM DM DM DM
1 030 1 066 1 112 1 190 1 309 1 374 1 471 1 605
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1982 255
vom vom vom vom vom vom
1 1 1975 1.2.1976 1.2.1977 1.3.1978 1 3. 1979 1.3.1980
bis bis bis bis bis bis ab
31. 1 1976 31.1.1977 28.2.1978 28.2.1979 29.2.1980 28.2.1981 1.3.1981
DM DM DM DM DM DM DM
1 686 1 750 1 821 1 888 1 949 2055 2 131."
2. § 24 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Der monatliche Freibetrag nach § 85 Abs. 2 Satz 2 des Bundesentschädigungsgesetzes beträgt
vom vom vom vom vom vom vom vom
1.1.1966 1.10.1966 1.7.1968 1.4.1969 1.9.1969 1.1.1971 1.1.1972 1.1.1973
bis bis b'1s bis bis bis bis bis
30.9.1966 30.6.1968 31.3.1969 31.8.1969 31. 12 1970 31.12.1971 31.12.1972 31.12.1973
DM DM DM DM DM DM DM DM
240 250 260 272 294 329 355 389
vom vom vom vom vom vom vom
1.1.1974 1.1.1975 1.2.1976 1.2.1977 1.3.1978 1.3.1979 1.3.1980
bis bis bis bis bis bis bis ab
31.12.1974 31. 1. 1976 31. 1. 1977 28.2.1978 28.2.1979 29.2.1980 28.2.1981 1.3.1981
DM DM DM DM DM DM DM DM
436 462 485 509 532 553 586 611."
3. § 33 Abs. 4 wird durch folgenden Satz 16 ergänzt:
„Die sich nach Satz 15 ergebenden Rentenbeträge bis 1 300 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. März 1981
um weitere 4,3 v. H. erhöht; Rentenbeträge ab 1 301 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. März 1981 um
4 v. H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 56 Deutsche Mark erhöht, wobei der Höchstbetrag
von 2 131 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf."
4. § 33 a erhält folgende Fassung:
,,§ 33a
Erhöhung des monatlichen Höchstbetrages der Rente
(§ 95 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes)
Der monatliche Höchstbetrag der Rente beträgt
vom vom vom vom vom vom vom vom
1.10.1966 1.7.1968 1.4.1969 1.9.1969 1.1.1971 1.1.1972 1.1.1973 1.1.1974
bis bis bis bis bis bis bis bis
30.6.1968 31.3.1969 31.8.1969 31.12.1970 31.12.1971 31.12.1972 31.12.1973 31.12.1974
DM DM DM DM DM DM DM DM
1 030 1 066 1 112 1 190 1 309 1 374 1 471 1 605
vom vom vom vom vom vom
1.1.1975 1.2.1976 1.2.1977 1.3.1978 1.3.1979 1.3.1980
bis bis bis bis bis bis ab
31.1.1976 31.1. 1977 28.2.1978 28.2.1979 29.2.1980 28.2.1981 1.3.1981
DM DM DM DM DM DM DM
1 686 1 750 1 821 1 888 1 949 2055 2131."
5. § 34 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die monatlichen Freibeträge nach § 95 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes betragen für
vom vom vom vom vom vom vom vom
1.1.1966 1.10.1966 1.7.1968 1.4.1969 1.9.1969 1.1.1971 1.1.1972 1.1.1973
bis bis bis bis bis bis bis bis
30.9.1966 30.6.1968 31.3.1969 31.8.1969 31.12.1970 31.12.1971 31.12.1972 31.12.1973
DM DM DM DM DM DM DM DM
den unverheirateten
Verfolgten ............... . 415 430 447 468 505 566 611 669
den verheirateten
Verfolgten ............... . 520 540 562 589 636 712 769 842
jedes nach dem bis zum
31. 1 2. 197 4 geltenden Be-
amtenrecht kinderzuschlags-
berechtigte Kind .......... . 42 45 47 49 53 59 64 70
256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
vom vom vom vom vom vom vom
1.1.1974 1.1.1975 1.2.1976 1.2.1977 1.3.1978 1.3.1979 1.3.1980
bis bis bis bis bis bis bis ab
31.12.1974 31.1.1976 31.1.1977 28.2.1978 28.2.1979 29.2.1980 28.2.1981 1.3.1981
DM DM DM DM DM DM DM DM
den unverheirateten
Verfolgten ............... . 749 794 834 876 915 952 1 009 1 051
den verheirateten
Verfolgten ............... . 943 1 000 1 050 1 103 1 153 1 199 1 271 1 324
jedes nach dem bis zum
31. 12. 197 4 geltenden Be-
amtenrecht kinderzuschlags-
berechtigte Kind .......... . 78 83 87 91 95 99 105 109."
