1521
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1982 Ausgegeben zu Bonn am 19. November 1982 Nr. 43
Tag Inhalt Seite
12. 11. 82 Verordnung über die Pauschsätze für Instandsetzung und Pflege der Gräber im Sinne des Gräber-
gesetzes für die Haushaltsjahre 1981 und 1982 (GräbPauschSV 1981 /1982) . . . . . . . . . . . . . . . 1521
neu: 2184-1-4-4
12. 11. 82 Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1522
neu: 2122-4; 2122-3
Hinweis auf andere VerkUndungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 39 ......................................................... . 1525
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften 1526
Die Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ (Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen) wird als Anlageband zu dieser
Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung
kostenlos übersandt.
Verordnung
über die Pauschsätze für Instandsetzung und Pflege der Gräber
im Sinne des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 1981 und 1982
(GräbPauschSV 1981/1982)
Vom 12. November 1982
Auf Grund des§ 10 Abs. 4 Satz 2 des Gräbergesetzes 33,- Deutsche Mark für ein Einzelgrab
vom 1. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 589), geändert durch Arti- 10,50 Deutsche Mark für einen Quadratmeter
kel 46 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 Sammelgrabfläche.
S. 705), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates ver- § 2
ordnet:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
§ 1 leitungsgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des
Gräbergesetzes auch im Land Berlin.
Die Pauschsätze zur Erstattung der Kosten für In-
standsetzung und Pflege der Gräber im Sinne des §3
Gräbergesetzes an die Länder ( § 10 Abs. 4 Satz 1 des
Gräbergesetzes) für die Haushaltsjahre 1981 und 1982 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
betragen: in Kraft.
Bonn, den 12. November 1982
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
1522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ
Vom 12. November 1982
Inhaltsübersicht
§ Anwendungsbereich
§ 2 Abweichende Vereinbarung
§ 3 Vergütungen
§ 4 Gebühren
§ 5 Bemessung der Gebühren
§ 6 Entsprechende Bewertung
§ 7 Entschädigungen
§ 8 Wegegeld
§ 9 Reiseentschädigung
§10 Ersatz von Auslagen
§ 11 Zahlung durch öffentliche Leistungsträger
§12 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung
§13 Berlin-Klausel
§14 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift
Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen (Anlage) *)
Auf Grund des § 11 der Bundesärzteordnung in der §3
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977
(BGBI. 1S. 1885) verordnet die Bundesregierung mit Zu- Vergütungen
stimmung des Bundesrates: Als Vergütungen stehen dem Arzt Gebühren, Ent-
schädigungen und Ersatz von Auslagen zu.
§ 1
Anwendungsbereich §4
(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen
Gebühren
der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, so- (1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebühren-
weit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes be- verzeichnis (Anlage) *) genannten ärztlichen Leistun-
stimmt ist. gen.
(2) Vergütungen nach dieser Verordnung darf ein Arzt (2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige Lei-
nur für Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat stungen berechnen. Für eine Leistung, die Bestandteil
oder durch Personen hat erbringen lassen, die seiner einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis
Aufsicht und Weisung unterstehen. ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er
für die andere Leistung eine Gebühr berechnet.
(3) Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen be-
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten ein-
rechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für
schließlich der durch die Anwendung von Instrumenten
eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung er-
und Apparaten entstehenden Kosten abgegolten, so-
forderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer me-
weit nicht in dieser Verordnung etwas anderes be-
dizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausge-
stimmt ist. Das gilt auch für die Kosten, die bei Leistun-
hen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen er-
gen nach den Abschnitten M, N und O des Gebühren-
bracht worden sind.
verzeichnisses entstehen. Hat der Arzt ärztliche Lei-
§2 stungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser
Abweichende Vereinbarung Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, er-
bracht, so sind die hierdurch entstand·enen Kosten
(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verord- ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
nung abweichende Höhe der Vergütung festgelegt wer-
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren ab-
den.
gegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet wer-
(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 zwischen Arzt den. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe
und Zahlungspflichtigem ist vor Erbringung der Leistung solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen
des Arztes in einem Schriftstück zu treffen, das keine unwirksam.
anderen Erklärungen enthalten darf. Der Arzt hat dem
Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung ') Das Gebührenverzeichnis wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-
gesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird
auszuhändigen. der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1982 1523
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, sehen 20 und 8 Uhr) 20,- Deutsche Mark. Bei einer Ent-
die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berech- fernung von mehr als zwei und bis zu 25 Kilometern be-
nen, so hat der Arzt ihn darüber zu unterrichten. trägt das Wegegeld für jeden zurückgelegten Kilometer
2,50 Deutsche Mark, bei Nacht 5,- Deutsche Mark.
§5 (2) Besucht der Arzt auf einem Wege mehrere Patien-
Bemessung der Gebühren ten, so beträgt das Wegegeld je Patient die Hälfte der in
Absatz 1 genannten Beträge. Werden mehrere Patien-
(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach ten in demselben Haus oder in einem Heim besucht, darf
dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensat- der Arzt das Wegegeld insgesamt nur einmal und nur
zes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn anteilig berechnen.
die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenver-
zeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der §9
Punktwert beträgt 10 Deutsche Pfennige. Reiseentschädigung
(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebüh- (1) Bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als
ren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des 25 Kilometern zwischen Praxisstelle des Arztes und
Zeitaufwandes der einzelnen Leistung, der Umstände Besuchsstelle tritt an die Stelle des Wegegeldes eine
bei der Ausführung sowie der örtlichen Verhältnisse Reiseentschädigung.
nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierig-
keit der einzelnen Leistung kann auch durch die (2) Als Reiseentschädigung erhält der Arzt
Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein; dies 1. 50 Deutsche Pfennige für jeden zurückgelegten Kilo-
gilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen. Be- meter, wenn er einen eigenen Kraftwagen benutzt,
messungskriterien, die bereits in der Leistungsbe- bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächli-
schreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei chen Aufwendungen,
außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr
nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des 2. bei Abwesenheit bis zu 8 Stunden 100,- Deutsche
Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten Mark, bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 200,-
des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, Deutsche Mark je Tag,
wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemes- 3. Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen.
sungskriterien dies rechtfertigen.
(3) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Gebühren für die in den Abschnitten A, E, M und 0
des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen
bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfa- § 10
chen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Ersatz von Auslagen
Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebüh-
rensatzes das 1,8fache des Gebührensatzes tritt. (1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-
stimmt ist, dürfen neben den für die einzelnen ärztlichen
§6 Leistungen vorgesehenen Gebühren nur die Kosten für
diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen
Entsprechende Bewertung Materialien berechnet werden, die der Patient zur weite-
Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebüh- ren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen
renverzeichnis nicht aufgenommen sind und sich auch Anwendung verbraucht sind.
nicht als eine besondere Ausführung einer anderen Lei- (2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-
stung darstellen, können entsprechend einer gleichwer- stimmt ist, dürfen neben den Gebühren für Leistungen
tigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet nach den Abschnitten M, N und O des Gebührenver-
werden. In der Rechnung ist die entsprechend bewerte- zeichnisses nur die hierdurch entstandenen Versand-
te Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu und Portokosten berechnet werden, neben den Gebüh-
beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend" so- ren für die Anwendung radioaktiver Stoffe auch die Ko-
wie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwer- sten für die Stoffe, die mit ihrer Anwendung verbraucht
tig erachteten Leistung zu versehen. sind.
§7 § 11
Entschädigungen Zahlung durch öffentliche Leistungsträger
Als Entschädigungen für Besuche erhält der Arzt We- (1) Wenn ein.Leistungsträger im Sinne des § 12 des
gegeld und Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitver- Ersten Buches des Sozialgesetzbuches oder ein sonsti-
säumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehr-, ger öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung lei-
kosten abgegolten. stet, sind die ärztlichen Leistungen nach den Gebühren-
sätzen des Gebührenverzeichnisses ( § 5 Abs. 1 Satz 2)
§8 zu berechnen.
