1802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Gesetz
über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan
für das Haushaltsjahr 1982
(Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 1982)
Vom 20. Dezember 1982
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. Dem § 21 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
,,Diese Vorschrift gilt nicht für Stellenveränderungen,
Artikel 1 die im Zusammenhang mit dem Regierungswechsel
erforderlich geworden sind."
Das Haushaltsgesetz 1982 vom 17. Februar 1982
(BGBI. 1 S. 161 ), geändert durch das Nachtragshaus-
haltsgesetz 1982 vom 11. Oktober 1982 (BGBI. 1 Artikel 2
S. 1389), wird wie folgt geändert:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
1. In § 1 wird die Zahl „245 987 500 000" durch die
Zahl „246 377 500 000'' ersetzt.
Artikel 3
2. In § 2 Abs. 1 wird die Zahl „33 863 968 000" durch Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1982 in
die Zahl „39 653 968 000" ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1982
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1982 1803
Zweiter Nachtrag
zum
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1982
Teil I: Haushaltsübersicht
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
1804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Nachtrag zum Gesamtplan Einnahmen Teil 1: Haushaltsübersicht
Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Epl. Bezeichnung
1982
1000 DM
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ........................................................ .
02 Deutscher Bundestag ............................................................................. .
03 Bundesrat ......................................................................................... .
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ........................................................... .
05 Auswärtiges Amt .................................................................................. .
06 Bundesminister des Innern ....................................................................... .
07 Bundesminister der Justiz ......................................................................... .
08 Bundesminister der Finanzen ..................................................................... .
09 Bundesminister für Wirtschaft ..................................................................... .
10 Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ...................................... .
11 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung .................................................... .
12 Bundesminister für Verkehr ....................................................................... .
13 Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen ............................................... .
14 Bundesminister der Verteidigung ................................................................. .
15 Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit ............... , ............................. .
19 Bundesverfassungsgericht ........................................................................ .
20 Bundesrechnungshof .............................................................................. .
23 Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit ............................................. .
25 Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ..................................... .
27 Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen .................................................. .
30 Bundesminister für Forschung und Technologie .................................................. .
31 Bundesminister für Bildung und Wissenschaft .................................................... .
32 Bundesschuld ..................................................................................... .
33 Versorgung ........................................................................................ .
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte ......... .
36 Zivile Verteidigung ............................................. ·...... _............................. .
60 Allgemeine Finanzverwaltung ..................................................................... . -5 400 000
Summe Nachtrag ..................................... , ............................................ . -5 400 000
Bisherige Summe Haushalt 1982 .................................................................. . 188 755 200
Neue Summe Haushalt 1982 1) ••••••••••••••••••••••••••••.••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• 183 355 200
Summe Haushalt 1981.............................................................................. 182 942 200
gegenüber 1981- mehr(+)/weniger(-)- ........................................................ + 413000
1
) Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 182,8 Mrd DM.
Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten 39654 Millionen DM)
23 368 Millionen DM.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1982 1805
Teil I: Haushaltsübersicht Einnahmen Nachtrag zum Gesamtplan
Verwaltungs- Ubrige Bisherige Neue Gesamt- gegenüber1981
einnahmen Einnahmen Gesamteinnahmen Gesamteinnahmen einnahmen mehr(+)
weniger(-) Epl.
1982 1982 1982 1982 1981
lOOODM lOOODM lOOODM 1000 DM 1000 DM 1000DM
4 5 6 7 8 9 10
- - 37 37 50 - 13 01
- - 1507 1507 1497 + 10 02
- - 11 11 17 - 6 03
- - 2 623 2623 3036 - 413 04
- - 38195 38195 36390 + 1805 05
- - 35 576 35576 36466 - 890 06
- - 227 622 227622 221960 + 5 662 07
- - 824 875 824875 816 288 + 8 587 08
- - 252 817 252 817 282 595 - 29 778 09
- - 333 354 333 354 277 553 + 55801 10
- - 285 252 285 252 281 123 + 4 129 11
- - 1058651 1058651 980 863 + 77 788 12
- - 4 085 681 4 085 681 3 851 200 + 234 481 13
- - 526 069 526069 543 854 - 17 785 14
- - 65402 65402 60939 + 4463 15
- - 112 112 102 + 10 19
- - 25 25 29 - 4 20
- - 899 605 899605 944 267 - 44 662 23
- - 823 702 823 702 720 429 + 103 273 25
- - 1236 1236 1232 + 4 27
- - 80530 80530 70 431 + 10099 30
- - 111066 111066 92 781 + 18 285 31
- 5790000 35 220 374 41010374 34 781 504 + 6228870 32
- - 122 000 122000 109 000 + 13000 33
- - 244 830 244830 241900 + 2 930 35
- - 22 147 22147 21557 + 590 36
- - 200 724 201 195 324 201 186 777 937 + 8 546 264 60
- 5790000 245 987 500 246377500 231 155 000 + 15222500
18 661 637 38 570 663
18661637 44360663
9 597 399 38 615 401
+ 9064 238 + 5 745262
1
1
1806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Nachtrag zum Gesamtplan Ausgaben Teil I: Haushaltsübersicht
Personal- Sächliche Militärische Schulden-
Verwaltungs- Beschaffungen,
ausgaben dienst
Epl. Bezeichnung ausgaben Anlagen usw.
1982 1982 1982 1982
1000 DM l000DM 1000 DM l000DM
1 2 3 4 5 6
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundes-
präsidialamt ........................... - - - -
02 Deutscher Bundestag ················· - - - -
03 Bundesrat ............................. - - - -
04 Bundeskanzler und Bundes-
kanzleramt ............................ - - - -
05 Auswärtiges Amt .......... ··········· - - - -
06 Bundesminister des Innern ··········· - - - -
07 Bundesminister der Justiz ............. - - - -
08 Bundesminister der Finanzen ......... - - - -
09 Bundesminister für Wirtschaft ........ - - - -
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ........... - - - -
11 Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung ......................... - - - -
12 Bundesminister für Verkehr .......... - - - -
13 Bundesminister für das Post- und
Fernmeldewesen ...................... - - - -
14 Bundesminister der Verteidigung ..... - - - -
15 Bundesminister für Jugend, Familie
und Gesundheit ....................... - - - -
19 Bundesverfassungsgericht ............ - - - -
20 Bundesrechnungshof ················· - - - -
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit ...................... - - - -
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ············· - - - -
27 Bundesminister für innerdeutsche
Beziehungen .......................... - - - -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ······················ - - - -
31 Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft .......................... - - - -
32 Bundesschuld ......................... - - - - 400000
33 Versorgung ··························· - - - -
35 Verteidigungslasten im Zusammen-
hang mit dem Aufenthalt auslän-
discher Streitkräfte .................... - - - -
36 Zivile Verteidigung ··················· - - - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung ........ - - - -
Summe Nachtrag ...................... - - - - 400000
Bisherige Summe Haushalt 1982 ...... 34 385 999 9 568 446 18 599 765 22792490
Neue Summe Haushalt 1982 ........... 34 385 999 9568446 18 599 765 22392490
Summe Haushalt 1981 ................. 33 810 025 9 219 029 17 483 064 17018477
gegenüber1981
- mehr(+ )/weniger( - ) - ············ + 515 974 + 349 417 + 1 116 701 + 5374013
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1982 1807
Teil I: Haushaltsübersicht Ausgaben Nachtrag zum Gesamtplan
Zuweisungen
Ausgaben Besondere Bisherige Neue
und Zuschüsse Summe Gesamt- gegenüber1981
(ohne für Finanzierungs- Gesamt- Gesamt-
Investitionen ausgaben Spalten ausgaben ausgaben ausgaben mehr(+)
Investitionen 3 bis 9 1981 weniger(-) Epl.
1982 1982 1982 1982 1982
1000 DM 1000 DM lOOODM lOOODM 1000 DM lOOODM lOOODM 1000 DM
7 8 9 10 11 12 13 14 15
- - - - 15668 15668 15 116 + 552 01
- - - - 364524 364524 367 620 - 3096 02
- - - - 9980 9980 10 194 - 214 03
- - - - 415 555 415 555 411692 + 3863 04
- - - - 2 305 466 2305466 2 121 726 + 183 740 05
- - - - 3 497 907 3497907 3 484 312 + 13595 06
- - - - 360589 360589 346463 + 14 126 07
- - - - 3 455 222 3455222 3 057 321 + 397 901 08
- 40000 - 40000 4 575 680 4615680 5 809 893 - 1194 213 09
- - - - 6 097 706 6097706 6 091 214 + 6 492 10
250000 - - 250000 59 622 044 59872044 54 402 680 + 5469364 11
- - - - 24 774 985 24 774985 25 016 682 - 241 697 12
- - - - 16 163 16163 15 497 + 666 13
- - - - 44 061 294 44061294 42 061 811 + 1999 483 14
- - - - 18 726 572 18 726 572 20 179 196 - 1452 624 15
- - - - 12 164 12164 11 565 + 599 19
- - - - 41299 41299 35872 + 5427 20
- - - - 6 030 144 6030144 5 840 902 + 189 242 23
- - - - 5 128 273 5 128 273 5 012 268 + 116 005 25
- - - - 439 383 439383 465 624 - 26 241 27
- 600 000 -100 000 500 000 6 578 513 7078513 6 074 318 + 1004195 30
- - - - 4 494 094 4494094 4 269 462 + 224 632 31
- - - -400000 25 250 518 24850518 19 125 923 + 5724595 32
- - - - 10214416 10 214 416 9 891 441 + 322 975 33
- - - - 1463755 1463 755 1399 850 + 63905 35
- - - - 767 147 767147 740 590 + 26 557 36
- - - - 17268439 17 268 439 14 895 768 + 2372671 60
250000 640 000 -100 000 390000 245 987 500 246377500 231 155 000 + 15222500
129 117 363 32 132 239 -608 802
129367363 32772239 -708802
123 469 616 31909789 -1755000
+ 5897747 + 862 450 + 1046 198
1808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan: Teil II
Finanzierungsübersicht
Für 1982 Bisheriger Neuer Betrag
trete:ti hinzu Betrag für 1982 für 1982
- 1000DM-
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben ................................................ 390000 245 987 500 246377 500
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zufüh-
rungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kas-
senmäßigen Fehlbetrags)
2. Einnahmen .............................................. - 5400000 211568532 206 168 532
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen
aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Uberschüssen
und Münzeinnahmen)
3. Finanzierungssaldo ....................................... - 5 790000 - 34418 968 - 40208968
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Netto-Neuverschuldung/Netto-Tilgung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt .................... (4 790 000) (76 915 968) (81705968)
4.101 zu allgemeinen Zwecken ....................................... 4 790000 76 915 968 81705968
4.102 zu besonderen Zwecken ........................................
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ............... - 1000000 43052 000 42 052 000
4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ...........
4.4 Ausgaben für Marktpflege .....................................
Saldo ........................................................... - 5790000 - 33863968 - 39653968
5. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ...............
6. Rücklagenbewegung
6.1 Entnahmen aus Rücklagen .....................................
6.2 Zuführungen an Rücklagen ....................................
7. Münzeinnahmen ......................................... - 555000 - 555000
8. Finanzierungssaldo ....................................... - 5790000 - 34418968 - 40208968
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1982 1809
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan: Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Für 1982 Bisheriger Neuer Betrag
treten hinzu Betrag für 1982 für 1982
- 1000DM -
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich
1.1 langfristig ..................................................... . (2 790 000) (52 915 968) (55 705 968)
1.101 zu allgemeinen Zwecken ...................................... . 2 790000 52 915 968 55 705 968
1.102 zu besonderen Zwecken ....................................... .
1.2 kürzerf ristig ................................................... . 2 000 000 24000 000 26 000 000
Summe 1 ...................................................... . 4 790000 76 915 968 81705968
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
2.1 Tilgung· langfristiger Schulden mit Laufzeiten von mehr als
4 Jahren ....................................................... . (- 1000 000) (12 869 000) (11869000)
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung .. .
2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für verspätet vor-
gelegte oder verlorengegangene Prämienschatzanweisungen). 2 915 000 2 915 000
2.103 Bundesschatzbriefe ........................................... . - 1000 000 4 487 000 3487 000
2.104 Schuldbuchkredite ............................................ .
2.105 Schuldscheindarlehen .................. ·- .................... . 3390 000 3 390 000
2.106 Kassenobligationen ........................................... . 1930000 1930000
2.107 Bundesobligationen ........................................... .
2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergänzungsge-
setz ............................................................ . 9000 9000
2.109 Ablösungsschuld .............................................. . 58000 58000
2.110 Altsparerentschädigung ...................................... .
2.112 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) 6000 6000
2.113 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädi-
gungsansprüche für Auslands bonds (Auslands bonds-Entschä-
digungsgesetz) ................................................ .
2.114 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka aus An-
schlußgebieten ................................................ .
2.115 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen
zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen .............. . 74000 74000
1810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Für1982 Bisheriger Neuer Betrag
treten hinzu Betrag für 1982 für 1982
- 1000DM-
2.2 Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten bis zu 4 Jah-
ren ............................................................ . (30 183 000) (30 183 000)
2.201 Kassenobligationen ........................................... . 6 008 000 6 008 000
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ........................... . 840 000 840 000
2.203 Finanzierungsschätze des Bundes ............................. . 1885000 1885000
2.204 Schuldscheindarlehen ........................................ . 21450 000 21450000
2.3 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ......................... .
2.4 Marktpflege ................................................... .
Summe2 ...................................................... . - 1000000 43052 000 42 052 000
3. Saldo aus t. und 2. (im Haushaltsplan veranschlagte Nettoneu-
verschuldung am Kreditmarkt) ................................ . 5 790000 33 863 968 39 653 968
4. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften -
einschl. ERP-Sondervermögen und LA-Fonds (im Haushalts-
plan veranschlagt) ............................................. .
5. Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften -
einschl. ERP-Sondervermögen und LA-Fonds (im Haushalts-
plan veranschlagt) ............................................. .
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1982 1811
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1983
(Haushaltsgesetz 1983)
Vom 20. Dezember 1982
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Betrages aufzunehmen. Die danach aufgenommenen
Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten
Haushaltsjahres anzurechnen.
§ 1
(4) Bei Diskontpapieren ist nur der Nettobetrag auf die
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes- Kreditermächtigung anzurechnen.
haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1983 wird in Ein-
nahme und Ausgabe auf 253 205 000 000 Deutsche (5) Auf die Kreditermächtigung nach Absatz 1 ist das
Mark festgestellt. Aufkommen der Investitionshilfeabgabe anzurechnen.
§2
§3
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1983 Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von acht vom
Kredite bis zur Höhe von 40 910 000 000 Deutsche Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzu-
Mark aufzunehmen.
nehmen. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1983 fällig früherer Haushaltsgesetze aufgenommen sind.
werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finan-
zierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. §4
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, (1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet
ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kre- werden (einseitige Deckungsfähigkeit)
ditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite 1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung der
bis zur Höhe von 3 vom Hundert des in§ 1 festgestellten bei Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben;
1812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung der satzes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner-
bei Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben; halb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt
werden.
3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423, 425
und 426 zur Verstärkung von Ausgaben bei Titeln der (7) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Gruppen 443 und 453. mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des
Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14
(2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 (Bundesminister der Verteidigung) die Deckungsfähig-
sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Ver- keit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551, 553 bis
gütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. 559 der Kapitel 14 08 und 14 11 bis 14 20 sowie bei
Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung Titel 522 01 im Kapitel 14 17 anzuordnen, falls dies auf
des Bundesministers der Finanzen. Grund später eingetretener Umstände wirtschaftlich
zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für
(3) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnah- übertragbare Ausgaben.
men den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich
der entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu: (8) Die in den Kapiteln 14 13 bis 14 20 veranschlag-
ten Verpflichtungsermächtigungen sind in Höhe von
1. Titel 427 01 20 vom Hundert gesperrt. Die Inanspruchnahme der ge-
- aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung sperrten Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Ein-
Behinderter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaß- willigung des Haushaltsausschusses' des Deutschen
nahmen - Bundestages.
