1857
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1982 Ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1982 Nr. 54
Tag Inhalt Seite
20. 12. 82 Gesetz zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundes-
haushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1857
neu: 7601-0, 611-1-17, 2032-17, 8232-43, 810-1-21-1; 611-1, 611-1-12, 610-7, 611-5, 611-10-14, 603-9, 2126-9, 605-1,
7601-1, 2032-1, 2170-1, 85-1. 402-27, 2171-2, 2171-2/1, 63-15-3, 621-1, 820-1, 821-1, 822-1, 8232-4, 821-2, 822-8,
830-2, 8251-1, 8251-2, 810-1, 8252-1, 826-19, 822-12, 63-17, 86-5, 8230-38, 8232-10-22
20. 12. 82 Gesetz zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen ......... , ... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1912
neu: 402-29; 400-2, 402-12-5, 2330-19, 2330-14, 310-4, 453-11
20. 12. 82 Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1916
neu: 2032-16; 2032-1, 2032-11-2-1
17. 12. 82 Erste Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . 1918
611-10-14-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1918
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1919
Gesetz
zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung
und zur Entlastung des Bundeshaushalts
(Haushaltsbegleitgesetz 1983)
Vom 20. Dezember 1982
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. aus einer in einem ausländischen Staat belege-
das folgende Gesetz beschlossen: nen gewerblichen Betriebsstätte,
3. aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe
als stiller Gesellschafter und aus partiarischen
Artikel 1 Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz
Einkommensteuergesetz oder Geschäftsleitung in einem ausländischen
Staat hat, und
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBl.1 S. 1249, 4. aus der Vermietung oder der Verpachtung unbe-
1560), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. De- weglichen Vermögens oder von Sachinbegriffen,
zember 1982 (BGBI. 1S. 1738), wird wie folgt geändert: wenn diese in einem ausländischen Staat bele-
gen sind,
1. In§ 2 Abs. 5 werden nach den Worten,,§ 32 Abs. 2 dürfen nur mit ausländischen Einkünften der jeweils
und 3" ein Komma und die Worte „den Kinderfrei- selben Art aus demselben Staat ausgeglichen wer-
betrag im Sinne des § 32 Abs. 8" eingefügt. den; sie dürfen auch nicht nach § 1O d abgezogen
werden. Soweit die negativen Einkünfte nicht nach
Satz 1 ausgeglichen werden können, mindern sie
2. Nach § 2 wird folgender§ 2 a eingefügt: die positiven ausländischen Einkünfte der jeweils
,,§ 2a selben Art, die der Steuerpflichtige in den folgenden
sieben Veranlagungszeiträumen aus demselben
Negative ausländische Einkünfte Staat erzielt.
(1) Negative ausländische Einkünfte
(2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn die
1. aus einer in einem ausländischen Staat bele- negativen Einkünfte aus einer gewerblichen Be-
genen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs- triebsstätte im Ausland stammen, die ausschließ-
stätte, lich oder fast ausschließlich die Herstellung oder
1858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Lieferung von Waren außer Waffen, die Gewinnung (3) Die Rücklage darf nur gebildet werden, wenn
von Bodenschätzen sowie die Bewirkung gewerbli- die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
cher Leistungen zum Gegenstand hat, soweit diese 1. Der Steuerpflichtige weist durch eine Bescheini-
nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von Anla-
gung nach, daß
gen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der
Vermietung oder der Verpachtung von Wirtschafts- a) im Wirtschaftsjahr des Erwerbs der Kapital-
gütern einschließlich der Überlassung von Rechten, anlage der Betrieb, Teilbetrieb oder die Be-
Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und triebsstätte stillgelegt oder von der Stillegung
Kenntnissen bestehen." bedroht war,
b) die Kapitalanlage geeignet war, den Fortbe-
stand des Betriebs, Teilbetriebs oder der Be-
3. § 5 wird wie folgt geändert: triebsstätte zu sichern,
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: c) die Kapitalanlage geeignet war, bestehende
,,(3) Rückstellungen wegen Verletzung fremder Dauerarbeitsplätze, die für die Wirtschaftsre-
Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte gion und für den jeweiligen Arbeitsmarkt von
dürfen erst gebildet werden, wenn besonderem Gewicht sind, nachhaltig zu si-
chern,
1. der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der
d) die Kapitalanlage für die Wettbewerbsver-
Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder
hältnisse unbedenklich ist und
2. mit einer Inanspruchnahme wegen der
e) die Umsatzerlöse in seinem Unternehmen in
Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.
dem Wirtschaftsjahr, das vor dem Erwerb der
Eine nach Satz 1 Nr. 2 gebildete Rückstellung ist Kapitalanlage endete, weniger als 200 Millio-
spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre nen Deutsche Mark betragen haben. Ist das
erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs Unternehmen ein abhängiges oder herr-
gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche schendes Unternehmen im Sinne des § 17
nicht geltend gemacht worden sind." des Aktiengesetzes oder ein Konzernunter-
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze nehmen im Sinne des § 18 des Aktiengeset-
4 und 5. zes, so sind die Umsatzerlöse aller herr-
schenden und abhängigen Unternehmen oder
die Umsatzerlöse aller Konzernunternehmen
4. Nach § 6 c wird folgender§ 6 d eingefügt: zusammenzurechnen; Umsatzerlöse aus Lie-
,,§ 6d ferungen und Leistungen zwischen diesen
Unternehmen (Innenumsatzerlöse) dürfen
Befristete Rücklage bei Erwerb von Betrieben,
abgezogen werden. An die Stelle der Umsatz-
deren Fortbestand gefährdet ist
erlöse treten bei Kreditinstituten und Bau-
(1) Steuerpflichtige, die auf Grund eines nach sparkassen die Bilanzsumme, bei Versiche-
dem 30. September 1982 rechtswirksam abge- rungsunternehmen die Prämieneinnahmen;
schlossenen obligatorischen Vertrags oder gleich- die Bilanzsumme darf um diejenigen Ansätze
stehenden Rechtsakts vor dem 1. Januar 1987 Ka- gemindert werden, die für Beteiligungen an im
pitalanlagen im Sinne des Absatzes 2 vornehmen, Sinne des Satzes 2 verbundenen Unterneh-
können im Wirtschaftsjahr der Kapitalanlage eine men ausgewiesen sind.
den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Rück- Die Bescheinigung wird von der obersten Wirt-
lage darf 30 vom Hundert der Anschaffungskosten schaftsbehörde im Einvernehmen mit der ober-
der Kapitalanlage nicht übersteigen. Wird nach Ab- sten Finanzbehörde des Landes erteilt, das für
satz 3 Nr. 1 Buchstabe e bescheinigt, daß die Um- die Besteuerung des Erwerbers nach dem Ein-
satzerlöse oder die an deren Stelle tretende Be- kommen und Ertrag zuständig ist.
zugsgröße des Unternehmens weniger als 50 Millio-
nen Deutsche Mark betragen haben, darf die Rück- 2. Der Steuerpflichtige ermittelt den Gewinn nach
lage bis zur Höhe von 40 vom Hundert der Anschaf- § 4 Abs. 1 oder § 5.
fungskosten der Kapitalanlage gebildet werden. 3. In der handelsrechtlichen Jahresbilanz ist ein
(2) Kapitalanlagen im Sinne des Absatzes 1 sind Passivposten in mindestens gleicher Höhe aus-
gewiesen.
1. der Erwerb eines im Inland belegenen Betriebs
oder Teilbetriebs oder einer im Inland belegenen 4. Die Bildung der Rücklage und ihre Auflösung
Betriebsstätte, nach Absatz 4 müssen in der Buchführung ver-
folgt werden können.
2. der Erwerb eines Mitunternehmeranteils (§ 15
Abs. 1 Nr. 2) an einem Betrieb im Sinne der Num- (4) Die Rücklage ist spätestens vom sechsten auf
mer 1 mit Ausnahme von Mitunternehmerantei- ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an mit jähr-
len, die gegen Einlagen erworben werden, lich mindestens einem Fünftel gewinnerhöhend auf-
zulösen. Die Rücklage ist vorzeitig aufzulösen,
3. der Erwerb von zum Anlagevermögen gehören- wenn
den Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz
und Geschäftsleitung im Inland mit Ausnahme 1. der Betrieb, Teilbetrieb oder die Betriebsstätte
von Anteilen, die durch Erhöhung des Kapitals stillgelegt oder die Kapitalanlage veräußert oder
der Gesellschaft gegen Einlagen erworben wer- entnommen wird; wird die Kapitalanlage zum Teil
den. veräußert oder entnommen, ist die Rücklage im
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1859
Verhältnis des Anteils der veräußerten oder ent- stens ist der Betrag abzuziehen, der sich nach
nommenen Kapitalanlage zur gesamten Kapital- den Absätzen 3 bis 5 ergibt, wenn nur der zu dem
anlage vorzeitig gewinnerhöhend aufzulösen, Personenkreis des Absatzes 7 gehörende Ehe-
2. bei Kapitalanlagen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 gatte Arbeitslohn bezogen hätte. Die Vorsorge-
die Beteiligung mit dem niedrigeren Teilwert an- pauschale ist auf den nächsten durch 54 ohne
gesetzt wird; in diesen Fällen ist die Rücklage in Rest teilbaren vollen Deutsche-Mark-Betrag ab-
Höhe des Anteils vorzeitig gewinnerhöhend auf- zurunden, wenn sie nicht bereits durch 54 ohne
zulösen, der dem Unterschied zwischen dem Rest teilbar ist."
Wert, mit dem die Kapitalanlage bisher angesetzt
war, und dem niedrigeren Teilwert entspricht." 6. § 21 a wird wie folgt geändert:
a) Am Ende des Absatzes 3 Nr. 2 wird der Punkt
5. § 10 c wird wie folgt geändert: durch Strichpunkt ersetzt und folgender Satz an-
a) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender neuer gefügt:
Satz 3 eingefügt: „Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 5
„Bei den in Absatz 7 genannten Arbeitnehmern dürfen von dem Grundbetrag nicht abgesetzt
tritt an die Stelle der Beträge von 2 340 Deut- werden."
sche Mark und 1 170 Deutsche Mark jeweils der b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
Betrag von 1 000 Deutsche Mark."
,,(4) Bei einem Haus im Sinne des Absatzes 1,
b) In Absatz 4 werden nach den Worten „Absat- für das der Antrag auf Baugenehmigung nach
zes 3 Nr. 1 und 2" die Worte „und des Absat- dem 30. September 1982 gestellt worden ist und
zes 8 Nr. 2" eingefügt. das vom Steuerpflichtigen vor dem 1 . Januar
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: 1987 hergestellt oder angeschafft worden ist,
können die mit der Nutzung des Grundstücks zu
aa) In Nummer 1 werden nach den Worten
Wohnzwecken in wirtschaftlichem Zusammen-
„1 170 Deutsche Mark" ein Komma und die
hang stehenden Schuldzinsen im Jahr der Her-
Worte„ 1 000 Deutsche Mark" eingefügt.
stellung oder Anschaffung und in den beiden fol-
bb) In Nummer 3 werden die Worte „Absatz 3 genden Kalenderjahren über die Höhe des
Satz 4" durch die Worte „Absatz 3 Satz 5" Grundbetrags hinaus bis zur Höhe von jeweils
ersetzt. 10 000 Deutsche Mark von dem nach Absatz 3
d) Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt: Nr. 1 gekürzten Grundbetrag abgesetzt werden.
Soweit der Schuldzinsenabzug nach Satz 1 nicht
,, (7) Absatz 3 Satz 3 gilt für Arbeitnehmer, die
in vollem Umfang im Erstjahr in Anspruch genom-
während des ganzen oder eines Teils des Kalen-
derjahrs men werden kann, kann er in dem dritten auf das
Jahr der Herstellung oder Anschaffung folgenden
1. zu den in § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Dop- Kalenderjahr nachgeholt werden. Vorausset-
pelbuchstabe aa und bb genannten Personen zung für die Anwendung des Satzes 1 im Falle
gehören oder der Anschaffung ist, daß der Steuerpflichtige das
2. Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 Haus bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung
Nr. 1 erhalten oder angeschafft hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten ent-
3. Altersruhegeld aus der gesetzlichen Renten- sprechend bei einem Haus, für das der Bau-
versicherung erhalten. antrag vor dem 1. Oktober 1982 gestellt und
(8) Beziehen im Fall der Zusammenveranla- bei dem mit den Bauarbeiten nach dem
30. September 1982 begonnen worden ist. Satz
gung von Ehegatten zur Einkommensteuer beide
Ehegatten Arbeitslohn und gehört nur ein Ehe- 1 gilt entsprechend für Schuldzinsen, die mit den
Herstellungskosten für Ausbauten und Erweite-
gatte zu den in Absatz 7 genannten Arbeitneh-
rungen an einem Haus im Sinne des Absatzes 1
mern, so beträgt die Vorsorgepauschale abwei-
in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
chend von den Absätzen 3 bis 5
wenn mit den Arbeiten für den Ausbau oder die
1. 18 vom Hundert des Arbeitslohns (Absatz 3 Erweiterung nach dem 30. September 1982 be-
Satz 5) des Ehegatten, der nicht zu dem Per- gonnen worden ist und der Ausbau oder die Er-
sonenkreis des Absatzes 7 gehört, zuzüglich weiterung vor dem 1. Januar 1987 fertiggestellt
2. vom Arbeitslohn (Absatz 3 Satz 5) des Ehe- worden ist. An die Stelle des Antrags auf Bauge-
gatten, der zu dem Personenkreis des Absat- nehmigung tritt die Bauanzeige, wenn diese bau-
zes 7 gehört, rechtlich ausreicht. Satz 5 ist nicht anzuwenden,
a) neun vom Hundert, höchstens 1 000 wenn bei einem Haus im Sinne des Absatzes 1
Deutsche Mark zuzüglich 600 Deutsche Schuldzinsen nach Satz 1 oder 5 abgezogen
Mark für jedes Kind(§ 32 Abs. 4 bis 7), zu- worden sind.''
züglich c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze
b) neun vom Hundert, höchstens 1 000 5 bis 7.
Deutsche Mark zuzüglich 300 Deutsche d) In dem neuen Absatz 6 werden die Worte „Die
Mark für jedes Kind (§ 32 Abs. 4 bis 7). Absätze 1 bis 4" durch die Worte „Die Absätze
Dabei dürfen die Höchstbeträge des § 1O Abs. 3 1 bis 5" und die Worte „den Absätzen 1 bis 4"
Nr. 1 und 3 nicht überschritten werden. Minde- durch die Worte „den Absätzen 1 bis 5" ersetzt.
1860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
7. § 32 wird wie folgt geändert: Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd ge-
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Sonderfrei- trennt lebender Ehegatte in einem Heim oder
beträge" ein Komma und die Worte „den Kinder- dauernd zur Pflege untergebracht ist und die Auf-
freibetrag nach Absatz 8" eingefügt. wendungen für die Unterbringung Kosten für
Dienstleistungen, die mit denen einer Hausgehil-
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt: fin oder Haushaltshilfe vergleichbar sind, enthal-
,,(8) Für jedes Kind des Steuerpflichtigen im ten. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen
Sinne der Absätze 4 bis 7 wird ein Kinderfreibe- des § 26 Abs. 1 vorliegen, können für die Zeit des
trag von 432 Deutsche Mark gewährt. Für jedes Vorliegens der Voraussetzungen des Satzes 1
Kind des Steuerpflichtigen im Sinne des Absat- oder 2 den Betrag von 1 200 Deutsche Mark ins-
zes 4 Satz 1, der Absätze 5 bis 7, das nach Ab- gesamt nur einmal abziehen."
satz 4 Sätze 2 und 3 dem anderen Elternteil zu-
geordnet wird und demgegenüber der Steuer-
pflichtige seiner Unterhaltsverpflichtung für den 9. In § 37 Abs. 3 letzter Satz werden die Worte „die ab-
Veranlagungszeitraum nachkommt, wird ein Kin- ziehbaren Beträge nach" durch die Worte „die ab-
derfreibetrag von 216 Deutsche Mark gewährt. ziehbaren Beträge nach § 32 Abs. 8 Satz 2 und" er-
setzt.
Werden Ehegatten nach den §§ 26, 26 a ge-
trennt veranlagt, so erhält jeder Ehegatte den
Kinderfreibetrag zur Hälfte, soweit nicht ein Kin- 10. § 38 c wird wie folgt geändert:
derfreibetrag nur einem der Ehegatten zu gewäh-
rnn ist." a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte' ,,eine Jahres-
8. § 33 a wird wie folgt geändert: lohnsteuertabelle" durch die Worte „eine
allgemeine Jahreslohnsteuertabelle" er-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: setzt und nach den Worten „ 120 000 Deut-
aa) In Satz 1 werden die Zahl „2 400" durch die sche Mark" die Worte „und für Arbeitnehmer
Zahl „ 1 200", die Zahl „4 200" durch die mit bis zu 12 Kindern" eingefügt.
Zahl „2 100" und die Zahl „ 1 800" durch die bb) In Satz 2 werden die Worte „In der Jahres-
Zahl „900" ersetzt. lohnsteuertabelle" durch die Worte „In der
bb) In Satz 3 werden die Worte „die Beträge des allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle" er-
Satzes 1 " durch die Worte „die vorstehen- setzt.
den Beträge" ersetzt. cc) In Satz 5 wird nach der Nummer 5 folgende
cc) In den Sätzen 4 und 6 werden die Worte Nummer 6 eingefügt:
„nach den Sätzen 1 und 2" durch die Worte ,,6. des Kinderfreibetrags (§ 32 Abs. 8)
,,nach den Sätzen 1 bis 3" ersetzt. a) für die Steuerklassen II und III in
dd) Im letzten Satz werden die Worte „Die Sätze Höhe von 432 Deutsche Mark,
3 bis 5" durch die Worte „Die Sätze 4 bis 6" b) für die Steuerklasse IV in Höhe von
ersetzt.
21 6 Deutsche Mark
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: für jedes Kind in Sinne des § 32 Abs. 4
,,(3) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Auf- bis 7,".
wendungen durch die Beschäftigung einer Haus- dd) In Satz 5 wird die bisherige Nummer 6 die
gehilfin oder Haushaltshilfe, wenn Nummer 7.
1. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd ee) In Satz 6 werden die Worte „Der Jahreslohn-
getrennt lebender Ehegatte das 60. Lebens- steuertabelle" durch die Worte „Der allge-
jahr vollendet hat oder meinen Jahreslohnsteuertabelle" ersetzt
und nach dem Wort „Jahresarbeitslöhne"
2. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd die Worte „und für Arbeitnehmer mit mehr
getrennt lebender Ehegatte oder ein zu sei-
als 12 Kindern" eingefügt.
nem Haushalt gehöriges Kind im Sinne des
§ 32 Abs. 4 Satz 1 oder eine andere zu sei- b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:
nem Haushalt gehörige unterhaltene Person,
für die eine Ermäßigung nach Absatz 1 ge- ,,(2) Der Bundesminister der Finanzen hat eine
besondere Jahreslohnsteuertabelle für den
währt wird, nicht nur vorübergehend körper-
Steuerabzug vom Arbeitslohn derjenigen Arbeit-
lich hilflos oder schwer körperbehindert ist
nehmer aufzustellen und bekanntzumachen, die
oder die Beschäftigung einer Hausgehilfin
zu dem Personenkreis des § 10 c Abs. 7 gehö-
oder einer Haushaltshilfe wegen Krankheit
ren. Für die Aufstellung dieser Jahreslohnsteuer-
einer der genannten Personen erforderlich ist,
tabelle sind die Vorschriften des Absatzes 1 mit
so wird auf Antrag die Einkommensteuer da- Ausnahme der Nummer 4 anzuwenden; die Vor-
durch ermäßigt, daß die Aufwendungen, höch- sorgepauschale (§ 10 c Abs. 3) ist anzusetzen
stens 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr,
vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen 1. für die Steuerklassen I und II in Höhe des
werden. Wird hiernach eine Steuerermäßigung § 10 c Abs. 3 Satz 3,
nicht gewährt, so kann ein Betrag von 1 200 2. für die Steuerklasse III in Höhe des § 10 c
Deutsche Mark abgezogen werden, wenn der Abs. 5 Nr. 1,
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1861
3. für die Steuerklasse IV in Höhe des § 10 c lohnsteuertabelle (§ 38 c Abs. 2) oder nach der
Abs. 3 Satz 3 mit der Abweichung, daß an die diesen Jahreslohnsteuertabellen angefügten
Stelle der Beträge von 600 und 300 Deutsche Anleitung zu ermitteln; die besondere Lohnsteu-
Mark des § 10 c Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 die ertabelle ist anzuwenden, wenn der Arbeitneh-
Beträge von 300 und 150 Deutsche Mark mer in der gesetzlichen Rentenversicherung
treten. nicht versicherungspflichtig ist und zu dem in
(3) Der Bundesminister der Finanzen hat aus § 10 c Abs. 7 bezeichneten Personenkreis ge-
den nach den Absätzen 1 und 2 aufzustellenden hört."
Jahreslohnsteuertabellen jeweils eine Monats-
lohnsteuertabelle für Arbeitslöhne bis zu 10 000 13. In § 40 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender neuer
Deutsche Mark, eine Wochenlohnsteuertabelle Satz 2 eingefügt:
für Wochenarbeitslöhne bis zu 1 400 Deutsche
Mark und eine Tageslohnsteuertabelle für Ta- „Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu
gesarbeitslöhne bis zu 200 Deutsche Mark ab- berücksichtigen, daß die in Absatz 3 vorgeschriebe-
zuleiten und bekanntzumachen. Dabei sind die ne Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch
Anfangsbeträge der Arbeitslohnstufen und die den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine in Gel-
Lohnsteuerbeträge für die Monatslohnsteuerta- deswert bestehende Einnahme im Sinn des § 8
bellen mit einem Zwölftel, für die Wochenlohn- Abs. 1 darstellt (Nettosteuersatz)."
steuertabellen mit 7h6o und für die Tageslohn-
steuertabellen mit 1h6o der Jahresbeträge anzu- 14. In § 41 Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender neuer
setzen. Bei der Berechnung der Lohnsteuerbe- Satz 4 eingefügt:
träge für die Wochen- und Tageslohnsteuerta-
bellen bleiben Bruchteile eines Pfennigs außer ,,Ist die einbehaltene oder übernommene Lohnsteu-
Ansatz. Bei der Berechnung der Lohnsteuerbe- er nach der besonderen Lohnsteuertabelle (§ 38 c
träge für die Monatslohnsteuertabellen sind die Abs. 2) ermittelt worden, so ist dies durch Eintra-
Lohnsteuerbeträge auf den nächsten durch 10 gung des Großbuchstabens 8 zu vermerken."
teilbaren Pfennigbetrag abzurunden. Absatz 1
letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden." 15. In § 41 b Abs. 1 wird die Nummer 3 wie folgt gefaßt:
„3. die einbehaltene Lohnsteuer sowie zusätzlich
11 . § 39 a wird wie folgt geändert: den Großbuchstaben 8, wenn das Dienstver-
a) In Absatz 1 wird nach der Nummer 4 die folgende hältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs endet und
Nummer 4 a eingefügt: der Arbeitnehmer für einen abgelaufenen Lohn-
zahlungszeitraum oder Lohnabrechnungszeit-
„4 a. der Kinderfreibetrag von 216 Deutsche raum des Kalenderjahrs nach der besonderen
Mark für jedes Kind im Sinne des § 32 Lohnsteuertabelle(§ 38 c Abs. 2) zu besteuern
Abs. 8 Satz 2,". war,". 1
b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Worte „die abzieh-
baren Beträge nach" durch die Worte „die ab-
ziehbaren Beträge nach § 32 Abs. 8 Satz 2 und" 16. § 42 b wird wie folgt geändert:
ersetzt. a) In Absatz 1 werden am Ende der Nummer 4 der
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „der abzieh- Punkt durch das Wort „oder'' ersetzt und folgen-
baren Beträge nach" durch die Worte „der ab- de Nummer 5 angefügt:
ziehbaren Beträge nach § 32 Abs. 8 Satz 2 und" „5. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr nach
ersetzt. der allgemeinen Lohnsteuertabelle (§ 38 c
Abs. 1 ) und nach der besonderen Lohnsteu-
12. § 39 b wird wie folgt geändert: ertabelle(§ 38 c Abs. 2) zu besteuern war."
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: b) In Absatz 2 Satz 4 werden der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
,,Für den so gekürzten Arbeitslohn ist die Lohn-
steuer aus der für den Lohnzahlungszeitraum ,,die für den Arbeitnehmer beim Lohnsteuerab-
geltenden allgemeinen Lohnsteuertabelle zug maßgebend war."
( § 38 c Abs. 1 ) oder aus der besonderen Lohn-
steuertabelle (§ 38 c Abs. 2) oder nach der
diesen Lohnsteuertabellen angefügten Anleitung 17. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
zu ermitteln; die besondere Lohnsteuertabelle ist a) Nach Nummer 2 a wird die folgende Nummer 2 b
anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer in der ge- eingefügt:
setzlichen Rentenversicherung nicht versiche- „2 b. wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu
rungspflichtig ist und zu dem in § 10 c Abs. 7 be-
dem Personenkreis des § 10 c Abs. 7 ge-
zeichneten Personenkreis gehört.''
hört, die Lohnsteuer im Veranlagungszeit-
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: raum oder für einen Teil des Veranla-
,,Für den so gekürzten Jahresarbeitslohn (maß- gungszeitraums nach den Steuerklassen 1
gebender Jahresarbeitslohn) ist die Lohnsteuer bis IV der allgemeinen Lohnsteuertabelle
aus der allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle (§ 38 c Abs. 1) zu erheben war;".
(§ 38 c Abs. 1) oder aus der besonderen Jahres- b) Die bisherige Nummer 2 b wird Nummer 2 c.
1862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
c) In Nummer 4 a werden die Worte,,§ 33 a Abs. 2 Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem
Satz 3 oder Satz 6" durch die Worte ,,§ 33 a 1. Januar 1971 als Betriebsausgaben abgesetzt
Abs. 2 Satz 4 oder Satz 7" und die Worte,,§ 33 a worden sind.
Abs. 2 Sätze 4 und 5" durch die Worte,,§ 33 a (4) § 5 Abs. 3 ist erstmals für Wirtschaftsjahre an-
Abs. 2 Sätze 5 und 6" ersetzt. zuwenden, 'die nach dem 24. Dezember 1982 en-
den. In früheren Wirtschaftsjahren gebildete Rück-
18. In§ 50 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte,,§§ 24 a, 32 stellungen, die nach § 5 Abs. 3 nicht gebildet wer-
Abs. 2 sowie Abs. 4 bis 7" durch die Worte,,§§ 24 a, den dürfen, sind in der Bilanz des nach dem 24. De-
32 Abs. 2 sowie Abs. 4 bis 8" ersetzt. zember 1982 endenden Wirtschaftsjahrs gewinn-
erhöhend aufzulösen.
19. § 52 wird wie folgt gefaßt: (5) § 6 a Abs. 3 letzter Satz ist erstmals für das
erste Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem
,,§ 52
31. Dezember 1981 endet (Übergangsjahr). Bei An-
Anwendungsvorschriften wendung des § 6 a Abs. 4 Satz 1 ist für die Berech-
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes nung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am
ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts ande- Schluß des dem Übergangsjahr vorangegangenen
res bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungs- Wirtschaftsjahrs ebenfalls ein Rechnungszinsfuß
zeitraum 1983 anzuwenden. Beim Steuerabzug von 6 vom Hundert zugrunde zu legen. Soweit eine
vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß am Schluß des dem Übergangsjahr vorangegange-
die vorstehende Fassung erstmals auf den laufen- nen Wirtschaftsjahrs vorhandene Pensionsrück-
den Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach stellung den mit einem Rechnungszinsfuß von 6
dem 31. Dezember 1982 endenden Lohnzahlungs- vom Hundert zu berechnenden Teilwert der Pen-
zeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die sionsverpflichtung an diesem Stichtag übersteigt,
nach dem 31. Dezember 1982 zufließen. kann in Höhe des übersteigenden Betrags am
Schluß des Übergangsjahrs eine den steuerlichen
(2) § 4 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuerge-
setzes 1969 in der Fassung der Bekanntmachung Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden. Die
sich nach Satz 3 bei einem Betrieb insgesamt erge-
vom 12. Dezember 1969 (BGBI. 1 S. 2265) ist bei
Grund und Boden, der zu einem land- und forstwirt- bende Rücklage ist im Übergangsjahr und in den fol-
genden elf Wirtschaftsjahren jeweils mit minde-
schaftlichen Betriebsvermögen gehört, letztmals für
Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Juli stens einem Zwölftel gewinnerhöhend aufzulösen.
1970 enden. Entsteht durch die Veräußerung oder (6) § 6 d ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzu-
Entnahme von Grund und Boden, der zum Anlage- wenden, die nach dem 30. September 1982 enden.
vermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Be- (7) § 7 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals bei' beweglichen
triebs gehört, ein Gewinn, so ist dieser nicht zu be- Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anzuwen-
rücksichtigen, wenn der Grund und Boden vor dem den, die nach dem 29. Juli 1981 angeschafft oder
1. Juli 1970 veräußert oder entnommen worden ist hergestellt worden sind. Bei beweglichen Wirt-
oder wenn bei einer Veräußerung nach dem 30. Juni schaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem
1970 die Veräußerung auf einem vor dem 1. Juli 31. August 1977 und vor dem 30. Juli 1981 ange-
1970 rechtswirksam abgeschlossenen obligatori- schafft oder hergestellt worden sind, ist § 7 Abs. 2
schen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt be- Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1981 in der
ruht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember
Grund und Boden, der zu einem der selbständigen 1981 (BGBI. 1 S. 1249, 1560) weiter anzuwenden.
Arbeit dienenden Vermögen oder der - bei Gewinn- Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-
ermittlung nach § 4 - zu einem gewerblichen Be- mögens, die vor dem 1 . September 1977 ange-
triebsvermögen gehört, mit der Maßgabe, daß an die schafft oder hergestellt worden sind, sind § 7 Abs. 2
Stelle des 30. Juni 1970 der 14. August 1971 und Satz 2 und § 52 Abs. 8 und 9 des Einkommensteu-
an die Stelle des 1. Juli 1970 der 15. August 1971 ergesetzes 1975 in der Fassung der Bekanntma-
tritt. chung vom 5. September 1974 (BGBI. 1 S. 2165)
(3) § 4 Abs. 3 Satz 4 ist für Grund und Boden des weiter anzuwenden.
Anlagevermögens erstmals anzuwenden, soweit (8) § 7 Abs. 5 ist erstmals bei Gebäuden anzu-
der Grund und Boden wenden, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung
1. zu einem land- und forstwirtschaftlichen Be- nach dem 29. Juli 1981 gestellt worden ist oder die
triebsvermögen gehört, für Wirtschaftsjahre, die auf Grund eines nach dem 29. Juli 1981 rechtswirk-
nach dem 30. Juni 1970 enden, sam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags
oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wor-
2. zu einem gewerblichen Betriebsvermögen oder
den sind. Ist der Antrag auf Baugenehmigung vor
zu einem der selbständigen Arbeit dienenden
dem 30. Juli 1981 gestellt worden, ist§ 7 Abs. 5 an-
Vermögen gehört, für Wirtschaftsjahre, die nach
zuwenden, wenn mit den Bauarbeiten nach dem
dem 31. Dezember 1970 enden.
29. Juli 1981 begonnen worden ist. Bei Gebäuden,
Absatz 2 Sätze 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. die nach dem 31. Dezember 1978 hergestellt wor-
Für andere nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des den sind, ist, vorbehaltlich der Sätze 1 und 2, § 7
Anlagevermögens ist § 4 Abs. 3 Satz 4 erstmals an- Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1981 weiter
zuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem anzuwenden, bei nicht im Inland belegenen Gebäu-
31. Dezember 1970 enden; dies gilt nicht, soweit die den jedoch nur, wenn sie vor dem 1 . Januar 1983
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1863
hergestellt worden sind. Bei Gebäuden, die vor dem gesetzes 1979 weiter anzuwenden; dasselbe gilt
1 . Januar 1979 und nach dem 31 . August 1977 her- bei vor dem 1. Januar 1981 aufgewendeten Anzah-
gestellt worden sind, ist§ 7 Abs. 5 des Einkommen- lungen auf Anschaffungskosten sowie bei vor dem
steuergesetzes 1977 in der Fassung der Bekannt- 1. Januar 1981 entstandenen Teilherstellungsko-
machung vom 5. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2365), sten.
bei Gebäuden, die vor dem 1. September 1977 her-
(12) § 7 f ist erstmals bei Wirtschaftsgütern an-
gestellt worden sind, ist§ 7 Abs. 5 des Einkommen-
zuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 an-
steuergesetzes 1975 weiter anzuwenden.
geschafft oder hergestellt worden sind.
(9) § 7 a ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzu-
(13) § 1O Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 ist erstmals auf Bei-
wenden, die nach dem 31. Dezember 1974 ange-
träge an Bausparkassen. anzuwenden, die auf
schafft oder hergestellt worden sind, sowie bei
Grund von nach dem 8. März 1960 abgeschlosse-
nachträglichen Herstellungsarbeiten, die nach dem
nen Verträgen geleistet werden.
31 . Dezember 1974 abgeschlossen worden sind.
§ 7 a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1979 (14) § 10 Abs. 3 Nr. 1 letzter Satz Buchstabe bist
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni letztmals für den Veranlagungszeitraum 1985 anzu-
1979 (BGBI. 1 S. 721) ist letztmals für das Wirt- wenden.
schaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr (15) § 10 Abs. 6 Nr. 1 gilt entsprechend bei Ver-
vorangeht, für das § 15 a erstmals anzuwenden ist. sicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall ge-
(10) § 7 b ist erstmals bei Einfamilienhäusern, gen Einmaibeitrag, wenn dieser nach § 10 Abs. 1
Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes
anzuwenden, bei denen der Antrag auf Baugeneh- in den Fassungen, die vor dem in Absatz 1 Satz 1
migung nach dem 29. Juli 1981 gestellt worden ist bezeichneten Zeitraum gelten, als Sonderausgabe
oder die auf Grund eines nach dem 29. Juli 1981 abgezogen worden ist.
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen (16) § 1O Abs. 6 Nr. 2 gilt entsprechend bei Bau-
Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts ange- sparverträgen, wenn die Beiträge nach § 10 Abs. 1
schafft worden sind. Ist der Antrag auf Baugenehmi- Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in den Fas-
gung vor dem 30. Juli 1981 gestellt worden, ist§ 7 b sungen, die vor dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichne-
anzuwenden, wenn mit den Bauarbeiten nach dem ten Zeitraum gelten, als Sonderausgaben abgezo-
29. Juli 1981 begonnen worden ist. Bei Einfamilien- gen worden sind.
häusern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswoh-
nungen, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung (17) Auf Vermögensteuer, die für Kalenderjahre
vor dem 30. Juli 1981 gestellt und bei denen mit den vor dem 1. Januar 1975 festgesetzt worden ist, ist
Bauarbeiten vor dem 30. Juli 1981 begonnen wor- § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes in
den ist oder die auf Grund eines vor dem 30. Juli der vor dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung an-
1981 rechtswirksam abgeschlossenen obligatori- zuwenden.
schen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts (18) § 10 c Abs. 4 ist letztmals für den Veranla-
angeschafft worden sind, ist § 7 b in den bisherigen gungszeitraum 1985 anzuwenden.
