1425
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1982 Ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 1982 Nr. 40
Tag Inhalt Seite
25. 10.82 Gesetz zur Durchführung der Dritten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur
Koordinierung des Gesellschaftsrechts (Verschmelzungsrichtlinie-Gesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1425
4121-1, 4121-2, 315-1, 4120-1, 7631-1, 4120-2, 4123-1, 302-2
26. 10. 82 Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse (Konfitürenverordnung - KonfV) 1434
neu: 2125-40-30; 2125-40-26, 2125-4-41, 2125-40-15, 2125-4-5
26. 10.82 Erste Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1444
2125-40-18
26. 10. 82 Erste Verordnung zur Änderung der Erukasäure-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1446
2125-40-10
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1447
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1447
Gesetz
zur Durchführung der Dritten Richtlinie
des Rates der Europäischen Gemeinschaften
zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts
(Verschmelzungsrichtlinie-Gesetz)
Vom 25. Oktober 1982
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (übertragende Gesellschaften) als Ganzes
auf eine andere Gesellschaft (übernehmen-
Artikel 1 de Gesellschaft) gegen Gewährung von Ak-
Änderung des Aktiengesetzes tien dieser Gesellschaft (Verschmelzung
durch Aufnahme);".
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. 1
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
vom 4. Juli 1980 (BGBI. I S. 836), wird wie folgt geändert: ,,(2) Die Verschmelzung ist auch zulässig,
wenn die übertragenden oder sich vereinigenden
1. In § 62 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „oder Zin-
Gesellschaften aufgelöst sind und die Fortset-
sen" gestrichen.
zung dieser Gesellschaften beschlossen werden
könnte."
2. § 136 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben. 4. § 340 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. ,,§ 340
Vorbereitung der Verschmelzung
3. § 339 wird wie folgt geändert:
(1) Die Vorstände der an der Verschmelzung be-
a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
teiligten Gesellschaften schließen einen Ver-
„ 1. durch Übertragung des Vermögens einer schmelzungsvertrag oder stellen einen schriftlichen
Gesellschaft oder mehrerer Gesellschaften Entwurf auf.
1426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(2) Der Vertrag oder dessen Entwurf muß minde- mäß für die Verschmelzungsprüfer. Das Auskunfts-
stens folgende Angaben enthalten: recht besteht gegenüber allen an der Verschmel-
1. die Firma und den Sitz der an der Verschmelzung zung beteiligten Gesellschaften.
beteiligten Gesellschaften; (4) Die Verschmelzungsprüfer haben über das Er-
2. die Vereinbarung über die Übertragung des Ver- gebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Der Prü-
mögens jeder übertragenden Gesellschaft als fungsbericht kann auch gemeinsam erstattet wer-
Ganzes gegen Gewährung von Aktien der über- den. Er ist mit einer Erklärung darüber abzuschlie-
nehmenden Gesellschaft; ßen, ob das vorgeschlagene Umtauschverhältnis
der Aktien angemessen ist. Dabei ist anzugeben,
3. das Umtauschverhältnis der Aktien und gegebe-
nenfalls die Höhe der baren Zuzahlung; 1 . nach welchen Methoden das vorgeschlagene
Umtauschverhältnis ermittelt worden ist;
4. die Einzelheiten für die Übertragung der Aktien
der übernehmenden Gesellschaft; 2. aus welchen Gründen die Anwendung dieser
Methoden angemessen ist;
5. den Zeitpunkt, von dem an diese Aktien einen
Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn ge- 3. welches Umtauschverhältnis sich bei der An-
währen, sowie alle Besonderheiten in bezug auf wendung verschiedener Methoden, sofern meh-
diesen Anspruch; rere angewendet worden sind, jeweils ergeben
würde; zugleich ist darzulegen, welches Gewicht
6. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der den verschiedenen Methoden bei der Bestim-
übertragenden Gesellschaften als für Rechnung mung des vorgeschlagenen Umtauschverhält-
der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen nisses und der ihm zugrundeliegenden Werte
gelten; beigemessen worden ist und welche besonderen
7. die Rechte, welche die übernehmende Gesell- Schwierigkeiten bei der Bewertung der Unter-
schaft einzelnen Aktionären sowie den Inhabern nehmen aufgetreten sind.
von Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, In den Bericht nach Satz 1 brauchen Tatsachen
Schuldverschreibungen und Genußscheinen ge- nicht aufgenommen zu werden, deren Bekanntwer-
währt, oder die für diese Personen vorgesehenen den geeignet ist, einer der beteiligten Gesellschaf-
Maßnahmen; ten oder einem verbundenen Unternehmen einen
8. jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied des nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
Vorstands oder des Aufsichtsrats der an der Ver- (5) Für die Verantwortlichkeit der Verschmel-
schmelzung beteiligten Gesellschaften oder zungsprüfer, ihrer Gehilfen und der bei der Prüfung
einem Verschmelzungsprüfer gewährt wird. mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prü-
fungsgesellschaft gilt § 168 sinngemäß. Die Ver-
§ 340a antwortlichkeit besteht gegenüber den an der Ver-
Verschmelzungsbericht schmelzung beteiligten Gesellschaften und deren
Die Vorstände jeder der an der Verschmelzung Aktionären.
beteiligten Gesellschaften haben einen ausführli- § 340c
chen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der Beschlüsse der Hauptversammlungen
Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf und
insbesondere das Umtauschverhältnis der Aktien (1) DerVerschmelzungsvertrag wird nur wirksam,
rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet wenn die Hauptversammlung jeder Gesellschaft
werden. Auf besondere Schwierigkeiten bei der Be- ihm zustimmt.
wertung der Unternehmen ist hinzuweisen. (2) Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die min-
destens drei Viertel des bei der Beschlußfassung
§ 340b
vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung
Prüfung der Verschmelzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Er-
( 1) Der Verschmelzungsvertrag oder dessen Ent- fordernisse bestimmen.
wurf ist für jede der an der Verschmelzung beteilig- (3) Sind mehrere Gattungen von Aktien vorhan-
ten Gesellschaften durch einen oder mehrere sach- den, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung
verständige Prüfer (Verschmelzungsprüfer) zu prü- zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Aktionä-
fen. re jeder Gattung. Über die Zustimmung haben die
(2) Die Verschmelzungsprüfer werden für jede Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluß zu
der beteiligten Gesellschaften von deren Vorstand fassen. Für diesen gilt Absatz 2.
bestellt. Die Prüfung durch einen oder mehrere Prü-
fer für alle beteiligten Gesellschaften reicht aus, § 340d
wenn diese Prüfer auf gemeinsamen Antrag der Vorbereitung und Durchführung
Vorstände durch das Gericht bestellt werden. Ge- der Hauptversammlung
gen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde (1) Der Verschmelzungsvertrag oder dessen Ent-
zulässig. Für den Ersatz von Auslagen und für die wurf ist vor der Einberufung der Hauptversammlung,
Vergütung der vom Gericht bestellten Prüfer gilt die über die Zustimmung beschließen soll, zum Han-
§ 163 Abs. 4. delsregister einzureichen.
(3) Die §§ 164, 165 über die Auswahl und das (2) Von der Einberufung der Hauptversammlung
Auskunftsrecht der Abschlußprüfer gelten sinnge- an, die über die Zustimmung zum Verschmelzungs-
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1982 1427
vertrag beschließen soll, sind in dem Geschäfts- weit eine übertragende Gesellschaft Aktien der
raum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre übernehmenden Gesellschaft besitzt, auf die der
auszulegen Nennbetrag oder der höhere Ausgabebetrag voll ge-
1. der Verschmelzungsvertrag oder dessen Ent- leistet ist. Dem Besitz durch eine Gesellschaft steht
wurf; der Besitz durch einen im eigenen Namen, jedoch
für Rechnung dieser Gesellschaft handelnden Drit-
2. die Jahresabschlüsse und die Geschäftsberich- ten gleich."
te der an der Verschmelzung beteiligten Gesell-
schaften für die letzten drei Geschäftsjahre;
3. falls sich der letzte Jahresabschluß auf ein Ge- 7. § 345 wird wie folgt geändert:
schäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate a) Absatz 1 erhält folgenden Satz 2:
vor dem Abschluß des Verschmelzungsvertrags
,,Auch der Vorstand der übernehmenden Gesell-
oder der Aufstellung des Entwurfs abgelaufen ist,
schaft ist berechtigt, die Verschmelzung zur Ein-
eine Bilanz auf einen Stichtag, der nicht vor dem
tragung in das Handelsregister des Sitzes der
ersten Tag des dritten Monats liegt, welcher dem
übertragenden Gesellschaften anzumelden."
Abschluß oder der Aufstellung vorausgeht
(Zwischenbilanz); b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
4. die Berichte der Vorstände der an der Ver- „Der Anmeldung zum Handelsregister des Sitzes
schmelzung beteiligten Gesellschaften nach jeder der übertragenden Gesellschaften ist fer-
§ 340 a; ner eine Bilanz dieser Gesellschaft beizufügen
(Schlußbilanz)."
5. die Prüfungsberichte nach § 340 b.
