109
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1982 Ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 1982 Nr. 4
Tag Inhalt Seite
29. 1. 82 Neufassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ............................ . 109
453-12
18. 1. 82 Kartellregisterverordnung (KartRegV) .................................................... . 111
neu: 703-1-8; 703-1-7
29. 1. 82 Verordnung zur Anwartschaftszeit in der Arbeitslosenversicherung (Anwartschaftszeit-Verord-
nung) .................................................................................. . 112
neu: 810-1-32
3. 2. 82 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fach-
theoretischen Teil der Meisterprüfung für das Müller-Handwerk (Müllermeisterverordnung -
MüMstrV) .............................................................................. . 113
neu: 7110-3-71
3. 2. 82 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fach-
theoretischen Teil der Meisterprüfung für das Siebdrucker-Handwerk (Siebdruckermeisterver-
ordnung - SiebdrMstrV) ................................................................. . 116
neu: 7110-3-72
21. 1. 82 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1246 Abs. 2 Satz 2 der Reichsversiche-
rungsordnung) ......................................................................... . 119
1104-5, 820-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
Vom 29. Januar 1982
Auf Grund des Artikels 11 § 1 des Gesetzes
zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung vom
15. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1390) wird nachstehend
der Wortlaut des Gesetzes zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit vom 30. März 1957 (BGBI. I S. 315) in der
seit dem 1. Januar 1982 geltenden Fassung bekanntge-
macht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1974
(BGBI. 1 S. 1252),
2. den nach Artikel 11 § 3 am 1. Januar 1982 in
Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom
15. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1390).
Bonn, den 29. Januar 1982
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Gesetz ,
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
§ 1 1 . der Bundesanstalt für Arbeit,
Schwarzarbeit 2. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugs-
stellen für die Sozialversicherungsbeiträge,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer wirtschaftliche Vor-
teile in erheblichem Umfange durch die Ausführung von 3. den in § 20 des Ausländergesetzes genannten
Dienst- oder Werkleistungen erzielt, obwohl er Behörden,
1. der Mitwirkungspflicht gegenüber einer Dienststelle 4. den Finanzbehörden,
der Bundesanstalt für Arbeit nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 5. den Trägern der Unfallversicherung,
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht nach- 6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landes-
gekommen ist,
behörden.
2. der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selb-
ständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (2) Ergeben sich für die nach Landesrecht für die
(§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der nach diesem Gesetz zuständigen Behörden bei der
Gewerbeordnung) nicht erworben hat oder Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete
Anhaltspunkte für
3. ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig
betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu 1. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungs-
sein (§ 1 der Handwerksordnung). gesetz,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße 2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeut-
bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. schen Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaub-
nis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes,
(3) Absatz 1 gilt nicht für Dienst- oder Werkleistun- 3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber
gen, die auf Gefälligkeit oder Nachbarschaftshilfe be- einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach
ruhen, sowie für Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2
§ 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetz-
und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der buch,
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1980
(BGBI. 1 S. 1085). 4. Verstöße gegen die Vorschriften der Reichsversiche-
rungsordnung und des Arbeitsförderungsgesetzes
§2
über die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungs-
Beauftragung mit Schwarzarbeit beiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in
oen Nummern 1 bis 3 genannten sowie mit Verstößen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer wirtschaftliche Vor-
gegen dieses Gesetz stehen,
teile in erheblichem Umfange dadurch erzielt, daß er
eine oder mehrere Personen mit der Ausführung von 5. Verstöße gegen die Steuergesetze,
Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, die diese Lei- 6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,
stungen unter Verstoß gegen die in§ 1 Abs. 1 genann-
ten Vorschriften erbringen. unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung zu-
ständigen Behörden sowie die Behörden nach § 20 des
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße Ausländergesetzes.
bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
§3
§ 2a Berlin-Klausel
Zusammenarbeit der Behörden Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
(1) Die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahn-
dung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz
zuständigen Behörden arbeiten insbesondere mit fol- §4
genden Behörden zusammen: Inkrafttreten
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1982 111
Kartellregisterverordnung (KartRegV)
Vom 18. Januar 1982
Auf Grund des § 9 Abs. 7 des Gesetzes gegen Wett- §3
bewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekannt- (1) Die Eintragung erfolgt durch Aufnahme in das
machung vom 24. September 1980 (BGBI. 1 S. 1761) Registerheft; sie ist mit dem Datum zu versehen und
wird verordnet: vom Registerführer zu unterschreiben.
§ 1 (2) Jede Änderung einer eingetragenen Angabe ist
(1) Das Bundeskartellamt führt ein Kartellregister. eine Eintragung im Sinne dieser Verordnung; sie erfolgt
durch Verwendung von Austauschblättern.