2. Titel 441 01 und 446 01 (9) Zur Erwirtschaftung der im Einzelplan 60 veran-
- aus Schadensersatzleistungen Dritter - schlagten globalen Minderausgabe darf innerhalb der
Einzelpläne über die Summe der Ausgaben der Ober-
3. Titel 511 01 und 518 01
gruppen 51 bis 54 in Höhe von 2,5 vom Hundert sowie
- aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte - der Hauptgruppe 6, soweit sie nicht durch rechtliche
oder internationale Verpflichtungen gebunden sind, in
4. Titel 513 01 (im Kapitel 14 14 Titel 513 02)
Höhe von 6 vom Hundert nicht verfügt werden. Das Nä-
- aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher here regelt der Bundesminister der Finanzen. Er kann
Fernmeldeanlagen - Ausnahmen zulassen, wenn Einsparungen in gleicher
5. Titel 514 01 (im Kapitel 06 25 Titel 514 04, im Kapitel Höhe bei anderen Ausgaben in demselben Einzelplan
14 1 5 Titel 553 04, im Kapitel 14 17 Titel 522 01) erbracht werden. Davon sollen Investitionen ausge-
nommen werden.
- aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit,
als sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie §5
aus der Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen)
§ 37 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Bundeshaushaltsordnung
an andere Bedarfsträger - ist in folgender Fassung anzuwenden:
6. Titel 517 01
„Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht
- aus Erstattungen Dritter -. anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nach-
tragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder die
(4) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf Ausgabe bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurückge-
Grund der Ausgleichsabgabeverordnung Schwerbehin- stellt werden kann. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes
dertengesetz vom 8. August 1978 (BGBI. 1S. 1 228) zur bedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall
Verstärkung der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8. einen Betrag von 10 000 000 Deutsche Mark nicht
überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu
(5) Nach§ 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsord- erfüllen sind."
nung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen im
Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software §6
unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgegeben wird, Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-
soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder
Bundesdienststellen erworbene Software. eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Ein-
richtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionel-
(6) Die obersten Bundesbehörden können mit le Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder
Zustimmung des Bundesministers der Finanzen die Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von
Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen dem zuständigen Bundesminister und dem Bundesmini-
511 bis 519, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels an- ster der Finanzen gebilligt ist. Der Bundesminister der
ordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, der Finanzen hat vor der Aufhebung der Sperre die Einwilli-
Mehrbedarf des Einzeltitels nicht mehr als zwanzig vom gung des Haushaltsausschusses des Deutschen
Hundert beträgt und die Maßnahme wirtschaftlich Bundestages einzuholen, wenn die Zuwendungen den
zweckmäßig erscheint. Soweit die Deckungsfähigkeit Betrag von 1 000 000 Deutsche Mark im Haushaltsjahr
nach Satz 1 nicht ausreicht, kann der Bundesminister überschreiten.
der Finanzen in besonders begründeten Ausnahme-
fällen zulassen, daß Mehrausgaben bei Titeln der Grup- (2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
pen 514 und 517 sowie des Titels 522 01 im Kapitel Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im
14 17 bis zur Höhe von dreißig vom Hundert des An- Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur insti-
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1982 1813
tutionellen Förderung von Einrichtungen außerhalb der ausreichender Schutz der Kapitalanlage gewährlei-
Bundesverwaltung geleistet werden, für andere als Pro- stet erscheint.- Die Gewährleistungen werden nach
jektaufgaben ausgebrachten Stellen für Angestellte Richtlinien übernommen, die der Bundesminister für
sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister
einzelnen Vergütungsgruppen angegebenen Stellen der Finanzen, dem Bundesminister für wirtschaftliche
verbindlich. Abweichungen in den Wertigkeiten bedür- Zusammenarbeit und dem Bundesminister des Aus-
fen der vorherigen Zustimmung des Bundesministers wärtigen festlegt -;
der Finanzen. Die Wertigkeit übertariflicher Stellen ist 4. zum Zwecke der Umschuldung durch den Bund ge-
durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen deckter Forderungen deutscher Gläubiger. - Dabei
zu kennzeichnen.
können die Selbstbeteiligungen nachträglich ermä-
§7 ßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, Garan-
tien oder sonstige Gewährleistungen für bisher
Der Bund kann den Ländern auf Grund von Verwal- ungedeckte Forderungen übernommen werden,
tungsvereinbarungen Finanzhilfen im Sinne des Arti- wenn andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen
kels 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes nach Maßgabe nicht durchgeführt werden können -;
der dafür im Bundeshaushaltsplan zur Verfügung
gestellten Mittel gewähren. 5. gegenüber der Europäischen Investitionsbank
für Kredite dieser Bank an Schuldner außerhalb der
Europäischen Gemeinschaft.
§8
(2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Ab-
Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen und zu- satz 1 Nr. 1 wird auf 185 000 000 000 Deutsche Mark,
viel geleisteter Ausgaben ist bei Personalausgaben und der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1
bei übertragbaren Ausgaben stets, bei den sonstigen Nr. 2 bis 5 auf insgesamt 19 000 000 000 Deutsche
Ausgaben nur bis zum Abschluß der Bücher des laufen- Mark festgesetzt.
den Haushaltsjahres beim jeweiligen Titel abzusetzen.
Umsatzsteuer-Kürzungsbeträge nach § 2 des Berlinför-
§10
derungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Februar 1982 (BGBI. 1S. 225) sind stets beim Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen. Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-
gen für Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungs-
gebiet bis zur Höhe von 3 200 000 000 Deutsche Mark
§9 zu übernehmen.
( 1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun- § 11
gen zu übernehmen Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Aus- Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-
fuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten gen bis zur Höhe von 750 000 000 Deutsche Mark zur
von Kreditgebern für Kredite an ausländische Förderung der Berliner Wirtschaft und des Warenver-
Schuldner. - Die Gewährleistungen werden nach kehrs mit Berlin nach Richtlinien zu übernehmen, die der
Richtlinien übernommen, die der Bundesminister Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes- Bundesminister der Finanzen und den sonst beteiligten
minister der Finanzen, dem Bundesminister für Fachministern festlegt.
wirtschaftliche Zusammenarbeit und dem Bun-
desminister des Auswärtigen festlegt -, § 12
b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Durchführung ein besonderes staatliches Interes- Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-
se der Bundesrepublik Deutschland besteht, gen bis zur Höhe von 45 300 000 000 Deutsche Mark zu
zugunsten von Ausführern und zugunsten von übernehmen
Kreditgebern für Kredite an ausländische Schuld-
ner; 1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der
freien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung
2. a) für Kredite an ausländische Schuldner im Zusam- nicht möglich ist und ein allgemeines volkswirt-
menhang mit der Gewährung von Krediten im schaftliches Interesse an der Durchführung der
Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit, Maßnahmen besteht;
b) für andere Kredite an ausländische Schuldner, 2. zur Förderung des Verkehrswesens;
wenn dies der Finanzierung förderungswürdiger
3. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbeson-
Vorhaben dient oder im besonderen staatlichen
Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt; dere des öffentlich geförderten sozialen Woh-
nungsbaues,
3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förde-
b) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume,
rungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn
zwischen der Bundesrepublik und dem Land, in dem wenn der Bau, der gewerblichen Räume im Zu-
das Kapital angelegt wird, eine Vereinbarung über die sammenhang mit dem Bau von Wohnungen
steht,
Behandlung von Kapitalanlagen besteht oder, solan-
ge dies nicht der Fall ist, durch die Rechtsordnung c) zur Förderung der Modernisierung und Instand-
des betreffenden Landes oder in sonstiger Weise ein setzung von Wohnungen,
1814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
d) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Woh- 29. Juni 1972 (BGBI. 1 S. 1009), zuletzt geändert
nungen durch kinderreiche Familien und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember
Schwerbehinderte; 1981 (BGBI. 1 S. 1568), aufnehmen;
4. für Verbindlichkeiten, die der Deutschen Siedlungs- 13. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung
und Landesrentenbank aus der Ausgabe von des deutschen Steinkohlenbergbaues und der
Schuldverschreibungen erwachsen - § 3 des Ge- deutschen Steinkohlenbergbaugebiete;
setzes über die Zusammenlegung der Deutschen
14. zugunsten von Personen, die vom Bund an deut-
Landesrentenbank und der Deutschen Siedlungs-
sche Auslandsvertretungen entsandt oder im
bank vom 27. August 1965 (BGBI. 1S. 1001 ), geän-
Rahmen seiner Auslandskulturarbeit ins Ausland
dert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom
entsandt oder vermittelt werden, für ihre Verpflich-
22. August 1980 (BGBI. 1 S. 1558) -;
tungen gegenüber den Zollbehörden des Auf-
5. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschaftsge- nahmestaates im Zusammenhang mit der Einfuhr
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- von Umzugsgut;
rungsnummer 780-1, veröffentlichten bereinigten 15. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren
Fassung, geändert durch Artikel 75 des Einfüh- Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen.
rungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. De-
zember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 );
§13
6. zur Förderung der Fischwirtschaft;
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im
7. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlag- Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik
nahmter deutscher Auslandsvermögen; Deutschland an der Europäischen Investitionsbank, der
8. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank, der Inter-
Eintragung der Schuldbuchforderungen oder der amerikanischen Entwicklungsbank, der Afrikanischen
Aushändigung von Schuldverschreibungen nach Entwicklungsbank, dem Wiedereingliederungsfonds
§ 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der des Europarates, dem Gemeinsamen Fonds für Roh-
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober stoffe sowie am Internationalen Zinnübereinkommen
1969 (BGBI. 1 S. 1909), zuletzt geändert durch Gewährleistungen in der Form von abrufbarem Kapital
Artikel II § 20 des Gesetzes vom 4. November 1982 (Haftungskapital) oder Garantien bis zur Höhe von
(BGBI. 1 S. 1450); 19 500 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
9. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft-
pf!ichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkei- §14
ten ergeben, die in den Anwendungsbereich des
Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Gewährleistungen nach den §§ 9 bis 13 können auch
vom 31. Oktober 1976 (BGBI. 1 S. 3053), zuletzt in ausländischer Währung übernommen werden; si_e
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkun-
20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1556), oder der auf den zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den
Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverord- Höchstbetrag anzurechnen.
nungen fallen, soweit dadurch eine Finanzierung
aus Haushaltsmitteln vermieden wird;
§15
1 0. im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kern-
brennstoffen, die die Europäische Atomgemein- (1) Auf die Höchstbeträge der §§ 9 bis 13 und 16
schaft auf Grund bilateraler Abkommen mit den Ver- werden jeweils die Gewährleistungen auf Grund der ent-
einigten Staaten von Amerika für Benutzer in der sprechenden Ermächtigungen angerechnet, die in den
Bundesrepublik bezieht, wenn die Europäische §§ 9 bis 13 und 16 des Haushaltsgesetzes 1982 ent-
Atomgemeinschaft nach dem Beschluß des Rates halten sind. In den Fällen der §§ 9 bis 13 erfolgt die
vom 5./7. März 1962 die Beschaffung der Kern- Anrechnung nur, soweit der Bund noch in Anspruch
brennstoffe hiervon abhängig macht. - Die vertrag- genommen werden kann oder soweit er in Anspruch ge-
liche Verpflichtung der Benutzer auf Freistellung nommen worden ist und für die erbrachten Leistungen
des Bundes bleibt unberührt -; keinen Ersatz erlangt hat.
11. für Kredite, die das vom Bundesminister für Arbeit (2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bun- leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden
desminister der Finanzen beauftragte Kreditinstitut Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund
im Zusammenhang mit der Gewährung von Kapi- daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen
talisierungsbeträgen an Versorgungsberechtigte und Kosten sind auf den jeweilgen Ermächtigungsrah-
nach dem Rentenkapitalisierungsgesetz- KOV vom men nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt
27. April 1970 (BGBI. 1 S. 413) aufnimmt; ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungs-
betrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten fest-
12. für Kredite, die die vom Bundesminister der Finan- gelegt wird.
zen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung beauftragten Einrichtun- (3) Soweit in den Fällen der§§ 9 bis 13 der Bund ohne
gen zur anteiligen Finanzierung der Investitionsko- Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder
sten von Krankenhäusern gemäß dem Gesetz zur Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine
wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag
zur Regelung der Krankenhauspflegesätze vom nicht mehr anzurechnen.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1982 1815
(4) Die Ermächtigungsrahmen der§§ 9 bis 13 können § 20
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des
(1) Im Haushaltsjahr 1983 sind im Rahmen der Per-
Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils
sonalfluktuation 1 vom Hundert der im Haushaltsplan
anderen Vorschriften verwendet werden.
einschließlich seiner Anlagen ausgebrachten Plan-
stellen für Beamte und Stellen für Angestellte sowie
§16 1 vom Hundert der Stellen für Arbeiter einzusparen.
Ausgenommen von Einsparungen sind der mit der Erhe-
( 1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, bung von Steuern und Zöllen sowie der Vollstreckung
für Kredite, die die Europäische Wirtschaftsgemein- befaßte Teil der Zollverwaltung und die Polizeivollzugs-
schaft auf Grund der Verordnungen (EWG) Nr. 397 /75 beamten im Bundesgrenzschutz. Die Planstellen und
und 398/75 des Rates vom 17. Februar 1975 über Stellen dieser Bereiche sind bei der Berechnung und
Gemeinschaftsanleihen (ABI. EG Nr. L 46 S. 1 und 3) Verteilung der Einsparungsquoten nach Satz 1 und den
gewährt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Absätzen 2 und 3 nicht zu berücksichtigen.
Gewährleistungen bis zur Höhe von 1 321 200 000 US-
Dollar einschließlich der Zinsen zu übernehmen. Die (2) Die Einsparungen bei den Planstellen und Stellen
Haftung des Bundes aus der Gewährleistung darf 44,04 für Angestellte sind anteilig auf die Laufbahngruppen
vom Hundert der jeweils fälligen Tilgungs- und Zinsver- und die diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen zu
pflichtungen nicht übersteigen. verteilen.
(2) Werden Gewährleistungen für Kredite in anderen (3) Die Einsparungsquoten gemäß den Absätzen 1
Währungen als dem US-Dollar übernommen, so sind sie und 2 werden in dem Verhältnis auf die Einzelpläne auf-
zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden an geteilt, das dem Anteil des jeweiligen Einzelplans am je-
der Frankfurter Devisenbörse zuletzt amtlich festge- weiligen Gesamtsoll der Stellen im Bundeshaushalt ein-
stellt worden ist, auf den in Absatz 1 festgesetzten schließlich seiner Anlagen entspricht.
Höchstbetrag anzurechnen.
(4) § 26 Abs. 1 und 6 des Bundesbesoldungsgeset-
zes bleibt unberührt.
§ 17
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Beteiligung Einrichtungen der unmittelbaren Bundesverwaltung,
der Bundesrepublik Deutschland am Kapital der Inter- deren Planstellen und Stellen nur in Wirtschaftsplänen
nationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ausgebracht sind.
,,Weltbank", der Internationalen Entwicklungsorgani- (6) Bei den institutionell finanzierten Zuwendungs-
sation (IDA), des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe, an empfängern sind im Haushaltsjahr 1983 1 vom Hundert
der Wiederauffüllung des Internationalen Fonds für der Planstellen für Beamte und Stellen für Angestellte
landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD), an der Auf- sowie 1 vom Hundert der Stellen für Arbeiter einzu-
stockung des Grundkapitals und des Sonderfonds der sparen: Berechnungsgrundlage ist die jeweilige Ge-
Asiatischen, der Afrikanischen sowie der Interameri- samtzahl der institutionell finanzierten Stellen bei allen
kanischen Entwicklungsbank durch Hingabe von unver- Zuwendungsempfängern des jeweiligen Einzelplans.
zinslichen Schuldscheinen zu erbringen. Die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend. Für die
Zuwendungsempfänger in den Kapiteln 30 02 bis 30 06
§18
verbleibt es bei der dort vorgesehenen besonderen Ein-
sparungsregelung. Bei den nicht überwiegend vom
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, mit Bund institutionell finanzierten Zuwendungsempfän-
Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- gern ist mit den Ländern darüber zu verhandeln, 1 vom
schen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen Hundert der Gesamtzahl der im jeweiligen Einzelplan für
der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im diese Zuwendungsempfänger ausgebrachten Stellen
Sinne des § 202 des Aktiengesetzes vom 6. September einzusparen.
1965 (BGBI. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 1 (7) Die obersten Bundesbehörden entscheiden, wie
des Gesetzes vom 25. Oktober 1982 (BGBI. 1S. 1425), die auf den jeweiligen Einzelplan entfallenden Einspa-
zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundes- rungsquoten auf die einzelnen Kapitel und Zuwen-
anteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten. dungsempfänger verteilt werden.
(8) Das Nähere bestimmt der Bundesminister der
§ 19 Finanzen.