(3) Die Zwischenbilanz (Absatz 2 Nr. 3) ist nach
8. § 346 erhält folgende Fassung:
den Vorschriften aufzustellen, die auf die letzte Jah-
resbilanz der Gesellschaft angewendet worden ,,§ 346
sind. Eine körperliche Bestandsaufnahme ist nicht Eintragung der Verschmelzung
erforderlich. Die Wertansätze der letzten Jahresbi-
(1) Die Verschmelzung darf in das Handelsregi-
lanz dürfen übernommen werden. Dabei sind jedoch
ster des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft
Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rück-
erst eingetragen werden, nachdem sie im Handels-
stellungen sowie wesentliche, aus den Büchern
register des Sitzes der übertragenden Gesellschaf-
nicht ersichtliche Veränderungen der wirklichen
ten eingetragen worden ist. Wird zur Durchführung
Werte von Vermögensgegenständen bis zum Stich-
der Verschmelzung das Grundkapital der überneh-
tag der Zwischenbilanz zu berücksichtigen.
menden Gesellschaft erhöht, so darf die Verschmel-
(4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich zung nicht eingetragen werden, bevor die Durchfüh-
und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 2 be- rung der Erhöhung des Grundkapitals im Handelsre-
zeichneten Unterlagen zu erteilen. gister eingetragen worden ist. Die Eintragung im
(5) In der Hauptversammlung jeder Gesellschaft Handelsregister des Sitzes jeder der übertragenden
sind die in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen aus- Gesellschaften ist mit dem Vermerk zu versehen,
zulegen. Der Vorstand hat den Verschmelzungsver- daß die Verschmelzung erst mit der Eintragung im
trag oder dessen Entwurf zu Beginn der Verhand- Handelsregister des Sitzes der übernehmenden
lung mündlich zu erläutern. Der Niederschrift ist er Gesellschaft wirksam wird.
als Anlage beizufügen. (2) Jede übertragende Gesellschaft hat einen
(6) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Treuhänder für den Empfang der zu gewährenden
Hauptversammlung, die über die Verschmelzung Aktien und der baren Zuzahlungen zu bestellen. Die
beschließt, Auskunft auch über alle für die Ver- Verschmelzung darf erst eingetragen werden, wenn
schmelzung wesentlichen Angelegenheiten der an- der Treuhänder dem Gericht angezeigt hat, daß er
deren beteiligten Gesellschaften zu geben." im Besitz der Aktien und der baren Zuzahlungen ist.
(3) Mit der Eintragung der Verschmelzung in das
5. In § 341 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „können Handelsregister des Sitzes der übernehmenden
beide Teile" durch die Worte „kann jeder Teil" er- Gesellschaft geht das Vermögen der übertragenden
setzt. Gesellschaften einschließlich der Verbindlichkeiten
auf die übernehmende Gesellschaft über. Treffen
6. § 344 Abs. 1 erhält folgende Fassung: dabei aus gegenseitigen Verträgen, die zur Zeit der
,,(1) Die übernehmende Gesellschaft darf zur Verschmelzung von keiner Seite vollständig erfüllt
Durchführung der Verschmelzung ihr Grundkapital sind, Abnahme-, Lieferungs- oder ähnliche Ver-
nicht erhöhen, soweit sie Aktien der übertragenden pflichtungen zusammen, die miteinander unverein-
Gesellschaften besitzt. Gleiches gilt, soweit eine bar sind oder die beide zu erfüllen eine schwere Un-
übertragende Gesellschaft eigene Aktien besitzt billigkeit für die übernehmende Gesellschaft bedeu-
oder soweit eine übertragende Gesellschaft Aktien ten würde, so bestimmt sich der Umfang der Ver-
der übernehmenden Gesellschaft besitzt, auf die pflichtungen nach Billigkeit unter Würdigung der
der Nennbetrag oder der höhere Ausgabebetrag vertraglichen Rechte aller Beteiligten.
nicht voll geleistet ist. Die übernehmende Gesell- (4) Mit der Eintragung der Verschmelzung in das
schaft kann von der Erhöhung des Grundkapitals Handelsregister des Sitzes der übernehmenden
absehen, soweit sie eigene Aktien besitzt oder so- Gesellschaft erlöschen die übertragenden Gesell-
1428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
schatten. Einer besonderen Löschung der übertra- 11. § 348 wird wie folgt geändert:
genden Gesellschaften bedarf es nicht. Mit der Ein- a) In Absatz 1 werden die Worte „der übertragen-
tragung der Verschmelzung werden die Aktionäre den Gesellschaft" durch die Worte „einer über-
der übertragenden Gesellschaften Aktionäre der tragenden Gesellschaft" ersetzt.
übernehmenden Gesellschaft; dies gilt jedoch nicht,
soweit die übernehmende Gesellschaft oder ein b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „der über-
Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung tragenden Gesellschaft" durch die Worte „der
dieser Gesellschaft handelt, Aktien der übertragen- übertragenden Gesellschaften" und die Worte
den Gesellschaften besitzt oder soweit eine über- „der Schlußbilanz" durch die Worte „den
tragende Gesellschaft eigene Aktien oder ein Drit- Schlußbilanzen" ersetzt.
ter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung
dieser Gesellschaft handelt, Aktien dieser Gesell- 12. § 349 wird wie folgt geändert:
schaft besitzt.
a) In der Überschrift wird das Wort „Gesellschaft"
(5) Der Mangel der notariellen Beurkundung des durch das Wort „Gesellschaften" ersetzt.
Verschmelzungsvertrags wird durch die Eintragung
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der über-
geheilt.
tragenden Gesellschaft" durch die Worte „einer
(6) Das Gericht des Sitzes der übernehmenden übertragenden Gesellschaft" ersetzt.
Gesellschaft hat von Amts wegen dem Gericht des
c) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Sitzes jeder der übertragenden Gesellschaften den
Tag der Eintragung der Verschmelzung mitzuteilen. ,,Für diese Ansprüche sowie weitere Ansprüche,
Nach Eingang der Mitteilung hat das Gericht des die sich für und gegen eine übertragende Gesell-
Sitzes jeder der übertragenden Gesellschaften von schaft nach den allgemeinen Vorschriften auf
Amts wegen den Tag der Eintragung der Ver- Grund der Verschmelzung ergeben, gilt diese
schmelzung im Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft als fortbestehend.''
übernehmenden Gesellschaft im Handelsregister
d) In Absatz 3 werden die Worte „der übertragen-
des Sitzes der übertragenden Gesellschaft zu ver-
den Gesellschaft" durch die Worte „der über-
merken und die bei ihm aufbewahrten Urkunden und
nehmenden Gesellschaft'' ersetzt.
anderen Schriftstücke dem Gericht des Sitzes der
übernehmenden Gesellschaft zur Aufbewahrung zu
übersenden. 1 3. § 350 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „der über-
(7) Für den Umtausch der Aktien der übertragen-
tragenden Gesellschaft" durch die Worte „einer
den Gesellschaften gilt § 73, bei Zusammenlegung
übertragenden Gesellschaft" ersetzt.
von Aktien § 226 über die Kraftloserklärung von Ak-
tien sinngemäß. Einer Genehmigung des Gerichts b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „der über-
bedarf es nicht." tragenden Gesellschaft" durch die Worte „der
betroffenen übertragenden Gesellschaft" er-
setzt.
9. § 347 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Den Gläubigern der an der Verschmelzung c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „der über-
beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie sich binnen tragenden Gesellschaft" durch die Worte „dieser
sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Ein- Gesellschaft'' ersetzt.
tragung der Verschmelzung in das Handelsregister d) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
des Sitzes derjenigen Gesellschaft, deren Gläubi- „Den Betrag, der aus der Geltendmachung der
ger sie sind, zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu Ansprüche einer übertragenden Gesellschaft er-
leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen zielt wird, hat der Vertreter zur Befriedigung der
können. Dieses Recht steht den Gläubigern der Gläubiger dieser Gesellschaft zu verwenden, so-
übernehmenden Gesellschaft jedoch nur zu, wenn weit die Gläubiger nicht durch die übernehmende
sie nachweisen, daß durch die Verschmelzung die Gesellschaft befriedigt oder sichergestellt sind."
Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläu-
biger sind in der Bekanntmachung der Eintragung
auf dieses Recht hinzuweisen." 14. In§ 351 wird das Wort „übertragenden" durch das
Wort „übernehmenden" ersetzt.
10. Nach § 34 7 wird folgende Vorschrift eingefügt:
15. § 352 wird wie folgt geändert:
,,§ 347 a
a) In der Überschrift wird das Wort „der" durch das
Schutz der Inhaber von Sonderrechten Wort „einer" ersetzt.
Die übernehmende Gesellschaft hat den Inhabern b) Die Worte „der übertragenden Gesellschaft"
von Wandelschuldverschreibungen, von Gewinn-
werden durch die Worte „der übernehmenden
schuldverschreibungen und von Genußscheinen,
Gesellschaft" ersetzt.
die von den übertragenden Gesellschaften ausge-
geben worden sind, Rechte zu gewähren, die denen c) Die Worte „dieser Gesellschaft" werden durch
in den übertragenden Gesellschaften gleichwertig die Worte „einer übertragenden Gesellschaft"
sind." ersetzt.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1982 1429
16. Nach § 352 werden folgende Vorschriften einge- das Verfahren gilt§ 306 Abs. 1 bis 4 Satz 1, Abs. 5
fügt: bis 7 sinngemäß. Aktionäre, die einen Antrag nicht
,,§ 352 a gestellt haben, können aus der Entscheidung des
Wirksamkeit der Verschmelzung Gerichts keine Rechte herleiten."
Ist die Verschmelzung in das Handelsregister des
17. § 353 wird wie folgt geändert:
Sitzes der übernehmenden Gesellschaft eingetra-
gen, so lassen Mängel der Verschmelzung deren a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Wirksamkeit unberührt. „Bei Verschmelzung von Aktiengesellschaften
§ 352 b durch Bildung einer neuen Aktiengesellschaft
Aufnahme in besonderen Fällen gelten sinngemäß §§ 340 bis 341, 344 Abs. 2,
§ 345 Abs. 2 und 3, § 346 Abs. 2, 5 bis 7, § 347
( 1) Befinden sich wenigstens neun Zehntel des Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, §§ 347 a bis 350,
Grundkapitals einer übertragenden Gesellschaft in 352,352 c."
der Hand der übernehmenden Gesellschaft, so ist
die Zustimmung der Hauptversammlung der über- b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „340 Abs. 2"
nehmenden Gesellschaft ( § 340 c) zur Aufnahme durch die Angabe „340 c Abs. 2 und 3" ersetzt.
dieser übertragenden Gesellschaft nicht erforder- c) In Absatz 6 Satz 3 wird der Punkt durch einen
lich, es sei denn, daß Aktionäre der übernehmenden Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz an-
Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwan- gefügt:
zigsten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft
erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung ,,dies gilt jedoch nicht, soweit eine der sich ver-
verlangen, in der über die Zustimmung zu der Ver- einigenden Gesellschaften eigene Aktien oder
schmelzung beschlossen wird. Eigene Aktien der ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für
übertragenden Gesellschaft und Aktien, die einem Rechnung dieser Gesellschaft handelt, Aktien
anderen für Rechnung der Gesellschaft gehören, dieser Gesellschaft besitzt."
sind vom Grundkapital abzusetzen. Die Satzung d) In Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 wird nach der Angabe
kann das Recht, die Einberufung der Hauptver- ,,§ 23" die Angabe „Abs. 3 Nr. 5 und" eingefügt.
sammlung zu verlangen, an den Besitz eines gerin-
e) Folgender neuer Absatz 9 wird angefügt:
geren Anteils am Grundkapital knüpfen. Für die
nach § 340 d Abs. 1 und 2 bei der übernehmenden ,,(9) Ist die neue Gesellschaft in das Handels-
Gesellschaft erforderlichen Maßnahmen ist der register eingetragen, so lassen Mängel der
Zeitpunkt maßgebend, an dem die Hauptversamm- Verschmelzung deren Wirksamkeit unberührt."
lung der übertragenden Gesellschaft einberufen
wird. 18. § 354 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Befinden sich alle Aktien einer übertragenden ,,Ebenso können eine oder mehrere Kommanditge-
Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Ge- sellschaften auf Aktien mit einer Aktiengesellschaft
sellschaft, so sind die Angaben über den Umtausch oder eine oder mehrere Aktiengesellschaften mit
der Aktien(§ 340 Abs. 2 Nr. 3 bis 5) sowie eine Prü- einer Kommanditgesellschaft auf Aktien verschmol-
fung der Verschmelzung (§§ 340 b, 340 d Abs. 2 zen werden."
