193
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1982 Ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1982 Nr. 7
Tag Inhalt Seite
17. 2. 82 Neufassung der Fruchtsaft-Verordnung .................................................. . 193
2125-40-13
17. 2. 82 Neufassung der Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup ............................ . 198
2125-40-14
24. 2. 82 Vierte Verordnung über Ausnahmen von der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter
auf der Straße (Vierte Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung) ........................... . 203
neu 9241 -23-8
24. 2. 82 Verordnung über energiesparende Anforderungen an heizungstechnische Anlagen und Brauch-
wasseranlagen (Heizungsanlagen-Verordnung - HeizAnlV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205
neu 754-4-5; 754-4-2
24. 2. 82 Verordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden (Wärmeschutzver-
ordnung-WärmeschutzV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209
neu 754-4-6; 754-4-1
24. 2. 82 Vierte Verordnung zur Änderung der Käseverordnung ..................................... . 220
7842-6, 7842-2-5, 2125-40-16
Bekanntmachung
der Neufassung der Fruchtsaft-Verordnung
Vom 17. Februar 1982
Auf Grund des Artikels 25 der Verordnung zur Neu-
ordnung lebensmittelrechtlicher Kennzeichnungsvor-
schriften vom 22. Dezember 1981 (BGBl.1 S. 1625) wird
nachstehend der Wortlaut der Fruchtsaft-Verordnung in
der ab 1. Januar 1982 geltenden Fassung bekanntge-
macht. Die Fruchtsaft-Verordnung in ihrer ursprüngli-
chen Fassung ist am 1. Januar 1978 in Kraft getreten.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. den mit Wirkung vom 1. Dezember 1978 in Kraft ge-
tretenen Artikel 1 der Verordnung vom 12. Februar
1979 (BGBI. 1 S. 162),
2. den gemäß ihrem Artikel 27 am 31. Dezember 1981
in Kraft getretenen Artikel 13 der Verordnung vom
22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
des § 9 Abs. 1 Nr. 3 sowie des § 19 Nr. 1, 2 Buchstabe
b, Nr. 3 und 4 Buchstabe a, b und c des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes vom 1 5. August
197 4 (BGBI. 1 S. 1945, 1946).
Bonn, den 17. Februar 1982
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Fülgraff
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verordnung
über Fruchtsaft, konzentrierten Fruchtsaft und getrockneten Fruchtsaft
(Fruchtsaft-Verordnung)
§ 1 (2) Zur Herstellung von Fruchtsaft, der zur Abgabe an
Begriffsbestimmungen den Verbraucher bestimmt ist, dürfen die in § 1 Abs. 4
genannten Erzeugnisse nicht verwendet werden.
( 1) Fruchtsaft ist der mittels mechanischer Verfahren
aus Früchten gewonnene gärfähige, aber nicht gegore- (3) Zur Herstellung von Fruchtsaft dürfen unbescha-
ne Saft, der die charakteristische Farbe, das charakte- det des Absatzes 4 nur die folgenden Verfahren ange-
ristische Aroma und den charakteristischen Ge- wendet werden:
schmack der Säfte der Früchte besitzt, von denen er 1. die gebräuchliche11 physikalischen Verfahren und
stammt. Bei Zitrusfrüchten stammt der Fruchtsaft vom Behandlungen wie thermische Behandlung, Zentrifu-
Endokarp; Limettensaft kann jedoch auch aus der gan- gieren, Filtrieren,
zen Frucht hergestellt werden, sofern soweit wie mög-
2. das Mischen von Säften auch mehrerer Fruchtarten
lich vermieden wird, daß die Bestandteile der äußeren
untereinander,
Fruchtteile in den Saft gelangen. Säfte aus Früchten von
Gemüsearten gelten nicht als Fruchtsäfte im Sinne die- 3. das Bearbeiten mit L-Ascorbinsäure (E 300) in der
ser Verordnung. für die Oxidationshemmung erforderlichen Menge
sowie mit Kohlendioxid (E 290), Stickstoff, pektolyti-
(2) Als Fruchtsaft gilt auch das Erzeugnis, das aus schen, proteolytischen und amylolytischen Enzymen,
konzentriertem Fruchtsaft durch Zufügung der dem Saft Speisegelatine, Tannin, Bentonit, Kieselsol, Kaolin,
bei der Konzentrierung entzogenen Menge an Wasser Kohle und inerten Filterhilfsstoffen.
hergestellt wird, wobei das Wasser insbesondere in
chemischer, mikrobiologischer und organoleptischer (4) Zur Herstellung von Traubensaft dürfen ferner fol-
Hinsicht so beschaffen sein muß, daß die wesentlichen gende Verfahren angewendet werden:
Eigenschaften des Saftes nicht beeinträchtigt werden. 1. das Entschwefeln mittels physikalischer Verfahren,
Das Aroma dieses Erzeugnisses muß mit Hilfe der flüch-
tigen Aromastoffe, die bei der Konzentrierung des ur- 2. das Klären mit Kasein, Eiklar und anderen tierischen
sprünglichen Fruchtsaftes oder von Säften derselben Albuminen,
Fruchtart aufgefangen worden sind, wiederhergestellt 3. die teilweise Entsäuerung mittels neutralen Kalium-
werden. Das Erzeugnis muß gleichartige organolepti- tartrats oder mittels kohlensauren Kalks, wobei der
sche und analytische Eigenschaften besitzen wie der letztere kleine Mengen des Calciumdoppelsalzes der
Fruchtsaft, der nach Absatz 1 aus Früchten derselben L(+)Weinsäure und der L(-)Äpfelsäure enthalten
Art hergestellt worden ist. kann,
4. bis zum 30. November 1980 das Klären mit Kalium-
(3) Konzentrierter Fruchtsaft ist das aus Fruchtsaft
hexacyanoferrat (II), sofern die Bearbeitung unter
durch physikalisches Abtrennen eines bestimmten Teils
amtlicher Kontrolle erfolgt und das Fertigerzeugnis
des natürlichen Wassergehalts hergestellte Erzeugnis.
keine Cyanverbindungen enthält.
Das zur Abgabe an den Verbraucher bestimmte Erzeug-
nis muß mindestens auf die Hälfte des Volumens des ur- (5) Zur Herstellung von Fruchtsaft dürfen unbescha-
sprünglichen Fruchtsaftes eingeengt sein. det des Absatzes 8 nur die nachstehenden Stoffe ein-
zeln oder in Mischung verwendet werden:
(4) Als Fruchtsaft oder konzentrierter Fruchtsaftgel-
ten auch nicht zur Abgabe an den Verbraucher be-
1 . Kohlendioxid (E 290),
stimmte Erzeugnisse im Sinne der Absätze 1 bis 3, die 2. bei ungezuckertem Ananassaft Zitronensäure
infolge des Zusatzes von Konservierungsstoffen nicht (E 330) bis zur Höchstmenge von 3 Gramm in einem
gärfähig sind. Liter,
3. Zuckerarten nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(5) Getrockneter Fruchtsaft ist das aus Fruchtsaft
durch physikalisches Abtrennen nahezu des gesamten (6) Zu ungesäuerten Fruchtsaft mit Ausnahme von
natürlichen Wassergehalts hergestellte Erzeugnis. Birnen- und Traubensaft dürfen folgende Zuckerarten
zugesetzt werden:
1 . für die Herstellung vop Fruchtsaft im Sinne von § 1
§2
Abs. 1:
Herstellung von Fruchtsaft
a) Halbweißzucker, Zucker (Weißzucker), raffinierter
( 1) Zur Herstellung von Fruchtsaft dürfen nur Früchte Zucker (raffinierter Weißzucker),
verwendet werden, die frischi oder durch Kälte haltbar b) getrockneter Glukosesirup,
gemacht, gesund, zum Verzehr geeignet und in geeigne-
tem Reifezustand sind. Ihnen dürfen keine Bestandteile, c) kristallwasserhaltige oder kristallwasserfreie
die für die Herstellung von Fruchtsäften wesentlich sind, Dextrose,
entzogen worden sein. d) Fruktose;
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982 195
2. für die Herstellung von Fruchtsaft im Sinne von § 1 (2) Bei konzentriertem und getrocknetem Frucntsaft,
Abs. 2 außer den unter Nummer 1 genannten Zucker- def zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt ist, muß
arten: das Aroma nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 3 wieder-
hergestellt werden.
a) Flüssigzucker, lnvertflüssigzucker, lnvertzucker-
sirup, §4
b) wäßrige Saccharoselösung, die folgende Merk- Bezeichnungen und sonstige Angaben
male aufweist:
Trockenmasse: (1) Für die in§ 1 definierten Erzeugnisse sind die dort
aufgeführten Bezeichnungen Verkehrsbezeichnungen
mindestens 62 Gewichtshundertteile im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.
Gehalt an Invertzucker (Quotient aus Fruktose
und Dextrose: 1,0 ± 0,2): (2) Stammt das Erzeugnis von einer einzigen Frucht-
höchstens drei Gewichtshundertteile in der art, so ist diese an Stelle des Wortbestandteils „Frucht"
Trockenmasse in der Bezeichnung anzugeben. Stammt das Erzeugnis
von zwei oder mehr Fruchtarten, so ist die Bezeichnung
leitfähige Asche:
Fruchtsaft durch die Aufzählung der verwendeten
höchstens 0,3 Gewichtshundertteile in der Fruchtarten in absteigender Reihenfolge der in dem Er-
Trockenmasse zeugnis enthaltenen Mengen zu ergänzen oder der
Farbe der Lösung: Wortbestandteil „Frucht" in der Bezeichnung durch die-
höchstens 75 ICUMSA-Einheiten se Aufzählung der Früchte zu ersetzen. Bei getrockne-
tem Fruchtsaft kann die Bezeichnung „getrocknet"
Rückstand an Schwefeldioxid: durch die Bezeichnung „in Pulverform" ersetzt und
höchstens 15 Milligramm in einem Kilogramm durch die Angabe der angewandten Sonderbehandlung
Trockenmasse, ergänzt oder ersetzt werden.
c) Glukosesirup.
(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2
(7) Der Zusatz von Zuckerarten, ausgedrückt in Trok- sind den in § 1 definierten Erzeugnissen vorbehalten.
kenmasse, wird begrenzt Ferner sind vorbehalten die Bezeichnungen
1. zur Korrektur eines natürlichen Mangels an Zucker 1. tEblemost für Apfelsaft ohne zugesetzte Zucker-
auf 15 Gramm je Liter, arten;
2. zur Erzielung eines süßen Geschmacks bei Saft von 2. Sur ... satt in Verbindung mit der Angabe der verwen-
Zitronen, Limetten, Bergamotten und schwarzen, ro- deten Frucht in dänischer Sprache für Saft ohne zu- ·
ten oder weißen Johannisbeeren auf 200 Gramm je gesetzte Zuckerarten aus schwarzen, roten oder
Liter, bei anderen Fruchtsäften mit Ausnahme von weißen Johannisbeeren, Kirschen, Himbeeren, Erd-
Apfelsaft auf 100 Gramm je Liter; bei Apfelsaft ist die- beeren oder Holunderbeeren.
se Zuckerung nicht zulässig.
Diese Bezeichnungen können zusätzlich zu den in den
Absätzen 1 und 2 genannten Bezeichnungen verwendet
(8) Unberührt bleiben die Vorschriften über den Zu-
werden.
satz von Konservierungsstoffen und Schwefeldioxid so-
wie über diätetische und vitaminisierte Lebensmittel. (4) Zusätzlich zu den in der Lebensmittel-Kennzeich-
nungsverordnung vorgeschriebenen Angaben muß die
Kennzeichnung enthalten:
§3
1. bei ganz oder teilweise aus konzentriertem Frucht-
Herstellung von konzentriertem saft hergestelltem Fruchtsaft die Angabe „aus
und getrocknetem Fruchtsaft ... konzentrat" unter Einfügung der Bezeichnung des
(1) Für die Herstellung von konzentriertem und ge- - konzentrierten Fruchtsaftes; die Angabe muß deut-
trocknetem Fruchtsaft, der zur Abgabe an den Verbrau- lich abgehoben von allen anderen Angaben in unmit-
cher oder zur Herstellung von zur Abgabe an den Ver- telbarer Nähe der Verkehrsbezeichnung des Erzeug-
braucher bestimmten Fruchtsaft bestimmt ist, dürfen die nisses angebracht werden,
in § 1 Abs. 4 genannten Erzeugnisse nicht verwendet 2. bei konzentriertem Fruchtsaft und getrocknetem
werden. Es sind ausschließlich zugelassen: Fruchtsaft die Angabe der Menge Wasser, die zur
Rückverdünnung des Erzeugnisses zuzusetzen ist,
1. Verfahren und Stoffe nach Maßgabe des § 2 Abs. 3
bis 8, 3. bei konzentriertem Fruchtsaft, der zur Herstellung
von Fruchtsaft bestimmt ist, die Angabe rjes Konzen-
2. die teilweise, bei getrocknetem Fruchtsaft die nahe- trationsgrades,
zu vollständige Trocknung von Fruchtsaft durch 4. bei Fruchtsaft oder konzentriertem Fruchtsaft die An-
physikalische Verfahren oder Behandlungen, ausge- gabe „mit Zusatz von Kohlensäure", soweit der Ge-
nommen unmittelbare Einwirkung von Feuerwärme, halt an Kohlendioxid zwei Gramm in einem Liter über-
3. die Wiederherstellung ihres Aromas mit Hilfe der steigt,
flüchtigen Aromastoffe, die bei der Konzentrierung 5. bei Fruchtsaft und konzentriertem Fruchtsaft, der mit
oder Trocknung des Fruchtsaftes oder von Säften Konservierungsstoffen haltbar gemacht ist, die A.n-
derselben Fruchtart aufgefangen worden sind. gabe „Nicht zur Abgabe an den Verbraucher",
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
6. bei Fruchtsaft, dem zur Erzielung eines süßen Ge- sind, ohne den Voraussetzungen des§ 4 Abs. 1 bis 3
schmacks Zuckerarten zugesetzt wurden, die in die für die Verwendung der Bezeichnung zu ent-
Verkehrsbezeichnung einbezogene Angabe „ge- sprechen;
zuckert", gefolgt von der Angabe der höchstens zu-
gesetzten Menge und der zugesetzten Zuckerart, die 3. Fruchtsaft, der entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 1 oder Abs. 5
als Trockenmasse berechnet und in Gramm je Liter Satz 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Wei-
ausgedrückt wird; die angegebene Menge darf die se mit der Angabe „aus ... konzentrat" versehen ist;
tatsächlich zugesetzte Menge um höchstens 15 4. Fruchtsaft und konzentrierter Fruchtsaft, der entge-
Hundertteile überschreiten. gen § 4 Abs. 4 Nr. 5 nicht oder nicht in der vorge-
(5) Die Angabe nach Absatz 4 Nr. 4 ist im gleichen schriebenen Weise mit der Angabe „Nicht zur Abga-
Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen. Im be an den Verbraucher" versehen ist;
übrigen gilt für die Art und Weise der Kennzeichnung 5. Fruchtsaft, der entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 6 nicht oder
nach Absatz 4 § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kenn- nicht in der vorgeschriebenen Weise mit der Angabe
zeichnungsverordnung entsprechend. „gezuckert" und einem Hinweis auf die Menge und
(6) Die Angabe der Zutaten ist abweichend von § 3 die Art der zugesetzten Zuckerarten versehen ist.
Abs. 1 Nr. 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-
nung nicht erforderlich §6
1. bei der Rückverdünnung von Fruchtsaft aus konzen- Straf- und Bußgeldvorschriften
triertem Fruchtsaft bis zum ursprünglichen Zustand
hinsichtlich der dazu unbedingt erforderlichen Zuta- (1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-
ten, mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
wer vorsätzlich oder fahrlässig Traubensaft entgegen
2. bei der Wiederherstellung des Aromas von konzen- § 5 Abs. 1 gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
triertem Fruchtsaft und getrocknetem Fruchtsaft hin-
sichtlich der dazu erforderlichen Aromastoffe. (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Be-
darfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Lebens-
(7) Der Zusatz von L-Ascorbinsäure nach § 2 Abs. 3 mittel entgegen einem Verbot des§ 5 Abs. 2 gewerbs-
Nr. 3 berechtigt nicht zu einem Hinweis auf Vitamin C. mäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in Satz 1 bezeich-
(8) Wird bei alkoholfreien Getränken mit Ausnahme nete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53
von gezuckertem Fruchtsaft, Fruchtnektar und Frucht- Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
sirup auf die Mitverwendung von Fruchtsaft hingewie- setzes ordnungswidrig.
sen, so ist der Mindestgehalt an Fruchtsaft durch den
Hinweis „Fruchtsaftgehalt: mindestens ... %" oder „mit (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des
mindestens ... % Fruchtsaft" anzugeben; ein Hinweis Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes han-
auf den Gehalt an Fruchtsaft ist auch bei Ansätzen oder delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Grundstoffen für diese Getränke erforderlich, sofern auf 1. Erzeugnisse im Sinne des § 1, die entgegen § 4
die Mitverwendung von Fruchtsaft hingewiesen wird. Abs. 4 Nr. 2, 3 oder 4 oder Abs. 5 nicht oder nicht in
Bei diesen Angaben kann der Wortbestandteil Frucht der vorgeschriebenen Weise mit den dort bezeichne-
durch die verwendete Fruchtart ersetzt werden. Der ten Angaben versehen sind, oder
Hinweis ist in unmittelbarer Nähe der Hauptbezeich-
2. alkoholfreie Getränke, Ansätze oder Grundstoffe für
nung, deutlich von dieser Bezeichnung und allen ande- solche Getränke, bei denen entgegen § 4 Abs. 8 nicht
ren Angaben abgehoben, gut sichtbar, deutlich lesbar oder nicht in der vorgeschriebenen Weise der Min-
und unverwischbar anzubringen. Abweichend von destgehalt an Fruchtsaft angegeben ist,
Satz 3 kann auf dauerhaft gekennzeichneten Glasfla-
schen bis zum 26. Dezember 1988 der Hinweis auch auf gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
dem Verschluß erfolgen. Als Hinweis auf die Mitverwen-
dung von Fruchtsaft gelten nicht die Bezeichnungen,
§7
,,Orangenlimonade" und „Zitronenlimonade".
Die Verordnung über Obsterzeugnisse in der im Bun-
desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2125-4-5,
§5 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
Verkehrsverbote durch die Verordnung vom 25. Mai 1977 (BGBI. I S. 783),
wird wie folgt geändert:
(1) Traubensaft, der infolge einer Bearbeitung nach
§ 2 Abs. 4 Nr. 4 Cyanverbindungen enthält, darf ge- 1. In § 1 werden die Worte „Obstsäfte, Obstsirupe," ge-
werbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden. strichen.
2. Die §§ 15 bis 22 werden gestrichen.
(2) Gewerbsmäßig dürfen ferner nicht in den Verkehr
gebracht werden: 3. § 29 b wird wie folgt geändert:
1. Erzeugnisse im Sinne des § 1, die, abgesehen von a) In Absatz 1 werden hinter der Zahl 10 das Komma
Absatz 1, den Anforderungen der§§ 2 und 3 an ihre und die Zahl 18 gestrichen;
Herstellung nicht entsprechen; b) in Absatz 2 Nr. 1 werden
2. Lebensmittel, die mit einer den Erzeugnissen im Sin- aa) in Buchstabe a hinter der Zahl 11 das Komma
ne des § 1 vorbehaltenen Bezeichnung versehen und die Zahl 19 gestrichen,
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982 197
bb) in Buchstabe b hinter der Zahl 12 das Komma §8
und die Zahl 20 gestrichen, Berlin-Klausel
cc) in Buchstabe c hinter der Zahl 20 das Komma
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
und die Worte,,§ 21 Nr. 1 bis 10, 12 bis 17,
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Ge-
19 oder 21" gestrichen,
setzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
dd) in Buchstabe d hinter der ersten Zahl 18 das 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945) auch im Land Berlin.
Komma und die Worte,,§ 21 Nr. 11, 18 oder
20" gestrichen,
§9
ee) in Buchstabe e hinter der Zahl 14 das Komma
und die Zahl 22 gestrichen. (Inkrafttreten; Außerkrafttreten)
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup
Vom 17. Februar 1982
Auf Grund des Artikels 25 der Verordnung zur Neu-
ordnung lebensmittelrechtlicher Kennzeichnungsvor-
schriften vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1625) wird
nachstehend der Wortlaut der Verordnung über Frucht-
nektar und Fruchtsirup in der ab 1. Januar 1982 gelten-
den Fassung bekanntgemacht. Die Verordnung über
Fruchtnektar und Fruchtsirup in ihrer ursprünglichen
Fassung ist am 1. Januar 1978 in Kraft getreten. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. den mit Wirkung vom 1. Dezember 1978 in Kraft ge-
tretenen Artikel 2 der Verordnung vom 12. Februar
1979 (BGBI. 1 S. 162),
2. den am 11. Juni 1980 in Kraft getretenen Artikel 1 der
Verordnung vom 10. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 692),
3. den gemäß ihrem Artikel 27 am 31. Dezember 1981
in Kraft getretenen Artikel 14 der Verordnung vom
22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
des § 19 Nr. 1, 3 und 4 Buchstabe a, b und c des Le-
bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946).
Bonn, den 17. Februar 1982
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Fülgraff
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982 199
Verordnung
über Fruchtnektar und Fruchtsirup
§ 1 wäßrige Saccharoselösung, die folgende Merkmale
Begriffsbestimmungen
aufweist:
a) Trockenmasse: mindestens 62 Gewichtshundert-
(1) Fruchtnektar ist das nicht gegorene, aber gärfähi- teile,
ge, durch Zusatz von Wasser und Zucker zu Fruchtsaft,
konzentriertem Fruchtsaft, Fruchtmark, konzentriertem b) Gehalt an Invertzucker (Quotient aus Fruktose
Fruchtmark oder einem Gemisch dieser Erzeugnisse und Dextrose: 1,0 ± 0,2):
hergestellte Erzeugnis, das mindestens die in der Anla- höchstens drei Gewichtshundertteile in der
ge festgelegten Gehalte an Fruchtsaft oder Fruchtmark Trockenmasse,
und an Gesamtsäure aufweist; bei Mischungen aus ver-
c) leitfähige Asche:
schiedenen Fruchtarten müssen die Mindestgehalte
diesen Gehalten proportional sein. Früchte von Gemü- höchstens 0,3 Gewichtshundertteile in der
searten können zur Herstellung von Fruchtnektar nicht Trockenmasse,
verwendet werden. d) Farbe der Lösung:
höchstens 75 ICUMSA-Einheiten,
(2) Fruchtsirup ist eine dickflüssige Zubereitung, die
aus Fruchtsaft, aus konzentriertem Fruchtsaft oder aus e) Rückstand an Schwefeldioxid:
Früchten unter Verwendung von Zuckerarten mit oder höchstens 15 Milligramm in einem Kilogramm
ohne Aufkochen hergestellt wird. Er darf höchstens 68 Trockenmasse;
Gewichtshundertteile Zucker, berechnet als lnvertzuk- 5. Wasser, das insbesondere in chemischer, mikrobio-
ker, enthalten und muß mindestens 65 Gewichtshun- logischer und organoleptischer Hinsicht geeignete
dertteile lösliche Trockenmasse aufweisen. Eigenschaften besitzt;
6. Honig für die Herstellung von Fruchtnektar, der aus
§ 2 Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark herge-
Herstellung von Fruchtnektar stellt ist, bis zu einer Höchstmenge von 20 Gewichts-
hundertteilen im Enderzeugnis, sofern keine anderen
(1) Zur Herstellung von Fruchtnektar dürfen nur ver- Zuckerarten verwendet werden;
wendet werden:
7. Zitronensäure für die Herstellung von Fruchtnektar,
1. Fruchtsaft und konzentrierter Fruchtsaft im Sinne der der aus Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark
Fruchtsaft-Verordnung; aus Birnen oder Pfirsichen oder einem Gemisch die-
ser Früchte hergestellt ist, bis zu einer Menge von
2. das gärfähige, aber nicht gegorene, aus dem passier- fünf Gramm je Liter des Enderzeugnisses. Die Zitro-
ten genießbaren Teil der ganzen oder geschälten nensäure kann ganz oder teilweise durch eine gleich-
Früchte ohne Abtrennen des Saftes gewonnene wertige Menge Zitronensaft ersetzt werden.
Fruchtmark; das Fruchtmark darf nur aus frischen
oder durch Kälte haltbar gemachten, gesunden, zum (2) Zur Herstellung von Fruchtnektar dürfen nur fol-
Verzehr geeigneten Früchten in geeignetem Reifezu- gende Verfahren angewendet werden:
stand hergestellt werden, denen keine Bestandteile, 1. die gebräuchlichen physikalischen Verfahren und
die für die Herstellung von Fruchtnektar wesentlich Behandlungen wie thermische Behandlung, Zen-
sind, entzogen worden sind; trifugieren, Filtrieren,
3. das aus Fruchtmark durch physikalisches Abtrennen 2. das Mischen von Fruchtnektaren auch mehrerer
eines bestimmten Teiles des natürlichen Wasserge- Fruchtarten untereinander, gegebenenfalls unter
haltes gewonnene konzentrierte Fruchtmark; Zusatz von Fruchtsaft oder Fruchtmark,
4. folgende Zuckerarten bis zu einer Höchstmenge von 3. das Bearbeiten mit L-Ascorbinsäure (E 300) in
20 Gewichtshuntertteilen, bezogen auf das Gesamt- der für die Oxidationshemmung erforderlichen
gewicht des Enderzeugnisses; dabei werden die Menge sowie mit Kohlendioxid (E 290), Stickstoff,
Zuckerarten als Trockenmasse berechnet: pektolytischen, proteolytischen und amylolyti-
schen Enzymen, Speisegelatine, Tannin, Bento-
Halbweißzucker, Zucker (Weißzucker), raffinierter
nit, Kieselsol, Kaolin, Kohle und inerten Filterhilfs-
Zucker (raffinierter Weißzucker), kristallwasserhalti-
stoffen.
ge und kristallwasserfreie Dextrose, getrockneter
Glukosesirup, Fruktose, Glukosesirup, Flüssigzuk- (3) Unberührt bleiben die Vorschriften über diäte-
ker, lnvertflüssigzucker, lnvertzuckersirup sowie eine tische und vitaminisierte Lebensmittel.
