1553
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1982 Ausgegeben zu Bonn am 30. November 1982 Nr. 45
Tag Inhalt Seite
11. 11. 82 Verordnung über bergbauliche Unterlagen, Einwirkungsbereiche und die Bergbau-Versuchs-
strecke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1553
neu: 750-15-2-1; 750-15-3-2, 750-15-4-3
Verordnung
über bergbauliche Unterlagen, Einwirkungsbereiche und die Bergbau-Versuchsstrecke
Vom 11. November 1982
Auf Grund des § 67 Nr. 1, 4 und 8 und des § 68 Abs. 2 1. Erteilung einer Bewilligung nach § 8 des Bundes-
Nr. 1 und 2 und Abs. 3, auch in Verbindung mit § 126 berggesetzes,
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 127 Abs. 1, §§ 128, 129
Abs. 1 und § 133 Abs. 3 des Bundesberggesetzes vom 2. Verleihung von Bergwerkseigentum nach § 9 des
13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1310) wird vom Bundes- Bundesberggesetzes,
minister für Wirtschaft, für den Bereich des Festland- 3. Vereinigung und Teilung von Bergwerksfeldern so-
sockels und der Küstengewässer im Einvernehmen mit wie Austausch von Teilen von Bergwerksfeldern
dem Bundesminister für Verkehr, nach den §§ 24, 28 und 29 des Bundesberg-
auf Grund des § 67 Nr. 1 und 7, des § 68 Abs. 2 Nr. 1 gesetzes,
und Abs. 3 und des § 129 Abs. 2 des Bundesberggeset- 4. Zulegung von Gewinnungsberechtigungen nach § 35
zes wird vom Bundesminister für Wirtschaft des Bundesberggesetzes
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: sind die amtlichen Karten der Landesvermessung oder
Artikel 1 des Liegenschaftskatasters in der neuesten Ausgabe
zugrunde zu legen. Unveröffentlichte Vermessungsun-
Bergverordnung über vermessungstechnische terlagen oder Darstellungen einer Behörde müssen von
und sicherheitliche Unterlagen dieser beglaubigt sein.
(Unterlagen-Bergverordnung -
UnterlagenBergV) (2) Zeichen, Farben und Beschriftungen müssen den
Anforderungen der Anlage entsprechen. Die zeichneri-
1. Abschnitt sche Darstellung muß dauerhaft sein.
Karten und Lagerisse (3) Für amtliche Vermerke ist auf den Karten und
für Bergbauberechtigungen Lagerissen eine ausreichende Fläche freizuhalten.
§ 1
§2
Allgemeine Anforderungen
Änderungen der Karten und Lagerisse
(1) Den Karten für den Antrag auf Erteilung einer Er-
laubnis nach § 7 des Bundesberggesetzes sowie den (1) Eintragungen, die für die Nachprüfung der richti-
Lagerissen für den Antrag auf gen und vollständigen Darstellung eines Feldes auf den
1554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Karten und Lagerissen erforderlich sind, dürfen nicht 2. der Berechtigung (Name) und
entfernt oder so verändert werden, daß sie in ihrer ur- 3. der Bodenschätze, auf die sich der Antrag bezieht.
sprünglichen Form nicht mehr erkennbar sind.
(5) Auf den Lagerissen für die Vereinigung und Tei-
(2) Änderungen sind mit Datum und Unterschrift des- lung von Bergwerksfeldern sowie für den Austausch von
sen, der sie vorgenommen hat, kenntlich zu machen. Feldesteilen sind auch die bisherigen Begrenzungen
und Bezeichnungen der Bergwerksfelder einzutragen.
§3
§6
Maßstab der Karten und Lagerisse
Fundstellen
Die Karten und Lagerisse sollen
(1) Bei einem Antrag auf Bewilligung ist die Lage der
1. bei einer Erlaubnis im Maßstab 1 : 25 000, 1 : 50 000 Stellen, an denen die Bodenschätze entdeckt worden
oder 1 : 100 000, sind (Fundstellen), koordinatenmäßig zu bestimmen.
2. in den übrigen Fällen im Maßstab 1 : 5 000, 1 : 1O 000 Hierbei ist von Festpunkten der Landesvermessung
oder 1 : 25 000 auszugehen. Für ihre Koordinaten gilt§ 5 Abs. 1 und 3
Satz 1 entsprechend. Die zu den Fundstellen gehörende
angefertigt werden. Die Wahl des Maßstabes richtet Geländehöhe kann einer amtlichen Karte entnommen
sich nach der Größe des Feldes sowie nach der erfor- werden, deren Maßstab nicht kleiner als 1 : 25 000 sein
derlichen Genauigkeit, Übersichtlichkeit und Lesbarkeit darf. Abweichungen zwischen den Fundstellen und den
der Darstellung. Ansatzpunkten der Bohrungen sind zu bestimmen und,
soweit möglich, in den Lagerissen darzustellen.
§4
Titel der Karten und Lagerisse (2) Die Lage der Fundstellen ist gesondert in einem
Maßstab, der nicht kleiner als 1 : 5 000 sein darf, darzu-
Der Titel der Karten und Lagerisse muß enthalten stellen. In dieser Darstellung sind
1. die Art und den Namen der Berechtigung, 1. bei übertägigen Fundstellen die nächstgelegenen
2. die Bezeichnung der Bodenschätze, auf die sich der Tagesgegenstände und
Antrag bezieht, 2. bei untertägigen Fundstellen die nächstgelegenen
3. die Angabe des Flächeninhalts des Feldes, Grubenbaue
4. den Maßstab und einzutragen. liegen die Fundstellen nicht an der Ober-
fläche, ist ihre Lage auch in einem Schnitt darzustellen.
5. den Anfertigungsvermerk.
§7
§5 Unterlagen
Begrenzung und Flächeninhalt
Den Karten und Lagerissen sind die ihnen zugrunde
einer Bergbauberechtigung
liegenden Berechnungen und Vermessungsunterlagen
(1) Die Feldeseckpunkte sind in Gauß-Krügerschen mit erläuternden Handzeichnungen beizufügen. Sofern
Koordinaten festzulegen. Ein anderes Koordinatensy- sie nicht in Urschrift oder in amtlich beglaubigter Ab-
stem ist nur zulässig, wenn es bei einer Landesvermes- schrift beigefügt werden, sind sie mit Datum und Unter-
sung als einziges benutzt wird und eine Umrechnung in schrift dessen zu versehen, der sie angefertigt hat.
Gauß-Krügersche Koordinaten unzumutbar ist.
(2) Der Flächeninhalt des Feldes ist aus den Koordi- §8
naten der Feldeseckpunkte unter Berücksichtigung der Sondervorschrift für den Festlandsockel
Projektionsverzerrung zu berechnen und auf volle hun- und die Küstengewässer
dert Quadratmeter abzurunden. Ein zur Berechnung er-
forderliches Hilfspolygon braucht nicht gemessen zu (1) Für den Bereich des Festlandsockels und für Fel-
werden. der, die sich ausschließlich oder überwiegend in Kü-
stengewässer erstrecken, gelten § 1 Abs. 1 Satz 2,
(3) Die Feldeseckpunkte sind auf den Karten und Abs. 2 und 3, §§ 2, 4, 5 Abs. 2 bis 5 und § 7 sowie die
Lagerissen fortlaufend zu numerieren und unter Angabe Absätze 2 bis 5.
der zugehörigen Koordinaten in einer Zahlentafel aufzu-
führen. Koordinaten, die nur zur Berechnung des Flä- (2) Den Karten und Lagerissen sind die Seekarten
cheninhalts ermittelt worden sind, sind ebenfalls in der oder topographischen Karten des Seegrundes (Arbeits-
Zahlentafel aufzuführen und besonders zu kennzeich- karten) des Deutschen Hydrographischen Instituts in
nen. der neuesten Ausgabe zugrunde zu legen.
