1633
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1982 Ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1982 Nr. 49
Tag Inhalt Seite
7. 12.82 Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher/zur Orthopädieschuh-
macherin (Orthopädieschuhmacher-Ausbildungsverordnung - OrthSchAusbV) .............. . 1633
neu: 7110-6-20
7. 12.82 Verordnung über die Berufsausbildung zum Stricker/zur Strickerin (Stricker-Ausbildungsverord-
nung - StrickAusbV) .................................................................... . 1640
neu: 7110-6-21
7. 12. 82 Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer/zur Klavier- und
Cembalobauerin (Klavier- und Cembalobauer-Ausbildungsverordnung - KlaCembAusbV) . . . . . 1647
neu: 800-21-1-99
7. 12. 82 Verordnung über die Berufsausbildung zum Weinküfer/zur Weinküferin (Weinküfer-Ausbildungs-
verordnung - WeinkAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1656
neu: 800-21-1-100
7. 12. 82 Verordnung über die Berufsausbildung zum Film- und Videolaboranten/zur Film- und Video-
laborantin (Film- und Videolaboranten-Ausbildungsverordnung - FilmVAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . 1663
neu: 800-21-1-101
7. 12. 82 Verordnung über die Berufsausbildung zum Müller/zur Müllerin (Müller-Ausbildungsverordnung-
MüAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1670
neu: 800-21-1-102
8. 12. 82 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fach-
theoretischen Teil der Meisterprüfung für das Schuhmacher-Handwerk (Schuhmachermeister-
verordnung - SchuhmMstrV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1677
neu: 7110-3-74
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher/zur Orthopädieschuhmacherin
(Orthopädieschuhmacher-Ausbildungsverordnung - OrthSchAusbV) *)
Vom 7. Dezember 1982
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der §3
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 Ausbildungsberufsbild
(BGBI. 19661 S. 1), der zuletzt durch§ 25 Nr. 1 des Ge-
setzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2525) geändert Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini- die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
ster für Bildung und Wissenschaft verordnet:
1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und
rationelle Energieverwendung,
§ 1 2. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes,
Anwendungsbereich 3. Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte, Werk-
zeuge und Maschinen,
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in
dem Ausbildungsberuf Orthopädieschuhmacher/Ortho- 4. Auswählen von Werk- und Hilfsstoffen,
pädieschuhmacherin nach der Handwerksordnung. 5. Unterscheiden von Fußformen, -fehlstellungen und
-erkrankungen,
§2 6. Anmessen von orthopädischem Schuhwerk und
Ausbildungsdauer Maßeinlagen,
7. Entwickeln von Formteilen für orthopädisches
Die Ausbildung dauert 3 ½ Jahre.
Schuhwerk,
*) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen
8. Ausführen von Bodenarbeiten,
Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als
9. Instandsetzen von getragenem orthopädischem
Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. und konfektioniertem Schuhwerk,
1634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
10. Anbringen von orthopädischen Zurichtungen an 6. Arbeitsschutz und Unfallverhütung.
Konfektionsschuhen,
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene
11. Anfertigen von Bettungen und Einbauelementen, Fälle berücksichtigen.
12. Anfertigen von Maßeinlagen.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schrift-
§4 liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Ausbildungsrahmenplan
§8
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach Gesellenprüfung
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil- (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil- Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
Abweichung erfordern.
insgesamt höchstens 16 Stunden ein Prüfungsstück
anfertigen und in insgesamt höchstens 4 Stunden eine
§5
Arbeitsprobe durchführen.
Ausbildungsplan
1. Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Anfertigen von einem Paar orthopädischer Böden in
Ausbildungsplan zu erstellen. rahmeneingestochener Ausführung. Dabei sollen die
Sohlen in genähter oder geklebter Ausführung aufge-
bracht und von Hand oder mit Maschine ausgeputzt
§6 werden. Mindestens ein Schuh muß für eine ortho-
Berichtsheft pädische Versorgung geeignet sein, insbesondere
für einen Verkürzungsausgleich über 4 cm sowie für
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Klump-, .Ballen-, Plattfuß oder Lähmung.
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs- 2. Als Arbeitsprobe kommen insbesondere in Betracht:
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft a) Anfertigen einer Zehen-, Ballen-, Mittelfuß- oder
regelmäßig durchzusehen. Schmetterlingsrolle,
b) Anfertigen von Puffer-, Saug-, Steg- oder
§7 FI ügelabsatz,
Zwischenprüfung c) Vornehmen einer Stellungskorrektur am Absatz,
( 1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine d) Anfertigen einer Einlage oder Bettung,
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende e) Verarbeiten von festen oder flüssigen Verstei-
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. fungsstoffen an Einbauteilen oder Bettungen.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
Anlage für die ersten 3 Ausbildungshalbjahre aufgeführ- den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Be- matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und
rufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplä- Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsfach Technolo-
nen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs- gie auch mündlich geprüft werden. Es kommen Fragen
ausbildung wesentlich ist. und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in Betracht:
insgesamt höchstens 7 Stunden eine Arbeitsprobe 1. im Prüfungsfach Technologie:
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: a) Einsatzgebiete von gebräuchlichen Werk- und
Ausführen von Teilarbeiten im Bodenbau und in der Hilfsstoffen,
orthopädischen Schuhzurichtung. b) wichtige Qualitätsanforderungen an Werk- und
Hilfsstoffe,
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling
in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus c) Einsatz von Arbeitsgeräten, Werkzeugen und
folgenden Gebieten schriftlich lösen: Maschinen,
d) Anatomie der unteren Extremitäten,
1. Leder- und Gerbarten,
e) biologisch-mechanischer Bewegungsablauf beim
2. Bodenbau und Schuhzurichtung, Menschen,
3. Arbeitsgeräte und Werkzeuge, f) krankhafte Veränderungen und Fehlstellungen
4. Anatomie von Fuß und Bein, der unteren Extremitäten,
5. Anwenden der Grundrechenarten auf einfache fach- g) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz
spezifische Aufgaben, und rationelle Energieverwendung;
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1982 1635
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik: einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Flächen- und Gewichtsberechnungen sowie Berech-
Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat
nungen des Materialbedarfs und der Materialkosten;
gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen: (8) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
a) Anfertigen einer Skizze für eine vorgegebene fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
orthopädische Versorgung, fungsfächer das doppelte Gewicht. Für das Prüfungs-
fach Technologie hat die schriftliche Prüfungsleistung
b) Zeichnen von Bodenteilen für unterschiedliche
gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
orthopädische Versorgungen;
(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
Wirtschafts- und Sozialkunde. Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
Fälle berücksichtigen.
§9
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: Übergangsregelung
1. im Prüfungsfach Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
Technologie 120 Minuten, treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
2. im Prüfungsfach tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
Technische Mathematik 90 Minuten, schriften dieser Verordnung.
3. im Prüfungsfach
Technisches Zeichnen 90 Minuten,
§10
4. im Prüfungsfach
Berlin-Klausel
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-
besondere unterschritten werden, soweit die schrift-
werksordnung auch im Land Berlin.
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 30 Mi-
nuten je Prüfling dauern. § 11
Inkrafttreten
(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in Diese Verordnung tritt am 1. August 1983 in Kraft.
Bonn, den 7. Dezember 1982
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
1636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher/
zur Orthopädieschuhmacherin
zu vermitteln im
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7
2 3 4
Arbeitsschutz, a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorsch ritten
Unfallverhütung, in Gesetzen und Verordnungen nennen
Umweltschutz und b) berufsbezogene Vorschriften der Träger der
rationelle gesetzlichen Unfallversicherung, insbeson-
Energieverwendung dere Unfallverhütungsvorschriften, Richtli-
(§ 3 Nr. 1)
nien und Merkblätter nennen und beachten
c) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom
und mit Chemikalien erläutern
d) Gefahrenstellen an Maschinen nennen,
Schutzeinrichtungen aufzeigen und ihre Wirk-
samkeit erhalten
e) Notwendigkeit der Arbeitshygiene erläutern
sowie funktionsgerechte Arbeitskleidung tra-
gen
f) Verhalten nach Unfällen darstellen und Maß-
nahmen zur Ersten Hilfe einleiten
g) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umwelt-
belastung, -verschmutzung und -vergiftung
sowie Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung, ins- während der gesamten
besondere beim Umgang mit gefährlichen Ar- Ausbildung
beitsstoffen, nennen zu vermitteln
h) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-
giearten nennen und Möglichkeiten rationeller
Energi•everwendung im beruflichen Einwir-
kungs- und Beobachtungsbereich anführen
2 Kenntnisse des a) räumliche Aufteilung des Ausbildungsbetrie-
Ausbildungsbetriebes bes beschreiben
(§ 3 Nr. 2)
b) Arbeitszeit- und Pausenregelung nennen
c) Fertigungsablauf beschreiben
d) Lohnformen, Lohnabrechnung und Vergü-
tung für Auszubildende erläutern
e) Unterlagen für Lohnberechnung und Metho-
den für die Lohnfindung nennen
f) Aufgaben von Betriebsleitung, Betriebsrat
und Jugendvertretung sowie Rechte und
Pflichten von Mitarbeitern und Auszubilden-
den erläutern
3 Pflegen und Instand- a) Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz hal-
halten der Arbeits- ten und ihre Bedeutung begründen
geräte, Werkzeuge b) Arbeitsgeräte, Werkzeuge und Maschinen
und Maschinen pflegen und instand halten, insbesondere ein-
(§ 3 Nr. 3) fache Verschleißteile und Werkzeuge aus-
wechseln
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1982 1637
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6 7
1 2 3 4
c) Funktionsfähigkeit der Werkzeuge und Ma-
schinen nach Betriebsanleitung erhalten, Stö-
rungen feststellen und melden
d) Arbeitsgeräte und Maschinen nach Betriebs-
anleitung und -anweisung einrichten
4 Auswählen von a) Gerbverfahren nennen, wichtige Lederarten
Werk- und Hilfsstoffen nach ihrer Eignung für Boden, Schaft und
(§ 3 Nr. 4) Maßeinlagen auswählen X
b) Nägel, Stifte, Nähgarn und andere Hilfsmate-
rialien nach Verwendungszweck auswählen X
c) Eigenschaften von festen und flüssigen Ver-
steifungsstoffen nennen X
d) feste und flüssige Versteifungsstoffe nach
Verwendungszweck aufbereiten X
e) Volumen von Gießharzen und Schaumstoffen
berechnen X
5 Unterscheiden von a) Teile und Funktion des menschlichen Be-
Fußformen, wegungsapparates erläutern X
-fehlstellungen und b) Schrittabwicklung demonstrieren X
-erkrankungen
(§ 3 Nr. 5) c) Beeinträchtigungen beim Gehen und Stehen
nach Anleitung feststellen X
d) orthopädische Hilfsmittel pflegen und in-
stand halten X
e) Fußformen und Fehlstellungen des Bewe-
gungsapparates erläutern und die Auswir-
kungen aufzeigen X
f) Möglichkeiten der Korrektur sowie Entla-
stungsmöglichkeiten durch Orthopädie-
schuhtechnische Maßnahmen nennen X
g) Funktion der menschlichen Haut erläutern X
h) Nagelschäden und Hauterkrankungen am
Fuß feststellen X
i) Hühneraugen, Warzen und Schwielen unter-
scheiden X
k) Desinfektionsmethoden bei der Behandlung
von Fußerkrankungen erläutern X
1) wichtige Instrumente und Einrichtungen für
die Behandlung von Fußerkrankungen nen-
nen X
m) einschlägige Bestimmungen aus dem Heil-
praktikergesetz für die Behandlung von
Fußerkrankungen nennen und beachten X
n) Verminderung von Beschwerden beim Gehen
durch Fußpflege aufzeigen X
-
o) ärztliche Verordnungen erläutern X
6 Anmessen von ortho- a) Trittspurabdruck herstellen X
pädischem Schuhwerk b) Belastungspunkte auf der Trittspur feststellen X
und Maßeinlagen
(§ 3 Nr. 6) c) Negativ- und Positivabdruck herstellen X
1638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4 5 6 7
1 2 3 4
7 Entwickeln von a) Kappenformen entwickeln X
Formteilen für b) Form der orthopädischen Sohlenrolle aus-
orthopädisches wählen und ihre Anordnung im Boden fest-
Schuhwerk legen X
(§ 3 Nr. 7)
c) Gelenke und Sohlenversteifungen entwickeln X
d) Bettungen entwickeln X
e) nach dem Lotaufbau Belastungsschwerpunkt
im Bodenbau sowie Absatzform festlegen X
f) Teile, Aufbau und Funktion von Leisten erläu-
tern X
g) wichtige Leistenformen und -größen, insbe-
sondere Gestaltung von Leistenkamm und
-sprengung, orthopädisch begründen X
h) Fußumrißmaße auf den Leisten übertragen X
i) wichtige Schaftformen nennen, Funktion von
Schäften erläutern X
k) Grundmodelle für Schäfte unter Beachtung
kosmetischer und modischer Gesichtspunk-
te entwickeln X
1) Werkstoffe und Hilfsmittel nach dem Verwen-
dungszweck, insbesondere für Straßen-,
Haus-, Sport- und Badeschuhe, festlegen X
m) Kostengesichtspunkte bei der Festlegung von
Werk- und Hilfsstoffen erläutern sowie Kosten
vergleichen X
n) Arbeitsablauf zur Herstellung von orthopädi-
schem Schuhwerk festlegen und begründen X
8 Ausführen a) Brandsohlenmodell erstellen X
von Bodenarbeiten b) Kappenmodelle erstellen, Wahl der Spren-
(§ 3 Nr. 8)
gung und Form begründen X
c) Absatzformen erstellen und ihre Verwendung
begründen X
d) Brandsohlen rangieren X
e) Vorder- und Hinterkappen zurichten und
schärfen X
f) Kappen in die Schäfte einsetzen X
g) Schäfte Ober Leisten zwicken X
h) Rahmen nageln und kleben X
i) Gelenke und Sohlenversteifungen einarbei-
ten X
k) Metallteile treiben X
1) Laufsohlen aufbringen und zur endgültigen
Befestigung vorbereiten X
m) Vor- und Nachteile verschiedener Befesti-
gungsarten begründen und Anwendungsbe-
reiche nennen sowie Laufsohlen nageln und
kleben X
n) Wahl der Absatzstellungen begründen und
Absatzformen nennen sowie Absätze auf
Laufsohle aufbauen X
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1982 1639
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6 7
1 2 3 4
o) Schuhe ausputzen und fertigmachen X
p) maschinelle Teilarbeiten am Boden ausführen X
q) komplette Böden nach Vorgaben anfertigen X
r) Rahmen einstechen und Laufsohle doppeln X
9 Instandsetzen von a) richtige Grifftechnik und Werkzeughaltung
getragenem orthopä- beachten sowie die Gefahren für Mensch und
dischem und konfek- Werkstück bei Nichtbeachtung aufzeigen X
tioniertem Schuhwerk
(§ 3 Nr. 9)
b) Absatzflecke erneuern X
c) Halbsohlen erneuern X
d) geplatzte Nähte von Hand und mit Nähma-
schine reparieren sowie Haken und Ösen er-
setzen X
e) orthopädisches Schuhwerk an der Schleif-
und Ausputzmaschine bearbeiten X
10 Anbringen von ortho- a) verschiedene Arten von Sohlenrollen und ihre
pädischen Zurichtungen Anwendungsgebiete nennen X
an Konfektionsschuhen b) Sohlenrollen verschiedener Art zuschneiden
(§ 3 Nr. 10)
und aufbringen X
c) Absatzrollen aufbringen X
d) Sohlenrollen verschleifen und ausputzen X
e) Schuhau Ben- und-innenranderhöhungen an-
bringen X
f) versetzte Absätze innen und außen anbringen X
g) Verkürzungsausgleiche unter Beachtung der
Schuhstellungen und der kosmetischen Ge-
staltung vornehmen X
11 Anfertigen von a) Walkleder auf Leisten bringen X
Bettungen b) Kork zuschneiden
und Einbauelementen
X
(§ 3 Nr. 11) c) Leder mit Kork verarbeiten X
d) Materialien verschiedener Art miteinander
verkleben X
e) Verstärkungen in Bettungen anbringen X
f) Bettungen roh verschleifen und in Form
bringen X
g) elastische Teilstücke in Bettungen einarbei-
ten X
h) Einbauelemente in verschiedenen Ausführun-
gen anfertigen X
12 Anfertigen von a) plastisches Material verformen X
Maßeinlagen
(§ 3 Nr. 12)
b) Gießharze in Form bringen X
c) nach Trittspur Einlagen formgestalten X
d) Rohling nach Fußabdruck anfertigen X
e) Rohling nach Anprobe bearbeiten und fertig-
machen X
1640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Stricker/zur Strickerin
(Stricker-Ausbildungsverordnung - StrickAusbV) *)
Vom 7. Dezember 1982
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der 11 . Nacharbeiten und Aufmachen von Strickwaren,
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 1 2. Prüfen und verkaufsgerechtes Aufmachen der ge-
(BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des fertigten Strickwaren.
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2525) ge-
ändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- §4
ordnet:
Ausbildungsrahmenplan
§ 1
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
Anwendungsbereich
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
Ausbildungsberuf Stricker/Strickerin nach der Hand- dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
werksordnung. dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
§2
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Ausbildungsdauer Abweichung erfordern.
Die Ausbildung dauert 3 Jahre.
§5
§3 Ausbildungsplan
Ausbildungsberufsbild Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Ausbildungsplan zu erstellen.
1 . Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und
rationelle Energieverwendung, §6
2. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes, Berichtsheft
3. Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte, Werk- Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
zeuge, Maschinen und Einrichtungen, Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
4. Kenntnisse der textilen Faserstoffe und Garne, zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft
5. Lagern und Spulen von Garnen, regelmäßig durchzusehen.
6. Stricken auf Handstrickmaschinen,
7. Stricken auf Flachstrickautomaten, §7
8. Einstellen von Flachstrickautomaten, Zwischenprüfung
9. Entwickeln von Strickmustern, (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
10. Anfertigen von Musterdatenträgern für Flachstrick- Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
automaten, des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
') Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland Anlage für die ersten 3 Ausbildungshalbjahre aufgeführ-
beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als
Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1982 1641
Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr- b) Stricken eines Raglanpulloverteils in beliebiger
plänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Technik und Mindern mit Dreierdeckern,
Berufsausbildung wesentlich ist. c) Einstellen eines Flachstrickautomaten nach Ar-
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in beitsvorschrift,
insgesamt höchstens 5 Stunden 4 Arbeitsproben d) Anketteln eines Kragens mit Kettelmaschine,
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
e) Zusammennähen von zwei Seitenteilen an einem
1. Stricken eines Musterstreifens mit mindestens 12 Stück.
verschiedenen Mustern, insbesondere Grundbindun-
gen und Grundbindungsableitungen sowie Versatz-, (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
Noppen-, Ausdeck-, Abspreng- und Zopfmustern, den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und
2. Mindern eines Strickteils nach Vorgaben, Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen
3. Auswechseln von Nadeln sowie Einstellen von Fa- Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden
denführern und Bürsten, Gebieten in Betracht:
4. Ausführen von einfachen Näh- und Kettelarbeiten 1. im Prüfungsfach Technologie:
von Hand und mit Maschine.
a) Aufbau, Funktion und Verwendungsmöglichkeiten
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling von Flachstrickautomaten,
in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus b) Aufgabe und Wirkungsweise der maschenbilden-
folgenden Gebieten schriftlich lösen: den Elemente von Handstrickmaschinen und
1. Eigenschaften von Natur- und Chemiefasern, Flachstrickautomaten,
2. Aufbau und Wirkungsweise von Flachstrickmaschi- c) Einsatz von Maschinen zum Nacharbeiten und
nen, Aufmachen von Maschenwaren,
3. Anwenden der Grundrechenarten auf einfache fach- d) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz
spezifische Aufgaben, und rationelle Energieverwendung;
4. Arbeitsschutz und Unfallverhütung. 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene a) Berechnen der Maschenstäbchen und Maschen-
Fälle berücksichtigen. reihen von Strickteilen,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- b) Berechnen von Materialbedarf, Maschinenkosten,
besondere unterschritten werden, soweit die schrift- Arbeitszeit und Herstellungskosten;
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
a) Zeichnen von Bindungen,
§8
b) Zeichnen von Bildpatronen,
Gesellenprüfung
c) Zeichnen von Technischen Patronen;
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling Fälle berücksichtigen.
in insgesamt höchstens 40 Stunden 2 Prüfungsstücke
anfertigen und in insgesamt höchstens 8 Stunden (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
5 Arbeitsproben durchführen. den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Be- 1. im Prüfungsfach
tracht: Technologie 120 Minuten,
a) Stricken eines Damen- oder Herrenpullovers in 2. im Prüfungsfach
anspruchsvoller Stricktechnik, Zuschneiden der Technische Mathematik 90 Minuten,
Strickteile nach Schnittvorlage und Konfektionie- 3. im Prüfungsfach
ren der Teile mit Spezialnähmaschinen, Technisches Zeichnen 90 Minuten,
b) Regulärstricken und Konfektionieren einer Weste 4. im Prüfungsfach
nach den Körpermaßen des Prüflings in Zopf- Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
oder Ausdeckmuster und handgenähten Knopf-
löchern. (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
2. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Be- besondere unterschritten werden, soweit die schrift-
tracht: liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
a) Stricken eines Musterstreifens mit mindestens 1 2 (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
Mustern in anspruchsvollen Stricktechniken nach lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
freier Wahl, einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu
1642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. schriften dieser Verordnung.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
fungsfächer das doppelte Gewicht. §10
Berlin-Klausel
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie min- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-
destens ausreichende Leistungen erbracht sind. werksordnung auch im Land Berlin.
§9
§ 11
Übergangsregelung
Inkrafttreten
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Diese Verordnung tritt am 1. August 1983 in Kraft.
Bonn, den 7. Dezember 1982
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1982 1643
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Stricker/zur Strickerin
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6
2 3 4
Arbeitsschutz, a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften in
Unfallverhütung, Gesetzen und Verordnungen nennen
Umweltschutz und b) berufsbezogene Vorsch ritten der Träger der ge-
rationelle setzlichen Unfallversicherung, insbesondere
Energieverwendung Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
(§ 3 Nr. 1)
Merkblätter, nennen und beachten
c) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom
erläutern
d) Gefahrenstellen an Maschinen nennen, Schutz-
einrichtungen aufzeigen und ihre Wirksamkeit
erhalten
e) Notwendigkeit der Arbeitshygiene erläutern,
funktionsgerechte Arbeitskleidung tragen
f) Verhalten nach Unfällen darstellen und Maßnah-
men zur Ersten Hilfe einleiten
g) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umweltbe-
lastung, -verschmutzung und -vergiftung sowie
Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung nennen
h) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-
giearten nennen und Möglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen Einwir-
kungs- und Beobachtungsbereich anführen während der gesamten
---t-----------1----------------------1 Ausbildung
2 Kenntnisse des a) Fertigungsablauf beschreiben zu vermitteln
Ausbildungsbetriebes b) geschichtliche Entwicklung der Strickerei be-
(§ 3 Nr. 2)
schreiben
c) Lohnformen, Lohnabrechnung und Vergütung
für Auszubildende erläutern
d) Unterlagen für die Lohnabrechnung nennen
e) Zusammenhang zwischen Aufwand und Kosten
erläutern
f) Aufgaben von Betriebsleitung, Betriebsrat und
Jugendvertretung sowie Rechte und Pflichten
von Auszubildenden und Mitarbeitern erläutern
3 Pflegen und Instand- a) Ordnung am Arbeitsplatz halten
halten der Arbeitsgeräte, b) Arbeitsplatz reinigen
Werkzeuge, Maschinen
und Einrichtungen c) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Ein-
(§ 3 Nr. 3) richtungen pflegen und instand halten
d) Verschleißteile, insbesondere Nadeln, Faden-
führer, Bürsten und Schloßteile, auswechseln
e) die im Ausbildungsbetrieb eingesetzten Ener-
giearten nennen sowie Möglichkeiten zu ihrer
Einsparung erläutern
1644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6
2 3 4
4 Kenntnisse der a) Einteilung der textilen Faserstoffe nach Art und
textilen Faserstoffe Form erläutern X
und Garne
b) Herkunft der textilen Faserstoffe nennen und
(§ 3 Nr. 4)
ihre Eigenschaften beschreiben X
c) einfache Methoden zur Erkennung der Faserart
beschreiben X
d) Konstruktionsmerkmale von einfachen Garnen.,
Zwirnen und Effektgarnen nennen sowie ihren
Einfluß auf die Weiterverarbeitung beschreiben X
e) Einfluß der Garneigenschaften, insbesondere
der Garngleichmäßigkeit, -reinheit, -elastizität,
-dehnung, -festigkeit und -drehung sowie
Drehungsrichtung, auf die Weiterverarbeitung
beschreiben X
f) Spinnereifehler nennen und ihre Folgen für die
Weiterverarbeitung erklären X
g) gebräuchliche Feinheitsbezeichnungen von
Garnen erklären X
5 Lagern und Spulen a) Merkmale einer rationellen Lagerhaltung erläu-
von Garnen tern X
(§ 3 Nr. 5)
b) Einfluß von Feuchtigkeit, Lichteinwirkung und
Verschmutzung auf lagernde Garne sowie ihre
Folgen für die Weiterverarbeitung erläutern X
c) wichtige Knotenarten von Hand ausführen X
d) Spulmaschinen belegen X
e) Garnkörper spulen, Garnenden anknoten X
f) Eignung der hergestellten Garnkörper nach
Wicklungsart und -härte beurteilen, Absprenger
beseitigen X
g) Feinheitsberechnungen und -umrechnungen
sowie Mengenberechnungen ausführen X
6 Stricken auf Hand- a) Aufbau und Wirkungsweise von Handstrickma-
strickmaschinen schinen erläutern X
(§ 3 Nr. 6)
b) Netzreihe auf Handstrickmaschine bilden X
c) Strick-Grundbindungen auf Handstrickma-
schine herstellen X
d) Zusatzgeräte, insbesondere Kämme und Ge-
wichte, bereitstellen sowie Garnkörper auf-
~oc~n X
e) Fadenführer genau in Arbeitsstellung bringen X
f) Trennreihe stricken X
g) Funktion von Schloß und Nadelgang zur Herstel-
lung von Strick-Grundbindungen erläutern X
h) Fadenspannung, Warenfestigkeit und Arbeits-
breite einstellen X
i) Gestricke in verschiedenen Farbkombinationen
auf Handstrickmaschinen herstellen X
k) Knieversatz mit allen Nadeln und mit Nadelzug
stricken X
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1982 1645
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
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1 2 3 4
1) Blenden, Kragen, Taschen und Besätze stricken X
m) Einfluß der Schloßstellung auf die Elastizität der
Ware erläutern, Fadenlaufweg und -spannung
überprüfen X
n) Strickteile in einfacher Ausführung für Oberbe-
kleidung nach vorgegebener Strickanweisung
stricken X
o) Maschenreihen zunehmen und mindern X
p) regulär gestrickte Teile herstellen X
q) Muster, insbesondere Deck-, Zopf-, Versatz-,
Abspreng- und Noppenmuster, auf Handstrick-
maschinen stricken X
r) Maschinenfehler und ihre Ursachen feststellen,
Ursachen für fehlerhaften Rand, Fallmaschen,
ungleiches Warenbild, beschädigte Kanäle und
Nadelbruch erläutern, Folgen der Maschinen-
fehler erläutern sowie Fehler abstellen X
s) Gestricke in kombinierter glatter Stricktechnik
in verschiedenen Mustern herstellen X
t) nach vorgegebenen Maßen Nadeln und Touren-
zahlen berechnen X
u) Pullover und Jacken in schwieriger Musterung,
insbesondere Zopfmuster, stricken X
7 Stricken auf Flach- a) Aufbau und Wirkungsweise von Flachstrick-
strickautomaten automaten erläutern X
(§ 3 Nr. 7)
b) Garnkörper aufstecken, Flachstrickautomaten
bedienen X
c) Nadeln und Stößer auswechseln X
d) durch Abwerfen und Aufstoßen Arbeitsbreite
ändern X
e) Länge von Strickteilen einstellen X
f) die Begriffe Meterware und abgepaßte Gestrik-
ke erläutern X
g) Mustermöglichkeiten von Flachstrickautomaten
nennen X
h) bei Mehrmaschinenbedienung rationell vorge-
hen X
8 Einstellen von Flach- a) vorgegebene Warenfestigkeit am Schlitten ein-
strickautomaten stellen X
(§ 3 Nr. 8)
b) Fadenspannung und Arbeitsbreite einstellen X
c) Fadenführer genau in Arbeitsstellung bringen X
d) Musterdatenträger, insbesondere Loch- und
Stahlkarten, auflegen X
e) Warenausfall nach Arbeitsvorschrift kontrollieren,
Einstellungsfehler feststellen und beseitigen X
9 Entwickeln von a) Bindung festlegen sowie Gestricke zerlegen
Strickmustern und Maschenbild zeichnen X
(§ 3 Nr. 9) b) Maschinenteilung und Garnfeinheit bestimmen X
1646 Bundesgesetzbiatt, .. ahrgang 1982, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
c) Zusammenhang zwischen Maschinenteilung
und Garnfeinheit erläutern X
d) Warenfestigkeit bestimmen X
e) Arten von Grundschnitten und Größen für
Strickwaren-Oberbekleidung beschreiben X
f) nach Schnitt, Warenfestigkeit, Bindungsart und
Auftragsmenge Materialbedarf berechnen X
10 Anfertigen von a) Funktionsschema zur Herstellung von Muster-
Musterdatenträgern für datenträgern auslegen X
Flachstrickautomaten b) nach Arbeitsvorlagen Pappkarten schlagen X
(§ 3 Nr. 10)
c) nach Bildpatronen Stahlkarten setzen oder
stanzen X
d) Musterdatenträger auf Fehler kontrollieren und
Fehler beseitigen X
11 Nacharbeiten und a) einfache Näharbeiten von Hand ausführen X
Aufmachen von
b) von Hand Knopflöcher nähen und Knöpfe annä-
Strickwaren
hen X
(§ 3 Nr. 11)
C) Aufbau und Funktion von Grundnähmaschinen
erläutern, Nähnadeln und Spulen auswechseln X
d) in rationeller Grifftechnik bei ergonomisch
zweckmäßiger Körperhaltung an Nähmaschi-
nen im Rhythmus einfache Näharbeiten ausfüh-
ren, Fadenenden verriegeln und abschneiden X
e) Kleinteile, insbesondere Bündchen, Taschen
und Blenden annähen X
f) Kettelarbeiten von Hand ausführen X
g) Aufbau und Funktion von Kettelmaschinen er-
läutern, einfache Kettelarbeiten an Kettelma-
schinen ausführen X
h) Kettelgarn nach Art und Stärke für die zu ketteln-
den Strickteile auswählen X
12 Prüfen und verkaufs- a) Artikel auf Fehler kontrollieren und Fehler besei-
gerechtes Aufmachen tigen, insbesondere repassieren X
der gefertigten b) Artikel fertigbügeln X
Strickwaren
(§ 3 Nr. 12) C) Artikel verkaufsgerecht aufmachen X
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1982 1647
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer/zur Klavier- und Cembalobauerin
(Klavier- und Cembalobauer-Ausbildungsverordnung - KlaCembAusbV) *)
Vom 7. Dezember 1982
Auf Grund des§ 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 4. Vorstimmen des Instruments,
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch
5. Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen,
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist und auf Grund des § 25 6. Umgehen mit Holz und Holzwerkstoffen,
der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt- 7. Be- und Verarbeiten von Holz,
machung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1 ),
der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Au- 8. Bearbeiten von Metall,
gust 1976 (BGBI. I S. 2525) geändert worden ist, wird im 9. Verwenden von Klebstoffen,
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und 10. Warten und Bedienen von Maschinen und Einrich-
Wissenschaft verordnet: tungen,
§ 1 11. Kenntnisse des Aufbaus und der Funktionsweise
von Klavieren und Cembali,
Anwendungsbereich
12. Herstellen von bezogenen Rasten und Resonanz-
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem körpern,
Ausbildungsberuf Klavier- und Cembalobauer/Klavier-
13. Behandeln von Oberflächen.
und Cembalobauerin nach der Handwerksordnung und
für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-
Ausbildungsberuf. richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten
und Kenntnisse:
§2
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 1. in der Fachrichtung Klavierbau:
a) Bearbeiten von Schaltungen im Klavierbau,
Der Ausbildungsberuf Klavier- und Cembalobauer/
Klavier- und Cembalobauerin wird staatlich anerkannt. b) Bearbeiten der Klaviatur im Klavierbau,
c) Vorrichten und Einbauen der Klaviermechanik,
d) Regulieren des Spielwerks im Klavierbau,
§3
e) Herstellen von bezogenen Aasten,
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
f) Vorintonieren des Instruments;
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Es kann
zwischen den Fachrichtungen 2. in der Fachrichtung Cembalobau:
1 . Klavierbau und a) Bearbeiten von Schaltungen im Cembalobau,
2. Cembalobau b) Bearbeiten der Klaviatur im Cembalobau,
gewählt werden. c) Vorrichten und Einbauen der Cembalomechanik,
§4 d) Regulieren des Spielwerks im Cembalobau,
Ausbildungsberufsbild e) Herstellen von Resonanzkörpern,
f) Vorintonieren des Instruments.
(1) Gegenstand der für beide Fachrichtungen
gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und §5
rationelle Energieverwendung, Ausbildungsrahmenplan
2. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes, arbeits- und Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
sozialrechtliche Regelungen, der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
3. Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnun- und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
gen, dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
•) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon- Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
ferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Bei-
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
lage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Abweichung erfordern.
1648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
§6 11. drei Ansichten eines Klaviergehäuses,
Ausbildungsplan 12. Rasten mit Stimmstock und Bodenlager in Vorder-
ansicht sowie im Schnitt.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene
Ausbildungsplan zu erstellen. Fälle berücksichtigen.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schrift-
§7 liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines §9
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit Abschlußprüfung und Gesellenprüfung
zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft re- (1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung er-
gelmäßig durchzusehen. strecken sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertig-
keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-
unterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Be-
§8 rufsausbildung wesentlich ist.
Zwischenprüfung (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
insgesamt höchstens 8 Stunden 3 Arbeitsproben
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende durchführen und in insgesamt höchstens 24 Stunden
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. ein Prüfungsstück anfertigen. Von den 3 Arbeitsproben
sollen 2 auf die den beiden Fachrichtungen gemeinsa-
men Fertigkeiten entfallen und eine auf die Fertigkeiten,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
die Gegenstand der Berufsausbildung in der jeweiligen
Anlage für die ersten 3 Halbjahre aufgeführten Fertig-
keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul- Fachrichtung sind.
unterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu ver-
mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung 1. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Be-
wesentlich ist. tracht:
a) in den gemeinsamen Fertigkeiten:
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling aa) Messen, Herstellen und Aufziehen einer Baß-
in insgesamt höchstens 6 Stunden 3 Arbeitsproben saite zur Schließung einer Lücke im Baß-
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: bezug,
1. Absperren und Furnieren eines Gehäuseteils, bb) Anfertigen eines Stegstückes,
2. Hobeln, Fügen und Leimen zweier Resonanzboden- cc) Anfertigen einer furnierten Fläche mit Kreuz-
späne, fuge und Oberflächenbehandlung;
3. Ausführen eines schrägen Schnittes und Abrichten b) in der Fachrichtung Klavierbau:
der Schnittflächen zur Herstellung einer Schiftung, aa) Tuchen und Achsen mehrerer Glieder,
4. Bohren, Abstechen und Bestiften zur Anfertigung bb) Vorstimmen eines Klavieres;
eines Stegabschnittes, c) in der Fachrichtung Cembalobau:
5. Herstellen einer Eckverbindung mit Zinken, aa) Vorstimmen eines Cembalos,
6. Durchführen einer Stimmprobe.
bb) Ausschneiden von Kielen.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling 2. Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:
in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus
folgenden Gebieten schriftlich lösen: a) in der Fachrichtung Klavierbau:
aa) Beziehen der Raste mit neuem Baß, Abziehen
1 . Werkstoffe: Holz, Metalle, von Hammerkopffilz, Regulieren der Mecha-
2. Werkzeuge, nik, Stimmen,
3. Holzverbindungen, bb) Zusammensetzen, Regulieren und Vorstim-
4. Stimmen von Instrumenten, men eines Klavieres oder Flügelteiles;
b) in der Fachrichtung Cembalobau:
5. Geschichte des Instrumentenbaus,
aa) Beziehen eines Cembalos,
6. Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnung,
bb) Zusammensetzen, Regulieren und Vorstim-
7. Berechnungen zur Maschinenbedienung,
men eines einmanualigen Cembalos.
8. Berechnungen aus der Akustik,
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
9. normgerechte Zeichnungen einer Taste, den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
10. Klaviaturteilung einer Oktave, matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1982 1649
Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden besondere unterschritten werden, soweit die schrift-
Gebieten in Betracht: liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
1. im Prüfungsfach Technologie: (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
a) Entwicklung der Tasteninstrumente im Rahmen lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
der Musikgeschichte, einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
b) Eigenschaften und Funktionsweise von Flügel,
Klavier und Cembalo, Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat
gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
c) Erläuterung des Tastendrucks,
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
d) Funktion zweimanualiger Cembali, fach Technologie gegenüber jedem der ·übrigen Prü-
e) Benennung der Art und der Eigenschaften der ver- fungsfächer das doppelte Gewicht.
wendeten Werkstoffe,
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
f) Akustik; tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
a) Errechnung von Schaltwegen nach den Hebel-
gesetzen, §10
b) akustische Berechnungen, Aufhebung von Vorschriften
c) Kostenrechnung,
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
d) Festigkeitsberechnungen; pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,
Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
berufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbe-
a) zeichnerisches Festlegen der günstigsten Be- sondere für den Ausbildungsberuf Klavierbauer, sind
wegung von Taste und Hebeglied, vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.
b) Ausschnitte von Teilungszeichnungen,
§ 11
c) Draufsicht einer Klaviatur,
Übergangsregelung
d) Gehäuseschnitte;
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
Wirtschafts- und Sozialkunde. Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
Fälle berücksichtigen. schriften dieser Verordnung.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen- § 12
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: Berlin-Klausel
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
2. im Prüfungsfach leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
Technische Mathematik 90 Minuten, bildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung
auch im Land Berlin.
3. im Prüfungsfach
§13
Technisches Zeichnen 90 Minuten,
Inkrafttreten
4. im Prüfungsfach
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. Diese Verordnung tritt am 1. August 1983 ,n Kraft.
Bonn, den 7. Dezember 1982
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
1650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer/
zur Klavier- und Cembalobauerin
1. Für beide Fachrichtungen gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7
1 2 3 4
1 Arbeitsschutz, a) berufsspezifische Arbeitsschutzvorsch ritten
Unfallverhütung, in Gesetzen und Verordnungen nennen und
Umweltschutz und anwenden
rationelle b) wesentliche Bestimmungen des Jugendar-
Energieverwendung beitsschutzgesetzes erläutern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
c) berufsspezifische Vorschriften der Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung, insbeson-
dere Unfallverhütungsvorschriften, Richtli-
nien und Merkblätter, erläutern
d) Gefahren des elektrischen Stroms beschrei-
ben
e) unfallverursachendes menschliches Fehl-
verhalten, berufstypische Unfallquellen und
Unfallsituationen beschreiben
f) Verhalten bei Unfällen und Bränden beschrei-
ben
g) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
h) bei Entstehungsbränden Sofortmaßnahmen
ergreifen
i) arbeitsplatzbedingte Ursachen von Umwelt-
belastungen nennen und zu deren Vermei-
dung beitragen während der gesamten
Ausbildung
k) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener- zu vermitteln
giearten nennen und Möglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen Einwir-
kungs- und Beobachtungsbereich anführen
2 Kenntnisse des Ausbil- a) Ausbildungsbetrieb, insbesondere Branche,
dungsbetriebes, arbeits- Aufbau und Betriebsform, beschreiben
und sozialrechtliche b) kaufmännische und technische Ausführung
Regelungen eines Auftrages beschreiben
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
c) Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbil-
dungsvertrag nennen und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung erläutern
d) die für die Berufsausbildung geltenden gesetz-
liehen und tariflichen Bestimmungen nennen
e) Bestimmungen der für die Ausbildungsstätte
geltenden Tarifverträge erläutern
f) Formulare für die Zeiterfassung und ihren Ver-
wendungszweck nennen
g) Unterschiede zwischen Lohnarten nennen
h) Grundzüge des Betriebsverfassungsgeset-
zes, des Berufsbildungsgesetzes und der
Handwerksordnung erläutern
i) Grundzüge des Sozialversicherungsrechts,
inbesondere Krankenversicherung, Renten-
versicherung und Unfallversicherung, nennen
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1982 1651
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6 7
1 2 3 4
3 Anfertigen und Lesen a) Zeichengeräte handhaben
von Skizzen b) technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien
und Zeichnungen
und Merkblätter verwenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
c) Skizzen und Zeichnungen unter Beachtung
der Normen anfertigen während der gesamten
Ausbildung
d) Pläne, Zeichnungen und Stücklisten lesen zu vermitteln
4 Vorstimmen des a) Saiten zwicken
Instruments b) Instrument vorstimmen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
5 Pflegen und Instand- a) Sägen schränken und feilen X
halten von Werkzeugen b) Hobeleisen, Stechbeitel, Bohrer und Zieh-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
klinge schärfen X
c) Hobel auf ihre Funktion prüfen und einstellen X
6 Umgehen mit Holz und a) Holzarten sowie deren Struktur- und Farb-
Holzwerkstoffen merkmale nennen X
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) b) Holz lagern und stapeln X
c) Holzfeuchte messen X
d) natürliche und künstliche Trocknung des
Holzes erläutern X
e) das Schwinden und das Quellen des Holzes
erläutern X
f) die Hölzer nach ihrem Verwendungszweck
und ihren für die Verarbeitung wichtigen Ei-
genschaften auswählen X
g) Holz entsprechend seinem Schwind- und
Quellmaß auswählen X
h) Krankheiten und Fehler des Holzes und deren
Bedeutung für die Verarbeitung nennen X
i) Holzwerkstoffe, insbesondere Tischler-, Fur-
nier-:, Span-, Faser- und Verbundplatten, nach
Norm bezeichnen und deren Eigenschaften
und Verwendungsmöglichkeiten nennen X
7 Be- und Verarbeiten a) Meß- und Anreißzeuge bezeichnen und ihre
von Holz Verwendungsmöglichkeiten nennen X
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
b) Meß- und Anreißarbeiten ausführen X
c) Handsägen bezeichnen und deren Verwen-
dungszweck beschreiben X
d) einfache Sägeschnitte nach Riß ausführen X
e) Handhobel bezeichnen und deren Verwen-
dungszweck beschreiben X
f) Hobelarbeiten mit verschiedenen Hobeln aus-
führen X
g) Arbeiten mit Loch- und Stechbeitel ausführen X
h) Arbeiten mit Raspel und Feile ausführen X
i) Bohrarbeiten einschließlich der Verwendung
von Bohrlehren ausführen X
1652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6 7
1 2 3 4
k) Holzverbindungen, insbesondere Längen-,
Breiten- und Eckverbindungen, herstellen X
1) einfache Furnierarbeiten durchführen X
8 Bearbeiten von Metall a) die berufsspezifischen Metalle und ihre Ver-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) wendung nennen X
b) Meß-, Säge-, Feil-, Bohr- und Biegearbeiten
nach Anleitung ausführen X
c) Gewinde nach Anleitung schneiden X
d) Metallteile, insbesondere mit Schrauben, Bol-
zen und Stiften, verbinden X
9 Verwenden von Kleb- a) Klebstoffe bezeichnen sowie ihre Grundstoffe
stoffen und deren Unterscheidungsmerkmale nen-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) nen X
b) die zweckmäßige Verwendung der verschie-
denen Klebstoffe erläutern X
c) Fugen und einfache Verbindungen verleimen X
d) Vorgänge beim Abbinden der Klebstoffe erläu-
tern X
e) Flächen verleimen X
f) Kanten aufleimen X
g) Rahmen und Korpusse verleimen X
h) Resonanzböden ausspänen X
10 Warten und Bedienen a) Riementriebe unter Anleitung auflegen und
von Maschinen und spannen X
Einrichtungen b) Maschinen und Geräte nach Vorschriftwarten X
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)
c) Störungen an elektrischen Anlagen und Gerä-
ten feststellen und geeignete Maßnahmen zu
ihrer Behebung ergreifen X
d) pneumatische und hydraulische Geräte be-
dienen X
e) elektrische Handmaschinen bedienen und
warten X
f) Einzweckholzbearbeitungsmaschinen bedie-
nen und warten X
11 Kenntnisse des a) gebräuchliche Tasteninstrumente und deren
Aufbaus und der Verwendung nennen X
Funktionsweise von b) die Einzelteile der Flügel, Klaviere und Cembali
Klavieren und Cembali
und die dafür verwendeten Materialien nen-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)
nen X
c) Funktionsabläufe in den Spielwerken der Flü-
gel, Klaviere und Cembali beschreiben X
12 Herstellen von bezoge- a) Hölzer auswählen X
nen Rasten und b) Hölzer zuschneiden und aushobeln X
Resonanzkörpern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12) c) Stege schiften, verleimen, fräsen, abstechen
und bestiften X
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1982 1653
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6 7
1 2 3 4
d) Resonanzbodenspäne verleimen, Resonanz-
boden aushobeln und schleifen X
e) Rippen und Stege auf den Resonanzboden
leimen X
f) Raste oder Gehäuseteile mit Stimmstock und
Bodenlager verleimen X
g) Rippen und Bodenlager ausfräsen und aus-
stechen, Bodenlagerwölbung prüfen X
h) Resonanzboden einleimen, putzen und lak-
kieren X
i) Plattenlager aufleimen, Platte aufpassen,
Stegdruck machen X
13 Behandeln von a) Holzoberflächen behandeln, insbesondere
Oberflächen durch Schleifen, Bleichen, Grundieren, Mat-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13) tieren, Lackieren, Polieren, Färben, Patinieren,
Sandeln und Bürsten X
b) Elfenbein- und Knochenbelag bleichen,
schleifen und polieren X
c) Kunststoffbelag schleifen und polieren X
d) NE-Metalle und Stahlteile schleifen und polie-
ren X
e) Grauguß spachteln, schleifen und lackieren X
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
A. Fachrichtung Klavierbau
1 Bearbeiten von Schal- a) Züge anfertigen und einbauen X
tungen .im Klavierbau
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
b) Pedaleinrichtungen anfertigen und einbauen X
Buchstabe a)
2 Bearbeiten der Klavia- a) Tasten bohren und Piloten einschrauben X
tur im Klavierbau
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
b) Tasten abwiegen und ausbleien X
Buchstabe b) c) Tastenbelag, Filz- und Tuchgarnierung er-
neuem X
d) Klaviatur im Vorder- und im Waagestift einrich-
ten X
3 Vorrichten und Ein- a) Chore richten und zwicken X
bauen der Klavier- b) Mechanikschrauben anziehen, Mechanik
mechanik
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
stellen X
Buchstabe c) c) Dämpfung einbauen X
d) Hammerköpfe einpassen und einstielen X
e) Klavierrahmen einpassen X
f) Hämmer tragen lassen X
g) Hämmer auf Chore richten X
h) Mechanikglieder tuchen, achsen und garnie-
ren X
1654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4 5 6 7
1 2 3 4
4 Regulieren des a) Mechanik regulieren X
Spielwerks b) Klaviatur regulieren X
im Klavierbau
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 c) Dämpfung regulieren X
Buchstabe d)
5 Herstellen von zeitlicher
bezogenen Aasten Richtwert
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 in Monaten
Buchstabe e)
a) Wirbellöcher bohren X
b) Saiten messen, Ösen anfer-
tigen und Baßsaiten spinnen 2 X
c) Blank- und Baßbezug auf-
ziehen, Stimmnägel setzen,
Ringe dichten X
6 Vorintonieren des Instrument vorintonieren X
Instruments
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe f)
B. Fachrichtung Cembalobau
1 Bearbeiten a) Züge anfertigen X
von Schaltungen b) Hand- und Fußschaltungen anfertigen X
im Cembalobau
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe a)
2 Bearbeiten a) Tasten bohren und Piloten einschrauben X
der Klaviatur b) Tasten abwiegen und ausbleien X
im Cembalobau
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 c) Tastenbelag, Filz- und Tuchgarnierung er-
Buchstabe b) neuem X
d) Klaviatur im Vorder- und im Waagestift einrich-
ten X
e) Koppelglieder in zweimanualige Cembalokla-
viaturen einbauen X
f) Einrichtungen für Vorder- bzw. Hinterdruck
einbauen X
3 Vorrichten und Einbauen a) Springerrechen und Schaltungen einbauen X
der Cembalomechanik b) Klaviatur einbauen X
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe c) c) Springer herstellen, insbesondere Zungen
garnieren, bekielen, bohren und achsen, so-
wie Madenschrauben und Piloten einsetzen X
d) Springer einbauen, Kiele beschneiden,
Dämpfung einbauen X
4 Regulieren des a) Mechanik regulieren X
Spielwerks X
b) Klaviatur regulieren
im Cembalobau
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 c) Schaltung regulieren X
Buchstabe d)
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1982 1655
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4 5 6 7
1 2 3 4
5 Herstellen von zeitlicher
Resonanzkörpern Richtwert
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 in Monaten
Buchstabe e) a) Teilung für mehrere Register
auftragen, Stege bohren und
bestiften X
b) Wirbellöcher bohren X
c) Saiten messen, Ösen anferti- 2
gen, Baßsaiten spinnen X
d) Saiten aufziehen, Stimmnägel
setzen, Ringe dichten X
6 Vorintonieren des Instrument vorintonieren X
Instruments
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe f)
1656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Weinküfer /zur Weinküferin
(Weinküfer-Ausbildungsverordnung - WeinkAusbV) *)
Vom 7. Dezember 1982
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 6. Bereiten und Einlagern der Süßreserve,
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch 7. Überwachen der Maische- und Mostvergärung,
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, und des§ 25 der Hand- 8. Behandeln und Ausbauen von Jungwein und Wein,
werksordnung in der Fassung der Bekanntmachung 9. Vorbereiten und Abfüllen des Weines,
vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1) , der zuletzt
durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 1 O. Lagern von Flaschenwein, Behandlungs- und Be-
(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, wird im Einver- triebsstoffen,
nehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wis- 11. Vorstellen und Bewerten von Wein.
senschaft verordnet:
§ 1 §5
Anwendungsbereich Ausbildungsrahmenplan
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
Ausbildungsberuf Weinküfer/Weinküferin nach der der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf. dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
§2 Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Abweichung erfordern.
Der Ausbildungsberuf Weinküfer/Weinküferin wird
staatlich anerkannt. §6
Ausbildungsplan
§3
Ausbildungsdauer Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Ausbildungsplan zu erstellen.
§4 §7
Ausbildungsberufsbild Berichtsheft
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft
rationelle Energieverwendung,
regelmäßig durchzusehen.
2. Ausführen von Hygienemaßnahmen,
3. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes, §8
4. Bedienen und Warten der technischen Einrichtun- Zwischenprüfung
gen,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
5. Annehmen, Verarbeiten und Behandeln von Trau-
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
ben, Maische und Most,
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
") Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon- (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
ferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland be-
schlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beila-
Anlage für die ersten 3 Halbjahre aufgeführten Fertig-
ge zum Bundesanzeiger veröffentlicht. keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1982 1657
unterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu ver- (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
wesentlich ist. matik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich
geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben ins-
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
insgesamt höchstens 3 Stunden 4 Arbeitsproben
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. im Prüfungsfach Technologie:
1. Entnehmen von Weinproben, a) Verarbeitung von Trauben und Maischen zu Jung-
wein und Wein,
2. Bestimmen der freien und gesamten schwefligen
Säure, b) Ausbau des Weines,
3. Bestimmen der Gesamtsäure, c) Flaschenfüllung und Weinvermarktung,
4. Ansetzen von Schichtenfiltern, d) produktbezogene europäische und inländische
Rechtsvorschriften, insbesondere das Weinge-
5. Durchführen einer einfachen Schönung, setz und die für Gaststätten geltenden lebensmit-
6. Verkosten verschiedener Weinarten. telrechtlichen Vorschriften,
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in e) Grundlagen weinbaulicher Produktion,
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol- f) Umweltbelastungen und Möglichkeiten ihrer Be-
genden Gebieten schriftlich lösen: seitigung,
1. Beschaffenheit und Inhaltsstoffe der Trauben, g) betriebstypische Unfallquellen und Arbeits-
schutzmaßnahmen;
2. Verarbeitung von Trauben und Maischen,
3. Ausbau des Weines, 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
4. Abfüllung des Weines und Ausstattung des Fla- a) Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,
schengutes, b) Mischungsberechnung,
5. produktbezogene Rechtsvorschriften, c) Anreicherungs- und Entsäuerungsberechnung;
6. Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
7. Mischungsberechnung,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
8. Anreicherungs- und Entsäuerungsberechnung.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.
Fälle berücksichtigen.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftli- den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
1. im Prüfungsfach
Technologie 120 Minuten,
§9 2. im Prüfungsfach
Abschlußprüfung und Gesellenprüfung Technische Mathematik 90 Minuten,
(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung er- 3. im Prüfungsfach
strecken sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertig- Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-
unterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
Berufsausbildung wesentlich ist. besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-
che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 6 Stunden 4 Arbeitsproben
durchführen, in jedem Falle die nachstehend unter Num- (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
mer 6 aufgeführte Arbeitsprobe. Für die übrigen Arbeits- lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
proben kommen insbesondere die unter den Nummern 1 einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu er-
bis 5 aufgeführten Arbeitsproben in Betracht: gänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat
1. Durchführen und Bewerten von Weinanalysen, gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
2. Einsetzen von Behandlungsstoffen,
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
3. Ermitteln der Süßreservemenge, fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
4. Vorbereiten der Sterilfüllung, fungsfächer das doppelte Gewicht.
5. Ausstatten von Weinflaschen unter Beachtung der (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
gesetzlichen Bestimmungen, tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
6. Vorbereiten und Durchführen von Weinproben mit Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
Weinansprache. stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
1658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
§ 10 Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
Aufhebung von Vorschriften tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
schriften dieser Verordnung.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, § 12
Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-
berufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, Berlin-Klausel
insbesondere für den Ausbildungsberuf Weinhandels- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
küfer/Weinhandelsküferin, sind vorbehaltlich des § 11 tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
nicht mehr anzuwenden. dungsgesetzes und § 1 28 der Handwerksordnung auch
im Land Berlin.
§ 11
Übergangsregelung §13
1nkr afttreten
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Diese Verordnung tritt am 1. August 1983 in Kraft.
Bonn, den 7. Dezember 1982
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1982 1659
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Weinküfer/zur Weinküferin
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6
2 3 4
Arbeitsschutz, a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften in
Unfallverhütung, Gesetzen und Verordnungen nennen
Umweltschutz und b) berufsbezogene Vorsch ritten der Träger der ge-
rationelle Energie- setzlichen Unfallversicherung, insbesondere
verwendung Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
(§ 4 Nr. 1)
Merkblätter, nennen
c) Gefahren im Umgang mit ätzenden Stoffen be-
schreiben
d) Gefahren durch Gärgase beschreiben
e) Schutzmaßnahmen an elektrischen Einrichtun-
gen, insbesondere in feuchten Räumen, erläu-
tern
f) Schutzvorrichtungen technischer Einrichtun-
gen verwenden
g) unfallverursachendes Verhalten sowie betriebs-
typische Unfallquellen und -Situationen be-
schreiben
h) Brandschutzeinrichtungen bedienen
i) Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten
k) Notwendigkeit der Arbeitshygiene erläutern
1) Gefahren des übermäßigen Alkoholgenusses
während der gesamten
beschreiben
Ausbildung
m) Ursachen von Umweltbelastungen durch Lärm, zu vermitteln
Hitze, Gase, Dämpfe und Glas beschreiben und
Möglichkeiten ihrer Beseitigung nennen
n) Abwässer und AbfälJe unter aeachtung der ge-
setzlichen Bestimmungen beseitigen
o) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-
giearten nennen und Möglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen Einwir-
kungs- und Beobachtungsbereich anführen
2 Ausführen von a) Reinigungs- und Desinfektionsmittel auswählen
Hygienemaßnahmen
b) Konzentration der Reinigungs- und Desinfek-
(§ 4 Nr. 2)
tionsmittel nach Vorgabe einstellen
c) technische Anlagen und Maschinen pflegen
d) Lagergebinde reinigen und desinfizieren
e) Sterilisationsverfahren anwenden
f) Arbeitsplatz sauberhalten
1660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
3 Kenntnisse des a) Art, Rechtsform, organisatorischen Aufbau und
Ausbildungsbetriebes Aufgaben des Ausbildungsbetriebes beschrei-
(§ 4 Nr. 3) ben X
b) die für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Be-
hörden, Wirtschaftsorganisationen und Berufs-
verbände nennen X
c) Produktionsabläufe und ihre betrieblichen Zu-
sammenhänge erläutern X
d) betriebliche Wasserversorgung beschreiben X
e) Durchführung einer Inventur beschreiben X
f) übliche Wege der Materialbeschaffung nennen X
g) Absatzwege der im Ausbildungsbetrieb herge-
stellten Erzeugnisse beschreiben X
h) produktbezogene Rechtsvorschriften am Bei-
spiel erläutern X
i) Grundzüge der für den Betrieb einer Gaststätte
notwendigen lebensmittelrechtlichen Vorschrif-
ten aufzeigen X
k) betriebliche Ordnungsmittel, insbesondere den
Ausbildungsvertrag, die Ausbildungsordnung,
das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Tarif-
verträge, erläutern X
1) Möglichkeiten der Weiterbildung nennen X
m) Sozialversicherungsträger nennen X
n) Bedeutung und Leistung der Kranken-, Unfall-,
Arbeitslosen- und Rentenversicherung für den
Arbeitnehmer erläutern X
4 Bedienen und Warten a) mit Geräten für das Wiegen und Messen von
der technischen Trauben und Maische umgehen X
Einrichtungen
b) technische Einrichtungen für die Förderung und
(§ 4 Nr. 4)
Verarbeitung von Trauben, Maische und Most
bedienen X
c) Gebinde zur Füllung vorbereiten X
d) Geräte für die Klärung von Most und Wein, insbe-
sondere Separatoren, Hefe- und Kieselgurfilter,
bedienen X
e) Geräte für die Behandlung von Wein, insbeson-
dere Schichtenfilter, Pumpen und Rührgeräte,
bedienen X
f) technische Einrichtungen für die Abfüllung des
Weines sowie für die Reinigung und Ausstattung
der Flaschen bedienen X
g) Lagergebinde instand halten X
h) mit Geräten für die gebräuchlichen Untersu-
chungen des Mostes und Weines umgehen X
i) mit einfachen Werkzeugen umgehen X
k) technische Einrichtungen und Werkzeuge war-
ten X
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1982 1661
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
5 Annehmen, a) Beschaffenheit des Traubengutes prüfen X
Verarbeiten und
Behandeln von
b) Trauben und Most wiegen X
Trauben, Maische c) Trauben entrappen und mahlen X
und Most d) Mostgewicht bestimmen und Moste nach Quali-
(§ 4 Nr. 5) tätsstufen einordnen X
e) Trauben und Maischen zu Weiß- und Rotwein
sowie Rosewein und Rotling verarbeiten X
f) Zucker- und Säuregehalt bestimmen und Er-
gebnis buchen X
g) Maisehebehälter und Gärgebinde zur Füllung
vorbereiten X
h) Maische und Most schwefeln X
i) Maische und Most schönen X
k) Maische pressen X
1) Most vorklären X
m) Most anreichern und entsäuern X
6 Bereiten und a) Süßreserve für Prädikatsweine bereiten X
Einlagern
b) Süßreserve für Qualitätsweine bereiten und an-
der Süßreserve
(§ 4 Nr. 6)
reichern X
c) Süßreserve schwefeln und schönen X
d) Süßreserve einlagern X
e) eingelagerte Süßreserve überwachen X
7 Überwachen a) farbkräftigen Rotwein gewinnen X
der Maische- und b) Reinzuchthefe ansetzen X
Mostvergärung
(§ 4 Nr. 7) C) Maische und Most mit Reinzuchthefe vergären X
d) Gärbeginn feststellen X
e) Gärverlauf überwachen X
f) Gärtemperatur kontrollieren X
g) Gärgebinde auffüllen X
8 Behandeln a) J(Jngwein schwefeln X
und Ausbauen von b) Geruch und Geschmack des Jungweines prü-
Jungwein und Wein
fen X
(§ 4 Nr. 8)
c) Jungwein von der Hefe trennen X
d) Weinfehler feststellen X
e) fehlerhafte Weine behandeln X
f) Wein mit Hilfe von Behandlungsstoffen qualitativ
verbessern X
g) Weinsteinstabilisierung durchführen X
h) Trübstoffe abtrennen und verwerten X
i) schweflige Säure und Gesamtsäure bestimmen X
k) Verschnitte herstellen X
1662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
9 Vorbereiten und a) Süßreservemenge feststellen X
Abfüllen des Weines b) Süßreserve dem Wein zugeben X
(§ 4 Nr. 9)
c) Wein stabilisieren und konservieren X
d) Flaschenformen unterscheiden X
e) Flaschen reinigen und sterilisieren X
f) Flaschenverschlüsse für die Abfüllung vorberei-
ten X
g) Flaschen nach den weinrechtlichen Vorschrif-
ten ausstatten X
h) Wein steril abfüllen X
i) Füllmenge kontrollieren X
10 Lagern von Flaschen- a) Größe des Flaschenlagers und Lagerkapazität
wein, Behandlungs- bestimmen X
und Betriebsstoffen b) Temperatur und Luftfeuchtigkeit im Flaschen-
(§ 4 Nr. 10) X
lager überwachen
c) Flaschenpartien und -behälter unter Beachtung
der weinrechtlichen Vorschriften kennzeichnen X
d) Lagerbestände erfassen X
e) Behandlungsstoffe, insbesondere Schönungs-
mittel und Hilfsstoffe für die Filtration, lagern X
f) Betriebsstoffe, insbesondere Reinigungs- und
Desinfektionsmittel, Kleb- und Schmierstoffe,
unter Beachtung der lebensmittelrechtlichen
Vorschriften lagern X
g) Weinflaschen versandfertig machen X
11 Vorstellen und a) Weine probieren und bewerten X
Bewerten von Wein b) verschiedene Weinarten und -sorten verkosten
(§ 4 Nr. 11)
und beurteilen X
c) europäische Weine unterscheiden X
d) weingerechte Gläser auswählen X
e) unterschiedliche Weinarten und -qualitäten für
die Weinprobe vorbereiten X
f) Weine nach Qualitätsmerkmalen charakterisie-
ren X
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1982 1663
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Film- und Videolaboranten/zur Film- und Videolaborantin
(Film- und Videolaboranten-Ausbildungsverordnung - FilmVAusbV) *)
Vom 7. Dezember 1982
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 11. Herstellen von Titeln, Tricks und Duplikaten,
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch 1 2. Durchführen von Qualitätskontrollen.
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- §4
ordnet: Ausbildungsrahmenplan
§ 1 Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
Der Ausbildungsberuf Film- und Videolaborant/Film- dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
und Videolaborantin wird staatlich anerkannt. dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
§2 Abweichung erfordern.
Ausbildungsdauer §5
Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
§3 Ausbildungsplan zu erstellen.
Ausbildungsberufsbild
§6
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Berichtsheft
1 . Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes, Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
2. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und
zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
rationelle Energieverwendung, zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft
3. Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Maschi- regelmäßig durchzusehen.
nen, Arbeitsgeräten und Einrichtungen,
4. Verwenden lichtempfindlicher Materialien, §7
5. Herstellen und Bearbeiten einfacher Bild- und Ton- Zwischenprüfung
aufnahmen, (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
6. Verwenden von Geräten zur elektronischen Auf- Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
zeichnung und Wiedergabe von Bild und Ton, des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
7. Ansetzen und Überwachen fotochemischer 'Bäder (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
und Lösungen, Anlage für die ersten 3 Ausbildungshalbjahre aufgeführ-
8 .. Vorbereiten von Filmentwicklungs- und Kopier- ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
arbeiten, Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-
plänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die
9. Entwickeln in Schwarzweiß und in Farbe, Berufsausbildung wesentlich ist.
10. Lichtbestimmen und Kopieren in Schwarzweiß und
in Farbe, (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 4 Stunden 2 Arbeitsproben
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
*) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen
Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als
1. einen Probefilm für die Entwicklung vorbereiten und
Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. maschinell entwickeln,
1664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
2. Fehler auf einem Positivprüffilm feststellen, ins- d) Aufbau und Einsatz filmtechnischer Geräte,
besondere Oberflächenschäden, Schleier und Fehl- e) Tricktechnik,
belichtungen,
f) Sensitometrie, Fotochemie und Filmmaterial,
3. Anfertigen von Klebestellen nach dem Trocken- und
Naßverfahren, g) Grundlagen der Elektronik,
4. Ansetzen einer Probemenge eines fotochemischen h) Grundlagen der elektronischen Bildtechnik,
Bades nach Rezept. i) Grundlagen der Tontechnik,
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling k) Regeneriertechnik und Befund,
in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus 1) Qualitätskontrolle und Konfektionierung;
folgenden Gebieten schriftlich lösen:
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
1. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
a) Volumen- und Mischungsrechnen,
2. chemische und physikalische Grundlagen,
b) Berechnungen aus der Optik,
3. Aufbau und Eigenschaften fotografischer Negativ-
und Positivmaterialien, c) Berechnen von Filterwerten,
4. Grundlagen des fotografischen Prozesses, d) Berechnungen aus der Sensitometrie,
5. Anwenden der Grundrechenarten, e) Berechnungen aus der Elektrizitätslehre,
6. Volumen- und Mischungsrechnen. f) Berechnungen aus der Tontechnik,
g) Berechnungen aus der elektronischen Bildtech-
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene nik,
Fälle berücksichtigen.
h) Kosten- und Verbrauchsberechnungen;
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftli- 3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. Wirtschafts- und Sozialkunde.
§8 Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
Fälle berücksichtigen.
Abschlußprüfung
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, 1. im Prüfungsfach
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Technologie 1 20 Minuten,
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in 2. im Prüfungsfach
insgesamt höchstens 8 Stunden 3 Arbeitsproben Technische Mathematik 90 Minuten,
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 3. im Prüfungsfach
1. Abziehen eines Aufnahmeoriginals im AB-Verfahren Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
mit mindestens einer Überblendung nach Vorlage (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
einer Schnittkopie, besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-
2. Herstellen einer einfachen Titelaufnahme nach Vor- che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
lage am Tricktisch,
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
3. Schwarzweißlichtbestimmen eines Aufnahmemate- lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
rials, einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu er-
4. Beurteilen eines Positivprüffilms mit mindestens gänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
zehn Fehlern, Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat ge-
genüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
5. Vorbereiten und Kopieren eines Aufnahmematerials,
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
6. Vorbereiten und Überspielen eines Films auf Video-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
band mit Hilfe eines einjustierten Filmgebers.
fungsfächer das doppelte Gewicht.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe- Fertigkeits- .und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb
matik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie min-
geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben ins- destens ausreichende Leistungen erbracht sind.
besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
§9
1. im Prüfungsfach Technologie:
Aufhebung von Vorschriften
a) Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-
b) Farbmetrik,
dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrbe-
c) Optik, rufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1982 1665
dungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt § 11
sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Film-
Berlin-Klausel
kopienfertiger, sind vorbehaltlich des § 1O nicht mehr
anzuwenden. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
§ 10 leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
Übergangsregelung bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen §12
Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
Inkrafttreten
tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
schriften dieser Verordnung. Diese Verordnung tritt am 1. August 1983 in Kraft.
Bonn, den 7. Dezember 1982
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
1666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Film- und Videolaboranten/zur Film- und Videolaborantin
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6
2 3 4
Kenntnisse des a) Organisation und Aufgaben des Ausbildungs-
Ausbildungsbetriebes betriebes beschreiben
(§ 3 Nr. 1)
b) die im Ausbildungsbetrieb geltenden Regelun-
gen über Arbeitszeit, Verhalten am Arbeitsplatz,
Vollmachten und Weisungsbefugnisse be-
schreiben
c) die Produkte des Betriebes nennen und ihre
Herstellungswege beschreiben
d) die Stellung des Ausbildungsbetriebes im Wirt-
schaftsbereich Film und Fernsehen beschrei-
ben
e) Ausbildungsordnung und betrieblichen Ausbil-
dungsplan erläutern
f) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-
trag erläutern
2 Arbeitsschutz, a) die für den Ausbildungsbetrieb wesentlichen
Unfallverhütung, Bestimmungen der gesetzlichen und betriebli-
Umweltschutz und chen Arbeitsschutzvorschriften erläutern
rationelle Energie- b) für den Ausbildungsbereich geltende Vorschrif-
verwendung ten der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
(§ 3 Nr. 2)
rung, insbesondere Unfallverhütungsvorschrif- während der gesamten
ten, Richtlinien und Merkblätter, erläutern Ausbildung
c) unfallverursachendes Verhalten, berufstypi- zu vermitteln
sche Unfallquellen und Unfallsituationen be-
schreiben
d) Gefahren, die von Chemikalien, Gasen, Säuren
und Laugen, vom elektrischen Strom und von
Preßluft ausgehen, erläutern und Möglichkeiten
zu ihrer Vermeidung nennen
e) Brandverhütungs- und Feuerschutzeinrichtun-
gen erläutern; Feuerlöscher einsetzen
f) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz be-
dienen
g) Verhalten bei Unfällen beschreiben und Sofort-
maßnahmen zur Erste-Hilfe-Leistung einleiten
h) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umweltbe-
lastung, -verschmutzung und -vergiftung sowie
Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung nennen und
berücksichtigen
i) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-
giearten nennen und Möglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen Einwir-
kungs- und Beobachtungsbereich anführen
k) Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeitshy-
giene erläutern
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1982 1667
zu vermitteln im
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
3 Einsetzen, Pflegen und a) die funktionale Ordnung der Arbeitsplätze be-
Instandhalten von schreiben und ihre Notwendigkeit begründen
Maschinen, Arbeits- b) Maschinen, Arbeitsgeräte und Einrichtungen während der gesamten
geräten und Ein-
sachgemäß und energiesparend einsetzen, in- Ausbildung
richtungen
stand halten und mit geeigneten Mitteln pflegen zu vermitteln
(§ 3 Nr. 3)
c) Fehler und Störungen an Maschinen, Arbeitsge-
räten und Einrichtungen feststellen und be-
schreiben
4 Verwenden a) Aufbau und Eigenschaften lichtempfindlicher
lichtempfindlicher Materialien beschreiben X
Materialien b) Unterschiede zwischen lichtempfindlichen Ma-
{§ 3 Nr. 4)
terialien, insbesondere nach Typ, Fabrikat und
Konfektionierung, erläutern X
c) lichtempfindliche Materialien, insbesondere
Aufnahme-, Kopier- und Duplikatfilme, den je-
weiligen Verwendungszwecken zuordnen X
d) über die mechanische und sensitometrische
Haltbarkeit lichtempfindlicher Materialien Aus-
kunft geben X
e) lichtempfindliche Materialien, insbesondere
Rohfilm, handhaben und rationell einsetzen X
f) die Bedeutung einschlägiger Kinefilmnormen
erläutern X
5 Herstellen und a) die Entstehung des fotografischen Bildes be-
Bearbeiten einfacher schreiben X
Bild- und Tonauf- b) Aufbau und Funktion einer gebräuchlichen Rlm-
nahmen kamera beschreiben X
(§ 3 Nr. 5)
c) über einfache Bildaufnahmetechniken Auskunft
geben X
d) eine einfache Laufbildaufnahme unter Anleitung
herstellen X
e) über Grundzüge der Aufzeichnungstechniken
von Licht- und Magnetton Auskunft geben X
f) Möglichkeiten der synchronen Tonaufzeich-
nung beschreiben X
g) über technische Grundlagen des Rlmschnitts
Auskunft geben X
h) über Mischungs- und Überspieltechniken Aus-
kunft geben X
i) Filmkopien magnetbespuren und tonüberspie-
len X
6 Verwenden von Geräten a) über Grundlagen der elektronischen Bildtech-
zur elektronischen nikAuskunft geben, insbesondere der Bildzerle-
Aufzeichnung und gung, des Bildaufbaus und der Bildspeicherung X
Wiedergabe von Bild b) über Aufbau und Funktion elektronischer Kame-
und Ton
ras sowie Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte
{§ 3 Nr. 6)
Auskunft geben X
c) Eigenschaften und Besonderheiten gebräuchli-
eher Gerätestandards und Normen beschrei-
ben X
1668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3· 4 5 6
1 2 3 4
d) mindestens eine Anlage zur elektronischen Auf-
zeichnung und Wiedergabe von Bild und Ton
handhaben X
e) Grundzüge des elektronischen Schnitts be-
schreiben X
f) Filmmaterial auf Eignung zum Überspielen auf
Videoband überprüfen X
g) Filme mit Hilfe eines einjustierten Filmgebers auf
Videoband überspielen X
h) professionelle und semiprofessionelle Videoko-
pien herstellen X
7 Ansetzen und Über- a) den Einsatz von Chemikalien planen X
wachen fotochemischer
Bäder und Lösungen
b) Chemikalien handhaben und lagern X
(§ 3 Nr. 7) c) Gefäße und Behälter füllen, entleeren, kenn-
zeichnen und reinigen X
d) Bäder und Lösungen ansetzen, regenerieren
und kontrollieren X
e) Wiederverwendungsmöglichkeiten fotografi-
scher Bäder, insbesondere unter Berücksichti-
gung des Umweltschutzes, beschreiben X
8 Vorbereiten von a) die zusammenhänge der einzelnen Arbeits-
Filmentwicklungs- abläute im Kopierwerk beschreiben X
und Kopierarbeiten b) den Weg der Aufträge vom Eingang bis zur Aus-
(§ 3 Nr. 8)
lieferung erläutern X
c) belichtete Filme für die Entwicklung vorbereiten,
insbesondere vorsortieren und kennzeichnen X
d) gebräuchliche Verfahren zur Regenerierung von
Filmen beschreiben X
e) Filme reinigen und regenerieren X
f) über branchenübliche Methoden der Lagerung
und Verwaltung bearbeiteter Filmmaterialien
Auskunft geben X
g) Aufnahmeoriginale sortieren und abziehen X
h) Aufnahme- und Duplikatmaterialien zum Ko-
pieren prüfen und Materialbefunde erstellen X
9 Entwickeln in Schwarz- a) chemische Vorgänge bei der Negativ-, Positiv-
weiß und in Farbe und Umkehrentwicklung beschreiben X
(§ 3 Nr. 9)
b) über gebräuch liehe Entwicklungsprozesse
Auskunft geben X
c) Arbeitsweisen gebräuchlicher Entwicklungs-
maschinentypen und der Entwicklungssysteme
' erläutern X
d) die Bedeutung der Entwicklungsfaktoren, ins-
besondere Zeit, Temperatur und Bäderkonzen-
tration, erläutern X
e) Negativ- und Umkehrfilme sowie Kopien entwik'."
kein X
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1982 1669
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
f) Abläufe automatischer Entwicklungsprozesse
überwachen X
g) Fehler und Störungsmöglichkeiten bei der Film-
entwicklung nennen X
h) Fehler und Störungen bei der Filmentwicklung
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Behebung
einleiten X
10 Lichtbestimmen und a) Aufbau und Funktion von Kopiermaschinen aller
Kopieren in Schwarz- Filmformate beschreiben X
weiß und in Farbe b) Naßkopierverfahren beschreiben
(§ 3 Nr. 10)
X
C) Kopiermaschinen einrichten X
d) Kopiermaschinen zweier verschiedener For-
mattypen handhaben X
e) Zusammenhänge zwischen Schwarzweißnega-
tiveigenschaften und Kopierlichtern erläutern X
f) Kopierlichter bestimmen X
g) Lichtsteuerungen bei additiven und subtrakti-
ven Farbkopierverfahren beschreiben X
h) Veränderungen von Farbe und Intensität bei ad-
ditiven und subtraktiven Kopierverfahren unter
Anleitung ausführen X
11 Herstellen von Titeln, a) Aufbau und Anordnung der Geräte für die Auf-
Tricks und Duplikaten nahme von Titeln, Masken- und Effektvorlagen
(§ 3 Nr. 11) beschreiben X
b) einfache Titel unter Anleitung am Tricktisch auf-
nehmen X
c) Aufbau und Funktion von Trickkopiermaschinen
beschreiben X
d) Verwendungsmöglichkeiten von Trickkopier-
maschinen nennen X
e) gebräuchliche Duplizierprozesse unter Berück-
sichtigung einschlägiger Normen erläutern X
12 Durchführen von a) Stumm-, Lichtton- und Magnettonprojektoren
Qualitätskontrollen unterschiedlicher Formate handhaben X
(§ 3 Nr. 12)
b) auszuliefernde Kopien mechanisch kontrollie-
ren und konfektionieren X
c) Farbdichte- und Farbschwärzungsmessung
durchführen X
d) grafische Darstellungen von Meßwerten zur
Uberwachung von Filmentwicklungsprozessen
erstellen und auswerten X
e) fertige Kopien durch Projektion und im Betrach-
tungsgerät kontrollieren X
f) Fehler und Mängel an bearbeitetem und herge-
stelltem Filmmaterial feststellen und beurteilen X
1670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Müller/zur Müllerin
(Müller-Ausbildungsverordnung - MüAusbV) *)
Vom 7. Dezember 1982
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 9. Lagern der Rohstoffe, Zwischen- und Enderzeug-
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 111 2), der zuletzt durch nisse,
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 10. Verpacken und Verladen der Enderzeugnisse.
S. 2525) geändert worden ist, und des§ 25 der Hand-
werksordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1 ) , der zuletzt §5
durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 Ausbildungsrahmenplan
(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, wird im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wis- Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
senschaft verordnet: der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
§ 1 dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
Anwendungsbereich dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Ausbildungsberuf Müller/Müllerin nach der Handwerks- Abweichung erfordern.
ordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2
anerkannten Ausbildungsberuf. §6
Ausbildungsplan
§2 Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Ausbildungsberuf Müller/Müllerin wird staatlich
anerkannt.
§7
§3
Berichtsheft
Ausbildungsdauer
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft
§4 regelmäßig durchzusehen.
Ausbildungsberufsbild
§8
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Zwischenprüfung
1 . Arbeitsschutz und Unfallverhütung, (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
2. Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
3. Ausführen von Hygienemaßnahmen,
4. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage für die ersten 3 Halbjahre aufgeführten Fertig-
5. Bedienen und Warten der technischen Einrichtun- keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-
gen, unterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu ver-
6. Beurteilen der Rohstoffe, Zwischen- und End- mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
erzeugnisse, wesentlich ist.
7. Behandeln und Verarbeiten der Rohstoffe,
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
8. Herstellen von Mischungen, Zwischen- und End- insgesamt höchstens 4 Stunden 4 Arbeitsproben
erzeugnissen, durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
•) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon-
1 . Annehmen von Rohstoffen,
ferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Bei
2. Entnehmen von Proben unter Beachtung der gesetz-
lage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. lichen Bestimmungen,
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1982 1671
3. Bedienen der Reinigungsanlagen, 4. Lagern, Verpacken und Verladen von Zwischen- und
Enderzeugnissen.
4. Feststellen der Beschaffenheit von Rohstoffen,
5. Tarieren von Waagen, (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
6. Absacken und Verpacken von Zwischen- und End- matik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich
erzeugnissen, geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben ins-
7. Auswechseln von Sieben, Filterschläuchen und besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
-platten,
1. im Prüfungsfach Technologie:
8. Ausführen einfacher Holz-, Metall- und Kunststoff-
a) Eigenschaften, Qualitätsmerkmale und Verwen-
arbeiten.
dung von Rohstoffen, Zwischen- und Enderzeug-
nissen,
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
b) Arbeitsweise und energiesparender Einsatz der
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-
genden Gebieten schriftlich lösen: Antriebsmaschinen,
c) Arbeitsablauf der technischen Einrichtungen
1. Herkunft, biologischer Aufbau und Beschaffenheit nach vorgegebenen Diagrammen,
von Rohstoffen,
d) Entwurf eines Diagramms für einen Produktions-
2. Schadbilder, Schädlinge und Schädlingsbekämp- abschnitt nach vorgegebenen Daten,
fungsmaßnahmen,
e) produktbezogene Rechtsvorschriften und die für
3. Aufbau und Funktion der technischen Einrichtungen Gaststätten geltenden lebensmittelrechtlichen
für die Förderung, Reinigung, Lagerung und Ver- Vorschriften, ..
arbeitung von Rohstoffen,
f) Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
4. Darstellung von Reinigungsdiagrammen nach Text-
vorlage, 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
5. betriebstypische Unfallquellen und Unfallverhütung, a) Flächen-, Volumen-, Gewichts- und Überset-
6. Aufgaben der Getreide-, Mischfutter- und Schäl- zungsberechnung,
müllerei, b) Mischungs- und Ausbeuteberechnung,
7. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Be- c) Prozentrechnung;
stimmungen,
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
8. Flächen-, Volumen-, Gewichts- und Übersetzungs-
berechnung, Wirtschafts- und Sozialkunde.
9. Mischungsberechnung, Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
10. Prozentrechnung. Fälle berücksichtigen.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
Fälle berücksichtigen. den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. im Prüfungsfach
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- 120 Minuten,
Technologie
besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-
che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. 2. im Prüfungsfach
Technische Mathematik 90 Minuten,
3. im Prüfungsfach
§9 Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
Abschlußprüfung und Gesellenprüfung
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung er- besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-
strecken sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertig- che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-
unterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
Berufsausbildung wesentlich ist. lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu er-
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling gänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
in insgesamt höchstens 6 Stunden 3 Arbeitsproben Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat ge-
durchführ~m. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: genüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
1. Untersuchen und Bewerten von Rohstoffen, Zwi- (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
schen- und Enderzeugnissen, fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
2. Vorbereiten und Bedienen der technischen Einrich- fungsfächer das doppelte Gewicht.
tungen zur Bearbeitung von Rohstoffen,
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
3. Herstellen von Zwischen- und Enderzeugnissen, tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
1672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde- § 11
stens ausreichende Leistungen erbracht sind. Berlin-Klausel
§10 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
Übergangsregelung dungsgesetzes und § 1 28 der Handwerksordnung auch
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre- im Land Berlin.
ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen § 12
Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
Inkrafttreten
tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
schriften dieser Verordnung. Diese Verordnung tritt am 1. August 1983 in Kraft.
Bonn, den 7. Dezember 1982
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1982 1673
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Müller/zur Müllerin
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6
2 3 4
Arbeitsschutz und a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften in
Unfallverhütung Gesetzen und Verordnungen nennen
(§ 4 Nr. 1) b) berufsbezogene Vorschriften der Träger der ge-
setzlichen Unfallversicherung, insbesondere
Unfallverhütungsvorschriften und Richtlinien,
nennen
c) unfallverursachendes Verhalten sowie be-
triebstypische Unfallquellen und -situationen
beschreiben
d) Notwendigkeit der Arbeitshygiene als vorbeu-
gende Maßnahme des Arbeitsschutzes erläu-
tern
e) Schutzvorrichtungen an technischen Einrich-
tungen verwenden
f) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom
beschreiben
g) Vorschriften über die Feuerverhütung und die
Brandschutzeinrichtungen nennen
h) Grundregeln des vorbeugenden Feuerschutzes
anwenden
während der gesamten
i) Brandschutzeinrichtungen bedienen Ausbildung
k) Gefahren im Umgang mit Gasen, giftigen, ätzen- zu vermitteln
den und leicht entzündbaren Stoffen beschrei-
ben
1) Verhalten nach Unfällen beschreiben
m) Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten
2 Umweltschutz und a) Vorschriften und Richtlinien zum Schutze der
rationelle Energie- Umwelt nennen
verwendung b) Ursachen von Umweltbelastungen durch Lärm,
(§ 4 Nr. 2)
Hitze, Staub, Gase und Dämpfe beschreiben
und Möglichkeiten ihrer Beseitigung nennen
c) Abwässer und Abfälle unter Beachtung der ge-
setzlichen Bestimmungen beseitigen
d) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-
giearten nennen und Möglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen Einwir-
kungs- und Beobachtungsbereich anführen
3 Ausführen von a) Schädlingsbefall feststellen
Hygienemaßnahmen b) Schädlingsbekämpfung einleiten
(§ 4 Nr. 3)
c) betriebliche Einrichtungen desinfizieren
d) Arbeitsplatz reinigen
1674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6
2 3 4
4 Kenntnisse des a) Art, Rechtsform, organisatorischen Aufbau und
Ausbildungsbetriebes Aufgaben des Ausbildungsbetriebes beschrei-
(§ 4 Nr. 4) ben X
b) die für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Be-
hörden, Wirtschaftsorganisationen und Berufs-
verbände nennen X
c) Aufgaben der Getreide-, Mischfutter- und Schäl-
mühlen beschreiben X
d) Produktionsabläufe und ihre betrieblichen zu-
sammenhänge erläutern X
e) Ausbildungsvertrag, Jugendarbeitsschutzge-
setz, Arbeits- und Tarifvertrag erläutern X
f) Möglichkeiten der Weiterbildung nennen X
g) Sozialversicherungsträger nennen X
h) Bedeutung und Leistung der Kranken-, Unfall-,
Arbeitslosen- und Rentenversicherung für den
Arbeitnehmer erläutern X
5 Bedienen und Warten a) technische Einrichtungen für die Annahme der
der technischen Rohstoffe, insbesondere Förderelemente, Vor-
Einrichtungen reinigungs-, Trocknungs-, Sortier- und Vertei-
(§ 4 Nr. 5) lungsanlagen, vorbereiten und bedienen X
b) technische Einrichtungen für die Reinigung und
Verarbeitung der Rohstoffe, insbesondere Rei-
nigungs-, Trocknungs-, Sortier-, Zerkleine-
rungs- und Sichtanlagen, vorbereiten und be-
dienen X
c) Anlagen und Maschinen für das Wiegen, Dosie-
ren, Netzen, Mischen, Konditionieren, Schälen,
Bürsten und Polieren, Pressen, Auflösen, Tem-
perieren und Belüften vorbereiten und bedienen X
d) Absack- und Verpackungseinrichtungen vorbe-
reiten und bedienen X
e) Entstaubungsanlagen, insbesondere Lüfter, Fil-
ter und Abscheider, einstellen und bedienen X
f) Steuer-, Meß- und Regelanlagen bedienen und
kontrollieren X
g) Antriebsmaschinen und -elemente einsetzen X
h) Maßnahmen für die Beseitigung von Störungen
einleiten X
i) technische Einrichtungen überwachen und
warten X
k) einfache Holz-, Metall- und Kunststoffarbeiten,
insbesondere Nageln, Schrauben, Feilen, Ent-
graten, Schleifen, Schärfen, Schneiden und
Bohren, ausführen X
6 Beurteilen der a) Rohstoffe bestimmen X
Rohstoffe, Zwischen-
b) Rohstoffe auf ihre Beschaffenheit prüfen X
und Enderzeugnisse
(§ 4 Nr. 6) c) Proben unter Beachtung der gesetzlichen
Bestimmungen entnehmen X
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1982 1675
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
d) Feuchtigkeit, Hektolitergewicht, Besatz, Aus-
wuchs und Verfälschungen feststellen X
e) Feuchtklebermenge, Fallzahl und Sedimenta-
tionswert der Zwischen- und Enderzeugnisse
bestimmen X
f) Abriebtest und Siebanalyse durchführen X
g) Schütt- und Rütteldichte sowie Schüttwinkel
feststellen X
h) Amylogramm, Farinogramm und Extensogramm
erstellen X
i) Aschegehalt ermitteln X
k) Rohprotein- und Rohfettgehalte bestimmen X
1) Backversuche durchführen X
m) Laborergebnisse auswerten X
n) produktbezogene Rechtsvorschriften, insbe-
sondere Durchführungs-Verordnung zum Ge-
treidegesetz, lebensmittel- und futterm ittel-
rechtliche Vorschriften, Fertigpackungs-
Verordnung und Eichgesetz, am Beispiel erläu-
tern X
7 Behandeln a) Rohstoffe vorreinigen, trocknen und kühlen X
und Verarbeiten b) Rohstoffe auswählen und ihrer weiteren Ver-
der Rohstoffe
(§ 4 Nr. 7)
wendung zuordnen X
C) Einspeisungen einstellen X
d) Vermahlungs-, Zerkleinerungs-, Sieb- und Sor-
tieranlagen einstellen X
e) Zerkleinerungsprodukte durch Sieben kontrol-
lieren X
f) Beschaffenheit der Zwischenerzeugnisse fest-
stellen X
g) Beschaffenheit der Zwischenerzeugnisse
durch Korrektur des Produktionsablaufes ver-
ändern X
h) Siebe kontrollieren und auswechseln X
i) Aspirationen kontrollieren und regulieren X
k) Ausbeute feststellen X
8 Herstellen von a) Dosier- und Wägeeinrichtungen einstellen X
Mischungen, Zwischen- b) Mischungen nach vorgegebenen Kriterien zu-
und Enderzeugnissen sammenstellen X
(§ 4 Nr. 8)
c) feste und flüssige Komponenten fördern X
d) Zwischen- und Enderzeugnisse melassieren,
pressen, flockieren, granulieren und befetten X
e) Zwischen- und Enderzeugnisse erhitzen, be-
feuchten und kühlen X
f) Herstellungsvorgänge überwachen X
1676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
9 Lagern der Rohstoffe, a) Lagerarten und -einrichtungen auswählen X
Zwischen- und b) Rohstoffe und Zwischenerzeugnisse annehmen
Enderzeugnisse und auf Gewicht, Stückzahl und Qualität prüfen X
(§ 4 Nr. 9)
c) Warenbegleitpapiere mit dem Liefergut verglei-
chen X
d) Rohstoffe, Zwischen- und Enderzeugnisse ein-,
um- und auslagern X
e) Feuchtigkeit, Temperatur und Frischezustand
des Lagergutes überwachen X
10 Verpacken und a) Verpackungsmaterial auswählen X
Verladen der
Enderzeugnisse
b) Enderzeugnisse einwiegen und absacken X
(§ 4 Nr. 10) c) Kleinpackungen herstellen X
d) Verpackungen durch Binden, Nähen, Kleben
und Verschweißen schließen und kennzeichnen X
e) Enderzeugnisse lose verladen, wiegen, plom-
bieren und nach den gesetzlichen Vorschriften
kennzeichnen X
f) Versand- und Warenbegleitpapiere mit dem
Ladegut vergleichen X
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1982 1677
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Schuhmacher-Handwerk
(Schuhmachermeisterverordnung - SchuhmMstrV)
Vom 8. Dezember 1982
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 6. Kenntnisse der allgemeinen Körperlehre des Men-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 schen und der Anatomie des Fußes und des Beines,
(BGBI. 19661 S. 1 ), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des 7. Kenntnisse über Erkrankungen des Fußes,
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundes- 8. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
minister für Bildung und Wissenschaft verordnet: Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Ar-
beitssicherheit,
1. Abschnitt 9. Bearbeiten von Bodenmaterial durch Zuschneiden,
Stanzen, Aufrauhen, Schärfen, Fräsen, Schleifen,
Berufsbild Glasen, Bimsen und Ausputzen, Rangieren der Bo-
§ 1
denteile, Zwicken, Einbinden, Einstechen, Ausbal-
len, Doppeln, Kunststoff-Schweißen, Durchnähen
Berufsbild und Zwienähen in Hand- oder Maschinenarbeit,
(1) Dem Schuhmacher-Handwerk sind folgende Tä- 10. Maßnehmen,
tigkeiten zuzurechnen: 11. Anfertigen von Fußumrißzeichnungen und Trittspu-
1 . Anfertigung von Maßschuhwerk aus Leder und ande- ren,
ren Werkstoffen; 1 2. Auswählen und Zurichten der Leisten,
2. Instandsetzung von Schuhwerk aller Art, insbeson- 13. Entwerfen von Schaftgrundmodellen und Einzeltei-
dere len nach Leistenkopie oder Winkelsystem und Fer-
a) Erneuerung von Halb-, Lang- und Formsohlen so- tigen der Ausfellmodelle nach den Anforderungen
wie von Zwischen- und Brandsohlen am ganzen des Gebrauchs in Beruf, Sport und Mode,
Schuh einschließlich der Absätze, 14. Ausfeilen, Schärfen, Buggen, Montieren, Steppen
b) Ausbesserung des Unterbodens, und Zwicken der Schäfte,
c) Auswechslung, Überziehung und Aufbau von Ab- 15. Herstellen von Klebeverbindungen,
sätzen,
16. Vulkanisieren,
d) Einbau von Gelenkfedern und Armierungsplatten, 17. Reinigen, Färben und Auffrischen,
e) Ausbesserung der beschädigten Schuhinnen- 18. Längen und. Weiten,
ausstattung und der beschädigten Schaftteile;
19. Pflegen von Schuhen,
3. Formveränderung und Stellungskorrektur an Schuh-
werk aller Art einschließlich fußgerechter Zurichtung 20. Pflegen und Instandhalten der Werkzeuge, Geräte
an Maß- und Konfektionsschuhen mit Ausnahme und Maschinen.
orthopädischer Behandlungsmaßnahmen;
4. Anfertigung und Änderung von Schäften aus Leder 2. Abschnitt
und anderen Werkstoffen.
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
(2) Dem Schuhmacher-Handwerk sind folgende der Meisterprüfung
Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
1. Kenntnisse des Einsatzes und der Handhabung von §2
Maschinen, Werkzeugen und Geräten,
Gliederung, Dauer und Bestehen der
2. Kenntnisse über Arten, Herstellung und Verwen- praktischen Prüfung
dungsmöglichkeiten von Ober- und Unterleder, (Teil 1)
3. Kenntnisse der Kunststoffe für die Herstellung von (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzuferti-
Schäften und für den Unterbau von Schuhen, gen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestim-
4. Kenntnisse der Trageeigenschaften aller Materia- mung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge
lien und ihrer Auswirkungen auf Fuß und Gesund- des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
heit,
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll
5. Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Verarbeitung nicht länger als drei Arbeitstage, die Ausführung der Ar-
und Verwendung der Kleb- und Hilfsstoffe, beitsprobe nicht länger als zwölf Stunden dauern.
1678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des 2. Einbauen von Gelenkfedern oder Armierungsplatten,
Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der
3. Anfertigen eines Absatzausgleichs mit entsprechen-
Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
der Sohlenkorrektur am getragenen Schuh.
§3 (4) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkei-
ten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprü-
Meisterprüfungsarbeit
fungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen
( 1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der folgenden werden konnten.
Arbeiten anzufertigen:
§5
1. Anfertigen von einem Paar Maßschuhe mit Maßneh-
men und Übertragen der Maße auf den Leisten und Prüfung der f achtheoretischen Kenntnisse
Befestigen des Bodens nach Wahl. Hierbei ist einer (Teil II)
der beiden Schuhe fertigzumachen und auszuleisten, (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden Prü-
der andere nach dem Einstechen, Einbinden, Durch- fungsfächern nachzuweisen:
nähen oder Einkleben offen zu lassen;
1. Technische Mathematik und Technisches Zeichnen:
2. Instandsetzen von
a) Flächen- und Gewichtsberechnung,
a) einem Paar Herrenschuhe mit Ledersohlen und
gestifteten Lederabsätzen, b) Berechnung des Werkstoffbedarfs,
b) einem Paar Damenschuhe mit Ledersohlen und c) Ermittlung der Materialkosten,
Laufflecken unter Beachtung des richtigen Stan- d) Entwurf von Schaftmodellen nach Leistenkopie
des der Schuhe und oder Winkelsystem,
c) einem Paar verformter Schuhe durch Stellungs- e) Entwurf von Bodenbauteilen;
korrektur am Unterbau unter Berücksichtigung
der fußgerechten Tragfähigkeit; 2. Fachtechnologie:
3. Anfertigen von einem Paar Schäfte nach Leistenko- a) rationelle Arbeitsplatzgestaltung,
pie oder Winkelsystem einschließlich Schärfen und b) Einsatz und Handhabung von Maschinen, Werk-
Buggen der Schaftteile. zeugen und Geräten, insbesondere von Fräs-,
Schleif- und Poliermaschinen, Näh-, Doppel- und
(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß
vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit eine Be- Durchnähmaschinen sowie von Luftdruckgeräten
aller Art,
schreibung und die Vorkalkulation vorzulegen.
c) Verklebung von Kunststoffen an Schaft und Bo-
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern: den,
1. ein Bericht über die Meisterprüfungsarbeit, d) Auf- und Umfärbung von Schuhen und Leder,
2. eine Materialliste, e) Handhabung der Maß- und Trittspurgeräte,
3. die Nachkalkulation. f) allgemeine Körperlehre des Menschen und Ana-
tomie des Fußes und des Beines,
§4 g) Erkrankungen des Fußes,
Arbeitsprobe h) berufsbezogene Vorschriften der Unfallverhü-
tung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicher-
(1) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 heit;
Nr. 1 angefertigt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbei-
ten auszuführen: 3. Werkstoffkunde:
1. Anfertigen eines Absatzausgleichs mit entsprechen- a) Arten, Eigenschaften, Lagerung, Verarbeitung und
der Sohlenkorrektur am getragenen Schuh, Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe,
2. Ausfeilen, Schärfen und Buggen von Schaftteilen. b) Ermittlung des Qualitätswertes des Leders und
der Zu- und Abschlagwerte von Kern- und Ausfall-
(2) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 teilen einer Lederhaut für Ausschnitte;
Nr. 2 angefertigt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbei-
ten auszuführen: 4. Kalkulation:
1. Aufzwicken eines vorgefertigten Schaftes über einen Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung
Leisten mit vorgefertigter Brandsohle, Vorder- und wesentlichen Faktoren, insbesondere Material- und
Hinterkappe sowie Einstechen von Absatz zu Absatz, Arbeitszeitberechnung, Ermittlung der Gemein-
2. Ausfellen, Schärfen und Buggen von Schaftteilen. kostenzuschläge und Aufstellung eines Preisver-
zeichnisses für die Kundschaft.
(3) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1
Nr. 3 angefertigt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbei- (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
ten auszuführen: führen.
1. Aufzwicken eines vorgefertigten Schaftes über einen (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs
Leisten mit vorgefertigter Brandsohle, Vorder- und Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine
Hinterkappe sowie Einstechen von Absatz zu Absatz, halbe Stunde dauern.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1982 1679
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens 12. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2381) in der jeweils
gute schriftliche Leistungen erbracht hat. geltenden Fassung.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den Prü- §8
fungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1 und 2. Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-
3. Abschnitt
ordnung auch im Land Berlin.
Übergangs- und Schlußvorschriften
§6
§9
Übergangsvorschrift
Inkrafttreten
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden
Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1983 in Kraft.
schriften zu Ende geführt. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild des
Schuhmacher-Handwerks vom 8. Januar 1969 ·(BGBI. 1
S. 43) außer Kraft.
§7
Weitere Anforderungen (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be- Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr an-
stimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame zuwenden.
Bonn,denaDezember1982
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
1680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
rechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,50 DM (4,50 DM zuzüglich 1,- DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück· Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 381. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Oktober 1982,
ist im Bundesanzeiger Nr. 217 vom 23. November 1982 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 217 vom 23. November 1982 kann zum Preis von 3,50 DM
(2,60 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
bezogen werden.