6 § 35 Abs. 3 bis 5 erhält folgende Fassung:
,,(3) Im Falle des § 97 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes werden die in § 95 Abs. 3 des Bundes-
entschädigungsgesetzes genannten Beträge für die Witwe oder den Witwer durch folgende Beträge ersetzt:
bis 31. Dezember 1960 260 Deutsche Mark, bis 31. Dezember 1972 555 Deutsche Mark,
bis 30. September 1964 31 0 Deutsche Mark, bis 31. Dezember 1973 608 Deutsche Mark,
bis 31. Dezember 1965 360 Deutsche Mark, bis 31. Dezember 197 4 681 Deutsche Mark,
bis 30. September 1966 375 Deutsche Mark, bis 31. Januar 1976 722 Deutsche Mark,
bis 30. Juni 1968 390 Deutsche Mark, bis 31. Januar 1977 758 Deutsche Mark,
bis 31. März 1969 406 Deutsche Mark, bis 28. Februar 1978 796 Deutsche Mark,
bis 31. August 1969 425 Deutsche Mark, bis 28. Februar 1979 832 Deutsche Mark,
bis 31. Dezember 1970 459 Deutsche Mark, bis 29. Februar 1980 865 Deutsche Mark,
bis 31. Dezember 1971 514 Deutsche Mark, bis 28. Februar 1981 917 Deutsche Mark,
ab 1. März 1981 956 Deutsche Mark.
Diese Beträge erhöhen sich für jedes Kind, für das nach dem bis zum 31. Dezember 197 4 geltenden Beamten-
recht Kinderzuschläge gewährt werden können,
bis 31. Dezember 1960 um 20 Deutsche Mark, bis 31. Dezember 1972 um 64 Deutsche Mark,
bis 30. September 1964 um 30 Deutsche Mark, bis 31. Dezember 1973 um 70 Deutsche Mark,
bis 31. Dezember 1965 um 40 Deutsche Mark, bis 31. Dezember 197 4 um 78 Deutsche Mark,
bis 30. September 1966 um 42 Deutsche Mark, bis 31. Januar 1976 um 83 Deutsche Mark,
bis 30. Juni 1968 um 45 Deutsche Mark, bis 31. Januar 1977 um 87 Deutsche Mark,
bis 31. März 1969 um 47 Deutsche Mark, bis 28. Februar 1978 um 91 Deutsche Mark,
bis 31. August 1969 um 49 Deutsche Mark, bis 28. Februar 1979 um 95 Deutsche Mark,
bis 31. Dezember 1970 um 53 Deutsche Mark, bis 29. Februar 1980 um 99 Deutsche Mark,
bis 31. Dezember 1971 um 59 Deutsche Mark, bis 28. Februar 1981 um 105 Deutsche Mark,
ab 1.März1981um 109 Deutsche Mark.
(4) Haben neben der Witwe oder dem Witwer auch Kinder Anspruch auf Rente, so treten für jedes Kind an
die Stelle der in § 95 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes genannten Beträge folgende Beträge:
bis 31. Dezember 1960 100 Deutsche Mark, bis 31. Dezember 1972 200 Deutsche Mark,
bis 30. September 1964 11 0 Deutsche Mark, bis 31. Dezember 1973 219 Deutsche Mark,
bis 31. Dezember 1965 130 Deutsche Mark, bis 31. Dezember 197 4 245 Deutsche Mark,
bis 30. September 1966 135 Deutsche Mark, bis 31. Januar 1976 260 Deutsche Mark,
bis 30. Juni 1968 140 Deutsche Mark, bis 31. Januar 1977 273 Deutsche Mark,
bis 31. März 1969 146 Deutsche Mark, bis 28. Februar 1978 287 Deutsche Mark,
bis 31. August 1969 153 Deutsche Mark, bis 28. Februar 1979 300 Deutsche Mark,
bis 31. Dezember 1970 165 Deutsche Mark, bis 29. Februar 1980 312 Deutsche Mark,
bis 31. Dezember 1971 185 Deutsche Mark, bis 28. Februar 1981 331 Deutsche Mark,
ab 1. März 1981 345 Deutsche Mark.
(5) Haben nur die Kinder Anspruch auf Rente, so treten für jedes Kind an die Stelle der in Absatz 4 genannten
Beträge folgende Beträge:
bis 31. Dezember 1960 120 Deutsche Mark, bis 31. Dezember 1972 262 Deutsc.he Mark,
bis 30. September 1964 140 Deutsche Mark, bis 31. Dezember 1973 287 Deutsche Mark,
bis 31. Dezember 1965 170 Deutsche Mark, bis 31. Dezember 197 4 321 Deutsche Mark,
bis 30. September 1966 177 Deutsche Mark, bis 31. Januar 1976 340 Deutsche Mark,
bis 30. Juni 1968 185 Deutsche Mark, bis 31. Januar 1977 357 Deutsche Mark,
bis 31. März 1969 192 Deutsche Mark, bis 28. Februar 1978 375 Deutsche Mark,
bis 31. August 1969 201 Deutsche Mark, bis 28. Februar 1979 392 Deutsche Mark,
bis 31. Dezember 1970 217 Deutsche Mark, bis 29. Februar 1980 408 Deutsche Mark,
bis 31. Dezember 1971 243 Deutsche Mark, bis 28. Februar 1981 433 Deutsche Mark,
ab 1. März 1981 451 Deutsche Mark.''
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1982 257
7. § 38 a erhält folgende Fassung:
,,§ 38 a
(1) Der Monatsbetrag der Rente nach § 156 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes beträgt
ab ab ab ab ab ab ab ab
1.1. 1966 1.10.1966 1.7.1968 1.4.1969 1.9.1969 1.1. 1971 1.1. 1972 1.1. 1973
DM DM DM DM DM DM DM DM
260 270 281 294 318 356 384 420
ab ab ab ab ab ab ab ab
1.1. 1974 1.1. 1975 1.2.1976 1.2.1977 1.3.1978 1.3.1979 1.3.1980 1.3.1981
DM DM DM DM DM DM DM DM
470 498 523 549 574 597 633 660
(2) Der Monatsbetrag der Rente nach § 157 Abs. 2 Satz 1 des Bundesentschädigungsgesetzes beträgt
ab ab ab ab ab ab ab ab
1.1.1966 1.10.1966 1.7.1968 1.4.1969 1.9.1969 1.1. 1971 1.1.1972 1.1. 1973
DM DM DM DM DM DM DM DM
198 206. 214 224 242 271 293 321
ab ab ab ab ab ab ab ab
1.1. 1974 1.1. 1975 1.2.1976 1.2.1977 1.3.1978 1.3.1979 1.3.1980 1.3.1981
DM DM DM DM DM DM DM DM
360 382 401 421 440 458 486 506
(3) Der Monatsbetrag der Rente nach § 157 Abs. 2 Satz 2 des Bundesentschädigungsgesetzes beträgt
ab ab ab ab ab ab ab ab
1.1.1966 1.10.1966 1.7.1968 1.4.1969 1.9.1969 1.1.1971 1.1.1972 1.1.1973
DM DM DM DM DM DM DM DM
99 103 107 112 121 136 147 161
ab ab ab ab ab ab ab ab
1.1.1974 1.1. 1975 1.2.1976 1.2.1977 1.3.1978 1.3.1979 1.3.1980 1.3.1981
DM DM DM DM DM DM DM DM
180 191 201 211 221 230 244 254."