(4) Innerhalb der Feldesbegrenzung sind einzutragen (3) Die Karten und Lagerisse sollen in dem größten
die Bezeichnung Maßstab angefertigt werden, in dem Seekarten oder Ar-
beitskarten für das Gebiet vorliegen, auf das sich der
1. ,der Feldeseckpunkte, soweit möglich, Antrag bezieht.
Nr. 45 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1982 1555
(4) Die Feldeseckpunkte sind in geographischen Ko- f) bezogen auf den 31. Dezember des Vorjahres, die
ordinaten (Europäisches Datum) anzugeben, die Eck- Stärke und Zusammensetzung der Gruben- und
punkte der Felder, die sich ausschließlich oder über- Gasschutzwehren,
wiegend in Küstengewässer erstrecken, zusätzlich in g) bezogen auf das Vorjahr, die von über Tage nie-
Gauß-Krügerschen Koordinaten.
dergebrachten Bohrmeter von betriebsplanpflich-
(5) Bei einem Antrag auf Bewilligung sind die Fund- tigen Bohrungen,
stellen h) bezogen auf das Vorjahr, die Betriebsflächen von
1. durch Anschluß an Festpunkte der Landesvermes- mehr als 1 ha für Tagebaue und die hiervon wie-
sung, dernutzbargemachten Flächen sowie bei untertä-
giger Gewinnung die für Halden und Teiche in An-
2. mit Hilfe der nichtnavigatorischen Funkortung oder spruch genommenen Flächen von mehr als 1 ha,
3. mit Hilfe der Satellitengeodäsie
2. bis zum 15. der Monate April und Oktober, bezogen
in geographischen Koordinaten (Europäisches Datum) jeweils auf die Monate Januar und Juli, die Zahl der
und zusätzlich in Gauß-Krügerschen Koordinaten zu untertägigen Betriebspunkte, in denen die vorge-
bestimmen, wenn sich das Feld, auf das sich der Antrag schriebenen unteren Temperatur- oder Klimagrenz-
bezieht, ausschließlich oder überwiegend in Küstenge- werte überschritten worden sind, sowie die Zahl der
wässer erstreckt. Es ist das für die jeweilige Fundstelle dort verfahrenen Schichten,
genaueste Verfahren anzuwenden und die mit ihm er-
zielte Genauigkeit nachzuweisen. Die Koordinaten der 3. bis zum 15. der Monate Januar, April, Juli und Okto-
Fundstellen sind in einer Zahlentafel aufzuführen. Ab- ber, bezogen jeweils auf das vorletzte Vierteljahr, die
weichungen zwischen den Fundstellen und den Ansatz- Zahl aller Beschäftigten, einschließlich der Zu- und
punkten der Bohrungen sind, soweit möglich, in den Abgänge, und die geleistete Arbeitszeit,
Lagerissen darzustellen. Die zu den Fundstellen gehö-
4. bis zum Ende eines jeden Monats, bezogen jeweils
renden Wassertiefen sind anzugeben.§ 6 Abs. 2 gilt mit
auf den Vormonat, für den Stein- und Braunkohlen-
der Maßgabe, daß die nächstgelegenen festen Gegen-
bergbau die verwertbare Fördermenge sowie die
stände einzutragen sind. Liegt die Fundstelle in der Nä-
Menge der Erzeugnisse in Aufbereitungen nach § 4
he der Grenze des Festlandsockels, so ist auch deren
Abs. 3 des Bundesberggesetzes,
Verlauf einzutragen.
5. bis zum Ende der Monate Januar, April, Juli und Ok-
tober, jeweils bezogen auf das Vorvierteljahr, für den
2. Abschnitt übrigen Bergbau die Roh- und verwertbare Förder-
Mitteilungen und Nachweise menge sowie die Menge der Erzeugnisse in Aufberei-
durch bergbauliche Unternehmer tungen nach § 4 Abs. 3 des Bundesberggesetzes.
