1450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Sozialgesetzbuch (SGB)
- Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten -
Vom 4. November 1982
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Zweiter Titel
das folgende Gesetz beschlossen:
Zusammenarbeit der Leistungsträger
untereinander
Artikel 1 § 87
Beschleunigung der Zusammenarbeit
Zehntes Buch (X)
(1) Ersucht ein Leistungsträger einen anderen Lei-
Verwaltungsverfahren, stungsträger um Verrechnung mit einer Nachzahlung
Schutz der Sozialdaten, und kann er die Höhe des zu verrechnenden Anspruchs
noch nicht bestimmen, ist der ersuchte Leistungsträger
Zusammenarbeit der Leistungsträger dagegen bereits in der Lage, die Nachzahlung zu erbrin-
und ihre Beziehungen zu Dritten gen, ist die Nachzahlung spätestens innerhalb von zwei
Monaten nach Zugang des Verrechnungsersuchens zu
leisten. Soweit die Nachzahlung nach Auffassung der
beteiligten Leistungsträger die Ansprüche der ersu-
Drittes Kapitel chenden Leistungsträger übersteigt, ist sie unverzüg-
Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre lich auszuzahlen.
Beziehungen zu Dritten
(2) Ist ein Anspruch auf eine Geldleistung auf einen
anderen Leistungsträger übergegangen und ist der An-
Erster Abschnitt spruchsübergang sowohl diesem als auch dem ver-
pflichteten Leistungsträger bekannt, hat der verpflichte-
Zusammenarbeit der Leistungsträger te Leistungsträger die Ge!dleistung nach Ablauf von
untereinander und mit Dritten zwei Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem die Auszah-
lung frühestens möglich ist, an den Berechtigten auszu-
zahlen, soweit ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht be-
Erster Titel kannt ist, in welcher Höhe der Anspruch dem anderen
Allgemeine Vorschriften Leistungsträger zusteht. Die Auszahlung hat gegenüber
dem anderen Leistungsträger befreiende Wirkung. Ab-
§ 86 satz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Zusammenarbeit
Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem § 88
Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereini- Auftrag
gungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufga-
ben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbei- (1) Ein Leistungsträger (Auftraggeber) kann ihm ob-
ten. liegende Aufgaben durch einen anderen Leistungsträ-
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ger oder seinen Verband (Beauftragter) mit dessen Zu- ten. Eine Erstattungspflicht besteht nicht, soweit Sozi-
stimmung wahrnehmen lassen, wenn dies alleistungen zu Unrecht erbracht worden sind und den
Beauftragten hierfür ein Verschulden trifft.
1. wegen des sachlichen Zusammenhangs der Aufga-
ben vorn Auftraggeber und Beauftragten, (2) Die bei der Ausführung des Auftrags entstehen-
den Kosten sind zu erstatten. Absatz 1 Satz 3 gilt ent-
2. zur Durchführung der Aufgaben und
sprechend.
3. im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen
(3) Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen
zweckmäßig ist. Satz 1 gilt nicht im Recht der Ausbil- Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten
dungsförderung, der Kriegsopferfürsorge, des Kinder- auf Verlangen einen angemessenen Vorschuß zu zah-
geldes, der Unterhaltsvorschüsse und Unterhaltsaus- len.
falleistungen, im Wohngeldrecht sowie im Recht der Ju-
(4) Abweichende Vereinbarungen, insbesondere über
gendhilfe und der Sozialhilfe.
pauschalierte Erstattungen, sind zulässig.
(2) Der Auftrag kann für Einzelfälle sowie für gleichar-
tige Fälle erteilt werden. Ein wesentlicher Teil des ge- § 92
samten Aufgabenbereichs muß beim Auftraggeber ver-
Kündigung des Auftrags
bleiben.
Der Auftraggeber oder der Beauftragte kann den Auf-
(3) Verbände dürfen Verwaltungsakte nur erlassen,
trag kündigen. Die Kündigung darf nur zu einem Zeit-
soweit sie hierzu durch Gesetz oder auf Grund eines
punkt erfolgen, der es ermöglicht, daß der Auftraggeber
Gesetzes berechtigt sind. Dart der Verband Verwal-
für die Erledigung der Aufgabe auf andere Weise recht-
tungsakte erlassen, ist die Berechtigung in der für die
zeitig Vorsorge treffen und der Beauftragte sich auf den
amtlichen Veröffentlichungen des Verbandes sowie der
Wegfall des Auftrags in angemessener Zeit einstellen
Mitglieder vorgeschriebenen Weise bekanntzumachen.
kann. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann mit sofortiger
(4) Der Auftraggeber hat einen Auftrag für gleichartige Wirkung gekündigt werden. § 88 Abs. 4 gilt entspre-
Fälle in der für seine amtlichen Veröffentlichungen vor- chend.
geschriebenen Weise bekanntzumachen. § 93
Gesetzlicher Auftrag
§ 89
Handelt ein Leistungsträger auf Grund gesetzlichen
Ausführung des Auftrags Auftrags für einen anderen, gelten § 89 Abs. 3 und 5
sowie § 91 Abs. 1 und 3 entsprechend.
(1) Verwaltungsakte, die der Beauftragte zur Ausfüh-
rung des Auftrags erläßt, ergehen im Namen des Auf-
traggebers. § 94
Arbeitsgemeinschaften
(2) Durch den Auftrag wird der Auftraggeber nicht von
seiner Verantwortung gegenüber dem Betroffenen ent- (1) Die Leistungsträger und ihre Verbände können zur
bunden. gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur Einglie-
derung Behinderter Arbeitsgemeinschaften bilden.
(3) Der Beauftragte hat dem Auftraggeber die erfor-
derlichen Mitteilungen zu machen, auf Verlangen über (2) Die Arbeitsgemeinschaften unterliegen staatli-
die Ausführung des Auftrags Auskunft zu erteilen und cher Aufsicht, die sich auf die Beachtung von Gesetz
nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzu- und sonstigem Recht erstreckt, das für die Arbeitsge-
legen. meinschaften, die Leistungsträger und ihre Verbände
maßgebend ist; die §§ 88 und 90 des Vierten Buches
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausführung gelten entsprechend. Fehlt ein Zuständigkeitsbereich
des Auftrags jederzeit zu prüfen. im Sinne von § 90 des Vierten Buches, führen die Auf-
(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Beauftragten sicht die für die Sozialversicherung zuständige oberste
an seine Auffassung zu binden. Verwaltungsbehörde oder die von ihr bestimmten Be-
hörden des Landes, in dem sie ihren Sitz haben; diese
Aufsichtsbehörde kann mit den Aufsichtsbehörden der
§ 90
beteiligten Versicherungsträger Abweichendes verein-
Anträge und Widerspruch beim Auftrag baren.
Der Beteiligte kann auch beim Beauftragten Anträge (3) Soweit erforderlich, stellt eine Arbeitsgemein-
stellen. Erhebt der Beteiligte gegen eine Entscheidung schaft unter entsprechender Anwendung von § 67 des
des Beauftragten Widerspruch und hilft der Beauftragte Vierten Buches einen Haushaltsplan auf.
diesem nicht ab, erläßt den Widerspruchsbescheid die
für den Auftraggeber zuständige Widerspruchsstelle. (4) § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 95
§ 91
Zusammenarbeit bei Planung und Forschung
Erstattung von Aufwendungen
(1) Die in § 86 genannten Stellen sollen
(1) Erbringt ein Beauftragter Sozialleistungen für
einen Auftraggeber, ist dieser zur Erstattung verpflich- 1. Planungen, die auch für die Willensbildung und
tet. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstat- Durchführung von Aufgaben der anderen von Bedeu-
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tung sind, im Benehmen miteinander abstimmen so- währ für eine sachgerechte, die Rechte und Interessen
wie des Betroffenen wahrende Erfüllung der Aufgaben bie-
tet.
2. gemeinsame örtliche und überörtliche Pläne in ihrem
(2) § 89 Abs. 3 bis 5, § 91 Abs. 1 bis 3 sowie§ 92
Aufgabenbereich über soziale Dienste und Einrich-
gelten entsprechend.
tungen, insbesondere deren Bereitstellung und Inan-
spruchnahme, anstreben. § 98
Die jeweiligen Gebietskörperschaften sowie die ge- Auskunftspflicht des Arbeitgebers
meinnützigen und freien Einrichtungen und Organisatio-
nen sollen insbesondere hinsichtlich der Bedarfsermitt- (1) Soweit es in der Sozialversicherung einschließlich
lung beteiligt werden. der Arbeitslosenversicherung im Einzelfall für die Erbrin-
gung von Sozialleistungen erforderlich ist, hat der Ar-
(2) Die in § 86 genannten Stellen sollen Forschungs- beitgeber auf Verlangen dem Leistungsträger oder der
vorhaben über den gleichen Gegenstand aufeinander zuständigen Einzugsstelle Auskunft über die Art und
abstimmen. Dauer der Beschäftigung, den Beschäftigungsort und
§ 96
das Arbeitsentgelt zu erteilen. Wegen der Entrichtung
von Beiträgen hat der Arbeitgeber über alle Tatsachen
Ärztliche Untersuchungen, Auskunft zu geben, die für die Erhebung der Beiträge
psychologische Eignungsuntersuchungen notwendig sind. Der Arbeitgeber hat die Geschäfts-
bücher, Listen oder andere Unterlagen, aus denen die
(1) Veranlaßt ein Leistungsträger eine ärztliche Un-
Angaben über die Beschäftigung hervorgehen, während
tersuchungsmaßnahme oder eine psychologische Eig-
der Betriebszeit nach seiner Wahl den in Satz 1 be-
nungsuntersuchungsmaßnahme, um festzustellen, ob
zeichneten Stellen entweder in deren oder in seinen
die Voraussetzungen für eine Sozialleistung vorliegen,
eigenen Geschäftsräumen zur Einsicht vorzulegen.
sollen die Untersuchungen in der Art und Weise vorge-
nommen und deren Ergebnisse so festgehalten werden, (2) Wird die Auskunft wegen der Erbringung von
daß sie auch bei der Prüfung der Voraussetzungen an- Sozialleistungen verlangt, gilt § 65 Abs. 1 des Ersten
derer Sozialleistungen verwendet werden können. Der Buches entsprechend. Auskünfte auf Fragen, deren Be-
Umfang der Untersuchungsmaßnahme richtet sich nach antwortung dem Arbeitgeber selbst oder einer ihm na-
der Aufgabe, die der Leistungsträger, der die Untersu- hestehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-
chung veranlaßt hat, zu erfüllen hat. Die Untersuchungs- prozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen
befunde sollen bei der Feststellung, ob die Vorausset- einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu
zungen einer anderen Sozialleistung vorliegen, verwer- werden, können verweigert werden.
tet werden.
(3) Hinsichtlich des Absatzes 1 Satz 2 und 3 sowie
(2) Durch Vereinbarungen haben die Leistungsträger des Absatzes 2 stehen einem Arbeitgeber die Personen
sicherzustellen, daß Untersuchungen unterbleiben, so- gleich, die Beiträge zu entrichten haben. Absatz 5
weit bereits verwertbare Untersuchungsergebnisse Satz 1 und 2 findet keine Anwendung.
vorliegen. Für den Einzelfall sowie nach Möglichkeit für
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
eine Vielzahl von Fällen haben die Leistungsträger zu
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
vereinbaren, daß bei der Begutachtung der Vorausset-
Bundesrates das Nähere über die Durchführung der in
zungen von Sozialleistungen die Untersuchungen nach
Absatz 1 genannten Mitwirkung bestimmen.
einheitlichen und vergleichbaren Grundlagen, Maßstä-
ben und Verfahren vorgenommen und die Ergebnisse (5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
der Untersuchungen festgehalten werden. Sie können fahrlässig der Auskunfts- oder Vorlagepflicht nicht
darüber hinaus vereinbaren, daß sich der Umfang der nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Untersuchungsmaßnahme nach den Aufgaben der be- Geldbuße bis zu 5 000 Deutsche Mark geahndet wer-
teiligten Leistungsträger richtet; soweit die Untersu- den. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Entleiher,
chungsmaßnahme hierdurch erweitert ist, ist die Zu- wenn er seiner Auskunfts- und Vorlagepflicht nach Ab-
stimmung des Betroffenen erforderlich. satz 1 Satz 2 und 3 vorsätzlich oder fahrlässig nicht
nachkommt.
(3) Die Bildung einer Zentraldatei mehrerer Lei-
stungsträger für Daten der ärztlich untersuchten Lei- § 99
stungsempfänger ist nicht zulässig. Auskunftspflicht von Angehörigen,
Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen
Ist nach dem Recht der Sozialversicherung ein-
Dritter Titel schließlich der Arbeitslosenversicherung.oder dem so-
zialen Entschädigungsrecht
Zusammenarbeit der Leistungsträger
mit Dritten 1 . das Einkommen oder das Vermögen von Angehöri-
gen des Leistungsempfängers oder sonstiger Perso-
nen bei einer Sozialleistung oder ihrer Erstattung zu
§ 97
berücksichtigen oder
Durchführung von Aufgaben durch Dritte
2. die Sozialleistung oder ihre Erstattung von der Höhe
(1) Kann ein Leistungsträger oder eine Arbeitsge- eines Unterhaltsanspruchs abhängig, der dem Lei-
meinschaft von einem Dritten Aufgaben wahrnehmen stungsempfänger gegen einen Unterhaltspflichtigen
lassen, muß sichergestellt sein, daß der Dritte die Ge- zusteht,
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gelten für diese Personen § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie § 103
§ 65 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend. Das glei-
Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungs-
che gilt für den in Satz 1 genannten Anwendungsbe-
verpflichtung nachträglich entfallen ist
reich in den Fällen, in denen Unterhaltspflichtige, Ange-
hörige, der frühere Ehegatte oder Erben zum Ersatz der (1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht
Aufwendungen des Leistungsträgers herangezogen und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder
werden. Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Lei-
einem nach Satz 1 oder Satz 2 Auskunftspflichtigen stung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig,
oder einer ihm nahestehenden Person (§ 383 Abs. 1 soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kennt-
würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrig- nis erlangt hat.
keit verfolgt zu werden, können verweigert werden.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet
sich nach den für den zuständigen Leistungsträger gel-
§ 100 tenden Rechtsvorschriften.
Auskunftspflicht des Arztes oder Angehörigen (3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trä-
eines anderen Heilberufs gern der Sozialhilfe, der _Kriegsopferfürsorge und der
(1) Der Arzt oder Angehörige eines anderen Heilbe- Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen
rufs ist verpflichtet, dem Leistungsträger im Einzelfall bekannt war, daß die Voraussetzungen für ihre Lei-
auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es für die stungspflicht vorlagen.
Durchführung von dessen Aufgaben nach diesem Ge- § 104
setzbuch erforderlich und
Anspruch des nachrangig verpflichteten
1. es gesetzlich zugelassen ist oder Leistungsträgers
2. der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat. (1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger
Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht we- Sozialleistungen erbracht, ohne daß die Voraussetzun-
gen besonderer Umstände eine andere Form angemes- gen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger
sen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Kran- erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorran-
kenhäuser sowie für Kur- und Spezialeinrichtungen. gig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Lei-
stungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er
(2) Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung dem von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kennt-
Arzt, dem Angehörigen eines anderen Heilberufs oder nis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Lei-
ihnen nahestehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 stungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung
bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen wür- der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträ-
de, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit gers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wä-
verfolgt zu werden, können verweigert werden. re. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der
nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei
Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers
§ 101
hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
Auskunftspflicht der Leistungsträger von den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge
und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend ge-
Die Leistungsträger haben auf Verlangen eines be-
macht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann;
handelnden Arztes Untersuchungsbefunde, die für die
Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.
