2069
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1982 Ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1982 Nr. 57
Tag Inhalt Seite
22. 12. 82 Gesetz zur Durchführung einer Straßenverkehrsunfallstatistik (Straßenverkehrsunfallstatistik-
gesetz - StVUnfStatG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2069
neu: 9280-2; 9280-1
23. 12. 82 Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2071
neu: 319-87; 300-2, 300-1, 303-8, 368-1, 363-1, 319-43, 319-43-2-1, 319-43-2-2, 319-43-1-1, 319-43-1-2, 319-77,
319-80, 319-44, 319-45, 319-46-1, 319-46-2, 319-42, 319-84, 319-83, 319-86, 319-85, 314-1, 314-1-1
28. 12. 82 Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2090
neu: 9231-1-1/1; 9231-1
23. 12. 82 Dritte Verordnung zur Änderung der Kostenordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des
Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2092
9510-12
28. 12. 82 Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . 2093
7400-1-1
14. 12. 82 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 34 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsförderungs-
gesetzes) ............................................................................ ~ . . 2097
11 04-5, 81 0-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 44 und Nr. 45. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2098
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2099
Gesetz
zur Durchführung einer Straßenverkehrsunfallstatistik
(Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz - StVUnfStatG)
Vom 22. Dezember 1982
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 5. die Unfallfolgen.
(2) Die Statistik erfaßt bei allen anderen Unfällen
§ 1
Über Unfälle, bei denen infolge des Fahrverkehrs auf 1. Ort des Unfalls,
öffentlichen Wegen und Plätzen Personen getötet oder 2. die beteiligten Verkehrsteilnehmer und Verkehrs-
verletzt oder Sachschäden verursacht worden sind, mittel,
wird eine Bundesstatistik geführt.
3. die Höhe des entstandenen Sachschadens.
§2 (3) Als Getötete werden alle Personen gezählt, die
innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfall an den Unfall-
(1) Die Statistik erfaßt bei Unfällen, bei denen wenig-
folgen verstorben sind.
stens eine Person getötet oder verletzt worden ist oder
schwerer Sachschaden bei wenigstens einem beteilig- (4) Verletzte sind Personen, die bei dem Unfall Kör-
ten Verkehrsteilnehmer oder Dritten entstanden ist, perschäden erlitten haben. Werden sie deshalb zur sta-
tionären Behandlung in eine Krankenanstalt aufgenom-
1 . Art, Ort und Zeit des Unfalls,
men, so gelten sie als Schwerverletzte; erfolgt keine
2. die beteiligten Verkehrsteilnehmer und Verkehrs- stationäre Behandlung, so gelten sie als Leichtverletzte.
mittel,
(5) Als schwerer Sachschaden gelten Schäden von
3. die polizeilich festgestellten unmittelbaren Unfall- 3 000 Deutsche Mark und mehr an beweglichen oder
ursachen und Unfallumstände, unbeweglichen Sachen mindestens eines Geschädig-
4. die Feststellung, ob die Fahrzeuginsassen ange- ten, die durch oder als Folge von Unfällen nach§ 1 ein-
schnallt waren, getreten sind.
2070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
§3 Länder an die fachlich zuständigen obersten Bundes-
Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, und Landesbehörden und an die von ihnen bestimmten
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- Stellen sowie an die Gemeinden des Unfallortes ohne
rates Name und Anschrift der beteiligten Verkehrsteilnehmer
und aller übrigen im Zusammenhang mit einem Ver-
1. die Erfassung von Unfällen, bei denen nur schwerer kehrsunfall erfaßten Personen übermittelt werden.
Sachschaden entstand, auf eine größere Mindest-
schadenshöhe als 3 000 Deutsche Mark zu begren- §6
zen,
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
2. bei Unfällen nach § 2 Abs. 2 nur die zahlenmäßige Er- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
fassung anzuordnen, Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
wenn dies zur Beurteilung der Sicherheit im Straßenver- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
kehr ausreicht. Dritten Überleitungsgesetzes.
§4
§7
Auskunftspflichtig sind die Polizeidienststellen, deren
Beamte den Unfall aufgenommen haben. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1983 in Kraft. Gleich-
zeitig tritt das Gesetz zur Durchführung einer Straßen-
verkehrsunfallstatistik in der im Bundesgesetzblatt
§5 Teil 111, Gliederungsnummer 9280-1, veröffentlichten be-
Für Zwecke der Unfallforschung dürfen Einzelanga- reinigten Fassung, geändert durch das Gesetz vom
ben von den Statistischen Ämtern des Bundes und der 20. September 1965 (BGBI. 1 S. 1437), außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1982
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1982 2071
Gesetz
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Vom 23. Dezember 1982
In haltsü bersi cht
§ §
Erster Teil Bekanntgabe ...................................... . 20
Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Ausliefe-
Anwendungsbereich
rungshaftbefehls ................................... . 21
Anwendungsbereich Verfahren nach vorläufiger Festnahme .............. . 22
Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten .... . 23
zweiter Teil Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls ............ . 24
Auslieferung an das Ausland Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungshaftbefehls 25
Haftprüfung ....................................... . 26
Grundsatz ......................................... . 2 Vollzug der Haft ................................... . 27
Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung .. . 3 28
Vernehmung des Verfolgten ........................ .
Akzessorische Auslieferung ........................ . 4 Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Aus-
Gegenseitigkeit .................................... . 5 lieferung .......................................... . 29
Politische Straftaten, politische Verfolgung .......... . 6 Vorbereitung der Entscheidung ..................... . 30
Militärische Straftaten .............................. . 7 Durchführung der mündlichen Verhandlung .......... . 31
Todesstrafe ....................................... . 8 Entscheidung über die Zulässigkeit ................. . 32
Konkurrierende Gerichtsbarkeit .................. ,... . 9 Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit ......... . 33
Auslieferungsunterlagen ........................... . 10 Haft zur Durchführung der Auslieferung .............. . 34
Spezialität ........................................ . 11 Erweiterung der Auslieferungsbewilligung ........... . 35
Bewilligung der Auslieferung ....................... . 12 Weiterlieferung .................................... . 36
Sachliche Zuständigkeit ............................ . 13 Vorübergehende Auslieferung ...................... . 37
Örtliche Zuständigkeit .............................. . 14 Herausgabe von Gegenständen im Auslieferungsverfah-
Auslieferungshaft .................................. . 15 ren ............................................... . 38
Vorläufige Auslieferungshaft ........................ . 16 Beschlagnahme und Durchsuchung ................. . 39
Auslieferungshaftbefehl ............................ . 17 Beistand .......................................... . 40
Steckbrief ......................................... . 18 Vereinfachte Auslieferung .......................... . 41
Vorläufige Festnahme .............................. . 19 Anrufung des Bundesgerichtshofes ................. . 42
2072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
§ §
Dritter Teil Herausgabe von Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
Durchlieferung Beschlagnahme und Durchsuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
Zulässigkeit der Durchlieferung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Sechster Teil
Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . .. . .. . . .. . . . .. . .. .. . .. .. 44
Ausgehende Ersuchen
Durchlieferungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Durchlieferung bei vorübergehender Auslieferung . . . . . 46 Rücklieferung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
Unvorhergesehene Zwischenlandung bei Beförderung Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein
auf dem Luftweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 deutsches Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein
deutsches Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
Vierter Teil
Ersuchen um Vollstreckung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
Rechtshilfe durch Vollstreckung
Bedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72
ausländischer Erkenntnisse
Grundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 Siebenter Teil
Weitere Voraussetzungen der Zulässigkeit . . . . . . . . . . . 49 Gemeinsame Vorschriften
Sachliche Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Grenze der Rechtshilfe ............................. . 73
Örtliche Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Zuständigkeit des Bundes .......................... . 74
Vorbereitung der Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Kosten ............................................ . 75
Beistand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
Gegenseitigkeitszusicherung ....................... . 76
Umwandlung der ausländischen Sanktion . . . . . . . . . . . . 54
Anwendung anderer Verfahrensvorschriften 77
Entscheidung über die Vollstreckbarkeit . . . . . . . . . . . . . . 55
Bewilligung der Rechtshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
Achter Teil
Vollstreckung und Vollzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
Haft zur Sicherung der Vollstreckung . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
Gerichtsverfassungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
fünfter Teil Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz . . . 79
Bundesrechtsanwaltsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
Sonstige Rechtshilfe
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte . . . . . . . . . . 81
Zulässigkeit der Rechtshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung 82
Leistung der Rechtshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 Anpassung von Vertragsgesetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
Gerichtliche Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein aus- Neunter Teil
ländisches Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
Schlußvorschriften
Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein
ausländisches Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 Einschränkung von Grundrechten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
Durchbeförderung von Zeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64 Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
Durchbeförderung zur Vollstreckung . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften und Übergangsregel 86
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Festsetzung ein auch für Strafsachen zuständiges
das folgende Gesetz beschlossen: Gericht entscheiden kann.
(3) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen
Erster Teil gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaat-
liches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses
Anwendungsbereich Gesetzes vor.
§ 1
zweiter Teil
Anwendungsbereich
Auslieferung an das Ausland
( 1) Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in straf-
rechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach diesem §2
Gesetz.
Grundsatz
(2) Strafrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieses
Gesetzes sind auch Verfahren wegen einer Tat, die (1) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat
nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit mit wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verfolgt
Geldbuße oder die nach ausländischem Recht mit einer wird oder verurteilt worden ist, kann diesem Staat auf
vergleichbaren Sanktion bedroht ist, sofern über deren Ersuchen einer zuständigen Stelle zur Verfolgung oder
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1982 2073
zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten zusammenhängenden Tat. Sie ist zulässig, wenn der
Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden. Verfolgte wegen vollendeten oder versuchten Völker-
mordes, Mordes oder Totschlags oder wegen der Betei-
(2) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat ligung hieran verfolgt wird oder verurteilt worden ist.
wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verurteilt
worden ist, kann einem anderen ausländischen Staat, (2) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn ernst-
der die Vollstreckung übernommen hat, auf Ersuchen liche Gründe für die Annahme bestehen, daß der Ver-
einer zuständigen Stelle dieses Staates zur Vollstrek- folgte im Fall seiner Auslieferung wegen seiner Rasse,
kung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder son- seiner Religion, seiner Staatsangehörigkeit, seiner
stigen Sanktion ausgeliefert werden. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder seiner politischen Anschauungen verfolgt oder
(3) Ausländer im Sinne dieses Gesetzes sind Perso- bestraft oder daß seine Lage aus einem dieser Gründe
nen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1
erschwert werden würde.
des Grundgesetzes sind.
§7
§3
Militärische Straftaten
Auslieferung zur Verfolgung
oder zur Vollstreckung Die Auslieferung ist nicht zulässig wegen einer Tat,
die ausschließlich in der Verletzung militärischer Pflich-
(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die Tat ten besteht.
auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, §8
die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht,
oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sach- Todesstrafe
verhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat Ist die Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates
wäre. mit der Todesstrafe bedroht, so ist die Auslieferung nur
(2) Die Auslieferung zur Verfolgung ist nur zulässig, zulässig, wenn der ersuchende Staat zusichert, daß die
wenn die Tat nach deutschem Recht im Höchstmaß mit Todesstrafe nicht verhängt oder nicht vollstreckt wer-
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist den wird.
oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sach- §9
verhalts nach deutschem Recht mit einer solchen Strafe Konkurrierende Gerichtsbarkeit
bedroht wäre.
Ist für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit
(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung ist nur zuläs- begründet, so ist die Auslieferung nicht zulässig, wenn
sig, wenn wegen der Tat die Auslieferung zur Verfolgung
zulässig wäre und wenn eine freiheitsentziehende 1. ein Gericht oder eine Behörde im Geltungsbereich
Sanktion zu vollstrecken ist. Sie ist ferner nur zulässig, dieses Gesetzes gegen den Verfolgten wegen der
wenn zu erwarten ist, daß die noch zu vollstreckende Tat ein Urteil oder eine Entscheidung mit entspre-
freiheitsentziehende Sanktion oder die Summe der noch chender Rechtswirkung erlassen, die Eröffnung des
zu vollstreckenden freiheitsentziehenden Sanktionen Hauptverfahrens abgelehnt (§ 204 der Strafprozeß-
mindestens vier Monate beträgt. ordnung), einen Antrag auf Erhebung der öffentlichen
Klage verworfen (§ 174 der Strafprozeßordnung),
§4 das Verfahren nach Erfüllung von Auflagen und Wei-
sungen eingestellt ( § 153 a der Strafprozeßordnung)
Akzessorische Auslieferung oder nach Jugendstrafrecht von der Verfolgung
Ist die Auslieferung zulässig, so ist sie wegen einer abgesehen oder das Verfahren eingestellt hat
weiteren Tat auch dann zulässig, wenn für diese (§§ 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes) oder
2. die Verfolgung oder Vollstreckung nach deutschem
1. die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 oder 3 nicht vor- Recht verjährt oder auf Grund eines deutschen Straf-
liegen oder freiheitsgesetzes ausgeschlossen ist.
2. die Voraussetzungen des § 2 oder des § 3 Abs. 1
deshalb nicht vorliegen, weil die weitere Tat nur mit §10
einer Sanktion ini Sinne des § 1 Abs. 2 bedroht ist.