Nr. 5) nicht erforderlich, soweit sie nur die Aufnah-
me dieser Gesellschaft betreffen. 19. Die Überschrift des Dritten Abschnitts des Ersten
Teils des Vierten Buches erhält folgende Fassung:
§ 352c
„Dritter Abschnitt
Gerichtliche Nachprüfung des
Umtauschverhältnisses Verschmelzung von Gesellschaften
mit beschränkter Haftung
(1) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den mit einer Aktiengesellschaft
die Hauptversammlung einer übertragenden Gesell- oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien".
schaft dem Verschmelzungsvertrag zugestimmt
hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß das Um- 20. § 355 wird wie folgt geändert:
tauschverhältnis der Aktien zu niedrig bemessen
ist. Ist das Umtauschverhältnis zu niedrig bemes- a) In der Überschrift werden die Worte „einer Ge-
sen, so hat das in § 306 bestimmte Gericht auf An- sellschaft" durch die Worte „von Gesellschaf-
trag einen Ausgleich durch bare Zuzahlungen, die ten" ersetzt.
den zehnten Teil des Gesamtnennbetrags der ge- b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
währten Aktien übersteigen können, anzuordnen.
,,(1) Eine oder mehrere Gesellschaften mit be-
(2) Antragsberechtigt ist jeder Aktionär einer schränkter Haftung können ohne Abwicklung mit
übertragenden Gesellschaft, der gemäß § 245 Nr. 1 einer Aktiengesellschaft durch Übertragung des
oder 2 zur Anfechtung des Verschmelzungsbe- Vermögens jeder der Gesellschaften als Ganzes
schlusses befugt wäre, dessen Anfechtungsrecht auf die Aktiengesellschaft gegen Gewährung
jedoch nach Absatz 1 Satz 1 ausgeschlossen ist. von Aktien dieser Gesellschaft verschmolzen
Der Antrag kann nur binnen zwei Monaten nach dem werden."
Tage gestellt werden, an dem die Eintragung der
Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes c) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
der übernehmenden Gesellschaft nact. § 10 des „Für die Verschmelzung gelten, soweit sich aus
Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht gilt. Für den Sätzen 2 und 3 und den Absätzen 3 und 4
1430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
nichts anderes ergibt, § 339 Abs. 2, §§ 340 sellschaft auf Aktien durch Übertragung des Ver-
bis 341 , 343 bis 34 7 a, 351 bis 353 sinngemäß.'' mögens jeder der Gewerkschaften als Ganzes
d) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: auf die Kommanditgesellschaft auf Aktien gegen
Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft ver-
„Die Einreichung des Verschmelzungsvertrags schmolzen werden.''
oder dessen Entwurfs zum Handelsregister
( § 340 d Abs. 1) und die Auslegung der Unterla-
25. Nach § 358 wird folgender neuer Abschnitt ein-
gen (§ 340 d Abs. 2) sind für Gesellschaften mit
gefügt:
beschränkter Haftung nicht erforderlich; die Be-
„Fünfter Abschnitt
stellung eines Verschmelzungsprüfers (§ 340 b)
ist nur erforderlich, falls ein Gesellschafter sie Verschmelzung von Gesellschaften
verlangt." verschiedener Rechtsformen
e) Der bisherige Satz 2 des Absatzes 2 wird Satz 3. § 358a
Die Verschmelzung durch Übertragung des Ver-
21. § 356 wird wie folgt geändert: mögens auf eine Aktiengesellschaft oder eine Kom-
manditgesellschaft auf Aktien oder die Verschmel-
a) In der Überschrift werden die Worte „einer Ge-
zung durch Bildung einer neuen Aktiengesellschaft
sellschaft'' durch die Worte „von Gesellschaf-
ten" ersetzt. oder einer neuen Kommanditgesellschaft auf Aktien
kann auch durch gleichzeitige Aufnahme oder unter
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: gleichzeitiger Beteiligung einer oder mehrerer Ak-
,,(1) Eine oder mehrere Gesellschaften mit be- tiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
schränkter Haftung können ohne Abwicklung mit Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung
einer Kommanditgesellschaft auf Aktien durch und bergrechtlichen Gewerkschaften mit eigener
Übertragung des Vermögens jeder der Gesell- Rechtspersönlichkeit vorgenommen werden. Die
schaften als Ganzes auf die Kommanditgesell- Vorschriften des Ersten bis Vierten Abschnitts
schaft auf Aktien gegen Gewährung von Aktien gelten sinngemäß."
dieser Gesellschaft verschmolzen werden."
26. § 359 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
22. In der Überschrift des Vierten Abschnitts des Ersten ,,(2) Für ·die übertragende Gesellschaft gelten
Teils des Vierten Buches werden die Worte einer § 339 Abs. 2, § 340 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3, 6 bis 8,
bergrechtlichen Gewerkschaft" durch die Worte §§ 340 a bis C, 340 d Abs. 1 bis 5, §§ 341, 345
,,von bergrechtlichen Gewerkschaften'' ersetzt. Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, § 346 Abs. 3 Satz 2,
Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, § 347 Abs. 1 Satz 1 und 3,
23. § 357 wird wie folgt geändert: Abs. 2, §§ 348 bis 350, 352 bis 352 c und bei der
a) In der Überschrift werden die Worte „einer berg- Übertragung des Vermögens einer Kommanditge-
rechtlichen Gewerkschaft" durch die Worte „von sellschaft auf Aktien § 354 Abs. 2 Satz 2 sinnge-
bergrechtlichen Gewerkschaften" ersetzt. mäß. Für die sinngemäße Anwendung der§§ 349,
352 und 352 a tritt an die Stelle des Handelsregi-
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: sters des Sitzes· der übernehmenden Gesellschaft
,,(1) Eine oder mehrere bergrechtliche Gewerk- das Handelsregister des Sitzes der übertragenden
schaften mit eigener Rechtspersönlichkeit kön- Gesellschaft. Mit der Eintragung der Vermögens-
nen ohne Abwicklung mit einer Aktiengesell- übertragung in das Handelsregister des Sitzes der
schaft durch Übertragung des Vermögens jeder übertragenden Gesellschaft erlischt diese; ihr Ver-
der Gewerkschaften als Ganzes auf die Aktien- mögen geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf
gesellschaft gegen Gewährung von Aktien den Übernehmer über. An die Stelle des Umtausch-
dieser Gesellschaft verschmolzen werden." verhältnisses der Aktien treten Art und Höhe der
Gegenleistung.''
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „347, 351,
352" durch die Angabe „347 a, 351 bis 352 b,
353'' ersetzt. 27. § 360 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 340 ,,(2) Für die Vermögensübertragung gelten, soweit
Abs. 1 " durch die Angabe ,,§ 340 c Abs. 1" sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes
ersetzt. ergibt, § 339 Abs. 2, §§ 340 bis 341, 345, 346
Abs. 1, 3, 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 und 6, §§ 347,348
e) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben. bis 352 c sinngemäß. An die Stelle des Umtausch-
verhältnisses der Aktien treten Art und Höhe des
24. § 358 wird wie folgt geändert: Entgelts.''
a) In der Überschrift werden die Worte „einer berg-
rechtlichen Gewerkschaft" durch die Worte „von 28. In § 369 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 71
bergrechtlichen Gewerkschaften'' ersetzt. Abs. 6" durch die Angabe,,§ 71 d Satz 4 in Verbin-
dung mit § 71 b" ersetzt.
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Eine oder mehrere bergrechtliche Gewerk- 29. In § 405 Abs. 3 Nr. 5 wird nach der Angabe,,§ 21
schaften mit eigener Rechtspersönlichkeit kön- Abs. 4" die Angabe ,,§§ 71 b, 71 d Satz 4," ein-
nen ohne Abwicklung mit einer Kommanditge- gefügt.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1982 1431
30. In § 407 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 340 Gewerken, der eine juristische Person ist, ist ferner
Abs. 3 Satz 1 und 2" durch die Angabe ,,§ 340 d zulässig, wenn dieser die Rechtsform einer Aktien-
Abs. 2 und 4" ersetzt. gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf
Aktien mit Sitz im Inland hat."
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes 2. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
zum Aktiengesetz a) Satz 2 wird aufgehoben.
Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
6. September 1965 (BGBI. 1 S. 1185), zuletzt geändert c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3 und erhält fol-
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1978 gende Fassung:
(BGBI. 1 S. 1959), wird wie folgt geändert:
,,Für die Abfindung nach Satz 2 gilt § 13."
Nach § 26 c wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 26d 3. In§ 43 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2" durch
Übergangsregelung für Verschmelzungen die Angabe „Abs. 4'' ersetzt.
