1777
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1982 Ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1982 Nr. 52
Tag Inhalt Seite
17. 12. 82 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG 1983) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1777
neu: 610-6-10; 707-10, 7815-1, 2330-18, 2172-1, 2172-2, 213-13, 611-4-5, 610-1-4, 610-6-9
14. 12. 82 Verordnung über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz
für das Jahr 1983 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1790
neu: 754-2-2-7
15. 12. 82 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen . . . . . 1791
2030-2-2
17. 12. 82 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 793
612-14-1
G runderwerbsteuergesetz (G rEStG 1983)
Vom 17. Dezember 1982
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates für gemeinschaftliche Anlagen im Flurbereini-
das folgende Gesetz beschlossen: gungsverfahren sowie durch die entsprechenden
Rechtsvorgänge im beschleunigten Zusammenle-
gungsverfahren und im Landtauschverfahren
Erster Abschnitt nach dem Flurbereinigungsgesetz in seiner je-
weils geltenden Fassung,
Gegenstand der Steuer
b) der Übergang des Eigentums im Umlegungsver-
§ 1 fahren nach dem Bundesbaugesetz in seiner je-
weils geltenden Fassung, wenn der neue Eigentü-
Erwerbsvorgänge mer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im
(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Betei-
Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grund- ligter ist,
stücke beziehen: c) der Übergang des Eigentums im Zwangsverstei-
1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, gerungsverfahren;
das den Anspruch auf Übereignung begründet;
4. das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren;
2. die Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft voraus-
gegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung be- 5. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung
gründet; eines Übereignungsanspruchs oder der Rechte aus
einem Meistgebot begründet;
3. der Übergang des Eigentums, wenn kein den An-
spruch auf Übereignung begründendes Rechtsge-
6. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung
schäft vorausgegangen ist und es auc~ keiner Auf-
der Rechte aus einem Kaufangebot begründet. Dem
lassung bedarf. Ausgenommen sind
Kaufangebot steht ein Angebot zum Abschluß eines
a) der Übergang des Eigentums durch die Abfindung anderen Vertrags gleich, kraft dessen die Übereig-
in Land und die unentgeltliche Zuteilung von Land nung verlangt werden kann;
1778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
7. die Abtretung eines der in den Nummern 5 und 6 be- rechts, soweit er auf das unbebaute Grundstück entfällt,
zeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vor- die Steuer berechnet worden ist.
ausgegangen ist, das den Anspruch auf Abtretung
der Rechte begründet. §2
(2) Der Grunderwerbsteuer unterliegen auch Rechts- Grundstücke
vorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf
(1) Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes
Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaft-
sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu
lich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eige-
verstehen. Jedoch werden nicht zu den Grundstücken
ne Rechnung zu verwerten.
gerechnet:
(3) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein 1. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die
inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer zu einer Betriebsanlage gehören,
außerdem:
2. Mineralgewinnungsrechte und sonstige Gewerbe-
1. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertra- berechtigungen.
gung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft
begründet, wenn durch die Übertragung alle Anteile (2) Den Grundstücken stehen gleich
der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in 1. Erbbaurechte,
der Hand von herrschenden und abhängigen Unter-
nehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand 2. Gebäude auf fremdem Boden.
von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Per- (3) Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere
sonen allein vereinigt werden würden; Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehö-
2. die Vereinigung aller Anteile der Gesellschaft, wenn ren, so werden diese Grundstücke als ein Grundstück
kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Num- behandelt. Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf einen
mer 1 vorausgegangen ist; oder mehrere Teile eines Grundstücks, so werden diese
Teile als ein Grundstück behandelt.
3. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertra-
gung aller Anteile der Gesellschaft begründet;
4. der Übergang aller Anteile der Gesellschaft auf einen zweiter Abschnitt
anderen, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im
Sinne der Nummer 3 vorausgegangen ist. Steuervergünstigungen
(4) Im Sinne des Absatzes 3 gelten §3
1. als Gesellschaften auch die bergrechtlichen Ge- Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung
werkschaften und
Von der Besteuerung sind ausgenommen:
2. als abhängig
1. der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die
a) natürliche Personen, soweit sie einzeln oder zu- Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8)
sammengeschlossen einem Unternehmen so ein- 5 000 Deutsche Mark nicht übersteigt;
gegliedert sind, daß sie den Weisungen des Un-
2. der Grundstückserwerb von Todes wegen und
ternehmers in bezug auf die Anteile zu folgen ver-
pflichtet sind; Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne
des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergeset-
b) juristische Personen, die nach dem Gesamtbild zes. Schenkungen unter einer Auflage sind nur inso-
der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirt- weit von der Besteuerung ausgenommen, als der
schaftlich und organisatorisch in ein Unterneh- Wert des Grundstücks ( § 10) den Wert der Auflage
men eingegliedert sind. übersteigt; ·
(5) Bei einem Tauschvertrag, der für beide Vertrags- 3. der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grund-
teile den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks stücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses.
begründet, unterliegt der Steuer sowohl die Vereinba- Den Miterben steht der überlebende Ehegatte gleich,
rung über die Leistung des einen als auch die Vereinba- wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten
rung über die Leistung des anderen Vertragsteils. gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat
oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsfor-
(6) Ein in den Absätzen 1, 2 oder 3 bezeichneter derung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten
Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ein zum Nachlaß gehöriges Grundstück übertragen
ihm ein in einem anderen dieser Absätze bezeichneter wird. Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten
Rechtsvorgang vorausgegangen ist. Die Steuer wird je- gleich;
doch nur insoweit erhoben, als die Bemessungsgrund-
lage für den späteren Rechtsvorgang den Betrag über- 4. der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des
steigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvor- Veräußerers;
gang die Steuer berechnet worden ist. 5. der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegat-
ten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensaus-
(7) Erwirbt ein Erbbauberechtigter das mit dem Erb-
einandersetzung nach der Scheidung;
baurecht belastete Grundstück, so wird die Steuer nur
insoweit erhoben, als die Bemessungsgrundlage für den 6. der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die
Erwerb des Grundstücks den Betrag übersteigt, von mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind.
dem für die Begründung oder den Erwerb des Erbbau- Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1982 1779
Den Verwandten in gerader Linie sowie den Stiefkin- (2) Geht ein Grundstück von einer Gesamthand in das
dern stehen deren Ehegatten gleich; Alleineigentum einer an der Gesamthand beteiligten
7. der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grund- Person über, so wird die Steuer in Höhe des Anteils
stücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gü- nicht erhoben, zu dem der Erwerber am Vermögen der
tergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. Den Gesamthand beteiligt ist. Geht ein Grundstück bei der
Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemein- Auflösung der Gesamthand in das Alleineigentum eines
schaft stehen ihre Ehegatten gleich; Gesamthänders über, so gilt Absatz 1 Satz 2 entspre-
chend.
8. der Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treu-
geber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses. (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entspre-
Voraussetzung ist, daß für den Rechtsvorgang, durch chend beim Übergang eines Grundstücks von einer Ge-
den der Treuhänder den Anspruch auf Übereignung samthand auf eine andere Gesamthand.
des Grundstücks oder das Eigentum an dem Grund-
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten inso-
stück erlangt hatte, die Steuer entrichtet worden ist.
weit nicht, als ein Gesamthänder - im Fall der Erbfolge
Die Anwendung der Vorschrift des§ 16 Abs. 2 bleibt
sein Rechtsvorgänger - innerhalb von fünf Jahren vor
unberührt.
dem Erwerbsvorgang seinen Anteil an der Gesamthand
§4 durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat.
Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten außerdem
Besondere Ausnahmen von der Besteuerung insoweit nicht, als die vom Beteiligungsverhältnis ab-
Von der Besteuerung sind ausgenommen: weichende Auseinandersetzungsquote innerhalb der
letzten fünf Jahre vor der Auflösung der Gesamthand
1. der Erwerb eines Grundstücks durch eine Körper- vereinbart worden ist.
schaft des öffentlichen Rechts, wenn das Grund-
stück aus Anlaß des Übergangs von Aufgaben oder §7
aus Anlaß von Grenzänderungen von der einen auf Umwandlung von gemeinschaftlichem
die andere Körperschaft übergeht; Eigentum in Flächeneigentum
2. der Erwerb eines Grundstücks durch einen ausländi-
(1) Wird ein Grundstück, das mehreren Miteigentü-
schen Staat, wenn das Grundstück für die Zwecke
mern gehört, von den Miteigentümern flächenweise ge-
von Botschaften, Gesandtschaften oder Konsulaten
teilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert
dieses Staates bestimmt ist und Gegenseitigkeit ge-
des Teilgrundstücks, das der einzelne Erwerber erhält,
währt wird;
dem Bruchteil entspricht, zu dem er am gesamten zu
3. der Erwerb eines Grundstücks durch einelil ausländi- verteilenden Grundstück beteiligt ist.
schen Staat oder eine ausländische kulturelle Ein-
richtung, wenn das Grundstück für kulturelle Zwecke (2) Wird ein Grundstück, das einer Gesamthand ge-
bestimmt ist und Gegenseitigkeit gewährt wird. hört, von den an der Gesamthand beteiligten Personen
flächenweise geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben,
soweit der Wert des Teilgrundstücks, das der einzelne
§5 Erwerber erhält, dem Anteil entspricht, zu dem er am
Übergang auf eine Gesamthand Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Wird ein Grund-
stück bei der Auflösung der Gesamthand flächenweise
(1) Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentü- geteilt, so ist die Auseinandersetzungsquote maßge-
mern auf eine Gesamthand (Gemeinschaft zur gesam- bend, wenn die Beteiligten für den Fall der Auflösung der
ten Hand) über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit Gesamthand eine vom Beteiligungsverhältnis abwei-
der Anteil des einzelnen am Vermögen der Gesamthand chende Auseinandersetzungsquote vereinbart haben.
Beteiligten seinem Bruchteil am Grundstück entspricht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten insoweit
(2) Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer nicht, als ein Gesamthänder - im Fall der Erbfolge sein
auf eine Gesamthand über, so wird die Steuer in Höhe Rechtsvorgänger- seinen Anteil an der Gesamthand in-
des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am nerhalb von fünf Jahren vor der Umwandlung durch
Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat. Die Vor-
schrift des Absatzes 2 Satz 2 gilt außerdem insoweit
nicht, als die vom Beteiligungsverhältnis abweichende
§6 Auseinandersetzungsquote innerhalb der letzten fünf
Übergang von einer Gesamthand Jahre vor der Auflösung der Gesamthand vereinbart
worden ist.
(1) Geht ein Grundstück von einer Gesamthand in das
Miteigentum mehrerer an der Gesamthand beteiligter
Personen über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit Dritter Abschnitt
der Bruchteil, den der einzelne Erwerber erhält, dem An-
teil entspricht, zu dem er am Vermögen der Gesamthand Bemessungsgrundlage
beteiligt ist. Wird ein Grundstück bei der Auflösung der
Gesamthand übertragen, so ist die Auseinanderset- §8
zungsquote maßgebend, wenn die Beteiligten für den Grundsatz
Fall der Auflösung der Gesamthand eine vom Beteili-
gungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungs- (1) Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegen-
quote vereinbart haben. leistung.
1780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(2) Die Steuer wird nach dem Wert des Grundstücks dafür gewährt, daß sie auf den Erwerb des Grund-
bemessen: stücks verzichten;
1. wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht 4. Leistungen, die ein anderer als der Erwerber des
zu ermitteln ist; Grundstücks dem Veräußerer als Gegenleistung da-
2. in den Fällen des § 1 Abs. 3. für gewährt, daß der Veräußerer dem Erwerber das
Grundstück überläßt.
§9 (3) Die Grunderwerbsteuer, die für den zu besteuern-
Gegenleistung den Erwerbsvorgang zu entrichten ist, wird der Gegen-
leistung weder hinzugerechnet noch von ihr abgezogen.
( 1) Als Gegenleistung gelten
1. bei einem Kauf:
der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer über- §10
nommenen sonstigen Leistungen und der dem Ver- Wert des Grundstücks
käufer vorbehaltenen Nutzungen;
( 1) Als Wert des Grundstücks ist der Einheitswert an-
2. bei einem Tausch: zusetzen, wenn das Grundstück, das Gegenstand des
die Tauschleistung des anderen Vertragsteils ein- Erwerbsvorgangs ist, eine wirtschaftliche Einheit (Un-
schließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung; tereinheit) im Sinne des Bewertungsgesetzes bildet.
