1738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Gesetz
zur Vereinfachung der Lohnsteuerpauschalierung für Teilzeitbeschäftigte
Vom 16. Dezember 1982
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates scheinigung über die Zulässigkeit der Lohnsteu-
das folgende Gesetz beschlossen: erpauschalierung vorliegt." werden gestrichen.
c) Absätze 5 und 6 werden gestrichen.
Artikel 1
Einkommensteuergesetz 2. In§ 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d werden die Worte
,,die in § 40 a Abs. 5 vorgesehene Bescheinigung"
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- und der nachfolgende Beistrich gestrichen.
kanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1249,
1560), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1523), wird wie folgt Artikel 2
geändert: Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 2 Abs. 1 des
1. § 40 a wird wie folgt geändert:
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der letzte Beistrich durch
einen Punkt ersetzt; die Worte „wenn ihm eine Be- Artikel 3
scheinigung über die Zulässigkeit der Lohnsteu-
erpauschalierung vorliegt." werden gestrichen. Inkrafttreten
b) In Absatz 2 Satz 1 wird der letzte Beistrich durch Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
einen Punkt ersetzt; die Worte „wenn ihm eine Be- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 16. Dezember 1982
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1739
Verordnung
über die Pflichtablieferung von Druckwerken an die Deutsche Bibliothek
(Pflichtstückverordnung - PflStV)
Vom 14. Dezember 1982
Auf Grund der§§ 24 und 18 Abs. 2 des Gesetzes über gen von Musiknoten, die erstmals bis zum 15. Juni 1973
die Deutsche Bibliothek vom 31. März 1969 (BGBI. 1 erschienen sind, abzuliefern.
S. 265) wird verordnet:
(2) Erscheinen gleichzeitig neben der Normalausgabe
§ 1 eines Druckwerks weitere Ausgaben, die sich durch
verschiedene Ausstattungen des Buchblocks unter-
Beschaffenheit der Pflichtstücke, scheiden, wie Dünndruck-, Studien- oder Luxusausga-
Umfang der Ablieferungspflicht ben, so ist ein Pflichtstück der Normalausgabe abzulie-
( 1) Das Pflichtstück ( § 18 Abs. 1 des Gesetzes) ist fern. Im bibliographischen Begleitzettel(§ 7) sind die ab-
weichenden bibliographischen Daten der nicht abzulie-
1. in vollständigem, einwandfreiem und unbenutztem fernden Ausgaben anzugeben. Werden die weiteren
Zustand, Ausgaben jedoch im Druckwerk unverschlüsselt be-
2. in handelsüblicher Einbandart, Tasche, Kassette nannt, so ist ein Pflichtstück dieser Ausgaben abzulie-
oder im handelsüblichen Schuber fern. Erscheinen zu einem späteren Zeitpunkt neben der
Normalausgabe weitere Ausgaben in anderer Ausstat-
abzuliefern. Sind mehrere Einbandarten handelsüblich,
tung des Buchblocks, so ist auch ein Pflichtstück der
ist das Pflichtstück in der dauerhaftesten Einbandart
weiteren Ausgaben abzuliefern.
abzuliefern; dies gilt nicht für Leder-, Pergament- und
andere Luxuseinbände, wenn eine andere Einbandart
(3) Erscheint gleichzeitig mit einer Papierausgabe
genügend dauerhaft ist. Wandkarten können unaufge-
eine Mikroformausgabe, so ist ein Pflichtstück der Pa-
zogen abgeliefert werden.
pierausgabe abzuliefern. Im bibliographischen Begleit-
(2) Abzuliefern sind ferner zettel sind die abweichenden bibliographischen Daten
der Mikroformausgabe anzugeben. Erscheint die Mikro-
1. Einbanddecken, Sammelordner und dergleichen,
formausgabe zu einem späteren Zeitpunkt als die
2. Jahrgangstitelblätter, Inhaltsverzeichnisse und Regi- Papierausgabe, so ist von der Mikroformausgabe ein
ster zu Druckwerken (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes), die Pflichtstück abzuliefern.
fortlaufend erscheinen,
(4) Erscheinen musikalische Tonaufzeichnungen
3. sonstige Gegenstände, die erkennbar zu einem ab- gleichzeitig in mehreren inhaltlich identischen Tonträ-
lieferungspflichtigen Hauptwerk gehören. gerausgaben, so ist die Ausgabe mit der besten Ton-
qualität und der größten Haltbarkeit abzuliefern. Im
bibliographischen Begleitzettel sind die abweichenden
§ 2 bibliographischen Daten der nicht abzuliefernden Aus-
Verschiedene Ausgaben gaben anzugeben. Erscheinen die verschiedenen Aus-
gaben nicht gleichzeitig, so sind alle Ausgaben abzu-
(1) Veränderte Neuauflagen sind abzuliefern. Unver- liefern.
änderte Neuauflagen einschließlich höherer Tausender,
ausgenommen von Schulbüchern für allgemeinbildende §3
Schulen und von Karten, sind abzuliefern, wenn sie aus Mehrere Verlagsorte
unverschlüsselten Angaben im Druckwerk selbst er-
kennbar sind. In jedem Fall sind nach dem 15. Juni 1973 Enthält ein Druckwerk die Angabe eines Verlags-,
erschienene und erscheinende unveränderte Neuaufla- Lizenzverlags- oder Kommissionsverlagsortes, der
1740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
innerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes liegt, g) Kartenspiele, Gesellschaftsspiele, Puzzles, Be-
zusätzlich zu einem entsprechenden außerhalb des schäftigungsmaterialien, Maibücher, Modellbau-
Geltungsbereiches des Gesetzes liegenden Ort, so ist bögen und -pläne;
ein Pflichtstück abzuliefern. 11. Tageszeitungen, sofern sie nicht angefordert wer-
den.
(2) Musiknoten sind nicht abzuliefern, wenn sie nur
§4
vermietet oder verliehen werden. Sie werden in biblio-
Einschränkung der Ablieferungspflicht graphische Verzeichnisse aufgenommen, wenn der
( 1) Nicht abzuliefern sind
Verleger hierzu der Deutschen Bibliothek ein Stück
leihweise überläßt oder ihr die erforderlichen bibliogra-
1. Schriften, die mit nicht abzuliefernden Druckwerken phischen Angaben mitteilt.
oder sonstigen nicht abzuliefernden Gegenständen
erscheinen und ohne diese nicht verständlich sind;
§5
2. Offenlegungs-, Auslege- und Patentschriften des
Mehrere Verpflichtete
Deutschen und des Europäischen Patentamtes;
Mehrere Ablieferungspflichtige (§ 19 des Gesetzes)
3. Druckwerke, die in einer geringeren Auflage als 10
sind Gesamtschuldner.
Exemplare erscheinen, sofern es sich nicht um ver-
öffentlichte Hochschul-Prüfungsarbeiten oder um §6
Druckwerke handelt, die einzeln auf Anforderung
Zeitpunkt der Ablieferung,
verlegt werden;
Ablieferungsort
4. Druckwerke mit bis zu vier Seiten Umfang, es sei ( 1) Das Pflichtstück, einschließlich der in § 1 Abs. 2
denn, daß mehrere von ihnen durch eine Kennzeich- bezeichneten Druckwerke und Gegenstände, ist inner-
nung als zusammengehörig anzusehen sind; diese halb einer Woche nach Beginn der Verbreitung durch
Einschränkung der Ablieferungspflicht gilt nicht für den Ablieferungspflichtigen unaufgefordert, unentgelt-
Karten, Mikrofiches, Musiknoten und Tonträger; lich und auf seine Kosten unmittelbar an die in § 20 des
5. Sonderdrucke und Vorabdrucke, soweit sie nicht Gesetzes genannten Stellen abzusenden. Dies gilt auch
vom Verleger verbreitet werden; für die einzelnen Hefte und Lieferungen von fortlaufend
erscheinenden Druckwerken.
6. Originalkunst-Mappen ohne Titelblatt und Text;
(2) Tageszeitungen sind abweichend von Absatz 1
7. Plakate, Wandzeitungen und Flugblätter; nach Ablauf jedes Monats gesammelt abzuliefern, wenn
sie die Deutsche Bibliothek anfordert.
8. Veranstaltungsprogramme, die weder Abbildungen
noch weiteren Text enthalten; (3) Verbreitung im Sinne des Absatzes 1 ist diejenige
Tätigkeit, durch die das Druckwerk nach Herstellung
9. Listen von Ausstellungsstücken, die weder Abbil- einem größeren, individuell bestimmten oder unbe-
dungen noch weiteren Text enthalten; stimmten Personenkreis außerhalb der an der Herstel-
10. Schriften nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes (Ak- lung Beteiligten zugänglich gemacht wird. Wird ein
zidenzdrucksachen), insbesondere Druckwerk einzeln auf Anforderung verlegt, so beginnt
seine Verbreitung mit dem allgemeinen Angebot, daß
a) Prospekte, Musterbücher, Preislisten, Wer- von der Vorlage auf Bestellung Exemplare hergestellt
beschriften, Vordrucke, Eintragungsbücher, werden.
Testbögen;
b) Gebrauchsanweisungen, Bedienungs- und Be- §7
triebsanleitungen, technische oder vorläufige Verfahren bei der Ablieferung
Lieferbedingungen, Einzelmerkblätter;
(1) Der Ablieferungspflichtige hat der Deutschen
c) innerbetriebliche Aushänge, einzelne Dienstan- Bibliothek alle zur bibliographischen Verzeichnung der
weisungen, Organisations- und Geschäftsver- Pflichtstücke erforderlichen Angaben mitzuteilen. Hier-
teilungspläne, Schuldner- und lnsolventenlisten, zu ist jedem Pflichtstück, bei Zeitschriften dem ersten
einzelne Unfallverhütungsvorschriften, lokale Heft, ein bibliographischer Begleitzettel ausgefüllt bei-
Vereinssatzungen und Mitgliederverzeichnisse; zulegen. Die Begleitzettel werden von der Deutschen
d) Eintrittskarten, Etiketten, Wertzeichen, Briefmar- Bibliothek kostenlos zur Verfügung gestellt. Biblio-
ken, Banknoten, Warenzeichen, Geschäfts- und graphische Begleitzettel können bei Musiknoten und
Visitenkarten, Exlibris; Tonträgern im Einvernehmen mit der Deutschen Biblio-
thek durch andere Informationsbelege ersetzt werden.
e) Einzeltarife, Verkehrstarife, Fahrscheine, Einzel-
fahrpläne, örtliche Fernsprechbücher; (2) Die Deutsche Bibliothek ist zu einer Empfangsbe-
stätigung verpflichtet, wenn der Ablieferungspflichtige
f) Post-, Ansichts-, Spruch-, Glückwunsch- und die dem bibliographischen Begleitzettel anhängende
Festkarten, Familienanzeigen, Bierdeckel, Spei- Postkarte ausfüllt und seine Anschrift einträgt. Der Ab-
sekarten, Rätselhefte, die weder zusätzlichen lieferungspflichtige erhält die Postkarte als Empfangs-
Text noch Abbildungen enthalten, Tagesabreiß- bestätigung zurück. Bei periodischen Veröffentlichun-
und Notizkalender; gen wird eine solche Empfangsbestätigung nur beim
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1741
ersten Heft neuer Zeitschriften sowie bei jährlich und §9
seltener erscheinenden periodischen Druckwerken ge-
Berlin-Klausel
geben.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
§8 tungsgesetzes in Verbindung mit § 26 des Gesetzes
Antrag auf Vergütung auch im Land Berlin.
Hält der Ablieferungspflichtige die unentgeltliche Ab-
§10
gabe eines bestimmten Druckwerkes für unzumutbar,
so kann er dies der Deutschen Bibliothek unter Angabe Inkrafttreten
der Gründe mitteilen und eine Vergütung nach§ 22 des (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
Gesetzes beantragen. Der Antrag ist innerhalb der Frist
des § 6 Abs. 1 zu stellen. Im Antrag sind Angaben über (2) Gleichzeitig treten die Pflichtstückverordnung
Ladenpreis, Subskriptions-, Vorzugs- oder Abonne- vom 21. Dezember 1970 (BGBI. 1 S. 1782), geändert
mentspreis sowie über Herstellungskosten und Aufla- durch die Verordnung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1
genhöhe des Druckwerkes zu machen. Die Abliefe- S. 3151 ), und die 1. Pflichtstückverordnung Musik vom
rungspflicht bleibt unberührt. 6. Juni 1973 (BGBI. 1 S. 519) außer Kraft.
Bonn, den 14. Dezember 1982
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
1742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Gebühren des Bundessortenamts
Vom 14. Dezember 1982
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des 2. In der Gebührennummer 11 0 000 wird die Liste der
Gesetzes über die Erhebung von Kosten beim Bundes- Arten der Artengruppe 3 wie folgt geändert:
sortenamt vom 1. Oktober 1976 (BGBI. 1 S. 2873) in a) Nach den Worten „Dicke Bohne (Puffbohne);"
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs- werden die Worte „Achimenes, Aechmea," einge-
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821) wird fügt;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
verordnet: b) nach dem Wort „Besenheide," wird das Wort
,,Strauchmargerite," eingefügt;
Artikel 1 c) nach dem Wort „Halbpeltaten," wird das Wort
,,Osterkaktus," eingefügt;
Die Anlage zur Verordnung über Gebühren des Bun-
dessortenamts vom 25. Oktober 1976 (BGBI. 1S. 3033), d) nach dem Wort „Usambaraveilchen," wird das
zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember Wort „Weihnachtskaktus," eingefügt.
1981 (BGBI. 1 S. 1241 ), wird wie folgt geändert:
Artikel 2
1. In der Gebührennummer 102 102, in der Gebühren-
nummer 110 000 bei den Listen der Arten der Arten- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
gruppen 1 und 2, in den Gebührennummern 201 100, tungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Gesetzes
202 101, 203 100, in der Gebührennummer 210 000 über die Erhebung von Kosten beim Bundessortenamt
bei den Listen der Arten der Artengruppen 1 und 2 auch im Land Berlin.
und in den Gebührennummern 221 100, 222 100, Artikel 3
231 100 und 232 100 werden die Worte „Durum-
weizen (Hartweizen)" jeweils durch das Wort „Hart- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
weizen" ersetzt. in Kraft.
Bonn, den 14. Dezember 1982
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1743
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz
Vom 14. Dezember 1982
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 des f) nach der Position
Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma- „Chamaecyparis Spach Schein-
chung vom 4. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 105) wird verord- zypresse"
net: wird die Position
,,Chrysanthemum frutescens L. Strauch-
Artikel 1 margerite''
eingefügt;
Die Verordnung über das Artenverzeichnis zum Sor- g) die Position
tenschutzgesetz vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 910), „Daucus carota L. ssp. sativus
zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember (Hoffm.) Arcang. Möhre"
1981 (BGBI. 1 S. 1240), wird wie folgt geändert: wird durch die Position
,,Daucus carota L. Möhre"
1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
ersetzt;
a) Nach der Position
,,Abies Mill. Tanne" h) die Positionen
werden die Positionen ,,Hordeum vulgare L. convar.
,,Achimenes-Hybriden Achimenes distichon (l.) Alef. Zweizeilige
Aechmea Ruiz et Pav. Aechmea" Gerste
Hordeum vulgare L. convar.
eingefügt; Mehrzeilige
vulgare
b) die Position Gerste"
,,Arrhenatherum elatius (L.) werden durch die Position
Beauv. ex J. S. et K. 8. Presl Glatthafer'' „Hordeum vulgare L. sensu lato Gerste"
wird durch die Position
ersetzt;
,,Arrhenatherum elatius (L.)
P. Beauv. ex J. et C. Presl Glatthafer" i) die Positionen
.,Phaseolus vulgaris L. var.
ersetzt;
nanus (L) Aschers. Buschbohne
C) die Position Phaseolus vulgaris L. var.
Brassica juncea (L.) Czern. et vulgaris Stangen-
Coss. ssp. juncea Sareptasenf'' bohne"
wird durch die Position werden durch die Position
„Brassica juncea (L.) Czern. et ,,Phaseolus vulgaris L. Buschbohne,
Coss. in Czern. Sareptasenf'' Stangen-
bohne"
ersetzt;
ersetzt;
d) die Position
j) die Position
,,Brassica napus L. emend.