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
§3 türlichen Säuregehalts zum unmittelbaren Genuß
Herstellung von Fruchtsirup nicht geeignet sind;
2. ,,Vruchtendrank" für Fruchtnektar;
(1) Zur Herstellung von Fruchtsirup dürfen nur ver-
wendet werden: 3. ,,Succo e polpa" für den aus Fruchtmark oder kon-
1. Fruchtsaft und konzentrierter Fruchtsaft im Sinne der zentriertem Fruchtmark hergestellten Fruchtnektar.
Fruchtsaft-Verordnung, Diese Bezeichnungen können zusätzlich zu den in den
Absätzen 1 und 2 genannten Bezeichnungen verwendet
2. frische oder durch Kälte haltbar gemachte, gesunde,
werden.
zum Verzehr geeignete Früchte in geeignetem Reife-
zustand, denen im Hinblick auf die Herstellung von (4) Zusätzlich zu den in der Lebensmittel-Kennzeich-
Fruchtsirup keine wesentlichen Bestandteile entzo- nungsverordnung vorgeschriebenen Angaben muß die
gen worden sind, Kennzeichnung enthalten:
3. Halbweißzucker, Zucker (Weißzucker), raffinierter 1. bei ganz oder teilweise aus konzentriertem Frucht-
Zucker (raffinierter Weißzucker), kristallwasserhalti- saft oder konzentriertem Fruchtmark hergestelltem
ge und kristallwasserfreie Dextrose, getrockneter Fruchtnektar die Angabe „aus ... konzentrat'' unter
Glukosesirup, Fruktose, Glukosesirup und Flüssig- Einfügung der Bezeichnung des konzentrierten
zucker, Fruchtsaftes oder Fruchtmarks; die Angabe muß
4. Wasser, deutlich abgehoben von allen anderen Angaben in
unmittelbarer Nähe der Verkehrsbezeichnung des
5. Kirschsaft zur Färbung von Himbeersirup, sofern der
Erzeugnisses angebracht werden,
Kirschsaft 10 Raumhundertteile des verwendeten
Fruchtsaftes nicht übersteigt, 2. bei Fruchtnektar die Angabe „mit Fruchtmark" oder
eine gleichwertige Angabe, sofern dieser aus Frucht-
6. geringe Mengen Schalenaroma bei Zitrusfruchtsirup,
mark oder konzentriertem Fruchtmark hergestellt
7. Weinsäure oder Milchsäure bis zu einer Höchstmen- worden ist; die Angabe muß in unmittelbarer Nähe der
, ge von einem Gewichtshundertteil im Enderzeugnis. Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses angebracht
werden,
(2) Fruchtsirup darf nur aus einer Fruchtart herge-
stellt werden. Jedoch dürfen auch zwei Fruchtarten ver- 3. bei Fruchtnektar die Angabe des Mindestgehalts an
wendet werden, sofern beide entweder ausschließlich Fruchtsaft, Fruchtmark oder einem Gemisch dieser
Beerenobst oder Kernobst oder Steinobst oder Zitrus- Bestandteile, bei Fruchtsirup die Angabe des Min-
früchte sind. destgehalts an Fruchtsaft oder Früchten durch den
Hinweis „Fruchtgehalt: mindestens ... %",
(3) Zur Herstellung von Fruchtsirup dürfen nur folgen- 4. bei Fruchtnektar die Angabe „mit Zusatz von Kohlen-
de Verfahren angewendet werden:
säure", soweit der Gehalt an Kohlendioxid zwei
1. die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 genannten Verfahren, Gramm in einem Liter übersteigt,
2. das Mischen von Fruchtsaft und Fruchtsirup unter 5. bei gefärbtem Himbeersirup nach§ 3 Abs. 1 Nr. 5 die
den Beschränkungen des Absatzes 2. Angabe „mit Zusatz von Kirschsaft".
(5) Die in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Angaben
§4 sind im gleichen Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung
Bezeichnungen und sonstige Angaben anzubringen. Im übrigen gilt für die Art und Weise der
Kennzeichnung nach Absatz 4 § 3 Abs. 3 und 4 der Le-
(1) Für die in§ 1 definierten Erzeugnisse sind die dort bensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.
aufgeführten Bezeichnungen Verkehrsbezeichnungen
im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung. (6) Die Angabe der Zutaten ist abweichend von § 3
Abs. 1 Nr. 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-
(2) Stammt das Erzeugnis von zwei oder mehr Frucht- nung nicht erforderlich
arten, so sind die Bezeichnungen „Fruchtnektar", außer 1. bei der Rückverdünnung von Fruchtsaft aus konzen-
bei Verwendung von Zitronesaft unter den Bedingungen triertem Fruchtsaft und von Fruchtmark aus konzen-
des § 2 Abs. 1 Nr. 7, und „Fruchtsirup" durch die Auf- triertem Fruchtmark bis zum ursprünglichen Zustand
zählung der verwendeten Fruchtarten in absteigender hinsichtlich der dazu unbedingt erforderlichen Zu-
Reihenfolge des Gewichtsanteils des verwendeten taten,
Fruchtsaftes oder Fruchtmarks, gegebenenfalls nach
Rückverdünnung, zu ergänzen oder der Wortbestandteil 2. bei der Wiederherstellung des Aromas von konzen-
,,Frucht" in diesen Bezeichnungen durch diese Aufzäh- triertem Fruchtsaft und getrocknetem Fruchtsaft hin-
lung der Früchte zu ersetzen. sichtlich der dazu erforderlichen Aromastoffe.
(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 (7) Der Zusatz von L-Ascorbinsäure nach § 2 Abs. 2
sind den in § 1 definierten Erzeugnissen vorbehalten. Nr. 3 berechtigt nicht zu einem Hinweis auf Vitamin C.
Ferner sind vorbehalten die Bezeichnungen:
(8) Wird bei alkoholfreien Getränken auf die Mitver-
1. ,,Süßmost" für Fruchtnektar, dessen Fruchtanteil wendung von Fruchtnektar und Fruchtsirup hingewie-
ausschließlich aus Fruchtsäften, konzentrierten sen, so ist der Mindestgehalt an Fruchtbestandteilen
Fruchtsäften oder aus einem Gemisch dieser beiden durch den Hinweis „Fruchtgehalt: mindestens ... %"
Erzeugnisse besteht, die auf Grund ihres hohen na- oder „mit mindestens ... % Frucht" anzugeben; ein Hin-
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982 201
weis auf den Gehalt an Fruchtbestandteilen ist auch bei nen Weise mit der Angabe „mit Zusatz von Kirsch-
Ansätzen oder Grundstoffen für diese Getränke erior- saft" versehen ist.
derlich, sofern auf die Mitverwendung von Fruchtnektar
und Fruchtsirup hingewiesen wird. Bei diesen Angaben §6
kann der Wortbestandteil Frucht durch die verwendete Straf- und Bußgeldvorschriften
Fruchtart ersetzt werden. Der Hinweis ist in unmittelba-
rer Nähe der Hauptbezeichnung, deutlich von dieser Be- ( 1) Nach§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Be-
zeichnung und allen anderen Angaben abgehoben, gut darisgegenständegesetzes wird bestraft, wer Lebens-
sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzubrin- mittel entgegen einem Verbot des§ 5 gewerbsmäßig in
gen. Abweichend von Satz 3 kann auf dauerhaft ge- den Verkehr bringt. Wer eine in Satz 1 bezeichnete
kennzeichneten Glasflaschen bis zum 26. Dezember Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1
des Lebensmittel- und Bedarisgegenständegesetzes
1988 der Hinweis auch auf dem Verschluß eriolgen. Als
ordnungswidrig.
Hinweis auf die Mitverwendung von Fruchtnektar oder
Fruchtsirup gelten nicht die Bezeichnungen „Orangen- (2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des
limonade" und „Zitronenlimonade". Lebensmittel- und Bedarisgegenständegesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 5 1. Erzeugnisse im Sinne des § 1, die entgegen § 4
Verkehrsverbote Abs. 4 Nr. 3 oder 4 oder Abs. 5 nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise mit den dort bezeichneten
Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht Angaben versehen sind,
werden:
oder
1. Erzeugnisse im Sinne des§ 1, die den Anforderungen
2. alkoholfreie Getränke, Ansätze oder Grundstoffe für
der§§ 2 und 3 an ihre Herstellung nicht entsprechen;
solche Getränke, bei denen entgegen § 4 Abs. 8 nicht
2. Lebensmittel, die mit einer den Erzeugnissen im Sin- oder nicht in der vorgeschriebenen Weise der Min-
ne des § 1 vorbehaltenen Bezeichnung versehen destgehalt an Fruchtbestandteilen angegeben ist,
sind, ohne den Voraussetzungen des§ 4 Abs. 1 bis 3
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
für die Verwendung der Bezeichnung zu ent-
sprechen;
3. Fruchtnektar, der entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 1 oder §7
Abs. 5 Satz 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebe- Berlin°-Klausel
nen Weise mit der Angabe „aus ... konzentrat" ver-
sehen ist; Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Ge-
4. Fruchtnektar, der entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 2 oder setzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
Abs. 5 Satz 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebe- 15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
nen Weise mit der Angabe „mit Fruchtmark" oder
einer gleichwertigen Angabe versehen ist;
§8
5. Himbeersirup, der entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 5 oder
Abs. 5 Satz 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebe- (Inkrafttreten; Außerkrafttreten)
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage
(zu § 1 Abs. 1 )
Fruchtnektar aus Mindestgesamt- Mindestgehalt
säure, berechnet an Fruchtsaft und
als Weinsäure gegebenenfalls
(g/1 des End- Fruchtmark
erzeugnisses) (in Gewichtshundert-
teilen des End-
erzeugnisses)
1. Früchten mit saurem Saft,
zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet
Guaven 6 25
Passionsfrucht (passiflora edulis) 8 25
schwarzen Johannisbeeren 8 25
roten Johannisbeeren 8 25
weißen Johannisbeeren 8 25
Stachelbeeren 9 30
Sanddorn 9 25
Schlehen 8 30
Pflaumen 6 30
Zwetschgen 6 30
Ebereschen 8 30
Hagebutten (Früchte von rosa sp.) 8 40
Sauerkirschen 8 35
anderen Kirschen 6 *) 40
Heidelbeeren 7 40
Holunderbeeren 7 50
Himbeeren 7 40
Aprikosen 6 *) 40
Erdbeeren 5 *) 40
Brombeeren 6 40
Preiselbeeren 9 30
Quitten 7 50
Azerolakirschen 8 30
anderen Früchten dieser Kategorie 25
II. Früchten mit zum unmittelbaren Genuß geeignetem Saft
Äpfeln 3 *) 50
Birnen 3 *) 50
Pfirsichen 3 *) 45
Zitrusfrüchten 5 50
anderen Früchten dieser Kategorie 50
') Bei Fruchtnektar, der aus Fruchtmark oder konzent riertern Fruchtmark hergestellt 1st, ist dieser Grenzwert nicht anwendbar.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982 203
Vierte Verordnung
über Ausnahmen von der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(Vierte Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung)
Vom 24. Februar 1982
Auf Grund des§ 6 des Gesetzes über die Beförderung 2. Der Antragsteller muß bescheinigen, daß die zur Prü-
gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121) fung vorgestellten freitragenden Kunststoffgefäße
wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landes- mindestens ein Jahr für die genannten Stoffe in Ge-
behörden verordnet: brauch waren.
§ 1
3. Der verwendete Werkstoff der freitragenden Kunst-
Abweichend von§ 2 Abs. 3 Nr. 1 und Anlage B Anhang stoffgefäße muß aus hochmolekularem Polyäthylen
B. 1 a Kapitel II Klasse 6.1 der Verordmmg über die Be- bestehen und folgender Spezifikation entsprechen:
förderung gefährlicher Güter auf der Straße vom a) Dichte bei 23° C nach einstündiger Temperierung
23. August 1979 (BGBI. 1 S. 1509) dürfen die Stoffe bei 100° C ~ 0,940 g/cm 3 , gemessen nach ISO-
- Perchloräthylen Norm 11 83,
- Trichloräthylen b) Schmelzindex (Melt Flow Rate) 190° C/21,6 kg
- 1, 1, 1-Trichloräthan Last ~ 12 g/10 min, gemessen nach ISO-Norm
alle assimiliert dem Stoff 1,2-Dibromäthan (Anlage A, 11 33.
Randnummer 2601, Nr. 61 Buchstabe a der Gefahr- 4. Die Verschlüsse müssen zu einer gemäß der in Num-
gutverordnung Straße) mer 1 genannten Richtlinien zugelassenen Bauart
auch in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) und gehören und gekennzeichnet sein.
Aufsetztanks nach § 14 Abs. 10 der Gefahrgutverord- 5. Auf die Einhaltung der allgemeinen Verpackungsvor-
nung Straße befördert werden, welche die Bedingungen schriften der Anlage A, Randnummer 2602 der Ge-
für die Beförderung gefährlicher Güter nach der An- fahrgutverordnung Straße ist besonders zu achten.
lage A Randnummer 2301 Ziffer 1, 2, 3, 4 oder 5 Gefahr-
6. Die freitragenden Kunststoffgefäße dürfen nicht hö-
gutverordnung Straße erfüllen, sofern die Werkstoffe
her als 1 ,20 Meter gestapelt werden.
der Tanks und ihre Ausrüstungsteile nach Anlage B
Randnummer 211 120 und 211 130 Gefahrgutverord- 7. In dem Begleitpapier ist unter den vorgeschriebenen
nung Straße für die genannten Stoffe geeignet sind. Angaben zu vermerken:
,,Vierte Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung".
