1529
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1982 Ausgegeben zu Bonn am 27. November 1982 Nr. 44
Tag Inhalt Seite
24. 11. 82 Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Pockenschutzimpfung 1529
2126-10
18. 11. 82 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Bundesgrenz-
schutzbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1530
13-4-1
19. 11. 82 Allgemeine Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-KostV) 1531
neu: 2120-2-2; 2120-2-1
23. 11. 82 Dritte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften 1533
9232-1, 9232-4
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 40 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1550
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1551
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1551
Gesetz
zur Aufhebung des Gesetzes über die Pockenschutzimpfung
Vom 24. November 1982
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Das Gesetz über die Pockenschutzimpfung vom
18. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1216) wird aufgehoben.
§2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1983 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 24. November 1982
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
1530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die örtliche Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden
Vom 18. November 1982
Auf Grund des § 44 Abs. 1 des Bundesgrenzschutz-
gesetzes vom 18. August 1972 (BGBI. 1 S. 1834) wird
verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der
Bundesgrenzschutzbehörden vom 25. März 1973
(BGBI. I S. 309), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 23. März 1979 (BGBI. 1 S. 409), wird wie folgt
geändert:
§ 3 Nr. 8 erhält folgende Fassung:
,,8. das Grenzschutzamt Braunschweig in den Regie-
rungsbezirken Braunschweig und Hannover, in den
Kreisen Harburg, Lüneburg, Lüchow-Dannenberg,
Uelzen, Celle und Soltau-Fallingbostel des Landes
Niedersachsen, im Regierungsbezirk Kassel des
Landes Hessen und - unter Beschränkung auf den
grenzüberschreitenden Straßenverkehr mit der
DDR und den Eisenbahnverkehr über die Grenz-
übergangsstelle Büchen/Bahnhof - im Land Ham-
burg und im Land Schleswig-Holstein."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 1982 in
Kraft.
Bonn, den 18. November 1982
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1982 1531
Allgemeine Kostenverordnung
für Amtshandlungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-KostV)
Vom 19. November 1982
Auf Grund des § 3 a des Gesetzes über die Errichtung zentrationen oder Aufwandmengen
eines Bundesgesundheitsamtes in der im Bundes- gegenüber unterschiedlichen Tierarten
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2120-2, veröf- durchzuführen ist:
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch a) Mittel zur Vertilgung von Glieder-
Artikel 18 Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz tieren durch Sprühen, Stäuben, Strei-
vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805), in Verbindung mit chen oder Einreiben 830 DM
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) wird verordnet: b) Mittel in Druckzerstäuberdosen 975 DM
c) Vernebelungs- oder Begasungs-
mittel 1100 DM
§ 1 d) Fraßgift 750 DM
Das Bundesgesundheitsamt erhebt für seine Amts- e) physikalische Mittel oder physika-
handlungen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach lisch-chemische Verfahren zum Fan-
dieser Kostenverordnung, soweit dafür nicht andere gen, Tilgen oder Fernhalten von
Vorschriften gelten. Schädlingen 700 DM
f) Ausbringungsgerät 700 DM
§2
3. Die Gebühren nach Nummer 2 erhöhen
(1) An Gebühren sind zu erheben sich bei Überprüfung auf Langzeitwir-
1 . für die röntgenologische oder elektro- kung jeweils um die Hälfte.
physiologische Untersuchung eines 4. Bei praktischer Erprobung der in den
Menschen 40 DM Nummern 1 und 2 genannten Mittel, Ge-
2. für die mikroskopische, physikalische, räte oder Verfahren ist zusätzlich zu den
chemische, immunchemische, bakte- Gebühren nach den Nummern 1 und 2 je
riologische, serologische, biologische, Einsatz eine Gebühr zu erheben von 600 DM
hygienische oder gesundheitstechni-
(2) Für die Untersuchung zur Bestim-
sche Untersuchung eines vom Men-
mung von tierischen Gesundheitsschäd-
schen oder Tier stammenden Untersu-
lingen, Siedlungsungeziefer oder Schäd-
chungsmaterials je Probe 250 DM 100 DM
lingsspuren beträgt die Gebühr
3. für die radiologische Untersuchung
eines Gegenstandes je Probe 400 DM (3) An Gebühren sind zu erheben
4. für eine andere Untersuchung eines Ge- 1. für die Eintragung eines in Absatz 1 ge-
genstandes oder für Untersuchungen nannten Mittels, Gerätes oder Verfah-
von Wässern oder Abwässern sowie für rens in die Liste nach § 1 O c Bundesseu-
Luft- oder Staubproben je Probe 180 DM chengesetz, 75 DM
Eine zusätzliche kurze gutachtliche Äußerung ist mit der 2. für die Übertragung der Anerkennung auf
Gebühr abgegolten. ein Mittel oder Verfahren gleicher Zu-
(2) Bei der Untersuchung zur Bestimmung der Blut- sammensetzung jeweils die Hälfte der
gruppe richtet sich die Gebühr für jede Blutprobe und Prüfungsgebühren nach Absatz 1 ,
Blutentnahme nach den Nummern 8 und 9 der Anlage zu 3. für die Erteilung von Auslands-Zertifika-
§ 5 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen ten für ein anerkanntes Mittel oder Ver-
und Sachverständigen. fahren 80 DM
§3 §4
(1) An Gebühren sind zu erheben für die Prüfung auf (1) An Gebühren sind zu erheben für die Prüfung zur
Brauchbarkeit Bestimmung
1. eines zur Vertilgung von Nagetieren 1. der mikrobiziden Wirkung eines Desin-
(Ratten und Hausmäusen) bestimmten fektionsmittels oder -verfahrens 2 350 DM
a) Mittels gegen eine Tierart 700 DM 2. des praktischen Desinfektionswertes
b) Gerätes 1 000 DM eines chemischen Desinfektionsmittels
2. der nachfolgenden Mittel, Geräte oder a) zur Hände-, Wäsche-, Scheuer- oder
Verfahren für jeden einzelnen Einsatz, Instrumentendesinfektion 3000 DM
der jeweils mit unterschiedlichen Kon- b) zur Sputum- oder Stuhldesinfektion 2300 DM
1532 Bunaesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
3. des praktischen Desinfektionswertes §_6
eines chemischen oder chemo-thermi-
schen Desinfektionsverfahrens 3 000 DM An Gebühren sind zu erheben für die Prüfung von
Unterlagen
4. des praktischen Desinfektionswertes 1. über Voruntersuchungen (Tierexperi-
eines physikalischen Desinfektionsver- mente) zur Pharmakokinetik und Toxi-
fahrens 3 000 DM kologie der am Menschen zu erproben-
den radioaktiv markierten Arzneimittel 2 500 DM
(2) Für die Prüfung eines Desinfektions-
2. zur Beurteilung der Fachkunde des die
mittels oder Desinfektionsverfahrens durch
einen Tierversuch beträgt die Gebühr 3 000 DM klinische Prüfung der am Menschen zu
erprobenden radioaktiv markierten Arz-
neimittel leitenden Arztes 250 DM
(3) Für die Aufnahme eines Desinfekti-
onsmittels oder -verfahrens in die Liste
nach § 1O c des Bundesseuchengesetzes §7
beträgt die Gebühr 75 DM Liegt der Verwaltungsaufwand bei einer der in den§§
2 bis 6 aufgeführten Amtshandlungen erheblich unter
§5 dem Durchschnitt, so kann die Gebühr bis auf ein Viertel
ermäßigt werden. Erfordert eine bei den in den §§ 2 bis
An Gebühren sind zu erheben für die Genehmigung
6 genannten Amtshandlungen durchzuführende Prü-
eines Gegenstandes im Sinne des § 20 Abs. 1 des Ge-
fung oder Untersuchung im Einzelfall einen außerge-
setzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten
wöhnlich hohen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf
1. bei erstmaliger Anmeldung eines Ge- das Doppelte erhöht werden. Der Kostenschuldner ist
genstandes nach Untersuchung auf zu hören, wenn mit der Erhöhung der Gebühr zu rechnen
toxikologische Unbedenklichkeit (Prü- ist.
fung der stofflichen Zusammensetzung §8
nach Art und Menge) und der Dichtigkeit Für Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht
gegen Bakteriendurchwanderung und nicht einfache schriftliche Auskünfte wird jeweils
- bei feucht verpackten Gegenständen 300 DM eine Gebühr von 30 DM erhoben.