(2) Eintragungen werden auf Grund und entspre-
chend dem Wortlaut einer Anweisung der zuständigen §4
Beschlußabteilung des Bundeskartellamtes oder des Das Bundeskartellamt teilt die vollzogenen Eintragun-
Bundesministers für Wirtschaft oder eines Ersuchens gen den anderen Kartellbehörden mit.
der zuständigen obersten Landesbehörde vorgenom-
men. §5
§2 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 107 des Gesetzes
(1) Das Kartellregister besteht aus Registerheften, gegen Wettbewerbsbeschränkungen auch im Land
die in Registerbänden zusammengefaßt sind. Hefte und
Berlin.
Bände werden in der Reihenfolge ihrer Anlegung nume-
§6
riert.
Diese Verordnung tritt am 1. März 1982 in Kraft.
(2) Für jeden Vertrag oder Beschluß wird im Register- Gleichzeitig tritt die Kartellregisterverordnung vom
band ein Registerheft geführt. 10. August 1975 (BGBI. 1 S. 2294) außer Kraft.
Bonn, den 18. Januar 1982
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verordnung
zur Anwartschaftszeit in der Arbeitslosenversicherung
(Anwartschaftszeit-Verordnung)
Vom 29. Januar 1982
Auf Grund des § 104 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsförde- 2. die Beschäftigungsverhältnisse der auf witterungs-
rungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), der abhängigen Arbeitsplätzen beschäftigten Arbeitneh-
durch Artikel 1 § 1 Nr. 36 des Gesetzes vom mer aus witterungsbedingten Gründen beendet oder
22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1497) angefügt worden
ist, wird nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit 3. Arbeitnehmer wegen einer Produktionssteigerung
gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes mindestens vier, aber weniger als zwölf Monate be-
verordnet: schäftigt werden.
§ 1 Bei Dienstleistungsbetrieben tritt an die Stelle der Pro-
Beschäftigungszeit duktion die Dienstleistung. Bei Betrieben, die in Be-
triebsabteilungen gegliedert sind, tritt an die Stelle des
Für Arbeitnehmer im Sinne des§ 2 Abs. 1 wird die Be- Betriebes die Betriebsabteilung.
schäftigungszeit nach § 104 Abs. 1 Satz 1 des Arbeits-
förderungsgesetzes auf zweihundertvierzig Kalender-
tage herabgesetzt. Eine Beschäftigungszeit von minde- §3
stens zweihundertvierzig Kalendertagen begründet
einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von Berlin-Klausel
hundertvier Tagen.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
§2 leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 250 des Arbeits-
Personenkreis förderungsgesetzes auch im Land Berlin.
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung ist, wer
innerhalb der letzten sechzehn Monate vor dem Tag der §4
Arbeitslosigkeit, durch den nach § 104 Abs. 2 des
Arbeitsförderungsgesetzes die Rahmenfrist bestimmt Inkrafttreten
wird, ( 1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1. Arbeitslosengeld bezogen und mindestens hundert- 1982 in Kraft.
zwanzig Kalendertage oder
(2) Liegt der Tag der Arbeitslosigkeit, durch den nach
2. mindestens zweihundertvierzig Kalendertage § 104 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes die Rah-
bei Betrieben im Sinne des Absatzes 2 in einer Beschäf- menfrist bestimmt wird, nach dem 31. Dezember 1981
tigung gestanden hat, die zur Erfüllung der Anwart- und hat das Arbeitsamt auf Grund dieser Arbeitslosig-
schaftszeit dienen kann. keit Arbeitslosengeld vor Verkündung dieser Verord-
nung bewilligt, so sind die Vorschriften dieser Verord-
(2) Betriebe im Sinne dieser Verordnung sind solche, nung so lange nicht anzuwenden. bis dieser Anspruch
in denen in der Regel jährlich wiederkehrend erloschen ist. Ist der in Satz 1 genannte Anspruch auf
1. die Beschäftigungsverhältnisse der in der Produktion Arbeitslosengeld erschöpft oder kann er nicht mehr gel-
beschäftigten Arbeitnehmer wegen vollständiger tend gemacht werden, so ist über den Antrag auf Ar-
Einstellung der Produktion für eine zusammenhän- beitslosengeld, der der Bewilligung dieses Anspruchs
gende Zeit von mehr als fünfunddreißig Kalender- zugrunde lag, unter Berücksichtigung der Vorschriften
tagen beendet oder dieser Verordnung neu zu entscheiden.