Maßgebend ist der Einheitswert, der nach den Vor-
3 bei einer Leistung an Erfüllungs Statt: schriften des Bewertungsgesetzes auf den dem Er-
der Wert, zu dem die Leistung an Erfüllungs Statt werbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen Feststel-
angenommen wird; lungszeitpunkt festgestellt ist.
4. beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfah-
(2) Bildet das Grundstück, das Gegenstand des Er-
ren:
werbsvorgangs ist, einen Teil einer wirtschaftlichen Ein-
das Meistgebot einschließlich der Rechte, die nach heit (Untereinheit), für die ein Einheitswert festgestellt
den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben; ist, so ist als Wert der auf das Grundstück entfallende
5 bei der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot: Teilbetrag des Einheitswerts anzusetzen. Der Teilbe-
die Übernahme der Verpflichtung aus dem Meistge- trag ist nach den gleichen Grundsätzen des Bewer-
bot. Zusätzliche Leistungen, zu denen sich der Er- tungsgesetzes zu ermitteln, nach denen der Einheits-
werber gegenüber dem Meistbietenden verpflichtet, wert der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) festge-
sind dem Meistgebot hinzuzurechnen. Leistungen, stellt worden ist.
die der Meistbietende dem Erwerber gegenüber (3) Weicht in den Fällen der Absätze 1 und 2 der Wert
übernimmt, sind abzusetzen; der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) im Zeitpunkt
6. bei der Abtretung des Übereignungsanspruchs: des Erwerbsvorgangs (Stichtag) vom Einheitswert des
die Übernahme der Verpflichtung aus dem Rechtsge- letzten Feststellungszeitpunkts ab und erreicht die
schäft, das den Übereignungsanspruch begründet Wertabweichung die jeweils maßgebenden Wertgren-
hat, einschließlich der besonderen Leistungen, zu zen für die Fortschreibung von Einheitswerten nach dem
denen sich der Übernehmer dem Abtretenden gegen- Bewertungsgesetz, so ist der Wert am Stichtag als Wert
über verpflichtet. Leistungen, die der Abtretende dem des Grundstücks anzusetzen, in den Fällen des Absat-
Übernehmer gegenüber übernimmt, sind abzusetzen; zes 2 aber nur dann, wenn sich die Wertabweichung
auch auf den Teil der wirtschaftlichen Einheit erstreckt,
7. bei der Enteignung: der Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist. Der Stichtag-
die Entschädigung. Wird ein Grundstück enteignet, wert ist unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze
das zusammen mit anderen Grundstücken eine wirt- des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zu ermit-
schaftliche Einheit bildet, so gehört die besondere teln.
Entschädigung für eine Wertminderung der nicht ent-
eign,eten Grundstücke nicht zur Gegenleistung; dies (4) Ist für den letzten dem Erwerbsvorgang vorausge-
gilt auch dann, wenn ein Grundstück zur Vermeidung gangenen Hauptfeststellungszeitpunkt oder einen spä-
der Enteignung freiwillig veräußert wird. teren Zeitpunkt weder für das Grundstück, das Gegen-
stand des Erwerbsvorgangs ist, noch für die wirtschaft-
liche Einheit, zu der das Grundstück gehört, ein Ein-
(2) Zur Gegenleistung gehören auch
heitswert festzustellen, so ist der Wert zur Zeit des Er-
1. Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks dem werbsvorgangs (Stichtagwert) als Wert des Grund-
Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang verein- stücks anzusetzen. Der Wert ist nach den Wertverhält-
barten Gegenleistung zusätzlich gewährt; nissen vom Stichtag unter sinngemäßer Anwendung der
2. die Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, so- Grundsätze des Zweiten Teils des Bewertungsgeset-
weit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen. zes zu ermitteln.
Zur Gegenleistung gehören jedoch nicht die auf dem (5) Befindet sich das Grundstück, das Gegenstand
Grundstück ruhenden dauernden Lasten. Der Erb- des Erwerbsvorgangs ist, im Zeitpunkt des Erwerbsvor-
bauzins gilt nicht als dauernde Last; gangs im Zustand der Bebauung, so gilt bei der Anwen-
3. Leistungen, die der Erwerber des Grundstücksande- dung der Absätze 1 bis 4 die Vorschrift des§ 91 Abs. 2
ren Personen als dem Veräußerer als Gegenleistung des Bewertungsgesetzes entsprechend.
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Vierter Abschnitt Sechster Abschnitt
Steuerberechnung Nichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung oder
Änderung der Steuerfestsetzung
§ 11
Steuersatz, Abrundung § 16
( 1) Die Steuer beträgt 2 vom Hundert. (1) Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht be-
vor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber
(2) Die Steuer ist auf volle Deutsche Mark nach unten übergegangen ist, so wird auf Antrag die Steuer nicht
abzurunden. festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,
§ 12
1. wenn die Rückgängigmachung durch Vereinbarung,
Pauschbesteuerung
durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktritts-
Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit dem Steu- rechts oder eines Wiederkaufsrechts innerhalb von
erpflichtigen von der genauen Ermittlung des Steuerbe- zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfin-
trags absehen und die Steuer in einem Pauschbetrag det;
festsetzen, wenn dadurch die Besteuerung vereinfacht
und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich geändert 2. wenn die Vertragsbedingungen nicht erfüllt werden
wird. und der Erwerbsvorgang deshalb auf Grund eines
Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird.
Fünfter Abschnitt
(2) Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem ver-
Steuerschuld äußerten Grundstück zurück, so wird auf Antrag sowohl
für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen
§ 13 Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die
Steuerfestsetzung aufgehoben,
Steuerschuldner
Steuerschuldner sind 1. wenn der Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit
1. regelmäßig: der Entstehung der Steuer für den vorausgegange-
. nen Erwerbsvorgang stattfindet. Ist für den Rücker-
die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile betei- werb eine Eintragung in das Grundbuch erforderlich,
ligten Personen; so muß innerhalb der Frist die Auflassung erklärt und
2. beim Erwerb kraft Gesetzes: die Eintragung im Grundbuch beantragt werden;
der bisherige Eigentümer und der Erwerber;
2. wenn das dem Erwerbsvorgang zugrundeliegende
3. beim Erwerb im Enteignungsverfahren: Rechtsgeschäft nichtig oder infolge einer Anfechtung
der Erwerber; als von Anfang an nichtig anzusehen ist;
4. beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfah-
3. wenn die Vertragsbedingungen des Rechtsge-
ren:
schäfts, das den Anspruch auf Übereignung begrün-
der Meistbietende; det hat, nicht erfüllt werden und das Rechtsgeschäft
5. bei der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft in deshalb auf Grund eines Rechtsanspruchs rückgän-
der Hand gig gemacht wird.
a) des Erwerbers:
(3) Wird die Gegenleistung für das Grundstück herab-
der Erwerber; gesetzt, so wird auf Antrag die Steuer entsprechend
b) mehrerer Unternehmen oder Personen: niedriger festgesetzt oder die Steuerfestsetzung geän-
diese Beteiligten. dert,
§ 14 1. wenn die Herabsetzung innerhalb von zwei Jahren
Entstehung der Steuer in besonderen Fällen seit der Entstehung der Steuer stattfindet;
Die Steuer entsteht, 2. wenn die Herabsetzung (Minderung) auf Grund der
§§ 459 und 460 des Bürgerlichen Gesetzbuches
1. wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von
vollzogen wird.
dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, mit dem
Eintritt der Bedingung; (4) Tritt ein Ereignis ein, das nach den Absätzen 1 bis
2. wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung be- 3 die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestset-
darf, mit der Genehmigung. zung begründet, so endet die Festsetzungsfrist ( §§ 169
bis 171 der Abgabenordnung) insoweit nicht vor Ablauf
§ 15 eines Jahres nach dem Eintritt des Ereignisses.
Fälligkeit der Steuer
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht,
Die Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe wenn einer der in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten
des Steuerbescheids fällig. Das Finanzamt darf eine Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, der nicht
längere Zahlungsfrist setzen. ordnungsmäßig angezeigt (§§ 18, 19) war.
1782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Siebenter Abschnitt §18
Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare
Örtliche Zuständigkeit,
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, (1) Gerichte, Behörden und Notare haben dem zu-
Anzeigepflichten und Erteilung der ständigen Finanzamt Anzeige nach amtlich vorge-
Unbedenklichkeitsbescheinigung schriebenem Vordruck zu erstatten über
1. Rechtsvorgänge, die sie beurkundet oder über die sie
§ 17 eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift
beglaubigt haben, wenn die Rechtsvorgänge ein
Örtliche Zuständigkeit,
Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
betreffen;
(1) Für die Besteuerung ist vorbehaltlich des Satzes 2. Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs, die sie
2 das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk das beurkundet oder über die sie eine Urkunde entworfen
Grundstück oder der wertvollste Teil des Grundstücks und darauf eine Unterschrift beglaubigt haben, wenn
liegt. Liegt das Grundstück in den Bezirken von Finanz- der Antrag darauf gestützt wird, daß der Grund-
ämtern verschiedener Länder, so ist jedes dieser stückseigentümer gewechselt hat;
Finanzämter für die Besteuerung des Erwerbs insoweit
zuständig, als der Grundstücksteil in seinem Bezirk 3. Zuschlagsbeschlüsse im Zwangsversteigerungsver-
liegt. fahren, Enteignungsbeschlüsse und andere Ent-
scheidungen, durch die ein Wechsel im Grund-
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie in Fäl- stückseigentum bewirkt wird;
len, in denen sich ein Rechtsvorgang auf mehrere 4. nachträgliche Änderungen oder Berichtigungen
Grundstücke bezieht, die in den Bezirken verschiedener eines der unter Nummer 1 bis 3 aufgeführten Vor-
Finanzämter liegen, stellt das Finanzamt, in dessen Be- gänge.
zirk der wertvollste Grundstücksteil oder das wertvoll- Der Anzeige ist eine Abschrift der Urkunde über den
ste Grundstück oder der wertvollste Bestand an Grund- Rechtsvorgang, den Antrag, den Beschluß oder die
stücksteilen oder Grundstücken liegt, die Besteue-
Entscheidung beizufügen.
rungsgrundlagen gesondert fest.
(2) Die Anzeigepflicht bezieht sich auch auf Vorgän-
(3) Die Besteuerungsgrundlagen werden ge, die ein Erbbaurecht oder ein Gebäude auf fremdem
Boden betreffen. Sie gilt außerdem für Vorgänge, die die
1. bei Grundstückserwerben durch Verschmelzung
Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft,
oder durch Umwandlung durch das Finanzamt, in
einer bergrechtlichen Gewerkschaft, einer Personen-
dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erwer-
handelsgesellschaft oder einer Gesellschaft des bür-
bers befindet, und
gerlichen Rechts betreffen, wenn zum Vermögen der
2. in den Fällen des § 1 Abs. 3 durch das Finanzamt, in Gesellschaft ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes
dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesell- liegendes Grundstück gehört.
schaft befindet, (3) Die Anzeigen sind innerhalb von zwei Wochen
nach der Beurkundung oder der Unterschriftsbeglaubi-
gesondert festgestellt, wenn ein außerhalb des Bezirks gung oder der Bekanntgabe der Entscheidung zu erstat-
dieser Finanzämter liegendes Grundstück oder ein auf ten, und zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit des
das Gebiet eines anderen Landes sich erstreckender Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ab-
Teil eines im Bezirk dieser Finanzämter liegenden lauf einer Frist oder von einer Genehmigung abhängig
Grundstücks betroffen wird. Befindet sich die Ge- ist. Sie sind auch dann zu erstatten, wenn der Rechts-
schäftsleitung nicht im Geltungsbereich des Gesetzes vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist.
und werden in verschiedenen Finanzamtsbezirken lie-
gende Grundstücke oder in verschiedenen Ländern lie- (4) Die Absendung der Anzeige ist auf der Urschrift
gende Grundstücksteile betroffen, so stellt das nach der Urkunde, in den Fällen, in denen eine Urkunde ent-
Absatz 2 zuständige Finanzamt die Besteuerungs- worfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt worden
grundlagen gesondert fest. ist, auf der zurückbehaltenen beglaubigten Abschrift zu
vermerken.