Die Meldungen können auch von Gemeinschaftsorgani-
§9 sationen der Unternehmer in deren Auftrag abgegeben
Mitteilungen über Beschäftigte werden.
und betriebliche Vorgänge §10
Die Unternehmer haben der zuständigen Behörde Mitteilung von Unfällen
nach Maßgabe der von dieser herausgegebenen Vor- Die Unternehmer haben einen Unfall, der sich in ihrem
drucke zu melden Aufsuchungs-, Gewinnungs-, Aufbereitungs- oder son-
1. bis Ende Februar, stigen Betrieb ereignet hat und bei dem eine Person
mehr als drei Tage ganz oder teilweise arbeitsunfähig
a) bezogen auf den 15. September des Vorjahres, geworden ist, der zuständigen Behörde mitzuteilen.
die sicherheitstechnisch wichtigen Betriebsmittel Dies gilt nicht, wenn der Unfall der zuständigen Behörde
im Steinkohlenbergbau unter Tage, bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften mitzutei-
b) bezogen auf den Monat Oktober des Vorjahres, len ist.
den betrieblichen Stand der Ausrichtung, Vorrich- § 11
tung und Gewinnung im Steinkohlenbergbau un-
ter Tage, Nachweis über Beschäftigte
c) bezogen auf den Monat November des Vorjahres, (1) Die Unternehmer haben einen Nachweis zu führen
den Stand der Maßnahmen zur Staub- und Siliko- über
sebekämpfung in staub- und silikosegefährdeten 1. die Vor- und Zunamen,
Betrieben,
2. den Geburtstag,
d) bezogen auf den Monat November des Vorjahres,
die Zahl der untertägigen Betriebspunkte, in de- 3. die Anschrift und
nen ein Lärm-Beurteilungspegel von 85 dB (A) 4. den Tag des Beginns und der Beendigung des
überschritten worden ist, sowie die Zahl der dort Arbeitsverhältnisses
verfahrenen Schichten,
der in ihren Betrieben Beschäftigten.
e) bezogen auf den 31. Dezember des Vorjahres, die
Zahl aller Beschäftigten, der ausländischen Be- (2) Der Nachweis ist zwei Jahre nach Beendigung des
schäftigten und der Auszubildenden, Arbeitsverhältnisses aufzubewahren.
1556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
3. Abschnitt führung der Markscheiderarbeiten vom 7. Januar
Schlußvorschriften 197 4 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Hessen I S. 18, 24),
§12
4. Niedersachsen
Berlin-Klausel
§§ 32 bis 44 der Verordnung über die Geschäftsfüh-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- rung der Markscheider und die technische Ausfüh-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 177 des Bundes- rung der Markscheiderarbeiten vom 8. Februar 1979
berggesetzes auch im Land Berlin. (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
S. 39, 44),
§ 13
5. Nordrhein-Westfalen
Ablösung von Vorschriften
§§ 32 bis 45 der Verordnung über die Geschäftsfüh-
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgen- rung der Markscheider und die technische Ausfüh-
de Vorschriften außer Kraft: rung der Markscheiderarbeiten vom 25. Oktober
1977 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
1. Baden-Württemberg Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 1977 S. 410,
§§ 41 bis 54 der Verordnung über die Geschäftsfüh- 414),
rung der Markscheider und die technische Ausfüh-
rung der Markscheiderarbeiten vom 6. Februar 1974 6. Rheinland-Pfalz
(Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 118, 124), §§ 41 bis 54 der Landesverordnung über die Ge-
schäftsführung der Markscheider und die technische
2. Bayern Ausführung der Markscheiderarbeiten vom 7. August
§§ 33 bis 45 der Verordnung über die Geschäftsfüh- 197 4 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
rung der Markscheider und die technische Ausfüh- Rheinland-Pfalz S. 353, 359),
rung von Markscheiderarbeiten in den der Aufsicht
der Bergbehörden unterliegenden Betrieben vom 7. Saarland
20. September 1978 (Bayerisches Gesetz- und Ver-
§§ 41 bis 54 der Verordnung über die Geschäftsfüh-
ordnungsblatt S. 734, 739),
rung der Markscheider und die technische Ausfüh-
rung der Markscheiderarbeiten vom 3. September
3. Hessen
1968 (Amtsblatt des Saarlandes S. 655,660), geän-
§§ 41 bis 54 der Verordnung über die Geschäftsfüh- dert durch Verordnung vom 11. August 1972 (Amts-
rung der Markscheider und die technische Aus- blatt des Saarlandes S. 478).