Die Vorschriften des Aktiengesetzes über Ver-
schmelzungen und Vermögensübertragungen in der 4. In § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 2"
vom 1. Januar 1983 an geltenden Fassung sind nicht durch die Angabe „Abs. 4'' ersetzt.
auf Vorgänge anzuwenden, zu deren Vorbereitung be-
reits vor diesem Tage der Verschmelzungs- oder Über- 5. Der Achte Abschnitt wird wie folgt geändert:
tragungsvertrag beurkundet oder eine Haupt-, Gesell-
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
schafter- oder Gewerkenversammlung oder eine ober-
ste Vertretung einberufen worden ist." „Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften".
Artikel 3 b) Vor§ 66 wird folgende neue Vorschrift eingefügt:
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten ,,§ 65a
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 1 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 in der vom 1. Januar
In § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenhei- 1983 an geltenden Fassung sind nicht auf Um-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesge- wandlungen anzuwenden, zu deren Vorbereitung
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffent- bereits vor diesem Tage eine Haupt-, Gesell-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch schafter- oder Gewerkenversammlung einberu-
Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBI. I S. 836), fen worden ist. Diese Umwandlungen richten sich
wird nach der Angabe ,,§§ 315," die Angabe „340 b nach den bisher geltenden Vorschriften."
Abs. 2, §" eingefügt.
Artikel 4 Artikel 5
Änderung des Umwandlungsgesetzes Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Umwandlungsgesetz in der Fassung der Be- Das Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten
kanntmachung vom 6. November 1969 (BGB!. 1 Versicherungsunternehmungen in der im Bundesge-
S. 2081 ), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7631-1, veröffent-
vom 4. Juli 1980 (BGBI. 1S. 836), wird wie folgt geändert: lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: S. 3139), wird wie folgt geändert:
,,(2) Die Umwandlung in eine Personengesellschaft
1. In§ 36 Satz 1 wird die Angabe,,§ 136 Abs. 1 und 3,
ist nicht zulässig, wenn an der Gesellschaft, in die die
§§ 142" durch die Angabe ,,§§ 136, 142" ersetzt.
Kapitalgesellschaft oder die bergrechtliche Gewerk-
schaft umgewandelt wird, eine Kapitalgesellschaft
als Gesellschafter beteiligt ist. Die Umwandlung auf 2. § 44 a wird wie folgt geändert:
einen Aktionär (Gesellschafter, Gewerken), der eine a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
juristische Person ist, ist nur zulässig, wenn dieser „ 1. durch Übertragung des Vermögens eines
1. nicht die Rechtsform einer Aktiengesellschaft, Vereins oder mehrerer Vereine (übertragen-
einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder de Vereine) als Ganzes auf einen anderen
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Verein (übernehmender Verein), wobei die
Sitz im Inland hat und Mitglieder der übertragenden Vereine Mit-
2. entweder dieselbe Rechtsform wie das umzuwan- glieder des übernehmenden Vereins werden
delnde Unternehmen hat oder von einer Aktienge- (Verschmelzung durch Aufnahme);".
sellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien b) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
mit Sitz im Inland beherrscht wird. ,,(3) Für die Verschmelzung durch Aufnahme
Die Umwandlung einer bergrechtliche11 Gewerk- gelten § 339 Abs. 2, § 340 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2, 6
schaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit auf einen und 8, §§ 340 a, 340 d Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 4, Abs. 3
1432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
bis 6, §§ 341,345,346 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3 mung die für den übertragenden kleineren Verein
bis 6, §§ 347, 348 Abs. 1, §§ 349 bis 352 a des zustc:1ndige Aufsichtsbehörde die Verschmelzung
Aktiengesetzes sinngemäß. oder die Vermögensübertragung und ihre Geneh-
(4) Für die Verschmelzung durch Neubildung migung im Bundesanzeiger sowie in den weiteren
gelten § 339 Abs. 2, § 340 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2, 6 Blättern bekannt, die für die Bekanntmachungen
und 8, §§ 340 a, 340 d Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 4, Abs. 3 der Amtsgerichte bestimmt sind, in deren Bezir-
bis 6, §§ 341, 345 Abs. 2 und 3, § 346 Abs. 5 und ken die beteiligten kleineren Vereine ihren Sitz
6, § 34 7 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, § 348 Abs. 1, haben."
§§ 349,350,352,353 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 c) Absatz 3 Satz 2 und 3 werden aufgehoben.
Satz 1, Abs. 5 bis 9 des Aktiengesetzes sinnge-
mäß."
6. § 158 erhält folgende Fassung:
,,§ 158
3. § 44 b wird wie folgt geändert:
Die Vorschriften dieses Gesetzes über Verschmel-
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: zungen und Vermögensübertragungen in der vom
,,(2) Für die Vermögensübertragung gelten, so- 1. Januar 1983 an geltenden Fassung gelten nicht für
weit sich aus den folgenden Vorschriften nichts Vorgänge, für deren Vorbereitung bereits vor diesem
anderes ergibt,§ 339 Abs. 2, §§ 340 bis 341,343, Tage der Verschmelzungs- oder Übertragungsver-
345, 346 Abs. 1, 3, 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 und 6, trag beurkundet oder eine oberste Vertretung oder
§§ 34 7, 348 Abs. 1, §§ 349 bis 352 a des Aktien- eine Hauptversammlung einberufen worden ist."
gesetzes sinngemäß. An die Stelle des Um-
tauschverhältnisses der Aktien treten Art und Hö-
he des Entgelts." Artikel 6
b) In Absatz 5 Satz 4 werden die Worte „des Ver- Änderung des Gesetzes
eins" durch die Worte „der Aktiengesellschaft" über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
ersetzt. und über die Verschmelzung von Gesellschaften
mit beschränkter Haftung
c) In Absatz 5 Satz 5 werden die Worte „des Geset-
zes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaf- Das Gesetz über die Kapitalerhöhung aus Gesell-
ten und bergrechtlichen Gewerkschaften vom schaftsmitteln und über die Verschmelzung von Gesell-
12. November 1956 (Bundesgesetzbl. 1 S. 844), schaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesge-
geändert durch das Einführungsgesetz zum setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4120-2, veröffent-
Aktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundes- lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
gesetzbl. 1 S. 1185)," durch die Worte „des Um- Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBI. 1S. 836),
wandlungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- wird wie folgt geändert:
machung vom 6. November 1969 (BGBI. 1
S. 2081 ), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Ge- 1. Nach § 31 wird folgende Vorschrift eingefügt:
setzes vom 4. Juli 1980 (BGBI. I S. 836)," ersetzt.
,,§ 31 a
4. An § 44 c Abs. 3 werden die folgenden Sätze 2 und 3 (1) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den
angefügt: die Gesellschafterversammlung der übertragenden
Gesellschaft dem Verschmelzungsvertrag zuge-
„Für die sinngemäße Anwendung der §§ 349, 351 stimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß
bis 352 a des Aktiengesetzes tritt an die Stelle des das Umtauschverhältnis der Geschäftsanteile zu
Handelsregisters des Sitzes der übernehmenden niedrig bemessen ist. Ist das Umtauschverhältnis zu
Gesellschaft das Handelsregister des Sitzes des niedrig bemessen, so hat das in dem sinngemäß an-
Vereins. Mit der Eintragung der Vermögensübertra- zuwendenden§ 306 des Aktiengesetzes bestimmte
gung in das Handelsregister des Sitzes des Vereins Gericht auf Antrag einen Ausgleich durch bare Zu-
erlischt dieser; sein Vermögen geht einschließlich zahlungen, die den zehnten Teil des Gesamtnenn-
der Verbindlichkeiten auf die öffentlich-rechtliche betrags der gewährten Geschäftsanteile übersteigen
Versicherungsunternehmung über." können, anzuordnen.
(2) Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter der
5. § 53 a wird wie folgt geändert: übertragenden Gesellschaft, der zur Anfechtung des
a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. Verschmelzungsbeschlusses befugt wäre, dessen
Anfechtungsrecht jedoch nach Absatz 1 Satz 1 aus-
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: geschlossen ist. Der Antrag kann nur binnen zwei
,,Sobald die Verschmelzung oder die Vermögens- Monaten nach dem Tage gestellt werden, an dem die
übertragung von allen beteiligten Aufsichtsbehör- Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregi-
den genehmigt worden ist, macht die für den über- ster des Sitzes der übertragenden Gesellschaft nach
nehmenden kleineren Verein zuständige Auf- § 1 O des Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht
sichtsbehörde, bei einer Verschmelzung von Ver- gilt. Für das Verfahren gilt § 306 Abs. 1 bis 4 Satz 1 ,
einen durch Neubildung eines kleineren Vereins Abs. 5 bis 7 des Aktiengesetzes sinngemäß. Gesell-
die für den neuen Verein zuständige Aufsichtsbe- schafter, die einen Antrag nicht gestellt haben, kön-
hörde, bei einer Vermögensübertragung auf eine nen aus der Entscheidung des Gerichts keine Rechte
öffentlich-rechtliche Versicherungsunterneh- herleiten. 11
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1982 1433
2. In§ 32 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „31" der öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
Punkt durch ein Komma ersetzt und die Angabe durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBI. 1
,,31 a." angefügt. S. 836), wird die Angabe ,,§ 37 Abs. 3 Nr. 3" durch die
Angabe ,,§ 37 Abs. 4 Nr. 3" ersetzt.
3. In § 33 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 340 Abs. 3, 4"
durch die Angabe,,§ 340 d Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 bis 6" Artikel 8
ersetzt. Änderung des Rechtspflegergesetzes
4. Nach § 37 wird folgende Vorschrift eingefügt: In § 17 Nr. 1 Buchstabe f des Rechtspflegergesetzes
vom 5. November 1969 in der im Bundesgesetzblatt
,,§ 37 a Teil III, Gliederungsnummer 302-2, veröffentlichten be-
Die Vorschriften dieses Gesetzes über Verschmel- reinigten Fassung, zuletzt geändert durch§ 34 des Ge-
zungen in der vom 1. Januar 1983 an geltenden Fas- setzes vom 10. Juni 1981 (BGBI. I S. 514), wird nach der
sung sind nicht auf Vorgänge anzuwenden, zu deren Verweisung ,,§ 144 a" eingefügt „und § 144 b".
Vorbereitung bereits vor diesem Tage der Ver-
schmelzungsvertrag beurkundet oder eine Gesell- Artikel 9
schafterversammlung einberufen worden ist."