Soweit die bei den von Bund und Ländern gemeinsam § 21
finanzierten Zuwendungsempfängern des Forschungs- (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
bereichs erstmals im Haushaltsplan 1982 ausgebrach-
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
ten kw-Vermerke ohne Zeitangabe in 1982 nicht ver- schen Bundestages Planstellen für Beamte und Stellen
wirklicht werden konnten, weil entsprechende Stellen
zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisba-
bis zum 31. Dezember 1982 nicht frei geworden sind, res, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis
dürfen statt dieser Stellen abweichend von § 4 7 Abs. 2 besteht.
der Bundeshaushaltsordnung Stellen bei anderen Zu-
wendungsempfängern oder in anderen Wertigkeiten (2) Die für den Einzelplan zuständige Stell'e übersen-
eingespart werden, wenn hierdurch das finanzielle Ein- det ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Plan-
sparungsvolumen ab 1. Januar 1984 nicht verringert stellen und Stellen auch dem Bundesrechnungshof.
wird. Er kann dazu Stellung nehmen.
1816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen § 23
und Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit (1) Eine Planstelle darf auch mit zwei als Halbtags-
im Gesamthaushalt einzusparen. kräfte teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern
besetzt werden.
(4) Bei der Ermittlung'des Anteils der Planstellen der
Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18, (2) Zwei Planstellen dürfen auch mit drei teilzeitbe-
19 und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesol- schäftigten Beamten oder Richtern besetzt werden; die
dungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungs- Gesamtarbeitszeit dieser drei Beamten oder Richter
gruppe A 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend" darf die regelmäßige Gesamtarbeitsze~t von zwei vollbe-
oder „künftig umzuwandeln" versehen sind, nicht zu schäftigten Beamten oder Richtern nicht übersteigen.
berücksichtigen. Das gilt nicht, wenn der Vermerk
„künftig wegfallend" den Zusatz trägt „mit Wegfall der (3) Das Nähere regelt der Bundesminister der
Aufgabe". Finanzen.
§ 24
§ 22
Wird ein planmäßiger Bundesrichter an einem ober-
(1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienstlichen sten Gerichtshof des Bundes zum Richter des Bundes-
Interesse des Bundes mit Zustimmung seiner obersten verfassungsgerichts gewählt, kann der Bundesminister
Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischen- der Finanzen für diesen Richter im Einzelplan des ab-
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder für gebenden obersten Gerichtshofes des Bundes eine
eine Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bun- Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe des
destages unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Bundesrichters ausbringen.
Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürf-
nis, die Planstelle des Beamten neu zu besetzen, so
kann der Bundesminister der Finanzen für diesen Beam- § 25
ten eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-
des Beamten ausbringen. ordnung können
(2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bun- 1. mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen
desdienst zurück, kann der Bundesminister der Finan- für Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung
zen mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des der Bundesrepublik Deutschland im Ausland,
Deutschen Bundestages in besonderen Fällen zulas- 2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach § 8 Abs. 2
sen, daß nur jede zweite freiwerdende Planstelle für die der Bundeslaufbahnverordnung vom 1 5. November
zurückkehrenden Beamten in Anspruch zu nehmen ist. 1978 (BGBI. 1 S. 1763), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 8. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 646), zur
(3) Der Bundesminister der Finanzen kann ferner im Ableistung der Probezeit außerhalb einer obersten
Einzelplan der zuständigen Dienstbehörde Planstellen Dienstbehörde abgeordnet sind,
für Beamte ausbringen, deren Verwendung demnächst
im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder von der abordnenden Verwaltung die Personalausga-
überstaatlichen Einrichtung beabsichtigt ist, wenn die ben für die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden.
Maßnahme keinen Aufschub duldet. Für den Fall, daß
Ersatz für Beamte gewonnen werden soll, die in Zukunft § 26
bei einer bestehenden oder erwarteten Einrichtung
dieser Art verwendet werden sollen oder die durch Teil- Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes,
nahme an zwischenstaatlichen oder überstaatlichen der Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Ände-
Konferenzen länger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer rung, Ergänzung und Durchführung erlassenen Bestim-
dienstlichen Aufgaben verhindert sind, können auf die mungen sind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 10 04,
gleiche Weise Planstellen ausgebracht werden. 23 02 und 60 06 des Bundeshaushaltsplans entspre-
chend anzuwenden. Der Bundesminister der Finanzen
(4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn kann Änderungen der Anlagen E, die auf Grund der end-
ein Beamter gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 2 oder § 89 a gültigen Feststellungen von Haushalts-, Nachtrags-
Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder ein oder Berichtigungshaushaltsplänen der Europäischen
Richter gemäß § 48 a Abs.1 Nr. 2 des Deutschen Gemeinschaften erforderlich werden, vornehmen und
Richtergesetzes langfristig beurlaubt wird. bekanntgeben. Der Haushaltsausschuß des Deutschen
Bundestages ist unverzüglich zu unterrichten.
(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn
ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse des
§ 27
Bundes mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde
zur Verwendung in einem Entwicklungsland oder bei Der Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit bei
einer Auslandshandelskammer oder als Auslandskor- kurzfristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur Aufrechter-
respondent der Gesellschaft für Außenhandelsinforma- haltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft
tionen m. b. H. ohne Dienstbezüge länger als ein Jahr zinslose Betriebsmitteldarlehen. Die Darlehen sind
beurlaubt wird. zurückzuzahlen,- sobald und soweit die Einnahmen
eines Monats die Ausgaben übersteigen und dieser
(6) Über den weiteren Verbleib der nach den Ab- Überschuß voraussichtlich in den nächsten beiden
sätzen 1 bis 5 ausgebrachten Planstellen ist in dem Monaten des laufenden Haushaltsjahres nicht zur Dek-
nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. kung der Ausgaben benötigt wird, spätestens jedoch
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1982 1817
zum Schluß des Haushaltsjahres. § 187 Abs. 2 des Ar- auf Grund des § 10 der Bankenverordnung (Beilage
beitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 Nr. 5/48 zum Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirt-
S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes schaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes,
vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1497), findet inso- S. 24) gegenüber dem Bund zusteht.
weit keine Anwendung.
§ 28 § 31
Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsge- (1) Die §§ 4 und 5, 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 7 bis
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- 18 und 21 bis 29 gelten bis zum Tage der Verkündung
nummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres
zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom weiter.
22. Dezember 1981 (BGBI.I S. 1523), und nach Artikel 3 (2) § 20 gilt bis zum Tage der Verkündung des Haus-
des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar
haltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter,
1972 (BGBI. 1 S. 201 ), zuletzt geändert durch Artikel 3
soweit die auf den jeweiligen Einzelplan entfallenden
des Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 537), für
Einsparungen am 31. Dezember 1983 nicht erreicht
Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an
sind.
Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische
Zwecke im Bereich des Bundesministers für Verkehr zu § 32
verwenden. Im § 324 Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes in der
§ 29 Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969
(BGBI. 1S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel II§ 20
§ 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugeset-
des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBI. 1S. 1450),
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli wird die Zahl ,, 1982" durch die Zahl „ 1983" ersetzt.
1980 (BGBI. 1 S. 1085), geändert durch Artikel 27 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523),
§ 33
findet keine Anwendung.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
§ 30 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet, die im
§ 34
Haushaltsjahr 1983 fälligen Zinsen für die Ausgleichs-
forderung zu übernehmen, die der Postsparkasse Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiemit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1982
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1982 1819
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1983
Teil I: Haushaltsübersicht
mit Anlage Obersicht über die Verpßichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
1820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Gesamtplan Einnahmen Teil I: Haushaltsübersicht
Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Epl. Bezeichnung
1983
1000 DM
1 2 3
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ..................................... .
02 Deutscher Bundestag ......................................................... .
03 Bundesrat ..................................................................... .
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ........................................ .
05 Auswärtiges Amt ............................................................. .
06 Bundesminister des Innern ................................................... .
07 Bundesminister der Justiz .................................................... .
08 Bundesminister der Finanzen ................................................. .
09 Bundesminister für Wirtschaft ................................................ .
10 Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten .................. . 100
11 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ................................ .
12 Bundesminister für Verkehr .................................................. .
13 Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen ........................... .
14 Bundesminister der Verteidigung ............................................. .
15 Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit .......................... .
19 Bundesverfassungsgericht .................................................... .
20 Bundesrechnungshof ......................................................... .
23 Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit .......................... .
25 Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ................. .
27 Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen
30 Bundesminister für Forschung und Technologie
31 Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ................................ .
32 Bundesschuld ................................................................. .
33 Versorgung ................................................................... .
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streit-
kräfte ...................................................... , ......... • • • • • • • • • •
36 Zivile Verteidigung ........................................................... .
60 Allgemeine Finanzverwaltung 1 ) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• 188 373 000
Summe Haushalt 1983 2 ) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• 188 3'13100
Summe Haushalt 1982 ........................................................ . 183 355 200
gegenüber 1982 mehr (+)/weniger(-)- ..................................... . 5 017900
1
) Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 188 Mrd. DM.
2) Zu Spalten 4 und 5. Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen ( ohne Einnahmen aus Krediten= 40 910 Millionen DM)
= 23 922 Millionen DM.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1982 1821
Teil I: Haushaltsübersicht Einnahmen Gesamtplan
Verwaltungs- übrige Summe Einnahmen
einnahmen Einnahmen
gegenüber 1982
Epl.
mehr(+)
1983 1983 1983 1982 weniger(-)
1 000 DM 1 000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
4 5 6 7 8 9
41 - 41 37 + 4 01
1175 364 1539 1507 + 32 02
11 - 11 11 - 03
2210 - 2210 2623 - 413 04
41052 6775 47827 38195 + 9632 05
23 031 15 722 38753 35576 + 3177 06
220664 179 220843 227 622 - 6779 07
691 776 120 604 812 380 824 875 - 12495 08
226 852 57 280 284132 252 817 + 31315 09
117 942 170 161 288 203 333 354 - 45 151 10
5549 350242 355 791 285 252 + 70539 11
785619 195 203 980822 1058651 - 77829 12
4 258230 - 4258230 4 085 681 + 172 549 , 13
463 125 100 213 563 338 526069 + 37269 14
35864 32524 68388 65402 + 2986 15
102 - 102 112 - 10 19
21 - 21 25 - 4 20
44660 822 746 867 406 899605 - 32199 23
13 758 782 205 795 963 823 702 - 27739 25
1247 - 1247 1236 + 11 27
45486 43000 88486 80530 + 7956 30
5549 115 924 121473 111 066 + 10407 31
1000006 41 081650 42 081656 41010374 + l 071 282 32
1550 110 450 112 000 122 000 - 10000 33
69250 199 400 268 650 244 830 + 23820 35
15 687 10 431 26118 22147 + 3 971 36
11069603 1476 767 200 919 370 195 324 201 + 5 595 169 60
19140 060 45 691840 253 205 000 246377 500 + 6827 500
18 661 637 44 360 663
478 423 1 331 177
1822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Gesamtplan Ausgaben Teil I: Haushaltsübersicht
Personal- Sächliche Militärische Schulden-
ausgaben Verwaltungs- Beschaffungen, dienst
Epl. Bezeichnung ausgaben Anlagen usw.
1983 1983 1983 1983
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundes-
präsidialamt ................. 9034 5016 - -
02 Deutscher Bundestag ........ 257 404 61 717 - -
03 Bundesrat .................... 6757 3181 - -
04 Bundeskanzler und Bundes-
kanzleramt .................. 81406 303567 - -
05 Auswärtiges Amt ............ 585 331 140 258 - -
06 Bundesminister des Innern .. 1431 200 498110 - -
07 Bundesminister der Justiz ... 272004 80200 - -
08 Bundesminister der Finanzen . 1859 534 449 351 - -
09 Bundesminister für Wirtschaft 305 705 150368 - -
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten .. 256172 107 463 - 67
11 Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung ............... 104 552 39292 - -
12 Bundesminister für Verkehr . 1124 599 1403 965 - -
13 Bundesminister für das Post-
und Fernmeldewesen ........ 412 - - -
14 Bundesminister der Verteidigung 19 283 306 5589407 19 793 675 -
15 Bundesminister für Jugend,
Familie und Gesundheit ..... 500676 92460 - -
19 Bundesverfassungsgericht ... 10410 1 725 - -
20 Bundesrechnungshof ........ 35906 3861 - -
23 Bundesminister für wirt-
schaftliche Zusammenarbeit . 33997 15500 - -
25 Bundesminister für Raumord-
nung, Bauwesen und Städtebau 66501 45115 - -
27 Bundesminister für inner-
deutsche Beziehungen ....... 32347 10471 - -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ............. 56423 16931 - -
31 Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft ............ 24432 4801 - -
32 Bundesschuld ................ 13423 302 819 - 27204475
33 Versorgung .................. 8111475 - - -
35 Verteidigungslasten im Zu-
sammenhang mit dem Auf-
enthalt ausländischer Streit-
kräfte ........................ 498548 420830 - -
36 Zivile Verteidigung .......... 121 758 219 972 - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung 288500 119 221 - -
Summe Haushalt 1983 ....... 35 371812 10 085 601 19 793 675 27204542
Summe Haushalt 1982 ....... 34385999 9568446 18599 765 22 392490
gegenüber 1982
- mehr (+) / weniger (-) - .... 985 813 517155 1193 910 4 812 052
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1982 1823
Teil I: Haushaltsübersicht Ausgaben Gesamtplan
Zuweisungen Summe Ausgaben
und Zuschüsse Ausgaben Besondere
(ohne für Finanzierungs-
Investitionen ausgaben gegenüber 1982
Investitionen) Epl.
mehr(+)
1983 1983 1983 1983 1982 weniger(-)
1000 DM 1 000 DM 1000 DM 1000 DM 1 000 DM 1000 DM
7 8 9 10 11 12 13
1450 228 - 15728 15668 + 60 01
55 113 10953 - 385187 364 524 + 20663 02
194 100 - 10232 9980 + 252 03
55295 3222 - 443 490 415 555 + 27935 04
1489 358 100 286 - 2 315 233 2 305466 + 9 767 05
1220 878 409 571 - 3 559759 3 497 907 + 61852 06
8491 5503 - 366198 360589 + 5609 07
493 438 851172 - 3653495 3 455 222 + 198 273 08
2 381 066 1368328 - 4205467 4 615 680 - 410213 09
4 348 815 1234973 1332 5 948822 6097 706 - 148 884 10
57 699 846 1044106 - 58887 796 59872044 - 984248 11
10 580 468 11740716 - 24849748 24 774 985 + 74 763 12
- 11 740 - 12152 16163 - 4011 13
1 561 721 505 748 - 46 733 857 44 061294 + 2672563 14
16 561 247 92066 - 17 246 449 18 726572 - 1480 123 15
- 175 - 12310 12164 + 146 19
12 2 795 - 42574 41299 + 1275 20
980 189 5 237 474 - 6 261160 6 030 144 + 237 016 23
2 340 574 2 374 106 - 4826296 5 128 273 - 301977 25
313 932 101572 - 458322 439 383 + 18939 27
4482 769 2 484 041 - 121 332 6 918 832 7 078 513 - 159 681 30
2 376660 2 196 866 - 4602 759 4494094 + 108 665 31
1077352 2 135 201 - 30733270 24 850518 + 5882752 32
2 411 290 - - 10522 765 10214416 + 308349 33
240845 386 700 - 1546 923 1463 755 + 83168 35
85068 369 689 - 796487 767147 + 29340 36
17 179 948 643 920 - 387900 17 843 689 17 268439 + 575 250 60
127 946 019 33 311251 - 507 900 253205 000 246377 500 + 6 827 500
129 367 363 32 772239 - 708802
- 1 421 344 539012 200902
J
1824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage zur Haushaltsübersicht
Ubersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
und deren Inanspruchnahme
Verpflich- Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
tungs-
Epl. ermächti- Für künftige
Bezeichnung 1984 1985 1986 Folgejahre Haushalts-
gung
1983 jahre
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5 6 1 8
01 Bundespräsidialamt .......... - - - - - -
02 Deutscher Bundestag ........ 1835 1835 - - - -
03 Bundesrat .................... - - - - - -
04 Bundeskanzleramt ........... 17280 17140 140 - - -
05 Auswärtiges Amt ............ 654454 296266 243 779 58096 32348 23965
06 Bundesminister des Innern .. 453447 220464 112 083 66300 600 54000
07 Bundesminister der Justiz ... - - - - - -
08 Bundesminister der Finanzen. 182 092 147 692 34400 - - -
09 Bundesminister für Wirtschaft 3 660244 488569 329 925 157 850 486900 2 197 000
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten .. 970940 399950 218590 145 400 207000 -
11 Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung ............... 419587 318587 34450 5250 1300 60000
12 Bundesminister für Verkehr . 3425 340 2263 746 883594 278000 - -
13 Bundesminister für das Post-
und Fernmeldewesen ........ 8000 5000 3000 - - -
14 Bundesminister der Verteidigung 10 793 248 5599350 3595060 1088868 509970 -
15 Bundesminister für Jugend,
Familie und Gesundheit •• 1 •• 289503 145 870 91333 25800 26200 300
19 Bundesverfassungsgericht ... - - - - - -
20 Bundesrechnungshof ........ - - - - - -
23 Bundesminister für wirt-
schaftliche Zusammenarbeit . 5262 300 456600 357900 291000 627 800 3529 000
25 Bundesminister für Raumord-
nung, Bauwesen und Städtebau 3 814195 596482 851198 705 405 1 661110 -
27 Bundesminister für inner-
deutsche Beziehungen ....... 74810 49010 20800 5000 - -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ............. 5 068 132 1442 639 1633 313 1036770 392 910 562500
31 Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft ............ 585 903 248478 209 024 104401 24000 -
32 Bundesschuldenverwaltung .. - - - - - -
35 Verteidigungslasten im Zu-
sammenhang mit dem Auf-
enthalt ausländischer Streit-
kräfte ........................ 38500 29500 9000 - - -
36 Zivile Verteidigung .......... 265 039 174 681 60352 2 4 30000
60 Allgemeine Finanzverwaltung 906000 515 000 391000 - - -
Summe ...................... 36 891449 13 416 859 9 019 541 3 968142 3 970 142 6456 765
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1982 1825
Gesamtplan: Tell II
Finanzienmgsüberslcht
Betrag für 1983 Betrag für 1982
- 1000 DM -
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben ............................................... . 253205000 246377500
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zu-
führungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines
kassenmäßigen Fehlbetrags)
2. Einnahmen ............................................. . 211895000 206168532
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnah-
men aus Rücklagen. Einnahmen aus kassenmäßigen Ober-
schüssen und Münzeinnahmen)
3. Finanzierungssaldo ..................................... . - 41310000 - 40208968
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Netto-Neuverschuldung/Netto-Tilgung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ............ . (85534000) (81 705968)
4.101 zu allgemeinen Zwecken ............................... . 85534000 81 705968
4.102 zu besonderen Zwecken ................................ .