Behandlung von Bedeutung sein können, mitzuteilen,
sofern der Betroffene im Einzelfall in die Mitteilung ein- (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet
gewilligt hat. § 100 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. sich nach den für den vorrangig verpflichteten Lei-
stungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflich-
tet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung er-
Zweiter Abschnitt bracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger ver-
langen, für den er nach§ 107 Abs. 2 mit befreiender Wir-
Erstattungsansprüche der Leistungsträger kung geleistet hat.
untereinander § 105
Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers
§ 102
Anspruch des vorläufig leistenden ( 1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Soziallei-
Leistungsträgers stungen erbracht, ohne daß die Voraussetzungen von
§ 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zustän-
(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher dig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, so-
Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der weit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er
zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungs- von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kennt-
pflichtig. nis erlangt hat.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet
sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger sich nach den für den zuständigen Leistungsträgergel-
geltenden Rechtsvorschriften. tenden Rechtsvorschriften.
1454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trä- § 110
gern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Pauschalierung
Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen
bekannt war, daß die Voraussetzungen für ihre Lei- Die Leistungsträger haben ihre Erstattungsansprü-
stungspflicht vorlagen. che pauschal abzugelten, soweit dies zweckmäßig ist.
Beträgt im Einzelfall ein Erstattungsanspruch voraus-
§ 106
sichtlich weniger als 50 Deutsche Mark, erfolgt keine
Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten Erstattung. Die Leistungsträger können abweichend
von Satz 2 höhere Beträge vereinbaren. Die Bundesre-
(1) Ist ein Leistungsträger mehreren Leistungsträgern gierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
zur Erstattung verpflichtet, sind die Ansprüche in folgen- des Bundesrates den in Satz 2 genannten Betrag ent-
der Rangfolge zu befriedigen: sprechend der jährlichen Steigerung der monatlichen
1. der Anspruch nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Bundeskin- Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches anheben
dergeldgesetzes, und dabei auf zehn Deutsche Mark nach unten oder
2. der Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträ- oben runden.
gers nach§ 102, § 111
3. der Anspruch des Leistungsträgers, dessen Lei- Ausschlußfrist
stungsverpflichtung nachträglich entfallen ist, nach
Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen,
§ 103,
wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens
4. der Anspruch des nachrangig verpflichteten Lei- zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die
stungsträgers nach § 104, Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der
5. der Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers Frist beginnt frühestens mit Entstehung des Erstat-
nach§ 105. tungsanspruchs.
§ 112
(2) Treffen ranggleiche Ansprüche von Leistungsträ-
gern zusammen, sind diese anteilsmäßig zu befriedigen. Rückerstattung
Machen mehrere Leistungsträger Ansprüche nach
Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die
§ 104 geltend, ist zuerst derjenige zu befriedigen, der im
gezahlten Beträge zurückzuerstatten.
Verhältnis der nachrangigen Leistungsträger unterein-
ander einen Erstattungsanspruch nach § 104 hätte.
§ 113
(3) Der Erstattungspflichtige muß insgesamt nicht
Verjährung
mehr erstatten, als er nach den für ihn geltenden Erstat-
tungsvorschriften einzeln zu erbringen hätte. (1) Erstattungs- und Rückerstattungsansprüche ver-
jähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in
§ 107 dem sie entstanden sind.
Erfüllung (2) Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wir-
kung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürger-
( 1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der
lichen Gesetzbuchs sinngemäß.
Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung ver-
pflichteten Leistungsträger als erfüllt.
§ 114
(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere
Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Rechtsweg
Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Für den Erstattungsanspruch ist derselbe Rechtsweg
Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unver- wie für den Anspruch auf die Sozialleistung gegeben.
züglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern Maßgebend ist im Falle des § 102 der Anspruch gegen
mitzuteilen. den vorleistenden Leistungsträger und im Falle der
§ 108 §§ 103 bis 105 der Anspruch gegen den erstattungs-
Erstattung in Geld pflichtigen Leistungsträger.
Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
§ 109 Dritter Abschnitt
Verwaltungskosten und Auslagen Erstattungs- und Ersatzansprüche
Verwaltungskosten sind nicht zu erstatten. Auslagen der Leistungsträger gegen Dritte
sind auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall
200 Deutsche Mark übersteigen. Die Bundesregierung § 115
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Ansprüche gegen den Arbeitgeber
Bundesrates den in Satz 2 genannten Betrag entspre-
chend der jährlichen Steigerung der monatlichen Be- (1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeit-
zugsgröße nach § 18 des Vierten Buches anheben und nehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein
dabei auf zehn Deutsche Mark nach unten oder oben Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der
runden. Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1982 1455
auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten So- ereignisses die Ehe geschlossen hat und in häuslicher
zialleistungen über. Gemeinschaft lebt.
(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlos- (7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebe-
sen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet nen von dem zum Schadensersatz Verpflichteten auf
oder gepfändet werden kann. einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wir-
kung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger
(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit
Sachbezüge tritt im Falle des Absatzes 1 der Anspruch dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe die
auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistun-
Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches festgelegten Werten gen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger
der Sachbezüge. der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum
Schadensersatz Verpflichtete und der Geschädigte
§ 116
oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger
Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beru- (8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der
hender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbe-
den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe haltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht
über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit
Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung Arznei- und Verbandmitteln fünf vom Hundert der mo-
eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf natlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches
denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende zu ersetzen.
Schadensersatz beziehen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Er-
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch satzansprüche ist zulässig.
Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versi-
cherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit § 117
er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädig-
Schadensersatzansprüche
ten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
mehrerer Leistungsträger
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch
Haben im Einzelfall mehrere Leistungsträger Sozial-
ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende
leistungen erbracht und ist in den Fällen des § 116
Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf
Abs. 2 und 3 der übergegangene Anspruch auf Ersatz
den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe von
des Schadens begrenzt, sind die Leistungsträger Ge-
dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung überge-
samtgläubiger. Untereinander sind sie im Verhältnis der
henden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem
von ihnen erbrachten Sozialleistungen zum Ausgleich
Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger er-
verpflichtet. Soweit jedoch eine Sozialleistung allein von
satzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzan-
einem Leistungsträger erbracht ist, steht der Ersatzan-
spruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der
spruch im Innenverhältnis nur diesem zu. Die Leistungs-
Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der träger können ein anderes Ausgleichsverhältnis verein-
Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfe-
baren.
bedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozial-
hilfegesetzes werden. § 118
Bindung der Gerichte
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Er-
satz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entge- Hat ein Gericht über einen nach § 116 übergegange-
gen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschä- nen Anspruch zu entscheiden, ist es an eine unanfecht-
digten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den über- bare Entscheidung gebunden, daß und in welchem Um-
gegangenen Ansprüchen nach Absatz 1. fang der Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der So-
§ 119
zialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Ge-
schädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Übergang von Beitragsansprüchen
Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis,
Soweit der Schadensersatzanspruch eines Sozial-
geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der
versicherten, der der Versicherungspflicht unterliegt,
Schadensersatzanspruch nur insoweit über, als der ge-
den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Sozialversi-
schuldete Schadensersatz nicht zur vollen Deckung
cherung umfaßt, geht dieser auf den Leistungsträger
des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner
Hinterbliebenen erforderlich ist. über; dies gilt nicht, wenn und soweit der Arbeitgeber
das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitrags-
(6) Ein Übergang nach Absatz 1 ist bei nicht vorsätz- pflicht unterliegende Leistungen erbringt. Die eingegan-
lichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im genen Beiträge gelten in der Rentenversicherung als
Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschä- Pflichtbeiträge, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des
digten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Ge- Schadensereignisses pflichtversichert war. Durch den
meinschaft leben, ausgeschlossen. Ein Ersatzanspruch Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf
nach Absatz 1 kann dann nicht geltend gemacht wer- der Sozialversicherte nicht schlechter gestellt werden,
den, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder als er ohne den Schadensersatzanspruch gestanden
einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadens- hätte.
1456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Artikel II Nr. 1 zu kürzen wäre, nicht erfüllt wird, geht der
Anspruch des Behinderten insoweit mit Zahlung
des Übergangsgeldes auf die Bundesanstalt über.
Übergangs- und Schlußvorschriften Die §§ 104 und 115 des Zehnten Buches Sozialge-
zum Zehnten Buch Sozialgesetzbuch setzbuch bleiben unberührt."
sowie weitere Änderungen
von Gesetzen 5. In§ 71 Abs. 1 wird das Wort „erstatten" durch das
Wort „ersetzen" ersetzt.
6. In § 87 wird die Zahl „ 121" durch die Zahlen „ 120,
Erster Abschnitt 127" ersetzt.
Änderung von Gesetzen
7. In § 105 a Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „so geht
§ 1 der Anspruch auf Übergangsgeld, soweit es zeitlich
mit Arbeitslosengeld nach Absatz 1 zusammentrifft,
Änderung des Bundesausbildungs- bis zur Höhe des Arbeitslosengeldes nach Absatz 1
förderungsgesetzes auf die Bundesanstalt über" durch die Worte „steht
§ 38 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Bundesanstalt ein Erstattungsanspruch ent-
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 sprechend § 103 des Zehnten Buches Sozialge-
(BGBI. 1 S. 989), zuletzt geändert durch Artikel 8 setzbuch zu" ersetzt.
Abs. 1 und 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom
22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523), wird wie folgt 8. In § 117 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Lei-
gefaßt: stungen" die Worte ,,(Arbeitsentgelt im Sinne des
§ 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)"
,,§ 38
eingefügt.
Übergang von anderen Ansprüchen
Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbil- 9. § 127 erhält folgende Fassung:
dungsförderung gezahlt wird, gegen eine öffentlich- ,,§ 127
rechtliche Stelle, die nicht Leistungsträger ist, Anspruch
auf Leistung, die auf den Bedarf anzurechnen ist oder Für den Übergang von Schadensersatzansprü-
eine Leistung nach diesem Gesetz ausschließt, geht chen gilt § 116 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
dieser mit der Zahlung in Höhe der geleisteten Auf- buch entsprechend.''
wendungen auf das Land über. Die §§ 104 und 11 5 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt." 10. In § 140 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort
„Arbeitslosen" die Worte „gegen jemanden, der
kein Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten
§2
Buches Sozialgesetzbuch ist," eingefügt.
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
11. In§ 141 Satz 1 werden nach dem Wort „Gesetzes"
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
die Worte „oder des Zehnten Buches Sozialgesetz-
(BGBI. 1S. 582), zuletzt geändert durch§ 6 der Verord-
buch" eingefügt und die Worte „auf den Bund über-
nung vom 1. April 1982 (BGBI. 1 S. 418), wird wie folgt
gehen" durch die Worte „dem Bund zustehen"
geändert:
ersetzt.
1. Es werden gestrichen 12. In § 141 m Abs. 1 werden nach dem Wort „gehen"
a) § 38 Abs. 2, § 117 Abs. 4 Satz 2 und 3, § 160 die Worte „abweichend von § 115 des Zehnten
Abs. 2 Satz 2, § 178 Abs. 3 Satz 2, § 230 Abs. 1 Buches Sozialgesetzbuch bereits" eingefügt.
Nr. 7 a, ·
13. In § 153 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
b) in§ 23 Abs. 1 Satz 1 die Worte „und der Antrag- gefügt:
steller die Gewähr für ordnungsmäßige Ausfüh-
rung des Auftrags bietet", in § 230 Abs. 2 die „Satz 1 gilt nicht, soweit das Arbeitsamt aus dem
Zahl „7 a,". gleichen Grund einen Erstattungsanspruch nach
den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch hat."
2. In § 24 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,§ 91 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet 14. In § 178 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „Der Ar-
keine Anwendung." beitgeber und der beitragspflichtige Arbeitnehmer
haben" durch die Worte „Der beitragspflichtige
3. § 40 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: Arbeitnehmer hat" ersetzt.
,,§ 140 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."
§3
4. § 59 e Abs. 4 erhält folgende Fassung: Änderung der Reichsversicherungsordnung
,,(4) Soweit ein Anspruch des Behinderten auf Lei- Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
stungen, um die das Übergangsgeld nach Absatz 3 gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröf-
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1982 1457
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch 10. In § 561 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „5, 8 und
Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 1982 (BGBI. 1 10" durch die Worte „5 und 8" ersetzt.
S. 641 ) , wird wie folgt geändert:
11. In§ 765 a Abs. 2 werden die Worte,,§ 1542 Abs. 1
1. Es werden gestrichen Satz 1" durch die Worte ,,§ 116 des Zehnten
a) § 182 Abs. 10, § 183 Abs. 3 Satz 2, § 200 c Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Abs. 2 Satz 2, §§ 205 c, 222 Satz 1, § 317 a
Abs. 1 Satz 2, § 318 a Abs. 1 Satz 1 bis 3 und 12. In § 1227 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „zwei" durch
Abs. 2, § 393 Abs. 3 Satz 4, § 422 Abs. 2 Satz 2, das Wort „vier" ersetzt.
§§ 484, 486 Abs. 2 und 3, § 530 Abs. 1 Nr. 4, §
638 Abs. 2, §§ 1238, 1262 Abs. 1 Satz 3, § 1325
Abs. 5, § 1427 Abs. 1 und 6, §§ 1509 a, 1510 13. § 1241 f Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Abs.2,§§ 1511, 1513, 1524, 1525, 1527, 1531 ,,(4) Wird ein Anspruch des Betreuten auf Leistun-
bis 1539, 1541 , 1542 bis 1543 b, 1738, 1 768, gen, um die das Übergangsgeld nach Absatz 3 Nr. 1
1769, zu kürzen wäre, nicht erfüllt, geht der Anspruch des
b) in § 530 Abs. 1 Nr. 3 jeweils die Worte „Abs. 1 Betreuten insoweit mit Zahlung des Übergangs-
Satz 1 oder 4'', in§ 1431 Abs. 1 Nr. 3 die Worte geldes auf den Rehabilitationsträger über. Die
„Abs. 1 Satz 1 oder", in§ 1431 Abs. 1 Nr. 4 die §§ 104 und 115 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
Worte „Abs. 1 Satz 2, 3, ". buch bleiben unberührt."
2. § 183 wird wie folgt geändert: 14. In § 1255 Abs. 7 wird folgender Satz 3 angefügt:
a) Die erste Satzhälfte von Absatz 3 Satz 3 erhält ,,Beiträge nach § 119 des Zehnten Buches Sozial-
folgenden Fassung: gesetzbuch bleiben bei der Anwendung der Absätze
,,Ist über diesen Zeitpunkt hinaus Kranken- 1 und 3 unberücksichtigt, soweit sie mit einer anzu-
geld gezahlt worden und übersteigt dieses die rechnenden Ausfallzeit oder Zurechnungszeit zu-
Rente,". sammentreffen und dies für den Betroffenen günsti-
ger ist."
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Semikolon durch
einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halb-
15. In § 1305 Abs. 1 wird der bisherige Satz 2 durch
satz gestrichen.
folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:
3. § 185 c Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: ,,Kinderheilbehandlungen sowie Nach- und Festi-
gungskuren wegen Geschwulsterkrankungen kön-
,,§ 189 gilt entsprechend." nen Angehörigen von Versicherten erbracht wer-
den, wenn hierdurch eine erhebliche Gefährdung
4. § 220 Satz 3 erhält folgende Fassung: der Gesundheit beseitigt oder eine beeinträchtigte
,,§ 89 Abs. 3 und 5 des Zehnten Buches Sozial-
Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederher-
gesetzbuch gilt entsprechend." gestellt werden kann, Kinderheilbehandlungen je-
doch nur in dem zahlenmäßigen Umfang, in dem
diese Leistungen im Jahre 1981 durchgeführt
5. In § 222 Satz 2 wird das Wort „sie" durch die Worte worden sind. Die Durchführung einer weiteren
,,die Krankenkasse des Versicherten" ersetzt. Kinderheilbehandlung vor Ablauf von drei Jahren
nach Durchführung einer solchen oder ähnlichen
6. In § 318 a Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Kasse" Maßnahme ist ausgeschlossen, es sei denn, daß
durch das Wort „Krankenkasse" ersetzt. vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Grün-
den dringend geboten sind."
7. Dem § 483 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
,,Die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches Sozial- 16. § 1372 Nr. III erhält folgende Fassung:
gesetzbuch bleiben unberührt."