8. Die Besoldungsübersicht (Anlage 4 zu den §§ 15 und 17) erhält folgende Fassung:
„Anlage 4
zu den §§ 15 und 17 der 3. DV-BEG
Besoldungsübersicht
1. Einfacher Dienst Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 55. 55.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
DM DM DM DM
Erreichbare Dienstbezüge bis 30. 9. 1951 2 700 3000 3300 3450
bis31. 3.1953 3132 3480 3828 4002
bis 31. 12. 1955 3564 3960 4356 4554
bis 31. 3. 1957 3888 4320 4 752 4968
bis 31. 5. 1960 4680 4914 5148 5244
bis 31.12.1960 5008 5 258 5 508 5 611
bis 30. 6. 1962 5409 5679 5949 6060
bis 28. 2. 1963 5734 6020 6306 6424
bis 30. 9. 1964 5 784 6096 6 720 6876
bis 31. 8. 1965 6 247 6584 7 258 7 426
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
DM DM DM DM
bis 31.12.1965 6872 7636 8018 8400
bis 30. 9. 1966 7147 7 941 8339 8736
bis 30. 6. 1968 7 433 8259 8673 9085
bis 31. 3. 1969 7 730 8589 9020 9448
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
DM DM DM
bis 31. 8. 1969 9162 10 284 10848
bis 31. 12. 1970 10306 11 512 12 115
bis 31. 12. 1971 11 516 12 798 13440
bis 31.12.1972 12 555 13893 14 563
bis 31.12.1973 13889 15 311 16 021
bis 31.12.1974 15 898 17 341 18062
bis 31. 1. 1976 16 852 18 381 19146
bis 31. 1. 1977 17 823 19346 20107
bis 28. 2. 1978 18 743 20346 21148
bis 28. 2. 1979 19 566 21 241 22 079
bis 29. 2. 1980 20328 22 071 22 942
bis 28. 2. 1981 21 579 23431 24357
ab 1. 3. 1981 22 576 24494 25453
2. Mittlerer Dienst Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 55. 55.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
DM DM DM DM
Erreichbare Dienstbezüge bis 30. 9. 1951 3400 4000 4600 4900
bis 31. 3. 1953 3944 4640 5336 5684
bis 31.12.1955 4488 5 280 6072 6468
bis 31. 3. 1957 4896 5760 6624 7056
bis 31. 5. 1960 5698 6622 7084 7448
bis 31.12.1960 6097 7086 7 580 7969
bis 30. 6. 1962 6 585 7653 8186 8607
bis 30. 9. 1964 6980 8112 8677 9123
bis 31. 8. 1965 7 538 8 761 9 371 9853
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
DM DM DM DM
bis31.12.1965 8148 9120 9606 10092
bis 30. 9. 1966 8474 9485 9990 10496
bis 30. 6. 1968 8813 9864 10390 10 916
bis 31. 3. 1969 9166 10259 10806 11 353
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
DM DM DM
bis 31. 8. 1969 10650 12 636 13 629
bis 31.12.1970 11 907 14 041 15108
bis 31.12.1971 13 640 16 216 17 505
bis 31.12.1972 14894 17 578 18 919
bis 31. 12. 1973 16430 19 278 20703
bis 31.12.1974 18498 21 427 22 891
bis 31. 1. 1976 19608 22 713 24 264
bis 31. 1. 1977 20620 23 778 25 357
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1982 259
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
DM DM DM
bis 28. 2. 1978 21 675 25004 26668
bis 28. 2. 1979 22 611 26086 27823
bis 29. 2. 1980 23483 27096 28903
bis 28. 2. 1981 24 912 28753 30673