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ....... . 45624000 42052000
4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .. .
4.4 Ausgaben für Marktpflege .............................. .
Saldo .................................................... . - 39910000 - 39653968
5. Nettoneuverschuldung aus der Investitionshilfe-Abgabe - 1000000
6. Nettoneuverschuldung Insgesamt ...................... . - 40910000 - 39653968
'1. Einnahmen aus kassenmäßlgen Oberschüssen ......... .
8. Rücklagenbewegung .................................... .
8.1 Entnahmen aus Rücklagen ............................. .
8.2 Zuführungen an Rücklagen ............................ .
9. Münzeinnahmen ........................................ . 400000 555000
10. Finanzierungssaldo ..................................... . - 41310000 - 40208968
1826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Gesamtplan: Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Betrag für 1983 Betrag für 1982
- 1000 DM -
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich
1.1 langfristig ............................................... . (58534000) (55 705968)
1.101 zu allgemeinen Zwecken ............................... . 58534000 55 705968
1.102 zu besonderen Zwecken ................................ .
1.2 kürzerfristig ............................................. . 27000000 26000000
1.2 Summe 1 ................................................ . 85534000 81 705968
2. Einnahmen aus der Investitionshilfe-Abgabe ......... . 1000000
3. Krediteinnahmen insgesamt ........................... . 86534000 81705968
4. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
4.1 Tilgung langfristiger Schulden mit Laufzeiten von mehr als
4Jahren ................................................. . (13049000) (11869 000)
4.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversiche-
rung ..................................................... .
4.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für verspätet
vorgelegte oder verlorengegangene Prämienschatzanwei-
sungen) .................................................. . 4156000 2915000
4.103 Bundesschatzbriefe ..................................... . 2250000 3487000
4.104 Schuldbuchkredite ...................................... .
4.105 Schuldscheindarlehen .................................. . 6498000 3390000
4.106 Kassenobligationen ..................................... . 1930000
4.107 Bundesobligationen ..................................... .
4.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergän-
zungsgesetz ............................................. . 9000 9000
4.109 Ablösungsschuld ....................................... . 58000 58000
4.110 Altsparerentschädigung ................................ .
4.112 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkom-
men) ..................................................... . 2000 6000
4.113 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der
Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslands-
bonds-Entschädigungsgesetz) ........................... .
4.114 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka aus
Anschlußgebieten ....................................... .
4.115 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderun-
gen zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen .... 76000 74000
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1982 1827
Betrag für 1983 Betrag für 1982
- 1000 DM -
4.2 Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten bis zu 4
Jahren ................................................... . (32575000) (30183000)
4.201 Kassenobligationen ..................................... . 516000 6008000
4.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen .................... . 5159000 840000
4.203 Finanzierungsschätze des Bundes ...................... . 3300000 1885000
4.204 Schuldscheindarlehen .................................. . 23600000 21450000
4.3 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .................. .
4.4 Marktpflege ............................................. .
Summe4 45624000 42052000
5. Saldo aus 3. und 4. (im Haushaltsplan veranschlagte Netto-
neuverschuldung) ....................................... . 40910000 39653968
6. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften -
einschließlich ERP-Sondervermögen und LA-Fonds (im
Haushaltsplan veranschlagt) ............................ .
7. Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaf-
ten - einschließlich ERP-Sondervermögen und LA-Fonds
(im Haushaltsplan veranschlagt) ........................ .
1828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Drittes Gesetz
zur Änderung des Berlinförderungsgesetzes
Vom 20. Dezember 1982
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates haltlich des Absatzes 8 bei einer Wertschöp-
das folgende Gesetz beschlossen: fungsquote im vorletzten Wirtschaftsjahr
ab 15 bis unter 18 auf 3, 1
ab 18 bis unter 21 auf 3,2
Artikel 1 ab 21 bis unter 24 auf 3,3
Das Berlinförderungsgesetz in der Fassung der Be- ab 24 bis unter 27 auf 3,4
kanntmachung vom 23. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 225) ab 27 bis unter 30 auf 3,5
wird wie folgt geändert: ab 30 bis unter 33 auf 3,6
ab 33 auf 11 vom Hundert der Wertschöpfungs-
quote; der Kürzungssatz ist auf zwei Dezimalstel-
1. § 1 wird wie folgt geändert: len ·zu runden und darf 10 nicht übersteigen. Der
a) In den Absätzen 1 bis 4 wird die Zahl „4,5" jeweils erhöhte Kürzungssatz gilt für den gesamten Be-
durch die Zahl „3" ersetzt. steuerungszeitraum. Er wird nur auf besonderen
Antrag gewährt. Dem Antrag ist eine Berechnung
b) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „sonstigen" ge- der Berliner Wertschöpfungsquote nach amtlich
strichen. vorgeschriebenem Vordruck beizufügen."
d) Folgender neuer Absatz 8 wird eingefügt:
c) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
,,(8) Der erhöhte Kürzungssatz nach Absatz 7
,,(7) Werden in den Fällen der Absätze 1 bis 4 die
findet auf die Lieferungen der in § 4 Abs. 2 und 3
Leistungen von einem Berliner Unternehmer aus-
bezeichneten Gegenstände keine Anwendung,
geführt, dessen Berliner Wertschöpfungsquote
wenn der Berliner Unternehmer die Gegenstände
( § 6 a Abs. 1) im vorletzten Wirtschaftsjahr min-
nicht selbst hergestellt hat."
destens 15 betragen hat, so erhöht sich der Vom-
hundertsatz der Kürzung (Kürzungssatz) vorbe- e) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1982 1829
2. § 1 a wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Zahl „6" durch die Zahl „4" aa) Satz 1 Nr. 1 bis 4 wird wie folgt gefaßt:
ersetzt.
„ 1. Rohmassen (Marzipan-, Persipan- und
b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt: Nougatmassen) und Kernpräparaten
,,(2) Werden in den Fällen des Absatzes 1 die (geschälte oder zerkleinerte Mandeln,
Gegenstände von einem Berliner Unternehmer Haselnüsse, Kaschunüsse, Aprikosen-
hergestellt, dessen Berliner Wertschöpfungsquo- kerne, Pfirsichkerne) für die Kürzung
te(§ 6 a Abs. 1) im vorletzten Wirtschaftsjahr min- nach § 1 a Abs. 1 um 25 vom Hundert
destens 15 betragen hat, so erhöht sich der Kür- und für die Kürzung nach § 2 Abs. 1 um
zungssatz bei einer Wertschöpfungsquote im vor- 72 vom Hundert;
letzten Wirtschaftsjahr
ab 15 bis unter 18 auf 4, 1 2. Kupfer und Kupferlegierungen in Form
ab 18 bis unter 21 auf 4,2 von Vor- und Rohmaterial für die Kür-
ab 21 bis unter 24 auf 4,3 zung nach § 1 a Abs. 1 um 50 vom Hun-
ab 24 bis unter 27 auf 4,4 dert und für die Kürzung nach § 2 Abs. 1
ab 27 bis unter 30 auf 4,5 um 20 vom Hundert;
ab 30 bis unter 33 auf 4,6
ab 33 auf 11 vom Hundert der Wertschöpfungs- 3. Trinkbranntweinen und Halbfabrikaten
quote, erhöht um einen Vomhundertpunkt; der zur Trinkbranntweinherstellung, ausge-
Kürzungssatz ist auf zwei Dezimalstellen zu run- nommen Essenzen, (Absatz 2 Nr. 2) für
den und darf 10 nicht übersteigen. § 1 Abs. 7 die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und § 1 a
Satz 2 bis 4 gilt entsprechend." Abs. 1 mit folgender Maßgabe:
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt a) Aus dem Entgelt oder Verrechnungs-
gefaßt: entgelt sind die Branntweinabgaben
,,(3) Die Voraussetzungen für die Kürzung nach auszuscheiden.
den Absätzen 1 und 2 sind belegmäßig (§§ 8, 9) b) Das nach Buchstabe a gekürzte Ent-
und buchmäßig (§ 10) nachzuweisen."
gelt oder Verrechnungsentgelt ist um
40 vom Hundert zu mindern, wenn die
Gegenstände von einem Berliner Un-
3. § 4 wird wie folgt geändert: ternehmer hergestellt worden sind,
dessen Berliner Wertschöpfungs-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: quote ( § 6 a Abs. 1 ) im vorletzten
aa) Nummer 8 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Wirtschaftsjahr weniger als 10 betra-
gen hat.
,,Das gilt nicht für Fertigfabrikate aus Zinn,
die von einem Berliner Unternehmer herge- c) Die sich nach den Buchstaben a und
stellt worden sind, dessen Berliner Wert- b ergebende Bemessungsgrundlage
schöpfungsquote(§ 6 a Abs. 1) im vorletzten ist mit dem zweifachen Betrag anzu-
Wirtschaftsjahr mehr als 50 betragen hat, so- setzen;
wie für Druckgußerzeugnisse;".
4. Fleisch und genießbarem Schlachtabfall
bb) In Nummer 12 Buchstabe b Satz 2 wird nach (Absatz 2 Nr. 3) für die Kürzung nach
dem Wort „Kotelettstränge," das Wort § 1 a Abs. 1 um 50 vom Hundert;".
,,Schinken," eingefügt.
bb) Satz 1 Nr. 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
cc) In Nummer 13 Buchstabe a wird im dritten
Klammerzusatz die Zahl „500" durch die „Das Entgelt oder Verrechnungsentgelt darf
Zahl „ 1000'' ersetzt. nach der Minderung höchstens 7,20 DM je
Kilogramm betragen;".
b) Absatz 2 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. Kupfer und Kupferlegierungen in Form von cc) In Satz 1 Nr. 9 wird die Zahl „36" durch die
Vor- und Rohmaterial, wenn die Gegenstän- Zahl „5" und die Zahl ,,75" durch die Zahl
de von einem Berliner Unternehmer herge- ,,40'' ersetzt.
stellt worden sind, dessen Berliner Wert-
schöpfungsquote(§ 6 a Abs. 1) im vorletzten 4. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Wirtschaftsjahr weniger als 10 betragen hat;
,,(2) Weitere Voraussetzung für eine Herstellung in
2. Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes Berlin (West) ist, daß die Berliner Wertschöpfungs-
über das Branntweinmonopol in der im Bun- quote (§ 6 a Abs. 1) des Berliner Unternehmers, der
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer den Gegenstand in Berlin (West) im Sinne von Ab-
612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung satz 1 mehr als geringfügig behandelt hat, im vorletz-
in der jeweils geltenden Fassung und Halbfa- ten Wirtschaftsjahr mindestens 10 betragen hat. Auf
brikate zur Trinkbranntweinherstellung, aus- die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und 9 bezeichneten
genommen Essenzen;". Gegenstände findet Satz 1 keine Anwendung."
1830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
5. § 6 a wird wie folgt gefaßt: 4. andere aktivierte Eigenleistungen zu Herstel-
,,§ 6 a lungskosten.
Berliner Wertschöpfungsquote Aus dem wirtschaftlichen Umsatz dürfen ausge-
schieden werden
(1) Die Berliner Wertschöpfungsquote im Sinne
dieses Gesetzes ist der Vomhundertsatz, der sich 1. die Lieferungen und die Überlassung von nicht in
aus dem Verhältnis ergibt, in dem die Berliner Wert- Berlin (West) hergestellten Gegenständen und
schöpfung zum wirtschaftlichen Umsatz der in Berlin sonstige Leistungen nicht Berliner Ursprungs bis
(West) belegenen Betriebsstätten des Berliner Un- zu 25 vom Hunderl: des wirtschaftlichen Umsat-
ternehmers steht. In den Fällen des§ 2 Abs. 2 Nr. 2 zes und
des Umsatzsteuergesetzes sind Organgesellschaf- 2. die Umsätze, die den in § 6 b Abs. 1 Satz 2 be-
ten als Betriebsstätten des Unternehmers anzuse- zeichneten Beträgen zuzurechnen sind.
hen.
Die Tabaksteuer, die Branntweinabgaben und die
(2) Als Berliner Wertschöpfung gilt die Summe aus Kaffeesteuer bleiben bei der Ermittlung des wirt-
schaftlichen Umsatzes außer Ansatz, soweit sie der
1. dem Berliner Gewinn (§ 6 b Abs. 1 ), Berliner Unternehmer entrichtet hat.
2. den Berliner Arbeitslöhnen (§ 6 b Abs. 2), (4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
3. den Hinzurechnungsbeträgen für bestimmte Ber- ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wah-
liner Arbeitnehmer, für Berliner Auszubildende rung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur
und für Berliner Unternehmer, die keine Körper- Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur
schaften, Personenvereinigungen oder Vermö- Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens den
gensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 Umfang der Berliner Wertschöpfung und des wirt-
des Körperschaftsteuergesetzes sind, ( § 6 b schaftlichen Umsatzes näher bestimmen."
Abs. 3),
4. den Aufwendungen für die Zukunftssicherung der 6. Nach § 6 a werden folgende §§ 6 b und 6 c eingefügt:
Berliner Arbeitnehmer (§ 6 b Abs. 4), ,,§ 6 b
5. den Berliner Zinsen (§ 6 b Abs. 5), Begriffe
6. den Berliner Abschreibungen (§ 6 b Abs. 6), ( 1) Als Berliner Gewinn im Sinne des § 6 a Abs. 2
7. dem Erhaltungsaufwand für abnutzbare bewegli- Nr. 1 gilt der für Zwecke der Einkommensteuer ermit-
telte Gewinn, der in den in Berlin (West) belegenen
che und unbewegliche Wirtschaftsgüter, die in
den in Berlin (West) belegenen Betriebsstätten Betriebsstätten erzielt worden ist; bei Körperschaf-
des Berliner Unternehmers genutzt werden, ten, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes sind die
8. den Miet- und Pachtaufwendungen sowie den für Zwecke der Körperschaftsteuer ermittelten Ein-
Erbbauzinsen für die Nutzung beweglicher und künfte aus Gewerbebetrieb anzusetzen. Bei der Er-
unbeweglicher Wirtschaftsgüter in den in Berlin mittlung des Berliner Gewinnes bleiben unberück-
(West) belegenen Betriebsstätten des Berliner sichtigt
Unternehmers und
1. Veräußerungsgewinne und Veräußerungsverlu-
9. dem anrechenbaren Wert der Berliner Vorleistun- ste im Sinne der§§ 14, 14 a, 16 und 18 Abs. 3 des
gen (§ 6 c). Einkommensteuergesetzes,
Dieselben Beträge dürfen nur einmal in einer der 2. Gewinne und Verluste aus der Auflösung und Ab-
Nummern 2 bis 9 angesetzt werden. Die in den Num- wicklung (Liquidation) von Körperschaften ( § 11
mern 2 und 4 bis 8 bezeichneten Beträge sind nur in- des Körperschaftsteuergesetzes),
soweit einzubeziehen, als sie den Berliner Gewinn
3. Gewinne und Verluste aus Abgängen von Wirt-
gemindert haben. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für
aktivierte Eigenleistungen. schaftsgütern des Anlagevermögens,
4. Gewinne und Verluste aus der Veräußerung oder
(3) Als wirtschaftlicher Umsatz gilt die den in Berlin Entnahme von Wertpapieren des Umlaufvermö-
(West) belegenen Betriebsstätten des Berliner Un- gens,
ternehmers zuzurechnende wirtschaftliche Leistung.
