1601
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1982 Ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1982 Nr. 47
Tag Inhalt Seite
3. 12.82 Verordnung über Standardzulassungen 1601
neu: 2121-51-14
3. 12. 82 Verordnung über Standardregistrierungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1602
neu: 2121-51-15 •
3. 12. 82 Kostenverordnung für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel durch das Bundesgesund-
heitsamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1603
neu: 2121-51-16
3. 12. 82 Erste Verordnung zur Änderung der Milch-Güteverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1605
7842-1-7
6. 12. 82 Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Rentenversicherung der Arbeiter und der An-
gestellten sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung für 1983 (RV-Bezugsgrößen-
verordnung 1983) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1606
neu: 8232-7-26
3. 12.82 Sechsunddreißigste Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen 1609
neu: 4132-3-1-36
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 41 .......................................................... 1610
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1611
Die Standardzulassungen 1982 werden als Anlageband I und die Standardregistrierungen 1982 als
Anlageband II zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundes-
gesetzblattes Teil I werden die Anlagebände auf Anforderung kostenlos übersandt.
Verordnung
über Standardzulassungen
Vom 3. Dezember 1982
Auf Grund des § 36 Abs. 1 und 3 des Arzneimittelge- sie die in Abschnitt II der Anlage für sie festgelegten
setzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448) Anforderungen erfüllen (Standardzulassung).*)
wird nach Anhörung von Sachverständigen im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, dem §2
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und mit
dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Forsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes
zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August
1976 (BGBI. 1 S. 2445) auch im Land Berlin.
§ 1
§3
Die in Abschnitt I der Anlage bezeichneten Fertigarz-
neimittel sind von der Pflicht zur Einzelzulassung nach Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
§ 21 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes freigestellt, soweit in Kraft.
Bonn, den 3. Dezember 1982
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
*) Die Standardzulassungen 1982 werden als Anlageband I zu dieser Ausgabe
des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes
Teil I wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
1602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verordnung
über Standardregistrierungen
Vom 3. Dezember 1982
Auf Grund des § 39 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes
vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448) wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bun-
desrates verordnet:
§ 1
Homöopathische Arzneimittel sind von der Pflicht zur
Einzelregistrierung nach§ 38 Abs. 1 Satz 1 freigestellt,
wenn
1. sie im Homöopathischen Arzneibuch monographisch
beschrieben und in der Anlage aufgeführt sind,
2. sie den Anforderungen des Homöopathischen Arz-
neibuches und der Anlage entsprechen,
3. für sie keine Zulassung erteilt ist (Standardregistrie-
rung).*)
§2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes
zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August
1976 (BGBI. 1 S. 2445) auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn,den3.Dezember1982
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
*) Die Standardregistrierungen 1982 werden als Anlageband II zu dieser Ausgabe
des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes
Teil I wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1982 1603
Kostenverordnung
für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel durch das Bundesgesundheitsamt
Vom 3. Dezember 1982
Auf Grund des § 39 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes 2. a) einer Veränderung der Darreichungs-
vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2445, 2448) in Verbin- form oder
dung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostenge-
b) einer Verkürzung der Wartezeit 250 DM.
setzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 821) wird im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, (3) Hat die Registrierung im Einzelfall einen außerge-
Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bun- wöhnlich hohen Aufwand erfordert, so kann die Gebühr
desrates verordnet: bis auf das Doppelte erhöht werden. Der Gebühren-
§ 1 schuldner ist zu hören, wenn mit einer Erhöhung der
Gebühr nach Satz 1 zu rechnen ist.
Das Bundesgesundheitsamt erhebt für die Entschei-
dung über die Registrierung eines homöopathischen §3
Arzneimittels sowie für andere mit der Registrierung
homöopathischer Arzneimittel verbundene oder auf sie Wird eine Auflage nach § 39 Abs. 1 Satz 3 bis 5 des
bezogene Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Arzneimittelgesetzes angeordnet, so kann dafür eine
Auslagen) nach dieser Verordnung. Gebühr von 20 bis 200 DM erhoben werden. Das gleiche
gilt, wenn ein Warnhinweis nach Artikel 3 § 12 des
Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom
§2 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2445) angeordnet wird.
(1) Für die Registrierung sind an Gebühren zu erhe-
ben bei §4
1. einem homöopathischen Arzneimittel 1 000 DM Bei anderen die Registrierung betreffenden Entschei-
2. einem homöopathischen Arzneimittel, dungen sind an Gebühren zu erheben für
das nach einer Verfahrenstechnik her- 1. die Änderung eines Registrierungsbe-
gestellt ist, die im Homöopathischen scheides auf Grund einer Änderung der
Arzneibuch beschrieben ist, 500 DM Bezeichnung eines Arzneimittels nach
§ 1 Abs. 2 der Verordnung über homöo-
3. a) einem homöopathischen Arzneimit-
pathische Arzneimittel 150 DM
tel, das in einer Monographie des
Homöopathischen Arzneibuches 2. die Änderung nach Nummer 1, wenn
beschrieben ist oder aus einer sie auf Grund einer Änderung des
Mischung solcher Arzneimittel be- Homöopathischen Arzneibuchs ange-
steht, oder zeigt wurde, 75 DM
b) einer homöopathischen Mischung, 3. die Verlängerung einer Registrierung
deren Bestandteile als Einzelmittel nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über
oder in einer homöopathischen Mi- homöopathische Arzneimittel 200 DM
schung für den Antragsteller bereits 4. eine Verlängerung der Frist im Falle des
registriert sind, oder § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über
c) einem homöopathischen Arzneimit- homöopathische Arzneimittel 100 DM.
tel, das sich von einem für den An-
tragsteller bereits registrierten Mittel §5
nur in der Darreichungsform unter-
scheidet 250 DM. Die nach den §§ 2 bis 4 zu erhebenden Gebühren
können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein
(2) Bei einer neuen Registrierung im Sinne des§ 2 der Viertel der Sätze ermäßigt werden, wenn der mit der
Verordnung über homöopathische Arzneimittel vom Amtshandlung verbundene Personal- und Sachauf-
15. März 1978 (BGBI. 1S. 401) sind an Gebühren zu er- wand einerseits und die Bedeutung, der wirtschaftliche
heben bei Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für
1. einer Änderung der Zusammensetzung der Bestand- den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche
teile Verhältnisse andererseits dies rechtfertigen. Auf Antrag
des Gebührenschuldners kann von der Erhebung der
a) nach der Menge die Hälfte der Gebühr
Gebühren ganz abgesehen werden, wenn der wirt-
nach Absatz 1
schaftliche Nutzen für den pharmazeutischen Unterneh-
b) nach der Art die Gebühr nach Absatz 1 mer besonders gering ist.
1604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
§6 §8
Bei anderen Amtshandlungen, die auf Antrag vor- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
genommen werden, sind an Gebühren zu erheben für tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des Geset-
1. wissenschaftliche Stellungnahmen zur zes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts auch im
Qualität oder Unbedenklichkeit eines Land Berlin.
homöopathischen Arzneimittels minde-
stens 100 DM §9
jedoch nicht mehr als 500 DM (1) Diese Verordnung tritt am 10. Dezember 1982 in
2. nicht einfache schriftliche Auskünfte 100 DM Kraft.
3. Bescheinigungen und Beglaubigungen 50 DM. (2) Für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten
vorgenommen worden sind, können Kosten nach Maß-
gabe der §§ 2 bis 7 erhoben werden, soweit bei den
§7
Amtshandlungen unter Hinweis auf den bevorstehen-
(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt§ 10 des Ver- den Erlaß dieser Verordnung eine Kostenentscheidung
waltungskostengesetzes; § 5 Satz 2 dieser Verordnung ausdrücklich vorbehalten worden ist.
findet entsprechende Anwendung.
(3) Diese Kostenverordnung gilt nicht für die unter
(2) Auslagen für die Bekanntmachung im Bundes- Artikel 3 § 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Arznei-
anzeiger sind in den Fällen des Löschens einer Regi- mittelrechts fallenden homöopathischen Arzneimittel,
strierung nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über homöo- für die eine Registrierung in der Zeit vom 1. Januar bis
pathische Arzneimittel nicht zu erstatten. 31. Dezember 1989 beantragt wird.
Bonn,den3.Dezember1982
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1982 1605
Erste Verordnung
zur Änderung der Milch-Güteverordnung
Vom 3. Dezember 1982
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Milch- und Fettgeset- bakteriologische Beschaffenheit nach den Vor-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- schriften festgestellt und bewertet wird, die bis
nummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung zum Inkrafttreten dieser Verordnung gegolten
in Verbindung mit § 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 29. Juli haben. Die Zulassung soll mit der Auflage verbun-
1964 (BGBI. 1 S. 560) wird im Einvernehmen mit dem den werden, daß monatlich zwei zusätzliche Un-
Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit und tersuchungen nach § 2 Abs. 3 oder 5 Satz 1 vor-
auf Grund des § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und 5 des Milch- genommen und deren Ergebnisse dem Milcher-
und Fettgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesmi- zeuger mitgeteilt werden."
nister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates
und nach Bekanntgabe an den Deutschen Bundestag b) In Absatz 3 wird die Jahreszahl „ 1983" durch die
verordnet: Jahreszahl „1984" ersetzt.
Artikel 1
c) In Absatz 4 wird die Jahreszahl „1984'' durch die
Die Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBI. 1
Jahreszahl „1 985" ersetzt.
S. 878, 1081) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 5 wird folgender Satz 4 angefügt:
,,Für die Feststellung der bakteriologischen Beschaf- Artikel 2
fenheit können auch Verfahren zugelassen werden,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
die eine Unterscheidung zwischen den Bewertungs-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 32 des Milch- und
stufen 3 und 4 im Sinne der Anlage 3 Nr. 6 nicht vor-
Fettgesetzes auch im Land Berlin.
sehen; in diesem Falle ist bei Überschreitung der für
die Bewertungsstufe 2 angegebenen Höchstwerte
die Bewertungsstufe 4 vorzusehen."
Artikel 3
2. § 9 wird wie folgt geändert:
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Bis zum 31. Dezember 1983 kann die nach
Landesrecht zuständige Stelle zulassen, daß die
Bonn, den 3. Dezember 1982
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
1606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten
sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung für 1983
(RV-Bezugsgrößenverordnung 1983)
Vom 6. Dezember 1982
Auf Grund des
- § 1 256 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 § 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 9. Juni
1965 (BGBI. 1 S. 4 76) geändert worden ist,
- § 33 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 § 2 Nr. 18 des Gesetzes vom
9. Juni 1965 (BGBI. 1 S. 476) geändert worden ist,
- § 55 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
822-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 § 3 Nr. 13 und Artikel 3 Nr. 9 des
Gesetzes vom 9. Juni 1965 (BGBI. 1 S. 4 76) geändert worden ist,
- Artikel 2 § 54 a Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 2
§ 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 16. Oktober 1972 (BGBI. 1 S. 1965) geändert worden ist,
- § 27 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung und
- § 4 Abs. 2 des Handwerkerversicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 8250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
verordnet die Bundesregierung nach Anhören des Statistischen Bundesamtes mit Zustimmung des
Bundesrates:
§ 1
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte
Das durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt aller Versicherten beträgt für 1981
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 30900 DM
und
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 31 228 DM.
§2
Allgemeine Bemessungsgrundlagen
Die allgemeine Bemessungsgrundlage beträgt für 1983
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 25 445 DM
und
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25 716 DM.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1982 1607
§3
Durchschnittsbeitrag
Freiwilliger Mindestbeitrag in den Fällen des Artikels 2 § 54 a Abs. 2 Satz 1 des Angestellten-
versicherungs-Neuregelungsgesetzes
und
Regelpflichtbeitrag in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes
für einen Monat im Jahr 1983 ist der Betrag, der sich ergibt, wenn der Betrag von 2 575 DM mit dem für
1983 jeweils maßgebenden Beitragssatz vervielfältigt und das Ergebnis auf den nächsthöheren vollen
Betrag in DM aufgerundet wird.
§4
Bruttojahresarbeitsentgelte nach dem Fremdrentengesetz
Für 1981 werden die durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelte in den Anlagen 5, 7, 9, 11, 13
und 15 zum Fremdrentengesetz wie folgt in DM bestimmt:
§5
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 § 5 des
Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 7 § 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-
Neuregelungsgesetzes und Artikel 5 § 2 des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes auch im
Land Berlin.
§6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
Bonn, den 6. Dezember 1982
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 5
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiter außerhalb der Arbeiter Arbeiter
Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft in der Forstwirtschaft
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe der Leistungsgrur::pe
1 1 2 1 3 1 1 2 1 1 2
1981 33108 1 29448 I 26292 27984 1 16848 26460 1 23484
Anlage 7
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiterinnen außerhalb der Arbeiterinnen
Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft Arbeiterinnen
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe in der Forst-
wirtschaft
1 1 2 1 3 1 1 2
1981 23424 1 21 720 1 20916 19 260 1 14664 16 248
Anlage 9
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
1 2 1 3 l 4 1 5
1981 52800 1 50 640 1 38 268 1 28 848 1 24696
Anlage 11
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
1 2 1 3 l 4 1 5
1981 52800 1 40 032 1 30 456 1 22 836 1 20268
Nr. 4 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1982 1609
Anlage 13
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Arbeiter -
Bergarbeiter der Leistungsgruppe
Jahr unter Tage über Tage
1 2 1 3 1 2
1 1
1981 35928 1 31 056 1 26148 27960 1 24024
Anlage 15
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Angestellte -
Technische Angestellte der Leistungsgruppe Kaufmännische Angestellte
Jahr unter Tage über Tage der Leistungsgruppe
1 und 2 3 4 1 und 2 3 4 2 3 4 5
1981 64 800 58 944 51 228 64 800 51 960 45 228 64 800 61 452 49 956 38 748 27 852
Sechsunddreißigste Bekanntmachung
über die Wechsel- und Scheckzinsen
Vom 3. Dezember 1982
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel-
und Scheckzinsen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4132-3, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung wird bekanntgemacht:
Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für
Wechsel ist mit Wirkung vom 3. Dezember 1982 auf
fünf vom Hundert festgesetzt worden.
Bonn, den 3. Dezember 1982
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
1610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1-
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 41, ausgegeben am 4. Dezember 1982
Tag Inhalt Seite
30. 11. 82 Gesetz zu dem Abkommen vom 6. November 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schwe-
ren Unglücksfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1'006
neu: 188-29
30. 11. 82 Gesetz zu dem Vertrag vom 9. Dezember 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich der Niederlande über die gemeinsame Information und Beratung der Schiffahrt
in der Emsmündung durch Landradar- und Revierfunkanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1015
30. 11 . 82 Gesetz zu dem Abkommen vom 19. Dezember 1980 zwischen der Bundesrepublik. Deutschland
und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1022
11. 11. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die
Unterhaltung gewisser Leuchtfeuer im Roten Meer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1037
12. 11. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1037
12. 11. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144 der Internationalen
Arbeitsorganisation über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internatio-
naler Arbeitsnormen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1039
12. 11. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1039
15. 11. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Übereinkommen Nr. 17, 18, 19, 100 und 111 der
Internationalen Arbeitsorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1040
16. 11. 82 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-ägyptischen Abkommens über die Rege-
lung gewisser Fragen betreffend deutsches Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1041
19. 11. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über den Durchflug im Internatio-
nalen Fluglinienverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1041
22. 11. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Korea über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1041
25. 11. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Gesundheitsvorschriften . . . . . 1043
26. 11. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Entwick-
lungsorganisation (IDA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1043
Preis dieser Ausgabe: 5,30 DM (4,50 DM zuzüglich -,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,10 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 4 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1982 16t1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
19. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3079/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2328/82 zur Festsetzung eines Koeffizienten
für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes
Getreide für den Zeitraum 1982/83 20. 11. 82 L 325/12
22. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3087 /82 der Kommission zur Änderung der
Verq_rdnung (EWG) Nr. 2602/82 zur Heraufsetzung der Mindestgröße
der A pf e 1, die in den Verkehr gebracht werden dürfen, für einen Teil
des Wirtschaftsjahres 1982/83 23. 11 82 L 326/12
22. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3088/82 der Kommission zur Festsetzung der
Referenz;preise für CI e m e n t in e n für das Wirtschaftsjahr 1982/83
und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 23. 11. 82 L 326/13
22. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3089/82 der Kommission zur Festsetzung des
Angebotspreises der Gemeinschaft für CI e m e n t in e n gegenüber
Griechenland für das Wirtschaftsjahr 1982/83 23. 11 82 L 326/15
Andere Vorschriften
15. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3081 /82 des Rates über den Abschluß des Ab-
kommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Volksrepublik Bulgarien über den Handel mit Textilwaren sowie
des Abkommens in Form eines Briefwechsels 25. 11. 82 L 330/1
15. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3082/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 337179 über die gemeinsame Marktorganisation für
Wein und der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen
Zolltarif 23. 11.82 L 326/1
15. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3083/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 339/79 zur Definition bestimmter aus Drittländern
stammender Erzeugnisse der Nummern 20.07, 22.04 und 22.05 des
Gemeinsamen Zolltarifs 23. 11. 82 L 326/4
17. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3086/82 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in das Vereinigte Königreich von bestimmten Textilwaren mit
Ursprung in China 23. 11. 82 L 326/10
22. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3096/82 des Rates über die endgültige Ver-
einnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf Trichloräthylen mit
Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik und in Polen 23. 11. 82 L 326/28
1612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 381. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Oktober 1982,
ist im Bundesanzeiger Nr. 217 vom 23. November 1982 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 217 vom 23. November 1982 kann zum Preis von 3,50 DM
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