Fassungen weiter anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3
(19) § 1O d ist erstmals auf nicht ausgeglichene
gelten entsprechend bei Ausbauten und Erweite-
Verluste des Veranlagungszeitraums 1982 anzu-
rungen an einem Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus
wenden.
oder an einer Eigentumswohnung.
(20) Für die erstmalige Anwendung des § 13
(11) § 7 d ist erstmals anzuwenden Abs. 5 und des § 18 Abs. 5 gilt Absatz 21 sinnge-
1. bei Wirtschaftsgütern, die nach dem mäß.
31. Dezember 1980 angeschafft oder hergestellt (21) § 15 a ist erstmals auf Verluste anzuwenden,
worden sind, die in dem nach dem 31. Dezember 1979 beginnen-
2. bei nachträglichen Anschaffungskosten, die den Wirtschaftsjahr entstehen. Dies gilt nicht
nach dem 31. Dezember 1980 entstanden sind, 1. für Verluste, die in einem vor dem 1. Januar 1980
sowie bei nachträglichen Herstellungsarbeiten, eröffneten Betrieb entstehen; Sonderabschrei-
die nach dem 31. Dezember 1980 abgeschlos- bungen nach § 82 f der Einkommensteuer-
sen worden sind, Durchführungsverordnung können nur in dem
3. bei nach dem 31 . Dezember 1980 aufgewende- Umfang berücksichtigt werden, in dem sie nach
ten Anzahlungen auf Anschaffungskosten sowie § 82 f Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 der Einkommen-
bei nach dem 31. Dezember 1980 entstandenen steuer-Durchführungsverordnung in der Fas-
Teilherstellungskosten und sung der Bekanntmachung vom 5. Dezember
1977 (BGBI. 1 S~ 2443) zur Entstehung oder Er-
4. bei Rechten auf Mitbenutzung von Wirtschafts- höhung von Verlusten führen durften. Wird mit
gütern im Sinne des § 7 d Abs. 7, die nach dem der Erweiterung oder Umstellung eines Betriebs
31. Dezember 1980 erworben worden sind. nach dem 31. Dezember 1979 begonnen, so ist
Bei vor dem 1. Januar 1981 angeschafften oder her- § 15 a auf Verluste anzuwenden, soweit sie mit
gestellten Wirtschaftsgütern, entstandenen nach- der Erweiterung oder Umstellung oder mit dem
träglichen Anschaffungskosten, abgeschlossenen erweiterten oder umgestellten Teil des Betriebs
nachträglichen Herstellungsarbeiten oder erworbe- wirtschaftlich zusammenhängen und in nach
nen Rechten auf Mitbenutzung von Wirtschaftsgü- dem 31. Dezember 1979 beginnenden Wirt-
tern ist§ 7 d in der Fassung des Einkommensteuer- schaftsjahren entstehen,
1864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1 .
2. für Verluste, die im Zusammenhang mit der Er- sicherungsverträgen anzuwenden, die nach dem
richtung und dem Betrieb einer in Berlin (West) 31. Dezember 1973 abgeschlossen worden sind.
belegenen Betriebsstätte des Hotel- oder Gast-
stättengewerbes, die überwiegend der Beher- (23) § 22 Nr. 4 findet erstmals auf Leistungen An-
bergung dient, entstehen, wendung, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes
oder des Europaabgeordnetengesetzes gezahlt
3. für Verluste, die im Zusammenhang mit der Er- werden. Für die Leistungen auf Grund der·entspre-
richtung und der Verwaltung von Gebäuden ent- chenden Gesetze der Länder wird der Zeitpunkt der
stehen, die mit öffentlichen Mitteln im Sinne des Anwendung durch Landesgesetze bestimmt.
§ 6 Abs. 1 oder nach § 88 des Zweiten Woh-
nungsbaugesetzes in der Fassung der Bekannt- (24) § 33 a Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Nr. 5 sowie
machung vom 30. Juli 1980 (BGBI. 1S. 1085), im Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 1953
Saarland mit öffentlichen Mitteln im Sinne des in der Fassung der Bekanntmachung vom
§ 4 Abs. 1 oder nach § 51 a des Wohnungsbau- 15. September 1953 (BGBI. 1S. 1355) gelten auch
gesetzes für das Saarland in der Fassung der weiterhin mit der Maßgabe, daß
Bekanntmachung vom 10. Juni 1980 (Amtsblatt
des Saarlandes S. 802), gefördert sind, 1. die Vorschriften bei einem Steuerpflichtigen je-
weils nur für das Kalenderjahr, in dem bei ihm die
4. für Verluste, soweit sie
Voraussetzungen für die Gewährung eines Frei-
a) durch Sonderabschreibungen nach § 82 f betrags eingetreten sind, und für die beiden fol-
der Einkommensteuer-Durchführungsverord- genden Kalenderjahre anzuwenden sind und
nung,
b) durch Absetzungen für Abnutzung in fallen- 2. der Freibetrag
den Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 2 von den a) bei Steuerpflichtigen, bei denen § 32 a Abs. 5
Herstellungskosten oder von den Anschaf- oder 6 anzuwenden ist,
fungskosten von in ungebrauchtem Zustand 720 Deutsche Mark,
vom Hersteller erworbenen Seeschiffen, die
in einem inländischen Seeschiffsregister ein- b) bei Steuerpflichtigen, die Kinder haben,
getragen sind, 840 Deutsche Mark zuzüglich je 60 Deutsche
entstehen; in den Fällen des Buchstaben a gilt Mark für das dritte und jedes weitere Kind und
Nummer 1 Satz 1 Halbsatz 2 entsprechend.
c) bei anderen Steuerpflichtigen
§ 15 a ist erstmals anzuwenden 540 Deutsche Mark
1. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 auf Verlu- beträgt.
ste, die in nach dem 31. Dezember 1984 begin-
nenden Wirtschaftsjahren entstehen; in den Fäl- Für ein Kalenderjahr, für das der Steuerpflichtige
len der Nummer 1 tritt an die Stelle des eine Steuerermäßigung nach § 33 für Aufwendun-
31. Dezember 1984 der 31. Dezember 1989, so- gen zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Klei-
weit die Gesellschaft aus dem Betrieb von in dung beantragt, wird ein Freibetrag nicht gewährt.
einem inländischen Seeschiffsregister eingetra-
(25) § 33 a Abs. 2 Satz 1 ist erstmals für den Ver-
genen Handelsschiffen Verluste erzielt und diese
anlagungszeitraum 1984 und § 33 a Abs. 2 Sätze 2
Verluste gesondert ermittelt, und der
bis 7 erstmals für den Veranlagungszeitraum 1982
31. Dezember 1979, wenn der Betrieb nach dem
anzuwenden. Für den Veranlagungszeitraum 1983
10. Oktober 1979 eröffnet worden ist,
ist § 33 a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuerge-
2. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 und 4 auf Verlu- setzes 1981 anzuwenden.
ste, die in nach dem 31. Dezember 1989 begin-
nenden Wirtschaftsjahren entstehen. (26) § 34 f ist erstmals bei Einfamilienhäusern,
Scheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mitun- Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen
ternehmer, dessen Haftung der eines Kommanditi- anzuwenden, bei denen der Antrag auf Baugeneh-
sten vergleichbar ist und dessen Kapitalkonto in der migung nach dem 29. Juli 1981 gestellt worden ist
Steuerbilanz der Gesellschaft auf Grund von aus- oder die auf Grund eines nach dem 29. Juli 1981
gleichs- oder abzugsfähigen Verlusten negativ ge- rechtswirksam abgeschlossenen Vertrags oder
worden ist, aus der Gesellschaft aus oder wird in gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden
einem solchen Fall die Gesellschaft aufgelöst, so sind. Ist der Antrag auf Baugenehmigung vor dem
gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht aus- 30. Juli 1981 gestellt worden, ist § 34 f anzuwen-
gleichen muß, als Veräußerungsgewinn im Sinne den, wenn mit den Bauarbeiten nach dem 29. Juli
des§ 16. In Höhe der nach Satz 4 als Gewinn zuzu- 1981 begonnen worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten
rechnenden Beträge sind bei den anderen Mitunter- entsprechend bei Ausbauten oder Erweiterungen
nehmern unter Berücksichtigung der für die Zurech- an einem Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus
nung von Verlusten geltenden Grundsätze Ver- oder an einer Eigentumswohnung.
lustanteile anzusetzen. Bei der Anwendung des
(27) § 43 Abs. 1 Nr. 4, § 43 a Abs. 1 Nr. 1 und § 49
§ 15 a Abs. 3 sind nur Verluste zu berücksichtigen,
Abs. 1 Nr. 5 sind erstmals auf nach dem
auf die § 1 5 a Abs. 1 anzuwenden ist.
31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Ver-
(22) § 20 Abs. 1 Nr. 6 ist erstmals für nach dem sicherungsverträgen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Ver- 31. Dezember 1973 abgeschlossen worden sind.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1865
(28) § 50 c ist erstmals für den Veranlagungszeit- 1
Artikel 2
raum 1980 anzuwenden. Die Anwendung setzt vor-
aus, daß der anrechnungsberechtigte Steuerpflich- Gesetz zur Überleitung
tige den Anteil in einem nach dem 31. Dezember steuerrechtlicher Vorschriften für Erfinder
1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahr der Kapitalge- In § 2 des Gesetzes zur Überleitung steuerrechtlicher
sellschaft erworben hat. Hat der Steuerpflichtige Vorschriften für Erfinder vom 20. Februar 1969 (BGBI. 1
den Anteil in einem vor dem 1. Januar 1980 abge- S. 141 , 144), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Ge-
laufenen Wirtschaftsjahr erworben, ist Satz 1 nur setzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1S. 1537), werden
anzuwenden, wenn zusätzlich die Voraussetzungen die Jahreszahl „ 1982" durch die Jahreszahl „1984"
des § 39 des Körperschaftsteuergesetzes in der bis und die Jahreszahl „ 1983" durch die Jahreszahl
zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung erfüllt sind. ,, 1 985" ersetzt.
(29) § 55 ist erstmals anzuwenden
Artikel 3
1. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 für
Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Juni 1970 Bewertungsgesetz
enden, Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
2. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 auf machung vom 26. September 1974 (BGBI. 1 S. 2369),
Veräußerungen oder Entnahmen zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom
22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523), wird wie folgt
a) nach dem 30. Juni 1970, wenn der Grund und geändert:
Boden zum Anlagevermögen eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens, 1. In§ 121 a Satz 1 werden die Worte „im eigenen Ein-
b) nach dem 14. August 1971, wenn der Grund familienhaus" durch die Worte „nach§ 21 a des Ein-
und Boden zum Anlagevermögen eines ge- kommensteuergesetzes in der Fassung der Be-
werblichen Betriebsvermögens oder eines kanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1
öer selbständigen Arbeit dienenden Vermö- S. 1249), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
gens 16. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1738)," ersetzt.
gehörte, es sei denn, die Veräußerung beruht auf
einem vor dem jeweiligen Stichtag rechtswirk- 2. § 124 wird wie folgt geändert:
sam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
oder gleichstehenden Rechtsakt."
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) § 121 a ist erstmals für den Veranlagungs-
20. Nach § 53 wird folgender § 53 a eingefügt: zeitraum 1982 anzuwenden."
,,§ 53a
Schlußvorschrift
Artikel 4
(Sondervorschrift zum Abzug von Aufwendungen
für Dienstleistungen zur Beaufsichtigung oder Be- Gewerbesteuergesetz
treuung eines Kindes) (1) Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
(1) § 33 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Einkommen- kanntmachung vom 22. September 1978 (BGBI. 1
steuergesetzes 1981 in der Fassung der Bekannt- S. 1557), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Geset-
machung vom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1249) zes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1523) wird wie
ist bei Steuerfestsetzungen für die Veranlagungs- folgt geändert:
zeiträume 1980 bis 1982 in der folgenden Fassung
1. In § 8 Nr. 1 werden die Worte „Zinsen für Schulden"
anzuwenden, wenn am 24. Dezember 1982 die
durch die Worte „60 vom Hundert der Zinsen für
betreffende Steuerfestsetzung noch nicht be-
Schulden" ersetzt.
standskräftig ist oder unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung steht:
2. In § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 werden folgende Worte an-
Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen gefügt:
für Dienstleistungen zur Beaufsichtigung oder Be-
„der übersteigende Betrag wird zu 60 vom Hundert
treuung eines Kindes im Sinne des § 32 Abs. 4, wird
auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, hinzugerechnet;".
daß die Aufwendungen, höchstens jedoch ein Be-
3. § 36 erhält folgende Fassung:
trag von 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr für
jedes Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht voll- ,,§ 36
endet hat, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abge- Zeitlicher Anwendungsbereich
zogen werden.
Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
(2) Nach dem 3. November 1982 bestandskräftig erstmals für den Erhebungszeitraum 1983 anzuwen-
gewordene Steuerbescheide sind auf Antrag ent- den."
sprechend Absatz 1 zu ändern, soweit sich die vor- (2) Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
stehende Fassung zugunsten des Steuerpflichtigen kanntmachung vom 22. September 1978 (BGBI. 1
auswirkt; der Antrag ist beim Finanzamt schriftlich S. 1557), zuletzt geändert durch Absatz 1 dieses Arti-
oder durch Erklärung zur Niederschrift zu stellen." kels, wird wie folgt geändert:
1866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
1. In § 8 Nr. 1 werden die Worte „60 vom Hundert der Artikel 6
Zinsen für Schulden" durch die Worte „Die Hälfte der
Zinsen für Schulden" ersetzt. Gesetz über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern
2. In § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 werden die Worte „zu 60 Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund
vom Hundert" durch die Worte „zur Hälfte" ersetzt. und Ländern vom 28. August 1969 (BGBl.I S. 1432), zu-
letzt geändert durch das Gesetz vom 10. Mai 1980
3. § 36 erhält folgende Fassung: (BGBI. 1 S. 560), wird wie folgt geändert:
,,§ 36 1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
Zeitlicher Anwendungsbereich ,,§ 1
Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist Anteile von Bund und Ländern
erstmals für den Erhebungszeitraum 1984 anzuwen- an der Umsatzsteuer
den."
(1) Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen für
die Jahre 1981 und 1982 dem Bund 67,5 vom Hun-
Artikel 5 dert und den Ländern 32,5 vom Hundert und für die
Umsatzsteuergesetz Jahre 1983, 1984 und 1985 dem Bund 66,5 vom
Hundert und den Ländern 33,5 vom Hundert zu.
Das Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979
(2) Für das Jahr 1981 erhöht sich der Bundesanteil
(BGBI. 1S. 1953), zuletzt geändert durch Artikel 36 des
an der Umsatzsteuer um 1 Milliarde DM."
Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523),
wird wie folgt geändert:
2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils
1. § 12 wird wie folgt geändert: nach den Worten,,§ 7 Abs. 1" die Worte „und 2" ge-
strichen.
a) In Absatz 1 werden die Worte „dreizehn vom Hun-
dert" durch die Worte „vierzehn vom Hundert" er- 3. § 7 wird wie folgt geändert:
setzt.
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
b) In Absatz 2 werden die Worte „sechsundeinhalb
vom Hundert" durch die Worte „sieben vom Hun- ,,(2) Den Steuereinnahmen der Länder gemäß
dert" ersetzt. Absatz 1 werden hinzugesetzt
ab Ausgleichsjahr 1983 33 1h vom Hundert,
2. § 24 Abs. 1, der seine derzeit geltende Fassung ab Ausgleichsjahr 1986 50 vom Hundert
durch § 28 Abs. 3 erhalten hat, wird wie folgt geän-
dert: des Aufkommens aus der Förderabgabe nach
§ 31 des Bundesberggesetzes."
a) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „dreizehn vom
Hundert" durch die Worte „vierzehn vom Hun- b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
dert" ersetzt. ,,(4) Zur Abgeltung übermäßiger Belastungen
b) In Satz 1 Nr. 3 und in Satz 3 werden die Worte werden von den Steuereinnahmen
„siebenundeinhalb vom Hundert" durch die Worte des Saarlandes 55000000DM
,,acht vom Hundert" ersetzt. und des Landes
Schleswig-Holstein 30000000DM
3. § 27 wird wie folgt geändert: abgesetzt. Der für das Saarland vorgesehene
a) Folgender Absatz 4 wird eingefügt: Betrag erhöht sich vom Ausgleichsjahr 1984 an
,,(4) Änderungen dieses Gesetzes sind, soweit auf 65 000 000 DM."
nichts anderes bestimmt ist, auf Umsätze im Sin-
ne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 anzuwenden, die ab 4. In § 10 werden
dem Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungs- a) in Absatz 3 jeweils hinter dem Wort „Steuerein-
vorschrift ausgeführt werden. Das gilt für Liefe- nahmen" die Worte „und Einnahmen aus der
rungen und sonstige Leistungen auch insoweit, bergrechtlichen Förderabgabe",
als die Steuer dafür nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buch- b) in Absatz 4 Satz 2 hinter dem Wort „Landessteu-
stabe a Satz 4 oder Buchstabe b Satz 1 vor dem ereinnahmen" die Worte „und die Einnahmen aus
Inkrafttreten der Änderungsvorschrift entstanden der bergrechtlichen Förderabgabe" und
ist. Die Berechnung dieser Steuer ist für den Vor-
anmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die c) in den Absätzen 5 und 6 jeweils hinter dem Wort
Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt ,,Steuereinnahmen" die Worte „sowie die Einnah-
wird." men aus der bergrechtlichen Förderabgabe"
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. eingefügt.
4. In der Anlage (zu § 1 2 Abs. 2 Nr. 1) wird die Über- 5. § 11 a wird wie folgt geändert:
schrift wie folgt gefaßt: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegen- ,,(1) Der Bund gewährt den in Absatz 2 genann-
den Gegenstände". ten ausgleichsberechtigten Ländern in den Jah-
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1867
ren 1981, 1982, 1983, 1984 und 1985 jährlich Zu- 1. Die Worte „80 vom Hundert" werden durch die Worte
weisungen in Höhe von insgesamt 1,5 vom Hun- ,,58 vom Hundert" ersetzt.
dert des Umsatzsteueraufkommens zur ergän-
zenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbe- 2. Folgender Satz wird angefügt:
darfs (Ergänzungszuweisungen)."
„Der in Satz 1 vorgesehene Vervielfältiger ermäßigt
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: sich ab 1. Januar 1984 auf 52 vom Hundert."
,,(2) Die Zuweisungen nach Absatz 1 werden an
die nachstehenden Länder in folgendem Verhält-
nis verteilt: Artikel 9
für die Jahre 1981 und 1982 Änderung von Umstellungsgesetzen
Bayern 21,8 vom Hundert 1. § 11 Abs. 1 des Umstellungsgesetzes (Amtsblatt der
Niedersachsen 36,9 vom Hundert Militärregierung, amerikanisches Kontrollgebiet,
Rheinland-Pfalz 20,6 vom Hundert 1948, Ausgabe J, S. 21 ), zuletzt geändert durch
Saarland 5,8 vom Hundert § 102 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. August 1953
Schleswig-Holstein 14,9 vom Hundert (BGBI. 1 S. 1003), wird wie folgt geändert:
100,0 vom Hundert, a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
für das Jahr 1983 ,,Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundes-
Bayern 21,2 vom Hundert bank gegen den Bund sind vom 1. Januar 1983 an
Niedersachsen 35,8 vom Hundert mit jährlich 1 vom Hundert zu verzinsen."
Rheinland-Pfalz 20,0 vom Hundert b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3
Saarland 8,5 vom Hundert und 4.
Schleswig-Holstein 14,5 vom Hundert
100,0 vom Hundert, 2. § 36 Abs. 1 des Umstellungsergänzungsgesetzes in
für die Jahre 1984 und 1985 der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 7601-1 veröffentlichten bereinigten Fassung,
Bayern 20,8 vom Hundert
zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes
Niedersachsen 34,3 vom Hundert vom 23. Dezember 1964 (BGBI. 1S. 1083), wird wie
Rheinland-Pfalz 19,7 vom Hundert folgt geändert:
Saarland 9,7 vom Hundert
Schleswig-Holstein 15,5 vom Hundert a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
100,0 vom Hundert." ,,Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundes-
bank gegen den Bund sind vom 1. Januar 1983 an
6. In § 13 Nr. 1 werden hinter dem Wort „Steuerein- mit jährlich 1 vom Hundert zu verzinsen."
nahmen" die Worte „und die Einnahmen aus der b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3
bergrechtlichen Förderabgabe" eingefügt. und 4.
7. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Artikel 10
,,(1) Die in § 1 dieses Gesetzes festgelegte Auftei-
Investitionshilfegesetz (lnvHG)
lung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge,
die während der Geltungsdauer eines Beteiligungs-
verhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden." § 1
Zweck des Gesetzes
Artikel 7 Zur Förderung des Wohnungsbaus wird vom Bund für
Krankenhausfinanzierungsgesetz die Kalenderjahre 1983 und 1984 nach den Vorschrif-
ten dieses Gesetzes eine unverzinsliche, rückzahlbare
In § 22 Abs. 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Si- Abgabe erhoben.
cherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Kran-
kenhauspflegesätze vom 29. Juni 1972 (BGBI. 1 §2
S. 1009), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes Abgabepflicht
vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1568), wird folgen-
der Satz 3 angefügt: Abgabepflichtig sind
„Zusätzlich zu den Mitteln nach Satz 2 stellt der Bund 1. natürliche Personen, die nach § 1 des Einkommen-
1983 für Finanzhilfen nach § 23 Abs. 2 50 Millionen DM steuergesetzes einkommensteuerpflichtig sind,
bereit." 2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-
Artikel 8 gensmassen, die nach § 1 oder § 2 des Körper-
schaftsteuergesetzes körperschaftsteuerpflichtig
Gemei ndefi nanzreformgesetz sind.
§ 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes vom Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Einkommen-
8. September 1969 (BGBI. 1 S. 1587), zuletzt geändert steuer oder die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die
durch das Gesetz vom 19. Januar 1979 (BGBI. 1S. 97), dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder auf Grund des
wird wie folgt geändert: § 50 a des Einkommensteuergesetzes unterliegen,
1868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
nach § 50 Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes b) in den Steuerklassen 1, II, IV bis VI jeweils mehr als
oder nach § 50 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 41 ,66 Deutsche Mark
abgegolten ist. beträgt. § 39 b Abs. 4 des Einkommensteuergeset-
§3 zes ist sinngemäß anzuwenden.
Bemessungsgrundlage
(1) Die Abgabe bemißt sich §4
1 . nach den für die Kalenderjahre 1983 und 1984 je- Höhe der Abgabe
weils festgesetzten Vorauszahlungen auf die Ein- (1) Der Abgabesatz beträgt 5 vom Hundert der Be-
kommensteuer oder Körperschaftsteuer sowie nach messungsgrundlage.
der in dem jeweiligen Kalenderjahr einbehaltenen
Kapitalertragsteuer und Steuer nach § 50 a des Ein- (2) Die Abgabe beträgt im Fall des § 3 Abs. 3 Nr. 1
kommensteuergesetzes, nicht mehr als 35 vom Hundert des 30 000 Deutsche
Mark, im Fall des§ 3 Abs. 3 Nr. 2 nicht mehr als 35 vom
2. bei Abgabepflichtigen, die in den in Nummer 1 be-
Hundert des 15 000 Deutsche Mark übersteigenden,
zeichneten Kalenderjahren jeweils Einkünfte im Sin-
zugunsten des Abgabepflichtigen auf volle zehn Deut-
ne des§ 19 des Einkommensteuergesetzes bezogen
sche Mark gerundeten Teils der Bemessungsgrundlage.
haben, nach der für das jeweilige Kalenderjahr fest-
zusetzenden Einkommensteuer, vermindert um die (3) Beim Abzug vom Arbeitslohn beträgt die Abgabe
nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergeset- nicht mehr als 35 vom Hundert des Unterschiedsbe-
zes anzurechnende Körperschaftsteuer. Die Bemes- trags zwischen der Bemessungsgrundlage(§ 3 Abs. 2)
sungsgrundlage vermindert sich um die Zulagen und dem nach § 3 Abs. 4 jeweils maßgebenden Mindest-
nach § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Berlinförderungs- betrag. Dieser Unterschiedsbetrag ist abzurunden
gesetzes, um die die Ermäßigung der Einkommen-
1. bei monatlicher Lohnzahlung auf den nächsten durch
steuer für Einkünfte aus Berlin (West) nach dem Ber-
volle Deutsche Mark teilbaren Betrag,
linförderungsgesetz zu mindern ist.
2. bei wöchentlicher Lohnzahlung auf den nächsten
(2) Beim Abzug vom Arbeitslohn bemißt sich die Ab- durch zwanzig Deutsche Pfennige teilbaren Betrag,
gabe jeweils nach der Lohnsteuer, die für den laufenden
Arbeitslohn eines Lohnzahlungszeitraums zu erheben wenn er nicht bereits im Fall der Nummer 1 durch volle
ist, der in den Kalenderjahren 1983 und 1984 endet. Deutsche Mark und im Fall der Nummer 2 durch zwanzig
Lohnsteuer, die nach den§§ 40, 40 a und 40 b des Ein- Deutsche Pfennige ohne Rest teilbar ist.
kommensteuergesetzes pauschal erhoben wird, bleibt (4) Die Abgabe ermäßigt sich bei Abgabepflichtigen
für die Bemessung der Abgabe außer Betracht. Bei Ar- mit Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des
beitnehmern, die Zulagen nach § 28 Abs. 1 Sätze 1 und Einkommensteuergesetzes um 20 vom Hundert der
2 des Berlinförderungsgesetzes erhalten und die für das Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten be-
Kalenderjahr eine in Berlin (West) ausgestellte Lohn- günstigter Investitionen des Abgabepflichtigen. Begün-
steuerkarte vorgelegt haben, vermindert sich die Be- stigte Investitionen sind vorbehaltlich des Satzes 3
messungsgrundlage um 30 vom Hundert.
1. die Anschaffung und die Herstellung von neuen ab-
(3) Die Abgabe ist bei einkommensteuerpflichtigen nutzbaren beweglichen und unbeweglichen Wirt-
Personen nur zu entrichten, wenn die Bemessungs- schaftsgütern des Anlagevermögens, die in einem
grundlage nach Absatz 1 Betrieb oder in einer Betriebsstätte im Inland in dem
1. in den Fällen des§ 32 a Abs. 5 oder 6 des Einkom- Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden
mensteuergesetzes 30 000 Deutsche Mark, sind, das in dem dem Anmeldungsjahr vorangegan-
2. in anderen Fällen 1 5 000 Deutsche Mark genen Kalenderjahr endet,
übersteigt. 2. nachträgliche Herstellungsarbeiten, die an abnutz-
baren beweglichen und unbeweglichen Wirtschafts-
(4) Beim Abzug vom Arbeitslohn ist die Abgabe nur zu gütern des Anlagevermögens in einem Betrieb oder
entrichten, wenn die Bemessungsgrundlage nach Ab- in einer Betriebsstätte im Inland in dem Wirtschafts-
satz 2 im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum jahr beendet worden sind, das in dem dem Anmel-
1. bei monatlicher Lohnzahlung dungsjahr vorangegangenen Kalenderjahr endet.
a) in der Steuerklasse III jeweils mehr als 2 500 Die Anschaffung und die Herstellung eines Wirtschafts-
Deutsche Mark und guts sowie nachträgliche Herstellungsarbeiten an
b) in den Steuerklassen 1, II, IV bis VI jeweils mehr als einem Wirtschaftsgut sind nur begünstigt, wenn das
1 250 Deutsche Mark, Wirtschaftsgut
2. bei wöchentlicher Lohnzahlung 1. nicht zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern im
Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
a) in der Steuerklasse III jeweils mehr als 583,33 gehört und
Deutsche Mark und
2. im Jahr der Anschaffung oder Herstellung oder der
b) in den Steuerklassen 1, II, IV bis VI jeweils mehr als Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten
291,66 Deutsche Mark, ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich
3. bei täglicher Lohnzahlung genutzt wird.
a) in der Steuerklasse III jeweils mehr als 83,33 Soweit Wirtschaftsgüter zum Gesellschaftsvermögen
Deutsche Mark und einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1869
Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes gehören, sind die steuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. Bei der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstig- Berechnung der Abgabe bleiben Bruchteile eines Pfen-
ten Investitionen auf die Mitunternehmer im Verhältnis nigs außer Betracht; Abgabebeträge unter einer Deut-
der Gewinnanteile in dem Wirtschaftsjahr aufzuteilen, schen Mark sind nicht zu erheben.
das in dem dem Anmeldungsjahr vorangegangenen Ka-
lenderjahr endet. Soweit die Anschaffungs- oder Her- (4) Die Summe der vom Arbeitgeber einbehaltenen
stellungskosten begünstigter Investitionen bei einer Or- Abgaben ist jeweils zum selben Zeitpunkt wie einbehal-
gangesellschaft nicht zu einer Ermäßigung der Abgabe tene Lohnsteuer an das nach § 41 a des Einkommen-
führen, sind sie bei dem Organträger zu berücksichti- steuergesetzes zuständige Finanzamt abzuführen und
gen; ist der Organträger eine Personengesellschaft, ist in der Lohnsteueranmeldung gesondert auszuweisen.
Satz 4 entsprechend anzuwenden.
(5) Der Arbeitgeber hat bei jeder Lohnzahlung die ein-
behaltene Abgabe in das für den Arbeitnehmer zu füh-
§5 rende Lohnkonto gesondert einzutragen.
Abgabeschuld
(6) Auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto hat der
Der nach § 3 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 4 zu er- Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des
mittelnde Betrag, vermindert um die beim Abzug vom Ar- Dienstverhältnisses oder spätestens am Ende des Ka-
beitslohn für das Kalenderjahr einbehaltene Abgabe, er- lenderjahrs eine Bescheinigung zu erteilen, die folgende
gibt die Abgabeschuld. Die Abgabeschuld ist zugunsten Angaben enthalten muß:
des Abgabepflichtigen auf volle Deutsche Mark zu run-
den. 1. den Namen (Vornamen und Familiennamen), den Ge-
burtstag, den Wohnsitz und die Wohnung des Arbeit-
§6
nehmers,
Anmeldung, Abzug vom Arbeitslohn
2. die Summe der einbehaltenen Abgaben.
(1) Abgabepflichtige, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Die Bescheinigung ist durch den Arbeitgeber oder durch
Abs. 3 eine Abgabe zu entrichten haben, haben bis zum eine Person, die zu seiner Vertretung rechtlich befugt
10. März des Kalenderjahrs, das dem Kalenderjahr folgt, ist, zu unterschreiben. Die Bescheinigung ist nach amt-
für das die Abgabe erhoben wird (Anmeldungsjahr), bei lichem Vordruck auszustellen. ,
dem für die Veranlagung zur Einkommensteuer oder zur
Körperschaftsteuer örtlich zuständigen Finanzamt eine (7) Tritt der Arbeitnehmer in den in Absatz 6 bezeich-
Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck neten Fällen vor Ablauf des Kalenderjahrs erneut in ein
abzugeben. Satz 1 gilt auch für Abgabepflichtige nach Dienstverhältnis, so hat er die Bescheinigung nach Ab-
§ 3 Abs. 1 Nr. 2, bei denen die für die Kalenderjahre satz 6 dem neuen Arbeitgeber unverzüglich auszuhän-
1983 und 1984 jeweils einbehaltene Lohnsteuer zuzüg- digen. Diese Bescheinigung ist von dem neuen Arbeit-
lich der Vorauszahlungen und der Kapitalertragsteuer geber bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder
nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1 die in § 3 Abs. 3 genannten Beträge spätestens am Ende des Kalenderjahrs um die von ihm
übersteigt; Lohnsteuer, Vorauszahlungen und Kapital- vorzunehmenden Angaben zu ergänzen und dem Arbeit-
ertragsteuer sind abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 2 nehmer auszuhändigen.
Grundlage für die Berechnung der Abgabeschuld in der
Anmeldung. Satz 2 ist bei Abgabepflichtigen, die Ein- (8) In den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 der Abgaben-
künfte im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a des Berlin- ordnung ist die Summe der Anschaffungs- oder Herstel-
förderungsgesetzes beziehen und bei denen die Wohn- lungskosten der begünstigten Investitionen gesondert,
sitzvoraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Berlinförde- in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Ab-
rungsgesetzes vorliegen, mit der Maßgabe anzuwen- gabenordnung außerdem der Anteil, der auf den einzel-
den, daß an die Stelle der einbehaltenen Lohnsteuer die nen Mitunternehmer entfällt, einheitlich festzustellen.
um 30 vom Hundert ermäßigte Lohnsteuer tritt. Der Ab- Die Gesellschaft oder der Inhaber des Betriebes hat bis
gabepflichtige hat die Abgabeschuld(§ 5) in der Anmel- zum 28. Februar des Anmeldungsjahrs dem nach § 18
dung selbst zu berechnen und am 10. März des jewei- der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt eine Er-
ligen Anmeldungsjahrs an das Finanzamt zu entrichten. klärung zur gesonderten Feststellung nach amtlichem
Eine Abgabeschuld unter zehn Deutsche Mark ist nicht Vordruck abzugeben. Die Erklärung gilt mit dem Eingang
zu entrichten. Eine zuviel einbehaltene Abgabe ist nicht als Feststellung; eine Feststellung durch Bescheid ist
im Rahmen der Anmeldung, sondern bei der Veranla- nur erforderlich, wenn das Finanzamt eine abweichende
gung der Abgabe (§ 7) zu erstatten. Ehegatten, deren Feststellung trifft. Die Vorschriften der Abgabenordnung
Vorauszahlungen (§ 3 Abs. 1) nach § 32 a Abs. 5 des über die gesonderte Feststellung von Besteuerungs-
Einkommensteuergesetzes berechnet worden sind, und grundlagen gelten entsprechend. Die Feststellungsfrist
Ehegatten, von denen einer nach Steuerklasse III oder beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit Ablauf des Kalender-
beide nach Steuerklasse IV besteuert worden sind, jahrs, für das die Abgabe erhoben wird. Sind begünstig-
haben gemeinsam eine Anmeldung abzugeben. te Investitionen gesondert festzustellen, dürfen sie bei
den Beteiligten im Anmeldungsverfahren nur berück-
(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung über Steu-
eranmeldungen gelten entsprechend. Die Festset- sichtigt werden, wenn der Anmeldung ein Doppel der
zungsfrist beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit Ablauf des den Beteiligten betreffenden Erklärung zur gesonderten
Anmeldungsjahrs. Feststellung beigefügt wird; § 175 der Abgabenordnung
bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 7 sind in den Fällen des
(3) In den Fällen des § 3 Abs. 2 wird die Abgabe durch § 4 Abs. 4 Satz 5 zweiter Halbsatz entsprechend anzu-
Abzug vom Arbeitslohn erhoben.§ 38 des Einkommen- wenden.