ab 1. 3. 1981 26016 29995 31 984
3. Gehobener Dienst Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 55. 55.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
DM DM DM DM
Erreichbare Dienstbezüge bis 30. 9. 1951 4800 6000 7 200 7800
bis 31. 3. 1953 5568 6960 8352 9048
bis 31. 12. 1955 6336 7920 9504 10 296
bis 31. 3. 1957 6 912 8640 10368 11 232
bis 31. 5. 1960 7 752 9576 10944 11 700
bis 31. 12. 1960 8295 10246 11 710 12 519
bis 30. 6. 1962 8959 11 066 12647 13395
bis 30. 9. 1964 9497 11 730 13279 14065
bis 31. 8. 1965 10 257 12 551 14209 15050
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
DM DM DM DM
bis 31. 12. 1965 11 490 13 296 14198 15100
bis 30. 9. 1966 11 950 13828 14 766 15 704
bis 30. 6. 1968 12428 14 381 15357 16332
bis 31. 3. 1969 12 925 14956 15 971 16985
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
DM DM DM
bis 31. 8. 1969 14 712 17 592 19032
bis 31. 12. 1970 16095 19131 20649
bis 31.12.1971 17 838 20976 22544
bis 31. 12. 1972 19 401 22647 24269
bis 31.12.1973 21 272 24696 26407
bis 31.12.1974 23577 27 318 29188
bis 31. 1. 1976 24992 28957 30939
bis 31. 1. 1977 26040 30133 32180
bis 28. 2. 1978 27 286 31 525 33645
bis 28. 2. 1979 28416 32802 34995
bis 29. 2. 1980 29475 34007 36273
bis 28. 2. 1981 31 243 36046 38447
ab 1. 3. 1981 32547 37 507 39988
4. Höherer Dienst Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 55. 55.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
DM DM DM DM
Erreichbare Dienstbezüge bis 30. 9. 1951 7 100 9300 11 500 12 600
bis 31. 3. 1953 8236 10 788 13340 14 616
bis31.12.1955 9 372 12 276 15180 16632
bis 31. 3. 1957 10 224 13392 16 560 18144
bis 31. 5. 1960 10792 14136 17 480 18900
bis 31.12.1960 11 547 14 984 18529 20034
260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 55. 55.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
DM DM DM DM
his 30. 6. 1962 12 471 16033 19826 21 436
bis 30. 9. 1964 13095 16835 20817 22508
bis31. 8.1965 14 012 18 013 22 274 24084
bis 31. 12. 1965 16360 18 726 22 274 24084
bis 30. 9. 1966 17 014 19475 23165 24084
bis 30. 6. 1968 17 695 20254 23860 24 720
bis 31. 3. 1969 18403 20963 24695 25585
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
DM DM DM DM
bis 31. 8. 1969 20036 23368 25034 26 700
bis 31. 12. 1970 21 614 25088 26825 28 562
bis 31. 12. 1971 24177 28451 30588 32 724
bis 31.12.1972 25825 30089 32 221 34353
bis31.12.1973 27986 32380 34577 36776
bis 31.12.1974 30753 35445 37 790 40136
bis31. 1.1976 32465 37 304 39724 42143
bis 31. 1. 1977 33775 38 759 41 252 43744
bis 28. 2. 1978 35347 40439 42984 45530
bis 28. 2. 1979 36708 41 948 44569 47189
bis 29. 2. 1980 38031 43380 46055 48 730
bis 28. 2. 1981 40 211 45790 48580 51 369
ab 1. 3. 1981 41 801 47 541 50412 53 282."