Bonn, den 29. Januar 1982
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1982 113
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen
und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Müller-Handwerk
(Müllermeisterverordnung - MüMstrV)
Vom 3. Februar 1982
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 8. Kenntnisse der berufsbezogenen gewerbe-, hygie-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 ne-, lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Vor-
(BGBI. 19661 S. 1 ), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des schriften,
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert 9. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundes- Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der
minister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
Arbeitssicherheit,
10. Kenntnisse des Umweltschutzes, insbesondere
1. Abschnitt
des Immissions- und des Emissionsschutzes,
Berufsbild 11. Bedienen, Einstellen, Überwachen und Regulieren
der Einrichtungen, Maschinen- und Kraftanlagen
§ 1 sowie Beseitigen von Störungen,
Berufsbild 12. Instandhalten und Warten der Einrichtungen,
(1) Dem Müller-Handwerk sind folgende Tätigkeiten Maschinen- und Kraftanlagen,
zuzurechnen: 13. Begutachten und Auswählen der Roh- und Hilfs-
stoffe,
Herstellung von
14. Annehmen und Lagern der Roh- und der Hilfsstoffe,
1. Mahl- und Schäl-Erzeugnissen für die menschliche
und tierische Ernährung, 15. Vorbereiten - einschließlich Reinigen - und Zu-
2. Mischfutter für die tierische Ernährung, sammenstellen der Rohstoffe für ihre Be- und Ver-
arbeitung,
3. Zerkleinerungs-Erzeugnissen, die nicht für die
menschliche Ernährung bestimmt sind. 16. Aufbereiten, Mahlen, Sichten, Sortieren, Mischen,
Temperieren, Belüften, Schälen, Quetschen, Schro-
(2) Dem Müller-Handwerk sind folgende Kenntnisse ten, Bürsten und Polieren zur Herstellung von Mahl-
und Fertigkeiten zuzurechnen: und Schäl-Erzeugnissen,
1. Kenntnisse über die fach bezogene Biologie, Physik, 17. Aufbereiten, Zerkleinern, Dosieren, Wiegen, Mi-
Hygiene und Lebensmittelchemie, insbesondere schen, Konditionieren, Pressen, Kühlen und Granu-
über die Ernährungs- und die Fütterungslehre, lieren zur Herstellung von Mischfutter,
2. Kenntnisse der Eigenschaften der Roh- und Hilfs- 18. Aufbereiten, Zerkleinern, Granulieren, Kompaktie-
stoffe, ren, Sortieren und Mischen zur Herstellung von Zer-
3. Kenntnisse über Einrichtungen, Maschinen- und kleinerungs-Erzeugnissen, die nicht für die
Kraftanlagen sowie über Maßnahmen zur Ein- menschliche und tierische Ernährung bestimmt
sparung von Energie, sind,
4. Kenntnisse der Lagerung und Vorbereitung der 19. Fördern, Lagern, Wiegen, Verpacken und Verladen
Roh- und Hilfsstoffe für ihre Be- und Verarbeitung, des Erzeugnisses,
5. Kenntnisse der Be- und Verarbeitung der Rohstoffe 20. Durchführen von Probenahmen,
zum End-Erzeugnis, 21. Bedienen von Prüf- und Meßgeräten und Anwenden
6. Kenntnisse der Verpackung, Lagerung und Ver- von Untersuchungsmethoden,
ladung sowie der Verfahren für das Berechnen,
22. Auswerten von Untersuchungsergebnissen und
Prüfen, Bewerten und Kennzeichnen des Erzeug-
von technischen Betriebsdaten,
nisses nach Qualität, Typen- und Normrichtigkeit,
23. Lenken des Herstellungsvorgangs,
7. Kenntnisse der berufsbezogenen Vertriebstech-
niken, 24. Anfertigen von Diagrammen.
114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
2. Zusammenstellen der Rohstoffe zu einer Verarbei-
2. Abschnitt
tungspartie nach vorgegebenen Werten,
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II 3. Einstellen einer Mahlanlage entsprechend einer
der Meisterprüfung selbst durchgeführten Siebanalyse,
§ 2 4. Durchführen einer Probenahme,
Gliederung, Dauer und Bestehen 5. Überprüfen und Regulieren einer Wägeeinrichtung,
der praktischen Prüfung 6. Beseitigen betrieblicher Störungen,
(Teil 1)
7. Einstellen von Maschinen, insbesondere von Reini-
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit und eine gungs-, Sortier-, Sieb- und Mischmaschinen, sowie
Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Mei- von Preß- und Fördereinrichtungen,
sterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings
nach Möglichkeit berücksichtigt werden. 8. Einstellen einer Dampfanlage,
(2) Die Meisterprüfungsarbeit ohne die Anfertigung 9. Auswechseln von Maschinen- und Anlageteilen, ins-
des Diagramms nach § 3 Abs. 2 soll nicht länger als besondere von Walzen, Schlägern, Sieben, Matrizen,
einen Arbeitstag, die Arbeitsprobe nicht länger als acht Kollern, Schneidwerkzeugen, Lagern, Segmenten
Stunden dauern. und Rohren.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkei-
Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der ten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprü-
Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe. fungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen
werden konnten.
