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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1982 Ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1982 Nr. 6
Tag Inhalt Seite
17. 2. 82 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1982 (Haushalts-
gesetz 1982) .......................................................................... . 161
63-16
15. 2. 82 Erste Verordnung zur Änderung der Kostenordnung zum Bundeswasserstraßengesetz ...... . 178
940-9-8
15. 2. 82 Verordnung zur Änderung von Vorschriften im gewerblichen Binnenschiffsverkehr ........... . 181
9500-4-9, 9500-4-5
16. 2. 82 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-
Anwärter ............................................................................... . 186
51-1-18
16. 2. 82 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Begrenzung der Geschäfte des
Rechtspflegers bei der Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen ......................... . 188
302-2-1
10. 2. 82 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1 a Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 6
und § 6 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts) ................................ . 189
1104-5, 753-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1982
(Haushaltsgesetz 1982)
Vom 17. Februar 1982
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §3
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
§ 1 Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von fünf vom
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes- Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzuneh-
haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1982 wird in Ein- men; davon darf im Dezember bis zur Höhe von acht vom
nahme und Ausgabe auf 240 510 000 000 Deutsche Hundert abgewichen werden. Auf die Kreditermächti-
Mark festgestellt. gung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von
Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenom-
§2 men sind.
§4
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1982 ( 1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet
Kredite bis zur Höhe von 26 77 4 000 000 Deutsche werden (einseitige Deckungsfähigkeit)
Mark aufzunehmen.
1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung der
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die bei Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben;
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1982 fällig 2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung der
werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finan- bei Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben;
zierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt.
3 Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423, 425
(3) Bei Diskontpapieren ist nur der Nettobetrag auf die und 426 zur Verstärkung von Ausgaben bei Titeln der
Kreditermächtigung anzurechnen. Gruppen 443 und 453.
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 schaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt
sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Ver- auch für übertragbare Ausgaben.
gütungsgruppen angegebenen Steilen verbindlich. Ab-
weichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des (8) Die in den Kapiteln 14 13 bis 14 20 veranschlag-
Bundesministers der Finanzen. ten Verpflichtungsermächtigungen sind in Höhe von
20 vom Hundert gesperrt. Die Inanspruchnahme der ge-
(3) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnah- sperrten Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Ein-
men den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich willigung des Haushaltsausschusses des Deutschen
der entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu: Bundestages.
1. Titel 427 01 §5
- aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung § 37 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Bundeshaushaltsordnung
Behinderter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnah- ist in folgender Fassung anzuwenden:
mer -
„Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht
2. Titel 441 01 und 446 01 anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nach-
- aus Schadensersatzleistungen Dritter - tragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder die
3. Titel 511 01 und 518 01 Ausgabe bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurückge-
- aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte - stellt werden kann. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes
bedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall
4. Titel 513 01 (im Kapitel 14 14 Titel 513 02) einen Betrag von 10 000 000 Deutsche Mark nicht
- aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher
überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu
Fernmeldeanlagen -
erfüllen sind."
5. Titel 514 01 (im Kapitel 06 25 Titel 514 04, im Kapitel §6
14 15 Titel 553 04, im Kapitel 14 17 Titel 522 01)
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
- aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als
Zuwendungen im Sinne des§ 23 der Bundeshaushalts-
sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der
Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder
eines nicht abgegrenzten Teils der·Ausgaben einer Ein-
Bedarfsträger -
richtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionel-
6. Titel 517 01 le Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder
- aus Erstattungen Dritter - Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von
(4) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf dem zuständigen Bundesminister und dem Bundes-
Grund der Ausgleichsabgabeverordnung Schwerbehin- minister der Finanzen gebilligt ist. Der Bundesminister
dertengesetz vom 8. August 1978 (BGBI. 1S. 1 228) zur der Finanzen hat vor der Aufhebung der Sperre die Ein-
Verstärkung der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8. willigung des Haushaltsausschusses des Deutschen
Bundestages einzuholen, wenn die Zuwendungen den
(5) Nach§ 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsord- Betrag von 1 000 000 Deutsche Mark im Haushaltsjahr
nung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen im überschreiten.
Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software
unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im (2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
Geltungsbereich dieses Gesetzes abgegeben wird, Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im
soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur insti-
Bundesdienststellen erworbene Software. tutionellen Förderung von Einrichtungen außerhalb der
Bundesverwaltung geleistet werden, für andere als Pro-
(6) Die obersten Bundesbehörden können mit Zu- jektaufgaben ausgebrachten Stellen für Angestellte
stimmung des Bundesministers der Finanzen die Dek- sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die
kungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen einzelnen Vergütungsgruppen angegebenen Stellen
511 bis 519, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels an- verbindlich. Abweichungen in den Wertigkeiten bedür-
ordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, der fen der vorherigen Zustimmung des Bundesministers
Mehrbedarf des Einzeltitels nicht mehr als zwanzig vom der Finanzen. Die Wertigkeit übertariflicher Stellen ist
Hundert beträgt und die Maßnahme wirtschaftlich durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen
zweckmäßig erscheint. Soweit die Deckungsfähigkeit zu kennzeichnen.
nach Satz 1 nicht ausreicht, kann der Bundesminister §7
der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefäl-
len zulassen, daß Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen Der Bund kann den Ländern auf Grund von Verwal-
514 und 517 sowie des Titels 522 01 im Kap. 14 17 bis tungsvereinbarungen Finanzhilfen im Sinne des Artikels
zur Höhe von dreißig vom Hundert des Ansatzes durch 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes nach Maßgabe der
Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Haupt- dafür im Bundeshaushaltsplan zur Verfügung gestellten
gruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden. Mittel aewähren.
(7) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, §8
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen und zu-
schen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 (Bun- viel geleisteter Ausgaben ist bei Personalausgaben und
desminister der Verteidigung) die Deckungsfähigkeit bei den nach § 19 Abs. 1 Satz 1 der Bundeshaushalts-
der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 , 553 bis 559 ordnung übertragbaren Ausgaben stets, bei den sonsti-
der Kapitel 14 08 und 14 11 bis 14 20 anzuordnen, falls gen Ausgaben nur bis zum Abschluß der Bücher des
dies auf Grund später eingetretener Umstände wirt- laufenden Haushaltsjahres beim jeweiligen Titel abzu-
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1982 163
setzen. Entsprechendes gilt für die Umsatzsteuer-Kür- § 10
zungsbeträge nach § 2 des Berlinförderungsgesetzes in Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-
1978 (BGBI. 1979 1 S. 1), zuletzt geändert durch das gen für Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungs-
Gesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1523). gebiet bis zur Höhe von 3 500 000 000 Deutsche Mark
zu übernehmen.
§9 § 11
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, ·
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun- Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-
gen zu übernehmen gen bis zur Höhe von 750 000 000 Deutsche Mark zur
1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Aus- Förderung der Berliner Wirtschaft und des Warenver-
fuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten kehrs mit Berlin nach Richtlinien zu übernehmen, die der
von Kreditgebern für Kredite an ausländische Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
Schuldner. - Die Gewährleistungen werden nach Bundesminister der Finanzen und den sonst beteiligten
Richtlinien übernommen, die der Bundesminister Fachministern festlegt.
für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes- § 12
minister der Finanzen, dem Bundesminister für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und dem Bun- Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
desminister des Auswärtigen festlegt -, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-
b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren gen bis zur Höhe von 46 500 000 000 Deutsche Mark zu
Durchführung ein besonderes staatliches Inter- übernehmen
esse der Bundesrepublik Deutschland besteht, 1 . zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der
zugunsten von Ausführern und zugunsten von freien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung
Kreditgebern für Kredite an ausländische Schuld- nicht möglich ist und ein allgemeines volkswirt-
ner; schaftliches Interesse an der Durchführung der
2. a) für Kredite an ausländische Schuldner im Zusam- Maßnahmen besteht;
menhang mit der Gewährung von Krediten im 2. zur Förderung des Verkehrswesens;
Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit,
3. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbeson-
b) für andere Kredite an ausländische Schuldner, dere des öffentlich geförderten sozialen Woh-
wenn dies der Finanzierung förderungswürdiger nungsbaues,
Vorhaben dient oder im besonderen staatlichen
Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt; b) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume,
wenn der Bau der gewerblichen Räume im Zu-
3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förde- sammenhang mit dem Bau von Wohnungen
rungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn steht,
zwischen der Bundesrepublik und dem Land, in dem
das Kapital angelegt wird, eine Vereinbarung über die c) zur Förderung der Modernisierung und Instand-
Behandlung von Kapitalanlagen besteht oder, solan- setzung von Wohnungen,
ge dies nicht der Fall ist, durch die Rechtsordnung d) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Woh-
des betreffenden Landes oder in sonstiger Weise ein nungen durch kinderreiche Familien und
ausreichender Schutz der Kapitalanlage gewährlei- Schwerbehinderte;
stet erscheint. - Die Gewährleistungen werden nach
4. für Verbindlichkeiten, die der Deutschen Siedlungs-
Richtlinien übernommen, die der Bundesminister für
und Landesrentenbank aus der Ausgabe von
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister
Schuldverschreibungen erwachsen - § 3 des Ge-
der Finanzen, dem Bundesminister für wirtschaftliche
setzes über die Zusammenlegung der Deutschen
Zusammenarbeit und dem Bundesminister des Aus-
Landesrentenbank und. der Deutschen Siedlungs-
wärtigen festlegt -;
bank vom 27. August 1965 (BGBI. 1 S. 1001 ), ge-
4. zum Zwecke der Umschuldung durch den Bund ge- ändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom
deckter Forderungen deutscher Gläubiger. - Dabei 22. August 1980 (BGBI. 1 S. 1558) -;
können die Selbstbeteiligungen nachträglich ermä-
5. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschaftsge-
ßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, Garan-
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
tien oder sonstige Gewährleistungen für bisher un-
rungsnummer 780-1, veröffentlichten bereinigten
gedeckte Forderungen übernommen werden, wenn
Fassung, geändert durch Artikel 75 des Einfüh-
andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen nicht
rungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. De-
durchgeführt werden können -;
zember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 );
5. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für
6. zur Förderung. der Fischwirtschaft;
Kredite dieser Bank an Schuldner außerhalb der
Europäischen Gemeinschaft. 7. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlag-
nahmter deutscher Auslandsvermögen;
(2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Ab-
satz 1 Nr. 1 wird auf 160 000 000 000 Deutsche Mark, 8. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der
der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1 Eintragung der Schuldbuchforderungen oder der
Nr. 2 bis 5 auf insgesamt 17 000 000 000 Deutsche Aushändigung von Schuldverschreibungen nach
Mark festgesetzt. § 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober fe Gewährleistungen in der Form von abrufbarem Kapi-
1969 (BGBI. 1 S. 1909), zuletzt geändert durch tal (Haftungskapital) bis zur Höhe von 18 500 000 000
Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 Deutsche Mark zu übernehmen.
(BGBI. 1 S. 1566);
8, im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft-
pflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkei- §14
ten ergeben, die in den Anwendungsbereich des Gewährleistungen nach den §§ 9 bis 13 können auch
Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung in ausländischer Währung übernommen werden; sie
vom 31. Oktober 1976 (BGBI. I S. 3053), zuletzt ge- sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkun-
ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August den zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den
1980 (BGBI. 1S. 1556), oder der auf Grund dieses Höchstbetrag anzurechnen.
Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen fallen,
soweit dadurch eine Finanzierung aus Haushalts-
mitteln vermieden wird; §15
10. im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kern- (1) Auf die Höchstboträge der§§ 9 bis 13, 16 und 17
brennstoffen, die die Europäische Atomgemein- werden jeweils die Gewährleistungen auf Grund der ent-
schaft auf Grund bilateraler Abkommen mit den Ver- sprechenden Ermächtigungen angerechnet, die in den
einigten Staaten von Amerika für Benutzer in der §§ 9 bis 13, 16 und 17 des Haushaltsgesetzes 1981
Bundesrepublik bezieht, wenn die Europäische enthalten sind. In den Fällen der §§ 9 bis 13 und 17
Atomgemeinschaft nach dem Beschluß des Rates erfolgt die Anrechnung nur, soweit der Bund noch in
vom 5./7. März 1962 die Beschaffung der Kern- Anspruch genommen werden kann oder soweit er in
brennstoffe hiervon abhängig macht. - Die vertrag- Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten
liche Verpflichtung der Benutzer auf Freistellung Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.
des Bundes bleibt unberührt -;
(2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
11„ für Kredite, die das vom Bundesminister für Arbeit leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden
und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bun- Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund
desminister der Finanzen beauftragte Kreditinstitut daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen
im Zusammenhang mit der Gewährung von Kapi- und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrah-
talisierungsbeträgen an Versorgungsberechtigte men nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt
nach dem Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungs-
27. April 1970 (BGBI. 1 S. 413) aufnimmt; betrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten fest-
12. für Kredite, die die vom Bundesminister der Finan- gelegt wird.
zen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung beauftragten Einrichtun- (3) Soweit in den Fällen der §§ 9 bis 13 und 17 der
gen zur anteiligen Finanzierung der Investitions- Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei
kosten von Krankenhäusern gemäß dem Gesetz zur wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist
wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und eine übernommene Gewährleistung auf den Höchst-
zur Regelung der Krankenhauspflegesätze vom betrag nicht mehr anzurechnen.
29. Juni 1972 (BGBI. 1 S. 1009), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember (4) Die Ermächtigungsrahmen der§§ 9 bis 13 können
1981 (BGBI. 1 S. 1568), aufzunehmen; mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
schen Bundestages auch für Zwecke der jeweils ande-
13 zur Förderung der Anpassung und der Gesundung ren Vorschriften verwendet werden.
des deutschen Steinkohlenbergbaues und der
deutschen Steinkohlenbergbaugebiete;
14. zugunsten von Personen, die vom Bund an deut- §16
sche Auslandsvertretungen entsandt oder im Rah-
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
men seiner Auslandskulturarbeit ins Ausland ent-
für Kredite, die die Europäische Wirtschaftsgemein-
sandt oder vermittelt werden, für ihre Verpflichtun-
schaft auf Grund der Verordnungen (EWG) Nr. 397 /75
gen gegenüber den Zollbehörden des Aufnahme-
und 398/75 des Rates vom 17. Februar 1975 über Ge-
staates im Zusammenhang mit der Einfuhr von
meinschaftsanleihen (ABI. EG Nr. L 46 S. 1 und 3) ge-
Umzugsgut;
währt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr-
15. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren leistungen bis zur Höhe von 1 321 200 000 US-Dollar
Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen. einschließlich der Zinsen zu übernehmen. Die Haftung
des Bundes aus der Gewährleistung darf 44,04 vom
Hundert der jeweils fälligen Tilgungs- und Zinsverpflich-
§13 tungen nicht übersteigen.
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im
Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik (2) Werden Gewährleistungen für Kredite in anderen
Deutschland an der Europäischen Investitionsbank, der Währungen als dem US-Dollar übernommen, so sind sie
Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank, der Inter- zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden an
amerikanischen Entwicklungsbank, der Afrikanischen der Frankfurter Devisenbörse zuletzt amtlich fest-
Entwicklungsbank, des Wiedereingliederungsfonds des gestellt worden ist, auf den in Absatz 1 festgesetzten
Europarates und des Gemeinsamen Fonds für Rohstof- Höchstbetrag anzurechnen.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1982 165
§ 17 (3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen
und Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
im Gesamthaushalt einzusparen.
nach Maßgabe des Übereinkommens vom 9. April 1975
über einen finanziellen Beistandsfonds der Organisa- (4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der
tion für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick- Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18,
~ung Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährlei- 19 und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesol-
stungen für Kredite einschließlich Zinsen und anderer dungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungs-
Kosten bis zur Höhe von 2 500 000 000 Sonderzie- gruppe A 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend"
hungsrechte zu übernehmen. oder „künftig umzuwandeln" versehen sind, nicht zu be-
rücksichtigen. Das gilt nicht, wenn der Vermerk „künftig
wegfallend" den Zusatz trägt „mit Wegfall der Aufgabe".
§ 18
Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Beteiligung
der Bundesrepublik Deutschland am Kapital der Inter- § 22
nationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienstlichen In-
,,Weltbank", der Internationalen Entwicklungsorganisa- teresse des Bundes mit Zustimmung seiner obersten
tion (IDA), des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe, an Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischen-
der Wiederauffüllung des internationalen Fonds für staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder für
landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD), an der Auf- eine Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bun-
stockung des Grundkapitals und des Sonderfonds der destages unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein
Asiatischen, der Afrikanischen sowie der Interamerika- Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürf-
nischen Entwicklungsbank durch Hingabe von unver- nis, die Planstelle des Beamten neu zu besetzen, so
zinslichen Schuldscheinen zu erbringen. kann der Bundesminister der Finanzen für diesen Beam-
ten eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe
des Beamten ausbringen.
§ 19
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, mit (2) Kehren mehrere Beamte g'leichzeitig in den Bun-
Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- desdienst zurück, kann der Bundesminister der Finan-
schen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen zen mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des
der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Deutschen Bundestages in besonderen Fällen zulas-
Sinne des § 202 des Aktiengesetzes vom 6. September sen, daß nur jede zweite freiwerdende Planstelle für die
1965 (BGBI. 1S.1089), zuletzt geändert durch Artikel 3 zurückkehrenden Beamten in Anspruch zu nehmen ist.
des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 836), zuzu-
stimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil (3) Der Bundesminister der Finanzen kann ferner im
entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten. Einzelplan der zuständigen Dienstbehörde Planstellen
für Beamte ausbringen, deren Verwendung demnächst
im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung beabsichtigt ist, wenn die
§ 20
Maßnahme keinen Aufschub duldet. Für den Fall, daß
(1) Soweit die Einsparungen von Planstellen und Ersatz für Beamte gewonnen werden soll, die in Zukunft
Stellen nach § 20 des Haushaltsgesetzes 1981 nicht bei einer bestehenden oder erwarteten Einrichtung
bis zum 31. Dezember 1981 erbracht worden sind, sind dieser Art verwendet werden sollen oder die durch Teil-
sie 1982 nachzuholen. nahme an zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Konferenzen länger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer
(2) Die im Haushaltsplan 1982 erstmals ausgebrach- dienstlichen Aufgaben verhindert sind, können auf die
ten kw-Vermerke ohne nähere Angabe des Zeitpunkts gleiche Weise Planstellen ausgebracht werden.
des Wegfalls werden mit Inkrafttreten des Haushalts-
gesetzes 1982 wirksam, soweit zu diesem Zeitpunkt (4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn
entsprechende Stellen frei sind; im übrigen gilt § 47 ein Beamter gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 2 oder § 89 a
Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung. Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder ein
Richter gemäß § 48 a Abs. 1 Nr. 2 des Deutschen
Richtergesetzes langfristig beurlaubt wird.