9. Die Besoldungsübersicht (Anlage 5 c zu § 22) erhält folgende Fassung:
„Anlage 5 c
zu § 22 der 3. DV-BEG
Besoldungsübersicht
Rente
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
Lebensalter am 1. 10. 1953 35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
DM DM DM
1. Einfacher Dienst
1. Diensteinkommen bis 31. 8. 1969 9162 10284 10848
jährlich bis 31.12.1970 10306 11 512 12115
bis 31.12.1971 11 516 12 798 13440
bis 31.12.1972 12 555 13893 14563
bis 31.12.1973 13889 15 311 16021
bis 31.12.1974 15898 17 341 18062
bis 31. 1. 1976 16852 18 381 19146
bis 31. 1. 1977 17 823 19346 20107
bis 28. 2. 1978 18 743 20346 21 148
bis 28. 2. 1979 19 566 21 241 22079
bis 29. 2. 1980 20328 22071 22942
bis 28. 2. 1981 21 579 23431 24357
ab 1. 3. 1981 22576 24494 25453
2. Versorgungsbezüge bis 31. 8. 1969 4123 6685 7 919
jährlich bis 3i. 12. 1970 4638 7483 8844
bis 31.12.1971 5182 8319 9 811
bis 31.12.1972 5650 9030 10631
bis 31. 12. 1973 6250 9952 11 695
bis 31.12.1974 7154 11 272 13185
bis 31. 1. 1976 7583 11 948 13977
bis 31. 1. 1977 8020 12 575 14 678
bis 28. 2. 1978 8434 13 225 15438
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1982 261
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
Lebensalter am 1. 10. 1953 35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
DM DM DM
bis 28. 2. 1979 8805 13807 16 118
bis 29. 2. 1980 9148 14346 16 748
bis 28. 2. 1981 9 711 15 230 17 781
ab 1. 3. 1981 10 159 15 921 18 581
3. Jahresrente bis 31. 8. 1969 2 748 4 452 5280
(7h aus Nr. 2) bis 31. 12. 1970 3096 4992 5892
bis 31.12.1971 3456 5 544 6540
bis31.12.1972 3 768 6024 7092
bis 31.12.1973 4164 6636 7 800
bis 31.12.1974 4 764 7 512 8796
bis 31. 1. 1976 5052 7968 9324
bis 31. 1. 1977 5352 8388 9780
bis 28. 2. 1978 5628 8820 10 296
bis 28. 2. 1979 5868 9 204 10740
bis 29. 2. 1980 6096 9564 11 160
bis 28. 2. 1981 6480 10152 11 856
ab 1. 3. 1981 6 780 10620 12384
4. Monatsrente bis 31. 8. 1969 229 371 440
bis 31. 12. 1970 258 416 491
bis 31.12.1971 288 462 545
bis 31. 12. 1972 314 502 591
bis 31. 12. 1973 347 553 650
bis 31.12.1974 397 626 733
bis 31. 1. 1976 421 664 777
bis 31. 1. 1977 446 699 815
bis 28. 2. 1978 469 735 858
bis 28. 2. 1979 489 767 895
bis 29. 2. 1980 508 797 930
bis 28. 2. 1981 540 846 988
ab 1. 3. 1981 565 885 1 032
2. Mittlerer Dienst.
1. Diensteinkommen bis 31. 8. 1969 10650 12 636 13629
jährlich bis 31. 12. 1970 11 907 14 041 15108
bis 31.12.1971 13640 16 216 17 505
bis 31. 12. 1972 14894 17 578 18 919
bis 31.12.1973 16430 19 278 20703
bis 31.12.1974 18498 21 427 22 891
bis 31. 1. 1976 19 608 22 713 24264
bis 31. 1. 1977 20620 23 778 25 357
bis 28. 2. 1978 21 675 25004 26668
bis 28. 2. 1979 22 611 26086 27 823
bis 29. 2. 1980 23483 27096 28903
bis 28. 2. 1981 24 912 28 753 30673
ab 1. 3. 1981 26016 29 995 31 984
2. Versorgungsbezüge bis 31. 8. 1969 4 793 8 213 9949
jährlich bis 31. 12. 1970 5358 9 127 11 029
bis 31. 12. 1971 6138 10 540 12 779
bis 31.12.1972 6 702 11 426 13 811
bis 31. 12. 1973 7 394 12 531 - 15 113
bis 31.12.1974 8324 13928 16 710
bis 31. 1. 1976 8824 14 763 17 713
bis 31. 1. 1977 9 279 15 456 18 511
bis 28. 2. 1978 9 754 16 253 19468