5. Einnahmen der in § 20 Abs. 1 und 2 des Einkom-
Sie umfaßt
mensteuergesetzes genannten Art und
1. die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Umsatzsteuerge-
6. Anteile am Gewinn einer offenen Handelsgesell-
setzes bezeichneten Umsätze einschließlich der
schaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer
nicht steuerbaren Umsätze außerhalb des Erhe- anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter
bungsgebiets mit den Bemessungsgrundlagen
als Mitunternehmer im Sinne des Einkommen-
nach § 10 des Umsatzsteuergesetzes,
steuergesetzes anzusehen sind.
2. die Überlassung von Gegenständen an Unterneh-
Hat der Unternehmer Betriebsstätten in Berlin
mensteile außerhalb von Berlin (West) zu Markt-
(West) und an anderen Orten unterhalten, so gilt als
preisen ohne Umsatzsteuer,
Berliner Gewinn der Teil des um die in Satz 2 be-
3. die Bestandsveränderungen der bearbeiteten un- zeichneten Beträge bereinigten Gesamtgewinns, der
fertigen und fertigen Erzeugnisse zu Herstel- sich aus dem Verhältnis ergibt, in dem die Berliner Ar-
lungskosten und beitslöhne (Absatz 2) zu der Summe der Arbeitslöh-
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1982 1831
ne stehen, die für die bei allen Betriebsstätten be- (6) Als Berliner Abschreibungen im Sinne des§ 6 a
schäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind. Abs. 2 Nr. 6 gelten
(2) Als Berliner Arbeitslöhne im Sinne des § 6 a 1. die Absetzungen für Abnutzung oder Substanz-
Abs. 2 Nr. 2 gelten die nach § 28 zulagenbegünstig- verringerung,
ten Arbeitslöhne zuzüglich der unter § 3 Nr. 63 oder 2. die erhöhten Absetzungen,
§ 40 des Einkommensteuergesetzes oder unter ein
3. die Sonderabschreibungen,
Doppelbesteuerungsabkommen fallenden nicht zula-
genbegünstigten Arbeitslöhne, soweit hierfür die 4. die Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert
Voraussetzungen des § 23 Nr. 4 Buchstabe a erfüllt und
sind. Nicht dazu gehören Abfindungen wegen einer 5. die nach § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergeset-
vom Arbeitgeber veranlaßten oder gerichtlich ausge- zes als Betriebsausgaben abgesetzten Anschaf-
sprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses. fungs- oder Herstellungskosten,
(3) Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 6 a die sich auf abnutzbare bewegliche und unbeweg-
Abs. 2 Nr. 3 sind liche Wirtschaftsgüter beziehen, die zum Anlage-
1. in den Fällen, in denen der Berliner Arbeitslohn vermögen der in Berlin (West) belegenen Betriebs-
des einzelnen Arbeitnehmers den Jahresbetrag stätten des Berliner Unternehmers gehören und dort
der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze in genutzt werden.
der gesetzlichen Rentenversicherung der Ange-
§ 6c
stellten übersteigt, das Dreifache des Betrages,
der 80 vom Hundert dieses Jahresbetrages über- Berliner Vorleistungen
steigt, (1) Als Berliner Vorleistungen im Sinne des § 6 a
Abs. 2 Nr. 9 gelten
2. das Dreifache der Vergütungen, die an Personen
gezahlt werden, die zu ihrer Berufsausbildung be- 1. die Lieferungen von Gegenständen, die ein ande-
schäftigt werden, wenn die Vergütungen zu den rer Unternehmer in Berlin (West) hergestellt hat,
Berliner Arbeitslöhnen nach Absatz 2 gehören, an eine in Berlin (West) belegene Betriebsstätte
höchstens 60 vom Hundert des Jahresbetrages des Berliner Unternehmers, wenn die Gegenstän-
der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze in de beim Berliner Unternehmer zum Waren- oder
der gesetzlichen Rentenversicherung der Ange- Materialeingang gehören oder als Warenum-
stellten je Person, und schließungen des Vertriebs bestimmt sind; aus-
genommen sind Gegenstände, für deren Liefe-
3. 21 O vom Hundert des Jahresbetrages der maßge-
rung, Verbringen oder Erwerb nach§ 4 Abs. 1 Kür-
benden Beitragsbemessungsgrenze in der ge-
zungen nicht gewährt werden;
setzlichen Rentenversicherung der Angestellten,
wenn der Berliner Unternehmer keine Körper- 2. die folgenden sonstigen Leistungen, die eine in
schaft, Personenvereinigung oder Vermögens- Berlin (West) belegene Betriebsstätte eines an-
masse im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Kör- deren Unternehmers an eine in Berlin (West) be-
perschaftsteuergesetzes ist. legene Betriebsstätte des Berliner Unternehmers
ausgeführt hat:
(4) Als Aufwendungen für die Zukunftssicherung
der Berliner Arbeitnehmer im Sinne des§ 6 a Abs. 2 a) die Werkleistungen, die dem Waren- oder
Nr. 4 gelten alle Aufwendungen des Arbeitgebers, um Materialeingang zuzurechnen und in Berlin
Berliner Arbeitnehmer oder diesen nahestehende (West) ausgeführt worden sind,
Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der b) die technische und wirtschaftliche Beratung
Invalidität, des Alters oder des Todes sicherzustel- und Planung für Anlagen einschließlich der An-
len. Berliner Arbeitnehmer sind Personen, denen Ar- fertigung von Konstruktions-, .~alkulations-
beitslöhne für eine Beschäftigung in Berlin (West) und Betriebsunterlagen und der Uberwachung
aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstver- der Ausführung sowie die betriebswirtschaft-
hältnis zufließen. Soweit die Aufwendungen nicht liche Unternehmensberatung, ausgenommen
eindeutig Berliner Arbeitnehmern zugerechnet wer- Rechts- und Steuerberatung, wenn der Unter-
den können, ist der Teil dieser Aufwendungen anzu- nehmer bei diesen Leistungen ausschließlich
setzen, der sich aus dem Verhältnis der Berliner Ar- oder zum wesentlichen Teil in Berlin (West) tä-
beitslöhne zu der Summe der Arbeitslöhne (Absatz 1 tig geworden ist,
Satz 3) ergibt.
c) die Überlassung von gewerblichen Verfahren,
(5) Als Berliner Zinsen ifl' Sinne des § 6 a Abs. 2 Erfahrungen und Datenverarbeitungsprogram-
Nr. 5 gelten alle Zinsen und ähnlichen Aufwendungen men, die ausschließlich oder zum wesent-
für Fremdkapital der in Berlin (West) belegenen Be- lichen Teil in Berlin (West) entwickelt oder
triebsstätten. Hierzu gehören auch die Vergütungen gewonnen worden sind,
an stille Gesellschafter, die nicht als Mitunternehmer
d) die Datenverarbeitung mit in Berlin (West) in-
im Sinne des Einkommensteuergesetzes anzusehen
stallierten Anlagen,
sind. Hat der Unternehmer Betriebsstätten in Berlin
(West) und an anderen Orten unterhalten, so gilt für e) die Überlassung von in Berlin (West) selbst
die Ermittlung der Berliner Zinsen Absatz 1 Satz 3 hergestellten Entwürfen für Werbezwecke,
entsprechend. Modellskizzen und Modefotografien,
1832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
f) die üblicherweise und ausschließlich der Wer- 7. § 8 wird wie folgt geändert:
bung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienenden a) In Absatz 1 Satz 1 und 4 werden die Worte „Sena-
sonstigen Leistungen der Werbungsmittler tor für Wirtschaft" jeweils durch die Worte „Sena-
und der Werbeagenturen sowie entsprechen- tor für Wirtschaft und Verkehr" ersetzt.
der Unternehmer der Öffentlichkeitsarbeit,
wenn der Unternehmer bei diesen Leistungen b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in .,(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Leistun-
Berlin (West) tätig geworden ist, gen im Sinne des § 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 6 sowie
g) die Überlassung von in Berlin (West) herge- für die Berliner Vorleistungen im Sinne von § 6 c
stellten Lehr-, Industrie- und Werbefilmen, Abs. 1."
h) die unmittelbar mit dem Betrieb Berliner Film- c) In Absatz 3 werden die Worte „Senator für Wirt-
und Fernsehateliers verbundenen Leistungen schaft" durch die Worte „Senator für Wirtschaft
für die Herstellung von Bild- und Tonträgern; und Verkehr" und das Wort „Wertschöpfung"
das gilt nicht für Film- und Fernsehateliers, die durch das Wort „Wertschöpfungsquote" ersetzt.
von juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder in Form privatrechtlicher Gesell- 8. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
schaften betrieben werden, deren Anteile nur a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
juristischen Personen des öffentlichen Rechts
aa) In Buchstabe h wird das Wort „Wertschöp-
gehören und deren Erträge nur diesen juristi-
fung" durch das Wort „Wertschöpfungsquo-
schen Personen zufließen, und
te" ersetzt.
i) die Reinigung von in Berlin (West) belegenen
bb) Buchstabe i wird wie folgt gefaßt:
Grundstücken.
„i) in den Fällen des§ 6 c die Art der Berliner
(2) Die Berliner Vorleistungen sind mit folgenden Vorleistungen und der anrechenbare
Werten anzurechnen: Wert unter Hinweis auf die Ursprungsbe-
1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 mit dem Teil des Ent- scheinigung (§ 8),".
gelts, der sich bei Anwendung der Vorleistungs- b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
quote (Absatz 3) des Lieferers auf das Entgelt er-
aa) Nach Buchstabe e werden die folgenden
gibt; die Minderungen des Entgelts nach § 4
neuen Buchstaben f und g eingefügt:
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5 bis 7
sind zu berücksichtigen. Ist der Lieferer ein Unter- ,.f) in den Fällen des § 1 a Abs. 2 die Be-
nehmer, dessen Jahresgesamtumsatz im vorletz- rechnung der Berliner Wertschöpfungs-
ten Wirtschaftsjahr 450 000 DM nicht überstie- quote,
gen hat, kann statt der nach Absatz 3 berechne- g) in den Fällen des § 6 c die Art der Berli-
ten Vorleistungsquote eine pauschale Quote von ner Vorleistung und der anrechenbare
40 vom Hundert angewendet werden; Wert unter Hinweis auf die Ursprungs-
2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 mit dem Entgelt, in bescheinigung (§ 8),".
den Fällen des Buchstaben f gemindert um die bb) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe h.
Entgelte, die an Dritte für die Durchführung der
Werbung gezahlt werden. 9. § 31 wird wie folgt geändert:
(3) Als Vorleistungsquote gilt der Vomhundertsatz, a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
der sich aus dem Verhältnis ergibt, in dem das Einein- .,(2) Die§§ 1 bis 13 sind vorbehaltlich der Absät-
halbfache der Berliner Arbeitslöhne (§ 6 b Abs. 2) ze 3 bis 8 erstmals auf Umsätze und Innenumsät-
zum wirtschaftlichen Umsatz (§ 6 a Abs. 3) des Lie- ze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
ferers steht. Der Vomhundertsatz ist auf die nächste 1984 ausgeführt werden. Auf Umsätze und Innen-
durch 5 teilbare ganze Zahl aufzurunden. Die Vorlei- umsätze, die nach dem 22. Dezember 1982 und
stungsquote ist nach dem vorletzten Wirtschaftsjahr vor dem 1. Januar 1985 ausgeführt werden, sind
zu ermitteln. die§§ 1 bis 13 des Gesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Februar 1982 (BGBI. 1
(4) Der Lieferer hat die Vorleistungsquote oder die
S. 225) weiter anzuwenden."
pauschale Quote und die Minderungen des Entgelts
auf der Rechnung und der Rechnungsdurchschrift b) Nach Absatz 2 werden die folgenden neuen Ab-
anzugeben. Ändern sich die Berechnungsgrundlagen sätze 3 bis 8 eingefügt:
für die Quoten nachträglich, so sind die Änderungen ,,(3) Ergeben sich für die Besteuerungszeiträu-
bei der Berechnung der Vorleistungsquote zu be- me 1985 und 1986 niedrigere Kürzungssätze als
rücksichtigen, die für das erste Wirtschaftsjahr maß- für den Besteuerungszeitraum 1984, so gilt für die
gebend ist, für das der Unternehmer noch keine Anwendung der §§ 1 und 1 a folgendes:
Rechnungen ausgestellt hat.
1 . Auf Umsätze und Innenumsätze, die nach dem
(5) Der Unternehmer, der die Berliner Vorleistun- 31 . Dezember 1984 und vor dem 1 . Januar
gen ausführt, hat deren Voraussetzungen sowie die 1986 ausgeführt werden, kann der für den Be-
Berechnungsgrundlagen für die Vorleistungsquote steuerungszeitraum 1984 maßgebende Kür-
oder die pauschale Quote belegmäßig (§ 8) und zungssatz, vermindert um ein Drittel des Un-
buchmäßig ( § 10) nachzuweisen.'' terschiedsbetrages zu dem nach den Vor-
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22 Dezember 1982 1833
schritten der §§ 1 und 1 a ermittelten Kür- 2. bei Umsätzen, die nach dem 31. Dezember
zungssatz, angewendet werden. 1985 und vor dem 1. Januar 1987 ausgeführt
2. Auf Umsätze und Innenumsätze, die nach dem werden, um 82 vom Hundert.
31. Dezember 1985 und vor dem 1. Januar (7) § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 ist mit der Maßgabe
1987 ausgeführt werden, kann der für den Be- anzuwenden, daß das Entgelt für die Kürzung
steuerungszeitraum 1984 maßgebende Kür- nach § 2 Abs. 1 zu mindern ist
zungssatz, vermindert um zwei Drittel des Un- 1. bei Umsätzen, die nach dem 31. Dezember
terschiedsbetrages zu dem nach den Vor- 1984 und vor dem 1 . Januar 1986 ausgeführt
schriften der §§ 1 und 1 a ermittelten Kür- werden, um 63 vom Hundert,
zungssatz, angewendet werden.
2. bei Umsätzen, die nach dem 31. Dezember
Beim Vergleich der Kürzungssätze sind die Min- 1985 und vor dem 1. Januar 1987 ausgeführt
derungen des Entgelts oder Verrechnungsent- werden, um 52 vom Hundert.
gelts nach§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 9 ent-
sprechend zu berücksichtigen. (8) Die §§ 6 a bis 6 c sind für Umsätze und In-
nenumsätze, die nach dem 31. Dezember 1984
(4) § 4 Abs. 2 Nr. 1 ist auf Umsätze anzuwen- ausgeführt werden, erstmals für das Wirtschafts-
den, die nach dem 31. Dezember 1986 ausgeführt jahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember
werden. 1982 endet."
(5) Bei Kupfer und Kupferlegierungen in Form c) Die bisherigen Absätze 3 bis 12 werden Absät-
von Vor- und Rohmaterial ist das Entgelt für die ze 9 bis 18.
Kürzung nach § 2 Abs. 1 zu mindern
1. bei Umsätzen, die nach dem 31. Dezember
1984 und vor dem 1. Januar 1986 ausgeführt Artikel 2
werden, um 53 vom Hundert, Berlin-Klausel
2. bei Umsätzen, die nach dem 31. Dezember
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
1985 und vor dem 1. Januar 1987 ausgeführt
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
werden, um 76 vom Hundert,
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
wenn die Gegenstände von einem Berliner Unter- dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
nehmer hergestellt worden sind, dessen Berliner nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Wertschöpfungsquote ( § 6 a Abs. 1) im vorletzten
Wirtschaftsjahr weniger als 1O betragen hat.