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1982 1557
Anlage
(zu§ 1)
Zeichen, Farben und Beschriftungen für Karten und Lagerisse
der Bergbauberechtigungen
Beantragte Felder
1 Ausführung
Darstellung
Benennung
Zeichen Farbe
Feldeseckpunkt mit Nummer
-
03 schwarz
karmin
Feldesbegrenzung schwarz
(bei Bergwerkseigentum: Markscheide) karmin
/2 l
q
~tz.,
-
4
schwarz
karmin
-
1
Bezeichnung der Bergbauberechtigung (Name)
-
Union schwarz
karmin
Bodenschatz eines Erlaubnis-, Bewilligungs- schwarz
oder Bergwerksfeldes Braunkohle karmin
Bohrloch (Brl) @) Sri schwarz
karmin
Fundstelle (Fst) ~ Fst schwarz
karmin
~Brl Nr 12
Vom Bohrlochansatzpunkt abweichende '-._ +123mNN schwarz
Fund stelle karmin
"~Fst -200m NN
2 Anwendung
Bei Änderungen von Bergbauberechtigungen ist die bisherige Bezeichnung der Bergbauberechtigung in der Farbe karmin durch-
zustreichen. Die Feldesbegrenzung (Markscheide) ist durch schrägliegende Kreuze in der Farbe karmin ungültig zu machen.
Der Name des Bodenschatzes ist möglichst auszuschreiben. Aus Platzgründen können auch Kurzbezeichnungen entsprechend
dem Periodischen System der Elemente benutzt werden.
1558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Artikel 2 (2) Die zuständige Behörde kann vom Unternehmer
Bergverordnung über Einwirkungsbereiche verlangen, Messungen nach Absatz 1 Satz 2 durchzu-
führen und die Messungsunterlagen mit der Auswertung
(Einwirkungsbereichs-Bergverordnung -
vorzulegen, wenn Tatsachen die Annahme rechtferti-
EinwirkungsBergV) gen, daß der Einwirkungsbereich eines Gewinnungsbe-
triebes auf Grund besonderer geologischer oder be-
§ 1 trieblicher Gegebenheiten ganz oder teilweise nach
Anwendungsbereich einem anderen als dem in der Anlage aufgeführten Ein-
wirkungswinkel festzulegen ist.,
Einwirkungsbereiche untertägiger Gewinnungsbe-
triebe der in der Anlage bezeichneten Bergbauzweige (3) Einen nach Absatz 1 nachgewiesenen oder nach
und -bezirke sind nach dieser Verordnung festzulegen. Absatz 2 ermittelten Einwirkungswinkel hat die zustän-
dige Behörde im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
Dieser Einwirkungswinkel gilt von dem Tag der Ver-
§2 öffentlichung an.
Räumliche Begrenzung des Einwirkungsbereichs
(4) Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist
(1) Der Unternehmer hat, soweit in den §§ 4 und 5 kostenfrei.