1870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
§7 §10
Veranlagung der Abgabe Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften
( 1) In den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird die Abgabe der Abgabenordnung
zusammen mit der Einkommensteuer veranlagt. § 3 (1) Für die Abgabe gelten die Strafvorschriften des
Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 sowie §§ 4 und 5 sind anzuwen- § 370 Abs. 1 bis 4, der§§ 371,375 Abs. 1 und des§ 376
den. Eine Abgabeschuld unter zehn Deutsche Mark ist sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs. 1,
nicht festzusetzen; das gilt nicht im Falle der Erstattung. 4 und des § 384 der Abgabenordnung entsprechend.
Auf die Abgabeschuld sind die nach § 6 Abs. 1 und 2
entrichteten Beträge anzurechnen. Nach Ablauf von drei (2) Für Strafverfahren wegen einer Straftat nach Ab-
Jahren nach dem Kalenderjahr, für das die Abgabe er- satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine
hoben wird, ist eine Abgabeschuld nicht mehrfestzuset- solche Tat begangen hat, gelten die§§ 385 bis 408, für
zen oder eine festgesetzte Abgabeschuld nicht mehr zu das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit
erhöhen. nach Absatz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung
entsprechend.
(2) In den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 2, in denen eine
Veranlagung zur Einkommensteuer nicht durchzuführen § 11
ist, sind die von unbeschränkt Einkommensteuerpflich-
tigen nach § 6 Abs. 1 bis 3 erhobenen Beträge auf An- Erfassung und Abführung der Abgabe
trag zu erstatten.
Die Abgabe wird von den Finanzbehörden der Länder
(3) Die für die Festsetzung und Erstattung der Abgabe verwaltet. Die zuständigen Landeskassen liefern die
erforderlichen Angaben sind nach amtlichem Vordruck eingehende Abgabe am Tage des Aufkommens an die
zu erklären. Die Erklärungsfrist richtet sich im Falle des Bundeshauptkasse ab. Soweit dies aus zwingenden
Absatzes 1 nach der Frist für die Einkommensteuerer- Gründen nicht möglich ist, sind die Einnahmen täglich in
klärung und im Falle des Absatzes 2 nach der Frist für Höhe des geschätzten Aufkommens abzuliefern; der
den Lohnsteuer-Jahresausgleich. Der Erklärung ist die Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen ist unver-
nach § 6 Abs. 6 erteilte Bescheinigung beizufügen. Das züglich durchzuführen.
Finanzamt hat eine sich nach Absatz 1 Satz 2 ergeben-
de Erstattung in die Bescheinigung einzutragen. Die Be- §12
scheinigung ist an den Abgabepflichtigen zurückzuge- Ermächtigung
ben, wenn ein nach § 8 rückzahlbarer Betrag verbleibt.
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im
§8 Benehmen mit den obersten Finanzbehörden der Län-
der die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen
Rückzahlung der Abgabe Vordrucke und Bescheinigungen zu bestimmen.
(1) Die Abgabe wird in den Jahren 1987 bis 1989, je-
doch nicht früher als drei Jahre nach dem Jahr der Zah-
§13
lung zurückgezahlt. Der Zeitpunkt und die Durchführung
der Rückzahlung werden durch eine Rechtsverordnung Berlin-Klausel
bestimmt, die von der Bundesregierung mit Zustimmung
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 3 Abs. 1 des
des Bundesrates zu erlassen ist.
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
(2) Der Anspruch auf Rückzahlung der Abgabe ist Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
nicht übertragbar. erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes.
(3) Die zurückzuzahlenden Beträge sind aus den
Kassenmitteln des Bundes zu leisten.
Artikel 11
§9
Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Ver-
Anwendung von Rechtsvorschriften; Rechtsweg sorgungsbezügen in Bund und Ländern 1983
( 1) Auf die Abgabe und das Verfahren nach diesem (Bundesbesoldungs- und -versorgungs-
Gesetz sind die für die Einkommensteuer und Körper- anpassungsgesetz 1983 - BBVAnpG 83)
schaftsteuer geltenden Vorschriften mit Ausnahme des
§ 51 a des Einkommensteuergesetzes, einschließlich Abschnitt 1
der Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend
Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen
anzuwenden; insbesondere gelten in Angelegenheiten
dieses Gesetzes die Vorschriften über das außerge- in Bund und Ländern
richtliche Rechtsbehelfsverfahren entsprechend.
§ 1
(2) Die Finanzbehörden dürfen Erkenntnisse aus dem
Besteuerungsverfahren bei der Festsetzung und Erhe- An die Stelle der Anlagen IV bis IX des Bundesbesol-
bung der Abgabe verwenden. dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. November 1980 (BGBI. 1 S. 2081 ), das zuletzt
(3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in Angele- durch Gesetz vom 20. Dezember 1982 (BGBl.1 S. 1835)
genheiten dieses Gesetzes ist der Finanzrechtsweg ge- geändert wurde, treten die Anlagen 1 bis 6 dieses Ge-
geben. setzes.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1871
§2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 zugrunde liegt, treten an die
Stelle der bisherigen Grundgehaltssätze (Gehalts-
( 1 ) Um 2 vom Hundert werden erhöht
sätze) die nach § 2 erhöhten Sätze.
1. Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)
(3) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-
a) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und bezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach einer früheren
Besoldungsgruppen der Hochschullehrer, Besoldungsregelung zugrunde liegt, werden die Grund-
b) in Zwischenbesoldungsgruppen der Besoldungs- gehaltssätze (Gehaltssätze) sowie die ruhegehaltfähi-
ordnungen der Länder. gen Zulagen im Gesetz über die Amtsbezüge der Richter
und Staatsanwälte des Landes Hessen vom 4. März
2. a) Zuschüsse zum Grundgehalt nach Anlage II (Bun-
1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 201) in der
desbesoldungsordnung C) Vorbemerkung Num-
mer 1 und 2, die in festen Beträgen festgesetzt Fassung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsan-
passungsgesetzes 1982 um den in § 2 Abs. 1 genann-
sind,
ten Vomhundertsatz erhöht. An die Stelle der Sätze des
b) Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zu- Ortszuschlages in der Anlage 2 des in Satz 1 genannten
schüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Gesetzes treten die Sätze der Anlage 2 dieses Geset-
Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fort- zes.
geltenden Besoldungsordnungen der Hochschul-
lehrer, (4) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-
bezügen eine Grundvergütung sowie ein Ortszuschlag
3. Amtszulagen in Landesbesoldungsordnungen. nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde liegen,
(2) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften, die nach wird die Grundvergütung um den in § 2 Abs. 1 genannten
Maßgabe des Artikels IX des Zweiten Gesetzes zur Ver- Vomhundertsatz erhöht.
einheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts
in Bund und Ländern fortgelten, besondere Grundge- (5) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-
haltssätze (Gehaltssätze, einheitliche Gehaltssätze für bezügen Amtszulagen nach dem Bundesbesoldungsge-
die Wahrnehmung mehrerer Ämter) festgelegt sind, setz zugrunde liegen, treten an die Stelle der Sätze der
werden diese um den in Absatz 1 genannten Vomhun- Amtszulagen die Sätze in der Anlage IX des Bundesbe-
dertsatz erhöht. Dies gilt auch für die Regelungen über soldungsgesetzes in der Fassung der Anlage 6 dieses
Rahmensätze, Höchstbeträge und Mittelbeträge oder Gesetzes. Soweit den Versorgungsbezügen Amtszula-
entsprechende Begrenzungen sowie für die auf Grund gen zugrunde liegen, die nicht in dieser Anlage aufge-
dieser Regelungen festgesetzten Grundgehaltssätze führt sind, werden diese um 2 vom Hundert erhöht.
(Gehaltssätze).
(6) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Orts-
(3) Festgehälter, Zuschüsse zum Grundgehalt und zuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz nicht zu-
Amtszulagen werden mit auf volle Pfennige aufgerunde- grunde liegt, und Versorgungsbezüge, die in festen Be-
ten Beträgen festgesetzt. Die Grundgehaltssätze (Ge- trägen festgesetzt sind, werden um 1,9 vom Hundert er-
haltssätze) in den Besoldungsgruppen für Hochschul- höht.
lehrer, in Zwischenbesoldungsgruppen und anderen
§4
Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern wer-
den in der Weise festgesetzt, daß das Endgrundgehalt Der durchschnittliche Hundertsatz der allgemeinen
auf volle Pfennigbeträge aufgerundet wird und die übri- Erhöhung der Dienstbezüge im Sinne des § 70 Abs. 3
gen Grundgehaltssätze durch den Abzug eines einheit- des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August
lichen Unterschiedsbetrages zwischen den Dienst- 1976 (BGBI. 1S. 2485), das zuletzt durch Artikel 2 des
altersstufen ermittelt werden, der um den in Absatz 1 Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl.1 S. 1523) ge-
genannten Vomhundertsatz erhöht und auf volle Pfen- ändert worden ist, wird für das Bundesbesoldungs- und
nigbeträge abgerundet worden ist. Soweit für -versorgungsanpassungsgesetz 1983 auf 1,9 vom Hun-
Zwischenbesoldungsgruppen mehrere der Höhe nach dert festgestellt.
unterschiedliche Unterschiedsbeträge zwischen den
Dienstaltersstufen bestehen, ist entsprechend zu ver-
Abschnitt II
fahren.
Schlußvorschriften
§3
(1) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs- §5
bezügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen
Berlin-Klausel
des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt, treten
an die Stelle der Sätze der Grundgehälter in der An- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 3 Abs. 1 des
lage 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsan- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
passungsgesetzes 1982 vom 20. Dezember 1982
(BGBI. 1S. 1835) die Sätze in der Anlage 1 dieses Ge-
setzes. §6
Inkrafttreten
(2) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-
bezügen ein Grundgehalt (Gehalt) im Sinne des § 2 Dieses Gesetz tritt am 1 . Juli 1983 in Kraft.
1872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 1 zu Artikel 11
(Anlage IV des BBesG)
Grundgehaltssätze ~
(Monatsbeträge in DM)
1. Bundesbesoldungsordnung A
Besoldungs- Ortszu- Dienstaltersstufe
gruppe schlag
Tarifklasse 1
1
2
1 3 1
4
1 5 1 6
A 1 980,32 1 012,77 1 045,22 1 077,67 1 110, 12 1 142,57
A 2 1 038,37 1 070,82 1 103,27 1135,72 1 168,17 1 200,62
A 3 1 112,42 1146,70 1 180,98 1 215,26 1 249,54 1 283,82
A 4 1154,53 1 194,19 1 233,85 1 273,51 1 313,17 1 352,83
II
A 5 1 195,11 1 240,32 1 285,53 1 330,74 1 375,95 1 421,16
A 6 1 265,50 1 312,36 1 359,22 1 406,08 1 452,94 1 499,80
A 7 1 367,35 1 414,21 1 461,07 1 507,93 1 554,79 1 601,65
A 8 1 431,93 1 489,70 1 547,47 1 605,24 1 663,01 1 721,29
A 9 1 599,93 1 659,53 1 721,63 1 784,22 1 847,97 1 917,44
A10 1 751,93 1 838,24 1 924,55 2 010,86 2 097,17 2 183,48
lc
A 11 2 041,17 2129,60 2 218,03 2 306,46 2 394,89 2 483,32
A12 2 223,14 2 328,58 2 434,02 2 539,46 2 644,90 2 750,34
A13 2 518,98 2 632,82 2 746,66 2 860,50 2 974,34 3 088,18
A14 2 592,97 2 740,57 2 888,17 3 035,77 3183,37 3 330,97
lb
A15 2 923,65 3 085,92 3 248,19 3 410,46 3 572,73 3 735,00
A16 3 249,29 3 436,98 3 624,67 3 812,36 4 000,05 4187,74
2. Bundesbesoldungsordnung B
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse
B 1 5195,43
lb
B 2 6161,84
8 3 6 446,69
B 4 6 875,17
B 5 7 366,77
B 6 7 830,99
B 7 la 8 282,55
B 8 8 753,24
B 9 9 337,66
810 11 152,41
B 11 12175,88
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1873
Dienstaltersstufe
7 8 9 10 11 12 13 14 15
1 1 1 1 1 1 1 1
1 175,02 1 207,47 1 239,92
1 233,07 1 265,52 1 297,97 1 330,42
1 318,10 1 352,38 1 386,66 1 420,94
1 392,49 1 432,15 1 471,81 1 511,47
1 466,37 1 511,58 1 556,79 1 602,00
1 546,66 1 593,52 1 640,38 1 687,24 1 735,24
1 648,51 1 695,37 1 743,83 1 793,04 1 842,25 1 893,28 1 947,92
1 781,94 1 842,59 1 906,38 1 973,72 2 041,06 2108,40 2 175,74
1 986,91 2 056,38 2 125,85 2 195,32 2 264,79 2 334,26 2 403,73
2 269,79 2 356,10 2 442,41 2 528,72 2 615,03 2 701,34 2 787,65
2 571,75 2 660,18 2 748,61 2 837,04 2 925,47 3 013,90 3 102,33 3 190,76
2 855,78 2 961,22 3 066,66 3172,10 3 277,54 3 382,98 3 488,42 3 593,86
3 202,02 3 315,86 3 429,70 3 543,54 3 657,38 3771,22 3 885,06 3 998,90
3 478,57 3 626,17 3 773,77 3 921,37 4 068,97 4 216,57 4 364,17 4511,77
3 897,27 4 059,54 4 221,81 4 384,08 4 546,35 4 708,62 4 870,89 5 033,16 5 195,43
4 375,43 4 563,12 4 750,81 4 938,50 5 126,19 5 313,88 5 501,57 5 689,26 5 876,95
1874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
3. Bundesbesoldungsordnung C
Besoldungs- Ortszu-
gruppe schlag
Tarifklasse
C1 lb Stufe 1 3101,39 1 Stufe 2 3215,28
Dienstaltersstufe
1 2 3 4 5 6
1 1 1 1 1
C2 2 525,95 2 707,35 2 888,75 3 070,15 3 251,55 3 432,95
lb
C3 2 854,72 3 060,10 3 265,48 3 470,86 3 676,24 3 881,62
C4 la 3697,11 3 903,57 4110,03 4 316,49 4 522,95 4 729,41
4. Bundesbesoldungsordnung R
Ortszu- Stufe
Besoldungs-
gruppe schlag
Tarifklasse 1 2 3 4 5 6
1 1 1 1 1
Lebensalter
31 1 33
1
35 1
37
1
39 1
41
R1 3 263,77 3 495,61 3 727,45 3 959,29 4191,13 4 422,97
lb
R2 3 818,64 4 050,48 4 282,32 4 514,16 4 746,00 4 977,84
R3 6 446,69
R4 6 875,17
R5 7 366,77
R6 7 830,99
la
R7 8 282,55
R8 8 753,24
R9 9 337,66
R10 11 669,75
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1875
1 Stufe 3 3329,13
Dienstaltersstufe
7 8 9 10 11 12 13 14 15
1 1 1 1 1 1 1 1
3 614,35 3 795,75 3 977,15 4 158,55 4 339,95 4 521,35 4 702,75 4 884,15 5 065,55
4 087,00 4 292,38 4 497,76 4 703,14 4 908,52 5 113,90 5 319,28 5 524,66 5 730,04
4 935,87 5 142,33 5 348,79 5 555,25 5 761,71 5 968,17 6174,63 6 381,09 6 587,55
7 8 9 10
1 1 1
43 45 47 49
1 1 1
4 654,81 4 886,65 5 118,49 5 350,33
5 209,68 5 441,52 5 673,36 5 905,20
1876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 2 zu Artikel 11
(Anlage V des BBesG)
Ortszuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Tarif- Zu der Tarifklasse Stufe 7 Stufe 8
Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
klasse gehörende Stufe 1 Stufe 2 4 Kinder 5 Kinder 6 Kinder
Besoldungsgruppen 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder
B 3 bis B 11
la C4 794,28 920,98 1 029,39 1132,98 1 181,06 1 272,16 1 363,26 1 476,74
R 3 bis R 10
8 1 und B 2
A 13 bis A 16
lb C 1 bis C 3 670,04 796,74 905,15 1 008,74 1 056,82 1 147,92 1 239,02 1 352,50
R 1 und R 2
lc A 9 bis A 12 595,49 722,19 830,60 934,19 982,27 1 073,37 1 164,47 1 277,95
II A 1 bis A 8 560,96 681,62 790,03 893,62 941,70 1 032,80 1 123,90 1 237,38
Bei mehr als sechs Kindern erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 113,48 DM.
Ortszuschlag nach§ 39 Abs. 2: Tarifklasse I c 476,39 DM
Tarifklasse II 448,77 DM
Anlage 3 a zu Artikel 11
(Anlage VI a des BBesG)
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 2)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7 1 8 1 9 1 10 1 11 1 12
A 1 bisA 4 ..... 865 1 039 1 213 1 387 1 561 1 735 1 909 2 083 2 257 2 431 2 605 2779
A 5 bisA6 ..... 987 1 171 1 355 1 539 1 723 1 907 2 091 2 275 2459 2 643 2827 3 011
A 7 bisA8 ..... 1117 1 320 1 523 1 726 1 929 2132 2 335 2 538 2 741 2944 3147 3350
A 9 ............ 1 318 1 537 1 756 1 975 2194 2 413 2632 2 851 3070 3289 3 508 3 727
A 10 ............ 1 493 1 721 1 949 2177 2405 2 633 2 861 3 089 3 317 3 545 3 773 4 001
A 11 ............ 1 642 1 883 2124 2 365 2 606 .2 847 3088 3329 3 570 3 811 4052 4293
A 12 ............ 1 826 2 080 2 334 2 588 2 842 3096 3350 3604 3 858 4112 4366 4620
A 13 ............ 2 008 2 274 2 540 2 806 3 072 3338 3604 3870 4136 4402 4668 4934
A 14 ............ 2193 2 468 2 743 3 018 3293 3 568 3843 4118 4393 4668 4943 5 218
A 15 ............ 2 451 2 748 3 045 3 342 3 639 3 936 4233 4530 4827 5124 5 421 5 718
A 16 bis B 2 ..... 2 634 2 951 3268 3 585 3902 4219 4 536 4853 5170 5487 5804 6121
B 3 bis B 4 ..... 2 662 3 000 3338 3 676 4 014 4352 4690 5028 5 366 5704 6042 6380
8 5 bis B 7 ..... 2 953 3 327 3 701 4075 4449 4823 5197 5 571 5 945 6 319 6693 7067
8 8 und höher . 3217 3 644 4 071 4498 4925 5 352 5 779 6206 6633 7060 7 487 7 914
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1877
Anlage 3 b zu Artikel 11
(Anlage VI b des BBesG)
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 3)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7 1 8 1 9 1 10 1 11 1 12
A 1 bis A 4 ..... 735 883 1 031 1 179 1 327 1 475 1 623 1 771 1 919 2067 2 215 2 363
A 5 bisA 6 ..... 839 995 1 151 1 307 1 463 1 619 1 775 1 931 2 087 2 243 2 399 2 555
A 7 bis A 8 ..... 949 1 122 1 295 1 468 1 641 1 814 1 987 2160 2333 2 506 2 679 2 852
A 9 ... ......... 1 120 1 306 1 492 1,678 1 864 2 050 2 236 2 422 2 608 2 794 2 980 3 166
A 10 ............ 1 269 1 463 1 657 1 851 2 045 2 239 2433 2 627 2 821 3 015 3209 3 403
A 11 ............ 1 396 1 601 1 806 2 011 2 216 2 421 2 626 2 831 3036 3 241 3446 3 651
A 12 ............ 1 552 1 768 1 984 2 200 2 416 2 632 2 848 3064 3280 3496 3 712 3 928
A 13 ............ 1 707 1 933 2159 2 385 2 611 2837 3063 3289 3 515 3 741 3967 4193
A 14 ............ 1 864 2 098 2332 2 566 2800 3 034 3268 3502 3 736 3 970 4204 4438
A 15 ............ 2083 2335 2 587 2839 3 091 3343 3595 3 847 4099 4 351 4603 4 855
A 16 bis B 2 ..... 2 239 2 508 2 777 3 046 3 315 3 584 3 853 4122 4 391 4 660 4 929 5198
B 3 bis B 4 ..... 2 263 2 550 2 837 3124 3 411 3 698 3 985 4272 4559 4846 5133 5420
B 5 bis B 7 ..... 2 510 2 828 3146 3 464 3 782 4100 4 418 4 736 5054 5372 5 690 6008
B 8 und höher .. 2 734 3 097 3 460 3823 4186 4549 4 912 5275 5 638 6 001 6364 6 727
Anlage 3 c zu Artikel 11
(Anlage VI c des BBesG)
Auslandszuschlag(§ 55 Abs. 4)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7 1 8 1 9 1 10 1 11 1 12
A 1 bis A 4 ..... 606 728 850 972 1 094 1 216 1 338 1 460 1 582 1 704 1 826 1 948
A 5 bis A 6 ..... 691 820 949 1 078 1 207 1 336 1 465 1 594 1 723 1 852 1 981 2 110
A 7 bis A 8 ..... 782 924 1 066 1 208 1 350 1 492 1 634 1 776 1 918 2 060 2 202 2344
A 9 . ........... 923 1 076 1 229 1 382 1 535 1 688 1 841 1 994 2 147 2300 2 453 2 606
A 10 ............ 1 045 1 205 1 365 1 525 1 685 1 845 2 005 2165 2325 2485 2 645 2 805
A 11 ............ 1 149 1 318 1 487 1 656 1 825 1 994 2163 2332 2 501 2670 2 839 3 008
A 12 ............ 1 278 1 456 1 634 1 812 1 990 2168 2346 2 524 2 702 2 880 3058 3 236
A 13 ............ 1 406 1 592 1 778 1 964 2150 2 336 2 522 2 708 2 894 3 080 3266 3 452
A 14 ............ 1 535 1 728 1 921 2 114 2 307 2 500 2 693 2 886 3 079 3272 3 465 3 658
A 15 ........... 1 716 1 924 2132 2 340 2 548 2 756 2 964 3172 3380 3 588 3 796 4004
A 16 bis B 2 .... 1 844 2 066 2 288 2 510 2 732 2 954 3176 3398 3 620 3 842 4064 4286
B 3 bis B 4 .... 1 863 2100 2 337 2 574 2 811 3 048 3285 3 522 3 759 3 996 4233 4470
B 5 bis B 7 .... 2 067 2 329 2 591 2 853 3 115 3 377 3639 3 901 4163 4425 4 687 4 949
B 8 und höher . 2 252 2 551 2 850 3149 3 448 3 747 4 046 4345 4 644 4 943 5 242 5 541
1878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 3 d zu Artikel 11
(Anlage VI d des BBesG)
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
- Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung -
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 l 7 l 8 1 9 1 10 1 11 1 12
A 1 bis A 4 .... 424 509 594 679 764 849 934 1 019 1 104 1 189 1 274 1 359
A 5 bis A 6 .... 484 574 664 754 844 934 1 024 1 114 1 204 1 294 1 384 1 474
A 7 bis A 8 .... 547 646 745 844 943 1 042 1 141 1 240 1 339 1 438 1 537 1 636
A 9 ........... 646 753 860 967 1 074 1 181 1 288 1 395 1 502 1 609 1 716 1 823
A10 ........... 732 844 956 1 068 1 180 1 292 1 404 1 516 1 628 1 740 1 852 1 964
A 11 ........... 804 922 1 040 1 158 1 276 1 394 1 512 1 630 1 748 1 866 1 984 2102
A12 ........... 895 1 020 1 145 1 270 1 395 1 520 1 645 1 770 1 895 2 020 2145 2 270
A13 ........... 984 1 114 1 244 1 374 1 504 1 634 1 764 1 894 2 024 2154 2 284 2 414
A14 • • •• • •••••• 1 075 1 210 1 345 1 480 1 615 1 750 1 885 2 020 2155 2 290 2 425 2 560
A 15 ............ 1 201 1 347 1 493 1 639 1 785 1 931 2 077 2 223 2369 2 515 2 661 2 807
A 16 bis 8 2 ..... 1 291 1 446 1 601 1 756 1 911 2 066 2 221 2376 2 531 2 686 2 841 2 996
B 3 bis 8 4 ..... 1 304 1 470 1 636 1 802 1·968 2134 2300 2 466 2 632 2 798 2 964 3130
B 5 bis B 7 ..... 1 447 1 630 1 813 1 996 2179 2 362 2 545 2 728 2 911 3094 3 277 3460
8 8 und höher .. 1 576 1 785 1 994 2 203 2 412 2 621 2830 3 039 3248 3 457 3 666 3875
Anlage 3 e zu Artikel 11
(Anlage VI e des BBesG)
Auslandszuschlag(§ 55 Abs. 4)
- Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung -
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7 1 8 1 9 1 10 1 11 1 12
A 1 bis A 4 ..... 515 619 723 827 931 1 035 1 139 1 243 1 347 1 451 1 555 1 659
A 5 bisA6 ..... 587 697 807 917 1 027 1 137 1 247 1 357 1 467 1 577 1 687 1 797
A 7 bis A 8 ..... 665 786 907 1 028 1 149 1 270 1 391 1 512 1 633 1 754 1 875 1 996
A 9 ............ 785 915 1 045 1 175 1 305 1 435 1 565 1 695 1 825 1 955 2 085 2 215
A 10 ............ 888 1 024 1 160 1 296 1 432 1 568 1 704 1 840 1 976 2 112 2 248 2 384
A 11 ............ 977 1 121 1 265 1 409 1 553 1 697 1 841 1 985 2 129 2 273 2 417 2 561
A 12 ............ 1 086 1 237 1 388 1 539 1 690 1 841 1 992 2143 2 294 2 445 2 596 2 747
A 13 ............ 1195 1 353 1 511 1 669 1 827 1 985 2143 2 301 2459 2 617 2 775 2 933
A 14 ............ 1 305 1 469 1 633 1 797 1961 2·125 2 289 2 453 2 617 2 781 2 945 3109
A 15 ............ 1 459 1 636 1 813 1 990 2167 2344 2 521 2 698 2 875 3052 3 229 3 406
A 16 bis 8 2 ..... 1 567 1 756 1 945 2134 2 323 2 512 2 701 2 890 3 079 3268 3457 3 646
8 3 bis B 4 ..... 1 584 1 785 1 986 2187 2 388 2 589 2790 2 991 3192 3393 3 594 3 795
B 5 bis B 7 ..... 1 757 1 980 2 203 2426 2 649 2 872 3095 3 318 3 541 3 764 3 987 4210
B 8 und höher .. 1 914 2168 2 422 2 676 2 930 3184 3 438 3 692 3946 4200 4454 4 708
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1879
Anlage 3 f zu Artikel 11
(Anlage VI f des BBesG)
Auslandskinderzuschlag (§ 56)
(Monatsbeträge in DM je Kind)
nach § 56 Abs. 1 Nr. 1
nach§ 56
Stufe des Auslandszuschlages Abs. 1 Nr. 2
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 16
164 188 212 236 260 284 308 332 356 380 404 428 164
B 1 bis B 11
Dieser Betrag erhöht sich um Beträge in Höhe des Kindergeldes, das nach dem Bundeskinder-
geldgesetz zustehen würde.
Anlage 4 zu Artikel 11
(Anlage VII des BBesG)
Zulage für die Beamten in der Ständigen Vertretung
der Bundesrepublik Deutschland
bei der Deutschen Demokratischen Republik
(Monatsbeträge in DM)
Stufe 1
(verheiratete
Beamte mit
Stufe 2
gemeinsamem
Besoldungsgruppe (sonstige
Wohnsitz im
Beamte)
Amtsbereich der
Ständigen
Vertretung)
A 1 bis A 4 1105 975
A 5 bis A 6 1235 1 061
A 7 bis A 8 1386 1200
A 9 1 593 1343
A 10 1 769 1489
A 11 1926 1 605
A 12 2116 1740
A13 2299 1896
A 14 2480 2054
A 15 2750 2252
A16 2949 2372
B 3 3010 2372
B 6 3327 2549
B 9 und höher 3659 2723
Zur Stufe 2 gehören auch verheiratete Beamte, die mit
ihrem Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz im Amts-
bereich der Ständigen Vertretung haben oder deren Ehe-
gatte ebenfalls einen Anspruch nach § 45 oder entspre-
chenden für Arbeitnehmer geltenden Regelungen hat.
Die Zulage erhöht sich für jedes Kind um 50 Deutsche Mark,
für das dem Beamten Kindergeld nach dem Bundeskinder-
geldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3
oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde
und das sich nicht nur vorübergehend im Haushalt des
Beamten aufhält. Der Erhöhungsbetrag wird für jedes Kind
nur einmal gezahlt.
1880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 5 zu Artikel 11
(Anlage VIII des BBesG)
Anwärtergrundbetrag
Anwärterverheiratetenzuschlag
(Monatsbeträge in DM)
1. Für Anwärter, die vor dem 1. Januar 1982 eingestellt
worden sind:
Eingangsamt, in Verheirateten-
Grundbetrag
das der An- zuschlag
wärter nach Ab-
schluß des Vor- vor Voll- nach Voll-
nach nach
bereitungs- endung des endung des
§ 62 § 62
dienstes unmit- 26. Lebens- 26. Lebens-
Abs. 1 Abs. 2
jahres jahres
telbar eintritt
A 1 bis A 4 843 946 267 89
A 5 bis A 8 1 010 1153 309 89
A 9 bis A 11 1 191 1358 357 89
A 12 1 523 1 716 391 89
A 13 1 579 1 774 399 89
A 13 + Zulage
(Nummer 27
Abs. 1 Buch-
stabe d der Vor-
bemerkungen
zu den Bundes-
besoldungsord-
nungen A und B)
oder R 1 1 636 1 836 404 89
2. Für Anwärter, die nach dem 31. Dezember 1981 einge-
stellt worden sind oder eingestellt werden:
Eingangsamt, in Verheirateten-
Grundbetrag
das der An- zuschlag
wärter nach Ab-
schluß des Vor- vor Voll- nach Voll-
nach nach
bereitungs- endung des endung des
§ 62 § 62
dienstes unmit- 26. Lebens- 26. Lebens-
Abs. 1 Abs. 2
jahres jahres
telbar eintritt
A 1 bis A 4 794 894 255 85
A 5 bis A 8 952 1 086 293 85
A 9 bis A 11 1 058 1 215 340 85
A12 1290 1466 359 85
A13 1 337 1 520 372 85
A 13 + Zulage
(Nummer 27
Abs. 1 Buch-
stabe d der Vor-
bemerkungen
zu den Bundes-
besoldungsord-
nungen A und B)
oder R 1 1 383 1 574 384 85
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1881
Anlage 6 zu Artikel .11
(Anlage IX des BBesG)
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Betrag Betrag
in Deutscher Mark, in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Vom hundert,
Bruchteil Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz für Anwärter der Laufbahn-
gruppe
§ 44 bis zu 150,00
des mittleren Dienstes 150,00
§ 48 Abs. 2 bis zu 100,00
des gehobenen Dienstes 200,00
§ 50a 90,00 des höheren Dienstes 250,00
§ 78 bis zu 150,00.