,,die Vorschrift des Fünften Buches über die Be-
nachrichtigung des Trägers der Rentenversiche-
8. § 486 wird wie folgt geändert: rung durch den Träger der Unfallversicherung
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: (§ 1522)."
„Die See-Krankenkasse hat der beauftragten
Kasse neben dem Betrag der Leistungen auch 17. § 1427 wird wie folgt geändert:
fünf vom Hundert dieses Betrages für die Verwal- a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
tung zu erstatten."
,,(2) Die Versicherten haben Auskunft im Sinne
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: von § 98 Abs. 1 bis 4 des Zehnten Buches
,,(4) § 91 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozial- Sozialgesetzbuch zu geben und alle für die Prü-
gesetzbuch gilt entsprechend." fung ihres Versicherungsverhältnisses erforder-
lichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen."
9. In§ 539 Abs. 1 Nr. 6 wird das Wort „zwei" durch das b) In Absatz 3 werden die Worte „und die Arbeitge-
Wort „vier" ersetzt. ber" gestrichen sowie die Worte „den in Ab-
1458 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1982, Teil 1
satz 1 bezeichneten Stellen auf Anfordern" 2. § 18 f Abs. 4 erhält folgende Fassung:
durch die Worte „den zuständigen Stellen auf ,,(4) Wird ein Anspruch des Betreuten auf Leistun-
Verlangen" ersetzt. gen, um die das Übergangsgeld nach Absatz 3 Nr. 1
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: zu kürzen wäre, nicht erfüllt, geht der Anspruch des
Betreuten insoweit mit Zahlung des Übergangsgel-
,,(5) § 98 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialge- des auf die Bundesversicherungsanstalt für Ange-
setzbuch gilt entsprechend." stellte über. Die §§ 104 und 115 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.''
18. Die Nummer 8 der Anlage 2 zum Dritten Buch (zu
§ 790 Abs. 1) erhält folgende Fassung: 3. In § 32 Abs. 7 wird folgender Satz 3 angefügt:
„8. landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ,,Beiträge nach § 119 des Zehnten Buches Sozialge-
Hessen-Nassau''. setzbuch bleiben bei der Anwendung der Absätze 1
und 3 unberücksichtigt, soweit sie mit einer anzu-
§4 rechnenden Ausfallzeit oder Zurechnungszeit zu-
sammentreffen und dies für den Betroffenen günsti-
Änderung des Arbeiterrentenversicherungs- ger ist."
Neuregelungsgesetzes
In Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neu- 4. § 77 erhält folgende Fassung:
regelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ,,§ 77
Gliederungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinig-
Für die Benachrichtigung der Bundesversiche-
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 4 des
rungsanstalt für Angestellte durch den Träger der
Gesetzes vom 3. Juni 1 982 (BGBI. 1S. 641 ) , wird nach
Unfallversicherung gilt § 1522 der Reichsversiche-
§ 1 b folgender § 1 c eingefügt:
rungsordnung entsprechend.''
,,§ 1 C 5. In § 84 Abs. 1 wird der bisherige Satz 2 durch folgen-
Personen, die nach Artikel II § 3 Nr. 1 2 des Gesetzes de Sätze 2 und 3 ersetzt:
vom 4. November 1982 (BGBI. 1S. 1450) versicherungs- ,,Kinderheilbehandlungen sowie Nach- und Festi-
pflichtig werden, sind auf Antrag von der Versicherungs- gungskuren wegen Geschwulsterkrankungen kön-
pflicht zu befreien, wenn sie nen Angehörigen von Versicherten erbracht werden,
a) vor dem .1 . Juli 1983 das 50. Lebensjahr vollendet wenn hierdurch eine erhebliche Gefährdung der Ge-
haben oder sundheit beseitigt oder eine beeinträchtigte Gesund-
heit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt
b) mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungs- werden kann, Kinderheilbehandlungen jedoch nur in
unternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen dem zahlenmäßigen Umfang, in dem diese Leistun-
Versicherungsvertrag für den Fall des Todes und des gen im Jahre 1981 durchgeführt worden sind. Die
Erlebens des 65. oder niedrigeren Lebensjahres bis Durchführung einer weiteren Kinderheilbehandlung
zum 31. Dezember 1983 mit Wirkung vom 1. Juli vor Ablauf von drei Jahren nach Durchführung einer
1983 oder früher abgeschlossen haben und für diese solchen oder ähnlichen Maßnahme ist ausgeschlos-
Versicherung mindestens ebensoviel aufgewendet sen, es sei denn, daß vorzeitige Leistungen aus ge-
wird, wie für sie Beiträge zur Rentenversicherung der sundheitlichen Gründen dringend geboten sind."
Arbeiter zu zahlen wären.
6. § 149 wird wie folgt geändert:
Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur zu-
lässig, wenn der zu Befreiende dies bis zum 31. Dezem- a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
ber 1983 bei der Seekasse beantragt. Die Befreiung ,,(2) Die Versicherten haben Auskunft im Sinne
erfolgt mit Wirkung vom 1. Juli 1983 an." von § 98 Abs. 1 bis 4 des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch zu geben und alle für die Prüfung
ihres Versicherungsverhältnisses erforderlichen
§5 Unterlagen auf Verlangen vorzulegen."
Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes b) In Absatz 3 werden die Worte „und die Arbeitge-
Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun- ber" gestrichen sowie die Worte „den in Absatz 1
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, ver- bezeichneten Stellen auf Anfordern" durch die
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert Worte „den zuständigen Stellen auf Verlangen"
durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Juni 1982 ersetzt.
(BGBI. 1 S. 641 ), wird wie folgt geändert: c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) § 98 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialge-
1 . Es werden gestrichen setzbuch gilt entsprechend."
a) §§ 15, 39 Abs. 1 Satz 3, § 104 Abs. 5, § 149
Abs. 1 und 6, §6
Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes
b) in § 153 Abs. 1 Nr. 3 die Worte „Abs. 1 Satz 1
oder", in § 153 Abs. 1 Nr. 4 die Worte „Abs. 1 Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge-
Satz 2, 3,". setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffent-
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1982 1459
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch 1965 (BGBI. I S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 13
Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 3. Juni 1982 (BGBI. 1 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember
S. 641 ), wird wie folgt geändert: 1981 (BGBI. 1 S. 1 523), wird wie folgt geändert:
1 . Es werden gestrichen 1 . Es werden gestrichen
a) §§ 37, 60 Abs. 1 Satz 3, §§ 108 g, 108 h Abs. 5, a) § 44 Abs. 4,
§ 109 Abs. 2, § 141 Abs. 3 und 7, b) in § 10 Abs. 3 die Worte ,, , 1531 und 1536 bis
b) in § 236 a Abs. 1 Nr. 3 die Worte „Abs. 3 Satz 1 1 539", in § 32 die Worte „sowie des § 1542".
oder", in § 236 a Abs. 1 Nr. 4 die Worte „Abs. 3
Satz 2, 3 oder". 2. § 4 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
2. § 40 f Abs. 4 erhält folgende Fassung: ,,(6) Gewährt eine landwirtschaftliche Alterskas~e
eine laufende Geldleistung für eine Zeit, für die ein
,,(4) Wird ein Anspruch des Betreuten auf Leistun- Anspruch auf Versorgungsbezüge nach beamten-
gen, um die das Übergangsgeld nach Absatz 1 Nr. 3 rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht
zu kürzen wäre, nicht erfüllt, geht der Anspruch des und für die nach Absatz 5 die laufende Geldleistung
Betreuten insoweit mit Zahlung des Übergangsgel- zu kürzen ist, sind die Leistungen der landwirtschaft-
des auf die Bundesknappschaft über. Die §§ 104 und lichen Alterskasse von dem Träger der Versorgung
115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben insoweit zu erstatten. § 104 des Zehnten Buches
unberührt.'' Sozialgesetzbuch bleibt unberührt."
3. In § 54 Abs. 7 wird folgender Satz 3 angefügt: 3. § 17 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,Beiträge nach § 11 9 des Zehnten Buches Sozialge-
,,(3) § 98 Abs. 1 bis 4 des Zehnten Buches Sozial-
setzbuch bleiben bei der Anwendung der Absätze 1 gesetzbuch gilt für die landwirtschaftlichen Unter-
und 3 unberücksichtigt, soweit sie mit einer anzu- nehmer mit der Maßgabe, daß auch über die Unter-
rechnenden Ausfallzeit oder Zurechnungszeit zu-
nehmensverhältnisse Auskunft zu erteilen ist. Die
sammentreffen und dies für den Betroffenen günsti- Auskunftspflicht nach Satz 1 besteht auch gegen-
ger ist."
über den Gemeinden."
4. In § 97 Abs. 1 wird der bisherige Satz 2 durch folgen-
4. § 33 Abs. 8 erhält folgende Fassung:
de Sätze 2 und 3 ersetzt:
,,(8) Gewährt eine landwirtschaftliche Alterskasse
Kinderheilbehandlungen sowie Nach- und Festi-
Altersgeld für eine Zeit, für die ein Anspruch auf Ren-
gungskuren wegen Geschwulsterkrankungen kön-
te aus der Altersversorgung für das Deutsche Hand-
nen Angehörigen von Versicherten erbracht werden,
werk oder auf Versorgungsbezüge nach beamten-
wenn hierdurch eine erhebliche Gefährdung der Ge-
rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht
sundheit beseitigt oder eine beeinträchtigte Gesund-
und für die nach Absatz 7 das Altersgeld zu kürzen
heit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt
ist sind die Leistungen der landwirtschaftlichen
werden kann, Kinderheilbehandlungen jedoch nur in
Alterskasse von dem Träger der Versorgung insoweit
dem zahlenmäßigen Umfang, in dem diese Leistun-
zu erstatten. § 104 des Zehnten Buches Sozial-
gen im Jahre 1981 durchgeführt worden sind. Die
gesetzbuch bleibt unberührt."
Durchführung einer weiteren Kinderheilbehandlung
vor Ablauf von drei Jahren nach Durchführung einer
solchen oder ähnlichen Maßnahme ist ausgeschlos- 5. § 44 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
sen, es sei denn, daß vorzeitige Leistungen aus ge- ,,§ 4 Abs. 6 gilt entsprechend."
sundheitlichen Gründen dringend geboten sind."
5. § 141 wird wie folgt geändert: §8
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung: Änderung des Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
,,(4) Die Versicherten haben Auskunft im Sinne
von § 98 Abs. 1 bis 4 des Zehnten Buches Sozial- Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land-
gesetzbuch zu geben und alle für die Prüfung wirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1S. 1433), zuletzt ge-
ihres Versicherungsverhältnisses erforderlichen ändert durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom 3. Juni
Unterlagen auf Verlangen vorzulegen." 1982 (BGBI. 1 S. 641 ), wird wie folgt geändert:
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
1 . Es werden gestrichen
,,(6) § 98 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozial-
§ 19 Abs. 7, § 20 Abs. 3 Satz 2, § 20 a Abs. 2 Satz 3,
gesetzbuch gilt entsprechend."
§ 30 Abs. 2 Satz 2, § 81.
§7
2. § 57 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 erhält folgende Fassung:
Änderung des Gesetzes
über eine Altershilfe für Landwirte „8. Entwicklung und Abstimmung von Verfahren
und Programmen für die automatische Daten-
Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der verarbeitung, den Datenschutz und die Daten-
Fassung der Bekanntmachung vom 14. September sicherung sowie Abstimmung über Betrieb von
1460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Rechenzentren zur Erfüllung von Aufgaben der kann der Träger der Kriegsopferfürsorge durch
Mitglieder und der Krankenkassen." schriftliche Anzeige an den anderen bewirken,
daß dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Auf-
3. In § 82 Nr. 1 wird die Zahl „205 c," gestrichen. wendungen auf ihn übergeht."
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
§9 ,,§ 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes geht der Regelung des Absatzes 1 Satz 1 vor."
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1S. 21) 8. Nach § 27 h wird folgender§ 27 i eingefügt:
wird wie folgt geändert:
,,§ 27 i
1. Es werden gestrichen Der erstattungsberechtigte Träger der Kriegs-
opferfürsorge kann die Feststellung einer Sozial-
§ 21 Abs. 2 Satz 1, § 25 c Abs. 4.
leistung aus der Sozialversicherung betreiben so-
wie Rechtsmittel einlegen. Der Auslauf der Fristen,
2. § 18 c Abs. 6 wird wie folgt geändert: die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt
a) In Satz 2 werden die Worte „so hat er den Betrag nicht gegen ihn; dies gilt nicht für die Verfahrens-
der Aufwendungen zu ersetzen, den er sonst als fristen, soweit der Träger der Kriegsopferfürsorge
Leistung" durch die Worte „ist er erstattungs- das Verfahren selbst betreibt."
pflichtig, soweit er sonst Leistungen" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Worte „Satz 2 gilt" durch die 9. In§ 44 Abs. 5 Satz 1 ist nach den Worten „zu ver-
Worte „Die Erstattungspflicht besteht" ersetzt. wirklichen sind" das Wort „und" durch ein Komma
zu ersetzen; nach dem Wort „haben" sind die Worte
3. § 19 wird wie folgt geändert: ,,und nicht auf den Kostenträger der Kriegsopfer-
versorgung übergeleitet sind" einzufügen.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „ersetzt" durch
das Wort „erstattet'' ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Der Er- 10. § 71 b Satz 1 erhält folgende Fassung:
satz" durch die Worte „Die Erstattung" ersetzt. ,,Hat die zuständige Verwaltungsbehörde Versor-
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Ersatz" durch gungsbezüge geleistet, gelten, wenn der Versor-
das Wort „Erstattung" ersetzt. gungsberechtigte Ansprüche gegen einen Träger
der Sozialversicherung oder eine öffentlich-recht-
4. § 20 erhält folgende Fassung: liche Kasse hat, §§ 104 sowie 106 bis 114 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und, wenn der
,,§ 20 Versorgungsberechtigte Ansprüche gegen einen
Soweit die Krankenkassen nur nach den Vor- öffentlich-rechtlichen Dienstherrn hat, § 115 des
schriften dieses Gesetzes Leistungen zu erbringen Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit der,Maß-
haben, werden ihnen diese sowie ein Betrag von gabe, daß die Ansprüche dem Kostenträger der
acht vom Hundert des Wertes dieser Leistungen als Kriegsopferversorgung zustehen.''
Kosten erstattet.''
11. § 81 b erhält folgende Fassung:
5. § 21 wird wie folgt geändert:
,,§ 81 b
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ersatzansprü-
che" durch das Wort „Erstattungsansprüche" Hat eine Verwaltungsbehörde oder eine andere
ersetzt. Einrichtung der Kriegsopferversorgung Leistungen
gewährt und stellt sich nachträglich heraus, daß
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Ersatzansprü-
statt ihrer eine andere öffentlich-rechtliche Stelle,
che" durch die Worte „Erstattungsansprüche
die kein Leistungsträger im Sinne von § 1 2 des
nach § 18 c Abs. 6 und den §§ 19 und 20"
Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, zur Leistung
ersetzt.
verpflichtet gewesen wäre, hat die zur Leistung ver-
pflichtete Stelle die Aufwendungen in dem Umfang
6. In § 25 c Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz wird das zu erstatten, wie sie ihr nach den für sie geltenden
Wort „ersetzen" durch das Wort „erstatten" Rechtsvorschriften oblagen.''
ersetzt.
7. § 27 g Abs. 1 wird wie folgt geändert: 12. Dem § 81 b wird folgender§ 81 c angefügt:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung: ,,§ 81 C
„Haben Beschädigte oder Hinterbliebene für die Werden nach diesem Gesetz Leistungen er-
Zeit, für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge bracht, deren Höhe vom Umfang eines Anspruchs
gewährt werden, einen Anspruch gegen einen gegen einen Dritten, der kein Leistungsträger ist,
anderen, der kein Leistungsträger im Sinne von beeinflußt wird, kann die Verwaltungsbehörde den
§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, zu berücksichtigenden Anspruch bis zur Höhe ihrer
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1982 1461
Leistung durch schriftliche Anzeige auf den Kosten- §13
träger der Kriegsopferversorgung überleiten."