Auslieferungsunterlagen
§5 (1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn wegen der
Tat ein Haftbefehl, eine Urkunde mit entsprechender
Gegenseitigkeit
Rechtswirkung oder ein vollstreckbares, eine Freiheits-
Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn auf Grund der entziehung anordnendes Erkenntnis einer zuständigen
vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherungen Stelle des ersuchenden Staates und eine Darstellung
erwartet werden kann, daß dieser einem vergleichbaren der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vorge-
deutschen Ersuchen entsprechen würde. legt worden sind. Wird um Auslieferung zur Verfolgung
mehrerer Taten ersucht, so genügt hinsichtlich der wei-
§6 teren Taten anstelle eines Haftbefehls oder einer
Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung die
Politische Straftaten, politische Verfolgung Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden
(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig wegen einer Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last
politischen Tat oder wegen einer mit einer solchen gelegte Tat ergibt.
2074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(2) Geben besondere Umstände des Falles Anlaß zu Das Recht des ersuchenden Staates, den Verfolgten
der Prüfung, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten zur Vorbereitung eines Ersuchens nach§ 35 zu verneh-
Tat hinreichend verdächtig erscheint, so ist die Auslie- men, bleibt unberührt.
ferung ferner nur zulässig, wenn eine Darstellung der
Tatsachen vorgelegt worden ist, aus denen sich der hin- (3) Eine bedingte Freilassung ohne eine die Bewe-
reichende Tatverdacht ergibt. gungsfreiheit des Verfolgten einschränkende Anord-
nung steht dem endgültigen Abschluß des Verfahrens
(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe nach Absatz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gleich.
oder einer sonstigen Sanktion, die in einem dritten Staat
verhängt wurde, ist nur zulässig, wenn
§12
1. das vollstreckbare, eine Freiheitsentziehung anord-
nende Erkenntnis und eine Urkunde des dritten Staa- Bewilligung der Auslieferung
tes, aus der sich sein Einverständnis mit der Voll- Die Auslieferung darf, außer im Fall des § 41, nur
streckung durch den Staat ergibt, der die Vollstrek- bewilligt werden, wenn das Gericht sie für zulässig
kung übernommen hat, erklärt hat.
2. eine Urkunde einer zuständigen Stelle des Staates,
der die Vollstreckung übernommen hat, nach der die §13
Strafe oder sonstige Sanktion dort vollstreckbar ist, Sachliche Zuständigkejt
3. eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen (1) Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt vorbe-
Bestimmungen sowie haltlich der §§ 21, 22 und 39 Abs. 2 das Oberlandes-
4. im Fall des Absatzes 2 eine Darstellung im Sinne gericht. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts
dieser Vorschrift sind unanfechtbar.
vorgelegt worden sind. (2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandes-
gericht bereitet die Entscheidung über die Auslieferung
vor und führt die bewilligte Auslieferung durch.
§ 11
Spezialität §14
(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn gewährlei- Örtliche Zuständigkeit
stet ist, daß der Verfolgte
(1) Örtlich zuständig sind das Oberlandesgericht und
1. in dem ersuchenden Staat ohne deutsche Zustim- die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in
mung aus keinem vor seiner Überstellung eingetrete- deren Bezirk der Verfolgte zum Zweck der Auslieferung
nen Grund mit Ausnahme der Tat, derentwegen die ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst
Auslieferung bewilligt worden ist, bestraft, einer ermittelt wird.
Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unter-
worfen oder durch Maßnahmen, die nicht auch in sei- (2) Werden mehrere Verfolgte, die wegen Beteiligung
ner Abwesenheit getroffen werden können, verfolgt an derselben Tat oder im Zusammenhang damit wegen
werden wird, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei ausgelie-
fert werden sollen, in den Bezirken verschiedener Ober-
2. nicht ohne deutsche Zustimmung an einen dritten landesgerichte zum Zweck der Auslieferung ergriffen
Staat weitergeliefert, überstellt oder in einen dritten oder ermittelt, so richtet sich die Zuständigkeit danach,
Staat abgeschoben werden wird und welches Oberlandesgericht oder, solange noch kein
3. den ersuchenden Staat nach dem endgültigen Oberlandesgericht befaßt ist, welche Staatsanwalt-
Abschluß des Verfahrens, dessentwegen seine Aus- schaft bei dem Oberlandesgericht zuerst mit der Sache
lieferung bewilligt worden ist, verlassen darf. befaßt wurde.
(3) Ist der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt, so
(2) Die Bindung des ersuchenden Staates an die Spe-
zialität darf nur entfallen, wenn bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Ober-
landesgericht.
1. die deutsche Zustimmung zur Verfolgung oder zur
Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen §15
Sanktion hinsichtlich einer weiteren Tat (§ 35) oder
Auslieferungshaft
zur Weiterlieferung, Überstellung oder Abschiebung
an einen anderen ausländischen Staat(§ 36) erteilt (1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens
worden ist, kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft ange-
2. der Verfolgte den ersuchenden Staat innerhalb eines ordnet werden, wenn
Monats nach dem endgültigen Abschluß des Verfah- 1. die Gefahr besteht, daß er sich dem Auslieferungs-
rens, dessentwegen seine Auslieferung bewilligt verfahren oder der Durchführung der Auslieferung
worden ist, nicht verlassen hat, obwohl er dazu das entziehen werde, oder
Recht und die Möglichkeit hatte, oder
2. auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Ver-
3. der Verfolgte, nachdem er den ersuchenden Staat dacht begründet ist, daß der Verfolgte die Ermittlung
verlassen hatte, dorthin zurückgekehrt ist oder von der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder
einem dritten Staat zurücküberstellt worden ist. im Auslieferungsverfahren erschweren werde.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1982 2075
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von nahme befugt. Unter den Voraussetzungen des § 127
vornherein unzulässig erscheint. Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung ist jedermann zur
vorläufigen Festnahme berechtigt.
§16
§ 20
Vorläufige Auslieferungshaft
Bekanntgabe
(1) Die Auslieferungshaft kann unter den Vorausset-
zungen des § 15 schon vor dem Eingang des Ausliefe- (1) Wird der Verfolgte festgenommen, so ist ihm der
rungsersuchens angeordnet werden, wenn Grund der Festnahme mitzuteilen.
1. eine zuständige Stelle des ersuchenden Staates (2) Liegt ein Auslieferungshaftbefehl vor, so ist er dem
darum ersucht oder Verfolgten unverzüglich bekanntzugeben. Der Verfolgte
2. ein Ausländer einer Tat, die zu seiner Auslieferung erhält eine Abschrift.
Anlaß geben kann, auf Grund bestimmter Tatsachen § 21
dringend verdächtig ist.
Verfahren nach Ergreifung auf Grund
(2) Der Auslieferungshaftbefehl ist aufzuheben, wenn eines Auslieferungshaftbefehls
der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung oder der vor-
läufigen Festnahme insgesamt zwei Monate zum Zweck (1) Wird der Verfolgte auf Grund eines Auslieferungs-
der Auslieferung in Haft ist, ohne daß das Auslieferungs- haftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich, spätestens
ersuchen und die Auslieferungsunterlagen bei der in am Tag nach der Ergreifung, dem Richter des nächsten
§ 7 4 bezeichneten Behörde oder bei einer sonst zu ihrer Amtsgerichts vorzuführen.
Entgegennahme zuständigen Stelle eingegangen sind.
(2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Ver-
Hat ein außereuropäischer Staat um Anordnung der vor-
folgten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens
läufigen Auslieferungshaft ersucht, so beträgt die Frist
am nächsten Tag, über seine persönlichen Verhält-
drei Monate.
nisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. Er
(3) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Ver-
und der Auslieferungsunterlagen entscheidet das Ober- fahrens eines Beistands(§ 40) bedienen kann und daß
landesgericht unverzüglich über die Fortdauer der Haft. es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu
äußern oder dazu nicht auszusagen. Sodann befragt er
§ 17 ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Ein-
wendungen gegen die Auslieferung, gegen den Auslie-
Auslieferungshaftbefehl ferungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug erheben
will. Im Fall des§ 16 Abs. 1 Nr. 2 erstreckt sich die Ver-
(1) Die vorläufige Auslieferungshaft und die Ausliefe-
nehmung auch auf den Gegenstand der Beschuldigung;
rungshaft werden durch schriftlichen Haftbefehl (Aus-
in den übrigen Fällen sind die Angaben, die der Verfolgte
lieferungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeord-
von sich aus hierzu macht, in das Protokoll aufzuneh-
net.
men.
(2) In dem Auslieferungshaftbefehl sind anzuführen
(3) Ergibt sich bei der Vernehmung, daß
1. der Verfolgte,
1. der Ergriffene nicht die in dem Auslieferungshaft-
2. der Staat, an den die Auslieferung nach den Umstän- befehl bezeichnete Person ist,
den des Falles in Betracht kommt,
2. der Auslieferungshaftbefehl aufgehoben ist oder
3. die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat,
3. der Vollzug des Auslieferungshaftbefehls ausgesetzt
4. das Ersuchen oder im Fall des§ 16 Abs. 1 Nr. 2 die ist,
Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Verfolgte
einer Tat, die zu seiner Auslieferung Anlaß geben so ordnet der Richter beim Amtsgericht die Freilassung
an.
kann, dringend verdächtig ist, sowie
5. der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen er sich (4) Ist der Auslieferungshaftbefehl aufgehoben oder
ergibt. der Vollzug ausgesetzt, so ordnet der Richter beim
Amtsgericht an, daß der Verfolgte bis zur Entscheidung
§18 des Oberlandesgerichts festzuhalten ist, wenn
Steckbrief 1. die Voraussetzungen eines neuen Auslieferungs-
haftbefehls wegen der Tat vorliegen oder
Liegt ein Auslieferungshaftbefehl vor und ist der Auf-
enthalt des Verfolgten nicht bekannt, so kann die 2. Gründe dafür vorliegen, den Vollzug des Ausliefe-
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht einen rungshaftbefehls anzuordnen.
Steckbrief erlassen. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandes-
§19 gerichts herbei.
Vorläufige Festnahme
(5) Erhebt der Verfolgte gegen den Auslieferungshaft-
liegen die Voraussetzungen eines Auslieferungshaft- befehl oder gegen dessen Vollzug sonstige Einwendun-
befehls vor, so sind die Staatsanwaltschaft und die gen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat
Beamten des Polizeidienstes zur vorläufigen Fest- der Richter beim Amtsgericht Bedenken gegen die Auf-
2076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
rechterhaltung der Haft, so teilt er dies der Staatsan- § 25
waltschaft bei dem Oberlandesgericht unverzüglich und
Aussetzung des Vollzugs
auf dem schnellsten Weg mit. Die Staatsanwaltschaft
des Auslieferungshaftbefehls
bei dem Oberlandesgericht führt unverzüglich die Ent-
scheidung des Oberlandesgerichts herbei. (1) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Aus-
lieferungshaftbefehls aussetzen, wenn weniger ein-
(6) Erhebt der Verfolgte gegen die Auslieferung keine
schneidende Maßnahmen die Gewähr bieten, daß der
Einwendungen, so belehrt ihn der Richter beim Amtsge-
Zweck der vorläufigen Auslieferungshaft oder der Aus-
richt über die Möglichkeit der vereinfachten Ausliefe-
lieferungshaft auch durch sie erreicht wird.
rung und deren Rechtsfolgen (§ 41) und nimmt sodann
dessen Erklärung zu Protokoll. (2) § 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, §§ 116 a, 123 und 124
Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 der Strafprozeßordnung
(7) Die Entscheidung des Richters beim Amtsgericht
sowie § 72 Abs. 1, 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgeset-
ist unanfechtbar. Die Staatsanwaltschaft bei dem Ober-
zes gelten entsprechend.
landesgericht kann die Freilassung des Verfolgten
anordnen.
§ 26
§ 22
Haftprüfung
Verfahren nach vorläufiger Festnahme
(1) Befindet sich der Verfolgte in Auslieferungshaft,
(1) Wird der Verfolgte vorläufig festgenommen, so ist so entscheidet das Oberlandesgericht über deren Fort-
er unverzüglich, spätestens am Tag nach der Fest- dauer, wenn der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung,
nahme, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzu- der vorläufigen Festnahme oder der letzten Entschei-
führen. dung über die Fortdauer der Haft insgesamt zwei
(2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Ver- Monate zum Zweck der Auslieferung in Haft ist. Die Haft-
prüfung wird jeweils nach zwei Monaten wiederholt. Das
folgten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens
Oberlandesgericht kann anordnen, daß die Haftprüfung
am nächsten Tag, über seine persönlichen Verhält-
innerhalb einer kürzeren Frist vorgenommen wird.
nisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. Er
weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Ver- (2) Befindet sich der Verfolgte in vorläufiger Ausliefe-
fahrens eines Beistands(§ 40) bedienen kann und daß rungshaft oder in einstweiliger Unterbringung in einem
es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu Erziehungsheim(§ 71 Abs. 2 des Jugendgerichtsgeset-
äußern oder dazu nicht auszusagen. Sodann befragt er zes), so gilt Absatz 1 entsprechend.
ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Ein-
wendungen gegen die Auslieferung oder gegen seine
vorläufige Festnahme erheben will. § 21 Abs. 2 Satz 4 § 27
gilt entsprechend. Vollzug der Haft
(3) Ergibt sich bei der Vernehmung, daß der Ergriffene (1) Für die vorläufige Auslieferungshaft, die Ausliefe-
nicht die Person ist, auf die sich das Ersuchen oder die rungshaft und die Haft auf Grund einer Anordnung des
Tatsachen im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 4 beziehen, so Richters beim Amtsgericht gelten die Vorschriften der
ordnet der Richter beim Amtsgericht seine Freilassung Strafprozeßordnung und, soweit der Verfolgte ein
an. Andernfalls ordnet der Richter beim Amtsgericht an, Jugendlicher oder ein Heranwachsender ist, die des
daß der Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandes- Jugendgerichtsgesetzes über den Vollzug der Untersu-
gerichts festzuhalten ist.§ 21 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und chungshaft entsprechend.