Der Sachverständige nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Gefahr-
gutverordnung Straße hat die Prüfbescheinigung nach 8. Wer von dieser Ausnahme Gebrauch macht, muß ins-
§ 6 Abs. 2 und 4 der Gefahrgutverordnung Straße unter besondere darauf achten, daß die Bedingungen der
Hinweis auf diese Verordnung zu befristen und zu ver- Nummern 1 bis 7 eingehalten werden.
merken, welche der genannten Stoffe zugelassen sind.
§3
§ 2 Abweichend von § 2 Abs. 1 und Anlage A Randnum-
mer 2002 Abs. 1 3 und Randnummer 2623 Abs. 1 Buch-
Abweichend von § 2 Abs. 1 und Anlage A Randnum- stabe f der Gefahrgutverordnung Straße dürfen die in§ 1
mer 2002 Abs. 13 Nr. 1 und 3 und Randnummer 2623 genannten Stoffe u,1ter folgenden Bedingungen auch in
Abs. 1 Buchstabe f der Gefahrgutverordnung Straße freitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungs-
dürfen die in § 1 genannten Stoffe unter folgenden Be- raum von höchstens 10 Litern verpackt werden:
dingungen auch in freitragenden Kunststoffgefäßen mit
einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern verpackt 1. Der verwendete Werkstoff der freitragenden Kunst-
werden: stoffgefäße muß aus hochmolekularem Polyäthylen
bestehen und folgender Spezifikation entsprechen:
1. Die freitragenden Kunststoffgefäße müssen aus
einer Serie stammen, aus der an drei Mustern gemäß a) Dichte bei 23° C nach einstündiger Temperierung
den Richtlinien für die Baumusterprüfung und Zulas- bei 1ooc C ~ 0,940 g/cm 3 , gemessen nach ISO-
sung von freitragenden Kunststoffgefäßen zur Beför- Norm 11 83,
derung gefährlicher Stoffe - RfK 001 - vom 8. März b) Schmelzindex (Melt Flow Rate) 190' C/21,6 kg
1976 (Verkehrsblatt S. 259), zuletzt geändert durch Last ~ 12 g/10 min, gemessen nach ISO-Norm
die Richtlinien vom 11. Dezember 1980 (Verkehrs- 11 33.
blatt S. 822), folgende Prüfungen mit Erfolg durchge-
2. Die freitragenden Kunststoffgefäße dürfen nicht hö-
führt worden sind:
her als 1,20 Meter gestapelt werden.
a) Fallprüfung aus einer Fallhöhe von 1,70 Meter,
3. Die freitragenden Kunststoffgefäße dürfen nur zum
b) Innendruckprüfung mit einem Prüfüberdruck von einmaligen Versand verwendet werden (Einweg-Ge-
1 bar über 30 Minuten. fäße).
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
4. Auf die Einhaltung der allgemeinen Verpackungsvor- 1. Die Metallfässer müssen der Anlage A, Randnum-
schriften der Anlage A Randnummer 2602 der Ge- mern 3500 bis 3504 der Gefahrgutverordnung Stra-
fahrgutverordnung Straße ist besonders zu achten. ße entsprechen.
5. In dem Begleitpapier ist unter den vorgeschriebenen 2. In dem Begleitpapier ist unter den vorgeschriebenen
Angaben zu vermerken: Angaben zu vermerken:
,,Vierte Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung". ,,Vierte Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung' '.
6. Wer von dieser Ausnahme Gebrauch macht, muß ins-
besondere darauf achten, daß die Bedingungen der § 5
Nummern 1 bis 5 eingehalten werden. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
§4 über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land .
Berlin.
Abweichend von § 2 Abs. 1 und Anlage A Randnum-
§6
mer 2623 Abs. 1 Buchstabe e Satz 3 der Gefahrgutver-
ordnung Straße dürfen die in § 1 genannten Stoffe unter Diese Verordnung tritt am 1. März 1982 in Kraft. § 3
folgenden Bedingungen in Metallfässern ohne Rollreifen tritt am 31. Dezember 1982, die übrige Verordnung am
verpackt werden: 31. Dezember 1984 außer Kraft.
Bonn, den 24. Februar 1982
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982 205
Verordnung
über energiesparende Anforderungen an heizungstechnische Anlagen und Brauchwasseranlagen
(Heizungsanlagen-Verordnung - HeizAnlV)
Vom 24. Februar 1982
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des§ 4 Abs. 3 sowie Brauchwasseranlagen gehören neben den Wärme-
der§§ 5 und 7 Abs. 6 des Energieeinsparungsgesetzes erzeugern auch vorhandene Maschinen, Apparate, Ver-
vom 22. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1873), geändert durch Ge- teilungsnetze, Rohrleitungszubehör, Abgas-, Ent-
setz vom 20. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 701), verordnet die nahme-, Regelungs-, Meßeinrichtungen und andere in
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: funktionalem Zusammenhang stehende Bauteile.
(3) Wärmeerzeuger ist die Einheit von Wärmeaustau-
§ 1 scher und Feuerungseinrichtung für den Betrieb mit fe-
Anwendungsbereich sten, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen.
(1) Diese Verordnung gilt für heizungstechnische so- (4) Der Nennwärmeleistungsbereich eines Wärmeer-
wie der Versorgung mit Brauchwasser dienende Anla- zeugers gibt die niedrigste und höchste bei normalem
gen und Einrichtungen mit einer Nennwärmeleistung Betrieb nutzbare Wärmemenge je Zeiteinheit an. Die in
von mehr als 4 kW, den Grenzen des Nennleistungsbereiches fest einge-
stellte Leistung wird als Nennwärmeleistung bezeich-
1. wenn sie in Gebäuden zum dauernden Verbleib ein- net. Sie gilt auch als die Nennwärmeleistung der Anla-
gebaut oder aufgestellt werden oder gen nach den Absätzen 1 und 2.
2. wenn sie in Gebäuden zum dauernden Verbleib ein-
(5) Niedertemperaturwärmeerzeuger (NT-Kessel)
gebaut oder aufgestellt sind, soweit sie
sind Wärmeerzeuger, die so ausgestattet oder beschaf-
a) ersetzt, erweitert oder umgerüstet werden oder fen sind, daß die Temperatur des Wärmeträgers im Wär-
b) mit Einrichtungen zur Steuerung und Regelung meerzeuger in Abhängigkeit von der Außentemperatur
nach § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 3 nachzurüsten oder einer anderen geeigneten Führungsgröße sowie
sind. der Zeit durch selbsttätig wirkende Einrichtungen zwi-
schen höchstens 75 °C und 40 °C oder tiefer gleitet bzw.
(2) Ausgenommen sind Anlagen und Einrichtungen in die auf nicht mehr als 55 °C eingestellt sind.
Heizkraftwerken einschließlich Spitzenheizwerken so-
wie in Müllheizwerken.
§3
§2 Begrenzung der Abgasverluste
Begriffsbestimmungen (1) Wärmeerzeuger für den Einsatz flüssiger oder
(1) Heizungstechnische Anlagen im Sinne dieser Ver- gasförmiger Brennstoffe sind so zu errichten und erst-
ordnung sind mit Wasser als Wärmeträger betriebene malig einzustellen, daß ihre Abgasverluste, bezogen auf
Zentralheizanlagen (Zentralheizungen) oder Einzelheiz- die jeweilige Feuerungsleistung, die nachfolgend ge-
geräte, soweit sie der Deckung des Wärmebedarfs von nannten Vom-Hundert-Sätze nicht überschreiten:
Räumen oder Gebäuden dienen. Zu den heizungstech-
Nennwärmeleistung
nischen Anlagen gehören neben den Wärmeerzeugern Abgasverluste
des Wärmeerzeugers
auch Maschinen, Apparate, Wärmeverteilungsnetze,
Rohrleitungszubehör, Abgas-, Wärmeverbrauchs-, über 4 kW bis 25 kW 14 V. H.
Regelungs- und Meßeinrichtungen sowie andere in über 25 kW bis 50 kW 13 V. H.
funktionalem Zusammenhang stehende Bauteile. über 50 kW bis 120 kW 12 V. H.
über 120 kW 11 V. H.
(2) Der Versorgung mit Brauchwasser dienende An-
lagen (Brauchwasseranlagen) im Sinne dieser Verord- Für die Beurteilung der erstmaligen Einstellung ist die
nung sind Einzelgeräte oder Zentralsysteme. Zu den Meß- und Berechnungsmethode der Anlage I a der
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes- ger selbsttätig verhindern; für Wärmeerzeuger mit fe-
Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Feue- sten Brennstoffen und Dampfkessel der Gruppen III und
rungsanlagen - 1. BlmSchV) in der Fassung der IV im Sinne des § 4 Abs. 3 und 4 der Dampfkessel-
Bekanntmachung vom 5. Februar 1979 (BGBI. 1S. 165) verordnung vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 173)
maßgebend. brauchen diese Einrichtungen nicht selbsttätig zu
wirken.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Wärmeerzeuger mit einer
Nennwärmeleistung (2) Die Wärmedämmung von Wärmeerzeugern muß
die Mindestbedingungen der anerkannten Regeln der
1. bis 28 kW, wenn sie ausschließlich der Brauchwas-
Technik erfüllen.
serbereitung dienen;
2. bis 11 kW, wenn sie der Beheizung eines Einzelrau-
§6
mes dienen.
Wärmedämmung von Wärmeverteilungsanlagen
§4 (1) Rohrleitungen und Armaturen in Zentralheizungen
sind wie folgt gegen Wärmeverluste zu dämmen:
Einbau und Aufstellung von Wärmeerzeugern
(1) Wärmeerzeuger für Zentralheizungen dürfen nur Zeile Nennweite (NW) Mindestdicke der
der Rohrleitungen/ Armaturen Dämmschicht, be-
dann zum dauernden Verbleib eingebaut oder aufge- in mm zogen auf eine
stellt werden, wenn die einstellbare Nennwärmeleistung Wärmeleitfähigkeit
nicht größer ist als der nach den anerkannten Regeln von
der Technik für die Berechnung des Wärmebedarfs von 0,035 W m- 1 K- 1
Gebäuden zu ermittelnde Wärmebedarf, einschließlich bis NW 20 20 mm
angemessener Zuschläge für raumlufttechnische Anla- 30 mm
2 ab NW 22 bis NW 35
gen sowie sonstige Wärmeverbraucher. Zuschläge für
Brauchwasserwärmung sind nur zulässig für Wärme- 3 ab NW 40 bis NW 100 gleich NW
erzeuger in Zentralheizungen, die auch der Brauch- 4 über NW 100 100 mm
wasserwärmung dienen, wenn deren höchste nutzbare 5 Leitungen und Armaturen ½ der Anforde-
Leistung 20 kW nicht überschreitet. Abweichend von nach den Zeilen 1 bis 4 in rungen der Zei-
Satz 1 Wand- und Deckendurch- len 1 bis 4
1. darf der Wärmebedarf auch nach den in den Vor- brüchen, im Kreuzungsbe-
schriften der Länder bestimmten Berechnungsver- reich von Rohrleitungen, an
fahren ermittelt werden; Rohrleitungsverbindungs-
stellen, bei zentralen Rohr-
2. wird bei NT-Kesseln, Wärmeerzeugern mit Abgas- netzverteilern, Heizkörper-
temperaturen von nicht mehr als 130 °C oder Anla- anschlußleitungen von nicht
gen mit mehreren Wärmeerzeugern die höchste nutz- mehr als 8 m Länge
bare Leistung nicht begrenzt.
Abweichend von Satz 2 ist eine höchste nutzbare Lei- Bei Rohren, deren Nennweite nicht durch Normung fest-
gelegt ist, ist anstelle der Nennweite der Außendurch-
stung des Wärmeerzeugers von 25 kW zulässig, wenn
der Wasserinhalt im Wärmetau scher 0, 13 1je kW Nenn- messer einzusetzen.
wärmeleistung nicht überschreitet. (2) Absatz 1 gilt nicht für Leitungen von Zentralhei-
zungen, in
(2) Für Wohngebäude kann auf die Berechnung des
Wärmebedarfs nach Absatz 1 verzichtet werden, wenn 1. Räumen, die zum dauernden Aufenthalt von Men- ·
Wärmeerzeuger von Zentralheizungen ersetzt oder in sehen bestimmt sind,
bestehenden Gebäuden erstmalig eingebaut werden 2. Bauteilen, die solche Räume verbinden,
und ihre Nennwärmeleistung 0, 1 kW je Quadratmeter
Grundfläche der beheizten Räume nicht überschreitet; wenn ihre Wärmeabgabe vom Nutzer durch Absperrein-
rnr freistehende Gebäude mit nicht mehr als zwei Woh- richtungen beeinflußt werden kann oder wenn es sich
nungen gilt der Wert 0, 13 kW je Quadratmeter. um Einrohrsysteme handelt.