,,Pisum sativum L. s. lat. Futtererbse,
Metzger var. napus Raps"
Gemüseerbse
wird durch die Position
Trocken-
„Brassica napus L. ssp. oleifera
speiseerbse''
(Metzg.) Sinsk. Raps"
wird durch die Position
ersetzt; ,,Pisum sativum L. Erbse"
e) die Positionen ersetzt;
,,Brassica rapa L. emend. k) die Position
Metzger var. rapa Herbstrübe,
,,Prunus L. Kirsche,
Mairübe
außer
Brassica rapa L. emend. Ziersorten''
Metzger var. silvestris (Lam.)
wird durch die Position
Briggs Rübsen"
,,Prunus L. Kirsche,
werden durch die Position Pflaume,
,,Brassica rapa L. Herbstrübe, Zwetschge,
Mairübe, außer
Rübsen" Ziersorten''
ersetzt; ersetzt;
1744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
1) nach der Position r) die Positionen
,,Raphanus sativus L. „Vicia faba L. var. major Harz Dicke Bohne
var. sativus Radieschen" (Puffbohne)
wird die Position Vicia faba L. var. minor Harz Ackerbohne"
„Rhipsalidopsis Britt. et Rose Osterkaktus'' werden durch die Position
eingefügt; ,,Vicia faba L. Ackerbohne,
Dicke Bohne
m) nach der Position (Puffbohne)"
,,Salix L. Weide" ersetzt.
wird die Position
.,Schlumbergera Lern. Weihnachts-
kaktus'' 2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
eingefügt; a) die Position
n) nach der Position „Kirsche Frankreich''
,,Trifolium resupinatum L. Persischer wird durch die Position
Klee" „Kirsche, Pflaume, Zwetschge Frankreich"
wird die Position
ersetzt;
,,Trifolium subterraneum L. Boden-
früchtiger b) nach der Position
Klee" „Birne Frankreich"
eingefügt; werden die Positionen
o) die Position „Osterkaktus Dänemark
,,Triticum du rum Desf. Durumweizen Weihnachtskaktus Dänemark''
(Hartweizen)" eingefügt;
wird durch die Position
,,Triticum du rum Desf. Hartweizen'' c) nach der Position
ersetzt; „Rotklee Dänemark''
wird die Position
p) nach der Position
„Ulme Niederlande''
,,Triticum spelta L. Spelz"
wird die Position eingefügt.
,,Ulmus L. Ulme"
eingefügt;
q) die Position Artikel 2
„Vaccinium Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Corymbosum-Hybriden Kulturheidel-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 62 des Sorten-
beere"
schutzgesetzes auch im Land Berlin.
wird durch die Positionen
,,Vaccinium-Corymbosum-
Hybriden Kulturheidel-
beere Artikel 3
Vaccinium vitis-idaea L. Preiselbeere"
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
ersetzt; in Kraft.
Bonn, den 14. Dezember 1982
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1745
Verordnung
über Ausnahmen von der Eichpflicht
(Eichpflicht-Ausnahmeverordnung)
Vom 15. Dezember 1982
Auf Grund des § 8 Abs. 1 bis 4 des Eichgesetzes vom 13. Längenmeßgeräte zur Messung von Folien mit einer
11. Juli 1969 (BGBI. 1S. 759), der zuletzt durch Gesetz Dicke von 0,5 Millimeter oder weniger, Kunststoff-
vom 20. Januar 1976 (BGBI. 1S. 141) geändert worden schnüren mit einem Durchmesser von 1 Millimeter
ist, wird von der Bundesregierung und auf Grund des oder weniger, Bändern jeder Art, Litzen, Drahtge-
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f, Nr. 3 und 4 des Eichge- flechten, Drahtgeweben, Dachpappen und Dämm-
setzes, der durch Gesetz vom 6. Juli 1973 (BGBI. 1 stoffen,
S. 716) geändert worden ist, vom Bundesminister für
Wirtschaft, zu Nummer 3 im Einvernehmen mit dem Bun- 14. Wickellängen- und Dickenmeßgeräte für Natur-
desminister für Jugend, Familie und Gesundheit und därme,
dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten, mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: 15. Wegstreckenzähler in
§1 a) Kraftomnibussen des Linienverkehrs nach den
Unbeschränkte Ausnahmen §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgeset-
zes,
Von der Eichpflicht ausgenommen sind
b) Kraftomnibussen des Ausflugsfahrten- und des
1. Füllwaagen in Abfüllstellen für Druckgas, wenn eine Ferienzielreiseverkehrs nach § 48 des Perso-
geeignete geeichte Kontrollwaage verwendet wird, nenbeförderungsgesetzes,
c) in Kraftomnibussen für Beförderungen auf Grund
2. Vorsortierwaagen, -maßstäbe und -meßschablonen
der Freistellungsverordnung vom 30. August
in Betrieben der Deutschen Bundespost sowie Ge-
1962 (BGBI. 1 S. 601), geändert durch Verord-
bührenwaagen der Teilnehmer am Freistempelver-
nung vom 16. Juni 1967 (BGBI. 1 S. 602),
fahren,
d) Mietomnibussen nach § 49 Abs. 1 des Perso-
3. Waagen, die nur zur Kontrolle des Gewichtseinzel- nenbeförderungsgesetzes,
ner Geldrollen geeignet sind,
e) Fahrzeugen des Güternahverkehrs nach § 2
4. Handzugfederwaagen im ambulanten Kleinhandel Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes,
mit Altstoffen, f) Fahrzeugen des Güterfernverkehrs nach § 3
5. in Wäschereien und Chemischreinigungen verwen- Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes,
dete Waagen, deren Anzeigeeinrichtung nicht nach g) Krankentransport- und Bestattungsfahrzeugen,
Gewicht eingeteilt ist und die nur zur Überwachung wenn das Beförderungsentgelt nicht nach der
der für die Wasch- oder Reinigungsmaschinen be- gefahrenen Wegstrecke berechnet wird,
stimmten Füllmengen dienen,
h) Mietwagen für Selbstfahrer, bei denen der Miet-
6. Maße mit einem Volumen von 20 Kubikzentimeter preis nur nach der Mietdauer berechnet wird oder
und weniger für Obenschmieröle und andere Kraft- die mindestens für dte Dauer etnes Jahres an
stoffzusätze, einen Mieter vermietet sind und bei denen pau-
schal nach einem Stufenplan gefahrener Weg-
7. Volumen- und Durchflußmeßgeräte für Abwässer, strecke abgerechnet wird,
8. Meßeinrichtungen an Sammelfahrzeugen für Altöl, i) Kundendienstfahrzeugen,
9. Meßgeräte in Erdöl- und Erdgasgewinnungsanla- 16. Wegstreckenzähler in Fahrtschreibern und Kon-
gen, die nur zur verhältnismäßigen Aufteilung einer trollgeräten, die nach § 57 b der Straßenverkehrs-
Liefermenge auf verschiedene Geschäftspartner zulassungsordnung geprüft werden,
dienen,
17. Parkuhren,
10. zur Eichung zugelassene Zähler und Meßwerkzeu-
ge für Branntwein, die nach dem Gesetz über das 18. im Bereich der Heilkunde und der Herstellung und
Branntweinmonopol und seinen Ausführungsbe- Prüfung von Arzneimitteln
stimmungen geprüft und beglaubigt werden,
a) Meßzylinder und Mischzylinder,
11. Getreidemaße mit einem Volumen von 50 Kubikzen- b) Reagenzgläser und Zentrifugengläser,
timeter und weniger für Feuchtebestimmer,
c) Bechergläser, Erlenmeyer-Kolben und Urin-
12. Meterzähler und Wickelautomaten mit eingebautem gläser,
Lagenzähler für die Messung von Garnen bei Ver- d) sonstige Volumenmeßgeräte, die nur für qualita-
kaufseinheiten von 1O 000 Meter und weniger, tive Untersuchungen benutzt werden,
1746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
e) Meßgeräte bei der maschinellen Herstellung von 27. Münzwerke bei Gas-, Wasser- und Elektrizitätszäh-
Drageekernen, Tabletten, Pillen, Suppositorien lern,
und Kapseln und anderen Formen einzeln do-
sierter Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arznei- 28. Zusatzeinrichtungen nach § 5 Nr. 1 des Eichgeset-
mittelgesetzes, zes zur Darstellung der Meßwerte, bei denen das
zugehörige Meßgerät oder eine zu dem Meßgerät
f) rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen von gehörende andere Zusatzeinrichtung ein nicht rück-
Meßgeräten mit einem geeichten Anzeigegerät, stellbares Zählwerk hat, soweit der geschäftliche
die zur zusätzlichen Darstellung von Meßwerten Verkehr sich zwischen zwei gleichbleibenden Part-
dienen, nern über fest eingebaute Leitungen vollzieht,
g) Meßgeräte zur Bestimmung des Atmungsdrucks
und des Atemvolumens, 29. nichtstationäre Volumenmeßanlagen, die aus-
schließlich in landwirtschaftlichen Betrieben zur Ab-
h) Meßgeräte zur Bestimmung des Beatmungs- gabe flüssiger oder verflüssigter Düngemittel einge-
drucks und des Beatmungsvolumens, setzt werden,
i) Meßgeräte zur Überwachung des Klimas, auch
in Therapiekammern und -zelten sowie in 30. Maßstäbe und Meßbänder mit einer Länge von
Inkubatoren, 2 Meter und weniger, die in der Sägewerksindustrie,
im Bauhauptgewerbe, Ausbau- und Bauhilfsgewerbe
j) Diätwaagen,
verwendet werden,
k) Thermometer an Geräten zum Verdunsten,
Trocknen, Brüten oder Wärmen, 31. Reifenprofilmeßgeräte,
1) Druckmaßgeräte, die nur zur Überwachung von 32. Pipetten für Schwefelsäure, die zur butyrometri-
Geräten dienen, schen Fettbestimmung von Milch und Milchproduk-
m) Meßgeräte zur Bestimmung der Urindichte, ten dienen,
n) Meßgeräte zur Bestimmung von Gaskonzentra- 33. Lager-, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach
tionen im Blut oder im Atemgas, dem Branntweinmonopolrecht, die vor dem 1. Juli
1973 in Gebrauch genommen und zollamtlich ver-
19 Temperatur- und Druckmeßgeräte bei der Herstel- messen sind,
lung und Prüfung von Arzneimitteln, soweit sie nicht
zur Bestimmung physikalischer Kennzahlen von 34. Dosiereinrichtungen zur Kennzeichnung von
Arzneimitteln verwendet werden, Mineralölen nach dem Mineralölsteuergesetz 1964,
20. Meßgeräte bei der qualitativen Prüfung von Arznei- 35. Verbandstoffmeßmaschinen,
mitteln, soweit sie nicht auch zur Ermittlung der
quantitativen Zusammensetzung der Arzneimittel 36. Lagerbehälter für Bitumen,
verwendet werden,
37. Behälter für Abfälle sowie für den Abtransport von
21. Zyklothermometer, Aushub- und Abbruchmaterial,
22. Tarifschaltuhren an Meßgeräten für die Abgabe von 38. Meßgeräte· zur Messung der Rauchgastemperatur
Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme, deren Stand nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des
und deren eingestellte Schaltzeiten bei geschlos- Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung
senem Gehäuse erkennbar sind; Zeitgeber für Ma- der Bekanntmachung vom 5. Februar 1979 (BGBI. 1
ximumzähler, für Rundsteueranlagen und für Bela- s. 165),
stungsmeßgeräte für Gas, Wasser und Wärme;
Tonfrequenzrundsteuerempfänger, 39. Meßgeräte zur Prüfung der Einstellung von Schein-
werfern an Fahrzeugen,
23. Überschußblindverbrauchszähler, die aus Wirk-
und Blindverbrauchszählern zusammengesetzt 40. Seeschiffe, die bei der mittelbaren Bestimmung der
sind, Masse ihrer Ladung als Meßgeräte für das Volumen .
des von ihnen verdrängten Wassers dienen.
24. Zähler zur Bestimmung von Transformatorenverlu-
sten, §2
25. rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen für Meßge- Meßgeräte in Versorgungsleitungen
räte für Elektrizität, für Gas mit Ausnahme der Men-
Von der Eichpflicht ausgenommen sind im geschäft-
genumwerter, für Wasser und für Wärme, soweit nur lichen Verkehr über Versorgungsleitungen zwischen
Meßwerte wiederholt werden oder soweit neue
gleichbleibenden Partnern Meßgeräte für
Meßwerte gebildet werden, die an Hand selbsttäti-
ger Aufzeichnungen oder ohne besondere Hilfsmit- 1. Wasser mit maximalem Durchfluß von mindestens
tel vom Vertragspartner nachprüfbar sind; im ge- 2 000 Kubikmeter je Stunde,
schäftlichen Verkehr zwischen Versorgungsunter-
2. Wasserdampf,
nehmen müssen die Meßwerte nicht in vorgenann-
ter Weise nachprüfbar sein, 3. die Mengenmessung von Flüssigkeiten außer Was-
ser mit maximalem Durchfluß von mindestens 600
26. Meßgeräte zur Bestimmung der Dichte von Beton, Kubikmeter je Stunde,
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1747
4. die Mengenmessung von Brenngasen mit maxima- wendet und einer Bauartprüfung und regelmäßigen
lem Durchfluß von mindestens 150 000 Kubikmeter Nachprüfungen nach den vom Bundesminister für
je Stunde im Normzustand, Verkehr hierfür erlassenen Richtlinien unterzogen
werden.
5. Brenngase mit Brennwerten unter 6,5 Kilowatt-
stunden je Kubikmeter, die unter einem Überdruck §5
von weniger als 3 Bar stehen, oder andere Gase als
Volumenmeßgeräte im Bereich der Heilkunde
Brenngase, wenn Lieferer und Empfänger die Liefer-
und der Herstellung und Prüfung
menge unabhängig voneinander messen oder die
von Arzneimitteln
Meßgeräte gemeinsam durch fachkundiges Personal
überwachen, (1) Von der Eichpflicht ausgenommen sind
6. Elektrizität mit einer höchsten dauernd zulässigen 1. Pipetten mit einem Volumen von nicht mehr als 100
Betriebsspannung von mindestens 245 000 Volt Mikroliter, die nur für den einmaligen Gebrauch be-
oder bei einer Nennstromstärke von mehr als 5 000 stimmt und geeignet sind, wenn sie Anlage 12 Nr. 8,
Ampere, 15 und 16 der Eichordnung sinngemäß entsprechen,
7. Wärme mit einer Nennleistung von mindestens 10 2. medizinische Spritzen, wenn sie Anlage 15 der Eich-
Megawatt. ordnung entsprechen,
Wird die Abgabe an einen Partner mit mehreren Meßge- 3. Volumenmeßgeräte, die nur für solche quantitativen
räten in einer Meßstation ermittelt, so gelten die in Satz Analysen benutzt werden, deren Richtigkeit durch
1 genannten Maximalwerte für die Summe der Maximal- ständige Überwachung nach den Methoden der sta-
werte der einzelnen Meßgeräte. tistischen Qualitätskontrolle und durch Ringversu-
che nachgewiesen wird.
§3 (2) Bei der Herstellung, der Einfuhr und dem sonstigen
Meßgeräte zur Bestimmung des Fettgehalts Inverkehrbringen von Meßgeräten nach Absatz 1 Nr. 1
und 2 ist die Einhaltung der Fehlergrenzen nach Anlage
(1) Von der Eichpflicht ausgenommen sind Meßgeräte 12 Nr. 15 und 16 und nach Anlage 15 der Eichordnung
zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milch und mit geeigneten geeichten Kontrollmeßgeräten zu über-
Milcherzeugnissen nach einem optischen Verfahren. prüfen. Bei der Verwendung von Meßgeräten nach Ab-
satz 1 Nr. 3 sind bei der statistischen Qualitätskontrolle
(2) Die Einhaltung richtiger Meßergebnisse bei Meß-
und bei Ringversuchen die Richtlinien zu beachten, die
geräten nach Absatz 1 ist mindestens zweimal täglich
von der Bundesärztekammer im Benehmen mit der
mit geeigneten geeichten Kontrollmeßgeräten zu über-
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und den zu-
prüfen.
ständigen Behörden aufgestellt werden.
§4
Meßgeräte nach § 2 des Eichgesetzes §6
Von der Eichpflicht ausgenommen sind Zusatzeinrichtungen
1. Meßgeräte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 des Eich- (1) Von der Eichpflicht ausgenommen sind rückwir-
gesetzes, soweit sie von Behörden verwendet wer- kungsfreie Zusatzeinrichtungen nach § 5 Nr. 1 des Eich-
den, die mit Messungen nach dem Zoll- und Steuer- gesetzes, die
recht sowie dem Branntweinmonopolrecht oder mit 1. Meßwerte zusätzlich darstellen, wenn
der Erstattung von Gutachten für staatsanwalt-
schaftliche, gerichtliche oder andere amtliche a) das zugehörige Meßgerät oder eine zu dem Meß-
Zwecke oder mit der Erstattung von Schiedsgutach- gerät gehörende andere geeichte Zusatzeinrich-
ten beauftragt sind, wenn tung die ermittelten Meßwerte unverändert auf-
zeichnet oder speichert und diese in einer für den
a) die Meßgeräte ihrer Beschaffenheit nach nicht die Geschäftspartner und die zuständige Behörde
Voraussetzungen der Eichfähigkeit erfüllen und in lesbaren Form zur Verfügung stehen und
anderer Weise als durch Eichung sichergestellt
ist, daß die Verwendung der Geräte zu einer ge- b) sie mit der Aufschrift „Nicht geeicht" versehen
naueren Bestimmung von Meßwerten führt, als sie sind;
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
2. Meßwerte programmierbar verarbeiten, wenn die
mit Hilfe geeichter Meßgeräte erreicht werden
Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind oder
kann oder
wenn
b) die Meßsicherheit der Meßgeräte für den Bereich,
a) sie die richtige und zuverlässige Erfassung, Ver-
in welchem sie Verwendung finden, ohne Bedeu-
arbeitung und Ausgabe der Meßwerte erwarten
tung ist,
lassen,
2. Meßgeräte, die ihrer Beschaffenheit nach aus- b) insbesondere sichergestellt ist, daß die Erfas-
schließlich dazu bestimmt und geeignet sind, die sung, Verarbeitung und Ausgabe der Meßwerte
Übereinstimmung der Fahrzeuge und Fahrzeugteile und Ergebnisse nicht durch eine unbeabsichtigte
mit den Bau- und Betriebsvorschriften des Straßen- falsche Bedienung oder durch einen Eingriff ohne
verkehrsrechts festzustellen, wenn sie in Techni- besonderes Hilfsmittel geändert werden können
schen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr ver- und
1748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang _1982, Teil 1
c) eine laufende Überwachung der Arbeitsweise der erfolgen. Für die Prüfung ist das Verfahren zur Prüfung
Zusatzeinrichtung durch die zuständige Behörde der Füllmengen von Fertigpackungen durch die zustän-
möglich ist. digen Behörden (Anlage 4 a zur Fertigpackungsverord-
nung) entsprechend anzuwenden.
(2) Wer eine Zusatzeinrichtung nach Absatz 1 Nr. 2
verwendet, hat dies der zuständigen Behörde unverzüg- (6) Die Anforderungen in den Absätzen 2 und 4 sind
lich anzuzeigen. Der Anzeige sind beizufügen auf eine Temperatur von 20 °C bezogen.
1. eine Beschreibung der Zusatzeinrichtung und ihrer (7) Die Angabe der Nennfüllmenge muß bestimmt
Arbeitsweise mit erläuternden Skizzen (Blockschalt- sein; die Angabe eines Füllmengenbereichs ist unzuläs-
bild) und sig.
2. eine Darstellung der vorgesehenen Verwendung der §8
Zusatzeinrichtung im Rahmen der §§ 1 bis 4 des
Eichgesetzes. Meßgeräte nach § 7 Abs. 2 des Eichgesetzes
(3) Von der Eichpflicht ausgenommen sind rückwir- (1) Auf Meßgeräten nach§ 7 Abs. 2 des Eichgesetzes
kungsfreie Zusatzeinrichtungen nach § 5 Nr. 2 des Eich- sind die Worte „Nicht geeicht" anzubringen. Die Schrift-
gesetzes und solche zur zusätzlichen Angabe von Meß- größe dieser Angabe darf folgende Werte nicht unter-
werten und Preisen, wenn das zugehörige Meßgerät schreiten:
oder eine andere zum Meßgerät gehörende geeichte Zu-
satzeinrichtung die ermittelten Meßwerte und zugehöri- Meßgeräte Schriftgröße
gen Preise (Grund- und Verkaufspreis) unverändert auf
einem Beleg abdruckt, der für den Käufer bestimmt ist.
1. Waagen mit einer Höchstlast von
§7 a) 50 Kilogramm und weniger 6 Millimeter
Formbeständige Behältnisse b) mehr als 50 Kilogramm 40 Millimeter
(1) Formbeständige Behältnisse nach§ 1 Abs. 2 des 2. Volumenmeßgeräte 6 Millimeter
Eichgesetzes, in denen flüssige Lebensmittel nur einmal
in den Verkehr gebracht werden (Einwegbehältnisse), Die Aufschriften müssen leicht erkennbar und dauerhaft
sind von der Eichpflicht ausgenommen, wenn sie sein und beim Gebrauch der Meßgeräte im Blickfeld des
Benutzers liegen.
1. leicht erkennbar und dauerhaft folgende Aufschriften
tragen: (2) Gewichte gelten als nicht geeicht gekennzeichnet,
soweit sie eine deutlich erkennbare dauerhafte Markie-
a) Nennfüllmenge in Liter, rung in roter Farbe tragen.
b) ,,Zur einmaligen Verwendung" oder „Einwegbe-
hältnis",
c) ,,Nicht geeicht" und §9
Kontrollmeßgeräte
d) Name und Wohnort oder die Fabrikmarke des
Herstellers des Behältnisses; Meßgeräte sind als Kontrollmeßgeräte im Sinne des
§ 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 3
2. folgende Größen der Nennfüllmenge einhalten:
geeignet, wenn sie den besonderen Anforderungen der
a) bei Füllmengen von mehr als 10 Liter bis 50 Liter Anlage entsprechen.
ganzzahlige Vielfache von 5 Liter,
b) bei Füllmengen von mehr als 50 Liter ganzzahlige §10
Vielfache von 1 O Liter. Angabe von Gewichtswerten ohne Wägung
(2) Bei der Abfüllung darf die Füllmenge im Mittel nicht (1) Für Formstahl, Breitflanschträger und gebogenen
kleiner sein als die Nennfüllmenge. Die zulässige Minus- Betonstahl dürfen Werte nach Gewicht auch ohne Wä-
abweichung der Füllmenge beträgt 1,5 vom Hundert der gung angegeben werden, wenn sie nach DIN 488 Teil 2
Nennfüllmenge. Diese Minusabweichung darf bei höch- und 4, Ausgabe April 1972, DIN 1025 Teil 1 bis 4, Aus-
stens 2 vom Hundert der Behältnisse überschritten wer- gabe Oktober 1963, DIN 1025 Teil 5, Ausgabe März
den. 1965 oder DIN 1026, Ausgabe Oktober 1963, ermittelt
(3) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 2 worden sind. Die Normen sind im Beuth-Verlag GmbH,
ist mit geeigneten geeichten Kontrollmeßgeräten zu Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen
überprüfen. Patentamt in München archivmäßig gesichert nieder-
gelegt.
(4) Einwegbehältnisse mit einer größeren Minusab-
weichung der Füllmenge als 3 vom Hundert der Nenn- (2) Für Milch, die einem Unternehmen der Be- oder
füllmenge dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Verarbeitung von Milch (Molkerei) angeliefert wird, dür-
fen Werte nach Gewicht auch ohne Wägung angegeben
(5) Die Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 2 ist werden, wenn das Volumen der Milch mit einem Meßge-
von der zuständigen Behörde durch Stichproben zu rät bestimmt und im Verhältnis 1 : 1,020 oder nach
überprüfen. Die Prüfung kann bei der Herstellung, der einem von der Molkerei errechneten, mindestens durch
Einfuhr, einem sonstigen Verbringen in den Geltungsbe- wöchentliches Nachwägen der Milch zu überprüfenden
reich dieser Verordnung und in allen Stufen des Handels Faktor in Gewicht umgerechnet wird.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1749
§ 11 6. entgegen § 7 Abs. 7 Füllmengen nicht ordnungsge-
mäß angibt.
Ordnungswidrigkeiten
§ 12
Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 12 des
Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
1 . entg.!3gen § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2 Satz 1 oder§ 7 Abs. 3 tungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eichgeset-
die Uberprüfung mit geeigneten geeichten Kontroll-
zes auch im Land Berlin.
meßgeräten nicht vornimmt,
§13
2. entgegen§ 6 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht recht-
zeitig, unvollständig oder unrichtig erstattet, Inkrafttreten
3. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 so abfüllt, daß die Füll- (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
menge im Mittel kleiner ist als die Nennfüllmenge, dung in Kraft.
4. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 die festgelegte Mi- (2) Gleichzeitig tritt die Eichpflicht-Ausnahmeverord-
nusabweichung überschreitet, nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3704) außer Kraft.
5. entgegen § 7 Abs. 4 Einwegbehältnisse mit zu großer Höchstbelastungsanzeiger und Belastungsschreiber
Minusabweichung der Füllmenge in den Verkehr für Gas dürfen jedoch noch bis zum 31. Dezember 1984
bringt, ungeeicht verwendet werden.
Bonn.den 15.Dezember1982
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Anlage
(zu § 9)
Geeignete Kontrollmeßgeräte
im Sinne der Eichpflicht-Ausnahmeverordnung
1. Zu § 1 Nr. 1
Waagen mit einer Genauigkeit, die mindestens der
Genauigkeit von Handelswaagen entspricht.
2. Zu § 3 Abs. 2
Meßgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen.
3. Zu § 5 Abs. 2 Satz 1
3.1 Für die Prüfung von Pipetten:
Feinwaagen
3.2 Für die Prüfung von medizinischen Spritzen:
Feinwaagen oder Meßkolben mit Fehlermarken.
4. Zu § 7 Abs. 3
Waagen nach Anlage 7 Nr. 4 der Fertigpackungsver-
ordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1585) in
Verbindung mit einem Dichtemeßgerät, das keine
größere Fehlergrenze als ± 2 vom Tausend hat.
5. Gewichte
Den Waagen müssen erforderlichenfalls Gewichte
beigegeben sein.
1750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
fünfte Verordnung
zur Änderung der Eichordnung
Vom 15. Dezember 1982
Auf Grund des § 9 Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 und 6 und des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, d, e und h des
Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (BGBI. 1S. 759), die durch Gesetz vom 6. Juli 1973 (BGBI. 1S. 716) ge-
ändert worden sind, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
EO-AV Artikel 1
Die Eichordnung vom 15. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 233), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
5. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 459), wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 2 wird gestrichen.
2. § 23 a Nr. 6 und 7 erhält folgende Fassung:
,,6. Meßgeräte oder Teile von Meßgeräten, die nur zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind,
7. Lösch- und Ladegefäße,".
3. § 26 Abs. 2 wird gestrichen.
4. § 44 erhält folgende Fassung:
,,§ 44
Widerruf
Die Befugnis kann außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze auch widerrufen
werden, wenn der lnstandsetzer
1. bei der Instandsetzung von Meßgeräten die Eichvorschriften nicht beachtet oder
2. da.s lnstandsetzerkennzeichen an Meßgeräten anbringt, die nicht geeicht waren."
5. Folgender § 4 7 a wird eingefügt:
,,§ 47 a
Bezugsquelle und Niederlegung technischer Regeln
Die technischen Regeln, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, können bei folgenden Stellen
bezogen werden:
1. technische Regeln des Deutschen Instituts für Normung e. V. (DIN) und der Internationalen
Normungsorganisation (ISO) beim Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln,
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1751
2. technische Regeln des Verbandes Deutscher Elektrotechniker e. V. (VDE) beim VDE Verlag GmbH,
Berlin,
3. technische Regeln der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) beim VDE Verlag
GmbH, Offenbach.
Die technischen Regeln sind beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert nieder-
gelegt."
Artikel 2
Die Anlagen der Eichordnung werden wie folgt geändert:
1. Anlage 5 Abschnitt 1 Teil 1 wird wie folgt geändert: EO 5-1
a) In der Inhaltsübersicht für Abschnitt 1 Teil 1 wird nach der Nummer 3.2 folgende Nummer 4 Teil 1
angefügt:
„4 Ergänzende Anforderungen für Meßanlagen an Straßentankwagen und Meßanlagen für
verflüssigte Gase".
b) Nummer 2.2.6.2.3 erhält folgende Fassung:
,,2.2.6.2.3 Die Kammern des Behälters müssen jeweils mit einem Strudelbrecher ausgerüstet sein,
außer wenn die Meßanlage einen Gasabscheider nach Nr. 1.6.2.1.4 enthält."
c) Nach Nummer 3.2.2.2 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4 Ergänzende Anforderungen für Meßanlagen an Straßentankwagen und Meßanlagen für
verflüssigte Gase
Meßanlagen nach Nr. 2.2 und 2.4 können eine EWG-Bauartzulassung auf Grund einge-
reichter Unterlagen erhalten, wenn sie mit den Vorschriften des Anhangs der Richtlinie
82/625/EWG der Kommission vom 1. Juli 1982 zur Anpassung der Richtlinie
77 /313/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Meßanlagen für Flüssigkeiten (außer Wasser) an den technischen Fortschritt (ABI. EG
Nr. L 252 S. 10) übereinstimmen."
2. Anlage 5 Abschnitt 1 Teil 2 wird wie folgt geändert: EO 5-1
a) Die Nummern 1.2 und 1.2.1 erhalten folgende Fassung: Teil 2
,, 1.2 Nachfolgend aufgeführte Arten von Meßanlagen bedürfen der innerstaatlichen Bauart-
zulassung:
1.2.1 Meßanlagen nach Teil 1 Nr. 3.1.1 mit Ausnahme der Straßenzapfsäulen nach Teil 1
Nr. 2.1, wenn sie den Anforderungen nach Nr. 1.1 dieses Abschnittsteiles entsprechen,
sowie der Meßanlagen an Straßentankwagen nach Teil 1 Nr. 2.2, wenn sie den Anforde-
rungen nach Nr. 1.1 und 3.9 dieses Abschnittsteiles entsprechen."
b) Nummer 1.2.4 wird gestrichen.
c) Nach Nummer 1.3 wird folgende Nummer 1.4 angefügt:
., 1.4 In Meßanlagen, die allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen sind oder einer in-
nerstaatlichen Bauartzulassung bedürfen, können Volumenzähler und Zusatzeinrichtun-
gen zu Volumenzählern verwendet werden, für die entweder eine innerstaatliche Bauart-
zulassung oder eine EWG-Bauartzulassung erteilt wurde."
d) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2 Geltungsbereich
Die allgemeinen Anforderungen in Teil 1 Nr. 1 gelten für alle Meßanlagen, soweit in den
besonderen Anforderungen an bestimmte Arten von Meßanlagen in Teil 1 Nr. 2 sowie in
Nr. 3 und Nr. 4 dieses Abschnittsteiles nichts anderes festgelegt ist.
Die besonderen Anforderungen in Teil 1 Nr. 2.2 gelten für alle Meßanlagen an Straßen-
tankwagen, soweit in Nr. 3.9 dieses Abschnittsteiles nichts anderes festgelegt ist."
e) Nach Nummer 3.8.9 wird folgende Nummer 3.9 angefügt:
· .,3.9 Meßanlagen an Straßentankwagen
3.9.1 Die Meßanlagen sind so auszuführen, daß sie am zugehörigen Tankwagen eichtechnisch
geprüft werden können.
Die erforderlichen Stempelstellen müssen. so angeordnet sein, daß Stempelung und
Nachschau ungehindert möglich sind.
1752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
3.9.2 Abweichend von Teil 1 Nr. 1.1.2 darf die kleinste Abgabemenge der Meßanlage größer als
die kleinste Abgabemenge des Zählers festgelegt werden, jedoch 500 Liter nicht über-
schreiten.
3.9.3 Eine Entgasungseinrichtung muß stets vorhanden sein. Sie darf ausgeführt sein als
Gasmeßverhüter
oder
Gasabscheider in Verbindung mit einer selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Unterbre-
chung des Flüssigkeitsstroms (Abschalteinrichtung), sobald die Möglichkeit besteht,
daß Luft oder Gas in den Zähler gelangen kann.
Diese Entgasungseinrichtungen bedürfen der Bauartzulassung. In Meßanlagen mit Pum-
penbetrieb kann die Wirkungsweise der Entgasungseinrichtung durch eine zusätzliche
Abschalteinrichtung zur Unterbrechung der Abgabe unterstützt werden.
3.9.4 Bei Entgasungseinrichtungen muß erforderlichenfalls in der zur Abführung von Luft oder
Gasen dienenden Einrichtung ein Rückschlagventil eingebaut sein.
3.9.5 Besteht der zur Meßanlage gehörende Tank aus mehreren Kammern, so darf eine ge-
meinsame Leitung von den einzelnen Kammern zur Meßanlage vorhanden sein.
Die Bodenventile des Tanks dürfen keine Zwischenstellungen ermöglichen (Auf-/Zu-
Ventile); dies gilt nicht für die Notbetätigung.
In jeder Kammer muß stets ein Strudelbrecher eingebaut sein, falls nicht das Bodenventil
eine Strudelbrechung bewirkt.
3.9.6 In Meßanlagen an Straßentankwagen dürfen nur Zähler mit rückstellbarem Hauptzähl-
werk und nicht rückstellbarem Summierzählwerk eingebaut sein.
Der Wechsel von Leerschlauch- auf Vollschlauchsystem und umgekehrt sowie der
Wechsel zwischen den Vollschlauchsystemen darf erst nach dem Nullstellen des Haupt-
zählwerks möglich sein.
3.9.7 Das Zählwerk muß gut ablesbar sein. Falls das Zählwerk in der Meßanlage weniger als
80 cm hoch über der Fahrbahn liegt, muß die Anzeigeebene entsprechend geneigt sein.
3.9.8 Sind vor dem Zähler Einrichtungen zum Entlüften von Meßanlagenteilen (keine Entga-
sungseinrichtungen) angebracht, so müssen diese mit einem Rückschlagventil versehen
sein.
3.9.9 An Entgasungseinrichtungen darf bei Gabelung der Entlüftungsleitung mit Umschaltorgan
während der Abgabe keine Absperrstellung möglich sein.
3.9.10 Falls die Gehäuse der Filter, Gasabscheider und Gasmeßverhüter zur Flüssigkeitsentlee-
rung eingerichtet sind, muß die Einrichtung aus einem Absperrorgan in Verbindung mit
einem Rückschlagventil bestehen, das das Eindringen von Luft in das Gehäuse während
der Abgabe verhindert (Ablaßeinrichtung).
Beim Entleeren der Gehäuse muß das Meßwerk des Zählers vollständig gefüllt bleiben.
3.9.11 Unmittelbar hinter dem Zähler muß ein Gasanzeiger so eingebaut sein, daß er gut beob-
achtbar ist.
Die Sichtstrecke des Gasanzeigers muß dem 3fachen der Nennweite des Zählers ent-
sprechen. Sie braucht jedoch 120 mm nicht zu überschreiten. Die Nennweite des Gasan-
zeigers muß gleich der Nennweite des Zählers sein. Die Vorder- und Rückseite des durch-
sichtigen Teiles des Gasanzeigers muß jeweils mindestens ein Viertel des Umfangs be-
tragen. Der Gasanzeiger muß mit einer Beleuchtungseinrichtung versehen sein, die so
angebracht ist, daß Gaseinschlüsse in der Flüssigkeit sichtbar werden.
Der Gasanzeiger kann entfallen, wenn ein ausreichend beleuchtetes Kontrollschauglas
im unteren Bereich der Entgasungseinrichtung oder an dessen Ausgang eine ständige
Kontrolle des Abgabevorganges ermöglicht. Bei der Bauartzulassung der Entgasungsein-
richtung (Nr. 3.9.3) muß der Ersatz des Gasanzeigers durch das Kontrollschauglas ge-
stattet sein.
3.9.1 2 Die Nennweite der Pumpen-Saugleitung muß der Nennweite der zugelassenen Ent-
gasungseinrichtung entsprechen und mindestens gleich der Nennweite des Zählers sein.
3.9.13 Abweichend von Teil 1 Nr. 2.2.6.2.4 ist der Einbau einer Pumpe hinter dem Zähler nicht
zulässig.
3.9.14 In Meßanlagen mit Pumpenbetrieb, die als Leerschlauchanlagen verwendet werden, muß
eine Einrichtung vorhanden sein, die ein Rückströmen der Flüssigkeit verhindert. Die Ein-
richtung muß gegen Ausbau durch Stempelung gesichert werden können.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1753
Zwischen Zähler und Abgrenzungspunkt darf keine Einrichtung zur Entlüftung eingebaut
sein, die eine Flüssigkeitsentnahme ermöglicht.
Abweichend von Teil 1 Nr. 1.8.5 darf die Schlauchbelüftung des Leerschlauches auch von
Hand durchgeführt werden.
3.9.15 Eine Notentleerung hinter dem Zähler darf nicht möglich sein.
3.9.16 Die Tankwagen und Anhänger dürfen mit Anschlußstutzen zur Abgabe des Tankinhalts
ohne Benutzung der Meßanlage versehen sein. Zum Füllen des Tanks mit eigener oder
fremder Pumpe dürfen Anschlußstutzen vorhanden sein. Hierfür dürfen auch di.e vorge-
nannten Anschlußstutzen verwendet werden.
3.9.17 In folgenden Fällen muß die Verbindung zum Zähler unterbrochen sein:
a) während des Befüllens des Tankwagens über die Bodenanschlüsse,
b) während eines Umpumpvorgangs,
c) während der Abgabe ohne Benutzung der Meßanlage.
Erforderlichenfalls müssen Ventile mit gegenseitiger Verriegelung oder Zwangsschaltung
eingebaut sein. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für mitgeführte Anhänger.
3.9.18 Die Meßanlagen müssen so ausgeführt sein, daß ein Anschluß der Meßanlage an einen
fremden Behälter und eine Abgabe über Zähler hieraus nicht möglich ist (vgl. Nr. 3.9.21 ).
3.9.19 Selbsttätig schließende Absperreinrichtungen in der Meßanlage, die eine Überfüllung des
Behälters, in den der Tankwageninhalt abgegeben wird, durch Unterbrechung des Abfüll-
vorgangs verhindern (Abfüllsicherungen), dürfen die ordnungsgemäße Benutzung der
Meßanlage nicht beeinträchtigen. Der meßtechnische Einfluß der Abfüllsicherung ein-
schließlich einer Volumenvergrößerung des Abgabeschlauches darf nicht mehr als 2 %
der kleinsten Abgabemenge der Meßanlage betragen.
3.9.20 Elastische Verbindungselemente innerhalb des Leitungssystems dürfen nicht leicht lös-
bar sein. Schnellschlußkupplungen o. ä. sind nicht zulässig.
3.9.21 Leicht lösbare Schlauchverbindungen dürfen verwendet werden für die Verbindung
a) einer Pumpe auf einer Sattel-Zugmaschine mit der Meßanlage eines Tank-Sattel-
anhängers,
b) einer Meßanlage auf einem Lastkraftwagen mit einem abnehmbaren Aufsetztank,
c) einer Meßanlage an einem Motorwagen (Anhänger) mit einem Tank auf einem Anhän-
ger (Motorwagen).
Die so lösbaren Schlauchverbindungen müssen so ausgeführt sein, daß auch bei Abtren-
nen der Schläuche deren ständige vollständige Füllung gewährleistet und eine Verbin-
dung mit normalen Tankwagenkupplungen nicht möglich ist (Vollschlauch-Sonderkupp-
lung). Der Anschluß der Meßanlage an einen anderen Behälter ist unzulässig.
3.9.22 In Volls.chlauchmeßanlagen muß die in Teil 1 Nr. 1.8.6 geforderte Einrichtung, die das Ent-
leeren des Schlauches während der Betriebspausen verhindert, aus einem Ventil beste-
hen, das nur bei Überdruck öffnet (Überdruckventil).
3.9.23 In Vollschlauchmeßanlagen muß an oder unmittelbar vor dem Zapf- und Überdruckventil
ein Kontrollschauglas angebracht sein.
3.9.24 Abweichend von Teil 1 Nr. 2.2.4 ist die Anzahl der Abgabesysteme nicht begrenzt.
3.9.25 Wenn Meßanlagen im freien Gefälle abgeben können und der Abgrenzungspunkt der
Leerschlauchleitung durch ein Auf-/Zu-Ventil gebildet wird, muß hinter dem Zähler eine
Einrichtung zur Drosselung des Volumendurchflusses vorhanden sein.
3.9.26 In Meßanlagen mit Druckgasförderung dürfen Ventile vor dem Zähler keine Zwischenstel-
lung ermöglichen (Auf-/Zu-Ventile). Dies gilt nicht, wenn hinter dem Zähler eine Druck-
halteeinrichtung eingebaut ist.
Zur Anzeige des Betriebsdruckes in der Meßanlage muß in der Nähe des Zählers ein
Manometer eingebaut sein.
3.9.27 Meßtechnisch wichtige Steuerleitungen und Steuerorgane müssen gegen Beeinflussung
des Meßergebnisses geschützt werden, wie
a) knicksichere Ausführung der pneumatischen und hydraulischen Steuerleitungen so-
wie Panzerung der elektrischen Leitungen,
b) keine unnötigen Verbindungsstellen oder Abzweigungen,
c) Sicherung gegen Abtrennen von den Anschluß- und Verbindungsstellen,
d) Schutz gegen Beeinträchtigung der Steuerfunktionen.
1754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
3.9.28 An den Meßanlagen oder in deren Nähe müssen deutlich sichtbar und in dauerhafter Form
außer der Bedienungsanweisung ein Rohrleitungsschema und eine Schaltanweisung an-
gebracht sein, in der für die verschiedenen Betriebsweisen die zugehörige Stellung der
einzelnen Schaltarmaturen dargestellt ist.
Die Bedienungsanweisung muß mindestens folgende Hinweise enthalten:
.,Vor Beginn der Messung auf vollständige Füllung der Meßanlage, bei Vollschlauchanla-
ge einschließlich des Zapfschlauches, achten. Nach Einschalten der Pumpe Meßanlage
erforderlichenfalls mit Entlüftungseinrichtungen und durch kurzzeitiges Öffnen des Zapf-
ventils entlüften.
Unmittelbar vor Flüssigkeitsabgabe Zähler auf Null stellen.
Nach Beendigung des Füllvorgangs Zählerstand ablesen.
Pumpe abschalten."
Bei Leerschlauchanlagen: ,,Der Inhalt des Leerschlauches gehört dem Käufer. Dies gilt
auch für Leerschlauchverlängerungen an Vollschläuchen."
3.9.29 Am Gasanzeiger oder am Kontrollschauglas der Entgasungseinrichtung ist an gut sicht-
barer Stelle folgender Hinweis anzubringen: ,,Blasenfrei zapfen".
3.9.30 Wenn Straßentankwagen Peilstäbe mit einer Längen- oder Volumeneinteilung haben,
müssen die Peilstäbe die Aufschrift „Peilstab nicht geeicht" tragen.
Außerdem muß in der Nähe der Meßanlage nachstehendes Hinweisschild angebracht
sein:
„Die Peilstäbe des Tankwagens sind nicht geeicht. Mengenbestimmungen mit Hilfe der
Peilstäbe sind im geschäftlichen Verkehr unzulässig."
3.9.31 Alle Teile der Entgasungseinrichtung, die das Volumen des Gerätegehäuses bestimmen
oder das Abscheide- und/oder Abschaltverhalten des Gerätes beeinflussen, müssen mit
einem Herstellerzeichen und den im Meßanlagenbrief angegebenen Kennzeichen verse-
hen sein.
Die Kennzeichen müssen auch dann ohne Behinderung besichtigt werden können, wenn
die Entgasungseinrichtung in der Meßanlage montiert ist.
3.9.32 In der Nähe des Zählers muß ein Schild angebracht sein, das folgende Angaben enthält:
a) die Fabriknummer des Zählers,
b) die Angaben nach Teil 1 Nr. 1.15, sofern sie von den Zählerangaben abweichen,
c) die maximale Länge und maximale Nennweite der Vollschläuche.
Auf dem Schild muß die Hauptstempelstelle vorhanden sein.
3.9.33 Den Meßanlagen muß ein Meßanlagenbrief mit nachfolgendem Inhalt beigegeben sein:
a) Deckblatt mit den Angaben:
Meßanlagenbrief einer Meßanlage an Straßentankwagen für ..... ,
Hersteller,
Tanknummer,
Jahr der Herstellung,
Art der Pumpe mit Angabe des maximalen Durchflusses und des maximalen Druckes,
maximale Nennweite und maximale Länge der Vollschläuche, Kennzeichen an der Ent-
gasungseinrichtung nach Nr. 3.9.31, Platz für Vermerke der Eichbehörde:
Sofern amtliche Stempelzeichen unverletzt und keine Veränderungen an der Meßan-
lage vorgenommen werden, geeicht bis ..... ;
Bestätigung der im Beiblatt (Buchstabe e) vermerkten Änderungen und des Ersatzes
verletzter Plomben,
b) Stempelplan,
c) Rohrleitungsschema,
d) Funktionsschema mit den meßtechnisch bedeutsamen Steuerleitungen,
e) Beiblätter mit Beschreibungen durchgeführter Meßanlagen-Änderungen, Reparaturen
sowie Verletzungen amtlicher Plomben.
Der Meßanlagenbrief ist Bestandteil der Meßanlage.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1755
3.9.34 Übergangsvorschrift
Meßanlagen an Straßentankwagen, die den Übergangsvorschriften in Nr. 6.2 dieses Ab-
schnittsteils in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Eichordnung ent-
sprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1983 erstgeeicht werden. Meßanlagen, die nach
den vor dem Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung der Eichordnung gelten-
den Anforderungen geeicht sind, dürfen bis zum 31. Dezember 1990 nachgeeicht werden.
Die Anforderungen nach Nr. 3.9.27 müssen bei der Nacheichung der Meßanlagen bereits
ab 1. Januar 1984 erfüllt sein."
f) Die Nummern 6.2 sowie 6.2.1 bis 6.2.6.3 werden gestrichen.
3. Anlage 7 Abschnitt 3 wird wie folgt geändert: EO 7-3
a) In Teil 1 erhalten die Nummern 3.2.3, 8 und 9.2.1 folgende Fassung: Teil 1
„3.2.3 Ausgangswellen müssen durch eine geeignete Schutzabdeckung gesichert sein, sofern
keine abnehmbare Zusatzeinrichtung an sie angeschlossen ist.
8 Anbringung von Eich- und Sicherungsstempeln
8.1 Die Stempelstellen sind so zu wählen, daß bei etwaigem Ausbau des gestempelten Teiles
die aufgedrückte Stempelung zerstört wird.
8.2 Wenn die in Nr. 4.1 genannten Aufschriften auf einem besonderen, nicht dauerhaft befe-
stigten Hauptschild angebracht werden, ist eine Stempelstelle so anzubringen, daß sie
beim Abnehmen des Hauptschildes zerstört wird; dadurch soll das Abnehmen des Haupt-
schildes verhindert werden.
8.3 Es sind Stempelstellen für Eich- und Sicherungsstempel vorzusehen
a) auf allen Schildern, welche nicht dauerhaft befestigt und mit einer in diesem Abschnitt
vorgeschriebenen Angabe versehen sind;
b) an allen Teilen des Zählers, die nicht auf andere Weise gegen Eingriffe gesichert wer-
den können, wodurch
- die Angabe des Zählwerks des Zählers beeinflußt oder geändert werden kann;
- die Übertragung zwischen Meßwerk und Zählwerk geändert oder unterbrochen wer-
den kann;
- meßtechnisch wichtige Teile des Zählers entfernt oder aus der vorgesehenen Po-
sition gerückt werden können;
c) an den Anschlußstellen von abnehmbaren Zusatzeinrichtungen bzw. Schutzabdek-
kungen gemäß Nr. 3.2.3.
9.2.1 Die zur EWG-Ersteichung gestellten Zähler müssen in betriebsbereitem Zustand sein. Die
EWG-Ersteichung gewährleistet nicht das ordnungsgemäße Funktionieren oder die rich-
tige Anzeige eventuell angeschlossener Zusatzeinrichtungen gemäß Nr. 3.1 und Nr. 3.2.
Mit Ausnahme der Anschlüsse gemäß Nr. 8.3 Buchstabe c sind auf diesen Zu-
satzeinrichtungen keine EWG-Eich- oder -Prüfstempel anzubringen."
b) In Teil 1 wird nach Nummer 9.2.1 folgende Nummer 10 angefügt: EO 7-3
„ 10 Eich- und Sicherungsstempel Teil 1
10.1 Anbringung
Zähler, die den Anforderungen bei der Eichung entsprochen haben, werden versehen
- mit dem EWG-Eichstempel;
- mit den EWG-Sicherungsstempeln an den unter Nr. 8.3 vorgesehenen Stellen.
10.2 Gültigkeit
Die Anbringung der EWG-Eich- und -Sicherungsstempel an einem Gaszähler bescheinigt
ausschließlich, daß dieser Zähler den Vorschriften dieses Abschnitts entspricht."
c) In Teil 2 erhält Nummer 5.2.1 folgende Fassung: EO 7-3
„5.2.1 Eine bei Belastung der Ausgangswellen mit den in Teil 1 Nr. 3.2.1 oder Nr. 3.2.2 genannten Teil 2
zulässigen Drehmomenten auftretende Veränderung der Anzeige darf bei Omin höchstens
1,5 % betragen; Nr. 6.3.2 muß ebenfalls eingehalten werden."
1756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
EO 7-3 d) In Teil 3 erhalten die Nummern 3.1.1, 3.3 und 7.1 folgende neue Fassung:
Teil 3 ,,3.1.1 Die Zähler müssen zum Messen des Druckverlustes im Eingangs- und im Ausgangsstut-
zen eine Druckentnahme für den statischen Druck besitzen; der im Eingangsstutzen ge-
messene Druck gilt als Bezugsdruck:
3.3 Ausführung der Druckentnahmen
3.3.1 Die Bohrungen für Druckentnahmen müssen einen Mindestdurchmesser von 3 mm
haben. Schlitzförmige Druckentnahmen müssen in Strömungsrichtung mindestens 2 mm
breit sein und einen Mindestquerschnitt von 10 mm 2 haben.
3.3.2 Die Druckentnahmen müssen gasdicht verschlossen sein.
3.3.3 Die Druckentnahme für den Bezugsdruck muß in sichtbarer und dauerhafter Form mit der
Bezeichnung „pr", andere Druckentnahmen mit der Bezeichnung „p" versehen sein.
7 .1 Richtigkeitsprüfung
Ein Zähler genügt den Anforderungen hinsichtlich der Fehlergrenzen, wenn dies bei einer
Prüfung mit den nachfolgend angegebenen Durchflüssen festgestellt wird:
Omin 0, 10 Oma/) 0,25 Omax 0,40 Omax 0,70 Omax und Omax
Wird die Prüfung unter anderen Bedingungen durchgeführt, so muß sie ein den vorge-
nannten Messungen gleichwertiges Ergebnis gewährleisten."
4. Anlage 8 erhält folgende Fassung:
EO 8 „Anlage 8
Gewichtstücke
Inhaltsübersicht
1 Zulassungsarten
2 Bezugsbedingungen
3 Bauanforderungen
4 Fehlergrenzen
5 Stempelung und Bescheinigungen
6 Übergangsvorschriften
Zulassungsarten
1 .1 Allgemein zur innerstaatlichen Eichung und zur EWG-Ersteichung zugelassen sind
Gewichtstücke der Fehlergrenzenklassen E1, E2, F1, F2 und M1,
zylindrische Gewichtstücke der mittleren Fehlergrenzenklasse sowie Blockgewichte der
mittleren Fehlergrenzenklasse,
wenn sie den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung und den in dieser Anlage fest-
gesetzten Anforderungen entsprechen.
1.2 Allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen sind
Gewichtstücke der Fehlergrenzenklasse M3 sowie
Karatgewichte,
wenn sie den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung und den in dieser Anlage fest-
gesetzten Anforderungen entsprechen.
1.3 Gewichtstücke der Klasse F 1werden als Feingewichte, der Klasse M1 als Präzisionsgewich-
te und der Klasse M3 als Handelsgewichte bezeichnet.
1.4 Die zulässigen Nennwerte der Gewichtstücke ergeben sich aus Nr. 4.
2 Bezugsbedingungen
2.1 Hält ein Bezugsgewicht der Dichte 8 000 kg/m 3 in Luft der Dichte 1,2 kg/m 3 einem Gewicht-
stück der Temperatur 20 ° C das Gleichgewicht, so wird diesem Gewichtstück als konven-
tioneller Wägewert ein Rechenwert zugeordnet, dessen Zahlenwert unter der Vorausset-
zung der Verwendung derselben Masseneinheit gleich ist dem Zahlenwert der Masse des
Bezugsgewichts.
*) Der Wert 0, 10 Omax gilt nur, wenn er größer als Omin ist.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1757
Der konventionelle Wägewert mk eines Gewichtstücks der Masse m und der Dichte g bei
20 C beträgt
g- 1,2 kg m- 3
mk=m
0,999850 · g
2.2 Die Nennwerte der Gewichtstücke sind konventionelle Wägewerte. Die in Nr. 4 festgelegten
Fehlergrenzen sind Fehlergrenzen der konventionellen Wägewerte.
2.3 Die Dichte der Gewichtstücke muß so gewählt sein, daß eine Abweichung der luftdichte um
1O % vom Wert 1,2 kg/m 3 höchstens einen Fehler des 0,25fachen der Eichfehlergrenze be-
wirkt. Für die von der relativen Eichfehlergrenze E (einseitige Eichfehlergrenze dividiert durch
Nennwert) abhängige Dichte g der Gewichtstücke gelten folgende Näherungsformeln:
~ 6 · 10-
5
a) 1e 1
kg 1 kg 1
8000- · - - - - - - - ~ g ~ 8000- - - - - - - -
m3 1e I m3 1e 1
1 +- . 105 1- - . 105
6 6
b) 1E 1 >6 . 10-5
kg 1
8000- · - - - - - - - ~ g
m3 le 1
1 +6. 105
3 Bauanforderungen
3.1 Gewichtstücke der Fehlergrenzenklasse!'l E1, E2, F1, Fi und M1
Es gilt der Anhang der Richtlinie 7 4/148/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Wägestücke von 1 mg bis 50 kg von höhe-
ren Genauigkeitsklassen als der mittleren Genauigkeit (ABI. EG Nr. L 84 S. 3).
3.2 Zylindrische Gewichtstücke und Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse
Es gelten die Anhänge der Richtlinie 71 /317 /EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Blockgewichte der mittleren Fehler-
grenzenklasse von 5 bis 50 Kilogramm und über zylindrische Gewichtstücke der mittleren
Fehlergrenzenklasse von 1 Gramm bis 10 Kilogramm (ABI. EG Nr. L 202 S. 14).
3.3 Gewichtstücke der Fehlergrenzenklasse M3
Es gelten die Anforderungen nach DIN 1924 Teil 1, Ausgabe Oktober 1982, oder die Anhänge
der Richtlinie 71 /317 /EWG mit Ausnahme von Nummer 7 der Anhänge I und III. Gewichtstük-
ke, die nach den Anhängen der Richtlinie 71 /317 /EWG ausgeführt sind, müssen zusätzlich
mit „M 3" gekennzeichnet sein. Das Herstellerzeichen darf fehlen.
3.4 Karatgewichte
Es gelten die Anforderungen nach DIN 1924 Teil 3, Ausgabe Oktober 1982.
4 Fehlergrenzen
4.1 Gewichtstücke der Fehlergrenzenklassen E1, E2, F1, F2, M1 und M3
Die Eichfehlergrenzen betragen:
Klasse E, Klasse E2 Klasse F, 1 ) Klasse F2 Klasse M, 2 ) Klasse M3 3 )
Nennwert
in mg in mg in mg in mg in mg in mg
1 mg ± 0,002 ± 0,006 ± 0,020 ± 0,06 ± 0,20
2 mg + 0,002 ± 0,006 ± 0,020 ± 0,06 ± 0,20
5 mg ± 0,002 ± 0,006 ± 0,020 ± 0,06 ± 0,20
10 mg ± 0,002 ± 0,008 ± 0,025 ± 0,08 ± 0,25
20 mg ± 0,003 ± 0,010 ± 0,03 ± 0,10 ± 0,3
50 mg ± 0,004 ± 0,012 ± 0,04 ± 0,12 ± 0,4
') Feingewichte
2 ) Präzisionsgewichte
3 ) Handelsgewichte
1758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Klasse E, Klasse E2 Klasse F1 1 ) Klasse F2 Klasse M, 2) Klasse M3 3 )
Nennwert in mg in mg in mg in mg in mg in mg
100 mg ± 0,005 ± 0,015 ± 0,05 ± 0,15 ± 0,5
200 mg ± 0,006 ± 0,020 ± 0,06 ± 0,20 ± 0,6
500 mg ± 0,008 ± 0,025 ± 0,08 ± 0,25 ± 0,8
1g ± 0,010 ± 0,030 ± 0,10 ± 0,3 ± 1,0 ± 10
2g ± 0,012 ± 0,040 ± 0,12 ± 0,4 ± 1,2 ± 12
5g ± 0,015 ± 0,050 ± 0,15 ± 0,5 ± 1,5 ± 15
10 g ± 0,020 ± 0,060 ± 0,20 ± 0,6 ± 2,0 ± 20
20 g ± 0,025 ± 0,080 ± 0,25 ± 0,8 ± 2,5 ± 25
50 g ± 0,030 ± 0,10 ± 0,30 ± 1,0 ± 3,0 ± 30
100 g ± 0,05 ± 0,15 ± 0,5 ± 1,5 ± 5 ± 50
200 g ± 0,10 ± 0,30 ± 1,0 ± 3,0 ± 10 ± 100
500 g ± 0,25 ± 0,75 ± 2,5 ± 7,5 ± 25 ± 250
1 kg ± 0,50 ± 1,5 ± 5 ± 15 ± 50 ± 500
2 kg ± 1,0 ± 3,0 ± 10 ± 30 ± 100 ± 1000
5 kg ± 2,5 ± 7,5 ± 25 ± 75 ± 250 ± 2500
10 kg ± 5 ± 15 ± 50 ± 150 ± 500 ± 5000
20 kg ± 10 ± 30 ± 100 ± 300 ± 1000 ± 10000
50 kg ± 25 ± 75 ± 250 ± 750 ± 2500 ± 25000
') Feingewichte
2) Präzisionsgewichte
3) Handelsgewichte
4.2 Karatgewichte
Die Eichfehlergrenzen betragen:
Nennwert Eichfehlergrenzen
Kt in Kt in mg
0,01
0,02
± 0,001 ± 0,2
0,05
0,1 ± 0,0025 ± 0,5
0,2
0,5
1 ± 0,005 ± 1
2
5 ±0,Q1 ± 2
10
-
± 0,015 ± 3
20 ± 0,03 ± 6
50 ± 0,05 ± 10
100 ± 0,075 ± 15
200 ± 0,125 ± 25
500 ± 0,15 ± 30
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1759
4.3 Zylindrische Gewichtstücke und Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse
4.3.1 Eichfehlergrenzen
Bei der Eichung darf das Gewichtstück nicht leichter und höchstens um den in der folgenden
Tabelle festgesetzten Wert f schwerer als der Nennwert sein.
Nennwert Zylindrische Gewichtstücke Blockgewichte
der mittleren Fehler- der mittleren
grenzenklasse Fehlergrenzenklasse
f f
1g 5mg
2g 5mg
5g 10 mg
10 g 20mg
20 g 20mg
50 g 30mg
100 g 30mg
200 g 50 mg
500g 100 mg
1 kg 0,2 g
2 kg 0,4 g
5 kg 0,8 g 0,8 g
10 kg 1,6 g 1,6 g
20 kg 3,2 g
50 kg 8 g
4.3.2 Verkehrsfehlergrenzen
Die Verkehrsfehlergrenzen betragen ± f.
5 Stempelung und Bescheinigungen
5.1 Der Hauptstempel für die innerstaatliche Eichung und die Stempelzeichen für die EWG-
Ersteichung werden bei Gewichtstücken der Fehlergrenzenklassen E1, E2 und F1 auf dem
zugehörigen Gewichtskasten aufgebracht. Entsprechendes gilt für Gewichtstücke in den
Fehlergrenzenklassen F2 und M1 von 1 g oder weniger.
5.2 Gewichtstücke von 1 g bis 10 g, deren geometrische Gestalt den zylindrischen Gewichtstük-
ken der mittleren Fehlergrenzenklasse entspricht, brauchen bei der Nacheichung keinen
neuen Hauptstempel oder kein neues Jahreszeichen zu erhalten.
5.3 Karatgewichte von 2 Kt oder weniger werden bei der Eichung nur mit dem Eichzeichen ge-
kennzeichnet.
5.4 Eichscheine
Für Gewichtstücke der Klassen E1, E2 und F1 wird auf Antrag ein Eichschein mit Fehlerver-
zeichnis und Berechnungsbeispiel erteilt.
6 Übergangsvorschriften
6.1 Präzisionsgewichte, die den Bauvorschriften entsprechen, die vor dem 1. Februar 1975 ge-
golten haben, können bis zum 31. Dezember 1989 auch dann nachgeeicht werden, wenn sie
die Verkehrsfehlergrenzen nach Nr. 4.3.2 einhalten. Die Gewichtstücke müssen mit einem
Stern oder dem Buchstaben „P" gekennzeichnet sein.
6.2 Präzisionsgewichte nach Anlage 8 Abschnitt 4 Nr. 1 bis 10 in Verbindung mit Anlage 8 Ab-
schnitt 2 Nr. 3 und Abschnitt 3 Nr. 3 dieser Verordnung in der Fassung, die vor dem Inkraft-
treten der fünften Verordnung zur Änderung der EO gegolten hat, können bis zum
31. Dezember 1987 erstgeeicht und bis zum 31. Dezember 1991 nachgeeicht werden, wenn
sie die dort festgesetzten Eichfehlergrenzen einhalten. Präzisionsgewichte von 500 mg oder
weniger müssen mit einem Stern oder dem Buchstaben „P" gekennzeichnet sein.
6.3 Handelsgewichte mit den Nennwerten 125 g und 250 g, die den Bauanforderungen entspre-
chen, die vor Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung der EO gegolten haben, kön-
nen noch bis zum 31. Dezember 1987 erstgeeicht und unbegrenzt nachgeeicht werden. Es
gelten die Eichfehlergrenzen der Handelsgewichte mit den nächstkleineren Nennwerten
nach Nummer 4.1."
1760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
E09 5. Anlage 9 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2.4.3 erhält folgende Fassung:
„2.4.3 Unveränderlichkeit
Fähigkeit einer Waage, bei mehrmaligem Aufsetzen derselben Last auf den Last-
träger unter praktisch gleichen Bedingungen gleiche Wägeergebnisse anzuzeigen,
wobei die systematischen Abweichungen nicht berücksichtigt werden."
b) Nummer 10.4.5 erhält folgende Fassung:
„10.4.5 Beschaffenheit gedruckter Wägeergebnisse
Der Abdruck von Wägeergebnissen muß unter normalen Anwendungsbedingungen
deutlich und dauerhaft sein."
c) Die Nummern 10.4.7 bis 10.4.9 erhalten folgende Fassung:
„10.4.7 Namen oder Zeichen der Einheiten
Bei Waagen mit Anzeigeeinrichtungen muß das Wägeergebnis die Namen oder Zei-
chen der gesetzlichen Maßeinheiten enthalten.
Bei Waagen mit Druckwerk müssen Wägeergebnis sowie Name oder Zeichen ent-
sprechend der Maßeinheit auf dem für die Vertragspartner bestimmten Beleg mit-
abgedruckt werden. Name oder Zeichen der Maßeinheit sind entweder nach jedem
Wägeergebnis oder am Anfang der entsprechenden gedruckten Spalte anzugeben.
10.4.8 Grenzen für die Anzeige der Ergebnisse
10.4.8.1 Waagen mit Analoganzeige
Der Ausschlag des Anzeigemittels ist durch Anschläge zu begrenzen, die jedoch
ein Unterschreiten der Anzeige Null sowie ein Überschreiten der Anzeige für die
Höchstlast über einen Bereich ohne Skalenmarken, der mindestens vier und höch-
stens neun Teilungswerten entspricht, zulassen müssen.
Diese Vorschrift gilt nicht für Waagen mit Kreisskala, bei denen der Zeiger mehrere
Umläufe macht.
10.4.8.2 Waagen mit Digitalanzeige
Die Anzeige darf oberhalb der Höchstlast zuzüglich höchstens neun Teilungswerte
nicht möglich sein.
10.4.9 Grenzen für den Abdruck der Wägeergebnisse
Der Abdruck muß unmöglich sein:
- oberhalb der Höchstlast zuzüglich höchstens neun Teilungswerte,
- bei selbsteinspielenden oder halbselbsteinspielenden Waagen, wenn eine sta-
bile Einspiellage nicht erreicht ist, es sei denn, daß die Einspiellage durch Mitte-
lung von Schwingungsweiten bestimmt wird.
Die Grenze für den Abdruck der Ergebnisse muß in allen Fällen die gleiche sein wie
die fur die Anzeige."
d) Nummer 10.8.1.2 erhält folgende Fassung:
1110.8.1 .2 Genauigkeit der Betätigung
Die Taraeinrichtung muß mindestens auf ein Viertel des kleinsten Eichwertes der
Waage eingestellt werden können. Jedoch brauchen digitalgesteuerte Taraeinrich-
tungen nur auf die Hälfte des Eichwertes einstellbar zu sein."
e) Nummer 10.8.1.5 erhält folgende Fassung:
II 10.8.1.5 Anzeige der Betätigung der Taraeinrichtung
Die Betätigung der Taraeinrichtung muß deutlich angezeigt werden, wenn die An-
zeige vor der Tarierung
- bei Waagen mit Analoganzeige 0,5 Teilungswerte oder mehr beträgt,
- bei Waagen mit Digitalanzeige ungleich Null ist."
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1761
f) Nummer 10.13.2.1.6 erhält folgende Fassung:
„ 10.13.2.1 .6 Zeichen der Währungseinheiten
Das Zeichen der Währungseinheit muß bei der Anzeige und bei im Abdruck des
Kaufpreises und des Grundpreises angegeben werden. Dem Grundpreis muß
außerdem das Einheitenzeichen der betreffenden Masseneinheit zugeordnet sein.
Die Zeichen und Zahlen müssen von der Waage auf den für die Vertragspartner be-
stimmten Belegen abgedruckt werden. Die Zeichen sind nach jeder Anzeige oder
jedem Abdruck des Kaufpreises und/oder des Grundpreises oder am Anfang jeder
entsprechenden Druckspalte anzugeben.''
g) Folgende Nummer 10.13.2.1.10 wird eingefügt:
„ 10.13.2.1.10 Wert der Teilungen des Kaufpreises
Die innerstaatlichen Vorschriften sind anzuwenden."
h) Nummer 10.13.2.3.1 erhält folgende Fassung:
„ 10.13.2.3.1 Digitalanzeige und Digitalabdruck des Kaufpreises
Die Einrichtungen zur Anzeige und zum Abdruck des Kaufpreises müssen minde-
stens vier Stellen umfassen.
Ist der Kaufpreis niedriger als die Währungseinheit, so ist die Null vor dem Komma
immer anzugeben."
i) Folgende Nummer 11 .5.1 .3 wird eingefügt:
„ 11.5.1.3 Halbselbsteinspielende Waagen mit Gewichtsschale
Diese Waagen sind zulässig, wenn der Selbsteinspielbereich 1 x 1O" kg beträgt,
wobei n eine ganze positive oder negative Zahl oder Null ist."
j) In Nummer 15.1.10 erhält Buchstabe b folgende Fassung:
,,b) 9 m für Höchstlasten von mehr als 60 t bis 120 t".
k) Nummer 15.3.1 erhält folgende Fassung:
,, 15.3.1 Grobwaagen dürfen als Baustoffwaagen in ortsgebundenen Baustoff-Aufberei-
tungsanlagen für Transportbeton, Mörtel, Teersplit und ähnliche Baustoffe verwen-
det werden."
1) Nummer 15.3.4 wird gestrichen.
m) Nummer 15.3.5 erhält folgende Fassung:
,, 15.3.5 Die Mindestlast beträgt abweichend von Nr. 3 50 Teilungswerte."
n) Nummer 16.1 .4.6 erhält folgende Fassung:
„ 16.1 .4.6 Unveränderlichkeit
Die Unveränderlichkeit wird mit mindestens drei verschiedenen Belastungen, die
zwischen der Mindest- und der Höchstlast liegen, geprüft, wobei jede Wägung
zehn mal zu wiederholen ist. Nach jeder Wägung wird die Waage wieder auf Null ge-
stellt. Bei diesen Prüfungen muß die Waage die Anforderungen der Nr. 5 erfüllen."
6. Anlage 10 Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:
„Abschnitt 1 EO 10-1
Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA)
Inhaltsübersicht
1 Zulassungsart
2 Begriffsbestimmungen
3 Kontrolle der Abwägung
4 Mindestlasten
5 Bezeichnungen und Aufschriften
6 Stückigkeit des Wägeguts
7 Fehlergrenzen
8 Stempelstellen
1762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Zulassungsart
Allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen sind selbsttätige Waagen zum Abwägen
(SWA), wenn sie
- den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung,
- den in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen, und soweit anwendbar,
- den in Anlage 9 für nichtselbsttätige Waagen festgelegten Anforderungen entsprechen so-
wie
- nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt sind.
Falls einzelne Hauptbestandteile oder Zusatzeinrichtungen der SWA nicht nach den Bestim-
mungen der Anlage 9 allgemein zur Eichung zugelassen sind, muß für diese eine Bauart-
zulassung erteilt sein.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA)
sind Meßgeräte, bei denen ein schüttbares oder fließfähiges Wägegut selbsttätig zugeführt
und in gleichen Mengen selbsttätig abgewogen wird.
2.2 SWA mit Entleerungseinrichtung
sind SWA mit einem Lastbehälter, der sich durch Kippen, Drehen oder durch Öffnen einer
Bodenklappe, eines Ventils oder dgl. entleeren läßt.
2.3 SWA ohne Entleerungseinrichtung
sind SWA mit einem Lastträger, auf dem vor jeder Wägung das für das Füllgut bestimmte
Gebinde, wie Gefäß, Tüte, Beutel, Sack, aufgebracht wird.
2.4 SWA für Füllungswägung
sind SWA mit oder ohne Entleerungseinrichtung, bei denen das Abwägen der eingestellten
Menge während der Füllung des Lastbehälters oder des Gebindes auf dem Lastträger erfolgt.
2.5 SWA für Entnahmewägung
sind SWA mit Entleerungseinrichtung, bei denen das Abwägen der eingestellten Menge wäh-
rend seiner Entnahme aus dem Lastbehälter erfolgt.
3 Kontrolle der Abwägung
3.1 SWA mit einer Höchstlast von 50 kg oder weniger, mit deren Auswägeeinrichtung eine Kon-
trolle der Abwägung nicht möglich ist oder nicht erfolgen soll, muß eine geeichte Einstellwaa-
ge beigegeben sein, deren Eichwert kleiner oder gleich ein Tausendstel der Höchstlast der
SWA ist.
3.2 SWA mit einer Höchstlast von mehr als 50 kg müssen so eingerichtet sein, daß nach Aus-
schalten der selbsttätigen Einrichtung eine Kontrolle der Abwägung mit der Auswägeeinrich-
tung erfolgen kann, deren Eichwert kleiner oder gleich ein Tausendstel der Höchstlast der
SWA ist.
4 Mindestlasten
4.1 Die untere Grenze der Mindestlast einer SWA ist abhängig vom Eichwert und beträgt:
100 e für 0,5 g :5_: e :5_: 20 g
250 e für 20 g < e ~ 200 g
500 e für 200 g < e
Die Mindestlast darf jedoch nicht kleiner sein als ½oder Höchstlast.
Bei Mindestlasten von 1 kg und mehr dürfen die ermittelten Werte auf volle Kilogramm ab-
gerundet werden. Bei SWA, die keine in Masseneinheiten geteilte Auswägeeinrichtung be-
sitzen, beträgt der Eichwert e = Max/2000.
4.2 Wenn eine Einstellwaage verwendet wird, kann bei SWA mit einer Höchstlast von 50 kg oder
weniger, deren Auswägeeinrichtung nicht zur Kontrolle der Abwägung verwendet werden
soll und deren Einzelabwägungen ausreichend gleichmäßig sind, die Mindestlast auf die
Hälfte der Werte nach 4.1 vermindert werden. Sie darf jedoch keinesfalls kleiner sein als ½o
der Höchstlast.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1763
5 Bezeichnungen und Aufschriften
5.1 Auf einem Schild an der SWA müssen angegeben sein:
a) ,,Selbsttätige Waage zum Abwägen",
b) das Füllgewicht oder bei SWA für verschiedene Füllgewichte der Wägebereich, in der
Form Max ... kg, Min ... kg" oder die verschiedenen Füllgewichte,
c) das Füllgut oder Art der Füllgüter, für die die SWA bestimmt ist,
d) bei SWA für stückige Füllgüter die durchschnittlichen Stückgewichte und die zugehörigen
Wägebereiche,
e) Name (Firma) und Wohnort (Sitz) oder die Fabrikmarke des Herstellers,
f) eine Fabriknummer und das Baujahr,
g) ggf. das Zulassungszeichen der Hauptbestandteile und/oder Zusatzeinrichtungen.
5.2 Auf den Auswägeeinrichtungen der SWA, wie auf dem Balken, Skalenblatt oder nahe der An-
zeige, müssen die Höchstlast bzw. der Wägebereich und der Teilungswert angegeben sein.
5.3 Auswechselbare Teile müssen die Fabriknummer der SWA tragen.
5.4 Bei Anwendung einer beigegebenen Einstellwaage nach Nr. 3.1 muß das Schild nach Nr. 5.1
einen entsprechenden Hinweis tragen.
6 Stückigkeit des Wägeguts
6.1 Die Wägegüter (Füllgüter) werden nach ihrem durchschnittlichen Stückgewicht im Verhält-
nis zum jeweiligen Gewicht der Abwägung (Füllgewicht) in verschiedene Füllgruppen einge-
teilt.
6.2 Füllgüter gelten als stückig, wenn das durchschnittliche Gewicht von 10 Einzelstücken
(durchschnittliches Stückgewicht) des Füllguts in bezug auf das jeweilige Füllgewicht gleich
oder größer ist als die in der folgenden Tabelle für Füllgruppe I angegebenen Werte:
Füllgewicht Grenzwerte für das durchschnittliche Stückgewicht
Füllgruppe Füllgruppe Füllgruppe
1 II III
12,5 g oder weniger 5 mg 10 mg 40 mg
je Gramm je Gramm je Gramm
Füllgewicht Füllgewicht Füllgewicht
12,5 g bis 50 g 62,5 mg 125 mg 500 mg
50 g bis 2 kg 1,25 mg 2,5 mg 10 mg
je Gramm je Gramm je Gramm
Füllgewicht Füllgewicht Füllgewicht
2 kg bis 5 kg 2,5 g 5g 20 g
5 kg bis 50 kg 0,5 g 1g 4g
je kg je kg je kg
Füllgewicht Füllgewicht Füllgewicht
50 kg bis 100 kg 25 g 50 g 200 g
mehr als 100 kg 0,25 g 0,5 g 2g
je kg je kg je kg
Füllgewicht Füllgewicht Füllgewicht
6.3 Bei Abwägungen von stückigem Füllgut muß jede Füllung aus mindestens 50 Einzelstücken
bestehen. Ist durch die Art der Zuführung des Füllguts sichergestellt, daß das stückige Füll-
gut vor Erreichen des Sollfüllgewichts dem Lastbehälter nur Stück um Stück zugeführt wird,
braucht die Füllung nur aus 25 Einzelstücken zu bestehen.
6.4 Stoffe, deren Schüttdichte sich nicht mit angemessenem technischem Aufwand konstant
halten läßt, können in ihrer Stückigkeit der nächsthöheren Füllgruppe (Nr. 6.2) zugeordnet
werden.
1764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
7 Fehlergrenzen
7.1 Für die Auswägeeinrichtung der SWA gelten die Eichfehlergrenzen für nichtselbsttätige
Waagen der Genauigkeitsklasse (][J nach Anlage 9.
7.2 Die Eichfehlergrenzen bei Abweichung nach Mindergewicht betragen für alle Füllgutarten
7.2.1 - für die Einzelabwägung von
12,5 g oder weniger 40 mg je Gramm Füllgewicht
12,5 g bis 50 g 500 mg
50 g bis 2 kg 10 mg je Gramm Füllgewicht
2 kg bis 5 kg 20 g
5 kg bis 50 kg 4 g je Kilogramm Füllgewicht
50 kg bis 100 kg 200 g
mehr als 100 kg 2 g je Kilogramm Füllgewicht
7 .2.2 - für das Mittel aus 10 Abwägungen von
1 2,5 g oder weniger 16 mg je Gramm Füllgewicht
12,5 g bis 50 g 200 mg
50 g bis 2 kg 1
4 mg je Gramm Füllgewicht
2 kg bis 5 kg 8g
5 kg bis 50 kg 1,6 g je Kilogramm Füllgewicht
50 kg bis 100 kg 80 g
mehr als 100 kg 0,8 g je Kilogramm Füllgewicht
7 .3 Die Eichfehlergrenzen bei Abweichung nach Mehrgewicht betragen
7.3.1 - beim Abwägen von nicht stückigem Füllgut (Nr. 6.2 und 6.4) die unveränderten Werte nach
Nr. 7.2,
7 .3.2 - beim Abwägen von stückigem Füllgut
a) für die Einzelabwägung in
Füllgruppe 1 : Das 8fache des durchschnittlichen Stückgewichts,
Füllgruppe II: Das 2fache des sich nach Nr. 7.2.1 ergebenden Wertes,
Füllgruppe III: Das 2fache des durchschnittlichen Stückgewichts,
b) für das Mittel aus 10 Abwägungen
das 0,4fache der Fehlergrenzen der Einzelabwägung nach Buchstabe a,
7.3.3 - beim Abwägen von schlecht zuführbaren Füllgütern, wie z. 8. backfertige Mehle, Milchpul-
ver, gebrauchsfertige Suppeneinlagen oder Waschpulver
a) für die Einzelabwägung
das 2fache der Fehlergrenzen nach Nr. 7.2.1,
b) für das Mittel aus 10 Abwägungen
das 2fache der Fehlergrenzen nach Nr. 7 .2.2,
7.3.4 - beim Abwägen von staubenden mineralischen Stoffen, wie z. 8. Thomasmehl, Kohlen-
staub, Zement oder Soda
a) für die Einzelabwägung
das 3fache der Fehlergrenzen nach Nr. 7 .2.1,
b) für das Mittel aus 10 Abwägungen
das 3fache der Fehlergrenzen nach Nr. 7.2.2,
7.3.5 - bei 10 % der geprüften Einzelabwägungen für alle Füllgüter der Nr. 7.3.1 bis 7.3.4
das 1,5fache der jeweiligen Fehlergrenzen.
8 Stempelstellen
Die Hauptstempelstelle muß am Schild nach Nr. 5.1 oder an einer sichtbaren Stelle der
selbsttätigen Waage vorhanden sein. Sie darf zugleich das Schild gegen Abnahme sichern."
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1765
7. Anlage 10 Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:
„Abschnitt 2 EO 10-2
Selbsttätige Waagen zum diskontinuierlichen Wägen (SWW)
Inhaltsübersicht
1 Zulassungsart
2 Begriffsbestimmungen
3 Genauigkeitsklassen
4 Kleinste Abgabemenge
5 Bezeichnungen und Aufschriften
6 Fehlergrenzen
7 Stempel stellen
1 Zulassungsart
Allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen sind selbsttätige Waagen zum diskon-
tinuierlichen Wägen (SWW), wenn sie
- den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung,
- den in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen, und soweit anwendbar,
- den in Anlage 9 für nichtselbsttätige Waagen festgelegten Anforderungen entsprechen
sowie
- nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt sind.
Falls einzelne Hauptbestandteile oder Zusatzeinrichtungen der SWW nicht nach den Be-
stimmungen der Anlage 9 allgemein zur Eichung zugelassen sind, muß für diese eine Bau-
artzulassung erteilt sein.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Selbsttätige Waagen zum diskontinuierlichen Wägen (SWW) sind selbsteinspielende Han-
delswaagen, bei denen das Wägegut selbsttätig zugeführt, in einzelnen Stücken oder Fül-
lungen (diskontinuierlich) gewogen und abgeführt wird. Dieser automatische Ablauf wird
ohne Eingreifen von Bedienungspersonal immer wieder neu eingeleitet.
2.2 SWW für Einzelwägungen
Die Masse des Wägeguts wird ausschließlich in Einzelwägungen bestimmt.
2.3 Totalisierende SWW
Die Masse des Wägeguts wird in Einzelwägungen und/oder durch Addition mehrerer Einzel-
wägungen bestimmt.
2.4 Einzelwägung
Wägung und selbsttätige Registrierung des Wägeergebnisses einschließlich selbsttätiger
Zu- und Abführung des Wägeguts;
- statische Einzelwägung,
keine Relativbewegung zwischen Wägegut und Lastträger während der Wägung,
- dynamische Einzelwägung,
Relativbewegung zwischen Wä_gegut und Lastträger während der Wägung.
2.5 Kleinste Abgabemenge
Aus einer oder mehreren Einzelwägungen bestehende Menge an Wägegut, die von einer
totalisierenden SWW zusammenhängend bestimmt werden muß.
3 Genauigkeitsklassen
Totalisierende SWW können in zwei verschiedenen Genauigkeitsklassen ausgeführt sein,
die nur eine Abstufung innerhalb der Handelswaagenklasse darstellen. Sie unterscheiden
sich nur in den Fehlergrenzen und der kleinsten Abgabemenge.
4 Kleinste Abgabemenge
Die kleinste Abgabemenge der totalisierenden SWW wird als Mindestanzahl der vorzuneh-
menden Einzelwägungen und der dabei insgesamt gewogenen Mindestmenge angegeben.
Die Mindestanzahl kann eine oder mehrere Einzelwägungen betragen.
1766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Die untere Grenze der Mindestmenge ist festgelegt, sie beträgt
- in der Genauigkeitsklasse GD B das 400fache
- in der Genauigkeitsklasse GD C das 200fache
des Teilungswertes der Anzeigeeinrichtung (Addierwerk oder Druckwerk).
Sie darf jedoch nicht größer sein als die Menge, die bei der eichtechnischen Prüfung unter
Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Kontrollwaage sowie des Fas3ungsvermö-
gens der vorhandenen Behälter und Fahrzeuge transportiert und verwogen werden kann.
5 Bezeichnungen und Aufschriften
Auf einem Schild an der SWW müssen angegeben sein:
5.1 Für alle Ausführungen der SWW
a) ,,Selbsttätige Waage zum Wägen",
b) Name oder Fabrikmarke des Herstellers,
c) Fabriknummer und Baujahr,
d) Höchstlast und Mindestlast,
e) Eichwert und Teilungswert,
f) Art der Wägegüter,
g) ggf. das Zulassungszeichen der Hauptbestandteile und/oder Zusatzeinrichtungen.
5.2 Zusätzlich für totalisierende SWW
a) Genauigkeitsklasse in der Form „GD B" oder„ GDc",
b) kleinste Abgabemenge in der Form
,, ... kg" oder ,, ... t"
,, ... Wägungen".
5.3 Zusätzlich für SWW für Einzelwägungen
a) Genauigkeitsklasse in der Form „ GD"
b) ,,für Einzelwägungen".
6 Fehlergrenzen
6.1 SWW für Einzelwägungen
6.1.1 Für statische Einzelwägungen im nichtselbsttätigen und im selbsttätigen Betrieb gelten die
Eichfehlergrenzen und die Mindestlast für nichtselbsttätige Waagen der Genauigkeitsklasse
GD nach Anlage 9.
6.1.2 Für dynamische Einzelwägungen im selbsttätigen Betrieb gelten die ut 0,5)e erhöhten Eich-
fehlergrenzen für nichtselbsttätige Waagen der Genauigkeitsklasse III nach Anlage 9.
Die Verkehrsfehlergrenzen sind gleich dem Doppelten der Eichfehlergrenzen für die
statische Einzelwägung.
6.2 Totalisierende SWW
6.2.1 Für die Waage im nichtselbsttätigen Bet(eb )lten die Eichfehlergrenzen für nichtselbst-
tätige Waagen der Genauigkeitsklasse III nach Anlage 9.
6.2.2 Im selbsttätigen Betrieb mit Wägegut betragen die Eichfehlergrenzen
in der Genauigkeitsklasse GD B 1 ,25 g
in der Genauigkeitsklasse GD C 2,5 g
für jedes Kilogramm der gewogenen Menge.
6.2.3 Bei SWW mit Digitalanzeige oder Digitalabdruck erweitern sich
- die Eichfehlergrenzen nach Nr. 6.2.2 und
- die Verkehrsfehlergrenzen (doppelte Eichfehlergrenzen nach Nr. 6.2.2)
für jede Abgabemenge gleich oder größer der kleinsten Abgabemenge um 0,5 Teilungswerte.
7 Stempelstellen
Die Hauptstempelstelle muß am Schild nach Nr. 5.1 oder an einer sichtbaren Stelle der
selbsttätigen Waage vorhanden sein. Sie darf zugleich das Schild gegen Abnahme sichern."
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1767
8. Anlage 13 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: EO 13-1
a) In der Gliederung nach der Überschrift „Dichte-, Gehalts- und Konzentrationsmeßgeräte" werden
die Worte „Teil 2 Dichtearäometer für Alkohol und Alkoholometer; EWG-Anforderungen" ersetzt
durch die Worte „Teil 2 Alkoholometer und Aräometer für Alkohol; EWG-Anforderungen".
b) Teil 2 erhält folgende Fassung:
„Abschnitt 1 EO 13-1
- Teil 2 - Teil 2
Alkoholometer und Aräometer für Alkohol
EWG-Anforderungen
Inhaltsübersicht
Zulassungsart
2 Anforderungen
1 Zulassungsart
Alkoholometer und Aräometer für Alkohol können eine EWG-Bauartzulassung erhalten.
2 Anforderungen
Es gilt der Anhang der Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aräometer für
Alkohol (ABI. EG Nr. L 262 S. 143), geändert durch die Richtlinie 82/624/EWG der Kom-
mission vom 1. Juli 1982 (ABI. EG Nr. L 252 S. 8)."
9. Anlage 15 Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:
„Abschnitt 3 EO 15-3
Medizinische Spritzen
Inhaltsübersicht
1 Zulassungsart
2 Begriffsbestimmungen
3 Einheiten
4 Bezeichnungen und Aufschriften
5 Fehlergrenzen
6 Stempelstellen
1 Zulassungsart
Allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen sind medizinische Spritzen, wenn sie
- den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung und
- den in diesem Abschnitt festgesetzten Anforderungen
entsprechen sowie
- nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt sind.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Das Nennvolumen oder ein durch zwei beliebige Teilstriche abgegrenztes Teilvolumen ist
definiert als das Wasservolumen bei 20 °C, das aus der Spritze abläuft, wenn die Kante oder
Einstellmarke des Kolbens die gesamte Skate oder den betreffenden Teil der Skate
durchläuft.
2.2 Das Füllvolumen wird abgelesen, wenn die Kante oder Einstellmarke des Kolbens auf der
Mitte des Teilstrichs steht.
3 Einheiten
3.1 Als Einheit des Volumens darf das Milliliter oder das Kubikzentimeter verwendet werden.
3.2 Auf Spritzen für bestimmte Arzneimittel darf eine zusätzliche Einteilung vorhanden sein, die
auf das Arzneimittel Bezug nimmt.
4 Bezeichnungen und Aufschriften
4.1 Auf der Skate muß das Einheitenzeichen mt oder cm 3 angegeben sein.
4.2 Spritzen, die nur für bestimmte Flüssigkeiten, wie Insulin, vorgesehen sind, müssen eine ent-
sprechende Aufschrift tragen.
1768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
4.3 Auf der zusätzlichen Einteilung nach Nr. 3.2 muß für die auf das Arzneimittel bezogene Einheit
ein entsprechendes Kurzzeichen angegeben sein.
5 Fehlergrenzen
5.1 Die Eichfehlergrenzen des Nennvolumens oder der Volumen, die der Hälfte des Nennvolu-
mens entsprechen oder größer sind, betragen bei einem Nennvolumen von
2 ml oder weniger ± 5%
mehr als 2 ml ±4%
des gemessenen Volumens.
5.2 Die Eichfehlergrenzen aller Volumen von weniger als der Hälfte des Nennvolumens sind kon-
stant und betragen die Hälfte des Wertes, der sich nach Nr. 5.1 für das Nennvolumen ergibt.
5.3 Die Eichfehlergrenzen betragen in keinem Fall mehr als ein Skalenwert der Volumenskale.
6 Stempelstellen
6.1 Die Hauptstempelstelle muß an der den Maßraum begrenzenden Strichmarke vorgesehen
sein.
6.2 Bei Spritzen mit Anschlag muß zur Sicherung gegen eine Verschiebung des Anschlags eine
Sicherungsstempelstelle vorgesehen sein.
6.3 Nr. 6.1 und 6.2 gelten nicht für Spritzen, die nicht geeicht sein müssen und nicht für Einmai-
spritzen."
10. In Anlage 18 wird folgender Abschnitt 9 eingefügt:
EO 18-9 „Abschnitt 9
Bremsprüfstände
Inhaltsübersicht
1 Zulassungsart und Begriffsbestimmungen
2 Einheiten
3 Bauanforderungen
4 Zusatzeinrichtungen
5 Bezeichnungen und Aufschriften
6 Fehlergrenzen
7 Stempelstellen
8 Übergangsvorschriften
1 Zulassungsart und Begriffsbestimmungen
1.1 Die Bauarten der Bremsprüfstände bedürfen der innerstaatlichen Zulassung.
1.2 Bremsprüfstände sind Meßgeräte, mit denen die Bremskraft von Kraftfahrzeugen ermittelt
wird.
2 Einheiten
Die Bremskraft ist in Newton (Einheitenzeichen: N) anzugeben. Nebenteilungen in Meter
durch Sekundenquadrat (Einheitenzeichen: m/s 2 ) oder in Prozent (%) Abbremsung sind
zulässig.
3 Bauanforderungen
Es gelten die Anforderungen der „Richtlinie für die Anwendung, Beschaffenheit und Prüfung
von Bremsprüfständen" des Bundesministers für Verkehr vom 26. Juli 1978 (Verkehrsblatt
1978 S. 348). Bei der Bauartzulassung können zusätzliche Bauanforderungen festgelegt
werden.
4 Zusatzeinrichtungen
Bremsprüfstände dürfen mit weiteren Einrichtungen zur Anzeige oder Aufzeichnung der
Bremskraft versehen sein.
5 Bezeichnungen und Aufschriften
5.1 Der Meßbereich in Newton muß auf der Anzeigeeinrichtung und auf einem Schild angegeben
sein.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1769
5.2 Das Schild nach Nr. 5.1 muß zusätzlich folgende Angaben enthalten:
a) Name (Firma) und Wohnort (Sitz) oder die Fabrikmarke des Herstellers
b) eine Fabriknummer und das Baujahr
c) das Zulassungszeichen
6 Fehlergrenzen
6.1 Eichfehlergrenzen
6.1.1 Die Fehlergrenzen für die Anzeige und Aufzeichnung der Bremskraft betragen
bei einem Meßwert
als n-faches des
Meßbereich-Endwertes Eichfehlergrenzen
0 s n s 0,3 ± 3 % des Meßbereich-Endwertes
0,3 s ns 1 ± 1O % des Meßwertes
6.1.2 Die Anzeigen und Aufzeichnungen beider Meßgeräte für die Räder einer Achse dürfen nur um
die Hälfte der unter Nr. 6.1 .1 genannten Fehlergrenzen voneinander abweichen. Als Bezugs-
wert dient der größere Anzeigewert.
6.2 Die Verkehrsfehlergrenzen entsprechen den Eichfehlergrenzen.
7 Stempelstellen
7.1 Die Hauptstempelstelle muß auf dem Schild nach Nr. 5.2 vorgesehen sein.
7.2 Sicherungsstempelstellen werden bei der Bauartzulassung festgelegt.
8 Übergangsvorschriften
8.1 Allgmein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen sind Bremsprüfstände, bei denen vor dem
31. Dezember 1983 durch eine der Bauartprüfung entsprechende Typprüfung (Gutachten)
der „Forschungsstelle für die Kraftfahrzeugprüfung beim Rheinisch-Westfälischen Techni-
schen Überwachungsverein" in Essen oder vor dem 26. Juli 1978 durch eine Technische
Hochschule die Übereinstimmung mit der „Richtlinie für die Anwendung, Beschaffenheit und
Prüfung von Bremsprüfständen" in der Fassung vom 26. Juli 1978 oder mit der bis zum
25. Juli 1978 geltenden Fassung vom 21. Oktober 1968 (Verkehrsblatt 1968 S. 542) nach-
gewiesen ist.
8.2 Allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassene Bremsprüfstände können bis zum
31. Dezember 1985 erstgeeicht und unbefristet nachgeeicht werden, wenn sie die baulichen
Anforderungen und Fe~lergrenzen der in Nr. 8.1 aufgeführten Richtlinien einhalten."
11. Anlage 20 Abschnitt 1 Teil 1 Nr. 7.1.3.5 wird wie folgt geändert: EO 20-1
a) In der Tabelle VI wird in der ersten Zeile unter der Kopfleiste die Anmerknote „1)" gestrichen. Teil 1
b) Unterhalb der Tabelle VI werden die Anmerknote „1 )" und der nachstehende Satz gestrichen.
12. Anlage 21 erhält folgende Fassung:
„Anlage 21 EO 21-1
Meßgeräte für Schall
Abschnitt 1 - Schallpegelmesser
Abschnitt 1
Schallpegelmesser
Inhaltsübersicht
1 Zulassungsart
2 Begriffsbestimmung
3 Werkstoffe
4 Bauanforderungen
5 Bezeichnungen und Aufschriften
6 Fehlergrenzen
7 Stempelstellen
8 Übergangsvorschriften
1770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Zulassungsart
Die Bauarten der Schallpegelmesser bedürfen der innerstaatlichen Zulassung.
2 Begriffsbestimmung
Schallpegelmesser dienen zur Messung von frequenz- und zeitbewerteten Schalldruck-
pegeln. Sie bestehen im allgemeinen aus einem Mikrofon, einem Verstärker mit bestimmten
Frequenzbewertungen und einem Gleichrichtungs- und Anzeigeteil mit bestimmten Zeit-
bewertungen.
3 Werkstoffe
Der Schallpegelmesser muß in allen Teilen aus Werkstoffen von hinreichender elektrischer,
magnetischer und thermischer Unveränderlichkeit sowie mechanischer Festigkeit bestehen.
4 Bauanforderungen
Schallpegelmesser müssen mindestens den in der DIN-IEC-Norm 651, Ausgabe Dezember
1981, festgelegten Anforderungen der Klasse 1 oder Klasse 2 entsprechen.
5 Bezeichnungen und Aufschriften
5.1 Auf dem Schallpegelmesser oder auf einem mit ihm fest verbundenen Schild müssen ange-
geben sein:
a) Die Klasse nach der DIN-IEC-Norm 651,
b) Name (Firma) und Wohnort (Sitz) oder die Fabrikmarke des Herstellers,
c) die Typbezeichnungen des Gerätes und aller notwendigen Zubehörteile, wie Mikrofon,
Vorverstärker, Verlängerungsstab und Prüfschallquelle, sofern diese Bestandteil des Ge-
rätes sind. Zusätzlich erlaubte Zubehörteile müssen angegeben sein, sofern sie in die Ei-
chung einbezogen sein sollen;
d) die Fabriknummer des Gerätes und aller unter Buchstabe c genannten Zubehörteile mit
individuell verschiedenen Eigenschaften, wie Mikrofon, Vorverstärker und Prüfschallquel-
le, sofern diese Bestandteil des Gerätes sind,
e) der Sollwert des Abgleiches mit einer Prüfschallquelle oder einer internen Referenzspan-
nung, sofern ein solches Kalibrierverfahren vorgesehen ist,
f) das Zulassungszeichen.
5.2 Jedem Schallpegelmesser muß eine Betriebsanweisung in deutscher Sprache beigegeben
sein, die alle Angaben nach Nr. 11.2 der DIN-IEC-Norm 651 enthält.
6 Fehlergrenzen
6.1 Eichfehlergrenzen
Die Eichfehlergrenzen entsprechen den Fehlergrenzen nach der DIN-IEC-Norm 651, Aus-
gabe Dezember 1981.