nichts anderes bestimmt ist, die Grenze des Einwir- §5
kungsbereichs mit Hilfe der in der Anlage aufgeführten
Einwirkungswinkel festzulegen. Vorschrift für besondere Anlagen
(2) Einwirkungswinkel ist der Winkel, dessen Schei- (1) Können einzelne Anlagen oder Einrichtungen we-
telpunkt an den jeweils tiefsten Punkten des Randes gen ihrer Bau- oder Betriebsweise oder aus anderen
eines untertägigen Gewinnungsbetriebes liegt, dessen Gründen durch Bodensenkungen von weniger als 10 cm
fester Schenkel von einer Waagerechten durch den beeinträchtigt werden, so hat der Unternehmer zu prü-
Scheitelpunkt gebildet wird, dessen freier Schenkel auf fen, ob die Einwirkungen eines untertägigen Gewin-
dem kürzesten Wege zur Oberfläche ansteigt und diese nungsbetriebes sich über den Einwirkungsbereich hin-
bei einer Bodensenkung von 10 cm durchdringen wird. aus erstrecken. Soweit es der Schutz von Rechtsgütern
und Belangen im Sinne des § 55 des Bundesberggeset-
(3) Die Grenze des Einwirkungsbereichs ergibt sich zes erfordert, hat er die Grenze des Bereichs, bis zu dem
als Verbindungslinie der Punkte, in denen die freien die Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe der
Schenkel der Einwirkungswinkel die Oberfläche durch- freien Schenkel der auf den Nullrand der Bodensenkung
dringen. bezogenen und dem Stand der Fachwissenschaft ent-
sprechenden Winkel (Grenzwinkel) festzulegen.
§3
Zeitliche Begrenzung des Einwirkungsbereichs (2) Die räumliche Begrenzung des Bereichs nach Ab-
satz 1 Satz 2 gilt von der Aufnahme der Gewinnung bis
Die räumliche Begrenzung des Einwirkungsbereichs zu dem Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen meßtech-
gilt von dem Zeitpunkt des Erreichens der in § 2 Abs. 2 nisch nicht mehr nachweisbar sind.
"festgelegten Bodensenkung oder, soweit eine meßtech-
nische Feststellung nicht vorgenommen wird, von der §6
Aufnahme der Gewinnung an. Sie gilt bis zu dem Zeit-
punkt, zu dem Bodensenkungen meßtechnisch nicht Zeichnerische Darstellungen zum Betriebsplan
mehr nachweisbar oder nach allgemeiner Erfahrung Dem Betriebsplan hat der Unternehmer zeichnerische
nicht mehr zu erwarten sind. Darstellungen beizufügen, in denen einzutragen sind
1. der Einwirkungsbereich derim Betriebsplan vorgese-
§4
henen Maßnahmen,
Nachweis eines anderen Einwirkungswinkels
2. in den Fällen des§ 5 der Bereich, in dem die Maß-
(1) Der Unternehmer kann bei der zuständigen Behör- nahmen sich im Sinne dieser Vorschrift auswirken
de beantragen, daß für den Einwirkungsbereich eines werden.
Gewinnungsbetriebes ganz oder teilweise ein anderer §7
als der in der Anlage aufgeführte Einwirkungswinkel
maßgebend ist. Einen entsprechenden Nachweis hat er Berlin-Klausel
durch Messungen, die ein anerkannter Markscheider Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
nach dem Stand der Fachwissenschaft und unter Be- tungsgesetzes in Verbindung mit § 177 des Bundes-
achtung des § 2 Abs. 2 durchzuführen hat, zu erbringen. berggesetzes auch im Land Berlin.
Liste der Einwirkungswinkel nach § 2 Abs. 1
Einwirkungswinkel (Gon)
weitere im Hangenden/ im liegenden/
Bergbauzweig Bergbaubezirk Einschränkungen allseitig im Streichen unterer Stoß oberer Stoß
Braunkohlentiefbau Borken 65
i
Werra/Meißner bei Basalt- 65
überdeckung < 50 m
~
:
Eisenerzberg bau Auerbach/Leonie flächendeckender 51 .i:::,.
Abbau innerhalb Ol
Kreideerzformation 1
l --1
1
m
CO
Flußspatbergbau Schwarzwald l
80 75 a.
~
)>
Schwerspatbergbau Dreislar (Sauerland) 80 75 C
(J')
CO
Schwarzwald 80 75 m
O"
Südwestharz 80 75 ~
CD
0
:::J
Steinkohlenbergbau bei Flözeinfallen von: :::J
9 a.