Wegegeld
(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn dem Arzt
( 1) Der Arzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld be- vor der Inanspruchnahme eine von dem die Zahlung lei-
rechnen. Das Wegegeld beträgt bei einer Entfernung bis stenden ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird. In
zu zwei Kilometern zwischen Praxisstelle des Arztes dringenden Fällen kann die Bescheinigung auch nach-
und Besuchsstelle 10,- Deutsche Mark, bei Nacht (zwi- gereicht werden.
1524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
§ 12 den Vorschriften der Absätze 1 und 2 abweichende Re-
gelung getroffen werden.
Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung
( 1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungs- §13
pflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende
Berlin-Klausel
Rechnung erteilt worden ist.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten: tungsgesetzes in Verbindung mit§ 15 Satz 2 der Bun-
1. das Datum der Erbringung der Leistung, desärzteordnung auch im Land Berlin.
2. bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der
einzelnen berechneten Leistung sowie den jeweili- § 14
gen Betrag und den Steigerungssatz, Inkrafttreten und Übergangsvorschrift
3. bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag,
die Art der Entschädigung und die Berechnung, (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
(2) § 4 gilt hinsichtlich des Ausschlusses der unmit-
4. bei Ersatz von Auslagen nach § 1O den Betrag und
telbaren Erhebung von Sach- und Personalkosten durch
die Art der Auslage; übersteigt die einzelne Auslage
Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des Kranken-
50,- Deutsche Mark, ist der Beleg oder ein sonstiger
hausfinanzierungsgesetzes bei privatärztlicher Be-
Nachweis beizufügen.
handlung erst ab 1. Januar 1984. Bis zu diesem Zeit-
Überschreitet die berechnete Gebühr das 2,3fache des punkt hat der Arzt vom Krankenhaus unmittelbar erho-
Gebührensatzes, ist dies schriftlich zu begründen; das bene Sach- und Personalkosten von den von ihm nach
gleiche gilt bei den in § 5 Abs. 3 genannten Leistungen, § 5 berechneten Gebühren abzuziehen und in der Rech-
wenn das 1 ,8fache des Gebührensatzes überschritten nung den Umfang der Minderung bei den einzelnen Lei-
wird. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläu- stungen anzugeben ..
tern. Die Bezeichnung der Leistung nach Nummer 2
kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammen- (3) Die Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung
stellung beigefügt wird, der die Bezeichnung für die ab- vom 18. März 1965 (BGBI. 1 S. 89) gilt weiter
gerechnete Leistungsnummer entnommen werden 1. für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verord-
kann. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden nung erbracht worden sind,
sind ( § 1 Abs. 3 Satz 2), sind als solche zu bezeichnen.
2. im Rahmen des § 6 der Gebührenordnung für Zahn-
ärzte vom 18. März 1965 (BGBI. 1 S. 123).
(3) Durch Vereinbarung mit den in § 11 Abs. 1 ge-
nannten Leistungs- und Kostenträgern kann eine von Im übrigen tritt sie außer Kraft.
Bonn,den 12. November1982
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1982 1525
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 39, ausgegeben am 16. November 1982
Tag Inhalt Seite
8. 11. 82 Verordnung zu dem Abkommen vom 15. Februar 1982 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Durchführung des
Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bei Familienangehörigen von Grenzgängern .. 958
11. 10. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fünften Internationalen Zinn-Übereinkommens 961
13. 10. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über technische Handels-
hemmnisse ............................................................................ . 961
13. 10. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Errichtung
eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris ........................................... . 961
15. 10. 82 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden
Meeresschätze der Antarktis ............................................................ . 962
15. 10. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verbreitung der
durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale ................................ . 963
18. 10. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Volksrepublik Mosambik über Finanzielle Zusammenarbeit ............... . 963
20. 10. 82 Bekanntmachung der deutsch-niederländischen Vereinbarung über die Verwaltung und Pflege
des deutschen Soldatenfriedhofs Ysselsteyn ............................................. . 965
20. 10.82 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über den Beitritt der Republik
Simbabwe zum Zweiten AKP-EWG-Ab~ommen von Lome ................................. . 967
20. 10. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt .................................................................... . 967
21. 10. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von
1966 .................................................................................. . 968
21.10.82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die
Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden ... . 968
21. 10. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins ............. . 969
21. 10. 82 Bekanntmachung zu dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen 970
22. 10.82 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Benutzung des Louisiana
Offshore Oil Port ....................................................................... . 971
25. 10. 82 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens
von 1979 ............................................................... • .. • • • • • • • · • • · · · 973
26. 10. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Maß-
nahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen ................................... . 974
28. 10. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Flüchtlingsseeleute ........ . 975
2. 11. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte
und Befreiungen des Europarates sowie des Zusatzprotokolls und des Zweiten und Vierten Proto-
kolls zu diesem Abkommen ............................................................. . 975
3. 11. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Asiatischen
Entwicklungsbank ...................................................................... . 976
3. 11. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens über
die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften ............... . 976
3. 11.82 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention ......................... . 977
4. 11. 82 Bekanntmachung zu dem Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisa-
tionen der Vereinten Nationen ........................................................... . 978
5. 11. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit 979
Preis dieser Ausgabe: 3,60 DM (3,- DM zuzüglich -,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,40 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6.5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
1526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
25. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2876/82 des Rates zur Änderung qer Verord-
nung (EWG) Nr. 2099/82 hinsichtlich des Zeitpunkts der Ubernahme
des Magermi lchpulvers durch die italienische Interventionsstelle 29. 10. 82 L 302/1
29. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2918/82 der Kommission zur Festsetzung der
Beträge der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirt-
schaftsjahr 1981 /82 30. 10. 82 L 304/56
29. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2919/82 der Kommission über den für Grie-
chenland geltenden Korrektivbetrag für O I i v e n ö 1 30. 10.82 L 304/57
29. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2920/82 der Kommission zur Festsetzung des
Korrektivbetrags für O I i v e n ö 1 30. 10. 82 L 304/59
29. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2922/82 der Kommission zur zweiten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2942/80 betreffend den Ankauf von
01 i v e n ö I durch die Interventionsstellen 30. 10.82 L 304/62
29. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2923/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 368/77 und (EWG) Nr. 443/77 hinsichtlich
der Methoden zur Denaturierung von Magermilchpulver 30. 10. 82 L 304/64
29. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2924/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 368/77 und (EWG) Nr. 443/77 über den
Verkauf von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung für
Schweine und Geflügel 30. 10. 82 L 304/71
4. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2950/82 der Kommission zur Festsetzung be-
stimmter Koeffizienten für in Form bestimmter alkoholischer Getränke
ausgeführtes Getreide für den Zeitraum vom 1. August 1982 bis
zum 31. Juli 1983 5. 11. 82 L 309/10
4. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2958/82 des Rates über Sondermaßnahmen
zugunsten der Organisationen von Olivenölerzeugern im Wirt-
schaftsjahr 1982/83 5. 11. 82 L 309/28
4. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2959/82 des Rates über die allgemeinen
Durchführungsvorschriften für die Erzeugungsbeihilfe für O I i v e n ö 1
für das Wirtschaftsjahr 1982/83 5. 11.82 L 309/30
5. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2964/82 der Kommission zur Durchführung
der Verordnung (EWG) Nr. 2958/82 über Sondermaßnahmen zugun-
sten der Organisationen von Olivenölerzeugern im Wirtschafts-
jahr 1982/83 6. 11. 82 L 310/5
5. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2965/82 der Kommission über die Anwen-
dungsbestimmungen der Erzeugerbeihilferegelung für Olivenöl 6. 11.82 L 310/7
Andere Vorschriften
21. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2869/82 des Rates über den Abschluß einer
Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten von Amerika auf dem
Stahlsektor 1. 11. 82 L 307/1
21. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2870/82 des Rates über die Beschränkung der
Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse nach den Vereinigten Staaten
von Amerika 1. 11. 82 L 307/3
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1982 1527
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
21. 10.82 Entscheidung Nr. 2871 /82/EGKS der Kommission über den Abschluß
einer Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten von Amerika auf dem
Stahlsektor 1. 11. 82 L307/11
28. 10.82 Entscheidung Nr. 2872/82/EGKS der Kommission über Beschrän-
kungen für die Ausfuhr von Stahlerzeugnissen in die Vereinigten
Staaten von Amerika 1. 11. 82 L 307/27
28. 10.82 Entscheidung Nr. 2873/82/EGKS der Kommission betreffend die ge-
meinschaftliche Kontrolle der Ausfuhren einiger Stahlerzeugnisse
nach den Vereinigten Staaten von Amerika 1. 11. 82 L 307/36
28. 10.82 Verordnung (EWG) Nr. 287 4/82 der Kommission betreffend die ge-
meinschaftliche Kontrolle der Ausfuhren einiger Stahlerzeugnisse
nach den Vereinigten Staaten von Amerika 1. 11. 82 L 307/56
28. 10.82 Verordnung (EWG) Nr. 2915/82 der Kommission zur Ermächtigung
Dänemarks, die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Bearbei-
tungsabfälle und Schrott aus Aluminium auszusetzen 30. 10.82 L 304/52
29. 10.82 Verordnung (EWG) Nr. 2917 /82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1054/78 im Anschluß an die Festsetzung
neuer in der Landwirtschaft anzuwendender Umrechnungskurse für
den belgischen/luxemburgischen Franken und den französischen
Franken 30. 10.82 L 304/54
29. 10.82 Verordnung (EWG) Nr. 2921 /82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 427 /81 zur Er:r,ächtigung Griechenlands, die
für die Einfuhr der Erzeugnisse des Rindfleischsektors geltenden Zoll-
sätze vollständig auszusetzen 30. 10.82 L 304/61
28. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2935/82 der Kommission über die Annahme
von Verpflichtungen im Rahmen des Antidumpingverfahrens betref-
fend Trichloräthylen mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen
Republik und in Polen, über die Einstellung des Verfahrens und die
Aufhebung des vorläufigen Antidumpingzolls 4. 11.82 L 308/5
28. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2936/82 der Kommission zur Einführung eines
vor1äufigen Antidumpingzolls auf Kupfersulfat mit Ursprung in Jugos-
lawien 4. 11. 82 L 308/7
3. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2937 /82 der Kommission über Durchfüh-
rungsbestimmungen für die Gewährung von Währungsausgleichs-
beträgen im Weinsektor 4. 11. 82 L 308/10
3. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2938/82 der Kommission zur fünften Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1842/81 hinsichtlich der Gewährung
angepaßter Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Ge-
tränke ausgeführtes Getreide 4. 11.82 L 308/12
3. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2941 /82 der Kommission über die Festset-
zung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zoll-
werts bestimmter verderblicher Waren 4. 11.82 L 308/18
5. 11. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2966/82 der Kommission zur Verlängerung
der Verordnung (EWG) Nr. 2826/77 zur Einführung eines datenverar-
beitungsgerechten Vordrucks für die Anmeldung zum gemeinschaft-
liehen Versandverfahren 6. 11.82 L 310/11
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 der Kommission
vom 8. Juni 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung
der Quotenregelung im Zuckersektor (ABI. Nr. L 158 vom 9. 6. 1982) 29. 10.82 L 302/32
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2666/82 der Kommission
vom 5. Oktober 1982 zur fünften Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 3183/80 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr-
und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für
landwirtschaftliche Erzeugnisse, insbesondere hinsichtlich der Ein-
fuhr und Ausfuhr kleiner Mengen (ABI. Nr. L 283 vom 6. 10. 1982) 29. 10.82 L 302/32
1528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 380. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. September 1982,
ist im Bundesanzeiger Nr. 199 vom 23. Oktober 1982 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 199 vom 23. Oktober 1982 kann zum Preis von 3,50 DM
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