6.2 Verkehrsfehlergrenzen
Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das 1,25fache der Eichfehlergrenzen, gerundet auf zen-
tel dB.
7 Stempelstellen
7.1 Die Hauptstempelstelle muß auf dem Schallpegelmesser oder auf dem Schild nach Nr. 5.1
vorhanden sein.
7.2 Eine Sicherungsstempelstelle muß auf dem Schild nach Nr. 5.1 vorgesehen sein, wenn
dieses nicht die Hauptstempelstelle trägt.
8 Übergangsvorschriften
Schallpegelmesser, die bis zum 31. Dezember 1983 nach den Anforderungen der Eichord-
nung vom 15. Januar 1975 (BGBI. 1S. 233), Anlage 21 - Schallpegelmesser, sowie den „An-
forderungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt an Schallpegelmesser und lm-
pulsschallpegelmesser für die Zulassung zur Eichung vom 1. Januar 1978", PTB-Mitt. 88
(1978) S. 46, erstgeeicht worden sind, können unbefristet nachgeeicht werden, wenn sie die
zum Zeitpunkt der Ersteichung geltenden Anforderungen und Fehlergrenzen einhalten."
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1771
13. Nach Anlage 22 wird folgende Anlage 23 angefügt:
„Anlage 23 EO 23-1
Meßgeräte für ionisierende Strahlen
Abschnitt 1 Ortsfeste Strahlenschutz-Meßsysteme
Abschnitt 1
Ortsfeste Strahlenschutz-Meßsysteme
Inhaltsübersicht
Zulassungsart
2 Begriffsbestimmungen
3 Meßgrößen und Einheiten
4 Übergangsvorschriften für ortsfeste Strahlenschutz-Meßsysteme nach Nr. 1 .2
1 Zulassungsart
1 .1 Die Bauarten ortsfester Strahlenschutz-Meßsysteme, deren Energie-Nenngebrauchs-
bereich ganz oder teilweise in den Photonenenergiebereich von 0,005 MeV bis 3 MeV fällt,
bedürfen der innerstaatlichen Zulassung, wenn sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur
kontinuierlichen Bestimmung der Ortsdosisleistung zwischen 1CJ7 Sievert durch Stunde und
102 Sievert durch Stunde oder zur Bestimmung der Ortsdosis zwischen 10-7 Sievert und
10 Sievert verwendet werden.
1.2 Allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen sind ortsfeste Strahlenschutz-Meß-
systeme nach Nr. 1.1, wenn sie vor dem 1. Januar 1983 im Verkehr waren und den allgemei-
nen Vorschriften dieser Verordnung sowie den in Nr. 1 bis 4 festgelegten Anforderungen ent-
sprechen.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Ein ortsfestes Strahlenschutz-Meßsystem besteht aus mindestens einem Meßkanal.
2.2 Ein Meßkanal besteht aus folgenden Komponenten:
2.2.1 einem Detektor,
2.2.2 einem Meßumformer,
2.2.3 einer vom Detektor räumlich getrennten Einrichtung zur Meßwerterfassung, die mindestens
aus einer Meßwertanzeige bestehen muß,
2.2.4 einer Einrichtung zur Signalübermittlung zwischen Detektor und Meßwerterfassung,
2.2.5 einer Warn- und Alarmeinrichtung, die mindestens das Unterschreiten einer Warnschwelle
nach Nr. 4.2.3 erkennen läßt.
3 Meßgrößen und Einheiten
Meßgröße für die Ortsdosis durch Photonenstrahlung ist die Photonen-Äquivalentdosis,
Meßgröße für die Ortsdosisleistung ist die Photonen-Äquivalentdosisleistung. Die Einheit der
Photonen-Äquivalentdosis ist das Sievert (Sv), bis zum 31. Dezember 1985 auch das Rem
(rem); 1 rem = 0,01 Sv. Die Einheit der Photonen-Äquivalentdosisleistung ist die Einheit der
Photonen-Äquivalentdosis, geteilt durch eine gesetzliche Einheit der Zeit (s, min, h).
4 Übergangsvorschriften für ortsfeste Strahlenschutz-Meßsysteme nach Nr. 1.2
4.1 Meßgrößen und Einheiten
Meßgröße für die Ortsdosis ist auch die Standard-Ionendosis, Meßgröße für die Ortsdosis-
leistung ist auch die Standard-lonendosisleistung.
Die Einheit der Standard-Ionendosis ist das Coulomb durch Kilogramm (C/kg), bis zum
31. Dezember 1985 auch das Röntgen (R). 1 R = 2,58 • 10-4 C/kg.
Die Einheit der Standard-lonendosisleistung ist die Einheit der Standard-Ionendosis, geteilt
durch eine gesetzliche Einheit der Zeit (s, min, h).
4.2 Bauanforderungen
4.2.1 Die Zuordnung der Komponenten jedes Meßkanals (Nr. 2.2.1 bis 2.2.5) untereinander muß
durch eine geeignete Kennzeichnung eindeutig und unverwechselbar sein.
1772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
4.2.2 Bis zum 50fachen Betrag der für einen Meßkanal vorgesehenen maximalen Ortsdosislei-
stung muß in allen Ortsdosisleistungs-Anzeigebereichen ein Überschreiten des größten
Meßwertes erkennbar sein. Ist die für den Meßkanal vorgesehene maximale Ortsdosislei-
stung größer als 5 Sv/h, so muß diese Forderung erfüllt sein, wenn der Detektor bei einer
Ortsdosisleistung von 250 Sv/h bestrahlt wird.
4.2.3 Jeder Meßkanal muß eine Warnschwelle zur Funktionsfehlererkennung haben. Bei ord-
nungsgemäßer Funktion des Meßkanals muß durch ein dauernd vorhandenes Meßsignal
diese Schwelle überschritten werden. Die Schwelle muß prüfbar, ihre Unterschreitung durch
optische oder akustische Signale mindestens am Ort jeder Meßwertanzeige erkennbar sein.
4.2.4 Der Nenngebrauchsbereich für die Einflußgröße Photonenenergie muß mindestens die Pho-
tonenenergie 662 keV enthalten.
4.2.5 Die eichtechnische Prüfung des ortsfesten Strahlenschutz-Meßsystems mit Ausnahme des
Detektors und der Signalverbindung vom Detektor zum Meßumformer muß für Ortsdosislei-
stungs-Meßbereiche, die den Wert 10 mSv/h überschreiten, mit Hilfe von Impuls- oder
Stromgeneratoren möglich sein.
4.3 Aufschriften, Beschreibung und Bedienungsanleitung
4.3.1 Jede Meßwertanzeige muß den Meßort, die Meßgröße und deren Einheit erkennen lassen,
jeder erfaßte Meßwert außerdem den Meßzeitpunkt.
4.3.2 Aus der Beschriftung der Bedienungselemente muß deren Funktion eindeutig und unver-
wechselbar zu erkennen sein.
4.3.3 Die Komponenten jedes Meßkanals (Nr. 2.2.1 bis 2.2.5) müssen durch folgende Angaben ge-
kennzeichnet sein:
Hersteller,
Typbezeichnung,
Geräte- bzw. Fertigungsnummer (nur bei Geräten).
4.3.4 Eine Beschreibung und Bedienungsanleitung für das ortsfeste Strahlenschutz-Meßsystem
in deutscher Sprache müssen verfügbar sein.
4.3.5 Ist eine radioaktive Kontrollvorrichtung (Prüfstrahler) vorhanden, so müssen auf ihr das Ra-
dionuklid, die Aktivität mit Bezugsdatum, der Hersteller und eine Geräte- oder Fertigungs-
nummer angegeben sein.
4.4 Antrag auf Eichung
Mit dem Antrag auf Eichung des ortsfesten Strahlenschutz-Meßsystems sind
4.4.1 die atomrechtliche Genehmigung vorzulegen,
4.4.2 eine ausführliche Beschreibung und Bedienungsanleitung in deutscher Sprache einzurei-
chen. Sie muß folgende Angaben enthalten:
1. Detektorart, Typbezeichnung, Hersteller,
2. Strahlenart, für die der Meßkanal bestimmt ist,
3. Meßgröße,
4. Anzeige- und Meßbereich,
5. Wirkungsweise und Abmessungen der Detektoren und Hinweise, ob der Detektor luft-
dicht ist,
6. Vorzugsrichtung für die Strahlung und Lage des Bezugsortes für die Ortsdosisleistungs-
bzw. Ortsdosismessung,
7. Nenngebrauchsbereiche für die Einflußgrößen Photonenenergie, Strahleneinfallsrich-
tung, Temperatur und Druck der Außenluft, Ortsdosisleistung (soweit erforderlich, z. 8.
bei gepulster Strahlung), Luftfeuchte, Lage des Detektors und Betriebsspannung,
8. Energieabhängigkeit im Nenngebrauchsbereich,
9. Prüfung der Warnschwelle zur Funktionsfehlererkennung (Nr. 4.2.3).
4.4.3 Auf Anforderung sind folgende Angaben mitzuteilen:
- die Aufstellungsorte der Komponenten jedes Meßkanals mit genauer Beschreibung der
Verbindungsleitungen,
- die Meßwertverarbeitung, -anzeige und -erfassung,
- das Grenzwert-Meldekonzept, insbesondere die Warn- und Alarmschwellen,
- die Stromversorgung des ortsfesten Strahlenschutz-Meßsystems,
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1773
- die Spezifikationen von Impuls- und Stromgeneratoren zur Prüfung des ortsfesten Strah-
lenschutz-Meßsystems mit Ausnahme der Detektoren,
- Konversionsfaktoren zur Berechnung der Ortsdosisleistung bzw. Ortsdosis aus den Im-
pulsraten oder Strömen der Impuls- und Stromgeneratoren.
4.5 Fehlergrenzen
Die untere Eichfehlergrenze beträgt - 40 % des richtigen Meßwertes im Nenngebrauchs-
bereich für die Photonenenergie. Die obere Eichfehlergrenze ist nicht festgelegt.
4.6 Stempelstellen und Bescheinigung
4.6.1 Für den Hauptstempel muß eine Stempelstelle an geeigneter Stelle der Einrichtung nach
Nr. 2.2 vorgesehen sein.
4.6.2 Zur Sicherung gegen unbefugte Eingriffe müssen Stempelstellen für Sicherungsstempel vor-
gesehen sein.
4.6.3 Über die Eichung wird ein Eichschein erteilt.
4. 7 Nacheichung
Die Meßsysteme dürfen bis zum 31. Dezember 1989 nachgeeicht werden."
Artikel 3
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Eichung von Meßgeräten - Eichanweisung - Besondere
Vorschriften - Prüfung von Wasserzählern für Kaltwasser- vom 3. März 1972 (Beilage zum BAnz. Nr. 51
vom 14. März 1972 S. 16) wird aufgehoben.
Artikel 4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eich-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 5
Artikel 2 Nr. 1, 3, 5 Buchstabe a bis i und Nr. 8 treten am 1. Mai 1983 in Kraft. Im übrigen tritt die Ver-
ordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn.den 15.Dezember1982
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
1774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Berichtigung
der Dritten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 10. Dezember 1982
Die Musterseite 3 des Anhangs 3 der Dritten Verord-
nung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vor-
schriften vom 23. November 1982 (BGBI. 1S. 1533) muß
die nachstehend wiedergegebene Fassung haben:
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AaTa po~.neHHR _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ 4.
MecTo~HTellbCTBO _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ 5.
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3
Bonn, den 10. Dezember 1982
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Keller
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1775
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
8. 12. 82 Verordnung PR Nr. 1/83 zur Durchführung der Emp-
fehlung Nr. 1835/81 /EGKS vom 3. Juli 1981 über die
Pflicht der Stahlvertriebsunternehmen zur Veröffent-
lichung von Preislisten und Verkaufsbedingungen so-
wie über im Stahlhandel verbotene Praktiken (Stahl-
handelspreislisten-Verordnung) 231 11. 12. 82 1. 1. 83
neu: 720-11-23
24. 11. 82 Sechsundachtzigste Verordnung der Bundesanstalt
für Flugsicherung zur Anderung der Ersten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festle-
gung der Funkfrequenzen) 231 11. 12. 82 20. 1.83
96-1-2-1
6. 12. 82 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zollta-
rifs (Nr. 11 /82 -Antidumpi ngzoll für bestimmte Bleche
mit Ursprung in Brasilien - EGKS) 233 15. 12.82 16. 12.82
813-2-1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 11.82 Verordnung (EWG) Nr. 3188/82 der Kommission zur ~nderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1054/78 im Anschluß an die Anderung der
Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 über die gemeinsame Marktorgani-
sation für W e i n 30. 11.82 L 338/8
29. 11.82 Verordnung (EWG) Nr. 3189/82 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2499/82 mit den Bestimmungen über die
vorbeugende Destillation im Weinwirtschaftsjahr 1982/83 30. 11.82 L 338/9
29. 11.82 Verordnung (EWG) Nr. 3190/82 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Ausdehnung bestimmter von den Erzeuger-
organisationen für Fischereierzeugnisse festgelegter Regeln
auf Nichtmitglieder 30. 11.82 L 338/11
29. 11.82 Verordnung (EWG) Nr. 3191 /82 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Referenzregelung für Fischereierzeugnisse 30. 11.82 L338/13
29. 11.82 Verordnung (EWG) Nr. 3193/82 der Kommission über das Ausmaß,
in dem den im November 1982 eingereichten Anträgen auf Ausfuhr-
lizenzen für Erzeugnisse des Rindfleischsektors, denen bei der
Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommt,
stattgegeben werden kann 30. 11.82 L 338/21
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1775
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
8. 12. 82 Verordnung PR Nr. 1/83 zur Durchführung der Emp-
fehlung Nr. 1835/81 /EGKS vom 3. Juli 1981 über die
Pflicht der Stahlvertriebsunternehmen zur Veröffent-
lichung von Preislisten und Verkaufsbedingungen so-
wie über im Stahlhandel verbotene Praktiken (Stahl-
handelspreislisten-Verordnung) 231 11. 12. 82 1. 1. 83
neu: 720-11-23
24. 11. 82 Sechsundachtzigste Verordnung der Bundesanstalt
für Flugsicherung zur Anderung der Ersten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festle-
gung der Funkfrequenzen) 231 11. 12. 82 20. 1.83
96-1-2-1
6. 12. 82 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zollta-
rifs (Nr. 11 /82 -Antidumpi ngzoll für bestimmte Bleche
mit Ursprung in Brasilien - EGKS) 233 15. 12.82 16. 12.82
813-2-1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 11.82 Verordnung (EWG) Nr. 3188/82 der Kommission zur ~nderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1054/78 im Anschluß an die Anderung der
Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 über die gemeinsame Marktorgani-
sation für W e i n 30. 11.82 L 338/8
29. 11.82 Verordnung (EWG) Nr. 3189/82 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2499/82 mit den Bestimmungen über die
vorbeugende Destillation im Weinwirtschaftsjahr 1982/83 30. 11.82 L 338/9
29. 11.82 Verordnung (EWG) Nr. 3190/82 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Ausdehnung bestimmter von den Erzeuger-
organisationen für Fischereierzeugnisse festgelegter Regeln
auf Nichtmitglieder 30. 11.82 L 338/11
29. 11.82 Verordnung (EWG) Nr. 3191 /82 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Referenzregelung für Fischereierzeugnisse 30. 11.82 L338/13
29. 11.82 Verordnung (EWG) Nr. 3193/82 der Kommission über das Ausmaß,
in dem den im November 1982 eingereichten Anträgen auf Ausfuhr-
lizenzen für Erzeugnisse des Rindfleischsektors, denen bei der
Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommt,
stattgegeben werden kann 30. 11.82 L 338/21
1776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
rechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,30 DM (4,50 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,10 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
22. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3177 /82 des Rates über den Abschluß des
Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demo-
kratischen Volksrepublik Algerien 29. 11.82 L 337/1
22. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3178/82 des Rates über den Abschluß des
Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit
zwischen der EuroP.,äischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Arabischen Republik Agypten 29. 11.82 L 337/8
22. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3179/82 des Rates über den Abschluß des
Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem
Haschemitischen Königreich Jordanien 29. 11.82 L 337/15
22. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3180/82 des Rates über den Abschluß des
Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Libanesischen Republik 29. 11. 82 L 337/22
22. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3181 /82 des Rates über den Abschluß des
Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem König-
reich Marokko 29. 11.82 L 337/29