(4) Von der gesonderten Feststellung kann abgese- (5) Die Anzeigen sind an das für die Besteuerung, in
hen werden, wenn den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 an das für die geson-
derte Feststellung zuständige Finanzamt zu richten.
1. der Erwerb steuerfrei ist oder
§ 19
2. die anteilige Besteuerungsgrundlage für den Erwerb
des in einem anderen Land liegenden Grundstücks- Anzeigepflicht der Beteiligten
teils 5 000 Deutsche Mark nicht übersteigt.
(1) Der Veräußerer, der Erwerber und die sonstigen
Wird von der gesonderten Feststellung abgesehen, so Personen, die an einem unter dieses Gesetz fallenden
ist in den Fällen der Nummer 2 die anteilige Besteue- Erwerbsvorgang beteiligt sind, müssen, soweit sie nach
rungsgrundlage denen der anderen für die Besteuerung § 13 Steuerschuldner sind, Anzeige erstatten über
zuständigen Finanzämter nach dem Verhältnis ihrer 1. Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines An-
Anteile hinzuzurechnen. spruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1982 1783
oder wirtschaftlich ermöglichen, ein Grundstück auf 2. die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch,
eigene Rechnung zu verwerten; Kataster, Straße und Hausnummer;
2. formungültige Verträge über die Übereignung eines 3. die Größe des Grundstücks und bei bebauten Grund-
Grundstücks, die die Beteiligten unter sich gelten stücken die Art der Bebauung;
lassen und wirtschaftlich erfüllen; 4. die Bezeichnung des anzeigepflichtigen Vorgangs
3. den Erwerb von Gebäuden auf fremdem Boden; und den Tag der Beurkundung, bei einem Vorgang,
der einer Genehmigung bedarf, auch die Bezeich-
4. schuldrechtliche Geschäfte, die auf die Vereinigung
nung desjenigen, dessen Genehmigung erforderlich
aller Anteile einer Gesellschaft gerichtet sind, wenn
zum Vermögen der Gesellschaft ein Grundstück ge- ist;
hört (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 ); 5. den Kaufpreis oder die sonstige Gegenleistung(§ 9);
5. die Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft, zu 6. den Namen der Urkundsperson.
deren Vermögen ein Grundstück gehört (§ 1 Abs. 3
(2) Die Anzeigen, die sich auf Anteile an einer Gesell-
Nr. 2);
schaft beziehen, müssen außerdem enthalten:
6. Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übertragung
1. die Firma und den Ort der Geschäftsleitung der
aller Anteile einer Gesellschaft begründen, wenn zum
Vermögen der Gesellschaft ein Grundstück gehört Gesellschaft,
(§ 1 Abs. 3 Nr. 3); 2. die Bezeichnung des oder der Gesellschaftsanteile.
7. die Übertragung aller Anteile einer Gesellschaft auf
einen anderen, wenn zum Vermögen der Gesell- § 21
schaft ein Grundstück gehört (§ 1 Abs. 3 Nr. 4). Urkundenaushändigung
Sie haben auch alle übrigen Erwerbsvorgänge anzuzei- Die Gerichte, Behörden und Notare dürfen Urkunden,
gen, über die ein Gericht, eine Behörde oder ein Notar die einen anzeigepflichtigen Vorgang betreffen, den Be-
eine Anzeige nach § 18 nicht zu erstatten hat. teiligten erst aushändigen und Ausfertigungen oder be-
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haben glaubigte Abschriften den Beteiligten erst erteilen, wenn
außerdem in allen Fällen Anzeige zu erstatten über sie die Anzeigen an das Finanzamt abgesandt haben.
1. jede Erhöhung der Gegenleistung des Erwerbers
§ 22
durch Gewährung von zusätzlichen Leistungen
neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Ge- Unbedenklichkeitsbescheinigung
genleistung;
(1) Der Erwerber eines Grundstücks darf in das
2. Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks ande- Grundbuch erst dann eingetragen werden, wenn eine
ren Personen als dem Veräußerer als Gegenleistung Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen
dafür gewährt, daß sie auf den Erwerb des Grund- Finanzamts vorgelegt wird ( § 17 Abs. 1 Satz 1) oder
stücks verzichten; Bescheinigungen der für die Besteuerung zuständigen
3. Leistungen, die ein anderer als der Erwerber des Finanzämter(§ 17 Abs. 1 Satz 2) vorgelegt werden, daß
Grundstücks dem Veräußerer als Gegenleistung der Eintragung steuerliche Bedenken nicht ent-
dafür gewährt, daß der Veräußerer dem Erwerber das gegenstehen.
Grundstück überläßt. (2) Das Finanzamt hat die Bescheinigung zu erteilen,
(3) Die Anzeigepflichtigen haben innerhalb von zwei wenn die Grunderwerbsteuer entrichtet, sichergestellt
Wochen, nachdem sie von dem anzeigepflichtigen Vor- oder gestundet worden ist oder wenn Steuerfreiheit
gang Kenntnis erhalten haben, den Vorgang anzuzei- gegeben ist. Es darf die Bescheinigung auch in anderen
gen, und zwar auch dann, wenn der Vorgang von der Fällen erteilen, wenn nach seinem Ermessen die
Besteuerung ausgenommen ist. Steuerforderung nicht gefährdet ist.
(4) Die Anzeigen sind an das für die Besteuerung, in
den Fällen des§ 17 Abs. 2 und 3 an das für die geson- Achter Abschnitt
derte Feststellung zuständige Finanzamt zu richten. Ist
über den anzeigepflichtigen Vorgang eine privatschrift- Übergangs- und Schlußvorschriften
liche Urkunde aufgenommen worden, so ist der Anzeige
eine Abschrift der Urkunde beizufügen. § 23
(5) Die Anzeigen sind Steuererklärungen im Sinne der Anwendungsbereich
Abgabenordnung. Sie können jedoch formlos abgege-
(1) Dieses Gesetz ist auf Erwerbsvorgänge anzuwen-
ben werden.
den, die nach dem 31. Dezember 1982 verwirklicht wer-
§ 20 den. Es ist auf Antrag auch auf Erwerbsvorgänge anzu-
Inhalt der Anzeigen wenden, die vor dem 1. Januar 1983, jedoch nach dem
Tag der Verkündung des Gesetzes, 22. Dezember 1982,
( 1) Die Anzeigen müssen enthalten: verwirklicht werden.
1. Vorname, Zuname und Anschrift des Veräußerers ·
und des Erwerbers, gegebenenfalls auch, ob und um (2) Auf vor dem 1. Januar 1983 verwirklichte Erwerbs-
welche begünstigte Person im Sinne des § 3 Nr. 3 vorgänge sind vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 2 die
bis 7 es sich bei dem Erwerber handelt; bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vor-
1784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
schritten anzuwenden. Dies gilt insbesondere, wenn für 2. das Gesetz über die Erhebung eines Zuschlags zur
einen vor dem 1. Januar 1983 verwirklichten Erwerbs- Grunderwerbsteuer vom 27. Oktober 1952 (GBI.
vorgang Steuerbefreiung in Anspruch genommen und S. 45), zuletzt geändert durch § 41 des Gesetzes
nach dem 31. Dezember 1982 ein Nacherhebungstat- vom 2. August 1966 (GBI. S. 165);
bestand verwirklicht wurde.
3. das Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung bei
Änderung der Unternehmensform und zur Änderung
§ 24 des Grunderwerbsteuergesetzes vom 1 2. Mai 1970
Aufhebung bundesrechtlicher Vorschriften (GBI. S. 155);
( 1) Vorbehaltlich des § 23 Abs. 2 werden mit dem In- 4. das Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung bei
krafttreten dieses Gesetzes aufgehoben: Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruk-
tur vom 10. Juli 1973 (GBI. S. 204), zuletzt geändert
1. das Gesetz zur Befreiung bestimmter Erwerbe von durch Gesetz vom 4. Oktober 1977 (GBI. S. 401 );
der Grunderwerbsteuer in der Fassung des Artikels 5
des Gesetzes vom 23. Dezember 197 4 (BGBI. 1 5. § 44 des Baden-Württembergischen Ausführungs-
S. 3676); gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom
26. November 197 4 (GBI. S. 498).
· 2. § 108 Abs. 3 zweiter Halbsatz des Flurbereinigungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (2) Im Freistaat Bayern treten vorbehaltlich des§ 23
16. März 1976 (BGBI. 1 S. 546); Abs. 2 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft:
3. Artikel 7 des Gesetzes zur Förderung von Woh- 1. das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der
nungseigentum und Wohnbesitz im sozialen Woh- Bekanntmachung vom 28. Juni 1977 (Bayerisches
nungsbau vom 23. März 1976 (BGBI. 1 S. 737); Gesetz- und Verordnungsblatt - GVBI - S. 406,
600), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
4. § 21 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung einer
11. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1213);
Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder" vom
17. Dezember 1971 (BGBI. I S. 2018), der durch Arti- 2. die Durchführungsverordnung zum Grunderwerb-
kel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBI. 1 steuergesetz vom 30. März 1940 in der in der Berei-
S. 1876) angefügt wurde; nigten Sammlung des Bayerischen Landesrechts,
Ergänzungsband S. 136, Nr. 56, veröffentlichten
5. § 77 des Städtebauförderungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 Fassung vom 1. August 1968;
(BGBI. 1 S. 2318); 3. das Gesetz über die Erhebung eines Zuschlags zur
6. § 27 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Grunderwerbsteuer in der in der Bereinigten Samm-
Änderung der Unternehmensform in der Fassung des lung des Bayerischen Landesrechts, Band III S. 437,
Artikels 1 des Gesetzes vom 6. September 1976 veröffentlichten Fassung vom 28. Oktober 1952,
(BGBI. 1 S. 2641 ); geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
15. Dezember 1971 (GVBI S. 450);
7. Artikel 97 § 3 Abs. 2 und §§ 4 bis 7 des Einführungs-
gesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 4. die Verordnung über Erlaß von Grunderwerbsteuer
1976 (BGBI. 1 S. 3341 ); auf dem Gebiete der Wasserwirtschaft vom
22. August 1922 in der in der Bereinigten Sammlung
8. das Gesetz zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim des Bayerischen Landesrechts, Ergänzungsband
Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern S. 139, Nr. 57, veröffentlichten Fassung vom
und Eigentumswohnungen in der Fassung des Arti-
1 . August 1968;
kels 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBI. 1
S. 1213). 5. das Gesetz über die Grunderwerbsteuerbefreiung
für den sozialen Wohnungsbau in der Fassung der
(2) § 17 Abs. 2 und 3 und § 121 a des Bewertungs- Bekanntmachung vom 28. Juni 1977 (GVBI S. 413),
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11 . Juli
26. September 197 4 (BGBI. 1 S. 2369), § 3 Abs. 3 der 1977 (BGBI. 1 S. 1213);
Verordnung über die Gewährung von Erleichterungen,
Vorrechten und Befreiungen an die Ständige Vertretung 6. die Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über
der Deutschen Demokratischen Republik vom 24. April die Grunderwerbsteuerbefreiung für den sozialen
197 4 (BGBI. 1S. 1022) sowie die auf völkerrechtlichen Wohnungsbau vom 21. Dezember 1959 (GVBI
Verträgen beruhenden Grunderwerbsteuervergünsti- S. 325, 1960 S. 10), zuletzt geändert durch Verord-
gungen bleiben unberührt. nung vom 6. Oktober 1970 (GVBI S. 512);