(6) § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ist mit der Maßgabe Artikel 3
anzuwenden, daß das Entgelt für die Kürzung
nach § 2 Abs. 1 zu mindern ist Inkrafttreten
1. bei Umsätzen, die nach dem 31. Dezember Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
1984 und vor dem 1. Januar 1986 ausgeführt Kraft.
werden, um 91 vom Hundert,
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1982
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
1834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Drittes Gesetz
zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Vom 20. Dezember 1982
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder
von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt
Artikel 1 werden, verbleibt es bei der bisherigen Regelung.
§ 80 Abs. 6 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
. Artikel 3
340-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-
ändert durch § 40 des Gesetzes vom 16. Juli 1982 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
(BGBI. 1 S. 946), wird gestrichen. Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 2
Artikel 4
Für die Anfechtung von Entscheidungen nach § 80
Abs. 5 und 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1982
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1982 1835
Gesetz
über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen
in Bund und Ländern 1982
(Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1982 - BBVAnpG 82)
Vom 20. Dezember 1982
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates, ten Beträgen festgesetzt. Die Grundgehaltssätze (Ge-
das folgende Gesetz beschlossen: haltssätze) in den Besoldungsgruppen für Hochschul-
lehrer, in Zwischenbesoldungsgruppen und anderen
Abschnitt 1 Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern wer-
den in der Weise festgesetzt, daß das Endgrundgehalt
Anpassung von Dienst- und Versorgungs- auf volle Pfennigbeträge aufgerundet wird und die übri-
bezügen in Bund und Ländern gen Grundgehaltssätze durch den Abzug eines einheit-
lichen Unterschiedsbetrages zwischen den Dienstal-
§ 1
tersstufen ermittelt werden, der um den in Absatz 1 ge-
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der nannten Vomhundertsatz erhöht und auf volle Pfennig-
Bekanntmachung vom 13. November 1980 (BGB!. 1 beträge abgerundet worden ist. Soweit für Zwischenbe-
S. 2081 ), das zuletzt geändert wurde durch Artikel 1 des soldungsgruppen mehrere der Höhe nach unterschied-
Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523), liche Unterschiedsbeträge zwischen den Dienstalters-
wird wie folgt geändert: stufen bestehen, ist entsprechend zu verfahren.
1. An die Stelle der Anlagen IV bis IX treten die Anlagen
1 bis 6 dieses Gesetzes. §3
2. § 41 a sowie die Fußnotenhinweise 1) und die Fuß- (1) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-
noten 1 in Anlage VIII und in Anlage IX zu den Num- bezügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen
mern 23 bis 30 der Vorbemerkungen zu den Bundes- des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt, treten
besoldungsordnungen A und B werden aufgehoben. an die Stelle der Sätze der Grundgehälter in der An-
lage 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsan-
§2 passungsgesetzes 1981 vom 21. Dezember 1981
(1) Um 3,6 vom Hundert werden erhöht (BGBI. 1 S. 1465) die Sätze in der Anlage 1 dieses Ge-
setzes.
1. Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)
(2) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-
a) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und bezügen ein Grundgehalt (Gehalt) im Sinne des § 2
Besoldungsgruppen der Hochschullehrer, Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 zugrunde liegt, treten an
b) in Zwischenbesoldungsgruppen der Besoldungs- die Stelle der bisherigen Grundgehaltssätze (Gehalts-
ordnungen der Länder, sätze) die nach § 2 erhöhten Sätze.
2. a) Zuschüsse zum Grundgehalt nach Anlage II (Bun- (3) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-
desbesoldungsordnung C) Vorbemerkung Num- bezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach einer früheren
mer 1 und 2, die in festen Beträgen festgesetzt Besoldungsregelung zugrunde liegt, werden die Grund-
sind, gehaltssätze (Gehaltssätze) sowie die ruhegehaltfähi-
gen Zulagen im Gesetz über die Amtsbezüge der Richter
b) Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zu- und Staatsanwälte des Landes Hessen vom 4. März
schüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 201) in der
Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fort- Fassung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsan-
geltenden Besoldungsordnungen der Hochschul- passungsgesetzes 1981 um den in§ 2 Abs. 1 genann-
lehrer, ten Vomhundertsatz erhöht. An die Stelle der Sätze des
3. Amtszulagen in Landesbesoldungsordnungen. Ortszuschlages in der Anlage 2 des in Satz 1 genannten
Gesetzes treten die Sätze der Anlage 2 dieses Geset-
(2) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften, die nach zes.
Maßgabe des Artikels IX des Zweiten Gesetzes zur Ver- (4) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-
einheitlichung und Neuregelung des Besoldung_srechts bezügen eine Grundvergütung sowie ein Ortszuschlag
in Bund und Ländern fortgelten, besondere Grundge- nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde liegen,
haltssätze (Gehaltssätze, einheitliche Gehaltssätze für wird die Grundvergütung um den in§ 2 Abs. 1 genannten
die Wahrnehmung mehrerer Ämter) festgelegt sind, Vomhundertsatz erhöht.
werden diese um den in Absatz 1 genannten Vomhun-
dertsatz erhöht. Dies gilt auch für die Regelungen über (5) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-
Rahmensätze, Höchstbeträge und Mittelbeträge oder bezügen Amtszulagen nach dem Bundesbesoldungsge-
entsprechende Begrenzungen sowie für die auf Grund setz zugrunde liegen, treten an die Stelle der Sätze der
dieser Regelungen festgesetzten Grundgehaltssätz·e Amtszulagen die Sätze in der Anlage IX des Bundesbe-
(Gehaltssätze). soldungsgesetzes in der Fassung der Anlage 6 dieses
Gesetzes. Soweit den Versorgungsbezügen Amtszula-
(3) Festgehälter, Zuschüsse zum Grundgehalt und gen zugrunde liegen, die nicht in dieser Anlage aufge-
Amtszulagen werden mit auf volle Pfennige aufgerunde- führt sind, werden diese um 3,6 vom Hundert erhöht.
1836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(6) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Orts- § 7
zuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz nicht zu-
(1) Eine einmalige Zahlung erhalten die am 1. August
grunde liegt, und Versorgungsbezüge, die in festen Be-
1 982 vorhandenen
trägen festgesetzt sind, werden um 3,5 vom Hundert er-
höht. 1. Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen (§ 3
(7) Artikel 1 Nr. 5 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes Abs. 1 bis 5) in Höhe des Betrages, der sich nach
vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523) wird aufge- dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssa+z und den
hoben. Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie
§4 des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von vierzig
Deutsche Mark ergibt,
Der durchschnittliche Hundertsatz der allgemeinen
Erhöhung der Dienstbezüge im Sinne des § 70 Abs. 3 2. Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen im
des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August Sinne des§ 3 Abs. 6 in Höhe von 24 Deutsche Mark,
1976 (BGBI. 1 S. 2485), das zuletzt durch Gesetz vom Witwen und versorgungsberechtigte geschiedene
22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1523) geändert worden Ehefrauen in Höhe von 14,40 Deutsche Mark, Emp-
ist, wird für das Bundesbesoldungs- und -versorgungs- fänger von Vollwaisengeld in Höhe von 4,80 Deut-
anpassungsgesetz 1982 auf 3,5 vom Hundert festge- sche Mark und Empfänger von Halbwaisengeld in
stellt. Höhe von 2,88 Deutsche Mark,
wenn sie für den Monat August 1982 laufende Versor-
Abschnitt II gungsbezüge erhalten haben.
Einmalige Zahlung
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Empfänger von
§5 laufenden Versorgungsbezügen, deren Berechnung
Amtsbezüge oder Amtsgehalt zugrunde liegen. Empfän-
(1) Eine einmalige Zahlung nach§ 6 erhalten Empfän-
ger von Ausgleichsbezügen nach § 11 a Abs. 1 Satz 2
ger von Dienstbezügen ( § 1 Abs. 2 des Bundesbesol-
Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes erhalten die
dungsgesetzes),
einmalige Zahlung nach § 6 dieses Gesetzes.
1. die am 31. Juli 1982 bei einem öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn(§ 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsge-
setzes) in einem hauptberuflichen Dienstverhältnis §8
gestanden haben,
(1) Die einmalige Zahlung wird für jeden Berechtigten
2. deren Dienstverhältnis am 1 . August 1982 fortbe- nur einmal gewährt.
standen hat und
3. die für mindestens einen Tag im Monat August 1982 (2) Bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 5 des
Dienstbezüge erhalten haben. Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend. Der An-
spruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch
(2) Absatz 1 gilt für Empfänger von Amtsbezügen oder aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger
Amtsgehalt entsprechend. vor.
§6 (3) Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhält-
(1) Die einmalige Zahlung beträgt für Empfänger von nis als Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus
Dienst- oder Amtsbezügen oder Amtsgehalt 40 Deut- einem früheren Rechtsverhält_nis als Versorgungsemp-
sche Mark. fänger vor.
(2) Teilzeitbeschäftigte Empfänger von Dienst- oder (4) Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sowie Vor-
Amtsbezügen oder Amtsgehalt erhalten den Teil der schriften über die anteilige Kürzung finden keine An-
einmaligen Zahlung, der dem Verhältnis der ermäßigten wendung.
zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(5) Im Sinne der Absätze 1 bis 4 stehen der einmali-
(3) Beamte, die durch das Amt nicht voll in Anspruch gen Zahlung entsprechende Leistungen aus einem an-
genommen sind, erhalten die einmalige Zahlung zu dem deren Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40
Teil, der dem Maß der Inanspruchnahme durch das Amt Abs. 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, § 53 Abs. 5
entspricht. des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechende
Vorschriften) der einmaligen Zahlung nach diesen Vor-
(4) Beurlaubte Empfänger von Dienst- oder Amtsbe-
schriften gleich, auch wenn die Regelungen im einzel-
zügen oder Amtsgehalt erhalten die einmalige Zahlung
nen nicht übereinstimmen.
zu dem Teil, der dem Verhältnis der während der Beur-
laubung gewährten Bezüge zu den vollen Bezügen ent- (6) Ist nach Anwendung der Absätze 1 bis 5 einem
spricht. Anspruchsberechtigten aus dem vorgehenden Rechts-
(5) Gehört der dienstliche Wohnsitz eines Berechtig- verhältnis ein geringerer Betrag zu zahlen, als ihm aus
ten zu einem anderen Währungsgebiet als dem der einem nachrangigen Rechtsverhältnis zustehen würde,
Deutschen Mark, so finden §§ 7, 54 des Bundesbesol- ist ihm der Unterschied aus dem anderen Rechtsver-
dungsgesetzes entsprechende Anwendung. hältnis zu zahlen.
(6) Maßgebend für die Fälle der Absätze 2 bis 5 sind (7) Die einmalige Zahlung bleibt bei sonstigen Besol-
die Verhältnisse am 1. August 1982. dungs- und Versorgungsleistungen unberücksichtigt.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1982 1837
Abschnitt III § 10
Schlußvorschriften Inkrafttreten
§9
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit
Wirkung vom 1. Juli 1982 in Kraft. § 1 Nr. 2 und § 3
Berlin-Klausel Abs. 7 treten mit Wirkung vom 1. März 1982, die Beträge
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des der Anlage 5 mit Wirkung vom 1. Mai 1982 in Kraft.
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1982
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
1838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 1
(Anlage IV des BBesG)
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
1. Bundesbesoldungsordnung A
Orts- Dienstaltersstufe
Besoldungs-
zuschlag
gruppe
Tarifklasse 6
1 2 3 4 5
1 1 1 1 1
A 1 961,04 992,86 1 024,68 1 056,50 1 088,32 1120,14
A 2 1 017,95 1 049,77 1 081,59 1 113,41 1 145,23 1 177,05
A 3 1 090,58 1 124, 19 1 157,80 1191,41 1 225,02 1 258,63
A 4 1131,82 1 170,71 1 209,60 1 248,49 1 287,38 1 326,27
II
A 5 1 171,61 1 215,94 1 260,27 1 304,60 1 348,93 1 393,26
A 6 1 240,60 1 286,55 1 332,50 1 378,45 1 424,40 1 470,35
A 7 1 340,46 1 386,41 1 432,36 1 478,31 1 524,26 1 570,21
A 8 1 403,81 1 460,45 1 517,09 1 573,73 1 630,37 1 687,51
A 9 1 568,51 1 626,95 1 687,84 1 749,21 1 811,71 1 879,82
A 10 1 717,55 1 802,17 1 886,79 1971,41 2056,03 2140,65
lc
A 11 2 001,09 2 087,79 2174,49 2 261, 19 2347,89 2434,59
A 12 2179,45 2 282,83 2 386,21 2489,59 2 592,97 2 696,35
A13 2 469,56 2 581,17 2 692,78 2 804,39 2 916,00 3 027,61
A 14 2 542,07 2 686,78 2 831,49 2 976,20 3120,91 3265,62
lb
A15 2 866,29 3025,38 3184,47 3343,56 3 502,65 3 661,74
A16 3185,57 3369,58 3 553,59 3 737,60 3 921,61 4105,62
2. Bundesbesoldungsordnung B
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse
B 1 5093,55
lb
B 2 6 041,01
B 3 6320,28
B 4 6 740,36
B 5 7 222,32
B 6 7 677,44
B 7 la 8120,14
B 8 8 581,60
B 9 9154,56
B 10 10 933,73
B 11 11937,13
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1982 1839
Dienstaltersstufe
7
1
8
1
9
1
10
1 11
l 12
1
13
l 14
1
15
1151,96 1183,78 1 215,60
1 208,87 1 240,69 1 272,51 1 304,33
1 292,24 1 325,85 1 359,46 1 393,07
1 365,16 1 404,05 1 442,94 1 481,83
1 437,59 1 481,92 1 526,25 1 570,58
1 516,30 1 562,25 1 608,20 1 654, 15 1 701,21
1 616,16 1 662, 11 1 709,62 1 757,87 1 806, 12 1 856, 15 1 909,72
1 746,98 1 806,45 1 868,99 1 935,01 2 001,03 2067,05 2133,07
1 947,93 2 016,04 2 084,15 2152,26 2 220,37 2288,48 2356,59
2225,27 2309,89 2 394,51 2479,13 2 563,75 2648,37 2 732,99
2 521,29 2 607,99 2694,69 2 781,39 2868,09 2954,79 3 041,49 3128,19
2799,73 2 903, 11 3 006,49 3109,87 3 213,25 3 316,63 3 420,01 3 523,39
3139,22 3250,83 3 362,44 3474,05 3 585,66 3697,27 3808,88 3920,49
3410,33 3555,04 3 699,75 3844,46 3989,17 4133,88 4278,59 4423,30
3820,83 3979,92 4139,01 4298,10 4457,19 4616,28 4 775,37 4934,46 5093,55
4289,63 4473,64 4657,65 4841,66 5025,67 5209,68 5393,69 5 577,70 5761,71
1840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
3. Bundesbesoldungsordnung C
Besol- Orts-
dungs- zuschlag
gruppe Tarif-
klasse
C1 lb Stufe 1 3040,57 1
Stufe 2
Dienstaltersstufe
1 2 3 4 5 6 7
1 1 1 1 1 1
C2 2 476,32 2 654,17 2 832,02 3 009,87 3 187,72 3 365,57 3 54342
lb
C3 2 798,64 3 000,00 3 201,36 3 402,72 3 604,08 3 805,44 4 006,80
C4 la 3 624,50 3 826,92 4 029,34 4 231,76 4 434,18 4 636,60 4 839,02
4. Bundesbesoldungsordnung R
Stufe
Orts-
Besol- 1 10
zuschlag
1
2
1
3 1
4 1
5 1
6 7
1
8 1
9
1
dungs- Tarif-
1
gruppe klasse Lebensalter
31 33 35 37 39 1 41 1 43 1 45 1 47 1
49
1 1 1 1
R1 3 199,72 3 427,02 3 654,32 3 881,62 4108,92 4 336,22 4 563,52 4 790,82 5 018,12 5 245,42
lb
R2 3 743,71 3 971,01 4 198,31 4 425,61 4 652,91 4 880,21 5 107,51 5 334,81 5 562,11 5 789,41
R 3 6 320,28
R 4 6 740,36
R 5 7 222,32
R 6 7 677,44
la
R 7 8120,14
R 8 8 581,60
R 9 9154,56
R10 11 440,93
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1982 1841
3 152,23 1 Stufe 3 3263,85
Dienstaltersstufe
8 9 10 11 12 13 14 15
1 1 1 1 1 1 1
3 721,27 3899,12 4 076,97 4 254,82 4 432,67 4 610,52 4 788,37 4 966,22
4 208,16 4 409,52 4 610,88 4 812,24 5 013,60 5 214,96 5 416,32 5 617,68
5 041,44 5 243,86 5 446,28 5 648,70 5 851,12 6 053,54 6 255,96 6 458,38
1842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 2
(Anlage V des BBesG)
Ortszuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Zu der Tarifklasse
Tarif- Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
gehörende Stufe 1 Stufe 2
klasse 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 Kinder 6 Kinder
Besoldungsgruppen
8 3 bis 8 11
la C4 778,70 902,92 1 009,20 1 110,76 1 157,90 1 247,21 1 336,53 1 447,78
R 3 bis R 10
B 1 und B 2
A 13 bis A 16
lb 656,90 781,12 887,40 988,96 1 036,10 1125,41 1 214,73 1 325,98
C 1 bis C 3
R 1 und R 2
lc A 9 bis A 12 583,81 708,03 814,31 915,87 963,01 1 052,32 1 141,64 1 252,89
II A 1 bis A 8 549,96 668,26 774,54 876,10 923,24 1 012,55 1101,87 1 213,12
Bei mehr als sechs Kindern erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 111,25 DM.