Änderung des Wohngeldgesetzes
§ 23 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung
§10 der Bekanntmachung vom 21. September 1980 (BGBI. 1
Änderung des Gesetzes über die Angleichung S. 1741 ), zuletzt geändert durch Artikel 20 des
der Leistungen zur Rehabilitation 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981
(BGBI. 1 S. 1523), erhält folgende Fassung:
Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur
Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881 ), ,,(2) § 65 a des Ersten und§ 115 des Zehnten Buches
zuletzt geändert durch Artikel 17 des 2. Haushalts- Sozialgesetzbuch sind nicht anzuwenden."
strukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1
S. 1523), wird wie folgt geändert:
§14
1 . § 6 wird wie folgt geändert: Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Semikolon durch Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Be-
einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halb- kanntmachung vom 13. Februar 1976 (BGBI. 1 S. 289,
satz gestrichen. , 1150), zuletzt geändert durch Artikel 21 des
b) Absatz 3 wird gestrichen. 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981
(BGBI. 1 S. 1523), wird wie folgt geändert:
2. § 18 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
1 . Es werden gestrichen
,,(4) Wird ein Anspruch des Behinderten auf Lei-
§ 59 Abs. 2 Satz 2, § 93 Abs. 1 Satz 1 , § 97 Abs. 1
stungen, um die das Übergangsgeld nach Absatz 3
Satz 3, § 111 Abs. 3, §§ 113 und 126 c.
Nr. 1 zu kürzen wäre, nicht erfüllt, geht der Anspruch
des Behinderten insoweit mit Zahlung des Über-
gangsgeldes auf den Rehabilitationsträger über. Die 2. In § 11 Abs. 2 Satz 2, in § 29 Satz 2, in § 43 Abs.1
§§ 104 und 115 des Zehnten Buches Sozialgesetz- Satz 2 und in § 58 Satz 2 wird jeweils der Punkt
buch bleiben unberührt." durch ein Semikolon ersetzt und der Halbsatz ange-
fügt:
3. § 41 wird gestrichen. ,,mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuld-
ner."
§ 11
3. § 21 wird wie folgt geändert:
Änderung des Zivildienstgesetzes
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
In § 51 Abs. 2 Satz 1 des Zivildienstgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1973 ,,laufende und einmalige Leistungen".
(BGBI. I S. 1015), zuletzt geändert durch§ 1 der Verord-
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
nung vom 1. April 1982 (BGBI. 1 S. 418), wird die Zahl
,,6" durch die Zahl „8" ersetzt. ,,(3) Die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer
Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen
Einrichtung umfaßt auch einen angemessenen
§12 Barbetrag zur persönlichen Verfügung, es sei
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes denn, daß dessen bestimmungsmäßige Verwen-
dung durch oder für den Hilfeempfänger nicht
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be- möglich ist. Hilfeempfänger, die das 18. Lebens-
kanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1S. 13) wird jahr vollendet haben, erhalten den Barbetrag in
wie folgt geändert: Höhe von mindestens dreißig vom Hundert des
Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes. Für
1 . § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, setzen die zuständigen
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten
,,Dem Bund steht ein Erstattungsanspruch ent- Stellen für die in ihrem Bereich vorhandenen Ein-
sprechend § 103 des Zehnten Buches Sozial- richtungen die Höhe des Barbetrages fest. Trägt
gesetzbuch gegen die Träger der gesetzlichen der Hilfeempfänger einen Teil der Kosten des
Unfall- und Rentenversicherung zu." Aufenthalts in der Einrichtung selbst, erhält er
b) Satz 3 wird gestrichen. einen zusätzlichen Barbetrag in Höhe von fünf
vom Hundert seines Einkommens, höchstens je-
doch in Höhe von fünfzehn vom Hundert des
2. § .13 Nr. 4 erhält folgende Fassung: Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes. Bei
,,4. der Empfänger für den zweiten Monat eines Zah- Hilfeempfängern mit Einkünften aus Renten der
lungszeitraums ( § 20 Abs. 1 ) eine der in § 8 gesetzlichen Rentenversicherung oder aus Ver-
Abs. 1 Nr. 1 genannten Leistungen erhalten hat sorgungsbezügen des öffentlichen Dienstes
und insoweit ein Erstattungsanspruch nach § 8 oder mit sonstigem regelmäßigem Einkommen
Abs. 3 Satz 2 nicht entstanden ist." kann anstelle des im Einzelfalle maßgebenden
1462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Barbetrages ein entsprechender Teil dieser Ein- 10. Nach § 91 wird folgender § 91 a eingefügt:
künfte unberücksichtigt gelassen werden."
,,§ 91 a
Feststellung der Sozialleistungen
4. § 24 wird wie folgt geändert:
Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 23 kann die Feststellung einer Sozialleistung aus der
Abs. 3" durch die Worte ,,§ 23 Abs. 4 Nr. 1" Sozialversicherung betreiben sowie Rechtsmittel
ersetzt. einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Ver-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Stufen 111, schulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn;
IV oder V" durch die Worte „Stufen III bis VI" dies gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der
ersetzt. Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst be-
treibt."
5. § 43 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
11. In § 93 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Sie sollen
a) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 ein- eigene Einrichtungen nicht neu schaffen" durch die
gefügt: Worte „Zur Gewährung von Sozialhilfe sollen die
Träger der Sozialhilfe eigene Einrichtungen nicht
„Die Kosten des in einer Einrichtung gewährten
neu schaffen'' ersetzt.
Lebensunterhalts sind nur in Höhe der für den
häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwen-
dungen anzusetzen; dies gilt nicht für den Zeit- 12. Nach § 97 wird folgender § 98 eingefügt:
raum, in dem gleichzeitig mit den Maßnahmen ,,§ 98
nach Satz 1 in der Einrichtung durchgeführte an-
Örtliche Zuständigkeit bei der Gewährung von
dere Maßnahmen überwiegen. Die zuständigen
Sozialhilfe an Personen in Einrichtungen zum Voll-
Landesbehörden können Näheres über die Be-
zug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung
messung der für den häuslichen Lebensunterhalt
ersparten Aufwendungen bestimmen." Für Personen, die sich in Einrichtungen zum Voll-
zug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4; in ihm werden aufhalten, ist örtlich zuständig der Träger der Sozial-
die Worte „Satz 1 soll" durch die Worte „Die hilfe, in dessen Bereich der Hilfesuchende seinen
Sätze 1 bis 3 sollen" ersetzt. gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnah-
me in die Einrichtung hat oder in den zwei Monaten
6. In§ 67 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „Taschengeld" vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Ist ein ge-
durch die Worte „ein Barbetrag" ersetzt. wöhnlicher Aufenthalt im Bereich dieses Gesetzes
nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, richtet sich
die örtliche Zuständigkeit nach § 97 Abs. 1 Satz 1;
7. § 69 Abs. 3 Satz 4 erhält folgende Fassung: § 106 gilt entsprechend."
„Auf das Pflegegeld sind Leistungen nach § 67 oder
gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvor- 13. In § 103 wird Absatz 4 gestrichen; der bisherige
schriften bis zum 31. Dezember 1983 mit fünfund- Absatz 5 wird Absatz 4.
zwanzig vom Hundert, im Jahre 1984 mit fünfzig vom
Hundert und vom 1. Januar 1985 an mit siebzig vom 14. In§ 109 werden die Worte,,§ 103 Abs. 5" durch die
Hundert anzurechnen." Worte,,§ 103 Abs. 4" ersetzt.
8. § 90 wird wie folgt geändert: 15. In § 119 Abs. 7 werden die Worte „in einem unter
fremder Verwaltung stehenden deutschen Gebiet''
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: durch die Worte „in den zum Staatsgebiet des Deut-
„Hat ein Hilfeempfänger oder haben Personen schen Reiches nach dem Stand vom 31 . Dezember
nach § 28 für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, 1937 gehörenden Gebieten östlich der Oder-Neiße-
einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Linie" ersetzt.
Leistungsträger im Sinne von § 1 2 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch ist, kann der Träger 16. In § 1 23 Satz 1 werden die Worte ,, § 1 26 c" durch
der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den die Worte,,§ 126 b" ersetzt.
anderen bewirken, daß dieser Anspruch bis zur
Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht."
1 7. § 1 27 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „für die
„Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches kinderzuschlagberechtigten Kinder" durch die
Sozialgesetzbuch gehen der Regelung des Ab- Worte „für die nach§ 2 des Bundeskindergeld-
satzes 1 vor." gesetzes zu berücksichtigenden Kinder" er-
setzt.
9. In§ 91 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „des§ 84 b) In Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:
Abs. 2, des § 85 Nr. 3 Satz 2 und des § 86" ,,Das gleiche gilt für die in Absatz 1 Satz 2 ge-
durch die Worte „des § 84 Abs. 2 und des § 85 Nr. 3 nannten Personen sowie für Kinder, für die Aus-
Satz 2" ersetzt. landskinderzuschlag gewährt wird, wenn auch
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1982 1463
die übrigen Voraussetzungen des Absatzes bb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Worte
Satz 2 vorliegen." ,,und Ausbildungshilfe(§§ 31 bis 34 BSHG)"
gestrichen.
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Halbsatz 1 wird nach der Zahl „91" die cc) In Nummer 2 Buchstabe b werden das Wort
Zahl ,, , 91 a" eingefügt. ,,und" durch ein Komma ersetzt und die Wor-
te „Hilfe bei nicht rechtswidrigem Schwan-
bb) In Halbsatz 2 werden die Worte „kinder-
gerschaftsabbruch und bei nicht rechtswidri-
zuschlagberechtigtes Kind" durch die
ger Sterilisation, Hilfe zur Familienplanung
Worte „ein nach§ 2 des Bundeskindergeld-
und" eingefügt.
gesetzes oder beim Auslandskinder-
zuschlag zu berücksichtigendes Kind" er- n) In § 29 Abs. 1 wird der Klammerzusatz gestrichen.
setzt.
o) In § 30 Abs. 2 werden die Worte „Abweichendes
18. In§ 147 a Satz 1 wird die Zahl „22" durch die Zahl Recht der besonderen Teile dieses Gesetz-
,,21" ersetzt. buches sowie" gestrichen.
p) § 37 erhält folgende Fassung:
§15 ,,§ 37
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Vorbehalt abweichender Regelungen
Das Sozialgesetzbuch (SGB)-AllgemeinerTeil-vom Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle
11. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3015), zuletzt geändert Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches,
durch Artikel II § 28 des Gesetzes vom 18. August 1980 soweit sich aus seinen besonderen Teilen nichts
(BGBI. 1 S. 1469), wird wie folgt geändert: Abweichendes ergibt. Der Vorbehalt gilt nicht für
die §§ 1 bis 17, 31 bis 36 und für das Zweite
1. Artikel 1 (Erstes Buch Sozialgesetzbuch) wird wie Kapitel des Zehnten Buches.''
folgt geändert:
q) In § 42 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3
a) § 17 Abs. 2, § 43 Abs. 3 und § 45 Abs. 4 werden angefügt:
gestrichen.
,,§ 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entspre-
b) In § 17 Abs. 3 Satz 4 werden der Punkt durch ein chend."
Semikolon ersetzt und folgende Worte angefügt:
r) § 65 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,§ 97 Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine
Anwendung." ,,(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Lei-
stungsberechtigten oder ihnen nahestehende
c) In § 18 Abs. 1 wird der Klammerzusatz gestrichen. Personen ( § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-
d) In § 19 Abs. 1 werden in den Nummern 1 bis 5 die ordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer
Klammerzusätze gestrichen. Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu
werden, können verweigert werden."
e) In§ 20 Abs. 1 werden in den Nummern 1 bis 3 die
Klammerzusätze gestrichen.
2. Artikel II § 1 wird wie folgt geändert:
f) § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 bis 8 werden die Klammer- a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
zusätze gestrichen. ,,1. das Bundesausbildungsfördei:ungsgesetz,''.
bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4 a b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
eingefügt:
,,4 a. Hilfe zur Familienplanung und Leistun- ,,3. das Schwerbehindertengesetz,".
gen bei nicht rechtswidriger Sterili-
c) Die Nummern 7 bis 14 erhalten folgende Fassung:
sation und bei nicht rechtswidrigem
Schwangerschaftsabbruch,'' ,,7. das Handwerkerversicherungsgesetz,
g) In § 22 Abs. 1 werden in den Nummern 1 bis 7 die 8. das Gesetz über eine Altershilfe für Land-
Klammerzusätze gestrichen. wirte,
h) In § 23 Abs. 1 werden in den Nummern 1 und 2 die 9. das Gesetz über die Krankenversicherung
Klammerzusätze gestrichen. der Landwirte,
i) In§ 24 Abs. 1 werden in den Nummern 1 bis 5 die 10. das Selbstverwaltungsgesetz,
Klammerzusätze gestrichen. 11 . das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit
j) In § 25 Abs. 1 wird der Klammerzusatz gestrichen. andere Gesetze insbesondere
k) In § 26 Abs. 1 wird der Klammerzusatz gestrichen. a) § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes,
1) In § 27 Abs. 1 wird der Klammerzusatz gestrichen. b) § 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzge-
m) § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert: setzes,
aa) In den Nummern 1 bis 4 werden die Klammer- c) § 47 des Zivildienstgesetzes,
zusätze gestrichen. d) § 51 des Bundes-Seuchengesetzes,
1464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
e) §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes, versicherungsanstalt für Angestellte dem Bundes-
die entsprechende Anwendung der Lei- minister für Arbeit und Sozialordnung anzuzeigen,
stungsvorschriften des Bundesversorgungs- der den Bundesminister der Finanzen unterrichtet."
gesetzes vorsehen,
12. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren § 17
der Kriegsopferversorgung, Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
13. das Bundeskindergeldgesetz,
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des
14. das Wohngeldgesetz,". Gesetzes vom 18. August 1980, BGBl.I S. 1469, 2218),
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezem-
d) Nummer 17 erhält folgende Fassung:
ber 1981 (BGBI. 1 S. 1390), wird wie folgt geändert:
., 17. das Gesetz über die Angleichung der Lei-
stungen zur Rehabilitation,". 1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,, , soweit sich
aus dem Allgemeinen Teil und den besonderen Teilen
e) Nummer 18 erhält folgende Fassung:
dieses Gesetzbuches Abweichendes nicht ergibt"
,, 18. das Unterhaltsvorschußgesetz.'' gestrichen.
f) Nummer 19 wird gestrichen.
2. § 2 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
§16 .,§ 102 Abs. 2 gilt entsprechend."
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
3. In § 4 7 Abs. 2 werden die Worte„ und § 45 Abs. 4 gel-
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des ten" durch das Wort „gilt" ersetzt.
Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Arbeitsförderungs- 4. In § 48 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „Absatzes 1
Konsolidierungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 Satz 3" durch die Worte „Absatzes 1 Satz 2" ersetzt.
(BGBI. 1 S. 1497), wird wie folgt geändert:
5. § 50 wird wie folgt geändert:
1. § 25 Abs. 2 Satz 2 und § 70 Abs. 4 Satz 2 werden a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
gestrichen.
.,Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu er-
statten."
2. § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl „4 7" durch die
,, 1. die Beschäftigung regelmäßig weniger als fünf-
Zahl „48" ersetzt.
zehn Stunden in der Woche ausgeübt wird und
das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat
6. In§ 65 Abs. 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „Ver-
a) in der Zeit bis zum 31. Dezember 1984 390 waltungszustellungsgesetzes" die Worte „in der
Deutsche Mark, im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
b) in der Zeit ab 1. Januar 1985 ein Siebtel der 201-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
monatlichen Bezugsgröße (§ 18), geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom
bei höherem Arbeitsentgelt ein Sechstel des 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341)" gestrichen.
Gesamteinkommens nicht übersteigt.''
7. § 66 wird wie folgt geändert:
3. § 8 Abs. 4 wird gestrichen.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „Ver-
waltungs-Vollstreckungsgesetz" die Worte „in
4. § 27 Abs. 3 wird wie folgt geändert: der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
a) In Satz 2 wird das Wort „und" durch das Wort nummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fas-
.,oder" ersetzt. sung, zuletzt geändert durch Artikel 40 des
b) Satz 3 erhält folgende Fassung: Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1
S. 3341 ) " gestrichen.
„Die Unterbrechung nach Satz 2 dauert bis zur
b) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Versicherungs-
Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag
trägers" durch das Wort „Leistungsträgers" er-
oder den Widerspruch.''
setzt.