Berlin-Klausel
Artikel 7 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Änderung des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Artikel 10
In § 52 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Ge- Inkrafttreten
sellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, ver- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Oktober 1982
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engel hard
1434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verordnung
über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse
(Konfitürenverordnung - KonfV)
Vom 26~ Oktober 1982
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, des 1. die in Anlage 3 aufgeführten Lebensmittel und
§ 1 6 Abs. 1 Satz 2 und des § 19 Nr. 1 , 2 Buchstabe b, 2. die in Anlage 4 aufgeführten Zusatzstoffe
Nr. 3 und 4 Buchstabe a und c des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 197 4 nach Maßgabe der in diesen Anlagen festgelegten Be-
(BGBI. 1 S. 1945, 1946) wird im Einvernehmen mit den schränkungen verwendet werden. Der Gehalt an den in
Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Anlage 4 aufgeführten Zusatzstoffen darf die dort fest-
Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundes- gesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.
rates verordnet:
§ 1 (4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichne-
ten Zutaten dürfen beim gewerbsmäßigen Herstellen
Begriffsbestimmungen
von Erzeugnissen nach Anlage 1 nicht verwendet wer-
Konfitüre extra, Konfitüre einfach, Gelee extra, Gelee den. Die §§ 4 und 7 Abs. 1 der Zusatzstoff-Zulassungs-
einfach, Marmelade, Maronenkrem, Apfelkraut, Birnen- verordnung bleiben unberührt; jedoch dürfen Zitrus-
kraut, gemischtes Kraut und Pflaumenmus im Sinne früchte, die mit Überzugsmitteln nach Anlage 2 der Zu-
dieser Verordnung sind die in Anlage 1 definierten satzstoff-Zulassungsverordnung versehen sind, nicht
Erzeugnisse. verwendet werden.
§2
§3
Zutaten
Kennzeichnung
(1) Die Ausgangserzeugnisse für Erzeugnisse nach
Anlage 1 müssen der Anlage 2 entsprechen. (1) Bei Erzeugnissen nach Anlage 1 sind die dort auf-
geführten Bezeichnungen Verkehrsbezeichnung im Sin-
(2) Ausgangserzeugnisse nach Anlage 2 Nr. 1 bis 5 ne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.
dürfen auch dann verwendet werden, wenn sie einer
Wärme- oder Kältebehandlung unterzogen, gefrier- (2) Erzeugnisse nach Anlage 1 dürfen gewerbsmäßig
getrocknet oder konzentriert wurden. Trockenfrüchte, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf den Fer-
die nicht gefriergetrocknet sind, dürfen nur in folgenden tigpackungen zusätzlich zu den durch die Lebensmittel-
Fällen verwendet werden: Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Anga-
ben angegeben sind:
1. getrocknete Aprikosen
bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 2, 1. die verwendeten Früchte;
2. getrocknete Pflaumen sie müssen in absteigender Reihenfolge nach Maß-
gabe des Gewichtsanteils der verwendeten Aus-
bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 10.
gangserzeugnisse angeführt werden; bei Erzeug-
(3) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach An- nissen, die aus mehr als zwei Fruchtarten herge-
lage 1 dürfen ferner stellt sind, kann statt dessen entweder die Angabe
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1982 1435
„Mehrfrucht" oder die Angabe ,, ... frucht" unter Mahlzeit in Gaststätten oder Einrichtungen zur Ge-
Angabe der Zahl der verwendeten Fruchtarten ge- meinschaftsverpflegung zum unmittelbaren Verzehr
braucht werden, an Ort und Stelle abgegeben zu werden,
2. die in Anlage 3 Nr. 1 und 2 aufgeführten Zutaten, 2. die Angabe nach Absatz 2 Nr. 8 bei Erzeugnissen in
Kleinpackungen, deren Inhalt bestimmungsgemäß
3. die in Anlage 3 Nr. 3 bis 5 aufgeführten Zutaten, so- auf einmal verzehrt wird.
fern sie in solchen Mengen verwendet wurden, daß
(5) Abweichend von§ 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebens-
sie den Geschmack des Erzeugnisses beeinflus- ·
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes braucht der
sen,
Gehalt an den durch § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in Verbin-
4. die in Anlage 4 Nr. 1 aufgeführte Zutat, dung mit Anlage 4 zugelassenen Zusatzstoffen nicht
kenntlich gemacht zu werden. § 3 Abs. 2 Nr. 4 und die
5. bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 1 bis 8 und 10 Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-
die Worte „hergestellt aus ... g Früchten je 100 g"; nung über das Verzeichnis der Zutaten bleiben unbe-
die anzugebende Zahl bezieht sich rührt.
a) bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 5, 7 und 8 (6) Der Zusatz von L-Ascorbinsäure berechtigt nicht
auf die verwendeten Früchte, zu einem Hinweis auf Vitamin C.
b) bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 1 bis 4, 6 §4
und 10
Verkehrsverbot
aa) bei Verwendung von Pülpe, Mark und
Fruchtsaft auf deren Gewicht, (1) Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführ-
bb) bei Verwendung von wäßrigen Auszügen auf ten Bezeichnung versehen sind, dürfen gewerbsmäßig
deren Gewicht, abzüglich des zu ihrer Zu- nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie der dor-
bereitung verwendeten Wassers, tigen Begriffsbestimmung und den Vorschriften des§ 2
über die Verwendung von Zutaten entsprechen.
6. bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 9 die Worte
,,hergestellt aus ... g Apfelkraut und ... g Rüben- (2) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die den in An-
kraut je 100 g", lage 1 vorgesehenen Mindestgehalt an löslicher Trok-
kenmasse unterschreiten, im übrigen aber den Anforde-
7. die Worte „Gesamtzuckergehalt ... g je 100 g"; die rungen dieser Verordnung entsprechen, sofern sie
anzugebende Zahl stellt den Refraktometerwert des brennwertvermindert und gemäß den Vorschriften der
Erzeugnisses bei 20 °C dar; eine Abweichung von Nährwert-Kennzeichnungsverordnung gekennzeichnet
± 3 Hundertteilen ist zulässig, sind. § 3 Abs. 2 Nr. 8 gilt für diese Erzeugnisse ebenfalls
nicht, wenn ihnen Konservierungsstoffe zugesetzt
8. bei Erzeugnissen, deren Gehalt an löslicher Trok- wurden.
kenmasse weniger als 63 Gewichtshundertteile
beträgt, die Worte „Nach dem Öffnen kühl aufbe- (3) Der Gebrauch der Bezeichnung „Gelee" für Er-
wahren", zeugnisse, die mit Erzeugnissen nach Anlage 1 nicht
verwechselt werden können, bleibt unberührt.
9. bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 5
§5
a) mit einem Gehalt an Zitrusschalen, wie die
Schale geschnitten ist, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
b) ohne Gehalt an Zitrusschalen, daß sie keine ( 1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Be-
Schalen enthalten, darfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer bei dem
gewerbsmäßigen Herstellen von Erzeugnissen nach
10. in den Fällen des§ 2 Abs. 2 Satz 2, daß getrocknete Anlage 1, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr ge-
Früchte verwendet wurden, bracht zu werden, Zusatzstoffe über die in § 2 Abs. 3
11. bei Verwendung von Saft aus roten Rüben gemäß Satz 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet.
Anlage 3 Nr. 9 die Worte „Saft aus roten Rüben zur
(2) Nach§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Be-
Verstärkung der Farbe".
darfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Lebens-
(3) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 sind mit der mittel entgegen dem Verbot des § 4 Abs. 1 gewerbs-
Verkehrsbezeichnung zu verbinden. Die Angaben nach mäßig in den Verkehr bringt.
Absatz 2 Nr. 5 bis 9 sind im gleichen Sichtfeld wie die
(3) Wer eine in den Absätzen 1 oder 2 bezeichnete
Verkehrsbezeichnung, die Angaben nach Absatz 2
Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1
Nr. 10 und 11 im Verzeichnis der Zutaten anzubringen.
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
Im übrigen gilt für die Art und Weise der Kennzeichnung
ordnungswidrig.
nach Absatz 2 § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kenn-
zeichnungsverordnung entsprechend. (4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes han-
(4) Abweichend von Absatz 2 können entfallen:
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2
1. die Angaben nach Absatz 2 Nr. 5, 6, 7 und 9 bei Er- oder 3 Erzeugnisse nach Anlage 1 in Fertigpackungen
zeugnissen in Kleinpackungen, deren größte Einzel- gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht
fläche weniger als 35 cm 2 beträgt und d,e dazu be- in der vorgeschriebenen Weise mit den dort vorge-
stimmt sind, als Portionspackungen im Rahmen einer schriebenen Angaben gekennzeichnet sind.
1436 -Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
§6 3. In § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung „Auf Erzeugnisse, die nach Satz 1 gekennzeichnet
sind, ist § 3 Abs. 2 Nr. 7 der K,onfitürenverordnung
Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. De- nicht anzuwenden."
zember 1981 (BGBI. 1 S. 1625, 1633) wird wie folgt ge-
ändert: 4. § 26 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe b erhält folgende
1. In § 8 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Worten ,,§ 3 Fassung:
Abs. 2" die Worte „oder des § 6 Abs. 6 Nr. 2" ein- ,,b) § 20 Abs. 1 Satz 1,".
gefügt.
5. Anlage 1 Liste A Teil I wird wie folgt geändert:
2. In Anlage 3 Liste B wird die Spalte 1 wie folgt ge- a) In Nummer 1 erhält in Spalte 4 die Angabe unter
ändert.: Buchstabe b folgende Fassung:
a) In den Nummern 18, 20, 22, 25 und 38 wird an den „b) für brennwertverminderte Konfitüren und
Text in Spalte 1 jeweils der Hinweis „2)" ange- brennwertverminderte ähnliche Erzeugnis-
fügt. se".
b) In Nummer 22 werden die Worte,,, jedoch nicht in b) Folgene Nummer 6 wird mit folgenden Angaben in
Vermischung mit Obsterzeugnissen" gestrichen. den Spalten 1 bis 5 angefügt:
c) In Nummer 37 erhält Spalte 1 folgende Fassung: ,,6 ami- E 440 b für Konfi- Zusatzmenge:
,,Brennwertverminderte Konfitüren und brenn- diertes türen und bis zu
wertverminderte ähnliche Erzeugnisse". Pektin ähnliche 0,5 Gramm auf
d) Nummer 42 wird gestrichen. Erzeug- ein Kilogramm,
nisse für zusätzlich
e) Das Sternchen in der Überschrift von Spalte 2 und Diabetiker zu der nach
in der Fußnote wird jeweils durch die Ziffer„ 1" er- der Konfitüren-
setzt; in der Fußnote werden die Worte „Num- verordnung
mern 41 und 42" durch die Worte „Nummer 41" zulässigen
ersetzt. Menge".
f) An die bisherige Fußnote wird folgende Fußnote
angefügt: 6. In Anlage 1 Liste B wird Spalte 6 gestrichen.