bis 28. 2. 1979 10175 16 956 20 311
bis 29. 2. 1980 10 567 17 612 21 099
bis 28. 2. 1981 11 210 18690 22 391
ab 1. 3. 1981 11 707 19 497 23 348
3. Jahresrente bis 31. 8. 1969 3192 5 472 6636
( 2h aus Nr. 2) bis 31.12.1970 3 576 6084 7 356
bis31.12.1971 4092 7032 8520
bis 31. 12. 1972 4464 7 620 9 204
bis 31.12.1973 4932 8352 10080
bis 31.12.1974 5544 9 288 11 136
bis 31. 1. 1976 5880 9840 11 808
262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
Lebensalter am 1. 10. 1953 35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
DM DM DM
bis 31. 1. 1977 6192 10308 12336
bis 28. 2. 1978 6504 10836 12984
bis 28. 2. 1979 6780 11 304 13536
bis 29. 2. 1980 7044 11 736 14064
bis 28. 2. 1981 7 476 12456 14928
ab 1. 3. 1981 7 800 12 996 15564
4. Monatsrente bis 31. 8. 1969 266 456 553
bis 31.12.1970 298 507 613
bis 31.12.1971 341 586 710
bis 31. 12. 1972 372 635 767
bis 31. 12. 1973 411 696 840
bis 31.12.1974 462 774 928
bis 31. 1. 1976 490 820 984
bis 31. 1. 1977 516 859 1 028
bis 28. 2. 1978 542 903 1 082
bis 28. 2. 1979 565 942 1128
bis 29. 2. 1980 587 978 1172
bis 28. 2. 1981 623 1038 1 244
ab 1. 3. 1981 650 1 083 1 297
3. Gehobener Dienst
1. Diensteinkommen bis 31. 8. 1969 14 712 17 592 19032
jährlich bis 31.12.1970 16095 19131 20649
bis 31.12.1971 17 838 20976 22544
bis 31. 12. 1972 19401 22 647 24269
bis 31. 12. 1973 21 272 24696 26407
bis 31.12.1974 23577 27 318 29188
bis 31. 1. 1976 24992 28957 30939
bis 31. 1. 1977 26040 30133 32180
bis 28. 2. 1978 27 286 31 525 33645
bis 28. 2. 1979 28416 32802 34995
bis 29. 2. 1980 29475 34007 36273
bis 28. 2. 1981 31 243 36046 38447
ab 1. 3. 1981 32547 37 507 39988
2. Versorgungsbezüge bis 31. 8. 1969 6620 11 435 13893
jährlich bis 31. 12. 1970 7 243 12 435 15074
bis 31.12.1971 8027 13634 16 457
bis 31. 12. 1972 8730 14 721 17 716
bis 31. 12. 1973 9572 16052 19 277
bis 31.12.1974 10 610 17 757 21 307
bis 31. 1. 1976 11 246 18822 22 585
bis 31. 1. 1977 11 718 19 586 23491
bis 28. 2. 1978 12 279 20491 24561
bis 28. 2. 1979 12 787 21 321 25546
bis 29. 2. 1980 13 264 22105 26479
bis 28. 2. 1981 14059 23430 28066
ab 1. 3. 1981 14 646 24380 29191
3. Jahresrente bis 31. 8. 1969 4416 7620 9264
( h aus Nr. 2) 10044
2
bis 31.12.1970 4824 8292
bis 31. 12. 1971 5352 9096 10968
bis 31.12.1972 5820 9816 11 808
bis 31.12.1973 6384 10704 12 852
bis 31.12.1974 7068 11 844 14 208
bis 31. 1. 1976 7 500 12 552 15060
bis 31. 1. 1977 7 812 13056 15660
bis 28. 2. 1978 8184 13656 16380
bis 28. 2. 1979 8520 14 220 17 028
bis 29. 2. 1980 8844 14 736 17 652
bis 28. 2. 1981 9372 15624 18 708
ab 1. 3. 1981 9768 16 248 19464
4. Monatsrente bis 31. 8. 1969 368 635 772
bis 31. 12. 1970 402 691 837
bis 31.12.1971 446 758 914
bis 31.12.1972 485 818 984
bis 31.12.1973 532 892 1 071
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1982 263
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
Lebensalter am 1. 10. 1953 35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
DM DM DM
bis 31.12.1974 589 987 1 184
bis 31. 1. 1976 625 1 046 1 255
bis 31. 1. 1977 651 1 088 1 305
bis 28. 2. 1978 682 1 138 1 365
bis 28. 2. 1979 710 1185 1 419
bis 29. 2. 1980 737 1 228 1 471