7. das Gesetz über die Grunderwerbsteuerfreiheit für
§ 25 die Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge
in die Landwirtschaft und für die Aufstockung land-
Aufhebung landesrechtlicher Vorschriften wirtschaftlicher Betriebe in der Fassung der Be-
( 1) Im Land Baden-Württemberg treten vorbehaltlich kanntmachung vom 28. Juni 1977 (GVBI S. 416);
des § 23 Abs. 2 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer 8. das Umwandlungs-Grunderwerbsteuergesetz vom
Kraft: 14. Juli 1958 (GVBI S. 161 );
1 . das Grunderwerbsteuergesetz vom 2. August 1966 9. das Gesetz über die grunderwerbsteuerliche Be-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April handlung von Erwerbsvorgängen aus dem Bereich
1978 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg - GBI. - des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Be-
s. 245); kanntmachung vom 28. Juni 1977 (GVBI S. 417);
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1982 1785
10. das Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung bei 3. die Verordnung über Erlaß von Grunderwerbsteuer
Änderung der Unternehmensform und bei Betriebs- auf dem Gebiete der Wasserwirtschaft vom
investitionen in volkswirtschaftlich förderungsbe- 22. August 1922 in der in der Sammlung des Bremi-
dürftigen Gebieten in der Fassung der Bekanntma- schen Rechts (früheres Reichsrecht), Gliederungs-
chung vom 28. Juni 1977 (GVBI S. 418), zuletzt ge- nummer 61-a-01, veröffentlichten bereinigten Fas-
ändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1981 (GVBI sung;
s. 539);
4. das Gesetz über den Zuschlag zur Grunderwerb-
11. das Gesetz über die befristete Befreiung bestimm- steuer vom 2. Juli 1954 in der in der Sammlung des
ter Zweiterwerbe von der Grunderwerbsteuer und Bremischen Rechts, Gliederungsnummer 61-a-1,
zur Änderung anderer grunderwerbsteuerlicher veröffentlichten Fassung;
Vorschriften vom 23. Dezember 1975 (GVBI
s. 423); 5. das Gesetz über die Befreiung des sozialen Woh-
nungsbaus von der Grunderwerbsteuer in der in der
1 2. § 40 der Ersten Wasserverbandverordnung vom Sammlung des Bremischen Rechts, Gliederungs-
3. September 1937 in der in der Bereinigten Samm- nummer 61-a-2, veröffentlichten Fassung der Be-
lung des Bayerischen Landesrechts, Ergänzungs- kanntmachung vom 19. Dezember 1961, geändert
band S. 95, Nr. 40, veröffentlichten Fassung vom durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1977
1 . August 1 968; (BGBI. 1S. 1213);
13. Artikel 2 des Gesetzes zur Ausführung des Reichs- 6. das Gesetz über die grunderwerbsteuerliche Be-
vermögen-Gesetzes vom 16. Mai 1961 (BGBI. 1 handlung von Erwerbsvorgängen aus dem Bereich
S. 597) vom 11. Juli 1962 (GVBI S. 103);
des Bundesbaugesetzes in der in der Sammlung
14. Artikel 54 Abs. 1 des Bayerischen Naturschutzge- des Bremischen Rechts, Gliederungsnummer 61-a-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3, veröffentlichten Fassung vom 20. November
10. Oktober 1982 (GVBI S. 874); 1962;
1 5. § 2 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem 7. das Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung bei
Gebiet der Wirtschaftsförderung und der Außen- Änderung der Unternehmensform · vom
wirtschaft vom 18. Mai 1982 (GVBI S. 246). 16. Dezember 1969 (Gesetzblatt der Freien Hanse-
stadt Bremen S. 159);
(3) Im Land Berlin treten vorbehaltlich des§ 23 Abs. 2 8. § 40 der Ersten Wasserverbandverordnung vom
mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft: 3. September 1937 in der in der Sammlung des Bre-
1. das Grunderwerbsteuergesetz vom 18. Juli 1969 mischen Rechts (früheres Reichsrecht), Gliede-
(Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin - GVBI. - rungsnummer 2181-a-2, veröffentlichten bereinig-
S. 1034), zuletzt geändert durch Artikel I des Geset- ten Fassung;
zes vom 28. November 1978 (GVBI. S. 2208); 9. § 5 Abs. 2 der Verordnung zur Einheitsbewertung,
2. die Verordnung über Erlaß von Grunderwerbsteuer zur Vermögensbesteuerung, zur Erbschaftsteuer
auf dem Gebiete der Wasserwirtschaft vom und zur Grunderwerbsteuer vom 4. April 1 943 in der
22. August 1922 in der im Gesetz- und Verordnungs- in der Sammlung des Bremischen Rechts (früheres
blatt für Berlin, Sonderband 111, Gliederungsnummer Reichsrecht), Gliederungsnummer 61-a-04, veröf-
6111-9, veröffentlichten Fassung; fentlichten bereinigten Fassung;
3. das Gesetz über.den Fortfall von Unbedenklichkeits- 1O. § 2 a des Bremischen Abgabengesetzes vom
bescheinigungen bei Erwerb eines Grundstücks, 15. Mai 1962 in der in der Sammlung des Bremi-
Erbbaurechts oder Erbpachtrechts im Erbgang vom schen Rechts, Gliederungsnummer 60-a-1, veröf-
12. April 1954 (GVBI. S. 210); fentlichten Fassung.
4. § 40 der Ersten Wasserverbandverordnung vom (5) In der Freien und Hansestadt Hamburg treten vor-
3. September 1937 in der im Gesetz- und Verord- behaltlich des § 23 Abs. 2 mit Inkrafttreten dieses Ge-
nungsblatt für Berlin, Sonderband III, Gliederungs- setzes außer Kraft:
nummer 753-4-1, veröffentlichten Fassung.
1. das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung vom
(4) In der Freien Hansestadt Bremen treten vorbehalt- 26. April 1966 (Hamburgisches Gesetz- und Ver-
lich des § 23 Abs. 2 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ordnungsblatt - GVBI. - S. 129), zuletzt geändert
außer Kraft: durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1977
(BGBI. 1 S. 1213);
1 . das Grunderwerbsteuergesetz vom 29. März 1940
in der in der Sammlung des Bremischen Rechts (frü- 2. die Durchführungsverordnung zum Grunderwerb-
heres Reichsrecht}, Gliederungsnummer 61-a-02, steuergesetz vom 30. März 1940 in der in der
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert Sammlung des bereinigten hamburgischen Landes-
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1977 rechts II, Gliederungsnummer 61-1-1, veröffentlich-
(BGBI. 1 S. 1213); ten Fassung;
2. die Durchführungsverordnung zum Grunderwerb- 3. die Verordnung über Erlaß von Grunderwerbsteuer
steuergesetz vom 30. März 1940 in der in der auf dem Gebiete der Wasserwirtschaft vom
Sammlung des Bremischen Rechts (früheres 22. August 1922 in der in der Sammlung des berei-
Reichsrecht), Gliederungsnummer 61-a-03, veröf- nigten hamburgischen Landesrechts 11, G_liede-
fentlichten bereinigten Fassung; rungsnummer 61-h, veröffentlichten Fassung;
1786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
4. das Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung bei 2. die Durchführungsverordnung zum Grunderwerb-
Änderung der Unternehmensform vom 1. Dezember steuergesetz vom 30. März 1940 in der im Nieder-
1969 (GVBI. S. 231 ); sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, Son-
5. § 40 der Ersten Wasserverbandverordnung vom derband II S. 504, veröffentlichten Fassung;
3. September 1937 in der in der Sammlung des be- 3. das Gesetz über den Zuschlag zur Grunderwerb-
reinigten hamburgischen Landesrechts II, Gliede- steuer vom 20. April 1955 in der im Nieder-
rungsnummer 753-a-1, veröffentlichten Fassung; sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, Son-
6. § 8 des Gesetzes über die Bereinigung von Grund- derband I S. 536, veröffentlichten Fassung;
stücksgrenzen vom 1 7. September 1954 in der in 4. die Verordnung über Erlaß von Grunderwerbsteuer
der Sammlung des bereinigten hamburgischen auf dem Gebiete der Wasserwirtschaft vom
Landesrechts 1, Gliederungsnummer 3212-h, veröf- 22. August 1922 in der im Niedersächsischen Ge-
fentlichten Fassung; setz- und Verordnungsblatt, Sonderband II S. 499,
7. § 116 a des Hamburgischen Wassergesetzes vom veröffentlichten Fassung;
20. Juni 1960 (GVBI. S. 335), der durch § 1 Nr. 16 5. das Gesetz über die Befreiung des sozialen Woh-
des Gesetzes vom 29. April 1964 (GVBI. S. 79) ein- nungsbaues von der Grunderwerbsteuer in der Fas-
gefügt wurde; sung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1966
8. § 11 des Gesetzes zur Ordnung deichrechtlicher (Nieders. GVBI. S. 64), geändert durch Artikel 3 des
Verhältnisse vom 29. April 1964 (GVBI. S. 79); Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1213);
9. § 66 Abs. 4 des Hamburgischen Wegegesetzes in 6. das Umwandlungs-Grunderwerbsteuergesetz vom
der Fassung vom 22. Januar 1974 (GVBI. S. 41); 25. März 1958 in der im Niedersächsischen Gesetz-
und Verordnungsblatt, Sonderband I S. 537, veröf-
10. § 21 des Hafenentwicklungsgesetzes vom fentlichten Fassung;
25. Januar 1982 (GVBI. S. 19).
7. das Gesetz über Befreiungen von der Grunderwerb-
(6) Im Land Hessen treten vorbehaltlich des § 23 steuer beim Erwerb von Grundstücken zur Verbes-
Abs. 2 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft: serung der Struktur land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe vom 25. März 1959 (Nieders. GVBI. S. 57);
1. das Grunderwerbsteuergesetz vom 29. März 1940 in
der Fassung vom 31. Mai 1965 (Gesetz- und Verord- 8. das Gesetz über Befreiungen von der Grunderwerb-
nungsblatt für das Land Hessen - GVBI. - 1 S. 11 O, steuer bei Erwerbsvorgängen aus dem Bereich des
1969 S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Bundesbaugesetzes vom 29. Oktober 1962 (Nie-
Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1213); ders. GVBI. S. 217);
2. die Durchführungsverordnung zum Grunderwerb- 9. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
steuergesetz vom 30. März 1940 in der Fassung des über Befreiungen von der Grunderwerbsteuer bei
Gesetzes vom 31. Oktober 1972 (GVBI. I S. 349), ge- Erwerbsvorgängen aus dem Bereich des Bundes-
ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom baugesetzes vom 5. April 1963 (Nieders. GVBI.
21. Dezember 1976 (GVBI. 1 S. 532); S. 227);
3. die Verordnung über Erlaß von Grunderwerbsteuer 10. das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuer-
auf dem Gebiete der Wasserwirtschaft vom gesetzes vom 12. Juni 1964 (Nieders. GVBI. S. 94);
22. August 1922 in der im Gesetz- und Verordnungs- 11. das Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung bei
blatt für das Land Hessen Teil II, Gliederungsnummer Änderung der Unternehmensform vom 19. März
42-26, veröffentlichten Fassung; 1970 (Nieders. GVBI. S. 66);
4. das Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung bei 1 2. das Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung bei
der Umwandlung von Kapitalgesellschaften und Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschafts-
bergrechtlichen Gewerkschaften vom 15. Mai 1958 struktur und zur Änderung des Grunderwerbsteuer-
(GVBI. S. 59); gesetzes vom 22. April 1971 (Nieders. GVBI.