- bei Gegenständen anderer Art 250 DM
§9
2. bei Erteilung einer Genehmigungs-Num-
mer für bereits genehmigte Gegen- Auslagen sind nach den Vorschriften des Verwal-
stände tungskostengesetzes zu erstatten.
a) ohne Untersuchung 30DM
§10
b) mit Untersuchung
aa) auf toxikologische Unbedenk- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
lichkeit (Prüfung der Zusatz- tungsgesetzes in Verbindung mit§ 4 des Gesetzes über
stoffe nach Art und Menge) 100 DM die Errichtung eines Bundesgesundheitsamtes auch im
bb) der Dichtigkeit gegen Bakterien- Land Berlin.
durchwanderung bei anderer § 11
Formgebung des Gegenstandes Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
- bei feucht verpackten Gegen- Gleichzeitig tritt die Kostenordnung für Amtshandlun-
ständen 200DM gen des Bundesgesundheitsamtes vom 6. Dezember
- bei Gegenständen anderer Art 150 DM 1976 (BGBI. 1 S. 3421) außer Kraft.
Bonn,den 1aNovember1982
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1982 1533
Dritte Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 23. November 1982
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe c und f) Nach dem Hinweis auf Anlage XIV wer-
Nr. 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesge- den folgende neue Hinweise eingefügt:
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffent- „Harmonisierte Maßnahmen gegen die
lichten bereinigten Fassung, Nummer 1 zuletzt geändert Emission verunreinigender Stoffe aus
durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 6. April 1980 Dieselmotoren (Kompressionszün-
(BGBI. I S. 413), Nummer 3 zuletzt geändert durch§ 37 dungsmotoren) zum Antrieb von Fahr-
Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 zeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XV
S. 927) und Nummer 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 2
des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721 ) , wird Maßnahmen gegen die Emission verun-
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: reinigender Stoffe aus Dieselmotoren
zum Antrieb von land- und forstwirt-
schaftlichen Zugmaschinen . . . . . . . . . XVI
Artikel 1
Mindestanforderungen an das Sehver-
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der mögen der Kraftfahrer . . . . . . . . . . . . . . XVII".
Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 g) Der Hinweis auf Muster 1 erhält folgen-
(BGBI. I S. 3193, 19751 S. 848), zuletzt geändert durch de Fassung:
die Fünfte Verordnung zur Änderung der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung vom 7. Juni 1982 (BGBI. 1 „Führerschein für Klassen 1 bis 5 . . . 1 ".
S. 685), wird wie folgt geändert: h) Der Hinweis auf Muster 1 b erhält fol-
gende Fassung:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: ,,(aufgehoben) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 b".
a) Nach dem Hinweis auf§ 4 wird folgen- i) Nach dem Hinweis auf Muster 1 d wird
der Hinweis eingefügt: folgender neuer Hinweis eingefügt:
„Sonderbestimmung für das Führen „Bescheinigung zum Führen eines
von Fahrrädern mit Hilfsmotor mit einer Fahrrades mit Hilfsmotor mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchst- durch die Bauart bestimmten Höchst-
geschwindigkeit von nicht mehr als geschwindigkeit von nicht mehr als
25 km/h . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 a". 25 km/h . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 e".
b) Nach dem Hinweis auf§ 9 werden fol- k) Nach dem Hinweis auf Muster 10 wird
gende Hinweise eingefügt: folgender neuer Hinweis eingefügt:
„Sehtest, Mindestanforderungen an ,,Bescheinigung über die ärztliche Un-
das Sehvermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9a tersuchung von Bewerbern um eine
Sehteststelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9b Fahrerlaubnis der Klasse 2 nach § 9 c
Überprüfung der geistigen und körperli- StVZO............................. 11 ''.
chen Eignung von Bewerbern um eine
Fahrerlaubnis der Klasse 2 . . . . . . . . . 9 c". 1a. In§ 3 Abs. 2 Nr. 1, § 12 Abs. 1, § 15 b Abs. 2 Nr. 1
sowie in § 15 i Satz 2 wird jeweils das Wort „Zeug-
c) Der Hinweis auf § 15 b erhält folgende nisses" durch das Wort „Gutachtens" ersetzt. In
Fassung: § 12 Abs. 2 Satz 1, § 15 e Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe
„Entziehung oder Einschränkung der c sowie in § 15 f Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c wird je-
Fahrerlaubnis, Anordnung von Aufla- weils das Wort „Zeugnis" durch das Wort „Gutach-
gen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 b". ten" ersetzt.
d) Nach dem Hinweis auf § 15 k wird fol-
gender neuer Hinweis eingefügt: 2. In § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden gestrichen: der
„Sonderbestimmungen für Inhaber Beistrich hinter dem Wort „beträgt" und die Worte
einer in einem Mitgliedstaat der Euro- .,und eine Betriebserlaubnis erteilt ist".
päischen Gemeinschaften erteilten
Fahrerlaubnis zum Führen von Kraft- 3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
omnibussen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151". a) Nach Nummer 2 werden die Nummern 3 und 4
e) Der Hinweis auf § 69 b erhält folgende eingefügt:
Fassung: „3. eine Sehtestbescheinigung nach § 9 a
.,Hinweis auf Straf- und Bußgeldvor- Abs. 2 oder ein Zeugnis oder ein Gutachten
schriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 b". nach § 9 a Abs. 3,
1534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
4. bei einem Antrag auf Erteilung der Fahrer- §9b
laubnis der Klasse 2 zusätzlich eine ärztli- Sehteststelle
che Bescheinigung über den Gesundheits-
(1) Für die Anerkennung der Sehteststelle ist die
zustand nach § 9 c; wird gleichzeitig die Er-
oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht
teilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbe-
bestimmte Behörde zuständig. Die Anerkennung
förderung beantragt, so reicht der Nachweis
kann erteilt werden, wenn
über die geistige und körperliche Eignung
nach § 15 e Abs. 1 Nr. 3 aus,". 1. der Antragsteller, bei juristischen Personen die
nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung beru-
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5. In ihr
fenen Personen, zuverlässig sind und
wird nach den Worten „Klasse 5" das Wort „zu-
sätzlich" eingefügt. 2. der Antragsteller nachweist, daß er über die er-
forderlichen Fachkräfte und über die notwendi-
gen dem Stand der Wissenschaft entsprechen-
4. Nach § 9 werden§§ 9 a, 9 b und 9 c eingefügt:
den Sehtestgeräte verfügt, und daß eine regel-
,,§ 9a mäßige ärztliche Aufsicht über die Durchführung
Sehtest, Mindestanforderungen der Sehtests gewährleistet ist.