5. In§ 72 Abs. 2 wird hinter dem Wort „anzuzeigen" der
8. § 71 erhält folgende Fassung:
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt: .. § 71
.,der Beschluß des Vorstandes der Bundesversiche- Offenbarung für die Erfüllung besonderer gesetzli-
rungsanstalt für Angestellte ist dem Bundesminister cher Mitteilungspflichten und Mitteilungsbefugnisse
für Arbeit und Sozialordnung anzuzeigen." ( 1) Eine Offenbarung personenbezogener Daten
ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfül-
6. § 73 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: lung der gesetzlichen Mitteilungspflichten
,,Die Einwilligung ist unverzüglich der Aufsichtsbe- 1. zur Abwendung geplanter Straftaten nach § 138
hörde, die Einwilligung des Vorstandes der Bundes- des Strafgesetzbuchs,
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1982 1465
2. zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach (BGBI. 1S. 1909), zuletzt geändert durch § 34 des Ge-
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 des Bundes- setzes vom 17. Februar 1982 (BGBI. 1S. 161 ), wird wie
Seuchengesetzes, nach § 11 Abs. 2, §§ 12 bis 14 folgt geändert:
Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Ge-
schlechtskrankheiten, 1. Folgende Sätze 2 und 3 werden eingefügt:
3. zur Sicherung des Steueraufkommens nach den ,,§ 87 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist ent-
§§ 93, 97, 105, 111 Abs. 1 und 5 und§ 116 der sprechend anzuwenden. Soweit Überzahlungen an
Abgabenordnung oder Unterhaltshilfe, die durch die Anrechnung von Ren-
4. zur Wehrüberwachung nach § 24 Abs. 8 des tennachzahlungen entstanden sind, nicht durch un-
Wehrpflichtgesetzes, mittelbare Leistung der Nachzahlung an den Aus-
gleichsfonds ausgeglichen werden, gilt für den sich
soweit diese Vorschriften unmittelbar anwendbar ergebenden Rückforderungsanspruch Absatz 1.''
sind.
(2) Eine Offenbarung personenbezogener Daten 2. Im letzten Satz wird das Zitat „Sätzen 1 und 2" durch
eines Ausländers ist zulässig, soweit es nach pflicht- das Zitat „Sätzen 1 und 5" ersetzt.
gemäßem Ermessen eines Leistungsträgers erfor-
derlich ist, den Ausländerbehörden ausländerrecht-
lich zulässige Maßnahmen auf Grund der in § 10 Abs.
1 Nr. 7, 9 und 10 und § 11 des Ausländergesetzes Zweiter Abschnitt
bezeichneten Umstände zu ermöglichen. Während
der ersten sechs Monate eines Bezugs von Sozialhil- Überleitungsvorschriften
fe soll von einer Offenbarung der in§ 10 Abs. 1 Nr. 10
des Ausländergesetzes bezeichneten Umstände ab- § 21
gesehen werden."
Überleitung von Verfahren
9. In § 80 Abs. 3 Nr. 1 wird die Ziffer„ 1" durch die Ziffer Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vor-
,,2" ersetzt. schriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.
§18 § 22
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes Verfahren bei Schadensfällen
§ 12 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fas- Artikel 1§§ 116 bis 119 sind nur auf die Schadensfälle
sung der Bekanntmachung vom 9. September 1980 anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1983 ereignen.
(BGBI. 1S. 1685), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Für Schadensfälle vor dem 1. Juli 1983 gilt das bis-
2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 herige Recht weiter.
(BGBI. 1 S. 1523), wird wie folgt geändert:
§ 23
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: Neubekanntmachung des Bundessozialhilfegesetzes
,,Ersatzansprüche''.
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-
heit macht den Wortlaut des Bundessozialhilfegesetzes
2. Der bisherige§ 12 wird Absatz 1. in der vom 1. Juli 1983 an geltenden Fassung im Bun-
desgesetzblatt bekannt.
3. Dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-
fügt:
,,(2) Der Bund kann von den Trägern der Sozialver-
sicherung entsprechend den §§ 103 bis 114 des Dritter Abschnitt
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Erstattung ver- Schlußvorschriften
langen."
§19 § 24
Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes Berlin-Klausel
In § 7 Abs. 1 des Unterhaltsvorschußgesetzes vom Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
23. Juli 1979 (BGBI. I S. 1184) wird nach Satz 1 folgen- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
der Satz eingefügt: Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
„Satz 1 gilt nicht, soweit ein Erstattungsanspruch nach
Dritten Überleitungsgesetzes.
den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch besteht.''
§ 25
§ 20 Inkrafttreten
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der in den Ab-
§ 290 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der sätzen 2 bis 4 genannten Bestimmungen am 1. Juli
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 1983 in Kraft.
1466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(2) Artikel II § 14 Nr. 5 und 7 tritt mit Wirkung vom Arbeitsgemeinschaften zur gemeinsamen Wahrneh-
1 . Januar 1982 in Kraft. mung von Aufgaben zur Eingliederung Behinderter.
(6) Die Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung
(3) Artikel II § 14 Nr. 3 und 6 und Artikel II § 16 treten
der Träger der gesetzlichen Kranken- und Rentenversi-
am ersten Tage des zweiten auf die Verkündung folgen-
den Monats in Kraft. cherung im lande Nordrhein-Westfalen, die Rheinische
Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Suchtkranker,
die Westfälische Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilita-
(4) Artikel II § 3 Nr. 1 5, Artikel II § 5 Nr. 5, Artikel II § 6 tion Suchtkranker, die Arbeitsgemeinschaft zur Rehabi-
Nr. 4 und Artikel II § 10 Nr. 3 treten am 1. Januar 1983 litation Suchtkranker im lande Hessen sowie die Ar-
in Kraft. beitsgemeinschaft für Heimdialyse im lande Hessen
sind berechtigt, Verwaltungsakte zu erlassen zur Erfül-
(5) Die Vorschriften des Artikels 1§§ 88 bis 94 gelten lung der Aufgaben, die ihnen am 1. Juli 1981 übertragen
auch für bereits bestehende Auftragsverhältnisse und waren.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 4. November 1982
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. Oscar Schneider
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
D.Wilms
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1982 1467
Verordnung
über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Geilenkirchen
Vom 28. Oktober 1982
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz
gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBI. 1S. 282) wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidi-
gung und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erhebli-
chen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch
Fluglärm in der Umgebung des militärischen Flugplatzes
Geilenkirchen wird der in § 2 bestimmte Lärmschutz-
bereich festgesetzt.
§2
Der Lärmschutzbereich mit seinen zwei Schutzzonen
wird nach Anlage 1 bestimmt durch die interpolierten
Verbindungslinien zwischen den Kurvenpunkten, so-
weit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes ver-
laufen.
§3
Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im Lärm-
schutzbereich, so gilt sie als ganz im Lärmschutz-
bereich gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem
Teil in der Schutzzone 1, so gilt sie als ganz in dieser
Schutzzone gelegen.
§4
Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in
einer topographischen Karte im Maßstab 1 : 50 000 und
in Karten im Maßstab 1 : 5 000 dargestellt. Die topogra-
phische Karte ist als Anlage 2 dieser Verordnung beige-
fügt. Die topographische Karte und die Karten im Maß-
stab 1 : 5 000 sind beim Regierungspräsidenten Köln,
Zeughausstraße 4-8, 5000 Köln 1, zu jedermanns Ein-
sicht archivmäßig gesichert niedergelegt.*)
§5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 28. Oktober 1982
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
*) Die toPographische Karte im Maßstab 1 : 50 000 wird - Abonnenten
des Bundesgesetzblattes Teil I kostenlos - auf Anforderung übersandt.
1468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 1
(zu § 2 der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Geilenkirchen)
Lärmschutzbereich
Koordinatensystem: Gauß-Krüger
Interpolation: Polynom 3. Grades mit stetigem Tangentenübergang
KURVENPUNKTE DER SCHUTZZONE CMILITAERlSCHER FLUGPLATZ GEILENKIRCHEN)
NR. Y (RECHTS) X (HOCH) NR. Y (RECHTS) X (HOCH) ~R. Y (RECHTS) X (HOCH)
1 2501394.2 5647278.9 41 2503485.3 5647388.8 81 2503597.4 5647169.5
2 2501381.4 5647282.6 42 2503630.9 5647389.4 82 2503443.7 5647174.9
3 2501368.8 5647286.8 43 2503776. 5 5647390.4 83 2503289.9 5647179.7
4 2501356.8 5647291.7 44 250 3922 .1 5647391.8 84 2503136.2 5647184.2
5 2501351.2 564 7294. 7 45 2504064.3 5647393.7 85 2502982.4 5647188.6
6 2501346.0 5647298.4 46 2504206.6 5647396.2 86 2502883.4 5647191.4
7 2501342.5 5647301.9 47 2504277. 9 5647397.6 87 2502784.5 5647194.7
8 2501340.3 5641305 • 7 48 2504349.1 5647399.6 88 2502628.7 5647200.2
9 2501339.8 5647309.9 49 2504385.0 5647397.2 89 2502473.0 5647205.2
10 2501340.5 5647312.5 50 2504419.7 5647387.4 90 2502317.2 5647209.8
11 2501341.9 5647314.8 51 2504452.0 5647371 .0 91 2502161.4 5647214.1
12 2501344.7 5647318.0 52 2504482.0 5647352.0 92 2502005.6 5647217.9
13 2501348.0 5647320.7 53 2504513.2 5647329.6 93 2501851.5 5647221.2
14 2501351.6 5647323.0 54 2504546.1 5647309.8 94 2501774.5 5647222.7
15 2501355.3 5647325.1 55 2504563.7 5647301.2 95 2501697.4 5647224.0
16 2501362.7 5647328.6 56 2504581.3 5647292.8 96 2501626.4 5647224.2
17 2501370.4 5647331.7 57 2504593.2 5647285.9 97 2501573.9 5647225.9
18 2501386.0 5647337 .o 58 2504603.1 5647277.2 98 2501544.0 5647233.2
19 2501401.9 5647341.8 59 2504606.4 5647270.8 99 2501507.0 5&47246.2
20 2501433.7 5647350.5 60 2504607.3 5647263.5 100 2501469.6 5647257.8
21 2501465.4 564 7359. 5 61 2504605.8 5647255.2 101 2501431.9 5647268.3
22 2501496.5 5647369.9 62 2504601.5 5647248.6 102 2501413.0 5647273.6
23 2501527.3 5647381.3 63 2504595.1 5647243.2 103 2501394.2 5647278.9
24 2501558.5 5647391.7 64 2504585.7 5647237.7
25 2501591.1 564 7397. 3 65 2504575.9 5647233.0
26 2501656.1 564 7395. 1 66 2504565.9 5647228.6
27 2501721.0 564 7394. 1 67 2504555.8 5647224.3
28 2501850.8 564 7392. 4 68 2504536.1 5647215.0
29 2501980.5 5647391.1 69 2504499.3 5647192.5
30 2502068.0 5647390.4 70 2504463.4 5647168.7
31 2502155.5 5647389.8 71 2504427.4 5647150.0
32 2502293.3 5647389.2 72 2504388.7 5647138.2
33 2502431.2 5647388.9 73 2504348.4 5647135.4
34 2502569.0 5647388.9 74 2504308.1 5647138.0
35 2502706.8 5647389.2 75 2504227.1 5647142.3
36 2502844.7 5647389.9 76 2504146.1 5647146.3
37 2502982.5 56473P9.4 77 2504065.1 5647150.2
38 2503088.3 5647389.2 78 2503984.1 5647154.0
39 2503194.1 5647388.9 79 2503867.6 5647159.0
40 2503339. 7 564738R.6 80 2503751.1 5647163. 7
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1982 1469
KURVENPUNKTE DER SCI-IUTZZONE 2 CMILITAERISCHEP FLUGPLATZ GEILENKIRCHEN)
NR. Y (RECHTS) X (HOCH) NR. Y (RECHTS) X (HOCH) NR. Y (RECHTS) X (HOCH)
1 51 2504577.8 5647562.6 101 2505089.4 5647099.2
2 52 2504628.9 5647539.1 102 2504945.2 5647083.4
3 53 2504679.6 5647515.0 103 2504846.1 5647066.4
4 54 2504748.2 5647485.9 104 2504797.3 5647054.2
5 Die Kurvenpunkte von 55 2504818.9 5647462.1 105 2504749.3 5647039.5
6 Nr. 1 bis Nr. 19 der 56 2504891.1 5647444.0 106 2504682.5 5647014.5
7 Schutzzone 2 liegen 57 2504%4.4 5647430.o 107 2504617.1 5646986.0
8 58 2505068.7 5647415.8 108 2504551.3 5646958.9
9
außerhalb des Gebietes
59 2505173.4 5647403.8 109 2504483.5 5646937.2
10 der Bundesrepublik 60 5646924.3
2505308.0 5647390.5 110 2504412. 4
Deutschland.
Die Grenze des deutschen
11 Staatsgebietes bildet hier 61 2505442.6 5647378.1 111 2504340.2 5646922.8
12 zugleich die Grenze des 62 25055 77. 2 5647365.6 112 250422 3. 0 5646932.5
13 Lärmschutzbereichs. 63 2505711.7 5647352. 3 113 2504105.7 5646940.7
14 64 2505846.1 5647337.1 114 2503988.4 5646948.3
15 65 2505913.2 5647328.5 115 2503857.7 5646956.3
16 66 2505980.1 5647318.9 116 2503727 .0 5646963.7
17 67 2506014.2 5647313.6 117 2503596.3 5646970.6
18 68 2506048.1 5647307.9 118 2503465 .5 5646976.9
19 69 2506082.0 5647301.5 119 2503345. 5 5646982.2
20 2501207.0 5647533.7 70 2506115.7 5647294.4 120 2503225.6 56'1""6987.0
21 2501337.2 5647548.4 71 2506138.5 5647289.0 121 2503105.6 564&991.5
22 2501466.4 5647571.3 72 2506160.9 5647283.0 122 2502985.7 5646996.3
23 2501531.5 5647579.7 73 2506183.1 5647276.2 123 2502863.7 5647000.6
24 2501597.1 5647581.7 74 2506204.6 5647268.1 124 2502741.8 5647006.4
25 2501661.3 5'647577.1 75 2506215.1 5647263.3 125 2502619.9 5647012.0
26 2501725.6 5647576.2 76 2506225.1 5647257.7 126 2502498.0 5647017.3
27 2501854.1 5647574.8 77 2506230.5 5647253.8 127 2502344.5 5647023.5
28 25019~2.7 5647574.0 78 2506235.4 5647249.6 128 2502191.0 5647028.9
29 2502104.7 5647573.8 79 2506239.2 5647244.5 129 2502037.4 5647033.8
30 2502226. 8 5647574.0 80 2506241.2 5647237.9 130 2501893.7 5647037.7
31 2502348.8 5647574.5 81 2506240.4 5647232.4 1.31 2501821.9 5647039.4
32 2502470.9 5647575.5 82 2506237.5 5647227. 7 132 2501697.5 5647041.9
33 2502599.6 5647577.0 83 2506234.:> 564 7224. 2 133 2501565.3 5647039.5
34 2502728.3 5647578.7 84 2506230.4 5647221.2 134 2501456.1 5647050.5
35 2502857.0 5647580.9 85 2506222.0 5647215.8 135 2501381.2 5647063.1
36 2502985.8 5647581.5 86 2506212.9 5647211.4 136 2501306.0 5647074.0
37 2503116.0 5647582.6 87 2506203.9 5647207.8 137 2501146.6 5647083.7
38 2503246.1 5647583.3 88 2506194.7 5647204.5 138 2500987.0 5647087.3
39 2503376.3 5647584.6 89 2506185.5 5647201.6 139 2500848.7 5647088.7
40 2503506.5 5647586.4 90 2506176.1 5647198.8 140 2500710.4 5647089.5
41 2503631.7 5647588.6 91 2506157.7 5647194.1 141 Die Kurvenpunkte von
42 2503756.9 5647591.3 92 2506139.2 5647189.9 142 Nr. 141 bis Nr. 158 der
43 2503882.2 5647594.5 93 2506101.9 5647182.7 143 Schutzzone 2 liegen
44 1 2504041.6 5647599.4 94 2506030.2 5647171.7 144 außerhalb des Gebietes
45 2504201.t 5647605.2 95 2505958.2 5647162.8 145 der Bundesrepublik
46 2504280.8 5647608.4 96 2505813.8 5647148.4 146 Deutschland.