§3
Meisterprüfungsarbeit
(1) Als Meisterprüfungsarbeit kommt eine der nach-
§5
stehenden Arbeiten in Betracht: Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
(Teil II)
1. Annehmen, Lagern und Vorbereiten der Roh- und
Hilfsstoffe für ihre Verarbeitung, (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf
2. Reinigen eines Postens Roggen oder Weizen zur Prüfungsfächern nachzuweisen:
Übergabe an die Mühle und Feststellen des Reini- 1. Technische Mathematik:
gungsgrades,
Berechnung von
3. Mahlen eines Postens Roggen oder Weizen zu Mehl
einer Type oder zweier Typen und Berechnen der a) Speicherinhalten,
Ausbeute, b) Förderleistungen und -mengen,
4. Herstellen eines Postens Backschrot in den üblichen c) Mischungsverhältnissen,
Feinheitsgraden,
d) Übersetzungsverhältnissen,
5. Herstellen eines Postens Speiseflocken in vor-
e) Antriebskräften,
gegebener Dicke und Feuchtigkeit,
f) Maschinenleistungen,
6. Herstellen eines Postens Grütze in den üblichen
Feinheitsgraden, g) Energiebedarf,
7. Herstellen einer Zusatzstoff-Vormischung nach h) Merkmalswerten,
vorgegebener Rezeptur und Einmischen dieser Vor- i) Werten durch Messen, Prüfen und Analysieren
mischung in ein Misch- oder ein Mineralfutter, zur Herstellung des gewünschten Erzeugnisses;
8. Herstellen eines Mischfutters in Pelletform nach vor-
gegebener Rezeptur und Anfertigen eines Preßproto- 2. Fachtechnologie:
kolls mit Energie-, Leistungs- und Qualitätsdaten. a) Betriebseinrichtungen,
(2) Der Prüfling hat ein der Aufgabenstellung entspre- b) Maschinenanlagen,
chendes Diagramm als Teil der Meisterprüfungsarbeit c) Kraftanlagen,
anzufertigen und es dem Meisterprüfungsausschuß
vorzulegen, bevor er mit der Ausführung der Aufgabe d) Diagrammkunde,
beginnt. e) Begutachtung, Auswahl und Lagerung der Roh-
§4 und der Hilfsstoffe sowie der Zwischen- und der
End-Erzeugnisse,
Arbeitsprobe
f) Vorbereitung der Roh- und der Hilfsstoffe für ihre
(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden Be- und Verarbeitung,
Arbeiten auszuführen:
g) Be- und Verarbeitung der Rohstoffe zum End-
1. Untersuchen eines Rohstoffes, Zwischen- oder End- Erzeugnis,
Erzeugnisses und Auswerten der Untersuchungs-
ergebnisse, h) Verpackung, Lagerung_ und Verladung;
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1982 115
3. Fachliche Rechtskunde: 3. Abschnitt
a) Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Übergangs- und Schlußvorschriften
b) Immissions- und Emissionsschutz,
c) Kennzeichnung und Typisierung, §6
d) Lebensmittelrecht, Übergangsvorschrift
e) Futtermittelrecht, Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden
Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
f) Verpackungsvorschriften,
schriften zu Ende geführt.
g) Eichgesetz;
4. Werkstoffkunde: §7
a) Rohstoffe: Getreide und Einzelfuttermittel, Weitere Anforderungen
b) Hilfsstoffe, Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-
stimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
c) End-Erzeugnisse;
Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
5. Kalkulation: 12. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2381) in der jeweils
geltenden Fassung.
Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung
wesentlichen Faktoren.
§8
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-
Berlin-Klausel
zuführen.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
(3) Die schriftliche Prüfung ·soll nicht länger als acht
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-
Stunden, die mündliche nicht länger als eine halbe Stun-
werksordnung auch im Land Berlin.
de je Prüfling dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an
einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft
werden. §9
Inkrafttreten
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1982 in Kraft.
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der Gegenstände dieser Verordnung regeln: nicht mehr
Prüfungsfächer nach Absatz 1. anzuwenden.
Bonn, den 3. Februar 1982
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Siebdrucker-Handwerk
(Siebdruckermeisterverordnung - SiebdrMstrV)
Vom 3. Februar 1982
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 8. Kenntnisse über den Entwurf und die Gestaltung
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 von Siebdruck-Erzeugnissen,
(BGBI. 19661 S. 1 ), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des
9. Kenntnisse über die Farbenlehre,
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundes- 10. Kenntnisse über Sensitometrie,
minister für Bildung und Wissenschaft verordnet: 11. Kenntnisse der berufsüblichen Meß-
und Prüftechniken,
1 2. Kenntnisse der wichtigsten Geräte, Maschinen
1. Abschnitt und Anlagen in Aufbau, Wirkungsweise, Betrieb,
Wartung und Instandhaltung,
Berufsbild
13. Kenntnisse über die Klimatisierung und Trocknung
§ 1 im Siebdruck,
Berufsbild 14. Kenntnisse über die Energieversorgung im Betrieb
einschließlich energiesparender Maßnahmen,
(1) Dem Siebdrucker-Handwerk sind folgende Tätig-
keiten zuzurechnen: 15. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften
der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der
Herstellung von Siebdruck-Erzeugnissen, insbeson- Arbeitssicherheit,
dere
16. Kenntnisse der berufsbezogenen anerkannten
1 . Anfertigung von Druckvorlagen, Regeln der Technik,
2. Anfertigung von Druckformen, 17. Entwerfen und Gestalten von Siebdruck-
3. Anfertigung von Drucken, Erzeugni ssen,
4. Weiterverarbeitung von Drucken. 18. Feststellen der Eignung von Reprovorlagen,
Reprofilmen und Reproretuschen,
(2) Dem Siebdrucker-Handwerk sind folgende Kennt- 19. Festlegen der Produktionsschritte,
nisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 20. Auswählen der Siebdruckformen und -gewebe,
1. Kenntnisse der Anfertigung von Siebdruckvorlagen, 21. Herstellen von Siebdruckschablonen im manuellen,
2. Kenntnisse der Anfertigung von Siebdruckformen, im fotomechanischen oder in sonstigen Verfahren,
3. Kenntnisse der Anfertigung von Siebdrucken, 22. Anfertigen von Einteilungs- und Standbogen,
4. Kenntnisse über die Weiterverarbeitung 23. Montieren von Kopiervorlagen,
von Siebdrucken, 24. Abdecken und Fertigmachen von Druckformen,
5. Kenntnisse über Schrift und Satz, 25. Mischen von Farbtönen nach Rezepten
6. Kenntnisse über Hochdruck-, Flachdruck-, und Vorlagen,
Tiefdruck- und andere Druckverfahren, 26. Vorbereiten und Einrichten der Druckmaschinen,
7. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe, 27. Einrichten und Bedienen der Trockeneinrichtungen,
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1982 117
28. Andrucken und Fortdrucken ein- und mehrfarbiger 5. Anfertigen der Siebdruckformen,
Erzeugnisse,
6. Einrichten der Siebdruckmaschine,
29. Prüfen der Eigenschaften von Werk-
7. Nachmischen der drei Farben nach vorgegebenem
und Hilfsstoffen,
Muster,
30. Kontrollieren der Qualität der Erzeugnisse. 8. Drucken von 15 Bogen jeder Farbe und von 15 Fort-
druckbogen im Zusammendruck.
2. Abschnitt (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkei-
ten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprü-
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
fungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen
der Meisterprüfung werden konnten.
§2 §5
Gliederung, Dauer und Bestehen Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
der praktischen Prüfung (Teil II)
(Teil 1)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzuferti- Prüfungsfächern nachzuweisen:
gen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestim-
mung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge 1. Technische Mathematik:
des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden. a) Zahlensysteme,
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll b) Flächenberechnungen,
nicht länger als fünf Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht c) Dichteberechnungen,
länger als 16 Stunden dauern.
d) Gewichtsberechnungen,
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der e) Mengenberechnungen,
Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe. f) statistische Berechnungen;
§3 2. Fachtechnologie:
Meisterprüfungsarbeit a) anwendungsbezogene Chemie und Physik,
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nach- b) Druckvorlagenherstellung,
stehenden Arbeiten anzufertigen: c) Druckformherstellung,
1. ein Siebdruck-Erzeugnis, bestehend aus Negativ- d) Druck,
text- und aus Bildteilen, in drei Farben im Mindest-
format DIN A 3 zu zwei Nutzen nach Vorlage, e) Weiterverarbeitung,
2. ein Siebdruck-Erzeugnis aus einem beliebigen sieb- f) Qualitätskontrolle,
druckfähigen Material in mindestens drei Farben im g) berufsbezogene anerkannte Regeln der Technik,
Mindestformat DIN A 2 in freier Gestaltung.
h) Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
(2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:
3. Werkstoffkunde:
1. Filmmontagen,
a) Bedruckstoffe,
2. Stand- und Einteilungsbogen,
b) Druckfarben,
3. Druckskala,
c) lichtempfindliche Materialien,
4. 15 Druckbogen jeder Farbe,
d) Klebestoffe,
5. 15 Fortdruckbogen im Zusammendruck.
e) Schmierstoffe,
Der Arbeit nach Abs. 1 Nr. 2 ist zusätzlich der Entwurf
beizufügen. f) Werkstoffnormen;
§4
4. Betriebstechnik:
Arbeitsprobe a) Wartung und Instandsetzung technischer
(1) Als Arbeitsprobe sind die nachstehenden Arbeiten Betriebsmittel,
auszuführen: b) Energie- und Wasserversorgung und Entsorgung,
1. Anfertigen der Kopiervorlage für die dritte Farbe aus
c) Steuer- und Regeltechnik;
Maskierfilm im Handschnitt bei Vorgabe eines Strich-
und eines Rasterdias, 5. Kalkulation:
2. Anfertigen von Kontakten für mehrere Nutzen, Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung
3. Anfertigen des Stand- und Einteilungsbogens mit wesentlichen Faktoren einschließlich der Berech-
Paß-, Schneide- und Anlagemarken, nungen für die Angebots- und die Nachkalkulation.
4. Montieren der Farbauszüge mit Paß-, Schneide- und (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-
Anlagemarken, zuführen.