5. das Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung bei S. 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom
Änderung der Unternehmensform vom 4. Februar 15. Dezember 1979 (Nieders. GVBI. S. 325);
1970 (GVBI. 1 S. 93); 13. § 40 der Ersten Wasserverbandverordnung vom
6. § 40 der Ersten Wasserverbandverordnung vom 3. September 1937 in der im Niedersächsischen
3. September 1937 in der im Gesetz- und Verord- Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband II
nungsblatt für das Land Hessen Teil 11, Gliederungs- S. 712, veröffentlichten Fassung;
nummer 85-18, veröffentlichten Fassung. 14. § 5 Abs. 2 der Verordnung zur Einheitsbewertung,
zur Vermögensbesteuerung, zur Erbschaftsteuer
(7) Im Land Niedersachsen treten vorbehaltlich des und zur Grunderwerbsteuer vom 4. April 1943 in der
§ 23 Abs. 2 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungs-
Kraft: blatt, Sonderband II S. 488, veröffentlichten Fas-
1 . das Grunderwerbsteuergesetz vom 29. März 1940 sung;
in der im Niedersächsischen Gesetz- und Verord- 15. § 7 Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Ausfüh-
nungsblatt, Sonderband II S. 499, veröffentlichten rungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz vom
Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1954 in der im Niedersächsischen
31. Mai 1978 (Niedersächsisches Gesetz- und Ver- Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband 1
ordnungsblatt - Nieders. GVBI. - S. 464); S. 642, veröffentlichten Fassung;
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1982 1787
16. § 33 des Niedersächsischen Denkmalschutzgeset- geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. April
zes vom 30. Mai 1978 (Nieders. GVBI. S. 517). 1975 (GV.NW. S. 298);
(8) Im Land Nordrhein-Westfalen treten vorbehaltlich 13. die Verordnung über die Übertragung von Zustän-
des § 23 Abs. 2 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer digkeiten auf dem Gebiet der Grunderwerbsteuer
Kraft: auf das Finanzamt Düsseldorf-Altstadt vom
31. Oktober 1970 (GV.NW. S. 736);
1. das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Juli 1970 (Gesetz- und 14. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Ge-
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfa- setzes über Grunderwerbsteuerbefreiung für Maß-
len - GV.NW. - S. 612), zuletzt geändert durch Arti- nahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und
kel 3 des Gesetzes vom 11 . Juli 1977 (BGBI. 1 auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Siedlung
s. 1213); vom 16. Juli 1976 (GV.NW. S. 292);
2. das Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung für 15. § 40 der Ersten Wasserverbandverordnung vom
den Wohnungsbau in der Fassung der Bekannt- 3. September 1937 in der in der Sammlung des als
machung vom 20. Juli 1970 (GV.NW. S. 620), zu- Landesrecht fortgeltenden ehemaligen Reichs-
letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom rechts, S. 130, veröffentlichten Fassung;
11. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1213); 16. § 64 Abs. 3 des Gesetzes über die Gründung des
3. das Umwandlungs-Grunderwerbsteuergesetz vom Großen Erftverbandes vom 3. Juni 1958 (GV.NW.
13. Mai 1958 (GV.NW. S. 195); S. 253);
17. § 15 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Studenten-
4. das Gesetz über die Befreiung von der Grunder-
werke im lande Nordrhein-Westfalen vom
werbsteuer bei Grunderwerb nach dem Bundesbau-
27. Februar 1974 (GV.NW. S. 71 ), der zuletzt durch
gesetz vom 25. Juni 1962 (GV.NW. S. 347);
Artikel I des Gesetzes vom 25. April 1978 (GV.NW.
5. das Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung zur S. 180) geändert wurde.
Förderung der Rationalisierung im Steinkohlen-
bergbau vom 5. Mai 1964 (GV.NW. S. 169), geän- (9) Im Land Rheinland-Pfalz treten vorbehaltlich des
dert durch Gesetz vom 26. April 1966 (GV.NW. § 23 Abs. 2 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer
s. 269); Kraft:
6. das Gesetz über Befreiung des Grunderwerbs zu 1. das Grunderwerbsteuergesetz vom 1. Juni 1970
gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwek- (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rhein-
ken von der Grunderwerbsteuer vom 14. Juli 1964 land-Pfalz - GVBI. - S. 166), geändert durch Artikel 3
(GV.NW. S. 258), geändert durch Artikel 5 des Ge- des Gesetzes vom 11. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1213);
setzes vom 8. April 1975 (GV.NW. S. 298); 2. das Landesgesetz über Grunderwerbsteuerbefrei-
7. das Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung für ung bei Änderung der Unternehmensform vom
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur 22. April 1970 (GVBI. S. 144);
und auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Sied- 3. § 6 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zum Flurberei-
lung vom 29. März 1966 (GV.NW. S. 140), geändert nigungsgesetz vom 18. Mai 1978 (GVBI. S. 271 ).
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Mai 1970
(GV.NW. S. 395); ( 10) Im Saarland treten vorbehaltlich des § 23 Abs. 2
mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft:
8. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über Grunderwerbsteuerbefreiung für Maßnahmen 1. das Gesetz Nr. 201 „Grunderwerbsteuergesetz" in
zur Verbesserung der Agrarstruktur und auf dem der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März
Gebiet der landwirtschaftlichen Siedlung vom 1970 (Amtsblatt des Saarlandes - Amtsbl. -
13. Februar 1967 (GV.NW. S. 28), geändert durch S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-
Verordnung vom 11. Dezember 1969 (GV.NW. 1970 zes vom 11. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1213);
s. 16); 2. das Gesetz Nr. 720 über die Grunderwerbsteuer-
9. das Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung bei befreiung beim Wohnungsbau in der Fassung der
Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschafts- Bekanntmachung vom 3. März 1970 (Amtsbl.
struktur vom 24. November 1969 (GV.NW. S. 878), S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-
zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 1982 zes vom 11. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1213);
(GV.NW. S. 347); 3. die Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 720
10. die Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit über die Grunderwerbsteuerbefreiung beim Woh-
für das Bescheinigungsverfahren nach § 2 Abs. 2 nungsbau vom 31. Januar 1961 (Amtsbl. S. 104);
GrEStStrukturG vom 16. Februar 1970 (GV.NW. 4. das Gesetz Nr. 727 über die Grunderwerbsteuer-
s. 164); befreiung beim Erwerb von Grundstücken zur Auf-
11. ~as Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung bei stockung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
Anderung der Unternehmensform vom 5. Mai 1 970 vom 29. September 1960 (Amtsbl. S. 812) in der
(GV.NW. S. 314); Fassung des Gesetzes vom 26. Februar 1975
12. das Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung für (Amtsbl. S. 449);
Vertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge, Verfolgte und 5. das Gesetz Nr. 792 über Grunderwerbsteuerbefrei-
politische Häftlinge in der Fassung des Artikels 2 ung bei Grundstückserwerben nach dem Bundes-
des Gesetzes vom 21. Mai 1970 (GV.NW. S. 395), baugesetz und zur Änderung und Ergänzung des
1788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Gesetzes über die Grunderwerbsteuerbefreiung wig-holsteinischen Landesrechts 11, Gliederungs-
beim Wohnungsbau vom 22. April 1964 (Amtsbl. nummer 611-6, veröffentlichten Fassung;
S. 397);
6. die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständi-
6. das Gesetz Nr. 902 über Grunderwerbsteuerbefrei- gen Behörde nach dem Grunderwerbsteuergesetz
ung bei Änderung der Unternehmensform und zur und dem Gesetz über Befreiungen von der Grunder-
Änderung grunderwerbsteuerlicher Vorschriften werbsteuer beim Erwerb von Grundstücken zur Ver-
vom 25. Februar 1970 (Amtsbl. S. 154); besserung der Stru.ktur land- und forstwirtschaftli-
cher Betriebe vom 11. Juni 1970 in der in der Samm-
7. das Gesetz Nr. 880 über Grunderwerbsteuerbefrei- lung des schleswig-holsteinischen Landesrechts 11,
ung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Wirt- Gliederungsnummer 611-6-1, veröffentlichten Fas-
schaftsstruktur in der Fassung der Bekanntma- sung;
chung vom 30. März 1976 (Amtsbl. S. 345);
7. § 40 der Ersten Wasserverbandverordnung vom
3. September 1937 in der in der Sammlung des
8. § 40 der Ersten Wasserverbandverordnung vom schleswig-holsteinischen Landesrechts II, Gliede-
3. September 1937 in der in der Sammlung des be- rungsnummer 753-1-1, veröffentlichten Fassung;
reinigten saarländischen Landesrechts, Gliede-
rungsnummer 753-4-1, veröffentlichten Fassung; 8. § 31 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes zur Ergänzung bun-
desrechtlicher Bestimmungen über die Angelegen-
9. Artikel II und Artikel III des Gesetzes Nr. 836 zur Än- heiten der Vertriebenen, Flüchtlinge und Kriegsge-
derung des Grunderwerbsteuergesetzes vom schädigten vom 28. April 1954 (GVOBI. Schl.-H.
9. November 1966 (Amtsbl. S. 837); S. 77);
10. Artikel 4 des Gesetzes Nr. 1041 zur Änderung des 9. § 52 Abs. 3 des Landschaftspflegegesetzes in der
Gesetzes Nr. 880 über Grunderwerbsteuerbefrei- Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. No-
ung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Wirt- vember 1982 (GVOBI. Schl.-H. S. 256).
schaftsstruktur sowie des Gesetzes Nr. 202
(Grunderwerbsteuergesetz) vom 18. Februar 1976 (12) Vorbehaltlich des§ 23 Abs. 2 treten mit dem In-
(Amtsbl. S. 216). krafttreten dieses Gesetzes auch alle weiteren Vor-
schriften der Länder auf dem Gebiet des Grunderwerb-
(11) Im Land Schleswig-Holstein treten vorbehaltlich steuerrechts außer Kraft, soweit diese nicht bereits in
des § 23 Abs. 2 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer den Absätzen 1 bis 11 aufgeführt sind. Rechtsvorschrif-
Kraft: ten der Länder, die sich auch auf anderes als die Grund-
erwerbsteuer beziehen, sind mit dem Inkrafttreten
1. das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der dieses Gesetzes hinsichtlich der Grunderwerbsteuer
Bekanntmachung vom 3. Februar 1967 (Gesetz- und nicht mehr anzuwenden.
Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein - GVOBI.
Schl.-H. - S. 20), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1977 (GVOBI. Schl.-H. § 26
S. 502);
Änderung einzelner landesrechtlicher
2. die Verordnung über Erlaß von Grunderwerbsteuer Vorschriften
auf dem Gebiete der Wasserwirtschaft vom
(1) In Artikel 18 des Gesetzes zur Ausführung des
22. August 1922 in der in der Sammlung des schles-
Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
wig-holsteinischen Landesrechts II, Gliederungs-
machung vom 25. März 1977 (Bayerisches Gesetz- und
nummer B 611-0-2, veröffentlichten Fassung;
Verordnungsblatt S. 104) wird Satz 2 gestrichen.
3. das Gesetz über die Befreiung von der Grunderwerb-
steuer bei Maßnahmen des sozialen Wohnungsbau- (2) In § 13 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über das Stu-
es, bei Maßnahmen aus dem Bereich des Bundes- dentenwerk Hamburg vom 10. November 1975 (Ham-
baugesetzes und bei Maßnahmen zur Verbesserung burgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 189) wird
der Wirtschaftsstruktur in der Fassung der Bekannt- die Textstelle „Grunderwerbsteuer," gestrichen.
machung vom 16. September 1974 (GVOBI. Schl.-H.
S. 353), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Geset- (3) In § 12 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgeset-
zes vom 20. Dezember 1977 (GVOBI. Schl.-H. zes zum Flurbereinigungsgesetz vom 1. April 1977 (Ge-
S. 502); setz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil 1
S. 151) wird Satz 2 gestrichen.
4. das Gesetz über Befreiungen von der Grunderwerb-
steuer beim Erwerb von Grundstücken zur Verbesse- (4) In§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über Kosten- und Ab-
rung der Struktur land- und forstwirtschaftlicher Be- gabenfreiheit im Flurbereinigungsverfahren vom
triebe in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1955 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
6. April 1970 (GVOBI. Schl.-H. S. 88); Land Nordrhein-Westfalen S. 49) wird Satz 2 gestri-
chen. In § 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten
5. das Gesetz über Befreiungen von der Grunderwerb- nach dem Städtebauförderungsgesetz vom 24. Januar
steuer bei Änderung der Unternehmensform vom 1980 (GV.NW. S. 88) wird die Textstelle,,§ 77 Abs. 2
25. März 1970 in der in der Sammlung des schles- sowie" gestrichen.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1982 1789
(5) In § 8 des Gesetzes Nr. 73 über die während des § 27
Krieges ausgeführten oder begonnenen sogenannten Geltung im Land Berlin
Neuordnungsbauten vom 7. Februar 1949 (Amtsblatt
des Saarlandes S. 194) wird Satz 2 gestrichen. In§ 14 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 12 Abs. 1 des
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes Nr. 693 „Saarländisches Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz" vom
17. Juli 1959 (Amtsbl. S. 1255) wird die Textstelle „für
die Grunderwerbsteuer bei dem Übergang von Grund- § 28
stücken auf den Träger des Unternehmens gemäß Inkrafttreten
§§ 87 bis 90 des Flurbereinigungsgesetzes und" gestri-
chen. Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1983 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 17. Dezember 1982
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Schneider
1790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verordnung
über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz für das Jahr 1983
Vom 14. Dezember 1982
Auf Grund des§ 8 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Dritten
Verstromungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. November 1980 (BGBI. I S. 2137) wird
verordnet:
Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1983
wird der Prozentsatz der Ausgleichsabgabe auf 3,5 vom
Hundert festgesetzt. Der Prozentsatz der Ausgleichs-
abgabe für die aus Lieferung von Elektrizität an End-
verbraucher in den einzelnen Ländern erzielten Erlöse
beträgt nach § 8 Abs. 5 des Dritten Verstromungs-
gesetzes
für Baden-Württemberg 3, 1 vom Hundert
für Bayern 3,2 vom Hundert
für Berlin 2,7 vom Hundert
für Bremen 3,3 vom Hundert
für Hamburg 3,8 vom Hundert
für Hessen 3,2 vom Hundert
für Niedersachsen 3,3 vom Hundert
für Nordrhein-Westfalen 4,0 vom Hundert
für Rheinland-Pfalz 3,7 vom Hundert
für das Saarland 4, 1 vom Hundert
für Schleswig-Holstein 2,9 vom Hundert
§2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 18 des Dritten Ver-
stromungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 14. Dezember 1 982
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1982 1791
fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen
Vom 15. Dezember 1982
Auf Grund des§ 80 Nr. 1 in Verbindung mit§ 89 Abs. 2 ten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädi-
Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der gung) vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs die
Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBI. I S. 1) ver- Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen
ordnet die Bundesregierung: Krankenversicherung nicht überschritten haben.''
