1613
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1982 Ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 1982 Nr. 48
Tag Inhalt Seite
7. 12. 82 Sechstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1613
111-1
8. 12. 82 Gesetz zur Erhöhung von Wertgrenzen in der Gerichtsbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1615
300-2, 310-4, 404-3, 403-1
6. 12. 82 Verordnung über den Datapostdienst Ausland (Datapost-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1616
neu: 901-6; 901-4
7. 12. 82 Zehnte Verordnung zur Änderung der Postreisegebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1618
901-1-18-2
8. 12. 82 Erste Verordnung zur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung für Bundesbeamte . . . . . . . 1623
2030-26
9. 12. 82 Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lasten-
ausgleichsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1624
621-1-LDV
9. 12. 82 Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1982 und der Arbeitsentgeltverordnung 1625
86-7-2-3, 86-7-2-1
9. 12.82 Neufassung der Sachbezugsverordnung 1626
86-7-2-3
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1628
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1629
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
Vom 7. Dezember 1982
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundeswahlgesetzes
Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachungen vom 1. September
1975 (BGBI. I S. 2325) und 4. August 1976 (BGBI. I S. 2133, 2799), geändert durch das
Fünfte Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 20. Juli 1979 (BGBI. 1
S. 1149, 1776; BGBI. 1980 1 S. 80, 541 ), wird wie folgt geändert:
In der Anlage zum Bundeswahlgesetz in der Fassung des' Fünften Gesetzes zur Ände-
rung des Bundeswahlgesetzes vom 20. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1149, 1776; BGBI. 1980
1 S. 80, 541) erhält die Einteilung der Wahlkreise 228 (Erlangen) und 229 (Fürth) fol-
gende Fassung:
1614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Wahlkreis
Nr. Name Gebiet des Wahlkreises
228 Erlangen Kreisfreie Stadt Erlangen,
Landkreis Nürnberger Land,
vom Landkreis Erlangen-Höchstadt
die Gemeinden
Adelsdorf, Baiersdorf, Bubenreuth, Eckental, Hemhofen,
Heroldsberg, Höchstadt a. d. Aisch, Kalchreuth, Möh-
rendorf, Röttenbach,
die Verwaltungsgemeinschaft
Uttenreuth (= Gemeinden Buckenhof, Marloffstein, Spar-
dorf, Uttenreuth)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 229)
229 Fürth Kreisfreie Stadt Fürth,
Landkreise Fürth, Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim,
vom Landkreis Erlangen-Höchstadt
die Gemeinden
Herzogenaurach, Weisendorf,
die Verwaltungsgemeinschaften
Aurachtal (= Gemeinden Aurachtal, Oberreichenbach),
Heßdorf (= Gemeinden Großenseebach, Heßdorf),
Höchstadt a. d. Aisch (= Gemeinden Gremsdorf, Lonner-
stadt, Mühlhausen, Vestenbergsgreuth, Wachenroth),
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 228)
Artikel 2
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, in der Anlage zum Bundeswahlge-
setz in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung die Abgrenzung von
Wahlkreisen neu zu beschreiben und bekanntzumachen, wenn dies auf Grund kommu-
naler Gebiets- oder Namensänderungen angezeigt ist.
Artikel 3
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes
auch im Land Berlin.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt
verkündet.
Bonn, den 7. Dezember 1982
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1982 1615
Gesetz
zur Erhöhung von Wertgrenzen in der Gerichtsbarkeit
Vom 8. Dezember 1982
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 4
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
Artikel 1
In § 45 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes wird
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes das Wort „fünfzig" durch das Wort „zweihundert"
In § 23 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes wird ersetzt.
das Wort „dreitausend" durch das Wort „fünftausend" Artikel 5
ersetzt.-
Überleitungsvorschriften
Artikel 2 1. Für anhängige Verfahren gilt§ 23 Nr. 1 des Gerichts-
verfassungsgesetzes in der bisherigen Fassung.
Änderung der Zivilprozeßordnung
2. Die Vorschriften des neuen Rechts über die Zuläs-
Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert: sigkeit von Rechtsmitteln sind nur anzuwenden,
1. in § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und in§ 78 a Abs. 6 Satz 1 wenn die anzufechtende Entscheidung nach dem In-
und Satz 2 wird jeweils das Wort „dreitausend" krafttreten dieses Gesetzes verkündet oder statt
durch das Wort „fünftausend" ersetzt. einer Verkündung zugestellt worden ist.
2. In§ 511 a Abs. 1 wird das Wort „fünfhundert" durch
Artikel 6
das Wort „siebenhundert" ersetzt.
Berlin-Klausel
Artikel 3 Diese~ Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Änderung der Verordnung über die Behandlung
der Ehewohnung und des Hausrats
Artikel 7
In § 14 der Verordnung über die Behandlung der Ehe- Inkrafttreten
wohnung und des Hausrats wird das Wort „fünfhundert"
durch das Wort „eintausend" ersetzt. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 8. Dezember 1982
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
1616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verordnung
über den Datapostdienst Ausland
(Data post-Verordnung)
Vom 6. Dezember 1982
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in (2) Datapost-Sendungen, die unregelmäßig nach Be-
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer darf des Absenders eingeliefert werden, sind mit dem
900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird ver- Buchstaben „D" zu kennzeichnen. Dieser Buchstabe ist
ordnet: hinter der Genehmigungsnummer anzubringen.