7 gilt entsprechend.
(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesge-
richt bestimmt die Anstalt, in welcher der Verfolgte zu
§ 23
verwahren ist.
Entscheidung
über Einwendungen des Verfolgten (3) Die richterlichen Verfügungen trifft der Vorsit-
zende des zuständigen Senats des Oberlandesge-
Über Einwendungen des Verfolgten gegen den Aus- richts.
lieferungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug ent-
scheidet das Oberlandesgericht. § 28
Vernehmung des Verfolgten
§ 24 (1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens
Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandes-
gericht die Vernehmung des Verfolgten bei dem Amts-
( 1 ) Der Auslieferungshaftbefehl ist aufzuheben, gericht, in dessen Bezirk er sich befindet.
sobald die Voraussetzungen der vorläufigen Ausliefe-
rungshaft oder der Auslieferungshaft nicht mehr vorlie- (2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Ver-
gen oder die Auslieferung für unzulässig erklärt wird. folgten über seine persönlichen Verhältnisse, insbeson-
dere über seine Staatsangehörigkeit. Er weist ihn darauf
(2) Der Auslieferungshaftbefehl ist auch aufzuheben, hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Bei-
wenn die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesge- stands (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht,
richt dies beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag ordnet sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder
sie die Freilassung des Verfolgten an. dazu nicht auszusagen. Sodann befragt er ihn, ob und
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1982 2077
gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen folgte zur mündlichen Verhandlung nicht vorgeführt, so
gegen die Auslieferung erheben will. Zu dem Gegen- muß ein Beistand (§ 40) seine Rechte in der Verhand-
stand der Beschuldigung ist der Verfolgte nur zu verneh- lung wahrnehmen. In diesem Fall ist ihm für die münd-
men, wenn die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandes- liche Verhandlung ein Rechtsanwalt als Beistand zu
gericht dies beantragt; in den übrigen Fällen sind die bestellen, wenn er noch keinen Beistand hat.
Angaben, die der Verfolgte von sich aus hierzu macht, in
das Protokoll aufzunehmen. (3) Befindet sich der Verfolgte auf freiem Fuß, so kann
das Oberlandesgericht sein persönliches Erscheinen
(3) Erhebt der Verfolgte gegen die Auslieferung keine anordnen. Erscheint der ordnungsgemäß geladene Ver-
Einwendungen, so belehrt ihn der Richter beim Amtsge- folgte nicht und ist sein Fernbleiben nicht genügend ent-
richt über die Möglichkeit der vereinfachten Ausliefe- schuldigt, so kann das Oberlandesgericht die Vorfüh-
rung und deren Rechtsfolgon (§ 41) und nimmt sodann rung anordnen.
dessen Erklärung zu Protokoll.
(4) In der mündlichen Verhandlung sind die anwesen-
den Beteiligten zu hören. Über die Verhandlung ist ein
§ 29
Protokoll aufzunehmen.
Antrag auf Entscheidung
über die Zulässigkeit der Auslieferung
§ 32
Entscheidung über die Zulässigkeit
(1) Hat sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten
Auslieferung (§ 41) einverstanden erklärt, so beantragt Der Beschluß über die Zulässigkeit der Auslieferung
die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die ist zu begründen. Er wird der Staatsanwaltschaft bei
Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob die dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem
Auslieferung zulässig ist. Beistand (§ 40) bekanntgemacht. Der Verfolgte erhält
eine Abschrift.
(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesge- § 33
richt kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts
auch dann beantragen, wenn sich der Verfolgte mit der Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit
vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat. (1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandes-
gerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung Um-
§ 30 stände ein, die eine andere Entscheidung über die
Vorbereitung der Entscheidung Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so entschei-
det das Oberlandesgericht von Amts wegen, auf Antrag
(1) Reichen die Auslieferungsunterlagen zur Beurtei- der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
lung der Zulässigkeit der Auslieferung nicht aus, so ent- oder auf Antrag des Verfolgten erneut über die Zulässig-
scheidet das Oberlandesgericht erst, wenn dem ersu- keit der Auslieferung.
chenden Staat Gelegenheit gegeben worden ist, ergän-
zende Unterlagen beizubringen. Für ihre Beibringung (2) Werden nach der Entscheidung des Oberlandes-
kann eine Frist gesetzt werden. gerichts Umstände bekannt, die eine andere Entschei-
dung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind,
(2) Das Oberlandesgericht kann den Verfolgten ver- so kann das Oberlandesgericht erneut über die Zuläs-
nehmen. Es kann sonstige Beweise über die Zulässig- sigkeit der Auslieferung entscheiden.
keit der Auslieferung erheben. Im Fall des § 10 Abs. 2
erstreckt sich die Beweiserhebung über die Zulässig- (3) § 30 Abs. 2 und 3, §§ 31, 32 gelten entsprechend.
keit der Auslieferung auch darauf, ob der Verfolgte der (4) Das Oberlandesgericht kann den Aufschub der
ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig
Auslieferung anordnen.
erscheint. Art und Umfang der Beweisaufnahme
bestimmt das Oberlandesgericht, ohne durch Anträge, § 34
Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.
Haft zur Durchführung der Auslieferung
(3) Das Oberlandesgericht kann eine mündliche Ver-
handlung durchführen. (1) Befindet sich der Verfolgte nach der Bewilligung
der Auslieferung auf freiem Fuß und ist die Durchführung
der Auslieferung nicht auf andere Weise gewährleistet,
§ 31
so ordnet das Oberlandesgericht durch schriftlichen
Durchführung der mündlichen Verhandlung Haftbefehl die Haft zur Durchführung der Auslieferung
an, sofern nicht der Vollzug eines bestehenden Auslie-
(1) Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind
ferungshaftbefehls (§ 17) angeordnet werden kann.
die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, der
Verfolgte und sein Beistand (§ 40) zu benachrichtigen. (2) In dem Haftbefehl sind anzuführen
Bei der mündlichen Verhandlung muß ein Vertreter der
1. der Verfolgte,
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht anwe-
send sein. 2. die Entscheidung, durch welche die Auslieferung
bewilligt worden ist, sowie
(2) Befindet sich der Verfolgte in Haft, so ist er vorzu-
3. der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen er sich
führen, es sei denn, daß er auf die Anwesenheit in der
ergibt.
Verhandlung verzichtet hat oder daß der Vorführung
weite Entfernung, Krankheit oder andere nicht zu besei- (3) Die §§ 18 bis 20 und 23 bis 27 gelten entspre-
tigende Hindernisse entgegenstehen. Wird der Ver- chend.
2078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
§ 35 Verfolgten ein Strafverfahren geführt wird oder eine
Erweiterung der Auslieferungsbewilligung Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel
der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist, so
( 1) Ist die Auslieferung durchgeführt und ersucht der kann der Verfolgte vorübergehend ausgeliefert werden,
Staat, an den der Verfolgte ausgeliefert worden ist, wenn eine zuständige Stelle des ersuchenden Staates
wegen einer weiteren Tat um Zustimmung zur Verfol- hierum ersucht und zusichert, ihn bis zu einem bestimm-
gung oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer son- ten Zeitpunkt oder auf Anforderung zurückzuliefern.
stigen Sanktion, so kann die Zustimmung erteilt werden,
wenn (2) Auf die Rücklieferung des Verfolgten kann ver-
zichtet werden.
1 . nachgewiesen worden ist, daß der Ausgelieferte
Gelegenheit hatte, sich zu dem Ersuchen zu äußern, (3) Wird in dem Verfahren, dessentwegen die Auslie-
und das Oberlandesgericht entschieden hat, daß ferung aufgeschoben wurde, zeitige Freiheitsstrafe oder
wegen der Tat die Auslieferung zulässig wäre, oder Geldstrafe verhängt, so wird die in dem ersuchenden
Staat bis zur Rücklieferung oder bis zum Verzicht auf die
2. nachgewiesen worden ist, daß der Ausgelieferte sich Rücklieferung erlittene Freiheitsentziehung darauf
zu Protokoll eines Richters des ersuchenden Staates angerechnet. Ist die Auslieferung aufgeschoben wor-
mit der Verfolgung oder mit der Vollstreckung der den, weil gegen den Verfolgten zeitige Freiheitsstrafe zu
Strafe oder der sonstigen Sanktion einverstanden vollstrecken ist, so gilt Satz 1 entsprechend.
erklärt hat, und wegen der Tat die Auslieferung zuläs-
sig wäre. (4) Die für die Anrechnung nach Absatz 3 zuständige
Stelle bestimmt nach Anhörung der Staatsanwaltschaft
Wird um Zustimmung zur Verfolgung ersucht, so genügt
bei dem Oberlandesgericht den Maßstab nach ihrem
anstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit ent-
Ermessen. Sie kann anordnen, daß die Anrechnung
sprechender Rechtswirkung (§ 10 Abs. 1 Satz 1) die
Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn
Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last 1. die in dem ersuchenden Staat erlittene Freiheitsent-
gelegte Tat ergibt. ziehung ganz oder zum Teil auf eine dort verhängte
oder zu vollstreckende Strafe oder sonstige Sanktion
(2) Für das Verfahren gelten § 29 mit der Maßgabe, angerechnet worden ist oder
daß an die Stelle des Einverständnisses des Verfolgten
mit der vereinfachten Auslieferung sein Einverständnis 2. die Anrechnung im Hinblick auf das Verhalten des
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 tritt, sowie § 30 Verfolgten nach der Übergabe nicht gerechtfertigt ist.
Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3, § 31 Abs. 1 und 4,
§§ 32, 33 Abs. 1 und 2 entsprechend. Zuständig für die § 38
gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
ist das Oberlandesgericht, das im Auslieferungsverfah- Herausgabe von Gegenständen
ren zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslie- im Auslieferungsverfahren
ferung zuständig war. (1) Im Zusammenhang mit einer Auslieferung können
an den ersuchenden Staat ohne besonderes Ersuchen
§ 36 Gegenstände herausgegeben werden,
Weiterlieferung 1. die als Beweismittel für das ausländische Verfahren
dienen können oder
( 1) Ist die Auslieferung durchgeführt und ersucht eine
zuständige Stelle eines ausländischen Staates wegen 2. die der Verfolgte oder ein Beteiligter durch die Tat,
der Tat, derentwegen die Auslieferung bewilligt worden derentwegen die Auslieferung bewilligt worden ist,
ist, oder wegen einer weiteren Tat um Zustimmung zur oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt hat.
Weiterlieferung, zur Überstellung des Ausgelieferten
(2) Die Herausgabe ist nur zulässig, wenn gewährlei-
zum Zweck der Vollstreckung einer Strafe oder einer
stet ist, daß Rechte Dritter unberührt bleiben und unter
sonstigen Sanktion oder zur Abschiebung, so gilt § 35
Vorbehalt herausgegebene Gegenstände auf Verlangen
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe,
unverzüglich zurückgegeben werden.
daß wegen der Tat die Auslieferung an den Staat, an den
der Ausgelieferte weitergeliefert oder überstellt werden (3) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2
soll, zulässig sein müßte. können Gegenstände auch dann herausgegeben wer-
den, wenn die bewilligte Auslieferung aus tatsächlichen
(2) Ist die Auslieferung noch nicht durchgeführt, so
Gründen nicht vollzogen werden kann.
kann auf ein Ersuchen der in Absatz 1 bezeichneten Art
die Zustimmung erteilt werden, wenn wegen der Tat die (4) Über die Zulässigkeit der Herausgabe entscheidet
Auslieferung an den Staat, an den der Ausgelieferte auf Einwendungen des Verfolgten, auf Antrag der
weitergeliefert oder überstellt werden soll, zulässig Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder
wäre. Für das Verfahren gelten die §§ 28 bis 33 ent- auf Antrag desjenigen, der geltend macht, er würde
sprechend. durch die Herausgabe in seinen Rechten verletzt wer-
den, das Oberlandesgericht. Erklärt das Oberlandesge-
§ 37 richt die Herausgabe für zulässig, so kann es demjeni-
Vorübergehende Auslieferung gen, der seine Entscheidung beantragt hat, die der
Staatskasse erwachsenen Kosten auferlegen. Die Her-
( 1 ) Wird die bewilligte Auslieferung aufgeschoben, ausgabe darf nicht bewilligt werden, wenn das Ober-
weil im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen den landesgericht sie für unzulässig erklärt hat.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1982 2079
§ 39 § 42
Beschlagnahme und Durchsuchung Anrufung des Bundesgerichtshofes
(1) Gegenstände, deren Herausgabe an einen aus- (1) Hält das Oberlandesgericht eine Entscheidung
ländischen Staat in Betracht kommt, können, auch des Bundesgerichtshofes für geboten, um eine Rechts-
schon vor Eingang des Auslieferungsersuchens, frage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, oder will
beschlagnahmt oder sonst sichergestellt werden. Zu es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes
diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorge- oder einer nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
nommen werden. ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandes-
gerichts über eine Rechtsfrage in Auslieferungssachen
(2) Ist noch kein Oberlandesgericht mit dem Ausliefe- abweichen, so begründet es seine Auffassung und holt
rungsverfahren befaßt, so werden die Beschlagnahme die Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die
und die Durchsuchung zunächst von dem Amtsgericht Rechtsfrage ein.
angeordnet, in dessen Bezirk die Handlungen vorzuneh-
men sind. (2) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird
auch eingeholt, wenn der Generalbundesanwalt oder
(3) Bei Gefahr im Verzug sind die Staatsanwaltschaft die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies
und ihre Hilfsbeamten(§ 152 des Gerichtsverfassungs- zur Klärung einer Rechtsfrage beantragt.
gesetzes) befugt, die Beschlagnahme und die Durchsu-
chung anzuordnen. (3) Der Bundesgerichtshof gibt dem Verfolgten Gele-
genheit zur Äußerung. Die Entscheidung ergeht ohne
§ 40 mündliche Verhandlung.