(3) Zentralheizungen mit einer Nennwärmeleistung (3) Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten
von mehr als 120 kW sind mit Einrichtungen für eine als nach Absatz 1 sind die Dämmschichtdicken umzu-
mehrstufige oder stufenlos verstellbare Feuerungslei- rechnen. Für die Umrechnung und für die Wärmeleitfä-
stung oder mit mehreren Wärmeerzeugern auszustat- higkeit des Dämmaterials können die in den anerkann-
ten. Satz 1 gilt nicht für Wärmeerzeuger, die überwie- ten Regeln der Technik enthaltenen oder im Bundesan-
gend mit festen Brennstoffen betrieben werden. zeiger bekanntgegebenen Rechenverfahren und Re-
chenwerte verwendet werden. '
§5
Einrichtungen zur Begrenzung von § 7
Betriebsbereitschaftsverlusten Einrichtungen zur Steuerung und Regelung
( 1) Zentralheizungen mit mehreren Wärmeerzeugern (1) Zentralheizungen sind mit zentralen selbsttätig
sind mit Einrichtungen zu versehen, die Verluste durch wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschal-
nicht in Betriebsbereitschaft befindliche Wärmeerzeu- tung der Wärmezufuhr in Abhängigkeit von
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982 207
1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten § 10
Führungsgröße und Ausnahmen
2. der Zeit
Von den Anforderungen dieser Verordnung können
auszustatten. auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, soweit die
Energieverluste durch andere technische Maßnahmen
(2) Heizungstechnische Anlagen sind mit selbsttätig
in gleichem Umfang begrenzt werden wie nach dieser
wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Temperatur-
Verordnung.
regelung auszustatten. Dies gilt nicht für Einzelheizge-
räte, die zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brenn-
stoffen eingerichtet sind, sowie für Einzelräume mit § 11
einer Grundfläche von weniger als 8 m 2 . Für Raumgrup-
pen gleicher Art und Nutzung in Nichtwohnbauten ist Überwachung
Gruppenregelung zulässig. Fußbodenheizungen kön- Die Anforderungen nach § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 3
nen abweichend von Satz 1 mit Einrichtungen zur raum- Satz 2 werden nicht überwacht.
weisen Anpassung der Wärmeleistung an den Wärme-
bedarf ausgestattet werden.
(3) Vor dem 1. Oktober 1978 eingebaute Zentralhei- § 12
zungen für mehr als zwei Wohnungen sind bis zum Härtefälle
30. September 1987 mit Einrichtungen zur Steuerung
und Regelung nach den Absätzen 1 und 2 nachzurüsten. Von den Anforderungen dieser Verordnung kann auf
Satz 1 gilt nicht für Zentralheizungen mit NT-Kesseln. Antrag befreit werden, soweit sie im Einzelfall wegen be-
sonderer Umstände durch einen unangemessenen Auf-
wand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte
§8 führen.
Brauchwasseranlagen
(1) Für Brauchwasseranlagen gelten die Anforderun- §13
gen der §§ 3 bis 5 und des § 6 Abs. 1 und 3 entspre- Bußgeldvorschriften
chend, für Stichleitungen mit einer Länge von nicht mehr
als 8 m jedoch nur die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des
Zeile 5. Ausgenommen von den Anforderungen des § 6 Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
sind Brauchwasserleitungen, die auch der Fußboden- oder fahrlässig
heizung in Bädern dienen. 1. entgegen § 3 Abs. 1 Wärmeerzeuger nicht so errich-
tet oder erstmalig einstellt, daß die Abgasverluste die
(2) Die Brauchwassertemperatur im Rohrnetz ist dort genannten Vom-Hundert-Sätze nicht über-
durch selbsttätig wirkende Einrichtungen oder andere
schreiten;
Maßnahmen auf höchstens 60 °C zu begrenzen. Dies
gilt nicht für Brauchwasseranlagen, die nach ihrem üb- 2. entgegen § 4 Abs. 1 Wärmeerzeuger einbaut oder
lichen Verwendungszweck höhere Temperaturen zwin- aufstellt, deren Nennwärmeleistung die dort bezeich-
gend erfordern oder eine Leitungslänge von weniger als neten Grenzen überschreitet;
5 m benötigen. 3. entgegen § 6 Abs. 1 Rohrleitungen nicht so dämmt,
(3) Brauchwasseranlagen sind mit selbsttätig wirken- daß die dort vorgeschriebenen Mindestdämm-
den Einrichtungen zur Abschaltung der Zirkulations- schichtdicken eingehalten werden;
pumpen auszustatten. Vor dem 1. Oktober 1978 errich- 4. entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Zentralheizungen
tete Brauchwasseranlagen, die nicht den Mindestvor- oder heizungstechnische Anlagen nicht mit Einrich-
schriften des § 14 Abs. 3 an die Wärmedämmung von tungen zur Steuerung und Regelung ausstattet oder
Rohrleitungen entsprechen und mehr als zwei Wohnun-
5. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 Brauchwasseranlagen
gen versorgen, sind bis zum 30. September 1987 mit
nicht mit Einrichtungen zur Abschaltung der Zirkula-
Einrichtungen nach Satz 1 nachzurüsten.
tionspumpen ausstattet.
(4) Die Wärmedämmung von Einrichtungen, in denen (2) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 bis
Heiz- oder Brauchwasser gespeichert wird, muß die 3 gelten in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 auch für
Mindestbedingungen der anerkannten Regeln der Tech-
Brauchwasseranlagen.
nik erfüllen.
§14
§9
Übergangsvorschriften
Bekanntmachungen
über anerkannte Regeln der Technik (1) Bis zum 31. Dezember 1982 dürfen Wärmeerzeu-
ger errichtet werden, die um bis zu 2 vom Hundert höhe-
Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und re Abgasverluste als nach § 3 Abs. 1 aufweisen.
Städtebau weist durch Bekanntmachung im Bundesan-
zeiger auf Veröffentlichungen des Deutschen Instituts (2) Bis zum 30. September 1982 gilt statt der in
für Normung über anerkannte Regeln der Technik zu den § 4 Abs. 3 genannten Nennwärmeleistung von mehr als
§§ 4 bis 8 hin. 1 20 kW eine solche von mehr als 250 kW.
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
~J) Bis zum 30. September 1982 gilt anstelle des § 6 die ein Antrag auf Genehmigung zur Errichtung oder zum
Abs. 1 für fertig gedämmte Rohrleitungen und solche, für Betrieb von Anlagen nach anderen Vorschriften vor Ver-
die vorgefertigtes Dämmaterial verwendet wird: Rohrlei- kündung dieser Verordnung gestellt worden ist.
tungen bis zur Nennweite 100 sind so gegen Wärmever-
luste zu dämmen, daß die Dämmschichtdicken, bezogen
auf eine Wärmeleitfähigkeit des Dämmaterials von
0,035 W m- 1K-1, mindestens zwei Drittel der Nennweite § 15
der Rohrleitung betragen; für Rohrleitungen mit größerer Berlin-Klausel
Nennweite ist mindestens die Dämmschichtdicke für
Nennweite 100 einzuhalten. In Wand- und Decken- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
durchbrüchen, an Kreuzungen von Rohrleitungen sowie tungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Energieein-
bei Rohrleitungsnetzverteilern und Armaturen in Heiz- sparungsgesetzes auch im Land Berlin.
zentralen dürfen die sich nach Satz 1 ergebenden
Dämmschichtdicken halbiert werden. Heizkörperan-
schlußleitungen mit einer Länge von nicht mehr als 8 m
§ 16
müssen eine Dämmschichtdicke, bezogen auf eine
Wärmeleitfähigkeit von 0,06 W m- 1 K-1, von mindestens Inkrafttreten
einem Drittel der Nennweite der Rohrleitung haben.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1982 in Kraft. Die
(4) Die Anforderungen dieser Verordnung gelten nicht Heizungsanlagen-Verordnung vom 22. September
für heizungstechnische und Brauchwasseranlagen, für 1978 (BGBI. 1 S. 1581) tritt am 31. Mai 1982 außer Kraft.
Bonn, den 24. Februar 1 982
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dieter Haack
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982 209
Verordnung
über einen energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden
(Wärmeschutzverordnung-WärmeschutzV)
Vom 24. Februar 1982
Auf Grund des § 1 Abs. 2, der §§ 4 und 5 sowie des a) Betriebsgebäude, die nach ihrem üblichen Ver-
§ 7 Abs. 6 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli wendungszweck ihren Heizenergiebedarf über-
1976 (BGBI. 1 S. 1873), geändert durch Gesetz vom wiegend durch die im Innern des Gebäudes an-
20. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 701), verordnet die Bundes- fallende Abwärme decken,
regierung mit Zustimmung des Bundesrates:
b) Unterglasanlagen und Kulturräume im Gartenbau
8. Gebäude, die eine nach den Nummern 1 bis 7 ge-
mischte oder eine ähnliche Nutzung aufweisen.
1. Abschnitt
Gebäude mit normalen Innentemperaturen § 2
Begrenzung des Wärmedurchgangs
§ 1
( 1) Der Wärmedurchgang durch die gegen die Außen-
Anwendungsbereich
luft, das Erdreich oder Gebäudeteile mit wesentlich
Bei der Errichtung der nachstehend genannten Ge- niedrigeren Innentemperaturen abgrenzenden Bauteile
bäude ist zum Zwecke der Energieeinsparung ein ·beheizter Räume ist in der Weise zu begrenzen, daß die
baulicher Wärmeschutz nach den Vorschriften dieses in Anlage 1 Nr. 1 bis 8 genannten Wärmedurchgangs-
Abschnittes auszuführen: koeffizienten nicht überschritten werden.
(2) Außenliegende Fenster und Fenstertüren von be-
·1. Wohngebäude,
heizten Räumen sind mindestens mit lsolier- oder Dop-
2. Büro- und Verwaltungsgebäude, pelverglasungen auszuführen. Der Wärmedurchgangs-
3. Schulen, Bibliotheken, koeffizient dieser Fenster und Fenstertüren darf
3,1 W/(m 2 K) nicht überschreiten; dies gilt nicht für
4. Krankenhäuser, Pflegeheime, Entbindungs- und Glasbausteine. Bei großflächigen Verglasungen darf
Säuglingsheime und Aufenthaltsgebäude in Justiz- von den Sätzen 1 und 2 nach Maßgabe der Anlage 1
vollzugsanstalten, Nr. 5 abgewichen werden.
5. Gebäude des Gaststättengewerbes, (3) Der Wärmedurchgangskoeffizient für Außenwän-
6. Waren- und sonstige Geschäftshäuser, de im Bereich von Heizkörpern darf den Wert der
_nichttransparenten Außenwände des Gebäudes nicht
7. Betriebsgebäude, die nach ihrem üblichen Verwen- überschreiten. Werden Heizkörper vor außenliegenden
dungszweck auf Innentemperaturen von mindestens Fensterflächen angeordnet, sind zur Verringerung der
19 · C beheizt werden; ausgenommen sind Wärmeverluste geeignete Abdeckungen an der Heiz-
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
körperrückseite vorzusehen. Bei Flächenheizungen in (3) Soweit die Gebäude mit einer raumlutttechni-
Bauteilen, die beheizte Räume gegen die Außenluft, das schen Anlage ausgestattet werden, bei der die Luft
Erdreich oder Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren selbsttätig auf bestimmte Werte erwärmt und gekühlt
Innentemperaturen abgrenzen, ist der Wärmedurch- oder befeuchtet wird, ist mindestens lsolier- oder
gang nach Anlage 1 Nr. 6 zu begrenzen. Doppelverglasung nach§ 2 Abs. 2 vorzusehen. Wird die
Luft selbsttätig auf bestimmte Werte gekühlt, ist der
(4) Soweit die Gebäude mit einer raumlufttechni- Energiedurchgang bei Fenstern und Fenstertüren im
schen Anlage ausgestattet werden, bei der die Luft Sommer nach Maßgabe der Anlage 1 Nr. 7 zu be-
selbsttätig auf bestimmte Werte gekühlt wird, ist der grenzen.
Energiedurchgang bei Fenstern und Fenstertüren im
Sommer nach Maßgabe der Anlage 1 Nr. 7 zu be- (4) Für die Begrenzung des Wärmedurchgangs bei
grenzen.
1. Außenwänden im Bereich von Heizkörpern gilt § 2
§3 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend,
Begrenzung der Wärmeverluste bei Undichtheiten 2. Flächenheizungen in Außenbauteilen gilt § 2 Abs. 3
Satz 3 entsprechend.
(1) Die Fugendurchlaßkoeffizienten der außenliegen-
den Fenster und Fenstertüren von beheizten Räumen
dürfen die in Anlage 2 genannten Werte nicht über-
§6
schreiten.
Begrenzung der Wärmeverluste bei
(2) Die sonstigen Fugen in der wärmeübertragenden Undichtheiten
Umfassungsfläche müssen dauerhaft und entspre-
chend dem Stand der Technik luftundurchlässig abge- (1) Die Fugendurchlaßkoeffizienten der außenliegen-
dichtet sein. den Fenster und Fenstertüren von beheizten Räumen
dürfen den in Anlage 2, Tabelle 1, Zeile 1 genannten
Wert nicht überschreiten.
2. Abschnitt (2) Die sonstigen Fugen in der wärmeübertragenden
Umfassungsfläche müssen dauerhaft und entspre-
Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen chend dem Stand der Technik luftundurchlässig ab-
gedichtet sein.
§4
Anwendungsbereich
(1) Bei der Errichtung von Betriebsgebäuden, die 3. Abschnitt
nach ihrem üblichen Verwendungszweck auf eine Gebäude für Sport- und Versammlungszwecke
Innentemperatur von mehr als 12° C und weniger als
19° C und jährlich mehr als 4 Monate beheizt werden, ist
§7
zum Zwecke der Energieeinsparung ein baulicher
Wärmeschutz nach den Vorschriften dieses Abschnit- Anwendungsbereich
tes auszuführen.