§ 21
(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse des
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- Bundes mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde
schen Bundestages Planstellen für Beamte und Stellen zur Verwendung in einem Entwicklungsland oder bei
zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisba- einer Auslandshandelskammer oder als Auslandskor-
res, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis respondent der Gesellschaft für Außenhandelsinforma-
besteht. tionen m. b. H. ohne Dienstbezüge länger als ein Jahr
beurlaubt wird.
(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersen-
det ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Plan- (6) Über den weiteren Verbleib der nach den Absät-
stellen und Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er zen 1 bis 5 ausgebrachten Planstellen ist in dem näch-
kann dazu Stellung nehmen. sten Haushaltsplan zu entscheiden.
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982. Teil 1
§ 23 Ausgaben benötigt wird, spätestens jedoch zum Schluß
(1) Eine Pjanstelle darf auch mit zwei als Halbtags- des Haushaltsjahres. § 187 Abs. 2 des Arbeitsförde-
kräfte teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern be- rungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), zu-
setzt werden. letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1497), findet insoweit
(2) Zwei Planstellen dürfen auch mit drei teilzeit- keine Anwendung.
beschäftigten Beamten oder Richtern besetzt werden;
die Gesamtarbeitszeit dieser drei Beamten oder Richter § 28
darf die regelmäßige Gesamtarbeitszeit von zwei voll-
beschäftigten Beamten oder Richtern nicht übersteigen. Der Bundesminister der Finanzen kann im Einverneh-
men mit dem Bundesminister für Verkehr die Rhein-
(3) Das Nähere regelt der Bundesminister der Finan- Main-Donau AG, München, ermächtigen, im Haushalts-
zen. jahr 1982 für den Bau der Main-Donau-Wasserstraße
(Strecke Nürnberg-Regensburg) ein Darlehen in Höhe
§ 24 von bis zu 35 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen
Wird ein planmäßiger Bundesrichter an einem ober- und den Ka.pitaldienst (Kreditkosten, Zinsen und Til-
sten Gerichtshof des Bundes zum Richter des Bundes- gung) zu Lasten der zur Verfügung gestellten Haus-
verfassungsgerichts gewählt, kann der Bundesminister haltsmittel zu leisten.
der Finanzen für diesen Richter im Einzelplan des
abgebenden obersten Gerichtshofes des Bundes eine § 29
Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe des
Im Aufdruck des Bedarfsplans für die Bundesfernstra-
Bundesrichters ausbringen.
ßen - Anlage zum Gesetz über den Ausbau der Bundes-
fernstraßen in der Fassung der Bekanntmachung vom
§ 25 26. August 1980 (BGBI. 1 S. 1615) wird Satz 2 ge-
strichen.
Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-
ordnung können
§ 30
1. mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsge-
für Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, nummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,
2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach § 8 Abs. 2 zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom
der Bundeslaufbahnverordnung vom 15. November 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523), und nach Artikel
1978 (BGBI. 1 S. 1763), zuletzt geändert durch Ver- 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar
ordnung vom 8. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 646), zur Ab- 1972 (BGBI. 1 S. 201 ), zuletzt geändert durch Artikel 3
leistung der Probezeit außerhalb einer obersten des Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 537), für
Dienstbehörde abgeordnet sind, von der abordnen- Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an
den Verwaltung die Personalausgaben für die Dauer Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische
der Abordnung weitergezahlt werden. Zwecke im Bereich des Bundesministers für Verkehr zu
verwenden.
§ 26 § 31
Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, § 19 Abs. 2 Satz 2 des zweiten Wohnungsbaugeset-
der Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Ände- zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli
rung, Ergänzung und Durchführung erlassenen Bestim- 1980 (BGBI. 1S. 1085), geändert durch Artikel 27 des
mungen sind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 10 04, Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523),
23 02 und 60 06 des Bundeshaushaltsplans entspre- findet keine Anwendung.
chend anzuwenden. Der Bundesminister der Finanzen
kann Änderungen der Anlagen E, die auf Grund der end-
gültigen Feststellungen von Haushalts-, Nachtrags- § 32
oder Berichtigungshaushaltsplänen der Europäischen
Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet, die im
Gemeinschaften erforderlich werden, vornehmen und
Haushaltsjahr 1982 fälligen Zinsen für die Ausgleichs-
bekanntgeben. Der Haushaltsausschuß des Deutschen
forderung zu übernehmen, die der Postsparkasse auf
Bundestages ist unverzüglich zu unterrichten.
Grund des § 10 der Bankenverordnung (Beilage
Nr. 5/48 zum Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirt-
§ 27 schaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes,
S. 24) gegenüber dem Bund zusteht.
Der Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit bei
kurzfristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur Aufrechter-
haltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft
zinslose Betriebsmitteldarlehen. Die Darlehen sind zu- § 33
rückzuzahlen, sobald und soweit die Einnahmen eines (1) Die§§ 4 und 5, 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 7 bis 19,
Monats die Ausgaben übersteigen und dieser Über- 21 bis 27, 30 und 31 gelten bis zum Tage der Verkün-
schuß voraussichtlich in den nächsten beiden Monaten dung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushalts-
des laufenden Haushaltsjahres nicht zur Deckung der jahres weiter.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1982 167
(2) Ist die nach§ 20 auf den jeweiligen Einzelplan ent- Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1566),
fallende Einsparung am 31. Dezember 1982 nicht er- wird die Zahl „1981" durch die Zahl „1982" ersetzt.
reicht, gilt§ 20 bis zum Tage der Verkündung des Haus-
haltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter. § 35
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 34
Im § 324 Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes in der § 36
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1 , Januar 1982 in
(BGBI. 1 S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 17. Februar 1982
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1982 169
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1982
Teil I: Haushaltsübersicht
mit Anlage Obersicht über die Verpflichturigsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Gesamtplan Einnahmen Teil I: Haushaltsübersicht
Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Epl. Bezeichnung
1982
1000 DM
1 2 3
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ..................................... .
02 Deutscher Bundestag ......................................................... .
03 Bundesrat ..................................................................... .
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt .................................... , ... .
05 Auswärtiges Amt ............................................................. .
06 Bundesminister des Innern ................................................... .
07 Bundesminister der Justiz .................................................... .
08 Bundesminister der Finanzen ................................................. .
09 Bundesminister für Wirtschaft ................ ,, ............................... .
10 Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten .................. . 200
11 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ................................ .
12 Bundes1ninister für Verkehr .................................................. .
13 Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen ........................... .
14 Bundesminister der Verteidigung ............................................. .
15 Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit .......................... .
19 Bundesverfassungsgericht .................................................... .
20 Bundesrechnungshof ......................................................... .
23 Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit .......................... .
25 Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ................. .
27 Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen
30 Bundesminister für Forschung und Technologie
31 Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ................................ .
32 Bundesschuld ................................................................. .
33 Versorgung ................................................................... .
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streit-
kräfte ................................................................. , , , , , •., •
36 Zivile Verteidigung ........................................................... .
60 Allgemeine Finanzverwaltung 1) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• 190 840 000
Summe Haushalt 1982 2 ) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• 190 840 200
Summe Haushalt 1981 .......................•............................... , . 182 942 200
gegenüber 1981 - mehr(+)/ weniger (- )- ..................................... . + 7 898 000
1) Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 190,3 Mrd. DM.
2) Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten= 26 774 Millionen DM)
= 22 896 Millionen DM.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1982 171
Teil I: Haushaltsübersicht Einnahmen Gesamtplan
Verwaltungs- Dbrige Summe Einnahmen
einnahmen Einnahmen
gegenüber
Epl.
mehr(+)
1982 1982 1982 1981 weniger(-)
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
4 5 6 7 8 9
37 - 37 50 - 13 01
1 138 369 1507 1497 + 10 02
11 - 11 17 - 6 03
2 622 1 2 623 3 036 - 413 04
34 625 3570 38195 36390 + 1805 05
19563 16 013 35576 36466 - 890 06
227 398 224 227 622 221 960 + 5662 07
684 448 120 427 804 875 816 288 - 11413 08
131 586 105 731 237 317 282595 - 45278 09
134 119 199 035 333 354 277 553 + 55801 10
5966 269 286 275 252 281123 - 5 871 11
829 585 229 066 1058 651 980863 + 77788 12
4 078 400 - 4 078 400 3 851200 + 227 200 13
423 805 102 264 526 069 543 854 - 17 785 14
34 441 30961 65402 60939 + 4463 15
112 - 112 102 + 10 19
25 - 25 29 - 4 20
39674 859 931 899 605 944 267 - 44662 23
7165 816 537 823 702 720 429 + 103 273 25
1 236 - 1236 1232 + 4 27
35530 35000 70530 70431 + 99 30
5 038 106 028 111066 92 781 + 18 285 31
800 006 26 930 400 27 730 406 34 781 504 - 7 051 098 32
2350 119 650 122 000 109 000 + 13000 33
80200 164 630 244 830 241 900 + 2930 35
12 128 10 019 22147 21557 + 590 36
10 566 503 1392947 202 799 450 186 777 937 + 16 021513 60
18157711 31512089 240 510 000 231 155 000 + 9 355 000
9 597 399 38 615 401
+8 560 312 -7 103 312
172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Gesamtplan Ausgaben Teil I: Haushaltsübersicht
Personal- Sächliche Militärische Schulden-
ausgaben Verwaltungs- Beschaffungen, dienst
Epl. Bezeichnung ausgaben Anlagen usw.
1982 1982 1982 1982·
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundes-
präsidialamt ................ . 8 791 5 119
02 Deut.scher Bundestag ....... . 239 682 61413
03 Bundesrat ................... . 6410 2988
04 Bundeskanzler und Bundes-
kanzleramt ................. . 78 917 279 694
05 Auswärtiges Amt ........... . 566 345 134 159
06 Bundesminister des Innern .. 1384215 470971
07 Bundesminister der Justiz ... 262 227 82404
08 Bundesminister der Finanzen . 1796137 446 669
09 Bundesminister für Wirtschaft 304 307 146 468
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten .. 249 529 106585 65
11 Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung .............. . 101 974 43031
12 Bundesminister für Verkehr . 1085402 1353 042
13 Bundesminister für das Post-
und Fernmeldewesen ....... . 413
14 Bundesminister der Verteidigung 18 543 203 5 300 749 18 699 765
15 Bundesminister für Jugend,
Familie und Gesundheit .... . 514 067 92 783
19 Bundesverfassungsgericht .. . 9859 1 725
20 Bundesrechnungshof ....... . 34093 3 619
23 Bundesministe'r für wirt-
schaftliche Zusammenarbeit . 33353 16075
25 Bundesminister für Raumord-
nung, Bauwesen und Städtebau 64 681 47624
27 Bundesminister für inner-
deutsche Beziehungen ...... . 31536 10403
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ............ . 54445 18 341
31 Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft ........... . 23160 4684
32 Bundesschuld ............... . 13 183 307 946 23 042425
33 Versorgung ................. . 7 885 346
35 Verteidigungslasten im Zu-
sammenhang mit dem Auf-
enthalt ausländischer Streit-
kräfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . 461 363 378 148
36 Zivile Verteidigung . .. .. . .. .. 117 183 213 638
60 Allgemeine Finanzverwaltung 1 - -_ _3_9_6_3_0_7_ _-4--_ _1_1_9_1_7_6_ _-4--_ _ _ _-_ _- + - - - - - - - - - -
Summe Haushalt 1982 34 266 128 9 647 454 18 699 765 23 042490
Summe Haushalt 1981 33 810025 9 219 029 17 483 064 17018477
gegenüber 1981
- mehr(+)/weniger(-) - +456 103 +428425 +1216701 +6 024 013
Nr. 6 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1982 173
Teil I: Haushaltsübersicht Ausgaben Gesamtplan
Zuweisungen Summe Ausgaben
und Zuschi'tss(~ ÄUS\Jal>en Besondere
(ohne für Finanzierungs- gegenüber 1981
lnveslitionen) Investitionen ausgaben Epl.
mehr(+)
1982 1982 1982 1982 1981 weniger(-)
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1000 DM 1 000 DM
7 8 9 10 11 12 13
1385 373 15668 15 116 + 552 01
52406 11 023 - 364 524 367 620 - 3096 02
182 400 - 9980 10 194 - 214 03
53 766 3178 - 415 555 411 692 + 3863 04
1422213 95 749 - 2 218 466 2121 726 + 96740 05
1232690 410 031 - 3 497 907 3 484 312 + 13 595 06
7 894 8 064 - 360 589 346 463 + 14 126 07
458419 613 357 - 3 314 582 3 057 321 + 257 261 08
2 266 148 1896007 - 4 612 930 5 809 893 - 1196 963 09
4617818 1 122 440 1269 6 097 706 6 091 214 + 6492 10
52 746 424 955 615 - 53 847 044 54402 680 - 555 636 11
10 560 508 11776673 - 24 775 625 25 016 682 - 241 057 12
15 750 - 16163 15497 + 666 13
1433227 284 350 - 44 261294 42 061 811 + 2199 483 14
18 027 174 92548 - 18 726 572 20 179196 - 1452 624 15
- 580 - 12164 11565 + 599 19
12 3575 - 41299 35872 + 5427 20
942 772 5 037 944 - 6 030 144 5 840902 + 189 242 23
2 042 631 2 873 337 - 5 028 273 5 012 268 + 16005 25
304 460 92984 - 439383 465 624 - 26241 27
4 454 182 2 202 814 -151 269 6 578 513 6 074 318 + 504 195 30
2 819 274 1589 976 - 4 437 094 4269462 + 167 632 31
786 763 1850201 - 26 000 518 19125 923 + 6874595 32
2 329 070 - - 10 214 416 9 891441 + 322975 33
219 544 364 700 - 1423 755 1399850 + 23905 35
82058 354 268 - 767 147 740590 + 26557 36
16 378 538 767 470 -658 802 17 002 689 14 895 768 + 2 106 921 60
123 239 558 32 423 407 - 808 802 240 510000 231155 000 + 9355000
123 469 616 31909789 -1755000
-230 058 +513618 +946198
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage zur Haushaltsübersicht
Obersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
und deren Inanspruchnahme
Verpflich- Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- Für künftige
Epl. Bezeichnung 1983 1984 1985 Folgejahre Haushalts-
gung
1982 jahre
1 000 DM 1000 DM 1000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
1 2 3 4 5 6 7 8
01 Bundespräsidialamt ......... .
02 Deutscher Bundestag ....... . 200 200
03 Bundesrat ................ , , , ,
04 Bundeskanzleramt .... , ..... . 18688 18200 488
05 Auswärtiges Amt ....... , , , .. 826 311 275 481 308 785 160 169 51276 30600
06 Bundesminister des Innern .. 386 683 231 171 83812 36400 35300
07 Bundesminister der Justiz ... 2029 2029
08 Bundesminister der Finanzen, 191 920 155 420 36500
09 Bundesminister für Wirtschaft 3461891 830 341 835 157 812393 408 000 576000
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten .. 871 707 361222 200585 131900 178 000
11 Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung , .......... , .. . 365 620 250578 35888 8088 1 066 70000
12 Bundesminister für Verkehr . 3 297 166 2 114 483 825 717 320966 36000
13 Bundesminister für das Post-
und Fernmeldewesen ..... , .. 18 300 10 000 8 300
14 Bundesminister der Verteidigung 9 978 658 4 693 266 2 415 477 1 651 215 1048700 170 000
15 Bundesminister für Jugend,
Familie und Gesundheit ..... 258 318 90 968 67 250 62800 37000 300
1
19 Bundesverfassungsgericht .. .
20 Bundesrechnungshof ....... .
23 Bundesminister für wirt-
schaftliche Zusammenarbeit . 6 224 300 511 460 437 700 324 280 751 060 4 199 800
25 Bundesminister für Raumord-
nung, Bauwesen und Städtebau 1 767 480 200 700 398 168 389452 629 160 150 000
27 Bundesminister für inner-
deutsche Beziehungen ...... . 74650 48950 20 700 5000
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ............ . 4 640 964 1345217 1353369 1222 278 520 100 200000
31 Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft ..... , ..... . 481 166 202 851 153 905 100 408 24002
32 Bundesschuldenverwaltung ..
35 Verteidigungslasten im Zu-
sammenhang mit dem Auf-
enthalt ausländischer Streit-
kräfte , ...................... . 38500 29500 9000
36 Zivile Verteidigung ......... . 246 957 162 216 47234 4503 4 33 000
60 Allgemeine Finanzverwaltung 69000 69000
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 220 508 11 603 253 7 238 035 5 229 852 3 684 368 5 465 000
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1982 175
Gesamtplan: Teil II
Finanzierungsübersicht
Betrag für 1982 Betrag für 1981
- 1000 DM -
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben ............................................... . 240510000 231155 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zu-
führungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines
kassenmäßigen Fehlbetrags)
2. Einnahmen ............................................. . 213196000 196895000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnah-
men aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Ober-
schüssen und Münzeinnahmen)
3. Finanzierungssaldo .................................... . - 27314000 - 34260000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Netto-Neuverschuldung/Netto-Tilgung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ............ . (72826000) (75 378000)
4.101 zu allgemeinen Zwecken ............................... . 72826000 75378000
4.102 zu besonderen Zwecken ................................ .