Beistand
(1) Der Verfolgte kann sich in jeder Lage des Verfah-
rens eines Beistands bedienen. Dritter Teil
(2) Dem Verfolgten, der noch keinen Beistand Durchlieferung
gewählt hat, ist ein Rechtsanwalt als Beistand zu
bestellen, wenn § 43
1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage Zulässigkeit der Durchlieferung
die Mitwirkung eines Beistands geboten erscheint, (1) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat
2. ersichtlich ist, daß der Verfolgte seine Rechte nicht wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verfolgt
selbst hinreichend wahrnehmen kann, oder wird oder verurteilt worden ist, kann auf Ersuchen einer
3. der Verfolgte noch nicht achtzehn Jahre alt ist. zuständigen Stelle dieses Staates zur Verfolgung oder
zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten
(3) Die Vorschriften des 11. Abschnittes des Strafe oder son~tigen Sanktion durch den Geltungsbe-
1. Buches der Strafprozeßordnung mit Ausnahme der reich dieses Gesetzes durchgeliefert werden.
§ § 140, 141 Abs. 1 bis 3 und § 142 Abs. 2 gelten ent-
sprechend. (2) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat
wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verurteilt
§ 41 worden ist, kann auf Ersuchen einer zuständigen Stelle
Vereinfachte Auslieferung eines anderen ausländischen Staates, der die Voll-
streckung übernommen hat, zur Vollstreckung einer
(1) Die Auslieferung eines Ausländers, gegen den ein wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sank-
Auslieferungshaftbefehl besteht, kann auf Ersuchen tion durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durch-
einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates geliefert werden.
um Auslieferung oder um vorläufige Festnahme zum
Zweck der Auslieferung ohne Durchführung des förmli- (3) Die Durchlieferung ist nur zulässig, wenn
chen Auslieferungsverfahrens bewilligt werden, wenn 1. die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach deut-
sich der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Pro- schem Recht mit Freiheitsstrafe bedroht ist oder bei
tokoll mit dieser vereinfachten Auslieferung einverstan- sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts mit Frei-
den erklärt hat. heitsstrafe bedroht wäre und
(2) Im Fall des Absatzes 1 kann auf die Beachtung der 2. wegen der dem Ersuchen zugrunde liegenden Tat
Voraussetzungen des § 11 verzichtet werden, wenn a) im Fall des Absatzes 1 die in § 10 Abs. 1 Satz 1
sich der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Pro- oder
tokoll damit einverstanden erklärt hat.
b) im Fall des Absatzes 2 die in§ 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 3
(3) Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.
bezeichneten Unterlagen vorgelegt worden sind.
(4) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Ober-
Wird um Durchlieferung wegen mehrerer Taten ersucht,
landesgericht belehrt der Richter beim Amtsgericht den
so genügt es, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1
Verfolgten über die Möglichkeit der vereinfachten Aus-
für mindestens eine der dem Ersuchen zugrunde liegen-
lieferung und deren Rechtsfolgen (Absatz 1 bis 3) und
den Taten vorliegen.
nimmt sodann dessen Erklärung zu Protokoll. Zuständig
ist der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk (4) Für die Durchlieferung gelten die §§ 6 bis 8 ent-
sich der Verfolgte befindet. sprechend.
2080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
§ 44 (7) Die bei einer Durchlieferung übernommenen
Zuständigkeit
Gegenstände können ohne besonderes Ersuchen
gleichzeitig mit der Überstellung des Verfolgten heraus-
( 1) Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt das gegeben werden.
Oberlandesgericht. § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt ent-
sprechend. § 46
(2) Örtlich zuständig ist Durchlieferung bei vorübergehender Auslieferung
1. im Fall der Durchlieferung auf dem Land- oder See- ( 1) Ist die Durchlieferung bewilligt worden, so kann
weg das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der der Verfolgte auf Ersuchen einer zuständigen Stelle des
Verfolgte voraussichtlich in den Geltungsbereich ersuchenden Staates zunächst zum Vollzug einer vor-
dieses Gesetzes überstellt werden wird, übergehenden Auslieferung und einer nachfolgenden
2. im Fall der Durchlieferung auf dem Luftweg das Ober- Rücklieferung durch den Geltungsbereich dieses
landesgericht, in dessen Bezirk die erste Zwischen- Gesetzes durchgeliefert werden.
landung stattfinden soll. (2) Im Fall des Absatzes 1 ist der Durchlieferungshaft-
(3) Ist eine Zuständigkeit nach Absatz 2 Nr. 2 nicht befehl auch auf die weiteren Überstellungsfälle zu
begründet, so ist das Oberlandesgericht Frankfurt erstrecken.
am Main zuständig.
§ 47
Unvorhergesehene Zwischenlandung
§ 45 bei Beförderung auf dem Luftweg
Durchlieferungsverfahren
( 1) Hat eine zuständige Stelle eines ausländischen
( 1) Erscheint die Durchlieferung zulässig, so wird der Staates angekündigt, sie werde einen Ausländer zum
Verfolgte zu ihrer Sicherung in Haft gehalten. Zweck der Auslieferung auf dem Luftweg ohne Zwi-
schenlandung durch den Geltungsbereich dieses
(2) Die Haft wird durch schriftlichen Haftbefehl Gesetzes befördern lassen, und mitgeteilt, daß die
(Durchlieferungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 erforderlichen
angeordnet. § 17 Abs. 2, § 30 Abs. 1 gelten entspre- Unterlagen vorliegen, so wird die Ankündigung im Fall
chend. einer unvorhergesehenen Zwischenlandung als Ersu-
(3) Die Durchlieferung darf nur bewilligt werden, wenn chen um Durchlieferung behandelt.
ein Durchlieferungshaftbefehl erlassen worden ist. (2) liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor,
(4) Der Durchlieferungshaftbefehl ist dem Verfolgten so sind die Staatsanwaltschaft und die Beamten des
unverzüglich nach seinem Eintreffen im Geltungsbe- Polizeidienstes zur vorläufigen Festnahme befugt.
reich dieses Gesetzes bekanntzugeben. Der Verfolgte
(3) Der Verfolgte ist unverzüglich, spätestens am Tag
erhält eine Abschrift.
nach der Festnahme, dem Richter des nächsten Amts-
(5) Kann die Durchlieferung voraussichtlich nicht bis gerichts vorzuführen. Der Richter beim Amtsgericht ver-
zum Ablauf des auf die Überstellung folgenden Tages nimmt ihn über seine persönlichen Verhältnisse, insbe-
abgeschlossen werden, so ist der Verfolgte unverzüg- sondere über seine Staatsangehörigkeit. Er weist ihn
lich, spätestens am Tag nach seinem Eintreffen im Gel- darauf hin, daß er sich in jeder Lage der Verfahrens
tungsbereich dieses Gesetzes, dem Richter des näch- eines Beistands(§ 40) bedienen kann und daß es ihm
sten Amtsgerichts vorzuführen. Der Richter beim Amts- freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern
gericht vernimmt ihn über seine persönlichen Verhält- oder dazu nicht auszusagen. Sodann befragt er ihn, ob
nisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. Er und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwen-
weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Ver- dungen gegen die Durchlieferung oder dagegen erhe-
fahrens eines Beistands (§ 40) bedienen kann und daß ben will, daß er festgehalten wird.
es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu (4) Ergibt sich bei der Vernehmung, daß der Vorge-
äußern oder dazu nicht auszusagen. Sodann befragt er
führte nicht die in der Ankündigung bezeichnete Person
ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Ein-
ist, so ordnet der Richter beim Amtsgericht seine Frei-
wendungen gegen den Durchlieferungshaftbefehl oder
lassung an. Andernfalls ordnet der Richter beim Amts-
gegen die Zulässigkeit der Durchlieferung erheben will.
gericht an, daß der Verfolgte bis zur Entscheidung des
Erhebt der Verfolgte Einwendungen, die nicht offen-
Oberlandesgerichts festzuhalten ist. § 21 Abs. 4 Satz 2,
sichtlich unbegründet sind, oder hat der Richter beim
Abs. 7 gilt entsprechend.
Amtsgericht Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der
Haft oder gegen die Zulässigkeit der Durchlieferung, so (5) Der Durchlieferungshaftbefehl kann schon vor
teilt er dies der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlan- Eingang der in § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 aufgeführten
desgericht unverzüglich und auf dem schnellsten Weg Unterlagen erlassen werden. Er ist dem Verfolgten
mit. Diese führt unverzüglich die Entscheidung des unverzüglich bekanntzugeben. Der Verfolgte erhält eine
Oberlandesgerichts herbei. Abschrift.
(6) Die§§ 24, 27, 33 Abs. 1, 2 und 4, §§ 40 und 42 (6) Der Durchlieferungshaftbefehl ist aufzuheben,
gelten entsprechend, ebenso § 26 Abs. 1 mit der Maß- wenn der Verfolgte seit dem Tag der vorläufigen Fest-
gabe, daß an die Stelle der Frist von zwei Monaten eine nahme insgesamt 45 Tage zum Zweck der Durchliefe-
Frist von einem Monat tritt. rung in Haft ist, ohne daß die Durchlieferungsunterlagen
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1982 2081
eingegangen sind. Hat ein außereuropäischer Staat die (2) Im Fall des § 48 Nr. 2 ist die Vollstreckung ferner
Beförderung gemäß Absatz 1 angekündigt, so beträgt nur zulässig, wenn sich der Verurteilte nach Belehrung
die Frist zwei Monate. zu Protokoll eines Richters des ersuchten oder des
ersuchenden Staates oder eines zur Beurkundung von
(7) Nach dem Eingang der Unterlagen beantragt die Willenserklärungen ermächtigten Berufskonsularbeam-
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Ver- ten damit einverstanden erklärt hat. Das Einverständnis
nehmung des Verfolgten durch den Richter des Amtsge- kann nicht widerrufen werden.
richts, in dessen Bezirk sich der Verfolgte befindet.§ 45
Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Sodann beantragt (3) Sieht das im Geltungsbereich dieses Gesetzes
die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die geltende Recht Sanktionen, die der im ausländischen
Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob der Staat verhängten Sanktion ihrer Art nach entsprechen,
Durchlieferungshaftbefehl aufrechtzuerhalten ist. nicht vor, so ist die Vollstreckung nicht zulässig"
(4) Die Vollstreckung der Anordnung des Verfalls
(8) Die Durchlieferung darf nur bewilligt werden, wenn
eines Vermögensvorteils oder der Einziehung eines
das Oberlandesgericht den Durchlieferungshaftbefehl
Gegenstandes ist nicht zulässig. Der Entzug oder die
aufrechterhalten hat.
Aussetzung eines Rechts, ein Verbot sowie der Verlust
einer Fähigkeit werden nicht auf den Geltungsbereich
Vierter Teil dieses Gesetzes erstreckt.
Rechtshilfe durch Vollstreckung
§ 50
ausländischer Erkenntnisse
Sachliche Zuständigkeit
§ 48
Über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen
Grundsatz Erkenntnisses entscheidet das Landgericht. Die
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet die
Rechtshilfe kann für ein Verfahren in einer strafrecht- Entscheidung vor.
lichen Angelegenheit durch Vollstreckung einer im Aus-
land rechtskräftig verhängten Strafe oder sonstigen § 51
Sanktion geleistet werden, wenn Örtliche Zuständigkeit
1. eine nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes durch (1) Die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung
Gesetz gebilligte völkerrechtliche Vereinbarung dies über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen
vorsieht oder Erkenntnisses richtet sich nach dem Wohnsitz des Ver-
2. gegen einen Deutschen in einem ausländischen urteilten. Hat der Verurteilte keinen Wohnsitz im Gel-
Staat eine freiheitsentziehende Sanktion verhängt tungsbereich dieses Gesetzes, so richtet sich die
worden ist. Zuständigkeit nach seinem gewöhnlichen Aufenthalts-
ort oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, nach sei-
§ 49
nem letzten Wohnsitz, sonst nach dem Ort, wo er ergrif-
Weitere Voraussetzungen der Zulässigkeit fen oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermit-
telt wird.
(1) Die Vollstreckung ist nur zulässig, wenn
(2) Solange eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht
1. eine zuständige Stelle des ausländischen Staates
festgestellt werden kann, richtet sich die Zuständigkeit
unter Vorlage des vollständigen rechtskräftigen und
nach dem Sitz der Bundesregierung.
vollstreckbaren Erkenntnisses darum ersucht hat,
2. in dem Verfahren, das dem ausländischen Erkenntnis § 52
zugrunde liegt, dem Verurteilten rechtliches Gehör
gewährt, eine angemessene Verteidigung ermöglicht Vorbereitung der Entscheidung
und die Sanktion von einem unabhängigen Gericht (1) Reichen die übermittelten Unterlagen zur Beurtei-
oder, soweit es sich um eine Geldbuße handelt, von lung der Zulässigkeit der Vollstreckung nicht aus, so
einer Stelle verhängt worden ist, gegen deren Ent- entscheidet das Gericht' erst, wenn dem ersuchenden
scheidung ein unabhängiges Gericht angerufen wer- Staat Gelegenheit gegeben worden ist, ergänzende
den kann, Unterlagen beizubringen.