Nordrhein-Westfalen 0- 10 70 70 70 CD
:::J
> 10- 20 9
70 70 70 w
> 20- 30 9
70 68 72 9
> 30- 40 9
70 65 77 z0
> 40- 50 9
70 60 80 <
CD
> 50- 60 9 70 60 80 3
> 60 9
70 55 85 O"
~
Saarland 0-10 9 73 73 73 CO
> 10- 20 9 73 68 76 (X)
1\)
> 20- 30 9
73 64 78
> 30- 40 9
73 61 82
> 40- 509 73 58 84
> 50 9
73 56 85
Steinsalzberg bau Niederrhein 65
Tonbergbau alle Bezirke 55 ~
:::, .....
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CD (0
1560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Artikel 3 eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu
bestellen und der zuständigen Behörde namhaft zu ma-
Verordnung chen. Personen, die vom Unternehmer im Rahmen sei-
über die Anwendung von Vorschriften ner verantwortlichen Leitung des Betriebes zur Wahr-
des Bundesberggesetzes nehmung bestimmter Aufgaben und Befugnisse für die
auf die Bergbau-Versuchsstrecke Sicherheit und Ordnung im Betrieb bereits nach dem bis
(Bergbau-Versuchsstrecken V) zum 1. Januar 1982 geltenden Allgemeinen Berggesetz
bestellt und der Bergbehörde namhaft gemacht worden
§ 1 sind, gelten, wenn sie im Zeitpunkt des lnkrafttretens
dieser Verordnung weiter beschäftigt sind, nach Maß-
Anwendung von Vorschriften gabe der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse
des Bundesberggesetzes als verantwortliche Personen. Satz 2 gilt von dem Zeit-
Für die Bergbau-Versuchsstrecke der Westfälischen punkt ab nicht, von dem ab nach einer auf Grund des
Berggewerkschaftskasse gelten die §§ 50 bis 7 4 und § 1 29 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Satz 1 Nr. 9 des
145 Abs. 1 Nr. 6, 9, 14 bis 16 und 18 des Bundesberg- Bundesberggesetzes erlassenen Bergverordnung die
gesetzes entsprechend. Fachkunde der in Satz 2 genannten Personen für die
ihnen übertragenen Geschäftskreise oder Aufgaben
und Befugnisse wegen der in der Bergverordnung ge-
§2
stellten Anforderungen nicht ausreicht oder der Unter-
Übergangsregelung nehmer ihre Bestellung im Sinne des§ 59 des Bundes-
berggesetzes ändert.
(1) Die nach§ 51 des Bundesberggesetzes für die Er-
richtung oder Führung des Betriebes erforderlichen Be-
triebspläne sind innerhalb eines Monats nach Inkrafttre- §3
ten dieser Verordnung der zuständigen Behörde einzu-
Berlin-Klausel
reichen. Ist der Betriebsplan fristgemäß eingereicht, so
bedarf es für die Errichtung oder Fortführung des Betrie- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
bes bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die tungsgesetzes in Verbindung mit § 177 des Bundes-
Zulassung keines zugelassenen Betriebsplanes. Be- berggesetzes auch im Land BerUn.
triebspläne, die nach dem bis zum 1. Januar 1982 gel-
tenden Allgemeinen Berggesetz zugelassen worden
sind und eine Laufzeit über den Zeitpunkt des lnkrafttre-
tens dieser Verordnung hinaus haben, gelten für die
Artikel 4
restliche Dauer ihrer Laufzeit als im Sinne des Bundes-
berggesetzes zugelassen. Inkrafttreten
(2) Verantwortliche Personen sind, soweit nach§ 59 Artikel 1 und 2 treten am 1. Januar 1983, Artikel 3 tritt
Abs. 2 des Bundesberggesetzes erforderlich, innerhalb am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 11. November 1982
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. von Würzen