,,2) Die Zulassung gilt nicht für Erzeugnisse, die
zur Weiterverarbeitung zu Erzeugnissen im §8
Sinne der Konfitürenverordnung verwendet Änderung der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung
werden."
Die Nährwert-Kennzeichnungsverordnung vom
3. Anlage 4 Liste B wird wie folgt geändert: 9. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2569), zuletzt geändert
a) In Nummer 20 erhält Spalte 1 folgende Fassung: durch Verordnung vom 12. November 1978 (BGBI. 1
S. 1760), wird wie folgt geändert:
„Aus Fruchtpülpe und Fruchtmark hergestellte
Erzeugnisse für Süßwaren und Backwaren". 1. In § 5 Abs. 1 wird der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
b) Folgende Nummer 20 a wird eingefügt:
„bei Abgabe in Gaststätten oder Einrichtungen zur
,,20 a. Konfitüre einfach, Gelee einfach, Marme-
Gemeinschaftsverpflegung zum Verzehr an Ort und
lade 50".
Stelle genügt es, wenn die Angaben nach § 2 Abs. 1
Nr. 2 in einer dem Verbraucher zugänglichen Auf-
4. Anlage 6 Liste B wird wie folgt geändert:
zeichnung enthalten sind und der Verbraucher darauf
a) Die Zeile unter „Liste B" erhält folgende Fassung: aufmerksam gemacht wird."
,,(zu Liste A Nr. 3 und 4)". 2. § 7 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz erhält folgende
b) In Nummer 12 wird das Komma hinter dem Wort Fassung:
,,Mandeln" durch ein Semikolon ersetzt. ,,die zugesetzte Menge an diesen Stoffen ist in ent-
sprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 in Verbin-
§7
dung mit § 25 Abs. 1 Nr. 2 der Diätverordnung anzu-
Änderung der Diätverordnung geben."
Die Diätverordnung in der Fassung der Bekannt- 3. In der Anlage wird die Zeile „Konfitüren und Marme-
machung vom 21. Januar 1982 (BGBI. 1S. 71) wird wie laden 550 130" gestrichen.
folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 werden hinter dem Wort „Kakao- §9
erzeugnisse" die Worte ,, , Erzeugnisse im Sinne der Berlin-Klausel
Konfitürenverordnung" eingefügt.
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
2. In § 15 Satz 2 werden nach dem Wort „Zutaten" die tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-
Worte „sowie § 8 Abs. 1 Satz 3 der Zusatzstoff- zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
Zulassungsverordnung" eingefügt. 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945) auch im Land Berlin. ,
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1982 1437
§10 (3) Erzeugnisse, die den bisher geltenden Vorschrif-
ten entsprechen, dürfen noch bis zum 26. Dezember
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
1983 in den Verkehr gebracht werden. Erzeugnisse, de-
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün- ren Mindesthaltbarkeitsdauer länger als 18 Monate be-
dung in Kraft. trägt, dürfen abweichend von Satz 1 noch bis zum
31. Dezember 1986 mit einer Kennzeichnung nach den
(2) Die Verordnung über Obsterzeugnisse in der bisher geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer werden, wenn sie bis zum 26. Dezember 1983 herge-
2125-4-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt stellt worden sind; Artikel 27 Abs. 5 der Verordnung zur
geändert durch § 7 der Verordnung vom 25. November Neuordnung lebensmittelrechtlicher Kennzeichnungs-
1977 (BGBI. 1 S. 227 4), tritt zum gleichen Zeitpunkt vorschritten vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1625)
außer Kraft. bleibt unberührt.
Bonn, den 26. Oktober 1982
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
1438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 1
(zu § 1)
Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen
Bezeichnung Herstellung und besondere Merkmale lösliche Trockenmasse 1 )
in Gewichtshundertteilen
1. Konfitüre extra Streichfähige Zubereitung, aus Zuckerarten und Pülpe mindestens 60
a) einer Fruchtart oder
b) mehrerer Fruchtarten mit Ausnahme von Äpfeln, Birnen,
nicht steinlösenden Pflaumen, Melonen, Wassermelo-
nen, Weintrauben, Kürbissen, Gurken, Tomaten,
unter Verwendung folgender Mindestmengen 2) an Pülpe
pro 1000 g Erzeugnis hergestellt:
350 g bei schwarzen Johannisbeeren, Hagebutten und
Quitten
250 g bei Ingwer
230 g bei Kaschuäpfeln
80 g bei Passionsfrüchten
450 g bei anderen Früchten
2. Konfitüre einfach Streichfähige Zubereitung, aus Zuckerarten und Pülpe oder mindestens 60
Mark
a) einer Fruchtart oder
b) mehrerer Fruchtarten
unter Verwendung folgender Mindestmengen 2) an Pülpe
oder Mark pro 1000 g Erzeugnis hergestellt:
250 g bei schwarzen Johannisbeeren, Hagebutten und
Quitten
1 50 g bei Ingwer
160 g bei Kaschuäpfeln
60 g bei Passionsfrüchten
350 g bei anderen Früchten
3. Gelee extra Streichfähige Zubereitung, aus Zuckerarten und Saft oder mindestens 60
wäßrigen Auszügen
a) einer Fruchtart oder
b) mehrerer Fruchtarten mit Ausnahme der unter Nr. 1
Buchstabe b genannten Fruchtarten
unter Verwendung folgender Mindestmengen 2 ) an Saft
oder wäßrigen Auszügen 3 ) pro 1 000 g Erzeugnis her-
gestellt:
350 g bei schwarzen Johannisbeeren, Hagebutten und
Quitten
250 g bei Ingwer
Nr. 40 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1982 1439
Bezeichnung Herstellung und besondere Merkmale lösliche Trockenmasse 1 )
in Gewichtshundertteilen
noch: 230 g bei Kaschuäpfeln mindestens 60
3. Gelee extra 80 g bei Passionsfrüchten
450 g bei anderen Früchten
4. Gelee einfach Streichfähige Zubereitung, aus Zuckerarten und Saft oder mindestens 60
wäßrigen Auszügen
a) einer Fruchtart oder
b) mehrerer Fruchtarten
unter Verwendung folgender Mindestmengen 2 ) an Saft
oder wäßrigen Auszügen 3 ) pro 1 000 g Erzeugnis her-
gestellt:
250 g bei schwarzen Johannisbeeren, Hagebutten und
Quitten
150 g bei Ingwer
160 g bei Kaschuäpfeln
60 g bei Passionsfrüchten
350 g bei anderen Früchten
5. Marmelade 4 ) Streichfähige Zubereitung, aus Zuckerarten und Pülpe, mindestens 60
Mark, Saft, wäßrigen Auszügen oder Schalen von Zitrus-
früchten unter Verwendung von mindestens 200 g Zitrus-
früchten, davon mindestens 75 g Endokarp, pro 1 000 g
Erzeugnis hergestellt
6. Maronenkrem Streichfähige Zubereitung, aus Zuckerarten und unter Ver- mindestens 60
wendung von mindestens 380 g Maronenmark pro 1 000 g
Erzeugnis hergestellt
7. Apfelkraut Streichfähige Zubereitung, aus den aus Äpfeln, auch einer mindestens 65
geringen Menge Birnen, durch Dämpfen oder Kochen,
Abpressen und Eindampfen gewonnenen Auszügen, auch
unter Verwendung von Zuckerarten, hergestellt;
für die Herstellung von 1 000 g Erzeugnis
a) müssen mindestens 2 700 g Äpfel und Birnen, davon
mindestens 2 100 g Äpfel,
b) dürfen höchstens 400 g Zuckerarten
verwendet werden
8. Birnenkraut Streichfähige Zubereitung aus den aus Birnen, auch einer mindestens 65
geringen Menge Äpfeln, durch Dämpfen oder Kochen,
Abpressen und Eindampfen gewonnenen Auszügen, auch
unter Verwendung von Zuckerarten, hergestellt;
für die Herstellung von 1 000 g Erzeugnis
a) müssen mindestens 4 200 g Birnen und Äpfel, davon
mindestens 3 500 g Birnen,
b) dürfen höchstens 300 g Zuckerarten
verwendet werden
9. Gemischtes Kraut Streichfähige Zubereitung, durch Vermischen von minde- mindestens 65
stens 500 g Apfelkraut und höchstens 500 g Rübenkraut
pro 1 000 g Erzeugnis hergestellt; der Gehalt des Rüben-
krauts an löslicher Trockenmasse 1 ) muß mindestens
78 Gewichtshundertteile betragen
1440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bezeichnung Herstellung und besondere Merkmale lösliche Trockenmasse 1 )
in Gewichtshundertteilen
10. Pflaumenmus Streichfähige Zubereitung, aus Pflaumenpülpe oder Pflau- mindestens 50
Zwetschenmus menmark, auch unter Verwendung von Zuckerarten, herge-
Zwetschgen mus stellt; bei der Herstellung von 1 000 g Erzeugnis müssen
mindestens 1 400 g Pflaumenpülpe oder Pflaumenmark
verwendet werden; davon dürfen höchstens 350 g aus ge-
trockneten Pflaumen hergestellt sein; Zuckerarten dürfen
höchstens in einer Menge von 300 g verwendet werden
1) refraktometrisch bestimmt
2
) Bei Herstellung von Mehrfruchterzeugnissen sind die vorgeschriebenen Mindestmengen anteilmäßig zu verwenden.
3
) Bei wäßrigen Auszügen bezieht sich die vorgeschriebene Mindestmenge auf den Auszug abzüglich des zu seiner Zubereitung
verwendeten Wassers.