Bei der Errichtung von Gebäuden, die sportlichen oder
(2) Dies gilt nicht für Versammlungszwecken dienen und auf eine Innen-
temperatur von mindestens 15° C und jährlich mehr als
1. Betriebsgebäude, die nach ihrem üblichen Verwen- 3 Monate beheizt werden, ist ein baulicher Wärme-
dungszweck den Heizenergiebedarf überwiegend schutz nach den Vorschriften dieses Abschnitts auszu-
durch die im Innern des Gebäudes anfallende Ab- führen. Dies gilt nicht für Kirchen.
wärme decken,
2. Werkstätten, Werkhallen und Lagerhallen, die nach
ihrem üblichen Verwendungszweck großflächig und §8
langandauernd offengehalten werden müssen,
Begrenzung des Wärmedurchgangs
3. Unterglasanlagen und Kulturräume im Gartenbau.
( 1) Der Wärmedurchgang durch die gegen die Außen-
luft, das Erdreich oder Gebäudeteile mit wesentlich
§5
niedrigeren Innentemperaturen abgrenzenden Bauteile
Begrenzung des Wärmedurchgangs beheizter Räume ist in der Weise zu begrenzen, daß die
in Anlage 1 Nr. 1 bis 8 genannten Wärmedurchgangs-
( 1 ) Der Wärmedurchgang durch die gegen die Außen-
koeffizienten nicht überschritten werden.
luft, das Erdreich oder Gebäudeteile mit wesentlich
niedrigeren Innentemperaturen abgrenzenden Bauteile (2) Der Wärmedurchgangskoeffizient der außen-
beheizter Räume ist in der Weise zu begrenzen, daß die liegenden Fenster und Fenstertüren ist entsprechend
in Anlage 3 genannten Wärmedurchgangskoeffizienten § 5 Abs. 2 anzunehmen, er darf bei Hallenbädern den
nicht überschritten werden. in § 2 Abs. 2 genannten Wert nicht überschreiten.
(2) Wird für außenliegende Fenster und Fenstertüren (3) Für die Begrenzung des Wärmedurchgangs bei
in beheizten Räumen Einfachverglasung vorgesehen, so
ist der Wärmedurchgangskoeffizient für diese Bauteile 1. Außenwänden im Bereich von Heizkörpern gilt § 2
mit mindestens 5,2 W/(m 2 K) anzunehmen. Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend,
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982 211
2. Flächenheizungen in Außenbauteilen gilt § 2 Abs. 3 den, sind die außenliegenden Fenster und Fenstertüren
Satz 3 entsprechend. der von diesen Anlagen versorgten Räume mindestens
mit lsolier- oder Doppelverglasungen auszuführen.
(4) Soweit die Gebäud0 mit einer raumlufttechni-
schen Anlage ausgestattet werden, gilt § 5 Abs. 3 ent- (5) Die Überwachung der Erfüllung der Anforderungen
sprechend. an den baulichen Wärmeschutz bei den baulichen Maß-
nahmen nach den Absätzen 3 und 4 entfällt.
(5) Für die an das Erdreich grenzenden Bauteile ohne
zusätzliche Dämmung gelten die Wärmedurchgangs-
koeffizienten nach Anlage 3 Nr. 3.
5. Abschnitt
Ergänzende Vorschriften
§9
Begrenzung der Wärmeverluste § 11
bei Undichtheiten Gebäude mit gemischter
Nutzung
( 1) Die Fugendurchlaßkoeffizienten der außenliegen-
den Fenster und Fenstertüren von beheizten Räumen Bei Gebäuden, die nach der Art ihrer Nutzung nur
dürfen den in Anlage 2, Tabelle 1, Zeile 1, bei Hallen- zu einem Teil den Vorschriften des 1., 2., 3. oder 4.
bädern den in Anlage 2, Tabelle 1, Zeile 2 genannten Abschnitts unterliegen, gelten die Vorschriften des
Wert nicht überschreiten. jeweiligen Abschnitts nur für die entsprechenden
Gebäudeteile.
(2) Die sonstigen Fugen in der wärmeübertragenden
Umfassungsfläche müssen dauerhaft und entspre-
§ 12
chend dem Stand der Technik luftundurchlässig abge-
dichtet sein. Andere Vorschriften
( 1) Soweit andere Rechtsvorschriften über den bau-
4. Abschnitt lichen Wärmeschutz höhere Anforderungen stellen,
bleiben sie unberührt.
Bauliche Änderungen bestehender
Gebäude (2) Für Gebäude nach dieser Verordnung, für die nach
Landesrecht keine Mindestanforderungen an den
Wärmeschutz gelten, sind für die gegen die Außenluft
§ 10
oder Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innen-
Begrenzung des Wärmedurchgangs temperaturen abgrenzenden Bauteile die Anforderun-
gen der DIN 4108, Teil 2 - Wärmeschutz im Hochbau-,
(1) Bei den in den Absätzen 2 bis 4 genannten bau-
Ausgabe August 1981, Tabelle 1 und 2 zu beachten, so-
lichen Änderungen von Gebäuden nach dem 1. bis 3.
weit sich nach dieser Verordnung geringere Anforderun-
Abschnitt ist zum Zwecke der Energieeinsparung ein gen ergeben. Die Norm ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin
baulicher Wärmeschutz nach den Vorschriften dieser und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in
Absätze auszuführen. München archivmäßig gesichert niedergelegt.
(2) Bei der baulichen Erweiterung eines Gebäudes
um mindestens einen beheizten Raum sind die bei der §13
Errichtung von Gebäuden geltenden Anforderungen
Ausnahmen
dieser Verordnung für den neuen Gebäudeteil einzu-
halten. ( 1) Diese Verordnung gilt nicht für Gebäude, die dazu
geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und
(3) Soweit in Gebäuden nach Abschnitt 1 oder 3 bei zerlegt zu werden, wie Traglufthallen und Zelte, sowie
beheizten Räumen Kellerdecken, Wände und Decken für unterirdische Bauten.
gegen unbeheizte Räume, Außenwände oder außenlie-
gende Fenster und Fenstertüren erstmalig eingebaut (2) Von den Anforderungen dieser Verordnung sind
oder ersetzt werden oder soweit Decken unter nicht Gebäude oder bauliche Änderungen ausgenommen, für
ausgebauten Dachräumen oder Decken (einschließlich die bis zum 1. Januar 1984 der Bauantrag gestellt oder
Dachschrägen), welche die Räume nach oben oder un- die Bauanzeige erstattet worden ist. Für diese Gebäude
ten gegen die Außenluft abgrenzen, erstmalig einge- gelten weiterhin die Anforderungen der Wärmeschutz-
baut, ersetzt oder erneuert werden, sind die in Anlage 1 verordnung vom 11. August 1977 (BGBI. 1 S. 1554).
Nr. 9 genannten Anforderungen einzuhalten. Dies gilt
(3) Genehmigungs- und anzeigefreie Bauvorhaben
nicht, wenn die Anforderungen für zu errichtende Ge-
sind von den Anforderungen dieser Verordnung ausge- ·
bäude erfüllt werden oder wenn sich die Ersatz- oder Er-
nommen, wenn mit der Bauausführung bis zum 1. Januar
neuerungsmaßnahme auf weniger als 20 vom Hundert
1984 begonnen wird.
der Gesamtfläche der jeweiligen Bauteile nach Spalte 1
der Tabelle 3 der Anlage 1 erstreckt. (4) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
Stelle läßt auf Antrag Ausnahmen von dieser Verord-
(4) Soweit raumlufttechnische Anlagen, bei denen die nung zu, soweit die Begrenzung der Energieverluste
Luft selbsttätig auf bestimmte Werte erwärmt und ge- durch andere bauliche Maßnahmen im gleichen Umfang
kühlt oder befeuchtet wird, nachträglich eingebaut wer- erreicht wird wie nach dieser Verordnung.
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
§14 §16
Härtefälle Inkrafttreten
Von den Anforderungen dieser Verordnung kann auf (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft,
Antrag befreit werden, soweit sie im Einzelfall wegen be- soweit sich nicht aus Absatz 3 etwas anderes ergibt.
sonderer Umstände durch einen unangemessenen Auf-
wand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte (2) Gleichzeitig tritt die Wärmeschutzverordnung vom
führen. 11 . August 1977 außer Kraft.
§15
Berlin-Klausel (3) Die Vorschriften des § 12 Abs. 2 sowie der An-
lage 1 Nr. 3 treten am 1. März 1982 in Kraft; gleichzeitig
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- treten in der Wärmeschutzverordnung vom 11 . August
tungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Energie- 1977 § 11 Abs. 2, Anlage 1 Nr. 3 sowie Anlage 1 Nr. 5
einsparungsgesetzes auch im Land Berlin. außer Kraft.
Bonn, den 24. Februar 1982
Für den Bundeskanzler
Der B11ndesminister für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Der Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau
Dieter Haack
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982 213
Anlage 1
Anforderungen zur Begrenzung des Wärmedurchgangs (Transmissions-
wärmeverluste) bei Gebäuden mit normalen Innentemperaturen
Die Begrenzung der Transmissionswärmeverluste ist entweder nach Nr. 1 oder Nr. 2
nachzuweisen.
1. Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten in Abhängigkeit von A/V
(Verhältnis der wärmeübertragenden Umfassungsfläche zum hiervon einge-
schlossenen Bauwerksvolumen)
Die in Tabelle 1 in Abhängigkeit vom Wert A/V (Nr. 1.1 und 1.2) angegebenen maxi-
malen mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten km max dürfen nicht überschritten
werden. ·
Tabelle 1
Maximale mittlere Wärmedurchgangskoeffizienten km, max in Abhängigkeit vom
Verhältnis A/V
A/V 1) in m- 1 km, max in W/(m 2 K)
,· 0,22 1,20
0,30 1,00
0,40 0,86
0,50 0,78
0,60 0,73
0,70 0,69
0,80 0,66
0,90 0,63
1,00 0,62
1,10 0,60
1
) Zwischenwerte sind nach folgender Gleichung zu ermitteln:
1
krn rnax = 0,45 + 0, 165 · - - in W/(m K)
2
· A/V
1.1 Berechnung der wärmeübertragenden Umfassungsfläche A
Die wärmeübertragende Umfassungsfläche A eines Gebäudes wird wie folgt ermittelt:
A = Aw + AF + Ao + AG + AoL
Dabei bedeuten
Aw die Fläche der an die Außenluft grenzenden Außenwände, im ausgebauten Dach-
geschoß auch die Fläche der Abseitenwände zum nicht wärmegedämmten
Dachraum.
Es gelten die Gebäudeaußenmaße. Gerechnet wird von der Oberkante des Gelän-
des oder, falls die unterste Decke über der Oberkante des Geländes liegt, von der
Oberkante dieser Decke bis zu der Oberkante der obersten Decke oder der Ober-
kante der wirksamen Dämmschicht.
AF die Fensterfläche (Fenster, Fenstertüren, Dachfenster); sie wird aus den lichten
Rohbaumaßnahmen ermittelt.
A 0 die wärmegedämmten Dach- oder Dachdeckenfläche.
AG die Grundfläche des Gebäudes, sofern sie nicht an die Außenluft grenzt; sie wird
aus den Gebäudeaußenmaßen bestimmt. Gerechnet wird die Bodenfläche auf dem
Erdreich oder bei unbeheizten Kellern die Kellerdecke. Werden Keller beheizt, sind
in der Gebäudegrundfläche AG neben der Kellergrundfläche auch die erdberührten
Wandflächenanteile zu berücksichtigen.
A 0 L die Deckenfläche, die das Gebäude nach unten gegen die Außenluft abgrenzt.
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
1 .2 Berechnung der A/V-Werte
Der Quotient A/V wird ermittelt, indem man die nach Nr. 1.1 errechnete wärmeüber-
tragende Umfassungsfläche A eines Gebäudes durch das von dieser Umfassungs-
fläche eingeschlossene Bauwerksvolumen V teilt.
1 .3 Berechnung des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten km
Der mittlere Wärmedurchgangskoeffizient
A · 110
gibt die Transmissionswärmeverluste QT in Watt an, die je m 2 wärmeübertragender
Umfassungsfläche A des Gebäudes und je Kelvin Temperaturdifferenz \0 zwischen
Innen- und Außenluft aus dem Gebäudeinnern abfließen.
Für den mittleren Wärmedurchgangskoeffizient km gilt:
kw · Aw + kr · A~ + 0,8 · k 0 · A0 + 0,5 · kG · AG + k0 L · A0 L
krn = A
wobei kw, kF, k 0 , kG und k 0 L die zu wählenden Wärmedurchgangskoeffizienten der
zugehörigen unter Nr. 1.1 erläuterten Flächenanteile bedeuten.
1.3.1 Bei angrenzenden Gebäudeteilen mit wesentlich niedrigerer Raumtemperatur
(z. B. außenliegende Treppenräume, Lagerräume) dürfen die abgrenzenden Flächen
durch ein besonderes Glied 0,5 kAs. AAs im Zähler und ein solches AAs im Nenner erfaßt
werden. Hierbei werden diese besonderen Gebäudeteile bei der Ermittlung des
Quotienten A/V nicht berücksichtigt.