3. auch nach dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes (2) § 30 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 4, Abs. 3,
geltenden Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrens- § 31 Abs. 1 und 4 gelten entsprechend. Befindet sich
hindernisse und gegebenenfalls nach sinngemäßer der Verurteilte im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so
Umstellung des Sachverhalts, wegen der Tat, wie sie gelten auch§ 30 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 2 und 3 ent-
dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegt, eine sprechend.
Strafe, Maßregel der Besserung und Sicherung oder
Geldbuße hätte verhängt werden können, (3) Der Verurteilte muß vor der Entscheidung Gele-
genheit erhalten, sich zu äußern.
4. die Vollstreckung nicht nach dem im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes geltenden Recht verjährt ist
§ 53
oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts
verjährt wäre und Beistand
5. keine Entscheidung der in § 9 Nr. 1 genannten Art (1) Der Verurteilte kann sich in jeder Lage des Verfah-
ergangen ist. rens eines Beistands bedienen.
2082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(2) Dem Verurteilten, der noch keinen Beistand (2) Gegen den Beschluß des Landgerichts können die
gewählt hat, ist ein Rechtsanwalt als Beistand zu Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht und der Verur-
bestellen, wenn teilte sofortige Beschwerde einlegen. Für das weitere
1 . wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage Verfahren gilt § 42 entsprechend.
die Mitwirkung eines Beistands geboten erscheint, (3) Die rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichts
2. ersichtlich ist, daß der Verurteilte seine Rechte nicht sind dem Bundeszentralregister durch Übersendung
selbst hinreichend wahrnehmen kann, oder einer Ausfertigung mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die
in dem ausländischen Erkenntnis verhängte Sanktion in
3. der Verurteilte sich außerhalb des Geltungsbereichs
eine Geldbuße umgewandelt worden ist. Ist das auslän-
dieses Gesetzes in Haft befindet und Zweifel beste-
dische Erkenntnis im Bundeszentralregister einzutra-
hen, ob er seine Rechte selbst hinreichend wahrneh-
gen, so ist die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit
men kann.
bei der Eintragung zu vermerken. Die§§ 14 bis 18 des
(3) Die Vorschriften des 11. Abschnittes des Bundeszentralregistergesetzes gelten entsprechend.
1. Buches der Strafprozeßordnung mit Ausnahme der
§§ 140, 141 Abs. 1 bis 3 und § 142 Abs. 2 gelten ent- § 56
sprechend. Bewilligung der Rechtshilfe
§ 54
(1) Die Rechtshilfe darf nur bewilligt werden, wenn
Umwandlung der ausländischen Sanktion das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt
worden ist.
(1) Soweit die Vollstreckung des ausländischen
Erkenntnisses zulässig ist, wird es für vollstreckbar (2) Die Entscheidung über die Bewilligung der
erklärt. Zugleich ist die insoweit verhängte Sanktion in Rechtshilfe ist dem Bundeszentralregister mitzuteilen.
die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende § 55 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Sanktion umzuwandeln. Für die Höhe der festzusetzen-
den Sanktion ist das ausländische Erkenntnis maßge- (3) Wird die Rechtshilfe bewilligt, so darf die Tat nach
bend; sie darf jedoch das Höchstmaß der im Geltungs- deutschem Recht nicht mehr verfolgt werden.
bereich dieses Gesetzes für die Tat angedrohten Sank-
tion nicht überschreiten. An die Stelle dieses Höchst- § 57
maßes tritt ein Höchstmaß von zwei Jahren Freiheits- Vollstreckung und Vollzug
entzug, wenn die Tat im Geltungsbereich dieses Geset-
zes (1) Nach Bewilligung der Rechtshilfe führt die nach
§ 50 Satz 2 zuständige Staatsanwaltschaft als Voll-
1. im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
streckungsbehörde die Vollstreckung durch.
bedroht ist oder
2. als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist, die (2) Die Vollstreckung des Restes einer freiheitsent-
ausländische Sanktion jedoch nach Satz 2 in eine ziehenden Sanktion kann zur Bewährung ausgesetzt
freiheitsentziehende Sanktion umzuwandeln ist. werden. Die Vorschriften des Strafgesetzbuches gelten
entsprechend.
(2) Bei der Umwandlung einer Geldstrafe oder einer
Geldbuße wird der in ausländischer Währung berech- (3) Die Entscheidung nach Absatz 2 und die nach-
nete Geldbetrag nach dem im Zeitpunkt des ausländi- träglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaus-
schen Erkenntnisses maßgeblichen Kurswert in Deut- setzung zur Bewährung beziehen, trifft das nach§ 462 a
sche Mark umgerechnet. Abs. 1 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung zuständige
Gericht oder, falls eine Zuständigkeit nach dieser Vor-
(3) Bei der Umwandlung einer gegen einen Jugend- schrift nicht begründet ist, das für die Entscheidung
lichen oder einen Heranwachsenden verhängten Sank- nach § 50 zuständige Gericht.
tion gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgeset-
zes entsprechend. (4) Für die Vollstreckung einer Sanktion, die in eine
nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige Sanktion
(4) Auf die festzusetzende Sanktion sind der Teil der umgewandelt worden ist, gelten die Vorschriften des
Sanktion, der in dem ersuchenden Staat oder in einem Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.
dritten Staat gegen den Verurteilten wegen der Tat
bereits vollstreckt worden ist, sowie nach § 58 erlittene (5) Der Vollzug der umgewandelten Sanktion richtet
Haft anzurechnen. Ist die Anrechnung bei der Entschei- sich nach den Vorschriften, die auf eine im Geltungsbe-
dung über die Vollstreckbarkeit unterblieben oder treten reich dieses Gesetzes verhängte Sanktion anwendbar
danach die Voraussetzungen für die Anrechnung ein, so wären.
ist die Entscheidung zu ergänzen.
(6) Von der Vollstreckung ist abzusehen, wenn eine
zuständige Stelle des ersuchenden Staates mitteilt, daß
§ 55 die Voraussetzungen für die Vollstreckung entfallen
Entscheidung über die Vollstreckbarkeit sind.
(1) Über die Vollstreckbarkeit entscheidet das Land- § 58
gericht durch Beschluß. Soweit das ausländische Haft zur Sicherung der Vollstreckung
Erkenntnis für vollstreckbar erklärt wird, sind das
Erkenntnis sowie Art und Höhe der zu vollstreckenden (1) Ist ein Vollstreckungsersuchen im Sinne des§ 49
Sanktion in der Entscheidungsformel anzugeben. Abs. 1 Nr. 1 eingegangen, so kann zur Sicherung der
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1982 2083
Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion Rechten verletzt werden, darüber, ob die Voraussetzun-
gegen den Verurteilten die Haft angeordnet werden, gen für die Leistung der Rechtshilfe gegeben sind. Für
wenn auf Grund bestimmter Tatsachen das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten die
1. der Verdacht begründet ist, daß er sich dem Verfah- §§ 30, 31 Abs. 1, 3 und 4, §§ 32, 33 Abs. 1, 2 und 4, § 38
ren über die Vollstreckbarkeit oder der Vollstreckung Abs. 4 Satz 2, § 40 Abs. 1 sowie die Vorschriften des
entziehen werde, oder 11. Abschnittes des 1. Buches der Strafprozeßordnung
mit Ausnahme der §§ 140 bis 143 entsprechend. Für
2. der dringende Verdacht begründet ist, daß er in dem das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend.
Verfahren über die Vollstreckbarkeit in unlauterer
Weise die Ermittlung der Wahrheit erschweren (2) Örtlich zuständig sind das Oberlandesgericht und
werde. die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in
deren Bezirk die Rechtshilfe geleistet werden soll oder
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Vollstr:eckung von geleistet worden ist. Sind Rechtshilfehandlungen in den
vornherein unzulässig erscheint. Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte vorzuneh-
(3) Die Haftentscheidung trifft das für die Entschei- men oder vorgenommen worden, so richtet sich die
dung nach § 50 zuständige Gericht. Die§§ 17, 18, 20, Zuständigkeit danach, welches Oberlandesgericht
23 bis 27 gelten entsprechend. An die Stelle des Ober- oder, solange noch kein Oberlandesgericht befaßt ist,
landesgerichts tritt das Landgericht, an die Stelle der welche Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die zuerst mit der Sache befaßt wurde.
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht. Gegen die (3) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist für
Entscheidungen des Landgerichts ist die Beschwerde die Gerichte und Behörden, die für die Leistung der
zulässig. Rechtshilfe zuständig sind, bindend.
Fünfter Teil (4) Die Rechtshilfe darf nicht bewilligt werden, wenn
das Oberlandesgericht entschieden hat, daß die Vor-
Sonstige Rechtshilfe aussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe nicht vor-
liegen.
§ 59
Zulässigkeit der Rechtshilfe § 62
( 1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines aus- Vorübergehende Überstellung in das Ausland
ländischen Staates kann sonstige Rechtshilfe in einer für ein ausländisches Verfahren
strafrechtlichen Angelegenheit geleistet werden. ( 1) Wer sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes in
(2) Rechtshilfe im Sinne des Absatzes 1 ist jede Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund
Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel
einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird, der Besserung und Sicherung untergebracht ist, kann
unabhängig davon, ob das ausländische Verfahren von an einen ausländischen Staat auf Ersuchen einer
einem Gericht oder von einer Behörde betrieben wird zuständigen Stelle dieses Staates für ein dort anhängi-
und ob die Rechtshilfehandlung von einem Gericht oder ges Verfahren als Zeuge zur Vernehmung, zur Gegen-
von einer Behörde vorzunehmen ist. überstellung oder zur Einnahme eines Augenscheins
vorübergehend überstellt werden, wenn
(3) Die Rechtshilfe darf nur geleistet werden, wenn
1. er sich nach Belehrung zu Protokoll eines Richters
die Voraussetzungen vorliegen, unter denen deutsche
damit einverstanden erklärt hat,
Gerichte oder Behörden einander in entsprechenden
Fällen Rechtshilfe leisten könnten. 2. nicht zu erwarten ist, daß infolge der Überstellung die
Freiheitsentziehung verlängert oder der Zweck des
§ 60 Strafverfahrens beeinträchtigt werden wird,
Leistung der Rechtshilfe 3. gewährleistet ist, daß der Betroffene während der
Zeit seiner Überstellung nicht bestraft, einer sonsti-
Hält die für die Bewilligung der Rechtshilfe zuständige gen Sanktion unterworfen oder durch Maßnahmen,
Behörde die Voraussetzungen für die Leistung der die nicht auch in seiner Abwesenheit getroffen wer-
Rechtshilfe für gegeben, so ist die für die Leistung der den können, verfolgt werden wird und daß er im Fall
Rechtshilfe zuständige Behörde hieran gebunden. § 61 seiner Freilassung den ersuchenden Staat verlassen
bleibt unberührt. darf, und
§ 61 4. gewährleistet ist, daß der Betroffene unverzüglich
Gerichtliche Entscheidung nach der Beweiserhebung zurücküberstellt werden
wird, es sei denn, daß darauf verzichtet worden ist.
(1) Hält ein Gericht, das für die Leistung der Rechts- Das Einverständnis (Satz 1 Nr. 1) kann nicht widerrufen
hilfe zuständig ist, die Voraussetzungen für die Leistung
werden.
der Rechtshilfe für nicht gegeben, so begründet es seine
Auffassung und holt die Entscheidung des Oberlandes- (2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesge-
gerichts ein. Das Oberlandesgericht entscheidet ferner richt bereitet die Überstellung vor und führt sie durch.
auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandes- Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei dem
gericht oder im Fall des§ 66 auf Antrag desjenigen, der Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Freiheitsent-
geltend macht, er würde durch die Herausgabe in seinen ziehung vollzogen wird.
2084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(3) Die in dem ersuchenden Staat erlittene Freiheits- § 66
entziehung wird auf die im Geltungsbereich dieses
Herausgabe von Gegenständen
Gesetzes zu vollziehende Freiheitsentziehung ange-
rechnet. § 37 Abs. 4 gilt entsprechend. (1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines aus-
ländischen Staates können Gegenstände herausgege-
§ 63
ben werden,
Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland
1. die als Beweismittel für ein ausländisches Verfahren
dienen können oder
für ein ausländisches Verfahren
2. die der Betroffene oder ein Beteiligter durch die dem
(1) Wer sich in einem ausländischen Staat in Unter- Ersuchen zugrunde liegende Tat oder als Entgelt für
suchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der solche Gegenstände erlangt hat.
Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel unter-
gebracht ist, kann für ein dort anhängiges Verfahren auf (2) Die Herausgabe ist nur zulässig, wenn
Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates zu
einer Beweiserhebung vorübergehend in den Geltungs- 1. die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat auch nach
bereich dieses Gesetzes übernommen und nach der deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den
Beweiserhebung zurücküberstellt werden. Zur Siche- Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Geset-
rung seiner Rücküberstellung wird der Betroffene in Haft zes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße
gehalten. zuläßt, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung
des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine
(2) Die Haft wird durch schriftlichen Haftbefehl ange- solche Tat wäre,
ordnet. In dem Haftbefehl sind anzuführen 2. eine Beschlagnahmeanordnung einer zuständigen
1. der Betroffene, Stelle des ersuchenden Staates vorgelegt wird oder
aus einer Erklärung einer solchen Stelle hervorgeht,
2. das Ersuchen um Beweiserhebung in Anwesenheit
daß die Voraussetzungen der Beschlagnahme vorlä-
des Betroffenen sowie
gen, wenn die Gegenstände sich im ersuchenden
3. der Haftgrund. Staat befänden, und
(3) Die Haftentscheidung trifft der Richter, der die 3. gewährleistet ist, daß Rechte Dritter unberührt blei-
Rechtshilfehandlung vornehmen soll, oder der Richter ben und unter Vorbehalt herausgegebene Gegen-
bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren stände auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben
Sitz hat, welche die Rechtshilfehandlung vornehmen werden.
soll. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(3) Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht
(4) Die§§ 27, 45 Abs. 4 und§ 62 Abs. 2 Satz 1 gelten bereitet die Entscheidung über die Herausgabe vor und
entsprechend. führt die bewilligte Herausgabe durch. Örtlich zuständig
ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in des-
§ 64 sen Bezirk sich die Gegenstände befinden.§ 61 Abs. 2
Satz 2 gilt entsprechend.