Nummer 8 a
Die Zulage beträgt für die Beamten
und Soldaten der Besoldungs-
Bundesbesoldungsordnungen A und B gruppen
Vorbemerkungen A 1 bis A 5 110,00
Nummer 2 Abs. 2 250,00 A 6 bis A 9 150,00
A 10 bis A 13 185,00
Nummer 4 50,00
A 14 und höher 220,00
Nummer 5 Abs. 1 Buchstabe a bis zu 80,00
Buchstabe b bis zu 50,00 für Anwärter der Laufbahn-
gruppe
Nummer 6 Abs. 1 Buchstabe a 450,00
des mittleren Dienstes 80,00
Buchstabe b 360,00
des gehobenen Dienstes 105,00
Buchstabe c 288,00
des höheren Dienstes 130,00
Nummer 6 a 120,00
Nummer 7 Nummer 9
Die Zulage beträgt für die 12,5 v. H. des Die Zulage beträgt nach einer
Beamten und Soldaten der Endgrundgehalts Dienstzeit
Besoldungsgruppen oder, bei festen
von einem Jahr 60,00
Gehältern, des
Grundgehalts der von zwei Jahren 120,00
Besoldungs-
gruppe*) Nummer 10 Abs. 1
A 1 bis A 5 A5 Die Zulage beträgt nach einer
Dienstzeit
A 6 bis A 9 A9
von einem Jahr 60,00
A 10 bis A 13 A 13
von zwei Jahren 120,00
A 14, A 15, B 1 A 15
A 16, B 2 bis B 4 83
Nummer 11 1/12 des Grund-
B 5 bis B 7 86 gehalts und des
B 8 bis B 10 89 Ortszuschlags*)
B 11 8 11
Nummer 12 90,00
Nummer 8 Abs. 1
Nummer 13a bis zu 150,00
Die Zulage beträgt für die Beamten
der Besoldungsgruppen
Nummer 19 Satz 1 254,68
A 1 bis A 5 200,00
A 6 bis A 9 275,00 Nummer 23
A 10 bis A 13 350,00 Absatz 1 87,00
A 14 und höher 425,00 Absatz 2 145,00
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes
1882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Betrag Betrag
Dem Grunde nach geregelt in in Deutscher Mark, in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Vomhundert,
Bruchteil Bruchteil
nach Absatz 3 Satz 2 ruhege- Besoldungsgruppen Fußnote
haltfähig bei Beamten
A9 4 274,18
des mittleren Dienstes 20,00
5 80,00
des gehobenen Dienstes 45,00
A12 7,8 159,20
Nummer 24 A13 6 127,34
Absatz 1 7 191,02
Die Zulage beträgt für A14 5 191,02
Beamte A 15 7 191,02
des mittleren Dienstes/ für 89 3 450,00
Unteroffiziere 87,00
B 10 1, 2 441,46
des gehobenen Dienstes/
für Offiziere bis zur Besol-
dungsgruppe A 12 145,00
nach Absatz 2 ruhegehalt-
fähig bei Beamten
des mittleren Dienstes/ Bundesbesoldungsordnung C
bei Unteroffizieren 67,00
des gehobenen Dienstes/ Vorbemerkungen
bei Offizieren bis zur
Besoldungsgruppe A 12 100,00 Nummer 3
Die Zulage beträgt
Nummer 25 Abs. 1 12,5 v. H. des
100,00
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Nummer 26 Gehältern, des
Absatz 1 Grundgehalts der
Die Zulage beträgt für Beamte Besoldungs-
des mittleren Dienstes gruppe *)
67,00
des gehobenen Dienstes 100,00 für Professoren der Besol-
dungsgruppe C 2 und für
Absatz 2 Hochschulassistenten A15
Die Zulage beträgt für Beamte
für Professoren der Besol-
des mittleren Dienstes 20,00 dungsgruppen C 3 und C 4 83
des gehobenen Dienstes 45,00
Nummer 5
Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a 40,00
wenn ein Amt ausgeübt wird
Buchstabe b 67,00
der Besoldungsgruppe R 1 402,00
Buchstabe c 100,00
der Besoldungsgruppe R 2 450,00
Buchstabe d 100,00
Nummer 30 145,00
nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz
ruhegehaltfähig 45,00
Bundesbesoldungsordnung R
Besoldungsgruppen Fußnote
Vorbemerkungen
A2 36,82
Nummer 2
2 34,67
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
A3 1, 2 36,82 Endgrundgehalts
A4 1, 2 36,82 oder, bei festen
A5 3, 4 36,82 Gehältern, des
Grundgehalts der
A7 2 80,00
Besoldungs-
3 45,68 gruppe *)
A8 3 58,90
4 80,00 *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1883
Betrag
Artikel 13
in Deutscher Mark, Bundeski ndergeldgesetz
Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert,
Bruchteil Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBI. I S. 13), zu-
a) bei Verwendung bei ober- letzt geändert durch Artikel II § 12 des Gesetzes vom
sten Gerichtshöfen des 4. November 1982 (BGBI. 1S. 1450), wird wie folgt ge-
Bundes für die Richter ändert:
und Staatsanwälte der 1. § 8 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Besoldungsgruppe(n)
,,Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 der Brut-
R 1 R1 tobetrag der anderen Leistung niedriger als das Kin-
R 2 bis R 4 R3 dergeld nach § 10 Abs. 1, wird Kindergeld in Höhe
R 5 bis R 7 R6 des Unterschiedsbetrages gezahlt;§ 10 Abs. 2 bleibt
R 8 bis R 10 R9 unberührt."
b) bei Verwendung bei ober- 2. § 10 wird wie folgt geändert:
sten Bundesbehörden, der a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Hauptverwaltung der Deut-
sehen Bundesbahn oder b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
bei obersten Gerichtshöfen ,,(2) Das Kindergeld für das 2. und jedes weitere
des Bundes, wenn ihnen Kind wird nach dem in Satz 4 genannten Maßstab
kein Richteramt übertra- stufenweise bis auf einen Sockelbetrag von
gen ist, für die Richter und
70 Deutsche Mark für das 2. Kind,
Staatsanwälte der Besol-
140 Deutsche Mark für jedes weitere Kind
dungsgruppe(n)
R1 A 15 gemindert, wenn das Jahreseinkommen des Be-
rechtigten und seines nicht dauernd von ihm ge-
R 2 bis R 4 83
trenntlebenden Ehegatten den für ihn maßgebli-
R 5 bis R 7 B6 chen Freibetrag um wenigstens 480 Deutsche
R 8 bis R 10 89 Mark übersteigt. Für die Minderung des nach § 8
Abs. 2 bemessenen Kindergeldes verringert sich
Nummer 4 75,00 der Sockelbetrag des Satzes 1 um den Betrag der
bei der Bemessung nach § 8 Abs. 2 berücksich-
Besoldungsgruppen Fußnote tigten anderen Leistung~ Der Freibetrag setzt sich
zusammen aus
R1 1, 2 191,02
25 920 Deutsche Mark für Berechtigte, die verhei-
R2 3 bis 8,10 191,02
ratet sind und von ihrem Ehegatten nicht dauernd
R3 3 191,02 getrennt leben,
RB 2 382,02
18 120 Deutsche Mark für sonstige Berechtigte
sowie 7 800 Deutsche Mark für jedes Kind, für
das dem Berechtigten Kindergeld zusteht oder
Artikel 12
ohne Anwendung des § 8 Abs. 1 zustehen würde.
Bundessozialhilfegesetz Für je 480 Deutsche Mark, um die das Jahresein-
kommen den Freibetrag übersteigt, wird das Kin-
Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Be- dergeld um 20 Deutsche Mark monatlich gemin-
kanntmachung vom 13. Februar 1976 (BGBI. 1 S. 289, dert; kommt die Minderung des für mehrere Kinder
1150), zuletzt geändert durch Artikel II§ 14 des Geset- zu zahlenden Kindergeldes in Betracht, wird sie
zes vom 4. November 1982 (BGBI. 1 S. 1450), wird wie beim Gesamtkindergeld vorgenommen."
folgt geändert:
3. Es wird folgender§ 11 eingefügt:
1. § 22 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 11
,,(4) Für das Jahr 1983 tritt an die Stelle einer Neu-
Jahreseinkommen
festsetzung der Regelsätze nach Absatz 3 vom 1. Juli
1983 an eine Erhöhung der seit dem 1. Januar 1982 (1) Als Jahreseinkommen gilt die Summe der in
geltenden Regelsätze um zwei vom Hundert." dem nach Absatz 3 oder 4 maßgeblichen Kalender-
jahr erzielten positiven Einkünfte im Sinne des § 2
2. In § 67 Abs. 6 und § 69 Abs. 6 werden jeweils die Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein
Worte „ 1. Januar 1984" durch die Worte „ 1. Juli Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten
1984" und die Worte „um den die Renten aus der und mit Verlusten des Ehegatten ist nicht zulässig.
Rentenversicherung der Arbeiter nach§ 1272 Abs. 1 (2) Vom Einkommen werden abgezogen
der Reichsversicherungsordnung verändert werden" 1. die Einkommensteuer und die Kirchensteuer, die
durch die Worte „um den Versorgungsbezüge nach
für das nach Absatz 3 oder 4 maßgebliche Kalen-
§ 56 des Bundesversorgungsgesetzes angepaßt
derjahr zu leisten waren oder sind,
werden" ersetzt.
1884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
2. die steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwendun- zuständigen Stelle innerhalb einer von dieser gesetz-
gen für das nach Absatz 3 oder 4 maßgebliche ten Frist darzulegen, ob die Anspruchsvoraussetzun-
Kalenderjahr, gen hierfür auch unter Berücksichtigung des § 10
Abs. 2 vorliegen. Die Frist soll so rechtzeitig in Lauf
3. die Unterhaltsleistungen, die der Berechtigte oder
sein nicht dauernd von ihm getrenntlebender Ehe- gesetzt werden, daß die Darlegungspflicht bis zum
gatte in dem nach Absatz 3 oder 4 maßgeblichen 30. Juni 1983 zu erfüllen ist. Kommt der Berechtigte
Kalenderjahr erbracht hat oder erbringt dem Verlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht
oder nur unvollständig nach, ist nach Ablauf der Frist
a) an Kinder, für die der Freibetrag nach § 10 nur noch der Sockelbetrag ( § 1 0 Abs. 2 Satz 1) zu
Abs. 2 Satz 3 nicht erhöht worden ist, jedoch zahlen. Satz 1 gilt nicht, soweit mit Ablauf des Mo-
nur bis zu dem durch Unterhaltsurteil oder nats Dezember 1982 die Berücksichtigung eines der
-vergleich festgesetzten Betrag, genannten Kinder endet oder für eines dieser Kinder
b) an sonstige Personen, soweit die Leistungen nur noch Kindergeld für ein 1. Kind zu zahlen ist.
nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder § 33 a Abs. 1 des (2) Das für die Zeit ab Januar 1983 überzahlte Kin-
Einkommensteuergesetzes berücksichtigt dergeld ist zurückzuzahlen. Mit dem Erstattungsan-
worden oder zu berücksichtigen sind. spruch kann gegen laufende Kindergeldansprüche
(3) Maßgeblich ist das Einkommen im vorletzten bis zu deren voller Höhe aufgerechnet werden; § 23
Kalenderjahr vor dem Kalenderjahr, für das die Zah- Abs. 2 gilt entsprechend.
lung des Kindergeldes in Betracht kommt, und zwar (3) Den Berechtigten, die für Dezember 1982 Kin-
so, wie es der Besteuerung zugrunde gelegt worden dergeld bezogen haben, braucht kein Bescheid über
ist. Steht die Steuerfestsetzung noch aus, so werden den sich aus Absatz 1 Satz 1 ergebenden Vorbehalt
zunächst nur die Sockelbeträge ( § 10 Abs. 2 Satz 1) der Rückforderung erteilt zu werden.
gezahlt; sobald die Steuer festgesetzt ist, ist endgül-
tig über die Höhe des Kindergeldes zu entscheiden. (4) Soweit Kinderzulagen nach§ 583 Abs. 2 Satz 1
der Reichsversicherungsordnung in der bis zum
(4) Macht der Berechtigte vor Ablauf des Kalender- 31. Dezember 1982 gültigen Fassung oder Kinder-
jahres, für das die Zahlung des Kindergeldes in Be- geld-Ausgleichsbeträge nach § 45 a für die Zeit von
tracht kommt (Leistungsjahr), glaubhaft, daß das Ein- Januar bis März 1983 weitergezahlt werden, werden
kommen in diesem Jahr voraussichtlich so gering sie nach § 8 Abs. 2 berücksichtigt; sie sind nicht zu-
sein wird, daß bei seiner Berücksichtigung das Kin- rückzufordern. Insoweit ist § 45 a Satz 3 weiter an-
dergeld nicht nur in Höhe des Sockelbetrages (§ 10 zuwenden."
Abs. 2 Satz 1) zu leisten wäre, so wird dieses Ein-
kommen zugrunde gelegt und Kindergeld in Höhe des 6. § 45 a wird gestrichen.
den Sockelbetrag übersteigenden Betrages unter
dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. Sobald
sich das im Leistungsjahr erzielte Einkommen end- Artikel 14
gültig feststellen läßt, wird abschließend entschie-
den. Ergibt sich dabei, daß der Berechtigte zu Un- Wohngeldgesetz
recht Kindergeld erhalten hat, hat er den überzahlten Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntma-
Betrag zurückzuzahlen. Mit dem Erstattungsan- chung vom 21. September 1980 (BGBI. 1 S. 17 41 ), zu-
spruch kann gegen laufende Kindergeldansprüche letzt geändert durch Artikel II § 13 des Gesetzes vom
bis zu deren voller Höhe aufgerechnet werden; § 23 4. November 1982 (BGBI. 1 S. 1450), wird wie folgt ge-
Abs. 2 gilt entsprechend." ändert:
4. § 19 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
,,(2) Soweit es zur Durchführung des § 2 Abs. 2 a a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
und des § 10 Abs. 2 erforderlich ist, hat der jeweilige
Arbeitgeber der in diesen Vorschriften bezeichneten „2. der Nutzungsberechtigte von Wohnraum bei
Personen auf Verlangen der zuständigen Stelle eine einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nut-
Bescheinigung über den Arbeitslohn sowie die einbe- zungsverhältnis, insbesondere der Inhaber
haltenen Steuern und Sozialabgaben auszustellen." eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,".
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Wohnbe-
5. § 44 erhält folgende Fassung: sitzberechtigte" ein Komma eingefügt sowie das
,,§ 44 Wort „und" gestrichen.
Übergangsvorschriften aus Anlaß des Artikels 13 c) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma er-
des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 setzt und danach folgende Nummer 5 ang_efügt:
(BGBI. 1 S. 1857) „5. der Bewohner eines Heimes im Sinne des
(1) Personen, die für Dezember 1982 Kindergeld Heimgesetzes."
für ein 2. oder für ein 3. oder weiteres Kind bezogen
haben wird von Januar 1983 an für dieselben Kinder 2. § 8 wird wie folgt geändert:
Kinde;geld in der sich aus § 10 Abs. 1 ergebenden a) Absatz 2 wird gestrichen.
Höhe, jedoch, soweit es über den Sockelbetrag (§ 10
Abs. 2 Satz 1) hinausgeht, unter dem Vorbehalt der b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Rückforderung gezahlt. Sie haben auf Verlangen der aa) Satz 2 wird gestrichen.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1885
bb) In Satz 3 Nr. 2 wird die Textstelle „tatsäch- 1. a) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenver-
lich oder auf Grund der Regelung des Absat- sicherung und zur gesetzlichen Rentenversi-
zes 2" gestrichen. cherung
oder
3. § 15 wird wie folgt geändert: b) diesen beiden Pflichtbeiträgen entsprechen-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: de laufende Beiträge zu Einrichtungen nach
Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b
,,(2) Wohnt ein Antragberechtigter allein mit
Kindern zusammen, wird bei der Ermittlung des oder
Jahreseinkommens für jedes Kind unter zwölf 2. Steuern vom Einkommen und
Jahren, für das eine Leistung im Sinne von Ab- a) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenver-
satz 1 gewährt wird, ein Freibetrag in Höhe von sicherung oder zur gesetzlichen Rentenversi-
1 200 Deutsche Mark abgesetzt, wenn der An- cherung
tragberechtigte wegen Erwerbstätigkeit oder
Ausbildung nicht nur kurzfristig vom Haushalt oder
abwesend ist." b) einem dieser Pflichtbeiträge entsprechende
b) Absatz 3 wird aufgehoben. laufende Beiträge zu den Einrichtungen nach
Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b
entrichtet.
4. § 16 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: (4) Der Abzug erhöht sich auf 30 vom Hundert,
,,(3) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wenn für das Familienmitglied die Voraussetzungen
wird zugunsten von zum Haushalt rechnenden des Absatzes 3 Nr. 1 vorliegen und es Steuern vom
Schwerbehinderten mit einer Minderung der Er- Einkommen entrichtet."
werbsfähigkeit um wenigstens 80 vom Hundert so-
wie zugunsten sonstiger zum Haushalt rechnender
6. In§ 18 Abs. 3 wird das Wort „wenn" durch das Wort
Schwerbehinderter, wenn sie pflegebedürftig im
,,soweit" ersetzt.
Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 des Bundessozial-
hilfegesetzes sind, ein Freibetrag von jeweils 2 400
Deutsche Mark abgesetzt. Erreichen die nach An- 7. Dem § 23 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
wendung der §§ 10 bis 15 zu berücksichtigenden
,,Wird der Wiederholungsantrag früher als zwei Mo-
Einnahmen des Schwerbehinderten nicht den Frei-
nate vor Ablauf des laufenden Bewilligungszeit-
betrag nach Satz 1, so ist dieser insoweit bei der Er-
raums gestellt, so gilt der Erste des zweiten Monats
mittlung des Jahreseinkommens des Familien-
vor Ablauf des Bewilligungszeitraums als Zeitpunkt
mitgliedes abzusetzen, das nach Anwendung der
der Antragstellung im Sinne von§ 11 Abs. 1 Satz 1."
§§ 10 bis 15 sowie der Absätze 1 bis 3 Satz 1 die
höchsten zu berücksichtigenden Einnahmen hat."
8. In § 25 Abs. 1 a Nr. 3 werden nach den Worten „der
frühere Ehegatte" ein Komma und die Worte „die
5. § 17 wird wie folgt gefaßt: Kinder" eingefügt.
,,§ 17
Pauschaler Abzug 9. In § 28 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „soll"
(1) Zur Feststellung des Jahreseinkommens wird die Worte „monatlich oder" eingefügt.
von der Summe der nach den§§ 10 bis 16 ermittel-
ten Einnahmen ein Betrag in Höhe von 6 vom Hun- 10. In § 29 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte ,, , namentlich
dert abgezogen. in den Fällen des § 8 Abs. 2," gestrichen.
(2) Der Abzug erhöht sich auf 12,5 vom Hundert,
wenn das Familienmitglied 11. In § 34 wird das Wort „jährlich" gestrichen.
1. a) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenver-
sicherung oder zur gesetzlichen Rentenversi-
,12. § 40 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
cherung
,,(2) Ist vor Inkrafttreten von Vorschriften, die
oder
dieses Gesetz ändern, über einen Antrag auf Wohn-
b) solche nicht nur geringfügige laufende Beiträ- geld entschieden, so verbleibt es für die Gewährung
ge zu öffentlichen oder privaten Versi.cherun- des Wohngeldes auf Grund dieses Antrages bei der
gen oder ähnlichen Einrichtungen, die hin- Anwendung des jeweils bis zu der Entscheidung
sichtlich ihrer Zweckbestimmung einem geltenden Rechts."
dieser Pflichtbeiträge entsprechen,
oder 13. § 41 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
2. Steuern vom Einkommen a) In Satz 1 wird die Textstelle,,§§ 2 und 3" ersetzt
entrichtet. durch die Textstelle ,,§§ 2 oder 3".
(3) Der Abzug erhöht sich auf 20 vom Hundert, b) In Satz 2 wird die Textstelle „oder ausschließlich
wenn das Familienmitglied a:ls Darlehen gewährt werden" gestrichen.
1886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
14. Die Anlagen zum Wohngeldgesetz werden wie folgt 4. In § 15 wird an Absatz 2 folgender Satz 3 angefügt:
geändert:
,,Auszubildenden an den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 be-
a) In den Anlagen 1 bis 7 werden Wohngeldbeträge zeichneten Ausbildungsstätten sowie Teilnehmern
unter 20 Deutsche Mark gestrichen. an einem im Zusammenhang mit dem Besuch dieser
b) In den Anlagen 1 bis 9 werden der Absatz 2 und Ausbildungsstätten geforderten Praktikum wird
die Spalte Steigerungsbetrag gestrichen. Ausbildungsförderung für den Monat August nicht
geleistet."
c) Anlage 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 2 wird die Nummer 2 gestrichen. 5. § 17 wird wie folgt neu gefaßt:
bb) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte „oder 2"
gestrichen. ,,§ 17
Förderungsarten
Artikel 15 (1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich des
Absatzes 2 als Zuschuß geleistet.
Neufassung des Wohngeldgesetzes
(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen,
Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnah-
Städtebau kann den Wortlaut des Wohngeldgesetzes in me an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit
der ab 1. Juli 1983 geltenden Fassung im Bundesge- dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird
setzblatt bekanntmachen. Ausbildungsförderung als Darlehen geleistet.
(3) Bei dem Besuch außerhalb des Geltungsbe-
Artikel 16 reichs dieses Gesetzes gelegener Höherer Fach-
Bundesausbildungsförderungsrecht schulen, Akademien und Hochschulen sowie bei
der Teilnahme an einem Praktikum außerhalb
( 1) Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der dieses Geltungsbereichs wird Ausbildungsförde-
Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 rung nach § 5 Abs. 2, 3 und 5 bis zur Höhe von 695
(BGBI. 1S. 989), zuletzt geändert durch Artikel II § 1 des DM monatlich als Darlehen, darüber hinaus - abwei-
Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBI. I S. 1450), wird chend von Absatz 2 - als Zuschuß geleistet."
wie folgt geändert:
1 . § 1 2 wird wie folgt geändert: 6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefaßt: a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler „Das Darlehen und die Zinsen nach der bis zum
an Abendhauptschulen und Abendrealschulen 31. März 1976 geltenden Fassung des Ab-
490 DM". satzes 2 Nr. 1 sind- vorbehaltlich des Gleichblei-
b) In Absatz 2 wird Nummer 1 wie folgt neu gefaßt: bens der Rechtslage - in gleichbleibenden mo-
natlichen Raten, mindestens solchen von 120
„ 1. von weiterführenden allgemeinbildenden DM innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen."
Schulen und Berufsfachschulen ab Klas-
se 10 sowie von Fach- und Fachoberschul- b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
klassen, deren Besuch eine abgeschlosse- „Die erste Rate ist fünf Jahre nach dem Ende der
ne Berufsausbildung nicht voraussetzt, Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen
490 DM,". geförderten Ausbildungsabschnitts zu leisten."
2. Nach § 12 wird folgender neuer§ 12 a eingefügt: • c) Im Absatz 5 a wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
,,§ 12 a ,,Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer er-
Bedarf in Härtefällen teilt das Bundesverwaltungsamt dem Darlehens-
nehmer - unbeschadet der Fälligkeit nach Ab-
Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler von
satz 3 Satz 2 - einen Bescheid, in dem die Höhe
Gymnasien ab Klasse 1 2, Berufsaufbauschulen ab
der Darlehensschuld und die Förderungshöchst-
dem zweiten Jahr, Berufsfachschulen ab Klasse 10
dauer festgestellt werden."
sowie von Fachoberschulklassen 12 und Fach-
schulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene d) Im Absatz 5 a Satz 2 wird die Textstelle „dieser
Berufsausbildung nicht voraussetzt, 200 DM. Feststellung" ersetzt durch „dieser Feststellun-
gen''.
Satz 1 gilt nur, wenn von der Wohnung der Eltern
aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungs-
stätte erreichbar ist." 7. § 18 b wird wie folgt geändert:
a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
3. § 13 wird wie folgt geändert:
,,(1) Dem Auszubildenden, der nach dem Ergeb-
a) Im Absatz 1 wird die Textstelle „an 1. Fach- nis der Abschlußprüfung zu den ersten 30 vom
schulen" ersetzt durch „in 1. Fachschulklassen, Hundert der Geförderten gehört, die diese Prü-
deren Besuch eine abgeschlossene Berufsaus- fung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen
bildung voraussetzt''. haben, werden auf Antrag 25 vom Hundert des
b) Absatz 3 wird aufgehoben. nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbil-
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1887
dungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrages stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 40
erlassen. Die Bundesregierung bestimmt durch des Arbeitsförderungsgesetzes gefördert wer-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- den kann, um 60 DM,
rates das Nähere über das Verfahren, insbeson- 2. für andere Kinder des Einkommensbeziehers
dere über die Ermittlung der ersten 30 vom Hun- und für weitere diesem gegenüber nach dem bür-
dert der Geförderten durch die Prüfungsstellen. gerlichen Recht Unterhaltsberechtigte, die bei
Sie kann die Prüfungsstellen zu Auskunft und Beginn des Bewilligungszeitraums
Mitwirkung verpflichten, soweit die Durchführung
a) das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet
dieses Gesetzes es erfordert."
haben, um je 260 DM,
b) Absatz 1 wird Absatz 1 a und wie folgt geändert: b) das 15. Lebensjahr vollendet haben, um je
Die Textstelle „so gilt das Darlehen um den Be- 350 DM.
trag von 2 000 DM als erlassen" wird ersetzt Die Beträge nach Satz 1 Nr. 2 mindern sich um
durch „so werden auf seinen Antrag 2 000 DM das Einkommen des Kindes oder des sonstigen
des Darlehens erlassen. Der Antrag ist innerhalb Unterhaltsberechtigten.
eines Monats nach Bekanntgabe des Beschei-
des nach § 18 Abs. 5 a zu stellen". (3) § ~5 Abs. 5 und 6 ist anzuwenden."
c) Im Absatz 1 a, zuletzt geändert durch den Buch-
11. § 36 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
staben b, wird die Zahl „2 000" ersetzt durch die
Zahl „5 000". a) In Nummer 1 wird das letzte Komma durch
,,oder'' ersetzt.
8. § 23 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 2 wird die Textstelle „zurückbleibt
oder" ersetzt durch „zurückbleibt."
a) Im Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird nach
dem Wort „sowie" die Textstelle „Fach- und" c) Nummer 3 wird gestrichen.
eingefügt.
12. § 66 a wird wie folgt geändert:
b) Im Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c wird das
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
Wort „Fachschulen" ersetzt durch die Textstelle
,,Fachschulklassen, deren Besuch eine abge- b) An Absatz 3 werden folgende neue Absätze 4
schlossene Berufsausbildung voraussetzt". und 5 angefügt:
c) Im Absatz 3 wird die Textstelle,,; bemißt sich der ,,(4) Auf Auszubildende, die die in Absatz 2 be-
Bedarf des Auszubildenden nach § 12 Abs. 1 zeichneten Dienste geleistet, in unmittelbarem
Nr. 1, so bleibt der Betrag nach Absatz 1 Nr. 1 Anschluß hieran eine Ausbildung durchgeführt
Buchstabe a anrechnungsfrei" gestrichen. und vor dem 1. August 1983 die festgesetzte
Förderungshöchstdauer nicht erreicht haben,
d) Im Absatz 4 Nr. 1 wird die Textstelle ,,§ 12
finden auf besonderen Antrag die§§ 17 und 66 a
Abs. 1" ersetzt durch ,,§ 12 a".
Abs. 3 in der am 31. Juli 1983 geltenden Fassung
Anwendung. Satz 1 gilt nur für die Zeit bis zum
9. § 25 wird wie folgt geändert: Ende der Förderungshöchstdauer, längstens je-
doch für einen Zeitraum, der der Verzögerung der
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
Ausbildung, bedingt durch die Dienstleistung,
b) Im Absatz 3 wird Satz 3 gestrichen. entspricht.
(5) Auf Auszubildende, die vor dem 1. August
10. Nach § 25 a wird folgender neuer § 25 b eingefügt: 1983 Darlehen erhalten haben, ist auf besonde-
ren Antrag § 18 Abs. 3 Satz 2 in der am 31. Juli
,,§ 25 b
1983 geltenden Fassung anzuwenden. Der An-
Freibeträge vom Einkommen der Eltern und trag kann nur innerhalb eines Monats nach Be-
des Ehegatten für Schüler in Härtefällen kanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5 a
(1) Für Auszubildende, deren Bedarf sich nach gestellt werden."
§ 12 a bemißt, bleiben abweichend von § 25 monat-
lich anrechnungsfrei 13. § 68 wird wie folgt geändert:
1. vom Einkommen der Eltern, sofern sie nicht ge- a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefaßt:
schieden sind oder dauernd getrennt leben, ,,(2) Ausbildungsförderung auf Grund dieses
1 100 DM, Gesetzes wird geleistet für
2. vom Einkommen eines alleinstehenden oder 1. Schüler von weiterführenden allgemeinbil-
dauernd getrennt lebenden Elternteils oder des denden Schulen und Berufsfachschulen ab
Ehegatten 750 DM. ~ Klasse 1 0, von Berufsaufbauschulen, Fach-
Der Freibetrag von 750 Deutsche Mark gilt auch für schulklassen, deren Besuch eine abge-
den Elternteil, dessen Ehegatte nicht in Eltern-Kind- schlossene Berufsausbildung nicht voraus-
Beziehung zum Auszubildenden steht. setzt sowie Fachoberschulen, wenn der Aus-
zubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
(2) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich von der Wohnung der Eltern aus eine entspre-
1. für jedes Kind und den Ehegatten des Einkom- chende zumutbare Ausbildungsstätte nicht
mensbeziehers, wenn sie in einer Ausbildung erreichbar ist,
1888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
2. Schüler von Abendhauptschulen, Abendreal- ,,(1) Die Unterhaltshilfe wird jährlich zum 1. Juli durch
schulen, Abendgymnasien und Kollegs, Rechtsverordnung entsprechend dem Hundertsatz an-
3. Schüler von Fachschulklassen, deren Be- gepaßt, um den die Renten aus der Arbeiterrentenversi-
such eine abgeschlossene Berufsausbildung cherung nach § 1 272 Abs. 1 der Reichsversicherungs-
voraussetzt, ordnung nach Abzug des Krankenversicherungsbeitra-
4. Studierende an Höheren Fachschulen und ges der Rentner jeweils verändert werden."
Akademien,
5. Studenten an Hochschulen,
Artikel 18
6. Teilnehmer an Fernunterrichtslehrgängen,
die unter denselben Zugangsvoraussetzun- Rentenanpassungsgesetz 1983
gen auf denselben Abschluß vorbereiten wie
die in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten § 1
Ausbildungsstätten,
Grundsatz
7. Praktikanten, die ein Praktikum in Zusam-
menhang mit dem Besuch der vorstehend ge- Aus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemes-
nannten Ausbildungsstätten und Fernunter- sungsgrundlage vom Jahr 1 982 auf das Jahr 1983 wer-
richtslehrgänge leisten müssen." den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen so-
b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2 a
wie die Altersgelder der Altershilfe für Landwirte zum
eingefügt:
1. Juli 1983 nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes an-
,,(2 a) Im übrigen wird Ausbildungsförderung
gepaßt.
auf Grund dieses Gesetzes geleistet für Schüler
von Gymnasien ab Klasse 12, Berufsaufbau- §2
schulen ab dem zweiten Jahr, Berufsfachschulen Formelrenten
ab KlaSSß 10, von Fachoberschulklassen 12 und
Fachschulklassen, deren Besuch eine abge- (1) Renten, die
schlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 1. nach §§ 1253 ff. der Reichsversicherungsordnung,
sowie für Teilnehmer an einem im Zusammen-
2. nach §§ 30 ff. des Angestelltenversicherungsgeset-
hang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten
zes oder_
geforderten Praktikum. Satz 1 gilt nur, wenn der
Auszubildende sich bereits vor dem 1 . August 3. nach §§ 53 ff. des Reichsknappschaftsgesetzes
1983 in einem förderungsfähigen Teil des Ausbil- berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die
dungsabschnittes befunden hat." Höhe der Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrund-
(2) ·Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBI. 1 lage des Anpassungsjahrs ermittelt wird.
S. 1037) und Artikel 2 und Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes
(2) Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den
vom 17. November 1978 (BGBI. 1S. 1794) werden auf-
allgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt,
gehoben.
sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder
(3) Das Zweite Gesetz zur Verbesserung der Haus- infolge eines Versorgungsausgleichs oder aufgrund
haltsstruktur vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1523) über- und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist,
wird wie folgt geändert: wird nach § 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2
§ 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-
1. Im Artikel 8 Abs. 1 wird die Nummer 4 aufgehoben.
Neuregelungsgesetzes gezahlt wird, wird nach Ab-
2. Im Artikel 41 Abs. 3 wird die Textstelle „Artikel 8 satz 1 angepaßt.
Abs. 1 Nr. 2 bis 4" ersetzt durch „Artikel 8 Abs. 1 Nr. 2
und 3". §3
(4) Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft Sonstige Renten und Altersgelder
kann den Wortlaut des Bundesausbildungsförderungs- Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind,
gesetzes in der vom 1. Januar 1983 an geltenden Fas- und die Altersgelder werden dadurch angepaßt, daß der
sung unter Berücksichtigung auch der erst später in sich für den Monat Juli 1983 ergebende anpassungsfä-
Kraft tretenden Teile dieses Artikels im Bundesgesetz- hige Rentenbetrag um 5,59 vom Hundert erhöht wird.
blatt bekanntmachen und dabei Paragraphen und Ab-
sätze neu durchnumerieren sowie in § 21 Abs. 3 Nr. 4,
§4
§ 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 die Textstelle „zuständige
Bundesminister" jeweils durch „Bundesminister für Bil- Allgemeines
dung und Wissenschaft" ersetzen.
(1) Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen
Vorschriften über das Zusammentreffen und Ruhen von
Artikel 17 Renten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2 ge-
Lastenausgleichsgesetz nannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen,
die auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten
§ 277 a Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes in der
maßgebend sind.
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969
(BGBI. 1S. 1909), das zuletzt durch § 32 des Gesetzes (2) Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen
vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1811) geändert höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzu-
worden ist, wird wie folgt gefaßt: leisten.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1889
(3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes 2. In § 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden die Worte
sind Abrundungen zulässig. ,,durch Rechtsverordnung" gestrichen.
§5
3. § 182 a Satz 1 Buchstabe a erhält folgende Fas-
Berichtigung fehlerhafter Anpassungen
sung:
Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung ,,a) von Arznei- und Verbandmitteln für jedes ver-
fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die Berichtigung ist ordnete Mittel zwei Deutsche Mark,".
nur bis zur nächsten Anpassung zulässig. Die Leistung
ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats
zu erbringen, in dem die Berichtigu,:ig erfolgt. Eine Rück- 4. § 182 f erhält folgende Fassung:
forderung überzahlter Beträge findet nicht statt. ,,§ 182 f
§6 (1) Für Versicherte, die das 16. Lebensjahr voll-
endet haben, umfaßt die Versorgung mit Arzneimit-
Berlin-Klausel teln nach § 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b die in Ab-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des satz 2 und auf Grund der Rechtsverordnung nach
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Absatz 3 bestimmten Arzneimittel nur, wenn dies
nach Satz 3 oder auf Grund von § 368 g Abs. 5 und
§ 525 c Abs. 2 a zugelassen ist. Die ärztliche Ver-
ordnung der von der Versorgung ausgeschlossenen
Artikel 19
Arzneimittel gehört zur ärztlichen Behandlung.
Reichsversicherungsordnung § 182 a Satz 3 gilt entsprechend.
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes- (2) Absatz 1 gilt für folgende Arzneimittel bei Ver-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf- ordnung in den genannten Anwendungsgebieten:
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel II § 3 des Gesetzes vom 4. November 1982 1. Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungs-
(BGBI. 1 S. 1450), wird wie folgt geändert: krankheiten und grippalen Infekten einschließ-
lich bei diesen Krankheiten anzuwendender
1. § 180 wird wie folgt geändert: Schnupfenmittel, hustendämpfender und hu-
stenlösender Mittel, Schmerzmittel,
a) Absatz 6 Nr. 2 und 3 erhält folgende Fassung:
2. Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen
,,2. des Zahlbetrages der der Rente vergleich- bei Pilzinfektionen,
baren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
soweit dieser zusammen mit den Beträgen 3. Abführmittel,
nach Absatz 1 bis 3 b und 4 a sowie § 180 a 4. Arzneimittel gegen Reisekrankheit.
den in Absatz 1 Satz 3 genannten Betrag
nicht übersteigt, (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
3. des Arbeitseinkommens, soweit es zusam-
Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
men mit den Beträgen nach Absatz 1 bis 3 b
und dem Bundesminister für Wirtschaft durch
und 4 a, dem Betrag nach § 180 a sowie mit Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
dem Zahlbetrag der Versorgungsbezüge tes von der Versorgung nach § 182 Abs. 1 Nr. 1
den in Absatz 1 Satz 3 genannten Betrag Buchstabe b Arzneimittel auszunehmen, die ihrer
nicht übersteigt.'' Zweckbestimmung nach üblicherweise bei gering-
b) In Absatz 8 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „mit fügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden.
Ausnahme lediglich übergangsweise gewährter Hierbei ist zu bestimmen, bei welchen besonderen
Bezüge sowie mit Ausnahme unfallbedingter Er- medizinischen Voraussetzungen die Kosten für
höhungen oder Leistungen und Leistungen der diese Mittel von der Krankenkasse übernommen
Beschädigtenversorgung," durch die Worte werden. Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden.
,,,wobei
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
a) lediglich übergangsweise gewährte Bezüge, Heilmittel nach § 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b,
b) unfallbedingte Leistungen und Leistungen der wenn sie im Anwendungsgebiet der ausgeschlos-
Beschädigtenversorgung, senen Arzneimittel verwendet werden."
c) bei einer Unfallversorgung ein Betrag von
20 v. H. des Zahlbetrages und
5. Dem § 184 wird folgender Absatz angefügt:
d) bei einer erhöhten Unfallversorgung der Un-
terschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normal- ,,(3) Der Versicherte zahlt vom Beginn der Kran-
versorgung, mindestens 20 v. H. des Zahlbe- kenhauspflege an innerhalb eines Kalenderjahres
trages der erhöhten Unfallversorgung, für längstens vierzehn Tage fünf Deutsche Mark je
Kalendertag an das Krankenhaus. Dies gilt nicht für
außer Betracht bleiben," ersetzt.
Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres so-
c) In Absatz 8 Satz 2 Nr. 4 werden die Worte „wenn wie für die Zeit der teil stationären Krankenhauspfle-
sie neben Rente der gesetzlichen Rentenversi- ge. Die an einen Träger der gesetzlichen Rentenver-
cherung oder neben Versorgungsbezügen ge- sicherung zu leistenden Zuzahlungen von fünf Deut-
währt werden," gestrichen. sche Mark täglich sind anzurechnen."
1890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
6. In § 184 a wird der bisherige Text Absatz 1 und fol- Worte „insbesondere gegen die für sie verbindli-
gender Absatz 2 angefügt: chen vertraglichen Bestimmungen und Richtli-
,,(2) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 1 nien verstoßen oder unrichtige Bescheinigungen
oder Berichte über das Vorliegen der Arbeitsun-
erhalten, zahlen zehn Deutsche Mark je Kalender-
tag an die leistungspflichtige Krankenkasse. Die fähigkeit erteilen" ersetzt.
Leistung der Krankenkasse gilt auch bei einer Zu- b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
zahlung des Versicherten als volle Kostenübernah- ,,Die Befugnisse nach Satz 1 umfassen Verwar-
me im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschriften. Satz 1
nung, Verweis, Geldbuße bis zu 20 000 Deut-
gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 18. Le- sche Mark oder die Anordnung des Ruhens der
bensjahres. Die Krankenkasse kann von der Zuzah-
Zulassung bis zu sechs Monaten."
lung nach Satz 1 befreien, wenn sie den Versicher-
ten unzumutbar belasten würde. Satz 1 gilt auch 11. In § 368 n Abs. 5 wird nach Satz 3 folgender Satz
nicht, wenn die Leistung nach Absatz 1 der Kran-
eingefügt:
kenhauspflege(§ 184) vergleichbar ist oder sich an
diese ergänzend anschließt; in diesen Fällen gilt „Ferner sind auch Regelungen zur Überwachung
§ 184 Abs. 3 entsprechend." der Ausstellung von Bescheinigungen über das Vor-
liegen von Arbeitsunfähigkeit zu vereinbaren."
7. In § 185 b wird folgender Absatz angefügt:
12. § 369 b wird wie folgt geändert:
,,(4) Die Satzung kann bestimmen, unter welchen
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „er-
Voraussetzungen und für welchen Zeitraum neben
scheint" das Komma gestrichen und folgende
der häuslichen Krankenpflege (§ 185) Haushalts-
Worte angefügt: ,,oder der Arbeitgeber dies unter
hilfe gewährt wird, wenn Krankenhauspflege
Darlegung begründeter Zweifel an der Arbeitsun'."
(§ 184) dadurch nicht erforderlich wird und eine im
fähigkeit verlangt,''.
Haushalt lebende Person den Haushalt nicht wei-
terführen kann. Absatz 1 Satz 2 gilt nicht. Absatz 2 b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
gilt." ,,(5) Die Bundesverbände der Krankenkassen,
die nach § 525 a gebildeten Verbände der Er-
8. Dem § 187 werden folgende Absätze angefügt: satzkassen und die Bundesknappschaft haben
,,(3) Die Satzung bestimmt, daß bei Kuren, zu de- gemeinsame Richtlinien über die Zusammenar-
ren Kosten die Krankenkasse Zuschüsse zahlt, der beit der Krankenkassen mit den Vertrauensärz-
Versicherte mindestens zehn Deutsche Mark je ten bei Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 zu
Kalendertag zuzuzahlen hat. beschließen. § 414 b Abs. 2 Satz 1 gilt entspre-
chend.''
(4) Übernimmt die Krankenkasse die gesamten
Kosten der Kur, hat der Versicherte zehn Deutsche 13. In§ 372 Abs. 2 wird folgende Nummer 1 a eingefügt:
Mark je Kalendertag zuzuzahlen. Die Leistung der
Krankenkasse gilt in diesen Fällen als volle Kosten- ,, 1 a. die Abrechnung der Zuzahlung der Versicher-
übernahme im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschrif- ten nach § 184 Abs. 3,''.
ten.
14. In § 381 Abs. 3 a erhält Nummer 2 folgende Fas-
(5) Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 gelten nicht für sung:
Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die
Krankenkasse kann von der Zuzahlung nach Ab- „2. für die übrigen Versicherten, die Verletztengeld
satz 4 befreien, wenn sie den Versicherten unzu- beziehen oder Übergangsgeld beziehen, das
mutbar belasten würde." nicht nach den Vorschriften des Bundesversor-
gungsgesetzes berechnet ist, vom Beginn der
siebten Woche des Bezuges an."
9. In § 368 g wird folgender Absatz 5 eingefügt:
,,(5) In den Bundesmantelverträgen sind Regelun- 15. § 385 Abs. 2 a Satz 2 erhält folgende Fassung:
gen über die zu Lasten der Krankenkassen zulässi-
„Der jeweils zum 1. Juli festgestellte Beitragssatz
ge Anwendung von nach § 182 f allgemein ausge-
gilt für das folgende Kalenderjahr."
schlossenen Arzneimitteln in der Sprechstunde in
Fällen zu treffen, in denen solche Arzneimittel zur
16. In § 393 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Vorbereitung auf oder im zeitlich begrenzten An-
schluß an diagnostische oder therapeutische Ein- „Die Beiträge sind von den Zuschüssen des Trägers
griffe notwendig sind. Als Bestandteil der Bundes- der Rentenversicherung und, soweit sie die Zu-
mantelverträge können die Vertragsparteien ein schüsse übersteigen, von den Renten einzubehal-
Verzeichnis der einzelnen Arzneimittel und Heilmit- ten."
tel erstellen, die nach § 182 f von der Verordnung zu
Lasten der Krankenkassen ausgeschlossen sind." 1 7. § 525 c wird wie folgt geändert:
a) folgender Absatz 2 a wird eingefügt:
10. § 368 m Abs. 4 wird wie folgt geändert: ,,(2 a) In den Verträgen der Ersatzkassen über
a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „dabei kann die vertragsärztliche Versorgung sind Regelun-
Verwarnung, Verweis und Geldbuße bis zu 5 000 gen über die zu Lasten der Krankenkassen zu-
Deutsche Mark vorgesehen werden" durch die lässige Anwendung von nach§ 182 f allgemein
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1891
ausgeschlossenen Arzneimitteln in der Sprech- a) der Verletzte vor dem 1. Januar 1983 in eine
stunde in Fällen zu treffen, in denen selche Arz- Maßnahme eingetreten ist und ihm die Lei-
neimittel zur Vorbereitung auf oder im zeitlich be- stungen mit einem Hinweis auf die Änderun-
grenzten Anschluß an diagnostische oder thera- gen des Absatzes 2 bewilligt wurden,
peutische Eingriffe notwendig sind. Das Ver- b) dem Verletzten vor dem 1. Januar 1983 Lei-
zeichnis nach § 368 g Abs. 5 Satz 2 kann in die stungen bewilligt wurden, er aber erst nach
Verträge über die vertragsärztliche Versorgung dem 31. Dezember 1982 in eine Maßnahme
übernommen werden." eintritt."
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
22. In § 579 Abs. 1 wird das Wort „Januar" durch das
,,(5) In den Verträgen der Ersatzkassen über die Wort „Juli" ersetzt.
vertragsärztliche Versorgung sind auch Rege-
lungen zur Überwachung der Ausstellung von 23. § 583 wird wie folgt geändert:
Bescheinigungen über das Vorliegen von Ar-
beitsunfähigkeit zu vereinbaren." a) In Absatz 2 wird der Satz 1 gestrichen.
b) In Absatz 9 Satz 1 werden die Worte „Satz 2" ge-
18. In § 534 wird folgender Absatz 3 angefügt: strichen.
,,(3) Für die Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum
31. Dezember 1983 gilt§ 393 a Abs. 1 mit der Maß- 24. Dem § 789 wird angefügt:
gabe, daß die von den Trägern der Rentenversiche- ,,Soweit für die im Unternehmen mitarbeitenden Fa-
rung der Arbeiter und der Angestellten an die Bun- milienangehörigen als durchschnittlicher Jahresar-
desversicherungsanstalt für Angestellte für die beitsverdienst die in § 575 Abs. 1 genannten Beträ-
Krankenkassen und Ersatzkassen zu zahlenden ge gelten, sind die Geldleistungen zum 1. Juli eines
Beträge monatlich insgesamt um einen Betrag in jeden Jahres der Änderung der in§ 575 Abs. 1 ge-
Höhe. von 100 Millionen Deutsche Mark gekürzt nannten Beträge anzupassen."
werden, der unter den Trägern der Rentenversiche-
rung der Arbeiter und der Angestellten nach dem 25. § 1 227 Abs. 1 Satz 1 wird, wie folgt geändert:
Verhältnis der nach § 393 a Abs. 1 einbehaltenen
Beiträge aufzuteilen ist. Der in§ 393 b Abs. 1 Satz 1 a) In Nummer 8 a Buchstabe c werden nach den
genannte Finanzierungsanteil der Krankenkassen Worten „Träger der Rehabilitation" die Worte
und Ersatzkassen erhöht sich entsprechend." ,,mit Ausnahme der Bundesanstalt für Arbeit"
eingefügt.
19. Nach § 535 wird folgender § 536 eingefügt: b) Nummer 10 wird gestrichen.
,,§ 536
26. In § 1236 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „59" durch die
§ 184 Abs. 3, § 184 a Abs. 2 und § 187 Abs. 3 bis Zahl „63" ersetzt.
5 gelten nur, wenn die Leistung nach dem
31. Dezember 1982 beginnt."
27. § 1241 b erhält folgende Fassung:
20. § 558 Abs. 3 Sätze 2 und 3 erhält folgende Fassung: ,,§1241b
„Es beträgt vom 1 . Januar 1983 an zwischen 366 ( 1) Das Übergangsgeld beträgt
Deutsche Mark und 1 461 Deutsche Mark monat- 1. bei einem Betreuten, der mindestens ein Kind
lich. Diese Beträge werden zum 1. Juli jeden Jahres (§ 1262 Abs. 2 und 3) hat oder dessen Ehegatte,
entsprechend der Anpassung des laufenden Pfle- mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, eine
gegeldes nach § 579 erhöht." Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er den
Betreuten pflegt oder selbst der Pflege bedarf,
21 . § 568 wird wie folgt geändert: a) bei einer medizinischen Maßnahme zur Reha-
a) In Absatz 2 wird die Zahl „90" durch die Zahl bilitation 90 vom Hundert,
,,80" und die Zahl „75" durch die Zahl „70" er- b) bei einer berufsfördernden Maßnahme zur
setzt. Rehabilitation 80 vom Hundert,
b) Nach Absatz 6 wird angefügt: 2. bei den übrigen Betreuten
,,(7) Absatz 2 ist in der bis zum 31. Dezember a) bei einer medizinischen Maßnahme zur Reha-
1982 geltenden Fassung weiter anzuwenden, bilitation 75 vom Hundert,
wenn der Verletzte vor dem 1. Januar 1983 in b) bei einer berufsfördernden Maßnahme zur
eine Maßnahme eingetreten ist und ihm Leistun- Rehabilitation 70 vom Hundert
gen ohne einen Hinweis auf die Änderungen des
des nach § 1 241 Abs. 1, 2 und 4, § 1 241 a maßge-
Ab~atzes 2 bewilligt wurden oder der Verletzte
vor dem 27. Oktober 1982 in eine Maßnahme benden Betrages.
eingetreten ist und Leistungen beantragt hat. Die (2) Werden in einer Einrichtung der medizinisch-
Vorschrift ist mit der Maßgabe weiter anzuwen- beruflichen Rehabilitation gleichzeitig medizinische
den, daß die Höhe der Leistungen für die Zeit und berufsfördernde Maßnahmen durchgeführt, be-
nach dem 31 . Dezember 1982 nach der ab mißt sich das Übergangsgeld nach den für medizi-
1. Januar 1983 geltenden Fassung festzusetzen nische Maßnahmen zur Rehabilitation geltenden
ist, wenn Sätzen."
1892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
28. Nach § 1242 wird folgender § 1243 eingefügt: klassen oder Bruttoarbeitsentgelte nicht zugrun-
,,§ 1243 de zu legen sind, die ,Werte der Absätze 2 und 3
und
(1) Zu den Aufwendungen einer stationären Heil-
behandlung zahlt der Versicherte oder der Rentner 2. an einer Zurechnungszeit der Wert des Absat-
für jeden Kalendertag der stationären Heilbehand- zes 4
lung 10 Deutsche Mark zu, wenn der Träger der zugrunde zu legen. Für die Rundung der Werte ist
Rentenversicherung die Heilbehandlung für ihn oder § 1 255 Abs. 3 Buchstabe b Satz 2 ent!sprechend
für einen seiner Angehörigen durchführt. Satz 1 gilt anzuwenden.
nicht bei einer Heilbehandlung von Kindern, die das
(2) Für die vor dem 1. Januar 1965 liegenden Zei-
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
ten wird der Monatsdurchschnitt zugrunde gelegt,
(2) Befindet sich der Betreute in einer stationären der sich aus der Bewertung der bis zu diesem Zeit-
Heilbehandlung, die der Krankenhauspflege ver- punkt zurückgelegten Beitragszeiten ergibt. Dabei
gleichbar ist oder sich an diese ergänzend an- wird jedoch für Ausfallzeiten nach § 1259 Abs. 1
schließt, gilt § 184 Abs. 3 entsprechend. Nr. 4 höchstens der Wert 8,33 und für die übrigen
(3) Die stationäre Heilbehandlung des Trägers Zeiten höchstens der Wert 16;66 berücksichtigt.
der Rentenversicherung gilt auch bei einer Zuzah- Sind nicht mehr als 60 Kalendermonate mit Beiträ-
lung als Übernahme der vollen Kosten im Sinne ar- gen belegt, wird mindestens der nach der Anlage 1
beitsrechtlicher Vorschriften. maßgebende Wert zugrunde gelegt, für Ausfallzei-
ten nach§ 1259 Abs. 1 Nr. 4 dann jedoch höchstens
(4) Bezieht ein Betreuter Übergangsgeld, das der Wert 7,50.
nach § 1241 b begrenzt ist, hat er für die Zeit des
Bezuges von Übergangsgeld eine Zuzahlung nicht (3) Für die nach dem 31. Dezember 1964 liegen-
zu leisten. den Zeiten wird der Monatsdurchschnitt zugrunde
gelegt, der sich aus der Bewertung der Versiche-
(5) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt, rungs- und Ausfallzeiten ergibt, die bis zum Ende
unter welchen Voraussetzungen von der Zahlung des Kalenderjahres vor der zu bewertenden Zeit zu-
nach Absatz 1 abgesehen werden kann, wenn sie rückgelegt sind. Dabei wird jedoch höchstens der
den Versicherten oder den Rentner unzumutbar be- Wert 16,66 berücksichtigt. Für Ausfallzeiten nach
lasten würde." § 1259 Abs. 1 Nr. 4 wird immer der Wert 7,50 zu-
grunde gelegt. Läßt sich ein Monatsdurchschnitt
29. § 1 255 wird wie folgt geändert: nicht bilden, wird der Wert 7,50 zugrunde gelegt.
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: (4) Für eine Zurechnungszeit wird der Monats-
„Bei einem Versicherungsfall in der Zeit vom durchschnitt zugrunde gelegt, der sich aus der Be-
1. Januar bis zum 30. Juni eines Jahres ist die all- wertung der Beitragszeiten ergibt, die für eine ren-
gemeine Bemessungsgrundlage des voraufge- tenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tä-
gangenen Kalenderjahres maßgebend.'' tigkeit vor der zu bewertenden Zeit zurückgelegt
sind. Dabei werden Zeiten des Wehr- oder Zivildien-
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: stes nach dem 31 . Dezember 1981 nicht berück-
aa) In Buchstabe a Satz 3 werden die Worte sichtigt. Absatz 3 Satz 2 und 4 ist anzuwenden."
„der Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 zu
§ 1255 a" durch die Zahl „7,50" ersetzt. 31. In der Anlage 1 zu § 1255 a wird der Textteil:
bb) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„Werte für
„b) Wenn die Kalenderjahre nach dem
31. Dezember 1963 enden, ist minde- männliche Arbeiter weibliche Arbeiter
stens von einem Bruttoarbeitsentgelt der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
auszugehen, das für einen Kalender-
monat dem Wert 7,50 entspricht." 2 3 2 3
c) Absatz 6 Satz 3 erhält folgende Fassung:
12,86 1 2, ·1 2 8,67 12,27 8,88 6,38"
,,An Stelle des nach Satz 2 maßgebenden Brut-
durch folgenden Textteil ersetzt:
toarbeitsentgelts sind für jeden Kalendermonat
des Wehrdienstes im Jahre 1982 75 vom Hun- „Werte für
dert und für danach liegende Zeiten 70 vom Hun-
dert dieses Betrages zugrunde zu legen." Versicherte der Leistungsgruppe
30. § 1255 a erhält folgende Fassung: 2 3
,,§ 1255a
12,50 10,50 7,50"
( 1) Bei der Ermittlung der für den Versicherten
maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nach
32. § 1 259 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
§ 1255 sind für jeden Kalendermonat
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
1 . an Ersatz- und Ausfallzeiten, Zeiten nach § 1 255
Abs. 7 Satz 1 sowie anrechenbaren Zeiten der aa) In Nummer 3 werden die Worte „und wenn er
Ausbildung als Auszubildender, denen Beitrags- nicht nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 ver-
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1893
sicherungspflichtig war" durch die Worte einer an eine Witwe oder einen Witwer geleisteten
„und wenn er nicht in der Zeit vom 1. Juli Rente gilt ihr um zwei Drittel erhöhter Betrag als
1978 bis zum 31. Dezember 1982 wegen Vollrente."
des Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeits-
losenhilfe oder Unterhaltsgeld versiche- 38. In § 1304 e Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „ 11,8" durch
rungspflichtig war" ersetzt. die Worte „vom 1. Januar 1983 an 11,8 vom Hun-
bb) Nach Nummer 3 wird eingefügt: dert, vom 1 . Juli 1983 an 10,8 vom Hundert, vom
1. Juli 1984 an 8,8 vom Hundert und vom 1. Juli
,,3 a. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosen-
1985 an 6,8" ersetzt.
geld, Arbeitslosenhilfe, Unterhalts-
geld oder Übergangsgeld der Bun-
desanstalt für Arbeit nach dem 39. In § 1305 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
31. Dezember 1982, es sei denn, die ,,§ 1243 gilt entsprechend für Nach- und Festi-
Bundesanstalt für Arbeit zahlt für den gungskuren wegen Geschwulsterkrankungen."
Bezieher Beiträge an eine Versiche-
rungs- oder Versorgungseinrichtung
40. § 1314 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
oder an ein Versicherungsunterneh-
men oder an den Versicherten „Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter
selbst,''. und die Bundesversicherungsanstalt für Angestell-
te erstatten der Bundesknappschaft 22 vom Hun-
b) In Satz 2 werden die Worte „und 3" durch die
dert der Aufwendungen, die die Bundesknappschaft
Worte „bis 3 a" ersetzt.
als Träger der knappschaftlichen Rentenversiche-
rung für die knappschaftliche Krankenversicherung
33. § 1260 c wird wie folgt geändert: der Rentner trägt."
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 41 . § 1385 wird wie folgt geändert:
,,(2) Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und die Zurech- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
nungszeit werden nicht berücksichtigt, soweit aa) In Buchstabe d wird die Zahl „75" durch die
für dieselbe Zeit eine Nachversicherung möglich Zahl „ 70" ersetzt.
ist."
bb) Buchstabe h wird gestrichen.
34. In § 1272 Abs. 1 wird das Wort „Januar" durch das b) In Absatz 4 werden das Komma am Ende des
Wort „Juli" ersetzt. Buchstaben g durch einen Punkt ersetzt und
Buchstabe h gestrichen.
35. In § 1273 wird das Wort „März" durch das Wort
,,Oktober" ersetzt. 42. Nach § 1385 wird eingefügt:
,,§ 1385 a
36. § 1276 wird wie folgt geändert:
Die Bundesanstalt für Arbeit zahlt für Ausfallzei-
a) In Absatz 1 werden der Strichpunkt durch einen ten von Personen, die von ihr Arbeitslosengeld, Ar-
Punkt und die nachfolgenden Worte durch fol- beitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld
genden Satz ersetzt: beziehen, für die Zeit des Bezuges dieser Leistung
,,Beruht die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfä- Beiträge, wenn sie vor Beginn dieser Leistung zu-
higkeit nicht ausschließlich auf dem Gesund- letzt nach diesem Gesetz oder dem Handwerkerver-
heitszustand des Berechtigten, ist die Rente auf sicherungsgesetz versichert waren. Für die Berech-
Zeit zu leisten, es sei denn, der Berechtigte voll- nung der Beiträge sind die Höhe der Leistung und
endet innerhalb von zwei Jahren nach Rentenbe- der jeweils geltende Beitragssatz maßgebend. Das
ginn das 60. Lebensjahr." Nähere über Zahlung und Abrechnung können die
Bundesanstalt für Arbeit und die Träger der Renten-
b) In Absatz 3 werden die Worte „zweiter Halbsatz" versicherung durch Vereinbarung regeln."
durch die Worte „Satz 2" ersetzt.
43. In § 1395 a Satz 1 werden die Worte „nach dem
37. Nach § 1279 wird eingefügt: Bundeskindergeldgesetz" durch die Worte „nach
,,§ 1279 a § 10 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes" er-
setzt.
(1) Die Vorschriften über das zusammentreffen
einer Rente mit einer Rente aus der gesetzlichen
Unfallversicherung sind auch anzuwenden, wenn Artikel 20
eine Rente bei einem Arbeitsunfall oder einer Be-
rufskrankheit von einem Träger geleistet wird, der Angestelltenversicherungsgesetz
seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun-
Gesetzes hat. desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 821-1, ver-
(2) Für die von einem Träger außerhalb des Gel- öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
tungsbereichs dieses Gesetzes geleistete Rente ist durch Artikel II § 5 des Gesetzes vom 4. November 1982
ein Jahresarbeitsverdienst nicht festzustellen. Bei (BGBI. 1 S. 1450), wird wie folgt geändert:
1894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
1. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: (4) Bezieht ein Betreuter Übergangsgeld, das
nach § 18 b begrenzt ist, hat er für die Zeit des Be-
a) In Nummer 10 a Buchstabe c werden nach den
zuges von Übergangsgeld eine Zuzahlung nicht zu
Worten „Träger der Rehabilitation" die Worte leisten.
,,mit Ausnahme der Bundesanstalt für Arbeit"
eingefügt. (5) Die Bundesversicherungsanstalt für Ange-
stellte bestimmt, unter welchen Voraussetzungen
b) Nummer 12 wird gestrichen.
von der Zahlung nach Absatz 1 abgesehP.n werden
kann, wenn sie den Versicherten oder den Rentner
2. In § 7 wird Absatz 7 gestrichen. unzumutbar belasten würde."
6. § 32 wird wie folgt geändert:.
3. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „59" durch die
Zahl „6~" ersetzt. a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei einem Versicherungsfall in der Zeit vom
1. Januar bis zum 30. Juni eines Jahres ist die all-
4. § 18 b erhält folgende Fassung:
gemeine Bemessungsgrundlage des voraufge-
,,§ 18 b gangenen Kalenderjahres maßgebend.''
(1) Das Übergangsgeld beträgt b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1 . bei einem Betreuten, der mindestens ein Kind aa) In Buchstabe a Satz 3 werden die Worte
( § 39 Abs. 2 und 3) hat oder dessen Ehegatte, „der Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 zu
mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, eine § 32 a" durch die Zahl „7,50" ersetzt.
Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er den bb) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
Betreuten pflegt oder selbst der Pflege bedarf,
„b) Wenn die Kalenderjahre nach dem
a) bei einer medizinischen Maßnahme zur Reha- 31. Dezember 1963 enden, ist minde-
bilitation 90 vom Hundert, stens von einem Bruttoarbeitsentgelt
b) bei einer berufsfördernden Maßnahme zur auszugehen, das für einen Kalender-
Rehabilitation 80 vom Hundert, monat dem Wert 7,50 entspricht."
2. bei den übrigen Betreuten c) Absatz 6 Satz 3 erhält folgende Fassung:
a) bei einer medizinischen Maßnahme zur Reha- ,,An Stelle des nach Satz 2 maßgebenden Brut-
bilitation 75 vom Hundert, toarbeitsentgelts sind für jeden Kalendermonat
b) bei einer berufsfördernden Maßnahme zur des Wehrdienstes im Jahre 1982 75 vom Hun-
Rehabilitation 70 vom Hundert dert und für danach liegende Zeiten 70 vom Hun-
dert dieses Betrages zugrunde zu legen."
des nach § 18 Abs. 1, 2 und 4, § 18 a maßgebenden
Betrages. 7. § 32 a erhält folgende Fassung:
(2) Werden in einer Einrichtung der medizinisch- ,,§ 32a
beruflichen Rehabilitation gleichzeitig medizinische
und berufsfördernde Maßnahmen durchgeführt, be- (1) Bei der Ermittlung der für den Versicherten
mißt sich das Übergangsgeld nach den für medizi- maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nach
nische Maßnahmen zur Rehabilitation geltenden § 32 sind für jeden Kalendermonat
Sätzen." 1. an Ersatz- und Ausfallzeiten, Zeiten nach § 32
Abs. 7 Satz 1 sowie anrechenbaren Zeiten der
5. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt: Ausbildung als Auszubildender, denen Beitrags-
klassen oder Bruttoarbeitsentgelte nicht zugrun-
,,§ 20 de zu legen sind, die Werte der Absätze 2 und 3
( 1) Zu den Aufwendungen einer stationären Heil- und
behandlung zahlt der Versicherte oder der Rentner 2. an einer Zurechnungszeit der Wert des Absat-
für jeden Kalendertag der stationären Heilbehand- zes 4
lung 10 Deutsche Mark zu, wenn die Bundesversi-
zugrunde zu legen. Für die Rundung der Werte ist
cherungsanstalt für Angestellte die Heilbehandlung
§ 32 Abs. 3 Buchstabe b Satz 2 entsprechend an-
für ihn oder für einen seiner Angehörigen durchführt.
zuwenden.
Satz 1 gilt nicht bei einer Heilbehandlung von Kin-
dern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet (2) Für die vor dem 1. Januar 1965 liegenden Zei-
haben. ten wird der Monatsdurchschnitt zugrunde gelegt,
der sich aus der Bewertung der bis zu diesem Zeit-
(2) Befindet sich der Betreute in einer stationären
punkt zurückgelegten Beitragszeiten ergibt. Dabei
Heilbehandlung, die der Krankenhauspflege ver-
wird jedoch für Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 4
gleichbar ist oder sich an diese ergänzend an-
höchstens der Wert 8,33 und für die übrigen Zeiten
schließt, gilt§ 184 Abs. 3 der Reichsversicherungs-
höchstens der Wert 16,66 berücksichtigt. Sind
ordnung entsprechend.
nicht mehr als 60 Kalendermonate mit Beiträgen
(3) Die stationäre Heilbehandlung der Bundes- belegt, wird mindestens der nach der Anlage 1 maß-
versicherungsanstalt für Angestellte gilt auch bei gebende Wert zugrunde gelegt, für Ausfallzeiten
einer Zuzahlung als Übernahme der vollen Kosten nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 dann jedoch höchstens der
im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschriften. Wert 7,50.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 ·1895
(3) Für die nach dem 31. Dezember 1964 liegen- 10. § 37 c wird wie folgt geändert:
den Zeiten wird der Monatsdurchschnitt zugrunde a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
gelegt, der sich aus der Bewertung der Versiche-
rungs- und Ausfallzeiten ergibt, die bis zum Ende b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
des Kalenderjahres vor der zu bewertenden Zeit zu- ,,(2) Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und die Zurech-
rückgelegt sind. Dabei wird jedoch höchstens der nungszeit werden nicht berücksichtigt, soweit
Wert 16,66 berücksichtigt. Für Ausfallzeiten nach für dieselbe Zeit eine Nachversicherung möglich
§ 36 Abs. 1 Nr. 4 wird immer der Wert 7,50 zugrunde ist."
gelegt. Läßt sich ein Monatsdurchschnitt nicht bil-
den, wird der Wert 7,50 zugrunde gelegt. 11. In § 49 Abs. 1 wird das Wort „Januar" durch das
Wort „Juli" ersetzt.
(4) Für eine Zurechnungszeit wird der Monats-
durchschnitt zugrunde gelegt, der sich aus der Be-
wertung der Beitragszeiten ergibt, die für eine ren- 12. In § 50 wird das Wort „März" durch das Wort
tenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tä- ,,Oktober'' ersetzt.
tigkeit vor der zu bewertenden Zeit zurückgelegt
sind. Dabei werden Zeiten des Wehr- oder Zivildien- 13. § 53 wird wie folgt geändert:
stes nach dem 31. Dezember 1981 nicht berück- a) In Absatz 1 werden der Strichpunkt durch einen
sichtigt. Absatz 3 Satz 2 und 4 ist anzuwenden." Punkt und die nachfolgenden Worte durch fol-
genden Satz ersetzt:
8. In der Anlage 1 zu § 32 a wird der Textteil: ,,Beruht die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfä-
„Werte für hi.gkeit nicht ausschließlich auf dem Gesund-
heitszustand des Berechtigten, ist die Rente auf
Zeit zu leisten, es sei denn, der Berechtigte voll-
männliche Angestellte weibliche Angestellte
endet innerhalb von zwei Jahren nach Rentenbe-
der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
ginn das 60. Lebensjahr."
2 3 2 3 b) In Absatz 3 werden die Worte „zweiter Halbsatz"
durch die Worte „Satz 2" ersetzt.
12,86 12, 12 8,67 12,27 8,88 6,38"
durch folgenden Textteil ersetzt: 14. Nach § 56 wird eingefügt:
„Werte für ,,§ 56 a
(1) Die Vorschriften über das Zusammentreffen
Versicherte der Leistungsgruppe einer Rente mit einer Rente aus der gesetzlichen
Unfallversicherung sind auch anzuwenden, wenn
2 3 eine Rente bei einem Arbeitsunfall oder einer Be-
rufskrankheit von einem Träger geleistet wird, der
12,50 10,50 7,50" seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes hat.
9. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert: (2) Für die von einem Träger außerhalb des Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzes geleistete Rente ist
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: ein Jahresarbeitsverdienst nicht festzustellen. Bei
aa) In Nummer 3 werden die Worte „und wenn er einer an eine Witwe oder einen Witwer geleisteten
nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 2 versicherungs- Rente gilt ihr um zwei Drittel erhöhter Betrag als
pflichtig war" durch die Worte „und wenn er Vollrente."
nicht in der Zeit vom 1 . Juli 1978 bis zum
31. Dezember 1982 wegen des Bezugs von 15. In § 83 e Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „ 11,8" durch
Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder die Worte „vom 1. Januar 1983 an 11,8 vom Hun-
Unterhaltsgeld versicherungspflichtig war" dert, vom 1. Juli 1983 an 10,8 vom Hundert, vom
ersetzt. 1 . Juli 1984 an 8,8 vom Hundert und vom 1. Juli
bb) Nach Nummer 3 wird eingefügt: 1985 an 6,8" ersetzt.
,,3 a. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosen-
geld, Arbeitslosenhilfe, Unterhalts- 16. In § 84 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
geld oder Übergangsgeld der Bun- ,,§ 20 gilt entsprechend für Nach- und Festigungs-
desanstalt für Arbeit nach dem kuren wegen Geschwulsterkrankungen.''
31. Dezember 1982, es sei denn, die
Bundesanstalt für Arbeit zahlt für den 17. § 93 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Bezieher Beiträge an eine Versiche-
rungs- oder Versorgungseinrichtung Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
oder an ein Versicherungsunterneh- ~nd die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter
men oder an den Versicherten erstatten der Bundesknappschaft 22 vom Hundert
selbst,''. der Aufwendungen, die die Bundesknappschaft als
Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung
b) In Satz 2 werden die Worte „und 3" durch die für die knappschaftliche Krankenversicherung der
Worte „bis 3 a" ersetzt. Rentner trägt."
1896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
18. § 112 wird wie folgt geändert: b) bei einer berufsfördernden Maßnahme zur
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Rehabilitation 80 vom Hundert,
aa) In Buchstabe d wird die Zahl „75" durch die 2. bei den übrigen Betreuten
Zahl „ 70'' ersetzt. a) bei einer medizinischen Maßnahme zur Reha-
bb) Buchstabe i wird gestrichen. bilitation 75 vom Hundert,
b) In Absatz 4 werden das Komma am Ende des b) bei einer berufsfördernden Maßnahme zur
Buchstaben h durch einen Punkt ersetzt und Rehabilitation 70 vom Hundert
Buchstabe i gestrichen. des nach § 40 Abs. 1, 2 und 4, § 40 a maßgebenden
Betrages.
19. Nach § 112 wird eingefügt: (2) Werden in einer Einrichtung der medizinisch-
,,§ 112 a beruflichen Rehabilitation gleichzeitig medizinische
und berufsfördernde Maßnahmen durchgeführt, be-
Die Bundesanstalt für Arbeit zahlt für Ausfallzei-
mißt sich das Übergangsgeld nach den für medizi-
ten von Personen, die von ihr Arbeitslosengeld, Ar-
nische Maßnahmen zur Rehabilitation geltenden
beitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld
Sätzen."
beziehen, für die Zeit des Bezuges dieser Leistung
Beiträge, wenn sie vor Beginn dieser Leistung zu- 4. Nach § 41 wird folgender § 42 eingefügt:
letzt nach diesem Gesetz oder in keinem Zweig der
gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren. ,,§ 42
Für die Berechnung der Beiträge sind die Höhe der ( 1) Zu den Aufwendungen einer stationären Heil-
Leistung und der jeweils geltende Beitragssatz behandlung zahlt der Versicherte oder der Rentner
maßgebend. Die Beiträge der Bundesanstalt für Ar- für jeden Kalendertag der stationären Heilbehand-
beit sind um die Summe der nach § 166 b des Ar- lung 10 Deutsche Mark zu, wenn die Bundesknapp-
beitsförderungsgesetzes zu zahlenden Beiträge zu schaft die Heilbehandlung für ihn oder für einen sei-
vermindern. Das Nähere über Zahlung und Abrech- ner Angehörigen durchführt. Satz 1 gilt nicht bei
nung können die Bundesanstalt für Arbeit und die einer Heilbehandlung von Kindern, die das 18. Le-
Träger der Rentenversicherung durch Vereinbarung bensjahr noch nicht vollendet haben.
regeln." (2) Befindet sich der Betreute in einer stationären
Heilbehandlung, die der Krankenhauspflege ver-
20. In § 117 a Satz 1 werden die Worte „nach dem Bun- gleichbar ist oder sich an diese ergänzend an-
deskindergeldgesetz" durch die Worte „nach § 10 schließt, gilt § 184 Abs. 3 der Reichsversicherungs-
Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes" ersetzt. ordnung entsprechend.