4
) Für Erzeugnisse, bei denen die unlöslichen Bestandteile entfernt wurden oder nur kleine Anteile feingeschnittener Schalen
vorhanden sind, darf die Bezeichnung „Gelee-Marmelade" gebraucht werden.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1982 1441
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1)
Ausgangserzeugnisse
1. Frucht:
Die frische, einwandfreie Frucht, der keine wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, gereinigt und geputzt,
in geeignetem Reifezustand. Maronen im Sinne der Verordnung sind die Früchte der Edelkastanie (Castanea
sativa). Der Frucht werden bei Anwendung der Verordnung gleichgestellt:
a) eßbare Teile von Rhabarberstengeln,
b) Ingwer, d. h. eßbare, entwässerte oder geschälte, in Sirup haltbar gemachte lngwerwurzeln,
c) Tomaten, Gurken, Melonen, Wassermelonen und Kürbisse.
2. Fruchtpülpe (Pülpe):
Der eßbare Teil der ganzen, geschälten oder entkernten Frucht in ungeteiltem, stückigem oder grob zerkleiner-
tem Zustand.
3. Fruchtmark (Mark):
Der eßbare Teil der ganzen, geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfah-
ren zu Mark zerkleinert wurde.
4. Fruchtsaft:
Erzeugnisse im Sinne von§ 1 Abs. 1, 2, 3 und 5 der Fruchtsaftverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 193).
5. Wäßrige Auszüge von Früchten (wäßrige Auszüge):
Wäßrige Auszüge von Früchten, die - abgesehen von technisch unvermeidbaren Verlusten - alle wasser-
löslichen Bestandteile der Früchte enthalten.
6. Zuckerarten:
a) Zuckerarten im Sinne der Anlage 1 der Zuckerartenverordnung vom 8. März 1976 (BGBI. 1 S. 502), zuletzt
geändert durch Artikel 24 Nr. 7 der Verordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625)
b) Fruktose
c) wäßrige Saccharoselösung, die folgenden Merkmalen entspricht:
aa) Trockenmasse mindestens 62 Gewichtshundertteile
bb) Gehalt an Invertzucker höchstens 3 Gewichtshundertteile
(Verhältnis von D-Fruktose in der Trockenmasse
zu D-Glukose: 1,0 :± 0,2)
cc) Leitfähigkeitsasche höchstens 0,3 Gewichtshundertteile
in der Trockenmasse
dd) Farbe der Lösung höchstens 75 ICUMSA-Einheiten
1442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 3
(zu § 2 Abs. 3 Nr. 1)
Lebensmittel EWG-Nummer Beschränkungen
1 . Schalen von Zitrusfrüchten bei Erzeugnissen nach Anlage 1
Blätter von Pelargonium Nr. 1 bis 4, die aus Quitten hergestellt sind
odoratissimum
2. Vanille bei Erzeugnissen nach Anlage 1
Vanilleauszüge Nr. 1 bis 4, die aus Äpfeln, Quitten oder Hagebutten
Vanillin hergestellt sind,
und bei dem Erzeugnis nach Anlage 1 Nr. 6
3. Zitrussaft bei Erzeugnissen nach Anlage 1
Nr. 1 und 2
4. Spirituosen bei Erzeugnissen nach Anlage 1
Wein Nr. 1 bis 6
Likörwein
Walnüsse
Haselnüsse
Mandeln
Honig
5. Kräuter bei Erzeugnissen nach Anlage 1
Gewürze Nr. 1 bis 6 und 10
6. Trinkwasser bei allen Erzeugnissen nach Anlage 1
7. Fruchtsäfte bei Erzeugnissen nach Anlage 1
(auch aus roten Früchten) Nr. 2
8. Saft aus roten Früchten bei Erzeugnissen nach Anlage 1
Nr. 1, sofern sie aus Erdbeeren, Himbeeren, Stachel-
beeren, roten Johannisbeeren, Pflaumen oder meh-
reren dieser Fruchtarten hergestellt sind und andere
Fruchtarten nicht verwendet wurden
9. Saft aus roten Rüben bei Erzeugnissen nach Anlage 1
(rote Beete) Nr. 2 und 4, sofern sie aus Erdbeeren, Himbeeren,
Stachelbeeren, roten Johannisbeeren, Pflaumen
oder mehreren dieser Fruchtarten hergestellt sind
und andere Fruchtarten nicht verwendet wurden
10. ätherische Öle aus Zitrusfrüchten bei Erzeugnissen nach Anlage 1
Nr. 5
11. Milchsäure E 270 bei allen Erzeugnissen nach Anlage 1
Citronensäure E 330 zur Regulierung des pH-Wertes
Weinsäure E 334
1 2. L-Ascorbinsäure E 300 bei allen Erzeugnissen nach Anlage 1
zum Schutz gegen Verderb durch Oxidation
13. Speiseöle und -fette bei allen Erzeugnissen nach Anlage 1 zur Verhütung
der Schaumbildung
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1982 1443
Anlage 4
(zu § 2 1Abs. 3 Nr. 2)
Zusatzstoff EWG- Beschränkungen Höchstmengen
Nummer
1. Äthylvanillin bei Erzeugnissen nach Anlage 1
Nr. 1 bis 4, die aus Äpfeln,
Quitten oder Hagebutten
hergestellt sind,
und bei dem Erzeugnis
nach Anlage 1 Nr. 6
2. Pektin E 440a bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Zusatzmenge:
amidiertes Pektin E 440b f)Jr. 1 bis 9 bis zu insgesamt 10 Gramm,
berechnet als Pektin,
flüssiges Pektin
(pektinhaltiges Erzeugnis, auf ein Kilogramm,
davon höchstens 5 Gramm
das aus getrockneten Rück-
amidiertes Pektin
ständen ausgepreßter Äpfel,
aus getrockneten Schalen
von Zitrusfrüchten oder
aus einer Mischung von
beiden durch Behandlung
mit verdünnter Säure und
anschließender teilweiser
Neutralisierung mit Natrium-
oder Kaliumsalzen gewonnen
wird)
3. Natriumlactat E 325 bei allen Erzeugnissen
Calciumlactat E 327 nach Anlage 1
Natriumcitrate E 331 zur Regulierung des pH-Wertes
Calciumcitrate E 333
Natriumtartrate E 335
4. Mono- und Diglyceride E 471 bei allen Erzeugnissen
von Speisefettsäuren nach Anlage 1
1444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Tabakverordnung
Vom 26. Oktober 1982
Auf Grund des § 20 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe a 3. Dem§ 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:
und des § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und f des Le- ,,(4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 53 Abs. 2 Nr. 1
bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom Buchstabe c des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) wird im Einver- ständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
nehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Land- lässig
wirtschaft und Forsten und für Wirtschaft mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet: 1. entgegen § 3 a Abs. 1 oder 3 Tabakerzeugnisse,
bei denen der Warnhinweis nicht oder nicht in der
Artikel 1 vorgeschriebenen Weise angebracht ist oder
Die Tabakverordnung vom 20. Dezember 1977 2. entgegen§ 3 a Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3
(BGBI. 1 S. 2831) wird wie folgt geändert: Zigaretten, bei denen der Nikotin- oder Konden-
satgehalt nicht oder nicht in der vorgeschriebe-
1. In § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 wird jeweils das Wort nen Weise angegeben ist,
,,Essenzen" durch das Wort „Aromen" ersetzt. gewerbsmäßig in den Verkehr bringt."
2. folgender § 3 a wird eingefügt: 4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
,,§ 3a a) In Nummer 1 werden
(1) Tabakerzeugnisse im Sinne des§ 3 Abs. 1 des aa) die Worte „Essenzen, die den Anforderungen
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der Essenzen-Verordnung entsprechen"
die zum Rauchen bestimmt sind, dürfen in zur Abgabe durch die Worte „Aromen, die den Anforde-
an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen im rungen der Aromenverordnung entsprechen''
Sinne des § 14 Abs. 1 des Eichgesetzes nur mit fol- ersetzt,
gendem Warnhinweis gewerbsmäßig in den Verkehr bb) nach dem Wort „Stärke" die Zeilen
gebracht werden: „mit Säuren behandelte, dünnkochende
,,Der Bundesgesundheitsminister: Stärke
Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit". oxidativ abgebaute Stärke
(2) Bei Zigaretten ist in Verbindung mit dem durch
Phosphatstärke
Absatz 1 vorgeschriebenen Warnhinweis der Niko- vorstehende Stärken auch in Form der Quell-
tin- und Kondensatgehalt wie folgt anzugeben: stärke"
eingefügt.
„Der Rauch einer Zigarette dieser Marke
enthält nach DIN b) In Nummer 3 Buchstabe a werden
0 ...... mg Nikotin und
0 ...... mg Kondensat (Teer)''. aa) vor der Zeile „Schellack" die Zeile „Gelatine"
eingefügt,
Abweichend von Satz 1 darf der Nikotin- und Kon-
densatgehalt auch getrennt auf dem Steuerzeichen bb) nach den Worten „Carboximethylstärke mit
mit den Worten einem Verätherungsgrad" die Worte „von
0,2" gestrichen,
„0N ...... mg
0K ...... mg" cc) nach der Zeile „Guarkernmehl (E 41 2)" die
Zeilen „Mischungen aus
angegeben werden, wenn hierauf in Verbindung mit
dem durch Absatz 1 vorgeschriebenen Warnhinweis aa) wäßrigen Dispersionen aus Polyvinyl-
mit den Worten acetat, auch teilweise hydrolysiert, oder
aus den Copolymeren des Vinylacetats
„Der Rauch einer Zigarette dieser Marke enthält mit Vinylestern von längerkettigen ali-
nach DIN die auf dem Steuerzeichen angegebenen phatischen gesättigten Carbonsäuren
Mengen an Nikotin (N) und Kondensat (K) (Teer)" der Kettenlänge bis C,a oder mit Äthylen
hingewiesen wird. Unter „Nikotin" ist der Alkaloid- und
gehalt des trockenen Rauchkondensates, unter bb) wäßrigen Lösungen von Polyvinylalko-
„Kondensat (Teer)" das nikotinfreie trockene hol;
Rauchkondensat zu verstehen.
diesen Mischungen dürfen Glycerinacetate
(3) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sind zugesetzt werden"
auf den Fertigpackungen deutlich sichtbar, leicht
lesbar und unverwischbar anzubringen." eingefügt.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1982 1445
c) Nummer 6 wird wie folgt geändert: „d) Paraffine der Anlage 2 Liste 13 der
aa) Die Überschrift erhält folgende Fassung: Zusatzstoffverkehrsverordnung".