bis 28. 2. 1981 781 1 302 1 559
ab 1. 3. 1981 814 1 354 1 622
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
Lebensalter am 1. 10. 1953 35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
DM DM DM DM
4. Höherer Dienst
1. Diensteinkommen bis 31. 8. 1969 20036 23 368 25 034 26 700
jährlich bis 31.12.1970 21 614 25088 26 825 28 562
bis 31.12.1971 24177 28 451 30588 32 724
bis 31. 12. 1972 25825 30089 32 221 34353
bis 31. 12. 1973 27 986 32380 34577 36 776
bis 31.12.1974 30753 35445 37 790 40136
bis 31. 1. 1976 32 465 37 304 39 724 42143
bis 31. 1. 1977 33 775 38 759 41 252 43 744
bis 28. 2. 1978 35347 40439 42984 45 530
bis 28. 2. 1979 36 708 41 948 44569 47189
bis 29. 2. 1980 38031 43380 46055 48730
bis 28. 2. 1981 40 211 45 790 48580 51 369
ab 1. 3. 1981 41 801 47 541 50412 53 282
2. Versorgungsbezüge bis 31. 8. 1969 7 013 12 852 18 275 20016
jährlich bis 31. 12. 1970 7 565 13 798 19 582 21 420
bis 31.12.1971 8462 15 648 21 106 23 561
bis 31.12.1972 9039 16 549 22 232 24 734
bis 31. 12. 1973 9 795 17 809 23858 26479
bis 31.12.1974 10 764 19495 26075 28898
bis 31. 1. 1976 11 363 20 517 27 410 30343
bis 31. 1. 1977 11 821 21 317 28464 31 496
bis 28. 2. 1978 12 372 22 242 29 659 32 782
bis 28. 2. 1979 12 848 23 071 30753 33976
bis 29. 2. 1980 13 311 23859 31 778 35086
bis 28. 2. 1981 14 114 25185 33520 36986
ab 1. 3. 1981 14 672 26148 34 784 38363
3. Jahresrente bis 31. 8. 1969 4680 8568 12180 13344
(2h aus Nr. 2) bis 31. 12. 1970 5040 9 204 13056 14 280
bis 31.12.1971 5640 10440 14076 15 708
bis 31.12.1972 6024 11 028 14820 16488
bis 31. 12. 1973 6 528 11 868 15900 17 652
bis 31.12.1974 7176 12996 17 388 19 260
bis 31. 1. 1976 7 572 13680 18 276 20 232
bis 31. 1. 1977 7 884 14 208 18 972 21 000
bis 28. 2. 1978 8244 14 832 19 776 21 852
bis 28. 2. 1979 8568 15 384 20508 22 656
bis 29. 2. 1980 8880 15 912 21 180 23388
bis 28. 2. 1981 9408 16 788 22344 24660
ab 1. 3. 1981 9 780 17 436 23184 25 572
4. Monatsrente bis 31. 8. 1969 390 714 1 015 1 112
1
bis 31. 12. 1970 420 767 1 088 1 190
bis 31.12.1971 470 870 1173 1 309
bis 31. 12. 1972 502 919 1 235 1 374
bis 31.12.1973 544 989 1 325 1 471
bis 31.12.1974 598 1 083 1 449 1 605
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag Bundesanzeiger
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnunqen und sonstige
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ten sowie damit zusammenhängentJe Bekanntmachungen,
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Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
Lebensalter am 1. 10. 1953 35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
DM DM DM DM
bis 31.' 1. 1976 631 1 140 1 523 1 686
bis 31. 1. 1977 657 1 184 1 581 1 750
bis 28. 2. 1978 687 1 236 1 648 1 821
bis 28. 2. 1979 714 1 282 1 709 1 888
bis 29. 2. 1980 740 1 326 1 765 1 949
bis 28. 2. 1981 784 1 399 1 862 2055
ab 1. 3. 1981 815 1 453 1 932 2 131."
Artikel 4
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 240 Abs. 2 des Bundes-
entschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1981 in Kraft.
Bonn, den 24. Februar 1982
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer