Bundesgesetzblatt
1561
Teil 1 Z 5702 A
1982 Ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1982 Nr. 46
Tag 1n h a I t Seite
19. 11. 82 Erste Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Masseure und für
Masseure und medizinische Bademeister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1561
2124-7-1
22. 11. 82 S~?h~te Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-
Pram,engesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1563
2330-9-1
23. 11.82 Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes . . . . . . . . . 1565
2330-9
24. 11.82 Dritte Verordnung zur Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschä-
digungsgesetzes (3. ÄndV - 6. DV-BEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1571
neu: 251-1-6-3
25. 11.82 Vierzehnte Verordnung über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen gemäß
§§ 1236 bis 1244 a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für die Verwaltungs-
und Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter (14. Bemessungsverordnung) 1580
neu: 8232-37-14; 8232-37-13
25. 11.82 Zweite Verordnung zur Ermäßigung der Altöl-Ausgleichsabgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1582
neu: 2129-3-4
29. 11.82 Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (21. ÄndVFO) . . . . . . . . . . . 1583
9026-1, 9027-3; 9027-4
29. 11.82 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes 1588
7690-1-1
30. 11. 82 Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1589
7690-1-1
19. 11.82 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 32 a des Einkommensteuergesetzes) . . . . 1594
1104-5, 611-1
19. 11. 82 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 63 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe b des Nordrhein-
Westfälischen Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft) 1595
1104-5
19. 11. 82 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1671 Abs. 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buches) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1596
1104-5, 400-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bunde-sanzetger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1597
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1597
Erste Verordnung
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Masseure und für Masseure und medizinische Bademeister
Vom 19. November 1982
Auf Grund des § 12 des Gesetzes über die Ausübung 1. In § 9 Abs. 2 Nr. 2 wird der Buchstabe b gestrichen.
der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizini- Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b.
schen Bademeisters und des Krankengymnasten in der
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2. § 10 wird gestrichen.
2124-7, veröffentlichten bereinigten Fassung und unter
Berücksichtigung von Artikel 3 Abschnitt IX Nr. 4 des 3. § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Gesetzes vom 22. Juli 1969 (BGBI. 1S. 901) wird mit Zu- ,,(2) Der Vorsitzende ist berechtigt, sich in allen Fä-
stimmung des Bundesrates verordnet: chern an der Prüfung zu beteiligen."
Artikel 1 4. § 14 wird wie folgt geändert:
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Masseure a) In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
und für Masseure und medizinische Bademeister vom „Der theoretische und praktische Teil der Prüfung
7. Dezember 1960 (BGBI. 1 S. 880, 1961 S. 218) wird wird in dem einzelnen Fach von den hierzu vom
wie folgt geändert: Vorsitzenden des Prüfungsausschusses be-
1562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
stimmten Prüfern abgenommen und nach § 16 notwendigen Grundkenntnisse
benotet. Aus den Noten der Prüfer bildet der Vor- vorhanden sind und die Mängel
sitzende des Prüfungsausschusses im Einver- in absehbarer Zeit behoben
nehmen mit den Prüfern die Note für das Fach." werden können,
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: ,,ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anfor-
,,(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses derungen nicht entspricht und
kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße selbst die Grundkenntnisse so
Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße lückenhaft sind, daß die Män-
gestört oder sich eines Täuschungsversuches gel in absehbarer Zeit nicht be-
schuldig gemacht haben, die Prüfung für nicht be- hoben werden können."
standen erklären. Eine solche Erklärung ist nach
6. § 17 erhält folgende Fassung:
Ablauf von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung
nicht mehr zulässig.'' ,,§ 17
Das Gesamtergebnis der Prüfung wird vom Vorsit-
5. § 16 erhält folgende Fassung: zenden des Prüfungsausschusses in der Weise er-
mittelt, daß die Summe der Noten der in § 14 Abs. 2
,,§ 16
bezeichneten Fächer beider Prüfungsteile durch de-
Die Leistung des Prüflings in jedem Prüfungsfach ren Anzahl geteilt wird. Dabei lautet das Gesamt-
ist von den an der Prüfung in diesem Fach beteiligten ergebnis
Prüfern zu beurteilen und wie folgt zu benoten:
,,sehr gut" bei Werten bis unter 1 ,5,
,,sehr gut" (1 ), wenn die Leistung den Anfor- ,,gut" bei Werten von 1 ,5 bis unter 2,5,
derungen in besonderem Maße
,,befriedigend" bei Werten von 2,5 bis unter 3,5,
entspricht,
,,ausreichend" bei Werten von 3,5 bis unter 4,5."
,,gut" (2), wenn die Leistung den Anfor-
derungen voll entspricht, Artikel 2
,,befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemei-
nen den Anforderungen ent- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
spricht, tungsgesetzes in Verbindung mit § 18 des Gesetzes
über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Mas-
,,ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Män- seurs und medizinischen Bademeisters und des Kran-
gel aufweist, aber im ganzen kengymnasten auch im Land Berlin.
den Anforderungen noch ent-
spricht,
Artikel 3
,,mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anfor-
derungen nicht entspricht, je- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
doch erkennen läßt, daß die in Kraft.
Bonn, den 19. November 1982
Der Bundesminister _
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1982 1563
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Vom 22. November 1982
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 des Woh- 2. die geleisteten Beiträge ganz oder zum Teil zu-
nungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Be- rückgezahlt oder
kanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 131) 3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des abgetreten oder beliehen ( § 1 Abs. 1 Nr. 3 letzter
Bundesrates:
Satz),
Artikel 1
so wird eine Prämie insoweit nicht gewährt, als einer
Die Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau- dieser Tatbestände verwirklicht ist; bereits gewährte
Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Prämien sind an das Finanzamt(§ 4 Abs. 5 des Ge-
vom 20. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 3181) wird wie folgt setzes) zurückzuzahlen. Bei einer Teilrückzahlung
geändert: von Beiträgen kann der Bausparer bestimmen, wel-
che Beiträge als zurückgezahlt gelten sollen. Das
1. § 1 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: Entsprechende gilt, wenn die Bausparsumme zum
,,(1) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranla- Teil ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Ver-
gung zuständigen Finanzamt(§ 20 der Abgabenord- trag zum Teil abgetreten oder beliehen werden.
nung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen vor
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
Ablauf der Sperrfrist
1. wenn die vorzeitige Verfügung bei Tod, völliger Er-
1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil aus-
werbsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit unschäd-
gezahlt wird,
lich ist ( § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Gesetzes),
2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurück-
gezahlt oder 2. soweit in den Fällen, in denen die Bausparsumme
ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bau-
3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil sparvertrag beliehen werden, der Bausparer die
abgetreten oder beliehen werden. Sind im Fall der empfangenen Beträge unverzüglich und unmittel-
Abtretung auf Grund einer Erklärung des Erwer- bar zum Wohnungsbau verwendet,
bers Prämien gewährt oder die Rückforderung ge-
3. soweit im Fall der Abtretung der Ansprüche aus
währter Prämien ausgesetzt worden(§ 2 Abs. 3),
dem Bausparvertrag der Erwerber die Bauspar-
so hat die Bausparkasse dem Finanzamt eine
weitere Anzeige zu erstatten, falls der Erwerber summe oder die auf Grund einer Beleihung emp-
über den Bausparvertrag entgegen der abgege- fangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar
benen Erklärung verfügt. zum Wohnungsbau für den Abtretenden oder des-
sen Angehörige(§ 15 der Abgabenordnung) ver-
Die Sperrfrist beginnt mit Abschluß des Bausparver- wendet. Ist im Zeitpunkt der Abtretung eine solche
trages und endet nach Ablauf von sieben Jahren, Verwendung beabsichtigt, so ist die Prämie dem
wenn der Vertrag vor dem 13. November 1980, oder Abtretenden zu gewähren oder die Rückforderung
nach Ablauf von zehn Jahren, wenn der Vertrag nach bereits gewährter Prämien auszusetzen, wenn
dem 12. November 1980 abgeschlossen worden ist. der Abtretende eine Erklärung des Erwerbers über
(2) Die Anzeigepflicht der Bausparkasse entfällt, die Verwendungsabsicht beibringt."
1. wenn die vorzeitige Verfügung bei Tod, völliger Er-
werbsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit unschäd- 3. § 6 Abs. 3 Nr. 2 und § 13 Abs. 2 Nr. 2 werden jeweils
lich ist(§ 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Gesetzes) oder wie folgt gefaßt:
,,2. zusätzliche Einzahlungen, die vermögenswirk-
2. soweit in den Fällen, in denen die Bausparsumme
ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bau- same Leistungen darstellen, bis zur Höhe des
sparvertrag beliehen werden, der Bausparer die nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz ge-
förderten Betrags."
empfangenen Beträge unverzüglich und unmittel-
bar zum Wohnungsbau verwendet."
4. Die Überschrift vor § 19 und § 1 9 werden yvie folgt
2. § 2 wird wie folgt gefaßt: gefaßt:
,,§ 2
,,5. Änderung der Voraussetzungen für den Prä-
Nichtgewährung und Rückzahlung von Prämien
mienanspruch in besonderen Fällen
(1) Wird bei Bausparverträgen vor Ablauf der
Sperrfrist ( § 1 Abs. 1 letzter Satz) §19
1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil aus- (1) Wird im Besteuerungsverfahren die Ent-
gezahlt oder werden scheidung über die Höhe des zu versteuernden
1564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Einkommens und der Hinzurechnungen nach- Wegen Gewährung der Arbeitnehmer-Spar-
träglich in der Weise geändert, daß dadurch zulage abgelehnte Prämien sind, sofern die
Voraussetzungen dafür vorliegen, zu gewäh-
1. die Einkommensgrenze(§ 2 a des Gesetzes)
unterschritten wird, so kann der Prämienbe- ren;
rechtigte den Prämienantrag ( § 4 Abs. 1 des 2. nachträglich eine Arbeitnehmer-Sparzulage
Gesetzes) innerhalb eines halben Jahres zu gewähren und entfällt damit der Prämien-
nach Bekanntgabe der Änderung stellen. We- anspruch, so ist die Prämienfestsetzung auf-
gen Überschreitung der Einkommensgrenze zuheben."
abgelehnte Prämien sind, sofern die Voraus-
setzungen dafür vorliegen, zu gewähren; 5. In § 20 wird die Jahreszahl „1977" durch die Jahres-
2. die Einkommensgrenze überschritten wird, so zahl „ 1982" ersetzt.
ist die Prämienfestsetzung aufzuheben.
(2) Ist für Aufwendungen, die vermögenswirk-
Artikel 2
same Leistungen darstellen, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Wohnungs-
1. die Arbeitnehmer-Sparzulage zurückzuzah-
bau-Prämiengesetzes auch im Land Berlin .
. len und liegen damit die Voraussetzungen für
den Prämienanspruch vor, so kann der Prä-
mienberechtigte den Prämienantrag ( § 4
Artikel 3
Abs. 1 des Gesetzes) innerhalb eines halben
Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
über die Arbeitnehmer-Sparzulage stellen. in Kraft.
Bonn,den22.November1982
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1982 1565
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Vom 23. November 1982
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Wohnungsbau-
Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 131) wird nachste-
hend der Wortlaut der Verordnung zur Durchführung des
Wohnungsbau-Prämiengesetzes bekanntgemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezem-
ber 1977 (BGBI. 1 S. 3181) und
2. die am 4. Dezember 1982 in Kraft tretende Sechste
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durch-
führung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes vom
22. November 1982 (BGBI. 1 S. 1563).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
des § 9 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes.
Bonn, den 23. November 1982
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
1566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
(WoPDV 1982)
1 . Beiträge an Bausparkassen der übertragenden Bausparkasse unmittelbar an die
zur Erlangung von Baudarlehen übernehmende Bausparkasse überwiesen werden.
§ 1 §2
Anzeigepflichten Nichtgewährung und Rückzahlung von Prämien
(1) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranlagung (1) Wird bei Bausparverträgen vor Ablauf der Sperr-
zuständigen Finanzamt(§ 20 der Abgabenordnung) un- frist (§ 1 Abs. 1 letzter Satz)
verzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen vor Ablauf der 1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt
Sperrfrist oder werden
1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt 2. die geleisteten Beiträge ganz oder zum Teil zurück-
wird, gezahlt oder
2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt 3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil ab-
oder getreten oder beliehen(§ 1 Abs.1 Nr. 3 letzter Satz).
3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil ab- so wird eine Prämie insoweit nicht gewährt, als einer
getreten oder beliehen werden. Sind im Fall der Ab- dieser Tatbestände verwirklicht ist; bereits gewährte
tretung auf Grund einer Erklärung des Erwerbers Prä- Prämien sind an das Finanzamt (§ 4 Abs. 5 des Geset-
mien gewährt oder die Rückforderung gewährter Prä- zes) zurückzuzahlen. Bei einer Teilrückzahlung von Bei-
mien ausgesetzt worden (§ 2 Abs. 3), so hat die trägen kann der Bausparer bestimmen, welche Beiträge
Bausparkasse dem Finanzamt eine weitere Anzeige als zurückgezahlt gelten sollen. Das Entsprechende gilt,
zu erstatten, falls der Erwerber über den Bausparver- wenn die Bausparsumme zum Teil ausgezahlt wird oder
trag entgegen der abgegebenen Erklärung verfügt. Ansprüche aus dem Vertrag zum Teil abgetreten oder
Die Sperrfrist beginnt mit Abschluß des Bausparvertra- beliehen werden.
ges und endet nach Ablauf von sieben Jah,ren, wenn der (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
Vertrag vor dem 13. November 1980, oder nach Ablauf
von 10 Jahren, wenn der Vertrag nach dem 12. Novem- 1. wenn die vorzeitige Verfügung bei Tod, völliger Er-
ber 1980 abgeschlossen worden ist. werbsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit unschädlich
ist ( § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Gesetzes),
(2) Die Anzeigepflicht der Bausparkasse entfällt,
2. soweit in den Fällen, in denen die Bausparsumme
1. wenn die vorzeitige Verfügung bei Tod, völliger Er- ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bauspar-
werbsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit unschädlich vertrag beliehen werden, der Bausparer die empfan-
ist ( § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Gesetzes) oder genen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum
2. soweit in den Fällen, in denen die Bausparsumme Wohnungsbau verwendet,
ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bauspar- 3. soweit im Fall der Abtretung der Ansprüche aus dem
vertrag beliehen werden, der Bausparer die empfan- Bausparvertrag der Erwerber die Bausparsumme
genen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum oder die auf Grund einer Beleihung empfangenen Be-
Wohnungsbau verwendet. träge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungs-
bau für den Abtretenden oder dessen Angehörige
(3) Der Bausparer hat dem nach § 4 Abs. 5 des Ge- (§ 15 der Abgabenordnung) verwendet. Ist im Zeit-
setzes zuständigen Finanzamt die Abtretung und Belei- punkt der Abtretung eine solche Verwendung beab-
hung von Ansprüchen (Absatz 1 Nr. 3) unverzüglich sichtigt, so ist die Prämie dem Abtretenden zu ge-
anzuzeigen. währen oder die Rückforderung bereits gewährter
(4) Ansprüche sind beliehen (Absatz 1 Nr. 3), wenn Prämien auszusetzen, wenn der Abtretende eine Er-
sie sicherungshalber abgetreten oder verpfändet wer- klärung des Erwerbers über die Verwendungsabsicht
den und die zu sichernde Schuld entstanden ist. beibringt.
§ 1a 2. Bau- und Wohnungsgenossenschaften
Übertragung von Bausparverträgen
auf eine andere Bausparkasse §3
Werden Bausparverträge auf eine andere Bauspar- Bau- und Wohnungsgenossenschaften im Sinne des
kasse übertragen und verpflichtet sich diese gegenüber § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes sind Genossenschaften,
dem Bausparer und der Bausparkasse, mit der der Ver- deren Zweck auf den Bau und die Finanzierung sowie
trag abgeschlossen worden ist, in die Rechte und Pflich- die Verwaltung oder Veräußerung von Wohnungen oder
ten aus dem Vertrag einzutreten, so gilt die Übertragung auf die wohnungswirtschaftliche Betreuung gerichtet
nicht als Rückzahlung. Das Bausparguthaben muß von ist.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1982 1567
3. Wohnbau-Sparverträge 1. zusätzliche Einzahlungen, soweit sie in einem Kalen-
derjahr nicht höher sind als der Jahresbetrag der in
§4 Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen, sowie
Allgemeine Sparverträge 2. zusätzliche Einzahlungen, die vermögenswirksame
Leistungen darstellen, bis zur Höhe des nach dem
(1) Allgemeine Sparverträge im Sinne des§ 2 Abs. 1 Dritten Vermögensbildungsgesetz geförderten Be-
Nr. 3 des Gesetzes sind Verträge mit trags.
1. einem Kreditinstitut oder
§7
2. einem gemeinnützigen Wohnungsunternehmen oder
Rückzahlungsfrist bei Sparverträgen
einem Organ der staatlichen Wohnungspolitik, wenn
mit festgelegten Sparraten
diese Unternehmen eigene Spareinrichtungen unter-
halten, auf die die Vorschriften des Gesetzes über Die auf Grund eines Sparvertrags mit festgelegten
das Kreditwesen anzuwenden sind, Sparraten eingezahlten Sparbeiträge dürfen ein Jahr
in denen der Prämienberechtigte sich verpflichtet, die nach dem Tag der letzten Einzahlung, jedoch nicht vor
eingezahlten Sparbeiträge auf drei bis sechs Jahre fest- Ablauf eines Jahres nach dem letzten regelmäßigen Fäl-
zulegen und die eingezahlten Sparbeiträge sowie die ligkeitstag, zurückgezahlt werden.
Prämien zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes be-
zeichneten Zweck zu verwenden. Die Verträge können
§8
zugunsten dritter Personen abgeschlossen werden.
Unterbrechung von Sparverträgen
(2) Die Verlängerung der Festlegung um jeweils ein mit festgelegten Sparraten
Jahr oder um mehrere Jahre bis zu einer Gesamtdauer
der Festlegung von sechs Jahren kann zwischen dem (1) Sparraten, die nicht rechtzeitig geleistet worden
Prämienberechtigten und dem Institut oder Unterneh- sind, können innerhalb eines halben Jahres nach ihrer
men vereinbart werden. Die Vereinbarung über die Ver- Fälligkeit, spätestens bis zum 15. Januar des folgenden
längerung ist vor Ablauf der Festlegungsfrist zu treffen. Kalenderjahrs, nachgeholt werden; die im folgenden
Kalenderjahr nachgeholten Sparraten gelten als Ein-
zahlungen des Kalenderjahrs der Fälligkeit. Innerhalb
§5 des letzten halben Jahres vor Ablauf der Festlegungs-
Rückzahlungsfrist
frist ist eine Nachholung ausgeschlossen.
bei allgemeinen Sparverträgen (2) Der Vertrag ist in vollem Umfang unterbrochen,
wenn eine Sparrate nicht spätestens vor Ablauf der in
Die Sparbeiträge dürfen erst nach Ablauf der verein-
Absatz 1 bezeichneten Nachholfrist eingezahlt worden
barten Festlegungsfrist (§ 4) zurückgezahlt werden. Die
ist oder wenn Einzahlungen zurückgezahlt werden; das
Festlegungsfrist beginnt am 1. Januar, wenn der Vertrag
gleiche gilt, wenn Ansprüche aus dem Vertrag abgetre-
vor dem 1. Juli, und am 1. Juli, wenn der Vertrag nach
ten werden, es sei denn, der Abtretungsempfänger ist
dem 30. Juni des betreffenden Kalenderjahrs abge-
ein Angehöriger(§ 15 der Abgabenordnung) oder die im
schlossen worden ist.
Vertrag bezeichnete andere Person. Der Vertrag ist teil-
weise unterbrochen, wenn eine Sparrate in geringerer
§6 als der vereinbarten Höhe geleistet und der Unter-
schiedsbetrag nicht innerhalb der in Absatz 1 bezeich-
Sparverträge mit festgelegten Sparraten
neten Frist nachgeholt worden ist.
(1) Sparverträge mit festgelegten Sparraten im Sinne (3) Ist der Vertrag in vollem Umfang unterbrochen
des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Verträge mit (Absatz 2 Satz 1), so sind spätere Einzahlungen nicht
einem der in§ 4 Abs. 1 bezeichneten Institute oder Un- mehr prämienbegünstigt. Liegt eine teilweise Unterbre-
ternehmen, in denen sich der Prämienberechtigte ver- chung (Absatz 2 Satz 2) vor, so sind spätere Einzahlun-
pflichtet, für drei bis sechs Jahre laufend, jedoch minde- gen nur in Höhe des Teils der Sparraten prämienbegün-
stens vierteljährlich, der Höhe nach gleichbleibende stigt, der ununterbrochen in gleichbleibender Höhe ge-
Sparraten einzuzahlen und die eingezahlten Sparbeiträ- leistet worden ist. Dieser Betrag ist auch maßgebend für
ge sowie die Prämien zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Ge- die zusätzlichen Einzahlungen, die nach § 6 Abs. 3 Nr. 1
setzes bezeichneten Zweck zu verwenden. Die Ver- erbracht werden können.
träge können zugunsten dritter Personen abgeschlos-
sen werden.
§9
(2) Die Verlängerung der Einzahlungsverpflichtung
um jeweils ein Jahr oder um mehrere Jahre bis zu einer Vorzeitige Rückzahlung
Gesamtdauer der Einzahlungen von sechs Jahren kann
Soweit vor Ablauf der in den §§ 5 und 7 bezeichneten
zwischen dem Prämienberechtigten und dem Institut
Fristen, außer in den Fällen des § 12, Sparbeiträge im
oder Unternehmen vereinbart werden. Die Vereinbarung
Sinne des § 4 oder des § 6 zurückgezahlt werden, wer-
über die Verlängerung ist spätestens im Zeitpunkt der
den Prämien nicht gewährt; bereits gewährte Prämien
letzten nach dem Vertrag zu leistenden Einzahlung zu
sind an das Finanzamt zurückzuzahlen. Das gilt nicht,
treffen.
wenn der Prämienberechtigte oder die im Vertrag be-
(3) Den in Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen wer- zeichnete andere Person stirbt oder nach Vertragsab-
den gleichgestellt schluß völlig erwerbsunfähig wird.
1568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
§ 10 der Prämien auf ein anderes Institut oder Unterneh-
Verwendung der Sparbeiträge men übertragen werden und sich dieses gegenüber
dem Prämienberechtigten und dem Institut oder Un-
(1) Die auf Grund eines allgemeinen Sparvertrags ternehmen, mit dem der Vertrag abgeschlossen wor-
(§ 4) oder eines Sparvertrags mit festgelegten Sparra- den ist, verpflichtet, in die Rechte und Pflichten aus
ten (§ 6) eingezahlten Beträge sind von dem Prämien- dem Vertrag einzutreten,
berechtigten oder der in dem Vertrag bezeichneten an-
2. Sparverträge mit festgelegten Sparraten während
deren Person zusammen mit den Prämien innerhalb
ihrer Laufzeit unter Übertragung der bisherigen Ein-
eines Jahres nach der Rückzahlung der Sparbeiträge,
zahlungen und der Prämien in Verträge mit Woh-
spätestens aber innerhalb von vier Jahren nach dem
nungs- und Siedlungsunternehmen oder Organen
Zeitpunkt, in dem die eingezahlten Sparbeiträge frühe-
der staatlichen Wohnungspolitik im Sinne des § 13
stens zurückgezahlt werden dürfen, zu dem in§ 2 Abs. 1
umgewandelt werden.
Nr. 3 des Gesetzes bezeichneten Zweck zu verwenden.
§ 9 Satz 2 findet Anwendung. (2) In Fällen der Übertragung (Absatz 1 Nr. 1) gelten
die§§ 4 bis 11 weiter mit der Maßgabe, daß die bishe-
(2) Eine Verwendung zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des
rigen Einzahlungen als Einzahlungen auf Grund des Ver-
Gesetzes bezeichneten Zweck ist gegeben, wenn die
trags mit dem Institut oder Unternehmen, auf das der
eingezahlten Beträge verwendet werden
Vertrag übertragen worden ist, behandelt werden. In
1. zum Bau einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder Fällen der Umwandlung (Absatz 1 Nr. 2) gelten die§§
einer Eigentumswohnung für den Prämienberechtig- 15 bis 17 mit der Maßgabe, daß die bisherigen Einzah-
ten, die in dem Vertrag bezeichnete andere Person lungen als Einzahlungen auf Grund des Vertrags mit
oder die in § 15 der Abgabenordnung bezeichneten dem Wohnungs- oder Siedlungsunternehmen oder Or-
Angehörigen dieser Personen, gan der staatlichen Wohnungspolitik behandelt werden.
2. zum Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims,
einer Eigentumswohnung, eines eigentumsähnlichen
Dauerwohnrechts oder von Wohnbesitz im Sinne des 4. Verträge mit Wohnungs- und
§ 12 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes durch
Siedlungsunternehmen und Organen
den Prämienberechtigten, die in dem Vertrag be-
zeichnete andere Person oder die in § 15 der Abga-
der staatlichen Wohnungspolitik
benordnung bezeichneten Angehörigen dieser Per- (Baufinanzierungsverträge)
sonen.
§13
§ 11 Inhalt der Verträge
Anzeigepflicht
(1) Verträge im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des Geset-
Die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Institute und Unterneh- zes sind Verträge mit einem Wohnungs- oder Sied-
men haben, außer im Fall des Todes des Prämienbe- lungsunternehmen (§ 14) oder einem Organ der staat-
rechtigten oder der in dem Vertrag bezeichneten ande- lichen Wohnungspolitik, in denen sich der Prämienbe-
ren Person, dem für ihre Veranlagung oder dem für die rechtigte verpflichtet,
Veranlagung des Prämienberechtigten zuständigen Fi-
1. einen bestimmten Kapitalbetrag in der Weise anzu-
nanzamt unverzüglich die Fälle mitzuteilen, in denen sammeln, daß er für drei bis sechs Jahre laufend, je-
1. Sparbeiträge vor Ablauf der in den §§ 5 und 7 be- doch mindestens vierteljährlich, der Höhe nach
zeichneten Fristen zurückgezahlt werden, gleichbleibende Sparraten bei dem Wohnungs- oder
2. Sparbeiträge und Prämien nicht oder nicht innerhalb Siedlungsunternehmen oder Organ der staatlichen
der Fristen des § 10 zu dem dort bezeichneten Wohnungspolitik einzahlt, und
Zweck verwendet werden, 2. den angesammelten Betrag und die Prämien zu dem
3. Sparverträge auf ein anderes Institut oder Unterneh- in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes bezeichneten Zweck
men übertragen oder in Verträge mit Wohnungs- und zu verwenden (§ 16),
Siedlungsunternehmen oder Organen der staatli- und in denen sich das Wohnungs- oder Siedlungsunter-
chen Wohnungspolitik umgewandelt werden (§ 12 nehmen oder das Organ der staatlichen Wohnungs-
Abs. 1 ). politik verpflichtet, die nach dem Vertrag vorgesehene
Leistung ( § 16) zu erbringen. § 6 Abs. 2 gilt entspre-
Die Anzeige kann auch von der Niederlassung eines In-
stituts oder Unternehmens an das Finanzamt gerichtet chend. Die Verträge können zugunsten dritter Personen
werden, in dessen Bezirk sich die Niederlassung befin- abgeschlossen werden.
det. (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen wer-
§12 den gleichgestellt
Übertragung und Umwandlung von Sparverträgen 1. zusätzliche Einzahlungen, soweit sie in einem Kalen-
derjahr nicht höher sind als der Jahresbetrag der in
(1) Prämien werden auch gewährt und bereits ge- Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen, sowie
währte Prämien werden nicht zurückgefordert, wenn
2. zusätzliche Einzahlungen, die vermögenswirksame
1. allgemeine Sparverträge ( § 4) und Sparverträge mit Leistungen darstellen, bis zur Höhe des nach dem
festgelegen Sparraten (§ 6) während ihrer Laufzeit Dritten Vermögensbildungsgesetz geförderten Be-
unter Übertragung der bisherigen Einzahlungen und trags.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1982 1569
§14 leistet worden ist. Dieser Betrag ist auch maßgebend für
Wohnungs- und Siedlungsunternehmen die zusätzlichen Einzahlungen, die nach § 13 Abs. 2
Nr. 1 erbracht werden können. ·
Wohnungs- und Siedlungsunternehmen im Sinne des
(4) Soweit eingezahlte Beiträge, außer in den Fällen
§ 13 sind
des § 18, zurückgezahlt werden, werden Prämien nicht
1. gemeinnützige Wohnungsunternehmen, gewährt; bereits gewährte Prämien sind an das Finanz-
amt zurückzuzahlen. Das gilt nicht, wenn der Prämien-
2. gemeinnützige Siedlungsunternehmen, berechtigte oder die im Vertrag bezeichnete andere Per-
3. zur Ausgabe von Heimstätten zugelassene Unter- son stirbt oder nach Vertragsabschluß völlig erwerbs-
nehmen, unfähig wird.
§16
4. andere Wohnungs- und Siedlungsunternehmen,
wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Verwendung der angesammelten Beträge
a) Das Unternehmen muß im Handelsregister oder (1) Der angesammelte Betrag ist zusammen mit den
im Genossenschaftsregister eingetragen sein; Prämien innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt,
b) der Zweck des Unternehmens muß ausschließlich in dem nach dem Vertrag die letzte Zahlung zu leisten
oder weit überwiegend auf den Bau und die Ver- ist, von dem Prämienberechtigten oder der im Vertrag
waltung oder Übereignung von Wohnungen oder bezeichneten anderen Person zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4
die wohnungswirtschaftliche Betreuung gerichtet des Gesetzes bezeichneten Zweck zu verwenden. § 15
Abs. 4 Satz 2 findet Anwendung.
sein. Die tatsächliche Geschäftsführung muß dem
entsprechen; (2) Eine Verwendung zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des
Gesetzes bezeichneten Zweck ist gegeben, wenn der
c) das Unternehmen muß sich einer regelmäßigen
angesammelte Betrag und die Prämien verwendet wer-
und außerordentlichen Überprüfung seiner wirt-
den
schaftlichen Lage und seines Geschäftsgebah-
1. zum Bau einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder
rens, insbesondere der Verwendung der gespar-
einer Eigentumswohnung für den Prämienberechtig-
ten Beträge, durch einen wohnungswirtschaftli-
ten, die in dem Vertrag bezeichnete andere Person
chen Verband, zu dessen satzungsmäßigem
oder die in § 15 der Abgabenordnung bezeichneten
Zweck eine solche Prüfung gehört, unterworfen
Angehörigen dieser Personen durch das Wohnungs-
haben. Soweit das Unternehmen oder seine Ge-
und Siedlungsunternehmen oder Organ der staatli-
sellschafter an anderen Unternehmen gleicher Art
chen Wohnungspolitik oder
beteiligt sind, muß sich die Überprüfung zugleich
auf diese erstrecken. 2. zum Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims,
einer Eigentumswohnung, eines eigentumsähnlichen
Dauerwohnrechts oder von Wohnbesitz im Sinne des
§15 § 12 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes durch
Unterbrechung und Rückzahlung der Einzahlungen den Prämienberechtigten, die in dem Vertrag be-
zeichnete andere Person oder die in § 15 der Abga-
(1) Sparraten, die nicht rechtzeitig geleistet worden benordnung bezeichneten Angehörigen dieser Per-
sind, können innerhalb eines halben Jahres nach ihrer sonen; dabei muß es sich um einen Erwerb von dem
Fälligkeit, spätestens bis zum 15. Januar des folgenden Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder Organ
Kalenderjahres, nachgeholt werden; die im folgenden der staatlichen Wohnungspolitik und um Kleinsied-
Kalenderjahr nachgeholten Sparraten gelten als Ein- lungen, Eigenheime oder Wohnungen handeln, die
zahlungen des Kalenderjahrs der Fälligkeit. Innerhalb nach dem 31. Dezember 1949 errichtet worden sind.
des letzten halben Jahres vor Ablauf der Festlegungs- (3) Bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 2
frist ist eine Nachholung ausgeschlossen. Nr. 2 dürfen der angesammelte Betrag und die Prämien
nur zur Leistung des bar zu zahlenden Teils des Kauf-
(2) Der Vertrag ist in vollem Umfang unterbrochen,
preises verwendet werden.
wenn eine Sparrate nicht spätestens vor Ablauf der in
Absatz 1 bezeichneten Nachholfrist eingezahlt worden
§ 17
ist oder wenn Einzahlungen zurückgezahlt werden; das
gleiche gilt, wenn Ansprüche aus dem Vertrag abgetre- Anzeigepflicht
ten werden, es sei denn, der Abtretungsempfänger ist Das Wohnungs- oder Siedlungsunternehmen oder
ein Angehöriger (§ 15 Abgabenordnung) oder die im
Organ der staatlichen Wohnungspolitik hat, außer im
Vertrag bezeichnete andere Person. Der Vertrag ist teil-
Fall des Todes des Prämienberechtigten oder der in
weise unterbrochen, wenn eine Sparrate in geringerer
dem Vertrag bezeichneten anderen Person, dem für sei-
als der vereinbarten Höhe geleistet und der Unter-
ne Veranlagung oder dem für die Veranlagung des Prä-
schiedsbetrag nicht innerhalb der in Absatz 1 bezeich-
mienberechtigten zuständigen Finanzamt unverzüglich
neten Frist nachgeholt worden ist.
die Fälle mitzuteilen, in denen
(3) Ist der Vertrag in vollem Umfang unterbrochen 1. angesammelte Beträge zurückgezahlt werden
(Absatz 2 Satz 1 ), so sind spätere Einzahlungen nicht (§ 15),
mehr prämienbegünstigt. Liegt eine teilweise Unterbre- 2. angesammelte Beträge und Prämien nicht oder nicht
chung (Absatz 2 Satz 2) vor, so sind spätere Einzahlun- innerhalb der Frist des § 16 zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4
gen nur in Höhe des Teils der Sparraten prämienbegün- des Gesetzes bezeichneten Zweck verwendet wer-
stigt, der ununterbrochen in gleichbleibender Höhe ge- den,
1570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
3. Verträge auf ein anderes Wohnungs- oder Sied- 1. die Einkommensgrenze (§ 2 a des Gesetzes) unter-
lungsunternehmen oder Organ der staatlichen Woh- schritten wird, so kann der Prämienberechtigte den
nungspolitik übertragen oder in Sparverträge mit Prämienantrag ( § 4 Abs. 1 des Gesetzes) innerhalb
festgelegten Sparraten im Sinne des§ 6 umgewan- eines halben Jahres nach Bekanntgabe der Ände-
delt werden ( § 18 Abs. 1) . rung stellen. Wegen Überschreitung der Einkom-
Die Anzeige kann auch von der Niederlassung eines mensgrenze abgelehnte Prämien sind, sofern die
Wohnungs- oder Siedlungsunternehmens oder Organs Voraussetzungen dafür vorliegen, zu gewähren;
der staatlichen Wohnungspolitik an das Finanzamt ge- 2. die Einkommensgrenze überschritten wird, so ist die
richtet werden, in dessen Bezirk sich die Niederlassung Prämienfestsetzung aufzuheben.
befindet.
§18 (2) Ist für Aufwendungen, die vermögenswirksame
Leistungen darstellen,
Übertragung und Umwandlung von Verträgen
mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen 1. die Arbeitnehmer-Sparzulage zurückzuzahlen und
und Organen der staatlichen Wohnungspolitik liegen damit die Voraussetzungen für den Prämien-
anspruch vor, so kann der Prämienberechtigte den
( 1 ) Prämien werden auch gewährt und bereits ge- Prämienantrag (§.4 Abs. 1 des Gesetzes) innerhalb
währte Prämien werden nicht zurückgefordert, wenn eines halben Jahres nach Bekanntgabe des Be-
Verträge mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen scheides über die Arbeitnehmer-Sparzulage stellen.
oder Organen der staatlichen Wohnungspolitik (§ 13) Wegen Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage
während ihrer Laufzeit unter Übertragung der bisherigen abgelehnte Prämien sind, sofern die Voraussetzun-
Einzahlungen und der Prämien gen dafür vorliegen, zu gewähren;
1. auf ein anderes Wohnungs- oder Siedlungsunter- 2. nachträglich eine Arbeitnehmer-Sparzulage zu ge-
nehmen oder Organ der staatlichen Wohnungspolitik währen und entfällt damit der Prämienanspruch, so
übertragen werden und sich dieses gegenüber dem ist die Prämienfestsetzung aufzuheben.
Prämienberechtigten und dem Unternehmen, mit
dem der Vertrag abgeschlossen worden ist, ver-
pflichtet, in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag
einzutreten, 6. Anwendungsbereich,
2. in einen Sparvertrag mit festgelegten Sparraten im Geltung im Land Berlin
Sinne des § 6 umgewandelt werden.
(2) § 12 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. § 20
Anwendungsbereich
5. Änderung der Voraussetzungen Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erst-
für den Prämienanspruch mals für das Kalenderjahr 1982 anzuwenden.
in besonderen Fällen
§ 21
§19
Berlin-Klausel
(1) Wird im Besteuerungsverfahren die Entscheidung
über die Höhe des zu versteuernden Einkommens und Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
der Hinzurechnungen nachträglich in der Weise ge- tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Wohnungs-
ändert, daß dadurch bau-Prämiengesetzes auch im Land Berlin.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1982 1571
Dritte Verordnung
zur Änderung der- Sechsten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
(3. ÄndV - 6. DV-BEG)
Vom 24. November 1982
Auf Grund des § 42 Abs. 2 des Bundesentschädi- dieser Verordnung ergibt, daß die Haftstätte als Kon-
gungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- zentrationslager im Sinne von§ 31 Abs. 2 des Bundes-
derungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten entschädigungsgesetzes anzusehen ist.
Fassung, der durch Artikel I Nr. 31 des BEG-Schluß-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn erst auf Grund
gesetzes vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 131 5)
der Änderungen durch diese Verordnung der nach§ 31
eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung mit
Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes vorge-
Zustimmung des Bundesrates:
schriebene Zeitraum von mindestens einem Jahr Kon-
zentrationslagerhaft erreicht wird.
§ 1
(3) Der Antrag nach den Absätzen 1 und 2 ist inner-
Das Verzeichnis der Konzentrationslager und ihrer halb einer Frist von sechs Monaten nach Verkündung
Außenkommandos, Anlage zu § 1 der Sechsten Verord- dieser Verordnung zu stellen. § 189 Abs. 2 und 3 BEG
nung zur Durchführung des Bundesentschädigungsge- findet entsprechende Anwendung.
setzes vom 23. Februar 1967 (BGBI. 1 S. 233), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 20. September (4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwen-
1977 (BGBI. 1S. 1786), wird nach Maßgabe des anlie- dung, soweit die Ansprüche vor Verkündung dieser Ver-
genden Verzeichnisses um die unter laufenden Num- ordnung durch Vergleich oder Abfindung geregelt wor-
mern mit angeführten Buchstaben bezeichneten Haft- den sind.
stätten ergänzt. Ferner werden unter den in der Anlage (5) Soweit vor Verkündung dieser Verordnung An-
aufgeführten laufenden Nummern die bisherigen Eröff- sprüche von Berechtigten durch unanfechtbaren Be-
nungs- und Schließungsdaten durch die entsprechen- scheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entschei-
den neuen Angaben ersetzt. dung vorbehaltlos festgesetzt worden sind, behält es
hierbei zugunsten der Berechtigten sein Bewenden.
§2
(1) Soweit vor Verkündung dieser Verordnung ein
§3
nach§ 31 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
geltend gemachter Anspruch durch unanfechtbaren Be- tungsgesetzes in Verbindung mit § 240 Abs. 2 des Bun-
scheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung desentschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.
mit der Begründung abgelehnt worden ist, daß eine Haft-
stätte nicht als Konzentrationslager im Sinne von§ 31 §4
Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes anzusehen
sei, kann der Berechtigte einen Antrag auf erneute Ent- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 18. Septem-
scheidung stellen, wenn sich auf Grund der Anlage zu ber 1965 in Kraft.
Bonn, den 24. November 1982
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
1572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage
(zu § 1)
Änderung und Ergänzung des Verzeichnisses
der Konzentrationslager und ihrer Außenkommandos gemäß § 42 Abs. 2 BEG
Lfd. Hauptlager
Nr. Konzentrationslager und Außenkommandos der Außenkommandos
A
6 Ahrensbök, Kreis Eutin/Oldenburg,
5. 1 2. 1933 bis 9. 5. 1934
6 a Alderney, Einsatzort der 1. SS-Baubrigade Sachsenhausen,
ab Mitte Februar 1943
Neuengamme
11 a Alt Daber (Männer), Gemeinde Wittstock/Brandenburg,
8. 5. 1933 bis 25. 5. 1933
14 Altenhammer, Kreis Neustadt a. d. Waldnaab, Flossenbürg
1. 12. 1944 bis 30. 4. 1945
17 Althammer = Stara Kuznia (Kuznica), Kreis Pleß, Auschwitz
ab 1 5. 9. 1944
22 Ankenbuck, Kreis Donaueschingen (früher: Kreis Villingen),
1 . 4. 1933 bis 1 2. 3. 1934
37 a Aseri/Estland Vaivara
52a Auvere/Estland, Vaivara
ab 15.9.1943
B
69 Bad Sulza, Kreis Weimar,
bis 1. 7. 1936 (Frauen)
1. 7. 1933 bis 31. 7. 1937 (Männer)
83 Bautzen/Sachsen, Groß Rosen
1. 10. 1944 bis 30. 4. 1945
93 Bensberg, Rheinisch-Bergischer Kreis, Buchenwald
28. 3. 1944 bis 25. 2. 1945
96a Bergkamen (Männer)/Westfalen,
ab 1.4.1933
123a Beydritten (Männer)/Ostpreußen
132 Birnbäumel/Niederschlesien, Groß Rosen
22.10.1944 bis 31.1.1945
141 Blizyn/Polen, Deutsche Ausrüstungswerke GmbH, Lublin
Kdo. v. Radom,
ab 10. 2. 1944
156 Börnicke, Kreis Osthavelland,
ab 7.6.1933
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1982 1573
Lfd. Hauptlager
Nr. Konzentrationslager und Außenkommandos
der Außenkommandos
170 Brauweiler bei Köln,
1. 6. 1933 bis 12. 3. 1934
206 Brüx, siehe Seestadt!
210 Budki/Estland, siehe Putki
211 Budweis = Ceske Budejovice/Tschech., Theresienstadt
13. 4. 1942 bis 23. 6. 1943
212 Budy, Kreis Biala (früher: Bielitz-Land), Auschwitz
ab 1. 11 . 1942
216 Bunzlau II/Niederschlesien, Groß Rosen
1. 10. 1944 bis 11. 2. 1945
C
229 Charlottengrube, Gemeinde Rydultau, Kreis Rybnik, Auschwitz
19. 9. 1944 bis 31 . 1. 1945
D
260 a Damerau (Männer)/Danzig-Westpreußen, Stutthof
30. 9. 1939 bis 30. 11. 1939
267 a Danzig-Ohra (Männer), Stutthof
30.7.1941 bis 21.8.1941
278 Danzig-Westerplatte, Stutthof
14. 9. 1939 bis 3. 5. 1941
279 Danzig-Ziegankenberg, Stutthof
15. 4. 1940 bis 1. 5. 1941
303 Drancy/Frankreich,
20. 8. 1941 bis 17. 8. 1944
314 Drögen, Gemeinde Buchholz, Kreis Gransee (früher: Kreis Strelitz), Sachsenhausen,
2. 5. 1941 bis 30. 11. 1942 (Männer) ab 1. 11 . 1942
1. 11. 1943 bis 8. 5. 1945 (Frauen) Ravensbrück
324 Düsseldorf, Deutsche Erd- und Steinwerke (,,DEST"), Buchenwald
vormals Kirchfeldstraße 74-80 (Schule),
17. 3. 1944 bis 13. 3. 1945
325 Düsseldorf-Grafenberg, Buchenwald
3. 11 . 1943 bis 10. 3. 1945
E
339 Echterdingen, Kreis Esslingen, Natzweiler
17. 11 . 1944 bis 21 . 1. 1945
346 a Eilsleben (Männer), Kdo. v. Helmstedt-Seendorf/Sachsen Neuengamme
353 Elbing, Boelckestraße, Stutthof
27. 3. 1940 bis 1. 3. 1942
1574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Lfd. K Hauptlager
Nr. onzentrationslager und Außenkommandos der Außenkommandos
369 Erides = Ereda/Estland, Vaivara
15. 9. 1943 bis 20. 9. 1944
377 Essen, Buchenwald
ab 13. 1 2. 1943
381 a Eutin/Oldenburg (Männer),
ab1.7.1933
F
414 Freiburg/Niederschlesien, Groß Rosen
12. 1. 1945 bis 26. 2. 1945
430 Fünfteichen/Niederschlesien, Groß Rosen
15. 10. 1943 bis 23. 1. 1945
G
441 Gablonz = Jablonec nad Nisou/Tschech., Groß Rosen
1. 11. 1944 bis 8. 5. 1945
449 Gassen, Kreis Sorau, Groß Rosen
1. 7. 1944 bis 11 . 2. 1945
474a Gnojau (Männer)/Danzig-Westpreußen, Stutthof
bis 16. 2. 1940
478 Goldfields, Kreisgebiet Wesenberg/Estland, Vaivara
ab 15. 9. 1943
481 Görlitz/Niederschlesien, Fa. Wumag, Groß Rosen
8. 8. 1944 bis 8. 5. 1945 (Männer)
1. 9. 1944 bis 8. 5. 1945 (Frauen)
485 Gotenhafen = Gdynia, Stutthof
14. 9. 1939 bis 3. 1 2. 1941
497 a Grebinerfeld (Männer) /Danzig-Westpreußen, Stutthof
bis 21.12.1939
499 Grenzdorf bei Danzig, Stutthof
27. 9. 1939 bis 5. 11. 1941
506a Groß Mausdorf (Männer)/Danzig-Westpreußen, Stutthof
22. 4. 1940 bis 24. 6. 1940
506 b Groß Montau (Männer)/Danzig-Westpreußen, Stutthof
11. 8. 1941 bis 22. 8. 1941
508 Groß Rosen/Niederschlesien, bis 30. 4. 1941
2.8.1940 bis 13.2.1945 Sachsenhausen
508a Groß Saalau (Männer)/Danzig-Westpreußen, Stutthof
31 10. 1939 bis 18. 11 . 1939
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1982 1575
Lfd. Hauptlager
Konzentrationslager und Außenkommandos
Nr. der Außenkommandos
513 Grünberg in Schlesien !/Niederschlesien, Groß Rosen
Deutsche Wollwaren-Manufaktur,
1 . 7. 1944 bis 10. 2. 1945
513 a Grünberg in Schlesien II (Männer)/Niederschlesien Groß Rosen
51 7 Guben/Brandenburg, Groß Rosen
ab 1.9.1944
H
533 Hailfingen, Kreis Tübingen, Natzweiler
ab 17. 11 . 1944
533 a Hainewalde/Sachsen (Männer),
31.3.1933 bis 31.3.1938
551 Hamburg, Bombensuchkommando (Männer), Neuengamme
ab 1.12.1940
575 Hardehausen, Buchenwald
22. 2. 1945 bis 2. 4. 1945
585 Hausberge a. d. Porta, Neuengamme
1. 2. 1945 bis 1. 4. 1945
594 a Heinersdorf (Männer), Niederschlesien,
ab 5.4.1933
612 Hirschberg im Riesengebirge (Männer)/Niederschlesien, Groß Rosen
Askaniawerke, Phrix-Werke,
1. 4. 1943 bis 28. 2. 1945
615 a Hohenbruch (Männer)/Ostpreußen,
19.10.1939 bis 30.9.1942
625 Hohnstein/Sachsen (Männer),
1.7.1933 bis 30.4.1935
629 a Holstendorf/Oldenburg (Männer),
1.10.1933 bis 15.12.1933
J
671 Jewe = Johvi/Estland, Vaivara
1.10.1943 bis 29.2.1944
K
695 Kaltwasser, Kreis Waldenburg/Niederschlesien, Groß Rosen
Kdo. v. Wüstegiersdorf,
1.8.1944 bis 28.2.1945
709 Kaufering (Frauen), Kreis Landsberg, Lager 1, Landsberg, Dachau
29. 7. 1944 bis 27.4.1945
726 a Kerestowo/Estland, Vaivara
ab 15. 9. 1943
1576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
~ft Konzentrationslager und Außenkommandos
Hauptlager
der Außenkommandos
733 Kiviöli/Estland, Vaivara
ab 15. 9. 1943
734 Klagenfurt/Österreich, Mauthausen
19. 11. 1943 bis 8. 5. 1945
735 Kladno/Tschech., Theresienstadt
26. 2. 1942 bis 22. 6. 1943
7 41 Klooga/Estland, Vaivara
15. 9. 1943 bis 19. 9. 1944
747 a Kohling (Männer)/Danzig-Westpreußen, Stutthof
28. 9. 1939 bis 18. 11. 1939
767 a Krakau-Plasz6w (Außenkommando), Krakau-Plasz6w
bis 7. 8. 1944
786 a Kuhlen (Männer), Gemeinde Rickling/Schleswig-Holstein,
1. 7. 1933 bis 30. 11. 1933
788 Kunda/Estland, Vaivara
ab 15. 9. 1943
790 Kuremaa/Estland, Vaivara
ab 15. 9. 1943
L
797 Lagedi/Estland, Vaivara
29. 7. 1944 bis 19. 9. 1944
843 a Leske (Männer)/Danzig-Westpreußen, Stutthof
ab 30. 9. 1939
846 Lichtenburg/Sachsen,
28. 3. 1933 bis 9. 8. 1937 (Männer)
15. 12. 1937 bis 15. 5. 1939 (Frauen)
863 Linz II/Oberösterreich, Bockgasse, Mauthausen
27. 2. 1944 bis 5.5.1945
873 Lodensee = Laoküla/Estland, Unterkdo. v. Klooga, Vaivara
bis 19. 9. 1944
895 a Luxemburg (Frauen) Ravensbrück
M
902 Mainz-Weisenau, Hinzert
ab 1. 1. 1942
913 Marienwerder/Ostpreußen, Stutthof
2. 10. 1941 bis 31. 10. 1941
920 Matzkau, Freie Stadt Danzig, Stutthof
28. 11 . 1939 bis 2. 11 . 1942
957 Moringen-Solling,
10. 4. 1933 bis 29. 11. 1933 (Männer)
7. 6. 1933 bis 21. 3. 1938 (Frauen)
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1982 1577
Lfd. Hauptlager
Nr. Konzentrationslager und Außenkommandos
der Außenkommandos
N
1016 Narwa = Narva/Estland, Vaivara
1 5. 9. 1943 bis 29. 2. 1944
1016 a Narwa-Hungerburg = Narva-Joesuu/Estland, Vaivara
1.10.1943 bis 31.12.1943
1044 Neusalz/Oder, Kreis Freystadt/Niederschlesien, Groß Rosen
1.7.1944 bis 28.2.1945
1054 a Nickelswalde/Reichsgau Danzig-Westpreußen Stutthof
0
1096 a Offenburg (Männer)/Baden Natzweiler
1105 Oslawan = Oslavany/Tschech., Theresienstadt
4. 4. 1942 bis 30. 8. 1943
1105 a Osnabrück (Männer),
3.6.1933 bis 31.8.1933
1109 Osthofen/Hessen,
15. 4. 1933 bis 24. 5. 1934
p
1137 Peterswaldau, Kreis Reichenbach/Niederschlesien Groß Rosen
1150 Plawy, Kreis Bielitz-Land/Oberschlesien, Auschwitz
20. 12. 1944 bis 18. 1. 1945 (Männer)
3. 1. 1945 bis 18. 1. 1945 (Frauen)
1151 Plömnitz, Kreis Bernburg/Anhalt, Bahnstation Baalberg, Buchenwald
ab 22. 8. 1944
1155 Pölert, nur Arbeitseinsatzstelle von Hinzert
1181 Pürglitz = Krivoklat/Tschech., Theresienstadt
10.4.1942 bis 6.6.1942
1182 Pürschkau/Niederschlesien, Groß Rosen
22. 10. 1944 bis 22. 1. 1945
1183 a Putki/Estland, Vaivara
ab 15.9.1943
R
1193 a Rambau (Männer), Gemeinde Schüddelkau/Danzig-Westpreußen, Stutthof
7. 10. 1939 bis 18. 10. 1939
i 214 Reval = Tallinn/Estland, Vaivara
bis 22. 9. 1944
1216 Rieben/Pommern, Stutthof
3.2.1945 bis 10.3.1945
1578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Lfd. Hauptlager
Nr. Konzentrationslager und Außenkommandos
der Außenkommandos
1 246 Rosslau/ Anhalt,
ab 19. 2. 1934
1254 a Rückenau (Männer)/Danzig-Westpreußen, Stutthof
25. 9. 1939 bis 28. 12. 1939
1254 b Rudau (Männer)/Ostpreußen
s
1288 a Saskoschin (Männer)/Danzig-Westpreußen, Stutthof
26. 9. 1940 bis 25. 11. 1940
1306 ,,Schlier-Redl-Zipf", Gemeinde Vöcklamarkt und Pfaffing/ Mauthausen
Oberösterreich,
10. 10. 1943 bis 3. 5. 1945
1311 Schloß Itter/Tirol, Dachau
7. 2. 1943 bis 5. 5. 1945
1325 a Schönhorst (Männer)/Danzig-Westpreußen, Stutthof
24.8.1941 bis 29.9.1941
1325 b Schönsee (Männer)/Danzig-Westpreußen, Stutthof
23. 11. 1939 bis 17. 1 . 1942
1327 Schönwarling/Westpreußen, Stutthof
8. 3. 1940 bis 11. 6. 1941 und ab 7. 11. 1943
1346 a Seestadt! = Ervenice (Männer)/Reichsgau Sudetenland, Flossenbürg
1.9.1944 bis 7.10.1944
1359 a Skrochowitz = Skrochovice/Sudetenland,
15. 9. 1939 bis 31. 12. 1939
1362 a Sonda/Estland Vaivara
1364 Sonnenburg/Neumark,
20. 3. 1933 bis 23. 4. 1934
1368 Soski/Estland, Vaivara
ab 1 5. 9. 1943
1369 Sosnowitz = Sosnowice/Oberschlesien, Auschwitz
31.8.1943 bis 17.1.1945
1388 Steinhöring/Bayern, Ravensbrück
1. 8. 1943 bis '2. 5. 1945
T
1447 Thorn = Torun/Danzig-Westpreußen, SS-Neubauleitung Stutthof
und Truppenwirtschaftslager,
23.7.1940 bis 12.4.1941
14 74 Tröglitz, Gemeinde Rehmsdorf, Kreis Zeitz/Thüringen, Buchenwald
ab 5.6.1944
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1982 1-579
Lfd. Hauptlager
Nr. Konzentrationslager und Außenkommandos der Außenkommandos
1477 Trostberg, Kreis Traunstein, Dachau
bis 3. 5. 1945
1481 Trutenau, Ortsteil Grebinerwald, Stutthof
21.11.1939 bis 19.7.1940
u
1493 a Ülenurme/Estland, Vaivara
bis 24. 3. 1944
V
1506 Vaivara/Estland,
15. 9. 1943 bis 29. 2. 1944
w
1558 a Wesslinken (Männer)/Danzig-Westpreußen, Stutthof
29.5.1940 bis 14.10.1940
1579 Wiesbaden (Männer) Hinzert/Buchenwald
1579 a Wiesbaden (Frauen), Ravensbrück
ab 21.6.1943
1584 a Windau= Ventspils (Frauen)/Lettland Riga
1590 Wiwikond = Viivikonna/Estland, Vaivara
bis 29. 2. 1944 (Frauen)
15. 9. 1943 bis 29. 2. 1944 (Männer)
1596 a Wotzlaff (Männer)/Danzig-Westpreußen, Stutthof
8.1.1940 bis 5.3.1940
z
1634 Zwodau = Svatava bei Karlsbad/Tschech., Ravensbrück,
30.11.1943 bis 7.5.1945 ab 1.9.1944
Flossenbürg
1580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Vierzehnte Verordnung
über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen
gemäß §§ 1236 bis 1244 a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung
und für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter
(14. Bemessungsverordnung)
Vom 25. November 1982
Auf Grund des § 1390 a Abs. 2 der Reichsversiche- Unterfranken auf 1,802
rungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- Schwaben auf 2,552
derungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, der durch Artikel 1 § 1 Nr. 12 des Gesetzes Württemberg auf 8,625
vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1S. 956) eingefügt worden ist, Baden auf 7,030
wird nach Anhören des Verbandes deutscher Renten-
Berlin auf 3,616
versicherungsträger mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet: Schleswig-Holstein auf 3,867
Oldenburg-Bremen auf 2,377
§1 Braunschweig auf 1,347
Der gemäß § 1390 a Abs. 1 der Reichsversicherungs- Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf 1,821
ordnung für Maßnahmen nach den §§ 1236 bis 1244 a, auf 0,353
Seekasse
1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung und
für Verwaltungs- und Verfahrenskosten den Trägern der und
Rentenversicherung der Arbeiter zur Verfügung stehen- für 1983 (in Vomhundertteilen) vorläufig festgesetzt für
de Betrag wird
die Landesversicherungsanstalt
für 1982 endgültig auf 4 820 000 000 DM auf 8,017
Hannover
und Westfalen auf 12,169
für 1983 vorläufig auf 4 529 000 000 DM auf 8,177
Hessen
festgesetzt. auf 15,127
Rheinprovinz
Oberbayern auf 5,058
§2 Niederbayern-Oberpfalz auf 3,300
Die Anteile der einzelnen Träger der Rentenversiche- Rheinland-Pfalz auf 5,554
rung der Arbeiter gemäß § 1390 a Abs. 2 der Reichsver-
für das Saarland auf 1,573
sicherungsordnung an dem Gesamtbetrag(§ 1) werden
Oberfranken und Mittelfranken auf 4,510
für 1982 (in Vomhundertteilen) endgültig festgesetzt für
die Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg auf 3,026
Hannover auf 8,019 Unterfranken auf 1,802
Westfalen auf 12,169 Schwaben auf 2,652
Hessen auf 8,177 Württemberg auf 8,625
Rheinprovinz auf 15,127 Baden auf 7,030
Oberbayern auf 5,058 Berlin auf 3,615
Niederbayern-Oberpfalz auf 3,300 Schleswig-Holstein auf 3,867
Rheinland-Pfalz auf 5,549 Oldenburg-Bremen auf 2,377
für das Saarland auf 1,573 Braunschweig auf 1,347
Oberfranken und Mittelfranken auf 4,512 Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf 1,821
Freie und Hansestadt Hamburg auf 3,126 Seekasse auf 0,353.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1982 1581
§3 §4
Steift sich nach den Rechnungsergebnissen der er- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
sten neun Kalendermonate des laufenden Kalenderjah- tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des Drit-
res heraus, daß der Anteil einzelner Versicherungsträ- ten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes auch im
ger(§ 2) nicht ausreicht, die Aufgaben ordnungsgemäß Land Berlin.
zu erfüllen, kann der Anteil überschritten werden, wenn
durch Vereinbarung sichergestellt ist, daß durch ent- §5
sprechende Verringerung der Aufwendungen anderer
Versicherungsträger der Gesamtbetrag (§ 1) nicht Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
überschritten wird. Die Vereinbarung bedarf des Einver- 1982 in Kraft. Gleichzeitig treten die auf 1982 bezoge-
nehmens mit den Aufsichtsbehörden der beteiligten nen Vorschriften der 13. Bemessungsverordnung vom
Versicherungsträger. 23. Juli 1981 (BGBI. 1S. 717) außer Kraft.
Bonn, den 25. November 1982
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Ermäßigung der Altöl-Ausgleichsabgabe
Vom 25. November 1982
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Satz 3 des Altölgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember
1979 (BGBI. 1 S. 2113) wird verordnet:
§ 1
Die Ausgleichsabgabe nach § 4 Abs. 2 Satz 2
des Altölgesetzes wird von 9 Deutsche Mark auf
7 Deutsche Mark gesenkt.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 1 2 des Altölgeset-
zes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
Bonn, den 25. November 1982
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1982 1583
Einundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Fernmeldeordnung (21. ÄndVFO)
Vom 29. November 1982
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
verordnet:
Artikel 1
Änderung der Fernmeldeordnung
Die Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. I S. 541 ), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 1982 (BGBI. 1S. 785), wird wie folgt geändert:
(1) Der Verordnungswortlaut wird wie folgt geändert:
1. In§ 4 Abs. 1 Nr. 1 a wird das Wort „Heimtelefonanlagen" durch das Wort „Familientelefonanlagen" ersetzt.
2. § 5 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
3. Nach § 5 wird folgender§ 5 a eingefügt:
,,§ Sa
Familientelefonanlagen
(1) An Einzelanschlüsse (§ 5 Abs. 1 Satz 1) können Nebenstellen von Familientelefonanlagen durch
Nebenanschlußleitungen angeschlossen werden (Nebenanschlüsse). Die Nebenanschlüsse bilden mit ihrer
Hauptstelle eine Familientelefonanlage. Hauptstelle bei einer Familientelefonanlage ist die Vermittlungs-
einrichtung mit ihrer Abfragestelle. Die Hauptstelle gehört zu dem Ortsnetz, an das sie angeschlossen ist.
(2) Die Nebenstellen können untereinander und über Hauptanschlüsse mit den Vermittlungsstellen
verbunden werden; die Nebenstellen müssen amtsberechtigt sein. Eine Familientelefonanlage muß
mindestens eine Nebenstelle haben.
(3) Familientelefonanlagen können posteigen oder privat sein.
(4) Mit Familientelefonanlagen können nach Bestimmung der Deutschen Bundespost Tür-Freisprechein-
richtungen verbunden werden. Tür-Freisprecheinrichtungen sind Einrichtungen, die mit der Vermittlungs-
einrichtung einer Familientelefonanlage verbunden werden, aber weder zu ihrer Regelausstattung zählen
noch Zusatzeinrichtungen sind. Die Verbindung der Tür-Freisprecheinrichtung mit der Amtsleitung muß
verhindert sein."
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Bei Hauptstellen nach § 5 a Abs. 1 Satz 3 und § 6 Abs. 1 Satz 3 sowie bei den jeweils dazugehörigen
Nebenstellen können statt gewöhnlicher Sprechapparate auch von der Deutschen Bundespost zugelas-
sene Sprechapparate besonderer Art, Sprechapparate in anderer Ausführung oder Sprechapparate in
Sonderanfertigung angebracht werden;".
b) In Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Sätze 1 bis 4 sind nicht auf Haupt- und Nebenstellen nach § 5 a Abs. 1 anzuwenden."
1584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
5. § 11 Abs. 2 c Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,.Notwendige Änderungen an den Anschlüssen werden gebührenfrei durchgeführt."
6. Nach § 21 wird folgender neuer Unterabschnitt 1 a eingefügt:
„Unterabschnitt 1 a
Zusätzliche Bestimmungen für Familientelefonanlagen
§ 21 a
Allgemeines, Mindestüberlassungsdauer
(1) Posteigene Familientelefonanlagen sind Familientelefonanlagen, die die Deutsche Bundespost auf
Antrag herstellt und anschließt und dem Antragsteller zur Benutzung überläßt. Sie bleiben Eigentum der
Deutschen Bundespost und werden von ihr betriebsfähig erhalten.
(2) Die Mindestüberlassungsdauer(§ 16) bei posteigenen Familientelefonanlagen beträgt für die Vermitt-
lungseinrichtung mit Abfragestelle und einer Nebenstelle ein Jahr. § 22 Abs. 3 Satz 1 ist sinngemäß
anzuwenden.
(3) Auf die Einhaltung der Mindestüberlassungsdauer bei posteigenen Familientelefonanlagen nach
Absatz 2 Satz 1 wird verzichtet, wenn für die Überlassung statt monatlicher Gebühren einmalige Gebühren
entrichtet werden.
(4) Auf Antrag des Teilnehmers können posteigene Familientelefonanlagen mit einer zehnjährigen
Mindestüberlassungsdauer überlassen werden.
§ 21 b
Auswechslung, Restgebühren
(1) Auf die Auswechslung von posteigenen Familientelefonanlagen ist§ 23 Abs. 4, 6 und 7 sinngemäß
anzuwenden.
(2) Auf posteigene Familientelefonanlagen ist§ 24 sinngemäß anzuwenden. Werden posteigene Familien-
telefonanlagen mit einjähriger Mindestüberlassungsdauer vorzeitig aufgegeben,· so werden als Restgebüh-
ren (§ 19) die vollen monatlichen Gebühren bis zum Ablauf der Mindestüberlassungsdauer weiter erhoben.
§ 21 C
Private Familientelefonanlagen
Auf die Anschließung, Unterhaltung, Erneuerung und Änderung von privaten Familientelefonanlagen sind
die §§ 27 bis 29 sinngemäß anzuwenden."
7. § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
8. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Übergangsvorschrift zu § 5 Abs. 1 Satz 3 (Mindestüberlassungsdauer für posteigene Heimtelefon-
anlagen) wird aufgehoben.
b) Nach der Übergangsvorschrift zu § 17 Abs. 11 (Hauptanschlüsse für Telefonseelsorge oder Soziale
Beratungsdienste) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
,,§ 21 a (Mindestüberlassungsdauer für posteigene Familientelefonanlagen)
Die Überlassung von posteigenen Familientelefonanlagen, deren Anschließung bis zum 31. Dezember
1982 beantragt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist, wird nicht von der Einhaltung
einer Mindestüberlassungsdauer(§ 16) abhängig gemacht."
c) Nach der Übergangsvorschrift zu § 22 Abs. 2 (Mindestüberlassungsdauer für posteigene Neben-
stellenanlagen) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
,,§ 24 Abs. 1 (Restgebührenregelung für Kleinstnebenstellenanlagen)
Werden handbediente oder selbsttätige Vermittlungseinrichtungen zu einer Amtsleitung und zu einer Ne-
benstelle (Kleinstnebenstellenanlagen) oder Reihenanlagen mit Reihenapparaten zu einer Amtsleitung
und bis zu zwei Nebenstellen, deren Anschließung bis zum 31. Dezember 1982 beantragt und von der
Deutschen Bundespost bestätigt worden ist, nach mindestens einjähriger Benutzungszeit vorzeitig auf-
gegeben, so werden Restgebühren nicht erhoben, solange der Teilnehmer das Teilnehmerverhältnis auf
Hauptanschlüsse ohne Nebenstellen beschränkt oder mit ihm kein Teilnehmerverhältnis besteht. Diese
Bestimmung gilt nicht, wenn die Deutsche Bundespost aus anderen Gründen als Gebührenrückständen
das Teilnehmerverhältnis nach § 20 fristlos aufhebt."
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1982 1585
(2) Die Anlage 3 -Fernmeldegebührenvorschriften- wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt -1.4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs- und Abnahmegebühren- wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte „Gegenstand" wird in Satz 1 der Vorschrift 1 zu Nr. 6 die Angabe „sowie 8 oder 10" durch
die Angabe „sowie 8 bis 10" ersetzt.
b) In der Spalte „Gegenstand" werden die Vorschrift 5 zu Nr. 9 und die Vorschrift 3 c zu Nr. 10 aufgehoben.
c) In der Spalte „Gegenstand" werden in Vorschrift 3 b zu Nr. 10 die Worte „zehn Drittel der Gebühr" durch
die Worte „vierzig Elftel der Gebühr" ersetzt.
d) In der Spalte „Gegenstand" werden in Vorschrift 4 zu Nr. 10 die Worte „vier Drittel der Gebühr" durch
die Worte „sechzehn Elftel der Gebühr" ersetzt.
e) In der Spalte „Gegenstand" werden in Vorschrift 5 zu Nr. 10 die Worte „drei Achtel der Gebühr" durch
die Betragsangabe „21,- DM" ersetzt.
f) In der Spalte „Gegenstand'' wird der Halbsatz 1 in Vorschrift 6 Nr. 4 zu Nr. 10 wie folgt gefaßt:
„Änderungen, die gleichzeitig mit der Neuanschließung nach Nr. 5 oder Nr. 7, der Wiederanschließung
oder der Übernahme ausgeführt werden;".
g) In der Spalte „Gebühr" werden bei den Nummern 5, 8, 10 und 11 jeweils die Zahl „60,-" durch die Zahl
„55,-", bei Nummer 6 die Zahl „22,50" durch die Zahl „21,-" und bei Nummer 9 die Zahl „48,-" durch
die Zahl „55,-" ersetzt.
2. Abschnitt -1 a. Heimtelefonanlagen- erhält die Überschrift „ 1 a. Familientelefonanlagen" und wird wie folgt
geändert:
a) An den nachstehend genannten Stellen werden jeweils das Wort „Heimtelefonanlage" durch das Wort
,,Familientelefonanlage" oder das Wort „Heimtelefonanlagen" durch das Wort „Familientelefonanlagen"
ersetzt:
In Hinweis 2 zu Abschnitt 1 a;
in Hinweis 4 Satz 2 Halbsatz 2 zu Abschnitt 1 a;
in Hinweis 5 zu Abschnitt 1 a;
in der Überschrift zu Abschnitt 1 a.1;
in der Überschrift zu 1 a.1 Nr. 1;
in Vorschrift 2 zu 1 a.1 Nr. 1;
in der Überschrift zu Abschnitt 1 a.2;
in Hinweis 1 zu Abschnitt 1 a.2;
in der Überschrift zu Abschnitt 1 a.3;
in der Überschrift zu Abschnitt 1 a.4;
in Abschnitt 1 a.4 Nr. 1;
in Abschnitt 1 a.5 Nr. 1;
in Abschnitt 1 a.5 Nr. 3;
in Vorschrift 2 Satz 1 zu 1 a.5 Nr. 1, 3 und 4;
in Abschnitt 1 a.5 Nr. 5;
in Abschnitt 1 a.5 Nr. 7 und
in Abschnitt 1 a.6 Nr. 1.
b) Die Hinweise werden wie folgt geändert:
aa) Hinweis 3 Satz 2 wird aufgehoben.
bb) Hinweis 6 wird wie folgt gefaßt:
„Die Mindestüberlassungsdauer für posteigene Familientelefonanlagen (§ 21 a Abs. 2 und 4 der
Fernmeldeordnung) beträgt je nach Antrag des Teilnehmers ein Jahr oder zehn Jahre. Vorschrift 3
zu 1 a.5 Nr. 1, 3 und 4 ist anzuwenden."
c) In Abschnitt -1 a.2. Sprechapparate bei Familientelefonanlagen- wird der Klammerausdruck unter der
Abschnittsüberschrift wie folgt gefaßt:
,,(§§ 5 a und 8 Abs. 1 der Fernmeldeordnung)".
d) Abschnitt -1 a.5. Anschließungs- und Änderungsgebühren- wird wie folgt geändert:
aa) Der Klammerausdruck unter der Abschnittsüberschrift wird wie folgt gefaßt:
,,(§§ 5 a, 8, 11, 17, 21 a und 21 b der Fernmeldeordnung)".
bb) In der Spalte „Gebühr'' werden bei Nummer 1 die Zahl „120,-" durch die Zahl „ 110,-" und bei den
Nummern 3, 4, 5 und 7 jeweils die Zahl „60,-" durch die Zahl „55,-" ersetzt.
cc) In der Spalte „Gegenstand" werden in der Vorschrift 1 zu Nr. 4 und in der Vorschrift 2 zu Nr. 7 jeweils
die Worte „drei Achtel der Gebühr" durch die Betragsangabe „21,- DM" ersetzt.
1586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
dd) In der Spalte „Gegenstand" wird in Satz 1 der Vorschrift 1 zu Nr. 1, 3 und 4 die Zahl „300,-" durch
die Zahl „275,-" ersetzt.
ee) In der Spalte „Gegenstand wird die Vorschrift 3 zu Nr. 1, 3 und 4 wie folgt gefaßt:
11
„3. Beantragt ein Teilnehmer eine Familientelefonanlage mit monatlichen Gebühren und mit einer
zehnjährigen Mindestüberlassungsdauer(§ 21 a Abs. 4 der Fernmeldeordnung), so werden für alle
Einrichtungen nach Nr. 1, 3 und 4, die bei der Neuanschließung der Familientelefonanlage gleichzeitig
angeschlossen werden, keine Anschließungsgebühren erhoben. Vorschrift 1 Satz 2 is.t anzu-
wenden."
e) In Abschnitt -1 a.6. Abnahmegebühren- wird der Klammerausdruck unter der Abschnittsüberschrift wie
folgt gefaßt:
,,(§ 21 c der Fernmeldeordnung)".
3. In Abschnitt -2.20.1. Regelausstattung- wird in der Spalte „Gegenstand" bei Nummer 3 das Wort „An-
schlußorgane" durch das Wort „Anschlußorgan" ersetzt.
4. In Abschnitt-2.22.2. Ergänzungsausstattung-wird in der Spalte „Nr." nach Nummer 42 die Zahl „53" durch
die Zahl „43" ersetzt.
· 5. In Abschnitt -4.4. Anschließungs- und Änderungsgebühren- wird in der Spalte „Gebühr" bei Nummer 10 die
Zahl „60,-" durch die Zahl „55,-" ersetzt.
6. Abschnitt -8.4. Besondere Leistungen- wird wie folgt geändert:
a) Bei Nummer 1 wird in der Spalte „Gebühr" die Zahl „40,-" durch die Zahl „55,-" ersetzt und in der Spalte
,,Gegenstand" nach Vorschrift 2 folgende Vorschrift 3 angefügt:
,,3. Die Gebühr wird neben der Gebühr nach 1.4 Nr. 9 nicht erhoben."
b) In der Spalte „Gegenstand" wird bei Nummer 3 nach der Angabe „gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2" die Angabe
,, , § 5 a Abs. 1 Satz 3'' eingefügt.
c) In der Spalte „Gegenstand" wird in der Vorschrift zu Nr. 9 nach der Angabe „Hauptstelle gemäߧ 5 Abs. 1
Satz 2, Abs. 6 Satz 3," die Angabe ,,§ 5 a Abs. 1 Satz 3," eingefügt.
d) In der Spalte „Gegenstand" werden bei Nummer 19 nach den Worten „posteigene und teilnehmereigene
Einrichtungen" die Worte,., für Einzelanschlüsse nach § 5 a Abs. 1" eingefügt.
7. Abschnitt -9.3. Anschließungs-, Übernahme- und Änderungsgebühren- wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte „Gegenstand" wird in der Vorschrift zu Nr. 3 die Angabe „1, 3 und 5" durch die Angabe „1
und 3" ersetzt.
b) In der Spalte „Gebühr" wird bei Nummer 4 die Zahl „60,-" durch die Zahl „55,-" ersetzt.
8. In Abschnitt-10. 7. Anschließungs-, Änderungs-, Übernahme- sowie Abnahme- und Überprüfungsgebühren-
wird in der Spalte „Gegenstand" die Vorschrift 3 zu Nr. 10 wie folgt gefaßt:
,.3. Vorschrift 3 zu 1.4 Nr. 9 ist sinngemäß anzuwenden."
9. In Abschnitt-11.3. Inbetriebnahme von Reservestromwegen für kurze Zeit- wird in der Spalte „Gegenstand"
in der Vorschrift zu Nr. 2 und 3 die Angabe „Vorschrift zu 4.1 Nr. 1 bis 4" durch die Angabe „Vorschrift 8
zu 4.1 Nr. 1 bis 4" ersetzt.
10. In Anhang 2 Abschnitt -3. Gebührenbeträge für Einrichtungen, die aus der Ergänzungsausstattung in die
Regelausstattung übernommen wurden- werden die Spaltenüberschriften der Spalten 4 und 5 gegenein-
ander ausgetauscht.
Artikel 2
Änderung der Verordnung
für den Fernschreib- und den Datexdienst
Die Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Februar 1974 (BGBI. I S. 388), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 1982 (BGBI. I
S. 785), wird wie folgt geändert:
In der Anlage -Fern schreib- und Datexgebührenvorschriften-wird Abschnitt-4. Anschließungs-, Übernahme-,
Änderungs-, Abnahme- und Überprüfungsgebühren- wie folgt geändert:
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1982 1587
1. In der Spalte „Gegenstand" wird in Vorschrift 3 zu Nr. 6 die Zahl „60,-" durch die Zahl „55,-" ersetzt.
2. In der Spalte „Gegenstand" werden in Vorschrift 2 zu Nr. 7 die Worte „drei Achtel der Gebühr" durch die
Betragsangabe „21,- DM'' ersetzt.
3. In der Spalte „Gebühr" wird bei den Nummern 7 bis 9 jeweils die Zahl „60,-" durch die Zahl „55,-" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung
über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten
Die Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten vom 24. Juni 1974
(BGBI. 1S. 1325), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juni 1982 (BGBI. 1S. 785), wird wie
folgt geändert:
In der Anlage -Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrich-
ten-wird Abschnitt -4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs-, Abnahme- und Überprüfungsgebühren sowie
Bearbeitungsgebühren- wie folgt geändert:
1. In der Spalte „Gegenstand" wird in Vorschrift 3 zu Nr. 7 die Zahl „60,-" durch die Zahl „55,-" ersetzt.
2. In der Spalte „Gebühr" werden bei den Nummern 5 und 8 die Zahl „60,-" jeweils durch die Zahl „55,-" und
bei Nummer 7 die Zahl „48,-" durch die Zahl „55,-" ersetzt.
Artikel 4
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Post-
verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 2. Januar 1983 in Kraft.
Bonn, den 29. November 1982
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Schwarz-Schilling
1588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Siebente Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes
Vom 29. November 1982
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 8 des Spar-Prämien- (2) Ist für Aufwendungen, die vermögenswirksame
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Leistungen darstellen,
10. Februar 1982 (BGBI. I S. 125) verordnet die Bundes- 1. die Arbeitnehmer-Sparzulage zurückzuzahlen
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: und liegen damit die Voraussetzungen für den
Artikel 1 Prämienanspruch vor, so kann der Prämiensparer
den Prämienantrag (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes) in-
Die Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämien- nerhalb eines halben Jahres nach Bekanntgabe
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom des Bescheides über die Arbeitnehmer-Sparzula-
20. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 3176) wird wie folgt ge stellen. Wegen Gewährung der Arbeitnehmer-
geändert: Sparzulage abgelehnte Prämien sind, sofern die
1. § 14 wird wie folgt gefaßt: Voraussetzungen dafür vorliegen, zu gewähren;
,,§ 14 2. nachträglich eine Arbeitnehmer-Sparzulage zu
Änderung der Voraussetzungen gewähren und entfällt damit der Prämien-
für den Prämienanspruch in besonderen Fällen anspruch, so ist die Prämienfestsetzung auf-
zuheben."
(1) Wird im Besteuerungsverfahren die Entschei-
dung über die Höhe des zu versteuernden Einkom-
mens und der Hinzurechnungen nachträglich in der 2. In § 15 wird die Jahreszahl „1977" durch die Jahres-
Weise geändert, daß dadurch zahl „ 1982" ersetzt.
1. die Einkommensgrenze(§ 1 a des Gesetzes) un-
terschritten wird, so kann der Prämiensparer den Artikel 2
Prämienantrag (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes) inner- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
halb eines halben Jahres nach Bekanntgabe .der leitungsgesetzes in Verbindung mit § 9 des Spar-
Änderung stellen. Wegen Überschreitung der Ein- Prämiengesetzes auch im Land Berlin.
kommensgrenze abgelehnte Prämien sind, sofern
die Voraussetzungen dafür vorliegen, zu gewäh-
ren; Artikel 3
2. die Einkommensgrenze überschritten wird, so ist Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
die Prämienfestsetzung aufzuheben. in Kraft.
Bonn, den 29. November 1982
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1982 1589
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes
Vom 30. November 1982
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Spar-Prämiengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar
1982 (BGBI. 1 S. 125) wird nachstehend der Wortlaut
der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämien-
gesetzes bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezem-
ber 1977 (BGBI. 1 S. 31 76) und
2. die am 4. Dezember 1982 in Kraft tretende Siebente
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durch-
führung des Spar-Prämiengesetzes vom 29. Novem-
ber 1982 (BGBI. 1 S. 1588).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
des § 1 Abs. 2 und des § 6 des Spar-Prämiengesetzes.
Bonn, den 30. November 1982
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
1590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes
(SparPDV 1982)
§ 1 des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes darstellen, einzuzah-
Allgemeine Sparverträge len und bis zum Ablauf der Festlegungsfrist ( § 1 Abs. 3
des Gesetzes) festzulegen. Soweit die Sparbeiträge
Allgemeine Sparverträge ( § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Geset- den nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz geför-
zes) sind Verträge mit einem Kreditinstitut, in denen derten Betrag übersteigen, sind sie nicht prämienbe-
sich der Prämiensparer verpflichtet, einmalige Sparbei- günstigt.
träge bis zum Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3
(2) Können für den Prämiensparer keine Sparbeiträge
des Gesetzes) festzulegen.
im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes mehr ein-
gezahlt werden, so kann der Sparvertrag mit anderen
§2 Sparbeiträgen fortgesetzt werden.
Sparverträge mit festgelegten Sparraten
(3) Leistet der Prämiensparer in einem Kalenderjahr,
(1) Sparverträge mit festgelegten Sparraten (§ 1 das dem Kalenderjahr des Vertragsabschlusses folgt,
Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes) sind Verträge mit einem Kre- keine Sparraten, so ist der Vertrag unterbrochen. Spä-
ditinstitut, in denen sich der Prämiensparer verpflichtet, tere Einzahlungen sind nicht mehr prämienbegünstigt.
für die Dauer von sechs Jahren laufend, jedoch minde- Das gleiche gilt, wenn Einzahlungen zurückgezahlt oder
stens vierteljährlich, der Höhe nach gleichbleibende Ansprüche aus dem Sparvertrag abgetreten oder be-
Sparraten einzuzahlen und bis zum Ablauf der Festle- liehen werden.
gungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen. Ist bei §3
nach dem 31. Dezember 1969 und vor dem 1. Januar
1975 abgeschlossenen Sparverträgen die Sparrate Wertpapier-Sparverträge
nach§ 2 Abs. 5 dieser Verordnung in der Fassung der (1) Wertpapier-Sparverträge nach der Art von allge-
Bekanntmachung vom 28. April 1975 (BGBI. 1S. 1025) meinen Sparverträgen(§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a des
erhöht worden, so gilt die erhöhte Rate von der Erhö- Gesetzes) sind Verträge mit einem Kreditinstitut, nach
hung an als Sparrate im Sinne des Satzes 1. denen der Prämiensparer zum Erwerb von Wertpapie-
(2) Sparraten, die nicht rechtzeitig geleistet worden ren, Schuldbuchforderungen oder Anteilscheinen (§ 1
Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes) einmalige Beträge einzahlt
sind, können innerhalb eines halben Jahres nach ihrer
und sich verpflichtet, die Wertpapiere, Schuldbuchfor-
Fälligkeit, spätestens bis zum 15. Januar des folgenden
Kalenderjahrs, nachgeholt werden; die im folgenden Ka- derungen oder Anteilscheine unverzüglich nach ihrem
Erwerb bis zum Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3
lenderjahr nachgeholten Sparraten gelten als Einzah-
des Gesetzes) festzulegen. Soweit oder solange gelei-
lungen des Kalenderjahrs der Fälligkeit. Innerhalb des
stete Beträge nicht bestimmungsgemäß verwendet
letzten halben Jahres vor Ablauf der Festlegungsfrist ist
eine Nachholung ausgeschlossen. werden, sind diese oder die damit erworbenen Rechte
festzulegen. Erwirbt der Prämiensparer als Arbeitneh-
(3) Der Sparvertrag mit festgelegten Sparraten ist in mer eigene Aktien seines Arbeitgebers, so braucht der
vollem Umfang unterbrochen, wenn eine Sparrate nicht Kaufpreis nicht über das Kreditinstitut abgerechnet zu
spätestens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten werden, wenn der Prämiensparer dem Kreditinstitut
Nachholfrist eingezahlt worden ist oder wenn Einzah- eine Bescheinigung seines Arbeitgebers über den ge-
lungen zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Spar- zahlten Kaufpreis vorlegt.
vertrag abgetreten oder beliehen werden. Er ist teilwei-
se unterbrochen, wenn eine Sparrate in geringerer als (2) Wertpapier-Sparverträge nach der Art von Spar-
der vereinbarten Höhe geleistet und der Unterschieds- verträgen mit festgelegten Sparraten ( § 1 Abs. 2 Nr. 4
Buchstabe b des Gesetzes) sind Verträge mit einem
betrag nicht innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten
Frist nachgeholt worden ist. Kreditinstitut, in denen sich der Prämiensparer ver-
pflichtet, zum Erwerb von Wertpapieren, Schuldbuchfor-
(4) Liegt eine völlige Unterbrechung (Absatz 3 Satz 1) derungen oder Anteilscheinen(§ 1 Abs. 2 Nr. 4 des Ge-
vor, so sind spätere Einzahlungen nicht mehr prämien- setzes) für die Dauer von sechs Jahren laufend, jedoch
begünstigt. Liegt eine teilweise Unterbrechung (Ab- mindestens vierteljährlich, der Höhe nach gleichblei-
satz 3 Satz 2) vor, so sind spätere Einzahlungen nur in bende Beträge einzuzahlen und die Wertpapiere,
Höhe des Teils der Sparraten prämienbegünstigt, der Schuldbuchforderungen oder Anteilscheine unverzüg-
ununterbrochen in gleichbleibender Höhe geleistet wor- lich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf der Festlegungs-
den ist. frist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen. Soweit oder
§ 2a solange geleistete Beträge nicht bestimmungsgemäß
verwendet werden, sind diese oder die damit erworbe-
Sparverträge über vermögenswirksame Leistungen
nen Rechte festzulegen. § 2 Abs. 2 bis 4 gilt entspre-
( 1) Sparverträge über vermögenswirksame Leistun.- chend.
gen sind Verträge mit einem Kreditinstitut, in denen sich (3) Wertpapier-Sparverträge nach der Art von Spar-
deJ Prämiensparer verpflichtet, für die Dauer von sechs verträgen über vermögenswirksame Leistungen (§ 1
Jahren laufend Sparraten, die Sparbeiträge im Sinne Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes) sind Verträge
Nr. 46 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1982 1591
mit einem Kreditinstitut, in denen sich der Prämienspa- 2. Erwirbt der Prämiensparer Anteile an einem Sammel-
rer verpflichtet, zum Erwerb von Wertpapieren, Schuld- bestand von Wertpapieren, Schuldbuchforderungen
buchforderungen und Anteilscheinen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 oder Anteilscheinen oder werden diese Wertpapiere,
des Gesetzes) für die Dauer von sechs Jahren laufend Schuldbuchforderungen oder Anteilscheine bei einer
Beträge, die Sparbeiträge im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 Wertpapiersammelbank in Sammelverwahrung ge-
des Gesetzes darstellen, einzuzahlen und die Wertpa- geben, so muß das Kreditinstitut einen Sperrvermerk
piere, Schuldbuchforderungen oder Anteilscheine un- in das Depotkonto eintragen.
verzüglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf der Fest-
legungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen.
3. Erwirbt der Prämiensparer Schuldbuchforderungen
auf den eigenen Namen, so muß die Schuldenver-
§ 2 a Abs. 2 und 3 sowie Absatz 2 vorletzter Satz gelten
entsprechend. waltung einen Sperrvermerk in das Schuldbuch ein-
tragen.
(4) Nicht zu den prämienbegünstigten Aufwendungen
gehören besonders berechnete Stückzinsen. §6
Übertragung von Sparverträgen
§4 auf ein anderes Kreditinstitut
Wertpapier-Sparverträge Sparverträge(§§ 1 bis 4) können während ihrer Lauf-
über Entschädigungsansprüche zeit auf ein anderes Kreditinstitut übertragen werden,
Wertpapier-Sparverträge über Entschädigungsan- wenn sich dieses gegenüber dem Prämiensparer und
sprüche(§ 1 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes) sind Verträge dem Kreditinstitut, mit dem der Vertrag abgeschlossen
mit einem Kreditinstitut, in denen sich der Prämienspa- worden ist, verpflichtet, in die Rechte und Pflichten aus
rer verpflichtet, Schuldbuchforderungen oder Schuld- dem Vertrag einzutreten. Das Kreditinstitut, auf das der
verschreibungen, die er zur Erfüllung von Ansprüchen Vertrag übertragen worden ist, hat die Übertragung dem
auf Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichs- für den Prämiensparer zuständigen Finanzamt ( § 3
gesetz oder auf Entschädigung nach dem Reparations- Abs. 4 des Gesetzes) unverzüglich anzuzeigen.
schädengesetz erhalten hat, unverzüglich nach ihrem
Erwerb bis zum Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 §7
des Gesetzes) festzulegen.
(weggefallen)
§4a
§8
Darlehensverträge
Wechsel des z1:,1ständigen Finanzamts
(1) Darlehensverträge nach der Art von allgemeinen
Sparverträgen (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 Buchstabe a des Hat das zuständige Finanzamt über den Antrag auf
Gesetzes) sind Verträge des Prämiensparers mit sei- Gewährung der Prämie entschieden und wäre für ein
nem Arbeitgeber, nach denen der Prämiensparer ein- Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, für das die
malig eine Darlehensforderung im Sinne des§ 1 Abs. 2 Prämie gewährt worden ist, nach § 3 Abs. 4 des Geset-
Nr. 6 Satz 1 des Gesetzes gegen den Arbeitgeber zes ein anderes Finanzamt zuständig, so geht die Zu-
begründet und sich verpflichtet, das Darlehen nach des- ständigkeit für die weitere Durchführung des Prämien-
sen Begründung bis zum Ablauf der Festlegungsfrist verfahrens auf dieses Finanzamt über.
(§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen.
(2) Darlehensverträge nach der Art von Sparverträ- §9
gen über vermögenswirksame Leistungen ( § 1 Abs. 2 (weggefallen)
Nr. 6 Satz 2 Buchstabe b des Gesetzes) sind Verträge
des Prämiensparers mit seinem Arbeitgeber, in denen
sich der Prämiensparer verpflichtet, für die Dauer von §10
sechs Jahren laufend Darlehensforderungen im Sinne Anforderung von Prämien und Zinsen
des § 1 Abs. 2 Nr. 6 Satz 1 des Gesetzes gegen den
Arbeitgeber zu begründen und die Darlehen nach ihrer (1) Die Frist für die Anforderung der Prämie sowie der
Begründung bis zum Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Zinsen und Zinseszinsen durch das Kreditinstitut (§ 4
Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen. § 2 a Abs. 2 und 3 gilt Abs. 1 des Gesetzes) endet frühestens sechs Monate
entsprechend. nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem über den Antrag
§5 auf Gewährung der Prämie entschieden worden ist.
Festlegung von Wertpapieren, (2) Für die vorzeitige Anforderung der Prämie sowie
Schuldbuchforderungen oder Anteilscheinen der Zinsen und Zinseszinsen(§ 4 Abs. 2 des Gesetzes)
ist bei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten, Spar-
Die Fes+legung von Wertpapieren, Schuldbuchforde- verträgen über vermögenswirksame Leistungen, Wert-
rungen oder Anteilscheinen ist wie folgt vorzunehmen: papier-Sparverträgen nach der Art von Sparverträgen
1. Erwirbt der Prämiensparer effektive Stücke, so müs- mit festgelegten Sparraten, Wertpapier-Sparverträgen
sen diese in das Depot bei dem Kreditinstitut, mit nach der Art von Sparverträgen über vermögenswirk-
dem er den Sparvertrag abgeschlossen hat, gegeben same Leistungen sowie Darlehensverträgen nach der
werden. Das Kreditinstitut muß in den Depotbüchern Art von Sparverträgen über vermögenswirksame Lei-
einen Sperrvermerk anbringen. Entsprechendes gilt stungen Voraussetzung, daß der Vertrag in vollem Um-
für den Fall der Drittverwahrung. fang unterbrochen ist.
1592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(3) Der Zeitraum, für den das Kreditinstitut die auf die § 11 a
Prämie entfallenden Zinsen und Zinseszinsen vom
Mitteilungspflichten
Finanzamt anfordert, endet mit Ablauf des Tages, an
in den Fällen des§ 1 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes
dem die Prämie überwiesen wird.
(1) Der Arbei.tgeber hat dem Kreditinstitut, das den
§ 11 Darlehensvertrag verbürgt, den Namen und die An-
schrift des Arbeitnehmers sowie den Darlehensbetrag
Anzeigepflichten mitzuteilen. Die Mitteilung ist spätestens bis zum
(1) Das Kreditinstitut hat dem zuständigen Finanzamt 15. Januar des Kalenderjahrs, das dem Kalenderjahr
die Fälle anzuzeigen, in denen der Darlehensgewährung folgt, zu erstatten. Bei Darle-
hensverträgen nach der Art von Sparverträgen über ver-
1. bekannt wird, daß die Prämie zu Unrecht gewährt mögenswirksame Leistungen (§ 4 a Abs. 2) hat der
worden ist; Arbeitgeber die Summe der von dem Arbeitnehmer
2. vor Ablauf der Festlegungsfrist - außer im Falle der erhaltenen Darlehensbeträge mitzuteilen.
Heirat des Prämiensparers (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 Buch-
stabe a des Gesetzes) sowie im Falle des Todes des (2) In den Fällen, in denen die vorzeitige Rückzahlung
Prämiensparers oder seines Ehegatten (§ 1 Abs. 4 der Sparbeiträge und die Abtretung oder Beleihung der
Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes) - . Ansprüche aus dem Sparvertrag unschädlich ist (§ 1
Abs. 4 Nr. 2 letzter Satz des Gesetzes), hat der Arbeit-
a) Sparbeiträge zurückgezahlt oder Ansprüche aus geber dem Kreditinstitut (Absatz 1) die Rückzahlung,
dem Sparvertrag abgetreten oder beliehen wer- Abtretung oder Beleihung unverzüglich mitzuteilen. Bei
den, Darlehensverträgen nach der Art von Sparverträgen
b) die Festlegung von Wertpapieren, Schuldbuchfor- über vermögenswirksame Leistungen (§ 4 a Abs. 2) hat
derungen oder Anteilscheinen aufgehoben wird der Arbeitgeber gleichzeitig zu bestätigen, daß der Ver-
oder Ansprüche aus diesen abgetreten oder be- trag in vollem Umfang unterbrochen (§ 2 a Abs. 3) ist.
liehen werden;
3. vor Ablauf der Festlegungsfrist Sparbeiträge nach §12
§ 1 Abs. 5 a des Gesetzes verwendet werden. Der
Anzeige ist die Erklärung des Prämiensparers nach Rückgängigmachung von Prämiengutschriften
§ 1 Abs. 5 a Nr. 1 des Gesetzes beizufügen. (1) Das Kreditinstitut hat die Gutschriften der Prämien
Bei Darlehensverträgen ( § 4 a) hat der Arbeitgeber an vorbehaltlich des Absatzes 2 rückgängig zu machen,
Stelle des Kreditinstituts dem Finanzamt in den in Satz 1. wenn festgestellt wird, daß die Prämie zu Unrecht
1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a genannten Fällen die gewährt worden ist;
Anzeige zu erstatten.
2. wenn vor Ablauf der Festlegungsfrist
(2) Die Bausparkasse hat dem Kreditinstitut die Fälle a) Sparbeiträge zurückgezahlt oder Ansprüche aus
anzuzeigen, in denen vor Ablauf der Festlegungsfrist dem Sparvertrag abgetreten oder beliehen wer-
(§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) nach§ 1 Abs. 6 des Gesetzes den,
an die Bausparkasse überwiesene Sparbeiträge zu-
rückgezahlt, die Bausparsumme ausgezahlt oder An- b) die Festlegung von Wertpapieren, Schuldbuchfor-
sprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder belie- derungen oder Anteilscheinen aufgehoben wird
hen werden. Die Anzeigepflicht entfällt im Falle des To- oder Ansprüche aus diesen abgetreten oder
des des Prämiensparers oder seines Ehegatten (§ 1 beliehen werden.
Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes) oder in den Fäl- Bei einer Teilrückzahlung ist die gutgeschriebene Prä-
len, in denen die Bausparsumme oder die auf Grund der mie auf den Betrag herabzusetzen, der zu gewähren ge-
Beleihung empfangenen Beträge zum Wohnungsbau wesen wäre, wenn der Prämiensparer die zurückgezahl-
(§ 2 Abs. 2 Satz 3 letzter Halbsatz des Wohni.Jngsbau- ten Sparbeiträge nicht geleistet hätte; dabei kann der
Prämiengesetzes) verwendet werden. In den Fällen, in Prämiensparer bestimmen, welche Sparbeiträge als zu-
denen der Prämiensparer Ansprüche aus einem Bau- rückgezahlt gelten sollen. Das Entsprechende gilt, wenn
sparvertrag abgetreten und eine Erklärung des Erwer- Ansprüche nur zum Teil abgetreten oder beliehen
bers im Sinne des§ 2 Abs. 3 der Verordnung zur Durch- werden.
führung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes beige-
bracht hat, hat die Bausparkasse dies bei der Anzeige (2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden
über die Abtretung zu vermerken. Sie hat dem Kredit-
1. in den Fällen des § 1 Abs. 4 Nr. 2 letzter Satz des
institut eine weitere Anzeige zu erstatten, wenn der Er-
Gesetzes, in denen die vorzeitige Rückzahlung, Auf-
werber über den Bausparvertrag entgegen der abgege-
hebung der Festlegung, Abtretung oder Beleihung
benen Erklärung verfügt.
unschädlich ist;
(3) Der Prämiensparer hat dem zuständigen Finanz- 2. in den Fällen, in denen die Festlegung aufgehoben
amt die vorzeitige Abtretung und Beleihung von Ansprü- wird, weil
chen (Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2) unverzüglich anzu-
zeigen. a) Wertpapiere oder Anteilscheine im Zuge einer
Verschmelzung oder Eingliederung oder zum
(4) Ansprüche sind beliehen (Absatz 1 Nr. 2), wenn Zwecke des Umtausches in andere Wertpapiere
sie sicherungshalber abgetreten oder verpfändet wer- oder Anteilscheine oder nach Annahme eines
den und die zu sichernde Schuld entstanden ist. Abfindungsangebots zurückgegeben werden,
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1982 1593
b) festverzinsliche Schuldverschreibungen dem 1. die Einkommensgrenze (§ 1 a des Gesetzes) unter-
Aussteller nach Auslosung oder Kündigung zur schritten wird, so kann der Prämiensparer den Prä-
Einlösung vorgelegt werden. mienantrag (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes) innerhalb
Voraussetzung ist, daß der Prämiensparer an Stelle der eines halben Jahres nach· Bekanntgabe der Ände-
zurückgegebenen oder eingelösten Wertpapiere oder rung stellen. Wegen Überschreitung der Einkom-
Anteilscheine den dafür erhaltenen Gegenwert bis zum mensgrenze abgelehnte Prämien sind, sofern die
Ablauf der Festlegungsfrist festlegt. § 1 Abs. 5 des Voraussetzungen dafür vorliegen, zu gewähren;
Gesetzes ist entsprechend anzuwenden, soweit der 2. die Einkommensgrenze überschritten wird, so ist die
Gegenwert in Geld besteht. Prämienfestsetzung aufzuheben. -
(3) Über die Rückgängigmachung der Gutschriften
(2) Ist für Aufwendungen, die vermögenswirksame
entscheidet das zuständige Finanzamt. Es teilt dem
Leistungen darstellen,
Kreditinstitut mit, in welcher Höhe die Gutschrift der
Prämie rückgängig zu machen ist. Die Gutschrift der auf 1. die Arbeitnehmer-Sparzulage zurückzuzahlen und
die Prämie entfallenden Zinsen und Zinseszinsen hat liegen damit die Voraussetzungen für den Prämien-
das Kreditinstitut entsprechend zu berichtigen. anspruch vor, so kann der Prämiensparer den Prä-
(4) Der Prämiensparer kann beantragen, daß das Fi- mienantrag (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes) innerhalb
nanzamt einen Bescheid über die Rückgängigmachung eines halben Jahres nach Bekanntgabe des Be-
der Prämiengutschrift erteilt. Ein Bescheid ist stets zu scheides über die Arbeitnehmer-Sparzulage stellen.
erteilen, wenn über den Antrag auf Gewährung der Wegen Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage
Prämie durch Bescheid entschieden worden ist. abgelehnte Prämien sind, sofern die Voraussetzun-
gen dafür vorliegen, zu gewähren;
§13 2. nachträglich eine Arbeitnehmer-Sparzulage zu ge-
Rückforderung von Prämien und Zinsen währen und entfällt damit der Prämienanspruch, so
ist die Prämienfestsetzung aufzuheben.
Sind in den Fällen des§ 12 Abs. 1 die Prämien und
Zinsen bereits überwiesen worden, so sind sie zurück-
zufordern. Über die Rückforderung ist ein Bescheid zu §15
erteilen. Der Bescheid ist gegen den Prämiensparer und
Anwendungsbereich
- soweit die Beträge noch nicht an ihn ausgezahlt wor-
den sind - auch gegen das Kreditinstitut zu richten. Vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals
für das Kalenderjahr 1982 anzuwenden.
§14
Änderung der Voraussetzungen für den Prämien-
anspruch in besonderen Fällen § 16
Berlin-Klausel
(1) Wird im Besteuerungsverfahren die Entscheidung
über die Höhe des zu versteuernden Einkommens und Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
der Hinzurechnungen nachträglich in der Weise ge- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 9 des Spar-Prä-
ändert, daß dadurch miengesetzes auch im Land Berlin.
1594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
3. November 1982 - 1 BvR 620/78 u. a. -, ergangen auf
Verfassungsbeschwerden, wird folgende Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
1. § 32 a des Einkommensteuergesetzes in den Fas-
sungen vom 1. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. l
S. 1881 ), vom 5. September 1974 (Bundesge-
setzbl. 1 S. 2165), vom 5. Dezember 1977 (Bun-
desgesetzbl. 1S. 2365), vom 21. Juni 1979 (Bun-
desgesetzbl. l S. 721) und vom 6. Dezember 1981
(Bundesgesetzbl. 1 S. 1249) ist mit Artikel 3 Ab-
satz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des
Grundgesetzes insoweit nicht vereinbar, als er für
zusammenzuveranlagende Ehegatteneinesteuer-
liche Entlastung durch die Anwendung des Split-
tingtarifs vorsieht, während einer verminderten
steuerlichen Leistungsfähigkeit alleinerziehender
Elternteile auch unter Berücksichtigung anderer
steuerlicher Entlastungsmaßnahmen nicht hinrei-
chend Rechnung getragen wird.
2. Die gemäß § 32 a des Einkommensteuergesetzes
in den unter 1. genannten Fassungen maßgebliche
Grundtabelle kann bis zu einer gesetzlichen Neu-
regelung, längstens bis zum 31. Dezember 1984,
im Wege der vorläufigen Festsetzung der Einkom-
mensteuer(§ 165 Abgabenordnung) für alleiner-
ziehende Elternteile weiter angewendet werden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn.den 19.November1982
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1982 1595
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
3. November 1982 - 1 Bvl 4/78 -, ergangen auf Vorlage
des Amtsgerichts Hamm, wird die Entscheidungsformel
veröffentlicht:
§ 63 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe b des Nordrhein-
Westfälischen Gesetzes zur Sicherung des Natur-
haushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Land-
schaftsgesetz - LG) in der Neufassung vom 26. Juni
1980 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 734) - früher:
§ 51 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes in der Fas-
sung vom 18. Februar 1975 (Gesetz- und Verord-
nungsbl. S. 190) - ist mit Artikel 12 Absatz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit das
Verbot auch die Inbesitznahme, die Bearbeitung und
die Veräußerung solcher tot aufgefundener Vögel der
geschützten Arten umfaßt, die ausschließlich für For-
schungs-, Unterrichts- oder Lehrzwecke verwendet
werden sollen.
Im übrigen ist das Verbot in bezug auf Vögel der ge-
schützten Arten mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 19. November 1982
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
1596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
3. November 1982 - 1 BvL 25/80 u. a. -, ergangen auf
Vorlage des Amtsgerichts Königstein und drei weiterer
Amtsgerichte, wird die Entscheidungsformel veröffent-
licht:
§ 1671 Absatz 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buches in der Fassung des Artikels 1 Nummer 20 des
Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen
Sorge vom 18. Juli 1979 (Bundesgesetzbl. 1S. 1061)
ist mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes
unvereinbar und daher nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 19. November 1982
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1982 1597
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
23. 11. 82 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung
der deutschen Quote des Gemeinschaftszollkontin-
gents 1983 für gefrorenes Rindfleisch 223 1. 12. 82 2. 12.82
neu: 613-4-10-4-1 2
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
8. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3005/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 471 /76 hinsichtlich der Dauer der Aussetzung der
Anwendung der Preisbedingung, der die Einfuhr frischer Zitronen
mit Ursprung in einigen Ländern des Mittelmeerraums in die Gemein-
schaft unterliegt 12. 11. 82 L 316/1
11. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3019/82 der Kommission zur neunten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2730/81 zur Aufstellung des Ver-
zeichnisses der Stellen in den einführenden Drittländern, von denen
Ausschreibungen für Milch und Milcherzeugnisse ausgehen
können 13. 11.82 L 317/8
12. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3020/82 der Kommission zur Genehmigung
der zusätzlichen Säuerung bestimmter Erzeugnisse aus der
Wein lese 1982 in den Gebieten mit der kontrollierten Ursprungsbe-
zeichnung Chäteauneuf-du-Pape und Gigondas 13. 11. 82 L 317/9
16. 1-1. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3034/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 hinsichtlich der Frist, die im Fall der
Vorausfestsetzung der Erstattung für Mi Ich und Mi Ich-
erz e u g n i s se im Rahmen einer Ausschreibung in einem Drittland
einzuhalten ist 17. 11. 82 L 320/5
15. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3042/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2915/79 hinsichtlich der Anwendung eines ermäßig- -
ten Abschöpfungssatzes für bestimmte Käsesorten 18. 11. 82 L 322/1
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1982 1597
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
23. 11. 82 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung
der deutschen Quote des Gemeinschaftszollkontin-
gents 1983 für gefrorenes Rindfleisch 223 1. 12. 82 2. 12.82
neu: 613-4-10-4-1 2
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
8. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3005/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 471 /76 hinsichtlich der Dauer der Aussetzung der
Anwendung der Preisbedingung, der die Einfuhr frischer Zitronen
mit Ursprung in einigen Ländern des Mittelmeerraums in die Gemein-
schaft unterliegt 12. 11. 82 L 316/1
11. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3019/82 der Kommission zur neunten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2730/81 zur Aufstellung des Ver-
zeichnisses der Stellen in den einführenden Drittländern, von denen
Ausschreibungen für Milch und Milcherzeugnisse ausgehen
können 13. 11.82 L 317/8
12. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3020/82 der Kommission zur Genehmigung
der zusätzlichen Säuerung bestimmter Erzeugnisse aus der
Wein lese 1982 in den Gebieten mit der kontrollierten Ursprungsbe-
zeichnung Chäteauneuf-du-Pape und Gigondas 13. 11. 82 L 317/9
16. 1-1. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3034/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 hinsichtlich der Frist, die im Fall der
Vorausfestsetzung der Erstattung für Mi Ich und Mi Ich-
erz e u g n i s se im Rahmen einer Ausschreibung in einem Drittland
einzuhalten ist 17. 11. 82 L 320/5
15. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3042/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2915/79 hinsichtlich der Anwendung eines ermäßig- -
ten Abschöpfungssatzes für bestimmte Käsesorten 18. 11. 82 L 322/1
1598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
15. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3045/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3247 /81 über die Finanzierung bestimmter Interven-
tionsmaßnahmen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garan-
tiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, insbesondere von
Maßnahmen wie Ankauf, Lagerung und Absatz landwirtschaft-
licher Erzeugnisse durch die Interventionsstellen 18. 11. 82 l 322/5
18. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3064/82 der Kommission zur Anpassung des
Angebotspreises frei Grenze für Hybridmais zu Saatzwecken 19. 11. 82 l 323/13
18. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3065/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1753/82 hinsichtlich des Absatzes von
Magermilchpulver für Kälber 19. 11. 82 l 323/15
18. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3066/82 der Kommission betreffend die Ertei-
lung von Ausfuhrlizenzen für Ri ndfl ei sch, dem bei der Einfuhr in ein
Drittland eine besondere Behandlung zugute kommt 19. 11. 82 l 323/16
17. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3067 /82 der Kommission über die Einstellung
der Fischerei von Seelachs durch Schiffe, die die Flagge eines Mit-
gliedstaats führen 19. 11. 82 l 323/17
16. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3073/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 355/77 über eine gemeinsame Maßnahme zur Ver-
besserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für
1andwi rtsch a ftl iche Erzeugnisse und der Verordnung (EWG)
Nr. 1820/80 zur Förderung der landwirtschaftlichen Entwicklung in
den benachteiligten Gebieten von Westirland 20. 11.82 l 325/1
Andere Vorschriften
19. 10.82 Verordnung (EWG) Nr. 3000/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif 15. 11. 82 L 318/1
10. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3009/82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Glaswaren der Tarifnummer 70.13, mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3601 /81 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 12. 11. 82 L 316/9
11. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3018/82 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf bestimmten Formen von Natrium-
carbonat mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika sowie
zur Annahme bestimmter Verpflichtungen betreffend die Einfuhren
bestimmter Formen von Natriumcarbonat mit Ursprung in den Verei-
nigten Staaten von Amerika 13. 11.82 l 317/5
12. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3021 /82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Carbonate des Bariums der Tarifstelle
28.42 A ex VII, mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3601 /81 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 13. 11. 82 l317/10
11. 11. 82 Empfehlung Nr. 3024/82/EGKS der Kommission zur Änderung der
Empfehlung Nr. 2242/82/EGKS zur Einführung eines vorläufigen An-
tidumpingzolls auf Breitflanschträger mit Ursprung in Spanien und zur
Verlängerung dieses vorläufigen Antidumpingzolls 13. 11. 82 l317/16
12. 11. 82 Empfehlung Nr. 3025/82/EGKS der Kommission zur Änderung der
Empfehlung Nr. 3018/79/EGKS über den Schutz gegen gedumpte
oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern 13. 11. 82 l 317/17
15. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3029/82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Waren aus Asbest der Tarifstellen
68.13 B II und III, mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3601 /81 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 16. 11. 82 l 319/6
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1982 1599
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
16. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3035/82 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für andere Oberkleidung und Bekleidungs-
zubehörderWarenkategorie Nr. 75 (Kennziffer0750), mit Ursprung in
Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3602/81 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 17. 11.82 l 320/6
15. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3041 /82 des Rates über die zeitweilige Aus-
setzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für be-
stimmte Erzeugnisse, die zur Verwendung beim Bau, bei der Instand-
haltung oder der Instandsetzung von Luftfahrzeugen bestimmt sind 19. 11. 82 L 324/1
15. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3043/82 des Rates zur Verlängerung des vor-
läufigen Antidumpingzolls auf photographische Vergrößerungsgeräte
mit Ursprung in Polen und in der Sowjetunion 18. 11.82 L 322/3
15. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3044/82 des Rates zur Verlängerung des vor-
läufigen Antidumpingzolls für bestimmte chemische Stickstoffdünge-
mittel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika 18. 11. 82 L 322/4
16. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3050/82 der Kommission über die Festset-
zung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zoll-
werts bestimmter verderblicher Waren 18. 11.82 L 322/14
8. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3058/82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
handgearbeitete Waren (1983) 24. 11. 82 L 328/1
8. 11.82 Verordnung (EWG) Nr. 3059/82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung der Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Ge-
webe und bestimmten Samt und Plüsch, auf Handwebstühlen herge-
stellt, der Tarifnummern ex 50.09,ex 55.07,ex 55.09 und ex 58.04 des
Gemeinsamen Zolltarifs (1983) 24. 11.82 L 328/26
18. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3063/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1577 /81 zur Einführung eines Systems verein-
fachter Verfahren zur Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderbli-
eher Waren 19. 11. 82 L 323/8
15. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 307 4/82 des Rates zur zeitweiligen Ausset-
zung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige
landwirtschaftliche Waren 20. 11.82 L 325/3
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2742/82 der Kommission
vom 13. Oktober 1982 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von
getrockneten Trauben (ABI. Nr. L 290 vom 14. 1O. 1982) 12. 11. 82 l 316/40
1600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 381. Übersicht Ober den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Oktober 1982,
ist im Bundesanzeiger Nr. 217 vom 23. November 1982 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 217 vom 23. November 1982 kann zum Preis von 3,50 DM
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