118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als §7
18 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als Weitere Anforderungen
eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung
soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-
geprüft werden. stimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf 12. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2381) in der jeweils
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens geltenden Fassung.
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
§8
Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den Berlin-Klausel
Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-
werksordnung auch im land Berlin.
3. Abschnitt
§9
Übergangs- und Schlußvorschriften
Inkrafttreten
§6 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1982 in Kraft.
Übergangsvorschrift
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor- Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr
schriften zu Ende geführt. anzuwenden.
Bonn, den 3. Februar 1982
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1982 119
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 10. November 1981 -1 Bvl 18/77, 1 Bvl 19/77 -,
ergangen auf Vorlagen des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg, wird die Entscheidungsformel ver-
öffentlicht:
§ 1 246 Absatz 2 Satz 2 der Reichsversicherungsord-
nung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur
Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der
Arbeiter (Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-
lungsgesetz - ArVNG) vom 23. Februar 1957 (Bun-
desgesetzbl. 1 S. 45) ist mit dem Grundgesetz verein-
bar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 21. Januar 1982
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 5, ausgegeben am 5. Februar 1982
Tag Inhalt Seite
12. 1. 82 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls vom 30. November 1972 zur Änderung des
in Paris am 22. November 1928 unterzeichneten Abkommens über Internationale Ausstellungen 90
18. 1. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages ......... . 91
18. 1. 82 Bekanntmachung des Übereinkommens über die Leistung freiwilliger Beiträge zur Durchführung
des Vorhabens zur Erhaltung und Erschließung der Denkmalanlage Moenjodaro ............ . 91
19. 1. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums ................................................................ . 94
19. 1. 82 Bekanntmachung über den Geltung~pereich des Internationalen Gbereinkommens zur Verhütung
der Verschmutzung der See durch 01, 1954 .............................................. . 94
19. 1. 82 ~ekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei und des
Anderungsprotokolls .................................................................... . 95
19. 1. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe .. 96
22. 1. 82 Bekanntmachung des Abkom.rnens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Aquatorialguinea über Technische Zusammenarbeit ............ . 97
22. 1. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr und
des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu ......................................... . 100
22. 1. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
und des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu ..................................... . 101
26. 1. 82 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-französischen Abkommens zur Änderung
des Vertrags vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Franzö-
sischen Republik zur Regelung der Saarirage ............................................ . 102
26. 1. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit ....................... . 102
26. 1. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete,
insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung ..... 104
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1982 121
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes. über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30: Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
15. 1. 82 Verordnung über die Änderung der Allgemeinen Ver-
sicherungsbedingungen für die Haftpflichtversiche-
rung (AHB) 19 29. 1.82 30. 1.82
neu: 7632-4-1
28. 1. 82 Verordnung über besondere Maßnahmen beim Ver-
trieb von Saatgut 21 2. 2.82 3.2.82
7822-3-15
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
6. 1. 82 Verordnung (EWG) Nr. 18/82 der Kommission zur Festsetzung der am
1. Juli 1981 auf Einfuhren von Weif.l aus Algerien anwendbaren Refe-
renzpreise frei Grenze und zur Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 3483/81 zur Festsetzung der ab 16. Dezember 1981 bei der Ein-
fuhr von Wein anzuwendenden Referenzpreise frei Grenze 7. 1.82 L 3/11
6. 1. 82 Verordnung (EWG) Nr. 19/82 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2641 /80 hinsichtlich der
Einfuhren von Erzeugnissen des Schaf- und Ziegenfleisch-
sektors mit Ursprung in bestimmten Drittländern 7. 1.82 L 3/18
6. 1. 82 Verordnung (EWG) Nr. 20/82 der Kommission mit besonderen Durch-
führungsvorschriften für die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Schaf-
und Ziegenfleisch 7. 1.82 L 3/26
7. 1. 82 Verordnung (EWG) Nr. 32/82 der Kommission zur Festlegung der
Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der
Ausfuhr von Ri ndfl ei sch 8. 1.82 L 4/11
8. 1. 82 Verordnung (EWG) Nr. 45/82 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2729/81 hinsichtlich der vorgeschriebenen Frist
bei Vorausfestsetzung der Erstattung im Rahmen einer Ausschrei-