§ 1
3. Nach § 10 wird folgender neuer § 10 a eingefügt:
Die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtin-
nen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Ja- ,,§ 10a
nuar 1968 (BGBI. 1 S. 106), zuletzt geändert durch Ver- (1) Endet ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder
ordnung vom 18. September 1980 (BGBI. 1 S. 1737), auf Zeit, das zu Beginn der Schutzfrist des§ 1 Abs. 2
wird wie folgt geändert: bestanden hat, wegen Ablegung der Prüfung kraft
Gesetzes, Rechtsverordnung oder allgemeiner Ver-
1. Der Überschrift werden die Kurzbezeichnung und die waltungsvorschrift oder wegen Zeitablaufs während
amtliche Abkürzung „Mutterschutzverordnung - der Schutzfristen (§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1) oder wäh-
MuSchV" angefügt. rend der Zeit, für die die frühere Beamtin bei Fort-
bestehen des Beamtenverhältnisses Mutterschafts-
urlaub hätte beanspruchen können, so erhält die frü-
2. § 4 a wird wie folgt geändert: here Beamtin auf Antrag ein besonderes Mutter-
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: schaftsgeld für den Zeitraum, für den ihr bei Fortbe-
„Voraussetzung dafür ist, daß in den letzten zwölf stehen des Beamtenverhältnisses Dienst- oder An-
Monaten vor der Entbindung für mindestens neun wärterbezüge nach § 4 oder § 4 a Abs. 8 zugestan-
Monate, bei Frühgeburten für mindestens sieben den hätten. Das besondere Mutterschaftsgeld be-
Monate, ein Beamten-, Arbeits- oder Ausbil- trägt monatlich siebenhundertfünfzig Deutsche
dungsverhältnis oder ein Anspruch auf Arbeits- Mark, jedoch nicht mehr als die vor Beendigung des
losengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld Beamtenverhältnisses zustehenden Dienst- oder
nach dem Arbeitsförderungsgesetz bestanden Anwärterbezüge.
hat oder unverschuldete Wartezeiten zwischen
der Beendigung des Vorbereitungsdienstes und (2) Das besondere Mutterschaftsgeld nach Ab-
der Ernennung zur Beamtin auf Probe vorgelegen satz 1 steht nicht zu, wenn und soweit für denselben
haben." Zeitraum Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Arbeits.;
einkommen oder Mutterschaftsgeld gezahlt werden.
b) In Absatz 9 werden der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: (3) Der früheren Beamtin werden für die Zeit, für die
„wenn ihre Dienst- oder Anwärterbezüge (ohne sie bei Fortbestehen des Beamtenverhältnisses Mut-
die mit Rücksicht auf den Familienstand gewähr- terschaftsurlaub hätte beanspruchen können, auf
1792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Antrag die Beiträge für ihre Krankenversicherung bis §2
zu monatlich 82,50 Deutsche Mark erstattet, wenn Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
ihre Dienst- oder Anwärterbezüge (ohne die mit leitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 Satz 2 des
Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zu-
Bundesbeamtengesetzes auch im Land Berlin.
schläge und ohne Aufwandsentschädigung) vor Be-
ginn des Mutterschaftsurlaubs die Versicherungs-
pflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversiche- §3
rung nicht überschritten haben. Dies gilt nicht, wenn § 1 Nr. 2 dieser Verordnung tritt am ersten Tage des
der früheren Beamtin nach Absatz 2 kein besonderes dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats
Mutterschaftsgeld zusteht oder wenn sie selbst oder in Kraft; die übrigen Vorschriften der Verordnung treten
ein anderer Beihilfeberechtigter für sie einen An- am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
spruch auf Beihilfe hat." Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 1982
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1982 1793
Achtzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
Vom 17. Dezember 1982
Auf Grund Die Betriebserklärung ist durch eine schemati-
- des § 15 Abs. 2 Nr. 2, 3, 4, 5 und 9 des Mineralöl- sche Darstellung zu ergänzen, soweit dies zu
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ihrem Verständnis nötig ist;
vom 11. Oktober 1978 (BGBI. 1 S. 1669), Nummer 2 3. eine Erklärung, welche Mineralöle nach der Be-
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März zeichnung im Gesetz in den Herstellungsbetrieb
1981 (BGBI. 1 S. 301 ), Nummer 9 zuletzt geändert gebracht werden sollen; dabei ist auch anzuge-
durch Artikel 4 des Subventionsabbaugesetzes vom ben, ob gleichartige versteuerte Mineralöle ge-
26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 537), handelt, gelagert oder verwendet werden;
- sowie des § 139 Abs. 2 und des § 212 Abs. 1 Nr. 1 4. eine Darstellung der Mengenermittlung und der
und 7 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 Fabrikationsbuchführung;
(BGBI. 1 S. 613)
5. die Erklärung über die Bestellung eines Beauf-
wird verordnet: tragten nach § 214 der Abgabenordnung oder
Artikel 1 eines Betriebsleiters nach § 49, in der dieser
sein Einverständnis erklärt hat.
Die Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteu-
ergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- Unternehmen, die im Handels- oder im Genossen-
rungsnummer 612-14-1, veröffentlichten bereinigten schaftsregister eingetragen sind, haben einen Regi-
Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom sterauszug vorzulegen.
8. September 1981 (BGBI. 1 S. 938), wird wie folgt (2) Das Hauptzollamt kann weitere Angaben for-
geändert: dern, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkom-
mens oder für die Steueraufsicht nötig erscheinen.
1. In § 5 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 2 Nr. 2, § 34 Abs. 2
Es kann insbesondere Angaben darüber verlangen,
Satz 2 und§ 36 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort
ob dem Antragsteller, dem Inhaber, den Gesell-
,,steuerbares'' gestrichen.
schaftern und sonstigen Teilhabern einer Firma
2. In § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 24 Abs. 2 Satz 1 werden oder deren Rechtsvorgängern oder den mit der Ge-
jeweils die Worte „im Zollverkehr" durch die Worte schäftsführung Beauftragten bereits die Herstel-
,, in einem besonderen Zollverkehr oder einem Frei- lung, ein Steuerlager oder die steuerbegünstigte
gutverkehr" ersetzt. Verwendung nach dem Mineralölsteuergesetz er-
laubt" war. Das Hauptzollamt kann auf Angaben ver-
3. Nach § 6 wird der folgende § 6 a eingefügt: zichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht be-
,,§ 6 a einträchtigt werden.
(1) Wer Mineralöl herstellen will, hat vor der Eröff- (3) Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen. Das
nung des Betriebes zusammen mit dem Antrag auf Hauptzollamt kann sie schon vor Abschluß einer
Erteilung der Erlaubnis nach § 3 Abs. 4 des Geset- Prüfung des Antrags erteilen, wenn Sicherheit in
zes die nach § 139 der Abgabenordnung vorge- Höhe der Steuern geleistet ist, die voraussichtlich
schriebene Anmeldung in zwei Stücken bei dem unbedingt entstehen werden.
Hauptzollamt einzureichen, in dessen Bezirk der (4) Die Erlaubnis zur Herstellung erlischt
Herstellungsbetrieb eingerichtet werden soll. Darin
sind Name, Geschäftssitz ( § 23 Abs. 2 der Abga- 1. durch Widerruf,
benordnung), Rechtsform, Höhe des Eigenkapitals 2. durch Verzicht,
und die Kapitalhaftungsverhältnisse des Antrag-
3. durch Fristablauf,
stellers, des Inhabers, der Gesellschafter und der
sonstigen Beteiligten, wirtschaftliche Verflechtun- 4. durch Übergabe des Herstellungsbetriebes an
gen, Höhe der Beteiligungen und gesetzliche Ver- Dritte,
treter anzugeben. Jedem der beiden Stücke sind 5. durch Tod des Herstellers,
beizufügen:
6. durch Auflösung der juristischen Person oder
1. eine Beschreibung der Herstellungsanlagen, der Personenvereinigung ohne Rechtspersönlich-
Lagerstätten und der mit ihnen in Verbindung keit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,
stehenden oder an sie angrenzenden Räume mit
Lage- und Rohrleitungsplan; 7. durch Eröffnung des Konkurses über das Vermö-
gen des Herstellers oder durch Ablehnung der
2. eine Betriebserklärung; darin sind allgemein ver- Eröffnung mangels Masse
ständlich zu beschreiben
im Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses, soweit
a) das Herstellungsverfahren, die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.
b) die zu bearbeitenden Rohstoffe,
(5) Das Hauptzollamt kann beim Erlöschen der
c) die herzustellenden Erzeugnisse unter Dar- Erlaubnis eine angemessene Frist für die Räumung
stellung der für die Steuer maßgebenden des Herstellungsbetriebes gewähren, wenn keine
Merkmale, Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach
d) die Nebenerzeugnisse und Abfälle. dem Ermessen des Hauptzollamts erkennbar sind.
1794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(6) Beantragen in Fällen des Absatzes 4 Nr. 5 bis oder leichtfertig an einer Verkürzung betei-
7 die Erben, die Liquidatoren oder der Konkursver- ligt waren, die nach den im Einzelfall vorlie-
walter innerhalb eines Monats nach dem maßge- genden tatsächlichen Anhaltspunkten mit
benden Ereignis die Fortführung des Herstellungs- Wahrscheinlichkeit Täter oder Teilnehmer
betriebes bis zur Erteilung der Erlaubnis für Erben einer Steuerstraftat sind, oder die in einen
oder einen Erwerber oder bis zur Abwicklung des Fall von Zahlungsunfähigkeit verwickelt sind
Herstellungsbetriebes, so gilt die Erlaubnis für die oder waren, auf Grund dessen Mineralöl-
Antragsteller fort und erlischt nicht vor Ablauf einer steuer nicht in voller Höhe vereinnahmt wer-
angemessenen Frist, die das Hauptzollamt fest- den konnte."
setzt.''
5. § 9 wird wie folgt geändert:
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „das vorgeschrie- a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Worte „vorge-
bene Muster" durch die Worte „der amtlich vor- schriebenen Muster" durch die Worte „amtlich
geschriebene Vordruck'' ersetzt. vorgeschriebenen Vordruck'' ersetzt.
b) Der folgende Absatz 4 wird angefügt: b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Worten
,,(4) Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer ,,§ 8 Abs. 2" die Worte „oder § 8 a" eingefügt.
nach§ 3 Abs. 4 und§ 6 Abs. 3 des Gesetzes sind c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „aus einem
insbesondere, wenn der Hersteller Freihafenveredelungsverkehr" durch die Worte
1. Auskünfte über seine wirtschaftliche Lage ,,nach einer Freihafenveredelung" ersetzt.
einschließlich der Herkunft des Betriebs-
kapitals verweigert, die Prüfung seiner wirt- 6. In § 1 0 Abs. 6 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 35
schaftlichen Lage ablehnt oder die für die Abs. 1 und 2 und § 36 Abs. 6 Nr. 3 werden jeweils
Prüfung erforderlichen Bilanzen, Inventare, die Worte „zum Zollverkehr oder zur Freigutverede-
Bücher und Aufzeichnungen nicht, nicht lung" durch die Worte „zu einem besonderen Zoll-
rechtzeitig oder nicht mit richtigem Inhalt verkehr oder einem Freigutverkehr" ersetzt.
vorlegt,
2. entgegen§ 42 Abs. 2 Satz 2 die Entfernung
7. In § 10 Abs. 6 Satz 2 werden die Worte „zur Freigut-
von Mineralöl nicht richtig, nicht rechtzeitig
veredelung" durch das Wort „Freigutverkehr" er-
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
setzt.
anzeigt, sofern nicht ein offenkundiges Ver-
sehen vorliegt,
8. In § 11 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „zu einem
3. zur Zahlung fälliger Mineralölsteuer nicht
Zollverkehr oder zur Freigutveredelung" durch die
oder nur teilweise gedeckte Schecks vor-
Worte „zu einem besonderen Zollverkehr oder
legt oder vorlegen läßt,
einem Freigutverkehr" ersetzt.