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ....... . 46052000 41603000
4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .. .
4.4 Ausgaben für Marktpflege .............................. .
Saldo .................................................... . - 26774000 - 33 775 000
5. Einnahmen aus kassenmäßigen Oberschüssen
6. Rücklagenbewegung
6.1 Entnahmen aus Rücklagen ............................. .
6.2 Zuführungen an Rücklagen ............................ .
1. Münzeinnahmen ....................................... . - 540000 - 485000
8. Finanzierungssaldo .................................... . - 27314000 - 34260000
17€ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Gesamtplan: Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Betrag für 1982 Betrag für 1981
- 1000 DM -
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich
1.1 langfristig ........................... , ................... . (72826000) (50378000)
1.101 zu allgemeinen Zwecken ............................... . 49826000 50378000
1.102 zu besonderen Zwecken ................................ .
1.2 kürzerfristig ............................................. . 23000000 25000000
Summe 1 72826000 75378000
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
2.1 Tilgung langfristiger Schulden mit Laufzeiten von mehr als
4 Jahren ................................................. . (15 869 000) (21797000)
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversiche-
rung
2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für verspätet
vorgelegte oder verlorengegangene Prämienschatzanwei-
sungen) ................................................. . 2915000 5317000
2.103 Bundesschatzbriefe ..................................... . 7487000 10517000
2.104 Schuldbuchkredite ...................................... .
2.105 Schuldscheindarlehen .................................. . 3390000 5630000
2.106 Kassenobligationen ..................................... . 1930000 190000
2.107 Bundesobligationen ..................................... .
2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergän-
zungsgesetz ............................................. . 9000 9000
2.109 Ablösungsschuld ....................................... . 58000 58000
2.110 Altsparerentschädigung ................................ .
2.112 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkom-
men) ..................................................... . 6000 5000
2.113 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der
Entschädigungsansprüche für Auslandsbands (Auslands-
bands-Entschädigungsgesetz) ........................... .
2.114 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka aus
Anschlußgebieten ...................................... .
2.115 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderun-
gen zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen .... 74000 71000
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1982 177
Betrag für 1982 Betrag für 1981
- 1000 DM -
2.2 Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten bis zu
4Jahren ................................................. . (30183000) (19806000)
2.201 Kassenobligationen ..................................... . 6008000 7630000
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , 840000 2305000
2.203 Finanzierungsschätze des Bundes ...................... . 1885000 1633000
2.204 Schuldscheindarlehen .................................. . 21450000 8238000
2.3 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .................. .
2.4 Marktpflege ............................................. .
Summe 2 46052000 41603000
3. Saldo aus 1. und 2. (im Haushaltsplan veranschlagte Netto-
neuverschuldung am Kreditmarkt) ..................... . 26774000 33775000
4. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften -
einschließlich ERP-Sondervermögen und LA-Fonds (im
Haushaltsplan veranschlagt) ............................ .
5. Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaf-
ten - einschließlich ERP-Sondervermögen und LA-Fonds
(im Haushaltsplan veranschlagt) ........................ .
178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Kostenordnung zum Bundeswasserstraßengesetz
Vom 15. Februar 1982
Auf Grund des § 4 7 des Bundeswasserstraßengeset-
zes vom 2. April 1968 (BGBI. II S. 173), der durch Artikel
5 des Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vor-
schriften auf dem Gebiet des Seeverkehrs vom 10. Mai
1978 (BGBI. 1 S. 613) geändert worden ist, in Verbin-
dung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-
gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 ), wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
verordnet:
Artikel 1
Die Kostenordnung zum Bundeswasserstraßen-
gesetz vom 1 5. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 77) wird wie
folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßenge-
setz (WaStrG-KostV)''.
2. Das Gebührenverzeichnis wird wie aus der Anlage
ersichtlich gefaßt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 58 des Bundes-
wasserstraßengesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 15. März 1982 in Kraft.
Bonn, den 15. Februar 1982
Der Bundesminister für Verkehr
Hauff
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1982 179
Anlage
Gebührenverzeichnis
laufende Gebühr
Gebührenpflichtige Tatbestände Rechtsgrundlage
Nummer DM
Planfeststellung für den Ausbau oder Neubau § 14 Abs. 1 Satz 1 0,3 V. H.
WaStrG des Baukostenwertes,
§ 19 Abs. 1 WaStrG mindestens 350,- DM
2 Versagung der Planfeststellung für den Ausbau oder § 18 WaStrG 25 V. H.
Neubau der Gebühr nach Nr. 1,
mindestens 350,- DM
3 Genehmigung des Ausbaues oder Neubaues ohne § 14 Abs. 1 Satz 2 50 V. H.
Planfeststellung WaStrG der Gebühr nach Nr. 1,
mindestens 300,- DM
4 Vorläufige Anordnung für Teilmaßnahmen zum Ausbau § 14 Abs. 2 Satz 1 0,1 V. H.
oder Neubau WaStrG des Baukostenwertes,
mindestens 300,- DM
5 Vorbehaltene Entscheidung nach Abschluß der §19 Abs. 4 Satz 2 100,- bis 500,- DM
Planfeststellung WaStrG
6 Nachträgliche Entscheidung zur Planfeststellung § 22 Abs. 1 und 2 100,- bis 500,- DM
WaStrG
7 Genehmigung unerheblicher Planänderungen § 23 Satz 3 WaStrG 100,- bis 2 000,- DM
8 Schriftlich erlassene strompolizeiliche Verfügung § 28 Abs. 2 Satz 1 100,- bis 1 000,- DM
WaStrG
9 Erteilung einer strom- und schiffahrtspolizeilichen § 31 Abs. 1 Nr. 1 0,3v. H.
Genehmigung für Benutzungen oder für die Errichtung, WaStrG des Baukostenwertes,
die Veränderung und den Betrieb von Anlagen § 31 Abs. 1 Nr. 2 mindestens 100,- DM
WaStrG
10 Versagung der strom- und schiffahrtspolizeilichen § 31 Abs. 5 Satz 1 25 V. H.
Genehmigung WaStrG der Gebühr nach Nr. 9,
mindestens 100,- DM
11 Rücknahme oder Widerruf der strom- und schiffahrts- § 32 Abs. 2 WaStrG 100,- bis 1 000,- DM
polizeilichen Genehmigung § 32 Abs. 3 WaStrG
12 Genehmigung zum Setzen oder Betreiben eines § 34 Abs. 2 Satz 2 100,- bis 1 000,- DM
Schiffahrtszeichens WaStrG
13 Niederschrift über die Einigung in Entschädigungsverfah- § 37 Abs. 1 Satz 3 100,- bis 1 000,- DM
ren, Festsetzungsbescheid über die Entschädigung WaStrG
§ 37 Abs. 2 Satz 1
WaStrG
14 Nachträgliche Entscheidung zu Verwaltungsakten nach § 31 WaStrG 50,- bis 500,- DM
Nr. 9 und 12 (z. 8. Verlängerung, Übertragung, nachträg- § 34 WaStrG
liche Auflagen)
15 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren der § 3 der Verordnung 50,-DM
als Promenadenweg ausgebauten Berme über die Sicherung von
Strandschutzwerken
auf der Nordseeinsel
Borkum der Wasser-
und Schiffahrtsdirektion
Aurich
16 Erteilung einer schriftlichen Einzelgenehmigung § 4 Abs. 1 Nr. 1 50,-DM,
der Betriebsanlagen- bei einfach gelagerten
verordnungen der Fällen oder bei geringE!r
Wasser- und Benutzung kann die
Schiffahrtsdirektionen Gebühr auf 10,- DM
festgesetzt werden
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
laufende Gebühr
Nummer Gebührenpflichtige Tatbestände Rechtsgrundlage
DM
17 Erteilung einer allgemeinen Genehmigung § 4 Abs. 1 Nr. 2 50,- bis 150,- DM
der Betriebsanlagen-
verordnungen der
Wasser- und
Sch iffahrtsdi rektionen
18 Erteilung oder Versagung einer Erlaubnis zur Gewerbeaus- § 9 Abs. 1 100,- bis 1 000,- DM
übung in den Schleusenbereichen der Schleusenbetriebs-
verordnung der
Wasser- und
Schiffahrtsdirektion
Nord
19 Schriftliche Befreiung von der Vorschrift über die Grenzen §12 50,-DM,
und Benutzung der Yachthäfen Brunsbüttel und Kiel- der Schleusenbetriebs- bei einfach gelagerten
Holtenau verordnung der Fällen oder bei geringer
Wasser- und Benutzung kann die
Schiffahrtsdirektion Gebühr auf 10,- DM
Nord festgesetzt werden
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1982 181
Verordnung
zur Änderung von Vorschriften im gewerblichen Binnenschiffsverkehr
Vom 15. Februar 1982
Auf Grund des § 32 a Abs. 1 und 4 Nr. 1 bis 3, 5 und 4. § 2 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
6 des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffs- „Für Tankschiffe wird der doppelte Betrag dieser
verkehr in der Fassung der Bekanntmachung vom Sätze und ein Zuschlag von 180,- Deutsche Mark je
8. Januar 1969 (BGBI. I S. 65), der durch das Dritte Ge- angefangene Tonne gewährt."
setz zur Änderung des Gesetzes über den gewerblichen
Binnenschiffsverkehr vom 25. Juni 1979 (BGBI. I S. 822)
5. Die Anlagen 1 und 2 erhalten die Fassung der An-
geändert worden ist, wird verordnet:
lagen 1 und 2 dieser Verordnung.