Durchbeförderung von Zeugen
(1) Ein Ausländer, der sich in einem ausländischen
Staat in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder § 67
auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Beschlagnahme und Durchsuchung
Maßregel untergebracht ist, kann auf Ersuchen einer
zuständigen Stelle als Zeuge zur Vernehmung, zur (1) Gegenstände, deren Herausgabe an einen aus-
Gegenüberstellung oder zur Einnahme eines Augen- ländischen Staat in Betracht kommt, können, auch
scheins durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes in schon vor Eingang des Ersuchens um Herausgabe,
einen dritten Staat befördert und nach der Beweiserhe- beschlagnahmt oder sonst sichergestellt werden. Zu
bung zurückbefördert werden. diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorge-
nommen werden.
(2) Zur Sicherung der Durchbeförderung wird der
Betroffene in Haft gehalten. Die§§ 27, 30 Abs. 1, §§ 42, (2) Gegenstände können unter den Voraussetzungen
44, 45 Abs. 3 und 4, §§ 47, 63 Abs. 2 gelten entspre- des § 66 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 auch dann beschlag-
chend. nahmt oder sonst sichergestellt werden, wenn dies zur
Erledigung eines nicht auf Herausgabe der Gegen-
§ 65 stände gerichteten Ersuchens erforderlich ist. Absatz 1
Durchbeförderung zur Vollstreckung Satz 2 gilt entsprechend.
Für die Durchbeförderung eines Ausländers zur Voll- (3) Die Beschlagnahme und die Durchsuchung wer-
streckung einer Strafe oder sonstigen Sanktion aus den von dem Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk
dem Staat, in dem er verurteilt worden ist, durch den die Handlungen vorzunehmen sind. § 61 Abs. 2 Satz 2
Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen ausländi- gilt entsprechend.
schen Staat, der die Vollstreckung übernommen hat,
gelten§ 43 Abs. 2 bis 4, §§ 44, 45 und 47 entsprechend (4) Bei Gefahr im Verzug sind die Staatsanwaltschaft
mit der Maßgabe, daß das Ersuchen auch von einer und ihre Hilfsbeamten ( § 152 des Gerichtsverfassungs-
zuständigen Stelle des Urteilsstaates gestellt werden gesetzes) befugt, die Beschlagnahme und die Durchsu-
kann. chung anzuordnen.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1982 2085
Sechster Teil zu einer Beweiserhebung für ein im Geltungsbereich
Ausgehende Ersuchen dieses Gesetzes geführtes Strafverfahren an einen
ausländischen Staat überstellt werden, wenn die Vor-
aussetzungen des§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 vor-
§ 68
liegen. § 62 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entspre-
Rücklieferung chend.
(1) Ein Verfolgter, der für ein im Geltungsbereich § 71
dieses Gesetzes gegen ihn geführtes Strafverfahren auf
Ersuchen unter der Bedingung späterer Rücklieferung Ersuchen um Vollstreckung
vorübergehend ausgeliefert worden ist, wird zum verein- (1) Ein ausländischer Staat kann um Vollstreckung
barten Zeitpunkt an den ersuchten Staat zurückgelie- einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen einen
fert, sofern dieser nicht darauf verzichtet. Zuständig für Ausländer verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion
die Anordnung und Durchführung der Rücklieferung ist ersucht werden, wenn
die Staatsanwaltschaft, die an dem in Satz 1 bezeichne-
ten Strafverfahren beteiligt ist. 1. der Verurteilte in dem ausländischen Staat seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
(2) Gegen den Verfolgten kann durch schriftlichen sich dort aufhält und nicht ausgeliefert wird, weil ein
Haftbefehl die Haft angeordnet werden, wenn die Rück- Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt
lieferung sonst nicht gewährleistet wäre. In dem Haftbe- wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist, oder
fehl sind anzuführen
2. die Vollstreckung in dem ersuchten Staat im Inter-
1. der Verfolgte, esse des Verurteilten oder im öffentlichen Interesse
2. der Staat, an den die Rücklieferung erfolgen soll, liegt.
sowie Die Überstellung des Verurteilten darf nur zur Vollstrek-
3. die Gründe, welche die Haftanordnung rechtfertigen. kung einer freiheitsentziehenden Sanktion erfolgen; § 6
Abs. 2, § 11 gelten entsprechend.
(3) Die Haftentscheidung trifft das Gericht, das in dem
in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Strafverfahren für die (2) Ein ausländischer Staat kann um Vollstreckung
Anordnung von freiheitsentziehenden Maßnahmen einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen einen
jeweils zuständig ist. Die Entscheidung ist unanfecht- Deutschen verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion
bar. ersucht werden, wenn
1. der Verurteilte in dem ausländischen Staat seinen
(4) Die§§ 18, 19, 24, 25, 27 und 45 Abs. 4 gelten ent-
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
sprechend.
sich dort aufhält,
§ 69 2. der Verurteilte nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslie-
ferungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt wird
Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland oder die Auslieferung nicht ausführbar ist, und
für ein deutsches Verfahren
3. dem Verurteilten durch die Vollstreckung in dem aus-
(1) Eine in einem ausländischen Staat in Untersu- ländischen Staat keine erheblichen, außerhalb des
chungs- oder Strafhaft befindliche oder auf Grund der Strafzwecks liegenden Nachteile erwachsen.
Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel unter-
gebrachte Person, die einem deutschen Gericht oder Hält sich der Verurteilte nicht in dem ausländischen
einer deutschen Behörde auf Ersuchen als Zeuge zur Staat auf, so darf um Vollstreckung einer freiheitsent-
Vernehmung, zur Gegenüberstellung oder zur Einnahme ziehenden Sanktion ferner nur ersucht werden, wenn
eines Augenscheins vorübergehend überstellt worden sich der Verurteilte nach Belehrung zu Protokoll eines
ist, wird während ihres Aufenthalts im Geltungsbereich Richters oder eines zur Beurkundung von Willenserklä-
dieses Gesetzes zur Sicherung ihrer Rücküberstellung rungen ermächtigten Berufskonsularbeamten damit
in Haft gehalten. einverstanden erklärt hat. Das Einverständnis kann
nicht widerrufen werden.
(2) Die Haftentscheidung trifft das Gericht, das mit der
Sache befaßt ist, im vorbereitenden Verfahren der Rich- (3) Um Vollstreckung darf nur ersucht werden, wenn
ter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die das Ver- gewährleistet ist, daß der ersuchte Staat eine Rück-
fahren führende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Die nahme oder eine Beschränkung des Ersuchens beach-
Entscheidung ist unanfechtbar. ten wird.
(3) Die §§ 27, 45 Abs. 4, § 62 Abs. 2 Satz 1, § 63 (4) Um Vollstreckung einer freiheitsentziehenden
Abs. 2 gelten entsprechend. · Sanktion darf nur ersucht werden, wenn das Gericht die
Vollstreckung in dem ersuchten Staat für zulässig
§ 70 erklärt hat. Über die Zulässigkeit entscheidet das Land-
gericht durch Beschluß. Die örtliche Zuständigkeit rich-
Vorübergehende Überstellung in das Ausland tet sich nach dem Sitz des Gerichts, das die zu voll-
für ein deutsches Verfahren
streckende Strafe oder sonstige Sanktion verhängt hat
Wer sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes in oder, wenn gegen den Verurteilten im Geltungsbereich
Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund dieses Gesetzes eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird,
der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 und 2 der Strafprozeßord-
der Besserung und Sicherung untergebracht ist, kann nung.§ 30 Abs. 2 Satz 2 und 4, Abs. 3, § 31 Abs. 1 und
2086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
4, § 50 Satz 2, § 52 Abs. 3, §§ 53, 55 Abs. 2 gelten ent- § 77
sprechend. Befindet sich der Verurteilte im Geltungsbe-
Anwendung anderer Verfahrensvorschriften
reich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Abs. 2
Satz 1, § 31 Abs. 2 und 3 entsprechend. Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrens-
vorschriften enthält, gelten die Vorschriften des
(5) Die deutsche Vollstreckungsbehörde sieht von
Gerichtsverfassungsgesetzes und seines Einführungs-
der Vollstreckung ab, soweit der ersuchte Staat sie
gesetzes, der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichts-
übernommen und durchgeführt hat. Sie kann die Voll-
gesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes über
streckung fortsetzen, soweit der ersuchte Staat sie
Ordnungswidrigkeiten sinngemäß.
nicht zu Ende geführt hat.
§ 72 Achter Teil
Bedingungen Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
Bedingungen, die der ersuchte Staat an die Rechts-
hilfe geknüpft hat, sind zu beachten. § 78
Gerichtsverfassungsgesetz
Siebenter Teil Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Gemeinsame Vorschriften Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Neu-
ordnung des Betäubungsmittelrechts vom 28. Juli 1981
§ 73
(BGBI. 1 S. 681 ), wird wie folgt geändert:
Grenze der Rechtshilfe
1 . § 78 a wird wie folgt geändert:
Die Leistung von Rechtshilfe ist unzulässig, wenn sie
wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsord- a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt nach der Num-
nung widersprechen würde. mer 2 durch einen Beistrich ersetzt und folgende
Nummer 3 angefügt:
§ 74 „3. nach den §§ 50, 58 Abs. 3 und § 71 Abs. 4
des Gesetzes über die internationale Rechts-
Zuständigkeit des Bundes hilfe in Strafsachen."
(1) Über ausländische Rechtshilfeersuchen und über
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
die Stellung von Ersuchen an ausländische Staaten um
Rechtshilfe entscheidet der Bundesminister der Justiz aa) Es wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:
im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit „Die Landesregierungen weisen Strafsachen
anderen Bundesministern, deren Geschäftsbereich von nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 für die Bezirke der
der Rechtshilfe betroffen wird. Ist für die Leistung der Landgerichte, bei denen keine Strafvollstrek-
Rechtshilfe eine Behörde zuständig, die dem kungskammern zu bilden sind, in Absatz 1
Geschäftsbereich eines anderen Bundesministers Satz 1 bezeichneten Landgerichten durch
angehört, so tritt dieser an die Stelle des Bundesmini- Rechtsverordnung zu."
sters der Justiz. Die nach Satz 1 und 2 zuständigen
bb) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2
Bundesminister können die Ausübung ihrer Befugnisse
und 3.
auf nachgeordnete Bundesbehörden übertragen.
cc) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Ermäch-
(2) Die Bundesregierung kann die Ausübung der tigung" ersetzt durch die Worte: ,,Ermächti-
Befugnis, über ausländische Rechtshilfeersuchen zu gungen nach den Sätzen 1 und 2".
entscheiden und ausländische Staaten um Rechtshilfe
zu ersuchen, im Wege einer Vereinbarung auf die Lan-
2. In § 78 b Abs. 1 wird der Punkt nach der Nummer 2
desregierungen übertragen. Die Landesregierungen
durch einen Beistrich ersetzt und folgende Nummer 3
haben das Recht zur weiteren Übertragung.
angefügt:
§ 75 „3. bei den Entscheidungen nach § 78 a Abs. 1 Nr. 3
mit einem Richter, wenn die Entscheidung ledig-
Kosten lich eine Geldstrafe oder Geldbuße betrifft; mit
Auf die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe kann drei Richtern mit Einschluß des Vorsitzenden in
gegenüber dem ersuchenden Staat verzichtet werden. den sonstigen Fällen."
§ 76 § 79
Gegenseitigkeitszusicherung Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
Im Zusammenhang mit deutschen Ersuchen um Lei- In§ 9 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichts-
stung von Rechtshilfe kann einem ausländischen Staat verfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
zugesichert werden, von ihm ausgehende Ersuchen zu Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten
erledigen, soweit dieses Gesetz dem nicht entgegen- Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Zwanzig-
steht. § 7 4 Abs. 1 gilt entsprechend. sten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 8. Dezember
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1982 2087
1981 (BGBI. 1S. 1329), werden nach dem Wort „Straf- len der Bestellung für Verfahren nach den§§ 53, 71
sachen" die Worte „oder in Verfahren nach dem Gesetz Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes über die internationale
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen" ein- Rechtshilfe in Strafsachen gilt § 98 Abs. 3 sinnge-
gefügt. mäß."
§ 80 4. § 108 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Bundesrechtsanwaltsordnung „Durch die in den §§ 106 und 107 bestimmten
§ 49 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bun- Gebühren wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsan-
desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 303-8, ver- walts in dem jeweiligen Verfahren abgegolten."
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 18. August § 82
1980 (BGBI. 1 S. 1503), erhält folgende Fassung:
Verordnung über Kosten im Bereich
,,§ 49 der Justizverwaltung
Pflichtverteidigung, Beistandsleistung Die Verordnung über Kosten im Bereich der Justizver-
(1) Der Rechtsanwalt muß eine Verteidigung oder waltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
Beistandsleistung übernehmen, wenn er nach den Vor- rungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
schriften der Strafprozeßordnung oder des Gesetzes sung, zuletzt geändert durch § 189 des Gesetzes vom
über Ordnungswidrigkeiten zum Verteidiger oder nach 16. März 1976 (BGBI. 1S. 581 ), wird wie folgt geändert:
den Vorschriften des Gesetzes über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen als Beistand bestellt ist. 1. § 1 wird wie folgt geändert:
(2) § 48 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden." a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Justizverwal-
tungsangelegenheiten" die Worte „und im
Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland nach dem
§ 81 Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen" eingefügt.