4. die Steuer mehrfach innerhalb der Frist nach
§ 240 Abs. 3 der Abgabenordnung oder
9. § 16 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
nach deren Ablauf gezahlt hat,
5. die Steuer mehrmals durch einen Dritten hat
10. § 17 wird wie folgt geändert:
entrichten lassen, ohne daß er Ansprüche
auf die Zahlung durch den Dritten aus einem a) In Absatz 1 wird vor den Worten „zu Kapitel 27"
wirtschaftlich begründeten gegenseitigen der Buchstabe „G" durch den Buchstaben „F"
Vertrag nachweisen kann, ersetzt.
6. Forderungen gegen Abnehmer fortlaufend b) In Absatz 3 wird die Angabe,,§ 46 Abs. 2" durch
abgetreten hat und zugleich Mineralöl an an- die Angabe ,, § 4 7 Abs. 1" ersetzt.
dere Abnehmer auf Kredit liefert, ohne daß
der Zahlungseingang gesichert ist, 11 . In § 18 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Mineral-
7. Mineralöl längere Zeit unter Einstandsprei- öls" die Worte „und eine Darstellung der Mengen-
sen mit Verlust ohne begründete Aussicht ermittlung, wenn Mineralöl nach § 23 Abs. 3 Nr. 4 er-
auf Ausgleich des Verlustes, insbesondere mäßigt versteuert wird" angefügt.
unter Absatzausweitung verkauft,
8. wirtschaftlich von einem Dritten abhängig ist 12. § 21 wird wie folgt geändert:
oder fortlaufend Mineralöl eines Dritten in
a) In den Absätzen 2 und 4 werden jeweils die Wor-
erheblichem Umfang herstellt oder lagert,
te „vorgeschriebenem Muster" durch die Worte
ohne für den Eingang der zur Entrichtung der
,,amtlich vorgeschriebenem Vordruck" ersetzt.
Steuer erforderlichen Mittel gesichert zu
sein, b) Die Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefaßt:
9. nicht übersehbare Unternehmensbeteili- ,, (6) Der Erlaubnisscheinnehmer hat bis zum
gungen oder -verbindungen, insbesondere 15. Februar jeden Jahres andere als die in § 8
im Ausland, eingeht oder Abs. 2 Nr. 1 und 2 und § 8 a Satz 2 des Gesetzes
10. Personen maßgeblich am Kapital des Unter- genannten Mineralöle dem zuständigen Haupt-
nehmens oder an der Geschäftsabwicklung zollamt anzumelden, die er im abgelaufenen Ka-
beteiligt, die Mineralölsteuer vorsätzlich lenderjahr
oder leichtfertig verkürzt haben, vorsätzlich 1. als Verwender bezogen oder
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1982 1795
2. als Verteiler zu den in der Anlage zu§ 25 auf- 19. § 28 wird wie folgt geändert:
geführten steuerbegünstigten Zwecken ab-
a) Absatz 1 wird gestrichen.
gegeben hat.
b) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt gefaßt:
Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.
(7) Der Erlaubnisscheinnehmer hat alljährlich ,,(1) Als Steuerlager kann unter den Vorausset-
den Bestand an steuerbegünstigten Mineralölen zungen nach § 9 des Gesetzes auch das Lager
aufzunehmen und ihn gleichzeitig mit dem Soll- eines Verteilers zugelassen werde,n, dem die
bestand dem Hauptzollamt innerhalb von sechs Verteilung zur bleibenden Zollgutverwendung
Wochen nach amtlich vorgeschriebenem Vor- oder zur Freigutverwendung und das Vermi-
druck anzumelden. Der Zeitpunkt der Bestands- schen von Zollgut mit Freigut nach § 55 Abs. 10
aufnahme ist dem Hauptzollamt drei Wochen des Zollgesetzes oder von Freigut in der Freigut-
vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann auf verwendung mit anderem Freigut nach Artikel 4
die Bestandsaufnahme, die Anmeldung und die der Verordnung (EWG) Nr. 1775/77 (ABI. EG
Anzeige verzichten, wenn dadurch die Steuerbe- Nr. L 195 S. 5) bewilligt worden ist."
lange nicht beeinträchtigt werden. Die mit der c) In Absatz 3, der Absatz 2 wird, wird das Wort „be-
Steueraufsicht betrauten Amtsträger können an willigt" durch das Wort „erlaubt" ersetzt.
der Bestandsaufnahme teilnehmen. Auf Anord-
nung des Hauptzollamts sind die Bestände amt- 20. § 29 wird wie folgt gefaßt:
lich festzustellen. Dazu hat der Erlaubnisschein-
nehmer das Verwendungsbuch oder die an sei- ,,§ 29
ner Stelle zugelassenen Anschreibungen aufzu- Wer Mineralöl unversteuert lagern will, beantragt
rechnen und, wenn das Hauptzollamt es verlangt, beim Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 des
die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Gesetzes. §§ 6 a und 8 Abs. 4 gelten entspre-
Vordruck anzumelden. Das Hauptzollamt kann chend."
anordnen, daß auch andere Mineralöle, mit de-
nen der Erlaubnisscheinnehmer handelt oder die 21. § 31 wird wie folgt geändert:
er verwendet, in die Anmeldung oder die Be- a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
standsaufnahme einzubeziehen sind."
,,(4) Der Inhaber des Steuerlagers hat alljähr-
c) Dem Absatz 10 wird der folgende Satz angefügt: lich den Bestand an Mineralölen aufzunehmen
„Dasselbe gilt für Überschuldung, drohende oder und ihn gleichzeitig mit dem Sollbestand dem
eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsein- Hauptzollamt innerhalb von sechs Wochen nach
stellung und Stellung des Konkurs- oder Ver- amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumel-
gleichsantrags, wenn ein Verteiler Mineralöl den. Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist
nach § 23 Abs. 3 Nr. 4 ermäßigt versteuert." dem Hauptzollamt drei Wochen vorher anzuzei-
gen. Das Hauptzollamt kann auf die Anzeige ver-
13. In § 22 Abs. 3 Satz 1 und § 33 Abs. 1 Satz 1 werden zichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht
jeweils die Worte „dem Zollverkehr" durch die Wor- beeinträchtfgt werden. Die mit der Steuerauf-
te „einem besonderen Zollverkehr, einem Freigut- sicht betrauten Amtsträger können an der Be-
verkehr" ersetzt. standsaufnahme teilnehmen."
b) In Absatz 9 wird die Angabe,,§ 29 Abs. 1" durch
14. § 22 Abs. 4 Satz 5 wird gestrichen. die. Angabe ,, § 6 a Abs. 1 " ersetzt.
22. § 32 wird aufgehoben.
15. In § 23 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „oder, falls
nach dem Verbrauch weitere Bedingungen erfüllt
werden müssen, wenn diese fristgerecht erfüllt wer- 23. § 36 Abs. 8 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
den," gestrichen. „3. sich beim Ablauf des Lagerverfahrens oder
einer Nachfrist nach§ 29 Satz 2 in Verbindung
16. In § 24 Abs. 1 Satz 1 sind nach dem Wort „Zollgut- mit§ 6 a Abs. 5 noch im Lager befindet. Ist vor
verwendung" die Worte „oder der Freigutverwen- der Übernahme des Lagers durch Erben oder
dung" einzufügen. einen Erwerber diesen eine Erlaubnis erteilt,
geht die bedingte Steuerschuld mit der Über-
17. § 25 wird wie folgt geändert: nahme auf den neuen Inhaber über."
a) In Absatz 1 werden die Worte „und Auflagen" 24. § 37 wird wie folgt geändert:
gestrichen.
a) In Absatz 2 werden die Worte „und die zu erstat-
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe tenden Steuerbeträge von der errechneten Steu-
,,§ 21 Abs. 7" die Worte „Satz 5" eingefügt. er absetzt" gestrichen.
b) In Absatz 3 werden nach den Worten ,,§ 8
18. § 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Abs. 2" die Worte „oder § 8 a" eingefügt.
a) In Satz 1 werden vor dem Wort „Notstromaggre-
gate" die Worte „nicht ortsfeste" eingefügt. 25. § 39 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 2 werden die Worte „durch Meßeinrich- a) In den Absätzen 5 und 7 werden jeweils die Wor-
tungen" gestrichen. te „zu einem Zollverkehr oder zur Freigutverede-
1796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
lung" durch die Worte „Zu einem besonderen Monat die Steuer unbedingt entstanden ist, bis zum
Zollverkehr oder einer aktiven Veredelung" fünfzehnten Tag des nächsten Monats eine Steuer-
ersetzt. erklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu
berechnen (Steueranmeldung). Für die Entrichtung
b) In Absatz 6 werden die Worte „aus einem Frei- der Steuer gilt § 6 des Gesetzes entsprechend.
hafenveredelungsverkehr" durch die Worte
,,nach einer Freihafenveredelung" ersetzt. (2) Wer Mineralöl nach Absatz 1 mischen will, hat
dies dem zuständigen Hauptzollamt drei Wochen
26. § 40 wird aufgehoben. vorher schriftlich arizumelden. § 6 a Abs. 1 Nr. 1
bis 5, § 41 Abs. 1 bis 4 und § 42 Abs. 1, 2, 4 bis 7
und 9 bis 12 gelten sinngemäß."
27. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: 33. § 50 wird wie folgt geändert:
,, (4) Der Hersteller hat alljährlich den Bestand a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
an Mineralölen aufzunehmen und ihn gleichzeitig
aa) In Nummer 1 werden nach den Worten,,§ 36
mit dem Sollbestand dem Hauptzollamt innerhalb
Abs. 1O Satz 1" die Worte ,,§ 49 a Abs. 1
von sechs Wochen nach amtlich vorgeschriebe-
Satz 4" und nach dem Wort „Steuerschuld"
nem Vordruck anzumelden. Der Zeitpunkt der
die Worte „unbedingt entstanden oder" ein-
Bestandsaufnahme ist dem Hauptzollamt drei
gefügt.
Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt
kann auf die Anzeige verzichten, wenn die Steu- bb) In Nummer 7 wird die Angabe,,§ 42 Abs. 11
erbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 1 oder 3" durch die Angabe ,, § 42
Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger Abs. 11 " ersetzt.
können an der Bestandsaufnahme teilnehmen." cc) In Nummer 10 wird die Angabe,.§ 21 Abs. 4
Satz 4" durch die Angabe ,,§ 21 Abs. 4
b) In Absatz 9 wird die Angabe,,§ 40 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5" ersetzt.
bis 3" durch die Angabe ,,§ 6 a Abs. 1 Nr. 1 bis
dd) Nummer 11 wird wie folgt gefaßt:
4" ersetzt.