Artikel 1
Artikel 2
Die Verordnung über die Gewährung von Abwrack-
prämien in der Binnenschiffahrt vom 28. Mai 1980 § 8 der Verordnung über die Überwachung der festge-
(BGBI. 1 S. 658), geändert durch die Verordnung vom setzten Entgelte für Verkehrsleistungen und die Erhe-
7. Mai 1981 (BGBI. 1 S. 413), wird wie folgt geändert: bung von Beiträgen in der Binnenschiffahrt vom
8. Januar 1969 (BGBI. 1 S. 19), zuletzt geändert durch
Artikel 1 Nr. 20 der Verordnung vom 19. Dezember 1975
1. § 1 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
(BGBI. 1976 1 S. 9), erhält folgende Fassung:
,,Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist der zusätzliche Nach-
weis zu erbringen, daß die Schiffe in einem dieser fünf ,,§ 8
Kalenderjahre mindestens während 155 Betriebs- Die Höhe der Beiträge nach § 32 a Abs. 2 des Geset-
tagen in der gewerblichen Schiffahrt zu Verkehrs- zes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr be-
leistungen verwendet worden sind." trägt für Tankschiffe 2 vom Hundert, für sonstige Schiffe
1 vom Hundert."
2. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 3
,,(3) Abwrackung ist die vollständige Verschrottung
des Schiffskaskos. Teile des Schiffskaskos dürfen Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
nicht wieder zum Bau von Schiffen verwendbar sein." tungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des Gesetzes
über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr auch im
3. Folgender § 1 Abs. 4 wird eingefügt: Land Berlin.
,,(4) Für Schiffe, die infolge Havarie- oder sonstiger Artikel 4
Schadensfälle nicht mehr reparaturwürdig sind und
abgewrackt werden, wird keine Prämie gewährt." Diese Verordnung tritt am 1. März 1982 in Kraft.
Bonn, den 15. Februar 1982
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 1
Abs.: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ _ ________ ,den _ _ _ _ _ _ 19_ _
An die
Wasser- und Schiffahrtsdirektion West
Cheruskerring 11
4400 Münster
Betr.: Verordnung über die Gewährung von Abwrackprämien in der Binnenschiffahrt vom 28. Mai 1980
(BGBI. 1 S. 658), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 181)
Antrag
*) D A. auf Erteilung eines Vorbescheides gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung
(beinhaltet nicht die endgültige Entscheidung über die Gewährung der Prämie)
*) D 8. auf Gewährung und Auszahlung einer Prämie unter Erteilung eines Endbescheides gemäß § 4 Abs. 1 der
Verordnung
1. Auszufüllen von allen Antragstellern
1. Angaben zum Antragsteller
1.1 Name und genaue Anschrift des Antragstellers: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - c - ; Tel.-Nr.: _ _ _ _ __
i.2 Sitz und Rechtsform des Unternehmens: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
**) Den Angaben zu 1. sind beigefügt:
a) Bescheinigung einer Institution der gewerblichen Schiffahrt (zum Beispiel reedereimäßig arbeitende Genossen-
schaft), daß der Antragsteller in der gewerblichen Binnenschiffahrt tätig ist (nur Mitgliedsbescheinigung reicht
nicht aus).
Falls a) nicht gegeben ist,
b) beglaubigte Abschrift von Fracht-, Miet- oder Beschäftigungsverträgen, die eine Tätigkeit des Antragstellers in
der gewerblichen Binnenschiffahrt ausweisen.
*) Zutreffendes bitte ankreuzen.
"') Fremdsprachige Unterlagen sind zusammen mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung vorzulegen.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1982 183
2. Angaben über das Schiff, für das Abwrackprämie beantragt wird:
2.1 Art des S c h i f f e s : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
(zum Beispiel Motorgüterschiff, Motortankschiff, Schlepper, Schleppkahn, Tankkahn, Schute, Motorschute)
2 2 Größe des Schiffes in Tonnen: - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
2.3 Motorstärke in Kilowatt oder PS: - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
2.4 B a u j a h r : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
2.5 N a m e : _ _ _ , - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
vorherige N a m e n : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
2.6 E i g e n t u m s s t e l l u n g : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
(Vo11-. Miteigentum) - bei Miteigentum ist der Anteil des Antragstellers anzugeben -
3. Angaben über Eintragungen in ein Binnenschiffsregister im Geltungsbereich des Gesetzes über den gewerb-
lichen Binnenschiffsverkehr während der letzten fünf Kalenderjahre vor Antragstellung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 der Ver-
ordnung)
3.1 Registerort:
3.2 Eintragungsdaten eingetragen am: am:
bis: bis:
3.3 Registernummer:
3.4 Voreigentümer:
3.5 Das abzuwrackende Schiff ist regelmäßig im gewerblichen Verkehr eingesetzt gewesen. Dies ist der Fall, wenn das
Schiff in einem der fünf Kalenderjahre vor Antragstellung an mindestens 155 Betriebstagen in der gewerblichen
Schiffahrt zu Verkehrsleistungen verwendet worden ist.
Kalenderjahr und Anzahl der Betriebstage hier angeben: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
(Nachweis durch Beifügung prüffähiger Belege erforderlich)
Den Angaben zu 2. und 3. sind beglaubigte Schiffsregisterauszüge (Abteilung 1) nach dem letzten Stand der Eintragungen
beigefügt.
4. Angaben über Umfang der Verkehrsleistungen, wenn eine fünfjährige Eintragung nach 3. nicht nachgewiesen
werden kann.
In diesem Fall wird Abwrackprämie auch gewährt, wenn das abzuwrackende Schiff in der Zeit vom 2. Januar 1978 bis
1. Januar 1979 an mindestens 155 Betriebstagen zu Verkehrsleistungen zwischen deutschen Lade- und deutschen
Löschplätzen(§ 21 Abs. 1 des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr) oder zu gleichartigen Leistun-
gen im Sinne des Hamburgischen Hafenverkehrs- und Schiffahrtsgesetzes verwendet worden ist.
4.1 Anzahl der B e t r i e b s t a g e : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
(Zur Glaubhaftmachung dieser Angabe liegt das Schiffstagebuch bei)
4.2 *) Name und Anschrift des Unternehmens, das das Schiff betrieben hat oder für das mit dem Schiff Verkehrsleistun-
gen der oben angegebenen Art erbracht worden sind:
4.3 *) Bestätigung des Unternehmens unter 4.2, daß das unter 2. angegebene Schiff des Antragstellers in der Zeit vom
2. Januar 1978 bis 1. Januar 1979 an _ _ _ _ _ Betriebstagen Verkehrsleistungen in der Trockenschiffahrt **),
Tankschiffahrt **), Schleppschiffahrt **) zwischen deutschen Lade- und Löschplätzen oder gleichartige Leistungen
im Hamburger Hafen durchgeführt hat.
(Unterschrift)
') Bei mehreren Unternehmen sind die erforderlichen Angaben und im Wortlaut gleiche Bestätigungen zu 4.2 und 4.3 auf einem besonderen Blatt aufzuführen.
") Unzutreffendes bitte streichen.
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
5. Angaben über das Alter des Schiffes
Abwrackprämie wird für das abzuwrackende Schiff nur gewährt, wenn die Ersteintragung in ein Binnenschiffs-
register am 1. Januar des Kalenderjahres der Antragstellung bei Güterschiffen mindestens 20 Jahre, bei Schleppern
und Tankschiffen mindestens 12 Jahre zurückliegt.
5.1 Datum der Ersteintragung: ______________________ 5.2 Registerort: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
6. Voraussichtlicher Abwrackbeginn
(mindestens 4 Wochen vorher bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion West anzuzeigen, sonst kein Anspruch auf
Prämie)
Datum:
Name und Anschrift des Abwrackunternehmens mit Sitz im Geltungsbereich der Verordnung (bei Abwrackungen
im Ausland kein Anspruch auf Abwrackprämie):
II. Zusätzlich erforderlich bei Antrag auf Erteilung eines Endbescheides:
1. Angaben über Abwrackung
Abwrackung ist die vollständige Verschrottung des Schiffskaskos. Teile des Schiffskaskos dürfen nicht wieder zum
Bau von Schiffen verwendbar sein (§ 1 Abs. 3 der Verordnung).
Name und Anschrift des Abwrackunternehmens: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
2. Bescheinigungen
Bescheinigungen über vollständige Abwrackung auf vorgeschriebenem Formblatt, über Löschung im Schiffsregister
(Löschungsbescheinigung, nicht Löschungsnachricht) sowie über Rückgabe von Schiffsattest und Eichschein sind
beizufügen (Schiffsattest und Eichschein sind nicht bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion West abzugeben, son-
dern bei den zuständigen Stellen Schiffsuntersuchungskommission und Schiffseichamt).