an das Sehvermögen (2) Die Anerkennung kann mit Auflagen verbun-
(1) Der Antragsteller hat sich einem Sehtest zu den werden, um sicherzustellen, daß die Sehtests
unterziehen. Der Sehtest wird von einer amtlich an- ordnungsgemäß durchgeführt werden. Sie ist zu-
erkannten Sehteststelle durchgeführt. Der Sehtest rückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der
ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht vorge-
mit oder ohne Sehhilfen mindestens den in Anlage legen hat; davon kann abgesehen werden, wenn der
XVII unter Nummer 1 genannten Wert erreicht. Er- Mangel nicht mehr besteht. Die Anerkennung ist zu
gibt der Sehtest eine geringere Sehleistung, so darf widerrufen, wenn nachträglich eine der Vorausset-
der Antragsteller den Sehtest mit Sehhilfen oder mit zungen nach Absatz 1 Satz 2 weggefallen ist, wenn
verbesserten Sehhilfen wiederholen. der Sehtest wiederholt nicht ordnungsgemäß
durchgeführt oder wenn sonst gegen die Pflichten
(2) Die Sehteststelle stellt dem Antragsteller eine aus der Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich
Sehtestbescheinigung aus. In ihr ist anzugeben, ob verstoßen worden ist. Die oberste Landesbehörde
der Sehtest bestanden und ob er mit Sehhilfen oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde übt
durchgeführt worden ist. Sind bei der Durchführung die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung aus.
des Sehtests sonst Zweifel an ausreichendem Seh- Die Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder
vermögen für das Führen von Kraftfahrzeugen auf- durch von ihr bestimmte Sachverständige prüfen
getreten, so hat die Sehteststelle sie auf der Seh- lassen, ob die Voraussetzungen für die Anerken-
testbescheinigung zu vermerken. nung noch gegeben sind, ob die Sehtests ord-
(3) Ein Sehtest ist nicht erforderlich, wenn über nungsgemäß durchgeführt und ob die sich sonst
das Sehvermögen ein Zeugnis oder ein Gutachten aus der Anerkennung oder den Auflagen ergeben-
den Pflichten erfüllt werden.
1. eines Augenarztes,
2. eines Amtsarztes oder eines anderen Arztes der § 9c
öffentlichen Verwaltung, Überprüfung
3. eines Arztes mit der Gebietsbezeichnung der geistigen und körperlichen Eignung
„Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis
,,Betriebsmedizin" oder eines von der Berufs- der Klasse 2
genossenschaft zur Durchführung arbeitsmedi- ( 1 ) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse 2
zinischer Vorsorgeuntersuchungen von Fahr-, haben sich einer ärztlichen Untersuchung ihres Ge-
Steuer- und Überwachungspersonal ermächtig- sundheitszustandes zu unterziehen und darüber
ten Arztes oder eine Bescheinigung nach Muster 11 beizubringen.
4. einer amtlich anerkannten medizinisch-psycho- (2) Die Bescheinigung hat anzugeben, ob Beein-
logischen Untersuchungsstelle trächtigungen des körperlichen oder geistigen Lei-
vorgelegt wird und sich aus dem Zeugnis oder dem stungsvermögens vorliegen, die Bedenken gegen
Gutachten ergibt, daß der Antragsteller die Anforde- die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraft-
rungen nach Absatz 1 Satz 3 erfüllt. Im übrigen gilt fahrzeugen begründen und Anlaß für eine weiterge-
Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend. hende Untersuchung vor Erteilung der Fahrerlaub-
nis geben. Sie darf bei Antragstellung (§ 8) nicht
(4) Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutach- älter als ein Jahr sein."
ten dürfen bei Antragstellung (§ 8) nicht älter als
2 Jahre sein.
5. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(5) Besteht ein Antragsteller den Sehtest nicht a) Nach Satz 4 wird als Satz 5 eingefügt:
oder bestehen aus anderen Gründen Zweifel an sei-
„Bei Erweiterung der Fahrerlaubnis ist § 9 a, bei
nem Sehvermögen, so darf die Fahrerlaubnis nur er-
Erweiterung auf die Klasse 2 zusätzlich § 9 c an-
teilt werden, wenn die in Anlage XVII unter Nummer
zuwenden."
2 genannten Mindestanforderungen an das Sehver-
mögen erfüllt sind: b) Die Sätze 5 bis 7 werden Sätze 6 bis 8.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1982 1535
6. An § 11 b wird als Absatz 3 angefügt: Hat der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach Satz 1 das
,,(3) Ist die Prüfung auf einem Kraftfahrzeug mit für die Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis
automatischer Kraftübertragung abgelegt worden, erforderliche Mindestalter (§ 7 Abs. 1) noch nicht
so ist dies auf dem Führerschein zu vermerken." erreicht, so verlängert sich die Frist von 12 Monaten
bis zum Erreichen des Mindestalters.
7. § 14 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung: (2) Beantragt der Inhaber einer in einem anderen
als den in Absatz 1 genannten Staaten erteilten
,,Folgende Vorschriften sind nicht anzuwenden: Fahrerlaubnis unter den Voraussetzungen des Ab-
1. §§ 8 a und 8 b über die Unterweisung in Sofort- satzes 1 Satz 1 die Erteilung einer inländischen
maßnahmen am Unfallort und die Ausbildung in Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von
Erster Hilfe, Kraftfahrzeugen und weist er außerdem nach, daß
2. § 9 a Abs. 1 über den Sehtest, er seit Begründung eines ständigen Aufenthalts
mindestens 6 Monate ein Kraftfahrzeug der ent-
3. § 9 c über die ärztliche Gesundheitsuntersu- sprechenden Fahrerlaubnisklasse im Geltungsbe-
chung, reich dieser Verordnung geführt hat, so sind folgen-
4. § 11 a über die Prüfung der Beherrschung der de Vorschriften nicht anzuwenden:
Grundzüge der energiesparenden Fahrweise." 1. §§ 8 a und 8 b über die Unterweisung in Sofort-
maßnahmen am Unfallort und die Ausbildung in
8. § 14 a Abs. 1 erhält folgende Fassung: Erster Hilfe,
,,(1) Beantragt der Inhaber einer nach den Rechts- 2. § 11 über die Befähigungsprüfung,
vorschriften der Deutschen Demokratischen Repu- 3. § 11 a über die Prüfurig der Beherrschung der
blik erteilten Fahrerlaubnis, der seinen Wohnsitz im Grundzüge der energiesparenden Fahrweise.
· Geltungsbereich dieser Verordnung hat, die Ertei-
lung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Führt der Antragsteller den Nachweis ausreichen-
Klasse von Kraftfahrzeugen, so sind folgende Vor- der Fahrpraxis nach Satz 1 nicht, so sind lediglich
schriften nicht anzuwenden: die§§ 8 a und 8 b sowie§ 11 Abs. 2 Nr. 3 (prakti-
scher Teil der Befähigungsprüfung) nicht anzuwen-
1. §§ 8 a und 8 b über die Unterweisung in Sofort- den.
maßnahmen am Unfallort und die Ausbildung in
Erster Hilfe, (3) Der Antragsteller hat seinem Antrag auf Ertei-
lung einer inländischen Fahrerlaubnis eine Erklä-
2. § 9 a Abs. 1 über den Sehtest, rung des Inhalts beizugeben, daß seine ausländi-
3. § 9 c über die ärztliche Gesundheitsuntersu- sche Fahrerlaubnis noch gültig ist; die Verwaltungs-
chung, behörde ist berechtigt, die Richtigkeit der Erklärung
zu überprüfen. Ist die ausländische Fahrerlaubnis
4. § 11 über die Befähigungsprüfung,
auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automati-
5. § 11 a über die Prüfung der Beherrschung der scher Kraftübertragung beschränkt oder enthält der
Grundzüge der energiesparenden Fahrweise." ausländische Führerschein den Vermerk, daß die
Prüfung auf einem Fahrzeug mit automatischer
9. § 15 erhält folgende Fassung: Kraftübertragung abgelegt worden ist, so ist die
.. § 15 Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen
Sonderbestimmungen mit automatischer Kraftübertragung zu beschrän-
für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis ken; § 11 b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 ist entspre-
chend anzuwenden. Auf einem auf Grund des Ab-
(1) Beantragt der Inhaber einer in einem Mitglied- satzes 2 ausgestellten Führerschein ist zu vermer-
staat der Europäischen Gemeinschaften erteilten ken, daß der Erteilung der Fahrerlaubnis ein Führer-
Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen schein zugrunde gelegen hat, der nicht in einem Mit-
im Geltungsbereich dieser Verordnung berechtigt, gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften aus-
die Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis für gestellt worden ist.