47 2504360.4 5647613.0 97 2505669.1 5647137.3 147 Die Grenze des deutschen
48 2504416.9 5647609.5 98 2505524.1 5647127.9 148
49
Staatsgebietes bildet hier
2504472.6 5647599.2 99 2505379.1 5647119.2 149
50 2504526.0 5647583.2 zugleich die Grenze des
100 25052 34 .1 5647110.2 150
Lärmschutzbereichs.
1470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
NOCH SCHUTZZONE 2 (MILITA~RlSCHER FLUGPLATZ GFlLENKIRCHEN)
NR. Y (RECHTS) X (HOCH)
151 Die Kurvenpunkte von
152 Nr. 141 bis Nr. 158
153 der Schutzzone 2 liegen
154 außerhalb des Gebietes
155
der Bundesrepublik
156
157 Deutschland.
158 Die Grenze des deutschen
Staatsgebietes bildet hier
zugleich die Grenze des
Lärmschutzbereichs.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1982 1471
Anlage 2
(zu § 4 der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Geilenkirchen)
Kartendarstellung 1 : 50 000
Zeichenerklärung Begrenzungslinie der Schutzzone
Begrenzungslinie mit Verstärkung
durch Rasterband
··:tJ,::.·:.:.··:·:--·:·,-~· a1 : :-.: -.·.-.-.~:.: -.·:·.·•.-.·.·.: Nummer eines Kurvenpunktes
1472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Altbaumietenverordnung Berlin
(Dritte ÄndVO - AMVOB)
Vom 28. Oktober 1982
Auf Grund des§ 2 Abs. 2 und 3 sowie der§§ 3 a und Soweit danach die Umlegung dieser Kosten zulässig
5 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 ist, dürfen sie auch zusammen mit den Kosten des
(BGBI. 1 S. 1873), geändert durch Gesetz vom 20. Juni Betriebs dieser Anlage abgerechnet werden."
1980 (BGBI. 1 S. 701), verordnet die Bundesregierung 4. § 21 erhält folgende Fassung:
mit Zustimmung des Bundesrates, und hinsichtlich des
Artikels 1 Nr. 1 und 2 dieser Verordnung verordnen auf ,,§ 21
Grund des § 28 des Modernisierungs- und Energieein- Kürzung der Miete
sparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- (1) Sind in der Miete die Kosten der Versorgung mit
chung vom 1 2. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 993) der Bundes- Wärme pauschal enthalten, so hat der Vermieter die
minister für Wirtschaft und der Bundesminister für sich aus § 20 ergebenden Kosten nach Kürzung der
Raumordnung, Bauwesen und Städtebau im Einverneh- Stichtagsmiete um 10 vom Hundert umzulegen. Ist
men mit dem Senat von Berlin: zur Abgeltung dieser Kosten die Zahlung eines be-
stimmten Betrages vereinbart, so entfällt der verein-
Artikel 1 barte Betrag.
Änderung der Altbaumietenverordnung Berlin (2) Werden bei Inkrafttreten dieser Verordnung die
Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage in
Die Altbaumietenverordnung Berlin in der im Bundes- den in Absatz 1 Satz 1 genannten Fällen nach Abzug
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 402-22, veröf- eines geringeren Betrages als 10 vom Hundert der
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Stichtagsmiete in zulässiger Weise umgelegt, so
Verordnung vom 6. Mai 1981 (BGBI. 1S. 411 ), wird wie bleibt dies weiterhin zulässig.
folgt geändert:
(3) Die Preisbehörde kann im Einzelfall auf Antrag
zur Vermeidung von Härten eine von Absatz 1 Satz 1
1. § 6 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
abweichende Regelung treffen.
„6. Mieterhöhungen für bauliche Änderungen nach
(4) Für die Kosten der Versorgung mit Warmwas-
§ 11 dieser Verordnung."
ser sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe ent-
sprechend anzuwenden, daß an die Stelle des Sat-
2. § 11 wird wie folgt geändert: zes von 10 vom Hundert bei durchgehender jährlicher
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: Warmwasserversorgung ein Satz von 4 vom Hundert
,,Bauliche Änderungen durch den Vermieter". tritt, in anderen Fällen ein angemessen niedrigerer
Satz.''
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,(Mo-
dernisierung)" folgende Worte eingefügt:
5. § 22 erhält folgende Fassung:
,, , oder hat er andere bauliche Änderungen auf
Grund von Umständen, die er nicht zu vertreten ,,§ 22
hat, durchgeführt". Vorauszahlungen auf die Umlegungsbeträge
(1) Auf den voraussichtlichen Umlegungsbetrag
3. Nach § 19 wird eingefügt: für die Kosten der Versorgung mit Wärme während
,,§ 20
einer Heizperiode sind monatliche Vorauszahlungen
vorbehaltlich der Abrechnung unverzüglich nach
Umlegung der Kosten der Versorgung Schluß der Heizperiode zulässig. Bei Einverständnis
mit Wärme und Warmwasser des Mieters sind höhere Vorauszahlungen nach Vor-
(1) Ist Wohnraum mit einer zentralen Heizungsan- lage der Rechnung zulässig.
lage oder zentralen Warmwasserversorgungsanlage (2) Für die Kosten der Versorgung mit Warmwas-
ausgestattet oder wird Wohnraum mit Fernwärme ser ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend an-
oder Fernwarmwasser beliefert, so gelten für die Ver- zuwenden, daß bei durchgehender jährlicher Warm-
brauchserfassung und die Umlegung der Kosten der wasserversorgung jährlich abzurechnen ist."
Versorgung mit Wärme und Warmwasser die Vor-
schriften der Verordnung über Heizkostenabrech- 6. § 23 erhält folgende Fassung:
nung vom 23. Februar 1981 (BGBI. 1 S. 261, 296).
,,§ 23
(2) Ein angemessener Betrag für die Bedienung
Ausnahmefälle
der zentralen Heizungsanlage oder zentralen Warm-
wasserversorgungsanlage kann auch dann umge- Soweit auf Grund des § 11 der Verordnung über
legt werden, wenn der Vermieter die Anlage selbst Heizkostenabrechnung eine verbrauchsabhängige
bedient. Abrechnung nicht vorgeschrieben ist, gilt:
(3) Für die Kosten des Wasserverbrauchs einer 1. Die Kosten der Versorgung mit Wärme dürfen
zentralen Warmwasserversorgungsanlage gilt § 17. nach Quadratmetern der Wohnfläche der beheiz-
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1982 1473
ten Räume, nach der Fläche der Heizkörper oder derung der Altbaumietenverordnung Berlin vom
nach einem anderen, dem Wärmeverbrauch 28. Oktober 1982 (BGBI. 1 S. 1472) bleibt unbe-
Rechnung tragenden Maßstab umgelegt werden. rührt.''
Ein hiernach zulässiger Urnlegungsmaßstab darf
von dem Vermieter nur im Einvernehmen mit allen Artikel 2
Mietern durch einen anderen zulässigen Umle-
Sonderregelung für Berlin zu § 12 der Verordnung
gungsmaßstab ersetzt werden. Kommt ein Einver-
über Heizkostenabrechnung
nehmen nicht zustande, so kann die Preisbehörde
auf Antrag des Vermieters einen nach Satz 1 zu- Für Wohnraum im Land Berlin, der am 1 . Dezember
lässigen Umlegungsmaßstab genehmigen. 1982 preisgebunden im Sinne des § 3 der Altbaumie-
2. Die Kosten der Versorgung mit Warmwasser dür- tenverordnung Berlin ist, gilt § 12 der Verordnung über
fen nach dem Verhältnis der Grundmieten umge- Heizkostenabrechnung mit der Maßgabe, daß in Absatz
legt werden. Hat der Vermieter mit allen Mietern 1 jeweils an die Stelle des Datums „30. Juni 1984" das
ein Einvernehmen über einen anderen Umle- Datum „30. Juni 1985" und in Absatz 2 an die Stelle des
gungsmaßstab erzielt, so ist die Umlegung nach Datums „1. Juli 1981" das Datum „1. Juli 1982" tritt.
diesem Maßstab zulässig. Kommt ein Einverneh-
men nicht zustande, so kann die Preisbehörde auf
Antrag des Vermieters einen anderen Umle- Artikel 3
gungsmaßstab zulassen. Neufassung
3. § 20 Abs. 2 und 3, §§ 21 und 22 dieser Verord-
nung sowie § 7 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 2 und 4 der Der Bundesminister für Wirtschaft kann die Altbau-
Verordnung über Heizkostenabrechnung gelten mietenverordnung Berlin in der vom 1. Dezember 1982
entsprechend.'' an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.
7. § 24 wird aufgehoben.
Artikel 4
8. Nach§ 36 wird eingefügt: Berlin-Klausel
,,§ 36a Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Übergangsregelung für Kosten der Versorgung tungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Energieein-
mit Wärme und Warmwasser sparungsgesetzes und mit § 30 des Modernisierungs-
und Energieeinsparungsgesetzes auch im Land Berlin.
Für Wohnraum, in dem die nach der Verordnung
über Heizkostenabrechnung erforderliche Ausstat-
tung zur Verbrauchserfassung noch nicht vorhanden
ist, bleibt eine am 1. Dezember 1982 zulässige Um- Artikel 5
legung der Kosten der Versorgung mit Wärme oder
Inkrafttreten
mit Warmwasser vorläufig weiterhin zulässig. § 12
der Verordnung über Heizkostenabrechnung in Ver- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
bindung mit Artikel 2 der Dritten Verordnung zur Än- Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 28. Oktober 1982
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. Oscar Schneider
1474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Vierundzwanzigste Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 28. Oktober 1982
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die
gungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden
Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:
Fassung und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des an Nordrhein-Westfalen 335 388 000 DM
BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBI. 1
Bayern 90738000 DM
S. 1315) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet: Hessen 52905000 DM
Rheinland-Pfalz 412 645 000 DM
§ 1
Hambürg 7109000 DM
Höhe der Entschädigungsaufwendungen
Berlin 311 244 000 DM
und Lastenanteile des Bundes und der Länder
im Rechnungsjahr 1981 insgesamt 1 210 029 000 DM
(1 ) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwen-
geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädi- dungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht
gungsausgaben nach Abzug der damit zusammen- erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab:
hängenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 1981
betragen: Baden-Württemberg 76 813 000 DM
Niedersachsen 21 556000 DM
in den Ländern (außer Berlin) 1 701 838 000 DM
Schleswig-Holstein 32 200000 DM
in Berlin 366 169 000 DM
Saarland 4390000 DM
insgesamt 2 068 007 000 DM
Bremen 4449000 DM
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi- insgesamt 139 408 000 DM
gungsaufwendungen beträgt:
in den Ländern (außer Berlin) 850 919 000 DM (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Be-
in Berlin 219 702 000 DM träge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführen-
den Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die
insgesamt 1 070 621 000 DM nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädi-
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungs- gungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt
aufwendungen betragen: worden sind.
in Nordrhein-Westfalen 268 721 000 DM
§2
Bayern 172 485 000 DM
Baden-Württemberg 146 236 000 DM Berlin-Klausel
Niedersachsen 114 477 000 DM Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Hessen 88339000 DM leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 240 des Bundes-
Rheinland-Pfalz 57411 000 DM entschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.
Schleswig-Holstein 41 241 000 DM
im Saarland 16782000 DM
in Hamburg 25858000 DM §3
Bremen 10911 000 DM Inkrafttreten
Berlin 54925000 DM Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach der
insgesamt 997 386 000 DM Verkündung in Kraft.
Bonn, den 28. Oktober 1982
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1982 1475
Verordnung
über die Anerkennung von Prüfungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle
und bei Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk
Vom 2. November 1982
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und des § 46 Abs. 3 Satz 3 staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschu-
der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt- len/Fachschulen entsprechen, werden für Handwerke,
machung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1 ), deren Arbeitsgebiet der jeweiligen Fachrichtung ent-
der durch Artikel 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März spricht, nach Maßgabe der Anlage 3 als Voraussetzung
1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden ist, wird im Ein- für die Befreiung von Teil II - Prüfung der fachtheoreti-
vernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und schen Kenntnisse - der Meisterprüfung im Handwerk
Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates verord- anerkannt.
net:
§3
§ 1
Abschlußprüfungen an deutschen staatlichen
Diplomprüfungen und Abschlußprüfungen oder staatlich anerkannten Unterrichtsanstalten
an deutschen Hochschulen und an Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr
Diplomprüfungen und Abschlußprüfungen an deut- (1) Abschlußprüfungen an staatlichen oder staatlich
schen staatlichen oder staatlich anerkannten wissen- anerkannten Unterrichtsanstalten werden für Hand-
schaftlichen Hochschulen und Fachhochschulen wer- werke, deren Arbeitsgebiet dem der jeweiligen Unter-
den für Handwerke, deren Arbeitsgebiet der jeweiligen richtsanstalt entspricht, nach Maßgabe der Anlage 4 als
Fachrichtung oder dem jeweiligen Fachgebiet ent- Voraussetzung für die Befreiung von Teil II - Prüfung der
spricht, nach Maßgabe der Anlage 1 anerkannt als Vor- fachtheoretischen Kenntnisse - und Teil III - Prüfung der
aussetzung wirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse - der Mei-
1. für die Eintragung in die Handwerksrolle, sofern der sterprüfung im Handwerk anerkannt.
Inhaber des Prüfungszeugnisses die Gesellenprü- (2) Prüfungen an Ausbildungseinrichtungen der Bun-
fung in dem zu betreibenden Handwerk oder in einem deswehr, deren Abschluß durch den Bundesminister der
mit diesem für verwandt erklärten Handwerk oder Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle be-
eine Abschlußprüfung in einem dem zu betreibenden scheinigt worden ist, werden für Handwerke, deren Ar-
Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbil- beitsgebiet dem der jeweiligen Ausbildungseinrichtung
dungsberuf bestanden hat oder in dem zu betreiben- entspricht, nach Maßgabe der Anlage 5 als Voraus-
den Handwerk oder in einem mit diesem für verwandt setzung für die Befreiung von Teil II- Prüfung der fach-
erklärten Handwerk mindestens drei Jahre praktisch theoretischen Kenntnisse - der Meisterprüfung im
tätig gewesen ist, Handwerk anerkannt.
2. für die Befreiung von Teil II - Prüfung der fachtheore-
tischen Kenntnisse - der Meisterprüfung im Hand- §4
werk.
Übergangsregelung
§2 Prüfungen, die
Abschlußprüfungen 1. nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung zur Änderung
an deutschen staatlichen oder staatlich der Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen
anerkannten Technikerschulen/Fachschulen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei Ab-
oder vor staatlichen Prüfungsausschüssen legung der Meisterprüfung vom 18. Februar 1976
(BGBI. 1 S. 373) oder
Abschlußprüfungen an deutschen staatlichen oder
staatlich anerkannten Technikerschulen/Fachschulen, 2. nach § 1 Abs. 2 der Dritten Verordnung über die An-
die mindestens die in der Anlage 2 aufgeführten Bedin- erkennung von Prüfungen bei Ablegung der Meister-
gungen erfüllen, sowie Prüfungen vor staatlichen Prü- prüfung im Handwerk vom 2. April 1974 (BGBI. 1
fungsausschüssen mit Prüfungsanforderungen, die den s. 829)
Anforderungen ·bei Abschlußprüfungen an deutschen anerkannt waren, werden weiterhin anerkannt.