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer ,,(2) § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 3, §§ 10 und
368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt 13 dieser Justizverwaltungskostenordnung sind
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August auch dann anzuwenden, wenn von Justizbehör-
1980 (BGBI. 1 S. 1503), wird wie folgt geändert: den der Länder Kosten in Justizverwaltungsange-
legenheiten oder im Rechtshilfeverkehr mit dem
Ausland nach dem Gesetz über die internationale
1. Die Überschrift des Neunten Abschnitts erhält fol- Rechtshilfe in Strafsachen erhoben werden."
gende Fassung:
„Neunter Abschnitt 2. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Gebühren in Verfahren nach dem Gesetz über die ,,(5) Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland nach
internationale Rechtshilfe in Strafsachen". dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen werden Schreibauslagen nicht erho-
2. § 106 Abs. 1 erhält folgende Fassung: ben."
,,(1) Für die Beistandsleistung nach den §§ 40, 45
Abs. 6, §§ 53, 61 Abs. 1 Satz 3, §§ 65, 71 Abs. 4 3. Dem § 5 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Satz 4 des Gesetzes über die internationale Rechts- ,,(4) Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland nach
hilfe in Strafsachen erhält der Rechtsanwalt eine dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
Gebühr von 60 Deutsche Mark bis 910 Deutsche Strafsachen werden abweichend von Absatz 1 die
Mark." Auslagen erhoben, die in den Nummern 1902 bis
1909, 1911 bis 1914, 1920 des Kostenverzeichnis-
3. § 107 erhält folgende Fassung: ses zum Gerichtskostengesetz und in § 10 Abs. 3
,,§ 107 dieser Verordnung bezeichnet sind. Dies gilt nicht,
Bestellter Rechtsanwalt soweit nach § 75 des Gesetzes über die internatio-
nale Rechtshilfe in Strafsachen darauf verzichtet
( 1) Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt wor- worden ist."
den ( § 31 Abs. 2 Satz 3, § 33 Abs. 3, § 36 Abs. 2
Satz 2, § 40 Abs. 2, § 45 Abs. 6, § 52 Abs. 2 Satz 2, 4. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:
§ 53 Abs. 2, §§ 65, 71 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen), ,,(3) In Verfahren nach dem Gesetz über die interna-
so erhält er anstelle der gesetzlichen Gebühr das tionale Rechtshilfe in Strafsachen haftet der Ver-
Vierfache der in § 106 bestimmten Mindestbeträge folgte oder Verurteilte nicht nach Absatz 1 Nr. 1."
aus der Staatskasse, jedoch nicht mehr als die Hälfte
des Höchstbetrages. 5. Dem § 1 0 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(2) § 97 Abs. 2 und 4, § 98 Abs. 1, 2 und 4 sowie ,,(3) Für den Vollzug der Haft nach dem Gesetz über
die§§ 99, 101 und 103 gelten sinngemäß. In den Fäl- die internationale Rechtshilfe in Strafsachen werden
2088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Kosten erhoben, soweit nicht nach § 75 des Geset- Übereinkommens vom 20. April 1959 über die
zes darauf verzichtet worden ist. Ihre Höhe richtet Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung
sich nach Absatz 2." seiner Anwendung;
8. Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 1967
6. § 17 Abs. 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 3 (BGBl.11 S. 2345) zu dem Vertrag vom 15. Juni 1964
wird Absatz 2. zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Portugal über die Auslieferung und die
7. Im Gebührenverzeichnis (Anlage zur JVKostO) wird Rechtshilfe in Strafsachen;
in Nummer 5 in der Spalte „Gegenstand" 9. Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 1969 (BGBI. II
a) in Nummer I die Angabe „1." gestrichen und S. 1157) zu dem Vertrag vom 19. Juli 1966 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der
b) die Nummer II gestrichen.
Tunesischen Republik über die Auslieferung und die
Rechtshilfe in Strafsachen;
§ 83 10. Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 23. August 1974
Anpassung von Vertragsgesetzen (BGBI. II S. 1165) zu dem Vertrag vom 1. Oktober
1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
( 1 ) Es werden aufgehoben: und der Sozialistischen Föderativen Republik
1. Artikel 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom Jugoslawien über die Rechtshilfe in Strafsachen;
3. November 1964 (BGBI. II S. 1369) zu dem Euro- 11 . Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 1974
päischen Auslieferungsübereinkommen vom (BGBl.11 S. 1257) zu dem Vertrag vom 26. November
13. Dezember 1957 und zu dem Europäischen 1 970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
Übereinkommen vom 20. April 1959 über die und der Sozialistischen Föderativen Republik
Rechtshilfe in Strafsachen; Jugoslawien über die Auslieferung;
2. Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 1975 1 2. Artikel 4 des Gesetzes vom 9. August 1954 (BGBI. II
(BGBl.11 S. 1169) zu dem Vertrag vom 13. November S. 729) über den Beitritt der Bundesrepublik
1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland Deutschland zu der Konvention vom 9. Dezember
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völ-
die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens kermordes.
über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April
1959 und die Erleichterung seiner Anwendung; (2) Es werden gestrichen:
3. Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 1975 1. in dem Gesetz vom 21. Dezember 1981 (BGBI. II
(BGBl.11 S. 1175) zu dem Vertrag vom 13. November S. 1158) zu dem Vertrag vom 30. August 1979 zwi-
1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland schen der Bundesrepublik Deutschland und dem
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Königreich der Niederlande über die Ergänzung des
die Ergänzung des Europäischen Auslieferungs- Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959
übereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleich-
Erleichterung seiner Anwendung; terung seiner Anwendung der Artikel 2, wobei in Arti-
kel 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 jeweils die Zahl 2 durch die
4. Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 1975 Zahl 3 ersetzt wird;
(BGBI. II S. 1157) zu dem Vertrag vom 31. Januar
1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland 2. in dem Gesetz vom 21. Dezember 1981 (BGBI. II
und der Republik Österreich über die Ergänzung des S. 1153) zu dem Vertrag vom 30. August 1979 zwi-
Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 schen der Bundesrepublik Deutschland und dem
über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleich- Königreich der Niederlande über die Ergänzung des
terung seiner Anwendung; Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom
13. Dezember 1 957 und die Erleichterung seiner
5. Artikel 2 des Gesetzes vom 15. August 1975
Anwendung der Artikel 2, wobei in Artikel 5 Abs. 1
(BGBI. II S. 1162) zu dem Vertrag vom 31. Januar
Satz 1 die Worte „der Artikel 2 und 3" durch die
1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
Worte „des Artikels 3" und in Artikel 5 Abs. 1 Satz 2
und der Republik Österreich über die Ergänzung des
die Worte „Artikel 2 und 3 treten" durch die Worte
Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom
,,Artikel 3 tritt'' ersetzt werden;
13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner
Anwendung; 3. in dem Gesetz vom 3. Februar 1982 (BGBI. II S. 111)
zu dem Vertrag vom 24. Oktober 1979 zwischen der
6. Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 1978 (BGBI. II
Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen
S. 328) zu dem Vertrag vom 24. Oktober 197 4 zwi-
Republik über die Ergänzung des Europäischen
schen der Bundesrepublik Deutschland und der
Übereinkommens vom 20. April 1959 über die
Französischen Republik zu dem Europäischen
Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung sei-
Übereinkommen vom 20. April 1959 über die
ner Anwendung der Artikel 2, wobei in Artikel 6
Rechtshilfe in Strafsachen;
Abs. 1 Satz 1 und 2 jeweils die Zahl 2 durch die
7. Artikel 2 des Gesetzes vom 29. September 1980 Zahl 3 ersetzt wird;
(BGBl.11 S. 1334) zu dem Vertrag vom 20. Juli 1977
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem 4. in dem Gesetz vom 3. Februar 1982 (BGBI. II S. 106)
Staat Israel über die Ergänzung des Europäischen zu dem Vertrag vom 24. Oktober 1979 zwischen der
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1982 2089
Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen § 85
Republik über die Ergänzung des Europäischen Aus- Berlin-Klausel
lieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957
und die Erleichterung seiner Anwendung der Arti- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
kel 2, wobei in Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 die Worte „der Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 2 und 3" durch die Worte „des Artikels 3" und
in Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 die Worte „Artikel 2 und 3 § 86
treten" durch die Worte „Artikel 3 tritt" ersetzt wer-
den. Inkrafttreten,
abgelöste Vorschriften und Übergangsregel
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1983 in Kraft. Gleich-
zeitig treten außer Kraft:
Neunter Teil
1 . das Deutsche Auslieferungsgesetz in der im Bundes-
Sch Iu ßvorsch ritten gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 314-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
§ 84 Artikel 104 des Einführungsgesetzes zum Strafge-
Einschränkung von Grundrechten setzbuch vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469) geändert
worden ist, und
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
2. die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Frei-
Gerichtsbehörden bei der Durchlieferung durch das
heit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundge-
Deutsche Reich in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
setzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
Gliederungsnummer 314-1-1, veröffentlichten berei-
(Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unver-
nigten Fassung.
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset-
zes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge- (2) In anhängigen Verfahren verbleibt es bei der nach
schränkt. dem bisherigen Recht begründeten Zuständigkeit.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1982
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
2090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Vom 28. Dezember 1982
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) die Nummer 3 erhält folgende Fassung:
das folgende Gesetz beschlossen: „3. rechtskräftigen Entscheidungen wegen einer
Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24 und 24 a,
Artikel 1 wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot
nach § 25 angeordnet oder eine Geldbuße
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
von mindestens achtzig Deutsche Mark fest-
Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetz- gesetzt ist, soweit § 28 a nichts anderes
blatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlich- bestimmt,".
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 18. September 1980 (BGBI. 1 S. 1729), wird
wie folgt geändert: 3. Nach § 28 wird folgende Vorschrift eingefügt:
1. Nach § 26 wird folgende Vorschrift eingefügt: ,,§ 28a
Eintragung beim Abweichen vom
,,§ 26 a
Bußgeldkatalog
Bußgeldkatalog
Der Bundesminister für Verkehr erläßt durch Wird die Geldbuße wegen einer Ordnungswidrig-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates keit nach den §§ 24 und 24 a lediglich mit Rücksicht
Vorschriften über Regelsätze für Geldbußen wegen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen
einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24 und 24 a abweichend von dem Regelsatz der Geldbuße fest-
sowie über die Anordnung des Fahrverbots nach gesetzt, der für die zugrundeliegende Ordnungswid-
§ 25 (Bußgeldkatalog). Die Vorschriften bestimmen rigkeit im Bußgeldkatalog(§ 26 a) vorgesehen ist, so
unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ord- ist in der Entscheidung dieser Paragraph bei den
nungswidrigkeit, in welchen Fällen, unter welchen angewendeten Bußgeldvorschriften aufzuführen,
Voraussetzungen und in welcher Höhe die Geldbuße wenn der Regelsatz der Geldbuße
festgesetzt und für welche Dauer das Fahrverbot 1. achtzig Deutsche Mark oder mehr beträgt und
angeordnet werden soll." eine geringere Geldbuße festgesetzt wird oder
2. weniger als achtzig Deutsche Mark beträgt und
2. § 28 wird wie folgt geändert: eine Geldbuße von achtzig Deutsche Mark oder
a) Die Nummer 1 a wird gestrichen; mehr festgesetzt wird.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1982 2091
In diesen Fällen ist für die Eintragung in das Verkehrs- Artikel 3
zentralregister der im Bußgeldkatalog vorgesehene Berlin-Klausel
Regelsatz maßgebend.''
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Artikel 2 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund des Straßenver-
Übergangsvorschrift
kehrsgesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Verkehrs- nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
zentralregister vorhandenen Eintragungen werden
gelöscht, soweit sie nach neuem Recht nicht einzutra- Artikel 4
gen wären; bei rechtskräftigen Entscheidungen wegen
einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24 und 24 a des Inkrafttreten
Straßenverkehrsgesetzes erstreckt sich die Löschung (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
auf alle Fälle, in denen ausschließlich eine Geldbuße von Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats in
weniger als achtzig Deutsche Mark festgesetzt ist. Der Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
Inhalt der nach Satz 1 zu löschenden Eintragungen darf
nicht mehr übermittelt und über ihn keine Auskunft mehr (2) Artikel 1 Nr. 1 und 2 tritt am Tage nach der Ver-
erteilt werden. kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 28. Dezember 1982
Der Bundespräsident
Carstens
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Dr. Manfred Wörner
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
2092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Kostenordnung
der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
Vom 23. Dezember 1982
Auf Grund des § 1 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Auf-
gaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in
der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977
(BGBI. I S. 1314), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes
vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1 S. 613) geändert worden ist,
in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungsko-
stengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 ), wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
verordnet:
Artikel 1
In der Anlage zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis) der
Kostenordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom
19. September 1977 (BGBI. I S. 1781 ), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 15. Oktober 1982 (BGBI. 1
S. 1417), erhält die Nummer 10 folgende Fassung:
„ 10 Erteilung eines § 51 Abs. 2
Fahrtausweises Seesc_hiffahrt-
für Sportfahrzeuge, straßen-Ordn ung 2)
die ihren ständigen
Liegeplatz im oder
ihren Lagerplatz
unmittelbar am
Nord-Ostsee-Kanal
zwischen den
Schleusen haben
a) für muskelbetriebene
Sportfahrzeuge 10,-
b) für sonstige
Sportfahrzeuge 15,-".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Gesetzes
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-
schiffahrt auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1982
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1982 2093
Dreiundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 28. Dezember 1982
Auf Grund des§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung 4. Nach § 18 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
mit § 2 Abs. 1 und § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes in ,.(5) Bei Ausfuhren nach§ 6 bist die Ausfuhrgeneh-.
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer migung zusammen mit der Versandausfuhrerklärung
7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von de- vorzulegen:
nen § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 durch das Gesetz vom
1. in den Fällen des§ 12 Abs. 1 und der§§ 13 und 14
6. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 1905) geändert worden ist,
der Versandzollstelle,
verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im Einver-
nehmen mit den Bundesministern des Auswärtigen und 2. im Falle des § 16 Abs. 1 der Ausgangszollstelle.
der Finanzen: Mit der Ausfuhrgenehmigung hat der Ausführer eine
Ausfuhrbescheinigung auf einem Vordruck nach An-
hang III der Entscheidung Nr. 2873/82/EGKS sowie
Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 287 4/82 der Kommission
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der vom 28. Oktober 1982 (ABI. EG Nr. L 307 S. 36, 56)
Bekanntmachung vom 3. August 1981 (BGBI. 1S. 853), in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen sowie
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. August drei Durchschriften der Ausfuhrbescheinigung abzu-
1982 (BGBI. 1 S. 1152), wird wie folgt geändert: geben."
5. In § 19 Abs. 1 wird hinter der Angabe „6 a," die
1. Nach § 6 a wird folgender§ 6 b eingefügt: Angabe „6 b," eingefügt.
,,§ 6 b 6. In § 70 Abs. 3 Nr. 1 wird hinter der Angabe „6 a," die
Beschränkung nach § 5 AWG Angabe „6 b," eingefügt.
Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste
Artikel 2
mit S gekennzeichneten Waren mit Ursprung in den
Europäischen Gemeinschaften nach den Vereinigten Die Anlage zu dieser Verordnung wird die Anlage A 10
Staaten von Amerika bedarf der Genehmigung." zur Außenwirtschaftsverordnung.
2. § 17 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Artikel 3
„Die Ausfuhrgenehmigung ist auf einem Vordruck Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
nach Anlage A 5 zu beantragen und zu erteilen, in den leitungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
Fällen des § 6 b schriftlich zu beantragen und auf Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
einem Vordruck nach Anlage A 10 zu erteilen."
Artikel 4
3. In § 18 Abs. 2 1. Halbsatz wird nach „Die Ausfuhr- Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1
genehmigung ist" folgendes eingefügt: Nr. 6, der am Tage nach der Verkündung in Kraft tritt, mit
,.vorbehaltlich des Absatzes 5". Wirkung vom 1. November 1982 in Kraft.
Bonn, den 28. Dezember 1982
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
v. Würzen
2094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage
Anlage A 10 zur AWV (82)
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
1 Ausführer (Name und vollständige Anschrift)
AUSFUHR LIZENZ
AUSFUHR VON EISEN· UND STAHLERZEUGNISSEN
NACH DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA
Nr. DE/ 000001 ORIGINAL
2 TEILLIZENZ 3 Gültigkeitsdauer 4 Kontingentsjahr
der Ausfuhrlizenz Nr vom 1 1 1 1
5 Lizenz übertragen an (Name und vollstand1ge Anschrift) bis zum 1 1
1 1
6 AUSSTELLENDE BEHÖRDE DER LIZENZ ODER DER TEILLIZENZ
mit Wirkung vom
Unterschrift Stempel der zustand1gen Behorde
HINWEIS
Diese Lizenz und eine Bescheinigung für die Ausfuhr von Eisen- und Stahl·
erzeugmssen sind der Zollstelle vorzulegen. bei der die Zollförmhchkeiten für
die Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten von Amerika erfüllt werden.
7 Gruppe und genaue Bezeichnung der Eisen und Stahlerzeugnisse 8 NIMEXE Kennziffern 9 Menge (Metrische Tonnen)
10 Ort der Ausstellung 11 Gult1gke1tsdauer verlängert
Datum der Ausstellung bis zum
Unterschrift Stempel der zustand1gen Behorde Unterschrift Stempel der zuständigen Behörde:
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1982 2095
Anlage
Anlage A 10 zur AWV (82)
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
1 Ausführer (Name und vollständige Anschrift)
AUSFUHRLIZENZ
AUSFUHR VON EISEN- UND STAHLERZEUGNISSEN
NACH DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA
Nr. DE/ 000001 DURCHSCHRIFT
2 TEILUZENZ 3 Gültigkeitsdauer 4 Kontingentsjahr
der Ausfuhrlizenz Nr / vom 1 1 1 1
5 Lizenz ubertragen an (Name und vollstandige Anschrift) bis zum 1 1 1 1
6 AUSSTELLENDE BEHÖRDE DER LIZENZ ODER DER TEILLIZENZ
mit Wirkung vom
Unterschrift Stempel der zustandigen Behörde
HINWEIS
Diese Lizenz und eine Bescheinigung für die Ausfuhr von Eisen- und Stahl-
erzeugnissen sind der Zollstelle vorzulegen, bei der die Zollförmlichkeiten für
die Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten von Amerika erfüllt werden.
7 Gruppe und genaue Bezeichnung der Eisen- und Stahlerzeugnisse 8 NIMEXE-Kennziffern 9 Menge (Metrische Tonnen)
10 Ort der Ausstellung· 11 GiJltigkertsdauer verlängert
Datum der Ausstellung bis zum
Unterschrift Stempel der zustandigen Behorde Unterschrift. Stempel der zuständigen Behörde:
2096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
A~::iLHHtllfüNü UtH Ml:NbtN, Ult: AU::iüttUHHI Oüt:H 1-UH Ult: lt:ILLlltNlEN AUSGESTELLT WERDEN
12 Mengen (Metrische Tonnen) 13 Ausfuhrzollpapier (Art/Muster, Nummer und Datum) 14 Bezeichnung, Mitgliedstaat, Unterschrift und Stempel
oder Teillizenz (Nummer und Datum) der abschreibenden Behörde
Verfügbar
Abgeschrieben
Verfügbar
'----
Abgeschrieben
Verfügbar
Abgeschrieben
Verfügbar
Abgeschrieben
Verfügbar
Abgeschrieben
Verfügbar
Abgeschrieben
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1982 2097
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 19. Oktober 1982 - 1 Bvl 39/80 -, ergangen auf
Vorlage des Bundessozialgerichts, wird die Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 34 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes
in der Fassung des Artikels 1 § 1 Nummer 1 des
Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im
Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und des
Bundesversorgungsgesetzes (HStruktG-AFG) vom
18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. 1 S. 3113) ist
insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar, als hiernach
die gemäß § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 11 des
Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Mas-
seurs, des Masseurs und medizinischen Bademei-
sters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember
1958 (Bundesgesetzbl. 1 S. 985) vorgeschriebene
praktische Tätigkeit von 1 ½ Jahren nicht Bestandteil
einer nach dem Arbeitsförderungsgesetz zu fördern-
den Bildungsmaßnahme ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn.den 14.Dezember1982
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
2098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 44, ausgegeben am 24. Dezember 1982
Tag Inhalt Seite
20. 12. 82 Gesetz zum Kooperationsabkommen vom 2. April 1980 zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien sowie zum
Abkommen vom 2. April 1980 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits ........................... . 1094
14. 12. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Niger über Finanzielle Zusammenarbeit ........................ . 1182
15. 12. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Weltorganisation für
Meteorologie ........................................................................... . 1184
16. 12. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Niger über Finanzielle Zusammenarbeit ........................ . 1184
16. 12. 82 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-portugiesischen Abkommens über die
steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr ................. . 1186
16. 12. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 27 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten
Frachtstücken .......................................................................... . 1186
16. 12. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über technische Handels-
hemmnisse ............................................................................ . 1187
20. 12. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Liberia über Finanzielle Zusammenarbeit ...................... . 1187
Preis dieser Ausgabe: 10,- DM (9,- DM zuzüglich 1,- DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,80 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 45, ausgegeben am 30. Dezember 1982
Tag Inhalt Seite
7. 12. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit ...................... . 1189
8. 12. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit ...................... . 1191
8. 12. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit ...................... . 1193
9. 12. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit ...................... . 1194
14. 12. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Botsuana über Finanzielle Zusammenarbeit .................... . 1196
14. 12. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Botsuana über Finanzielle Zusammenarbeit .................... . 1197
14. 12. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit .... 1199
14. 12. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Errichtung des
Afrikanischen Entwicklungsfonds ........................................................ . 1201
17. 12. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Uganda über Finanzielle Zusammenarbeit ..................... . 1202
21. 12. 82 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-niederländischen Abkommens über die
Durchführung des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bei Familienangehörigen von
Grenzgängern .......................................................................... . 1203
Preis dieser Ausgabe: 2, 10 DM (1.50 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1982 2099
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
10. 12. 82 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zoll-
tarifs (Nr. 12/82 - Verlängerung und Änderung des
vorläufigen Antidumpingzolls für Breitflanschträger
mit Ursprung in Spanien - EGKS) 237 21. 12.82 22. 12.82
613-2-1
10. 12. 82 Verordnung TSF Nr. 7 /82 zur Änderung der Kraftver-
kehrsordnung für den Güterfernverkehr mit Kraftfahr-
zeugen und der Kraftverkehrsordnung für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen der Deutschen Bun-
desbahn 238 22. 12.82 10. 1. 83
9291
14. 12. 82 Zwölfte Y~rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Vierundsechzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Frankfurt am Main) 240 24. 12.82 17. 2.83
96-1-2-64
15. 12. 82 ?,weite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur
Anderung der Ersten Durchführungsverordnung zur
Bauordnung für Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforde-
rungen für Segelflugzeuge und Motorsegler) 240 24. 12.82 25. 12.82
96-1-16-1
22. 12. 82 Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung
über Umlagen und Meldebeiträge zur Deckung der
Kosten der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr 242 29. 12. 82 1. 1. 83
9290-6-21
23. 12. 82 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über
die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal 242 29. 12.82 1. 1. 83
9519-6
22. 12. 82 Sechsundachtzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 243 30. 12.82 1. 1. 83
7400-1
28. 12. 82 Fünfzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - 244 31. 12.82 1. 11. 82
7400-1-1
23. 12. 82 Verordnung zur Änqerung des Deutschen Teil-Zoll-
tarifs (Nr. 13/82 - Anderung von Effektivpreisen für
Antidumpingzölle auf bestimmte EGKS-Waren) 244 31. 12.82 1. 1. 83
613-2-1
2100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
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Der Jahrgang 1982 des Bundesgesetzblattes Teil 1 zu Nr. 47: als Anlageband I die Standardzulassungen
umfaßt die Ausgaben 1 bis 57 und endet mit der 1982 und als Anlageband II die Standard-
Seite 2100. registrierungen 1982.
Als Anlagenbände*) zum Bundesgesetzblatt Teil 1
wurden ausgegeben: Beigelegt wurden dem Bundesgesetzblatt Teil 1
topographische Karten*) zu Verordnungen über die
zu Nr. 30: in 12 Teilbänden die Anlage zur Ersten Ver- Festsetzung des Lärmschutzbereichs folgender Militär-
ordnung zur Änderung der Verordnung über flugplätze:
die Beförderung gefährlicher Güter mit See-
schiffen, zu Nr. 1 5: Schleswig,
zu Nr. 36: die Anlage zur Ersten Verordnung zur Ände-
zu Nr. 41 : Geilenkirchen,
rung der Ersten Verordnung zur Durchfüh-
rung des Gesetzes über forstliches Saat- zu Nr. 42: Memmingen und Nörvenich.
und Pflanzgut,
zu Nr. 43: die Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte
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(Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistun- stab 1 : 50 000 auf Anforderung kostenlos geliefert. Außerhalb des Abonne-
gen), ments erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Hinweis
Der Jahrgang 1982 des Bundesgesetzblattes Teil II stände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die
umfaßt die Ausgaben Nr. 1 bis 45 und endet mit der gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom
Seite 1204. 19. April 1982,
Als Anlagebände wurden ausgegeben: - zur Ausgabe Nr. 24 vom 22. Juni 1982
Anlage zu dem Internationalen Übereinkommen zur
- · zur Ausgabe Nr. 1 vom 7. Januar 1982 Regelung des Walfangs,
Anlagen I bis V zu dem Internationalen Übereinkom-
- zur Ausgabe Nr. 26 vom 6. Juli 1982
men von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmut-
zung durch Schiffe Anhang zu der Verordnung über die Inkraftsetzung
der Änderung 01 zu der Regelung Nr. 3 nach dem
Anlage zu dem Protokoll von 1978 zu dem Internatio- Übereinkommen vom 20. März 1958 über die
nalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmi-
Meeresverschmutzung durch Schiffe, gung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerken-
nung der Genehmigung vom 23. Juni 1982,
- zur Ausgabe Nr. 20 vom 28.· April 1982
Anhänge 1 bis 7 zu der Verordnung über die Inkraft- - zur Ausgabe Nr. 32 vom 15. September 1982
setzung der Änderungen zu den Regelungen Nr. 11, Regelung Nr. 52 - Einheitliche Vorschriften hinsicht-
12, 14, 17 und 24 nach dem Übereinkommen vom lich des Baues von Kraftomnibussen [Omnibussen,
20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedin- Gesellschaftswagen] mit geringer Sitzplatzanzahl
gungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegen- [Platzzahl].