Ortszuschlag nach§ 39 Abs. 2: Tarifklasse I c 467,05 DM
Tarifklasse II 439,97 DM
Anlage 3a
(Anlage VI a des BBesG)
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 2)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7 l 8 1 9 1 10 1 11 1 12
A 1 bisA 4 ...... 850 1 021 1 192 1 363 1 534 1 705 1 876 2047 2 218 2389 2 560 2 731
A 5 bisA6 ...... 970 1 151 1 332 1 513 1 694 1 875 2056 2 237 2 418 2 599 2780 2 961
A 7 bisA8 ...... 1 098 1 297 1 496 1 695 1 894 2093 2 292 2 491 2 690 2889 3088 3287
A 9 ............ 1 295 1 510 1 725 1 940 2155 2 370 2 585 2800 3 015 3230 3 445 3660
A 10 ............ 1 467 1 691 1 915 2139 2363 2 587 2 811 3 035 3259 3483 3 707 3 931
A 11 ............ 1 615 1 852 2 089 2 326 2 563 2 800 3037 3274 3 511 3 748 3985 4222
A 12 ............ 1 795 2 045 2 295 2 545 2 795 3 045 3295 3 545 3 795 4045 4295 4545
A 13 ............ 1 974 2 236 2 498 2 760 3022 3284 3 546 3808 4070 4332 4 594 4 856
A 14 ............ 2 156 2 426 2 696 2 966 3 236 3 506 3 776 4046 4316 4 586 4856 5126
A 15 ............ 2 410 2 702 2 994 3286 3 578 3870 4162 4454 4 746 5038 5330 5 622
A 16 bis 8 2 ..... 2 593 2 905 3217 3 529 3 841 4153 4465 4 777 5 089 5 401 5 713 6025
8 3 bis B 4 ..... 2 623 2 956 3 289 3 622 3955 4288 4 621 4954 5287 5 620 5953 6286
8 5 bis B 7 ..... 2 909 3277 3 645 4 013 4 381 4 749 5117 5485 5 853 6 221 6589 6957
8 8 und höher .. 3173 3 594 4 015 4 436 4 857 5278 5699 6120 6 541 6 962 7 383 7 804
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1982 1843
Anlage 3b
(Anlage V1 b des BBesG)
Auslandszuschlag(§ 55 Abs. 3)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7 1 8 1 9 1 10 1 11 1 12
A 1 bis A 4 ...... 723 868 1 013 1158 1 303 1 448 1 593 1 738 1 883 2028 2173 2 318
A 5 bisA6 ...... 825 979 1133 1 287 1 441 1 595 1 749 1 903 2057 2 211 2365 2 519
A 7 bisA8 ...... 933 1102 1 271 1 440 1 609 1 778 1 947 2116 2285 2454 2623 2792
A 9 ............ 1 101 1284 1 467 1 650 1 833 2016 2199 2382 2565 2748 2 931 3114
A 10 ............ 1 247 1 437 1 627 1 817 2007 2197 2 387 2577 2 767 2957 3147 3337
A 11 ............ 1 373 1 574 1 775 1 976 2177 2378 2 579 2780 2 981 3182 3383 3584
A 12 ............ 1 526 1 738 1 950 2162 2374 2586 2798 3010 3222 3434 3646 3858
A 13 ............ 1 678 1 901 2124 2347 2 570 2793 3016 3239 3462 3685 3908 4131
A 14 ............ 1 833 2062 2 291 2520 2749 2978 3207 3436 3665 3894 4123 4352
A 15 ............ 2049 2297 2545 2793 3041 3289 3537 3785 4033 4281 4529 4 777
A 16bis8 2 ..... 2204 2469 2 734 2999 3264 3529 3794 4059 4324 4589 4854 5119
B 3 bis84 ..... 2230 2 513 2796 3079 3362 3645 3928 4 211 4494 4 777 5060 5343
B 5 bis B 7 ..... 2473 2 786 3099 3412 3725 4038 4351 4664 4977 5290 5603 5 916
B 8undhöher ... 2697 3055 3413 3 771 4129 4487 4845 5203 5 561 5919 6277 6635
Anlage 3c
(Anlage V1 c des BBesG)
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7 1 8 1 9 1 10 1 11 1 12
A 1 bisA4 ...... 595 715 835 955 1 075 1195 1 315 1 435 1 555 1 675 1 795 1 915
A 5 bisA6 ...... 679 806 933 1 060 1187 1 314 1 441 1 568 1695 1 822 1 949 2076
A 7 bisA8 ...... 769 908 1 047 1186 1 325 1464 1 603 1 742 1 881 2020 2159 2298
A 9 ............ 907 1 057 1207 1 357 1 507 1 657 1 807 1 957 2107 2257 2407 2557
A 10 ............ 1 027 1184 1 341 1498 1 655 1 812 1 969 2126 2283 2440 2597 2754
A 11 ............ 1 131 1 297 1 463 1 629 1 795 1 961 2127 2293 2459 2625 2 791 2957
A 12 ............ 1 257 1 432 1 607 1 782 1957 2132 2307 2482 2657 2832 3007 3182
A 13 ............ 1 382 1 565 1 748 1 931 2 114 2297 2480 2663 2846 3029 3212 3395
A 14 ............ 1 509 1 698 1 887 2076 2265 2454 2643 2832 3021 3210 3399 3588
A 15 ............ 1 687 1 891 2095 2299 2503 2707 2 911 3115 3319 3523 3727 3931
A 16 bis B 2 ...... 1 815 2033 2251 2469 2 687 2905 3123 3 341 3559 3 777 3995 4 213
B 3 bis B 4 ..... 1 836 2069 2302 2535 2768 3 001 3234 3467 3 700 3933 4166 4399
B 5 bis B 7 ..... 2036 2 294 2 552 2 810 3068 3326 3584 3842 4100 4358 4616 4874
B 8 und höher ... 2 221 2 516 2 811 3106 3 401 3696 ·3 991 4286 4 581 4876 5171 5466
1844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 3d
(Anlage VI d des BBesG)
Auslandszuschlag(§ 55 Abs. 4)
- Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung -
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 l 7 1 8 1 9 1 10 1 11 1 12
A 1 bisA 4 ...... 417 501 585 669 753 837 921 1 005 1 089 1173 1 257 1 341
A 5 bisA 6 ...... 475 564 653 742 831 920 1 009 1 098 1 187 1 276 1 365 1 454
A 7 bisA8 ...... 538 635 732 829 926 1 023 1 120 1 217 1 314 1 411 1 508 1 605
A 9 ............ 635 740 845 950 1 055 1 160 1 265 1 370 1 475 1 580 1 685 1 790
A 10 ............ 719 829 939 1 049 1 159 1 269 1 379 1 489 1 599 1 709 1 819 1 929
A 11 .... : ....... 792 908 1 024 1 140 1 256 1 372 1 488 1 604 1 720 1 836 1 952 2068
A 12 ............ 880 1 002 1 124 1 246 1 368 1 490 1 612 1 734 1 856 1 978 2100 2 222
A 13 ............ 967 1 095 1 223 1 351 1 479 1 607 1 735 1 863 1 991 2119 2 247 2375
A 14 ............ 1 056 1 188 1 320 1 452 1 584 1 716 1 848 1 980 2112 2 244 2376 2508
A 15 ............ 1 181 1 324 1 467 1 610 1 753 1 896 2039 2182 2 325 2468 2 611 2 754
A 16 bis B 2 ..... 1 271 1 424 1 577 1 730 1 883 2036 2189 2342 2495 2 648 2 801 2 954
B 3 bis B 4 ..... 1 285 1 448 1 611 1 774 1 937 2100 2263 2426 2 589 2752 2 915 3078
B 5 bis B 7 ..... 1 425 1 606 1 787 1 968 2149 2330 2 511 2 692 2 873 3054 3235 3416
B 8 und höher ... 1 555 1 761 1 967 2173 2379 2 585 2 791 2997 3203 3409 3 615 3 821
Anlage 3e
(Anlage VI e des BBesG)
Auslandszuschlag(§ 55 Abs. 4)
- Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung -
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7 1 8 1 9 1 10 1 11 1 12
A 1 bisA 4 ...... 506 608 710 812 914 1 016 1 118 1 220 1 322 1 424 1 526 1 628
A 5 bisA6 ...... 577 685 793 901 1 009 1 117 1 225 1 333 1 441 1 549 1 657 1 765
A 7 bis AB ...... 654 772 890 1 008 1126 1 244 1 362 1 480 1 598 1 716 1 834 1 952
A 9 ............ 771 898 1 025 1152 1 279 1 406 1 533 1 660 1 787 1 914 2 041 2168
A 10 ............ 873 1 006 1 139 1 272 1 405 1 538 1 671 1 804 1 937 2 070 2 203 2336
A 11 ............ 961 1 102 1 243 1 384 1 525 1 666 1 807 1 948 2089 2 230 2 371 2 512
A 12 ............ 1 068 1 217 1 366 1 515 1 664 1 813 1 962 2 111 2260 2409 2 558 2 707
A 13 ............ 1 175 1 331 1 487 1 643 1 799 1 955 2 111 2267 2 423 2 579 2 735 2 891
A 14 ............ 1 283 1 444 1 605 1 766 1 927 2088 2 249 2 410 2 571 2 732 2 893 3054
A 15 ............ 1 434 1 607 1 780 1 953 2126 2 299 2472 2 645 2 818 2 991 3164 3 337
A 16 bis B 2 ..... 1 543 1 728 1 913 2 098 2283 2 468 2653 2 838 3 023 3208 3393 3 578
B 3 bisB 4 ..... 1 561 1 759 1 957 2155 2353 2 551 2 749 2 947 3145 3343 3 541 3 739
B 5 bis B 7 ..... 1 731 1 950 2169 2388 2 607 2826 3 045 3264 3 483 3 702 3 921 4140
B Bund höher ... 1 888 2139 2390 2 641 2 892 3143 3394 3 645 3896 4147 4398 4 649
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1982 1845
Anlage 3f
(Anlage VI f des BBesG)
Auslandskinderzuschlag(§ 56)
(Monatsbeträge in DM je Kind)
nach § 56 Abs. 1 Nr. 1
nach§ 56
Stufe des Auslandszuschlages Abs. 1 Nr. 2
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 16
162 186 210 234 258 282 306 330 354 378 402 426 162
B 1 bis B 11
Dieser Betrag erhöht sich um Beträge in Höhe des Kindergeldes, das nach dem Bundeskinder-
geldgesetz zustehen würde.
Anlage 4
(Anlage VII des BBesG)
Zulage für die Beamten in der Ständigen Vertretung
der Bundesrepublik Deutschland
bei der Deutschen Demokratischen Republik
(Monatsbeträge in DM)
Stufe 1
(verheiratete
Beamte mit
Stufe 2
gemeinsamem
Besoldungsgruppe (sonstige
Wohnsitz im
Beamte)
Amtsbereich der
Ständigen
Vertretung)
A 1 bis A 4 1 086 958
A 5 bis A 6 1 214 1 043
A 7 bis A 8 1362 1179
A 9 1 565 1320
A 10 1 738 1463
A 11 1894 1578
A 12 2 081 1 711
A 13 2261 1864
A 14 2439 2020
A 15 2704 2 214
A16 2903 2335
B 3 2966 2335
B 6 3278 2 511
B 9 und höher 3608 2685
Zur Stufe 2 gehören auch verheiratete Beamte, die mit
ihrem Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz im Amts-
bereich der Ständigen Vertretung haben oder deren Ehe-
gatte ebenfalls einen Anspruch nach § 45 oder entspre-
chenden für Arbeitnehmer geltenden Regeiungen hat.
Die Zulage erhöht sich für jedes Kind um 50 Deutsche Mark,
für das dem Beamten Kindergeld nach dem Bundeskinder-
geldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3
oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde
und das sich nicht nur vorübergehend im Haushalt des
Beamten aufhält. Der Erhöhungsbetrag wird für jedes Kind
nur einmal gezahlt.