(3) Die stationäre Heilbehandlung der Bundes-
Artikel 21 knappschaft gilt auch bei einer Zuzahlung als Über-
Reichsknappschaftsgesetz nahme der vollen Kosten im Sinne arbeitsrechtli-
cher Vorschriften.
Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge-
(4) Bezieht ein Betreuter Übergangsgeld, das
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 822-1, veröffent-
nach § 40 b begrenzt ist, hat er für die Zeit des Be-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
zuges von Übergangsgeld eine Zuzahlung nicht zu
Artikel II § 6 des Gesetzes vom 4. November 1982
(BGBI. 1 S. 1450), wird wie folgt geändert: leisten.
(5) Die Bundesknappschaft bestimmt, unter wel-
1 . § 29 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: chen Voraussetzungen von der Zahlung nach Ab-
a) In Nummer 4 Buchstabe c werden nach den Wor- satz 1 abgesehen werden kann, wenn sie den Ver-
ten „Träger der Rehabilitation" die Worte „mit sicherten oder den Rentner unzumutbar belasten
Ausnahme der Bundesanstalt für Arbeit" einge- würde."
fügt. 5. § 54 wird wie folgt geändert:
b) Nummer 5 wird gestrichen. a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
2. In § 35 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „59" durch die „Bei einem Versicherungsfall in der Zeit vom
Zahl „63" ersetzt. 1. Januar bis zum 30. Juni eines Jahres ist die all-
gemeine Bemessungsgrundlage des voraufge-
3. § 40 b erhält folgende Fassung: gangenen Kalenderjahrs maßgebend."
,,§ 40b b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a Satz 3 werden die Worte
( 1) Das Übergangsgeld beträgt
„der Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 zu
1. bei einem Betreuten, der mindestens ein Kind § 54 a" durch die Zahl „7,50" ersetzt.
(§ 60 Abs. 2 und 3) hat oder dessen Ehegatte, bb) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, eine
„b) Wenn die Kalenderjahre nach dem
Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er den
31. Dezember 1963 enden, ist minde-
Betreuten pflegt oder selbst der Pflege bedarf,
stens von einem Bruttoarbeitsentgelt
a) bei einer medizinischen Maßnahme zur Reha- auszugehen, das für einen Kalender-
bilitation 90 vom Hundert, monat dem Wert 7,50 entspricht.''
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1897
c) Absatz 9 Satz 2 erhält folgende Fassung: durch folgenden Textteil ersetzt:
,,An Stelle des nach Satz 1 maßgebenden Brut- ,,Werte für
toarbeitsentgelts sind für jeden Kalendermonat
des Wehrdienstes im Jahre 1982 75 vom Hun- Versicherte der Leistungsgruppe
dert und für danach liegende Zeiten 70 vom Hun-
dert dieses Betrages zugrunde zu legen." 2 3
6. § 54 a erhält folgende Fassung: 12,50 10,50 7,50"
,,§ 54 a
(1) Bei der Ermittlung der für den Versicherten 8. § 57 wird wie folgt geändert:
maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nach
a} Satz 1 wird wie folgt geändert:
§ 54 sind für jeden Kalendermonat
1. an Ersatz- und Ausfallzeiten, Zeiten nach § 54 aa) In Nummer 3 werden die Worte „und wenn er
Abs. 7 Satz 1 sowie anrechenbaren Zeiten der nicht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 versiche-
Ausbildung als Auszubildender, denen Beitrags- rungspflichtig war" durch die Worte „und
klassen oder Bruttoarbeitsentgelte nicht zugrun- wenn er nicht in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis
de zu legen sind, die Werte der Absätze 2 und 3 zum 31. Dezember 1982 wegen des Bezugs
und von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder
Unterhaltsgeld versicherungspflichtig war"
2. an einer Zurechnungszeit der Wert des Absat- ersetzt.
zes 4
bb) Nach Nummer 3 wird eingefügt:
zugrunde zu legen. Für die Rundung der Werte ist
,,3 a. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosen-
§ 54 Abs. 3 vorletzter Satz entsprechend anzuwen-
geld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld
den.
oder Übergangsgeld der Bundesan-
(2) Für die vor dem 1. Januar 1965 liegenden Zei- stalt für Arbeit nach dem 31. Dezember
ten wird der Monatsdurchschnitt zugrunde gelegt, 1982, es sei denn, die Bundesanstalt
der sich aus der Bewertung der bis zu diesem Zeit- für Arbeit zahlt für den Bezieher Beiträ-
punkt zurückgelegten Beitragszeiten ergibt. Dabei ge an eine Versicherungs- oder Ver-
wird jedoch für Ausfallzeiten nach § 57 Nr. 4 höch- sorgungseinrichtung oder an ein Versi-
stens der Wert 8,33 und für die übrigen Zeiten höch- cherungsunternehmen oder an den
stens der Wert 20,83 berücksichtigt. Sind nicht Versicherten selbst,".
mehr als 60 Kalendermonate mit Beiträgen belegt,
wird mindestens der nach der Anlage 1 maßgeben- '
b) In Satz 2 werden die Worte „und 3" durch die
de Wert zugrunde gelegt, für Ausfallzeiten nach Worte „bis 3 a" ersetzt.
§ 57 Nr. 4 dann jedoch höchstens der Wert 7,50.
(3) Für die nach dem 31. Dezember 1964 liegen- 9. § 58 c wird wie folgt geändert:
den Zeiten wird der Monatsdurchschnitt zugrunde
gelegt, der sich aus der Bewertung der Versiche- a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
rungs- und Ausfallzeiten ergibt, die bis zum Ende
des Kalenderjahres vor der zu bewertenden Zeit zu- b} Folgender Absatz 2 wird angefügt:
rückgelegt sind. Dabei wird jedoch höchstens der ,,(2) Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und die Zurech-
Wert 20,83 berücksichtigt. Für Ausfallzeiten nach nungszeit werden nicht berücksichtigt, soweit
§ 57 Nr. 4 wird immer der Wert 7,50 zugrunde ge- für dieselbe Zeit eine Nachversicherung möglich
legt. Läßt sich ein Monatsdurchschnitt nicht bilden, ist."
wird der Wert 7,50 zugrunde gelegt.
(4) Für eine Zurechnungszeit wird der Monats-
10. In § 71 Abs. 1 wird das Wort „Januar" durch das
durchschnitt zugrunde gelegt, der sich aus der Be-
Wort „Juli" ersetzt.
wertung der Beitragszeiten ergibt, die für eine ren-
tenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tä-
tigkeit vor der zu bewertenden Zeit zurückgelegt 11. § 72 wird wie folgt geändert:
sind. Dabei werden Zeiten des Wehr- oder Zivildien-
stes nach dem 31 . Dezember 1981 nicht berück- a) In Absatz 1 werden der Strichpunkt durch einen
sichtigt. Absatz 3 Satz 2 und 4 ist anzuwenden." Punkt und die nachfolgenden Worte durch fol-
genden Satz ersetzt: ,,Beruht die verminderte
bergmännische Berufsfähigkeit, die Berufsunfä-
7. In der Anlage 1 zu § 54 a wird der Textteil:
higkeit oder die Erwerbsunfähigkeit nicht aus-
„Werte für schließlich auf dem Gesundheitszustand des
Berechtigten, ist die Rente auf Zeit zu leisten, es
männliche Versicherte weibliche Versicherte sei denn, der Berechtigte vollendet innerhalb von
der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe zwei Jahren nach Rentenbeginn das 60. Lebens-
jahr."
2 3 2 3
b) In Absatz 3 werden die Worte „zweiter Halbsatz"
12,86 12, 12 8,67 12,27 8,88 6,38" durch die Worte „Satz 2" ersetzt.
1898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
12. Nach § 76 wird eingefügt: 18. § 130 wird wie folgt geändert:
,,§ 76a a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
(1) Die Vorschriften über das Zusammentreffen aa) In Buchstabe b wird die Zahl „75" durch die
einer Rente mit einer Rente aus der gesetzlichen Zahl „ 70" ersetzt.
Unfallversicherung sind auch anzuwenden, wenn bb) Buchstabe d wird gestrichen.
eine Rente bei einem Arbeitsunfall oder einer Be-
rufskrankheit von einem Träger geleistet wird, der b) In Absatz 6 werden das Komma am Ende des
seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Buchstaben e durch einen Punkt ersetzt und
Gesetzes hat. Buchstabe f gestrichen.
(2) Für die von einem Träger außerhalb des Gel- 19. Nach § 130 wird eingefügt:
tungsbereichs dieses Gesetzes geleistete Rente ist
,,§ 130 a
ein Jahresarbeitsverdienst nicht festzustellen. Bei
einer an eine Witwe oder einen Witwer geleisteten Die Bundesanstalt für Arbeit zahlt für Ausfallzei-
Rente gilt ihr um zwei Drittel erhöhter Betrag als ten von Personen, die von ihr Arbeitslosengeld, Ar-
Vollrente." beitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld
beziehen, für die Zeit des Bezuges dieser Leistung
13. In § 95 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „so ist dem Beiträge, wenn sie vor Beginn dieser Leistung nach
Versicherten auf Antrag die Hälfte der" durch die diesem Gesetz versichert waren. Für die Berech-
Worte „werden dem Versicherten auf Antrag die von - nung der Beiträge sind die Höhe der Leistung und
ihm" und die Worte „entrichteten Beiträge zu er- der jeweils geltende Beitragssatz maßgebend. Das
statten" durch die Worte „getragenen Beiträge, bei Nähere über Zahlung und Abrechnung können die
den freiwillig entrichteten Beiträgen jedoch höch- Bundesanstalt für Arbeit und die Träger der Renten-
stens die Hälfte dieser Beiträge, erstattet" ersetzt. versicherung durch Vereinbarung regeln."
14. In § 96 c Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „ 11,8" durch 20. In§ 131 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „der Rück-
die Worte „vom 1. Januar 1983 an 11,8 vom Hun- lage am 31. Dezember 1971" durch die Worte „von
dert, vom 1. Juli 1983 an 10,8 vom Hundert, vom 283 Millionen Deutsche Mark" ersetzt.
1. Juli 1984 an 8,8 vom Hundert und vom 1. Juli
1985 an 6,8" ersetzt. 21. In § 140 a Satz 1 werden die Worte „nach dem Bun-
deskindergeldgesetz" durch die Worte „nach § 10
Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes" ersetzt.
15. In § 97 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 42 gilt entsprechend für Nach- und Festigungs-
kuren wegen Geschwulsterkrankungen." Artikel 22
Arbeiterrentenversicherungs-
16. § 104 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: Neuregelungsgesetz
„Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-
und die Bundesversicherungsanstalt für Angestell- lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
te erstatten der Bundesknappschaft 22 vom Hun- derungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten
dert der Aufwendungen, die die Bundesknappschaft Fassung, zuletzt geändert durch Artikel II§ 4 des Geset-
als Träger der knappschaftlichen Rentenversiche- zes vom 4. November 1982 (BGBI. 1S. 1450), wird wie
rung für die knappschaftliche Krankenversicherung folgt geändert:
der Rentner trägt."
1 . Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:
17. In § 1 20 werden nach Satz 1 folgende Sätze einge- ,,§ 5a
fügt:
(1) § 1241 b der Reichsversicherungsordnung ist
,,Die knappschaftliche Krankenversicherung betei- in der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fas-
ligt sich an den Kosten der knappschaftlichen Kran- sung anzuwenden, wenn der Betreute vor dem
kenversicherung der Rentner mit einem Finanzie- 1. Januar 1983 in eine Maßnahme eingetreten ist
rungsanteil, der einem Beitragssatzpunkt der und ihm Leistungen ohne einen Hinweis auf die Än-
Grundlohnsumme der knappschaftlichen Kranken- derungen in dieser Vorschrift bewilligt wurden oder
versicherung entspricht. Für die Berechnung der der Betreute vor dem 27. Oktober 1982 in eine Maß-
Grundlohnsumme bleiben die nach § 180 Abs. 3 b nahme eingetreten ist und Leistungen beantragt
und 5 der Reichsversicherungsordnung berechne- hat.
ten Beträge, die nach § 180 Abs. 6 der Reichsver-
sicherungsordnung berechneten Beträge, soweit (2) § 1241 b der Reichsversicherungsordnung ist
sie auf Versicherungspflichtige entfallen, die eine mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Höhe
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezie- der Leistungen für die Zeit nach dem 31. Dezember
hen, und die nach § 180 Abs. 7 Satz 1 der Reichs- 1982 nach der ab 1. Januar 1983 geltenden Fas-
versicherungsordnung berechneten Beträge außer sung festzusetzen ist, wenn
Betracht, die auf versicherungspflichtige Rentner a) der Betreute vor dem 1. Januar 1983 in eine Maß-
entfallen, die zur Aufstockung ihrer Leistungsan- nahme eingetreten ist und ihm die Leistungen mit
sprüche freiwillig bei der Bundesknappschaft versi- einem Hinweis auf die Änderungen in dieser Vor-
chert sind." schrift bewilligt wurden,
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1899
b) dem Betreuten vor dem 1. Januar 1983 Leistun- sind, werden nur neu festgestellt, wenn der Wert für
gen bewilligt wurden, er aber erst nach dem Ausfallzeiten nach § 1259 Abs. 1 Nr. 4 der Reichs-
31. Dezember 1982 in eine Maßnahme eintritt. versicherungsordnung auf 8,33 begrenzt worden
ist; die Neufeststellung erfolgt nur auf Antrag, im
(3) § 1243 der Reichsversicherungsordnung gilt
Einzelfall kann sie auch von Amts wegen erfolgen.
nur, wenn die Leistung nach dem 31. Dezember
Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn§ 12 b
1982 beginnt."
in der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fas-
2. § 7 Abs. 5 erhält folgende Fassung: sung angewendet worden ist und die Entscheidung
nicht mehr anfechtbar ist. Ist eine Rente mit einem
,,(5) § 1248 Abs. 2 der Reichsversicherungsord- Versicherungsfall in der Zeit vom 1. Januar 1978
nung in der am 31. Dezember 1981 geltenden Fas- bis zum 31. Dezember 1982 neu festzustellen, ist
sung ist für die Versicherten weiter anzuwenden, Satz 1 anzuwenden; dabei ist jedoch als Rente
die spätestens am 1. Januar 1 982 arbeitslos ge- mindestens der bisherige Zahlbetrag zu leisten."
worden sind oder deren Arbeitsverhältnis auf Grund
einer bis spätestens am 2. September 1981 erfolg- 4. Nach § 14 a wird eingefügt:
ten Kündigung oder Vereinbarung beendet worden
ist und die daran anschließend arbeitslos geworden ,,§ 14 b
sind. Dies gilt jedoch nur, wenn durch diese Arbeits- § 1260 c Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung
losigkeit die Voraussetzungen des § 1248 Abs. 2 gilt auch für Versicherungsfälle vor dem 1. Januar
der Reichsversicherungsordnung in der am 1983, es sei denn, über einen Anspruch ist eine
31. Dezember 1981 geltenden Fassung erfüllt wer- nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen
den." worden.''
3. § 12 b erhält folgende Fassung: 5. § 22 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 12 b ,,§ 22
( 1 ) § 1 255 Abs. 4 Buchstabe a der Reichsversi- § 1 276 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungs-
cherungsordnung in der vom 1. Januar 1983 an gel- ordnung gilt auch für Versicherungsfälle in der Zeit
tenden Fassung gilt auch für Versicherungsfälle vor vom 1. Juli 1977 bis zum 31. Dezember 1982. Satz
diesem Zeitpunkt. Satz 1 ist nicht anzuwenden, 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Anspruch
wenn über einen Anspruch auf Grund des bis zum eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen
31. Dezember 1982 geltenden Rechts eine nicht worden ist."
mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden
ist. Ist eine Rente mit einem Versicherungsfall vor 6. Nach § 23 wird eingefügt:
dem 1. Januar 1983 neu festzustellen, ist Satz 1 an-
,,§ 23a
zuwenden; dabei ist jedoch als Rente mindestens
der bisherige Zahlbetrag zu leisten. § 1 279 a der Reichsversicherungsordnung gilt
auch für Versicherungsfälle und Rentenbezugszei-
(2) § 1255 Abs. 4 Buchstabe b der Reichsversi-
ten vor dem 1. Januar 1983, wenn die bei einem Ar-
cherungsordnung in der vom 1. August 1981 an gel-
beitsunfall oder einer Berufskrankheit geleistete
tenden Fassung gilt auch für Versicherungsfälle vor
Rente bereits für Rentenbezugszeiten vor dem
diesem Zeitpunkt. Satz 1 ist nicht anzuwenden,
1 . Januar 1983 berücksichtigt worden ist oder eine
wenn über einen Anspruch auf Grund des bis zum
Berücksichtigung dieser Rente nach dem am
31. Juli 1981 geltenden Rechts eine nicht mehr an-
31. Dezember 1982 geltenden über- oder zwi-
fechtbare Entscheidung getroffen worden ist. Ist
schenstaatlichen Recht vorgesehen war."
eine Rente mit einem Versicherungsfall vor dem
1. August 1981 neu festzustellen, ist Satz 1 anzu-
wenden; dabei ist jedoch als Rente mindestens der 7. § 28 a wird wie folgt geändert:
bisherige Zahlbetrag zu leisten. a) Absatz 1 Sätze 2 und 3 werden durch folgende
(3) § 1255 a Abs. 1 bis 3 der Reichsversiche- Sätze ersetzt:
rungsordnung in der vom 1. Januar 1983 an gelten- Bestand am 31 . Dezember 1982 Anspruch auf
den Fassung gilt auch für Versicherungsfälle vor ~inen Zuschuß, der höher als 11,8 vom Hundert
diesem Zeitpunkt; die Begrenzung des Wertes für des monatlichen Rentenzahlbetrags war, ist der
Ausfallzeiten nach § 1 259 Abs. 1 Nr. 4 der Reichs- Zuschuß zu der Rente und zu der umgewandel-
versicherungsordnung gilt jedoch nur für Versiche- ten Rente bis zum 30. Juni 1983 mindestens in
rungsfälle vom 1. Januar 1978 an. Satz 1 ist nicht der bisherigen Höhe und vom 1. Juli 1983 an min-
anzuwenden, wenn über einen Anspruch auf Grund destens in der Höhe weiter zu leisten, die sich er-
des bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Rechts gibt, wenn er mit dem Verhältnis 10,8 zu 11,8 ver-
eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen vielfältigt wird. Bestand am 31. Dezember 1982
worden ist. Ist eine Rente mit einem Versicherungs- Anspruch auf einen Zuschuß und sind di~. Vor-
fall vor dem 1. Januar 1983 neu festzustellen, ist aussetzungen für den Zuschuß infolge der Ande-
Satz 1 anzuwenden; dabei ist jedoch als Rente min- rung des § 1304 e Abs. 1 der Reichsversiche-
destens der bisherige Zahlbetrag zu leisten. rungsordnung vom 1 . Januar 1983 an nicht mehr
(4) § 1255 a Abs. 4 der Reichsversicherungsord- erfüllt, ist der Zuschuß zu der Rente und zu der
nung gilt auch für Versicherungsfälle in der Zeit vom umgewandelten Rente bis zum 30. Juni 1983 in
1. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1982. Ren- unveränderter Höhe und vom 1. Juli 1983 an in
ten, die vor dem 5. Dezember 1981 bewilligt worden der Höhe weiter zu leisten, die sich ergibt, wenn
1900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
der bis zum 30. Juni 1 983 geleistete Zuschuß mit Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Be-
dem Verhältnis 10,8 zu 11,8 vervielfältigt wird. schäftigungsförderungsgesetzes vom 3. Juni 1982
Zum 1. Juli jedes folgenden Jahres wird der je- (BGBI. 1 S. 641 ), wird wie folgt geändert:
weilige Betrag nach Satz 2 oder 3 mit dem Ver-
hältnis vervielfältigt, in dem der nach § 1304 e 1 . In § 1 wird Absatz 5 gestrichen.
Abs. 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung
für den Zuschuß maßgebende neue Zuschußsatz
2. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:
zum vorherigen Zuschußsatz steht."
.,§ 7
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
( 1 ) § 18 b des Angestelltenversicherungsgeset-
„Für Personen, die seit dem 31. Dezember 1971
zes ist in der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden
ununterbrochen Rente beziehen, ist der auf die
Rente entfallende Beitrag für die Krankenversi- Fassung anzuwenden, wenn der Betreute vor dem
cherung in Höhe von 11,8 vom Hundert bis zu 1. Januar 1983 in eine Maßnahme eingetreten ist
dem Zeitpunkt abzuführen, in dem feststeht, daß und ihm Leistungen ohne einen Hinweis auf die Än-
ein Zuschuß nicht zu leisten oder an den Rentner derungen in dieser Vorschrift bewilligt wurden oder
der Betreute vor dem 27. Oktober 1982 in eine Maß-
selbst zu leisten oder an eine andere Stelle ab-
zuführen ist." nahme eingetreten ist und Leistungen beantragt
hat.
c) Nach Absatz 2 wird angefügt:
(2) § 18 b des Angestelltenversicherungsgeset-
.,(3) Die Rentenbezieher sind auf die Änderun- zes ist mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die
gen der Höhe des Zuschusses zu den Aufwen- Höhe der Leistungen für die Zeit nach dem
dungen für ihre Krankenversicherung in der Mit- 31 . Dezember 19_82 nach der ab 1 . Januar 1 983 gel-
teilung über die Rentenanpassung hinzuweisen. tenden Fassung festzusetzen ist, wenn
Ein besonderer Bescheid braucht nicht erteilt zu
werden.'' a) der Betreute vor dem 1. Januar 1983 in eine Maß-
nahme eingetreten ist und ihm die Leistungen mit
1
8. In § 30 b wird das Wort „Dezember' durch das Wort einem Hinweis auf die Änderungen in dieser Vor-
.,August" ersetzt. schrift bewilligt wurden,
b) dem Betreuten vor dem 1. Januar 1983 Leistun-
9. Dem § 38 wird angefügt: gen bewilligt wurden, er aber erst nach dem
,.(4) Bei der Neuberechnung einer Rente nach Ab- 31. Dezember 1982 in eine Maßnahme eintritt.
satz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 erhält eine ab- (3) § 20 des Angestelltenversicherungsgesetzes
gelaufene Zurechnungszeit den Wert einer Ausfall- gilt nur, wenn die Leistung nach dem 31 . Dezember
zeit nach § 1 259 Abs. 1 Nr. 5 der Reichsversiche- 1982 beginnt."
rungsordnung."
3. § 7 a Abs. 4 erhält folgende Fassung:
10. In § 41 b Abs. 3 Satz 4 werden nach den Worten
„weiter zu leisten" die Worte ., , für Zeiten vom .,(4) § 25 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-
1 . Juli 1983 an jedoch entsprechend der Minderung gesetzes in der am 31. Dezember 1981 geltenden
nach § 28 a Abs. 1 Satz 3 und 4" eingefügt. Fassung ist für die Versicherten weiter anzuwen-
den, die spätestens am 1 . Januar 1982 arbeitslos
11. § 47 a erhält folgende Fassung: geworden sind oder deren Arbeitsverhältnis auf
.,§ 47 a Grund einer spätestens am 2. September 1981 er-
folgten Kündigung oder Vereinbarung beendet wor-
Der Zuschuß des Bundes zu den Ausgaben der den ist und die daran anschließend arbeitslos ge-
Rentenversicherung der Arbeiter wird nach seiner worden sind. Dies gilt jedoch nur, wenn durch diese
Anpassung gemäß § 1389 Abs. 2 Satz 2 der Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen des § 25
Reichsversicherungsordnung für das Kalenderjahr Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes in
1983 um den Betrag von 73.4 000 000 Deutsche der am 31. Dezember 1981 geltenden Fassung er-
11
Mark herabgesetzt. füllt werden."
12. In § 52 a Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „des
§ 1 259 Abs. 3 und des § 1 260 Abs. 1 der Reichs- 4. § 12 b erhält folgende Fassung:
versicherungsordnung sowie des § 36 Abs. 3 und .,§ 12 b
des § 37 Abs. 1 " durch die Worte „der §§ 1 255 a
( 1 ) § 32 Abs. 4 Buchstabe a des Angestelltenver-
Abs. 4, 1259 Abs. 3 und 1 260 Abs. 1 der Reichsver-
sicherungsgesetzes in der vom 1 . Januar 1983 an
sicherungsordnung sowie der §§ 32 a Abs. 4, 36
geltenden Fassung gilt auch für Versicherungsfälle
Abs. 3 und 37 Abs. 1 " ersetzt.
vor diesem Zeitpunkt. Satz 1 ist nicht anzuwenden,
wenn über einen Anspruch auf Grund des bis zum
Artikel 23 31. Dezember 1982 geltenden Rechts eine nicht
Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden
ist. Ist eine Rente mit einem Versicherungsfall vor
Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege- dem 1. Januar 1983 neu festzustellen, ist Satz 1 an-
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie- zuwenden; dabei ist jedoch als Rente mindestens
derungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten der bisherige Zahlbetrag zu leisten.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1901
(2) § 32 Abs. 4 Buchstabe b des Angestelltenver- 7. Nach § 22 wird eingefügt:
sicherungsgesetzes in der vom 1. August 1981 an
,,§ 22 a
geltenden Fassung gilt auch für Versicherungsfälle
vor diesem Zeitpunkt. Satz 1 ist nicht anzuwenden, § 56 a des Angestelltenversicherungsgesetzes
wenn über einen Anspruch auf Grund des bis zum gilt auch für Versicherungsfälle und Rentenbezugs-
31. Juli 1981 geltenden Rechts eine nicht mehr an- zeiten vor dem 1. Januar 1983, wenn die bei einem
fechtbare Entscheidung getroffen worden ist. Ist Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit geleistete
eine Rente mit einem Versicherungsfall vor dem Rente bereits für Rentenbezugszeiten vor dem
1 . August 1 981 neu festzustellen, ist Satz 1 anzu- 1. Januar 1983 berücksichtigt worden ist oder eine
wenden; dabei ist jedoch als Rente mindestens der Berücksichtigung dieser Rente nach dem am
bisherige Zahlbetrag zu leisten. 31. Dezember 1982 geltenden über- oder zwi-
schenstaatlichen Recht vorgesehen war."
(3) § 32 a Abs. 1 bis 3 des Angestelltenversiche-
rungsgesetzes in der vom 1. Januar 1983 an gelten-
den Fassung gilt auch für Versicherungsfälle vor 8. § 27 a wird wie folgt geändert:
diesem Zeitpunkt; die Begrenzung des Wertes für a) Absatz 1 Sätze 2 und 3 werden durch folgende
Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 des Angestell- Sätze ersetzt:
tenversicherungsgesetzes gilt jedoch nur für Versi-
cherungsfälle vom 1. Januar 1978 an. Satz 1 ist „Bestand am 31 . Dezember 1982 Anspruch auf
nicht anzuwenden, wenn über einen Anspruch auf einen Zuschuß, der höher als 11,8 vom Hundert
Grund des bis zum 31. Dezember 1982 geltenden des monatlichen Rentenzahlbetrags war, ist der
Rechts eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung Zuschuß zu der Rente und zu der umgewandel-
getroffen worden ist. Ist eine Rente mit einem Ver- ten Rente bis zum 30. Juni 1983 mindestens in
sicherungsfall vor dem 1 . Januar 1983 neu festzu- der bisherigen Höhe und vom 1. Juli 1983 an min-
stellen, ist Satz 1 anzuwenden; dabei ist jedoch als destens in der Höhe weiter zu leisten, die sich er-
Rente mindestens der bisherige Zahlbetrag zu lei- gibt, wenn er mit dem Verhältnis 10,8 zu 11,8 ver-
sten. vielfältigt wird. Bestand am 31. Dezember 1982
Anspruch auf einen Zuschuß und sind die Vor-
(4) § 32 a Abs. 4 des Angestelltenversicherungs- aussetzungen für den Zuschuß infolge der Ände-
gesetzes gilt auch für Versicherungsfälle in der Zeit rung des § 83 e Abs. 1 des Angestelltenversi-
vom 1. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1982. cherungsgesetzes vom 1. Januar 1983 an nicht
Renten, die vor dem 5. Dezember 1981 bewilligt mehr erfüllt, ist der Zuschuß zu der Rente und zu
worden sind, werden nur neu festgestellt, wenn der der umgewandelten Rente bis zum 30. Juni 1983
Wert für Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 des An- in unveränderter Höhe und vom 1. Juli 1983 an in
gestelltenversicherungsgesetzes auf 8,33 begrenzt der Höhe weiter zu leisten, die sich ergibt, wenn
worden ist; die Neufeststellung erfolgt nur auf An- der bis zum 30. Juni 1983 geleistete Zuschuß mit
trag, im Einzelfall kann sie auch von Amts wegen er- dem Verhältnis 10,8 zu 11,8 vervielfältigt wird.
folgen. Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn Zum 1. Juli jedes folgenden Jahres wird der je-
§ 12 bin der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden weilige Betrag nach Satz 2 oder 3 mit dem Ver-
Fassung angewendet worden ist und die Entschei- hältnis vervielfältigt, in dem der nach § 83 e
dung nicht mehr anfechtbar ist. Ist eine Rente mit Abs. 2 Satz 1 des Angestelltenversicherungsge-
einem Versicherungsfall in der Zeit vom 1. Januar setzes für den Zuschuß maßgebende neue Zu-
1978 bis zum 31 . Dezember 1982 neu festzustellen, schußsatz zum vorherigen Zuschußsatz steht."
ist Satz 1 anzuwenden; dabei ist jedoch als Rente
mindestens der bisherige Zahlbetrag zu leisten." b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Für Personen, die seit dem 31. Dezember 1971
ununterbrochen Rente beziehen, ist der auf die
5. Nach § 14 a wird eingefügt: Rente entfallende Beitrag für die Krankenversi-
,,§ 14 b cherung in Höhe von 11,8 vom Hundert bis zu
dem Zeitpunkt abzuführen, in dem feststeht, daß
§ 37 c Abs. 2 des Angestelltenversicherungsge- ein Zuschuß nicht zu leisten oder an den Rentner
setzes gilt auch für Versicherungsfälle vor dem selbst zu leisten oder an eine andere Stelle ab-
1. Januar 1983, es sei denn, über einen Anspruch zuführen ist."
ist eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung ge-
troffen worden." c) Nach Absatz 2 wird angefügt:
,,(3) Die Rentenbezieher sind auf die Änderun-
6. § 21 wird wie folgt gefaßt: gen der Höhe des Zuschusses zu den Aufwen-
dungen für ihre Krankenversicherung in der Mit- ,
,,§ 21 teilung über die Rentenanpassung hinzuweisen.
§ 53 Abs. 1 Satz 2 des Angestelltenversiche- Ein besonderer Bescheid braucht nicht erteilt zu
rungsgesetzes gilt auch für Versicherungsfälle in werden.''
der Zeit vom 1. Juli 1977 bis zum 31. Dezember
1982. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen
Anspruch eine nicht mehr anfechtbare Entschei- 9. In § 29 b wird das Wort „Dezember" durch das Wort
dung getroffen worden ist." ,,August" ersetzt.
1902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
10. Dem § 37 wird angefügt: (2) § 40 b des Reichsknappschaftsgesetzes ist
,,(4) Bei der Neuberechnung einer Rente nach Ab- mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Höhe
satz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 erhält eine ab- der Leistungen für die Zeit nach dem 31. Dezember
gelaufene Zurechnungszeit den Wert einer Ausfall- 1982 nach der ab 1. Januar 1983 geltenden Fassung
zeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 5 des Angestelltenversi- festzusetzen ist, wenn
cherungsgesetzes." a) der Betreute vor dem 1. Januar 1983 in eine Maß-
nahme eingetreten ist und ihm die Leist 1Jngen mit
11 . In § 40 b Abs. 3 Satz 4 werden nach den Worten einem Hinweis auf die Änderungen in dieser Vor-
„weiter zu leisten'' die Worte,, , für Zeiten vom 1. Juli schrift bewilligt wurden,
1983 an jedoch entsprechend der Minderung nach b) dem Betreuten vor dem 1. Januar 1983 Leistun-
§ 27 a Abs. 1 Satz 3 und 4" eingefügt. - gen bewilligt wurden, er aber erst nach dem
31. Dezember 1982 in eine Maßnahme eintritt.
12. § 45 a erhält folgende Fassung:
(3) § 42 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt nur,
,,§ 45 a wenn die Leistung nach dem 31. Dezember 1982 be-
Der Zuschuß des Bundes zu den Ausgaben der ginnt."
Rentenversicherung der Angestellten wird nach
seiner Anpassung gemäß § 11 6 Abs. 2 Satz 2 des 3. § 4 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
Angestelltenversicherungsgesetzes für das Kalen-
,,(6) § 48 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes
derjahr 1983 um den Betrag von 166 000 000 Deut-
sche Mark herabgesetzt." in der am 31. Dezember 1981 geltenden Fassung ist
für die Versicherten weiter anzuwenden, die späte-
stens am 1. Januar 1982 arbeitslos geworden sind
13. In § 50 b Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „des § 36 oder deren Arbeitsverhältnis auf Grund einer späte-
Abs. 3 und des § 37 Abs. 1 des Angestelltenversi- stens am 2. September 1981 erfolgten Kündigung
cherungsgesetzes sowie des § 1259 Abs. 3 und oder Vereinbarung beendet worden ist und die daran
des § 1260 Abs. 1" durch die Worte „der §§ 32 a anschließend arbeitslos geworden sind. Dies gilt je-
Abs. 4, 36 Abs. 3 und 37 Abs. 1 des Angestellten- doch nur, wenn durch diese Arbeitslosigkeit die Vor-
versicherungsgesetzes sowie der§§ 1 255 a Abs. 4, aussetzungen des § 48 Abs. 2 des Reichsknapp-
1 259 Abs. 3 und 1 260 Abs. 1 " ersetzt. schaftsgesetzes in der am 31. Dezember 1981 gel-
tenden Fassung erfüllt werden."
14. § 54 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden vor den Worten,,§ 36 Abs. 3 4. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt:
und des § 37 Abs. 1" die Worte ,,§ 28 Abs. 2
,,§ 9a
Satz 2 Buchstabe c, § 32 a Abs. 4," eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach den Worten ,,§ 28 § 58 c Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes
Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c," die Worte,,§ 32 a gilt auch für Versicherungsfälle vor dem 1. Januar
Abs. 4," eingefügt. 1983, es sei denn, über einen Anspruch ist eine nicht
mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden."