bung für Milch und Milcherzeugnisse in einem Drittland 9. 1.82 L 5/5
11. 1. 82 Verordnung (EWG) Nr. 48/82 der Kommission zur zweiten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1932/81 über die Gewährung einer Bei-
hilfe für Butter und Butterfett zur Herstellung von Backwaren,
Speiseeis und anderen Lebensmitteln 12. 1.82 L 7/5
11. 1. 82 Verordnung (EWG) Nr. 49/82 der Kommission zur vierten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 hinsichtlich der Verwendung der
früheren Lizenzformulare für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie
Vorausfestsetzungsbescheinigungen für I an dwi rtschaftl i ehe
Erzeugnisse 12. 1. 82 L 7/7
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1982 121
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes. über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30: Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
15. 1. 82 Verordnung über die Änderung der Allgemeinen Ver-
sicherungsbedingungen für die Haftpflichtversiche-
rung (AHB) 19 29. 1.82 30. 1.82
neu: 7632-4-1
28. 1. 82 Verordnung über besondere Maßnahmen beim Ver-
trieb von Saatgut 21 2. 2.82 3.2.82
7822-3-15
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
6. 1. 82 Verordnung (EWG) Nr. 18/82 der Kommission zur Festsetzung der am
1. Juli 1981 auf Einfuhren von Weif.l aus Algerien anwendbaren Refe-
renzpreise frei Grenze und zur Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 3483/81 zur Festsetzung der ab 16. Dezember 1981 bei der Ein-
fuhr von Wein anzuwendenden Referenzpreise frei Grenze 7. 1.82 L 3/11
6. 1. 82 Verordnung (EWG) Nr. 19/82 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2641 /80 hinsichtlich der
Einfuhren von Erzeugnissen des Schaf- und Ziegenfleisch-
sektors mit Ursprung in bestimmten Drittländern 7. 1.82 L 3/18
6. 1. 82 Verordnung (EWG) Nr. 20/82 der Kommission mit besonderen Durch-
führungsvorschriften für die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Schaf-
und Ziegenfleisch 7. 1.82 L 3/26
7. 1. 82 Verordnung (EWG) Nr. 32/82 der Kommission zur Festlegung der
Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der
Ausfuhr von Ri ndfl ei sch 8. 1.82 L 4/11
8. 1. 82 Verordnung (EWG) Nr. 45/82 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2729/81 hinsichtlich der vorgeschriebenen Frist
bei Vorausfestsetzung der Erstattung im Rahmen einer Ausschrei-
bung für Milch und Milcherzeugnisse in einem Drittland 9. 1.82 L 5/5
11. 1. 82 Verordnung (EWG) Nr. 48/82 der Kommission zur zweiten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1932/81 über die Gewährung einer Bei-
hilfe für Butter und Butterfett zur Herstellung von Backwaren,
Speiseeis und anderen Lebensmitteln 12. 1.82 L 7/5
11. 1. 82 Verordnung (EWG) Nr. 49/82 der Kommission zur vierten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 hinsichtlich der Verwendung der
früheren Lizenzformulare für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie
Vorausfestsetzungsbescheinigungen für I an dwi rtschaftl i ehe
Erzeugnisse 12. 1. 82 L 7/7
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
11. 1. 82 Verordnung (EWG) Nr. 51 /82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2213/76 über den Verkauf von Magermi Ich-
p u I ver aus staatlicher Lagerhaltung 12. 1. 82 L 7/10
11. 1. 82 Verordnung (EWG) Nr. 52/82 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2182/77 mit Durchführungsbestimmungen für den
Verkauf von gefrorenem Rind f I e i s c h aus Beständen der Inter-
ventionsstellen zur Verarbeitung in der Gemeinschaft 12. 1. 82 L 7/11
11. 1. 82 Verordnung (EWG) Nr. 53/82 der Kommission zur Festsetzung der
Preise, die für die Berechnung des Wertes der am 31. Dezember 1981
bei der Intervention eingelagerten und auf das Haushaltsjahr 1982 zu
übertragenden Agrarerzeugnisse zu berücksichtigen sind 12. 1. 82 L 7/12
13. 1. 82 Verordnung (EWG) .. Nr. 65/82 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Ubertragung von Zucker auf das folgende Wirt-
schaftsjahr 14. 1.82 L 9/14
19. 1. 82 Verordnung (EWG) Nr. 103/82 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 2110/81, (EWG) Nr. 2843/81 und (EWG)
Nr. 2964/81 hinsichtlich bestimmter Destillationsmaßnahmen für
Wein 20. 1.82 L 14/13
20. 1.82 Verordnung (EWG) Nr. 113/82 der Kommission über Sondermaßnah-
men zur Durchführung von Destillationsmaßnahmen für Tafelwein
gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 in Griechenland 21. 1. 82 L 15/15
Andere Vorschriften
12. 1. 82 Verordnung (EWG) Nr. 64/82 der Kommission über die Festsetzung
von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren 14. 1.82 L 9/11
14. 1. 82 Verordnung (EWG) Nr. 75/82 der Kommission zur Einführung von
Höchstmengen für die Einfuhr in die Benelux-Länder und nach Irland
von bestimmten Textilerzeugnissen mit Ursprung in Taiwan 15. 1.82 L 10/10
8. 1.82 Verordnung (EWG) Nr. 81 /82 des Rates zur Festlegung von Interims-
maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände
für Schiffe unter norwegischer Flagge 16. 1. 82 L 11 /1
14. 1.82 Verordnung (EWG) Nr. 84/82 der Kommission zur Festsetzung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf mechanische Armbanduhren mit
Ursprung in der UdSSR 16. 1.82 L 11/14
18. 1.82 Verordnung (EWG) Nr. 90/82 des Rates zur Einführung eines endgül-
tigen Antidumpingzolls auf Phenol mit Ursprung in den Vereinigten
Staaten von Amerika 18. 1.82 L 12/1
19. 1.82 Verordnung (EWG) Nr. 122/82 der Kommission zur Zweiten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3039/79 zur Festlegung der Vorausset-
zungen für die Zulassung von natürlichem Natronsalpeter und natür-