1.3.2 Für die Wärmedurchgangskoeffizienten von außenliegenden Türen mit Gesamt-
flächen bis 5 m 2 ohne Verglasung oder mit einem Glasflächenanteil bis 10 % dürfen die
Werte kw der sie umgebenden Wandflächen angesetzt werden. Für außenliegende
Türen mit Gesamtflächen bis 5 m 2 und einem Glasflächenanteil über 10 % und für
außenliegende Türen mit Gesamtflächen über 5 m 2 darf mit einem Wärmedurchgangs-
koeffizienten gleich 5,2 W/(m 2 K) gerechnet werden, wenn keine genauere Ermittlung
des k-Wertes erfolgt.
Bei außenliegenden Türen mit einem Glasanteil über 1 O %, die unmittelbar in beheizte
Räume führen, sind Doppel- oder Isolierverglasungen einzubauen.
1.3.3 Dachfenster in der Dachfläche, die nicht mehr als 4 % der Deckenflächen
(einschließlich Dachschrägen) betragen, die beheizte Räume nach oben abschließen,
brauchen beim Nachweis des Wärmeschutzes nicht berücksichtigt zu werden. Diese
Fenster müssen § 2 Abs. 2 genügen.
2. Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten für einzelne Außenbau-
teile
Die Anforderungen zur Begrenzung der Transmissionswärmeverluste gelten als erfüllt,
wenn für die wärmeübertragenden Außenbauteile von beheizten Räumen die in Tabelle 2
aufgeführten maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschritten werden.
Tabelle 2
Wärmedurchgangskoeffizienten für einzelne Außenbauteile
Zeile Bauteile max. Wärmedurch-
gangskoeffizient in
W/(m 2 K)
1 2 3 4
1 .1 Außenwände einschl. Gebäude, deren Grund-
Fenster und Fenster- riß 1 ) ein Quadrat mit
türen einer Seitenlänge von km, W+F ~ 1,20
1 5 m nicht umschreibt
(Abb. 1 und Abb. 2)
1
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982 215
Zeile Bauteile max. Wärmedurch-
gangskoeffizient in
W/(m 2 K)
1 2 3 4
1.2 Gebäude, deren Grund-
riß 1) ein Quadrat mit
einer Seitenlänge von km, W+F ~ 1,50
15 m umschreibt
(Abb. 3)
2 Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen
und Decken (einschließlich Dachschrägen), die K0 ~ 0,30 2)
Räume nach oben und unten gegen die Außenluft
abgrenzen.
3 Kellerdecken, Wände und Decken gegen unbe-
heizte Räume sowie Decken und Wände, die an kG ~ 0,55
das Erdreich grenzen
1
) Für die Einordnung in die Zeilen 1.1 bis 1.2 ist das Vollgeschoß zugrunde zu legen, das den
kleinsten Wert kw + F ergibt. Bei geschoßweise unterschiedlichen äußeren Grundrißabmes-
sungen dari geschoßweise veriahren werden.
7
) Die Regelung für Dachfenster nach Nr. 1.3.3 gilt entsprechend.
Abb. 1 Abb. 2 Abb.3
2.1 Berechnung des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten für Außenwände
Der mittlere Wärmedurchgangskoeffizient km, w+F der Außenwände ergibt sich aus
folgender Gleichung:
kw . Aw + kF . AF
krn, W + F =
Aw + AF
Die Flächen Aw und AF sowie die Wärmedurchgangskoeffizienten kw und kF sind nach
Nr. 1.1 und 1 .3 zu ermitteln.
3. Berechnung der Wärmedurchgangskoeffizienten
Die Berechnung der Wärmedurchgangskoeffizienten k erfolgt nach den allgemein an-
erkannten Regeln der Technik. Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und
Städtebau weist durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen
sachverständiger Stellen über die jeweils allgemein anerkannten Regeln der Technik
hin.
Rechenwerte der Wärmeleitfähigkeit, der Wärmeübergangs- und Wärmedurchlaß-
widerstände sowie der Wärmedurchgangskoeffizienten für Fenster und Fenstertüren
dürfen für die Berechnung des Wärmeschutzes verwendet werden, wenn sie im Bun-
desanzeiger bekanntgemacht worden sind.
Die Wärmedurchgangskoeffizienten für Fenster und Fenstertüren sind von Prüfanstal-
ten zu ermitteln, die im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden sind.
4. Ermittlung des kG-Wertes bei großen Gebäudegrundflächen
Bei Decken und Wänden, die an das Erdreich grenzen, dürfen für Gebäudegrundflächen
von mehr als 1250 m 2 die Werte kG nach Anlage 3 Tabelle 2 angewendet werden.
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
5. Großflächige Verglasungen
Bei großflächigen Verglasungen kann in begründeten Fällen, insbesondere bei einer
durch die Art des Gebäudes vorgegebenen besonderen Nutzung (z. ff große Schaufen-
ster) und bei herstellungstechnischen Eriordernissen, von den Anforderungen nach
Nr. 3 und§ 2 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 2 oder§ 8 Abs. 2 (außer Hallenbädern) abgewichen
werden. Für die Berechnung nach Nr. 1 oder 2 darf für diese Flächen ein Rechenwert
für den Wärmedurchgangskoeffizienten von mindestens 1,75 W/(m 2 K) angenommen
werden, wenn keine genauere Ermittlung des k-Wertes erfolgt.
6. Begrenzung des Wärmedurchgangs bei Flächenheizungen
Bei Flächenheizungen darf der Wärmedurchgangskoeffizient der Bauteilschichten zwi-
schen der Heizfläche und der Außenluft, dem Erdreich oder Gebäudeteilen mit wesent-
lich niedrigeren Innentemperaturen den Wert 0,45 W/(m 2 K) nicht überschreiten.
7. Begrenzung des Energiedurchgangs bei Gebäuden mit einer raumlufttechni-
schen Anlage mit Kühlung
Zur Begrenzung des Energiedurchgangs bei Sonneneinstrahlung darf das Produkt
(gF • f) aus Gesamtenergiedurchlaßgrad gF und Fensterflächenanteil f unter Berücksich-
tigung ausreichender Belichtungsverhältnisse den Wert 0,25 (bei beweglichem Son-
nenschutz in geschlossenem Zustand) nicht überschreiten. Ausgenommen sind nach
Norden orientierte oder ganztägig beschattete Fenster. Werden zur Erfüllung der Anfor-
derung Sonnenschutzvorrichtungen verwendet, sind diese mindestens teilweise be-
weglich anzuordnen. Hierbei muß durch den beweglichen Anteil des Sonnenschutzes
ein Abminderungsfaktor z von kleiner oder gleich 0,5 erreicht werden. Die Anforderung
nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn für einen Fensterflächenanteil f von höchstens 65 vom
Hundert ein beweglicher Sonnenschutz mit einem Abminderungsfaktor z von kleiner
oder gleich 0,5 eingebaut wird.
Die Berechnung der Werte (gF. f) erfolgt nach DIN 4108 Teil 2 - Wärmeschutz im Hoch-
bau-, Ausgabe August 1981, Abschnitt 7.
8. Berechnung bei aneinandergereihten Gebäuden
8.1 Bei aneinandergereihten Gebäuden (Reihenhäuser, Doppelhäuser) ist der Nach-
weis der Begrenzung der Transmissionswärmeverluste für jedes Gebäude zu führen.
8.2 Bei einem Nachweis nach Nr. 1 werden die Gebäudetrennwände als nicht wärme-
durchlässig angenommen und bei der Ermittlung der Werte A und A/V nicht berücksich-
tigt. Werden beheizte Teile eines Gebäudes (z. 8. Anbauten) getrennt berechnet, gilt
Satz 1 sinngemäß für die Trennfläche der Gebäudeteile. Bei Gebäuden mit zwei Trenn-
wänden darf zusätzlich der mittlere Wärmedurchgangskoeffizient km, W + F für Außen-
wände (einschließlich Fenster und Fenstertüren) den Wert 1,6 W/(m 2 K) nicht über-
schreiten.
8.3 Bei einem Nachweis nach Nr. 2 bleiben die Gebäudetrennwände unberücksichtigt.
Gebäude mit zwei Trennwänden dürfen in Zeile 1.2 Tabelle 2 eingeordnet werden. Bei
gegeneinander versetzten Gebäuden ist der zulässige Wert km, W + F entsprechend
dem geringeren Anteil der Gebäudetrennwände zwischen den Werten der Zeile 1.2
Tabelle 2 und der Zeile 1.1 Tabelle 2 einzuschalten.
8.4 Ist die Nachbarbebauung nicht gesichert, müssen die Trennwände unbeschadet der
Berechnung nach Nr. 8.2 und Nr. 8.3 mindestens den Mindestwärmeschutz für Außen-
wände nach § 12 Abs. 2 aufweisen.
9. Anforderungen zur Begrenzung des Wärmedurchgangs bei erstmaligem Einbau,
Ersatz oder Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude
9.1 Bei erstmaligem Einbau oder Ersatz von Außenbauteilen bestehender Gebäude dür-
fen die in Tabelle 3 Spalte 2 aufgeführten maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten
nicht überschritten werden. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die in Tabel-
le 3, Spalte 3, angegebenen Dämmstoffdicken eingehalten werden.
9.2 Werden Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen und Decken (einschließlich
Dachschrägen), die Räume nach oben oder unten gegen die Außenluft abgrenzen, in der
Weise erneuert, daß
a) die Dachhaut (einschließlich vorhandener Dachverschalungen unmittelbar unter der
Dachhaut) ersetzt wird,
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982 217
b) Bekleidungen in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen, wenn diese nicht
unmittelbar angemauert, angemörtelt oder geklebt werden, oder Verschalungen an-
gebraGht werden oder
c) Dämmschichten eingebaut werden,
gelten die Anforderungen nach Tabelle 3 Zeile 3.
Tabelle 3
Begrenzung des Wärmedurchgangs bei erstmaligem Einbau, Ersatz und bei Erneuerung
von Bauteilen
Zeile Bauteile max. Wärme- eri. Mindest-
durchgangs- dämmstoffdicke
koeffizienten ohne Nachweis 2 )
W/(m 2 K) 1 )
1 2 3
1 Außenwände 0,60 50 mm
2 Fenster Doppel- oder Isolierverglasung
-
3 Decken unter nicht ausgebauten
Dachräumen und Decken (ein-
schließ!. Dachschrägen), die 0,45 80 mm
Räume nach oben oder unten
gegen Außenluft abgrenzen
4 Kellerdecken und Decken gegen
Erdreich, Wände und Decken, die 0,70 40 mm
an unbeheizte Räume grenzen
1
) Der Wärmedurchgangskoeffizient kann unter Berücksichtigung vorhandener Bauteilschichten
ermittelt werden.
7
) Die Dickenangabe bezieht sich auf eine Wärmeleitfähigkeit),= 0,04 W/(mK). Bei einzubauen-
den Dämmstoffen oder Baustoffen anderer Wärmeleitfähigkeiten sind die Dämmstoffdicken
entsprechend anzugleichen. Vorhandene Mineralfaser- oder Schaumkunststoffe dürfen mit
einer Wärmeleitfähigkeit von 0,04 W/(mK) bewertet werden.
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 2
Anforderungen zur Begrenzung der Wärmeverluste infolge Undichtheiten
1. Die Fugendurchlaßkoeffizienten der Fenster und Fenstertüren dürfen die Werte der
Tabelle 1 nicht überschreiten.
2. Der Nachweis der Fugendurchlaßkoeffizienten der Fenster und Fenstertüren nach
Nr. 1 erfolgt durch Prüfzeugnis einer im Bundesanzeiger bekanntgemachten Prüf-
anstalt.
3. Auf einen Nachweis nach Nr. 2 und Tabelle 1 Zeile 1 kann verzichtet werden für Holz-
fenster mit Profilen nach DIN 68 121 - Holzfenster - Profile-, Ausgabe März 1973. Die
Norm ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen
Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
4. Auf einen Nachweis nach Nr. 2 und Tabelle 1 Zeile 1 und 2 kann nur bei Beanspru-
chungsgruppen A und B (d. h. bis Gebäudehöhen von 20 m) verzichtet werden für alle
Fensterkonstruktionen mit umlaufender, alterungsbeständiger, weichfedernder und
leicht auswechselbarer Dichtung.
5. Fenster ohne Öffnungsmöglichkeiten und feste Verglasungen sind nach dem Stand
der Technik dauerhaft und luftundurch!ässig abzudichten.
6. Zur Gewährleistung einer aus Gründen der Hygiene und Beheizung erforderlichen
Lufterneuerung sind stufenlos einstellbare und leicht regulierbare Lüftungseinrichtun-
gen zulässig. Diese Lüftungseinrichtungen müssen im geschlossenen Zustand der
Tabelle 1 genügen. Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Bau-
ordnungsrecht der Länder, Anforderungen an die Lüftung gestellt werden, bleiben diese
Vorschriften unberührt.
Tabelle 1
Fugendurchlaßkoeffizient a für Fenster und Fenstertüren
Zeile Geschoßzahl Fugendurchlaßkoeffizient a
m3
in
h. m. (daPa) 213
Beanspruchungsgruppe nach DIN 18 055 1) 2 )
A Bund C
1 Gebäude bis zu
2 Vollgeschossen 2,0 -
2 Gebäude mit mehr
als 2 Vollgeschossen - 1,0
1) Beanspruchungsgruppe A: Gebäudehöhe bis 8 m
B: Gebäudehöhe bis 20 m
C: Gebäudehöhe bis 100 m
2) Das Normblatt DIN 18 055 - Fenster; Fugendurchlässigkeit, Schlagregendichtheit und mecha-
nische Beanspruchung; Anforderungen und Prüfung - Ausgabe Oktober 1981 - ist im Beuth-
Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archiv-
mäßig gesichert niedergelegt.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982 219
Anlage 3
Anforderungen zur Begrenzung des Wärmedurchgangs (Transmissions-
wärmeverluste) bei Gebäuden mit niedrigen Innentemperaturen
1. Die in Tabelle 1 in Abhängigkeit vom Wert A/V (Anlage 1, Nr. 1.1 und Nr. 1.2) an-
gegebenen maximalen mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten km. max dürfen nicht
überschritten werden.
Tabelle 1
Maximale mittlere Wärmedurchgangskoeffizienten km, max in Abhängigkeit vom Ver-
hältnis A/V
A/V 1) in m 1 km, max 1) in W/(m2 K)
0,22 1,35
0,30 1,18
0,40 1,06
0,50 0,99
0,60 0,94
0,70 0,91
0,80 0,89
0,90 0,87
1,00 0,85
1
) Zwischenwerte sind nach folgender Gleichung zu ermitteln:
0,14 .
k 111 _ rnc1x = 0,71 + A/V in W/(m
2
K)
2. Der mittlere Wärmedurchgangskoeffizient krri wird unter Anwendung der Berech-
nungsgrundlagen nach Anlage 1 ermittelt.
3. Bei der Berechnung von krri sind für nicht unterkellerte Gebäude oder Gebäudeteile
ohne Wärmedämmung des Fußbodens die in Tabelle 2 in Abhängigkeit von der Gebäu-
degrundfläche angegebenen Wärmedurchgangskoeffizienten kG anzunehmen.
Tabelle 2
Wärmedurchgangskoeffizient kG für unteren Gebäudeabschluß gegen Erdreich
Gebäudegrundfläche AG in m 2 kG 1) in W/(m 2 K)
100 2,15
500 1,26
1000 1,00
1500 0,87
2000 0,79
2500 0,74
3000 0,69
5000 0,58
8000 0,50
1
) Zwischenwerte sind nach folgender Gleichung zu ermitteln:
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Käseverordnung
Vom 24. Februar 1982
Mit Zustimmung des Bundesrates verordnen Kasein und Kaseinat, oder beigegebener Le-
bensmittel ohne Schmelzen hergestellt sind
auf Grund der§§ 37, 40 Abs. 1 und§ 52 Abs. 1 Satz 1 (Käsezubereitungen);".
des Milchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 7842-2, veröffentlichten bereinig-
2. § 3 wird wie folgt geändert:
ten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes der Bundesminister für Ernährung, a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e werden hinter dem
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Wort „Milcheiweißerzeugnisse," die Worte „aus-
Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit genommen Kasein und Kaseinat," eingefügt.
nach Anhörung eines Sachverständigenbeirates und b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
auf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 1 und des § 12 Abs. 1 ,,(4) Bei der Anwendung von Verfahren zur
Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs- Konzentration des Milcheiweißes sind die Anfor-
gegenständegesetzes vom 15. August 197 4 (BGBI. 1 derungen nach Anlage 1 a zu beachten."
S. 1945, 1946) der Bundesminister für Jugend, Familie
und Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundes- 3. In § 4 Abs. 1 werden der Punkt hinter der Nummer
ministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 3 durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
und für Wirtschaft: mer 4 angefügt:
,,4. bei Käsezubereitungen mit einem Trockenmas-
segehalt von mindestens 35 vom Hundert auch
Artikel 1
Kaseinat bis zu 5 vom Hundert des Gesamt-
Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntma- gewichts des Fertigerzeugnisses."
chung vom 19. Februar 1976 (BGBI. I S. 321 ), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 22. Dezem- 4. In § 6 Abs. 1 erhält bei der Käsegruppe Weichkäse
ber 1981 (BGBI. 1 S. 1625), wird wie folgt geändert: Buchstabe b folgende Fassung:
,,b) Doppelrahm stufe mehr als 67 % bis 82 % ".
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung: 5. In § 23 Abs. 2 ist in Satz 5 das Wort „Sorbat" durch
das Wort „Natamycin" zu ersetzen.
,,Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Erzeug-
nisse dürfen miteinander vermischt und durch
Entzug von Wasser oder unter Anwendung von 6. § 30 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Verfahren zur Konzentration des Milcheiweißes ,,(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2
durch Entzug anderer Milchinhaltsstoffe ein- Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfs-
gedickt sein." gegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
b) Absatz 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung: fahrlässig
„2. Erzeugnisse, die aus Käse unter Zusatz 1. entgegen§ 3 Abs. 4 bei der Anwendung von Ver-
anderer Milcherzeugnisse, ausgenommen fahren zur Konzentration des Milcheiweißes eine
Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen, Anforderung nach Anlage 1 a nicht beachtet,
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982 221
2. die nach§ 20 Abs. 6 vorgeschriebene Reinigung pro Quadratdezimeter Oberfläche, bezogen auf
oder Desinfektion nicht oder nicht ausreichend eine höchste Eindringtiefe der Randschicht
durchführt." von 5 Millimetern, nicht überschritten wird."
7. In § 31 Abs. 1 erhalten die Nummern 5 und 6 fol- Artikel 2
gende Fassung:
Die Verordnung über Milcherzeugnisse vom 15. Juli
„5. entgegen § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 1970 (BGBI. I S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 10
4 bei der Herstellung von Käsezubereitungen der Verordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1
oder S. 1625), wird wie folgt geändert:
6. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, Abs. 2 Satz 2
oder Abs. 3 bei der Herstellung von Schmelz- 1 . In § 2 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
käsezubereitungen". ,,(1 a) Bei der Anwendung von Verfahren zur Kon-
zentration des Milcheiweißes sind die Anforderungen
8. In Anlage 1 Buchstabe A wird in Spalte 3 nach dem nach Anlage 1 a zu beachten."
ersten Halbsatz folgender Halbsatz eingefügt:
„die Eindickung darf nur durch Entzug von Wasser 2. § 6 wird wie folgt geändert:
erfolgen;". a) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 3 a
eingefügt:
9. In Anlage 2 erhalten die unter der Tabelle stehenden ,,(3 a) Ordnungswidrig im Sinne des§ 53 Abs. 2
Sätze folgende Fassung: Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfs-
,,Die Mindestgehalte an Trockenmasse in Spalte 1 . gegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich
gelten nicht für Schmelzkäsezubereitungen aus oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 a bei der An-
Frischkäse, die unter Verwendung der in Anlage 3 wendung von Verfahren zur Konzentration des
Nr. 3 bezeichneten Stoffe hergestellt sind. Diese Milcheiweißes eine Anforderung nach Anlage 1 a
Schmelzkäsezubereitungen dürfen den für den nicht beachtet."
verwendeten Frischkäse vorgeschriebenen Was- b) In Absatz 4 Nr. 1 wird die Angabe,,§ 2 Abs. 1 bis
sergehalt in der fettfreien Käsemasse nicht über- 3" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1, 2 oder 3"
schreiten." ersetzt.
10. Die Verordnung erhält die dieser Verordnung beige- 3. Die Verordnung erhält die dieser Verordnung bei-
fügte Anlage 1 als Anlage 1 a. gefügte Anlage 2 als Anlage 1 a.
11. Anlage 3 (zu § 23 Abs. 1) Nr. 2 Buchstabe e erhält Artikel 3
folgende Fassung:
Die Zusatzstoffverkehrsverordnung vom 20. Dezem-
,,e) Natamycin, auch als Pimaricin bezeichnet, ber 1977 (BGBI. 1 S. 2653), zuletzt geändert durch die
zur Behandlung der Oberfläche von Hartkäse, Verordnung vom 19. Dezember 1980 (BGBI. 1 S. 2313),
Schnittkäse und halbfestem Schnittkäse mit
wird wie folgt geändert:
geschlossener Rinde oder Haut; die Behand-
lung ist so durchzuführen, daß auf dem ver- In Anlage 2, Liste 8 wird nach dem Zusatzstoff „Nitrite"
kaufsfertigen Käse ein Gehalt von 2 Milligramm folgendes eingefügt:
Reinheitsanforderungen
Chemische Bezeichnung,
Lebens- EWG-
Zusatzstoffe Synonyme, Verunreinigungen,
mittel Nummer Beschaffenheit
sonstige Beschreibung Nebenbestandteile
1 2 3 4 5 6
„Natamycin Pimaricin A: weißes bis crem- Flüchtige Anteile:
weißes, fast max 8%
C33H47 NO13
geruchs- und ,
(bei 60° C im Vakuum
H: Aus Kulturen von geschmackloses,
über P2O5)
Streptomyces kristallines Pulver
natalensis Sulfatasche: max 0,5 %".
isoliertes Polyen
G: min 95% i. T.
[a] 2i (1%ig in
Eisessig)
+225° bis
+295° i. T.
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Artikel 4 Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März
197 4 (BGBI. 1 S. 469) und Artikel 11 des Gesetzes zur
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August
und Forsten kann den Wortlaut der Käseverordnung und 197 4 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
der Verordnung über Milcherzeugnisse in der vom In-
krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die Artikel 6
Paragraphen und deren Untergliederung sowie die Anla-
gen mit neuen durchlaufenden Ordnungszeichen ver- Diese Verordnung tritt am 1. März 1982 in Kraft. Hart-
sehen. käse, Schnittkäse und halbfester Schnittkäse dürien
Artikel 5 noch bis zum 31. Dezember 1983 nach den Vorschriften
hergestellt, gekennzeichnet und in den Verkehr
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- gebracht werden, die bis zum Inkrafttreten des Artikels 1
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 Satz 2 des Nr. 5 und 11 gegolten haben.
Bonn, den 24. Februar 1982
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Fülgraff
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982 223
Anlage 1
(zu Artikel 1 Nr. 9)
„Anlage 1 a
(zu § 3 Abs. 4)
Anforderungen für die Anwendung von Verfahren zur Konzentration des Milcheiweißes
Das Trennen der Milcheiweißstoffe von anderen Milch- Reinigung und Desinfektion müssen auch auf der
inhaltsstoffen durch Membranfilterprozesse 1 ) darf nur Permeatseite voll wirksam sein.
mit Apparaten erfolgen,
Für die Ultrafiltration dürfen nur Milch und Milcherzeug-
- die für einen Dauerbetrieb im pH-Bereich von 2 bis 11 nissA verwendet werden, die nach einem der in § 1
und bei Temperaturen von mindestens 65 °C aus- Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben b bis d der Ersten Verordnung
gelegt sind, zur Ausführung des Milchgesetzes genannten oder die-
sen in der Wirkung gleichwertigen Verfahren wärme-
- die in diesem pH-Bereich und bei Temperaturen bis behandelt worden sind.
zu 80 °C mit molkereiüblichen Mitteln wirksam zu
reinigen und zu desinfizieren sind. In dieser Weise ist auch das Retentat vor der Verwen-
dung als Lebensmittel wärmezubehandeln; die Wärme-
Defekte Membranen oder Module müssen erkennbar behandlung kann entfallen, wenn die unter Verwendung
und ohne besondere Schwierigkeiten auswechselbar des Retentates hergestellten Lebensmittel entspre-
sein. chend behandelt werden oder das Retentat bei kontrol-
) Umkehrosmose- und Elektrodialyseverfahren gelten nicht als Membranfilter-
lierbaren Betriebstemperaturen von mindestens 55 °C
prozesse gewonnen worden ist."
Anlage 2
(zu Artikel 2 Nr. 3)
„Anlage 1 a
(zu § 2 Abs. 1 a)
Anforderungen für die Anwendung von Verfahren zur Konzentration des Milcheiweißes
Das Trennen der Milcheiweißstoffe von anderen Milch- Reinigung und Desinfektion müssen auch auf der
inhaltsstoffen durch Membranfilterprozesse 1 ) darf nur Permeatseite voll wirksam sein.
mit Apparaten erfolgen,
Für die Ultrafiltration dürfen nur Milch und Milcherzeug-
- die für einen Dauerbetrieb im pH-Bereich von 2 bis 11 nisse verwendet werden, die nach einem der in § 1
und bei Temperaturen von mindestens 65 °C aus- Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben b bis d der Ersten Verordnung
gelegt sind, zur Ausführung des Milchgesetzes genannten oder die-
sen in der Wirkung gleichwertigen Verfahren wärme-
- die in diesem pH-Bereich und bei Temperaturen bis
behandelt worden sind.
zu 80 °C mit molkereiüblichen Mitteln wirksam zu
reinigen und zu desinfizieren sind. In dieser Weise ist auch das Retentat vor der Verwen-
dung als Lebensmittel wärmezubehandeln; die Wärme-
Defekte Membranen oder Module müssen erkennbar
behandlung kann entfallen, wenn die unter Verwendung
und ohne besondere Schwierigkeiten auswechselbar
sein. des Retentates hergestellten Lebensmittel entspre-
chend behandelt werden oder das Retentat bei kontrol-
) Umkehrosmose- und Elektrodialyseverfahren gelten nicht als Membranfilter- lierbaren Betriebstemperaturen von mindestens 55 °C
prozesse
gewonnen worden ist."
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthalt
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Vertrage mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmact1ungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 372. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen ·am 31. Januar 1982,
ist im Bundesanzeiger Nr. 33 vom 18. Februar 1982 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten ..
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