Artikel 24 5. § 1 O c erhält folgende Fassung:
Knappschaftsrentenversicherungs- ,,§ 10c
Neuregelungsgesetz
(1) § 54 Abs. 4 Buchstabe a des Reichsknapp-
Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs- schaftsgesetzes in der vom 1. Januar 1983 an gel-
Neuregelu ngsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil tenden Fassung gilt auch für Versicherungsfälle vor
III, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten berei- diesem Zeitpunkt. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 über einen Anspruch auf Grund des bis zum
des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes vom 31. Dezember 1982 geltenden Rechts eine nicht
22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1497), wird wie folgt ge- mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist.
ändert: Ist eine Rente mit einem Versicherungsfall vor dem
1 . Januar 1983 neu festzustellen, ist Satz 1 anzu-
1. In § 3 a Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten ,, § 50 wenden; dabei ist jedoch als Rente mindestens der
Abs. 3," die Worte,,§ 54 a Abs. 4," eingefügt. bisherige Zahlbetrag zu leisten.
(2) § 54 Abs. 4 Buchstabe b des Reichsknapp-
2. Nach § 3 b wird folgender § 3 c eingefügt:
schaftsgesetzes in der vom 1. August 1981 an gel-
,,§ 3c tenden Fassung gilt auch für Versicherungsfälle vor
( 1) § 40 b des Reichsknappschaftsgesetzes ist in diesem Zeitpunkt. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fassung über einen Anspruch auf Grund des bis zum 31. Juli
anzuwenden, wenn der Betreute vor dem 1. Januar 1981 geltenden Rechts eine nicht mehr anfechtbare
1983 in eine Maßnahme eingetreten ist und ihm Lei- Entscheidung getroffen worden ist. Ist eine Rente mit
stungen ohne einen Hinweis auf die Änderungen in einem Versicherungsfall vor dem 1. August 1981 neu
dieser Vorschrift bewilligt wurden oder der Betreute festzustellen, ist Satz 1 anzuwenden; dabei ist je-
vor dem 27. Oktober 1982 in eine Maßnahme einge- doch als Rente mindestens der bisherige Zahlbetrag
treten ist und Leistungen beantragt hat. zu leisten.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1903
(3) § 54 a Abs. 1 bis 3 des Reichsknappschaftsge- 9. In § 26 b wird das Wort „Dezember" durch das Wort
setzes in der vom 1. Januar 1983 an geltenden Fas- ,,August" ersetzt.
sung gilt auch für Versicherungsfälle vor diesem Zeit-
punkt; die Begrenzung des Wertes für Ausfallzeiten
nach § 57 Satz 1 Nr. 4 des Reichsknappschaftsge- Artikel 25
setzes gilt jedoch nur für Versicherungsfälle vom Zwölfte Anpassung der Leistungen
1. Januar 1978 an. Satz 1 ist nicht anzuwenden, nach dem Bundesversorgungsgesetz
wenn über einen Anspruch aufgrund des bis zum
31. Dezember 1982 geltenden Rechts eine nicht Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist. Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1S. 21 ),
Ist eine Rente mit einem Versicherungsfall vor dem geändert durch Artikel II § 9 des Gesetzes vom
1 . Januar 1983 neu festzustellen, ist Satz 1 anzu- 4. November 1982 (BGBI. 1 S. 1450), wird wie folgt ge-
wenden; dabei ist jedoch als Rente mindestens der ändert:
bisherige Zahlbetrag zu leisten.
(4) § 54 a Abs. 4 des Reichsknappschaftsgeset- 1. § 10 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
zes gilt auch für Versicherungsfälle in der Zeit vom ,,(7) Die Ansprüche nach den Absätzen 2, 4, 5
1. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1982. Renten, und 6 sind ausgeschlossen,
die vor dem 5. Dezember 1981 bewilligt worden sind, a) wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das
werden nur neu festgestellt, wenn der Wert für Aus- die Jahresarbeitsverdienstgrenze der gesetzli-
fallzeiten nach § 57 Satz 1 Nr. 4 des Reichsknapp- chen Krankenversicherung übersteigt, es sei
schaftsgesetzes auf 8,33 begrenzt worden ist; die denn, daß der Berechtigte Anspruch auf Pflege-
Neufeststellung erfolgt nur auf Antrag, im Einzelfall zulage hat oder die Heilbehandlung wegen der
kann sie auch von Amts wegen erfolgen. Sätze 1 und als Folge einer Schädigung anerkannten Ge-
2 sind nicht anzuwenden, wenn § 10 c in der bis zum sundheitsstörung nicht durch eine Krankenver-
31. Dezember 1982 geltenden Fassung angewendet sicherung sicherstellen kann, oder
worden ist und die Entscheidung nicht mehr anfecht-
bar ist. Ist eine Rente mit einem Versicherungsfall in b) wenn der Berechtigte oder derjenige, für den
der Zeit vom 1. Januar 1978 bis zum 31. Dezember Krankenbehandlung begehrt wird (Leistungs-
1982 neu festzustellen, ist Satz 1 anzuwenden; da- empfänger), wegen einer Versicherung bei
bei ist jedoch als Rente mindestens der bisherige einem Krankenversicherungsunternehmen von
Zahlbetrag zu leisten." der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung befreit ist oder
6. § 16 wird wie folgt gefaßt: c) wenn der Leistungsempfänger ein Einkommen
,,§ 16 hat, das die Jahresarbeitsverdienstgrenze der
gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt,
§ 72 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgeset-
es sei denn, daß der Berechtigte Anspruch auf
zes gilt auch für Versicherungsfälle in der Zeit vom
Pflegezulage hat, oder
1. Juli 1977 bis zum 31. Dezember 1982. Satz 1 ist
nicht anzuwenden, wenn über einen Anspruch eine d) wenn ein Sozialversicherungsträger zu einer
nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen wor- entsprechenden Leistung verpflichtet ist oder
den ist." e) wenn Anspruch auf entsprechende Leistungen
der Tuberkulosehilfe besteht oder
7. Nach § 17 a wird eingefügt:
f) wenn Anspruch auf entsprechende Leistungen
,,§ 17 b
aus einem Vertrag, ausgenommen Ansprüche
§ 76 a des Reichsknappschaftsgesetzes gilt auch aus einer privaten Kranken- oder Unfallversiche-
für Versicherungsfälle und Rentenbezugszeiten vor rung, besteht oder
dem 1. Januar 1983, wenn die bei einem Arbeitsunfall g) wenn und soweit die Heil- oder Krankenbehand-
oder einer Berufskrankheit geleistete Rente bereits lung durch ein anderes Gesetz sichergestellt ist.
für Rentenbezugszeiten vor dem 1. Januar 1983 be-
rücksichtigt worden ist oder eine Berücksichtigung Entsprechende Leistungen im Sinne dieses Absat-
dieser Rente nach dem am 31. Dezember 1982 gel- zes sind Leistungen, die nach ihrer Zweckbestim-
tenden über- oder zwischenstaatlichen Recht vorge- mung und der Art der Leistungserbringung überein-
sehen war." stimmen. Sachleistungen anderer Träger, die dem
gleichen Zweck dienen wie Kostenübernahmen,
8. Dem § 19 b wird angefügt: Geldleistungen oder Zuschüsse nach diesem Ge-
setz, gelten im Verhältnis zu diesen Leistungen als
,,§ 19 C entsprechende Leistungen."
( 1) § 96 c des Reichsknappschaftsgesetzes in der
vom 1. Januar 1983 an geltenden Fassung gilt auch
2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
für Versicherungsfälle vor dem 1. Januar 1983.
a) In Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Beschäf-
(2) Die Rentenbezieher sind auf die Änderungen
tigungstherapie" das Komma gestrichen und die
der Höhe des Zuschusses zu den Aufwendungen für
Worte „sowie mit Brillen," angefügt.
ihre Krankenversicherung in der Mitteilung über die I
Rentenanpassung hinzuweisen. Ein besonderer Be- b) In Satz 2 werden der Punkt durch ein Semikolon
scheid braucht nicht erteilt zu werden." ersetzt und folgende Worte angefügt: ,,soweit bei
1904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
psychiatrischer Behandlung eine Unterbringung 7. § 18 c wird wie folgt geändert:
im Krankenhaus nicht mehr erforderlich ist, wird
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten „Zu-
die weiterhin notwendige Krankenhausbehand-
schüsse zur Beschaffung von Zahnersatz," die
lung teilstationär gewährt."
Worte „Kostenübernahmen für Änderungen von
Schuhwerk," eingefügt.
3. § 1 2 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „Geld-
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: leistung" die Worte „oder eine mit einer Zu-
,,(2) Zuschüsse zu den Kosten der Beschaffung schußleistung für den gleichen Leistungszweck
von Zahnersatz können den Berechtigten unter verbundene Sachleistung" eingefügt.
den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4, 5, 7 und c) In Absatz 7 werden in Satz 1 die Angabe,,§ 10
8 bis zur Höhe von 80 vom Hundert der notwen- Abs. 7 Buchstabe a" durch die Angabe ,, § 10
digen Kosten gewährt werden. § 10 Abs: 7 ist mit Abs. 7 Buchstabe e" und in Satz 3 die Angabe
der Maßgabe anzuwenden, daß Leistungen der ,, § 1O Abs. 7 Buchstabe b oder c" durch die An-
gesetzlichen Krankenversicherung zur Versor- gabe ,,§ 10 Abs. 7 Buchstabe a, c oder g" er-
gung mit Zahnersatz die Leistung nach Satz 1 setzt.
ausschließen; sofern solche Leistungen freiwillig
Versicherten gewährt werden, die mehr als die
Hälfte der Beiträge aus eigenen Mitteln tragen, 8. § 1 9 wird wie folgt geändert:
sind diese Leistungen mit ihrem Wert oder Be- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Kranken-
trag auf die Gesamtaufwendungen anzurech- hauspflege, häusliche Krankenpflege, Haus-
nen." haltshilfe und Heilmittel" durch die Worte „Kran-
kenhauspflege einschließlich teilstationärer
b) Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
Behandlung, häusliche Krankenpflege, Haus-
,, § 10 Abs. 7 und § 11 Abs. 2 Satz 2 gelten ent- haltshilfe, Heilmittel und Brillen" ersetzt.
sprechend."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
c) Folgender Absatz wird angefügt:
„Außerdem werden in diesen Fällen die Beiträge
,,,(5) Kosten für durch Gesundheitsstörungen zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet,
bedingte Änderungen an gewöhnlichen Schuhen die der Träger der gesetzlichen Krankenversi-
und Hausschuhen (Konfektionsschuhen) kön- cherung auf Grund einer Versicherungspflicht
nen unter den Voraussetzungen des§ 10 Abs. 4, nach § 1 227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a Buchstabe a
5, 7 und 8 in notwendigem Umfang übernommen RVO, § 2 Abs. 1 Nr. 10 a Buchstabe a AVG oder
werden." § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a RKG ent-
richtet hat."
4. In§ 14 wird die Zahl„ 175" durch die Zahl„ 183" er-
setzt. 9. In § 25 Abs. 4 Satz 2 wird die Nummer 4 gestrichen;
die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
5. In § 15 werden in Satz 1 die Worte „22 bis 143"
durch die Worte „23 bis 150" und in Satz 2 die Zahl 10. In § 25 e Abs. 2 Satz 2 werden das Semikolon und
,,2,200" durch die Zahl „2,300" ersetzt. d,er nachfolgende Halbsatz gestrichen.
6. § 18 a Abs. 7 Satz 1 bis 5 erhält folgende Fassung: 11. In § 26 Abs. 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Ar-
„Versorgungskrankengeld und Beihilfe nach § 17 beitstrainingsbereich" die Worte „anerkannter
enden mit dem Wegfall der Voraussetzungen für Werkstätten für Behinderte" eingefügt.
ihre Gewährung, dem Eintritt eines Dauerzustandes
oder der Bewilligung eines Altersruhegeldes aus 12. § 26 a wird wie folgt geändert:
den gesetzlichen Rentenversicherungen. Ein Dau-
erzustand ist gegeben, wenn die Arbeitsunfähigkeit a) In Absatz 2 Satz 2 wird in Nummer 1 die Zahl
in den nächsten 78 Wochen voraussichtlich nicht zu „90" durch die Zahl „80" und in Nummer 2 die
beseitigen ist. Versorgungskrankengeld und Beihil- Zahl „75" durch die Zahl „70" ersetzt.
fe werden bei Wegfall der Voraussetzungen für ihre b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „Hat der Be-
Gewährung bis zu dem Tage gewährt, an dem diese schädigte" durch die Worte „War der Beschädig-
Voraussetzungen entfallen. Bei Eintritt eines Dauer- te gegen Entgelt beschäftigt und hat er" ersetzt.
zustandes oder Bewilligung eines Altersruhegeldes
c) Nach Absatz 2 Satz 3 wird folgender neuer
werden Versorgungskrankengeld und Beihilfe, so-
Satz 4 eingefügt:
fern sie laufend gewährt werden, bis zum Ablauf von
zwei Wochen nach Feststellung des Dauerzustan- „Hat der Beschädigte Einkünfte im Sinne von
des, bei Altersruhegeldbewilligung bis zu dem Tage § 16 b Abs. 1 Satz 1 erzielt und unmittelbar vor
gewährt, an dem der Berechtigte von der Bewilli- Beginn der berufsfördernden Maßnahme kein
gung Kenntnis erhalten hat. Werden die Leistungen Versorgungskrankengeld, Krankengeld, Verletz-
nicht laufend gewährt, so werden sie bis zu dem tengeld oder Übergangsgeld bezogen, so gilt für
Tage der Feststellung des Dauerzustandes oder die Berechnung des Übergangsgelds § 16 b
des Beginns des Altersruhegeldes gewährt." Abs. 1 Satz 2 bis 12 entsprechend."
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1905
d) In Absatz 2 wird der bisherige Satz 4 Satz 5; in b) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
ihm werden die Worte „Satz 1 oder 3" durch die
,,Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die an-
Worte „Satz 1, 3 oder 4" ersetzt.
erkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich
e) In Absatz 5 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine
,,§ 26 a Abs. 2 Satz 4" durch die Angabe,,§ 26 a monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in
Abs. 2 Satz 5" ersetzt. folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe 1 94 Deutsche Mark,
13. § 27 d Abs. 7 wird gestrichen. Stufe II 190 Deutsche Mark,
Stufe III 287 Deutsche Mark,
14. § 30 wird wie folgt geändert: Stufe IV 384 Deutsche Mark,
Stufe V 4 76 Deutsche Mark,
a) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Eineinhalb- Stufe VI 573 Deutsche Mark."
fachen" durch das Wort „zweifachen" ersetzt.
b) Absatz 7 erhält folgende Fassung: 16. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(7) Als Einkommensverlust einer Frau, die ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich
einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehe- bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
mann, einem Verwandten oder einem Stief- oder
Pflegekind führt oder ohne die Schädigung zu um 50 oder 60 vom Hundert 357 Deutsche Mark,
führen hätte (Hausfrau), gelten die durch die Fol- um 70 vom Hundert 494 Deutsche Mark,
gen der Schädigung notwendigen Mehraufwen- um 80 vom Hundert 598 Deutsche Mark,
dungen bei der Haushaltsführung; hiervon ist je- um 90 vom Hundert 717 Deutsche Mark,
doch der Anteil, der auf Hilfeleistungen im Sinne bei Erwerbsunfähigkeit 806 Deutsche Mark."
des§ 35 Abs. 1 Satz 5 entfällt, abzusetzen. Ohne
Nachweis gelten als Mehraufwendungen bei 17. § 33 wird wie folgt geändert:
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit a) In Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl
um 50 und 60 vom Hundert ,,26788" durch die Zahl „28001 " ersetzt.
342 Deutsche Mark, b) In Absatz 2 werden in Satz 1 der Punkt durch ein
um 70 und 80 vom Hundert Komma ersetzt und die Worte „sofern diese Lei-
537 Deutsche Mark, stungen nicht nach einem zuvor bezogenen Ar-
um 90 vom Hundert und bei beitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem
Erwerbsunfähigkeit 806 Deutsche Mark. Arbeitsförderungsgesetz bemessen sind." an-
Bei anteilsmäßiger Haushaltsführung sind die gefügt.
Beträge nach Satz 2 entsprechend zu kürzen. Er-
gibt sich auch nach den Absätzen 4 und 5 ein 18. In § 33 a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „85" durch die
Einkommensverlust, ist nur der höhere Einkom- Zahl „89" ersetzt.
mensverlust der Berechnung des Berufsscha-
densausgleichs zugrunde zu legen."
19. § 33 b wird wie folgt geändert:
15. § 31 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Beschädigte, die in der Zeit zwischen dem
,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche 1. Juni 1975 und dem 30. Juni 1977 einen Kin-
Grundrente bei einer Minderung der Erwerbs- derzuschlag nur deshalb nicht erhalten haben,
fähigkeit weil das Pflegekindschaftsverhältnis nicht vor
Anerkennung der Folgen der Schädigung be-
um 30 vom Hundert von gründet worden war, haben insoweit Anspruch
1 54 Deutsche Mark, auf einen Kinderzuschlag. Der Kinderzuschlag
um 40 vom Hundert von wird auf Antrag geleistet. Sofern über einen An-
207 Deutsche Mark, spruch auf Kinderzuschlag für die Zeit vor dem
um 50 vom Hundert von 1. Juni 1975 noch nicht bindend entschieden ist,
282 Deutsche Mark, gilt Satz 1 entsprechend."
um 60 vom Hundert von
357 Deutsche Mark, b) In Absatz 4 werden in Satz 1 und 2 jeweils die
um 70 vom Hundert von Worte „des 18. Lebensjahrs" durch die Worte
494 Deutsche Mark, „des 16. Lebensjahrs" ersetzt und folgender
um 80 vom Hundert von Satz angefügt:
598 Deutsche Mark, ,,Zugunsten der Berechtigten, die für Dezem-
um 90 vom Hundert von ber 1982 Kinderzuschlag bezogen haben, ist Ab-
717 Deutsche Mark, satz 4 in der in diesem Monat geltenden Fassung
bei Erwerbsunfähigkeit von bis einschließlich April 1983 weiter anzuwen-
806 Deutsche Mark. den."
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-
digte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, 20. In § 35 Abs. 1 werden in Satz 1 die Zahl „327" durch
um 31 Deutsche Mark." die Zahl „342" und in Satz 2 die Worte „556, 788,
1906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
1 017, 1 316 oder 1 624 Deutsche Mark" durch die c) dem Beschädigten vor dem 1. Januar 1983 Lei-
Worte „581, 824, 1 063, 1 376 oder 1 698 Deutsche stungen bewilligt wurden, er aber erst nach dem
Mark" ersetzt. 31. Dezember 1982 in eine Maßnahme eintritt."
28. In § 85 wird das Wort „bisherigen" durch die Worte
21. In§ 40 wird die Zahl „462" durch die Zahl „483" er-
,,vor dem 1. Oktober 1950 geltenden" ersetzt.
setzt.
22. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „462" durch die Zahl 29. § 89 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,483" ersetzt. ,,(3) Zahlungen für Zeiträume vor dem Monat, in
dem die Entscheidung für die Verwaltungsbehörde
23. In § 46 werden die Zahl „ 130" durch die Zahl „ 136" bindend wird, kommen in der Regel nicht in Be-
und die Zahl „244" durch die Zahl „255" ersetzt. tracht, wenn sie überwiegend zur Erfüllung von Er-
stattungsansprüchen anderer Leistungsträger führ-
ten."
24. In § 4 7 Abs. 1 werden die Zahl „228" durch die Zahl
,,238" und die Zahl „318" durch die Zahl „332" er-
setzt. Artikel 26
Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte
25. § 51 wird wie folgt geändert: Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der
a) In Absatz 1 werden die Zahl „572" durch die Zahl Fassung der Bekanntmachung vom 14. September
,,598" und die Zahl „388" durch die Zahl „406" 1965 (BGBI. 1S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel II
ersetzt. § 7 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBI. 1
S. 1450), wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 werden die Zahl „ 114" durch die Zahl
,, 119" und die Zahl „85" durch die Zahl „89" er- 1. § 4 wird wie folgt geändert:
setzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 3 werden die Zahl „355" durch die Zahl
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,371" und die Zahl „257" durch die Zahl „269"
ersetzt. „Das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld
betragen vom 1. Januar 1983 bis zum
26. In § 56 werden die Worte „ 1. Januar durch Gesetz 30. Juni 1983 für den verheirateten Berech-
entsprechend dem Vomhundertsatz, um den die tigten 476, 10 Deutsche Mark und für den un-
Renten aus der Arbeiterrentenversicherung nach verheirateten Berechtigten 317,60 Deutsche
§ 1272 Abs. 1 RVO jeweils verändert werden, ange- Mark; ab dem 1. Juli 1983 betragen das Al-
paßt" durch die Worte „ 1. Juli durch Gesetz ent- tersgeld und das vorzeitige Altersgeld für den
sprechend dem Vomhundertsatz angepaßt, um den verheirateten Berechtigten 502,80 Deutsche
sich die Renten aus der Arbeiterrentenversicherung Mark und für den unverheirateten Berechtig-
nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags der ten 335,40 Deutsche Mark."
Rentner verändern werden" ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort „Januar" durch das
Wort „Juli" ersetzt.
27. § 84 erhält folgende Fassung: b) Absatz 10 wird gestrichen.
,,§ 84
2. In § 7 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „und 1242"
§ 26 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ist in der bis zum
durch die Worte ,, , 1242 und 1243" ersetzt. ·
31. Dezember 1982 geltenden Fassung weiter an-
zuwenden, wenn der Beschädigte vor dem 1. Januar
1983 in eine Maßnahme eingetreten ist und ihm Lei- 3. In § 9 Abs. 1 letzter Satz wird vor den Textteil ,,§ 6
stungen ohne einen Hinweis auf die Änderungen in Abs. 2 a" der Textteil ,,§ 1243 der Reichsversiche-
diesem Gesetz bewilligt wurden oder der Beschä- rungsordnung,'' eingefügt.
digte vor dem 27. Oktober 1982 in eine Maßnahme
eingetreten ist und Leistungen beantragt hat. Diese 4. In § 9 a Abs. 1 werden die Worte „längstens bis zum
Vorschrift ist mit der Maßgabe weiter anzuwenden, Ablauf des Monats, der der Vollendung des 60. Le-
daß die Höhe der Leistungen für die Zeit nach dem bensjahres der Witwe oder des 65. Lebensjahres des
31. Dezember 1982 nach der ab 1. Januar 1983 gel- Witwers vorausgeht" durch die Worte „längstens bis
tenden Fassung festzusetzen ist, wenn zum Ablauf des Monats, in dem die Witwe das 60. Le-
bensjahr oder der Witwer das 65. Lebensjahr vollen-
a) der Beschädigte vor dem 1. Januar 1983 in eine det'' ersetzt.
Maßnahme eingetreten ist und ihm die Leistun-
gen mit einem Hinweis auf die Änderungen in 5. § 13 Satz 1 erhält folgende Fassung:
diesem Gesetz bewilligt wurden,
„Die Bundesmittel nach § 12 Abs. 1 betragen für das
b) der Beschädigte vor dem 1. Januar 1983 in eine Jahr 1 983 2 000 000 000 Deutsche Mark und für
Maßnahme eingetreten ist, Leistungen beantragt das Jahr 1984 79,5 vom Hundert der Aufwendungen
hat und ihm die Leistungen aus einem von ihm aller landwirtschaftlichen Alterskassen für Altersgel-
nicht zu vertretenden Grunde vor dem 1. Januar der, vorzeitige Altersgelder, Hinterbliebenengelder
1983 nicht bewilligt wurden, und Waisengelder."
Nr. 54 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1907
6. In § 41 Abs. 1 Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1982" anderweitig sichergestellt ist, kann die Bundes-
durch „ 1983" ersetzt. anstalt durch Anordnung bestimmen, daß die
hierfür angemessenen Kosten übernommen
werden."
Artikel 27
Gesetz zur Neuregelung der Altershilfe 3. In § 59 Abs. 2 Satz 2 wird in Nummer 1 die Zahl „90"
für Landwirte durch die Zahl „80" und in Nummer 2 die Zahl„ 75"
durch die Zahl „70" ersetzt.
Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershil-
fe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung
4. In § 67 Abs. 2 wird der Punkt durch ein Komma er-
vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448, 1458), zu-
setzt und folgende Nummer 3 angefügt:
letzt geändert durch Artikel 14 des Zweiten Gesetzes
zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. De- ,:3. in der Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum
zember 1981 (BGBI. 1 S. 1523) wird wie folgt geändert: 31. Dezember 1984 für Betriebe der Stahlindu-
strie im Sinne des Vertrages über die Gründung
1. In§ 6 c wird der bisherige Text Absatz 1 und folgen- der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
der Absatz 2 angefügt: Stahl bis auf sechsunddreißig Monate verlängert
wird."
,,(2) § 7 Abs. 2 Satz 2 und § 9 Abs. 1 letzter Satz
des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte gel-
ten nur, wenn die Leistung nach dem 31. Dezember 5. In § 104 Abs. 1 Satz 4 werden nach den Worten
1982 beginnt." ,,Regelung des § 106 Abs. 1" die Worte,,, minde-
stens jedoch auf achtundsiebzig Tage" eingefügt.
2. § 9 c erhält folgende Fassung:
6. § 106 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,§ 9c
,,(1) Die Dauer.des Anspruchs auf Arbeitslosen-
Der monatliche Beitrag für das Jahr 1983 beträgt
geld richtet sich nach der Dauer der die Beitrags-
105 Deutsche Mark."
pflicht begründenden Beschäftigung. Beschäfti-
gungszeiten von insgesamt mindestens dreihun-
Artikel 28 dertsechzig Kalendertagen innerhalb der Rahmen-
frist begründen eine Anspruchsdauer von hundert-
Arbeitsförderungsgesetz vier Tagen. Beschäftigungszeiten innerhalb der auf
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 vier Jahre erweiterten Rahmenfrist von insgesamt
(BGBI. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel II§ 2 des mindestens
Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBI. I S. 1450), wird 1. fünfhundertvierzig Kalendertagen begründen
wie folgt geändert: eine Anspruchsdauer von hundertsechsundfünf-
zig Tagen,
1 . § 40 Abs. 1 b wird wie folgt geändert: 2. siebenhundertzwanzig Kalendertagen begrün-
a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „Abs. 1" durch den eine Anspruchsdauer von zweihundertacht
die Worte „Abs. 2" ersetzt und nach den Worten Tagen,
,,des Bundesausbildungsförderungsgesetzes'' 3. neunhundert Kalendertagen begründen eine An-
die Worte „vermindert um 215 Deutsche Mark" spruchsdauer von zweihundertsechzig Tagen,
angefügt.
4. tausendachtzig Kalendertagen begründen eine
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: Anspruchsdauer von dreihundertzwölf Tagen.
,,Für Teilnehmer, deren Schutz im Krankheitsfal- § 104 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 gilt
le nicht anderweitig sichergestellt ist, kann die entsprechend.''
Bundesanstalt durch Anordnung bestimmen, daß
die hierfür angemessenen Kosten dem Bedarf
7. In§ 132 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „die
hinzuzurechnen sind."
ihnen eine Bescheinigung über die Zulässigkeit der
c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. Lohnsteuerpauschalierung vorgelegt haben" durch
die Worte „deren Lohnsteuer unter Verzicht auf die
2. § 58 wird wie folgt geändert: Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit einem Pausch-
steuersatz erhoben wird" ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte,,§ 34 Abs. 2
bis 4" durch die Worte ,,§ 34 Abs. 3 und 4" er-
setzt und die Worte „von§ 36 Nr. 1,'' gestrichen. 8. § 157 Abs. 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
b) In Absatz 1 a Satz 4 werden nach dem Semiko-
lon die Worte ,,§ 36 Nr. 1 und" eingefügt sowie „Zu erstatten sind
das Wort „ist" durch das Wort „sind" ersetzt. 1. vom Rentenversicherungsträger
c) In Absatz 2 wird als Satz 3 angefügt: a) für den Versicherten der Beitragsteil des Ver-
,,Für Behinderte, die an einer Maßnahme der be- sicherten, den dieser ohne die Regelungen
ruflichen Fortbildung oder Umschulung teilneh- dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der
men und deren Schutz im Krankheitsfalle nicht Rente zu entrichten gehabt hätte,
1908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
b) der Zuschuß zur Rente zu den Aufwendungen b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl„ 1984" durch die
für die Krankenversicherung des Versicher- Zahl „ 1986'' ersetzt.
ten, auf den der Versicherte ohne die Rege-
lungen dieses Absatzes für dieselbe Zeit An- 12. Nach § 242 wird folgender·§ 242 a eingefügt:
spruch gehabt hätte,
,,§ 242 a
2. vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als
Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müs- (1) § 58 Abs. 1 und§ 59 Abs. 2 sind in der bis zum
sen, wenn der Versicherte nicht nach § 155 31. Dezember 1982 geltenden Fassung weiter an-
Abs. 1 versichert gewesen wäre. zuwenden, wenn der Behinderte vor dem 1. Januar
1983 in eine Maßnahme eingetreten ist und ihm Lei-
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabi- stungen ohne einen Hinweis auf die Änderungen in
litationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe diesem Gesetz bewilligt wurden oder der Behinder-
Zeit einen Zuschuß zu leisten oder Beiträge zur te vor dem 27. Oktober 1982 in eine Maßnahme ein-
Krankenversicherung zu entrichten. Der Versicher- getreten ist und Leistungen beantragt hat. Diese
te ist abgesehen von Satz 2 Nr. 1 a nicht verpflich- Vorschriften sind mit der Maßgabe weiter anzuwen-
tet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur den, daß die Höhe der Leistungen für die Zeit nach
Krankenversicherung zu entrichten." dem 31. Dezember 1982 nach der ab 1. Januar
1983 geltenden Fassung festzusetzen ist, wenn
9. § 166 wird wie folgt geändert:
a) der Behinderte vor dem 1. Januar 1983 in eine
a) In Absatz 2 wird der Punkt durch einen Strich- Maßnahme eingetreten ist und ihm die Leistun-
punkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: gen mit einem Hinweis auf die Änderungen in
,,der Beitrag bemißt sich nach dem Kurzarbeiter- diesem Gesetz bewilligt wurden,
oder Schlechtwettergeld.' · b) der Behinderte vor dem 1. Januar 1983 in eine
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: Maßnahme eingetreten ist, Leistungen beantragt
hat und ihm die Leistungen aus einem von ihm
,,(3) Den Beitrag nach Absatz 2 trägt der Arbeit- nicht zu vertretenden Grund vor dem 1. Januar
geber. Die Bundesanstalt gewährt dem Arbeit- 1983 nicht bewilligt wurden,
geber auf Antrag einen Zuschuß in Höhe von
fünfzig vom Hundert seiner Aufwendungen. Für c) dem Behinderten vor dem 1. Januar 1983 Lei-
die Antragstellung gelten die Ausschlußfrist des stungen bewilligt wurden, er aber erst nach dem
§ 72 Abs. 2 Satz 4 und des § 88 Abs. 2 Satz 2 31. Dezember 1982 in eine Maßnahme eintritt.
entsprechend.·· (2) § 106 ist in der bis zum 31. Dezember 1982
geltenden Fassung anzuwenden, wenn der An-
10. § 166 b wird wie folgt geändert: spruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1 . Januar
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „deren Be- 1983 entstanden ist."
freiung von der Versicherungspflicht nach § 7
Abs. 7 des Angestelltenversicherungsgesetzes
oder nach Artikel 2 § 1 Abs. 5 des Angestell- Artikel 29
tenversicherungs-Neuregel ungsgesetzes nicht
unterbrochen wird" ersetzt durch die Worte „die Gesetz über die Krankenversicherung
nach § 7 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs- der Landwirte
gesetzes oder nach Artikel 2 § 1 Abs. 1 und 2 des
Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgeset- Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land-
zes von der Versicherungspflicht befreit oder die in wirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433), zuletzt
Artikel 2 § 1 Abs. 4 Satz 1 des Angestelltenver- geändert durch Artikel II § 8 des Gesetzes vom
sicherungs-Neuregelungsgesetzes genannt sind 4. November 1982 (BGBI. 1 S. 1450), wird wie folgt
und auf ihre Befreiung von der Versicherungspflicht geändert:
nicht verzichtet haben".
1. In § 4 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Achtzehntels"
b) Absatz 1 a wird wie folgt geändert: durch das Wort „Zweiundzwanzigstels" ersetzt.
aa) In Satz 2 werden die Worte „mindestens je-
doch in der durch den § 115 Abs. 1 und 2. Dem § 11 werden folgende Absätze angefügt:
§ 114 Abs. 1 des Angestelltenversiche- ,,(3) Die Satzung bestimmt, daß bei Kuren, zu
rungsgesetzes vorgeschriebenen Höhe'' deren Kosten die Krankenkasse Zuschüsse zahlt,
gestrichen. der Versicherte mindestens zehn Deutsche Mark je
bb) In Satz 3 wird der Strichpunkt durch einen Kalendertag zuzuzahlen hat.
Punkt ersetzt und der mit den Worten „der (4) Übernimmt die Krankenkasse die gesamten
Mindestbeitrag" beginnende Halbsatz ge- Kosten der Kur, hat der Versicherte zehn Deutsche
strichen. Mark je Kalendertag zuzuzahlen. Die Leistung der
cc) Satz 6 wird gestrichen. Krankenkasse gilt in diesen Fällen als volle Kosten-
überna.hme im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschrif-
11. § 17 4 wird wie folgt geändert: ten.
a) In Absatz 1 wird die Zahl „2,0" durch die Zahl (5) Absatz 3 und Abs. 4 Satz 1 gelten nicht für
,,2,3" ersetzt. Kinder bis zur Vollendung des 1 R Lebensjahres. Die
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1909
Krankenkasse kann von der Zuzahlung nach Ab- pflege. Die an einen Träger der gesetzlichen Ren-
satz 4 befreien, wenn sie den Versicherten unzu- tenversicherung zu leistenden Zuzahlungen von
mutbar belasten würde." fünf Deutsche Mark täglich sind anzurechnen."
3. In § 13 Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „durch 7. In § 17 a wird der bisherige Text Absatz 1 und
Rechtsverordnung" gestrichen. folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 1
4. § 14 Satz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: erhalten, zahlen zehn Deutsche Mark je Kalender-
tag an die leistungspflichtige Krankenkasse. Die
,,a) von Arznei- und Verbandmitteln für jedes ver- Leistung der Krankenkasse gilt auch bei einer
ordnete Mittel zwei Deutsche Mark,". Zuzahlung des Versicherten als volle Kostenüber-
nahme im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschriften.
Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des
5. § 16 a erhält folgende Fassung:
18. Lebensjahres. Die Krankenkasse kann von der
,,§ 16 a Zuzahlung nach Satz 1 befreien, wenn sie den Ver-
(1) Für Versicherte, die das 16. Lebensjahr voll- sicherten unzumutbar belasten würde. Satz 1 gilt
endet haben, umfaßt die Versorgung mit Arznei- auch nicht, wenn die Leistung nach Absatz 1 der
mitteln nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 die in Absatz 2 und auf Krankenhauspflege ( § 17) vergleichbar ist oder
Grund der Rechtsverordnung nach Absatz 3 sich an diese ergänzend anschließt; in diesen
bestimmten Arzneimittel nur, wenn dies nach Satz 3 Fällen gilt § 17 Abs. 3 entsprechend."
oder auf Grund von§ 368 g Abs. 5 der Reichsversi-
cherungsordnung zugelassen ist. Die ärztliche Ver-
8. § 75 wird wie folgt geändert:
ordnung der von der Versorgung ausgeschlossenen
Arzneimittel gehört zur ärztlichen Behandlung. § 14 a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „er-
Satz 3 gilt entsprechend. scheint" das Komma gestrichen und folgende
Worte angefügt: ,,oder der Arbeitgeber dies unter
(2) Absatz 1 gilt für folgende Arzneimittel bei Ver-
Darlegung begründeter Zweifel an der Arbeits-
ordnung in den genannten Anwendungsgebieten:
unfähigkeit verlangt,''.
1. Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungs- b) In Absatz 2 werden die Worte „Abs. 2 bis 4"
krankheiten und grippalen Infekten einschließ- durch die Worte „Abs. 2 bis 5" ersetzt.
lich bei diesen Krankheiten anzuwendender
Schnupfenmittel, hustendämpfender und hu-
stenlösender Mittel, Schmerzmittel, 9. In § 94 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Achtzehntels"
2. Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen durch das Wort „Zweiundzwanzigstels" ersetzt.
bei Pilzinfektionen,
3. Abführmittel, 10. Nach § 11 6 wird folgender § 11 7 angefügt:
4. Arzneimittel gegen Reisekrankheit. ,,§ 117
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- § 11 Abs. 3 bis 5, § 17 Abs. 3 und § 17 a
nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Abs. 2 gelten nur, wenn die Leistung nach dem
Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit 31. Dezember 1982 beginnt."
und dem Bundesminister für Wirtschaft durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates von der Versorgung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2
Arzneimittel auszunehmen, die ihrer Zweckbestim- Artikel 30
mung nach üblicherweise bei geringfügigen Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar
Gesundheitsstörungen verordnet werden. Hierbei
ist zu bestimmen, bei welchen besonderen medizi- § 30 a des Sozialversicherungs-Angleichungsgeset-
nischen Voraussetzungen die Kosten für diese zes Saar in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
Mittel von der Krankenkasse übernommen werden. rungsnummer 826-19, veröffentlichten bereinigten Fas-
Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden. sung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend 1. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1205) geändert worden
für Heilmittel nach § 13 Abs. 1 Nr. 2, wenn sie im ist, wird wie folgt geändert:
Anwendungsgebiet der ausgeschlossenen Arznei-
mittel verwendet werden." 1. Der bisherige Text wird Absatz 1.
6. Dem § 17 wird folgender Absatz angefügt: 2. Folgender Absatz wird angefügt:
,,(3) Der Versicherte zahlt vom Beginn der Kran- ,,(2) Die in Absatz 1 genannten Leistungen gelten
kenhauspflege an innerhalb eines Kalenderjahres im Sinne der§§ 180 und 1304 e der Reichsversiche-
für längstens vierzehn Tage fünf Deutsche Mark rungsordnung, des § 83 e des Angestelltenversiche-
je Kalendertag an das Krankenhaus. Dies gilt nicht rungsgesetzes und des § 96 c des Reichsknapp-
für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres schaftsgesetzes als Rente der gesetzlichen Renten-
sowie für die Zeit der teilstationären Krankenhaus- versicherung."
1910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 198~, Teil 1
Artikel 31 2. § 13 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz ,,(4) Werden in einer Einrichtung der medizinisch-
beruflichen Rehabilitation gleichzeitig medizinische
Im Artikel 4 § 13 des Bundesknappschaft-Errich- und berufsfördernde Maßnahmen durchgeführt,
tungsgesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1S. 97 4), das bemißt sich das nach dem Recht der gesetzlichen
durch Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 7. August 1973 Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversi-
(BGBI. I S. 957) geändert worden ist, erhält Absatz 4 fol- cherung und der sozialen Entschädigung z1J zahlende
gende Fassung: Übergangsgeld nach den für medizinische Maßnah-
,,(4) Für die nach§ 10 Abs. 2 ernannten Beamten, die men zur Rehabilitation geltenden Sätzen."
vor dem 1. Januar 1966 dienstordnungsmäßig ange-
stellt worden sind, gelten die Vorschriften des Artikels 2 3. § 40 wird folgender Absatz 3 angefügt:
§§ 2 und 3 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom ,,(3) § 13 Abs. 3 ist in der bis zum 31. Dezember
22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523)." 1982 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn
der Behinderte vor dem 1. Januar 1983 in eine Maß-
nahme eingetreten ist und ihm Leistungen ohne
einen Hinweis auf die Änderungen in diesem Gesetz
Artikel 32
bewilligt wurden oder der Behinderte vor dem
Gesetz zur Personaleinsparung in der mittelbaren 27. Oktober 1982 in eine Maßnahme eingetreten ist
Bundesverwaltung und Leistungen beantragt hat. Diese Vorschrift ist
mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Höhe
§ 1 des Gesetzes zur Personaleinsparung in der mit- der Leistungen für die Zeit nach dem 31. Dezember
telbaren Bundesverwaltung vom 22. Dezember 1981 1982 nach der ab 1. Januar 1983 geltenden Fassung
(BGBI. 1 S. 1523, 1528) wird wie folgt geändert: festzusetzen ist, wenn
a) der Behinderte vor dem 1. Januar 1983 in eine
1. In Satz 1 werden die Worte „der Bundesanstalt für
Maßnahme eingetreten ist und ihm die Leistungen
Arbeit," gestrichen.
mit einem Hinweis auf die Änderungen in diesem
Gesetz bewilligt wurden,
2. Satz 3 erhält folgende Fassung: b) der Behinderte vor dem 1. Januar 1983 in eine
,,Für die Bundesanstalt für Arbeit gilt Satz 1 nicht." Maßnahme eingetreten ist, Leistungen beantragt
hat und ihm die Leistungen aus einem von ihm
nicht zu vertretenden Grunde vor dem 1. Januar
1983 nicht bewilligt wurden,
Artikel 33
c) dem Behinderten vor dem 1. Januar 1983 Leistun-
Gesetz über die Angleichung der Leistungen gen bewilligt wurden, er aber erst nach dem
zur Rehabilitation 31. Dezember 1982_ in eine Maßnahme eintritt."
Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur
Rehabilitation vom 7. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1881 ), Artikel 34
zuletzt geändert durch Artikel II § 10 des Gesetzes vom
4. November 1982 (BGBI. I S. 1450), wird wie folgt geän- Beschäftigungsförderungsgesetz
dert: Artikel 4 und 6 Abs. 2 des Beschäftigungsförderungs-
gesetzes vom 3.Juni 1982 (BGBI. 1S. 641) werden auf-
1. § 13 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: gehoben.
„Das Übergangsgeld beträgt Artikel 35
1. bei einem Behinderten, der mindestens ein Kind Gesetz über die Anpassung der Renten
hat, das nach den für den Rehabilitationsträger in der gesetzlichen Rentenversicherung
geltenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen
im Jahr 1982
ist, oder dessen Ehegatte, mit dem er in häusli-
cher Gemeinschaft lebt, eine Erwerbstätigkeit Artikel 1 5 des Gesetzes über die Anpassung der Ren-
nicht ausüben kann, weil er den Behinderten ten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982
pflegt oder selbst der Pflege bedarf, vom 1. Dezember 1981 (BGBI. 1S.1205) wird aufgeho-
a) bei medizinischen Maßnahmen zur Rehabili- ben.
tation 90 vom Hundert,
Artikel 36
b) bei berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabi-
litation 80 vom Hundert, Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
2. bei den übrigen Behinderten der Sprachförderungsverordnung
a) bei medizinischen Maßnahmen zur Rehabili- Die auf Artikel 10 des Gesetzes zur Bekämpfung der
tation 75 vom Hundert, illegalen Beschäftigung vom 15~ Dezember 1981
(BGBI. 1 S. 1390) beruhenden Teile der Sprachförde-
b) bei berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabi-
rungsverordnung vom 27. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1949)
litation 70 vom Hundert
können auf Grund von § 3 Abs. 5 des Arbeitsförderungs-
des nach Satz 1 oder§ 14 maßgebenden Betrages." gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl.I S. 582), das zuletzt
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1911
durch Artikel II § 2 des Gesetzes vom 4. November 1982 (5) Artikel 19 Nr. 14, Artikel 22 Nr. 2, Artikel 23
(BGBI. I S. 1450) geändert worden ist, durch Rechtsver- Nr. 3, Artikel 24 Nr. 3, Artikel 26 Nr. 4 und Artikel 31
ordnung geändert werden, wenn die Änderung zur An- treten mit Wirkung vom 1. Januar 1982 in Kraft.
passung der Leistungen an die im Haushaltsplan vorge-
(6) Artikel 25 Nr. 29 tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1982
sehenen Haushaltsmittel erforderlich ist oder der Ver-
in Kraft.
meidung von Härten dient.
(7) Artikel 14 tritt mit Ausnahme von Nummer 5, die
am 1. Juli 1983 in Kraft tritt, am 1. März 1983 in Kraft.
Artikel 37 (8) Artikel 19 Nr. 2, 4, 9 und 17 Buchstabe a und
Berlin-Klausel Artikel 29 Nr. 3 und 5 treten am 1. April 1983 in Kraft.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und (9) Artikel 5, 11, 19 Nr. 1 Buchstabe c, Artikel 29
des§ 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch Nr. 1 und 9 und Artikel 25 Nr. 4, 5, 14 bis 18, 20 bis 25
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund treten am 1. Juli 1983 in Kraft.
dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
(10) Artikel 16 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c tritt am
nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
1. Januar 1983 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin
bestimmte Änderung nur auf Auszubildende anzu-
wenden ist, die nach dem 31. Dezember 1983 Förde-
Artikel 38 rungsleistungen erhalten und ihre Abschlußprüfung be-
Inkrafttreten stehen.
( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis (11) Artikel 16 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b bis d und
13 am 1. Januar 1983 in Kraft. Nummer 7 Buchstabe b tritt am 1. August 1983 in Kraft.
(2) Die Artikel 1 bis 4, 10, 15 und 36 treten am Tage ( 12) Artikel 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 8 bis 11, 12 Buch-
nach der Verkündung in Kraft. stabe a und Nr. 13 tritt am 1. August 1983 mit der Maß-
gabe in Kraft, daß die darin bestimmten Änderungen bei
(3) Artikel 6 tritt hinsichtlich seiner Nummern 1, 5 den Entscheidungen für alle Bewilligungszeiträume zu
und 7 mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Kraft. berücksichtigen sind, die nach dem 31. Juli 1983 begin-
nen. Vom 1. Oktober 1983 an gelten die Änderungen in
(4) Artikel 19 Nr. 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe
Artikel 16 Abs. 1 Nr. 5, 11 und 1 2 Buchstabe a ohne die
bb, Artikel 20-Nr. 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb,
einschränkende Maßgabe des Satzes 1.
Artikel 21 Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb,
Artikel 22 Nr. 3, Artikel 23 Nr. 4 und Artikel 24 Nr. 5 (13) Artikel 16 Abs. 1 Nr. 4 tritt am 1. Januar 1984 in
treten mit Wirkung vom 1. August 1981 in Kraft. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1982
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Gesetz
zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen
Vom 20. Dezember 1982
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist; die
das folgende Gesetz beschlossen: zu erwartende Erhöhung des Mietzinses ist nicht zu
berücksichtigen, wenn die gemieteten Räume oder
Artikel 1 sonstigen Teile des Gebäudes lediglich in einen Zu-
stand versetzt werden, wie er allgemein üblich ist.
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(2) Der Vermieter hat dem Mieter zwei Monate
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz- vor dem Beginn der Maßnahme deren Art, Umfang,
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten Beginn und voraussichtliche Dauer sowie die zu
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 34 des erwartende Erhöhung des Mietzinses schriftlich
Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 553), wird wie mitzuteilen. Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf
folgt geändert: des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt,
für den Ablauf des nächsten Monats zu kündigen. Hat
1. § 541 a Abs. 2 wird aufgehoben; der bisherige Ab- der Mieter gekündigt, ist die Maßnahme bis zum
satz 1 wird einziger Absatz. Ablauf der Mietzeit zu unterlassen. Diese Vorschrif-
ten gelten nicht bei Maßnahmen, die mit keiner oder
2. Nach § 541 a wird folgender § 541 b eingefügt: nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die
,,§ 541 b vermieteten Räume verbunden sind und zu keiner
oder nur zu einer unerheblichen Erhöhung .des Miet-
(1) Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten zinses führen.
Räume oder sonstiger Teile des Gebäudes oder zur
Einsparung von Heizenergie hat der Mieter zu dulden, (3) Aufwendungen, die der Mieter infolge der Maß-
es sei denn, daß die Maßnahme insbesondere unter nahme machen mußte, hat der Vermieter in einem
Berücksichtigung der vorzunehmenden Arbeiten, der den Umständen nach angemessenen Umfang zu
baulichen Folgen, vorausgegangener Verwendungen ersetzen; auf Verlangen hat der Vermieter Vorschuß
des Mieters oder der zu erwartenden Erhöhung des zu leisten.
Mietzinses für den Mieter oder seine Familie eine (4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist
Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der eine zum Nachteil des Mieters abweichende Verein-
berechtigten Interessen des Vermieters und anderer barung unwirksam."
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1913
3. Nach § 550 a wird folgender § 550 b eingefügt: 2. der Vermieter
,,§ 550b a) die Räume als Wohnung für sich, die zu seinem
(1) Hat bei einem Mietverhältnis über Wohnraum Hausstand gehörenden Personen oder seine
der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Ver- Familienangehörigen nutzen will oder
pflichtungen Sicherheit zu leisten, so darf diese das b) in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder
Dreifache des auf einen Monat entfallenden Mietzin- so wesentlich verändern oder instandsetzen
ses vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 Satz 3 will, daß die Maßnahmen durch eine Fort-
nicht übersteigen. Nebenkosten, über die gesondert setzung des Mietverhältnisses erheblich
abzurechnen ist, bleiben unberücksichtigt. Ist eine erschwert würden,
Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei
3. der Vermieter dem Mieter diese Absicht bei
gleichen monatlichen Teilleistungen berechtigt; die
Vertragssehfuß schriftlich mitgeteilt hat und
erste Teilleistung ist zu Beginn des Mietverhält-
nisses fällig. 4. der Vermieter dem Mieter drei Monate vor Ablauf
der Mietzeit schriftlich mitgeteilt hat, daß diese
(2) Ist bei einem Mietverhältnis über Wohnraum Verwendungsabsicht noch besteht.
eine als Sicherheit bereitzustellende Geldsumme
dem Vermieter zu überlassen, so hat er sie von Verzögert sich die vom Vermieter beabsichtigte Ver-
seinem Vermögen getrennt bei einer öffentlichen wendung der Räume ohne sein Verschulden, kann
Sparkasse oder bei einer Bank zu dem für Sparein- der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses
lagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen um einen entsprechenden Zeitraum verlangen;
Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen dem Mieter würde durch diese Verlängerung die Dauer des
zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Mietverhältnisses fünf Jahre übersteigen, kann der
Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende unbestimmte Zeit nach Absatz 1 verlangen."
Vereinbarung ist unwirksam.
(4) Bei Wohnraum, der Teil eines Studenten- oder Artikel 2
Jugendwohnheims ist, besteht für den Vermieter Änderung des Gesetzes
keine Verpflichtung, die Sicherheitsleistung zu ver- zur Regelung der Miethöhe
zinsen."
Das Gesetz zur Regelung der Miethöhe vom
18. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3603, 3604), zuletzt ge-
4. § 564 b Abs. 7 erhält folgende Fassung: ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1978
,,(7) Diese Vorschriften gelten nicht für Mietverhält- (BGBI. 1S. 878), wird wie folgt geändert:
nisse:
1 . § 2 wird wie folgt geändert:
1. über Wohnraum, der zu nur vorübergehendem
Gebrauch vermietet ist, a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
2. über Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst „Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer
bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter Erhöhung des Mietzinses verlangen, wenn
ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegen- 1. der Mietzins, von Erhöhungen nach den §§ 3
ständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum bis 5 abgesehen, seit einem Jahr unverändert
nicht zum dauernden Gebrauch für eine Familie ist,
überlassen ist,
2. der verlangte Mietzins die üblichen Entgelte
3. über Wohnraum, der Teil eines Studenten- oder nicht übersteigt, die in der Gemeinde oder in
Jugendwohnheims ist." vergleichbaren Gemeinden für nicht preis-
gebundenen Wohnraum vergleichbarer Art,
Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage
5. Nach § 564 b wird folgender § 564 c eingefügt: in den letzten drei Jahren vereinbart oder, von
,,§ 564 C Erhöhungen nach § 4 abgesehen, geändert
worden sind, und ·
( 1) Ist ein Mietverhältnis über Wohnraum auf
3. der Mietzins sich innerhalb eines Zeitraums
bestimmte Zeit eingegangen, so kann der Mieter
von drei Jahren, von Erhöhungen nach den
spätestens zwei Monate vor der Beendigung des
§§ 3 bis 5 abgesehen, nicht um mehr als
Mietverhältnisses durch schriftliche Erklärung
30 vom Hundert erhöht. 11
gegenüber dem Vermieter die Fortsetzung des Miet-
verhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen, wenn b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nicht der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der
Beendigung des Mietverhältnisses hat. § 564 b gilt aa) Der bisherige Satz 2 wird durch folgende
entsprechend. Sätze 2 und 3 ersetzt:
„Dabei kann insbesondere Bezug genommen
(2) Der Mieter kann keine Fortsetzung des Miet-
werden auf eine Übersicht über die üblichen
verhältnisses nach Absatz 1 oder nach § 556 b
Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 in der
verfangen, wenn
Gemeinde oder in einer vergleichbaren
1. das Mietverhältnis für nicht mehr als fünf Jahre Gemeinde, soweit die Übersicht von der
eingegangen ist, Gemeinde oder von Interessenvertretern der
1914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt Höhe schriftlich vereinbart werden. Die Vereinba-
oder anerkannt worden ist (Mietspiegel); ent- rung eines gestaffelten Mietzinses darf nur einen
hält die Übersicht Mietzinsspannen, so Zeitraum bis zu jeweils zehn Jahren umfassen.
genügt es, wenn der verlangte Mietzins Während dieser Zeit ist eine Erhöhung des Miet-
innerhalb der Spanne liegt. Ferner kann auf zinses nach den §§ 2, 3 und 5 ausgeschlossen.
ein mit Gründen versehenes Gutachten eines Der Mietzins muß jeweils mindestens ein Jahr
öffentlich bestellten oder vereidigten Sach- unverändert bleiben und betragsmäßig ausge-
verständigen verwiesen werden." wiesen sein. Eine Beschränkung des Kündi-
bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und erhält gungsrechts des Mieters ist unwirksam, soweit
folgende Fassung: sie sich auf einen Zeitraum von mehr als vier Jah-
ren seit Abschluß der Vereinbarung erstreckt."
,,Begründet der Vermieter sein Erhöhungs-
verlangen mit dem Hinweis auf entspre- b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
chende Entgelte für einzelne vergleichbare c) In Absatz 3 werden der Punkt am Satzende durch
Wohnungen, so genügt die Benennung von einen Beistrich ersetzt und folgende Nummer 4
drei Wohnungen." angefügt:
c) In Absatz 3 wird der bisherige Satz 2 aufgehoben. ,,4. über Wohnraum, der Teil eines Studenten-
Es wird folgender neuer Satz 2 angefügt: oder Jugendwohnheims ist."
,,Ist die Klage erhoben worden, jedoch kein wirk-
Artikel 3
sames Erhöhungsverlangen vorausgegangen, so
kann der Vermieter das Erhöhungsverlangen im Änderung anderer Gesetze
Rechtsstreit nachholen; dem Mieter steht auch in
1. § 20 des Modernisierungs- und Energieeinsparungs-
diesem Fall dieZustimmungsfrist nach Satz 1 zu."
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
d) In Absatz 4 wird das Wort „vierten" durch das 12. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 993) wird aufgehoben.
Wort „dritten" ersetzt.
e) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 2. In § 9 Abs. 5 des Wohnungsbindungsgesetzes in der
angefügt: Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982
(BGBI. 1S. 972) werden die Sätze 2 bis 5 durch fol-
,,(5) Gemeinden sollen, soweit hierfür ein Be- genden Satz ersetzt:
dürfnis besteht und dies mit einem für sie vertret-
baren Aufwand möglich ist, Mietspiegel erstellen. ,,Im übrigen gilt § 550 b des Bürgerlichen Gesetz-
Bei der Aufstellung von Mietspiegeln sollen Ent- buchs."
gelte, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen
an Höchstbeträge gebunden sind, außer Betracht 3. Artikel 2 des Zweiten Wohnraumkündigungsschutz-
bleiben. Die Mietspiegel sollen im Abstand von gesetzes vom 1 8. Dezember 1974 (BGBI. 1S. 3603)
zwei Jahren der Marktentwicklung angepaßt wer- wird aufgehoben.
den. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- 4. Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt
rates Vorschriften über den näheren Inhalt und Teil 111, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten
das Verfahren zur Aufstellung und Anpassung von bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2
Mietspiegeln zu erlassen. Die Mietspiegel und ihre des Gesetzes vom 8. Dezember 1982 (BGBI. 1
Änderungen sollen öffentlich bekanntgemacht S. 1615), wird wie folgt geändert:
werden.
a) In § 721 wird folgender Absatz 7 angefügt:
(6) Liegt im Zeitpunkt des Erhöhungsverlan-
gens kein Mietspiegel nach Absatz 5 vor, so führt ,,(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht in den
die Verwendung anderer Mietspiegel, insbeson- Fällen des § 564 c Abs. 2 des Bürgerlichen
dere auch die Verwendung veralteter Mietspiegel, Gesetzbuchs.''
nicht zur Unwirksamkeit des Mieterhöhungsver- b) In § 794 a wird folgender Absatz 5 angefügt:
langens. ''
,,(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht in den
Fällen des § 564 c Abs. 2 des Bürgerlichen
2. In § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt: Gesetzbuchs.''
,,(5) Geht das Eigentum an dem vermieteten Wohn-
raum von dem Vermieter auf einen Dritten über und 5. § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fas-
tritt dieser anstelle des Vermieters in das Mietver- sung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBI. 1
hältnis ein, so darf der Mieter durch die Ausübung S. 1313) wird wie folgt geändert:
des Rechts nach Absatz 1 nicht höher belastet
werden, als dies ohne den Eigentumsübergang a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
möglich gewesen wäre." „Unangemessen hoch sind Entgelte, die infolge
der Ausnutzung eines geringen Angebots an ver-
3. § 1 0 wird wie folgt geändert: gleichbaren Räumen die üblichen Entgelte nicht
unwesentlich übersteigen, die in der Gemeinde
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: oder in vergleichbaren Gemeinden für die Ver-
,,(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Mietzins mietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe,
für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Ausstattung, Beschaffenheit und Lage oder damit
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1915
verbundene Nebenleistungen in den letzten drei auch auf Mietverhältnisse über Wohnraum anzuwen-
Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen der Be- den, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vereinbart
triebskosten abgesehen, geändert worden sind." worden sind, wenn ein Ausschluß der Verzinsung
b) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt: nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
„Nicht unangemessen hoch sind Entgelte, die 3. Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a tritt für nach dem
zur Deckung der laufenden Aufwendungen des 31 . Dezember 1980 bezugsfertig gewordenen Wohn-
Vermieters erforderlich sind, sofern sie unter
raum rückwirkend mit dem 1. Januar 1981 in Kraft.
Zugrundelegung der nach Satz 2 maßgeblichen
Entgelte nicht in einem auffälligen Mißverhältnis
zu der Leistung des Vermieters stehen."
Artikel 5
Artikel 4 Berlin-Klausel
Übergangsvorschriften
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
1. Artikel 1 Nr. 1 und 2 und Artikel 3 Nr. 1 sind nicht an- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
zuwenden, wenn mit der Maßnahme zur Verbesse-
rung der gemieteten Räume oder sonstiger Teile des
Gebäudes oder zur Einsparung von Heizenergie in-
nerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten Artikel 6
dieses Gesetzes begonnen worden ist.
Inkrafttreten
2. Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 3 Nr. 2 sind ab dem Inkraft- Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-
treten dieses Gesetzes in bezug auf die Verzinsung kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1982
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. Oscar Schneider
1916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Gesetz
zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
Vom 20. Dezember 1982
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: dd) wird bei den Dienstgradbezeichnungen
,,Oberfähnrich" und „Oberfähnrich zur See"
der Fußnotenhinweis „3" durch den Fuß-
Artikel 1 notenhinweis „2" ersetzt;
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes b) in der Besoldungsgruppe A 9
aa) werden die Dienstgradbezeichnungen
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
,,Hauptfeldwebel" und „Hauptbootsmann"
Bekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBI. 1
S. 2081 ), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Geset- gestrichen,
zes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857), wird wie bb) werden die Dienstgradbezeichnungen
folgt geändert: ,,Stabsfeldwebel" und „Stabsbootsmann"
mit den Fußnotenhinweisen „2" und „5" ver-
1. Die Besoldungsordnung A wird wie folgt geändert: sehen,
cc) werden die Dienstgradbezeichnungen
a) in der Besoldungsgruppe A 8 ,,Oberstabsfeldwebel" und „Oberstabs-
aa) wird die Fußnote „2" gestrichen, bootsmann" mit den Fußnotenhinweisen „2",
,,3" und „5" eingefügt,
bb) erhalten die bisherigen Fußnoten „3" und „4"
die Bezeichnungen „2" und „3", dd) werden die bisherigen Fußnoten „2" und „3"
gestrichen,
cc) wird bei den Dienstgradbezeichnungen
,,Hauptfeldwebel" und „Hauptbootsmann" ee) erhält die bisherige Fußnote „5" die Bezeich-
der Fußnotenhinweis „4" gestrichen, nung „2",
Nr. 54 •- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1917
ff) wird die Fußnote „3" wie folgt gefaßt: Artikel II
„3) Für Funktionen, die sich von denen der Änderung
Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach sonstiger besoldungsrechtl ich er Vorschriften
Maßgabe sachgerechter Bewertung bis
zu 30 v. H. der Stellen für Unteroffiziere Die Dienstgrade „Oberstabsfeldwebel" und „Ober-
der Besoldungsgruppe A 9; erhält eine stabsbootsmann" werden als künftig wegfallende Äm-
Amtszulage nach Anlage IX.", ter in der Besoldungsgruppe A 10 in die Anlage zur
Rechtsverordnung nach Artikel IX § 4 Abs. 5 des
gg) wird folgende Fußnote „5" eingefügt: Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neurege-
„5) Die Gesamtzahl der Planstellen für lung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom
Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner und 1. Oktober 1975 (BGBI. 1 S. 2608) eingefügt.
Oberstabsfeldwebel/Oberstabsboots-
männer beträgt bis zu 25 v. H. der in den
Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insge- Artikel III
samt für Unteroffiziere ausgebrachten Überleitung der Soldaten
Planstellen.";
c) in der Besoldungsgruppe A 1O werden die Dienst- Soldaten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes den
gradbezeichnungen „Oberstabsfeldwebel" und Dienstgrad ;,Hauptfeldwebel/Hauptbootsmann" führen,
,,Oberstabsbootsmann'' gestrichen. erhalten in der Besoldungsgruppe A 9 den Dienstgrad
,,Stabsfeldwebel/Stabsbootsmann'', in der Besol-
dungsgruppe A 9 mit Amtszulage den Dienstgrad
2. Die Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz wird ,,Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmann''.
wie folgt geändert:
a) in der Besoldungsgruppe A 8 wird die Fußnoten-
bezeichnung „3" durch „2" und die Fußnoten- Artikel IV
bezeichnung „4" durch „3" ersetzt,
Inkrafttreten
b) in der Besoldungsgruppe A 9 wird die Fußnoten-
bezeichnung „4" durch „3, 4" und die Fußnoten- Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-
bezeichnung „5" durch „2" ersetzt. kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1982
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister der Verteidigung
Dr. Wörner
1918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 17. Dezember 1982
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes
vom 26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953) wird mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
In§ 14 Abs. 1 Nr. 2 und§ 15 Abs. 1 der Umsatzsteuer-
Durchführungsverordnung vom 21. Dezember 1979
(BGBI. 1 S. 2359) wird jeweils die Zahl „457" durch die
Zahl „500" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Umsatz-
steuergesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1982
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
9. 12. 82 Zwölfte Änderungsverordnung zur 7. BAA-Leistungs-
DV-LA 235 17. 12.82 17. 12.82
621-1-BAALDV 7
14. 12. 82 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung
der deutschen Anteile der Gemeinschaftszollkontin-
gente 1983 für bestimmte Waren mit Ursprung in Ent-
wicklungsländern 236 18. 12.82 19. 12.82
neu: 613-4-10-3-13
9. 12. 82 Verordnung Nr. 16/82 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 236 18. 12.82 1. 1. 83
9500-4-6-4
10. 12. 82 Verordnung Nr. 17 /82 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 236 18. 12.82 1. 1. 83
9500-4-6-4
1918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 17. Dezember 1982
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes
vom 26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953) wird mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
In§ 14 Abs. 1 Nr. 2 und§ 15 Abs. 1 der Umsatzsteuer-
Durchführungsverordnung vom 21. Dezember 1979
(BGBI. 1 S. 2359) wird jeweils die Zahl „457" durch die
Zahl „500" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Umsatz-
steuergesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1982
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
9. 12. 82 Zwölfte Änderungsverordnung zur 7. BAA-Leistungs-
DV-LA 235 17. 12.82 17. 12.82
621-1-BAALDV 7
14. 12. 82 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung
der deutschen Anteile der Gemeinschaftszollkontin-
gente 1983 für bestimmte Waren mit Ursprung in Ent-
wicklungsländern 236 18. 12.82 19. 12.82
neu: 613-4-10-3-13
9. 12. 82 Verordnung Nr. 16/82 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 236 18. 12.82 1. 1. 83
9500-4-6-4
10. 12. 82 Verordnung Nr. 17 /82 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 236 18. 12.82 1. 1. 83
9500-4-6-4
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982 1919
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
2. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3248/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1031 /78 über Durchführungsbestimmungen
für die Einfuhr von Reis nach Reunion 3. 12.82 L 341/8
2. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3249/82 der Kommission zur vierten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3172/80 über die Durchführungsvorschrif-
ten für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl 3. 12.82 L 341/10
3. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3267/82 des Rates zur fünften Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 351 /79 über den Zusatz von Alkohol zu
Erzeugnissen des Weinsektors 7. 12.82 L 347/1
3. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3268/82 des Rates über die Lieferung von
Mager m i Ich p u I ver als Nahrungsmittelhilfe an Honduras 7. 12.82 L 347/2
6. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3273/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3433/81 hinsichtlich der Aufteilung der Einfuh-
ren von Zucht pi I z k o n s e rv e n mit Ursprung in Drittländern 7. 12.82 L 347/11
6. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3279/82 der Kommission über eine Daueraus-
schreibung von Butter aus Beständen qer Interventionsstellen für
die Ausfuhr nach Drittländern und zur Anderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1687/76 8. 12.82 L 348/7
6. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3280/82 der Kommission über die Gewährung
einer Sonderbeihilfe im Wege der Dauerausschreibung für nach Dritt-
ländern ausgeführte Butter aus privater Lagerhaltung 8. 12.82 L 348/12
7. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3282/82 der Kommission zur elften Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2793/77 über die Durchführungsbestim-
mungen für eine Sonderbeihilfe für Magermilch zur Fütterung von
Tieren mit Ausnahme von jungen Kälbern 8. 12.82 L 348/19
Andere Vorschriften
22. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3224/82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Spinnfäden
aus Poly(p-phenylenterephthalamid), zum Herstellen von Reifen oder
von Waren, die zum Herstellen von Reifen verwendet werden, der
Tar-ifstelle ex 51.01 Ades Gemeinsamen Zolltarifs 2. 12. 82 L 340/1
23. 11.82 Verordnung (EWG) Nr. 3225/82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes
Rindfleisch der Tarifstelle 02.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs
(1983) 2. 12. 82 L 340/4
23. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3226/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 218/81 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für gefrorenes Büffelfleisch der Tarifstelle 02.01 A II b) 4 bb) 33
des Gemeinsamen Zolltarifs 2. 12.82 L 340/6
30. 11.82 Verordnung (EWG) Nr. 3231 /82 der Kommission über die Fest-
setzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des
Zollwerts bestimmter verderblicher Waren 2. 12.82 L 340/15
15. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3420/82 des Rates zur FestJ,etzung von Pla-
fonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung der
Einfuhren bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in Portugal (1983) 6. 12.82 L 345/1
1920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze. Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR,und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
rechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7,- DM (6.- DM zuzüglich 1,- DM Versandkosten), Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,80 DM. Im Bezugspreis ist die
Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum uild Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
15. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3241 /82 des Rates über die Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für
getrocknete Feigen der Tarifstelle ex 08.03 B des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Spanien ( 1983) 6. 12.82 L 345/4
15. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3242/82 des Rates über die Eröffnung, Auftei-
lung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für ge-
trocknete Weintrauben der Tarifstelle 08.04 BI des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Spanien (1983) 6. 12.82 L 345/7
15. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3243/82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte in
Spanien raffinierte Erdölerzeugnisse des Kapitels 27 des Gemein-
samen Zolltarifs ( 1983) 6. 12.82 L 345/10
15. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3244/82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für andere
Gewebe aus Baumwolle der Tarifnummer 55.09 des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Spanien ( 1983) 6. 12.82 L 345/14
1. 12. 82 Entscheidung Nr. 3250/82/EGKS der Kommission zur Festsetzung
der prozentualen Kürzungen für das erste Quartal 1983 gemäß der
l;ntscheidung Nr. 1696/82/EGKS zur Verlängerung des Systems der
Uberwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse
der Unternehmen der Stahlindustrie 3. 12. 82 L 341/14
2. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3271 /82 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Frankreich von bestimmten Textilwaren mit Ursprung in
China 7. 12.82 L 347/7
6. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3272/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2237 /77 über den zur Feststellung der
Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben zu benutzenden
Betriebsbogen 7. 12.82 L 347/10
3. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3276/82 des Rates zur Einführung eines end-
gültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Methylamin, Dime-
thylamin und Trimethylamin mit Ursprung in der Deutschen Demokra-
tischen Republik und über die endgültige Vereinnahmung der als
vorläufiger Antidumpingzoll geleisteten Sicherheiten 8. 12. 82 L 348/1
7. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3281 /82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für andere Pumpen und Kompressoren
der Tarifstelle 84.11 A 11, mit Ursprung in Singapur, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3601 /81 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden 8. 12.82 L 348/18