,,Stoffe für Filter von Zigaretten, Zigaretten- bb) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.
spitzen, Zigarren, Zigarrenspitzen und Ta- cc) folgender Buchstabe f wird eingefügt:
bakpfeifen:''.
,,f) Polyisobutylen".
bb) Nach der Zeile „Kieselgel" wird die Zeile
,,Magnesiumsilikathydrat (Meerschaum)" dd) Die bisherigen Buchstaben e und f werden
eingefügt. Buchstaben g und h.
cc) Die mit den Worten „Wäßrige Dispersionen ee) Im Schlußsatz werden die Worte „Buchsta-
aus Polyvinylacetat ... " beginnenden Zeilen ben a bis e" durch die Worte „Buchstaben a
erhalten folgende Fassung: bis g" ersetzt.
„Mischungen aus
Artikel 2
a) wäßrigen Dispersionen aus Polyvinyl-
acetat, auch teilweise hydrolysiert, oder Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
aus den Copolymeren des Vinylacetats tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-
mit Vinylestern von längerkettigen alipha- zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
tischen gesättigten Carbonsäuren der 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945) auch im Land Berlin.
Kettenlänge bis C, s oder mit Äthylen und
b) wäßrigen Lösungen von Polyvinylalkohol Artikel 3
als Leim zurn Kleben für Mundstücke und Fil- (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
ter-(Mundstücks)belag; diesen Mischungen dung in Kraft.
dürfen Glycerinacetate zugesetzt werden". (2) Tabakerzeugnisse dürfen noch bis zum 1. Januar
1987 mit einer Kennzeichnung nach den bisher gelten-
d) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
den Vorschriften in den Verkehr gebracht werden, wenn
aa) Folgender Buchstabe d wird eingefügt: sie bis zum 1. Januar 1984 hergestellt worden sind.
Bonn, den 26. Oktober 1982
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
1446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Erukasäure-Verordnung
Vom 26. Oktober 1982
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und Abs. 3 (3) Die Bestimmung des Erukasäuregehaltes nach
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes Absatz 2 ist nicht erforderlich, wenn der Gesamt-
vom 15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) wird im gehalt der Lebensmittel an Docosen- oder cis-Doco-
Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, sensäuren nicht mehr als 5 vom Hundert, bezogen
Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fett-
phase, beträgt und dies nach der Methode fest-
auf Grund des§ 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfs- gestellt wird, die in der Amtlichen Sammlung von
gegenständegesetzes Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmit-
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: tel- und Bedarfsgegenständegesetzes unter der
Gliederungsnummer L 23.04-1 (EG), Stand April
Artikel 1 1981, beschrieben ist."
Die Erukasäure-Verordnung vom 24. Mai 1977 2. In§ 3 werden die Worte,,§ 2 oder§ 5 Satz 2" durch
(BGBI. 1 S. 782) wird wie folgt geändert: die Worte ,, § 2 Abs. 1 " ersetzt.
1. § 2 erhält folgende Fassung: 3. § 5 Satz 2 wird gestrichen.
,,§ 2
(1) Die in § 1 genannten Lebensmittel dürfen ge- Artikel 2
werbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden,
wenn ihr Erukasäuregehalt, bezogen auf den Ge- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
samtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase, 5 vom tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-
Hundert übersteigt. zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
15. August 1974 (BGBI. 1 S.1945) auch im Land Berlin.
(2) Der Erukasäuregehalt ist nach der Methode zu
bestimmen, die in der Amtlichen Sammlung von Un-
tersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel-
Artikel 3
und Bedarfsgegenständegesetzes *) unter der Glie-
derungsnummer L 13.00-1 (EG), Stand April 1981, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
beschrieben ist. in Kraft.
Bonn, den 26. Oktober 1982
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
•) Zu beziehen durch Beut-h-Verlag GmbH, Berlin 30 und Köln
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1982 1447
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
6. 10. 82 Verordnung TSF Nr. 5/82 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 194 16. 10.82 15. 11.82
9291
18. 10. 82 Verordnung über die Zahlung des Mindestankaufs-
preises und der Beihilfe bei der vorbeugenden Destil-
lation im Weinwirtschaftsjahr 1982/83 198 22. 10. 82 1. 9.82
neu: 7847-11-4-44
25. 10. 82 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ver-
hütung der Einschleppung der Maul- und Klauen-
seuche aus den Währungsgebieten der Mark der
Deutschen Demokratischen Republik 201 27. 10.82 28. 10. 82
7831-1-43-23
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
1. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2650/82 der Kommission zur dritten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1978/80 über Durchführungsbestimmun-
gen zu den Sondermaßnahmen für 1980 geerntete Sojabohnen 2. 10.82 L 280/6
4. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2659/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2192/82 mit Durchführungsbestimmungen für
die besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen und
Ackerbohnen 5. 10.82 L 282/5
4. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2660/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2487 /82 zur Ermächtigung der Mitgliedstaa-
ten, vorbeugende Rücknahmen von Äpfeln zu genehmigen 5. 10.82 L 282/6
4. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2673/82 des Rates zur Festsetzung des re-
präsentativen Marktpreises und des Schwellenpreises für 01 i ve nöl
sowie der gemäß Artikel 11 Absätze 5 und 6 der Verordnung
Nr. 136/66/EWG vom Betrag der Verbrauchsbeihilfe einzubehalten-
den Prozentsätze für das Wirtschaftsjahr 1982/83 7. 10. 82 L 284/1
4. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 267 4/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2194/81 zur Festsetzung der Grundregeln für die
Produktionsbeihilferegelung für getrocknete Weintrauben und ge-
trocknete Feigen 7. 10. 82 L 284/3
6. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2681 /82 der Kommission zur Bestimmung des
geschätzten Einkommensausfalls sowie des geschätzten Betrages
der je M utte rsc h a f zu zahlenden Prämie für die Mitgliedstaaten für
das Wirtschaftsjahr 1982/83 7. 10.82 L 284/17
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1982 1447
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
6. 10. 82 Verordnung TSF Nr. 5/82 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 194 16. 10.82 15. 11.82
9291
18. 10. 82 Verordnung über die Zahlung des Mindestankaufs-
preises und der Beihilfe bei der vorbeugenden Destil-
lation im Weinwirtschaftsjahr 1982/83 198 22. 10. 82 1. 9.82
neu: 7847-11-4-44
25. 10. 82 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ver-
hütung der Einschleppung der Maul- und Klauen-
seuche aus den Währungsgebieten der Mark der
Deutschen Demokratischen Republik 201 27. 10.82 28. 10. 82
7831-1-43-23
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
1. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2650/82 der Kommission zur dritten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1978/80 über Durchführungsbestimmun-
gen zu den Sondermaßnahmen für 1980 geerntete Sojabohnen 2. 10.82 L 280/6
4. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2659/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2192/82 mit Durchführungsbestimmungen für
die besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen und
Ackerbohnen 5. 10.82 L 282/5
4. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2660/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2487 /82 zur Ermächtigung der Mitgliedstaa-
ten, vorbeugende Rücknahmen von Äpfeln zu genehmigen 5. 10.82 L 282/6
4. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2673/82 des Rates zur Festsetzung des re-
präsentativen Marktpreises und des Schwellenpreises für 01 i ve nöl
sowie der gemäß Artikel 11 Absätze 5 und 6 der Verordnung
Nr. 136/66/EWG vom Betrag der Verbrauchsbeihilfe einzubehalten-
den Prozentsätze für das Wirtschaftsjahr 1982/83 7. 10. 82 L 284/1
4. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 267 4/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2194/81 zur Festsetzung der Grundregeln für die
Produktionsbeihilferegelung für getrocknete Weintrauben und ge-
trocknete Feigen 7. 10. 82 L 284/3
6. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2681 /82 der Kommission zur Bestimmung des
geschätzten Einkommensausfalls sowie des geschätzten Betrages
der je M utte rsc h a f zu zahlenden Prämie für die Mitgliedstaaten für
das Wirtschaftsjahr 1982/83 7. 10.82 L 284/17
1448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
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Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
29. 9. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2612/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2436/79 über die Anwendung 9es Systems von Ur-
sprungszeugnissen des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens von
1976 in Quotenzeiten 30. 9.82 L 278/22
21. 9. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2613/82 des Rates über den Abschluß des
Rahmenabkommens über Zusammenarbeit zwischen der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft und der Föderativen Republik Brasi-
lien 4. 10.82 L 281 /1
30. 9. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2640/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1575/80 zur Durchführung von Artikel 13 der
Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates über die Erstattung oder
den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben 1. 10. 82 L 279/67
30. 9. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2646/82 des Rates über die 1982 auf die Er-
zeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs an-
wendbare Einfuhrregelung 1. 10. 82 L 279/81
1. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2654/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 427 /81 zur Ermächtigung Griechenlands, die
für die Einfuhr der Erzeugnisse des Rindfleischsektors geltenden Zoll-
sätze vollständig auszusetzen 2. 10.82 L 280/13
1. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2655/82 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu der 1982 geltenden Einfuhrregelung für Erzeugnis-
se der Tarifstelle 07.06 Ades Gemeinsamef.1 Zolltarifs mit Ursprung in
anderen Drittländern als Thailand und zur Anderung der Verordnung
(EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif 2. 10.82 L 280/14
5. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2666/82 der Kommission zur fünften Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 über gemeinsame Durchfüh-
rungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfest-
setzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ins-
besondere hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr kleiner Mengen 6. 10. 82 L 283/7
4. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2667 /82 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem
Natriumkarbonat mit Ursprung in Bulgarien, der Deutschen Demo-
kratischen Republik, Polen, Rumänien und der Sowjetunion 6. 10. 82 L 283/9
4. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2672/82 des Rates zur Aufhebung des endgül-
tigen Antidumpingzolls für die Einfuhren eines bestimmten Natrium-
karbonats mit Ursprung in der Sowjetunion 6. 10.82 L 283/22