III. Hiermit wird die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Angaben nebst Anlagen versichert.
Mir ist bekannt, daß die Angaben subventionserheblich im Sinne des§ 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit
§ 2 des Subventionsgesetzes sind und unrichtige Angaben den Tatbestand des Betruges erfüllen, der mit einer
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird. Es ist weiterhin bekannt, daß Vorbescheid
und Bescheid zurückzunehmen und bereits gezahlte Prämien mit Zinsen zurückzuzahlen sind, wenn sie auf un-
richtigen Angaben des Antragstellers beruhen (§ 4 Abs. 3 der Verordnung).
_ _ _ _ _ _ _ _ _ , den _ _ _ _ _ _ 19_ _
(Unterschrift des Antragstellers)
Die Abwrackprämie bitte ich zu überweisen an
Name und Anschrift: ____________ - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Konto-Nr.: _ _ __ __________ bei: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Bankleitzahl: _ _ _ _ _ _ __
Anmerkung:
Ist zunächst nur die Erteilung eines Vorbescheides nach Buchstabe A. beantragt worden, so ist der Antrag auf
Gewährung und Auszahlung der Abwrackprämie aus dem Abwrackfonds unter Bezugnahme auf den Vorbescheid
(Datum und Aktenzeichen) mit zusätzlichen Angaben und unter Beifügung der Unterlagen gemäß Abschnitt II erneut
zu stellen. Über die Prämiengewährung wird auch bei Vorliegen eines Vorbescheides erst durch Endbescheid ver-
bindlich entschieden.
Fremdsprachige Unterlagen sind zusammen mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung vorzulegen.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1982 185
Anlage 2
Abwrackbescheinigung
Die nachstehende Bescheinigung wird zur Erlangung einer Abwrackprämie aus dem deutschen Abwrackfonds aus-
gestellt (dient auch zur Vorlage beim Binnenschiffsregistergericht zwecks Löschung des Schiffes im Register).
1. Abwrackunternehmen:
Name:----------------------------------------
Anschrift:---------------------------------------
2. Antragsteller:
Name:----------------------------------------
Anschrift:---------------------------------------
3. Letzter Schiffseigner lt. Binnenschiffsregister:
Name:---------------------------------~------
Anschrift: - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
4. Bezeichnung des abgewrackten Binnenschiffes:
Name:----------------------------------------
ehemalige N a m e n : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Größe in T o n n e n : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Motorstärke in Kilowatt oder PS: - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Art (zum Beispiel Motorschiff, Motortankschiff, Schlepper, Tankkahn, Motorschute): _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Baujahr:---------------------------------------
Registernummer: - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
5. Zur Abwrackung vorgelegt am: - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
6. Das unter 4. genannte Schiff ist im Sinne der nachstehenden Erläuterung von meinem Unternehmen vollständig
abgewrackt worden a m : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
(Abwrackung ist die vollständige Verschrottung des Schiffskaskos. Teile des Schiffskaskos dürfen nicht wieder zum
Bau von Schiffen verwendbar sein.)
7. Mir ist bekannt, daß obige Angaben subventionserheblich im Sinne des§ 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit
§ 2 des Subventionsgesetzes sind und unrichtige Angaben den Tatbestand des Betruges erfüllen, der mit einer Frei-
heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird.
8. Die Richtigkeit der vorstehenden Angaben wird bestätigt. Abwrackungsunternehmen:
___________,den _ _ _ _ _ __
(Unterschrift, Anschrift, Stempel)
9. von der vollständigen Abwrackung des unter 4. genannten Schiffes hat sich der Antragsteller selbst durch Inaugen-
scheinnahme überzeugt.
Antragsteller:
___________,den _ _ _ _ _ __
(Unterschrift, Anschrift, Stempel)
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld
für Sanitätsoffizier-Anwärter
Vom 16. Februar 1982
Auf Grund des § 30 Abs. 2 und des § 72 Abs. 3 des nach der Ernennung zum Fahnenjunker oder See-
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung kadett
vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273) wird im Ein- eintausendsiebenhundertundzwölf
vernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Deutsche Mark,
Bundesminister der Finanzen verordnet:
im 3. und 4. Semester
eintausendachthundertdreiundsiebzig
Artikel 1
Deutsche Mark,
Die Verordnung über das Ausbildungsgeld für
im 5. und 6. Semester
Sanitätsoffizier-Anwärter vom 10. November 1976
(BGBI. 1 S. 3229), zuletzt geändert durch Verordnung - vor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen,
vom 9. Oktober 1980 (BGBI. I S. 1951), wird wie folgt ge- tierärztlichen Vorprüfung oder des ersten Ab-
ändert: schnitts der pharmazeutischen Prüfung
eintausendachthundertdreiundsiebzig
1. § 5 erhält folgende Fassung: Deutsche Mark,
a) Vom 1. Mai 1981 bis 28. Februar 1982: - nach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen,
tierärztlichen Vorprüfung oder des ersten Ab-
,,§ 5 schnitts der pharmazeutischen Prüfung
Der Grundbetrag beträgt monatlich im 1. und 2. zweitausendvierundvierzig Deutsche Mark,
Semester
im 7. und 8. Semester
eintausendfünfhundertdreiundfünfzig
zweitausendzweihundertdreizehn
Deutsche Mark,
Deutsche Mark,
nach der Ernennung zum Fahnenjunker oder See-
ab dem 9. Semester
kadett
zweitausendzweihunderteinundsiebzig
eintausendsiebenhundertachtundzwanzig
Deutsche Mark."
Deutsche Mark,
im 3. und 4. Semester 2. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:
eintausendachthunderteinundneunzig ,,(2) Der Familienzuschlag beträgt monatlich bei
Deutsche Mark, einem Sanitätsoffizier-Anwärter
im 5. und 6. Semester 1. ohne kindergeldberechtigendes Kind
- vor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, einhundertvierzehn Deutsche Mark,
tierärztlichen Vorprüfung oder des ersten Ab-
schnitts der pharmazeutischen Prüfung 2. mit einem kindergeldberechtigenden Kind
eintausendachthunderteinundneunzig zweihundertsechzehn Deutsche Mark,
Deutsche Mark, 3. mit zwei kindergeldberechtigenden Kindern
- nach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, dreihundertvierzehn Deutsche Mark,
tierärztlichen Vorprüfung oder des ersten Ab- 4. mit drei kindergeldberechtigenden Kindern
schnitts der pharmazeutischen Prüfung
dreihundertsechzig Deutsche Mark.
zweitausenddreiundsechzig Deutsche Mark,
Für das vierte und fünfte kindergeldberechtigende
im 7. und 8. Semester Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach Satz 1
zweitausendzweihundertdreiunddreißig Nr. 4 um je sechsundachtzig Deutsche Mark;
Deutsche Mark,
für das sechste und jedes weitere kindergeldberech-
ab dem 9. Semester tigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach
zweitausendzweihundertzweiundneunzig Satz 1 Nr. 4 um je einhundertsieben Deutsche Mark."
Deutsche Mark.''
b) Ab 1. März 1982: 3. § 6 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,§ 5 ,,(3) Steht der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-An-
wärters als Beamter, Richter oder Soldat oder Ange-
Der Grundbetrag beträgt monatlich im 1. und stellter im öffentlichen Dienst im Sinne des § 40
2. Semester Abs. 7 Satz 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes
eintausendfünfhundertachtunddreißig in der Fassung der Bekanntmachung vom
Deutsche Mark, 13. November 1980 (BGBI. 1 S. 2081 ) , zuletzt geän-
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1982 187
dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember März oder April 1981 Anspruch auf Ausbildungsgeld ge-
1981 (BGBI. 1 S. 1523), oder ist er auf Grund einer habt haben, erhalten in sinngemäßer Anwendung des
Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrecht- Abschnitts II des Gesetzes über die Anpassung von
lichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und steht Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern
ihm der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der 1981 vom 21. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1465) eine
folgenden Stufen zu, so erhält der Sanitätsoffizier- einmalige Zahlung.
Anwärter den Familienzuschlag nach Abs. 2 Nr. 1 nur
(2) Die Zahlung beträgt einhundertzwanzig Deutsche
in Höhe von
Mark für jeden vollen Kalendermonat. Besteht der An-
siebenundfünfzig Deutsche Mark." spruch auf Ausbildungsgeld nicht für einen vollen Kalen-
dermonat, so wird nur der Teil der einmaligen Zahlung
gewährt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
Artikel 2
Einmalige Zahlung Artikel 3
( 1) Sanitätsoffizier-Anwärter, die während der Zeit Diese Verordnung tritt, soweit nichts anderes be-
vom 1. März bis 30. April 1981 in einem öffentlich-recht- stimmt ist, mit Wirkung vom 1. Mai 1981 in Kraft. Abwei-
lichen Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit gestanden chend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b am
haben und für mindestens einen Tag in den Monaten 1. März 1982 in Kraft
Bonn, den 16. Februar 1982
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Hiehle
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Begrenzung der Geschäfte des Rechtspflegers
bei der Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen
Vom 16. Februar 1982
Auf Grund des§ 31 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 des Rechts- 5. die Entscheidung über die Anwendbarkeit eines
pflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBI. 1 Straffreiheitsgesetzes,
S. 2065), der zuletzt durch Artikel 94 des Gesetzes vom
6. die Entscheidungen über die Reihenfolge der Voll-
2. März 197 4 (BGBI. 1S. 469) geändert worden ist, wird
streckung
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
a) von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden
Artikel 1 Maßregeln der Besserung und Sicherung oder
b) von mehreren freiheitsentziehenden Maß-
Die Verordnung über die Begrenzung der Geschäfte
regeln der Besserung und Sicherung,
des Rechtspflegers bei der Vollstreckung in Straf- und
Bußgeldsachen vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 992), wenn auf sie in verschiedenen Verfahren erkannt
geändert durch die Verordnung vom 8. Januar 1975 ist."
(BGBI. 1 S. 227), wird wie folgt geändert:
2. § 2 wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird einziger Absatz und erhält folgende aa) Nummer 3 wird aufgehoben; die bisherigen
Fassung:
Nummern 4 bis 6 werden Nummern 3 bis 5.
„Von den Geschäften, die dem Rechtspfleger bei der bb) Die neue Nummer 5 erhält folgende Fassung:
Vollstreckung in Strafsachen nach § 31 Abs. 2
Satz 1 des Rechtspflegergesetzes übertragen sind, „5. ein Ordnungs- oder Zwangsmittel von
werden ausgenommen: dem Staatsanwalt verhängt ist und die-
ser sich die Vorlage ganz oder teilweise
1. die Entscheidungen nach den §§ 455, 456 a, vorbehalten hat."
456 c Abs. 2 bis 4 und § 461 Abs. 1 der Straf-
prozeßordnung sowie die Anträge nach § 463 c b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Abs. 3, 4 der Strafprozeßordnung und § 79 b des ,,(3) Bei der Vollstreckung in Bußgeldsachen
Strafgesetzbuches, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend."
2. die Entscheidungen nach § 456 der Strafprozeß-
ordnung, soweit sie sich auf die Vollstreckung von Artikel 2
Freiheitsstrafe beziehen,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
3. die Entscheidungen nach § 35 Abs. 1 bis 5 des leitungsgesetzes in Verbindung mit § 39 des Rechts-
Betäubungsmittelgesetzes sowie die Anträge und pflegergesetzes auch im Land Berlin.
Stellungnahmen in den in § 35 Abs. 1, 2 und 6
Satz 2 und § 36 Abs. 5 des Betäubungsmittel-
gesetzes genannten Fällen, Artikel 3
4. die nach § 114 des Jugendgerichtsgesetzes Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
erforderlichen Entscheidungen, Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 16. Februar 1982
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1982 189
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 15. Juli 1981 -1 Bvl 77 /78-, ergangen auf Vorlage
des Bundesgerichtshofs, wird folgende Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
§ 1 a Absatz 3 Nummer 1, § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1
Nummer 6 und § 6 des Gesetzes zur Ordnung des
Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober
1976 (Bundesgesetzbl. 1 S. 301 7) sind mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Dasselbe gilt für§ 17, soweit hiernach kein Rechtsan-
spruch auf Bewilligung nach § 8 eingeräumt ist, wenn
die Wassernutzung nach Maßgabe des beim Inkraft-
treten des Wasserhaushaltsgesetzes geltenden
Landesrechts aufgrund des Eigentums am Grund-
stück ausgeübt worden ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 10. Februar 1982
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 8, ausgegeben am 20. Februar 1982
Tag Inhalt -seite
15. 2. 82 Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Juli 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Elfenbeinküste zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Regelung der gegen-
seitigen Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ....... . 153
1. 2. 82 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verträge des Weltpostvereins und der Vollzugsord-
nungen zu den Verträgen ............................................................... . 171
4. 2. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über finanzielle Zusammenarbeit ..... . 173
4. 2. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale See-
funksatelliten-Organisation (INMARSAT) ................................................. . 175
5. 2. 82 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-zyprischen Abkommens über die steuer-
liche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr ....................... . 176
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
27. 1. 82 Zweite Verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Änderung der Einundfünfzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Hamburg) 24 5. 2. 82 18. 3. 82
96-1-2-51
29. 1. 82 Zwölfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Änderung der Sechsundzwanzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Sprechfunkverfahren) 29 12. 2.82 15.4.82
96-1-2-26
4. 2. 82 Verordnung TSF Nr. 2/82 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 30 13.2.82 15. 3.82
9291
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 8, ausgegeben am 20. Februar 1982
Tag Inhalt -seite
15. 2. 82 Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Juli 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Elfenbeinküste zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Regelung der gegen-
seitigen Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ....... . 153
1. 2. 82 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verträge des Weltpostvereins und der Vollzugsord-
nungen zu den Verträgen ............................................................... . 171
4. 2. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über finanzielle Zusammenarbeit ..... . 173
4. 2. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale See-
funksatelliten-Organisation (INMARSAT) ................................................. . 175
5. 2. 82 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-zyprischen Abkommens über die steuer-
liche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr ....................... . 176
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
27. 1. 82 Zweite Verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Änderung der Einundfünfzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Hamburg) 24 5. 2. 82 18. 3. 82
96-1-2-51
29. 1. 82 Zwölfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Änderung der Sechsundzwanzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Sprechfunkverfahren) 29 12. 2.82 15.4.82
96-1-2-26
4. 2. 82 Verordnung TSF Nr. 2/82 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 30 13.2.82 15. 3.82
9291
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1982 191
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
3. 2. 82 Verordnung (EWG) Nr. 264/82 der Kommission zur zweiten Verlänge-
rung der Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr lebender Pflanzen
nach Griechenland 4. 2.82 L 27/20
4. 2. 82 Verordnung (EWG) Nr. 270/82 der Kommission zur Fortführung der
Maßnahmen zur Verkaufsförderung und Werbung gemäß der Verord-
nung (EWG) Nr. 723/78 im Bereich Milch und Milcherzeugnisse 5. 2.82 L 28/10
4. 2. 82 Verordnung (EWG) Nr. 271 /82 der Kommission zur Fortführung der
Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 723/78 zur Marktfor-
schung im Bereich Milch und Milcherzeugnisse in der Gemein-
schaft 5. 2.82 L 28/14
4. 2. 82 Verordnung (EWG) Nr. 272/82 der Kommission zur Fortführung der
Aktionen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1271 /78 zur Verbesse-
rung der Qualität der Mi Ich in der Gemeinschaft 5. 2.82 L 28/17
4. 2. 82 Verordnung (EWG) Nr. 273/82 der Kommission zur Fortführung der
Aktionen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1993/78 über technische
Hilfen zwecks Steigerung der Verwertung und des Verbrauchs außer-
halb der Gemeinschaft von Mi Ich erze u g n iss e n aus der Gemein-
schaft 5. 2.82 L 28/21
4. 2. 82 Verordnung (EWG) Nr. 27 4/82 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2518/70 hinsichtlich der Liste der repräsentativen
Großhandelsmärkte oder Häfen für Fischereierzeugnisse 5. 2.82 L 28/24
5. 2. 82 Verordnung (EWG) Nr. 284/82 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3730/81 zur Festsetzung der bis zum 31. Dezem-
ber 1982 geltenden Referenzpreise für Fischereierzeugnisse 6. 2.82 L 29/9
5. 2. 82 Verordnung (EWG) Nr. 288/82 des Rates betreffend die gemeinsame
Einfuhrregelung 9. 2.82 L 35/1
Es sind nachzutragen:
15. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3826/81 des Rates über den Abschluß des Ab-
kommens zwi~_chen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Republik Osterreich über die Kontrolle und den gegenseitigen
Schutz von Qualitätswein sowie bestimmten mit einer geographi-
schen Angabe bezeichneten Weinen 31.12.81 L 389/1
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom
30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker
(ABI. Nr. L 177 vom 1.7.1981) 9. 2.82 l 34/11
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3797/81 des Rates vom
29. Dezember 1981 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Ge-
meinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse (1982)
(ABI. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981) 9. 2.82 L 34/11
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 171/82 der Kommission
vom 25. Januar 1982 zur Einführung eines vorläufigen Antidumping-
zolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in China und der
Tschechoslowakei (ABI. Nr. L 19 vom 27. 1. 1982) 9. 2.82 L 34/11
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 184/82 der Kommission
vom 27. Januar 1982 zur Festsetzung der Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr von gefrorenem Schaf- und Ziegenfleisch (ABI. Nr. L 20 vom
28.1.1982) 9. 2.82 l 34/11
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 3,20 DM (2,40 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,70 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 372. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Januar 1982,
ist im Bundesanzeiger Nr. 33 vom 18. Februar 1982 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 33 vom 18. Februar 1982 kann zum Preis von 3,50 DM
(2,60 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
bezogen werden.