lichem Kaliumnatriumnitrat zur Tarifstelle 31.02 A bzw. 31.05 A III a)
des Gemeinsamen Zolltarifs 22. 1.82 L 16/10
Es sind nachzutragen:
16.12.81 Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 der Kommission zur Aufstellung der
Klassifizierung der Rebsorten 31. 12.81 L 381/1
16.12.81 Verordnung (EWG) Nr. 3801 /81 der Kommission mit Übergangs-
maßnahmen für die Klassifizierung der Rebsorten, deren Anbau in
Griechenland zugelassen ist 31. 12. 81 L 381/79
21. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3802/81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Pflaumen-
branntwein „Sljivovica" der Tarifstelle ex 22.09 C IV a) des Gemein-
samen Zolltarifs mit Ursprung in Jugoslawien (1982) 31. 12. 81 L 382/1
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1982 123
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
21. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3803/81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Tabake der Tarifstelle ex 24.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Jugoslawien (1982) 31.12.81 L 382/7
21. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3804/81 des Rates zur Festsetzung von
Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung
der Einfuhren bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in Malta (1982) 31. 12. 81 L 382/13
21. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3805/81 des Rates zur Eröffnung und Verwal-
tung eines präferentiellen Gemeinschaftsplafonds für bestimmte in
der Türkei raffiniert~ Erdölerzeugnisse und zur Einrichtung einer
gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren dieser Erzeugnisse
(1982) 31. 12. 81 L 382/16
21. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3806/81 des Rates zur vollständigen oder
teilweisen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für
bestimmte Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zoll-
tarifs mit Ursprung in Malta (1982) 31. 12. 81 L 382/19
21. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3807 /81 des Rates zur vollständigen oder
teilweisen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei
(1982) 31. 12. 81 L 382/26
21. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3808/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 2358/71 zur Errichtung einer gemeinsamen Markt-
organisation für Saatgut, (EWG) Nr. 2727 /75 über die gemeinsame
Marktorganisation für Getreide und (EWG) Nr. 950/68 über den
Gemeinsamen Zolltarif 31. 12. 81 L 382/37
21. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3809/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1660/81 zur Festsetzung der für Saatgut gewährten
Beihilfe für die Wirtschaftsjahre 1982/83 und 1983/84 31.12.81 L 382/41
15. 12. 81 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3821 /81 des Rates zur Ände-
rung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften so-
wie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
dieser Gemeinschaften 31. 12. 81 L 386/1
15. 12. 81 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3822/81 des Rates zur Ände-
rung der Verordnung Nr. 422/67 /EWG, Nr. 5/67 /Euratom über die
Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der
Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die General-
anwälte und den Kanzler des Gerichtshofes, der Verordnung (EGKS,
EWG, Euratom) Nr. 1240/70 über die Regelung der Amtsbezüge für
die ehemaligen Mitglieder der Kommission der Europäischen Ge-
meinschaften, deren Amtszeit am 1. Juli 1970 abläuft, der Verordnung
Nr. 423/67 /EWG, Nr. 6/67 /Euratom über die Regelung der Amts-
bezüge für die Mitglieder der EWG-Kommission und der EAG-Kom-
mission sowie der Hohen Behörde, die nicht zu Mitgliedern der
gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften er-
nannt worden sind, und der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS)
Nr. 2290/77 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des
Rechnungshofes 31.12. 81 L 386/4
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr.3558/81 der Kommission
vom 8. Dezember 1981 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle
71.16 Ades Gemeinsamen Zolltarifs (ABI. Nr. L 356 vom 11.12.1981) 21. 1. 82 L 15/22
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3738/81 des Rates vom
7. Dezember 1981 zur Festsetzung von Richtplafonds und zur Einrich-
tung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimm-
ter Waren mit Ursprung in Schweden (1982) (ABI. Nr. L 376 vom
30. 12. 1981) 21. 1.82 L 15/22
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3739/81 des Rates vom
7. Dezember 1981 zur Fest9.etzung von Plafonds und zur Einrichtung
einer gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren bestimmter
Erzeugnisse mit Ursprung in Portugal (1982) (ABI. Nr. L 376 vom
30.12.1981) 21. 1.82 L 15/22
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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nung.
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6,5%. Postvertriebsstück· Z 5702 A · Gebühr'bezahlt
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1981
Format DIN A 4 - Umfang 452 Seiten
Der Fundstellennachweis B
Neuauflage enthält die von der Bundesrepublik Deutschland
soeben erschienen! und ihren Rechtsvorgängern
abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR,
die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger
und deren Vorgängern veröffentlicht wurden
und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind
oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
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