,, 11. entgegen§ 21 Abs. 6 Satz 1 die bezo-
c) In Absatz 10 wird die Angabe ,,§ 40" durch die genen oder abgegebenen Mineralöle
Angabe ,,§ 6 a" ersetzt. nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-
d) Absatz 11 Satz 1 und 2 werden gestrichen. tig anmeldet,".
ee) Nummer 12 wird wie folgt gefaßt:
28. In § 44 Abs. 4 werden die Worte „steuerbaren und „ 12. entgegen § 21 Abs. 7 Satz 1, § 31
der nicht steuerbaren" gestrichen. Abs. 4 Satz 1 oder § 42 Abs. 4 Satz 1
den Bestand an Mineralölen nicht,
29. In § 45 Abs. 1 Nr'. 2 werden nach dem Wort „Diesel- nicht richtig oder nicht rechtzeitig an-
kraftstoff" die Worte „oder ermäßigt versteuertem meldet oder entgegen § 21 Abs. 7
Flüssiggas nach § 8 a des Gesetzes" eingefügt. Satz 6, § 31 Abs. 5 Satz 2 oder § 42
Abs. 5 Satz 2 Anschreibungen nicht
30. In § 46 Abs. 1 und 2 werden die Worte „zum Zollver- aufrechnet,''.
kehr" jeweils durch die Worte „zu einem besonde- ff) In Nummer 14 werden die Worte „oder eine
ren Zollverkehr oder einem Freigutverkehr" ersetzt. Änderung der Verhältnisse" durch die Worte
,, , eine Änderung der Verhältnisse oder
31. § 47 wird wie folgt geändert: einen dort bezeichneten Umstand" ersetzt.
a) Absatz 1 wird gestrichen; die bisherigen Absätze gg) Nummer 18 wird wie folgt gefaßt:
2 und 3 werden Absätze 1 und 2. ,, 18. entgegen§ 43 Abs. 1, auch in Verbin-
b) Im neuen Absatz 1 werden die Angaben dung mit Absatz 5, § 44 Abs. 1 Satz 1,
„34.03 A, 38.18 und 38.19 P und T" durch die § 45 Abs. 1 oder § 49 a Abs. 2 Satz 1
Angaben „34.03, 38.18 und 38.19 P und X" er- die gewerbsmäßige Gewinnung, Lage-
setzt. rung, Verwendung, den gewerbsmäßi-
gen Vertrieb, die Einfuhr oder den
c) Im neuen Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 2'' Transport von unbearbeitetem Erdöl
durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt. oder Mineralöl, Einrichtungen für die
Eigenversorgung mit Dieselkraftstoff
32. Nach § 49 wird der folgende § 49 a eingefügt: oder ermäßigt versteuertem Flüssig-
„Zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gas oder das Mischen von versteuer-
tem Flüssiggas mit anderem Mineralöl
§ 49 a nicht richtig, nicht vollständig oder
( 1) Wird versteuertes Flüssiggas außerhalb eines nicht rechtzeitig anmeldet oder''.
Herstellungsbetriebes oder Steuerlagers mit ande-
rem Mineralöl gemischt, so entsteht für das Flüssig- b) In Absatz 2 Nr. 7 werden die Worte,,§ 47 Abs. 2,
gas eine Steuer. Sie beträgt für 100 kg Flüssiggas auch in Verbindung mit Absatz 3," durch die
14,65 DM. Steuerschuldner ist, wer die Mineralöle Worte ,,§ 47 Abs. 1, auch in Verbindung mit
mischt. Er hat für das Flüssiggas, für das in einem Absatz 2, " ersetzt.
Nr. 52 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1982 1797
34. Die Anlage zu § 25 wird wie folgt gefaßt:
Anlage zu § 25 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
Die Verwendung von Mineralöl zu steuerbegünstigten Zwecken ist in den nachstehenden Fällen unter Verzicht au!
eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zugelassen:
Nr. Art des Verwendungs- Personen kreis Voraussetzungen
Mineralöls zweck
1 2 3 4 5
1 Flüssiggas
1.1 Gewinnung von Verteiler Das Flüssiggas darf nur in Flaschen bezogen
Licht und abgegeben werden. Die Flaschen oder
die in die Hand des Käufers übergehenden
Rechnungen oder Lieferscheine müssen mit
dem folgenden Hinweis versehen sein:
„steuerbegünstigtes Flüssiggas! Darf nicht
zum Antrieb von Motoren verwendet werden!".
1.2 wie Nummer 1.1 Verwender Die Flaschen oder die in die Hand des Käufers
übergehenden Rechnungen oder Liefer-
scheine müssen mit dem folgenden Hinweis
versehen sein: ,,steuerbegünstigtes Flüssig-
gas! Darf nicht zum Antrieb von Motoren ver-
wendet werden!".
1.3 Verheizen Verteiler wie Nummer 1.1
1.4 Verheizen und Verwender Der Lieferer hat den Verwender schriftlich da-
Antrieb von Gas- rauf hinzuweisen, daß das Flüssiggas nur im
turbinen und Ver- Haushalt oder Betrieb des Verwenders ver-
brennungsmoto- wendet werden darf
ren in ortsfesten - a) zum Verheizen oder
Anlagen, die aus- - b) zum Antrieb von ortsfesten Gasturbi-
schließlich der nen oder Verbrennungsmotoren, die
Erzeugung von ausschließlich der Erzeugung von
Strom oder Strom oder Wärme dienen,
Wärme dienen und daß jede andere motorische Verwen-
dung, insbesondere die Verwendung als
Treibstoff in Fahrzeugen, neben steuer- und
strafrechtlichen Folgen den Ausschluß von
der Begünstigung nach sich zieht.
1.5 alle nach§ 8 Verteiler wie Nummer 1.1
Abs. 3 Nr. 3 des
Gesetzes begün- Verwender ohne
stigten Zwecke
1.6 Antrieb von Verteiler Das Flüssiggas muß nach§ 8 a Satz 2 des Ge-
Motoren nach (einschließlich setzes versteuert sein. Für andere Verteiler
§ 8 a Satz 2 des Tankstellen) und als Tankstellen gilt zusätzlich, daß das Flüs-
Gesetzes Verwender siggas nur in Flaschen bezogen und abgege-
ben werden darf.
1.7 Beförderung Versender und Nicht entleerbare Restmengen in Druck-
Empfänger Tank- und Druck-Kesselwagen und in Tank-
schiffen mit Druckbehältern.
2 Spezial-und Test- Verwendung Verwender Packungen für den Einzelverkauf müssen ei-
benzin der Tarif- nach § 8 Abs. 3 nen Hinweis auf den begünstigten Verwen-
stelle 27.10 A III a) Nr. 3 des Geset- dungszweck tragen. Ihre inneren Umschlie-
des Zolltarifs zes als Reini- ßungen - bei anderen Gebinden die in die
gungs- und Ent- Hand des Käufers übergehenden Rechnun-
konservierungs- gen oder Lieferscheine - müssen mit dem fol-
mittel genden Hinweis versehen sein: ,,Mineralöler-
zeugnis, steuerbegünstigt! Darf nicht als
Treib-, Heiz- oder Schmierstoff oder zur Her-
stel!ung solcher Stoffe verwendet werden!".
1798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Nr. Art des Verwendungs- Personenkreis Voraussetzungen
Mineralöls zweck
1 2 3 4 5
3 Spezial-und Test- alle nach§ 8 Verteiler und Gasöl in Ampullen bis zu 250 ccm; andere in
benzin der Tarif- Abs. 3 Nr. 3 des Verwender handelsüblichen Behältern bis zu 200 1. Der
stelle 27.10 A III a) Gesetzes begün- Abgabepreis darf 1,60 DM je Liter r,icht unter-
und entsprechen- stigten Zwecke schreiten.
de Erzeugnisse
der Tarifstelle
27.07 B des Zoll-
tarifs, Mineralöle
mit Pharmaka-
poe- oder Analy-
senbezeichnung;
andere als in
Nummer 5
erfaßte Gasöle
4 Mineralöle der wie Nummer3 Verteiler und In handelsüblichen Behältern bis zu 200 1; der
Nummer 29.01 Verwender Abgabepreis darf 1,60 DM je Liter nicht unter-
des Zolltarifs schreiten.
5 Weißöl und Paraf- wie Nummer3 Verteiler und ohne
finum liquidum Verwender
(Schweröle)
6 Mineralöle nach wie Nummer3 Verteiler und ohne
§ 1 Abs. 2 Nr. 7 Verwender
des Gesetzes
7 Mineralöle der wie Nummer3 Verteiler und Der Abgabepreis darf 210,- DM je t nicht
Nummer 27.07 G Verwender unterschreiten.
des Zolltarifs,
ausgenommen
solche mit der Be-
schaffenheit von
Gasöl
8 Methyltertiär- wie Nummer3 Verteiler und wie Nummer2
butyläther, Mine- Verwender
ralöl nach § 1
Abs. 2 Nr. 6 des
Gesetzes
9 andere Schwer- Verheizen und Verteiler und Das Mineralöl muß nach§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
öle als Gasöle, ih- Antrieb von Gas- Verwender des Gesetzes versteuert sein.
nen entsprechen- turbinen und Ver-
de Mineralöle der brennungsmoto-
Nummer 27.07 G ren in ortsfesten
des Zolltarifs und Anlagen, die aus-
Reinigungs- schließlich der
extrakte der Num- Erzeugung von
mer 27.14 C des Strom oder
Zolltarifs mit Wärme dienen
einem Tropfpunkt
nach DIN 51801
unter 35°C
10 leichtes Heizöl wie Nummer9 Verwender Das Mineralöl muß nach§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
(Gasöl und ihm im des Gesetzes versteuert sein. Der Lieferer hat
Siedeverhalten den Verwender schriftlich darauf hinzuwei-
entsprechendes sen, daß das leichte Heizöl nur im Haushalt
Mineralöl aus der oder Betrieb des Verwenders verwendet wer-
Nummer 27.07 G den darf
des Zolltarifs, das - a) zum Verheizen oder
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1982 1799
Nr. Art des Verwendungs- Personenkreis Voraussetzungen
Mineralöls zweck
1 2 3 4 5
noch nach § 8 Abs. 2 - b) zum Antrieb von ortsfesten Gasturbi-
10 des Gesetzes ge- nen oder Verbrennungsmotoren, die
kennzeichnet ist) ausschließlich der Erzeugung von
Strom oder Wärme dienen,
und daß jede andere motorische Verwen-
dung, insbesondere die Verwendung als
Treibstoff in Fahrzeugen, neben steuer- und
strafrechtlichen Folgen den Ausschluß von
der Begünstigung nach sich zieht.
11 mittelschwere Verwendung Verteiler und wieNummer2
Öle, Schweröle, nach § 8 Abs. 3 Verwender
Mineralöle der Nr. 3 des Geset-
Nummer 27.07 G zes als Formenöl,
und Reinigungs- Stanzöl, Scha-
extrakte der lungs- und Ent-
Nummer 27.14 C schalungsöl,
des Zolltarifs mit Trennmittel, Gas-
einem Tropfpunkt waschöl, Rostlö-
nach DIN 51801 sungs- und Kor-
unter 35°C rosionsschutz-
mittel, Konservie-
rungs- und Ent-
konservierungs-
mittel, Reini-
gungsmittel, Bin-
demittel Oedoch
nicht sog. Luftfil-
teröle), Preßwas-
serzusatz, Im-
prägniermittel,
Isolieröl und
-mittel, Fußbo-
den-, Leder- und
Hufpflegemittel,
Weichmacher -
auch zur Plastifi-
zierung der Be-
schichtungs-
massen von Farb-
schichten-
papier-,
Saturierungs-
und Schaum-
dämpfungsmittel,
Schädlingsbe-
kämpfungs- und
Pflanzenschutz-
mittel oder Trä-
gerstoffe dafür,
Vergüteöl, Mate-
rialbearbeitungs-
öl, Brünierungs-
öl, Wärmeüber-
tragungsöl, Hy-
drauliköl, Dich-
tungsschmieren,
Tränköl, Schmälz-,
Hechel- und
Batschöl, Textil-
und Lederhilfs-
mittel
1800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
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ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück· Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Nr. Art des Verwendungs- Personenkreis Voraussetzungen
Mineralöls zweck
1 2 3 4 5
12 Petrolkoks der Verkokung von Verteiler und ohne
Nummer 27.14 8 Steinkohle nach Verwender
des Zolltarifs § Ba Satz 1 des
Gesetzes
13 alle Mineralöle Verwendung als Inhaber von ohne
Probe nach § 8 Herstellungs-
Abs. 3 Nr. 1 des betrieben und von
Gesetzes Steuerlagern,
Verteiler und
Verwender
Artikel 2 Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf
tungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Mineralöl- die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
steuergesetzes auch im Land Berlin.
Bonn, den 17. Dezember 1982
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg