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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1982 Ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 1982 Nr. 5
Tag Inhalt Seite
10.2.82 Neufassung des Spar-Prämiengesetzes .................................................. . 125
7690-1
Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes ........................................ . 131
2330-9
12. 2.82 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Tiefseebergbaus ........ . 136
750-16
3. 2.82 Neufassung der Siebenten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Kennzeichnung von
Getreidemahlerzeugnissen .............................................................. . 137
7841-1-7
11. 2. 82 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe ............ . 140
8053-2-7
11. 2. 82 Neufassung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe (Arbeitsstoffverordnung - ArbStoffV) 144
8053-2-7
8. 2.82 Berichtigung der Fertigpackungsverordnung .............................................. . 155
7141-6-1-6
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 6 und Nr. 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157
Bekanntmachung
der Neufassung des Spar-Prämiengesetzes
Vom 10. Februar 1982
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Spar-Prämiengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1979
(BGBI. 1 S. 702) wird nachstehend der Wortlaut des
Spar-Prämiengesetzes in der ab 1. Januar 1982 gelten-
den Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1979
(BGBI. 1 S. 702) und
2. den am 1. Juli 1981 in Kraft getretenen Artikel 5 des
Subventionsabbaugesetzes vom 26. Juni 1981
(BGBI. 1 S. 537).
Bonn, den 10. Februar 1982
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Spar-Prämiengesetz
(SparPG 1982)
§ 1 von festverzinslichen Anleiheforderungen, die in ein
Voraussetzung für die Schuldbuch des Bundes oder eines Landes eingetra-
Prämienbegünstigung gen werden, sowie
(1) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Perso- von Anteilscheinen an einem Sondervermögen, die
nen(§ 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) können von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des Ge-
für Sparbeiträge, die auf Grund von vor dem 13. Novem- setzes über Kapitalanlagegesellschaften aus-
ber 1980 abgeschlossenen Verträgen geleistet werden, gegeben werden, wenn die Aufwendungen
eine Prämie erhalten. Voraussetzung ist, daß a) nach der Art von allgemeinen Sparverträgen oder
1 . die Sparbeiträge nicht nach dem Wohnungsbau- b) nach der Art von Sparverträgen mit festgelegten
Prämiengesetz begünstigt sind, Sparraten oder
2. die Sparbeiträge nicht vermögenswirksame Leistun- c) nach der Art von Sparverträgen über vermögens-
gen darstellen, für die eine Arbeitnehmer-Sparzulage wirksame Leistungen
nach § 12 Abs. 1 des Dritten Vermögensbildungs- erbracht werden (Wertpapier-Sparverträge),
gesetzes gewährt wird, und
5. Ansprüche auf Hauptentschädigung nach dem
3. das maßgebende Einkommen des Sparers die Ein- Lastenausgleichsgesetz und auf Entschädigung
kommensgrenze (§ 1 a) nicht überschritten hat. nach dem Reparationsschädengesetz in der Höhe, in
der nach § 252 Abs. 3 des Lastenausgleichs-
(2) Als Sparbeiträge im Sinne des Absatzes 1 gelten gesetzes und § 41 Abs. 4 des Reparationsschäden-
nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der Bundesre- gesetzes Schuldbuchforderungen oder Schuldver-
gierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, schreibungen erworben werden (Wertpapier-Spar-
1. Beiträge auf Grund von allgemeinen Sparverträgen, verträge über Entschädigungsansprüche),
die mit einem Kreditinstitut abgeschlossen worden 6. Aufwendungen zur Begründung von Darlehensforde-
sind, rungen gegen den Arbeitgeber, wenn
2. Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit laufenden a) die Aufwendungen vermögenswirksame Leistun-
und der Höhe nach gleichbleibenden Sparraten gen im Sinne des § 3 des Dritten Vermögens-
(Sparverträge mit festgelegten Sparraten), die mit bildungsgesetzes, die über den geschuldeten
einem Kreditinstitut abgeschlossen worden sind, Arbeitslohn hinaus erbracht werden, oder von der
3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit laufenden Unterhaltssicherungsbehörde an den Arbeitgeber
Sparraten, die mit einem Kreditinstitut abgeschlos- überwiesene Leistungen nach dem Unterhalts-
sen worden sind und bei denen die Sparbeiträge aus- sicherungsgesetz darstellen und die Aufwen-
schließlich vermögenswirksame Leistungen im Sin- dungen insgesamt den für die Arbeitnehmer-
ne des Zweiten oder des Dritten Vermögensbil- Sparzulage geltenden Höchstbetrag (§ 12 des
dungsgesetzes oder von der Unterhaltssicherungs- Dritten Vermögensbildungsgesetzes) nicht über-
behörde an das Kreditinstitut überwiesene Leistun- schreiten,
gen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz darstel- b) das Darlehen mit mindestens vier vom Hundert zu
len. Die vermögenswirksamen Leistungen und die verzinsen und
Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz
c) der Darlehensvertrag durch ein Kreditinstitut auf
dürfen insgesamt den nach den Vermögensbildungs-
Kosten des Arbeitgebers verbürgt ist.
gesetzen geförderten Betrag nicht übersteigen
(Sparverträge über vermögenswirksame Leistun- Die Aufwendungen können erbracht werden
gen),
a) nach der Art von allgemeinen Sparverträgen oder
4. Aufwendungen in Geld für den Erwerb
b) nach der Art von Sparverträgen über vermögens-
von Aktien, Kuxen, Wandel- und Gewinnschuldver- wirksame Leistungen.
schreibungen, die von Unternehmen mit Sitz und Ge- (3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Sparbei-
schäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes träge müssen bei ihrer Einzahlung, die in Absatz 2 Nr. 4
ausgegeben werden, und 5 bezeichneten Wertpapiere, Anleiheforderungen,
von festverzinslichen Schuldverschreibungen und Anteilscheine und Schuldbuchforderungen unverzüg-
Rentenschuldverschreibungen, die vom Bund, von lich nach ihrem Erwerb, die in Absatz 2 Nr. 6 bezeichne-
den Ländern und Gemeinden oder von anderen ten Sparbeiträge bei der Begründung der Darlehensfor-
Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von derung festgelegt werden. In den Fällen des Absatzes 2
Kreditinstituten mit Sitz und Geschäftsleitung im Nr. 1, 4 Buchstabe a, Nr. 5 und 6 Satz 2 Buchstabe a be-
Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben trägt die Festlegungsfrist sechs Jahre. Die in Absatz 2
werden, oder von anderen festverzinslichen Schuld- Nr. 2, 3, 4 Buchstabe b und c und Nr. 6 Satz 2 Buch-
verschreibungen und Rentenschuldverschrei- stabe b bezeichneten Sparraten müssen sechs Jahre
bungen, die mit staatlicher Genehmigung in Verkehr lang geleistet werden; dabei endet die Festlegungsfrist
gebracht werden, für alle auf Grund eines Vertrages geleisteten Sparbei-
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1982 127
träge oder erworbenen Wertpapiere, Anleiheforde- ist, daß die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (§ 7
rungen oder Anteilscheine gleichzeitig nach Ablauf von Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes) nicht vor
sieben Jahren. Die Festlegungsfrist beginnt am 1. Ja- Ablauf der Festlegungsfrist endet. Absatz 5 letzter Satz
nuar, wenn der Vertrag vor dem 1. Juli, und am 1. Juli, gilt entsprechend. Weitere Voraussetzung für die
wenn der Vertrag nach dem 30. Juni des betreffenden prämienunschädliche Verwendung ist, daß
Kalenderjahrs abgeschlossen worden ist. Als Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses im Sinne dieses Gesetzes gilt 1. der Sparer dem Kreditinstitut eine Erklärung vorlegt,
die folgende Angaben enthält:
1. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 und
a) Bezeichnung des Wirtschaftsguts,
4 Buchstabe a der Tag der Einzahlung und bei Spar-
beiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 6 Satz 2 Buch- b) Tag der Lieferung,
stabe a der Tag der Begründung der Darlehens- c) betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer,
forderung,
d) Name und Anschrift des Lieferanten,
2. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2, 3
und 4 Buchstabe b und c der Tag der ersten Einzah- e) Datum und Betrag der Rechnung,
lung und bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 f) Höhe des Betrags, den das Kreditinstitut aus dem
Nr. 6 Satz 2 Buchstabe b der Tag der Begründung der Sparguthaben an den Lieferanten überweisen
ersten Darlehensforderung, soll;
3. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 5 der 2. das Kreditinstitut die zu verwendenden Sparbeiträge
Tag des Erwerbs.
zur Bezahlung der Rechnung unmittelbar an den
(4) Voraussetzung für die Gewährung einer Prämie Lieferanten überweist.
ist, daß (6) Der Prämiensparer kann vor Ablauf der Festle-
1. die Sparbeiträge weder unmittelbar noch mittelbar in gungsfrist Sparbeiträge im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1
wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme bis 3 an eine Bausparkasse zur Einzahlung auf einen
eines Kredits stehen; vom ihm oder seinem Ehegatten(§ 2 Abs. 1 letzter Satz)
abgeschlossenen Bausparvertrag überweisen lassen,
2. vor Ablauf der Festlegungsfrist Sparbeiträge nicht wenn mit der Auszahlung der Bausparsumme noch nicht
zurückgezahlt, die Festlegung nicht aufgehoben und begonnen worden ist. Diese Verwendung gilt nicht als
Ansprüche aus dem Sparvertrag weder abgetreten Rückzahlung. Voraussetzung ist jedoch, daß die über-
noch beliehen werden. Unschädlich ist jedoch die wiesenen Beträge vor Ablauf der Festlegungsfrist
vorzeitige Verfügung, wenn weder ganz noch zum Teil zurückgezahlt noch An-
a) der Prämiensparer nach Vertragsabschluß, aber sprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder belie-
vor der vorzeitigen Verfügung geheiratet hat und hen werden, es sei denn, daß ein unschädlicher
im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung minde- Verwendungszweck im Sinne des§ 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1
stens zwei Jahre seit Beginn der Festlegungsfrist und 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes vorliegt.
vergangen sind oder Das Kreditinstitut,. an das die Sparbeiträge geleistet
worden sind, hat der Bausparkasse bei Überweisung
b) der Prämiensparer oder sein von ihm nicht dau- die Sparbeiträge als solche kenntlich zu machen und
ernd getrennt lebender Ehegatte nach Vertrags- den Ablauf der Festlegungsfrist mitzuteilen. Absatz 5
abschluß gestorben oder völlig erwerbsunfähig letzter Satz gilt entsprechend, wenn gleichzeitig
geworden ist oder
Sparbeiträge überwiesen werden, für die unterschiedli-
c) der Prämiensparer nach Vertragsabschluß ar- che Festlegungsfristen gelten.
beitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit
(7) Eine Prämie wird nur gewährt, wenn die an dassel-
mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestan-
be Kreditinstitut geleisteten Sparbeiträge im Kalender-
den hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfü-
gung noch besteht. jahr mindestens 60 Deutsche Mark betragen.
(5) Der Prämiensparer kann vor Ablauf der Festle- (8) Leistet der Prämiensparer bei Sparverträgen über
gungsfrist mit Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 vermögenswirksame Leistungen (Absatz 2 Nr. 3) in
Nr. 1 bis 3 Wertpapiere, Anleiheforderungen oder Anteil- einem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr des Ab-
scheine im Sinne des Absatzes 2 Nr . 4 erwerben. Diese schlusses des Sparvertrags folgt, keine Sparbeiträge,
Verwendung gilt nicht als Rückzahlung, wenn die Wert- so sind spätere Einzahlungen auf den Sparvertrag nicht
papiere, Anleiheforderungen oder Anteilscheine unver- mehr prämienbegünstigt.
züglich bis zum Ablauf der für die Sparbeiträge gelten-
den Festlegungsfrist bei, dem Kreditinstitut, mit dem § 1a
der Prämiensparer den Sparvertrag abgeschlossen
Einkommensgrenze
hatte, festgelegt werden. Gelten für die Sparbeiträge
unterschiedliche Festlegungsfristen, so ist die zuletzt (1) Die Einkommensgrenze beträgt 24 000 Deutsche
endende Festlegungsfrist maßgebend. Mark, für Ehegatten ( § 2 Abs. 1 letzter Satz) 48 000
Deutsche Mark. Sie erhöht sich vorbehaltlich des Sat-
(5 a) Der Prämiensparer kann vor Ablauf der Festle- zes 3 für jedes Kind im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 um
gungsfrist Sparbeiträge im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 1 800 Deutsche Mark. Wird ein Kind nach§ 32 Abs. 4
bis 3 in seinem Betrieb oder im Rahmen der selbständi- Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes einem
gen Arbeit für die Anschaffung von abnutzbaren Wirt- Elternteil zugeordnet und kommt der andere Elternteil
schaftsgütern des Anlagevermögens verwenden. Diese seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für
Verwendung gilt nicht als Rückzahlung. Voraussetzung das Kalenderjahr der Sparleistung nach, so erhöht sich
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
die Einkommensgrenze bei jedem Elternteil um 900 sonen, die während des ganzen Kalenderjahrs der
Deutsche Mark. Sparleistung verheiratet waren und nicht dauernd ge-
trennt gelebt haben und beide mindestens während ei-
(2) Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen nes Teils des Kalenderjahrs unbeschränkt einkommen-
(§ 32 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes), das in
steuerpflichtig waren.
dem Kalenderjahr, das dem der Sparleistung vorangeht,
der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegt. (2) Die Sparbeiträge des Prämiensparers sind je Ka-
Bei Ehegatten (§ 2 Abs. 1 letzter Satz) ist das zu ver- lenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 800 Deutsche
steuernde Einkommen maßgebend, das sich bei einer Mark, bei Ehegatten (Absatz 1 letzter Satz) zusammen
Zusammenveranlagung nach § 26 b des Einkommen- bis zu 1 600 Deutsche Mark prämienbegünstigt.
steuergesetzes ergeben hat oder, falls eine Veranla-
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Höchstbeträge ste-
gung nicht durchgeführt worden ist, ergeben würde; sind
hen den Prämiensparern und ihren Kindern (Absatz 1
die Ehegatten nach § 26 a des Einkommensteuergeset-
Satz 2) gemeinsam zu. Dabei bemißt sich die Prämie für
zes zur Einkommensteuer veranlagt worden, so sind die
Sparbeiträge eines Kindes nach den Vorschriften,
zu versteuernden Einkommen beider Ehegatten zusam-
die für die Person gelten, zu der das Kindschaftsver-
menzurechnen. Bei Alleinstehenden, die im voran-
gehenden Kalenderjahr Ehegatten im Sinne des § 26 hältnis besteht.
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes waren und nicht
nach § 26 a des Einkommensteuergesetzes zur Ein- §3
kommensteuer veranlagt worden sind, ist die Hälfte des Gewährung und Gutschrift der Prämie
zu versteuernden Einkommens maßgebend, das sich
bei einer Zusammenveranlagung nach§ 26 b des Ein- (1) Die Prämie wird dem Prämiensparer auf Antrag
kommensteuergesetzes ergeben hat oder, falls eine nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Sparbeiträge
Veranlagung nicht durchgeführt worden ist, ergeben geleistet worden sind, gewährt.
würde. Den zu versteuernden Einkommen sind die (2) Die Antragsfrist endet am 30. September des Ka-
folgenden Einkünfte und Bezüge hinzuzurechnen: lenderjahrs, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die
Sparbeiträge geleistet worden sind. Der Antrag ist an
1. Ausländische Einkünfte, die auf Grund von Doppel-
das Kreditinstitut zu richten, an das die Sparbeiträge
besteuerungsabkommen von der Einkommensteuer
geleistet worden sind. Im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 6 ist
freigestellt sind;
der Antrag an das Kreditinstitut zu richten, das den
2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die auf Darlehensvertrag verbürgt hat.
Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder auf
Grund völkerrechtlicher Übung von der Einkommen- (3) Das Kreditinstitut (Absatz 2) leitet den Antrag dem
steuer befreit sind; nach Absatz 4 zuständigen Finanzamt zu; dabei hat es
zu bestätigen, daß die Voraussetzungen für die Gewäh-
3. inländische Einkünfte, mit denen der Sparer be- rung der Prämie vorliegen.
schränkt einkommensteuerpflichtig ist.
(4) Über den Antrag entscheidet das zuständige
(3) Bei Kindern (§ 2 Abs. 1 Satz 2) bestimmt sich die
Finanzamt. Zuständiges Finanzamt ist
Höhe der Einkommensgrenze und das maßgebende
Einkommen nach den Verhältnissen der Personen, zu 1 . bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt
denen das Kindschaftsverhältnis besteht. werden:
das für die Einkommensbesteuerung zuständige
§ 1b Finanzamt;
Kumulierungsverbot 2. bei anderen Personen:
Der Prämiensparer oder Personen, denen im Kalen- das für einen Lohnsteuer-Jahresausgleich zuständi-
derjahr der Sparleistung gemeinsam der Höchstbetrag ge Finanzamt(§ 42 c Abs. 2 des Einkommensteuer-
des§ 2 Abs. 2 zusteht, können eine Prämie nach diesem gesetzes).
Gesetz nicht erhalten, wenn der Prämiensparer oder
eine der bezeichneten Personen eine Prämie nach dem (5) Wird dem Antrag auf Gewährung der Prämie ent-
Wohnungsbau-Prämiengesetz oder für Bausparbeiträ- sprochen, so teilt das Finanzamt dem Kreditinstitut die
ge ausdrücklich den Sonderausgabenabzug (§ 10 des Höhe der Prämie mit. Das Kreditinstitut schreibt die Prä-
Einkommensteuergesetzes) beantragt hat (Kumulie- mie dem Prämiensparer gesondert gut. Das Kreditinsti-
rungsverbot). tut verzinst die gutgeschriebene Prämie vom Beginn des
Kalenderjahrs an, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die
§ 2 Sparbeiträge geleistet worden sind. Dabei ist ein Rech-
Höhe der Prämie nungszinsfuß von vier vom Hundert jährlich zugrunde zu
legen. Die gutgeschriebene Prämie darf einschließlich
(1) Die Prämie bemißt sich auf 14 vom Hundert der im
der auf sie gutgebrachten Zinsen und Zinseszinsen dem
Kalenderjahr geleisteten Sparbeiträge. Hat der Prä- Prämiensparer vorbehaltlich der in § 4 Abs. 2 getroffe-
miensparer oder sein Ehegatte Kinder(§ 32 Abs. 4 des nen Regelung nicht vor Ablauf der Festlegungsfrist aus-
Einkommensteuergesetzes), die zu Beginn des Kalen- gezahlt und nicht als Sparbeitrag verwendet werden.
derjahrs, in dem die Sparbeiträge geleistet worden sind,
das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten oder die (6) Der Antrag auf Gewährung der Prämie kann ganz
in diesem Kalenderjahr lebend geboren wurden, so oder zum Teil nur aus Gründen abgelehnt werden, die
erhöht sich der Prämiensatz für jedes Kind um zwei vom sich aus diesem Gesetz ergeben. Einen Bescheid über
Hundert. Ehegatten im Sinne dieser Vorschrift sind Per- die Festsetzung der Prämie erteilt das Finanzamt nur,
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1982 129
wenn der Prämienantrag abgelehnt wird und der Prä- lediglich Zollvergütungen und Verbrauchsteuerver-
miensparer den Bescheid beantragt. Wird nachträglich gütungen betreffen. Abweichende Vorschriften dieses
festgestellt, daß die Prämie zu Unrecht gewährt worden Gesetzes bleiben unberührt.
ist, so hat das Finanzamt die Prämiengewährung aufzu-
heben oder zu berichtigen; ein Rückforderungsanspruch (2) Für die Sparprämie gelten die Strafvorschriften
erlischt, wenn er nicht bis zum Ablauf des zweiten des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und des
Kalenderjahrs geltend gemacht worden ist, das auf das § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379
Kalenderjahr folgt, in dem die Prämie nach § 4 über- Abs. 1, 4 und der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung
wiesen worden ist. entsprechend. Für das Strafverfahren wegen einer
Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer
§4 Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die
Überweisung von Prämien und Zinsen §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer
Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der
(1) Das Kreditinstitut fordert frühestens sechs Mona- Abgabenordnung entsprechend.
te vor und spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist
von sechs Monaten nach Ablauf der Festlegungsfrist (3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf
den Prämienbetrag sowie Zinsen und Zinseszinsen vom Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte
Finanzamt(§ 3 Abs. 4) an. Dabei hat es zu bestätigen, der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.
daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie
(4) Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung des
noch vorliegen. Wird eine solche Bestätigung abgege-
nach § 1 a Abs. 2 maßgebenden Einkommens und der
ben, so überweist das Finanzamt den angeforderten
Hinzurechnungen, die der Veranlagung zur Ein-
Prämienbetrag sowie Zinsen und Zinseszinsen dem
kommmensteuer zugrunde gelegen haben, können der
Kreditinstitut.
Höhe nach nicht durch einen Rechtsbehelf gegen die
(2) In den Fällen des§ 1 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2, in denen Prämie angegriffen werden.
die vorzeitige Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung
unschädlich ist, können der Prämienbetrag sowie die
§6
Zinsen und Zinseszinsen bereits vor Ablauf der Fest-
legungsfrist angefordert und ausgezahlt werden. Ermächtigungen
(3) Lehnt das Finanzamt die Überweisung des (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
Prämienbetrags ganz oder zum Teil ab, so hat es dem stimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses
Kreditinstitut und dem Prämiensparer einen schrift- Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen
lichen, begründeten Bescheid zu erteilen. 1 . über die Fortsetzung von Sparverträgen im Sinne
des § 1 Abs. 2 Nr. 3 mit anderen Sparbeiträgen,
§5 wenn für den Prämiensparer keine vermögenswirk-
samen Leistungen oder Leistungen nach dem Un-
Rückgängigmachung von Gutschriften terhaltssicherungsgesetz mehr eingezahlt werden
Das Kreditinstitut hat Gutschriften nach § 3 rückgän- können;
gig zu machen, 2. über den Inhalt der in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b
1. wenn nach seiner Kenntnis die Voraussetzungen für und c bezeichneten Sparverträge; insbesondere
die Gewährung der Prämie während der Laufzeit der kann die Prämienbegünstigung auf Verträge be-
Festlegungsfrist entfallen sind oder schränkt werden, deren Zweck auf den laufenden
Erwerb kleingestückelter Wertpapiere, Anleihefor-
2. soweit das Finanzamt nach § 4 Abs. 3 die Über- derungen oder Anteilscheine gerichtet ist;
weisung des Prämienbetrags ganz oder zum Teil
ablehnt. 3. über die Gewährung der Prämie in den Fällen, in de-
nen Sparbeiträge vor Ablauf der Festlegungsfrist
§5a zum Teil zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem
Prämienverfahren beim Erwerb von Vertrag zum Teil abgetreten oder beliehen werden;
Schuldbuchforderungen auf den eigenen Namen 4. über die Abgrenzung des Begriffs Aufwendungen im
Erwirbt der Prämiensparer Schuldbuchforderungen Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4;
auf den eigenen Namen (§ 1 Abs. 3), so tritt für die 5. über die Art und Weise, wie Wertpapiere, Anleihe-
Durchführung des Prämienverfahrens (§§ 3 bis 5) die forderungen oder Anteilscheine festzulegen sind;
Schuldenverwaltung an die Stelle des Kreditinstituts.
6. über die Behandlung der Fälle, in denen Einzahlun-
gen auf Grund von Verträgen im Sinne des § 1
§5b Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 Buchstabe b ganz oder teil-
weise unterbrochen werden. Insbesondere kann zur
Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung
Vermeidung von Härten bestimmt werden, daß Ein-
(1) Auf die Sparprämie sind die für Steuerver- zahlungen innerhalb eines halben Jahres nach ihrer
gütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung Fälligkeit, spätestens aber bis zum 15. Januar des
einschließlich der Vorschriften über außergerichtliche folgenden Kalenderjahrs nachgeholt werden kön-
Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt nen, wobei in einem folgenden Kalenderjahr nach-
nicht für § 108 Abs. 3 der Abgabenordnung hinsichtlich geholte Sparraten als Einzahlungen des Kalender-
der in § 1 genannten Fristen, für die §§ 109 und 163 der jahrs der Fälligkeit gelten, und daß bei nicht recht-
Abgabenordnung sowie für diejenigen Vorschriften, die zeitiger Nachholung oder bei vorzeitiger Verfügung
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
über geleistete Einzahlungen spätere Einzahlungen §7
nicht mehr prämienbegünstigt sind;
Steuerliche Behandlung der Prämie
7. über die Anwendung des § 5 in den Fällen, in denen
bei Sparverträgen im Sinne des§ 1 Abs. 2 Nr. 4 und Die Prämie gehört nicht zu den Einkünften im Sinne
5 die Festlegung vor Ablauf der Festlegungsfrist des Einkommensteuergesetzes.
aus Gründen aufgehoben werden muß, die der Prä-
miensparer nicht zu vertreten hat oder in denen der
Sparer das Umtauschangebot eines Emittenten an- §7a
nimmt. Insbesondere kann zur Vermeidung von Här- Aufbringung der Prämienmittel
ten bestimmt werden, daß die vorzeitige Aufhebung
Die nach diesem Gesetz auszuzahlenden Prämien
der Festlegung prämienunschädlich ist, wenn der
und Zinsen (§ 4) trägt der Bund.
Sparer an Stelle der ursprünglichen Anlage den da-
für erhaltenen Gegenwert unverzüglich festlegt; § 1
Abs. 5 kann für entsprechend anwendbar erklärt
werden; §8
Schlußvorschriften
8. über eine Gewährung oder Rückforderung der Prä-
mie, wenn Besteuerungsgrundlagen für die Berech- (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
nung des nach§ 1 a Abs. 2 maßgebenden Einkom- soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
mens und der Hinzurechnungen, die der Veranla- bestimmt ist, erstmals für das Kalenderjahr 1980 anzu-
gung zur Einkommensteuer zugrunde gelegen ha- wenden.
ben, geändert werden oder wenn für Sparbeiträge, (2) § 1 Abs. 1 Nr. 2 ist erstmals für das Kalenderjahr
die vermögenswirksame Leistungen darstellen, Ar-
1982 anzuwenden.
beitnehmer-Sparzulagen zurückgezahlt oder nach-
träglich gewährt werden; (3) Für die Kalenderjahre 1980 und 1981 sind § 1 b
9. über das Verfahren nach den §§ 3, 4 und 5; Satz 2 und § 2 Abs. 4 des Spar-Prämiengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1979
10. über die Rückforderung von Prämien, die zu Unrecht (BGBI. 1 S. 702) weiter anzuwenden.
gewährt worden sind;
11. über Anzeigepflichten.
§9
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Berlin-Klausel
den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Ge-
setz erlassenen Durchführungsverordnungen in der je- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
weils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzu- im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund die-
machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu ses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
beseitigen. nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1982 131
Bekanntmachung
der Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Vom 10. Februar 1982
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Wohnungsbau-
Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 697) wird nachstehend
der Wortlaut des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in
der ab 1. Januar 1982 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1979
(BGBI. 1 S. 697),
2. den am 29. August 1980 in Kraft getretenen Arti-
kel 12 des Gesetzes zur Änderung und Vereinfa-
chung des Einkommensteuergesetzes und anderer
Gesetze vom 18. August 1980 (BGBI. 1S. 1537),
3. den am 1. Juli 1981 in Kraft getretenen Artikel 6 des
Subventionsabbaugesetzes vom 26. Juni 1981
(BGBI. 1S. 537) und
4. den am 30. Dezember 1981 in Kraft getretenen
Artikel 28 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom
22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523).
Bonn, den 10. Februar 1982
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Wohnungsbau-Prämiengesetz
(WoPG 1982)
§ 1 der Aufnahme eines K.-edits stehen. Das gilt nicht, so-
Prämien berechtigte weit die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Aufwendungen
nach Ablauf von fünf Jat ren seit Vertragsabschluß in
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen der beim Abschluß des Vertrags ursprünglich vereinbar-
(§ 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) können für ten Höhe laufend und gleichbleibend geleistet werden.
Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus eine Für die Prämienbegünstigung der in Absatz 1 Nr. 1 be-
Prämie erhalten. Voraussetzung ist, daß zeichneten Aufwendungen ist weiter Voraussetzung,
1. die Aufwendungen nicht vermögenswirksame Lei- daß vor Ablauf von zehn Jahren seit Vertragsabschluß
stungen darstellen, für die eine Arbeitnehmer-Spar- weder die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausge-
zulage nach § 12 Abs. 1 des Dritten Vermögens- zahlt noch geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zu-
bildungsgesetzes gewährt wird, und rückgezahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag
abgetreten oder beliehen werden. Unschädlich ist je-
2. das maßgebende Einkommen des Prämienberechtig- doch die vorzeitige Verfügung, wenn
ten die Einkommensgrenze ( § 2 a) nicht überschrit-
ten hat. 1. die Bausparsumme ausgezahlt oder die Ansprüche
aus dem Vertrag beliehen werden und der Bausparer
§2
die empfangenen Beträge unverzüglich und unmittel-
Prämienbegünstigte Aufwendungen bar zum Wohnungsbau verwendet oder
(1) Als Aufwendungen zur Förderung des Wohnungs- 2. im Falle der Abtretung der Erwerber die Bausparsum-
baus im Sinne des§ 1 gelten me oder die auf Grund einer Beleihung empfangenen
1 . Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Bau- Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Woh-
darlehen. Baudarlehen sind auch Darlehen, die zum nungsbau für den Abtretenden oder dessen Angehö-
Erwerb von Wohnbesitz im Sinne des § 12 a des rige im Sinne des§ 15 der Abgabenordnung verwen-
Zweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmt sind. Bei- det oder
träge, die nach Ablauf von vier Jahren seit Vertrags- 3. der Bausparer oder sein von ihm nicht dauernd
abschluß geleistet werden, sind nur insoweit getrennt lebender Ehegatte nach Vertragsabschluß
prämienbegünstigt, als sie das Eineinhalbfache des gestorben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist
durchschnittlichen Jahresbetrags der in den ersten oder
vier Jahren geleisteten Beiträge im Kalenderjahr
nicht übersteigen; 4. der Bausparer nach Vertragsabschluß arbeitslos ge-
worden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein
2. Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an
Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeit-
Bau- und Wohnungsgenossenschaften;
punkt der vorzeitigen Verfügung noch besteht.
3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen, die auf die
Dauer von drei bis sechs Jahren als allgemeine Spar- Als Wohnungsbau im Sinne der Nummern 1 und 2 gelten
verträge oder als Sparverträge mit festgelegten auch bauliche Maßnahmen des Mieters zur
Sparraten mit einem Kreditinstitut abgeschlossen Modernisierung seiner Wohnung.
werden, wenn die eingezahlten Sparbeiträge und die
(3) Hinsichtlich der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten
Prämien zum Bau oder Erwerb einer Kleinsiedlung,
Aufwendungen finden die zur Durchführung des § 10
eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung
des Einkommensteuergesetzes ergangenen Vorschrif-
oder zum Erwerb eines eigentumsähnlichen Dauer-
ten entsprechende Anwendung.
wohnrechts oder von Wohnbesitz im Sinne des
§ 12 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes verwen-
det werden; § 2a
4. Beiträge auf Grund von Verträgen, die mit Woh- Einkommensgrenze
nungs- und Siedlungsunternehmen oder Organen
der staatlichen Wohnungspolitik nach der Art von (1) Die Einkommensgrenze beträgt 24 000 Deutsche
Sparverträgen mit festgelegten Sparraten auf die Mark, für Ehegatten (§ 3 Abs. 1 letzter Satz) 48 000
Dauer von drei bis sechs Jahren mit dem Zweck einer Deutsche Mark. Sie erhöht sich vorbehaltlich des Sat-
Kapitalansammlung abgeschlossen werden, wenn zes 3 für jedes Kind im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 um
die eingezahlten Beiträge und die Prämien zum Bau 1 800 Deutsche Mark. Wird ein Kind nach§ 32 Abs. 4
oder Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes einem
oder einer Eigentumswohnung oder zum Erwerb Elternteil zugeordnet und kommt der andere Elternteil
eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts oder seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für
von Wohnbesitz im Sinne des § 12 a des Zweiten das Kalenderjahr der prämienbegünstigten Aufwendun-
Wohnungsbaugesetzes verwendet werden. gen nach, so erhöht sich die Einkommensgrenze be(
jedem Elternteil um 900 Deutsche Mark.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen sind
nur prämienbegünstigt, wenn sie weder unmittelbar (2) Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen
noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit (§ 32 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes), das in
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1982 133
dem Kalenderjahr, das dem der prämienbegünstigten §3
Aufwendungen vorangeht, der unbeschränkten Einkom-
mensteuerpflicht unterliegt. Bei Ehegatten ( § 3 Abs. 1 Höhe der Prämie
letzter Satz) ist das zu versteuernde Einkommen maß- (1) Die Prämie bemißt sich auf 14 vom Hundert der im
gebend, das sich bei einer Zusammenveranlagung nach Kalenderjahr geleisteten prämienbegünstigten Aufwen-
§ 26 b des Einkommensteuergesetzes ergeben hat dungen. Hat der Prämienberechtigte oder sein Ehegatte
oder, falls eine Veranlagung nicht durchgeführt worden Kinder (§ 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes),
ist, ergeben würde; sind die Ehegatten nach § 26 a des die zu Beginn des Kalenderjahrs, in dem die prämienbe-
Einkommensteuergesetzes zur Einkommensteuer ver- günstigten Aufwendungen geleistet worden sind, das
anlagt worden, so sind die zu versteuernden Einkommen 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten oder die in
beider Ehegatten zusammenzurechnen. Bei Alleinste- diesem Kalenderjahr lebend geboren wurden, so erhöht
henden, die im vorangehenden Kalenderjahr Ehegatten sich der Prämiensatz für jedes Kind um zwei vom Hun-
im Sinne des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergeset- dert. Ehegatten im Sinne dieser Vorschrift sind Perso-
zes waren und nicht nach § 26 a des Einkommen- nen, die während des ganzen Kalenderjahrs der prä-
steuergesetzes zur Einkommensteuer veranlagt worden mienbegünstigten Aufwendungen verheiratet waren
sind, ist die Hälfte des zu versteuernden Einkommens und nicht dauernd getrennt gelebt haben und beide min-
maßgebend, das sich bei einer Zusammenveranlagung destens während eines Teils des Kalenderjahrs unbe-
nach § 26 b des Einkommensteuergesetzes ergeben schränkt einkommensteuerpflichtig waren.
hat oder, falls eine Veranlagung nicht durchgeführt wor-
den ist, ergeben würde. Den zu versteuernden Einkom- (2) Die Aufwendungen des Prämienberechtigten sind
men sind die folgenden Einkünfte und Bezüge hinzuzu- je Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 800
rechnen: Deutsche Mark, bei Ehegatten (Absatz 1 letzter Satz)
zusammen bis zu 1 600 Deutsche Mark prämienbegün-
1. Ausländische Einkünfte, die auf Grund von Doppel- stigt.
besteuerungsabkommen von der Einkommensteuer
freigestellt sind; (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Höchstbeträge ste-
hen dem Prämienberechtigten, seinem Ehegatten und
2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die auf den Kindern (Absatz 1) gemeinsam zu. Dabei bemißt
Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder auf sich die Prämie für prämienbegünstigte Aufwendungen
Grund völkerrechtlicher Übung von der Einkommen- eines Kindes nach den Vorschriften, die für die Person
steuer befreit sind; gelten, zu der das Kindschaftsverhältnis besteht.
3. inländische Einkünfte, mit denen der Sparer be-
schränkt einkommensteuerpflichtig ist. §4
(3) Bei Kindern(§ 3 Abs. 1 Satz 2) bestimmt sich die Gewährung der Prämie
Höhe der Einkommensgrenze und das maßgebende Ein- (1) Die Prämie wird auf Antrag nach Ablauf eines Ka-
kommen nach den Verhältnissen der Personen, zu lenderjahrs für die prämienbegünstigten Aufwendungen
denen das Kindschaftsverhältnis besteht. gewährt, die im abgelaufenen Kalenderjahr gemacht
worden sind.
§2b (2) Die Antragsfrist endet am 30. September des Ka-
lenderjahrs, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Auf-
Wahlrecht zwischen Prämie und
wendungen geleistet worden sind. Der Antrag ist an das
Steuerermäßigung, Kumulierungsverbot
Unternehmen oder Institut zu richten, an das die prä-
(1) Der Prämienberechtigte kann für jedes Kalender- mienbegünstigten Aufwendungen geleistet worden
jahr wählen, ob er für Bausparbeiträge (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) sind.
eine Prämie nach diesem Gesetz oder den Sonderaus-
gabenabzug (§ 10 des Einkommensteuergesetzes) er- (3) Das Unternehmen oder Institut (Absatz 2) leitet
halten will (Wahlrecht). Das Wahlrecht kann für die den Antrag an das nach Absatz 5 zuständige Finanzamt
Bausparbeiträge eines Kalenderjahrs nur einheitlich weiter und fordert die Prämien an.
ausgeübt werden. Prämienberechtigte, denen im Kalen- (4) Das Finanzamt erteilt einen Bescheid über die
derjahr der Sparleistung gemeinsam der Höchstbetrag Festsetzung der Prämie nur auf Antrag des Prämienbe-
des § 3 Abs. 2 zusteht, können ihr Wahlrecht nur ein- rechtigten. Wird nachträglich festgestellt, daß die Prä-
heitlich ausüben. Das Wahlrecht wird zugunsten der mie zu Unrecht gewährt worden ist, so hat das Finanz-
Prämie dadurch ausgeübt, daß der Prämienberechtigte amt die Prämiengewährung aufzuheben oder zu berich-
einen Antrag auf Gewährung der Prämie stellt. tigen; ein Rückforderungsanspruch erlischt, wenn er
nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs geltend
(2) Der Prämienberechtigte oder Personen, denen im
gemacht worden ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in
Kalenderjahr, in dem die prämienbegünstigten Aufwen-
dem die Prämie durch das Unternehmen oder Institut
dungen geleistet worden sind, gemeinsam der Höchst-
ausgezahlt worden ist.
betrag des § 3 Abs. 2 zusteht, können eine Prämie nach
diesem Gesetz nicht 'erhalten, wenn der Prämien be- (5) Zuständiges Finanzamt ist
rechtigte oder eine der bezeichneten Personen eine
Prämie nach dem Spar-Prämiengesetz oder für Bau- 1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt
sparbeiträge ausdrücklich den Sonderausgabenabzug werden:
(§ 10 des Einkommensteuergesetzes) beantragt hat das für die Einkommensbesteuerung zuständige
(Kumulierungsverbot). Finanzamt;
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
2. bei anderen Personen: und des § 376 sowie die Bußge1dvorschriften der
das für einen Lohnsteuer-Jahresausgleich zuständi- §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und der §§ 383 und 384 der Ab-
ge Finanzamt(§ 42 c Abs. 2 des Einkommensteuer- gabenordnung entsprechend. Für das Strafverfahren
gesetzes). wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünsti-
gung einer Person, die eine solche Tat begangen hat,
§5 gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren we-
gen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die§§ 409
Überweisung, Rückzahlung
bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.
und Verwendung der Prämie
(3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf
(1) Die Prämie für ein Kalenderjahr wird durch das
Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte
Finanzamt zugunsten des Prämienberechtigten an das
der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.
in § 4 Abs. 2 bezeichnete Unternehmen oder Institut
überwiesen. Ergibt sich, daß die in § 2 Abs. 2 bezeich- (4) Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung des
neten · Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist die nach § 2 a Abs. 2 maßgebenden Einkommens und der
Prämie an das Finanzamt zurückzuzahlen. Hinzurechnungen, die der Veranlagung zur Einkommen-
steuer zugrunde gelegen haben, können der Höhe nach
(2) Die Prämien für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 be-
nicht durch einen Rechtsbehelf gegen die Prämie ange-
zeichneten Aufwendungen sind vorbehaltlich des § 2
griffen werde_n.
Abs. 2 Satz 4 zusammen mit den prämienbegünstigten
§9
Aufwendungen zu dem vertragsmäßigen Zweck zu ver-
wenden. Geschieht das nicht, so hat das Unternehmen Ermächtigungen
oder Institut dem Finanzamt unverzüglich Mitteilung zu (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
machen. In diesem Fall ist die Prämie an das Finanzamt Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zurückzuzahlen. Sind zu diesem Zeitpunkt die prämien- Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu
begünstigten Aufwendungen durch das Unternehmen erlassen über
oder Institut noch nicht ausgezahlt, so darf die Auszah-
lung nicht vorgenommen werden, bevor die Prämien an 1. die entsprechende Anwendung der in § 2 Abs. 3
das Finanzamt zurückgezahlt sind. bezeichneten Vorschriften;
2. die Bestimmung der Genossenschaften, die zu den
(3) Über Prämien, die für Aufwendungen nach § 2
Bau- und Wohnungsgenossenschaften gehören
Abs. 1 Nr. 2 gewährt werden, kann der Prämienberech-
(§ 2 Abs. 1 Nr. 2);
tigte verfügen, wenn das Geschäftsguthaben beim Aus-
scheiden des Prämienberechtigten aus der Genossen- 3. den Inhalt der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Spar-
schaft ausgezahlt wird. verträge, die Berechnung der Rückzahlungsfristen,
die Folgen vorzeitiger Rückzahlung von Sparbeträ-
§6 gen und die Verpflichtungen der Kreditinstitute; die
Steuerliche Behandlung der Prämie Vorschriften sind den in den§§ 18 bis 29 der Einkom-
mensteuer-Durchführungsverordnung 1953 ent-
Die Prämien gehören nicht zu den Einkünften im Sinne haltenen Vorschriften mit der Maßgabe anzupassen,
des Einkommensteuergesetzes. Sie mindern nicht die daß eine Frist bestimmt werden kann, innerhalb der
Sonderausgaben 'im Sinne des Einkommensteuer- die Prämien zusammen mit den prämienbegünstigten
gesetzes. Aufwendungen zu dem vertragsmäßigen Zweck zu
verwenden sind;
§7
4. den Inhalt der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Ver-
Aufbringung der Mittel träge und die Verwendung der auf Grund solcher Ver-
Die für die Auszahlung der Prämien erforderlichen Be- träge angesammelten Beträge; dabei kann der ver-
träge werden den Ländern vom Rechnungsjahr 1962 an tragsmäßige Zweck auf den Bau durch das Unter-
vom Bund zur Hälfte gesondert zur Verfügung gestellt. nehmen oder auf den Erwerb von dem Unternehmen,
mit dem der Vertrag abgeschlossen worden ist, be-
schränkt und eine Frist von mindestens drei Jahren
§8 bestimmt werden, innerhalb der die Prämien zusam-
men mit den prämienbegünstigten Aufwendungen zu
Anwendung der Abgabenordnung
dem vertragsmäßigen Zweck zu verwenden sind. Die
und der Finanzgerichtsordnung
Prämienbegünstigung kann auf Verträge über Ge-
(1) Auf die Wohnungsbauprämie sind die für Steuer- bäude beschränkt werden, die nach dem 31. Dezem-
vergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenord- ber 1949 fertiggestellt worden sind. Für die Fälle des
nung einschließlich der Vorschriften über außergericht- Erwerbs kann bestimmt werden, daß der angesam-
liche Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies melte Betrag und die Prämien nur zur Leistung des in
gilt nicht für§ 108 Abs. 3 der Abgabenordnung hinsicht- bar zu zahlenden Kaufpreises verwendet werden
lich der in § 2 genannten Fristen, für die§§ 109 und 163 dürfen;
der Abgabenordnung sowie für diejenigen Vorschriften,
die lediglich Zollvergütungen und Verbrauchsteuerver- 5. eine Gewährung oder Rückzahlung der Prämie, wenn
gütungen betreffen. Abweichende Vorschriften dieses Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung des
Gesetzes bleiben unberührt. nach § 2 a Abs. 2 maßgebenden Einkommens und
der Hinzurechnungen, die der Veranlagung zur Ein-
(2) Für die Wohnungsbauprämie gelten die Strafvor- kommensteuer zugrunde gelegen haben, geändert
schriften des§ 370 Abs. 1 bis 4, der§§ 371,375 Abs. 1 werden oder wenn für Aufwendungen, die vermö-
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1982 135
genswirksame Leistungen darstellen, Arbeitnehmer- (2) § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ist erstmals auf Beiträge
Sparzulagen zurückgezahlt oder nachträglich ge- an Bausparkassen anzuwenden, die auf Grund von nach
währt werden. dem 8. März 1960 abgeschlossenen Verträgen gelei-
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, stet werden.
den Wortlaut des Wohnungsbau-Prämiengesetzes und (3) § 2 Abs. 2 Satz 3 ist erstmals auf Beiträge an
der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung in der Bausparkassen anzuwenden, die auf Grund von nach
jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter dem 12. November 1980 abgeschlossenen Verträgen
neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge be- geleistet werden.
kanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-
lauts zu beseitigen. § 11
§ 10
Berlin-Klausel
Schlußvorschriften
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund die-
bestimmt ist, erstmals für das Kalenderjahr 1982 ses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
anzuwenden. nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Tiefseebergbaus
Vom 12. Februar 1982
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. Nach§ 14 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Artikel 1 Rechtsverordnung völkerrechtliche Vereinbarungen
Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Tiefsee- in Kraft zu setzen, die die Vorausse,tzungen für die Er-
e:
bergbaus vom 1 August 1980 (BGBI. 1 S. 1457) wird teilung von Berechtigungen im Verhältnis zu anderen
wie folgt geändert: Staaten regeln, soweit es zur Anerkennung der Ge-
genseitigkeit erforderlich ist; die Vereinbarungen
1 . Nach § 6 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: können insbesondere schiedsgerichtliche Verfahren
,,(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch zur Beilegung von Streitigkeiten vorsehen, die beim
Rechtsverordnung völkerrechtliche Vereinbarungen zusammentreffen mehrerer Anträge auf Erteilung von
in Kraft zu setzen, durch die vor dem Inkrafttreten Berechtigungen entstehen, und bestimmen, daß Be-
eines internationalen Übereinkommens über den rechtigungen nicht vor einem international vereinbar-
Tiefseebergbau vorgenommene Investitionen eines ten Zeitpunkt erteilt werden."
Gebietsansässigen geschützt werden.''
2. § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Artikel 2
,,(3) Der Bundesminister für Wirtschaft kann Regi- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
stereintragungen nach Anhörung des Antragstellers Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
oder Inhabers einer Berechtigung jedem, der ein be-
rechtigtes Interesse glaubhaft macht, oder einem die
Gegenseitigkeit gewährenden Staat nach Maßgabe
des § 14 Abs. 3 mitteilen. Unbeschadet des Satzes 1 Artikel 3
dürfen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
unbefugt weitergegeben werden." Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 12. Februar 1982
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1982 137
Bekanntmachung
der Neufassung der Siebenten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz:
Kennzeichnung von Getreidemahlerzeugnissen
Vom 3. Februar 1982
Auf Grund des Artikels 25 der Verordnung zur Neu- 4. den am 1. Februar 1976 in Kraft getretenen § 1 Nr. 2
ordnung tebensmittelrechtlicher Kennzeichnungsvor- der Verordnung vom 21. Januar 1976 (BGBI. 1
schriften vom 22. Dezember 1981: (BGBI. I S. 1625) wird S. 233),
nachstehend der Wortlaut der Siebenten Durchfüh-
rungsverordnung zum Getreidegesetz: Kennzeichnung 5. die am 1. Juli 1976 in Kraft getretene Verordnung
von Getreidemahlerzeugnissen in der ab 1. Januar 1982 vom 25. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1692),
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
6. die am 26. Januar 1977 in Kraft getretene Verord-
1. die im Bundesgesetzblatt Teil llt, Gliederungsnummer nung vom 18. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 170),
7841-1-7, veröffentlichte bereinigte Fassung der
Verordnung nach Maßgabe des§ 3 Abs. 1 Satz 2 des 7. die am 1. Juli 1980 in Kraft getretene Verordnung
Gesetzes über die Samml'ung des Bundesrechts vom vom 2. April 1980 (BGBI. 1 S. 416),
10. Jul'ii 1! 958 (BGBI. 1S. 437) und des§ 3 des Geset-
zes über den Abschluß der Sammlung des Bundes-
rechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1451 ), 8. den am 31. Dezember 1981 in Kraft getretenen Arti-
kel 12 der Verordnung vom 22. Dezember 1981
2. die am 19. September 1967 in Kraft getretene (BGBI. 1 S. 1625).
Verordnung vom 3. Juli 1967 (BGBI. 1 S. 712),
3. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen § 26 Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
Satz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 1971 des § 3 Abs. 2, des § 8 Abs. 8 a und des § 22 des
(BGBI. 1 S. 2000), Getreidegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
Bonn, den 3. Februar 1982
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Siebente Durchführungsverordnung
zum Getreidegesetz
(Getreidemahlerzeugnis-Kennzeichnungsverordnung - GetrMKV)
§ 1 Anhängers unmittelbar hinter dem Verschlußknoten des
Begriffsbestimmungen Sackbandes zu kennzeichnen. Bei Großpackungen,
deren Inhalt im Rahmen der Handelsmüllerei hergestellt
(1) Getreidemahlerzeugnisse im Sinne dieser Verord- worden ist, ist außerdem unmittelbar hinter dem
nung sind Mehl, Backschrot, Vollkornmehl, Vollkorn- Anhänger eine Plombe anzubringen, die in voller oder
schrot, Grieß und Dunst aus Roggen und Weizen sowie abgekürzter Form den Namen oder die Firma der Mühle
aus Menggetreide von Roggen und Weizen, soweit zu tragen hat; bis zum 31. Dezember 1980 genügen
diese Erzeugnisse für die menschliche Ernährung oder auch Plomben, die das Zeichen tragen, unter dem die
für technische Zwecke bestimmt sind. Mühle bei der Mühlenstelle geführt worden ist. Klein-
packungen sind durch Aufdruck oder Anhänger zu
(2) Kleinpackungen sind Fertigpackungen mit Getrei-
kennzeichnen.
demahlerzeugnissen (Absatz 1) mit einer Nennfüllmen-
ge bis einschließlich 1O Kilogramm. (4) Bei Groß- und Kleinpackungen, die Handelsbetrie-
be oder Genossenschaften unter ihrem Namen feil-
(3) Großpackungen sind Fertigpackungen mit Getrei-
halten, anbieten, verkaufen oder sonst in den Verkehr
demahlerzeugnissen mit einer Nennfüllmenge über 1O
Kilogramm. bringen, können die Angaben zu Absatz 1 Nr. 1 durch die
entsprechenden Angaben über den Handelsbetrieb
(4) Mahlpost ist eine zur Vermahlung kommende oder die Genossenschaft ersetzt werden. Absatz 3
Brotgetreidemenge nebst den daraus hergestellten Satz 2 findet entsprechende Anwendung. An Stelle der
Getreidemahlerzeugnissen. Mahlpostnummer ist das Kennzeichnung nach Absatz 1 Nr. 4 ist der Tag der Ab-
Kennzeichen, das die Mühle einer Mahlpost in laufender füllung in die Großpackung anzugeben.
Numerierung erteilt.
(5) Werden Getreidemahlerzeugnisse unverpackt be-
§2 fördert, müssen in den Begleitpapieren die in Absatz 1
Kennzeichnung für Großpackungen vorgeschriebenen Angaben unge-
kürzt in deutscher Sprache eingetragen werden.
(1) Groß- und Kleinpackungen, in denen Getreide-
mahlerzeugnisse feilgehalten, angeboten, verkauft oder (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Getreide-
sonst in den Verkehr gebracht werden, müssen eine mahlerzeugnisse in Fertigpackungen, die nach der
Aufschrift mit folgenden Angaben tragen: Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kenn-
zeichnen sind. Bei diesen sind zusätzlich anzugeben:
1. Name oder Firma und Ort der gewerblichen Haupt-
niederlassung des Herstellers (Mühle), 1. bei Mehl und Backschrot die Type,
2. Art des Getreidemahlerzeugnisses, bei Mehl und 2. bei Roggenmischmehl, Weizenmischmehl und Rog-
Backschrot auch die Type, gengemengemehl die Angaben nach Absatz 1
Satz 2.
3. das Füllgewicht nach den eichrechtlichen Vorschrif-
ten, Für diese Angaben gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebens-
mittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.
4. bei Großpackungen ferner Herstellungstag, Abfülltag
oder Mahlpostnummer.
§3
Bei Roggenmischmehl und Weizenmischmehl sind
Sicherung der Kennzeichnung
außerdem Art, Type und Anteile der im Mischmehl
enthaltenen Getreidemahlerzeugnisse, bei Roggenge- Die nach § 2 vorgeschriebenen Kennzeichen müssen
mengemehl das Mischungsverhältnis von Roggen und auch nach dem Öffnen der Packung dauerhaft mit dieser
Weizen anzugeben. verbunden sein, solange der Inhalt aus der Packung feil-
gehalten, angeboten, verkauft oder sonst in den Verkehr
(2) Die Aufschrift muß diese Angaben ungekürzt in
gebracht wird.
deutscher Sprache enthalten. Sie ist vom Hersteller
§4
oder von demjenigen, der das Getreidemahlerzeugnis in
den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, an Bundesanstalt
den Packungen gut sichtbar und haltbar anzubringen. für landwirtschaftliche Marktordnung
(3) Papierventilsäcke sind durch Aufdruck auf den Die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktord-
Säcken, andere Großpackungen durch Anbringen eines nung wird beauftragt, die Einhaltung der Bestimmungen
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1982 139
der §§ 2 und 3 im Bereich der Mühlenwirtschaft zu (2) V_erwaltungsbehörde im Sinne des§ 21 Abs. 4 des
überwachen. Getreidegesetzes ist die Bundesanstalt für landwirt-
§5 schaftliche Marktordnung.
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 21 Abs. 1 Nr. 5 des §6
Getreidegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs- Land Berlin
sig entgegen § 2 oder§ 3 Groß- oder Kleinpackungen,
in denen Getreidemahlerzeugnisse feilgehalten, ange- Nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
boten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht bindung mit § 24 des Getreidegesetzes gilt diese
werden, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
dauerhaft kennzeichnet oder bei unverpackt beför-
derten Getreidemahlerzeugnissen in den Begleit-
papieren die vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht §7
richtig oder nicht vollständig einträgt. Inkrafttreten
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe
Vom 11. Februar 1982
Auf Grund d) In Absatz 3 wird Nummer 1 wie folgt gefaßt:
des§ 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, ,, 1. zur Ausfuhr bestimmt sind oder".
2, 4 und 5 sowie des § 19 des Chemikaliengesetzes e) In Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort „oder" gestrichen
vom 16. September 1980 (BGBI. 1S. 1718) und der Beistrich vor dem Wort „oder" durch
wird von der Bundesregierung einen Punkt ersetzt.
und auf Grund f) Absatz 3 Nr. 3 wird gestrichen.
- des§ 26 Nr. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom
12. April 1976 (BGBI. 1 S. 965) und 6. § 5 wird wie folgt geändert:
- des § 4 Abs. 4 des Mutterschutzgesetzes in der a) In Absatz 1 Satz 1 werden in dem Einleitungssatz
Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 vor Nummer 1 nach den Worten „die in Anhang 1
(BGBI. 1 S. 315) Nr. 1.1 " die Worte „und Anhang II Nr. 1.1 .1" ein-
gefügt.
wird vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Worten
„nach Anhang I Nr. 1.1 Ziffer 4" die Worte „und
Artikel 1 Anhang II Nr. 1.1.1 " eingefügt.
c) In Absatz 1 Satz 1 wird folgende Nummer 6
Die Arbeitsstoffverordnung vom 29. Juli 1980 (BGBI. 1
angefügt:
S. 1071, 1536, 2159), geändert durch Verordnung vom
12. November 1980 (BGBI. 1 S. 2069), wird einschließ- „6. die Aufschrift „kann Krebs erzeugen" sowie
lich des Anhangs I und II hiermit neu erlassen. die Bezeichnung der Gruppe, soweit es sich
um krebserzeugende Arbeitsstoffe nach An-
hang II Nr. 1.1.1 dieser Verordnung handelt."
Artikel 2
d) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
Änderung der Arbeitsstoffverordnung
gefügt:
Die gemäß Artikel 1 neu erlassene Verordnung über ,,Die Kennzeichnungspflicht für Stoffe nach An-
gefährliche Arbeitsstoffe wird wie folgt geändert: hang II Nr. 1.1 .1 entfällt, wenn der krebserzeu-
gende Arbeitsstoff bei bestimmungsgemäßer
1. In § 1 Nr. 1 werden die Worte „Erzeugnisse, die ge- Verwendung nicht wirksam werden kann."
fährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen ent-
halten" durch die Worte „Erzeugnisse, bei deren
Verwendung gefährliche Stoffe oder gefährliche 7. § 6 wird wie folgt geändert:
Zubereitungen entstehen" ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 1 werden in dem Einleitungssatz
vor Nummer 1 nach den Worten „dieser Verord-
2. In § 1 Nr. 4 wird nach Buchstabe n folgender nung aufgeführten Zubereitungen" die Worte
Halbsatz angefügt: „oder solche, die Arbeitsstoffe nach Anhang II
Nr. 1.1.1 enthalten," eingefügt.
„ausgenommen sind gefährliche Eigenschaften
ionisierender Strahlen;". b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Worten
„Nummer 2.2 Ziffer 4" die Worte „und Anhang II
3. § 2 wird gestrichen. Nr. 1.1.1" eingefügt.
c) In Absatz 1 Satz 1 wird folgende Nummer 7
4. Die Überschrift des zweiten Abschnitts erhält angefügt:
folgende Fassung: „7. Die Aufschrift „kann Krebs erzeugen" sowie
„Inverkehrbringen der gefährlichen Stoffe die Bezeichnung der Gruppe, soweit es sich
und Zubereitungen". um Zubereitungen handelt, die krebserzeu-
gende Arbeitsstoffe nach Anhang II Nr. 1.1 .1
5. § 3 wird wie folgt geändert: enthalten."
a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen. d) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
b) In Absatz 2 wird Nummer 7 gestrichen.
,,Die Kennzeichnungspflicht für Zubereitungen,
c) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: die Arbeitsstoffe nach Anhang II Nr. 1.1 .1 enthal-
,,Er gilt ferner nicht für Erzeugnisse, die gefähr- ten, entfällt, wenn der krebserzeugende Arbeits-
liche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen ent- stoff bei bestimmungsgemäßer Verwendung
halten." nicht wirksam werden kann."
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1982 141
8. Es wird folgender § 6 a eingefügt: 14. Die §§ 24 bis 26 erhalten folgende Fassung:
,,§ 6a ,,§ 24
Kennzeichnung von asbesthaltigen Stoffen Chemikaliengesetz - Anzeige
und Zubereitungen
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7
Asbesthaltige Stoffe und Zubereitungen im Sinne des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich
von Anhang II Nr. 1.1.1 sind mit den Worten „asbest- oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 1 in Verbindung
haltig, bei unsachgemäßer Bearbeitung kann ge- mit Anhang II Nr. 1 .3 Abs. 1, Nr. 9.2 Abs. 1 und 3 oder
sundheitsgefährdender Feinstaub entstehen" zu Nr. 11.3 Abs. 3 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbin-
kennzeichnen. Soweit sich die Kennzeichnung auf dung mit Nummer 3, eine Anzeige nicht rechtzeitig
einzelnen Stoffen und Zubereitungen nicht anbrin- oder nicht vollständig erstattet.
gen läßt, genügt die Anbringung auf der kleinsten
Verpackungseinheit."
§ 25
Chemikaliengesetz - Umgang
9. § 7 wird gestrichen. Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8
Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
10. In§ 9 werden in Satz 2 die Worte „und 5" durch die
Worte „bis 6" und die Worte „bis 6" durch die Worte 1. entgegen § 1 2 Abs. 5 Satz 1 geeignete persön-
,,bis 7" ersetzt. liche Schutzausrüstungen nicht zur Verfügung
stellt oder nicht in ordnungsgemäßem Zustand
hält,
11. § 10 Satz 2 wird wie foigt gefaßt:
2. entgegen § 12 Abs. 6 Satz 3 die Arbeitnehmer
,,Dies gilt nicht für sehr giftige, giftige, explosions- nicht mindestens einmal jährlich unterweist,
gefährliche, krebserzeugende, fruchtschädigende 3. entgegen § 13 Abs. 1 dort bezeichnete, nicht
und erbgutverändernde Stoffe oder Zubereitun- vorschriftsmäßig verpackte oder gekennzeich-
gen." nete Arbeitsstoffe verwendet,
)
4. entgegen § 13 Abs. 4 ortsfeste Behälter nicht
12. § 11 wird wie folgt geändert: kennzeichnet,
5. entgegen § 21 Abs. 1, 2 oder 3 einen Arbeit-
a) In Absatz 2 Nr. 1 werden folgende Worte ange-
nehmer beschäftigt oder weiterbeschäftigt,
fügt „ausgenommen Tagesanlagen und Tage-
baue des Bergwesans,". 6. entgegen § 1 2 Abs. 1 in Verbindung mit An-
hang II Nr. 1 .4.3, Nr. 1 .5.1 .2, Nr. 1 .5.2.2 Satz 1 ,
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: Nr. 1 .5.3.4 Satz 1, Nr. 1 .5.4 Satz 1, Nr. 1 .5.5
,,(3) Der dritte Abschnitt gilt nicht für den Um- Satz 1, Nr. 1.5.6 Satz 1, Nr. 1.5.7 Satz 1,
gang mit Arbeitsstoffen, soweit für diese spreng- Nr. 2.3.3 Satz 1, Nr. 3.7 Abs. 1, 2, Nr. 4.4 Abs. 1,
stoffrechtliche Vorschriften bestehen und diese 2, Nr. 5.3.3 Satz 1 , Nr. 6.2.3, Nr. 7 .10, Nr. 8.4.5
Vorschriften Maßnahmen zum Schutz gegen die Abs. 1, 2 oder Nr. 12.6 Abs. 1 einen Arbeit-
in § 1 Nr. 4 genannten gefährlichen Eigenschaf- nehmer, bei dem die Vorsorgeuntersuchung
ten vorschreiben." nicht vorgenommen. ist, beschäftigt oder wei-
c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: terbeschäftigt,
,,(4) Der dritte Abschnitt gilt ferner nicht für die 7. entgegen § 12 Abs. 1 in Verbindung mit An-
Verwendung zugelassener Pflanzenbehand- hang II Nr. 1.4.5, Nr. 2.3.4, Nr. 3.8, Nr. 4.5,
lungsmittel, soweit für diese pflanzenschutz- Nr. 5.3.4, Nr. 6.2.4, Nr. 7 .11, Nr. 8.4.6 oder
rechtliche Vorschriften bestehen." Nr. 12.7 einen Arbeitnehmer unter Verletzung
der zeitlichen Begrenzungen beschäftigt,
8. entgegen § 12 Abs. 1 in Verbindung mit An-
13. In § 1 2 Abs. 1 sind die Worte hang II Nr. 2.3.3 Satz 2, 3 oder Nr. 5.3.3 Satz 2,
,, , der 3 die Nachuntersuchung eines Arbeitnehmers
nicht rechtzeitig veranlaßt,
1. gewerbsmäßig
9. entgegen § 12 Abs. 1 in Verbindung mit An-
a) gefährliche Arbeitsstoffe herstellt oder ver- hang II Nr. 5.3.5 eine Arbeitnehmerin mit einer
wendet oder dort bezeichneten Arbeit beschäftigt oder
b) Arbeitsstoffe herstellt oder verwendet, wobei 1O. entgegen § 12 Abs. 1 in Verbindung mit An-
Stoffe oder Zubereitungen entstehen, die die hang II Nr. 7 .2 Abs. 1 einen Arbeitnehmer mit
Eigenschaften der gefährlichen Arbeitsstoffe den dort genannten Arbeiten an Innenflächen
aufweisen oder und Einbauten von Räumen und Behältern be-
c) Arbeitsstoffe herstellt oder verwendet, die schäftigt.
ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheits-
§ 26
erreger übertragen können oder
Chemikaliengesetz - Verwendungsverbote
2. nicht gewerbsmäßig gefährliche Arbeitsstoffe
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 bis 4 des Chemi-
verwendet,"
kaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder
zu streichen. fahrlässig
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
1. entgegen§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II physikalischen Beschaffenheit nicht detona-
Nr. 1.5.1.1, Nr. 1.5.2.1, Nr. 2.2 Satz 1, Nr. 3.3 Satz tionsfähig sind.
1 oder Nr. 12.3.1 dort aufgeführte Arbeitsstoffe Stoffe und Zubereitungen der Gruppen A I und
verwendet, A II sowie Zubereitungen mit inerten Stoffen der
2. entgegen§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Gruppe A III, die mehr als 80 vom Hundert ihres
Nr. 5.2 die dort aufgeführten Anstrichstoffe für In- Gewichts Ammoniumnitrat enthalten, können
nenanstriche von Räumen verwendet, die zum abweichend von Nummer 11.3 Abs. 2 Ziffer 12 in
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind oder Teilmengen (Stapel) von höchstens 100 t unter-
3. entgegen§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II teilt werden und der Schutzabstand darf bei der
Nr. 10.2 Schmälzmittel oder geschmälzte Faser- Lagerung dieser Stoffe und Zubereitungen - ab-
stoffe verwendet." weichend von Nummer 11.3 Abs. 2 Ziffer 14- um
die Hälfte des dort geforderten Wertes verringert
15. In Anhang I Nummer 2.2 erhält Ziffer 2 Buchstabe a werden, wenn durch ein Gutachten der Bundes-
3. Spiegelstrich folgende Fassung: anstalt für Materialprüfung der Nachweis er-
bracht ist, daß die Stoffe und Zubereitungen
,,- einen oder mehrere der $toffe enthalten, die we-
der in Ziffer 4 dieses Anhangs noch in Anhang 1 1. folgende Merkmale und Grenzwerte erfüllen:
Nr. 2.1 aufgeführt, aber in Anhang I Nr. 1.1 als gif- - Bezogen auf die Masse des Stoffes oder
tig eingestuft sind, wenn die Konzentration der der Zubereitung darf das Ölrückhaltever-
einzelnen Stoffe 0,2 vom Hundert oder unabhän- mögen nach zweimaligem Wärmezyklus
gig von der Höhe der Einzelkonzentration die bei einer Temperatur von 25 °C bis 50 °C
Gesamtkonzentration in der Zubereitung 1 vom 4 vom Hundert nicht übersteigen.
Hundert überschreitet. Verunreinigungen sind - Eine Lösung mit dem löslichen Anteil von
nur zu berücksichtigen, wenn ihre Konzentration 10 g des Stoffes oder der Zubereitung in
0,2 vom Hundert übersteigt." 100 ml Wasser muß einen pH-Wert von
mindestens 4,5 aufweisen.
16. In Anhang I Nummer 2.2 wird in Ziffer 3 Buchstabe c - Bezogen auf die Masse des Stoffes oder
folgender Doppelbuchstabe cc eingefügt: der Zubereitung dürfen höchstens 5 vom
,,cc) Brennbare Gase, Flüssigkeiten und Zuberei- Hundert ein Sieb von 1 mm Maschenweite
tungen in Aerosoldosen: Die Aerosolpackung und höchstens 3 vom Hundert ein Sieb von
oder die Verpackung der einzelnen Aerosol- 0,5 mm Maschenweite passieren.
dosen muß gut sichtbar und lesbar folgende - Der Massengehalt an Chlor des Stoffes
Angaben tragen: oder der Zubereitung darf höchstens 0,02
,,Behälter steht unter Druck. Vor Sonnen- vom Hundert betragen.
bestrahlung und Erwärmung über 50 °C - Der Stoff oder die Zubereitung darf keiner-
schützen. Nach Gebrauch nicht gewaltsam lei absichtlich beigefügte Schwermetalle
öffnen oder verbrennen." enthalten.
„Nicht gegen Flamme oder auf glühende
Körper sprühen.", es sei denn, die Aerosol- 2. nach dem Prüfverfahren in Nummer 11.7 nicht
packung ist ausdrücklich hierfür vorgesehen; detonationsfähig sind. Hält der Arbeitgeber
das Gutachten für unzutreffend oder wird das
,,Brennbar" oder das Symbol F, wenn der In-
Gutachten nicht erteilt, so kann er die Ent-
halt mehr als 45 Gewichtsprozent oder mehr
scheidung der zuständigen Behörde herbei-
als 250 g brennbare Bestandteile enthält."
führen."
17. In Anhang II Nummer 2.3.3 wird in Satz 2 Ziffer 1 die b) In Nummer 11.3 wird der bisherige Absatz 4
Zahl „ 12" durch die Zahl „6" ersetzt. Absatz 5.
c) In Nummer 11.4 Abs. 1. Ziffer 9 wird in Satz 1 das
18. In Anhang II Nummer 11 .2 wird in Absatz 3 der Wort „und" durch das Wort „oder" ersetzt.
Satz 1 wie folgt gefaßt: d) In Nummer 11.5 Abs. 5 wird in Satz 1 das Wort
„Inerte Stoffe im Sinne dieser Verordnung sind ,,und" durch das Wort „oder" ersetzt.
Stoffe, die die thermische Sensibilität und die e) Nach Nummer 11.6 wird folgende Nummer 11 .7
Sensibilität gegen einwirkende Detonation nicht angefügt:
erhöhen."
„11.7 Prüfung auf Detonationsfähigkeit
19. In Anhang II Nummer 11.3 wird in Absatz 2 Ziffer 13 (1) Die Prüfung auf Detonationsfähigkeit wird
Satz 1 das Wort „brennbaren" durch das Wort an einer repräsentativen Stoffprobe durchge-
,,unbrennbaren" ersetzt. führt.
(2) Vor der Prüfung ist die gesamte Probe-
20. Anhang II Nr. 11 wird wie folgt geändert: menge einem fünfmaligen Wärmezyklus bei einer
a) In Nummer 11.3 wird folgender Absatz 4 ein- Temperatur von 25 °C bis 50 °C zu unterziehen.
gefügt:
(3) Zur Durchführung der Prüfung auf Detona-
,,(4) Erleichternde Vorschriften für Stoffe und tionsfähigkeit wird der Stoff oder die Zubereitung
Zubereitungen, die auf Grund ihrer besonderen in ein horizontal anzuordnendes nahtloses Stahl-
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1982 143
rohr eingebracht. Es gelten folgende Ven 21. In Anhang II Nummer 12.5 Abs. 5 wird in Satz 1 das
bedingungen: Wort „Spritze" durch das Wort „Spritzer" ersetzt.
1. Rohrlänge: mindestens 1 000 mm
2. Außen-
durchmesser: mindestens 114 mm Artikel 3
3. Wanddicke: mindestens 5 mm Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird
4. Verstärkungs- ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über gefähr-
ladung: Art des Explosivstoffs li,che Arbeitsstoffe in der jeweils gültigen Fassung
und Abmessungen der bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des
Verstärkungsladung Wortlauts zu beseitigen.
sind so zu wählen, daß
die stärkste Zündung Artikel 4
des Prüfmusters
im Hinblick auf Berlin-Klausel
die Detonations- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
weiterleitung gegeben tungsgesetzes in Verbindung mit§ 30 des Chemikalien-
ist. gesetzes auch im Land Berlin.
5. Versuchs-
temperatur: 15 °C bis 25 °C
6. Bleizylinder Artikel 5
zur Messung der Inkrafttreten
Explosions-
wirkung: 50 mm Durchmesser (1) Diese Verordnung, ausgenommen Artikel 2 Nr. 6
100 mm Höhe bis 10 und Nr. 12 Buchstabe a, tritt am Tage nach der
7. Die Bleizylinder werden zum Auflegen des Verkündung in Kraft. Artikel 2 Nr. 6 bis 10 und Nr. 12
Detonationsrohrs in waagerechter Lage in Buchstabe a tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
Abständen von 150 mm angeordnet. (2) Werden verpackte krebserzeugende Stoffe oder
(4) Die Prüfung wird zweimal durchgeführt. Zubereitungen bereits vor dem 1. Januar 1983 mit einer
(5) Der Stoff oder die Zubereitung gilt als nicht Kennzeichnung gemäß den §§ 5 bis 6 a und 9 der
detonationsfähig, wenn wenigstens einer der als Arbeitsstoffverordnung in der nach Artikel 2 Nr. 6, 7, 8
Stützen dienenden Bleizylinder bei jeder Prüfung oder 10 geänderten Fassung in den Verkehr gebracht,
um weniger als 5 vom Hundert seiner Länge so entfällt die Mitteilungspflicht nach § 7 der Arbeits-
gestaucht wird." stoffverordnung vom 29. Juli 1980.
Bonn, den 11. Februar 1982
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe
(Arbeitsstoffverordnung - ArbStoffV)
Vom 11. Februar 1982
Auf Grund des Artikels 3 der Zweiten Verordnung
zur Änderung der Verordnung über gefährliche Arbeits-
stoffe vom 11. Februar 1982 (BGBI. 1S. 140) wird nach-
stehend der Wortlaut der Arbeitsstoffverordnung in der
ab 18. Februar 1982 geltenden Fassung neu bekannt-
gemacht.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
- des § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
2, 4 und 5 sowie des § 19 des Chemikaliengesetzes
vom 16. September 1980 (BGBI. 1 S. 1718),
- des§ 26 Nr. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom
12. April 1976 (BGBI. 1S. 965) und
- des § 4 Abs. 4 des Mutterschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968
(BGBI. 1 S. 315).
Bonn, den 11. Februar 1982
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1982 145
Verordnung
über gefährliche Arbeitsstoffe
(Arbeitsstoffverordnung - ArbStoffV) *)
In hal tsverzei eh n i s
Erster Abschnitt § 24 Chemikaliengesetz - Anzeige
Gemeinsame Vorschriften § 25 Chemikaliengesetz - Umgang
§ 26 Chemikaliengesetz - Verwendungsverbote
§ Begriffsbestimmungen
§ 2 Auskunftspflicht (gestrichen)
Zweiter Abschnitt Sechster Abschnitt
Inverkehrbringen der gefährlichen Arbeitsstoffe Schlußvorschriften
§ 3 Anwendungsbereich § 27 Ausschuß für gefährliche Arbeitsstoffe
§ 4 Verpackung der Stoffe und Zubereitungen § 28 Übergangsvorschriften (überholt)
§ 5 Kennzeichnung der Stoffe § 29 Berlin-Klausel
§ 6 Kennzeichnung der Zubereitungen § 30 Inkrafttreten (überholt)
§ 6a Kennzeichnung von asbesthaltigen Stoffen
und Zubereitungen
§ 7 Beizufügende Mitteilungen Anhang 1 *)
§ 8 Anforderungen an bestimmte Arbeitsstoffe Anhang 1 Nr. 1.1 Stoffe
§ 9 Verkehrsrechtliche Vorschriften über die Beförderung Anhang 1 Nr. 1.2 Gefahrensymbole und Gefahren-
gefährlicher Güter bezeichnungen
§ 10 Ausnahmen im Einzelfall Anhang 1 Nr. 1.3 Hinweise auf die besonderen
Gefahren (R-Sätze)
Dritter Abschnitt Anhang 1 Nr. 1.4 Sicherheitsratschläge (S-Sätze)
Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen Anhang 1 Nr. 1.5 Apparate und Verfahren zur Bestimmung
der Flammpunkte der flüssigen Stoffe und
§ 11 Anwendungsbereich Zubereitungen
§ 12 Schutzmaßnahmen Anhang 1 Nr. 2.1 Zubereitungen, die giftige oder gesund-
§ 13 Verpackung und Kennzeichnung heitsschädliche Lösemittel enthalten
§ 14 Beschäftigungsverbote Anhang I Nr. 2.2 Zubereitungen, die als Anstrichmittel, Lak-
§ 15 Behördliche Anordnungen ke, Druckfarben, Klebstoffe und dgl. ver-
wendet werden sollen
Vierter Abschnitt Anhang I Nr. 2.3 Arsenhaltige Zubereitungen
Anhang I Nr. 2.4 Schmälzmittel und geschmälzte
Allgemeine Vorschriften
über die gesundheitliche Überwachung Faserstoffe
§ 16 Ermächtigte Ärzte
§ 17 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Anhang II*)
§ 18 Behördliche Entscheidung Anhang II Nr. Krebserzeugende Arbeitsstoffe
§ 19 Gesundheitskartei und Aufbewahren der Anhang II Nr. 2 Tetrachlorkohlenstoff,
ärztlichen Bescheinigungen Tetrachlorethan und Pentachlorethan
§ 20 Behördliche Verkürzung oder Verlängerung Anhang II Nr. 3 Strahl mittel
der Vorsorgeuntersuchungsfristen Anhang II Nr. 4 Thomasphosphat
§ 21 Maßnahmen nach der Vorsorgeuntersuchung Anhang II Nr. 5 Blei
Anhang II Nr. 6 Fluor
Fünfter Abschnitt
Anhang II Nr. 7 Oberflächenbehandlung in Räumen und
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Behältern
§ 22 Jugendarbeitsschutzgesetz Anhang II Nr. 8 Silikogener Staub
§ 23 Mutterschutzgesetz Anhang II Nr. 9 Magnesium
Anhang II Nr. 10 Schmälzmittel und geschmälzte
*) Die Anhänge I und II sind als Anlagenband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 42 Faserstoffe
vom 2. August 1980 ausgegeben. Die Änderungen der Anhänge I und II sind aus Anhang II Nr. 11 Ammoniumnitrat
Artikel 2 Nr. 15 bis 21 der Zweiten Änderungsverordnung der Arbeitsstoff-
verordnung in diesem Bundesgesetzblatt zu entnehmen. Anhang II Nr. 12 Antifouling-Farben
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Auf Grund n) auf sonstige Weise für den Menschen gefährlich,
des § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 1 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, ausgenommen sind gefährliche Eigenschaften ioni-
2, 4 und 5 sowie des § 19 des Chemikaliengesetzes sierender Strahlen;
vom 16. September 1980 (BGBI. 1 S. 1718) 5. Inverkehrbringen:
wird von der Bundesregierung Das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger
Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten und die
und auf Grund
Abgabe an andere;
- des § 26 Nr. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 6. Umgang:
12. April 1976 (BGBI. 1 S. 965) und
Herstellen oder Verwenden;
- des § 4 Abs. 4 des Mutterschutzgesetzes in der
7. Herstellen:
Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968
(BGBI. 1 S. 315) auch Gewinnen;
wird vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung 8. Verwenden:
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren,
Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen,
Vernichten und innerbetriebliches Befördern;
Erster Abschnitt 9. Verpackung:
Gemeinsame Vorschriften Umhüllung oder Behältnis, ausgenommen Transport-
behälter oder Fahrzeuge zur Beförderung von gefähr-
§ 1 lichen Arbeitsstoffen im öffentlichen Verkehr, wenn
die Transportbehälter oder Fahrzeuge nicht beim
Begriffsbestimmungen
Empfänger verbleiben.
Im Sinne dieser Verordnung ist:
1 . gefährlicher Arbeitsstoff: §2
ein gefährlicher Stoff, aus dem oder mit dessen Hilfe Auskunftspflicht
oder eine gefährliche Zubereitung, aus der oder mit
(gestrichen)
deren Hilfe Gegenstände erzeugt oder Leistungen
erbracht werden; gleichgestellt sind Erzeugnisse, bei
deren Verwendung gefährliche Stoffe oder gefähr- zweiter Abschnitt
liche Zubereitungen entstehen;
Inverkehrbringen der gefährlichen Stoffe
2. Stoff:
und Zubereitungen
ein chemisches Element oder eine chemische Ver-
bindung, nicht weiter be- oder verarbeitet, ein-
§3
schließlich der Verunreinigungen und der für die
Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe; Anwendungsbereich
3. Zubereitung: (1) Der zweite Abschnitt gilt für
ein Gemisch, ein Gemenge oder eine Lösung von 1. die Stoffe, die in Anhang I Nr. 1 .1 und in Anhang 11
Stoffen, nicht weiter be- oder verarbeitet, einschließ- Nr. 1.1.1 dieser Verordnung aufgeführt sind,
lich der Verunreinigungen und der für die Vermark-
tung erforderlichen Hilfsstoffe; 2. die Zubereitungen, die in Anhang I Nr. 2.1 bis 2.4 und
in Anhang II Nr. 1.1 .1 dieser Verordnung aufgeführt
4. gefährlich: sind,
ein Stoff oder eine Zubereitung mit einer oder mehre-
wenn sie dazu bestimmt sind, als Arbeitsstoffe verwen-
ren der nachfolgenden Eigenschaften:
det zu werden, und wenn sie gewerbsmäßig oder selb-
a) sehr giftig, ständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unterneh-
b) giftig, mung in den Verkehr gebracht werden.
c) mindergiftig (gesundheitsschädlich), (2) Der zweite Abschnitt gilt nicht für das Inverkehr-
bringen von
d) ätzend,
1. Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen
e) reizend,
Mitteln und Bedarfsgegenständen, soweit diese dem
f) explosionsgefährlich, Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz öder
g) brandfördernd, sonstigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften un-
terliegen,
h) hochentzündlich,
2. Futtermitteln und Zusatzstoffen, soweit diese dem
i) leicht entzündlich, Futtermittelgesetz unterliegen,
j) entzündlich, 3. Arznei- und Betäubungsmitteln sowie sehr giftigen,
k) krebserzeugend, giftigen, mindergiftigen, ätzenden und reizenden
Stoffen und Zubereitungen, soweit für diese arznei-
1) fruchtschädigend,
mittel-, betäubungsmittel- und giftrechtliche Vor-
m) erbgutverändernd oder schriften bestehen,
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1982 147
4. Pflanzenbehandlungsmitteln sowie Zusatzstoffen, Verkehr gebracht, so muß auf der Verpackung als Kenn-
die dazu bestimmt sind, die Eigenschaften von Pflan- zeichnung angebracht sein:
zenbehandlungsmitteln oder deren Wirkungsweise
1. die Bezeichnung des Stoffes nach Anhang I Nr. 1 .1
zu verändern, soweit diese dem Pflanzenschutz-
Ziffer 4 und Anhang II Nr. 1 .1.1 dieser Verordnung,
gesetz unterliegen,
2. der Name und die Anschrift dessen, der den Stoff
5. explosionsgefährlichen Stoffen und Zubereitungen, hergestellt oder eingeführt hat oder der den Stoff
pyrotechnischen Gegenständen und Zündmitteln, vertreibt,
soweit für diese sprengstoffrechtliche Vorschriften
bestehen, 3. die Gefahrensymbole und die Gefahrenbezeichnun-
gen nach Anhang I Nr. 1 .2 entsprechend den
6. Munition,
Angaben in Anhang I Nr. 1.1 Ziffer 4 dieser Ver-
7. verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten ordnung,
Gasen, ausgenommen Aerosole,
4. die Hinweise auf die besonderen Gefahren nach
soweit die für sie geltenden Bestimmungen Maßnahmen Anhang I Nr. 1 .3 entsprechend den Angaben in
zum Schutz gegen die in § 1 Nr. 4 genannten gefähr- Anhang I Nr. 1.1 Ziffer 4 dieser Verordnung,
lichen Eigenschaften vorschreiben. Er gilt ferner nicht
5. die Sicherheitsratschläge nach Anhang I Nr. 1 .4 ent-
für Erzeugnisse, die gefährliche Stoffe oder gefährliche
Zubereitungen enthalten. sprechend den Angaben in Anhang I Nr. 1 .1 Ziffer 4
dieser Verordnung,
(3) Der zweite Abschnitt gilt nicht für Stoffe und 6. die Aufschrift „Kann Krebs erzeugen" sowie die Be-
Zubereitungen, die zeichnung der Gruppe, soweit es sich um krebs-
1. zur Ausfuhr bestimmt sind oder erzeugende Arbeitsstoffe nach Anhang II Nr. 1 .1.1
2. zur Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung dieser Verordnung handelt.
bestimmt sind, soweit keine Be- oder Verarbeitung
erfolgt. Die Kennzeichnungspflicht für Stoffe nach Anhang II
Nr. 1 .1 .1 entfällt, wenn der krebserzeugende Arbeits-
stoff bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht wirk-
§4 sam werden kann. Ist der Stoff mehrfach verpackt, so
Verpackung der Stoffe und Zubereitungen muß jede Verpackung nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 gekenn-
zeichnet sein, ausgenommen eine durchsichtige Ver-
(1) Werden die in Anhang I Nr. 1.1 dieser Verordnung packung, unter der sich eine Verpackung mit Kenn-
aufgeführten Stoffe oder die in Anhang I Nr. 2.1 bis 2.4 zeichnung befindet. Können die Sicherheitsratschläge
aufgeführten Zubereitungen oder die in Anhang II auf der Verpackung nicht angebracht werden, sind sie
Nr. 1 .1 .1 aufgeführten Stoffe oder Zubereitungen ver- der Verpackung beizufügen. Die Hinweise auf die be-
packt in den Verkehr gebracht, so muß die Verpackung sonderen Gefahren und die Sicherheitsratschläge dür-
den Absätzen 2 und 3 entsprechen. fen bei reizenden, brandfördernden, leicht entzündlichen
(2) Die Verpackung muß den zu erwartenden Bean- oder entzündlichen Stoffen fehlen, wenn die Verpak-
spruchungen sicher widerstehen, aus Werkstoffen her- kung Stoffe in einer Menge von nicht mehr als 0, 125
gestellt sein, die von den Stoffen oder von den Zuberei- Liter enthält.
tungen nicht angegriffen werden und keine gefährlichen
Verbindungen mit ihnen eingehen, und vorbehaltlich des (2) Die Kennzeichnung muß deutlich lesbar und halt-
Absatzes 3 so beschaffen sein, daß ihr Inhalt nicht un- bar sowie in deutscher Sprache abgefaßt sein. Sie ist an
beabsichtigt nach außen gelangen kann. Die Behälter einer oder mehreren Flächen der Verpackung so anzu-
mit Verschlüssen, welche nach Öffnung erneut ver- bringen, daß die Angaben gelesen werden können,
wendbar sind, müssen so beschaffen sein, daß die wenn der verpackte Stoff in üblicher Weise abgestellt
Behälter mehrfach neu so verschlossen werden kön- ist. Ihre Abmessungen müssen bei einem Rauminhalt
nen, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen der Verpackung
gelangen kann. - bis zu 0,25 Liter einem Format in angemessener
(3) Die Verpackung muß so beschaffen sein, daß ihr Größe,
Inhalt entweichen kann, wenn die mit einer undichten - von mehr als 0,25 Liter bis zu 3 Liter mindestens dem
Verpackung verbundene Gefahr geringer ist als bei Format 52 x 7 4 mm,
einer dichten Verpackung. Bei einer solchen Verpak-
- von mehr als 3 Liter bis 50 Liter mindestens dem
kung müssen besondere Sicherheitsvorrichtungen an-
Format 7 4 x 105 mm,
gebracht sein, damit die mit der undichten Verpackung
verbundenen Gefahren vermieden werden. - von mehr als 50 Liter bis 500 Liter mindestens dem
Format 105 x 148 mm,
§ 5 *) - von mehr als 500 Liter mindestens dem Format
148x210mm
Kennzeichnung der Stoffe
entsprechen. Die Kennzeichnung muß sich hinsichtlich
(1) Werden die in Anhang I Nr. 1.1 und Anhang II Farbe oder Aufmachung deutlich vom Untergrund unter-
Nr. 1.1.1 dieser Verordnung aufgeführten Stoffe in den scheiden. Das Gefahrensymbol muß mindestens 1 cm 2
groß sein und mindestens ein Zehntel der von der Kenn-
*) Nach Artikel 5 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Arbeitsstoff-
verordnung vom 11. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 140) tritt Absatz 1 Nr. 6 am
zeichnung eingenommenen Fläche ausmachen; es muß
1. Januar 1983 in Kraft. sich mit seinem Untergrund hinsichtlich Farbe oder Auf-
148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
machung deutlich vom Untergrund des Kennzeich- Verpackung beizufügen. Die Hinweise auf die besonde-
nungsschildes unterscheiden. ren Gefahren und die Sicherheitsratschläge dürfen bei
mindergiftigen, reizenden, brandfördernden, leicht ent-
(3) Ein Kennzeichnungsschild muß mit seiner ganzen
zündlichen oder entzündlichen Zubereitungen fehlen,
Fläche auf der Verpackung haften. Die Kennzeichnung
wenn die Verpackung Zubereitungen in einer Menge von
dart auf einem mit der Verpackung einschließlich Be-
nicht mehr als 0, 125 Liter enthält. Für die Kennzeich-
hältnis verbundenen Schild angebracht sein, wenn die
nung der Zubereitungen gilt außerdem § 5 Abs. 2 und 3
geringen Abmessungen oder sonstige Beschaffenheit
entsprechend.
eine Kennzeichnung nach Absatz 2 nicht zulassen oder
wenn durch die Art der Verpackung das Anbringen eines (2) Auf den Verpackungen der Zubereitungen nach
auf seiner ganzen Fläche haftenden Kennzeichnungs- Anhang I Nr. 2.3 und 2.4 muß eine dauerhafte und deut-
schildes nicht möglich ist. lich lesbare Aufschrift nach Anhang I Nr. 2.3 oder
Anhang I Nr. 2.4.2.1 Abs. 1 angebracht sein.
§ 6 *)
Kennzeichnung der Zubereitungen § 6 a *)
(1) Werden die in Anhang I Nr. 2.1 oder 2.2 dieser Ver- Kennzeichnung von asbesthaltigen Stoffen
ordnung aufgeführten Zubereitungen oder solche, die und Zubereitungen
Arbeitsstoffe nach Anhang II Nr. 1.1.1 enthalten, in den Asbesthaltige Stoffe und Zubereitungen im Sinne von
Verkehr gebracht, so muß auf der Verpackung als Kenn- Anhang II Nr. 1. 1 .1, sind mit den Worten asbesthaltig, 11
zeichnung angebracht sein: bei unsachgemäßer Bearbeitung kann gesundheits-
1. die Bezeichnung der Bestandteile der Zubereitung gefährdender Feinstaub entstehen" zu kennzeichnen.
nach Anhang1I Nr. 2.1 Ziffer 5 oder Nummer 2.2 Ziffer Soweit sich die Kennzeichnung; auf einzelnen Stoffen
4 und Anhang II Nr. 1.1.1 dieser Verordnung, und Zubereitungen nicht anbringen läßt, genügt die An-
bringung auf der kleinsten Verpackungseinheit.
2. der Name und die Anschrift dessen, der die Zuberei-
tung hergestellt oder eingeführt hat oder die Zuberei- § 7 **)
tung vertreibt,
Beizufügende Mitteilungen
3. die Gefahrensymbole und die Gefahrenbezeichnun-
gen nach Anhang I Nr. 1 .2 entsprechend den (1) Werden die in Anhang II Nr . 1.1.1 dieser Verord-
Angaben in Anhang I Nr. 2.1 und 2.2 dieser Ver- nung aufgeführten krebserzeugenden Stoffe oder Zube-
ordnung, reitungen in den Verkehr gebracht, so ist eine Mitteilung
4. die Hinweise auf die besonderen Gefahren, die nach beizufügen, die folgendes enthalten muß:
Anhang I Nr. 1.3 dieser Verordnung auszuwählen 1. die Bezeichnung des Stoffes oder die Bezeichnung
sind. Mehr als vier Hinweise brauchen nicht ange- der Bestandteile der Zubereitung nach Anhang II
bracht zu werden. Dabei haben diejenigen, welche Nr. 1.1.1,
die Gesundheit betreffen, Vorrang: vor denen, welche
die Explosions- oder Feuergefahr betreffen, 2. den Namen und die Anschrift dessen, der den Stoff
oder die Zubereitung hergestellt oder eingeführt hat
5. die Sicherheitsratschläge, die nach Anhang I Nr. 1.4 oder der den Stoff oder die Zubereitung vertreibt,
dieser Verordnung auszuwählen sind. Mehr als vier
Sicherheitsratschläge brauchen nicht angebracht zu 3. die Angabe „Arbeitsstoffverordnung, Abschnitt
werden. Bei1 zum Versprühen oder Verspritzen be- krebserzeugende Arbeitsstoffe, beachten" und die
stimmten Zubereitungen sind die beim Versprühen Bezeichnung der Gruppe, der der Arbeitsstoff nach
oder Verspritzen zu beachtenden Sicherheitsrat- Anhang II Nr. 1. 1.1 zuzuordnen ist.
schläge anzugeben, In der Mitteilung können weitere Erläuterungen gegeben
6. die besonderen Kennzeichnungen für bestimmte werden.
Zubereitungen nach Anhang I Nr. 2.2 Ziffer 3 Buch- (2) Die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 entfällt bei
stabe c dieser Verordnung, Gegenständen, bei deren bestimmungsgemäßer Ver-
7. die Aufschrift Kann Krebs erzeugen" sowie die Be- wendung der in ihnen enthaltene Arbeitsstoff nach
11
zeichnung der Gruppe, soweit es sich um Zuberei- Anhang II Nr. 1 .1.1 dieser Verordnung nicht wirksam
tungen handelt,. die krebserzeugende Arbeitsstoffe werden kann.
nach Anhang II Nr . 1 .1i .1 enthalten. (3) Die Kennzeichnungsvorschriften der §§ 5 und 6
Die Kennzeichnungspflicht für Zubereitungen, die Ar- bleiben unberührt.
beitsstoffe nach Anhang II Nr . 1. 1 .11 enthalten, entfällt, §8
wenn der krebserzeugende Arbeitsstoff bei bestim- Anforderungen an bestimmte Arbeitsstoffe
mungsgemäßer Verwendung nicht wirksam werden
kann . Ist die Zubereitung mehrfach verpackt, so muß Schmälzmitte! und geschmälzte Faserstoffe dürfen
jede Verpackung nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 gekennzeich- vorbehaltlich der§§ 4 und 6 nur in den Verkehr gebracht
net sein, ausgenommen eine durchsichtige Verpak- werden, wenn sie den Anforderungen des Anhangs 1
kung, unter der sich eine Verpackung mit Kennzeich- Nr. 2.4 entsprechen.
nung befindet. Können die Sicherheitsratschläge auf •) Nach Artikel 5 Abs. 1 der zweiten Verordnung zur Änderung der Arbeitsstoff-
der Verpackung nicht angebracht werden, sind sie der verordnung vom 11. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 140) tritt die Vorschrift am
1. Januar 1983 in Krall.
•) Nach Artikel 5 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Arbeitsstoff- .. ) Nach Artikel 5 Abs. 1 der zweiten Verordnung zur Änderung der Arbeitsstoff-
verordnung vom 11. Februar 1982 (BGB! 1 S. 140) tritt Absatz 1 Nr. 7 am verordnung vom 11. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 140) tritt die Vorschrift am
1. Januar 1983 in Kraft. 1. Januar 1983 außer Kraft.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1982 149
§9 Vorschriften bestehen und diese Vorschriften Maß-
Verkehrsrechtliche Vorschriften nahmen zum Schutz gegen die in § 1 Nr. 4 genannten
über die Beförderung gefährlicher Güter gefährlichen Eigenschaften vorschreiben.
Die §§ 4 bis 6 gelten für das Versandstück als erfüllt, (4) Der dritte Abschnitt gilt ferner nicht für die Ver-
wenn es nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften wendung zugelassener Pflanzenbehandlungsmittel,
über die Beförderung gefährlicher Güter verpackt und soweit für diese pflanzenschutzrechtliche Vorschriften
gekennzeichnet ist. Ist die Verpackung des Versand- bestehen.
stücks die einzige Verpackung, so muß sie außerdem
nach§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 sowie Absatz 2 §12
und 3 oder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 7 sowie Schutzmaßnahmen
Absatz 2 gekennzeichnet sein.
(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnah-
men nach den besonderen Vorschriften des Anhangs II,
§ 10
den für ihn geltenden Arbeitsschutz- und Unfallver-
Ausnahmen im Einzelfall hütungsvorschriften und im übrigen nach den allgemein
anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizini-
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zulassen,
schen und hygienischen Regeln sowie den sonstigen
daß die Vorschriften der §§ 4 bis 6 auf das Inverkehr-
gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen
bringen von Stoffen oder Zubereitungen ganz oder teil-
zu treffen.
weise nicht angewendet werden, wenn die Verpackung
Stoffe oder Zubereitungen in ungefährlicher Menge ent- (2) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen An-
hält. Dies gilt nicht für sehr giftige, giftige, explosions- trag des Arbeitgebers Ausnahmen von den in Absatz 1
gefährliche, krebserzeugende, fruchtschädigende und genannten Vorschriften zulassen, wenn
erbgutverändernde Stoffe oder Zubereitungen.
1. der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Maß-
nahme trifft oder
Dritter Abschnitt 2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer
unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Ab-
Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen weichung mit dem Schutz der Arbeitnehmerverein-
bar ist.
§ 11 *)
(3) Der Arbeitgeber darf von den in Absatz 1 genann-
Anwendungsbereich ten Regeln und Erkenntnissen abweichen, wenn er
ebenso wirksame Maßnahmen trifft. Auf Verlangen der
(1) Der dritte Abschnitt gilt für den Umgang mit zuständigen Behörde hat der Arbeitgeber im EinzelfalL
1. gefährlichen Arbeitsstoffen, nachzuweisen, daß die andere Maßnahme ebenso wirk-
sam ist.
2. Arbeitsstoffen, bei denen beim Umgang Stoffe oder
Zubereitungen mit den in § 1 Nr. 4 genannten Eigen- (4) Der Arbeitgeber hat bei den von ihm nach Absatz 1
schaften entstehen, zu treffenden Maßnahmen die Hinweise auf die beson-
3. Arbeitsstoffen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß deren Gefahren sowie die Sicherheitsratschläge (§ 5
Krankheitserreger übertragen können, Abs. 1 Nr. 4 und 5 sowie § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5) sowie
die beizufügenden Mitteilungen (§ 7) zu berücksichti-
soweit hierbei Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dem gen.
Umgang mit den in Satz 1 genannten Arbeitsstoffen ste-
hen der Umgang mit explosionsfähigen Arbeitsstoffen (5) Ist es durch betriebstechnische Maßnahmen nicht
sowie Tätigkeiten im Gefahrenbereich dieser Arbeits- ausgeschlossen, daß die Arbeitnehmer den Einwirkun-
stoffe gleich; ein Gefahrenbereich ist bei sehr giftigen, gen
giftigen, mindergiftigen, ätzenden, reizenden, krebs- 1 . gefährlicher Arbeitsstoffe,
erzeugenden, fruchtschädigenden, erbgutverändernden
oder auf sonstige Weise für den Menschen gefährlichen 2. von beim Umgang mit Arbeitsstoffen entstehenden
Arbeitsstoffen insoweit gegeben, als die Arbeitnehmer Stoffen oder Zubereitungen, die die Eigenschaften
den Einwirkungen dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind. der gefährlichen Arbeitsstoffe aufweisen,
3. von Krankheitserregern
(2) Der dritte Abschnitt gilt nicht für den Umgang mit
Arbeitsstoffen in ausgesetzt sind, so hat der Arbeitgeber geeignete per-
sönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen
1. Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, aus-
und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Die
genommen Tagesanlagen und Tagebaue des Berg-
Arbeitnehmer haben die zur Verfügung gestellten per-
wesens,
sönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Die Vor-
2. Haushalten. schriften dieser Verordnung über die ärztlichen Vorsor-
geuntersuchungen und über die zeitliche Begrenzung
(3) Der dritte Abschnitt gilt nicht für den Umgang mit
sind unabhängig davon anzuwenden, ob Schutz-
Arbeitsstoffen, soweit für diese sprengstoffrechtliche
ausrüstungen benutzt werden.
*) Nach Artikel 5 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Arbeitsstoff- (6) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Inhalt der im
verordnung vom 11. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 140) tritt die Änderung des Ab-
satzes 2 Nr. 1 hinsichtlich der Ausnahme für Tagesanlagen und Tagebaue des Betrieb anzuwendenden Vorschriften dieser Verord-
Bergwesens am 1. Januar 1983 in Kraft. nung in einer Betriebsanweisung darzustellen und sie
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszu- 2. mit mindergiftigen, ätzenden oder reizenden Arbeits-
hängen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher stoffen oder mit Arbeitsstoffen, bei denen infolge des
Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen. Umgangs Stoffe entstehen, die mindergiftig, ätzend
Die Arbeitnehmer müssen über die beim Umgang mit oder reizend sind, wenn sie den Einwirkungen dieser
Arbeitsstoffen nach Absatz 1 auftretenden Gefahren Stoffe ausgesetzt sind.
sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der
Satz 1 gilt nicht, wenn
Beschäftigung und danach in angemessenen Zeit-
abständen, mindestens einmal jährlich, mündlich und a) Jugendliche mindestens 16 Jahre alt sind,
arbeitsplatzbezogen unterwiesen werden. b) sie durch einen Fachkundigen beaufsichtigt werden
und
§13
c) der Umgang mit diesen Stoffen zur Erreichung des
Verpackung und Kennzeichnung Ausbildungszieles erforderlich ist.
(1) Werden Arbeitsstoffe im Sinne des§ 3 Abs. 1 ver- (3) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit
wendet, so müssen sie den Vorschriften des zweiten
1. sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, frucht-
Abschnitts entsprechend verpackt und gekennzeichnet schädigenden oder erbgutverändernden Arbeitsstof-
sein. Satz 1 gilt nicht für verdichtete, verflüssigte oder
fen oder
unter Druck gelöste Gase, ausgenommen Aerosole.
2. Arbeitsstoffen, bei denen infolge des Umgangs Stoffe
(2) Absatz 1 gilt nicht
entstehen, die sehr giftig, giftig, krebserzeugend,
1 . für Behälter, die mit dem Boden fest verbunden sind, fruchtschädigend oder erbgutverändernd sind oder
2. für Behälter, in denen sich Ausgangsstoffe oder Zwi-
3. Arbeitsstoffen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß
schenerzeugnisse zum Zweck eines Herstellungs-
Krankheitserreger übertragen können,
verfahrens befinden,
nur beschäftigen, wenn
3. für Rohrleitungen und
a) sie den Einwirkungen dieser Stoffe bzw. Krankheits-
4. für Arbeitsstoffe, die sich als Ausgangsstoffe oder
erreger nicht ausgesetzt sind,
Zwischenprodukte im Produktionsgang befinden, so-
fern den am Produktionsgang beteiligten Arbeit- b) sie durch einen Fachkundigen beaufsichtigt werden,
nehmern jederzeit erkennbar ist, um welchen gefähr- c) sie mindestens 16 Jahre alt sind,
lichen Stoff es sich handelt.
d) der Umgang mit diesen Stoffen zur Erreichung des
(3) Absatz 1 ist bei Arbeitsstoffen im Sinne des § 3 Ausbildungszieles erforderlich ist,
Abs. 2 insoweit nicht anzuwenden, als die Arbeitsstoffe
e) der Jugendliche von einem Arzt innerhalb der Frist
nach den dort genannten Vorschriften gekennzeichnet
nach § 17 Abs. 2 untersucht worden ist und dem Ar-
und verpackt sind.
beitgeber eine vom Arzt ausgestellte Bescheinigung
(4) Ortsfeste Behälter zur Lagerung von Arbeitsstof- darüber vorliegt, daß gesundheitliche Bedenken
fen, die mehr als 1 Volumenprozent Benzol enthalten, gegen die Beschäftigung nicht bestehen.
müssen deutlich mit der Aufschrift „Benzol" oder „ben-
(4) Der Arbeitgeber darf werdende oder stillende
zolhaltig" sowie mit dem Gefahrensymbol für giftige
Mütter nicht beschäftigen
Arbeitsstoffe nach Anhang I Nr. 1.2 gekennzeichnet
sein. 1. mit sehr giftigen, giftigen, mindergiftigen, krebserzeu-
(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Aus- genden, fruchtschädigenden oder erbgutverändern-
nahmen von Absatz 1 zulassen, wenn der Schutz der den Arbeitsstoffen oder
Arbeitnehmer auf andere Weise gewährleistet ist. 2. mit Arbeitsstoffen, bei denen infolge des Umgangs
Stoffe entstehen, die sehr giftig, giftig, mindergiftig, ·
§14 krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgut-
Beschäftigungsverbote
verändernd sind oder
3. mit Arbeitsstoffen, die ihrer Art nach erfahrungs-
( 1) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit gemäß Krankheitserreger übertragen können,
1. leicht entzündlichen, entzündlichen oder brand- wenn sie den Einwirkungen dieser Stoffe bzw. Krank-
fördernden Arbeitsstoffen oder heitserreger ausgesetzt sind.
2. Arbeitsstoffen, bei denen infolge des Umgangs Stoffe
entstehen, die leicht entzündlich, entzündlich oder
brandfördernd sind, §15
nur beschäftigen, wenn sie durch einen Fachkundigen Behördliche Anordnungen
beaufsichtigt werden. (1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die er-
(2) Der Arbeitgeber darf Jugendliche nicht beschäfti- forderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber
gen zur Erfüllung der sich aus den §§ 12 bis 14 ergebenden
Pflichten zu treffen hat.
1. mit explosionsgefährlichen oder hochentzündlichen
Arbeitsstoffen oder mit Arbeitsstoffen, bei denen in- (2) Ist damit zu rechnen, daß ein Arbeitnehmer an sei-
folge des Umgangs Stoffe entstehen, die explosions- ner Gesundheit geschädigt wird, wenn er mit Arbeits-
gefährlich oder hochentzündlich sind, oder stoffen umgeht,
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1982 151
- die sehr giftig, giftig, mindergiftig, ätzend, reizend, 1. eine Bescheinigung über eine arbeitsmedizinische
krebserzeugend, fruchtschädigend, erbgutverän- Vorsorgeuntersuchung befristet oder unter einer ent-
dernd oder auf sonstige Weise für den Menschen sprechenden Bedingung erteilt worden ist oder
gefährlich sind oder
2. a) eine Erkrankung oder eine körperliche Beein-
- bei denen beim Umgang die vorgenannten Stoffe ent- trächtigung eine vorzeitige Nachuntersuchung
stehen, oder angezeigt erscheinen lassen,
- die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheits- b) der Arbeitnehmer, der einen ursächlichen Zusam-
erreger übertragen können, menhang zwischen seiner Erkrankung und seiner
Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet, eine Unter-
so kann die zuständige Behörde anordnen, daß der suchung wünscht.
Arbeitnehmer nur weiterbeschäftigt werden darf, nach-
dem er von einem Arzt untersucht worden ist. Die Vor- (3) Ist ein Arbeitnehmer nach dieser Verordnung und
schriften des vierten Abschnitts finden Anwendung. zugleich nach anderen Rechtsvorschriften innerhalb
eines halben Jahres mehr als einmal einer Nachunter-
suchung zu unterziehen, so können diese Nachunter-
suchungen an einem Termin vorgenommen werden.
Vierter Abschnitt Dies gilt nicht, wenn die Nachuntersuchungsfrist weni-
ger als ein Jahr beträgt.
Allgemeine Vorschriften
über die gesundheitliche Überwachung (4) Wird eine arbeitsmedizinische Vorsorgeunter-
suchung veranlaßt, so ist dem Arzt aufzugeben,
§16
1. den Untersuchungsbefund schriftlich festzulegen
Ermächtigte Ärzte und den Arbeitnehmer auf dessen Verlangen über
den Untersuchungsbefund zu unterrichten,
(1) Ärzte, die nach dieser Verordnung Vorsorgeunter-
suchungen vornehmen, müssen zur Ausübung des ärzt- 2. im Falle gesundheitlicher Bedenken
lichen Berufes berechtigt sein und wegen der erforder- a) dem Arbeitgeber schriftlich zu empfehlen, den
lichen besonderen Fachkunde von der zuständigen Arbeitsplatz zu überprüfen, wenn nach dem
Behörde zur Vornahme der Vorsorgeuntersuchung Untersuchungsergebnis der Untersuchte infolge
ermächtigt sein.
der Arbeitsplatzverhältnisse gefährdet ist,
b) dem Arbeitnehmer schriftlich zu empfehlen, sich
(2) Ist ein Betriebsarzt nach § 2 des Gesetzes über
medizinischen Maßnahmen zu unterziehen, wenn
Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fach-
nach dem Untersuchungsergebnis der Unter-
kräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973
suchte gesundheitlich gefährdet ist und dieser
(BGBI. 1S. 1885) bestellt, so ist dieser auf seinen Antrag
Gefährdung durch medizinische Maßnahmen
zu ermächtigen, die Vorsorgeuntersuchungen bei den
begegnet werden kann.
von ihm arbeitsmedizinisch betreuten Arbeitnehmern
vorzunehmen, wenn er über die hierfür erforderliche (5) Der Arzt ist ferner zu verpflichten,
besondere Fachkunde sowie das erforderliche Hilfs-
personal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel a) dem Arbeitgeber über das Untersuchungsergebnis
verfügt. eine Bescheinigung zu erteilen und dieser Beschei-
nigung, soweit geboten, Empfehlungen nach Ab-
§ 17 satz 4 Nr. 2 beizufügen und
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen b) bei gesundheitlichen Bedenken dem Arbeitnehmer
eine Abschrift der Bescheinigung zu erteilen, auf der
(1) Der Arbeitgeber hat die arbeitsmedizinischen Vor- vermerkt ist, daß der Arbeitnehmer berechtigt ist,
sorgeuntersuchungen auf seine Kosten zu veranlassen. eine Entscheidung der zuständigen Behörde herbei-
zuführen, wenn er die Bescheinigung für unzutreffend
(2) Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung hält.
muß vorgenommen worden sein innerhalb von
- 12 Wochen vor Beginn der Beschäftigung und §18
- 6 Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungs- Behördliche Entscheidung
fristen.
( 1) Hält der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die
Ist für die Nachuntersuchung keine bestimmte Frist, vom Arzt ausgestellte Bescheinigung für unzutreffend,
sondern eine Zeitspanne festgelegt, so hat der Arbeit- so kann der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Ent-
geber zu Beginn dieser Zeitspanne den Zeitpunkt der scheidung der zuständigen Behörde herbeiführen.
Nachuntersuchung im Einvernehmen mit dem ermäch- (2) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Entschei-
tigten Arzt je nach Arbeitsbedingungen und Gesund- dung ein ärztliches Gutachten einholen. Die Kosten des
heitszustand des Arbeitnehmers zu bestimmen. Abwei- ärztlichen Gutachtens trägt der Arbeitgeber.
chend von den für die Nachuntersuchungen bestimmten
Fristen ist im Einvernehmen mit dem Arzt dafür zu (3) Eine in dieser Verordnung vorgesehene ärztliche
sorgen, daß sich der Arbeitnehmer vorzeitig einer Nach- Bescheinigung wird durch eine Entsch~idung der zu-
untersuchung unterzieht, wenn ständigen Behörde nach Absatz 1 ersetzt.
152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
§19 nehmer durch Maßnahmen nach § 1 2 ausreichend
Gesundheitskartei und Aufbewahren
geschützt werden können.
der ärztlichen Bescheinigungen (2) Ist vom Arzt nach § 17 Abs. 5 eine Bescheinigung
erteilt worden, nach der gesundheitliche Bedenken be-
(1) Für die Arbeitnehmer, die nach dieser Verordnung stehen, und ist dieser Bescheinigung eine Empfehlung
ärztlich untersucht worden sind, ist von ihrem Arbeit- nach § 1 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b beigefügt, so darf
geber eine Gesundheitskartei zu führen. der Arbeitgeber den Untersuchten auf dem ihn gefähr-
denden Arbeitsplatz solange nicht beschäftigen oder
(2) Die Karteikarte muß folgende Angaben enthalten:
weiterbeschäftigen, bis der gesundheitlichen Gefähr-
1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum des Arbeit- dung durch medizinische Maßnahmen begegnet worden
nehmers, ist und der Arzt dies bestätigt hat.
2. Wohnanschrift, (3) Ist vom Arzt nach § 17 Abs. 5 eine Bescheinigung
3. Tag der Einstellung und Entlassung, erteilt worden, nach der gesundheitliche Bedenken be-
stehen, denen durch Maßnahmen im Sinne· des § 17
4. zuständiger Krankenversicherungsträger,
Abs. 4 Nr. 2 nicht begegnet werden kann, und können
5. Art der Gefährdungsmöglichkeiten, diese Bedenken nicht zurückgestellt werden, insbeson-
6. Art der Tätigkeit mit Angabe des Zeitpunktes ihres dere durch Nachuntersuchungen innerhalb verkürzter
Beginns, Fristen oder außerordentliche Untersuchungen, so darf
der Arbeitgeber den Untersuchten auf dem ihn gefähr-
7. Angabe von Zeiten über frühere Tätigkeiten, bei de- denden Arbeitsplatz nicht beschäftigen.
nen eine Gefährdungsmöglichkeit bestand (soweit
bekannt), (4) Ist vom Arzt eine Bescheinigung erteilt worden,
nach der gesundheitliche Bedenken - auch bedingt -
8. Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorgeunter-
bestehen, so hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsrat
suchungen,
mitzuteilen.
9. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes,
(5) Über die Empfehlungen nach § 17 Abs. 4 Nr. 2
10. Name dessen, der die Gesundheitskartei führt. Buchstabe a hat der Arbeitgeber die zuständige Be-
(3) Der Arbeitgeber hat die Karteikarte und die ärzt- hörde unverzüglich zu unterrichten.
lichen Bescheinigungen für jeden Arbeitnehmer bis zu
dessen Entlassung aufzubewahren. Danach sind die
Karteikarte und die ärztlichen Bescheinigungen dem Fünfter Abschnitt
entlassenen Arbeitnehmer auszuhändigen. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 20 § 22
Behördliche Verkürzung oder Verlängerung Jugendarbeitsschutzgesetz
der Vorsorgeuntersuchungsfristen
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 26
Die zuständige Behörde kann die in dieser Verord- Buchstabe a des Jugendarbeitsschutzgesetzes han-
nung vorgesehenen Fristen, vor deren Ablauf die Arbeit- delt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
nehmer ärztlich untersucht werden müssen, entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung einen
1 . für die Arbeitnehmer verkürzen, für die festgestellt Jugendlichen beschäftigt.
worden ist, daß sie den gefährlichen Arbeitsstoffen in (2) Wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten
besonders starkem Maße ausgesetzt sind oder für Handlungen einen Jugendlichen in seiner Gesundheit
die es der Arzt infolge ihres gesundheitlichen Zustan- oder Arbeitskraft gefährdet, ist nach § 58 Abs. 5 oder 6
des für notwendig hält, des Jugendarbeitsschutzgesetzes strafbar.
2. für die Arbeitnehmer verlängern, für die festgestellt
worden ist, daß sie den gefährlichen Arbeitsstoffen in § 23
besonders geringem Maße ausgesetzt sind. Mutterschutzgesetz
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 21 Abs. 1 Nr. 4 des
§ 21
Mutterschutzgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vor-
Maßnahmen nach der Vorsorgeuntersuchung sätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 4 dieser
(1) Ist vom Arzt nach § 17 Abs. 5 eine Bescheinigung
Verordnung eine werdende oder stillende Mutter be-
erteilt worden, nach der gesundheitliche Bedenken be- schäftigt.
stehen, und ist dieser Bescheinigung eine Empfehlung (2) Wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten
nach § 17 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a beigefügt, so darf Handlungen eine Frau in ihrer Arbeitskraft oder Gesund-
der Arbeitgeber den Untersuchten auf dem ihn gefähr- heit gefährdet, ist nach § 21 Abs. 3, 4 des Mutterschutz-
denden Arbeitsplatz solange nicht beschäftigen oder gesetzes strafbar.
weiterbeschäftigen, bis die zur Verbesserung der Ar- § 24
beitsplatzverhältnisse notwendigen Maßnahmen ge- Chemikaliengesetz - Anzeige
. troffen sind. Auf dem Arbeitsplatz dürfen andere Arbeit-
nehmer nur beschäftigt werden, nachdem der Arbeits- Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 des
platz überprüft worden ist und feststeht. daß die Arbeit- Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1982 153
fahrlässig entgegen § 12 Abs. 1 in Verbindung mit An- anstriche von Räumen verwendet, die zum Aufenthalt
hang II Nr. 1.3 Abs. 1, Nr. 9.2 Abs. 1 und 3 oder Nr. 11.3 von Menschen bestimmt sind, oder
Abs. 3 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Num-
3. entgegen § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II
mer 3, eine Anzeige nicht rechtzeitig oder nicht voll-
ständig erstattet. Nr. 10.2 Schmälzmittel oder geschmälzte Faser-
stoffe verwendet.
§ 25
Chemikaliengesetz - Umgang Sechster Abschnitt
Ordnungswidrig im Sinne des§ 26 Abs. 1 Nr. 8 Buch- Sch Iu ßvorsch riften
stabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig § 27
1. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 geeignete persönliche Ausschuß für gefährliche Arbeitsstoffe
Schutzausrüstungen nicht zur Verfügung stellt oder
nicht in ordnungsgemäßem Zustand hält, (1) Beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
wird der Ausschuß für gefährliche Arbeitsstoffe gebildet,
2. entgegen § 12 Abs. 6 Satz 3 die Arbeitnehmer nicht
der sich aus folgenden sachverständigen Mitgliedern
mindestens einmal jährlich unterweist,
zusammensetzt:
3. entgegen § 13 Abs. 1 dort bezeichnete, nicht vor-
7 Vertreter der Gewerkschaften,
schriftsmäßig verpackte oder gekennzeichnete
Arbeitsstoffe verwendet, 1 Vertreter der Bundesvereinigung der Deutschen
Arbeitgeberverbände,
4. entgegen § 13 Abs. 4 ortsfeste Behälter nicht kenn-
Vertreter des Bundesverbandes der Deutschen
zeichnet,
Industrie,
5. entgegen§ 21 Abs. 1, 2 oder 3 einen Arbeitnehmer 2 Vertreter der Hersteller von gefährlichen Arbeits-
beschäftigt oder weiterbeschäftigt, stoffen,
6. entgegen § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II 1 Vertreter von Betrieben, die gefährliche Arbeitsstoffe
Nr. 1.4.3, Nr. 1.5.1.2, Nr. 1.5.2.2 Satz 1, Nr. 1.5.3.4 in den Verkehr bringen,
Satz 1, Nr. 1.5.4 Satz 1 , Nr. 1.5.5 Satz 1, Nr. 1.5.6 2 Vertreter von Betrieben, in denen mit gefährlichen
Satz 1, Nr. 1.5.7 Satz 1, Nr. 2.3.3 Satz 1, Nr. 3.7 Arbeitsstoffen umgegangen wird,
Abs. 1, 2, Nr. 4.4 Abs. 1, 2, Nr. 5.3.3 Satz 1, Nr. 6.2.3,
4 Vertreter der für den Arbeitsschutz zuständigen Be-
Nr. 7 .10, Nr. 8.4.5 Abs. 1 , 2 oder Nr. 12.6 Abs. 1
hörden der Länder, davon mindestens 2 Gewerbe-
einen Arbeitnehmer, bei dem die Vorsorgeunter-
ärzte,
suchung nicht vorgenommen ist, beschäftigt oder
weiterbeschäftigt, 3 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
rung,
7. entgegen § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II
1 Vertreter der Kommission zur Prüfung gesundheits-
Nr. 1 .4.5, Nr. 2.3.4, Nr. 3.8, Nr. 4.5, Nr. 5.3.4, Nr. 6.2.4,
schädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen For-
Nr. 7.11, Nr. 8.4.6 oder Nr. 12.7 einen Arbeitnehmer
schungsgemeinschaft,
unter Verletzung der zeitlichen Begrenzungen
beschäftigt, 1 Vertreter des Bundesgesundheitsamtes,
1 Vertreter der Bundesanstalt für Materialprüfung,
8. entgegen § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II
Nr. 2.3.3 Satz 2, 3 oder Nr. 5.3.3 Satz 2, 3 die Nach- 1 Vertreter des Verbandes Deutscher Werks- und
untersuchung eines Arbeitnehmers nicht recht- Betriebsärzte,
zeitig veranlaßt, 1 Vertreter des Vereins Deutscher Sicherheitsinge-
nieure,
9. entgegen § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II
Nr. 5.3.5 eine Arbeitnehmerin mit einer dort bezeich- 2 Vertreter der Wissenschaft.
neten Arbeit beschäftigt oder (2) Der Ausschuß für gefährliche Arbeitsstoffe hat die
10. entgegen § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Aufgaben,
Nr. 7.2 Abs. 1 einen Arbeitnehmer mit den dort ge- 1. den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
nannt~n Arbeiten an Innenflächen und Einbauten insbesondere in technischen Fragen zu beraten und
von Räumen und Behältern beschäftigt. ihm dem jeweiligen Stand von Wissenschaft, Technik
und Medizin entsprechende Vorschriften vorzuschla-
§ 26 gen,
Chemikaliengesetz - Verwendungsverbote 2. die zur Erfüllung der Vorschriften des zweiten Ab-
schnittes zu stellenden Anforderungen zu ermitteln,
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikalien-
gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 3. die in § 12 Abs. 1 bezeichneten Regeln und Erkennt-
nisse über den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstof-
1. entgegen § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II fen zu ermitteln.
Nr. 1.5.1.1, Nr. 1.5.2.1, Nr. 2.2 Satz 1, Nr. 3.3 Satz 1
oder Nr. 12.3.1 dort aufgeführte Arbeitsstoffe ver- (3) Die Mitgliedschaft im Ausschuß für gefährliche
wendet, Arbeitsstoffe ist ehrenamtlich.
2. entgegen § 1 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Nr. 5.2 die dort aufgeführten Anstrichstoffe für Innen- beruft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Wirtschaft die Mitglieder des Ausschusses und für § 28
jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt Übergangsvorschriften
sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzen-
den aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die (gegenstandslos)
Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des
Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, der
§ 29
seine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister für Wirtschaft trifft. Berlin-Klausel
(5) Die Bundesminister sowie die für den Arbeits- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
schutz zuständigen obersten Landesbehörden haben tungsgesetzes in Verbindung mit§ 30 des Chemikalien-
das Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertre- gesetzes, § 71 des Jugendarbeitsschutzgesetzes und
ter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf Verlangen in § 25 des Mutterschutzgesetzes auch im Land Berlin.
der Sitzung das Wort zu erteilen.
§ 30
(6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfall-
forschung führt das Sekretariat des Ausschusses. (Inkrafttreten)
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1982 155
Berichtigung
der Fertigpackungsverordnung
Vom 8. Februar 1982
Die Fertigpackungsverordnung vom 18. Dezember
1981 (BGBI. 1 S. 1585) wird wie folgt berichtigt:
1. Es sind zu ersetzen
a) in der Tabelle des § 3 Abs. 2 die Worte „200 bis
200" durch „200 bis 300",
b) in Anlage 3 nach Nr. ,,21.1.1" die Nr. ,,21.2" durch
,,21.1.2",
c) in Anlage 3 Nr. 26.2 die Worte „für Zichorie,
Kaffee-Ersatz und Kaffeezusatz" durch „für
Zichorie, Kaffee-Ersatz und Kaffeezusatz außer-
dem'',
d) in Anlage 3 Nr. 55 der Wert „2000" durch „1000",
e) in Anlage 4 a nach Nr. 4 f die Formel
t„d h k t„
k
" = vn urc " =-vn '
f) in Anlage 4 a Nr. 7 .1 und Anlage 4 b Nr. 7 das
Zeichen „x," durch „xt,
g) in Anlage 4 a Nr. 8.1 die Zeichen „c( durch „c 1 "
und „d( durch „d 1 ",
h) in Anlage 5 Nr. 4.3 die Formel „x- k • s s Tu"
durch „x-k-s z Tu"·
2. In Anlage 5 Nr. 4.4 muß die zweite Formel lauten
s=+V 3~. ~
35
i= 1
Die folgenden Worte „Die Standardabweichung der
Stichprobe ist" sind zu streichen.
Bonn, den 8. Februar 1982
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Strecker
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 6, ausgegeben am 10. Februar 1982
Tag Inhalt Seite
3. 2. 82 Gesetz zu dem Vertrag vom 24. Oktober 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkom-
mens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung .................. . 106
neu: 319-85
3. 2. 82 Gesetz zu dem Vertrag vom 24. Oktober 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom
20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung 111
neu: 319-86
26. 1. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseiti-
gung jeder Form von Rassendiskriminierung .............................................. . 117
26. 1. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die
Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden .... 117
26. 1. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Internationalen Übereinkommen
von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden ................... . 118
28. 1. 82 Bekanntmachung zu dem Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorgani-
sationen der Vereinten Nationen ........................................................ . 118
28. 1. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Hohe See ...... . 119
28. 1. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See ............................................... . 119
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1982 157
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 7, ausgegeben am 13. Februar 1982
Tag Inhalt Seite
9. 2. 82 Gesetz zu dem Abkommen vom 24. Juli 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Kenia über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber
hinaus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121
9. 2. 82 Gesetz zu dem Abkommen vom 15. Juli 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Portugiesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129
22. 1. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148
29. 1. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148
1. 2. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 150
3. 2. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte
andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152
Prell dieser Ausgabe: 3,20 DM (2,40 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,70 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
26. 1. 82 Verordnung (EWG) Nr. 170/82 der Kommission zur dritten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3244/80 zur Festsetzung eines zusätz-
lichen Satzes für die Bestimmung der im Rahmen der obligatorischen
Destillation zu liefernden Alkohol mengen für das Wirtschaftsjahr
1980/81 27. 1. 82 L 19/25
26. 1. 82 Verordnung (EWG) Nr. 192/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für
Zucker 29. 1. 82 L 21 /1
26. 1. 82 Verordnung (EyYG) Nr. 193/82 des Rates zur Festlegung der Grund-
regeln für die Ubertragung von Quoten im Zuckersektor 29. 1.82 L 21/3
28. 1. 82 Verordnung (EWG) Nr. 202/82 der Kommission zur achten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 über gemeinsame Durchfüh-
rungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaft-
lichen Erzeugnissen 29. 1.82 L 21 /23
158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. 1.82 Verordnung (EWG) Nr. 232/82 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1725/79 über die Durchführungsbestimmungen
zur Gewährung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete Mager-
m i I eh und für zur Kälberfütterung bestimmtes Magermi I eh pu I ver 30. 1. 82 L 22/53
29. 1. 82 Verordnung (EWG) Nr. 236/82 der Kommission zur Verlängerung
der Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr lebender Pflanzen nach
Griechenland 30. 1. 82 L 22/61
Andere Vorschriften
19. 1. 82 Verordnung (EWG) Nr. 123/82 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in das Vereinigte Königreich, nach Italien und Frankreich von
bestimmten Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China 22. 1. 82 L 16/14
19. 1. 82 Verordnung (EWG) Nr. 136/82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes
Rindfleisch der Tarifstelle 02.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs
(Jahr 1982) 23. 1. 82 L 17/1
19. 1. 82 Verordnung (EWG) Nr. 137 /82 des Rates zur Durchführung des Be-
schlusses Nr. 1/82 des Assoziationsrates EWG-Malta zur Ersetzung
der Rechnungseinheit durch die ECU im Protokoll über die Bestim-
mungen des Begriffs „Waren mit Ursprung in ... " oder „Ursprungs-
waren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltun-
gen zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta 23. 1.82 L 17/3
19. 1. 82 Verordnung (EWG) Nr. 161 /82 des Rates über den [i.bschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Anderung des
Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der
Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren 27. 1. 82 L 19/1
19. 1.82 Verordnung (EWG) Nr. 162/82 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Anderung des
Abkommens zwis_yhen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Osterreich zur Anwendung der Bestimmungen über
das gemeinschaftliche Versandverfahren 27. 1. 82 L 19/5
25. 1. 82 Verordnung (EWG) Nr. 171 /82 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit
Ursprung in China und der Tschechoslowakei 27. 1.82 L 19/26
26. 1. 82 Verordnung (EWG) Nr. 182/82 der Kommission über die Festsetzung
von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren 28. 1.82 L 20/11
27. 1. 82 Verordnung (EWG) Nr. i 99/82 der Kommission zur Einreichung von
Waren in die Tarifstelle 23.07 BI a) des Gemeinsamen Zolltarifs 29. 1. 82 L 21 /19
27. 1. 82 Verordnung (EWG) Nr. 200/82 der Kommission zur Einreichung von
Waren in die Tarifstelle 23.07 C des Gemeinsamen Zolltarifs 29. 1. 82 L 21 /20
28. 1. 82 Verordnung (EWG) Nr . 240/82 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr nach Frankreich von bestimmten Textilien mit Ursprung in Macau 2. 2.82 L 25/5
1. 2. 82 Verordnung (EWG) Nr. 244/82 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Fliesen, gebrannte Pflastersteine, Boden-
und Wandplatten, glasiert, der Tarifnummer 69.08, mit Ursprung in
Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3601 /81 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 2. 2. 82 L 25/19
29. 1. 82 Verordnung (EWG) Nr. 250/82 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf bestimmte geschweißte Rohre aus
Stahl mit Ursprung in Rumänien 3. 2.82 L 26/5
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1982 159
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Es sind nachzutragen:
23. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3817/81 der Kommission über die Begriffs-
bestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung der von der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus
Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen 31. 12. 81 L 384/1
23. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3818/81 der Kommission über die zugunsten
der Assoziation der südostasiatischen Länder vorgesehene Abwei-
chung von den Artikeln 1, 6 und 12 der Verordnung (EWG)
Nr. 3817 /81 über die Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei
der Anwendung der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
für bestimmte Waren aus Entwicklungsländern gewährten Zollpräfe-
renzen 31. 12. 81 L 384/61
23. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3819/81 der Kommission über die zugunsten
der Länder des gemeinsamen Marktes von Mittelamerika vorgesehe-
ne Abweichung von den Artikeln 1, 6 und 12 der Verordnung (EWG)
Nr. 3817 /81 über die Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei
der Anwendung der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
für bestimmte Waren aus Entwicklungsländern gewährten Zollpräfe-
renzen 31.12.81 L 384/64
23. 12. 81'· Verordnung (EWG) Nr. 3820/81 der Kommission über die zugunsten
der Länder, die das Abkommen von Cartagena unterzeichnet haben
(Anden-Gruppe), vorgesehene Abweichung von den Artikeln 1, 6 und
12 der Verordnung (EWG) Nr. 3817 /81 über die Begriffsbestimmung
des Warenursprungs bei der Anwendung der von der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus Entwicklungs-
ländern gewährten Zollpräferenzen 31. 12. 81 L 364/67
15. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3823/81 der Kommission zur Änderung des
Warenverzeichnisses für die Statistik des Außenhandels der Gemein-
schaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (NIMEXE) 31. 12.81 L 387/1
15. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3824/81 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 562/81 über die Senkung der Zölle bei der Einfuhr
bestimmter Agrarerzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die
Gemeinschaft 31.12.81 L 388/1
15. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3825/81 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 562/81 über die Senkung der Zölle bei der Einfuhr
bestimmter Agrarerzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die
Gemeinschaft 31.12. 81 L 388/3
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3655/81 der Kommission
vom 18, Dezember 1981 zum Erlaß von Schutzmaßnahmen bei der
Einfuhr von lebenden Pflanzen in Griechenland (ABI. Nr. L 364 vom
19.12.1981) 26. 1.82 L 18/19
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3738/81 des Rates vom
7. Dezember 1981 zur Festsetzung von Richtplafonds und zur Einrich-
tung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimm-
ter Waren mit Ursprung in Schweden (1982) (ABI. Nr. L 376 vom
30. 1 2. 1981 ) 26. 1.82 L 18/19
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 236/82 der Kommission
vom 29. Januar 1982 zur Verlängerung der Schutzmaßnahmen bei
der Einfuhr lebender Pflanzen nach Griechenland (ABI. Nr. L 22 vom
30.1.1982) 2. 2.82 L 25/17
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthäft Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich Je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
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6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1981
Format DIN A 4 - Umfang 452 Seiten
Der Fundstellennachweis B
Neuauflage enthält die von der Bundesrepublik Deutschland
soeben erschienen! und ihren Rechtsvorgängern
abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR,
die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger
und deren Vorgängern veröffentlicht wurden
und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind
oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
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