§ 1
§4
Datapostdienst
Maße und Gewicht
(1) Die Deutsche Bundespost befördert im Verkehr
mit anderen Postverwaltungen, mit denen dies verein- ( 1) Für Datapost-Sendungen gelten folgende Höchst-
bart ist, nach den Vorschriften dieser Verordnung die im maße:
folgenden näher beschriebenen Datapost-Sendungen. 1 ,50 Meter in irgendeiner Richtung, 3 Meter zusammen-
gerechnet nach Länge und größtem, nicht in der Längs-
(2) Datapost-Sendungen sind Sendungen, die zu re-
richtung gemessenem Umfang.
gelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten oder unregel-
mäßig nach Bedarf des Absenders im Verkehr mit (2) Für Datapost-Sendungen gelten folgende Min-
bestimmten fremden Postverwaltungen auf Grund einer destmaße:
Genehmigung (nach Maßgabe der nachstehenden
Maße einer Fläche mindestens 9 cm x 14 cm.
Bestimmungen) eingeliefert werden.
(3) Das Höchstgewicht für eine Datapost-Sendung
(3) Regelmäßig eingelieferte Datapost-Sendungen
beträgt 20 kg.
werden mit besonders vereinbarten Verbindungen be-
fördert, um die Auslieferung zu den festgelegten Zeiten §5
sicherzustellen. Zugelassene Gegenstände
(4) Unregelmäßig nach Bedarf des Absenders einzu- Zum Versand mit Datapost sind zugelassen:
liefernde Datapost-Sendungen werden der Postverwal-
tung des Bestimmungslandes mit den zur Verfügung 1. schriftliche Mitteilungen aller Art, Akten, Urkunden,
Manuskripte und andere Schriftstücke;
stehenden schnellsten Verbindungen zugeführt.
2. Datenträger (Magnetbänder, Magnetplatten, Loch-
§ 2 karten, Tonbänder und dergleichen), die zum interna-
tionalen Austausch von Mitteilungen - auch in Form
Datapost-Sendungen von Daten - bestimmt sind oder waren und nicht auf
(1) Datapost-Sendungen müssen so beschaffen sein, Grund eines Kaufs oder ähnlichen Vertrages einge-
daß sie sich zur Beförderung mit den dafür vorgesehe- führt werden;
nen Verbindungen eignen. 3. Wertpapiere, deren Versand in Datapost-Sendungen
ausdrücklich zwischen den Postverwaltungen ver-
(2) Jede Sendung muß ihrem Gewicht, der Form und
einbart worden ist, und
der Natur ihres Inhalts sowie der Art und Dauer der Be-
förderung entsprechend verpackt sein. Die Verpackung 4. Waren im Verkehr mit bestimmten fremden Postver-
muß den Inhalt wirksam gegen Beschädigung durch waltungen.
Druck oder bei der Behandlung der Sendung während §6
der Beförderung schützen.
Ausgeschlossene Gegenstände
(3) Mehrfach benutzbare geeignete Behältnisse (z. B.
Taschen aus Kunststoffmaterial) können verwendet Der Versand anderer als der in§ 5 aufgeführten Ge-
werden. Datapost-Sendungen sind grundsätzlich offen genstände ist in Datapost-Sendungen nicht zugelas-
einzuliefern; sind sie verschlossen, dürfen sie zu Prüf- sen. In Datapost-Sendungen dürfen namentlich nicht
zwecken geöffnet werden. versandt werden:
Gegenstände, die allgemein zur Postbeförderung und
§3 zur Beförderung auf dem Luftwege nicht oder nur unter
besonderer Bedingung zugelassen sind; insbesondere
Aufschrift
leichtverderbliche biologische Stoffe,
(1) Die Aufschrift muß folgende Angaben enthalten: Stoffe mit Krankheitserregern,
Bezeichnung: Datapost radioaktive Stoffe,
Einlieferungsamt und -datum, le_bende Tiere,
Nummer der Genehmigung sowie
Absender- und Empfängerangaben
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1982 1617
Wertgegenstände (z. B. Münzen, Banknoten, Papier- §9
geld, Reiseschecks, Platin, Gold, Silber, Edelsteine und Widerruf der Genehmigung
Juwelen), deren Versand in Datapost-Sendungen nicht
ausdrücklich zugelassen ist. Bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die
Zulassungsbedingungen kann die Deutsche Bundes-
post die Genehmigung ( § 8) widerrufen.
§ 7
§10
Sonstige Zulassungsbestimmungen
Gebühren
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt
ist, sind die die Zulassung von Postsendungen regeln- (1) Für Datapost-Sendungen nach dem Ausland wer-
den Bestimmungen des Weltpostvertrages, des Postpa- den die in der Anlage 5 der Auslandspostgebührenord-
ketabkommens und der zugehörigen Vollzugsordnun- nung festgesetzten Gebühren erhoben.
gen (BGBI. 1981 II S. 673, 868) in der jeweils geltenden (2) Die Gebühren werden zu den in der Genehmigung
Fassung auf Datapost-Sendungen sinngemäß anzu- angegebenen Zeiten von dem vom Absender angegebe-
wenden. nen Postscheck- oder Bankkonto abgebucht. Auf den
Sendungen bedarf es keines Freimachungsvermerks.
§8
Einrichtung einer Datapost-Verbindung § 11
Haftung
Die Einrichtung einer Datapost-Verbindung erfolgt auf
der Grundlage einer dem Absender erteilten Genehmi- Die Deutsche Bundespost haftet dem Absender für in
gung. ihrem Bereich eingelieferte Datapost-Sendungen wie
für gewöhnliche Pakete des Auslandsdienstes.
Die Genehmigung enthält:
a) bei regelmäßig eingelieferten Datapost-Sendungen §12
die Absender- und Empfängerangaben, Berlin-Klausel
den Zeitpunkt und die Einzelheiten der Ein- und Aus-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
lieferung,
tungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
die zu erhebenden Gebührenbeträge,
tungsgesetzes auch im Land Berlin ..
die erforderlichen Angaben über die regelmäßige
Wiederkehr des Versandes und die
Angaben über die Dauer der Genehmigung; §13
Inkrafttreten
b) bei unregelmäßig nach Bedarf des Absenders einge-
lieferten Datapost-Sendungen (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
die Absender- und Empfängerangaben, (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Data-
die zu erhebenden Gebührenbeträge und postdienst Ausland vom 5. Oktober 1978 (BGBI. 1
Angaben über die Dauer der Genehmigung. S. 1658) außer Kraft.
Bonn, den 6. Dezember 1982
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Schwarz-Schilling
1618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Postreisegebührenordnung
Vom 7. Dezember 1982
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbin-
dung mit § 45 Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungs-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
rungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft und dem Bundesminister für Verkehr
verordnet:
Artikel 1
Die Postreisegebührenordnung vom 20. März 1973
(BGBl.1 S. 221 ), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 3. März 1982 (BGBI. 1 S. 269), wird wie folgt
geändert:
Die Anlage zur Postreisegebührenordnung (Gebühren-
übersicht) erhält die Fassung der Anlage zu dieser
Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Post-
verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
Bonn, den 7. Dezember 1982
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Schwarz-Schilling
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1982 1619
Anlage
Gebührenübersicht
Lfd.
1. Fahrscheine
Nr. Gebührenentfernung Regelfahrscheine Schülerfahrscheine
km DM DM
1 1- 3 1,50 1,50
4- 5 1,80 1,80
6-- 10 2,40 2,40
11- 15 3,20 3,20 -
16-- 20 3,60 3,60
21- 30 4,80 4,80
31- 40 6,60 6,60
41- 50 8,40 8,40
51- 60 10,- 9,-
61- 70 12,- 10,-
71- 80 14,- 12,-
81- 90 16,- 14,-
91-100 17,- 14,-
101-110 19,- 16,-
111-120 21,- 18,-
121-130 23,- 20,-
131-140 24,- 20,-
141-150 26,- 22,-
Für höhere Entfernungen wird der Fahrscheingebühr für 150 km die Gebühr für die um
150 km gekürzte Gebührenentfernung zugeschlagen. Die Gebühren sind auf volle DM
aufzurunden.
1620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
II. Zeitkarten
Lfd.
Nr. Gebühren- Monats- Wochen- Schüler- Schüler-
entfernung karten karten monatskarten wochenkarten
km DM DM DM DM
2 1- 4 35,- 10,- 26,- 7,50
5- 6 40,- 11,50 30,- 8,50
7- 8 53,- 15,- 39,- 11,50
9- 10 65,- 18,50 49,- 14,-
11- 12 70,- 20,- 53,- 15,-
13- 14 77,- 22,- 58,- 16,50
15- 16 84,- 24,- 63,- 18,-
17- 18 89,- 25,50 67,- 19,-
19- 20 95,- 27,- 71,- 20,50
21- 23 103,- 29,50 77,- 22,-
24- 26 110,- 31,50 83,- 23,50
27- 29 117,- 33,50 88,- 25,-
30- 32 128,- 36,50 96,- 27,50
33- 35 138,- 39,50 104,- 29,50
36-- 38 149,- 42,50 112,- 32,-
39- 41 158,- 45,- 118,- 34,-
42- 44 166,- 47,50 125,- 35,50
45- 47 173,- 49,50 130,- 37,-
48- 50 182,- 52,- 137,- 39,-
51- 54 203,- 58,- 152,- 43,50
55- 58 214,- 61,- 160,- 46,-
59- 62 224,- 64,- 168,- 48,-
63- 66 235,- 67,- 176,- 50,50
67- 70 243,- 69,50 182,- 52,-
71- 74 252,- 72,- 189,- 54,-
75- 78 261,- 74,50 196,- 56,-
79- 82 268,- 76,50 201,- 57,50
83- 86 275,- 78,50 206,- 59,-
87- 90 280,- 80,- 210,- 60,-
91- 95 289,- 82,50 217,- 62,-
96--100 296,- 84,50 222,- 63,50
101-105 312,- 89,- 234,- 67,-
106--110 326,- 93,- 244,- 70,-
111-115 341,- 97,50 256,- 73,-
116--120 357,- 102,- 268,- 76,50
121-125 371,- 106,- 278,- 79,50
126--130 387,- 110,50 290,- 83,-
131-135 403,- 115,- 302,- 86,50
136--140 417,- 119,- 312,- 89,50
141-145 432,- 123,50 324,- 92,50
146--150 448,- 128,- 336,- 96,-
Für Entfernungen über 150 km ist für je angefangene weitere 5 km der nachstehende
Betrag dem Preis für 1 50 km zuzuschlagen:
Monatskarten 15,- DM Schülermonatskarten 11,- DM
Wochenkarten 4,50 DM Schülerwochenkarten 3,50 DM
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1982 1621
lla. Schülerjahreskarten und Schüler-Teiljahreskarten
Gebühren- Schülerjahreskarten Monatssätze für
entfernung Schüler-Teiljahreskarten
km DM DM
1- 4 289,- 24,-
5- 6 332,- 28,-
7- 8 433,- 36,-
9- 10 534,- 45,-
11- 12 578,- 48,-
13- 14 635,- 53,-
15- 16 693,- 58,-
17- 18 736,- 61,-
19- 20 780,- 65,-
21- 23 852,- 71,-
24- 26 910,- 76,-
27- 29 967,- 81,-
30- 32 1 054,- 88,-
33- 35 1 141,- 95,-
36- 38 1 227,- 102,-
39- 41 1 299,- 108,-
42- 44 1 372,- 114,-
45- 47 1 429,- 119,-
48- 50 1 502,- 125,-
51- 54 1 675,- 140,-
55- 58 1 761,- 147,-
59- 62 1 848,- 154,-
63- 66 1 935,- 161,-
67- 70 2007,- 167,-
71- 74 2079,- 173,-
75- 78 2151,- 179,-
79- 82 2209,- 184,-
83- 86 2 267,- 189,-
87- 90 2310,- 193,-
91- 95 2382,- 199,-
96-100 2440,- 203,-
101-105 2570,- 214,-
106-110 2685,- 224,-
111-115 2 815,- 235,-
116-120 2945,- 245,-
121-125 3061,- 255,-
126-130 3191,- 266,-
131-135 3321,- 277,-
136-140 3436,- 286,-
141-145 3566,- 297,-
146-150 3696,- 308,-
Für Entfernungen über 150 km ist für je angefangene weitere 5 km der nachstehende
Betrag dem Preis für 150 km zuzuschlagen:
Schülerjahreskarten 125,- DM
Schüler-Teiljahreskarten 10,- DM
1622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Lfd. Gebühr Höhe der
Gegenstand
Nr. DM Pf Ermäßigung
III. Gebührenermäßigung
3 Kinderermäßigung .................. . 50 v.H.
4 Gruppenermäßigung ................. . bis 50 v. H.
Mindestfahrgebühr
5 (aufgehoben)
IV. Gebühren für die
Sachbeförderung
6 Reisegepäck
je Stück
a) bis 50 km Gebührenentfernung .. 1 50
b) über 50 km Gebührenentfernung 2
c) Fahrräder........................ 3
7 Kraftpostgut
je Stück
a) bis 10 kg Gewicht 3
b) bis 20 kg Gewicht 6
c) bis 50 kg Gewicht . . . . . . . . . . . . . . . . 9
8 Milchkannen als Kraftpostgut zwischen
Erzeuger und Molkerei
je Kanne .......................... . 3
9 Hunde ............................. . 50 v.H.
von der Gebühr des Regelfahrscheins
V. Gebührenerstattung
10 Erstattungsgebühr je Erstattungs-
antrag 10 v. H. des erstattungsfähigen
Betrages,
mindestens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1982 1623
Erste Verordnung
zur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung für Bundesbeamte
Vom 8. Dezember 1982
Auf Grund des§ 15 des Bundesbeamtengesetzes in eine Ausnahme erteilt wurde, zu Ende geführt werden.
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 Die Ausnahme nach Satz 1 ist befristet zu erteilen und
(BGBI. 1S. 1, 795, 842) verordnet die Bundesregierung: mit der Auflage zu verbinden, daß die nach dieser Ver-
ordnung erforderlichen Kenntnisse zum nächstmögli-
Artikel 1 chen Zeitpunkt nachzuweisen sind. Die nach § 84
Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes bestimmte zustän-
§ 7 Abs. 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung für dige Stelle kann die Erteilung der Ausnahme mit weite-
Bundesbeamte vom 26. April 1977 (BGBI. 1S. 660) er- ren Auflagen verbinden."
hält folgende Fassung:
,,(2) Bis zum 31. Dezember 1984 kann die nach§ 84 Artikel 2
Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes bestimmte zustän- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
dige Stelle in begründeten Ausnahmefällen von dem tungsgesetzes in Verbindung mit § 201 des Bundesbe-
nach den§§ 2 und 3 erforderlichen Nachweis befreien, amtengesetzes auch im Land Berlin.
wenn nachgewiesen wird, daß der Erwerb der in § 2 ge-
forderten Kenntnisse noch nicht möglich war und eine
Gefährdung der Auszubildenden nicht zu erwarten ist. Artikel 3
Die am 1. Januar 1985 bestehenden Ausbildungsver- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
hältnisse können von Ausbildern, denen nach Satz 1 in Kraft.
Bonn, den 8. Dezember 1982
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
1624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen
nach dem Lastenausgleichsgesetz
Vom 9. Dezember 1982
Auf Grund des durch Artikel 18 des Gesetzes vom 5. von Einkünften im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 8
1. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1205) geänderten§ 267 des Gesetzes,
Abs. 3 sowie des § 367 Abs. 1 des Lastenausgleichs- 6. von den Einkünften, die nicht zu den in § 267
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe d, Nr. 3, 4 und 6 bis
1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1909) verordnet die Bun- 8 des Gesetzes bezeichneten Einkunftsarten ge-
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates: hören,
Artikel 1 7. von Einkünften im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 2
Satz 2 Buchstabe d des Gesetzes.
Änderung der 3. LeistungsDV-LA
Der Abzug. nach den Nummern 1, 2 und 4 bis 6 ist je-
Die Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen weils von den zusammengefaßten Einkünften des
nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Berechtigten und der nach§ 5 zu seiner Familienein-
Bekanntmachung vom 14. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 850), heit gehörenden Personen vorzunehmen, höchstens
zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom jedoch in Höhe der Einkünfte aus der jeweiligen Ein-
11. Dezember 1980 (BGBI. I S. 2259), wird wie folgt ge- kunftsart. Sind im Falle der Nummer 3 mehrere Ren-
ändert: ten oder Versorgungsbezüge vorhanden, ist der
1. In § 1 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach dem Wort „blei- Krankenversicherungsbeitrag im Verhältnis der Be-
ben" die Worte „vorbehaltlich des§ 15 b" eingefügt. züge zueinander aufzuteilen. Entsprechendes gilt im
Falle der Nummer 7.
2. § 6 Satz 3 Halbsatz 1 wird wie folgt gefaßt: (3) Absatz 2 gilt auch für Beiträge zu einer privaten
„Vor der Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 sind Krankenversicherung, soweit Gegenstand des Ver-
von den Einkünften Krankenversicherungsbeiträge sicherungsvertrages Leistungen sind, die denjenigen
nach Maßgabe des § 15 b sowie die in den Einkünf- der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner
ten enthaltenen Zulagen für Kinder abzuziehen;". entsprechen.
(4) Der Abzug der Beiträge zur Krankenversiche-
3. Nach § 15 a wird folgende Vorschrift eingefügt: rung von den Einkünften ist vorzunehmen, bevor Frei-
beträge und Vergünstigungen nach § 267 Abs. 2
,,§ 15 b
Nr. 2 Satz 2, Nr. 3, 4 und 6 bis 8 des Gesetzes be-
Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen rücksichtigt werden.
(1 ) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenver- (5) Beiträge zur Krankenversicherung sind nicht
sicherung einschließlich der Krankenversicherung von den Einkünften abzuziehen, soweit ein Beitrags-
der Landwirte sind von denjenigen Einkünften abzu- zuschuß oder eine Beitragserstattung gewährt wird.
ziehen, deren Bezug die Beitragspflicht begründet. Beitragszuschüsse und -erstattungen gehören nicht
(2) Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Kranken- zu den Einkünften im Sinne dieser Verordnung."
versicherung einschließlich der Krankenversiche-
rung der Landwirte sind in nachstehender Reihen- Artikel 2
folge abzuziehen:
Berlin-Klausel
1. von Einkünften im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 3
des Gesetzes, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 4 des Lastenaus-
2. von Einkünften im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 4 gleichsgesetzes auch im Land Berlin.
des Gesetzes,
3. von Einkünften im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 6 Artikel 3
des Gesetzes,
Inkrafttreten
4. von Einkünften im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 7
des Gesetzes, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
Bonn, den 9. Dezember 1982
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1982 1625
Verordnung
zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1982 und der Arbeitsentgeltverordnung
Vom 9. Dezember 1982
Auf Grund des § 17 des Vierten Buches Sozialgesetz- 4. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 wird die Jah-
buch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, reszahl „ 1982" jeweils durch die Jahreszahl „ 1983"
BGBI. 1 S. 3845) und - in Verbindung mit dieser Vor- ersetzt.
schrift - auf Grund des § 173 a des Arbeitsförderungs-
gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. I S. 582), der durch Artikel 2
Artikel II § 9 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes vom In § 6 der Arbeitsentgeltverordnung vom 6. Juli 1977
23. Dezember 1976 eingefügt worden ist, verordnet die (BGBI. 1 S. 1208), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Bundesregierung nac_h Anhörung der Bundesanstalt für Verordnung vom 10. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1379),
Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgeset- werden die Worte „31. Dezember 1982" ersetzt durch
zes mit Zustimmung des Bundesrates: die Worte „31. Dezember 1983".
Artikel 1 Artikel 3
Die Sachbezugsverordnung 1982 in der Fassung der Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Bekanntmachung vom 10. Dezember 1981 (BGBI. 1 kann den Wortlaut der Sachbezugsverordnung in der
S. 1380) wird wie folgt geändert: vom 1. Januar 1983 an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekanntmachen.
1. In der Überschrift sowie in der Kurzbezeichnung und
der Abkürzung wird die Jahreszahl „ 1982'' jeweils Artiket4
ersetzt durch die Jahreszahl „ 1983".
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
2. § 1 wird wie folgt geändert: tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des
Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die
In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „450" ersetzt durch Sozialversicherung - und § 250 des Arbeitsförderungs-
die Zahl „475". gesetzes auch im Land Berlin.
3. In § 4 wird die Zahl „450" durch die Zahl „475", die Artikel 5
Zahl „415" durch die Zahl „445" und die Zahl „440"
durch die Zahl „4 70" ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
Bonn, den 9. Dezember 1982
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Sachbezugsverordnung
Vom 9. Dezember 1982
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Ände-
rung der Sachbezugsverordnung 1982 vom 9. Dezem-
ber 1982 (BGBI. 1S. 1625) wird nachstehend der Wort-
laut der Sachbezugsverordnung in der ab 1. Januar
1983 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-
sung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezem-
ber 1981 (BGBI. 1 S. 1380),
2. die am 1. Januar 1983 in Kraft tretende Änderungs-
verordnung vom 9. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 1625).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des
§ 17 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des
Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. I S. 3845) und
- in Verbindung mit dieser Vorschrift - auf Grund des
§ 173 a des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni
1969 (BGBI. 1S. 582), der durch Artikel II§ 9 Nr. 6 des
vorgenannten Gesetzes vom 23. Dezember 1976 einge-
fügt worden ist.
Bonn, den 9. Dezember 1982
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1982 1627
Verordnung
über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1983
(Sachbezugsverordnung 1983 - SachBezV 1983)
§ 1 höhungswerte nach den Sätzen 1 und 2 für Kost und
Freie Kost und Wohnung Wohnung der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte zu-
zurechnen.
( 1) Der Wert der freien Kost und Wohnung einschließ-
lich Heizung und Beleuchtung wird auf monatlich (5) Wird als Sachbezug ausschließlich freie Wohnung
475,- DM festgesetzt. Für die Berechnung des Wertes zur Verfügung gestellt, so ist für die Bewertung der Woh-
für kürzere Zeiträume als einen Monat sind für jeden Tag nung der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung
ein Dreißigste! des Wertes nach Satz 1 zugrunde zu le- der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb erge-
gen. Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Le- benden Beeinträchtigungen anzusetzen. Satz 1 gilt
bensjahres und Auszubildende vermindert sich der Wert auch, wenn dem Beschäftigten neben freier Wohnung
nach Satz 1 um 15 vom Hundert. lediglich ein freies oder verbilligtes Mittagessen im Be-
trieb (Kantinenessen) gewährt wird. Ist im Einzelfall die
(2) Wird freie Kost und Wohnung teilweise zur Verfü- Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außerge-
gung gestellt, so sind anzusetzen: wöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, so ist die Woh-
für die Wohnung 34 vom Hundert, nung mit 2,50 DM pro Quadratmeter monatlich, bei ein-
für Heizung 10 vom Hundert, facher Ausstattung (ohne Zentralheizung, fließendes
für Beleuchtung 2 vom Hundert, Wasser oder Toilette) mit 1,50 DM pro Quadratmeter
für Frühstück 12 vom Hundert, monatlich, mindestens jedoch mit 34 vom Hundert des
für Mittagessen 21 vom Hundert, Wertes nach Absatz 1, zu bewerten. Für Heizung und
für Abendessen 21 vom Hundert Beleuchtung sind die sich nach Absatz 2 ergebenden
des Wertes nach Absatz 1. Werte anzusetzen.
(3) Ist mehreren Beschäftigten ein Wohnraum zur (6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 anzusetzenden
Verfügung gestellt, so vermindert sich der für Wohnung, Werte sind auf volle 10 Deutsche Pfennige aufzurunden.
Heizung und Beleuchtung nach Absatz 2 in Verbindung
mit Absatz 1 ergebende Wert
§2
bei Belegung
mit zwei Beschäftigten um 20 vom Hundert, Verbilligte Kost und Wohnung
bei Belegung Wird Kost und Wohnung verbilligt als Sachbezug zur
mit drei Beschäftigten um 30 vom Hundert, Verfügung gestellt, so ist der Unterschiedsbetrag zwi-
bei Belegung schen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich
mit mehr als drei Beschäftigten um 50 vom Hundert. bei freiem Bezug nach § 1 ergeben würde, dem Arbeits-
entgelt zuzurechnen. Wird ausschließlich die Wohnung
(4) Wird freie Kost und Wohnung nicht nur dem Be- verbilligt zur Verfügung gestellt, so ist der Unterschieds-
schäftigten, sondern auch seinen nicht bei demselben betrag zwischen dem vereinbarten und dem ortsübli-
Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur chen Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der
Verfügung gestellt, so erhöhen sich die nach den Absät- Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beein-
zen 1 bis 3 anzusetzenden Werte trächtigungen dem Arbeitsentgelt zuzurechnen; § 1
für den Ehegatten um 80 vom Hundert, Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
für jedes Kind
bis zum ö. Lebensjahr um 30 vom Hundert
und §3
für jedes Kind über 6 Jahre um 40 vom Hundert. Sonstige Sachbezüge
Bei der Berechnung des Wertes für Kinder bleibt das Le- Werden Sachbezüge, die nicht von § 1 erfaßt werden,
bensalter des Kindes im ersten Lohnzahlungszeitraum unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so ist als Wert für
des Kalenderjahres maßgebend. Sind beide Ehegatten diese Sachbezüge der übliche Mittelpreis des Ver-
bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, so sind die Er- brauchsorts anzusetzen.
1628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil l
§4 §6
Übergangsvorschrift Inkrafttreten
An Stelle des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Wertes (1) (Inkrafttreten)
von 475,- DM monatlich treten in den Ländern
Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, (2) Die in dieser Verordnung festgesetzten Wertegel-
Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, ten
Niedersachsen 445,- DM,
1. bei laufendem Arbeitsentgelt für das Arbeitsentgelt,
Berlin, Nordrhein-Westfalen das für die im Jahre 1983 endenden Lohnzahlungs-
und Saarland 470,- DM. zeiträume gewährt wird,
§5
2. bei einmaligen Einnahmen für das Arbeitsentgelt, das
Berlin-Klausel
im Jahre 1983 gewährt wird.
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des (3) Für die Bewertung von Sachbezügen, die vor dem
Sozialgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame Vorschriften Jahr 1983 gewährt worden sind, bleiben die im Zeit-
für die Sozialversicherung - und § 250 des Arbeitsför- punkt der Gewährung geltenden Regelungen maß-
derungsgesetzes auch im Land Berlin. gebend.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
2. 12. 82 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über die Tarife in der Kraftfahrtversicherung 228 8. 12. 82 9. 12.82
925-1-3
28. 11. 82 Zweiundzwanzigste Ver9.rdnung der Bundesanstalt
für Flugsicherung zur Anderung der Vierzehnten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Nürnberg) 229 9. 12.82 20. 1.83
96-1-2-14
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1982 1629
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3115/82 der Kommission zur zehnten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2730/81 zur Aufstellung des Ver-
zeichnisses der Stellen in den einführenden Drittländern, von denen
Ausschreibungen für Milch und Milcherzeugnisse ausgehen
können 27. 11.82 L 327/8
22. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3121 /82 des Rates über die Lieferung von
Magermilchpulver als Nahrungsmittelhilfe zugunsten der Repu-
blik Tunesien 25. 11.82 L 329/1
22. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3122/82 des Rates über die Lieferung von
Butteroi I als Nahrungsmittelhilfe zugunsten der Republik Tunesien 25. 11.82 L 329/2
12. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3123/82 der Kommission über Durchfüh-
rungsbestimmungen zu den Entscheidungen über Zuschüsse aus
dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirt-
schaft, Abteilung Ausrichtung, für Vorhaben zur Verbesserung der
Infrastruktur in einigen benachteiligten ländlichen Gebieten der
Bundesrepublik Deutschland 25. 11. 82 L 329/3
24. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3129/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1943/82 zur Durchführung einer besonderen
Interventionsmaßnahme für zur Brotherstellung geeigneten
Weichweizen zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1982/83 25. 11.82 L 329/19
24. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3130/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2630/81 über besondere Durchführungsvor-
schriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Zucker 25. 11.82 L 329/20
19. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3137 /82 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Gewährung des finanziellen Ausgleichs für
bestimmte Fischereierzeugnisse 29. 11.82 L 335/1
19. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3138/82 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Gewährung einer Sonderübertragungsprämie
für Sardinen und Sardellen aus dem Mittelmeer 29. 11. 82 L 335/9
22. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3140/82 des Rates über die Gewährung
und die Finanzierung der den Erzeugerorganisationen der
Fischwirtschaft von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen 26. 11.82 L 331/7
25. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3149/82 der Kommission zur Festsetzung der
vom 16. Dezember 1982 bis zum 15. Dezember 1983 im
W e i n sek t o r geltenden Referenzpreise 26. 11. 82 L 331/31
25. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3150/82 der Kommission zur vierten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2600/79 über Lagerverträge für
Tafelwein, Traubenmost und konzentrierten Traubenmost 26. 11. 82 L 331/33
22. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3164/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 355/77 über eine gemeinsame Maßnahme zur Ver-
besserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für
landwirtschaftliche Erzeugnisse 27. 11.82 L 332/1
1630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
22. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3166/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 103/76 über gemeinsame Vermarktungsnormen für
bestimmte frische und gekühlte Fische 27. 11.82 L 332/4
26. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3172/82 der Kommission zur Festsetzung der
ab 6. Dezember 1982 geltenden Ankaufspreise für Hinterviertel bei
Interventionen auf dem Rindfleischsektor 27. 11.82 L 332/19
Andere Vorschriften
8. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3097 /82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für vollständig
in Griechenland gewonnenen Wein aus frischen Weintrauben und mit
Alkohol stummgemachtem Most aus frischen Weintrauben der Tarif-
nummer 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs (1983) 27. 11. 82 L 333/1
8. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3098/82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für nordameri-
kanische Seehechte (Merluccius bilinearis) der Tarifstelle ex 03.01 B
1t) des Gemeinsamen Zolltarifs (1983) 27. 11.82 L 333/5
8. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3099/82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorene
Filets vom Kabeljau (Gadus morrhua) der Tarifstelle 03.01 B II b) 1 des
Gemeinsamen Zolltarifs (1983) 27. 11.82 L 333/8
8. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. .3100/82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für getrocknete
Weintrauben, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht
des Inhalts von 15 Kilogramm oder weniger, der Tarifstelle 08.04 B 1
des Gemeinsamen Zolltarifs (1983) 27. 11.82 L 333/11
8. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3101 /82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Kolopho-
nium, einschließlich „Brais resineux", der Tarifstelle 38.08 A des
Gemeinsamen Zolltarifs (1983) 27. 11. 82 L 333/13
8. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3102/82 des Rates über die Eröffnung, Auftei-
lung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für
bestimmtes Sperrholz aus Nadelholz der Tarifnummer ex 44.15 des
Gemeinsamen Zolltarifs ( 1983) 27. 11.82 L 333/16
8. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3103/82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Grege, weder
gedreht noch gezwirnt, der Tarifnummer 50.02 des Gemeinsamen
Zolltarifs (1983) 27. 11.82 L 333/19
8. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3104/82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Garne, ganz
aus Seide, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Tarif-
nummer ex 50.04 des Gemeinsamen Zolltarifs (1983) 27. 11. 82 L 333/22
8. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3105/82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Garne, ganz
aus Schappeseide, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der
Tarifstelle 50.05 A des Gemeinsamen Zolltarifs (1983) 27. 11.82 L 333/25
8. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3106/82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Aprikosen-
pülpe der Tarifstelle ex 20.06 B II c) 1 aa) des Gemeinsamen Zolltarifs
mit Ursprung in Israel (1983) 27. 11. 82 L 333/28
8. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3107 /82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Aprikosen-
pülpe der Tarifstelle ex 20.06 B II c) 1 aa) des Gemeinsamen Zolltarifs
mit Ursprung in Marokko (1983) 27.11.82 L 333/31
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezen'lber 1982 1631
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
8. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3108/82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Aprikosen-
pülpe der Tarifstelle ex 20.06 B II c) 1 aa) des Gemeinsamen Zolltarifs
mit Urspung in Tunesien (1983) 27. 11. 82 L 333/34
8. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3109/82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Haselnüsse,
frisch oder getrocknet, auch ohne äußere Schalen oder enthäutet, der
Tarifstelle ex 08.05 G des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in der
Türkei (1983) 27. 11.82 L 333/37
8. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3110/82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Pflaumen-
branntwein „Sljivovica" der Tarifstelle ex 22.09 C IV a) des Gemein-
samen Zolltarifs mit Ursprung in Jugoslawien (1983) 27. 11.82 L 333/40
8. 11.82 Verordnung (EWG) Nr. 3111 /82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Tabake der Tarifstelle ex 24.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ur-
sprung in Jugoslawien (1983) 27. 11.82 L 333/45
22. 11.82 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3139/82 des Rates zur Ände-
rung der durch die Verordnungen (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 371 /82
und (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 372/82 festgelegten Tabellen der
Grundgehälter und zur Angleichung der in verschiedenen Ländern der
dienstlichen Verwendung geltenden Berichtigungskoeffizienten für
die Dienst- und Versorgungsbezüge ab 1. April 1980 26. 11.82 L 331/1
23. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3148/82 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in das Vereinigte Königreich von bestimmten Textilwaren mit
Ursprung in Sri Lanka 26. 11.82 L 331/29
25. 11.82 Verordnung (EWG) Nr. 3151 /82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für bestimmte Pinsel, Bürsten und Bür-
stenwaren der Tarifstelle 96.01 B ex 111, mit Ursprung in Hongkong,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3601 /81 des Rates vorgesehe-
nen Zollpräferenzen gewährt werden 26. 11.82 L 331/35
25. 11.82 Verordnung (EWG) Nr. 3152/82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für bestimmte Pinsel, Bürsten und Bür-
stenwaren der Tarifstelle 96.01 8 ex III, mit Ursprung in Südkorea,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3601 /81 des Rates vorgesehe-
nen Zollpräferenzen gewährt werden 26. 11. 82 L 331/36
25. 11.82 Verordnung (EWG) Nr. 3153/82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für lose Muttern, ausgenommen Muttern
aus rostfreiem Stahl und Sicherungsmuttern, der Tarifstelle 73.32 8
ex 11, mit Ursprung in Malaysia, dem die in der Verordnung (EWG) Nr.
3601 /81 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 26. 11.82 L 331/37
22. 11.82 Verordnung (EWG) Nr. 3165/82 des Rates zur vorübergehenden voll-
ständigen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für
bestimmte Nioblegierungserzeugnisse der Tarifstellen ex 81.04 H 1
und H II 27. 11.82 L 332/3
24. 11.82 Verordnung (EWG) Nr. 3171 /82 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in die Benelux-Länder von bestimmten Textilwaren mit Ur-
sprung in China 27. 11.82 L 332/17
26. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3173/82 der Kommission zur Festsetzung
mengenmäßiger Beschränkungen für die Einfuhren bestimmter Tex-
tilwaren mit Ursprung in der Türkei 27. 11.82 L 332/22
26. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3174/82 der Kommission zur Festsetzung
mengenmäßiger Beschränkungen für die Einfuhren bestimmter Tex-
tilwaren mit Ursprung in der Türkei 27. 11.82 L 332/24
1632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 381. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Oktober 1982,
ist im Bundesanzeiger Nr. 217 vom 23. November 1982 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 217 vom 23. November 1982 kann zum Preis von 3,50 DM
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