die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen und
sind seit Begründung eines ständigen Aufenthalts (4) Ein nach den Absätzen 1 und 3 ausgestellter
im Geltungsbereich dieser Verordnung bis zum Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländi-
Tage der Antragstellung nicht mehr als 12 Monate schen Führerscheins auszuhändigen; die Verwal-
verstrichen, so sind folgende Vorschriften nicht an- tungsbehörde sendet den ausländischen Führer-
zuwenden: schein an die Stelle zurück, die ihn ausgestellt hat.
Ein nach den Absätzen 2 und 3 ausgestellter Füh-
1. §§ 8 a und 8 b über die Unterweisung in Sofort- rerschein ist erst auszuhändigen, wenn in dem aus-
maßnahmen am Unfallort und die Ausbildung in ländischen Führerschein die Erteilung einer inländi-
Erster Hilfe, schen Fahrerlaubnis vermerkt worden ist.
2. § 9 a Abs. 1 über den Sehtest, (5) Absatz 4 findet auf entsandte Mitglieder frem-
3. § 9 c über die ärztliche Gesundheitsuntersu- der Missionen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b
chung, des Wiener Übereinkommens über diplomatische
Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBI. 1964 II
4. § 11 über die Befähigungsprüfung,
S. 957) und entsandte Mitglieder berufskonsulari-
5. § 11 a über die Prüfung der Beherrschung der scher Vertretungen im Sinne von Artikel 1 Abs. 1
Grundzüge der energiesparenden Fahrweise. Buchstabe g des Wiener Übereinkommens über
1536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2, die ein-
(BGBI. 1969 II S. 1985) sowie auf die zu ihrem leitenden Worte sowie der Buchstabe a erhalten
Haushalt gehörenden Familienmitglieder keine An- folgende Fassung:
wendung.''
„2. der Inhaber seine geistige und körperliche
Eignung im übrigen nachweist
10. § 15 c Abs. 1 erhält folgende Fassung:
a) durch das Zeugnis eines Amtsarztes
,,(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach oder eines anderen Arztes der öffentli-
vorangegangener Entziehung gelten die Vorschrif- chen Verwaltung oder das Zeugnis eines
ten für die Ersterteilung mit Ausnahme des § 9 c." Arztes mit der Gebietsbezeichnung „Ar-
beitsmedizin" oder der Zusatzbezeich-
11. § 15 e Abs. 1 wird wie folgt geändert: nung „Betriebsmedizin', oder eines von
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung: der Berufsgenossenschaft zur Durch-
führung arbeitsmedizinischer Vorsor-
,,2. das 21. - bei Beschränkung des Auswei- geuntersuchungen von Fahr-, Steuer-
ses auf Krankenkraftwagen das 19. - Le- und Überwachungspersonal ermächtig-
bensjahr vollendet hat und keine Beden- ten Arztes oder''.
ken gegen seine persönliche Zuverlässig-
keit bestehen,''. c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
b) als Nummer 2 a wird eingefügt:
13. Nach § 15 k wird § 15 1 eingefügt:
,,2 a. nachweist, daß er die in Anlage XVII ge-
„151
nannten Anforderungen an das Sehvermö-
gen erfüllt; hierfür reicht ein Zeugnis eines Sonderbestimmungen für Inhaber einer in einem
der unter Nummer 3 Buchstabe a und b Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
genannten Ärzte oder einer amtlich an- erteilten Fahrerlaubnis zum Führen von Kraft-
erkannten medizinisch-psychologischen omnibussen
Untersuchungsstelle darüber aus, daß die Beantragt der Inhaber einer in einem Mitglied-
in Anlage XVII unter Nummer 1 für die Klas- staat der Europäischen Gemeinschaften erteilten
se 2 genannten Sehschärfewerte erreicht Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftomnibus-
sind und keine Farbsinnstörung vorliegt; sen im Geltungsbereich dieser Verordnung berech-
wird ein solches Zeugnis nicht beige- tigt, die Erteilung einer auf Kraftomnibusse be-
bracht, so muß der Nachweis durch ein au- schränkten inländischen Fahrerlaubnis zur Fahr-
genärztliches Zeugnis geführt werden,". gastbeförderung, so sind die Nachweise über aus-
c) Die einleitenden Worte von Nummer 3 sowie reichendes Sehvermögen, geistige und körperliche
Buchstabe a erhalten folgende Fassung: Eignung, Fahrpraxis oder Ausbildung und Prüfung
(§ 15 e Abs. 1 Nr. 2 a, 3, 4 und 5) nicht erforderlich,
„3. seine geistige und körperliche Eignung im wenn seit Begründung eines ständigen Aufenthalts
übrigen nachweist im Geltungsbereich dieser Verordnung bis zum Tag
a) durch das Zeugnis eines Amtsarztes der Antragstellung nicht mehr als 12 Monate verstri-
oder eines anderen Arztes der öffentli- chen sind. Hat der Inhaber der Fahrerlaubnis nach
chen Verwaltung oder das Zeugnis eines Satz 1 das für die Erteilung einer auf Kraftomnibus-
Arztes mit der Gebietsbezeichnung „Ar- se beschränkten inländischen Fahrerlaubnis zur
beitsmedizin" oder der Zusatzbezeich- Fahrgastbeförderung erforderliche Mindestalter
nung „Betriebsmedizin" oder eines von (§ 15 e Abs. 1 Nr. 2) noch nicht erreicht, so verlän-
der Berufsgenossenschaft zur Durch- gert sich die Frist von 1 2 Monaten bis zum Erreichen
führung arbeitsmedizinischer Vorsor- des Mindestalters.''
geuntersuchungen von Fahr-, Steuer-
und Überwachungspersonal ermächtig- 14. Als Anlage XVII wird Anhang 1 zu dieser Verordnung
ten Arztes oder''. angefügt.
12. § 15 f Abs. 2 wird wie folgt geändert: 15. Als Muster 11 wird Anhang 2 zu dieser Verordnung
angefügt.
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1 . der Inhaber nachweist, daß er die in Anlage Artikel 2
XVII genannten Anforderungen an das Seh-
vermögen erfüllt; hierfür reicht ein Zeugnis Die Verordnung über internationalen Kraftfahrzeug-
eines der in§ 15 e Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a verkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
und b genannten Ärzte oder einer amtlich rungsnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fas-
anerkannten medizinisch-psychologischen sung wird wie folgt geändert:
Untersuchungsstelle darüber aus, daß die in
Anlage XVII unter Nummer 1 für die Klasse 1. § 4 erhält folgende Fassung:
2 genannten Sehschärfewerte erreicht sind ,,§ 4
und keine Farbsinnstörung vorliegt; wird ein
(1) Außerdeutsche Fahrzeugführer, die
solches Zeugnis nicht beigebracht, so muß
der Nachweis durch ein augenärztliches a) einen von zuständiger Stelle ausgestellten gülti-
Zeugnis geführt werden,". gen Internationalen Führerschein (Artikel 7 und
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1982 1537
Anlage E des Internationalen Abkommens über 4. § 9 erhält folgende Fassung:
Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 - RGBI.
,,§ 9
1930 II S. 1234 - oder Artikel 41 und Anhang 7
des Übereinkommens über den Straßenverkehr (1) Internationale Zulassungs- und Führerscheine
vom 8. November 1968 - BGBI. 1977 II S. 809 -) müssen nach Muster 6, 6 a und 7 in deutscher Spra-
oder che mit lateinischen Druck- oder Schriftzeichen aus-
gestellt werden.
b) einen gültigen Führerschein nach dem Modell der
Europäischen Gemeinschaften (Artikel 1 und An- (2) Beim Internationalen Führerschein nach Mu-
hang I der Ersten Richtlinie des Rates vom 4. De- ster 6 (Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Ab-
zember 1980 zur Einführung eines EG-Führer- kommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April
scheins - ABI. EG Nr. L 375 S. 1-) oder einen an- 1926) entsprechen der Fahrerlaubnis
deren gültigen Führerschein eines der Mitglied- a) der Klasse 1 (auch bei Beschränkung auf Leicht-
staaten der Europäischen Gemeinschaften oder krafträder) die Klasse C,
c) eine andere gültige ausländische Erlaubnis zum
b) der Klasse 2 die Klassen A und 8,
Führen von Kraftfahrzeugen (Fahrausweis)
c) der Klasse 3 die Klasse A.
nachweisen, dürfen im Umfang der dadurch nachge-
wiesenen Berechtigung Kraftfahrzeuge auch im Gel- Im übrigen kann erteilt werden: dem Inhaber einer
tungsbereich dieser Verordnung führen, wenn sie Fahrerlaubnis der Klasse 3 auch ein Internationaler
dort keinen ständigen Aufenthalt haben oder wenn Führerschein für die Klasse 8, dem Inhaber einer vor
seit der Begründung eines ständigen Aufenthalts im dem 1. April 1980 erteilten Fahrerlaubnis der Klas-
Geltungsbereich dieser Verordnung nicht mehr als sen 2, 3 oder 4 ein Internationaler Führerschein für
1 2 Monate verstrichen sind. Satz 1 gilt nicht für Lern- die Klasse C und dem Inhaber einer Fahrerlaubnis
führerscheine oder andere vorläufig ausgestellte der Klasse 4 oder 5 ein Internationaler Führerschein
Führerscheine oder Fahrausweise. Für ausländische für die entsprechende Klasse A oder C, beschränkt
Fahrausweise nach Satz 1 Buchstabe c, die nicht auf den Umfang der nationalen Fahrerlaubnis.
dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Stra-
ßenverk.ehr vom 8. November 1968 entsprechen oder (3) Beim Internationalen Führerschein nach Mu-
die nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, gilt § 1 ster 6 a (Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkom-
Abs. 3 sinngemäß. mens über den Straßenverkehr vom 8. November
1968) entsprechen der Fahrerlaubnis
(2) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für In-
haber ausländischer Führerscheine oder Fahraus- a) der Klasse 1 (auch bei Beschränkung auf Leicht-
weise, krafträder) die Klasse A,
b) der Klasse 2 die Klassen 8, C und E,
a) wenn sie zum Zeitpunkt der Erteilung der auslän-
dischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeu- c) der Klasse 3 die Klassen 8, C und E, wobei die
gen ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbe- Klasse C besch.ränkt Wird auf Kraftfahrzeuge mit
reich dieser Verordnung hatten oder einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 7 ,5 t.
b) solange ihnen im Geltungsbereich dieser Verord- Der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 erhält
nung die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden auf Antrag einen Internationalen Führerschein der
ist oder ihnen auf Grund einer rechtskräftigen ge- Klasse D, wenn er neben den in § 8 Abs. 3 genannten
richtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis er- Unterlagen den nach § 15 d der Straßenverkehrs-
teilt werden darf." Zulassungs-Ordnung erteilten Führerschein zur
Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse beifügt.
Das gleiche gilt für den Inhaber einer Fahrerlaubnis
2. § 5 erhält folgende Fassung:
der Klasse 3 ·und einer Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
,,§ 5 beförderung für Kraftomnibusse, jedoch mit der Be-
Als vorübergehend im Sinne des § 1 Abs. 1 gilt ein schränkung auf Kraftomnibusse mit einem Gesamt-
Zeitraum bis zu einem Jahr; der Zeitablauf beginnt gewicht von nicht mehr als 7 ,5 t. Im übrigen kann er-
teilt werden: dem Inhaber einer vor dem 1. April 1980
a) bei internationalen Zulassungsscheinen nach erteilten Fahrerlaubnis der Klassen 2, 3 oder 4 ein In-
dem Internationalen Abkommen über Kraftfahr- ternationaler Führerschein für die Klasse A und dem
zeugverkehr vom 24. April 1926 mit dem Ausstel- Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 4 oder 5 ein
lungstage, Internationaler Führerschein für die entsprechende
Klasse A oder 8, beschränkt auf den Umfang der na-
b) bei ausländischen Zulassungsscheinen mit dem
tionalen Fahrerlaubnis.
Tage des Grenzübertritts."
(4) Die Gültigkeitsdauer internationaler Führer-
scheine nach Muster 6 beträgt ein Jahr, solcher nach
3. § 8 Abs. 3 zweiter Halbsatz erhält folgende Fassung:
Muster 6 a drei Jahre vom Zeitpunkt ihrer Ausstel-
„dem Antrag sind ein Lichtbild (Brustbild in der Größe lung. Bei internationalen Führerscheinen nach Mu-
von 35 mm x 45 mm bis 40 mm x 50 mm, das den An- ster 6 a darf die Gültigkeitsdauer jedoch nicht über
tragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt) die entsprechende Dauer des nationalen Führer-
und der Führerschein oder der ausländische Fahr- scheins hinausgehen; dessen Nummer muß auf dem
ausweis beizufügen.'' Internationalen Führerschein vermerkt sein."
1538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
5. § 14 erhält folgende Fassung: c) einer vollziehbaren Auflage nicht nachkommt,
unter der eine Ausnahmegenehmigung nach § 13
,,§ 14
erteilt worden ist."
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen-
verkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- 6. Als Muster 6 a wird Anhang 3 zu dieser Verordnung
lässig eingefügt.
a) an einem außerdeutschen Kraftfahrzeug entge- Artikel 3
gen § 2 Satz 1 das vorgeschriebene Nationali-
tätszeichen oder entgegen § 2 Satz 2 ein deut- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
schen Kennzeichen nicht führt, leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2
des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom
b) entgegen§ 10 den nach§ 1 erforderlichen Zulas- 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805) auch im Land Berlin.
sungsschein, den nach § 4 erforderlichen Führer-
schein oder die deutsche Übersetzung dieser Artikel 4
Scheine nicht mitführt oder auf Verlangen zustän-
digen Beamten nicht vorzeigt oder Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
Bonn, den 23. November 1982
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1982 1539
Anhang 1
Anlage XVII
( § 9 a Abs. 1 und 5, § 15 e Abs. 1
Nr. 2 a, § 1 5 f Abs. 2 Nr. 1 )
Anforderungen an das Sehvermögen der Kraftfahrer
1 Sehtest
Der Sehtest ( § 9 a Abs. 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen
mindestens beträgt:
Bei Klassen 1, 3, 4, 5 bei Klasse 2
0,7 / 0,7 1,0 / 1,0
2 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9 a Abs. 5)
2.1 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe
2.1 .1 Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muß
sie durch Sehhilfen soweit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.
2.1 .2 Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden:
Bei Bewerbern um die Klassen 1, 3, 4, 52 ) Klasse 2 Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit 0,5 / 0,2 3) 0,7 / 0,5 1,0 / 0,7
Bei Einäugigkeit 1 ) 0,7 ungeeignet ungeeignet
1
) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.
2
) Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die Fahrerlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt
wird; Fußnote 3 gilt entsprechend.
3) Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, daß das Wahrnehmungsvermögen des Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens
zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse noch ausreicht.
2.1.3 Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach 2.1.2 folgende Mindestwerte für
die zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, daß das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz
verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/ Art noch ausreicht:
Bei Inhabern der Klassen 1, 3, 4, 5 Klasse 2 Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit 0,4 / 0,2 0,7 / 0,2 2) 0,7 / 0,5 3 )
Bei Einäugigkeit 1) 0,6 0,7 0,7 3 )
1) siehe Fußnote 1 bei 2.1.2
2) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich.
3) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Kraftdroschken und
Mietwagen.
2.1.4 Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach 2.1.3 reichen auch aus für
2.1.4.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind,
2.1.4.2 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Deutschen Demokratischen Republik, die nach § 14 a die Erteilung einer
Fahrerlaubnis beantragen,
2.1.4.3 Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,
1540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
2.1.4.4 Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15 c), wenn seit der Entzie-
hung, der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen· Maß-
nahme nach § 94 der Strafprozeßordnung nicht mehr als 2 Jahre verstrichen sind.
2.2 Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen
2.2.1
Bei Bewerbern und Klassen 1, 3, 4, 5 Klasse 2, Fahrerlaubnis
Inhabern der zur Fahrgastbeförderung
Gesichtsfeld normales Gesichtsfeld eines Auges oder gleichwerti- normale Gesichtsfelder
ges beidäugiges Gesichtsfeld beider Augen 1 )
Beweglichkeit Bei Beidäugigkeit: Augenzittern sowie Begleit- und Normale Beweglichkeit
Lähmungsschielen ohne Doppeltsehen im zentralen beider Augen 1); zeitwei-
Blickfeld bei Kopfgeradehaltung zulässig. Bei Augen- ses Schielen unzulässig
zittern darf die Erkennungszeit für die einzelnen Seh-
zeichen nicht mehr als 1 sec betragen.
Bei Einäugigkeit: Normale Augenbeweglichkeit, kein
Augenzittern.
Stereosehen keine Anforderungen normales Stereosehen 2 )
Farben sehen keine Anforderungen Rotblindheit oder Rot-
schwäche mit einem Ano-
malquotienten unter 0,5
- bei Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung:
unzulässig
- bei Klasse 2:
Aufklärung des Betrof-
fenen über die durch
die Störung des Far-
bensehens mögliche
Gefährdung ausrei-
chend
') Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 3, 4, 5.
2
) Bei ~ulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen.
2.2.2 Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet,
sollte die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen.
Werden dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungs-
sehschärfe und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzu-
weisen.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1982 1541
Anhang 2
Muster 11 (§ 9 c)
Vorbemerkung:
Format: DIN A4
Teil 11, der als Bescheinigung über das Ergebnis der Untersuchung dem Bewerber zur Vorlage bei der Verwaltungs-
behörde auzuhändigen ist, ist abtrennbar. Ein ebenfalls abtrennbarer Durchdruck von Teil II dient zusammen mit
Teil I als Beleg für den Arzt.
Das Muster kann durchschreibegerecht gestaltet werden, wenn der Inhalt in seiner Reihenfolge nicht geändert wird.
1542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 nach § 9c StVZO
Teil 1 (verbleibt bei dem Arzt)
1. Personalien des Bewerbers
Familienname, Vorname
Tag der Geburt
Ort der Geburt -~------~- -------------------------------
Wohnort
Straße/Hausnummer
2. Hinweis für den untersuchenden Arzt:
Die Bescheinigung nach Teil II soll der Verwaltungsbehörde vor Erteilung der Fahrerlaubnis
der Klasse 2 Kenntnisse darüber verschaffen, ob bei dem Bewerber Beeinträchtigungen
des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens vorliegen, die Bedenken gegen
seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen und gegebenenfalls Anlaß
für eine weitergehende Untersuchung vor Erteilung der Fahrerlaubnis geben.
Hierfür reicht in der Regel eine orientierende Untersuchung (sog. ,,screening") der im
folgenden genannten Bereiche aus; in Zweifelsfällen ist die Konsultation anderer Ärzte
nicht ausgeschlossen.
3. Vorgeschichte
D keine die Fahrfähigkeit einschränkende Krankheiten oder Unfälle durchgemacht
D Falls ja, w e l c h e : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
4. Daten
Größe (cm) Gewicht (kg)
RR mmHg Puls Schläge in der Minute
Urin E Sed
Flüstersprache R m L m
5. Allgemeiner Gesundheitszustand
D gut
D Falls nicht ausreichend, nähere Erläuterung: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
6. Körperbehinderungen
D keine die Fahrfähigkeit einschränkende Behinderung
D Falls ja, w e l c h e : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1982 1543
7. Herz/Kreislauf
D keine Anzeichen für Herz/Kreislaufstörungen
D Falls ja, w e l c h e : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
8. Blut
D keine Anzeichen einer schweren Bluterkrankung
D Falls ja, w e l c h e : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
9. Erkrankungen der Niere
D keine Anzeichen einer schweren Insuffizienz
D Falls ja, w e l c h e : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
1 o. Endokrine Störungen
D keine Anzeichen einer Zuckerkrankheit
D Zuckerkrankheit - falls bekannt: mit/ohne Insulinbehandlung
D keine Anzeichen für sonstige endokrine Störungen
D Falls ja, w e l c h e : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
11. Nervensystem
D keine Anzeichen für Störungen
D Falls ja, w e l c h e : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
12. Psychische Erkrankungen/Sucht (Alkohol, Drogen, Arzneimittel)
D Keine Anzeichen einer Geistes- oder Suchterkrankung
D Falls ja, w e l c h e : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
13. Gehör
D Keine Anzeichen für eine schwere Störung des Hörvermögens
D Falls ja, w e l c h e : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
1544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 nach § 9c StVZO
Teil II (dem Bewerber auszuhändigen)
Aufgrund der Angaben des Untersuchten
Familienname, Vorname
Tag der Geburt
Ort der Geburt -------------------------------------------------
Wohnort
Straße/Hausnummer
und der von mir in dem nach Teil I vorgesehenen Umfang erhobenen Befunde empfehle ich vor Erteilung der Fahrerlaubnis
D keine weitergehende Untersuchung, da keine Beeinträchtigungen des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens
festgestellt werden konnten,
D eine weitergehende Untersuchung wegen (Angabe der entsprechenden Befunde):
-----------------------------------------------
- - - - - - - - --------------- ---------------------------- ---
Name und Anschrift des Arztes Datum und Unterschrift
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1982 1545
Anhang 3
Muster 6 a
(zu § 9)
Vorbemerkungen
(1) Der Internationale Führerschein nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr
vom 8. November 1968 ist ein Heft im Format DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit grauem Umschlag und acht weißen
Innenseiten.
(2) Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 1 bis 4, 6 und 7 sind nachstehend
wiedergegeben. Die Seiten 5 und 8 bleiben frei.
(3) Die Fußnoten (Erläuterungen) und die zu ihnen gehörenden Zahlen im Text des Musters sind in den Vordruck
nicht zu übernehmen.
(Vorderseite des ersten Umschlagblattes) (Rückseite des ersten Umschlagblattes) ....
(11
~
0)
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Dieser Führerschein ist nicht gültig für den Verkehr im Hoheits·
gebiet der Bundesrepublik Deutschland*).
® Er ist gültig in den Hoheitsgebieten aller anderen Vertrags-
parteien. Die Fahrzeugklassen, für die er gültig ist, sind am
Schluß des Heftes angegeben.
Internationaler Kraftfahrzeugverkehr
Internationaler Führerschein
Nr. _ _ _ __ OJ
C
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Übereinkommen über den Straßenverkehr (t)
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vom 8. November 1968 (C
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Gültig bis _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 1)
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Ausgestellt durch _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ c...
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())
Nummer des nationalen Führerscheins __________ ~I\)
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Dieser Führerschein entbindet den Besitzer in keiner Weise von
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der Pflicht, in jedem Land, in dem er ein Fahrzeug führt, die dort
geltenden Gesetze und Vorschriften über Niederlassung und
( 3) 1 Berufsausübung zu beachten. Insbesondere verliert der Schein
'\ ,' seine Gültigkeit in einem lande, in dem der Besitzer seinen
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''
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'•, .. _______ /,,,, - - - - - - - - - - - - 2)
ordentlichen Wohnsitz nimmt.
*) Der Ausschluß gilt in Übereinstimmung mit der Erklärung der Bundesrepublik
Deutschland vorn 3.8.1978 auch für Berlin (West).
1) Drei Jahre nach dem Ausstellungstag oder Tag des Erlöschens der Gültig- 1) Raum für etwaige Eintragungen der Liste der Vertragsstaaten.
keit des nationalen Führerscheins, wobei der frühere Zeitpunkt maßge-
bend ist.
2) Unterschrift der ausstellenden Behörde.
3) Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde.
Angaben zur Person des Führers Particulars concerning the driver
Name _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Surname _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
1. 1.
Vornamen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ 2. Other names _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ 2.
Geburtsort _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ 3. Place of birth _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ 3.
Geburtsdatum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ 4. Date of birth _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ 4.
Wohnort _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ 5. Horne address _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ 5.
z;--.
~
~
1
Fahrzeugklasse, für die der Führerschein gilt Categories of vehicles for which the permit is valid -f
!l)
(C
a.
CD
Krafträder A Motor cycles I A ""'
)>
C
C/)
(C
Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) - ausgenommen jene der !l)
Motor vehicles, other than those in category A, having a permissible O"
Klasse A - mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht
B maximum weight not exceeding 3.500 kg (7. 700 lb) and not more than B ~
mehr als 3,5 t (7 700 Pfund) und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer
eight seats in addition to the driver's seat.
dem Führersitz CD
0
::,
Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) zur Güterbeförderung mit ~::,
Motor vehicles used for the carriage of goods and whose permissible
einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t C C Q.
maximum weight exceeds 3.500 kg (7.700 lb). CD
(7 700 Pfund) ::,
1\)
~
Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) zur Personenbeförderung mit
mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz
D
Motor vehicles used for the carriage of passengers and having more
than eight seats in addition to the driver's seat. D z0
<
CD
3
O"
Miteinander verbundene Fahrzeuge, deren Zugfahrzeug in die Combinations of vehicles of which the drawing vehicle is in a category
Klasse B, C oder D fällt. zu dessen Führung der Fahrzeugführer berech- E or categories for which the driver is licensed (B and/or C and/or D), but E ~
tigt ist, die aber selbst nicht in diese Klasse(n) fallen which are not themselves in that category or categories.
CO
(X)
1\)
Einschränkende Auflagen 1) Restrictive conditions of use
2
....
(JI
~
1) Z.B . .,Muß Sehhilfe tragen". ......
....
t
3Anl-1Cl-1, OTHOCAWl-1ECR K BO.Ql-1TEnt0 INDICACIONES RELATIVAS AL CONDUCTOR
Apellidos _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ 1.
4>aMHßHR _______________________ 1. Nombres _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ 2.
l-1MR _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ 2. Lugar de nacimiento _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ 3.
Mecro po>+<.aeHHR ____________________ 3. Fecha de nacimiento _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ 4.
.Qara POH<.ll8HHR ____________________ 4. Domicilio _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ 5.
Mecro>+<HTenbcreo ___________________ 5.
KATErOPl-11-1 TPAHCnOPTHblX CPE.QCTB, aJ
CATEGORiA DE VEHiCULOS PARA LOS CUALES C:
HAYnPABßEHl-1EKOTOP~Ml-18~.QAHO :::,
Y.QOCTOBEPEHl-1E ES vAuoo EL PERMISO 0.
CD
C/)
(0
CD
-
Motocicletas A C/)
MoTOUMHnw A CD
N
C'
ynoMRHVTIDIX 8 MareropMM A, ~
AaTOM06MnM, aa MCKnl0'4eHMeM
pa3peweHHblM M8HCMM8nbHblM aec HOTOpblX He npe8blW88T
Autom6viles, no comprendidos en la categoria A, cuyo peso maximo
autorizado no exceda de 3.500 kg (7. 700 libras) y cuyo numero de B
;:::
3 500 Kr (7 700 CS,yHTOS) 11 '4MCno CM.IIR'4MX Meer MOTOPWX, nOMMMO B c..
asientos, sin contar el del conductor, no exceda de ocho. Q)
CM,Q8HbR &0,QMTenR, He npe8b1W88T BOCbMM =r
ABTOM06MnM, npe,IIH83H8'48HHW8 ,Qnll nepeB03MM rpy30B,
eo
Q)
Autom6viles destinados al transporte de mercancias cuyo peso :::,
P83P8W8HHblM M8HCMM8nbHblM sec MOTOPblX npeeblwaer 3 500 Mr C C (0
(7 700 CS,yHTOB) maximo autorizado exceda de 3.500 kg (7.700 libras).
.....
CO
ex,
A11TOM06MnM, npe,QH83H8'48HHW8 ,QnR nepeB03MM nacC&IIIMPOII M _N
MMBIOWM8 6onee BOCbMM CM,QR'IMX MSCT, nOMMMO CM,QBHbR BO,QMTen11 D Autom6viles destinados al transporte de personas y que tengan mas
de ocho asientos. sin contar el del conductor.
D
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Cocraew rpaHcnopTHWX cpeacra C TRra110M, OTHOCRWMMCR H
KareropMflM B, C MnM D, KOTOPWMM BO,QMTeni. MMeer npaao Conjuntos de vehiculos cuyo tractor este comprendido en cualquiera
ynpaanRTb, HO MOTOPblB He BXO,QRT C8MM 8 0,QHy M3 3TKX MareropMii
E de las categorias B, Co D para las cuales este habilitado el conductor
E
MnM II 3TM M8TeropMM pero que por su naturaleza no queden incluidos en ninguna de esas
categorias.
YCßOBl-1f1, orPAHl-1'-ll-1BAIOLUl-1E 1-1cnOßb30BAHl-1E CONDICIONES RESTRICTIVAS
3 4
lndications relatives au conducteur
1. - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Nom _______________________
1. 2. - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Prenoms ______________________ 2.
3. - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Lieu de naissance __________________ 3. 4. - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Date de naissance __________________ 4.
5. - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Domicile ______________________ 5.
A
Categorie de vehicules pour lesquels le permis est valable z......
B .,t:,.
Photographie .,t:,.
1
Motocycles A
-i
tu
(0
C
a.
Automobiles, autres que celles de la categorie A, dont le poids maxi• CD
......
mal autorise n'excede pas 3 500 kg (7 700 livres) et dont le nombre de B )>
places assises, outre le siege du conducteur, n'excede pas huit.
D c·····:·;····. ) C
(,')
(0
...... ________.../ tu
0-
Automobiles affectees au transport de marchandises et dont le poids ~
maximal autorise excede 3 500 kg (7 700 livres).
C ..-········-.....
OJ
E ( 1) ) 0
::::,
~::::,
··---------···.. Signature du titulaire - - - - - - - - - - ' - - -
Automobiles affectees au transport de personnes et ayant plus de huit
D
a.
places assises, outre le siege du conducteur. Exclusions: CD
::::,
Le titulaire est dechu f\)
du droit de conduire ~
2
Ensemble de vehicules dont le tracteur rentre dans la ou les categories sur le territoire de jusqu'au _ _ _ _ _ __ z
B, C ou D pour lesquelles le conducteur est habilite, mais qui ne ren· E
trent pas eux·memes dans cette categorie ou cas categories.
A _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ le _ _ _ _ _ _ /...-········ ...\ ~
CD
2\ l 3) )
3
.............. ---···/ 0-
Conditions restrictives d'utilisation CD
......
Le titulaire est dechu
du droit de conduire CO
2 jusqu'au _ _ _ _ _ __ (X)
sur le territoire de f\)
A _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ le _ _ _ _ _ _ ,.-··············-....
- - - - - ~ 3 (._ 3) )
··-.........--··
6 7
1) Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde.
Dieses Siegel oder dieser Stempel wird nur gegenüber den Klassen A, B, C, D
und Eangebracht, wenn der Besitzer zum Führen von Fahrzeugen der betref·
fenden Klasse berechtigt ist.
2) Name des Staates. .....
3) Siegel oder Stempel der Behörde, welche den Führerschein für ihr Hoheitsge• (11
biet als ungültig erklärt hat. Falls der auf dieser Seite für die Ungültigkeitserklä- ~
(0
rungen vorgesehene Platz nicht ausreicht, können weitere auf der Rückseite
eingetragen werden.
1550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 40, ausgegeben am 26. November 1982
Tag Inhalt Seite
3. 11. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die
Rechtshilfe in Strafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 982
3. 11. 82 Bekanntmachung des Übereinkommens über vorläufige Regelungen für polymetallische Knollen
des Tiefseebodens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 983
4. 11. 82 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 994
5. 11. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens 995
8. 11. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verfassung der Internationalen Arbeits-
organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 997
9. 11. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 62 der Internationalen
Arbeitsorganisation über Unfallverhütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . 997
9. 11. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 63 der Internationalen
Arbeitsorganisation über Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in den hauptsächlichsten
Zweigen des Bergbaus und des verarbeitenden Gewerbes, einschließlich des Baugewerbes,
sowie in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 997
9. 11. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 73 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die ärztliche Untersuchung der Schiffsleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 998
9. 11. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweis-
aufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 998
9. 11. 82 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-niederländischen Vertrags über Grenz-
berichtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 999
10. 11. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über ein Internationales
Energieprogramm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 999
10. 11. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung der
Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . 1000
10. 11. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 29 der Internationalen
Arbeitsorganisation über Zwangs- oder Pflichtarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000
10. 11. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 88 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000
11. 11. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 81 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1001
11. 11. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 115 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen . . . . . . . . . . . 1001
11. 11. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 122 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Beschäftigungspolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1002
11. 11. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 135 der Internationalen
Arbeitsorganisation über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb . . . . 1002
11. 11. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 136 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den Schutz vor den durch Benzol verursachten Vergiftungsgefahren 1002
11. 11. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen
Arbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung . . . . . . . . . . . . . . 1003
11. 11. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 139 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe und
Einwirkungen verursachten Berufsgefahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1003
11. 11. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 140 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den bezahlten Bildungsurlaub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1003
11. 11. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 141 der Internationalen
Arbeitsorga.nisation über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaft-
lichen und sozialen Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1003
11. 11. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 142 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Berufsberatung und die Berufsbildung im Rahmen der Erschließung
des Arbeitskräftepotentials . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1004
Preis dieser Ausgabe: 3,60 DM (3,- DM zuzüglich -,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,40 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1982 1551
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
5. 11. 82 Verordnung Nr. 14/82 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 215 19. 11.82 1. 12.82
9500-4-6-4
9. 11. 82 Verordnung Nr. 15/82 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 215 19. 11. 82 1. 12.82
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinscha.ften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
8. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2973/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2518/70 hinsichtlich der Liste der repräsenta-
tiven Großhandelsmärkte oder Häfen für Fischereierzeugnisse 9. 11.82 L 312/5
9. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2982/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2456/82 zur Regelung der in Artikel 40 der
Verordnung (EWG) Nr. 337179 genannten Destillation für das Wein-
wirtschaftsjahr 1982/83 und der Verordnung (EWG) Nr. 2457 /82 zur
Regelung der Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinberei-
tung für das Weinwirtschaftsjahr 1982/83 10. 11. 82 L 314/11
9. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2989/82 des Rates über die Gewährung einer
Verbraucherbeihilfe für Butter in Dänemark, Griechenland, Italien
und Luxemburg 10. 11. 82 L 314/25
9. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2990/82 des Rates über den verbilligten Ab-
satz von Butter an Empfänger sozialer Hilfen 10. 11. 82 L 314/26
9. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2991 /82 der Kommission über die zeitweilige
Verbilligung von B u t t er für den Direktverbrauch in der Gemein-
schaft im Milchwirtschaftsjahr 1982/83 10. 11. 82 L 314/27
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1982 1551
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
5. 11. 82 Verordnung Nr. 14/82 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 215 19. 11.82 1. 12.82
9500-4-6-4
9. 11. 82 Verordnung Nr. 15/82 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 215 19. 11. 82 1. 12.82
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinscha.ften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
8. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2973/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2518/70 hinsichtlich der Liste der repräsenta-
tiven Großhandelsmärkte oder Häfen für Fischereierzeugnisse 9. 11.82 L 312/5
9. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2982/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2456/82 zur Regelung der in Artikel 40 der
Verordnung (EWG) Nr. 337179 genannten Destillation für das Wein-
wirtschaftsjahr 1982/83 und der Verordnung (EWG) Nr. 2457 /82 zur
Regelung der Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinberei-
tung für das Weinwirtschaftsjahr 1982/83 10. 11. 82 L 314/11
9. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2989/82 des Rates über die Gewährung einer
Verbraucherbeihilfe für Butter in Dänemark, Griechenland, Italien
und Luxemburg 10. 11. 82 L 314/25
9. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2990/82 des Rates über den verbilligten Ab-
satz von Butter an Empfänger sozialer Hilfen 10. 11. 82 L 314/26
9. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2991 /82 der Kommission über die zeitweilige
Verbilligung von B u t t er für den Direktverbrauch in der Gemein-
schaft im Milchwirtschaftsjahr 1982/83 10. 11. 82 L 314/27
1552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50.40 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
rechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,60 DM (3,- DM zuzüglich 0,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,40 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück· Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutsc~er Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
8. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 297 4/82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Titanoxide der Tarifnummer 28.25, mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3601 /81 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 9. 11.82 L 312/9
8. 11. 82 Empfehlung Nr. 2975/82/EGKS der Kommission zur Einführung eines
endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmte Bleche aus Stahl mit
Ursprung in Brasilien 9. 11.82 L 312/10
8. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2981 /82 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Schweden 10. 11. 82 L 314/8
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 der Kommission
vom 16. Dezember 1981 zur Aufstellung der Klassifizierung der Reb-
sorten (ABI. Nr. L 381 vom 31. 12. 1981) 10. 11. 82 L 314/39
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2924/82 der Kommission
vom 29. Oktober 1982 zur Anderung der Verordnungen (EWG)
Nr. 368/77 und (EWG) Nr. 443/77 über den Verkauf von Magermilch-
pulver aus öffentlicher Lagerhaltung für Schweine und Geflügel (ABI.
Nr. L 304 vom 30. 10. 1982) 11. 11. 82 L 315/35