1476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
§5 1. die Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen
bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei Ab-
Berlin-Klausel
legung der Meisterprüfung vom 16. Oktober 1970
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei- (BGBI. 1 S. 1401 ), geändert durch Verordnung vom
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Handwerks- 18. Februar 1976 (BGBI. 1 S. 373),
ordnung auch im Land Berlin.
2. die Zweite Verordnung über die Anerkennung von
§6 Prüfungen bei Ablegung der Meisterprüfung im Hand-
werk vom 14. August 1973 (BGBI. 1 S. 1037),
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
von Vorschriften
3. die Dritte Verordnung über die Anerkennung von Prü-
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung fungen bei Ablegung der Meisterprüfung im Hand-
in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: werk vom 2. April 197 4 (BGBI. 1 S. 829).
Bonn,den 2.November1982
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1982 1477
Anlage 1
(zu § 1)
Diplomprüfung/Abschlußprüfung entsprechende Handwerke
an einer deutschen
wissenschaftlichen Hochschule
nach Fachrichtung/Fachgebiet
Architektur Maurer
Beton- und Stahlbetonbauer
Feuerungs- und Schornsteinbauer
Zimmerer
Dachdecker
Wärme-, Kälte- und Schallschutz-
isolierer
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
Betonstein- und Terrazzohersteller
Estrichleger
Steinmetzen und Steinbildhauer
Stukkateure
Tischler
Parkettleger
Raumausstatter
Glaser
Bauingenieurwesen Maurer
Beton- und Stahlbetonbauer
Feuerungs- und Schornsteinbauer
Zimmerer
Straßenbauer
Wärme-, Kälte- und Schallschutz-
isolierer
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
Betonstein- und Terrazzohersteller
Estrich leger
Brunnenbauer
Stukkateure
Chemie Gebäudereiniger
Elektrotechnik Büromaschinenmechaniker
Kraftfahrzeugelektriker
Elektroinstallateure
Elektromechaniker
Fernmeldemechaniker
Elektromaschinenbauer
Radio- und Fernsehtechniker
Schilder- und Lichtreklamehersteller
Feinwerktechnik Werkzeugmacher
Büromaschinenmechaniker
Feinmechaniker
Elektromechaniker
Uhrmacher
Chirurgiemechaniker
Feinoptiker
1478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Diplomprüfung/Abschlußprüfung entsprechende Handwerke
an einer deutschen
wissenschaftlichen Hochschule
nach Fachrichtung/Fachgebiet
Hüttenwesen Metallformer und Metallgießer
Informatik Büromaschinenmechaniker
Elektromechaniker
Fernmeldemechaniker
Radio- und Fernsehtechniker
Lebensmitteltechnologie/
Getränketechnologie
einschließlich Brauwesen
- Bäckereitechnik Bäcker
Konditoren
- Fleischtechnik Fleischer
- Getreidetechnik Müller
- Getränketechnik Brauer und Mälzer
Weinküfer
Luft- und Raumfahrttechnik Schmiede
Schlosser
Karosseriebauer
Maschinenbauer (Mühlenbauer)
Mechaniker
(Nähmaschinen- und Zweiradmechaniker)
Kälteanlagenbauer
Büromaschinenmechaniker
Kraftfahrzeugmechaniker
Kraftfahrzeugelektriker
Landmaschinenmechaniker
Feinmechaniker
Klempner
Elektroinstallateure
Elektromechaniker
Elektromaschinenbauer
Radio- und Fernsehtechniker
Maschinenbau Kachelofen- und Luftheizungsbauer
Schmiede
Schlosser
Karosseriebauer
Maschinenbauer (Mühlenbauer)
Werkzeugmacher
Dreher
Mechaniker
(Nähmaschinen- und Zweiradmechaniker)
Kälteanlagenbauer
Kraftfahrzeugmechaniker
Kraftfahrzeugelektriker
Landmaschinenmechaniker
Feinmechaniker
Klempner
Gas- und Wasserinstallateure
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1982 1479
Diplomprüfung/Abschlußprüfung entsprechende Handwerke
an einer deutschen
wissenschaftlichen Hochschule
nach Fachrichtung/Fachgebiet
noch Maschinenbau Zentralheizungs- und Lüftungsbauer
Kupferschmiede
Galvaniseure und Metallschleifer
Gürtler und Metalldrücker
Metallformer und Metallgießer
Rolladen- und Jalousiebauer
Modellbauer
Produktionstechnik Kälteanlagenbauer
Schiffbau Schmiede
Schlosser
Bootsbauer
Schiffbauer
Schiffsmaschinenbau Kachelofen- und Luftheizungsbauer
Schmiede
Schlosser
Maschinenbauer (Mühlenbauer)
Dreher
Mechaniker
(Nähmaschinen- und Zweiradmechaniker)
Klempner
Gas- und Wasserinstallateure
Zentralheizungs- und Lüftungsbauer
Kupferschmiede
Stahlbau Schmiede
Schlosser
Textiltechnik Stricker
Weber
Textilreiniger
Verfahrenstechnik Kachelofen- und Luftheizungsbauer
Schlosser
Maschinenbauer (Mühlenbauer)
Mechaniker
(Nähmaschinen- und Zweiradmechaniker)
Kälteanlagenbauer
Klempner
Gas- und Wasserinstallateure
Zentralheizungs- und Lüftungsbauer
Kupferschmiede
1480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Diplomprüfung/ Abschlußprüfung entsprechende Handwerke
an einer deutschen Fachhochschule
nach Fachrichtung/Fachgebiet
Architektur Maurer
Beton- und Stahlbetonbauer
Feuerungs- und Schornsteinbauer
Zimmerer
Dachdecker
Wärme-, Kälte- und Schallschutz-
isolierer
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
Betonstein- und Terrazzohersteller
Estrichleger
Steinmetzen und Steinbildhauer
Stukkateure
Tischler
Parkettleger
Raumausstatter
Glaser
Bauingenieurwesen Maurer
Beton- und Stahlbetonbauer
Feuerungs- und Schornsteinbauer
Zimmerer
Straßenbauer
Wärme-, Kälte- und Schallschutz-
isolierer
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
Betonstein- und Terrazzohersteller
Estrich leger
Brunnenbauer
Stukkateure
Chemie/Technische Chemie
- Textilchemie/Textilveredlung Textilreiniger
- Farbe Maler und Lackierer
Glas- und Porzellanmaler
Vergolder
Druck- und Reproduktions- Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker
technik/Druckereitechnik Siebdrucker
Flexografen
Chemigrafen
Stereotypeure
Galvanoplastiker
Elektrotechnik Büromaschinenmechaniker
Kraftfahrzeugelektriker
Elektroinstallateure
Elektromechaniker
Fernmeldemechaniker
Elektromaschinenbauer
Radio- und Fernsehtechniker
Schilder- und Lichtreklamehersteller
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1982 1481
Diplomprüfung/Abschlußprüfung entsprechende Handwerke
an einer deutschen Fachhochschule
nach Fachrichtung/Fachgebiet
Ernährung und Hauswirtschaft Textilreiniger
Fahrzeugtechnik Schmiede
Schlosser
Karosseriebauer
Kraftfahrzeugmechaniker
Kraftfahrzeugelektriker
Landmaschinenmechaniker
Feinwerktechnik Werkzeugmacher
Büromaschinenmechaniker
Feinmechaniker
Elektromechaniker
Uhrmacher
Chriurgiemechaniker
Feinoptiker
Feinwerktechnik
- Augenoptik Augenoptiker
Gestaltung/Design
- Foto-Film-Design Fotografen
- Innenarchitektur-Design Tischler
Drechsler (Elfenbeinschnitzer)
Raumausstatter
- Möbel-Design Tischler
Drechsler (Elfenbeinschnitzer)
- Keramik-Design Keramiker
- Textil-Design Sticker
Stricker
Weber
- Mode-Design Damenschneider
Modisten
- Kostüm-Design Herrenschneider
Damenschneider
- Schmuck-Design Graveure
Ziseleure
Goldschmiede
Silberschmiede
- Grafik-Design Fotografen
Buchbinder
Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker
Siebdrucker
- Plastik/Bildhauerei Steinmetzen und Steinbildhauer
Holzbildhauer
Keramiker
- Fotoingenieurwesen Fotografen
1482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Diplomprüfung/ Abschlußprüfung entsprechende Handwerke
an einer deutschen Fachhochschule
nach Fachrichtung/Fachgebiet
Holztechnik Zimmerer
Tischler
Parkettleger
ßöttcher
Hüttentechnik/Gießereitechnik Metallformer und Metallgießer
Informatik Büromaschinenmechaniker
Elektromechaniker
Fernmeldemechaniker
Radio- und Fernsehtechniker
Innenarchitektur Stukkateure
Maler und Lackierer
Tischler
Parkettleger
Raumausstatter
Glaser
Keramik/Glastechnik Glaser
(Werkstofftechnik) Glasschleifer und Glasätzer
Glasinstrumentenmacher
Keramiker
Landbau/Weinbau Weinküfer
Lebensmitteltechnologie/
Getränketechnologie
- Bäckereitechnik Bäcker
Konditoren
- Fleischtechnik Fleischer
- Getreidetechnik Müller
- Getränketechnik Brauer und Mälzer
Weinküfer
Luftfahrzeugtechnik Schmiede
Schlosser
Karosseriebauer
Maschinenbauer (Mühlenbauer)
Mechaniker (Nähmaschinen- und
Zweiradmechaniker)
Kälteanlagenbauer
Büromaschinenmechaniker
Kraftfahrzeugmechaniker
Kraftfahrzeugelektriker
Landmaschinenmechaniker
Feinmechaniker
Klempner
Elektroinstallateure
Elektromechaniker
Elektromaschinenbauer
Radio- und Fernsehtechniker
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1982 1483
Diplomprüfung/Abschlußprüfung entsprechende Handwerke
an einer deutschen Fachhochschule
nach Fachrichtung/Fachgebiet
Maschinenbau Kachelofen- und Luftheizungsbauer
Produktionstechnik Schmiede
Schlosser
Karosseriebauer
Maschinenbauer (Mühlenbauer)
Werkzeugmacher
Dreher
Mechaniker
(Nähmaschinen- und Zweiradmechaniker)
Kälteanlagenbauer
Kraftfahrzeugmechaniker
Kraftfahrzeugelektriker
Landmaschinenmechaniker
Feinmechaniker
Klempner
Gas- und Wasserinstallateure
Zentralheizungs- und Lüftungsbauer
Kupferschmiede
Galvaniseure und Metallschleifer
Gürtler und Metalldrücker
Metallformer und Metallgießer
Rolladen- und Jalousiebauer
Modellbauer
Schiffbau Schmiede
Schlosser
Bootsbauer
Schiffbauer
Schiffsbetriebstechnik Kachelofen- und Luftheizungsbauer
Schmiede
Schlosser
Maschinenbauer (Mühlenbauer)
Dreher
Mechaniker
(Nähmaschinen- und Zweiradmechaniker)
Kälteanlagenbauer
Kraftfahrzeugelektriker
Klempner
Gas- und Wasserinstallateure
Zentralheizungs- und Lüftungsbauer
Kupferschmiede
Elektroinstallateure
Elektromechaniker
Elektromaschinenbauer
Stahlbau/Metallbau/Leichtbau Schmiede
Schlosser
1484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Diplomprüfung/ Abschlußprüfung entsprechende Handwerke
an einer deutschen Fachhochschule
nach Fachrichtung/Fach gebiet
Textiltechnik/Bekleidungstechnik/ Herrenschneider
Bekleidungsindustrie Damenschneider
Wäscheschneider
Stricker
Weber
Textilreiniger
Verfahrenstechnik Kachelofen- und Luftheizungsbauer
Schlosser
Maschinenbauer (Mühlenbauer)
Mechaniker (Nähmaschinen- und
Zweiradmechaniker)
Kälteanlagenbauer
Klempner
Gas- und Wasserinstallateure
Zentralheizungs- und Lüftungsbauer
Kupferschmiede
Versorgungstechnik/ Wärme-, Kälte- und Schallschutz-
Betriebs- und Versorgungstechnik/ isolierer
Energie- und Wärmetechnik Kachelofen- und Luftheizungsbauer
Schlosser
Maschinenbauer (Mühlenbauer)
Mechaniker (Nähmaschinen- und
Zweiradmechaniker)
Kälteanlagenbauer
Klempner
Gas- und Wasserinstallateure
Zentralheizungs- und Lüftungsbauer
Kupferschmiede
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1982 1485
Anlage 2
(zu § 2)
1. Schulen im Sinne des § 2 müssen folgende Bedingungen erfüllen:
1. Errichtung, Einrichtung, Gliederung
a) Die Errichtung muß den Bestimmungen der Länder entsprechen.
b) Den Unterricht erteilen in der Regel
aa) Lehrer mit der Lehrbefähigung für die Fachrichtungen des berufsbilden-
den Schulwesens
bb) Lehrkräfte mit einem abgeschlossenen Studium an,einer wissenschaft-
lichen Hochschule mit mehrjähriger Berufspraxis und pädagogischer
Eignung.
c) Lehr- und Anschauungsmittel sowie Unterrichtsräume und Einrichtungen
müssen den besonderen Anforderungen der Schule entsprechen.
d) Die Gliederungseinheit ist die Fachrichtung; sie kennzeichnet einen eigen-
ständigen Bildungsgang. Die Fachrichtung kann in Schwerpunkte unter-
gliedert werden, die im Rahmen gemeinsamer Inhalte besondere Differenzie-
rungen ermöglichen.
2. Zulassungsvoraussetzungen
Der Zugang zu den einzelnen Fachrichtungen erfordert mindestens:
a) den Abschluß der Hauptschule oder einen gleichwertigen Abschluß,
b) den Abschluß der Berufsschule,
c) den Abschluß einer Berufsausbildung in einem einschlägigen, anerkannten
Ausbildungsberuf und
d) eine einschlägige Berufstätigkeit von
aa) zwei Jahren bei einer Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer
von drei Jahren oder
bb) drei Jahren bei einer Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer
von zwei Jahren.
Bei Schulen in Teilzeitform kann die erforderliche einschlägige Berufstätigkeit
bis zur Hälfte während der Ausbildung abgeleistet werden.
3. Art und Dauer der Ausbildung
a) Die Ausbildung kann in Vollzeitform oder in Teilzeitform erfolgen.
b) Die Ausbildung in Vollzeitform dauert zwei Schuljahre; in Teilzeitform dauert
sie entsprechend länger.
c) Übergänge von der Vollzeitform zur Teilzeitform und umgekehrt sind möglich.
4. Unterrichtsbereiche
a) Der Pflichtbereich soll in Vollzeitform 2 400 Unterrichtsstunden umfassen. Er
umfaßt den allgemeinen Bereich, den fachrichtungsbezogenen Grundlagen-
bereich und den fachrichtungsbezogenen Anwendungsbereich.
b) Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage der von der Kultusministerkonferenz
beschlossenen Rahmenstundentafeln und Ausbildungsanforderungen nach
den Richtlinien der Länder.
II. Schulen im Sinne des§ 2 sind auch solche Technikerschulen, die die Bedingungen
der Anlage zur Zweiten Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei Ab-
legung der Meisterprüfung im Handwerk vom 14. August 1973 (BGBI. 1 S. 1037)
erfüllen.
1486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 3
(zu § 2)
Abschlußprüfung entsprechende Handwerke
in der Fachrichtung
Bäckereitechnik Bäcker
Konditoren
Bautechnik,
Schwerpunkt:
Hochbau Maurer
Beton- und Stahlbetonbauer
Zimmerer
Dachdecker
Wärme-, Kälte- und Schallschutz-
isolierer
Fliesen-, Platten- und
Mosaikleger
Betonstein- und Terrazzohersteller
Estrich leger
Stukkateure
Bautechnik,
Schwerpunkt:
Ingenieurbau/Tiefbau Maurer
Beton- und Stahlbetonbauer
Straßenbauer
Brunnenbauer
Bekleidungstechnik Herrenschneider
Damenschneider
Wäscheschneider
Bergbau,
Schwerpunkt:
Maschinentechnik Schlosser
Dreher
Bergbau,
Schwerpunkt:
Elektrotechnik Elektroinstallateure
Elektromechaniker
Elektromaschinenbauer
Brautechnik Brauer und Mälzer
Druck und Grafik Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker
Steindrucker
Siebdrucker
Flexografen
Chemigrafen
Stereotypeure
Galvanoplastiker
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1982 1487
Abschlußprüfung entsprechende Handwerke
in der Fachrichtung
Edelstein- und Graveure
Schmuckgestaltung Ziseleure
Goldschmiede
Silberschmiede
Gold-, Silber- und Aluminiumschläger
Allgemeine Elektrotechnik, Elektroinstallateure
Energietechnik, Elektromechaniker
Meß- und Regeltechnik, Elektromaschinenbauer
Elektronik
Elektrotechnik,
Schwerpunkt:
Energietechnik/Energieelektronik Elektroinstallateure
Elektromechaniker
Elektromaschinenbauer
Elektrotechnil~.
Schwerpunkt:
Nachrichtentechnik/ Fernmeldemechaniker
Nachrichtenelektronik Radio- und Fernsehtechniker
Elektrotechnik,
Schwerpunkt:
Datenverarbeitungstechnik/ Fernmeldemechaniker
Datenelektronik
Farben, Lacke, Anstrichstoffe/ Maler und Lackierer
Farb- und Lacktechnik
Feinwerktechnik Feinmechaniker
Flei schtechn ik/Flei schereitechnik Fleischer
Galvanotechnik Galvaniseure und Metallschleifer
Gerbereitechnik Gerber
Gestaltungstechnik,
Schwerpunkt:
Metallgestaltung Graveure
Ziseleure
Gürtler und Metalldrücker
Gießereitechnik Metallformer und Metallgießer
Glasbautechnik Glaser
Glashüttentechnik Glaser
Glasinstrumententechnik Glasinstrumentenmacher
Glasveredelung und Glasschleifer und Glasätzer
Glasgestaltung Glas- und Porzellanmaler
1488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Absch Iußprüfu ng entsprechende Handwerke
in der Fachrichtung
Heizungs-, Lüftungs- und Kachelofen- und Luftheizungsbauer
Klimatechnik Zentralheizungs- und Lüftungsbauer
Hörgeräteakustik Hörgeräteakustiker
Holztechnik Zimmerer ·
Tischler
Parkettleger
Drechsler (Elfenbeinschnitzer)
Karosserie- und Fahrzeugbau/ Karosseriebauer
Karosserie- und Fahrzeugbautechnik
Keramotechnik/Keramik Keramiker
Kraftfahrzeugtechnik Kraftfahrzeugmechaniker
Kraftfahrzeugelektriker
Landmaschinentechnik Landmaschinenmechaniker
Lederverarbeitung Schuhmacher
Sattler
Feintäschner
Allgemeiner Maschinenbau/ Schmiede
Maschinentechnik Schlosser
Maschinenbauer (Mühlenbauer)
Werkzeugmacher
Dreher
Mechaniker (Nähmaschinen- und
Zweiradmechaniker)
Kälteanlagenbauer
Feinmechaniker
Rolladen- und Jalousiebauer
Maschinenbau,
Schwerpunkt:
Mühlenbautechnik Maschinenbauer (Mühlenbauer)
Metallgestaltung,
Schwerpunkt:
Schmuck und Gerät Goldschmiede
Silberschmiede
Müllerei Müller
Nachrichtentechnik Fernmeldemechaniker
Radio- und Fernsehtechniker
Papiertechnik Buchbinder
Sanitärtechnik Gas- und Wasserinstallateure
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1982 1489
Abschlußprüfung entsprechende Handwerke
in der Fachrichtung
Schiffsbetriebstechnik Kachelofen- und Luftheizungsbauer
Schmiede
Schlosser
Maschinenbauer (Mühlenbauer)
Dreher
Mechaniker
(Nähmaschinen- und Zweiradmechaniker)
Klempner
Gas- und Wasserinstallateure
Zentralheizungs- und Lüftungs-
bauer
Kupferschmiede
Elektroinstallateure
Elektromechaniker
Elektromaschinenbauer
Spreng- und Sicherheits- Maschinenbauer (Mühlenbauer)
technik Dreher
Büchsenmacher
Stahlbautechnik Schmiede
Schlosser
Stahlschiffbautechnik Schmiede
Schlosser
Steintechnik Steinmetzen und Steinbildhauer
Strickerei Stricker
Textiltechnik Stricker
Weber
Textilveredlungs- Textilreiniger
technik
Webereitechnik, Weber
Webgestaltung
1490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 4
(zu § 3)
Abschlußprüfung an Prüfungsteil, entsprechende
von dem befreit Handwerke
wird
1. Fachschule für Optik und Fototechnik, II, III Augenoptiker
Berlin
2. Versuchs- und Lehranstalt für Brauerei II Brauer und
im Institut für Gärungsgewerbe und Mälzer
Biotechnologie der Technischen Uni-
versität Berlin
- Lehrgang zur technischen Leitung
eines Brauerei- oder Mälzereibetrie-
bes -
3. Höhere Fachschule für Augenoptik, II, III Augenoptiker
Köln
4. Fachakademie für Augenoptik, Mün- II, III Augenoptiker
chen
5. Staatliche Glasfachschule, Rheinbach 11, III Glaser
- Fachschule für Glasveredlung und Glasschleifer
Konstruktion - und Glasätzer
Glas- und
Porzellanmaler
6. Modeschule des Landesgewerbeam- II Damenschneider
tes Baden-Württemberg, Stuttgart
7. Technische Universität München Fa- II Brauer und
kultät für Brauwesen und Lebensmit- Mälzer
teltechnologie, Weihenstephan
- zweijähriger Studiengang für Studie-
rende des Brauwesens -
8. Berufsakademie Baden-Württemberg, II
Ausbildungsbereich Technik
a) Fachrichtung Elektrotechnik
- Energietechnik Elektro-
installateure
Elektro-
mechaniker
Elektromaschinen-
bauer
- Nachrichtentechnik Fernmelde-
mechaniker
- Automatisierungstechnik Elektro-
mechaniker
b) Fachrichtung Maschinenbau
- Fertigungstechnik Maschinenbauer
(Mühlenbauer)
Werkzeugmacher
Dreher
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1982 1491
Abschlußprüfung an Prüfungsteil, entsprechende
von dem befreit Handwerke
wird
noch Fertigungstechnik Mechaniker (Näh-
maschinen- und
Zweiradmechaniker)
Feinmechaniker
- Konstruktion Schmiede
Karosseriebauer
Maschinenbauer
(Mühlenbauer)
Werkzeugmacher
Mechaniker
(Nähmaschinen- und
Zweiradmechaniker)
Feinmechaniker
- Verfahrenstechnik Maschinenbauer
(Mühlenbauer)
Werkzeugmacher
Mechaniker
(Nähmaschinen- und
Zweiradmechaniker)
Kupferschmiede
- Feinwerktechnik Maschinenbauer
(Mühlenbauer)
Werkzeugmacher
Mechaniker
(Nähmaschinen- und
Zweiradmechaniker)
Büromaschinen-
mechaniker
Feinmechaniker
Uhrmacher
Chirurgiemechaniker
Feinoptiker
9. Akademie für handwerkliche Berufe II Kraftfahrzeug-
- Fachschule für Kraftfahrzeug- mechaniker
technik, Heilbronn - Kraftfahrzeug-
elektriker
1492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 5
(zu § 3)
Prüfung an Prüfungsteil, entsprechende
von dem befreit Handwerke
wird
1. Schule der Technischen Truppe 1 und
Fachschule des Heeres für Technik,
Aachen
Fachliche Fortbildungsstufe A
- Fortbildung zum Meister im Kraft- II Kraftfahrzeug-
fahrzeugmechaniker-Handwerk mechaniker
2. Marineküstendienstschule, Großen- II Kraftfahrzeug-
brode - Fachlehrgang 2 der Verwen- mechaniker
dungsreihe 7 4 Kraftfahrzeugtechnik
3. Technische Schule der Lw 3, Faßberg II Kraftfahrzeug-
- Lehrgang für Kraftfahrzeugmechani- mechaniker
kermeister
4. Technische Marineschule 1, Kiel 1 -
Fachlehrgang 2 der
a) Verwendungsreihe 41
- Dampftechnik II Maschinenbauer
(Mühlenbauer)
b) Verwendungsreihe 42
- Motorentechnik II Maschinenbauer
(Mühlenbauer)
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1982 1493
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
19. Oktober 1982 - 2 BvF 1/81 -, ergangen auf Antrag
des Landes Baden-Württemberg und vier weiterer
Landesregierungen, wird die Entscheidungsformel ver-
öffentlicht:
Das Staatshaftungsgesetz vom 26. Juni 1981 (Bun-
desgesetzbl. 1 S. 553) ist mit Artikel 70 des Grundge-
setzes unvereinbar und daher nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 29. Oktober 1982
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
4. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2700/82 des Rates zur vorläufigen Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 765/82 zur Festlegung von Maßnahmen
zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber
Schiffen unter norwegischer Flagge für 1982 9. 10.82 L 286/1
11. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2718/82 der Kommission über die Erteilung
von Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch, dem bei der Einfuhr in ein
Drittland eine besondere Behandlung zugute kommt, für das vierte
Vierteljahr 1982 12. 10.82 L 288/5
12. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2724/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1953/82 zur Einführung von Sonderbedingun-
gen für die Ausfuhr bestimmter Käsesorten nach einigen Drittlän-
dern 13. 10.82 L 289/11
13. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 27 42/82 der Kommission über Schutzmaß-
nahmen bei der Einfuhr von getrockneten Trauben 14. 10.82 L 290/28
14. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2752/82 der Kommission zur Festsetzung be-
stimmter Koeffizienten für in Form bestimmter alkoholischer Getränke
ausgeführtes Getreide für den Zeitraum vom 1. August 1981 bis
zum 31. Juli 1982 15. 10. 82 L 291/10
14. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2753/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1251 /81 hinsichtlich der Ausfuhr von 01 i-
venöl nach Polen 15. 10. 82 L 291/12
14. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2754/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1244/82 betreffend den Zeitpunkt der Einrei-
chung der Anträge auf Prämien für die Erhaltung des Mutterkuh-
bestands für das Wirtschaftsjahr 1982/83 15. 10. 82 L 291 /13
15. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2769/82 der Kommission über den Verkauf
von bestimmtem lnterventionsri ndfleisch, das zur Verarbeitung in
der Gemeinschaft bestimmt ist, zu pauschal im voraus festgesetzten
Preisen und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 16. 10. 82 L 292/7
15. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2771 /82 der Kommission zur Festsetzung der
ab 22. November 1982 geltenden Ankaufspreise bei lr:.terventionen
für Hinterviertel auf dem Ri ndfl ei sch sektor sowie zur Anderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 1756/82 16. 10. 82 L 292/14
19. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2782/82 der Kommission zur zweiten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2487/82 zur„Ermächtigung der Mit-
gliedstaaten, vorbeugende Rücknahmen von Apfel n zu genehmigen 20. 10. 82 L 294/5
19. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2783/82 der Kommission über den im voraus
festgesetzten Verkaufspreis für getrocknete Weintrauben der
Ernte 1982 im Besitz der griechischen Einlagerungsstellen 20. 10.82 L 294/6
20. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2801 /82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3433/81 hinsichtlich der Einfuhren von
Zuchtpilzkonserven mit Ursprung in Drittländern 21. 10.82 L 295/25
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1982 1495
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
5. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2679/82 der Kommission über die Festset-
zung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zoll-
werts bestimmter verderblicher Waren 7. 10.82 L 284/12
6. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2680/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 685/69 und (EWG) Nr. 625/78 bezüglich der
Wahl des Lagerhauses 7. 10. 82 L 284/15
6. 1 O. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2682/82 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Wa-
ren mit Ursprung in Jugoslawien 7. 10. 82 L 284/19
4. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2689/82 des Rates über den Abschluß des Ab-
kommens in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Ab-
kommens zwi_~chen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Republik Osterreich zur Anwendung der Bestimmungen über das
gemeinschaftliche Versandverfahren 8. 10. 82 L 285/1
4. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2690/82 des Rates über den Abschluß des Ab-
kommens in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Ab-
kommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestim-
mungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren 8. 10.82 L 285/4
4. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2701 /82 des Rates über den Abschluß des Ab-
kommens in Form eines Briefwechsels über eine Fischereivereinba-
rung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem
Königreich Norwegen für 1982 9. 10.82 L 286/4
7. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2704/82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Pentaerythritol (Pentaerythrit) der Ta-
rifstelle 29.04 C ex 1, mit Ursprung in Chile, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3601 /81 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 9. 10.82 L 286/14
7. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2705/82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Melamin derTarifstelle.29.35 ex Q, mit
Ursprung in Kuweit, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3601 /81
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 9. 10.82 L 286/15
7. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2706/82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Gelatine und ihre Derivate der Tarif-
stelle 35.03 ex 8, mit Ursprung in Kolumbien, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3601 /81 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 9. 10.82 L 286/16
12. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2723/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 467 /77 über die Methode und den Zinssatz,
die bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in
Form von Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwenden sind 13. 10.82 L 289/10
12. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2725/82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Bekleidung und Bekleidungszubehör,
aus Leder oder Kunstleder der Tarifstellen 42.03 A, B II, III und C, mit
Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3601 /81 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 13. 10.82 L 289/13
12. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2726/82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für andere Glühlampen für elektrische
Beleuchtung der Tarifstelle 85.20 A 11, mit Ursprung in Hongkong, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3601 /81 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden 13. 10. 82 L 289/14
11. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2738/82 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifstelle 48.01 C II des Gemeinsamen Zolltarifs 14. 10.82 L 290/11
13. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 27 43/82 der Kommission über die Erteilung
von Einfuhrlizenzen für Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 Ades Ge-
meinsamen Zolltarifs gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2655/82 14. 10.82 L 290/31
1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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6. 10.82 Entscheidung Nr. 2751 /82/EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS zur Verlängerung des Systems der
Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse
der Unternehmen der Stahlindustrie 15. 10.82 L 291 /8
14. 10.82 Verordnung (EWG) Nr. 2755/82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Säcke, Beutel und ähnliche Waren
aus Polyäthylen der Tarifstelle 39.07 B V ex d), mit Ursprung in Hong-
kong, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3601 /81 des Rates vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 15. 10. 82 L 291 /14
14. 10.82 Verordnung (EWG) Nr. 2767 /8?. der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle tür Athylacetat der Tarifstelle 2914 A II c)
ex 1, mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr.
3601 /81 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 16. 10.82 L 292/5
15. 10.82 Verordnung (EWG) Nr. 2770/82 der Kommission zur Festsetzung
mengenmäßiger Beschränkungen für die Einfuhren bestimmter Tex-
tilwaren mit Ursprung in der Türkei 16. 10.82 L 292/12
18. 10.82 Verordnung (EWG) Nr. 2777 /82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Natriumdichromat der Tarifstelle
28.47 B ex 11, mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3601 /81 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 19. 10.82 L 293/5
18. 10.82 Verordnung (EWG) Nr. 2778/82 der Kommission zur Änderung be-
stimmter Daten in der Verordnung (EWG) Nr. 2655/82 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zu der 1982 geltenden Einfuhrregelung für Er-
zeugnisse der Tarifstelle 07.06 Ades Gemeinsamen Zo_!ltarifs mit Ur-
sprung in anderen Drittländern als Thailand und zur Anderung der
Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif 19. 10.82 L 293/6
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr.1507/82derKommission
vom 14. Juni 1982 zur zweiten Änderung der Verordnung (EWG) Nr.
3011 /79 zur Festsetzung der Koeffizienten zur Berechnung der Ab-
schöpfung~_n für abgeleitete Erzeugnisse auf dem Geflügelfleischsek-
tor und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Ge-
meinsamen Zolltarif (ABI. Nr. L 168 vom 15. 6. 1982) 9. 10. 82 L 286/31