1846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 5
(Anlage VIII des BBesG)
Anwärtergrundbetrag
Anwärterverheiratetenzuschlag
(Monatsbeträge in DM)
1. Für Anwärter, die vor dem 1. Januar 1982 eingestellt
worden sind:
Eingangsamt, in Verheirateten-
Grundbetrag
das der An- zuschlag
wärter nach Ab-
schluß des Vor- vor Voll- nach Voll-
bereitungs- endung des endung des nach nach
§ 62 § 62
dienstes unmit- 26. Lebens- 26. Lebens-
jahres jahres Abs. 1 Abs. 2
telbar eintritt
A 1 bis A 4 826 927 262 87
A 5 bis A 8 990 1130 303 87
A 9 bis A 11 1168 1 331 350 87
A12 1493 1 682 383 87
A13 1 548 1 739 391 87
A 13 + Zulage
(Nummer 27
Abs. 1 Buch-
stabe d der Vor-
bemerkungen
zu den Bundes-
besoldungsord-
nungen A und B)
oder R 1 1604 1800 396 87
2. Für Anwärter, die nach dem 31. Dezember 1981 einge-
stellt worden sind oder eingestellt werden:
Eingangsamt, in Verheirateten-
Grundbetrag
das der An- zuschlag
wärter nach Ab-
schluß des Vor- vor Voll- nach Voll-
bereitungs- endung des endung des nach nach
§ 62 § 62
dienstes unmit- 26. Lebens- 26. Lebens-
jahres jahres Abs. 1 Abs. 2
telbar eintritt
A 1 bis A 4 778 876 250 83
A 5 bis A 8 933 1 065 287 83
A 9 bis A 11 1 037 1 191 333 83
A 12 1 265 1437 352 83
A13 1 311 1490 365 83
A .13 + Zulage
(Nummer 27
Abs. 1 Buch-
stabe d der Vor-
bemerkungen
zu den Bundes-
besold u ngsord-
nungen A und B)
oder R 1 1 356 1 543 376 83
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1982 1847
Anlage 6
(Anlage IX des BBesG)
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Betrag Betrag
in Deutscher Mark, in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Vom hundert,
Bruchteil Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz für Anwärter der Laufbahn-
gruppe
§ 44 bis zu 150,00
des mittleren Dienstes 150,00
§ 48 Abs. 2 bis zu 100,00
des gehobenen Dienstes 200,00
§ 50a 90,00 des höheren Dienstes 250,00
§ 78 bis zu 150,00
Nummer 8 a
Die Zulage beträgt für die Beamten
und Soldaten der Besoldungs-
Bundesbesoldungsordnungen A und B gruppen
Vorbemerkungen A 1 bis A 5 110,00
Nummer 2 Abs. 2 250,00 A 6 bis A 9 150,00
A 10 bis A 13 185,00
Nummer 4 50,00
A 14 und höher 220,00
Nummer 5 Abs. 1 Buchstabe a bis zu 80,00
Buchstabe b bis zu 50,00 für Anwärter der Laufbahn-
gruppe
Nummer 6 Abs. 1 Buchstabe a 450,00
des mittleren Dienstes 80,00
Buchstabe b 360,00
des gehobenen Dienstes 105,00
Buchstabe c 288,00
des höheren Dienstes 130,00
Nummer 6 a 120,00
Nummer 7 Nummer 9
Die Zulage beträgt für die 12,5 v. H. des Die Zulage beträgt nach einer
Beamten und Soldaten der Endgrundgehalts Dienstzeit
Besoldungsgruppen oder, bei festen
von einem Jahr 60,00
Gehältern, des
Grundgehalts der von zwei Jahren 120,00
Besoldungs-
gruppe*) Nummer 10 Abs. 1
A 1 bis A 5 AS Die Zulage beträgt nach einer
Dienstzeit
A 6 bis A 9 A9
von einem Jahr 60,00
A 10 bis A 13 A 13
von zwei Jahren 120,00
A 14, A 15, B 1 A 15
A 16, B 2 bis B 4 83
Nummer 11 1/12 des Grund-
B 5 bis B 7 86 gehalts und des
B 8 bis B 10 89 Ortszuschlags*)
B 11 B 11
Nummer 12 90,00
Nummer 8 Abs. 1
Nummer 13a bis zu 150,00
Die Zulage beträgt für die Beamten
der Besoldungsgruppen
Nummer 19 Satz 1 249,68
A 1 bis A 5 200,00
A 6 bis A 9 275,00 Nummer 23
A 10 bis A 13 350,00 Absatz 1 87,00
A 14 und höher 425,00 Absatz 2 145,00
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes
1848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Betrag Betrag
in Deutscher Mark, in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Vomhundert,
Bruchteil Bruchteil
nach Absatz 3 Satz 2 ruhege- Besoldungsgruppen Fußnote
haltfäh ig bei Beamten
A9 4 268,80
des mittleren Dienstes 20,00
5 80,00
des gehobenen Dienstes 45,00
A12 7, 8 156,07
Nummer 24 A 13 6 124,84
Absatz 1 7 187,27
Die Zulage beträgt für A 14 5 187,27
Beamte A15 7 187,27
des mittleren Dienstes/ für 89 3 450,00
Unteroffiziere 87,00
810 1, 2 432,80
des gehobenen Dienstes/
für Offiziere bis zur Besol-
dungsgruppe A 12 145,00
nach Absatz 2 ruhegehalt-
fäh ig bei Beamten
des mittleren Dienstes/ Bundesbesoldungsordnung C
bei Unteroffizieren 67,00
des gehobenen Dienstes / Vorbemerkungen
bei Offizieren bis zur
Besoldungsgruppe A 12 100,00 Nummer 3
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Nummer 25 Abs. 1 100,00
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Nummer 26 Gehältern, des
Absatz 1 Grundgehalts der
Die Zulage beträgt für Beamte Besoldungs-
gruppe *)
des mittleren Dienstes 67,00
des gehobenen Dienstes 100,00 für Professoren der Besol-
dungsgruppe C 2 und für
Absatz 2 Hochschulassistenten A 15
Die Zulage beträgt für Beamte
für Professoren der Besol-
des mittleren Dienstes 20,00 dungsgruppen C 3 und C 4 83
des gehobenen Dienstes 45,00
Nummer 5
Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a 40,00
wenn ein Amt ausgeübt wird
Buchstabe b 67,00
der Besoldungsgruppe R 1 402,00
Buchstabe c 100,00
der Besoldungsgruppe R 2 450,00
Buchstabe d 100,00
Nummer 30 145,00
nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz
ruhegehaltfähig 45,00
Bundesbesoldungsordnung R
Besoldungsgruppen Fußnote
Vorbemerkungen
A2 1 36,09 Nummer 2
2 34,67
die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
A3 1, 2 36,09 Endgrundgehalts
A4 1, 2 36,09 oder, bei festen
A5 3,4 36,09 Gehältern, des
Grundgehalts der
A7 2 80,00
Besoldungs-
3 44,78 gruppe *)
AB 3 57,74
4 80,00 *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1982 1849
Betrag
in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in
Vom hundert,
Bruchteil
a) bei Verwendung bei ober-
sten Gerichtshöfen des
Bundes für die Richter
und Staatsanwälte der
Besoldungsgruppe(n)
R1 R1
R 2 bis R 4 R3
R 5 bis R 7 R6
R 8 bis R 10 R9
b) bei Verwendung bei ober-
sten Bundesbehörden, der
Hauptverwaltung der Deut-
sehen Bundesbahn oder
bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes, wenn ihnen
kein Richteramt übertra-
gen ist, für die Richter und
Staatsanwälte der Besol-
dungsgruppe(n)
R1 A 15
R 2 bis R 4 83
R 5 bis R 7 86
R 8 bis R 10 B9
Nummer 4 75,00
Besoldungsgruppen Fußnote
R1 1, 2 187,27
R2 3 bis 8,10 187,27
R3 3 187,27
R8 2 374,52
1850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verordnung
über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr 1983
Vom 15. Dezember 1982
Auf Grund des § 31 d Abs. 2 des Gesetzes über den
gewerblichen Binnenschiffsverkehr in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Januar 1969 (BGBI. 1 S. 65)
wird nach Anhörung der Verbände der Binnenschiffahrt
verordnet:
§ 1
Die Höhe der Beiträge der Schiffahrttreibenden nach
§ 31 d des Gesetzes über den gewerblichen Binnen-
schiffsverkehr beträgt für das Haushaltsjahr 1983
0,23 vom Hundert des von ihnen für jede Verkehrs-
leistung vereinnahmten Entgelts.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des Gesetzes
über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr auch im
Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
Bonn, den 1 5. Dezember 1982
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Werner Dollinger
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1982 1851
Achtzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 17. Dezember 1982
Auf Grund des§ 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2445, 2448) wird vom Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
sowie auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsge-
genständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) vom Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
schaft verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zu der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom
26. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 917), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September
1982 (BGBI. 1 S. 1323), wird um folgende Positionen ergänzt:
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
252 Aciclovir, 9-[(2-Hydroxyethoxy)= 1. Januar 1988
methyl]guanin und seine Salze
253 Auranofin, (2,3,4,6-Tetra-O- 1. Januar 1988
acetyl-1-thio-11-D-glucopyranosato)=
(triethylphosphin)gold
254 Benzquinamid, 3-Diethylcarbamoyl- 1. Januar 1988
1,3,4,6,7, 11b-hexahydro-9,10-
dimethoxy-2H-benzo[a]chinolizin-
2-ylacetat und seine Salze
255 Bifonazol, 1-[cx-(4-Biphenylyl)= 1. Januar 1988
benzyl]imidazol und seine Salze
256 L-Carnitin, (-)-3-Hydroxy-4- 1. Januar 1988
trimethylammoniobutyrat
und seine Salze
- zur parenteralen Anwendung -
257 Gallopamil, 5-[(3,4-Dimethoxy= 1. Januar 1988
phenethyl)methylamino]-2-
isopropyl-2-(3,4,5-trimethoxY=
phenyl)valeronitril
und seine Salze
258 lndoramin, N-{1-[2-(3-lndolyl)= 1 . Januar 1988
ethyl]-4-piperidyl }benzamid
und seine Salze
259 lohexol, N,N' -Bis(2,3-dihydroxy= 1. Januar 1988
propyl)-5-f N-(2,3-dihydroxy=
propyl)acetamido]-2,4,6-
triiodisophthalamid
260 lomorinsäure, N-(2,4,6-Triiod- 1 . Januar 1 988
3-(1-morpholinoethyliden)=
aminobenzoyl]-2-methyl-11-alanin
und seine Salze
261 Malathion, Diethyl-(dimethoxy= 1. Januar 1988
thiophosphinoylthio)succinat
1852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit
Artikel 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2445) auch im Land Berlin.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Kosmetische Mittel, die in Artikel 1 dieser Verordnung aufgeführte Stoffe oder Zu-
bereitungen enthalten, dürfen noch zwölf Monate nach dem Inkrafttreten weiterhin her-·
gestellt, eingeführt und in den Verkehr gebracht werden, soweit dies bisher zulässig
war. § 24 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie auf Grund des
§ 26 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erlassene Rechtsvorschrif-
ten bleiben unberührt.
Bonn.den 17. Dezember 1982
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1982 1853
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 15. Dezember 1982
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 12. ,,Internationale Messe KIND+ JUGEND Köln"
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der vom 18. bis 20. März 1983 in Köln,
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geän- 13. ,,47. MWM- MODE-WOCHE-MÜNCHEN,
dert durch Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 INTERNATIONALE FACHMESSE FÜR MODE"
(BGBI. II S. 649), wird bekanntgemacht: vom 20. bis 23. März 1983 in München,
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Waren- 14. ,,DIV 83 - Verbraucherausstellung für Heimwerker-
zeichen wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: bedarf''
vom 23. bis 27. März 1983 in Stuttgart,
1. ,,Internationale Möbelmesse"
vom 18. bis 23. Januar 1983 in Köln, 15. ,, 129. Berliner Durchreise - Internationale Mode-
messe"
2. ,,boot '83 - 14. Internationale Bootsausstellung
Düsseldorf'' vom 10. bis 13. April 1983 in Berlin,
vom 22. bis 30. Januar 1983 in Düsseldorf, 16. ,,Fachausstellung der pharmazeutischen und medi-
3. ,,CMT 83 - Internationale Ausstellung für Caravan, zinisch-technischen Industrie anläßlich des
Motor, Touristik" 89. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für in-
vom 22. bis 30. Januar 1983 in Stuttgart, nere Medizin"
vom 10. bis 14. April 1983 in Wiesbaden,
4. ,,Electrotec 1983 - Nordeuropäische Fachausstel-
lung für Elektrotechnik, Elektronik und Antriebs- 17. ,,Hannover-Messe '83"
technik" vom 13. bis 20. April 1983 in Hannover,
vom 26. bis 29. Januar 1983 in Hamburg,
18. ,,3. Offenbacher Modeforum der Internationalen Le-
5. ,,Internationale Grüne Woche Berlin 1983" derwarenmesse''
vom 28. Januar bis 6. Februar 1983 in Berlin, vom 17. bis 19. April 1983 in Offenbach,
6. ,,DOMOTECHNICA - Internationale Messe für ener-
19. ,,INTERZUM - Internationale Zuliefermesse für Mö-
giebetriebene Haushaltsgroß- + Kleingeräte, Haus- belfertigung, Innenausbau, Raumausstattung - Ma-
technik und Küchen" schinen für die Polsterindustrie"
vom 9. bis 12. Februar 1983 in Köln, vom 6. bis 10. Mai 1983 in Köln,
7. ,,30. MMT - MÜNCHNER MODE-TAGE"
vom 20. bis 23. Februar 1983 in München, 20. ,,Ligna Hannover '83, Internationale Fachmesse für
Maschinen und Ausrüstung der Holzwirtschaft"
8. ,,ENVITEC '83 - Technik und Umweltschutz vom 11. bis 17. Mai 1983 in Hannover,
4. Internationale Fachmesse und Kongreß"
vom 21. bis 25. Februar 1983 in Düsseldorf, 21. ,,Dach und Wand Berlin 1983"
vom 12. bis 15. Mai 1983 in Berlin,
9. ,, 7 4. Internationale Lederwarenmesse"
vom 26. Februar bis 1. März 1983 in Offenbach, 22. ,,METEC '83 - Internationale Fachmesse und Kon-
10. ,,ATE/T+M '83 - Automatie Testing & Test and greß für Hüttentechnik"
Measurement'' vom 14. bis 20. Mai 1983 in Düsseldorf,
vom 8. bis 10. März 1983 in Wiesbaden, 23. ,,thermprocess '83- 4. Internationale Fachausstel-
11. ,,Internationale Eisenwarenmesse - Werkzeug, lung und Kongreß für Industrieöfen und wärmetech-
Schloß+ Beschlag, Heimwerkerbedarf, Hausrat" nische Produktionsverfahren"
vom 9. bis 12. März 1983 in Köln, vom 14. bis 20. Mai 1983 in Düsseldorf,
1854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
24. ,,VAT 83 - 8. Internationale Fachmesse der Zu- 29. ,,31. MMT - MÜNCHNER MODE-TAGE"
lieferer" vom 28. bis 31. August 1983 in München,
vom 16. bis 19. Mai 1983 in Düsseldorf,
30. ,,Electronic Displays '83"
25. ,,Ärztekongreß Berlin 1983 in Verbindung mit ,Inter- vom 6. bis 8. September 1983 in Frankfurt,
nationale pharmazeutische und medizinisch-tech-
31. ,,48. MWM - MODE-WOCHE-MÜNCHEN,
nische Ausstellung'"
INTERNATIONALE FACHMESSE FÜR MODE"
vom 24. bis 28. Mai 1983 in Berlin,
vom 2. bis 5. Oktober 1983 in München,
26. ,, 1 2. Deutscher Krankenhaustag und lnterhospi-
tal 83 Düsseldorf, Internationale Krankenhausaus- 32. ,,K '83 - lnternationaie Fachmesse Kunststoff und
stellung" Kautschuk"
vom 7. bis 10. Juni 1983 in Düsseldorf, vom 5. bis 12. Oktober 1983 in Düsseldorf,
27. ,,Internationale Fachausstellung für Geflügel- und 33. ,, 76. Internationale Lederwarenmesse"
Schweineproduktion ,Huhn & Schwein'" vom 16. bis 18. Oktober 1983 in Offenbach,
vom 21. bis 25. Juni 1983 in Hannover,
34. ,,Deutsche Boots-Ausstellung International mit EM-
28. ,,75. Internationale Lederwarenmesse" TEC Trade Days"
vom 27. bis 30. August 1983 in Offenbach, vorn 20. bis 30. Oktober 1983 in Hamburg.
Bonn, den 15. Dezember 1982
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1982 1855
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 42, ausgegeben am 18. Dezember 1982
Tag Inhalt Seite
9. 12. 82 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 2/83 - Zollkontingent 1983 für
Bananen) .............................................................................. . 1046
613-2-1
16. 11. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union über Finanzielle Zusammenarbeit 1047
26. 11. 82 Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag 1049
29. 11. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages . . . . . . . . 1051
29. 11. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Übereinkunft zur Unterdrückung
des Frauen- und Kinderhandels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1051
29. 11. 82 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens über die Erlangung
von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1052
29. 11. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1055
29. 11. 82 Bekanntmachung zu dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außer-
gerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1055
3. 12. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1056
3. 12. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fünften Internationalen Zinn-Übereinkommens 1056
6. 12. 82 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung
von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1057
6. 12. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1060
6. 12. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1060
Preis dieser Ausgabe: 2.1 0 DM ( 1,50 DM zuzüglich -,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
1856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesmirnster der Justiz Verlag Bundesanzeiger
Verlagsges m.b H. Druck Bundesdruckerei Zweighetrieb Bonn
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Vertrage mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen F1echtsvorschril-
ten sowie damit zusammenhän{iende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement Ab-
bestellungen müssen bis spatestens 30. 4. IJzw. 31 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen Postanschrift ILir Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausg;iben Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, l el. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Fur Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für BumJesgesetzblatter, die vor dem 1 Juli 1982 ausgeneben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundes\Jesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
rechnung
Preis dieser Ausgabe: 7,- DM (6, DM zuzüqlich 1, DM Versandkosten). Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,80 DM. Im Bezugspreis ist die
Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz betragt 6,5'¾ Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3218/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2103/77 über Durchführungsbestimmungen
für den Ankauf von Zucker, der aus in der Gemeinschaft geernteten
Zuckerrüben oder aus in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr
hergestellt worden ist, durch die Interventionsstelle~ 1. 12. 82 L 339/47
30. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3219/82 der Korr,imission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 2923/82 zur Anderung der Verordnungen
(EWG) Nr. 368/77 und (EWG) Nr. 443/77 hinsichtlich der Methoden
z,ur Denaturierung von Magermilchpulver 1. 12. 82 L 339/48
Andere Vorschriften
22. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3182/82 des Rates über den Abschluß des
Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabi-
sehen Republik Syrien 29. 11. 82 L 337/36
22. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3183/82 des Rates über den Abschluß des
Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tune-
sischen Republik 29. 11. 82 L 337/43
25. 11.82 Verordnung (EWG) Nr. 3186/82 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Frankreich von bestimmten Produkten mit Ursprung in
Sri Lanka 30. 11. 82 L 338/5
25. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3187 /82 der Kommission zur sechsten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 3035/79 zur Festlegung der Voraus-
setzungen für die Zulassung von „flue-cured"-Virginia und )ight-air-
cured' '-Burley, einschließlich Burleyhybriden, ,,light-air-cured"-
Maryland und „fire-cured"-Tabak zur Tarifstelle 24.01 Ades Gemein-
samen Zolltarifs 30. 11. 82 L 338/7