1681
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1982 Ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1982 Nr. 50
Tag Inhalt Seite
13. 12. 82 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes 1681
26-1-1. 26-1-4, 26-1-6, 26-1-7
13. 12. 82 Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Ein- und Ausfuhrvorschriften .............. . 1683
7831-1-43-1, 7831-1-43-6, 7831-1-45-2, 7831-1-50-1
13. 12. 82 Neufassung der Klauentiere-Einfuhrverordnung .................................. • • • • • • • • • • 1690
7831-1-43-1
13. 12. 82 Neufassung der Einhufer-Einfuhrverordnung ..................................... • • . • • • • • • • 1713
7831-1-43-6
13. 12. 82 Neufassung der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung .......................... • •. • • • • • • • 1728
7831-1-45-2
6. 10. 82 Beschluß des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Oktober 1982 gemäß § 14 Abs. 4
des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht ............................. , . • • . • • • • • • • 1735
neu: 1104-1-1-3
6. 12. 82 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 4 des
Beamtenversorgungsgesetzes) ............................................... • • • • • • • • • • • • 1736
1104-5, 2030-25
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 13. Dezember 1982
Auf Grund des § 2 Abs. 3, des § 3 Abs. 2 und des § 5 3. In § 1 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:
Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 ,,(4 a) Inhaber amtlicher Pässe (wie Diplomaten-
(BGBI. 1S. 353) und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über und Dienstpässe) der in der Anlage zu dieser Verord-
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt- nung nicht aufgeführten Staaten bedürfen keiner
machung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 80) wird mit Aufenthaltserlaubnis, wenn sie in den Geltungsbe-
Zustimmung des Bundesrates verordnet: reich des Ausländergesetzes einreisen, sich dort
Artikel 1 nicht länger als drei Monate aufhalten und keine Er-
werbstätigkeit ausüben wollen. Die Befreiung gilt nur,
Die Verordnung zur Durchführung des Ausländerge- wenn und soweit von den in Satz 1 bezeichneten
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Staaten deq Inhabern amtlicher Pässe der Bundes-
29. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1717), zuletzt geändert durch republik Deutschland (Diplomaten-, Ministerial- und
Verordnung vom 21. Oktober 1981 (BGBI. 1 S. 1145), Dienstpässe) gleichartige Befreiungen gewährt wer-
wird wie folgt geändert: den und wenn und soweit der Bundesminister des In-
nern im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 werden nach dem Wort
Auswärtigen festgestellt hat, daß diese Gegenseitig-
,,afghanischer" die Worte „und äthiopischer" ein-
gefügt. keit gewährt ist und Belange der Bundesrepublik
Deutschland nicht beeinträchtigt sind."
2. In § 1 Abs. 1 Nr. 8 a Satz 1 werden
das Wort „und" nach den Worten „Deggendorf" 4. In § 3 Nr. 3 Satz 2 werden hinter dem Wort „afgha-
und „Barbing" jeweils durch ein Komma ersetzt nischer" die Worte „und äthiopischer" eingefügt.
sowie
nach dem Wort „Regensburg" die Worte „und Kel- 5. § 5 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
heim" und
„1 . Ausländern, die beabsichtigen, sich länger als
nach dem Wort „Obernzell" die Worte „und Saal drei Monate im Geltungsbereich des Ausländer-
a. d. Donau'' gesetzes aufzuhalten oder darin eine Erwerbs-
eingefügt. tätigkeit auszuüben;".
1682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
6. § 6 erhält folgende Fassung: c) bei „Vereinigte Staaten von Amerika" wird „Pana-
,,§ 6 makanal-Zone'' gestrichen.
Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung Artikel 2
von Ordnungswidrigkeiten wird, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
1. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 tungsgesetzes in Verbindung mit§ 53 Satz 2 des Aus-
bis 4 und § 48 Abs. 2 des Ausländergesetzes auf ländergesetzes und § 134 Satz 2 des Gesetzes über
die Grenzschutzämter, Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.
2. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 48 Abs. 3 a des
Ausländergesetzes auf die Grenzschutzdirektion
übertragen." Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
7. Die Anlage zu § 1 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 Nr. 5 und dung in Kraft.
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstabe b und c wird wie
folgt geändert: (2) Gleichzeitig treten die Verordnungen zur Befrei-
ung der Inhaber amtlicher pakistanischer, ghanaischer
a) bei „Frankreich" wird „Französisches Afar- und
und türkischer Pässe von der Aufenthaltserlaubnis vom
lssa-Territorium,'' gestrichen;
21. März 1978 (BGBI. 1 S. 419), vom 22. Mai 1979
b) bei „Portugal" werden „Portugiesisch-Timor" und (BGBI. 1 S. 617) und vom 24. November 1980 (BGBI. 1
das Komma nach „Madeira" gestrichen; S. 2191) außer Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 1982
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982 1683
Verordnung
zur Änderung tierseuchenrechtlicher
Ein- und Ausfuhrvorschriften
Vom 13. Dezember 1982
Auf Grund des § 6 Abs. 2 Satz 2 und des § 7 Abs. 1 7. § 7 wird wie folgt geändert:
und 5 und des § 79 a des Tierseuchengesetzes in der a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980
(BGBI. 1 S. 386) wird mit Zustimmung des Bundesrates aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
verordnet: ,,2. die Einfuhr von Fleisch von Hauswieder-
käuern und Hausschweinen, sofern die
Sendung begleitet ist
Abschnitt 1 a) im Falle von frischem Fleisch aus
Dritte Änderung tierseuchenrechtlicher Australien, Bulgarien, Finnland, Ju-
Einfuhrvorschriften goslawien, Kanada, Neuseeland,
Norwegen, Österreich, Polen, Ru-
mänien, Schweden, der Schweiz,
Artikel 1 der Tschechoslowakei, Ungarn und
Neunte Änderung der Klauentiere-Einfuhrverordnung den Vereinigten Staaten von Ameri-
ka von einem Tiergesundheitszeug-
Die Klauentiere-Einfuhrverordnung in der Fassung nis, das für Fleisch der betreffenden
der Bekanntmachung vom 27. September 1978 (BGBI. 1 Tierart und gegebenenfalls Zurich-
S. 1618), geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1981 tungsform in der Entscheidung vor-
(BGBI. 1 S. 719), wird wie folgt geändert: geschrieben ist, die der Rat oder die
Kommission der Europäischen Ge-
1. In § 1 Nr. 6, § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 4, § 15 Abs. 4 meinschaften auf Grund der Arti-
und § 16 Nr. 3 Buchstaben a und c werden jeweils kel 16 oder 28 der Richtlinie
die Worte „privaten", ,,privates" und „private" 72/ 462/EWG des Rates vom
durch die Worte „nicht-öffentlichen", ,,nicht-öffent- 12. Dezember 1972 zur Regelung
liches" und „nicht-öffentliche" ersetzt. viehseuchenrechtlicher und ge-
sundheitlicher Fragen bei der Ein-
2. In § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 7 a Nr. 1 Satz 3, § 10 fuhr von Rindern und Schweinen und
Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und§ 14 Abs. 1 wer- von frischem Fleisch aus Drittlän-
den jeweils die Worte „viehseuchenrechtlichen" dern (ABI. EG Nr. L 302 S. 28) in der
und „viehseuchenrechtliche" gestrichen. jeweils geltenden Fassung im Hin-
blick auf das betreffende Land erlas-
3. In § 3 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 11 sen hat und der Bundesminister
Abs. 2, § 12 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 werden jeweils diese Entscheidung im Bundesan-
die Worte „nach Absatz 1 " gestrichen. zeiger bekanntgemacht hat;
b) im Falle von Fleischerzeugnissen
4. In § 3 werden aus den in Buchstabe a genannten
Ländern von einer Gesundheitsbe-
a) in Absatz 2 Nr. 1 die Angabe „Anlage I" durch die scheinigung, die dem Muster der An-
Angabe „Anlage 1 " und lage 3 entspricht,";
b) in Absatz 3 die Angabe „Anlage I oder II" durch bb) in Nummer 3 Buchstabe b werden nach den
die Angabe „Anlage 1 oder 2" ersetzt. Worten „vesikulärer Schweinekrankheit"
die Worte ,,(Swine Vesicular Disease)" ein-
5. In § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 7 Abs. 2 Nr. 3, gefügt;
und Abs. 2 a, § 12 Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 3 Nr. 2 b) Absatz 3 Nr. 4 wird eingangs wie folgt gefaßt:
und Anlage IV Nr. 2 werden jeweils die Worte „Zoll-
dienststelle" und „Zolldienststellen" durch die ,,4. Fleisch, ausgenommen aus Afrika, Asien,
Worte „Zollstelle" und „Zollstellen" ersetzt. Portugal, der Sowjetunion, Spanien und der
Türkei, das ... ".
6. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird das Wort „vieh-
seuchenrechtlichen" durch das Wort „tierseuchen- 8. In § 8 Abs. 1 wird jeweils die Angabe „Anlage IV"
rechtlichen" ersetzt. durch die Angabe „Anlage 4" ersetzt.
1684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
9. § 14 Abs. 2 Nr. 2 wird eingangs wie folgt gefaßt: Griechenland: ,,0 Proistamenos tis Ktiniatrikis
„2. Rauhfutter und Stroh, ausgenommen aus lpiresias tou simiou exodou";' eingefügt.
Afrika, Asien, Portugal, der Sowjetunion,
Spanien und der Türkei, ... ". 13. Anlage II wird Anlage 2; in Muster 1 Fußnote 5 und
Muster 2 Fußnote 5 werden jeweils vor den Worten
10. In § 15 Abs. 1 werden ,,in Irland" die Worte ,in Griechenland: ,,0 Proista-
menos tis Ktiniatrikis lpiresias tou simiou exodou";'
a) in Nummer 1 die Angabe „Anlagen I und II" durch
eingefügt.
die Angabe „Anlagen 1 und 2" und
b) in Nummer 2 die Worte „jeweils entsprechenden 14. Anlage III wird Anlage 3 und erhält die Fassung der
Muster der Anlage III" durch die Worte „Muster Anlage zu dieser Verordnung.
der Anlage 3"
ersetzt. 15. Anlage IV wird Anlage 4.
11. § 16 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) In der Einleitung wird das Wort „Viehseuchenge-
Dritte Änderung der Einhufer-Einfuhrverordnung
setzes" durch das Wort „Tierseuchengesetzes"
ersetzt; Die Einhufer-Einfuhrverordnung in der Fassung der
b) Nummer 8 wird Nummer 4; die bisherigen Num- Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBI. 1S. 706),
mern 4, 5 und 6 werden Nummern 5, 6 und 7; geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Mai
1981 (BGBI. 1 S. 446), wird wie folgt geändert:
c) in der neuen Nummer 6 Buchstabe b wird die An-
gabe „Anlage IV" durch die Angabe „Anlage 4" 1. In § 2 wird nach dem Wort „Herkunftsbescheinigun-
ersetzt; gen" das Wort ,, , Tiergesundheitszeugnisse" ein-
d) am Ende der neuen Nummer 6 wird das Komma gefügt.
durch das Wort „oder" ersetzt;
2. In § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 wird jeweils
e) die bisherige Nummer 7 wird gestrichen.
das Wort „veterinärpolizeilichen" gestrichen.
12. Anlage I wird Anlage 1 und wird wie folgt geändert:
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Muster 1 Abschnitt V Buchstabe e wird wie folgt
gefaßt: a) In Absatz 2 werden
,,e) - sie sind während der letzten 12 Monate 5 ) aa) die Worte „nach Absatz 1 " gestrichen,
und, wenn sie jünger sind als 12 Monate, bb) die Worte „ausgenommen die Türkei und die
seit ihrer Geburt in einem Rinderbestand Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-
gehalten worden, in welchem während der ken" durch die Worte „ausgenommen die
letzten drei Jahre 5 ) nach Kenntnis des Un- Sowjetunion und die Türkei" ersetzt und
terzeichneten sowie nach der Versicherung cc) in den Nummern 1 und 2 jeweils die Anga-
des Besitzers keine Anzeichen für das Vor- ben „Anlage I" durch die Angabe „Anlage 1 "
liegen enzootischer Rinderleukose festge- ersetzt;
stellt worden sind 2 ) 11 );
b) in Absatz 3 werden die Worte „nach Absatz 1"
- sie stammen aus einem Bestand, in wel- gestrichen.
chem nichts auf einen Fall von enzootischer
Rinderleukose während der letzten drei 4. In § 5 werden
Jahre hat schließen lassen 2 );
a) in Absatz 1 Satz 1 das Wort „Zolldienststellen"
- alle zum Zeitpunkt der Untersuchung mehr durch das Wort „Zollstellen",
als 24 Monate alten Rinder des Bestandes
sind innerhalb der letzten 12 Monate 5 ) se- b) in Absatz 2 das Wort „Zolldienststelle" durch
rologisch 12 ) mit negativem Ergebnis auf das Wort „Zollstelle"
enzootische Rinderleukose untersucht ersetzt.
worden 2 ) 11 );
- sie haben bei einer innerhalb der vorge- 5. In § 9 Abs. 2 Nr. 4 wird das Wort „Tierbestand"
schriebenen Frist von 30 Tagen 5 ) durchge- durch das Wort „Bestand" ersetzt.
führten serologischen 12 ) Untersuchung auf
enzootische Rinderleukose negativ re- 6. In § 1 0 Abs. 2 wird die Angabe „Anlage IV" durch die
agiert 2 ) 7 ) 10 ); Angabe „Anlage 2" ersetzt.
- sie sind nur zur Mast bestimmt 2 );"
7. In § 11 Abs. 1 Satz 2 und Satz 6 wird jeweils die
b) in den Mustern 1 und 2 wird jeweils in Ab- Angabe „Anlage II" durch die Angabe „Anlage 3"
schnitt VI das Wort „Nummer'' durch das Wort ersetzt.
,,Abschnitt" ersetzt;
c) in Muster 1 Fußnote 9, Muster 2 Fußnote 7, Mu- 8. In § 13 Abs. 1 Satz 3 und Satz 8 wird jeweils die
ster 3 Fußnote 6 und Muster 4 Fußnote 5 werden Angabe „Anlage III" durch die Angabe „Anlage 4"
jeweils vor den Worten „in Irland" die Worte ,in ersetzt.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982 1685
9. In § 15 wird das Wort „privates" durch das Wort b) in Nummer 3 wird das Komma durch das Wort
,,nicht-öffentliches'' ersetzt. ,,oder'' ersetzt;
c) in Nummer 4 wird das Wort „privates" durch das
10. In § 16 Abs. 2 werden Wort „nicht-öffentliches" ersetzt und anstelle
a) in Nummer 2 die Angabe „Anlage V" durch die des Wortes „oder" ein Punkt gesetzt;
Angabe „Anlage 5" und d) Nummer 5 wird gestrichen.
b) in Nummer 3 die Angaben „Anlage VI" und
„Anlage VII" durch die Angaben „Anlage 6" und 13. Anlage I wird Anlage 1; in Muster 1 Abschnitt IV
,,Anlage 7" Buchstabe d werden die Worte „vor der Verladung"
ersetzt. durch den Fußnotenhinweis ,,2)" ersetzt.
11. § 17 wird wie folgt geändert: 14. Nach Anlage 1 wird die bisherige Anlage IV als
Anlage 2 eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Zuständig für die Entscheidung über Ge-
nehmigungen nach dieser Verordnung sind die 15. Die Anlagen II und III werden Anlagen 3 und 4; die
obersten Landesbehörden. Genehmigungen dür- Worte ,,(Stempel der Zolldienststelle)" werden
fen nicht erteilt werden, wenn eine Einschlep- jeweils durch die Worte ,,(Stempel der Zollstelle)"
pung oder Weiterverbreitung von Tierseuchen zu ersetzt.
befürchten ist. Die Genehmigungen sind mit den
erforderlichen Nebenbestimmungen zu verse- 16. Die Anlagen V und VI werden durch folgende
hen. In diesen ist mindestens vorzusehen, daß Anlagen ersetzt:
bei der Einfuhr oder Durchfuhr nachzuweisen ist, „Anlage 5
daß (zu § 16 Abs. 2 Nr. 2)
1. im Falle von Zucht-, Nutz- oder Schlachttieren
die in dem jeweils entsprechenden Muster der Argentinien Österreich
Anlage 1, Australien Paraguay
2. im Falle der vorübergehenden Einfuhr von Brasilien Polen
Renn- und Turnierpferden sowie der Einfuhr Bulgarien Rumänien
vorübergehend ausgeführter Renn- und Tur- Chile Schweden
nierpferde die in dem jeweils entsprechenden Costa Rica Schweiz
Muster der Anlage 3 oder 4 Finnland Spanien
Guatemala Südafrika
vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt
Jugoslawien Tschechoslowakei
sind.";
Kanada Ungarn
b) in Absatz 2 werden nach den Worten „andere Kolumbien Uruguay
Weise" die Worte ,, , insbesondere durch Neben- Neuseeland Vereinigte Staaten
bestimmungen," eingefügt; Norwegen von Amerika
c) in Absatz 3 Nr. 1 wird das Wort „Zolldienststelle"
durch das Wort „Zollstelle" ersetzt;
Anlage 6
d) in Absatz 4 werden (zu § 16 Abs. 2 Nr. 3)
aa) in Nummer 1 die Angabe „Anlage I" durch
die Angabe „Anlage 1 " sowie die Worte Albanien Malta
„Bedingungen und Auflagen" durch das Botsuana Marokko
Wort „Nebenbestimmungen" und China (Volksrepublik China) Mexiko
· bb) in Nummer 2 die Worte „Bedingungen und EI Salvador Nicaragua
Auflagen" durch das Wort „Nebenbestim- Honduras Panama
mungen" Island Portugal
Israel Sowjetunion
ersetzt;
Kuba Swasiland
e) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: Madagaskar Türkei".
,,(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag
nicht-öffentliche Schlachthäuser zulassen, in die 17. Anlage VII wird Anlage 7.
eingeführte Schlachttiere befördert werden dür-
fen (§ 15), wenn die seuchenhygienischen Vor-
aussetzungen erfüllt sind; die Zulassung kann
Artikel 3
mit den erforderlichen Nebenbestimmungen ver-
sehen werden." Fünfte Änderung der
Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung
12. § 18 wird wie folgt geändert: Die Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung vom
a) In der Einleitung wird das Wort „Viehseuchenge- 7. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 1960), zuletzt geändert
setzes" durch das Wort „Tierseuchengesetzes" durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Mai 1981
ersetzt; (BGBI. 1 S. 446), wird wie folgt geändert:
1686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
1. In § 2 Abs 1 wird das Wort ,,(Bundesminister)" ge- Abschnitt 2
strichen.
Erste Änderung der
2. In § 2 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „unter den er-
Klauentiere-Ausfuhrverordnung
forderlichen Bedingungen zu erteilen und mit den er-
forderlichen Auflagen zu verbinden; insbesondere Artikel 4
sind folgende Auflagen anzuordnen:" durch die Wor- Die Klauentiere-Ausfuhrverordnung vom 28. Juli 1981
te „mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu (BGBI. 1 S. 723) wird wie folgt geändert:
versehen. In diesen sind insbesondere vorzusehen:"
ersetzt.
1. In§ 2 Abs. 1 Nr. 21 wird die Angabe „Anlage I" durch
die Angabe „Anlage 1" ersetzt.
3. In § 3 Satz 2 werden die Worte „unter den erforder-
lichen Bedingungen zu erteilen und mit den erforder- 2. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 5 wird jeweils die
lichen Auflagen zu verbinden" durch die Worte „mit Angabe „Anlage II" durch die Angabe „Anlage 2"
den erforderlichen Nebenbestimmungen zu verse- ersetzt.
11
hen ersetzt.
3. In § 7 wird die Angabe „Anlage III" durch die Angabe
4. In § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Satz 1 werden jeweils ,,Anlage 3" ersetzt.
nach dem Wort „Bundesminister" die Worte „für Er-
nährung, Landwirtschaft und Forsten" eingefügt. 4. Anlage I wird Anlage 1; die Angabe ,,(zu§ 2 Nr. 20)"
wird durch die Angabe ,,(zu § 2 Nr. 21 )" ersetzt.
5. § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefaßt:
,,Die Genehmigung ist mit den erforderlichen Neben- 5. Anlage II wird Anlage 2 und wird wie folgt geändert:
bestimmungen zu versehen. In diesen sind insbeson-
dere vorzusehen: a) Muster 1 wird wie folgt geändert:
1 . Anforderungen an Art und Eigenschaften des zur aa) Abschnitt V Buchstabe e wird wie folgt ge-
Herstellung des Impfstoffes verwendeten Erre- faßt:
gerstammes, ,,e} - sie sind während der letzten 12 Mona-
2. Sicherheits- und Überwachungsmaßnahmen für te 5 ) und, wenn sie jünger sind als
die Aufbewahrung und Lagerung des Impfstoffes, 12 Monate, seit ihrer Geburt in einem
Rinderbestand gehalten worder:,, in wel-
3. Verbot oder Beschränkung der Abgabe des Impf- chem während der letzten drei Jahre 5 }
stoffes, nach Kenntnis des Unterzeichneten so-
4. Verbot oder Beschränkung der Anwendung, ins- wie nach der Versicherung des Besit-
besondere hinsichtlich Art, Umfang, Ort und Zeit zers keine Anzeichen für das Vorliegen
der Anwendung des Impfstoffes." enzootischer Rinderleukose festge-
stellt worden sind 2 ) 1 1);
6. § 6 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt: - sie stammen aus einem Bestand, in
,,Die Genehmigung ist mit den erforderlichen Neben- welchem nichts auf einen Fall von en-
bestimmungen zu versehen, insbesondere hinsicht- zootischer Rinderleukose während der
lich Art und Eigenschaften des zur Herstellung des letzten drei Jahre hat schließen las-
Impfstoffes verwendeten Erregerstammes. Insbe- sen 2 );
sondere können folgende Auflagen angeordnet wer- - alle zum Zeitpunkt der Untersuchung
den: mehr als 24 Monate alten Rinder des
1. Beschränkung der Verwendung des Impfstoffes, Bestandes sind innerhalb der letzten
12 Monate 5 ) serologisch 13 ) mit negati-
2. Verbot oder Beschränkung der Abgabe des Impf- vem Ergebnis auf enzootische Rinder-
stoffes.''
leukose untersucht worden 2 ) 12 );
7. In § 7 Satz 2 werden die Worte „unter Bedingungen - sie haben bei einer innerhalb der vorge-
erteilt und mit Auflagen verbunden" durch die Worte schriebenen Frist von 30 Tagen 5 )
,,mit Nebenbestimmungen versehen" ersetzt. durchgeführten serologischen 13 ) Un-
tersuchung auf enzootische Rinderleu-
kose negativ reagiert 2 ) a) 11 );
8. In § 8 wird das Wort „Viehseuchengesetzes" durch
- sie sind nur zur Mast bestimmt 2 );"
das Wort „Tierseuchengesetzes" ersetzt.
bb) Abschnitt VI wird wie folgt gefaßt:
9. In Anlage 2 werden folgende Nummern eingefügt: „VI. Die notwendige Genehmigung zu
,, 1 2 a. Parainfluenza-2-lnfektion der Hunde" - Abschnitt V Buchstabe b zweiter Ge-
,, 13 a. Parvovirose der Hunde" dankenstrich 2 )
- Abschnitt V Buchstabe b dritter Ge-
,, 13 b Rota-Corona-Infektion der Kälber" dankenstrich 2 )
,, 15 a Virusdiarrhoe des Rindes (Mucosal Disea- - Abschnitt V Buchstabe d zweiter Ge-
se) ". dankenstrich 2 )
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982 1687
- Abschnitt V Buchstabe d dritter Ge- bis 4 geänderten Verordnungen in der vom Inkrafttreten
dankenstrich 2 ) dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesge-
des Bestimmungslandes und des (der) setzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die Unterglie-
Transitlandes (-länder) 2 ) ist erteilt wor- derungen der Anlagen mit neuen durchlaufenden Ord-
den"; nungszeichen versehen.
b) in Muster 2 Abschnitt VI und Fußnote 6 wird
jeweils das Wort „Ziffer" durch das Wort
,,Abschnitt" ersetzt. Artikel 6
Berlin-Klausel
6. Anlage III wird Anlage 3.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
Abschnitt 3
vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land Berlin.
Schlußvorschriften
Artikel 5 Artikel 7
Neufassungen Inkrafttreten
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
und Forsten kann den Wortlaut der durch die Artikel 1 in Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 1982
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 14)
Anlage 3
(zu§ 7 Abs. 2
Buchstabe b)
Gesundheitsbescheinigung 1)
für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen
Versandland ........ .
Zuständiges Ministerium .................................................................................................................. .
Ausstellende Behörde ......................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung der Fleischerzeugnisse:
Erzeugnisse, hergestellt aus Fleisch von
(Tierart)
Art der Erzeugnisse ....................................................................................................................
Art der Verpackung ................................................................................................................... .
Zahl der Teile oder Packstücke ................................................................................................... .
Nettogewicht ........................................................................................................................... .
II. Bestimmung der Fleischerzeugnisse:
Die Fleischerzeugnisse werden versandt
von (Versandort) ..............................................·........................................................................ .
nach (Bestimmungsort) .......................................................................................................... , ... .
mit folgendem Transportmittel 2) .••••••••••••••.•••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••.•••••••••••••••••••••••••••••
Name und Anschrift des Absenders .............................................................................................. .
Name und Anschrift des Empfängers ............................................................................................ .
III. Bescheinigung
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß das zur Herstellung der Fleischerzeugnisse verwendete Fleisch von
Tieren stammt, die
1. während der letzten 3 Monate vor der Schlachtung oder seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des Versand-
landes gehalten worden sind,
2. aL.s Beständen stammen,
a) in denen seit mindestens 3 Monaten 2 ) kein Fall von Maul- und Klauenseuche und bei Schweinen
außerdem von vesikulärer Schweinekrankheit (Swine Vesicular Disease), Schweinebrucellose,
Schweinepest und ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit), und
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982 1689
b) in deren Umkreis von 10 km seit mindestens 30 Tagen 2 ) kein Fall von Maul- und Klauenseuche und bei
Schweinen außerdem von vesikulärer Schweinekrankheit (Swine Vesicular Disease) und ansteckender
Schweinelähmung (Teschener Krankheit)
amtlich festgestellt worden ist.
Ausgefertigt in ............................................... . am ................................................................... .
Der amtliche Tierarzt
Siegel
(Unterschrift)
(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation des Unterzeichneten)
') Die Gesundheitsbescheinigung gilt nur fur Fleischerzeugnisse. die aus oder mit Fleisch von Hausklauentieren hergestellt worden sind.
') Diese Frist bezieht sich auf den Tag des Abtransportes zur Schlachtung.
1690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Klauentiere-Einfuhrverordnung
Vom 13. Dezember 1982
Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung zur Ände-
rung tierseuchenrechtlicher Ein- und Ausfuhrvorschrif-
ten vom 13. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1683) wird
nachstehend der Wortlaut der Klauentiere-Einfuhrver-
ordnung in der ab 18. Dezember 1982 geltenden Fas-
sung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung
vom 27. September 1978 (BGBI. 1 S. 1618),
2. die am 20. August 1981 in Kraft getretene Verord-
nung vom 23. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 719),
3. den am 18. Dezember 1982 in Kraft tretenden Arti-
kel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 1982
(BGBI. 1 S. 1683).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des§ 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Februar 1977 (BGBI. 1 S. 313),
zu 2. und 3. des § 7 Abs. 1 und § 79 a des Tierseu-
chengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. I
S. 386).
Bonn, den 13. Dezember 1982
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982 1691
Verordnung
über die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauentieren,
Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren,
von Dünger, Rauhfutter und Stroh
(Klauentiere-Einfuhrverordnung)
1. Allgemeine Vorschriften 7. Zucht- und Nutzrinder:
Hausrinder, insbesondere zur Zucht, zur Erzeugung
§ 1 von Milch, zur Mast oder zur Verwendung als Zug-
Im Sinne dieser Verordnung sind: tiere bestimmte Rinder, mit Ausnahme der Schlacht-
rinder;
1. Klauentiere:
8. Zucht- und Nutzschweine:
Haus- und Wildwiederkäuer sowie Haus- und Wild-
schweine; Hausschweine, insbesondere zur Zucht oder zur
Mast bestimmte Schweine, mit Ausnahme der
2. Fleisch: Schlachtschweine;
zum menschlichen Genuß geeignete Teile von ge- 9. Seuchenfreie Zone:
schlachteten oder erlegten Klauentieren und die
Gebiet innerhalb eines Umkreises mit einem Durch-
daraus hergestellten Fleisch- und Wurstwaren;
messer von 20 Kilometern, in dem nach amtlicher
2 a. Frisches Fleisch: Feststellung seit mindestens 30 Tagen vor der Ver-
Fleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit einwirken- ladung
den Behandlung, außer einer Kältebehandlung, un- a) von Rindern kein Fall von Maul- und Klauenseu-
terworfen worden ist; che,
2 b. Fleischerzeugnis: b) yon Schweinen kein Fall von Maul- und Klauen-
seuche, Schweinepest, vesikulärer Schweine-
Erzeugnis, das aus oder mit einem Zusatz von
krankheit (Swine Vesicular Disease) oder an-
Fleisch hergestellt und einer auf seine Haltbarkeit
steckender Schweinelähmung (Teschener
einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebe-
Krankheit) aufgetreten ist;
handlung, unterworfen worden ist;
10. Amtlich schweinepestfreier Betrieb:
3. Amtliche Bescheinigung:
Betrieb,
die von der zuständigen Behörde des Herkunftslan-
des ausgestellte und mit einem amtlichen Siegel a) in dem seit mindestens 1 2 Monaten
versehene Bescheinigung; aa) kein Fall von Schweinepest festgestellt wor-
den ist und
4. Übernahmeerklärung:
bb) keine Impfung gegen Schweinepest geneh-
die Erklärung der zuständigen Behörde des nach
migt worden ist,
einer Durchfuhr erstberührten angrenzenden frem-
den Wirtschaftsgebietes, die Sendung, sofern sie b) in dem sich keine gegen Schweinepest geimpf-
sich beim Eintritt in das Wirtschaftsgebiet als frei ten Schweine befinden und
von Seuchen und seuchenverdächtigen Erschei- c) der im Mittelpunkt einer Zone mit einem Halb-
nungen erwiesen hat, ohne Rücksicht auf deren Zu- messer von 2 Kilometern liegt, in der seit minde-
stand zu übernehmen; stens 12 Monaten kein Fall von Schweinepest
festgestellt worden ist;
5. Betrieb:
Betrieb, in dem Rinder oder Schweine üblicherweise 11. Schweinepestfreier Betrieb:
gehalten oder aufgezogen werden, oder amtlich Betrieb, in dem seit mindestens 12 Monaten keine
überwachter Händlerstall; Schweinepest festgestellt worden ist;
6. Schlachtrinder und -Schweine: 12. Amtlicher Tierarzt:
Hausrinder und Hausschweine, die dazu bestimmt von der zuständigen Zentralbehörde des Versand-
sind, nach ihrer Ankunft im Wirtschaftsgebiet unmit- landes bezeichneter Tierarzt.
telbar zu einem öffentlichen oder einem nach § 15
Abs. 4 zugelassenen nicht-öffentlichen Schlacht- §2
haus oder auf einen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 zugelas- Gesundheitsbescheinigungen, Tiergesundheitszeug-
senen Markt gebracht zu werden; nisse, amtliche Bescheinigungen sowie Übernahmeer-
1692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
klärungen nach dieser Verordnung sind in deutscher 2. die Tiere unmittelbar in oder durch Währungsgebiete
Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten der Mark der Deutschen Demokratischen Republik
deutschen Übersetzung vorzulegen. Gesundheitsbe- weiterbefördert werden.
scheinigungen und Tiergesundheitszeugnisse dürfen
nur aus einem einzigen Blatt bestehen. § 3a
Abweichend von § 3 sind die Einfuhr und die Durch-
fuhr lebender Hausrinder und Hausschweine aus Mit-
II. Einfuhr und Durchfuhr lebender Klauentiere gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft verboten, wenn und soweit die Tiere auf Grund
§3 einer nach Artikel 9 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 13
der Richtlinie Nr. 64/ 432/EWG des Rates vom 26. Juni
( 1) Die Einfuhr und die Durchfuhr lebender Klauentie- 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim
re bedürfen der Genehmigung. innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern
und Schweinen (ABI. EG 1975 Nr. C 189 S. 1) in der je-
(2) Der Genehmigung bedarf nicht die Einfuhr leben-
weils geltenden Fassung beschlossenen Maßnahme
der Hausrinder und Hausschweine aus Mitgliedstaaten
vom innergemeinschaftlichen Handelsverkehr ausge-
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wenn die
schlossen sind und der Bundesminister für Ernährung,
Tiere
Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister) diese
1. von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sind, Maßnahme im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat.
die dem für die betreffende Tierart und den jeweiligen Der Bundesminister gibt auch die Aufhebung der Maß-
Verwendungszweck vorgeschriebenen Muster der nahme im Bundesanzeiger bekannt.
Anlage 1 entspricht und
§4
2. - sofern es sich um Zucht- und Nutzrinder handelt, (1) Lebende Klauentiere unterliegen vor der Einfuhr
die in leukoseunverdächtige Rinderbestände einge- oder Durchfuhr bei der Zollstelle der amtstierärztlichen
stellt oder unmittelbar auf einen Zuchtviehmarkt oder Untersuchung. Der Untersuchung bedarf es nicht
eine öffentliche Tierschau oder -ausstellung ver-
bracht werden sollen, - zusätzlich von einer Beschei- 1. im Falle der Einfuhr oder Durchfuhr von Hausrindern
nigung des zuständigen amtlichen Tierarztes beglei- und Hausschweinen aus Mitgliedstaaten der Euro-
tet sind, aus der hervorgeht, daß päischen Wirtschaftsgemeinschaft, wenn
a) keine Tatsachen zur amtlichen Kenntnis gelangt a) die amtstierärztliche Kontrolle der Gesundheits-
sind, die auf Leukose in dem Herkunftsbestand bescheinigungen ergibt, daß die Tiere den für sie
während der letzten drei Jahre schließen lassen, geltenden tierseuchenrechtlichen Anforderungen
und der Besitzer des Bestandes dem amtlichen für die Einfuhr oder Durchfuhr aus Mitgliedstaaten
Tierarzt versichert hat, daß ihm solche Tatsachen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ent-
nicht bekanntgeworden sind, und daß die zu ex- sprechen, eine Besichtigung der Sendung im
portierenden Tiere in dem Bestand geboren oder Rahmen dieser Kontrolle keinen Anhaltspunkt für
seit mindestens 1 2 Monaten in diesem Bestand das Vorhandensein einer Seuche ergibt und keine
gehalten worden sind, und Vermutung dafür vorliegt, daß die Tiere ange-
steckt sind,
b) eine innerhalb der letzten 12 Monate mittels des
Agargel-lmmunodiffusionstests nach Anlage G b) auf Grund der Tierseuchenlage im Herkunftsland
der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom eine Einschleppung oder Weiterverbreitung von
26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtli- Tierseuchen nicht zu befürchten ist und
cher Fragen beim innergemeinschaftlichen Han- c) im Falle der Durchfuhr eine Untersuchung nicht
delsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABI. EG notwendig ist, um die Übernahmebedingungen
1975 Nr. C 189 S. 1) in der jeweils geltenden Fas- des an das Wirtschaftsgebiet angrenzenden Lan-
sung durchgeführte serologische Untersuchung des oder Gebietes zu erfüllen;
auf Leukose bei allen zum Zeitpunkt der Untersu- der Bundesminister unterrichtet die für das Veteri-
chung über 24 Monate alten Rindern des Her-
närwesen zuständigen obersten Landesbehörden
kunftsbestandes einen negativen Befund ergeben
über Änderungen der Tierseuchenlage in den Mit-
hat. Die Bescheinigung darf, vom Tag der Verla- gliedstaaten;
dung an gerechnet, nicht älter als zehn Tage sein.
2. im Falle der Durchfuhr
(3) Der Genehmigung bedarf ferner nicht die Durch-
fuhr lebender Hausrinder und Hausschweine aus Mit- a) bei Anlandung im Seeschiffsverkehr, wenn die
gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemßin- Tiere zwischenzeitlich das Schiff nicht verlassen,
schaft, wenn die Tiere von einer Gesundheitsbescheini- und
gung, die dem für die betreffende Tierart und den jewei- b) bei Zwischenlandung im Luftverkehr, wenn die
ligen Verwendungszweck vorgeschriebenen Muster der Tiere zwischenzeitlich das Flugzeug nicht verlas-
Anlage 1 oder 2 entspricht, und von einer Übernahmeer- sen.
klärung begleitet sind. Der Übernahmeerklärung bedarf
es nicht, wenn (2) Lebende Hausrinder und Hausschweine aus Mit-
gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
1. auch das Bestimmungsland ein Mitgliedstaat der Eu- schaft dürfen von der Einfuhr oder Durchfuhr nur zurück-
ropäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist oder gewiesen werden, wenn
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982 1693
1. die Tiere nicht von der vorgeschriebenen Gesund- mungsortes unter Angabe der Art und Zahl der Tiere
heitsbescheinigung begleitet sind, fernmündlich, fernschriftlich oder telegrafisch zu be-
nachrichtigen. Der Verfügungsberechtigte hat das Ein-
2. bei der amtstierärztlichen Untersuchung oder Kon- treffen der Tiere am Bestimmungsort der für den Bestim-
trolle nach Absatz 1 festgestellt wird, daß mungsort zuständigen Behörde unverzüglich anzuzei-
a) die Tiere an einer Seuche leiden oder der Seuche gen; hierbei ist im Falle des§ 3 Abs. 2 die Gesundheits-
oder Ansteckung verdächtig sind oder bescheinigung vorzulegen.
b) die in der Gesundheitsbescheinigung bezeichne- (7) Auf dem Luftweg eingeführte Klauentiere, die an
ten Tatsachen nicht vorliegen, einer Seuche leiden oder der Seuche oder Ansteckung
verdächtig sind, und Tiere, die nach der Entladung nicht
3. die Voraussetzungen des § 3 a vorliegen oder
sofort weiterbefördert oder nicht sofort abgeholt wer-
4. im Falle der Durchfuhr die nach § 3 Abs. 3 vorge- den, sind in den auf dem Flughafen für diesen Zweck be-
schriebene Übernahmeerklärung nicht vorgelegt findlichen Einrichtungen abzusondern, soweit von der
wird. zuständigen Behörde keine anderen Maßnahmen ange-
ordnet werden.
§5
§6
(1) Die Einfuhr lebender Klauentiere ist nur über die
vom Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundes- (1) Aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
minister der Finanzen im Bundesanzeiger für die Abfer- schaftsgemeinschaft eingeführte Schlachtrinder und
tigung bekanntgegebenen Zollstellen zulässig. Dassel- Schlachtschweine sind vom Verfügungsberechtigten
be gilt bei der Durchfuhr für den Eintritt der Sendungen 1. unmittelbar auf einen von der zuständigen Behörde
in das Wirtschaftsgebiet. für das Verbringen von Schlachttieren aus diesen
Ländern zugelassenen und vom Bundesminister im
(2) In unmittelbarer Nähe der Zollstellen, die nach Ab- Bundesanzeiger bekanntgegebenen Schlachtvieh-
satz 1 bekanntgegeben werden, müssen Einrichtungen markt zu befördern oder befördern zu lassen oder
für die Durchführung der nach § 4 Abs. 1 vorgeschriebe-
nen Untersuchung und Kontrolle sowie Vorrichtungen 2. unmittelbar in ein öffentliches oder nach § 15 Abs. 4
für die Entseuchung oder die unschädliche Beseitigung zugelassenes nicht-öffentliches Schlachthaus zu
von Futter- und Einstreuresten sowie tierischen Abgän- befördern oder befördern zu lassen; sie sind dort spä-
gen vorhanden sein. Bei Zollstellen auf Flughäfen müs- testens 48 Stunden nach dem Eintreffen zu schlach-
sen zusätzlich auf dem Flughafengelände vorhanden ten.
sein:
(2) Die Zulassung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur erteilt
1 . den seuchenhygienischen Erfordernissen genügen- werden, wenn der Schlachtviehmarkt an ein öffentliches
de Einrichtungen für eine abgesonderte Unterbrin- Schlachthaus angrenzt und sichergestellt ist, daß
gung von Tieren, die an einer Seuche leiden oder der
Seuche oder Ansteckung verdächtig sind, sowie von 1. der Abtrieb aller Tiere nur in öffentliche oder nach
Tieren, die nach der Entladung nicht sofort weiterbe- § 15 Abs. 4 zugelassene nicht-öffentliche Schlacht-
fördert oder nicht sofort abgeholt werden; häuser zugelassen ist,
2. Einrichtungen zur vorschriftsmäßigen Reinigung und 2. die Tiere in diesen öffentlichen oder nach § 15 Abs. 4
Entseuchung von Behältnissen, in denen Tieretrans- zugelassenen nicht-öffentlichen Schlachthäusern
portiert worden sind. innerhalb von 72 Stunden nach ihrem Eintreffen auf
dem Markt geschlachtet werden.
(3) Die voraussichtliche Ankunftszeit einer Sendung
(3) Die zuständige Behörde kann aus Gründen der
lebender Klauentiere ist der Zollstelle unter Angabe der
Seuchenabwehr und Seuchenbekämpfung anordnen,
Art und Zahl der Tiere mindestens 24 Stunden vorher
daß aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
mitzuteilen. Fällt die Ankunftszeit auf den ersten Werk-
gemeinschaft eingeführte Schlachtrinder und Schlacht-
tag nach einem Sonn- oder Feiertag, so ist sie minde-
schweine unmittelbar in ein von ihr bestimmtes öffentli-
stens 48 Stunden vorher mitzuteilen.
ches Schlachthaus zu verbringen und dort innerhalb
(4) Die Klauentiere müssen bei der Einfuhr durch amt- einer bestimmten Frist zu schlachten sind.
liche oder amtlich anerkannte Marken gekennzeichnet
(4) Aus dritten Ländern eingeführte Schlachtrinder
sein. Bei der Einfuhr und der Durchfuhr von Schweinen
und Schlachtschweine sind vom Verfügungsberechtig-
sowie bei der Durchfuhr von anderen Klauentieren ge- ten unmittelbar in das von der zuständigen Behörde be-
nügt eine andere dauerhafte Kennzeichnung. Die Sätze
stimmte öffentliche oder nach § 15 Abs. 4 zugelassene
1 und 2 gelten nicht für Wild-Klauentiere, die für zoolo- nicht-öffentliche Schlachthaus zu befördern oder beför-
gische Gärten, Tierparke oder Tierhandlungen bestimmt
dern zu lassen und dort, sofern nicht eine kürzere Frist
sind.
bestimmt wird, spätestens 48 Stunden nach dem Ein-
(5) Lebende Klauentiere dürfen nur in Transportmit- treffen zu schlachten.
teln oder Behältnissen eingeführt und durchgeführt wer-
den, die so beschaffen sind, daß tierische Abgänge, Ein- III. Einfuhr und Durchfuhr von Fleisch
streu oder Futter während der Beförderung nicht her-
aussickern oder herausfallen können. §7
(6) Im Falle der Einfuhr lebender Klauentiere hat der (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Fleisch bedürfen
beamtete Tierarzt die zuständige Behörde des Bestim- der Genehmigung.
1694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(2) Der Genehmigung bedürfen nicht (2 a} Die Gesundheitsbescheinigungen und Tierge-
sundheitszeugnisse nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind der
1. die Einfuhr von Fleisch von Hauswiederkäuern und Zollstelle an der Grenze sowie der Einfuhruntersu-
Hausschweinen aus Mitgliedstaaten der Europäi- chungsstelle, bei der die Sendung vor der zollamtlichen
schen Wirtschaftsgemeinschaft, wenn die Sendung Abfertigung zum freien Verkehr, zur Zollgutlagerung in
von einer Genußtauglichkeitsbescheinigung nach einem offenen Zollager, zum aktiven Veredelungsver-
§ 1 2 a Abs. 1 oder 4 des Fleischbeschaugesetzes kehr, zum Umwandlungsverkehr oder zur Zollgut- oder
begleitet ist, Freigutverwendung zur Einfuhruntersuchung gestellt
2. die Einfuhr von Fleisch von Hauswiederkäuern und wird, in Urschrift vorzulegen.
Hausschweinen, sofern die Sendung begleitet ist
(3) Absatz 1 gilt nicht für
a) im Falle von frischem Fleisch aus Australien, Bul-
garien, Finnland, Jugoslawien, Kanada Neusee- 1. Fleisch in luftdicht verschlossenen Behältnissen,
land, Norwegen, Österreich, Polen, Rumänien, das in diesen ausweislich einer amtlichen Bescheini-
Schweden, der Schweiz, der Tschechoslowakei, gung durch Erhitzen auf über 100 °C haltbar gemacht
Ungarn und den Vereinigten Staaten von Amerika worden ist; einer solchen Bescheinigung bedarf es
von einem Tiergesundheitszeugnis, das für nicht für Fleisch, das durchgeführt wird,
Fleisch der betreffenden Tierart und gegebenen- 2. Fette, die durch Erhitzen gewonnen sind,
falls Zurichtungsform in der Entscheidung vorge-
schrieben ist, die der Rat oder die Kommission der 3. vollkommen trockene oder vollkommen durchgesal-
Europäischen Gemeinschaften auf Grund der zene Därme, Harnblasen und seröse Häute, ausge-
Artikel 16 oder 28 der Richtlinie 72/462/EWG des nommen Schweinedärme, Schweineblasen und se-
Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelungvieh- röse Häute von Schweinen aus Afrika, Portugal und
seuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen Spanien, sowie
bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und
4. Fleisch, ausgenommen aus Afrika, Asien, Portugal,
von frischem Fleisch aus Drittländern (ABI. EG
der Sowjetunion, Spanien und der Türkei, das
Nr. L 302 S. 28) in der jeweils geltenden Fassung
im Hinblick auf das betreffende Land erlassen hat a} im Personenverkehr oder als Geschenk im Post-
und der Bundesminister diese Entscheidung im oder Frachtverkehr oder für Angehörige diploma-
Bundesanzeiger bekanntgemacht hat; tischer oder konsularischer Vertretungen einge-
führt oder durchgeführt wird, sofern das Fleisch
b) im Falle von Fleischerzeugnissen aus den in
zum eigenen Verbrauch des Verbringenden oder
Buchstabe a genannten Ländern von einer Ge-
des Empfängers bestimmt ist, oder
sundheitsbescheinigung, die dem Muster der An-
lage 3 entspricht, b} zur Verpflegung der Reisenden oder Beschäftig-
ten auf Schiffen, in Flugzeugen, auf der Eisenbahn
3. die Einfuhr von Fleisch von Wildwiederkäuern - ein-
schließlich Rentieren - und von Wildschweinen so- oder in Reiseomnibussen mitgeführt wird oder
wie von ganzen Tierkörpern dieser Tiere mit oder c} als Übersiedlungsgut von Personen, die ihren
ohne Decke aus den in den Nummern 1 und 2 ge- Wohnsitz in das Wirtschaftsgebiet verlegen, in
nannten Ländern, sofern der Zollstelle durch Vorlage einer Menge, die ausschließlich dem eigenen Be-
einer amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung darf dient, mitgeführt wird.
nachgewiesen wird, daß die Tiere in einem dieser
(4) Fleisch, das nach Absatz 3 Nr. 4 Buchstabe b zur
Länder und an einem Ort erlegt oder geschlachtet
worden sind, an dem und in dessen Umgebung bis zu Verpflegung der Reisenden oder Beschäftigten auf
Schiffen, in Flugzeugen, auf der Eisenbahn oder in Rei-
einer Entfernung von 20 Kilometern am Tage der Er-
legung oder Schlachtung und während der letzten seomnibussen mitgeführt wird, sowie Abfälle und Reste
40 Tage, dieses Fleisches oder der aus dem Fleisch hergestell-
ten Speisen dürfen im Geltungsbereich dieser Verord-
a) wenn es sich um Wildwiederkäuer- einschließlich nung nur zur unschädlichen Beseitigung aus den Trans-
Rentiere - handelt, kein Fall von Maul- und portmitteln entfernt werden.
Klauenseuche und
b) wenn es sich um Wildschweine handelt, kein Fall §7a
von Maul- und Klauenseuche, Schweinepest, ve-
sikulärer Schweinekrankheit (Swine Vesicular Für frisches Fleisch, das auf dem Seeweg in den Frei-
Disease) oder ansteckender Schweinelähmung hafen verbracht und dort entladen werden soll, gelten,
auch wenn es aus dem Freihafen unter zollamtlicher
zur amtlichen Kenntnis gelangt ist, Überwachung in fremdes Wirtschaftsgebiet verbracht
4. die Durchfuhr von Fleisch werden soll, folgende zusätzliche Vorschriften:
a) von Hauswiederkäuern und Hausschweinen, 1. Die Sendung ist rechtzeitig, mindestens aber 24
Stunden vor der beabsichtigten Entladung, vom Ein-
b) von Wildwiederkäuern - einschließlich Rentieren führer oder seinem Beauftragten bei der von der zu-
- und Wildschweinen sowie ganzen Tierkörpern ständigen Behörde bestimmten Einfuhruntersu-
dieser Tiere mit oder ohne Decke chungsstelle schriftlich anzumelden. Dabei sind das
aus den in den Nummern 1 und 2 genannten Ländern, Herkunftsland, die Warenart, Verpackungsart, An-
zahl und Markierung der Packstücke, das Gesamtge-
5. die Durchfuhr bei Zwischenlandung im Luftverkehr, wicht, der vorgesehene Verbleib des Fleisches und
6. die Durchfuhr im Schiffsverkehr. der vorgesehene Einlagerungsraum im Hafen sowie
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982 1695
der Name und die voraussichtliche Ankunftszeit des (2) Absatz 1 gilt nicht für die Einfuhr von Warenmu-
Schiffes anzugeben. Bei der Anmeldung ist die Ge- stern im Gewicht bis zu fünf Kilogramm, die in Umhüllun-
nehmigung nach§ 7 Abs. 1 oder die nach§ 7 Abs. 2 gen fest verpackt sind.
erforderliche Bescheinigung in Urschrift vorzulegen.
(3) Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wiederkäu-
Kann die Bescheinigung bei der Anmeldung nicht
ern und Schweineborsten dürfen nur durchgeführt wer-
vorgelegt werden, weil sie die Sendung begleitet, so
den, wenn sie trocken und in Umhüllungen fest verpackt
muß sie unverzüglich nach Ankunft des Schiffes
nachgereicht werden. sind.
(4) Als unbearbeitet im Sinne der Absätze 1 und 3 gel-
2. Das Fleisch darf nur entladen werden, wenn ten Schafwolle, Haare von Wiederkäuern und Schwei-
a) die Anmeldung nach Nummer 1 Satz 1 und 2 er- neborsten, wenn sie keiner Fabrikwäsche unterzogen
folgt ist und oder nicht beim Gerben gewonnen sind,.
b) die Einfuhruntersuchungsstelle nach Prüfung der
nach Nummer 1 zu machenden Angaben und vor- §9
zulegenden Unterlagen bestätigt hat, daß aus (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Schweinebor-
Gründen der Seuchenabwehr und Seuchenbe- sten aus Afrika, Portugal und Spanien sind verboten.
kämpfung keine Bedenken gegen eine Entladung
bestehen. (2) Absatz 1 gilt nicht für Schweineborsten, die
Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Ein- 1. gekocht, gefärbt oder gebleicht worden sind oder
zelfall Ausnahmen von Buchstabe b genehmigen,
2. einer anderen Behandlung unterworfen worden sind,
wenn durch Nebenbestimmungen oder auf andere
durch die Krankheitserreger sicher abgetötet wer-
Weise gewährleistet ist, daß keine Tierseuchen ein-
den, sofern dies der Zollstelle durch Vorlage einer
geschleppt oder weiterverbreitet werden. Bescheinigung des für den Herkunftsort zuständigen
3. Der Einführer oder sein Beauftragter hat sicherzu- amtlichen Tierarztes nachgewiesen wird; die Fabrik-
stellen, daß im Freihafen gelagertes Fleisch jederzeit wäsche gilt nicht als Behandlung im Sinne dieser
von der zuständigen Behörde kontrolliert werden Vorschrift.
kann.
§7b V. Einfuhr und Durchfuhr von Häuten und Fellen
Abweichend von § 7 sind die Einfuhr und die Durch-
§10
fuhr von Fleisch aus Mitgliedstaaten der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft verboten, wenn und soweit (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Häuten und Fel-
len von Klauentieren bedürfen der Genehmigung.
1. das Fleisch durch eine Entscheidung des Rates oder
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (2) Der Genehmigung bedürfen nicht die Einfuhr und
nach Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie 72/461 /EWG des die Durchfuhr von
Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung vieh-
1. gegerbten Häuten und Fellen,
seuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaft-
lichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABI. EG 2. Häuten und Fellen, ausgenommen Schweinehäuten
Nr. L 302 S. 24) oder nach Artikel 7 Abs. 4 der Richt- aus Afrika, Portugal und Spanien, die
linie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980
a) vollkommen durchgesalzen oder
zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit b) vollkommen trocken sind,
Fleischerzeugnissen (ABI. EG Nr. L 47 S. 7) in der je-
3. gekalktem Leimleder sowie gekalkten und von Haa-
weils geltenden Fassung vom innergemeinschaftli-
ren und Fleischteilen befreiten Häuten und Fellen.
chen Handelsverkehr ausgeschlossen ist und
2. der Bundesminister dies im Bundesanzeiger be-
kanntgemacht hat. VI. Einfuhr und Durchfuhr von Hörnern und Klauen
Der Bundesminister macht auch die Aufhebung der Ent- § 11
scheidung im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Hörnern, ein-
schließlich Gamskrucken und Muffelschnecken, und
von Klauen bedürfen der Genehmigung.
IV. Einfuhr und Durchfuhr von Wolle,
Haaren und Borsten (2) Der Genehmigung bedürfen nicht die Einfuhr und
die Durchfuhr
§8
a) vollständig trockener Hörner,
( 1) Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wiederkäu-
b) von Hörnern als Jagdtrophäen aus europäischen
ern und Schweineborsten dürfen, vorbehaltlich des § 9,
Ländern - ausgenommen die Sowjetunion und die
nur eingeführt werden, wenn sie trocken sind und in Um-
Türkei - sowie aus Kanada und den Vereinigten
hüllungen fest verpackt sowie für die in Anlage 4 Nr. 2
Staaten von Amerika und
Buchstabe a bezeichneten Einrichtungen bestimmt
sind. Sie unterliegen nach der Einfuhr den Vorschriften c) vollständig trockener Klauen, ausgenommen aus
der Anlage 4. Afrika, Portugal und Spanien.
1696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
VII. Einfuhr und Durchfuhr 2. Rauhfutter und Stroh, ausgenommen aus Afrika,
sonstiger von Klauentieren stammender Teile, Asien, Portugal, der Sowjetunion, Spanien und der
Erzeugnisse und Rohstoffe Türkei,
sowie toter Klauentiere a) sofern es nur zur Verpackung anderer Waren ver-
wendet wird oder
§ 12
b) sofern es als Einstreu oder Futter für Tiertrans-
(1) Der Genehmigung bedürfen die Einfuhr und die porte in der bis zur Entladung notwendigen Menge
Durchfuhr von mitgeführt wird.
1. Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen, die von Klau-
entieren stammen, sofern sie nicht den Vorschriften
der Abschnitte III bis VI unterliegen, IX. Genehmigungen und Ausnahmen
2. toten Klauentieren.
(2) Der Genehmigung bedürfen nicht die Einfuhr und §15
die Durchfuhr von ( 1) Zuständig für die Entscheidung über Genehmigun-
gen nach dieser Verordnung sind die obersten Landes-
1. Milch und Milcherzeugnissen und behörden. Genehmigungen dürfen nicht erteilt werden,
2. zum Zwecke der Präparation von Jagdtrophäen ab- wenn eine Einschleppung oder Weiterverbreitung von
getrennte Köpfe von Wildwiederkäuern aus europäi- Tierseuchen zu befürchten ist. Die Genehmigungen sind
schen Ländern - ausgenommen die Sowjetunion und mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu verse-
die Türkei - sowie aus Kanada und den Vereinigten hen. In diesen ist mindestens vorzusehen, daß bei der
Staaten von Amerika. Einfuhr oder Durchfuhr nachzuweisen ist, daß
In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bedarf es ferner der 1. im Falle des § 3 Abs. 1 für Hausrinder und Haus-
Genehmigung nicht, wenn der Zollstelle durch Vorlage schweine die in dem jeweils entsprechenden Muster
einer amtlichen Bescheinigung nachgewiesen wird, daß der Anlagen 1 und 2,
die Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe einem Behand-
2. im Falle des § 7 Abs. 1 für die Einfuhr die in dem je-
lungsverfahren unterworfen worden sind, durch das
weils entsprechenden Muster der Anlage 3
Krankheitserreger sicher abgetötet werden.
vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und im Falle
(3) Die für Knochen und daraus gewonnene Erzeug- des § 14 Abs. 1, daß die Sendung von einer Bescheini-
nisse, für Futtermittel tierischer Herkunft sowie für Milch gung des für den Herkunftsort zuständigen amtlichen
und Milcherzeugnisse geltenden besonderen Vorschrif- Tierarztes begleitet ist, aus der hervorgeht, daß am Her-
ten bleiben unberührt. kunftsort der Ware und in dessen Umkreis von zehn Ki-
(4) Für frische Teile von Klauentieren, die nicht den lometern während der letzten sechs Wochen vor der
Vorschriften der Abschnitte III bis VI unterliegen und auf Verladung kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Vesi-
dem Seeweg in den Freihafen verbracht und dort entla- kulärer Schweinekrankheit (Swine Vesicular Disease),
den werden sollen, gilt, auch wenn sie aus dem Freiha- Schweinepest oder ansteckender Schweinelähmung
fen unter zollamtlicher Überwachung in fremdes Wirt- (Teschener Krankheit) amtlich festgestellt worden ist.
schaftsgebiet verbracht werden sollen, § 7 a ent-
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-
sprechend.
nen im Benehmen mit dem Bundesminister in Ausnah-
mefällen
VIII. Einfuhr und Durchfuhr von Dünger,
Rauhfutter und Stroh 1. die Einfuhr und die Durchfuhr abweichend von Absatz
1 Satz 4 genehmigen,
§13 2. Abweichungen von den in § 8 Abs. 1 und 3 an eine
genehmigungsfreie Einfuhr und Durchfuhr gestellten
Die Einfuhr und die Durchfuhr von Wirtschaftsdünger
Anforderungen zulassen,
tierischer Herkunft - ausgenommen Dünger von Ein-
hufern - und von Dünger, der Tierkörper, Tierkörperteile, wenn auf andere Weise, insbesondere durch Nebenbe-
Erzeugnisse oder Rohstoffe von Tieren enthält - aus- stimmungen, gewährleistet ist, daß keine Tierseuchen
genommen Guano, kohlensaurer Kalk, Muschel- und eingeschleppt oder weiterverbreitet werden.
Austernschalen, auch als Mehl oder Schrot-, bedürfen
der Genehmigung. (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-
nen
§14
1. für spezifisch-pathogenfreie Versuchstiere Ausnah-
(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Rauhfutter und
men von § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 4 zulassen,
Stroh bedürfen der Genehmigung.
2. bei der Einfuhr einzelner Zuchttiere sowie von Tieren
(2) Der Genehmigung bedürfen nicht die Einfuhr und
für Zoologische Gärten abweichend von § 5 Abs. 1
die Durchfuhr von
die Abfertigung bei einer nicht im Bundesanzeiger
1. Rauhfutter und Stroh aus den Mitgliedstaaten der bekanntgegebenen Zollstelle genehmigen, wenn auf
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, aus Finn- andere Weise, insbesondere durch Auflagen, sicher-
land, Norwegen, Österreich, Schweden und der gestellt ist, daß eine Verschleppung von Tierseuchen
Schweiz, nicht zu befürchten ist, und
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982 1697
3. abweichend von § 7 Abs. 4 genehmigen, daß Fleisch Schlachtviehmarkt oder in ein öffentliches oder
von einem internationalen Verkehrsmittel auf ein an- ein nach § 15 Abs. 4 zugelassenes nicht-öffent-
deres internationales Verkehrsmittel umgeladen liches Schlachthaus oder
wird.
b) entgegen einer nach§ 6 Abs. 3 ergangenen voll-
(4) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen ziehbaren Anordnung nicht unmittelbar in das von
von Schlachtrindern und -schweinen in den in§ 6 Abs. 1 der zuständigen Behörde bestimmte öffentliche
und 4 genannten Fällen auf Antrag nicht-öffentliche Schlachthaus oder
Schlachthäuser zulassen, wenn die seuchenhygieni- c) entgegen § 6 Abs. 4 nicht unmittelbar in das von
schen Voraussetzungen erfüllt sind; die Zulassung kann der zuständigen Behörde bestimmte öffentliche
mit den erforderlichen Nebenbestimmungen versehen oder nach § 15 Abs. 4 zugelassene nicht-öffent-
werden. liche Schlachthaus
X. Ordnungswidrigkeiten befördert oder befördern läßt,
4. entgegen § 7 Abs. 4 Fleisch oder Abfälle oder Reste
§16
von Fleisch oder aus Fleisch hergestellter Speisen
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des aus Transportmitteln entfernt,
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig 5. entgegen § 7 a Nr. 2 Satz 1 Fleisch oder entgegen
1. ohne die erforderliche Genehmigung § 12 Abs. 4 in Verbindung mit§ 7 a Nr. 2 Satz 1 Teile
von Klauentieren entlädt,
a) entgegen § 3 Abs. 1 lebende Klauentiere,
6. a) entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Schafwolle, Haare
b) entgegen § 7 Abs. 1 Fleisch,
oder Schweineborsten einführt,
c) entgegen § 10 Abs. 1 Häute oder Felle,
b) entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 den Vorschriften der
d) entgegen § 11 Abs. 1 Hörner oder Klauen, Anlage 4 zuwiderhandelt oder
e) entgegen § 12 Abs. 1 sonstige von Klauentieren c) entgegen § 8 Abs. 3 Schafwolle, Haare oder
stammende Teile, Erzeugnisse oder Rohstoffe Schweineborsten durchführt oder
oder tote Klauentiere,
f) entgegen § 1 3 Dünger oder 7. entgegen dem Verbot des§ 9 Abs. 1 Schweinebor-
sten einführt oder durchführt.
g) entgegen § 14 Abs. 1 Rauhfutter oder Stroh
einführt oder durchführt,
XI. Schlußvorschriften
2. entgegen § 3 a lebende Hausrinder oder Haus-
schweine oder entgegen § 7 b Fleisch einführt oder
durchführt, § 17
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
3. eingeführte Schlachtrinder oder Schlachtschweine leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
a) entgegen § 6 Abs. 1 nicht unmittelbar auf einen zes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bekanntgegebenen 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Larid Berlin.
1698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 1
(zu§§ 3, 15)
Muster 1
Gesundheitsbescheinigung 1 )
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Zucht- und Nutzrinder -
Nr ............... .
Versandland:
Zuständiges Ministerium: ................................................................................................................. .
Ausstellende Behörde: .................................................................................................................... .
1. Zahl der Tiere: .......................................................................................................................... .
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke und sonstige Kennzeichen
Zahl der Tiere Kuh, Stier, Ochse,
Rasse Alter oder Beschreibungen
Färse, Kalb (Nummer und Anbringungsort)
III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des ver-
sendenden Mitgliedstaats gehalten worden.
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von .........................................................................................................................................
(Versandort)
nach .......................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
mit 2 ) - Eisenbahnwagen 3) - Lastkraftwagen 3) - Flugzeug 3) - Schiff 3 )
Name und Anschrift des Absenders: ............................................................................................. .
Name und Anschrift des ersten Empfängers: .................................................................................. .
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf;
4
b) )- sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von mindestens 15 Tagen und höchstens 4 Monaten 5 )
gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich zugelassenen und ge-
prüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden 2 );
- sie sind innerhalb der letzten 12 Monate 5 ) gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche
mit einem amtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff wiedergeimpft worden 2 );
- sie sind nicht gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft worden 2 );
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982 1699
c) sie stammen aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand;
- sie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 5) durchgeführten intradermalen
Tuberkulinprobe negativ reagiert 2 ) 6 );
d) sie stammen aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand;
- die innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 5 ) durchgeführte Blutserumagglutination hat
einen Brucellosetiter von weniger als 30 IE/ml ergeben 2 ) 7 );
e) - sie sind während der letzten 12 Monate 5 ) und, wenn sie jünger sind als 12 Monate, seit ihrer Geburt
in einem Rinderbestand gehalten worden, in welchem während der letzten drei Jahre 5 ) nach Kenntnis
des Unterzeichneten sowie nach der Versicherung des Besitzers keine Anzeichen für das Vorliegen
enzootischer Rinderleukose festgestellt worden sind 2 ) 11 );
- sie stammen aus einem Bestand, in welchem nichts auf einen Fall von enzootischer Rinderleukose
während der letzten drei Jahre hat schließen lassen 2 );
- alle zum Zeitpunkt der Untersuchung mehr als 24 Monate alten Rinder des Bestandes sind innerhalb der
letzten 12 Monate 5 ) serologisch 12 ) mit negativem Ergebnis auf enzootische Rinderleukose untersucht
worden 2 ) 11 );
- sie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 5) durchgeführten serologi-
schen 12 ) Untersuchung auf enzootische Rinderleukose negativ reagiert 2 ) 7 ) 10);
- sie sind nur zur Mast bestimmt 2 );
f) sie sind frei von klinischen Anzeichen einer Euterentzündung; die innerhalb der vorgeschriebenen Frist von
30 Tagen 5 ) durchgeführte Analyse - zweite Analyse - 2 ) der Milch hat weder zur Feststellung von Anzei-
chen eines charakteristischen Entzündungszustands noch zur Feststellung spezifisch pathogener Keime
- noch, im Falle einer zweiten Analyse, darüber hinaus zur Feststellung von Antibiotika - geführt2) 8 );
g) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens ausgemerzt
werden sollen;
h) sie sind während der letzten 30 Tage 5) in einem im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats lie-
genden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich keine Krankheiten festgestellt worden
sind, die als auf Rinder übertragbare Krankheiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handels-
verkehr geltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen;
der Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach amtlicher Feststel-
lung während der letzten 3 Monate 5 ) frei von Maul- und Klauenseuche und Rinderbrucellose gewesen;
i) sie sind erworben worden
- in einem Betrieb 2 ),
- auf dem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für Zucht- und Nutz-
2
tiere ............................................................................................................................ );
(Bezeichnung des Marktes)
j) sie sind unmittelbar
- vom Betrieb 2 ),
- vom Betrieb zum Markt und von dort 2 ),
- über eine Sammelstelle 2 ),
abgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht"". oder Nutzrinder und Zucht- oder
Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in
vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie ge-
gebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen zur Verladestelle befördert
worden.
Die Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.
VI. Die notwendige Genehmigung
- zu Abschnitt V Buchstabe b zweiter Gedankenstrich 2 ),
- zu Abschnitt V Buchstabe b dritter Gedankenstrich 2 ),
- des Bestimmungslandes 2 ),
- des Bestimmungslandes und des Transitlandes 2)
ist erteilt woraen.
1700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
VII. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in ....................................................... . am
(l:ag der Verladung)
Siegel
(Unterschrift)
9
(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation des Unterzeichneten) )
1) Eine Gesundheitsbescheinigung darf nur für Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam befördert werden, von demselben
Betrieb kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.
2
) Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.
3
) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die Flugnummer und bei Versand
mit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
4
) Diese Angaben sind nur für mehr als 4 Monate alte Rinder erforderlich.
5) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
6
) Diese Angabe ist nur für mehr als 6 Wochen alte Rinder erforderlich.
7
) Diese Angabe ist nur für mehr als 12 Monate alte Rinder erforderlich.
8) Diese Angabe ist nur für milchgebende Rinder erforderlich.
9) In Belgien: ,.lnspecteur veterinaire" bzw. ,.lnspecteur Dierenarts"; in Dänemark: ,.Autoriseret Dyrtaege"; in Frankreich: ,.Directeur des services veterinaires du
departement"; in Griechenland: ,.0 Proistamenos tis Ktiniatrikis lpiresias tou simiou exodou"; in Irland: ,.Veterinary lnspector"; in Italien: ,.Veterinario provinciale";
in Luxemburg: ,.lnspecteur veterinaire"; in den Niederlanden: ,.lnspecteur Districtshoofd"; im Vereinigten Königreich: .,Veterinary lnspector".
10
) Die Streichung ist nur zugelassen für weniger als 30 Monate alte männliche Mastrinder, sofern diese Tiere besonders gekennzeichnet sind und im Bestimmungsland
einer besonderen Kontrolle unterliegen.
11
) Diese Angabe ist nur für reinrassige Herdbuch-Zuchttiere erforderlich, die ausschließlich zur Zucht bestimmt und sehr wertvoll sind.
12
) Die serologische Untersuchung wurde nach Anlage G der Richtlinie 64/432/EWG <:1urchgeführt.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982 1701
Muster 2
Gesundheitsbescheinigung 1 )
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Schlachtrinder 2 ) -
Nr ............... .
Versandland:
Zuständiges Ministerium: ................................................................................................................. .
Ausstellende Behörde: .................................................................................................................... .
1. Zahl der Tiere: .......................................................................................................................... .
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke und sonstige Kennzeichen
Zahl der Tiere Kuh, Stier, Ochse, Färse, Kalb oder Beschreibungen
(Nummer und Anbringungsort)
III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des
versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von .........................................................................................................................................
(Versandort)
nach ...................................................................................................................................... .
(Bestimmungsort und -land)
mit 3) - Eisenbahnwagen 4) - Lastkraftwagen 4 ) - Flugzeug 4) - Schiff 4 )
Name und Anschrift des Absenders: ............................................................................................. .
Name und Anschrift des ersten Empfängers: .................................................................................. .
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf;
b) 5 )- sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von mindestens 15 Tagen oder höchstens 6 )
- 1 2 Monaten 3 ),
- 4 Monaten 3 ),
gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich zugelassenen und
geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden 3 );
- sie sind nicht gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft worden 3 );
c) 5 ) - sie stammen aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand 3 );
- sie stammen nicht aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand und haben bei einer
innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 6 ) durchgeführten intradermalen Tuberkulinprobe
negativ reagiert 3 );
1702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
d) 5 ) sie stammen aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand oder brucellosefreien Rinder-
bestand 3 );
- sie stammen weder aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien noch aus einem brucellosefreien
Rinderbestand und haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 6 ) durchgeführten
Blutserumagglutination einen Brucellosetiter von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen 3 );
e) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens ausgemerzt
werden sollen;
f) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats liegenden Betrieb und einer
Zone, für die keine viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Rinder gemäß der Richtlinie des Rates zur
Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und
Schweinen gelten;
g) sie sind erworben worden
in einem Betrieb 3 ),
auf dem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für Schlachttiere
.................................................................................................................................. 3);
(Bezeichnung des Marktes)
h) sie sind unmittelbar
- vom Betrieb 3 ),
vom Betrieb zum Markt und von dort 3 ),
- über eine Sammelstelle 3 ),
abgesondert von allen anderen Klauentieren mit Ausnahme der Schlachtrinder und -schweine, die den
im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in vorher gereinigten und
mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie gegebenenfalls unter Ver-
wendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen zur Verladestelle befördert worden.
Die Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.
VI. Die notwendige Genehmigung
- zu Abschnitt V Buchstabe b zweiter Gedankenstrich 3 ),
des Bestimmungslandes 3 ),
des Bestimmungslandes und des Transitlandes 3)
ist erteilt worden.
VII. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in ....................................................... . am .............................................................. .
(Tag der Verladung)
Siegel
····································································
(Unterschrift)
7
(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation des Unterzeichneten) )
') Eine Gesundheitsbescheinigung darf nur für Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam befördert werden, von demselben
Absender kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.
2) Schlachtrinder: Rinder, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlachthof oder auf einen Markt gebracht zu
werden.
3) Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.
4) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die Flugnummer und bei Versand
mit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
5
) Diese Angaben sind nur für mehr als 4 Monate alte Rinder erforderlich.
6) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
7
) In Belgien: ,.lnspecteur veterinaire" bzw . .,lnspecteur Dierenarts"; in Dänemark: .,Autoriseret Dyrlaege"; in Frankreich: ,.Directeur des services veterinaires du
departement"; in Griechenland: .,0 Proistamenos tis Ktiniatrikis lpiresias tou simiou exodou"; in Irland: .,Veterinary lnspector"; in Italien: Veterinario provinciale"; in
Luxemburg: ,,lnspecteur veterinaire"; in den Niederlanden: lnspecteur Districtshoofd"; im Vereinigten Königreich: .,Veterinary lnspector".
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982 1703
Muster 3
Gesundheitsbescheinigung 1 )
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Zucht- und Nutzschweine -
Nr ............... .
Versandland:
Zuständiges Ministerium: ................................................ : ................................................................ .
Ausstellende Behörde: .................................................................................................................... .
1. Zahl der Tiere: .......................................................................................................................... .
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke und sonstige Kennzeichen
Zahl der Tiere Geschlecht Rasse Alter oder Beschreibungen .
(Nummer und Anbringungsort)
III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des
versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von ..................................................................... : .................................................................. .
(Versandort)
nach .......................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
mit 2) - Eisenbahnwagen 3) - Lastkraftwagen 3) - Flugzeug 3) - Schiff 3 )
Name und Anschrift des Absenders: .......... ·................................................................................... .
Name und Anschrift des ersten Empfängers: .................................................................................. .
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf;
b) sie stammen aus einem brucellosefreien Schweinebestand;
- sie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 4 ) durchgeführten Blutserum-
agglutination einen Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen sowie bei einer Komplementbindungs-
reaktion ein negatives Ergebnis gezeigt 2 ) 5);
c) sie stammen aus einem
- amtlich schweinepestfreien Betrieb 2 )
- schweinepestfreien Betrieb 2 ) und
aa) sind nicht gegen Schweinepest geimpft worden 2)
bb) sind gegen Schweinepest geimpft worden; eine entsprechende Genehmigung des Bestimmungs-
landes ist erteilt worden 2 );
1704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
d) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens ausgemerzt
werden sollen;
e) sie sind während der letzten 30 Tage 4 ) in einem im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats liegen-
den Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich keine Krankheiten festgestellt worden sind,
die als auf Schweine übertragbare Krankheiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handels-
verkehr gelfenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.
Der Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach amtlicher Feststellung
während der letzten 3 Monate 4 ) frei von Maul- und Klauenseuche, vesikulärer Schweinekrankheit (Swine
Vesicular Disease), Rinderbrucellose, Schweinebrucellose, Schweinepest und ansteckender Schweine-
lähmung (Teschener Krankheit) gewesen;
f) sie sind erworben worden
- in einem Betrieb 2 ),
auf dem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für Zucht- und Nutz-
tiere ............................................................................................................................. 2);
(Bezeichnung des Marktes)
g) sie sind unmittelbar
vom Betrieb 2 ),
- vom Betrieb zum Markt und von dort 2 ),
über eine Sammelstelle 2 ),
abgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- und Nutzrinder und Zucht- und Nutz-
schweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in vorher
gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie gegebenenfalls
ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle befördert worden.
Die Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.
VI. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 1 O Tage gültig.
Ausgefertigt in ....................................................... . am .............................................................. .
(Tag der Verladung)
Siegel
····································································
(Unterschrift)
6
(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation des Unterzeichneten) )
') Eine Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam befördert werden, von
demselben Betrieb kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.
2
) Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.
3
) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die Flugnummer und bei Versand
mit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
4
) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
5
) Die Blutserumagglutination und die Komplementbindungsreaktion werden nur bei Schweinen durchgeführt, die mehr als 25 Kilogramm wiegen.
6
) In Belgien: .,lnspecteur veterinaire" oder „lnspecteur Dierenarts"; in Dänemark: ,,Autoriseret Dyrlaege"; in Frankreich: ,,Directeur des services veterinaires du
departement"; in Griechenland: ,,0 Proistamenos tis Ktiniatrikis lpiresias tou simiou exodou"; in Irland: ,,Veterinary lnspector"; in Italien: ,,Veterinario provinciale"; in
Luxemburg: ,,lnspecteur veterinaire"; in den Niederlanden: ,,lnspecteur Districtshoofd"; im Vereinigten Königreich: ,,Veterinary lnspector".
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982 1705
Muster 4
Gesundheitsbescheinigung 1 )
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Schlachtschweine 2 ) -
Nr............... .
Versandland:
Zuständiges Ministerium: ................................................................................................................. .
Ausstellende Behörde: .................................................................................................................... .
1. Zahl der Tiere: .......................................................................................................................... .
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke und sonstige Kennzeichen
Zahl der Tiere Schwein oder Ferkel oder Beschreibungen
(Nummer und Anbringungsort)
III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des
versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von ........................................................................................................................................ .
(Versandart)
nach .......................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
mit 3) - Eisenbahnwagen 4) - Lastkraftwagen 4) - Flugzeug 4) - Schiff 4 )
Name und Anschrift des Absenders: ............................................................................................. .
Name und Anschrift des ersten Empfängers: .................................................................................. .
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf;
b) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens ausgemerzt
werden sollen;
c) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats liegenden Betrieb und einer
Zone, für die keine viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Schweine gemäß der Richtlinie des Rates
zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und
Schweinen gelten;
d) sie sind erworben worden
- in einem Betrieb 3 ),
- auf dem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für Schlachttiere
................................................................................................................................... ' 3);
(Bezeichnung des Marktes)
1706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
e) sie sind unmittelbar
vom Betrieb 3 ),
vom Betrieb zum Markt und von dort 3 ),
über eine Sammelstelle 3 ),
abgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Schlachtrinder und -schweine, die den im
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in vorher gereinigten und mit
einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie gegebenenfalls ebenso behandel-
ten Behältern zur Verladestelle befördert worden.
Die Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.
VI. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in ....................................................... . am
(Tag der Verladung)
Siegel
(Unterschrift)
(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation des Unterzeichneten) 5)
1
) Eine Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam befördert werden, von
demselben Absender kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.
2
) Schlachtschweine: Schweine, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlachthof oder auf einen Markt gebracht
zu werden.
3
) Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.
4
) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen J<3nnzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die Flugnummer und bei Versand
mit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
5
) In Belgien: ,.lnspecteur veterinaire" bzw. ,.lnspecteur Dierenarts"; in Dänemark: ,.Autoriseret Dyrlaege"; in Frankreich: ,.Directeur des services veterinaires du
departement"; in Griechenland: .,0 Proistamenos tis Ktiniatrikis lpiresias tou simiou exodou"; in Irland: ,.Veterinary lnspector"; in Italien: ,.Veterinario provinciale"; in
Luxemburg: ,.lnspecteur veterinaire"; in den Niederlanden: ,.lnspecteur Districtshoofd"; im Vereinigten Königreich: ,.Veterinary lnspector".
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982 1707
Anlage 2
(zu §§ 3, 15)
Muster 1
Gesundheitsbescheinigung
für die Durchfuhr von Hausrindern 1)
Versandland: ..................................................................................................................................
Zuständiges Ministerium: ................................................................................................................. .
Ausstellende Behörde: .................................................................................................................... .
Weitere Transitländer, durch die der Transport geleitet wird 2)
a) vor dem Eintritt in die Bundesrepublik Deutschland: .......................................................................... .
b) nach dem Austritt aus der Bundesrepublik Deutschland: ................................................................... .
1. Zahl der Tiere: .......................................................................................................................... .
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke und sonstige Kennzeichen
Zahl der Tiere Kuh, Stier, Ochse, Färse, Kalb oder Beschreibungen
(Nummer und Anbringungsort)
III. Herkunft und Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt von .................................................................................................... .
(Versandart)
nach ...................................................................................................................................... .
(Bestimmungsort und -land)
mit 2) - Eisenbahn 3) - Lastkraftwagen 3) - Flugzeug 3) - Schiff 3 )
Name und Anschrift des Absenders: ............................................................................................. .
Name und Anschrift des Empfängers: ........................................................................................... .
IV. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Viehseuche auf;
b) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des Versandlandes liegenden Betrieb und einer Zone, für die
keine viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Rinder gemäß der Richtlinie zur Regelung vieh-
seuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen
gelten;
c) sie sind in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln
sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen zur Verladestelle
befördert worden;
d) an der Verladestelle und gegebenenfalls auf dem Markt und der Sammelstelle sowie in deren Umkreis von
10 km ist während der letzten 30 Tage 4 ) kein Fall von Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.
1708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
V. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in am
(Tag der Verladung)
Siegel
(Unterschrift)
5
(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation des Unterzeichneten) )
1
) Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam befördert werden, von demselben
Absender stammen und für dasselbe Empfangsland bestimmt sind, ausgestellt werden.
2
) Streichen, falls unzutreffend.
3
) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die Flugnummer und bei Versand
mit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
4
) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
5
) In Belgien: ,.lnspecteur veterinaire" bzw . .,lnspecteur Dierenarts"; in Dänemark: .,Autoriseret Dyrlaege"; in Frankreich: ,.Directeur des services veterinaires du
departement"; in Griechenland: .,0 Proistamenps tis Ktiniatrikis lpiresias tou simiou exodou"; in Irland: ,.Veterinary lnspector"; in Italien: .,Veterinario provinciale"; in
Luxemburg: .,lnspecteur veterinaire"; in den Niederlanden: ,.lnspecteur Districtshoofd"; im Vereinigten Königreich: .,Veterinary lnspector".
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982 1709
Muster 2
Gesundheitsbescheinigung
für die Durchfuhr von Hausschweinen 1)
Versandland: ..................................................................................................................................
Zuständiges Ministerium: ................................................................................................................. .
Ausstellende Behörde: .................................................................................................................... .
Weitere Transitländer, durch die der Transport geleitet wird 2)
a) vor dem Eintritt in die Bundesrepublik Deutschland: .......................................................................... .
b) nach dem Austritt aus der Bundesrepublik Deutschland: ................................................................... .
1. Zahl der Tiere: ............................................................................................................................
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke und sonstige Kennzeichen
Zahl der Tiere Schwein oder Ferkel oder Beschreibungen
(Nummer und Anbringungsort)
III. Herkunft und Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt von ..................................................................................................... .
(Versandort)
nach ..................................................................................................... .
(Bestimmungsort und -land)
mit 2) - Eisenbahn 3) - Lastkraftwagen 3) - Flugzeug 3) - Schiff 3 )
Name und Anschrift des Absenders: .............................................................................................. .
Name und Anschrift des Empfängers: ............................................................................................ .
IV. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichenten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Viehseuche auf;
b) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des Versandlandes liegenden Betrieb und einer Zone, für die
keine viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Schweine gemäß der Richtlinie zur Regelung vieh-
seuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen
gelten;
c) sie sind in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln
sowie gegebenenfalls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle befördert worden;
d) an der Verladestelle und gegebenenfalls auf dem Markt und der Sammelstelle sowie in deren Umkreis von
10 km ist während der letzten 30 Tage 4 ) kein Fall von Maul- und Klauenseuche, vesikulärer Schweine-
krankheit (Swine Vesicular Disease), Schweinepest oder ansteckender Schweinelähmung (Teschener
Krankheit) amtlich festgestellt worden.
1710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
V. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in ....................................................... . am
(Tag der Verladung)
Siegel
(Unterschrift)
5
(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation des Unterzeichneten) )
') Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam befördert werden, von demselben
Absender stammen und für dasselbe Empfangsland bestimmt sind, ausgestellt werden.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3
) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die Flugnummer und bei Versand
mit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
4
) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
5
) In Belgien: .,lnspecteur veterinaire" bzw . .,lnspecteur Dierenarts"; in Dänemark: .,Autoriseret Dyrlaege"; in Frankreich: .,Directeur des services veterinaires du
departement"; in Griechenland: .,0 Proistamenos tis Ktiniatrikis lpiresias tou simiou exodou"; in Irland: .. Veterinary lnspector"; in Italien: .,Veterinario provinciale"; in
Luxemburg: .,lnspecteur veterinaire"; in den Niederlanden: .,lnspecteur Districtshoofd"; im Vereinigten Königreich: .,Veterinary lnspector".
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982 1711
Anlage 3
(zu§ 7 Abs. 2
Buchstabe b)
Gesundheitsbescheinigung 1 )
für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen
Versandland: ..................................................................................................................................
Zuständiges Ministerium: ..............................................................._.................................................. .
Ausstellende Behörde: .................................................................................................................... .
1. Angaben zur Identifizierung der Fleischerzeugnisse:
Erzeugnisse, hergestellt aus Fleisch von ....................................................................................... .
(Tierart)
Art der Erzeugnisse ................................................................................................................... .
Art der Verpackung ................................................................................................................... .
Zahl der Teile oder Packstücke ................................................................................................... .
Nettogewicht ........................................................................................................................... .
II. Bestimmung der Fleischerzeugnisse:
Die Fleischerzeugnisse werden versandt
von ........................................................................................................................................ .
(Versandort)
nach .......................................................................................................................................
(Bestimmungsort)
mit folgendem Transportmittel 2 ) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Name und Anschrift des Absenders ............................................................................................... .
Name und Anschrift des Empfängers ............................................................................................. .
III. Bescheinigung
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß das zur Herstellung der Fleischerzeugnisse verwendete Fleisch von
Tieren stammt, die
1 . während der letzten 3 Monate vor der Schlachtung oder seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des Versand-
landes gehalten worden sind,
2. aus Beständen stammen,
a) in denen seit mindestens 3 Monaten 2 } kein Fall von Maul- und Klauenseuche und bei Schweinen
außerdem von vesikulärer Schweinekrankheit (Swine Vesicular Disease), Schweinebrucellose,
Schweinepest und ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit), und
b) in deren Umkreis von 10 km seit mindestens 30 Tagen 2 ) kein Fall von Maul- und Klauenseuche und bei
Schweinen außerdem von vesikulärer Schweinekrankheit (Swine Vesicular Disease) und ansteckender
Schweinelähmung (Teschener Krankheit)
amtlich festgestellt worden ist.
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . .. .. . . . . .. . .. .. .. . . . . . ... am ............................................... •••·· •••····· · ··
(Tag der Verladung)
Der amtliche Tierarzt
Siegel
....................................................................
(Unterschrift)
(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation des Unterzeichneten)
') Die Gesundheitsbescheinigung gilt nur für Fleischerzeugnisse. die aus oder mit Fleisch von Hausklauentieren hergestellt worden sind.
2) Diese Frist bezieht sich auf den Tag des Abtransportes zur Schlachtung.
1712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 4
(zu§ 8)
Tierseuchenrechtliche Vorschriften
für eingeführte unbearbeitete Schafwolle
Haare von Wiederkäuern und Schweineborsten
1. Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wiederkäuern und Schweineborsten (Ware) dürfen nach der Einfuhr nur
in Umhüllungen fest verpackt weiterbefördert werden.
2. Die Ware darf von der Zollstelle nur unmittelbar
a) in einen Bearbeitungsbetrieb oder in eine Desinfektionsanstalt, deren Überprüfung ergeben hat, daß die Vor-
aussetzungen zur Erfüllung der in den Nummern 4 bis 8 bezeichneten Anforderungen vorliegen, oder
b) in ein Lagerhaus, in dem die in Nummer 4 vorgeschriebene Lagerung gewährleistet ist,
weitergeleitet werden; die Bearbeitungsbetriebe und Desinfektionsanstalten werden vom Bundesminister im
Bundesanzeiger bekanntgegeben.
3. Die Ware darf vom Lagerhaus nur unmittelbar an die in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Einrichtungen
sowie zur Ausfuhr weitergeleitet werden.
4. Der Verfügungsberechtigte hat das Eintreffen der Ware im Bearbeitungsbetrieb oder in der Desinfektions-
anstalt unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
5. Die Ware ist im Bearbeitungsbetrieb, in der Desinfektionsanstalt oder im Lagerhaus so zu lagern, daß eine Ver-
schleppung von Tierseuchenerregern vermieden wird.
6. Die Ware und die anfallenden Nebenprodukte dürfen aus dem Bearbeitungsbetrieb oder der Desinfektions-
anstalt nur abgegeben werden, nachdem sie einer Fabrikwäsche oder einem anderen Verfahren unterworfen
worden sind, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden.
7. Bei der Be- oder Verarbeitung anfallende Abfälle und der Staub sind so zu behandeln, daß Tierseuchenerreger
abgetötet werden.
8. Die zum Transport der unbearbeiteten Ware benutzten Fahrzeuge sind unverzüglich nach Abschluß des Trans-
ports zu reinigen und zu desinfizieren.
9. Die für die Einfuhr benutzten Umhüllungen sind unschädlich zu beseitigen oder in Dämpfern bei einer Tempe-
ratur von mindestens 100 °C oder durch ein anderes in seiner Wirksamkeit gleichwertiges Verfahren zu ent-
seuchen.
10. Nummer 3 und Nummer 6 gelten nicht für die Versendung von Warenmustern im Gewicht bis zu 5 Kilogramm,
die in Umhüllungen fest verpackt sind.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982 1713
Bekanntmachung
der Neufassung der Einhufer-Einfuhrverordnung
Vom 13. Dezember 1982
Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung zur Ände-
rung tierseuchenrechtlicher Ein- und Ausfuhrvorschrif-
ten vom 13. Dezember 1982 (BGB!. 1 S. 1683) wird
nachstehend der Wortlaut der Einhufer-Einfuhrverord-
nung in der ab 18. Dezember 1982 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung
vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 706),
2. den am 28. Mai 1981 in Kraft getretenen Artikel 1 der
Verordnung vom 22. Mai 1981 (BGBI. 1 S. 446),
3. den am 18. Dezember 1982 in Kraft tretenden Arti-
kel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 1982
(BGBI. 1 S. 1683).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1 . des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Dezember 1973 (BGBI. 197 4 1 S. 1),
geändert durch Artikel 210 des Gesetzes
vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),
zu 2. und 3. des § 7 Abs. 1 und § 79 a des Tierseu-
chengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. I
s. 386).
Bonn.den 13.Dezember 1982
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verordnung
über die Einfuhr und die Durchfuhr von Einhufern
(Einhufer-Einfuhrverordnung)
1. Allgemeine Vorschriften 8. Amtlicher Tierarzt:
von der zuständigen Zentralbehörde des Versand-
§ 1 landes oder -gebietes bezeichneter Tierarzt.
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für
§2
1. die Einfuhr und die Durchfuhr lebender und toter Ein-
hufer, Gesundheitsbescheinigungen, Herkunftsbescheini-
gungen, Tiergesundheitszeugnisse und Übernahmeer-
2. die Einfuhr frischen Fleiches von Einhufern, klärungen nach dieser Verordnung sind in deutscher
3. die Einfuhr von Fleisch, Drüsen und inneren Organen Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten
von Einhufern zur Herstellung pharmazeutischer Er- deutschen Übersetzung vorzulegen.
zeugnisse oder zu anderen technischen Zwecken,
4. die Einfuhr von Sperma von Einhufern.
II. Einfuhr und Durchfuhr lebender Einhufer
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Einhufer: 1. Gemeinsame Vorschriften
Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroi- §3
de;
2. Zucht- und Nutztiere: (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr lebender Einhufer
bedürfen d'3r Genehmigung.
Einhufer, die zur Zucht, zur Verwendung als Arbeits-
oder Gebrauchstiere oder für Zoologische Gärten, (2) Der Genehmigung bedürfen nicht die Einfuhr und
Tierparke, Tierschauen oder Zirkusunternehmen be- die Durchfuhr von Einhufern aus europäischen Ländern
stimmt sind; - ausgenommen die Sowjetunion und die Türkei -, aus
3. Renn:- und Turnierpferde: Australien und Neuseeland, wenn die Tiere von einer
Gesundheitsbescheinigung begleitet sind, die
Zucht- und Nutztiere, die als Renn- oder Turnierpfer-
de in Stutbüchern oder Listen von Sportorganisatio- 1. bei Zucht- und Nutztieren dem Muster 1 der Anlage 1,
nen eingetragen sind; 2. bei Schlachttieren dem Muster 2 der Anlage 1
4. Schlachttiere: entspricht.
Einhufer, die dazu bestimmt sind, alsbald nach ihrer
Ankunft am Bestimmungsort geschlachtet zu wer- (3) Der Genehmigung bedürfen ferner nicht
den;
1. die Einfuhr von Renn- und Turnierpferden, die vor-
5. Frisches Fleisch: übergehend eingeführt oder nach vorübergehender
alle zum Genuß für Menschen geeigneten Teile von Ausfuhr wieder eingeführt werden, aus europäischen
Einhufern, die als Haustiere gehalten wurden, wenn Ländern -:- ausgenommen die Türkei-, aus Australien
die Teile keiner auf ihre Haltbarkeit einwirkenden Be- und Neuseeland, wenn die in § 11 oder § 13 genann-
handlung, außer einer Kältebehandlung, unterworfen ten Anforderungen erfüllt sind,
worden sind; 2. die Durchfuhr von Renn- und Turnierpferden, wenn
6. Herkunftsbescheinigung: die in § 11 Abs. 1 Satz 1 bis 4 genannten Anforderun-
_Bescheinigung über die Herkunft des Tieres, ausge- gen erfüllt sind,
stellt durch die Sportorganisation, in deren Stutbuch 3. die Durchfuhr von Einhufern bei Anlandung im See-
oder Liste das betreffende Renn- oder Turnierpferd schiffsverkehr, wenn die Tiere zwischenzeitlich das
eingetragen ist; Schiff nicht verlassen,
7. Übernahmeerklärung: 4. die Durchfuhr von Einhufern bei Zwischenlandung im
die Erklärung der zuständigen Behörde des nach Luftverkehr, wenn die Tiere zwischenzeitlich das
einer Durchfuhr erstberührten angrenzenden frem- Flugzeug nicht verlassen und
den Wirtschaftsgebietes, die Sendung ohne Rück- 5. die Einfuhr von Einhufern bei Zwischenlandung im
sicht auf ihren Zustand zu übernehmen, sofern sie Luftverkehr, wenn die Sendung dazu bestimmt ist,
sich beim Eintritt in das Wirtschaftsgebiet als frei von unverzüglich wieder aus dem Wirtschaftsgebiet ver-
Seuchen und seuchenverdächtigen Erscheinungen bracht zu werden und die Tiere zwischenzeitlich das
erwiesen hat; Gelände des Flughafens nicht verlassen.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982 1715
(4) Für die Durchfuhr müssen die Einhufer - ausge- (2) Während des . Transportes dürfen die Einhufer,
nommen Renn- und Turnierpferde sowie Einhufer, die außer in Notfällen, nur entladen oder umgeladen wer-
zum Bestand eines Zirkusunternehmens gehören - von den, wenn dies notwendig ist, um den Bestimmungsort
einer Übernahmeerklärung begleitet sein. Der Übernah- oder die Ausgangs-Grenzzollstelle zu erreichen. Eirie
meerklärung bedarf es nicht in den Fällen des Absat- Zuladung von Tieren ist verboten.
zes 3 Nr. 3 bis 5.
(3) Im Falle der Einfuhr von Schlachttieren hat derbe-
amtete Tierarzt die zuständige Behörde des Bestim-
§4 mungsortes unter Angabe der Art und Zahl der Tiere
Lebende Einhufer unterliegen vor der Einfuhr oder der fernmündlich, fernschriftlich oder telegrafisch zu be-
Durchfuhr der amtstierärztlichen Untersuchung. Der Un- nachrichtigen. Der Verfügungsberechtigte hat das Ein-
tersuchung bedarf es nicht in den Fällen des§ 3 Abs. 3 treffen der Schlachttiere am Bestimmungsort der für den
Nr. 3 bis 5. Bestimmungsort zuständigen Behörde unter Vorlage
der Gesundheitsbescheinigung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2
Der Untersuchung bedarf es ferner nicht unverzüglich anzuzeigen.
1. bei der vorübergehenden Einfuhr von Renn- und Tur-
nierpferden, §8
2. bei der Durchfuhr von Renn- und Turnierpferden nach Die Laderäume der Fahrzeuge, die zum Transport ein-
§ 3 Abs. 3 Nr. 2, geführter Einhufer benutzt worden sind, sowie die bei
wenn der Grenzzollstelle an Hand der Gesundheitsbe- dem Transport benutzten Behältnisse und Gerätschaf-
scheinigung nachgewiesen wird, daß das Tier innerhalb ten, wie Krippen, Raufen, Tränkgefäße, Anbindevorrich-
der letzten 10 Tage vor dem Grenzübertritt durch den tungen und Reinigungsgeräte, sind unverzüglich nach
amtlichen Tierarzt untersucht worden ist. Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren.
§9
§5
(1) Zucht- und Nutztiere dürfen nur eingeführt wer-
(1) Die Einfuhr lebender Einhufer ist nur über die vom den, wenn sie mit Hufbrand oder Mähnenplomben,
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und For- Schlachttiere nur, wenn sie mit Hufbrand gekennzeich-
sten im Einvernehmen mit dem Bundesminister,der Fi- net sind.
nanzen im Bundesanzeiger für die Abfertigung bekannt-
gegebenen Zollstellen zulässig. Dasselbe gilt bei der (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
Durchfuhr für den Eintritt der Tiere in das Wirtschaftsge- 1. Renn- und Turnierpferde, wenn der Identitätsnach-
biet, ausgenommen im Falle des § 3 Abs. 3 Nr. 3 und 4. weis durch die Beschreibung des Pferdes in der Ge-
(2) Die voraussichtliche Ankunftszeit lebender Einhu- sundheitsbescheinigung gewährleistet ist;
fer ist der Zollstelle unter Angabe der Art und der Zahl 2. Schlachtpferde, wenn sie durch Haarschnitt auf der
der Tiere mindestens 24 Stunden vorher mitzuteilen. linken Schulter deutlich lesbar mit dem Buchstaben
Fällt die Ankunftszeit auf den ersten Werktag nach „X" und einer Nummer zur Feststellung der Identität
einem Sonn- oder Feiertrag, so ist sie mindestens 48 gekennzeichnet sind; die Kennzeichnung muß für
Stunden vorher mitzuteilen. jedes Pferd in Abschnitt III der Gesundheitsbeschei-
nigung eingetragen sein;
(3) Auf dem Luftwege eingeführte lebende Einhufer,
die an einer Seuche leiden, die der Seuche oder Anstek- 3. Wildpferde, Wildesel, Zebras und Zebroide, die für
kung verdächtig sind oder die nach der Entladung nicht Zoologische Gärten, Tierparke oder Tierhandlungen
sofort weiterbefördert oder nicht sofort abgeholt wer- bestimmt sind;
den, sind abzusondern, sofern von der zuständigen Be- 4. Einhufer, die zum Bestand eines Zirkusunterneh-
hörde keine anderen Maßnahmen angeordnet werden. mens gehören, sowie Fohlen bei Fuß.
§6
Lebende Einhufer dürfen nur in Transportmitteln oder 2. Besondere Vorschriften für die Ausübung des
Behältnissen eingeführt und durchgeführt werden, die Reit- und Fahrsports
so beschaffen sind, daß tierische Abgänge, Einstreu im grenzüberschreitenden Verkehr
oder Futter während der Beförderung nicht heraussik-
kern oder herausfallen können. §10
(1) Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 und der §§ 4
§7 bis 9 gelten nicht für die Einfuhr von außerhalb des Wirt-
schaftsgebietes gehaltenen Einhufern bei der Aus-
(1) Lebende Einhufer müssen nach der Durchfuhrab- übung des Reit- und Fahrsports auf grenzüber-
fertigung unmittelbar zu der Ausgangs-Grenzzollstelle schreitenden Wegen, sofern die für den Ort des Grenz-
weitergeleitet werden. Schlachttiere müssen nach der übertritts zuständige deutsche Zollstelle die vorüber-
Einfuhrabfertigung unmittelbar zu ihrem Bestimmungs- gehende Verwendung bewilligt und die Einhufer von der
ort, bei Eisenbahntransport zu der dem Bestimmungsort Gestellung bei der Einfuhr befreit hat. Die Tiere müssen
am nächsten gelegenen Bahnstation, weitergeleitet innerhalb von vier Tagen nach dem Tag des Grenzüber-
werden. tritts wieder ausgeführt werden. Der Reiter oder Fahrer
1716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
hat durch eine Bescheinigung des zuständigen amt- ren oder zum Training eingeführt werden; sie müssen in-
lichen Tierarztes eines der angrenzenden Verwaltungs- nerhalb von zwei Monaten nach dem Tage des Grenz-
bezirke des Nachbarstaates die Identität der Einhufer übertritts wieder ausgeführt werden.
nachzuweisen. Das Ausstellungsdatum der Bescheini-
gung darf zum Zeitpunkt der Vorlage nach Absatz 3 § 12
nicht länger als 12 Monate zurückliegen.
Renn- und Turnierpferde, die vorübergehend einge-
(2) Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 und der§§ 4 bis führt worden sind, dürfen mit Pferden, die im Wirt-
9 gelten ferner nicht für die Einfuhr von im Wirtschafts- schaftsgebiet gehalten werden, nur auf Renn- oder Trai-
gebiet gehaltenen Einhufern bei der Ausübung des Reit- nierbahnen oder auf Turnierplätzen in Berührung kom-
und F~hrsports auf grenzüberschreitenden Wegen, so- men. Sie dürfen während ihres Aufenthaltes im Wirt-
fern die Ausfuhr innerhalb der letzten vier Tage erfolgt schaftsgebiet nicht zum Decken verwendet werden.
ist, der Reiter oder Fahrer eine ihm von der Zollstelle
nach§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Allgemeinen Zoll-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Besondere Vorschriften für die Einfuhr
18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 560) in der jeweils geltenden vorübergehend ausgeführter Renn- und
Fassung erteilte Bestätigung mit sich führt und die ihm Turnierpferde
auferlegten Bedingungen erfüllt. Der Reiter oder Fahrer
hat außerdem durch eine Bescheinigung, die vor dem §13
Verlassen des Wirtschaftsgebietes von dem für den
Herkunftsort des Tieres zuständigen beamteten Tier- (1) Renn- und Turnierpferde, die im Wirtschaftsgebiet
arzt ausgestellt worden ist, die Identität des Einhufers gehalten und ausschließlich zur Teilnahme an Pferde-
nachzuweisen. Die Identitätsbescheinigung muß nach rennen oder Turnieren oder zum Training aus dem Wirt-
Form und Inhalt dem Muster der Anlage 2 entsprechen. schaftsgebiet in eines oder mehrere der in § 3 Abs. 3
Nr. 1 genannten Länder vorübergehend ausgeführt wor-
(3) Der Reiter oder Fahrer hat den sind, müssen bei der Einfuhr von einer Gesund-
heitsbescheinigung und einer Herkunftsbescheinigung
1. die Identitätsbescheinigung im Original und
begleitet sein. Als vorübergehend gilt eine Ausfuhr,
2. die Anmeldebestätigung der Zollstelle oder die zoll- wenn der Aufenthalt außerhalb des Wirtschaftsgebietes
amtliche Bewilligung im Original oder, amtlich be- nicht länger als zwei Monate beträgt. Die Gesundheits-
glaubigt, als Abschrift oder Fotokopie mitzuführen bescheinigung muß dem Muster der Anlage 4 entspre-
und den Beamten der Grenzaufsicht auf Verlangen chen. Sie ist von dem amtlichen Tierarzt auszustellen,
zur Prüfung auszuhändigen. der für die zuletzt besuchte ausländische Renn- oder
Trainierbahn oder den zuletzt besuchten ausländischen
Turnierplatz zuständig ist. In der Herkunftsbescheini-
3. Besondere Vorschriften für die vorübergehende gung muß nachgewiesen sein, daß die einzuführenden
Einfuhr von Renn- und Turnierpferden Pferde in Stutbücher oder Listen einer Sportorganisa-
tion des Wirtschaftsgebietes eingetragen sind; sie muß
§ 11 mit dem Stempel der Sportorganisation versehen sein.
Die Herkunftsbescheinigung wird nur anerkannt, wenn
(1) Renn- und Turnierpferde, die nach§ 3 Abs. 3 Nr. 1 sie von einer Sportorganisation ausgestellt worden ist,
ohne Genehmigung vorübergehend eingeführt werden die in der vom Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
dürfen, müssen von einer Gesundheitsbescheinigung schaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgegebe-
und einer Herkunftsbescheinigung begleitet sein. Die nen Liste der Sportorganisationen aufgeführt ist. Die
Gesundheitsbescheinigung muß dem Muster der Anla- Pferde dürfen außerdem während ihres Aufenthaltes
ge 3 entsprechen. In der Herkunftsbescheinigung muß außerhalb des Wirtschaftsgebietes nur in einem der in
nachgewiesen sein, daß die einzuführenden Pferde in § 3 Abs. 3 Nr. 1 genannten Länder gewesen sein. Der
Stutbüchern oder Listen von Sportorganisationen ein- Besitzer oder sein Bevollmächtigter hat darüber eine
getragen sind; sie muß mit dem Stempel der Sportorga- schriftliche Erklärung abzugeben, die nach Form und In-
nisation versehen sein. Die Herkunftsbescheinigung halt dem Muster der Anlage 4 entspricht und in der alle
wird nur anerkannt, wenn sie von einer Sportorganisa- Orte anzugeben sind, in denen das Pferd während der
tion ausgestellt worden ist, die in der vom Bundesmini- genannten Zeit außerhalb des Wirtschaftsgebietes ge-
ster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bun- wesen ist.
desanzeiger bekanntgegebenen Liste der Sportorgani-
sationen aufgeführt ist. Die Pferde dürfen außerdem (2) Vorübergehend ausgeführte Renn- und Turnier-
während der letzten drei Monate vor der vorübergehen- pferde dürfen während ihres Aufenthaltes außerhalb
den Einfuhr nur in Ländern gewesen sein, die in § 3 des Wirtschaftsgebietes mit Pferden, die in fremden
Abs. 3 Nr. 1 genannt sind. Der Besitzer oder sein Bevoll- Wirtschaftsgebieten gehalten werden, nur auf Renn-
mächtigter hat eine schriftliche Erklärung abzugeben, oder Trainierbahnen oder auf Turnierplätzen in Berüh-
die nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 3 ent- rung kommen. Sie dürfen während dieser Zeit nicht zum
spricht und in der alle Orte anzugeben sind, in denen das Decken verwendet werden.
Pferd während der genannten Zeit außerhalb seines
Herkunftslandes gewesen ist. § 14
(2) Renn- und Turnierpferde, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 Bei der Einfuhr vorübergehend ausgeführter Renn-
ohne Genehmigung vorübergehend eingeführt werden, und Turnierpferde bedarf es der amtstierärztlichen Un-
dürfen nur zur Teilnahme an Pferderennen oder Turnie- tersuchung nach § 4 Satz 1 nicht, wenn der Verfügungs-
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982 1717
berechtigte gegenüber der Grenzzollstelle nachweist, wenn eine Einschleppung oder Weiterverbreitung von
daß die Tiere vor weniger als 1O Tagen, gerechnet vom Tierseuchen zu befürchten ist. Die Genehmigungen sind
Tage des Wiedereintritts in das Wirtschaftsgebiet, von mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu verse-
einem Amtstierarzt des Wirtschaftsgebietes zum hen. In diesen ist mindestens vorzusehen, daß bei der
Zwecke der vorübergehenden Ausfuhr untersucht wor- Einfuhr oder Durchfuhr nachzuweisen ist, daß
den sind.
1. im Falle von Zucht-, Nutz- oder Schlachttieren die in
dem jeweils entsprechenden Muster der Anlage 1 ,
5. Besondere Vorschriften für Schlachttiere 2. im Falle der vorübergehenden Einfuhr von Renn- und
Turnierpferden sowie der Einfuhr vorübergehend
§ 15 ausgeführter Renn- und Turnierpferde die in dem je-
Eingeführte Schlachttiere sind vom Verfügungsbe- weils entsprechenden Muster der Anlage 3 oder 4
rechtigten unmittelbar in ein öffentliches oder nach§ 17 vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.
Abs. 5 zugelassenes nicht-öffentliches Schlachthaus
zu befördern oder befördern zu lassen; sie sind dort spä- (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-
testens 72 Stunden nach dem Eintreffen zu schlachten. nen im Benehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten in Ausnahmefällen die
Einfuhr und die Durchfuhr abweichend von Absatz 1
III. Einfuhr und Durchfuhr von Sperma, Satz 4 genehmigen, wenn auf andere Weise, insbeson-
Fleisch und toten Einhufern dere durch Nebenbestimmungen, sichergestellt ist, daß
keine Tierseuchen eingeschleppt oder weiterverbreitet
§ 16 werden.
(1) Der Genehmigung bedürfen (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-
1. die Einfuhr von nen auf Antrag genehmigen, daß einzelne Einhufer ab-
weichend
a) Sperma von Einhufern,
1. von § 5 Abs. 1 über eine nicht im Bundesanzeiger be-
b) frischem Fleisch,
kanntgegebene Zollstelle eingeführt werden, oder
c) Fleisch, Drüsen und inneren Organen von Einhu-
fern, die zur Herstellung pharmazeutischer Er- 2. von§ 6 nicht in einem Transportmittel oder Behältnis
zeugnisse oder zu anderen technischen Zwecken eingeführt oder durchgeführt werden.
bestimmt sind,
(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-
2. die Einfuhr und die Durchfuhr von toten Einhufern.
nen ferner
(2) Der Genehmigung bedarf jedoch nicht die Einfuhr 1. für die Einfuhr von Einhufern für Zoologische Gärten,
frischen Fleisches Tierparke oder Zootierhandlungen Ausnahmen von
1. aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts- dem Erfordernis der vorherigen amtlichen Blutunter-
gemeinschaft; suchung auf ansteckende Blutarmut nach Anlage 1
Muster 1 Abschnitt IV Buchstabe c zulassen, wenn
2. aus den in Anlage 5 aufgeführten Ländern, wenn das
auf andere Weise, insbesondere durch Nebenbe-
Fleisch den Bedingungen einer Entscheidung des
stimmungen, gewährleistet ist, daß die ansteckende
Rates oder der Kommission der Europäischen Ge-
Blutarmut nicht eingeschleppt oder weiterverbreitet
meinschaften entspricht, die auf Grund der Artikel 16
wird;
oder 28 der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom
12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrecht- 2. für die Einfuhr von Zucht- und Nutztieren
licher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr
von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch a) zur Teilnahme an pferdesportlichen, kulturellen
aus Drittländern (ABI. EG Nr. L 302 S. 28) ergangen oder ähnlichen Veranstaltungen, sofern die Tiere
ist; der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- nach der Veranstaltung wieder ausgeführt wer-
schaft und Forsten macht diese Entscheidungen im den,
Bundesanzeiger bekannt; b) die im Wirtschaftsgebiet gehalten werden und
3. aus den in Anlage 6 aufgeführten Ländern, wenn das zum Zwecke der Teilnahme an pferdesportlichen,
Fleisch von einem Tiergesundheitszeugnis begleitet kulturellen oder ähnlichen Veranstaltungen aus-
ist, das dem Muster der Anlage 7 entspricht. geführt worden sind,
c) die von ihren im Geltungsbereich dieser Verord-
nung wohnenden Besitzern im Reiseverkehr nicht
IV. Erteilung von Genehmigungen und Zulassung länger als zwei Monate vor der Einfuhr ausgeführt
von Ausnahmen worden sind,
§ 17 Ausnahmen von den §§ 4 bis 9 zulassen, sofern
durch Nebenbestimmungen sichergestellt wird, daß
(1) Zuständig für die Entscheidung über Genehmigun- keine Tierseuchen eingeschleppt oder weiterverbrei-
gen nach dieser Verordnung sind die obersten Landes- tet werden; in diesen Fällen findet Absatz 1 Satz 4
behörden. Genehmigungen dürfen nicht erteilt werden, keine Anwendung.
1718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag nicht-öf- sehen Zwecken bestimmt sind, einführt oder
fentliche Schlachthäuser zulassen, in die eingeführte einen toten Einhufer einführt oder durchführt(§ 16
Schlachttiere befördert werden dürfen (§ 15), wenn die Abs. 1),
seuchenhygienischen Voraussetzungen erfüllt sind; die
2. in der Erklärung nach § 11 Abs. 1 Satz 6 oder § 13
Zulassung kann mit den erforderlichen Nebenbestim-
Abs. 1 Satz 8 eine unrichtige Angabe macht,
mungen versehen werden.
3. entgegen § 12 Satz 2 oder § 13 Abs. 2 Satz 2 ein
Renn- oder Turnierpferd zum Decken verwendet oder
V. Ordnungswidrigkeiten
4. als Verfügungsberechtigter entgegen§ 15 ein einge-
führtes Schlachttier nicht unmittelbar in ein öffent-
§18
liches oder nach § 17 Abs. 5 zugelassenes nicht-
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des öffentliches Schlachthaus befördert oder befördern
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder läßt.
fahrlässig
1. ohne die erforderliche Genehmigung VI. Schlußvorschriften
a) einen lebenden Einhufer einführt oder durchführt
(§ 3) oder §19
b) Sperma von Einhufern, frisches Fleisch (§ 1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Abs. 2 Nr. 5) oder Fleisch, Drüsen oder innere Or- tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
gane von Einhufern, die zur Herstellung pharma- zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli
zeutischer Erzeugnisse oder zu anderen techni- 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982 1719
Anlage 1
Muster 1
(zu § 3)
Gesundheitsbescheinigung
für die Einfuhr und die Durchfuhr von Einhufern
- Zucht- und Nutztiere -
Versandland: ......................................................................................................................................
Ausstellende Behörde (amtlicher Tierarzt): .............................................................................................. .
1. Herkunft des Tieres:
Name und Anschrift des Herkunftsbestandes:
Name und Anschrift des Absenders: ................................................................................................. .
Versandort: ..................................................................................................................................
II. Bestimmung des Tieres:
Bestimmungsort und -land: ............................................................................................................. .
Bei Einfuhr: Name und Anschrift des ersten Empfängers: ..................................................................... ..
Beförderungsart: Eisenbahnwagen/Schiff/Flugzeug/Kraftwagen 1) ••••••••••••••••••.•••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
(Kennzeichen oder Nummer des Eisenbahn- oder Kraftwagens, Flugnummer, Name des Schiffes)
Bei Durchfuhr: Ausgangs-Grenzzollstelle: .......................................................................................... .
III. Angaben zur Identifizierung des Tieres:
Gattung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . .. .. .. .. .. Geschlecht: .......................................................... .
Rasse: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Alter: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Farbe: .................................. .
Sonstige Kennzeichen oder Beschreibung (z. 8. Abzeichen): ................................................................ .
Nummer des Hufbrands oder der Mähnenplombe oder bei Durchfuhr sonstige Kennzeichen oder Beschreibung:
IV. Angaben über den Gesundheitszustand des Tieres:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß das oben bezeichnete Tier den folgenden Bedingungen entspricht:
a) Es hat während der letzten 3 Monate 2 ) oder, wenn es jünger als 3 Monate ist, seit seiner Geburt ununter-
brochen dem unter 1. genannten Herkunftsbestand angehört.
b) Es ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer übertragbaren Krankheit auf.
c) 3 ) Es ist innerhalb der letzten 30 Tage 2 ) mit negativem Ergebnis mittels des Agargel-lmmunodiffusionstestes
auf ansteckende Blutarmut (Anaemia infectiosa equorum) amtlich untersucht worden.
d) In dem Herkunftsort und in dessen Umkreis von 10 km sind Rotz (Malleus), Beschälseuche (Exanthema coi-
tale paralyticum) während der letzten 12 Monate 2 ), ansteckende Blutarmut (Anaemia infectiosa equorum),
ansteckende Gehirn-Rückenmarkentzündung (Meningo-Encephalitis equorum, Borna'sche Krankheit)
während der letzten 6 Monate 2 ) sowie andere auf Einhufer übertragbare Krankheiten während der letzten
40 Tage 2 ) amtlich nicht festgestellt worden.
V. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 1 O Tage gültig; werden die Tiere vom Versand-
land aus auf dem Seewege befördert, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um die Zeit des Seetransportes.
Ausgefertigt in , am ............................................ .. 19.....
(Ort) (Datum)
Siegel Der amtliche Tierarzt:
(Unterschrift)
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
3
) Die Angaben sind nicht erforderlich für Einhufer, die zum Bestand eines Zirkusunternehmens gehören, für Fohlen bei Fuß sowie für die Durchfuhr; in diesen
Fällen ist Buchstabe c zu streichen.
1720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 1
Muster 2
(zu § 3)
Gesundheitsbescheinigung 1 )
für die Einfuhr und die Durchfuhr von Einhufern
- Schlachttiere -
Versandland: ......................................................................................................................................
Ausstellende Behörde (amtlicher Tierarzt): .............................................................................................. .
1. Herkunft der Tiere:
Name und Anschrift des Absenders: ................................................................................................. .
Versandort: ................................................................................................................................. .
II. Bestimmung der Tiere:
Bestimmungsort und -land: ............................................................................................................. .
Bezeichnung des Schlachthauses, in das die Tiere verbracht werden: ................................................... ..
Bei Einfuhr: Name und Anschrift der Empfängers: .............................................................................. ..
. Beförderungsart: Eisenbahnwagen/Schiff/Flugzeug/Kraftwagen 2) •••••••••••••••...•••••••••••••••••••••••••.•••••.••••••••
(Kennzeichen oder Nummer des Eisenbahn- oder Kraftwagens, Flugnummer, Name des Schiffes)
Bei Durchfuhr: Ausgangs-Grenzzollstelle: .............................. .'........................................................... .
III. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Zahl der Tiere: ............................................................................................................................ ..
Hufbrand (Nummer, Anbringungsort)
oder Haarschnitt auf der linken Schulter
Lfd. Geschlecht Alter (,,x'' und Nummer);
Nr.
bei Durchfuhr:
Kennzeichen oder Beschreibung
IV. Angaben über den Gesundheitszustand der Tiere:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer übertragbaren Krankheit auf.
b) Sie haben während der letzten 30 Tage 3 ) zu einem Herkunftsbestand gehört, in dem während der letzten
6 Monate 3 ) Rotz (Malleus), Beschälseuche (Exanthema coitale paralyticum), ansteckende Blutarmut (Anae-
mia infectiosa equorum) und ansteckende Gehirn-Rückenmarkentzündung (Meningo-Encephalitis equorum,
Borna'sche Krankheit) und während der letzten 40 Tage 3 ) andere auf Einhufer übertragbare Krankheiten
amtlich nicht festgestellt worden sind.
V. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 10 Tage gültig; werden die Tiere vom Versand-
land aus auf dem Seewege befördert, verlängert sich d_ie Gültigkeitsdauer um die Zeit des Seetransportes.
Ausgefertigt in am 19 .....
(Ort) (Datum)
Siegel Der amtliche Tierarzt:
(Unterschrift)
1) Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere einheitlich ausgestellt werden, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen oder Flugzeug
gemeinsam befördert werden, vom selben Versender stammen und für denselben Empfänger bestimmt sind; bei Schiffstransport ist jeweils für 10 Tiere
eine Gesundheitsbescheinigung auszustellen.
7) Nichtzutreffendes streichen.
3) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982 1721
Anlage 2
(zu § 10 Abs. 2)
Identitätsbescheinigung
für die Verwendung von Einhufern bei der Ausübung
des Reit- und Fahrsports auf grenzüberschreitenden Wegen
Ausstellende Behörde (beamteter Tierarzt): ................................................................................. .
1. Bezeichnung des Tieres:
Name und Anschrift des Besitzers:
Name des Pferdes: ............................................................................................................. .
Geschlecht: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rasse: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Alter: . . . . . . . . . . . Jahre
Farbe und Abzeichen: ......................................................................................................... ..
Hufbrand: ........................................................................................................................... .
Anbringungsort: .................................................................................................................. .
Nummer: .............................................................................................................................
Anschrift des ständigen Standortes des Pferdes: .................................................................... .
II. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Ausstellung an 12 Monate gültig.
Ausgefertigt in am ........... : ....................... . 19 ........
(Ort) (Datum)
Siegel Der beamtete Tierarzt:
(Unterschrift)
1722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 3
(zu § 11)
A. Gesundheitsbescheinigung
für die vorübergehende Einfuhr und die Durchfuhr
von Renn- und Turnierpferden
Herkunftsland 1 ): ....................................................................................................................... .
Ausstellende Behörde (amtlicher Tierarzt): .................................................................................. .
1. Bezeichnung und Bestimmung des Tieres:
Besitzer: ............................................................................................................................ .
(Name, Anschrift)
Name des Pferdes: ............................................................................................................. .
Geschlecht: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rasse: . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . Alter: . . . . . . . . . . . Jahre
Farbe und Abzeichen: .......................................................................................................... .
Bei Einfuhr: Das Pferd soll vom .. . . .. .. . .. .. . .. .. .. . .. .. .. bis .. .. .. .. .. . .. .. . .. . . .. .. .. .. .. .. .. . .. 19 .... an dem
Rennen/Turnier/Training 2)
in . . . . .. . .. . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . .. . . .. . . .. .. . . . . .. . . . . .. .. . . .. .. .. . .. . ... . .. . ... . . .. . . . . .. . .. . .. . . . .. . . . . . teilnehmen.
(Ort der Veranstaltung
Beförderungsart: Eisenbahn/ Schiff/FI ugzeug/K raftwagen 2)
(Kennzeichen oder Nummer des Eisenbahn- oder Kraftwagens, Flugnummer, Name des Schiffes)
Ausgangs-Grenzzollstelle, über die das Tier wieder ausgeführt werden soll: ............................... .
II. Angaben über den Gesundheitszustand des Tieres:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß das oben beschriebene Pferd den folgenden Bedingungen ent-
spricht:
a) Es ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer übertragbaren Krank-
heit auf.
b) In dem Herkunftsbestand des Tieres sind während der letzten 40 Tage vor der Versendung keine
auf Einhufer übertragbaren Krankheiten amtlich festgestellt worden.
III. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 6 Monate gültig; sie darf frühestens
5 Tage vor der Ausfuhr aus dem Herkunftsland 1 ) ausgestellt sein.
Ausgefertigt in am .................................................... . 19....... .
(Ort) (Datum)
Der amtliche Tierarzt:
Siegel
(Unterschrift)
Hinweis: Die Ausfuhr muß nach§ 11 Abs. 2 innerhalb von 2 Monaten nach dem Tage des Grenzübertritts
erfolgen.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982 1723
Raum für Zollvermerke
Tag der Einfuhr: ... .. ... ... . .. .. . . . .. ... . .. . . .. .... .... .. .. .. .. 19........ (Stempel der Zollstelle)
Tag der Ausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland:
....................................................................... 19....... . (Stempel der Zollstelle)
B. Erklärung
des Besitzers oder seines Bevollmächtigten
(nur bei Einfuhr)
Ich erkläre hiermit:
Das in der vorstehenden Gesundheitsbescheinigung beschriebene Pferd ist während der letzten
3 Monate vor der Einfuhr an folgenden Orten außerhalb seines Herkunftslandes 1 ) gewesen: 2 )
von-bis Ort Land/Gebiet
············································································································•·'1••·······························
Das in der vorstehenden Gesundheitsbescheinigung beschriebene Pferd ist während der letzten
3 Monate vor der Einfuhr nicht außerhalb seines Herkunftslandes 1) gewesen. 2 )
den .................. 19....... .
(Ort) (Unterschrift)
') Land, in dem das Tier in das Stutbuch oder die Liste einer Sportorganisation eingetragen ist.
2
) Nichtzutreffendes streichen.
1724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 4
(zu § 13)
A. Gesundheitsbescheinigung
für die Einfuhr vorübergehend ausgeführter Renn- und Turnierpferde
Ausstellende Behörde (amtlicher Tierarzt): .................................................................................. .
Land: .. : ....................................................................................................................................
1. Bezeichnung und Bestimmung des Tieres:
Besitzer: ............................................................................................................................ .
(Name, Anschrift)
Das Pferd: ...........................................................................................................................
(Name)
Geschlecht: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . Rasse: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Alter: . . . . . . . . . . . Jahre
Farbe und Abzeichen: .......................................................................................................... .
soll nach . . . . .. .. . . .. .. . . .. . . .. . . .. .. . . .. .. . .. . .. . . . . . . . . .. . . .. . . . .. . . . . . . .. . . . . .. . . . . . . . . .. .. .. .. . in der Bundesrepublik
(Bestimmungsort)
Deutschland verbracht werden.
Beförderungsart: Eisenbahn/Schiff/Flugzeug/Kraftwagen 1)
(Kennzeichen od8f Nummer des Eisenbahn- oder Kraftwagens, Flugnummer, Name des Schiffes)
Eingangs-Grenzzollstelle der Bundesrepublik Deutschland, über die das Pferd eingeführt werden soll:
II. Der Unterzeichnete, für die Rennbahn/den Turnierplatz/die Trainierbahn 1) in ............................. .
zuständige amtliche Tierarzt bescheinigt für das oben beschriebene Pferd folgendes:
a) Es ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer übertragbaren Krank-
heit auf.
b) Auf der/dem oben bezeichneten Rennbahn/Turnierplatz/Trainierbahn 1 ) sind während der letzten
40 Tage vor Ausstellung der Bescheinigung keine auf Einhufer übertragbaren Krankheiten aufge-
treten.
III. Diese Bescheinigung ist am Tage der Absendung ausgestellt und, vom Tage der Ausstellung an ge-
rechnet, 5 Tage gültig; wird das Tier auf dem Seewege befördert, verlängert sich die Gültigkeitsdauer
um die Zeit des Seetransportes.
Ausgefertigt in am .................................................... . 19....... .
(Ort) (Datum)
Der amtliche Tierarzt:
Siegel
(Unterschrift)
Hinweis: Die Rückführung der Tiere in das Wirtschaftsgebiet muß nach § 13 Abs. 1 Satz 2 innerhalb von
2 Monaten nach dem Tage der Ausfuhr erfolgen.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982 1725
Raum für Zollvermerke
Tag der Ausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland:
19 ....... . (Stempel der Zollstelle)
Tag der Einfuhr: .. .. .. .. .. .. .. .. .. . . .. .. .. .. .. .. .. .. .. . ... .. .. . 19....... . (Stempel der Zollstelle)
B. Erklärung
des Besitzers oder seines Bevollmächtigten
Ich erkläre hiermit, daß das in der vorstehenden Gesundheitsbescheinigung beschriebene Pferd nach
seiner Ausfuhr an folgenden Orten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gewesen ist:
von-bis Ort Land/Gebiet
den ....................................... 19 ....... .
(Ort) (Unterschrift)
') Nichtzutreffendes streichen.
1726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 5
(zu§ 16 Abs. 2 Nr. 2)
Argentinien Österreich
Australien Paraguay
Brasilien Polen
Bulgarien Rumänien
Chile Schweden
Costa Rica Schweiz
Finnland Spanien
Guatemala Südafrika
Jugoslawien Tschechoslowakei
Kanada Ungarn
Kolumbien Uruguay
Neuseeland Vereinigte Staaten von Amerika
Norwegen
Anlage 6
(zu§ 16 Abs. 2 Nr. 3)
Albanien Malta
Botsuana Marokko
China (Volksrepublik China) Mexiko
EI Salvador Nicaragua
Honduras Panama
Island Portugal
Israel Sowjetunion
Kuba Swasiland
Madagaskar Türkei
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982 1727
Anlage 7
(zu § 16 Abs. 2)
Tiergesundheitszeugnis
für frisches Fleisch 1 ) von Einhufern,
das zum Versand in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
bestimmt ist
Nr. der Genußtauglich-
Bestimmungsland: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . keitsbescheinigung: ..................... .
Versandland: ..............................................................................................................................
Zuständiges Ministerium: ............................................................................................................ .
Ausstellende Behörde: ............................................................................................................... .
Bezug (fakultativ): .................................................................................................................... ..
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:
Fleisch von Einhufern: ........................................................ : ................................................ .
(Tierart)
Art der Teilstücke: .............................................................................................................. .
Art der Verpackung: ............................................................................................................ .
Zahl der Teile oder Packstücke: ........................................................................................... .
Nettogewicht: ......................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches:
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des/der zugelassenen Schlachthofes/Schlachthöfe:
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des/der zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s):
III. Bestimmung des Fleisches:
Das Fleisch wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Beförderungsmittel 2 ):
Name und Anschrift des Versenders:
Name und Anschrift des Empfängers:
IV. Gesundheitsbescheinigung:
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:
Das vorstehend beschriebene frische Fleisch stammt von Tieren, die vor dem Schlachten mindestens
drei Monate lang bzw. - im Fall von jüngeren als drei Monate alten Tieren - seit ihrer Geburt in
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gehalten worden sind.
(Versandland)
Ausgefertigt in am .................................................... . 19....... .
(Ort) (Datum)
Der amtliche Tierarzt:
Siegel
(Unterschrift)
1
) Frisches Fleisch: Alle zum Genuß für den Menschen geeigneten Teile von Einhufern, die keiner auf ihre Haltbarkeit einwirkenden Behandlung unterzogen
worden sind. Als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterzogen worden ist.
2
) Bei Eisenbahnwaggons oder Lastwagen sind jeweils die Registriernummern, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Schiffsname anzu-
geben.
1728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung
Vom 13. Dezember 1982
Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung zur Ände- Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grunq
rung tierseuchenrechtlicher Ein- und Ausfuhrvorschrif-
. zu 1. des § 6 Abs. 2 Satz 2 des Viehseuchen-
ten vom 13. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1683) wird
gesetzes in der Fassung der Bekannt-
nachstehend der Wortlaut der Tierseuchenerreger-Ein-
machung vom 27. Februar 1969 (BGBI. 1
fuhrverordnung in der ab 18. Dezember 1982 geltenden
S. 158) und des Artikels 3 des Gesetzes
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksich-
vom 22. Januar 1969 (BGBI. 1 S. 77),
tigt:
zu 2. des § 6 Abs. 2 Satz 2 des Viehseuchen-
1. die am 11. März 1972 in Kraft getretene Tierseu- gesetzes in der Fassung der Bekannt-
chenerreger-Einfuhrverordnung vom 7. Dezember machung vom 27. Februar 1969 (BGBI. 1
1971 (BGBI. 1 S. 1960), S. 158), geändert durch Gesetz vom
7. August 1972 (BGBI. 1 S. 1363),
2. die am 16. Dezember 1973 in Kraft getretene Verord- zu 3. des § 6 Abs. 2 Satz 2 des Viehseuchenge-
nung vom 12. Dezember 1973 (BGBI. 1 S. 1904), setzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Dezember 1973
3. die am 19. März 1975 in Kraft getretene Verordnung (BGBI. 19741 S. 1), geändert durch Artikel
vom 3. März 1975 (BGBI. 1 S. 697), 210 des Gesetzes vom 2. März 197 4
(BGBI. 1 S. 469),
4. die am 29. Juli 1977 in Kraft getretene Verordnung
vom 22. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1421 ), zu 4. des § 6 Abs. 2 Satz 2 des Viehseuchenge-
setzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. Februar 1977 (BGBI. 1
5. den am 28. Mai 1981 in Kraft getretenen Artikel 5 der
Verordnung vom 22. Mai 1981 (BGBI. 1S. 446),
S. 313),
zu 5. und 6. des § 6 Abs. 2 Satz 2 des Tierseuchen-
6. den am 18. Dezember 1982 in Kraft tretenden Arti- gesetzes in der Fassung der Bekannt-
kel 3 der Verordnung vom 13. Dezember 1982 machung vom 28. März 1 980 (BGBI. 1
(BGBI. 1 S. 1683). S. 386).
Bonn, den 1 3. Dezember 1982
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982 1729
Verordnung
über die Einfuhr von lebenden Tierseuchenerregern und von Impfstoffen
die lebende Tierseuchenerreger enthalten
(Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung)
1. Allgemeine Vorschriften (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes)· oder
infolge eines Auftretens einer dieser Tierseuchen im
§ 1
Wirtschaftsgebiet zum Schutz der einheimischen Nutz-
Im Sinne dieser Verordnung sind tierbestände für vorbereitende Untersuchungen oder für
1 . lebende Tierseuchenerreger, lebende Erreger: die Herstellung von Sera, Impfstoffen oder diagnosti-
schen Mitteln erforderlich ist.
vermehrungsfähige Erreger, die bei Tieren übertrag-
bare Krankheiten hervorrufen können, sowie ver- (2) Die Genehmigung darf außer der Bundesfor-
mehrungsfähige, hinsichtlich der Virulenz modifizier- schungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere, dem
te Stämme, die von solchen Erregern abstammen; Bundesgesundheitsamt und dem Paul-Ehrlich-Institut
nur wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen erteilt
2. wissenschaftlich geleitete Einrichtungen: werden, die von der zuständigen obersten Landesbe-
Einrichtungen, in denen die baulichen und techni- hörde beauftragt sind, Forschungen oder bestimmte Un-
schen Voraussetzungen für das Arbeiten mit leben- tersuchungen durchzuführen. Soweit es zur Vorberei-
den Tierseuchenerregern gegeben sind und deren tung der Herstellung oder zur Herstellung von Sera,
Leiter oder für die Durchführung dieser Arbeiten ver- Impfstoffen oder diagnostischen Mitteln erforderlich ist,
antwortlicher Vertreter kann die Genehmigung auch einem oder ausnahmswei-
a) approbierter Tierarzt, Arzt, Zahnarzt oder Apothe- se mehreren wissenschaftlich geleiteten Betrieben er-
ker ist oder ein Hochschulstudium der Biologie teilt werden. Die Genehmigung ist mit den erforderlichen
oder der Chemie abgeschlossen hat und Nebenbestimmungen zu versehen. In diesen sind insbe-
sondere vorzusehen:
b) mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der veteri-
närmedizinischen oder medizinischen Mikrobio- 1. Beschränkung der Verwendung für bestimmte Arbei-
logie und Serologie tätig gewesen ist; ten und Versuche sowie Verbot oder Beschränkung
des Vorrätighaltens und der Abgabe,
3. wissenschaftlich geleitete Betriebe:
Betriebe, in denen Sera, Impfstoffe oder diagnosti- 2. Verbot oder Beschränkung von Tierversuchen,
sche Mittel hergestellt oder Forschungen unter Ver- 3. besondere Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen zur
wendung lebender Tierseuchenerreger durchgeführt Verhütung einer Verschleppung der eingeführten le-
werden, sofern die baulichen und technischen Vor- benden Tierseuchenerreger, einschließlich der Ver-
aussetzungen für das Arbeiten mit lebenden Tier- schleppung durch Versuchstiere und
seuchenerregern gegeben sind und der Leiter oder
4. Desinfektion oder unschädliche · Beseitigung des
der für diese Arbeiten verantwortliche Betriebsange-
Verpackungsmaterials sowie aller Gegenstände, die
hörige die Voraussetzungen der Nummer 2 Buch-
Träger des Ansteckungsstoffes sind oder sein kön-
stabe a und b erfüllt.
nen.
II. Einfuhr lebender Tierseuchenerreger §3
§2 Die zuständigen obersten Landesbehörden können
( 1) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön- wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen und Betrie-
nen im Benehmen mit dem Bundesminister für Ernäh- ben für Forschungen oder zur Herstellung von Sera,
rung, Landwirtschaft und Forsten die Einfuhr lebender Impfstoffen oder diagnostischen Mitteln die Einfuhr der
Erreger in Anlage 1 aufgeführten lebenden Tierseuchenerreger
genehmigen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und
der Afrikanischen Pferdepest,
Belange der Seuchenabwehr und Seuchenbekämpfung
der Amerikanischen Pferdeencephalitis (Typ Ost, Typ nicht entgegenstehen. Die Genehmigung ist mit den er-
West und Typ Venezuela), forderlichen Nebenbestimmungen zu versehen, insbe-
der Japanischen B-Encephalitis, sondere können folgende Auflagen angeordnet werden:
der Rinderpest,
1. Beschränkung der Verwendung sowie Beschrän-
der Lungenseuche der Rinder, kung oder Verbot der Abgabe,
der Afrikanischen Schweinepest,
2. die in § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bis 4 genannten Aufla-
der Blauzungenkrankheit der Schafe und Rinder, gen.
der Springkrankheit der Schafe sowie
der für Europa fremdartigen Typen der Maul- und Klau- §4
enseuche
Die zuständigen obersten Landesbehörden können
genehmigen, soweit dies infolge der Entwicklung der wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen und Betrie-
Tierseuchenlage außerhalb des Wirtschaftsgebietes ,ben die Einfuhr lebender Tierseuchenerreger, die nicht
1730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Erreger der in § 2 oder Anlage 1 aufgeführten Tierseu- des zur Einfuhr vorgesehenen Impfstoffes durch Vor-
chen sind, genehmigen, soweit dafür ein Bedürfnis_ be- lage der amtlichen oder amtlich beglaubigten Prü-
steht. Die Genehmigung ist mit der Auflage zu verbin- fungsniederschriften oder -zeugnisse und
den, daß die eingeführten lebenden Tierseuchenerreger 5. dem Ergebnis einer vorherigen Prüfung des zur Her-
nur an andere wissenschaftlich geleitete Einrichtungen stellung des Impfstoffes verwendeten Erregerstam-
oder Betriebe abgegeben werden dürfen, sofern es sich mes und des zur Einfuhr vorgesehenen Impfstoffes in
nicht um die gewerbliche Abgabe des daraus hergestell- einem von der Genehmigungsbehörde b~stimmten
ten Impfstoffes oder Antigens für serologische Zwecke Institut.
handelt. Soweit es zum Schutz gegen Seuchenver-
schleppungen erforderlich ist, ist zusätzlich die Verwen- §6
dung der lebenden Tierseuchenerreger zu beschränken. Die zuständigen obersten Landesbehörden _können
für Schutzimpfungen gegen die in Anlage 2 aufgeführten
III. Einfuhr von Impfstoffen, Tierseuchen die Einfuhr von Impfstoffen, die lebende
die lebende Tierseuchenerreger enthalten Tierseuchenerreger enthalten, genehmigen, sofern
nach Art und Zusammensetzung des Impfstoffes seiner
§5 Verwendung im Wirtschaftsgebiet Belange der Seuchen-
( 1) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön- abwehr und Seuchenbekämpfung nicht entgegenste-
nen im Benehmen mit dem Bundesminister für Ernäh- hen. Die Genehmigung ist mit den erforderlichen Neben-
rung, Landwirtschaft und Forsten die Einfuhr von Impf- bestimmungen zu versehen, insbesondere hinsichtlich
stoffen, die lebende Erreger der in § 2 Abs. 1 aufgeführ- Art und Eigenschaften des zur Herstellung des Impfstof-
ten Tierseuchen oder serologisch mit diesen verwandte fes verwendeten Erregerstammes. Insbesondere kön-
lebende Tierseuchenerreger enthalten, für Zwecke der nen folgende Auflagen angeordnet werden:
staatlichen Tierseuchenbekämpfung im Einzelfall ge- 1. Beschränkung der Verwendung des Impfstoffes,
nehmigen, sofern infolge der Entwicklung der Tierseu- 2. Verbot oder Beschränkung der Abgabe des Impf-
chenlage außerhalb des Wirtschaftsgebietes oder des stoffes.
Auftretens einer in § 2 Abs. 1 genannten Tierseuche im
Wirtschaftsgebiet zum Schutz der einheimischen Nutz- § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
tierbestände eine Bevorratung mit derartigen Impfstof-
fen oder eine Anwendung derartiger Impfstoffe erforder- §7
lich ist. Dies gilt nicht, soweit Impfstoffe mit ausreichen- Die zuständigen obersten Landesbehörden können
der Wirksamkeit, die keine lebenden Tierseuchenerre- im Benehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,
ger enthalten, zur Verfügung stehen. Die Genehmigung Landwirtschaft und Forsten abweichend von den §§ 5
ist mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu ver- und 6 die Einfuhr von Impfstoffen, die lebende Tierseu-
sehen. In diesen sind insbesondere vorzusehen: chenerreger enthalten, im Einzelfall genehmigen
1. Anforderungen an Art und Eigenschaften des zur 1. für Zwecke der staatlichen Tierseuchenbekämpfung,
Herstellung des Impfstoffes verwendeten Erreger-
stammes, 2. zur Durchführung wissenschaftlich geleiteter Versu-
che, sofern ein Bedürfnis für diese Versuche zur Tier-
2. Sicherheits- und Überwachungsmaßnahmen für die seuchenbekämpfung im Wirtschaftsgebiet besteht
Aufbewahrung und Lagerung des Impfstoffes, und
3. Verbot oder Beschränkung der Abgabe des Impfstof- 3. zur Anwendung an Tieren, die ausgeführt werden,
fes, wenn das Einfuhrland die Anwendung bestimmter
4. Verbot oder Beschränkung der Anwendung, insbe- Impfstoffe fordert.
sondere hinsichtlich Art, Umfang, Ort und Zeit der An- Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen ver-
wendung des Impfstoffes. sehen werden; § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 gilt
entsprechend.
(2) Die Erteilung der Genehmigung kann abhängig ge-
macht werden von
IV. Ordnungswidrigkeiten
1. dem Nachweis, daß der Hersteller nach den gesetz-
lichen Bestimmungen des Herstellerlandes berech- §8
tigt ist, Impfstoffe der betreffenden Art herzustellen, Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
2. der Vorlage ausreichender Unterlagen für die Beur- Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
teilung der baulichen und technischen Einrichtungen fahrlässig eine vollziehbare Auflage nach § 2 Abs. 2
des Betriebs des Herstellers sowie des Arbeits- Satz 3, § 3 Satz 2, § 4 Satz 2 oder 3, § 5 Abs. 1 Satz 4,
ablaufs bei der Herstellung des zur Einfuhr vorge- § 6 Satz 3 oder § 7 Satz 2 nicht oder nicht vollständig
sehenen Impfstoffes, erfüllt.
3. einer genauen, für die Beurteilung des Impfstoffes V. Schlußvorschriften
ausreichenden Beschreibung des Herstellungsver-
fahrens, der Zusammensetzung und der Art des Prü- §9
fungsverfahrens, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
4. dem Nachweis der Reinheit, Verträglichkeit, Un- leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
schädlichkeit einschließlich Stammreinheit und des zes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
Freiseins von Fremderregern sowie der Wirksamkeit 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982 1731
Anlage 1
(zu den §§ 3 und 4)
Tierseuchenerreger Tierseuche
A. Bakterien
1. Pasteurella multocida Wild- und Rinderseuche
2. Pasteurella multocida Geflügelcholera
3. Francisella tularensis Tularämie
4. Malleomyces mallei Rotz
5. Brucella (abortus, suis, melitensis) Brucellose
6. Listeria monocytogenes Listeriose
7. Bacillus anthracis Milzbrand
8. Clostridium feseri Rauschbrand
9. Clostridium tetani Starrkrampf
10. Clostridium botulinum Botulismus
11. Leptospira grippotyphosa Ansteckende Gelbsucht der Rinder
12. Leptospira pomona Schweineleptospirose
13. Leptospira canicola Stuttgarter Hundeseuche
14. Leptospi ra icterohaemorrhagiae Weilsche Krankheit
15. Coxiella burneti Q-Fieber
16. Cowdria ruminantium Herzwasserkrankheit
(Heartwater Disease)
17. Chlamydia psittaci Papageienkrankheit
(Psittakose, Ornithose)
18. Chlamydia ovis Enzootischer Abort der Schafe
19. Mycoplasma mycoides subsp. capri Lungenseuche der Ziegen
20. Mycoplasma agalactiae Infektiöse Agalaktie der Ziegen und
Schafe
B. Pilze
1. Zymonema farciminosus Ansteckende Lymphgefäßentzündung
der Einhufer
(Lymphangitis epizootica)
2. Coccidioides immitis Coccidioidomykose
C. Viren
1. Teschenvirus syn. Talfanvirus Ansteckende Schweinelähmung
(Picorna-Gruppe)
2. MKS-Virus (soweit nicht zu § 2 Maul- und Klauenseuche
Abs. 1 der Verordnung gehörend)
(Picorna-Gruppe)
3. SVD-Virus (Picorna-Gruppe) BläschenkrankJ,eit der Schweine
4. Vesiculäres Exanthem-Virus Bläschenexanthem der Schweine
(Picorna-Gruppe)
5. Aviäre Encephalomyelitis-Virus Aviäre Encephalomyelitis (AE)
(Picorna-Gruppe)
6. Entenhepatitisvirus Infektiöse Hepatitis der Enten
(Picorna-Gruppe)
7. Schweinepestvirus Europäische Schweinepest
(Toga-Gruppe)
1732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Tierseuchenerreger Tierseuche
8. BVD-Virus (Toga-Gruppe) Virusdiarrhoe der Rinder
(Mucosal Disease)
9. Arteritisvirus (Toga-Gruppe) Arteritis der Pferde
10. Equine Influenza-Virus Influenza der Pferde
(Myxo-Gruppe) (Hoppegartener Husten)
11. Porcine Influenza Viruses Influenza der Schweine
(Myxo-Gruppe)
12. Geflügel pestvi rus (Myxo-Gruppe) Klassische Geflügelpest
13. Newcastle Disease-Virus Newcastle-Krankheit
(Paramyxo-Gruppe) (Atypische Geflügelpest)
14. Infektiöse Bronchitis-Virus Infektiöse Bronchitis der Hühner (18)
(Corona-Gruppe)
15. TGE-Virus (Corona-Gruppe) Transmissible Gastroenteritis der
Schweine (TGE)
16. Rabiesvi rus (Rhabdo-Gruppe) Tollwut
17. Stomatitisvirus (Rhabdo-Gruppe) Stomatitis vesicularis
18. Pseudorabiesvirus (Herpes-Grur?pe) Aujeszkysche Krankheit (Pseudowut)
19. Equine Rhinopneumonitis-Virus Rhinopneumonitis der Pferde
(Herpes-Gruppe) (Virusabort der Stuten)
20. Infektiöse Laryngotracheitis-Virus Infektiöse Laryngotracheitis des Geflü-
(Herpes-Gruppe) gels (ILT)
21. IBR-IPV-Virus (Herpes-Gruppe) Bläschenausschlag der Rinder
(Exanthema coitale, IPV - lnfectious
Pustular vaginitis) und Infektiöse
bovine Rhinotracheitis (IBR)
22. Entenpestvirus (Herpes-Gruppe) Entenpest
23. Marekvirus (Herpes-Gruppe) Mareksche Geflügellähmung
24. Bovines Mammillitis-Virus Bovine Mammillitis
(Herpes-Gruppe)
25. Katarrhalfiebervirus Bösartiges Katarrhalfieber der Rinder
(Herpes-Gruppe)
26. Kuhpockenvirus (Pocken-Gruppe) Kuhpocken
27. Schafpockenvirus (Pocken-Gruppe) Schafpocken
28. Ziegenpockenvirus (Pocken-Gruppe) Ziegenpocken
29. Myxomvirus (Pocken-Gruppe) Myxomatose der Kaninchen
30. LSD-Virus (Pocken-Gruppe) Lumpy Skin Disease der Rinder
31. Stomatitis papulosa-Virus Stomatitis papulosa der Rinder
(Pocken-Gruppe)
32. Ecthymavirus (Pocken-Gruppe) Dermatitis pustulosa der Schafe
33. Ritt Valley Fever-Virus Rifttalfieber
34. Infektiöse Bursitis-Virus Gumboro-Krankheit
35. Bornavirus Seuchenhafte Gehirn-Rückenmark-
entzündung der Pferde
(Bornasche Krankheit)
36. Virus der infektiösen Anämie Infektiöse Anämie der Pferde
37. Maedi-Visna-Virus Maedi und Visna der Schafe
38. Nairobi Sheep Disease-Virus Nairobi Schafkrankheit
39. Lungenadenomatosevirus Lungenadenomatose der Rinder
40. Scrapieerreger Scrapie (Traberkrankheit der Schafe,
Gnubberkrankheit)
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982 1733
Tierseuchenerreger Tierseuche
D. Protozoen
1. Trypanosoma (Trypanozoon} equiper- Trypanosomosen der Einhufer, Wieder-
dum, Trypanosoma cruzi (Schyzotry- käuer und Schweine (z.B. Beschälseu-
panum} und die Trypanosomen der Vi- che, Mal de Caderas, Surra, Nagana,
vax-, Congolense- und Brucei-/Evan- Chagaskrankheit)
sisgruppe
2. Parasiten der Gattung Babesia Babesiosen der Pferde, Wiederkäuer,
Schweine, Hunde und Katzen (z. B. Te-
xasfieber, seuchenhafte Hämoglobin-
urie)
3. Parasiten der Gattung Theileria Theileriosen der Wiederkäuer (z.B. Ost-
küstenfieber, Mittelmeertheileriose u. a.)
4. Parasiten der Gattung Anaplasma Anaplasmose der Wiederkäuer
5. Besnoitia besnoiti Besnoitose
1734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 2
(zu § 6)
1. Aviäre Encephalomyelitis 12. Mareksche Geflügellähmung
2. Geflügelpocken 13. Milzbrand
3. Gumboro-Krankheit 14. Myxomatose der Kaninchen
4. Hepatitis contagiosa canis 15. Newcastle-Krankheit (Atypische Geflügelpest)
(Rubarthsche Krankheit)
16. Parainfluenza-2-lnfektion der Hunde
5. Infektiöse Bovine Rhinotracheitis (IBR) und
17. Parai nfl uenza-3-lnfektion
Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IPV)
18. Parvovirose der Hunde
6. Infektiöse Bronchitis der Hühner
19. Rota-Corona-Infektion der Kälber
7. Infektiöse Hepatitis der Enten
8. Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT) 20. Staupe der Hunde und der Pelztiere
9. Katzenschnupfen 21. Tollwut
10. Katzenseuche 22. Virusdiarrhoe des Rindes (Mucosal Diseas~)
11. Lungenwurmseuche 23. Virusenteritis der Nerze
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1982 1735
Beschluß
des Plenums des Bundesverfassungsgerichts
vom 6. Oktober 1982
gemäß § 14 Abs. 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
A. 8. des Vollzugs von Untersuchungs- und Strafhaft
und von freiheitsentziehenden Maßregeln der
Mit Wirkung vom 1. Januar 1983 ist abweichend von Sicherung und Besserung sowie der Anordnung
§ 14 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über das Bundesverfas- und des Vollzugs anderer Freiheitsentziehungen;
sungsgericht der Zweite Senat des Bundesverfas-
sungsgerichts auch zuständig: 9. des Bußgeldverfahrens.
1. für Normenkontrollverfahren (§ 13 Nr. 6 und Nr. 11 II. 1. im übrigen für Normenkontrollverfahren und Ver-
BVerfGG) und Verfassungsbeschwerden aus den fassungsbeschwerden,
Rechtsbereichen a) bei denen die Auslegung und Anwendung von
1. des Asylrechts; Völker- oder Europarecht von erheblicher
Bedeutung sind;
2. des Ausländergesetzes und des Deutschen Aus-
lieferungsgesetzes; b) bei denen andere Fragen als solche der Aus-
legung und Anwendung der Art. 1 bis 17, 19,
3. des Staatsangehörigkeitsrechts; 101 und 103 Abs. 1 GG überwiegen;
4. des öffentlichen Dienstes und der Dienstverhält- 2. darüber hinaus für Verfassungsbeschwerden aus
nisse zu Religionsgesellschaften, deren Recht dem Bereich der Zivilgerichtsbarkeit von Be-
dem Recht des öffentlichen Dienstes nachgebil- schwerdeführern mit den Anfangsbuchstaben
det ist, einschließlich des jeweiligen Disziplinar- L-Z, in denen Fragen einer Verletzung der Rechte
rechts; aus Art. 101 Abs. 1 oder Art. 103 Abs. 1 GG über-
5. des Wehr- und Ersatzdienstes einschließlich des wiegen.
diesen Bereich betreffenden Disziplinarrechts;
6. des Strafrechts mit Ausnahme von Verfahren, in 8.
denen Fragen der Auslegung und Anwendung des Für bis zum 31. Dezember 1982 anhängig werdende
Art. 5 oder des Art. 8 GG überwiegen; Verfahren verbleibt es bei der bisherigen Senatszustän-
7. des Strafverfahrensrechts; digkeit.
Karlsruhe, den 6. Oktober 1982
Der Präsident
des Bundesverfassungsgerichts
Prof. Dr. Ernst Benda
1736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen 110n wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Tell II enthilt
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende BekaMtmachungen,
b) Zolttarifvorschriften.
Bezugabedlngu"9H: laufender Bezug nur im Vertagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
acheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
rechnung.
Preis dleNr Ausgabe: 7,- DM (6,- DM zuzüglich 1,- DM Versandkosten), Bundeunzelger Verlagsgee.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,80 DM. Im Bezugspreis ist die
Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5%. Postvertrlebestück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 7. Juli 1982- 2 Bvl 14/78 u. a. -, ergangen auf Vor-
lagebeschlüsse der Verwaltungsgerichte Köln, Hanno-
ver und Regensburg, wird die Entscheidungsformel ver-
öffentlicht:
§ 5 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 und Absatz 4 des Ge-
setzes über die Versorgung der Beamten und Richter
in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz -
BeamtVG) vom 24. August 1976 (Bundesgesetzbl. 1
S. 2485), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz
zur Verbesserung_ der Haushaltsstruktur vom
22. Dezember 1981 (Bundesgesetzbl. 1S. 1523), ist
mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unverein-
bar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 6. Dezember 1982
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard